ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 276

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
17. November 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 276/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2007/C 276/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4788 — Rozier/BHS) ( 1 )

3

2007/C 276/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4935 — Petronas/Selenia) ( 1 )

3

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 276/04

Euro-Wechselkurs

4

2007/C 276/05

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften

5

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2007/C 276/06

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden ( 1 )

6

2007/C 276/07

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen

7

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 276/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4939 — Uberior/L&R/Versailles Holdco) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

9

2007/C 276/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4908 — STV Fund/Smith/@Balance) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

10

2007/C 276/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4893 — Quebecor World/RSDB) ( 1 )

11

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

17.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 276/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 276/01)

Datum der Annahme der Entscheidung

19.7.2006

Nummer der Beihilfe

N 256/06

Mitgliedstaat

Polen

Region

Dolnośląskie

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Pomoc dla LG Electronics Wrocław Sp. z o.o. — Urządzenia gospodarstwa domowego

Rechtsgrundlage

1)

Umowa Inwestycyjna zawarta dnia 23 stycznia 2006 r. pomiędzy i) Ministrem Gospodarki Rzeczypospolitej Polskiej; ii) Ministrem Transportu i Budownictwa Rzeczypospolitej Polskiej; iii) Agencją Rozwoju Przemysłu SA; iv) Miastem Wrocław; v) gminą Kobierzyce; vi) powiatem wrocławskim; vii) samorządem województwa dolnośląskiego; viii) Polską Agencją Informacji i Inwestycji Zagranicznych S.A. — z jednej strony a ix) LG Electronics Inc. i x) LG Electronics Wrocław Sp. z o.o. — z drugiej strony

2)

Art. 80 Ustawy z dnia 26 listopada 1998 r. o finansach publicznych (tekst jednolity: Dz.U. z 2003 r., nr 15, poz. 148, z późn. zm.)

3)

Uchwała Rady Ministrów nr 331/2005 z dnia 27 grudnia 2005 r.

4)

Umowa o Grant pomiędzy Ministrem Gospodarki a LG Electronics Wrocław Sp. z o.o. z dnia 23 stycznia 2006 r.

5)

§ 1, § 2.1 pkt 5, § 3, § 4, § 6 i § 7 Uchwały Sejmiku Województwa Dolnośląskiego z dnia 31 marca 2005 r. w sprawie określenia szczegółowych zasad i trybu umarzania wierzytelności Terenowego Funduszu Ochrony Gruntów Rolnych Województwa Dolnośląskiego z tytułu należności pieniężnych, do których nie stosuje się przepisów ustawy — Ordynacja podatkowa, udzielania innych ulg w spłacaniu tych należności oraz wskazania organów do tego uprawnionych (Dziennik Urzędowy Województwa Dolnośląskiego nr 79, poz. 1724)

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Regionale Entwicklung, Beschäftigung

Form der Beihilfe

Zuschuss, Steuerfreibetrag, Transaktion nicht zu Marktbedingungen

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 32,382 Mio. PLN

Beihilfehöchstintensität

13,26 %

Laufzeit

Bis zum 31.12.2017

Wirtschaftssektoren

Verarbeitendes Gewerbe

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


17.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 276/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4788 — Rozier/BHS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 276/02)

Am 21. August 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4788. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


17.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 276/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4935 — Petronas/Selenia)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 276/03)

Am 8. November 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4935. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

17.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 276/4


Euro-Wechselkurs (1)

16. November 2007

(2007/C 276/04)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4651

JPY

Japanischer Yen

161,98

DKK

Dänische Krone

7,4533

GBP

Pfund Sterling

0,71625

SEK

Schwedische Krone

9,2587

CHF

Schweizer Franken

1,6406

ISK

Isländische Krone

89,05

NOK

Norwegische Krone

8,0315

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5842

CZK

Tschechische Krone

26,655

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

254,17

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6993

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,6672

RON

Rumänischer Leu

3,4850

SKK

Slowakische Krone

33,090

TRY

Türkische Lira

1,7343

AUD

Australischer Dollar

1,6399

CAD

Kanadischer Dollar

1,4302

HKD

Hongkong-Dollar

11,4076

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9241

SGD

Singapur-Dollar

2,1274

KRW

Südkoreanischer Won

1 344,38

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,7782

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,8794

HRK

Kroatische Kuna

7,3472

IDR

Indonesische Rupiah

13 654,73

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9520

PHP

Philippinischer Peso

63,732

RUB

Russischer Rubel

35,8820

THB

Thailändischer Baht

46,214


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


17.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 276/5


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften

(2007/C 276/05)

Aufgrund des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a, zweiter Spiegelstrich, der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften (2) wie folgt geändert:

Seite 58

In Absatz „1102 20 10 und 1102 20 90“ werden nach dem bestehenden Text folgende Absätze eingefügt:

„Zu diesen Unterpositionen gehört auch als ‚Masa-Mehl‘ bezeichnetes Maismehl, das durch ein als ‚Nixtamalisierung‘ bezeichnetes Verfahren gewonnen wurde, welches durch Kochen und Quellen von Maiskörnern in Calciumhydroxid-Lösung und anschließendes Trocknen und Vermahlen charakterisiert ist.

Eine darüber hinausgehende Bearbeitung, wie z. B. ein Röstvorgang, führt jedoch zum Ausschluss aus der Position 1102 (im Allgemeinen Kapitel 19).“

In Absatz „1103 13 10 und 1103 13 90“ werden nach dem bestehenden Text folgende Absätze eingefügt:

„Zu diesen Unterpositionen gehört auch als ‚Masa-Mehl‘ bezeichneter Grobgrieß oder Feingrieß von Mais, der durch ein als ‚Nixtamalisierung‘ bezeichnetes Verfahren gewonnen wurde, welches durch Kochen und Quellen von Maiskörnern in Calciumhydroxid-Lösung und anschließendes Trocknen und Vermahlen charakterisiert ist.

Eine darüber hinausgehende Bearbeitung, wie z. B. ein Röstvorgang, führt jedoch zum Ausschluss aus der Position 1103 (im Allgemeinen Kapitel 19).“


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 733/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 1).

(2)  ABl. C 50 vom 28.2.2006, S. 1.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

17.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 276/6


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 276/06)

Nummer der Beihilfe

XR 154/07

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

87(3)(a), 87(3)(c)

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Aide à l'investissement immobilier et à la location d'immeubles accordées aux entreprises par les collectivités territoriales et leurs groupements

Rechtsgrundlage

Articles L 1511-3, R. 1511-4 à R. 1.23.1511, Code général des collectivités territoriales (CGCT)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

30 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

60 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

30.8.2007

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministère de l'intérieur

Direction générale des collectivités locales

Place Beauvau

F-75800 Paris

Internet-Adresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

http://www.legifrance.gouv.fr/WAspad/UnTexteDeJorf?numjo=IOCB0755790D

Sonstige Angaben


17.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 276/7


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen

(2007/C 276/07)

Nummer der Beihilfe

XA 7039/07

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Northern Ireland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Agricultural and Forestry Processing and Marketing Grant Scheme

Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

4,4 Millionen EUR

Besicherte Darlehen

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

Besicherte Darlehen

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung

Ja

Inkrafttreten der Regelung

1.10.2007

Ende der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen letzte Ratenzahlung

Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe

Förderung von KMU

Ja

Wirtschaftssektoren

Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Nein

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Ja

Kohlebergbau

 

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

DA 15

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Verkehr

 

Finanzdienstleistungen

 

Sonstige Dienstleistungen

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Department of Agriculture and Rural Development

Dundonald House

Upper Newtownards Road

Belfast BT4 3SB

United Kingdom

Tel: (44) (0) 28 9052 4496

peter.scott@dardni.gov.uk

http://www.dardni.gov.uk

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

17.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 276/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4939 — Uberior/L&R/Versailles Holdco)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 276/08)

1.

Am 8. November 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Uberior Integrated Ltd („Uberior“, Vereinigtes Königreich), kontrolliert von The Governor and Company of the Bank of Scotland, ihrerseits Teil der HBOS PLC-Gruppe, Vereinigtes Königreich, und das Unternehmen London & Regional Investment Holdings Ltd („L&R“, Vereinigtes Königreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Versailles Holdco Ltd („Versailles Holdco“, Vereinigtes Königreich) durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Uberior: Kapitalbeteiligungen;

HBOS: Bankdienstleistungen im Vereinigten Königreich und andernorts;

L&R: Immobilieninvestitionen und -entwicklung, Sitz im Vereinigten Königreich, aber auch in anderen Teilen Europas tätig;

Versailles Holdco: Gesundheits- und Fitnessclubs im Vereinigten Königreich, in Spanien, Belgien, Irland und den Niederlanden.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4939 — Uberior/L&R/Versailles Holdco an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


17.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 276/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4908 — STV Fund/Smith/@Balance)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 276/09)

1.

Am 12. November 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Shell Technology Ventures B.V. („STV Fund“, Niederlande) verzichtet auf die alleinige Kontrolle über das Unternehmen @Balance (Niederlande) zugunsten einer gemeinsamen Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung, die zusammen mit dem Unternehmen Smith International Inc. („Smith“, Vereinigte Staaten) ausgeübt werden soll.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

STV Fund: in den Bereichen Erdöl- und Erdgastechnologie tätiger Risikokapitalfonds;

@Balance: Bereitstellung unterstützender Technologie für die Bohrung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern;

Smith: weltweiter Lieferant erstklassiger Produkte und Dienstleistungen für die Erdöl- und Erdgasexplorations- und –förderindustrie, die petrochemische Industrie und andere industrielle Märkte.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4908 — STV Fund/Smith/@Balance an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


17.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 276/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4893 — Quebecor World/RSDB)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 276/10)

1.

Am 9. November 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Durch den Erwerb von Aktien erlangt das Unternehmen Quebecor World Inc. („Quebecor“, Kanada) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung die alleinige (negative) Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens RSDVB NV („RSDB“, Niederlande).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Quebecor: Anbieter von Drucklösungen;

RSDB: Anbieter von Druckleistungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4893 — Quebecor World/RSDB an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.