ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 18

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
24. Januar 2008


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IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2008/C 018/01

Mitteilungen nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Kodex) — Sanktionen nach nationalem Recht für das unbefugte Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden — Artikel 4 Absatz 3

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2008/C 018/02

Mitteilungen nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) — Gemeinsame Kontrollen an den gemeinsamen Außengrenzen zu Lande gemäß Artikel 17

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2008/C 018/03

Mitteilungen nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) — Die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen nach Artikel 21 Buchstabe c vorzusehen

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2008/C 018/04

Mitteilungen nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 562/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) — Die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 Buchstabe d zu melden

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DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

24.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 18/1


Mitteilungen nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Kodex)

Sanktionen nach nationalem Recht für das unbefugte Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden — Artikel 4 Absatz 3

(2008/C 18/01)

BELGIEN

Die entsprechenden Sanktionen werden in Artikel 3 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Änderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über den Zugang zum Staatsgebiet, Aufenthalt, Niederlassung und Rückkehr von Ausländern festgelegt. Das Gesetz wurde im Belgischen Staatsblatt vom 10. Mai 2007 veröffentlicht und führt einen neuen Artikel 4a in das Gesetz vom 15. Dezember 1980 ein.

Die Änderungen sind noch nicht in Kraft getreten. Artikel 48 des betreffenden Gesetzes sieht vor, dass die Änderungen zu dem vom König festzulegenden Zeitpunkt in Kraft treten, spätestens jedoch am ersten Tag des dreizehnten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt.

„Artikel 4a.

§ 1.   An Außengrenzen im Sinne von für Belgien verbindlichen internationalen Übereinkommen betreffend das Überschreiten der Außengrenzen und an Außengrenzen im Sinne des Gemeinschaftsrechts darf die Einreise in das und die Ausreise aus dem Königreich nur an zugelassenen Grenzübergangsstellen während der von den Grenzübergangsstellen angegebenen festgesetzten Verkehrsstunden erfolgen.

§ 2.   Ausländer müssen bei der Ein- und Ausreise unaufgefordert Reisedokumente vorzeigen.

§ 3.   Gegen Ausländer, die gegen die unter § 1 genannte Verpflichtung verstoßen, kann durch den Minister oder seinen Beauftragten eine Geldbuße in Höhe von 200 EUR verhängt werden.

Ist der Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß § 1 auf das fahrlässige Verhalten eines Beförderungsunternehmers zurückzuführen, haften der Beförderungsunternehmer und der Ausländer gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Geldbuße.

Die Bußgeldentscheidung ist unbeschadet der Einlegung von Rechtsmitteln sofort vollstreckbar.

Juristische Personen sind für die Entrichtung von ihren Managern, leitenden Angestellten, Mitarbeitern oder Bevollmächtigten auferlegten Geldbußen zivilrechtlich haftbar.

Die Geldbuße kann als Hinterlegung in Höhe des geschuldeten Betrags bei der Caisse des Dépôts et Consignations geleistet werden.

§ 4.   Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Ministers oder seines Beauftragten sind binnen einem Monat ab Mitteilung der Entscheidung durch schriftlichen Einspruch beim Gericht erster Instanz einzulegen.

Wird der Einspruch durch das Gericht erster Instanz für zulässig und begründet erklärt, wird der entrichtete oder hinterlegte Betrag rückerstattet.

Das Gericht erster Instanz muss binnen einem Monat ab Einlegung des schriftlichen Einspruchs gemäß dem vorstehenden ersten Absatz entscheiden.

Der Wortlaut des ersten Absatzes ist in der Bußgeldentscheidung wiederzugeben.

§ 5.   Versäumt der Ausländer oder der Beförderungsunternehmer die Zahlung der Geldbuße, wird die Entscheidung des zuständigen Beamten beziehungsweise das rechtskräftige Urteil des Gerichts erster Instanz zur Eintreibung der Geldbuße an die Administration du Cadastre, de l'Enregistrement et des Domaines übermittelt.

§ 6.   Im Fall einer Hinterlegung bei der Caisse des Dépôts et Consignations durch den Ausländer, den Beförderungsunternehmer oder dessen Bevollmächtigten fällt der hinterlegte Betrag der Staatskasse anheim, wenn nicht innerhalb der vorstehend genannten Frist Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz eingelegt werden.“

BULGARIEN

Nach Maßgabe von Artikel 279 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs wird „jede Person, die ohne die Erlaubnis der zuständigen staatlichen Stellen in das Hoheitsgebiet des bulgarischen Staates einreist oder aus diesem ausreist, oder die über eine derartige Erlaubnis zum Grenzübertritt zwar verfügt, die Staatsgrenze jedoch an einem nicht für diese Zweck vorgesehenen Ort überschreitet, mit Freiheitsstrafe nicht über fünf Jahren und mit Geldstrafe zwischen 100 und 300 BGN bestraft.“

Rückfälligkeit stellt einen erschwerenden Umstand dar und ist mit Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und sechs Jahren und mit Geldstrafe zwischen 100 und 300 BGN bedroht.

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Die Tschechische Republik hat in ihren Rechtsvorschriften Sanktionen für das unbefugte Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden vorgesehen, die in § 157 Gesetz Nr. 326/1999 Ges. Slg. über den Aufenthalt von Ausländern im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik niedergelegt sind.

§ 157

(1)   Ein Ausländer begeht eine Straftat, wenn er

a)

die Staatsgrenze außerhalb der Grenzübergangsstellen überschreitet;

b)

ein für einen anderen Ausländer ausgestelltes Reisedokument (§ 108) oder ein aufgrund der gesetzlichen Sonderregelung (Vorschrift 21) ausgestelltes Reisedokument missbräuchlich benutzt;

c)

sich Aufenthaltskontrollen oder Grenzübertrittskontrollen entzieht;

n)

die Staatsgrenze an einer Grenzübergangsstelle außerhalb der festgesetzten Verkehrszeiten oder in Zuwiderhandlung gegen den Zweck der Grenzübergangstelle überschreitet.

(2)   Jede der in Absatz 1 Buchstabe a bis e genannten strafbaren Handlungen ist mit Geldbuße nicht über 10 000 CZK, jede der in Absatz 1 Buchstabe f bis n genannten Handlungen mit Geldbuße nicht über 5 000 CZK und jede der in Absatz 1 Buchstabe o bis w genannten Handlungen mit Geldbuße nicht über 3 000 CZK bedroht.

DÄNEMARK

Laut § 38 Absatz 3 des Ausländergesetzes darf die Grenze zu Staaten, die dem Schengener Übereinkommen nicht beigetreten sind, grundsätzlich nur an zugelassenen Grenzübergangsstellen zu deren normalen Verkehrsstunden erfolgen.

Nach Maßgabe von § 59 Absatz 1 Nummer 1 ist ein Ausländer, der ohne das Passieren einer Passkontrolle oder außerhalb der Verkehrsstunden an einer Grenzübergangsstelle in das dänische Hoheitsgebiet einreist, mit Geldbuße oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen.

DEUTSCHLAND

§ 98 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 und § 98 Abs. 5 AufenthG

§ 98 Bußgeldvorschriften

(1)   Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(2)   Ordnungswidrig handelt, wer

1.

entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 einen Nachweis nicht führt,

2.

entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht oder

3.

entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig überlässt.

(3)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 oder einer räumlichen Beschränkung nach § 54a Abs. 2 oder § 61 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,

2.

entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen Pass oder Passersatz nicht mitführt,

3.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs.1, § 54a Abs.1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 61 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,

3a.

entgegen § 54a Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

4.

entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt oder

5.

einer Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 7 oder 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4)   In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 2 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

(5)   Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend EUR, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend EUR und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend EUR geahndet werden.

(6)   Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

§ 13 Grenzübertritt

(1)   Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus dem Bundesgebiet sind nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind. Ausländer sind verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 mitzuführen und sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.

(2)   An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes, § § 18, 18a des Asylverfahrensgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt. Im Übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat.

ESTLAND

Das unbefugte Überschreiten der Staatsgrenze oder einer vorläufigen Grenze der Republik Estland ist nach § 258 des Strafgesetzbuchs (veröffentlicht im Riigi Teataja (Staatsblatt) I 2001, 61, 364; 2007, 2, 7) unter Strafe gestellt.

Strafgesetzbuch

§ 258 Unbefugtes Überschreiten der Staatsgrenze oder einer vorläufigen Grenze der Republik Estland

(1)   Das unbefugte Überschreiten der Staatsgrenze oder einer vorläufigen Grenze der Republik Estland ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht, wenn der Grenzübertritt

1)

unter Missachtung eines Haltesignals oder der Anweisung eines Grenzschutzbeamten,

2)

von einer Gruppe von Personen,

3)

mittels eines Fortbewegungsmittels an einer nicht für den Grenzübertritt vorgesehenen Stelle erfolgte

4)

und gegen den Täter aufgrund der gleichen Handlung bereits eine Vergehensstrafe verhängt wurde.

(2)   Wird die gleiche Handlung

1)

unter Anwendung von Gewalt begangen oder

2)

wird durch diese Handlung einer anderen Person eine schwere Gesundheitsschädigung zugefügt,

ist auf Freiheitsstrafe zwischen vier und zwölf Jahren zu erkennen.

Die Sanktionen für Verstöße gegen die Staatsgrenzenregelung und für das unbefugte Überschreiten der Staatsgrenze oder einer vorläufigen Grenze der Republik Estland sind in § 17 Absatz 1 und § 17 Absatz 2 Staatsgrenzgesetz (veröffentlicht im Riigi Teataja (Staatsblatt) I 1994, 54, 902; 2006, 26, 191) festgelegt:

§ 17 — Verstoß gegen die Staatsgrenzenregelung

Wer gegen die Staatsgrenzenregelung verstößt, wird mit einer Geldbuße von bis zu 200 Bußgeldsätzen bestraft.

§ 17 — Unbefugtes Überschreiten der Staatsgrenze oder der vorläufigen Grenze der Republik Estland

Wer die Staatsgrenze oder die vorläufige Grenze der Republik Estland unbefugt überschreitet, wird mit einer Geldbuße von bis zu 200 Bußgeldsätzen bestraft.

GRIECHENLAND

Die Sanktionen für den unbefugten Grenzübertritt sind durch § 83 des Gesetzes 3386/2005 geregelt. Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet des griechischen Staates einreisen oder einzureisen versuchen, ohne den gesetzlichen Formvorschriften zu entsprechen, werden mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten und mit einer Geldstrafe in Höhe von 1 500 EUR bestraft.

SPANIEN

Im spanischen Recht sind die entsprechenden Tatsituationen und damit verbundenen Sanktionen in den folgenden Rechtstexten geregelt:

1)   Ausländer, die beim Versuch, außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder der festgelegten Verkehrsstunden unerlaubt in das Land einzureisen, festgenommen werden

Hierfür ist in Artikel 58 Staatsgrundgesetz 14/2003 vom 20. November 2003 zur Änderung von Staatsgrundgesetz 4/2000 vom 11. Januar 2000 über die Rechte und Freiheiten sowie die gesellschaftliche Eingliederung ausländischer Staatsangehöriger im spanischen Hoheitsgebiet, geändert durch Staatsgrundgesetz 8/2000 vom 22. Dezember 2000, die Rechtskonstruktion der Zurückweisung vorgesehen, durch die der Versuch der unerlaubten Einreise seitens ausländischer Staatsangehöriger im Sinne von Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe B des Königlichen Erlasses 2392/2004 betreffend Ausländer, die an der Staatsgrenze oder im grenznahen Gebiet aufgegriffen werden, geahndet wird.

Die Zurückweisung von Ausländern ist eine Maßnahme, mittels derer Ausländer in ihren Herkunftsstaat oder in das Land, aus dem sie nach Spanien eingereist sind, zurückgeschickt werden. Das entsprechende Verwaltungsverfahren ist einfacher und schneller als das Abschiebungsverfahren.

2)   Ausländer, die nach ihrer unerlaubten Einreise im spanischen Hoheitsgebiet aufgegriffen werden

Nach Maßgabe von Artikel 53 Staatsgrundgesetz 14/2003 stellt dies eine strafbare Handlung dar, die laut Artikel 57 des vorgenannten Gesetzes mit der Abschiebung aus dem spanischen Hoheitsgebiet geahndet wird.

FRANKREICH

Die entsprechenden Sanktionen sind in Artikel L.621-1 und L.621-2 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und über das Asylrecht (Code de l'entrée et du séjour des étrangers et du droit d'asile, CESEDA) niedergelegt, das sich generell mit Verstößen Drittstaatsangehöriger gegen die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen der Republik Frankreich befasst.

Nach Maßgabe der vorgenannten Artikel werden diese Verstöße mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe in Höhe von 3 750 EUR geahndet. Darüber hinaus kann gegen einen verurteilten Ausländer für die Dauer von höchstens einem Jahr ein Verbot der Wiedereinreise verhängt werden

ITALIEN

Nach Maßgabe von Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1278 vom 24. Juli 1930 ist die Ausreise von Personen, die in Besitz eines Reisepasses oder eines gleichwertigen Ausweisdokuments sind, von einer einheitlichen Sanktion bedroht, wenn sie das italienische Staatsgebiet zur Vermeidung von Kontrollen außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen verlassen.

In Artikel 24 des Gesetzes Nr. 1185/67 betreffend das Ausstellen von Reisepässen sind Geldbußen für die Ausreise ohne gültigen Reisepass oder gleichwertiges Reisedokument vorgesehen (unbefugte Ausreise).

Im vorgenannten Artikel werden darüber hinaus die folgenden erschwerenden Tatumstände festgelegt:

Ausreise ohne gültiges Reisedokument, wenn die Ausstellung eines Reisepasses verweigert oder der Reisepass eingezogen wurde;

Ausreise ohne gültiges Reisedokument, wenn die betreffende Person die Ausreisebedingungen nicht erfüllt, mit Freiheitsstrafe oder Geldbuße bestraft.

ZYPERN

Kapitel 105, Paragraf 19 Absatz 2 Ausländer- und Einwanderungsgesetz (L.178 (I)/2004) sieht vor, dass sich jede Person, die unerlaubt in die Republik Zypern einreist, einer Straftat schuldig macht, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldbuße nicht über 5 000 CYP oder einer solchen Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer solchen Geldbuße bedroht ist, es sei denn, diese Person erbringt den Nachweis, dass sie

a)

vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig in die Republik Zypern einreiste;

b)

nach dem Überschreiten der Luftgrenze im Begriff war, bei der nächsten Passkontrolle vorstellig zu werden und noch nicht wegen unerlaubter Einreise verurteilt worden ist;

c)

in Besitz einer Erlaubnis oder Genehmigung für ihren weiteren Aufenthalt in der Republik Zypern ist, die im Einklang mit diesem Gesetz, einer nach diesem Gesetz erlassenen Vorschrift oder jedwedem anderen Gesetz erteilt wurde; oder

d)

keine angemessene Möglichkeit zur Ausreise hatte, nachdem eine derartige Erlaubnis oder Genehmigung ablief oder annulliert wurde.

LETTLAND

Artikel 194 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sieht vor, dass für den Verstoß gegen die Regelung betreffend die Staatsgrenze, das Grenzgebiet, den Grenzstreifen, Grenzkontrollen oder Grenzübergangsstellen Anzeige erstattet oder eine Geldbuße bis zu 150 LVL verhängt wird. Es kann auch Verwaltungsgewahrsam bis zu 15 Tagen angeordnet werden.

Der Versuch des unbefugten Überschreitens der Staatsgrenze ist mit Geldbuße zwischen 50 und 250 LVL bedroht.

Artikel 284 des Strafgesetzbuches sieht vor, dass der unbefugte Grenzübertritt, wenn er mit Vorsatz geschieht und der Straftäter innerhalb eines Jahres rückfällig wird, mit Freiheitsstrafe nicht über drei Jahren oder Personengewahrsam oder Geldstrafe bis zum sechzigfachen Satz des monatlichen Mindestlohns zu ahnden ist.

LITAUEN

Der unbefugte Grenzübertritt wird in Abhängigkeit von der Schwere der Tat mit Geldbuße zwischen 250 und 500 LTL oder Freiheitsstrafe nicht über zwei Jahren bestraft.

In Tateinheit mit Menschenschmuggel ist das unbefugte Überschreiten der Staatsgrenze je nach der Schwere der Tat mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bedroht.

Auszug aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 205 Absatz 2 — Fahrlässig begangenes unbefugtes Überschreiten der Staatsgrenze

Für das fahrlässig begangene unbefugte Überschreiten der Staatsgrenze wird eine Geldbuße zwischen 250 und 500 LTL verhängt.

Auszüge aus dem Strafgesetzbuch

Artikel 291 — Unbefugtes Überschreiten der Staatsgrenze

1.   Wer die Staatsgrenze ungefugt überschreitet wird mit Geldstrafe, Arrest oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

2.   Ein Ausländer, der unerlaubt in die Republik Litauen eingereist ist, um Asyl zu beantragen, ist von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels befreit.

3.   Ein Ausländer, der in der Absicht, vom Hoheitsgebiet der Republik Litauen unerlaubt in einen Drittstaat auszureisen, eine Handlung gemäß Absatz 1 dieses Artikels begeht, ist von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit, wenn er nach Erlassen der entsprechenden Anordnung vom Hoheitsgebiet der Republik Litauen entweder in das Land, von dem er unerlaubt in die Republik Litauen einreiste, oder in das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abgeschoben wird.

Artikel 292 — Menschenschmuggel

1.   Wer einen Ausländer ohne festen Wohnsitz in der Republik Litauen unbefugt über die litauische Staatsgrenze verbringt, oder einen Ausländer, der die Staatsgrenze unbefugt überschritt, im Hoheitsgebiet der Republik Litauen befördert oder beherbergt, ist mit Geldstrafe, Arrest oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Jahren zu bestrafen.

2.   Wer eine Handlung gemäß Absatz 1 dieses Artikels in unredlicher Absicht begeht oder durch eine solche Handlung das Leben einer anderen Person gefährdet, unterliegt einer Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren.

3.   Für das Organisieren der Handlungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist auf Freiheitsstrafe zwischen vier und zehn Jahren zu erkennen.

4.   Juristische Personen können wegen der in diesem Artikel genannten Handlungen strafrechtlich belangt werden.

LUXEMBURG

Da der Flughafen die einzige Außengrenze Luxemburgs ist, wurden keine entsprechenden Sanktionen festgelegt.

UNGARN

Wer unerlaubt in das ungarische Hoheitsgebiet einreist, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Gegen einen Ausländer, der gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen verstößt oder den Versuch dazu unternimmt, kann im Rahmen des fremdenpolizeilichen Verfahrens eine Ordnungsstrafe in Form von Ausweisung in Verbindung mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot beziehungsweise ein eigenständiges Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt werden.

Abgesehen davon kann gegen einen Ausländer, der die Staatsgrenze der Republik Ungarn unbefugt oder in nicht zugelassener Weise überschreitet, von der für Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörde eine Geldbuße bis zu 100 000 HUF verhängt werden. Darüber hinaus ist der unerlaubte Aufenthalt eines ausgewiesenen Ausländers im ungarischen Hoheitsgebiet laut Strafgesetzbuch als Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Maßgebliche Rechtsvorschriften:

Gesetz XXXIX aus dem Jahr 2001 über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, Paragraf 32, Absatz 2, Buchstabe a,

Gesetz IV aus dem Jahr 1978 betreffend das Strafgesetzbuch (StGB), Paragraf 214,

Regierungserlass Nr. 218/1999 betreffend Ordnungswidrigkeiten, Paragraf 22, Absatz 1.

Wer an der unerlaubten Ein- oder Ausreise einer anderen Person beteiligt ist, dieser Person Hilfe dazu leistet oder einer anderen Person den unbefugten Grenzübertritt erleichtert, begeht eine Straftat.

Die Schleusung von Personen im Rahmen des unbefugten Überschreitens der Staatsgrenze stellt eine strafbare Handlung dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist.

Erhält der Schleuser für die Handlung einen Vermögensvorteil oder handelt er zugunsten von mehreren Personen, ist auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Wenn andere Personen einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werden, die Geschleusten Schusswaffen bei sich tragen oder der Schleuser gewerbsmäßig handelt, ist auf Freiheitsstrafe zwischen zwei und acht Jahren zu erkennen.

Die Vorbereitung einer Schleusung ist ebenfalls strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

Gegen einen ausländischen Staatsangehörigen, der die unerlaubte Ein- oder Ausreise (unbefugter Grenzübertritt) oder den illegalen Aufenthalt von Personen oder Personenvereinigungen organisiert oder Beihilfe dazu leistet oder an der illegalen Verbringung von Menschen über die Staatsgrenze beteiligt ist, ist im Rahmen der fremdenpolizeilichen Aufsicht die Ausweisung anzuordnen. Darüber hinaus kann gegen einen Ausländer, dessen Einreise und Aufenthalt die öffentliche Sicherheit stört oder gefährdet, im Rahmen der fremdenpolizeilichen Aufsicht ebenfalls die Ausweisung angeordnet werden.

Maßgebliche Rechtsvorschriften:

StGB, Paragraf 218 — Menschenschmuggel.

MALTA

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass in Kapitel 217 Artikel 5 Absatz 1 Einwanderungsgesetz das Folgende festgelegt wird:

„Jeder Person, die nach Maßgabe der vorstehenden Teile des Gesetzes nicht über das Recht zur Einreise, zur Einreise und zum Aufenthalt oder über das Recht auf freien Personenverkehr und zur Durchreise verfügt, kann die Einreise verweigert werden. Kommt eine Person, die nicht über die vorgenannten Rechte verfügt, ohne Erlaubnis des Principal Immigration Office (Hauptstelle für Einwanderung) in Malta an oder hält sie sich ohne eine solche Erlaubnis im Hoheitsgebiet der Republik Malta auf, wird sie als illegaler Einwanderer angesehen.“

Darüber hinaus wird in Artikel 32 Einwanderungsgesetz das Folgende festgesetzt:

„Jede Person, die gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes verstößt, hinsichtlich derer durch keinen anderen Artikel dieses Gesetzes eine Straftat begründet wird, macht sich einer strafbaren Handlung schuldig, die bei Verurteilung durch den Court of Magistrates (Amtsgericht) mit Geldstrafe bis zu 5 000 MTL oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer solchen Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer solchen Geldstrafe bedroht ist, es sei denn, dass keine andere Rechtsvorschrift ein höheres Strafmaß vorsieht.“

NIEDERLANDE

Nach Maßgabe von Paragraf 108 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraf 46 Absatz 2 des Ausländergesetzes sind Verstöße oder Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift mit Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten oder einer Geldbuße der Kategorie 2 bedroht. Geldstrafen der Kategorie 4 können sich auf einen Betrag von bis zu 16 750 EUR belaufen.

In Artikel 4 Absatz 4 des Ausländererlasses (Vreemdelingenbesluit) ist festgelegt, dass die Einreise in das Hoheitsgebiet der Niederlande nur an einer Grenzübergangsstelle erfolgen darf.

Paragraf 108 Absatz 1, 2 und 3 Ausländergesetz 2000

1.

Der Verstoß gegen eine der Auflagen gemäß den Paragrafen 5.1, 5.2, 46.2 (Präambel und Buchstabe b), die Zuwiderhandlung gegen Paragraf 56.1 und die Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen nach den Paragrafen 6.1, 54, 55, 57.1, 58.1 oder 65.3 sind mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldbuße der Kategorie 2 bedroht.

2.

Bei Verstoß gegen eine Bestimmung der Paragrafen 4.1 oder 4.2 ist auf Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder auf eine Geldstrafe der Kategorie 4 zu erkennen.

3.

Verstöße gegen die Paragrafen 1 und 2 gelten als Straftaten.

ÖSTERREICH

Unbeschadet der Ausnahmen des Absatzes 2 und der internationalen Schutzverpflichtungen der Mitgliedstaaten haben die Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 3 des Schengener Grenzkodex nach nationalem Recht Sanktionen für das unbefugte Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden vorzusehen. Diese Strafen sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

§ 120 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, der Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln (Fremdenpolizeigesetz 2005 — FPG), BGBl. Nr. 100/2005

Unbefugter Aufenthalt

(1)   Wer als Fremder

1.

nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreist oder

2.

sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 EUR, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthalts; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

(2)   Wer die Tat nach Absatz 1 begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 EUR, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(3)   Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz 1 Ziffer 2 liegt nicht vor,

1.

wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig ist (§ 50);

2.

solange dem Fremden ein Abschiebungsaufschub erteilt worden ist;

3.

im Fall des befristeten Aufenthalts eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ohne Visum oder

4.

solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist.

(4)   Eine Bestrafung gemäß Absatz 1 Ziffer 2 schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Absatz 1 Ziffer 1 begangenen Verwaltungsübertretung aus.

(5)   Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz 1 liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.

§ 16 Bundesgesetz über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertritts (Grenzkontrollgesetz — GrekoG), BGBl 1996/435 in der Fassung von BGBl 2004/151:

Strafbestimmungen

(1)   Wer

1.

eine der in § 5 vorgesehenen Tafeln unbefugt entfernt, verhüllt oder verändert oder

2.

den Grenzübertritt entgegen der Vorschrift des § 10 vornimmt oder

3.

sich als Grenzkontrollpflichtiger der Grenzkontrolle nicht stellt oder

4.

einen der Grenzkontrolle unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat und die für den Grenzübertritt vorgesehenen Verkehrswege nicht einhält oder

5.

sich trotz Abmahnung weigert, darüber Auskunft zu erteilen, ob er einen Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will oder diese Auskunft wahrheitswidrig erteilt oder

6.

eine gemäß § 11 Absatz 2 Ziffer 3 getroffene Anordnung trotz Abmahnung missachtet und hierdurch eine Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Verkehrsmittel verschuldet,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Rechtsvorschrift mit einer strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 EUR oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist außer in den Fällen der Ziffern 5 und 6 strafbar.

(2)   Absatz 1 Ziffer 5 gilt nicht, wenn der Auskunftspflichtige deswegen die Auskunft verweigert oder wahrheitswidrig erteilt, weil er sich sonst selbst einer strafbaren Handlung beschuldigen würde.

POLEN

Im polnischen Recht sind die Sanktionen für das unbefugte Überschreiten der Staatsgrenze in Artikel 264 des Strafgesetzbuchs niedergelegt.

Der unbefugte Grenzübertritt ist durch drei unterschiedliche Sanktionen bedroht: Geldbuße, Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Wer die Staatsgrenze unter Anwendung von Gewalt, mittels einer Drohung, auf betrügerische Art und Weise oder unter Mitwirkung anderer Personen unbefugt überschreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

Wer das unbefugte Überschreiten der Grenze organisiert, wird mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und acht Jahren bestraft.

PORTUGAL

Gemäß Artikel 9 der Gesetzesverordnung 244/98 vom 8. August 1998 darf das Überschreiten der portugiesischen Staatsgrenze unbeschadet der im Schengener Durchführungsübereinkommen niedergelegten Bestimmungen für den freien Personenverkehr nur an den für diesen Zweck vorgesehenen Grenzübergangsstellen und zu deren Verkehrsstunden erfolgen.

Nach Maßgabe von Artikel 136 Absatz 1 der vorgenannten Gesetzesverordnung wird die Einreise von Ausländern in das portugiesische Hoheitsgebiet als rechtswidrig angesehen, wenn sie gegen Artikel 9 verstößt.

Laut Artikel 148 Absatz 2 ist ein Verstoß gegen Artikel 9 mit Geldbuße zwischen 200 und 400 EUR bedroht.

RUMÄNIEN

Nach Maßgabe von Artikel 70 Absatz 1 der GEO (Notverordnung der Regierung) Nr. 105/2001 betreffend die Staatsgrenze der Republik Rumänien stellt:

„die Ein- oder Ausreise durch das unbefugte Überschreiten der Staatsgrenze eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und zwei Jahren bedroht ist.

Wenn die vorgenannte Handlung begangen wird, um einer Maßnahme des Strafvollzugs zu entgehen, ist auf Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren zu erkennen. Der Versuch der Begehung der genannten Straftaten ist ebenfalls unter Strafe gestellt.“

SLOWENIEN

Die Einreise in die Republik Slowenien gilt als illegal, wenn der Ausländer:

in das Hoheitsgebiet der Republik Slowenien einreist, obwohl ihm die Einreise verweigert wurde;

Grenzkontrollen umgeht;

ein Reisedokument oder ein anderes im Rahmen der Einreise für den Grenzübertritt erforderliches Dokument benutzt, das für eine andere Person ausgestellt, verfälscht, gefälscht oder in anderer Weise verändert wurde, oder gegenüber den Grenzkontrollbehörden Angaben macht, die nicht der Wahrheit entsprechen (Artikel 11 Ztuj).

Ausländer, die durch die unerlaubte Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Slowenien gegen das Gesetz verstoßen, unterliegen einer Geldbuße zwischen 20 000 SIT und 100 000 SIT (83,46 EUR und 417,29 EUR) (Artikel 98 Ztuj).

Natürliche Personen, die gegen das Gesetz verstoßen, weil sie die Staatsgrenze außerhalb einer Grenzübergangsstelle, in Zuwiderhandlung gegen den vorgesehenen Zweck einer Grenzübergangsstelle, außerhalb der Verkehrsstunden oder des Bereichs einer Grenzübergangsstelle überschreiten, sind mit Geldbuße nicht unter 100 000 SIT (417,29 EUR) zu bestrafen (Artikel 43 Absatz 1 3. Spiegelstrich des Gesetzes über die Kontrollen der Staatsgrenze Ur. 1, RS Nr. 20/2004).

Beihilfe zur unerlaubten Einreise, Durchreise oder zum unerlaubten Aufenthalt von Ausländern

Personen, die einem Ausländer die Einreise, Durchreise oder den Aufenthalt ermöglichen oder Unterstützung dazu leisten, dürfen nicht gegen das Gesetz verstoßen, durch das die Einreise von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Republik Slowenien, ihre Durchreise und ihr Aufenthalt geregelt sind (Artikel 13 Absatz a und Artikel 13 Absatz b Ztuj).

Personen, die einem Ausländer entgegen der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes die Einreise, Durchreise oder den Aufenthalt ermöglichen oder zu ermöglichen versuchen, Beihilfe dazu leisten oder den Versuch dazu unternehmen, sind mit einer Geldbuße zwischen 100 000 SIT und 240 000 SIT (417,20 EUR und 1 001,50 EUR) zu bestrafen.

Juristische Personen, die einen der vorgenannten Verstöße begehen, verwirken eine Geldstrafe zwischen 500 000 SIT und 1 000 000 SIT (2 086,46 EUR und 4 172,93 EUR), die haftenden Personen einer juristischen Einheit sind mit Geldstrafe zwischen 150 000 SIT und 300 000 SIT (625,94 EUR und 1 251,88 EUR) zu bestrafen.

SLOWAKEI

Nach Maßgabe von Paragraf 79 Gesetz Nr. 48/2002 Ges. Slg. über den Aufenthalt von Ausländern gilt das unbefugte Überschreiten der Staatsgrenze als Verstoß, der mit Geldbuße bis zu 50 000 SKK geahndet werden kann (Paragraf 76 Absatz 2). Gegen jeden Ausländer, der unerlaubt in das Hoheitsgebiet der slowakischen Republik eingereist ist, wird die administrative Ausweisung durch eine Polizeibehörde und das Verbot der Wiedereinreise für einen Zeitraum zwischen einem Jahr und fünf Jahren verhängt (Paragraf 57 Absatz 1 Ausländeraufenthaltsgesetz).

Am 1. Januar 2006 trat das Gesetz Nr. 300/2005 Ges. Sgl. (Strafgesetzbuch) in Kraft. Paragraf 354 dieses Gesetzes (Überschreiten der Staatsgrenze unter Gewaltanwendung) sieht das Folgende vor: „Wer die Staatsgrenze unter Anwendung von Gewalt oder unter Androhung von unmittelbarer Gewalt überschreitet, wird mit Freiheitsstrafe zwischen drei und acht Jahren bestraft.“

Paragraf 357 des Strafgesetzbuchs legt das Folgende fest: „Wer mittels eines Luftfahrzeugs in das Hoheitsgebiet der slowakischen Republik einreist und dabei gegen die Vorschriften für den internationalen Flugverkehr verstößt, wird mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren bestraft.“

In Paragraf 355 des Strafgesetzbuchs sind die Sanktionen für den Straftatbestand des Menschenhandels festgelegt:

Wer das unbefugte Überschreiten der Staatsgrenze organisiert, wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und fünf Jahren bestraft (Paragraf 355 Absatz 1).

Wer in der Absicht, sich einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen, das unbefugte Überschreiten der Staatsgrenze organisiert oder für das unbefugte Überschreiten der Staatsgrenze ein gefälschtes Reisedokument oder Ausweispapier vorlegt, sich besorgt, anderen Personen beschafft oder sich im Besitz eines solchen befindet, wird mit Freiheitsstrafe zwischen drei und acht Jahren bestraft (Paragraf 355 Absatz 2).

Straftaten, aufgrund deren der für die oben stehenden Handlungen vorgesehene Strafrahmen auf bis zu zwanzig Jahre erweitert werden kann, sind in Paragraf 355 Absatz 3-5 festgelegt.

FINNLAND

Das Strafgesetzbuch (39/1989) einschließlich seiner Änderungsgesetze sieht in Artikel 7 Grenzverstöße (563/1998) — das Folgende vor:

(1)   Wer

1)

die finnische Staatsgrenze ohne einen gültigen Reisepass oder ein anderes gültiges Reisedokument, außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder in Zuwiderhandlung gegen ein gesetzliches Verbot überschreitet oder zu überschreiten versucht,

2)

die Bestimmungen für das Überschreiten der Staatsgrenze in anderer Weise verletzt oder

3)

sich nach Maßgabe des Grenzgesetzes (403/1947) unbefugt im Grenzgebiet aufhält, bewegt oder verbotene Handlungen vornimmt,

wird wegen eines Grenzverstoßes mit Geldbuße oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

(2)   Ausländer, denen aufgrund der in Absatz 1 genannten Handlungen die Einreise verweigert wird und die aufgrund dieser Handlungen ausgewiesen oder abgeschoben werden, werden ebenso wie Ausländer, die in Finnland Asyl oder einen Aufenthaltstitel für Flüchtlinge beantragen, nicht wegen eines Grenzverstoßes belangt. Ausländer, die aufgrund der Tatsache, dass sie Opfer des Menschenhandels gemäß Kapitel 25 Ziffer 3 oder Kapitel 25 Ziffer 3 Buchstabe a geworden sind, eine strafbare Handlung nach Absatz 1 begehen, werden ebenfalls nicht wegen des Grenzverstoßes bestraft (650/2004).

Paragraf 7 Abschnitt a — Gesetzesübertretungen im Grenzbereich (756/2000)

(1)   Ist der Grenzverstoß insgesamt geringfügiger Natur, weil sich der Betroffene nur für einen kurzen Zeitraum im Grenzgebiet aufhält oder bewegt oder weil die Art der verbotenen Handlung oder die anderen Tatumstände unbedeutend sind, wird der Täter wegen einer Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße verurteilt.

(2)   Paragraf 7 Absatz 2 gilt auch für die in Paragraf 1 genannten Handlungen.

SCHWEDEN

Die Sanktionen sind in Kapitel 20 Paragraf 4 des Ausländergesetzes festgelegt.

Paragraf 4 besagt, dass ein Ausländer, der eine Außengrenze im Sinne des Schengener Übereinkommens mit Vorsatz unbefugt überschreitet, mit Geldbuße oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen ist.

ISLAND

In Artikel 57 des Ausländergesetzes Nr. 96/2002 wird eine allgemeine Strafklausel festgelegt.

Gemäß Absatz 1 wird eine Geldbuße oder eine Freiheitsstrafe nicht über sechs Monaten verhängt, wenn eine Person inter alia vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder jedwede nach Maßgabe dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften, Verbote, Anweisungen oder Auflagen verstößt. Die Sanktionen für das unbefugte Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen oder der festgelegten Verkehrsstunden beruhen auf dieser Klausel. Diese Sanktionen müssen, ebenso wie andere Strafen, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

NORWEGEN

In Norwegen ist dieser Punkt im Zuwanderungsgesetz (Gesetz Nr. 64 vom 24. Juni 1988 über die Einreise ausländischer Staatsangehöriger in das Königreich Norwegen und ihre Anwesenheit im Land), § 47 Absatz 1 lit. a bzw. § 23 Absatz 2, sowie im Grenzgesetz (Gesetz Nr. 2 vom 14. Juli 1950 über verschiedene Maßnahmen zur Grenzmarkierung und Grenzkontrolle), § 4 bzw. § 3 Absatz 1 Nr. 3 bzw. § 4 lit. c der Verordnung Nr. 4 vom 7. November 1950 geregelt.

In § 47 des Zuwanderungsgesetzes (Sanktionen) heißt es:

„Zu einem Bußgeld oder einer Gefängnisstrafe von höchstens sechs Monaten oder zu beidem wird verurteilt, wer

a)

vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassene Verordnungen, Verbote, Verfügungen oder Auflagen verstößt (…).“

§ 23 Absatz 2 des Zuwanderungsgesetzes (Grenzüberschreitung und Grenzkontrolle) besagt:

„Sofern nichts Anderes bestimmt ist, erfolgen Ein- und Ausreise an den hierzu vorgesehenen Grenzübergängen (…).“

Sanktionen gemäß dem Grenzgesetz

Die Sanktionen sind in § 4 des Grenzgesetzes geregelt. Darin heißt es:

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassene Bestimmungen verstößt oder daran mitwirkt, wird zu einer Geldbuße oder einer Gefängnisstrafe von maximal drei Monaten verurteilt, sofern nicht eine härtere Vorschrift greift. Der Versuch wird bestraft, als wäre die Straftat begangen.

Im Falle eines wiederholten Verstoßes oder bei Verstoß gegen mehrere Gesetze, wie in Absatz 1 erwähnt, oder bei erschwerenden Umständen wird eine Geldbuße oder eine Gefängnisstrafe von maximal einem Jahr verhängt.“

In § 3 Absatz 1 Nr. 3 des Grenzgesetzes heißt es:

„Der König kann für die gesamte oder einen Teil der Grenze Bestimmungen erlassen, die Folgendes untersagen:

(…)

3.

das Überqueren der Grenze auf dem Land-, See- oder Luftweg ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde (…).“

§ 4 lit. c der Verordnung Nr. 4 vom 7. November 1950, die auf der Grundlage des vorgenannten Gesetzes erlassen wurde, besagt:

„Die Grenze zwischen Norwegen und der Sowjetunion (Russland) darf

(…)

b)

ohne Erlaubnis des für die norwegisch-sowjetische (russische) Grenze zuständigen norwegischen Grenzkommissars weder zu Land noch auf dem See- oder Luftweg überquert werden (…).“


24.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 18/10


Mitteilungen nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

Gemeinsame Kontrollen an den gemeinsamen Außengrenzen zu Lande gemäß Artikel 17

(2008/C 18/02)

BELGIEN

Belgien ist von diesen Regelungen nicht betroffen.

BULGARIEN

Eine Vereinbarung über gemeinsame Grenzkontrollen wurde am 21. Dezember 2006 zwischen der Republik Bulgarien und der Regierung von Rumänien unterzeichnet und trat am 1. Januar 2007 in Kraft.

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Vereinbarung zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzkontrolle im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr, unterzeichnet am 19. Mai 1995 in Furth im Wald (in Kraft getreten am 1. Juni 1996, verkündet unter Nr. 157/1996, Sammlung Internationaler Verträge)

Vereinbarung zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Polen über die Zusammenarbeit bei Grenzkontrollen, unterzeichnet in Prag am 25. Mai 1999 (in Kraft getreten am 1. November 2002, verkündet unter Nr. 140/2002, Sammlung Internationaler Verträge)

Vereinbarung zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzkontrolle im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr, unterzeichnet in Wien am 17. Mai 1991 (in Kraft getreten am 1. Oktober 1992, verkündet unter Nr. 27/1994, Sammlung Internationaler Verträge)

Vereinbarung zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik über Erleichterungen der Grenzkontrolle im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr, unterzeichnet in Bratislava am 24. Mai 1999 (in Kraft getreten am 12. März 2001, verkündet unter Nr. 24/2001, Sammlung Internationaler Verträge)

DÄNEMARK

Dänemark ist von diesen Regelungen nicht betroffen.

DEUTSCHLAND

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Erleichterungen der Grenzabfertigung

ESTLAND

Vereinbarungen über die Durchführung gemeinsamer Grenzkontrollen zwischen der Regierung von Estland und der Regierung von Lettland, geschlossen und in Kraft getreten am 30. August 1994 (veröffentlicht im Riigi Teataja (Staatsblatt) II 1994, 24, 81).

GRIECHENLAND

Griechenland hat keine Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten über eine gemeinsame Grenzkontrolle abgeschlossen.

SPANIEN

Spanien hat bisher keine Vereinbarungen dieser Art unterzeichnet.

FRANKREICH

Frankreich ist von diesem Artikel nicht betroffen.

ITALIEN

Italien hat Verhandlungen mit der Republik Slowenien aufgenommen.

ZYPERN

Artikel 17 findet keine Anwendung auf die Republik Zypern, da sie über keine gemeinsamen Landgrenzen mit anderen Mitgliedstaaten verfügt.

LETTLAND

Die Republik Lettland hat Vereinbarungen über gemeinsame Grenzkontrollen geschlossen mit:

1.

Republik Litauen

Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Regierung der Republik Lettland über die Zusammenarbeit bei der Durchführung von Grenzkontrollen an gemeinsamen Grenzkontrollstellen; geschlossen am 9. Juni 1995;

2.

Republik Estland

Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Republik Estland über die Durchführung gemeinsamer Grenzkontrollen; geschlossen am 30. August 2006.

LITAUEN

Die gemäß Artikel 17 geschlossenen bilateralen Vereinbarungen bestehen mit Lettland und Polen.

LUXEMBURG

Luxemburg ist von diesen Regelungen nicht betroffen.

UNGARN

Ungarn führt die gemeinsame Kontrolle durch mit:

der Slowakei

auf der Grundlage des Regierungserlasses Nr. 91/2005. (V.6) zur Verkündung der am 9. Oktober 2003 in Bratislava zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der Slowakischen Republik unterzeichneten Vereinbarung über Grenzkontrollen im Straßen-, Eisenbahn- und Schiffsverkehr;

Österreich

auf der Grundlage des Regierungserlasses Nr. 124/2004. (IV.29) zur Verkündung der am 29. April 2004 in Wien zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Österreichischen Bundesregierung unterzeichneten Vereinbarung über Grenzkontrollen im Straßen-, Eisenbahn- und Schiffsverkehr;

Slowenien

auf der Grundlage des Regierungserlasses Nr. 148/2004. (V.7) zur Verkündung des am 16. April 2004 in Ljubljana zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der Republik Slowenien unterzeichneten Vereinbarung über Grenzkontrollen im Straßen-, Eisenbahn- und Schiffsverkehr.

Ungarn arbeitet mit Österreich zusammen bei der gemeinsamen Bestreifung der grenznahen Gebiete auf der Grundlage des Gesetzes XXXVII aus dem Jahr 2006 zur Verkündung der am 6. Juni 2004 in Heiligenbrunn zwischen der Republik Ungarn und der Republik Österreich unterzeichneten Vereinbarung über die Zusammenarbeit zur Verhütung der grenzüberschreitenden Kriminalität und zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens.

Entsprechende Vereinbarungen wurden mit der Slowakei und Slowenien im Oktober unterzeichnet und treten 2007 in Kraft.

MALTA

Die Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 1 finden keine Anwendung auf Malta, da es keine Landgrenzen besitzt.

NIEDERLANDE

Die Niederlande haben im Hinblick auf gemeinsame Kontrollen zwei Verträge geschlossen:

1.

den Vertrag von Enschede; dies ist ein bilateraler Vertrag mit Deutschland.

2.

den Benelux-Vertrag.

ÖSTERREICH

Slowakische Republik

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung des Notenwechsels vom 22. Dezember 1993 und 14. Januar 1994, BGBl. Nr. 561/1992

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik zur Errichtung von Grenzabfertigungsstellen sowie über die Durchführung der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr während der Fahrt, BGBl. Nr. III 36/2004

Republik Slowenien

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr, BGBl. Nr. III 94/2001

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Errichtung von gemeinsamen Grenzabfertigungsstellen, BGBl. Nr. III 39/2004

Tschechische Republik

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr, BGBl. Nr. 561/1992

Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung einer vorgeschobenen österreichischen Grenzabfertigungsstelle beim Grenzübergang Reintal-Postorná, BGBl. Nr. 710/1993

Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung einer vorgeschobenen österreichischen Grenzabfertigungsstelle beim Grenzübergang Mitterretzbach-Hnánice, BGBl. Nr. 711/1993

Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung einer vorgeschobenen tschechischen Grenzabfertigungsstelle beim Grenzübergang Guglwald-Prední Výton, BGBl. Nr. 712/1993

Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung einer vorgeschobenen tschechischen Grenzabfertigungsstelle beim Grenzübergang Schöneben-Zadní Zvonková, BGBl. Nr. 713/1993

Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung vorgeschobener Grenzabfertigungsstellen in den Bahnhöfen Linz-Hauptbahnhof, Freistadt, Summerau, Horní Dvoriste, Kaplice und Ceske Budejovice sowie über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Linz-Hauptbahnhof und Ceske Budejovice, BGBl. Nr. 386/1994

Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung einer vorgeschobenen tschechischen Grenzabfertigungsstelle beim Grenzübergang Gmünd-Bleylebenstraße/Ceské Velenice, BGBl. Nr. 384/1994

Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung einer vorgeschobenen tschechischen Grenzabfertigungsstelle beim Grenzübergang Schlag/Chlum u Trebone, BGBl. Nr. 385/1994

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik zur Errichtung einer vorgeschobenen österreichischen Grenzabfertigungsstelle beim Grenzübergang Pyhrabruck — Nové Hrady, BGBl. Nr. III 135/2000

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik zur Errichtung einer vorgeschobenen österreichischen Grenzabfertigungsstelle und einer vorgeschobenen tschechischen Grenzabfertigungsstelle beim Grenzübergang Gmünd — Ceské Velenice, BGBl. Nr. III 136/2000

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik zur Errichtung vorgeschobener Grenzabfertigungsstellen in den Bahnhöfen Gmünd und Ceské Velenice sowie über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Schwarzenau und Veselí nach Luznicí und Schwarzenau und Ceske Budejovice, BGBl. Nr. III 166/2002

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Errichtung von vorgeschobenen Grenzabfertigungsstellen auf den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof, Hohenau, Breclav und Brno -hlavní nádrazí/Brünn-Hauptbahnhof sowie über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof und Brno-hlavní nádrazí/Brünn-Hauptbahnhof, BGBl. Nr. III 71/2006

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Errichtung von vorgeschobenen Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Fratres — Slavonice, BGBl. Nr. III 70/2006

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Errichtung von vorgeschobenen Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Grametten — Nová Bystrice, BGBl. Nr. III 72/2006

Republik Ungarn

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr, BGBl. Nr. 134/1992

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr, BGBl. Nr. 794/1992

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn zur Durchführung des Abkommens über die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr, BGBl. Nr. 327/1993

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn zur Änderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn zur Durchführung des Abkommens über die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr vom 14. April 1993, BGBl. Nr. 636/1995

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung einer Grenzübergangsstelle zwischen den Gemeinden Lutzmannsburg und Zsira sowie über die Schaffung einer gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet, BGBl. Nr. III 245/2001

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung eines Wassergrenzüberganges in Fertorákos am Neusiedler See und einer gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle auf ungarischem Staatsgebiet, BGBl. Nr. III 96/2002

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung einer gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle an der Grenzübergangsstelle Mörbisch-Fertörakos auf österreichischem Staatsgebiet, BGBl. Nr. III 97/2002

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung von Grenzabfertigungsstellen und über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle des Grenzverkehrs, BGBl. Nr. III 31/2004

POLEN

Polen hat mit seinen Nachbarländern bilaterale Vereinbarungen zur Vereinfachung der Grenzkontrollen unterzeichnet:

1.

Vereinbarung zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzkontrollen, geschehen zu Warschau am 29. Juli 1992

2.

Vereinbarung zwischen der Republik Polen und der Tschechischen Republik über Erleichterungen der Grenzkontrollen, geschehen zu Prag am 25. Mai 1999

3.

Vereinbarung zwischen der Republik Polen und der Slowakischen Republik über Erleichterungen der Grenzkontrollen, geschehen zu Stará Ľubovňa am 29. November 2002

4.

Vereinbarung zwischen der Republik Polen und der Republik Litauen über Grenzfragen, geschehen zu Vilnius am 14. September 1997.

Nach Maßgabe der Bestimmungen der vorstehenden Vereinbarungen sowie nach Maßgabe der Protokolle der bilateralen Sitzungen, an denen der polnische Grenzschutz und Vertreter der Grenzdienste der Nachbarländer teilnahmen, können die jeweils zuständigen Behörden der Vertragsparteien in ihren Hoheitsgebieten gemeinsam den Grenzverkehr an den gemeinsamen Grenzen kontrollieren. Polen nimmt an einer solchen gemeinsamen Grenzverkehrskontrolle teil.

PORTUGAL

Portugal wendet Artikel 20 des Grenzkodex an.

RUMÄNIEN

Rumänien — Ungarn

Am 27. April 2004 wurde das Abkommen zwischen Rumänien und der Republik Ungarn über die Kontrolle des Straßen- und Eisenbahnverkehrs geschlossen. Die Vereinbarung zwischen Rumänien und Ungarn zur Durchführung dieses Abkommens wurde am 21. Dezember 2006 unterzeichnet.

Rumänien — Bulgarien

Die Vereinbarung betreffend die gemeinsame Kontrolle der Grenze zwischen diesen beiden Staaten wurde am 21. Dezember 2006 unterzeichnet.

SLOWENIEN

Bilaterale Vereinbarungen über vereinfachte Grenzkontrollen

Vereinbarung mit der Republik Österreich:

Vereinbarung zwischen der Republik Slowenien und der Republik Österreich über vereinfachte Grenzkontrollen im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Ur. l. RS Nr. 82/1989)

Vereinbarung über die Einrichtung gemeinsamer Grenzkontrollbüros (Ur. l. RS Nr. 48/2004).

Vereinbarung mit der Republik Ungarn:

Vereinbarung zwischen der Republik Slowenien und der Republik Ungarn über Grenzkontrollen im Straßen- und Eisenbahnverkehr (Ur. l. RS Nr. 125/2000)

Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Ungarn zur Durchführung im Eisenbahnverkehr des Abkommens zwischen der Slowenischen Republik und der Republik Ungarn über Grenzkontrollen im Straßen- und Eisenbahnverkehr (Ur. l. RS Nr. 6/2001)

Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Ungarn zur Durchführung im Straßenverkehr des Abkommens zwischen der Republik Slowenien und der Republik Ungarn über Grenzkontrollen im Straßen- und Eisenbahnverkehr (Ur. l. RS No. 59/2004)

Grenzkontrollen werden auf der Basis von „Ein-Stop-Kontrollen“ an den Staatsgrenzen zwischen Slowenien und Österreich sowie Slowenien und Ungarn durchgeführt.

SLOWAKEI

Vereinbarung zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr, unterzeichnet in Wien am 17. Juni 1991

Vereinbarung zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung von Grenzabfertigungsstellen sowie über die Durchführung der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr während der Fahrt, unterzeichnet am 28. April 2004

Vertrag zwischen der Slowakischen Republik und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen-, Eisenbahn- und Schiffsverkehr, unterzeichnet in Bratislava am 9. Oktober 2003

Vereinbarung zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Regierung der Republik Ungarn zur Durchführung des Vertrags vom 9. Oktober 2003 zwischen der Slowakischen Republik und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen-, Eisenbahn- und Schiffsverkehr, unterzeichnet in Bratislava am 9. Oktober 2003

Vereinbarung zwischen der Slowakischen Republik und der Republik Polen über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr, unterzeichnet in Stará Ľubovňa am 29. Juli 2002

Vertrag zwischen der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Straßen-, Eisenbahn- und Schiffsverkehr, unterzeichnet in Bratislava am 24. Mai 1999

FINNLAND

Finnland hat keine gemeinsamen Landgrenzen mit Mitgliedstaaten, die Artikel 20 nicht anwenden.

SCHWEDEN

Schweden hat keine bilateralen Vereinbarungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex geschlossen.

ISLAND

Diese Bestimmung findet keine Anwendung, da Island keine gemeinsamen Landgrenzen mit anderen Mitgliedstaaten hat.

NORWEGEN

Norwegen hat keine solchen bilateralen Vereinbarungen geschlossen.


24.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 18/15


Mitteilungen nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

Die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen nach Artikel 21 Buchstabe c vorzusehen

(2008/C 18/03)

BELGIEN

Diese Verpflichtung ist dargelegt in Artikel 38 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern:

„Jeder Ausländer über fünfzehn Jahre muss immer seinen Aufenthalts- beziehungsweise Niederlassungsschein oder jedes andere Aufenthaltsdokument mit sich führen und auf Verlangen irgendeines Bediensteten der Behörde vorlegen.“

BULGARIEN

Die Verpflichtung zum Besitz oder zum Mitführen bestimmter Dokumente ist geregelt in dem Gesetz über bulgarische Ausweisdokumente sowie in dem Gesetz über die Einreise in die Republik Bulgarien, den Aufenthalt und die Ausreise von EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen:

1.   Gesetz über bulgarische Ausweisdokumente

Artikel 6: „Staatsbürger erbringen den Nachweis ihrer Identität, wenn sie von durch Gesetz hierzu ordnungsgemäß befugten Beamten dazu aufgefordert werden.“

Artikel 29 Absatz 1: „Jeder in Bulgarien lebende bulgarische Staatsangehörige beantragt binnen 30 Tagen nach Vollendung seines 14. Lebensjahres einen Personalausweis.“

Artikel 55 Absatz 1: „Jeder ausländische Staatsangehörige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und dem ein Aufenthaltsrecht von mindestens drei Monaten in der Republik Bulgarien gewährt wurde, erhält ein bulgarisches Ausweisdokument für im Inland ansässige Ausländer.“

Artikel 57 Absatz 1: „Für ausländische Staatsangehörige ausgestellte bulgarische Ausweisdokumente sind im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien in Verbindung mit dem internationalen Reisedokument des ausländischen Staatsangehörigen gültig“

Artikel 57 Absatz 2: „Staatenlose und ausländische Staatsangehörige, die einen Antrag auf Schutz nach dem Asyl- und Flüchtlingsgesetz stellen oder denen dieser bereits gewährt wurde, können den Nachweis ihrer Identität nur mittels eines bulgarischen Ausweisdokuments erbringen.“

Artikel 58: „Ausländische Staatsangehörige, die sich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien aufhalten, weisen ihre Identität anhand des internationalen Reisedokuments nach, mit dem sie in das Land eingereist sind, mit Ausnahme ausländischer Staatsangehöriger, die im Besitz einer vorläufigen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind.“

2.   Das Gesetz über die Einreise in die Republik Bulgarien, den Aufenthalt und die Ausreise von EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen

Artikel 4 Absatz 1: „EU-Bürger reisen in das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien ein und verlassen dieses mit ihrem Personalausweis oder ihrem Reisepass.“

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Die Verpflichtung für Ausländer zur Vorlage eines Reisedokuments (Identitätsnachweis) auf Verlangen einer Polizeiperson ist festgelegt in § 103 Buchstabe d des Gesetzes Nr. 326/1999 Ges. Slg. über den Aufenthalt von Ausländern im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik. Nach Maßgabe dieses Gesetzes ist der Ausländer auf Verlangen einer Polizeiperson zum Vorzeigen eines Reisedokuments verpflichtet.

DÄNEMARK

Nach Paragraf 39 Absatz 1 des Ausländergesetzes hat ein Ausländer bei der Einreise, während des Aufenthalts und bei der Ausreise im Besitz eines Reisepasses oder eines Reisedokuments zu sein und gemäß Paragraf 39 Absatz 3 Nummer 1 sind der Reisepass oder das Reisedokument während des Aufenthalts des Ausländers im Land den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Nach Paragraf 39 Absatz 4 Nummer 1 sind die Staatsangehörigen der nordeuropäischen Länder von diesen Verpflichtungen befreit und gemäß Nummer 2 desselben Paragrafen kann der Minister für Integration weitere Ausländer von dieser Verpflichtung zum Mitführen ihrer Reisepässe oder sonstiger Reisedokumente befreien (siehe Paragraf 5 Absatz 2 der Ausländerverordnung). Die gemäß Paragraf 5 Absatz 2 der Ausländerverordnung erlassenen Bestimmungen werden einmal im Jahr im dänischen Amtsblatt (Statstidende) veröffentlicht.

DEUTSCHLAND

§ 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, § § 48, 82 Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

§ 3 Passpflicht

(1)   Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind.

(2)   Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

§ 13 Grenzübertritt

(1)   Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus dem Bundesgebiet sind nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind. Ausländer sind verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 mitzuführen und sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.

(2)   An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes, § § 18, 18a des Asylverfahrensgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt. Im Übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat.

§ 48 Ausweisrechtliche Pflichten

(1)   Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung auf Verlangen den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(2)   Ein Ausländer, der einen Pass weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3)   Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

§ 82 Mitwirkung des Ausländers

(1)   Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen.

Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben.

(2)   Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3)   Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den § § 44a, 48, 49 und 81 und die Möglichkeit der Antragstellung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4)   Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die § § 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

ESTLAND

Die Ausweispflicht, die Gültigkeit und die Überprüfung von Dokumenten sind im Gesetz über Identitätsdokumente festgelegt (veröffentlicht im Riigi Teataja (Staatsblatt) I 1999, 25, 365; 2006, 29, 221), Artikeln 5-8 und 17-18 Absatz 1.

Die Ausweispflicht beim Überschreiten der Staatsgrenze ist im Staatsgrenzgesetz festgelegt (veröffentlicht im Riigi Teataja (Staatsblatt) I 1994, 54, 902; 2006, 26, 191), Artikel 11 Absatz 1 und 2.

Die den Ausländer betreffende Mitteilung und Überprüfung sind im Ausländergesetz festgelegt (veröffentlicht im Riigi Teataja (Staatsblatt) I 1993, 44, 637; 2007, 9, 44), Artikel 15 bis 15 Absatz 1.

GRIECHENLAND

Die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige zum Besitz und Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen ist festgelegt in den Artikeln 6 und 8 des Gesetzes 3386/2005, das die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in Griechenland regelt. Insbesondere Artikel 6 Absatz 1 und 2 bestimmt, dass Drittstaatsangehörige, die nach Griechenland einreisen, in Besitz eines Reisepasses und eines Visums sein müssen, mit der Maßgabe, dass dies gemäß geltenden internationalen Übereinkommen, dem Gemeinschaftsrecht und nationalen Bestimmungen erforderlich ist. Darüber hinaus untersagt Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes 3386/2005 Drittstaatsangehörigen die Einreise nach Griechenland, wenn sie keinen Reisepass oder kein sonstiges Reisedokument besitzen, das ihnen die Rückreise in ihr Herkunftsland oder ein Transitland garantiert, und nicht über die notwendigen Dokumente verfügen, um den Zweck ihrer Reise zu belegen.

SPANIEN

Das spanische Rechtssystem stellt die Verpflichtung auf, dass sowohl spanische als auch ausländische Staatsangehörige Urkunden zum Nachweis ihrer Identität besitzen und vorlegen müssen. Diese beiden Vorschriften sind in den folgenden Gesetzestexten festgelegt:

a)   Für spanische Staatsbürger:

Artikel 2 des Königlichen Erlasses 1553/2005 vom 23. Dezember 2005, der das Ausstellen des nationalen Identitätsdokuments und der elektronischen Signaturzertifikate regelt, bestimmt Folgendes:

1.

„Spanische Staatsangehörige, die mindestens 14 Jahre alt sind, haben die Verpflichtung zur Erlangung des nationalen Identitätsdokuments.“

2.

„Alle zur Erlangung des nationalen Identitätsdokuments verpflichteten Personen sind auf Verlangen der Behörde oder ihrer Beauftragten auch zu dessen Vorlage verpflichtet.“

In Artikel 9 des Staatsgrundgesetzes 1/1992 vom 21. Februar 1992 über den Schutz und die Sicherheit der Staatsbürger sind das Recht aller spanischen Staatsangehörigen auf Ausstellung eines nationalen Identitätsdokuments ab dem vierzehnten Lebensjahr sowie die Verpflichtung zur Erlangung dieses Dokuments verankert.

Um kriminellen Aktivitäten vorzubeugen und diesbezüglich zu ermitteln, sind Vertreter der Sicherheitskräfte und der Sicherheitsorgane aufgrund von Artikel 20 des Staatsgrundgesetzes dazu berechtigt, von Personen auf der Straße zu verlangen, dass sie sich ausweisen. Bei Widerstand oder Weigerung kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung zur Anwendung.

b)   Für ausländische Staatsangehörige:

Artikel 4 Absatz 1 des Staatsgrundgesetzes 14/2003 vom 20. November 2003 zur Änderung des Staatsgrundgesetzes 4/2000 vom 11. Januar 2000 über die Rechte und Freiheiten sowie die gesellschaftliche Eingliederung ausländischer Staatsangehöriger im spanischen Hoheitsgebiet, geändert durch Staatsgrundgesetz 8/2000 vom 22. Dezember 2000 verpflichtet ausländische Staatsangehörige im spanischem Hoheitsgebiet zum Besitz von Papieren zum Nachweis ihrer Identität und ihrer rechtlichen Stellung in Spanien.

„Ausländische Staatsangehörige, die sich im spanischem Hoheitsgebiet aufhalten, haben das Recht und die Verpflichtung, von den zuständigen Behörden im Herkunftsland oder in dem Land, aus dem sie eingereist sind, ausgestellte Dokumente, die ihre Identität bescheinigen, sowie Dokumente, die ihre Rechtsstellung in Spanien bescheinigen, zu behalten.“

Artikel 100 Absatz 2 des Königlichen Erlasses 2393/2004 vom 30. Dezember 2004 zur Annahme der Durchführungsbestimmungen des Staatsgrundgesetzes 4/2000 vom 11. Januar 2000 über die Rechte und Freiheiten sowie die gesellschaftliche Eingliederung ausländischer Staatsangehöriger im spanischen Hoheitsgebiet lautet:

„Ausländische Staatsangehörige sind auf Verlangen der Behörden oder ihrer Beauftragten zur Vorlage von Dokumenten verpflichtet, die ihre Identität und ihre Rechtsstellung in Spanien bescheinigen.“

Nach Maßgabe von Artikel 11 des Staatsgrundgesetzes 1/1992 vom 21. Februar 1992 über den Schutz und die Sicherheit von Staatsangehörigen ist der Besitz von Bescheinigungen ihrer Identität und ihrer Rechtsstellung in Spanien für ausländische Staatsangehörige, die sich im spanischen Hoheitsgebiet aufhalten, zwingend vorgeschrieben.

FRANKREICH

Die französische Gesetzgebung stellt diese Verpflichtung in Artikel L.611-1 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und über das Asylrecht (Code de l'entrée et du séjour des étrangers et du droit d'asile, CESEDA) auf, welcher festlegt, dass Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit auch vor und nach einer Personenkontrolle in der Lage sein sollten, Urkunden oder Bescheinigungen, die sie zum Reisen oder zum Aufenthalt im französischen Hoheitsgebiet berechtigen, auf Verlangen von Beamten der Kriminalpolizei sowie — unter deren Aufsicht — auf Verlangen ihrer Beauftragten und stellvertretenden Beauftragten vorzulegen.

ITALIEN

Die nationale Gesetzgebung räumt in Artikel 3 des „Testo Unico Leggi di Pubblica Sicurezza“ (T.U.L.P.S.) vom 18. Juni 1931 Nr. 773 die Möglichkeit zum Besitz eines Identitätsdokuments ein. Dieser Artikel besagt das Folgende: „In Übereinstimmung mit dem vom Innenministerium vorgegebenen Muster stellt der Bürgermeister in der Gemeinde ansässigen Personen, die älter sind als 15 Jahre, einen Ausweis aus, wenn sie einen Antrag stellen.“

Hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen eines Identitätsdokuments bestimmt Artikel 4 des T.U.L.P.S., dass die Polizeibehörde innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs einer gefährlichen Person oder einem Verdächtigen die Anordnung erteilen kann, sich ein Identitätsdokument zu beschaffen und es jedes Mal auf Verlangen eines Polizeibeamten vorzuzeigen.

Aus diesen Artikeln kann abgeleitet werden, dass die Verpflichtung zum Mitführen des vorstehend erwähnten Dokuments lediglich eine gefährliche Person oder einen Verdächtigen betrifft; alle anderen (nicht gefährlichen und nicht verdächtigen Personen) haben lediglich die Verpflichtung nach Artikel 651 des Strafgesetzbuchs, einem Beamten gegenüber Angaben zur eigenen Identität, zum eigenen Status oder über persönliche Eigenschaften zu machen, wenn der Beamte dies verlangt.

Hingegen hat ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Land aufhält, das Recht, bei der Meldestelle der Gemeinde, in der er ansässig ist, eingetragen zu sein, sowie das Recht auf einen Personalausweis, der nicht zur Ausreise befugt.

ZYPERN

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 562/2006 wird die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen vorzusehen, vom Abbau der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nicht berührt.

Die nationale Gesetzgebung der Republik Zypern sieht eine solche Bestimmung vor. Aufgrund des Einwohnermeldegesetzes von 2006 (L.13(I)/2006) kann jedes diensthabende Mitglied der Polizei, jedes Mitglied einer Meldebehörde oder jede sonstige Person, die schriftlich durch den Leiter des Amtes für Migration und Personenstand hierzu ermächtigt ist, von jeder Person die Vorlage ihres Personalausweises verlangen. Legt eine Person ihren Personalausweis nicht innerhalb einer angegebenen Frist vor, so macht sie sich einer Straftat schuldig und unterliegt entweder einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder einer Geldbuße von höchstens eintausend CYP oder sowohl einer Freiheitsstrafe als auch einer Geldbuße. Darüber hinaus kann gemäß Paragraf 28 des Polizeigesetzes (L.73(I)/2004) jedes Mitglied der Polizei jede Person anhalten, festnehmen und durchsuchen, die es i) bei einer Handlung oder einer Sache beobachtet, ii) einer Handlung oder einer Sache verdächtigt oder die es verdächtigt, etwas in ihrem Besitz zu haben, oder iii) die es im Besitz einer Sache antrifft, wofür nach den Bestimmungen eines geltenden Gesetzes eine Genehmigung erforderlich ist; das Mitglied der Polizei kann von einer solchen Person die Vorlage einer entsprechenden Genehmigung verlangen.

LETTLAND

Die Verordnung des Ministerkabinetts der Republik Lettland Nr. 499 vom 4. November 2002„Verordnung über das Grenzgebiet und die Grenzstreifenregelung der Republik Lettland“ bestimmt, dass alle Personen ab einem Alter von 15 Jahren persönliche Ausweisdokumente mitführen müssen, wenn sie sich im Grenzstreifen (der eine Breite von höchstens 2 km ab der Staatsgrenze hat) entlang der Landgrenze der Republik Lettland aufhalten. In anderen Fällen verlangt die Republik Lettland nicht, dass Personen ihre Ausweisdokumente ständig mitführen.

LITAUEN

Nach litauischer Gesetzgebung besteht für litauische Staatsangehörige und EU-Bürger keine Verpflichtung zum Mitführen persönlicher Urkunden und Bescheinigungen.

Nach Artikel 17 Absatz 5 des Gesetzes über die Staatsgrenze und ihren Schutz müssen alle Staatsbürger im Grenzgebiet Ausweisdokumente mit sich führen.

Jeder litauische Staatsangehörige, der älter als 16 Jahre ist, muss einen nationalen Personalausweis oder Reisepass erlangen und in seinem Besitz haben. Nach dem Gesetz über die Rechtsstellung von Ausländern müssen alle EU-Bürger Ausweisdokumente besitzen und sind alle Drittstaatsangehörige dazu verpflichtet, Ausweisdokumente zu besitzen und mit sich zu führen.

LUXEMBURG

Ausländische Staatsangehörige sind verpflichtet, ihren Aufenthaltstitel jederzeit mit sich zu führen.

UNGARN

Artikel 61 Absatz 3 des Gesetzes Nr. XXXIX aus dem Jahr 2001 über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern legt fest, dass alle Ausländer — auf Verlangen der Behörden — in der Lage sein müssen, ihre Reisedokumente, Aufenthaltstitel oder sonstige zum Nachweis ihrer Identität geeigneten Unterlagen vorzulegen.

MALTA

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Einwanderungsgesetz (Kapitel 217) gegenwärtig das Erfordernis zur Vorlage eines Reisepasses oder eines sonstigen einschlägigen Dokuments am Einreiseort vorsieht. Es gibt jedoch keine gesetzlichen Bestimmungen, wonach solche Dokumente ständig mitzuführen wären.

In der Praxis jedoch können die nationalen Behörden Drittstaatsangehörige erforderlichenfalls zur Vorlage der einschlägigen Dokumente auffordern. Es wird daher von ihnen erwartet, dass sie solche Dokumente während ihres Aufenthalts in Malta ständig in Besitz haben.

NIEDERLANDE

In den Niederlanden haben Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind, nach dem Ausweisgesetz (Wet op de identificatieplicht) die Verpflichtung, sich auf erste Aufforderung auszuweisen (Ausweispflicht). Dasselbe gilt auch für ausländische Staatsangehörige.

Artikel 4.21 des Ausländererlasses (Vreemdelingenbesluit oder „Vb“) gibt an, welche Dokumente von Personen verwendet werden können, um sich in den Niederlanden gemäß Paragraf 50.1 des Ausländergesetzes auszuweisen. Dieser Artikel unterscheidet folgende Gruppen:

ausländische Staatsangehörige, die sich aufgrund eines befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig im Land aufhalten;

ausländische Staatsangehörige, die sich als EU-Bürger rechtmäßig im Land aufhalten;

Personen, die einen Antrag auf Gewährung eines befristeten Aufenthaltstitels für Asylbewerber gestellt haben;

andere ausländische Staatsangehörige als die vorstehend aufgeführten.

Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die folgenden Kategorien:

a.

Im Fall von ausländischen Staatsangehörigen, die sich aufgrund eines befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig im Land aufhalten (Paragraf 8 Buchstaben a-d Ausländergesetz), wird als Identitätsdokument ein separates Aufenthaltsdokument gemäß Anhang 7a bis 7d der Fremdenverordnung ausgestellt.

b.

EU-Bürger, Staatsangehörige der EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz, die sich gemäß Paragraf 8 Buchstabe e Ausländergesetz rechtmäßig im Land aufhalten, müssen in Besitz eines gültigen nationalen Reisepasses oder eines gültigen Personalausweises sein.

Ausländische Staatsangehörige, die sich im Sinne des Paragrafen 8 Buchstabe e Ausländergesetz als Familienangehörige eines EU-Bürgers, eines Staatsangehörigen der EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz rechtmäßig im Land aufhalten, die jedoch eine andere Staatsangehörigkeit haben, müssen in Besitz der folgenden Dokumente sein:

eines gültigen nationalen Reisepasses mit dem erforderlichen Einreisevisum, wenn seit der Einreise weniger als drei Monate vergangen sind;

eines gültigen nationalen Reisepasses mit einem Einreisestempel, wenn für die Einreise kein Visum erforderlich ist und wenn seit der Einreise weniger als drei Monate vergangen sind;

eines gültigen nationalen Reisepasses mit einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung, dass eine Aufenthaltskarte beantragt wurde, wenn seit Ausstellung der Bescheinigung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind;

einer Aufenthaltskarte gemäß Anhang 7e der Fremdenverordnung.

c.

Ausländische Staatsangehörige, die einen Antrag auf Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels für Asylbewerber gestellt haben, erhalten in der Auffangeinrichtung ein Identitätsdokument gemäß Anhang 7f der Fremdenverordnung.

d.

Ausländische Staatsangehörige, die sich gemäß Paragraf 8 Buchstabe j Ausländergesetz rechtmäßig im Land aufhalten, weil Abschiebungshindernisse im Sinne des Paragrafen 64 Ausländergesetz vorliegen, sowie Personen, die sich aufgrund eines Abschiebungsaufschubs rechtmäßig im Land aufhalten, erhalten zum Nachweis ihrer Identität das Aufenthaltsdokument gemäß Anhang 7f2 Fremdenverordnung (W2-Dokument), sofern sie nicht bereits über ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument verfügen.

e.

Tatsächliche oder vermutliche Opfer von Menschenhandel, die sich im Sinne des Paragrafen 8 Buchstabe k Ausländergesetz (Vw), rechtmäßig im Land aufhalten, erhalten ein Aufenthaltsdokument gemäß Anhang 7f2 Fremdenverordnung (W2-Dokument), sofern sie nicht bereits über ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument verfügen.

f.

Unbegleitete minderjährige ausländische Staatsangehörige, die auf die Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit oder auf Änderung eines zu einem früheren Zeitpunkt mit diesbezüglichen Einschränkungen ausgestellten Aufenthaltstitels warten, erhalten ein Aufenthaltsdokument gemäß Anhang 7f2 der Fremdenverordnung (W2-Dokument), sofern sie nicht bereits über ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument verfügen.

g.

Sonstige ausländische Staatsangehörige:

Das geeignete Identitätsdokument für ausländische Staatsangehörige, die nicht unter eine der vorgenannten Kategorien fallen, ist ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument, das gemäß Ausländererlass (Vb) für die Einreise in die Niederlande erforderlich ist, oder ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument, das einen gültigen Sichtvermerk enthält. Die für die Einreise in die Niederlande erforderlichen Grenzübertrittsdokumente sind in Artikel 2.3 des Ausländererlasses bezeichnet. Diese Bestimmung findet nicht nur Anwendung auf ausländische Staatsangehörige, denen der Aufenthalt innerhalb des freigestellten Zeitraums gestattet ist, sondern auch auf ausländische Staatsangehörige, die sich unbefugt in den Niederlanden aufhalten. Ein W2-Dokument darf nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ausgestellt werden und insbesondere eingedenk der Tatsache, dass die betreffende Person bereits von dem Passerfordernis befreit ist.

Die Sonderregelung gemäß Artikel 2.4 Ausländererlass gilt auch für Transitreisende. Ausländische Staatsangehörige, die sich im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates des Schengener Durchführungsübereinkommens befinden, sind berechtigt, sich für nicht mehr als drei Monate ohne Sichtvermerk innerhalb des Schengengebiets frei zu bewegen. Sie müssen in einem solchen Fall im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein.

Paragraf 50 Ausländergesetz

1.   Die mit den Grenzkontrollen und der Ausländeraufsicht betrauten Beamten sind dazu ermächtigt, Personen zur Feststellung ihrer Identität, Staatsangehörigkeit und ihres aufenthaltsrechtlichen Status in Gewahrsam zu nehmen, sei es auf der Grundlage von Tatsachen und Umständen, die, objektiv betrachtet, den begründeten Verdacht des unbefugten Aufenthalts nahe legen, oder zur Bekämpfung des illegalen Aufenthalts nach einem Grenzübertritt. Jeder, der behauptet, die niederländische Staatsangehörigkeit zu besitzen, ohne dies beweisen zu können, kann den Zwangsmaßnahmen gemäß Absatz 2 und 5 unterworfen werden. Die Dokumente, die ein ausländischer Staatsangehöriger zur Feststellung seiner Identität, seiner Staatsangehörigkeit und seines aufenthaltsrechtlichen Status besitzen muss, werden durch Ministerialerlass festgelegt.

2.   Wenn die Identität der in Gewahrsam genommenen Person nicht sofort festgestellt werden kann, kann sie an einen festgelegten Vernehmungsort gebracht werden. Dort wird sie für längstens sechs Stunden festgehalten, mit der Maßgabe, dass diese Stunden nicht in der Zeit zwischen Mitternacht und 9 Uhr morgens liegen.

3.   Wenn die Identität des Festgenommenen sofort festgestellt werden kann und sich herausstellt, dass diese Person nicht zum rechtmäßigen Aufenthalt berechtigt ist, oder wenn nicht sofort offensichtlich ist, dass die Person rechtmäßigen Aufenthalt hat, so kann sie an einen für Vernehmungen vorgesehenen Ort gebracht werden. Dort wird sie für längstens sechs Stunden festgehalten, mit der Maßgabe, dass diese Stunden nicht zwischen Mitternacht und 9 Uhr morgens liegen.

4.   Sofern es immer noch Verdachtsgründe gibt, dass die in Gewahrsam genommene Person keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel besitzt, kann die in den Absätzen 2 und 3 angegebene Frist durch den Kommandeur der Königlichen Marechaussee oder den Korpschef, der für den Ort, an dem sich die Person befindet, zuständig ist, im Interesse der Ermittlungen um bis zu 48 Stunden verlängert werden.

5.   Die in Absatz 1 angegebenen Beamten sind ermächtigt, die festgenommene Person einschließlich ihrer Kleidung und persönlichen Habe zu durchsuchen.

6.   Ausführlichere Vorschriften zur Anwendung der vorstehenden Absätze werden durch Ministerialerlass bestimmt.

Artikel 4.21 Ausländererlass 2000

1.   Die im Sinne des Paragrafen 50.1 letzter Satz des Gesetzes festgelegten Dokumente sind:

a)

Für ausländische Staatsangehörige, die sich im Sinne des Paragrafen 8 Buchstaben a bis d des Gesetzes rechtmäßig im Land aufhalten: ein von den zuständigen Behörden ausgestelltes Dokument, das dies nachweist, dessen Muster durch Ministerialverordnung bestimmt wird;

b)

für ausländische Staatsangehörige, die sich im Sinne des Paragrafen 8 Buchstabe e des Gesetzes rechtmäßig im Land aufhalten: ein gültiger nationaler Reisepass oder ein gültiger Personalausweis, wenn sie Angehörige eines Staates im Sinne des Paragrafen 8.7.1 sind, oder, wenn sie eine solche Staatsangehörigkeit nicht besitzen:

1o.

ein gültiger nationaler Reisepass mit dem erforderlichen Einreisevisum, wenn weniger als drei Monate seit der Einreise vergangen sind;

2o.

ein gültiger nationaler Reisepass mit einem Einreisestempel, wenn für die Einreise kein Sichtvermerk erforderlich ist und weniger als drei Monate seit der Einreise vergangen sind;

3o.

ein gültiger nationaler Reisepass mit einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung gemäß Paragraf 8.13 Absatz 4, wenn weniger als sechs Monate seit Ausstellung der Bescheinigung vergangen sind;

4o.

ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Aufenthaltsdokument im Sinne des Paragrafen 8.13 Absatz 5 oder des Paragrafen 8.20 Absatz 1;

c)

für ausländische Staatsangehörige, die einen Antrag auf Gewährung eines vorläufigen Aufenthaltstitels für Asylbewerber im Sinne des Paragrafen 28 des Gesetzes gestellt haben: ein von den zuständigen Behörden ausgestelltes Dokument, das dies nachweist, dessen Muster durch Ministerialverordnung bestimmt wird;

d)

für andere ausländische Staatsangehörige als die unter Buchstabe c genannten, die einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel im Sinne des Paragrafen 8 Buchstabe f, g, h, j oder k des Gesetzes besitzen, aber nach Maßgabe des Gesetzes nicht über ein gültiges Grenzübertrittpapier verfügen: ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Dokument, dessen Muster durch Ministerialverordnung bestimmt wird, mit einem Einlegeblatt gemäß Paragraf 4.29, auf dem die aufenthaltsrechtliche Stellung vermerkt ist;

e)

für ausländische Staatsangehörige, die nicht in eine der vorstehenden Kategorien fallen, ein gültiges Grenzübertrittspapier, das nach Maßgabe des Gesetzes zur Einreise in die Niederlande berechtigt, oder ein Grenzübertrittspapier, das den erforderlichen Sichtvermerk oder einen Vermerk bezüglich des aufenthaltsrechtlichen Status enthält.

2.   Kindern unter 12 Jahren werden ausschließlich Dokumente gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b ausgestellt, es sei denn, dass sie nach Auffassung des Ministers ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines anderen Dokuments haben.

3.   Das Dokument gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d enthält einen Vermerk, der angibt, ob der Ausländer zur Arbeitsaufnahme berechtigt ist und ob für eine solche Arbeit eine Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerarbeitsgesetz (Wet arbeid vreemdelingen) erforderlich ist.

4.   Ist der Aufenthalt eines Ausländers gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b Einschränkungen nach Maßgabe von Paragraf 3.4 Absatz 4 unterworfen, wird das Dokument mit dem folgenden Vermerk versehen: „Die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel kann aufenthaltsrechtliche Folgen haben“ („beroep op de publieke middelen kan gevolgen hebben voor verblijfsrecht“).

ÖSTERREICH

§ 2 des Bundesgesetzes betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), BGBl. 1992/839 in der Fassung von BGBl. I 2006/44

Ausreise und Einreise

(1)   Österreichische Staatsbürger (Staatsbürger) bedürfen zur Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur Einreise in dieses eines gültigen Reisedokumentes (Reisepass oder Passersatz), soweit nicht etwas anderes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht. Einem Staatsbürger, der über kein gültiges Reisedokument verfügt, jedoch seine Staatsbürgerschaft und seine Identität glaubhaft machen kann, darf, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach § 24 Absatz 1, die Einreise nicht versagt werden.

(2)   Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66 Absatz 2 des Österreichischen Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die die Staatsbürger berechtigt werden, auch aufgrund anderer als der in Absatz 1 erwähnten Dokumente nach anderen Staaten auszureisen und in das Bundesgebiet einzureisen. In solchen Vereinbarungen kann, wenn sie der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete von Nachbarstaaten der Republik Österreich dienen, festgelegt werden, dass diese Erleichterung nur für Staatsbürger gilt, die in grenznahen Gebieten der Republik ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

Vereinbarungen im Sinne des § 2 Absatz 2 PassG:

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den kleinen Grenzverkehr (nunmehr Republik Slowenien), BGBl. Nr. 379/1968 in der Fassung von BGBl. Nr. 143/1996 — siehe Artikel 3, 4 und 7 (derzeit in Überarbeitung)

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr, BGBl. Nr. 164/1974 — siehe Artikel 2-4 und 7-9

§ 15 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln (Fremdenpolizeigesetz 2005 — FPG), BGBl. I Nr. 100/2005

Voraussetzung für die rechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet

(1)   Fremde brauchen, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).

Sonstige Reisedokumente im Sinne des § 15 Absatz 1 FPG:

Fremdenpässe (§ § 88 bis 93 FPG)

Konventionsreisepässe (§ 94 FPG)

Lichtbildausweise für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG)

Rückkehrausweis für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (§ 96 FPG)

Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 FPG)

§ 16 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005

Allgemeine Bestimmungen zur Passpflicht

(1)   Sofern öffentliche, insbesondere pass- und fremdenpolizeiliche sowie außenpolitische Interessen dies erfordern, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung bestimmte Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignete Reisedokumente zu bezeichnen.

(2)   Miteingetragene Fremde dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisedokument sie mit eingetragen sind, ein- oder ausreisen. Dies gilt nicht für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts oder zur Beförderung ins Ausland nach dem 5. bis 10. Hauptstück.

(3)   Fremde, denen ein Sammelreisepass ausgestellt wurde, genügen der Passpflicht, dürfen aber nur gemeinsam ein- und ausreisen. Hierbei braucht jeder Reiseteilnehmer einen von einer Behörde ausgestellten Ausweis, aus dem seine Identität zu erkennen ist. Dies gilt nicht für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts oder zur Beförderung ins Ausland nach dem 5. bis 10. Hauptstück.

§ 17 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005

Einschränkung der Passpflicht

(1)   Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66 Absatz 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vereinbaren, dass passpflichtige Fremde berechtigt sind, auch aufgrund anderer als der in § § 15 Absatz 1 und 16 Absatz 3 erwähnten Reisedokumente einzureisen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und auszureisen. Diese Fremden genügen der Passpflicht.

(2)   In Vereinbarungen gemäß Absatz 1, die der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete der Republik Österreich dienen, kann festgelegt werden, dass Fremde, die aufgrund eines solchen Reisedokumentes eingereist sind, sich in grenznahen Gebieten der Republik Österreich aufhalten dürfen. In einem solchen Fall kann in der zwischenstaatlichen Vereinbarung überdies festgelegt werden, dass das für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise vorgesehene Dokument der Gegenzeichnung durch eine österreichische Behörde bedarf.

(3)   Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass bestimmte passpflichtige Fremde aufgrund anderer Dokumente einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und ausreisen dürfen. Diese Fremden genügen der Passpflicht.

(4)   EWR-Bürger und Schweizer Bürger erfüllen die Passpflicht auch mit einem Personalausweis und dürfen aufgrund eines solchen Reisedokumentes einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und ausreisen.

Vereinbarungen im Sinne des § 17 Absatz 1 FPG:

Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut), BGBl. III Nr. 135/1998 in der Fassung von BGBl. III Nr. 96/1999 in Verbindung mit dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-PfP-Übereinkommen), BGBl. III Nr. 136/1998 in der Fassung von BGBl. III Nr. 178/1998 — siehe Artikel III Absatz 1 NATO-Truppenstatut

Vereinbarungen im Sinne des § 17 Absatz 2 FPG: (siehe Vereinbarungen im Sinne des § 2 Absatz 2 PassG)

§ 18 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005

Ausnahmen von der Passpflicht

(1)   Keine Passpflicht besteht für Fremde im Fall

1.

der Ausstellung einer Übernahmserklärung (§ 19);

2.

der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt oder

3.

einer Durchbeförderung (§ 48).

(2)   Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf — ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den § § 120 und 121 — die Einreise nicht versagt werden.

§ 19 FPG — Übernahmserklärung

(1)   Eine Übernahmserklärung ist auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für einen Fremden auszustellen, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll und aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung (Absatz 4), aufgrund eines Abkommens der Europäischen Gemeinschaft oder nach internationalen Gepflogenheiten von der Republik Österreich zu übernehmen ist.

(2)   Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität und die Staatsangehörigkeit des Fremden zu ersehen sein.

(3)   Die Gültigkeitsdauer der Übernahmserklärung ist, sofern nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einem Abkommen der Europäischen Gemeinschaft anderes bestimmt ist, in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzusetzen; für die Einreise ist eine bestimmte Grenzübergangsstelle oder ein bestimmter Ort in einem Vertragsstaat vorzuschreiben.

(4)   Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66 Absatz 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, dass Personen, die vom Bundesgebiet aus unerlaubt in das Gebiet eines anderen Staates eingereist sind oder die dort die Voraussetzungen für die Einreise oder zum Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zugelassen werden (Rückübernahmeabkommen).

§ 23 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005

Gesundheitszeugnis

(1)   Zur Vermeidung einer Gefährdung der Volksgesundheit kann der Bundesminister für Gesundheit und Frauen mit Verordnung bestimmte Staaten bezeichnen, in denen ein wesentlich erhöhtes Risiko der Ansteckung mit

1.

einer im üblichen Sozialkontakt leicht übertragbaren anzeigepflichtigen Krankheit (schwerwiegende Erkrankung) im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950,

2.

einer sonstigen schwerwiegenden nicht anzeige- oder meldepflichtigen Infektionskrankheit oder

3.

einer meldepflichtigen Tuberkulose im Sinne des § 3 Buchstabe a des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968,

und dadurch das Risiko der nachhaltigen und ernsthaften Gefährdung einer größeren Zahl von Menschen gegeben ist.

(2)   Fremden, die sich in den letzten sechs Monaten vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in dem in einer Verordnung nach Absatz 1 bezeichneten Staat aufgehalten haben, darf ein Visum erteilt werden, wenn sie ein Gesundheitszeugnis beibringen, das das Freisein von den in der Verordnung nach Absatz 1 genannten Krankheiten bezeichnet.

(3)   Die Verordnung hat die Krankheit zu bezeichnen, für die die Voraussetzungen nach Absatz 1 gegeben sind, sowie den Inhalt und die Gültigkeitsdauer des Gesundheitszeugnisses festzulegen.

POLEN

Polen hat keine speziellen Regelungen betreffend den Besitz oder das Mitführen von Ausweispapieren und -dokumenten erlassen.

PORTUGAL

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 5/95 vom 21. Februar 1995 (Gesetz über das zwingende Erfordernis zum Mitführen von Ausweispapieren) „müssen Staatsangehörige über 16 Jahre Identitätsdokumente mitführen, wenn sie sich an einem öffentlichen Ort befinden, an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort oder an einem Ort, welcher der Überwachung durch die Polizei unterliegt“.

Artikel 2 Absatz 2 desselben Gesetzes legt fest: „Für die Zwecke von Absatz 1 gilt das Folgende als Identitätsdokument:

(a)

Für portugiesische Staatsangehörige, ein Personalausweis oder ein Reisepass;

(b)

für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, ein Aufenthaltstitel, ein Personalausweis oder ein Reisepass;

(c)

für Drittstaatsangehörige, ein Aufenthaltstitel, ein Ausländerausweis oder ein Ausländerpass.“

SLOWENIEN

Ausländer müssen sich durch ein ausländisches Reisedokument ausweisen, einen Personalausweis oder ein sonstiges geeignetes Dokument, das im Land des Ausländers vorgeschrieben ist und das die Identität des Ausländers nachweist, ein Reisedokument für Ausländer, einen Personalausweis für Ausländer, einen Ausweis mit grenzübergreifender Gültigkeit oder eine sonstige von einer staatlichen Behörde ausgestellte öffentliche Urkunde mit Lichtbild, anhand derer man die Identität eines Ausländers überprüfen kann. Auf Verlangen eines Polizeibeamten müssen Ausländer sich durch die vorstehend erwähnten Dokumente ausweisen sowie einen Titel vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie auf legalem Weg in die Republik Slowenien eingereist sind und sich rechtmäßig hier aufhalten (Artikel 75 Ztuj-1-UPB3, Ur. l. RS Amtsblatt Nr. 107/2006).

Ausländer, die auf Verlangen der Polizei kein Dokument vorlegen, das nachweist, dass sie zur Einreise und zum Aufenthalt in Slowenien befugt sind, oder die sich nicht auf Aufforderung der Polizei ausweisen, unterliegen einer Geldbuße von 20 000 SIT (83,46 EUR) (Artikel 97 Absatz 3 und 44 Ztuj).

SLOWAKEI

Im Fall des Abbaus der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen kann der Mitgliedstaat nach Artikel 21 Buchstaben c und d des Schengener Grenzkodex in seinen Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen vorsehen sowie die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 22 des Schengener Durchführungsübereinkommens zu melden. Nach dem Abbau der Grenzkontrollen wird die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige (analog der Verpflichtung für slowakische Staatsangehörige) zum Besitz gültiger Reisedokumente einschließlich, sofern erforderlich, eines Visums, eines Personalausweises oder eines Aufenthaltstitels während eines Aufenthalts in der Slowakischen Republik wahrscheinlich beibehalten. Die Meldepflicht für Ausländer im Sinne des Paragrafen 49 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 48/2002 Ges. Slg. wird ebenfalls beibehalten.

FINNLAND

Ausländergesetz (301/2004) Paragraf 13 — Pässe

Bei der Einreise und während des Aufenthalts in Finnland haben Ausländer im Besitz eines gültigen Reisepasses zu sein, ausgestellt von den Behörden ihres Heimatlandes oder des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz haben, der auf Verlangen den Grenzkontrollbehörden oder der Polizei vorzulegen ist.

Die nationale Gesetzgebung enthält keine Verpflichtung zum Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen während eines Besuchs in dem Land.

SCHWEDEN

Nationale Bestimmungen in Bezug auf Artikel 21 Buchstabe c sind in Kapitel 9 § 9 des Ausländergesetzes enthalten, nämlich:

§ 9

Ein in Schweden ansässiger Ausländer ist verpflichtet, auf Verlangen eines Polizisten einen Reisepass oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass er in Schweden aufenthaltsberechtigt ist. Der Ausländer ist auch verpflichtet, auf Vorladung durch die Zuwanderungsbehörde oder die Polizeibehörde bei der Zuwanderungsbehörde oder der Polizeibehörde zu erscheinen und Angaben bezüglich seiner Anwesenheit in Schweden zu machen. Bei Nichterscheinen kann der Ausländer von der Polizeibehörde abgeholt werden. Wenn aufgrund der persönlichen Umstände eines Ausländers oder aus einem sonstigen Grund davon ausgegangen werden kann, dass der Ausländer der Vorladung nicht Folge leisten würde, kann er ohne vorherige Vorladung abgeholt werden.

Die Küstenwache ist verpflichtet, bei den Kontrollaktivitäten der Polizei mitzuwirken, hauptsächlich indem sie Kontrollen des Seeverkehrs sowie Kontrollen in Verbindung mit dem Seeverkehr durchführt. Wenn die Kontrolle von der Küstenwache durchgeführt wird, ist dem Beamten der Küstenwache ein Reisepass oder eine sonstige Bescheinigung vorzuzeigen.

Kontrollen nach Unterabsatz 1 und 2 können nur durchgeführt werden, wenn es einen berechtigten Grund zu der Annahme gibt, dass der Ausländer in Schweden nicht aufenthaltsberechtigt ist oder wenn sonstige besondere Gründe für eine Kontrolle vorliegen.

RUMÄNIEN

Artikel 104 des Ausländergesetzes Nr. 194/2002 bestimmt, dass

(1)

der Aufenthaltstitel die Identität des Ausländers und sein Aufenthaltsrecht in Rumänien nachweist sowie die Dauer und den Zweck, für die ihm dieses Recht gewährt wurde,

(2)

der Inhaber des Aufenthaltstitels verpflichtet ist, diesen Titel ständig mitzuführen, ihn nicht herzugeben und ihn den zuständigen Behörden jedes Mal auf Verlangen vorzuzeigen.

ISLAND

Nach nationalem Recht sind isländische Staatsangehörige nicht durch Gesetz zum Mitführen von Ausweispapieren oder -dokumenten verpflichtet. Nach Artikel 15 Absatz 5 des Polizeigesetzes kann die Polizei von einer Person mit isländischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit die Angabe ihres Namens, ihrer Personalausweisnummer und ihrer Anschrift verlangen sowie als diesbezüglichen Nachweis das Vorzeigen eines Identitätsdokuments.

Nach dem Ausländergesetz Nr. 96/2002, Artikel 5 Absatz 1 hat ein nach Island einreisender Ausländer einen Reisepass oder ein sonstiges als Reisedokument anerkanntes Identitätsdokument zu besitzen, es sei denn, dass vom Justizminister erlassene Richtlinien eine andere Regelung vorsehen. Nach Artikel 53 des Gesetzes wird jeder Ausländer auf Verlangen der Polizei seine Identitätsdokumente vorzeigen und gegebenenfalls Angaben machen, anhand deren seine Identität und seine Aufenthaltsberechtigung in Island überprüft werden können.

Der Justizminister kann entscheiden, dass Ausländer — mit Ausnahme dänischer, finnischer, norwegischer und schwedischer Staatsangehöriger — während ihres Aufenthalts in Island ständig einen Reisepass oder sonstige persönliche Identitätsdokumente mitzuführen haben. Der Minister kann andere Ausländer von dieser Pflicht befreien.

Wie bereits oben erwähnt, haben die isländischen Behörden hinreichende Möglichkeiten, um einem Ausländer die Verpflichtung zum Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen, sowohl bei der Einreise als auch während seines Aufenthaltes in Island, aufzuerlegen. Die Abschaffung der Binnengrenzkontrollen berührt nicht die Durchführung der oben erwähnten Bestimmungen.

NORWEGEN

Paragraf 44 Absatz 1 des Einwanderungsgesetzes (Gesetz Nr. 64 über die Einreise von Ausländern in das Königreich Norwegen und ihren Aufenthalt im Königreich vom 24. Juni 1988) ist mit dieser Frage befasst. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

Ausländer haben sich auf Verlangen der Polizei auszuweisen und gegebenenfalls Angaben zu machen, die der Feststellung ihrer Identität und der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts im Königreich dienen.

Daher besteht nach Maßgabe dieser Bestimmung eine Verpflichtung für ausländische Staatsangehörige zum Besitz und Mitführen von Ausweispapieren. Für norwegische Staatsangehörige besteht keine entsprechende Verpflichtung.


24.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 18/25


Mitteilungen nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 562/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

Die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 Buchstabe d zu melden

(2008/C 18/04)

BELGIEN

Diese Verpflichtung wird in den folgenden Bestimmungen ausführlich beschrieben:

Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern:

„Der Ausländer, der nicht in einer Unterkunft logiert, die den Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Reisenden unterliegt, muss sich binnen drei Werktagen nach seiner Einreise ins Königreich bei der Gemeindeverwaltung des Ortes, wo er logiert, eintragen lassen, es sei denn, er gehört einer der Kategorien von Ausländern an, die der König von dieser Pflicht befreit hat.

Der König legt die Art und Weise der Eintragung und das Muster der Bescheinigung fest, die bei der Eintragung ausgestellt wird und diese belegt.“

Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern:

„Von der Pflicht, sich bei der Gemeindeverwaltung zu melden, wird der Ausländer befreit, der

1.

während einer Reise in Belgien für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer ähnlichen Pflegeanstalt aufgenommen worden ist,

2.

festgenommen und in einer Strafanstalt beziehungsweise einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft in Haft gehalten wird.“

Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern:

„Die Eintragung eines ausländischen Kindes unter fünfzehn Jahren bei der Gemeindeverwaltung muss vom Vater oder von der Mutter oder von der Person, die für das Kind sorgt, beantragt werden.“

Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern:

„Ausländer, die in einem Wohnwagen, in einem Kirmeswagen oder auf einem Schiff wohnen, müssen sich innerhalb der festgesetzten Fristen ins Fremdenregister der Gemeinde eintragen lassen, wo sie die offiziellen Mitteilungen zu empfangen wünschen. Die Bescheinigung über die Eintragung ins Fremdenregister wird von den Behörden dieser Gemeinde ausgehändigt.“

BULGARIEN

Die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 22 des Schengener Durchführungsübereinkommens zu melden, ist im Ausländergesetz der Republik Bulgarien niedergelegt:

Artikel 18 Absatz 1: „Bei der Einreise in die Republik Bulgarien haben ausländische Staatsangehörige eine Adresskarte nach dem vom Minister des Inneren gebilligten Muster auszufüllen, auf der sie den Zweck ihrer Reise und die Adresse ihres Aufenthaltsortes angeben.“

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik gemäß Artikel 22 des Schengener Durchführungsübereinkommens zu melden, ist in Gesetz Nr. 326/1999 Ges. Slg. über den Aufenthalt von Ausländern im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik niedergelegt (Kapitel VII § § 93-102 betreffend die Meldung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik).

Nach Maßgabe dieses Gesetzes sind Ausländer verpflichtet, ihren Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik binnen drei Tagen nach ihrer Ankunft polizeilich zu melden.

DÄNEMARK

Die dänische Regierung hat beschlossen, Artikel 22 des Schengener Übereinkommens nicht umzusetzen.

Im Ausländergesetz und in der Ausländerverordnung sind keine Bestimmungen betreffend die Verpflichtung für aus einem Schengenstaat eingereiste Drittstaatsangehörige zur Meldung ihres Aufenthalts im dänischen Hoheitsgebiet niedergelegt.

DEUTSCHLAND

Drittstaatsangehörige sind verpflichtet, ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gem. Art. 22 SDÜ zu melden. Eine entsprechende Meldepflicht ist in Deutschland in den Vorschriften der § § 11, 14 und 16 Melderechtsrahmengesetz und entsprechenden Regelungen der Landesmeldegesetze normiert.

Nach dem Melderechtsrahmengesetz bzw. den insoweit gleich lautenden Regelungen der Landesmeldegesetze besteht eine allgemeine Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung im Inland (Anmeldepflicht) und eine Meldepflicht bei Fortzug in das Ausland (Abmeldepflicht). Die Meldepflichten sind innerhalb von einer/zwei Wochen nach Einzug oder Auszug mit Aufgabe der Inlandswohnung zu erfüllen. Zuständig sind die kommunalen Meldebehörden.

Die allgemeine Meldepflicht gilt sowohl für Deutsche als auch für Ausländer. Eine Unterscheidung zwischen EU-Ausländern und Drittstaatsangehörigen findet nicht statt.

Die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten und in Krankenhäusern oder Heimen bleibt von der allgemeinen Meldepflicht unberührt.

ESTLAND

Gemäß Artikel 9 Staatsgrenzgesetz (veröffentlicht im Riigi Teataja (Staatsblatt) I 1994, 54, 902; 2006, 26, 191) ist die Staatsgrenze an den Grenzübergangsstellen zu überschreiten. Deshalb ist eine Aufenthaltsmeldung nicht erforderlich.

GRIECHENLAND

Nach Artikel 87 Absatz 1 und 2 Gesetz Nr. 3386/2005 sind Drittstaatsangehörige verpflichtet, der Person, die sie beherbergt, ihre Ankunft im griechischen Hoheitsgebiet durch Vorlage ihres Reisepasses oder eines anderen aufgrund von internationalen Übereinkommen anerkannten Reisedokuments sowie eines Einreisevisums oder eines Aufenthaltstitels unmittelbar bei ihrer Einreise zu melden. Die Personen, die den Ausländer beherbergen oder bei denen der Ausländer seinen vorübergehenden Wohnsitz hat, haben daraufhin unverzüglich eine Polizeibehörde und das zuständige Ausländer- und Einwanderungsamt vom Datum der Ankunft und der Abreise des Ausländers, den sie bei sich beherbergen, zu verständigen. Verstöße gegen die maßgeblichen Vorschriften werden mit Geldstrafe zwischen 1 500 EUR und 3 000 EUR bestraft.

SPANIEN

Nach spanischem Recht sind Drittstaatsangehörige in bestimmten Fällen zur Meldung ihrer Einreise in das spanische Hoheitsgebiet verpflichtet.

Artikel 12 des Königlichen Erlasses 2393/2004 vom 30. Dezember 2004 zur Annahme der Durchführungsbestimmungen des Staatsgrundgesetzes 4/2000 vom 11. Januar 2000 über die Rechte und Freiheiten sowie die gesellschaftliche Eingliederung ausländischer Staatsbürger im spanischen Hoheitsgebiet lautet:

1.

„Ausländer, die aus einem Land, mit dem Spanien ein Übereinkommen über den Abbau der Grenzkontrollen unterzeichnete, in das spanische Hoheitsgebiet einreisen, sind zur persönlichen Meldung ihrer Einreise bei den spanischen Polizeibehörden verpflichtet.“

2.

„Wird eine solche Meldung nicht bei der Einreise vorgenommen, ist der Aufenthalt binnen drei Arbeitstagen ab dem Datum der Einreise bei einer Polizeidienststelle oder einem Ausländeramt zu melden.“

FRANKREICH

Im französischen Recht ist diese Verpflichtung in den Artikeln L. 531-2, R. 211-32, R. 211-33, R. 212-5 und R. 212-6 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und über das Asylrecht (Code de l'entrée et du séjour des étrangers et du droit d'asile, CESEDA) verankert. Nach Maßgabe dieser Bestimmungen sind Drittstaatsangehörige bei ihrer Einreise ins französische Mutterland zur Meldung ihres Aufenthalts verpflichtet.

ITALIEN

Diese Informationen werden später veröffentlicht.

ZYPERN

Verordnung 242/72 einschließlich Änderungen erlassen gemäß Kapitel 105 § § 35 und 36 der geänderten Fassung des Ausländer- und Einwanderungsgesetzes sieht vor, dass sich jeder Ausländer, der in die Republik Zypern einreist, binnen sieben Tagen ab dem Datum seiner Einreise bei der Meldebehörde des Meldebezirks, in dem er sich tatsächlich oder voraussichtlich aufzuhalten beabsichtigt, vorstellig wird, wo ihm gemäß der vorgenannten Bestimmung eine Meldebescheinigung ausgestellt wird.

LETTLAND

Drittstaatsangehörige sind verpflichtet, bei der Beantragung eines unbefristeten oder befristeten Aufenthaltstitels ihren Wohnort anzugeben.

LITAUEN

Es besteht keine Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihren Aufenthalt im litauischen Hoheitsgebiet nach Artikel 22 des Schengener Durchführungsübereinkommens zu melden.

LUXEMBURG

Drittstaatsangehörige sind verpflichtet, ihren Aufenthalt binnen drei Tagen der Gemeinde oder dem Beherbergungsbetrieb, in dem sie Unterkunft nehmen, zu melden.

UNGARN

Nach Artikel 88 des Gesetzes XXXIX aus dem Jahr 2001 über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern sind Ausländer zur Meldung ihrer Unterkunft bei der Ausländerpolizei verpflichtet.

MALTA

Zurzeit gelten für Drittstaatsangehörige nur die im Einwanderungsgesetz (Kapitel 217) festgelegten Einreisebestimmungen sowie nachgeordnete Rechtsvorschriften. Vor Maltas Beitritt zum Schengen-Raum sind die gemäß Artikel 22 des Übereinkommens von Schengen vorgesehenen Rechtsvorschriften zu erlassen.

NIEDERLANDE

Nach Artikel 4.4 des Ausländererlasses (Vreemdelingenbesluit) sind Ausländer bei ihrer Ein-oder Ausreise an einer Außengrenze verpflichtet, sich bei einer an der Außengrenze gelegenen Grenzübergangsstelle zu deren Verkehrsstunden bei einem Grenzschutzbeamten zu melden. Unter bestimmten Umständen ist die ministerielle Befreiung von dieser Verpflichtung möglich. Das Vorstehende gilt nicht für Angehörige der Benelux-Staaten.

Die Einreise eines Ausländers kann auch mit Auflagen verbunden und der Meldepflicht unterworfen werden. Nach Maßgabe der Meldevorschrift hat sich der Ausländer grundsätzlich binnen drei Tagen bei der Ausländerpolizeidienststelle des für seinen Aufenthaltsort zuständigen Regionalkorps (regiokorps) zu melden. Wenn der Ausländer wegen eines Samstags, Sonntags oder öffentlichen Feiertags nicht in der Lage ist, der Meldevorschrift binnen drei Tagen zu entsprechen, wird auf dem Grenzübertrittspapier das Folgende vermerkt: „Meldung bis spätestens (Datum)“.

Darüber hinaus sind Ausländer, die sich unbefugt im Hoheitsgebiet der Niederlande aufhalten, gemäß Artikel 4.39 des Ausländererlasses verpflichtet, sich unverzüglich persönlich beim Korpschef des für ihren Aufenthaltsort zuständigen Regionalkorps zu melden.

In Artikel 4.47 des Ausländererlasses ist das Folgende niedergelegt:

„1.

Ein Ausländer, der sich nach Maßgabe von Paragraf 8 Buchstabe i des Gesetzes rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Niederlande aufhält und dessen voraussichtlicher Aufenthalt drei Monate überschreitet, ist verpflichtet, sich binnen drei Tagen ab dem Datum seiner Einreise in die Niederlande persönlich beim Korpschef des für seinen Aufenthaltsort zuständigen Regionalkorps zu melden.

2.

Bei der Berechnung des in Absatz 1 genannten Zeitraums von drei Monaten, werden frühere Aufenthalte des Ausländers in den Niederlanden berücksichtigt, wenn sie in den unmittelbar vor seiner Einreise gelegenen Sechsmonatszeitraum fallen.

3.

Hat der Ausländer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Person, bei der er wohnt oder seinen Aufenthalt hat, zur Meldung verpflichtet.“

Artikel 4.48 des Ausländererlasses:

„1.

Ein Ausländer, der sich nach Maßgabe des Paragrafen 8 Buchstabe i des Gesetzes rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Niederlande aufhält und dessen voraussichtlicher Aufenthalt drei Monate nicht überschreitet, ist verpflichtet, sich binnen drei Tagen ab dem Datum seiner Einreise persönlich beim Korpschef des für seinen Aufenthaltsort zuständigen Regionalkorps zu melden.

2.

Jede Meldeverpflichtung nach dem vorstehenden Absatz, die einen Ausländer betrifft, der das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, obliegt der Person, bei der der Ausländer wohnt oder seinen Aufenthalt hat.

3.

Absatz 1 gilt nicht für Ausländer, die in einem Beherbergungsbetrieb oder einer Einrichtung Unterkunft nehmen, deren Eigentümer, Besitzer oder Manager aufgrund der Gemeindeverordnung verpflichtet sind, den zuständigen Behörden die Übernachtung zu melden.“

In Artikel 4.49 des Ausländererlasses ist das Folgende niedergelegt:

„1.

Ausländer, die in Besitz eines Visums oder eines Grenzübertrittpapiers sind, das einen Vermerk der zuständigen Behörde betreffend die Meldung bei der niederländischen Ausländerpolizei enthält, melden sich binnen drei Tagen ab dem Datum ihrer Einreise in die Niederlande persönlich beim Korpschef des Regionalkorps der in diesem Vermerk angegebenen Gemeinde.

2.

Absatz 1 gilt nicht für Angehörige der Unterzeichnerstaaten des Gründungsvertrags der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über den europäischen Wirtschaftsraum und für Staatsangehörige der Schweiz.“

Artikel 4.50 des Ausländererlasses sieht das Folgende vor:

„1.

Ausländer, die in die Niederlande einreisen, um eine Anstellung als Seemann an Bord eines Schiffes zu suchen, melden sich binnen drei Tagen ab dem Datum ihrer Einreise in die Niederlande persönlich beim Korpschef des Regionalkorps, das für die Gemeinde zuständig ist, in der sie sich auf Arbeitssuche befinden.

2.

Absatz 1 gilt nicht für Angehörige der Unterzeichnerstaaten des Gründungsvertrags der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über den europäischen Wirtschaftsraum und für Staatsangehörige der Schweiz.“

ÖSTERREICH

§ 5 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 — MeldeG), BGBl 1992/9 in der Fassung von BGBl I 2006/45

Unterkunft in Beherbergungsbetrieben

„(1)   Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, ist ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen, durch Eintragung in ein Gästeblatt anzumelden.

(2)   Wer seine Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb aufgibt, ist innerhalb von 24 Stunden vor bis unmittelbar nach seiner Abreise durch Eintragung im Gästeblatt abzumelden.

(3)   Mitglieder von mindestens acht Menschen umfassenden Reisegruppen sind mit Ausnahme des Reiseleiters von der Meldepflicht gemäß Absatz 1 und 2 ausgenommen, wenn der Reiseleiter über diesen Personenkreis dem Unterkunftgeber oder dessen Beauftragten eine Sammelliste, die Namen und Staatsangehörigkeit sowie — bei ausländischen Gästen — die Art, Nummer und Ausstellungsbehörde des Reisedokuments enthält, bei der Unterkunftaufnahme vorlegt. Diese Regelung gilt nur, wenn die Reisegruppe nicht länger als eine Woche gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt.

(4)   Beträgt die Unterkunftsdauer in einem Beherbergungsbetrieb mehr als zwei Monate, so ist der Unterkunftnehmer außerdem bei der Meldebehörde anzumelden. Die Anmeldung ist spätestens am dritten Tag nach Ablauf der zwei Monate vorzunehmen; im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen der § § 3 und 4 sinngemäß.“

§ 6 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 — MeldeG), BGBl 1992/9 in der Fassung von BGBl I 2006/45

„Fremde, die der Meldepflicht unterliegen und im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen, deren Ausübung an eine behördliche Erlaubnis gebunden ist, sind ungeachtet einer gemäß § 5 bestehenden Meldepflicht auch bei der Meldebehörde an- und abzumelden. Hierfür gelten die Bestimmungen der § § 3 und 4 sinngemäß.“

§ 3 Meldegesetz — Unterkunft in Wohnungen, Anmeldung

„(1)   Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

(2)   Für jeden anzumeldenden Menschen ist der Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen. Befindet sich die Wohnung in einem Gebäude mit mehreren Adressen, so ist die Bezeichnung der Wohnung gemäß § 14 Absatz 2 des Postgesetzes 1997 zu verwenden.

(3)   Für die Anmeldung sind der entsprechend ausgefüllte Meldezettel und öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten (§ 1 Absatz 5 Buchstabe a) des Unterkunftnehmers — ausgenommen die Melderegisterzahl — hervorgehen; dieser ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Erfolgt die Anmeldung mit Hauptwohnsitz und ist der zu Meldende bereits im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz angemeldet, so ist die Abmeldung oder Ummeldung (§ 11 Absatz 2) für diese Unterkunft gleichzeitig bei der nunmehr für den Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.

(4)   Die Meldebehörde hat die Anmeldung und gegebenenfalls die Um- oder Abmeldung schriftlich zu bestätigen. Dies hat durch Anbringung des Meldevermerks auf einer Ausfertigung zu erfolgen, auf der die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz ausgewiesen sind, oder — auf Verlagen des Meldepflichtigen — auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten. Erfolgt im Zuge einer Anmeldung eine Ummeldung bei einer gemäß Absatz 3 zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Absatz 1) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen.“

§ 4 Meldegesetz — Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung

„(1)   Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

(2)   Die Abmeldung kann anlässlich einer Anmeldung auch bei der für die Anmeldung zuständigen Meldebehörde bei Nachweis der Identität des Meldepflichtigen erfolgen.

(3)   Für jeden abzumeldenden Menschen ist ein Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen.

(4)   Die Meldebehörde hat die Abmeldung auf der schriftlichen Ausfertigung des Gesamtdatensatzes (§ 16) des Betroffenen oder auf dessen Verlangen auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten durch Anbringung des Meldevermerkes zu bestätigen, der dem Meldepflichtigen als Nachweis der Abmeldung zu übergeben ist. Erfolgt eine Abmeldung bei einer gemäß Absatz 2 oder § 3 Absatz 3 zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Absatz 1) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen.“

§ 1 Meldegesetz — Begriffsbestimmungen

„(5a)   Identitätsdaten sind die Namen, das Geschlecht, die Geburtsdaten (Ort, Datum, Bundesland, wenn im Inland gelegen, und Staat, wenn im Ausland gelegen), die Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) und die Staatsangehörigkeit, bei Fremden überdies Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum sowie der Staat der Ausstellung ihres Reisedokuments.“

§ 11 Meldegesetz — Änderung von Meldedaten

„(2)   Eine Ummeldung innerhalb eines Monats hat zu erfolgen, wenn die in den Absätzen 1 und 1a genannten Änderungen im Ausland erfolgten oder wenn ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (§17) der Hauptwohnsitz zu einer Unterkunft hinverlegt oder von einer Unterkunft wegverlegt worden ist. Bei der Ummeldung zum neuen Hauptwohnsitz hat der Meldepflichtige die erfolgte Ummeldung beim bisherigen Hauptwohnsitz nachzuweisen.“

POLEN

Ausländer sind gemäß den Artikeln 23-26 des Gesetzes über das Einwohnermeldewesen und die Ausstellung von Personalausweisen vom 10. April 1974 (Amtsblatt Nr. 06.139.993 mit späteren Änderungen) zur Meldung ihres Aufenthalts im polnischen Hoheitsgebiet verpflichtet. Hierbei sind die im vorgenannten Gesetz festgelegten Bestimmungen zu beachten.

Ausländer, die nicht in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer in Verbindung mit einem Anstellungs- oder Ausbildungsverhältnis, im Rahmen einer medizinischen Behandlung oder eines Urlaubsaufenthalts zur Verfügung gestellten Unterbringung Unterkunft nehmen, sind zur Meldung ihres vorübergehenden Aufenthalts binnen einer Frist von vier Tagen ab dem Datum ihrer Einreise verpflichtet.

Fällt der vierte Tag des Aufenthalts auf einen Feiertag, läuft die Frist zur Anmeldung am darauffolgenden Werktag aus.

Der vorübergehende Aufenthalt einer Reisegruppe wird vom Reiseleiter gemeldet. Dieser hat dem Manager des Hotels oder seinem Bevollmächtigten eine Liste der Mitglieder der Reisegruppe und der Reisedokumente, die die Mitglieder der Reisegruppe zum Aufenthalt im polnischen Hoheitsgebiet berechtigen, vorzulegen.

1.

Bei der Anmeldung eines unbefristeten Aufenthalts haben Ausländer alle erforderlichen Angaben zu machen und ihre Aufenthaltskarte vorzulegen, die aufgrund eines befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels, eines Aufenthaltstitels für langfristig aufenthaltsberechtigte EG-Ansässige oder der Entscheidung, durch die ihnen der Flüchtlingsstatus in der Republik Polen zuerkannt oder der geduldete Aufenthalt erlaubt wird, ausgestellt wurde.

2.

Ausländer, die einen befristeten Aufenthalt mit einer Dauer von nicht mehr als drei Monaten anmelden, leisten die erforderlichen Angaben und legen einen entsprechenden Sichtvermerk vor. Wurde die Staatsgrenze im Einklang mit einem Abkommen zur Abschaffung oder Einschränkung der Visumspflicht überschritten, legt der Ausländer ein Reisedokument und eine befristete Ausländerkarte, eine aufgrund eines befristeten Aufenthaltstitels ausgestellte Aufenthaltskarte, eine Niederlassungserlaubnis, einen Aufenthaltstitel für langfristig aufenthaltsberechtigte EG-Ansässige oder die Entscheidung, durch die dem Ausländer der Flüchtlingsstatus in der Republik Polen zuerkannt oder der geduldete Aufenthalt erlaubt wurde, vor.

PORTUGAL

Die Meldung der Einreise in das portugiesische Staatsgebiet ist aufgrund von Artikel 26 Absatz 1 der Gesetzesverordnung 244/98 vom 8. August 1998, geändert durch die Gesetzesverordnung 34/2003 vom 25. Februar 2003, verbindlich vorgeschrieben. Dort heißt es: „Ausländer, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft an einer Grenze, die nicht der Verpflichtung zur Durchführung von Grenzkontrollen unterliegt, in das portugiesische Hoheitsgebiet einreisen, haben ihren Aufenthalt binnen drei Arbeitstagen ab dem Datum ihrer Einreise zu melden.“

RUMÄNIEN

Artikel 102 des Ausländergesetzes Nr. 194/2002 sieht das Folgende vor:

„(1)   Ausländer, die legal in das rumänische Hoheitsgebiet eingereist sind, sind verpflichtet, ihren Aufenthalt binnen drei Tagen ab dem Datum ihrer Einreise der zuständigen Gebietskörperschaft zu melden. EU-Bürger und Staatsangehörige von EWR-Mitgliedstaaten sind von dieser Verpflichtung entbunden.

(2)   Ausländer, die in einem Hotel oder einer anderen Beherbergungseinrichtung Unterkunft nehmen, kommen ihrer Meldeverpflichtung bei der Verwaltung dieser Einrichtungen nach, von dort werden die notwendigen Angaben an die örtlich zuständige Polizeibehörde weitergeleitet.“

SLOWENIEN

Die An- und Abmeldung eines ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes sowie die An- und Abmeldung von Gästen sind im Einwohnermeldegesetz (ZPPreb-UPB1, Ur. l. RS No 59/2006) geregelt, in dem festgelegt wird, dass Ausländer verpflichtet sind, sich nach Maßgabe des Verfahrens, das für die Art ihres Aufenthalts zutreffend ist, anzumelden.

1.   Unterbringung in einer Beherbergungseinrichtung oder einem Hotel

Beherbergungseinrichtungen und Hotels sind Einrichtungen, die für Übernachtungs- oder Erholungszwecke in Anspruch genommen werden, zum Beispiel Hotels, Motels, heilklimatische Einrichtungen, Pensionen, Gästehäuser, Fremdenverkehrshöfe, Feriendörfer, Campingplätze, Jachthäfen, Berghütten und andere Häuser oder Gebäude, die Unterkunfts- oder Erholungszwecken dienen.

Ausländer, die Unterkunft in einer Beherbergungseinrichtung oder einem Hotel nehmen, müssen binnen 12 Stunden nach ihrer Anreise vom Unterkunftsgeber bei der zuständigen Polizeidienststelle angemeldet und binnen 12 Stunden nach ihrer Abreise abgemeldet werden (Artikel 10 Absatz 1 ZPPreb).

Als Unterkunftsgeber gilt jede juristische Person, jeder unabhängige Unternehmer und jede natürliche Person, die Fremde für Übernachtungs- oder Erholungszwecke gegen Entgelt beherbergt oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten Gästen eine zeitweilige Unterkunft zur Verfügung stellt.

2.   Aufenthalt in Unterbringungseinrichtungen

Zu Unterbringungseinrichtungen zählen Einpersonenunterkünfte, Studentenwohnheime, Studentenunterkünfte, Altenheime, Pflegeheime und andere öffentliche Unterbringungseinrichtungen sowie andere Unterbringungseinrichtungen, die den ganztägigen Aufenthalt voraussetzen.

In einer Unterbringungseinrichtung wohnende Ausländer ohne Aufenthaltstitel müssen vom Unterkunftsgeber binnen drei Tagen ab dem Datum ihrer Ankunft und binnen drei Tagen ab dem Datum ihrer Abreise bei der zuständigen Polizeidienststelle an- und abgemeldet werden (Artikel 10 Absatz 2 ZPPreb). In einer Unterbringungseinrichtung wohnende Ausländer, die in Besitz eines Aufenthaltstitels sind, müssen vom Unterkunftsgeber binnen drei Tagen ab dem Datum ihrer Ankunft und binnen drei Tagen ab dem Datum ihrer Abreise bei der zuständigen Gemeindeverwaltung an- und abgemeldet werden (Artikel 11 Absatz 2 ZPPreb).

3.   Aufenthalt ohne Unterkunft in einer Beherbergungseinrichtung, einem Hotel oder einer Unterbringungseinrichtung

Ausländer ohne Aufenthaltstitel, die nicht in einer Beherbergungseinrichtung oder einem Hotel Unterkunft nehmen, haben sich binnen drei Tagen nach dem Überschreiten der Staatsgrenze oder dem Wechsel der Unterkunft bei der zuständigen Polizeibehörde anzumelden und vor ihrer Abreise abzumelden (Artikel 10 Absatz 3 ZPPreb). Ausländer, die in Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sind und ihren ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz nicht bei einer Gemeindeverwaltung in der Republik Slowenien angemeldet haben, sind verpflichtet, ihren vorübergehenden Aufenthalt binnen drei Tagen nach einem Wohnsitzwechsel bei der Gemeindeverwaltung (Artikel 12 Absatz 3 ZPPreb) anzumelden.

Ausländer, die in Besitz eines Aufenthaltstitels sind, müssen ihren vorübergehenden Wohnsitz binnen drei Tagen nach einem Wohnsitzwechsel der Gemeindeverwaltung melden, wenn sie für einen voraussichtlichen Aufenthalt von mehr als 60 Tagen zeitweilig in Einrichtungen wie Ferienhäusern, Ferienapartments oder anderen derartigen Einrichtungen, die keine Beherbergungseinrichtungen, Hotels oder Fremdenpensionen sind, außerhalb des Ortes, an dem sich ihr ständiger oder vorübergehender Wohnsitz befindet, Unterkunft nehmen oder ansässig werden und bei einer Gemeindeverwaltung bereits einen ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz angemeldet haben (Artikel 12 Absatz 1 ZPPreb).

4.   Aufenthalt in einer Gesundheitseinrichtung

Gesundheitsreinrichtungen, die Ausländer zur medizinischen Behandlung aufnehmen, müssen dies der zuständigen Stelle innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme eines Ausländers melden (Artikel 84 Ztuj).

SLOWAKEI

Diese Informationen werden später veröffentlicht.

FINNLAND

Paragraf 130 Absatz 3 des Ausländergesetzes (301/2004)

„Ausländer, die keine EU-Bürger sind, oder Ausländer mit einem vergleichbaren Status melden sich binnen drei Tagen nach ihrer Einreise bei der zuständigen Behörde. Weitere Bestimmungen betreffend die Meldepflicht von Ausländern können durch Erlass des Innenministeriums angeordnet werden.“

SCHWEDEN

Mit Ausnahme von Kapitel 6 Paragraf 13 des Ausländergesetzes sieht das schwedische Recht keine Regelungen gemäß Artikel 21 Absatz d vor. Der vorgenannte Gesetzestext lautet wie folgt:

„Wer ein Hotel, eine Fremdenpension oder einen anderen gewerblichen Beherbergungsbetrieb betreibt, trägt Sorge dafür, dass Ausländer Angaben zu ihrer Person machen, indem sie persönlich ein Meldeformular ausfüllen und unterzeichnen. Das Reichspolizeiamt verfügt über die Befugnis, Vorschriften für die zu leistenden Angaben zu erlassen.

Der Ausländer ist durch Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments zum Nachweis seiner Identität verpflichtet.“

ISLAND

Gemäß Artikel 17 Paragraf 1 des Ausländergesetzes Nr. 96/2002 sind Drittstaatsangehörige, die über einen isländischen Aufenthaltstitel verfügen, verpflichtet, sich binnen einer Woche ab dem Datum ihrer Einreise bei der zuständigen Behörde anzumelden. Gleiches gilt für Drittstaatsangehörige, die die Absicht haben, einen Aufenthaltstitel zu beantragen, oder in Besitz eines solchen sein müssen.

NORWEGEN

Die entsprechenden Bestimmungen sind in Paragraf 23 Absatz 1 Einwanderungsgesetz betreffend die Meldepflicht nach dem Überschreiten der Außengrenzen niedergelegt, der wie folgt lautet:

„Wer in das Königreich einreist, ist verpflichtet, sich unverzüglich bei der Passkontrolle oder der nächsten Polizeidienststelle zu melden.“

Darüber hinaus ist in Paragraf 14 Absatz 1 Einwanderungsgesetz betreffend die behördliche Meldepflicht von Ausländern das Folgende festgelegt:

„Jeder Ausländer, dem vor seiner Einreise eine Arbeitserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis gewährt wurde, meldet sich binnen einer Woche ab dem Datum seiner Einreise bei der örtlichen Polizeidienststelle. Das Gleiche gilt für Ausländer, die die Absicht haben, eine derartige Erlaubnis zu beantragen, oder aus anderen Gründen eine solche Erlaubnis benötigen.“