ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 34

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
7. Februar 2008


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II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 034/01

Mitteilung der Kommission über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe Piperazin, Cyclohexan, Methylendiphenyldiisocyanat, But-2-in-1,4-diol, Methyloxiran, Anilin, 2-Ethylhexylacrylat, 1,4-Dichlorbenzol, 3,5-Dinitro-2,6-dimethyl-4-tert-butylacetophenon, Di-(2-ethylhexyl)phthalat, Phenol, 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol  ( 1 )

1

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

7.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/1


Mitteilung der Kommission über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe Piperazin, Cyclohexan, Methylendiphenyldiisocyanat, But-2-in-1,4-diol, Methyloxiran, Anilin, 2-Ethylhexylacrylat, 1,4-Dichlorbenzol, 3,5-Dinitro-2,6-dimethyl-4-tert-butylacetophenon, Di-(2-ethylhexyl)phthalat, Phenol, 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 34/01)

Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (1) müssen in Bezug auf Altstoffe Daten übermittelt, Prioritäten festgelegt, Risiken bewertet und erforderlichenfalls Strategien zur Begrenzung dieser Risiken ausgearbeitet werden.

Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1179/94 (2), (EG) Nr. 2268/95 (3) und (EG) Nr. 143/97 (4) der Kommission über die erste, zweite bzw. dritte Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 festgelegt:

Piperazin,

Cyclohexan,

Methylendiphenyldiisocyanat,

But-2-in-1,4-diol,

Methyloxiran,

Anilin,

2-Ethylhexylacrylat,

1,4-Dichlorbenzol,

3,5-Dinitro-2,6-dimethyl-4-tert-butylacetophenon,

Di-(2-ethylhexyl)phthalat,

Phenol,

5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol.

Die aufgrund dieser Verordnungen als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaaten haben für diese Stoffe sämtliche Arbeiten zur Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt (5) abgeschlossen und eine Strategie zur Begrenzung der Risiken im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 vorgeschlagen.

Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (SCTEE) und der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) wurden konsultiert und haben Stellungnahmen zu den Risikobewertungen der Berichterstatter abgegeben. Diese Stellungnahmen können auf der Website der Wissenschaftlichen Ausschüsse abgerufen werden.

In Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 ist festgelegt, dass die Ergebnisse der Risikobewertung sowie die empfohlenen Strategien für die Risikobegrenzung auf Gemeinschaftsebene gebilligt und von der Kommission veröffentlicht werden. Mit der vorliegenden Mitteilung und der dazugehörigen Empfehlung der Kommission (6) werden die Ergebnisse der Risikobewertung (7) und die Strategien zur Begrenzung der Risiken für die oben genannten Stoffe bekannt gegeben.

Die in dieser Mitteilung enthaltenen Ergebnisse der Risikobewertung und Strategien zur Risikobegrenzung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses.


(1)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 131 vom 26.5.1994, S. 3.

(3)  ABl. L 231 vom 28.9.1995, S. 18.

(4)  ABl. L 25 vom 28.1.1997, S. 13.

(5)  ABl. L 161 vom 29.6.1994, S. 3.

(6)  ABl. L 33 vom 8.2.2008.

(7)  Der umfassende Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros abgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.


ANHANG

TEIL 1

CAS-Nr. 110-85-0

EINECS-Nr. 203-808-3

Strukturformel:

Image

EINECS-Bezeichnung:

Piperazin

IUPAC-Bezeichnung:

Piperazin

Berichterstatter:

Schweden

Einstufung (1):

C; R34

R42/43

R52/53

Vorgeschlagene Einstufung (zur Ersetzung der Einstufung und Kennzeichnung aus der 22. ATP nach Veröffentlichung der 30. ATP) (2)

Repr. Kat. 3; R62-63

C; R34

R42/43

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, wie er in der Bewertung der Risiken beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat (3).

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass Piperazin selbst bzw. seine Salze in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Zwischenprodukt in der chemischen Industrie einschließlich der Arzneimittelherstellung verwendet werden. Piperazin selbst bzw. seine Salze werden auch für Human- und Veterinärarzneimittel, als Formulierung in Gaswäschern und als Katalysator bei der Urethanherstellung verwendet. Hierbei handelt es sich um die Hauptverwendungszwecke von Piperazin.

HINWEIS

:

Die Verwendung von Piperazin in Veterinärarzneimitteln fällt nicht unter diese Rechtsvorschriften, sondern unter die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates (4) (Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs).

RISIKOBEWERTUNG

A)   MENSCHLICHE GESUNDHEIT

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER:

Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich Hautsensibilisierung infolge der Exposition der Haut beim Umgang mit Piperazinsalzen (z. B. abschließender Umgang bei der Herstellung und Beschickung bei der Formulierung);

Bedenken hinsichtlich Asthma infolge inhalativer Exposition bei allen arbeitsbedingten Expositionsszenarios;

Bedenken hinsichtlich Neurotoxizität und Reproduktionstoxizität infolge wiederholter Exposition gegenüber Piperazinsalzen beim abschließenden Umgang während der Herstellung und der Beschickung bei der Formulierung.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

VERBRAUCHER:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

B)   UMWELT

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ATMOSPHÄRE:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM:

Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich des aquatischen Ökosystems infolge von Expositionen an einem Herstellungsstandort und einem Formulierungsstandort sowie für die industrielle Verwendung von Gaswäscherformulierungen mit Piperazin an 21 Standorten.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN:

Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich der Mikroorganismen in Kläranlagen infolge der Exposition in Zusammenhang mit den meisten lokalen Gaswäscherszenarien.

RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

ARBEITNEHMER:

Es wird empfohlen, auf Gemeinschaftsebene eine harmonisierte Einstufung der Piperazinsalze im Rahmen der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (5) in Betracht zu ziehen.

Die auf Gemeinschaftsebene geltenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen, und sind anzuwenden.

Innerhalb dieses Rahmens wird empfohlen,

für Piperazinsalze auf Gemeinschaftsebene Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gemäß der Richtlinie 98/24/EG des Rates (6) festzulegen.

TEIL 2

CAS-Nr. 110-82-7

EINECS-Nr. 203-806-2

Strukturformel:

Image

EINECS-Bezeichnung:

Cyclohexan

IUPAC-Bezeichnung:

 

Berichterstatter:

Frankreich

Einstufung (7):

F; R11

Xn; R65

Xi; R38

R67

N; R50/53

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in der Risikobewertung beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Zwischenprodukt in der chemischen Industrie verwendet wird. Hinzu kommt die Verwendung als Lösungsmittel in chemischen Produktionsprozessen sowie in Klebstoffen und Beschichtungen.

Bei der Risikobewertung wurden andere Expositionsquellen für Mensch und Umwelt festgestellt, die sich nicht aus dem Lebenszyklus des in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoffs ergeben (insbesondere von Rohöl und Industrieanlagen, Verbrennungsprodukten (Tabakrauch, vulkanische Emissionen) und aus Erdöl hergestellten Kraftstoffen (Benzindämpfe)). Die Bewertung der Risiken durch diese Exposition ist nicht Teil dieser Risikobewertung. Der der Kommission vom als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaat übermittelte vollständige Risikobewertungsbericht (8) enthält jedoch Informationen, die zur Bewertung dieser Risiken genutzt werden könnten.

RISIKOBEWERTUNG

A)   MENSCHLICHE GESUNDHEIT

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER:

Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich akuter Toxizität (neurologische Verhaltensstörungen) und allgemeiner systemischer Toxizität (Leberschäden) infolge inhalativer Exposition bei der Formulierung und industriellen Verwendung von Produkten, die diesen Stoff enthalten, sowie bei der Verwendung derartiger Produkte im Handwerk.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

VERBRAUCHER:

Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich akuter Toxizität (neurologische Verhaltensstörungen) infolge der Exposition bei der Verwendung von Produkten, die den Stoff enthalten.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

DIE MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

B)   UMWELT

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ATMOSPHÄRE, das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM und das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

ARBEITNEHMER:

Die auf Gemeinschaftsebene geltenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen, und sind anzuwenden.

VERBRAUCHER:

Es wird empfohlen, für die Verwendung von Cyclohexan in Klebstoffen auf Neoprenbasis auf Gemeinschaftsebene im Rahmen der Richtlinie 76/769/EWG des Rates (9) (Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung) Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung in Betracht zu ziehen.

TEIL 3

CAS-Nr. 26447-40-5

EINECS-Nr. 247-714-0

Strukturformel:

Image

EINECS-Bezeichnung:

1,1’-Methylenbis(isocyanatbenzol)

IUPAC-Bezeichnung:

Methylendiphenyldiisocyanat

Methylenbis(phenylisocyanat)

Berichterstatter:

Belgien

Einstufung:

Xn; R20

Xi; R36/37/38

R42/43

Vorgeschlagene Einstufung (zur Ersetzung der Einstufung und Kennzeichnung aus der 28. ATP nach Veröffentlichung der 30. ATP) (10)

Karz. Kat. 3; R40

Xn; R20-48/20

Xi; R36/37/38

R42/43

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, wie er in der Bewertung der Risiken beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat (11).

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich in der industriellen Produktion von Polyurethanhartschäumen verwendet wird. Hinzu kommen zahlreiche andere Verwendungen, z. B. für Holzleime, Beschichtungen, Klebstoffe, Dichtstoffe und Elastomere (CASE), (semi)flexible und thermoplastische Polyurethanschäume und -fasern. Eine begrenzte, aber nicht zu vernachlässigende Verwendung sind Konsumgüter wie Klebstoffe und Einkomponentenschäume.

RISIKOBEWERTUNG

A)   MENSCHLICHE GESUNDHEIT

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER:

1.

Es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig. Grund für diese Schlussfolgerung:

Es werden bessere Informationen benötigt, um die Risiken in Bezug auf die Fertilitätstoxizität angemessen beschreiben zu können, da die zurzeit erfassten Daten diesem Endpunkt nicht in ausreichendem Maße Rechnung tragen. Die Sammlung zusätzlicher Informationen sollte die Umsetzung geeigneter Kontrollmaßnahmen wegen Bedenken bezüglich anderer Endpunkte jedoch nicht verzögern.

2.

Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich einer Reizung von Haut und Augen bei Arbeitern auf Baustellen, wenn schlechte Arbeitshygienebedingungen herrschen und keine PSA benutzt wird.

Bedenken hinsichtlich einer Reizung der Atemwege infolge inhalativer Exposition bei allen untersuchten arbeitsbedingten Expositionsszenarien.

Bedenken hinsichtlich einer Sensibilisierung der Haut und der Atemwege infolge einer Exposition der Haut und inhalativer Exposition bei allen untersuchten arbeitsbedingten Expositionsszenarien.

Bedenken hinsichtlich einer Respirationstoxizität infolge wiederholter inhalativer Exposition bei allen untersuchten arbeitsbedingten Expositionsszenarien.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

VERBRAUCHER:

1.

Es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig. Grund für diese Schlussfolgerung:

Es werden bessere Informationen benötigt, um die Risiken in Bezug auf die Fertilitätstoxizität angemessen beschreiben zu können, da die zurzeit erfassten Daten diesem Endpunkt nicht in ausreichendem Maße Rechnung tragen. Die Sammlung zusätzlicher Informationen sollte die Umsetzung geeigneter Kontrollmaßnahmen wegen Bedenken bezüglich anderer Endpunkte jedoch nicht verzögern.

2.

Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich einer Reizung von Haut und Augen infolge von Exposition bei Verwendung aller Arten von MDI-haltigen Konsumgütern.

Bedenken hinsichtlich einer Reizung der Atemwege infolge inhalativer Exposition bei Verwendung von MDI-haltigen Einkomponentenschäumen und Heißschmelzklebern.

Bedenken hinsichtlich einer Sensibilisierung von Haut und Atemwegen infolge inhalativer Exposition und Exposition der Haut bei Verwendung aller Arten von MDI-haltigen Konsumgütern.

Bedenken hinsichtlich Lungenschäden infolge von Inhalation bei kurzzeitiger, wiederholter Exposition bei Verwendung von MDI-haltigen Einkomponentenschäumen und Heißschmelzklebern.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

B)   UMWELT

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ATMOSPHÄRE, das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM, das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM, MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN und NICHT ÖKOSYSTEMSPEZIFISCHE AUSWIRKUNGEN MIT BEDEUTUNG FÜR DIE NAHRUNGSKETTE

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

ARBEITNEHMER:

Die auf Gemeinschaftsebene geltenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen, und sind anzuwenden.

Innerhalb dieses Rahmens wird empfohlen,

für MDI auf Gemeinschaftsebene Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gemäß der Richtlinie 98/24/EG des Rates (12) festzulegen.

VERBRAUCHER:

Es wird empfohlen, im Rahmen der Richtlinie 76/769/EWG des Rates (13) Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von MDI in Konsumgütern in Betracht zu ziehen.

TEIL 4

CAS-Nr. 110-65-6

EINECS-Nr. 203-788-6

Strukturformel:

Image

EINECS-Bezeichnung:

But-2-in-1,4-diol

IUPAC-Bezeichnung:

But-2-in-1,4-diol

Berichterstatter:

Deutschland

Einstufung:

C; R34

T; R23/25

Xn; R21-48/22

R43

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in dem umfassenden Risikobewertungsbericht beschrieben wird, den der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat (14).

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Zwischenprodukt in der chemischen Industrie bei der Herstellung von Butandiol und Butendiol verwendet wird. Weitere gewerbliche Anwendungen sind die Verwendung als Zwischenprodukt bei der Synthese von Polyolen, Insektiziden, Arzneimitteln und Hilfsstoffen für die Farben- und Textilindustrie. Der Stoff selbst wird als Korrosionshemmer in Beizlösungen von technischen Reinigungsmitteln für die Oberflächenbehandlung von Metallen, als Aufheller in galvanischen Bädern und in organischen Abbeizmitteln verwendet. In Konsumgütern wird er in Reinigungsmitteln und Desinfektionsmitteln für den Sanitärbereich verwendet.

RISIKOBEWERTUNG

A)   MENSCHLICHE GESUNDHEIT

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER:

Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich einer lokalen Reizung der Atemwege infolge einer einmaligen inhalativen Exposition bei der Herstellung und Weiterverarbeitung des Feststoffs (Flocken) in großindustriellem Maßstab.

Bedenken hinsichtlich einer lokalen Reizung der Atemwege infolge wiederholter Exposition bei der Herstellung und Weiterverarbeitung des Feststoffs (Flocken) in großindustriellem Maßstab und bei der Zubereitung von Formulierungen (ohne Punktentlüftung).

Bedenken hinsichtlich einer Sensibilisierung infolge einer Exposition der Haut bei der Herstellung und Weiterverarbeitung des Stoffs in großindustriellem Maßstab, bei der Zubereitung von Formulierungen und bei der Verwendung in organischen Abbeizmitteln.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

VERBRAUCHER:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

B)   UMWELT

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ATMOSPHÄRE, das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM und das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind für die genannten Umweltbereiche keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind für die genannten Umweltbereiche keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

ARBEITNEHMER:

Die auf Gemeinschaftsebene geltenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen, und sind anzuwenden.

TEIL 5

CAS-Nr. 75-56-9

EINECS-Nr. 200-879-2

Strukturformel:

Image

EINECS-Bezeichnung:

Methyloxiran

IUPAC-Bezeichnung:

Propylenoxid

Berichterstatter:

Vereinigtes Königreich

Einstufung:

F+; R12

Karz. Kat. 2; R45

Muta. Kat. 2; R46

Xn; R20/21/22

Xi; R36/37/38

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in dem umfassenden Risikobewertungsbericht beschrieben wird, den der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat (15).

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Monomer in der Herstellung von Polymeren und als Zwischenprodukt bei der Synthese anderer Stoffe verwendet wird. Hinzu kommen Verwendungen als Stabilisator in Dichlormethan und als Korrosionsschutzzusatz. Es war nicht möglich, Informationen über die Verwendung der Gesamtmenge dieses Stoffs, die in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt oder in sie eingeführt wird, zu erhalten, so dass einige Verwendungszwecke in dieser Risikobewertung möglicherweise nicht erfasst sind.

Der Stoff wurde nicht ausreichend auf Sensibilisierung geprüft, so dass in der Risikobewertung diesbezügliche Risiken für keine Bevölkerungsgruppe untersucht wurden. Diese Untersuchung wurde nicht verlangt, da es sich bei diesem Stoff um ein Karzinogen ohne Schwellenwert handelt.

RISIKOBEWERTUNG

A)   MENSCHLICHE GESUNDHEIT

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER, VERBRAUCHER und die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG:

Der Risikobewertung zufolge können Risiken bei allen Expositionsszenarios nicht ausgeschlossen werden, da es sich bei dem Stoff um ein Karzinogen ohne Schwellenwert handelt. Die Risikobewertung deutet jedoch darauf hin, dass die Risiken bereits sehr gering sind. Dies sollte bei der Prüfung der Angemessenheit bestehender Regelungen sowie der Durchführbarkeit und Eignung weiterer besonderer Risikobegrenzungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

B)   UMWELT

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ATMOSPHÄRE, das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM und das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind für die genannten Umweltbereiche keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind für die genannten Umweltbereiche keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

ARBEITNEHMER:

Die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen.

VERBRAUCHER und DIE ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG:

Die bestehenden Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher und der über die Umwelt exponierten Bevölkerung, insbesondere die Richtlinie 76/769/EWG des Rates (16) (Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung) für CMR-Stoffe, die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) (allgemeine Produktsicherheit) für Produkte und die Richtlinie 96/61/EG des Rates (18) (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) werden im Hinblick auf die beschriebenen Risiken als ausreichend betrachtet.

TEIL 6

CAS-Nr. 62-53-3

EINECS-Nr. 200-539-3

Strukturformel:

C6H7N

Image

EINECS-Bezeichnung:

Anilin

IUPAC-Bezeichnung:

Aminobenzol

Berichterstatter:

Deutschland

Einstufung (19):

Karz. Kat. 3; R40

Muta. Kat. 3; R68

T; R23/24/25-48/23/24/25

Xi; R41 R43

N; R50

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er im vollständigen Risikobewertungsbericht beschrieben wird, den der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat (20).

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Zwischenprodukt in der chemischen Industrie bei der Herstellung von Methylendianilin oder Kautschuk verwendet wird. Hinzu kommt die Weiterverarbeitung zu Farbstoffen, Pestiziden, Arzneimitteln, Fasern usw.

Bei diesen Herstellungs- und Verarbeitungsszenarios kann Anilin freigesetzt werde. Außerdem ist Anilin als Rückstand in Farb- und Klebstoffen enthalten.

Bei der Risikobewertung wurden andere Expositionsquellen für Mensch und Umwelt festgestellt, insbesondere durch mikrobiellen Abbau von Nitrobenzol und aus der Kohle- und Erdölindustrie. Die Bewertung der Risiken durch diese Expositionen, die sich nicht aus dem Lebenszyklus des in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoffes ergeben, ist nicht Teil dieser Risikobewertung. Der der Kommission vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat übermittelte Risikobewertungsbericht enthält jedoch Informationen, die zur Bewertung dieser Risiken genutzt werden könnten.

RISIKOBEWERTUNG

A)   MENSCHLICHE GESUNDHEIT

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER:

Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich akuter Toxizität infolge von

inhalativer Exposition und/oder Hautkontakt im Fall der Verwendung ungeeigneter Handschuhe bei der Herstellung und Weiterverarbeitung in der chemischen Industrie;

inhalativer Exposition bei thermischem Abbau von Kunststoffen in Eisen-, Stahl- und Aluminiumgießereien;

Exposition der Haut durch Verwendung von Farbstoffen mit Anilinrückständen.

Bedenken hinsichtlich einer Sensibilisierung der Haut infolge einer Exposition der Haut bei der Herstellung und Weiterverarbeitung im großindustriellen Maßstab (wenn ungeeignete Handschuhe benutzt werden) und bei der Verwendung von Farbstoffen mit Anilinrückständen.

Bedenken hinsichtlich systemischer toxischer Wirkungen infolge von

inhalativer Exposition und/oder Hautkontakt im Fall der Verwendung ungeeigneter Handschuhe bei der Herstellung und Weiterverarbeitung in der chemischen Industrie;

inhalativer Exposition bei der Vulkanisierung von Kautschukchemikalien und beim thermischem Abbau von Kunststoffen in Eisen-, Stahl- und Aluminiumgießereien;

Exposition der Haut durch Verwendung von Farbstoffen mit Anilinrückständen.

Bedenken hinsichtlich Mutagenität und Karzinogenität bei allen Arbeitsplatzszenarien, da der Stoff als Karzinogen ohne Schwellenwert betrachtet wird. Bei den folgenden spezifischen Arbeitsszenarien handelt es sich jedoch um geringe Risiken:

Freisetzung von Anilin als Abbauprodukt in unterschiedlichen Industriebereichen (z. B. Kunststoffverarbeitung, Elektrotechnik);

Verwendung von Produkten mit Anilinrückständen (z. B. Klebstoffe, Ingenieurwesen, Werkzeugbau).

Dies sollte bei der Prüfung der Angemessenheit bestehender Regelungen sowie der Durchführbarkeit und Eignung weiterer besonderer Risikobegrenzungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

Bedenken hinsichtlich Entwicklungstoxizität infolge von Hautkontakt im Fall der Verwendung ungeeigneter Handschuhe bei der Herstellung und Weiterverarbeitung in der chemischen Industrie.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

VERBRAUCHER:

Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich Mutagenität und Karzinogenität infolge der Exposition bei der Verwendung von Produkten, die Anilin enthalten, da es sich bei diesem Stoff um ein Karzinogen ohne Schwellenwert handelt.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG:

Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich systemischer Toxizität, Entwicklungstoxizität, Mutagenität und Karzinogenität infolge einer von Punktquellen ausgehenden Exposition.

Bedenken hinsichtlich Mutagenität und Karzinogenität infolge möglicher Expositionen auf regionaler Ebene, da es sich bei Anilin um ein Karzinogen ohne Schwellenwert handelt. Die Exposition ist jedoch bereits sehr gering und dies sollte bei der Prüfung der Angemessenheit bestehender Regelungen sowie der Durchführbarkeit und Eignung weiterer besonderer Risikobegrenzungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

B)   UMWELT

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM und MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN:

1.

Es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig. Grund für diese Schlussfolgerung:

Es werden weitere Informationen benötigt, um die Risiken, die für das aquatische Ökosystem mit einer Exposition an Kautschukproduktionsstandorten verbunden sind, angemessen beschreiben zu können.

Die Informations- und/oder Prüfanforderungen betreffen:

Daten über die Bildung von Anilin aus Kautschukchemikalien, Freisetzungen ins Abwasser sowie Abwasserbehandlungsverfahren, die für die europäische Kautschukindustrie repräsentativ sind.

2.

Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken erforderlich. Die bereits angewandten Risikobegrenzungsmaßnahmen sind zu berücksichtigen. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf die aquatische Umwelt einschließlich des Sediments infolge einer Exposition an Standorten der Produktion und Weiterverarbeitung von Anilin (4,4’-Methylenedianilin und Kautschukchemikalien).

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ATMOSPHÄRE:

1.

Es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig. Grund für diese Schlussfolgerung:

Es werden weitere Informationen benötigt, um die Risiken für die Atmosphäre angemessen beschreiben zu können.

Die Informations- und/oder Prüfanforderungen betreffen:

Daten über Freisetzungen in die Atmosphäre und die angewendeten Abluftreinigungstechnologien, die für die europäische Kautschukindustrie repräsentativ sind;

2.

Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken erforderlich. Die bereits angewandten Risikobegrenzungsmaßnahmen sind zu berücksichtigen. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf Pflanzen infolge einer Exposition über die Luft an einem Anilinproduktionsstandort.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM:

Es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig. Grund für diese Schlussfolgerung:

Es werden weitere Informationen benötigt, um die Risiken für landwirtschaftliche Böden, die von Anilin als Abbauprodukt von als Pflanzenschutzmittel verwendeten Phenylharnstoff und Carbamatderivaten ausgehen, angemessen beschreiben zu können.

Die Informations- und/oder Prüfanforderungen betreffen:

Langzeitstudien mit Pflanzen, Regenwürmern und Mikroorganismen

Da das vom Abbau von Pflanzenschutzmitteln ausgehende Risiko für den Boden nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (21) fällt, wird vorgeschlagen, dies im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (22) zu prüfen.

RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

ARBEITNEHMER:

Die auf Gemeinschaftsebene geltenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen, und sind anzuwenden.

Innerhalb dieses Rahmens wird empfohlen,

für Anilin unter Berücksichtigung der Aufnahme über die Haut auf Gemeinschaftsebene Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gemäß der Richtlinie 98/24/EG des Rates (23) festzulegen.

TEIL 7

CAS-Nr. 103-11-7

EINECS-Nr. 203-080-7

Strukturformel:

Image

EINECS-Bezeichnung:

2-Ethylhexylacrylat

IUPAC-Bezeichnung:

2-Ethylhexylacrylat

Berichterstatter:

Deutschland

Einstufung (24):

Xi; R37/38 R43

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, wie er in der Bewertung der Risiken beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat (25).

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Monomer in der chemischen Industrie für die Herstellung von Polymeren und Copolymeren verwendet wird, die größtenteils zu wässrigen Polymerdispersionen weiterverarbeitet werden. Die Polymere und Polymerdispersionen werden in Klebstoffen und als Bindemittel für Farben verwendet. Hinzu kommen Anwendungen als Beschichtung oder als Rohmaterial und Anwendungen in der Kunststoff- und Textilindustrie. Außerdem wird 2-Ethylhexylacrylat als Monomer in der Bauindustrie und als Produkt für Bodenbeläge, für die Straßenmarkierung usw. verwendet.

RISIKOBEWERTUNG

A)   MENSCHLICHE GESUNDHEIT

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER:

Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich lokaler Wirkungen infolge wiederholter inhalativer Exposition bei der Formulierung von 2-Ethylhexylacrylat enthaltenden Zubereitungen.

Bedenken hinsichtlich einer Sensibilisierung der Haut infolge einer Exposition der Haut bei der Herstellung von 2-Ethyhexyacrylat und der Polymerisation, bei der Formulierung von Zubereitungen und der Verwendung von Formulierungen im Baugewerbe die monomeres 2-Ethylhexylacrylat enthalten.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die VERBRAUCHER und die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

B)   UMWELT

Aus der Risikobewertung ergeben sich folgende Schlussfolgerungen für

die ATMOSPHÄRE, das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM und das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

ARBEITNEHMER:

Die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko für Arbeitnehmer im erforderlichen Maß zu begrenzen, und sind anzuwenden.

Innerhalb dieses Rahmens wird empfohlen,

für 2-Ethylhexylacrylat auf Gemeinschaftsebene Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gemäß der Richtlinie 98/24/EG des Rates (26) festzulegen.

Die bereits bestehenden Beschränkungsmaßnahmen werden als ausreichend für die Begrenzung des Risikos der Hautsensibilisierung betrachtet.

TEIL 8

CAS-Nr. 106-46-7

EINECS-Nr. 203-400-5

Strukturformel:

Image

EINECS-Bezeichnung:

1,4-Dichlorbenzol

IUPAC-Bezeichnung:

1,4-Dichlorbenzol

Berichterstatter:

Frankreich

Einstufung (27):

Karz. Kat. 3; R40

Xi; R36

R 50/53

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in dem umfassenden Risikobewertungsbericht beschrieben wird, den der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat (28).

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Zwischenprodukt in der chemischen Industrie bei der Herstellung von Mottenkugeln, Duftspendern und Toilettensteinen verwendet wird. Hinzu kommen Verwendungen als Verarbeitungshilfsstoffe bei der Herstellung von Schleifscheiben und als Trägerstoff für Textilfarbstoffe.

RISIKOBEWERTUNG

A)   MENSCHLICHE GESUNDHEIT

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER:

Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich allgemeiner systemischer Toxizität, Karzinogenität und Reproduktionstoxizität infolge inhalativer Exposition und Exposition der Haut bei der Herstellung und Verwendung (Zwischenprodukt, Formulierung von diesen Stoff enthaltenden Produkten und Herstellung von Schleifscheiben);

Bedenken hinsichtlich Augen- und Nasenreizungen infolge der Exposition gegenüber Dämpfen, die bei der Verwendung oder Formulierung von diesen Stoff enthaltenden Produkten und bei der Herstellung von Schleifscheiben entstehen.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

VERBRAUCHER:

Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich der Karzinogenität infolge inhalativer Exposition aufgrund der Verwendung von Mottenkugeln, Duftspendern und Toilettensteinen.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

B)   UMWELT

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ATMOSPHÄRE, das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM, das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM, MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN und NICHT ÖKOSYSTEMSPEZIFISCHE AUSWIRKUNGEN MIT BEDEUTUNG FÜR DIE NAHRUNGSKETTE

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind für die genannten Umweltbereiche keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

ARBEITNEHMER:

Die auf Gemeinschaftsebene bestehenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen, und sind anzuwenden.

Innerhalb dieses Rahmens wird empfohlen,

dass der Wissenschaftliche Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition (SCOEL) der Kommission die neuen Angaben im Risikobewertungsbericht prüft und eine Empfehlung dazu abgibt, ob der derzeit geltende Arbeitsplatzgrenzwert in der Gemeinschaft überarbeitet werden muss.

VERBRAUCHER:

Es wird empfohlen,

auf Gemeinschaftsebene im Rahmen der Richtlinie 76/769/EWG des Rates (29) Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von 1,4-Dichlorbenzol in Duftspendern, Mottenkugeln und Toilettensteinen in Betracht zu ziehen.

TEIL 9

CAS-Nr. 81-14-1

EINECS-Nr. 201-328-9

Strukturformel:

Image

EINECS-Bezeichnung:

4'-tert-Butyl-2',6'-dimethyl-3',5'-dinitroacetophenon

IUPAC-Bezeichnung:

3,5-Dinitro-2,6-dimethyl-4-tert-butylacetophenon

Berichterstatter:

Niederlande

Einstufung: (30)

Auf der Sitzung Umwelt im Juni 2002 und der Sitzung CMR im Januar 2003 wurde beschlossen, den Stoff als Karz. Kat. 3; R40 N; R50/53 einzustufen.

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in der Risikobewertung beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Zutat zu Duftkompositionen für Kosmetika verwendet wird.

Hinzu kommen Verwendungen in Waschmitteln, Weichspülern, Haushaltsreinigern und anderen mit Duftstoffen versetzten Produkten.

RISIKOBEWERTUNG

A)   MENSCHLICHE GESUNDHEIT

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER, VERBRAUCHER und die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung in Bezug auf eine

KOMBINIERTE EXPOSITION:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aufgrund der physikalisch-chemischen Daten wird Moschusketon als Stoff betrachtet, von dem keine Risiken hinsichtlich Entzündlichkeit, Explosionsfähigkeit und oxidierender Wirkung ausgehen.

B)   UMWELT

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ATMOSPHÄRE, das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM und das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

TEIL 10

CAS-Nr. 117-81-7

EINECS-Nr. 204-211-0

Strukturformel:

Image

EINECS-Bezeichnung:

Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)

IUPAC-Bezeichnung:

Bis(2-ethylhexyl)phthalat

Berichterstatter:

Schweden

Einstufung (31):

Repr. Kat. 2; R60-61

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, wie er in der Bewertung der Risiken beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat (32).

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich (97 %) als Weichmacher in Polymerprodukten (Verbesserung ihrer Flexibilität und Bearbeitbarkeit), vor allem in PVC, verwendet wird.

Weich-PVC wird für viele verschiedene Produkte verwendet, z. B. Spielzeug, Baumaterial wie Bodenbeläge, Kabel, Profile und Dachbahnen, außerdem Medizinprodukte wie Blutbeutel, Dialysegeräte usw. DEHP wird auch in anderen Polymerprodukten verwendet, z. B. andere Vinylharze und Celluloseesterkunststoffe.

Bei anderen Verwendungen (3 %) handelt es sich um Nicht-Polymeranwendungen (Klebstoffe und Dichtstoffe, Lacke und Farben, Druckfarben für Papier und Kunststoff, Druckfarben für Textilien, Kautschuk und Keramik für elektronische Zwecke). Außerdem wird der Stoff als dielektrische Flüssigkeit in Kondensatoren verwendet.

RISIKOBEWERTUNG

A)   MENSCHLICHE GESUNDHEIT

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER:

Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich testikulärer Wirkungen, Fruchtbarkeit, Nierentoxizität bei wiederholter Exposition und Entwicklungstoxizität infolge inhalativer Exposition und Exposition der Haut bei der Herstellung, Verarbeitung und industriellen Verwendung von Zubereitungen und Werkstoffen, die DEHP enthalten.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

VERBRAUCHER:

Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich testikulärer Wirkungen, Fruchtbarkeit und Nierentoxizität durch wiederholte Exposition bei Kindern, infolge oraler Exposition bei der Benutzung von Spielzeug und Kinderpflegeartikeln.

Bedenken hinsichtlich testikulärer Wirkungen und Fruchtbarkeit bei Kindern, die Langzeit-Bluttransfusionen erhalten, und Neugeborenen, die Transfusionen erhalten, infolge einer Exposition gegenüber medizinischen Geräten aus DEHP enthaltenden Werkstoffen.

Bedenken hinsichtlich testikulärer Wirkungen, Fruchtbarkeit, Nierentoxizität durch wiederholte Exposition, Entwicklungstoxizität, bei erwachsenen Langzeit-Dialysepatienten infolge einer Exposition gegenüber medizinischen Geräten aus DEHP enthaltenden Werkstoffen.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG:

Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken erforderlich. Die bereits angewandten Risikobegrenzungsmaßnahmen sind zu berücksichtigen. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich testikulärer Wirkungen, Fruchtbarkeit und Nierentoxizität durch wiederholte Exposition bei Kindern, infolge einer Exposition gegenüber dem Stoff über Lebensmittel, die in der Nähe von Betrieben angebaut werden, die DEHP-haltige Polymere verarbeiten oder Dichtstoffe und/oder Klebstoffe, Farben und Lacke oder Druckfarben mit DEHP produzieren. Bedenklich sind generische Szenarien auf der Grundlage von Standardemissionsdaten. Bei einer begrenzten Zahl von Betrieben, die gemessene Emissionsdaten gemeldet haben, bestehen keine Bedenken.

Bedenken hinsichtlich testikulärer Wirkungen bei Kindern, infolge einer Exposition gegenüber dem Stoff über Lebensmittel, die in der Nähe von Betrieben, die Papier recyceln, oder in der Nähe von kommunalen Kläranlagen angebaut werden. Bedenklich sind generische Szenarien auf der Grundlage von Standardemissionsdaten.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

B)   UMWELT

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ATMOSPHÄRE:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM:

Es sind Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Die bereits angewandten Risikobegrenzungsmaßnahmen sind zu berücksichtigen. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken in Bezug auf Vögel, die Muscheln, die gegenüber DEHP exponiert sind, verzehren, in der Nähe von Betrieben, die DEHP-haltige Polymere verarbeiten oder Dichtstoffe und/oder Klebstoffe mit DEHP produzieren. Bedenklich sind generische Szenarien auf der Grundlage von Standardemissionsdaten. Bei einer begrenzten Zahl von Betrieben, die gemessene Emissionsdaten gemeldet haben, bestehen keine Bedenken.

Es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken in Bezug auf Sedimentorganismen, infolge einer Exposition gegenüber DEHP in der Nähe von Betrieben, die DEHP-haltige Polymere verarbeiten oder Lacke, Farben, Druckfarben, Dichtstoffe und/oder Klebstoffe mit DEHP produzieren. Bedenklich sind generische Szenarien auf der Grundlage von Standardemissionsdaten. Bei einer begrenzten Zahl von Betrieben, die gemessene Emissionsdaten gemeldet haben, bestehen keine Bedenken.

Eine verbesserte Bewertung könnte einige dieser Bedenken ausräumen. Mit der Durchführung von Risikomanagementmaßnahmen zur Beherrschung der für andere Umweltbereiche ermittelten Risiken wird jedoch die Notwendigkeit zusätzlicher Informationen über Sedimentorganismen entfallen.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM:

Es sind Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Die bereits angewandten Risikobegrenzungsmaßnahmen sind zu berücksichtigen. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken in Bezug auf Säugetiere, die Regenwürmer, die gegenüber DEHP exponiert sind, verzehren, in der Nähe von Betrieben, die DEHP-haltige Polymere verarbeiten oder Lacke, Farben, Druckfarben, Dichtstoffe und/oder Klebstoffe mit DEHP produzieren. Bedenklich sind generische Szenarien auf der Grundlage von Standardemissionsdaten. Bei einer begrenzten Zahl von Betrieben, die gemessene Emissionsdaten gemeldet haben, bestehen keine Bedenken.

Es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken in Bezug auf Bodenorganismen mit einer Exposition gegenüber DEHP in der Nähe von Betrieben, die DEHP-haltige Polymere verarbeiten oder Tinten, Dichtstoffe und/oder Klebstoffe mit DEHP produzieren. Bedenklich sind generische Szenarien auf der Grundlage von Standardemissionsdaten. Bei einer begrenzten Zahl von Betrieben, die gemessene Emissionsdaten gemeldet haben, bestehen keine Bedenken.

Eine verbesserte Bewertung könnte einige dieser Bedenken ausräumen. Mit der Durchführung von Risikomanagementmaßnahmen zur Beherrschung der für andere Umweltbereiche ermittelten Risiken wird jedoch die Notwendigkeit zusätzlicher Informationen über Bodenorganismen entfallen.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

A)   MENSCHLICHE GESUNDHEIT

ARBEITNEHMER:

Die auf Gemeinschaftsebene bestehenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen, und sind anzuwenden. Innerhalb dieses Rahmens wird empfohlen,

für DEHP auf Gemeinschaftsebene Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gemäß der Richtlinie 98/24/EG des Rates (33) festzulegen.

VERBRAUCHER:

Es wird empfohlen,

die Verwendung von DEHP in Verpackungsmaterial für Lebensmittel zu beschränken [Materialien aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Richtlinie 2002/72/EG der Kommission (34))];

für die Verwendung von DEHP in medizinischen Geräten, durch die es möglicherweise zu einer Exposition von Neugeborenen und bestimmten Risikogruppen gegenüber DEHP kommen kann, eine Beschränkung nach dem Verfahren der Richtlinie 93/42/EG des Rates (35) über Medizinprodukte in Betracht zu ziehen, vorausgesetzt, es stehen sichere Alternativen zur Verfügung.

Was die Verbraucherverwendung von DEHP anbelangt, so gelten die bestehenden Rechtsvorschriften für den Verbraucherschutz, insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 76/769/EWG des Rates (36) (Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung) für CMR-Stoffe und der Richtlinie 2005/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (37) über Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln als ausreichend, um die ermittelten Risiken für die Verbraucher zu beherrschen.

DIE indirekt ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG:

Im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften gemäß der Richtlinie 76/769/EWG (Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung) wird empfohlen,

auf Gemeinschaftsebene Beschränkungen der Verwendung von DEHP in Industrieanlagen für die Verarbeitung von DEHP-haltigen Polymeren (Extrudierung, Kalendierung, Streichbeschichtung) und für die Produktion von Dichtstoffen und/oder Klebstoffen, Farben, Lacken oder Druckfarben mit DEHP in Erwägung zu ziehen, ausgenommen für Anlagen, die kein DEHP in die Umwelt emittieren, und Anlagen, in denen die DEHP-Emissionen angemessen kontrolliert werden. Eine angemessene Kontrolle ließe sich z. B. durch eine effiziente Behandlung von Abluft und Abwässern erreichen. Die Effizienz der Emissionsreduzierung ist zu dokumentieren, um etwaige Folgemaßnahmen der Behörden des Mitgliedstaats zu ermöglichen;

innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens die Notwendigkeit gemeinschaftsweit geltender Beschränkungen für Emissionen in das Wasser aus DEHP-haltigen Produkten in Erwägung zu ziehen, wobei etwaige zusätzliche Informationen mit zu berücksichtigen sind.

TEIL 11

CAS-Nr. 108-95-2

EINECS-Nr. 203-632-7

Strukturformel:

Image

EINECS-Bezeichnung:

Phenol

IUPAC-Bezeichnung:

Phenol

Berichterstatter:

Deutschland

Einstufung (38):

T; R23/24/25

C; R34

Xn; R48/20/21/22

Muta. Kat. 3; R68

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, wie er in der Bewertung der Risiken beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat (39).

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Zwischenprodukt bei der Herstellung von Bisphenol A, Phenolharzen, Alkylphenolen, Caprolactam, Salicylsäure, Nitrophenolen, Diphenylethern, Halogenphenolen und anderen Chemikalien verwendet wird.

Außerdem wird der Stoff als Bestandteil in Kosmetika und medizinischen Präparaten sowie in außerhalb der Landwirtschaft eingesetzten Bioziden, in Klebstoffen und in Imprägniermitteln verwendet.

Bei der Risikobewertung wurden weitere Quellen einer Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber dem Stoff ermittelt (insbesondere Freisetzungen von Phenol als Produkt des menschlichen Stoffwechsels, aus der Nutztierhaltung, der Verarbeitung von Kohle und der Herstellung von Papiermasse sowie aus Deponien), die nicht aus dem Lebenszyklus des in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoffes resultieren. Die Risiken durch diese Exposition wurden in dieser Risikobewertung nicht berücksichtigt. Der der Kommission von dem als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaat übermittelte umfassende Risikobewertungsbericht enthält jedoch Informationen, die zur Bewertung dieser Risiken genutzt werden könnten.

RISIKOBEWERTUNG

A)   MENSCHLICHE GESUNDHEIT

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER:

Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich akuter (systemischer) Toxizität infolge einer inhalativen Exposition bei der Formulierung von Phenolharzen;

Bedenken hinsichtlich akuter (systemischer) Toxizität infolge einer Exposition der Haut bei der Verwendung von Phenolharzen in Sprühverfahren;

Bedenken hinsichtlich Korrosivität infolge eines Kontakts mit der Haut und den Augen bei allen Szenarien einer dermalen Exposition (Herstellung und Weiterverarbeitung, Formulierung und Verwendung von Phenolharzen);

Bedenken hinsichtlich systemischer Wirkungen infolge wiederholter inhalativer Exposition bei allen Szenarien (Herstellung und Weiterverarbeitung, Formulierung und Verwendung von Phenolharzen);

Bedenken hinsichtlich systemischer Wirkungen infolge wiederholter Exposition der Haut bei der Formulierung von Phenolharzen und deren Verwendung in Sprühverfahren.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

VERBRAUCHER:

Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich Hautreizungen infolge von Exposition aufgrund der Verwendung von Phenol enthaltenden Desinfektionsmitteln;

Bedenken hinsichtlich systemischer Wirkungen infolge wiederholter inhalativer Exposition aufgrund von Phenol in Bohnerwachs;

Bedenken hinsichtlich systemischer Wirkungen infolge wiederholter Exposition der Haut aufgrund von Phenol in Desinfektionsmitteln.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG:

Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich systemischer Wirkungen infolge wiederholter oraler Exposition aufgrund lokaler indirekter Exposition über Pflanzentriebe.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

B)   UMWELT

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ATMOSPHÄRE, das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM und das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN:

Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf Mikroorganismen in Industriekläranlagen an acht Produktions- und Verarbeitungsstandorten bzw. reinen Verarbeitungsstandorten.

RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

ARBEITNEHMER:

Die auf Gemeinschaftsebene bestehenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen, und sind anzuwenden.

UMWELT und die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG:

Bei der Risikobewertung wurden andere Quellen von Phenolemissionen (Phenol in nichtisolierter Form wie z. B. aus der Verkokung, Vergasung oder Verflüssigung von Steinkohle, aus Raffinieren und der Herstellung von Papiermasse, als Stoffwechselprodukt von Mensch und Tier oder aus Abfalldeponien) ermittelt als diejenigen, die auf den hergestellten oder eingeführten Stoff zurückgehen. Die Notwendigkeit etwaiger zusätzlicher Risikomanagementmaßnahmen lässt sich am besten im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (40) (Wasserrahmenrichtlinie) und der anstehenden EU-Rechtsvorschriften betreffend den Bodenschutz unter Heranziehung der im umfassenden Risikobewertungsbericht enthaltenen Angaben beurteilen.

Die bestehenden Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt werden im Hinblick auf potenzielle Risiken, die von Abfalldeponien ohne Sickerwassersammelsysteme (Richtlinie 1999/31/EG des Rates (41)) ausgehen, als ausreichend betrachtet.

TEIL 12

CAS-Nr. 81-15-2

EINECS-Nr. 201-329-4

Strukturformel:

Image

EINECS-Bezeichnung:

5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol

IUPAC-Bezeichnung:

1-tert-butyl-3,5-dimethyl-2,4,6-trinitrobenzol

Berichterstatter:

Niederlande

Einstufung (42):

Karz. Kat. 3; R40 E; R2 N; R50/53

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, wie er in der Bewertung der Risiken beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat (43).

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Zutat zu Duftkompositionen für Kosmetika verwendet wird.

Hinzu kommen Verwendungen in Waschmitteln, Weichspülern, Haushaltsreinigern und anderen mit Duftstoffen versetzten Produkten.

RISIKOBEWERTUNG

A)   MENSCHLICHE GESUNDHEIT

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER, VERBRAUCHER und die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung in Bezug auf eine

KOMBINIERTE EXPOSITION:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aufgrund der physikalisch-chemischen Daten wird 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol (Moschusxylol) als Stoff betrachtet, von dem keine Risiken in Bezug auf oxidierende Wirkung ausgehen.

Moschusxylol ist entzündbar und bei Stößen und Erwärmung explosionsfähig und sollte entsprechend gekennzeichnet werden. Es sind daher Maßnahmen zu treffen, um eine Entzündung und Explosion zu vermeiden. Bei ordnungsgemäßer Hantierung und Lagerung bestehen keine Bedenken hinsichtlich einer von den physikalisch-chemischen Eigenschaften von Moschusxylol ausgehenden Gefährdung der menschlichen Gesundheit.

B)   UMWELT

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für die

UMWELT:

Es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig. Grund für diese Schlussfolgerung ist, dass Moschusxylol möglicherweise als PBT-Stoff zu betrachten ist. Es wird eine Strategie für weitere PBT-Tests vorgeschlagen.


(1)  Richtlinie 2001/59/EG der Kommission vom 6. August 2001 zur 28. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 225 vom 21.8.2001, S. 1).

(2)  Richtlinie zur 30. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (noch nicht veröffentlicht).

(3)  Der umfassende Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros abgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.

(4)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1.

(5)  ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(6)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

(7)  Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 152 vom 30.4.2004. Berichtigte Fassung im ABl. L 216 vom 16.6.2004, S. 3).

(8)  Der umfassende Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros abgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.

(9)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(10)  Richtlinie zur 30. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (noch nicht veröffentlicht).

(11)  Der umfassende Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros abgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.

(12)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

(13)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(14)  Der umfassende Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros abgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.

(15)  Der umfassende Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros abgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.

(16)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(17)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(18)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

(19)  Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 152 vom 30.4.2004. Berichtigte Fassung im ABl. L 216 vom 16.6.2004, S. 3).

(20)  Der umfassende Risikobewertungsbericht kann unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros abgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.

(21)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

(22)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(23)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

(24)  Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 152 vom 30.4.2004. Berichtigte Fassung im ABl. L 216 vom 16.6.2004, S. 3).

(25)  Der umfassende Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros abgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.

(26)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

(27)  Die Einstufung der Stoffe erfolgt gemäß der Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 152 vom 30.4.2004. Berichtigte Fassung im ABl. L 216 vom 16.6.2004, S. 3).

(28)  Der umfassende Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros abgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.

(29)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(30)  Die Einstufung der Stoffe erfolgt gemäß der Richtlinie der Kommission (in der 31. ATP zu veröffentlichen) zur 31. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG.

(31)  Die Einstufung des Stoffs erfolgt gemäß der Richtlinie 2001/59/EG der Kommission vom. 6. August 2001 zur 28. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 225 vom 21.8.2001, S. 1).

(32)  Der umfassende Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros abgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.

(33)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

(34)  ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 18.

(35)  ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.

(36)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(37)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 40.

(38)  Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 152 vom 30.4.2004. Berichtigte Fassung im ABl. L 216 vom 16.6.2004, S. 3).

(39)  Der umfassende Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros abgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.

(40)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(41)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

(42)  Die Einstufung des Stoffs erfolgt gemäß der Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 152 vom 30.4.2004. Berichtigte Fassung im ABl. L 216 vom 16.6.2004, S. 3).

(43)  Der umfassende Risikobewertungsbericht kann unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros abgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.