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ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
50. Jahrgang |
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Informationsnummer |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof |
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2007/C 315/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2007/C 315/02 |
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2007/C 315/03 |
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2007/C 315/04 |
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2007/C 315/05 |
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2007/C 315/06 |
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2007/C 315/07 |
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2007/C 315/08 |
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2007/C 315/09 |
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2007/C 315/10 |
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2007/C 315/11 |
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2007/C 315/12 |
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2007/C 315/13 |
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2007/C 315/14 |
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2007/C 315/15 |
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2007/C 315/16 |
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2007/C 315/17 |
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2007/C 315/18 |
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2007/C 315/19 |
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2007/C 315/20 |
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2007/C 315/21 |
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2007/C 315/22 |
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2007/C 315/23 |
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2007/C 315/24 |
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2007/C 315/25 |
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2007/C 315/26 |
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2007/C 315/27 |
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2007/C 315/28 |
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2007/C 315/29 |
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2007/C 315/30 |
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2007/C 315/31 |
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2007/C 315/32 |
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2007/C 315/33 |
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2007/C 315/34 |
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2007/C 315/35 |
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2007/C 315/36 |
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2007/C 315/37 |
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2007/C 315/38 |
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2007/C 315/39 |
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2007/C 315/40 |
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2007/C 315/41 |
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2007/C 315/42 |
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2007/C 315/43 |
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2007/C 315/44 |
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2007/C 315/45 |
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2007/C 315/46 |
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2007/C 315/47 |
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2007/C 315/48 |
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2007/C 315/49 |
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2007/C 315/50 |
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2007/C 315/51 |
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2007/C 315/52 |
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2007/C 315/53 |
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2007/C 315/54 |
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2007/C 315/55 |
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2007/C 315/56 |
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2007/C 315/57 |
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2007/C 315/58 |
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2007/C 315/59 |
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2007/C 315/60 |
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Gericht erster Instanz |
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2007/C 315/61 |
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2007/C 315/62 |
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2007/C 315/63 |
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2007/C 315/64 |
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2007/C 315/65 |
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2007/C 315/66 |
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2007/C 315/67 |
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2007/C 315/68 |
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2007/C 315/69 |
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2007/C 315/70 |
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2007/C 315/71 |
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2007/C 315/72 |
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2007/C 315/73 |
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2007/C 315/74 |
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2007/C 315/75 |
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2007/C 315/76 |
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2007/C 315/77 |
Rechtssache T-385/07: Klage, eingereicht am 4. Oktober 2007 — FIFA/Kommission |
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2007/C 315/78 |
Rechtssache T-391/07: Klage, eingereicht am 15. Oktober 2007 — Alber/HABM (Teil des Handgriffes) |
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2007/C 315/79 |
Rechtssache T-394/07: Klage, eingereicht am 25. Oktober 2007 — Algodonera del Sur/Rat und Kommission |
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2007/C 315/80 |
Rechtssache T-396/07: Klage, eingereicht am 30. Oktober 2007 — France Télécom/HABM (UNIQUE) |
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2007/C 315/81 |
Rechtssache T-399/07: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2007 — Basell Polyolefine/Kommission |
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2007/C 315/82 |
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2007/C 315/83 |
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2007/C 315/84 |
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2007/C 315/85 |
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2007/C 315/86 |
Rechtssache T-382/07 R: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. Oktober 2007 — Frankreich/Rat |
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Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union |
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2007/C 315/87 |
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2007/C 315/88 |
Rechtssache F-103/07: Klage, eingereicht am 5. Oktober 2007 — Duta/Gerichtshof |
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2007/C 315/89 |
Rechtssache F-107/07: Klage, eingereicht am 8. Oktober 2007 — Daskalakis/Kommission |
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2007/C 315/90 |
Rechtssache F-112/07: Klage, eingereicht am 16. Oktober 2007 — Doumas/Kommission |
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2007/C 315/91 |
Rechtssache F-114/07: Klage, eingereicht am 19. Oktober 2007 — Wenning/Europol |
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2007/C 315/92 |
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2007/C 315/93 |
Rechtssache F-117/07: Klage, eingereicht am 25. Oktober 2007 — Kolountzios/Kommission |
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2007/C 315/94 |
Rechtssache F-118/07: Klage, eingereicht am 22. Oktober 2007 — Strack/Kommission |
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2007/C 315/95 |
Rechtssache F-120/07: Klage, eingereicht am 22. Oktober 2007 — Strack/Kommission |
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2007/C 315/96 |
Rechtssache F-121/07: Klage, eingereicht am 22. Oktober 2007 — Strack/Kommission |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof
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22.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/1 |
(2007/C 315/01)
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
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EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu |
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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22.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. November 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland
(Rechtssache C-507/03) (1)
(Öffentliche Aufträge - Artikel 43 EG und 49 EG - Richtlinie 92/50/EWG - Erteilung eines öffentlichen Auftrags an die irische Post An Post ohne vorherige Bekanntmachung - Eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse - Transparenz)
(2007/C 315/02)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis und K. Wiedner, im Beistand von J. Flynn, QC)
Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigte: D. O'Hagan, im Beistand von E. Regan und B. O'Moore, SC, sowie C. O'Toole, Barrister)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: J. Molde und A. Jacobsen), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, D. Petrausch und S. Ramet), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: H. G. Sevenster, C. Wissels und P. van Ginneken), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: A. Guimaraes-Purokoski)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 43 und 49 EG — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge — Entscheidung, einen öffentlichen Auftrag ohne Ausschreibung zu vergeben — An die irische Post (An Post) vergebener Auftrag, nach dem die Empfänger von Sozialleistungen diese bei den Postämtern abholen können
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten. |
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3. |
Das Königreich Dänemark, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten. |
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22.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 23. Oktober 2007 — Republik Polen/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-273/04) (1)
(Nichtigkeitsklage - Beschluss 2004/281/EG des Rates - Gemeinsame Agrarpolitik - Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union - Anpassung - Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot)
(2007/C 315/03)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Republik Polen (Bevollmächtigte: T. Nowakowski und E. Ośniecka-Tamecka, M. Szpunar, B. Majczyna, K. Rokicka und I. Niemirka)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: F. Ruggeri Laderchi, K. Zieleśkiewicz und F. Florindo Gijón)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Republik Lettland (Bevollmächtigte: A. Zikmane und E. Balode-Buraka), Republik Litauen (Bevollmächtigter: D. Kriaučiūnas), Republik Ungarn (Bevollmächtigte: P. Gottfried und R. Somssich)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: T. van Rijn, A. Stobiecka-Kuik und L. Visaggio)
Gegenstand
Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 5 des Beschlusses 2004/281/EG des Rates vom 22. März 2004 zur Anpassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 93, S. 1) — Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und von Treu und Glauben
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Republik Polen trägt die Kosten. |
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3. |
Die Republik Lettland, die Republik Litauen und die Republik Ungarn sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten. |
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22.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-334/04) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/409/EWG - Anhang I - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Besondere Schutzgebiete - IBA 2000 - Wert - Qualität der Daten - Kriterien - Ermessen - Offensichtlich unzureichende Ausweisung - Feuchtgebiete)
(2007/C 315/04)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Patakia und M. van Beek)
Beklagte: Hellenische Republik (Bevollmächtigte: E. Skandalou)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Bevollmächtige: N. Níaz Abad), Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und C. Jurgensen-Mercier), Portugiesische Republik (Bevollmächtigte: L. Fernandes und M. Lois), Republik Finnland (Bevollmächtigte: T. Pynnä)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtumsetzung innerhalb der vorgesehenen Frist der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten — Nichtbeachtung des Art. 4 der Richtlinie betreffend die Festlegung besonderer Schutzgebiete — Unzureichende Zahl der in Griechenland festgelegten Gebiete
Tenor
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1. |
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der u. a. durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 geänderten Fassung verstoßen, dass sie
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |
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4. |
Das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Portugiesische Republik und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten. |
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22.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Dänemark
(Rechtssache C-19/05) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Gesetzlich geschuldete Zölle, die aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht erhoben wurden - Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten)
(2007/C 315/05)
Verfahrenssprache: Dänisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: N. Rasmussen, G. Wilms und H.-P. Hartvig)
Beklagter: Königreich von Dänemark (Bevollmächtigter: J. Molde)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 10 EG sowie Art. 2 und 8 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 293, S. 9) — Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Eigenmittel — Nichtüberweisung eines Betrages von 18 687 475 DKK an die Kommission, in Höhe dessen die Zollbehörden irrtümlich die Erhebung eines Zolls von einem Unternehmen unterlassen haben
Tenor
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1. |
Das Königreich Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere aus den Art. 2 und 8 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, verstoßen, dass es der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht den Betrag von 18 687 475 DKK an Eigenmitteln zuzüglich Verzugszinsen seit dem 27. Juli 2000 zur Verfügung gestellt hat. |
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2. |
Das Königreich Dänemark trägt die Kosten. |
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22.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. November 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Forlì — Italien) — Strafverfahren gegen Karl Josef Wilhelm Schwibbert
(Rechtssache C-20/05) (1)
(Richtlinie 98/34/EG - Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften - Übermittlungspflicht für Entwürfe technischer Vorschriften - Nationales Gesetz, das die Anbringung des Kennzeichens der mit der Erhebung von Urheberrechtsgebühren beauftragten nationalen Einrichtung auf vermarkteten Compact Discs vorschreibt - Begriff „technische Vorschrift“)
(2007/C 315/06)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Forlì
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Karl Josef Wilhelm Schwibbert
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Civile e Penale Forlì — Auslegung der Art. 3 EG und 23 bis 27 EG sowie der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61) — Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes, das die Anbringung des Kennzeichens der mit der Sammlung von Urheberrechten beauftragten nationalen Einrichtung auf jedem Film- oder audiovisuellen Träger vorschreibt
Tenor
Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass nationale Vorschriften wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, sofern damit nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften die Verpflichtung eingeführt wurde, auf Compact Discs mit Werken der bildenden Kunst für deren Inverkehrbringen in dem betreffenden Mitgliedstaat das Kennzeichen „SIAE“ anzubringen, eine technische Vorschrift darstellen, die, da sie der Kommission nicht mitgeteilt worden ist, einem Einzelnen nicht entgegengehalten werden kann.
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22.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Oktober 2007 — Nordspedizionieri di Danielis Livio & C. Snc in Liquidation, Livio Danielis, Domenico D'Alessandro/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-62/05 P) (1)
(Rechtsmittel - Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 - Erlass von Einfuhrabgaben - Zigarettenladung mit Bestimmungsland Spanien - Im gemeinschaftlichen Versandverfahren begangener Betrug)
(2007/C 315/07)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Nordspedizionieri di Danielis Livio & C. Snc in Liquidation, Livio Danielis, Domenico D'Alessandro (Prozessbevollmächtigter: G. Leone, avvocato)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: X. Lewis im Beistand von G. Bambara, avvocato)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache T-332/02 (Nordspedizionieri di Danielis Livio & C. Snc u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften), mit dem eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2002 (Sache REM 14/01) abgewiesen wurde, in der den italienischen Behörden mitgeteilt wurde, dass kein Erlass der Einfuhrzölle auf eine für Spanien bestimmte Ladung Zigaretten gewährt werde, weil ein von Dritten begangener Betrug im Rahmen eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens keinen besonderen Umstand darstelle, der den Erlass der Einfuhrzölle rechtfertige
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Nordspedizionieri di Danielis Livio & C. Snc in Liquidation sowie L. Danielis und D. D'Alessandro tragen die Kosten. |
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22.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 23. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-112/05) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 EG - Rechtsvorschriften für die Volkswagen Aktiengesellschaft)
(2007/C 315/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: F. Benyon und G. Braun)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: M. Lumma und A. Dittrich im Beistand von Rechtsanwalt H. Wissel)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 43 und 56 EG — Bedingungen für die Privatisierung der Volkswagenwerk GmbH — Gewährung von Sonderrechten an bestimmte Aktionäre — Obligatorische Vertretung der öffentlichen Hand im Aufsichtsrat der Gesellschaft, unabhängig von der Zahl der gehaltenen Aktien
Tenor
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1. |
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch, dass sie § 4 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 in der auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung beibehalten hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 Abs. 1 EG verstoßen. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten. |
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22.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. November 2007 — Königreich Spanien/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-141/05) (1)
(Fischerei - Verordnung (EG) Nr. 27/2005 - Aufteilung der Fangquoten zwischen Mitgliedstaaten - Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien - Ende der Übergangszeit - Erfordernis der relativen Stabilität - Diskriminierungsverbot - Neue Fangmöglichkeiten - Zulässigkeit)
(2007/C 315/09)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: E. Braquehais Conesa und A. Sampol Pucurull)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: F. Florindo Gijón und A. de Gregorio Merino)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Jimeno Fernández und T. van Rijn)
Gegenstand
Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (ABl. L 12, S. 1), soweit die neuen Fangmöglichkeiten in der Nord- und Ostsee trotz des Auslaufens der Übergangsregelung nicht unter Berücksichtigung der Interessen Spaniens zugewiesen wurden — Diskriminierung — Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358, S. 59)
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten. |
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3. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten. |
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22.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland
(Rechtssache C-248/05) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch gefährliche Stoffe - Richtlinie 80/68/EWG)
(2007/C 315/10)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und D. Recchia)
Beklagter: Irland (Bevollmächtigter: D. O'Hagan)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verletzung der Art. 4, 5, 7, 8, 9, 10, 12 und 13 der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. L 20, S. 43) — Betrieb einer Mülldeponie in Ballymurtagh, County Wicklow, ohne formelle Genehmigung — Verschmutzung des Grundwassers in County Wexford und in Killarney, County Kerry, durch indirekte Ableitungen von Phosphat aus Klärgruben
Tenor
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1. |
Irland hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe verstoßen, indem es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um den Art. 4, 5, 7 und 10 dieser Richtlinie im Hinblick auf die städtische Mülldeponie Ballymurtagh (Grafschaft Wicklow) nachzukommen. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Irland trägt zwei Drittel der Gesamtkosten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt das verbleibende Drittel. |
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22.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. November 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Gintec International Import-Export GmbH/Verband Sozialer Wettbewerb eV
(Rechtssache C-374/05) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 2001/83/EG und 92/28/EWG - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen es verboten ist, mit Äußerungen Dritter oder mit Auslosungen für Arzneimittel zu werben - Verwendung der pauschal positiven Ergebnisse einer Verbraucherbefragung und einer monatlichen Auslosung, bei der man eine Packung des Produkts gewinnen kann)
(2007/C 315/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Gintec International Import-Export GmbH
Beklagter: Verband Sozialer Wettbewerb eV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung der Artikel 87 Absatz 3 und 90 Buchstabe j der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67) in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 136, S. 34) sowie der Artikel 2 Absatz 3 und 5 Buchstabe j der Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für Humanarzneimittel (ABl. L 113, S. 13) — Nationale Rechtsvorschriften, die die Werbung für Arzneimittel durch Äußerungen von fachunkundigen Dritten oder mit Auslosungen verbieten — Verwendung der insgesamt positiven Ergebnisse einer Verbraucherumfrage und monatliche Auslosung einer Packung des Arzneimittels
Tenor
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1. |
Mit der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist eine vollständige Harmonisierung des Bereichs der Arzneimittelwerbung erfolgt, wobei die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten befugt sind, Bestimmungen zu erlassen, die von der in dieser Richtlinie getroffenen Regelung abweichen, ausdrücklich aufgeführt sind. Die Richtlinie ist somit dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften kein uneingeschränktes und unbedingtes Verbot vorsehen darf, in der Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel Äußerungen Dritter zu verwenden, während deren Verwendung nach der Richtlinie nur wegen ihres konkreten Inhalts oder der Eigenschaft ihres Urhebers eingeschränkt werden darf. |
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2. |
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3. |
Die erste und die zweite Vorlagefrage wären genauso zu beantworten, wenn die Bestimmungen der Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für Humanarzneimittel Anwendung fänden. |
(1) ABl. C 315 vom 10.12.2005.
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22.12.2007 |
DE |
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C 315/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. November 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam — Niederlande) — Amurta SGPS/Inspecteur van de Belastingdienst
(Rechtssache C-379/05) (1)
(Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale Steuervorschriften, die eine Befreiung von Beteiligungen von der Körperschaftsteuer vorsehen - Besteuerung von Dividenden - Steuerabzug an der Quelle - Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle - Anwendung auf Empfängergesellschaften, die einen Sitz oder eine feste Niederlassung in dem Mitgliedstaat haben, der die Befreiung gewährt, und für deren Beteiligungen die Befreiung von der Körperschaftsteuer gilt - Versagung der Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle bei Dividenden, die an eine Empfängergesellschaft ausgeschüttet werden, die in dem entsprechenden Mitgliedstaat weder über einen Sitz noch über eine feste Niederlassung verfügt)
(2007/C 315/12)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof te Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Amurta SGPS
Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Gerechtshof te Amsterdam — Auslegung der Art. 56 EG, 57 EG und 58 EG — Körperschaftssteuer — Steuerbefreiung bei Dividenden, die von einer im Inland ansässigen Gesellschaft an eine im selben Land ansässige Gesellschaft ausgeschüttet werden — Versagung dieser Steuerbefreiung bei Dividenden, die von einer im Inland ansässigen Gesellschaft an eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschüttet wurden — Auswirkungen des Bestehens einer entsprechenden Befreiung von der Dividendensteuer in diesem anderen Mitgliedstaat zugunsten der dort ansässigen Gesellschaft
Tenor
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1. |
Die Art. 56 EG und 58 EG stehen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die für den Fall, dass die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten vorgesehene Mindestbeteiligung der Muttergesellschaft am Kapital der Tochtergesellschaft nicht erreicht ist, einen Quellensteuerabzug von Dividenden vorsehen, die von einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Empfängergesellschaft ausgeschüttet werden, von diesem Abzug aber Dividenden ausnehmen, die an eine Empfängergesellschaft gezahlt werden, die in dem erstgenannten Mitgliedstaat der Körperschaftsteuer unterliegt oder in diesem Staat über eine feste Niederlassung verfügt, der die an der ausschüttenden Gesellschaft gehaltenen Anteile gehören. |
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2. |
Ein Mitgliedstaat, der die wirtschaftliche Doppelbesteuerung von Dividenden, die an in seinem Hoheitsgebiet ansässige Empfängergesellschaften ausgeschüttet werden, vermeidet, kann sich nicht auf eine volle Steuergutschrift, die ein anderer Mitgliedstaat einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Empfängergesellschaft einseitig gewährt, berufen, um seiner Verpflichtung zu entgehen, eine sich aus der Ausübung seiner Steuerhoheit ergebende wirtschaftliche Doppelbesteuerung von Dividenden zu vermeiden. Beruft sich ein Mitgliedstaat auf ein mit einem anderen Mitgliedstaat geschlossenes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, so ist es Sache des nationalen Gerichts zu bestimmen, ob dieses Abkommen im Ausgangsrechtsstreit zu berücksichtigen ist, und gegebenenfalls zu prüfen, ob es dieses Abkommen ermöglicht, die Wirkungen der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zu neutralisieren. |
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22.12.2007 |
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C 315/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 23. Oktober 2007 — Europäisches Parlament/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-403/05) (1)
(Nichtigkeitsklage - Entscheidung der Kommission über die Genehmigung eines die Sicherheit der philippinischen Grenzen betreffenden Vorhabens - Auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 erlassene Entscheidung - Durchführungsbefugnisse der Kommission - Grenzen)
(2007/C 315/13)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: R. Passos, E. Waldherr, K. Lindahl und G. Mazzini)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Tufvesson und A. Bordes)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Bevollmächtigter: J. M. Rodríguez Cárcamo)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der ein die Sicherheit der philippinischen Grenzen betreffendes Vorhaben (ASIA/2004/016-924; Haushaltslinie 19 10 02) genehmigt wurde und die in Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern (ABl. L 52, S. 1) erlassen wurde
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit der ein die Sicherheit der Grenzen der Republik der Philippinen betreffendes, im Rahmen der Haushaltslinie 19 10 02 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften zu finanzierendes Vorhaben (Philippine Border Management Project, Nr. ASIA/2004/016-924) genehmigt wurde, wird für nichtig erklärt. |
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2. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten. |
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3. |
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. |
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22.12.2007 |
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C 315/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria regionale di Genova — Italien) — Agenzia delle Entrate Ufficio Genova 1/Porto Antico di Genova SpA
(Rechtssache C-427/05) (1)
(Strukturfonds - Verordnung [EWG] Nr. 4253/88 - Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 2 - Verbot von Abzügen - Ermittlung des zu versteuernden Einkommens - Berücksichtigung der von der Gemeinschaft gewährten Subventionen)
(2007/C 315/14)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione tributaria regionale di Genova
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Agenzia delle Entrate Ufficio Genova 1
Beklagte: Porto Antico di Genova SpA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria regionale di Genova -Auslegung von Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 193, S. 20) — Vereinbarkeit einer nationalen Vorschrift, die die empfangenen Gemeinschaftsbeihilfen bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt
Tenor
Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Steuerregelung wie Art. 55 Abs. 3 Buchst. b des Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 917 vom 22. Dezember 1986 nicht entgegensteht, die die Zuschüsse der Strukturfonds der Gemeinschaft bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezieht.
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22.12.2007 |
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C 315/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 23. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-440/05) (1)
(Nichtigkeitsklage - Art. 31 Abs. 1 Buchst. e EU, 34 EU und 47 EU - Rahmenbeschluss 2005/667/JI - Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe - Strafrechtliche Sanktionen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Rechtsgrundlage - Art. 80 Abs. 2 EG)
(2007/C 315/15)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: W. Bogensberger und R. Troosters)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: J.-C. Piris, J. Schutte und K. Michoel)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: M. Gómez-Leal, J. Rodrigues und A. Auersperger Matić)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Belgien (Bevollmächtigter: M. Wimmer), Tschechische Republik (Bevollmächtigter: T. Boček), Königreich Dänemark (Bevollmächtigter: J. Molde), Republik Estland (Bevollmächtigter: L. Uibo), Hellenische Republik (Bevollmächtigte: S. Chala und A. Samoni-Rantou), Französische Republik (Bevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues und S. Gasri), Irland (Bevollmächtigte: D. O'Hagan, E. Fitzsimons und N. Hyland), Republik Lettland (Bevollmächtigte: E. Balode-Buraka und E. Broks), Republik Litauen, (Bevollmächtigter: D. Kriaučiūnas), Republik Ungarn (Bevollmächtigter: P. Gottfried), Republik Malta (Bevollmächtigte: S. Camilleri, P. Grech, Deputy Attorney General) Königreich der Niederlande (Bevollmächtigte: H. G. Sevenster und M. de Grave), Republik Österreich (Bevollmächtigter: C. Pesendorfer), Republik Polen (Bevollmächtigter: E. Ośniecka-Tamecka), Portugiesische Republik (Bevollmächtigte: L. Fernandes und M. L. Duarte), Slowakische Republik (Bevollmächtigter: R. Procházka), Republik Finnland (Bevollmächtigter: E. Bygglin), Königreich Schweden (Bevollmächtigter: K. Wistrand), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: E. O'Neill, D. J. Rhee und D. Anderson)
Gegenstand
Nichtigerklärung des Rahmenbeschlusses 2005/667/JI des Rates vom 12. Juli 2005 zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe (ABl. L 255, S. 164)
Tenor
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1. |
Der Rahmenbeschluss 2005/667/JI des Rates vom 12. Juli 2005 zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe ist nichtig. |
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2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten. |
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3. |
Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, Irland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten. |
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22.12.2007 |
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C 315/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 4. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Wiesbaden — Deutschland) — Schutzverband der Spirituosen-Industrie e. V./Diageo Deutschland GmbH
(Rechtssache C-457/05) (1)
(Freier Warenverkehr - Richtlinie 75/106/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten - Flüssigkeiten in Fertigpackungen - Abfüllung nach Volumen - Art. 5 Abs. 3 Buchst. b und d - Baileys Minis - Inverkehrbringen in Fertigpackungen mit einem Nennvolumen von 0,071 Litern)
(2007/C 315/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Wiesbaden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Schutzverband der Spirituosen-Industrie e. V.
Beklagte: Diageo Deutschland GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landgericht Wiesbaden — Auslegung der Art. 28 und 30 EG — Gültigkeit von Art. 5 Abs. 3 Buchst. b Unterabs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. d und Anhang III Nr. 4 der Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen (ABl. L 42, S. 1) in der geänderten Fassung — Verbot des Inverkehrbringens alkoholischer Getränke mit einer Gebindegröße von 0,071 l die in Irland oder dem Vereinigten Königreich rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht worden sind, in anderen Mitgliedstaaten — Baileys Minis
Tenor
Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Fertigpackungen mit einem Nennvolumen von 0,071 Litern, die ein in Anhang III Nr. 4 der Richtlinie genanntes Erzeugnis enthalten und in Irland oder dem Vereinigten Königreich rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, auch in den anderen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Art. 5 Abs. 3 Buchst. b Unterabs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 75/106 in der durch die genannte Akte geänderten Fassung ist unwirksam, soweit er das Nennvolumen von 0,071 Litern von der gemeinschaftsrechtlich harmonisierten Skala der Nennvolumen in Anhang III Nr. 4 Spalte I dieser Richtlinie ausschließt.
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22.12.2007 |
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C 315/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Hasselt — Belgien) — Maria Geurts, Dennis Vogten/Administratie van de BTW, registratie en domeinen, Belgische Staat
(Rechtssache C-464/05) (1)
(Art. 43 EG und 56 EG - Nationale Steuerregelung - Erbschaftsteuern - Familiengesellschaft - Befreiung - Voraussetzungen - Beschäftigung einer bestimmten Zahl von Arbeitnehmern in einer Region eines Mitgliedstaats)
(2007/C 315/17)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste aanleg te Hasselt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Maria Geurts, Dennis Vogten
Beklagte: Administratie van de BTW, registratie en domeinen, Belgische Staat
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank van eerste aanleg te Hasselt — Vereinbarkeit mit den Art. 43 EG und 56 EG — In einer Region eines Mitgliedstaats über Anteile an einer Familiengesellschaft eines anderen Mitgliedstaats oder Forderungen an eine solche Gesellschaft eröffnetes Nachlassverfahren — Erbschaftsteuerbefreiung, die vorgesehen ist, wenn das genannte Unternehmen in den drei dem Tod vorausgehenden Jahren mindestens fünf in Vollzeit tätige Arbeitnehmer in dieser Region beschäftigt hat
Tenor
In Ermangelung einer stichhaltigen Rechtfertigung steht Art. 43 EG einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats im Bereich der Erbschaftsteuern entgegen, die von der für Familienunternehmen vorgesehenen Befreiung von diesen Steuern Unternehmen ausschließt, die in den drei dem Tod des Erblassers vorausgehenden Jahren mindestens fünf Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt haben, während sie eine solche Befreiung dann gewährt, wenn die Arbeitnehmer in einer Region des erstgenannten Mitgliedstaats beschäftigt worden sind.
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22.12.2007 |
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C 315/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 23. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Aachen — Deutschland) — Rhiannon Morgan (C-11/06)/Bezirksregierung Köln, Iris Bucher (C-12/06)/Landrat des Kreises Düren
(Verbundene Rechtssachen C-11/06 und C-12/06) (1)
(Unionsbürgerschaft - Art. 17 EG und 18 EG - Weigerung eines Mitgliedstaats, eigenen Staatsangehörigen, die ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren, Ausbildungsförderung zu gewähren - Erfordernis der Fortsetzung einer mindestens einjährigen Ausbildung an einer inländischen Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat)
(2007/C 315/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Aachen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Rhiannon Morgan (C-11/06), Iris Bucher (C-12/06)
Beklagte: Bezirksregierung Köln, (C-11/06), Landrat des Kreises Düren (C-12/06)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Aachen — Auslegung der Artikel 17 und 18 EG-Vertrag — Weigerung, einem eigenen Staatsangehörigen, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und seine Ausbildung absolviert, Ausbildungsförderung zu gewähren, weil er nicht zumindest das erste Ausbildungsjahr in einer inländischen Ausbildungsstätte absolviert habe
Tenor
Die Art. 17 EG und 18 EG stehen unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren einem Erfordernis entgegen, wonach Auszubildende, die Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen beantragen, dessen Staatsangehörige sie sind, die Förderung nur erhalten können, wenn diese Ausbildung die Fortsetzung einer im Hoheitsgebiet ihres Herkunftsmitgliedstaats absolvierten mindestens einjährigen Ausbildung darstellt.
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22.12.2007 |
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C 315/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Madrid — Spanien) — Navicon SA/Administración del Estado
(Rechtssache C-97/06) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen - Art. 15 Nr. 5 - Begriff der „Vercharterung von Seeschiffen“ - Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes, das eine Befreiung nur bei einer Vollvercharterung zulässt)
(2007/C 315/19)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Navicon SA
Beklagter: Administración del Estado
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Superior de Justicia de Madrid — Auslegung von Art. 15 Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Befreiung der Vercharterung von Seeschiffen — Einschluss von Teilvercharterung — Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes, das die Steuerbefreiung nur für die Vollvercharterung zulässt, mit der Richtlinie
Tenor
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1. |
Art. 15 Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung ist in dem Sinne auszulegen, dass er sowohl die Vollvercharterung als auch die Teilvercharterung von auf hoher See eingesetzten Schiffen erfasst. Folglich steht die genannte Vorschrift nationalen Bestimmungen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Mehrwertsteuerbefreiung nur bei der Vollvercharterung solcher Schiffe gewähren, entgegen. |
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2. |
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu entscheiden, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag die Tatbestandsmerkmale eines Chartervertrags im Sinne von Art. 15 Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 92/111 geänderten Fassung erfüllt. |
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22.12.2007 |
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C 315/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. November 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg — Deutschland) — Ludwigs — Apotheke München Internationale Apotheke/Juers Pharma Import-Export GmbH
(Rechtssache C-143/06) (1)
(Freier Warenverkehr - Art. 28 EG und 30 EG - Art. 11 und 13 des EWR-Abkommens - Eingeführte Arzneimittel, die im Einfuhrstaat nicht zugelassen sind - Werbeverbot - Richtlinie 2001/83/EG)
(2007/C 315/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ludwigs — Apotheke München Internationale Apotheke
Beklagte: Juers Pharma Import-Export GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg -Auslegung von Artikel 86 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67) in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 136, S. 34) geänderten Fassung — Geltungsbereich — Nationale Rechtsvorschriften, die es einem Einführer verbieten, an Apotheken Preislisten für Arzneimittel zu versenden, die zwar auf dem nationalen Markt nicht zugelassen sind, aber eingeführt werden dürfen
Tenor
Ein Werbeverbot wie das in § 8 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens ist nicht anhand der Bestimmungen der Richtlinie 2001/83 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der zuletzt durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung über die Werbung, sondern anhand der Art. 28 EG und 30 EG sowie der Art. 11 und 13 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 zu beurteilen. Art. 28 EG und Art. 11 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen einem solchen Verbot entgegen, soweit es für die Übersendung von Listen nicht zugelassener Arzneimittel an Apotheker gilt, deren Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem dritten Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur ausnahmsweise zulässig ist und die keine anderen Informationen als die über den Handelsnamen, die Verpackungsgrößen, die Wirkstärke und den Preis dieser Arzneimittel enthalten.
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22.12.2007 |
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C 315/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. Oktober 2007 — Ermioni Komninou, Grigorios Ntokos, Donatos Pappas, Vasileios Pappas, Aristeidis Pappas, Eleftheria Pappa, Lamprini Pappa, Eirini Pappa, Alexandra Ntokou, Fotios Dimitriou, Zoï Dimitriou, Petros Bolosis, Despina Bolosi, Konstantinos Bolosis und Thomas Bolosis/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-167/06 P) (1)
(Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Anzeige im Rahmen von Art. 226 EG - Behandlung der Beschwerdeführer durch die Kommission - Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit - Geltungsbereich - Art. 21 EG - Petitionsrecht - Tragweite der Feststellungen des Bürgerbeauftragten)
(2007/C 315/21)
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Ermioni Komninou, Grigorios Ntokos, Donatos Pappas, Vasileios Pappas, Aristeidis Pappas, Eleftheria Pappa, Lamprini Pappa, Eirini Pappa, Alexandra Ntokou, Fotios Dimitriou, Zoï Dimitriou, Petros Bolosis, Despina Bolosi, Konstantinos Bolosis und Thomas Bolosis (Prozessbevollmächtigte: G. Dellis und G.Adonakopoulos, dikigproi)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 13. Januar 2006, Ermioni Komninou u. a./Kommission, T-42/04, mit dem das Gericht eine Schadensersatzklage auf Wiedergutmachung des immateriellen Schadens, den die Rechtsmittelführer angeblich infolge der Behandlung erlitten haben, die die Kommission ihrer Anzeige betreffend die Gemeinschaftsfinanzierung einer biologischen Kläranlage in Preveza in Griechenland hat zukommen lassen, als unbegründet abgewiesen hat
Tenor
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1. |
Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 2006, Komninou u. a./Kommission, T-42/04, wird aufgehoben, soweit das Gericht es unterlassen hat, über den auf einen Verstoß gegen Art. 21 Abs. 2 und 3 EG gestützten Klagegrund zu entscheiden. |
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2. |
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. |
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3. |
Die vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage wird abgewiesen, soweit sie auf den Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 2 und 3 EG gestützt ist. |
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4. |
Ermioni Komninou, Grigorios Ntokos, Donatos Pappas, Vasileios Pappas, Aristeidis Pappas, Eleftheria Pappa, Lamprini Pappa, Eirini Pappa, Alexandra Ntokou, Fotios Dimitriou, Zoï Dimitriou, Petros Bolosis, Despina Bolosi, Konstantinos Bolosis und Thomas Bolosis tragen die Kosten des vorliegenden Verfahrens. Die Entscheidung über die Kosten, die mit dem erstinstanzlichen Verfahren verbunden sind, das zum Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januare 2006, Komninou u. a./Kommission (T-42/04) geführt hat, bleibt, wie in Nr. 2 des Tenors dieses Beschlusses festgelegt, bestehen. |
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22.12.2007 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria regionale di Genova — Italien) — Agrover srl/Agenzia Dogane Circoscrizione Doganale di Genova
(Rechtssache C-173/06) (1)
(Zollkodex der Gemeinschaft - Aktiver Veredelungsverkehr - Assoziierungsabkommen - Vorzeitige Ausfuhr von Reis in ein Drittland, mit dem ein Zollpräferenzabkommen geschlossen worden ist - Art. 216 des Zollkodex - Nacherhebung der Einfuhrabgaben - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex)
(2007/C 315/22)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione tributaria regionale di Genova
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Agrover srl
Beklagte: Agenzia Dogane Circoscrizione Doganale di Genova
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria regionale Genua (Italien) — Auslegung der Artikel 216 und 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) — Im aktiven Veredelungsverkehr in ein Drittland, mit dem ein Zollpräferenzabkommen besteht, ausgeführter Reis — Anwendung der Zölle bei der Einfuhr des Ersatzprodukts aus einem Land, mit dem kein Zollpräferenzabkommen besteht
Tenor
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1. |
Art. 216 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung ist auf diejenigen Vorgänge des aktiven Veredelungsverkehrs im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung anwendbar, bei denen die Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr der Einfuhrwaren aus der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt worden sind. |
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2. |
Wenn sich die zuständigen Behörden bei Beendigung eines Vorgangs des aktiven Veredelungsverkehrs (Nichterhebungsverfahren) mit Ersatz durch äquivalente Waren und vorzeitiger Ausfuhr der Befreiung der Ware mit Drittlandsursprung von den Einfuhrabgaben nicht aufgrund von Art. 216 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung widersetzt haben, müssen sie von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung dieser Einfuhrabgaben gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex absehen, sofern drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Voraussetzung ist zunächst, dass die Abgaben wegen eines Irrtums der zuständigen Behörden nicht erhoben worden sind, sodann, dass dieser Irrtum von einem gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und schließlich, dass dieser alle für seine Zollerklärung geltenden Bestimmungen beachtet hat. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand sämtlicher konkreter Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und insbesondere der zu diesem Zweck von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vorgelegten Beweise zu beurteilen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist. |
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C 315/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Ministero delle Finanze/CO.GE.P. srl
(Rechtssache C-174/06) (1)
(Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Steuerbefreite Umsätze - Vermietung von Grundstücken - Im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Sache)
(2007/C 315/23)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ministero delle Finanze
Beklagte: CO.GE.P. srl
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Corte Suprema di Cassazione (Italien) — Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Steuerbefreiung der Vermietung von Grundstücken — Konzession zur Nutzung staatlichen Grundbesitzes
Tenor
Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsverhältnis wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in dessen Rahmen einer Person das Recht eingeräumt wird, eine öffentliche Sache, nämlich Bereiche des Seegebiets, in Besitz zu nehmen und für eine bestimmte Zeit gegen eine Vergütung — auch ausschließlich — zu nutzen, unter den Begriff der „Vermietung von Grundstücken“ im Sinne dieses Artikels fällt.
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C 315/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundeskommunikationssenats — Österreich) — Kommunikationsbehörde Österreich (KommAustria)/Österreichischer Rundfunk (ORF)
(Rechtssache C-195/06) (1)
(Freier Dienstleistungsverkehr - Fernsehtätigkeit - Richtlinien 89/552/EWG und 97/36/EG - Begriffe „Fernsehwerbung“ und „Teleshopping“ - Gewinnspiel)
(2007/C 315/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundeskommunikationssenat
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Kommunikationsbehörde Österreich (KommAustria)
Beklagter: Österreichischer Rundfunk (ORF)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundeskommunikationssenat — Auslegung von Art. 1 Buchst. c und f der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) — Fernsehsendung, bei der den Fernsehzuschauern die Möglichkeit geboten wird, durch Anwahl einer Mehrwert-Telefonnummer an einem Glücksspiel teilzunehmen — Begriffe „Fernsehwerbung“ und „Teleshopping“
Tenor
Art. 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Sendung bzw. ein Teil einer Sendung, in der oder dem den Zuschauern vom Fernsehveranstalter die Möglichkeit angeboten wird, sich durch die unmittelbare Anwahl von Mehrwert-Telefonnummern und damit entgeltlich an einem Gewinnspiel zu beteiligen,
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dann unter die Definition des Teleshoppings in Art. 1 Buchst. f fällt, wenn die Sendung bzw. dieser Teil der Sendung unter Berücksichtigung des Zwecks der Sendung, in der das Spiel stattfindet, der Bedeutung des Spiels innerhalb der Sendung — bezogen auf die Zeit, die erhofften wirtschaftlichen Ergebnisse im Verhältnis zu den von der Sendung insgesamt erwarteten Ergebnissen — sowie der Ausrichtung der den Kandidaten gestellten Fragen ein tatsächliches Dienstleistungsangebot ist, |
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dann unter die Definition der Fernsehwerbung in Art. 1 Buchst. c fällt, wenn das Spiel aufgrund seines Ziels und seines Inhalts sowie der Bedingungen, unter denen die Gewinne präsentiert werden, eine Äußerung enthält, die einen Anreiz für die Zuschauer schaffen soll, die als Gewinne präsentierten Waren und Dienstleistungen zu erwerben, oder die die Vorzüge der Programme des betreffenden Veranstalters mittelbar in Form der Eigenwerbung bewerben soll. |
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C 315/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. November 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Stadtgemeinde Frohnleiten, Gemeindebetriebe Frohnleiten GmbH/Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
(Rechtssache C-221/06) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Abgabe auf das langfristige Ablagern von Abfällen auf einer Deponie - Vom Betreiber der Deponie geschuldete Abgabe, die nach dem Gewicht der abgelagerten Abfälle und dem Zustand der Deponie berechnet wird - Abgabenbefreiung für das Ablagern von Abfällen aus österreichischen Altlasten - Keine Befreiung für das Ablagern von Abfällen aus in anderen Mitgliedstaaten gelegenen Altlasten - Art. 90 EG - Inländische Abgaben - Art. 49 EG - Diskriminierung)
(2007/C 315/25)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Stadtgemeinde Frohnleiten, Gemeindebetriebe Frohnleiten GmbH
Beklagter: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Streithelferin: Republik Österreich
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) — Auslegung der Artikel 10 EG, 12 EG, 23 EG, 25 EG, 49 EG und 90 EG — Befreiung von einer Abgabe, die auf die Ablagerung von Abfällen erhoben wird, für Abfälle, die im Zuge der Sanierung von mit Altlasten kontaminierten Flächen anfallen, wenn diese Flächen in einem behördlichen Register eingetragen sind — Ausschluss von Abfällen, die von mit Altlasten kontaminierten Flächen in einem anderen Mitgliedstaat stammen
Tenor
Art. 90 Abs. 1 EG steht einer nationalen Abgabenvorschrift wie § 3 Abs. 2 Z 1 des Altlastensanierungsgesetzes vom 7. Juni 1989 entgegen, die das Ablagern von bei der Sanierung oder Sicherung inländischer Altlasten und Verdachtsflächen anfallenden Abfällen von der Abgabe auf das langfristige Ablagern von Abfällen auf inländischen Deponien ausnimmt, diese Befreiung für das Ablagern von bei der Sanierung oder Sicherung von Flächen in anderen Mitgliedstaaten anfallenden Abfällen aber ausschließt.
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C 315/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Oktober 2007 — Develey Holding GmbH & Co. Beteiligungs KG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-238/06 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke - Form einer Kunststoffflasche - Zurückweisung der Anmeldung - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Ältere nationale Marke - Pariser Verbandsübereinkunft - TRIPs-Übereinkommen - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)
(2007/C 315/26)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Develey Holding GmbH & Co. Beteiligungs KG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. und H. Kunz-Hallstein)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: G. Schneider)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 15. März 2006 in der Rechtssache T-129/04 (Develey Holding GmbH & Co. Beteiligungs KG/HABM), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung der Eintragung einer dreidimensionalen Marke in Form einer Kunststoffflasche für Waren der Klassen 29, 30 und 32 abgewiesen hat — Unterscheidungskraft der Marke
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Develey Holding GmbH & Co. Beteiligungs KG trägt die Kosten. |
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C 315/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Auf Antrag von Fortum Project Finance SA
(Rechtssache C-240/06) (1)
(Art. 56 Abs. 1 EG - Richtlinie 69/335/EWG - Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und c - Ausnahme vom Verbot der doppelten Besteuerung von Einlagen - Einlage in Form von Aktien in eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft - Aktientausch - Steuer auf die Übertragung von Gütern)
(2007/C 315/27)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Fortum Project Finance SA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Korkein hallinto-oikeus — Auslegung des Art. 56 EG und des Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) — Ausnahme vom Verbot der doppelten Besteuerung bei der Gesellschaftssteuer — Übertragung von Kapital in Form von Aktien auf eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft — Steuer auf die Übertragung der Aktien
Tenor
Die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 ist dahin auszulegen, dass ihr Art. 12 Abs. 1 Buchst. c keine Anwendung auf die Erhebung einer Steuer wie der finnischen Übertragungssteuer (varainsiirtovero) findet, wenn Wertpapiere als Einlage auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werden, die als Gegenleistung für diese Übertragung von ihr neu ausgegebene Aktien überträgt. Die Erhebung einer solchen Steuer ist nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der genannten Richtlinie zulässig.
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C 315/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. November 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Linz — Österreich) — Firma Ing. Auer — Die Bausoftware GmbH/Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr
(Rechtssache C-251/06) (1)
(Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital - Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft - Abschaffung der von einer Gesellschaft erhobenen Gesellschaftsteuer)
(2007/C 315/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Firma Ing. Auer — Die Bausoftware GmbH
Beklagter: Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Linz (Österreich) — Auslegung der Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und g, 4 Absatz 3 Buchstabe b und 7 Absatz 2 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 269 vom 28. Oktober 1969, S. 12) in ihrer durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. L 156 vom 15. Juni 1985, S. 23) geänderten Fassung — Gesellschaftsteuer, die bei einer Gesellschaft erhoben wird, die den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung aus einem Mitgliedstaat, der die Gesellschaftsteuer abgeschafft hat, in einen Mitgliedstaat verlegt hat, der die Gesellschaftsteuer erhebt
Tenor
Art. 4 Abs. 1 Buchst. g und 3 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Verzicht eines Mitgliedstaats auf die Erhebung der Gesellschaftsteuer nicht daran hindert, eine Gesellschaft, die zu einer der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie genannten Kategorien gehört, bei der Verlegung des Ortes ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung von diesem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, in dem diese Steuer noch erhoben wird, für die Erhebung der Gesellschaftsteuer im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie als Kapitalgesellschaft zu qualifizieren. Diese Auslegung darf jedoch nicht dazu führen, dass Verhaltensweisen begünstigt werden, die durch die Errichtung künstlicher Konstruktionen mit dem alleinigen Ziel der Erlangung eines Steuervorteils gekennzeichnet sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Umstände des Ausgangsverfahrens objektive Merkmale einer solchen missbräuchlichen Praxis aufweisen.
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C 315/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. November 2007 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Montpellier — Frankreich) — Strafverfahren gegen Daniel Escalier (C-260/06), Jean Bonnarel (C-261/06)
(Verbundene Rechtssachen C-260/06 und 261/06) (1)
(Pflanzenschutzmittel - Paralleleinfuhren - Zulassungsverfahren - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit)
(2007/C 315/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d'appel de Montpellier
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Daniel Escalier (C-260/06), Jean Bonnarel (C-261/06).
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour d'appel Montpellier — Auslegung der Artikel 28 und 30 EG und der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) — Nationale Regelung, die einem Landwirt, der ausschließlich für die Bedürfnisse seines landwirtschaftlichen Betriebes ein Pflanzenschutzmittel aus einen anderen Mitgliedstaat einführt, das dort bereits gemäß der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen ist, ein vereinfachtes Zulassungsverfahren zur Prüfung der Identitätsvoraussetzungen des Mittels auferlegt, das einer Abgabe von 800 Euro unterliegt
Tenor
Ein Mitgliedstaat darf die Paralleleinfuhr eines Pflanzenschutzmittels aus einem anderen Mitgliedstaat, in dem es bereits zugelassen ist, einem vereinfachten Zulassungsverfahren unterwerfen, wenn die Einfuhr von einem Landwirt ausschließlich für die Bedürfnisse seines Betriebs vorgenommen wird, wobei die so erteilte Zulassung an die Person des jeweiligen Wirtschaftsteilnehmers gebunden ist. Wenn es sich bei dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer um einen Landwirt handelt, der die Paralleleinfuhr ausschließlich für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs durchführt, darf die Zulassung nicht davon abhängig gemacht werden, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer das eingeführte Erzeugnis mit seiner eigenen Marke kennzeichnet. Für die Zulassung darf keine Gebühr erhoben werden, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten steht, die durch die Kontrolle oder die für die Prüfung des Zulassungsantrags erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen verursacht werden. Eine pauschale Berechnung dieser Kosten ist jedoch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig.
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C 315/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. Oktober 2007 — J. C. Blom/Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-344/06 P) (1)
(Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, der eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen ist - SLOM-1983-Erzeuger - Nichtwiederaufnahme der Erzeugung am Ende der Nichtvermarktungsverpflichtung)
(2007/C 315/30)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: J. C. Blom (Prozessbevollmächtigte: E. Pijnacker Hordijk und S. C. H. Molin, advocaten)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigter: A.-M. Colaert), Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: T. van Rijn und M. van Heezik)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 30. Mai 2006, Blom/Rat und Kommission (T-87/94), mit dem das Gericht eine Klage nach Art. 178 EG-Vertrag (jetzt Art. 235 EG) in Verbindung mit Art. 215 Abs. 2 EG-Vertrag (jetzt Art. 288 Abs. 2 EG) auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, den der Kläger dadurch erlitten zu haben behauptet, dass er aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung daran gehindert war, Milch zu vermarkten
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Herr Blom trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 261 vom 28.10.2006.
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22.12.2007 |
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C 315/19 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam — Niederlande) — J. A. van der Steen/Inspecteur van de Belastingdienst Utrecht-Gooi/kantoor Utrecht
(Rechtssache C-355/06) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Selbständige wirtschaftliche Tätigkeit - Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Ausführung der Tätigkeiten der Gesellschaft durch eine einzige natürliche Person, die Geschäftsführer, Gesellschafter und Arbeitnehmer ist)
(2007/C 315/31)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof te Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: J. A. van der Steen
Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst Utrecht-Gooi/kantoor Utrecht
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) — Auslegung des Artikels 4 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Begriff der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit — Natürliche Person, deren Tätigkeit allein in der konkreten Ausführung aller Arbeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als deren einziger Geschäftsführer, Anteilsinhaber und Mitarbeiter besteht
Tenor
Eine natürliche Person, die aufgrund eines Arbeitsvertrags mit einer steuerpflichtigen Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitarbeiter sie im Übrigen ist, alle Arbeiten im Namen und auf Rechnung dieser Gesellschaft ausführt, gilt für die Zwecke von Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage selbst nicht als Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie.
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22.12.2007 |
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C 315/19 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 25. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-440/06) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Umweltverschmutzung und Umweltbelastungen - Behandlung der kommunalen Abwässer - Art. 3 und 4)
(2007/C 315/32)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und M. Konstantinidis)
Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Skandalou)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 3 und 4 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) — Keine Sicherstellung einer angemessenen Behandlung der kommunalen Abwässer von 24 Gemeinden
Tenor
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1. |
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 und 4 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Gemeinden Artemida, Chrysoupolis, Igoumenitsa, Heraklion (Kreta), Katerini, Koropi, Lefkimmi, Litochoros (Pieria), Malia, Markopoulos, Megara, Nea Kydonia (Kreta), Nafpaktos, Nea Makri, Parikia (Paros), Poros-Galatas, Rafina, Thessaloniki (Fremdenverkehrszone), Tripolis, Zakynthos, Alexandria (Emathia), Edessa und Kalymnos je nach Lage des Falles mit den Vorschriften des Art. 3 dieser Richtlinie entsprechenden Kanalisationen und/oder mit die Anforderungen des Art. 4 dieser Richtlinie erfüllenden Systemen zur Behandlung von kommunalem Abwasser ausgestattet werden. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 310 vom 16.12.2006.
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22.12.2007 |
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C 315/20 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
(Rechtssache C-441/06) (1)
(Beihilfe - Rückforderungspflicht - Pflicht zur Zusammenarbeit)
(2007/C 315/33)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: C. Giolito)
Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und S. Ramet)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechte Durchführung der Entscheidung 2005/709/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich France Télécom gewährt hat (ABl. L 269, S. 30) — Verstoß gegen die Art. 2 und 3 dieser Entscheidung sowie gegen die Art. 10 und 249 Abs. 4 EG — Verpflichtung zur Rückforderung einer als rechtswidrig beurteilten Beihilfe — Unbeachtlichkeit der praktischen Schwierigkeiten bei der Berechnung der genauen Höhe der zurückzufordernden Beihilfe und der Tatsache, dass gegen die Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfe für rechtswidrig erklärt wurde, eine Klage eingelegt wurde, für diese Verpflichtung
Tenor
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1. |
Die Französische Republik hat dadurch, dass sie die Entscheidung 2005/709/EG der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich France Télécom gewährt hat, nicht fristgerecht durchgeführt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 3 dieser Entscheidung sowie den Art. 249 Abs. 4 EG und 10 EG verstoßen. |
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2. |
Die Französische Republik trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 310 vom 16.12.2006.
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22.12.2007 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/20 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Verfahren Avena Nordic Grain Oy
(Rechtssache C-464/06) (1)
(Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen - Verordnung (EG) Nr. 800/1999 - Art. 5 - Abgabe der Ausfuhranmeldung - Übermittlung als Telekopie)
(2007/C 315/34)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Avena Nordic Grain Oy
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Auslegung von Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11) — Nichtberücksichtigung einer als Fernkopie übermittelten Ausfuhranmeldung, die den zuständigen Behörden im Original erst nach den Ladevorgängen zugegangen ist — Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der guten Verwaltung
Tenor
Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 90/2001 der Kommission vom 17. Januar 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Annahme einer Ausfuhranmeldung für landwirtschaftliche Erzeugnisse durch die zuständigen Zollbehörden, die vor der Verladung für die Ausfuhr als Telekopie übermittelt wurde, nicht entgegensteht, wenn die so übermittelte Anmeldung alle für die Kontrolle der auszuführenden Ware erforderlichen Angaben enthält und im Zusammenhang mit diesem Ausfuhrvorgang kein Betrug oder Betrugsversuch vorliegt. Das ist der Fall, wenn die in der als Telekopie übermittelten Ausfuhranmeldung bezeichneten Waren im Bestimmungsdrittland eingetroffen sind und die nachträglich übermittelte Originalanmeldung mit der als Telekopie übermittelten Anmeldung vollkommen übereinstimmt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.
(1) ABl. C 326 vom 30.12.2006.
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22.12.2007 |
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C 315/21 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 8. November 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-3/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/110/EG - Unterstützung bei der Durchbeförderung - Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg - Keine fristgerechte Umsetzung)
(2007/C 315/35)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und R. Troosters)
Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: S. Raskin)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. L 321, S. 26) nachzukommen
Tenor
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1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg — mit Ausnahme der Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie — verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat. |
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2. |
Die Klage wird in Bezug auf die Rüge der Nichtumsetzung von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/110 abgewiesen. |
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3. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten. |
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C 315/21 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 8. November 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-40/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Keine fristgerechte Umsetzung)
(2007/C 315/36)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und J.-B. Laignelot)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia und Rechtsanwalt S. Fiorentino)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30) nachzukommen
Tenor
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1. |
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist in Kraft gesetzt hat. |
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2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten. |
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C 315/22 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 8. November 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik
(Rechtssache C-60/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/33/EG - Technische Anforderungen für Blut und Blutbestandteile - Keine fristgerechte Umsetzung)
(2007/C 315/37)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Šimerdová und L. Pignataro)
Beklagte: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: T. Boček)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Kein fristgerechter Erlass der erforderlichen Vorschriften, um der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile (ABl. L 91, S. 25) nachzukommen
Tenor
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1. |
Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht fristgerecht erlassen hat. |
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2. |
Die Tschechische Republik trägt die Kosten. |
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C 315/22 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. November 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
(Rechtssache C-75/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/28/EG - Tierarzneimittel - Keine fristgerechte Umsetzung)
(2007/C 315/38)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: B. Stromsky)
Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und R. Loosli-Surrans)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Kein fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 136, S. 58) nachzukommen
Tenor
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1. |
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 der Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht fristgerecht erlassen hat. |
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2. |
Die Französische Republik trägt die Kosten. |
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C 315/23 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik
(Rechtssache C-114/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel - Richtlinie 2004/24/EG - Traditionelle pflanzliche Arzneimittel - Keine fristgerechte Umsetzung)
(2007/C 315/39)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und M. Šimerdová)
Beklagte: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: T. Boček)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Kein fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich traditioneller pflanzlicher Arzneimittel (ABl. L 136, S. 85) nachzukommen
Tenor
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1. |
Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich traditioneller pflanzlicher Arzneimittel verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht fristgerecht erlassen hat. |
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2. |
Die Tschechische Republik trägt die Kosten. |
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C 315/23 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. November 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-224/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/49/EG - Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft - Unvollständige Umsetzung)
(2007/C 315/40)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Yerrell und P. Dejmek)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: C. Schiltz)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164, S. 44) nachzukommen
Tenor
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1. |
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. |
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2. |
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten. |
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C 315/24 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 11. Oktober 2007 — Hans-Peter Wilfer/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-301/05) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortzeichen „ROCKBASS“ - Zurückweisung der Anmeldung - Erledigung der Hauptsache)
(2007/C 315/41)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Hans-Peter Wilfer (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kockläuner)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigte: D. Schennen, O. Montalto und G. Schneider)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 8. Juni 2005 in der Rechtssache T-315/03 (Hans-Peter Wilfer/HABM), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Eintragung der Marke „ROCKBASS“ abgelehnt wird, abgewiesen hat — Beschreibender Charakter der Marke
Tenor
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1. |
Das von Herrn Wilfer eingelegte Rechtsmittel hat sich erledigt. |
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2. |
Herr Wilfer trägt die Kosten der vorliegenden Instanz. |
(1) ABl. C 281 vom 12.11.2005.
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C 315/24 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 11. September 2007 — Athinaïki Oikogeniaki Artopoiia AVEE/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Ferrero Deutschland GmbH
(Rechtssache C-225/06) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Ähnlichkeit zweier Marken - Verwechslungsgefahr - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortelement „FERRÓ“ - Widerspruch der Inhaberin der nationalen Wortmarke FERRERO - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung)
(2007/C 315/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Athinaïki Oikogeniaki Artopoiia AVEE (Prozessbevollmächtigter: A. Tsavdaridis, dikigoros)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: J. Novais Gonçalves), Ferrero Deutschland GmbH als Rechtsnachfolgerin der Ferrero OHG mbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schaeffer)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 15. März 2006, Athinaïki Oikogeneiaki Artopoiia/HABM (T-35/04), mit dem das Gericht eine Klage der Anmelderin der Bildmarke „FERRÓ“ für Waren der Klassen 29, 30 und 42 auf Aufhebung der Entscheidung R 460/2002-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 1. Dezember 2003 abgewiesen hat, durch die die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die Anmeldung auf Widerspruch der Inhaberin der nationalen Wortmarke „FERRERO“ für Waren der Klassen 5, 29, 30, 32 und 33 teilweise zurückzuweisen, zurückgewiesen worden war
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Athinaïki Oikogeniaki Artopoiia AVEE trägt die Kosten. |
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C 315/24 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2007 — É.R. u. a./Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-100/07 P) (1)
(Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Bovine spongiforme Enzephalopathie - Kein Erlass angemessener Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Krankheit durch den Rat und die Kommission - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
(2007/C 315/43)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: É.R., O. O., J. R., A. R., B. P. R., T. D., J. D., D. D., V. D., D. E., É. E., C. R., H. R., M. S. R., I. R., B. R., M. R., C. S. (Prozessbevollmächtigte: F. Honnorat, avocat)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: F. Florindo Gijón und Z. Kupčová), Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. van Rijn und G. Berscheid)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2006, É.R. u. a./Rat und Kommission (T-138/03), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerinnen als teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet abwies, mit der diese Schadensersatz gemäß Art. 235 EG und Art. 288 Abs. 2 EG für Schäden geltend gemacht hatten, die ihnen nach ihrem Vortrag infolge der Infizierung und des späteren Todes von Familienangehörigen entstanden sind, die an einer neuen Form der Creutzfeld-Jakob-Krankheit gelitten haben, die nach Ansicht der Rechtsmittelführer mit dem Auftreten und der Verbreitung der bovinen spongiformen Enzephalopathie in Europa in Zusammenhang steht, wofür der Rat und die Kommission die Verantwortung tragen sollen — Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaften
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
É. R., O. O., J. R., A. R., B. P. R., T. D., J. D., D. D., V. D., D. E., É. E., C. R., H. R., M. S. R., I. R., B. R., M. R., C. S. tragen die Kosten. |
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C 315/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Brussel (Belgien) eingereicht am 24. September 2007 — Belgische Staat/KBC-Bank NV
(Rechtssache C-439/07)
(2007/C 315/44)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Beroep te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Belgische Staat
Beklagte: KBC-Bank NV
Vorlagefragen
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1. |
Ist die Richtlinie 90/435/EWG (1) des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, insbesondere deren Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich dahin auszulegen, dass sie nicht zulässt, dass ein Mitgliedstaat den ausgeschütteten Gewinn freistellt, den eine Gesellschaft dieses Staates von einer Tochtergesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat auf andere Weise als durch eine Liquidation der Tochtergesellschaft bezieht, indem er zunächst den ausgeschütteten Gewinn vollständig in die Bemessungsgrundlage einbezieht, um ihn dann in Höhe von 95 % von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, diesen Abzug aber auf den Gewinn des Besteuerungszeitraums beschränkt, in dem die Gewinnausschüttung erfolgte (nach Abzug bestimmter gesetzlich aufgezählter Teilbeträge) (Art. 205 § 2 WIB in Verbindung mit Art. 77 KB/WIB), da eine solche Beschränkung des Abzugs von Gewinnausschüttungen zur Folge hat, dass die Muttergesellschaft für diese Gewinnausschüttung in einem späteren Besteuerungszeitraum besteuert wird, in dem sie keinen oder keinen ausreichenden zu besteuernden Gewinn in dem Besteuerungszeitraum erzielt hat, in dem sie die Gewinnausschüttungen bezogen hat, zumindest aber, dass die im Besteuerungszeitraum erwirtschafteten Verluste durch Gewinnausschüttungen ausgeglichen werden, die aufgrund von Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 der genannten Richtlinie in Höhe von 95 % unbesteuert bleiben müssen und dass diese Verluste daher in Höhe der durch die Muttergesellschaft bezogenen Gewinnausschüttungen nicht mehr auf einen späteren Besteuerungszeitraum übertragbar sind? |
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2. |
Falls die Richtlinie 90/435/EWG dahin auszulegen ist, dass die belgische Regelung mit Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie in Bezug auf Gewinnausschüttungen unvereinbar ist, die eine belgische Muttergesellschaft von einer in der EU ansässigen Tochtergesellschaft bezogen hat, steht dann diese Bestimmung der Richtlinie auch der Anwendung der belgischen Vorschrift auf Gewinnausschüttungen entgegen, die eine belgische Muttergesellschaft von einer belgischen Tochtergesellschaft bezogen hat, wenn, wie im vorliegenden Fall, der belgische Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie in belgisches Recht beschlossen hat, rein innerstaatliche Sachverhalte genauso zu behandeln wie durch die Richtlinie geregelte Sachverhalte und das belgische Recht daher auch für rein innerstaatliche Sachverhalte an die Richtlinie angepasst hat? |
|
3. |
Falls die Richtlinie 90/435/EWG dahin auszulegen ist, dass die belgische Regelung mit Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie in Bezug auf Gewinnausschüttungen unvereinbar ist, die eine belgische Muttergesellschaft von einer in der EU ansässigen Tochtergesellschaft bezogen hat, und wenn man das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem (C-281/95), auf Gewinnausschüttungen einer in Belgien ansässigen Tochtergesellschaft erstreckt, ist es dann mit Art. 56 Abs. 1 EG Vertrag unvereinbar, dass Belgien die fragliche Regelung weiterhin unverändert auf die von einer in einem Drittstaat ansässigen Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden anwendet, weil diese Dividenden dann ungünstiger behandelt werden als inländische Dividenden und EU-Dividenden? |
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4. |
Steht Art. 43 EG Vertrag einer gesetzlichen Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, wonach die Veranlagung zur Körperschaftsteuer die Befreiung von Gewinnausschüttungen, die eine Gesellschaft in einem Besteuerungszeitraum von ihrer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft bezogen hat, im erstgenannten Mitgliedstaat auf die Höhe des Gewinns in dem Besteuerungszeitraum beschränkt wird, in dem die Gewinnausschüttung erfolgte (nach Abzug bestimmter gesetzlich aufgezählter Teilbeträge), während eine vollständige Befreiung der Gewinnausschüttung möglich wäre, wenn diese Gesellschaft eine feste Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat errichtet hätte? |
(1) ABl. L 225, S. 6.
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22.12.2007 |
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C 315/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky, eingereicht am 9. Oktober 2007 — Karol Mihal/Daňový úrad Košice V
(Rechtssache C-456/07)
(2007/C 315/45)
Verfahrenssprache: Slovenisch
Vorlegendes Gericht
Najvyšší súd Slovenskej republiky
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Karol Mihal
Beklagter: Daňový úrad Košice V
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im Folgenden nur: Sechste Richtlinie) dahin auszulegen, dass er nur Einrichtungen des öffentlichen Rechts — juristische Personen betrifft und nicht Einrichtungen des öffentlichen Rechts — natürliche Personen erfasst, also dass nur Einrichtungen des öffentlichen Rechts — juristische Personen, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, nicht als Steuerpflichtige gelten, dagegen Einrichtungen des öffentlichen Rechts — natürliche Personen als Steuerpflichtige gelten? |
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2. |
Kann Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie, soweit eine innerstaatliche Rechtsvorschrift den Bereich der Personen, die nicht als Steuerpflichtige gelten (nicht der Mehrwertsteuer unterliegen) gegenüber Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie weiter einschränkt, als unmittelbar anwendbar angesehen werden? |
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1. |
Können die Tätigkeiten einer natürlichen Person wie im vorliegenden Fall die eines Gerichtsvollziehers, der öffentliche Gewalt ausübt und von der innerstaatlichen Rechtsordnung als Träger öffentlicher Gewalt qualifiziert wird, als Tätigkeiten einer Einrichtung des öffentlichen Rechts betrachtet werden, ist es also möglich, ihn hinsichtlich der Tätigkeiten oder Leistungen, die er als öffentlich-rechtliche Einrichtung im Sinne von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie erbringt, nicht als Steuerpflichtigen anzusehen? |
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22.12.2007 |
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C 315/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 11. Oktober 2007 — Sandra Puffer gegen Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz
(Rechtssache C-460/07)
(2007/C 315/46)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sandra Puffer
Beklagter: Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz
Vorlagefragen
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1. |
Verstößt die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1) (in der Folge 6. RL), insbesondere deren Art. 17, gegen gemeinschaftsrechtliche Grundrechte (den gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz), weil sie bewirkt, dass Steuerpflichtige Eigentum an Wohnobjekten für ihre privaten Wohnzwecke (Konsum) um rund 5 % günstiger erwerben können als andere EU-Bürger, wobei der absolute Betrag dieses Vorteils unbegrenzt mit der Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wohnobjektes steigt? Ergibt sich ein derartiger Verstoß auch dadurch, dass Steuerpflichtige Eigentum an Wohnobjekten für ihre privaten Wohnzwecke, welche sie zumindest geringfügigst für ihr Unternehmen verwenden, um rund 5 % günstiger erwerben können als andere Steuerpflichtige, welche ihre privaten Wohngebäude nicht zumindest geringfügigst für das Unternehmen nutzen? |
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2. |
Verstößt die in Umsetzung der 6. RL, insbesondere deren Art. 17, ergangene nationale Maßnahme gegen Art. 87 EG, weil sie den in Frage 1 angesprochenen Vorteil für die vom Steuerpflichtigen privat genutzten Wohnobjekte zwar jenen Steuerpflichtigen einräumt, die steuerpflichtige Umsätze tätigen, diesen Vorteil aber Steuerpflichtigen mit befreiten Umsätzen vorenthält? |
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3. |
Entfaltet Art. 17 Abs. 6 der 6. RL weiterhin seine Wirkung, wenn der nationale Gesetzgeber eine Vorsteuerausschlussbestimmung des nationalen Rechts (hier § 12 Abs. 2 Z. 1 UStG 1994), die sich auf Art. 17 Abs. 6 der 6. RL stützen konnte, mit der ausdrücklichen Absicht ändert, diesen Vorsteuerausschluss beizubehalten, und sich aus dem nationalen UStG auch ein Beibehalten des Vorsteuerausschlusses ergäbe, der nationale Gesetzgeber aber auf Grund eines erst nachträglich erkennbaren Irrtums über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts (hier Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. RL) eine Regelung getroffen hat, die — isoliert betrachtet — nach dem Gemeinschaftsrecht (in der durch das Urteil Seeling getroffenen Auslegung des Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. RL) einen Vorsteuerabzug zulässt? |
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4. |
Falls die Frage 3. verneint wird: Kann es die auf die „Stand-still Klausel“ des Art. 17 Abs. 6 der 6. RL gestützte Wirkung eines Vorsteuerausschlusses (hier § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994) beeinträchtigen, wenn der nationale Gesetzgeber von zwei einander überlappenden Vorsteuerausschlüssen des nationalen Rechts (hier § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994 und § 12 Abs. 2 Z. 1 UStG 1994) einen ändert und im Ergebnis deshalb aufgibt, weil er sich in einem Rechtsirrtum befunden hat? |
(1) ABl. L 145, S. 1.
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22.12.2007 |
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C 315/27 |
Vorabentscheidungsersuchen des Protodikeio Livadeias (Griechenland) eingereicht am 22. Oktober 2007 — Panagiotis Koskovolis und Aikaterini Pappa/Koinotita Kyriakiou Viotias
(Rechtssache C-467/07)
(2007/C 315/47)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Protodikeio Livadeias
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Panagiotis Koskovolis und Aikaterini Pappa
Beklagter: Koinotita Kyriakiou Viotias
Vorlagefragen
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1. |
Sind Paragraf 5 und Paragraf 8 Nrn. 1 und 3 der von EGB, UNICE und CEEP geschlossenen und einen integralen Bestandteil der Richtlinie 1999/70/EG des Rates (ABl. L 175 vom 10. Juli 1999, S. 43) bildenden Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge dahin auszulegen, dass es nach Gemeinschaftsrecht nicht zulässig ist, dass ein Mitgliedstaat (mit der Begründung, dass diese Rahmenvereinbarung angewendet werde) Maßnahmen ergreift,
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2. |
Bei Bejahung der ersten Frage: Wenn es in der nationalen Rechtsordnung vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 1999/70/EG eine gleichwertige gesetzliche Maßnahme im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung wie den im Rahmen des Ausgangsverfahrens streitigen Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 2112/1920 gibt, stellt es dann eine unzulässige Senkung des allgemeinen Niveaus des Schutzes der befristet beschäftigten Arbeitnehmer in der nationalen Rechtsordnung im Sinne von Paragraf 8 Nrn. 1 und 3 der Rahmenvereinbarung dar, dass eine gesetzliche Maßnahme mit der Begründung, dass die Rahmenvereinbarung angewendet werde, erlassen wird, wie der im Rahmen des Ausgangsverfahrens streitige Art. 11 der Präsidialverordnung Nr. 164/2004,
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3. |
Bei Bejahung der ersten Frage: Wenn es in der nationalen Rechtsordnung vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 1999/70/EG eine gleichwertige gesetzliche Maßnahme im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der einen integralen Bestandteil dieser Richtlinie bildenden Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge gibt, wie den im Rahmen des Ausgangsverfahrens streitigen Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 2112/1920, stellt es dann eine unzulässige Senkung des allgemeinen Niveaus des Schutzes der befristet beschäftigten Arbeitnehmer in der nationalen Rechtsordnung im Sinne von Paragraf 8 Nrn. 1 und 3 der Rahmenvereinbarung dar, dass eine gesetzliche Maßnahme mit der Begründung, dass die Rahmenvereinbarung angewendet werde, wie der im Rahmen des Ausgangsverfahrens streitige Art. 7 des Präsidialdekrets Nr. 164/2004, erlassen wird, wenn diese als einziges Mittel zum Schutz der befristet beschäftigten Arbeitnehmer vor Missbrauch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung und einer Kündigungsabfindung bei missbräuchlicher Beschäftigung mit aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen vorsieht, und zwar unter Berücksichtigung dessen,
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4. |
Bei Bejahung der vorstehenden Fragen: Hat das nationale Gericht bei der Auslegung seines nationalen Rechts im Einklang mit der Richtlinie 1999/70/EG die mit dieser nicht vereinbaren Vorschriften der gesetzlichen Maßnahme, die nach ihrer Begründung zur Anwendung der Rahmenvereinbarung erlassen wurde, aber zu einer Senkung des allgemeinen Niveaus des Schutzes der befristet beschäftigten Arbeitnehmer in der nationalen Rechtsordnung führt, wie die Art. 7 und 11 des Präsidialdekrets Nr. 164/2004, unangewendet zu lassen und an deren Stelle Vorschriften der vor dem Inkrafttreten der Richtlinie vorhandenen gleichwertigen nationalen gesetzlichen Maßnahme, wie Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 2112/1920, anzuwenden? |
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5. |
Falls das nationale Gericht als — grundsätzlich — anwendbar auf einen Rechtsstreit, der befristete Arbeit betrifft, eine Vorschrift ansehen sollte, die eine gleichwertige gesetzliche Maßnahme im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der einen integralen Bestandteil der Richtlinie 1999/70/EG bildenden Rahmenvereinbarung darstellt und auf deren Grundlage die Feststellung, dass der Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge ohne einen mit der Natur, der Art und den Merkmalen der geleisteten Arbeit zusammenhängenden sachlichen Grund dazu führt, dass diese Verträge als unbefristeter Arbeitsvertrag anerkannt werden, ist dann:
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22.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/29 |
Klage, eingereicht am 24. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-470/07)
(2007/C 315/48)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und N. Yerrell)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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— |
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/54/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat, und in jedem Fall dadurch, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat. |
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— |
der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie im innerstaatlichen Recht sei am 30. April 2006 abgelaufen.
(1) ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39.
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22.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/29 |
Klage, eingereicht am 31. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-480/07)
(2007/C 315/49)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Simonsson und R. Vidal Puig)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Kommission beantragt,
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— |
festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 5 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (1) verstoßen hat, dass es nicht in allen seinen Häfen Abfallbewirtschaftungspläne aufgestellt, verabschiedet und umgesetzt hat; |
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— |
dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59 sei das Königreich Spanien verpflichtet gewesen, vor dem 28. Dezember 2002 die Vorschriften zu erlassen, die erforderlich seien, um sicherzustellen, dass für jeden spanischen Hafen ein geeigneter Abfallbewirtschaftungsplan aufgestellt und durchgeführt werde.
Aus den bisher von den spanischen Behörden vorgelegten Informationen ergebe sich, dass für alle staatlichen Häfen von allgemeinem Interesse sowie für die Häfen im Zuständigkeitsbereich der Autonomen Region Galizien schon Abfallbewirtschaftungspläne aufgestellt und durchgeführt worden seien. Dagegen ergebe sich aus diesen Informationen, dass solche Pläne für alle Häfen, die im Zuständigkeitsbereich einer der übrigen Autonomen Regionen an der Küste liegen — d. h. Katalonien, Balearen, Valencia, Murcia, Andalusien, Kanaren, Asturien, Kantabrien und Baskenland —, noch nicht aufgestellt und/oder erlassen worden seien.
(1) ABl. L 332, S. 81.
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22.12.2007 |
DE |
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C 315/30 |
Klage, eingereicht am 7. November 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Zypern
(Rechtssache C-490/07)
(2007/C 315/50)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und A. Alcover San Pedro)
Beklagte: Republik Zypern
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
festzustellen, dass die Republik Zypern dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 16 Abs. 1, 16 Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie aus Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verstoßen hat, dass sie
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— |
der Republik Zypern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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1. |
Die Behörden der Republik Zypern legten der Kommission am 6. April 2005 einen Bericht über die Anwendung der Art. 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, vor. |
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2. |
Die Kommission stellte nach Prüfung dieses Berichts fest, dass die Republik Zypern weder ein System von Maßnahmen zur Förderung der Rückgewinnung, des Recycling, der Aufarbeitung und der Zerstörung geregelter Stoffe einschließlich der betreffenden Einrichtungen eingeführt noch die Verantwortlichkeit für die Sammlung und die Beseitigung oder Rücknahme geregelter Stoffe gesetzlich festgelegt habe. |
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3. |
Ferner stellte die Kommission fest, dass es den erforderlichen vollständigen gesetzlichen Rahmen nicht gebe, durch den die Mindestanforderungen an die Befähigung des Personals festgelegt würden, das mit dem Recycling geregelter Stoffe beschäftigt sei, und dass die vorhandenen Ausbildungsprogramme freiwillig seien. |
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4. |
Schließlich stellte die Kommission fest, dass, was die Verpflichtung zur jährlichen Überprüfung von mehr als 3 kg Kältemittel enthaltenden Einrichtungen und die Verpflichtung zur Festlegung von Mindestanforderungen für die Befähigung des betreffenden Personals angehe, der Erlass der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften noch ausstehe. |
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5. |
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Republik Zypern gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 16 Abs. 1, 16 Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verstoßen habe. |
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22.12.2007 |
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C 315/30 |
Klage, eingereicht am 9. November 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Slowakische Republik
(Rechtssache C-493/07)
(2007/C 315/51)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und J. Javorský)
Beklagte: Slowakische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG (1) verstoßen hat, dass sie nicht sichergestellt hat, dass die Unternehmen, die öffentliche Telefonnetze betreiben, den Notrufstellen bei unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112“ durchgeführten Anrufen Informationen zum Anruferstandort übermitteln; |
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der Slowakischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für den Erlass von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie sei am 24. Juli 2003 abgelaufen.
(1) Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (ABl. L 108, S. 51).
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22.12.2007 |
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C 315/31 |
Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichtshofs vom 27. September 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Genova — Italien) — Alessandro Tedesco/Tomasoni Fittings Srl, RWO Marine Equipment Ltd
(Rechtssache C-175/06) (1)
(2007/C 315/52)
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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22.12.2007 |
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C 315/31 |
Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichtshofs vom 21. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-426/06) (1)
(2007/C 315/53)
Verfahrenssprache: Griechisch
Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 326 vom 30.12.2006.
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22.12.2007 |
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C 315/31 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-530/06) (1)
(2007/C 315/54)
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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22.12.2007 |
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C 315/31 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland
(Rechtssache C-21/07) (1)
(2007/C 315/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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22.12.2007 |
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C 315/31 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-29/07) (1)
(2007/C 315/56)
Verfahrenssprache: Griechisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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22.12.2007 |
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C 315/32 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-53/07) (1)
(2007/C 315/57)
Verfahrenssprache: Griechisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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22.12.2007 |
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C 315/32 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland
(Rechtssache C-64/07) (1)
(2007/C 315/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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22.12.2007 |
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C 315/32 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-77/07) (1)
(2007/C 315/59)
Verfahrenssprache: Griechisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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22.12.2007 |
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C 315/32 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-83/07) (1)
(2007/C 315/60)
Verfahrenssprache: Griechisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht erster Instanz
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22.12.2007 |
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C 315/33 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. November 2007 — Sunplus Technology/HABM — Sun Microsystems (SUN PLUS)
(Rechtssache T-38/04) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke SUNPLUS - Ältere nationale Wortmarke SUN - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Waren - Ähnlichkeit der Zeichen)
(2007/C 315/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Sunplus Technology Co. Ltd (Hsinchu, Taiwan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Eichmann, G. Barth, U. Blumenröder, C. Niklas-Falter, M. Kinkeldey, K. Brandt, A. Franke, U. Stephani, B. Allekotte, E. Pfrang, K. Lochner, B. Ertle, C. Neuhierl und S. Prückner)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Sun Microsystems, Inc. (Palo Alto, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Oktober 2003 (Sache R 642/2000-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Sun Microsystems, Inc. und der Sunplus Technology Co. Ltd
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Sunplus Technology Co. Ltd trägt die Kosten. |
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22.12.2007 |
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C 315/33 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. November 2007 — Bavarian Lager/Kommission
(Rechtssache T-194/04) (1)
(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend ein Vertragsverletzungsverfahren - Entscheidung, den Zugang zu verweigern - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EG) Nr. 45/2001 - Begriff „Privatsphäre“)
(2007/C 315/62)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: The Bavarian Lager Co. Ltd (Clitheroe, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Pearson und C. Bright, sodann J. Webber und M. Readings, Solicitors)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Docksey und P. Aalto)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB) (Bevollmächtigter: H. Hijmans)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 18. März 2004, mit dem sie einen Antrag der Klägerin auf Gewährung des vollständigen Zugangs zum Protokoll eines Treffens, das im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens stattgefunden hatte, abgelehnt hat, und Feststellung, dass die Kommission das gegen die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nach Art. 169 EG-Vertrag (jetzt Art. 226 EG) eingeleitete Verfahren zu Unrecht beendet hat
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Kommission vom 18. März 2004 über die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu dem alle Namen enthaltenden, vollständigen Protokoll des Treffens vom 11. Oktober 1996 wird für nichtig erklärt. |
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2. |
Die Kommission trägt die Kosten von The Bavarian Lager Co. Ltd. |
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3. |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) trägt seine eigenen Kosten. |
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22.12.2007 |
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C 315/34 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. November 2007 — Niederlande/Kommission
(Rechtssache T-234/04) (1)
(Nichtigkeitsklage - Entscheidung 2004/1/EG - Gefährliche Stoffe - Erfordernis der Billigung durch die Kommission für die Beibehaltung notifizierter nationaler Bestimmungen - Stellungnahme der Kommission zur Reichweite der Harmonisierung - Anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)
(2007/C 315/63)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Königreich der Niederlande (Bevollmächtigte: H. Sevenster, J. van Bakel und M. de Grave)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: F. Simonetti und M. van Beek)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Bevollmächtigter: J. Molde)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/1/EG der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die von den Niederlanden nach Art. 95 Abs. 4 EG-Vertrag notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine (ABl. L 1, S. 20) soweit die Kommission der Ansicht ist, dass gemäß Art. 95 Abs. 6 EG eine Genehmigung für die Beibehaltung nationaler Bestimmungen betreffend die Verwendung von SCCP notwendig sei, die nicht in der Richtlinie 2002/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 zur 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (kurzkettige Chlorparaffine) (ABl. L 177, S. 21) genannt seien — Verwendung als Weichmacher und Flammschutzmittel
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. |
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3. |
Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 94 vom 17.4.2004 (vorherige Rechtssache C-103/04).
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22.12.2007 |
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C 315/34 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. November 2007 — Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-374/04) (1)
(Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Zertifikaten für Treibhausgasemissionen - Nationaler Zuteilungsplan Deutschlands für Emissionszertifikate - Maßnahmen zur nachträglichen Anpassung der Zahl der für Anlagen zugeteilten Zertifikate - Ablehnende Entscheidung der Kommission - Gleichbehandlung - Begründungspflicht)
(2007/C 315/64)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch C. D. Quassowski, A. Tiemann und C. Schulze-Bahr, dann durch Schulze-Bahr und M. Lumma im Beistand der Rechtsanwälte D. Sellner und U. Karpenstein)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker)
Gegenstand
Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004) 2515/2 endg. der Kommission vom 7. Juli 2004 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen, der von der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) übermittelt wurde, soweit die Kommission darin bestimmte Maßnahmen zur nachträglichen Anpassung von Zuteilungen als mit den Kriterien 5 und 10 des Anhangs III der genannten Richtlinie unvereinbar ablehnt
Tenor
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1. |
Art. 1 der Entscheidung K(2004) 2515/2 endg. der Kommission vom 7. Juli 2004 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen, der von der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates übermittelt wurde, wird für nichtig erklärt. |
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2. |
Art. 2 Buchst. a bis c der genannten Entscheidung wird für nichtig erklärt, soweit damit der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben wird, die dort erfassten nachträglichen Anpassungen abzuschaffen und die Abschaffung der Kommission mitzuteilen. |
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3. |
Die Kommission trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 284 vom 20.11.2004.
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22.12.2007 |
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C 315/35 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. November 2007 — Omega/HABM — Omega Engineering (Ω OMEGA)
(Rechtssache T-90/05) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung des Wortbildzeichens Ω OMEGA als Gemeinschaftsmarke - Ältere nationale Wortmarke OMEGA - Relatives Eintragungshindernis - Berufung des Anmelders der Gemeinschaftsmarke auf eine nationale Marke, die mit der Anmeldemarke identisch und älter als die nationale Widerspruchsmarke ist - Verwechslungsgefahr)
(2007/C 315/65)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Omega SA (Biel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte P. González-Bueno Catalán de Ocón und E. Armijo Chávarri, dann Rechtsanwalt P. González-Bueno Catalán de Ocón)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Omega Engineering Inc. (Stamford, Connecticut, USA) (Prozessbevollmächtigter: C. Algar, Solicitor)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Dezember 2004 (Sache R 330/2002-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Omega Engineering Inc. und der Omega SA
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Omega SA trägt die Kosten. |
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22.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/35 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. November 2007 — SAEME/HABM — Racke (REVIAN's)
(Rechtssache T-407/05) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke REVIAN's - Ältere Marken Evian, die keine Gemeinschaftsmarken sind - Verspätete Vorlage der Übersetzung der Urkunde über die Eintragung einer älteren Marke - Ermessen nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94)
(2007/C 315/66)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Société anonyme des eaux minérales d'Évian (SAEME) (Évian-les-Bains, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Hertz-Eichenrode)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: G. Schneider)
Anderer Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: A. Racke GmbH & Co. OHG (Bingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Schindler)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Juli 2005 (Sache R 82/2002-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Société anonyme des eaux minérales d'Évian (SAEME) und der A. Racke GmbH & Co. OHG sowie gegen die Entscheidung Nr. 2754/2001 der Widerspruchsabteilung des HABM vom 23. November 2001
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22. Juli 2005 (Sache R 82/2002-4) wird aufgehoben. |
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2. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin. |
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3. |
Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten. |
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22.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/36 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. November 2007 — MPDV Mikrolab/HABM (manufacturing score card)
(Rechtssache T-459/05) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke manufacturing score card - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94)
(2007/C 315/67)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: MPDV Mikrolab GmbH, Mikroprozessdatenverarbeitung und Mikroprozessorlabor (Mosbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Göpfert)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: Bevollmächtigter: G. Schneider)
Gegenstand
Gemeinschaftsmarke — Aufhebung der Entscheidung R 1059/2004-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 19. Oktober 2005, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Eintragung der Wortmarke „manufacturing score card“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42 abzulehnen, zurückgewiesen wurde
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die MPDV Mikrolab GmbH, Mikroprozessordatenverarbeitung und Mikroprozessorlabor trägt die Kosten. |
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22.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/36 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. November 2007 — RheinfelsQuellen H. Hövelmann/HABM (VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN)
(Rechtssache T-28/06) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94)
(2007/C 315/68)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: RheinfelsQuellen H. Hövelmann GmbH & Co. KG mit Sitz in Duisburg (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Kellenter und A. Lambrecht)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. November 2005 (Sache R 1179/2004 2) über die Anmeldung der Wortmarke VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN als Gemeinschaftsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die RheinfelsQuellen H. Hövelmann GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |
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22.12.2007 |
DE |
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C 315/37 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. November 2007 — Marly/HABM — Erdal (Top iX)
(Rechtssache T-57/06) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftbildmarke Top iX - Ältere internationale Wortmarke TOFIX - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Erstmals vor dem Gericht vorgebrachtes Ersuchen, die ernsthafte Benutzung der älteren Marke nachzuweisen - Unzulässigkeit)
(2007/C 315/69)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: NV Marly SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Mouffe und O. Rodesch)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigte: S. Petrequin und A. Rassat)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Erdal GmbH (Hallein, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Thewes und V. Wiot)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Dezember 2005 (Sache R 1147/2004-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Erdal GmbH und der NV Marly SA
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die NV Marly SA trägt die Kosten. |
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22.12.2007 |
DE |
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C 315/37 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. November 2007 — Enercon/HABM (Windenergiekonverter)
(Rechtssache T-71/06) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke in Form der Gondelverkleidung eines Windenergiekonverters - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94)
(2007/C 315/70)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Enercon GmbH (Aurich, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Böhm)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: G. Schneider)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 30. November 2005 (Sache R 179/2005-2), mit der die Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke (Ausschnitt eines Windenergiekonverters in Form eines „American Football“) zurückgewiesen wurde
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Enercon GmbH trägt die Kosten. |
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22.12.2007 |
DE |
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C 315/38 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. November 2007 — Castell des Remei/HABM — Bodegas Roda (Castell del Remei ODA)
(Rechtssache T-101/06) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Castell del Remei ODA - Ältere internationale Wortmarke RODA und ältere nationale Wortmarken RODA, RODA I, RODA II und BODEGAS RODA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)
(2007/C 315/71)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Castell des Remei SL (Castell del Remei, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. de Vissher, E. Cornu, D. Moreau, J. Grau Mora, A. Angulo Lafora, M. Ferrándiz Avendaño, M. Baylos Morales und A. Velázquez Ibáñez)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigte: J. García Murillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Bodegas Roda, SA (La Rioja, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. López Camba, B. García Peces und J. Grimau Muñoz)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Januar 2006 (Sache R 263/2005-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Bodegas Roda SA und der Castell del Remei SL
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Klägerin trägt die Kosten. |
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22.12.2007 |
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C 315/38 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. November 2007 — Charlott/HABM — Charlo (Charlott France Entre Luxe et Tradition)
(Rechtssache T-169/06) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Charlott France Entre Luxe et Tradition - Ältere nationale Bildmarke Charlot - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94)
(2007/C 315/72)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Charlott SARL (Chaponost, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Conrad, T. Parisot und L. Tremeaud)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Charlo — Confecções para Homens, Artigos de Lã e Outros SA
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 24. April 2006 (Sache R 223/2005-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Charlo — Confecções para Homens, Artigos de Lã e Outros SA und der Charlott SARL
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Charlott SARL trägt die Kosten außer den Kosten der Streithelferin. |
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3. |
Die Charlo — Confecções para Homens, Artigos de Lã e Outros SA trägt ihre eigenen Kosten. |
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22.12.2007 |
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C 315/39 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. November 2007 — Ungarn/Kommission
(Rechtssache T-310/06) (1)
(Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für Getreide - Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen - Verschärfung der Qualitätskriterien für Mais - Einführung des Mindesteigengewichts als neues Kriterium für Mais - Verletzung des berechtigten Vertrauens - Offensichtlicher Ermessensfehler)
(2007/C 315/73)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Klägerin: Republik Ungarn (Bevollmächtigte: J. Fazekas, R. Somssich und K. Szíjjártó)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: F. Clotuche-Duvieusart und Z. Pataki)
Gegenstand
Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1572/2006 der Kommission vom 18. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (ABl. L 290, S. 29)
Tenor
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1. |
Die das Kriterium des Eigengewichts für Mais betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1572/2006 der Kommission vom 18. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität, nämlich
werden für nichtig erklärt. |
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2. |
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung. |
(1) ABl. C 326 vom 30.12.2006.
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22.12.2007 |
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C 315/39 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. Oktober 2007 — Evropaïki Dynamiki/EFSA
(Rechtssache T-69/05) (1)
(Erledigung der Hauptsache - Öffentliche Aufträge - Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) - Nichtigerklärung der Ausschreibung - Gegenstandslos gewordene Klage)
(2007/C 315/74)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: N. Korogiannakis)
Beklagte: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (Bevollmächtigte: zunächst A. Cuvillier und D. Detken, dann A. Cuvillier und S. Gabbi im Beistand von J. Stuyck, Rechtsanwalt)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 3. Dezember 2004, mit der das Angebot der Klägerin im Rahmen der Ausschreibung für die Bereitstellung von Informationsdienstleistungen zur Einrichtung eines Extranet zwischen den nationalen Agenturen der Mitgliedstaaten, der EFSA und der Kommission abgelehnt wurde, sowie der Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die EFAS trägt die gesamten Kosten. |
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22.12.2007 |
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C 315/40 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 17. Oktober 2007 — Sumitomo Chemical Agro Europe und Philagro France/Kommission
(Rechtssache T-454/05) (1)
(Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Procymidon - Richtlinie 91/414/EWG - Nichtigkeitsklage - Untätigkeitsklage - Erledigung der Hauptsache - Schadensersatzklage - Unzulässigkeit - Offensichtlich unbegründete Klage)
(2007/C 315/75)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Sumitomo Chemical Agro Europe SAS (Lyon, Frankreich) und Philagro France SAS (Lyon) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: B. Doherty)
Gegenstand
Erstens, Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die im Schreiben vom 20. Oktober 2005 über die Zulassung des Inverkehrbringens des Wirkstoffs Procymidon nach der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) enthalten sein soll, zweitens, hilfsweise zur Nichtigkeitsklage, Untätigkeitsklage auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, die von der Sumitomo Chemical Agro Europe SAS und deren Tochtergesellschaften in einem Schreiben vom 5. September 2005 beantragten Maßnahmen zu treffen, und, drittens, Klage auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen durch die angeblich im Schreiben vom 20. Oktober 2005 enthaltene Entscheidung der Kommission und, hilfsweise, dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission es unterlassen hat, die im Schreiben vom 5. September 2005 beantragten Maßnahmen zu treffen
Tenor
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1. |
Bezüglich der Nichtigkeits- und der Untätigkeitsklage ist die Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die Schadensersatzklage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf den Ersatz des Schadens gerichtet ist, der der Sumitomo Chemical Agro Europe SAS und der Philagro France SAS durch die angeblich im Schreiben vom 20. Oktober 2005 enthaltene Entscheidung entstanden sein soll. |
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3. |
Die Schadensersatzklage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit sie auf den Ersatz des Schadens gerichtet ist, der Sumitomo Chemical Agro Europe und Philagro France dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission es unterlassen hat, die von Sumitomo Chemical Agro Europe und deren Tochtergesellschaften mit Schreiben vom 5. September beantragten Maßnahmen zu treffen. |
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4. |
Sumitomo Chemical Agro Europe und Philagro France tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. |
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22.12.2007 |
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C 315/40 |
Beschluss des Richters im Verfahren der einstweiligen Anordnung vom 18. Oktober 2007 — Ristic u. a./Kommission
(Rechtssache T-238/07 R) (1)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Richtlinie 96/23/EG - Keine Dringlichkeit - Interessenabwägung)
(2007/C 315/76)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Antragstellerinnen: Ristic AG mit Sitz in Burgthann (Deutschland), Piratic Meeresfrüchte Import GmbH mit Sitz in Burgthann, Prime Catch Seafood GmbH mit Sitz in Burgthann, Rainbow Export Processing SA mit Sitz in Puntarenas (Costa Rica) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Schmidt)
Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher und A. Szmytkowska)
Gegenstand
Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2007/362/EG der Kommission vom 16. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidung 2004/432/EG zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne (ABl. L 138, S. 18)
Tenor
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1. |
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
(1) ABl. C …
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22.12.2007 |
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C 315/41 |
Klage, eingereicht am 4. Oktober 2007 — FIFA/Kommission
(Rechtssache T-385/07)
(2007/C 315/77)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Fédération Internationale de Football Association (FIFA) (Prozessbevollmächtigte: R. Denton, E. Batchelor und F. Young, Solicitors)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
den Beschluss, insbesondere seine Art. 1 und 2, für nichtig zu erklären und |
|
— |
der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der FIFA im Zusammenhang mit diesem Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates (1) kann jeder Mitgliedstaat eine Liste mit Sport- oder sonstigen Ereignissen erstellen, denen er eine „erhebliche gesellschaftliche Bedeutung“ beimisst. Die aufgelisteten Ereignisse dürfen nicht Gegenstand ausschließlicher Übertragungsrechte sein, die einen bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in diesem Mitgliedstaats daran hindert, das Ereignis im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen.
Die Klägerin beantragt, den Beschluss 2007/479/EG der Kommission vom 25. Juni 2007 (2) für nichtig zu erklären, mit dem die Kommission die von Belgien gemäß Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates erstellte Liste für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt hat.
Zur Begründung ihres Antrags macht die Klägerin geltend, dass die belgische Liste die Dienstleistungsfreiheit dadurch beschränke, dass die Klägerin daran gehindert werde, ausländischen Fernsehveranstaltern in Bezug auf den belgischen Markt eine Lizenz für die ausschließlichen Live-Übertragungsrechte des FIFA World Cup zu erteilen und dass die Auflistung aller FIFA World Cup-Begegnungen unabhängig von deren Popularität weder gerechtfertigt noch verhältnismäßig, noch erforderlich sei.
Ferner beschränke die belgische Liste die Niederlassungsfreiheit dadurch, dass die Klägerin daran gehindert werde, neuen Marktteilnehmern, die sich durch die Übertragung von publikumsträchtigen Sportarten auf dem belgischen Markt niederlassen wollten, Lizenzen zu erteilen.
Überdies verletze die belgische Liste dadurch das Eigentumsrecht der Klägerin, dass ihr die Ausschließlichkeit ihrer Senderechte entzogen werde, die vom Gemeinschaftsrecht als Kern des Schutzes geistigen Eigentums anerkannt sei.
Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die belgische Liste entgegen Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552/EG des Rates nicht auf eindeutige und transparente Weise erstellt worden sei.
(1) Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23).
(2) Beschluss 2007/479/EG der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Belgiens gemäß Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. 2007, L 180, S. 24).
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22.12.2007 |
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C 315/41 |
Klage, eingereicht am 15. Oktober 2007 — Alber/HABM (Teil des Handgriffes)
(Rechtssache T-391/07)
(2007/C 315/78)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Alfons Alber (Vöran, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Schneller)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge des Klägers
|
— |
Die Entscheidung der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 16. August 2007 und die Entscheidung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 16. Januar 2007, soweit darin die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 4 396 727 hinsichtlich der Waren „Handbetätigte Geräte für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, einschließlich Gartenscheren, Baumscheren, Heckenscheren; handbetätigte Schergeräte“ zurückgewiesen worden ist, aufzuheben; |
|
— |
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Gericht erster Instanz; |
|
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; |
|
— |
hilfsweise, Zurückverweisung der Sache an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: dreidimensionale Marke „Teil des Handgriffes“ für Waren der Klassen 6 und 8 (Anmeldung Nr. 4 396 727).
Entscheidung des Prüfers: teilweise Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach Artikel 74 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1) sowie Verletzung des Artikels 7 derselben Verordnung. Hilfsweise, Begründungsmangel nach Artikel 73 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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22.12.2007 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/42 |
Klage, eingereicht am 25. Oktober 2007 — Algodonera del Sur/Rat und Kommission
(Rechtssache T-394/07)
(2007/C 315/79)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Algodonera del Sur, S.A. (Lebrija, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ortiz Blanco)
Beklagter: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
ein Urteil zu erlassen, durch das der vorliegenden Schadensersatzklage gemäß Art. 288 EG stattgegeben und festgestellt wird, dass die Klägerin Anspruch darauf hat, vom Rat und von der Kommission als Gesamtschuldner Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 1 029 825 EUR zu erhalten; |
|
— |
den beklagten Organen die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-217/07, Las Palmeras/Rat und Kommission.
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22.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/42 |
Klage, eingereicht am 30. Oktober 2007 — France Télécom/HABM (UNIQUE)
(Rechtssache T-396/07)
(2007/C 315/80)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: France Télécom (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Potot)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. September 2007 aufzuheben; |
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— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „UNIQUE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 38 (Anmeldung Nr. 5 312 392).
Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (1), weil entgegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung dem Ausdruck „UNIQUE“ nicht die Unterscheidungskraft fehle.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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22.12.2007 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/43 |
Klage, eingereicht am 31. Oktober 2007 — Basell Polyolefine/Kommission
(Rechtssache T-399/07)
(2007/C 315/81)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Basell Polyolefine GmbH (Wesseling, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: D. Seeliger, E. Wagner und I. Liebach, Rechtsanwälte)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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— |
Die Entscheidung der Kommission vom 23. August 2007 für nichtig zu erklären; |
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— |
hilfsweise, die Entscheidung der Kommission vom 23. August 2007 insoweit für nichtig zu erklären, als auch teilweiser Zugang zu Dokumenten verweigert wird, und |
|
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 23. August 2007, mit der ihr Antrag auf Zugang zu Dokumenten der Kommission betreffend die Entscheidung in der Sache COMP/E-2/37.857 — Organische Peroxide abgelehnt wurde.
Die Klägerin macht an erster Stelle die Verletzung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) geltend. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie als juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Kommission habe und dass dieses Recht nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auch für die ihm Rahmen eines Kartellverfahrens erlangten Dokumente gelte.
Die Klägerin rügt ferner die Verletzung des Artikels 4 Absatz 2 Spiegelstrich 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, da durch den Dokumentenzugang keine objektiv schutzwürdige geschäftlichen Interessen beeinträchtigt würden und derzeit keine Untersuchung im Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Kartellverfahren stattfinde. Darüber hinaus wird diesbezüglich vorgetragen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der beantragten Dokumente bestehe.
Darüber hinaus verletze die Verweigerung des Zugangs zu den beantragten Dokumenten Artikel 255 Absatz 1 EG. Die Entscheidung verstoße ebenfalls gegen Artikel 6 Absatz 2 EU in Verbindung mit Artikel 42 der Charta der Grundrechte der EU.
Die Klägerin macht weiters geltend, dass eine Verletzung des Artikels 4 Absatz 6 in Verbindung mit dem Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorliege, da sie zumindest Anspruch auf teilweisen Zugang zu den beantragten Dokumenten habe. Zuletzt seien diese Vorschriften auch aus dem Grund verletzt, da die Kommission ihrer Pflicht zur konkreten und individuellen Untersuchung jedes Dokuments nicht nachgekommen sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Abl. L 145, S. 43).
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22.12.2007 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/43 |
Klage, eingereicht am 5. November 2007 — GretagMacbeth/HABM (Farben in Quadraten)
(Rechtssache T-400/07)
(2007/C 315/82)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: GretagMacbeth LLC (New Windsor, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: J. Weiser, Rechtsanwalt)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
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— |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 30. August 2007 in der Beschwerdesache R 30/2007-4 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 634 572 aufzuheben; |
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— |
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Farbmarke „Farben in Quadraten“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 42 (Anmeldung Nr. 4 634 572).
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da der angemeldeten Marke zu Unrecht jegliche Unterscheidungskraft im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen abgesprochen worden sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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22.12.2007 |
DE |
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C 315/44 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. November 2007 — ITT Manufacturing Enterprises/HABM — ITT Trademark and Trade (I.T.T.)
(Rechtssache T-231/07) (1)
(2007/C 315/83)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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22.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/44 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 15. Oktober 2007 — cApStAn/Kommission
(Rechtssache T-287/07) (1)
(2007/C 315/84)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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22.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/44 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. Oktober 2007 — Simsalagrimm Filmproduktion/Kommission und EACEA
(Rechtssache T-314/07 R)
(2007/C 315/85)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichts erster Instanz hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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22.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/44 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. Oktober 2007 — Frankreich/Rat
(Rechtssache T-382/07 R)
(2007/C 315/86)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident des Gerichts hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union
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22.12.2007 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/45 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 8. November 2007 — Deffaa/Kommission
(Rechtssache F-125/06) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Reform des Statuts - Versetzung - Stelle eines Generaldirektors - Einstufung - Art. 7 Abs. 1 des Statuts - Art. 29 Abs. 1 des Statuts - Art. 44 Abs. 2 des Statuts - Art. 45 Abs. 1 des Statuts - Zulage für Führungsaufgaben)
(2007/C 315/87)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Walter Deffaa (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Kraemer)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der Kommission vom 12. Januar 2006 über die Beförderung des Klägers auf die Stelle eines Generaldirektors, soweit der Kläger darin mit Wirkung vom 1. August 2004 in die Besoldungsgruppe A*15, Dienstaltersstufe 4, eingestuft worden ist
Tenor des Urteils
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 310 vom 16.12.2006, S. 32.
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22.12.2007 |
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C 315/45 |
Klage, eingereicht am 5. Oktober 2007 — Duta/Gerichtshof
(Rechtssache F-103/07)
(2007/C 315/88)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Radu Duta (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Krieg)
Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben, |
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die Sache an die zuständige Behörde zurückzuverweisen, |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Zurückweisung seiner Bewerbung auf eine Stelle als Rechtsreferent bei einem Richter des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften. Diese Zurückweisung sei per Rundschreiben vom 24. Januar 2007 ergangen, obwohl der betreffende Richter zuvor ein großes Interesse an der Bewerbung des Klägers zum Ausdruck gebracht habe.
Der Kläger macht erstens die Nichtigkeit der Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde geltend. Diese sei von einem „Beschwerdeausschuss des Gerichts erster Instanz“ behandelt worden, dessen Zusammensetzung nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genüge. Die Mitglieder des Gerichts, die in diesem Ausschuss einen Sitz hätten, könnten nämlich nicht völlig unparteiisch über Angelegenheiten entscheiden, die einen ihrer Kollegen beträfen.
Zweitens sei der Kläger diskriminiert worden. Der betreffende Richter habe sein Ermessen nicht sachgemäß ausgeübt.
Schließlich verstießen die angefochtenen Entscheidungen jedenfalls gegen die allgemeinen Grundsätze der Transparenz, von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes.
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22.12.2007 |
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C 315/46 |
Klage, eingereicht am 8. Oktober 2007 — Daskalakis/Kommission
(Rechtssache F-107/07)
(2007/C 315/89)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Constantin Daskalakis (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. A. Pappas)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 28. Juni 2007 aufzuheben, soweit ihm damit die in Art. 7 Abs. 2 des Beamtenstatuts vorgesehene Prämie für Führungsaufgaben nicht für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gewährt wird; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger, ein vorübergehend mit der Verwaltung eines Dienstpostens eines Referatsleiters betrauter Beamter, wendet sich gegen die Entscheidung, mit der die Kommission es abgelehnt hat, bei der Berechnung seines Gehalts die ihm als Referatsleiter ad interim gewährte Prämie mit einzubeziehen, weil diese Prämie gemäß Art. 7 Abs. 2 Beamtenstatut nur für ein Jahr gewährt werden könne, auch wenn er nach Ende dieses Zeitraums noch als Referatsleiter tätig sei.
Die in der genannten Bestimmung vorgesehene Frist beziehe sich nur auf die Dauer der vorübergehenden Verwendung und betreffe nicht die ihr entsprechende Vergütung, wenn die vorübergehende Verwendung länger als ein Jahr dauere. Wenn die Verwaltung nicht in der Lage sei, die freie Stelle innerhalb eines Jahres zu besetzen, dürfe sie sich nicht gegenüber dem Beamten, der den Dienstposten vorübergehend für einen längeren Zeitraum besetze, auf ihr eigenes Unvermögen berufen.
Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung vor. Die Kommission hätte nicht nur die Interessen des Dienstes, sondern auch die des betroffenen Beamten berücksichtigen müssen.
Hilfsweise macht der Kläger geltend, er sei zum Referatsleiter ad interim ernannt worden, weil der verpflichtende Mobilitätsplan den Inhaber der fraglichen Stelle gezwungen habe, auf eine andere Stelle zu wechseln. Deshalb sei Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 2 des Beamtenstatuts auf diesen Fall anwendbar, wonach die vorübergehende Verwendung nicht auf die Dauer eines Jahres begrenzt sei, wenn unmittelbar oder mittelbar ein Beamter ersetzt werde, der im dienstlichen Interesse abgeordnet sei.
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22.12.2007 |
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C 315/46 |
Klage, eingereicht am 16. Oktober 2007 — Doumas/Kommission
(Rechtssache F-112/07)
(2007/C 315/90)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Georgios Doumas (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J. N. Louis und E. Marchal)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags vom 24. November 2006 aufzuheben; |
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die Kommission zu verurteilen, an ihn als Ersatz seines materiellen Schadens die Bezüge zu zahlen, die er vom 1. November 2003 bis 16. September 2007, dem Tag seiner tatsächlichen Wiederverwendung, hätte erhalten müssen; |
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die Kommission zu verurteilen, als Ersatz für den Schaden, den er in Form der Laufbahnverzögerung erleide, für entgangene Chancen der Entwicklung in seiner Laufbahn (Beförderung, Dienstaltersstufe, Ruhegehalt …) und für den immateriellen Schaden, insbesondere die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes aufgrund der Ungewissheit bezüglich der Entwicklung seiner Laufbahn, in der er sich infolge von Fehlern der Anstellungsbehörde seit mehr als drei Jahren befindet, 200 000 EUR an ihn zu zahlen, vorbehaltlich einer Erhöhung oder Verringerung im Lauf des Verfahrens; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger, Beamter der Besoldungsgruppe A5, Dienstaltersstufe 3, erklärte mit E-Mail vom 1. August 2003, drei Monate vor Ende seines vom 1. Oktober 2002 bis 31. Oktober 2003 genommenen Urlaubs aus persönlichen Gründen, keine Verlängerung dieses Urlaubs beantragen zu wollen. Am 24. November 2006 beantragte er bei der Anstellungsbehörde zum einen seine Einweisung in die erste in seiner Besoldungsgruppe freiwerdende Planstelle und zum anderen den Ersatz des Schadens, den er durch das auf Fehler der Kommission zurückzuführende Unterbleiben seiner Wiederverwendung erlitten habe; die Wiederverwendung als Verwaltungsrat sei erst ab dem 16. September 2007 möglich gewesen.
Zur Stützung seiner Klage beruft sich der Kläger insbesondere auf einen Verstoß gegen Art. 40 des Beamtenstatuts (Statut), gegen die zum Ende seines Urlaubs aus persönlichen Gründen anwendbaren Art. 4 ff. der Entscheidung der Kommission vom 5. September 1988 und gegen Art. 8 der am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen neuen Entscheidung der Kommission vom 28. April 2004 betreffend den Urlaub aus persönlichen Gründen.
Darüber hinaus fehle es der Entscheidung der Kommission, ihn nicht wieder zu verwenden, an einer Begründung.
Die Wiederholung dieser Fehler, die ihm einen beträchtlichen Schaden zufügten, stelle Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts dar.
Schließlich habe die Kommission gegen Art. 40 Abs. 4 des Statuts und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.
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22.12.2007 |
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C 315/47 |
Klage, eingereicht am 19. Oktober 2007 — Wenning/Europol
(Rechtssache F-114/07)
(2007/C 315/91)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Rainer Wenning (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und C. Ronzi)
Beklagter: Europol
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung des Direktors von Europol vom 21. Dezember 2006 über die Nichtverlängerung seines Vertrags und seiner Wiederverwendung bei Europol ab dem 1. Oktober 2007 aufzuheben; |
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infolgedessen das „Staff Development and Review Form“ (Beurteilung der beruflichen Entwicklung) aufzuheben, auf der die angefochtene Entscheidung beruht; |
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Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Entscheidung, den Vertrag des Klägers nicht zu verlängern, verstoße gegen die Begründungspflicht, da die Entscheidung die sie rechtfertigenden Gründe nicht selbst enthalte. Sie beruhe auf einem ungültigen Staff Development and Review Form.
Die Beurteilung des Klägers sei unter Verstoß gegen die Vorschriften von Europol über das Beurteilungsverfahren (Art. 28 der Europol Staff Rules an Staff Development and Review Process Guidelines) erstellt worden und enthalte zahlreiche Beurteilungsfehler, die zu einem Rechtsfehler geführt hätten.
Das Beurteilungsverfahren sei von den Vorgesetzten des Klägers nicht zu seiner Bewertung, sondern mit dem Ziel seiner Entlassung benutzt worden. Dies stelle auch einen Fehlgebrauch und Missbrauch von Befugnissen dar.
Die Vorgesetzten des Klägers hätten allein das Ziel verfolgt, seinen Vertrag nicht zu verlängern, ungeachtet seiner guten Leistungen und der Tatsache, dass ihm versichert worden sei, dass er eine bessere Bewertung als im Vorjahr erzielen würde, wenn seine Verbesserungen anhielten. Der Kläger habe die berechtigte Erwartung gehabt, dass sein Vertrag in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt oder zumindest verlängert würde.
Die angefochtene Entscheidung und der Zusammenhang, in dem sie ergangen sei, stünden auch nicht im Einklang mit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Fürsorgepflicht, die jeder Verwaltung gegenüber ihrem Personal obliege.
Die Weiterbeschäftigung des Klägers bei Europol hätte sowohl im Interesse des Dienstes als auch in dem des Beschäftigten gelegen. Die Arbeit, mit der der Kläger betraut gewesen sei, werde auch künftig weiter geleistet. Der Kläger habe über Jahre zeigen können, dass er sie gut und zur Zufriedenheit seiner Kollegen sowie auch von Personen außerhalb von Europol ausführen könne.
Der Kläger sei auch im Vergleich mit anderen Kollegen diskriminiert worden, die dieselben Leistungen wie er erbracht hätten und deren Verträge verlängert worden seien.
Schließlich verlangt der Kläger Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihm durch die angefochtene Entscheidung zugefügt worden sei.
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22.12.2007 |
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C 315/48 |
Klage, eingereicht am 22. Oktober 2007 — Balieu-Steinmetz und Noworyta/Parlament
(Rechtssache F-115/07)
(2007/C 315/92)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Marie-Thérèse Balieu-Steinmetz (Sanem, Luxemburg) und Lidia Noworyta (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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Art. 1 der von der Anstellungsbehörde erlassenen, am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen internen Vorschriften über die Pauschalvergütung für Überstunden nach Art. 3 des Anhangs VI des Statuts für rechtswidrig zu erklären, soweit darin regelmäßige Überstunden als Voraussetzung festgelegt werden; |
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die ausdrückliche Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. Dezember 2006 über die Zurückweisung des Antrags von Frau Noworyta vom 6. Juli 2006 und die Entscheidung vom 13. November 2006 über die stillschweigende Zurückweisung des Antrags von Frau Balieu-Steinmetz vom 13. Juli 2006 aufzuheben; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen machen zunächst einen Verstoß gegen die Grundrechte und die allgemeinen Grundsätze der Europäischen Sozialcharta geltend, nach denen jeder Arbeitnehmer angemessene Arbeitsbedingungen haben müsse, insbesondere in Bezug auf die Arbeitszeit und den Ausgleich oder die Vergütung für geleistete Überstunden oder aufgrund von Besonderheiten der Organisation der Arbeitszeit.
Insbesondere hänge nach Art. 3 des Anhangs VI des Statuts — im Gegensatz zu den Art. 56a und 56b des Statuts — die Möglichkeit, eine Pauschalvergütung für unter besonderen Arbeitsbedingungen geleistete Überstunden zu gewähren, nicht davon ab, dass diese Stunden regelmäßig geleistet würden. Die Anstellungsbehörde habe rechtsfehlerhaft gehandelt, indem sie diese Voraussetzung in die erlassenen internen Vorschriften über den Ausgleich von Überstunden aufgenommen habe.
Die Anstellungsbehörde habe auch offensichtlich rechtsfehlerhaft festgestellt, dass den ab 1. Mai 2004 eingestellten Beamten eine solche Entschädigung nicht gewährt werden könne, obwohl diese Möglichkeit ausdrücklich in Art. 1 der genannten internen Vorschriften vorgesehen sei.
Zudem verstoße die Entscheidung, ihnen weder einen Ausgleich noch eine Vergütung für ihre besonderen Arbeitsbedingungen zu gewähren, gegen die Art. 56a und 56b des Statuts sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Schließlich sei die Position des Parlaments nicht kohärent, da der Generaldirektor der Generaldirektion Präsidentschaft bestätigt habe, dass niemand in der Telefonzentrale regelmäßig Überstunden leiste, während die Anstellungsbehörde festgestellt habe, dass gegenwärtig eine Untersuchung durchgeführt werde, um die Möglichkeiten einer Harmonisierung der Arbeitsbedingungen in der betreffenden Dienststelle eben wegen der praktizierten untypischen Arbeitszeiten außerhalb der allgemeinen/normalen Arbeitszeiten zu prüfen.
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22.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/48 |
Klage, eingereicht am 25. Oktober 2007 — Kolountzios/Kommission
(Rechtssache F-117/07)
(2007/C 315/93)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: N. Kolountzios (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal, Rechtsanwälte)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 2007 aufzuheben, mit der sein Antrag, die Anrechnung der Ruhegehaltsansprüche, die er vor seinem Dienstantritt bei den griechischen Rentenstellen TMSEDE und ELPP in Drachmen erworben hat, unter Anwendung des von der Kommission für die Berücksichtigung der Schwankungen der Drachme während der Beitragszeit festgelegten aktualisierten durchschnittlichen Wechselkurses vorzunehmen, abgelehnt wurde, |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger, Beamter der Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 4, drei Klagegründe geltend. Der erste Klagegrund betrifft die Rechtswidrigkeit der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts (insbesondere deren Art. 7 Abs. 3) und, soweit erforderlich, die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung des Statuts.
Der zweite Klagegrund betrifft die Verletzung von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1).
Der dritte Klagegrund betrifft die Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Diskriminierungsverbots.
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22.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/49 |
Klage, eingereicht am 22. Oktober 2007 — Strack/Kommission
(Rechtssache F-118/07)
(2007/C 315/94)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
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Die Beklagte zu verurteilen an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 1 000,00 EUR, für den immateriellen Gesundheits- und moralischen Schaden zu zahlen, den der Kläger in der Zeit vom 8.9.2006 bis zum 7.10.2006 dadurch erlitten hat, dass die Kommission bis zu jenem Zeitpunkt keine rechtmäßige Entscheidung über seinen Antrag vom 7.3.2005 hinsichtlich der Anerkennung der Berufsbedingtheit seiner Erkrankung getroffen hatte und die entgegenstehenden Entscheidungen der Kommission vom 12. Januar 2007, 26. Februar 2007 und 20. Juli 2007 insoweit aufzuheben; |
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Die Beklagte zu verurteilen an den Kläger Schadensersatz in Höhe von mindestens 10 000,00 EUR, für den materiellen Schaden sowie den immateriellen Gesundheits- und moralischen Schaden, zu zahlen welcher dem Kläger in der Zeit vom 1.11.2006 bis zum 31.12.2006 entstanden ist und durch rechtswidrige Handlungen der Kommission bedingt war sowie die entgegenstehenden Entscheidungen der Kommission vom 12. Januar 2007, 26. Februar 2007 und 20. Juli 2007 insoweit aufzuheben; |
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Die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen auf die nach den vorstehenden Absätzen geschuldeten Beträge in Höhe von 2 % über dem für den betreffenden Zeitraum für Hauptrefinanzierungsgeschäfte durch die Europäische Zentralbank festgesetzten Zinssatz, ab dem 26. Februar 2007 bis zur tatsächlichen Zahlung zu verurteilen; |
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die Kosten des Verfahrens der Europäischen Kommission aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung seiner Schadenersatzansprüche beruft sich der Kläger darauf, dass die Kommission und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ihm gegenüber in den Jahren 2000 bis 2006 eine Vielzahl von Amtsfehlern und Rechtsverstößen begangen hätten. So insbesondere im Hinblick auf sein Arbeitsumfeld und das Mobbing an seiner Arbeitsstelle, die Behandlung seines „whistleblowings“, die Durchführung von Beurteilung- und Beförderungsverfahren, die unrechtmäßige Weitergabe persönlicher Daten, die Behinderung seiner Bemühungen um Aufklärung und Nachweis dieser Rechtsbrüche und die Umstände der rechtswidrigen und verzögerten Behandlung seiner Anträge nach Artikel 73 und 78 des Europäischen Beamtenstatuts (Beamtenstatut).
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe hierbei u.a. Gegen die Regelungen zur Krankenvorsorge, den Artikel 255 EGV, gegen Artikel 1, 3, 8 und 41f der Grundrechtscharta und Artikel 8 und 13 EMRK, die Verordnungen 1049/2001 und 45/2001, gegen Art. 11a, 12, 22a, 22b, 24, 25, 26, 26a, 43, 45, 73 und 78 des Beamtenstatus und gegen die der Konstituierung von OLAF zugrunde liegenden Rechtsakte, vor allem aber gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht und das Willkürverbot verstoßen.
Hierdurch habe die Beklagte die geltend gemachten materiellen und immateriellen Schäden kausal verursacht, da der Kläger, wie zwischenzeitlich auch durch die Beklagte in den Verfahren nach Artikel 73 und 78 des Beamtenstatus anerkannt wurde, aufgrund dieser Amtsfehler erkrankte und schließlich invalid wurde. Die rechtswidrige und verzögerte Bearbeitung dieses Anerkennungsverfahren habe einen zusätzlichen immateriellen Schaden verursacht.
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22.12.2007 |
DE |
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C 315/50 |
Klage, eingereicht am 22. Oktober 2007 — Strack/Kommission
(Rechtssache F-120/07)
(2007/C 315/95)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
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Die Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 30. Mai 2005, 25. Oktober 2005, 15. März 2007 und 20. Juli 2007 insoweit darin die Übertragung des vom Kläger im Jahre 2004 nicht genommenen Jahresurlaubs auf 12 Tage und der Ausgleich für vom Kläger im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst nicht genommenen Jahresurlaub entsprechend beschränkt wird, aufzuheben; |
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die Europäische Kommission zu verurteilen, an den Kläger einen finanziellen Ausgleich für 26,5 Tag noch nicht ausgeglichenen, nicht genommenen Jahresurlaubs nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 2 des Anhangs V des Beamtenstatuts, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 2 %-Punkten pro Jahr über dem für den betreffenden Zeitraum für Hauptrefinanzierungsgeschäfte durch die Europäische Zentralbank festgesetzten Zinssatz ab dem 1. April 2005, zu zahlen; |
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die Kosten des Verfahrens der Europäischen Kommission aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger auf einen Verstoß gegen Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Anhangs V des Beamtenstatuts und auf die Verwaltungsmitteilungen 66-2002 der Beklagten. Demnach stünde ihm, die mit den angegriffenen Entscheidungen der Beklagten abgelehnte, vollständige Übertragung des Jahresurlaubs 2004 auf das Jahr 2005 zu, da er aus Gründen, die auf den Dienst zurückzuführen sind, bis zum Ende des Kalenderjahres seinen Jahresurlaub 2004 nicht genommen habe. Ursache hierfür sei nämlich seine von der Beklagten zwischenzeitlich als Berufskrankheit anerkannte Erkrankung gewesen.
Weiter trägt der Kläger vor, dass der geltend gemachte akzessorische Schadensersatzanspruch sich daraus ergibt, dass die Beklagte widerrechtlich die Zahlung der nach Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs V des Beamtenstatuts zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem aktiven Dienst geschuldeten Ausgleichszahlung verweigert habe.
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22.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/50 |
Klage, eingereicht am 22. Oktober 2007 — Strack/Kommission
(Rechtssache F-121/07)
(2007/C 315/96)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
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Die Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 12. Januar 2007, 26. Februar 2007 und 20. Juli 2007 insoweit aufzuheben, als darin dem Kläger der sofortige und umfassende Zugang zu allen bei der Beklagten über ihn verfügbaren Daten und Dokumenten verweigert wurde; dies umfasst zum aktuellen Zeitpunkt und in der aktuellen Fassung, die Übermittlung von vollständigen, vorzugsweise elektronischen, Kopien und hilfsweise die vollständige Einsichtnahme mit der Möglichkeit zur Anfertigung von Abschriften und Notizen in:
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Die Europäische Kommission zu verurteilen, an den Kläger eine Schadensersatzzahlung in angemessener Höhe, mindestens jedoch 10.000 Euro, für den, durch die auf die vorstehenden Anträge hin aufzuhebenden Entscheidungen bei ihm entstandenen, moralischen, immateriellen und gesundheitlichen Schaden zu leisten; zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 2 %-Punkten pro Jahr über dem für den betreffenden Zeitraum für Hauptrefinanzierungsgeschäfte durch die Europäische Zentralbank festgesetzten Zinssatz ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung; |
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Die Kosten des Verfahrens der Europäischen Kommission aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger auf die Verletzung der Fürsorgepflicht, das Prinzip der guten Verwaltung und das Verbot des Ermessensmissbrauchs beziehungsweise die Ermessensfehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidungen. Außerdem hätten die Entscheidungen auch gegen Artikel 25 Absatz 2 Satz 2, Artikel 26 Absatz 7 und Artikel 26a des Beamtenstatuts verstoßen und den Kläger in seinen Rechten aus Artikel 255 EG, Verordnung 1049/2001 und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in Verbindung mit Verordnung 45/2001 verletzt.