ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 16

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
23. Januar 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 016/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 016/02

Euro-Wechselkurs

5

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2008/C 016/03

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

6

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2008/C 016/04

Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren EPSO/AD/116-117/08 und EPSO/AST/45/08

13

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2008/C 016/05

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

14

2008/C 016/06

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

23.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 16/01)

Datum der Annahme der Entscheidung

10.10.2007

Nummer der Beihilfe

N 239/07

Mitgliedstaat

Rumänien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Compania Naţională a Huilei S.A.

Rechtsgrundlage

Proiectul Strategiei industriei miniere pentru perioada 2007-2020

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Beihilfe zur laufenden Förderung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

1 289 562 000 RON

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

2007-2010

Wirtschaftssektoren

Steinkohlenbergbau

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerul Economiei şi Finanţelor

Calea Victoriei nr. 152, sector 1

Bucureşti

România

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

14.11.2007

Nummer der Beihilfe

N 330/07

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Förderprogramm Sicherheitsforschung — Forschung für die zivile Sicherheit

Rechtsgrundlage

Förderprogramm Sicherheitsforschung — Kabinettsbeschluss vom 24. Januar 2007

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 123 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

Bis zum 31.12.2010

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Heinemannstraße 2

D-53175 Bonn

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

30.11.2007

Nummer der Beihilfe

N 359/07

Mitgliedstaat

Finnland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Energiatukiohjelman N 75/02 muuttaminen ja jatkaminen.

Förlängning och ändring av stödordning N 75/02 för energisektorn

Rechtsgrundlage

Valtionavustuslaki (688/2001), Valtioneuvoston asetus energiatuen myöntämisen yleisistä ehdoista (luonnos).

Statsunderstödslag (688/2001), Statsrådets förordning om allmänna villkor för energistatsunderstöd (utkast)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

2008: 26 Mio. EUR, 2009: 27 Mio. EUR, 2010: 30 Mio. EUR, 2011: 32 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

1.1.2008-31.12.2012

Wirtschaftssektoren

Verarbeitendes Gewerbe, Strom-, Gas- und Wasserversorgung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Kauppa-ja teollisuusministeriö

PL 32

FI-00023 Valtioneuvosto

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

5.12.2007

Nummer der Beihilfe

N 409/07

Mitgliedstaat

Ungarn

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Kutatási és Technológiai Innovációs Alapból nyújtott állami támogatások

Rechtsgrundlage

A Kutatási és Innovációs Alapról szóló 2003. évi XC. törvény

A Kutatási és Technológiai Innovációs Alap kezeléséről és felhasználásáról szóló 133/2004. (IV. 29.) kormányrendelet

A Kutatási és Technológiai Innovációs Alapból nyújtott állami támogatások szabályairól szóló 146/2007. (VI. 26.) kormányrendelet

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 50 000,00 Mio. HUF; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 350 000,00 Mio. HUF

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

2007-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

28.11.2007

Nummer der Beihilfe

N 541/07

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Ergänzung zur Methode zur Berechnung des Beihilfelements von Bürgschaften (hier Betriebsmittelkredite)

Rechtsgrundlage

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

28.11.2007-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

23.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/5


Euro-Wechselkurs (1)

22. Januar 2008

(2008/C 16/02)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4494

JPY

Japanischer Yen

154,13

DKK

Dänische Krone

7,4508

GBP

Pfund Sterling

0,74265

SEK

Schwedische Krone

9,4995

CHF

Schweizer Franken

1,599

ISK

Isländische Krone

96,98

NOK

Norwegische Krone

8,044

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,2

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

259,72

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6982

PLN

Polnischer Zloty

3,6523

RON

Rumänischer Leu

3,7813

SKK

Slowakische Krone

33,948

TRY

Türkische Lira

1,7754

AUD

Australischer Dollar

1,6876

CAD

Kanadischer Dollar

1,4953

HKD

Hongkong-Dollar

11,3186

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9336

SGD

Singapur-Dollar

2,0943

KRW

Südkoreanischer Won

1 382,8

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,4966

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,4925

HRK

Kroatische Kuna

7,3123

IDR

Indonesische Rupiah

13 740,31

MYR

Malaysischer Ringgit

4,775

PHP

Philippinischer Peso

59,947

RUB

Russischer Rubel

35,918

THB

Thailändischer Baht

44,775

BRL

Brasilianischer Real

2,6579

MXN

Mexikanischer Peso

15,9188


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

23.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/6


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 16/03)

Nummer der Beihilfe: XA 200/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Gebiet der Gemeinde Vitanje

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelfällen Name des begünstigten Unternehmens: Podpore programom razvoja podeželja v občini Vitanje 2007-2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči v občini Vitanje (III. Poglavje)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 15 375 EUR

 

2008: 15 700 EUR

 

2009: 16 100 EUR

 

2010: 16 500 EUR

 

2011: 16 900 EUR

 

2012: 17 300 EUR

 

2013: 17 800 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben:

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen.

Die Beihilfen werden für Investitionen auf dem Gebiet der Erneuerung von Wirtschaftsobjekten und den Kauf von für die landwirtschaftliche Erzeugung bestimmten Ausrüstungen, Investitionen in Dauerkulturen, die Bodenmelioration und die Neuordnung von Weideland gewährt.

2.   Erhalt traditioneller Gebäude:

die Beihilfe kann bis zu einer Höhe von 60 % der tatsächlichen Kosten für Investitionen in den Erhalt des nicht produktiven und produktiven Erbes landwirtschaftlicher Betriebe gewährt werden. Die Investitionen zur Sicherung des kulturellen Erbes an Produktionsmitteln in den landwirtschaftlichen Betrieben führen nicht zur Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs.

3.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Kofinanzierung der Prämien für die Versicherung von Saat und Ernte sowie von Tieren bei Krankheiten durch die Gemeinde beläuft sich auf bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten der Versicherungsprämie, die nicht bereits aus dem Staatshaushalt kofinanziert werden.

4.   Technische Hilfe:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung von Landwirten, für Beratungsleistungen, die Organisation von Foren, Wettbewerben, Ausstellungen, Messen, Publikationen, Katalogen, Internetpräsentationen und die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Beihilfe wird in Form bezuschusster Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: August 2007 (bzw. an dem Tag, an dem die Regelung anläuft)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Unterstützung von KMU

Angabe der Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Entwurfs der „Regelung zur Gewährung von staatlichen Beihilfen in der Gemeinde Vitanje“ umfasst Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe entsprechend den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft: Pflanzenproduktion und Tierhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Vitanje

Grajski trg 1

SLO-3205 Vitanje

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200770&dhid=91166

Sonstige Auskünfte: Die Maßnahme zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaaten und Früchten umfasst folgende Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse: Frühjahrsfrost, Hagel, Blitzeinschlag, Brand infolge Blitzeinschlag, Sturm und Überschwemmung.

Die Regelung der Gemeinde erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, die sich auf die von der Gemeinde auszuführenden Maßnahmen beziehen, und die allgemeinen Bestimmungen (Verfahren vor Beihilfegewährung, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Unterschrift der verantwortlichen Person

Slavko VETRIH

Bürgermeister

Nummer der Beihilfe: XA 202/07

Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland

Region: Freistaat Bayern

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Evaluation der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Salmonellenbekämpfung bei kleinen und mittleren Betrieben mit über 1 000 Legehennen (Juli bis Dezember 2007)

Rechtsgrundlage: Vollzugshinweise zur Durchführung der Evaluation der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Salmonellenbekämpfung bei kleinen und mittleren Betrieben mit über 1 000 Legehennen

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Bis zu 100 000 EUR, die zu 60 % aus staatlichen Mitteln und zu 40 % aus einer parafiskalischen Abgabe finanziert werden

Beihilfehöchstintensität: 100 % der Kosten für die Durchführung von Laboruntersuchungen.

Bis 100 % der Kosten für eine Impfung max. 0,10 EUR/geimpfte Legehenne

Bewilligungszeitpunkt: Juli/August 2007

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Erstattung von Kosten für bis Dez. 2007 getroffene Maßnahmen (Laboruntersuchungen, Impfungen)

Zweck der Beihilfe: Feststellung der Salmonellenproblematik in kleinen und mittleren Betrieben mit mehr als 1 000 Legehennen in Bayern sowie evaluation der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Salmonellenbekämpfung in den genannten Betrieben.

Für den Tierhalter kostenlose Durchführung von Laboruntersuchungen auf Salmonellen in den genannten Betrieben sowie Übernahme von anteiligen Impfkosten, wenn sich der Tierhalter nach tierärztlicher Beratung für eine Impfung entscheidet (Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft: bezuschusste Dienstleistung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

a)

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Geseundheit und Verbraucherschutz

Rosenkavalierplatz 2

D-81925 München

b)

Bayerische Tierseuchenkasse

Arabellastr. 29

D-81925 München

Evtl. Rückfragen sind zu richten an:

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Beatrix Tischler

Tel 089/9214-2113

beatrix.tischler@stmugv.bayern.de

Sabine Böttcher

Tel 089/9214-3511

sabine.boettcher@stmugv.bayern.de

Internetadresse: http://portal.versorgungskammer.de/pls/portal/docs/PAGE/BTSK/KAMPF/SALMONELLENPROJEKT/VOLLZUGSHINWEISE %20EU-FASSUNG.PDF

Sonstige Auskünfte: —

Nummer der Beihilfe: XA 203/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Gebiet der Gemeinde Šmarje pri Jelšah

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelfällen Name des begünstigten Unternehmens: Dodeljevanje državnih pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva ter podeželja v občini Šmarje pri Jelšah 2007-2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva ter podeželja v občini Šmarje pri Jelšah za programsko obdobje 2007-2013

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 109 000 EUR

 

2008: 115 000 EUR

 

2009: 125 000 EUR

 

2010: 125 000 EUR

 

2011: 125 000 EUR

 

2012: 125 000 EUR

 

2013: 125 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärerzeugung:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten,

handelt es sich um Investitionen, die von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden, erhöht sich die Beihilfeintensität um 10 % (diese Investitionen müssen gemäß Artikel 22 Buchstabe c im Geschäftsplan festgelegt und es müssen die Bedingungen aus Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erfüllt sein).

Die Beihilfen werden für Investitionen auf dem Gebiet der Erneuerung von Landwirtschaftsobjekten und den Kauf von für die landwirtschaftliche Erzeugung bestimmten Ausrüstungen, Investitionen in Dauerkulturen, die Bodenmelioration und die Neuordnung von Weideland gewährt.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis 100 % der tatsächlichen Kosten,

für Investitionen in Produktionsmittel in den Betrieben bis 60 % der tatsächlichen Kosten bzw. 75 % in benachteiligten Gebieten, sofern die Investitionen nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führen,

eine zusätzliche Beihilfe kann bis zu einem Beihilfesatz von 100 % zur Deckung von Mehrkosten infolge der Verwendung traditioneller Materialien, die für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlich sind, gewährt werden.

3.   Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen:

bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten, wenn die Aussiedlung nur den Abriss, die Beseitigung und die Neuerrichtung bestehender Gebäude umfasst,

hat die Aussiedlung zur Folge, dass der Landwirt ein modernes Gebäude erhält, muss er selbst mindestens 50 % in benachteiligten Gebieten, sowie in anderen Gebieten 60 % der Wertsteigerung des Gebäudes nach der Versetzung beitragen. Bei einem Junglandwirt beläuft sich dessen Beitrag auf mindestens 55 % in anderen Gebieten oder 45 % in benachteiligten Gebieten,

insofern die Aussiedlung zu einer Steigerung der Produktionskapazität führt, muss der Landwirt selbst mindestens 60 % sowie in benachteiligten Gebieten mindestens 50 % der Kosten in Verbindung mit der Steigerung der Produktionskapazität beitragen. Bei einem Junglandwirt beläuft sich dessen Beitrag auf mindestens 55 % in anderen Gebieten oder 45 % in benachteiligten Gebieten.

4.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Kofinanzierung der Prämien für die Versicherung von Saat und Ernte sowie von Tieren bei Krankheiten durch die Gemeinde beläuft sich auf bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten der Versicherungsprämie, die nicht bereits aus dem Staatshaushalt kofinanziert werden.

5.   Beihilfe für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten von Rechts- und Verwaltungsverfahren.

6.   Beihilfe zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten in Form bezuschusster Dienstleistungen; dies darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

7.   Bereitstellung technischer Hilfe in der Landwirtschaft:

die Beihilfe wird bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten gewährt

Bewilligungszeitpunkt: August 2007 (bzw. Tag, an dem die Regelung anläuft)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Unterstützung von KMU

Angabe der Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Entwurfs der „Regelung zur Gewährung von Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Šmarje pri Jelšah im Programmzeitraum 2007-2013“, umfasst Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe entsprechend den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 6: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfe für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfe zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft: Pflanzenproduktion und Tierhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Šmarje pri jelšah

Aškerčev trg 12

SLO-3240 Šmarje pri Jelšah

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200770&dhid=91163

Sonstige Auskünfte: Die Maßnahme zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaaten und Früchten umfasst folgende Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse: Frühjahrsfrost, Hagel, Blitzeinschlag, Brand infolge Blitzeinschlag, Sturm und Überschwemmung.

Die Regelung der Gemeinde erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, die sich auf die von der Gemeinde auszuführenden Maßnahmen beziehen, und die allgemeinen Bestimmungen (Verfahren vor Beihilfegewährung, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Unterschrift der verantwortlichen Person

Zinka BERK

Leiterin Wirtschaftsabteilung

Nummer der Beihilfe: XA 209/07

Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland

Region: Rheinland-Pfalz

Bezeichnung der Beihilferegelung: Entwicklungsprogramm „Agrarwirtschaft, Umweltmaßnahmen, Landentwicklung“ (PAUL) nach Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

—   Code 112— „Förderung der Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten (FNJ)“

—   Code 121.1— „Grundsätze für die einzelbetriebliche Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen“ (Agrarinvestitionsförderungsprogramm — AFP)

—   Code 121.2— „Förderung von Spezialmaschinen für Weinbausteillagen und moderne Umwelttechniken“

Rechtsgrundlage: Entwicklungsprogramm „Agrarwirtschaft, Umweltmaßnahmen, Landentwicklung“ (PAUL) nach Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Verbindung mit den zur Umsetzung erlassenen Landesrichtlinien

Voraussichtliche jährliche Kosten:

Code 112

„Förderung der Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten (FNJ)“

Ca. 0,7 Mio. EUR an öffentlichen Mitteln jährlich für alle Förderfälle, die überwiegend für die nationale Kofianzierung der nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 geförderten Vorhaben verwendet werden. Für national nach Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 geförderte Vorhaben werden davon ca. 0,3 Mio. EUR vorgesehen.

Code 121.1

„Grundsätze für die einzelbetriebliche Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen“ (Agrarinvestitionsförderungsprogramm — AFP)

Ca. 8,7 Mio. EUR an öffentlichen Mitteln jährlich für alle Förderfälle, die zu mehr als 50 % für die nationale Kofianzierung der nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 geförderten Vorhaben verwendet werden. Für national nach Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 geförderte Vorhaben werden davon ca. 3,6 Mio. EUR vorgesehen. Die Maßnahme wird national überwiegend aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) finanziert, die nach Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 bereits für Deutschland insgesamt registriert wurde (vgl. Registriernummer XA 08/07). Rheinland-Pfalz stellt zusätzlich Landesmittel (2007: 0,1 Mio. EUR; 2008: 0,4 Mio. EUR, 2009: 0,1 Mio. EUR) prioritär für Tierschutzmaßnahmen (z. B. Umstellung von der Käfighaltung auf die Boden- und Freilandhaltung von Legehennen) bereit.

Code 121.2

„Förderung von Spezialmaschinen für Weinbausteillagen und moderne Umwelttechniken“

Ca. 0,55 Mio. EUR an öffentlichen Mitteln jährlich für alle Förderfälle, die überwiegend für die nationale Kofianzierung der nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 geförderten Vorhaben verwendet werden. Für national nach Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 geförderte Vorhaben werden davon ca. 0,1 Mio. EUR vorgesehen

Beihilfehöchstintensität:

Code 112

„Förderung der Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten (FNJ)“

10 000 EUR Niederlassungsprämie als Festbetrag.

Code 121.1

„Grundsätze für die einzelbetriebliche Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen“ (Agrarinvestitionsförderungsprogramm — AFP)

Zuschuss bezogen auf die Bemessungsgrundlage (bis zu 90 % der förderfähigen Kosten) in Höhe von:

bis zu 30 % für Vorhaben, die besondere Anforderungen (z. B. des Tierschutzes und der Tierhygiene oder der Erschließung eines Aussiedlungsstandorts) erfüllen,

bis zu 25 % (= Regelförderung) für sonstige förderungsfähige Investitionen,

bis zu 10 % der Bemessungsgrundlage (höchstens 20 000 EUR je Person) zusätzlich für JunglandwirteInnen.

Code 121.2

„Förderung von Spezialmaschinen für Weinbausteillagen und moderne Umwelttechniken“

Zuschuss in Höhe von bis zu 20 % der Bemessungsgrundlage (bis zu 90 % der förderfähigen Kosten), max. 25 000 EUR je Unternehmen.

Die Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 ist auf 400 000 EUR in drei Wirtschaftsjahren begrenzt

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung: Bis 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe:

Code 112

„Förderung der Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten (FNJ)“

Stärkung der Bereitschaft junger Landwirte und Winzer zur Betriebsübernahme und beschleunigten strukturellen Weiterentwicklung des übernommenen Unternehmens, um die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.

Die Maßnahme wird gestützt auf Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 („Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte“).

Code 121.1

„Grundsätze für die einzelbetriebliche Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen“ (Agrarinvestitionsförderungsprogramm — AFP)

Zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft können Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen zur Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse gefördert werden. Die Interessen der Verbraucher, die Entwicklung des ländlichen Raumes sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt sind ebenso zu berücksichtigen wie die Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Produktionsbedingungen. Ziele sind insbesondere:

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durch Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen, insbesondere durch Senkung der Produktionskosten, Verbesserung der Qualität und Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung im Sinne der Lissabon-Strategie der EU,

Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt und Verbesserung der Hygienebedingungen und des Tierschutzes.

Die Maßnahme wird gestützt auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 („Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben“).

Code 121.2

„Förderung von Spezialmaschinen für Weinbausteillagen und moderne Umwelttechniken“

Zur Senkung der Produktionskosten bei gleichzeitiger Verbesserung der Umwelt wird die beschleunigte Einführung besonders umweltschonender Agrartechniken unterstützt. Gefördert werden Investitionen in zu diesem Zweck anerkannte Spezialmaschinen der Außenwirtschaft in den Bereichen Weinbausteillagenbewirtschaftung, umweltschonende Pflanzenschutzmittelausbringung im Obst- und Weinbau, Zusatzgeräte an Ausbringungsfahrzeugen für Flüssigmist, Geräte der globalen Positionierungssysteme (GPS) für landwirtschaftliche Zugmaschinen oder selbstfahrende Arbeitmaschinen sowie die Einführung anderer innovativer Landtechniken.

Die Maßnahme wird gestützt auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 („Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben“)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Sektoren der landwirtschaftlichen Erzeugung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel

Einzelbetriebliche Förderung und Marktförderung

Görresstraße 10

D-54470 Bernkastel-Kues

Internetadresse: Der Entwurf der Verwaltungsvorschrift ist unter:

http://www.mwvlw.rlp.de/internet/nav/c11/c1130850-d5f2-2c01-33e2-dce3742f2293&class=net.icteam.cms.utils.search.AttributeManager;uBasAttrDef=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-eeee-000000000008.htm

(unter Medien-Download → Einzelbetriebliches Förderungsprogramm) einzusehen.

Die endgültig erlassenen Landesrichtlinien (Verwaltungsvorschrift, Antragsvordrucke …) werden unter der Adresse: www.dlr.rlp.de (Fachportale → Förderung) einzusehen sein

Sonstige Auskünfte: Teil 3 der Verwaltungsvorschrift — Förderung von Investitionen zur Diversifizierung (FID) — ist nicht Gegenstand dieser Anzeige. Dieser Maßnahmebereich wird nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 umgesetzt

Nummer der Beihilfe: XA 210/07

Mitgliedstaat: Frankreich

Regionen: Die Gebietskörperschaften (Regionen, Départements), die die staatlichen Beihilfen ergänzen oder selbst identische Beihilfen gewähren möchten

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aides de démarrage aux groupements de producteurs reconnus dans le secteur de l'horticulture ornementale et de la pépinière

Rechtsgrundlage: articles L 621-1 et s. du Code rural

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Beihilfe: 500 000 EUR für VINIFLHOR (vorbehaltlich der verfügbaren Haushaltsmittel) und ein unbestimmter Betrag von Seiten der Gebietskörperschaften

Beihilfehöchstintensität: Höchstens 100 % der Kosten, die tatsächlich für die Gründung und die Verwaltung von anspruchsberechtigten Erzeugergemeinschaften anfallen. Die Beihilfe überschreitet aber nicht 5 bis 1 % (degressiver Prozentsatz über fünf Jahre) des Wertes der auf den Markt gebrachten Produktionsmenge über einen Zeitraum von fünf Jahren. Der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe wird 400 000 EUR je anspruchsberechtigter Erzeugergemeinschaft nicht übersteigen

Bewilligungszeitraum: Ab dem Eingang der Empfangsbestätigung der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Sechs Jahre

Zweck der Beihilfe: Diese Beihilfen werden im Rahmen von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt. Es gibt in Frankreich etwa 6 000 Zierpflanzenbetriebe und Baumschulen mit einer Fläche von insgesamt 22 000 ha. Organisationsgrad und Angebotsbündelung sind in diesem Bereich jedoch sehr gering. Angesichts einer immer stärkeren Konzentration der den Gartenbaubetrieben nachgelagerten Stufen und ständig wachsender Anforderungen an Umfang, Vielfalt und Qualität des Angebots halten die französischen Behörden es für angebracht, die Organisation im Gartenbausektor zu unterstützen, um so die notwendige Strukturierung dieses Sektors zu fördern, die gewährleisten, dass in diesem Bereich Arbeitsplätze entstehen und durch den Erhalt der ländlichen Struktur den Anforderungen an die Raumordnung Rechnung getragen wird

Betroffene Wirtschaftssektoren: Zierpflanzenbau und Baumschulen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Office National Interprofessionnel des Fruits, des Légumes, des Vins et de l'Horticulture (VINIFLHOR)

TSA 40004

F-93555 Montreuil sous Bois Cedex

Internetadresse: www.viniflhor.fr

Rubrik: espace fruits et légumes.

Unterrubrik: réglementation française, Überschrift: aides d'Etat

Sonstige Auskünfte: Wenn die Gebietskörperschaften zusätzliche Beihilfen zu denen von VINIFLHOR gewähren, so muss dies nach den vom Amt festgelegen Kriterien und unter Berücksichtigung der Beihilfeobergrenzen erfolgen

Nummer der Beihilfe: XA 211/07

Mitgliedstaat: Irland

Region: Gesamter Mitgliedstaat

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Equine Technical Support and Equine Breeding Schemes 2007-2013

Rechtsgrundlage: National Development Plan 2007-2013

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 1,57 Mio. EUR jährlich im Zeitraum 2007-2013

Beihilfehöchstintensität: Beihilfeintensitäten gemäß Artikel 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Verbesserung der Qualität der Züchtung von Nicht-Vollblütern durch Arbeit an der Formulierung von genetischen Indices für Hengste, stichprobenartige Blutentnahmen und DNA-Tests zur Überprüfung des Stammbaums in Stutbüchern und Verbesserung der Systeme zur Erfassung in Stutbüchern.

Förderung eines umfassenderen Einsatzes von irischen Nicht-Vollblütern im Sport- und Freizeitbereich durch allgemeine Fördermaßnahmen und Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen.

Unterstützung der Qualitätszucht von Nicht-Vollblütern durch Schulungen, Investitionen in Schulungsgebäude und -ausstattung, Werbung und Information auf Workshops und im Internet, in den Medien und in gedruckter Form.

Unterstützung bei der Durchführung von Erhebungen, der Sammlung und Analyse von Daten zu Nicht-Vollblütern, um die genetische Qualität in der Pferdezucht zu verbessern.

Die Beihilfen werden gemäß Artikel 15 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 (Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor und Unterstützung des Tierhaltungssektors) gewährt

Betroffene Wirtschaftssektoren: A00122: Zucht und Haltung von Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Department of Agriculture, Fisheries and Food

Agriculture House

Kildare Street

Dublin 2

Ireland

Internetadresse: http://www.agriculture.gov.ie/equine_ndp/technical_breeding/terms_conditions

Nummer der Beihilfe: XA 217/07

Mitgliedstaat: Österreich

Region: Niederösterreich

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Richtlinie für die Gewährung eines Zuschusses des Landes Niederösterreich zu den Prämienkosten für die Rinderversicherung

Rechtsgrundlage: NÖ Landwirtschaftsgesetz

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: In Niederösterreich ergibt sich ein voraussichtlicher jährlicher Mittelbedarf in der Höhe von 300 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Es wird ein Zuschuss von max. 25 % der geleisteten Prämien gewährt

Bewilligungszeitpunkt: Juni 2007

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Juni 2007 bis 2013

Zweck der Beihilfe: Betriebe mit Rinderhaltung, speziell auf Almen und Weiden, sind seit einigen Jahren immer mehr mit extremen Wetterlagen konfrontiert. Diese Wetterkapriolen können ein großes Gefahrenpotential für Rinder darstellen. So kann es durch panische Reaktionen bei heftigen Gewittern zu Verletzungen und Abstürzen der Tiere kommen. Neben diesen Gefahren treten aufgrund der Klimaerwärmung auch in unseren Breiten vermehrt Krankheiten mit Todesfolge auf, welche auf das größere Verbreitungsgebiet von Insekten und Parasiten zurückzuführen sind.

Durch diese Richtlinie soll daher ein Anreiz zum Abschluss einer Versicherung zur Deckung von Ausfällen in der Rinderhaltung durch Verendungen infolge von Krankheiten und Unfällen geschaffen werden. Ziel ist es, finanzielle Verluste bei der Rinderhaltung zu vermindern und somit einen Beitrag zur Erhaltung des Produktionsstandortes in Niederösterreich zu leisten

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaftliche Betriebe in Niederösterreich mit Rinderhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Abteilung Landwirtschaftsförderung

Landhausplatz 1

A-3109 St. Pölten

Internetadresse: http://www.noe.gv.at

Sonstige Auskünfte: Die Regelung Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien bezieht sich auf den Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Die Beihilfen beeinträchtigen nicht das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen im Versicherungsbereich. Seitens des Amtes der NÖ Landesregierung wird zugesichert, dass die Beihilfen nicht auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft beschränkt sind und auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Versicherungsvertrag mit einer in Österreich ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

23.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/13


BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN EPSO/AD/116-117/08 UND EPSO/AST/45/08

(2008/C 16/04)

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt folgende allgemeine Auswahlverfahren durch:

EPSO/AD/116/08 und EPSO/AD/117/08 — Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD8 und AD11) für den Bereich Betrugsbekämpfung,

EPSO/AST/45/08 — Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppe Assistenz (AST4) für den Bereich Betrugsbekämpfung.

Die Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren werden ausschließlich in deutscher, englischer und französischer Sprache im Amtsblatt C 16 A vom 23. Januar 2008 veröffentlicht.

Weitere Informationen befinden sich auf der EPSO-Website: http://europa.eu/epso


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

23.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/14


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2008/C 16/05)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„ČESKÉ PIVO“

Nr. EG: CZ/PGI/005/00375/14.10.2004

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Úřad průmyslového vlastnictví

Anschrift:

Antonína Čermáka 2a

CZ-160 68 Praha 6-Bubeneč

Tel.

(420) 220 383 111

Fax

(420) 224 324 718

E-Mail:

posta@upv.cz

2.   Vereinigung:

Name:

Sdružení České pivo

Anschrift:

Lípová 15

CZ-120 44 Praha 2

Tel.

(420) 224 914 566

Fax

(420) 224 914 542

E-Mail:

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) Andere ( X )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 2.1: Bier

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1.   Name: „České pivo“

4.2.   Beschreibung: Die Besonderheit von „České pivo“ ist das Ergebnis mehrerer Faktoren, insbesondere der verwendeten Rohstoffe, des Know-hows aus in langen Jahren entwickelter Braukunst und spezieller Brauverfahren. Bemerkenswert bei der Herstellung von „České pivo“ sind insbesondere die Dekoktionsmethode beim Maischprozess, das Kochen der Bierwürze und die zweistufige Gärung. Das gesamte Herstellungsverfahren (sorgfältig ausgewählte Rohstoffe, Mälzen und Bierbrauen in traditionellen Gebieten der Tschechischen Republik) lässt ein spezifisches und einzigartiges Produkt von hohem Renommee entstehen.

Die technischen Parameter für „České pivo“ sind im nachstehenden Text umrissen. Das Bier zeichnet sich dadurch aus, dass im Bier Malz und Hopfen dominieren, der Beigeschmack von Pasteurisierung, Hefe oder Ester schwach sein muss und das Bier keinen Fremdgeruch bzw. -geschmack aufweisen darf. Das schwächere Gesamtaroma von „České pivo“ ist auf den relativ geringen Gehalt an unerwünschten Nebenprodukten des Gärprozesses zurückzuführen. Die Süffigkeit des Biers ist mittelgroß bis groß; die Kohlensäure wird langsam freigesetzt. Ebenso weist das Bier mittlere bis große Vollmundigkeit auf, insbesondere wegen des Gehalts an unvergärbaren Restextrakten, die charakteristisch für den Unterschied zwischen scheinbarer und erreichbarer Vergärung sind. Der geringere Vergärungsgrad hat einen niedrigeren Alkoholgehalt zur Folge. Eine sehr wichtiges Merkmal von „České pivo“ ist seine Bittere. Das Bier hat eine mittlere bis stärkere Bittere und eine mittel- bis leicht herbe Note, die langsamer abklingt. Die Bitternote verbleibt länger im Mund und wirkt damit auch länger auf die Geschmackszellen ein. Durch die größere Bittere wird auch der Verdauungsprozess unterstützt. Weitere Merkmale von „České pivo“ sind der charakteristische höhere Polyphenolgehalt und der höhere pH-Wert.

Helles Bier (helles Lagerbier, helles Schankbier und Leichtbier) hat ein schwaches bis mittleres Aroma von hellem Malz und Hopfen. Das Bier hat eine mittlere bis intensiv goldene Farbe. Es ist glanzhell und bildet beim Einschenken einen festen weißen Schaum. Dunkelbier (dunkles Lagerbier und dunkles Schankbier) haben ein ausgeprägtes Aroma von dunklem und mittelfarbigem Malz. Das Bier ist mittelsüffig und weist eine typische starke Vollmundigkeit auf, was auf den erheblichen Unterschied zwischen scheinbarer und erreichbarer Vergärung und das Vorhandensein unvergärbarer Substanzen in den Rohstoffen zurückzuführen ist. Der Charakter der Bitternote wird durch die große Vollmundigkeit des Biers beeinflusst. Als Nebengeschmack und -geruch sind Karamell und Malz zulässig.

Qualitative Parameter

Helles Lagerbier

Gehalt an Stammwürze: 11,00-12,99 Gew.-%

Alkohol: 3,8-6,0 Vol.-%

Farbe: 8,0-16,0 (EBC-Einheiten)

Bitterstoffe: 20-45 (EBC-Einheiten)

pH-Wert: 4,1-4,8

Unterschied zwischen scheinbarer und erreichbarer Vergärung: 1,0-9,0 (% rel.)

Polyphenole: 130-230 mg/l

Dunkles Lagerbier

Gehalt an Stammwürze: 11,00-12,99 Gew.-%

Alkohol: 3,6-5,7 Vol.-%

Farbe: 50-120 (EBC-Einheiten)

Bitterstoffe: 20-45 (EBC-Einheiten)

pH-Wert: 4,1-4,8

Unterschied zwischen scheinbarer und erreichbarer Vergärung: 2,0-9,0 (% rel.)

Helles Schankbier

Gehalt an Stammwürze: 8,00-10,99 Gew.-%

Alkohol: 2,8-5,0 Vol.-%

Farbe: 7,0-16,0 (EBC-Einheiten)

Bitterstoffe: 16-28 (EBC-Einheiten)

pH-Wert: 4,1-4,8

Unterschied zwischen scheinbarer und erreichbarer Vergärung: 1,0-11,0 (% rel.)

Dunkles Schankbier

Stammwürze: 8,00-10,99 Gew.-%

Alkohol: 2,6-4,8 Vol.-%

Farbe: 50-120 (EBC-Einheiten)

Bitterstoffe: 16-28 (EBC-Einheiten)

pH-Wert: 4,1-4,8

Unterschied zwischen scheinbarer und erreichbarer Vergärung: 2,0-11,0 (% rel.)

Leichtbier

Stammwürze höchstens: 7,99 Gew.-%

Alkohol: 2,6-3,6 Vol.-%

Farbe: 6,0-14,0 (EBC-Einheiten)

Bitterstoffe: 14-26 (EBC-Einheiten)

pH-Wert: 4,1-4,8

Unterschied zwischen scheinbarer und erreichbarer Vergärung: 1,0-11,0 (% rel.)

4.3.   Geografisches Gebiet: Das Erzeugungsgebiet von „České pivo“ ist wie folgt eingegrenzt:

im Südwesten: Chebská pánev, Český les, Šumava, Blanský les und die Landschaft von Novohradské hory,

im Süden: Třeboňská pánev, Südrand der Českomoravská vrchovina und die Flüsse Dyje und Morava hinter Hodonín,

im Südosten: West- und Südrand des Gebiets am Fuß der Weißen Karpaten,

im Osten: West-, Nord und Südostrand des Gebiets am Fuß der Beskida,

im Westen: durch den Fluss Ohře, Mostecká pánev sowie die Elbe bis Děčín,

im Nordwesten: durch die Flüsse Ploučnice und Kamenice sowie die Lužické hory,

nördlich: Liberecká pánev, die Südhänge des Riesengebirges, die Broumovské hory a und die Südhänge von Orlické hory,

nordöstlich: Landschaft des Kralický Sněžník, die Rychlebské hory und die Zlatohorská vrchovina, der Fluss Opavice bis zum Opava, Opava bis zur Oder, der Oder bis zur Olsa, von der Olsa bis zum Zusammenfluss mit der Lomna und von der Lomná zum Gebiet am Rand der Beskiden.

In der geografischen Angabe „České pivo“ ist der Name eines Staates enthalten, weil insbesondere wegen der spezifischen Art der Herstellung, die seit Jahrhunderten typisch für das eingegrenzte Gebiet ist, ein Zusammenhang von „České pivo“ fast mit dem gesamten Gebiet der heutigen Tschechischen Republik besteht. Seit Jahrhunderten wird hier ganz überwiegend untergäriges, voll ausgereiftes Bier nach stets demselben Verfahren gebraut, bei dem nach dem Dekoktionsverfahren gemaischt, die Würze gekocht, der Hopfen wirklich eingekocht wird und die Gärung in zwei Stufen erfolgt (vgl. Punkt 4.5). Typisch für „České pivo“ sind gegenüber anderen Bieren der charakteristische höhere Anteil an nicht vergorenem Extrakt, der größere Polyphenolgehalt, der höhere pH-Wert, die ausgeprägtere Farbe, die stärkere Bitternote und die größere Süffigkeit.

Durch das spezifische Brauverfahren von „České pivo“, bei dem sich auch die typischen Merkmale des Produkts entwickeln, entstand das Renommee des Produkts und des Namens „České pivo“ auf einheimischem Boden ebenso wie im Ausland und seine eindeutige Verbindung mit den Herstellungsort, der Tschechischen Republik.

Die Bedeutung des Begriffs und das Renommee der Qualität von „České pivo“ wird auch dadurch unterstrichen, dass dieser Name im Rahmen des Vertrags zwischen den Regierungen der Portugiesischen Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Schutz von Ursprungsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geografischen und ähnlichen Bezeichnungen im Jahr 1985 eingetragen wurde. Zu dieser Zeit war das eingegrenzte Gebiet nur der Teil eines Staates. Erst nach der Teilung der Tschechischen und der Slowakischen Föderativen Republik machte es den größten Teil der Fläche eines unabhängigen Staates aus. Die Verbraucher in der Welt verbinden den Namen „České pivo“ aber eindeutig nicht nur mit dem Herstellungsort des Biers, also der Tschechischen Republik, sondern insbesondere auch mit seinen speziellen Eigenschaften und seiner Qualität.

Beim Antragsteller für die Eintragung der geografischen Bezeichnung „České pivo“ handelt es sich um eine Vereinigung von Bierbrauern, die praktisch im gesamten Gebiet der Tschechischen Republik, tätig sind. Ein Faktor für die endgültigen Eigenschaften und den Ruf von „České pivo“ ist unzweifelhaft auch die langjährige Erfahrung der tschechischen Mälzer und Bierbrauer, die im eingegrenzten Gebiet innerhalb der Tschechischen Republik ihre wertvollen Erfahrungen von Generation zu Generation weitergeben.

Die Tschechische Republik gehört flächenmäßig zu den kleinen europäischen Staaten. Die kleine Fläche und das Relief dieses Staates sind aber auch eine Garantie dafür, dass die Herstellungsbedingungen — die verwendeten Technologien und Rohstoffe ebenso wie das Können der Hersteller — im gesamten eingegrenzten Gebiet und heute genauso wie früher eingehalten werden.

Die einheitlichen Bedingungen im eingegrenzten Gebiet, die sich aus den oben genannten Tatsachen ergeben, und insbesondere die Herausbildung eines typischen traditionellen Herstellungsverfahrens, das sich von denen der umliegenden Gebiete unterscheidet, der unnachahmliche Geschmack und die charakteristischen Eigenschaften des Biers (vgl. 4.2), dessen Ruf weit über die Grenzen des eingegrenzten Gebiets hinausreichen, liegen auf der Hand und sind unbestreitbar.

Hopfen

Das größte Hopfenanbaugebiet in der Tschechischen Republik ist Žatecko mit 355 Hopfenanbaugemeinden in den Kreisen Louny, Chomutov, Kladno, Rakovník, Rokycany und Pilsen-Nord, gefolgt von Úštěcko mit 220 Gemeinden in den Kreisen Litoměřice, Česká Lípa und Mělník und Tršicko mit 65 Gemeinden in den Kreisen Olmütz, Přerov und Prostějov.

Die tschechischen Hopfenanbaugebieten liegen in Gegenden, in denen das Wetter einen Übergang zwischen mildem Küstenklima und Binnenlandklima darstellt. Das Gebiet von Žatecko liegt noch stärker im Regenschatten von Erzgebirge und Böhmewald, wodurch in diesem Gebiet besondere Bedingungen entstehen.

In den tschechischen Hopfenanbaugebieten finden sich verschiedene Bodentypen (Schwarzerde, Rendzina, Braunerde und Braunböden), auch in Verbindung mit verschiedenen Bodenarten (Sand-, Lehm- und Tonböden). Diese Böden entstanden auf unterschiedlichen petrografisch-geologischen Substraten.

Im Hopfenanbaugebiet Žatecko liegen die meisten Hopfenanbauflächen auf Böden, die ihren Ursprung in Permschichten haben. Diese Böden, die als permische Rotböden bezeichnet werden, enthalten erhebliche Mengen an Eisen- (6-7 % Eisenoxid) und Manganverbindungen sowie andere Metallverbindungen.

Der östliche Teil des Hopfenanbaugebiets Úštěcko liegt auf einer tertiären Kreideformation, der mittlere Teil, die sogenannte Polepská blata, auf Quartärsedimenten, und im Westen von Úštěcko findet sich häufig Basalt-Eruptivgestein.

Das Hopfenanbaugebiet Tršicko besteht zum größten Teil aus Quartär- und teilweise auch aus Tertiärböden.

Als beste Böden für die Erzeugung von feinem, hochwertigem Hopfen gelten die permischen Rotböden im Hopfenanbaugebiet Žatecko. Diese zumeist aus Lehm und Ton bestehenden Böden haben nach tiefer Bodenbearbeitung eine gute Aufnahmefähigkeit für Wasser und Luft und eine bemerkenswerte Sorption von Nährstoffen im Boden. Optimal für den Hopfenanbau sind schwach saure bis neutrale Böden. Die Eignung der Böden für den Hopfenanbau wird allerdings nicht nur durch ihre natürlichen Eigenschaften, sondern auch in erheblichem Maße durch den Umfang ihrer Bewirtschaftung, ihrer Bearbeitung, den Grad der Düngung mit organischen und mineralischen Stoffen und andere seit langem durchgeführte Maßnahmen bestimmt, die günstige Bedingungen für das Wachstum und die Entwicklung des Hopfens schaffen.

4.4.   Ursprungsnachweis: Jeder Bierbrauer führt ein Verzeichnis, in dem alle Rohstofflieferanten eingetragen sind. Der Ursprung der Rohstoffe kann anhand der Lieferscheine festgestellt werden. Außerdem ist die Rückverfolgbarkeit von Hopfen, der auf dem Gebiet der Tschechischen Republik angebaut wurde, nach dem Gesetz Nr. 97/1996 Slg. verbindlich vorgeschrieben. Ebenso wird ein Verzeichnis der Käufer des Endprodukts geführt. Auf jeder Verpackung des Produkts finden sind verbindliche Daten über den Hersteller und das Produkt selbst. Auf diese Weise ist die genaue Rückverfolgbarkeit des Produkts sichergestellt. Der eigentliche Herstellungsprozess wird sorgfältig und genau kontrolliert; die Daten über die Braugänge werden eingetragen, damit später für jeden Braugang, bei dem „České pivo“ hergestellt wurde, der Ursprung sämtlicher Rohstoffe zurückverfolgt werden kann. Die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation erfolgt durch die örtliche Stelle der staatlichen Agrar- und Lebensmittelinspektion.

4.5.   Herstellungsverfahren: Rohstoffe für die Herstellung des Biers:

Malz — verwendet wird der helle Malztyp, auch „Pilsener Malz“ genannt, das aus zweizeiliger Frühjahrsgerste hergestellt wird. Die für die Malzherstellung verwendeten Gerstensorten sind von Anbausorten abgeleitet, die von der staatlichen Agrar- und Lebensmittelinspektion in Brünn genehmigt und vom Forschungsinstitut für Brauerei und Mälzerei in Prag für die Herstellung von „České pivo“ empfohlen wurden (sämtliche Daten zur Bierwürze vgl. nachstehende Tabelle).

Bezüglich der Anforderungen, die derzeit auf dem Welt- und Binnenmarkt an hochwertige Braugerste gestellt werden, werden Sorten mit hoher Enzymaktivität, einem hohen Gehalt an Extrakt und hohen Werten bei der endgültigen Vergärung bevorzugt. Des Weiteren typisch für „České pivo“ ist die geringere proteolytische und zytolitische Veränderung und ein Vergärungsgrad, der zum Vorhandensein von Restextrakt beiträgt. Auf dieser Basis wurden die grundlegenden Parameter festgesetzt, die die für „České pivo“ geeigneten Gerstensorten aufweisen müssen.

Tschechischer Hopfen und tschechische Hopfen-Verarbeitungserzeugnisse — verwendet werden insbesondere Sorten, die in ausgewählten Gegenden der folgenden festgelegten Gebiete angebaut werden: 1) Žatecko 2) Úštěcko 3) Tršicko. Der Hopfen wächst auf Lehm- oder Lehm-Ton-Böden und in Žatecko auf den typischen permischen Rotböden. Am günstigsten für den Hopfenanbau ist eine jährliche Durchschnittstemperatur von 8-10 °C.

Der Hopfen ist in jeder Hinsicht außergewöhnlich und unterscheidet sich von andernorts angebautem Hopfen insbesondere durch sein Verhältnis von Alpha- und Beta-Bittersäure. Während bei den üblicherweise angebauten Sorten dieses Verhältnis in der Regel 2,5:1 beträgt, beläuft es sich bei Sorten aus diesem Gebiet auf 1:1,5. Eine weitere charakteristische Eigenschaft, die diesen Hopfen von anderen Sorten unterscheidet, ist der Gehalt an Beta-Farnesen, der 14-20 % des Gehalts an allen ätherischen Ölen ausmacht. Die in dem Gebiet gezüchteten und angebauten sowie alle anderen normalerweise für die Herstellung von „České pivo“ verwendeten Hopfensorten müssen von den Kontrollstellen genehmigt und vom Forschungsinstitut für Brauerei und Mälzerei in Prag empfohlen worden sein.

Wasser — für die Herstellung von „České pivo“ wird Wasser aus örtlichen Quellen verwendet. Das zum Bierbrauen verwendete Wasser wird als weich bis mittelhart eingestuft.

Bierhefe — es handelt sich um Hefestämme, die bei der sogenannten Untergärung verwendet werden (Saccharomyces cerevisiae subs. uvarum), die sich für die Herstellung von „České pivo“ eignen und die den in der Spezifikation vorgesehenen Unterschied zwischen der scheinbaren und der erreichbaren Vergärung bewirken. Am häufigsten verwendet werden die Stämme Nr. 2, 95 und 96, die in der Sammlung des Vermehrungsguts von Bierhefestämmen des Forschungsinstituts für Brauerei und Mälzerei in Prag unter der Registriernummer RIBM 655 abgelegt und allen Herstellern von „České pivo“ zugänglich sind.

Herstellung

Die Herstellung beginnt im Maischbottich, wo das gekeimte Malz mit Wasser vermischt und eingemaischt wird, wobei die unvergärbare Stärke in vergärbaren Zucker umgewandelt wird. Der eigentliche Maischprozess erfolgt mittels Dekoktionsverfahren im Ein- bis Dreimaischverfahren; das Infusionsverfahren kommt nicht zur Anwendung. Mindestens 80 % des gesamten Malzschrots besteht aus Malz, das aus den genehmigten Sorten hergestellt wurde, wodurch das Geschmacksprofil von „České pivo“ gewährleistet wird.

Die Zusammensetzung des Malzschrots einschließlich der verarbeiteten Menge wird in das Braubuch eingetragen; der Ursprung des Malzes ist durch Lieferscheine belegt. Außerdem werden im Braubuch Maischtemperatur und -zeit festgehalten. Nach Abschluss des Maischprozesses und der Entfernung der unlöslichen Malzbestandteile durch das sogenannte Läutern beginnt das Würzekochen mit der Zugabe des Hopfens. Diese Phase dauert 60-120 Minuten, wobei mindestens 6 % des Volumens verdampfen muss. Die Hopfenzugabe kann auf bis zu drei Teilmengen aufgeteilt werden. Der Mindestgehalt an tschechischem Hopfen oder daraus hergestellten Produkten beträgt 30 % bei hellem Lagerbier und 15 % bei anderen Biersorten. Die Zusammensetzung des Hopfens einschließlich der Zusammensetzung der Rohstoffdosierung werden im Braubuch festgehalten, der Ursprung der Rohstoffe ist durch die Lieferscheine belegt. Nach Abschluss des Würzekochens wird die Würze auf die Gärtemperatur von 6 bis 10 °C abgekühlt und durchlüftet. Es wird Bierhefe zugefügt, die ausschließlich für die Untergärung verwendet wird (Saccharomyces cerevisiae subs. uvarum).

Die Gärung erfolgt bei einer Temperatur von höchstens 14 °C, und dieser technologische Prozess wird grundsätzlich von der zweiten Gärung abgetrennt, es handelt sich also um eine zweistufige Gärung. Die Temperaturentwicklung bei der Gärung wird im Gärprotokoll festgehalten. Die zweite Gärung erfolgt bei Temperaturen von knapp über 0 °C. Nach Abschluss dieses Prozesses der Bierreifung durch die zweite Gärung in den Tanks wird das Bier gefiltert und in Fässer, Flaschen, Bierdosen oder Lkw-Tanks abgefüllt. Es können auch ungefilterte Biere hergestellt werden. Das Endprodukt muss die qualitativen Parameter gemäß Punkt 4.2 aufweisen.

Die gesamte Technologie des Bierbrauens unterliegt einer ständigen Kontrolle.

Kontrollverfahren

Würze

Extrakt der Vorderwürze (erste Würze) — Entnahme 10 Min. nach Beginn des Läuterns.

Bestimmung des Extrakts — pyknometrisch, durch Bestimmung des Zuckergehalts oder mit Spezialgerät (A. Paar, oder ein anderes geeignetes Gerät zur Messung der Stoffe im Extrakt).

Klarheit der Würze bei 25 °C — nephelometrisch bei 25 °C, Messung nach 30 Min. Temperierung.

Messung des Extrakts der letzten Aufgusses bei 25 °C — Messung des Extrakts nach genau demselben Verfahren die bei der Vorderwürze.

Hopfenwürze

Stammwürze — Entnahme 15 Minuten nach Abschluss des Kochvorgangs.

Bestimmung des Extraktgehalts — pyknometrisch, durch Zuckerbestimmung oder mit Spezialgerät (A. Paar oder ein anderes geeignetes Gerät zur Messung der Stoffkonzentration).

Trubgehalt — Augenscheinkontrolle der Hopfenwürze 5 Minuten nach Ende des Kochvorgangs in einem kleinen Behältnis, in dem sich der Trubgehalt bestimmen lässt.

Klarheit der Würze — die Würze wird gefiltert (Analyse-Filterpapier „modrá páska“), das Filtrat wird für die nephelometrische Bestimmung in einem 90°-Winkel angewandt. Die Messung erfolgt zum einen bei 20 °C (Erwärmung 20 Minuten) und zum anderen bei 5 °C (Erwärmung 20 Minuten).

Bestimmung der Bittere der Würze — Gehalt an Iso-α-Bittersäuren (IBU).

Erreichbarer Vergärungsgrad der Würze — Bestimmung nach dem empfohlenen Verfahren.

Jungbier

Mikroskopische Bestimmung der Zahl der schwebenden Hefezellen.

Bestimmung der Haltbarkeit der Hefezellen (durch Färbung mit Methylenblau).

Bestimmung der Iso-α-Bittersäure (IBU) nach den empfohlenen Verfahren.

Fertiges Bier

Die grundlegende Analyse — scheinbarer und erreichbare Extrakt, Alkoholgehalt, Berechnung des Stamwürzeextrakts, Bestimmung der Iso-α-Bittersäure (IBU), Klarheit des Biers durch 90°-Winkel, erreichbare Gärung, Farbe des Biers.

Die Kontrolle erfolgt im Labor der Brauerei oder durch ein spezialisiertes Labor (z. B. im Forschungsinstitut für Brauerei und Mälzerei) nach den brauerei- und mälzereitechnischen Analyseverfahren oder dem Analyseverfahren der EBC.

4.6.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet: Aus archeologischen Funden geht hervor, dass Bier in dem eingegrenzten geografischen Gebiet (im Folgenden „im betreffenden Gebiet“) schon von den Slawen ebenso wie von den vorher in diesem Gebiet lebenden Menschen gebraut wurde. Die ersten Aufzeichnungen zum Bierbrauen in dem betreffenden Gebiet stammen aus dem Brevnov-Kloster, in dem Benediktinermönche schon im Jahr 993 Bier und Wein hergestellt haben.

Die älteste Aufzeichnung zum Hopfenanbau im betreffenden Gebiet ist die Gründungsurkunde von Fürst Břetislav I., zu dieser Zeit war schon der Zehnte vom Hopfen, der in Žatco sowie Starý und Mladý Boleslav angebaut wurden, vom Domkapitel Sv. Václav in Starý Boleslav anerkannt worden. Das erste historische Dokument, das direkt mit der Bierherstellung zusammenhängt, ist die Gründungsurkunde des Domkapitels von Vyšehrad, die vom ersten tschechischen König Vratislav II. im Jahr 1088 ausgestellt wurde. In diesem Dokument, das in Abschriften erhalten ist, sind die Anerkennung des Zehnten vom Hopfen und anderer Gaben wie z. B. Immobilien und die Bezüge des Domherrn des Vyšehrader Domkapitels erwähnt. Zahlreiche weitere Dokument aus den Jahren 1090-1100 haben den Hopfenanbau, Malz, Bier, das Braurecht und die Bierausfuhr zum Gegenstand. In den Archiven des Königshofs, des Adels und der Städte finden sich finden sich viele Aufzeichnungen über die Malz- und Bierherstellung ab dem Jahr 1330.

Das Bierbrauverfahren wurde von Generation zu Generation weitergegeben. Zunächst war die Bierherstellung das Vorrecht Einzelner (etwa Stadtbürgern mit Braupatent oder Adligen). Im 14. Jahrhundert wurden die Zünfte der Mälzer und Brauer gegründet, die Herstellung von unter- und obergärigem Bier nahm weiter stark zu, bis schließlich die industrielle Brauerei entstand, die die Tradition von „České pivo“ bis heute fortsetzt. Ein wichtiger Markstein war das Jahr 1842, als in Pilsen die Stadtbrauerei gegründet wurden.

Die Herstellung von untergärigem Bier wurde weiter verbessert, und der typische Charakter dieses Bieres unterschied sich vollkommen von den anderen bis dahin gebrauten Bieren. Dieses goldene, perlige Getränk mit dem angenehmen Hopfengeschmack und dem schönen, festen Schaum hat seinen Weg um die ganze Welt angetreten. Damit begann eine neue Epoche in der Entwicklung der weltweiten Braukunst, die in bisher ungekannten Tempo nicht nur in Tschechien, sondern ebenso in Österreich-Ungarn, Deutschland und anderen europäischen Ländern zunahm. In den folgenden Jahrzehnten wurden viele Brauereien gegründet, die perfekt mit der neuesten Technologie ausgestattet waren. Die ständige Verbesserung von maschineller Ausstattung und Technologie führte zur heutigen modernen Produktion in großem Umfang. Das Grundprinzip blieb aber immer dasselbe. Das Bier, zu dessen Herstellung wie früher örtliche (also aus dem betreffenden Gebiet mit seinem speziellen Boden und seinen klimatischen Bedingungen stammende) Rohstoffe verwendet werden, fand auch im Ausland Anerkennung und eroberte eine führende Position. Seine Beliebtheit ist durch die zahlreichen Aufzeichnungen über die Ausfuhr von „České pivo“ sowohl in der Vergangenheit als auch in der Gegenwart belegt.

„České pivo“ wird nach dem oben beschriebenen Verfahren mit dem Können der tschechischen Bierbrauer ausschließlich im betreffenden Gebiet hauptsächlich aus den örtlichen Rohstoffen festgelegter Qualität und unter Verwendung der örtlichen Wasserquellen hergestellt. Dies alles verleiht „České pivo“ seine spezifischen Eigenschaften, die das Ergebnis der besonderen Zusammensetzung von „České pivo“ sind.

Studien des Forschungsinstituts für Brauerei und Mälzerei in Prag haben gezeigt, dass sich „České pivo“ erheblich von ausländischem Bier unterscheidet. Dabei wurden einheimische und ausländische Biere einer sorgfältigen analytischen und sensorischen Bewertung unterzogen.

So wurde ein genaues Analyse- und Statistikmodell erarbeitet, mit dem einerseits die Gemeinsamkeiten und andererseits die Unterschiede zu den anderen Bieren beschrieben werden können. Die Ergebnisse wurden mit mehrdimensionalen statistischen Methoden ausgewertet (Dispersionsanalyse, Faktoranalyse, Aggregation usw.). Dabei wurde nachgewiesen, dass „České pivo“ sich von ausländischen Bieren derselben Kategorie unterscheiden lässt.

In den meisten Fällen enthält „České pivo“ (unvergärbare) Restextrakte, was eine der typischen Eigenschaften von „České pivo“ darstellt. Weitere typische Eigenschaften beim Vergleich mit ausländischen Bieren sind die intensivere Farbe, die stärkere Bitternote und der höhere ph-Wert sowie der höhere Polyphenlolgehalt. Die intensivere Farbe und der höhere Polyphenolgehalt sind das Ergebnis des Maischens nach dem Dekoktionsverfahren, dem in der Tschechischen Republik am häufigsten angewendeten Verfahren. Alle diese Parameter sind ein Ergebnis der Qualität, der Rohstoffauswahl sowie der technischen und technologischen Bedingungen. Aus technologischer Sicht dominiert die Zusammensetzung des Malzschrots und die Hopfenmenge in Verbindung mit der Auswahl des Hefestamms und dem angewandten Gärverfahren in Kombination mit der Brautradition und dem menschlichen Faktor. Aus organoleptischer Sicht lässt sich „České pivo“ durch größere Vollmundigkeit mit stärkerer, länger anhaltender Bitternote und geringerem Fremdgeruch und Beigeschmack charakterisieren.

Die Einzigartigkeit der Herstellungsweise dieses Bieres ergibt sich aus der jahrhundertealten Bierbrautradition in dem betreffenden Gebiet und der Weitergabe dieses Handwerks in seiner spezifischen Form von einer Generation auf die nächste bis zur heutigen Zeit. Die günstigen Bedingungen für den Hopfenanbau in dem betreffenden Gebiet und die hohe fachliche Qualität der in diesem Bereich Beschäftigten, die durch ein Studium auf allen Stufen des tschechischen Schulsystems erworben wurde, stellen sicher, dass „České pivo“ in der ganzen Welt einen ausgezeichneten Ruf genießt. Der Name „České pivo“ wurde schon in der Anlage zum Vertrag zwischen den Regierungen Republik Portugal und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Schutz von Ursprungsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geografischen und ähnlichen Bezeichnungen aufgeführt. Der Vertrag wurde in der Bekanntmachung der Außenministeriums vom 18. Mai 1987 unter der Nr. 63/1987 Slg. veröffentlicht.

2003 hat die Tschechische Zentrale für Fremdenverkehr eine Umfrage durchgeführt, um festzustellen, wie die Tschechische Republik wahrgenommen wird und aus welchen Gründen Touristen das Land als Reiseziel auswählen. Zielgruppe waren Touristen aus Deutschland, Österreich, Polen, Italien, den Niederlanden, der USA, Japan, skandinavischen Ländern, Russland, Südkorea und arabischen Ländern. Insgesamt wurden 1 800 Personen befragt (also 150 aus jedem Land bzw. jeder Ländergruppe); 66 % der Befragten waren männlich. Dabei wurde festgestellt, dass die Tschechische Republik insbesondere mit Prag (47 %) und ausgezeichnetem Bier (45 %) in Verbindung gebracht wird. Die Frage lautete: „Wenn ich den Namen ‚Tschechische Republik‘ höre, denke ich zuerst an: …“.

Ein weiterer Beleg für die Beliebtheit von „České pivo“ ist auch die ständig steigende Ausfuhrmenge.

4.7.   Kontrollstelle:

Name:

Státní zemědělská a potravinářská inspekce

Anschrift:

Květná 15

CZ-603 00 Brno

Tel.

(420) 543 540 205

Fax

(420) 543 540 210

E-Mail:

sekret.ur@spzi.gov.cz

4.8.   Etikettierung: Der Name „České pivo“ ist Bestandteil des Markenzeichens auf dem Hauptetikett des Produkts.

Nichts in der Spezifikation von „České pivo“ hat zum Ziel, den Hinweis auf die Herstellung von Bier in der Tschechischen Republik zu verhindern, das nicht als „České pivo“ in Übereinstimmung mit den nationalen und gemeinschaftlichen Anforderungen anzusehen ist. Diese Hinweise dürfen aber keinen Bestandteil des Markenzeichens auf dem Hauptetikett dieser Biere bilden.

Die Hinweise auf die „g.g.A“, die „geschützte geografische Angabe“ und das entsprechende Symbol der Gemeinschaft müssen eindeutig mit dem Begriff „České pivo“ in Verbindung stehen und dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass andere auf dem Etikett genannte Begriffe eingetragen sind.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


23.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/23


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2008/C 16/06)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„CEBREIRO“

Nr. EG: ES/PDO/005/0443/15.12.2004

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Subdirección General de Calidad y Promoción Agroalimentaria. Dirección General de Industrias Agroalimentarias y Alimentación. Secretaría General de Agricultura y Alimentación del Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación. España

Anschrift:

Paseo Infanta Isabel, 1, E-28071 Madrid

Tel.

(34) 91 347 53 94

Fax

(34) 91 347 54 10

E-Mail:

sgcaproagro@mapya.es

2.   Antragstellende Vereinigung:

Name:

Quesería Castelo de Brañas SL

Anschrift:

Acceso al Mercado Ganadero s/n. Pedrafita do Cebreiro (Lugo)

Tel.

(34) 982 367 163

Fax

(34) 982 367 163

E-Mail:

Name:

Da Ma del Carmen Arrojo Valcárcel (Quesería XAN BUSTO)

Anschrift:

Nullán. As Nogais (Lugo)

Tel.

(34) 982 161 020

Fax

(34) 982 161 020

E-Mail:

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) Andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.3: Käse

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1.   Name: „Cebreiro“

4.2.   Beschreibung: Ein Käse aus pasteurisierter Kuhmilch, der nach einem Herstellungsprozess mit den Phasen Dicklegen, Schneiden der Dickete, Entmolken, Rühren und Salzen, Formen, Pressen, Reifung sowie gegebenenfalls Trocknen die folgenden physischen Eigenschaften aufweist:

Physische Eigenschaften:

Form: pilzförmig oder in Form einer Kochmütze, aus zwei Teilen bestehend: dem zylindrischen Fuß mit unterschiedlichem Durchmesser und maximal 12 cm Höhe und dem Hut, der im Durchmesser um 1 bis 2 cm größer ist als der Fuß und dessen Höhe maximal 3 cm beträgt,

Gewicht: 0,3 bis 2 kg.

Organoleptische Eigenschaften:

der frische Käse weist keine ausgeprägte Rinde auf, der Teig ist weiß und körnig, weich, lehmig, cremig, zergeht am Gaumen. In Aroma und Geschmack ist der „Cebreiro“ leicht säuerlich und erinnert an die Milch, aus der er hergestellt wird,

der gereifte Käse weist eine wenig ausgeprägte Rinde auf, der Teig ist gelblich bis dunkelgelb, gelegentlich hart und stets eher fest als butterartig. Der Käse schmeckt leicht metallisch und pikant nach Milch und hat ein typisches Aroma.

Analytische Eigenschaften:

Feuchtigkeitsgehalt: unterschiedlich, je nach Reifegrad, jedoch unter 50 %,

Fettgehalt: mindestens 45 % und maximal 60 % in der Trockenmasse,

Proteingehalt: über 30 %.

4.3.   Geografisches Gebiet: Erzeugungsgebiet der Milch und Herstellungsgebiet des Käses mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Cebreiro“ ist das geografische Gebiet der nachfolgenden in der Provinz Lugo gelegenen Gemeinden: Baleira, Baralla, Becerreá, Castroverde, Cervantes, Folgoso do Courel, A Fonsagrada, Láncara, Navia de Suarna, As Nogais, Pedrafita do Cebreiro, Samos und Triacastela.

4.4.   Ursprungsnachweis: Für die Herstellung des Käses mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Cebreiro“ darf nur Milch aus Milchviehbetrieben verwendet werden, die in dem entsprechenden Register eingetragen sind.

Demzufolge darf die geschützte Ursprungsbezeichnung „Cebreiro“ nur für Käse vergeben werden, der in Käsereien bzw. Reiferäumen hergestellt wurde bzw. gereift ist, die in von der Kontrollstelle geführten Registern eingetragen sind.

Um die Einhaltung der Vorschriften der Spezifikation und des Qualitätshandbuchs zu überprüfen, werden von der Kontrollstelle Kontrollregister geführt, in denen die Milchviehbetriebe, Käsereien und Reiferäume verzeichnet sind. Alle natürlichen und juristischen Personen, die in den Registern als Betreiber eingetragen sind, sowie die Anlagen und die dort hergestellten Erzeugnisse unterliegen dieser Überprüfung, mit der kontrolliert wird, ob die Erzeugnisse, die die geschützte Ursprungsbezeichnung „Cebreiro“ führen, der Spezifikation entsprechen.

Die Kontrollen beinhalten die Inspektion der Milchviehbetriebe und der Anlagen, die Einsichtnahme in die Unterlagen sowie die Analyse der Rohstoffe und des Käses.

Wenn festgestellt wird, dass der Rohstoff oder der Käse nicht den Erfordernissen der Spezifikation entspricht, darf der Käse nicht mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Cebreiro“ in Verkehr gebracht werden.

Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung ist mit einem nummerierten Kontrolletikett versehen, das von der Kontrollstelle nach den Regeln des Qualitätshandbuchs geprüft, ausgestellt und ausgegeben wird.

4.5.   Herstellungsverfahren: Für die Herstellung wird naturbelassene Vollmilch von Kühen der Rassen Rubia Gallega, Pardo Alpina, Frisona und deren Kreuzungen verwendet. Die Milch darf kein Kolostrum und keine Konservierungsstoffe enthalten und muss den Anforderungen der geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Zudem darf die Milch keinerlei Standardisierungsprozessen unterzogen werden und ist unter geeigneten Umgebungsbedingungen bei maximal 4 °C aufzubewahren, um das Entstehen von Mikroorganismen zu verhindern. Vor Beginn des Herstellungsprozesses wird die Milch pasteurisiert; dies geschieht durch Dauererhitzung über 30 Minuten bei 62 °C im Bottich oder durch Kurzerhitzung auf 72 °C über 20 Sekunden im Pasteurisiergerät.

Die Herstellung des Käses umfasst die folgenden Prozesse:

Dicklegen: der Vorgang wird durch tierisches Lab oder durch andere nach dem Qualitätshandbuch zugelassene koagulierende Enzyme bei einer Temperatur von 26 bis 30 °C in Gang gesetzt, wobei die zugesetzte Menge Lab so bemessen ist, dass die Gerinnungsdauer 60 Minuten nicht unterschreitet.

Schneiden der Dickete: die Dickete wird so geschnitten, dass Käsebruch mit einem Durchmesser von 10 bis 20 mm entsteht.

Entmolken: nach dem ersten Entmolken im Bottich wird der Käsebruch zum weiteren Entmolken in Leinensäcke gefüllt und aufgehängt; der Vorgang dauert fünf bis zehn Stunden.

Rühren und Salzen: nach der Entmolkung wird der Käsebruch so lange gerührt, bis eine gleichförmige cremige Masse entsteht, die mit Kochsalz versetzt wird.

Formen und Pressen: die Masse wird in Formen gefüllt, die abschließend gepresst werden. Die Dauer des Pressvorgangs richtet sich nach dem aufgebrachten Druck und der Größe der Stücke. Anschließend wird der Käse aus der Form genommen und bei Temperaturen zwischen 2 und 6 °C während einer Reifezeit von mindestens einer Stunde in einer Kühlkammer gelagert. Nach Ende dieser Reifezeit kann Käse, der als Frischkäse vermarktet wird, in Verkehr gebracht werden.

Reifung (optional): die Reifung erfolgt gegebenenfalls in Räumen mit einer relativen Luftfeuchtigkeit von 70 bis 80 % bei Temperaturen zwischen 10 und 15 °C. Die Mindestreifedauer beträgt 45 Tage. Bei gereiftem Käse ist die Reifung auf dem Etikett vermerkt.

Um die Qualität des Erzeugnisses und seine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, wird der Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung grundsätzlich nur im Ganzen und in den von der Kontrollstelle genehmigten Verpackungen vermarktet.

Trotzdem kann die Kontrollstelle die portionsweise Vermarktung einschließlich Portionierung in der Verkaufsstelle genehmigen, sofern hierfür ein geeignetes Kontrollsystem eingerichtet wird, das den Ursprung bzw. die Herkunft des Erzeugnisses und seine Qualität sowie seine hygienische Beschaffenheit und einwandfreie Präsentation für den Verbraucher so gewährleistet, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

4.6.   Zusammenhang:

Historischer Zusammenhang

Der Ursprung des Käses geht auf die ersten Mönche zurück, die sich in der Ortschaft Cebreiro niederließen, wo der französische Jakobsweg — die Hauptstrecke der Pilgerroute nach Santiago de Compostela — nach Galicien führt, um dort die Ende des 9. Jahrhunderts für die Jakobspilger errichtete Pilgerherberge zu führen. Über die Jahrhunderte hinweg lernten so die Pilger den Käse in den Bergen von Cebreiro kennen und machten ihn in ganz Spanien und Europa bekannt.

Die im Historischen Nationalarchiv und im Generalarchiv von Simancas erhaltenen Aufzeichnungen enthalten interessante Ausführungen über den jährlichen Versand des in Cebreiro hergestellten Käses an das portugiesische Königshaus während der Herrschaft von Karl III. Der Käse wurde ab November von den Dorfbewohnern der Gegend (hauptsächlich von den Frauen) zu Hause hergestellt. Die Lieferungen bestanden immer aus zwei Dutzend Käsen, die in den beiden letzten Wochen des Jahres verschickt wurden, wobei die jahreszeitlich bedingte Kälte für die bessere Konservierung genutzt wurde. In der ersten Januarhälfte wurde der Käse dann als Geschenk an die Königin von Portugal ausgeliefert.

Verschiedene Urkunden aus dem 18. und 19. Jahrhundert belegen darüber hinaus die Bekanntheit des „Cebreiro“ in dieser Epoche.

Unter den jüngeren Aufzeichnungen findet sich in dem Buch „Geografía General del Reino de Galicia“ (Allgemeine Geografie des Königreichs Galicien) von 1936 der Hinweis auf den Käse aus Cebreiro, seine Eigenschaften und die Art der Herstellung.

Später, in den siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts, veröffentlichte, der Kenner spanischer Käse und Fachmann für galicischen Käse, Carlos Compairé Fernández, verschiedene Publikationen, unter anderem mit ausführlichen Studien zum „Cebreiro“, die auch chemische und bakteriologische Analysen beinhalten. Dies sind damit wohl die ersten wissenschaftlichen Untersuchungen zu diesem Käse.

In dem 1996 vom Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung veröffentlichten „Inventario Español de Productos Tradicionales“ (Spanisches Verzeichnis traditioneller Erzeugnisse) finden sich im Kapitel über Käse ausführliche Angaben zum „Cebreiro“ mit Informationen über Eigenschaften, Herstellung, Geschichte und wirtschaftliche Bedeutung des Käses.

Natürlicher Zusammenhang

Das durch die geschützte Ursprungsbezeichnung „Cebreiro“ geschützte Gebiet besitzt ein ozeanisch geprägtes Gebirgsklima; kennzeichnend sind der deutlich geringere maritime Einfluss und die hervorstechenden kontinentalen Klimamerkmale. Für die Landwirtschaft bringt dies erhebliche Einschränkungen mit sich. Ein Großteil des Gebiets liegt auf über 1 000 m Höhe mit im Verhältnis zu den in Galicien vorherrschenden Temperaturbedingungen als „sehr kalt“ zu bezeichnenden Temperaturen und noch nicht einmal fünf frostfreien Monaten.

Infolge der ungünstigen Umweltbedingungen ist die Viehwirtschaft für das Gebiet von grundlegender Bedeutung, da klimatische Bedingungen, Bodenverhältnisse und Topografie für die Viehwirtschaft besser geeignet sind als für den Ackerbau: Es sind gute natürliche Wiesen und Weiden vorhanden und viele in den Bergen gelegene Flächen können beweidet werden, die Viehrassen sind an die klimatischen Verhältnisse angepasst.

Zwischen den geografischen Umgebungsbedingungen und den besonderen Merkmalen des Erzeugnisses besteht ein ursächlicher Zusammenhang.

Das geografische Gebiet, in dem der „Cebreiro“ hergestellt wird, ist vor allem durch die zahlreichen von Bergen eingeschlossenen Täler mit den landschaftsprägenden Wiesen und Weiden gekennzeichnet.

Diese geografischen Umgebungsbedingungen wirken sich über verschiedene Faktoren auf die charakteristischen Merkmale des „Cebreiro“ aus:

In erster Linie begünstigen — wie bereits erwähnt — die geografischen Umgebungsbedingungen das reichliche Wachstum von Weidegras in hervorragender Qualität.

Außerdem wird die Milch in kleinen Familienbetrieben erzeugt, in denen heimische Rassen noch in bedeutender Stückzahl in traditioneller Herdenhaltung gehalten werden. Als Futter dient hauptsächlich selbst angebautes Grünfutter; soweit die Witterungsverhältnisse dies zulassen, werden die Kühe auf der Weide gehalten.

Dazugekaufte Futtermittelkonzentrate werden nur in kleinen Mengen zugefüttert, um den Energiebedarf der Kühe zu decken. Durch diese traditionelle Form der Haltung, bei der der Zukauf von Futtermitteln auf ein Minimum beschränkt bleibt, wird die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der kleinen Familienbetriebe gestärkt.

Aufgrund dieser Merkmale der Betriebe eignet sich die dort erzeugte Milch optimal für die Herstellung des Käses. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass durch die naturnahe Haltung und Fütterung der Kühe der Nährwert der Milch höher ist, weil die Milch in ihrem Lipidprofil einen höheren Anteil an CLA (konjugierte Linolsäure) und Omega-3-Fettsäuren aufweist. Durch den höheren Grünfutteranteil nimmt der Gehalt an diesen ernährungsphysiologisch günstigen Fettsäuren zu, der sich auch in dem aus der Milch hergestellten Käse wiederfindet.

Nicht zuletzt bewahren die Erzeuger der Region eine lange Tradition in der Herstellung dieser Art von Käse mit absolut einzigartigen Merkmalen — um nur die besondere traditionelle Form der „Kochmütze“ zu nennen, an der sich der Käse sofort erkennen lässt. Dies hat dazu geführt, dass die Erzeugnisse unter den Verbrauchern einen verdienten Ruf und hohes Ansehen genießen.

4.7.   Kontrollstelle:

Name:

Dirección General de Producción, Industrias y Calidad Agroalimentaria

Anschrift:

San Caetano, Santiago de Compostela

Tel.

(34) 981 54 47 77

Fax

(34) 981 54 00 18

E-Mail:

dxpica.mrural@xunta.es

4.8.   Etikettierung: Die unter der geschützten Ursprungsbezeichnung „Cebreiro“ vermarkteten Käse müssen aufgrund ihrer Bescheinigung als der Spezifikation und den Vorschriften entsprechend ein Kontrollband, Etikett oder nummeriertes Kontrolletikett mit von der Kontrollstelle genehmigter und ausgestellter fortlaufender alphanumerischer Nummerierung und dem offiziellen Emblem der geschützten Ursprungsbezeichnung tragen.

Sowohl auf dem Handelsetikett als auch auf dem Kontrolletikett muss zwingend der Vermerk „Denominación de Origen Protegida Cebreiro“ (geschützte Ursprungsbezeichnung „Cebreiro“) angebracht sein. Auf dem gereiften „Cebreiro“ muss außerdem in hervorgehobener Form auf dem Etikett die Angabe „curado“ (gereift) vermerkt sein.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.