ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 314

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
22. Dezember 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Rat

2007/C 314/01

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Mai 2007 Gleiche Chancen und uneingeschränkte gesellschaftliche Beteiligung für alle jungen Menschen

1

 

EMPFEHLUNGEN

 

Rat

2007/C 314/02

Empfehlung des Rates vom 6. Dezember 2007 betreffend einen Leitfaden für die Polizei- und Sicherheitsbehörden zur Zusammenarbeit bei Großveranstaltungen mit internationaler Dimension

4

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 314/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4848 — Basell/Lyondell) ( 1 )

22

2007/C 314/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4860 — HRE/DEPFA) ( 1 )

22

2007/C 314/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4969 — DZ Equity Partner/Welle Holding/PAIDI Möbel) ( 1 )

23

2007/C 314/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4806 — DSB/First/Öresundståg) ( 1 )

23

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2007/C 314/07

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Mai 2007 zu den Zukunftsperspektiven für eine jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa

24

 

Kommission

2007/C 314/08

Euro-Wechselkurs

27

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2007/C 314/09

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates ( 1 )

28

2007/C 314/10

Beschluss Frankreichs zur Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Ajaccio, Bastia, Calvi und Figari einerseits und Marseille, Nizza und Paris (Orly) andererseits ( 1 )

36

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2007/C 314/11

GR-Elliniko: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung der Hellenischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von drei innergriechischen Linienflugdiensten, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden

37

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 314/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Fall COMP/M.4959 — Goldman Sachs/MatlinPatterson/Bankenservice Kassel) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

40

2007/C 314/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4986 — EQT V/Securitas Direct) ( 1 )

41

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Rat

2007/C 314/14

Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind (siehe den Anhang zum Beschluss 2007/871/GASP des Rates vom 20. Dezember 2007)

42

 

Kommission

2007/C 314/15

Veröffentlichung eines Löschungsantrags gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

44

2007/C 314/16

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

46

 

Berichtigungen

2007/C 314/17

Berichtigung des Aufrufs zur Interessenbekundung für die Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Ausschuss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) (ABl. C 307 vom 18.12.2007)

52

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Rat

22.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/1


Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Mai 2007 Gleiche Chancen und uneingeschränkte gesellschaftliche Beteiligung für alle jungen Menschen

(2007/C 314/01)

DER RAT UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

In erwägung nachstehender gründe:

(1)

Mit dem Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle (2007) (1) soll der hohe Stellenwert einer auf sozialem Zusammenhalt beruhenden, gerechten Gesellschaft hervorgehoben und eine breite Diskussion über die Frage angestoßen werden, wie die Teilhabe benachteiligter und diskriminierter Gruppen verbessert werden kann.

(2)

In seiner Entschließung vom 18. Mai 2004 (2) hat der Rat bekräftigt, dass die sozialen Rahmenbedingungen, unter denen die Jugendlichen aufwachsen, direkte Auswirkungen auf den Erfolg politischer Strategien und Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und der sozialen und beruflichen Eingliederung haben, und dass Bedingungen, für die die Jugendlichen selbst im Allgemeinen nicht verantwortlich sind, oft ihre Partizipation an der Gesellschaft verhindern, ihre Möglichkeiten zur Ausübung ihrer bürgerlichen Rechte einschränken und im flagranten Widerspruch zum Grundsatz der Chancengleichheit stehen.

(3)

Der Rat hat am 18. Mai 2004 (3) unterstrichen, dass Jugendliche bei der Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus sowie damit zusammenhängender Intoleranz und aller Formen der Diskriminierung sowie bei der Förderung von kultureller Vielfalt, gegenseitigem Respekt und Solidarität eine bedeutende Rolle spielen.

(4)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung im Frühjahr 2005 den Europäischen Pakt für die Jugend als Teil der neu belebten Lissabonner Strategie angenommen; dieser Pakt soll — durch sektorenübergreifende politische Bemühungen — die Bildung und Ausbildung junger Menschen, ihre Mobilität sowie ihre berufliche Eingliederung und gesellschaftliche Beteiligung fördern, wobei vor allem benachteiligten Jugendlichen Vorrang eingeräumt werden soll.

(5)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung im Frühjahr 2006 den sozialen Zusammenhalt und die Förderung der Chancengleichheit für alle als entscheidende Grundlage für Reformen der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik in den Mitgliedstaaten im Einklang mit den Zielen des Lissabon-Prozesses beschrieben und als Priorität Maßnahmen zur Umsetzung des Europäischen Pakts für die Jugend genannt.

(6)

Die soziale Eingliederung ist ein wichtiger Kernbereich des Programms „Jugend in Aktion“ (4); daher wurde eine Strategie ausgearbeitet, um insbesondere Jugendlichen mit einem weniger privilegierten schulischen, sozio-ökonomischen, kulturellen und geographischen Hintergrund sowie Jugendlichen mit einer Behinderung den Zugang zu Programmaktivitäten zu ermöglichen.

(7)

In seinem Beitrag für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates 2007 hat der Rat vier Kernprioritäten für die weitere Umsetzung des Europäischen Paktes für die Jugend herausgestellt, und zwar: Unterstützung der Jugendlichen beim Übergang zwischen Schule, Ausbildung und Arbeit; Notwendigkeit individueller Wege zur Integration; Notwendigkeit lokaler und regionaler Strategien zur Umsetzung des Pakts; und stärkere Einbeziehung einer Jugenddimension bei der allgemeinen Umsetzung der Lissabonner Strategie.

(8)

Auf seiner Frühjahrstagung 2007 hat der Europäische Rat die Kommission ersucht, mit Blick auf ihren Vorschlag für integrierte Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (2008-2011) im Herbst 2007 einen Zwischenbericht vorzulegen. Er forderte einen verstärkt lebenszyklusorientierten Ansatz im Bereich der Beschäftigung, um den Zugang zum Arbeitsmarkt zu verbessern. Die Mitgliedstaaten kamen überein, ihre Maßnahmen weiter auszubauen, um die aktive Beteiligung der Jugendlichen am Wirtschaftsleben und am Arbeitsmarkt, einschließlich des Übergangs von der Schule zur Arbeit, zu fördern und das Potenzial, das sie für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung unserer Gesellschaften darstellen, in vollem Umfang zu nutzen.

(9)

Im Rahmen des strukturierten Dialogs sind Jugendliche und Vertreter von Jugendverbänden anlässlich des vom deutschen Vorsitz veranstalteten Jugendevents im April 2007 in Köln zusammengekommen und haben eine Reihe politischer Prioritäten und Verpflichtungen im Hinblick auf eine größere Chancengleichheit und stärkere gesellschaftliche Beteiligung in Form eines Handlungsplans festgelegt —

STELLEN folgendes FEST:

1.

Unter gleichen Chancen der gesellschaftliche Beteiligung ist das Recht aller jungen Menschen auf Zugang zu einer hochwertigen allgemeinen und beruflichen Bildung, Wohnraum, angemessenen Arbeitsbedingungen und zu allen einschlägigen Bereichen des sozialen Sicherungs- und/oder Beschäftigungssystems gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu verstehen und das Recht auf Mitwirkung an den sie betreffenden sozialen und politischen Diskussionen und Entscheidungsprozessen und nicht zuletzt das Recht auf eine gesunde Lebensweise und ein selbstbestimmtes Leben mit Freizeit, in der sie ihren eigenen Interessen nachgehen können.

2.

Mit dem Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle soll das Bewusstsein der Menschen in der Europäischen Union dafür geschärft werden, dass sie einen Anspruch auf Gleichbehandlung haben; zudem soll eine Debatte über die Vorzüge der Vielfalt für die Gesellschaft wie für den Einzelnen angestoßen werden. Damit junge Menschen ihre Rechte wahrnehmen können, brauchen sie maßgeschneiderte Informationen und Unterstützung für ihr Engagement gegen alle Formen der Diskriminierung. Diese Informationen und Unterstützung müssen nicht nur von ihren Familien kommen, sondern von der gesamten Gesellschaft, insbesondere von Bildungseinrichtungen, Personen, die im Jugendbereich tätig sind, NRO, den Medien und von staatlichen Stellen auf allen Ebenen sowie nationalen Antidiskriminierungsstellen.

3.

Die nationale und europäische Politik für eine bessere soziale und berufliche Eingliederung junger Menschen muss den besonders zahlreichen Problemen in benachteiligten städtischen und ländlichen Gebieten Rechnung tragen und berücksichtigen, dass Jugendpolitik auf zielgerichtete und sektorenübergreifende Maßnahmen drängen muss, um Chancengleichheit für Jugendliche zu gewährleisten, die in solchen Gegenden aufwachsen.

4.

Damit sich Jugendlichen mit weniger Chancen tatsächlich die gleichen Perspektiven eröffnen, müssen besondere Maßnahmen ergriffen werden, um die Entfaltung ihrer individuellen Möglichkeiten zu fördern und Stereotypen und Vorurteile in der Gesellschaft zu überwinden.

5.

Bei der Durchführung von politischen Maßnahmen muss auf Generationengerechtigkeit geachtet werden; deshalb müssen die strukturellen Hindernisse für die Chancengleichheit und die gesellschaftliche Beteiligung junger Menschen beseitigt werden. Auch dies trägt dazu bei, die Diskriminierungen, denen junge Menschen nicht nur auf Grund ihres Alters, sondern oft auch aus vielfältigen anderen Gründen ausgesetzt sind, zu bekämpfen.

FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION AUF,

1.

die verschiedenen Formen des strukturierten Dialogs mit jungen Menschen zu fördern und die Ergebnisse dieses Dialogs auf allen Ebenen gebührend zu berücksichtigen;

2.

die Kohärenz der Maßnahmen zur Umsetzung des Europäischen Pakts für die Jugend zu verbessern, damit sichergestellt wird, dass die Eingliederung junger Menschen nachhaltig ist und diese Maßnahmen zudem die Zielgruppen, insbesondere benachteiligte junge Menschen, auch tatsächlich erreichen, indem sie ihre Bedürfnisse, ihren Hintergrund und ihre Motivation berücksichtigen;

3.

zu versuchen, auch in Konsultationen mit den Sozialpartnern, einen ausgewogenen Ansatz für junge Menschen im Sinne der Flexicurity zu entwickeln, den Übergang von der Schule in den Beruf zu erleichtern, Arbeitslosigkeit und prekäre Arbeitsbedingungen zu vermeiden und dazu beizutragen, dass Familie, Privatleben und Beruf besser miteinander in Einklang gebracht werden können;

4.

mittels der offenen Methode der Koordinierung die Betonung auf die jugendpolitischen Ziele im Bereich des Sozialschutzes und der sozialen Eingliederung zu legen und gegebenenfalls entsprechende Beiträge an den Ausschuss für Sozialschutz und den Beschäftigungsausschuss zu richten, um den Belangen der Jugend mehr Gewicht zu verleihen, die gesellschaftliche Eingliederung junger Menschen zu fördern und ihr Armutsrisiko zu verringern;

5.

die Bedeutung der vier Prioritäten der offenen Koordinierungsmethode im Jugendbereich — nämlich Beteiligung, Information, Freiwilligentätigkeit sowie ein größeres Verständnis und eine bessere Kenntnis der Jugendlichen — im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederungspolitik stärker herauszustellen und die Auswirkungen der offenen Koordinierungsmethode bei der Ausarbeitung der politischen Maßnahmen für gleiche Chancen und bessere soziale und berufliche Eingliederung zu verstärken;

6.

den Wissensstand über die Lebensqualität junger Frauen und Männer in Europa, vor allem in Bezug auf Lebens- und Arbeitsbedingungen, Verhaltensweisen, Werte, Sorgen und Möglichkeiten für ihre bessere gesellschaftliche Beteiligung zu erweitern und dabei auf bereits vorhandene Forschungsarbeiten, Verfahren und Daten, insbesondere das Siebte Forschungsrahmenprogramm, zurückzugreifen, um eine stärkere Aussagekraft und bessere Vergleichbarkeit der diesbezüglichen Daten und Erkenntnisse zu erreichen;

7.

das Programm „Jugend in Aktion“ voll zu nutzen und zahlreiche und umfangreiche Möglichkeiten des nicht formalen und informellen Lernens anzubieten, so dass so viele junge Menschen wie möglich die Chance erhalten, die Fertigkeiten und Kompetenzen zu erwerben, die für aktive Bürgerschaft, ein selbstbestimmtes Leben und eine gesunde Lebensweise erforderlich sind;

8.

im Einklang mit der Entschließung des Rates vom 19. Mai 2006 (5) die Möglichkeiten für nicht formales und informelles Lernen sowie für Freiwilligentätigkeit zu erweitern und die Anerkennung der so gewonnenen Ergebnisse und Erfahrungen zu verbessern; insbesondere sollten mehr Möglichkeiten des interkulturellen Lernens geschaffen und dadurch Werte wie gegenseitiger Respekt, Vielfalt, Gleichberechtigung, Menschenwürde und Solidarität gefördert werden. Im Hinblick auf dieses Ziel sollten junge Menschen eingeladen werden, sich an der Vorbereitung und Durchführung des Europäischen Jahrs des interkulturellen Dialogs 2008 zu beteiligen;

9.

zusammen mit Jugendverbänden, den jungen Menschen selbst und anderen jugendpolitischen Akteuren nach Wegen zu suchen, wie eine (…) aktivere Beteiligung aller jungen Menschen an den sie betreffenden Diskussionen und Entscheidungsprozessen erzielt werden kann und wie dabei neue Formen der Beteiligung junger Menschen aus benachteiligten städtischen und ländlichen Gebieten gefördert werden können;

10.

den Anliegen junger Menschen in der Antidiskriminierungspolitik mehr Gewicht zu verleihen und jungen Menschen und ihren Organisationen bei der Bekämpfung von Diskriminierung, Benachteiligungen, sozialer Ausgrenzung und Intoleranz zu helfen;

11.

die soziale Dimension des Sports und der Kultur als Mittel der sozialen Integration, das dazu angetan ist, Diskriminierungen entgegenzuwirken und die Toleranz unter jungen Menschen zu stärken, mehr zur Geltung zu bringen;

12.

bei der Ausarbeitung einer EU-Strategie für die Rechte der Kinder das Recht aller jungen Menschen auf gleiche Chancen und gesellschaftliche Beteiligung zu berücksichtigen;

13.

bei der Bewertung des Europäischen Jahrs der Chancengleichheit für alle (2007) und den anschließenden Folgemaßnahmen sicherzustellen, dass den jungen Menschen und dem Schwerpunkt Jugendpolitik auf allen Ebenen — der europäischen, der nationalen, der regionalen und der lokalen — Rechnung getragen wird;

ERSUCHEN DIE KOMMISSION,

1.

im Rahmen ihres Engagements für gleiche Chancen und eine bessere berufliche und soziale Eingliederung die enge Zusammenarbeit ihrer zuständigen Dienststellen weiter auszubauen, um der Jugenddimension in der Politik der sozialen Eingliederung und im Rahmen der erneuerten Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung ein stärkeres Gewicht zu verleihen;

2.

dem Rat Informationen über jugendpolitische Analysen zum Stand der Umsetzung des Europäischen Pakts für die Jugend, die im Rahmen der Bewertung der nationalen Reformprogramme regelmäßig durchgeführt werden, vorzulegen;

ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN,

1.

als Teil der weiteren Umsetzung des Europäischen Pakts für die Jugend die Entwicklung lokaler und/oder regionaler Strategien zu fördern. Diese Strategien sollten alle betroffenen Akteure, die Sozialpartner und die jungen Menschen selbst einbeziehen und dazu beitragen, dass individuelle Unterstützungsmaßnahmen eingeführt und qualifizierte und leicht zugängliche Orientierungs- und Beratungsdienste für den Übergang zwischen Schule, Ausbildung und Arbeit sowie angemessene Bedingungen für eine bessere Vereinbarkeit von Familie, Privatleben und Beruf gefördert werden;

2.

bei ihren nationalen Reformprogrammen und wichtigsten politischen Maßnahmen, die sich auf die Lebensqualität junger Menschen auswirken, den Belangen junger Menschen Vorrang einzuräumen, indem sie die sektorenübergreifende Zusammenarbeit zwischen Jugendpolitik und anderen wichtigen Politikbereichen (Bildungs-, Wirtschafts-, Beschäftigungs-, Familien-, Sozial-, Gesundheits-, Sport-, Kinderrechte-, Gleichstellungs- und Kulturpolitik sowie Wohnungspolitik und regionale und örtliche Raumordnung) verstärken;

3.

ihre Bemühungen zur Reduzierung der Zahl der Schulabbrecher durch geeignete Anreize und Aktionen fortzusetzen, indem sie insbesondere spezifische Maßnahmen ergreifen, damit junge Menschen mit geringeren Chancen wirklich uneingeschränkt an der Bildung beteiligt werden und indem sie die Qualität und Attraktivität der allgemeinen und beruflichen Bildung fördern;

4.

die Ressourcen des Europäischen Strukturfonds, insbesondere des Europäischen Sozialfonds, in Übereinstimmung mit dem Europäischen Pakt für die Jugend zur Ausarbeitung und Bereitstellung von Maßnahmen einzusetzen, um so die Umsetzung des Pakts, insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene, stärker zu fördern;

5.

im Einklang mit dem Grundsatz des strukturierten Dialogs die Mitwirkung junger Menschen an Planungen für soziale Begegnungsstätten in benachteiligten städtischen und ländlichen Gebieten zu entwickeln oder auszubauen und die Ergebnisse und Erfahrungen unter Nutzung der offenen Koordinierungsmethode zu verbreiten.


(1)  Beschluss Nr. 771/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Einführung des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle (2007) — Beitrag zu einer gerechten Gesellschaft (ABl. L 146 vom 31.5.2006, S. 1).

(2)  Entwurf einer Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über soziale Integration und Jugendliche (Dok. 9601/04 vom 18. Mai 2004).

(3)  Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu Rassismus und Intoleranz in Bezug auf Jugendliche (Dok. 9405/04 vom 28. Mai 2004).

(4)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.

(5)  Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Anerkennung des Wertes von nicht formalen und informellen Lernerfahrungen im europäischen Jugendbereich (ABl. C 168 vom 20.7.2006, S. 1).


EMPFEHLUNGEN

Rat

22.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/4


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 6. Dezember 2007

betreffend einen Leitfaden für die Polizei- und Sicherheitsbehörden zur Zusammenarbeit bei Großveranstaltungen mit internationaler Dimension

(2007/C 314/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

in Anbetracht des Leitfadens für die Sicherheit zur Verwendung durch die Polizeibehörden und -dienste anlässlich von internationalen Veranstaltungen wie z. B. Tagungen des Europäischen Rates und des Leitfadens für die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Terroranschlägen bei den Olympischen Spielen und anderen vergleichbaren Sportveranstaltungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union verfolgt unter anderem das Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit entwickelt.

(2)

Die Mitgliedstaaten richten oftmals Großveranstaltungen mit internationaler Dimension aus.

(3)

Die Strafverfolgungsbehörden, die in einem Mitgliedstaat mit einer Großveranstaltung mit internationaler Dimension befasst sind, müssen die Sicherheit der Veranstaltung sowohl unter dem Aspekt der öffentlichen Ordnung als auch unter dem Aspekt der Terrorismusbekämpfung gewährleisten. Je nach Art der Veranstaltung (politische, sportliche, gesellschaftliche, kulturelle oder sonstige Veranstaltung) kann der eine dieser Aspekte wichtiger sein als der andere und können gegebenenfalls andere Behörden zuständig sein, jedoch müssen beide Aspekte Beachtung finden.

(4)

Es ist wichtig, dass die zuständigen Behörden auf eine praktische Handreichung zurückgreifen können, die sich auf die Erfahrungen und bewährten Praktiken aus früheren Veranstaltungen stützt und die als Richtschnur und Inspirationsquelle dienen kann.

(5)

Der Leitfaden sollte gegebenenfalls entsprechend den künftigen Erfahrungen und der Weiterentwicklung bewährter Praktiken überarbeitet und aktualisiert werden —

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN,

1.

ihre Zusammenarbeit zu verstärken, insbesondere die praktische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und Dienststellen, um bei Großveranstaltungen mit internationaler Dimension, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgerichtet werden, die öffentliche Sicherheit garantieren zu können;

2.

zu diesem Zweck sicherzustellen, dass der im Anhang enthaltene Leitfaden für die Polizei- und Sicherheitsbehörden zur Zusammenarbeit bei Großveranstaltungen mit internationaler Dimension den relevanten zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt wird.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2007

Im Namen des Rates

Der Präsident

Alberto COSTA


ANHANG

LEITFADEN FÜR DIE POLIZEI- UND SICHERHEITSBEHÖRDEN ZUR ZUSAMMENARBEIT BEI GROSSVERANSTALTUNGEN MIT INTERNATIONALER DIMENSION

I.

EINLEITUNG

I.1.

Zweck

I.2.

Grundprinzipien

II.

INFORMATIONSMANAGEMENT

II.1.

Kontaktstellen

II.1.1.

Ständige Kontaktstellen

II.1.2.

Veranstaltungsbezogene Kontaktstellen

II.2.

Informationsaustausch

II.3.

Beurteilung der Bedrohungslage und Risikoanalyse

III.

VERANSTALTUNGSMANAGEMENT

III.1.

Verantwortlichkeiten der beteiligten Behörden und Dienste im veranstaltenden Mitgliedstaat

III.2.

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

III.2.1.

Öffentliche Ordnung und Sicherheit

III.2.2.

Vorgehen im Hinblick auf Straftaten

III.2.3.

Terroristische Bedrohungen

III.3.

Operative Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten

III.3.1.

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

III.3.2.

Operative Unterstützung

III.3.3.

Verbindungsbeamte

III.3.4.

Beobachter

III.3.5.

Finanzielle Vereinbarungen und Ausrüstung

III.3.6.

Kommunikationsplan

III.4.

Medienstrategie

III.5.

Schulung, Training und Übungen

IV.

BEWERTUNG

IV.1.

Veranstaltungsbezogene Bewertung

IV.2.

Strategische Bewertung

ANHANG A

Standardformblatt für ein Ersuchen um Entsendung von Verbindungsbeamten oder Beamten, die andere Arten operativer Unterstützung leisten

ANHANG B

Risikoanalyse betreffend potenzielle Demonstranten und andere Gruppierungen

ANHANG C

Standardformblatt für den Austausch von Informationen über Personen, die eine terroristische Bedrohung darstellen

ANHANG D

Standardformblatt für den Austausch von Informationen über Gruppen, die eine terroristische Bedrohung darstellen

ANHANG E

Bezugsdokumente

ANHANG F

Ständige Kontaktstellen für den Bereich der öffentlichen Sicherheit

I.   EINLEITUNG

I.1.   Zweck

Dieser Leitfaden soll eine praktische Handreichung sein, die den Strafverfolgungsbehörden in Europa im Rahmen ihrer Zuständigkeit, für die Sicherheit bei Großveranstaltungen mit internationaler Dimension (beispielsweise den Olympischen Spielen oder anderen großen Sportveranstaltungen (1), großen gesellschaftlichen Veranstaltungen oder politischen Tagungen auf hoher Ebene wie z. B. G8-Gipfeltreffen) Sorge zu tragen, als Richtschnur und Inspirationsquelle dienen kann. Die in diesem Leitfaden enthaltenen Grundsätze sollten daher nur Anwendung finden, wenn dies angemessen und nützlich ist, wobei die nationalen Rechtsvorschriften voll und ganz einzuhalten sind. Auch sollten Regelungen, die in bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen (MoU) enthalten sind, von diesen Grundsätzen unberührt bleiben.

Dieser Leitfaden ist ein fortschreitendes Dokument, das auf der Grundlage der künftigen Erfahrungen und der Entwicklung der bewährten Praktiken geändert und angepasst werden soll (siehe Abschnitt IV.2 Strategische Bewertung).

Der Leitfaden für die Sicherheit zur Verwendung durch die Polizeibehörden und -dienste anlässlich von internationalen Veranstaltungen wie z. B. Tagungen des Europäischen Rates sowie der Leitfaden für die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Terroranschlägen bei den Olympischen Spielen und anderen vergleichbaren Sportveranstaltungen sind in die derzeitige Fassung des vorliegenden Leitfadens eingearbeitet worden. Die für eine Großveranstaltung mit internationaler Dimension zuständigen Strafverfolgungsbehörden müssen die Sicherheit der Veranstaltung sowohl unter dem Aspekt der öffentlichen Ordnung als auch unter dem Aspekt der Terrorismusbekämpfung gewährleisten. Je nach Art der Veranstaltung (politische, sportliche, gesellschaftliche, kulturelle oder sonstige Veranstaltung) kann der eine dieser Aspekte wichtiger sein als der andere und können gegebenenfalls andere Behörden zuständig sein, jedoch müssen beide Aspekte Beachtung finden.

I.2.   Grundprinzipien

Bei der Durchsetzung von Recht und Ordnung sollten die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Mäßigung eingehalten werden, wobei einem weniger eingriffsintensiven Ansatz der Vorzug gegeben wird. Wann immer möglich sollte ein deeskalierendes Vorgehen der Polizei gewählt werden, das auf Dialog, vereinbarter Kontrolle des öffentlichen Raums und Partnerschaft basiert.

Die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, die für die Sicherheit bei Großveranstaltungen mit internationaler Dimension, insbesondere politischen Veranstaltungen, zuständig sind, müssen versuchen sicherzustellen, dass — wie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehen — die Menschenrechte, insbesondere das Recht der Bürger, ihre Meinung frei zu äußern und sich in friedlicher Weise zu versammeln, voll und ganz gewahrt werden. Dem Agieren von Personen oder Gruppen, deren Ziele bzw. Vorgehen in Verbindung stehen mit Gewalttaten oder anderen kriminellen Handlungen, sollte weitestgehend vorgebeugt werden.

Obwohl der veranstaltende Mitgliedstaat die Hauptverantwortung für die Sicherheit der Veranstaltung trägt, ist es aufgrund des internationalen Charakters der Veranstaltung Aufgabe aller anderen Mitgliedstaaten und der zuständigen Stellen der Europäischen Union (EU), zur Gewährleistung dieser Sicherheit beizutragen und entsprechende Unterstützung zu leisten.

II.   INFORMATIONSMANAGEMENT

II.1.   Kontaktstellen

II.1.1.   Ständige Kontaktstellen

Gemäß der Gemeinsamen Maßnahme 97/339/JI des Rates vom 26. Mai 1997 betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (2) muss mindestens eine ständige Kontaktstelle pro Mitgliedstaat eingerichtet werden.

Kontaktdaten sowie sonstige wichtige Informationen zu der/den ständigen Kontaktstelle/n sollten dem Generalsekretariat des Rates (dessen E-Mail-Anschrift sich in Anhang F findet) zur Weiterleitung an die Mitgliedstaaten übermittelt werden. Etwaige Änderungen betreffend die ständige/n Kontaktstelle/n eines Mitgliedstaats sollten auf demselben Wege mitgeteilt werden.

Die ständigen Kontaktstelle/n sollte/n folgenden Anforderungen gerecht werden können:

Verfügbarkeit rund um die Uhr (soweit erforderlich vor, während und nach einer Veranstaltung),

Personal mit ausreichenden Sprachkenntnissen in zumindest einer anderen Sprache der EU-Organe,

ständige operative Verfügbarkeit der Kommunikations- und Informationsstruktur, einschließlich gegebenenfalls durch Verschlüsselung gesicherter Telefon-, Fax- und E-Mail-Verbindungen, sowie Internet-Zugang,

ausreichende Übersetzungskapazitäten für den Informationsaustausch.

II.1.2.   Veranstaltungsbezogene Kontaktstellen

Für jede Großveranstaltung mit internationaler Dimension sollte jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere veranstaltungsbezogene Kontaktstellen benennen. Je nach den nationalen Rechtsvorschriften oder Strukturen kann diese Kontaktstelle mit der/den ständigen Kontaktstelle/n identisch sein. Die veranstaltungsbezogenen Kontaktstellen sollten den oben genannten Anforderungen gerecht werden können.

Der veranstaltende Mitgliedstaat teilt den ständigen Kontaktstellen der übrigen Mitgliedstaaten (siehe Anhang F) die Angaben zu der/den veranstaltungsbezogenen Kontaktstelle/n mit. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet dann den veranstaltenden Mitgliedstaat über seine eigene/n Kontaktstelle/n für diese Veranstaltung.

Die veranstaltungsbezogene/n Kontaktstelle/n könnte/n unter anderem zur Aufgabe haben, Hilfestellung bei folgenden Tätigkeiten zu leisten:

Erhebung und Analyse von Informationen aus dem eigenen Staat sowie aus anderen Mitgliedstaaten, Drittländern, zuständigen EU-Stellen und anderen Informationsquellen,

Durchführung einer Qualitätskontrolle in Bezug auf Form und Inhalt,

Einrichtung zuverlässiger und effizienter Kommunikationsverbindungen zu den einschlägigen Hauptbeteiligten — auf nationaler und internationaler Ebene —, vorzugsweise über gesicherte Kanäle,

Austausch von Informationen mittels vorhandener gesicherter Kommunikationskanäle,

Austausch von Informationen in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, Drittländern, zuständigen EU-Stellen und anderen internationalen Einrichtungen,

Weiterleitung von verarbeiteten Informationen an ihre jeweiligen Sicherheitsdienste, Polizeibehörden und andere Dienste, an entsprechende Dienste des veranstaltenden Staates sowie gegebenenfalls an Behörden und Dienststellen in anderen Mitgliedstaaten und an einschlägige EU-Stellen,

Durchführung von Beurteilungen der Bedrohungslage und Risikoanalysen zu potenziellen Demonstranten oder anderen Gruppierungen für den veranstaltenden Mitgliedstaat,

Beobachtung, Evaluierung und Follow-up der Veranstaltung.

II.2.   Informationsaustausch

Jeder Mitgliedstaat sollte Informationen, die von seiner nationalen Behörde für die Sicherheit einer Veranstaltung in einem anderen Mitgliedstaat als wichtig betrachtet werden, unverzüglich an die entsprechende zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats weiterleiten. Bei der Übermittlung von Informationen sollten sich die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung zur Vertraulichkeit bewusst sein.

Der Informationsaustausch sollte über die bestehenden Kommunikationskanäle und -strukturen erfolgen. Beim Austausch von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, sind die innerstaatlichen und die internationalen Rechtsvorschriften und Verträge in jedem Fall streng einzuhalten. (3)

Er sollte durch die Kontaktstellen der beteiligten Mitgliedstaaten erleichtert werden.

Die erhobenen Informationen sollten nach ihrer Verarbeitung an die zuständigen Behörden und Dienste weitergeleitet werden. Kontakte zwischen den Sicherheitsdiensten, Polizeibehörden und anderen Dienststellen in den einzelnen Mitgliedstaaten können durch die jeweiligen Kontaktstellen koordiniert und hergestellt werden.

Die Kontaktstelle/n des veranstaltenden Mitgliedstaats sollte/n die Erhebung und die Analyse einschlägiger Informationen über die Veranstaltung sowie deren Austausch mit anderen Mitgliedstaaten, Drittländern, zuständigen EU-Stellen oder anderen internationalen Institutionen erleichtern. Die Informationen könnten unter anderem Folgendes umfassen:

vor der Veranstaltung eingegangene Informationen und Erkenntnisse, die sich auf den Verlauf der Veranstaltung oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen auswirken könnten,

Personen, die mit terroristischen Organisationen, Terroranschlägen oder anderen bedeutenden kriminellen Aktivitäten, die indirekt mit Terrorismus verbunden sein könnten, in Zusammenhang stehen,

Ausmaß der Gefahr für Amtsträger (Staats- und Regierungschefs, Parlamentsabgeordnete, andere VIP usw.), Sportler, Besucher/Zuschauer und Veranstaltungsorte. Neben dem veranstaltenden Mitgliedstaat, der die Hauptverantwortung trägt, sollten alle anderen Mitgliedstaaten unabhängig voneinander sachdienliche Informationen in Bezug auf solche Personen übermitteln,

sonstige Informationen über potenzielle Ziele und Interessen von EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern im veranstaltenden Staat, um diese besser schützen zu können,

Informationen und Erkenntnisse in Bezug auf potenzielle Demonstranten oder andere Gruppierungen,

während der Veranstaltung eingegangene oder erbetene Informationen zu Tatverdächtigen, einschließlich ihres Namens, Geburtsdatums, Wohnorts und des Hintergrunds sowie der Umstände der Festnahme und/oder einer genauen Beschreibung der begangenen Straftat,

Informationen über geltende Rechtsvorschriften und über die Strategie für das polizeiliche Vorgehen (in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern),

Berichte über Vorfälle und Bewertungsberichte sowie entsprechende Beiträge.

II.3.   Beurteilung der Bedrohungslage und Risikoanalyse

Eine angemessene und rechtzeitige Beurteilung der Bedrohungen (in Bezug auf Terrorismus, die öffentliche Ordnung, organisierte Kriminalität u. a.), denen internationale Veranstaltungen ausgesetzt sind, ist für die Sicherheit von entscheidender Bedeutung. Abgesehen von der spezifischen Beurteilung der einschlägigen Bedrohung sollte eine Analyse durchgeführt werden, die die Erhebung, Auswertung und Verbreitung von sicherheitsrelevanten Informationen über eine bestimmte spezifische Situation umfasst.

Neben den Erkenntnissen, die dem veranstaltenden Staat selbst zur Verfügung stehen, stützt sich die Analyse auf Informationen und Beurteilungen von anderen Mitgliedstaaten. Jede Kontaktstelle sollte der entsprechenden Kontaktstelle im veranstaltenden Staat zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor einer internationalen Veranstaltung eine ständige Beurteilung der Bedrohungslage, d. h. Angaben zu Einzelpersonen oder Gruppen übermitteln, die sich voraussichtlich zum Ort der Veranstaltung begeben werden und als potenzielle Bedrohung der öffentlichen Ordnung und/oder Sicherheit gelten (beispielsweise bekannte potenzielle Demonstranten oder andere Gruppierungen). Die Beurteilung sollte sowohl dem veranstaltenden Mitgliedstaat als auch anderen betroffenen Ländern — d. h. Durchreise- bzw. Nachbarländern — übermittelt werden.

Diese Analyse kann im Einklang mit der Rahmenanalyse in den Anhängen B, C und D strukturiert werden. Liegen keine solchen Informationen vor, so sollte der veranstaltende Staat darüber unterrichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten sie dem veranstaltenden Staat so rasch wie möglich auf geeignetem Wege übermitteln, wobei sie sichere Kommunikationskanäle benutzen.

Gemäß dem Mandat von Europol und dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (4) können durch Europol einschlägige Informationen und Analysen bereitgestellt und allgemeine Beurteilungen der Bedrohungslage auf der Grundlage der Beiträge der Mitgliedstaaten erstellt werden. Die betreffenden Informationen sollten zum frühestmöglichen Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Liegen keine solchen Informationen vor, so kann der veranstaltende Staat darüber unterrichtet werden.

Die Auswahl von geeigneten, erforderlichen und angemessenen Sicherheitsmaßnahmen sollte sich auf eine Beurteilung der Bedrohungslage, einschließlich der Wahrscheinlichkeit eines potenziellen Schadens, sowie auf eine Risikoanalyse stützen.

Aus diesem Grunde sollte der zuständige veranstaltende Staat gegebenenfalls mit Unterstützung anderer Mitgliedstaaten und der zuständigen EU-Stellen spätestens sechs Monate vor der Veranstaltung eine aktualisierte Beurteilung der Bedrohungslage und eine aktualisierte Risikoanalyse erstellen. Im Vorfeld der Veranstaltung sollten die Informationen regelmäßig aktualisiert werden. In den letzten drei Monaten vor der Veranstaltung sollte jeden Monat sowie erforderlichenfalls wöchentlich vor der Veranstaltung eine Analyse übermittelt werden. Diese Beurteilungen und Analysen sollten an die beitragenden Staaten und Stellen verteilt werden.

Während der Veranstaltung sollten täglich Lageberichte verfasst werden. Die Berichte sollten auf Informationen des veranstaltenden Staates, anderer Mitgliedstaaten und der zuständigen EU-Stellen beruhen. Die Risikobeurteilung sollte sich auf die aktuellsten Informationen stützen, die die ausländischen Polizeidelegationen oder die für die Veranstaltung zuständigen Kontaktstellen an die Hand geben können. Die Berichte sollten so vollständig sein, wie es die vorliegenden Informationen ermöglichen.

III.   VERANSTALTUNGSMANAGEMENT

III.1.   Verantwortlichkeiten der beteiligten Behörden und Dienste im veranstaltenden Mitgliedstaat

Die zuständige Behörde des veranstaltenden Mitgliedstaats sollte einen operativen Gesamtplan erstellen, auf dessen Grundlage alle weiteren detaillierten Planungen erfolgen. Sie sollte ferner Planungen für die strategische Ebene (strategische Planung), die übergeordnete operative Ebene (operative Planung) und den konkreten Einsatz vor Ort (taktische Planung) aufstellen. Das Planungsverfahren sollte so früh wie möglich beginnen.

Vor einer Veranstaltung sollte der veranstaltende Mitgliedstaat sicherstellen, dass die Aufgaben aller beteiligten Behörden und Dienste klar festgelegt und ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten allen Betroffenen mitgeteilt werden.

Der veranstaltende Mitgliedstaat könnte eine Gesamtmatrix erstellen, der alle einschlägigen Abläufe und die Hauptakteure (z. B. Organisation der Tagung, Sicherheitsvorkehrungen, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, justizielle Dienste, Dienste für soziale und präventive Maßnahmen, Gesundheitsdienste, öffentlicher Verkehr und sonstige die Infrastruktur betreffende Fragen) zu entnehmen sind. Diese „Blaupause“ könnte ein nützliches Instrument darstellen, um den Planungsrahmen zu veranschaulichen und sicherzustellen, dass alle notwendigen Abläufe erfasst sind.

Für die Veranstaltung könnte eine mit Koordinierungsaufgaben betraute Projektgruppe eingesetzt werden, der Vertreter aller beteiligten Behörden und Dienste angehören. Die Gruppe sollte vor, während und nach der eigentlichen Veranstaltung regelmäßig zusammentreten, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen in kohärenter und abgestimmter Weise getroffen werden. Eine vorrangige Aufgabe der Gruppe sollte es sein, effiziente Kommunikationsverbindungen zwischen allen Behörden und Diensten sicherzustellen.

Die verantwortlichen Behörden und Dienste sollten dafür sorgen, dass die erforderliche Ausrüstung sowie die erforderlichen technischen und personellen Ressourcen vorhanden sind, damit die zugewiesenen Aufgaben mit der nötigen Effizienz, Qualität und Schnelligkeit erledigt werden können. Sehr nützlich für die veranstaltenden Mitgliedstaaten wäre eine Datenbank, die Auskunft über die verfügbaren Ressourcen und die entsprechenden Kontaktstellen gibt.

Die Polizeibehörden des veranstaltenden Mitgliedstaats sollten dafür sorgen, dass mit dem eigentlichen Organisator der Veranstaltung alle notwendigen Vereinbarungen und Vorkehrungen im Hinblick auf die Polizeiarbeit getroffen werden. Der Organisator trägt die Hauptverantwortung für die Veranstaltung, und je nach Art der Veranstaltung sollte eine Liste von Anforderungen erstellt werden, die einzuhalten sind. Die Vorkehrungen könnten unter anderem Folgendes umfassen:

Veranstaltungsorte, wo es nicht zu Störungen der öffentlichen Ordnung kommen darf (Tagungsgebäude, Hotels),

Zutrittskontrolle und eventuell Absperrung einer Sicherheitszone rund um den Veranstaltungsort sowie Festlegung der einschlägigen Zuständigkeiten,

Sicherheitsmaßnahmen, die vom Organisator getroffen werden müssen, z. B. interne Videoüberwachung,

Austausch umfassender und ständig aktualisierter Informationen über Delegierte und sonstige Teilnehmer der Veranstaltung (Name, Funktion, Anwesenheitsdauer, Unterbringung, Beförderung usw.),

Regelungen im Hinblick auf VIP und die Sicherheit im Hotel.

III.2.   Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

III.2.1.   Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Auf der Grundlage der in Abschnitt I.2 dargelegten Grundprinzipien sollten die zuständigen Behörden des veranstaltenden Mitgliedstaats eine genau definierte Gesamtstrategie für das polizeiliche Vorgehen bei internationalen Veranstaltungen festlegen. Diese Gesamtstrategie könnte beispielsweise folgende Strategien umfassen:

die Maßnahmen der Polizei werden darauf ausgerichtet, den Schutz friedlicher Demonstrationen zu gewährleisten,

die Polizei sollte im Wege des Dialogs und durch ein glaubwürdiges Maß an Bereitschaft die Initiative behalten und somit Krawalle und größere Störungen der öffentlichen Ordnung begrenzen oder verhüten,

die Polizei sollte nach ihrem Ermessen gegebenenfalls sehr diskret auftreten und ein hohes Maß an Toleranz gegenüber friedlichen Versammlungen und Demonstrationen walten lassen,

Festnahmen sollten zum Zwecke der Strafverfolgung oder der vorübergehenden Inhaftierung usw. und im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht erfolgen,

die Polizei sollte ihre Anstrengungen generell auf Gruppierungen konzentrieren, die Störungen planen oder den Willen erkennen lassen, solche Störungen zu initiieren,

die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, Drittstaaten, EU-Stellen und internationalen Einrichtungen in einschlägigen Bereichen, beispielsweise dem Grenzbereich, sollte gefördert werden.

Werden in einem Land mehrere Veranstaltungen ausgerichtet, so sollte der veranstaltende Mitgliedstaat dafür sorgen, dass die Polizeistrategie so weit irgend möglich für die verschiedenen Veranstaltungen harmonisiert wird. Wenn es angemessen ist, kann die Strategie auch mit anderen Mitgliedstaaten abgestimmt werden.

Die zuständigen Behörden in dem veranstaltenden Mitgliedstaat sollten frühzeitig einen Dialog mit Einzelpersonen und Gruppen (einschließlich Aktivistengruppen und Demonstranten), den örtlichen Behörden, den für die Infrastruktur zuständigen Diensten, der örtlichen Bevölkerung und anderen wichtigen Akteuren aufnehmen, um sicherzustellen, dass Versammlungen und rechtmäßig stattfindende Demonstrationen friedlich verlaufen. Der Dialog sollte auf der Basis gemeinsamer Verantwortung geführt werden. Er sollte schon in einer frühen Phase der Vorbereitungen aufgenommen und vor, während und nach der Veranstaltung als Instrument eingesetzt werden.

Die Einrichtung eines konstruktiv und auf der Grundlage des gegenseitigen Respekts arbeitenden Netzwerks bietet die Möglichkeit, potenziellen Störungen vorzubeugen; zugleich steht damit ein Instrument zur Verfügung, mit dem bei Konfrontationen vermittelnd eingegriffen werden kann.

Auf nationaler Ebene sollten Dialogstrukturen bzw. Teams eingesetzt werden; diese sollten bei der Vorbereitung und Durchführung der ihnen übertragenen Aufgabe den unterschiedlichen Kulturen in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung tragen (5).

Es sollten Kommunikationskanäle zwischen den zuständigen Behörden und den verschiedenen Organisationen, Bürgervereinigungen und Vertretern von Demonstranten geschaffen werden. Die Organisatoren von Demonstrationen sowie alle Betroffenen können in folgenden Fragen beraten werden:

praktische Aspekte (d. h. Unterbringung und Logistik),

einschlägige anwendbare Rechtsvorschriften bezüglich Demonstration, Redefreiheit, Widerstand gegen die Staatsgewalt usw.,

Strategie für das polizeiliche Vorgehen in Angelegenheiten, bei denen ein Ermessensspielraum besteht, und Anweisungen für die Anwendung polizeilicher Gewalt,

Kontaktstellen bei der Polizei und anderen einschlägigen Behörden.

Als Maßnahme ist zu erwägen, die vorgenannten Informationen in mehreren Sprachen zugänglich zu machen (beispielsweise mit Faltblättern, auf Websites). Die Informationen können ausländischen Besuchern über die jeweiligen Kontaktstellen zur Verfügung gestellt werden.

III.2.2.   Vorgehen im Hinblick auf Straftaten

Die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten — im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und der erklärten Strategie — um systematische Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen bei Straftaten bemüht sein, die im Zusammenhang mit gewalttätigen Demonstrationen oder anderen Störungen der öffentlichen Ordnung während einer Großveranstaltung begangen werden.

Alle Handlungen, die nachweislich einen Straftatbestand erfüllen, sollten — in voller Übereinstimmung mit dem nationalen Recht — grundsätzlich eine Strafverfolgung im veranstaltenden Mitgliedstaat oder durch die zuständigen Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats nach sich ziehen. Ist eine unmittelbare Strafverfolgungsmaßnahme im veranstaltenden Mitgliedstaat nicht möglich, so sollten die anderen Mitgliedstaaten alles in ihrer Macht Stehende tun, um gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter Würdigung des vorliegenden Beweismaterials und der jeweiligen Tatumstände ihre eigenen Staatsangehörigen zu identifizieren und strafrechtlich zu verfolgen.

Der veranstaltende Mitgliedstaat sollte Vorkehrungen dafür treffen, dass für ausreichende Mittel im Hinblick auf Inhaftierungen und strafrechtliche Ermittlungen gesorgt ist und dass ausreichend Räumlichkeiten für Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft zur Verfügung stehen. Dabei sollte stets vom schlimmsten Fall mit einer größeren Anzahl von Straftätern ausgegangen werden.

Die Strafverfolgungsbehörden sollten sich somit auf die Bewältigung einer größeren Arbeitslast einstellen und über ausreichende Kapazitäten verfügen, um:

möglichst rasch über die Anordnung von Untersuchungshaft befinden zu können,

möglichst rasch über Ermittlungsmaßnahmen, die einer gerichtlichen Entscheidung bedürfen, befinden zu können,

eine größere Zahl von Strafsachen verhandeln zu können,

auf Rechtshilfeersuchen anderer Mitgliedstaaten reagieren zu können.

III.2.3.   Terroristische Bedrohungen

Aufgrund der Tatsache, dass die EU und einige ihrer Mitgliedstaaten wichtige Akteure im Bereich der internationalen Politik sind, kann davon ausgegangen werden, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten Ziel von politisch oder religiös motivierten internationalen Terroristen sind. Neben Angriffen durch internationale Terroristen auf die EU oder ihre Mitgliedstaaten bei Großveranstaltungen besteht die Gefahr von Angriffen durch in der EU oder ihren Mitgliedstaaten selbst angesiedelte terroristische Gruppen oder Organisationen.

Ziele solcher terroristischer Angriffe könnten die Veranstaltung selbst, VIP, Politiker der EU, nationale Delegationen der Mitgliedstaaten oder das an der Veranstaltung teilnehmende Publikum sein. Die Anwesenheit der internationalen Medien ist aus der Sicht des Straftäters von großer Bedeutung, da er durch die Medien eine Plattform für die Darstellung der Ideologie der Gruppe oder der Organisation erhält.

Zur Vorbeugung terroristischer Angriffe sind Informationen und Erkenntnisse über terroristische Gruppen oder Organisationen von wesentlicher Bedeutung; sie sollten daher jederzeit verfügbar sein. Daher ist es für den veranstaltenden Mitgliedstaat und seine Strafverfolgungsbehörden wichtig, generell und entsprechend dem veranstaltungsbedingten Bedarf Informationen und Erkenntnisse auszutauschen. Die Strafverfolgungsbehörden sollten entscheiden, welche terroristischen Gruppen, Organisationen und Einzelpersonen von Belang sein könnten, und ihre eigene Datenbank je nach Veranstaltung überprüfen. Ferner sollten alle anderen Mitgliedstaaten unabhängig voneinander sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit diesen Gruppen, Organisationen oder Einzelpersonen übermitteln.

Die Auswahl von geeigneten, erforderlichen und angemessenen Sicherheitsmaßnahmen sollte sich auf eine Beurteilung der Bedrohungslage sowie auf eine Risikoanalyse stützen.

III.3.   Operative Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten

III.3.1.   Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit wird erforderlich sein, wenn der veranstaltende Mitgliedstaat und die beteiligten Länder eine flexible, gemeinsame Grenzregelung anwenden, um die polizeilichen Maßnahmen in den Grenzregionen nach Maßgabe der konkreten Lage oder Bedrohung zu verstärken. Gegebenenfalls sollten gemeinsame oder abgestimmte vorbeugende Streifen und Kontrollen durchgeführt werden.

Für Mitgliedstaaten, die die einschlägigen Teile des Schengen-Besitzstands anwenden, können die Artikel 23 bis 31 des Schengener Grenzkodex (6) über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen ein nützliches Instrument sein, um zu verhindern, dass Einzelpersonen oder Gruppen, die als potenzielle Bedrohung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und/oder Sicherheit gelten, sich an den Ort der Veranstaltung begeben.

Daher sollten die notwendigen Vorkehrungen für eine rasche und wirksame Durchführung etwaiger Ausweisungsmaßnahmen getroffen werden.

III.3.2.   Operative Unterstützung

Der veranstaltende Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften (7) um die Entsendung von Beamten der Polizei- oder Intelligence-Dienststellen eines anderen Mitgliedstaats zur operativen Unterstützung für eine bestimmte Veranstaltung ersuchen. Ein ausführlicher Antrag auf operative Unterstützung, einschließlich einer Begründung des Antrags, sollte so früh wie möglich gestellt werden. Zu diesem Zweck ist in Anhang A ein Standardformblatt enthalten.

Je nach Art der erbetenen Unterstützung sollte/n der/die abgestellte/n Beamte/n die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die für die festgelegten Aufgaben wichtig sind.

Jegliche operative Unterstützung vonseiten der ausländischen Beamten sollte in die Einsatzpläne der zuständigen Behörden des veranstaltenden Mitgliedstaats aufgenommen werden. Entsprechend sollten die ausländischen Beamten

soweit wie möglich in die operative Informationsstruktur eingebunden werden,

über die Einsatzpläne und einschlägigen Maßnahmen, einschließlich Weisungen über die Anwendung von Gewalt usw., in einer ihrer Arbeitssprachen unterrichtet werden,

die Möglichkeit erhalten, sich vor der Veranstaltung mit dem Veranstaltungsort und den eingesetzten Polizeikräften usw. vertraut zu machen,

an allen sachdienlichen Informationsbesprechungen teilnehmen (d. h. die für ihre Aufgaben sachdienlich sind und in einer ihnen verständlichen Sprache abgehalten werden), und

gegebenenfalls in den Polizeieinsatz vor Ort aktiv einbezogen werden.

Die zuständigen Behörden des veranstaltenden Staates sind für die physische Sicherheit der ausländischen Beamten verantwortlich. Die ausländischen Beamten müssen darauf achten, dass ihr Verhalten nicht zu unnötigen Konflikten, Gefahrensituationen oder zu nicht gerechtfertigten Risiken führt.

Bei Einsatz vor Ort sollten sich die ausländischen Beamten zu jeder Zeit an die Mitglieder der zuständigen Behörden des veranstaltenden Mitgliedstaats wenden, unter deren Aufsicht sie in der Regel stehen und die angemessen über den Einsatzplan unterrichtet sind und in einer Sprache kommunizieren können, die die ausländischen Beamten verstehen. Die Kommunikationswege zwischen den ausländischen Beamten, der/den Kontaktstelle/n des veranstaltenden Mitgliedstaats, der Leitung der eingesetzten Polizeikräfte und anderen maßgeblichen Akteuren sollten während der Veranstaltung und soweit erforderlich auch vor und nach der Veranstaltung effizient sein und reibungslos funktionieren.

III.3.3.   Verbindungsbeamte (8)

Auf Ersuchen des veranstaltenden Mitgliedstaats kann jeder Mitgliedstaat oder jede EU-/andere zuständige Stelle Verbindungsbeamte für eine Veranstaltung entsenden, wenn dies sinnvoll ist. Ein Ersuchen um Entsendung von Verbindungsbeamten sollte so früh wie möglich, jedoch spätestens sechs Wochen vor der Veranstaltung gestellt werden. Zu diesem Zweck ist in Anhang A ein Standardformblatt enthalten.

Interessierte Mitgliedstaaten können um eine Einladung zur Entsendung eines Verbindungsbeamten in den veranstaltenden Mitgliedstaat ersuchen.

Verbindungsbeamte können gemäß bilateralen Vereinbarungen zwischen dem veranstaltenden Mitgliedstaat und anderen beteiligten Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.

Der Verbindungsbeamte sollte spätestens zwei Wochen vor einer Veranstaltung abgestellt werden; ab diesem Zeitpunkt sollte die Zusammenarbeit beginnen. Der veranstaltende Mitgliedstaat sollte in enger Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedstaaten über die jeweiligen Kontaktstellen über die Entsendung und die Aufgaben der Verbindungsbeamten entscheiden.

Der Verbindungsbeamte kann gemäß seinen Fertigkeiten zu der (jeder der) Kontaktstelle(n) des veranstaltenden Mitgliedstaats abgeordnet werden, um für die Kommunikation mit seinem Herkunftsland zu sorgen; in diesem Fall sollte der veranstaltende Mitgliedstaat die geeigneten Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen.

Die Verbindungsbeamten sollten eine beratende und unterstützende Funktion haben. Die ausländischen Verbindungsbeamten sollten keine Waffen führen und keine offiziellen polizeilichen Handlungsbefugnisse im veranstaltenden Mitgliedstaat besitzen (9). Je nach ihren spezifischen Aufgaben sollten die Verbindungsbeamten entsprechende Erfahrungen im Bereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder im Bereich der Terrorismusbekämpfung haben und sollten insbesondere:

über eine gründliche Kenntnis ihrer nationalen Organisation und Behörden verfügen,

Erfahrungen im Bereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Veranstaltungen mit hoher Publizität haben,

Zugang zu allen nützlichen Informationsquellen der Polizei sowie zu anderen einschlägigen Quellen in ihrem Herkunftsland haben, auch in Bezug auf Informationen über extremistische und andere einschlägige Gruppierungen,

die Fähigkeit besitzen, auf nationaler Ebene vor und während der Veranstaltung Arbeiten im Intelligence-Bereich zu organisieren und relevante Informationen zu analysieren,

über gute Kenntnisse der vom veranstaltenden Mitgliedstaat gewählten Arbeitsprache/n verfügen.

Verbindungsbeamte sollten sich unmittelbar nach ihrer Ankunft bei der ihnen zugewiesenen Kontaktstelle melden, um die ihnen übertragenen Aufgaben sowie ihr Mandat zu klären. Der veranstaltende Mitgliedstaat wird diesen Akkreditierungsprozess vornehmen.

III.3.4.   Beobachter

Die Mitgliedstaaten können mit Zustimmung des veranstaltenden Mitgliedstaats Beobachter entsenden, damit diese Erfahrungen auf dem Gebiet der Sicherheit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei internationalen Veranstaltungen im Hinblick auf künftige Veranstaltungen in ihren Herkunftsländern sammeln. Auf Wunsch kann der Beobachter auch einen Beitrag zu der vom veranstaltenden Mitgliedstaat durchgeführten Bewertung leisten.

Den Beobachtern sollte soweit wie möglich gestattet werden, an Planungs-, Informations- und Koordinierungssitzungen sowie an operativen Einsätzen und anderen Tätigkeiten teilzunehmen, um den größtmöglichen Nutzen aus ihrer Mission zu ziehen. Die Beobachter sollten sich unmittelbar nach ihrer Ankunft bei der ihnen zugewiesenen Kontaktstelle melden. Der veranstaltende Mitgliedstaat wird diesen Akkreditierungsprozess vornehmen.

III.3.5.   Finanzielle Vereinbarungen und Ausrüstung

Der veranstaltende Mitgliedstaat sollte in der Regel für Unterbringung und Verpflegung eingeladener ausländischer Beamter, die sich in sein Hoheitsgebiet begeben, aufkommen. Die Reisekosten übernimmt in der Regel das Herkunftsland.

Alle Kosten für Beobachter, die in den veranstaltenden Mitgliedstaat entsandt werden, sollten von dem entsendenden Staat getragen werden. Der veranstaltende Mitgliedstaat könnte, soweit möglich, die notwendigen Kommunikationsmittel und andere Einrichtungen für die ausländischen Beobachter zur Verfügung zu stellen.

Der veranstaltende Mitgliedstaat kann mit anderen Mitgliedstaaten vereinbaren, dass diese ihn durch die zeitweilige Bereitstellung von Ausrüstung oder sonstigen Ressourcen unterstützen; derartige Vereinbarungen sind nach Möglichkeit in Form bilateraler/multilateraler Abkommen zu treffen.

III.3.6.   Kommunikationsplan

Durch einen detaillierten Kommunikationsplan sollte für einen angemessenen Informationsfluss zwischen den Polizeibehörden und anderen Diensten Sorge getragen werden. Alle beteiligten Parteien im veranstaltenden Mitgliedstaat sollten eine gemeinsame Kommunikationsstrategie entwickeln, um Überschneidungen oder die Verbreitung unvollständiger Informationen zu vermeiden.

Zur Vermeidung von Wissenslücken (beispielsweise im sprachlichen Bereich) sollten Verbindungsbeamte oder andere Bedienstete an dem Kommunikationsplan beteiligt werden.

Auch andere Dienste (beispielsweise die Feuerwehr, Rettungsdienste) sollten an dem Kommunikationsplan beteiligt werden.

III.4.   Medienstrategie

Damit eine genaue und aktuelle Berichterstattung über internationale Veranstaltungen gewährleistet ist, sollte eine zuvor festgelegte Strategie für die Beziehungen zu den Medien vor, während und nach der Veranstaltung vorhanden sein.

Den Medien sollte die größtmögliche Freiheit für die Berichterstattung gewährt werden, so dass das Recht auf freie Meinungsäußerung im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewahrt ist. Die Medienstrategie sollte auf Offenheit und Transparenz ausgerichtet sein.

Es wird empfohlen, dass eine einzige Kontaktstelle für die Medien benannt wird, um eine koordinierte Berichterstattung zu gewährleisten. Geraume Zeit vor der Veranstaltung sollte der veranstaltende Mitgliedstaat eine umfassende Medienstrategie festlegen, die unter anderem folgende Aspekte umfasst:

Benennung einer Kontaktstelle für die Medien, die die Medien an die einschlägigen Sprecher verweist,

Festlegung des Aufgabenbereichs jedes einzelnen Sprechers, und

die der Öffentlichkeit zu erteilenden Informationen über die polizeilichen Vorkehrungen und über die Maßnahmen bei Störungen.

III.5.   Schulung, Training und Übungen

Die Entwicklung eines europäischen Schulungs-, Trainings- und Übungsprogramms (ITE) stützt sich auf internationale strategische Vereinbarungen und gemeinsam entwickelte Verfahren und Arbeitsmethoden. Durch die Beteiligung an ITE-Tätigkeiten können Bedienstete, Teams, Organisationen und Länder sich auf Veranstaltungen, wie die in diesem Leitfaden beschriebenen, vorbereiten (10).

Großveranstaltungen im Sinne dieses Leitfadens weisen internationale und grenzüberschreitende Aspekte auf und erfordern daher Folgendes:

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Veranstaltung (Informationsmanagement),

Kenntnisse der Organisation der Polizei im veranstaltenden Mitgliedstaat,

Sammlung von Erfahrungen in Bezug auf Großveranstaltungen und Austausch der auf diese Weise gewonnenen Informationen; Seminare über die gewonnenen Erfahrungen und über Fallstudien.

Die vorgenannten Aspekte können als Beitrag zur regelmäßigen Aktualisierung und Verbesserung dieses Leitfadens herangezogen werden.

Der Europäischen Polizeiakademie (EPA) kommt bei der Entwicklung, der Ausgestaltung und der praktischen Durchführung der ITE-Tätigkeiten eine Rolle zu. Die ITE-Tätigkeiten sollten nach Möglichkeit in die bestehenden Prozesse und Produkte der EPA einbezogen werden.

IV.   BEWERTUNG

IV.1.   Veranstaltungsbezogene Bewertung

Der veranstaltende Mitgliedstaat sollte eine Bewertung der Sicherheitsmaßnahmen bei der Veranstaltung und sonstiger relevanter Faktoren veranlassen. Das gesamte Personal in Schlüsselpositionen sollte aufgefordert werden, einen Beitrag zur Bewertung zu leisten, die sich auf die vorherige Planung der Veranstaltung stützen sollte. Beim Bewertungsverfahren kann der veranstaltende Mitgliedstaat — soweit im Voraus vereinbart — Bewertungen anderer Mitgliedstaaten heranziehen.

Der veranstaltende Staat sollte so bald wie möglich nach Abschluss der Veranstaltung einen Bewertungsbericht erarbeiten. Wenn sich Vorfälle irgendwelcher Art ereignet haben, sollte der Bewertungsbericht auch einen Vorfallsbericht umfassen.

Nach der Veranstaltung sollte eine Nachbesprechung organisiert und ein allgemeiner Bericht zur Bewertung der einschlägigen Sicherheitsaspekte erstellt werden. In dem Bericht sollte insbesondere auf Störungen der öffentlichen Ordnung (oder deren Ausbleiben), terroristische Bedrohungen und Vorfälle, Straftaten, beteiligte Gruppierungen und gezogene Lehren eingegangen werden.

Der Bericht und/oder die gezogenen Lehren sollten als Grundlage für den ITE-Prozess herangezogen werden (siehe Abschnitt III.5). Die EPA sollte sicherstellen, dass die auf internationaler Ebene gezogenen Lehren in das ITE-Programm einbezogen werden. Die einzelnen Mitgliedstaaten sind für ihre Umsetzung auf nationaler Ebene zuständig. Der Bericht wird von der EPA an die nationalen Ausbildungseinrichtungen der Polizei weitergeleitet.

Der Bericht sollte über die veranstaltungsbezogene/n Kontaktstelle/n den zuständigen EU-Stellen sowie anderen beteiligten oder sonst interessierten Ländern und Stellen zugeleitet werden, um sicherzustellen, dass Erfahrungen oder Empfehlungen künftigen Organisatoren einer Großveranstaltung mit internationalen Dimension vorliegen.

IV.2.   Strategische Bewertung

Zum Zwecke des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Praktiken sollte erforderlichenfalls ein Expertentreffen abgehalten werden, das von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe anberaumt wird.

Die Teilnehmer an diesem Expertentreffen sollten hochrangige Polizeibeamte mit Erfahrung im Bereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Großveranstaltungen mit internationaler Dimension sein. Eines der Themen dieses Expertentreffens sollte die Weiterentwicklung und Anpassung dieses Leitfadens unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus den jüngsten Veranstaltungen sein.

ANHANG A

STANDARDFORMBLATT FÜR EIN ERSUCHEN UM ENTSENDUNG VON VERBINDUNGSBEAMTEN ODER BEAMTEN, DIE ANDERE ARTEN OPERATIVER UNTERSTÜTZUNG LEISTEN

1.

Art der beantragten Unterstützung (Verbindungsbeamter, szenekundiger Beamter, Vermittler oder anderweitige Unterstützung)

2.

Veranstaltung(en)

3.

Zeitraum

4.

Einsatzort

5.

Aufgabenbeschreibung (so detailliert wie möglich)

6.

Sprachkenntnisse (Arbeitssprachen der Veranstaltung)

7.

Sonstige spezielle Fähigkeiten (Kenntnis bestimmter Gruppen, Vermittlungserfahrung usw.)

8.

Vor Ankunft vorzubereitende Aufgaben:

Kommunikation mit dem Herkunftsland,

Zusammentragen spezieller Arten von Informationen,

sonstige Aufgaben.

9.

Kommunikationsmittel (Mobiltelefon, Internet)

10.

Sonstige Arten erforderlicher Ausrüstung

11.

Bitte antworten Sie bis:

ANHANG B

RISIKOANALYSE BETREFFEND POTENZIELLE DEMONSTRANTEN UND ANDERE GRUPPIERUNGEN

1.

Name der Gruppe ist bekannt und es ist damit zu rechnen, dass sie demonstriert oder die Veranstaltung auf andere Weise beeinträchtigt

2.

Zusammensetzung, Zahl der Mitglieder

3.

Erkennungsmerkmale (Kleider, Logos, Fahnen, Slogans oder sonstige äußere Merkmale)

4.

Art der Gruppe (gewalttätig — besteht die Gefahr von Störungen?)

5.

Demonstrationsmethoden und/oder Methoden der Aktivisten

6.

Interne Organisation und Funktionsweise der Gruppe:

Führung,

Kommunikationsmittel,

sonstige Informationen zur Struktur.

7.

Verbindungen zu anderen Gruppen (national wie international)

8.

Frühere Verwicklung von Mitgliedern in relevante Vorfälle:

Art des Vorfalls,

Ort (Land),

einzeln oder in einer Gruppe,

Verurteilungen im Zusammenhang mit den erwähnten Vorfällen nach einzelstaatlichem Recht.

9.

Verhalten:

gegenüber Polizeikräften und -maßnahmen,

gegenüber der örtlichen Bevölkerung,

Waffengebrauch,

Alkohol- oder Drogenkonsum,

Tragen von Masken,

Verhaltensmuster bei verschiedenen Arten von Veranstaltungen.

10.

Verbindungen zu den Medien und Einstellung ihnen gegenüber (Medienstrategie, Sprecher usw.)

11.

Internet-Websites und elektronische Nachrichtentafeln („bulletin boards“) usw.

12.

Wahl der Reiseroute

13.

Transportmittel

14.

Wahl der Unterbringung

15.

Länge des Aufenthalts

16.

Von in Drittländern tätigen Verbindungsbeamten übermittelte Informationen über eventuelle Demonstranten oder Aktivisten aus diesen Ländern

17.

Sonstige relevante Informationen

18.

Quellen der Informationen und Analyse der Genauigkeit und Verlässlichkeit der gelieferten Informationen

ANHANG C

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ANHANG D

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ANHANG E

BEZUGSDOKUMENTE

Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2),

Gemeinsame Maßnahme 97/339/JI des Rates vom 26. Mai 1997 betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (ABl. L 147 vom 5.6.1997, S. 1),

Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93),

Vertrag von Nizza, Erklärung zum Tagungsort des Europäischen Rates (ABl. C 80 vom 10.3.2001, S. 85),

Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1),

Entschließung des Rates vom 4. Dezember 2006 betreffend ein aktualisiertes Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen (ABl. C 322 vom 29.12.2006, S. 1),

Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1),

Vertrag vom 8. Juni 2004 zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich der Niederlande und dem Großherzogtum Luxemburg über grenzüberschreitende Polizeieinsätze,

Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (Prümer Vertrag) (Ratsdokument Nummer 16382/06),

Leitfaden für das Konfliktmanagement (Ratsdokument Nummer 7047/01),

Vom Rat und den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten am 13. Juli 2001 angenommene Schlussfolgerungen zu der Sicherheit der Tagungen des Europäischen Rates und anderer Veranstaltungen von vergleichbarer Tragweite (Ratsdokument Nummer 10916/01),

Checkliste für mögliche Maßnahmen anlässlich der Tagungen des Europäischen Rates und ähnlicher Veranstaltungen (Ratsdokument Nummer 11572/01),

Strategische Informationen in Bezug auf Tagungen des Europäischen Rates und andere Veranstaltungen von vergleichbarer Tragweite — Risikoanalyse (Ratsdokument Nummer 11694/01),

Schlussfolgerungen der Unterarbeitsgruppe EUCPN JAI 82 vom 27. November 2001 (Ratsdokument Nummer 14917/01),

Leitfaden für die Sicherheit zur Verwendung durch die Polizeibehörden und -dienste anlässlich von internationalen Veranstaltungen wie z. B. Tagungen des Europäischen Rates (Ratsdokument Nummer 12637/02),

Sicherheit der Tagungen des Europäischen Rates und anderer Veranstaltungen von vergleichbarer Tragweite — Internationale Zusammenarbeit bei der Tagung des Europäischen Rates in Laeken (Ratsdokument Nummer 9029/02),

Leitfaden für die Sicherheit der Tagungen des Europäischen Rates und ähnlicher Veranstaltungen (Ratsdokument Nummer 9069/02),

Sicherheit auf den Tagungen des Europäischen Rates (Ratsdokument Nummer 11836/02),

Leitfaden für die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Terroranschlägen bei den Olympischen Spielen und anderen vergleichbaren Sportveranstaltungen (Ratsdokument Nummer 5744/04),

Strategie der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung (Ratsdokument Nummer 14469/05),

Europol Support to Member States — Major International Sporting Events (Unterstützung der Mitgliedstaaten durch Europol — Internationale sportliche Großveranstaltungen) (Europol-Aktenzeichen Nr. 2570-50r1).

ANHANG F

STÄNDIGE KONTAKTSTELLEN FÜR DEN BEREICH DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT

(Artikel 3 Buchstabe b der gemeinsamen Maßnahme 97/339/JI)

Aktualisierungen sind an pcwp@consilium.europa.eu zu übermitteln.

MS

DIENSTSTELLE

ANSCHRIFT

TELEFON

FAX

E-MAIL

BE

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Fritz Toussaint 47

B-1050 Brussels

(32-2) 642 63 80

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dga-dao@skynet.be

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Hertogstraat 53

B-1000 Brussels

(32-2) 506 47 11

(32-2) 506 47 09

 

BG

Directorate for International Operational Police Cooperation

Ministry of the Interior

 

(359) 22 82 28 34

(359) 29 80 40 47

NCB@mvr.bg

CZ

Police Presidium of the Czech Republic

International Police Co-operation Division

Strojnická 27

PO Box 62/MPS

CZ-Praha 7

(420) 974 83 42 10

(420) 974 83 47 16

sirene@mvcr.cz

DK

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Polititorvet 14

DK-1780 København V

(45) 33 14 88 88

(45) 33 32 27 71

NEC@politi.dk

DE

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Thaerstr. 11

D-65193 Wiesbaden

(49) 61 15 51 31 01

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(49) 301 86 81 2926

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EE

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Ädala 4E

EE-10614 Tallinn

(372) 612 39 00

(372) 612 39 90

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EL

Ministry of Public Order

International Police Cooperation Division

Kanellopoulou 4

GR-10177 Athens

(30) 210 69 77 56 23

(30) 21 06 92 40 06

registry@ipcd.gr

ES

Dirección general de la policía, Comisaría general de seguridad ciudadana, Centro nacional de coordinación

C/Francos Rodríguez 104

E-28039 Madrid

(34) 913 22 71 90

(34) 913 22 71 88

cgsc.cgeneral@policia.es

FR

Ministère de l'intérieur

Direction Générale de la Police Nationale

Cabinet «Ordre Public»

11 rue des Saussaies

F-75008 Paris

(33) 140 07 22 84

(33) 140 07 64 99

 

IE

Office of Liaison and Protection Section,

An Garda Siochána

Dublin 8

Ireland

(353) 16 66 28 42

(353) 16 66 17 33

gdalp@iol.ie

IT

Ministero dell'interno

Dipartimento della Pubblica Sicurezza

Ufficio Ordine Publico

Piazza del Viminale 1

I-00184 Roma

(39) 06 46 52 13 09

(39) 06 46 52 13 15

(39) 06 46 53 61 17

cnims@interno.it

CY

Ministry of Justice and Public Order

Police Headquarters

European Union and International Police Cooperation Directorate

CY-Nicosia, 1478

(357) 22 80 89 98 (24h)

357) 22 80 80 80 (24h)

(357) 22 30 51 15

(357) 22 80 86 05 (24h)

euipcd@police.gov.cy

Operations Office of the Cyprus Police Headquarters

(357) 22 80 80 78

(357) 99 21 94 55

(357) 22 80 85 94

operations.office@police.gov.cy

LV

Operative Control Bureau of Public Security Department

Central Public Order Police Department

State Police

Brīvības iela 61

LV-1010 Riga

(371) 707 54 30

(371) 707 53 10

(371) 727 63 80

armands.virsis@vp.gov.lv

vpdd@vp.gov.lv

LT

Lithuanian Criminal Police Bureau

International Liaison Office

Liepyno 7

LT-08105 Vilnius

(370-5) 271 99 00

(370-5) 271 99 24

office@ilnb.lt

LU

Direction Générale de la Police Grand-Ducale

Direction des Opérations

Centre d'Intervention National

L-2957 Luxembourg

(352) 49 97 23 46

(352) 49 97 23 98

cin@police.etat.lu

HU

International Law Enforcement Cooperation Centre

National Police

Teve utca 4-6

H-1139 Budapest

(36-1) 443 55 57

(36-1) 443 58 15

intercom@orfk.police.hu

MT

Malta Police Force

Police General Headquarters

M-Floriana

(356) 21 22 40 01

(356) 21 25 21 11

(356) 21 23 54 67

(356) 21 24 77 94

cmru.police@gov.mt

NL

Ministry of the Interior and Kingdom Relations, National Crisis Centre

PO Box 20011

2500 EA The Hague

The Netherlands

(31) 704 26 50 00

(31) 704 26 51 51

(31) 703 61 44 64

ncc@crisis.minbzk.nl (24h) (NL/EN)

AT

Federal Ministry of the Interior

Directorate General for Public Safety

Operations and Crisis Coordination Centre

Minoritenplatz 9

A-1014 Wien

(43) 15 31 2 6 32 00

(43) 15 31 2 6 37 70 (24h)

(43) 15 31 2 6 31 20 (24h)

(43) 15 31 26 10 86 12 (e-fax, 24h)

ekc@bmi.gv.at (24h)

PL

General Headquarters of Police

Crises Management and Anti Terrorism Bureau

ul. Puławska 148/150

PL-02-624 Warszawa

(48-22) 601 36 40

(48-66) 763 13 25

(48-22) 601 32 37

ncbwarsaw@policja.gov.pl

contact point concerning counter-terrorism

Division on Combating Terrorist Acts

Central Bureau of Investigation

National Police Headquarters

(48-22) 601 32 75

(48-22) 601 42 93

counterterror@policja.gov.pl

PT

Ministério da Administração Interna

Gabinete Coordenador de Segurança

Av. D. Carlos I- 7o

P-1249-104 Lisboa

(351) 213 23 64 09

(351) 213 23 64 25

gsc@sg.mai.gov.pt

RO

International Police Cooperation Centre (IPCC)

Calea 13 Septembrie 1-5

RO-Bucharest

(40) 213 16 07 32

(40) 213 12 36 00

ccpi@mai.gov.ro

Operational Anti-Terrorist

Coordination Centre (Romanian Information Service)

Bulevardul Libertatii 14-16

RO-Bucharest

(40) 214 02 35 98

(40) 213 45 10 66

ipct@dcti.ro

SI

International Police Cooperation Sector in Criminal Police Directorate

Štefanova 2

SLO-1000 Ljubljana

(386) 14 72 47 80

(386) 12 51 75 16

interpol.ljubljana@policija.si

SK

Prezídium Policajného zboru

Úrad medzinárodnej policajnej spolupráce

Pribinova 2

SK-812 72 Bratislava

(421) 961 05 64 50

(421) 961 05 64 59

spocumps@minv.sk

FI

Helsinki Police Department

Operational Command Centre

Pasilanraitio 13

FI-00240 Helsinki

(358-9) 189 40 02

(358-9) 189 28 21

johtokeskus@helsinki.poliisi.fi

SE

National Criminal Police, International Police Cooperation Division (IPO)

POB 12256

S-10226 Stockholm

(46) 84 01 37 00

(46) 86 51 42 03

ipo.rkp@polisen.se

UK

Home Office

Public Order Unit

2 Marsham Street

London SW1P 4DF

POB 8000

London SE 11 5EN

United Kingdom

(44) 20 70 35 35 09

(44) 20 70 35 18 10

 

Christian.Papaleontiou@homeoffice.gsi.gov.uk

David.Bohannan@homeoffice.gsi.gov.uk

Serious Organised Crime Agency International Crime

(44) 20 73 28 81 15

(44) 20 73 28 81 12

london@soca.x.gsi.gov.uk


(1)  Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit bei internationalen Fußballspielen sind in einem gesonderten Handbuch enthalten: siehe die Entschließung des Rates betreffend ein aktualisiertes Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen (ABl. C 322 vom 29.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 147 vom 5.6.1997, S. 1.

(3)  Artikel 46 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19) und Artikel 26 des Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (Prümer Vertrag).

(4)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.

(5)  Einzelne Punkte sind auf Seite 3 der Schlussfolgerungen der Unterarbeitsgruppe EUCPN JAI 82 vom 27. November 2001 aufgeführt.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).

(7)  Einschließlich des Artikels 26 des Prümer Vertrags.

(8)  Siehe Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe c der vom Rat und den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten am 13. Juli 2001 angenommenen Schlussfolgerungen zu der Sicherheit der Tagungen des Europäischen Rates und anderer Veranstaltungen von vergleichbarer Tragweite.

(9)  Artikel 2 der Gemeinsamen Maßnahme 97/339/JI.

(10)  Die Zuständigkeit für ITE-Tätigkeiten liegt beim Mitgliedstaat, in dem die Veranstaltung stattfindet. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten selbst dafür zuständig sind, sicherzustellen, dass ITE-Tätigkeiten effizient durchgeführt werden; aus diesem Grund enthält dieser Leitfaden dazu keine weiteren Ratschläge oder Weisungen.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

22.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/22


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4848 — Basell/Lyondell)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 314/03)

Am 26. Oktober 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4848. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


22.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/22


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4860 — HRE/DEPFA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 314/04)

Am 28. September 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4860. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


22.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/23


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4969 — DZ Equity Partner/Welle Holding/PAIDI Möbel)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 314/05)

Am 12. Dezember 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4969. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


22.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/23


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4806 — DSB/First/Öresundståg)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 314/06)

Am 24. September 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4806. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

22.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/24


Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Mai 2007 zu den Zukunftsperspektiven für eine jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa

(2007/C 314/07)

DER RAT UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

UNTER VERWEIS AUF

(1)

die Aufforderung des Rates (1), den 2002 vereinbarten allgemeinen Rahmen für eine jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa im Jahr 2009 einer Überprüfung zu unterziehen;

(2)

den ersten Gedankenaustausch über die Zukunftsperspektiven der europäischen Jugendpolitik, der auf der Tagung des Rates (Bildung, Jugend und Kultur) am 16. Februar 2007 auf der Grundlage eines gemeinsamen Diskussionspapiers des deutschen, des portugiesischen und des slowenischen Vorsitzes im Hinblick auf die Überprüfung des Rahmens für die Zusammenarbeit geführt wurde;

(3)

die Arbeiten des Beratergremiums der Europäischen Kommission für europäische Politik (2), das hervorhebt, wie wichtig Investitionen in das Wohlergehen, die Gesundheit, die Bildung und den Bürgersinn junger Menschen sowie in ihre Integration auf dem Arbeitsmarkt sind;

(4)

den Zwischenbericht der Europäischen Kommission für die Frühjahrstagung 2007 des Europäischen Rates mit dem Titel: Die soziale Wirklichkeit in EuropaEine Bestandsaufnahme  (3), der die Frage der Generationengerechtigkeit vor dem Hintergrund der Globalisierung und des demografischen Wandels beleuchtet und den Weg für eine offene Debatte über soziale Fragen und Herausforderungen bereitet, die auch die soziale Situation der jungen Menschen in Europa grundlegend beeinflussen werden;

(5)

die Aufforderung des Rates (4), einen strukturierten Dialog mit der Jugend zu fördern, um die Beteiligung junger Menschen und ihrer Organisationen an der Gestaltung und Umsetzung von politischen Maßnahmen, die sie betreffen, auf allen Ebenen zu vergrößern und somit ihren Bürgersinn zu fördern;

(6)

den vom Europäischen Rat auf seiner Frühjahrstagung 2005 gebilligten Europäischen Pakt für die Jugend, der prioritäre Aktionsbereiche benennt, in denen eine größere Beteiligung der jungen Menschen und aller relevanten Akteure in der Jugendpolitik erforderlich ist —

1.

WEISEN DARAUF HIN, dass im Einklang mit dem Europäischen Pakt für die Jugend zur wirkungsvollen und nachhaltigen Gestaltung der Jugendpolitik in den einschlägigen Politikbereichen ein echter sektorübergreifender Ansatz erforderlich ist, zu dessen Ausformulierung und Umsetzung der Rat einen entscheidenden Beitrag zu leisten gedenkt;

2.

WEISEN FERNER DARAUF HIN, dass angesichts des in allen Mitgliedstaaten erkennbaren demografischen Wandels, wonach die Anzahl der Jugendlichen im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung in den kommenden Jahrzehnten noch weiter zurückgehen wird, eine sektorübergreifende Strategie immer dringender erforderlich ist, um eine generationengerechte und nachhaltige Politik zu entwickeln, durch die sowohl die Möglichkeiten als auch die notwendigen Belastungen gleichmäßig auf alle Altersgruppen verteilt werden und durch die die jungen Menschen einen ihrem Alter und ihren Bedürfnissen entsprechenden Grad an Selbständigkeit erlangen können;

3.

STELLEN FEST, dass die offene Koordinierungsmethode und der Europäische Pakt für die Jugend die Hauptinstrumente für die Entwicklung der Jugendpolitik in Europa sind. Im Interesse der Effizienz, der Kohärenz und der Sichtbarkeit sollten Initiativen ausgearbeitet werden, die darauf abzielen, dass diese Instrumente in Zukunft besser zusammenwirken und sich somit gegenseitig verstärken. Zunahmen der bereits bestehenden Berichtspflichten der Mitgliedstaaten sind zu vermeiden;

4.

UNTERSTREICHEN die Bedeutung des Programms Jugend in Aktion (5) für die Intensivierung der jugendpolitischen Zusammenarbeit in Europa, des Beitrags der Europäischen Strukturfonds zur Umsetzung des Europäischen Pakts für die Jugend auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie die Bedeutung der offenen Koordinierungsmethode;

5.

BEGRÜSSEN Initiativen der Kommission, die die Rolle junger Frauen und Männer als entscheidende Ressource für die künftige Gesellschaftsorganisation in der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten hervorheben, indem sie einen echten sektorübergreifenden Ansatz bei der Gestaltung der Jugendpolitik fördern, den strukturierten Dialog mit den Jugendlichen intensivieren und die Selbständigkeit junger Menschen und ihren Bürgersinn unterstützen;

6.

ERKLÄREN sich bereit, an der Ausarbeitung, Durchführung und Weiterbetreuung dieser Initiativen unter Einbindung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen mitzuwirken und die Rolle relevanter regionaler und lokaler Akteure zu berücksichtigen;

6a.

BEABSICHTIGEN, durch Annahme dieser Schlussfolgerungen mit einer Reihe von sachdienlichen Vorschlägen zu den künftigen thematischen und strukturellen Perspektiven zu einer eingehenden Diskussion über die Zukunftsperspektiven für eine jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa und zur Evaluierung des europäischen Kooperationsrahmens im Jahre 2009 beizutragen;

7.

HALTEN von diesem Hintergrund folgende Aspekte für besonders wichtig:

a)

Eine der Aufgaben der jugendpolitischen Zusammenarbeit in Europa ist die Förderung der Lebensqualität junger Menschen in Europa mittels spezifischer jugendpolitischer Instrumente, aber auch durch eine verbesserte durchgängige Berücksichtigung der Belange junger Menschen in allen Politikbereichen sowie durch ein verbessertes sektorübergreifendes Zusammenwirken mit angrenzenden Politikbereichen. Diese Zusammenarbeit könnte im Hinblick auf folgende Ziele ausgebaut werden:

Verbesserung der sozialen Eingliederung von jungen Menschen und Erleichterung ihres Übergangs zur Selbständigkeit als Antwort auf die demografischen Herausforderungen, insbesondere indem:

alle jungen Menschen die Möglichkeit erhalten, die erforderlichen Grundfertigkeiten und -kompetenzen zu erwerben,

der Übergang zwischen allgemeiner und beruflicher Bildung und der Aufnahme einer Beschäftigung erleichtert wird,

für eine Kombination von Flexibilität, einschließlich der von jungen Menschen geforderten stärkeren Mobilität, und von Sicherheit gesorgt wird („Flexicurity“),

das unternehmerische Potenzial junger Menschen gefördert wird,

erforderlichenfalls Maßnahmen gefördert werden, die eine zweite Chance bieten, damit junge Menschen wieder zum Aufbau ihres Humankapitals für die Zukunft zurückfinden,

Verbesserung der Bedingungen für das Leben in einer multikulturellen Gesellschaft durch Förderung der interkulturellen Fähigkeiten von jungen Menschen,

Förderung der Achtung der Menschenrechte und von Werten wie Toleranz, gegenseitigem Respekt, Vielfalt, Gleichheit und Solidarität sowie Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung,

Verbesserung der Lebensqualität von jungen Menschen, wozu auch gehört, dass sie ein gesundes Leben führen können,

Förderung des kulturellen und kreativen Engagements von jungen Menschen,

Unterstützung von jungen Menschen durch eine bessere Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben, damit sie, wenn sie dies wünschen, eine Familie gründen und gleichzeitig ein Studium oder eine Ausbildung in vollem Umfang absolvieren oder in das Berufsleben eintreten können,

Verbesserung der sozioökonomischen Bedingungen, unter denen junge Menschen in benachteiligten städtischen und ländlichen Gebieten leben.

b)

Es ist von größter Wichtigkeit, dass die Jugendpolitik sektorübergreifend und in enger Zusammenarbeit mit den jungen Menschen, den im Jugendbereich tätigen Akteuren und den Jugendorganisationen entwickelt wird. Neben anderen Vorschlägen, die noch Form annehmen müssen, sollten die bestehenden Instrumente des strukturierten Dialogs — wie die Jugendevents der EU-Präsidentschaft und die Europäische Jugendwoche — genutzt werden, um informelle Foren zu veranstalten, die Akteure aus angrenzenden Politikbereichen des Rates, der Kommission und des Europäischen Parlaments einbeziehen. Es ist darauf zu achten, dass die Vertreter der jungen Menschen von Anfang an in die Planung und Durchführung solcher Foren einbezogen werden und dass junge Menschen, die sich in einer sozial, kulturell oder wirtschaftlich benachteiligten Lebenssituation befinden, dabei besonders berücksichtigt werden.

Es sollten Vorschläge für eine verstärkte sektorübergreifende Zusammenarbeit im Rat und seinen Gremien unter Einbeziehung der Jugendpolitik ausgearbeitet werden.

c)

Die regelmäßige Erstellung eines Europäischen Jugendberichts über junge Menschen in Europa könnte dazu beitragen, die Anliegen und die Lebensqualität von jungen Menschen zu analysieren und darauf aufmerksam zu machen sowie jugendpolitische Konzepte in Europa zu entwickeln. Im Rahmen des strukturierten Dialogs sollten die jungen Menschen aktiv zu der Berichterstattung beitragen. Die Berichte sollten als sichtbare Anreize für eine Diskussion über ihre thematischen Schwerpunkte betrachtet werden.

Um zusätzliche Berichtspflichten zu vermeiden, sollten für die Berichte die Informationen genutzt werden, die im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode durch die Berichterstattungen zusammengetragen wurden, möglicherweise ergänzt durch die einschlägigen Daten und strukturierten Beispiele für bewährte Verfahren aus den Mitgliedstaaten, von Jugendverbänden und aus der Forschung.

d)

Zur Verbesserung der Kontinuität, Kohärenz und Sichtbarkeit im Jugendbereich sollte die Zusammenarbeit zwischen drei Vorsitzen auf der Grundlage von Achtzehnmonatsprogrammen optimal genutzt werden. Entsprechend der Geschäftsordnung des Rates (6) würde dies eine frühzeitige Zusammenarbeit mit den drei künftig amtierenden Vorsitzen und der Kommission beinhalten, so dass die thematischen Prioritäten anhand eines vom Rat gebilligten Zeitplans für die kommenden drei Jahre eindeutig festgelegt wären.

Die Vorsitze sollten insbesondere auf die Verknüpfung der einzelnen Schritte des strukturierten Dialogs mit den jungen Menschen achten und sicherstellen, dass die mit ihnen diskutierten Themen weiter verfolgt werden können.

e)

Ein grenzüberschreitender Rahmen zur Erleichterung des Austauschs bewährter Vorgehensweisen zwischen lokalen und regionalen Akteuren der Jugendpolitik sollte eingerichtet werden, bei dem die besondere Betonung auf wechselseitigem Lernen hinsichtlich der lokalen Umsetzungsstrategien für den Europäischen Pakt für die Jugend liegt. Die Ergebnisse aus diesem Austausch sollten allen interessierten Parteien problemlos zugänglich sein und systematisch bewertet und genutzt werden, nicht zuletzt als Teil des Beitrags der Jugendminister zum Erreichen der Lissabonner Ziele.

Der Austausch sollte von einer Reihe von Leitlinien für die Planung, Strukturierung und Bewertung flankiert werden. Die Auslobung eines Preises könnte in Erwägung gezogen werden, um auf herausragende Beispiele für die erfolgreiche Umsetzung lokaler Strategien aufmerksam zu machen und die im europäischen Kontext erfolgten Anstrengungen im Bereich Jugend stärker ins Bewusstsein zu bringen.


(1)  Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Berücksichtigung der Anliegen Jugendlicher in Europa — Umsetzung des Europäischen Pakts für die Jugend und Förderung eines aktiven Bürgersinns (ABl. C 292 vom 24.11.2005, S. 5).

(2)  http://ec.europa.eu/dgs/policy_advisers/publications/index_en.htm

(3)  KOM(2007) 63 endg.

(4)  Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der gemeinsamen Ziele im Bereich Einbeziehung und Information der Jugendlichen im Hinblick auf die Förderung ihres europäischen Bürgersinns (ABl. C 297 vom 7.12.2006, S. 6).

(5)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.

(6)  ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 47.


Kommission

22.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/27


Euro-Wechselkurs (1)

21. Dezember 2007

(2007/C 314/08)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,438

JPY

Japanischer Yen

163,27

DKK

Dänische Krone

7,4624

GBP

Pfund Sterling

0,7236

SEK

Schwedische Krone

9,4453

CHF

Schweizer Franken

1,6612

ISK

Isländische Krone

91,73

NOK

Norwegische Krone

8,034

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,585274

CZK

Tschechische Krone

26,448

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

254,04

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6968

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,625

RON

Rumänischer Leu

3,4965

SKK

Slowakische Krone

33,599

TRY

Türkische Lira

1,7172

AUD

Australischer Dollar

1,6613

CAD

Kanadischer Dollar

1,4356

HKD

Hongkong-Dollar

11,2184

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8786

SGD

Singapur-Dollar

2,0935

KRW

Südkoreanischer Won

1 352,58

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,1045

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,5975

HRK

Kroatische Kuna

7,306

IDR

Indonesische Rupiah

13 556,75

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8166

PHP

Philippinischer Peso

59,619

RUB

Russischer Rubel

35,563

THB

Thailändischer Baht

43,62


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

22.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/28


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne dieser Richtlinie)

(2007/C 314/09)

Europäische Normungsorganisation (1)

Bezug und Titel der Norm

(Bezugsdokument)

Bezug der ersetzten Norm

Datum der Beendigung der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

(Anmerkung 1)

CENELEC

EN 60118-13:1997

Hörgeräte — Teil 13: Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)

(IEC 60118-13:1997)

KEINE

CENELEC

EN 60118-13:2005

Akustik — Hörgeräte — Teil 13: Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)

(IEC 60118-13:2004)

EN 60118-13:1997

Anmerkung 2.1

1.2.2008

CENELEC

EN 60522:1999

Ermittlung der Eigenfilterung von Röntgenstrahlern

(IEC 60522:1999)

KEINE

CENELEC

EN 60580:2000

Medizinische elektrische Geräte — Dosisflächenprodukt-Messgeräte

(IEC 60580:2000)

KEINE

CENELEC

EN 60601-1:1990

Medizinische elektrische Geräte — Teil 1: Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit

(IEC 60601-1:1988)

KEINE

Änderung A1:1993 zu EN 60601-1:1990

(IEC 60601-1:1988/A1:1991)

Anmerkung 3

Änderung A2:1995 zu EN 60601-1:1990

(IEC 60601-1:1988/A2:1995)

Anmerkung 3

Änderung A13:1996 zu EN 60601-1:1990

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(1.7.1996)

CENELEC

EN 60601-1-1:2001

Medizinische elektrische Geräte — Teil 1-1: Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit — Ergänzungsnorm: Festlegungen für die Sicherheit von medizinischen elektrischen Systemen

(IEC 60601-1-1:2000)

EN 60601-1-1:1993

+ A1:1996

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(1.12.2003)

CENELEC

EN 60601-1-2:2001

Medizinische elektrische Geräte — Teil 1-2: Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit — Ergänzungsnorm: Elektromagnetische Verträglichkeit — Anforderungen und Prüfungen

(IEC 60601-1-2:2001)

EN 60601-1-2:1993

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(1.11.2004)

Änderung A1:2006 zu EN 60601-1-2:2001

(IEC 60601-1-2:2001/A1:2004)

 

1.3.2009

CENELEC

EN 60601-1-3:1994

Medizinische elektrische Geräte — Teil 1: Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit — 3. Ergänzungs-Norm: Allgemeine Festlegungen für den Strahlenschutz von diagnostischen Röntgengeräten

(IEC 60601-1-3:1994)

KEINE

CENELEC

EN 60601-1-4:1996

Medizinische elektrische Geräte — Teil 1-4: Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit — Ergänzungsnorm: Programmierbare elektrische medizinische Systeme

(IEC 60601-1-4:1996)

KEINE

Änderung A1:1999 zu EN 60601-1-4:1996

(IEC 60601-1-4:1996/A1:1999)

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(1.12.2002)

CENELEC

EN 60601-1-6:2004

Medizinische elektrische Geräte — Teil 1-6: Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit — Ergänzungsnorm: Gebrauchstauglichkeit

(IEC 60601-1-6:2004)

KEINE

CENELEC

EN 60601-1-8:2004

Medizinische elektrische Geräte — Teil 1-8: Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit — Ergänzungsnorm: Alarmsysteme — Allgemeine Festlegungen, Prüfungen und Richtlinien für Alarmsysteme in medizinischen elektrischen Geräten und in medizinischen elektrischen Systemen

(IEC 60601-1-8:2003)

KEINE

Änderung A1:2006 zu EN 60601-1-8:2004

(IEC 60601-1-8:2003/A1:2006)

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(1.1.2007)

CENELEC

EN 60601-2-1:1998

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-1: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Elektronenbeschleunigern im Bereich von 1 MeV bis 50 MeV

(IEC 60601-2-1:1998)

KEINE

Änderung A1:2002 zu EN 60601-2-1:1998

(IEC 60601-2-1:1998/A1:2002)

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(1.6.2005)

CENELEC

EN 60601-2-2:2000

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Hochfrequenz-Chirurgiegeräten

(IEC 60601-2-2:1998)

EN 60601-2-2:1993

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(1.8.2003)

CENELEC

EN 60601-2-2:2007

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Hochfrequenz-Chirurgiegeräten

(IEC 60601-2-2:2006)

EN 60601-2-2:2000

Anmerkung 2.1

1.10.2009

CENELEC

EN 60601-2-3:1993

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Kurzwellen-Therapiegeräten

(IEC 60601-2-3:1991)

KEINE

Änderung A1:1998 zu EN 60601-2-3:1993

(IEC 60601-2-3:1991/A1:1998)

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(1.7.2001)

CENELEC

EN 60601-2-4:2003

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-4: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Defibrillatoren

(IEC 60601-2-4:2002)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-5:2000

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-5: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Ultraschall-Physiotherapiegeräten

(IEC 60601-2-5:2000)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-7:1998

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-7: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Röntgengeneratoren von diagnostischen Röntgenstrahlenerzeugern

(IEC 60601-2-7:1998)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-8:1997

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Therapie-Röntgeneinrichtungen im Betriebsbereich von 10 kV bis 1 MV

(IEC 60601-2-8:1987)

KEINE

Änderung A1:1997 zu EN 60601-2-8:1997

(IEC 60601-2-8:1987/A1:1997)

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(1.6.1998)

CENELEC

EN 60601-2-10:2000

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-10: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Geräten zur Stimulation von Nerven und Muskeln

(IEC 60601-2-10:1987)

KEINE

Änderung A1:2001 zu EN 60601-2-10:2000

(IEC 60601-2-10:1987/A1:2001)

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(1.11.2004)

CENELEC

EN 60601-2-11:1997

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-11: Besondere Festlegungen für die Strahlensicherheit von Gamma-Bestrahlungseinrichtungen

(IEC 60601-2-11:1997)

KEINE

Änderung A1:2004 zu EN 60601-2-11:1997

(IEC 60601-2-11:1997/A1:2004)

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(1.9.2007)

CENELEC

EN 60601-2-12:2006

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-12: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Beatmungsgeräten für den medizinischen Gebrauch — Beatmungsgeräte für die Intensivpflege

(IEC 60601-2-12:2001)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-13:2006

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-13: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Anästhesiesystemen

(IEC 60601-2-13:2003)

EN 740:1998

+ A1:2004

+ AC:1998

Anmerkung 2.3

Änderung A1:2007 zu EN 60601-2-13:2006

(IEC 60601-2-13:2003/A1:2006)

Anmerkung 3

1.3.2010

CENELEC

EN 60601-2-16:1998

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-16: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Hämodialyse-, Hämodiafiltrations- und Hämofiltrationsgeräte

(IEC 60601-2-16:1998)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-17:2004

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-17: Besondere Festlegungen für die Sicherheit ferngesteuerter, automatisch betriebener Afterloading-Geräte für die Brachytherapie

(IEC 60601-2-17:2004)

EN 60601-2-17:1996

+ A1:1996

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(1.3.2007)

CENELEC

EN 60601-2-18:1996

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von endoskopischen Geräten

(IEC 60601-2-18:1996)

KEINE

Änderung A1:2000 zu EN 60601-2-18:1996

(IEC 60601-2-18:1996/A1:2000)

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(1.8.2003)

CENELEC

EN 60601-2-19:1996

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Säuglingsinkubatoren

(IEC 60601-2-19:1990)

KEINE

Änderung A1:1996 zu EN 60601-2-19:1996

(IEC 60601-2-19:1990/A1:1996)

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(13.6.1998)

CENELEC

EN 60601-2-20:1996

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Transportinkubatoren

(IEC 60601-2-20:1990

+ A1:1996)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-21:1994

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Säuglingswärmestrahlern

(IEC 60601-2-21:1994)

KEINE

Änderung A1:1996 zu EN 60601-2-21:1994

(IEC 60601-2-21:1994/A1:1996)

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(13.6.1998)

CENELEC

EN 60601-2-22:1996

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von diagnostischen und therapeutischen Lasergeräten

(IEC 60601-2-22:1995)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-23:2000

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-23: Besondere Festlegungen für die Sicherheit einschließlich wesentlicher Leistungsmerkmale von Geräten für die transkutane Partialdrucküberwachung

(IEC 60601-2-23:1999)

EN 60601-2-23:1997

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(1.1.2003)

CENELEC

EN 60601-2-24:1998

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-24: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Infusionspumpen und Infusionsreglern

(IEC 60601-2-24:1998)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-25:1995

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-25: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Elektrokardiographen

(IEC 60601-2-25:1993)

KEINE

Änderung A1:1999 zu EN 60601-2-25:1995

(IEC 60601-2-25:1993/A1:1999)

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(1.5.2002)

CENELEC

EN 60601-2-26:2003

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-26: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Elektroenzephalographen

(IEC 60601-2-26:2002)

EN 60601-2-26:1994

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(1.3.2006)

CENELEC

EN 60601-2-27:1994

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Elektrokardiographie-Überwachungsgeräten

(IEC 60601-2-27:1994)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-27:2006

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-27: Besondere Festlegungen für die Sicherheit einschließlich der wesentlichen Leistungsmerkmale von Elektrokardiographie-Überwachungsgeräten

(IEC 60601-2-27:2005)

EN 60601-2-27:1994

Anmerkung 2.1

1.11.2008

CENELEC

EN 60601-2-28:1993

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Röntgenstrahler einschließlich Blendensystem für medizinische Diagnostik

(IEC 60601-2-28:1993)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-29:1999

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-29: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Strahlentherapiesimulatoren

(IEC 60601-2-29:1999)

EN 60601-2-29:1995

+ A1:1996

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(1.4.2002)

CENELEC

EN 60601-2-30:2000

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-30: Besondere Festlegungen für die Sicherheit, einschließlich der wesentlichen Leistungsfähigkeit von automatischen, zyklischen, nicht-invasiven Blutdrucküberwachungsgeräten

(IEC 60601-2-30:1999)

EN 60601-2-30:1995

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(1.2.2003)

CENELEC

EN 60601-2-31:1995

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-31: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von externen Herzschrittmachern mit interner Stromversorgung

(IEC 60601-2-31:1994)

KEINE

Änderung A1:1998 zu EN 60601-2-31:1995

(IEC 60601-2-31:1994/A1:1998)

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(1.1.2001)

CENELEC

EN 60601-2-32:1994

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Röntgenanwendungsgeräten

(IEC 60601-2-32:1994)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-33:2002

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-33: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Magnetresonanzgeräten für die medizinische Diagnostik

(IEC 60601-2-33:2002)

EN 60601-2-33:1995

+ A11:1997

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(1.7.2005)

Änderung A1:2005 zu EN 60601-2-33:2002

(IEC 60601-2-33:2002/A1:2005)

Anmerkung 3

1.11.2008

CENELEC

EN 60601-2-34:2000

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-34: Besondere Festlegungen für die Sicherheit einschließlich wesentlicher Leistungsmerkmale, von invasiven Blutdruck-Überwachungsgeräten

(IEC 60601-2-34:2000)

EN 60601-2-34:1995

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(1.11.2003)

CENELEC

EN 60601-2-35:1996

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Matten, Unterlagen und Matratzen zur Erwärmung von Patienten in der medizinische Anwendung

(IEC 60601-2-35:1996)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-36:1997

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Geräten zur extrakorporal induzierten Lithotripsie

(IEC 60601-2-36:1997)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-37:2001

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-37: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Ultraschall-Geräten für die medizinische Diagnose und Überwachung

(IEC 60601-2-37:2001)

KEINE

Änderung A1:2005 zu EN 60601-2-37:2001

(IEC 60601-2-37:2001/A1:2004)

Anmerkung 3

1.1.2008

Änderung A2:2005 zu EN 60601-2-37:2001

(IEC 60601-2-37:2001/A2:2005)

Anmerkung 3

1.12.2008

CENELEC

EN 60601-2-38:1996

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-38: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von elektrisch betriebenen Krankenhausbetten

(IEC 60601-2-38:1996)

KEINE

Änderung A1:2000 zu EN 60601-2-38:1996

(IEC 60601-2-38:1996/A1:1999)

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(1.1.2003)

CENELEC

EN 60601-2-39:1999

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-39: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Peritoneal-Dialyse-Geräten

(IEC 60601-2-39:1999)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-40:1998

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-40: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Elektromyographen und Geräten für evozierte Potentiale

(IEC 60601-2-40:1998)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-41:2000

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-41: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Operationsleuchten und Untersuchungsleuchten

(IEC 60601-2-41:2000)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-43:2000

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-43: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Röntgeneinrichtungen für interventionelle Verfahren

(IEC 60601-2-43:2000)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-44:2001

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-44: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Röntgeneinrichtungen für die Computer-Tomographie

(IEC 60601-2-44:2001)

EN 60601-2-44:1999

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(1.7.2004)

Änderung A1:2003 zu EN 60601-2-44:2001

(IEC 60601-2-44:2001/A1:2002)

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(1.12.2005)

CENELEC

EN 60601-2-45:2001

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-45: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Röntgen-Mammographiegeräten und mammographischen Stereotaxie-Einrichtungen

(IEC 60601-2-45:2001)

EN 60601-2-45:1998

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(1.7.2004)

CENELEC

EN 60601-2-46:1998

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-46: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Operationstischen

(IEC 60601-2-46:1998)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-47:2001

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-47: Besondere Festlegungen für die Sicherheit einschließlich wesentlicher Leistungsmerkmale von ambulanten elektrokardiographischen Systemen

(IEC 60601-2-47:2001)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-49:2001

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-49: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von multifunktionalen Patientenüberwachungsgeräten

(IEC 60601-2-49:2001)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-50:2002

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-50: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Säuglings-Phototherapiegeräten

(IEC 60601-2-50:2000)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-51:2003

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-51: Besondere Festlegungen für die Sicherheit, einschließlich wesentlicher Leistungsmerkmale von aufzeichnenden und interpretierenden Einkanal- und Mehrkanal-Elektrokardiographen

(IEC 60601-2-51:2003)

KEINE

CENELEC

EN 60627:2001

Bildgebende Geräte für die Röntgendiagnostik — Kenngrößen von Streustrahlenrastern für die allgemeine Anwendung und für die Mammographie

(IEC 60627:2001)

KEINE

CENELEC

EN 60645-1:2001

Akustik — Audiometer — Teil 1: Reinton-Audiometer

(IEC 60645-1:2001)

EN 60645-1:1994

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(1.10.2004)

CENELEC

EN 60645-2:1997

Audiometer — Teil 2: Geräte für die Sprachaudiometrie

(IEC 60645-2:1993)

KEINE

CENELEC

EN 60645-3:1995

Audiometer — Teil 3: Akustische Kurzzeit-Hörprüfsignale für audiometrische und neuro-otologische Zwecke

(IEC 60645-3:1994)

KEINE

CENELEC

EN 60645-4:1995

Audiometer — Teil 4: Geräte für die Audiometrie in einem erweiterten Hochtonbereich

(IEC 60645-4:1994)

KEINE

CENELEC

EN 61217:1996

Strahlentherapie-Einrichtungen — Koordinaten, Bewegungen und Skalen

(IEC 61217:1996)

KEINE

Änderung A1:2001 zu EN 61217:1996

(IEC 61217:1996/A1:2000)

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(1.12.2003)

CENELEC

EN 61676:2002

Medizinische elektrische Geräte — Geräte für die nicht-invasive Messung der Röntgenröhrenspannung in der diagnostischen Radiologie

(IEC 61676:2002)

KEINE

CENELEC

EN 62083:2001

Medizinische elektrische Geräte — Festlegungen für die Sicherheit von Bestrahlungsplanungssystemen

(IEC 62083:2000)

KEINE

CENELEC

EN 62220-1:2004

Medizinische elektrische Geräte — Merkmale digitaler Röntgenbildgeräte — Teil 1: Bestimmung der detektiven Quanten-Ausbeute

(IEC 62220-1:2003)

KEINE

Anmerkung 1:

Im allgemeinen wird das Datum der Beendigung der Konformitätsvermutung das Datum der Zurückziehung sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation festgelegt wird, aber die Anwender dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, daß dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 2.1:

Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie.

Anmerkung 2.3:

Die neue Norm hat einen kleineren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Ab dem festgelegten Datum besteht für die (teilweise) ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie für jene Produkte, die in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen. Die Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie für Produkte, die noch in den Anwendungsbereich der (teilweise) ersetzten Norm, aber nicht in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen, ist nicht betroffen.

Anmerkung 3:

Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte Norm (Spalte 3) besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie.

Beispiel: Für EN 60601-1:1990 gilt folgendes:

CENELEC

EN 60601-1:1990

Medizinische elektrische Geräte

Teil 1: Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit

(IEC 60601-1:1988)

(Die betroffene Norm ist EN 60601-1:1990)

KEINE

(Es gibt keine ersetzte Norm)

Änderung A1:1993 zu EN 60601-1:1990

(IEC 60601-1:1988/A1:1991)

(Die betroffene Norm ist EN 60601-1:1990

+ A1:1993 zu EN 60601-1:1990)

Anmerkung 3

(Die ersetzte Norm ist EN 60601-1:1990)

Änderung A2:1995 zu EN 60601-1:1990

(IEC 60601-1:1988/A2:1995)

(Die betroffene Norm ist EN 60601-1:1990

+ A1:1993 zu EN 60601-1:1990

+ A2:1995 zu EN60601-1:1990)

Anmerkung 3

(Die ersetzte Norm ist EN 60601-1:1990

+ A1:1993)

Änderung A13:1996 zu EN 60601-1:1990

(Die betroffene Norm ist EN 60601-1:1990

+ A1:1993 zu EN 60601-1:1990

+ A2:1995 zu EN 60601-1:1990

+ A13:1996 zu EN 60601-1:1990)

Anmerkung 3

(Die ersetzte Norm ist EN 60601-1:1990

+ A1:1993

+ A2:1995)

Datum abgelaufen

(1.7.1996)


(1)  CEN: rue de Stassart/De Stassartstraat 36, B-1050 Brüssel, Tel. (32-2) 550 08 11, Fax (32-2) 550 08 19 (http://www.cenorm.be)

CENELEC: rue de Stassart/De Stassartstraat 35, B-1050 Brüssel, Tel. (32-2) 519 68 71, Fax (32-2) 519 69 19 (http://www.cenelec.org)

ETSI: 650, route des Lucioles, F-06921 Sophia Antipolis, Tel. (33) 492 94 42 12, Fax (33) 493 65 47 16 (http://www.etsi.org).


22.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/36


Beschluss Frankreichs zur Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Ajaccio, Bastia, Calvi und Figari einerseits und Marseille, Nizza und Paris (Orly) andererseits

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 314/10)

1.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs wurden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr auf folgenden Strecken auferlegt:

zwischen Ajaccio, Bastia, Calvi und Figari einerseits und Marseille und Nizza andererseits, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C 149 vom 21. Juni 2005, S. 7,

zwischen Ajaccio, Bastia, Calvi und Figari einerseits und Paris (Orly) andererseits, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C 149 vom 21. Juni 2005, S. 12.

Diese gemeinwirtschaftlichen Leistungen sehen vor, dass bei einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren, nicht vom Luftfahrtunternehmen zu vertretenden Anstieg der Kosten der Durchführung der Flugdienste die unter Punkt 2.2 festgelegten Höchsttarife anteilmäßig entsprechend der Kostensteigerung erhöht werden können.

2.

In Anwendung dieser Klausel werden die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ab dem 1. Dezember 2007 folgendermaßen geändert:

 

Auf den Strecken zwischen Marseille und Nizza einerseits und Korsika andererseits werden die unter Punkt 2.2 der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen genannten Höchsttarife wie folgt erhöht:

der Normaltarif pro Hinflug um 4 EUR,

der Tarif, der für Fluggäste mit Wohnsitz in Korsika gilt und an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist, um 3 EUR pro Hin- und Rückflug,

der Tarif für die in den oben genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angegebenen Kategorien von Fluggästen (Jugendliche, Senioren, Studierende, Familien, Behinderte) um 2 EUR pro Strecke.

 

Auf den Strecken zwischen Paris (Orly) und Korsika werden die unter Punkt 2.2 der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen genannten Höchsttarife wie folgt erhöht:

der Normaltarif um 5 EUR pro Hinflug,

der Tarif, der für Fluggäste mit Wohnsitz in Korsika gilt und an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist, um 5 EUR pro Hin- und Rückflug,

der Tarif für die in den oben genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angegebenen Kategorien von Fluggästen (Jugendliche, Senioren, Studierende, Familien, Behinderte) um 3 EUR pro Strecke.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

22.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/37


GR-Elliniko: Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung der Hellenischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von drei innergriechischen Linienflugdiensten, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden

(2007/C 314/11)

1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat die griechische Regierung auf den folgenden Strecken gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt:

Rhodos - Kastellorizo,

Athen - Skyros,

Thessaloniki - Skyros.

Die Einzelheiten zu diesen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind im Amtsblatt der Europäischen Union C 311 vom 21.12.2007 veröffentlicht worden.

Sofern bis 31.3.2008 kein Luftfahrtunternehmen der griechischen Zivilluftfahrtbehörde seine Absicht bekundet hat, auf einer oder mehreren der oben genannten Strecken ab dem 1.5.2008 unter Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne Finanzausgleich Linienflüge aufzunehmen, wird Griechenland nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung ein Verfahren einleiten, um den Zugang zu einer oder mehreren der vorgenannten Strecken für die Dauer von drei Jahren (gemäß Artikel 5 der betreffenden Verordnung) einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorzubehalten und das Recht zur Betreibung dieser Flugdienste ab dem 1.5.2008 im Wege einer Ausschreibung zu vergeben.

2.   Leistungsbeschreibung: Das ausschließliche Recht zur Betreibung von Flugdiensten nach Maßgabe gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für drei Jahre ab dem 1.5.2008 auf folgenden Strecken:

Rhodos - Kastellorizo,

Athen - Skyros,

Thessaloniki - Skyros.

Die betreffenden Linienflugdienste unterliegen den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 311 vom 21.12.2007 veröffentlicht wurden.

Angebote sind für eine oder mehrere der oben genannten Strecken vorzulegen, wobei die Angebote für jede Strecke separat einzureichen sind.

Wegen der Besonderheit der betreffenden Luftverkehrsstrecken müssen die Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass das Kabinenpersonal, das die Fluggäste auf den oben genannten Strecken betreut, Griechisch spricht und versteht.

3.   Teilnahme an der Ausschreibung: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die ihm von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde.

Von der Teilnahme an der Ausschreibung ausgeschlossen sind Luftfahrtunternehmen, die unter die Beschränkungen bzw. Ausschlussgründe des Gesetzes Ν.3310/2005 (Gesetzblatt 30/A vom 14.2.2005) „Maßnahmen zur Gewährleistung von Transparenz und zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen während der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge“, geändert durch das Gesetz Ν.3414/2005 (Gesetzblatt 279/A vom 10.11.2005), fallen.

4.   Verfahren: Für die Ausschreibung gelten Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs.

Sollte beschlossen werden, das Ausschreibungsverfahren erneut einzuleiten, weil die erste Ausschreibung ergebnislos verlief, kann das Ministerium für Verkehr und Kommunikation notfalls die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die unverzichtbaren Luftverkehrsverbindungen einer bestimmten abgelegenen Region sichergestellt werden können, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit den Grundsätzen der Diskriminierungsfreiheit, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz stehen und für höchstens sechs Monate gelten.

Sollte nur ein Angebot eingehen und als wirtschaftlich unannehmbar angesehen werden, können Verhandlungen eingeleitet werden.

Die Bieter sind bis zur Auftragsvergabe an ihr Angebot gebunden.

5.   Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen, einschließlich der Leistungsbeschreibung, der Teilnahmebedingungen und weiterer Informationen, sind kostenlos bei folgender Stelle erhältlich: Hellenic Civil Aviation Authority, Directorate for Air Operations, Section II, Vas. Georgiou 1, GR-16604 Elliniko, Tel.: (30 210) 8916149 oder 8916121, Fax: (30 210) 8947101.

6.   Finanzieller Ausgleich: In den Angeboten muss ausdrücklich die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die pro Quartal für die Bedienung der jeweiligen Strecke über einen Zeitraum von drei Jahren ab der geplanten Aufnahme des Dienstes (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird. Der finanzielle Ausgleich wird pro Quartal binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung der entsprechenden Flugtarife des Luftfahrtunternehmens gezahlt und auf ein Konto bei einem anerkannten griechischen Kreditinstitut überwiesen. Der genaue Ausgleichsbetrag wird auf der Grundlage der tatsächlich durchgeführten Flüge ermittelt; die zuständige Abteilung der Zivilluftfahrtbehörde stellt eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten unter Angabe der anteiligen Höhe des Ausgleichs aus.

7.   Auswahlkriterien: Von den Luftfahrtunternehmen, die für die reibungslose Erbringung der ausgeschriebenen Dienste auf der jeweiligen Strecke nach Maßgabe der gestellten Anforderungen als geeignet angesehen wurden, erhält dasjenige den Zuschlag, das hinsichtlich des für die betreffende Strecke veranschlagten finanziellen Ausgleichs insgesamt das preiswerteste Angebot unterbreitet.

8.   Laufzeit, Änderung und Kündigung des Vertrags: Die Vertragslaufzeit beginnt am 1.5.2008 und endet am 30.4.2011.

Vertragsänderungen sind nur zulässig, wenn die Änderungen mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 311 vom 21.12.2007 veröffentlicht wurden, im Einklang stehen. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

Bei unvorhergesehener Änderung der Betriebsbedingungen kann die Höhe des Ausgleichs überprüft werden.

Jede Vertragspartei kann den Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Liegen besonders schwerwiegende Gründe vor und ist das Luftverkehrsunternehmen seinen vertraglich festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen, so kann der Auftraggeber den Vertrag vor Ablauf der vorgenannten Frist kündigen. Der Vertrag wird außerdem automatisch aufgelöst, wenn dem betreffenden Unternehmen die Betriebsgenehmigung oder das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) vorenthalten oder entzogen wird.

9.   Vertragsstrafen: Das Luftfahrtunternehmen haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten.

Die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen zu vertretenden Gründen ausfallen, darf jährlich 2 % der insgesamt geplanten Flüge nicht übersteigen. Andernfalls wird der finanzielle Ausgleich anteilig gekürzt.

Bei nicht durch höhere Gewalt bedingter Nichterfüllung oder teilweiser Erfüllung der Vertragspflichten (außer wenn, wie oben aufgeführt, die Zahl der stornierten Flüge 2 % der jährlich geplanten Flüge nicht übersteigt) ist der Auftraggeber berechtigt, folgende Kürzungen und zusätzliche Vertragsstrafen anzuwenden:

Wurden mehr als 2 % der insgesamt jährlich für jede Strecke geplanten Flüge storniert, so wird der finanzielle Ausgleich für die Flüge, die in dem Quartal tatsächlich auf der betreffenden Linie durchgeführt wurden, zusätzlich um die Differenz zwischen dem fälligen Betrag und dem Betrag gekürzt, der fällig gewesen wäre, wenn die Flüge ordnungsgemäß stattgefunden hätten.

Wurde innerhalb des Quartals die Anzahl der mindestens pro Woche anzubietenden Sitzplätze nicht beachtet, ist der Ausgleich entsprechend der Anzahl der nicht verfügbaren Sitzplätze zu kürzen.

Wurden die angebotenen Tarife nicht eingehalten, so ist der Ausgleich um die Differenz zu den ursprünglich vorgesehenen Tarifen zu kürzen.

Sonstige Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen werden mit der in den Luftverkehrsbestimmungen vorgesehenen Geldbuße geahndet.

Verstößt der Betreiber innerhalb eines Quartals auf derselben Strecke dreimal gegen dieselben Bestimmungen, so kann - unbeschadet der vorstehend genannten Sanktionen - eine Geldbuße verhängt werden. Diese wird eingezogen, indem die Zivilluftfahrtbehörde nach schriftlicher Mitteilung an den Unternehmer die Vertragserfüllungsgarantie ganz oder teilweise in Anspruch nimmt, es sei denn, der Unternehmer bringt hinreichende Belege dafür bei, dass er diese Verstöße nicht zu verantworten hatte. Die in diesem Absatz genannten Strafen werden je nach Schwere des festgestellten Verstoßes unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit bemessen.

Der Auftraggeber kann darüber hinaus Schadenersatz verlangen.

10.   Einreichung der Angebote: Die Angebote sind in fünffacher Ausfertigung per Einschreiben an die nachstehende Adresse zu senden oder gegen Empfangsbestätigung dort zu hinterlegen:

Ministry of Transport and Communications, Civil Aviation Authority, Directorate-General for Air Transport, Directorate for Air Operations, Section II, Vasileos Georgiou 1, -16604 Elliniko.

Die Angebote sind spätestens am 32sten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bis 12 Uhr mittags einzureichen. Auf dem Postwege versandte Angebote müssen zu diesem Zeitpunkt eingetroffen sein; es gilt der Zeitpunkt der Empfangsbestätigung.

11.   Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung ist nur gültig, wenn bis 31.3.2008 kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft (durch Vorlage des Flugplans bei der Zivilluftfahrtbehörde) die Absicht bekundet hat, ab dem 1.5.2008 gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ohne Finanzausgleich Linienflüge auf einer oder mehreren der oben genannten Strecken durchzuführen.

In jedem Falle gilt die Ausschreibung weiterhin hinsichtlich der Strecken, für die kein Luftfahrtunternehmen unter den vorgenannten Bedingungen bis 31.3.2008 Interesse bekundet hat.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

22.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/40


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Fall COMP/M.4959 — Goldman Sachs/MatlinPatterson/Bankenservice Kassel)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 314/12)

1.

Am 13. Dezember 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Goldman Sachs Group Inc. („GS“, USA) und MatlinPatterson LLC („MP“, USA) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung durch den Kauf von Geschäftsanteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Bankenservice Kassel GmbH („Bankenservice“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

GS: Investmentbanking, Wertpapier- und Anlageverwaltung,

MP: Anlagefonds, der weltweit in Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten investiert,

Bankenservice: Bearbeitung aller inländischen Zahlungsverkehrsbelege.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4959 — Goldman Sachs/MatlinPatterson/Bankenservice Kassel, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


22.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/41


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4986 — EQT V/Securitas Direct)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 314/13)

1.

Am 17. Dezember 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen EQT V Ltd („EQT“, Kanalinseln), das der Gruppe EQT angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über das Unternehmen Securitas Direct AB („Securitas Direct“, Schweden) durch ein öffentliches Übernahmeangebot vom 13. November 2007.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

EQT: privater Beteiligungsfonds, der in Nordeuropa investiert,

Securitas Direct: Bereitstellung von Sicherheitsdiensten einschließlich der Installation von Alarmanlagen mit Fernüberwachung und Interventionssystem in Schweden, Finnland, Norwegen, Dänemark, Belgien, Frankreich, den Niederlanden, Spanien und Portugal.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4986 — EQT V/Securitas Direct an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Rat

22.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/42


Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind (siehe den Anhang zum Beschluss 2007/871/GASP des Rates vom 20. Dezember 2007)

(2007/C 314/14)

Den in Beschluss 2007/871/GASP des Rates vom 20. Dezember 2007 aufgelisteten Personen, Vereinigungen und Körperschaften wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat festgestellt, dass die Gründe für die Aufnahme der Personen, Vereinigungen und Körperschaften in die vorgenannte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, gegen die restriktive Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1) zu verhängen sind, nach wie vor gültig sind. Der Rat hat daher beschlossen, diese Personen, Vereinigungen und Körperschaften weiterhin in der Liste aufzuführen.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 sind alle Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen, Vereinigungen und Körperschaften einzufrieren und dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.

Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften werden darauf hingewiesen, dass sie bei den im Anhang zu der Verordnung aufgeführten zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen gemäß Artikel 5 der Verordnung genehmigt wird. Eine aktualisierte Liste der zuständigen Behörden kann im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/comm/external_relations/cfsp/sanctions/measures.htm

Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften können beantragen, dass ihnen die Begründung des Rates für ihren Verbleib auf der vorgenannten Liste übermittelt wird (sofern dies noch nicht geschehen ist); entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

(z.Hd. CP 931 designations)

Rue de la Loi 175

B-1048 Brüssel.

Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften können unter Verwendung der vorstehenden Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen und dort weiter aufzuführen, überprüft wird. Entsprechende Anträge werden nach ihrem Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP hingewiesen. Damit die Anträge bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden, sollten sie binnen zwei Monaten nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung übermittelt werden.

Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 230 Absätze 4 und 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Voraussetzungen vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anfechten können.


(1)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.


Kommission

22.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/44


Veröffentlichung eines Löschungsantrags gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2007/C 314/15)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates Einspruch gegen den Löschungsantrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

LÖSCHUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 12 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 17 ABSATZ 2

„ARROZ DEL DELTA DEL EBRO“

Nr. EG: ES/PGI/005/0336/03.03.2004

Image

g.g.A.

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g.U.

1.   Eingetragener Name, dessen Löschung beantragt wird:

„Arroz del Delta del Ebro“ (1)

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Spanien

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.6 — Getreide

4.   Antragstellende Person oder Einrichtung:

Name:

Consejo Regulador de la Indicación Geográfica Protegida «Arroz del Delta del Ebro»

Anschrift:

C/Prim 92

E-43870 Amposta (Tarragona)

Tel.

(34) 977 70 10 20

Fax

(34) 977 70 01 90

E-Mail:

info@arrosaires.com

Art des berechtigten Interesses an der Antragstellung:

 

Der Löschungsantrag stammt von derselben Vereinigung wie der ursprüngliche Eintragungsantrag und wird gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung von „Arroz del Delta del Ebro“ oder „Arrós del Delta de l'Ebre“ als geschützte Ursprungsbezeichnung eingereicht.

5.   Gründe für die Löschung:

Das Erzeugnis wurde ursprünglich in der Autonomen Gemeinschaft seiner Herkunft, Katalonien, im Jahr 1985 mit der Qualitätsbezeichnung „Arroz del Delta del Ebro“ versehen, welche auf nationaler Ebene als spezifische Bezeichnung anerkannt wurde. Da der Wunsch nach einem Schutz der Bezeichnung auf internationaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft bestand, wurde im Rahmen der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fristen im Jahr 1993 bei der Kommission ein Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Arroz del Delta del Ebro“ als geschützte geographische Angabe gestellt.

Als Ergebnis wurde die geschützte geographische Angabe „Arroz del Delta del Ebro“ am 21. Juni 1996 in Übereinstimmung mit dem Verfahren von Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 in das Verzeichnis der g.U. und g.g.A. eingetragen.

Die antragstellende Vereinigung ist der Auffassung, dass „Arroz del Delta del Ebro“ bestimmte Merkmale aufweist, die ausschließlich dem betreffenden geographischen Gebiet oder der geographischen Umgebung mit ihren natürlichen und menschlichen Faktoren zugeschrieben werden können. Die Erzeugung und Verarbeitung finden vollständig in dem bezeichneten geographischen Gebiet statt, so dass die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 für eine Eintragung als geschützte Ursprungsbezeichnung erfüllt sind.

Aus diesen Gründen beantragt die Vereinigung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 die Löschung der Eintragung von „Arroz del Delta del Ebro“ als geschützte geographische Angabe im Verzeichnis der Ursprungsbezeichnungen und geschützten geographischen Angaben und die gleichzeitige Eintragung von „Arroz del Delta del Ebro“ oder „Arrós del Delta de l'Ebre“ als geschützte Ursprungsbezeichnung in das selbe Verzeichnis.


(1)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.


22.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/46


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2007/C 314/16)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„ARROZ DEL DELTA DEL EBRO“ oder „ARRÒS DEL DELTA DE L'EBRE“

Nr. EG: ES/PDO/005/0336/11.03.2004

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Subdirección General de Sistemas de Calidad Diferenciada. Dirección General de Alimentación. Secretaría General de Agricultura, Pesca y Alimentación del Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación

Anschrift:

Paseo Infanta Isabel, 1

E-28071 Madrid

Tel.

(34) 913 47 53 94

Fax

(34) 913 47 54 10

E-Mail:

sgcaproagro@mapya.es

2.   Vereinigung:

Name:

Consejo Regulador de la Indicación Geográfica Protegida «Arroz del Delta del Ebro»

Anschrift:

C/Prim 92 de Amposta

E-43870 Amposta (Tarragona)

Tel.

(34) 977 70 10 20 — 977 48 77 77

Fax

(34) 977 70 01 90 — 977 48 77 78

E-Mail:

info@arrossaires.com

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) Andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.6 — Getreide

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Art. 4 Abs. 2 — VO (EG) Nr. 510/2006)

4.1.   Name: „Arroz del Delta del Ebro“ oder „Arròs del Delta de l'Ebre“

4.2.   Beschreibung: Weißer Reis der Gattung Oryza sativa L. der Sorten „Bahía“, „Tebre“, „Sénia“, „Fonsa“, „Bomba“ und „Montsianell“ (Handelskategorie „Extra“).

Die verbreitetsten Anbausorten sind „Bahía“, „Sénia“ und „Tebre“ mit weitgehend ähnlichen Eigenschaften.

Besondere Eigenschaften der Reiskörner der wichtigsten Reissorte (Bahía):

Grundlegende Merkmale der verschiedenen Sorten:

Diese Sorten zeichnen sich durchweg durch einheitliche Kocheigenschaften und Homogenität der Körner aus und sind dank guter Geschmacksaufnahmefähigkeit des Korns — im Gegensatz zu anderen Reistypen wie z. B. Langkornreis — somit hervorragend für Reisgerichte der Region geeignet.

Diese Sorten weisen in der Kornmitte (der „Perle“) eine hohe, für den Geschmack der übrigen Inhaltsstoffe des Reises und für die Farbgebung des Reises maßgebliche Stärkekonzentration auf.

Sämtliche Sorten, die unter der g.U. Arroz del Delta del Ebro geschützt werden sollen, weisen bei Auslieferung die Eigenschaften der Kategorie „Extra“ auf: gesund (ohne Pilzbefall, Fäulnis, Insekten- oder Parasitenbefall), sauber (ohne fremde Geruchs- bzw. Geschmacksstoffe), trocken (der Feuchtigkeitsgehalt darf 15 % nicht überschreiten) und frei von Resten der Fruchtwand.

4.3.   Geografisches Gebiet: Das Erzeugungs- und Verarbeitungsgebiet der zukünftigen g.U. Arroz del Delta del Ebro erstreckt sich auf das Ebrodelta der Bezirke Baix Ebre und Montsià in der Provinz Tarragona.

Das Erzeugungsgebiet erstreckt sich auf die Anbauflächen in den Gemeindebezirken Deltebre und Sant Jaume d'Enveja sowie auf die Landstriche des Ebrodeltas in den Gemeindebezirken L'Aldea, Amposta, L'Ampolla, Camarles und Sant Carles de la Ràpita, die der Consejo Regulador (Kontrollrat) nach den schriftlich im Qualitätshandbuch festgelegten Kriterien als geeignet für den Reisanbau beurteilt.

Das Gebiet der Mahl- und Reinigungsanlagen befindet sich innerhalb der Gemeinden im Erzeugungsgebiet, erstreckt sich aber nicht über die Nationalstraße 340 hinaus (mit Ausnahme der Gemeinde Amposta mit der Autobahn A7 als Grenze). Der Reis stammt aus Anpflanzungen, die im Anpflanzungsverzeichnis des Consejo Regulador eingetragen sind, im Erzeugungsgebiet liegen und die zugelassenen Sorten aufweisen.

4.4.   Ursprungsnachweis: Der Reis wird auf Reisfeldern angebaut, die im Pflanzungsregister des Consejo Regulador eingetragen sind und innerhalb des Erzeugungsgebiets der zugelassenen Sorten liegen. Er unterliegt einer Bewertung nach den Vorgaben der Spezifikation; die Lagerung und Abfüllung erfolgen in Betrieben, die im Register der gewerblichen Abfüllbetriebe des Consejo Regulador eingetragen sind. Der Reis, der die Kontrollen im Verlauf der Erzeugung und Aufbereitung sowie die physikalisch-chemischen und sensorischen Analysen passiert hat, wird unter der geschützten Ursprungsbezeichnung und mit dem Etikett, dem Rückenetikett oder ggf. der nummerierten Qualitätskennzeichnung des Consejo Regulador (Kontrollrat) vermarktet.

4.5.   Herstellungsverfahren: Der Reisanbau umfasst folgende Phasen: Aussaat, Keimung, Bestockung, Halmbildung, Ährenbildung und Blüte sowie Kornreifung.

Die Aussaat erfolgt im Zeitraum von Mitte April bis Anfang Mai mit einer Dosis von 35-38 kg/„Jornal“ (160-175 kg/ha) bei „ungedrängter“ Ausbringung bzw. 45-50 kg/„Jornal“ (205-228 kg/ha) bei „gedrängter“ Ausbringung, wobei je nach Sorte weitere Schwankungen vorkommen; anschließend werden die Felder zu etwa 5 bis 10 cm unter Wasser gesetzt.

Nach 15 bis 20 Tagen kommt es zur Keimung, der Entstehung der Pflanze, wobei zugleich auch Unkraut, Algen und Wildreis austreiben. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt eine Behandlung mit ausgewählten Unkrautbekämpfungsmitteln, um die unerwünschte Vegetation, die andernfalls in Konkurrenz zur Pflanze treten würde, zu beseitigen. Wenn bei Wildreis die Bedingungen für das Austreiben des Wildreises gegeben sind, erfolgt bereits vor der Aussaat eine entsprechende Behandlung, um Schlammbildung zu beseitigen.

Zusätzlich zur Düngung mit Grunddünger, die vor der Aussaat erfolgt, wird in den ersten Junitagen zusätzlich eine Deckdüngung vorgenommen, bei der zusätzlich zur bereits zuvor erfolgten Düngung dem Boden der notwendige Stickstoff zugeführt wird.

Zwischen Mitte Juni und Mitte Juli kommt es zur Bestockung; in dieser Phase wird der Wasserstand auf 15 bis 20 cm erhöht, und es muss eine ständige Wasserzufuhr erfolgen.

Anfang September sinkt der Wasserstand und es beginnt die Ernte, die bis in die ersten zehn Oktobertage andauern kann. Mit der Ernte wird begonnen, sobald die Frucht den notwendigen Reifegrad erreicht hat, sowie entsprechend den Vorgaben des Consejo Regulador; der ideale Zeitpunkt für die Reisernte ist erreicht, wenn der Feuchtigkeitsgrad des Korns zwischen 18 und 21 % beträgt.

Nach der Einbringung der Reisernte in den Betrieb und vor der Lagerung in Silos wird das Reiskorn in speziellen Trocknern auf eine maximale Feuchtigkeit von 14 bis 15 % getrocknet.

Während der Lagerungsdauer der Reisernte in den Silos und vor der Weiterverarbeitung wird — um den Reis optimal zu konservieren — in gewissen Intervallen Kaltluft bei 5 °C (über Kornkühlanlagen) bzw. bevorzugt bei Umgebungstemperatur zugeführt.

Zur Weiterverarbeitung wird der Reis aus den Silos entnommen und zuerst einer Behandlung unterzogen, bei der Verunreinigungen ausgesondert und die Strohschale und Spitzen durch Mahlsteine oder Gummiwalzen separiert werden. Anschließend passiert der Reis eine Dichtemessstation, in der die Körner separiert werden, an denen noch die Schale oder Teile der Schale anhaften. Diese werden nochmals in die Schälmaschine zurückgeführt und dort einem erneuten Schälvorgang unterzogen.

Die vollständigen Körner bilden nach Entfernung der Schale den so genannten geschälten Reis (auch als „Vollkornreis“ bezeichnet). Nach der Entfernung der Fruchtwand folgt die Bleichung der Reiskörner in einem Poliervorgang, bei dem durch eine Reibbewegung mit Schleifkörpern der weiße Reis entsteht.

Anschließend folgt die Trennung des Vollkorns vom Bruchkorn (Mittelkorn), des Keimlings sowie von Keimlingfragmenten (Keim) und anderen Nebenprodukten. Als Ergebnis dieser Behandlung liegt der verarbeitete Reis vor.

Im letzten Arbeitsgang werden schadhafte Körner (grüne oder rote Körner) durch eine Sichtung anhand der Farbe separiert. Anschließend folgt noch ein letzter Selektiergang (durch Lufteinblasung und eine Rüttelbewegung), bevor der Reis abgefüllt und verpackt wird.

Auf automatischen Abfüllanlagen wird der Reis in die verschiedenen Verpackungen abgefüllt und abgepackt, die im Rahmen der geschützten Ursprungsbezeichnung zugelassen sind. Jedes Gebinde bzw. Packung enthält die gleiche Reissorte der Kategorie „Extra“. Um die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses zu gewährleisten, muss jedes Gebinde alle in der Spezifikation beschriebenen Kontrollen und Normen erfüllen.

4.6.   Zusammenhang:

Geschichte:

Reis stammt aus Südostasien, dem alten China, und verbreitete sich von dort vor mehr als 3000 Jahren in das übrige Asien und in den Nahostraum. In der Folgezeit gelangte er über den Mittelmeerraum weiter in den europäischen Raum und tauchte im 8. Jh. in Spanien auf, das damals unter arabischer Herrschaft stand. Aus dem Arabischen „al-ruzz“ leitet sich auch der heutige Name ab.

Der Reisanbau im Gebiet des Ebrodelta erfolgt in traditionellem Anbau, der eng mit der landschaftlichen und geologischen Entstehung und Umgestaltung des Ebrodeltas verknüpft ist. Die besonderen Merkmale des Gebiets des Ebrodeltas trugen zur Verbreitung und zur besonderen Erkennbarkeit des Reises aus dieser Region bei den Verbrauchern bei, die diese Reissorten unmittelbar mit seiner Herkunft assoziieren.

In der Literatur finden sich zahlreiche Belegstellen für diese enge Verbindung zwischen dem herkömmlichen Reisanbau und der Region des Ebrodeltas. Als herausragendes Beispiel hierfür ist Geografía de Catalunya von Lluís Solé y Sabaris (1958) zu nennen: „Aus dem 15. Jahrhundert sind Hinweise auf Versuche überliefert, im Ebrodelta Reisanbau zu betreiben, allerdings gelangte dieser Anbauzweig erst im 19. Jahrhundert zur vollen Entfaltung“. An anderer Stelle wird in diesem Werk ausgeführt: „…Im Delta, das als Weideland für die Wandertierhaltung genutzt worden war, bot der Canal de la Derecha, der in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts in Xerta entstanden war, die Möglichkeit, die Anbauflächen mit Süßwasser zu fluten und damit den Reisanbau aufzunehmen, der seither kontinuierlich ausgeweitet wurde, was zugleich den Vorteil einer zunehmenden Entsalzung der salzhaltigen Böden mit sich brachte und gute Anbaumöglichkeiten schuf“.

Einer der ersten vorliegenden Belege datiert auf das Jahr 1697, als die Zisterziensermönche des Klosters von Benifassar, die in dieser Gegend über Ländereien verfügten, Versuche zum Reisanbau in den Quell- und Sumpfgebieten der Carrova durchführten. Trotz dabei erzielter guter Ergebnisse wurde der Anbau in den Folgejahren nicht fortgesetzt, da sich der Anbau aufgrund des Fehlens eines Bewässerungsgrabensystems, mit dem die Felder hätten geflutet werden können, als unmöglich erwies.

Um 1857 reichte der Canal de la Derecha bis nach Amposta, wodurch der Reisanbau in größerem Umfang ermöglicht wurde.

Im Jahr 1872 wurde der Bau des Canal de la Izquierda in Angriff genommen und am 5. Mai 1912 schließlich fertig gestellt. Im Jahr 1907 bildeten die Grundeigentümer des Norddeltas bzw. des linken Deltas („Delta izquierdo“) die Comunidad de Regantes-Sindicato Agrícola del Ebro (Bewässerungsgemeinschaft und landwirtschaftliche Genossenschaft des Ebro). Durch den Betrieb der beiden Kanäle ist in der Folge die landwirtschaftliche Umgestaltung dieses Gebiets möglich, die mit einer deutlichen Ausweitung der Anbauflächen für den Reisanbau einhergeht.

Natürliches Umfeld:

—   Orografie und Bodenkunde:

Die Entwicklung des Reisanbaus im Ebrodelta bezieht ihre Impulse sowohl aus den klimatischen Bedingungen und Bodengegebenheiten als auch aus dem Salzgehalt und der Höhe der Grundwasserschicht. Die Orografie des Ebrodeltas ist durch einen ausgesprochen flachen Geländeverlauf gekennzeichnet. Rund 60 % der Fläche liegen weniger als 1 Meter über Meereshöhe (an einzelnen Stellen liegen die Böden sogar unter dem Meeresspiegel); rund 30 % des Geländes liegen 1 bis 2 m ü. d. M. und nur rund 10 % der Böden liegen mehr als 2 m ü. d. M.

Diese Schwemmlandböden entstanden durch Sedimentbildung, weshalb eine ausgeprägte Schichtbildung festzustellen ist; daher ist es auch schwierig, das gesamte Delta einem bestimmten, genau definierten Bodentyp zuzuordnen. Die Bodenoberflächen sind durch eine Flusslehmstruktur unterschiedlicher Tiefe gekennzeichnet. Diese Böden sind als Anbauflächen sehr gut geeignet, das Entstehen derartiger Böden ist eng mit der Bewässerung und Auflandung verknüpft. Die höher gelegenen Gebiete weisen eine bodeninnere Schicht mit relativ feiner Struktur auf.

In den tiefer gelegenen Gebieten ist der Meereseinfluss festzustellen. Zu Sturmzeiten lagert das Meer große Sandmengen auf den vom Fluss gebildeten Schwemmlandflächen ab. Durch Bohrungen wurde festgestellt, dass in diesen Gebieten feine Lehmschichten zwischen wesentlich dickeren Sandschichten vorkommen, die eine einheitliche mittlere Struktur aufweisen und mit ausgesprochen salzhaltigem freiem Grundwasser gesättigt sind. In Gebieten, in denen nur ungünstige Abflussmöglichkeiten bestehen oder ständige seitliche Einsickerungen vorkommen, lagerten sich organische Stoffe ab, die mitunter umfangreiche Torfschichten bildeten. Zwischen dem Hochland, Tiefland und Moorland kommen die sonstigen Böden vor, die den größten Oberflächenanteil bilden. Das Erdreich dieser Böden besteht aus einem Gemisch von Tonerde, Lehm und Sand, wobei deren jeweiliger Anteil je nachdem variiert, wie weit die Bodenflächen vom Fluss entfernt und damit entsprechend näher am Meer sind.

—   Klima:

Das Ebrodelta liegt im inneren Bereich einer Klimazone, die vollständig durch das Mittelmeer geprägt wird. Die klimatischen Bedingungen lassen sich somit als mediterranes Meeresklima charakterisieren, d. h. thermisch maritim-warm und hydrologisch mediterran-trocken. Die Winter sind mild, ohne übermäßige Kältephasen und niederschlagsarm, die Luftzirkulation wird durch trockene Nord-Nordwestwinde bestimmt. Die Sommer sind heiß bei subtropischen Temperaturen, mit Phasen der Windstille, Dürre und feuchtem Süd-Südostwind. Niederschläge kommen nicht in größerem Umfang vor, die Niederschlagsmengen sind unregelmäßig und konzentrieren sich tendenziell auf die Übergangsjahreszeiten (Herbst und Frühjahr). Das ganze Jahr über herrscht eine spürbare Luftfeuchtigkeit.

—   Hydrografie:

Die Hydrografie dieser Gegend schließt den Bereich des Ebro ein. Dass das zur Bewässerung verwendete Wasser aus ein und derselben Quelle gespeist wird, ist ein entscheidender Faktor für die gleichbleibende Qualität der Reiserzeugung und zugleich ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber den Erzeugungen in anderen Gegenden. Die Qualität des Bewässerungswassers ist sehr gut, was nicht zuletzt auf die geringe Bevölkerungs- und Industriedichte in der Vorufergegend des Ebro zurückzuführen ist. Die Kanäle und Bewässerungssysteme werden von den zuständigen Gemeinden bzw. Genossenschaften der „Comunidades de Regantes y Sindicatos de Riego“ betrieben.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass diese Erzeugnisse sich durch gleich bleibende Produkteigenschaften und Qualität auszeichnen; zwar dominiert eine bestimmte Sorte, doch ähneln sich die übrigen Sorten — mit Ausnahme der Sorte „Bomba“ — hinsichtlich der Eigenschaften des Enderzeugnisses. Dabei ist nicht nur die Sorte der einzige Grund bzw. Ursache für Abweichungen, sondern auch die geografische Region, in der diese Sorte vorkommt, das Umfeld, das Wasserklima und die Reifungsprozesse beeinflussen die Sorten in erheblichem Maße; insgesamt lässt sich also feststellen, dass in der gesamten Gegend ein hoher Grad an Einheitlichkeit der Erzeugung gegeben ist.

Die Besonderheiten des natürlichen Umfelds dieser Gegend schlagen sich auch in den Reiseigenschaften nieder. Aufgrund der klimatischen Eigenschaften und Bodeneigenschaften in Verbindung mit der Salzhaltigkeit und Höhe der Grundwasserschicht wird der Reisanbau hier im gesamten geschützten Gebiet als Monokultur betrieben. Die Reisfelder des Ebrodeltas bieten hervorragende Anbaueigenschaften und erreichen weltweit mit die höchsten Erträge, was auch der geografischen Lage dieses Deltas (40 Grad nördl. Breite) und der mittleren Lufttemperatur von 19 °C zu verdanken ist.

Der Reis aus diesem Anbaugebiet ist bei den Verbrauchern aufgrund seiner perlweißen Farbe, seines Geschmacks und seiner Struktur, die er den Eigenschaften der Reissorten und der geografischen Anbauregion verdankt, anerkannt und beliebt. Die Verbraucher schätzen auch sein Kochverhalten seiner Körnigkeit (Kornhaftvermögen 7,3) sowie seiner Wasseraufnahmefähigkeit (1,93 g Wasser je Gramm Reis), die in den verschiedenen mit diesem Reis zubereiteten Gerichten eine gute Geschmacksaufnahme ergeben.

4.7.   Kontrolleinrichtung:

Name:

Calitax

Anschrift:

Tuset, 10

E-08006 Barcelona

Tel.

(34) 932 17 27 03

Fax

(34) 932 18 51 95

E-Mail:

Die Kontrolleinrichtung entspricht der Norm EN-45011 gemäß Mitteilung der zuständigen Behörde.

4.8.   Etikettierung: Die Etiketten und Rückenetiketten bzw. die Qualitätsunterscheidungskennzeichnungen werden vom Kontrollrat (Consejo Regulador) nummeriert versandt und für den eingetragenen Betrieb so aufgeklebt, dass ihre Wiederverwendung ausgeschlossen ist.

Auf diesen Etiketten sind zwingend anzugeben: Geschützte Ursprungsbezeichnung „Arroz del Delta del Ebro“ oder „Arròs del Delta e l'Ebre“ in nummerierter Form sowie allgemeine Angaben gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.


(1)  (Gramm Wasser je Gramm Reis)

(2)  9= sehr gut; 7= gut; 5= normal; 3= mangelhaft


Berichtigungen

22.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/52


Berichtigung des Aufrufs zur Interessenbekundung für die Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Ausschuss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

( Amtsblatt der Europäischen Union C 307 vom 18. Dezember 2007 )

(2007/C 314/17)

Seite 29, unter „Auswahlkriterien“:

anstatt:

„—

gründliche Kenntnis der englischen Sprache,“

muss es heißen:

„—

gründliche Kenntnis der englischen Sprache wird als zusätzlicher Vorteil gewertet,“.