ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 277

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
20. November 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Zentralbank

2007/C 277/01

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 15. November 2007 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Bank von Zypern (EZB/2007/12)

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 277/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4617 — Nutreco/BASF) ( 1 )

2

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 277/03

Euro-Wechselkurs

3

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2007/C 277/04

Beschluss Frankreichs zur Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Metz-Nancy-Lorraine und Paris, Saint-Étienne und Bordeaux, Saint-Étienne und Lille, Saint-Étienne und Nantes, Saint-Étienne und Paris, Saint-Étienne und Toulouse

4

2007/C 277/05

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

5

2007/C 277/06

Ausdehnung der Regeln von Erzeugerorganisationen im Sektor frisches Obst und Gemüse (Mitteilung gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates)

8

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2007/C 277/07

Aufruf zur Einreichung von Anträgen auf Konzessionierung von Fördergebieten zur Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

10

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 277/08

MEDIA 2007 — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/29/07 — i2i audiovisuell

13

2007/C 277/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4969 — DZ Equity Partner/Welle Holding/PAIDI Moebel) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

15

2007/C 277/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4923 — Avnet/Acal IT Solutions) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

16

2007/C 277/11

Mitteilung des Ministers für Wirtschaft des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesüber die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

17

2007/C 277/12

Mitteilung des Ministers für Wirtschaft des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

18

2007/C 277/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4932 — Leoni/Valeo CSB) ( 1 )

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Zentralbank

20.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. November 2007

an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Bank von Zypern

(EZB/2007/12)

(2007/C 277/01)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 27.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft.

(2)

Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2007/503/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch Zypern am 1. Januar 2008 (1) erfüllt Zypern nun die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro, und die für Zypern nach Artikel 4 der Beitrittsakte 2003 geltende Ausnahmeregelung wird zum 1. Januar 2008 aufgehoben.

(3)

Gemäß § 60 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes 34(I) von 2007 zur Änderung der Gesetze über die Zentralbank von Zypern von 2002 und 2003, das am 1. Januar 2008 in Kraft tritt, werden die jährlichen Finanzausweise der Zentralbank von Zypern in Übereinstimmung mit Artikel 27 der ESZB-Satzung geprüft.

(4)

Die Zentralbank von Zypern hat PricewaterhouseCoopers Limited als unabhängige externe Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2008 bis 2012 ausgewählt —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Es wird empfohlen, PricewaterhouseCoopers Limited als externe Rechnungsprüfer der Zentralbank von Zypern für die Geschäftsjahre 2008 bis 2012 zu ernennen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. November 2007.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 29.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

20.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4617 — Nutreco/BASF)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 277/02)

Am 25. September 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4617. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

20.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/3


Euro-Wechselkurs (1)

19. November 2007

(2007/C 277/03)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4654

JPY

Japanischer Yen

161,58

DKK

Dänische Krone

7,4529

GBP

Pfund Sterling

0,71445

SEK

Schwedische Krone

9,2829

CHF

Schweizer Franken

1,6379

ISK

Isländische Krone

89,49

NOK

Norwegische Krone

8,0780

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5842

CZK

Tschechische Krone

26,693

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

254,23

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6993

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,6706

RON

Rumänischer Leu

3,4825

SKK

Slowakische Krone

33,142

TRY

Türkische Lira

1,7409

AUD

Australischer Dollar

1,6456

CAD

Kanadischer Dollar

1,4318

HKD

Hongkong-Dollar

11,4079

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9313

SGD

Singapur-Dollar

2,1209

KRW

Südkoreanischer Won

1 347,29

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,8263

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,8859

HRK

Kroatische Kuna

7,3468

IDR

Indonesische Rupiah

13 672,18

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9421

PHP

Philippinischer Peso

63,305

RUB

Russischer Rubel

35,8880

THB

Thailändischer Baht

46,165


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

20.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/4


Beschluss Frankreichs zur Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Metz-Nancy-Lorraine und Paris, Saint-Étienne und Bordeaux, Saint-Étienne und Lille, Saint-Étienne und Nantes, Saint-Étienne und Paris, Saint-Étienne und Toulouse

(2007/C 277/04)

Frankreich hat beschlossen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr auf folgenden Strecken aufzuheben:

1.

Metz-Nancy-Lorraine und Paris, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C 118 vom 20. Mai 2003;

2.

Saint-Étienne und Bordeaux, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 127 vom 24. April 1997 und geändert im Amtsblatt der Europäischen Union C 203 vom 28. August 2003;

3.

Saint-Étienne und Lille, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 24 vom 28. Januar 2000 und geändert im Amtsblatt der Europäischen Union C 203 vom 28. August 2003;

4.

Saint-Étienne und Nantes, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 127 vom 24. April 1997, geändert im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 30 vom 2. Februar 2000 und im Amtsblatt der Europäischen Union C 203 vom 28. August 2003;

5.

Saint-Étienne und Paris, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 194 vom 14. August 2002.

6.

Saint-Étienne und Toulouse, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 24 vom 28. Januar 2000 und geändert im Amtsblatt der Europäischen Union C 203 vom 28. August 2003.


20.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/5


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(2007/C 277/05)

Nummer der Beihilfe

XA 7031/07

Mitgliedstaat

Italien

Region

Umbria

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Fondo di rotazione per la promozione e lo sviluppo della cooperazione — Foncooper — in relazione alle iniziative nella regione Umbria

Rechtsgrundlage

Titolo I della legge 27 febbraio 1985 n. 49, modificata con legge 5 marzo 2001 n. 57, art. 12 (G.U. n. 66 del 20 marzo 2001)

Direttiva del ministero dell'Industria, del commercio e dell'artigianato (ora ministero dello Sviluppo economico) del 9 maggio 2001 (G.U. n. 171 del 25 luglio 2001)

Deliberazione regionale n. 1095 del 31.7.2002

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung: jährlicher Gesamtbetrag 3 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 beträgt die maximal zulässige Beihilfehöchstintensität je nach Unternehmensgröße 7,5 % oder 15 %.

Für Investitionsvorhaben in Gebieten, die Anspruch auf Regionalbeihilfen haben, gilt der Förderhöchstsatz für regionale Investitionsbeihilfen, der sich nach der jeweiligen von der Kommission genehmigten nationalen Fördergebietskarte bestimmt, im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 genannten Obergrenzen.

Bei Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse darf die Beihilfehöchstintensität folgende Sätze nicht überschreiten:

50 % der zuschussfähigen Investitionen in Gebieten, die in den Genuss von Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags kommen;

40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten

Bewilligungszeitpunkt

Datum der Übersendung dieses Formulars

Laufzeit der Regelung oder Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2008

Zweck der Beihilfe

Beihilfen an genossenschaftliche KMU zur Realisierung von Investitionsprojekten in Sachanlagen, die nach Vorlage des Finanzierungsantrags erfolgen sollen.

Die zuschussfähigen Kosten (ohne MwSt.) betreffen den Erwerb von Liegenschaften, die Ausführung von Bauarbeiten sowie Erwerb, Modernisierung und Umrüstung von Maschinen, Geräten und Anlagen

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren, in denen Beihilfen an KMU nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 und durch die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, zulässig sind

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione Umbria — Servizio Politiche di sostegno alle Imprese

Via Mario Angeloni, 61

I-06100 Perugia

Entscheidungsgremium: „Comitato di gestione Foncooper“, ai sensi della convenzione stipulata il 26 giugno 2000 tra il ministero dell'Industria, del commercio e dell'artigianato (ora Ministero dello Sviluppo economico) e la Coopercredito SpA (ora Banca Nazionale del Lavoro SpA, Via Veneto, 119 — I-00187 Roma) e degli atti aggiuntivi stipulati in data 31 ottobre 2002 tra la Regione Umbria e la predetta Coopercredito SpA (ora Banca Nazionale del Lavoro SpA) ed in data 9 novembre 2006 tra la Regione Umbria e la Banca Nazionale del Lavoro SpA

Sonstige Auskünfte

Höchstbetrag von 2 Mio. EUR für jede einzelne Finanzhilfe im Rahmen von 70 % der zuschussfähigen Investitionen.

Die gewährte Beihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen den zu Marktbedingungen kalkulierten Tilgungsraten und den bei der Finanzierung angewandten Vorzugssätzen


Nummer der Beihilfe

XA 7034/07

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Navarra

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Ayudas a las pequeñas y medianas empresas para la elaboración de productos alimentarios

Rechtsgrundlage

Orden foral del consejero de agricultura, ganadería y alimentación por la que se aprueban las normas que regulan las ayudas estatales a las pequeñas y medianas empresas, para la transformación y comercialización de productos agroalimentarios de fuera del anexo i del tratado, en las zonas no incluidas en el mapa de ayudas de finalidad regional para el periodo 2007-2013

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

0,7 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

Darlehensbürgschaft

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Artikel 4 Absätze 2-6 und Artikel 5 der Verordnung

Ja

Bewilligungszeitpunkt

1.6.2007

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe

Beihilfe für KMU

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

 

Auf bestimmte Wirtschaftssektoren beschränkte Beihilfe

 

Kohlebergbau

 

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

Lebensmittelindustrie

Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

 

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Verkehr

 

Finanzdienstleistungen

 

Sonstige Dienstleistungen

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Gobierno de Navarra

Departamento de Agricultura, Ganadería y Alimentación

C/ Tudela, 20

E-31003 Pamplona (Navarra)

http://www.cfnavarra.es/bon/076/F0708204.htm

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

Im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja


20.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/8


Ausdehnung der Regeln von Erzeugerorganisationen im Sektor frisches Obst und Gemüse

(Mitteilung gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates)

(2007/C 277/06)

Frankreich hat der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 die Regeln für Erzeugerorganisationen mitgeteilt, die es für die Wirtschaftsjahre 2004/05, 2005/06 und 2006/07 im Sektor frisches Obst und Gemüse für die Gesamtheit der Erzeuger in den von der Kommission nach Artikel 18 Absatz 7 derselben Verordnung genehmigten Wirtschaftsbezirken verbindlich vorgeschrieben hat. Diese Regeln werden von den regionalen Comités économiques agricoles (Erzeugerorganisationen) für die von der Kommission mit Entscheidung vom 28. Januar 1999 genehmigten Wirtschaftsbezirke aufgestellt, deren Liste im Amtsblatt C 359 vom 11. Dezember 1999, S. 32, veröffentlicht wurde.

Weitere Auskünfte zu diesen Regeln erteilen die:

Europäische Kommission

Generaldirektion Landwirtschaft

Referat AGRI C/4

B-1049 Brüssel

oder die zuständige nationale Behörde:

Ministère de l'agriculture et de la pêche

Bureau des groupements de producteurs

3, rue Barbet de Jouy

F-75749 Paris 07SP

Diese Mitteilung erfolgt unbeschadet etwaiger Anmerkungen der Kommission zu den hiermit ausgedehnten Regeln, möglicherweise von der Kommission zusätzlich bei den Mitgliedstaaten eingeholter Auskünfte zu diesen Regeln und deren Ausdehnung oder etwaiger Entscheidungen der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96.

AUSDEHNUNG DER REGELN

Frankreich — Frisches Obst und Gemüse — Wirtschaftsjahre 2004/05, 2005/06 und 2006/07

Die nachstehenden Regeln wurden mit den Ministerialverordnungen vom 29. März 2005 für die Wirtschaftsjahre 2004/05, 2005/06 und 2006/07 ausgedehnt. Diese Zusammenfassung gründet sich auf die französische Mitteilung vom 23. Oktober 2006.

Wirtschaftsbezirk

Verband von Erzeugerorganisationen

Erzeugnisse

Von der Ausdehnung der Regeln betroffenes Gebiet

Art der ausgedehnten Regeln

(Bezugnahme auf Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2200/96)

Bassin du Nord

Comité économique agricole Fruits et Légumes du nord de la France

Äpfel und Birnen

Gesamter Wirtschaftsbezirk

Regeln in Bezug auf:

Kenntnis der Erzeugung

(Anhang III Nummer 1)

Erzeugung

(Anhang III Nummer 2)

Vermarktung

(Anhang III Nummer 3)

Umweltschutz

(Anhang III Nummer 4)

Rücknahmen

(Anhang III Nummer 5)

Chicorée und Blumenkohl

Normandie

Comité économique agricole Fruits et Légumes de Normandie

Karotten, Porée/Lauch und Blumenkohl

Gesamter Wirtschaftsbezirk

Bretagne

Comité économique agricole régional Fruits et Légumes de Bretagne

Porée/Lauch, Chicorée, Salat (Sorten Kopfsalat, Eisbergsalat), Tomaten, Artischocken, Blumenkohl, Schalotten, Brokkoli und Kopfkohl

Gesamter Wirtschaftsbezirk

Karotten

Kanton Pleine-Fougères und Gemeinde Cherrueix (Ille-et-Vilaine)

Bassin du Val de Loire

Comité économique agricole Fruits et Légumes du Val de Loire

Tafeläpfel und -birnen, Schwarze Johannisbeeren

Gesamter Wirtschaftsbezirk

Tomaten, Gurken

Feldsalat und Frühporée/-lauch

Departements Loire-Atlantique, Maine-et-Loire und Vendée

Bassin du grand Sud-Ouest

Comité économique agricole Fruits et Légumes du bassin du grand Sud-Ouest

Melonen

Gesamter Wirtschaftsbezirk ausgenommen Charente und Charente-Maritime

Äpfel, Birnen, Erdbeeren und Pflaumen

Gesamter Wirtschaftsbezirk

Tomaten

Bassin Rhône Méditerranée

Comité économique agricole Fruits et Légumes du bassin Rhône Méditerranée

Äpfel, Birnen, Pfirsiche-Nektarinen-Brugnolen und Aprikosen

Gesamter Wirtschaftsbezirk

Tafeltrauben

Departements Bouches-du-Rhône, Gard und Vaucluse

Esskastanien

Departements Ardèche und Gard

Spargel, Gurken, Salat, Tomaten und Artischocken

Departements Aude, Gard, Hérault, Lozère und Pyrénées-Orientales

Corse

Comité économique agricole Fruits et Légumes de Corse

Clementinen

Gesamter Wirtschaftsbezirk

Anmerkung: Die Abgrenzung der Wirtschaftsbezirke wurde im Amtsblatt der Europäischen Union C 34 vom 9.2.1999, S. 4, veröffentlicht (erste Spalte).


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

20.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/10


Aufruf zur Einreichung von Anträgen auf Konzessionierung von Fördergebieten zur Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2007/C 277/07)

Gemäß Artikel 24 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 44/1988 Slg. über Schutz und Nutzung der Bodenschätze (Berggesetz), geändert durch das Gesetz des Slowakischen Nationalrates (SNR) Nr. 498/1991 Slg., das Gesetz Nr. 558/2001 Slg., das Gesetz Nr. 203/2004 Slg., das Gesetz Nr. 587/2004 Slg., das Gesetz Nr. 479/2005 Slg. und das Gesetz Nr. 219/2007 Slg., gibt das Bezirksbergamt Bratislava bekannt, dass die Slowakische Republik über das Bezirksbergamt Bratislava als zuständige Behörde Auswahlverfahren zur Konzessionierung/Erteilung von Fördergenehmigungen zur Erdgasgewinnung (für Lagerstätten, die sich im Besitz der Slowakischen Republik befinden) durchführt und im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen interessierte Kreise aufruft, Anträge auf Konzessionierung/Erteilung von Fördergenehmigungen für die betreffenden Fördergebiete einzureichen:

1.   Lagerstätte Špačince — Bohunice (Lagerstätte Nr. 14)

Bezeichnung des Fördergebiets/Registriernummer: Bohunice/101/A

Fläche des Fördergebiets in m2:

89 999,75

Art des Kohlenwasserstoffs:

Erdgas

Geologische Vorräte:

70 000 000 m3, davon 49 000 000 m3 sicher gewinnbare Reserven (Kategorie Z2) und 21 000 000 m3 wahrscheinliche Reserven

Katastergebiet (IČUTJ — Identifikationsnummer):

Bohunice (822 400)

Bezirk/Kode:

Trnava/207

Stand der Förderung:

Seit Konzessionierung des Fördergebiets im Jahr 1993 wurde mit der Gewinnung nicht begonnen

Koordinaten der Scheitelpunkte des Fördergebiets Bohunice:

Scheitelpunkt

Geografische Länge

Geografische Breite

1.

17,62603032

48,46504993

2.

17,62377746

48,46729370

3.

17,62715155

48,46879190

4.

17,62940433

48,46654807

2.   Lagerstätte Špačince — Bohunice I (Lagerstätte Nr. 15)

Bezeichnung des Fördergebiets/Registriernummer: Bohunice I/101/A

Fläche des Fördergebiets in m2:

89 997,76

Art des Kohlenwasserstoffs:

Erdgas

Geologische Vorräte:

33 000 000 m3, davon 23 000 000 m3 sicher gewinnbare Reserven (Kategorie Z2) und 10 000 000 m3 wahrscheinliche Reserven

Katastergebiet (IČUTJ — Identifikationsnummer):

Bohunice (822 400)

Bezirk/Kode:

Trnava/207

Stand der Förderung:

Seit Konzessionierung des Fördergebiets im Jahr 1993 wurde mit der Gewinnung nicht begonnen

Koordinaten der Scheitelpunkte des Fördergebiets Bohunice I:

Scheitelpunkt

Geografische Länge

Geografische Breite

1.

17,62616647

48,47574676

2.

17,62417458

48,47809730

3.

17,62770997

48,47942165

4.

17,62970175

48,47707106

3.   Lagerstätte Špačince (Lagerstätte Nr. 13)

Bezeichnung des Fördergebiets/Registriernummer: Špačince/098/A

Fläche des Fördergebiets in m2:

322 923,89

Art des Kohlenwasserstoffs:

Erdgas

Geologische Vorräte:

10 000 000 m3 wahrscheinliche Reserven

Katastergebiet (IČUTJ — Identifikationsnummer):

Špačince (861 049)

Bezirk/Kode:

Trnava/207

Stand der Förderung:

Fördertätigkeit bis zum Jahr 1996. Danach keine Wiederaufnahme der Fördertätigkeit

Koordinaten der Scheitelpunkte des Fördergebiets Špačince:

Scheitelpunkt

Geografische Länge

Geografische Breite

I

17,62747682

48,42965402

II

17,62520611

48,43127419

III

17,62404136

48,43947535

IV

17,62728349

48,43967919

V

17,63029415

48,43159405

4.   Madunice — Veľké Kostoľany (Lagerstätte Nr. 12)

Bezeichnung des Fördergebiets/Registriernummer: Veľké Kostoľany/103/A

Fläche des Fördergebiets in m2:

855 000

Art des Kohlenwasserstoffs:

Erdgas

Geologische Vorräte:

85 000 000 m3, davon 59 000 000 m3 sicher gewinnbare Reserven (Kategorie Z2) und 26 000 000 m3 wahrscheinliche Reserven

Katastergebiet (IČUTJ — Identifikationsnummer):

Veľké Kostoľany (868 141)

Bezirk/Kode:

Piešťany/204

Stand der Förderung:

Seit Konzessionierung des Fördergebiets im Jahr 1993 wurde mit der Gewinnung nicht begonnen

Koordinaten der Scheitelpunkte des Fördergebiets Veľké Kostoľany:

Scheitelpunkt

Geografische Länge

Geografische Breite

1.

17,75812592

48,50987684

2.

17,76082136

48,51004290

3.

17,76219538

48,50019246

4.

17,74505428

48,49642573

Die geografischen Koordinaten sind in Dezimalschritten angegeben; geodätisches System: WGS-84.

Anträge auf Konzessionierung/Erteilung von Fördergenehmigungen für die genannten Fördergebiete sind unter genauer Angabe der betreffenden Lagerstätte und des entsprechenden Fördergebiets in verschlossenem Umschlag an folgende Anschrift zu senden: Obvodný banský úrad v Bratislave, Prievozská 30, SK-821 05 Bratislava. Der Umschlag ist mit der Aufschrift „Návrh do výberového konania“ („Antrag auf Teilnahme am Auswahlverfahren“) und mit dem Namen des Antragstellers zu versehen. Dem Antrag beizufügen sind Angaben zur technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragsteller und zur Möglichkeit einer Lösung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit der Erdgasgewinnung im betreffenden Gebiet sowie eine entsprechende rechtsgültige Förderlizenz oder eine gleichwertige Lizenz des Antragstellers, die von einem Staat ausgestellt wurde, der Vertragspartei des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist.

Die Anträge sind binnen 90 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union , einzureichen.

Über die eingereichten Anträge wird spätestens zwölf Monate nach Ablauf dieser Frist entschieden.

Beim Bezirksbergamt Bratislava (Obvodný banský úrad v Bratislave), Prievozská 30, SK-821 05 Bratislava, können kartografische Unterlagen eingesehen werden, aus denen die Fördergebietsgrenzen ersichtlich sind. Auch sind beim Bezirksbergamt Kopien der Entscheidungen über die Konzessionierung der genannten Fördergebiete erhältlich.

Zuständige Behörde für die Erteilung der Fördergenehmigungen für die Lagerstätten in den genannten Gebieten ist das Bezirksbergamt Bratislava. Kriterien, Bedingungen und Auflagen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie sind im Gesetz des SNR Nr. 51/1988 Slg. über Bergbautätigkeit, Sprengstoffe und die staatliche Bergbauverwaltung, geändert durch das Gesetz des SNR Nr. 499/1991 Slg., das Gesetz des NSR Nr. 154/1995 Slg., das Gesetz Nr. 58/1998 Slg. und das Gesetz Nr. 533/2004 Slg., festgelegt.

Weitere Auskünfte erhalten Sie unter folgender Telefonnummer: (421-2) 53 41 73 09. Außerdem können Sie unter folgender E-Mail-Adresse Informationen anfordern: obuba@mail.t-com.sk.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

20.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/13


MEDIA 2007

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/29/07

i2i audiovisuell

(2007/C 277/08)

1.   Beschreibung der Ziele

Grundlage dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist der Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007).

Dieser Beschluss deckt auch die Entwicklung von Produktionsvorhaben ab.

Diese Förderung soll unabhängigen europäischen Produktionsunternehmen den Zugang zu Finanzmitteln von Banken und anderen Finanzinstituten durch Kofinanzierung eines Teils der folgenden Kosten erleichtern:

Versicherungen für audiovisuelle Produktionen: Modul 1 — Unterstützung für den Posten „Versicherung“ im Produktionsbudget;

Fertigstellungsgarantie für die Produktion von audiovisuellen Werken: Modul 2 — Unterstützung für den Posten „Fertigstellungsgarantie“ im Produktionsbudget;

Bankenfinanzierung für die Produktion eines Werks: Modul 3 — Unterstützung für den Posten „Finanzkosten“ im Produktionsbudget.

2.   Förderfähigkeit

Dieser Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen steht unabhängigen europäischen Produktionsgesellschaften offen, die in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der am Programm MEDIA 2007 teilnehmenden Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder in der Schweiz niedergelassen sind.

3.   Haushaltsmittel und Laufzeit der Projekte

Der insgesamt zur Verfügung stehende Gesamtbetrag beläuft sich auf 2,7 Mio. EUR. Der finanzielle Beitrag darf 50 %-(60 %) der anrechenbaren Kosten nicht überschreiten. Der Betrag der Unterstützung liegt zwischen 5 000 und 50 000 EUR. Der maximale Zuschuss ist auf 50 000 EUR je Projekt begrenzt.

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gilt für Projekte, die zwischen dem 1. Juli 2007 und dem 30. Juni 2008 anlaufen. Die maximale Projektdauer beträgt 30 Monate.

4.   Fristen

Anträge für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind spätestens einzureichen bis zum:

14. Januar 2008 — für Projekte, die zwischen dem 1. Juli 2007 und dem 31. Dezember 2007 anlaufen;

7. Juli 2008 — für Projekte, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 30. Juni 2008 anlaufen.

5.   Weitere Informationen

Der vollständige Text dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen steht im Internet unter:

http://ec.europa.eu/information_society/media/producer/i2i/index_en.htm

zur Verfügung.

Die Anträge müssen den Leitlinien für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen entsprechen und unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Antragsformulare eingereicht werden.


20.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4969 — DZ Equity Partner/Welle Holding/PAIDI Moebel)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 277/09)

1.

Am 12. November 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen DZ Equity Partner GmbH („DZ EQUITY“, Deutschland) und Welle Holding AG & CO. KG („Welle Holding“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen PAIDI Moebel GmbH („PAIDI“, Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

DZ EQUITY: Beteiligungsgesellschaft, die sich vor allen an mittelstaendischen Unternehmen beteiligt;

Welle Holding: Familienunternehmen, das verschiedene Arten von Moebeln (Kuechenmoebel, Baby-, Kinder und Jugendmoebel) produziert;

PAIDI: produziert und vertreibt Baby-, Kinder- und Jugendmoebel.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4969 — DZ Equity Partner/Welle Holding/PAIDI Moebel, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


20.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4923 — Avnet/Acal IT Solutions)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 277/10)

1.

Am 6. November 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 und infolge einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Avnet Inc. („Avnet“, Vereinigte Staaten) erlangt durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswertenim Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Acal IT Solutions („AITS“), das zu Acal IT Limited (Vereinigtes Königreich) gehört.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Avnet: Vertrieb von Elektronikkomponenten, Computerprodukten und Technologiedienstleistungen;

AITS: Großhandelsvertrieb von IT-Produkten und -Dienstleistungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4923 — Avnet/Acal IT Solutions an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


20.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/17


Mitteilung des Ministers für Wirtschaft des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesüber die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2007/C 277/11)

Der Minister für Wirtschaft gibt bekannt, dass für den auf der Karte in Anlage 3 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) angegebenen Block G13 eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist (Staatscourant 2002, Nr. 245).

Der Minister für Wirtschaft fordert hiermit zur Beantragung einer konkurrierenden Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen im Block G13 des niederländischen Festlandsockels unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie und Artikel 15 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatsblad 2002, Nr. 542) auf.

Für die Erteilung der Genehmigung ist das Wirtschaftsministerium zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, Nr. 542) näher ausgeführt.

Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten: De Minister van Economische Zaken, ter attentie van J.C. de Groot, directeur Energiemarkt, ALP/562, Postbus 20101, 2500 EC Den Haag, Nederland.

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.

Nähere Informationen sind erhältlich unter der Telefonnummer: (31-70) 379 77 62 (Ansprechpartner: E.J. Hoppel).


20.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/18


Mitteilung des Ministers für Wirtschaft des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2007/C 277/12)

Der Minister für Wirtschaft gibt bekannt, dass für den auf der Karte in Anlage 3 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) angegebenen Block P3 eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist (Staatscourant 2002, Nr. 245).

Der Minister für Wirtschaft fordert hiermit zur Beantragung einer konkurrierenden Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen im Block P3 des niederländischen Festlandsockels unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie und Artikel 15 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatsblad 2002, Nr. 542) auf.

Für die Erteilung der Genehmigung ist das Wirtschaftsministerium zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, Nr. 542) näher ausgeführt.

Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten: De Minister van Economische Zaken, ter attentie van J.C. de Groot, Directeur Energiemarkt, ALP/562, Postbus 20101, 2500 EC Den Haag, Nederland.

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.

Nähere Informationen sind erhältlich unter der Telefonnummer: (31-70) 379 77 62 (Ansprechpartner: E.J. Hoppel).


20.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/19


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4932 — Leoni/Valeo CSB)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 277/13)

1.

Am 12. November 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Durch den Erwerb von Anteilsrechten erlangt das Unternehmen Leoni Bordnetz-Systeme („Leoni BSG“, Deutschland), das zur Leoni-Gruppe gehört, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Valeo Electronique et Systèmes de Liaison („CSB“, Frankreich).

2.

Diese Anmeldung wurde am 30. Oktober 2007 für unvollständig erklärt. Die beteiligten Unternehmen haben die verlangten weiteren Informationen inzwischen vorgelegt. Am 12. November 2007 wurde die Anmeldung vollständig im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004.

3.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Leoni BSG: Kfz-Kabel (einadrige Kabel, Sensorkabel sowie mehradrige Kabel und Datenkabel), elektrische Verteilungssysteme („EDS“), elektronisch-elektrische Verteilungssysteme („EEDS“);

CSB: EDS, Kunststoffbauteile, Body Controller und elektrische Energiemanagementsysteme und -bauteile.

4.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

5.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4932 — Leoni/Valeo CSB an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.