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ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
50. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof |
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2007/C 283/01 |
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Berichtigungen |
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2007/C 283/84 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/1 |
(2007/C 283/01)
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
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EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu |
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 27. September 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [Chancery Division] — Vereinigtes Königreich) — Ikea Wholesale Ltd/Commissioners of Customs & Excise
(Rechtssache C-351/04) (1)
(Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan - Verordnung (EG) Nr. 2398/97 - Verordnung (EG) Nr. 1644/2001 - Verordnung (EG) Nr. 160/2002 - Verordnung (EG) Nr. 696/2002 - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der Welthandelsorganisation (WTO) - Rechtswirkungen - Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 - Rückwirkung - Erstattung der entrichteten Zölle)
(2007/C 283/02)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (Chancery Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ikea Wholesale Ltd
Beklagter: Commissioners of Customs & Excise
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Justice (Chancery Division) — Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 des Rates vom 28. November 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan (ABl. L 332, S. 1) — Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1644/2001 des Rates vom 7. August 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan und zur Aussetzung ihrer Anwendung gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Indien (ABl. L 219, S. 1) — Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 160/2002 des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Pakistan (ABl. L 26, S. 1) — Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 696/2002 des Rates vom 22. April 2002 zur Bestätigung des mit der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 eingeführten (ABl. L 109, S. 3) und mit der Verordnung (EG) Nr. 1644/2001 geänderten und ausgesetzten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien
Tenor
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1. |
Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 des Rates vom 28. November 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan ist insoweit ungültig, als der Rat der Europäischen Union bei der Feststellung der Dumpingspanne bezüglich der untersuchten Ware die Methode der Nullbewertung der negativen Dumpingspannen bei jedem der betroffenen Warenmodelle angewandt hat. |
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2. |
Ein Einführer wie der des Ausgangsverfahrens, der bei einem nationalen Gericht Klage gegen die Entscheidungen erhoben hat, mit denen von ihm Antidumpingzölle nach der Verordnung Nr. 2398/97 erhoben wurden, die mit dem vorliegenden Urteil für ungültig erklärt wird, hat grundsätzlich das Recht, sich im Rahmen des Ausgangsverfahrens auf diese Ungültigkeit zu berufen, um die Erstattung dieser Zölle gemäß Art. 236 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften zu erlangen. |
(1) ABl. C 262 vom 23.10.2004.
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. September 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgericht Düsseldorf — Deutschland) — Medion AG (C-208/06)/Hauptzollamt Duisburg, Canon Deutschland GmbH (C-209/06)/Hauptzollamt Krefeld
(Rechtssachen C-208/06 und C-209/06) (1)
(Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Camcorder)
(2007/C 283/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Medion AG (C-208/06), Canon Deutschland GmbH (C-209/06)
Beklagte: Hauptzollamt Duisburg (C-208/06), Hauptzollamt Krefeld (C-209/06)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Düsseldorf — Auslegung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 281, S. 1) — Unterpositionen 8525 40 91 (Videokameraaufnahmegerät, nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes) und 8525 40 99 (andere) — Camcorder, die zwar bei ihrer Einfuhr nicht in der Lage sind, extern eingehende Signale aufzuzeichnen, später aber „dv-in“-fähig gemacht werden können, obwohl der Hersteller und der Verkäufer auf diese Möglichkeit weder hinweisen noch sie unterstützen
Tenor
Ein Camcorder ist nur dann in die Unterposition 8525 40 99 KN im Sinne von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnungen (EG) Nr. 2263/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000, Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 und Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung einzureihen, wenn zum Zeitpunkt der Zollabfertigung die Funktion zur Aufzeichnung von Bild und Tonaufnahmen aus anderen Quellen als mittels der eingebauten Kamera oder des eingebauten Mikrofons freigeschaltet ist oder wenn diese Funktion, selbst wenn der Hersteller nicht auf dieses Merkmal hinweisen wollte, nachträglich von einem Benutzer ohne besondere Kenntnisse leicht freigeschaltet werden kann, ohne dass der Camcorder materiell verändert wird. Im Fall einer nachträglichen Freischaltung ist außerdem erforderlich, dass der Camcorder zum einen nach der Freischaltung in der gleichen Weise funktioniert wie ein Camcorder, bei dem die Funktion zur Aufzeichnung von Bild und Tonaufnahmen aus anderen Quellen als mittels der eingebauten Kamera oder des eingebauten Mikrofons zum Zeitpunkt der Zollabfertigung aktiv ist, und dass er zum anderen autonom funktioniert. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss zum Zeitpunkt der Zollabfertigung geprüft werden können. Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Sind sie nicht erfüllt, ist dieser Camcorder in die Unterposition 8525 40 91 KN einzureihen.
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-4/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/110/EG - Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
(2007/C 283/04)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und P. Guerra e Andrade)
Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Fernandes und F. Fraústo de Azevedo)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Kein fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. L 321, S. 26) nachzukommen
Tenor
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1. |
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat. |
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2. |
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten. |
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-5/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/109/EG - Langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige - Keine fristgerechte Umsetzung)
(2007/C 283/05)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und P. Guerra e Andrade)
Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Fernandes und F. Fraústo de Azevedo)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Kein fristgerechter Erlass der erforderlichen Vorschriften, um der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16, S. 44) nachzukommen
Tenor
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1. |
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht fristgerecht erlassen hat. |
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2. |
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten. |
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-93/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/35/EG - Umwelt - Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme - Keine fristgerechte Umsetzung)
(2007/C 283/06)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis und J.-B. Laignelot)
Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: D. Haven)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156, S. 17) nachzukommen
Tenor
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1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht fristgerecht erlassen hat. |
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2. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten. |
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik
(Rechtssache C-115/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/27/EG - Arzneispezialitäten - Humanarzneimittel - Keine fristgerechte Umsetzung)
(2007/C 283/07)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und M. šimerdová)
Beklagte: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: T. Boček)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Kein fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 136, S. 34) nachzukommen
Tenor
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1. |
Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel verstoßen, dass sie nicht fristgerecht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. |
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2. |
Die Tschechische Republik trägt die Kosten. |
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 27. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik
(Rechtssache C-117/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/28/EG - Grundsätze und ausführliche Leitlinien der guten klinischen Praxis für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate - Anforderungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung oder Einfuhr solcher Produkte - Keine fristgerechte Umsetzung)
(2007/C 283/08)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und M. šimerdová)
Beklagte: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: T. Boček)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Kein fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/28/EG der Kommission vom 8. April 2005 zur Festlegung von Grundsätzen und ausführlichen Leitlinien der guten klinischen Praxis für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate sowie von Anforderungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung oder Einfuhr solcher Produkte (ABl. L 91 S. 13) nachzukommen
Tenor
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1. |
Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2005/28/EG der Kommission vom 8. April 2005 zur Festlegung von Grundsätzen und ausführlichen Leitlinien der guten klinischen Praxis für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate sowie von Anforderungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung oder Einfuhr solcher Produkte verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht fristgerecht erlassen hat. |
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2. |
Die Tschechische Republik trägt die Kosten. |
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Mannheim (Deutschland), eingereicht am 12. Juli 2007 — Strafverfahren gegen Karl Schwarz
(Rechtssache C-321/07)
(2007/C 283/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Mannheim
Parteien des Ausgangsverfahrens
Karl Schwarz
Vorlagefragen
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1. |
Ist es — entgegen Artikel 7 V der Richtlinie 91/439/EWG (1) — gemeinschaftsrechtlich möglich, dass ein EU-Bürger im Besitz einer wirksamen inländischen und einer weiteren Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedsstaat sein kann, die beide vor dem Beitritt zur EU des ausländischen Mitgliedsstaates erworben waren und — gegebenenfalls — |
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2. |
hat die — vor Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vom 1. Januar 1999 erfolgte — Entziehung der später erteilten 2. inländischen Fahrerlaubnis wegen eines Trunkenheitsdelikts die Rechtsfolge, dass auch die Gültigkeit der zuvor erteilten 1. ausländischen Fahrerlaubnis im Inland nach dem Beitritt des ausländischen Mitgliedsstaats nicht mehr anerkannt zu werden braucht, selbst wenn die inländische Sperrfrist bereits abgelaufen ist? |
(1) Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein — ABl. L 237, S. 1.
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 6. August 2007 — Nicole Hassett und Cheryl Doherty ebenso wie The Medical Defence Union Limited und MDU Services Limited/Raymond Howard und Brian Davidson
(Rechtssache C-372/07)
(2007/C 283/10)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court (Irland)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Nicole Hassett und Cheryl Doherty/The Medical Defence Union Limited und MDU Services Limited
Beklagte: Raymond Howard und Brian Davidson
Vorlagefrage
Wenn Ärzte für ihre gegenseitige Verteidigung eine Vereinigung in Form einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichteten Gesellschaft gründen, um deren in diesem und einem anderen Mitgliedstaat tätigen Mitgliedern Beistand und Haftungsfreistellung in ihrer Berufsausübung zu gewähren, und wenn die Gewährung dieses Beistands oder der Haftungsfreistellung von dem Erlass eines Beschlusses des Vorstands der Gesellschaft abhängt, welcher nach deren Satzung im uneingeschränkten Ermessen des Vorstands liegt, ist dann ein Verfahren, in dem ein Beschluss, mit dem gemäß dieser Regelung einem in dem anderen Mitgliedstaat tätigen Arzt der Beistand oder eine Haftungsfreistellung versagt worden ist, von dem betroffenen Arzt als eine Verletzung seiner vertraglichen oder sonstigen Rechte durch die Gesellschaft angegriffen wird, als ein Verfahren anzusehen, das die Gültigkeit eines Beschlusses eines Organs dieser Gesellschaft im Sinne von Art. 22 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) zum Gegenstand hat, so dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, ausschließlich zuständig sind?
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 12, S. 1.
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 8. August 2007 — STEKO Industriemontage GmbH gegen Finanzamt Speyer-Germersheim
(Rechtssache C-377/07)
(2007/C 283/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: STEKO Industriemontage GmbH
Beklagter: Finanzamt Speyer-Germersheim
Vorlagefrage
Steht Art. 56 EG der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach welcher ein Abzugsverbot von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft bezogen auf Auslandsbeteiligungen früher in Kraft tritt als für Inlandsbeteiligungen?
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland), eingereicht am 10. August 2007 — M-K Europa GmbH & Co. KG gegen Stadt Regensburg
(Rechtssache C-383/07)
(2007/C 283/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: M-K Europa GmbH & Co. KG
Beklagte: Stadt Regensburg
Vorlagefragen
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1. |
Kann für die Beurteilung der Frage, ob ein Lebensmittel im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (1)„in der Gemeinschaft … bisher noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet“ wurde, der Umstand von Bedeutung sein, dass das Lebensmittel kurz vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 15. Mai 1997 in ein räumlich eng begrenztes Gebiet der Gemeinschaft (hier: San Marino) eingeführt wurde und dort erhältlich war? |
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2. |
Ist ein Lebensmittel schon dann nicht neuartig im Sinne des Art. 1 Abs. 1, 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97, wenn sämtliche bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutaten in der Gemeinschaft bisher in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden? |
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3. |
Ist Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 258/97 einschränkend dahin auszulegen, dass unter die Gruppe der „Lebensmittel …, die aus … Algen bestehen“, keine Lebensmittel fallen, in denen nur solche Algen enthalten sind, die in der Gemeinschaft schon bisher für den menschlichen Verzehr verwendet wurden? |
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4. |
Kann ein Lebensmittel im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 258/97 „erfahrungsgemäß als unbedenkliches Lebensmittel gelten“, wenn Erfahrungen über die Unbedenklichkeit nur in Regionen außerhalb Europas (hier: Japan) vorliegen? |
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5. |
Kann ein Lebensmittel „erfahrungsgemäß als unbedenkliches Lebensmittel gelten“, weil es unter Verwendung erfahrungsgemäß unbedenklicher Zutaten in einem üblichen Herstellungs- oder Verarbeitungsverfahren hergestellt wird, wenn über die Kombination von Zutaten und Verfahren keine Erfahrungen vorliegen? |
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6. |
Ergibt sich aus Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 258/97, wonach „gegebenenfalls … nach dem Verfahren des Art. 13 festgelegt werden (kann), ob ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat unter Abs. 2 dieses Artikels fällt“, die Pflicht des Unternehmers, im Streitfall diese Festlegung herbeizuführen und abzuwarten? Lassen sich daraus und aus Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 auch Vorgaben für die Darlegungslast und die materielle Beweislast entnehmen? |
(1) ABl. L 43, S. 1.
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 13. August 2007 — Wienstrom GmbH gegen Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
(Rechtssache C-384/07)
(2007/C 283/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Wienstrom GmbH
Beklagter: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Vorlagefragen
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1. |
Erfordert die Berücksichtigung des Art. 88 Abs. 3 letzter Satz EG, dass das nationale Gericht dem nach innerstaatlichen Recht grundsätzlich berechtigten Beihilfeempfänger weitere Beihilfeleistungen unter Hinweis auf das dort genannte Durchführungsverbot verweigert, obwohl einerseits die Kommission die Nicht-Notifizierung der Beihilfe zwar bedauert, aber weder eine Negativentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 noch eine Maßnahme nach Art 14 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 getroffen hat, andererseits eine Verletzung von Rechten Dritter nicht aktenkundig ist? |
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2. |
Steht das Durchführungsverbot gemäß Art. 88 Abs. 3 EG der Anwendung einer innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmung entgegen, wenn sich die Anwendung auf die Neufassung dieses Gesetzes stützt, von der die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat, obwohl einerseits die Maßnahme Zeiträume vor dieser Neufassung betrifft und die für die Vereinbarkeitserklärung entscheidenden Neuerungen für diesen Zeitraum noch nicht anwendbar waren, andererseits eine Verletzung von Rechten Dritter nicht aktenkundig ist? |
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien) eingereicht am 14. August 2007 — Hospital Consulting Srl, ATI HC, Kodak SpA, Tecnologie Sanitarie SpA/Esaote SpA, Ital Tbs Telematic & Biomedical Service SpA, Draeger Medica Italia SpA, Officina Biomedica Divisione Servizi SpA
(Rechtssache C-386/07)
(2007/C 283/14)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato (Italien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hospital Consulting Srl, ATI HC, Kodak SpA, Tecnologie Sanitarie SpA
Beklagte: Esaote SpA, Ital Tbs Telematic & Biomedical Service SpA, Draeger Medica Italia SpA, Officina Biomedica Divisione Servizi SpA
Vorlagefragen
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1. |
Stellt die Unabdingbarkeit der Mindest- und Höchstvergütungen für die Leistungen von Rechtsanwälten eine Maßnahme zugunsten der Angehörigen des betreffenden Berufsstandes dar, die gegen die Art. 81 EG und 10 EG (früher Art. 85 und 5 des Vertrags) verstößt? |
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2. |
Ist das aufgrund der Unabdingbarkeit der Mindestvergütungen und gebühren für die Leistungen des Rechtsanwalts geltende Verbot für das Gericht, bei der Festsetzung der Verfahrenskosten die in den einzelnen Ansätzen der Tabelle vorgesehenen Mindestgrenzen zu unterschreiten, als eine Maßnahme zugunsten der Angehörigen des betreffenden Berufsstandes anzusehen, die gegen die Art. 81 EG und 10 EG verstößt? |
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3. |
Stellt jedenfalls die bei der Herabsetzung der Vergütungen unter den Mindestsatz vorgesehene Begründungspflicht, zu der die Praxis der Verwaltungsgerichte, die Festsetzung der Verfahrenskosten aufgrund unterschiedlicher Gesichtspunkte des Prozessausgangs und nicht aufgrund des wirklichen wirtschaftlichen Streitwerts vorzunehmen, im Widerspruch steht, eine Beschränkung der — nach dem siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 98/5/EG vom 16. Februar 1998 (1) sicherzustellenden — ständigen Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in einem anderen Mitgliedstaat als dem dar, in dem die berufliche Qualifikation erworben wurde? |
(1) ABl. L 77, S. 36.
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Ancona eingereicht am 13. August 2007 — MIVER Srl und Daniele Antonelli/Provincia di Macerata
(Rechtssache C-387/07)
(2007/C 283/15)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Ancona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: MIVER Srl und Daniele Antonelli
Beklagte: Provincia di Macerata
Vorlagefragen
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1. |
Gestattet das in der Richtlinie 75/442/EWG (1) über Abfälle vorgesehene Konzept der „zeitweiligen Lagerung“ dem Erzeuger die Vermengung oder Vermischung von Abfällen, die verschiedenen Codes des Europäischen Abfallkatalogs, wie er von der Entscheidung 2000/532/EG (2) der Kommission vom 30. Mai 2000 vorgesehen ist, zuzuordnen sind? |
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2. |
Kann bejahendenfalls der CER-Code 15 01 06 „Verpackungen aus gemischten Materialien“ verwendet werden, um Abfälle auszuweisen, die aus einer Ansammlung von Verpackungen unterschiedlichen Materials bestehen, oder bezeichnet dieser Code nur die Verpackungen, die sich aus einem Materialmix oder aus eigenständigen Bestandteilen unterschiedlichen Materials zusammensetzen? |
(1) ABl. L 194, S. 39.
(2) ABl. L 226, S. 3.
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24.11.2007 |
DE |
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C 283/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 9. August 2007 — The Queen on the application of the Incorporated Trustees of the National Council for Ageing (Age Concern England)/Secretary of State for Business, Enterprise and Regulatory Reform
(Rechtssache C-388/07)
(2007/C 283/16)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Incorporated Trustees of the National Council for Ageing (Age Concern England)
Beklagter: Secretary of State for Business, Enterprise and Regulatory Reform
Vorlagefragen
Bezüglich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) (im Folgenden: Richtlinie):
1. Nationale Ruhestandsalter und Geltungsbereich der Richtlinie
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i) |
Erstreckt sich der Geltungsbereich der Richtlinie auf nationale Regelungen, die es den Arbeitgebern erlauben, Arbeitnehmer, die 65 Jahre oder älter sind, wegen Versetzung in den Ruhestand zu entlassen? |
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ii) |
Erstreckt sich der Geltungsbereich der Richtlinie auf nationale Regelungen, die es den Arbeitgebern erlauben, Arbeitnehmer, die 65 Jahre oder älter sind, wegen Versetzung in den Ruhestand zu entlassen, wenn diese Regelungen nach Erlass der Richtlinie eingeführt worden sind? |
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iii) |
Waren in Anbetracht der Antworten auf die Fragen (i) und (ii) oben
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2. Definition der unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters: Einwand der gerechtfertigten Ungleichbehandlung
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iv) |
Erlaubt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie den Mitgliedstaaten den Erlass von Rechtsvorschriften, wonach eine Ungleichbehandlung wegen des Altes keine Diskriminierung darstellt, wenn die Ungleichbehandlung als verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung eines legitimen Ziels festgestellt wird, oder sind die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet, die derart gerechtfertigten Arten der Ungleichbehandlung durch eine Aufzählung oder sonstige Maßnahme zu definieren, die nach Form und Inhalt Art. 6 Abs. 1 entspricht? |
3. Voraussetzungen für die Rechtfertigung unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung
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v) |
Besteht ein erheblicher praktischer Unterschied zwischen den Voraussetzungen für eine Rechtfertigung mittelbarer Diskriminierung nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie und den Voraussetzungen für eine Rechtfertigung unmittelbarer Diskriminierung wegen des Alters nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie und worin besteht gegebenenfalls dieser Unterschied? |
(1) ABl. L 303, S. 16.
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24.11.2007 |
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C 283/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, Manchester eingereicht am 10. August 2007 — Azlan Group plc/Her Majesty's Commissioners of Revenue and Customs
(Rechtssache C-389/07)
(2007/C 283/17)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
VAT and Duties Tribunal, Manchester
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Azlan Group plc
Beklagter: Her Majesty's Commissioners of Revenue and Customs
Vorlagefragen
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1. |
Ist die Kombinierte Nomenklatur (Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 (1) des Rates in der durch die Verordnung [EG] Nr. 1734/96 der Kommission geänderten Fassung) dahin auszulegen, dass die zwischen den Parteien streitigen repräsentativen Musterwaren als „Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten“ zu Tarifposition 8471 (oder zu relevanten Teile-Positionen in Kapitel 84, d. h. Tarifposition 8473) gehören? |
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2. |
Falls Frage 1 für eine oder mehrere der zwischen den Parteien streitigen Waren zu verneinen ist, ist die Kombinierte Nomenklatur dahin auszulegen, dass diese Waren als „Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegrafentechnik, einschließlich Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer und Telekommunikationsgeräte für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme; Videofone“ zu Tarifposition 8517 (oder zu relevanten Teile-Positionen, d. h. Tarifposition 8517 oder 8548 gemäß Anmerkung 2 Buchst. b oder c zu Abschnitt XVI) gehören? |
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3. |
Gehören diejenigen der zwischen den Parteien streitigen Waren, die zur Verbindung von lokalen Netzwerken geeignet sind, stets zu Kapitel 84, oder führen solche Produkte dadurch über die Datenverarbeitung hinaus eine eigene Funktion im Sinne von Anmerkung 5 Abs. E zu Kapitel 84 aus? |
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4. |
Wie sind in Anbetracht der Antworten auf die vorstehenden Fragen Gehäuse-Waren zu beurteilen? |
(1) Verordnung EWG Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
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24.11.2007 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/10 |
Klage, eingereicht am 17. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-390/07)
(2007/C 283/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán, X. Lewis und H. van Vliet)
Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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1. |
festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 3 Abs. 1, 3 Abs. 2, 5 Abs. 1, 5 Abs. 2, 5 Abs. 3 und 5 Abs. 5 sowie dem Anhang II der Richtlinie 91/271/EWG (1) über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat, dass es unterlassen hat,
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2. |
dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Das Vereinigte Königreich habe bei der Ausweisung der empfindlichen Gebiete einen zu restriktiven Ansatz angewandt, und zwar nicht nur, weil es eine relativ hohe Beweisschwelle für die Annahme aufstelle, dass ein Gewässer eutrophiere, sondern auch, weil es nicht auf die Notwendigkeit eingehe, auch die Gewässer auszuweisen, die gefährdet seien und in naher Zukunft eutrophieren würden, wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen würden.
Da das Vereinigte Königreich es unterlassen habe, das Ästuar des Humber, die Ästuare des Wash, des Deben und des Colne, das Ästuar der Äußeren Themse, das Southampton Water und die nordöstliche Irische See (ausgenommen Solway Firth ) als empfindliche Gebiete auszuweisen, sei das Abwasser der Gemeinden mit mehr als 10 000 EW, mit dem Abwasser in diese Gebiete eingeleitet worden sei, sowie der Gemeinden in den jeweiligen Wassereinzugsgebieten nicht den in der Richtlinie für empfindliche Gebiete ab 31. Dezember 1998 vorgesehenen Verpflichtungen des Sammelns und der Behandlung unterworfen worden.
London, Liverpool, Manchester, Leeds, Kingston upon Hull und Southampton gehörten zu den betroffenen Gemeinden. Dadurch habe das Vereinigte Königreich gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie — insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 2, 3 und 5 sowie Anhang II der Richtlinie — verstoßen.
Das Vereinigte Königreich habe auch nicht sichergestellt, dass die Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2, 3 und 5 der Richtlinie für einige Gemeinden, die in die ausgewiesenen empfindlichen Gebiete Lough Neagh sowie Upper und Lower Lough Erne einleiteten, erfüllt worden seien, was bis 31. Dezember 1998 hätte geschehen müssen.
(1) Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40).
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24.11.2007 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/11 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte d'Appello di Milano (Italien) eingereicht am 22. August 2007 — Marco Gambazzi/DaimlerChrysler Canada Inc., CIBC Mellon Trust Company
(Rechtssache C-394/07)
(2007/C 283/19)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte d'Appello di Milano
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Marco Gambazzi
Beklagter: DaimlerChrysler Canada Inc., CIBC Mellon Trust Company
Vorlagefrage
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1. |
Darf der Richter des Staates, von dem die Vollstreckbarerklärung begehrt wird, auf der Grundlage der Ordre-Public-Klausel des Art. 27 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens die Tatsache berücksichtigen, dass es der Richter des Staates, der die Entscheidung erlassen hat, der unterlegenen Partei, die sich am gerichtlichen Verfahren beteiligt hat, unter den oben wiedergegebenen Umständen verwehrt hat, nach dem Erlass eines Beschlusses über die Ausschließung (Debarment) jegliche Verteidigung vorzubringen, |
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2. |
oder hindert die Auslegung dieser Bestimmung in Verbindung mit den Grundsätzen, die den Art. 26 ff. des Übereinkommens hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Bereich der Gemeinschaft zu entnehmen sind, den nationalen Richter daran, die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 27 Nr. 1 als dadurch verletzt anzusehen, dass ein Zivilverfahren durchgeführt worden ist, in dem einer Partei durch einen Ausschließungsbeschluss des Richters, der wegen der Nichtbeachtung einer von diesem erlassenen Anordnung erlassen wurde, die Ausübung des Rechts auf Verteidigung verwehrt wurde? |
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24.11.2007 |
DE |
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C 283/12 |
Rechtsmittel, eingelegt am 28. August 2007 von Waterford Wedgwood plc gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. Juni 2007 in der Rechtssache T-105/05, Assembled Investments (Proprietary) Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
(Rechtssache C-398/07 P)
(2007/C 283/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Waterford Wedgwood plc (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Pagenberg)
Andere Verfahrensbeteiligte: Assembled Investments (Proprietary) Ltd, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt
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— |
das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juni 2007 in der Rechtssache T-105/05 für nichtig zu erklären, |
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— |
die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, |
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— |
dem HABM und der Assembled Investments die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht erster Instanz habe gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Gemeinschaftsmarkenverordnung (1) verstoßen, indem es bei der Feststellung, die sich gegenüberstehenden Waren seien nicht ähnlich, falsche rechtliche Kriterien angewendet habe.
Außerdem habe das Gericht erster Instanz gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Gemeinschaftsmarkenverordnung verstoßen, indem es in Randnr. 34 seines Urteils entgegen der Feststellungen der Beschwerdekammer und ohne Angabe eines Beweises entschieden habe, die Verbraucher sähen die in Rede stehenden Waren nicht als ähnlich an, so dass die Entscheidung auf einer Entstellung der Tatsachen beruhe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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24.11.2007 |
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C 283/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 30. August 2007 — Christopher Sturgeon, Gabriel Sturgeon, Alana Sturgeon gegen Condor Flugdienst GmbH
(Rechtssache C-402/07)
(2007/C 283/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Christopher Sturgeon, Gabriel Sturgeon, Alana Sturgeon
Beklagte: Condor Flugdienst GmbH
Vorlagefragen
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1. |
Ist bei der Auslegung des Begriffs „Annullierung“ (zur Auslegung von Art. 2 lit. I, 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (1)) entscheidend darauf abzustellen, ob die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben wird, so dass eine Verzögerung unabhängig von ihrer Dauer keine Annullierung darstellt, wenn die Fluggesellschaft die Planung des ursprünglichen Fluges nicht aufgibt? |
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2. |
Falls die Frage zu 1 verneint wird: Unter welchen Umständen ist eine Verzögerung des geplanten Fluges nicht mehr als Verspätung, sondern als Annullierung zu behandeln? Hängt die Beantwortung dieser Frage von der Dauer der Verspätung ab? |
(1) ABl. L 46, S. 1.
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24.11.2007 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 31. August 2007 — Metherma GmbH & Co.KG gegen Hauptzollamt Düsseldorf
(Rechtssache C-403/07)
(2007/C 283/22)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Metherma GmbH & Co.KG
Beklagter: Hauptzollamt Düsseldorf
Vorlagefrage
Interpretation der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1).
Können „nur gesinterte“ Stangen aus Wolfram oder Molybdän der Unterposition 8101 94 00 bzw. Unterposition 8102 94 00 der Kombinierten Nomenklatur durch Zerbrechen oder Zerschlagen zu Schrott der Unterposition 8101 97 00 bzw. Unterposition 8102 97 00 der Kombinierten Nomenklatur umgewandelt werden?
(1) ABl. L 256, S. 1.
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24.11.2007 |
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C 283/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság (Republik Ungarn) eingereicht am 27. August 2007 — Strafverfahren gegen István Roland Sós
(Rechtssache C-404/07)
(2007/C 283/23)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Bíróság
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Ersatzprivatkläger: György Katz
Angeklagter: István Roland Sós
Vorlagefrage
Sind Art. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses des Rates 2001/220/JI vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers [im Strafverfahren] dahin auszulegen, dass dem nationalen Gericht die Möglichkeit gesichert werden muss, das Opfer im Ersatzprivatklageverfahren auch als Zeugen zu hören?
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24.11.2007 |
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C 283/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden eingereicht am 5. September 2007 — Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-407/07)
(2007/C 283/24)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing
Beklagter: Staatssecretaris van Financiën
Vorlagefrage
Ist Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Sechsten Richtlinie (1) so auszulegen, dass darunter auch Dienstleistungen der in dieser Bestimmung genannten Zusammenschlüsse an ihre Mitglieder fallen, die für unmittelbare Zwecke der Erbringung der befreiten Leistungen der Mitglieder oder der Leistungen der Mitglieder, für die diese nicht steuerpflichtig sind, erbracht werden und für die als Vergütung nicht mehr gefordert wird als die für die Dienstleistungen aufgewandten Kosten, wenn diese Dienstleistungen nur einem oder mehreren Mitgliedern erbracht werden?
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).
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24.11.2007 |
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C 283/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 5. September 2007 — Brigitte Ruf, geb. Elsässer, und Gertrud Elsässer, geb. Sommer gegen Europäische Zentralbank (EZB), Coop Himmelblau Prix, Dreibholz & Partner ZT GmbH, beteiligt: Stadt Frankfurt am Main
(Rechtssache C-408/07)
(2007/C 283/25)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Frankfurt am Main
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Brigitte Ruf, geb. Elsässer, und Gertrud Elsässer, geb. Sommer
Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB), Coop Himmelblau Prix, Dreibholz & Partner ZT GmbH
Beteiligte: Stadt Frankfurt am Main
Vorlagefragen
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1. |
Ist Artikel 288 II EGV so auszulegen, dass eine Handlung „in Ausübung der Amtstätigkeit“ vorliegt, wenn das Gemeinschaftsorgan eine bestimmte Baumaßnahme für die Errichtung eines neuen Geschäftssitzes plant? |
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2. |
Ist Artikel 288 II EGV so auszulegen, dass zu den Formen des Schadensausgleichs, zu denen der Gemeinschaftsrichter befugt ist, auch die Anordnung der Unterlassung einer drohenden, noch nicht eingetretenen Rechtsverletzung (Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts) gehört? |
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3. |
Ist Artikel 288 II EGV so auszulegen, dass die Vorschrift eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs auch in solchen Streitigkeiten begründet, in denen der Kläger die Schadensersatzpflicht des Gemeinschaftsorgans auf eine Verletzung innerstaatlichen Rechts stützt? |
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24.11.2007 |
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C 283/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gießen (Deutschland), eingereicht am 3. September 2007 — Avalon Service-Online-Dienste GmbH gegen Wetteraukreis
(Rechtssache C-409/07)
(2007/C 283/26)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Gießen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Avalon Service-Online-Dienste GmbH
Beklagter: Wetteraukreis
Vorlagefragen
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1. |
Sind die Art. 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele wie z. B. Sportwetten entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, insbesondere weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an anderen Glücksspielen — wie staatlichen Lotterien und Kasinospielen — ermuntern, und ferner andere Spiele mit gleichem oder höherem mutmaßlichen Suchtgefährdungspotential — wie Wetten auf bestimmte Sportereignisse (wie Pferderennen) und Automatenspiel — von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen? |
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2. |
Sind Art. 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass durch dafür berufene staatliche Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellte Genehmigungen der Veranstaltung von Sportwetten, die nicht auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt sind, den Inhaber der Genehmigung wie auch von ihm beauftragte Dritte berechtigen, auch im Bereich der anderen Mitgliedstaaten ohne zusätzlich erforderliche nationale Genehmigungen die jeweiligen Angebote zum Abschluss von Verträgen anzubieten und durchzuführen? |
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24.11.2007 |
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C 283/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gießen (Deutschland), eingereicht am 3. September 2007 — Olaf Amadeus Wilhelm Happel gegen Wetteraukreis
(Rechtssache C-410/07)
(2007/C 283/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Gießen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Olaf Amadeus Wilhelm Happel
Beklagter: Wetteraukreis
Vorlagefragen
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1. |
Sind die Art. 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele wie z. B. Sportwetten entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, insbesondere weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an anderen Glücksspielen — wie staatlichen Lotterien und Kasinospielen — ermuntern, und ferner andere Spiele mit gleichem oder höherem mutmaßlichen Suchtgefährdungspotential — wie Wetten auf bestimmte Sportereignisse (wie Pferderennen) und Automatenspiel — von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen? |
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2. |
Sind Art. 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass durch dafür berufene staatliche Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellte Genehmigungen der Veranstaltung von Sportwetten, die nicht auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt sind, den Inhaber der Genehmigung wie auch von ihm beauftragte Dritte berechtigen, auch im Bereich der anderen Mitgliedstaaten ohne zusätzlich erforderliche nationale Genehmigungen die jeweiligen Angebote zum Abschluss von Verträgen anzubieten und durchzuführen? |
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden eingereicht am 7. September 2007 — X BV/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-411/07)
(2007/C 283/28)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: X BV
Beklagter: Staatssecretaris van Financiën
Vorlagefragen
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1. |
Ist eine in einer Kunststoffumhüllung untergebrachte optisch-elektrische Schaltung, die neben einer Leuchtdiode (light emitting diode oder LED), einer Kunststofffolie und einem Fotodetektor auch eine Verstärkerschaltung umfasst und zum Einbau u. a. in Kommunikations- und Computerhardware, Unterhaltungselektronikgeräte und in der Industrie eingesetzte Maschinen bestimmt ist, als eine elektrische Maschine, ein elektrischer Apparat oder ein elektrisches Gerät im Sinne von Position 8543 KN anzusehen? |
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2. |
Sofern es sich um einen Teil einer Maschine handelt: Ist der in Position 8541 KN genannte Begriff „lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln)“ so auszulegen, dass er auch eine optisch-elektrische Schaltung wie die vorstehend umschriebene erfasst, oder ist eine solche Ware wegen des Vorhandenseins der Verstärkerschaltung als elektronische integrierte Schaltung im Sinne von Position 8542 KN anzusehen? |
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24.11.2007 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Deutschland) eingereicht am 10. September 2007 — Kathrin Haase, Adolf Oberdorfer, Doreen Kielon, Peter Schulze, Peter Kliem, Dietmar Bössow, Helge Riedel, André Richter, Andreas Schneider gegen Superfast Ferries SA, Superfast OKTO Maritime Company, Baltic SF VIII LTD
(Rechtssache C-413/07)
(2007/C 283/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Kathrin Haase, Adolf Oberdorfer, Doreen Kielon, Peter Schulze, Peter Kliem, Dietmar Bössow, Helge Riedel, André Richter, Andreas Schneider
Beklagte: Superfast Ferries SA, Superfast OKTO Maritime Company, Baltic SF VIII LTD
Vorlagefragen
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1. |
Ist Artikel 19 Nr. 2 lit. a der EG-Verordnung Nr. 44/2001 (1) dahin auszulegen, dass für Arbeitnehmer, die zur Arbeit auf einem bestimmten Schiff eingestellt sind und ausschließlich auf diesem bestimmten Schiff beschäftigt werden, das Schiff als solches als der Ort anzusehen ist, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet? |
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2. |
Ist Artikel 19 Nr. 2 lit. a dahin auszulegen, dass — jedenfalls wenn das als Arbeitsort anzusehende Schiff nicht ausschließlich oder überwiegend in den Hoheitsgewässern ein und desselben Staates eingesetzt wird, sondern im internationalen Verkehr wie im hier zu entscheidenden Fall als Fährschiff im Liniendienst zwischen Deutschland und Finnland — als Gericht des gewöhnlichen Arbeitsortes das für den Heimathafen oder Registerhafen des Schiffes zuständige Gericht in dem Staat anzusehen ist, dessen Flagge das Schiff führt? |
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3. |
Ist für einen Arbeitnehmer, der seine Arbeit ausschließlich auf einem bestimmten im internationalen Verkehr eingesetzten Schiff verrichtet, davon auszugehen, dass er seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet und deshalb für die Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem anderen als dem Wohnsitzstaat des Arbeitgebers nicht Artikel 19 Nr. 2 lit. a, sondern Artikel 19 Nr. 2 lit. b anzuwenden ist? |
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4. |
Ist im letzteren Fall Artikel 19 Nr. 2 lit. b dahin auszulegen, dass als Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, auch ein Büro angesehen werden kann, das in einem der regelmäßigen Anlaufhäfen des Schiffes zwar nicht vom Arbeitgeber selbst, aber von einer anderen Gesellschaft unterhalten wird, die vom Arbeitgeber mit einem Managementvertrag damit betraut worden ist, als „Operator“ den wirtschaftlichen und technischen Betrieb seines Schiffes zu organisieren und die dort einen „Crew Manager“ beschäftigt, zu dessen Aufgaben es gehört, den Einsatz des Personals zu koordinieren, wenn zwar die Arbeitsverträge nicht in diesem Büro, sondern auf dem Schiff durch dessen Kapitän abgeschlossen worden sind, in dem Büro jedoch Dienstpläne ausgegeben und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entgegengenommen sowie durch den dort tätigen „Crew Manager“ Kündigungen von Arbeitsverhältnissen ausgesprochen worden sind? |
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5. |
Falls Frage 4 bejaht wird:
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(1) ABl. L 12, S. 1.
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24.11.2007 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Nocera Inferiore (Italien), eingereicht am 10. September 2007 — Lodato Gennaro & C. SpA/Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), SCCI
(Rechtssache C-415/07)
(2007/C 283/30)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale ordinario di Nocera Inferiore
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Lodato Gennaro & C. SpA
Beklagte: Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), SCCI
Vorlagefrage
Ist das aus den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen, den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 (1) der Kommission vom 5. Dezember 2002 bestehende Gemeinschaftsrecht dahin auszulegen, dass bei der Prüfung, ob ein Zuwachs an Arbeitsplätzen entstanden ist, auf einen Vergleich zwischen den durchschnittlichen Arbeitseinheiten des der Einstellung vorausgehenden Jahres und den durchschnittlichen Arbeitseinheiten des auf die Einstellung folgenden Jahres abzustellen ist, oder vielmehr dahin, dass der Vergleich zwischen den durchschnittlichen Arbeitseinheiten des der Einstellung vorausgehenden Jahres und der punktuellen Personalbestandszahl im Betrieb allein am Tag der Einstellung vorzunehmen ist oder sogar nur so vorgenommen werden kann?
(1) ABl. L 337, S. 3.
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/16 |
Klage, eingereicht am 11. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-416/07)
(2007/C 283/31)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Tserepa-Lacombe und F. Erlbacher)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass
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1. |
die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 5 Teil A Nr. 1 Buchst. a Ziff. i und ii, 5 Teil A Nr. 2 Buchst. b, 5 Teil A Nr. 2 Buchst. d Ziff. i erster Gedankenstrich, 8, 9 und 18 Abs. 2 der Richtlinie 91/628/EWG (1) des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG und aus Nr. 7 Buchst. b des Kapitels VII der Anlage dieser Richtlinie sowie vom 5. Januar 2007 an aus den Art. 5 Abs. 4, 6 Abs. 1, 13 Abs. 3 und 4, 15 Abs. 1, 25, 26 und 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (2) des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, die Maßnahmen zu erlassen, die dafür erforderlich sind, dass
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2. |
die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3, 5 Abs. 1 Buchst. d, 6 Abs. 1 und 8 der Richtlinie 93/119/EG (3) des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,
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3. |
der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Im Rahmen der vorliegenden Klage macht die Kommission geltend, dass die Hellenische Republik bestimmte Vorschriften über den Schutz der Tiere beim Transport und bei der Schlachtung nicht richtig anwende.
Die Kommission ersucht den Gerichtshof um die Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie nicht die rechtlich zulässigen und erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen getroffen hat, um den Verpflichtungen aus den Art. 5 Teil A Nr. 1 Buchst. a Ziff. i und ii, 5 Teil A Nr. 2 Buchst. b, 5 Teil A Nr. 2 Buchst. d Ziff. i erster Gedankenstrich, 8, 9 und 18 Abs. 2 der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG und aus Nr. 7 Buchst. b des Kapitels VII der Anlage dieser Richtlinie sowie vom 5. Januar 2007 an aus den Art. 5 Abs. 4, 6 Abs. 1, 13 Abs. 3 und 4, 15 Abs. 1, 25, 26 und 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Rechtsvorschriften verstoßen hat.
Außerdem ersucht die Kommission den Gerichtshof um die Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie nicht die rechtlich zulässigen und erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen getroffen hat, um den Verpflichtungen aus den Art. 3, 5 Abs. 1 Buchst. d, 6 Abs. 1 und 8 der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Rechtsvorschriften verstoßen hat.
Die Kommission erinnert daran, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Verstoß sich aus der Ausübung einer Verwaltungspraxis ergeben könne, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße. Im Rahmen der vorliegenden Klage stütze die Kommission sich nicht auf eine vereinzelte Feststellung eines tatsächlichen Umstands, sondern auf eine erhebliche Zahl von Fällen, die vom Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission (FVO) aufgedeckt worden seien und die einen strukturierten und allgemeinen Verstoß gegen die Verpflichtungen des betreffenden Staates in Bezug auf die oben genannten Vorschriften darstellten.
Im Einzelnen macht die Kommission geltend, dass die Hellenische Republik nicht alle Maßnahmen getroffen habe, die dafür erforderlich seien, dass jeder Tiertransportunternehmer eine Genehmigung der zuständigen Behörde besitze und gemeldet sei, so dass die zuständige Behörde seine Identität rasch feststellen könne, insbesondere bei Nichteinhaltung der Regeln für eine gute Behandlung der Tiere während des Transports, dass die zuständigen Behörden obligatorische Kontrollen der Transportpläne/Transportkalender durchführten, dass Ruheeinrichtungen für die Tiere nach dem Entladen aus den Schiffen in den Fährhäfen oder in deren Nähe vorgesehen würden und dass die Durchführung der Kontrollen der Transportmittel und der Tiere sichergestellt werde.
Außerdem macht die Kommission geltend, dass die Hellenische Republik nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um die Einhaltung der Regeln für die Betäubung der Tiere bei der Schlachtung und geeignete Inspektionen und Kontrollen der Schlachthöfe sicherzustellen.
Die Kommission weist darauf hin, dass weder bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch nach diesem Zeitpunkt und trotz gewisser Anstrengungen der griechischen Behörden die Hellenische Republik alle erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um den Mängeln abzuhelfen, die ihr angelastet würden. Die Mehrzahl der Empfehlungen, die an die griechischen Behörden gerichtet worden seien, seien nicht oder nur ungenügend umgesetzt worden. Zum anderen zeichneten Kontrollberichte ein höchst beunruhigendes Bild von der Durchführung der oben genannten Maßnahmen.
(1) ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 17.
(2) ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.
(3) ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21.
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'Etat eingereicht am 12. September 2007 — Société Papillon/Minister für Haushalt, öffentliche Finanzen und den öffentlichen Dienst
(Rechtssache C-418/07)
(2007/C 283/32)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'Etat
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Société Papillon
Beklagter: Minister für Haushalt, öffentliche Finanzen und den öffentlichen Dienst
Vorlagefragen
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1. |
Da sich der steuerliche Vorteil aus der „steuerliche Integration“ genannten Regelung bei der Besteuerung der Muttergesellschaft des Konzerns auswirkt, die die Gewinne und Verluste aller Gesellschaften des Konzerns verrechnen und aus der steuerlichen Neutralisierung von Maßnahmen innerhalb des Konzerns Nutzen ziehen kann, wird dadurch, dass eine Enkelgesellschaft der Muttergesellschaft nach der Regelung in den Art. 223A ff. des Code général des impôts nicht in den Bereich eines steuerlich integrierten Konzerns einbezogen werden kann, sofern sie über eine Tochtergesellschaft gehalten wird, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften niedergelassen ist und in Frankreich keine Tätigkeit ausübt, nicht der französischen Körperschaftsteuer unterliegt und daher selbst nicht zum Konzern gehören kann, die Frage aufgeworfen, ob dies wegen der steuerlichen Folge der von der Muttergesellschaft getroffenen Wahl, eine Enkelgesellschaft durch eine französische Tochtergesellschaft oder aber durch eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft zu halten, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt? |
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2. |
Wenn ja: Kann eine solche Beschränkung entweder durch die Notwendigkeit, die Kohärenz des Systems der „steuerlichen Integration“ zu erhalten, insbesondere die Mechanismen der steuerlichen Neutralisierung von Maßnahmen innerhalb des Konzerns, unter Berücksichtigung der Folgen eines Systems, nach dem die Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nur in Bezug auf das mittelbare Halten der Enkelgesellschaft als zum Konzern gehörig angesehen wird, aber notwendigerweise von der Anwendung der Konzernregelung ausgeschlossen bleibt, weil sie nicht unter die französische Besteuerung fällt, oder aus einem anderen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein? |
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/18 |
Klage, eingereicht am 12. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden
(Rechtssache C-419/07)
(2007/C 283/33)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Mojzesowicz und V. Bottka)
Beklagter: Königreich Schweden
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/77/EG vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (1) (im Folgenden: Wettbewerbsrichtlinie) verstoßen hat, dass es Art. 2 dieser Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat; |
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— |
dem Königreich Schweden die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Bei den von der schwedischen Regierung verteilten Genehmigungen für die digitale Übertragung handele es sich um staatliche Maßnahmen, die u. a. die Nutzung digitaler Übertragungsdienste und damit mittelbar die Erbringung solcher Dienste in Königreich Schweden regelten. Die in der derzeit geltenden Genehmigung festgelegte Verpflichtung der Lizenznehmer, Abschnitt 2 des Abkommens über die Zusammenarbeit zu beachten, verleihe dem staatlichen Unternehmen Boxer mittelbar eine Monopolstellung bei Zugangskontrolldiensten (einschließlich Verschlüsselung), die gegen Art. 2 Abs. 1 der Wettbewerbsrichtlinie verstoße. Die Aufrechterhaltung der Verpflichtung, diesen Abschnitt des Abkommens über die Zusammenarbeit zu beachten, hindere darüber hinaus Unternehmen, die interessiert seien, digitale Übertragungsdienste in vollem Umfang anzubieten, die Rechte wahrzunehmen, die ihnen durch Art. 2 Abs. 2 und 3 der Wettbewerbsrichtlinie garantiert werden sollten. Die Kommission stellt daher fest, dass Schweden die Wettbewerbsrichtlinie in Bezug auf digitale Übertragungs- und Ausstrahlungsdienste über das Erdnetz nicht ordnungsgemäß in seine nationale Rechtsordnung umgesetzt hat.
(1) ABl. L 249, S. 21.
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24.11.2007 |
DE |
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C 283/19 |
Klage, eingereicht am 13. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-422/07)
(2007/C 283/34)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und D. Recchia)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Kommission beantragt,
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— |
festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 der Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (1) verstoßen hat, dass es nicht die Maßnahmen erlassen hat, die für die Kontrolle der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis im Zusammenhang mit den Inspektionen und Überprüfungen von Studien im Bereich der chemischen Industrieerzeugnisse erforderlich sind; |
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— |
dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Für die Kommission stehe nicht fest, dass in Spanien die Maßnahmen erlassen worden seien, die für die Kontrolle der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis durch Laboratorien erforderlich seien, die Versuche mit industriellen chemischen Stoffen durchführten. Auch sei in Spanien keine Behörde mit der Kontrolle der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis durch die bereits erwähnten Laboratorien beauftragt worden, oder zumindest sei der Kommission nicht die Bezeichnung dieser Behörde mitgeteilt worden.
Daher sei festzustellen, dass das Königreich Spanien noch immer nicht die Maßnahmen erlassen habe, die für die Kontrolle der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis im Zusammenhang mit Inspektionen und Überprüfungen von Studien im Bereich der industriellen chemischen Erzeugnisse im Sinne von Art. 3 der Richtlinie erforderlich seien.
(1) ABl. L 50, S. 44.
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/19 |
Klage, eingereicht am 13. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-424/07)
(2007/C 283/35)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und A. Nijenhuis, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge der Klägerin:
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— |
festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die mit dem Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007 neu in das deutsche Telekommunikationsgesetz eingefügten Reglungen der §§ 3 Nr. 12b und 9a TKG gegen die Artikel 6, 7, 15 Abs. 3, 16 und 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (1), Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (2) sowie Artikel 17 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (3) verstoßen hat; |
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— |
der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der im Jahre 2002 eingeführte gemeinschaftsrechtliche Rechtsrahmen über die elektronischen Kommunikationsnetze gebe den nationalen Regulierungsbehörden die Ziele ihres Handelns vor und führe die Maßnahmen an, die die Behörden zur Verwirklichung dieser Ziele treffen können. Dieser Rechtsrahmen ermögliche den nationalen Regulierungsbehörden nach sorgfältiger Marktanalyse durch Einräumung von Ermessen ein auf den Einzelfall fein abgestimmtes, dessen Besonderheiten berücksichtigendes Vorgehen. Nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sollten die nationalen Regulierungsbehörden die relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten, im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts und unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung und der Leitlinien der Kommission, festlegen. Es seien also die nationalen Regulierungsbehörden, die eine Definition der relevanten Märkte festlegen, und nicht der nationale Gesetzgeber oder eine andere nationale Einrichtung. Im Hinblick auf die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden, die ihre Befugnisse unparteiisch und transparent auszuüben hätten, sei dies ein zentrales strukturelles Element im Verfahren der Marktdefinition, die nicht dem Ermessen des Gesetzgebers unterliege. Die nationalen Regulierungsbehörden führten ferner gegebenenfalls Marktanalysen durch und bestimmten, ob, und falls ja, welche Abhilfemaβnahmen aufzuerlegen sind. Die Marktdefinition und die Marktanalyse seien mit einem Konsultationsmechanismus verbunden.
Im Gegensatz zum gemeinschaftsrechtlichen Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren lege der deutsche Gesetzgeber die Definition der „neuen Märkte“ fest und bestimme im Voraus die Bedingungen, unter denen die Regulierungsbehörde ausnahmsweise berechtigt ist, neue Märkte zu regulieren, anstatt diese Beurteilungen der Regulierungsbehörde zu überlassen. Er schreibe ferner der Regulierungsbehörde ein Regulierungsziel zur besonderen Beachtung vor. Diese Bestimmungen des deutschen Telekommunikationsgesetzes verstießen gegen die Bestimmungen der Richtlinien 2002/19/EG, 2002/21/EG, und 2002/22/EG, indem sie die dort vorgesehenen Regelungen der Marktregulierung umgingen und den Ermessensspielraum der Regulierungsbehörde unzulässig einschränkten.
Die in Frage stehende deutsche Regelung mache es der nationalen Regulierungsbehörde nämlich unmöglich, alle Märkte im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts zu definieren und, durch den pauschal durch Gesetz angeordneten Ausschluss gewisser Märkte von der Regulierung, auf den Einzelfall abgestimmte Sachentscheidungen zu treffen. Die Regulierungsbehörde habe die im Rechtsrahmen der Gemeinschaft niedergelegten Konsultations- und Zusammenarbeitsverfahren nur durchzuführen und die Marktteilnehmer, die europäischen Regulierungsbehörden und die Kommission über das Ergebnis ihrer Analyse eines „neuen Marktes“ nur dann zu informieren, wenn sie gleichzeitig zu dem Schluss komme, dass die zusätzlichen Bedingungen erfüllt seien und sie infolgedessen eine Regulierung für erforderlich erachte. Die in Frage stehenden Vorschriften des deutschen Telekommunikationsgesetzes könnten deshalb dazu führen, dass ein Markt definiert und analysiert werden und die Entscheidung, ihn nicht zu regulieren, von der deutschen Regulierungsbehörde getroffen werden könne, ohne dass die vorgesehenen Konsultations- und Zusammenarbeitsverfahren befolgt würden.
Nach Auffassung der Kommission bestehe also die Gefahr, dass durch diese Vorschriften die durch den Gemeinschaftsrechtsrahmen erreichte Liberalisierung der Märkte für elektronische Kommunikation sowie die Öffnung des Wettbewerbs auf diesen Märkten in erheblichem Maße beeinträchtigt würden. Es drohe für gewisse Märkte, wie zum Beispiel für die auf den Festnetzen des ehemaligen Monopolbetreibers basierenden und für die technologische Entwicklung besonders bedeutsamen Breitbandmärkte, die Gefahr einer Re-Monopolisierung, also einer Umkehrung des bisher auch dank des Gemeinschaftsrechtsrahmens Erreichten.
(1) Abl. L 108, S. 33.
(2) Abl. L 108, S. 7.
(3) Abl. L 108, S. 51.
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Białymstoku (Polen) eingereicht am 14. September 2007 — Dariusz Krawczyński/Dyrektor Izby Celnej w Białymstoku
(Rechtssache C-426/07)
(2007/C 283/36)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Wojewódzki Sąd Administracyjny w Białymstoku
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Dariusz Krawczyński
Beklagter: Dyrektor Izby Celnej w Białymstoku
Vorlagefragen
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1. |
Lässt sich eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eingeführte Verbrauchsteuer wie die im polnischen Steuergesetz vom 23. Januar 2004 über die Akzisesteuer (Dz. U. [Dziennik Ustaw, Gesetzblatt der Republik Polen] Nr. 29, Pos. 257, mit Änderungen) vorgesehene, mit der jeder Verkauf eines Personenkraftwagens vor seiner ersten Zulassung im Inland besteuert wird, als Form einer unzulässigen Umsatzsteuer im Sinne von Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1) (nunmehr Art. 401 der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem [ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1]) ansehen? Wenn die obige Frage zu verneinen sein sollte: |
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2. |
Steht eine Verbrauchsteuer wie die in der beim Woiwodschaftsverwaltungsgericht Białystok anhängigen Rechtssache streitige, mit der jeder Verkauf eines Personenkraftwagens vor seiner ersten Zulassung im Inland besteuert wird, im Widerspruch zu Art. 90 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft — der das Verbot der Diskriminierung und der protektionistischen Anwendung eines nationalen Steuersystems zum Schutz gleichartiger inländischer Waren aufstellt —, wenn der Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen, die zuvor in der Republik Polen zugelassen wurden, nicht mit dieser Steuer belastet wird? |
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 18. September 2007 — Stefan Böck und Cornelia Lepuschitz gegen Air France SA
(Rechtssache C-432/07)
(2007/C 283/37)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Handelsgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Stefan Böck und Cornelia Lepuschitz
Beklagte: Air France SA
Vorlagefragen
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1. |
Sind die Art. 5 i.V.m. Art. 2 lit. l und Art. 6 der Verordnung (EG) 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (1) dahingehend auszulegen, dass eine Abflugverzögerung von 22 Stunden eine „Verspätung“ im Sinne des Art. 6 darstellt? |
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2. |
Ist Art. 2 lit. l der Verordnung (EG) 261/2004 dahingehend auszulegen, dass Fälle, in denen Fluggäste zu einem erheblich späteren Zeitpunkt (22 Stunden) unter ergänzter Flugnummer (ursprüngliche Flugnummer mit Zusatz „A“) befördert werden, wobei nur ein — wenn auch großer — Teil der ursprünglich gebuchten Fluggäste, zusätzlich aber weitere, ursprünglich nicht gebuchte Fluggäste befördert werden, anstelle einer „Verspätung“ eine „Annullierung“ darstellen? Im Falle der Bejahung der Frage 2: |
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3. |
Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004 dahingehend auszulegen, dass ein technisches Gebrechen des Flugzeuges und die dadurch hervorgerufenen Flugplanänderungen außergewöhnliche Umstände darstellen, (die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären)? |
(1) ABl. L 46, S. 1.
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/21 |
Klage, eingereicht am 19. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden
(Rechtssache C-438/07)
(2007/C 283/38)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Parpala, M. Patakia und S. Pardo Quintillán)
Beklagter: Königreich Schweden
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass der Beklagte gegen Art. 5 Abs. 2, 3 und 5 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (1) in der durch die Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 (2) geänderten Fassung verstoßen hat. Er hat es unterlassen, bis spätestens 31. Dezember 1998 dafür zu Sorge tragen, dass sämtliche Abwässer aus kommunalen Behandlungsanlagen von Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten, die unmittelbar in empfindliche Gebiete oder deren Wassereinzugsgebiete eingeleitet werden, die geltenden Anforderungen in Anhang I der Richtlinie 91/271/EWG des Rates erfüllen; |
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— |
dem Königreich Schweden die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Schweden habe 1994 alle seine Gewässer als empfindliche Gebiete eingestuft. 1998 und 2000 habe Schweden diese Einstufung gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission) bestätigt und angegeben, dass man als Maßstab die Eutrophierung (Überdüngung) zugrunde gelegt habe und dass anhand der betroffenen Gewässer entschieden werde, welche Art der tertiären Behandlung erforderlich sei.
Die schwedischen Behörden seien der Ansicht, für die Abwässer, die aus Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten (EW) in die Ostsee gelangten, sei nördlich der Gemeinde Norrtälje eine Reduzierung des Stickstoffs nicht nötig. Die Stickstoffreduzierung erfolge daher lediglich in den Küstengebieten zwischen der Gemeinde Norrtälje und der norwegischen Grenze. Die Behörden meinten außerdem, dass die Einleitung von Stickstoff aus im mittleren Südschweden gelegenen Gemeinden mit mehr als 10 000 EW nicht zur Eutrophierung der Küstengewässer beitrage, weil der Stickstoff auf dem Weg durch das Wassereinzugsgebiet von der Quelle der Verschmutzung bis zum Meer in ausreichendem Maße auf natürlichem Wege zurückgehalten werde.
Nach Ansicht der Kommission liegen wissenschaftliche Beweise dafür vor, dass Phosphor und Stickstoff die Hauptursachen für die Eutrophierung der Ostsee seien. Die Einleitung von Phosphor und Stickstoff in die Küstengewässer führe zu einer Ausbreitung dieser Stoffe in den anderen Teilen der Ostsee, und die Einleitung in die Binnengewässer, die im Wassereinzugsgebiet der Ostsee lägen, trage zu deren Eutrophierung bei.
Daher müsse eine generelle Reduzierung des Stickstoffs in Abwässern, die unmittelbar in empfindliche Gebiete oder deren Wassereinzugsgebiete eingeleitet würden, aus Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten (EW) in den betroffenen Behandlungsanlagen eingeführt werden.
Das Unterlassen derartiger Maßnahmen stelle einen Verstoß gegen die Richtlinie 91/271/EWG in der durch die Richtlinie 98/15/EG der Kommission geänderten Fassung und insbesondere gegen Art. 5 Abs. 2, 3 und 5 (der Richtlinie 91/271) dar.
(1) ABl. L 135, S. 40.
(2) ABl. L 67 vom 7.3.1998, S. 29.
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/22 |
Rechtsmittel, eingelegt am 26. September 2007 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 11. Juli 2007 in der Rechtssache T-170/06, Alrosa Company Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-441/07 P)
(2007/C 283/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und R. Sauer)
Andere Verfahrensbeteiligte: Alrosa Company Ltd
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2007 in der Rechtssache T-170/06 aufzuheben; |
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— |
den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-170/06 als unbegründet abzuweisen; |
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— |
der Klägerin in der Rechtssache T-170/06 die Kosten der Kommission für das Klageverfahren und das vorliegende Verfahren aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Materielle Rechtsmittelgründe:
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Die Kommission ist der Auffassung, dass Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) und die Art und Weise, wie das Prinzip der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit dieser Vorschrift anzuwenden sei, im angefochtenen Urteil falsch ausgelegt worden seien. Außerdem seien im angefochtenen Urteil bei der Prüfung, ob die Zusage verhältnismäßig gewesen sei, Art. 9 rechtsfehlerhaft angewandt, Art. 82 EG rechtsfehlerhaft ausgelegt, der ordnungsgemäße Umfang der gerichtlichen Kontrolle nicht beachtet, der Inhalt der angefochtenen Entscheidung und der Sachverhalt verfälscht sowie in mehreren Teilen unzureichend begründet worden. |
Formelle Rechtsmittelgründe:
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Die Feststellung des Gerichts zu der behaupteten Verletzung des Anhörungsrechts der Klägerin sei unzureichend begründet und bleibe unklar, weil das Gericht keine eindeutige Erklärung dafür gegeben habe, warum es der Klägerin nicht möglich gewesen sein sollte, eine „effektive“ Antwort vorzubereiten oder ihre Rechte „umfassend“ auszuüben. Außerdem habe das Gericht einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt, als es die Klägerin mit einem „betroffenen Unternehmen“ verglichen habe. Das Gericht habe ebenfalls das Recht falsch ausgelegt, als es davon ausgegangen sei, dass der Klägerin die Möglichkeit habe gegeben werden sollen, neue gemeinsame Verpflichtungen mit De Beers vorzubereiten oder sich zu dem Ergebnis der Marktuntersuchung zu äußern, bevor De Beers individuelle Zusagen gegeben habe. Außerdem habe das Gericht nicht untersucht, ob die Klägerin tatsächlich diese Möglichkeit gehabt habe, nachdem sie die Zusammenfassung der Beobachtungen aus der Marktuntersuchung erhalten habe. Schließlich habe das Gericht rechtsfehlerhaft die erste Klage der Klägerin als begründet angesehen, obwohl es offen gelassen habe, in welchem Umfang die Verletzung ihres Anhörungsrechts die Entscheidung der Kommission tatsächlich beeinflusst habe. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln.
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberster Patent- und Markensenat (Österreich) eingereicht am 27. September 2007 — Verein Radetzky-Orden gegen Bundesvereinigung Kameradschaft „Feldmarschall Radetzky“
(Rechtssache C-442/07)
(2007/C 283/40)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Patent- und Markensenat
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Verein Radetzky-Orden
Beklagte: Bundesvereinigung Kameradschaft „Feldmarschall Radetzky“
Vorlagefrage
Ist Art. 12 Abs. 1 MarkenRL (1) dahin auszulegen, dass eine Marke zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen (ernsthaft) benutzt wird, wenn ein ideeller Verein die Marke auf Ankündigungen von Veranstaltungen, auf Geschäftspapieren und auf Werbematerial verwendet und sie von seinen Mitgliedern beim Sammeln und Verteilen von Spenden in der Form verwendet wird, dass die Mitglieder entsprechende Ansteckzeichen tragen?
(1) Richtlinie 89/104/EG des Rates vom 21. Dezember 1988, veröffentlicht in ABl. L 40, S. 1.
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Gdańsk-Pólnoc w Gdańsku, eingereicht am 27. September 2007 — MG Probud Gdynia Sp. z o.o. w Gdyni/Hauptzollamt Saarbrücken
(Rechtssache C-444/07)
(2007/C 283/41)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy Gdańsk-Pólnoc w Gdańsku
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: MG Probud Gdynia Sp. z o.o. w Gdyni
Beklagter: Hauptzollamt Saarbrücken
Vorlagefragen
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1. |
Sind in Anbetracht der Art. 3, 4, 16, 17 und 25 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (1), d. h. im Licht der Regelungen über die internationale Zuständigkeit des Gerichts des Staates der Verfahrenseröffnung, über das auf das betreffende Verfahren anwendbare Recht sowie über die Voraussetzungen und Wirkungen der Anerkennung des Insolvenzverfahrens, in einem Fall, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung der Art. 5 und 10 dieser Verordnung nicht vorliegen, die Stellen der nationalen Verwaltung eines Mitgliedstaats berechtigt, ein Guthaben, das sich auf dem Bankkonto eines Wirtschaftsteilnehmers befindet, zu pfänden, nachdem in einem anderen Mitgliedstaat das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet worden ist (Vollziehung des sogenannten Arrests über das Vermögen), und damit den nationalen Rechtsvorschriften des Staates der Verfahrenseröffnung (Art. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000) zuwiderzuhandeln? |
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2. |
Dürfen sich in Anbetracht von Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren die Behörden des Mitgliedstaats, in dem kein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist und der nach Art. 16 das Insolvenzverfahren anerkennen muss, weigern, die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen des Staates der Verfahrenseröffnung nach den Art. 31 bis 51 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anzuerkennen, indem sie sich auf innerstaatliche Rechtsvorschriften berufen? |
(1) ABl. L 160, S. 1.
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24.11.2007 |
DE |
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C 283/23 |
Rechtsmittel, eingelegt am 27. September 2007 vom Ayuntamiento de Madrid und Madrid Calle 30, S.A., gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 12. Juli 2007 in der Rechtssache T-177/06, Ayuntamiento de Madrid und Madrid Calle 30, S.A./Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-448/07 P)
(2007/C 283/42)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Ayuntamiento de Madrid und Madrid Calle 30, S.A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. Buendía Sierra und R. González-Gallarza Granizo)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
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— |
den Unzulässigkeitsbeschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 12. Juli 2007 in der Rechtssache T-177/06, Ayuntamiento de Madrid und Madrid Calle 30, S.A./Kommission der Europäischen Gemeinschaften, aufzuheben; |
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— |
den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Im angefochtenen Beschluss habe das Gericht erster Instanz die Klage des Ayuntamiento de Madrid und der Madrid Calle 30, S.A., für unzulässig erklärt, mit der die Nichtigerklärung der Zuordnung von Madrid Calle 30 zum Sektor „Staat“ durch die Kommission (Eurostat) in Übereinstimmung mit dem „Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen“ (ESVG 95) nach Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (1) des Rates vom 25. Juni 1996 verlangt worden sei. Diese Zuordnung ergebe sich aus der von der Kommission (Eurostat) am 24. April 2006 veröffentlichten Jahresbilanz der Daten für das Jahr 2005 zum öffentlichen Defizit und zum öffentlichen Schuldenstand im Hinblick auf die Anwendung des dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit. Die genannte Jahresbilanz stehe in der Mitteilung 48/2006 der Kommission (Eurostat).
Das Gericht erster Instanz habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Mitteilung 48/2006 keine stillschweigende Entscheidung der Kommission (Eurostat) mit verbindlichen Rechtswirkungen darstelle und es sich daher nicht um einen angreifbaren Rechtsakt handele.
Die Rechtsmittelführer weisen auf die zentrale Rolle der Kommission (Eurostat) bei der endgültigen Feststellung der Daten zum Defizit und zum öffentlichen Schuldenstand der Mitgliedstaaten hin, die sich nicht nur aus den anwendbaren Vorschriften (Art. 104 des EG-Vertrags, dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit und der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 (2) des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 (3) geänderten Fassung), sondern auch aus dem institutionellen Gefüge des Normensystems ergebe.
Das Gericht erster Instanz habe im angefochtenen Beschluss mit rechtsfehlerhafter Begründung ausgeschlossen, dass die Kommission (Eurostat) verpflichtet sei, zu überprüfen, ob die öffentliche Jahresbilanz den Verbuchungsregeln des ESVG 95 entspräche, bevor sie diese Daten zum Defizit und zum öffentlichen Schuldenstand der Mitgliedstaaten veröffentliche. Das Fehlen von Vorbehalten und/oder Änderungen durch die Kommission (Eurostat) innerhalb der durch die geänderte Verordnung Nr. 3605/93 festgelegten einschlägigen Frist bringe mit sich, dass der ohne diese Vorbehalte und/oder Änderungen erlassene Akt rechtskräftig werde und deshalb ein anfechtbarer Rechtsakt sei. Zudem habe dieser Akt folgenschwere Rechtswirkungen in mehreren Bereichen wie z. B. im Rahmen des bei einem übermäßigen Defizit anwendbaren Verfahrens oder im Rahmen der Strukturfonds.
(1) Verordnung Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310, S. 1).
(2) ABl. L 332, S. 7.
(3) Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 des Rates vom 12. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 337, S. 1).
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24.11.2007 |
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C 283/24 |
Klage, eingereicht am 3. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-449/07)
(2007/C 283/43)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Montaguti und R. Vidal Puig)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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— |
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der Richtlinie 2004/36/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen; |
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— |
der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG sei am 30. April 2006 abgelaufen.
(1) ABl. L 143, S. 76.
Gericht erster Instanz
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24.11.2007 |
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C 283/25 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Oktober 2007 — Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission
(Rechtssache T-474/04) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide - Entscheidung über die Zurückweisung eines Antrags auf Entfernung bestimmter Abschnitte der veröffentlichten endgültigen Fassung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Offenlegung von Informationen über die Klägerin durch die Veröffentlichung einer nicht an sie gerichteten Entscheidung - Art. 21 der Verordnung Nr. 17 - Berufsgeheimnis - Art. 287 EG - Unschuldsvermutung - Nichtigerklärung)
(2007/C 283/44)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse mit Sitz in Bocholt (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Klusmann und F. Wiemer)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (vertreten durch A. Bouquet als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung (2004) D/204343 der Kommission vom 1. Oktober 2004, soweit damit der Antrag der Klägerin auf Entfernung aller Hinweise auf sie in der veröffentlichten endgültigen Fassung der Entscheidung 2005/349/EG der Kommission vom 10. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-2/37.857 — Organische Peroxide) (ABl. 2005, L 110, S. 44) zurückgewiesen wird
Tenor
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1. |
Die Entscheidung (2004) D/204343 der Kommission vom 1. Oktober 2004 wird für nichtig erklärt. |
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2. |
Die Kommission trägt die Kosten. |
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24.11.2007 |
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C 283/25 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. Oktober 2007 — Advance Magazine Publishers/HABM — J. Capela & Irmãos (VOGUE)
(Rechtssache T-481/04) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke VOGUE - Ältere nationale Wortmarke VOGUE Portugal - Erstmals vor der Beschwerdekammer vorgebrachte Gesichtspunkte - Umfang der Prüfung durch die Beschwerdekammer)
(2007/C 283/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Advance Magazine Publishers Inc. (New York, New York, USA) (Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Esteve Sanz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: J. Laporta Insa)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: J. Capela & Irmãos Lda (Porto, Portugal)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 27. September 2004 (Sache R 328/2003-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der J. Capela & Irmãos Lda und der Advance Magazine Publishers Inc.
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 27. September 2004 (Sache R 328/2003-2) wird aufgehoben. |
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2. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Advance Magazine Publishers Inc. |
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24.11.2007 |
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C 283/26 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Oktober 2007 — Bang & Olufsen/HABM (Form eines Lautsprechers)
(Rechtssache T-460/05) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form eines Lautsprechers - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)
(2007/C 283/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Bang & Olufsen A/S mit Sitz in Struer (Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Wallberg)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (vertreten durch P. Bullock als Bevollmächtigten)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 22. September 2005 (Sache R 497/2005 1) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in der Form eines Lautsprechers als Gemeinschaftsmarke
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22. September 2005 (Sache R 497/2005-1) wird aufgehoben. |
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2. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Bang & Olufsen A/S. |
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24.11.2007 |
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C 283/26 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2007 — Lancôme/HABM — Baudon (AROMACOSMETIQUE)
(Rechtssache T-185/04) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Verfahren der Nichtigerklärung - Gemeinschaftswortmarke AROMACOSMETIQUE - Ältere nationale Wortmarke AROMACOSMETIQUE - Nichtigkeit der älteren nationalen Wortmarke - Erledigung der Hauptsache)
(2007/C 283/47)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Lancôme Parfums et Beauté & Cie SNC (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Antoine-Lalance)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Jacqueline Baudon (Paris, Frankreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. März 2004 (Sache R 39/2002-4) betreffend das Verfahren der Nichtigerklärung Nr. 155 C 000866335/1 zwischen Jacqueline Baudon und der Lancôme Parfums et Beauté & Cie SNC
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine eigenen Kosten. |
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24.11.2007 |
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C 283/27 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2007 — Honig-Verband/Kommission
(Rechtssache T-35/06) (1)
(Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1854/2005 - Geschützte geografische Angabe - „Miel de Provence“ - Handlung mit allgemeiner Geltung - Fehlendes individuelles Betroffensein - Unzulässigkeit)
(2007/C 283/48)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Honig-Verband e.V. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Hagenmeyer und T. Teufer)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher und B. Doherty)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1854/2005 der Kommission vom 14. November 2005 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung einer Bezeichnung in das „Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben“ (Miel de Provence [g. g. A.]) (ABl. L 297, S. 3).
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Der Kläger trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. |
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24.11.2007 |
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C 283/27 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2007 — Fels-Werke u. a./Kommission
(Rechtssache T-28/07) (1)
(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Zertifikaten für Treibhausgasemissionen - Nationaler Plan Deutschlands zur Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 - Ablehnende Entscheidung der Kommission - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)
(2007/C 283/49)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Fels-Werke GmbH (Goslar, Deutschland), Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH (Aachen, Deutschland) und Spenner-Zement GmbH & Co. KG (Erwitte, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Posser und S. Altenschmidt)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: U. Wölker)
Gegenstand
Antrag auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. November 2006 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den die Bundesrepublik Deutschland gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) für den Zeitraum von 2008 bis 2012 übermittelt hat
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Fels-Werke GmbH, die Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH und die Spenner-Zement GmbH & Co. KG tragen die Kosten. |
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24.11.2007 |
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C 283/28 |
Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters des Gerichts erster Instanz vom 14. September 2007 — AWWW/Eurofound
(Rechtssache T-211/07 R)
(Öffentliche Aufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Vorläufiger Rechtsschutz - Keine Dringlichkeit)
(2007/C 283/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: AWWW GmbH ArbeitsWelt — Working World (Göttingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Schreier)
Antragsgegnerin: Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) (Prozessbevollmächtigte: Solicitor C. Callanan,)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung der Durchführung der Entscheidung der Eurofound über den Auftrag Nr. 2007/S 13-014125 („Informationen und Analyse betreffend die Qualität von Arbeit und Beschäftigung, die Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen und die Umstrukturierung auf europäischer Ebene“) bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache
Tenor
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1. |
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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24.11.2007 |
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C 283/28 |
Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes zuständigen Richters des Gerichts erster Instanz vom 28. September 2007 — Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-257/07 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Tierseuchenrecht - Verordnung [EG] Nr. 999/2001 - Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien - Verordnung [EG] Nr. 727/2007 - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fumus boni juris - Dringlichkeit - Interessenabwägung)
(2007/C 283/51)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragstellerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues, R. Loosli und A. During)
Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: M. Nolin)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Punktes 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 727/2007 der Kommission vom 26. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge I, III, VII und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 165, S. 8) soweit damit in Kapitel A des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 (ABl. L 147, S. 1) die Punkte 2.3 b) iii), 2.3 d) und 4 eingefügt werden
Tenor
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1. |
Die Anwendung von Punkt 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 727/2007 der Kommission vom 26. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge I, III, VII und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien wird bis zur Verkündung des Urteils zur Hauptsache ausgesetzt, soweit mit ihm in Kapitel A des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 die Punkte 2.3 b) iii), 2.3 d) und 4 eingefügt werden. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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24.11.2007 |
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C 283/28 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 13. September 2007 — Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission
(Rechtssache T-292/07 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Fehlende Klageerhebung - Unzulässigkeit)
(2007/C 283/52)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Antragsteller: Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung eV (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Bechtel)
Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Gegenstand
Aussetzung des Vollzugs der von der Kommission im Rahmen der Verträge JAI/DAP/2000/338-C, JAI/2001/DAP/161/C, JAI/2002/DAP/094-W und JAI/2003/DAP/080-W erstellten Lastschriftsanzeigen mit den Nrn. 3240905385, 3240905379, 3240905378 und 3240905393
Tenor
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1. |
Der Antrag ist unzulässig. |
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2. |
Der Antragsteller trägt seine eigenen Kosten. |
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24.11.2007 |
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C 283/29 |
Klage, eingereicht am 24. Juli 2007 — Dimos Peramatos/Kommission
(Rechtssache T-312/07)
(2007/C 283/53)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Dimos Peramatos (Perama, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Gerapetritis und P. Petropoulos)
Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die angefochtene Handlung in der Weise für nichtig zu erklären, dass jegliche Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung der ihm im Rahmen des Programms LIFE97/ENV/GR/000380 gezahlten Beträge entfällt, oder, hilfsweise, die angefochtene Handlung in der Weise abzuändern, dass der Kläger zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 93 795,32 Euro verpflichtet wird, der aus der rechnerischen Bestimmung der nichterstattungsfähigen Kosten hervorgeht, wie die Kommission selbst eingeräumt hat; |
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— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens und die Auslagen für die bevollmächtigten Rechtsanwälte aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage ist auf die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2005 in Bezug auf die Belastungsanzeige Nr. 3240504536 gerichtet, die dem Kläger am 17. Mai 2007 zum Vollzug durch den Gerichtsvollzieher zugestellt und die gegenüber dem Dimos Peramatos (Gemeinde Perama) zur Wiedereinziehung der finanziellen Beteiligung erlassen worden ist, die von der Kommission im Rahmen der Gewährung einer finanziellen Beihilfe an den Dimos Peramatos durch die Entscheidung C(97)1997/29 endg. der Kommission gezahlt worden war.
Der Kläger macht einen Tatsachenirrtum und eine fehlerhafte Auslegung der Entscheidung der Kommission geltend. Insbesondere habe seine Verpflichtung ausschließlich in der Anpflanzung der Bäume und in keinem Fall darin bestanden, diese anschließend am Leben zu erhalten, da deren eventuelle spätere Zerstörung nicht der Gemeinde angelastet werden könne. Die rechtliche Verpflichtung der Gemeinde habe sich daher mit der Übergabe des Werkes erschöpft und in Bezug darauf sei eine Wiedereinziehung von geschuldeten Beträgen nicht möglich, mit Ausnahme der Fälle, in denen die eingereichten Belege die in der Entscheidung festgelegten Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit nicht erfüllten.
Außerdem macht der Kläger geltend, dass die angefochtene Handlung gegen die allgemeinen Grundsätze der Pflicht zur Begründung der Handlungen der Gemeinschaftsorgane und des Vertrauensschutzes verstoße.
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/29 |
Klage, eingereicht am 7. September 2007 — FMC Chemical u. a./Kommission
(Rechtssache T-350/07)
(2007/C 283/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: FMC Chemical SPRL (Brüssel, Belgien), Arysta Lifesciences SAS (Nogueres, Frankreich), Belchim Crop Protection NV (Londerzeel, Belgien), FMC Foret SA (Barcelona, Spanien), F&N Agro Slovensko s.r.o. (Bratislava, Slowakei), F&N Agro Česká republika s.r.o. (Prag, Tschechische Republik), F&N Agro Polska (Warschau, Polen), FMC Corp. (Philadelphia, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Entscheidung 2007/416/EG der Kommission für nichtig zu erklären; |
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— |
festzustellen, dass Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission rechtswidrig und gegenüber den Klägerinnen sowie auf die Prüfung der Carbofuran-Unterlagen unanwendbar ist; |
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— |
der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die von den Klägerinnen vorgetragenen Klagegründe und wesentlichen Argumente sind mit dem Vorbringen in der Rechtssache Cheminova u. a./Kommission (T-326/07) identisch oder ihm ähnlich.
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24.11.2007 |
DE |
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C 283/30 |
Klage, eingereicht am 13. September 2007 — SOMM/HABM
(Rechtssache T-351/07)
(2007/C 283/55)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: SOMM s.r.l. (San Mauro T.se, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Ferro)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 28. Juni 2007 in der Sache R 1653/2006-1 betreffend die Anmeldung Nr. 4 837 746 einer Gemeinschaftsmarke aufzuheben; |
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— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die folgendermaßen beschriebene dreidimensionale Marke: „Dreidimensionales Gebilde bestehend aus mehreren Metallrohren, die mit Abstand zueinander parallel angeordnet sind, sich verjüngen und im Wesentlichen ellenbogenförmig gebogen sind. Die Rohre ruhen jeweils auf einer auf dem Boden befestigten Basis, sind weitgehend vertikal und am freien Ende leicht nach oben gebogen. Mehrere mit Abstand zueinander parallel angeordnete Metallrohre verbinden die genannten leicht gebogenen Rohre. Auf diesen ist eine Schatten spendende Abdeckung so befestigt, dass das Ganze ein Sonnenschutzdach bildet“; Anmeldung Nr. 4 837 746 für Waren der Klassen 6 und 19.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Fehler im Hinblick auf die Ermittlung der relevanten Verkehrskreise und des relevanten Bereichs sowie in Bezug auf die Unterscheidungskraft, die die fragliche Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 auf dem Gemeinschaftsmarkt erworben habe.
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24.11.2007 |
DE |
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C 283/30 |
Klage, eingereicht am 17. September 2007 — Publicare Marketing Communications/HABM (Publicare)
(Rechtssache T-358/07)
(2007/C 283/56)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Publicare Marketing Communications GmbH (Frankfurt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Mohr)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
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Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 27. Juni 2007 in der Beschwerdesache R 157/2007-4 aufzuheben; |
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das HABM zu verpflichten, die Eintragung der Marke „Publicare“, Anmeldung Nr. 4 733 069, im Register zu veranlassen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „Publicare“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 (Anmeldung Nr. 4 733 069).
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1).
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/31 |
Rechtsmittel, eingelegt am 19. September 2007 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Juli 2007 in der Rechtssache F-26/06, Bertolete u. a./Kommission
(Rechtssache T-359/07 P)
(2007/C 283/57)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und L. Lozano Palacios)
Andere Verfahrensbeteiligte: M. Bertolete (Woluwé-Saint-Lambert, Belgien), A. P. Cunha Correia (Koekelberg, Belgien), M. Lichteveld (Wavre, Belgien), M. Mozelsio (Enghien, Belgien), F. Orlando (Anderlecht, Belgien), F. Pendville (Etterbeek, Belgien), B. Simons (Bocholt, Belgien), D. Sneessens (Auderghem, Belgien), S. Voisin (Forest, Belgien)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Juli 2007 in der Rechtssache F-26/06 aufzuheben; |
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die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen; |
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die Kostenentscheidung vorzubehalten; |
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hilfsweise, das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Juli 2007 in der Rechtssache F-26/06 aufzuheben und den Rechtsstreit selbst dahin zu entscheiden, dass den von ihr in erster Instanz gestellten Anträgen stattgegeben und demnach die Klage in der Rechtssache F-26/06 abgewiesen wird und die Kosten den anderen Verfahrensbeteiligten auferlegt werden. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit Urteil vom 5. Juli 2007 in der Rechtssache F-26/06, Bertolete u. a./Kommission, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst (GöD) die Entscheidungen aufgehoben, mit denen die Kommission die Einstufung und die Bezüge der Klägerinnen im Rahmen ihrer Verträge als Vertragsbedienstete festgesetzt hatte. Die Klägerinnen, ehemalige Arbeitnehmerinnen belgischen Rechts, waren nach einer Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften als Kindergärtnerinnen eingestellt worden.
Die Kommission rügt erstens, dass das Gericht durch seine Auslegung der anwendbaren Bestimmungen rechtsfehlerhaft die Bedeutung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verkannt habe, insbesondere in Bezug auf das Konzept der Kommission, die Familienzulagen in den Begriff der Bezüge einzubeziehen.
Zweitens liege ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vor, da sich das Gericht nicht zum Begriff der Bezüge geäußert habe.
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24.11.2007 |
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C 283/31 |
Rechtsmittel, eingelegt am 19. September 2007 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Juli 2007 in der Rechtssache F-24/06, Abarca Montiel u. a./Kommission
(Rechtssache T-360/07 P)
(2007/C 283/58)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und L. Lozano Palacios)
Andere Verfahrensbeteiligte: S. Abarca Montiel (Wauthier-Braine, Belgien), K. Adams (Wavre, Belgien), M. Alvarez y Bejerano (Sint-Pieters-Leeuw, Belgien), C. Baesens (Brüssel, Belgien), C. Blancke (Brüssel, Belgien), V. Bruneel (Kampenhout, Belgien), G. Butera (Rebecq, Belgien), C. Clarie (Denderhoutem, Belgien), G. Gallo (Zellik-Asse, Belgien), C. Gilis (Ganshoren, Belgien), I. Gillard (Gingelom, Belgien), C. Kremer (Laeken, Belgien), D. Maris (Schaerbeek, Belgien), M. Menacho y Sanchez (Zellik-Asse, Belgien), R. Thiry (Herstal, Belgien), S. Timmermans (Brüssel, Belgien), R. Tuts (Boutersem, Belgien), E. Tzikas (Anderlecht, Belgien), C. Van Droogenbroeck (Eghezee, Belgien), C. Willems (Liernu, Belgien)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Juli 2007 in der Rechtssache F-24/06 aufzuheben; |
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die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen; |
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die Kostenentscheidung vorzubehalten; |
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hilfsweise, das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Juli 2007 in der Rechtssache F-24/06 aufzuheben und den Rechtsstreit selbst dahin zu entscheiden, dass den von ihr in erster Instanz gestellten Anträgen stattgegeben und demnach die Klage in der Rechtssache F-24/06 abgewiesen wird und die Kosten den anderen Verfahrensbeteiligten auferlegt werden. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit Urteil vom 5. Juli 2007 in der Rechtssache F-24/06, Abarca Montiel u. a./Kommission, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst (GöD) die Entscheidungen aufgehoben, mit denen die Kommission die Einstufung und die Bezüge der Klägerinnen im Rahmen ihrer Verträge als Vertragsbedienstete festgesetzt hatte. Die Klägerinnen, ehemalige Arbeitnehmerinnen belgischen Rechts, waren nach einer Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften als Kinderpflegerinnen eingestellt worden.
Die Kommission rügt erstens, dass das Gericht durch seine Auslegung der anwendbaren Bestimmungen rechtsfehlerhaft die Bedeutung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verkannt habe, insbesondere in Bezug auf das Konzept der Kommission, die Familienzulagen in den Begriff der Bezüge einzubeziehen.
Zweitens liege ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vor, da sich das Gericht nicht zum Begriff der Bezüge geäußert habe.
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24.11.2007 |
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C 283/32 |
Rechtsmittel, eingelegt am 19. Juli 2007 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Juli 2007 in der Rechtssache F-25/06, Ider u. a./Kommission
(Rechtssache T-361/07 P)
(2007/C 283/59)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und L. Lozano Palacios)
Andere Verfahrensbeteiligte: B. Ider (Halle, Belgien), M.-C. Desorbay (Meise, Belgien), L. Noschese (Braine-le Château, Belgien)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Juli 2007 in der Rechtssache F-25/06 aufzuheben; |
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die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen; |
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die Kostenentscheidung vorzubehalten; |
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hilfsweise, das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Juli 2007 in der Rechtssache F-25/06 aufzuheben und den Rechtsstreit selbst dahin zu entscheiden, dass den von ihr in erster Instanz gestellten Anträgen stattgegeben und demnach die Klage in der Rechtssache F-25/06 abgewiesen wird und die Kosten den anderen Verfahrensbeteiligten auferlegt werden. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit Urteil vom 5. Juli 2007 in der Rechtssache F-25/06, Ider u. a./Kommission, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst (GöD) die Entscheidung aufgehoben, mit der die Kommission die Einstufung und die Bezüge von Frau Ider im Rahmen ihres Vertrags als Vertragsbedienstete festgesetzt hatte. Die Kläger, ehemalige Arbeitnehmer belgischen Rechts, waren nach einer Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften als mit ausführenden Tätigkeiten betraute Bedienstete eingestellt worden.
Die Kommission rügt erstens, dass das Gericht durch seine Auslegung der anwendbaren Bestimmungen rechtsfehlerhaft die Reichweite des Gleichbehandlungsgrundsatzes verkannt habe, insbesondere in Bezug auf das Konzept der Kommission, die Familienzulagen in den Begriff der Bezüge einzubeziehen.
Zweitens liege ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vor, da sich das Gericht nicht zum Begriff der Bezüge geäußert habe.
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/32 |
Klage, eingereicht am 17. September 2007 — Thomson Sales Europe/Kommission
(Rechtssache T-364/07)
(2007/C 283/60)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Thomson Sales Europe (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Goguel und F. Foucault)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Kommission vom 20. Juli für nichtig zu erklären; |
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festzustellen, dass die Klägerin sich darauf berufen kann, dass in Anwendung der Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex der Gemeinschaften (1) und Art. 871 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (2) nachträglich keine Einführzölle eingezogen werden. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung, die in einem Schreiben der Kommission vom 20. Juli 2007 enthalten sei, nach dem die Kommission nicht zuständig sei, über den an die französischen Behörden gerichteten Antrag der Klägerin, dass nachträglich keine Einführzölle auf in Thailand gefertigte Farbfernsehempfangsgeräte eingezogen würden, zu entscheiden. Dieser Antrag der Klägerin sei der Kommission von den französischen Behörden als Anhang eines Antrags nach Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaften auf Erlass von Einfuhrzöllen vorgelegt worden (3).
Die Kommission sei verpflichtet gewesen, auch über den Antrag nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex der Gemeinschaften zu entscheiden, und die Klägerin habe diese Entscheidung mit gesondertem Schreiben beantragt. Mit dieser Klage wende sie sich gegen eine Entscheidung, die im Antwortschreiben der Kommission auf dieses Schreiben enthalten sei.
Die Kommission habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass sie von den französischen Behörden ausschließlich aufgrund von Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaften befasst worden sei, da — so die Klägerin — die bei der Kommission eingegangenen Unterlagen den Anforderungen der Art. 871 ff. der Verordnung Nr. 2454/93 entsprochen hätten. Die Kommission hätte auch prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex der Gemeinschaften im vorliegenden Fall erfüllt gewesen seien, zumal sie entschieden habe, den Antrag auf Erlass nach Art. 239 des Zollkodex abzulehnen.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).
(3) Die Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2007 über diesen Antrag, mit der den französischen Behörden mitgeteilt worden sei, dass der Erlass von Einfuhrzöllen in dem Fall der Klägerin nicht gerechtfertigt sei, sei Gegenstand einer Nichtigkeitsklage beim Gericht, Rechtssache Thomson Sales Europe/Kommission (T-225/07, Bekanntmachung im ABl. C 211 vom 8.9.2007, S. 36).
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24.11.2007 |
DE |
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C 283/33 |
Klage, eingereicht am 17. September 2007 — Traxdata France/HABM — Ritrax (TRAXDATA, TEAM TRAXDATA)
(Rechtssache T-365/07)
(2007/C 283/61)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Traxdata France SARL (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Valentin)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ritrax Corp. Ltd (London, Vereinigtes Königreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt vom 23. Mai 2007 in den verbundenen Sachen R 1337/2005-1, R 1338/2005-1, R 1339/2005-1 und R 1340/2005-1 aufzuheben und dementsprechend die Gemeinschaftsmarken TRAXDATA Nr. 7 393, Nr. 877 779 und Nr. 1 252 725 sowie TEAM TRAXDATA Nr. 877 910 für alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 42 nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke vom 20. Dezember 1993 für nichtig zu erklären; |
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— |
die Gemeinschaftsmarke TEAM TRAXDATA Nr. 877 910 für folgende Dienstleistungen der Klasse 36 für nichtig zu erklären: „Finanzielles Sponsoring von Sport- und Freizeitaktivitäten; finanzielles Sponsoring von Sportwettkämpfen, -veranstaltungen und -teams; finanzielles Sponsoring von Sportlern und Sportlerinnen; … Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Leistungen“; |
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die Gemeinschaftsmarken TRAXDATA Nr. 877 779 und TEAM TRAXDATA Nr. 877 910 für folgende Dienstleistungen der Klasse 41 für nichtig zu erklären: „Unterhaltungs- und Erziehungsdienste; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Seminaren, Symposien, … über das Internet bereitgestellte Dienste für elektronische Spiele; Veröffentlichung von Büchern, Magazinen und Zeitschriften; … Betrieb von Vergnügungszentren; … Verleih von Videokassetten, Tonkassetten, CDs und Kinofilmen; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf alle vorstehend genannten Leistungen“. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Die Wort- und Bildmarken „TRAXDATA“ und „TEAM TRAXDATA“ für Waren und Leistungen der Klassen 9, 16, 36, 41 und 42 — Gemeinschaftsmarken Nrn. 877 910, 877 779, 7 393 und 1 252 725.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Ritrax Corp. Ltd.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Die nicht eingetragene Gesellschaftsbezeichnung „TRAXDATA FRANCE SARL“ und die Handelsbezeichnung „TRAXDATA“ für folgende Waren und Dienstleistungen: „Beratung, Lieferung und Verkauf von Computerbedarf, Hardware und Zubehör“.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags der Klägerin auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates verstoßen, dass sie zu dem Schluss gelangt sei, dass die Klägerin nicht den Beweis erbracht habe, dass sie „TRAXDATA“ weiterhin nutze, und dadurch, dass sie das Kriterium der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken falsch angewendet habe.
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/34 |
Klage, eingereicht am 24. September 2007 — Procter & Gamble/HABM — Prestige Cosmetics (P&G PRESTIGE BEAUTE)
(Rechtssache T-366/07)
(2007/C 283/62)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: The Procter & Gamble Company (Cincinnati, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Sandberg)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Prestige Cosmetics Srl (Anzola Emilia, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 19. Juli 2007 in der Sache R 681/2006-2 aufzuheben; |
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den Widerspruch Nr. B 311 318 vom 2. Oktober 2000 zurückzuweisen, soweit diesem Widerspruch mit der Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 21. März 2006 stattgegeben wurde; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; |
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der Streithelferin die Kosten des Verfahrens beim Harmonisierungsamt aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „P&G PRESTIGE BEAUTE“ u. a. für Waren der Klasse 3
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Prestige Cosmetics Srl
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarken „prestige“ für Waren der Klasse 3
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Stattgabe
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates, da die angemeldete Marke und die früheren Marken nicht ähnlich seien und sich deutlich unterschieden und deshalb keine Verwechslungsgefahr zwischen ihnen bestehe.
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/34 |
Klage, eingereicht am 17. September 2007 — Dow AgroSciences u. a./Kommission
(Rechtssache T-367/07)
(2007/C 283/63)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Dow AgroSciences Ltd (Hitchin, Vereinigtes Königreich), DOW AgroSciences BV (Rotterdam, Niederlande), Dow AgroSciences Danmark A/S (Lyngby-Taarbæk, Dänemark), Dow AgroSciences GmbH (Stade, Deutschland), Dow AgroSciences SAS (Mougins, Frankreich), Dow AgroSciences Export SAS (Mougins, Frankreich), Dow AgroSciences Hungary kft (Budapest, Ungarn), Dow AgroSciences Italia Srl (Mailand, Italien), Dow AgroSciences Polska sp. z o. o. (Warschau, Polen), Dow AgroSciences Distribution SAS (Mougins, Frankreich), Dow AgroSciences Iberica, SA (Madrid, Spanien), Dow AgroSciences s.r.o. (Prag, Tschechische Republik) und Dow AgroSciences LLC (Indianapolis, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Entscheidung 2007/437/EG der Kommission für nichtig zu erklären; |
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festzustellen, dass Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission rechtswidrig und auf die erste Klägerin und die Prüfung ihrer Unterlagen über Haloxyfop-R nicht anwendbar ist; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente der Klägerinnen sind mit den in der Rechtssache Cheminova u. a./Kommission (T-326/07) geltend gemachten identisch oder vergleichbar.
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/35 |
Klage, eingereicht am 26. September 2007 — Litauen/Kommission
(Rechtssache T-368/07)
(2007/C 283/64)
Verfahrenssprache: Litauisch
Parteien
Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigter: D. Kriaučiūnas)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung C(2007) 3407 endgültig vom 13. Juli 2007 (1) für nichtig zu erklären; |
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— |
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin trägt vor, die angefochtene Entscheidung, die ihr am 16. Juli 2007 zugestellt worden sei, sei aus folgenden Gründen rechtswidrig:
1. Befugnisüberschreitung durch die Kommission
Die Kommission habe, indem sie eine einseitige Entscheidung in Bezug auf den endgültigen Inhalt des nationalen Zuteilungsplans Litauens getroffen habe, die ihr mit der Richtlinie 2003/87/EG übertragenen Befugnisse überschritten, da die Bestimmungen dieser Richtlinie die Kommission zwar ermächtigten, die von den Mitgliedstaaten erarbeiteten nationalen Zuteilungspläne zu bewerten, ihr aber nicht die Befugnis verliehen, unter völliger Außerachtlassung der von den Mitgliedstaaten erarbeiteten und vorgelegten nationalen Zuteilungspläne Gesamtmengen von Verschmutzungsemissionszertifikaten festzulegen.
2. Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht
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2.1. |
Fehlende Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 2003/87/EG: Die Kommission habe, indem sie in der angefochtenen Entscheidung eine nationale Emissionsmenge für den Zeitraum 2008 bis 2012 festgelegt habe, die geringer sei als die, die im Hinblick auf die von Litauen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen übernommenen Verpflichtungen geboten sei, die tatsächlichen Ziele der Richtlinie 2003/87 als aus wirtschaftlicher Sicht wirksames Instrument zur Umsetzung der von den Parteien des Protokolls von Kyoto übernommenen Verpflichtungen in Bezug auf Treibhausgasemissionen außer Acht gelassen. |
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2.2. |
Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der loyalen Zusammenarbeit: Mit der angefochtenen Entscheidung werde gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der loyalen Zusammenarbeit verstoßen, da die Kommission ohne Berücksichtigung der Beurteilung, die bei der Erarbeitung des litauischen Zuteilungsplans durchgeführt worden sei, und im Wesentlichen ohne Absprache mit Litauen eine gesonderte Beurteilung auf der Grundlage der von ihr gewählten eigenen Methodik zur Feststellung der Höchstmenge von Verschmutzungsemissionszertifikaten vorgenommen habe. |
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2.3. |
Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit: Mit der angefochtenen Entscheidung werde gegen Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87 verstoßen, da die Kommission die mit dem litauischen Zuteilungsplan vorgelegten Zahlen außer Acht gelassen und die von Litauen angewandte Berechnungsmethode als unangemessen zurückgewiesen und sich einzig und allein auf die Zahlen gestützt habe, die sie durch die Anwendung der Methode gewonnen habe, die sie selbst zum Zweck der Festlegung der Höchstmenge von zuteilbaren Verschmutzungsemissionszertifikaten ausgewählt habe. Durch die Anwendung dieser Methodik, die Litauen im Voraus in keiner Weise bekannt gewesen sei, habe die Kommission überdies gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen. |
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2.4. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung: Mit der angefochtenen Entscheidung werde gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen, da die Kommission, indem sie die von ihr zur Festlegung der Höchstmenge von Verschmutzungsemissionszertifikaten gewählte eigene Methode angewandt habe, die besondere Situation in Litauen nicht berücksichtigt habe. Die Entscheidung habe ferner dazu geführt, dass Situationen, die sich wesentlich voneinander unterschieden, gleichbehandelt worden seien. |
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2.5. |
Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG und gegen das vierte Kriterium nach Anhang III dieser Richtlinie: Mit der angefochtenen Entscheidung werde gegen die in Art. 9 der Richtlinie 2003/87 aufgestellte und auf den in Anhang III dieser Richtlinie aufgeführten Kriterien beruhende Verpflichtung verstoßen, da das in diesem Anhang genannte vierte Kriterium und die in Litauen aufgrund der eingegangenen Verpflichtung, das Atomkraftwerk Ignalina bis 2009 zu schließen, bestehende Notwendigkeit, die Elektrizitätserzeugung in mit fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken zu steigern, grundlos außer Acht gelassen würden. |
3. Verstoß gegen wesentliche Verfahrensanforderungen nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht
Die angefochtene Entscheidung sei unter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensanforderungen ergangen, da erstens die Kommission gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG verstoßen habe, indem sie es in der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen abgelehnt habe, die Entscheidung C(2006) 5613 endgültig zu überprüfen, und zweitens die angefochtene Entscheidung unangemessen und unzureichend begründet sei, so dass gegen die Anforderungen nach den Art. 253 EG und 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 verstoßen worden sei. Überdies habe die Kommission die in dieser Richtlinie aufgestellte Anforderung hinsichtlich der Beurteilungsdauer nicht beachtet.
4. Offensichtliche Fehlbeurteilung
Bei ihrer Prüfung des geänderten nationalen Zuteilungsplans Litauens habe die Kommission erstens die von Litauen hervorgehobenen besonderen und objektiven Umstände außer Acht gelassen, die die Höhe der entstandenen Verschmutzungsemissionen bewirkt hätten, und zweitens eine unangemessene Berechnungsmethode angewandt und sich auf unzutreffende Daten gestützt, was dazu geführt habe, dass Litauen eine falsche Höchstmenge von Verschmutzungsemissionszertifikaten zugeteilt worden sei.
(1) Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2007 über die Änderung des nationalen Plans für die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, die von Litauen nach Art. 3 Abs. 3 der Entscheidung C(2006) 5613 (endgültig) der Kommission über den von Litauen nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten nationalen Plan für die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten mitgeteilt wurde.
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/36 |
Klage, eingereicht am 26. September 2007 — Patrick Holding/HABM — Cassera (Patrick Exclusive)
(Rechtssache T-370/07)
(2007/C 283/65)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Patrick Holding ApS (Fredensborg, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Løje)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cassera SpA (Milan, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Juli 2007 in der Sache R 1447/2005-2 aufzuheben; |
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dem Beklagten aufzugeben, die angefochtene Marke einzutragen; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Patrick Holding ApS.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftsbildmarke „PATRICK EXCLUSIVE“ für Waren der Klasse 25 — Anmeldung Nr. 2 946 424.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Cassera SpA.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „G. Patrick“ für Waren der Klasse 25 sowie nationale und internationale Wortmarke „G. Patrick“ für Waren der Klassen 24 und 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Widerspruch erfolgreich.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates.
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/36 |
Klage, eingereicht am 24. September 2007 — Dimos Kerateas/Kommission
(Rechtssache T-372/07)
(2007/C 283/66)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Dimos Kerateas (Attika, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Papakonstantinou und M. Chaïntarlis)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung E(2004) 5611 der Kommission vom 22. Dezember 2004 über die Gewährung einer Beihilfe durch den Kohäsionsfonds für das Vorhaben „Vorhaben für die Entsorgung von Abfällen der ersten Verwaltungseinheit des Bezirks Attika im südöstlichen Attika und der zweiten Verwaltungseinheit in Troizinia, 1. Abfalldeponie in der Einrichtung für Abfallbehandlung und -bewirtschaftung des südöstlichen Attika am Standort ‚Vragoni‘ in Keratea–Lavreotiki, 2. Umladestation für Abfälle der zweiten Verwaltungseinheit des Bezirks Attika in Troizinia“; |
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im Zweifelsfall einen Augenschein am streitigen Ort des Vorhabens anzuordnen und unabhängige technische Gutachten zur Untermauerung des Vorbringens des Klägers anzufordern; |
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der Kommission die Verfahrenskosten des Klägers aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
In Bezug auf das berechtigte Interesse an der Erhebung der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG vertritt der Kläger die Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung, die die Einrichtung einer Mülldeponie auf einer Fläche bezwecke, die innerhalb des Gebiets des Dimos Kerateas (Gemeinde Keratea) liege, ihn unmittelbar und individuell betreffe, weil er einen öffentlichen Träger des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt im Bezirk des finanzierten Vorhabens darstelle.
Der Kläger macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung, von deren Inhalt er am 13. August 2007 Kenntnis erhalten habe, sowohl gegen eine Reihe von Bestimmungen des primären Gemeinschaftsrechts für den Gesundheits- und Umweltschutz als auch gegen Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts verstößt, durch die diese konkretisiert würden.
Im Einzelnen beruft sich der Kläger darauf, dass die Finanzierung des Vorhabens im Widerspruch zu den Zielen der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit sowie der vernünftigen und der rationalen Nutzung der natürlichen Ressourcen stehe. Auch würden mit der angefochtenen Entscheidung der Kommission vor allem die Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 75/442 (1) und die Art. 3 und 4 der Richtlinie 91/156 (2) umgangen, die konkrete Verpflichtungen in den Sektoren der Verhütung oder der Verringerung der Erzeugung und der Schädlichkeit von Abfällen aufstellten.
Schließlich sei es offensichtlich, dass die Errichtung einer Anlage zur Entsorgung und Beseitigung von Abfällen innerhalb eines geschützten Bezirks in keinem Fall als ein Vorhaben angesehen werden könne, das die Voraussetzungen für eine Finanzierung durch ein Finanzierungsinstrument wie den Kohäsionsfonds erfülle, der per definitionem nur Vorhaben finanziere, die im Einklang mit den Erfordernissen des Umweltschutzes stünden.
(1) Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39).
(2) Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (ABl. L 78, S. 32).
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24.11.2007 |
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C 283/37 |
Klage, eingereicht am 27. September 2007 — EOS/HABM (PrimeCast)
(Rechtssache T-373/07)
(2007/C 283/67)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: EOS GmbH Electro Optical Systems (Krailling, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Mentjes)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
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— |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 20. Juli 2007 in der Beschwerdesache R 333/2005-4, per Telefax zugestellt an die Klägerin am 27. Juli 2007, aufzuheben; |
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— |
dem Beklagten gemäß Artikel 87 § 2 und § 5 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „PrimeCast“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 19, 40 und 42 (Anmeldung Nr. 2854677).
Entscheidung des Prüfers: teilweise Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1).
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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C 283/37 |
Klage, eingereicht am 22. September 2007 — Pachtitis/Kommission und EPSO
(Rechtssache T-374/07)
(2007/C 283/68)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Dimitrios Pachtitis (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Giatagantzidis und B. Niangou)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Europäisches Amt für Personalauswahl
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die Entscheidung des EPSO vom 27. Juni 2007 und die vermutete stillschweigende Ablehnung des Antrags des Klägers auf Bestätigung vom 10. Juni 2007, die das Recht des Klägers auf Zugang zu den Akten des EPSO betreffen, für nichtig zu erklären; |
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— |
dem EPSO aufzugeben, Folgendes vorzulegen: 1. eine genaue Kopie der dem Kläger vorgelegten Fragen und seine Antworten darauf in den beiden Vorprüfungen a) und b), an denen er im Allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/77/06 (ABl. C 277A, S. 1) zur Bildung einer Reserveliste für die Einstellung von sprachkundigen Verwaltungsbeamten der Besoldungsgruppe AD 5 griechischer Sprache im Bereich der Übersetzung bei den europäischen Organen teilgenommen hat, sowie 2. eine genaue Kopie der Aufstellung mit den richtigen Antworten der oben genannten Vorprüfungen, an denen er teilgenommen hat; |
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dem EPSO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger macht geltend, die Weigerung des Europäischen Amtes für Personalauswahl (im Folgenden: EPSO), ihm eine genaue Kopie der ihm vorgelegten Fragen und der von ihm gegebenen Antworten in den zwei Vorprüfungen a) und c) zu geben, an denen er im Allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/77/06 (ABl. C 277A, S. 1) teilgenommen hat, sowie eine genaue Kopie der Aufstellung mit den richtigen Antworten der oben genannten Vorprüfungen zur Verfügung zu stellen, an denen er teilgenommen habe, stelle eine nicht gerechtfertigte und rechtswidrige Entscheidung dar, da sie im Widerspruch zu dem Recht auf Zugang zu den Dokumenten der europäischen Organe aufgrund des Art. 255 EG sowie der Art. 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) stehe, erhebliche Unklarheiten in Bezug auf ihre Begründung aufweise und gegen Art. 253 EG verstoße. Daneben stehe die Weigerung des EPSO, ihm diese Dokumente zur Verfügung zu stellen, in Widerspruch zu den Grundsätzen der Transparenz, der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und des Vertrauenssschutzes.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
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24.11.2007 |
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C 283/38 |
Klage, eingereicht am 3. Oktober 2007 — Polen/Kommission
(Rechtssache T-379/07)
(2007/C 283/69)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: T. Nowakowski)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Verordnung (EG) Nr. 804/2007 der Kommission vom 9. Juli 2007 über ein Fangverbot für Dorsch in der Ostsee (Untergebiete 25-32, EG-Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Polens (1) für nichtig zu erklären; |
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— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 804/2007 der Kommission vom 9. Juli 2007 über ein Fangverbot für Dorsch in der Ostsee (Untergebiete 25-32, EG-Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Polens. Mit der angefochtenen Verordnung wird festgestellt, dass die der Klägerin für das Jahr 2007 zugeteilte Fangquote für Dorsch in der Ostsee ab dem 11. Juli 2007 erschöpft sei und eine weitere Befischung der Dorschbestände in diesem Gebiet durch Schiffe unter der Flagge Polens sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und das Anlanden von Dorsch, der von diesen Schiffen gefangen wurde, im Zeitraum vom 11. Juli bis zum 31. Dezember 2007 verboten seien.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf die Rüge, die Kommission habe bei der Beurteilung, wie viel Dorsch durch polnische Fischereifahrzeuge gefangen worden sei, grobe Fehler begangen und gegen die Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2007) (2) verstoßen. Im Rahmen dieser Rüge trägt die Klägerin vor, dass die Kommission ihre Feststellungen hinsichtlich des Umfangs des Dorschfangs durch polnische Fischereifahrzeuge auf stichprobenartige und nicht repräsentative Daten gestützt habe, die aus den von ihren Inspektoren durchgeführten Kontrollen stammten, wobei die Daten aus dem polnischen Informationssystem über Seefischerei außer Acht gelassen worden seien.
Außerdem werde mit der angefochtenen Verordnung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da das mit der Verordnung aufgestellte Fangverbot erhebliche sozioökonomische Nachteile bewirke, die die hypothetischen Vorteile für den Schutz der Dorschbestände erheblich überstiegen. Die Kommission habe diese Folgen vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung nicht beurteilt und nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen, die angestrebten Ziele mit Maßnahmen zu verwirklichen, die die Gesellschaft und die Wirtschaft der Seegebiete weniger beeinträchtigten.
Die Klägerin stützt ihre Klage außerdem auf die Rüge einer unzureichenden Begründung der angefochtenen Verordnung, was es unmöglich mache, die Zweckmäßigkeit und die Rechtmäßigkeit des mit der Verordnung aufgestellten Verbots zu überprüfen.
Ferner rügt sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Solidarität und der loyalen Zusammenarbeit, indem sie der Kommission vorwirft, sie sei nicht in einen Dialog eingetreten und habe es der Klägerin nicht ermöglicht, streitige Fragen vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung zu klären.
Schließlich trägt die Klägerin vor, dass die angefochtene Verordnung gegen das Recht auf freie Ausübung einer wirtschaftlichen Betätigung verstoße, da das aufgestellte Fangverbot Personen betreffe, die in der Praxis die Art der von ihnen ausgeübten Tätigkeit nicht ändern könnten und für die der Fischfang die einzige Quelle für den Lebensunterhalt sei; dies gelte umso mehr, als das Verbot absolut sei und keinerlei Ausnahmen zulasse.
(1) ABl. L 180, S. 3.
(2) ABl. L 367, S. 1.
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24.11.2007 |
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C 283/39 |
Klage, eingereicht am 25. September 2007 — Kaloudis/HABM — Fédération Française de Tennis (Roland Garros SPORTSWEAR)
(Rechtssache T-380/07)
(2007/C 283/70)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Kläger: Dimitrios Kaloudis (Dassia-Korfu, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Kaloudis)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fédération Française de Tennis (Paris, Frankreich)
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Juli 2007 aufzuheben; |
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der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Roland Garros SPORTSWEAR Nr. 3114477 für die Klasse 25 stattzugeben; |
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die Kosten dem anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Roland Garros SPORTSWEAR“ für Waren der Klasse 25 — Anmeldung Nr. 3114477.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Fédération Française de Tennis.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Marke „Roland Garros“ für Waren der Klassen 3, 16,18, 22, 28, 32, 41 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs für alle angegriffenen Waren.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt, weil die Beschwerdegebühr nicht fristgerecht entrichtet wurde.
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24.11.2007 |
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C 283/39 |
Klage, eingereicht am 27. September 2007 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-381/07)
(2007/C 283/71)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: P. Gentili, Avvocato dello Stato)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt
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— |
die Mitteilung der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik, vom 18. Juli 2007, Nr. 007584 — Programme und Projekte auf Zypern, in Griechenland, Ungarn, Italien, Malta und den Niederlanden betreffend Zahlungen der Kommission, die vom beantragten Betrag abweichen, Az. DOCUP Toskana Ziel 2 (Nr. CCI 2000 IT 16 2DO 001) — für nichtig zu erklären; |
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— |
die Mitteilung der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik, vom 21. August 2007, Nr. 009059 — Programme und Projekte auf Zypern, in Griechenland, Ungarn, Italien, Malta und den Niederlanden betreffend Bestätigung und Anmeldung der Zwischenaufstellungen der Ausgaben und des Auszahlungsantrags, Az. DOCUP Veneto Ziel 2 2000-2006 (Nr. CCI 2000 IT 16 2DO 005) — für nichtig zu erklären; |
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— |
die Mitteilung der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik, vom 21. August 2007, Nr. 009061 — Programme und Projekte auf Zypern, in Griechenland, Ungarn, Italien, Malta und den Niederlanden betreffend Zahlungen der Kommission, die vom beantragten Betrag abweichen, Az. DOCUP Ziel 2 „Latium“ 2000-2006 (Nr. CCI 2000 IT 16 2DO 009) — für nichtig zu erklären; |
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— |
die Mitteilung der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik vom 29. August 2007, Nr. 009249 — Programme und Projekte auf Zypern, in Griechenland, Ungarn, Italien, Malta und den Niederlanden betreffend Zahlungen der Kommission, die vom beantragten Betrag abweichen, Az. DOCUP Piemont 2000-2006 (Nr. CCI 2000 IT 16 2DO 007) — für nichtig zu erklären; |
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— |
die Mitteilung der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik vom 6. September 2007, Nr. 009525 — Programme und Projekte auf Zypern, in Griechenland, Ungarn, Italien, Malta und den Niederlanden betreffend Zahlungen der Kommission, die vom beantragten Betrag abweichen, Az. Operatives Regionalprogramm „Kampanien“ 2000-2006 (Nr. CCI 1999 IT 16 1PO 007) — für nichtig zu erklären; |
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— |
sowie alle damit zusammenhängenden Maßnahmen und Bestimmungen aufzuheben und dementsprechend die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-345/04, Italienische Republik/Kommission (1).
(1) ABl. C 262 vom 23.10.2004, S. 55.
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24.11.2007 |
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C 283/40 |
Klage, eingereicht am 5. Oktober 2007 — Frankreich/Rat
(Rechtssache T-382/07)
(2007/C 283/72)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues und A.-L. During)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 hinsichtlich Treibnetzen (1) für nichtig zu erklären; |
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— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Verordnung, gegen die sich die Klage richtet, zielt darauf, Treibnetze einheitlich zu definieren. Die Klägerin wendet sich insofern gegen die durch die Verordnung aufgestellte Definition, als sie Netze wie die sogenannte Thonaille in die Kategorie Treibnetze einschließe und auch sie daher dem Verwendungsverbot nach Art. 11a der Verordnung Nr. 894/97 (2) unterwerfe.
Die Klägerin stützt ihre Klage zunächst darauf, dass die angefochtene Verordnung wegen fehlender Begründung für nichtig erklärt werden müsse, weil sie nicht die Gründe nenne, weshalb sie das Verbot der Verwendung von Treibnetzen auf stabil gehaltene Netze wie die sogenannte Thonaille ausgedehnt habe.
Zweitens verstoße die angefochtene Verordnung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil das Verbot von Treibnetzen, so wie diese definiert seien, zum einen im Hinblick auf die mit diesem Verbot verfolgten Ziele und zum anderen im Hinblick auf die im Vergleich zu anderen Treibnetztypen besonderen Merkmale der Thonaille offensichtlich ungeeignet sei.
Schließlich sei das Verbot von Treibnetzen, so wie diese in der Verordnung Nr. 809/2007 definiert seien, diskriminierend, weil es in Anbetracht von deren Merkmalen nicht gerechtfertigt sei, Netze vom Typ Thonaille so wie die anderen Treibnetze zu behandeln.
(1) ABl. L 182, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 132, S. 1).
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24.11.2007 |
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C 283/40 |
Klage, eingereicht am 10. Oktober 2007 — Comune di Napoli/Kommission
(Rechtssache T-388/07)
(2007/C 283/73)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Comune di Napoli (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sciaudone und G. Tarallo)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung C(2007) 3893 der Europäischen Kommission vom 8. August 2007 für nichtig zu erklären; |
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— |
die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage ist auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 3893 der Kommission vom 8. August 2007 gerichtet, mit der die Beklagte eine finanzielle Berichtigung des Beitrags des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) vorgenommen hat, welcher der Klägerin zur Errichtung eines „Netzwerks von Telematikplätzen für die Stadt Neapel“ zur Verfügung gestellt worden war, und auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens.
Zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung macht die Klägerin Folgendes geltend:
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Die Entscheidung sei unlogisch und unangemessen, und die ihr zugrunde gelegten rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen fehlten vollständig, da es die Kommission absichtlich unterlassen habe, alle Kriterien (formelle und materielle) zu berücksichtigen, die zum Zweck einer ordnungsgemäßen Anwendung von Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 geprüft werden müssten, so dass deren Beurteilung des Vorliegens der der Klägerin vorgehaltenen Unregelmäßigkeiten unweigerlich fehlerhaft sei. |
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— |
Der Begriff der Unregelmäßigkeit des Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 sei fehlerhaft ausgelegt und angewandt worden, da die der Klägerin zur Last gelegten Anschuldigungen nicht unter den Begriff der „erheblichen Veränderung“ der Art oder der Durchführungsbedingungen der finanzierten Aktion und noch weniger in die Kategorie der „unzulässigen Ausgaben“ im Sinne des Gemeinschaftshaushalts fielen. |
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— |
Die Kommission sei für die anfängliche Verzögerung des Projekts verantwortlich, da die Finanzierungsvereinbarung von der Kommission am 14. Juli 1997 genehmigt und der Comune di Napoli erst am 25. Juli 1997 bekannt gegeben worden sei, obwohl der Zeitpunkt für den Beginn des Projekts und die Zulässigkeit der Ausgaben der 1. Juli 1997 gewesen sei. |
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— |
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausgaben sei der gesamte Zeitraum von sieben Monaten, den die Kommission in Anspruch genommen habe, um die von der Klägerin beantragte Projektänderung zu genehmigen, nicht berücksichtig worden. |
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— |
Die Schlussfolgerung der Kommission, dass das Entdecken von Asbest und die folgende, durch die Beseitigung verursachte Verzögerung keinen Fall höherer Gewalt darstelle, sei fehlerhaft. |
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— |
Die Beschränkung der aufschiebenden Wirkung des Urteils des Tribunale Amministrativo Regionale auf den Zeitraum vom 2. August 2001 (Zeitpunkt der Urteilsverkündung) bis 5. Dezember 2001 (Zeitpunkt der Zustellung der Rechtsmittelentscheidung des Consiglio di Stato an die Klägerin) und die Beschränkung dieses Zeitraums allein auf die Rechnungen, die im Rahmen der Vergabe von Aufträgen für die Lieferung von Informatikausstattung gestellt worden seien, die selbst Gegenstand der Aufschiebung gewesen sei, sei fehlerhaft. |
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Die Kommission habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da sie bei der Bestimmung der Beitragskürzung in keiner Weise berücksichtigt habe, dass die Klägerin gutgläubig gehandelt habe, dass Art und Schwere der (angeblichen) Unregelmäßigkeiten unerheblich seien, dass die finanzierte Aktion tatsächlich durchgeführt worden sei und dass schließlich die beanstandeten Umstände zum Teil von der Kommission selbst zu verantworten seien und zum Teil durch höhere Gewalt verursacht worden seien. |
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Gegen die Begründungspflicht sei verstoßen worden, soweit die Entscheidung nicht erkläre, warum die beanstandeten Unregelmäßigkeiten als „erheblich“ zu betrachten seien. |
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Was den Antrag auf Schadensersatz betrifft, habe das Verhalten der Kommission, auch wenn es nicht als rechtswidrig zu beurteilen wäre, trotzdem Schaden verursacht. Insbesondere die Rückforderungsentscheidung habe völlig unvorhersehbare und ungewöhnliche Schäden verursacht, besonders wenn man berücksichtige, dass die Aktion erfolgreich und mit den Glückwünschen der Kommission durchgeführt worden sei. |
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24.11.2007 |
DE |
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C 283/41 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. September 2007 — ReckittBenckiser/HABM
(Verbundene Rechtssachen T-2/05, T-3/05, T-49/05, T-118/05 und T-119/05) (1)
(2007/C 283/74)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union
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24.11.2007 |
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C 283/42 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 9. Oktober 2007 — Bellantone/Rechnungshof
(Rechtssache F-85/06) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Zum Beamten ernannter Bediensteter auf Zeit - Kündigungsfrist - Abgangsgeld - Tagegeld - Materieller Schaden)
(2007/C 283/75)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Gerardo Bellantone (Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und J. Feld)
Beklagter: Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. Kennedy, J.-M. Stenier und G. Corstens)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Rechnungshofs vom 30. März 2006, mit der die auf Zahlung des Restbetrags der Entschädigung für die Nichteinhaltung einer zusätzlichen Kündigungsfrist, des Abgangsgelds und des Tagegelds gerichtete Beschwerde des Klägers, eines zum Beamten ernannten ehemaligen Bediensteten auf Zeit, zurückgewiesen wurde, und Antrag auf Schadensersatz
Tenor des Urteils
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Bellantone trägt drei Viertel seiner eigenen Kosten. |
|
3. |
Der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften trägt neben seinen eigenen Kosten ein Viertel der Kosten von Herrn Bellantone. |
(1) ABl. C 237 vom 30.9.2006, S. 18.
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24.11.2007 |
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C 283/42 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 11. September 2007 — O'Connor/Kommission
(Rechtssache F-12/07) (1)
(Öffentlicher Dienst - Sonstige Bedienstete - Aufeinander folgende Verträge als Bediensteter auf Zeit, Hilfskraft und Vertragsbediensteter - Maximaler Zeitraum für die Gewährung von Arbeitslosengeld)
(2007/C 283/76)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Elizabeth O'Connor (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und M. Velardo)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung, mit der der maximale Zeitraum, für den der Klägerin — einer ehemaligen Bediensteten der Kommission, die aufgrund verschiedener Verträge als Bedienstete auf Zeit, Hilfskraft und Vertragsbedienstete vom 16. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005 in deren Diensten stand — Arbeitslosengeld gewährt wird, auf 11 Monate und 25 Tage anstatt auf 17,83 Monate festgelegt wird.
Tenor des Beschlusses
|
1. |
Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen. |
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2. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die gesamten Kosten, einschließlich der Kosten, die der Klägerin möglicherweise im Rahmen ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entstanden sind. |
(1) ABl. C 95 vom 29.4.2007, S. 57.
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24.11.2007 |
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C 283/43 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 10. Oktober 2007 — Pouzol/Rechnungshof
(Rechtssache F-17/07) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehälter - Übertragung von vor dem Dienstantritt bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüchen - Unzulässigkeit)
(2007/C 283/77)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Michel Pouzol (Combaillaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Grisay, I. Andoulsi, und D. Piccininno)
Beklagter: Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. Kennedy, J.-M. Stenier und G. Cortens)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofs vom 23. November 2006, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 2006 als unzulässig zurückgewiesen wurde — Anerkennung des Rechts des Klägers auf Anrechnung zusätzlicher ruhegehaltsfähiger Dienstjahre — Antrag auf Schadensersatz
Tenor des Beschlusses
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1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 117 vom 26.5.2007, S. 35.
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24.11.2007 |
DE |
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C 283/43 |
Klage, eingereicht am 26. Juni 2007 — Patsarika/CEDEFOB
(Rechtssache F-63/07)
(2007/C 283/78)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Maria Patsarika (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und N. Keramidas)
Beklagter: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung des CEDEFOB vom 20. September 2006 (Az. Directorate/AMB/2006/380) über die Beendigung des befristeten Vertrags der Klägerin mit dem CEDEFOB mit Ablauf der Probezeit für nichtig zu erklären; |
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— |
die Entscheidung des Beschwerdausschusses des CEDEFOB vom 16. März 2007 für nichtig zu erklären, mit der die Beschwerde der Klägerin mit dem Ziel der Nichtigerklärung der oben genannten Entscheidung, die die Begründung der Einstellungsbehörde für die Kündigung des Vertrags enthält (und die nicht selbständig angefochten wird) zurückgewiesen worden ist; |
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— |
das CEDEFOB zur Zahlung einer Entschädigung in Geld in einer Höhe zu verurteilen, die gleich dem Gesamtbetrag der dem Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 entsprechenden Bezüge, Vergütungen und Versorgungsansprüche der Klägerin ist, abzüglich des Betrags der gewährten Entlassungsabfindung; |
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— |
das CEDEFOB zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 20 000 Euro an die Klägerin wegen des von dieser erlittenen immateriellen Schadens zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit Entscheidung vom 20. September 2006 entließ das CEDEFOB die Klägerin mit Ablauf von deren Probezeit. Die Klägerin macht in erster Linie geltend, dass gegen die Rechtsprechung zur Probezeit verstoßen und die Probezeit auch nicht unter normalen Bedingungen zurückgelegt worden sei. Darüber hinaus sei die Entscheidung über ihre Entlassung unter Missbrauch der Befugnisse und Überschreitung der Grenzen des Ermessens erlassen worden und auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützt. Mit der Beurteilung, die vor dem Ablauf der Probezeit der Klägerin erstellt worden sei, sei ihre Entlassung vorgeschlagen worden, und zwar trotz ihrer zufriedenstellenden beruflichen Leistung und dienstlichen Führung, wegen „Zweifeln in Bezug auf ihre sittliche Eignung“. Diese Zweifel seien auf Tatsachen gestützt worden, die nicht mit der streitigen Beschäftigungszeit der Klägerin zusammenhingen, und auf ihre Aussage als Zeugin in einer anderen beim Gericht für den öffentlichen Dienst anhängigen Rechtssache. Der Inhalt der Aussage der Klägerin in der anhängigen Rechtssache sei nachweislich wahr. Außerdem sei für die Vorwürfe in Bezug auf die angeblich ungenügende berufliche Leistung (die sich nur in den Bewertungen des stellvertretenden Direktors des Zentrums fänden) kein Beleg beigebracht worden. Auch seien die Anhörungs- und Verteidigungsrechte der Klägerin sowie der Grundsatz der Objektivität und der Verhältnismäßigkeit verletzt worden. Die Dokumente, auf die die Beschuldigungen gegen sie gestützt würden, seien ihr niemals zugänglich gemacht worden, und sie sei auch zur Verhandlung über ihre Beschwerde (vor dem Beschwerdeausschuss des Zentrums) nicht geladen worden.
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/44 |
Klage, eingereicht am 17. September 2007 — Evraets/Kommission
(Rechtssache F-92/07)
(2007/C 283/79)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Pascal Evraets (Lambusart, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der das Verzeichnis der im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2006 nach Besoldungsgruppe AST 4 beförderten Beamten bekanntgegeben wurde, aufzuheben, soweit die Kommission seine Beförderungsfähigkeit im Beförderungsverfahren 2006 nicht berücksichtigt hat und sein Name nicht im Verzeichnis der beförderten Beamten aufgeführt ist; |
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soweit erforderlich, die ausdrückliche Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 2007 über die Zurückweisung seiner nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut) am 16. Februar 2007 eingelegten Beschwerde aufzuheben; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger, ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit, der nach erfolgreicher Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren seit dem 16. April 2004 in der Besoldungsgruppe AST 3 zum Beamten ernannt ist, wurde im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2006 als nicht beförderungsfähig angesehen, weil er nicht nach Art. 45 Abs. 2 des Statuts nachgewiesen habe, dass er in einer dritten Sprache arbeiten könne.
Er stützt seine Klage auf drei Klagegründe. Erstens liege ein Verstoß gegen Art. 45 Abs. 1 des Statuts vor, und Art. 10 Abs. 5 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts sei rechtswidrig. Nach Art. 45 Abs. 1 des Statuts, nach dem für die Beförderungsfähigkeit eine Dienstzeit von zwei Jahren erforderlich sei, hätte er zum 16. April 2006 befördert werden können, d. h. vor Inkrafttreten des Erfordernisses, nachzuweisen, dass er in einer dritten Sprache arbeiten könne. Art. 11 des Anhangs XIII des Statuts sehe vor, dass Art. 45 Abs. 2 nicht für Beförderungen gelte, die vor dem 1. Mai 2006 wirksam würden. Indem die Kommission von ihm gefordert habe, in einer dritten Sprache arbeiten zu können, weil seine Beförderung in Anwendung von Art. 10 Abs. 5 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen erst am 1. Mai 2006 wirksam werde, habe sie gegen Art. 45 Abs. 1 des Statuts verstoßen.
Zweitens lägen Ungleichbehandlungen vor, und Art. 11 des Anhangs XIII des Statuts und Art. 1 Nr. 1 der von der Kommission am 19. Juli 2006 erlassenen Gemeinsamen Regelung über die Einzelheiten für die Anwendung von Art. 45 Abs. 2 des Statuts seien rechtswidrig. Insbesondere seien die zwischen dem 15. April 2004 und dem 30. April 2004 eingestellten Beamten nach denselben Vorschriften des Statuts eingestellt worden wie die vor dem 15. April 2004, d. h. vor dem Inkrafttreten von Art. 45 Abs. 2 des Statuts, eingestellten Beamten. Infolgedessen hätten Art. 11 des Anhangs XIII des Statuts und Art. 1 Nr. 1 der Gemeinsamen Regelung eine Diskriminierung geschaffen, indem für die zwischen dem 15. April und 30. April 2004 eingestellten Beamten strengere Beförderungsbedingungen anwendbar seien als für die vor dem 15. April 2004 eingestellten Beamten. Zudem sei nach Art. 5 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts die Kenntnis einer dritten Sprache für die erste Beförderung der Beamten, die zwar nach dem 1. Mai 2004 eingestellt worden, zuvor aber Bedienstete auf Zeit gewesen seien, nicht erforderlich. Es sei somit rechtswidrig, von Beamten, die, wie er, vor diesem Zeitpunkt ernannt worden seien, die Kenntnis einer dritten Sprache zu fordern.
Drittens liege ein Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Effektivität und des Vertrauensschutzes vor. Bei der Durchführung von Art. 45 Abs. 2 des Statuts habe die Kommission nicht die erforderliche Sorgfalt angewandt und habe nicht den berechtigten Erwartungen der Beamten entsprochen, die im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2006 Anwartschaft auf eine Beförderung gehabt hätten. Insbesondere habe die Kommission es unterlassen, geeignete Übergangsbestimmungen zu erlassen und rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihm zu ermöglichen, eine dritte Sprache zu erlernen und somit beförderungsfähig zu sein.
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/44 |
Klage, eingereicht am 17. September 2007 — Acosta Iborra u. a./Kommission
(Rechtssache F-93/07)
(2007/C 283/80)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Beatriz Acosta Iborra (Alkmaar, Niederlande) u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der das Verzeichnis der im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2006 beförderten Beamten bekanntgegeben wurde, aufzuheben, soweit die Kommission die Beförderungsfähigkeit der Kläger im Beförderungsverfahren 2006 nicht berücksichtigt hat und ihre Namen nicht im Verzeichnis der beförderten Beamten aufgeführt sind; |
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soweit erforderlich, die ausdrücklichen Entscheidungen der Kommission vom 6. Juni 2007 über die Zurückweisung ihrer nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut) am 16. Februar 2007 eingelegten Beschwerde aufzuheben; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger machen Klagegründe geltend, die denjenigen sehr ähnlich sind, die in der Rechtssache F-92/07 vorgetragen werden, deren Mitteilung ebenfalls in dieser Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht ist.
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/45 |
Klage, eingereicht am 21. September 2007 — Rebizant u. a./Kommission
(Rechtssache F-94/07)
(2007/C 283/81)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jean Rebizant (Karlsruhe, Deutschland) u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A Coolen, J.-N. Lois, E. Marchal)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die Rechtswidrigkeit der Entscheidung festzustellen, mit der die Schwellen für die Beförderung in die Besoldungsgruppe AD 13 für die unter den Haushalt Forschung/Gemeinsame Forschungsstelle und den Verwaltungshaushalt fallenden Beamten festgelegt werden; |
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die Entscheidung der Anstellungsbehörde, sie im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2006 nicht in die Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern, aufzuheben; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger stützen ihre Klage auf folgende Klagegründe:
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Verstoß gegen Art. 5 Abs. 5 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut); |
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Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 des Statuts und gegen Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts; |
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Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. |
Indem die Kommission die Schwelle für die Beförderungsfähigkeit in die Besoldungsgruppe AD 13 für die unter den Forschungshaushalt und den Haushalt Gemeinsame Forschungsstelle fallenden Beamten auf 98,5 festgelegt habe, habe sie zum einen die Stellen, die in Anwendung von Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts bei der GD Forschung und der GD Gemeinsame Forschungsstelle tatsächlich frei gewesen seien, und zum anderen die besondere Situation der unter diese Haushalte fallenden Beamten nicht berücksichtigt.
Da die Kommission dies unterlassen habe, habe sie ihre Entscheidung vom 20. Juli 2005 zum Beförderungsverfahren der aus dem Teil Forschung des Gesamthaushaltsplans besoldeten Beamten nicht beachtet, mit der Regeln zur Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten der verschiedenen Haushalte aufgestellt würden.
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/45 |
Klage, eingereicht am 24. September 2007 — De Fays/Kommission
(Rechtssache F-97/07)
(2007/C 283/82)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Chantal De Fays (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. P. Gehuchten und Ph. Reyniers)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 21. Juni 2007 und, falls erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 21. November 2006 aufzuheben; |
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die Kommission zur Zahlung der von der vorläufigen Dienstenthebung erfassten Gehälter, zuzüglich gesetzlicher Zinsen, zu verurteilen; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin, eine Beamtin der Kommission, die an einer Krankheit leidet, die sie gezwungen habe, dem Dienst fernzubleiben, ficht die Entscheidungen der Anstellungsbehörde an, ihr Fernbleiben ab dem 19. Oktober 2006 als unbefugt anzusehen und infolgedessen ihr gegenüber Art. 60 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut) anzuwenden.
Die Klägerin macht zunächst geltend, dass das nach Art. 59 des Statuts eingeleitete Schiedsverfahren unter Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens abgelaufen sei. Zudem sei der Bericht des ärztlichen Schiedsgutachters nicht ordnungsgemäß begründet und enthalte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler.
Darüber hinaus verstoße die Entscheidung, die sie dazu verpflichte, sich am Dienstort einzufinden, nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand gegen den Vorsorgegrundsatz.
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/46 |
Klage, eingereicht am 8. Oktober 2007 — Hoppenbrouwers/Kommission
(Rechtssache F-104/07)
(2007/C 283/83)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Micheline Hoppenbrouwers (Dilbeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde vom 25. Juni 2007 aufzuheben, mit der diese die Beschwerde der Klägerin vom 16. März 2007 gegen die am 18. Dezember 2006 zugestellte Verwaltungsentscheidung über die Ablehnung der Einstellung der Klägerin als Vertragsbedienstete im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 des Anhangs der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zurückgewiesen hat; |
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soweit erforderlich auch die Entscheidung vom 18. Dezember 2006 aufzuheben; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der erste Klagegrund ist auf die Verletzung von Art. 82 Abs. 3 Buchst. d und Art. 83 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Beschäftigten, Art. 33 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, Art. 2 Abs. 1 des Anhangs der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Beschäftigten sowie auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützt.
Die Klägerin weist zunächst darauf hin, dass die Verwaltung sich geweigert habe, ihr einen Vertrag auf unbestimmte Dauer als Vertragsbedienstete anzubieten, weil sie am 1. Mai 2005 vorübergehend arbeitsunfähig gewesen sei und dieses Datum nach Ansicht der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde der letzte Zeitpunkt gewesen sei, zu dem die im Rahmen der Übergangsvorschriften nach Art. 2 Abs. 1 des Anhangs der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Beschäftigten geschlossene Verträge von Vertragsbediensteten in Kraft treten mussten. Nach Ansicht der Klägerin hätte ihre Bewerbung nur bei Vorliegen einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit unberücksichtigt bleiben dürfen.
Der zweite Klagegrund ist auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung gestützt, da die Klägerin ohne zulässige und vernünftige Rechtfertigung zu Unrecht gegenüber anderen Personen benachteiligt worden sei, die, nachdem sie — wie die Klägerin — aufgrund eines nach belgischem Recht geschlossenen Vertrags in den Krippen und Horten der Kommission gearbeitet hatten, einen Vertrag auf unbestimmte Dauer als Vertragsbedienstete bekommen hätten.
Berichtigungen
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24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/47 |
Berichtigung zur Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache T-68/03
( „Amtsblatt der Europäischen Union“, C 247 vom 20. Oktober 2007, S. 22 )
(2007/C 283/84)
Die Mitteilung im ABl. in der Rechtssache T-68/03, Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, muss wie folgt lauten:
„Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission
(Rechtssache T-68/03) (1)
(Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfe der Hellenischen Republik zugunsten des Luftfahrtunternehmens Olympic Airways - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und deren Rückforderung angeordnet wird - Beweislast - Anspruch auf rechtliches Gehör - Kriterium des privaten Gläubigers - Tatsachenirrtum - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begründung - Art. 87 Abs. 1 und 3 Buchst. c EG)
(2006/C 000/01)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE, vormals Olympiaki Aeroporia AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. Waelbroeck und E. Bourtzalas, J. Ellison und M. Hall, Solicitors, Rechtsanwälte A. Kalogeropoulos, C. Tagaras und A. Chiotelis, dann Rechtsanwalt P. Anestis und T. Soames, Solicitor)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und J. L. Buendía Sierra, Bevollmächtigte, im Beistand von Rechtsanwalt A. Oikonomou)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/372/EG vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways (ABl. 2003, L 132, S. 1)
Tenor
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1. |
Die Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/372/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways werden für nichtig erklärt, soweit sie die Tolerierung der anhaltenden Nichtzahlung der dem Internationalen Flughafen von Athen von Olympic Airways geschuldeten Flughafengebühren und der von Olympic Airways geschuldeten Mehrwertsteuer auf Kraftstoff und Ersatzteile betreffen. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Die Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE trägt 75 % ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kommission. Die Kommission trägt 25 % ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE. |
(1) ABl. C 112 vom 10.5.2003.“