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ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
50. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2007/C 246/01 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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2007/C 246/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4742 — Oxbow/SSM) ( 1 ) |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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KOMMISSION |
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2007/C 246/03 |
Liste der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2007/C 246/04 |
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2007/C 246/05 |
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2007/C 246/06 |
Liste der von der Kommission angenommenen KOM-Dokumente mit Ausnahme der Legislativvorschläge |
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2007/C 246/07 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Kommission |
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2007/C 246/08 |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Kommission |
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2007/C 246/09 |
Staatliche Beihilfe — Deutschland — Staatliche Beihilfe C 33/07 (ex N 729/06 und N 339/06) — IBG Risikokapitalfonds Sachsen-Anhalt — Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags ( 1 ) |
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2007/C 246/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4929 — Fiat/Ergom) ( 1 ) |
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2007/C 246/11 |
Rücknahme einer Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4825 — SFR/Somart/Débitel France) ( 1 ) |
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2007/C 246/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4933 — Emerson Electric Co./Motorola ECC) ( 1 ) |
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2007/C 246/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4872 — Eurovia/Compagnie Signature/JV) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
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20.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/1 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 246/01)
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Datum der Annahme der Entscheidung |
18.7.2007 |
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Nummer der Beihilfe |
N 810/06 |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Region |
Sachsen |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
AMD |
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Rechtsgrundlage |
Investitionszulagengesetz 2005 und 2007; 35. GA-Rahmenplan |
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
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Ziel |
Regionale Entwicklung |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss, Steuerfreibetrag |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 262,4 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
11,9 % |
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Laufzeit |
1.4.2006-31.12.2009 |
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Wirtschaftssektoren |
Datenverarbeitung und Datenbanken |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
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Datum der Annahme der Entscheidung |
27.6.2007 |
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Nummer der Beihilfe |
N 107/07 |
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Sussidio per l'acquisto di iDTV |
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Rechtsgrundlage |
Commi 357 e 361 dell'art. 1 della legge 27.12.2006 n. 296 |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Sektorale Entwicklung, Durchführung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse |
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Form der Beihilfe |
Steuerfreibetrag |
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Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben: 40 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 40 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
1.1.2007-31.12.2007 |
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Wirtschaftssektoren |
Medien, Verarbeitendes Gewerbe |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
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Datum der Annahme der Entscheidung |
10.7.2007 |
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Nummer der Beihilfe |
N 192/07 |
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Mitgliedstaat |
Frankreich |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Modification de NN 84/04 — Soutien aux secteurs du cinéma et de la production audiovisuelle en France — Modernisation du dispositif de contribution du secteur télévisuel au compte de soutien |
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Rechtsgrundlage |
Article 302 bis KB du code général des impôts; Article 302 bis KC du code général des impôts |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Kultur |
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Form der Beihilfe |
Parafiskalische Abgabe |
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Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben: 9-16,5 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
1.1.2008-31.12.2011 |
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Wirtschaftssektoren |
Kultur, Sport und Unterhaltung |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
NN 84/04; N 95/04: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/en/oj/2006/c_305/c_30520061214en00080012.pdf |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
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20.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4742 — Oxbow/SSM)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 246/02)
Am 7. August 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor; |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4742. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu). |
III Vorbereitende Rechtsakte
KOMMISSION
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20.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/5 |
Liste der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge
(2007/C 246/03)
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Dokument |
Teil |
Datum |
Titel |
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KOM(2007) 154 |
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27.3.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss von Abkommen nach Artikel XXI GATS mit Argentinien, Australien, Brasilien, Kanada, China, dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (Chinesisch-Taipeh), Kolumbien, Kuba, Ecuador, Hongkong (China), Indien, Japan, Korea, Neuseeland, den Philippinen, der Schweiz und den Vereinigten Staaten über die notwendigen Ausgleichsregelungen aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union |
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KOM(2007) 180 |
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12.4.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati |
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KOM(2007) 190 |
1 |
17.4.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa |
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KOM(2007) 190 |
2 |
17.4.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa |
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KOM(2007) 196 |
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18.4.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Gutachten zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik |
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KOM(2007) 306 |
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11.6.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer Kommunikationsinfrastruktur für die Umgebung des Schengener Informationssystems (SIS) |
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KOM(2007) 356 |
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22.6.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC |
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KOM(2007) 364 |
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27.6.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung |
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KOM(2007) 381 |
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5.7.2007 |
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf bestimmte befristete Bestimmungen über die Mehrwertsteuersätze |
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KOM(2007) 410 |
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16.7.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds |
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KOM(2007) 419 |
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18.7.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck |
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KOM(2007) 427 |
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18.7.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Annahme der Geschäftsordnung des Ausschusses für den Europäischen Entwicklungsfonds |
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KOM(2007) 438 |
1 |
23.7.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme |
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KOM(2007) 438 |
2 |
23.7.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme |
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KOM(2007) 442 |
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24.7.2007 |
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Frankreichs, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika in den freien Verkehr überführt wird, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuerbetrag anzuwenden |
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KOM(2007) 449 |
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26.7.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens |
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KOM(2007) 451 |
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27.7.2007 |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (kodifizierte Fassung) |
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KOM(2007) 455 |
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30.7.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Ratsbeschlusses vom 16. Dezember 1980 zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses für das Programm „Fusion“ |
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KOM(2007) 457 |
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31.7.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den von den Gemeinschaften im Verwaltungsrat des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zu vertretenden Standpunkt zum Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Übereinkommen zur Gründung eines Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan und der Russischen Föderation sowie der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten |
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KOM(2007) 462 |
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6.8.2007 |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (Kodifizierte Fassung) |
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KOM(2007) 463 |
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7.8.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union |
|
KOM(2007) 464 |
1 |
3.8.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union |
|
KOM(2007) 464 |
2 |
3.8.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union |
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KOM(2007) 465 |
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7.8.2007 |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 84/539/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die in der Veterinärmedizin eingesetzten elektrischen Geräte |
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KOM(2007) 466 |
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10.8.2007 |
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzes |
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KOM(2007) 467 |
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10.8.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen |
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KOM(2007) 470 |
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14.8.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung der ersten und zweiten Änderung des UN/ECE-Übereinkommens von Espoo über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen im Namen der Europäischen Gemeinschaft |
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KOM(2007) 472 |
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16.8.2007 |
Vorschlag Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik |
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KOM(2007) 473 |
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16.8.2007 |
Vorschlag Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik |
|
KOM(2007) 475 |
|
3.8.2007 |
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt |
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KOM(2007) 476 |
|
20.8.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon |
|
KOM(2007) 477 |
1 |
21.8.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 sowie einer Schlussakte |
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KOM(2007) 477 |
2 |
21.8.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 sowie einer Schlussakte |
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KOM(2007) 478 |
|
21.8.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat |
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KOM(2007) 480 |
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22.8.2007 |
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäschen Parlaments und des Rates über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen |
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KOM(2007) 481 |
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24.8.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1487/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter veredelter Gewebe aus Polyester-Filamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China |
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KOM(2007) 482 |
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27.8.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot |
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KOM(2007) 483 |
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28.8.2007 |
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut |
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KOM(2007) 484 |
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29.8.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) |
|
KOM(2007) 489 |
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31.8.2007 |
Vorschlag Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden |
|
KOM(2007) 490 |
|
31.8.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien |
Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
|
20.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/9 |
Euro-Wechselkurs (1)
19. Oktober 2007
(2007/C 246/04)
1 Euro=
|
|
Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,4288 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
164,86 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,4543 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,69730 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
9,1677 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,6714 |
|
ISK |
Isländische Krone |
85,46 |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,6715 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5842 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
27,239 |
|
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
250,55 |
|
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
|
LVL |
Lettischer Lat |
0,7017 |
|
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
3,6840 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
3,3614 |
|
SKK |
Slowakische Krone |
33,466 |
|
TRY |
Türkische Lira |
1,7161 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,5932 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3809 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
11,0747 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8958 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0896 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 308,92 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,6997 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,7274 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3404 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 987,79 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7986 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
63,010 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
35,4850 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
44,901 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
|
20.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/10 |
Letzte Veröffentlichung von KOM-Dokumenten mit Ausnahme von Legislativvorschlägen und von der Kommission angenommenen Legislativvorschlägen
(2007/C 246/05)
Überblick über die vorangegangenen Veröffentlichungen:
|
20.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/11 |
Liste der von der Kommission angenommenen KOM-Dokumente mit Ausnahme der Legislativvorschläge
(2007/C 246/06)
|
Dokument |
Teil |
Datum |
Titel |
|
KOM(2007) 206 |
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10.5.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Entwicklung und Konsolidierung des Aussendienstes: 2007-2008 |
|
KOM(2007) 266 |
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23.5.2007 |
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Auswirkungen des Ausschlusses selbständiger Kraftfahrer vom Geltungsbereich der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben |
|
KOM(2007) 324 |
|
13.6.2007 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates über Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik |
|
KOM(2007) 328 |
|
25.6.2007 |
Bericht der Kommission an den Rat gemäß Artikel 9 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor |
|
KOM(2007) 343 |
|
21.6.2007 |
Mitteilung der Kommission: Bericht über die Fortschritte bei der Modernisierung des Rechnungsführungssystems der Europäischen Kommission Stand: 31. März 2007 |
|
KOM(2007) 357 |
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27.6.2007 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat Von Kairo nach Lissabon: Die strategische Partnerschaft zwischen der EU und Afrika |
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KOM(2007) 359 |
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27.6.2007 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Gemeinsame Grundsätze für den Flexicurity-Ansatz herausarbeiten: Mehr und bessere Arbeitsplätze durch Flexibilität und Sicherheit |
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KOM(2007) 374 |
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4.7.2007 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Halbzeitbewertung der Industriepolitik Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung |
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KOM(2007) 377 |
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27.6.2007 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Bulgariens Fortschritte bei den Begleitmaßnahmen nach dem Beitritt |
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KOM(2007) 392 |
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3.8.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament Verbesserung der Qualität der Lehrerbildung |
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KOM(2007) 401 |
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11.7.2007 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Überprüfung der Märkte entsprechend dem Rechtsrahmen der EU (2. Bericht) Konsolidierung des Binnenmarktes für die elektronische Kommunikation |
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KOM(2007) 409 |
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18.7.2007 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Stärkung des Binnenmarkts für das Mobilfernsehen |
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KOM(2007) 412 |
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10.7.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Rat: Europa für das 21. Jahrhundert reformieren |
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KOM(2007) 414 |
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18.7.2007 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Antworten auf die Herausforderung von Wasserknappheit und Dürre in der Europäischen Union |
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KOM(2007) 416 |
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31.7.2007 |
Bericht der Kommission an den Rat: Bericht 2001–2005 über die Anwendung der Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Schwedens nach der Entscheidung 2004/291/EG der Kommission |
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KOM(2007) 424 |
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18.7.2007 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles |
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KOM(2007) 434 |
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16.7.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Zentralbank: Fünfter Bericht über die praktischen Vorbereitungen für die künftige Erweiterung des Eurogebiets |
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KOM(2007) 448 |
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25.7.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Meldungen der Mitgliedstaaten über im Jahr 2005 aufgedeckte Fälle von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Gemeinsame Fischereipolitik darstellen |
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KOM(2007) 454 |
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30.7.2007 |
Bericht der Kommission an die Haushaltsbehörde über die Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan Stand: 31. Dezember 2006 |
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KOM(2007) 459 |
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31.7.2007 |
Bericht der Kommission an den Rat Bericht 2001–2005 über die Anwendung der Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands nach der Entscheidung 2002/404/EG der Kommission |
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KOM(2007) 461 |
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1.8.2007 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament: Überblick über Handelsschutzverfahren von Drittländern gegen die Gemeinschaft (Statistische Angaben bis zum 31. Dezember 2006, Kommentare zu den Fällen und Text auf Stand April 2007) |
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KOM(2007) 469 |
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14.8.2007 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die in den Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene geltenden Rechtvorschriften, Systeme und Gepflogenheiten hinsichtlich der Haftung im Lebens- und Futtermittelsektor und über die auf Gemeinschaftsebene anwendbaren Systeme für Finanzgarantien im Futtermittelsektor im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene |
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KOM(2007) 471 |
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14.8.2007 |
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Das Besondere Verwaltungsgebiet Macao Jahresbericht 2006 |
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KOM(2007) 474 |
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16.8.2007 |
Mitteilung der Kommission: Wettbewerbsfähige Europäische Regionen durch Forschung und Innovation Ein Beitrag zu mehr Wachstum sowie zur qualitativen und quantitativen Verbesserung der Beschäftigungslage |
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KOM(2007) 486 |
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30.8.2007 |
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Anleihe- und Darlehenstätigkeit der Europäischen Gemeinschaften im Jahr 2006 |
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KOM(2007) 489 |
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31.8.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament Vereinfachung: Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 |
Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
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20.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/14 |
Mitteilung der Kommission über den endgültigen Prozentsatz der Verwendung der Einfuhrkontingente für Reis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2021/2006 der Komission im Laufe des Jahres 2007
(2007/C 246/07)
Der endgültige Prozentsatz der Verwendung jedes Kontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2021/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrkontingenten für Reis mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) (1) im Laufe des Jahres 2007 wird folgendermaßen festgesetzt:
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Ursprung/Erzeugnis |
Laufende Nummer |
Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2007 |
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AKP (Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2021/2006)
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09.4187 |
99,95 % |
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AKP (Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2021/2006)
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09.4188 |
99,08 % |
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ÜLG (Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 2021/2006)
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09.4189 |
75,47 % |
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09.4190 |
0 % |
(1) ABl. L 384 vom 22.12.2006, S. 61.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Kommission
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20.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/15 |
Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China
(2007/C 246/08)
Der Kommission liegt ein Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffenes Land“) gedumpt sind und dadurch dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachen.
1. Antrag
Der Antrag wurde am 6. September 2007 vom spanischen Dachverband der Obst und Gemüse verarbeitenden Industrie (FNACV) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt, auf die 100 % der Gemeinschaftsproduktion bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) entfällt.
2. Ware
Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um unter die KN-Position 2008 fallende zubereitete oder haltbar gemachte Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), die normalerweise unter den KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 eingereiht werden. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.
3. Dumpingbehauptung
Da die betroffene Ware nicht außerhalb der Gemeinschaft und der Volksrepublik China hergestellt wird, ermittelte der Antragsteller gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung den Normalwert für die Volksrepublik China anhand der in der Gemeinschaft für die gleichartige Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des vorgenannten Normalwertes mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft.
Dieser Vergleich ergibt eine erhebliche Dumpingspanne.
4. Schadensbehauptung
Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.
Die Einfuhrmengen und -preise der betroffenen Ware hätten sich unter anderem negativ auf das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt und dadurch die Gesamtleistung und die finanzielle Lage dieses Wirtschaftszweigs sehr nachteilig beeinflusst.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bzw. in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen; sie leitet daher gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.
5.1. Verfahren für die Dumping- und die Schadensermittlung
Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die betroffene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt ist und ob durch dieses Dumping eine Schädigung verursacht wird.
a) Stichprobenverfahren
Angesichts der Vielzahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien wird die Kommission möglicherweise beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten.
i) Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben auswählen kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:
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Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson; |
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— |
Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen); |
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— |
Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen); |
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— |
Angabe, ob das Unternehmen beabsichtigt, die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne (2) zu beantragen (nur für Hersteller möglich); |
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genaue Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung der betroffenen Ware; |
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Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (3), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der betroffenen Ware beteiligt sind; |
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— |
sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten. |
Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.
Die Kommission wird ferner Kontakt mit den Behörden des Ausfuhrlandes und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern benötigt.
ii) Auswahl einer Stichprobe unter den Einführern
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:
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Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson; |
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Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 erzielt wurde; |
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Gesamtzahl der Beschäftigten; |
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genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware; |
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Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren und Weiterverkäufe der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007; |
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Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (4), die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind; |
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sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten. |
Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.
Die Kommission wird ferner Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Einführer-Stichprobe benötigt.
iii) Endgültige Auswahl der Stichproben
Alle sachdienlichen Angaben zur Bildung der Stichproben sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.
Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben vorzunehmen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit einer Einbeziehung in die Stichproben einverstanden erklärt haben.
Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.
Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.
b) Fragebogen
Die Kommission wird dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und den Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, den Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und den Verbänden von Einführern, die im Antrag genannt sind, sowie den Behörden des betroffenen Ausfuhrlands Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.
Die Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, die die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Daher müssen sie innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern. Diese Parteien sollten jedoch berücksichtigen, dass die Kommission im Falle der Bildung einer Stichprobe der Ausführer/Hersteller die Berechnung unternehmensspezifischer Dumpingspannen ablehnen kann, wenn die Zahl der Ausführer/Hersteller so groß ist, dass eine individuelle Untersuchung eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.
c) Einholung von Informationen und Anhörungen
Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.
d) Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes
Da die betroffene Ware nicht außerhalb der Gemeinschaft und der Volksrepublik China produziert wird, soll der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf einer anderen angemessenen Grundlage ermittelt werden, d. h. anhand der tatsächlich in der Gemeinschaft für die gleichartige Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise. Die interessierten Parteien werden aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten Frist zu der Angemessenheit dieser Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes Stellung zu nehmen.
e) Marktwirtschaftsbehandlung
Für diejenigen Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, die unter Vorlage ausreichender Beweise geltend machen, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sind, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Die entsprechenden Anträge der Ausführer/Hersteller müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe d gesetzten Frist gestellt werden und ordnungsgemäß begründet sein. Die Kommission sendet allen im Antrag genannten Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, allen im Antrag genannten Verbänden von Ausführern/Herstellern sowie den Behörden der Volksrepublik China die entsprechenden Antragsformulare zu.
5.2. Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft
Sollten sich die Behauptungen zum Dumping und zur dadurch verursachten Schädigung als begründet erweisen, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.
6. Fristen
a) Allgemeine Fristen
i) Anforderung eines Fragebogens oder Antragsformulars
Alle interessierten Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch zehn Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen bzw. Antragsformulare anfordern.
ii) Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.
In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen ihre Antworten auf den Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.
iii) Anhörungen
Innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
b) Besondere Frist für die Stichprobenauswahl
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i) |
Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Informationen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die Parteien, die sich mit einer Einbeziehung in die Stichproben einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Auswahl der Stichproben zu konsultieren. |
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ii) |
Alle anderen für die Auswahl der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iii genannt sind, müssen der Kommission innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorliegen. |
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iii) |
Die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien müssen der Kommission innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe vorliegen. |
c) Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslands
Die von der Untersuchung betroffenen Parteien, die zur beabsichtigten Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China anhand der in der Europäischen Gemeinschaft für die gleichartige Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d) Stellung nehmen möchten, müssen der Kommission ihre Stellungnahmen innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union übermitteln.
d) Besondere Frist für die Anträge auf Marktwirtschafts- und/oder individuelle Behandlung
Die ordnungsgemäß begründeten Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe e dieser Bekanntmachung) und/oder auf individuelle Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
7. Schriftliche Stellungnahmen, Fragebogenantworten und Schriftwechsel
Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, diese wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die beantworteten Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (5) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.
Anschrift der Kommission:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Handel |
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Direktion H |
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Büro: J-79 4/22 |
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B-1049 Brüssel |
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Fax (32-2) 295 65 05. |
8. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht innerhalb der festgesetzten Fristen oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Angaben gemacht hat, so werden diese Angaben nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
9. Zeitplan für die Untersuchung
Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung sind etwaige vorläufige Maßnahmen binnen neun Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einzuführen.
10. Schutz personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet.
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) Beantragt werden können individuelle Spannen gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung von Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung über die individuelle Behandlung von Unternehmen in Nichtmarktwirtschafts-/Transformationsländern und gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung von Unternehmen, die einen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung stellen. Anträge auf individuelle Behandlung sind nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung und Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung zu stellen.
(3) Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.
(4) Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.
(5) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.
(6) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Kommission
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20.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/20 |
STAATLICHE BEIHILFE — DEUTSCHLAND
Staatliche Beihilfe C 33/07 (ex N 729/06 und N 339/06) — IBG Risikokapitalfonds Sachsen-Anhalt
Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 246/09)
Mit Schreiben vom 30. August 2007, das nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung abgedruckt ist, hat die Kommission Deutschland ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der vorerwähnten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten.
Alle Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Zusammenfassung und des nachfolgenden Schreibens zu der Maßnahme, die Gegenstand des von der Kommission eingeleiteten Verfahrens ist, Stellung nehmen. Die Stellungnahmen sind an folgende Anschrift zu richten:
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Commission européenne |
|
Direction générale de la concurrence |
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Greffe des aides d'État |
|
Bureau: SPA3, 6/5 |
|
B-1049 Bruxelles |
|
Fax (32-2) 296 12 42 |
Alle Stellungnahmen werden Deutschland übermittelt. Der Stellungnehmende kann unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass seine Identität nicht bekannt gegeben wird.
ZUSAMMENFASSUNG
I. DAS VERFAHREN
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1. |
Mit Schreiben vom 30. Mai 2006, das am selben Tag von der Kommission registriert wurde, meldeten die deutschen Behörden gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags den bei der Kommission als Beihilfe N 339/06 registrierten Teil der oben genannten Maßnahme an. Der zweite Teil dieser Maßnahme wurde am 9. November 2006 angemeldet. Von der Kommission wurden sechs Auskunftsverlangen zu dieser Maßnahme versandt. Am 29. Juni 2007 übermittelten die deutschen Behörden die letzten Informationen. |
II. SACHVERHALT
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2. |
Die Maßnahme ist die Verlängerung der Risikokapitalbeihilfe N 280/03 Innovationsfonds der IBG Sachsen-Anhalt, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt von der Kommission bestätigt wurde. |
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3. |
Der IBG-Fonds — Investitionsbeteiligungsgesellschaft mbH — vertritt den öffentlichen Investor im Rahmen dieser Beihilferegelung. Bislang ist das Land Sachsen-Anhalt der einzige Gesellschafter der IBG. Der Fonds steht jedoch auch privaten Investoren offen. Die IBG wird derzeit in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, einer in der Wagniskapitalbranche üblichen Gesellschaftsform. Der Umstrukturierungsprozess wird voraussichtlich Ende 2007 abgeschlossen sein. |
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4. |
Der Zweck des IBG-Fonds besteht ausschließlich darin, in Sachsen-Anhalt niedergelassenen Unternehmen und insbesondere technologieorientierten innovativen Unternehmen direkt finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Die staatlichen Mittel werden den KMU über diesen Fonds zugeführt. |
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5. |
Die IBG unterstützt KMU vorrangig durch:
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6. |
Offene Beteiligungen sind reguläre Eigenkapitalbeteiligungen. Sie sind auf 1,5 Mio. EUR jährlich pro Unternehmen beschränkt, wenn der Anteil der privaten Beteiligungen mindestens 30 % der Gesamtinvestitionen ausmacht, und auf 10 Mio. EUR, wenn private Beteiligungen pari passu mit öffentlichen Beteiligungen erfolgen. |
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7. |
Investitionen in KMU in Form von stillen Beteiligungen sind bis zu einem Betrag von 5 Mio. EUR pro Unternehmen und während eines Zeitraums von bis zu 10 Jahren möglich. Dieser Zeitraum kann um weitere fünf Jahre verlängert werden. Die Laufzeit der Beteiligung wird stets im Vertrag zwischen der IBG und dem Ziel-KMU festgelegt. |
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8. |
Nach der Beendigung einer stillen Beteiligung wird diese zum Nominalwert zurückgekauft. Es kann eine gewinnabhängige, einmalige Exitvergütung vereinbart werden, die auf der Grundlage der Wertentwicklung des Unternehmens berechnet und zwischen der IBG und dem Ziel-KMU im Einzelnen vertraglich geregelt wird. Die IBG erhebt einen (vom Jahresgewinn unabhängigen) festen Zinssatz auf das eingelegte Kapital (Festverzinsung), der mindestens 400 Basispunkte über dem von der Europäischen Kommission für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten Referenzsatz (der von der Kommission zur Messung des Beihilfeelements staatlicher Leistungen angewendet wird) liegt. Die Zinsen sind in zwei gleichen Raten pro Jahr fällig und zahlbar. Durch ein Rating-System wird eine Vergütung zu marktüblichen Zinssätzen gewährleistet. |
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9. |
Zuzüglich zu dieser festen Vergütung wird ein gewinnabhängiger jährlicher Zinssatz (Erfolgsabhängige Verzinsung) auf das eingelegte Kapital vereinbart. Zusammen genommen betragen diese beiden Komponenten mindestens 13 % p. a. (derzeitiges Verhältnis: fester Zinssatz 8,36 %, variabler Zinssatz 4,64 %). Dabei muss die feste Verzinsung in jedem Fall höher als der variable Zinssatz sein. |
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10. |
Jegliche stille Beteiligung ist in Form einer Bürgschaft von mindestens 10 % durch die Gesellschafter des Ziel-KMU zu besichern. |
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11. |
Nach Angaben der deutschen Behörden werden stille Beteiligungen im Falle einer Insolvenz gegenüber Krediten nachrangig behandelt, nicht aber gegenüber Beteiligungskapital. Mit stillen Beteiligungen sind bestimmte Rechte wie Zugang zu Marktinformationen, Kontroll- und Zustimmungsrechte verbunden. Entscheidungen, die die Kapitalfähigkeit des Beteiligungsnehmers betreffen, können nur mit vorheriger Zustimmung des IBG getroffen werden. |
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12. |
Der IBG kann seine stille Beteiligung beenden, wenn das betreffende Unternehmen gegen Vertragsbestimmungen verstößt. |
III. WÜRDIGUNG
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13. |
Stille Pari-passu-Beteiligungen (bei denen private und öffentliche Investoren Beteiligungen in gleicher Höhe zu denselben Bedingungen und mit demselben Risiko erwerben) stellen keine staatliche Beihilfe dar. IBG-Investitionen in KMU in Form von offenen Beteiligungen, die auf 1,5 Mio. EUR beschränkt sind, sind jedoch als Beihilfe zu betrachten. Insofern erfüllt die Maßnahme die Bedingungen der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen“ (1) und ist in dieser Hinsicht mit dem gemeinsamen Markt vereinbar. |
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14. |
Die Kommission bezweifelt jedoch, dass stille Beteiligungen der IBG als Kredite betrachtet werden können und folglich, dass sie ihre frühere Entscheidung in dieser Sache (2) aufrechterhalten kann, wenn der von der Europäischen Kommission für die Beurteilung des Beihilfecharakters unbesicherter staatlicher Darlehen ermittelte Referenzsatz zugrunde gelegt wird. Wenn allerdings die stillen Beteiligungen nicht als Kredite sondern als beteiligungsähnliche Finanzierungsinstrumente anzusehen sind, dann würden sich die Investitionstranchen zusammen mit den offenen Beteiligungen auf insgesamt 6,5 Mio. EUR pro Zielunternehmen und Jahr belaufen. Dies würde den in Abschnitt 4.3.1 der Risikokapitalleitlinien festgelegten maximalen Umfang einer Risikokapitalbeihilfe übersteigen. Deutschland hat bisher nicht nachgewiesen, dass aufgrund das Ausmaß des Marktversagens Investitionstranchen, die 1,5 Mio. EUR überschreiten, erfordert. |
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15. |
Die Kommission bittet daher Deutschland und die Beteiligten, um Stellungnahme zur Art der stillen Beteiligungen, zu deren Gemeinsamkeiten mit Krediten und beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten und deren Unterschieden. Die Kommission interessieren unter anderem Ausführungen zu folgenden Fragen:
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DAS SCHREIBEN
„1. VERFAHREN
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1. |
Mit Schreiben vom 30. Mai 2006, das am selben Tag von der Kommission registriert wurde, meldeten die deutschen Behörden gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags den bei der Kommission als Beihilfe N 339/06 erfassten Teil der oben genannten Maßnahme an; er betrifft Investitionen, die nach Auffassung der deutschen Behörden dem Pari-passu-Grundsatz entsprechen. |
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2. |
Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 übermittelten die deutschen Behörden die von der Kommission mit Schreiben vom 22. Juni 2006 verlangten zusätzlichen Informationen. |
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3. |
Mit Schreiben vom 31. August 2006 erbat die Kommission zusätzliche Auskünfte und erhielt Antwort in Form eines Schreibens vom 22. September 2006, das am 25. September 2006 von der Kommission registriert wurde. |
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4. |
Am 11. Oktober 2006 ersuchte die Kommission erneut um zusätzliche Auskünfte und erhielt am 6. November 2006 Antwort von den deutschen Behörden. |
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5. |
Mit Schreiben vom 9. November 2006, das am selben Tag von der Kommission registriert wurde, meldeten die deutschen Behörden den bei der Kommission als Beihilfe N 729/06 erfassten zweiten Teil der Maßnahme an, der andere Investitionen betrifft. |
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6. |
Da sich der Anmeldungsgegenstand der Sachen N 339/06 und N 729/06 überschnitt, schlug die Kommission in ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2006 vor, die beiden Anmeldungen zusammenzuführen und den gesamten Schriftwechsel so zu behandeln, als bezöge er sich auf beide Sachen. Ferner erbat die Kommission zusätzliche Auskünfte. |
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7. |
Mit Schreiben vom 23. Januar 2007, das am selben Tag von der Kommission registriert wurde, antworteten die deutschen Behörden auf die Fragen der Kommission. |
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8. |
Am 28. Februar 2007 erbat die Kommission zusätzliche Auskünfte. Am 12. März 2007 beantragten die deutschen Behörden eine Verlängerung der Frist für die Auskunftserteilung. Mit Schreiben vom 11. April 2007, das am selben Tag von der Kommission registriert wurde, übermittelten die deutschen Behörden die von der Kommission verlangten zusätzlichen Informationen. |
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9. |
Am 4. Mai 2007 erbat die Kommission zusätzliche Auskünfte. Am 5. Juni 2007 beantragten die deutschen Behörden eine Verlängerung der Frist für die Auskunftserteilung bis zum 29. Juni 2007. Diesem Antrag wurde am 7. Juni 2007 stattgegeben. |
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10. |
Am 29. Juni 2007 übermittelten die deutschen Behörden die entsprechenden Informationen. |
2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG
2.1. Hintergrund der Beihilferegelung
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11. |
Die Maßnahme ist die Verlängerung der am 31. Dezember 2006 ausgelaufenen Risikokapitalbeihilfe N 280/03 ‚Innovationsfonds der IBG Sachsen-Anhalt‘, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt die Kommission bestätigt hatte (3). Im Gegensatz zu der aktuell notifizierten Beihilferegelung sah die vorgenannte Regelung niedrigere Investitionstranchen für offene Beteiligungen (1 Mio. EUR) und in einigen Fällen keine private Beteiligung an Risikokapitalinvestitionen vor. |
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12. |
Nach Angaben der deutschen Behörden gibt es praktisch keine privaten Investoren, die an einer Anlage in KMU bis zur Expansionsphase interessiert sind. In den Jahren 2005 und 2006 betrug der Anteil aller in Deutschland erfolgten Risikokapitalinvestitionen, die in Sachsen-Anhalt getätigt wurden, lediglich 1,3 % bzw. 0,9 %. |
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13. |
Den deutschen Behörden zufolge gibt es insbesondere im Land Sachsen-Anhalt keinen entwickelten Markt für Wagniskapitalinvestitionen. Investmentfonds seien erst nach der Expansionsphase, wenn das Anlagerisiko deutlich geringer ist, an einer Anlage in KMU interessiert. |
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14. |
Ziel der angemeldeten Beihilferegelung ist die Förderung innovativer und wachstumsorientierter kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) (4), die in Sachsen-Anhalt, einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a, niedergelassen sind. |
2.2. Funktionsweise der Beihilferegelung
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15. |
Der IBG-Fonds (IBG steht für ‚Investitionsbeteiligungsgesellschaft mbH‘) ist der öffentliche Investor bei dieser Beihilferegelung. Bislang ist das Land Sachsen-Anhalt der einzige Gesellschafter der IBG. Der Fonds steht jedoch auch privaten Investoren offen. Die IBG wird derzeit in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, einer in der Wagniskapitalbranche üblichen Gesellschaftsform. Der Umstrukturierungsprozess wird voraussichtlich Ende 2007 abgeschlossen sein. |
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16. |
Der Zweck des IBG-Fonds besteht ausschließlich darin, in Sachsen-Anhalt niedergelassenen Unternehmen und insbesondere technologieorientierten innovativen Unternehmen direkt finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Die staatlichen Mittel werden über diesen Fonds direkt den KMU zugeführt. |
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17. |
Die IBG wählt die am besten geeigneten Unternehmen aus, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
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18. |
Die IBG investiert gemäß den Bestimmungen ihrer Satzung in ausgewählte KMU und finanziert dabei folgende Bereiche in den ausgewählten Unternehmen:
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19. |
Den deutschen Behörden zufolge enthalten die Arbeitsverträge der Personen, die die Anlageentscheidungen im Namen der IBG treffen, Beschränkungen, durch die gewährleistet ist, dass diese Personen in keiner Weise mit den ausgewählten KMU in Verbindung stehen. |
2.2.1. Anlageinstrumente
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20. |
Die IBG unterstützt private Risikokapitalfonds finanziell anhand von:
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21. |
Die offenen Beteiligungen können zweierlei Form annehmen — offene Beteiligungen oder Pari-passu-Beteiligungen. |
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22. |
Offene Beteiligungen mit Beihilfecharakter sind nur als Minderheitsbeteiligungen von bis zu 25 % des Kapitals des Unternehmens und bis zu 1,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Zwölfmonatszeitraum möglich. |
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23. |
Die Konditionen der Investition durch offene Beteiligung werden vertraglich zwischen der IBG und dem Beteiligungsnehmer geregelt. Im Vertrag wird auch eine klare Exitstrategie festgelegt. Die Exitstrategie kann je nach Marktumfeld von Investition zu Investition unterschiedlich sein, steht jedoch von Beginn an fest. Die IBG geht davon aus, dass mindestens 60 % der offenen Beteiligungen vor Ablauf einer fünfjährigen Nachlauffrist beendet werden. |
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24. |
In allen Phasen bis einschließlich der Expansionsphase muss der Anteil privater Beteiligungen mindestens 30 % der durch offene Beteiligung erfolgenden Investitionen in die Ziel-KMU betragen. Die Regelung ist auf die Expansionsphase beschränkt. |
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25. |
Ferner kann die IBG durch offene Beteiligungen neue Investitionen in Höhe von bis zu 10 Mio. EUR pro Unternehmen eingehen, sofern die Beteiligungen pari passu mit Beteiligungen privater Investoren erfolgen und die Beteiligungen der IBG und privater Investoren gleich hoch sind. Gleiches gilt für Wandel- and Optionsanleihen. Den deutschen Behörden zufolge stellen solche Investitionen keine staatliche Beihilfe dar. Der Begriff pari passu bedeutet, dass die IBG zu den gleichen Konditionen anlegt wie private Investoren. Dabei darf die Investition der IBG in ein Ziel-KMU die entsprechende private Investition nicht übersteigen. Alle Anlagekonditionen werden in Abstimmung mit privaten Investoren festgelegt. Jegliche Investition der IBG in Form von offenen Beteiligungen, Wandel- und Optionsanleihen geht mit genau derselben Art privater Investition zu denselben Bedingungen und mit demselben Risiko einher. Private Investoren, die zu denselben Bedingungen investieren wie die IBG, sind von den Unternehmen, in die investiert wird, unabhängig. Die Unabhängigkeit wird anhand der Begriffsbestimmung der Eigenständigkeit in der KMU-Definition der EU (5) beurteilt. |
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26. |
Ferner kann die IBG eigenständig, unabhängig von privaten Investoren, neue Investitionen in Höhe von bis zu 5 Mio. EUR pro Unternehmen in Form von stillen Beteiligungen eingehen. Stille Beteiligungen können bis zu zehn Jahre gehalten werden. Eine Verlängerung um weitere fünf Jahre ist möglich. Die Laufzeit der Beteiligung wird stets im Vertrag zwischen der IBG und dem Ziel-KMU festgelegt. |
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27. |
Stille Beteiligungen werden zum Nominalwert zurückgekauft, d.h. zu dem im Investitionsvertrag vereinbarten Wert. Es kann eine gewinnabhängige, einmalige Exitvergütung vereinbart werden, die auf der Grundlage der Wertentwicklung des Unternehmens berechnet und zwischen der IBG und dem Ziel-KMU im Einzelnen vertraglich geregelt wird. Die IBG erhebt einen (vom Jahresgewinn unabhängigen) festen Zinssatz auf das eingelegte Kapital, der mindestens 400 Basispunkte über dem von der Europäischen Kommission für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten Referenzsatz liegt (6). Die Zinsen sind in zwei gleichen Raten pro Jahr fällig und zahlbar. Der Zinssatz wird auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Risikobewertung festgelegt. Die IBG hat der Kommission eine Kurzdarstellung des entsprechenden Verfahrens vorgelegt, durch das nach Angaben der deutschen Behörden gewährleistet ist, dass ein marktüblicher Zinssatz vereinbart wird. |
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28. |
Zuzüglich zu dieser festen Vergütung wird ein gewinnabhängiger jährlicher Zinssatz auf das eingelegte Kapital vereinbart. Zusammengenommen betragen diese beiden Komponenten mindestens 13 % p. a. (derzeitiges Verhältnis: 8,36 % fix und 4,64 % variabel). Festzinssatz und gewinnabhängige Vergütung werden stets so festgelegt, dass ersterer höher ist als letztere. |
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29. |
Nach Angaben der deutschen Behörden wird bei jeder Investition eine intensive Einzelfallprüfung (Due Diligence) durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Due Diligence gehen in ein Scoringsystem ein, das zur Bewertung des Investment-Risikos entwickelt wurde. Das Risiko wird anhand einer Reihe von Parametern beurteilt, die dann Einfluss darauf haben, welcher Zinssatz auf die stillen Beteiligungen der IBG angewandt wird. Die Parameter werden in 5 Gruppen eingeteilt, die sich auf folgende Aspekte beziehen: Rechte an geistigem Eigentum, Lage am jeweiligen Markt, interne Organisation des Zielunternehmens, Management des Zielunternehmens und erwartete Rentabilität. Bei jeder Parametergruppe ist eine maximale Punktzahl zu erreichen. Das vielversprechendste Unternehmen kann insgesamt maximal 100 Punkte erreichen. Dies entspräche dann der risikoärmsten Investition, die mit den niedrigsten Zinssätzen belegt würde. Je weniger Punkte ein Zielunternehmen erhält, desto höher der angebotene Zinssatz. |
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30. |
Jede stille Beteiligung ist mit einer Bürgschaft in Höhe von mindestens 10 % der Vermögenseinlage der Gesellschafter des antragstellenden Unternehmens zu besichern. |
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31. |
Nach Angaben der deutschen Behörden werden stille Beteiligungen der IBG im Falle einer Insolvenz gegenüber Kreditverträgen nachrangig behandelt, nicht aber gegenüber offenen Beteiligungen. Inhaber einer stillen Beteiligung verfügen über bestimmte Rechte. Die IBG hat in Verbindung mit stillen Beteiligungen Zugang zu Marktinformationen sowie Kontroll- und Zustimmungsrechte. Wichtige Entscheidungen des Beteiligungsnehmers bezüglich seiner Kapitalstruktur können nur mit vorheriger Zustimmung der IBG getroffen werden. Den deutschen Behörden zufolge werden Banken, die Kredite vergeben, ähnliche Rechte eingeräumt, wenn die entsprechenden Kreditverträge Klauseln zu Eigentümerwechsel (‚change of ownership clause‘) und Kontrollwechsel (‚change of control clause‘) enthalten. |
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32. |
Den deutschen Behörden zufolge zeigt die nachstehende Tabelle die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den in diesem Fall übernommenen stillen Beteiligungen der IBG, offenen Beteiligungen und Kreditverträgen in Bezug auf Marktinformationen und Kontrollrechte:
Nach Angaben der deutschen Behörden kann die IBG eine Beteiligung beenden, wenn das betreffende Unternehmen gegen Vertragsbestimmungen verstößt. In der nachstehenden Tabelle haben die deutschen Behörden die Gemeinsamkeiten und Unterschiede in Bezug auf die Kündigungsmöglichkeiten der IBG und der Kreditinstitute aufgeführt.
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33. |
Nach Angaben der deutschen Behörden können Beteiligungsnehmer stille Beteiligungen der IBG in diesem Fall aus folgenden Gründen wie Kredite behandeln:
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34. |
In Bezug auf marktkonforme Wandlungsmaßnahmen kann die IBG bereits bestehende stille Beteiligungen mit Wandeloptionen in offene Beteiligungen wandeln, sofern private Investoren dasselbe tun oder offene Beteiligungen in entsprechender Höhe erwerben. Nach Angaben der deutschen Behörden erfolgen solche Investitionen pari passu zwischen öffentlichen und privaten Investoren und stellen keine staatliche Beihilfe dar. |
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35. |
Damit derartige Investitionen keine staatlichen Beihilfen darstellen, müssen nach Angaben der deutschen Behörden folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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36. |
Für den Fall, dass eine gleichzeitige Wandlung öffentlicher und privater stiller Beteiligungen mit Wandeloptionen nicht möglich ist — die IBG ist in einigen Fällen der einzige Inhaber stiller Beteiligungen bei Zielunternehmen —, argumentieren die deutschen Behörden, dass dennoch de facto die Kriterien für Pari-passu-Investitionen eingehalten werden. |
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37. |
Wenn die IBG ein Investitionsangebot von einem privaten Investor erhält, berechnet sie den Gegenwert ihrer stillen Beteiligung in Anteilen nach folgender Formel: Gesamtansprüche der IBG aus stillen Beteiligungen (Nominalwert + feste und variable Zinsen + Exitvergütung) geteilt durch den im Angebot des privaten Investors genannten Unternehmenswert (dabei handelt es sich um den Wert, den der private Investor für seine eigene Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen ermittelt hat) |
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38. |
Die konkrete Ermittlung des Anteilswerts der stillen Beteiligung erfolgt üblicherweise bei Eingehen einer stillen Beteiligung. Daher weisen stille Beteiligungen von Beginn an einen festen Preis auf, so dass sich ihr Wert im Laufe der Zeit nicht verändern kann. Die festen Elemente sind: Nominalwert + feste und variable Zinsen + Exitvergütung. Im Zuge einer Wandlung wird der Wert der oben genannten Ansprüche in offene Beteiligungen gewandelt. |
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39. |
Die IBG hat die Wahl, ob sie wandelt oder nicht. Sie hat die Möglichkeit, das Angebot des privaten Investors abzulehnen, wenn sie dieses nicht für finanziell attraktiv erachtet. |
2.2.2. Fondsmanagement
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40. |
Zurzeit hat die IBG keinen Vertrag mit einer professionellen Fondsverwaltungsgesellschaft. Die IBG befindet sich derzeit jedoch in einem Umstrukturierungsprozess, der Ende 2007 abgeschlossen sein wird. Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet, für die Verwaltung der IBG eine offene nichtdiskriminierende Ausschreibung durchzuführen. Die Entscheidung zur Privatisierung der Verwaltung der IBG ist schon gefallen. Die Ausschreibung wurde bereits veröffentlicht und findet sich im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (Verfahren TED 2006/S 158-170811 ergänzt durch TED 2006/S 168-179519). Im Anschluss an das Ausschreibungsverfahren wird ein Vertrag zwischen dem Fonds und der ausgewählten Verwaltungsgesellschaft geschlossen. |
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41. |
Die Vergütung der Fondsmanager wird erfolgsabhängig sein und neben der Erfahrung mit Risikokapitalinvestitionen eines der wichtigsten Kriterien für die Auswahl des besten Bieters bilden. Die der Ausschreibung unterliegende Vergütung umfasst zwei Bestandteile: eine fixe Komponente und eine variable Vergütung in Höhe von 20 % der Gewinne nach Beendigung einer Beteiligung. Die Fondsmanager sind verpflichtet, bewährte Verfahren der Wagniskapitalbranche anzuwenden. |
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42. |
Die Aufsicht über das Fondsmanagement erfolgt durch die IBG, deren Gesellschafterrechte durch das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt ausgeübt werden. Darüber hinaus führt der Aufsichtsrat der IBG Kontrollen durch. Den deutschen Behörden zufolge übt das Land somit die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften für derartige Investmentfonds geltende Aufsicht aus. |
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43. |
Da keine Mittel privater Investoren in dem Fonds eingelegt sind, gibt es keinen gesonderten Investoren- oder Beratungsausschuss. Die privaten Investoren können jedoch vollkommen frei darüber entscheiden, ob sie gemeinsam mit der IBG in Ziel-KMU investieren möchten. Somit erfordern alle Entscheidungen, die mit privaten Geldern einhergehen, die Mitwirkung privater Investoren. |
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44. |
Als Zielunternehmen der Investitionen kommen nur KMU in Frage, die in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a oder c des EG-Vertrags angesiedelt sind. Die Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (7) ist ausgeschlossen. |
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45. |
Die Beihilfe ist nicht von Exporttätigkeiten der Ziel-KMU oder der Verwendung heimischer Erzeugnisse zulasten von Importwaren abhängig. |
2.3. Rechtsgrundlage der Beihilferegelung
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46. |
Rechtsgrundlage sind nach Angaben der deutschen Behörden:
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2.4. Mittelausstattung der Beihilferegelung
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47. |
Die Gesamtfinanzierungsmittel belaufen sich auf rund 130 Mio. EUR. |
2.5. Laufzeit der Maßnahme
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48. |
Die Laufzeit der Beihilferegelung beträgt sechs Jahre. Somit gilt die Regelung bis zum 31. Dezember 2013. Innerhalb dieser sechs Jahre können die Mittel investiert und reinvestiert werden (es handelt sich also um einen revolvierenden Fonds). Daher werden nicht alle Investitionen bis zum 31. Dezember 2013 beendet sein. Die deutschen Behörden haben jedoch bestätigt, dass nach diesem Datum zurückfließende Gelder nicht ohne vorherige Zustimmung der Europäischen Kommission reinvestiert werden können. |
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49. |
Die deutschen Behörden haben ferner bestätigt, dass keine staatliche Beihilfe gewährt werden kann, solange die Europäische Kommission die Maßnahme nicht genehmigt hat, und machen jegliche Investition im Rahmen der neuen Regelungen von der Genehmigung durch die Europäische Kommission abhängig. |
2.6. Kumulierung von Beihilfen im Rahmen der Regelung
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50. |
Wird das Kapital, das einem Zielunternehmen durch eine unter die Leitlinien fallende Risikokapitalbeihilfe zur Verfügung gestellt wird, zur Finanzierung von Erstinvestitionen oder zur Tragung anderer Kosten genutzt, die nach anderen Gruppenfreistellungsverordnungen, Leitlinien, Beihilferahmen oder sonstigen Dokumenten über staatliche Beihilfen förderfähig sind, so werden die betreffenden Beihilfehöchstgrenzen bzw. förderfähigen Höchstbeträge in den ersten drei Jahren der ersten Risikokapitalinvestition bezogen auf den erhaltenen Gesamtbetrag bei Zielunternehmen in Fördergebieten um 20 % abgesenkt. Diese Absenkung findet keine Anwendung auf öffentliche Beihilfen nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (8) oder dessen Nachfolgerahmenprogrammen oder Gruppenfreistellungen in diesen Bereichen. |
3. VORLÄUFIGE WÜRDIGUNG DER BEIHILFEREGELUNG
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51. |
Nach Maßgabe des Artikels 6 der Verfahrensverordnung für staatliche Beihilfen (9) enthält die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine von der Kommission vorgenommene vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. |
3.1. Rechtmäßigkeit
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52. |
Deutschland hat die Beihilferegelung vor der Durchführung angemeldet und ist so seinen Verpflichtungen aus Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags nachgekommen. |
3.2. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe und Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt
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53. |
Die Kommission hat die Beihilferegelung gemäß Artikel 87 Absatz 1 ff. des EG-Vertrags und Artikel 61 ff. EWR-Vertrag und insbesondere anhand der ‚Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen‘ (nachstehend ‚Risikokapitalleitlinien‘) (10) geprüft. |
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54. |
Da sich die Investitionen in Form von stillen Beteiligungen von der übrigen Regelung unterscheiden, nimmt die Kommission die Untersuchung aus Gründen der Transparenz in zwei Teilen vor. Im ersten Teil geht es um die Beihilferegelung und die offenen Beteiligungen sowie die Wandlungsmaßnahmen, einschließlich der Wandlung stiller in offene Beteiligungen, und im zweiten Teil um Investitionen der IBG in Form von stillen Beteiligungen sowie um die Beschaffenheit dieser stillen Beteiligungen. Beide Szenarien werden nachstehend eingehender untersucht. |
3.2.1. Beihilfecharakter der Beihilferegelung, Teil 1 — Beihilferegelung und offene Beteiligungen einschließlich Wandlungsmaßnahmen
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55. |
Damit eine Maßnahme unter Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags fällt, müssen vier Kriterien erfüllt sein:
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56. |
Gemäß Abschnitt 3.2 der Risikokapitalleitlinien muss bei der Beurteilung, ob eine staatliche Beihilfe im Sinne des EG-Vertrags vorliegt, geprüft werden, ob die in Rede stehende Maßnahme Beihilfen auf mindestens drei Ebenen gewährt:
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3.2.1.1. Beihilfen an Investoren
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57. |
In Bezug auf die fragliche Maßnahme sind zwei Kategorien von Investoren zu unterscheiden: Erstens Investoren, die direkt Anteile an dem Fonds erwerben und zweitens solche, die parallel zur IBG investieren. Derzeit ist der Staat der einzige Gesellschafter der IBG. |
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58. |
Die IBG steht direkten privaten Beteiligungen offen. Die deutschen Behörden sicherten zu, dass alle Investoren, die sich direkt an dem Fonds beteiligen möchten, gleich behandelt, keine Investoren ausgeschlossen und privaten Investoren keine günstigeren Bedingungen eingeräumt werden als dem Staat. |
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59. |
Außerdem wird der Fonds — entsprechend Abschnitt 4.3.4 der Risikokapitalleitlinien — nur dann in ein KMU investieren, wenn mindestens 30 % der Gesamtfinanzierung von einem oder mehreren privaten Investoren bereitgestellt werden. Nach Angaben der deutschen Behörden werden solche parallel zum Fonds getätigten privaten Investitionen in Form der in Randnummer 22 genannten offenen Beteiligungen erfolgen. Private Investoren müssen von den KMU, in die investiert wird, unabhängig sein und werden genau dieselben Aufwärts- und Abwärtsrisiken tragen sowie derselben Nachrangigkeitsregelung unterliegen. |
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60. |
Gemäß Abschnitt 3.2 der Risikokapitalleitlinien wird die Kommission die Beteiligung als zwischen öffentlichen und privaten Investoren unter gleichen Bedingungen (Pari passu) und somit nicht als staatliche Beihilfe betrachten, wenn ihre Bedingungen für einen marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmer ohne jegliche staatliche Intervention akzeptabel wären. Dies wird nur dann unterstellt, wenn auf öffentliche und private Investoren identische Aufwärts- und Abwärtsrisiken und Vergütungen entfallen und sie einer identischen Nachrangigkeitsregelung unterliegen, und grundsätzlich wenn die Maßnahme zu mindestens 50 % von privaten Investoren finanziert wird, die unabhängig von den Unternehmen sind, in die sie investieren. |
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61. |
Die Analyse wird auf die Art der Investition abgestimmt. |
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62. |
Bei Investitionen in Form von den in Randnummer 25 genannten offenen Beteiligungen sowie Wandel- und Optionsanleihen bis zu einer Gesamthöhe von 10 Mio. EUR sind für öffentliche und private Investoren Aufwärts- und Abwärtsrisiken, Vergütungen und Nachrangigkeitsregelungen genau gleich. Zudem stammen mindestens 50 % dieser Investitionen von privaten Investoren, die in keiner Weise mit den Unternehmen, in die sie investieren, verbunden sind. Da diese Investitionen somit von IBG und privaten Investoren zu gleichen Bedingungen erfolgen, wird sie die Kommission dem Pari-passu-Grundsatz entsprechend nicht als staatliche Beihilfe betrachten. |
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63. |
Bei der in Randnummer 35 genannten Wandlung stiller Beteiligungen in offene Beteiligungen ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden: |
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64. |
Zum einen können private und öffentliche Investoren dieselbe Art von Beteiligung unter genau denselben Bedingungen in offene Beteiligungen wandeln. In diesem Fall sind Aufwärts- und Abwärtsrisiken, Vergütungen und Nachrangigkeitsregelungen für öffentliche und private Investoren genau gleich. Außerdem werden mindestens 50 % dieser Investitionen von privaten Investoren getätigt, die in keiner Weise mit den Unternehmen, in die sie investieren, verbunden sind. Unter diesen Voraussetzungen werden sie von der Kommission als Investitionen betrachtet, die dem Pari-passu-Grundsatz entsprechen. |
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65. |
Zum anderen kann die IBG auch der einzige Inhaber stiller Beteiligungen sein. Die deutschen Behörden bestätigen, dass die IBG ihre stillen Beteiligungen in diesem Fall in offene Beteiligungen wandeln wird, sobald ein privater Investor offene Beteiligungen erwirbt. Falls die IBG und Privatinvestoren offene Beteiligungen in gleicher Höhe besitzen, könnte geltend gemacht werden, dass nach der Umwandlung der stillen Beteiligung der IGB in eine offene, diese mit der Privatinvestition gleichzusetzen und daher als Pari-passu-Investition zu betrachten ist. Die deutschen Behörden bestätigen, dass bei der Investition in offene Beteiligungen auf öffentliche und private Investoren genau dieselben Aufwärts- und Abwärtsrisiken und Vergütungen entfallen und dass sie derselben Nachrangigkeitsregelung unterliegen werden. Durch die Wandlung ergeben sich daher für die IBG und die privaten Investoren offene Beteiligungen in identischer Höhe, die denselben Bedingungen unterliegen. |
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66. |
Um etwaige andere Beihilfen für die Privatinvestoren auszuschließen, muss die Kommission prüfen, ob alle mit stillen Beteiligungen verbundenen Vergütungen in offene Beteiligungen gewandelt werden, so dass den privaten Investoren durch die Wandlung kein Vorteil gewährt und eine angemessene Bewertung der offenen Beteiligungen sichergestellt wird. Dies kann unterstellt werden, da zum Zeitpunkt der Wandlung alle mit stillen Beteiligungen verbundenen Ansprüche ebenfalls gewandelt werden. Dies schließt den Nominalwert sowie alle zum Zeitpunkt der Wandlung fälligen festen und variablen Zinsen und die Exitvergütung ein. |
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67. |
Die deutschen Behörden bestätigen außerdem, dass die IGB den Wert aller zum Wandlungszeitpunkt anfallenden Ansprüche bei der Berechnung des Gegenwerts der Anteile berücksichtigt. Zudem wird bei Eingehen der Investition stets ein Nominalwert für die stille Beteiligung zwischen IGB und KMU festgelegt, der sich nach Angaben der deutschen Behörden im Zeitverlauf nicht verändern kann. Dieser Nominalwert einschließlich aller anfallenden Vergütungen ist die Grundlage für die Bewertung der Anteile bei der Wandlung. Es deutet zum gegenwärtigen Zeitpunkt also nichts darauf hin, dass privaten Investoren durch eine etwaige Unterbewertung der stillen Beteiligung ein Vorteil, selbst ein mittelbarer Vorteil, gewährt wird. Die Kommission kann daher zustimmen, dass die Unwandlung der stillen Beteiligungen der IGB in offene mit einer Privatinvestition gleichzusetzen ist und daher als Pari-passu-Investition betrachtet werden kann, die zwischen öffentlichen und privaten Investoren unter gleichen Bedingungen erfolgt. |
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68. |
Nach Auffassung der Kommission liegt daher auf Investorenebene keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags vor (11). |
3.2.1.2. Beihilfen an einen Investmentfonds und/oder dessen Verwalter
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69. |
Nach Auffassung der Kommission handelt es sich, wie in Abschnitt 3.2 der Risikokapitalleitlinien dargelegt, bei einem Investmentfonds im Allgemeinen um ein zwischengeschaltetes Instrument, mit dem die Beihilfen an Investoren und/oder Unternehmen, in die investiert wird, weitergeleitet werden, das aber selbst nicht Beihilfeempfänger ist. Im vorliegenden Fall vermutet die Kommission allerdings, dass auf der Ebene des Investitionsfonds eine staatliche Beihilfe vorliegen könnte. Die IBG wurde als Investitionsfonds gegründet, der bisher zu 100 % aus Mitteln des Landes Sachsen-Anhalt besteht und über den die Mittel an die Beteiligungsnehmer weitergeleitet werden. Da es sich hierbei um einen revolvierenden Fonds handelt, bei dem die zugeführten Mittel kontinuierlich reinvestiert werden, kann die Kommission nicht ausschließen, dass dieser Fonds mit anderen konkurriert, die nicht in den Genuss dieser direkten staatlichen Förderung kommen. Da zu diesem Zeitpunkt nicht auszuschließen ist, dass der Fonds als eigenständiges Unternehmen handelt, und es keine Bestätigung dafür gibt, dass der Fonds künftig keine Diversifizierung seiner Tätigkeit betreiben wird, kann die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auf der Ebene des Fonds zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausschließen. |
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70. |
Was das Fondsmanagement anbelangt, so liegt gemäß Abschnitt 3.2 der Risikokapitalleitlinien eine Beihilfe an den Fondsmanager bzw. die Fondsmanagementgesellschaft vor, wenn ihre Vergütung nicht vollkommen der jeweils aktuellen marktüblichen Vergütung bei einer vergleichbaren Sachlage entspricht. In Anbetracht der Zusage Deutschlands, dass das Fondsmanagement privatisiert wird und die Fondsmanager im Wege einer (bereits bekannt gemachten) offenen Ausschreibung ausgewählt werden, gibt es zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Grund für die Annahme, dass nachdem diese Maßnahmen durchgeführt wurden Entgelte der Fondsmanager nicht marktkonform sein werden. Festzuhalten ist, dass in der bekannt gemachten Ausschreibung bestätigt wird, dass Vergütung und einschlägige Erfahrung der Fondsmanager bei der Kandidatenwahl zu den entscheidenden Kriterien zählen werden. Die Kommission vertritt daher in diesem Stadium die Auffassung, dass — sofern die Ausschreibung eine offene transparente und nichtdiskriminierende Auswahl der Fondsmanager gewährleistet und deren Entgelte marktkonform sind, keine Beihilfe an das Fondsmanagement vorliegt. |
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71. |
Aus den vorgenannten Gründen liegt nach Auffassung der Kommission, sobald die Änderungen durchgeführt wurden, auf der Ebene des Fondsmanagements keine Beihilfe vor. Wie bereits in der vorausgegangenen Entscheidung betreffend die IBG (12) festgestellt wurde, kann das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe an den Fonds nicht ausgeschlossen werden. Die IGB kann durchaus als staatliches Unternehmen betrachtet werden, das sich Kapital zu günstigeren Konditionen als private Unternehmen beschaffen konnte. |
3.2.1.3. Beihilfen an die Unternehmen, in die investiert wird
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72. |
Liegt eine Beihilfe auf der Ebene der Investoren, des Anlageinstruments oder des Investmentfonds vor, so geht die Kommission grundsätzlich davon aus, dass sie zumindest teilweise an die Zielunternehmen weitergereicht wird und somit auch auf deren Ebene vorliegt (vgl. Abschnitt 3.2 der Risikokapitalleitlinien). Dies ist auch dann der Fall, wenn die Fondsmanager die Investitionsentscheidungen ausschließlich nach kaufmännischen Grundsätzen treffen. |
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73. |
Im vorliegenden Fall konnte das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auf der Ebene des Investmentfonds nicht ausgeschlossen werden. Da zudem die Möglichkeit besteht, dass die Maßnahme nur zu 30 % von privaten Investoren finanziert wird (siehe vorstehender Abschnitt 2.2.1), kann die Kommission nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass die KMU das Risikokapital unter denselben Bedingungen erhalten würden, wenn der Staat keine öffentlichen Mittel investieren würde. Die Bereitstellung von Risikokapital durch den Staat kommt in diesem Fall einem den KMU gewährten Vorteil gleich. Da ausschließlich KMU in Sachsen-Anhalt durch diese Maßnahme begünstigt werden, ist sie selektiv. |
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74. |
Da die Ziel-KMU nicht vom Wettbewerb und Handel zwischen den Mitgliedstaaten ausgeschlossen sind, könnten diese beeinträchtigt werden. Die Beihilfe kann die Position der begünstigten Unternehmen gegenüber ihren Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärken und damit den Wettbewerb zu verfälschen drohen. Folglich kann die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags auf der Ebene der Unternehmen, in die investiert wird, nicht ausschließen. |
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75. |
Nach Auffassung der Kommission liegt daher auf der Ebene der Unternehmen, in die in Form offener Beteiligungen oder Wandel- und Optionsanleihen (siehe Randnummer 25) investiert wird, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags vor. |
3.2.2. Beihilfecharakter der Beihilferegelung, Teil 2 — Investitionen in Form stiller Beteiligungen
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76. |
Gemäß der — bereits in vorausgegangenen Entscheidungen (13) vertretenen — Auffassung der Kommission kann auf der Grundlage der Mitteilung über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (nachstehend ‚die Mitteilung‘) (14) festgestellt werden, ob Unternehmen durch stille Beteiligungen der IBG ein Vorteil im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags gewährt wird. |
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77. |
Allerdings kann die Mitteilung nur auf Kreditinstrumente angewandt werden. Daher muss zunächst festgestellt werden, ob es sich bei den im Rahmen dieser Beihilfemaßnahme vorgesehenen stillen Beteiligungen um Kredite handelt. |
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78. |
Die Kommission bezweifelt, dass neue stille Beteiligungen, die die IBG als Anlageinstrumente einsetzt, als Kredite und nicht als beteiligungsähnliche Finanzierungsinstrumente anzusehen sind. |
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79. |
Für die beihilferechtliche Überprüfung solcher Instrumente wie der stillen Beteiligungen der IBG, zieht die Kommission in erster Linie ihren wirtschaftlichen Gehalt heran und lässt sich weniger von ihrer Bezeichnung oder ihrer Einstufung durch den Investor leiten. Die Kommission berücksichtigt insbesondere, in welchem Umfang der Investor das mit dem Wagnis des Zielunternehmens verbundene Risiko mitträgt, welche Verluste er gegebenenfalls übernimmt, ob der Vorrang gewinnorientierter Vergütung vor Festvergütung gewahrt ist und welchen Rang der Investor bei Zahlungsunfähigkeit des Zielunternehmens einnimmt. Gegebenenfalls wird auch berücksichtigt, wie das betreffende Anlageinstrument nach den anwendbaren nationalen Rechts-, Finanz- und Rechnungslegungsvorschriften behandelt wird, wenn diese kohärent und für die Einordnung geeignet sind (vgl. Abschnitt 4.3.3 der Risikokapitalleitlinien). |
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80. |
Aus der in den Randnummern 26 bis 34 aufgeführten Beschreibung der deutschen Behörden werden die Unterschiede zwischen Krediten und den stillen Beteiligungen der IBG ersichtlich. Diese Unterschiede lassen sich wie folgt zusammenfassen:
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81. |
Aufgrund der vorstehend beschriebenen Merkmale bezweifelt die Kommission, dass die im Rahmen dieser Beihilfemaßnahme eingesetzten stillen Beteiligungen der IBG als Kredite angesehen werden können. |
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82. |
Falls die stillen Beteiligungen jedoch aufgrund ihrer Merkmale als Kredite betrachtet werden sollten, kann die Mitteilung zur Geltung kommen. Nach Auffassung der Kommission wird den begünstigten KMU grundsätzlich kein Vorteil gewährt, wenn auf das eingelegte Kapital ein Zinssatz erhoben wird, der mindestens 400 Basispunkte über dem für Deutschland ermittelten Referenzsatz für unbesicherte Kredite liegt. |
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83. |
Im vorliegenden Fall bestätigen die deutschen Behörden, dass auf alle stillen Beteiligungen ein fester Zinssatz erhoben wird, der mindestens 400 Basispunkte über dem für Deutschland ermittelten Referenzsatz liegt. Für die Festsetzung eines angemessenen Zinssatzes für jedes Unternehmen, der mindestens 400 Basispunkte über dem von der EU ermittelten Referenzsatz liegt, verwendet die IBG ein Rating(Scoring)-Modell, das auf der Grundlage der Rating-Systeme von Privatbanken entwickelt wurde. Bei jeder Investition wird anhand eines Ratings der endgültige Zinssatz festgelegt. Gemäß den von Deutschland vorgelegten Informationen wird dadurch ein risikobezogener marktkonformer Zinssatz ermittelt. Folgende aktuelle Zinssätze werden angewandt: Ein fester Zinssatz von 8,36 % und ein erfolgsabhängiger Zinssatz von 4,64 %; dies ergibt einen Gesamtzinssatz von 13 %, der deutlich über dem Referenzzinssatz für Deutschland (4,03 %) zuzüglich 400 Basispunkten, liegt. |
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84. |
Aufgrund dieser Angaben geht die Kommission zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, dass — sofern die stillen Beteiligungen als Kredite betrachtet werden können — den begünstigten Unternehmen durch die stillen Beteiligungen kein Vorteil gewährt wird und diese daher keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags darstellen. |
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85. |
Wenn die stillen Beteiligungen hingegen als beteiligungsähnliche Finanzierungsinstrumente anzusehen sind, ist die Mitteilung nicht anwendbar. Dann kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Unternehmen, in die investiert wird (begünstigte KMU), dadurch einen Vorteil erhalten, den sie andernfalls aufgrund der üblichen Marktbedingungen nicht erhalten würden. In diesem Fall kann die Kommission nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass die KMU das Risikokapital zu denselben Bedingungen erhalten würden, wenn der Staat keine öffentlichen Mittel investieren würde. Da die Kommission das Vorliegen einer Beihilfe auf der Ebene des Fonds in diesem Fall nicht ausschließen kann, kann sie auch nicht ausschließen, dass diese Beihilfe durch die beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumente der IBG zumindest teilweise an die Zielunternehmen weitergereicht wird. In diesem Fall müsste die Kommission die Vereinbarkeit der IBG-Investitionen in Form von stillen Beteiligungen in derselben Weise prüfen wie die Vereinbarkeit der IBG-Investitionen in Form von offenen Beteiligungen; sie müsste außerdem den Einsatz stiller Beteiligungen neben anderen Anlageinstrumenten prüfen. |
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86. |
Da die Kommission jedoch Zweifel hinsichtlich der Art der stillen Beteiligungen hegt, muss sie das Prüfverfahren eröffnen, um feststellen zu können, ob sie als unter die Mitteilung fallende Nichtbeihilfemaßnahmen oder als beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumente zu betrachten sind, die zusätzlich zu den anderen nachstehend untersuchten Instrumenten eingesetzt werden. Wenn die stillen Beteiligungen als beteiligungsähnliche Finanzierungsinstrumente anzusehen sind, dann würden sich die Investitionstranchen zusammen mit den offenen Beteiligungen auf insgesamt 6,5 Mio. EUR pro Zielunternehmen und Jahr belaufen. Dies würde den in Abschnitt 4.3.1 der Risikokapitalleitlinien festgelegten maximalen Umfang einer Risikokapitalbeihilfe übersteigen. Deutschland hat bisher nicht nachgewiesen, dass aufgrund des Ausmaßes des Marktversagens Investitionstranchen von über 1,5 Mio. EUR erforderlich sind. |
3.3. Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme in Bezug auf die offenen Beteiligungen
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87. |
Beinhaltet eine Maßnahme staatliche Beihilfen, muss die Kommission prüfen, ob diese staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbart ist. |
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88. |
Da es sich im vorliegenden Fall bei den offenen Beteiligungen um eine Maßnahme handelt, bei der KMU Risikokapital zur Verfügung gestellt wird, sind die Risikokapitalleitlinien anwendbar (vgl. Abschnitt 2.1 der Risikokapitalleitlinien). Diesem Abschnitt zufolge sind:
von Risikokapitalbeihilfen auszuschließen. Die Leitlinien sind nicht anwendbar auf Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, namentlich solche, die unmittelbar mit den Exportmengen, dem Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden, mit der Ausfuhr verbundenen Ausgaben im Zusammenhang stehen, sowie auf Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zulasten von Importwaren abhängig gemacht werden. |
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89. |
Die in Rede stehende Maßnahme schließt Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Schiffsbau-, Kohle- und Stahlunternehmen aus. Die Beihilfe ist nicht an Ausfuhrtätigkeiten der Ziel-KMU oder die Verwendung heimischer Erzeugnisse zulasten von Importwaren geknüpft. |
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90. |
Die Maßnahme erfüllt somit die Kriterien des Abschnitts 2.1 der Risikokapitalleitlinien. |
3.3.1. Kriterien für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Maßnahme
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91. |
Die Kommission geht davon aus, dass der Anreizeffekt, die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Beihilfe bei einer Risikokapitalbeihilfe gegeben sind, wenn die in Abschnitt 4.3 der Risikokapitalleitlinien genannten Bedingungen erfüllt sind. |
3.3.2. Maximaler Umfang der Investitionstranchen
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92. |
Die bei einer Risikokapitalbeihilfe vorgesehenen — ganz oder teilweise durch staatliche Beihilfen finanzierten — Anlagetranchen dürfen 1,5 Mio. EUR je Zwölfmonatszeitraum und Ziel-KMU nicht überschreiten (vgl. Abschnitt 4.3.1 der Risikokapitalleitlinien). Da die Maßnahme die Höhe der offenen Beteiligungen für die gesamte Dauer der Beihilferegelung auf Tranchen von 1,5 Mio. EUR pro Ziel-KMU begrenzt, sind die Kriterien des Abschnitts 4.3.1 der Risikokapitalleitlinien erfüllt. Wenn die stillen Beteiligungen als beteiligungsähnliche Finanzierungsinstrumente anzusehen sind (siehe vorstehender Abschnitt 3.2.2), die zusätzlich zu den offenen Beteiligungen eingesetzt werden, müsste jeder über 1,5 Mio. EUR liegende Betrag einer eingehenden Prüfung unterzogen werden, da ein Marktversagen weniger offenkundig ist. |
3.3.3. Beschränkung auf Seed-, Start-up- und Expansionsfinanzierung
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93. |
Die Risikokapitalbeihilfe muss für kleine Unternehmen bzw. für mittlere Unternehmen in Fördergebieten auf die Finanzierung der Phasen bis zur Expansionsphase beschränkt sein (vgl. Abschnitt 4.3.2 der Risikokapitalleitlinien). Im Rahmen der vorliegenden Maßnahme werden KMU in Fördergebieten bis zur Expansionsphase finanziert, so dass die Kriterien des Abschnitts 4.3.2 der Risikokapitalleitlinien erfüllt sind. |
3.3.4. Vorrang von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten
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94. |
Im Rahmen der Risikokapitalbeihilfe müssen den Zielunternehmen mindestens 70 % der Gesamtmittel der Maßnahme in Form von Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten zur Verfügung gestellt werden (vgl. Abschnitt 4.3.3 der Risikokapitalleitlinien). Diese Voraussetzung wird von der Regelung in jedem Fall erfüllt. Wenn die stillen Beteiligungen der IBG als Kredite angesehen werden können, wären sie — wie in Abschnitt 3.2.2 ausgeführt — als solche beihilfefrei und die Risikokapitalleitlinien wären nicht anwendbar. Wenn die stillen Beteiligungen als beteiligungsähnliche Finanzierungsinstrumente anzusehen sind, würden den Zielunternehmen im Einklang mit Abschnitt 4.3.3 der Risikokapitalleitlinien 100 % der Gesamtmittel der Maßnahme in Form von Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten zur Verfügung gestellt. |
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95. |
Folglich sind die Kriterien des Abschnitts 4.3.3 der Risikokapitalleitlinien in jedem Fall erfüllt. |
3.3.5. Beteiligung privater Investoren
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96. |
Die im Rahmen der Risikokapitalbeihilfe getätigte Investition muss zu mindestens 50 % bzw. bei Maßnahmen für Zielunternehmen in Fördergebieten zu mindestens 30 % der getätigten Investition von privaten Investoren bereitgestellt werden (vgl. Abschnitt 4.3.4 der Risikokapitalleitlinien). |
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97. |
Im vorliegenden Fall stammen mindestens 30 % der im Rahmen dieser Beihilferegelung in Form von offenen Beteiligungen zur Verfügung gestellten Finanzmittel von privaten Investoren, die ausschließlich in im Fördergebiet angesiedelte KMU investieren. Die Maßnahme erfüllt somit die Kriterien des Abschnitts 4.3.4 der Risikokapitalleitlinien unter der Voraussetzung, dass die stillen Beteiligungen als Kreditfinanzierungsinstrumente anzusehen sind. Wenn die stillen Beteiligungen jedoch als beteiligungsähnliche Finanzierungsinstrumente betrachtet werden, so liegt der Kommission derzeit keine Bestätigung dafür vor, dass 30 % aller im Rahmen der Maßnahme zur Verfügung gestellten Finanzmittel von privaten Investoren stammen. |
3.3.6. Gewinnorientierung der Investitionsentscheidungen
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98. |
Die Risikokapitalbeihilfe muss gewährleisten, dass Entscheidungen, in Zielunternehmen zu investieren, gewinnorientiert sind (vgl. Abschnitt 4.3.5 der Risikokapitalleitlinien). Dieses Kriterium gilt als erfüllt, wenn:
Bei der vorliegenden Maßnahme liegt der Anteil privater Beteiligungen bei 30 %. Die privaten Mittel werden nach kaufmännischen Grundsätzen investiert. Die Kriterien für die Auswahl der Beteiligungsnehmer sehen vor, dass für jede Beteiligung ein detaillierter Geschäftsplan mit Angaben zur Produkt-, Umsatz- und Rentabilitätsplanung vorliegen muss, aus dem die Zukunftsfähigkeit des Vorhabens hervorgeht und in dem für jede Investition eine klare und realistische Ausstiegsstrategie festgelegt ist. Daraus kann geschlossen werden, dass die Maßnahme die Kriterien des Abschnitts 4.3.5 der Risikokapitalleitlinien erfüllt. |
3.3.7. Management anhand kaufmännischer Grundsätze
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99. |
Risikokapitalbeihilfen oder Risikokapitalfonds müssen nach kaufmännischen Grundsätzen verwaltet werden (vgl. Abschnitt 4.3.6 der Risikokapitalleitlinien). Dieses Kriterium gilt als erfüllt, wenn:
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100. |
Deutschland hat zugesagt, das Fondsmanagement zu privatisieren und die Fondsmanager im Rahmen einer (bereits bekannt gemachten) offenen Ausschreibung auszuwählen. Im Anschluss an diese Ausschreibung wird zwischen dem ausgewählten Fondsmanagement und der IBG ein Vertrag geschlossen. Bereits die Tatsache, dass die Vergütung der Manager renditeorientiert ist, ist ein Beleg dafür, dass der Fonds dann nach kaufmännischen Grundsätzen verwaltet wird. Unklar ist allerdings ob dies auch derzeit schon der Fall ist. |
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101. |
Private Investoren, die sich direkt an dem Fonds beteiligen möchten, werden im Beteiligungsausschuss vertreten sein, der die Entscheidungen auf Fondsebene genehmigt. Allerdings sind die privaten Koinvestoren nicht direkt an der Entscheidungsfindung auf Fondsebene beteiligt. Die zweite Voraussetzung ist also nicht erfüllt. |
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102. |
Des Weiteren werden bewährte Verfahren der Wagniskapitalbranche angewandt, und das ausgewählte kaufmännische Fondsmanagement wird über die IBG der Aufsicht des Finanzministeriums des Landes Sachsen-Anhalt unterliegen. |
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103. |
Da nicht alle Voraussetzungen des Abschnitts 4.3.6 der Leitlinien erfüllt sind, kann der Fonds zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als nach kaufmännischen Grundsätzen verwaltet betrachtet werden. |
3.3.8. Ausrichtung auf bestimmte Wirtschaftszweige
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104. |
Die Maßnahmen sollten gemäß Abschnitt 4.3.7 der Risikokapitalleitlinien nicht auf einen bestimmten Wirtschaftszweig ausgerichtet sein. Die Kommission kann allerdings bei Risikokapitalbeihilfen eine Ausrichtung auf bestimmte Wirtschaftszweige akzeptieren. Da die Maßnahme nicht auf einen bestimmten Wirtschaftszweig bezogen ist, erfüllt sie die Kriterien des Abschnitts 4.3.7 der Risikokapitalbeihilfen. |
3.3.9. Eingehende Überprüfung
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105. |
Auch wenn die Kommission die stillen Beteiligungen der IBG als Kredite betrachten sollte, sind derzeit nicht alle Voraussetzungen des Abschnitts 4 der Risikokapitalleitlinien erfüllt. Daher wird die Kommission eine eingehende Überprüfung gemäß Abschnitt 5 der Risikokapitalleitlinien durchführen. Wie in diesem Abschnitt festgelegt, stützt sich die Bewertung auf eine Reihe positiver und negativer Faktoren. Weder ist ein einzelner Faktor entscheidend, noch kann eine Kombination von Faktoren allein als ausreichend angesehen werden, um die Vereinbarkeit zu gewährleisten. In einigen Fällen können ihre Anwendbarkeit und die ihnen beigemessene Bedeutung von der Form der Beihilfe abhängen. |
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106. |
Gemäß Abschnitt 5.3 der Risikokapitalleitlinien ‚[…] wägt die Kommission (bei der Bewertung der Vereinbarkeit der Risikokapitalbeihilfen) die potenziellen negativen Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverzerrungen und des Risikos der Verdrängung privater Investitionen gegen die vorgenannten positiven Auswirkungen ab‘. In diesem Fall sind alle in Abschnitt 4 der Risikokapitalleitlinien aufgeführten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit erfüllt, mit Ausnahme der Verwaltung nach kaufmännischen Grundsätzen, insbesondere der Beteiligung privater Investoren an der Entscheidungsfindung auf Fondsebene (Abschnitt 4.3.6 Buchstabe b). |
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107. |
In Abschnitt 5.2.1 der Risikokapitalleitlinien ist festgelegt, dass bei Risikokapitalbeihilfen mit einer über die Voraussetzungen nach Abschnitt 4 hinausgehenden Finanzierung von Zielunternehmen, insbesondere solche, die Tranchen von 1,5 Mio. EUR je Zwölfmonatszeitraum und Zielunternehmen überschreiten, bei Anschlussfinanzierungen oder Finanzierungen mittlerer Unternehmen in Nicht-Fördergebieten in der Expansionsphase sowie bei Beihilfen, die sich eigens auf Anlageinstrumente beziehen, die Kommission für jede Ebene, auf der eine Beihilfe vorliegen könnte, weitere Belege dafür verlangt, dass der Markt auf der betreffenden Ebene versagt, bevor sie die geplante Risikokapitalbeihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Die Regelung soll zur Bereitstellung von Risikokapital eingesetzt werden, um das Marktversagen zu beheben, das im Bereich der Start-up- und Expansionsfinanzierung von KMU im Allgemeinen und in Sachsen-Anhalt im Besonderen besteht. Die derzeitige Regelung gestattet die Bereitstellung von Risikokapital für KMU, sofern diese die Voraussetzungen gemäß Abschnitt 4 betreffend die Höhe der Investitionstranchen und die Phase der Unternehmensentwicklung erfüllen; ein weiterer Beleg für ein Marktversagen ist in diesem Fall nicht erforderlich (15). |
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108. |
Gemäß Abschnitt 5.2.2 der Risikokapitalleitlinien ist bei der Abwägung wichtig, ob und inwieweit staatliche Beihilfen im Risikokapitalbereich als geeignetes Instrument zur Förderung privater Risikokapitalinvestitionen betrachtet werden können. Erstens nimmt die IBG gemeinsam mit privaten Anlegern Koinvestitionen vor, so dass Investitionen privater Anleger in Höhe von mindestens 30 % also die Voraussetzung für ihre Tätigkeit sind. Zweitens teilt sie durch die Koinvestition das Risiko und mindert so das Risiko der privaten Investoren gegenüber dem einzelnen KMU. Die IBG wird also private Risikokapitalinvestitionen fördern und zur Abfederung eines Marktversagens beitragen, indem sie KMU Risikokapital zur Verfügung stellt, was positiv zu bewerten ist. |
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109. |
Gemäß Abschnitt 5.2.3 der Leitlinien wird die Kommission, um zu bewerten, ob die Beihilfe einen Anreizeffekt hat und notwendig ist, gegebenenfalls die Kriterien der Abschnitte 5.2.3.1 bis 5.2.3.4 der Leitlinien anwenden, anhand deren gezeigt wird, dass die Investitionsentscheidungen nach Gewinngesichtspunkten und anhand kaufmännischer Grundsätze getroffen wurden. Da zunächst keine privaten Anleger an den Entscheidungen des Fonds beteiligt waren, sind in diesem Fall die Kriterien des Managements anhand kaufmännischer Grundsätze (Abschnitt 5.2.3.1 der Leitlinien) und des Vorhandenseins eines Investitionsausschusses (Abschnitt 5.2.3.2 der Leitlinien) ausschlaggebend. Einerseits kann es nicht als positiv bewertet werden, dass private Anleger nicht in den Entscheidungsprozess des Fonds eingebunden sind. Andererseits ergibt sich aus der Art der Maßnahme, dass die privaten Investoren ihre Entscheidung, ob sie ein KMU zu den gleichen Bedingungen mit dem Fonds kofinanzieren wollen, unabhängig treffen. Der Fonds kann wiederum nicht ohne eine entsprechende Entscheidung der privaten Investoren investieren, so dass diese folglich indirekt Investitionen des Fonds verhindern können. Darüber hinaus können sich private Investoren direkt am Fonds beteiligen. In diesem Falle wären sie im Beteiligungsausschuss vertreten, der die Entscheidungen des Fondsmanagements genehmigt. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass private Investoren von den Ziel-KMU unabhängig sein müssen und sie ihre Entscheidungen im eigenen Interesse gewinnorientiert und nach kaufmännischen Grundsätzen treffen. Insgesamt ist die Kommission der Meinung, dass die Beihilfe notwendig ist und einen Anreizeffekt hat. |
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110. |
Gemäß Abschnitt 5.2.4 der Risikokapitalleitlinien prüft die Kommission die Angemessenheit der Maßnahme und insbesondere, ob Investoren und Fondsmanagement eine zu hohe Vergütung erhalten. Da der Fonds gemeinsam mit privaten Investoren zu den gleichen Bedingungen oder — bei einer direkten Beteiligung privater Investoren an dem Fonds — zu den gleichen Bedingungen wie die öffentliche Hand koinvestieren wird, erhalten private Investoren der KMU keine Vergütung, was positiv zu bewerten ist. Da das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auf der Ebene des Fondsmanagements ausgeschlossen sein dürfte, sobald die sich aus der Ausschreibung ergebenden Änderungen umgesetzt sind und die Verwaltungsgesellschaft, die das wirtschaftlich günstigste Angebot mit den besten Konditionen unterbreitet, den Zuschlag erhalten hat, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Vergütung durch die Kommission nicht erforderlich. Die deutschen Behörden sichern zu, dass — wie durch das laufende Auswahlverfahren bestätigt wird — die den Fondsmanagern gezahlten Entgelte der aktuellen marktüblichen Vergütung entsprechen werden. Als positiv zu betrachten ist, dass derzeit das Verlustrisiko nicht vollständig vom öffentlichen Sektor getragen wird und die Vorteile nicht ausschließlich den anderen Investoren zufließen. Die Durchführung der bereits öffentlich bekannt gemachten Ausschreibung für die Verwaltung würde als positiv gewertet, da sie ein bewährtes Verfahren darstellt (Abschnitt 5.2.4 der Risikokapitalleitlinien). Nach Auffassung der Kommission erfüllt die Beihilfe daher derzeit das Kriterium der Angemessenheit (Abschnitt 5.2.4 der Risikokapitalleitlinien). |
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111. |
Gemäß Abschnitt 5.3 der Risikokapitalleitlinien prüft die Kommission die potenziell negativen Auswirkungen auf allen drei Ebenen, auf denen eine Beihilfe vorliegen kann. In Bezug auf das Verdrängungsrisiko (Abschnitt 5.3.1 der Risikokapitalleitlinien) auf der Fondsebene sowie auf der Ebene der Zielunternehmen ist festzustellen, dass die IBG private Investoren an der Finanzierung beteiligen muss. Dies ermöglicht privaten Fonds, die von verschiedenen Fondsmanagern verwaltet werden, in die KMU zu investieren und den KMU auch Investitionen aus anderen privaten Quellen zu erhalten. Gemäß Abschnitt 5.3.2 der Risikokapitalleitlinien prüft die Kommission auch andere Wettbewerbsverzerrungen, um auszuschließen, dass ineffiziente Unternehmen oder Wirtschaftszweige, die andernfalls nicht überleben könnten, über Wasser gehalten werden. Der Fonds wird sich an Kleinunternehmen nur bis zur Expansionsphase beteiligen, an mittleren Unternehmen nur in der Start-up-Phase, wenn die Unternehmenspläne positive Rentabilitätsaussichten erkennen lassen. Der Fonds ist nicht auf KMU eines bestimmten Wirtschaftszweiges ausgerichtet. Außerdem sind die Investitionstranchen für offene Beteiligungen auf 1,5 Mio. EUR pro Zwölfmonatszeitraum beschränkt. Daher sind auch die potenziellen negativen Auswirkungen entsprechend begrenzt. |
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112. |
Insgesamt kann folglich davon ausgegangen werden, dass die positiven Auswirkungen stärker ins Gewicht fallen als die möglichen Wettbewerbsverzerrungen, die ohnehin nicht die Handelsbedingungen in einem Maße beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
3.3.10. Kumulierung
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113. |
Jede Beihilferegelung muss gemäß Abschnitt 6 der Risikokapitalleitlinien die Kumulierungsregeln einhalten. Wird das Kapital, das einem Zielunternehmen durch eine Risikokapitalbeihilfe zur Verfügung gestellt wird, zur Finanzierung von Erstinvestitionen genutzt oder zur Tragung anderer Kosten, die nach anderen Gruppenfreistellungsverordnungen, Leitlinien, Beihilferahmen oder sonstigen Dokumenten über staatliche Beihilfen förderfähig sind, so werden die betreffenden Beihilfehöchstgrenzen bzw. förderfähigen Höchstbeträge in den ersten drei Jahren der ersten Risikokapitalinvestition bezogen auf den erhaltenen Gesamtbetrag bei Zielunternehmen in Fördergebieten um 20 % abgesenkt. Diese Absenkung findet keine Anwendung auf die Beihilfeintensitäten nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (16) oder etwaigen Nachfolgerahmenprogrammen oder Gruppenfreistellungen in diesen Bereichen. |
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114. |
Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die oben genannten Kumulierungsregeln angewandt werden. Die Maßnahme erfüllt somit in Bezug auf offene Beteiligungen die Kriterien des Abschnitts 6 der Risikokapitalleitlinien. |
4. SCHLUSSFOLGERUNG
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115. |
Sofern die Regelung ausschließlich Investitionen in Form von offenen Beteiligungen in einer Gesamthöhe von maximal 1,5 Mio. EUR umfasst, erfüllt sie sämtliche in den Abschnitten 4.3 und 5 und 6 der Risikokapitalleitlinien aufgeführten Kriterien. Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass dieser Teil der Maßnahme IBG-Risikokapitalfonds Sachsen-Anhalt die Bedingungen der ‚Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen‘ erfüllt und nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. |
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116. |
Da die Kommission jedoch Zweifel hinsichtlich der Art der stillen Beteiligungen hegt, eröffnet das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags. Sollten die stillen Beteiligungen möglicherweise als beteiligungsähnliche Finanzierungsinstrumente anzusehen sein, kann die Kommission zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend feststellen, dass die Maßnahme alle Kriterien der Risikokapitalleitlinien erfüllt; sie kann daher nicht als nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden. |
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117. |
Die Kommission ersucht daher die deutschen Behörden und die Beteiligten, zur Art der stillen Beteiligungen sowie zu Gemeinsamkeiten mit und Unterschieden zu Krediten und beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten Stellung zu nehmen. Die Kommission interessieren unter anderem Ausführungen zu folgenden Fragen:
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ENTSCHEIDUNG
Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der oben beschriebene IBG-Risikokapitalfonds Sachsen-Anhalt nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, sofern es sich um Investitionen in Form offener Beteiligungen handelt, die insgesamt auf 1,5 Mio. EUR beschränkt sind. Diesbezüglich erhebt die Kommission keine Einwände.
In Bezug auf die neuen Investitionen in Form stiller Beteiligungen in Höhe von bis zu 5 Mio. EUR fordert die Kommission aus den dargelegten Gründen Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens seine Stellungnahme abzugeben und alle für die Würdigung der Maßnahme sachdienlichen Informationen zu übermitteln.
Die Kommission erinnert Deutschland an die Sperrwirkung des Artikels 88 Absatz 3 des EG-Vertrags in Bezug auf die in Rede stehenden stillen Beteiligungen und verweist auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, wonach alle rechtswidrigen Beihilfen vom Begünstigten zurückgefordert werden können.
Die Kommission teilt Deutschland mit, dass sie die Beteiligten durch die Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens und einer aussagekräftigen Zusammenfassung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Union von der Beihilfe in Kenntnis setzen wird. Außerdem wird sie Beteiligte in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union und die EFTA-Überwachungsbehörde durch die Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle Beteiligten werden aufgefordert, innerhalb eines Monats ab dem Datum dieser Veröffentlichung ihre Stellungnahme abzugeben.
Die Kommission erinnert die Bundesregierung daran, dass jährlich ein Bericht über die Anwendung der Regelung vorzulegen ist.
Schließlich erinnert die Kommission die Bundesregierung daran, dass sie alle geplanten Änderungen der Beihilferegelung bei der Kommission anmelden muss.“
(1) ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2.
(2) Staatliche Beihilfe N 280/03.
(4) Gemäß der Definition der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.11.2001, S. 33) und der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(5) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(6) Mitteilung der Kommission über aktuelle bei Beihilfe-Rückforderungen angewandte Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze für 25 Mitgliedsstaaten anwendbar vom 1. Januar 2007 (ABl. C 317 vom 23.12.2006, S. 2).
(7) ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.
(8) ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.
(9) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).
(10) ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2.
(11) Dies entspricht der Entscheidung der Kommission in der Sache N 330/06 — Risikokapitalfonds ‚Berlin Kapital Fonds‘.
(12) Siehe N 280/03 Innovationsfonds der IBG Sachsen-Anhalt, Ziffer 3.1.1.
(13) Siehe N 344/06 — Germany ‚SBG‘; N 104/05 — Germany ‚Regio MIT Risikokapitalfonds Hessen‘; N 212/04 — Germany ‚ERDF Risikokapitalfonds Berlin‘; N 213/04 — Germany ‚ERDF Risikokapitalfonds Schleswig-Holstein‘; N 266/04 — Germany ‚ERDF Risikokapitalfonds Berlin‘; N 310/04 — Germany ‚ERDF Risikokapitalfonds Berlin‘.
(14) Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3).
(15) Siehe N 330/06 Risikokapitalfonds ‚Berlin Kapital Fonds‘.
(16) ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.
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20.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/42 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4929 — Fiat/Ergom)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 246/10)
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1. |
Am 15. Oktober 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Fiat Group Automobiles S.p.A. („Fiat“, Italien) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Ergom Holding S.p.A. („Ergom“, Italien) durch Aktienkauf. |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
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4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4929 — Fiat/Ergom, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
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20.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/43 |
Rücknahme einer Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4825 — SFR/Somart/Débitel France)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 246/11)
(Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates)
Am 20. September 2007 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Anmeldung eines beabsichtigten Zusammenschlusses zwischen SFR SA (Frankreich), Somart (Frankreich) und Débitel France erhalten. Am 15. Oktober 2007 haben die Parteien die Kommission darüber informiert, daß sie ihre Anmeldung zurückziehen.
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20.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/43 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4933 — Emerson Electric Co./Motorola ECC)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 246/12)
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1. |
Am 12. Oktober 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Emerson Electric Co. (Emerson, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Geschäftsbereichs Embedded Communications Computing (ECC) von Motorola Inc. (Motorola ECC, USA) durch Kauf von Vermögenswerten. |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
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4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4933 — Emerson Electric Co./Motorola ECC, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
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C 246/44 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4872 — Eurovia/Compagnie Signature/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 246/13)
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1. |
Am 15. Oktober 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Eurovia (Frankreich), das zum Konzern Vinci gehört, und das Unternehmen Compagnie Signature SAS (Frankreich), das letztlich von dem Unternehmen Burelle SA kontrolliert wird, erwerben durch Aktienkauf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen Euromark (Frankreich) und Signature Holdings (Frankreich), die ein Joint Venture bilden. |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4872 — Eurovia/Compagnie Signature/JV an die folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.