ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 262

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
1. November 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 262/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2007/C 262/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

4

2007/C 262/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4775 — MAN/Hörmann/JV) ( 1 )

7

2007/C 262/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4802 — Tishman Speyer/Lehman Brothers/Archstone-Smith) ( 1 )

7

2007/C 262/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4901 — Gilde/Swets) ( 1 )

8

2007/C 262/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4873 — Schott Solar/Wacker/JV) ( 1 )

8

2007/C 262/07

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4904 — Lite-On/Perlos) ( 1 )

9

2007/C 262/08

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4756 — AGCO/ARGO/Laverda) ( 1 )

9

2007/C 262/09

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4862 — Transdev/Connexxion Holding) ( 1 )

10

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 262/10

Euro-Wechselkurs

11

 

Der Europäische Bürgerbeauftragte

2007/C 262/11

Jahresbericht 2006

12

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2007/C 262/12

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden ( 1 )

13

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 262/13

Mitteilung zu den Ausgleichsmaßnahmen, die für Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft gelten: Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein individueller Ausgleichszoll gilt

15

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 262/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4854 — TomTom/Tele Atlas) ( 1 )

16

2007/C 262/15

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4701 — Generali/PPF Insurance Business) ( 1 )

17

2007/C 262/16

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4917 — GE/Dogus/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

1.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 262/01)

Datum der Annahme der Entscheidung

25.9.2007

Nummer der Beihilfe

N 103/07

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Provincia de Soria (Comunidad Autónoma de Castilla y León)

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Plan de ayudas a la Televisión Digital Terrestre en Soria

Rechtsgrundlage

Proyecto de bases reguladoras del plan de ayudas a la compra y/o instalación de receptores de TDT y a la adaptación de las instalaciones colectivas de recepción de televisión en los edificios para la recepción de la señal de la Televisión Digital Terrestre en Soria

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Sektorale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 1 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 1 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

23.2.2007-23.8.2007

Wirtschaftssektoren

Medien

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

E.P.E. RED.ES

Plaza de Manuel Gómez Moreno, s/n

E-28020 Madrid

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

10.5.2007

Nummer der Beihilfe

N 661/06

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

Moravskoslezko

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Investiční pobídka pro společnost Hyundai Motor Manufacturing Czech s.r.o.

Rechtsgrundlage

Nařízení vlády č. 310/2004 Sb. ze dne 28. dubna 2004, kterým se stanoví přípustná míra veřejné podpory v regionech soudržnosti; Investiční smlouva uzavřená dne 18. května 2006 mezi Hyundai Motor Company a Českou republikou, Moravskoslezským krajem a Agenturou pro podporu podnikání a investic CzechInvest

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 3 154,92 Mio. CZK

Beihilfehöchstintensität

9,34 %

Laufzeit

Wirtschaftssektoren

Kraftfahrzeuge

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Na Františku 32

CZ-110 15 Praha 1

Moravsko-Slezský kraj

28. října 117

CZ-702 00 Ostrava

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

18.7.2007

Nummer der Beihilfe

N 905/06

Mitgliedstaat

Polen

Region

Dolnośląskie

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Toshiba Television Central Europe Sp. z o.o.

Rechtsgrundlage

Uchwała Rady Ministrów nr 27/2007 z dnia 2 marca 2007 r. w sprawie ustanowienia programu wieloletniego pod nazwą „Wsparcie finansowe inwestycji realizowanej przez Toshiba Television Central Europe Sp. z o.o. w Kobierzycach pod nazwą: Fabryka odbiorników telewizyjnych i radiowych oraz urządzeń do rejestracji i odtwarzania dźwięku i obrazu w latach 2007-2010”

Projekt Umowy ramowej o udzielenie dotacji celowej pomiędzy Ministrem Gospodarki a Toshiba Television Central Europe Sp. z o.o.

List intencyjny pomiędzy Ministrem Gospodarki a Toshiba Television Central Europe sp. z o.o.

Art. 117 ustawy z dnia 30 czerwca 2005 r. o finansach publicznych (Dz.U. z 2005 r., nr 249 poz. 2104 ze zm.).

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss, Transaktion nicht zu Marktbedingungen

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 29 354 768 PLN

Beihilfehöchstintensität

17,57 %

Laufzeit

Wirtschaftssektoren

Elektrogeräte und optische Geräte

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Minister Gospodarki

Plac Trzech Krzyży 3/5

PL-00-507 Warszawa

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


1.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/4


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 262/02)

Datum des Beschlusses

18.12.2006

Beihilfe Nr.

N 215b/06

Mitgliedstaat

Italien

Region

Friuli-Venezia Giulia

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Regolamento di attuazione degli interventi a favore dell'innovazione nei settori dell'agricoltura e dell'itticoltura di cui all'articolo 17 della L. R. 26/2005.

Rechtsgrundlage

Legge regionale 10 novembre 2005, n. 26 (L.R. 26/2005) «Disciplina generale in materia di innovazione, ricerca scientifica e sviluppo tecnologico».

Delibera di giunta regionale 3 marzo 2006, n. 402 (D 402/2006) «Regolamento di attuazione degli interventi a favore dell'innovazione nei settori dell'agricoltura e itticoltura di cui all'art. 17 della l. r. 26/2005».

Art der Maßnahme

Die Regelung ersetzt die unter der Bezugsnummer 26b/04 genehmigte Beihilferegelung

Zielsetzung

Beihilfe für Innovation und Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen im Sektor Fischerei und Aquakultur

Art der Beihilfe

Direktzuschuss

Mittelansatz

Intensität

Laufzeit

2011

Wirtschaftssektoren

Unternehmen des Sektors Fischerei und Aquakultur

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia

Direzione centrale Risorse agricole, naturali, forestali e montagna

Via A. Caccia, 17

I-33100 Udine

Andere Angaben

Bericht über die Anwendung

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

2.7.2007

Beihilfe Nr.

N 685/06

Mitgliedstaat

Italien

Region

Toscana

Title

Ammodernamento per la messa in sicurezza di imbarcazioni da pesca

Rechtsgrundlage

1.

Legge regionale n. 66 del 7 dicembre 2005«Disciplina delle attività di pesca marittima e degli interventi a sostegno della pesca marittima e dell'acquicoltura»

2.

Bando «Ammodernamento per la messa in sicurezza di imbarcazioni da pesca»

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Beihilfe für den Fischereisektor

Art der Beihilfe

Direktzuschuss

Mittelansatz

2 500 080 EUR

Intensität

Bis zu 40 %

Laufzeit

2007-2010

Wirtschaftssektoren

Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungs-behörde

Regione Toscana

Via di Novoli, 26

I-50127 Firenze

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

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Datum des Beschlusses

21.6.2007

Beihilfe Nr.

N 913/06

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

Title

Odstranění povodňových škod na hrázích, rybnících a vodních nádržích

Rechtsgrundlage

1.

Zákon č. 254/2001 Sb., o vodách a o změně některých zákonů

2.

Dokumentace programu 129 130„Podpora obnovy, odbahnění a rekonstrukce rybníků a výstavby vodních nádrží“, podprogram 129 133

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Rahmenprogramm für den Ausgleich von Hochwasserschäden

Art der Beihilfe

Direktzuschuss

Mittelansatz

Intensität

Bis zu 100 %

Laufzeit

1.4.2007-31.12.2012

Wirtschaftssektoren

Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungs-behörde

Ministerstvo zemědělství

Těšnov 17

CZ-117 05 Praha 1

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

24.9.2007

Nummer der Beihilfe

N 336/07

Mitgliedstaat

Italien

Region

Provincia di Trento

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Poli di innovazione

Rechtsgrundlage

Legge regionale 6/99 del 13.12.1999 modificata dall'articolo 35 della legge 11/06 del 29.12.2006

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 1,8 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

bis zum 1.1.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Provincia di Trento

Via Romagnosi, 9

I-38100 Trento

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


1.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4775 — MAN/Hörmann/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 262/03)

Am 9. Oktober 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4775. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


1.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4802 — Tishman Speyer/Lehman Brothers/Archstone-Smith)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 262/04)

Am 2. Oktober 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4802. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


1.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/8


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4901 — Gilde/Swets)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 262/05)

Am 8. Oktober 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4901. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


1.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/8


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4873 — Schott Solar/Wacker/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 262/06)

Am 2. Oktober 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Deutsch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4873. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


1.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/9


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4904 — Lite-On/Perlos)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 262/07)

Am 8. Oktober 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4904. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


1.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/9


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4756 — AGCO/ARGO/Laverda)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 262/08)

Am 13. September 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4756. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


1.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/10


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4862 — Transdev/Connexxion Holding)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 262/09)

Am 2. Oktober 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4862. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

1.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/11


Euro-Wechselkurs (1)

31. Oktober 2007

(2007/C 262/10)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4447

JPY

Japanischer Yen

166,49

DKK

Dänische Krone

7,4547

GBP

Pfund Sterling

0,69730

SEK

Schwedische Krone

9,2191

CHF

Schweizer Franken

1,6762

ISK

Isländische Krone

86,62

NOK

Norwegische Krone

7,7910

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5842

CZK

Tschechische Krone

26,973

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

251,41

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7022

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,6377

RON

Rumänischer Leu

3,3360

SKK

Slowakische Krone

33,332

TRY

Türkische Lira

1,6987

AUD

Australischer Dollar

1,5658

CAD

Kanadischer Dollar

1,3768

HKD

Hongkong-Dollar

11,1966

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8863

SGD

Singapur-Dollar

2,0931

KRW

Südkoreanischer Won

1 301,39

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,4822

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,7818

HRK

Kroatische Kuna

7,3463

IDR

Indonesische Rupiah

13 142,44

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8181

PHP

Philippinischer Peso

63,104

RUB

Russischer Rubel

35,6750

THB

Thailändischer Baht

45,787


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Der Europäische Bürgerbeauftragte

1.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/12


Jahresbericht 2006

(2007/C 262/11)

Der Europäische Bürgerbeauftragte hat dem Europäischen Parlament seinen Jahresbericht für das Jahr 2006 gemäß Artikel 195 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 3 Absatz 8 des Beschlusses des Europäischen Parlaments über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten vorgelegt.

Der Jahresbericht sowie eine kürzere Version, die nur die Zusammenfassung und die Statistiken enthält, sind auf der Website des Europäischen Bürgerbeauftragten in allen 23 Amtssprachen unter:

http://www.ombudsman.europa.eu einsehbar.

Exemplare können bei der Dienststelle des Europäischen Bürgerbeauftragten kostenlos angefordert werden:

1, Avenue du Président Robert Schuman

B.P. 403

F-67001 Strasbourg Cedex

Tel. (33-3) 88 17 23 13

Fax (33-3) 88 17 90 62

E-mail: eo@ombudsman.europa.eu


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

1.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/13


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 262/12)

Nummer der Beihilfe

XR 9/07

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

West Wales and the Valleys

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Denbighshire Business Development Grant

Rechtsgrundlage

S. 2 Local Government Act 2000

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

0,3 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

30 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.2.2007

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Denbighshire County Council — Development Services

Trem Clwyd

Canol y Dre

Ruthin LL15 1QA

United Kingdom

Tel. (44-182) 470 80 82

E-mail: econ.dev@denbighshire.gov.uk

Internet-Adresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

www.denbighshiresupportingbusiness.co.uk/General/xhtml/article.asp?PageName=6

(hyperlink in 3rd paragraph: ‘here’)

Sonstige Angaben


Nummer der Beihilfe

XR 155/07

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Wales

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Welsh Local Government Regional Investment Aid Scheme

Rechtsgrundlage

The Local Government Act 2000 (C22), Part 1

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

5 Mio. GBP

Beihilfehöchstintensität

30 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.10.2007

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Blaenau Gwent County Borough Council, Bridgend County Borough Council, Caerphilly County Borough Council, City and County of Cardiff, Carmarthenshire County Council, Ceredigion County Council, Conwy County Borough Council, Denbighshire County Council, Flintshire County Council, Gwynedd Council, Isle of Anglesey County Council, Merthyr Tydfil County Borough Council, Neath Port Talbot County Borough Council, Newport City Council, Pembrokeshire County Council, Powys County Council, Rhondda Cynon Taf County Borough Council, City and County of Swansea, Torfaen County Borough Council, and Wrexham County Borough Council

C/o Welsh Local Government Association

Local Government House

Drake Walk

Cardiff CF10 4LG

United Kingdom

Tel. (44-292) 046 86 00

Fax: (44-292) 046 86 01

Internet-Adresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

http://www.wlga.gov.uk/uploads/publications/3376.pdf

Sonstige Angaben


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Kommission

1.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/15


Mitteilung zu den Ausgleichsmaßnahmen, die für Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft gelten: Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein individueller Ausgleichszoll gilt

(2007/C 262/13)

Für Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien gilt ein mit der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates (1) eingeführter endgültiger Ausgleichszoll.

Das in Indien niedergelassene Unternehmen Ramesh Textiles, auf dessen Ausfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle in die Gemeinschaft gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 ein individueller Ausgleichszoll von 7,6 % erhoben wird, hat der Kommission mitgeteilt, dass es am 1. April 2007 seinen Namen in Ramesh Textiles India Pvt. Ltd geändert hat.

Dem Unternehmen zufolge berührt die Umfirmierung nicht das Recht des Unternehmens, weiterhin den individuellen Zollsatz in Anspruch zu nehmen, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen Ramesh Textiles galt.

Die Kommission hat die übermittelten Informationen geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Umfirmierung die Feststellungen in der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 in keiner Weise berührt. Daher ist die Bezugnahme auf Ramesh Textiles im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 künftig als Bezugnahme auf Ramesh Textiles India Pvt. Ltd zu verstehen.

Der ursprünglich Ramesh Textiles zugeteilte TARIC-Zusatzcode A498 gilt künftig für Ramesh Textiles India Pvt. Ltd.


(1)  ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1840/2006 (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 4).


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

1.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4854 — TomTom/Tele Atlas)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 262/14)

1.

Am 22. Oktober 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 und infolge einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen TomTom N.V. („TomTom“, Niederlande) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Tele Atlas N.V. („Tele Atlas“, Niederlande) durch ein öffentliches Übernahmeangebot.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

TomTom: Navigationssoftware und Navigationsgeräte;

Tele Atlas: Datenbanken für digitale Karten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4854 — TomTom/Tele Atlas per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


1.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4701 — Generali/PPF Insurance Business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 262/15)

1.

Am 25. Oktober 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Durch den Kauf von Aktien einer neu gegründeten Gesellschaft („Generali PPF Holding B.V.“, Niederlande) erwirbt das Unternehmen Assicurazioni Generali S.p.A. („Generali“, Italien) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über das gesamte mitteleuropäische und zentralasiatische Versicherungsgeschäft der PPF Group N.V. („PPF“, Niederlande).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Generali: Versicherungs- und Finanzdienstleistungen hauptsächlich in Europa;

Generali PPF Holding B.V.: Von PPF und Generali eingebrachte Versicherungs- und versicherungsbezogene Dienstleistungen in Mitteleuropa und Zentralasien. PPF wird vor allem die tschechische Versicherungsgesellschaft Česká pojišťovna einbringen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4701 — Generali/PPF Insurance Business an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


1.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4917 — GE/Dogus/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 262/16)

1.

Am 24. Oktober 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Durch den Kauf von Anteilen erwerben die Unternehmen General Electric Capital Corporation („GECC“, USA), eine Tochtergesellschaft der General Electric Company („GE“, USA), und Doğuș Holdings A.S. („Dogus“, Türkei) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen Motoractive Leasing IFN („Motoractive“, Rumänien), Domenia Credit IFN („Domenia“, Rumänien) und Ralfi IFN („Ralfi“, Rumänien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

GE: Mischkonzern, der in verschiedenen Herstellungs-, Technologie- und Dienstleistungsbranchen, u. a. in den Bereichen Bankwesen und Kreditdienstleistungen tätig ist;

GECC: Durchführung des Finanzdienstleistungsgeschäfts von GE;

Dogus: Finanzsektor, Automobilindustrie, Baugewerbe, Tourismusbranche, Mediensektor, Immobilienbranche und Energiesektor;

Motoractive: Erbringung von Finanzdienstleistungen für Privatkunden und KMU in Rumänien;

Domenia: Erbringung von Finanzdienstleistungen für Privatkunden und KMU in Rumänien;

Ralfi: Erbringung von Finanzdienstleistungen für Privatkunden in Rumänien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Die Sache kommt für ein vereinfachtes Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4917 — GE/Dogus/JV per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.