ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 284

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
27. November 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 284/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4870 — EDF EN/Alcofinance/Alcogroup JV) ( 1 )

1

2007/C 284/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4842 — Danone/Numico) ( 1 )

1

2007/C 284/03

Staatliche Beihilfen — Entscheidungen, zweckdienliche Maßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 1 des EG-Vertrags mit Einverständnis des betroffenen Mitgliedstaats vorzuschlagen ( 1 )

2

2007/C 284/04

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

3

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 284/05

Euro-Wechselkurs

6

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 284/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4977 — AgipFuel/Campetroli) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

7

2007/C 284/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4971 — MPC/Viga-Villacero/MAN/Coutinho & Ferrostaal (JV)) ( 1 )

8

2007/C 284/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4956 — STX/Aker) ( 1 )

9

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

27.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 284/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4870 — EDF EN/Alcofinance/Alcogroup JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 284/01)

Am 19. Oktober 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Französisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4870. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


27.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 284/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4842 — Danone/Numico)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 284/02)

Am 31. Oktober 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 2 der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4842. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


27.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 284/2


Staatliche Beihilfen — Entscheidungen, zweckdienliche Maßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 1 des EG-Vertrags mit Einverständnis des betroffenen Mitgliedstaats vorzuschlagen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 284/03)

Datum der Annahme der Entscheidung

24.4.2007

Nummer der Beihilfe

E 12/05

Mitgliedstaat

Polen

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Nieograniczona gwarancja dla Poczty Polskiej

Rechtsgrundlage

Ustawa z dnia 28 lutego 2003 r.„Prawo upadłościowe i naprawcze”

Art der Maßnahme

Einzelbeihilfe

Ziel

Betriebsbeihilfen

Art der Förderung

Sicherheitsleistung

Budget

Intensität

Laufzeit

Unbefristet

Wirtschaftssektoren

Post- und Telekommunikation

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Sonstige Angaben

Angesichts der Maßnahmen, die die polnischen Behörden getroffen haben, um die unbeschränkte staatliche Sicherheitsleistung zugunsten von Poczta Polska bis spätestens 30. Juni 2008 abzuschaffen, hat die Kommission das anhängige Beihilfeverfahren gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags eingestellt

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


27.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 284/3


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 284/04)

Datum der Annahme der Entscheidung

23.10.2007

Nummer der Beihilfe

N 152/07

Mitgliedstaat

Schweden

Region

Västernorrland; Jämtland; Västerbotten; Norrbotten

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Förordning om regionalt transportbidrag

Rechtsgrundlage

Förordning om regional transportbidrag; Förordning om ändring i förordningen (2000:281) om regional transportbidrag

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung, Beschäftigung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 500 Mio. SKK; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 3 500 Mio. SKK

Beihilfehöchstintensität

45 %

Laufzeit

1.1.2007-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Verket för näringslivsutveckling

NUTEK

Tingsbacka

S-930 90 Arjeplog

Sonstige Angaben

Detaillierter Jahresbericht über die Durchführung des Beihilfevorhabens

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

12.9.2007

Nummer der Beihilfe

N 185/07

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Programme mobilisateur pour l'innovation industrielle Nanosmart

Rechtsgrundlage

Cas d'application du régime de soutien de l'Agence de l'innovation industrielle N 121/06

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss, rückzahlbarer Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 80 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

Bis zum 31.12.2012

Wirtschaftssektoren

Verarbeitendes Gewerbe

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Agence de l'innovation industrielle

195, Bd Saint Germain

F-75007 Paris

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

10.10.2007

Nummer der Beihilfe

N 194/07

Mitgliedstaat

Italien

Region

Regione Toscana

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Aiuti di avviamento a favore di compagnie aeree operanti sull'aeroporto regionale di Grosseto

Rechtsgrundlage

Convenzione firmata il 19.4.2007 fra la Camera di commercio di Grosseto, la Provincia e il Comune di Grosseto

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Direkte Beihilfen

Betrag

927 000 EUR

Beihilfehöchstintensität

30 % der beihilfefähigen Kosten

Laufzeit

3 Jahre (ab April 2008)

Wirtschaftssektoren

Luftverkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Camera di Commercio di Grosseto, Comune e Provincia di Grosseto, Regione Toscana

Sonstige Angaben

Entscheidung, keine Einwände gegen die Maßnahme zu erheben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

10.10.2007

Nummer der Beihilfe

N 206/07

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Guadeloupe

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Société Hôtelière du Chablais

Rechtsgrundlage

Mise en œuvre du DOCUP objectif 1 Guadeloupe

Octroi de crédits du Fonds Social Européen

Application de l'article 87 CE aux aides à la formation

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Ausbildung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 2 182 558 EUR

Beihilfehöchstintensität

60 %

Laufzeit

18.4.2006-30.6.2007

Wirtschaftssektoren

Hotel- und Gaststättengewerbe (Fremdenverkehr)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Direction du travail, de l'emploi et de la formation professionnelle de la Guadeloupe

Avenue Paul Lacavé

F-97100 Basse-Terre

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

27.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 284/6


Euro-Wechselkurs (1)

26. November 2007

(2007/C 284/05)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4845

JPY

Japanischer Yen

160,96

DKK

Dänische Krone

7,4554

GBP

Pfund Sterling

0,71795

SEK

Schwedische Krone

9,289

CHF

Schweizer Franken

1,6372

ISK

Isländische Krone

92,77

NOK

Norwegische Krone

8,0375

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5842

CZK

Tschechische Krone

26,765

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

256,9

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6989

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,676

RON

Rumänischer Leu

3,5852

SKK

Slowakische Krone

33,434

TRY

Türkische Lira

1,7727

AUD

Australischer Dollar

1,684

CAD

Kanadischer Dollar

1,4633

HKD

Hongkong-Dollar

11,5477

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9599

SGD

Singapur-Dollar

2,1394

KRW

Südkoreanischer Won

1 380,14

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,124

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,9807

HRK

Kroatische Kuna

7,329

IDR

Indonesische Rupiah

13 924,61

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9827

PHP

Philippinischer Peso

63,358

RUB

Russischer Rubel

36,093

THB

Thailändischer Baht

46,326


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

27.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 284/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4977 — AgipFuel/Campetroli)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 284/06)

1.

Am 16. November 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen AgipFuel S.p.A. („AgipFuel“, Italien), das dem Konzern Eni S.p.A. („Eni“, Italien) angehört, erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Cam Petroli S.r.l. („Campetroli“, Italien) durch Erwerb von Anteilen. Zurzeit übt AgipFuel die gemeinsame Kontrolle über Campetroli aus.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

AgipFuel: Management des Großhandels mit Kraft- und Brennstoffen,

Eni: Erschließung, Förderung, Transport, Verarbeitung und Vermarktung von Öl und Gas,

Campetroli: Weiterverkauf von Großhandelskraftstoffen und Bitumen in Norditalien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4977 — AgipFuel/Campetroli an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


27.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 284/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4971 — MPC/Viga-Villacero/MAN/Coutinho & Ferrostaal (JV))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 284/07)

1.

Am 16. November 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Durch den Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen erwerben die Unternehmen Münchmeyer Petersen & Co. GmbH („MPC“, Deutschland), Grupo Villacero („Viga-Villacero“, Mexiko) und MAN AG („MAN“, Deutschland) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Coutinho & Ferrostaal GmbH & Co. KG („Coutinho & Ferrostaal“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

MPC: Schiffbau, Kapitalanlagen, Rohstoffhandel und Konsumgüter,

Viga-Villacero: Herstellung und Vertrieb von Stahlprodukten,

MAN: Herstellung und Vertrieb von Nutzfahrzeugen, Dieselmotoren und Turbinen,

Coutinho & Ferrostaal: internationaler Handel mit Stahlprodukten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle Beteiligten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4971 — MPC/Viga-Villacero/MAN/Coutinho & Ferrostaal (JV), an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


27.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 284/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4956 — STX/Aker)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 284/08)

1.

Am 16. November 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen STX Corporation („STX“, Südkorea) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Aker yards ASA („Aker“, Norwegen) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

STX: Schiffbau und Schiffsausstattung, Transport, Energie, Baugewerbe,

Aker: Schiffbau.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4956 — STX/Aker an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.