ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 247

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
20. Oktober 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2007/C 247/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
ABl. C 235 vom 6.10.2007

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2007/C 247/02

Rechtssache C-285/07: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland), eingereicht am 14. Juni 2007 — Ernst & Young Deutsche Allgemeine Treuhand AG gegen Finanzamt Stuttgart-Körperschaften

2

2007/C 247/03

Rechtssache C-309/07: Vorabentscheidungsersuchen des Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) eingereicht am 5. Juli 2007 — Firma Baumann GmbH gegen Land Hessen

2

2007/C 247/04

Rechtssache C-318/07: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhof (Deutschland) eingereicht am 11. Juli 2007 — Hein Persche gegen Finanzamt Lüdenscheid

3

2007/C 247/05

Rechtssache C-326/07: Klage, eingereicht am 13. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

3

2007/C 247/06

Rechtssache C-331/07: Klage, eingereicht am 16. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

4

2007/C 247/07

Rechtssache C-336/07: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgericht Hannover (Deutschland) eingereicht am 19. Juli 2007 — Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG gegen Niedersächsische Landesmedienanstalt für privaten Rundfunk

5

2007/C 247/08

Rechtssache C-343/07: Vorabentscheidungsersuchen des Corte d'appello di Torino (Italien) eingereicht am 25. Juli 2007 — Bavaria NV und Bavaria Italia Srl/Bayerischer Brauerbund e.V.

5

2007/C 247/09

Rechtssache C-351/07: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien), eingereicht am 30. Juli 2007 — CEPAV DUE — Consorzio ENI per l'Alta Velocità, Consorzio COCIV, Consorzio IRICAV DUE/Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dei Trasporti e della Navigazione e altri

7

2007/C 247/10

Rechtssache C-352/07: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien), eingereicht am 31. Juli 2007 — A. Menarini Industrie Farmaceutiche Riunite Srl, F.I.R.M.A. Srl, Laboratori Guidotti SpA, Istituto Lusofarmaco d'Italia SpA, Malesi Istituto Farmacobiologico SpA und Menarini International Operations Luxembourg SA/Ministero della Salute, Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) u. a.

7

2007/C 247/11

Rechtssache C-353/07: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien), eingereicht am 31. Juli 2007 — Sanofi Aventis SpA/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) u. a.

8

2007/C 247/12

Rechtssache C-354/07: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien), eingereicht am 31. Juli 2007 — IFB Stroder Srl/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) u. a.

9

2007/C 247/13

Rechtssache C-355/07: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien), eingereicht am 31. Juli 2007 — Schering Plough SpA/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) u. a.

10

2007/C 247/14

Rechtssache C-356/07: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien), eingereicht am 31. Juli 2007 — Bayer SpA/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) u. a. und Ministero della Salute

11

2007/C 247/15

Rechtssache C-357/07: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) eingereicht am 31. Juli 2007 — TNT Post UK Ltd/The Commissioners of Her Majesty's Revenue & Customs

12

2007/C 247/16

Rechtssache C-364/07: Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protdikeio Kerkyras, eingereicht am 2. August 2007 — Vassilakis Spyridon u. a./Dimos Kerkyras

12

2007/C 247/17

Rechtssache C-365/07: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien), eingereicht am 31. Juli 2007 — Simesa SpA/Ministero della Salute und Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) u. a.

13

2007/C 247/18

Rechtssache C-366/07: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien), eingereicht am 31. Juli 2007 — Abbott SpA/Ministero della Salute und Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) u. a.

14

2007/C 247/19

Rechtssache C-367/07: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien), eingereicht am 31. Juli 2007 — Baxter SpA/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) u. a.

15

2007/C 247/20

Rechtssache C-371/07: Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret, eingereicht am 3. August 2007 — Danfoss A/S und AstraZeneca A/S/Skatteministeriet

16

2007/C 247/21

Rechtssache C-373/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. August 2007 von Mebrom NV gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 22. Mai 2007 in der Rechtssache T-216/05, Mebrom NV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

17

2007/C 247/22

Rechtssache C-374/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. August 2007 von Mebrom NV gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 22. Mai 2007 in der Rechtssache T-198/05, Mebrom NV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

17

2007/C 247/23

Rechtssache C-393/07: Klage, eingereicht am 9. August 2007 — Italienische Republik/Europäisches Parlament

18

2007/C 247/24

Rechtssache C-395/07: Klage, eingereicht am 23. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

19

2007/C 247/25

Rechtssache C-399/07: Klage, eingereicht am 28. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

19

2007/C 247/26

Rechtssache C-412/07: Klage, eingereicht am 7. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

20

2007/C 247/27

Rechtssache C-417/07: Klage, eingereicht am 11. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

20

2007/C 247/28

Rechtssache C-190/06: Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofs vom 11. Juli 2007 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel Brüssel — Belgien) — Belgacom Mobile SA/Institut belge des services postaux et des télécommunications

20

2007/C 247/29

Rechtssache C-330/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. April 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

21

2007/C 247/30

Rechtssache C-51/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Grand-Duché de Luxembourg

21

 

Gericht erster Instanz

2007/C 247/31

Rechtssache T-196/02: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — MTU Friedrichshafen/Kommission (Staatliche Beihilfen — Umstrukturierungsbeihilfe — Entscheidung, mit der die Rückforderung einer unvereinbaren Beihilfe angeordnet wird — Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999 — Gesamtschuldnerische Haftung)

22

2007/C 247/32

Rechtssache T-68/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission (Staatliche Beihilfen — Umstrukturierungsbeihilfe der Hellenischen Republik zugunsten des Luftfahrtunternehmens Olympic Airways — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und deren Rückforderung angeordnet wird — Beweislast — Anspruch auf rechtliches Gehör — Kriterium des privaten Gläubigers — Tatsachenirrtum — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Begründung — Art. 87 Abs. 1 und 3 Buchst. c EG)

22

2007/C 247/33

Rechtssache T-259/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Nikolaou/Kommission (Außervertragliche Haftung — Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung [OLAF] betreffend ein Mitglied des Rechnungshofs — Verbreitung von Informationen — Schutz personenbezogener Daten — Zugang zur Untersuchungsakte und zum Bericht des OLAF — Hinreichend qualifizierte Verletzung von Rechtsvorschriften, die Einzelnen Rechte einräumen — Kausalzusammenhang — Schaden)

23

2007/C 247/34

Rechtssache T-291/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Consorzio per la tutela del formaggio Grana Padano/HABM — Biraghi (GRANA BIRAGHI) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke GRANA BIRAGHI — Schutz der Ursprungsbezeichnung grana padano — Keine Gattungsbezeichnung — Art. 142 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Verordnung [EWG] Nr. 2081/92)

23

2007/C 247/35

Rechtssache T-348/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Koninklijke Friesland Foods/Kommission (Staatliche Beihilfen — Von den Niederlanden eingeführte steuerliche Beihilferegelung — Internationale Finanzierungstätigkeiten von Unternehmensgruppen — Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden ist — Übergangsbestimmung — Schutz des berechtigten Vertrauens — Grundsatz der Gleichbehandlung — Zulässigkeit — Klagebefugnis)

24

2007/C 247/36

Rechtssache T-25/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — González y Díez/Kommission (Staatliche Beihilfen — Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen durch Umstrukturierungen — Rücknahme einer früheren Entscheidung — Auslaufen des EGKS-Vertrags — Zuständigkeit der Kommission — Kontinuität der gemeinschaftlichen Rechtsordnung — Keine Verletzung wesentlicher Formvorschriften — Vertrauensschutz — Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

24

2007/C 247/37

Rechtssache T-36/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — API/Kommission (Zugang zu Dokumenten — Von der Kommission in Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht eingereichte Schriftsätze — Entscheidung, mit der der Zugang verweigert wird)

25

2007/C 247/38

Rechtssache T-230/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Finnland/Kommission (EAGFL — Abteilung Garantie — Regelung zur Überprüfung von Flächenbeihilfen in bestimmten Regionen — Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben)

25

2007/C 247/39

Verbundene Rechtssachen T-239/04 und T-323/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Italien und Brandt Italia/Kommission (Staatliche Beihilfen — Rechtsvorschriften, die für Unternehmen in Schwierigkeiten Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung vorsehen — Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der gezahlten Beihilfe angeordnet wird)

26

2007/C 247/40

Rechtssache T-249/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Combescot/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Mobbing — Beistandspflicht — Beurteilung der beruflichen Entwicklung für das Beurteilungsjahr 2001/2002 — Anfechtungsklage — Fehlendes Rechtsschutzinteresse — Schadensersatzklage)

26

2007/C 247/41

Rechtssache T-250/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Combescot/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Besetzung der Stelle des Leiters der Delegation in Kolumbien — Zurückweisung der Bewerbung — Anfechtungsklage — Fehlendes Rechtsschutzinteresse — Schadensersatzklage)

27

2007/C 247/42

Rechtssache T-358/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Neumann/HABM (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke in Form eines Mikrofonkorbs — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

27

2007/C 247/43

Rechtssache T-363/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Koipe/HABM (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftsmarke La Española — Widerspruch des Inhabers der nationalen Bildmarken und der Gemeinschaftsmarke Carbonell — Zurückweisung des Widerspruchs — Dominierende Elemente — Ähnlichkeit — Verwechslungsgefahr — Änderungsbefugnis)

28

2007/C 247/44

Rechtssache T-448/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Kommission/Trends (Schiedsklausel — Viertes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration — Verträge über Projekte im Bereich der allgemeinrelevanten Telematikanwendungen — Fehlen von Belegen und Unvereinbarkeit eines Teils der gemeldeten Ausgaben mit den vertraglichen Regelungen — Rückzahlung der gezahlten Beträge)

28

2007/C 247/45

Rechtssache T-449/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Kommission/Trends (Schiedsklausel — Zweites Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung — Verträge über Projekte auf dem Gebiet der Straßenverkehrsinformatik und -telekommunikation — Keine Belege für einen Teil der gemeldeten Ausgaben — Auflösung der Verträge — Abgelaufene Verträge)

29

2007/C 247/46

Rechtssache T-30/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Prym und Prym Consumer/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Europäischer Markt für Kurzwaren [Nadeln] — Aufteilung der Produktmärkte — Aufteilung des räumlichen Markts — Geldbuße — Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen — Begründungspflicht — Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung — Mitteilung über Zusammenarbeit)

29

2007/C 247/47

Rechtssache T-36/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Coats Holdings und J & P Coats/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Europäischer Markt für Kurzwaren [Nadeln] — Aufteilung der Produktmärkte — Aufteilung des räumlichen Markts — Beweiswürdigung — Teilnahme an Treffen — Dreiseitige Vereinbarung — Geldbuße — Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung — Mildernde Umstände)

30

2007/C 247/48

Rechtssache T-60/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — UFEX u. a./Kommission (Wettbewerb — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Markt für internationale Eilkurierdienste — Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde — Nichtigerklärung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde durch den Gemeinschaftsrichter — Erneute Prüfung und erneute Zurückweisung der Beschwerde — Öffentliches Unternehmen)

30

2007/C 247/49

Rechtssache T-243/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Griechenland/Kommission (EAGFL — Abteilung Garantie — Ausgaben, die von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen sind — Landwirtschaftliche Kulturpflanzen — Olivenöl — Finanzprüfung — Frist von 24 Monaten)

31

2007/C 247/50

Rechtssache T-304/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Cain Cellars/HABM (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die aus der Darstellung eines Pentagons besteht — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Einfachheit des Zeichens)

31

2007/C 247/51

Rechtssache T-140/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Philip Morris Products/HABM (Form einer Zigarettenschachtel) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke — Form einer Zigarettenschachtel — Zurückweisung der Anmeldung — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

32

2007/C 247/52

Rechtssache T-141/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Glaverbel/HABM (Maserung einer Glasoberfläche) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung der Maserung einer Glasoberfläche — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlender Nachweis des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung)

32

2007/C 247/53

Rechtssache T-164/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — ColArt/Americas/HABM (BASICS) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BASICS — Absolute Eintragungshindernisse — Fehlende Unterscheidungskraft — Beschreibende Marke — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94)

33

2007/C 247/54

Rechtssache T-184/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Kommission/Internet Commerce Network und Dane-Elec Memory (Schiedsklausel — Im Rahmen eines spezifischen Programms auf dem Gebiet der Technologien in der Informationsgesellschaft [Projekt Crossmarc] geschlossener Vertrag — Nichterfüllung des Vertrags — Erstattung des von der Kommission gezahlten Vorschusses — Für die Vertragspflichten bestellte Garantie auf erstes Anfordern — Versäumnisverfahren)

33

2007/C 247/55

Rechtssache T-20/07 P: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Kommission/Chatziioannidou (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Ruhegehälter — Erstinstanzliche Aufhebung von Entscheidungen der Kommission über die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre — Übertragung der nationalen Ruhegehaltsansprüche)

34

2007/C 247/56

Rechtssache T-186/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 29. August 2007 — SELEX Sistemi Integrati/Kommission (Schadensersatzklage — Außervertragliche Haftung — Wettbewerb — Entscheidung der Kommission, mit der eine Beschwerde nach Artikel 82 EG zurückgewiesen wird — Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig ist und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt — Tatsächlicher Schaden)

34

2007/C 247/57

Rechtssache T-46/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 28. August 2007 — Galileo Lebensmittel/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Nichtigkeitsklage — Einführung der Domäne oberster Stufe .eu — Registrierung des Domänennamens galileo.eu — Reservierung für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft — Klagebefugnis — Unzulässigkeit)

35

2007/C 247/58

Rechtssache T-301/07: Klage, eingereicht am 5. August 2007 — Lumenis/HABM (FACES)

35

2007/C 247/59

Rechtssache T-310/07: Klage, eingereicht am 17. August 2007 — gardeur/HABM — Blue Rose (g)

36

2007/C 247/60

Rechtssache T-318/07: Klage, eingereicht am 28. August 2007 — National Association of Licensed Opencast Operators/Kommission

36

2007/C 247/61

Rechtssache T-320/07: Klage, eingereicht am 24. August 2007 — Jones u. a./Kommission

37

2007/C 247/62

Rechtssache T-324/07: Klage, eingereicht am 28. August 2007 — Plant u. a./Kommission

38

2007/C 247/63

Rechtssache T-326/07: Klage, eingereicht am 30. August 2007 — Cheminova u.a./Kommission

38

2007/C 247/64

Rechtssache T-327/07: Klage, eingereicht am 29. August 2007 — Patrick Holding/HABM — Cassera (PATRICK EXCLUSIVE)

39

2007/C 247/65

Rechtssache T-329/07: Klage, eingereicht am 3. September 2007 — UPS Europe und UPS Deutschland/Kommission

39

2007/C 247/66

Rechtssache T-331/07: Klage, eingereicht am 7. September 2007 — Chupa Chups/Kommission

40

2007/C 247/67

Rechtssache T-300/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 6. September 2007 — easyJet/Kommission

41

2007/C 247/68

Rechtssache T-220/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. September 2007 — JAKO-O/HABM — P.I. Fashion (JAKO-O)

41

 

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

2007/C 247/69

Rechtssache F-68/07: Klage, eingereicht am 6. Juli 2007 — Gering/Europol

42

2007/C 247/70

Rechtssache F-78/07: Klage, eingereicht am 27. Juli 2007 — Boudova u. a./Kommission

42

2007/C 247/71

Rechtssache F-81/07: Klage, eingereicht am 6. August 2007 — Barbin/ Parlament

43

2007/C 247/72

Rechtssache F-86/07: Klage, eingereicht am 25. August 2007 — Marcuccio/Kommission

44

2007/C 247/73

Rechtssache F-87/07: Klage, eingereicht am 31. August 2007 — Marcuccio/Kommission

45

 

Berichtigungen

2007/C 247/74

Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-263/07 (ABl. C 223 vom 22.9.2007, S. 12)

46

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/1


(2007/C 247/01)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 235 vom 6.10.2007

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 223 vom 22.9.2007

ABl. C 211 vom 8.9.2007

ABl. C 183 vom 4.8.2007

ABl. C 170 vom 21.7.2007

ABl. C 155 vom 7.7.2007

ABl. C 140 vom 23.6.2007

Diese Texte sind verfügbar in:

 

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/2


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland), eingereicht am 14. Juni 2007 — Ernst & Young Deutsche Allgemeine Treuhand AG gegen Finanzamt Stuttgart-Körperschaften

(Rechtssache C-285/07)

(2007/C 247/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ernst & Young Deutsche Allgemeine Treuhand AG

Beklagte: Finanzamt Stuttgart-Körperschaften

Vorlagefragen

1.

Steht Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (1) der Steuerregelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach welcher bei Einbringung der Anteile an einer EU-Kapitalgesellschaft in eine andere EU-Kapitalgesellschaft dem Einbringenden nur dann die Fortführung der Buchwerte der eingebrachten Anteile ermöglicht wird, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft die eingebrachten Anteile ihrerseits mit den Buchwerten angesetzt hat (sog. doppelte Buchwertverknüpfung)?

2.

Falls dies zu verneinen sein sollte: Widerspricht die vorstehende Regelungslage Art. 43 EG und Art. 56 EG, obwohl die sog. doppelte Buchwertverknüpfung auch bei der Einbringung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft verlangt wird?


(1)  ABl. L 225, S. 1.


20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/2


Vorabentscheidungsersuchen des Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) eingereicht am 5. Juli 2007 — Firma Baumann GmbH gegen Land Hessen

(Rechtssache C-309/07)

(2007/C 247/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Firma Baumann GmbH

Beklagter: Land Hessen

Vorlagefragen:

1.

Ist der nationale Normgeber beim Gebrauch der Möglichkeiten, die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 und in Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe a) für die Anhebung der Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe und in Nr. 4 Buchstabe b) für die Erhebung einer Gebühr, die die tatsächlichen Kosten deckt, festgelegt sind, strikt an die in Anhang A Kapitel I Nr. 1 und 2a vorgesehene Gebührenstruktur (nach Tierarten, Jung- und ausgewachsenen Tieren, Schlachtgewicht usw.) gebunden oder besteht für ihn die Möglichkeit, bei Festlegung des Gebührensatzes der Höhe nach zwischen Untersuchungen von Schlachteinheiten in Großbetrieben und sonstigen Untersuchungen zu differenzieren und darüber hinaus auch innerhalb dieser beiden Gruppen nach der Anzahl der vorgenommenen Schlachtungen innerhalb der Tierarten den Gebührensatz degressiv zu staffeln, allein unter der Voraussetzung, dass dies den tatsächlichen Kosten entspricht?

2.

Kann der nationale Normgeber aufgrund der oben genannten Regelungen für Schlachtungen, die außerhalb der normalen Schlachtzeiten auf Verlangen des Besitzers vorgenommen werden, einen prozentualen Zuschlag zu den für Schlachtuntersuchungen innerhalb der normalen Schlachtzeiten erhobenen Gebühren erheben, wenn dies den zusätzlichen tatsächlichen Kosten entspricht, oder müssen diese Kosten innerhalb der pauschalen (erhöhten) Gebühr für alle Gebührenpflichtigen enthalten sein?


20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/3


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhof (Deutschland) eingereicht am 11. Juli 2007 — Hein Persche gegen Finanzamt Lüdenscheid

(Rechtssache C-318/07)

(2007/C 247/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hein Persche

Beklagter: Finanzamt Lüdenscheid

Vorlagefragen

1.

Werden vom Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) Sachspenden des Angehörigen eines Mitgliedstaats in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs an Einrichtungen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und die nach dem Recht ihres Mitgliedstaats als gemeinnützig anerkannt sind, umfasst?

2.

Falls die Frage zu 1. bejaht wird:

Widerspricht es --unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Finanzbehörde zur Verifikation von Erklärungen des Steuerpflichtigen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Satz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft)-- der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft), wenn nach dem Recht eines Mitgliedstaats Spenden an gemeinnützige Einrichtungen nur dann steuerbegünstigt sind, wenn Letztere in diesem Mitgliedstaat ansässig sind?

3.

Falls die Frage zu 2. bejaht wird:

Begründet die Richtlinie 77/799/EWG eine Pflicht der Finanzbehörde eines Mitgliedstaats, zur Aufklärung eines Sachverhalts, der in einem anderen Mitgliedstaat verwirklicht wurde, die Hilfe der Verwaltungsbehörden des anderen Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, oder kann der Steuerpflichtige darauf verwiesen werden, dass er nach dem Verfahrensrecht seines Mitgliedstaats bei Auslandssachverhalten die Feststellungslast (objektive Beweislast) trägt?


20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/3


Klage, eingereicht am 13. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-326/07)

(2007/C 247/05)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro-Nolin und H. Støvlbæk)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik durch das Einfügen von Vorschriften in Art. 1.2 des Dekrets des Präsidenten des Ministerrats vom 10. Juni 2004 zur Festlegung der Kriterien für die Ausübung der besonderen Befugnisse im Sinne des Art. 2 des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994, mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 474 vom 30. Juli 1994, in der durch Art. 4 Abs. 227 Buchst. a, b und c des Finanzgesetzes Nr. 350/2004 geänderten Fassung, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 56 EG verstoßen hat;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht geltend, dass die Kriterien des Art. 1.2 des Dekrets vom 10. Juni 2004 für die Ausübung der besonderen, nach Art. 4 Abs. 227 Buchst. a, b und c des Gesetzes Nr. 350/2004 vorgesehenen Befugnisse nicht genau und präzise genug seien, um es einem Investor eines anderen Mitgliedstaats zu ermöglichen, zu erkennen, wann von den besonderen Befugnissen im Sinne des letztgenannten Artikels Gebrauch gemacht werde.

Die besonderen Befugnisse nach Art. 4 Abs. 227 Buchst. a, b und c sähen Folgendes vor: einen Einspruch dagegen, dass Investoren bedeutende Beteiligungen in Höhe von mindestens 5 % der Stimmrechte oder des vom Wirtschafts- und Finanzministerium festgelegten Mindestprozentsatzes erwürben, einen Einspruch dagegen, dass Anteilseigner, die über 5 % der Stimmrechte verfügten oder den vom Wirtschafts- und Finanzministerium festgelegten Mindestprozentsatz besäßen, Vereinbarungen oder Absprachen träfen, und ein Vetorecht im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses über die Auflösung der Gesellschaft, den Übergang des Betriebs, den Zusammenschluss oder die Aufspaltung der Gesellschaft, die Verlagerung des Geschäftssitzes ins Ausland oder die Änderung des Gesellschaftszwecks. Diese Kriterien beträfen alle in Art. 4 Abs. 227 Unterabs. 1 des Gesetzes Nr. 350/2004 genannten Wirtschaftsbereiche (Verteidigung, Verkehr, Telekommunikation, Energiequellen und sonstige öffentliche Dienstleistungen).

Die fragliche Regelung gehe daher in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Kommission/Spanien, C-463/00, Kommission/Frankreich, C-483/99, Kommission/Belgien, C-503/99, und Kommission/Niederlande, C-282/04 und C-293/04) über das hinaus, was zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 1.2 des Dekrets vom 10. Juni 2004 erforderlich sei, und verstoße dadurch gegen die Art. 56 EG und 43 EG. Für die geregelten Wirtschaftsbereiche wie Energie, Gas und Telekommunikation könne das Ziel, die lebenswichtigen Interessen des Staates zu schützen, durch den Erlass von weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht werden, wie sie in den Richtlinien 2003/54/EG (1), 2003/55/EG (2), 2002/21/EG (3), 2002/19/EG (4), 2002/20/EG (5), 2002/22/EG (6) und 2002/58/EG (7) vorgesehen seien. Eine solche Regelung gewährleiste außerdem die nationale Mindestversorgung, und es bestehe zwischen dem Erfordernis, die Energieversorgung zu gewährleisten, der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und der Kontrolle der Eigentumsverhältnisse oder der Verwaltung des Unternehmens kein kausaler Zusammenhang.


(1)  ABl. L 176, S. 37.

(2)  ABl. L 176, S. 57.

(3)  ABl. L 108, S. 33.

(4)  ABl. L 108, S. 7.

(5)  ABl. L 108, S. 21.

(6)  ABl. L 108, S. 51.

(7)  ABl. L 201, S. 37.


20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/4


Klage, eingereicht am 16. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-331/07)

(2007/C 247/06)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Tserepa-Lacombe und F. Erlbacher)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft verstoßen hat, da sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um dem schwerwiegenden Personalmangel bei den Dienststellen, die für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen in Griechenland verantwortlich sind, abzuhelfen, was die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung der veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft beeinträchtigen kann;

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission, festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den im Folgenden genannten Rechtsvorschriften verstoßen hat, dass sie nicht die ordnungsgemäßen und erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen getroffen hat, um zum einen der Verpflichtung, die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, berichtigt in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1; im Folgenden: Verordnung Nr. 882/2004) vorgesehen ist, und der Verpflichtung nachzukommen, in zufrieden stellender Zahl spezialisiertes und erfahrenes Personal zur Verfügung zu stellen, das dazu befähigt ist, die amtlichen Kontrollen effektiv durchzuführen, und zum anderen der Verpflichtung nachzukommen, die in den veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft für die Finanzierung des für die Durchführung der vorgesehenen Veterinärkontrollen erforderlichen Personals vorgesehen ist.

Die Kommission trägt vor, dass die veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft die Mitgliedstaaten verpflichteten, die Durchführung einer erheblichen Zahl von Inspektionen und Kontrollen im Zusammenhang mit der Anwendung der in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen und Bestimmungen sicherzustellen. So sähen bestimmte Vorschriften, insbesondere Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, vor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, ein zufrieden stellendes Arbeitskräftepotenzial in den Dienststellen einzusetzen, die für die Veterinärkontrollen zuständig seien. Darüber hinaus sehe eine große Zahl von Vorschriften entweder ausdrücklich vor, dass bestimmte Veterinärkontrollen durchzuführen seien, deren Einzelheiten mehr oder weniger genau angegeben würden, oder legten Bedingungen und Bestimmungen fest, die die Existenz von Veterinärkontrollen voraussetzten.

Gestützt auf eine große Zahl von Berichten des Lebensmittel- und Veterinäramts der Kommission (FVO) unterstreicht die Kommission jedoch, dass weder bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch nach diesem Zeitpunkt und trotz gewisser Anstrengungen der griechischen Behörden die Hellenische Republik nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um allen Mängeln abzuhelfen, die ihr angelastet würden. Seit 1998 habe das FVO nämlich eine große Zahl von Inspektionsbesuchen in Griechenland durchgeführt, in deren Rahmen ein schwerwiegender Personalmangel in den Dienststellen festgestellt worden sei, die für die Durchführung der nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen amtlichen Kontrollen verantwortlich seien, und zwar auf allen Verwaltungsebenen. Der festgestellte Mangel sei derart, dass nach Angabe der Sachverständigen der Kommission die amtlichen Kontrollen, die dafür erforderlich seien, um die effektive Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für den Tierschutz sicherzustellen, nicht hätten durchgeführt werden können, die Programme zur Bekämpfung und Ausrottung von Tierkrankheiten nicht abgeschlossen worden seien und die Bestimmungen für den Tierschutz nicht beachtet worden seien.

Die Mehrzahl der Empfehlungen, die an die griechischen Behörden gerichtet worden seien, seien nicht oder nur ungenügend umgesetzt worden. Zum anderen zeichneten Kontrollberichte ein höchst beunruhigendes Bild, was die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Griechenland angehe.


20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/5


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgericht Hannover (Deutschland) eingereicht am 19. Juli 2007 — Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG gegen Niedersächsische Landesmedienanstalt für privaten Rundfunk

(Rechtssache C-336/07)

(2007/C 247/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Hannover

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG

Beklagte: Niedersächsische Landesmedienanstalt für privaten Rundfunk

Beigeladene: Norddeutscher Rundfunk und 39 andere

Vorlagefrage

1.

Ist eine Vorschrift wie § 37 Abs. 1 des Niedersächsischen Medien gesetzes mit Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG vereinbar, wenn ein Kabelnetzbetreiber gezwungen wird, in mehr als die Hälfte der in seinen Netzen vorhandenen dauerhaft analog nutzbaren Kanäle Programme einzuspeisen, die — allerdings bezogen auf das Bundesland Niedersachsen nicht flächendeckend — bereits nach dem DVB-T-Standard terrestrisch ausgestrahlt werden?

2.

Ist eine Vorschrift wie § 37 Abs. 1 des Niedersächsischen Mediengesetzes mit Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG vereinbar, wenn ein Kabelnetzbetreiber gezwungen wird, auch in den Teilgebieten des Bundeslandes Fernsehprogramme in seine analogen Kabelnetze einzuspeisen, in denen der Kabelendnutzer jedenfalls mittels einer terrestrischen Antenne und eines Decoders in der Lage wäre, die gleichen Fernsehprogramme auch terrestrisch nach DVB-T-Standard zu empfangen?

3.

Sind unter „Fernsehdienste“ im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG auch Anbieter von Mediendiensten bzw. Telemedien, z.B. Teleshopping zu verstehen?

4.

Ist eine Vorschrift wie § 37 Abs. 2 des Niedersächsischen Mediengesetzes mit Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG vereinbar, wenn im Falle der Kanalknappheit die national zuständige Behörde eine Rangfolge der Bewerber festlegen muss, die zur Vollbelegung der dem Kabelnetzbetreiber zur Verfügung stehenden Kanäle führt?


20.10.2007   

DE

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C 247/5


Vorabentscheidungsersuchen des Corte d'appello di Torino (Italien) eingereicht am 25. Juli 2007 — Bavaria NV und Bavaria Italia Srl/Bayerischer Brauerbund e.V.

(Rechtssache C-343/07)

(2007/C 247/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte d'appello di Torino

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Bavaria NV und Bavaria Italia Srl

Berufungsbeklagter: Bayerischer Brauerbund e.V.

Vorlagefragen

1.

-A) ob die Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 des Rates (1) vom 28. Juni 2002, gegebenenfalls als Folge der Ungültigkeit anderer Rechtsakte, aus folgenden Gründen ungültig ist:

Verletzung allgemeiner Grundsätze

wegen Ungültigkeit der Regelung in Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 (2) insoweit, als sie die Eintragung von geografischen Angaben in Bezug auf „Bier“ zulässt, bei dem es sich um ein alkoholisches Getränk handelt, das (irrtümlich) in dem besagten Anhang I unter die in Art. 1 Abs. 1 genannten „Lebensmittel“ eingestuft wurde und das nicht zu den Agrarerzeugnissen im Sinne des Anhangs I des EG-Vertrags und der Art. 32 (früher 38) und 37 (früher 43) dieses Vertrags gehört, auf die der Rat seine Befugnisse zum Erlass der Verordnung (EW) Nr. 2081/92 gestützt hat;

wegen Ungültigkeit des Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 insoweit, als sie ein beschleunigtes Verfahren vorsieht, das die Rechte der Betroffenen erheblich begrenzt und beeinträchtigt, da sie kein Widerspruchsrecht vorsieht, was einer klaren Verletzung der Grundsätze der Transparenz und der Rechtssicherheit entspricht, insbesondere sowohl im Lichte der Komplexität des Verfahrens der Eintragung der besagten g. H. „Bayerisches Bier“, das die sieben Jahre von 1994 bis 2001 beansprucht hat, als auch wegen des ausdrücklichen Eingeständnisses im 13. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 692/2003 (3), deren Art. 15 aus den angeführten Gründen Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 aufgehoben hat;

Fehlen formeller Voraussetzungen

weil die Angabe „Bayerisches Bier“ nicht die Voraussetzungen des Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erfüllt, um in einem in ihr vorgesehenen vereinfachten Verfahren die Eintragung zu erreichen, da diese Angabe zum Zeitpunkt der Einreichung des Eintragungsantrags in Deutschland weder „gesetzlich geschützt“ noch „durch Benutzung üblich geworden“ war;

weil das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung der Angabe „Bayerisches Bier“ entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2001, Kühne u. a., C-269/99) weder von der deutschen Regierung vor Einreichung des Antrags noch von der Kommission selbst nach Eingang des Antrags gebührend geprüft worden ist;

weil der Antrag auf Eintragung der Angabe „Bayerisches Bier“ von der deutschen Regierung nicht rechtzeitig gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 (6 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung am 24. Juli 1993) eingereicht worden ist, da der ursprüngliche Antrag des Antragstellers acht voneinander abweichende Angaben mit der Möglichkeit unbegrenzt vieler weiterer Variationen vorsah, die in der nunmehr einzigen Angabe „Bayerisches Bier“ erst zusammengefasst wurden, als der Schlusstermin 24. Januar 1994 schon seit langem verstrichen war.

Fehlen materieller Voraussetzungen

weil die Angabe „Bayerisches Bier“ die materiellen Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 für die Eintragung als geschützte geografische Angabe nicht erfüllt, da sie eine Gattungsbezeichnung ist, die lediglich historisch nach einer im Lauf des 19. Jahrhunderts in Bayern entwickelten und sich dann im übrigen Europa und der gesamten Welt verbreitenden besonderen Braumethode (der sog. „bayerischen Methode“ der Untergärung) hergestelltes Bier bezeichnet hat, die auch heute noch in einigen europäischen Sprachen (Dänisch, Finnisch, Schwedisch) die Gattungsbezeichnung für Bier ist und die auf jeden Fall unter den sehr zahlreichen und sehr unterschiedlichen Biervarianten höchstens jedwede Art von „in der deutschen Region Bayern gebrautes Bier“ bezeichnen kann, ohne dass irgendein „unmittelbarer Zusammenhang“ zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses (Bier) und seinem spezifischen geografischen Ursprung (Bayern) bestünde (Urteil des Gerichtshofs vom 7. November 2000, Warsteiner Brauerei, C-312/98) oder „Ausnahmefälle“ vorlägen, die die genannte Vorschrift für die Eintragung einer geografischen Angabe fordert, die den Namen eines Landes enthält;

kurz weil die Angabe „Bayerisches Bier“ eine „Gattungsbezeichnung“ ist, die als solche von der Möglichkeit der Eintragung im Sinne der Art. 3 Abs. 1 und 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2081/92 ausgeschlossen ist;

weil die Eintragung der Angabe „Bayerisches Bier“ auch gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hätte verweigert werden müssen, da sie angesichts des Ansehens, des Bekanntheitsgrads und der Dauer der Verwendung der Marken „Bavaria“ geeignet ist, „die Verbraucher über die wirkliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen“.

2.

-B) hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit oder der Verneinung der Frage zu A, ob die Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 dahin auszulegen ist, dass die dort erfolgte Anerkennung der g. H. „Bayerisches Bier“ nicht die Gültigkeit und Verwertbarkeit der bereits bestehenden Marken Dritter beeinträchtigt, in denen das Wort „Bavaria“ vorkommt.


(1)  ABL. L 182, S. 3.

(2)  ABL. L 208, S. 1.

(3)  ABL. L. 99, S. 1.


20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/7


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien), eingereicht am 30. Juli 2007 — CEPAV DUE — Consorzio ENI per l'Alta Velocità, Consorzio COCIV, Consorzio IRICAV DUE/Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dei Trasporti e della Navigazione e altri

(Rechtssache C-351/07)

(2007/C 247/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Consorzio CEPAV DUE — Consorzio ENI per l'Alta Velocità, Consorzio COCIV, Consorzio IRICAV DUE

Beklagte: Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dei Trasporti e della Navigazione e altri

Vorlagefrage

Verstößt Art. 12 des Decreto-Legge Nr. 7 vom 31. Januar 2007 (mit Änderungen übergegangen in Art. 13 des Gesetzes Nr. 40 vom 2. April 2007), soweit darin die Konzessionen für die Realisierung der dort genannten Hochgeschwindigkeitsbahnstrecken unter Erstreckung der entsprechenden Wirkungen auf die mit den Generalunternehmern geschlossenen Verträge widerrufen werden und die Entschädigung, die den Letztgenannten zuerkannt werden kann, gemäß Absatz 8 duodevicies beschränkt wird, gegen die Art. 43 EG, 49 EG und 56 EG sowie gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, wie unter Punkt 5 der Begründung [des Vorlagebeschlusses] ausgeführt?


20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/7


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien), eingereicht am 31. Juli 2007 — A. Menarini Industrie Farmaceutiche Riunite Srl, F.I.R.M.A. Srl, Laboratori Guidotti SpA, Istituto Lusofarmaco d'Italia SpA, Malesi Istituto Farmacobiologico SpA und Menarini International Operations Luxembourg SA/Ministero della Salute, Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) u. a.

(Rechtssache C-352/07)

(2007/C 247/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: A. Menarini Industrie Farmaceutiche Riunite Srl, F.I.R.M.A. Srl, Laboratori Guidotti SpA, Istituto Lusofarmaco d'Italia SpA, Malesi Istituto Farmacobiologico SpA und Menarini International Operations Luxembourg SA

Beklagte: Ministero della Salute, Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) u. a.

Vorlagefrage

1.

Nach den Bestimmungen in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 89/105 (1), die das Verhältnis zwischen den Behörden eines Mitgliedstaats und den Arzneimittelunternehmen regeln — in dem Sinne, dass die Festsetzung des Preises eines Arzneimittels oder dessen Erhöhung auf der Grundlage der Angaben der Letztgenannten, jedoch in dem von der zuständigen Behörde anerkannten Umfang, somit auf der Grundlage einer Abstimmung zwischen den Unternehmen und den für die Überwachung der Kosten von Arzneimitteln zuständigen Behörden erfolgt —, regelt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie „einen Preisstopp für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien“ und gestaltet diesen als allgemeines Mittel, das im Hinblick auf seine Beibehaltung mindestens einmal jährlich anhand der gesamtwirtschaftlichen Lage in dem Mitgliedstaat zu überprüfen ist.

Die Bestimmung billigt den zuständigen Behörden eine Frist von neunzig Tagen zu, innerhalb deren sie erklären müssen, ob und welche Preiserhöhungen oder -senkungen genehmigt werden.

Die Frage lautet: Ist diese Bestimmung in dem Teil, der sich auf „Preissenkungen“ bezieht, dahin zu verstehen, dass neben dem allgemeinen Hilfsmittel eines Preisstopps für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien auch ein anderes allgemeines Hilfsmittel vorgesehen ist, das in der Möglichkeit einer Senkung der Preise für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien besteht, oder ist die Wendung „Preissenkungen“ ausschließlich auf Arzneimittel zu beziehen, die bereits dem Preisstopp unterliegen?

2.

Kann Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105 — in dem Teil, in dem den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats vorgeschrieben wird, mindestens einmal jährlich im Fall eines Preisstopps zu überprüfen, ob die gesamtwirtschaftliche Lage die Beibehaltung des Preisstopps rechtfertigt — dahin ausgelegt werden, dass, wenn eine Preissenkung in Beantwortung der ersten Frage zulässig ist, diese Maßnahme auch mehrmals im Laufe ein und desselben Jahres angewandt und mehrere Jahre lang (von 2002 bis 2010) wiederholt werden kann?

3.

Ist im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 89/105 — ausgelegt im Licht der Erwägungsgründe, die den Hauptzweck der Maßnahmen einer Überwachung der Preise der angegebenen Arzneimittel behandeln, die in der „Förderung der Volksgesundheit durch die Gewährleistung einer adäquaten Versorgung mit Arzneimitteln zu angemessenen Kosten“ bestehen und dem Erfordernis einer Verhinderung von Unterschieden unterliegen, die „den innergemeinschaftlichen Handel mit Arzneimitteln behindern oder verfälschen“ können — der Erlass von Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, die sich auf wirtschaftliche Werte der Ausgaben beziehen, die nur „geschätzt“ anstatt „festgestellt“ worden sind (die Frage betrifft beide Fallgestaltungen)?

4.

Ist bei den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Obergrenzen für Arzneimittelausgaben, deren Bestimmung jedem Mitgliedstaat zusteht, genau allein an die Ausgaben für Arzneimittel anzuknüpfen, oder steht es im Ermessen der einzelnen Staaten, auch Daten in Bezug auf andere Gesundheitsausgaben zu berücksichtigen?

5.

Sind die Grundsätze der Transparenz und der Beteiligung der betroffenen Unternehmen an den Entscheidungen über einen Preisstopp oder eine allgemeine Senkung der Arzneimittelpreise, die sich aus der Richtlinie ableiten lassen, dahin auszulegen, dass dennoch stets eine Möglichkeit der Ausnahme vom vorgeschriebenen Preis (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/105) und eine konkrete Beteiligung des den Antrag stellenden Unternehmens mit der daraus folgenden Notwendigkeit für die Verwaltung, eine Ablehnung zu begründen, vorzusehen ist?


(1)  Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. L 40, S. 8).


20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/8


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien), eingereicht am 31. Juli 2007 — Sanofi Aventis SpA/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) u. a.

(Rechtssache C-353/07)

(2007/C 247/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sanofi Aventis SpA

Beklagte: Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) u. a.

Vorlagefrage

1.

Nach den Bestimmungen in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 89/105 (1), die das Verhältnis zwischen den Behörden eines Mitgliedstaats und den Arzneimittelunternehmen regeln — in dem Sinne, dass die Festsetzung des Preises eines Arzneimittels oder dessen Erhöhung auf der Grundlage der Angaben der Letztgenannten, jedoch in dem von der zuständigen Behörde anerkannten Umfang, somit auf der Grundlage einer Abstimmung zwischen den Unternehmen und den für die Überwachung der Kosten von Arzneimitteln zuständigen Behörden erfolgt –, regelt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie „einen Preisstopp für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien“ und gestaltet diesen als allgemeines Mittel, das im Hinblick auf seine Beibehaltung mindestens einmal jährlich anhand der gesamtwirtschaftlichen Lage in dem Mitgliedstaat zu überprüfen ist.

Die Bestimmung billigt den zuständigen Behörden eine Frist von neunzig Tagen zu, innerhalb deren sie erklären müssen, ob und welche Preiserhöhungen oder -senkungen genehmigt werden.

Die Frage lautet: Ist diese Bestimmung in dem Teil, der sich auf „Preissenkungen“ bezieht, dahin zu verstehen, dass neben dem allgemeinen Hilfsmittel eines Preisstopps für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien auch ein anderes allgemeines Hilfsmittel vorgesehen ist, das in der Möglichkeit einer Senkung der Preise für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien besteht, oder ist die Wendung „Preissenkungen“ ausschließlich auf Arzneimittel zu beziehen, die bereits dem Preisstopp unterliegen?

2.

Kann Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105 — in dem Teil, in dem den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats vorgeschrieben wird, mindestens einmal jährlich im Fall eines Preisstopps zu überprüfen, ob die gesamtwirtschaftliche Lage die Beibehaltung des Preisstopps rechtfertigt — dahin ausgelegt werden, dass, wenn eine Preissenkung in Beantwortung der ersten Frage zulässig ist, diese Maßnahme auch mehrmals im Laufe ein und desselben Jahres angewandt und mehrere Jahre lang (von 2002 bis 2010) wiederholt werden kann?

3.

Ist im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 89/105 — ausgelegt im Licht der Erwägungsgründe, die den Hauptzweck der Maßnahmen einer Überwachung der Preise der angegebenen Arzneimittel behandeln, die in der „Förderung der Volksgesundheit durch die Gewährleistung einer adäquaten Versorgung mit Arzneimitteln zu angemessenen Kosten“ bestehen und dem Erfordernis einer Verhinderung von Unterschieden unterliegen, die „den innergemeinschaftlichen Handel mit Arzneimitteln behindern oder verfälschen“ können — der Erlass von Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, die sich auf wirtschaftliche Werte der Ausgaben beziehen, die nur „geschätzt“ anstatt „festgestellt“ worden sind (die Frage betrifft beide Fallgestaltungen)?

4.

Ist bei den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Obergrenzen für Arzneimittelausgaben, deren Bestimmung jedem Mitgliedstaat zusteht, genau allein an die Ausgaben für Arzneimittel anzuknüpfen, oder steht es im Ermessen der einzelnen Staaten, auch Daten in Bezug auf andere Gesundheitsausgaben zu berücksichtigen?

5.

Sind die Grundsätze der Transparenz und der Beteiligung der betroffenen Unternehmen an den Entscheidungen über einen Preisstopp oder eine allgemeine Senkung der Arzneimittelpreise, die sich aus der Richtlinie ableiten lassen, dahin auszulegen, dass dennoch stets eine Möglichkeit der Ausnahme vom vorgeschriebenen Preis (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/105) und eine konkrete Beteiligung des den Antrag stellenden Unternehmens mit der daraus folgenden Notwendigkeit für die Verwaltung, eine Ablehnung zu begründen, vorzusehen ist?


(1)  Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. L 40, S. 8).


20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/9


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien), eingereicht am 31. Juli 2007 — IFB Stroder Srl/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) u. a.

(Rechtssache C-354/07)

(2007/C 247/12)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: IFB Stroder Srl

Beklagte: Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) u. a.

Vorlagefrage

1.

Nach den Bestimmungen in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 89/105 (1), die das Verhältnis zwischen den Behörden eines Mitgliedstaats und den Arzneimittelunternehmen regeln — in dem Sinne, dass die Festsetzung des Preises eines Arzneimittels oder dessen Erhöhung auf der Grundlage der Angaben der Letztgenannten, jedoch in dem von der zuständigen Behörde anerkannten Umfang, somit auf der Grundlage einer Abstimmung zwischen den Unternehmen und den für die Überwachung der Kosten von Arzneimitteln zuständigen Behörden erfolgt —, regelt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie „einen Preisstopp für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien“ und gestaltet diesen als allgemeines Mittel, das im Hinblick auf seine Beibehaltung mindestens einmal jährlich anhand der gesamtwirtschaftlichen Lage in dem Mitgliedstaat zu überprüfen ist.

Die Bestimmung billigt den zuständigen Behörden eine Frist von neunzig Tagen zu, innerhalb deren sie erklären müssen, ob und welche Preiserhöhungen oder -senkungen genehmigt werden.

Die Frage lautet: Ist diese Bestimmung in dem Teil, der sich auf „Preissenkungen“ bezieht, dahin zu verstehen, dass neben dem allgemeinen Hilfsmittel eines Preisstopps für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien auch ein anderes allgemeines Hilfsmittel vorgesehen ist, das in der Möglichkeit einer Senkung der Preise für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien besteht, oder ist die Wendung „Preissenkungen“ ausschließlich auf Arzneimittel zu beziehen, die bereits dem Preisstopp unterliegen?

2.

Kann Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105 — in dem Teil, in dem den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats vorgeschrieben wird, mindestens einmal jährlich im Fall eines Preisstopps zu überprüfen, ob die gesamtwirtschaftliche Lage die Beibehaltung des Preisstopps rechtfertigt — dahin ausgelegt werden, dass, wenn eine Preissenkung in Beantwortung der ersten Frage zulässig ist, diese Maßnahme auch mehrmals im Laufe ein und desselben Jahres angewandt und mehrere Jahre lang (von 2002 bis 2010) wiederholt werden kann?

3.

Ist im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 89/105 — ausgelegt im Licht der Erwägungsgründe, die den Hauptzweck der Maßnahmen einer Überwachung der Preise der angegebenen Arzneimittel behandeln, die in der „Förderung der Volksgesundheit durch die Gewährleistung einer adäquaten Versorgung mit Arzneimitteln zu angemessenen Kosten“ bestehen und dem Erfordernis einer Verhinderung von Unterschieden unterliegen, die „den innergemeinschaftlichen Handel mit Arzneimitteln behindern oder verfälschen“ können — der Erlass von Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, die sich auf wirtschaftliche Werte der Ausgaben beziehen, die nur „geschätzt“ anstatt „festgestellt“ worden sind (die Frage betrifft beide Fallgestaltungen)?

4.

Ist bei den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Obergrenzen für Arzneimittelausgaben, deren Bestimmung jedem Mitgliedstaat zusteht, genau allein an die Ausgaben für Arzneimittel anzuknüpfen, oder steht es im Ermessen der einzelnen Staaten, auch Daten in Bezug auf andere Gesundheitsausgaben zu berücksichtigen?

5.

Sind die Grundsätze der Transparenz und der Beteiligung der betroffenen Unternehmen an den Entscheidungen über einen Preisstopp oder eine allgemeine Senkung der Arzneimittelpreise, die sich aus der Richtlinie ableiten lassen, dahin auszulegen, dass dennoch stets eine Möglichkeit der Ausnahme vom vorgeschriebenen Preis (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/105) und eine konkrete Beteiligung des den Antrag stellenden Unternehmens mit der daraus folgenden Notwendigkeit für die Verwaltung, eine Ablehnung zu begründen, vorzusehen ist?


(1)  Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. L 40, S. 8).


20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/10


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien), eingereicht am 31. Juli 2007 — Schering Plough SpA/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) u. a.

(Rechtssache C-355/07)

(2007/C 247/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Schering Plough SpA

Beklagte: Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) u. a.

Vorlagefrage

1.

Nach den Bestimmungen in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 89/105 (1), die das Verhältnis zwischen den Behörden eines Mitgliedstaats und den Arzneimittelunternehmen regeln — in dem Sinne, dass die Festsetzung des Preises eines Arzneimittels oder dessen Erhöhung auf der Grundlage der Angaben der Letztgenannten, jedoch in dem von der zuständigen Behörde anerkannten Umfang, somit auf der Grundlage einer Abstimmung zwischen den Unternehmen und den für die Überwachung der Kosten von Arzneimitteln zuständigen Behörden erfolgt —, regelt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie „einen Preisstopp für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien“ und gestaltet diesen als allgemeines Mittel, das im Hinblick auf seine Beibehaltung mindestens einmal jährlich anhand der gesamtwirtschaftlichen Lage in dem Mitgliedstaat zu überprüfen ist.

Die Bestimmung billigt den zuständigen Behörden eine Frist von neunzig Tagen zu, innerhalb deren sie erklären müssen, ob und welche Preiserhöhungen oder -senkungen genehmigt werden.

Die Frage lautet: Ist diese Bestimmung in dem Teil, der sich auf „Preissenkungen“ bezieht, dahin zu verstehen, dass neben dem allgemeinen Hilfsmittel eines Preisstopps für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien auch ein anderes allgemeines Hilfsmittel vorgesehen ist, das in der Möglichkeit einer Senkung der Preise für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien besteht, oder ist die Wendung „Preissenkungen“ ausschließlich auf Arzneimittel zu beziehen, die bereits dem Preisstopp unterliegen?

2.

Kann Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105 — in dem Teil, in dem den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats vorgeschrieben wird, mindestens einmal jährlich im Fall eines Preisstopps zu überprüfen, ob die gesamtwirtschaftliche Lage die Beibehaltung des Preisstopps rechtfertigt — dahin ausgelegt werden, dass, wenn eine Preissenkung in Beantwortung der ersten Frage zulässig ist, diese Maßnahme auch mehrmals im Laufe ein und desselben Jahres angewandt und mehrere Jahre lang (von 2002 bis 2010) wiederholt werden kann?

3.

Ist im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 89/105 — ausgelegt im Licht der Erwägungsgründe, die den Hauptzweck der Maßnahmen einer Überwachung der Preise der angegebenen Arzneimittel behandeln, die in der „Förderung der Volksgesundheit durch die Gewährleistung einer adäquaten Versorgung mit Arzneimitteln zu angemessenen Kosten“ bestehen und dem Erfordernis einer Verhinderung von Unterschieden unterliegen, die „den innergemeinschaftlichen Handel mit Arzneimitteln behindern oder verfälschen“ können — der Erlass von Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, die sich auf wirtschaftliche Werte der Ausgaben beziehen, die nur „geschätzt“ anstatt „festgestellt“ worden sind (die Frage betrifft beide Fallgestaltungen)?

4.

Ist bei den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Obergrenzen für Arzneimittelausgaben, deren Bestimmung jedem Mitgliedstaat zusteht, genau allein an die Ausgaben für Arzneimittel anzuknüpfen, oder steht es im Ermessen der einzelnen Staaten, auch Daten in Bezug auf andere Gesundheitsausgaben zu berücksichtigen?

5.

Sind die Grundsätze der Transparenz und der Beteiligung der betroffenen Unternehmen an den Entscheidungen über einen Preisstopp oder eine allgemeine Senkung der Arzneimittelpreise, die sich aus der Richtlinie ableiten lassen, dahin auszulegen, dass dennoch stets eine Möglichkeit der Ausnahme vom vorgeschriebenen Preis (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/105) und eine konkrete Beteiligung des den Antrag stellenden Unternehmens mit der daraus folgenden Notwendigkeit für die Verwaltung, eine Ablehnung zu begründen, vorzusehen ist?


(1)  Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. L 40, S. 8).


20.10.2007   

DE

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C 247/11


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien), eingereicht am 31. Juli 2007 — Bayer SpA/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) u. a. und Ministero della Salute

(Rechtssache C-356/07)

(2007/C 247/14)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bayer SpA

Beklagte: Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) u. a. und Ministero della Salute

Vorlagefrage

1.

Nach den Bestimmungen in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 89/105 (1), die das Verhältnis zwischen den Behörden eines Mitgliedstaats und den Arzneimittelunternehmen regeln — in dem Sinne, dass die Festsetzung des Preises eines Arzneimittels oder dessen Erhöhung auf der Grundlage der Angaben der Letztgenannten, jedoch in dem von der zuständigen Behörde anerkannten Umfang, somit auf der Grundlage einer Abstimmung zwischen den Unternehmen und den für die Überwachung der Kosten von Arzneimitteln zuständigen Behörden erfolgt —, regelt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie „einen Preisstopp für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien“ und gestaltet diesen als allgemeines Mittel, das im Hinblick auf seine Beibehaltung mindestens einmal jährlich anhand der gesamtwirtschaftlichen Lage in dem Mitgliedstaat zu überprüfen ist.

Die Bestimmung billigt den zuständigen Behörden eine Frist von neunzig Tagen zu, innerhalb deren sie erklären müssen, ob und welche Preiserhöhungen oder -senkungen genehmigt werden.

Die Frage lautet: Ist diese Bestimmung in dem Teil, der sich auf „Preissenkungen“ bezieht, dahin zu verstehen, dass neben dem allgemeinen Hilfsmittel eines Preisstopps für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien auch ein anderes allgemeines Hilfsmittel vorgesehen ist, das in der Möglichkeit einer Senkung der Preise für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien besteht, oder ist die Wendung „Preissenkungen“ ausschließlich auf Arzneimittel zu beziehen, die bereits dem Preisstopp unterliegen?

2.

Kann Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105 — in dem Teil, in dem den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats vorgeschrieben wird, mindestens einmal jährlich im Fall eines Preisstopps zu überprüfen, ob die gesamtwirtschaftliche Lage die Beibehaltung des Preisstopps rechtfertigt — dahin ausgelegt werden, dass, wenn eine Preissenkung in Beantwortung der ersten Frage zulässig ist, diese Maßnahme auch mehrmals im Laufe ein und desselben Jahres angewandt und mehrere Jahre lang (von 2002 bis 2010) wiederholt werden kann?

3.

Ist im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 89/105 — ausgelegt im Licht der Erwägungsgründe, die den Hauptzweck der Maßnahmen einer Überwachung der Preise der angegebenen Arzneimittel behandeln, die in der „Förderung der Volksgesundheit durch die Gewährleistung einer adäquaten Versorgung mit Arzneimitteln zu angemessenen Kosten“ bestehen und dem Erfordernis einer Verhinderung von Unterschieden unterliegen, die „den innergemeinschaftlichen Handel mit Arzneimitteln behindern oder verfälschen“ können — der Erlass von Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, die sich auf wirtschaftliche Werte der Ausgaben beziehen, die nur „geschätzt“ anstatt „festgestellt“ worden sind (die Frage betrifft beide Fallgestaltungen)?

4.

Ist bei den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Obergrenzen für Arzneimittelausgaben, deren Bestimmung jedem Mitgliedstaat zusteht, genau allein an die Ausgaben für Arzneimittel anzuknüpfen, oder steht es im Ermessen der einzelnen Staaten, auch Daten in Bezug auf andere Gesundheitsausgaben zu berücksichtigen?

5.

Sind die Grundsätze der Transparenz und der Beteiligung der betroffenen Unternehmen an den Entscheidungen über einen Preisstopp oder eine allgemeine Senkung der Arzneimittelpreise, die sich aus der Richtlinie ableiten lassen, dahin auszulegen, dass dennoch stets eine Möglichkeit der Ausnahme vom vorgeschriebenen Preis (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/105) und eine konkrete Beteiligung des den Antrag stellenden Unternehmens mit der daraus folgenden Notwendigkeit für die Verwaltung, eine Ablehnung zu begründen, vorzusehen ist?


(1)  Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. L 40, S. 8).


20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/12


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) eingereicht am 31. Juli 2007 — TNT Post UK Ltd/The Commissioners of Her Majesty's Revenue & Customs

(Rechtssache C-357/07)

(2007/C 247/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: TNT Post UK Ltd

Beklagte: The Commissioners of Her Majesty's Revenue & Customs

Beteiligte: Royal Mail Group Ltd

Vorlagefragen

1.

a)

Wie ist der Begriff „öffentliche Posteinrichtungen“ in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie (Richtlinie 77/388/EWG) (1) (jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 (2)) auszulegen?

b)

Ist es für die Auslegung dieses Begriffs erheblich, dass Postdienste in einem Mitgliedstaat liberalisiert worden sind, dass es keine reservierten Dienste im Sinne der Richtlinie 97/67/EG (3) des Rates in der geänderten Fassung gibt und dass es einen benannten Anbieter von Universaldienstleistungen gibt, der der Kommission nach Maßgabe der genannten Richtlinie notifiziert worden ist (wie Royal Mail im Vereinigten Königreich)?

c)

Erstreckt sich bei einem Sachverhalt, wie er dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt (der oben unter b) dargestellt wurde), der Begriff

(i)

auf den einzigen benannten Anbieter von Universaldienstleistungen (wie Royal Mail im Vereinigten Königreich) oder

(ii)

auch auf einen privaten Postbetreiber (wie TNT Post)?

2.

Ist bei einem Sachverhalt, wie er dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112) dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat alle von „den öffentlichen Posteinrichtungen“ erbrachten Dienstleistungen von der Steuer befreien muss oder darf?

3.

Falls die Mitgliedstaaten einige, aber nicht alle von „den öffentlichen Posteinrichtungen“ erbrachten Dienstleistungen von der Steuer befreien müssen oder dürfen, anhand welcher Kriterien sind dann diese Dienstleistungen zu bestimmen?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABl. L 145, S. 1.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347, S. 1.

(3)  Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. L 15, S. 14.


20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/12


Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protdikeio Kerkyras, eingereicht am 2. August 2007 — Vassilakis Spyridon u. a./Dimos Kerkyras

(Rechtssache C-364/07)

(2007/C 247/16)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Monomeles Protodikeio Kerkyras

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Vassilakis Spyridon u. a.

Beklagter: Dimos Kerkyras

Vorlagefragen

1.

Muss das nationale Gericht sein nationales Recht so weit wie möglich im Einklang mit der verspätet in innerstaatliches Recht umgesetzten Richtlinie a) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie oder b) ab dem Zeitpunkt des ungenutzten Verstreichens der Frist für ihre Umsetzung in das nationale Recht oder c) ab dem Inkrafttreten der nationalen Durchführungsmaßnahme auslegen?

2.

Hat Paragraf 5 Abs. 1 Satz 1 der von EGB, UNICE und CEEP geschlossenen und einen untrennbaren Bestandteil der Richtlinie 1999/70 des Rates (ABl. L 175 vom 10. Juli 1999, S. 43) bildenden Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge die Bedeutung, dass es ein sachlicher Grund für ständige Verlängerungen oder den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen neben den Gründen, die mit der Natur, der Art oder den Merkmalen der zuzuteilenden Arbeit oder anderen ähnlichen Gründen die Tatsache sein kann, dass eine Gesetzes oder Verordnungsbestimmung den ausschließlichen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vorschreibt?

3.

Kann Paragraf 5 Abs. 1 Satz 1 der von EGB, UNICE und CEEP geschlossenen und einen untrennbaren Bestandteil der Richtlinie 1999/70 des Rates (ABl. L 175 vom 10. Juli 1999, S. 43) dahin ausgelegt werden, dass danach die nationalen Vorschriften, wonach befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse nur als aufeinanderfolgend angesehen werden, soweit zwischen ihnen kein Zeitraum von über drei (3) Monaten liegt und überdies die durch sie zugunsten des Arbeitnehmers eingeführte Vermutung für die Anerkennung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse als unbefristet zwingend auf die genannten Voraussetzung gestützt sein muss?

4.

Ist es mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Effektivität und mit dem Zweck des Paragrafen 5 Abs. 1 Satz 1 der von EGB, UNICE und CEEP geschlossenen und einen untrennbaren Bestandteil der Richtlinie 1999/70 des Rates (ABl. L 175 vom 10. Juli 1999, S. 43) vereinbar, dass nach der nationalen Bestimmung des Art. 21 des Gesetzes Nr. 2190/1994 befristete Arbeitsverträge, die zwar als befristet für die Deckung außergewöhnlicher oder saisonaler Bedürfnisse des Arbeitgebers, in Wirklichkeit aber zum Zweck, feste und dauernde Bedürfnisse des Arbeitgebers zu decken, geschlossen werden, nicht in unbefristete Verträge umgewandelt werden dürfen?

5.

Ist es mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Effektivität und mit dem Zweck des Paragrafen 5 Abs. 1 Satz 1 der von EGB, UNICE und CEEP geschlossenen und einen untrennbaren Bestandteil der Richtlinie 1999/70 des Rates (ABl. L 175 vom 10. Juli 1999, S. 43) vereinbar, dass nach einer nationalen Vorschrift, die zur Durchführung der oben genannten Richtlinie erlassen worden ist, die endgültige Entscheidung über die Möglichkeit, befristete Verträge in unbefristete Verträge umzuwandeln, ausnahmslos eine Behörde namens Anotato Symvoulio Epilogis Prosopikou (ASEP) ist?


20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/13


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien), eingereicht am 31. Juli 2007 — Simesa SpA/Ministero della Salute und Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) u. a.

(Rechtssache C-365/07)

(2007/C 247/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Simesa SpA

Beklagte: Ministero della Salute und Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) u. a.

Vorlagefrage

1.

Nach den Bestimmungen in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 89/105 (1), die das Verhältnis zwischen den Behörden eines Mitgliedstaats und den Arzneimittelunternehmen regeln — in dem Sinne, dass die Festsetzung des Preises eines Arzneimittels oder dessen Erhöhung auf der Grundlage der Angaben der Letztgenannten, jedoch in dem von der zuständigen Behörde anerkannten Umfang, somit auf der Grundlage einer Abstimmung zwischen den Unternehmen und den für die Überwachung der Kosten von Arzneimitteln zuständigen Behörden erfolgt —, regelt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie „einen Preisstopp für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien“ und gestaltet diesen als allgemeines Mittel, das im Hinblick auf seine Beibehaltung mindestens einmal jährlich anhand der gesamtwirtschaftlichen Lage in dem Mitgliedstaat zu überprüfen ist.

Die Bestimmung billigt den zuständigen Behörden eine Frist von neunzig Tagen zu, innerhalb deren sie erklären müssen, ob und welche Preiserhöhungen oder -senkungen genehmigt werden.

Die Frage lautet: Ist diese Bestimmung in dem Teil, der sich auf „Preissenkungen“ bezieht, dahin zu verstehen, dass neben dem allgemeinen Hilfsmittel eines Preisstopps für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien auch ein anderes allgemeines Hilfsmittel vorgesehen ist, das in der Möglichkeit einer Senkung der Preise für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien besteht, oder ist die Wendung „Preissenkungen“ ausschließlich auf Arzneimittel zu beziehen, die bereits dem Preisstopp unterliegen?

2.

Kann Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105 — in dem Teil, in dem den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats vorgeschrieben wird, mindestens einmal jährlich im Fall eines Preisstopps zu überprüfen, ob die gesamtwirtschaftliche Lage die Beibehaltung des Preisstopps rechtfertigt — dahin ausgelegt werden, dass, wenn eine Preissenkung in Beantwortung der ersten Frage zulässig ist, diese Maßnahme auch mehrmals im Laufe ein und desselben Jahres angewandt und mehrere Jahre lang (von 2002 bis 2010) wiederholt werden kann?

3.

Ist im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 89/105 — ausgelegt im Licht der Erwägungsgründe, die den Hauptzweck der Maßnahmen einer Überwachung der Preise der angegebenen Arzneimittel behandeln, die in der „Förderung der Volksgesundheit durch die Gewährleistung einer adäquaten Versorgung mit Arzneimitteln zu angemessenen Kosten“ bestehen und dem Erfordernis einer Verhinderung von Unterschieden unterliegen, die „den innergemeinschaftlichen Handel mit Arzneimitteln behindern oder verfälschen“ können — der Erlass von Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, die sich auf wirtschaftliche Werte der Ausgaben beziehen, die nur „geschätzt“ anstatt „festgestellt“ worden sind (die Frage betrifft beide Fallgestaltungen)?

4.

Ist bei den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Obergrenzen für Arzneimittelausgaben, deren Bestimmung jedem Mitgliedstaat zusteht, genau allein an die Ausgaben für Arzneimittel anzuknüpfen, oder steht es im Ermessen der einzelnen Staaten, auch Daten in Bezug auf andere Gesundheitsausgaben zu berücksichtigen?

5.

Sind die Grundsätze der Transparenz und der Beteiligung der betroffenen Unternehmen an den Entscheidungen über einen Preisstopp oder eine allgemeine Senkung der Arzneimittelpreise, die sich aus der Richtlinie ableiten lassen, dahin auszulegen, dass dennoch stets eine Möglichkeit der Ausnahme vom vorgeschriebenen Preis (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/105) und eine konkrete Beteiligung des den Antrag stellenden Unternehmens mit der daraus folgenden Notwendigkeit für die Verwaltung, eine Ablehnung zu begründen, vorzusehen ist?


(1)  Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. L 40, S. 8).


20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/14


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien), eingereicht am 31. Juli 2007 — Abbott SpA/Ministero della Salute und Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) u. a.

(Rechtssache C-366/07)

(2007/C 247/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Abbott SpA

Beklagte: Ministero della Salute und Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) u. a.

Vorlagefrage

1.

Nach den Bestimmungen in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 89/105 (1), die das Verhältnis zwischen den Behörden eines Mitgliedstaats und den Arzneimittelunternehmen regeln — in dem Sinne, dass die Festsetzung des Preises eines Arzneimittels oder dessen Erhöhung auf der Grundlage der Angaben der Letztgenannten, jedoch in dem von der zuständigen Behörde anerkannten Umfang, somit auf der Grundlage einer Abstimmung zwischen den Unternehmen und den für die Überwachung der Kosten von Arzneimitteln zuständigen Behörden erfolgt —, regelt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie „einen Preisstopp für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien“ und gestaltet diesen als allgemeines Mittel, das im Hinblick auf seine Beibehaltung mindestens einmal jährlich anhand der gesamtwirtschaftlichen Lage in dem Mitgliedstaat zu überprüfen ist.

Die Bestimmung billigt den zuständigen Behörden eine Frist von neunzig Tagen zu, innerhalb deren sie erklären müssen, ob und welche Preiserhöhungen oder -senkungen genehmigt werden.

Die Frage lautet: Ist diese Bestimmung in dem Teil, der sich auf „Preissenkungen“ bezieht, dahin zu verstehen, dass neben dem allgemeinen Hilfsmittel eines Preisstopps für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien auch ein anderes allgemeines Hilfsmittel vorgesehen ist, das in der Möglichkeit einer Senkung der Preise für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien besteht, oder ist die Wendung „Preissenkungen“ ausschließlich auf Arzneimittel zu beziehen, die bereits dem Preisstopp unterliegen?

2.

Kann Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105 — in dem Teil, in dem den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats vorgeschrieben wird, mindestens einmal jährlich im Fall eines Preisstopps zu überprüfen, ob die gesamtwirtschaftliche Lage die Beibehaltung des Preisstopps rechtfertigt — dahin ausgelegt werden, dass, wenn eine Preissenkung in Beantwortung der ersten Frage zulässig ist, diese Maßnahme auch mehrmals im Laufe ein und desselben Jahres angewandt und mehrere Jahre lang (von 2002 bis 2010) wiederholt werden kann?

3.

Ist im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 89/105 — ausgelegt im Licht der Erwägungsgründe, die den Hauptzweck der Maßnahmen einer Überwachung der Preise der angegebenen Arzneimittel behandeln, die in der „Förderung der Volksgesundheit durch die Gewährleistung einer adäquaten Versorgung mit Arzneimitteln zu angemessenen Kosten“ bestehen und dem Erfordernis einer Verhinderung von Unterschieden unterliegen, die „den innergemeinschaftlichen Handel mit Arzneimitteln behindern oder verfälschen“ können — der Erlass von Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, die sich auf wirtschaftliche Werte der Ausgaben beziehen, die nur „geschätzt“ anstatt „festgestellt“ worden sind (die Frage betrifft beide Fallgestaltungen)?

4.

Ist bei den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Obergrenzen für Arzneimittelausgaben, deren Bestimmung jedem Mitgliedstaat zusteht, genau allein an die Ausgaben für Arzneimittel anzuknüpfen, oder steht es im Ermessen der einzelnen Staaten, auch Daten in Bezug auf andere Gesundheitsausgaben zu berücksichtigen?

5.

Sind die Grundsätze der Transparenz und der Beteiligung der betroffenen Unternehmen an den Entscheidungen über einen Preisstopp oder eine allgemeine Senkung der Arzneimittelpreise, die sich aus der Richtlinie ableiten lassen, dahin auszulegen, dass dennoch stets eine Möglichkeit der Ausnahme vom vorgeschriebenen Preis (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/105) und eine konkrete Beteiligung des den Antrag stellenden Unternehmens mit der daraus folgenden Notwendigkeit für die Verwaltung, eine Ablehnung zu begründen, vorzusehen ist?


(1)  Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. L 40, S. 8).


20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/15


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien), eingereicht am 31. Juli 2007 — Baxter SpA/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) u. a.

(Rechtssache C-367/07)

(2007/C 247/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio.

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Baxter SpA

Beklagte: Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) u. a.

Vorlagefrage

1.

Nach den Bestimmungen in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 89/105 (1), die das Verhältnis zwischen den Behörden eines Mitgliedstaats und den Arzneimittelunternehmen regeln — in dem Sinne, dass die Festsetzung des Preises eines Arzneimittels oder dessen Erhöhung auf der Grundlage der Angaben der Letztgenannten, jedoch in dem von der zuständigen Behörde anerkannten Umfang, somit auf der Grundlage einer Abstimmung zwischen den Unternehmen und den für die Überwachung der Kosten von Arzneimitteln zuständigen Behörden erfolgt —, regelt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie „einen Preisstopp für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien“ und gestaltet diesen als allgemeines Mittel, das im Hinblick auf seine Beibehaltung mindestens einmal jährlich anhand der gesamtwirtschaftlichen Lage in dem Mitgliedstaat zu überprüfen ist.

Die Bestimmung billigt den zuständigen Behörden eine Frist von neunzig Tagen zu, innerhalb deren sie erklären müssen, ob und welche Preiserhöhungen oder -senkungen genehmigt werden.

Die Frage lautet: Ist diese Bestimmung in dem Teil, der sich auf „Preissenkungen“ bezieht, dahin zu verstehen, dass neben dem allgemeinen Hilfsmittel eines Preisstopps für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien auch ein anderes allgemeines Hilfsmittel vorgesehen ist, das in der Möglichkeit einer Senkung der Preise für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien besteht, oder ist die Wendung „Preissenkungen“ ausschließlich auf Arzneimittel zu beziehen, die bereits dem Preisstopp unterliegen?

2.

Kann Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105 — in dem Teil, in dem den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats vorgeschrieben wird, mindestens einmal jährlich im Fall eines Preisstopps zu überprüfen, ob die gesamtwirtschaftliche Lage die Beibehaltung des Preisstopps rechtfertigt — dahin ausgelegt werden, dass, wenn eine Preissenkung in Beantwortung der ersten Frage zulässig ist, diese Maßnahme auch mehrmals im Laufe ein und desselben Jahres angewandt und mehrere Jahre lang (von 2002 bis 2010) wiederholt werden kann?

3.

Ist im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 89/105 — ausgelegt im Licht der Erwägungsgründe, die den Hauptzweck der Maßnahmen einer Überwachung der Preise der angegebenen Arzneimittel behandeln, die in der „Förderung der Volksgesundheit durch die Gewährleistung einer adäquaten Versorgung mit Arzneimitteln zu angemessenen Kosten“ bestehen und dem Erfordernis einer Verhinderung von Unterschieden unterliegen, die „den innergemeinschaftlichen Handel mit Arzneimitteln behindern oder verfälschen“ können — der Erlass von Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, die sich auf wirtschaftliche Werte der Ausgaben beziehen, die nur „geschätzt“ anstatt „festgestellt“ worden sind (die Frage betrifft beide Fallgestaltungen)?

4.

Ist bei den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Obergrenzen für Arzneimittelausgaben, deren Bestimmung jedem Mitgliedstaat zusteht, genau allein an die Ausgaben für Arzneimittel anzuknüpfen, oder steht es im Ermessen der einzelnen Staaten, auch Daten in Bezug auf andere Gesundheitsausgaben zu berücksichtigen?

5.

Sind die Grundsätze der Transparenz und der Beteiligung der betroffenen Unternehmen an den Entscheidungen über einen Preisstopp oder eine allgemeine Senkung der Arzneimittelpreise, die sich aus der Richtlinie ableiten lassen, dahin auszulegen, dass dennoch stets eine Möglichkeit der Ausnahme vom vorgeschriebenen Preis (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/105) und eine konkrete Beteiligung des den Antrag stellenden Unternehmens mit der daraus folgenden Notwendigkeit für die Verwaltung, eine Ablehnung zu begründen, vorzusehen ist?


(1)  Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. L 40, S. 8).


20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/16


Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret, eingereicht am 3. August 2007 — Danfoss A/S und AstraZeneca A/S/Skatteministeriet

(Rechtssache C-371/07)

(2007/C 247/20)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Vestre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Danfoss A/S und AstraZeneca A/S

Beklagter: Skatteministeriet

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie (1) dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer auf den Einkauf für die Bewirtung von Geschäftspartnern und Personal in einer Betriebskantine anlässlich von Sitzungen nur dann versagen kann, wenn im nationalen Recht vor dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie eine Rechtsgrundlage für diese Versagung bestand und diese Rechtsgrundlage von den Steuerbehörden in der Praxis angewandt wurde mit der Folge, dass das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer auf diesen Einkauf versagt wurde.

2.

Ist es für die Beantwortung der Frage 1 von Bedeutung, dass Betriebskantinen vor Umsetzung der Sechsten Richtlinie im Jahr 1978 nach dem geltenden nationalen Mehrwertsteuerrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht der Mehrwertsteuer unterlagen, dass die nationalen Abzugsbeschränkungsvorschriften im Zuge der Umsetzung der Sechsten Richtlinie nicht geändert wurden und dass die Abzugsbeschränkungsvorschriften für die Betriebskantinen nur deshalb relevant werden konnten, weil diese Art von Betrieben im Zuge der Umsetzung der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterworfen wurde?

3.

Wird ein Ausschluss des Abzugsrechts „beibehalten“ im Sinne des Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie, wenn die in Rede stehenden Ausgaben vom Zeitpunkt der Umsetzung der Sechsten Richtlinie 1978 bis zum Jahr 1999 aufgrund einer Verwaltungspraxis wie der im Ausgangsverfahren abzugsfähig waren?

4.

Ist Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und b der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass die Bestimmung die unentgeltliche Bewirtung von Geschäftspartnern durch Unternehmen in der betriebseigenen Kantine anlässlich von Sitzungen im Unternehmen erfasst?

5.

Ist Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und b der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass die Bestimmung die unentgeltliche Bewirtung von Personal durch Unternehmen in der betriebseigenen Kantine anlässlich von Sitzungen im Unternehmen erfasst?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).


20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/17


Rechtsmittel, eingelegt am 3. August 2007 von Mebrom NV gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 22. Mai 2007 in der Rechtssache T-216/05, Mebrom NV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-373/07 P)

(2007/C 247/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Mebrom NV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. Mai 2007 in der Rechtssache T-216/05 aufzuheben;

ihre Anträge in der Rechtssache T-216/05 für zulässig und begründet zu erklären;

dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag auf Nichtigerklärung stattzugeben, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zur Entscheidung in der Sache zurückzuverweisen;

der Beklagten die Kosten und Auslagen beider Verfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht erster Instanz (im Folgenden: GEI) bei der Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht nach Art. 220 EG die Wahrung des Rechts gesichert habe. In dem angefochtenen Urteil sei der Antrag auf Nichtigerklärung aufgrund fehlerhafter Auslegung und Anwendung der Art. 3, 4, 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 2037/2000 (1) zurückgewiesen worden. Das Urteil sei außerdem unzureichend und widersprüchlich begründet, und es enthalte eine Reihe von Rechtsfehlern und Sachverhaltsverfälschungen. Das GEI habe zu Unrecht festgestellt, die Beklagte habe beschließen dürfen, dass die Importeure keine Einfuhrquoten mehr erhielten, dass hingegen infolge von Art. 7 der Verordnung Nr. 2037/2000 ab 2005 den Begasern (als Verwendern anstelle von Importeuren) Quoten zugewiesen würden. So habe das GEI entschieden, dass Art. 7 der Verordnung Nr. 2037/2000 der Beklagten insoweit freie Hand lasse. Zudem habe das GEI nicht hinreichend geprüft, ob die Beklagte von dem Ermessen, das ihr in dieser Hinsicht angeblich eingeräumt sei, rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht habe. Das Gericht habe ferner verkannt, dass die Beklagte ihre Befugnisse überschritten habe, und sich darüber hinaus nicht, schon gar nicht rechtsfehlerfrei, mit der Frage befasst, ob die Beklagte das berechtigte Vertrauen der Rechtsmittelführerin verletzt habe. Schließlich habe das GEI über das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Begründung ihres Antrags weder vollständig noch zutreffend entschieden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 244, S. 1).


20.10.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/17


Rechtsmittel, eingelegt am 3. August 2007 von Mebrom NV gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 22. Mai 2007 in der Rechtssache T-198/05, Mebrom NV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-374/07 P)

(2007/C 247/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Mebrom NV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. Mai 2007 in der Rechtssache T-198/05 aufzuheben;

ihre Anträge in der Rechtssache T-198/05 für zulässig und begründet zu erklären;

ihrem im ersten Rechtszug gestellten Antrag auf Schadensersatz stattzugeben, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zur Entscheidung in der Sache zurückzuverweisen;

der Beklagten die Kosten und Auslagen beider Verfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das angefochtene Urteil sei aus folgenden Gründen aufzuheben:

Verfälschung des Sachverhalts und der Beweise sowie offensichtlichter Fehler bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts:

Fehlerhafte Bewertung der Fragen und Antworten, die in Form von Fragebögen als Beweis vorlegt worden seien;

Fehlerhafte Bewertung der Fragebögen betreffend die saisonale Verwendung von Methylbromid;

Übergehen von Verkaufszahlen, die die Rechtsmittelführerin vorgelegt habe, und offensichtliche Verwechslung von Verkaufs- und Einfuhrzahlen, die von der Rechtsmittelführerin bzw. der Beklagten vorgelegt worden seien;

Fehlerhafte Bewertung der Verkaufszahlen;

Widersprüche und Inkohärenz bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts;

Fehlende Gesamtbetrachtung der Beweise.

Fehlerhafte Anwendung der Tatbestandsvoraussetzung des Nachweises eines tatsächlichen Schadens:

Verwechslung des Vorliegens eines Schadens mit dem Umfang des Schadens;

Verwechslung der Prüfung des Vorliegens eines Schadens mit der Prüfung eines Kausalzusammenhangs;

Verlangen des Nachweises, dass der Schaden nicht habe ausgeglichen werden können.

Das GEI habe der Rechtsmittelführerin eine unverhältnismäßige und ungerechtfertigte Beweislast aufgebürdet.

Widersprüchliche Begründung.

Verfahrensfehler bei der Anwendung der rechtlichen Anforderungen an das Vorbringen neuer Beweismittel im Laufe des Verfahrens.

Verletzung der Verteidigungsrechte, des Rechts auf ein faires Verfahren und der Waffengleichheit.


20.10.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/18


Klage, eingereicht am 9. August 2007 — Italienische Republik/Europäisches Parlament

(Rechtssache C-393/07)

(2007/C 247/23)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia und P. Gentili, avvocato dello Stato)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss P6_TA-PROV(2007)0209 des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007, zugestellt am 28. Mai 2007, über die Prüfung des Mandats von Beniamino Donnici für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Fünf Klagegründe werden geltend gemacht.

Erstens rügt die italienische Regierung einen Verstoß gegen die Art. 6 (früher 4), 8 (früher 7), 12 (früher 11) und 13 (früher 12) des Beschlusses 76/787/EGKS, EWG, Euratom über den Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments vom 20. September 1976 (Akt von 1976), zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2002/772/EG/Euroatom (1) vom 25. Juni 2002, und gegen Art. 6 EU. Das Europäische Parlament könne nämlich im Zuge der Prüfung des Mandats als Mitglied nicht die Rechtmäßigkeit der nationalen Wahlen überprüfen und habe daher die Ergebnisse der ordnungsgemäß ausgeschriebenen Wahlen bloß zur Kenntnis zu nehmen. Der Umstand, dass Mitglieder nach Art. 6 des Akts von 1976 weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden seien, stehe in keinem Zusammenhang zu dem ausdrücklichen Verzicht eines nicht gewählten Kandidaten, an die Stelle eines gewählten Kandidaten zu treten, der aus dem Amt geschieden sei.

Zweitens wendet sich die italienische Regierung gegen eine Verletzung von Art. 2 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, das mit dem Beschluss 2005/684/EG, Euratom (2) vom 28. September 2005 angenommen wurde. Tatsächlich gälten diese Bestimmungen ab der Legislaturperiode 2009, beträfen jedenfalls nur die amtierenden Mitglieder und hätten keine Bedeutung für die Beurteilung des Verzichts eines nicht gewählten Kandidaten, an die Stelle eines gewählten Kandidaten zu treten, der aus dem Amt geschieden sei.

Drittens rügt die italienische Regierung einen Verstoß gegen Art. 199 EG und die Art. 3 und 4 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments. Diese Bestimmungen regelten nur die internen Verfahren des Parlaments u. a bei der Prüfung der Mandate, woraus keine Befugnis zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der nationalen Wahlen abgeleitet werden könne, auch nicht in Bezug auf den Eintritt von nicht gewählten Kandidaten an die Stelle von gewählten Kandidaten, die aus dem Amt geschieden seien.

Viertens wendet sie sich gegen eine Verletzung der Art. 6 EU, 10 EG und 230 EG. Das Europäische Parlament habe das rechtskräftige Urteil des Consiglio di Stato zu beachten, mit dem die Rechtmäßigkeit der Wahl von Herrn Donnici festgestellt worden sei. Das Europäische Parlament hätte gegen dieses Urteil allenfalls Drittwiderspruch erheben können. Jedenfalls widerspreche der Beschluss des Europäischen Parlaments dem allen Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Grundsatz der Rechtskraft.

Fünftens macht die italienische Regierung geltend, dass der angefochtene Beschluss mangelhaft begründet sei. Die Sachverhaltselemente würden nicht genannt, aus denen das Parlament geschlossen habe, dass Herr Occhetto nicht freiwillig darauf verzichtet habe, an die Stelle von Herrn Di Pietro zu treten.


(1)  ABl. L 283, S. 1.

(2)  ABl. L 262, S. 1.


20.10.2007   

DE

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C 247/19


Klage, eingereicht am 23. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-395/07)

(2007/C 247/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: W. Wils und H. Kraemer, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (1) verstoßen, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht erlassen beziehungsweise der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat;

der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie sei am 29. April 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 157, S. 45 und ABl. L 195, S. 16.


20.10.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/19


Klage, eingereicht am 28. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-399/07)

(2007/C 247/25)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Szmytkowska und M. Telles Romão)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/6/EG (1) der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 71/250/EWG hinsichtlich der gemäß der Richtlinie 2002/32/EG vorgeschriebenen Angabe und Auswertung der Analyseergebnisse verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen und jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 16. Februar 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 24, S. 33.


20.10.2007   

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C 247/20


Klage, eingereicht am 7. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-412/07)

(2007/C 247/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Vidal Puig und M. Petite als Bevollmächtigte)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/36/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 30. April 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 143, S. 76.


20.10.2007   

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C 247/20


Klage, eingereicht am 11. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-417/07)

(2007/C 247/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: R. Vidal Puig)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG sei am 30. April 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 143, S. 76.


20.10.2007   

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C 247/20


Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofs vom 11. Juli 2007 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel Brüssel — Belgien) — Belgacom Mobile SA/Institut belge des services postaux et des télécommunications

(Rechtssache C-190/06) (1)

(2007/C 247/28)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 154 vom 1.7.2006.


20.10.2007   

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C 247/21


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. April 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-330/06) (1)

(2007/C 247/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 224 vom 16.9.2006.


20.10.2007   

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C 247/21


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Grand-Duché de Luxembourg

(Rechtssache C-51/07) (1)

(2007/C 247/30)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 69 vom 24.3.2007.


Gericht erster Instanz

20.10.2007   

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C 247/22


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — MTU Friedrichshafen/Kommission

(Rechtssache T-196/02) (1)

(Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfe - Entscheidung, mit der die Rückforderung einer unvereinbaren Beihilfe angeordnet wird - Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Gesamtschuldnerische Haftung)

(2007/C 247/31)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: MTU Friedrichshafen GmbH (Friedrichshafen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Montag und T. Lübbig)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Kreuschitz, V. Di Bucci und T. Scharf)

Gegenstand

Nichtigerklärung von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung 2002/898/EG der Kommission vom 9. April 2002 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der SKL Motoren und Systembautechnik GmbH (ABl. L 314, S. 75)

Tenor

1.

Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung 2002/898/EG der Kommission vom 9. April 2002 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der SKL Motoren- und Systembautechnik GmbH wird für nichtig erklärt, soweit darin angeordnet wird, dass ein Betrag in Höhe von 2,71 Mio. Euro von der MTU Friedrichshafen GmbH als Gesamtschuldnerin zurückzufordern ist.

2.

Die Kommission trägt die Kosten der MTU Friedrichshafen sowie ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 219 vom 14.9.2002.


20.10.2007   

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C 247/22


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission

(Rechtssache T-68/03) (1)

(Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfe der Hellenischen Republik zugunsten des Luftfahrtunternehmens Olympic Airways - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und deren Rückforderung angeordnet wird - Beweislast - Anspruch auf rechtliches Gehör - Kriterium des privaten Gläubigers - Tatsachenirrtum - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begründung - Art. 87 Abs. 1 und 3 Buchst. c EG)

(2007/C 247/32)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE, vormals Olympiaki Aeroporia AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. Waelbroeck und E. Bourtzalas, J. Ellison und M. Hall, Solicitors, Rechtsanwälte A. Kalogeropoulos und C. Tagaras, dann Rechtsanwalt P. Anestis und T. Soames, Solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und J. L. Buendía Sierra, Bevollmächtigte, im Beistand von Rechtsanwalt A. Oikonomou)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/372/EG vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways (ABl. 2003, L 132, S. 1)

Tenor

1.

Die Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/372/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways werden für nichtig erklärt, soweit sie die Tolerierung der anhaltenden Nichtzahlung der dem Internationalen Flughafen von Athen von Olympic Airways geschuldeten Flughafengebühren und der von Olympic Airways geschuldeten Mehrwertsteuer auf Kraftstoff und Ersatzteile betreffen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE trägt 75 % ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kommission. Die Kommission trägt 25 % ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE.


(1)  ABl. C 112 vom 10.5.2003.


20.10.2007   

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C 247/23


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Nikolaou/Kommission

(Rechtssache T-259/03) (1)

(Außervertragliche Haftung - Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung [OLAF] betreffend ein Mitglied des Rechnungshofs - Verbreitung von Informationen - Schutz personenbezogener Daten - Zugang zur Untersuchungsakte und zum Bericht des OLAF - Hinreichend qualifizierte Verletzung von Rechtsvorschriften, die Einzelnen Rechte einräumen - Kausalzusammenhang - Schaden)

(2007/C 247/33)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kalliopi Nikolaou (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Christianos und V. Vlassi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und C. Ladenburger)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 288 Abs. 2 EG auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin durch die Veröffentlichung von Informationen betreffend eine vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gegen sie durchgeführte Untersuchung sowie durch die Weigerung des OLAF, ihr Einsicht in die Untersuchungsakte zu geben und ihr eine Abschrift des Abschlussberichts zu übermitteln, erlitten hat.

Tenor

1.

Die Kommission wird verurteilt, der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3 000 Euro zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Klägerin trägt drei Viertel ihrer eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten der Kommission; diese trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten der Klägerin.


(1)  ABl. C 264 vom 1.11.2003.


20.10.2007   

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C 247/23


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Consorzio per la tutela del formaggio Grana Padano/HABM — Biraghi (GRANA BIRAGHI)

(Rechtssache T-291/03) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke GRANA BIRAGHI - Schutz der Ursprungsbezeichnung „grana padano“ - Keine Gattungsbezeichnung - Art. 142 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Verordnung [EWG] Nr. 2081/92)

(2007/C 247/34)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Consorzio per la tutela del formaggio Grana Padano (Desenzano del Garda, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Perani, P. Colombo und A. Schmitt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: M. Buffolo und O. Montalto)

Streithelferin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. Aiello, avvocato dello Stato)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Biraghi SpA (Cavallermaggiore, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Antenucci, F. Giuggia, P. Mayer und J. L. Schiltz)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Juni 2003 (Sache R 153/2002-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen dem Consorzio per la tutela del formaggio Grana Padano und der Biraghi SpA

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 16. Juni 2003 (Sache R 153/2002-1) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten des Consorzio per la tutela del formaggio Grana Padano.

3.

Die Italienische Republik und die Biraghi SpA tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 289 vom 29.11.2003.


20.10.2007   

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C 247/24


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Koninklijke Friesland Foods/Kommission

(Rechtssache T-348/03) (1)

(Staatliche Beihilfen - Von den Niederlanden eingeführte steuerliche Beihilferegelung - Internationale Finanzierungstätigkeiten von Unternehmensgruppen - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden ist - Übergangsbestimmung - Schutz des berechtigten Vertrauens - Grundsatz der Gleichbehandlung - Zulässigkeit - Klagebefugnis)

(2007/C 247/35)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Koninklijke Friesland Foods, ehemals Friesland Coberco Dairy Foods Holding NV (Meppel, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Pijnacker Hordijk und W. Geursen)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet, V. Di Bucci und S. Noë)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung von Art. 2 der Entscheidung 2003/515/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten von Unternehmen mit internationalen Finanzierungstätigkeiten durchgeführt haben (ABl. L 180, S. 52), soweit mit diesem Artikel Wirtschaftsteilnehmer, die bereits am 11. Juli 2001 bei der niederländischen Steuerverwaltung einen Antrag auf Anwendung der in Rede stehenden Beihilferegelung gestellt hatten, über den bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden worden war, von der Übergangsregelung ausgeschlossen wurden.

Tenor

1.

Art. 2 der Entscheidung 2003/515/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten von Unternehmen mit internationalen Finanzierungstätigkeiten durchgeführt haben, wird für nichtig erklärt, soweit mit diesem Artikel Wirtschaftsteilnehmer, die bereits am 11. Juli 2001 bei der niederländischen Steuerverwaltung einen Antrag auf Anwendung der in Rede stehenden Beihilferegelung gestellt hatten, über den bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden worden war, von der Übergangsregelung ausgeschlossen wurden.

2.

Die Kommission trägt sämtliche Kosten.


(1)  ABl. C 21 vom 24.1.2004.


20.10.2007   

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C 247/24


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — González y Díez/Kommission

(Rechtssache T-25/04) (1)

(Staatliche Beihilfen - Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen durch Umstrukturierungen - Rücknahme einer früheren Entscheidung - Auslaufen des EGKS-Vertrags - Zuständigkeit der Kommission - Kontinuität der gemeinschaftlichen Rechtsordnung - Keine Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Vertrauensschutz - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

(2007/C 247/36)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: González y Díez SA (Villabona-Llanera, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Díez-Hochleitner und A. Martínez Sánchez)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Buendía Sierra, dann C. Urraca Caviedes im Beistand von Rechtsanwalt Buendía Sierra)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Art. 1, 3 und 4 der Entscheidung 2004/340/EG der Kommission vom 5. November 2003 über Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen der Firma González y Díez S.A. (Beihilfen für 2001 und missbräuchliche Verwendung der Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000), mit der die Entscheidung 2002/827/EGKS der Kommission geändert wurde (ABl. L 119, S. 26)

Tenor

1.

Art. 3 Buchst. b, soweit er den Betrag von 54 057,63 Euro (8 994 433 ESP) betrifft, und Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Entscheidung 2004/340/EG der Kommission vom 5. November 2003 über die Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen zugunsten des Unternehmens González y Díez S.A. (Beihilfen für 2001 und missbräuchliche Verwendung der Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000) und zur Änderung der Entscheidung 2002/827/EGKS werden für nichtig erklärt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Klägerin trägt vier Fünftel ihrer eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten der Klägerin.


(1)  ABl. C 71 vom 20.3.2004.


20.10.2007   

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C 247/25


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — API/Kommission

(Rechtssache T-36/04) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Von der Kommission in Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht eingereichte Schriftsätze - Entscheidung, mit der der Zugang verweigert wird)

(2007/C 247/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Association de la presse internationale ASBL (API) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Völcker, F. Louis und J. Heithecker)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Docksey und P. Aalto)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. November 2003 über die Ablehnung eines Antrags der Klägerin auf Zugang zu Schriftsätzen, die die Kommission in Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht eingereicht hat

Tenor

1.

Die Entscheidung der Kommission vom 20. November 2003 wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr der Zugang zu den Schriftsätzen verweigert worden ist, die die Kommission beim Gerichtshof in den Rechtssachen Kommission/Vereinigtes Königreich, C-466/98, Kommission/Dänemark, C-467/98, Kommission/Schweden, C-468/98, Kommission/Finnland, C-469/98, Kommission/Belgien, C-471/98, Kommission/Luxemburg, C-472/98, Kommission/Österreich, C-475/98, und Kommission/Deutschland, C-476/98, und beim Gericht in der Rechtssache Airtours/Kommission, T-342/99, eingereicht hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 71 vom 20.3.2004.


20.10.2007   

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C 247/25


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Finnland/Kommission

(Rechtssache T-230/04) (1)

(EAGFL - Abteilung Garantie - Regelung zur Überprüfung von Flächenbeihilfen in bestimmten Regionen - Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben)

(2007/C 247/38)

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Guimaraes-Purokoski und T. Pynnä, dann A. Guimaraes-Purokoski und E. Bygglin)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Huttunen und L. Visaggio)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/136/EG der Kommission vom 4. Februar 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 40, S. 31), soweit in der Entscheidung bestimmte Ausgaben der Republik Finnland für Flächenbeihilfen in bestimmten Regionen wegen der Unzulänglichkeit der angewandten Überprüfungsregelung ausgeschlossen worden sind

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Republik Finnland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 146 vom 29.5.2004 (früher Rechtssache C-162/04).


20.10.2007   

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C 247/26


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Italien und Brandt Italia/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-239/04 und T-323/04) (1)

(Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die für Unternehmen in Schwierigkeiten Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung vorsehen - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der gezahlten Beihilfe angeordnet wird)

(2007/C 247/39)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin in der Rechtssache T-239/04: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: D. Del Gaizo)

Klägerin in der Rechtssache T-323/04: Brandt Italia SpA (Verolanuova, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. van Empel, C. Visco und S. Lamarca)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, C. Giolito und E. Righini)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/800/EG der Kommission vom 30. März 2004 über die Beihilferegelung, die Italien in Form von Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung durchgeführt hat (ABl. L 352, S. 10)

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die der Kommission in der Rechtssache T-239/04.

3.

Brandt Italia SpA trägt ihre eigenen Kosten und die der Kommission in der Rechtssache T-323/04.


(1)  ABl. C 217 vom 28.8.2004.


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C 247/26


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Combescot/Kommission

(Rechtssache T-249/04) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Mobbing - Beistandspflicht - Beurteilung der beruflichen Entwicklung für das Beurteilungsjahr 2001/2002 - Anfechtungsklage - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Schadensersatzklage)

(2007/C 247/40)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Philippe Combescot (Popayan, Kolumbien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Maritati und V. Messa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Joris und M. Velardo im Beistand von Rechtsanwältin S. Corongiu)

Gegenstand

Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Dienstvorgesetzten des Klägers, Anerkennung des Rechts des Klägers auf Beistand und Aufhebung seiner Beurteilung der beruflichen Entwicklung für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 sowie Zahlung einer Entschädigung für die von ihm geltend gemachten Schäden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 217 vom 28.8.2004.


20.10.2007   

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C 247/27


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Combescot/Kommission

(Rechtssache T-250/04) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Besetzung der Stelle des Leiters der Delegation in Kolumbien - Zurückweisung der Bewerbung - Anfechtungsklage - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Schadensersatzklage)

(2007/C 247/41)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Philippe Combescot (Popayan, Kolumbien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Maritati und V. Messa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Joris und M. Velardo im Beistand von Rechtsanwältin S. Corongiu)

Gegenstand

Anerkennung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung über den Ausschluss des Klägers vom Auswahlverfahren für die Vergabe der Stelle des Leiters der Delegation in Kolumbien, Aufhebung des genannten Auswahlverfahrens und Nichtigerklärung der Entscheidung über die Vergabe der betreffenden Stelle sowie Zahlung einer Entschädigung für die von ihm geltend gemachten Schäden

Tenor

1.

Die Kommission wird verurteilt, dem Kläger, Herrn Philippe Combescot, Schadensersatz in Höhe von 3 000 Euro zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission trägt außer ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten des Klägers.

4.

Der Kläger trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 217 vom 28.8.2004.


20.10.2007   

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C 247/27


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Neumann/HABM

(Rechtssache T-358/04) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke in Form eines Mikrofonkorbs - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2007/C 247/42)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Georg Neumann GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Böhm)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Juni 2004 (Sache R 919/2002-2), mit der der Antrag auf Eintragung eines dreidimensionalen Zeichens in Form eines Mikrofonkorbs als Gemeinschaftsmarke abgelehnt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 284 vom 20.11.2004.


20.10.2007   

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C 247/28


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Koipe/HABM

(Rechtssache T-363/04) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsmarke „La Española“ - Widerspruch des Inhabers der nationalen Bildmarken und der Gemeinschaftsmarke „Carbonell“ - Zurückweisung des Widerspruchs - Dominierende Elemente - Ähnlichkeit - Verwechslungsgefahr - Änderungsbefugnis)

(2007/C 247/43)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Koipe Corporación SL (San Sebastián, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Fernández de Béthencourt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. García Murillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Aceites del Sur SA (Sevilla, Spanien), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. L. Fernández-Palacios und R. Jiménez Díaz)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Mai 2004 (Sache R 1109/2000-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Koipe Corporación SL und der Aceites del Sur SA

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. Mai 2004 (Sache R 1109/2000 4) wird dahin geändert, dass die von der Klägerin bei der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde begründet und daher dem Widerspruch stattzugeben ist.

2.

Das HABM und die Streithelferin tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 284 vom 20.11.2004.


20.10.2007   

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C 247/28


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Kommission/Trends

(Rechtssache T-448/04) (1)

(Schiedsklausel - Viertes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration - Verträge über Projekte im Bereich der allgemeinrelevanten Telematikanwendungen - Fehlen von Belegen und Unvereinbarkeit eines Teils der gemeldeten Ausgaben mit den vertraglichen Regelungen - Rückzahlung der gezahlten Beträge)

(2007/C 247/44)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia, zunächst im Beistand der Rechtsanwälte M. Bra, K. Kapoutzidou und S. Chatzigiannis, dann der Rechtsanwälte K. Kapoutzidou und S. Chatzigiannis)

Beklagte: Transport Environment Development Systems (Trends) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Christianos und V. Vlassi)

Gegenstand

Klage der Kommission aufgrund einer Schiedsklausel im Sinne von Art. 238 EG auf Verurteilung von Trends, der Kommission einen Betrag von 48 046 Euro zuzüglich vertraglicher Zinsen oder, hilfsweise, zuzüglich Verzugszinsen zurückzuerstatten

Tenor

1.

Der Zwischenstreitantrag wird zurückgewiesen.

2.

Transport Environment Development Systems (Trends) wird verurteilt, an die Kommission 48 046 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5,50 % ab dem 1. Januar 1999 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.

3.

Trends trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 184 vom 2.8.2003 (vormals Rechtssache C-248/03).


20.10.2007   

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C 247/29


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Kommission/Trends

(Rechtssache T-449/04) (1)

(Schiedsklausel - Zweites Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung - Verträge über Projekte auf dem Gebiet der Straßenverkehrsinformatik und -telekommunikation - Keine Belege für einen Teil der gemeldeten Ausgaben - Auflösung der Verträge - Abgelaufene Verträge)

(2007/C 247/45)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia im Beistand der Rechtsanwälte K. Kapoutzidou und S. Chatzigiannis)

Beklagte: Transport Environment Development Systems (Trends) (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Christianos und V. Vlassi)

Gegenstand

Klage der Kommission aufgrund einer Schiedsklausel im Sinne von Art. 238 EG auf Verurteilung von Trends, der Kommission einen Betrag von 195 345 Euro zuzüglich vertraglich vereinbarter Zinsen, hilfsweise zuzüglich Verzugszinsen, zu erstatten

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Zwischenstreitantrag wird zurückgewiesen.

3.

Die Kommission trägt die Kosten mit Ausnahme der durch den Zwischenstreitantrag entstandenen Kosten.

4.

Transport Environment Development Systems (Trends) trägt die durch den Zwischenstreitantrag entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 184 vom 2.8.2003 (früher Rechtssache C-249/03).


20.10.2007   

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C 247/29


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Prym und Prym Consumer/Kommission

(Rechtssache T-30/05) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Kurzwaren [Nadeln] - Aufteilung der Produktmärkte - Aufteilung des räumlichen Markts - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Begründungspflicht - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Mitteilung über Zusammenarbeit)

(2007/C 247/46)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: William Prym GmbH & Co. KG, (Stolberg, Deutschland) und Prym Consumer GmbH & Co. KG (Stolberg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Meyer-Lindemann)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und K. Mojzesowicz)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004) 4221 endg. der Kommission vom 26. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F-1/38.338 — PO/Nadeln), soweit sie die Klägerinnen betrifft, hilfsweise wegen Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die in Art. 2 der Entscheidung K(2004) 4221 endg. der Kommission vom 26. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F 1/38.338 — PO/Nadeln) gegen die William Prym GmbH & Co. KG und die Prym Consumer GmbH & Co. KG verhängte Geldbuße wird auf 27 Mio. Euro festgesetzt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die William Prym GmbH & Co. KG und die Prym Consumer GmbH & Co. KG tragen 90 % ihrer eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Kommission; diese trägt 10 % ihrer eigenen Kosten und 10 % der Kosten der William Prym GmbH & Co. KG und der Prym Consumer GmbH & Co. KG.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2005.


20.10.2007   

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C 247/30


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Coats Holdings und J & P Coats/Kommission

(Rechtssache T-36/05) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Kurzwaren [Nadeln] - Aufteilung der Produktmärkte - Aufteilung des räumlichen Markts - Beweiswürdigung - Teilnahme an Treffen - Dreiseitige Vereinbarung - Geldbuße - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände)

(2007/C 247/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Coats Holdings Ltd (Uxbridge, Middlesex, Vereinigtes Königreich) und J & P Coats Ltd (Uxbridge) (Prozessbevollmächtigte: W. Sibree und C. Jeffs, Solicitors)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und K. Mojzesowicz)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004) 4221 endg. der Kommission vom 26. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F 1/38.338 — PO/Nadeln) und, hilfsweise, Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße.

Tenor

1.

Die Entscheidung K(2004) 4221 endg. der Kommission vom 26. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F 1/38.338 — PO/Nadeln) wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerinnen über den 13. März 1997 hinaus gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßen haben.

2.

Die in Art. 2 der Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße wird auf 20 Mio. Euro festgesetzt.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Klägerinnen tragen zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission; diese trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerinnen.


(1)  ABl. C 93 vom 16.4.2005.


20.10.2007   

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C 247/30


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — UFEX u. a./Kommission

(Rechtssache T-60/05) (1)

(Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für internationale Eilkurierdienste - Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde - Nichtigerklärung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde durch den Gemeinschaftsrichter - Erneute Prüfung und erneute Zurückweisung der Beschwerde - Öffentliches Unternehmen)

(2007/C 247/48)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Union française de l'express (UFEX) (Roissy-en-France, Frankreich), DHL Express (France) SAS, vormals DHL International SA (Roissy-en-France), Federal express international (France) SNC (Gennevilliers, Frankreich) und CRIE SA (Asnières, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte É. Morgan de Rivery und J. Derenne)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Bouquet und O. Beynet, dann A. Bouquet und V. Di Bucci)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Chronopost SA (Issy-les-Moulineaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Berlin) und La Poste (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Lehman)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung SG-Greffe (2004) D/205294 der Kommission vom 19. November 2004, mit der die von den Klägerinnen gegen die französische Post und die französische Regierung eingelegte und den französischen Markt für internationale Eilkurierdienste betreffende Beschwerde zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die CRIE SA wird aus der Liste der Klägerinnen gestrichen.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Die Union française de l'express (UFEX), die DHL Express (France) SAS und die Federal express international (France) SNC tragen zusätzlich zu ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten der Chronopost SA und von La Poste. Chronopost und La Poste tragen ein Viertel ihrer eigenen Kosten. CRIE trägt zusätzlich zu ihren eigenen Kosten ein Viertel der Kosten der Kommission. Die Kommission trägt drei Viertel ihrer eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 93 vom 16.4.2005.


20.10.2007   

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C 247/31


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-243/05) (1)

(EAGFL - Abteilung „Garantie“ - Ausgaben, die von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen sind - Landwirtschaftliche Kulturpflanzen - Olivenöl - Finanzprüfung - Frist von 24 Monaten)

(2007/C 247/49)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos und E. Svolopoulou)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe und L. Visaggio im Beistand von Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/354/EG der Kommission vom 29. April 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 112, S. 14), soweit dadurch bestimmte Ausgaben der Hellenischen Republik auf den Gebieten landwirtschaftliche Kulturpflanzen, Olivenöl und Finanzprüfung ausgeschlossen werden

Tenor

1.

Die Entscheidung 2005/354/EG der Kommission vom 29. April 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit darin gegenüber der Hellenischen Republik eine punktuelle Berichtigung von 200 146,68 Euro für die Wirtschaftsjahre 1996 bis 1998 (Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl) vorgenommen wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Hellenische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten 70 % der Kosten der Kommission, die 30 % ihrer Kosten selbst trägt.


(1)  ABl. C 205 vom 20.8.2005.


20.10.2007   

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C 247/31


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Cain Cellars/HABM

(Rechtssache T-304/05) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die aus der Darstellung eines Pentagons besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Einfachheit des Zeichens)

(2007/C 247/50)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Cain Cellars, Inc. (St. Helena, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Albrecht und W.-W. Wodrich)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: J. Weberndörfer und G. Schneider)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Mai 2005 (Sache R 975/2004-1) über die Eintragung der Darstellung eines Pentagons als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Cain Cellars, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 257 vom 15.10.2005.


20.10.2007   

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C 247/32


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Philip Morris Products/HABM (Form einer Zigarettenschachtel)

(Rechtssache T-140/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form einer Zigarettenschachtel - Zurückweisung der Anmeldung - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2007/C 247/51)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Philip Morris Products SA (Neuchâtel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. van Innis und C. Moreau)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: A. Rassat)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 24. Februar 2006 (Sache R 75/2005-4) über die Anmeldung der Form einer Zigarettenschachtel als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Philip Morris Products SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 165 vom 15.7.2006.


20.10.2007   

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C 247/32


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Glaverbel/HABM (Maserung einer Glasoberfläche)

(Rechtssache T-141/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung der Maserung einer Glasoberfläche - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlender Nachweis des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung)

(2007/C 247/52)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Glaverbel SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Möbus und T. Koerl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: Ó. Mondéjar)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 1. März 2006 (Sache R 986/2004-4) über die Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung der Maserung einer Glasoberfläche

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Glaverbel SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 178 vom 29.7.2006.


20.10.2007   

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C 247/33


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — ColArt/Americas/HABM (BASICS)

(Rechtssache T-164/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BASICS - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibende Marke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94)

(2007/C 247/53)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ColArt/Americas Inc. (Piscataway, New Jersey, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Soler Borda und R. Zeineh)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 7. April 2006 (Sache R 788/2005-4) über die Zurückweisung der Anmeldung der Wortmarke BASICS als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die ColArt/Americas Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 190 vom 12.8.2006.


20.10.2007   

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C 247/33


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Kommission/Internet Commerce Network und Dane-Elec Memory

(Rechtssache T-184/06) (1)

(Schiedsklausel - Im Rahmen eines spezifischen Programms auf dem Gebiet der Technologien in der Informationsgesellschaft [Projekt Crossmarc] geschlossener Vertrag - Nichterfüllung des Vertrags - Erstattung des von der Kommission gezahlten Vorschusses - Für die Vertragspflichten bestellte Garantie auf erstes Anfordern - Versäumnisverfahren)

(2007/C 247/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Ström van Lier, später L. Escobar Guerrero, im Beistand von Rechtsanwalt P. Elvinger)

Beklagte: Internet Commerce Network (Bagnolet, Frankreich) und Dane-Elec Memory (Bagnolet)

Gegenstand

Auf eine Schiedsklausel gestützte Klage, die auf die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung des von der Kommission gezahlten Vorschusses zuzüglich Verzugszinsen infolge der Nichterfüllung des Vertrags Nr. 2000-25366 abzielt, der im Rahmen eines spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet der Technologien in der Informationsgesellschaft (IST) (1998-2002) geschlossen wurde und das Projekt Crossmarc (Cross-lingual Multi Agent Retail Comparison) betrifft.

Tenor

1.

Dane-Elec Memory wird verurteilt, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften 55 878 Euro zu zahlen, die als Hauptschuld geschuldet werden, zuzüglich Zinsen

in Höhe von 4,75 % p. a. vom 16. März 2004 bis 31. Dezember 2005;

in Höhe von 5 % p. a. vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006;

in Höhe von 5,25 % p. a. vom 1. Januar 2007 bis zur vollständigen Tilgung der Schuld.

2.

Über den Antrag, der sich gegen Internet Commerce Network richtet, ist nicht zu entscheiden.

3.

Dane-Elec Memory trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.

4.

Internet Commerce Network trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 212 vom 2.9.2006.


20.10.2007   

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C 247/34


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 — Kommission/Chatziioannidou

(Rechtssache T-20/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehälter - Erstinstanzliche Aufhebung von Entscheidungen der Kommission über die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre - Übertragung der nationalen Ruhegehaltsansprüche)

(2007/C 247/55)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und K. Herrmann)

Andere Verfahrensbeteiligte: Eleni Chatziioannidou (Auderghem, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 14. November 2006 Chatziioannidou/Kommmission (F-100/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 69 vom 24.3.2007.


20.10.2007   

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C 247/34


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 29. August 2007 — SELEX Sistemi Integrati/Kommission

(Rechtssache T-186/05) (1)

(Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Wettbewerb - Entscheidung der Kommission, mit der eine Beschwerde nach Artikel 82 EG zurückgewiesen wird - Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig ist und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt - Tatsächlicher Schaden)

(2007/C 247/56)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: SELEX Sistemi Integrati SpA, vormals Alenia Marconi Systems SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Sciaudone)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, L. Visaggio und F. Amato)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 2004 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde wegen eines Verstoßes von Eurocontrol gegen die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags entstanden sein soll.

Tenor

1.

Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.

Die SELEX Sistemi Integrati SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 217 vom 3.9.2005.


20.10.2007   

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C 247/35


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 28. August 2007 — Galileo Lebensmittel/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-46/06) (1)

(Nichtigkeitsklage - Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ - Registrierung des Domänennamens „galileo.eu“ - Reservierung für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft - Klagebefugnis - Unzulässigkeit)

(2007/C 247/57)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG (Trierweiler, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Bott)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Montaguti und T. Jürgensen, dann G. Braun und E. Montaguti)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, den Domänennamen „galileo.eu“ nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung (ABl. L 162, S. 40) als für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft reservierten Domänennamen vorzubehalten.

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 86 vom 8.4.2006.


20.10.2007   

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C 247/35


Klage, eingereicht am 5. August 2007 — Lumenis/HABM (FACES)

(Rechtssache T-301/07)

(2007/C 247/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Lumenis Ltd (Yokneam, Israel) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, B. Gerber, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 1. Juni 2007 in der Sache R 1532/2006-2 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die internationale Wortmarke „FACES“ für Waren der Klasse 10 — Anmeldung Nr. W0874799

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der gesamten Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:

Erstens habe die Beschwerdekammer nicht die Verschiedenheit der Waren geprüft, auf die sich die Anmeldung beziehe.

Zweitens habe die Beschwerdekammer ihre Behauptung, dass im Handel im Allgemeinen für Werbung und Marketing Fotos von Gesichtern verwendet würden, nicht begründet, und dies gelte, falls überhaupt, nur für Art. 7 Abs. 1 Buchst. b oder Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94.

Drittens habe die Beschwerdekammer nicht geprüft, ob der Begriff FACES für die betroffenen Waren eine beschreibende Angabe sein könne.

Viertens habe die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen, indem sie verlangt habe, dass die Marke zur Vermeidung von Einwänden aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 Aufmerksamkeit erregend, phantasiereich oder kreativ sein müsse.


20.10.2007   

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C 247/36


Klage, eingereicht am 17. August 2007 — gardeur/HABM — Blue Rose (g)

(Rechtssache T-310/07)

(2007/C 247/59)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: gardeur ag (Mönchengladbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Beschorner, B. Glaser, C. Thomas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Blue Rose Inc. (Nashville Tennessee, Vereinigte Staaten)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer Nr. R 878/2006-2 vom 15. Juni 2007 in Bezug auf die Gemeinschaftsmarke Nr. 1153741 „g“, soweit die Beschwerde für Waren der Klasse 25 zurückgewiesen wird, aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten vor dem Gericht und der Streithelferin die Kosten des Verwaltungsverfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die aus einem Kreis mit dem Buchstaben „g“ besteht, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 25 und 41

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Blue Rose Inc.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: gardeur ag

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Ein schwarzes Viereck mit dem Buchstaben „g“ abbildende Gemeinschaftsbildmarke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 18 und 25 — Antrag Nr. 1153741

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 4 und 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke


20.10.2007   

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C 247/36


Klage, eingereicht am 28. August 2007 — National Association of Licensed Opencast Operators/Kommission

(Rechtssache T-318/07)

(2007/C 247/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: The National Association of Licensed Opencast Operators (Chester-le-Street, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: H. Bracegirdle, Solicitor, M. Hoskins und C. West, Barristers)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 2007 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission in der Sache COMP/35.821 vom 18. Juni 2007, mit der die Kommission ihre Beschwerde von 1990 zurückgewiesen habe, nach der die Mitglieder ihrer Vereinigung die Opfer einer Preisdiskriminierung gewesen seien, da die vom Central Electricity Generating Board (Zentrale Einrichtung für die Erzeugung elektrischer Energie; im Folgenden: CEGB) von 1984 bis 1990 gezahlten Preise für Kohle, die von den Mitgliedern der Klägerin produziert worden sei, niedriger gewesen seien als die vom CEGB gezahlten Preise für von der British Coal Corporation (im Folgenden: BCC) produzierte Kohle, ohne dass es für diese Ungleichbehandlung eine objektive Rechtfertigung gegeben habe.

Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass es zwischen den vom CEGB an die Mitglieder der Klägerin und an BCC gezahlten Preise einen Unterschied gebe, dass BCC und die Mitglieder der Klägerin aber die Kohle nicht unter vergleichbaren Bedingungen geliefert hätten. CEGB habe daher zu Recht für die Kohle von BCC höhere Preise gezahlt, um sicherzustellen, dass es seine gesetzlichen Verpflichtungen zur Lieferung des im Vereinigten Königreich benötigten Stroms erfüllen könne.

Die Klägerin stützt ihre Klage darauf, dass die Feststellung der Kommission, BCC und die Mitglieder der Klägerin hätten die Kohle nicht unter vergleichbaren Bedingungen geliefert, nicht von den Beweisen gestützt werde, auf die die Kommission ihre Entscheidung gegründet habe.

Die Zahlung eines Preiszuschlags für die Kohle von BCC stelle eine Beihilfe dar, die nicht notifiziert worden und damit unrechtmäßig sei.

Die Feststellungen der Kommission seien nicht mit einer früheren Entscheidung der Kommission von 1991 in Bezug auf die gleiche Beschwerde vereinbar.

Was die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin durch die Kommission in Bezug auf den Zeitraum 1984 bis 1986 wegen Unzulässigkeit und fehlenden Gemeinschaftsinteresses angehe,

habe die Kommission fehlerhaft festgestellt, dass sie nach dem EGKS-Vertrag nicht mehr ausschließlich für die Entscheidung über das Vorliegen einer Ungleichbehandlung im genannten Zeitraum zuständig sei;

habe die Kommission fehlerhaft festgestellt, dass die Mitglieder der Klägerin vor nationalen Gerichten in Bezug auf den genannten Zeitraum klagen könnten;

sei die Verspätung bei der Entscheidung über die in der Beschwerde der Klägerin von 1990 aufgeworfenen Fragen die Folge früherer Rechtsirrtümer der Kommission.


20.10.2007   

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C 247/37


Klage, eingereicht am 24. August 2007 — Jones u. a./Kommission

(Rechtssache T-320/07)

(2007/C 247/61)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Glenn Jones und Daphne Jones (Neath, Wales), FForch-y-Garron Coal Company Ltd (Neath, Wales), Desmond Ivor Evans und David Raymond Evans (Maesteg, Wales) (Prozessbevollmächtigter: Solicitor D.I.W. Jeffreys)

Beklagte: Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 2007 in der Sache COMP/37.037 betreffend die Beschwerde der Kläger über rechtswidrige Preisdiskriminierung durch das Central Electricity Generating Board für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger begehren gemäß Art. 230 EG die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 2007 (Sache COMP/37.037 — SWSMA), mit der diese eine Beschwerde zurückgewiesen hat, der zufolge die Preispolitik, die das Central Electricity Generating Board von 1984 bis 1990 gegenüber Kohleerzeugern praktizierte, eine rechtswidrige Preisdiskriminierung gegenüber privaten Kohleerzeugern einschließlich der Kläger darstellte, die gegen Art. 4 Buchst. b des seinerzeit geltenden Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verstieß.

Sie machen geltend, dass die Kommission bei Erlass dieser Entscheidung eine Reihe grundlegender Rechts- und/oder Beurteilungsfehler begangen habe und die Entscheidung daher für nichtig zu erklären sei.

Der Kommission habe die Frage der Preisdiskriminierung rechtsfehlerhaft landesweit anstatt in Bezug auf den räumlichen Markt beurteilt, auf dem die Beschwerdeführer tätig gewesen seien. Außerdem habe die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass die lizenzierten privaten Bergwerke wegen der geringen Größe der Bergwerke und der Lizenzierungspolitik der British Coal Corporation nur eine begrenzte Menge Kohle liefern könnten und dies auch nur für kurze Zeiträume. Schließlich habe die Kommission zu Unrecht geschlossen, da der EGKS-Vertrag ausgelaufen sei und sie für Verstöße gegen ihn nicht mehr die ausschließliche Zuständigkeit habe, sei eine Entscheidung der Kommission vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes vor den nationalen Gerichten nicht mehr erforderlich.


20.10.2007   

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C 247/38


Klage, eingereicht am 28. August 2007 — Plant u. a./Kommission

(Rechtssache T-324/07)

(2007/C 247/62)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Gerry Plant (Varteg Pontypool, Vereinigtes Königreich), Mary Kathleen Plant (Varteg Pontypool, Vereinigtes Königreich), Dennis Jones (Neath, Vereinigtes Königreich), William Meyrick (Swansea, Vereinigtes Königreich), J. G. Evans (Ammanford, Vereinigtes Königreich), David Vivian Austin (Neath, Vereinigtes Königreich), D. Powell (Neath, Vereinigtes Königreich), James Rowland McCann (Neath, Vereinigtes Königreich), D. B. Diplock (Neath, Vereinigtes Königreich), John Phillips (Neath, Vereinigtes Königreich) und Richard Thomas Kingston (Swansea, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: W. Graham, Solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 2007 in der Sache Nr. 37037 — SWSMA — für nichtig zu erklären;

alle weiteren Maßnahmen zu erlassen, die das Gericht für richtig hält;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und die wesentlichen Argumente, die die Kläger vorbringen, entsprechen denen, die in der Rechtssache T-318/07 (National Association of Licensed Opencast Operators/Kommission) vorgetragen wurden.


20.10.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/38


Klage, eingereicht am 30. August 2007 — Cheminova u.a./Kommission

(Rechtssache T-326/07)

(2007/C 247/63)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Cheminova A/S (Harboøre, Dänemark), Cheminova Agro Italia Srl (Rom, Italien), Cheminova Bulgaria EOOD (Sofia, Bulgarien), Agrodan SA (Madrid, Spanien) und Lodi SAS (Grand Fougeray, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung 2007/389/EG der Kommission für nichtig zu erklären;

der Beklagten sämtliche Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit diesem Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1) bestimmt, dass die Mitgliedstaaten ein Pflanzenschutzmittel nur zulassen, wenn seine Wirkstoffe in Anhang I aufgeführt und die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/389/EG der Kommission vom 6. Juni 2007 über die Nichtaufnahme von Malathion in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (2).

Die Klägerinnen stützen ihre Klage darauf, dass die angefochtene Entscheidung wissenschaftlich unvollständig und insofern unrichtig sei, als sie nicht alle wissenschaftlichen Beweise hinsichtlich Malathion berücksichtige, die der Beklagten übermittelt worden seien. Außerdem verletze sie Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 sowie Art. 95 Abs. 3 EG, weil die Beklagte es abgelehnt habe, die neuesten Erkenntnisse zu überprüfen.

Des Weiteren sei die angefochtene Entscheidung auf einen wissenschaftlichen Bericht gestützt worden, der nicht innerhalb der in Art. 8 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission bestimmten Frist erstellt worden sei.

Darüber hinaus rügen die Klägerinnen insbesondere einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung, der Subsidiarität und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Schließlich sei es den Klägerinnen nicht möglich, ihre Rechte des geistigen Eigentums nach Art. 13 der Richtlinie 91/414 in Verbindung mit dem der Beklagten übermittelten Datenpaket auszuüben.


(1)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. 1991 L 230, S. 1).

(2)  ABl. 2007 L 146, S. 19.


20.10.2007   

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C 247/39


Klage, eingereicht am 29. August 2007 — Patrick Holding/HABM — Cassera (PATRICK EXCLUSIVE)

(Rechtssache T-327/07)

(2007/C 247/64)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Patrick Holding ApS (Fredensborg, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Løje)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cassera SpA (Mailand, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. Juni 2007 in der Sache R 727/2006-2 aufzuheben und dem Beklagten aufzugeben, die streitige Marke einzutragen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „PATRICK EXCLUSIVE“ für Waren der Klasse 25 — Anmeldung Nr. 3 063 427.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Cassera SpA.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale, internationale und Gemeinschaftsbild- und Wortmarken „G. PATRICK“ für Waren der Klassen 24 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates mangels Bestehen von Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken.


20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/39


Klage, eingereicht am 3. September 2007 — UPS Europe und UPS Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-329/07)

(2007/C 247/65)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: UPS Europe NV/SA (Brüssel, Belgien) und UPS Deutschland Inc. & Co. OHG (Neuss, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Ottervanger und E. Henny)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

nach Art. 232 EG festzustellen, dass die Kommission es unterlassen hat, zu der von ihnen am 11. Mai 2004 bei der Kommission eingereichten Beschwerde Stellung zu nehmen;

der Kommission die Kosten der Klägerinnen in diesem Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe, nachdem sie nach Art. 232 EG zum Tätigwerden aufgefordert worden sei, es unterlassen, zu der von den Klägerinnen am 11. Mai 2004 bei der Kommission eingereichte Beschwerde in Bezug auf eine unrechtmäßige staatliche Beihilfe, die Deutschland der Deutschen Post u. a. in der Form von staatlichen Bürgschaften, Beiträgen zum Pensionsfonds der Deutschen Post und Ausnahmen von verschiedenen gesetzlichen Verpflichtungen gewährt habe, Stellung zu nehmen.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage darauf, dass die Kommission die eingegangene Beschwerde sorgfältig und unparteiisch zu prüfen habe, zumal ausschließlich sie für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt zuständig sei.

Art. 232 EG sei dahin auszulegen, dass natürliche Personen oder Unternehmen Untätigkeitsklage gegen ein Organ erheben könnten, das es unterlassen habe, Maßnahmen zu erlassen, die diese unmittelbar und individuell betroffen hätten, auch wenn sie nicht die potenziellen Adressaten dieser Maßnahmen seien.

Die Klägerinnen, die im Wettbewerb mit der Deutschen Post stehende Unternehmen seien, könnten als von den Maßnahmen, die die Kommission unterlassen habe, unmittelbar und individuell betroffen angesehen werden.


20.10.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/40


Klage, eingereicht am 7. September 2007 — Chupa Chups/Kommission

(Rechtssache T-331/07)

(2007/C 247/66)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Chupa Chups, S. A. (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ramón Falcón Tella)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung der Beklagten, in dem die im Jahre 2003 nach dem Programm „Bergbau 2“ gewährte regionale Beihilfe in Höhe von 800 000 Euro für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und festgestellt wird, dass diese Beihilfe folglich nicht ausgezahlt werden könne, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den letzten Satz des Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung, wonach „diese Beihilfe folglich nicht gewährt werden kann“, für nichtig zu erklären;

in beiden Fällen der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die angefochtene Entscheidung sieht eine im Jahre 2003 im Rahmen des vorher von der Kommission genehmigten Programms „Bergbau 2“ gewährte Beihilfe mit regionaler Zielsetzung in Höhe von 800 000 Euro als mit dem EG-Vertrag unvereinbar an. Sie geht davon aus, dass die Klägerin nicht nach der genannten Beihilferegelung habe gefördert werden können, da Unternehmen in Schwierigkeiten von dieser Regelung ausgenommen seien.

Zur Stützung ihrer Anträge macht die Klägerin geltend, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe.

Zu den sachlichen Fehlern und zum Beurteilungsfehler der Kommission trägt die Klägerin vor, dass das Jahr 2002 das erste Jahr gewesen sei, in dem Verluste verzeichnet worden seien, und dass die nationalen Behörden bei der Vergabe der Beihilfe keine Kenntnis von diesen Verlusten hätten gehabt haben können, zumal die Rechnungsabschlüsse noch nicht genehmigt gewesen seien.

Außerdem könne das Unternehmen nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnr. 5 Buchst. a der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden, wonach ein Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten gelte, wenn es die Hälfte des gezeichneten Kapitals verloren habe und ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen sei. Die Kommission begehe in diesem Punkt insofern einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, als sie bei der Berechnung des Prozentsatzes, den die Verluste darstellten, und der Feststellung, ob diese das Kapital beeinträchtigten, die gesetzlichen und freiwilligen Rücklagen der Gesellschaft nicht berücksichtigt habe, die mehr als ausreichend seien, um alle Verluste auszugleichen.

Das Unternehmen habe selbst mit eigenen und von Gläubigern und Privatbanken zur Verfügung gestellten Mitteln die Verlustsituation überwunden und könne daher nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnr. 4 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden, wonach Unternehmen in Schwierigkeiten Unternehmen seien, die nicht in der Lage seien, die Situation ohne Hilfe von außen zu überwinden.

Auch die in Randnr. 6 der Leitlinien genannten Symptome seien nicht aufgetreten, da die Verluste nicht zu-, sondern abgenommen hätten. Die Lagerbestände wüchsen nicht, sondern schrumpften. Die Verschuldung habe nicht zu-, sondern abgenommen. Außerdem sei die Zinsbelastung nicht gestiegen, sie sei vielmehr von 2002 bis 2003 wesentlich reduziert worden.

Die Klägerin macht ferner geltend, dass das vorliegende Verbot, die im Jahre 2003 im Rahmen eines von der Kommission genehmigten Programms für regionale Beihilfen bewilligte Beihilfe von 800 000 Euro tatsächlich zu gewähren, das berechtigte Vertrauen verletze.

Sie erklärt hierzu, dass das Verbot, ihr die Beihilfe tatsächlich auszuzahlen, auf die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens dieselben negativen Auswirkungen habe wie eine Rückforderungsentscheidung, mit dem einzigen Unterschied, dass im vorliegenden Fall keine Zinsen anfielen.

Die Beihilfe sei von der Kommission genehmigt worden, und Chupa Chups habe keinen Grund gehabt, anzunehmen, dass sie für diese Beihilfe nicht in Betracht käme. Hätte es die regionale Beihilfe nicht gegeben, wären die Investitionsentscheidungen möglicherweise anders ausgefallen.


20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/41


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 6. September 2007 — easyJet/Kommission

(Rechtssache T-300/04) (1)

(2007/C 247/67)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 262 vom 23.10.2004.


20.10.2007   

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C 247/41


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. September 2007 — JAKO-O/HABM — P.I. Fashion (JAKO-O)

(Rechtssache T-220/06) (1)

(2007/C 247/68)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 249 vom 14.10.2006.


Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

20.10.2007   

DE

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C 247/42


Klage, eingereicht am 6. Juli 2007 — Gering/Europol

(Rechtssache F-68/07)

(2007/C 247/69)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Radolf Gering (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. de Casparis)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die am 10. April 2007 ausgehändigte Beschwerdeentscheidung vom 5. April 2007 und, soweit erforderlich, den Vertrag vom 24. April 2007 aufzuheben, soweit er die Einstufung betrifft;

Europol zu verurteilen,

dem Kläger mit Wirkung vom 1. August 2003 an ein Gehalt entsprechend der Besoldungsgruppe 4, Besoldungsstufe 2, oder, falls das Gericht es für erforderlich hält, entsprechend der Besoldungsgruppe 4, Besoldungsstufe 1, zu zahlen,

hilfsweise, dem Kläger mit Wirkung vom 1. August 2004 an ein Gehalt entsprechend der Besoldungsgruppe 4, Besoldungsstufe 6, ab dem 1. August 2005 ein Gehalt entsprechend der Besoldungsgruppe 4, Besoldungsstufe 8, und ab dem 1. August 2007 ein Gehalt entsprechend der Besoldungsgruppe 4, Besoldungsstufe 9, zu zahlen.

Europol die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger ficht insbesondere die Entscheidung von Europol vom 5. April 2007 und den Zusatz vom 24. April 2007 zu seinem Anstellungsvertrag insoweit an, als darin seine Einstufung in die Besoldungsgruppe 4, Besoldungsstufe 2, mit Wirkung vom 1. Dezember 2004 und nicht mit Wirkung vom 1. August 2003, dem Zeitpunkt seiner Einstellung, vorgenommen wird.

Der Kläger macht geltend, Europol hätte bei der Besoldung und Einstufung seiner Bediensteten den Gleichheitsgrundsatz beachten müssen. Nach Ansicht von Europol sei die Entscheidung, den Kläger mit Wirkung vom 1. Dezember 2004 und nicht mit Wirkung vom 1. August 2003 höher einzustufen, nämlich dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger erst ab diesem Datum Tätigkeiten ausgeübt habe, die hinsichtlich des Umfang und der Verantwortlichkeiten mit denen der in die Besoldungsgruppe 4 eingestuften Referatsleiter vergleichbar seien. Der Kläger bestreitet dies jedoch und trägt vor, Europol begründe nicht, inwiefern sich die Aufgaben und die Verantwortlichkeiten, die er in der Zeit vom 1. August 2003 bis 1. Dezember 2004 wahrgenommen habe, von denen der anderen Referatsleiter unterscheide. Außerdem habe Europol keine Tatsachen und Umstände dargetan, die belegten, dass seine Tätigkeiten weniger umfassend oder mit weniger Verantwortlichkeiten verbunden gewesen seien als die der anderen Referatsleiter.


20.10.2007   

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C 247/42


Klage, eingereicht am 27. Juli 2007 — Boudova u. a./Kommission

(Rechtssache F-78/07)

(2007/C 247/70)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Stanislava Boudova u. a. (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Die Kläger beantragen,

die mit Schreiben des Generaldirektors des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Amt für Veröffentlichungen) vom 26. September 2006 bestätigte stillschweigende Entscheidung der Kommission vom 23. September 2006 über die Zurückweisung des Antrags der Kläger vom 23. Mai 2006 auf

Überprüfung ihrer mit der Entscheidung über ihre Einstellung als Beamte auf Probe erfolgten Einstufung in die Besoldungsgruppe B*3 und Neueinstufung in die Besoldungsgruppe B*6 zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Entscheidung wirksam geworden ist,

die darauf gegründete Wiederherstellung ihrer beruflichen Laufbahn zwischen dem Zeitpunkt ihres Dienstantritts als Beamte auf Probe und dem Zeitpunkt der zu erlassenden Entscheidung,

Zahlung der Differenz zwischen den Dienstbezügen, auf die sie bei Einstufung in die Besoldungsgruppe B*6 in diesem Zeitraum Anspruch hätten haben müssen, und denjenigen, die sie aufgrund ihrer Einstufung in die Besoldungsgruppe B*3 erhalten haben,

aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger führen aus, dass sie vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (1) am 1. Mai 2004 von der Kommission im Hinblick auf die Erweiterung als Hilfskräfte auf Stellen von Korrektoren beim Amt für Veröffentlichungen mit der Aussicht auf Besetzung dieser Stellen durch allgemeine Auswahlverfahren eingestellt worden seien.

Nachdem sie mit Erfolg an den Auswahlverfahren teilgenommen hätten, die für die Besoldungsgruppen B5/B4 vor dem 1. Mai 2004 zur Besetzung dieser Stellen veröffentlicht worden waren, seien sie auf der Grundlage von nach diesem Zeitpunkt veröffentlichten Reservelisten als Beamte auf Probe eingestellt worden. Sie seien auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut) in die Besoldungsgruppe B*3 eingestuft worden.

Die Kläger machen geltend, ihre Klage sei zulässig, auch wenn sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist des Statuts gegen die Entscheidungen über ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe eingelegt worden sei, da eine wesentliche neue Tatsache vorliege. Es handele sich um die Entscheidung des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2006, die Bediensteten auf Zeit, die aufgrund von externen Auswahlverfahren nach dem 1. Mai 2004 zu Beamten ernannt worden seien, in die Besoldungsgruppe neu einzustufen, in die sie eingestuft worden wären, wenn sie vor diesem Zeitpunkt als Beamte eingestellt worden wären.

Sie würden durch die Neueinstufung dieser Beamten des Parlaments diskriminiert, und sie müssten gleich behandelt werden, da sie in Wirklichkeit als Bedienstete auf Zeit und nicht als Hilfskräfte eingestellt worden seien. Ihre Verträge fielen nämlich unter Art. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und nicht unter Art. 3 dieser Beschäftigungsbedingungen, da sie vorübergehend freie Stellen besetzen und nicht Beamte oder Bedienstete auf Zeit vertreten sollten, die zeitweilig ihre Tätigkeit nicht ausüben konnten. Hilfsweise machen sie geltend, auch wenn sie als Hilfskräfte eingestellt worden seien, entspreche ihre Lage in jedem Fall derjenigen der Bediensteten auf Zeit.

Die Kläger stützen ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, den Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 und 4 sowie gegen Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts, ausgelegt im Licht des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Art. 5 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts sei dahin auszulegen, dass er auf Bedienstete auf Zeit anwendbar sei, die aufgrund von externen Auswahlverfahren zu Beamten ernannt worden seien, was dazu führe, dass diese Kategorie nicht auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts in die Besoldungsgruppe eingestuft werden könne.


(1)  ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.


20.10.2007   

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C 247/43


Klage, eingereicht am 6. August 2007 — Barbin/ Parlament

(Rechtssache F-81/07)

(2007/C 247/71)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Florence Barbin (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis, A. Coolen und E. Marchal)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Parlaments, sie im Beförderungsjahr 2006 nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern, aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach den internen Beförderungsbestimmungen des Parlaments sei die durchschnittliche Verweildauer in der Besoldungsgruppe AD 11 vier Jahre. Da die Klägerin seit dem 1. April 2001 in diese Besoldungsgruppe eingestuft sei, habe sie die Referenzschwelle erreicht, um im Beförderungsjahr 2006 nach Besoldungsgruppe AD 12 befördert zu werden. Darüber hinaus habe der Beförderungsausschuss ihren Namen in das Verzeichnis der für eine Beförderung nach der genannten Besoldungsgruppe und in dem betreffenden Beförderungsjahr empfohlenen Beamten aufgenommen.

Die Anstellungsbehörde habe die Ablehnung ihrer Beförderung in keiner Weise gerechtfertigt und somit die Begründungspflicht verletzt. Darüber hinaus beruhe die angefochtene Entscheidung auf der Entscheidung, an die Klägerin nur einen Verdienstpunkt zu vergeben, die Gegenstand der Rechtssache F-44/07 (1) sei. Schließlich liege ein Verstoß gegen Art. 1d des Status der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vor.


(1)  ABl. C 155 vom 7.7.2007, S. 45.


20.10.2007   

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C 247/44


Klage, eingereicht am 25. August 2007 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-86/07)

(2007/C 247/72)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die in welcher Form auch immer getroffene Entscheidung (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) der Beklagten aufzuheben, mit der diese den Antrag des Klägers an die Anstellungsbehörde vom 10. Juli 2006 abgelehnt hat, ihm den Schaden, der ihm durch das rechtswidrige Verhalten und insbesondere das Mobbing durch Bedienstete der Beklagten während seiner dienstlichen Verwendung bei der Vertretung der Kommission in Angola entstanden ist (im Folgenden: streitiger Schaden), durch Wiederherstellung des früheren Zustands oder in Geld zu ersetzen;

soweit erforderlich, das Schreiben vom 9. Oktober 2006 (Az. PMO.3/MLP/mc D[2006] 9277) aufzuheben;

soweit erforderlich, das Schreiben vom 23. April 2007 (Az. ADMINB.2/MB/ade D[2007] 8725) aufzuheben, mit dem die gegen die angefochtene Entscheidung und das Schreiben vom 9. Oktober 2006 gerichtete Beschwerde des Klägers vom 27. Dezember 2006 zurückgewiesen wurde;

soweit zweckmäßig, das Schreiben vom 27. September 2005 (Az. ADMIN/IDOC/GC/eh D[2005] 22005) aufzuheben;

festzustellen, dass die Vorkommnisse, auf die sich der Antrag vom 10. Juli 2006 bezieht, tatsächlich ereignet haben, und dementsprechend, soweit erforderlich und gegebenenfalls inzident, deren Rechtswidrigkeit festzustellen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, unverzüglich eine Untersuchung durchzuführen;

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unverzüglich und schriftlich die Ergebnisse dieser Untersuchung mitzuteilen, diese auf geeignete Art und Weise bekanntzumachen und sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit Zugang zu ihnen erhält;

die Beklagte zu verurteilen, ohne weitere Verzögerung die Originale und sämtliche Kopien der Aktennotiz vom 14. August 2001 mit der Überschrift „Conduite professionnelle de M. Luigi Marcuccio, conseiller économique à la délégation en Angola“ zu vernichten und den Kläger schriftlich von der Vernichtung in Kenntnis zu setzen;

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 1 520 000 Euro oder den höheren oder niedrigeren Betrag zu zahlen, den das Gericht als Ersatz für den Teil des streitigen Schadens, der dem Kläger bereits entstanden ist, bis zum heutigen Tag für billig und gerecht hält;

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vom morgigen Tag an bis zu dem Tag, an dem die in vollem Umfang antragsgemäß ergehenden Entscheidungen ausnahmslos durchgeführt sind, täglich 1 000 Euro oder den höheren oder niedrigeren Betrag zu zahlen, den das Gericht als Ersatz für den Teil des streitigen Schadens, der in dem Zeitraum zwischen dem morgigen Tag und dem Tag der Durchführung eintritt, für billig und gerecht hält, zu entrichten am ersten Tag eines jeden Monats für die im vorhergehenden Monat entstandenen Ansprüche;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt sein Vorbringen auf drei Klagegründe: 1. Vollständiges Fehlen einer Begründung, auch deswegen, weil die von der Beklagten angeführten Gründe unlogisch, widersprüchlich, unsinnig, verwirrend und nur vorgeschoben seien; 2. schwere und offensichtliche Rechtsverletzung; 3. Verletzung der Fürsorgepflicht und der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung.


20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/45


Klage, eingereicht am 31. August 2007 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-87/07)

(2007/C 247/73)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Note vom 18. Dezember 2006, Aktenzeichen ADMIN.B.2 MB/hm (2006) 29517, aufzuheben;

die wie auch immer zustande gekommene Entscheidung aufzuheben, mit der die Beklagte seinen Antrag vom 2. August 2006 an die Anstellungsbehörde abgelehnt hat, ihm den bis zu diesem Tag bereits entstandenen Teil seines durch rechtswidrige Handlungen, Tatsachen und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit drei von ihm im Sommer 2001 vorgelegten ärztlichen Attesten verursachten Schadens zu ersetzen, sowie ihm nach Art. 19 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften die Erlaubnis zu erteilen, in künftigen Gerichtsverfahren, die er gegen die genannten Handlungen, Tatsachen und Verhaltensweisen einleiten möchte, auszusagen, und den zuständigen Gerichten eine vom stellvertretenden Leiter des medizinischen Dienstes der Kommission unterzeichnete Note vom 14. August 2001 vorzulegen;

soweit erforderlich, die Note vom 27. April 2007, Aktenzeichen ADMIN.B.2/MB/ade D(07) 9132, aufzuheben, mit der seine Beschwerde vom 12. Januar 2007 gegen die Ablehnung seines Antrags vom 2. August 2006 zurückgewiesen wurde;

die in seinem Antrag vom 2. August 2006 bezeichneten Handlungen, Tatsachen und Verhaltensweisen festzustellen sowie — zumindest inzident — deren Rechtswidrigkeit festzustellen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Ersatz des Teils des genannten Schadens, der bis heute entstanden ist, einen Betrag von 100 000 Euro oder einen nach billigem Ermessen des Gerichts festzusetzenden höheren oder niedrigeren Betrag zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn vom morgigen Tag an bis zu dem Tag, an dem — wenn den Anträgen dieser Klage vollständig stattgegeben wird — die jeweiligen Entscheidungen ausnahmslos durchgeführt sein werden, für jeden Tag einen Betrag von 20 Euro oder einen nach billigem Ermessen des Gerichts festzusetzenden höheren oder niedrigeren Betrag als Ersatz des Teils des genannten Schadens, der vom morgigen Tag bis zum Tag der Durchführung entstehen wird, an jedem Monatsersten für die im vorhergehenden Monat entstandenen Ansprüche zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung seines Vorbringens macht der Kläger folgende drei Klagegründe geltend: 1) Völliges Fehlen einer Begründung, auch weil die von der Beklagten angegebenen Gründe unlogisch, widersprüchlich, irrational, konfus und vorgeschoben seien; 2) Schwerer, offenkundiger und deutlicher Gesetzesverstoß; 3) Verletzung der Fürsorgepflicht und der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung.


Berichtigungen

20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/46


Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-263/07

( Amtsblatt der Europäischen Union C 223 vom 22. September 2007, S. 12 )

(2007/C 247/74)

Die ABl.-Mitteilung in der Rechtssache T-263/07, Estland/Kommission, ist wie folgt zu lesen:

„Klage, eingereicht am 16. Juli 2007 — Estland/Kommission

(Rechtssache T-263/07)

(2007/C 223/17)

Verfahrenssprache: Estnisch

Parteien

Klägerin: Republik Estland (Prozessbevollmächtigter: Lembit Uibo)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt, die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Mai 2007 über den nationalen Verteilungsplan für Treibhausgase, den Estland im Einklang mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vorgelegt hat, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2007 über den nationalen Verteilungsplan für Treibhausgase, den Estland im Einklang mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegt habe, sei aus folgenden Gründen für nichtig zu erklären:

wegen eines Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 und 3 sowie Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG und der damit einhergehenden Befugnisüberschreitung;

wegen offensichtlicher Abwägungsfehler, da die Kommission ihr zugängliche wahre Informationen nicht berücksichtigt habe, sondern sich auf falsche Voraussetzungen gestützt habe, die sich unmittelbar und erheblich auf das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung und die Festlegung der Gesamtmenge der Emissionszertifikate ausgewirkt hätten;

wegen eines Verstoßes gegen Art. 175 Abs. 2 Buchst. c EG, da die Kommission nach dem Vertrag zur Gründung der EG nicht befugt sei, Maßnahmen zu ergreifen, die die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berührten;

wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, weil die Kommission beim Erlass der Entscheidung nicht alle gegebenen wesentlichen Umstände der konkreten Situation berücksichtigt und auch nicht überprüft habe, ob alle beim Erlass ihrer Entscheidung herangezogenen Voraussetzungen zuträfen;

wegen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht.


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).“