ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 40

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
14. Februar 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 040/01

Euro-Wechselkurs

1

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2008/C 040/02

Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde betreffend Abweichungen Norwegens von den Bestimmungen des in Ziffer 2 des Anhangs XXI zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakts, der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission

2

2008/C 040/03

Genehmigung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 61 des EWR-Abkommens und Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen — Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde, keine Einwände zu erheben

3

2008/C 040/04

Anmeldung der Verlängerung der ermäßigten Elektrizitätssteuer für die Regionen Finnmark und Nordtroms durch die norwegischen Behörden — Genehmigung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 61 des EWR-Abkommens und Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofübereinkommen — Die EFTA-Überwachungsbehörde hat beschlossen, keine Einwände gegen die angemeldete Maßnahme zu erheben

4

2008/C 040/05

Arzneimittel — Liste der Zulassungen in der ersten Hälfte des Jahres 2007 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten

5

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2008/C 040/06

Ersuchen des Bezirksgerichts Follo (Follo tingrett) vom 24. Oktober 2007 um Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache L'Oréal Norge AS gegen Per Aarskog AS u. a. (Rechtssache E-9/07)

15

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 040/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Fall COMP/M.5041 — Berkshire Hathaway/Marmon Holdings) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

16

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2008/C 040/08

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

17

2008/C 040/09

Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Fristverlängerung — Antrag eines Mitgliedstaats

26

 

Berichtigungen

2008/C 040/10

Berichtigung der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission (ABl. C 25 vom 30.1.2008)

27

2008/C 040/11

Berichtigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen über die Schulung einzelstaatlicher Richter im europäischen Wettbewerbsrecht und justizielle Zusammenarbeit zwischen einzelstaatlichen Richtern (ABl. C 310 vom 20.12.2007)

27

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

14.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/1


Euro-Wechselkurs (1)

13. Februar 2008

(2008/C 40/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4586

JPY

Japanischer Yen

156,83

DKK

Dänische Krone

7,4557

GBP

Pfund Sterling

0,74315

SEK

Schwedische Krone

9,3493

CHF

Schweizer Franken

1,6083

ISK

Isländische Krone

98,30

NOK

Norwegische Krone

7,9830

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,480

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

263,05

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6964

PLN

Polnischer Zloty

3,5998

RON

Rumänischer Leu

3,6410

SKK

Slowakische Krone

33,032

TRY

Türkische Lira

1,7545

AUD

Australischer Dollar

1,6251

CAD

Kanadischer Dollar

1,4562

HKD

Hongkong-Dollar

11,3782

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8576

SGD

Singapur-Dollar

2,0659

KRW

Südkoreanischer Won

1 379,84

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,2064

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,5019

HRK

Kroatische Kuna

7,2661

IDR

Indonesische Rupiah

13 506,64

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7237

PHP

Philippinischer Peso

59,657

RUB

Russischer Rubel

35,9630

THB

Thailändischer Baht

46,748

BRL

Brasilianischer Real

2,5483

MXN

Mexikanischer Peso

15,6953


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

14.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/2


Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde betreffend Abweichungen Norwegens von den Bestimmungen des in Ziffer 2 des Anhangs XXI zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakts, der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission

(2008/C 40/02)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 vom 19. Mai 1998über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung, angepasst durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen, auf die in Ziffer 2 von Anhang XXI des Abkommens Bezug genommen wird (im Folgenden „der Rechtsakt“), wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Konjunkturstatistiken der Gemeinschaft im Europäischen Wirtschaftsraum geschaffen. Artikel 13 des Rechtsakts sieht vor, dass während der Übergangszeit Abweichungen von den Bestimmungen in den Anhängen des Abkommens zugelassen werden können.

Die Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28. September 2006zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 1503/2006“) ist mit Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 37/2007 (ABl. L 281 vom 12.10.2006, S. 15) in Ziffer 2 Buchstabe c des Anhangs XXI des EWR-Abkommens aufgenommen worden. Die Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 dient der Durchführung und Änderung des Rechtsakts im Zusammenhang mit der Definition der in Anhang A bis D festgelegten Variablen und ihrer Ziele und Merkmale sowie der Verfahren zur Berechnung der entsprechenden Indizes, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 beschrieben sind.

Der EFTA-Überwachungsbehörde obliegt die Aufgabe, Abweichungen gemäß Artikel 13 des Rechtsakts im Hinblick auf Anträge Islands, Liechtensteins und Norwegens zuzulassen.

Norwegen beantragte Abweichungen von der ersten Datenübermittlung betreffend die mittels Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 eingeführte Variable D — 310.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat die Abweichungen gemäß der Stellungnahme der Leiter der statistischen Ämter der EFTA-Staaten, die die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützen, wie folgt genehmigt:

NORWEGEN

Variable

Gegenstand der Ausnahmeregelung

Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter

Ende der Übergangszeit

Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten

Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften

D — 310

Erste Datenübermittlung

NACE 60.24

31.12.2006

Q4/2004

31.12.2006

NACE 74.11, 74.7

31.3.2007

Q1/2005

31.3.2007

NACE 64.2

30.6.2007

Q4/2005

30.6.2007

NACE 61.1, 62.1

30.9.2007

Q1/2006

30.9.2007

NACE 72

31.12.2007

Q2/2006

31.12.2007

NACE 63.12

31.3.2008

Q3/2006

31.3.2008

NACE 74.2

30.9.2008

Q1/2007

30.9.2008

NACE 74.12, 74.14

31.12.2008

Q1/2007

31.12.2008

NACE 63.11

30.6.2009

Q4/2007

30.6.2009

NACE 64.11, 64.12

30.9.2009

Q1/2008

30.9.2009

NACE 74.5

31.12.2009

Q1/2008

31.12.2009

NACE 74.3, 74.4, 74.6

30.9.2010

Q1/2009

30.9.2010


14.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/3


Genehmigung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 61 des EWR-Abkommens und Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde, keine Einwände zu erheben

(2008/C 40/03)

Datum der Annahme des Beschlusses:

12. September 2007

EFTA-Staat:

Norwegen

Beihilfe-Nr.:

Sache 62756

Titel:

Änderung der Regelung für forschungsbasierte Innovationszentren

Zielsetzung:

Hauptziel der Regelung ist die Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation durch:

Schaffung einer Wissensbasis, die den Unternehmen einen Anreiz zu Innovationen gibt,

Erleichterung aktiver Allianzen zwischen in der Forschung tätigen Unternehmen und Forschungsgruppen in Forschungseinrichtungen,

Unterstützung von gewerblich ausgerichteten Forschungsgruppen, die Pionierforschung betreiben, und

Förderung der Fortbildung von Forschern und des Wissenstransfers.

Rechtsgrundlage:

Weißbuch der Regierung zur Forschung 2005 „Engagement für die Forschung“ (St. meld. nr. 20, 2004-2005) und Jahres-Haushaltsplan des Bildungs- und Forschungsministeriums für den Forschungsrat von Norwegen.

Haushaltsmittel/Laufzeit:

140 Mio. NOK (ca. 17 Mio. EUR) jährlich/8 Jahre

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse:

http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/stateaidregistry


14.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/4


Anmeldung der Verlängerung der ermäßigten Elektrizitätssteuer für die Regionen Finnmark und Nordtroms durch die norwegischen Behörden

Genehmigung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 61 des EWR-Abkommens und Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofübereinkommen

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat beschlossen, keine Einwände gegen die angemeldete Maßnahme zu erheben

(2008/C 40/04)

Datum der Annahme des Beschlusses:

10. Oktober 2007

EFTA-Staat:

Norwegen

Beihilfe-Nr.:

Sache 62964

Titel:

Ermäßigte Elektrizitätssteuer für die Regionen Finnmark und Nordtroms

Zielsetzung:

Besteuerung von Elektrizität, die vorwiegend als Ersatz für Brennstoffe verwendet wird. Die Elektrizitätssteuer soll Steigerungen des Elektrizitätsverbrauchs dämpfen und die Nutzung alternativer Energieträger in bestimmten Gebieten fördern. Da es den Unternehmen in den betreffenden Regionen schwer fällt, sich an die höhere Besteuerung anzupassen, zahlen sie noch immer mehr als den in der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen Mindestsatz, so dass für sie weiterhin ein Anreiz zur Senkung des Stromverbrauchs besteht.

Rechtsgrundlage:

Jährlicher Beschluss des norwegischen Parlaments über die Elektrizitätssteuer (Stortingets vedtak om forbruksavgift på elektrisk kraft) sowie Verordnung über Verbrauchsteuern (Forskrift om særavgifter)

Haushaltsmittel:

70 Mio. NOK jährlich, ca. 350 Mio. NOK im Zeitraum 2007-2011

Laufzeit:

1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2011

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse:

http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/stateaidregistry/


14.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/5


Arzneimittel — Liste der Zulassungen in der ersten Hälfte des Jahres 2007 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten

(2008/C 40/05)

Unterausschuss I — Für den freien Warenverkehr

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss wird unter Bezugnahme auf seinen Beschluss Nr. 74/1999 vom 28. Mai 1999 ersucht, in der Sitzung vom 28. September 2007 von den folgenden Listen betreffend Zulassungen von Arzneimitteln im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2007 Kenntnis zu nehmen:

ANHANG I

Liste neuer Zulassungen

ANHANG II

Liste verlängerter Zulassungen

ANHANG III

Liste erweiterter Zulassungen

ANHANG IV

Liste widerrufener Zulassungen


ANHANG I

Liste neuer Zulassungen

Folgende Zulassungen wurden im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2007 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten erteilt:

EU-Nummer

Produkt

Staat

Zeitpunkt der Zulassung

EU/1/06/001-012/IS

Diacomit

Island

23.1.2007

EU/1/06/343/001-005

Baraclude

Liechtenstein

30.4.2007

EU/1/06/360/001-010

Champix

Liechtenstein

30.4.2007

EU/1/06/361/001/NO

Luminity

Norwegen

7.2.2007

EU/1/06/363/001-009

Sprycel

Liechtenstein

30.4.2007

EU/1/06/364/001-005

Adrovance

Liechtenstein

28.2.2007

EU/1/06/364/001-005/IS

Adrovance

Island

22.1.2007

EU/1/06/364/001-005/NO

Adrovance

Norwegen

14.2.2007

EU/1/06/365/001-003

Elaprase

Liechtenstein

28.2.2007

EU/1/06/365/001-003/IS

Elaprase

Island

6.2.2007

EU/1/06/365/001-003/NO

Elaprase

Norwegen

30.1.2007

EU/1/06/366/001-004

Tandemact

Liechtenstein

28.2.2007

EU/1/06/366/001-004/IS

Tandemact

Island

24.1.2007

EU/1/06/366/001-004/NO

Tandemact

Norwegen

30.1.2007

EU/1/06/367/001-012

Diacomit

Liechtenstein

28.2.2007

EU/1/06/367/001-012/NO

Diacomit

Norwegen

9.2.2007

EU/1/06/368/001-002/IS, 011-019/IS

Insulin Human Winthrop Rapid

Island

15.2.2007

EU/1/06/368/001-002/NO, 011-019/NO

Insulin Human Winthrop Rapid

Norwegen

13.2.2007

EU/1/06/368/001-057

Insulin Human Winthrop

Liechtenstein

28.2.2007

EU/1/06/368/003-004/IS, 020-028/IS

Insulin Human Winthrop Basal

Island

15.2.2007

EU/1/06/368/003-004/NO, 020-028/NO

Insulin Human Winthrop Basal

Norwegen

13.2.2007

EU/1/06/368/005-006/IS, 029-037/IS

Insulin Human Winthrop Comb 15

Island

15.2.2007

EU/1/06/368/005-006/NO, 029-037/NO

Insulin Human Winthrop Comb 15

Norwegen

13.2.2007

EU/1/06/368/007-008/IS, 038-046/IS

Insulin Human Winthrop Comb 25

Island

15.2.2007

EU/1/06/368/007-008/NO, 038-046/NO

Insulin Human Winthrop Comb 25

Norwegen

13.2.2007

EU/1/06/368/009-010/IS, 047-055/IS

Insulin Human Winthrop Comb 50

Island

15.2.2007

EU/1/06/368/009-010/NO, 047-055/NO

Insulin Human Winthrop Comb 50

Norwegen

13.2.2007

EU/1/06/368/056-057/IS

Insulin Human Winthrop Infusat

Island

15.2.2007

EU/1/06/368/056-057/NO

Insulin Human Winthrop Infusat

Norwegen

13.2.2007

EU/1/06/369/001-028

Irbesartan Hydrochlorothiazide BMS

Liechtenstein

28.2.2007

EU/1/06/369/001-028/IS

Irbesartan HCT BMS

Island

16.2.2007

EU/1/06/369/001-028/NO

Irbesartan HCT BMS

Norwegen

15.2.2007

EU/1/06/370/001-024/IS

Exforge

Island

14.2.2007

EU/1/06/370/001-024/NO

Exforge

Norwegen

22.2.2007

EU/1/06/371/001-024/IS

Dafiro

Island

14.2.2007

EU/1/06/371/001-024/NO

Dafiro

Norwegen

5.3.2007

EU/1/06/372/001-024/IS

Copalia

Island

14.2.2007

EU/1/06/372/001-024/NO

Copalia

Norwegen

5.3.2007

EU/1/06/373/001-024/IS

Imprida

Island

14.2.2007

EU/1/06/373/001-024/NO

Imprida

Norwegen

5.3.2007

EU/1/06/374/001

Lucentis

Liechtenstein

28.2.2007

EU/1/06/374/001/IS

Lucentis

Island

12.2.2007

EU/1/06/374/001/NO

Lucentis

Norwegen

7.2.2007

EU/1/06/375/001-033

Irbesartan BMS

Liechtenstein

28.2.2007

EU/1/06/375/001-033/IS

Irbesartan BMS

Island

15.2.2007

EU/1/06/375/001-033/NO

Irbesartan BMS

Norwegen

15.2.2007

EU/1/06/376/001-033

Irbesartan Winthrop

Liechtenstein

28.2.2007

EU/1/06/376/001-033/IS

Irbesartan Winthrop

Island

16.2.2007

EU/1/06/376/001-033/NO

Irbesartan Winthrop

Norwegen

15.2.2007

EU/1/06/377/001-028

Irbesartan Hydrochlorothiazide Winthrop

Liechtenstein

28.2.2007

EU/1/06/377/001-028/IS

Irbesartan HCT Winthrop

Island

16.2.2007

EU/1/06/377/001-028/NO

Irbesartan HCT Winthrop

Norwegen

15.2.2007

EU/1/06/378/001-016

Inovelon

Liechtenstein

28.2.2007

EU/1/06/378/001-016/IS

Inovelon

Island

25.2.2007

EU/1/06/378/001-016/NO

Inovelon

Norwegen

15.2.2007

EU/1/06/379/001

Cystadane

Liechtenstein

28.2.2007

EU/1/06/379/001/IS

Cystadane

Island

23.2.2007

EU/1/06/379/001/NO

Cystadane

Norwegen

27.2.2007

EU/1/06/380/001

Prezista

Liechtenstein

28.2.2007

EU/1/06/380/001/IS

Prezista

Island

21.2.2007

EU/1/06/380/001/NO

Prezista

Norwegen

26.2.2007

EU/1/06/381/001-008

Daronrix

Liechtenstein

30.4.2007

EU/1/06/381/001-008/IS

Daronrix

Island

26.3.2007

EU/1/06/381/001-008/NO

Daronrix

Norwegen

20.4.2007

EU/1/07/382/001-018

Xelevia

Liechtenstein

30.4.2007

EU/1/07/382/001-018/IS

Xelevia

Island

11.4.2007

EU/1/07/382/001-018/NO

Xelevia

Norwegen

18.4.2007

EU/1/07/383/001-018

Januvia

Liechtenstein

30.4.2007

EU/1/07/383/001-018/IS

Januvia

Island

10.4.2007

EU/1/07/383/001-018/NO

Januvia

Norwegen

18.4.2007

EU/1/07/384/001-002

Docetaxel Winthrop

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/07/384/001-002/IS

Docetaxel Winthrop

Island

18.5.2007

EU/1/07/384/001-002/NO

Docetaxel Winthrop

Norwegen

10.5.2007

EU/1/07/385/001-004

Focetria

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/07/385/001-004/IS

Focetria

Island

19.6.2007

EU/1/07/385/001-004/NO

Focetria

Norwegen

18.6.2007

EU/1/07/386/001-010

Toviaz

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/07/386/001-010/IS

Toviaz

Island

24.5.2007

EU/1/07/386/001-010/NO

Toviaz

Norwegen

31.5.2007

EU/1/07/387/001-008

Advagraf

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/07/387/001-008/IS

Advagraf

Island

16.5.2007

EU/1/07/387/001-008/NO

Advagraf

Norwegen

18.5.2007

EU/1/07/388/001

Sebivo

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/07/388/001/IS

Sebivo

Island

24.5.2007

EU/1/07/388/001/NO

Sebivo

Norwegen

14.5.2007

EU/1/07/389/001-003

Orencia

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/07/389/001-003/IS

Orencia

Island

18.6.2007

EU/1/07/389/001-003/NO

Orencia

Norwegen

19.6.2007

EU/1/07/390/001-004

Altargo

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/07/390/001-004/IS

Altargo

Island

21.6.2007

EU/1/07/390/001-004/NO

Altargo

Norwegen

21.6.2007

EU/1/07/391/001-004

Revlimid

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/07/394/001-006

Optaflu

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/07/394/001-006/IS

Optaflu

Island

21.6.2007

EU/2/06/064/001-004

ProMeris

Liechtenstein

28.2.2007

EU/2/06/064/001-004/IS

ProMeris

Island

18.1.2007

EU/2/06/064/001-004/NO

ProMeris

Norwegen

20.2.2007

EU/2/06/065/001-010

ProMeris Duo

Liechtenstein

28.2.2007

EU/2/06/065/001-010/IS

ProMeris Duo

Island

18.1.2007

EU/2/06/065/001-010/NO

ProMeris Duo

Norwegen

20.2.2007

EU/2/06/066/001-012

Prac-Tic

Liechtenstein

28.2.2007

EU/2/06/066/001-012/IS

PRAC-TIC

Island

21.1.2007

EU/2/06/066/001-012/NO

Prac-tic

Norwegen

23.1.2007

EU/2/06/067/001-002/IS

Medicinal Oxygen

Island

16.3.2007

EU/2/06/068/001-004

Ypozane

Liechtenstein

28.2.2007

EU/2/06/068/001-004/IS

Ypozane

Island

26.1.2007

EU/2/06/068/001-004/NO

Ypozane

Norwegen

19.2.2007

EU/2/06/069/001

Cortavance

Liechtenstein

28.2.2007

EU/2/06/069/001/IS

Cortavance

Island

23.2.2007

EU/2/06/069/001/NO

Cortavance

Norwegen

20.2.2007

EU/2/06/070/001-003

Meloxicam CEVA

Liechtenstein

28.2.2007

EU/2/06/070/001-003/NO

Meloxicam Ceva

Norwegen

20.2.2007

EU/2/07/071/001-003

Slentrol

Liechtenstein

30.6.2007

EU/2/07/071/001-003/IS

Slentrol

Island

26.4.2007

EU/2/07/071/001-003/NO

Slentrol

Norwegen

19.6.2007

EU/2/07/073/001-004

Nobilis Influenza H7N1

Liechtenstein

30.6.2007

EU/2/07/073/001-004/IS

Nobilis Influenza H7N1

Island

1.6.2007

EU/2/07/074/001-006

Prilactone

Liechtenstein

30.6.2007


ANHANG II

Liste verlängerter Zulassungen

Folgende Zulassungen wurden im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2007 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten verlängert:

EU-Nummer

Produkt

Staat

Zeitpunkt der Verlängerung

EU/1/01/200/001

Viread

Liechtenstein

28.2.2007

EU/1/01/200/001/IS

Viread

Island

22.1.2007

EU/1/01/200/001/NO

Viread

Norwegen

29.1.2007

EU/1/02/201/001-006/IS

Protopic

Island

8.1.2007

EU/1/02/202/001-006/IS

Protopy

Island

8.1.2007

EU/1/02/203/001-004

Kineret

Liechtenstein

30.4.2007

EU/1/02/203/001-004/IS

Kineret

Island

22.3.2007

EU/1/02/203/001-004/NO

Kineret

Norwegen

18.4.2007

EU/1/02/204/001

Trisenox

Liechtenstein

28.2.2007

EU/1/02/204/001/IS

Trisenox

Island

14.3.2007

EU/1/02/204/001/NO

Trisenox

Norwegen

22.3.2007

EU/1/02/205/001-002

Lumigan

Liechtenstein

30.4.2007

EU/1/02/205/001-002/IS

Lumigan

Island

14.3.2007

EU/1/02/205/001-002/NO

Lumigan

Norwegen

29.3.2007

EU/1/02/206/001-020

Arixtra

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/02/206/001-020/IS

Arixtra

Island

23.4.2007

EU/1/02/206/001-020/NO

Arixtra

Norwegen

18.5.2007

EU/1/02/207/001-020

Quixidar

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/02/207/001-020/IS

Quixidar

Island

23.4.2007

EU/1/02/207/001-020/NO

Quixidar

Norwegen

18.5.2007

EU/1/02/209/001-008

Dynastat

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/02/209/001-008/IS

Dynastat

Island

25.4.2007

EU/1/02/211/001-005

Dynepo

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/02/211/001-005, 010-012/IS

Dynepo

Island

25.4.2007

EU/1/02/211/001-005, 010-012/NO

Dynepo

Norwegen

18.5.2007

EU/1/02/212/001-026

Vfend

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/02/212/001-026/IS

Vfend

Island

16.5.2007

EU/1/02/212/001-026/NO

Vfend

Norwegen

23.5.2007

EU/1/02/213/001-016

MicardisPlus

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/02/213/001-016/IS

MicardisPlus

Island

23.5.2007

EU/1/02/213/001-016/NO

MicardisPlus

Norwegen

18.6.2007

EU/1/02/214/001-010

Kinzalkomb

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/02/214/001-010/IS

Kinzalkomb

Island

23.5.2007

EU/1/02/214/001-010/NO

Kinzalkomb

Norwegen

18.6.2007

EU/1/02/215/001-014

PritorPlus

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/02/215/001-014/IS

PritorPlus

Island

13.6.2007

EU/1/02/215/001-014/NO

PritorPlus

Norwegen

18.6.2007

EU/1/02/216/001-002

Invanz

Liechtenstein

30.4.2007

EU/1/02/216/001-002/IS

Invanz

Island

21.3.2007

EU/1/02/217/001-002

Opatanol

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/02/217/001-002/IS

Opatanol

Island

19.6.2007

EU/1/02/217/001-002/NO

Opatanol

Norwegen

28.6.2007

EU/1/02/219/001-015

Ebixa

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/02/220/001-005

Tracleer

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/02/220/001-005/IS

Tracleer

Island

22.6.2007

EU/1/07/183/001, 004-005, 007-008, 011, 013, 015, 018-029/IS

HBVAXPRO

Island

21.2.2007

EU/1/96/014/001-003/IS

Tritanrix HepH

Island

21.2.2007

EU/1/96/027/001, 003-005/IS

Hycamtin

Island

9.1.2007

EU/1/97/030/028-084

Insuman

Liechtenstein

28.2.2007

EU/1/97/030/033-037, 057-58, 69-72/IS

Insuman Basal

Island

16.2.2007

EU/1/97/030/033-037, 057-58, 69-72/NO

Insuman Basal

Norwegen

13.2.2007

EU/1/97/030/038-042, 59-60, 73-76/IS

Insuman Comb 15

Island

16.2.2007

EU/1/97/030/038-042, 59-60, 73-76/NO

Insuman Comb 15

Norwegen

13.2.2007

EU/1/97/030/043-047, 61-62, 77-80/IS

Insuman Comb 25

Island

16.2.2007

EU/1/97/030/043-047, 61-62, 77-80/NO

Insuman Comb 25

Norwegen

13.2.2007

EU/1/97/030/048-052, 63-64, 81-84/IS

Insuman Comb 50

Island

16.2.2007

EU/1/97/030/048-052, 63-64, 81-84/NO

Insuman Comb 50

Norwegen

13.2.2007

EU/1/97/030/053-054/IS

Insuman Comb Infusat

Island

16.2.2007

EU/1/97/030/053-054/NO

Insuman Comb Infusat

Norwegen

13.2.2007

EU/1/97/030/28-32, 55-56, 65-68/IS

Insuman Rapid

Island

16.2.2007

EU/1/97/030/28-32, 55-56, 65-68/NO

Insuman Rapid

Norwegen

13.2.2007

EU/1/97/032/001

Leukoscan

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/97/032/001/IS

Leukoscan

Island

27.6.2007

EU/1/97/033/001-003

Avonex

Liechtenstein

30.4.2007

EU/1/97/033/001-003/IS

Avonex

Island

13.3.2007

EU/1/97/033/001-003/NO

Avonex

Norwegen

20.3.2007

EU/1/97/035/001-004

Refludan

Liechtenstein

30.4.2007

EU/1/97/035/001-004/IS

Refludan

Island

14.3.2007

EU/1/97/035/001-004/NO

Refludan

Norwegen

10.4.2007

EU/1/97/037/001

Vistide

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/97/040/001-002

Teslascan

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/97/040/001-002/IS

Teslascan

Island

19.6.2007

EU/2/01/030/001-004/NO

Virbagen Omega

Norwegen

14.3.2007

EU/2/02/032/001

Vaxxitek HVT+IBD

Liechtenstein

30.6.2007

EU/2/96/002/001-003

Fevaxyn Pentofel

Liechtenstein

30.4.2007

EU/2/96/002/001-003/IS

Fevaxyn Pentofel

Island

14.3.2007


ANHANG III

Liste erweiterter Zulassungen

Folgende Zulassungen wurden im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2007 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten erweitert:

EU-Nummer

Produkt

Staat

Zeitpunkt der Erweiterung

EU/1/00/134/030-037

Lantus

Liechtenstein

28.2.2007

EU/1/00/157/035-067

Azomyr

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/00/157/035-067/IS

Azomyr

Island

22.5.2007

EU/1/00/157/035-067/NO

Azomyr

Norwegen

5.6.2007

EU/1/00/160/037-069

Aerius

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/00/160/037-069/IS

Aerius

Island

22.5.2007

EU/1/00/160/037-069/NO

Aerius

Norwegen

5.6.2007

EU/1/00/161/035/067/IS

Neoclarityn

Island

22.5.2007

EU/1/00/161/035-067

Neoclarityn

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/00/161/035-067/NO

Neoclarityn

Norwegen

5.6.2007

EU/1/01/184/069-073

Nespo

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/01/184/069-073/IS

Nespo

Island

1.6.2007

EU/1/01/185/069-073

Aranesp

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/01/185/069-073/IS

Aranesp

Island

25.5.2007

EU/1/02/211/010-012

Dynepo

Liechtenstein

30.4.2007

EU/1/02/213/013-016

MicardisPlus

Liechtenstein

28.2.2007

EU/1/02/215/013-014

PritorPlus

Liechtenstein

28.2.2007

EU/1/03/251/002

Hepsera

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/03/266/005-006

Bondenza

Liechtenstein

30.4.2007

EU/1/04/276/036/IS

Abilify

Island

18.1.2007

EU/1/04/280/008

Yentreve

Liechtenstein

30.4.2007

EU/1/04/281/002-005

Erbitux

Liechtenstein

30.4.2007

EU/1/04/281/002-005/IS

Erbitux

Island

21.2.2007

EU/1/04/281/002-005/NO

Erbitux

Norwegen

14.3.2007

EU/1/04/307/011-013

Zonegran

Liechtenstein

30.4.2007

EU/1/05/327/018

Exubera

Liechtenstein

30.4.2007

EU/1/05/331/014-037

Ne juin upro

Liechtenstein

28.2.2007

EU/1/06/332/004-006

Omnitrope

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/06/332/004-006/IS

Omnitrope

Island

18.5.2007

EU/1/06/349/009-010

Avaglim

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/06/360/011

Champix

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/96/016/004

Norvir

Liechtenstein

28.2.2007

EU/1/98/069/005a, 005b, 006a, 006b

Plavix

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/98/070/005a, 005b, 006a, 006b

Iscover

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/98/089/020-022

Pritor

Liechtenstein

28.2.2007

EU/1/98/090/017-020

Micardis

Liechtenstein

28.2.2007

EU/1/98/096/009-012

Temodal

Liechtenstein

30.6.2007

EU/1/98/096/009-012/IS

Temodal

Island

22.5.2007

EU/1/98/096/009-012/NO

Temodal

Norwegen

29.5.2007

EU/1/99/111/010-011/NO

Stocrin

Norwegen

8.1.2007

EU/1/99/123/012

Renagel

Liechtenstein

30.6.2007

EU/2/03/040/002

Gonazon

Liechtenstein

28.2.2007

EU/2/03/040/002/IS

Gonazon

Island

29.1.2007

EU/2/03/040/002/NO

Gonazon

Norwegen

20.2.2007

EU/2/04/044/006

Aivlosin

Liechtenstein

30.4.2007

EU/2/04/045/005-006

Previcox

Liechtenstein

28.2.2007

EU/2/04/045/007

Previcox

Liechtenstein

30.4.2007

EU/2/04/045/007/IS

Previcox

Island

21.3.2007

EU/2/97/004/024-025

Metacam

Liechtenstein

30.4.2007

EU/2/97/004/026-028

Metacam

Liechtenstein

30.6.2007


ANHANG IV

Liste widerrufener Zulassungen

Folgende Zulassungen wurden im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2007 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten widerrufen:

EU-Nummer

Produkt

Staat

Zeitpunkt des Widerrufs

EU/1/02/236/001-004/IS

Ultratard

Island

1.1.2007

EU/1/02/235/001-004/IS

Monotard

Island

1.1.2007


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

14.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/15


Ersuchen des Bezirksgerichts Follo (Follo tingrett) vom 24. Oktober 2007 um Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache L'Oréal Norge AS gegen Per Aarskog AS u. a.

(Rechtssache E-9/07)

(2008/C 40/06)

Mit einem Schreiben vom 24. Oktober 2007, das in der Gerichtskanzlei am 31. Oktober 2007 einging, beantragte das Bezirksgericht Follo (Follo tingrett) beim EFTA-Gerichtshof ein Gutachten in der Rechtssache L'Oréal Norge AS gegen Per Aarskog AS u. a. zu folgenden Fragen:

1.

Ist Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates dahingehend auszulegen, dass er dem Inhaber einer Marke das Recht gewährt, die Einfuhr einer Ware aus einem dem EWR nicht angehörenden Drittland zu verhindern, wenn die Einfuhr ohne dessen Genehmigung erfolgt?

2.

Ist Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/104/EWG dahingehend auszulegen, dass die internationale Erschöpfung zulässig ist?


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

14.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Fall COMP/M.5041 — Berkshire Hathaway/Marmon Holdings)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 40/07)

1.

Am 7. Februar 2008, ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Berkshire Hathaway Inc. („Berkshire“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung durch den Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Marmon Holdings Inc. („Marmon“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Berkshire: aus einem Konglomerat bestehende Holdinggesellschaft,

Marmon: aus einem Konglomerat bestehende Holdinggesellschaft.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) kommt dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5041 — Berkshire Hathaway/Marmon Holdings an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

14.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/17


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

(2008/C 40/08)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates (1) Einspruch gegen die Eintragung einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER G.T.S.

VERORDNUNG (EG) Nr. 509/2006 DES RATES

„PIZZA NAPOLETANA“

Nr. EG: IT/TSG/007/0031/09.02.2005

1.   Name und Anschrift der antragstellenden Vereinigung

Name:

Associazione Verace Pizza Napoletana

Anschrift:

Via S. Maria La Nova, 49 — Napoli

Tel.

Fax

E-Mail:

Name:

Associazione Pizzaiuoli Napoletani

Anschrift:

Corso S. Giovanni a Teduccio, 55 — Napoli

Tel.

Fax

E-Mail:

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Produktspezifikation

3.1.   Einzutragender Name

„Pizza Napoletana“

Die Eintragung wird nur in italienischer Sprache beantragt.

Die im Logo/Etikett der „Pizza Napoletana“ STG enthaltene Angabe „Prodotta secondo la Tradizione napoletana“ und das Akronym STG sind in die Sprache des Landes übersetzt, in dem die Herstellung stattfindet.

3.2.   Es handelt sich um einen Namen, der

X

selbst besondere Merkmale aufweist

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die besonderen Merkmale des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels zum Ausdruck bringt

3.3.   Wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 die Vorbehaltung des Namens beantragt?

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Eintragung mit Vorbehaltung des Namens

X

Eintragung ohne Vorbehaltung des Namens

3.4.   Art des Erzeugnisses

Klasse 2.3 — Süßwaren, Backwaren, feine Backwaren und Kleingebäck

3.5.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt

Die „Pizza Napoletana“ STG ist eine kreisförmige Backware mit variablem Durchmesser von höchstens 35 cm mit erhabenem Teigrand (cornicione) und mit Belag bedecktem Inneren. Das Innere ist 0,4 cm dick, wobei eine Toleranz von ± 10 % zulässig ist, der Teigrand ist 1-2 cm dick. Die Pizza ist insgesamt weich und elastisch und lässt sich leicht wie ein Buch zusammenklappen.

Die „Pizza Napoletana“ STG hat als Merkmal einen erhöhten Teigrand mit einer für Backwaren typischen goldbraunen Farbe. Sie ist beim Anfassen und im Biss weich; ihr Inneres hat einen Belag, auf dem das Rot der perfekt mit dem Öl vermischten Tomate und, je nach verwendeten Zutaten, das Grün des Oregano und das Weiß des Knoblauchs ins Auge fallen; ebenso das Weiß der Mozzarella in mehr oder minder dicht beieinander liegenden Flecken und das durch das Garen mehr oder weniger dunkle Grün der Basilikumblätter.

Die Konsistenz der Pizza Napoletana muss weich, elastisch und biegsam sein. Das Erzeugnis ist beim Schneiden weich, hat einen charakteristischen angenehmen Geschmack durch den Teigrand, welcher den typischen Geschmack von gut gegangenem und ausgebackenem Brot hat, kombiniert mit dem säuerlichen Geschmack der Tomate, dem Aroma von Oregano, Knoblauch oder Basilikum und dem Geschmack der gebackenen Mozzarella.

Die Pizza verströmt nach beendetem Garungsprozess einen charakteristischen aromatischen Duft. Die Tomaten geben nur das überschüssige Wasser ab und behalten ihre dichte Konsistenz. Die „Mozzarella di bufala campana DOP“ oder die „Mozzarella STG“ ist auf der Pizza-Oberfläche geschmolzen. Basilikum, Knoblauch und Oregano entwickeln ein intensives Aroma und sehen nicht verbrannt aus.

3.6.   Beschreibung der Herstellungsmethode des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt

Die „Pizza Napoletana“ besteht aus folgenden Grundrohstoffen: Weichweizenmehl „Tipo 00“, eventuell unter Zugabe von Mehl „Tipo 0“, Bierhefe, natürliches Trinkwasser, geschälte Tomaten und/oder kleine Frischtomaten, Meersalz oder Kochsalz, natives Olivenöl extra. Weitere Zutaten, die bei der Zubereitung der Pizza Napoletana verwendet werden können, sind Knoblauch und Oregano, „Mozzarella di bufala campana DOP“, frisches Basilikum und „Mozzarella STG“.

Das Mehl hat folgende Merkmale:

:

W

:

220-380

:

P/L

:

0,50-0,70

:

Absorption

:

55-62

:

Stabilität

:

4-12

:

Value index E10

:

max 60

:

Falling number

:

300-400

:

Gluten trocken

:

9,5-11 g %

:

Proteine

:

11-12,5 g %

Die Zubereitung der „Pizza Napoletana“ umfasst ausschließlich folgende Arbeitsphasen, die in derselben Betriebsstätte in einem fortgesetzten Zyklus ablaufen:

Teigzubereitung

Mehl, Wasser, Salz und Hefe werden vermischt. Man gießt einen Liter Wasser in die Knetmaschine, löst eine Meersalzmenge von 50 bis 55 g auf, gibt einen Mehlanteil von 10 % der vorgesehenen Gesamtmenge hinzu, dann werden 3 g Bierhefe aufgelöst, die Knetmaschine wird in Gang gesetzt und nach und nach werden 1 800 g Mehl W 220-380 bis zum Erreichen der gewünschten Konsistenz, die als „punto di pasta“ bezeichnet wird, hinzugegeben. Dieser Vorgang muss 10 Minuten dauern.

Der Teig muss in der Knetmaschine vorzugsweise mit einem Gabeleinsatz 20 Minuten bei niedriger Geschwindigkeit durchgeknetet werden, bis eine einheitliche kompakte Masse entsteht. Um eine optimale Teigkonsistenz zu erreichen, ist die Wassermenge, die das Mehl aufnehmen kann, sehr wichtig. Der Teig darf beim Anfassen nicht kleben und muss sich weich und elastisch anfühlen.

Der Teig hat folgende Merkmale, mit einer Toleranz von jeweils ± 10 %:

:

Gärtemperatur

:

5 °C

:

endgültiger pH-Wert

:

5,87

:

titrierbare Gesamtsäure

:

0,14

:

Dichte

:

0,79 g/cc (+ 34 %)

Gärung

Erste Phase: Der Teig wird nach der Entnahme aus der Knetmaschine auf einen Arbeitstisch der Pizzeria gelegt, wo man ihn 2 Stunden ruhen lässt; dabei wird er mit einem feuchten Tuch bedeckt, damit die Oberfläche nicht austrocknen kann und damit nicht aufgrund der Verdampfung der vom Teig abgegebenen Feuchtigkeit eine Art Kruste entsteht. Nach Ablauf der 2 Stunden, in denen der Teig „geht“, wird die Teigkugel geformt, ein Vorgang, den der Pizzabäcker ausschließlich von Hand ausführt. Mit Hilfe eines Spachtels wird von dem auf dem Arbeitstisch liegenden Teig eine Portion des gegangenen Teigs abgeteilt und anschließend zu einer Teigkugel geformt. Für die „Pizza Napoletana“ müssen die Teigkugeln ein Gewicht von 180 bis 250 Gramm haben.

Zweite Gärphase: nach dem Formen der Teigkugeln (Abteilen), folgt ein zweiter Gärvorgang in Gärkästen für Lebensmittel von 4 bis 6 Stunden Dauer. Diese bei Raumtemperatur aufbewahrte Teigmasse ist innerhalb der nächsten 6 Stunden gebrauchsfertig.

Ausformung

Nach Ablauf der Gärzeit wird die Teigkugel mit Hilfe eines Spachtels aus dem Kasten genommen und auf den Arbeitstisch der Pizzeria auf eine dünne Schicht Mehl gelegt, um zu vermeiden, dass der Laib auf dem Arbeitstisch festklebt. Mit einer Bewegung von der Mitte nach außen und dem Druck der Finger beider Hände auf die Teigkugel, die mehrfach gewendet wird, formt der Pizzabäcker eine Teigscheibe, die in der Mitte nicht dicker als 0,4 cm ist, wobei eine Toleranz von ± 10 % zulässig ist, und die am Rand nicht dicker als 1-2 cm ist, so dass auf diese Weise der „cornicione“ entsteht.

Für die Zubereitung der „Pizza Napoletana“ STG sind keine anderen Zubereitungsarten zulässig, insbesondere nicht die Verwendung einer Teigrolle und/oder einer Scheibenmaschine vom Typ mechanische Presse.

Belag

Die Pizza Napoletana wird nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren gewürzt:

mit einem Löffel werden in die Mitte der Teigscheibe 70-100 g geschälte und zerkleinerte Tomaten gegeben,

mit einer spiralförmigen Bewegung wird die Tomatenmasse auf der ganzen Innenfläche verteilt,

mit einer spiralförmigen Bewegung wird Salz auf die Oberfläche der Tomaten gegeben,

auf gleiche Weise wird eine Prise Oregano verteilt,

man schneidet eine Knoblauchzehe, von der man die äußere Haut abgezogen hat, in dünne Scheiben und legt diese auf die Tomaten,

mit einer Ölflasche mit Ausgießer verteilt man in einer spiralförmigen Bewegung von der Mitte aus auf der Oberfläche 4-5 g natives Olivenöl extra mit einer zulässigen Toleranz von + 20 %.

Oder

man gibt mit einem Löffel in die Mitte der Teigscheibe 60-80 g geschälte, zerkleinerte Tomaten und/oder geschnittene kleine Frischtomaten,

mit einer spiralförmigen Bewegung werden die Tomaten auf der ganzen Innenfläche verteilt,

mit einer spiralförmigen Bewegung wird Salz auf die Tomatenoberfläche gegeben,

80-100 g in Streifen geschnittene „Mozzarella di bufala campana DOP“ wird auf die Tomatenoberfläche gestreut,

auf die Pizza gibt man einige Blätter frisches Basilikum,

mit einer Ölflasche mit Ausgießer verteilt man in einer spiralförmigen Bewegung von der Mitte aus 4-5 g natives Olivenöl extra mit einer zulässigen Toleranz von + 20 %.

Oder

mit einem Löffel gibt man in die Mitte der Teigscheibe 60 bis 80 g geschälte, zerkleinerte Tomaten,

mit einer spiralförmigen Bewegung werden die Tomaten auf der ganzen Innenfläche verteilt,

mit einer spiralförmigen Bewegung gibt man Salz auf die Tomatenoberfläche,

80-100 g in Streifen geschnittene „Mozzarella STG“ werden auf die Tomatenoberfläche gestreut,

auf die Pizza legt man einige Blätter frisches Basilikum,

mit einer Ölflasche mit Ausgießer verteilt man auf der Oberfläche in einer spiralförmigen Bewegung von der Mitte aus 4-5 g natives Olivenöl extra mit einer zulässigen Toleranz von + 20 %.

Garen

Der Pizzabäcker schiebt die belegte Pizza mit Hilfe von etwas Mehl mit einer Drehbewegung auf einen Holz- oder Aluminiumschieber (Schießer), dann lässt er sie mit einer schnellen Bewegung des Handgelenks auf den Ofenboden gleiten, ohne dass der Belag überschwappt. Das Backen der „Pizza Napoletana“ STG erfolgt ausschließlich in Holzöfen, in denen eine für die Zubereitung der „Pizza Napoletana“ STG wesentliche Gartemperatur von 485 °C erreicht wird.

Der Pizzabäcker muss das Garen der Pizza mit Hilfe eines Metallschiebers durch seitliches Anheben des Randes und Drehens der Pizza zum Feuer hin überprüfen. Dabei nutzt er immer denselben Ofenbereich wie am Anfang, um zu vermeiden, dass die Pizza wegen zweier unterschiedlicher Temperaturen verbrennt. Wichtig ist, dass die Pizza ringsum einheitlich gegart wird.

Nach dem Ende des Garvorgangs entnimmt der Pizzabäcker die Pizza wieder mit dem Metallschieber aus dem Ofen und legt sie auf den Servierteller. Die Garzeit darf 60-90 Sekunden nicht überschreiten.

Nach dem Backen weist die Pizza folgende Merkmale auf: die Tomate bleibt nach dem bloßen Verlust des überschüssigen Wassers dicht und konsistent; die „Mozzarella di bufala campana DOP“ oder die „Mozzarella STG“ ist auf der Pizzaoberfläche geschmolzen; Basilikum sowie Knoblauch und Oregano entwickeln ein intensives Aroma und sehen nicht verbrannt aus.

:

Gartemperatur am Ofenboden

:

etwa 485 °C

:

Temperatur des Ofenraums

:

etwa 430 °C

:

Garzeit

:

60-90 Sekunden

:

Erreichte Teigtemperatur

:

60-65 °C

:

Erreichte Temperatur der Tomaten

:

75-80 °C

:

Erreichte Temperatur des Öls

:

75-85 °C

:

Erreichte Temperatur der Mozzarella

:

65-70 °C

Aufbewahrung

Die Pizza napoletana sollte vorzugsweise sofort, direkt nach der Entnahme aus dem Ofen, in den Räumen verzehrt werden, in denen sie hergestellt wurde; falls sie nicht am Herstellungsort verzehrt wird, darf sie aber nicht eingefroren oder tiefgekühlt oder für einen späteren Verkauf vakuumverpackt werden.

3.7.   Besonderer Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

Es gibt zahlreiche Faktoren, die den besonderen Charakter des Erzeugnisses bestimmen und unmittelbar mit der Dauer und dem Verfahren der Arbeitsschritte sowie den Fähigkeiten und der Erfahrung des Handwerkers zusammenhängen.

Der Zubereitungsprozess der „Pizza Napoletana“ wird insbesondere geprägt durch: den Teig, die Rheologie und den typischen Charakter des Gärprozesses (in zwei getrennten Zeitphasen und mit spezifischer Dauer/Temperatur); die Herstellung und Formung der Teigkugeln; die Handhabung und Herstellung der Hefeteigscheibe; die Vorbereitung des Ofens und die Merkmale des Backvorgangs (Dauer/Temperaturen), die Besonderheiten des unbedingt holzbefeuerten Ofens.

Als Beispiel wird die Bedeutung des zweiten Gärvorgangs, der Handhabung und der Bearbeitungswerkzeuge oder des Ofens betont, der unbedingt ein Holzofen sein muss, oder auch die Bedeutung der Schieber.

Nach dem zweiten Gehen haben die Größe und Feuchtigkeit der Teigkugel im Vergleich zur vorausgegangenen Phase zugenommen. Beginnt man mit den Fingern beider Hände Druck auszuüben, so führt die einwirkende Kraft zu einer Verlagerung der in den Bläschen des Teiges enthaltenen Luft von der Mitte zum Rand der Teigscheibe hin, so dass sich der sogenannte „cornicione“ zu bilden beginnt. Diese Technik stellt ein wesentliches Merkmal der „Pizza Napoletana“ STG dar, weil der „cornicione“ sicherstellt, dass alle Zutaten des Belags im Inneren bleiben. Um zu erreichen, dass der Laib einen größeren Durchmesser erhält, lässt man den Teig bei der weiteren Bearbeitung zwischen den Händen des Pizzabäckers kreisen, indem die rechte Hand in einer Schräghaltung von 45-60 Grad zur Arbeitsfläche gehalten wird und auf ihrem Rücken die Teigscheibe abgelegt wird, die dank einer Synchronbewegung mit der linken Hand rotiert.

Im Gegensatz dazu kann man mit anderen Bearbeitungsarten, insbesondere mit der Teigrolle oder dem Pizzaformer (vom Typ mechanische Presse) nicht erreichen, dass die Luft der Bläschen in der Masse auf homogene Weise nach außen gedrückt wird, um eine in allen Bereichen einheitliche Teigscheibe herzustellen. Man erhält dann in der Mitte der Scheibe eine geschichtete Teigzone, die durch Luft im Zwischenraum geteilt ist. Daher hat die Pizza, wenn man mit diesen Mitteln arbeitet, nach dem Backen nicht den typischen wulstigen Rand (cornicione), der eines der Hauptmerkmale der „Pizza Napoletana“ STG ist.

Zur neapolitanischen Technik gehört außerdem, dass der Pizzabäcker nach der Zubereitung einer variablen Anzahl von drei bis sechs belegten Teigscheiben die Pizza mit präzisen und schnellen Handbewegungen mit meisterlichem Geschick vom Arbeitstisch auf den Schieber gleiten lässt, ohne dass sie ihre runde Form verliert (sie wird vom Pizzabäcker mit beiden Händen gezogen und mit einer Rotation von etwa 90° um die eigene Achse auf eine gebrauchsfertige Schaufel gelegt). Der Pizzabäcker bestreut den Ofenschieber mit etwas Mehl, damit die Pizza vom Schieber leicht in den Ofen gleiten kann. Das geschieht mit einem schnellen Ruck aus dem Handgelenk, wobei der Schieber in einem Winkel von 20-25° zum Ofenboden gehalten wird, so dass der Belag nicht von der Pizzaoberfläche fällt.

Alternative Techniken zu dieser Beschreibung sind nicht geeignet, da eine Aufnahme der Pizza mit dem Schieber direkt von der Arbeitsfläche keine Garantie dafür bietet, dass die in den Ofen einzuschießende Pizza unversehrt bleibt.

Der Holzofen ist ein herausragend wichtiger Faktor für das Garen und die Qualität der „Pizza Napoletana“. Die technischen Merkmale, die ihn auszeichnen, beeinflussen unbedingt das Gelingen der klassischen „Pizza Napoletana“. Der neapolitanische Pizzaofen besteht aus einer gemauerten Basis aus Tuffsteinen, darüber eine runde Ebene, die Boden genannt wird, über die dann wiederum eine kuppelartige Backkammer gebaut wird. Die Backkammer des Ofens besteht aus feuerfestem Material (Schamotte), das dann mit einem Material bedeckt ist, das den Wärmeverlust verhindert. Die Proportionen zwischen den verschiedenen Teilen des Ofens sind nämlich entscheidend, um ein gutes Garen der Pizza zu erreichen. Der Ofentyp hängt von der Größe des Bodens ab, der aus vier feuerfesten Kreissektoren besteht. Die Pizza wird mit der Schaufel aus Stahl und/oder Aluminium angehoben und zur Ofenöffnung getragen, wo sie abgelegt und um 180° gedreht wird; dann wird die Pizza wieder auf denselben Punkt abgelegt, damit sie die Bodentemperatur wieder vorfindet, die durch die Wärmeaufnahme beim Garen der Pizza vermindert worden war.

Würde die Pizza auf eine andere Stelle abgelegt, träfe sie auf die gleiche Temperatur wie am Anfang, was dann zum Verbrennen der Unterseite der Pizza führen würde.

All diese Besonderheiten bestimmen das Phänomen der Lufteinschlüsse und des Aussehens des Enderzeugnisses. Die „Pizza Napoletana“ ist nämlich weich und kompakt mit einem hohen Rand, der im Inneren gut aufgegangen, besonders weich und „wie ein Buch“ leicht zusammenklappbar ist. Wichtig ist der Hinweis, dass alle anderen ähnlichen Erzeugnisse, die mit anderen als den vorgeschriebenen Verarbeitungsprozessen gewonnen werden, nicht die gleichen optischen und sensorischen Merkmale wie die „Pizza Napoletana“ haben können.

3.8.   Traditioneller Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

Die Entstehung der Pizza Napoletana lässt sich auf die Zeitspanne zwischen 1715 und 1725 zurückführen. Der Oritaner Vincenzo Corrado, Hauptkoch des Fürsten Emanuele di Francavilla, erklärt in einer Abhandlung über die in Neapel verbreitetsten Speisen, dass die Tomate zum Würzen von Pizza und Makkaroni verwendet wird, womit zwei Erzeugnisse vereint werden, die im Laufe der Zeit den Reichtums Neapels und seine Stellung in der Geschichte der Kochkunst ausmachten. Darauf gründet sich die offizielle Einführung der „Pizza Napoletana“, einer mit Tomate gewürzten Teigscheibe.

Zahlreiche historische Dokumente belegen, dass die Pizza eine kulinarische Spezialität Neapels ist, und der Schriftsteller Franco Salerno behauptet, dass dieses Erzeugnis eine der größten Erfindungen der neapolitanischen Küche ist.

Selbst die Wörterbücher der italienischen Sprache und die Enzyklopädie Treccani sprechen ausdrücklich von der Pizza Napoletana. Zudem wird der Terminus Pizza Napoletana sogar in zahlreichen literarischen Texten erwähnt.

Die ersten Pizzerien entstanden zweifellos in Neapel, und bis Mitte des 20. Jahrhunderts wurde das Produkt exklusiv in Neapel und in den Pizzerien angeboten. Seit 1700 gab es in der Stadt verschiedene „Pizzerien“ genannte Läden, deren Ruf bis zum König von Neapel, Ferdinand von Bourbon, vorgedrungen war. Um dieses typische neapolitanische Traditionsgericht zu kosten, verstieß dieser gegen die Hofetikette und begab sich in eine der renommiertesten Pizzerien. Ab diesem Zeitpunkt entwickelte sich die „Pizzeria“ zu einem Modelokal, einem Ort, an dem ausschließlich „Pizza“ zubereitet wurde. Die in Neapel beliebtesten und berühmtesten Pizzen waren die 1734 entstandene „Marinara“ und die „Margherita“ von 1796-1810, die der Königin von Italien bei ihrem Besuch in Neapel 1889 wegen der an die italienische Flagge erinnernden Farben ihres Belages (Tomate, Mozzarella und Basilikum) zum Geschenk gemacht wurde.

Mit der Zeit entstanden Pizzerien in allen Städten Italiens und auch im Ausland, aber wenn sie in einer anderen Stadt als Neapel entstanden, verband jede von ihnen ihre Existenz immer mit der Bezeichnung „Pizzeria Napoletana“ oder verwendete in anderer Form einen Terminus, der in irgendeiner Weise an ihre Verbindung mit Neapel erinnern konnte, wo dieses Produkt seit fast 300 Jahren nahezu unverändert geblieben ist.

Im Mai 1984 brachten fast alle alten neapolitanischen Pizzabäcker eine von jedem unterzeichnete kurze Spezifikation zu Papier, die vom Notar Antonio Carannante in Neapel als offiziell beglaubigte Urkunde eingetragen wurde.

Der Terminus „Pizza Napoletana“ hat sich im Laufe der Jahrhunderte so verbreitet, dass das Produkt überall, auch außerhalb Europas, vom nördlichen Mittelamerika (zum Beispiel Mexiko und Guatemala) bis nach Asien (beispielsweise Thailand und Malaysia), unter dem Namen „Pizza Napoletana“ bekannt ist, obwohl manche die geografische Lage der Stadt Neapel nicht kennen.

3.9.   Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle der besonderen Merkmale des Erzeugnisses

Die für die STG „Pizza Napoletana“ vorgesehenen Kontrollen betreffen folgende Aspekte:

bei den Unternehmen, in der Phase der Teigbereitung, Gärung und Zubereitung, Verfolgung der korrekten Durchführung und richtigen Abfolge der beschriebenen Phasen; aufmerksame Kontrolle der kritischen Punkte des Unternehmens; Überprüfung der Übereinstimmung der Rohstoffe mit den Vorgaben in der Produktspezifikation; Überprüfung der einwandfreien Aufbewahrung und Lagerung der zu verwendenden Rohstoffe und Überprüfung, dass die Merkmale des Enderzeugnisses den Vorgaben der Produktspezifikation entsprechen.

3.10.   Logo

Das Akronym STG und die Angaben „Specialità Tradizionale Garantita“ sowie „prodotta secondo la tradizione napoletana“ werden in die anderen Amtssprachen des Landes übersetzt, in dem die Erzeugung stattfindet.

Die Pizza Napoletana kann mit folgendem Logo gekennzeichnet werden: eine horizontal ausgerichtete ovale Abbildung in weißer Farbe mit hellgrauer Umrandung, die den Teller darstellt, auf dem die Pizza abgebildet ist. Diese ist realistisch und gleichzeitig grafisch stilisiert dargestellt, indem sie die Tradition voll wahrt und die klassischen Zutaten wie Tomate, Mozzarella und Basilikumblätter sowie eine Spur Olivenöl erkennen lässt.

Unterhalb des Tellers erscheint verschoben ein Schatteneffekt in Grün, der im Zusammenspiel mit den anderen Farben die Nationalfarben des Erzeugnisses verstärkt.

Knapp überlagert wird der Teller mit der Pizza durch ein rechteckiges Fenster in Rot mit stark gerundeten Ecken, das den schwarz umrandeten Schriftzug in Weiß mit verschobenem Schatten in Grün mit weißer Umrandung: „PIZZA NAPOLETANA STG“ enthält. Oberhalb dieser Aufschrift findet sich leicht nach rechts versetzt in kleineren Buchstaben und anderem Schrifttyp und weißer Farbe der Schriftzug „Specialità Tradizionale Garantita“. Darunter befindet sich in der Mitte im gleichen Schrifttyp wie beim Logo PIZZA NAPOLETANA STG in weißen Kapitälchen mit schwarzer Umrandung die Aufschrift: „Prodotta secondo la Tradizione napoletana“.

Aufschriften

Schriftart

PIZZA NAPOLETANA STG

Varga

Specialità Tradizionale Garantita

Alternate Gothic

Prodotta secondo la Tradizione napoletana

Varga


Farben der Pizza

Pantone ProSim

C

M

Y

K

Kräftiges Beige Teigrand

466

11

24

43

0 %

Rot Tomatensoßenfond

703

0 %

83

65

18

Basilikumblättchen

362

76

0 %

100

11

Äderung der Basilikumblätter

562

76

0 %

100

11

Rot der Tomaten

032

0 %

91

87

0 %

Spur Olivenöl

123

0 %

31

94

0 %

Mozzarella

600

0 %

0 %

11

0 %

Reflexe auf der Mozzarella

5807

0 %

0 %

11

9


Farben grafischer Teil und Schrifttypen

Pantone ProSim

C

M

Y

K

Grau des ovalen Tellerrandes

P. Grey — 3CV

0 %

0 %

0 %

18

Grüner Schatten des ovalen Tellers

362

76

0 %

100

11

Rotes Rechteck mit gerundeten Ecken

032

0 %

91

87

0 %

Weiß der Schrift mit schwarzem Rand „PIZZA NAPOLETANA“ STG

 

0 %

0 %

0 %

0 %

Weiß der Schrift mit schwarzem Rand „Prodotta Secondo la Tradizione napoletana“

 

0 %

0 %

0 %

0 %

Weiß der Schrift „Specialità Tradizionale Garantita“

 

0 %

0 %

0 %

0 %

Image

4.   Behörden oder Stellen die die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen

4.1.   Name und Anschrift

Name:

Certiquality SRL

Anschrift:

Via Gaetano Giardino, 4

I-20123 Milano

Tel.

Fax

E-Mail:

Image

Staatlich

X Privat

Name:

DNV Det Norske Veritas Italia

Anschrift:

Centro Direzionale Colleoni

Viale Colleoni, 9

Palazzo Sirio 2

I-20041 Agrate Brianza (MI)

Tel.

Fax

E-Mail:

Image

Staatlich

X Privat

Name:

IS.ME.CERT.

Anschrift:

Via G. Porzio

Centro Direzionale Isola G1

I-80143 Napoli

Tel.

Fax

E-Mail:

Image

Staatlich

X Privat

4.2.   Besondere Aufgaben der Behörde oder Stelle

Die drei vorgenannten Kontrollstellen führen die Kontrollen bei unterschiedlichen und in verschiedenen Teilen des einzelstaatlichen Hoheitsgebiets tätigen Wirtschaftsbeteiligten durch.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.


14.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/26


Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Fristverlängerung

Antrag eines Mitgliedstaats

(2008/C 40/09)

Bei der Kommission ging am 17. Januar 2008 ein Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1) ein.

Der Antrag der Italienischen Republik betrifft Expresskurierdienste in diesem Land. Der Antrag wurde im ABl. C 29 vom 1.2.2008, S. 18 veröffentlicht. Die ursprüngliche Frist läuft am 18. April 2008 ab.

Da die Kommissionsdienststellen weitere Auskünfte einholen und prüfen müssen, wird die Frist, innerhalb der die Kommission über den Antrag zu entscheiden hat, gemäß Artikel 30 Absatz 6 Satz 3 um einen Monat verlängert.

Die Frist läuft endgültig am 18. Mai 2008 ab.


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.


Berichtigungen

14.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/27


Berichtigung der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union C 25 vom 30. Januar 2008 )

(2008/C 40/10)

Im Inhalt:

anstatt:

„GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

Rat

muss es heißen:

„GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

Europäisches Parlament

Rat

Kommission“.

Auf Seite 1:

anstatt:

„GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

RAT

muss es heißen:

„GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

EUROPÄISCHES PARLAMENT

RAT

KOMMISSION“.


14.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/27


Berichtigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen über die Schulung einzelstaatlicher Richter im europäischen Wettbewerbsrecht und justizielle Zusammenarbeit zwischen einzelstaatlichen Richtern

( Amtsblatt der Europäischen Union C 310 vom 20. Dezember 2007 )

(2008/C 40/11)

Seite 31, letzte Zeile:

anstatt:

„Letzter Termin für die Einreichung von Vorschlägen: 15. Februar 2008.“

muss es heißen:

„Letzter Termin für die Einreichung von Vorschlägen: 31. März 2008.“