ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 304

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
15. Dezember 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Zentralbank

2007/C 304/01

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2007 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta (EZB/2007/17)

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 304/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4872 — Eurovia/Compagnie Signature/JV) ( 1 )

2

2007/C 304/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4914 — Carlyle/Sequa) ( 1 )

2

2007/C 304/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4906 — CPI Europe Fund/Corpus/Real Estate Portfolio) ( 1 )

3

2007/C 304/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4953 — Sony Ericsson/Motorola/UIQ) ( 1 )

3

2007/C 304/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4923 — Avnet/Acal IT Solutions) ( 1 )

4

2007/C 304/07

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

5

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 304/08

Euro-Wechselkurs

7

2007/C 304/09

Programm Jugend in Aktion 2007-2013 — Veröffentlichung der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Programmhandbuchs

8

2007/C 304/10

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der 429. Sitzung vom 9. Juli 2007 zum Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/E-2/39.143 — Opel

11

2007/C 304/11

Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten im Fall COMP/E-2/39.143 — Opel (gemäß Artikel 15 und Artikel 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

12

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2007/C 304/12

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

13

2007/C 304/13

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

15

2007/C 304/14

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

21

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 304/15

Hinweis für Wirtschaftsbeteiligte — Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in China im Jahr 2008

25

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 304/16

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4765 — Symantec/Huawei/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

29

 

2007/C 304/17

Hinweis

30

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Zentralbank

15.12.2007   

DE

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C 304/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. November 2007

an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta

(EZB/2007/17)

(2007/C 304/01)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 27.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft.

(2)

Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2007/504/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrages über die Einführung der einheitlichen Währung durch Malta am 1. Januar 2008 (1) erfüllt Malta nun die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro, und die für Malta nach Artikel 4 der Beitrittsakte 2003 geltende Ausnahmeregelung wird zum 1. Januar 2008 aufgehoben.

(3)

Gemäß Artikel 20 des geänderten Gesetzes über die Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta, das am 1. Januar 2008 in Kraft tritt, werden die jährlichen Finanzausweise der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta in Übereinstimmung mit Artikel 27 der ESZB-Satzung geprüft.

(4)

Die Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta hat PricewaterhouseCoopers und Ernst & Young als seine gemeinsamen unabhängigen externen Rechnungsprüfer für das Geschäftsjahr 2008 ausgewählt —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Es wird empfohlen, PricewaterhouseCoopers und Ernst & Young als gemeinsame externe Rechnungsprüfer der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta für das Geschäftsjahr 2008 zu ernennen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. November 2007.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 32.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

15.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4872 — Eurovia/Compagnie Signature/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 304/02)

Am 21. November 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Französisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4872. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


15.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4914 — Carlyle/Sequa)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 304/03)

Am 18. Oktober 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4914. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


15.12.2007   

DE

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C 304/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4906 — CPI Europe Fund/Corpus/Real Estate Portfolio)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 304/04)

Am 29. Oktober 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Deutsch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4906. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


15.12.2007   

DE

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C 304/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4953 — Sony Ericsson/Motorola/UIQ)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 304/05)

Am 11. Dezember 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4953. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


15.12.2007   

DE

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C 304/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4923 — Avnet/Acal IT Solutions)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 304/06)

Am 11. Dezember 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4923. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


15.12.2007   

DE

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C 304/5


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 304/07)

Datum der Annahme der Entscheidung

9.11.2007

Nummer der Beihilfe

N 391/06

Mitgliedstaat

Dänemark

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Reduktion af afgift på brændsler til fjernvarmeproduktion mod samme niveau som ved kraftvarmeproduktion

Rechtsgrundlage

L81, vedtaget af Folketinget 16.12.2005: Forslag til lov om ændring af forskellige miljø- og energiafgiftslove; and; L156, 3 vedtaget af Folketinget 0.05.2006: Forslag til lov om ændring af lov om elforsyning, lov om naturgasforsyning, lov om varmeforsyning, lov om Energinet Danmark, lov om planlægning, lov om kommunal udligning og generelle tilskud til kommuner og amtskommuner og lov om kuldioxidafgift af visse energiprodukter

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz, Energieeinsparung

Form der Beihilfe

Steuersatzermäßigung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 20 Mio. DKK; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 80 Mio. DKK

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

1.7.2006-1.7.2010

Wirtschaftssektoren

Energie

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Skatteministeriet

Nikolai Eigtveds Gade 28

DK-1402 København K

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

10.10.2007

Nummer der Beihilfe

N 349/07

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Soutien de l'Agence de l'innovation industrielle en faveur du programme OSIRIS

Rechtsgrundlage

Régime N 121/06

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss, rückzahlbarer Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 31,259 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

45 %

Laufzeit

Bis zum 31.12.2014

Wirtschaftssektoren

Chemie- und Pharmaindustrie

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Agence de l'innovation industrielle

195, Bd Saint Germain

F-75007 Paris

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

15.12.2007   

DE

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C 304/7


Euro-Wechselkurs (1)

14. Dezember 2007

(2007/C 304/08)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4509

JPY

Japanischer Yen

163,99

DKK

Dänische Krone

7,4622

GBP

Pfund Sterling

0,7157

SEK

Schwedische Krone

9,4217

CHF

Schweizer Franken

1,6668

ISK

Isländische Krone

90,75

NOK

Norwegische Krone

7,975

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,585274

CZK

Tschechische Krone

26,415

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

253,01

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6967

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,6123

RON

Rumänischer Leu

3,5503

SKK

Slowakische Krone

33,399

TRY

Türkische Lira

1,7142

AUD

Australischer Dollar

1,6704

CAD

Kanadischer Dollar

1,485

HKD

Hongkong-Dollar

11,3143

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8701

SGD

Singapur-Dollar

2,0982

KRW

Südkoreanischer Won

1 349,92

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,9093

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,6953

HRK

Kroatische Kuna

7,3106

IDR

Indonesische Rupiah

13 533,27

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8155

PHP

Philippinischer Peso

59,777

RUB

Russischer Rubel

35,702

THB

Thailändischer Baht

43,74


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


15.12.2007   

DE

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C 304/8


Programm „Jugend in Aktion“ 2007-2013 — Veröffentlichung der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Programmhandbuchs

(2007/C 304/09)

Einleitung

Am 15. November 2006 nahmen das Europäische Parlament und der Rat den Beschluss Nr. 1719/2006/EG (1) über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013 an. Leitlinien für die Durchführung des Programms und für den Antrag potenzieller Zuschussempfänger finden sich im Leitfaden („Handbuch“) zum Programm „Jugend in Aktion“.

I.   Vorbehaltsklausel

Das Programmhandbuch stellt für die Kommission keine rechtliche Verpflichtung dar.

Die Durchführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Jahr 2008 gemäß dem Programmhandbuch steht unter dem Vorbehalt der Verabschiedung des Gesamthaushaltsplans 2008 der Europäischen Union durch die Haushaltsbehörde.

II.   Ziele und Prioritäten

In der Rechtsgrundlage des Programms „Jugend in Aktion“ werden die folgenden allgemeinen Ziele festgelegt:

Förderung der aktiven Bürgerschaft junger Menschen im Allgemeinen und ihres europäischen Bürgersinns im Besonderen,

Entwicklung der Solidarität und Förderung der Toleranz unter jungen Menschen, insbesondere zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts in der Europäischen Union,

Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen jungen Menschen in verschiedenen Ländern,

Beitrag zur Entwicklung der Qualität der Systeme zur Unterstützung der Aktivitäten junger Menschen und der Kompetenzen der Organisationen der Zivilgesellschaft im Jugendbereich,

Förderung der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich.

Diese allgemeinen Ziele werden auf Projektebene unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten ständigen Prioritäten umgesetzt:

europäische Bürgerschaft,

Partizipation junger Menschen,

kulturelle Vielfalt,

Einbeziehung benachteiligter junger Menschen.

III.   Struktur des Programms „Jugend in Aktion“

Um die Ziele des Programms „Jugend in Aktion“ zu verwirklichen, sind fünf operative Aktionen vorgesehen.

Aktion 1 — Jugend für Europa

Im Programmhandbuch ist eine Unterstützung für die nachstehend aufgeführten Unteraktionen vorgesehen:

Unteraktion 1.1 — Jugendaustausch: Diese Unteraktion ermöglicht es Gruppen junger Menschen aus verschiedenen Ländern, zusammenzukommen und mehr über die Kultur der anderen zu erfahren. Die Gruppen planen auf der Grundlage eines Themas von beiderseitigem Interesse gemeinsam ihren Jugendaustausch.

Unteraktion 1.2 — Jugendinitiativen: Diese Unteraktion unterstützt auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene konzipierte Gruppenprojekte. Sie unterstützt außerdem die Vernetzung vergleichbarer Projekte zwischen verschiedenen Ländern. Ziel ist die Stärkung des europäischen Aspekts der Initiativen und die Förderung von Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch zwischen jungen Menschen.

Unteraktion 1.3 — Projekte der partizipativen Demokratie für junge Menschen: Diese Unteraktion unterstützt die Teilnahme junger Menschen am demokratischen Leben ihrer lokalen, regionalen oder nationalen Gemeinschaft sowie auf internationaler Ebene.

Aktion 2 — Europäischer Freiwilligendienst

Diese Aktion unterstützt die Mitwirkung junger Menschen an verschiedenen Formen freiwilliger Aktivitäten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union. Im Rahmen dieser Aktion können junge Menschen einzeln oder in Gruppen an unbezahlten gemeinnützigen Aktivitäten im Ausland teilnehmen.

Aktion 3 — Jugend in der Welt

Im Programmhandbuch ist eine Unterstützung für die folgende Unteraktion vorgesehen:

Unteraktion 3.1 — Zusammenarbeit mit den Nachbarländern der Europäischen Union: Diese Unteraktion unterstützt Projekte mit Nachbarstaaten, und zwar Jugendaustauschprogramme und Projekte für Ausbildung und Vernetzung im Jugendbereich.

Aktion 4 — Unterstützungssysteme für die Jugend

Im Programmhandbuch ist eine Unterstützung für die folgende Unteraktion vorgesehen:

Unteraktion 4.3 — Ausbildung und Vernetzung der in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen: Diese Unteraktion unterstützt insbesondere den Austausch von Erfahrungen, Fachwissen und bewährten Praktiken sowie Aktivitäten, die zu langfristigen hochwertigen Projekten sowie Partnerschaften und Netzwerken führen können.

Aktion 5 — Unterstützung der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich

Im Programmhandbuch ist eine Unterstützung für die folgende Unteraktion vorgesehen:

Unteraktion 5.1 — Begegnungen junger Menschen mit den für die Jugendpolitik Verantwortlichen: Mit dieser Unteraktion werden die Zusammenarbeit, Seminare und der strukturierte Dialog zwischen jungen Menschen, den in der Jugendarbeit Tätigen und den für die Jugendpolitik verantwortlichen Personen unterstützt.

IV.   Förderfähige Antragsteller

Anträge können eingereicht werden von:

gemeinnützigen Organisationen oder Nichtregierungsorganisationen,

lokalen und regionalen öffentlichen Körperschaften,

informellen Gruppen junger Menschen,

europaweit tätigen Jugendorganisationen,

internationalen gemeinnützigen Organisationen,

gewinnorientierten Organisationen, die eine Veranstaltung im Bereich Jugend, Sport oder Kultur organisieren.

Die Antragsteller müssen ihren rechtmäßigen Sitz in einem der Programmländer oder einem der benachbarten Partnerländer des westlichen Balkans haben.

Einige Aktionen des Programms richten sich jedoch an eine begrenztere Gruppe von Projektträgern. Die Förderfähigkeit antragstellender Projektträger wird deshalb im Programmhandbuch für jede Aktion bzw. Unteraktion eigens festgelegt.

V.   Förderfähige Länder

Das Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:

a)

den Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

b)

gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens den EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind (Island, Liechtenstein und Norwegen);

c)

den Kandidatenländern im Rahmen der Heranführungsstrategie gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen und Bestimmungen, die in den Rahmenabkommen mit diesen Ländern über ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festgelegt sind;

d)

Drittstaaten, die im Jugendbereich Vereinbarungen mit der Gemeinschaft geschlossen haben.

Einige Aktionen des Programms richten sich jedoch an eine begrenzte Gruppe von Ländern. Die Förderfähigkeit der jeweiligen Länder wird deshalb im Programmhandbuch für jede Aktion bzw. Unteraktion eigens festgelegt.

VI.   Budget und Laufzeit

Für den Zeitraum 2007-2013 verfügt das Programm über ein Gesamtbudget von 885 Mio. EUR. Die jeweilige Mittelausstattung für ein Jahr unterliegt der Billigung durch die Haushaltsbehörde.

VII.   Weitere Informationen

Weitere Informationen, darunter auch nähere Einzelheiten zu den Terminen für die Antragstellung, sind im Handbuch zum Programm „Jugend in Aktion“ auf folgenden Websites zu finden:

http://ec.europa.eu/youth

http://eacea.ec.europa.eu/youth/index_en.htm


(1)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 6.


15.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/11


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der 429. Sitzung vom 9. Juli 2007 zum Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/E-2/39.143 — Opel

(2007/C 304/10)

1.

Angesichts der in dem Entwurf der Entscheidung beschriebenen Praktiken teilt der Beratende Ausschuss die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarungen zwischen General Motors Europe und seinen Opel-/Vauxhall-Kundendienstpartnern Bedenken hinsichtlich des Wettbewerbs auf den Kfz-Anschlussmärkten aufwerfen.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das Verfahren in dieser Sache im Wege einer Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) abgeschlossen werden kann.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass in Anbetracht der von General Motors Europe angebotenen Verpflichtungen unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass General Motors Europe die Verpflichtungen bis zum 31. Mai 2010 einhalten muss.

5.

Der Beratende Ausschuss ersucht die Kommission, alle weiteren in der Diskussion vorgebrachten Punkte zu berücksichtigen.

6.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


15.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/12


Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten im Fall COMP/E-2/39.143 — Opel

(gemäß Artikel 15 und Artikel 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

(2007/C 304/11)

Der von der Kommission vorgelegte Entwurf einer Entscheidung nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) betrifft die Bereitstellung technischer Informationen für die Reparatur von Fahrzeugen der Marken Opel und Vauxhall des Unternehmens General Motors Europe (nachstehend als „GME“ bezeichnet).

Nach der Veröffentlichung einer Studie des deutschen Forschungsinstituts IKA leitete die Kommission am 22. Dezember 2004 eine Untersuchung darüber ein, wie GME unabhängigen Werkstätten seine technischen Informationen zur Verfügung stellt. Am 1. Dezember 2006 leitete die Kommission im Rahmen von Kapitel III (Artikel 9 Absatz 1) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein Verfahren ein und gab eine vorläufige Beurteilung ab. Die in der Beurteilung dargelegten wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission heben darauf ab, dass GME offenbar nur den zugelassenen Werkstätten uneingeschränkten Zugang zu seinen technischen Informationen gewährte. Die vorläufige Beurteilung der Kommission wurde GME am 1. Dezember 2006 übermittelt.

GME bot in seiner Antwort vom 9. Februar 2007 Verpflichtungen an.

Am 22. März 2007 veröffentlichte die Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der interessierte Dritte aufgefordert werden, innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung ihre Bemerkungen zu den angebotenen Verpflichtungen vorzubringen. Die aufgrund der Bekanntmachung eingegangenen Bemerkungen bestätigen im Wesentlichen die von GME vorgeschlagenen Verpflichtungen.

Die Kommission ist angesichts der von GME vorgeschlagenen Verpflichtungen nunmehr zu dem Schluss gelangt, dass unbeschadet von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht.

In einer in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 genannten Entscheidung muss nicht festgestellt werden, ob gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen wurde bzw. wird, aber die beteiligten Unternehmen erkennen an, die von der Kommission in der vorläufigen Beurteilung mitgeteilten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Diesem Verfahren liegt das Bestreben beider Seiten zugrunde, die administrativen und rechtlichen Schritte, die mit einer umfassenden Untersuchung bei einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung verbunden sind, zu vereinfachen. Aus diesem Grund wurde in mehreren bereits vom Kollegium (2) erlassenen Entscheidungen auch akzeptiert, dass die Verfahrensrechte gewahrt worden sind, wenn die beteiligten Unternehmen der Kommission mitteilen, dass sie hinreichenden Zugang zu Informationen hatten, die sie ihrer Ansicht nach benötigten, um Verpflichtungszusagen anbieten zu können, mit denen die Bedenken der Kommission ausgeräumt werden konnten.

In diesem Fall wurde in derselben Weise verfahren: GME hat zu diesem Zweck am 24. Mai 2007 der Kommission gegenüber eine entsprechende Erklärung abgegeben.

Das Recht auf Anhörung aller an diesem Verfahren Beteiligten ist somit nach meinem Dafürhalten gewahrt worden.

Brüssel, den 11. Juli 2007

Karen WILLIAMS


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  Vgl. Entscheidung vom 22. Juni 2005 im Fall COMP/39.116 — Coca-Cola sowie Entscheidung vom 19. Januar 2005 im Fall COMP/37.214 — DFB.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

15.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/13


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(2007/C 304/12)

Nummer der Beihilfe

XA 7037/07

Mitgliedstaat

Italien

Region

Marche

Bezeichnung der Beihilferegelung oder Name des begünstigten Unternehmens

Legge 1329/65 — agevolazioni per l'acquisto o il leasing di nuove macchine utensili o di produzione

Rechtsgrundlage

Deliberazione di giunta regionale n. 404 del 7.5.2007

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag: 2 000 000 EUR

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 7 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Ja

Bewilligungszeitpunkt

1.6.2007

Laufzeit der Regelung oder Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 30.6.2008

Zweck der Beihilfe

Förderung von KMU

Ja

Sektoren der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben m und n

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione Marche, Servizio Industria, Artigianato, Energia, P.F. Promozione, credito agevolato, finanza innovativa

Via Tiziano, 44

I-60100 Ancona

Tel. (39) 071 806 38 20

http://www.incentivi.mcc.it/html/html/MCC_MARCHE/MCC_MARCHE_LEGGI_SABATINI/section_new_010107.html

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

Im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja


Nummer der Beihilfe

XA 7038/07

Mitgliedstaat

Italien

Region

Marche

Bezeichnung der Beihilferegelung oder Name des begünstigten Unternehmens

Legge 598/94 — art. 11: agevolazioni per investimenti per l'innovazione tecnologica, la tutela ambientale, l'innovazione organizzativa e commerciale, la sicurezza sui luoghi di lavoro

Rechtsgrundlage

Deliberazione di giunta regionale n. 404 del 7.5.2007

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

500 000 EUR

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 7 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Ja

Bewilligungszeitpunkt

1.6.2007

Laufzeit der Regelung oder Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 30.6.2008

Zweck der Beihilfe

Förderung von KMU

Ja

Sektoren der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben m und n

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione Marche, Servizio Industria, Artigianato, Energia, P.F. Promozione, credito agevolato, finanza innovativa

Via Tiziano, 44

I-60100 Ancona

Tel. (39) 071 806 38 20

http://www.incentivi.mcc.it/html/html/MCC_MARCHE/MCC_MARCHE_LEGGI_598_CLASSICA/section_new_010107.html

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

Im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja


15.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/15


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2007/C 304/13)

Nummer der Beihilfe: XA 167/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Sevnice

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: „Finančna sredstva za ohranjanje in spodbujanje razvoja kmetijstva in podeželja v občini Sevnica“

Rechtsgrundlage: Pravilnik o ohranjanju in spodbujanju razvoja kmetijstva in podeželja v občini Sevnica programsko obdobje 2007-2013 (Poglavje II.)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 138 500 EUR

 

2008: 194 000 EUR

 

2009: 194 000 EUR

 

2010: 194 000 EUR

 

2011: 194 000 EUR

 

2012: 194 000 EUR

 

2013: 194 000 EUR.

Beihilfehöchstintensität:

1.

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben:

50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten,

60 % der zuschussfähigen Investitionen in benachteiligten Gebieten bzw. bis zu 50 % in anderen Gebieten, sofern es sich um Investitionen handelt, die von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Anbau von Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Investitionen in Weideland.

2.

Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten,

für produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe (landwirtschaftliche Gebäude: Getreidespeicher, Heustall, Bienenhaus, Mühle, Säge) bis zu 75 % der tatsächlich entstanden Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlichen Materialien anfallen.

3.

Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Beihilfe der Gemeinde entspricht der nach Kofinanzierung der Versicherungsprämie aus dem Staatshaushalt offenen Differenz auf 50 % des Prämienbetrags für die Versicherung gegen den Verlust von Saat- und Erntegut durch widrige, Naturkatastrophen gleichzusetzende Witterungsverhältnisse sowie für die Versicherung gegen den Verlust von Tieren durch Krankheit.

4.

Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

5.

Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben und Ausstellungen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

Bewilligungszeitpunkt: Juli 2007 (bzw. mit Inkrafttreten der Verordnung).

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen.

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Vorschlags für die oben genannte Verordnung „Pravilnik o ohranjanju in spodbujanju razvoja kmetijstva in podeželja v občini Sevnica za programsko obdobje 2007-2013“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor: pflanzliche und tierische Erzeugung.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Sevnica

Glavni trg 19 a

SLO-8290 Sevnica

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200757&dhid=90254

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung).

Nummer der Beihilfe: XA 168/07

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: England, Schottland, Wales und Nordirland (Vereinigtes Königreich)

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: National Fallen Stock Scheme

Rechtsgrundlage: Die Regelung ist nicht gesetzlich festgelegt.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierischer Nebenprodukte sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Entsorgung tierischer Nebenprodukte im Einklang mit der Verordnung zu gewährleisten.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

22. November 2007 bis 31. März 2008

1,41 Millionen GBP

1. April 2008 bis 21. November 2008

1,94 Millionen GBP

Insgesamt

3,35 Millionen GBP

Beihilfehöchstintensität:

Die Beihilfeintensität für Transportkosten bei der Entfernung der Tierkörper von Falltieren vom Betrieb durch einen zugelassenen Auftragnehmer beträgt gemäß Artikel 16 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 bis zu 100 %.

Die Beihilfeintensität für bei der Verwertung oder Verbrennung von Tierkörpern durch einen zugelassenen Auftragnehmer entstehende Beseitigungskosten beträgt gemäß Artikel 16 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 bis zu 75 %.

Inkrafttreten der Regelung: 22. November 2007.

Ende der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen letzte Ratenzahlung: Die Verlängerung beginnt am 22. November 2007 und endet am 21. November 2008. Letzter Termin für Anträge ist der 21. November 2008.

Zweck der Beihilfe: Einführung eines staatlich bezuschussten fakultativen Subskriptionsverfahrens für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt für alle Unternehmen, die in der Erzeugung von Nutztieren tätig sind.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Die für diese Regelung zuständige Behörde ist:

Department for Environment, Food and Rural Affairs

Food and Farming Group

Area 707, 1A Page Street

London SW1P 4PQ

United Kingdom

Durchgeführt wird die Regelung von:

The National Fallen Stock Company Ltd

Stuart House

City Road

Peterborough PE1 1QF

United Kingdom

Internetadresse: http://www.nfsco.co.uk/

Alternativ steht Ihnen auch die zentrale Website des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Beihilfen zur Verfügung:

www.defra.gov.uk/farm/policy/state-aid/setup/exist-exempt.htm

Weitere Informationen: Weitere und ausführlichere Informationen zur Beihilfefähigkeit und den Vorgaben für die Regelung finden sich auf den oben genannten Webseiten.

Datiert und unterzeichnet im Namen des Department for Environment, Food and Rural Affairs (zuständige Behörde im Vereinigten Königreich):

Neil Marr

Area 8D, 9 Millbank

C/o Nobel House

17 Smith Square

Westminster

London SW1P 3JR

United Kingdom

Nummer der Beihilfe: XA 169/07

Mitgliedstaat: Italien

Region: Regione Marche

Bezeichnung der Beihilferegelung: Legge 1329/65 — agevolazioni per l'acquisto o il leasing di nuove macchine utensili o di produzione

Rechtsgrundlage: Deliberazione di giunta regionale n. 404 del 7.5.2007

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 2 000 000 EUR.

Beihilfehöchstintensität: Zinszuschuss für den Kauf von fabrikneuen Werkzeug- oder Produktionsmaschinen unter Ausschluss von Ersatzinvestitionen.

Der Zuschuss beläuft sich auf 100 % des durch Dekret des Ministers für produktive Tätigkeiten festgelegten und aktualisierten Referenzzinssatzes (gemäß Artikel 2 Absatz 2 des D. Lgs. Nr. 123/98), der zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der MCC (Mediocredito Centrale) gilt, welche die Zuschüsse im Auftrag der Region Marken verwaltet.

Die maximale Bruttobeihilfeintensität beträgt 40 % der zuschussfähigen Investitionen; in benachteiligten Gebieten und in den in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung ausgewiesenen Gebieten beträgt sie 50 % der zuschussfähigen Investitionen.

Der einem Einzelunternehmen gewährte Beihilfehöchstbetrag darf in keinem Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren 400 000 EUR bzw. 500 000 EUR übersteigen, wenn sich das Unternehmen in einem benachteiligten Gebiet oder einem der in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung ausgewiesenen Gebiete befindet.

Bewilligungszeitpunkt: 1. Juni 2007, wobei die erste Bewilligung nach Mitteilung der Identifikationsnummer erfolgt, die von der Kommission zugeteilt wird, nachdem sie die Kurzinformationen erhalten hat.

Laufzeit der Regelung: 30. Juni 2008.

Zweck der Beihilfe: Erleichterung von Investitionen, um die folgenden Ziele zu verwirklichen: Senkung der Produktionskosten, Verbesserung und Umstellung der Erzeugung, Verbesserung der Qualität, Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen und des Tierschutzes gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Bezugsartikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006: Artikel 4.

Nicht zuschussfähig sind Investitionen in Bezug auf Erzeugnisse, die wegen Überkapazitäten oder mangelnder Absatzmöglichkeiten von den Beihilfen ausgeschlossen sind; nicht zuschussfähig sind „Ersatzinvestitionen“, mit denen eine bestehende Maschine oder Teile davon durch eine neue, moderne Maschine ersetzt werden, ohne dass dadurch die Produktionskapazität um mehr als 25 % erweitert oder die Art der Produktion oder die eingesetzte Technologie grundlegend geändert wird; die Beihilfe darf nicht gewährt werden für Investitionen in Entwässerungsarbeiten oder Bewässerungsausrüstung und -arbeiten, es sei denn, diese Investitionen haben eine Verringerung des bisherigen Wasserverbrauchs um mindestens 25 % zur Folge; die Beihilfe darf nicht für die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen gewährt werden.

Betroffene(r) Wirtschaftssektor(en): Die Regelung gilt für kleine und mittlere Unternehmen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben m und n der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 in der Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des EG-Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Marche, Servizio Industria, Artigianato, Energia, P.F. Promozione, credito agevolato, finanza innovativa

Via Tiziano, 44

I-60100 Ancona

tel. (39) 386 07 18 20

Website: http://www.incentivi.mcc.it/html/html/MCC_MARCHE/MCC_MARCHE_LEGGI_SABATINI/section_new_010107.html

Sonstige Auskünfte: Die jährliche Ausgabe ist eine Gesamtausgabe für beide in der Rechtsgrundlage angegebenen Gesetze und umfasst auch die jährliche Ausgabe, die in der Regelung mit derselben Rechtsgrundlage und für in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie für in den anderen Wirtschaftsbereichen tätige KMU vorgesehen ist.

Nummer der Beihilfe: XA 170/07

Mitgliedstaat: Italien

Region: Regione Marche

Bezeichnung der Beihilferegelung: Legge 598/94 — art.11 Agevolazioni per investimenti per l'innovazione tecnologica, la tutela ambientale, l'innovazione organizzativa e commerciale, la sicurezza sui luoghi di lavoro

Rechtsgrundlage: Deliberazione di giunta regionale n. 404 del 7.5.2007

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 4 000 000 EUR.

Beihilfehöchstintensität: Zinszuschuss.

100 % des durch Dekret des Ministers für produktive Tätigkeiten festgelegten und aktualisierten Referenzzinssatzes (gemäß Artikel 2 Absatz 2 des D. Lgs. Nr. 123/98), der zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der MCC (Mediocredito Centrale), dem im Auftrag der Region Marken als Verwalter tätigen Rechtssubjekt, gilt.

Die maximale Bruttobeihilfeintensität beträgt 40 % der zuschussfähigen Investitionen; in benachteiligten Gebieten oder in den in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung ausgewiesenen Gebieten beträgt sie 50 % der zuschussfähigen Investitionen.

Der einem Einzelunternehmen gewährte Beihilfehöchstbetrag darf in keinem Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren 400 000 EUR bzw. 500 000 EUR, wenn sich das Unternehmen in einem benachteiligten Gebiet oder einem der in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung ausgewiesenen Gebiete befindet, übersteigen.

Bewilligungszeitpunkt: 1. Juni 2007, wobei die erste Bewilligung nach Mitteilung der Identifikationsnummer erfolgt, die von der Kommission zugeteilt wird, nachdem sie die Kurzinformationen erhalten hat.

Laufzeit der Regelung: 30. Juni 2008.

Zweck der Beihilfe: Erleichterung von Investitionen, um die folgenden Ziele zu verwirklichen: Senkung der Produktionskosten, Verbesserung und Umstellung der Erzeugung, Verbesserung der Qualität, Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen und des Tierschutzes gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Bezugsartikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006: Artikel 4.

Nicht zuschussfähig sind Investitionen in Bezug auf Erzeugnisse, die wegen Überkapazitäten oder mangelnder Absatzmöglichkeiten von den Beihilfen ausgeschlossen sind; nicht zuschussfähig sind „Ersatzinvestitionen“, mit denen eine bestehende Maschine oder Teile davon durch eine neue, moderne Maschine ersetzt werden, ohne dass dadurch die Produktionskapazität um mehr als 25 % erweitert oder die Art der Produktion oder die eingesetzte Technologie grundlegend geändert wird; die Beihilfe darf nicht gewährt werden für Investitionen in Entwässerungsarbeiten oder Bewässerungsausrüstung und -arbeiten, es sei denn, diese Investitionen haben eine Senkung des bisherigen Wasserverbrauchs um mindestens 25 % zur Folge; die Beihilfe darf nicht für die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen gewährt werden.

Betroffene(r) Wirtschaftssektor(en): Die Regelung gilt für kleine und mittlere Unternehmen, die in der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben m und n der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 definierten Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des EG-Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Marche, Servizio Industria, Artigianato, Energia, P.F. Promozione, credito agevolato, finanza innovativa

Via Tiziano, 44

I-60100 Ancona

tel. (39) 386 07 18 20

Website: http://www.incentivi.mcc.it/html/html/MCC_MARCHE/MCC_MARCHE_LEGGI_598_CLASSICA/section_new_010107.html

Sonstige Auskünfte: Die angegebene jährliche Ausgabe ist eine Gesamtausgabe für beide in der Rechtsgrundlage angegebenen Vorschriften und umfasst auch die jährliche Ausgabe, die von der Regelung vorgesehen ist, die dieselbe Rechtsgrundlage hat und für in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für in den anderen Wirtschaftsbereichen tätige KMU bestimmt ist.

Nummer der Beihilfe: XA 182/07

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: Scotland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Loch Lomond & The Trossachs National Park Natural Heritage Grant Scheme

Rechtsgrundlage: National Parks (Scotland) Act 2000

Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

Jahr

Gesamtkosten

Höchstbetrag je beihilfefähigem begünstigten Unternehmen

2007/2008

167 000 GBP (246 655 EUR)

20 000 GBP (29 592 EUR)

2008/2009

167 000 GBP (246 655 EUR)

20 000 GBP (29 592 EUR)

2009/2010

167 000 GBP (246 655 EUR)

20 000 GBP (29 592 EUR)

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe wird nur für Investitionen gewährt, die das Naturerbe schützen oder fördern. Die Beihilfe kann als eine von drei Raten ausgezahlt werden:

Technische Hilfe. Die Beihilfeintensität für die Komponente „Technische Hilfe“ beträgt in Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission bis zu 100 %,

die Beihilfehöchstintensität für die Aufwendungen beträgt bis zu 100 % in den Fällen, in denen eine Beihilfe für die Erhaltung nichtproduktiver Naturerbemerkmale gewährt wird. Allerdings wird die Beihilfehöchstrate gemäß den in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission aufgeführten Raten in den Fällen gesenkt, in denen die Beihilfe produktiv ist,

wird die Beihilfe in Übereinstimmung mit Artikel 4 gewährt, beträgt die Beihilfehöchstintensität bis zu 75 % der beihilfefähigen Investitionen in benachteiligten Gebieten oder in Gebieten gemäß Artikel 36 Absatz a Buchstabe i.

Inkrafttreten der Regelung: Die Regelung tritt am 13. August 2007 in Kraft.

Ende der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen letzte Ratenzahlung: Der letzte Termin für die Abgabe neuer Anträge ist der 20. Januar 2010.

Letzte Zahlungen an Antragsteller werden am 31. März 2010 geleistet.

Zweck der Beihilfe: Das Natural Heritage Grant Scheme ist eine Kapitalbeihilferegelung zur Förderung und Unterstützung von Maßnahmen, die der Erhaltung und Aufwertung des Naturerbes dienen, und zur Förderung der Kenntnisse über die und der Freude an den besonderen Eigenschaften des Nationalparks. In dem gesetzlich verankerten Nationalparkplan für den Nationalpark Loch Lomond & The Trossachs sind die besonderen Aktivitäten festgelegt, die als prioritäre Fördermaßnahmen zur Erreichung der Ziele betrachtet werden.

Beihilfefähige Kosten: Das Natural Heritage Grant Scheme gewährt Beihilfen für Aufwendungen, Ausstattung, Arbeitskosten und/oder Gebühren, die erforderlich sind, um Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung des Naturerbes des Parks zu entwickeln und durchzuführen und/oder zur Förderung der Kenntnisse über die und die Freude an den besonderen Eigenschaften des Parks. Dies steht in Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EG) 1857/2006. Erfordern Aufwendungen zur Unterstützung der Erhaltung produktiver Naturerbemerkmale, die der Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt dienen sollen, Investitionen in Landwirtschaftsbetriebe, beträgt die Beihilfe bis zu 75 % der anfallenden Kosten. Dies steht in Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) 1857/2006.

Bei der Komponente „Technische Hilfe“ der Regelung betreffen die beihilfefähigen Kosten die Ausbildung von Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern, insbesondere die Kosten für die Veranstaltung des Ausbildungsprogramms sowie Beratungsdienste. Die Beihilfe wird in Form von verbilligten Darlehen gewährt, da gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) 1857/2006 keine Direktzahlungen an Erzeuger geleistet werden.

Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt für die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Loch Lomond & The Trossachs National Park Authority

National Park Headquarters

The Old Station

Balloch G83 8BF

United Kingdom

Internetadresse: http://www.lochlomond-trossachs.org/park/default.asp?p=309&s=3

Außerdem können Auskünfte zu dieser Regelung über das zentrale Website-Verzeichnis des Vereinigten Königreichs für unter die Ausnahmeregelung fallende staatliche Beihilfen für den landwirtschaftlichen Bereich abgerufen werden:

http://defraweb/farm/policy/state-aid/setup/exist-exempt.htm

Folgen Sie hier dem Link Loch Lomond.

Unterzeichnet im Namen des Department for Environment, Food and Rural Affairs (zuständige Behörde im Vereinigten Königreich):

Neil Marr

Agricultural State Aid

Department for Environment, Food and Rural Affairs

Area 8D, 9 Millbank

C/o Nobel House

17 Smith Square

Westminster

London SW1P 3JR

United Kingdom

Nummer der Beihilfe: XA 196/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Gebiet der Gemeinde Ribnica

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelfällen Name des begünstigten Unternehmens: „Državna pomoč za ohranjanje in razvoj kmetijstva, gozdarstva in podeželja v občini Ribnica“

Rechtsgrundlage: Pravilnik o sofinanciranju ukrepov za ohranjanje in razvoj kmetijstva, gozdarstva in podeželja v občini Ribnica

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 40 895 EUR

 

2008: 44 985 EUR

 

2009: 49 483 EUR

 

2010: 54 431 EUR

 

2011: 56 064 EUR

 

2012: 57 750 EUR

 

2013: 59 480 EUR.

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Beihilfehöchstintensität für die einzelne Maßnahme beträgt:

bis 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten.

Die Beihilfen werden für Investitionen auf dem Gebiet der Erneuerung von Wirtschaftsobjekten und den Kauf von für die landwirtschaftliche Erzeugung bestimmten Ausrüstungen, Investitionen in Dauerkulturen, die Bodenmelioration und die Neuordnung von Weideland gewährt.

für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten,

für Investitionen in Produktionsmittel in den Betrieben bis 60 % der tatsächlichen Kosten bzw. 75 % in benachteiligten Gebieten, sofern die Investitionen nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führen,

eine zusätzliche Beihilfe kann bis zu einem Beihilfesatz von 100 % zur Deckung von Mehrkosten infolge der Verwendung traditioneller Materialien, die für den Erhalt eines Gebäudes, das ein Kulturdenkmal darstellt, erforderlich sind, gewährt werden.

die Kofinanzierung der Prämien für die Versicherung von Saat und Ernte sowie von Tieren bei Krankheiten durch die Gemeinde beläuft sich auf bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten der Versicherungsprämie, die nicht bereits aus dem Staatshaushalt kofinanziert werden.

die finanzielle Beihilfe wird in Form nicht rückzahlbarer Mittel bis zu 100 % der entstandenen zuschussfähigen Kosten von Rechts- und Verwaltungsverfahren gewährt.

bis zu 100 % der Kosten, gedeckt in Form von bezuschussten Dienstleistungen für eine Maßnahme zur Förderung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität.

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung von Landwirten, von Beratungsleistungen, für die Organisation von Foren, Wettbewerben, Ausstellungen, Messen, Publikationen, die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, Kataloge und Internetpräsentationen. Die Beihilfe wird in Form bezuschusster Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

Bewilligungszeitpunkt: August 2007 (bzw. am Tag, an dem die Regelung anläuft).

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Unterstützung von KMU.

Angabe der Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Entwurfs der „Regelung zur Finanzierung von Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft, des Forstwesens und des ländlichen Raums in der Gemeinde Ribnica“, umfasst Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe entsprechend den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfe für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfe zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft — Pflanzenproduktion und Tierhaltung.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Ribnica

Gorenjska cesta 3

SLO-1310 Ribnica

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200770&dhid=91162

Sonstige Auskünfte: Die Maßnahme zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaaten und Früchten umfasst folgende Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse: Frühjahrsfrost, Hagel, Blitz, Brand infolge Blitzeinschlag, Sturm und Überschwemmung.

Die Regelung der Gemeinde erfüllt die Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, die sich auf die von der Gemeinde auszuführenden Maßnahmen beziehen, und die allgemeinen Bestimmungen (Verfahren vor der Beihilfegewährung, Kumulierung, Transparenz und Überwachung).


15.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/21


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2007/C 304/14)

Nummer der Beihilfe: XA 197/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Gebiet der Gemeinde Brežice

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelfällen Name des begünstigten Unternehmens: „Finančna sredstva za ohranjanje in spodbujanje razvoja kmetijstva in podeželja v občini Brežice“

Rechtsgrundlage: Pravilnik o ohranjanju in spodbujanju razvoja kmetijstva in podeželja v občini Brežice za programsko obdobje 2007-2013

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 85 544,99 EUR

 

2008: 192 000,00 EUR

 

2009: 192 000,00 EUR

 

2010: 192 000,00 EUR

 

2011: 192 000,00 EUR

 

2012: 192 000,00 EUR

 

2013: 192 000,00 EUR.

Beihilfehöchstintensität:

1.

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärerzeugung:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen in anderen Gebieten,

im Falle, dass ein Teil der Investitionsbeihilfe ein Junglandwirt innerhalb von fünf Jahren nach seiner Niederlassung beantragt, ist der Anteil der öffentlichen Finanzierung 10 % höher.

Die Beihilfen werden für Investitionen auf dem Gebiet der Erneuerung von Wirtschaftsobjekten und den Kauf von für die landwirtschaftliche Erzeugung bestimmten Ausrüstungen, Investitionen in Dauerkulturen, die Bodenmelioration und die Neuordnung von Weideland gewährt.

2.

Zur Kofinanzierung von Versicherungsprämien:

die Kofinanzierung der Prämien für die Versicherung von Saat und Ernte sowie von Tieren bei Krankheit durch die Gemeinde beläuft sich auf bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten der Versicherungsprämie, die nicht bereits aus dem Staatshaushalt kofinanziert werden.

3.

Zur Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung von Landwirten, für die Organisation von Foren, Wettbewerben, Ausstellungen, Messen, Publikationen, die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, Katalogen und Internetpräsentationen. Die Beihilfe wird in Form bezuschusster Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

4.

Zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten in Form bezuschusster Dienstleistungen und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

Bewilligungszeitpunkt: August 2007 (bzw. an dem Tag, an dem die Regelung anläuft).

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Unterstützung von KMU.

Angabe der Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Entwurfs der „Regelung zur Erhaltung und Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Brežice im Programmzeitraum 2007-2013“ umfasst Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe entsprechend den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 14: Beihilfe zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft — Pflanzenproduktion und Tierhaltung.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Brežice

Cesta prvih borcev 18

SLO-8250 Brežice

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200770&dhid=91136

Sonstige Auskünfte: Die Maßnahme zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaaten und Früchten umfasst folgende Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse: Frühjahrsfrost, Hagel, Blitzeinschlag, Brand infolge Blitzeinschlag, Sturm und Überschwemmung.

Die Regelung der Gemeinde erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, die sich auf die von der Gemeinde auszuführenden Maßnahmen beziehen, und die allgemeinen Bestimmungen (Verfahren vor Beihilfegewährung, Kumulierung, Transparenz und Überwachung).

Unterschrift der verantwortlichen Person der Gemeinde Brežice:

Bürgermeister

Ivan MOLAN

Nummer der Beihilfe: XA 198/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Gebiet der Gemeinde Bistrica ob Sotli

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelfällen Name des begünstigten Unternehmens: „Podpora programom razvoja kmetijstva in podeželja v občini Bistrica ob Sotli 2007-2013“

Rechtsgrundlage: Pravilnik o ohranjanju in spodbujanju razvoja kmetijstva in podeželja v občini Bistrica ob Sotli za izvedbo programov pomoči (Poglavje II.)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 16 480 EUR

 

2008: 18 952 EUR

 

2009: 21 795 EUR

 

2010: 25 064 EUR

 

2011: 28 823 EUR

 

2012: 33 147 EUR

 

2013: 38 199 EUR.

Beihilfehöchstintensität:

1.

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärerzeugung:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten (Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 der Kommission bis zum Jahr 2010, nach 2010 Verordnung (EG) Nr. 1698/2006 der Kommission) oder in den Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Punkte i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 der Kommission, welche die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 50 und 94 der angegebenen Verordnung festlegen,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten,

bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen in anderen Gebieten, sofern es sich um Investitionen handelt, die von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.

Die Beihilfen werden für Investitionen auf dem Gebiet der Erneuerung von Wirtschaftsobjekten und den Kauf von für die landwirtschaftliche Erzeugung bestimmten Ausrüstungen, Investitionen in Dauerkulturen, die Bodenmelioration und die Neuordnung von Weideland und Zufahrten zu den landwirtschaftlichen Betrieben gewährt.

2.

Zur Erhaltung traditioneller Gebäude:

für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis 100 % der tatsächlichen Kosten,

für Produktionsmittel in den Betrieben bis zu 60 % der tatsächlichen Kosten bzw. 75 % in benachteiligten Gebieten (landwirtschaftliche Gebäude: Speicher, Gestelle zum Trocknen von Heu, Bienenhäuser) sofern die Investitionen nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führen.

3.

Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Kofinanzierung der Prämien für die Versicherung von Saat und Ernte sowie von Tieren bei Krankheiten durch die Gemeinde beläuft sich auf bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten der Versicherungsprämie, die nicht bereits aus dem Staatshaushalt kofinanziert werden.

4.

Für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten von Rechts- und Verwaltungsverfahren, einschließlich der Prüfungskosten.

5.

Zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten in Form bezuschusster Dienstleistungen und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

6.

Zur Bereitstellung technischer Hilfe:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung von Landwirten, von Beratungsleistungen, für die Organisation von Foren, Wettbewerben, Ausstellungen, Messen, die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, Publikationen wie Katalogen und Internetpräsentationen. Die Beihilfe wird in Form bezuschusster Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

Bewilligungszeitpunkt: August 2007 (bzw. an dem Tag, an dem die Regelung anläuft).

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Unterstützung von KMU.

Angabe der Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Entwurfs der „Regelung zur Erhaltung und Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Bistrica ob Sotli zur Durchführung von Hilfsprogrammen“ umfasst Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe entsprechend den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfe für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfe zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft — Pflanzenproduktion und Tierhaltung.

Bei Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe wird die Beihilfe nicht für die Zucht warmblütiger Pferderassen, von Geflügel und Kaninchen gewährt.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Bistrica ob Sotli

Bistrica ob Sotli 17

SLO-3256 Bistrica ob Sotli

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200770&dhid=91135

Sonstige Auskünfte: Die Maßnahme zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaaten und Früchten umfasst folgende Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse: Frühjahrsfrost, Hagel, Blitzeinschlag, Brand infolge Blitzeinschlag, Sturm und Überschwemmung.

Die Regelung der Gemeinde erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, die sich auf die von der Gemeinde auszuführenden Maßnahmen beziehen, und die allgemeinen Bestimmungen (Verfahren vor Beihilfegewährung, Kumulierung, Transparenz und Überwachung).

Unterschrift der verantwortlichen Person:

Bürgermeister der Gemeinde Bistrica ob Sotli

Jožef PREGRAD

Nummer der Beihilfe: XA 199/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Stadtgemeinde Velenje

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelfällen Name des begünstigten Unternehmens: „Pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v Mestni občini Velenje za programsko obdobje 2007-2013“

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v Mestni občini Velenje za programsko obdobje 2007-2013

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 22 196 EUR

 

2008: 22 771 EUR

 

2009: 23 652 EUR

 

2010: 24 542 EUR

 

2011: 25 438 EUR

 

2012: 26 710 EUR

 

2013: 28 045 EUR.

Beihilfehöchstintensität:

1.

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärerzeugung:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten,

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten, sofern es sich um Investitionen handelt, die von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.

Die Beihilfen werden für Investitionen auf dem Gebiet der Erneuerung von Wirtschaftsobjekten und den Kauf von für die landwirtschaftliche Erzeugung bestimmten Ausrüstungen, Investitionen in Dauerkulturen, die Bodenmelioration und die Neuregelung privater Zufahrten zu den landwirtschaftlichen Betrieben und Investitionen in Weideland gewährt.

2.

Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis 100 % der tatsächlichen Kosten,

für Produktionsmittel in den Betrieben bis 60 % der tatsächlichen Kosten bzw. 75 % in benachteiligten Gebieten, sofern die Investitionen nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führen,

eine zusätzliche Beihilfe kann bis zu einem Beihilfesatz von 100 % zur Deckung von Mehrkosten infolge der Verwendung traditioneller Materialien, die für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlich sind, gewährt werden.

3.

Aussiedlungen landwirtschaftlicher Gebäude im öffentlichen Interesse:

bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten, wenn die Aussiedlung des Gebäudes nur den Abriss, die Beseitigung und die Neuerrichtung bestehender Gebäude umfasst,

hat die Aussiedlung des Gebäudes zur Folge, dass der Landwirt ein modernes Gebäude erhält, muss er selbst mindestens 50 % in benachteiligten Gebieten, sowie in anderen Gebieten 60 % der Wertsteigerung des Gebäudes nach der Versetzung beitragen. Bei einem Junglandwirt beläuft sich dessen Beitrag auf mindestens 55 % in anderen Gebieten oder 45 % in benachteiligten Gebieten,

insofern die Aussiedlung des Gebäudes zu einer Steigerung der Produktionskapazität führt, muss der Landwirt selbst mindestens 60 % sowie in benachteiligten Gebieten mindestens 50 % der Kosten in Verbindung mit der Steigerung der Produktionskapazität beitragen. Bei einem Junglandwirt beläuft sich dessen Beitrag auf mindestens 55 % in anderen Gebieten oder 45 % in benachteiligten Gebieten.

4.

Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Kofinanzierung der Prämien für die Versicherung von Saat und Ernte sowie von Tieren bei Krankheiten durch die Gemeinde beläuft sich auf bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten der Versicherungsprämie, die nicht bereits aus dem Staatshaushalt kofinanziert werden.

5.

Beihilfe für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten von Rechts- und Verwaltungsverfahren.

6.

Beihilfe zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten in Form bezuschusster Dienstleistungen und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

7.

Bereitstellung technischer Hilfe:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung von Landwirten, von Beratungsleistungen, der Organisation von Foren, Wettbewerben, Ausstellungen, Messen, Publikationen, Katalogen und Internetpräsentationen, sowie der Vertretung des Landwirts bei Krankheit und während der Urlaubszeit. Die Beihilfe wird in Form bezuschusster Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

Bewilligungszeitpunkt: August 2007 (bzw. an dem Tag, an dem die Regelung anläuft).

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen.

Angabe der Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Entwurfs der „Regelung zur Gewährung von Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Stadtgemeinde Velenje im Programmzeitraum 2007-2013“, umfasst Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe entsprechend den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3):

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 6: Aussiedlungen landwirtschaftlicher Gebäude im öffentlichen Interesse,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfe für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfe zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Pflanzenproduktion und Tierhaltung.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Mestna občina Velenje

Titov trg 1

SLO-3320 Velenje

Internetadresse: http://arhiva.velenje.si/pravilnik %20kmetijstvo %20jul07.doc

Sonstige Auskünfte: Die Maßnahme zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaaten und Früchten umfasst folgende Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse: Frühjahrsfrost, Hagel, Blitzeinschlag, Brand infolge Blitzeinschlag, Sturm und Überschwemmung.

Die Regelung der Gemeinde erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, die sich auf die von der Gemeinde auszuführenden Maßnahmen beziehen, und die allgemeinen Bestimmungen (Verfahren vor Beihilfegewährung, Kumulierung, Transparenz und Überwachung).

Unterschrift der verantwortlichen Person:

Srečko MEH

Bürgermeister der Stadtgemeinde Velenje


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Kommission

15.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/25


Hinweis für Wirtschaftsbeteiligte — Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in China im Jahr 2008

(2007/C 304/15)

Die Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft werden auf die nachfolgend aufgeführten praktischen Regelungen für die Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in China für das Jahr 2008 aufmerksam gemacht.

Die gegenwärtige Regelung, die sich auf vereinbarte Einfuhrmengen für die Warenkategorien in Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1) stützt, läuft am 31. Dezember 2007 aus. Vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 wird für die acht nachstehend aufgeführten Warenkategorien ein System der doppelten Kontrolle eingeführt. Zu diesem Zweck wurde die Verordnung (EG) Nr. 1217/2007 der Kommission (2) zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 erlassen.

Das System der doppelten Kontrolle gilt für Einfuhren folgender Textilwarenkategorien mit Ursprung in China: Kategorie 4 (T-Shirts), Kategorie 5 (Pullover), Kategorie 6 (Hosen), Kategorie 7 (Blusen), Kategorie 20 (Bettwäsche), Kategorie 26 (Kleider), Kategorie 31 (Büstenhalter) und Kategorie 115 (Leinen- und Ramiegarne). Die beiden verbleibenden Warenkategorien, die unter die oben genannte geltende Regelung fallen, d. h. Kategorie 2 und Kategorie 39, werden dem System der doppelten Kontrolle nicht unterworfen.

Das System der doppelten Kontrolle gilt ab 1. Januar 2008 für aus China versandte Waren. Für die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr wird gegen Vorlage einer gültigen Ausfuhrgenehmigung eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt.

Für während des Jahres 2007 versandte Waren gilt folgende Regelung:

Einfuhren, für die bis einschließlich 31. März 2008 Anträge auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung eingereicht werden, fallen unter die in Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 aufgeführten vereinbarten Höchstmengen. Für diese Einfuhren sind eine gültige Ausfuhrgenehmigung und die Verfügbarkeit von entsprechenden Kontingentsmengen in der betreffenden Warenkategorie erforderlich.

Einfuhren, für die ab 1. April 2008 Anträge auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung eingereicht werden, fallen unter das oben genannte System der doppelten Kontrolle. Einfuhrgenehmigungen werden auf Vorlage der entsprechenden Ausfuhrgenehmigung für Waren erteilt, die im Einklang mit den in Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 aufgeführten vereinbarten Höchstmengen versandt werden.

Der passive Veredelungsverkehr und die Einfuhr von Waren der Volkskunst und Waren aus handgewebten Stoffen unterliegen auch für ab dem 1. Januar 2008 versandte Waren weiterhin den geltenden Verordnungen der Gemeinschaft.

Die besonderen Bestimmungen zur Unterscheidung von Kinder-T-Shirts der Unterkategorie 4C, die im Rahmen der gegenwärtigen Höchstmengenregelung angewandt werden, gelten nicht mehr für die unter dem System der doppelten Kontrolle versandten Waren.

Die Einfuhrgenehmigungen werden von den in Anhang I aufgeführten Stellen der Mitgliedstaaten erteilt.

Weitere Informationen finden Sie unter:

http://ec.europa.eu/trade/issues/sectoral/industry/textile/pr091007_en.htm


(1)  ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1217/2007 (ABl. L 275 vom 19.10.2007, S. 16).

(2)  ABl. L 275 vom 19.10.2007, S. 16.


ANHANG I

Genehmigungsstellen der Mitgliedstaaten

1.

Österreich

2.

Belgien

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Aussenwirtschaftsadministration

Abteilung C2/2

Stubenring 1

A-1011 Wien

Tel.: (43-1) 711 00-0

Fax: (43-1) 711 00-83 86

FOD Economie, KMO, Middenstand en Energie

Economisch Potentieel

KBO-Beheerscel — Vergunningen

Leuvenseweg 44

B-1000 Brussel

Tel: (32-2) 277 67 13

Fax: (32-2) 277 50 63

SPF Économie, PME, Classes moyennes et Énergie

Potentiel économique

Cellule de gestion BCE — Licences

Rue de Louvain 44

B-1000 Bruxelles

Tél: (32-2) 277 67 13

Fax: (32-2) 277 50 63

3.

Bulgarien

4.

Zypern

Министерство на икономиката и енергетиката

Дирекция „Регистриране, лицензиране и контрол“

ул. „Славянска“ № 8

BG-1052 София

Република България

Тел.: (359) 29 40 70 08/(359) 29 40 76 73/29 40 78 00

Факс:  (359) 29 81 5041/(359) 29 80 47 10/29 88 36 54

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

Trade Department

6 Andrea Araouzou Str.

CY-1421 Nicosia

Tel: (357) 22 867 100

Fax: (357) 22 375 120

5.

Tschechische Republik

6.

Dänemark

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

CZ-110 15 Praha 1

Tel: (420) 224 90 71 11

Fax: (420) 224 21 21 33

Erhvervs- og Byggestyrelsen

Økonomi- og Erhvervsministeriet

Langelinje Allé 17

DK-2100 København Ø

Tlf. (45) 35 46 60 30

Fax (45) 35 46 60 29

7.

Estland

8.

Finnland

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

Harju 11

EE-15072 Tallinn

Tel.: (372) 625 64 00

Faks: (372) 631 36 60

Tullihallitus

PL 512

FI-00101 Helsinki

Puh. (358-9) 61 41

Faksi (358-20) 492 28 52

Tullstyrelsen

PB 512

FI-00101 Helsingfors

Faksi (358-20) 492 28 52

9.

Frankreich

10.

Deutschland

Ministère de l'économie, des finances et de l'emploi

Direction générale des entreprises

Service des Industries Manufacturières et des Activités Postales (SIMAP)

Bureau Textile-Importations

Le Bervil, 12 rue Villiot

F-75572 Paris Cedex 12

Tél.: (33 1) 53 44 96 60

Fax: (33 1) 53 44 91 81

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Str. 29-35

D-65760 Eschborn

Tel.: (49) 61 96 9 08-0

Fax: (49) 61 96 9 42 26

11.

Griechenland

12.

Ungarn

Υπουργείο Οικονομίας & Οικονομικών

Γενική Διεύθυνση Διεθνούς Οικονομικής Πολιτικής

Διεύθυνση Καθεστώτων Εισαγωγών-Εξαγωγών, Εμπορικής Άμυνας

Κορνάρου 1

GR-105 63 Αθήνα

Τηλ. (30) 210 328 6021-22

Fax: (30) 210 328 60 94

Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

Margit krt. 85.

H-1024 Budapest.

Postafiók: 1537 Budapest Pf. 345.

Tel: (36-1) 336 7300

Fax: (36-1)336 7302

13.

Irland

14.

Italien

Department of Enterprise, Trade and Employment

Licensing Unit

Block C

Earlsfort Centre

Lower Hatch Street

IRL-Dublin 2

Tel: (353-1) 6312545

Fax: (353-1) 6312562

Ministero del commercio con l'estero

Direzione generale per la politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi

DIV. III

Viale America 341

I-00144 Roma

Tel.: (39) 06 59 64 75 17, 59 93 22 02/22 15

Fax: (39) 06 59 93 22 35/22 63

Telex: (39) 06 59 64 75 31

15.

Lettland

16.

Litauen

Ekonomikas ministrija

Brīvības iela 55

LV-1519 Riga

Tel.: (371) 701 3006

Fax: (371) 728 0882

Lietuvos Respublikos ūkio ministerija

Gedimino pr. 38/2

LT-01104 Vilnius

Tel.: (370) 5 262 87 50/(370) 5 261 94 88

Faks.: (370) 5 262 39 74

17.

Luxemburg

18.

Malta

Ministère des Affaires Etrangères

Office des licences

Boîte postale 113

L-2011 Luxembourg

Tél.: (352) 47 82 371

Fax: (352) 46 61 38

Ministry for Competitiveness and Communication

Commerce Division, Trade Services Directorate

Lascaris

M-Valletta CMR02

Malta

Tel: (356) 21 237 112

Fax: (356) 21 237 900

19.

Niederlande

20.

Polen

Belastingdienst/Douane

Centrale dienst voor in- en uitvoer

Engelse Kamp 2

Postbus 30003

9700 RD Groningen

Nederland

Tel.: (31 50) 523 91 11

Fax: (31 50) 523 22 10

Ministerstwo Gospodarki

Pl. Trzech Krzyzy 3/5

PL-00-950 Warszawa

Tel: (48-22) 693 55 53

Fax: (48-22) 693 40 21

21.

Portugal

22.

Rumänien

Ministério das Finanças

Direcção Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o Consumo

Rua Terreiro do Trigo

Edifício da Alfândega

P-1149-060 Lisboa

Tel.: (351) 12 18 814 263

Fax: (351) 12 18 814 261

E-mail: dsl@dgaiec.min-financas.pt

Ministerul Întreprinderilor Mici şi Mijlocii, Comerţ, Turism şi Profesii Liberale

Direcţia Generală Politici Comerciale

Str. Ion Câmpineanu nr. 16

Bucureşti, sector 1

RO-Cod poştal 010036

Tel: (40) 21 315 00 81

Fax: (40) 21 315 04 54

E-mail: clc@dce.gov.ro

23.

Slowakei

24.

Slowenien

Ministerstvo hospodárstva SR

Oddelenie licencií

Mierová 19

SK-827 15 Bratislava

Tel: (421-2) 485 42 021, 485 47 119

Fax: (421-2) 434 23 919

Ministrstvo za finance

Carinska uprava Republike Slovenije

Carinski urad Jesenice

Center za TARIC in kvote

Spodnji Plavž 6c

SLO-4270 Jesenice

Tel.: (386-4) 297 44 70

Faks: (386-4) 297 44 72

E-mail: taric.cuje@gov.si

25.

Spanien

26.

Schweden

Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

Secretaría General de Comercio Exterior

Paseo de la Castellana no 162

E-28046 Madrid

Tel.: (34) 913 49 38 17, 349 37 48

Fax: (34) 915 63 18 23, 349 38 31

National Board of Trade (Kommerskollegium)

Box 6803

S-113 86 Stockholm

Tel.: (46-8) 690 48 00

Fax: (46-8) 30 67 59

27.

Vereinigtes Königreich

 

Department for Business, Enterprise and Regulatory Reform

Import Licensing Branch

Queensway House

West Precinct

GB-Billingham TS23 2NF

Tel: (44-1642) 36 43 33, 36 43 34

Fax: (44-1642) 36 42 03


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

15.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/29


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4765 — Symantec/Huawei/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 304/16)

1.

Am 16. November 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen erwerben die Unternehmen Symantec Corporation („Symantec“, USA) und Huawei Technologies Co., Ltd („Huawei“, China) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung die gemeinsame Kontrolle über JVCO („JVCO“, China).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Symantec: weltweiter Anbieter von Software- und Anwendungslösungen sowie ähnlichen Produkten und Dienstleistungen, die Privatpersonen und Unternehmen die Sicherheit, Verfügbarkeit und Unversehrtheit ihrer Daten gewährleisten,

Huawei: weltweiter Anbieter von Telekommunikationsnetzlösungen und damit verbundenen Dienstleistungen.Das Unternehmen ist in der Erforschung und Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Kommunikationsausrüstung tätig und entwickelt maßgeschneiderte Netzlösungen für Telekombetreiber,

JVCO: Entwicklung und Vertrieb von Anwendungslösungen in den Bereichen Speicherung und Sicherheit.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Die Sache kommt für ein vereinfachtes Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle Beteiligten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4765 — Symantec/Huawei/JV per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


15.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/30


HINWEIS

Am 15. Dezember 2007 wird im Amtsblatt der Europäischen Union C 304 A der „Gemeinsame Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten — 26. Gesamtausgabe“ erscheinen.

Die Abonnenten des Amtsblatts erhalten unentgeltlich die der Zahl und der/den Sprachfassung(en) ihrer Abonnements entsprechenden Exemplare. Sie werden gebeten, den unten stehenden Bestellschein ordnungsgemäß ausgefüllt und mit ihrer „Matrikelnummer“ (dem Code, der links auf jedem Etikett erscheint und mit O/… beginnt) versehen zurückzusenden. Die kostenlose Bereitstellung des Amtsblatts wird während eines Jahres ab dem jeweiligen Erscheinungsdatum gewährleistet.

Nichtabonnenten können dieses Amtsblatt kostenpflichtig bei einem unserer Vertriebsbüros beziehen (http://publications.europa.eu/others/sales_agents_de.html).

Das Amtsblatt kann ebenso wie sämtliche anderen Amtsblätter (L, C, C A, C E) kostenlos über die Internet-Site http://eur-lex.europa.eu abgefragt werden.

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