ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 297

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
8. Dezember 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2007/C 297/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
ABl. C 283 vom 24.11.2007

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2007/C 297/02

Rechtssache C-409/04: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. September 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) — Vereinigtes Königreich) — Teleos plc, Unique Distribution Ltd, Synectiv Ltd, New Communications Ltd, Quest Trading Company Ltd, Phones International Ltd, AGM Associates Ltd, DVD Components Ltd, Fonecomp Ltd, Bulk GSM Ltd, Libratech Ltd, Rapid Marketing Services Ltd, Earthshine Ltd, Stardex (UK) Ltd/Commissioners of Customs & Excise (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 — Innergemeinschaftlicher Erwerb — Innergemeinschaftliche Lieferung — Befreiung — Gegenstände, die in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden — Beweise — Nationale Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung)

2

2007/C 297/03

Rechtssache C-146/05: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. September 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Albert Collée als Gesamtrechtsnachfolger der Collée KG/Finanzamt Limburg an der Lahn (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 — Innergemeinschaftliche Lieferung — Versagung der Befreiung — Verspätet erbrachter Nachweis der Lieferung)

3

2007/C 297/04

Rechtssache C-184/05: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. September 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Twoh International BV/Staatssecretaris van Financiën (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 — Innergemeinschaftliche Lieferungen — Befreiung — Keine Pflicht der Finanzverwaltung, Beweise zu erheben — Richtlinie 77/799/EWG — Gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern — Verordnung (EWG) Nr. 218/92 — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung)

3

2007/C 297/05

Rechtssache C-186/05: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 4. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nationales Einzelhandelsmonopol für alkoholhaltige Getränke — Verbot der Einfuhr durch Privatpersonen)

4

2007/C 297/06

Rechtssache C-237/05: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 92/50/EWG — Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Unterstützungsleistungen zugunsten von Landwirten für das Jahr 2001 — Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 — Einrichtung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (IVKS) in Griechenland — Fehlende Ausschreibung — Unzulässigkeit der Klage)

5

2007/C 297/07

Rechtssache C-311/05 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2007 — Naipes Heraclio Fournier S.A./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), France Cartes SAS (Rechtsmittel — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Gemeinschaftsmarke — Bildmarken mit der Darstellung eines Schwertes, eines Stab-Reiters und eines Schwert-Königs eines Kartenspiels — Nichtigerklärung der Marke)

5

2007/C 297/08

Rechtssache C-375/05: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Erhard Geuting/Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Rindfleisch — Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestands)

5

2007/C 297/09

Rechtssache C-411/05: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Madrid — Spanien) — Félix Palacios de la Villa/Cortefiel Servicios SA (Richtlinie 2000/78/EG — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Umfang — Tarifvertrag, der die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, wenn der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet und Anspruch auf eine Altersrente hat — Diskriminierung aufgrund des Alters — Rechtfertigung)

6

2007/C 297/10

Rechtssache C-429/05: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance de Saintes — Frankreich) — Max Rampion, Marie-Jeanne Godard, épouse Rampion/Franfinance SA, K par K SAS (Richtlinie 87/102/EWG — Verbraucherkredit — Berechtigung des Verbrauchers, im Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrags, der die durch den Kredit finanzierten Waren oder Dienstleistungen zum Gegenstand hat, Rechte gegen den Kreditgeber geltend zu machen — Voraussetzungen — Angabe der finanzierten Ware oder Dienstleistung im Kreditangebot — Krediteröffnung, die eine wiederholte Nutzung des gewährten Kredits erlaubt — Befugnis des innerstaatlichen Gerichts, den Anspruch des Verbrauchers, Rechte gegen den Kreditgeber geltend zu machen, von Amts wegen zu berücksichtigen)

7

2007/C 297/11

Rechtssache C-451/05: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Européenne et Luxembourgeoise d'investissements SA (Elisa)/Directeur général des impôts, Ministère public (Direkte Besteuerung — Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich belegenen Immobilien im Besitz von juristischen Personen — Holdinggesellschaften luxemburgischen Rechts — Ablehnung der Befreiung von der Steuer — Richtlinie 77/799/EWG — Nicht abschließende Aufzählung der aufgeführten Steuern und Abgaben — Steuer ähnlicher Art — Grenzen des Austauschs von Auskünften — Zweiseitiges Abkommen — Art. 73b EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG) — Freier Kapitalverkehr — Bekämpfung von Steuerhinterziehung)

8

2007/C 297/12

Rechtssache C-98/06: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen — Schweden) — Freeport plc/Olle Arnoldsson (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 6 Nr. 1 — Besondere Zuständigkeiten — Mehrere Beklagte — Rechtsgrundlagen der Klagen — Missbrauch — Erfolgsaussicht der Klage, die bei den Gerichten des Wohnsitzstaats eines der Beklagten erhoben wird)

9

2007/C 297/13

Rechtssache C-117/06: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin — Deutschland) — Beschwerdeverfahren Gerda Möllendorf, Christiane Möllendorf-Niehuus (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Spezifische restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al Qaida Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen — Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen — Verordnung (EG) Nr. 881/2002 — Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 1 — Verbot, den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen — Umfang — Verkauf eines Grundstückes — Vor der Aufnahme eines Erwerbers in die Liste in Anhang I geschlossener Vertrag — Antrag auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch nach der Aufnahme in die Liste)

9

2007/C 297/14

Rechtssache C-144/06 P: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. Oktober 2007 — Henkel KGaA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b — Zurückweisung der Anmeldung — Bildmarke — Rot-weiße rechteckige Tablette mit einem blauen ovalen Kern — Unterscheidungskraft)

10

2007/C 297/15

Rechtssache C-179/06: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 4. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 92/43/EWG — Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen — Umweltverträglichkeitsprüfung)

11

2007/C 297/16

Rechtssache C-192/06: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Matthias Kruck/Landkreis Potsdam-Mittelmark (Agrarstrukturen — Gemeinschaftliche Beihilferegelungen — Art. 7 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 — Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 — Flächenstilllegung — Kürzung der Ausgleichszahlungen)

11

2007/C 297/17

Rechtssache C-217/06: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Öffentliche Bauaufträge — Richtlinie 71/305/EWG — Begriff und Abgrenzung eines öffentlichen Bauauftrags — Vertragsverletzung, deren sämtliche Auswirkungen sich erschöpft haben)

12

2007/C 297/18

Rechtssache C-241/06: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts — Deutschland) — Lämmerzahl GmbH/Freie Hansestadt Bremen (Öffentliche Aufträge — Richtlinie 89/665/EWG — Nachprüfungsverfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge — Ausschlussfrist — Grundsatz der Effektivität)

12

2007/C 297/19

Verbundene Rechtssachen C-283/06 und C-312/06: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Zala Megyei Bíróság, Legfelsőbb Bírósága — Ungarn) — KÖGÁZ rt, E-ON IS Hungary kft, E-ON DÉDÁSZ rt, Schneider Electric Hungária rt, TESCO Áruházak rt, OTP Garancia Biztosító rt, OTP Bank rt, ERSTE Bank Hungary rt, Vodafone Magyarország Mobil Távközlési rt (C 283/06)/Zala Megyei Közigazgatási Hivatal Vezetője, OTP Garancia Biztosító rt/Vas Megyei Közigazgatási Hivatal (C-312/06) (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 33 Abs. 1 — Begriff 'Umsatzsteuern' — Lokale Unternehmensteuer)

13

2007/C 297/20

Rechtssache C-332/06 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Oktober 2007 — Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — EAGFL — Von der Finanzierung wegen Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften ausgeschlossene Ausgaben)

13

2007/C 297/21

Rechtssache C-349/06: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Darmstadt — Deutschland) — Murat Polat/Stadt Rüsselsheim (Assoziierungsabkommen EWG-Türkei — Art. 59 des Zusatzprotokolls — Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats — Richtlinie 2004/38/EG — Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers — Volljähriges Kind, das von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält — Mehrere strafrechtliche Verurteilungen — Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung)

14

2007/C 297/22

Rechtssache C-354/06: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 27. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umweltschutz — Zugang zu den Gerichten)

15

2007/C 297/23

Rechtssache C-443/06: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Erika Hollmann/Fazenda Pública (Direkte Besteuerung — Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Immobiliengeschäften — Freier Kapitalverkehr — Steuerbemessungsgrundlage — Diskriminierung — Kohärenz des Steuersystems)

15

2007/C 297/24

Rechtssache C-460/06: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Bruxelles — Belgien) — Nadine Paquay/Société d'architectes Hoet + Minne SPRL (Sozialpolitik — Schutz von Schwangeren — Richtlinie 92/85/EWG — Art. 10 — Verbot der Kündigung vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs — Schutzzeit — Entscheidung über die Kündigung einer Arbeitnehmerin während dieser Schutzzeit — Mitteilung und Durchführung der Kündigungsentscheidung nach Ablauf dieser Zeit — Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer — Richtlinie 76/207/EWG — Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 — Unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts — Sanktionen)

16

2007/C 297/25

Rechtssache C-465/06: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 27. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2003/98/EG — Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors — Nicht fristgerechte Umsetzung)

16

2007/C 297/26

Rechtssache C-523/06: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 4. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2000/59/EG — Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände — Versäumnis, für alle Häfen Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und durchzuführen)

17

2007/C 297/27

Rechtssache C-529/06: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2003/98/EG — Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors — Nicht fristgerechte Umsetzung)

17

2007/C 297/28

Rechtssache C-9/07: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2002/74/EG — Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers — Nicht fristgerechte Umsetzung)

18

2007/C 297/29

Rechtssache C-35/07: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 27. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/28/EG — Tierarzneimittel — Keine fristgerechte Umsetzung)

18

2007/C 297/30

Rechtssache C-66/07: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/27/EG — Humanarzneimittel — Nicht fristgerechte Umsetzung)

19

2007/C 297/31

Rechtssache C-255/06 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 5. Juli 2007 — Yedaș Tarim ve Otomotiv Sanayi ve Ticaret AȘ/Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Völkerrechtliche Verträge — Abkommen EWG-Türkei — Zollunion zwischen der Europäischen Union und der Türkei — Finanzielle Ausgleichshilfen)

19

2007/C 297/32

Rechtssache C-461/06 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 10. Juli 2007 — AEPI Elliniki Etaireia pros Prostasian tis Pnevmatikis Idioktisias AE/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Nichtigkeitsklage — Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten — Unzulässigkeit)

19

2007/C 297/33

Rechtssache C-492/06: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 4. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Consorzio Elisoccorso San Raffaele/Elilombarda s.r.l., Azienda Ospedaliera Ospedale Niguarda Ca' Granda di Milano (Öffentliche Aufträge — Richtlinie 89/665/EWG — Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge — Personen, denen die Nachprüfungsverfahren zur Verfügung stehen müssen — Gelegenheitsgesellschaft als Bieter — Recht eines jeden Mitglieds einer Gelegenheitsgesellschaft, als Einzelner Klage zu erheben)

20

2007/C 297/34

Rechtssache C-420/07: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (England and Wales), eingereicht am 13. September 2007 — Meletis Apostolides/David Charles Orams und Linda Elizabeth Orams

20

2007/C 297/35

Rechtssache C-423/07: Klage, eingereicht am 13. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

21

2007/C 297/36

Rechtssache C-428/07: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England and Wales), Queen's Bench Division, Administrative Court, eingereicht am 14. September 2007 — Mark Horvath/Secretary of State for Environment, Food and Rural Affairs

22

2007/C 297/37

Rechtssache C-429/07: Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 17. September 2007 — Inspecteur van de Belastingdienst/P/kantoor P gegen X BV

23

2007/C 297/38

Rechtssache C-430/07: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 17. September 2007 — Exportslachterij J. Gosschalk & Zoon BV/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

23

2007/C 297/39

Rechtssache C-437/07: Klage, eingereicht am 19. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

24

2007/C 297/40

Rechtssache C-445/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. September 2007 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache T-189/02, Ente per le Ville vesuviane/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

25

2007/C 297/41

Rechtssache C-447/07: Klage, eingereicht am 1. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

25

2007/C 297/42

Rechtssache C-450/07: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio, eingereicht am 3. Oktober 2007 — Roche SpA/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) et Ministero della Salute

26

2007/C 297/43

Rechtssache C-451/07: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio, eingereicht am 3. Oktober 2007 — Federfarma/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) et Ministero della Salute

27

2007/C 297/44

Rechtssache C-452/07: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 4. Oktober 2007 — Health Research Inc.

27

2007/C 297/45

Rechtssache C-453/07: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gießen (Deutschland) eingereicht am 4. Oktober 2007 — Hakan Er gegen Wetteraukreis

28

2007/C 297/46

Rechtssache C-455/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. Oktober 2007 von Ente per le Ville vesuviane gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache T-189/02, Ente per le Ville vesuviane/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

28

2007/C 297/47

Rechtssache C-457/07: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

29

2007/C 297/48

Rechtssache C-458/07: Klage, eingereicht am 10. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

30

2007/C 297/49

Rechtssache C-459/07: Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Graz (Österreich) eingereicht am 9. Oktober 2007 — Veli Elshani gegen Hauptzollamt Linz

30

2007/C 297/50

Rechtssache C-468/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Oktober 2007 von der Coats Holdings Ltd und der J & P Coats Ltd gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-36/05, Coats Holdings Ltd und J & P Coats Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

31

2007/C 297/51

Rechtssache C-474/07: Klage, eingereicht am 25. Oktober 2007 — Europäisches Parlament/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

31

2007/C 297/52

Rechtssache C-479/07: Klage, eingereicht am 26. Oktober 2007 — Französische Republik/Rat der Europäischen Union

32

2007/C 297/53

Rechtssache C-136/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta

32

2007/C 297/54

Rechtssache C-369/06: Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichtshofs vom 28. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

32

2007/C 297/55

Rechtssache C-389/06: Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofs vom 11. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

33

2007/C 297/56

Rechtssache C-483/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

33

2007/C 297/57

Rechtssache C-7/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

33

2007/C 297/58

Rechtssache C-10/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

33

2007/C 297/59

Rechtssache C-36/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

33

2007/C 297/60

Rechtssache C-37/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

33

2007/C 297/61

Rechtssache C-63/07: Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofs vom 27. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

34

2007/C 297/62

Rechtssache C-70/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

34

2007/C 297/63

Rechtssache C-79/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta

34

2007/C 297/64

Rechtssache C-86/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

34

2007/C 297/65

Rechtssache C-87/07: Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichtshofs vom 10. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta

34

2007/C 297/66

Rechtssache C-126/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. August 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik — Tschechische Republik) — Reisebüro Bühler GmbH/Dom.info e.K., Sebastian Dieterle

34

2007/C 297/67

Rechtssache C-146/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

35

2007/C 297/68

Rechtssache C-148/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Ungarn

35

2007/C 297/69

Rechtssache C-149/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

35

2007/C 297/70

Rechtssache C-159/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

35

2007/C 297/71

Rechtssache C-160/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

35

2007/C 297/72

Rechtssache C-217/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

35

 

Gericht erster Instanz

2007/C 297/73

Verbundene Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Oktober 2007 — SP u. a./Kommission (Kartelle — Hersteller von Bewehrungsrundstahl — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS festgestellt wird — Nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf diesen Vertrag gestützte Entscheidung — Fehlende Befugnis der Kommission)

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2007/C 297/74

Rechtssache T-45/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Oktober 2007 — Riva Acciaio/Kommission (Kartelle — Hersteller von Bewehrungsrundstahl — Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 65 KS festgestellt wird — Nach Auslaufen des EGKS Vertrags auf diesen Vertrag gestützte Entscheidung — Fehlende Befugnis der Kommission)

36

2007/C 297/75

Rechtssache T-77/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Oktober 2007 — Feralpi Siderurgica/Kommission (Kartelle — Hersteller von Bewehrungsrundstahl — Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 65 KS festgestellt wird — Nach Auslaufen des EGKS Vertrags auf diesen Vertrag gestützte Entscheidung — Fehlende Befugnis der Kommission)

37

2007/C 297/76

Rechtssache T-94/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Oktober 2007 — Ferriere Nord/Kommission (Kartelle — Hersteller von Bewehrungsrundstahl — Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 65 KS festgestellt wird — Entscheidung, die nach Ablauf des EGKS-Vertrags auf diesen Vertrag gestützt wird — Unzuständigkeit der Kommission)

37

2007/C 297/77

Rechtssache T-425/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Oktober 2007 — AMS/HABM — American Medical Sysems (AMS Advanced Medical Services) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Gemeinschaftsmarkenanmeldung AMS Advanced Medical Services — Ältere nationale Wortmarke AMS — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Erstmals vor der Beschwerdekammer verlangter Nachweis der ernsthaften Benutzung — Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94)

38

2007/C 297/78

Rechtssache T-405/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. Oktober 2007 — Borco-Marken-Import Matthiesen/HABM (Caipi) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Caipi — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

38

2007/C 297/79

Rechtssache T-27/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Oktober 2007 — Lo Giudice/Kommission (Beamte — Beurteilung der beruflichen Entwicklung — Beurteilungsverfahren 2003 — Verfahrensmängel — Art. 43 des Statuts — Anspruch auf Anhörung — Krankheitsurlaub — Ärztliche Bescheinigung)

39

2007/C 297/80

Rechtssache T-28/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Oktober 2007 — Ekabe International/HABM — Ebro Puleva (OMEGA 3) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke OMEGA 3 — Ältere nationale Wortmarke PULEVA-OMEGA 3 — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

39

2007/C 297/81

Rechtssache T-138/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. Oktober 2007 — Kommission/Impetus (Schiedsklausel — Rahmenprogramme im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung — Vorhaben im Bereich der telematischen Anwendungen von allgemeinem Interesse betreffender Verträge — Fehlen von Belegen und Nichtübereinstimmung eines Teils der gemeldeten Ausgaben mit den vertraglichen Bestimmungen — Erstattung der gezahlten Beträge)

40

2007/C 297/82

Rechtssache T-154/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Oktober 2007 — Lo Giudice/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Mobbing — Anfechtungsklage — Beistandspflicht — Begründungspflicht — Vertrauensschutz — Art. 24 des Statuts — Fürsorgepflicht — Zulässigkeit — Antrag auf Entschädigung)

40

2007/C 297/83

Rechtssache T-105/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Oktober 2007 — InterVideo/HABM (WinDVD Creator) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke WinDVD Creator — Absolute Eintragungshindernisse — Art. 4 und 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

41

2007/C 297/84

Rechtssache T-489/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 1. Oktober 2007 — US Steel Košice/Kommission (Nichtigkeitsklage — Richtlinie 2003/87/EG — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten — Nationaler Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Emissionen der Slowakei für den Zeitraum 2005-2007 — Entscheidung, mit der die Kommission feststellt, dass sie nicht beabsichtigt, Einwände zu erheben — Handlung, die nicht durch Klage angefochten werden kann — Unzulässigkeit)

41

2007/C 297/85

Rechtssache T-27/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 1. Oktober 2007 — US Steel Košice/Kommission (Nichtigkeitsklage — Richtlinie 2003/87/EG — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten — Nationaler Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Emissionen der Slowakei für den Zeitraum 2008-2012 — Zurückweisende Entscheidung der Kommission — Keine unmittelbare Betroffenheit — Unzulässigkeit)

42

2007/C 297/86

Rechtssache T-376/07: Klage, eingereicht am 26. September 2007 — Deutschland/Kommission

42

2007/C 297/87

Rechtssache T-377/07: Klage, eingereicht am 24. September 2007 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

43

2007/C 297/88

Rechtssache T-378/07: Klage, eingereicht am 2. Oktober 2007 — CNH Global/HABM (Bildmarke mit der Darstellung eines Traktors in rot, schwarz und grau)

43

2007/C 297/89

Rechtssache T-386/07: Klage, eingereicht am 4. Oktober 2007 — Peek & Cloppenburg/HABM — Redfil (Agile)

44

2007/C 297/90

Rechtssache T-387/07: Klage, eingereicht am 11. Oktober 2007 — Portugiesische Republik/Kommission

44

2007/C 297/91

Rechtssache T-389/07: Klage, eingereicht am 15. Oktober 2007 — Earth Products/HABM — Meynard Designs (EARTH)

45

2007/C 297/92

Rechtssache T-390/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. Oktober 2007 von Michael Alexander Speiser gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 10. September 2007 in der Rechtssache F-146/06, Speiser/Parlament

45

2007/C 297/93

Rechtssache T-392/07: Klage, eingereicht am 12. Oktober 2007 — Strack/Kommission

46

 

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

2007/C 297/94

Rechtssache F-71/05: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 25. Oktober 2007 — Milella und Campanella/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Wahlen — Personalvertretung — Bestellung der Vertreter der örtlichen Sektion der Personalvertretung der Kommission in Luxemburg in der zentralen Personalvertretung der Kommission — Grundsatz einer allgemeinen anteilsmäßigen Aufteilung nach den Wahlergebnissen — Anfechtungsklage — Zulässigkeit)

47

2007/C 297/95

Rechtssache F-112/06: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 18. Oktober 2007 — Krcova/Gerichtshof (Öffentlicher Dienst — Beamter auf Probe — Art. 34 des Statuts — Entlassung eines Beamten auf Probe — Ermessen — Begründungspflicht — Fürsorgepflicht — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)

47

2007/C 297/96

Rechtssache F-98/07: Klage, eingereicht am 3. Oktober 2007 — Petrilli/Kommission

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2007/C 297/97

Rechtssache F-102/07: Klage, eingereicht am 28. September 2007 — Kerstens/Kommission

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2007/C 297/98

Rechtssache F-106/07: Klage, eingereicht am 5. Oktober 2007 — Giaprakis/Ausschuss der Regionen

49

2007/C 297/99

Rechtssache F-96/07: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. Oktober 2007 — Daskalakis/Kommission

50

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

8.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/1


(2007/C 297/01)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 283 vom 24.11.2007

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 269 vom 10.11.2007

ABl. C 247 vom 20.10.2007

ABl. C 235 vom 6.10.2007

ABl. C 223 vom 22.9.2007

ABl. C 211 vom 8.9.2007

ABl. C 183 vom 4.8.2007

Diese Texte sind verfügbar in:

 

EUR-Lex:http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

8.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/2


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. September 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) — Vereinigtes Königreich) — Teleos plc, Unique Distribution Ltd, Synectiv Ltd, New Communications Ltd, Quest Trading Company Ltd, Phones International Ltd, AGM Associates Ltd, DVD Components Ltd, Fonecomp Ltd, Bulk GSM Ltd, Libratech Ltd, Rapid Marketing Services Ltd, Earthshine Ltd, Stardex (UK) Ltd/Commissioners of Customs & Excise

(Rechtssache C-409/04) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 - Innergemeinschaftlicher Erwerb - Innergemeinschaftliche Lieferung - Befreiung - Gegenstände, die in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden - Beweise - Nationale Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung)

(2007/C 297/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Teleos plc, Unique Distribution Ltd, Synectiv Ltd, New Communications Ltd, Quest Trading Company Ltd, Phones International Ltd, AGM Associates Ltd, DVD Components Ltd, Fonecomp Ltd, Bulk GSM Ltd, Libratech Ltd, Rapid Marketing Services Ltd, Earthshine Ltd, Stardex (UK) Ltd

Beklagter: Commissioners of Customs & Excise

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) — Auslegung der Art. 28a Abs. 3 und 28c Teil A Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Vertrag zwischen einem Verkäufer und einem Erwerber von Gegenständen, der eine Klausel enthält, wonach der Erwerber dafür verantwortlich ist, die Gegenstände nach deren Entfernung aus einem Lager im Liefermitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen

Tenor

1.

Die Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 geänderten Fassung sind im Hinblick auf den in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Begriff „versendet“/„versandt“ dahin auszulegen, dass der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands erst dann bewirkt ist und die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung erst dann anwendbar wird, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist und der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat.

2.

Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der Fassung der Richtlinie 2000/65 ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden des Liefermitgliedstaats nicht befugt sind, einen gutgläubigen Lieferanten, der Beweise vorgelegt hat, die dem ersten Anschein nach sein Recht auf Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen belegen, zu verpflichten, später Mehrwertsteuer auf diese Gegenstände zu entrichten, wenn die Beweise sich als falsch herausstellen, jedoch nicht erwiesen ist, dass der Lieferant an der Steuerhinterziehung beteiligt war, soweit er alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die von ihm vorgenommene innergemeinschaftliche Lieferung nicht zu seiner Beteiligung an einer solchen Steuerhinterziehung führt.

3.

Wenn der Erwerber bei den Finanzbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Erklärung wie die im Ausgangsverfahren über den innergemeinschaftlichen Erwerb abgibt, kann dies einen zusätzlichen Beweis dafür darstellen, dass die Gegenstände tatsächlich den Liefermitgliedstaat verlassen haben, ist jedoch kein für die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der Mehrwertsteuer maßgeblicher Beweis.


(1)  ABl. C 300 vom 4.12.2004.


8.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. September 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Albert Collée als Gesamtrechtsnachfolger der Collée KG/Finanzamt Limburg an der Lahn

(Rechtssache C-146/05) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 - Innergemeinschaftliche Lieferung - Versagung der Befreiung - Verspätet erbrachter Nachweis der Lieferung)

(2007/C 297/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Albert Collée als Gesamtrechtsnachfolger der Collée KG

Beklagter: Finanzamt Limburg an der Lahn

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Art. 28 Teil A Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in ihrer geänderten Fassung — Weigerung, eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen von der Umsatzsteuer zu befreien — Verspätete Vorlage der Rechnung, die den innergemeinschaftlichen Charakter des Umsatzes nachweist

Tenor

Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung ist in dem Sinn auszulegen, dass er der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats verwehrt, die Befreiung einer tatsächlich ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferung von der Mehrwertsteuer allein mit der Begründung zu versagen, der Nachweis einer solchen Lieferung sei nicht rechtzeitig erbracht worden.

Bei der Prüfung des Rechts auf Befreiung einer solchen Lieferung von der Mehrwertsteuer muss das vorlegende Gericht die Tatsache, dass der Steuerpflichtige zunächst bewusst das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung verschleiert hat, nur dann berücksichtigen, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens besteht und diese vom Steuerpflichtigen nicht vollständig beseitigt worden ist.


(1)  ABl. C 143 vom 11.6.2005.


8.12.2007   

DE

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C 297/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. September 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Twoh International BV/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-184/05) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 - Innergemeinschaftliche Lieferungen - Befreiung - Keine Pflicht der Finanzverwaltung, Beweise zu erheben - Richtlinie 77/799/EWG - Gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern - Verordnung (EWG) Nr. 218/92 - Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung)

(2007/C 297/04)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Twoh International BV

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung des Art. 28c Teil A Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in Verbindung mit der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (ABl. L 336, S. 15) in der Fassung der Richtlinie 92/12/EG (ABl. L 76, S. 1) und der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. L 24, S. 1) — Verkauf und Beförderung von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat für den Erwerber — Keine Mitteilung sachdienlicher Informationen durch die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaats — Bestehen einer Verpflichtung für die Behörden des Abgangsmitgliedstaats, bei den zuständigen Behörden des Eingangsmitgliedstaats um Auskünfte zu ersuchen und diese gegebenenfalls zu berücksichtigen

Tenor

Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung in Verbindung mit der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern in der durch die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 geänderten Fassung und der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung ist dahin auszulegen, dass die Finanzbehörden des Mitgliedstaats des Beginns des Versands oder der Beförderung von Gegenständen nicht verpflichtet sind, die Behörden des vom Lieferanten angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats um Auskunft zu ersuchen.


(1)  ABl. C 217 vom 3.9.2005.


8.12.2007   

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C 297/4


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 4. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

(Rechtssache C-186/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nationales Einzelhandelsmonopol für alkoholhaltige Getränke - Verbot der Einfuhr durch Privatpersonen)

(2007/C 297/05)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Ström van Lier und S. Pardo Quintillán)

Beklagter: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: K. Wistrand)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: E. Bygglin)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 28 EG und 30 EG — Nationale Rechtsvorschriften betreffend ein nationales Einzelhandelsmonopol für alkoholhaltige Getränke, nach denen die unmittelbare Einfuhr solcher Getränke durch Privatpersonen verboten ist

Tenor

1.

Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 28 EG verstoßen, dass es die Einfuhr alkoholhaltiger Getränke durch Privatpersonen, die durch von ihnen beauftragte unabhängige Vermittler oder gewerbliche Beförderer handeln, verbietet, ohne dass dieses Verbot gemäß Art. 30 EG als gerechtfertigt angesehen werden kann.

2.

Das Königreich Schweden trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 9.7.2005.


8.12.2007   

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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-237/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Unterstützungsleistungen zugunsten von Landwirten für das Jahr 2001 - Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 - Einrichtung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (IVKS) in Griechenland - Fehlende Ausschreibung - Unzulässigkeit der Klage)

(2007/C 297/06)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und X. Lewis)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos und S. Charitaki)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 3 Absatz 2, 7, 11 Absatz 1 und 15 Absatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 193 vom 6.8.2005.


8.12.2007   

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C 297/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2007 — Naipes Heraclio Fournier S.A./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), France Cartes SAS

(Rechtssache C-311/05 P) (1)

(Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Gemeinschaftsmarke - Bildmarken mit der Darstellung eines „Schwertes“, eines „Stab-Reiters“ und eines „Schwert-Königs“ eines Kartenspiels - Nichtigerklärung der Marke)

(2007/C 297/07)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Naipes Heraclio Fournier S.A. (Prozessbevollmächtigte: E. Armijo Chávarri und A. Castán Pérez-Gómez, abogados)

Andere Beteiligte am Verfahren: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigte: O. Montalto, I. de Medrano Caballero und O. Mondéjar), France Cartes SAS (Prozessbevollmächtigter: C. de Haas, avocat)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 11. Mai 2005, Naipes Heraclio Fournier/HABM (Streithelferin: France Cartes SAS) (Verbundene Rechtssachen T-160/02 bis T-162/02), mit dem das Gericht die Klagen gegen drei Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 28. Februar 2002 abgewiesen hat, durch die Anträgen der France Cartes SAS auf Nichtigerklärung der drei Bildmarken der Rechtsmittelführerin stattgegeben worden war

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Naipes Heraclio Fournier S.A. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 243 vom 1.10.2005.


8.12.2007   

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C 297/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Erhard Geuting/Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

(Rechtssache C-375/05) (1)

(Rindfleisch - Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestands)

(2007/C 297/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Erhard Geuting

Beklagter: Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) — Auslegung von Art. 4a dritter Gedankenstrich Buchst. ii der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) in der Fassung der Änderungsverordnung (EWG) Nr. 2066/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 468/87 mit allgemeinen Bestimmungen zur Regelung der Sonderprämie für Rindfleischerzeuger sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1357/80 zur Einführung einer Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (ABl. L 215, S. 49) — Auslegung von Art. 33 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1244/82 und (EWG) Nr. 714/89 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2311/96 der Kommission vom 2. Dezember 1996 (ABl. L 313, S. 9) — Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes — Begriffe „Mutterkuh“ und „Nutzung der Ansprüche“ — Rückzahlung der erhaltenen Vorauszahlungen — Herabsetzung der individuellen Höchstgrenze infolge der Weigerung, trächtige Färsen als prämienfähig anzusehen, da diese die Mutterkühe, für die einen Prämienantrag gestellt worden sei, nicht ersetzten

Tenor

1.

Art. 4a dritter Gedankenstrich Ziff. ii der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2222/96 des Rates vom 18. November 1996 ist dahin auszulegen, dass eine trächtige Färse nur dann als Mutterkuh im Sinne von Abschnitt 1 der Verordnung angesehen werden kann, wenn sie nach Einreichung des Prämienantrags für das Wirtschaftsjahr eine Mutterkuh ersetzt, die in diesem Antrag aufgeführt ist.

2.

Eine trächtige Färse, die in einem Wirtschaftsjahr eine Mutterkuh ersetzt hat, für die ein Prämienantrag gestellt wurde, und als prämienfähig anerkannt worden ist, kann als Mutterkuh im Sinne von Art. 4a dritter Gedankenstrich Ziff. ii der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2222/96 angesehen werden, wenn sie im folgenden Jahr die Voraussetzungen erfüllt, um erneut eine Mutterkuh zu ersetzen.

3.

Art. 4a dritter Gedankenstrich Ziff. ii der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2222/96 ist dahin auszulegen, dass eine trächtige Färse, für die ein Prämienantrag gestellt wurde, nicht prämienfähig ist, wenn sie vor Ablauf der Antragsfrist abkalbt.

4.

Art. 33 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung Nr. 805/68 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1244/82 und (EWG) Nr. 714/89 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2311/96 der Kommission vom 2. Dezember 1996 ist dahin auszulegen, dass ein Erzeuger seine Prämienansprüche in einem Wirtschaftsjahr nicht genutzt hat, wenn er einen Prämienantrag gestellt hat, dieser Antrag aber abgelehnt worden ist, weil die betreffenden Tiere nicht prämienfähig waren; dies gilt auch dann, wenn der Antrag nicht missbräuchlich gestellt worden ist. Diese Auslegung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

5.

Dem vorlegenden Gericht obliegt die Entscheidung, ob in Anbetracht sämtlicher ordnungsgemäß begründeter Umstände, die für die Lage des Klägers des Ausgangsverfahrens kennzeichnend sind, ein Ausnahmefall vorliegt, der die Anwendung der Ausnahmevorschrift des Art. 33 Abs. 2 letzter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3886/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2311/96 gebietet, wobei das Erfordernis einer restriktiven Anwendung dieser Vorschrift zu berücksichtigen ist.

6.

Art. 33 Abs. 4 der Verordnung Nr. 3886/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2311/96 in Verbindung mit Art. 4f Abs. 4 der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2222/96 ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten Prämienansprüche, die einem Erzeuger entzogen worden sind, weil er im Wirtschaftsjahr 1998 seine Ansprüche zwar zu mindestens 70 %, aber zu weniger als 90 % genutzt hat, nach Ablauf einer zweijährigen Sperrfrist bevorzugt an diesen Erzeuger vergeben können.


(1)  ABl. C 330 vom 24.12.2005.


8.12.2007   

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C 297/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Madrid — Spanien) — Félix Palacios de la Villa/Cortefiel Servicios SA

(Rechtssache C-411/05) (1)

(Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Umfang - Tarifvertrag, der die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, wenn der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet und Anspruch auf eine Altersrente hat - Diskriminierung aufgrund des Alters - Rechtfertigung)

(2007/C 297/09)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Félix Palacios de la Villa

Beklagte: Cortefiel Servicios SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social Nr. 33 Madrid (Spanien) — Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Nationale Umsetzungsregelung, die eine Übergangsvorschrift enthält, die in Tarifverträgen enthaltene und nicht aus beschäftigungspolitischen Gründen gerechtfertigte Klauseln über die Zwangsversetzung in den Ruhestand für gültig erklärt

Tenor

Das in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf konkretisierte Verbot jeglicher Diskriminierung wegen des Alters ist dahin gehend auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens nicht entgegensteht, die in Tarifverträgen enthaltene Klauseln über die Zwangsversetzung in den Ruhestand für gültig erklärt, in denen als Voraussetzung lediglich verlangt wird, dass der Arbeitnehmer die im nationalen Recht auf 65 Jahre festgesetzte Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht hat und die übrigen sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer beitragsbezogenen Altersrente erfüllt, sofern

diese Maßnahme, auch wenn sie auf das Alter abstellt, objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, das in Beziehung zur Beschäftigungspolitik und zum Arbeitsmarkt steht, gerechtfertigt ist und

die Mittel, die zur Erreichung dieses im Allgemeininteresse liegenden Ziels eingesetzt werden, nicht als dafür unangemessen und nicht erforderlich erscheinen.


(1)  ABl. C 36 vom 11.2.2006.


8.12.2007   

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C 297/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance de Saintes — Frankreich) — Max Rampion, Marie-Jeanne Godard, épouse Rampion/Franfinance SA, K par K SAS

(Rechtssache C-429/05) (1)

(Richtlinie 87/102/EWG - Verbraucherkredit - Berechtigung des Verbrauchers, im Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrags, der die durch den Kredit finanzierten Waren oder Dienstleistungen zum Gegenstand hat, Rechte gegen den Kreditgeber geltend zu machen - Voraussetzungen - Angabe der finanzierten Ware oder Dienstleistung im Kreditangebot - Krediteröffnung, die eine wiederholte Nutzung des gewährten Kredits erlaubt - Befugnis des innerstaatlichen Gerichts, den Anspruch des Verbrauchers, Rechte gegen den Kreditgeber geltend zu machen, von Amts wegen zu berücksichtigen)

(2007/C 297/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal d'instance de Saintes

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Max Rampion, Marie-Jeanne Godard, épouse Rampion

Beklagte: Franfinance SA, K par K SAS

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal d'instance Saintes — Auslegung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 42, S. 48) — Nationale Rechtsvorschriften, die die Anwendung der Regeln über die gegenseitige Abhängigkeit des Kreditvertrags und des Kaufvertrags an die Angabe der finanzierten Sache auf dem Kreditangebot knüpfen — Krediteinräumung ohne Angabe der finanzierten Sache, aber in offensichtlichem Zusammenhang mit dem Kaufvertrag — Möglichkeit des nationalen Richters, die sich aus dem Regelungsrahmen über den Verbraucherkredit ergebenden Gründe von Amts wegen zu prüfen.

Tenor

1.

Die Art. 11 und 14 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit in der durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass es ihnen zuwiderläuft, die in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehene Berechtigung des Verbrauchers, Rechte gegen den Kreditgeber geltend zu machen, davon abhängig zu machen, dass in dem vorausgehenden Kreditangebot die finanzierte Sache oder Dienstleistung angegeben ist.

2.

Die Richtlinie 87/102 in der Fassung der Richtlinie 98/7 ist dahin auszulegen, dass sie es dem innerstaatlichen Gericht erlaubt, die Vorschriften, mit denen Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie in das innerstaatliche Recht umgesetzt wird, von Amts wegen anzuwenden.


(1)  ABl. C 36 vom 11.2.2006.


8.12.2007   

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C 297/8


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Européenne et Luxembourgeoise d'investissements SA (Elisa)/Directeur général des impôts, Ministère public

(Rechtssache C-451/05) (1)

(Direkte Besteuerung - Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich belegenen Immobilien im Besitz von juristischen Personen - Holdinggesellschaften luxemburgischen Rechts - Ablehnung der Befreiung von der Steuer - Richtlinie 77/799/EWG - Nicht abschließende Aufzählung der aufgeführten Steuern und Abgaben - Steuer ähnlicher Art - Grenzen des Austauschs von Auskünften - Zweiseitiges Abkommen - Art. 73b EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG) - Freier Kapitalverkehr - Bekämpfung von Steuerhinterziehung)

(2007/C 297/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Européenne et Luxembourgeoise d'investissements SA (Elisa)

Beklagter: Directeur général des impôts, Ministère public

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen der Cour de Cassation (Frankreich) — Auslegung der Artikel 43 ff. und 56 ff. EG-Vertrag sowie des Artikels 1 der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (ABl. L 336, S. 15) — Abgabe auf den Verkehrswert des in Frankreich belegenen Grundeigentums — Steuerbefreiung für juristische Personen, die den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in Frankreich haben oder aufgrund eines Staatsvertrags keiner höheren Besteuerung unterworfen werden dürfen, sowie für Personen mit Sitz in einem Land oder Gebiet, das mit Frankreich ein Abkommen der Amtshilfe zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerflucht beschlossen hat — Ablehnung der Befreiung für eine luxemburgischen Holdinggesellschaft

Tenor

1.

Die Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich belegenen Immobilien im Besitz von juristischen Personen ist eine Steuer ähnlicher Art wie die in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern in der durch die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 geänderten Fassung genannten Steuern, die auf Teile des Vermögens im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie erhoben wird.

2.

Die Richtlinie 77/799 in der durch die Richtlinie 92/12 geänderten Fassung, insbesondere Art. 8 Abs. 1, verbietet es nicht, dass für zwei Mitgliedstaaten ein völkerrechtliches Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Festlegung von Regeln der gegenseitigen Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gilt, das für einen Mitgliedstaat eine Kategorie von Steuerpflichtigen, die einer unter diese Richtlinie fallenden Steuer unterliegen, von seinem Anwendungsbereich ausnimmt, wenn der Beschaffung oder Verwertung dieser Auskünfte durch die zuständige Behörde des auskunftgebenden Staates für ihre eigenen steuerlichen Zwecke gesetzliche Vorschriften oder ihre Verwaltungspraxis entgegenstünden, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

3.

Art. 73b EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG) ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die in Frankreich ansässige Gesellschaften von der Steuer auf den Verkaufswert von in Frankreich belegenen Immobilien im Besitz von juristischen Personen befreien, während diese Befreiung für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaften vom Bestehen eines zwischen der Französischen Republik und diesem Staat zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerflucht geschlossenen Amtshilfeabkommens oder davon abhängig ist, dass diese Gesellschaften aufgrund eines Staatsvertrags, der eine Bestimmung über ein Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, keiner höheren Besteuerung unterworfen werden dürfen als in Frankreich ansässige Gesellschaften, und die es der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft nicht erlauben, Beweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, welche natürlichen Personen ihre Anteilseigner sind.


(1)  ABl. C 60 vom 11.3.2006.


8.12.2007   

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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen — Schweden) — Freeport plc/Olle Arnoldsson

(Rechtssache C-98/06) (1)

(Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Besondere Zuständigkeiten - Mehrere Beklagte - Rechtsgrundlagen der Klagen - Missbrauch - Erfolgsaussicht der Klage, die bei den Gerichten des Wohnsitzstaats eines der Beklagten erhoben wird)

(2007/C 297/12)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta domstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Freeport plc

Beklagter: Olle Arnoldsson

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Högsta Domstol — Auslegung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1) — Besondere Zuständigkeiten — Mehrheit von Beklagten — Klagen, die vor dem Gericht des satzungsmäßigen Sitzes einer juristischen Person wegen einer Zahlungsverpflichtung gegen die juristische Person und zugleich gegen die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässige Person, die diese Verpflichtung unterschrieben hat, ohne Beauftragte oder Vertreterin der in Rede stehenden Person zu sein, erhoben wurden — Vertragliche Natur der Klagen

Tenor

1.

Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung nicht entgegensteht, dass gegen mehrere Beklagte erhobene Klagen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen.

2.

Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 greift ein, wenn die Klagen gegen die verschiedenen Beklagten bei ihrer Erhebung im Zusammenhang stehen, d. h., wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten, ohne dass überdies gesondert festgestellt werden müsste, dass die Klagen nicht nur erhoben worden sind, um einen der Beklagten den Gerichten seines Wohnsitzstaats zu entziehen.


(1)  ABl. C 86 vom 8.4.2006.


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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin — Deutschland) — Beschwerdeverfahren Gerda Möllendorf, Christiane Möllendorf-Niehuus

(Rechtssache C-117/06) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Spezifische restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al Qaida Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Verordnung (EG) Nr. 881/2002 - Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 1 - Verbot, den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen - Umfang - Verkauf eines Grundstückes - Vor der Aufnahme eines Erwerbers in die Liste in Anhang I geschlossener Vertrag - Antrag auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch nach der Aufnahme in die Liste)

(2007/C 297/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Kammergericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Gerda Möllendorf, Christiane Möllendorf-Niehuus

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin — Auslegung der Artikel 2 Absatz 3 und 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9) — Verbot, den in Anhang I aufgeführten Personen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen — Ablehnung einer Eintragung in das Grundbuch, die für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück im Anschluss an einen vor der Eintragung des in Anhang I aufgeführten Käufers geschlossenen Kaufvertrag erforderlich ist

Tenor

Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan in der durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2003 des Rates vom 27. März 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er, wenn der Abschluss eines Grundstückskaufvertrags und die Auflassungserklärung vor der Aufnahme des Erwerbers in die Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 in der durch die Verordnung Nr. 561/2003 geänderten Fassung erfolgten und auch der Kaufpreis vor diesem Zeitpunkt gezahlt wurde, der Eigentumsumschreibung im Grundbuch in Erfüllung dieses Vertrags nach diesem Zeitpunkt entgegensteht.


(1)  ABl. C 108 vom 6.5.2006.


8.12.2007   

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C 297/10


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. Oktober 2007 — Henkel KGaA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-144/06 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b - Zurückweisung der Anmeldung - Bildmarke - Rot-weiße rechteckige Tablette mit einem blauen ovalen Kern - Unterscheidungskraft)

(2007/C 297/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Henkel KGaA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. C. Osterrieth)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 17. Januar 2006 in der Rechtssache T-398/04 (Henkel KGaA/HABM), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung abgewiesen hat, durch die die Anmeldung einer dreidimensionalen Marke für Waschmittel in der Form einer rechteckigen, rot weißen Tablette mit einem blauen ovalen Kern zurückgewiesen worden war — Dreidimensionale Marke, die aus der Form der Ware selbst besteht — Unterscheidungskraft der Marke

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Henkel KGaA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 121 vom 20.5.2006.


8.12.2007   

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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 4. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-179/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Umweltverträglichkeitsprüfung)

(2007/C 297/15)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte I. M. Braguglia im Beistand von G. Fiengo)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 6 Absatz 3 und 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) — Nichtvornahme einer Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf das besondere Schutzgebiet IT 9120007 Murgia Alta bei einer Reihe von industriellen Bauvorhaben

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 143 vom 17.6.2006.


8.12.2007   

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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Matthias Kruck/Landkreis Potsdam-Mittelmark

(Rechtssache C-192/06) (1)

(Agrarstrukturen - Gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Art. 7 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 - Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 - Flächenstilllegung - Kürzung der Ausgleichszahlungen)

(2007/C 297/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Matthias Kruck

Beklagter: Landkreis Potsdam-Mittelmark

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesverwaltungsgericht — Auslegung von Artikel 9 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 391, S. 36) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 156, S. 27) geänderten Fassung sowie von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 181, S. 12) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2989/95 des Rates vom 19. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 312, S. 5) geänderten Fassung — Festlegung der für Ausgleichszahlungen in Betracht kommenden Höchststilllegungsfläche auf der Grundlage der bei einer Kontrolle tatsächlich ermittelten Anbaufläche und nicht auf der im Antrag auf Ausgleichszahlung angegebenen Grundlage

Tenor

Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6. Juli 1995 ist dahin auszulegen, dass die Berechnung der Höchstfläche, die für Ausgleichszahlungen für Flächenstilllegung nach Art. 7 Abs. 6 Unterabs. 1 Sätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2989/95 des Rates vom 19. Dezember 1995 in Betracht kommt, auf der Grundlage der beantragten Anbaufläche erfolgt, sofern diese Fläche tatsächlich mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaut ist und keine Flächen umfasst, die nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1765/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2989/95 von den Ausgleichszahlungen ausgeschlossen sind.


(1)  ABl. C 154 vom 1.7.2006.


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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-217/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 71/305/EWG - Begriff und Abgrenzung eines öffentlichen Bauauftrags - Vertragsverletzung, deren sämtliche Auswirkungen sich erschöpft haben)

(2007/C 297/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis und Rechtsanwältin M. Mollica)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Braguglia und S. Fiorentino

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 3 und 12 der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 185, S. 5) — Freihändige Vergabe ohne Veröffentlichung einer Ausschreibung eines Bauauftrags über die in Nr. 48 des Beschlusses des Stadtrats von Stintino vom 14. Dezember 1989 genannten Werke, insbesondere die „Durchführungskonzeption und den Bau der Werke für die technologische und strukturelle Anpassung, den Unterhalt und die Fertigstellung von Wasser- und Abwasserleitungen, des Straßennetzes, der Dienstleistungsstrukturen und -einrichtungen der Ortschaft, der außerhalb und im Gebiet der Gemeinde Stintino liegenden touristischen Siedlungskerne, einschließlich der Sanierung und der Beseitigung der Umweltschäden an der Küste und in den Tourismuszentren dieser Gemeinde“

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge und insbesondere gegen deren Art. 3 und 12 verstoßen, dass sie die Durchführung zumindest einer der Maßnahmen, die die Gemeinde Stintino der Gesellschaft Maresar Soc. Cons. arl nach der Vereinbarung Nr. 7/91 vom 2. Oktober 1991 übertragen hat, und der später zwischen diesen Parteien getroffenen zusätzlichen Vereinbarungen nicht unterbunden hat.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 178 vom 29.7.2006.


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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts — Deutschland) — Lämmerzahl GmbH/Freie Hansestadt Bremen

(Rechtssache C-241/06) (1)

(Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge - Ausschlussfrist - Grundsatz der Effektivität)

(2007/C 297/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Hanseatisches Oberlandesgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lämmerzahl GmbH

Beklagte: Freie Hansestadt Bremen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen — Auslegung von Artikel 1 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, Seite 33), geändert durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) — Kein Anspruch auf Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers, mit der ein Zuschlag für einen Auftrag mit einem auf unter 200 000 Euro geschätzten Auftragswert erteilt worden ist — Präklusion aller Rügen, die auf die zur Zeit der Vergabebekanntmachung vorgenommene irrige Schätzung des Auftragswerts gestützt worden sind

Tenor

1.

Nach Art. 9 Abs. 4 und Anhang IV der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge in der Fassung der Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 muss in der Bekanntmachung eines in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Auftrags dessen Gesamtmenge oder Gesamtumfang angegeben sein. Fehlt eine solche Angabe, muss ihr Fehlen gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der Fassung der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zum Gegenstand einer Nachprüfung gemacht werden können.

2.

Es läuft der Richtlinie 89/655 in der Fassung der Richtlinie 92/50, insbesondere ihrem Art. 1 Abs. 1 und 3, zuwider, dass eine Ausschlussregelung des innerstaatlichen Rechts in der Weise angewandt wird, dass einem Bieter der Zugang zu einem Rechtsbehelf, der die Wahl des Verfahrens für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder die Schätzung des Auftragswerts betrifft, versagt wird, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Bieter die Gesamtmenge oder den Gesamtumfang des Auftrags nicht klar angegeben hat. Diesen Vorschriften der Richtlinie läuft es ebenfalls zuwider, dass eine solche Regelung in allgemeiner Weise auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Auftraggebers einschließlich solcher Entscheidungen erstreckt wird, die in Phasen des Vergabeverfahrens ergangen sind, welche dem in der Ausschlussregelung festgelegten Endzeitpunkt zeitlich nachfolgten.


(1)  ABl. C 212 vom 2.9.2006.


8.12.2007   

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C 297/13


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Zala Megyei Bíróság, Legfelsőbb Bírósága — Ungarn) — KÖGÁZ rt, E-ON IS Hungary kft, E-ON DÉDÁSZ rt, Schneider Electric Hungária rt, TESCO Áruházak rt, OTP Garancia Biztosító rt, OTP Bank rt, ERSTE Bank Hungary rt, Vodafone Magyarország Mobil Távközlési rt (C 283/06)/Zala Megyei Közigazgatási Hivatal Vezetője, OTP Garancia Biztosító rt/Vas Megyei Közigazgatási Hivatal (C-312/06)

(Verbundene Rechtssachen C-283/06 und C-312/06) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff 'Umsatzsteuern' - Lokale Unternehmensteuer)

(2007/C 297/19)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Zala Megyei Bíróság, Legfelsőbb Bírósága

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: KÖGÁZ rt, E-ON IS Hungary kft, E-ON DÉDÁSZ rt, Schneider Electric Hungária rt, TESCO Áruházak rt, OTP Garancia Biztosító rt, OTP Bank rt, ERSTE Bank Hungary rt, Vodafone Magyarország Mobil Távközlési rt (C 283/06), OTP Garancia Biztosító rt (C-312/06)

Beklagte: Zala Megyei Közigazgatási Hivatal Vezetője (C-283/06), Vas Megyei Közigazgatási Hivatal (C-312/06)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen eines Mitgliedstaats — Zala Megyei Bíróság, Legfelsőbb Bírósága — Auslegung des Anhangs X (Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Ungarn) Abschnitt 4 (Wettbewerbspolitik) Nummer 3 Buchstabe a der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23. September 2003, S. 846) und des Artikels 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1) — Verbot von Steuern, die den Charakter von Umsatzsteuern haben — Nationale Rechtsvorschriften, die die Kommunalverwaltungen ermächtigen, eine Gewerbesteuer einzuführen — In der Beitrittsakte vorgesehene Möglichkeit des Mitgliedstaats, vorübergehend Ermäßigungen dieser Steuer anzuwenden

Tenor

Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388 im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nicht der Beibehaltung einer Abgabe entgegensteht, die Merkmale wie diejenigen der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuer aufweist.


(1)  ABl. C 212 vom 2.9.2006.

ABl. C 237 vom 30.9.2006.


8.12.2007   

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C 297/13


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Oktober 2007 — Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-332/06 P) (1)

(Rechtsmittel - EAGFL - Von der Finanzierung wegen Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften ausgeschlossene Ausgaben)

(2007/C 297/20)

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: V. Kontolaimos und I. Chalkias)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und H. Tserepa-Lacombe)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 20. Juni 2006, Hellenische Republik/Kommission, T-251/04, mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/457/EG der Kommission vom 29. April 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1706) (ABl. L 156, S. 48) abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 224 vom 16.9.2006.


8.12.2007   

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C 297/14


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Darmstadt — Deutschland) — Murat Polat/Stadt Rüsselsheim

(Rechtssache C-349/06) (1)

(Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Richtlinie 2004/38/EG - Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers - Volljähriges Kind, das von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält - Mehrere strafrechtliche Verurteilungen - Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung)

(2007/C 297/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Darmstadt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Murat Polat

Beklagte: Stadt Rüsselsheim

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Deutschland) — Auslegung von Artikel 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei sowie von Artikel 59 des am 23. November 1970 unterzeichneten Zusatzprotokolls zu der im Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vorgesehenen Übergangsphase (ABl. 1972, L 293, S. 4) und Artikel 28 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77) — Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen, der als Kind im Wege der Familienzusammenführung in das nationale Hoheitsgebiet eingereist war, dann nach Erreichen der Volljährigkeit finanziell unabhängig war — Rückkehr in das nationale Hoheitsgebiet bei bestehender finanzieller Abhängigkeit von seinen Eltern — Erwerb eines Aufenthaltsrechts für finanziell von ihren Eltern abhängige Volljährige — Voraussetzungen für den Verlust des Aufenthaltsrechts — Strafrechtliche Verurteilungen — Rechtmäßigkeit einer Ausweisung

Tenor

1.

Ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind im Wege der Familienzusammenführung in einen Mitgliedstaat einreisen durfte und das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, erworben hat, verliert das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nur in zwei Fallgruppen, nämlich

in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 dieses Beschlusses oder

bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe,

und zwar auch dann, wenn er älter als 21 Jahre ist, von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält, sondern im betreffenden Mitgliedstaat ein selbständiges Leben führt, und dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang wegen der Verbüßung einer gegen ihn verhängten und nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von solcher Dauer nicht zur Verfügung gestanden hat.

In einer Situation wie der des Klägers des Ausgangsverfahrens ist die vorstehende Auslegung nicht mit den Anforderungen des Art. 59 des Zusatzprotokolls unvereinbar, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde.

2.

Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ist dahin auszulegen, dass er der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, nicht entgegensteht, vorausgesetzt, dass dessen persönliches Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob das im Ausgangsverfahren der Fall ist.


(1)  ABl. C 281 vom 18.11.2006.


8.12.2007   

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C 297/15


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 27. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-354/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umweltschutz - Zugang zu den Gerichten)

(2007/C 297/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux und F. Simonetti)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: C. Schiltz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156, S. 17)

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten verstoßen, dass es nicht fristgerecht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 249 vom 14.10.2006.


8.12.2007   

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C 297/15


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Erika Hollmann/Fazenda Pública

(Rechtssache C-443/06) (1)

(Direkte Besteuerung - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Immobiliengeschäften - Freier Kapitalverkehr - Steuerbemessungsgrundlage - Diskriminierung - Kohärenz des Steuersystems)

(2007/C 297/23)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Erika Hollmann

Beklagte: Fazenda Publica

Streithelfer: Ministério Público

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) — Auslegung der Artikel 12 EG, 18 EG, 39 EG, 43 EG und 56 EG — Besteuerung des durch die Veräußerung von Immobilien erzielten Wertzuwachses — Ausschluss von der für im Inland ansässige Personen vorgesehenen teilweisen Befreiung bei Kapitalerträgen, die von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personen durch Veräußerungen erzielt wurden

Tenor

Art. 56 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach die Gewinne aus der Veräußerung einer in einem Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall Portugal, gelegenen Immobilie durch einen in einem anderen Mitgliedstaat Ansässigen einer höheren steuerlichen Belastung unterworfen werden als die Veräußerungsgewinne, die bei einem Geschäft der gleichen Art von einem Gebietsansässigen des Mitgliedstaats, in dem die Immobilie liegt, erzielt werden.


(1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006.


8.12.2007   

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C 297/16


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Bruxelles — Belgien) — Nadine Paquay/Société d'architectes Hoet + Minne SPRL

(Rechtssache C-460/06) (1)

(Sozialpolitik - Schutz von Schwangeren - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 10 - Verbot der Kündigung vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs - Schutzzeit - Entscheidung über die Kündigung einer Arbeitnehmerin während dieser Schutzzeit - Mitteilung und Durchführung der Kündigungsentscheidung nach Ablauf dieser Zeit - Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer - Richtlinie 76/207/EWG - Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 - Unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - Sanktionen)

(2007/C 297/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal du travail de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Nadine Paquay

Beklagter: Société d'architectes Hoet + Minne SPRL

Gegenstand

Sozialpolitik — Schutz von Schwangeren — Richtlinie 92/85/EWG — Art. 10 — Verbot der Kündigung vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs — Schutzzeit — Entscheidung über die Kündigung einer Arbeitnehmerin während dieser Schutzzeit — Mitteilung und Durchführung der Kündigungsentscheidung nach Ablauf dieser Zeit — Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer — Richtlinie 76/207/EWG — Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 — Unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts — Sanktionen

Tenor

1.

Art. 10 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ist dahin auszulegen, dass er nicht nur die Mitteilung einer auf der Schwangerschaft und/oder der Geburt eines Kindes beruhenden Kündigungsentscheidung während der in Nr. 1 dieser Vorschrift vorgesehenen Schutzzeit verbietet, sondern auch untersagt, dass vor Ablauf dieser Zeit Maßnahmen in Vorbereitung einer solchen Entscheidung getroffen werden.

2.

Eine auf der Schwangerschaft und/oder der Geburt eines Kindes beruhende Kündigungsentscheidung verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, wann immer diese Kündigungsentscheidung auch mitgeteilt wird, und selbst dann, wenn sie nach Ablauf der in Art. 10 der Richtlinie 92/85 vorgesehenen Schutzzeit mitgeteilt wird. Da eine solche Kündigungsentscheidung sowohl gegen Art. 10 der Richtlinie 92/85 als auch gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 76/207 verstößt, muss die von dem Mitgliedstaat nach Art. 6 der letztgenannten Richtlinie zur Ahndung des Verstoßes gegen die genannten Bestimmungen gewählte Maßnahme mindestens der Maßnahme entsprechen, die im nationalen Recht zur Umsetzung der Art. 10 und 12 der Richtlinie 92/85 vorgesehen ist.


(1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006.


8.12.2007   

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Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 27. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-465/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/98/EG - Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors - Nicht fristgerechte Umsetzung)

(2007/C 297/25)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Montaguti und R. Vidal Puig)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345, S. 90) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen, nicht erlassen hat.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006.


8.12.2007   

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C 297/17


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 4. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland

(Rechtssache C-523/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/59/EG - Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände - Versäumnis, für alle Häfen Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und durchzuführen)

(2007/C 297/26)

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: M. Huttunen und K. Simonsson)

Beklagte: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: J. Heliskoski)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 5 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332, S. 81) — Versäumnis, für alle Häfen in Finnland Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und durchzuführen

Tenor

1.

Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verstoßen, dass sie nicht für alle ihre Häfen Abfallbewirtschaftungspläne aufgestellt und durchgeführt hat.

2.

Die Republik Finnland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 42 vom 24.2.2007.


8.12.2007   

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C 297/17


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-529/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/98/EG - Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors - Nicht fristgerechte Umsetzung)

(2007/C 297/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: E. Montaguti)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Bevollmächtigter: C. Schiltz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345, S. 90) nachzukommen

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors verstoßen, dass es nicht fristgerecht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 42 vom 24.2.2007.


8.12.2007   

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C 297/18


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-9/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/74/EG - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Nicht fristgerechte Umsetzung)

(2007/C 297/28)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und G. Rozet)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und O. Christmann)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 270, S. 10) nachzukommen

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 69 vom 24.3.2007.


8.12.2007   

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C 297/18


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 27. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-35/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/28/EG - Tierarzneimittel - Keine fristgerechte Umsetzung)

(2007/C 297/29)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros und B. Stromsky)

Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Fernandes und F. Fraústo de Azevedo)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Kein fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 136, S. 58) nachzukommen

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtung aus der Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 56 vom 10.3.2007.


8.12.2007   

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Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-66/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/27/EG - Humanarzneimittel - Nicht fristgerechte Umsetzung)

(2007/C 297/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und D. Lawunmi)

Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigter: D. O'Hagan)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 136, S. 34) nachzukommen

Tenor

1.

Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Irland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 69 vom 24.3.2007.


8.12.2007   

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C 297/19


Beschluss des Gerichtshofs vom 5. Juli 2007 — Yedaș Tarim ve Otomotiv Sanayi ve Ticaret AȘ/Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-255/06 P) (1)

(Rechtsmittel - Völkerrechtliche Verträge - Abkommen EWG-Türkei - Zollunion zwischen der Europäischen Union und der Türkei - Finanzielle Ausgleichshilfen)

(2007/C 297/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Yedaș Tarim ve Otomotiv Sanayi ve Ticaret AȘ (Prozessbevollmächtigter: R. Sinner, avocat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: M. Bishop und D. Canga Fano), Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: X. Lewis und J. Hottiaux)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 30. März 2006, Yedaș Tarim ve Otomotiv Sanayi ve Ticaret AȘ/Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (T-367/03), mit dem das Gericht eine Schadensersatzklage als unbegründet abgewiesen hat, die auf Ersatz des Schadens gerichtet war, der der Rechtsmittelführerin dadurch entstanden sein soll, dass die beklagten Gemeinschaftsorgane ihren Pflichten nach den Vorschriften über die Zollunion zwischen der Europäischen Union und der Türkei, insbesondere der Vorschrift über die Zahlung von Finanzhilfen zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen der Zollunion auf die türkische Wirtschaft, nicht nachgekommen sind

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Yedaș Tarim ve Otomotiv Sanayi ve Ticaret AȘ trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 212 vom 2.9.2006.


8.12.2007   

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C 297/19


Beschluss des Gerichtshofs vom 10. Juli 2007 — AEPI Elliniki Etaireia pros Prostasian tis Pnevmatikis Idioktisias AE/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-461/06 P) (1)

(Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten - Unzulässigkeit)

(2007/C 297/32)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: AEPI Elliniki Etaireia pros Prostasian tis Pnevmatikis Idioktisias AE (Prozessbevollmächtigter: T. Asprogerakas-Grivas, Dikigoros)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. Christoforou und F. Castillo de la Torre)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 5. September 2006, AEPI/Kommission, T-242/05 — Unzulässigkeit eines Antrags auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, kein Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung gegen die Hellenische Republik einzuleiten

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die AEPI Elliniki Etaireia pros Prostasian tis Pnevmatikis Idioktisias AE trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 356 vom 30.12.2006.


8.12.2007   

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C 297/20


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 4. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Consorzio Elisoccorso San Raffaele/Elilombarda s.r.l., Azienda Ospedaliera Ospedale Niguarda Ca' Granda di Milano

(Rechtssache C-492/06) (1)

(Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge - Personen, denen die Nachprüfungsverfahren zur Verfügung stehen müssen - Gelegenheitsgesellschaft als Bieter - Recht eines jeden Mitglieds einer Gelegenheitsgesellschaft, als Einzelner Klage zu erheben)

(2007/C 297/33)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato (Italien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Consorcio Elisoccorso San Raffaele

Beklagte: Elilombarda s.r.l., Azienda Ospedaliera Ospedale Niguarda Ca' Granda di Milano

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Consiglio di Stato — Auslegung von Art. 1 der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) — Nationale Rechtsprechung, nach der das Mitglied einer Gelegenheitsgesellschaft gegen die Vergabeentscheidung allein vorgehen kann

Tenor

Art. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 geänderten Fassung ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der eines der Mitglieder einer Gelegenheitsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die sich als solche an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags beteiligt, aber nicht den Zuschlag erhalten hat, die Vergabeentscheidung allein gerichtlich nachprüfen lassen kann.


(1)  ABl. C 20 vom 27.1.2007.


8.12.2007   

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C 297/20


Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (England and Wales), eingereicht am 13. September 2007 — Meletis Apostolides/David Charles Orams und Linda Elizabeth Orams

(Rechtssache C-420/07)

(2007/C 297/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (Civil Division) (England and Wales)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Meletis Apostolides

Rechtsmittelgegner: David Charles Orams und Linda Elizabeth Orams

Vorlagefragen

1.

In dieser Frage bezieht sich

der Begriff „das von der Regierung kontrollierte Gebiet“ auf das Gebiet der Republik Zypern, über das die Regierung der Republik Zypern die tatsächliche Kontrolle ausübt, und

der Begriff „Nordteil“ auf das Gebiet der Republik Zypern, über das die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

Schließt die Aussetzung der Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Nordteil nach Art. 1 Abs. 1 des Protokolls Nr. 10 der Akte über den Beitritt Zyperns zur EU von 2003 aus, dass ein mitgliedstaatliches Gericht eine von einem Gericht der Republik Zypern erlassene Entscheidung — wenn sich das Gericht im von der Regierung kontrollierten Gebiet befindet und die Entscheidung den Nordteil betrifft — anerkennt und vollstreckt, wenn diese Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) (ABl. 2001, L 12, S. 1) begehrt wird, die Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstands ist.

2.

Berechtigt oder verpflichtet Art. 35 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ein mitgliedstaatliches Gericht, die Anerkennung und Vollstreckung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassene Entscheidung zu verweigern, wenn diese Entscheidung ein Grundstück in einem Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats betrifft, über das die Regierung dieses Mitgliedstaats keine tatsächliche Kontrolle ausübt? Verstößt eine solche Entscheidung insbesondere gegen Art 22 der Verordnung Nr. 44/2001.

3.

Kann die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines mitgliedstaatlichen Gerichts nach Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 — wenn sich das Gericht in einem Gebiet eines Staates befindet, über das die Regierung dieses Staates tatsächliche Kontrolle ausübt und die Entscheidung Land in diesem Staat betrifft, das in einem Gebiet dieses Staat belegen ist, über das die Regierung des Staates keine tatsächliche Kontrolle ausübt — mit der Begründung verweigert werden, die Entscheidung sei in der Praxis nicht dort vollstreckbar, wo das Grundstück belegen ist, obwohl die Entscheidung im von der Regierung kontrollierten Gebiet des Mitgliedstaats vollstreckbar ist.

4.

Kann sich ein Beklagter gemäß Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 der Vollstreckung eines originären Versäumnisurteils oder der Entscheidung über den Aufhebungsantrag mit der Begründung widersetzen, das verfahrenseinleitende Schriftstück sei ihm nicht rechtzeitig und in der Weise zugestellt worden, dass er sich vor Erlass des originären Versäumnisurteils hätte verteidigen können, wenn

gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen wurde,

der Beklagte daraufhin ein Rechtsbehelfsverfahren gegen das Versäumnisurteil vor dem ursprünglichen Gericht eingeleitet hat,

sein Rechtsbehelf nach Durchführung einer umfassenden und fairen Gerichtsverhandlung als erfolglos mit der Begründung abgewiesen wurde, er habe keine gewichtigen Gründe gegen das Klagebegehren vorbringen können (was nach dem nationalen Recht erforderlich ist, bevor eine solche Entscheidung aufgehoben werden kann).

Macht es einen Unterschied, wenn in der Gerichtsverhandlung nur die Klageerwiderung des Beklagten geprüft wurde?

5.

Welche Faktoren sind erheblich im Rahmen der Prüfung des Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001, ob dem Beklagten „das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück … so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte“. Insbesondere:

(a)

Ist es erheblich, was der Beklagte oder seine Rechtsanwälte nach der Zustellung unternommen (oder nicht unternommen) haben, wenn der Beklagte das Schriftstück tatsächlich zur Kenntnis genommen hat.

(b)

Ist es erheblich, wie sich der Beklagte oder seine Rechtsanwälte verhalten haben oder vor welchen Schwierigkeiten sie gestanden haben.

(c)

Ist es erheblich, dass der Rechtsanwalt des Beklagten die Verteidigungsbereitschaft vor Erlass des Versäumnisurteils hätte anzeigen können.


(1)  ABl. L 12, S. 1.


8.12.2007   

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C 297/21


Klage, eingereicht am 13. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-423/07)

(2007/C 297/35)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: D. Kukovec im Beistand von Rechtsanwältin M. Canal Fontcuberta)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 3 und 11 Abs. 3, 6, 7, 11 und 12 der Richtlinie 93/37/EWG (1) sowie gegen die Grundsätze des EG-Vertrags, insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, verstoßen hat, dass es bei den Bauwerken, die Gegenstand der Konzession sind, in die Ausschreibung der Konzession und in die Verdingungsunterlagen für die Vergabe einer Verwaltungskonzession für den Bau, Unterhalt und Betrieb der Verbindungen der Autobahn A 6 mit Segovia und Ávila sowie für den Unterhalt und Betrieb des Abschnitts Villalba-Adanero dieser Autobahn Bauwerke nicht aufgenommen hat, für die später Aufträge vergeben wurden;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Ministerio de Fomento (Ministerium für Infrastrukturen und Verkehr) habe nach dem Königlichen Dekret 1724/1999 vom 5. November eine Verwaltungskonzession für den Bau, Unterhalt und Betrieb von Abschnitten der gebührenpflichtigen Autobahn vergeben: für die Verbindung der gebührenpflichtigen Autobahn A 6 mit Segovia, die Verbindung der gebührenpflichtigen Autobahn A 6 mit Ávila sowie den Unterhalt und Betrieb des Abschnitts Villalba-Adanero der gebührenpflichtigen Autobahn A 6 ab 2018. Anlässlich der Vergabe der genannten Konzession seien viele andere Bauaufträge vergeben worden, die nicht ausgeschrieben worden seien, einen über dem Gesamtwert der veröffentlichten Bauaufträge liegenden Wert hätten und sich teilweise außerhalb des Gebiets, das Gegenstand der Konzession sei, befänden.

Zum einen habe das Königreich Spanien gegen Art. 3 der Richtlinie 93/37 und folglich gegen Art. 11 Abs. 3, 6, 7, 11 und 12 dieser Richtlinie verstoßen, indem es Aufträge für Bauwerke ohne vorherige Veröffentlichung vergeben habe. Alle für Bauwerke vergebenen Aufträge hätten nach der Richtlinie 93/37 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden müssen.

Zum anderen habe es weder in der Ausschreibung noch in den veröffentlichten Verdingungsunterlagen einen Hinweis gegeben, der den Bietern erlaubt hätte, Bauwerke in Abschnitten außerhalb der Verbindungen der gebührenpflichtigen Autobahn A 6 mit Ávila und Segovia wie die vorzuschlagen, die später vergeben worden seien. Deshalb hätten die spanischen Behörden gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie einen Vorschlag akzeptiert hätten, der offensichtlich von den in der Ausschreibung und den veröffentlichten Verdingungsunterlagen niedergelegten grundlegenden Bestimmungen abgewichen sei.


(1)  Richtlinie 93/37 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54).


8.12.2007   

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C 297/22


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England and Wales), Queen's Bench Division, Administrative Court, eingereicht am 14. September 2007 — Mark Horvath/Secretary of State for Environment, Food and Rural Affairs

(Rechtssache C-428/07)

(2007/C 297/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England and Wales), Queen's Bench Division, Administrative Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Mark Horvath

Beklagter: Secretary of State for Environment, Food and Rural Affairs

Vorlagefrage

1.

Wenn ein Mitgliedstaat ein dezentralisiertes Regierungssystem vorgesehen hat, in dessen Rahmen den staatlichen Zentralbehörden Befugnisse verbleiben, für das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu handeln, um sicherzustellen, dass der Mitgliedstaat seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1) erfüllt:

a)

Darf ein Mitgliedstaat in seine Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 5 Abs. 1 und Anhang IV der Verordnung Nr. 1782/2003 Anforderungen zur Instandhaltung von Wegen, an denen öffentliche Wegerechte bestehen, aufnehmen.

b)

Kann es — wenn die nationalen verfassungsrechtlichen Regelungen eines Mitgliedstaats vorsehen, dass verschiedene dezentralisierte Verwaltungen Rechtssetzungsbefugnis für verschiedenen Gebietsteile des Mitgliedstaats besitzen — eine unzulässige Diskriminierung darstellen, wenn in den Gebietsteilen unterschiedliche Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 5 Abs. 1 und Anhang IV der Verordnung Nr. 1782/2003 gelten.


(1)  ABl. L 270, S. 1.


8.12.2007   

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C 297/23


Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 17. September 2007 — Inspecteur van de Belastingdienst/P/kantoor P gegen X BV

(Rechtssache C-429/07)

(2007/C 297/37)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Inspecteur van de Belastingdienst

Rechtsmittelgegnerin: X B.V.

Vorlagefrage

Ist die Kommission gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung 1/2003 (1) befugt, aus eigener Initiative schriftlich in einem Verfahren Stellung zu nehmen, in dem es darum geht, ob eine Geldbuße, die die Kommission wegen Zuwiderhandlung gegen das europäische Wettbewerbsrecht gegen die X KG verhängt hat und die (teilweise) auf die Betroffene abgewälzt worden ist, von dem (steuerlichen) Gewinn, den die Betroffene 2002 erzielt hat, abgezogen werden kann.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


8.12.2007   

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C 297/23


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 17. September 2007 — Exportslachterij J. Gosschalk & Zoon BV/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

(Rechtssache C-430/07)

(2007/C 297/38)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State (Niedelande)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Exportslachterij J. Gosschalk & Zoon BV.

Berufungsbeklagter: Minister van Landbouw

Vorlagefragen

1.

Sind die durchgeführten BSE-Tests, die aufgrund der Regelung für die Ausfuhr von Frischfleisch und Fleischzubereitungen 1985 (Stcrt. 2001, Nr. 218), mit der Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/76/EG über die Untersuchung von Rindern auf bovine spongiforme Enzephalopathie und zur Änderung der Entscheidung 98/272/EG über die epidemiologische Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (1) durchgeführt wurde, ab Januar 2001 obligatorisch waren, Tests im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000 über außerordentliche Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt (2).

2.

Falls ja: Ist Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000 als Intervention zur Regulierung des Rindfleischmarkts (Marktstützung) im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (3) oder als eine spezifische Veterinärmaßnahme im Sinne des Buchst. d dieser Vorschrift anzusehen.

3.

Wenn es sich (auch) um Marktstützung handelt, bedeutet dies dann, dass im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-239/01 (4) die durchgeführten Tests ausschließlich von der Gemeinschaft finanziert werden müssen und deshalb Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2777/2000, soweit er bestimmt, dass die Gemeinschaft sich nur zu einem Teil an Kosten von BSE-Tests beteiligt, wegen Widerspruchs zu der Verordnung Nr. 1254/1999 (5) ungültig ist.

4.

Hindert die Verordnung Nr. 2777/2000, wenn deren Art. 2 Abs. 2 gültig ist, die Mitgliedstaaten daran, die Kosten für die Durchführung von BSE-Tests auf die Marktteilnehmer abzuwälzen.

5.

Ist Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (6) im Sinne der Richtlinien 89/662/EWG (7), 90/425/EWG (8), 90/675/EWG (9) und 91/496/EWG (10), geändert und kodifiziert durch die Richtlinie 96/43/EG (11), dahin auszulegen, dass diese Richtlinie der Abwälzung der Kosten für durchgeführte BSE-Tests durch den Mitgliedstaat nicht entgegensteht. Falls ja, welchen Anforderungen muss dann eine Gebührenerhebung für durchgeführte BSE-Tests entsprechen.


(1)  Entscheidung der Kommission vom 29. November 2000 (ABl. L 305, S. 35).

(2)  Verordnung der Kommission vom 18. Dezember 2000 (ABl. L 321, S. 47).

(3)  Verordnung des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. L 160, S. 103).

(4)  Slg. 2003, I-10333.

(5)  Verordnung Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160, S. 2).

(6)  Richtlinie des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. L 32, S. 14).

(7)  Richtlinie des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395, S. 13).

(8)  Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224, S. 29).

(9)  Richtlinie des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 373, S. 1).

(10)  Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268, S. 56).

(11)  Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 268, S. 56).


8.12.2007   

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C 297/24


Klage, eingereicht am 19. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-437/07)

(2007/C 297/39)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Zadra und D. Kukovec)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (1), insbesondere Art. 7 und 11, sowie aus den Art. 43 EG und 49 EG und aus dem Transparenzgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot, die aus diesen Bestimmungen folgen, verstoßen hat, dass die Gemeinde L'Aquila einen öffentlichen Bauauftrag über die Planung und die Ausführung einer gummibereiften Straßenbahn für den öffentlichen Massenverkehr in der Stadt L'Aquila in einem Verfahren wie dem der „Projektfinanzierung“ vergeben hat, der auf die Vergabe einer Baukonzession gerichtet ist und in dem sie eine Änderung des der Ausschreibung zugrunde gelegten Vorprojekts nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung vorgenommen hat;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Gemeinde L'Aquila habe einen öffentlichen Bauauftrag über die Planung und die Durchführung einer gummibereiften Straßenbahn für den öffentlichen Massenverkehr in der Stadt L'Aquila im Verfahren der „Projektfinanzierung“ vergeben, das auf die Vergabe einer Baukonzession und nicht eines Bauauftrags gerichtet gewesen sei. Die erwähnte Gemeinde habe daneben nach Veröffentlichung der Bekanntgabe eine Änderung des Vorprojekts, das der Ausschreibung zugrunde gelegen habe, vorgenommen.

Nach Ansicht der Kommission stellt der Vertrag zwischen der Gemeinde L'Aquila und der Bauträgergruppe für das Vorhaben in diesem Rahmen einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne des Gemeinschaftsrechts dar. Infolgedessen verstoße die Vergabe eines solchen Auftrags in einem Verfahren wie dem der „Projektfinanzierung“, das auf die Erteilung einer Baukonzession gerichtet gewesen sei, gegen die Bestimmungen der Richtlinie 93/37, insbesondere Art. 7 und 11. Ferner verstoße die Änderung des der Ausschreibung zugrunde gelegten Projekts nach Veröffentlichung der Bekanntgabe gegen den Transparenzgrundsatz und das Diskriminierungsverbot, die aus der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr im Sinne der Art. 43 EG bzw. 49 EG folgten.


(1)  ABl. 199, S. 54.


8.12.2007   

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C 297/25


Rechtsmittel, eingelegt am 28. September 2007 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache T-189/02, Ente per le Ville vesuviane/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-445/07 P)

(2007/C 297/40)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: L. Flynn im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Ente per le Ville vesuviane

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache T-189/02 aufzuheben, soweit darin die von der Ente per le Ville vesuviane erhobene Nichtigkeitsklage für zulässig erklärt wird;

die von der Ente per le Ville vesuviane erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung D(2002) 810111 der Kommission vom 13. März 2002 für unzulässig zu erklären;

der Ente per le Ville vesuviane die Kosten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren des ersten Rechtszugs aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission hält ihre Anfechtung des Urteils des Gerichts erster Instanz für zulässig, da die Rechtsmittelgegnerin, obwohl sie im ersten Rechtszug obsiegt habe, hinsichtlich der gegen sie erhobenen Einrede der Unzulässigkeit unterlegen sei.

Das angefochtene Urteil sei fehlerhaft: Es verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, soweit es die Klage der Ente per le Ville vesuviane mit der Begründung für zulässig erkläre, dass diese im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar betroffen sei. Nach der maßgebenden Gemeinschaftsrechtsprechung sei der Kläger in einem Fall der vorliegenden Art — in dem es sich um eine an einen Mitgliedstaat gerichtete Maßnahme handele, bei der es in dessen Ermessen stehe, die Wirkungen der Gemeinschaftsrechtsprechung auf den Kläger anzuwenden —, unbeschadet der Tatsache, dass er „Empfänger“ der Gemeinschaftsmittel sei, von der fraglichen Entscheidung nicht als unmittelbar betroffen anzusehen.


8.12.2007   

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C 297/25


Klage, eingereicht am 1. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-447/07)

(2007/C 297/41)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und L. Pignataro-Nolin)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch, dass sie in ihren Rechtsvorschriften über die Ausübung des Berufs eines Kapitäns oder Ersten Offiziers auf allen unter italienischer Flagge fahrenden Schiffen die italienische Staatsangehörigkeit verlangt, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 39 EG verstoßen hat;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht geltend, dass die italienischen Rechtsvorschriften, wonach die Stelle eines Kapitäns oder Ersten Offiziers auf allen unter italienischer Flagge fahrenden Schiffen italienischen Staatsangehörigem vorbehalten ist, gegen Art. 39 EG, in dem der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer verankert sei, in der Auslegung durch den Gerichtshof verstießen.

Der Gerichtshof habe in den Urteilen vom 30. September 2003 in zwei Fällen, von denen der eine die Stelle eines Kapitäns oder Ersten Offiziers auf unter spanischer Flagge fahrenden Handelsschiffen (Rechtssache C-405/01) und der andere die Stelle eines Kapitäns von unter deutscher Flagge in der Kleinen Hochseefischerei eingesetzten Seefischereischiffen (Rechtssache C-47/02) beträfen, seine Auslegung von Art. 39 EG erläutert.

Die italienischen Behörden hätten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nichts anderes vorgetragen, als seinerzeit in der Rechtssache C-405/01, an der sich die italienische Regierung beteiligt habe, und als das, was die französischen Behörden in der Rechtssache C-47/02 vorgetragen hätten. Der Gerichtshof habe dieses Vorbringen in seinen Urteilen vom 30. September 2003 zurückgewiesen.

Die Kommission weist lediglich darauf hin, dass die italienischen Behörden den Verstoß in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 22. Mai 2007 nicht bestritten. Sie hätten nämlich ihre Absicht bekundet, auf das Erfordernis der italienischen Staatsangehörigkeit für den Zugang zum Beruf des Kapitäns und den des Ersten Offiziers zu verzichten, und zugesagt, die Kommission über das abschließende Ergebnis der zwischen den betroffenen Ministerien laufenden Beratungen zu informieren.

Die Kommission habe keinerlei Informationen über den Zeitplan für die Änderung der italienischen Rechtsvorschriften erhalten. Deshalb verstießen diese dadurch, dass sie die Stelle eines Kapitäns oder Ersten Offiziers auf allen unter italienischer Flagge fahrenden Schiffen italienischen Staatsangehörigem vorbehielten, gegen Art. 39 EG, in dem der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne der Auslegung des Gerichtshofs verankert sei.


8.12.2007   

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C 297/26


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio, eingereicht am 3. Oktober 2007 — Roche SpA/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) et Ministero della Salute

(Rechtssache C-450/07)

(2007/C 297/42)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Roche SpA

Beklagte: Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) et Ministero della Salute

Vorlagefragen

1.

Nach den Bestimmungen in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 89/105 (1), die das Verhältnis zwischen den Behörden eines Mitgliedstaats und den Arzneimittelunternehmen regeln — in dem Sinne, dass die Festsetzung des Preises eines Arzneimittels oder dessen Erhöhung auf der Grundlage der Angaben der Letztgenannten, jedoch in dem von der zuständigen Behörde anerkannten Umfang, somit auf der Grundlage einer Abstimmung zwischen den Unternehmen und den für die Überwachung der Kosten von Arzneimitteln zuständigen Behörden erfolgt —, regelt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie „einen Preisstopp für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien“ und gestaltet diesen als allgemeines Mittel, das im Hinblick auf seine Beibehaltung mindestens einmal jährlich anhand der gesamtwirtschaftlichen Lage in dem Mitgliedstaat zu überprüfen ist. Die Bestimmung billigt den zuständigen Behörden eine Frist von neunzig Tagen zu, innerhalb deren sie erklären müssen, ob und welche Preiserhöhungen oder -senkungen genehmigt werden. Die Frage lautet: Ist diese Bestimmung in dem Teil, der sich auf „Preissenkungen“ bezieht, dahin zu verstehen, dass neben dem allgemeinen Hilfsmittel eines Preisstopps für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien auch ein anderes allgemeines Hilfsmittel vorgesehen ist, das in der Möglichkeit einer Senkung der Preise für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien besteht, oder ist die Wendung „Preissenkungen“ ausschließlich auf Arzneimittel zu beziehen, die bereits dem Preisstopp unterliegen.

2.

Kann Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105 — in dem Teil, in dem den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats vorgeschrieben wird, mindestens einmal jährlich im Fall eines Preisstopps zu überprüfen, ob die gesamtwirtschaftliche Lage die Beibehaltung des Preisstopps rechtfertigt — dahin ausgelegt werden, dass, wenn eine Preissenkung in Beantwortung der ersten Frage zulässig ist, diese Maßnahme auch mehrmals im Laufe ein und desselben Jahres angewandt und mehrere Jahre lang (von 2002 bis 2010) wiederholt werden kann.

3.

Ist im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 89/105 — ausgelegt im Licht der Erwägungsgründe, die den Hauptzweck der Maßnahmen einer Überwachung der Preise der angegebenen Arzneimittel behandeln, die in der „Förderung der Volksgesundheit durch die Gewährleistung einer adäquaten Versorgung mit Arzneimitteln zu angemessenen Kosten“ bestehen und dem Erfordernis einer Verhinderung von Unterschieden unterliegen, die „den innergemeinschaftlichen Handel mit Arzneimitteln behindern oder verfälschen“ können — der Erlass von Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, die sich auf wirtschaftliche Werte der Ausgaben beziehen, die nur „geschätzt“ anstatt „festgestellt“ worden sind (die Frage betrifft beide Fallgestaltungen).

4.

Ist bei den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Obergrenzen für Arzneimittelausgaben, deren Bestimmung jedem Mitgliedstaat zusteht, genau allein an die Ausgaben für Arzneimittel anzuknüpfen, oder steht es im Ermessen der einzelnen Staaten, auch Daten in Bezug auf andere Gesundheitsausgaben zu berücksichtigen.

5.

Sind die Grundsätze der Transparenz und der Beteiligung der betroffenen Unternehmen an den Entscheidungen über einen Preisstopp oder eine allgemeine Senkung der Arzneimittelpreise, die sich aus der Richtlinie ableiten lassen, dahin auszulegen, dass dennoch stets eine Möglichkeit der Ausnahme vom vorgeschriebenen Preis (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/105) und eine konkrete Beteiligung des den Antrag stellenden Unternehmens mit der daraus folgenden Notwendigkeit für die Verwaltung, eine Ablehnung zu begründen, vorzusehen ist.


(1)  Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. L 40, S. 8).


8.12.2007   

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C 297/27


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio, eingereicht am 3. Oktober 2007 — Federfarma/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) et Ministero della Salute

(Rechtssache C-451/07)

(2007/C 297/43)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Federfarma

Beklagte: Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) et Ministero della Salute

Vorlagefragen

1.

Nach den Bestimmungen in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 89/105 (1), die das Verhältnis zwischen den Behörden eines Mitgliedstaats und den Arzneimittelunternehmen regeln — in dem Sinne, dass die Festsetzung des Preises eines Arzneimittels oder dessen Erhöhung auf der Grundlage der Angaben der Letztgenannten, jedoch in dem von der zuständigen Behörde anerkannten Umfang, somit auf der Grundlage einer Abstimmung zwischen den Unternehmen und den für die Überwachung der Kosten von Arzneimitteln zuständigen Behörden erfolgt —, regelt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie „einen Preisstopp für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien“ und gestaltet diesen als allgemeines Mittel, das im Hinblick auf seine Beibehaltung mindestens einmal jährlich anhand der gesamtwirtschaftlichen Lage in dem Mitgliedstaat zu überprüfen ist. Die Bestimmung billigt den zuständigen Behörden eine Frist von neunzig Tagen zu, innerhalb deren sie erklären müssen, ob und welche Preiserhöhungen oder -senkungen genehmigt werden. Die Frage lautet: Ist diese Bestimmung in dem Teil, der sich auf „Preissenkungen“ bezieht, dahin zu verstehen, dass neben dem allgemeinen Hilfsmittel eines Preisstopps für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien auch ein anderes allgemeines Hilfsmittel vorgesehen ist, das in der Möglichkeit einer Senkung der Preise für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien besteht, oder ist die Wendung „Preissenkungen“ ausschließlich auf Arzneimittel zu beziehen, die bereits dem Preisstopp unterliegen.

2.

Kann Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105 — in dem Teil, in dem den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats vorgeschrieben wird, mindestens einmal jährlich im Fall eines Preisstopps zu überprüfen, ob die gesamtwirtschaftliche Lage die Beibehaltung des Preisstopps rechtfertigt — dahin ausgelegt werden, dass, wenn eine Preissenkung in Beantwortung der ersten Frage zulässig ist, diese Maßnahme auch mehrmals im Laufe ein und desselben Jahres angewandt und mehrere Jahre lang (von 2002 bis 2010) wiederholt werden kann.

3.

Ist im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 89/105 — ausgelegt im Licht der Erwägungsgründe, die den Hauptzweck der Maßnahmen einer Überwachung der Preise der angegebenen Arzneimittel behandeln, die in der „Förderung der Volksgesundheit durch die Gewährleistung einer adäquaten Versorgung mit Arzneimitteln zu angemessenen Kosten“ bestehen und dem Erfordernis einer Verhinderung von Unterschieden unterliegen, die „den innergemeinschaftlichen Handel mit Arzneimitteln behindern oder verfälschen“ können — der Erlass von Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, die sich auf wirtschaftliche Werte der Ausgaben beziehen, die nur „geschätzt“ anstatt „festgestellt“ worden sind (die Frage betrifft beide Fallgestaltungen).

4.

Ist bei den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Obergrenzen für Arzneimittelausgaben, deren Bestimmung jedem Mitgliedstaat zusteht, genau allein an die Ausgaben für Arzneimittel anzuknüpfen, oder steht es im Ermessen der einzelnen Staaten, auch Daten in Bezug auf andere Gesundheitsausgaben zu berücksichtigen.

5.

Sind die Grundsätze der Transparenz und der Beteiligung der betroffenen Unternehmen an den Entscheidungen über einen Preisstopp oder eine allgemeine Senkung der Arzneimittelpreise, die sich aus der Richtlinie ableiten lassen, dahin auszulegen, dass dennoch stets eine Möglichkeit der Ausnahme vom vorgeschriebenen Preis (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/105) und eine konkrete Beteiligung des den Antrag stellenden Unternehmens mit der daraus folgenden Notwendigkeit für die Verwaltung, eine Ablehnung zu begründen, vorzusehen ist.


(1)  Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. L 40, S. 8).


8.12.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/27


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 4. Oktober 2007 — Health Research Inc.

(Rechtssache C-452/07)

(2007/C 297/44)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Health Research Inc.

Vorlagefragen

1.

Ist der „Zeitpunkt, zu dem für das Erzeugnis als Arzneimittel die Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Buchstabe b erteilt wurde“ in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (1) nach Gemeinschaftsrecht bestimmt oder verweist diese Regelung auf den Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats wirksam wird.

2.

Für den Fall, dass der Gerichtshof eine Bestimmung des Zeitpunkts nach Frage 1 durch Gemeinschaftsrecht bejaht: Auf welchen Zeitpunkt ist hierfür abzustellen.


(1)  ABl. L 182, S. 1.


8.12.2007   

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C 297/28


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gießen (Deutschland) eingereicht am 4. Oktober 2007 — Hakan Er gegen Wetteraukreis

(Rechtssache C-453/07)

(2007/C 297/45)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Gießen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hakan Er

Beklagter: Wetteraukreis

Vorlagefrage

Verliert ein türkischer Staatsangehöriger, der als Familienangehöriger die Genehmigung erhalten hat, zu seinem in Deutschland lebenden Vater zu ziehen, der als türkischer Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehörte, und der auf Grund früheren fünfjährigem ordnungsgemäßen Zusammenlebens mit diesem die Rechtsposition nach Art. 7 S. 1 zweiter Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) erworben hat, diese Rechtsstellung dadurch, dass er nach Beendigung des Schulbesuchs über mehr als sieben Jahre hinweg bis auf einen angeblichen eintägigen Arbeitsversuch zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, zudem sämtliche auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gerichteten staatlichen Fördermaßnahmen abbricht und sich selbst nicht ernsthaft um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht, und stattdessen abwechselnd von öffentlichen Sozialleistungen, Zuwendungen seiner in Deutschland lebenden Mutter und Mitteln unbekannter Herkunft lebt.


8.12.2007   

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C 297/28


Rechtsmittel, eingelegt am 9. Oktober 2007 von Ente per le Ville vesuviane gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache T-189/02, Ente per le Ville vesuviane/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-455/07 P)

(2007/C 297/46)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Ente per le Ville vesuviane (Prozessbevollmächtigter: E. Soprano, avvocato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aus den nachstehend genannten Gründen teilweise aufzuheben und demzufolge die Entscheidung D(2002) 810111, prot. 102504, der Generaldirektion für Regionalpolitik der Europäischen Kommission vom 13. März 2002 sowie — soweit es erforderlich und zweckmäßig ist — die Mitteilung der Generaldirektion für Regionalpolitik der Europäischen Kommission vom 12. Oktober 2001 mit dem Aktenzeichen Gt/SF/MF D (01) 810542, prot. 109720, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, das angefochtene Urteil aus den nachstehend genannten Gründen teilweise aufzuheben und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, damit es über den Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Hinweise, die der Gerichtshof ihm geben wird, entscheidet;

der Europäischen Kommission die Kosten im vorliegenden Verfahren und im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-189/02 aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.   Rechtsfehler, unzureichende Ermittlung und unzureichende Begründung im Hinblick auf Art. 12 der geänderten Verordnung Nr. 4254/88 (1)

Die von der Rechtsmittelführerin gewährte und vom EFRE finanzierte Leistung sei ein einheitlicher Vorgang. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1986, mit der der fragliche Zuschuss gewährt worden sei, als auch aus Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (2).

Daraus folge, dass die fragliche Leistung nicht — wie das Gericht irrtümlich festgestellt habe — in mehrere funktionale Teile unterteilbar gewesen sei und dass die aus rechtlichen Erwägungen vorgenommene Aussetzung auch nur eines Teils der genannten Leistung — was sich auf den Zeitpunkt der Einstellung dieser Leistung ausgewirkt habe — geboten habe, die mit dem genannten Art. 12 der Verordnung Nr. 4254/88 eingeführte Vergünstigung auf das gesamte gemäß der Entscheidung vom 18. Dezember 1986 finanzierte Vorhaben zu erstrecken.

2.   Rechtsfehler, unzureichende Ermittlung und Verletzung der Verteidigungsrechte im Hinblick auf Art. 4 der Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1986

Die Rechtsmittelführerin habe entgegen den im angefochtenen Urteil aufgestellten Behauptungen mit Unterlagen nachgewiesen, dass die in der Villa Ruggiero (eine der drei Villen, die Gegenstand der nach Maßgabe der Entscheidung vom 18. Dezember 1986 gewährten finanziellen Unterstützung seien) durchgeführten Arbeiten aus rechtlichen Gründen von 1989 bis Ende 1996 ausgesetzt gewesen seien. Diese Arbeiten seien also nicht, wie von den italienischen Behörden behauptet, im Jahr 1992 abgeschlossen worden.

Daher komme ihrer Mitwirkung an dem Verfahren vor Erlass der im ersten Rechtszug angefochtenen Maßnahme, wie sie bereits vor dem Gericht erster Instanz geltend gemacht habe, entscheidende Bedeutung zu, denn nach den genannten Beweisunterlagen, die sie hierfür ohne Weiteres vorgelegt hätte, und da es sich bei den von ihr erbrachten Leistungen um einen einheitlichen Vorgang handele, habe die Kommission die Anwendung der in Art. 12 der geänderten Verordnung Nr. 4254/88 vorgesehenen Ausnahmeregelung auf die fragliche Leistung ohne Weiteres akzeptiert, ohne irgendeine Möglichkeit zu lassen, die 1986 bewilligte Finanzierung vorzeitig einzustellen.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374, S. 15).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 193, S. 34).


8.12.2007   

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C 297/29


Klage, eingereicht am 9. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-457/07)

(2007/C 297/47)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und P. Andrade)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt.

festzustellen, dass die Portugiesische Republik das Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. November 2005, Kommission/Portugiesische Republik (C-432/03) nicht durchgeführt hat;

der Portugiesischen Republik ein Zwangsgeld in Höhe von 37 400 Euro pro Tag bis zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs aufzuerlegen;

der Portugiesischen Republik ab 10. November 2005 eine Geldbuße in Höhe von 5 280 Euro pro Tag aufzuerlegen, d. h. von dem Zeitpunkt an, in dem der Verstoß durch das Urteil festgestellt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, in dem der portugiesische Staat das Urteil durchgeführt hat oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Gerichtshof ein Urteil nach Art. 228 EG verkündet;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Portugiesische Republik den Marktzugang weiterhin dadurch beschränkt, dass sie für neue Baumaterialien, für die es im Hinblick auf ihre Geeignetheit für eine bestimmte Verwendung keine gegenseitig anerkannten technischen Spezifikationen gibt, eine vorherige Zulassung verlangt. Außerdem beschränke die Portugiesische Republik den Marktzugang weiterhin dadurch, dass sie in Bezug auf neue Materialien, für die es keine technischen Spezifikationen gebe, die Anerkennung der Gleichwertigkeit von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen verweigere, wenn die Anerkennung von anderen Wirtschaftsteilnehmern als dem Hersteller oder dessen Beauftragtem beantragt werde.

Das portugiesische Recht enthalte noch immer keinen Hinweis darauf, nach welchen Kriterien die Verwaltung Zulassungsanträge zu beurteilen habe, damit eine willkürliche Beurteilung ausgeschlossen sei. Da es keine technischen Spezifikationen gebe, sehe das portugiesische Gesetz für die Zulassungsentscheidungen die Anwendung nicht objektiver und diskriminierender Kriterien vor.

Die Portugiesische Republik habe noch immer nicht die Maßnahmen ergriffen, die sie in Bezug auf die Wirtschaftsteilnehmer hätte ergreifen müssen, auf die das Gesetz unter Verstoß gegen die Art. 28 EG und 30 EG angewandt worden sei.


8.12.2007   

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C 297/30


Klage, eingereicht am 10. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-458/07)

(2007/C 297/48)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Andrade und G. Braun)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten verstoßen hat, dass sie in der Praxis nicht sichergestellt hat, dass, wie in Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 25 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie festgelegt (1), allen Endnutzern mindestens ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis und mindestens ein umfassender Telefonauskunftsdienst zur Verfügung stehen,

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In Portugal seien die Teilnehmer von Vodafone, die den Wunsch auf einen Eintrag ihres Namens in das Verzeichnis des Universaldienstes geäußert hätten, immer noch nicht im Verzeichnis eingetragen.

Die Regulierungsbehörde, ANACOM, habe bislang nicht über das Format und die Bedingungen der Erteilung der betreffenden Auskünfte entschieden. Für die gegenwärtige Rechtslage sei der portugiesische Staat verantwortlich.


(1)  ABl. L 108, S. 51.


8.12.2007   

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C 297/30


Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Graz (Österreich) eingereicht am 9. Oktober 2007 — Veli Elshani gegen Hauptzollamt Linz

(Rechtssache C-459/07)

(2007/C 297/49)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Graz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Veli Elshani

Beklagter: Hauptzollamt Linz

Vorlagefragen

1.

Der Erlöschenstatbestand des Artikels 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (1) des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex) stellt nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld, sondern auf einen Zeitraum nach dem Entstehen der Zollschuld ab, weil er eine nach Artikel 202 Zollkodex „entstandene“ Zollschuld voraussetzt.

Ist die Wortfolge „beim vorschriftswidrigen Verbringen“ im Sinne des Artikels 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d Zollkodex so auszulegen,

dass das Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft, für die eine Zollschuld nach Artikel 202 Zollkodex entstanden ist, bereits mit ihrem Verbringen zur Grenzzollstelle oder an einen anderen von den Zollbehörden bezeichneten Ort, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Amtsplatzes der Grenzzollstelle oder des sonst bezeichneten Ortes endet, weil die Ware damit das Innere des Zollgebietes erreicht hat, so dass eine Beschlagnahme und Einziehung der Waren nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zu einem Erlöschen der Zollschuld führt,

oder so auszulegen,

dass das Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft, für die eine Zollschuld nach Artikel 202 Zollkodex entstanden ist, im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise so lange andauert, so lange ihre Beförderung als einheitlicher Lebensvorgang im Anschluss an das Verbringen der Ware in das Zollgebiet noch andauert, die Ware im Zollgebiet demnach noch nicht an einem ersten Bestimmungsort eingetroffen und dort zur Ruhe gekommen ist, so dass eine Beschlagnahme und Einziehung der Waren noch bis zu diesem Zeitpunkt zu einem Erlöschen der Zollschuld führt.

2.

Im Falle eines vorschriftswidrigen Verhaltens im Sinne von Artikel 202 Zollkodex, das bei dem Verbringen entdeckt wird, erlischt die Zollschuld zwingend. Die Beschlagnahme von Waren unmittelbar beim Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung als vorschriftswidriges Verhalten im Sinne von Artikel 203 Zollkodex hingegen führt zu keinem sofortigen Erlöschen der Zollschuld.

Ist Artikel 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d Zollkodex so auszulegen, dass dieses ausdrücklich auf Fälle der Entstehung der Zollschuld nach Artikel 202 Zollkodex eingeschränkte Erlöschen der Zollschuld dennoch dem Gebot der Gleichbehandlung vorschriftswidrigen Verhaltens entspricht.


(1)  ABl. L 302, S. 1.


8.12.2007   

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C 297/31


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Oktober 2007 von der Coats Holdings Ltd und der J & P Coats Ltd gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-36/05, Coats Holdings Ltd und J & P Coats Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-468/07 P)

(2007/C 297/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Coats Holdings Ltd und J & P Coats Ltd (Prozessbevollmächtigte: W. Sibree und C. Jeffs, Solicitors)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

die gegen Coats verhängte Geldbuße so herabzusetzen, dass sie (i) dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügt und (ii) berücksichtigt, dass wesentliche Teile der von der Kommission getroffenen Feststellungen vom Gericht erster Instanz für nichtig erklärt worden sind, was dazu führt, dass der Verstoß weniger schwer und die mildernden Umstände schwerer wiegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, nachdem das Gericht erster Instanz den gesamten von der Kommission festgestellten Sachverhalt in Bezug auf Verstöße gegen Art. 81 bis auf eine geringfügige Feststellung verworfen und insbesondere die zentrale Feststellung der Kommission für nichtig erklärt habe, dass Coats gleichberechtigte Partnerin einer dreiseitigen Vereinbarung gewesen sei, habe es den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht angewandt, indem es den Grundbetrag des gegen Coats verhängten Bußgelds nur um 20 % verringert habe.

Hilfsweise tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, dass das Gericht erster Instanz nicht alle von ihm für nichtig erklärten Punkte der Entscheidung berücksichtigt habe, indem es die Geldbuße nicht aufgrund mildernder Umstände verringert habe.


8.12.2007   

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C 297/31


Klage, eingereicht am 25. Oktober 2007 — Europäisches Parlament/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-474/07)

(2007/C 297/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: K. Bradley und U. Rosslein)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 915/2007 der Kommission vom 31. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (1) für nichtig zu erklären und

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Als Mitgesetzgeber zusammen mit dem Rat entschied das Europäische Parlament im Jahre 2002, dass bestimmte Durchführungsmaßnahmen für die Luftsicherheit nicht veröffentlicht werden dürfen. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Kommission diese Regelung falsch angewandt habe, indem sie es systematisch unterlassen habe, Durchführungsmaßnahmen zu veröffentlichen, die nicht geheimhaltungsbedürftig seien. Mit dem Erlass der Verordnung Nr. 915/2007 habe die Kommission ihre Befugnisse aus der Verordnung Nr. 2320/2002 falsch ausgelegt, gegen Art. 254 EG, das Demokratieprinzip, das Transparenzgebot und den Grundsatz der Veröffentlichung von Rechtsakten verstoßen und Rechtsunsicherheit geschaffen; außerdem sei sie eine ordnungsgemäße Begründung schuldig geblieben.


(1)  ABl. L 200, S. 3.


8.12.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/32


Klage, eingereicht am 26. Oktober 2007 — Französische Republik/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-479/07)

(2007/C 297/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues und A.-L. During)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. de Gregorio Merino und M.-M Joséphidès)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 hinsichtlich Treibnetzen (1) für nichtig zu erklären;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage, die am 10. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingereicht worden ist (das Fax ging am 5. Oktober 2007 ein), und die mit Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 26. Oktober 2007 nach Art. 51 und 54 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs an den Gerichtshof verwiesen worden ist, insofern gegen die in der Verordnung Nr. 809/2007 vom Rat aufgestellte Definition des „Treibnetzes“, als sie stabil gehaltene Netze wie die sogenannte Thonaille zu den Treibnetzen zähle. Dadurch, dass diese Verordnung das Verbot von Treibnetzen nach den Verordnungen Nr. 894/2007, Nr. 812/2004 und Nr. 2187/2005 auf diese Netze ausweite, missachte sie sowohl das Begründungserfordernis als auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung.

Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass der Rat seine Begründungspflicht verletzt habe, indem er in der angefochtenen Verordnung zum einen nicht die Gründe genannt habe, die ihn dazu bewegt haben, stabil gehaltene Netze zu den Treibnetzen zu zählen und somit den sachlichen Anwendungsbereich des Verbots von Netzen dieser Art zu erweitern, und zum anderen nicht die wissenschaftlichen und technischen Gutachten genannt habe, auf die er sich gestützt habe, um diese Maßnahme zu erlassen.

Mit ihrem zweiten Klagegrund bemängelt die Klägerin die offensichtliche Unverhältnismäßigkeit des Verbots von stabil gehaltenen Netzen wie der Thonaille sowohl im Hinblick auf das mit der genannten Verordnung verfolgte Ziel, die unkontrollierte Ausdehnung der Fischerei mit Treibnetzen zu begrenzen, als auch im Hinblick auf das Ziel, die Beifänge zu begrenzen. Da der Thunfischfang nur in sehr kleinem Maßstab von einer begrenzten Zahl von Schiffen geringer Größe ausgeübt werde, sei er eine an einem kleinen Teil der Mittelmeerküste ausgeübte handwerkliche Tätigkeit, die nicht die Gefahr einer unkontrollierten Ausdehnung in sich berge. Außerdem seien technische Anpassungen an der Thonaille vorgenommen worden, um das Beifangrisiko und insbesondere das Risiko des Fangs geschützter Arten so weit wie möglich zu verringern.

Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend, weil die angefochtene Verordnung die Thonaille wie die Treibnetze behandelt, obwohl die Sachlage bei den beiden Arten von Netzen sowohl im Hinblick auf die besonderen technischen Merkmale der Thonaille als auch im Hinblick auf die kleine Zahl der betroffenen Schiffe und den begrenzten Umfang des ausgeübten Fischfangs unterschiedlich sei.


(1)  ABl. L 182, S. 1.


8.12.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/32


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta

(Rechtssache C-136/06) (1)

(2007/C 297/53)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 131 vom 3.6.2006.


8.12.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/32


Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichtshofs vom 28. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

(Rechtssache C-369/06) (1)

(2007/C 297/54)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 261 vom 28.10.2006.


8.12.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/33


Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofs vom 11. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-389/06) (1)

(2007/C 297/55)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 261 vom 28.10.2006.


8.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/33


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-483/06) (1)

(2007/C 297/56)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 20 vom 27.1.2007.


8.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/33


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-7/07) (1)

(2007/C 297/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 69 vom 24.3.2007.


8.12.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/33


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-10/07) (1)

(2007/C 297/58)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 69 vom 24.3.2007.


8.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/33


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-36/07) (1)

(2007/C 297/59)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 82 vom 14.4.2007.


8.12.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/33


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-37/07) (1)

(2007/C 297/60)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 69 vom 24.3.2007.


8.12.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/34


Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofs vom 27. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

(Rechtssache C-63/07) (1)

(2007/C 297/61)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 69 vom 24.3.2007.


8.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/34


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-70/07) (1)

(2007/C 297/62)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 69 vom 24.3.2007.


8.12.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/34


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta

(Rechtssache C-79/07) (1)

(2007/C 297/63)

Verfahrenssprache: Maltesisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 82 vom 14.4.2007.


8.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/34


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-86/07) (1)

(2007/C 297/64)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 82 vom 14.4.2007.


8.12.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/34


Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichtshofs vom 10. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta

(Rechtssache C-87/07) (1)

(2007/C 297/65)

Verfahrenssprache: Maltesisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 82 vom 14.4.2007.


8.12.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/34


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. August 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik — Tschechische Republik) — Reisebüro Bühler GmbH/Dom.info e.K., Sebastian Dieterle

(Rechtssache C-126/07) (1)

(2007/C 297/66)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 117 vom 26.5.2007.


8.12.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/35


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

(Rechtssache C-146/07) (1)

(2007/C 297/67)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 95 vom 28.4.2007.


8.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/35


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Ungarn

(Rechtssache C-148/07) (1)

(2007/C 297/68)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 95 vom 28.4.2007.


8.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/35


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-149/07) (1)

(2007/C 297/69)

Verfahrenssprache: Polnisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 129 vom 9.6.2007.


8.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/35


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-159/07) (1)

(2007/C 297/70)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 117 vom 26.5.2007.


8.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/35


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-160/07) (1)

(2007/C 297/71)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 129 vom 9.6.2007.


8.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/35


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-217/07) (1)

(2007/C 297/72)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 155 vom 7.7.2007.


Gericht erster Instanz

8.12.2007   

DE

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C 297/36


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Oktober 2007 — SP u. a./Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03) (1)

(Kartelle - Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS festgestellt wird - Nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf diesen Vertrag gestützte Entscheidung - Fehlende Befugnis der Kommission)

(2007/C 297/73)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin in der Rechtssache T-27/03: SP SpA (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vezzoli und G. Belotti)

Klägerin in der Rechtssache T-46/03: Leali SpA (Odolo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vezzoli und G. Belotti)

Klägerin in der Rechtssache T-58/03: Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA (Brescia) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vezzoli, G. Belotti, E. Piromalli und C. Carmignani)

Klägerin in der Rechtssache T-79/03: Industrie Riunite Odolesi SpA (IRO) (Odolo) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Giardina)

Klägerin in der Rechtssache T-80/03: Lucchini SpA (Milan, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Santa Maria und C. Biscaretti di Ruffia, dann Rechtsanwälte M. Delfino, M. van der Woude, S. Fontanelli und P. Sorvillo)

Klägerinnen in der Rechtssache T-97/03: Ferriera Valsabbia SpA (Odolo) und Valsabbia Investimenti SpA (Odolo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Fosselard und P. Fattori)

Klägerin in der Rechtssache T-98/03: Alfa Acciai SpA (Brescia) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Fosselard, P. Fattori und G. d'Andria)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (vertreten durch L. Pignataro-Nolin und A. Whelan als Bevollmächtigte, in den Rechtssachen T-27/03 und T-58/03 im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto und in den Rechtssachen T-79/03, T-97/03 und T-98/03 im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerinnen: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Braguglia und M. Fiorilli)

Gegenstand

Feststellung der Inexistenz und vollständiger oder teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung K(2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag (Sache COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl)

Tenor

1.

Die Entscheidung K(2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 KS (Sache COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl) wird gegenüber der SP SpA, der Leali SpA, der Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA, der Industrie Riunite Odolesi SpA (IRO), der Lucchini SpA, der Ferriera Valsabbia SpA, der Valsabbia Investimenti SpA und der Alfa Acciai SpA für nichtig erklärt.

2.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die der SP SpA, der Leali SpA, der Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA, der Industrie Riunite Odolesi SpA (IRO), der Lucchini SpA, der Ferriera Valsabbia SpA, der Valsabbia Investimenti SpA und der Alfa Acciai SpA einschließlich der Kosten für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen T-46/03 und T-79/03.

3.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 70 vom 22.3.2003.


8.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/36


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Oktober 2007 — Riva Acciaio/Kommission

(Rechtssache T-45/03) (1)

(Kartelle - Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 65 KS festgestellt wird - Nach Auslaufen des EGKS Vertrags auf diesen Vertrag gestützte Entscheidung - Fehlende Befugnis der Kommission)

(2007/C 297/74)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Riva Acciaio (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Pappalardo, M. Merola, M. Pappalardo und F. Martin)

Beklagte: Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro-Nolin und A. Whelan im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Braguglia und M. Fiorilli)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag (Sache COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl)

Tenor

1.

Die Entscheidung C(2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag (Sache COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl) wird in Bezug auf die Riva Acciaio SpA für nichtig erklärt.

2.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Riva Acciaio.

3.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 101 vom 26.4.2003.


8.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/37


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Oktober 2007 — Feralpi Siderurgica/Kommission

(Rechtssache T-77/03) (1)

(Kartelle - Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 65 KS festgestellt wird - Nach Auslaufen des EGKS Vertrags auf diesen Vertrag gestützte Entscheidung - Fehlende Befugnis der Kommission)

(2007/C 297/75)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Feralpi Siderurgica (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. M. Roberti, A. Franchi und I. Perego)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro-Nolin und A. Whelan im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: I. Braguglia)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag (Sache COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl)

Tenor

1.

Die Entscheidung C(2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag (Sache COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl) wird in Bezug auf die Feralpi Siderurgica SpA für nichtig erklärt.

2.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Feralpi Siderurgica.

3.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 112 vom 10.5.2003.


8.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/37


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Oktober 2007 — Ferriere Nord/Kommission

(Rechtssache T-94/03) (1)

(Kartelle - Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 65 KS festgestellt wird - Entscheidung, die nach Ablauf des EGKS-Vertrags auf diesen Vertrag gestützt wird - Unzuständigkeit der Kommission)

(2007/C 297/76)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Ferriere Nord SpA (Osoppo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Viscardini, G. Donà und E. Perricone)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro-Nolin und A. Whelan im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: I. Braguglia)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C (2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS Vertrag (COMP/37.956) — Bewehrungsrundstahl)

Tenor

1.

Die Entscheidung C (2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl) wird in Bezug auf die Ferriere Nord SpA für nichtig erklärt.

2.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Ferriere Nord.

3.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 112 vom 10.5.2003.


8.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/38


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Oktober 2007 — AMS/HABM — American Medical Sysems (AMS Advanced Medical Services)

(Rechtssache T-425/03) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Gemeinschaftsmarkenanmeldung AMS Advanced Medical Services - Ältere nationale Wortmarke AMS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Erstmals vor der Beschwerdekammer verlangter Nachweis der ernsthaften Benutzung - Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94)

(2007/C 297/77)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: AMS Advanced Medical Services GmbH mit Sitz in Mannheim (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin G. Lindhofer, dann Rechtsanwältinnen G. Lindhofer und S. Schäffler)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: American Medical Systems, Inc., mit Sitz in Minnetonka, Minnesota (Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Kunz-Hallstein und R. Kunz-Hallstein)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. September 2003 (Sache R 671/2002-4) in einem Widerspruchsverfahren zwischen der AMS Advanced Medical Services GmbH und der American Medical Systems, Inc.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die AMS Advanced Medical Services GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 71 vom 20.3.2004.


8.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/38


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. Oktober 2007 — Borco-Marken-Import Matthiesen/HABM (Caipi)

(Rechtssache T-405/04) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Caipi - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

(2007/C 297/78)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Borco-Marken-Import Matthiesen GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: M. Wolter, Rechtsanwalt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 6. August 2004 (Sache R 912/2002-2) über die Anmeldung des Wortzeichens Caipi als Gemeinschaftsmarke.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 314 vom 18.12.2004.


8.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/39


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Oktober 2007 — Lo Giudice/Kommission

(Rechtssache T-27/05) (1)

(Beamte - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungsverfahren 2003 - Verfahrensmängel - Art. 43 des Statuts - Anspruch auf Anhörung - Krankheitsurlaub - Ärztliche Bescheinigung)

(2007/C 297/79)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Carmela Lo Giudice (Grimbergen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte F. Frabetti und G. Bounéou, dann Rechtsanwalt F. Frabetti)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Kraemer)

Gegenstand

Ungültigerklärung des Beurteilungsverfahrens für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003, hilfsweise, Aufhebung der Entscheidung vom 4. Mai 2004, mit der die Beurteilung der beruflichen Entwicklung der Klägerin für den betreffenden Zeitraum endgültig erstellt wurde.

Tenor

1.

Die Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2004, mit der die Beurteilung der beruflichen Entwicklung der Klägerin für das Beurteilungsjahr 2003 endgültig erstellt wurde, wird aufgehoben.

2.

Die Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 82 vom 2.4.2005.


8.12.2007   

DE

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C 297/39


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Oktober 2007 — Ekabe International/HABM — Ebro Puleva (OMEGA 3)

(Rechtssache T-28/05) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke OMEGA 3 - Ältere nationale Wortmarke PULEVA-OMEGA 3 - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

(2007/C 297/80)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Ekabe International SCA mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. de Haas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Ebro Puleva, SA mit Sitz in Madrid (Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Casamitjana Lleonart

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Oktober 2004 (Sache R 117/2001-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Puleva SA (nunmehr Ebro Puleva, SA) und der Ekabe International SCA

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Ekabe International SCA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 82 vom 2.4.2005.


8.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/40


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. Oktober 2007 — Kommission/Impetus

(Rechtssache T-138/05) (1)

(Schiedsklausel - Rahmenprogramme im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung - Vorhaben im Bereich der telematischen Anwendungen von allgemeinem Interesse betreffender Verträge - Fehlen von Belegen und Nichtübereinstimmung eines Teils der gemeldeten Ausgaben mit den vertraglichen Bestimmungen - Erstattung der gezahlten Beträge)

(2007/C 297/81)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou, Beistand: Rechtsanwalt N. Kostikas)

Beklagte: Impetus Symvouloi Michanikoi — Kainotomia kai Technologia EPE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Miliarakis)

Gegenstand

Auf eine Schiedsklausel im Sinne von Art. 238 EG gestützte Klage auf Verurteilung der Impetus Symvouloi Michanikoi — Kainotomia kai Technologia EPE auf Erstattung eines Teils der Beträge, die von der Europäischen Gemeinschaft aufgrund der im Rahmen des Beschlusses Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994 — 1998) (ABl. L 126, S. 1) geschlossenen Verträge Invite (Inland Navigation Telematics) mit der Bezeichnung COP 493 und Ausias (Att in Urban Sites with Integration and Standardisation) mit der Bezeichnung TR 1006 gezahlt worden sind, sowie eines Teils der Beträge, die aufgrund des im Rahmen des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990 — 1994) (ABl. L 117, S. 28) geschlossenen Vertrags Artis (Advanced Road Transport Informatics in Spain) mit der Bezeichnung V 2043 gezahlt worden sind

Tenor

1.

Die Klage der Kommission auf Erstattung eines Betrags von 136 037,30 Euro im Rahmen des Vertrags Invite (Inland Navigation Telematics) mit der Bezeichnung COP 493 wird abgewiesen.

2.

Impetus Symvouloi Michanikoi — Kainotomia kai Technologia EPE wird verurteilt, im Rahmen des Vertrags Ausias (Att in Urban Sites with Integration and Standardisation) mit der Bezeichnung TR 1006 der Kommission einen Betrag in Höhe von 14 678,41 Euro als Hauptschuld zuzüglich Verzugszinsen zu dem in Spanien geltenden gesetzlichen Jahreszinssatz ab 15. November 2002 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.

3.

Impetus Symvouloi Michanikoi — Kainotomia kai Technologia EPE wird verurteilt, im Rahmen des Vertrags Artis (Advanced Road Transport Informatics in Spain) mit der Bezeichnung V 2043 der Kommission einen Betrag in Höhe von 9 230,77 Euro als Hauptschuld zuzüglich Verzugszinsen zu dem in Spanien geltenden gesetzlichen Jahreszinssatz ab 29. Januar 2003 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.

4.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 182 vom 23.7.2005.


8.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/40


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Oktober 2007 — Lo Giudice/Kommission

(Rechtssache T-154/05) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Mobbing - Anfechtungsklage - Beistandspflicht - Begründungspflicht - Vertrauensschutz - Art. 24 des Statuts - Fürsorgepflicht - Zulässigkeit - Antrag auf Entschädigung)

(2007/C 297/82)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Carmela Lo Giudice (Grimbergen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte F. Frabetti und G. Bounéou, dann Rechtsanwalt F. Frabetti)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Kraemer)

Gegenstand

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wurde, dass kein Mobbing vorgelegen habe, und Entschädigung für den angeblich erlittenen immateriellen Schaden.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 155 vom 25.6.2005.


8.12.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/41


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Oktober 2007 — InterVideo/HABM (WinDVD Creator)

(Rechtssache T-105/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke WinDVD Creator - Absolute Eintragungshindernisse - Art. 4 und 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

(2007/C 297/83)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: InterVideo Inc. (Fremont, Kalifornien, USA) (Prozessbevollmächtigter: K. Manhaeve)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Mondéjar)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 31. Januar 2006 (Sache R 987/2005-2) über die Anmeldung des Bildzeichens WinDVD Creator als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die InterVideo Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 121 vom 20.5.2006.


8.12.2007   

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C 297/41


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 1. Oktober 2007 — US Steel Košice/Kommission

(Rechtssache T-489/04) (1)

(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Nationaler Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Emissionen der Slowakei für den Zeitraum 2005-2007 - Entscheidung, mit der die Kommission feststellt, dass sie nicht beabsichtigt, Einwände zu erheben - Handlung, die nicht durch Klage angefochten werden kann - Unzulässigkeit)

(2007/C 297/84)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: US Steel Košice s.r.o. (Košice, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt E. Vermulst, C. Thomas, solicitor, und D. Hueting, barrister)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: Ü. Wölker und D. Lawunmi)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über den von der Slowakischen Republik gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) übermittelten nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen für den Zeitraum 2005-2007

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

US Steel Košice s.r.o. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 82 vom 2.4.2005.


8.12.2007   

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C 297/42


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 1. Oktober 2007 — US Steel Košice/Kommission

(Rechtssache T-27/07) (1)

(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Nationaler Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Emissionen der Slowakei für den Zeitraum 2008-2012 - Zurückweisende Entscheidung der Kommission - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit)

(2007/C 297/85)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: US Steel Košice s.r.o. (Košice, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt E. Vermulst und C. Thomas, solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Lawunmi und Ü. Wölker)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. November 2006 über den von der Slowakischen Republik gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) übermittelten nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen für den Zeitraum 2008-2012

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

US Steel Košice s.r.o. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 69 vom 24.3.2007.


8.12.2007   

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C 297/42


Klage, eingereicht am 26. September 2007 — Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-376/07)

(2007/C 297/86)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und J. Möller)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung K (2007) 3226 der Kommission vom 18. Juli 2007 über die Anordnung zur Auskunftserteilung bezüglich MX 19/2006 — Überwachung der Beihilfenregelung XS 24/2002 — Gründungs- und Wachstumsfinanzierung (GuW) — Deutschland und MX 9/2006 — Überwachung der Beihilferegelung XS 29/2002 — Richtlinie zur Durchführung der bayerischen regionalen Förderprogramme für die gewerbliche Wirtschaft — Deutschland für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K (2007) 3226 endg. vom 18. Juli 2007 über die Anordnung zur Auskunftserteilung auf der Grundlage des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (1) betreffend die Beihilferegelungen XS 24/2002 und XS 29/2002.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin erstens geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen die Verordnung (EG) Nr. 994/98 (2) verstoße. Sie trägt diesbezüglich vor, dass die Kommission mit dem Auskunftsersuchen eine anlassunabhängige ex-post-Kontrolle durchführe. Diese Kontrolle gehe, nach Auffassung der Klägerin, über die Befugnis, die der Beklagten die Verordnung Nr. 994/98 einräume, hinaus, da Auskunftsrechte der Kommission nur für den Fall vorgesehen seien, dass diese Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung einer Gruppenfreistellungsverordnung habe.

Darüber hinaus rügt die Klägerin einen Verstoß gegen das Verbot des venire contra factum proprium, da es sich aus zahlreichen Dokumenten der Kommission ergebe, dass sie selbst nicht von einer Befugnis zur anlassunabhängigen ex-post-Kontrolle ausgehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10, S. 33).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142, S. 1).


8.12.2007   

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C 297/43


Klage, eingereicht am 24. September 2007 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-377/07)

(2007/C 297/87)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die der Klägerin mit Schreiben 13. Juli 2007 mitgeteilte Entscheidung der Generaldirektion Informatik der Kommission, das von der Klägerin auf die offene Ausschreibung ENTR/05/86 — Technologien zur Interoperabilität von Inhalten für europaweite elektronische Behördendienste (eGovernment-Dienste) (ABl. 2006/S 128 vom 8.7.2006) eingereichte Angebot abzulehnen und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;

der Kommission (DIGIT) die Kosten der Rechtsverfolgung sowie die sonstigen im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen, auch wenn diese Klage abgewiesen wird;

die Kommission (DIGIT) zu verurteilen, der Klägerin Ersatz für den von dieser wegen des in Frage stehenden Ausschreibungsverfahren erlittenen Schadens in Höhe von 3,5 Mio. Euro für Los 2 zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin reichte ein Angebot auf die offene Ausschreibung der Beklagten für den Auftrag „Technologien zur Interoperabilität von Inhalten für europaweite elektronische Behördendienste (eGovernment-Dienste)“ (ABl. 2006/S 128-136080). ein. Die Klägerin ficht die Entscheidung an, ihr Angebot abzulehnen und den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente, auf die sich die Klägerin stützt, sind die gleichen wie in der Rechtssache T-300/07, Evropaïki Dynamiki/Kommission (1).


(1)  ABl. 2007, C 235, S. 22.


8.12.2007   

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C 297/43


Klage, eingereicht am 2. Oktober 2007 — CNH Global/HABM (Bildmarke mit der Darstellung eines Traktors in rot, schwarz und grau)

(Rechtssache T-378/07)

(2007/C 297/88)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: CNH Global NV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: M. Edenborough, Barrister, und R. Harrison, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung Nr. R 1642/2006-1 der Ersten Beschwerdekammer insgesamt aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten der Antragstellerin/Klägerin im Zusammenhang mit dieser Klage aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit der Darstellung eines Traktors in rot, schwarz und grau für Waren der Klasse 12 — Anmeldung Nr. 3 944 139

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die angemeldete Bildmarke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe


8.12.2007   

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C 297/44


Klage, eingereicht am 4. Oktober 2007 — Peek & Cloppenburg/HABM — Redfil (Agile)

(Rechtssache T-386/07)

(2007/C 297/89)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Peek & Cloppenburg (KG) (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Dolde, A. Renck und V. von Bomhard)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Redfil SL (Barcelona, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Juli 2007 in der Sache Nr. R 1324/2006-2 aufzuheben und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Redfil SL.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Agile“ für Waren der Klassen 18, 25 und 28 — Anmeldung Nr. 2 659 456.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: nationale und Gemeinschaftswortmarke „Aygill's“ für Waren der Klassen 3, 6, 8, 9, 11, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27 und 28.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates.


8.12.2007   

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C 297/44


Klage, eingereicht am 11. Oktober 2007 — Portugiesische Republik/Kommission

(Rechtssache T-387/07)

(2007/C 297/90)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollächtigte: L. Inês Fernandes, S. Rodrigues und A. Gattini)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 der Entscheidung C(2007) 3772 der Kommission vom 31. Juli 2007 über die Kürzung des vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gemäß der Entscheidung C(95) 1769 der Europäischen Kommission vom 28. Juli 1995 gewährten Beitrags zum Globalzuschuss „SGAIA“ für nichtig zu erklären;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Unklare Begründung. Die Beklagte verweise mit dem Ausdruck „wie oben dargestellt“ generell auf die summarisch durchgeführte und in der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Prüfung. Sie habe in Abschnitt 6 „Ergebnis“ keine klare Feststellung getroffen, gegen welche Vorschriften oder Bestimmungen die Portugiesische Republik verstoßen habe.

Die Dienste der Kommission hätten in der angefochtenen Entscheidung keine Unregelmäßigkeiten und keinen Verstoß gegen die von der Kommission mit der Caixa Geral de Depósitos geschlossene Vereinbarung vom 15. November 1995 festgestellt. Die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung aufgestellte Behauptung einer Unregelmäßigkeit sei unbegründet, da diese Behauptung Art. 8 Abs. 5 und 6 der Vereinbarung außer Acht lasse, wonach eine Rückstellung von zukünftigen Zuschüssen bis zum 31. Dezember 2001 möglich sei.


8.12.2007   

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C 297/45


Klage, eingereicht am 15. Oktober 2007 — Earth Products/HABM — Meynard Designs (EARTH)

(Rechtssache T-389/07)

(2007/C 297/91)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Earth Products, Inc. (Carlsbad, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Meynard Designs, Inc. (Waltham, Vereinigte Staaten)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 9. August 2007 insoweit aufzuheben, als sie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung bestätigt;

dem Beklagten die eigenen Kosten und die der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „EARTH“ für Waren der Klasse 25 — Anmeldung Nr. 2 907 608.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Meynard Designs, Inc.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschafts- und nationale Bildmarke „EARTH“ für Waren der Klassen 3, 14, 18, 25 und 35.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, weil zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine optische oder klangliche Ähnlichkeit bestehe.


8.12.2007   

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C 297/45


Rechtsmittel, eingelegt am 11. Oktober 2007 von Michael Alexander Speiser gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 10. September 2007 in der Rechtssache F-146/06, Speiser/Parlament

(Rechtssache T-390/07 P)

(2007/C 297/92)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Michael Alexander Spenser (Ixelles, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Theumer)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament

Anträge des Rechtsmittelführers

Den Beschluss des Gerichts in seinen Ziffern 1 und 2 vollständig aufzuheben;

den Beschluss des Gerichts in seiner Ziffer 3 nur insoweit aufzuheben, als er der anderen Partei nicht die vollen Kosten auferlegt.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 10. September 2007 in der Rechtssache F-146/06, Speiser/Parlament, mit dem die Klage des Rechtsmittelführers als offensichtlich unzulässig abgewiesen wurde.

Der Rechtsmittelführer macht zur Begründung seines Rechtsmittels an erster Stelle geltend, dass die von beiden Parteien vorgelegten, entscheidungsrelevanten Beweismittel teilweise nicht, widersprüchlich und/oder rechtlich unzureichend gewürdigt worden seien. Darüber hinaus wird gerügt, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst den Grundsatz von Treu und Glauben sowie den Grundsatz von rechtstreuem Verwaltungshandeln nicht auf seine ganze Entscheidung angewendet habe. Zuletzt trägt der Rechtsmittelführer vor, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst mit dem angefochtenen Beschluss von seiner Rechtsprechung im Urteil vom 28. Juni 2006 in der Rechtssache F-101/05, Grünheid/Kommission, abweiche.


8.12.2007   

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C 297/46


Klage, eingereicht am 12. Oktober 2007 — Strack/Kommission

(Rechtssache T-392/07)

(2007/C 297/93)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Die im Rahmen der Behandlung des Antrags des Klägers auf Dokumentenzugang vom 20. Juni 2007 und seines Zweitantrages vom 23. Juli 2007, hilfsweise der Zweitanträge vom 15. August 2007, tatsächlich oder auf Grund der gesetzlichen Ablehnungsfiktion gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ergangenen Entscheidungen der Europäischen Kommission aufzuheben;

die Europäische Kommission zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz für die beim Kläger anlässlich der Behandlung seines Antrages entstandenen immateriellen und moralischen Schäden, in angemessener Höhe, mindestens jedoch einen symbolischen Schadensersatz in Höhe von 1 Euro, zu zahlen;

die Kosten des Verfahrens der Europäischen Kommission aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger beantragte einerseits Zugang zu gewissen Dokumenten im Zusammenhang mit von der Kommission zur Gänze oder teilweise abgelehnten Zweitanträgen auf Zugang zu Dokumenten nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) und andererseits Zugang zu Dokumenten, die mit der Rechtssache T-110/04 im Zusammenhang stehen. Der Zugang zu diesen Dokumenten wurde ihm entweder verweigert oder nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Fristen gewährt.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, dass die Beklagte gegen den Artikel 255 EG sowie gegen die Artikel 2 Absatz 1, 4 und 6ff der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen habe. Darüber hinaus rügt der Kläger insbesondere die Verletzung der Grundsätze guter ordnungsgemäßer Verwaltung sowie der Artikel 41 und 42 der Grundrechtscharta.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Abl. L 145, S. 43).


Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

8.12.2007   

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C 297/47


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 25. Oktober 2007 — Milella und Campanella/Kommission

(Rechtssache F-71/05) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Wahlen - Personalvertretung - Bestellung der Vertreter der örtlichen Sektion der Personalvertretung der Kommission in Luxemburg in der zentralen Personalvertretung der Kommission - Grundsatz einer allgemeinen anteilsmäßigen Aufteilung nach den Wahlergebnissen - Anfechtungsklage - Zulässigkeit)

(2007/C 297/94)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Arcangelo Milella (Niederanven, Luxemburg) und Delfina Campanella (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: M.-A. Lucas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Kraemer)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidungen der Kommission über die Bestellung der Vertreter der örtlichen Personalvertretung Luxemburg (ÖPVL) in der zentralen Personalvertretung (ZPV) und Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidungen der ÖPVL.

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung des Generaldirektors der Generaldirektion „Personal und Verwaltung“ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 18. April 2005 wird aufgehoben, soweit darin die örtliche Sektion der Personalvertretung der Kommission in Luxemburg ausdrücklich aufgefordert wird, „die Hinweise in der vorliegenden Entscheidung“ zu beachten.

2.

Die Entscheidung des Generaldirektors der Generaldirektion „Personal und Verwaltung“ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Mai 2005 wird aufgehoben.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 229 vom 17.9.2005, S. 36.


8.12.2007   

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C 297/47


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 18. Oktober 2007 — Krcova/Gerichtshof

(Rechtssache F-112/06) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamter auf Probe - Art. 34 des Statuts - Entlassung eines Beamten auf Probe - Ermessen - Begründungspflicht - Fürsorgepflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)

(2007/C 297/95)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Erika Krcova (Trnava, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: M. Schauss)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2005 über die Entlassung der Klägerin nach Ablauf ihrer Probezeit

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 281 vom 18.11.2006, S. 49.


8.12.2007   

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C 297/48


Klage, eingereicht am 3. Oktober 2007 — Petrilli/Kommission

(Rechtssache F-98/07)

(2007/C 297/96)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Nicole Petrilli (Sint Stevens Woluwe, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. L. Lodomez)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Anfechtungsklage für zulässig und begründet zu erklären;

die Entscheidung vom 20. Juli 2007 aufzuheben, mit der die Anstellungsbehörde ihren auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut) gestellten Antrag auf Verlängerung ihres Vertrags in der GD „Forschung“ der Kommission abgelehnt hat;

die etwaige Entscheidung aufzuheben, die die Kommission auf ihre parallel zur vorliegenden Klage und zu einer Klage auf Aussetzung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 20. Juli 2007 erhobene Beschwerde hin erlassen könnte;

die vorliegende Schadensersatzklage für zulässig und begründet zu erklären;

die Kommission zu verpflichten, sie für die Dauer von 18 Monaten auf ihrem Dienstposten als Vertragsbedienstete innerhalb des Referats „T2“ der GD „Forschung“ wieder zu verwenden; dieses Verpflichtungsurteil mit einem Zwangsgeld von 1 000 Euro je Verzugstag zu bewehren;

die Kommission zu verurteilen, ihr zum Ersatz des materiellen Schadens, der ihr durch das infolge der Ablehnung der Vertragsverlängerung entgangene Entgelt entstanden ist, einen Betrag in Höhe des Entgelts zu zahlen, das sie erhalten hätte, wenn sie ihren Vertrag als Vertragsbedienstete bis zum Ablauf der drei Jahre hätte fortführen können;

die Kommission zu verurteilen, ihr den Schaden zu ersetzen, den sie zusätzlich dadurch erlitten hat, dass ihr wegen der Nichtverlängerung des oben genannten Vertrags und der fehlenden Möglichkeit, ihre Aufgabe innerhalb der Kommission zu erfüllen und dabei ihre Erfahrung in der Wahrnehmung dieser Aufgabe zu vertiefen, die Chance entgangen ist, einen unbefristeten Vertrag bei der zukünftigen Exekutivagentur Forschung zu erhalten;

die Kommission zu verurteilen, ihr zum Ersatz des durch die Entscheidung über die Ablehnung der Verlängerung ihres Vertrags verursachten immateriellen Schadens einen Betrag in durch das Gericht zu bestimmender Höhe zu zahlen, der unter ausdrücklichem Vorbehalt einer Erhöhung im Lauf des Verfahrens vorläufig mit 1 Euro angesetzt wird;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend, deren erster auf Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen Art. 88 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (Beschäftigungsbedingungen) gestützt ist. Sie trägt vor, die auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission vom 28. April 2004 über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständig Bediensteter in Dienststellen der Kommission erlassene Entscheidung über die Ablehnung der Verlängerung ihres Vertrags als Vertragsbedienstete stehe der Wirkung des Art. 88 der Beschäftigungsbedingungen entgegen, wonach eine Verlängerung ihres Vertrags um einen weiteren Zeitraum von 18 Monaten möglich sei. Der Beschluss vom 28. April 2004 sei rechtswidrig, da er Beschränkungen von durch statutarische Bestimmungen gewährten Rechten mit sich bringe.

Mit dem zweiten Klagegrund werden Verstöße gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, die Fürsorgepflicht und das dienstliche Interesse geltend gemacht. Die angefochtene Entscheidung berücksichtige weder die persönliche Lage der Klägerin noch das dienstliche Interesse oder das Interesse der zu errichtenden Agentur.

Mit dem dritten Klagegrund werden eine unzureichende Begründung und ein Verstoß gegen Art. 3b der Beschäftigungsbedingungen geltend gemacht. Insbesondere laufe die automatische Ablehnung der Vertragsverlängerung mit der Begründung, dass die in dem Beschluss vom 28. April 2004 genannte Obergrenze von sechs Jahren erreicht sei, dem Art. 3b der Beschäftigungsbedingungen zugrunde liegenden Gedanken zuwider, dass Personen mit zeitlich begrenzten Verträgen zur Erfüllung von Aufgaben auf speziellen Gebieten für den zur Erfüllung einer speziellen Aufgabe notwendigen Zeitraum eingestellt werden sollten.

Der vierte Klagegrund wird darauf gestützt, dass der Beschluss vom 28. April 2004 gegen die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (ABl. L 175, S. 43), die allgemeinen Grundsätze des europäischen Arbeitsrechts, die sozialen Rechte der Beschäftigten und insbesondere den Grundsatz fester Beschäftigungsverhältnisse und das Diskriminierungsverbot verstoße. Zum Diskriminierungsverbot trägt die Klägerin vor, dass die Obergrenze von sechs Jahren nur auf die Vertragsbediensteten anwendbar sei, die unter Art. 3b der Beschäftigungsbedingungen fielen, während diejenigen, die unter Art. 3a der Beschäftigungsbedingungen fielen, einen unbefristeten Vertrag erhalten könnten.


8.12.2007   

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C 297/49


Klage, eingereicht am 28. September 2007 — Kerstens/Kommission

(Rechtssache F-102/07)

(2007/C 297/97)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Petrus J. F. Kerstens (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 23. November 2005, wie sie in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 85/2005 vom 23. November 2005 veröffentlicht ist, aufzuheben, an ihn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2004 drei Prioritätspunkte der Generaldirektion (PMO)(PPGD) zu vergeben;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 23. November 2005, wie sie in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 85/2005 vom 23. November 2005 veröffentlicht ist, aufzuheben, an ihn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2005 keinen Prioritätspunkt der Generaldirektion (PMO)(PPGD) zu vergeben;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 17. November 2006, wie sie in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 55/2006 veröffentlicht ist, aufzuheben, an ihn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2006 keinen PPGD zu vergeben;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 17. November 2006, wie sie in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 55/2006 veröffentlicht ist, aufzuheben, an ihn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2006 keinen Prioritätspunkt im Interesse des Organs (PPIO) zu vergeben;

die ausdrückliche Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. Juni 2007, mit der die Beschwerden R/142/07 und R/183/07 des Klägers vom 16. und 22. Februar 2007 abschlägig beschieden wurden, aufzuheben;

zur Kenntnis zu nehmen, dass er sich in diesem Rahmen das Recht vorbehält, sich auf einen Ermessensmissbrauch und einen Verstoß gegen die Vorschriften über das Disziplinarverfahren zu berufen sowie von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Schadensersatz zu verlangen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger, ein Beamter der Besoldungsgruppe A*12, fünf Klagegründe geltend: Erstens, Verstoß gegen den Grundsatz der Ausschöpfung des Kontingents der Prioritätspunkte, der sich aus Art. 5 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Beamtenstatuts (ADB 45) ergebe, und offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Vergabe der durch den Generaldirektor vergebenen Punkte (PPGD) im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2004.

Zweitens, Verstoß gegen die Art. 4 bis 6 der ADB 45 und offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Vergabe der PPGD 2005 und 2006.

Drittens, Verstoß gegen Art. 9 der ADB 45 und offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Vergabe der Prioritätspunkte in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs (PPIO). Hilfsweise Verstoß gegen das Verbot der Rückwirkung und den Grundsatz der Rechtssicherheit.

Viertens, Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Vergabe der PPGD 2004, 2005 und 2006 sowie der PPIO 2006.

Fünftens, Verstoß gegen die Begründungspflicht bei der Vergabe der PPGD 2004, 2005 und 2006.

Schließlich behält sich der Kläger das Recht vor, sich auf einen Ermessensmissbrauch und einen Verstoß gegen die Vorschriften über das Disziplinarverfahren zu berufen sowie von der Kommission Schadensersatz zu verlangen.


8.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/49


Klage, eingereicht am 5. Oktober 2007 — Giaprakis/Ausschuss der Regionen

(Rechtssache F-106/07)

(2007/C 297/98)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Stavros GIAPRAKIS (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Beklagter: Ausschuss der Regionen der Europäischen Union (AdR)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Direktors der Verwaltung des AdR vom 21. November 2006 aufzuheben, mit der die Beträge, die ihm aufgrund der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den von April 2004 bis Juni 2005 nach Frankreich überwiesenen Teil seiner Bezüge gezahlt wurden, in Höhe von 1 246,06 Euro zurückgefordert worden sind;

den AdR zu verurteilen, ihm den von seinen Dienstbezügen einbehaltenen Betrag von 1 246,06 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 % ab dem 1. Dezember 2006, dem Zeitpunkt der Rückforderung, bis zur vollständigen Zahlung zurückzuerstatten;

den AdR zu verurteilen, ihm 1 000 Euro als Ersatz des von ihm aufgrund der angefochtenen Entscheidung erlittenen immateriellen Schadens zu zahlen;

dem AdR die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht Klagegründe geltend, die denen in der Rechtssache F-59/07 (1) ähnlich sind.


(1)  ABl. C 199 vom 25.8.2007, S. 51.


8.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/50


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. Oktober 2007 — Daskalakis/Kommission

(Rechtssache F-96/07)

(2007/C 297/99)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident des Gerichts hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.