ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 245

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
19. Oktober 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 245/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2007/C 245/02

Notifizierung der Kommission gemäß Artikel 95 Absätze 4, 5 und 6 des EG-Vertrags — Antrag auf Genehmigung der Beibehaltung oder Einführung einzelstaatlicher Maßnahmen, die strenger sind als die Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft ( 1 )

4

2007/C 245/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4692 — Barclays/ABN AMRO) ( 1 )

6

2007/C 245/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4845 — Santander/ABN AMRO) ( 1 )

6

2007/C 245/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4730 — Yara/Kemira GrowHow) ( 1 )

7

2007/C 245/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4721 — AIG Capital Partners/Bulgarian Telecommunications Company) ( 1 )

7

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 245/07

Euro-Wechselkurs

8

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2007/C 245/08

Beschluss Frankreichs zur Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen dem französischen Mutterland und Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion ( 1 )

9

2007/C 245/09

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden ( 1 )

12

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2007/C 245/10

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms Kapazitäten des 7. Rahmenprogramms (EG) für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

20

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 245/11

Staatliche Beihilfe — Deutschland — Staatliche Beihilfe C 36/07 (ex NN 25/07) — Staatliche Beihilfe an die Deutsche Post AG — Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags ( 1 )

21

2007/C 245/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4934 — KazMunaiGaz/Rompetrol) ( 1 )

45

2007/C 245/13

Bekanntmachung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/37.984 — SkyTeam ( 1 )

46

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

19.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 245/01)

Datum der Annahme der Entscheidung

12.9.2007

Nummer der Beihilfe

N 184/07

Mitgliedstaat

Italien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Cuneo fiscale [riduzione delle base imponibile IRAP — art. 1, comma 266, lettera a), legge 27 dicembre 2006, n. 296]

Rechtsgrundlage

Emendamento all'articolo 11, comma 1, lettera a), nn. 2 e 4, del decreto legislativo n. 446/97, decreto che istituisce l'IRAP, come modificato dall'articolo 1, comma 266, lettera a), legge 27 dicembre 2006, n. 296 (legge finanziaria 2007)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Form der Beihilfe

Senkung der Steuerbemessungsgrundlage

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar

Laufzeit

1.2.2007-

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministero dell'Economia e delle finanze

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

23.8.2007

Nummer der Beihilfe

N 278/07

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Sachsen-Anhalt

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Schutzes und der Verwertung von Erfindungen (Patentförderung)

Rechtsgrundlage

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Schutzes und der Verwertung von Erfindungen (Patentförderung)

Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)

Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Mittelstandsförderungsgesetz (MFG)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Forschung und Entwicklung, kleine und mittlere Unternehmen

Form der Beihilfe

Zuschuss, rückzahlbarer Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 0,7 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 4,2 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

70 %

Laufzeit

Bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Investitionsbank Sachsen-Anhalt

Domplatz 12

D-39104 Magdeburg

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

10.9.2007

Nummer der Beihilfe

N 335/07

Mitgliedstaat

Italien

Region

Val d'Aosta

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Modificazioni alla legge regionale n. 84/1993 «Interventi in favore della ricerca e dello sviluppo»

Rechtsgrundlage

Disegno di legge regionale n. 175 «Modificazioni alla legge regionale 7 dicembre 1993 n. 84 (Interventi regionali a favore della ricerca e dello sviluppo)»

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 6 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

80 %

Laufzeit

Bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione Val d'Aosta

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


19.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/4


Notifizierung der Kommission gemäß Artikel 95 Absätze 4, 5 und 6 des EG-Vertrags — Antrag auf Genehmigung der Beibehaltung oder Einführung einzelstaatlicher Maßnahmen, die strenger sind als die Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 245/02)

1.

Am 29. Juni 2006 hat die Republik Österreich der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (1) (im Folgenden „die EG-Verordnung“) ihre im Jahr 2002 verabschiedeten einzelstaatlichen Maßnahmen mitgeteilt (BGBl. II Nr. 447/2002 — Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid (HFKW-FKW-SF6-V), die im österreichischen Bundesgesetzblatt vom 10. Dezember 2002 veröffentlicht und später mit der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2007 vom 21. Juni 2007 (im Folgenden „die Ministerialverordnung“) geändert wurde).

2.

Die Ministerialverordnung betrifft drei unter das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen fallende Treibhausgase, von denen die meisten über ein hohes globales Erwärmungspotenzial verfügen: d.h. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Fluorkohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6).

3.

Die Ministerialverordnung enthält ein Verbot für das Inverkehrsetzen und die Verwendung der oben genannten Treibhausgase sowie deren Einsatz in Geräten, Anlagen und Produkten, sofern diese nicht für Forschungs-, Entwicklungs- und Analysezwecke genutzt werden.

4.

Die detaillierten Vorschriften über die Verbote und die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den §§ 4 bis 17 der Ministerialverordnung festgelegt.

5.

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat im Weiteren (mit seinen beiden Erkenntnissen vom 9. Juni 2005 und 1. Dezember 2005, Kundmachungen des Bundesministers im Bundesgesetzblatt vom 9. August 2005 bzw. 24. Februar 2006) bestimmte Detailregelungen der Ministerialverordnung als gesetzwidrig aufgehoben, und zwar den in § 12 Abs. 2 Ziff. 3 festgelegten Grenzwert von 3 000 für das Treibhauspotenzial (GWP-Wert) von HFKW sowie die in § 12 Abs. 2 Ziff. 3 Buchst. a vorgesehene Ausnahmeklausel.

6.

Nach der Änderung im Jahr 2007 berücksichtigt die Ministerialverordnung außerdem bestimmte Lockerungen der Beschränkungen im Bereich Kälte- und Klimaanlagen, um sie mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in Übereinstimmung zu bringen. Mobile Kälte- und Klimaanlagen fallen nicht mehr unter die Ministerialverordnung; was die stationären Anlagen betrifft, so gelten die Verbote nur für kleine Einschubmodule mit einer Kältemittelfüllung von bis zu 150 g und für autonome Anlagen mit einer Kältemittelfüllung ab 20 kg. Auch bei der Behandlung von Aerosolen, die HFKW enthalten, und der Verwendung von Schwefelhexafluorid sind Änderungen vorgenommen worden, um eine Übereinstimmung mit den EU-Rechtsvorschriften zu erreichen.

7.

Die österreichischen Rechtsvorschriften aus dem Jahr 2002 bestanden bereits, bevor die Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase (2) vorlegte, der schließlich im Mitentscheidungsverfahren angenommen und im Juni 2006 veröffentlicht wurde. Die österreichischen Rechtsvorschriften wurden anschließend im Jahr 2007 geändert. Das Ziel der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ist die Reduzierung der Emissionen (Artikel 3) der unter das Kyoto-Protokoll fallenden fluorierten Gase während der gesamten Lebensdauer von Erzeugnissen und Einrichtungen, die solche Gase enthalten (Verhinderung und Reparatur von Lecks), und ihre Rückgewinnung (Artikel 4) am Ende der Lebensdauer. Sie verbietet auch die Verwendung und das Inverkehrbringen (Artikel 8 bzw. Artikel 9 Absätze 1 und 2), wenn Alternativen auf Gemeinschaftsebene als vorhanden und kosteneffizient und Verbesserungen bei Emissionsminderungen und Rückgewinnung als nicht möglich betrachtet werden.

8.

Die EG-Verordnung hat eine doppelte Rechtsgrundlage: Alle Bestimmungen stützen sich auf Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, außer den Artikeln 7, 8 und 9, die aufgrund ihrer Auswirkungen auf den freien Warenverkehr innerhalb des Binnenmarkts der Gemeinschaft auf Artikel 95 des EG-Vertrags basieren.

9.

Artikel 9 der EG-Verordnung regelt das Inverkehrbringen und verbietet insbesondere die Vermarktung einiger Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter die Verordnung fallende fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen. Die EG-Verordnung sieht ferner in Absatz 3 Buchstabe a vor, dass ein Mitgliedstaat, der zum 31. Dezember 2005 einzelstaatliche Maßnahmen erlassen hat, die strenger als die des vorliegenden Artikels sind und die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2012 beibehalten kann. Gemäß Absatz 3 Buchstabe b müssen diese Maßnahmen jedoch der Kommission zusammen mit einer Begründung mitgeteilt werden und mit dem Vertrag vereinbar sein.

10.

Da die Ministerialverordnung in Bezug auf das Inverkehrsetzen weiter geht, ist sie strenger als die derzeit auf Gemeinschaftsebene bestehenden Rechtsvorschriften.

11.

Die Republik Österreich argumentiert, dass ihre strengere Rechtsvorschrift unerlässlich ist, damit das Land seine Verpflichtungen gemäß dem Kyoto-Protokoll — die Reduzierung seiner gesamten Treibhausgasemissionen bis 2012 um 13 % — erfüllen kann, was möglicherweise konzertierte Bemühungen erfordert, um jede Quelle von Treibhausgasemissionen behandeln zu können.

12.

Österreich weist ferner daraufhin, dass die Notifizierung den Anforderungen der Schutzklausel in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 entspricht und dass eine Reihe der von den einzelstaatlichen Vorschriften abgedeckten Anwendungsgebiete (Schaumstoffe, Elektronikindustrie) außerhalb des Regelungsbereichs der EG-Verordnung liegen.

13.

Darüber hinaus hat die Änderung der Ministerialverordnung im Jahr 2007 zu einer Aufhebung oder Lockerung einiger Verbote und zu einer besseren Übereinstimmung mit den EU-Rechtsvorschriften geführt. Österreich geht schließlich noch davon aus, dass im Rahmen von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 die Mitgliedstaaten auch eine Lockerung von bereits der Kommission mitgeteilten einzelstaatlichen Maßnahmen akzeptieren sollten.

14.

Die vorliegende Notifizierung wird unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und im Einklang mit Artikel 95 Absatz 4 oder Absatz 5 des EG-Vertrags bewertet. Die Kommission kann diese dann binnen sechs Monaten billigen oder ablehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts auf unnötige und unverhältnismäßige Weise behindern.

15.

Jegliche Stellungnahme zu der vorliegenden Notifizierung muss der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermittelt werden. Nach Ablauf dieser 30 Tage übermittelte Stellungnahmen können nicht berücksichtigt werden.

16.

Weitere Einzelheiten zu dieser Notifizierung Österreichs können angefordert werden unter:

Europäische Kommission

Generaldirektion Umwelt

GD ENV.C.4 — Industrieemissionen und Schutz der Ozonschicht

Herr Peter Horrocks

Tel.: (32-2) 295 73 84

E-Mail: peter.horrocks@ec.europa.eu


(1)  ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  KOM(2003) 492 vom 11. August 2003.


19.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4692 — Barclays/ABN AMRO)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 245/03)

Am 6. August 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4692. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


19.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4845 — Santander/ABN AMRO)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 245/04)

Am 19. September 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Spanisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4845. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


19.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4730 — Yara/Kemira GrowHow)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 245/05)

Am 21. September 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 2 der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4730. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


19.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4721 — AIG Capital Partners/Bulgarian Telecommunications Company)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 245/06)

Am 27. Juli 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4721. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

19.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/8


Euro-Wechselkurs (1)

18. Oktober 2007

(2007/C 245/07)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4299

JPY

Japanischer Yen

165,00

DKK

Dänische Krone

7,4539

GBP

Pfund Sterling

0,69800

SEK

Schwedische Krone

9,1530

CHF

Schweizer Franken

1,6697

ISK

Isländische Krone

85,54

NOK

Norwegische Krone

7,6705

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5842

CZK

Tschechische Krone

27,447

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

251,28

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7020

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,7107

RON

Rumänischer Leu

3,3635

SKK

Slowakische Krone

33,548

TRY

Türkische Lira

1,7335

AUD

Australischer Dollar

1,6054

CAD

Kanadischer Dollar

1,3950

HKD

Hongkong-Dollar

11,0833

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9132

SGD

Singapur-Dollar

2,0864

KRW

Südkoreanischer Won

1 313,36

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,7787

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,7401

HRK

Kroatische Kuna

7,3225

IDR

Indonesische Rupiah

13 001,37

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8123

PHP

Philippinischer Peso

62,844

RUB

Russischer Rubel

35,5080

THB

Thailändischer Baht

45,105


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

19.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/9


Beschluss Frankreichs zur Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen dem französischen Mutterland und Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 245/08)

1.

Frankreich hat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs die Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen allen Flughäfen des französischen Mutterlands und Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion beschlossen; diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen waren im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 243 vom 9. August 1997 veröffentlicht und insbesondere durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 149 vom 21. Juni 2003 geändert worden.

Diese Änderungen sollen eine Erhöhung des Dienstleistungsangebots zu günstigeren Preisen ermöglichen, indem die Bedingungen für die Bedienung dieser Strecken für die Luftfahrtunternehmen vereinfacht werden. Sie haben zunächst Versuchscharakter; nach einem Jahr der Anwendung wird eine Bilanz erstellt.

2.

Die Luftfahrtunternehmen, die die betreffenden Strecken im Linienverkehr bedienen, müssen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erfüllen, um insbesondere der Insellage und der Abgelegenheit dieser Regionen Rechnung zu tragen:

2.1.   Flugplan

Zwischen allen Flughäfen des französischen Mutterlands und den überseeischen Departements:

 

Die angebotene Kapazität muss der Nachfrage entsprechen und insbesondere den Schulferien und Feiertagen Rechnung tragen.

 

Sollte sich herausstellen, dass das gemeinsame Angebot aller Luftfahrtunternehmen, die die Strecken bedienen, der Nachfrage — insbesondere in den Spitzenzeiten — nicht mehr entspricht, behält sich die französische Regierung die Möglichkeit vor, diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nach Konsultation der betroffenen Luftfahrtunternehmen zu ändern oder zu präzisieren.

 

Im Falle eines plötzlichen erheblichen Rückgangs des Angebots aufgrund der Unterbrechung der Dienste eines Luftfahrtunternehmens ohne Einhaltung der in Punkt 2.4 genannten Frist, durch die die Aufrechterhaltung des Dienstes ernsthaft gefährdet wird, haben die diese Strecke bedienenden Luftfahrtunternehmen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihr Angebot so schnell wie möglich anzupassen.

Der ausführliche Flugplan (aus dem insbesondere die Zeitpläne, Typen und Kapazitäten der Flugzeuge sowie das wöchentliche Angebot hervorgehen) für jede Flugplanperiode ist dem für den Zivilluftverkehr zuständigen Ministerium mindestens einen Monat vor Aufnahme des Flugverkehrs und/oder vor jeder Flugplanperiode zur Genehmigung vorzulegen und dazu an folgende Adresse zu übermitteln:

Direction générale de l'aviation civile

Direction de la régulation économique

50, rue Henry Farman

F-75720 Paris Cedex 15

Die Kapazität der Dienste, die zwischen dem Flughafen Paris (Orly) und jedem der vier überseeischen Departements von allen Luftfahrtunternehmen gemeinsam anzubieten ist, beziffert sich in zwei aufeinander folgenden Flugplanperioden mindestens auf folgende Sitzplatzzahlen:

1 100 000 für Guadeloupe;

183 000 für Französisch-Guayana;

1 000 000 für Martinique;

660 000 für Réunion.

Auf dem Flughafen Paris (Orly) sind für die Bedienung der vier überseeischen Departements gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft in ihrer geänderten Fassung Zeitnischen reserviert worden. Weitere Auskünfte zu diesen Zeitnischen können von Luftfahrtunternehmen, die an der Bedienung dieser Strecken interessiert sind, beim Koordinator der Pariser Flughäfen eingeholt werden.

2.2.   Tarife

Die angebotenen Tarife sind zu veröffentlichen.

Für Kinder unter zwei Jahren, Kinder zwischen zwei und zwölf Jahren und Kinder zwischen zwölf und achtzehn Jahren ist ohne Einschränkung und unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Begleitung reisen, eine Preisermäßigung von mindestens jeweils 90 %, 33 % beziehungsweise 20 % gegenüber den unter den gleichen Bedingungen auf diesem Flug für Erwachsene geltenden Tarife zu gewähren.

Das Luftfahrtunternehmen unternimmt alle Anstrengungen, damit Personen, die aufgrund des Todes eines Angehörigen ersten Grades dringend reisen müssen, vorrangig einen Platz im ersten abgehenden Flug erhalten. Nach Vorlage einer Kopie des Totenscheins erhalten sie den günstigsten verfügbaren Tarif auf diesem Flug ohne die damit verbundenen Auflagen.

Die Luftfahrtunternehmen werden davon in Kenntnis gesetzt, dass die französische Regierung Beihilfen sozialer Art zugunsten bestimmter Kategorien von Fluggästen vorgesehen hat.

2.3.   Abtransport von Patienten auf den Luftweg und Katastrophenfall

Der Abtransport von Patienten auf dem Luftweg hat unter allen Umständen Vorrang auf dem ersten abgehenden Flug. Die allgemeinen Bedingungen für diese Beförderungen sind im Anhang festgelegt.

Im Katastrophenfall unternehmen die Luftfahrtunternehmen alle Anstrengungen, um so schnell wie möglich die Bedienung wieder aufzunehmen und an den Beförderungsbedarf anzupassen.

2.4.   Streichung von Flügen

Abgesehen von Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, je IATA-Flugplanperiode 10 % der im genehmigten Flugplan vorgesehenen Flüge nicht übersteigen.

Die Flüge können vom Luftfahrtunternehmen nur eingestellt werden, wenn dies mindestens drei Monate vorher angekündigt wurde.

2.5.   Aufsicht und Kontrolle

Die Luftfahrtunternehmen übermitteln der Generaldirektion Zivilluftfahrt monatlich für jede der bedienten Verbindungen die Aufstellung der durchgeführten Flüge sowie die ausführlichen wöchentlichen Statistiken: Sitzangebot, durchgeführte Beförderungen, Anzahl der Kinder und Anzahl der ohne Begleitung reisenden Kinder, mit Aufschlüsselung nach Altersklassen (unter zwei Jahren, zwischen zwei und zwölf Jahren, zwischen zwölf und achtzehn Jahren). Außerdem übermitteln die Luftfahrtunternehmen der Generaldirektion Zivilluftfahrt monatlich für jede der bedienten Verbindungen Angaben zu den beförderten Passagieren mit einer Aufschlüsselung nach Flügen und nach Tarifklassen. Weiter legen die Unternehmen alle drei Monate die Bilanz vor, die Angaben zur Anzahl der beförderten Personen, zur Anwendung von Sondertarifen, zur Unternehmenspolitk hinsichtlich der Beförderung von Kranken, Behinderten oder Verletzten und deren Begleitpersonen sowie zu Personen, die aufgrund eines Todesfalls eines Angehörigen reisen, enthält.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 dürfen Luftfahrtunternehmen Nur-Sitzplatz-Verkäufe (das heißt den Verkauf ausschließlich von Sitzplätzen — ohne Zusatzleistungen wie Unterbringung — durch das Luftfahrtunternehmen, seine bevollmächtigten Agenturen oder einen Charterer unmittelbar an die Öffentlichkeit) nur anbieten, wenn der betreffende Flugdienst der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung in allen Punkten gerecht wird.

Diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gelten nicht für:

Charterflüge, bei denen sämtliche Sitzplätze pauschal verkauft werden;

Flüge, auf denen ausschließlich Fracht befördert wird;

Flüge mit Flugzeugen, die weniger als zwanzig Sitzplätze haben.

Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft werden darauf hingewiesen, dass die Missachtung dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Sanktionen zur Folge haben kann.


ANHANG

Anhang zur Beförderung Kranker oder Verletzter

Im Rahmen dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen muss sich das Luftfahrtunternehmen gemäß den nachstehenden Regeln und Bedingungen an der Beförderung von Kranken und Verletzten beteiligen.

A.   Vorlage einer vorgeschriebenen ärztlichen Bescheinigung

Voraussetzung für die Beförderung eines kranken oder verletzten Fluggastes ist eine vorgeschriebene Bescheinigung eines vom Luftfahrtunternehmen zugelassenen Arztes, wenn der Fluggast:

1.

an einer Krankheit leidet, die von diesem Luftfahrtunternehmen als ansteckend erachtet wird;

2.

aufgrund bestimmter Krankheiten oder einer Behinderung ein ungewöhnliches Verhalten zeigen oder sich in einer körperlichen Verfassung befinden kann, die das Wohlbefinden und den Komfort der übrigen Fluggäste oder der Mitglieder der Besatzung stark beeinträchtigen können;

3.

ein mögliches Risiko für die Sicherheit oder die Pünktlichkeit des Flugs (einschließlich der Möglichkeit der Umleitung des Flugs und der unvorhergesehenen Landung) darstellt;

4.

ärztlichen Beistand und/oder eine spezielle Ausrüstung benötigen würde, um den Flug antreten zu können;

5.

sich in einem körperlichen Zustand befindet, der sich während oder aufgrund des Fluges verschlechtern könnte.

Das Luftfahrtunternehmen nutzt schnelle Kommunikationsmittel, um die ärztliche Bescheinigung so rasch wie möglich an seinen Reservierungsdienst zu übermitteln.

B.   Besondere Tarifbestimmungen

1.

Für alle Kategorien von Fluggästen, mit Ausnahme der unter Punkt 2 und Punkt 3 genannten, gilt der günstigste für diesen Flug verfügbare Tarif.

2.

Für kranke oder verletzte Fluggäste, die mittels einer Krankentrage befördert werden:

das Fünffache des günstigsten für diesen Flug verfügbaren Tarifs;

für die Begleitperson der günstigste für diesen Flug verfügbare Tarif.

3.

Für Fluggäste mit Beingips, die zwei Sitzplätze belegen:

das Zweifache des günstigsten für diesen Flug verfügbaren Tarifs.

4.

Persönliche Rollstühle werden ohne Anrechnung auf die Freigepäckgrenze und kostenlos befördert.


19.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/12


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 245/09)

Nummer der Beihilfe

XS 170/07

Mitgliedstaat

Niederlande

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Spinnovation Analytical BV

Rechtsgrundlage

Kaderwet EZ, Subsidieregeling pieken in de delta aanloopjaar 2006, Subsidieregeling pieken in de delta aanloopjaar 2006 Oost Nederland, Programmadocument Werk maken van Kennis Oost Nederland.

Voor de bijdrage van de provincie Gelderland: Statennotitie 'Gelderland kiest voor groei', Subsidieregeling SEB (Sociaal Economisch Beleid) 2006, Algemene subsidieregeling Gelderland 1998.

Bijdrage provincie Overijssel: Algemene Subsidieverordening provincie Overijssel.

Voraussichtliches jährliches Beihilfevolumen bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe: 2 009 095,30 EUR

Davon durch:

Wirtschaftsministerium: 1 004 547,65  EUR

Provinz Gelderland: 502 273,82  EUR

Provinz Overijssel: 502 273,82  EUR

Beihilfehöchstintensität

56,4 %

Inkrafttreten der Regelung

29.5.2007

Laufzeit

Einzelbeihilfe

Zweck der Beihilfe

Forschung, Entwicklung und Innovation

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerie van Economische Zaken

Postbus 20101

2500 EC Den Haag

Nederland

Provincie Gelderland

Postbus 9090

Nederland

Provincie Overijssel

Postbus 10078

8000 GB Zwolle

Nederland

Sonstige Angaben

Die Beihilferegelung „Omnibus“ wurde durch die Europäische Kommission genehmigt (N 56/07). „Pieken in de Delta“ ist Teil dieser Regelung. Für dieses Vorhaben ist jedoch keine vorherige Genehmigung erforderlich, da es die Voraussetzungen der KMU-Freistellungsverordnung erfüllt.


Nummer der Beihilfe

XS 175/07

Mitgliedstaat

Polen

Region

Województwo Wielkopolskie, Powiat Ostrowski

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Program pomocy w zakresie zwolnień od podatku od nieruchomości dla przedsiębiorców na terenie miasta Ostrowa Wielkopolskiego z tytułu nowych inwestycji

Rechtsgrundlage

Art. 18 ust. 2 pkt 8 i 40 ustawy z dnia 8 marca 1990 r. o samorządzie gminnym (Dz.U. z 2001 r. nr 142, poz. 1591 ze zmianami)

Art. 2, art. 7 ust 3 ustawy z dnia 12 stycznia 1991 r. o podatkach i opłatach lokalnych (Dz.U. z 2002 r. nr 9, poz. 84 ze zmianami)

Uchwała Rady Miejskiej Ostrowa Wielkopolskiego nr XXXVIII/534/2006 z dnia 28 lutego 2006 r.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

1 Mio. EUR

Darlehensbürgschaften

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

Darlehensbürgschaften

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung

Ja

Bewilligungszeitpunkt

8.5.2006

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

KMU-Förderung

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Ja

Kohlebergbau

Ja

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Eisen- und Stahlindustrie

Ja

Schiffsbau

Ja

Kunstfaserindustrie

Ja

Kfz-Industrie

Ja

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie ( Kunstfaserindustrie, Fischerei)

Ja

Sämtliche Dienstleistungen (Ausnahmen: Handel auf einer Nutzfläche von mehr als 500m2, Immobilienentwicklungsdienste, Tankstellen)

 

oder

 

Verkehr

Ja

Sonstige Dienstleistungen (Ausnahmen: Handel auf einer Nutzfläche von mehr als 500m2, Immobilienentwicklungsdienste, Tankstellen)

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Prezydent Miasta Ostrowa Wielkopolskiego

Al. Powstańców Wielkopolskich 18

PL-63-400 Ostrów Wielkopolski

Einzelbeihiflen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja


Nummer der Beihilfe

XS 176/07

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Provincie Gelderland, Provincie Overijssel

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Stevens Idé Partners BV

Rechtsgrundlage

Kaderwet EZ, Subsidieregeling pieken in de delta aanloopjaar 2006, Subsidieregeling pieken in de delta aanloopjaar 2006 Oost Nederland, Programmadocument Werk maken van Kennis Oost Nederland.

Voor de bijdrage van de provincie Gelderland: Statennotitie 'Gelderland kiest voor groei', Subsidieregeling SEB (Sociaal Economisch Beleid), Algemene subsidieregeling Gelderland 1998.

Bijdrage provincie Overijssel: Algemene Subsidieverordening provincie Overijssel.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

Besicherte Darlehen

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

78 750 EUR

Wirtschaftsministerium: 39 375 EUR

Provinz Gelderland: 19 687,50 EUR

Provinz Overijssel: 19 687,50 EUR

Besicherte Darlehen

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 — 6 und Artikel 5 der Verordnung

Ja,

25 %

Inkrafttreten der Regelung

9.5.2007

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 9.5.2007 (einmalige Beihilfegewährung)

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

(Forschung, Entwicklung und Innovation)

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerie van Economische Zaken

Postbus 20101

2500 EC Den Haag

Nederland

Provincie Gelderland

Postbus 9090

6800 GX Arnhem

Nederland

Provincie Overijssel

Postbus 10078

8000 GB Zwolle

Nederland

Sonstige Angaben

Die Beihilferegelung „Omnibus“ wurde von der Europäischen Kommission genehmigt (N 56/07).

Für dieses Projekt ist jedoch keine vorherige Genehmigung erforderlich, da es den Kriterien der KMU-Freistellungsverordnung entspricht. Daher konnte die Beihilfe gewährt werden, ohne dass bereits eine Genehmigung der Kommission vorlag.


Nummer der Beihilfe

XS 177/07

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Provincie Gelderland, Provincie Overijssel

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Smart Tip B.V.

Rechtsgrundlage

Kaderwet EZ, Subsidieregeling pieken in de delta aanloopjaar 2006, Subsidieregeling pieken in de delta aanloopjaar 2006 Oost Nederland, Programmadocument Werk maken van Kennis Oost Nederland.

Voor de bijdrage van de provincie Gelderland: Statennotitie 'Gelderland kiest voor groei', Subsidieregeling SEB (Sociaal Economisch Beleid), Algemene subsidieregeling Gelderland 1998.

Bijdrage provincie Overijssel: Algemene Subsidieverordening provincie Overijssel.

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: —

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 0,38524 Mio. EUR

Wirtschaftsministerium: 192 620 EUR

Provinz Gelderland: 96 310 EUR

Provinz Overijssel: 96 310 EUR

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2–6 und Art. 5 der Verordnung (50,43 %)

Inkrafttreten der Regelung

19.4.2007

Laufzeit

19.4.2007 (einmalige Beihilfegewährung)

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen (Forschung, Entwicklung und Innovation)

Wirtschaftssektoren

Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerie van Economische Zaken

Postbus 20101

2500 EC Den Haag

Nederland

Provincie Gelderland

Postbus 9090

6800 GX Arnhem

Nederland

Provincie Overijssel

Postbus 10078

8000 GB Zwolle

Nederland

Sonstige Angaben

Die Beihilferegelung „Omnibus“ wurde von der Europäischen Kommission genehmigt (N 56/07).

Für dieses Projekt ist jedoch keine vorherige Genehmigung erforderlich, da es den Kriterien der KMU-Freistellungsverordnung entspricht. Daher konnte die Beihilfe gewährt werden, ohne dass bereits eine Genehmigung der Kommission vorlag.


Nummer der Beihilfe

XS 178/07

Mitgliedstaat

Finnland

Bereich

Koko maa, lukuun ottamatta Ahvenanmaan maakuntaa

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Yrityksen kehittämisavustus

Rechtsgrundlage

Laki valtionavustuksesta yritystoiminnan kehittämiseksi (1336/2006), valtioneuvoston asetus valtionavustuksesta yritystoiminnan kehittämiseksi (675/2007)

Lag om statsunderstöd för utvecklande av företagsverksamhet (1336/2006), statsrådets förordning om statsunderstöd för utvecklande av företagsverksamhet (675/2007)

Laki valtionavustuksesta yritystoiminnan kehittämiseksi (1336/2006)

(http://www.finlex.fi/fi/laki/alkup/2006/20061336)

Lag om statsunderstöd för utvecklande av företagsverksamhet (1336/2006)

(http://www.finlex.fi/fi/laki/alkup/2006/20061336)

Asetus valtionavustuksesta yritystoiminnan kehittämiseksi (675/2007)

(http://www.finlex.fi/fi/laki/alkup/2007/20070675)

Förordning om statsunderstöd för utvecklande av företagsverksamhet (675/2007)

(http://www.finlex.fi/fi/laki/alkup/2007/20070675)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

30 Millionen EUR

(der Gesamtbetrag der Unterstützung im Rahmen des Programms wird auf jährlich etwa 30 Millionen EUR geschätzt, einschließlich der Mittel der Europäischen Regionalfonds sowie der nationalen Fördermittel aus dem Staatshaushalt)

Darlehensbürgschaft

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

Darlehensbürgschaft

Höchstbeihilfeintensität

In Einklang mit Artikel 4 Abs. 2 — 6 und Artikel 5 der Verordnung

Ja

Inkrafttreten der Regelung

18.6.2007

Laufzeit der Regelung

Auszahlung bis zum 31.12.2008

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Kauppa- ja teollisuusministeriö

PL 32

FI-00023 Valtioneuvosto

E-mail: kirjaamo@ktm.fi

Tel. (358-9) 160 01

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja


Nummer der Beihilfe

XS 180/07

Mitgliedstaat

Italien

Region

Lazio

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Agevolazioni per investimenti per innovazione tecnologica, tutela ambientale, innovazione organizzativa, innovazione commerciale e sicurezza sui luoghi di lavoro

Rechtsgrundlage

Legge 27.10.1994, n. 598, articolo 11 e s.m.i.

Decreto legislativo 31.3.1998, n. 112, articolo 19

Decreto legislativo 31.3.1998, n. 123

Regolamento (CE) n. 70/2001 del 12.1.2001 e s.m.i.

Deliberazione della giunta regionale n. 1670 del 13.12.2002, come modificata con deliberazione della giunta regionale n. 985 del 10.10.2003

Voraussichtliches jährliches Beihilfevolumen bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Jährlicher Gesamtbetrag

25 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

Darlehensbürgschaft

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

Die Beihilfe darf die in den geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Höchstgrenzen nicht überschreiten.

Inkrafttreten der Regelung

28.6.2007

Laufzeit

Unbegrenzt, die Beihilferegelung wurde jedoch bis zum 30. Juni 2008 von der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag befreit; zu diesem Termin endet die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 in der geänderten Fassung.

Ziel

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

Mit der Beihilfe sollen Investitionsprogramme unterstützt werden, die auf technologische Innovationen, Umweltschutz, organisatorische und kaufmännische Innovationen sowie Sicherheit am Arbeitsplatzausgerichtet sind.

Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione Lazio — Assessorato della piccola e media impresa, commercio e artigianato

Direzione regionale Attività produttive

Via Cristoforo Colombo, 212

I-00147 Roma

Tel. (39) 06 51 68 37 75

Fax (39) 06 51 68 37 73

E-mail: nconsole@regione.lazio.it

Sonstige Angaben

Mit dieser Beihilfe wird die von der Kommission unter der Nummer XS 45/2003 registrierte Beihilferegelung mit der gleichen Zielsetzung und Rechtsgrundlage geändert; sie ersetzt mit Wirkung vom Absendedatum der vorliegenden Anmeldung die vorherige Regelung.


Nummer der Beihilfe

XS 181/07

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Comunidad Foral de Navarra

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Régimen de ayudas a la inversión industrial de las PYME en la zona no incluida en el mapa de ayudas regionales

Rechtsgrundlage

Orden Foral no 156/2007, de 17 de mayo, del Consejero de Industria y Tecnología, Comercio y Trabajo, B.O.N. no 71 de 8.6.2007

Orden Foral no 177 /2007 de 7 de junio, del Consejero de Industria y Tecnología, Comercio y Trabajo, B.O.N. no 74 de 15.6.2007

Of 156: http://www.cfnavarra.es/bon/076/F0708461.htm

Of 177: http://www.cfnavarra.es/bon/076/F0709439.htm

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

9 Mio. EUR

Besicherte Darlehen

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

Besicherte Darlehen

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung

Ja

Inkrafttreten der Regelung

11.6.2007

Ende der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen letzte Auszahlung

30.6.2008 (sofern die Regelung nicht verlängert wird)

Ziel

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

Betroffene Wirtschaftszweige

Sämtliche Wirtschaftszweige, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

 

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftszweige:

Ja

Verarbeitende Industrie CNAE 93/NACE, Wirtschaftszweige C und D, ausgenommen Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Verkehr, CNAE: 63400 und Verkehr, CNAE: 63400 und Industriedienstleistungen CNAE K

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Gobierno de Navarra

Departamento de Industria

Parque Tomas Caballero, 1

E-31005 Pamplona — Navarra

Tel. (34) 848 42 76 54

E-mail: spromoci@cfnavarra.es

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja


Nummer der Beihilfe

XS 215/07

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Galicia

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

IG135: Identificación de necesidades tecnológicas, desarrollo de soluciones técnicas y organizativas comunes y utilización de servicios avanzados compartidos por grupos de pymes.

Rechtsgrundlage

Real Decreto no 1579/2006, de 22 de diciembre (BOE no 29, de 2 de febrero), por el que se establece el régimen de ayudas y el sistema de gestión del programa de apoyo a la innovación de las pequeñas y medianas empresas (Innoempresa) 2007-2013.

Resolución de 9 de mayo de 2007 (DOG no 96, de 21 de mayo de 2007) por la que se da publicidad a las bases reguladoras del Programa de Apoyo a la Innovación de las Pequeñas y Medianas Empresas (Programa Innoempresa) en Galicia.

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 4,555598 Mio EUR.; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2–6 und Art. 5 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

17.7.2007

Laufzeit

31.12.2013

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Wirtschaftssektoren

Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Für die Bewilligung von Beihilfen bis zu 3 Mio. EUR ist der Generaldirektor des Igape und für Beihilfen von über 3 Mio. EUR der Präsident des Igape zuständig.

Instituto Gallego de Promoción Económica (Igape)

Complejo Administrativo de San Lázaro, s/n

E-15703 Santiago de Compostela (A Coruña)


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

19.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/20


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms „Kapazitäten“ des 7. Rahmenprogramms (EG) für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

(2007/C 245/10)

Hiermit wird zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms „Kapazitäten“ des 7. Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) aufgefordert.

Für folgende Einzelaufforderung betreffend die Unterstützung von Initiativen mehrerer Länder oder Regionen zur Koordinierung der Bottom-up-Politik werden Vorschläge erbeten (Frist und Mittelausstattung sind dem Wortlaut der Aufforderung zu entnehmen, die auf der Internetseite CORDIS veröffentlicht ist):

Spezifisches Programm „Kapazitäten“:

Kennnummer der Aufforderung

:

FP7-COH-2007-2-2-OMC-NET

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen entspricht dem Arbeitsprogramm, das die Kommission mit Beschluss C(2007) 2464 vom 14. Juni 2007 verabschiedet hat.

Praktische Einzelheiten zu der Aufforderung, das Arbeitsprogramm und der Leitfaden für Antragsteller sind über die Internetseite CORDIS zugänglich: http://cordis.europa.eu/fp7/calls/


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

19.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/21


STAATLICHE BEIHILFE — DEUTSCHLAND

Staatliche Beihilfe C 36/07 (ex NN 25/07) — Staatliche Beihilfe an die Deutsche Post AG

Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 245/11)

Mit Schreiben vom 12. September 2007, das nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung abgedruckt ist, hat die Kommission Deutschland ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der vorerwähnten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten.

Die Kommission fordert alle Beteiligten auf, ihre Stellungnahme zu den Maßnahmen innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Staatliche Beihilfen

SPA 3 6/5

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 296 12 42

Die Stellungnahmen werden Deutschland übermittelt. Jeder, der eine Stellungnahme abgibt, kann unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass seine Identität nicht bekanntgegeben wird.

ZUSAMMENFASSUNG

1.   VERFAHREN

Mit nachstehendem Schreiben setzt die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten.

Nach der Einleitung des Verfahrens am 23. Oktober 1999 (1) erließ die Kommission am 19. Juni 2002 eine endgültige Negativentscheidung (2) (im Folgenden „Negativentscheidung aus dem Jahr 2002“ genannt), in der sie feststellte, dass die Preise der Deutschen Post AG (im Folgenden „DPAG“ genannt) für ihre Haus-zu-Haus-Paketdienste unter den leistungsspezifischen Zusatzkosten lagen und dass diese aggressive Rabattpolitik nicht Teil ihres öffentlichen Versorgungsauftrags war. Die Kommission erklärte die dadurch entstandenen Verluste in Höhe von 572 Mio. EUR als rechtswidrige staatliche Beihilfe und forderte Deutschland auf, diese von der DPAG zurückzufordern.

Nach der Negativentscheidung aus dem Jahr 2002 gingen bei der Kommission weitere Beschwerden privater Wettbewerber ein, in denen diese geltend machten, dass die der DPAG gewährten finanziellen Vorteile den in der Negativentscheidung aus dem Jahr 2002 ermittelten Betrag deutlich übersteigen würden. Darüber hinaus gibt es Behauptungen, die DPAG habe die ihr gewährten staatlichen Mittel dazu verwendet, ihr Paketgeschäft auszubauen und ihren Tochtergesellschaften Postbank AG und Deutsche Post Euro Express GmbH & Co OHG (im Folgenden „DPEED“ genannt), die Bankdienstleistungen anbieten bzw. im Vertrieb von Paketdiensten für gewerbliche Kunden tätig sind, Dienstleistungen zu angeblich unangemessen niedrigen Verrechnungspreisen zu verkaufen.

In Anbetracht der Informationen, die im Rahmen der nach 2002 durchgeführten Beihilfeuntersuchung übermittelt wurden, hält es die Kommission für erforderlich, sich eingehend mit den Wettbewerbsverzerrungen zu befassen, die durch die der DPAG und ihrer Vorgängerin, der Deutschen Bundespost POSTDIENST (im Folgenden „DB-POSTDIENST“ genannt), gewährten staatlichen Mittel hervorgerufen wurden. Die Kommission setzt daher Deutschland sowie alle Beteiligten davon in Kenntnis, dass das 1999 eingeleitete Verfahren ergänzt wird, um die neu übermittelten Informationen einzubeziehen und endgültig dazu Stellung zu nehmen, inwieweit diese staatlichen Mittel eine mit den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags vereinbare staatliche Beihilfe sind oder nicht.

Die Kommission möchte betonen, dass diese ergänzende Untersuchung keinesfalls die Negativentscheidung aus dem Jahr 2002 ersetzen wird. Das ausdrückliche Ziel dieser ausgeweiteten Untersuchung besteht darin festzustellen, ob die DB-POSTDIENST und die DPAG über die in der Negativentscheidung aus dem Jahr 2002 festgestellte rechtswidrige Beihilfe in Höhe von 572 Mio. EUR hinaus einen überhöhten Ausgleich für die Erfüllung ihres öffentlichen Versorgungsauftrags erhalten haben.

2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

Die DB-POSTDIENST und die DPAG haben für die Erfüllung ihres öffentlichen Versorgungsauftrags einen Ausgleich in Form verschiedener staatlicher Maßnahmen erhalten.

Die DB-POSTDIENST und die DPAG erhielten zwischen 1990 und 1995 auf der Grundlage der einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften eine Querfinanzierung von rund 5,7 Mrd. EUR von dem verbundenen Unternehmen Deutsche Telekom.

Der DB-POSTDIENST und der DPAG wurden ausschließliche Rechte für die Erbringung von Briefdiensten gewährt. Bei der Festsetzung der Preise der Briefdienste, für die die DPAG die ausschließlichen Rechte innehat bzw. eine marktbeherrschende Stellung genießt, muss die Regulierungsbehörde, die seit 1997 besteht, nach deutschem Recht die Kosten für die Erbringung der Universaldienstleistungen angemessen berücksichtigen.

Zudem wurden, wie zuvor in der Negativentscheidung aus dem Jahr 2002 festgehalten, staatliche Bürgschaften zugunsten der DB-POSTDIENST und der DPAG und staatliche Mittel für die Finanzierung der Beamtenpensionen gewährt.

Da die DB-POSTDIENST und die DPAG nicht nur Universaldienstleistungen, sondern auch gewerbliche Dienstleistungen (z. B. für die Tochtergesellschaften Postbank AG und DPEED) erbringen, müssen auch die für die Aufteilung zwischen den regulierten Briefdiensten und den Universaldienstleistungen geltenden Bestimmungen geprüft werden. Es muss gemäß den europäischen Beihilfevorschriften verhindert werden, dass Ausgleichszahlungen für die Finanzierung der Kosten der Universaldienstleistungen zur Querfinanzierung kommerzieller Dienstleistungen auf liberalisierten Märkten missbraucht werden.

3.   BEWERTUNG

3.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags

Unter Bezugnahme auf das Altmark-Urteil (3) vertritt die Kommission die Auffassung, dass die staatlichen Transfers und die staatlichen Bürgschaften eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags darstellen. Bei der staatlichen Finanzierung der Beamtenpensionen fragt sich die Kommission, inwieweit die staatlichen Beiträge zum Pensionsfonds der DB-POSTDIENST und der DPAG einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft haben.

3.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe im Sinne des Artikels 86 Absatz 2 des EG-Vertrags

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der Ausgleich für die Erfüllung des öffentlichen Versorgungsauftrags als mit Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags vereinbare staatliche Beihilfe betrachtet werden kann, wenn diese für die Erbringung der in Rede stehenden Dienstleistungen erforderlich ist und solange die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.

Die Kommission fragt sich, ob der der DB-POSTDIENST und der DPAG gewährte Ausgleich für die Erfüllung ihres öffentlichen Versorgungsauftrags erforderlich und dem Zweck angemessen war. Da nicht im Vorhinein klar festgelegt wurde, wie die Höhe des Ausgleichs zu berechnen ist, muss die Kommission im Nachhinein die Höhe des gewährten Ausgleichs und die Kosten der Universaldienstleistungen einschließlich der angemessenen Rendite ermitteln, die der Diensteanbieter mit dem eingesetzten Eigenkapital erzielen kann. Dabei gilt es Folgendes besonders zu prüfen:

Im Ausgleich müssen nicht nur die öffentlichen Transfers und die öffentlichen Bürgschaften, sondern auch die Gewinnüberschüsse aus den reservierten und regulierten Briefdiensten sowie die staatlichen Mittel für die Finanzierung der Beamtenpensionen berücksichtigt sein.

Da der Ausgleich nur für die Erbringung der Universaldienste verwendet und nicht der Querfinanzierung kommerzieller Dienstleistungen dienen darf, muss die Aufteilung der Kosten zwischen Universaldienstleistungen und kommerziellen Dienstleistungen geprüft werden. Des Weiteren muss geprüft werden, ob die geltend gemachten Kosten des Universaldienstes tatsächlich für Universaldienstleistungen angefallen sind und ob die kommerziellen Dienstleistungen in angemessenem Umfang zur Finanzierung der Fixkosten des Postnetzes beitragen.

Da der Ausgleich — zusätzlich zu den ordnungsgemäß zugewiesenen Kosten des Universaldienstes — auch einen angemessenen Kapitalertrag decken soll, muss die Rentabilität der DB-POSTDIENST und der DPAG unter Berücksichtigung der im betreffenden Sektor erzielten durchschnittlichen Rendite und des von der DB-POSTDIENST und der DPAG eingegangenen Risikos ermittelt werden.

Bei der Berechnung müssen die Ergebnisse der Negativentscheidung aus dem Jahr 2002 berücksichtigt werden, in der bereits rechtswidrige staatliche Beihilfen in Höhe von 572 Mio. EUR in Form einer Finanzierung der Verluste infolge der über Gebühr aggressiven Preispolitik für Haus-zu-Haus-Paketdienste festgestellt wurden.

DAS SCHREIBEN

„1.

Die Kommission möchte Deutschland davon in Kenntnis setzen, dass sie nach Prüfung der Angaben Ihrer Behörden zu der oben genannte Maßnahme beschlossen hat, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten.

1.   VERFAHREN

1.1.   Beihilfeverfahren

1.1.1.   Negativentscheidung aus dem Jahr 2002

2.

1994 reichte United Parcel Service (im Folgenden ‚UPS‘ genannt) eine Beschwerde ein, in der das Unternehmen geltend machte, dass der Deutschen Bundespost POSTDIENST (im Folgenden ‚DB-POSTDIENST‘ genannt) rechtswidrige Beihilfen gewährt worden seien. Daraufhin leitete die Kommission am 23. Oktober 1999 ein Verfahren ein (4) (im Folgenden ‚Eröffnungsentscheidung aus dem Jahr 1999‘ genannt) und erließ am 19. Juni 2002 eine endgültige Negativentscheidung (5) (im Folgenden ‚Negativentscheidung aus dem Jahr 2002‘ genannt).

3.

Die Kommission stellte fest, dass die Preise der DB-POSTDIENST und deren Nachfolgerin Deutschen Post AG (im Folgenden ‚DPAG‘ genannt) (6) für ihre Haus-zu-Haus-Paketdienste unter den leistungsspezifischen Zusatzkosten lagen und dass diese aggressive Rabattpolitik nicht Teil ihres öffentlichen Versorgungsauftrags war. Die dadurch entstandenen Verluste in Höhe von 572 Mio. EUR wurden durch staatliche Mittel finanziert, die der DB-POSTDIENST und der DPAG in unterschiedlicher Form zur Verfügung gestellt wurden (5 665 Mio. EUR in Form direkter Finanztransfers, einer staatlichen Finanzierung des Pensionsfonds bzw. staatlicher Bürgschaften). Die Kommission forderte Deutschland auf, die rechtswidrige staatliche Beihilfe in Höhe von 572 Mio. EUR von der DPAG zurückzufordern. Daraufhin wurde die staatliche Beihilfe an Deutschland zurückgezahlt.

4.

Gegen die Negativentscheidung aus dem Jahr 2002 reichte die DPAG eine Klage auf Nichtigerklärung ein, die derzeit vor dem Gericht erster Instanz anhängig ist (7).

1.1.2.   Weitere Beschwerden auf der Grundlage von Artikel 87 des EG-Vertrags

5.

Am 13. Mai 2004 reichte UPS eine weitere Beschwerde betreffend die Gewährung einer rechtswidrigen Beihilfe zugunsten der DPAG ein. Darin führte UPS aus, dass in der Negativentscheidung aus dem Jahr 2002 nicht alle in der ursprünglichen Beschwerde aus dem Jahr 1994 aufgeführten Maßnahmen geprüft worden seien und dass die DB-POSTDIENST und DPAG gewährten finanziellen Vorteile den in der Negativentscheidung aus dem Jahr 2002 ermittelten Betrag von 572 Mio. EUR deutlich übersteigen würden. Darüber hinaus bringt UPS nun vor, die DPAG habe die staatlichen Mittel dazu verwendet, ihr Paketgeschäft auszubauen (z. B. durch den Kauf anderer Unternehmen) und ihrer Tochtergesellschaft Deutsche Post Euro Express GmbH & Co OHG (im Folgenden ‚DPEED‘ genannt), die unter dem Markennamen DHL im Vertrieb von Paketdiensten für gewerbliche Kunden tätig ist, Dienstleistungen zu — angeblich unangemessen niedrigen — Verrechnungspreisen zu verkaufen.

6.

Die Kommission sandte Deutschland am 9. November 2004 und am 1. April 2005 Auskunftsersuchen zu. Deutschland übermittelte seine Antworten am 2. Dezember 2004 bzw. 3. Juni 2005.

7.

Am 16. Juli 2004 reichte die TNT Post AG & Co KG eine Beschwerde gegen die DPAG ein, in welcher sie angibt, die Verrechnungspreise, die die DPAG ihrer Tochtergesellschaft ‚Postbank‘ für die Nutzung ihres Vertriebsnetzes in Rechnung stellt, seien zu niedrig. Das Unternehmen machte geltend, die Tochtergesellschaft ‚Postbank‘ zahle lediglich die variablen Kosten für die erbrachten Dienstleistungen, während die DPAG die gemeinsamen Fixkosten für das Vertriebsnetz durch ihre Einnahmen aus ihrem Briefgeschäft finanziere.

8.

Die Kommission sandte Deutschland am 11. November 2004 und am 25. April 2005 Auskunftsersuchen zu. Deutschland übermittelte seine Antworten am 17. Dezember 2004 bzw. 23. Juni 2005.

9.

Am 26. April 2007 forderte UPS die Kommission förmlich auf, tätig zu werden.

1.2.   Verfahren nach Artikel 82 des EG-Vertrags

1.2.1.   Verfahren nach Artikel 82 des EG-Vertrags aus dem Jahr 2001

10.

Auf der Grundlage der Beschwerde von UPS aus dem Jahr 1994 stellte die Kommission ferner fest, dass DB-POSTDIENST und DPAG von 1990 bis 1995 durch eine auf Verdrängung ausgerichtete Preispolitik für Paketdienste im Business-to-Consumer-Segment (eine Untergruppe der Haus-zu-Haus-Paketdienste) gegen Artikel 82 des EG-Vertrags verstoßen hatte. Daraufhin wurde Gegen die DPAG eine Geldbuße in Höhe von 24 Mio. EUR verhängt (8).

1.2.2.   Weitere Beschwerde auf der Grundlage von Artikel 82 des EG-Vertrags (Sache COMP/37.821 — UPS und DVPT/Deutsche Post AG)

11.

Am 22. April 2004 reichte UPS auf der Grundlage von Artikel 82 des EG-Vertrags eine Beschwerde wegen des angeblichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die DPAG ein. UPS zufolge ergibt sich der Missbrauch daraus, dass die DPAG für ihre reservierten Briefdienste überhöhte Portoentgelte in Rechnung stellt.

12.

Im Verlauf ihrer Untersuchungen erhielt die Kommission am 5. November 2004 Unterlagen betreffend die Entscheidung der deutschen Regulierungsbehörde über die Portoentgelte der DPAG für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2003. Mit Schreiben vom 13. Juni 2007 erklärte sich Deutschland damit einverstanden, dass diese Unterlagen auch im Beihilfeverfahren verwendet werden.

13.

Am 4. April 2006 setzte die Kommission UPS davon in Kenntnis, dass sie nach sorgfältiger Prüfung der sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte vorläufig zu dem Schluss gelangt sei, dass kein ausreichend starkes Gemeinschaftsinteresse gegeben sei, um der Beschwerde nach Artikel 82 des EG-Vertrags betreffend die Berechnung überhöhter Portoentgelte durch die DPAG weiter nachzugehen.

1.3.   Gründe für die Ausweitung des Beihilfeverfahrens

14.

Auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen der nachfolgenden Beihilfe- bzw. Kartelluntersuchung übermittelt wurden, erachtet es die Kommission als notwendig, alle Wettbewerbsverzerrungen, die durch die der DPAG und ihrer Vorgängerin, der DB-POSTDIENST, gewährten staatlichen Mittel hervorgerufen wurden, umfassend zu untersuchen. Die Kommission setzt daher Deutschland sowie alle Beteiligten davon in Kenntnis, dass das 1999 eingeleitete Verfahren ergänzt wird, damit die neu übermittelten Informationen einbezogen und ein endgültiger Standpunkt in der Frage eingenommen wird, in welchem Umfang die gewährten staatlichen Mittel Beihilfen darstellen, die nicht mit den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags als vereinbar erklärt werden können.

15.

Die Kommission möchte betonen, dass mit dieser ergänzenden Untersuchung keinesfalls die Negativentscheidung aus dem Jahr 2002 ersetzt werden soll. Die Negativentscheidung aus dem Jahr 2002 befasste sich mit der Auswirkung staatlicher Beihilfen auf die von POSTDIENST und DPAG angebotenen Haus-zu-Haus-Paketdienste. Die Negativentscheidung aus dem Jahr 2002 stellte fest, dass Staatsbeihilfen in Höhe von 572 Mio. EUR zur Quersubventionierung dieser Geschäftstätigkeit genutzt wurden, ohne jedoch allgemein die Frage anzusprechen ob POSTDIENST und DPAG aus staatlichen Mitteln überkompensiert worden sind. Das Ziel der jetzigen Untersuchung besteht somit darin festzustellen, ob die DB-POSTDIENST und die DPAG über die in der Negativentscheidung aus dem Jahr 2002 festgestellte rechtswidrige Beihilfe in Höhe von 572 Mio. EUR hinaus einen überhöhten Ausgleich für die Erfüllung ihres öffentlichen Versorgungsauftrags erhalten haben. Die Kommission wird alle öffentlichen Maßnahmen prüfen, die vom 1. Juli 1989 (Zeitpunkt der Gründung der DB-POSTDIENST) bis zum 31. Dezember 2007 (voraussichtlicher Zeitpunkt des Auslaufens des öffentlichen Versorgungsauftrags der DPAG) zugunsten der DB-POSTDIENST und der DPAG ergriffen wurden.

2.   BESCHREIBUNG DES ÖFFENTLICHEN VERSORGUNGSAUFTRAGS DER DB-POSTDIENST UND DER DPAG

16.

Der DB-POSTDIENST und der DPAG wurde der öffentliche Versorgungsauftrag durch zwei Rechtsakte förmlich übertragen:

Die POSTDIENST-Pflichtleistungsverordnung aus dem Jahr 1994 (9) (im Folgenden ‚PPflLV 1994‘ genannt) hat der DB-POSTDIENST erstmals förmlich den öffentlichen Versorgungsauftrag übertragen.

Das deutsche Postgesetz aus dem Jahr 1997 (10) und die entsprechende Durchführungsverordnung aus dem Jahr 1999 (11) (im Folgenden ‚Universaldienstleistungsverordnung‘ genannt) haben die Betrauung der DPAG mit der Erfüllung des öffentlichen Versorgungsauftrags fortgesetzt.

2.1.   PPflLV 1994

17.

Mit der PPflLV 1994 wurde die DB-POSTDIENST als Universaldienstanbieter für Briefe und Pakete bis zu einem Gewicht von 20 kg benannt und mit der Erbringung der entsprechenden Dienste in ganz Deutschland zu einheitlichen Leistungsentgelten betraut.

18.

Abweichend von der Vorschrift für einheitliche Leistungsentgelte wurde der DB-POSTDIENST jedoch das Recht eingeräumt, die Paketpreise im Falle bestimmter Vorleistungen des Kunden bzw. bestimmter Mindesteinlieferungsmengen flexibel festzusetzen.

19.

Diese Preisflexibilität stand im Mittelpunkt der Kartellentscheidung aus dem Jahr 2001 und der Negativentscheidung aus dem Jahr 2002. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die DB-POSTDIENST und die DPAG, diese Preisflexibilität missbraucht hatten, um mit staatlichen Mitteln eine aggressive Preispolitik beim Haus-zu-Haus-Paketdienst zu finanzieren, die nicht im öffentlichen Interesse lag und daher einen Verstoß gegen die Artikel 82, 86 und 87 des EG-Vertrags darstellte.

2.2.   Postgesetz 1997 und Universaldienstleistungsverordnung

20.

Das Postgesetz 1997 und die Universaldienstleistungsverordnung lösten die PPflLV 1994 ab.

21.

§ 52 Postgesetz hat die DPAG mit der Erbringung der Universaldienstleistungen bis zum 31. Dezember 2007 betraut, das bedeutet, solange die DPAG voraussichtlich noch die Exklusivlizenz für Briefdienste im Sinne von § 51 Postgesetz besitzt (Siehe Abschnitt 3.2.2 für weitere Ausführungen zur Exklusivlizenz).

22.

§ 11 Postgesetz definiert Universaldienstleistungen als ein Mindestangebot an Postdienstleistungen, die flächendeckend zu erschwinglichen Preisen zu erbringen sind. Diese Dienstleistungen umfassen die Beförderung von Briefsendungen, adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 kg nicht übersteigen, sowie von Büchern, Katalogen, Zeitungen und Zeitschriften.

23.

In der Universaldienstleistungsverordnung werden die Mindestqualitätsanforderungen für den Universaldienst festgelegt:

In Deutschland müssen bundesweit mindestens 12 000 stationäre Posteinrichtungen vorhanden sein.

Im Jahresdurchschnitt müssen 80 % der Briefsendungen und Pakete binnen bestimmter Fristen (ein Arbeitstag für Briefsendungen und zwei Arbeitstage für Pakete) ausgeliefert werden; zudem hat die Zustellung mindestens einmal werktäglich zu erfolgen.

Zwar gilt allgemein, dass die Preise für Universaldienstleistungen erschwinglich sein müssen, doch muss die DPAG einheitliche Preise für Postdienstleistungen in Rechnung stellen, die sie im Rahmen der Exklusivlizenz im Sinne von § 51 Postgesetz 1997 erbringt. Allerdings wird auch im Rahmen der Exklusivlizenz ein gewisses Maß an Preisflexibilität gewahrt, da die DPAG individuelle Preisabsprachen mit Kunden treffen kann, die je Einlieferungsvorgang mindestens 50 Stück einliefern.

3.   BESCHREIBUNG DER STAATLICHEN MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER DB-POSTDIENST UND DER DPAG

24.

Die Kommission wird auf die folgenden die DB-POSTDIENST und die DPAG betreffenden staatlichen Maßnahmen eingehen:

staatliche Transfers

auf der Grundlage des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (Postverfassungsgesetz — PostVerfG) vom 8. Juni 1989 (12); und

des Gesetzes zur Umwandlung von Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (Postumwandlungsgesetz — PostUmwG) vom 14. September 1994 (13);

ausschließliche Rechte und Preisregulierung

auf der Grundlage des Gesetzes zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz — PostStruktG) vom 8. Juni 1989; und

des Postgesetzes 1997;

staatliche Bürgschaften

auf der Grundlage des PostStruktG 1989; und

des PostUmwG 1994;

staatliche Finanzierung von Pensionen

auf der Grundlage des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz — PostPersRG) vom 14. September 1994 (14); und

des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost (Eisenbahnneuordnungsgesetz).

3.1.   Staatliche Transfers

25.

Der folgenden Abbildung ist zu entnehmen, dass sich die staatlichen Transfers zugunsten der DB-POSTDIENST und der DPAG zwischen 1990 und 1995 auf 5 665 Mio. EUR beliefen:

Abbildung 1

Staatliche Transfers (in Mio. EUR)

Image

Quelle: Jahresabschlüsse der DB-POSTDIENST und der DPAG (siehe Anlage 1).

3.1.1.   Transfers von der TELEKOM auf der Grundlage von § 37 Postverfassungsgesetz 1989

26.

In der ersten Phase der Reform des deutschen Post- und Telekommunikationssektors wurde die Post- und Fernmeldeverwaltung zum 1. Juli 1989 in drei eigenständige öffentliche Unternehmen — Deutsche Bundespost POSTDIENST, Deutsche Bundespost POSTBANK und Deutsche Bundespost TELEKOM — umgewandelt, die das Vermögen und die Verbindlichkeiten der früheren Post- und Fernmeldeverwaltung übernahmen.

27.

Gemäß § 37 Absatz 2 PostVerfG sollten die drei Unternehmen zwar für die einzelnen Dienste die vollen Kosten und einen angemessenen Gewinn erwirtschaften, doch war die Querfinanzierung zwischen einzelnen Diensten innerhalb jedes Unternehmens ebenso zulässig wie die Querfinanzierung zwischen den drei Unternehmen (§ 37 Absatz 3 PostVerfG). Auf Grundlage der letztgenannten Bestimmung erhielt die DB-POSTDIENST zwischen 1990 und 1993 von der DB-TELEKOM Transfers in Höhe von 2 844 Mio. EUR.

28.

Deutschland macht geltend, dass § 37 Absatz 3 PostVerfG auf dem Grundsatz der finanziellen Einheitlichkeit der drei aus der früheren Post- und Fernmeldeverwaltung hervorgegangenen Unternehmen beruht habe. Sollte einer dieser Rechtsnachfolger seine Aufwendungen aufgrund des ihm übertragenen öffentlichen Versorgungsauftrags nicht aus eigenen Erträgen decken können, hatte er Anspruch auf einen Finanzausgleich durch einen anderen Gewinn erwirtschaftenden Rechtsnachfolger. Deutschland zufolge waren diese Transfers für die DB-POSTDIENST zur Erfüllung ihres öffentlichen Versorgungsauftrags unerlässlich (15).

3.1.2.   Forderungsverzicht der Telekom AG auf der Grundlage von § 7 des Postumwandlungsgesetzes 1994

29.

Während der zweiten Phase der Reform des deutschen Postsektors wurden die drei Unternehmen der Deutschen Bundespost zum 1. Januar 1995 in Aktiengesellschaften umgewandelt: aus der DB-POSTDIENST wurde die DPAG, aus der DB-POSTBANK die Postbank AG und aus der DB-TELEKOM die Telekom AG.

30.

Gemäß § 2 Absatz 2 PostUmwG übernahm die Telekom AG alle Kreditverbindlichkeiten, die die Deutsche Bundespost als Ganze betrafen. Der Telekom AG stand eine Rückgriffsforderung gegenüber der DPAG und der Postbank AG in dem Maße zu, in dem deren Rechtsvorgängern die Kreditverbindlichkeiten zuzurechnen waren.

31.

Gemäß § 7 PostUmwG erloschen jedoch die (aus § 2 Absatz 2 erwachsenden) Rückgriffsforderungen der Telekom AG gegenüber der DPAG und der Postbank AG zum Stichtag der Eröffnungsbilanz. Die so erloschen Rückgriffsforderungen sind auf die Höhe der bis zum 31. Dezember 1994 von der DB-POSTDIENST ausgewiesenen Verluste beschränkt. Dies bewirkte einen Vermögenstransfer im Wert von 2 822 Mio. EUR von der Telekom AG zur DPAG.

32.

Deutschland zufolge war dieser Transfer von der Telekom AG — wie die früheren Transfers auf der Grundlage von § 37 Absatz 3 PostVerfG — für die DPAG zur Erfüllung ihres öffentlichen Versorgungsauftrags unerlässlich (16).

3.2.   Ausschließliche Rechte für die DB-POSTDIENST und die DPAG und Preisregulierung für die Briefdienste

3.2.1.   Ausschließliche Rechte für die DB-POSTDIENST auf der Grundlage des Poststrukturgesetzes 1989

33.

Mit § 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Postwesen vom 28.6.1969 in der Fassung von Artikel 2 des PostStruktG wurde der DB-POSTDIENST das ausschließliche Recht eingeräumt, Einrichtungen für die Beförderung von Briefsendungen zu errichten und zu betreiben. Andere Postdienste — wie die Beförderung von Paketen, Zeitungen oder Zeitschriften — waren der DB-POSTDIENST nicht vorbehalten und standen dem Wettbewerb offen.

34.

Deutschland zufolge wurden die Überschüsse, die in mit den reservierten Briefdiensten erzielt wurden, ausschließlich zur Finanzierung der Verluste der Universaldienstleistungen, die außerhalb des reservierten Bereichs angeboten wurden, verwendet (17).

3.2.2.   Ausschließliche Rechte und Preisregulierung für die DPAG auf der Grundlage des Postgesetzes 1997

35.

Mit Inkrafttreten des Postgesetzes 1997 wurde damit begonnen, den Umfang der der DPAG vorbehaltenen Dienste schrittweise zu verringern. Gemäß § 51 Postgesetz 1997 erstreckte sich die Exklusivlizenz der DPAG 1997 auf die Beförderung von Briefsendungen und adressierten Katalogen mit einem Gewicht von weniger als 200 Gramm, doch in der Folgezeit wurde die Gewichtsgrenze schrittweise verringert und 2006 schließlich auf 50 Gramm festgesetzt. Letztlich soll die Lizenz am 31. Dezember 2007 auslaufen.

36.

Mit dem Postgesetz 1997 wurde auch eine Regulierungsbehörde für die Postmärkte geschaffen. Gemäß § 19 des Postgesetzes muss die Regulierungsbehörde die Preise der DPAG auf denjenigen Briefmärkten genehmigen, auf denen die DPAG marktbeherrschend ist. Da die DPAG nicht nur im Bereich der — gemäß § 51 des Postgesetzes 1997 — reservierten Dienste, sondern auch bei vielen liberalisierten Briefdiensten marktbeherrschend ist, sind im Falle der DPAG deutlich mehr Briefdienste reguliert als nur die reservierten Dienste.

37.

In Bezug auf die zu regulierenden Briefdienste der DPAG legt § 20 des Postgesetzes fest, dass sich die Entgelte grundsätzlich an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren haben. Allerdings muss die Regulierungsbehörde auch folgende Kosten angemessen berücksichtigen:

Kosten für die Einhaltung der üblichen Arbeitsbedingungen;

Kosten einer flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen; und

Kosten für die Übernahme von Versorgungslasten (Pensionen und Krankenversicherung), die aus der Rechtsnachfolge der DB-POSTDIENST entstanden sind.

3.3.   Staatliche Bürgschaften

3.3.1.   Staatliche Bürgschaften für die DB-POSTDIENST

38.

Die Bürgschaften des Bundes für die DB-POSTDIENST sind in § 40 PostVerfG niedergelegt; dabei handelt es sich um eine so genannte ‚Gewährträgerhaftung‘. Gemäß § 40 Absatz 6 stehen Schuldurkunden der Deutschen Bundespost den Schuldurkunden des Bundes gleich.

3.3.2.   Weiterbestehen der staatlichen Bürgschaft zugunsten der DPAG für bestehende Verbindlichkeiten

39.

Gemäß § 2 Absatz 4 PostUmwG trägt der Bund die Gewährleistung für die Erfüllung aller vor der Umwandlung der Deutschen Bundespost in drei Aktiengesellschaften eingegangenen Verbindlichkeiten, nicht aber für nach diesem Zeitpunkt eingegangene Verbindlichkeiten. Durch § 2 Absatz 4 sollen somit Altverbindlichkeiten der Deutschen Bundespost abgesichert werden, denn die Umwandlung des Sondervermögens Deutsche Bundespost in drei Aktiengesellschaften machte es erforderlich, den Wert der bis dahin ausgegebenen Postanleihen sicherzustellen (18).

3.4.   Staatliche Finanzierung von Pensionen von DB-POSTDIENST-Beamten

40.

Bis 1994 wurden die Pensionszahlungen an Beamte, die bei der DB-POSTDIENST beschäftigt gewesen waren, vom Staat finanziert. Ab dem Jahr 1995 wurden die Pensionszahlungen für die Beamten, die bei der DB-POSTDIENST und später bei der DPAG (19) beschäftigt gewesen waren (im Folgenden ‚DB-POSTDIENST-Beamte‘ genannt) von der neu gegründeten Postbeamtenversorgungskasse übernommen, wobei der Staat und die DPAG gemeinsam für die Finanzierung dieser Versorgungskasse aufkommen. Im Folgenden wird genauer dargestellt, welchen Beitrag die DB-POSTDIENST und die DPAG geleistet haben, um die Ansprüche der DB-POSTDIENST-Beamten abzudecken.

41.

Für den Zeitraum 1989-1994 liegen der Kommission keine Hinweise dafür vor, dass die DB-POSTDIENST einen finanziellen Beitrag zur Zahlung der Pensionen der DB-POSTDIENST-Beamten geleistet hat, so dass sie davon ausgeht, dass die Pensionen ausschließlich von Deutschland gezahlt wurden.

42.

Gemäß § 1 Absatz 1 PostPersRG wurden die dem Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den Beamten, die bei der DPAG, der Postbank AG oder der Telekom AG beschäftigt waren oder die früher bei der DB-POSTDIENST, der DB-POSTBANK oder der DB-TELEKOM beschäftigt gewesen waren, am 1. Januar 1995 auf die neu gegründeten Unternehmen übertragen.

43.

Wären die genannten Verpflichtungen (insbesondere die zu zahlenden Pensionen) auf der Passivseite der Bilanz der DPAG, der Postbank AG bzw. der Telekom AG ausgewiesen worden, wäre Deutschland zufolge die Gründung dieser Unternehmen unmöglich gewesen (20).

44.

Aus diesem Grund wurde am 1. Januar 1995 die Postbeamtenversorgungskasse gegründet. Die DPAG, die Telekom AG und die Postbank AG wurden von ihrer Verpflichtung entbunden, Versorgungs- und Beihilfeleistungen für Beamte zu erbringen, und im Gegenzug verpflichtet, Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse zu entrichten.

45.

Gemäß § 16 Absatz 1 PostPersRG zahlte die DPAG von 1995 bis 1999 jährlich 2 045 Mio. EUR (und damit insgesamt 10 225 Mio. EUR) in die Postbeamtenversorgungs-kasse ein. Mit diesen Beiträgen sollte der Finanzbedarf für die Pensionszahlungen an die DB-POSTDIENST-Beamten gedeckt werden. Diese Beiträge erwiesen sich jedoch als unzureichend, da mehr DB-POSTDIENST-Beamte als erwartet von der angebotenen Möglichkeit (21), in Vorruhestand zu gehen, Gebrauch machten.

46.

Da gemäß § 16 Absatz 4 PostPersRG Deutschland alle etwaigen Defizite der Postbeamtenversorgungskasse zu tragen hat, musste in 1999 Deutschland 2 265 Mio. EUR zuschießen, um das Defizit der Postbeamtenversorgungskasse auszugleichen.

47.

Gemäß § 16 Absatz 2 PostPersRG wurden die Beiträge der DPAG zur Postbeamtenversorgungskasse ab dem Jahr 2000 auf 33 % der Bruttobezüge der noch bei ihr aktiven Beamten reduziert.

48.

Für die darauffolgenden Jahre liegen der Kommission keine eindeutigen Angaben über die Höhe der Zahlungen Deutschlands an die Postbeamtenversorgungskasse vor. 2003 zahlte der Bund 5 055 Mio. EUR in die Postbeamtenversorgungskasse ein, im Jahr 2004 sollte der Bund 4 915 Mio. EUR bereitstellen (22). Diese Zuschüsse dienten jedoch nicht nur für die Finanzierung der Pensionszahlungen der DPAG, sondern auch der Postbank AG und Telekom AG.

4.   KOOPERATIONSVERTRÄGE DER DPAG FÜR DIE NUTZUNG DES POSTNETZWERKES

49.

Wird ein Netzwerk nicht nur zur Erbringung von Universaldienstleistungen, sondern auch für kommerzielle Dienstleistungen genutzt, ist unbedingt die Kostenallokation zwischen diesen beiden Kategorien von Dienstleistungen zu prüfen. Wie in Abschnitt 7.4 näher erläutert, müssen bei den kommerziellen Dienstleistungen — gemäß den gemeinschaftlichen Beihilfevorschriften — nicht nur die variablen Kosten für die Nutzung des Netzes finanziert werden, sondern es muss auch ein angemessener Beitrag zu den Fixkosten des Netzes geleistet werden. Dies verhindert, dass Ausgleichszahlungen für die Finanzierung der Kosten der Universaldienstleistungen zur Querfinanzierung kommerzieller Dienstleistungen auf liberalisierten Märkten missbraucht werden.

50.

Die DB-POSTDIENST und die DPAG haben von jeher kommerzielle Dienstleistungen erbracht, die nicht unter den öffentlichen Versorgungsauftrag fallen. Diese Dienstleistungen werden entweder direkt für Dritte oder für verbundene Unternehmen erbracht. Die DPAG hat beispielsweise Verträge mit ihren Tochtergesellschaften Postbank AG und DPEED über die Nutzung ihres Netzwerkes geschlossen. In den neuen Beschwerden wird geltend gemacht, dass diese Verträge die vorgenannte Voraussetzung nicht erfüllen und nur einen unzureichenden Beitrag zu den gemeinsamen Fixkosten des Netzwerkes der DPAG vorsehen.

4.1.   Bankdienstleistungen

51.

Am 1. Januar 2002 schlossen die DPAG und die Postbank AG einen Kooperationsvertrag, in dem die Bedingungen festgelegt sind, unter denen die DPAG Produkte der Postbank an ihren Postschaltern verkauft. Für die Vermittlung von Neuverträgen erhält die DPAG eine am Wert des vermittelten Neugeschäfts orientierte Verkaufsprovision. Für die Betreuung des Bestands an laufenden Verträgen, Krediten und Einlagen erhält die DPAG eine Provision, die an den Ertrag der Postbank aus diesem Bestand gekoppelt ist.

52.

Gemäß den Angaben Deutschlands (23) übersteigt die Gesamtvergütung gemäß diesem Kooperationsvertrag die leistungsspezifischen Zusatzkosten der DPAG für die Erbringung dieser Dienstleistungen.

4.2.   Paketdienste

53.

Im Einklang mit der Kartellentscheidung aus dem Jahr 2001 verpflichtete sich die DPAG, ihre Haus-zu-Haus-Paketdienste auszugliedern und dadurch zu belegen, dass die Einnahmen aus dem reservierten Bereich nicht zur Finanzierung der Haus-zu-Haus-Paketdienste verwendet werden. Um die erforderliche Transparenz zu gewährleisten, gründete die DPAG ein separates Unternehmen, die Deutsche Post Euro Express Deutschland GmbH & Co. OHG (im Folgenden ‚DPEED‘ genannt), zur Erbringung von Express- und Haus-zu-Haus-Paketdiensten.

54.

Am 20. Dezember 2001 schlossen die DPAG und die DPEED einen Kooperationsvertrag, in dem die Bedingungen festgelegt sind, unter denen die DPAG Dienstleistungen für die DPEED zur Abwicklung von Haus-zu-Haus-Paketdiensten erbringt. Gemäß dem der Kommission vorgelegten Vertrag wird der DPAG für bestimmte Dienstleistungen ein marktübliches Entgelt gezahlt, während sie für andere Dienstleistungen lediglich ein Entgelt in Höhe der leistungsspezifischen Zusatzkosten erhält.

55.

Im Falle von Expresspaketen fungiert die DPEED als Verkaufsagent im Namen der DPAG für den Vertrieb und die Vermarktung der entsprechenden Dienstleistungen. Der Vertrag, der diese Geschäftsbeziehung regelt, liegt der Kommission nicht vor.

5.   BESCHREIBUNG DER FINANZIELLEN LAGE DER DB-POSTDIENST UND DER DPAG

5.1.   Ergebnisse der DB-POSTDIENST und der DPAG im Überblick

5.1.1.   Betriebsergebnisse von 1990 bis 2006

56.

Wie die folgende Tabelle zeigt, konnten DB-POSTDIENST und DPAG ihre Gewinne vor Steuern zwischen 1990 und 2006 deutlich steigern. Während in den ersten Jahren nur Verluste oder leicht positive Gewinne erwirtschaftet wurden, konnte die DPAG in den späteren Jahren Gewinne erzielen, die immer über einer Milliarde EUR lagen. Die Verluste in den ersten Jahren erklären sich dadurch, dass die Gewinnüberschüsse aus den reservierten und regulierten Briefdiensten nicht ausreichend waren, um die Verluste der anderen Dienstleistungen, die außerhalb des reservierten Bereichs erbracht wurden, und die außerordentlichen Personalkosten, die aufgrund von Restrukturierungen anfielen, auszugleichen.

Abbildung 2

Ergebnisse vor Steuern der DB-POSTDIENST und der DPAG von 1990 bis 2006 (in Mio. EUR)

Image

Quelle: Jahresabschlüsse der DB-POSTDIENST und der DPAG (siehe Anlage 1). Die entsprechenden Zahlen für 1998 und 1999 liegen der Kommission nicht vor.

5.1.2.   Konstant hohe Gewinne bei reservierten und regulierten Briefdiensten

57.

Die folgenden Abbildungen 3 und 4 zeigen, dass der reservierte und regulierte Briefdienst immer operative Gewinne zwischen […] (24) und […] EUR erzielt hat.

58.

Die hohe Rentabilität der Briefdienste der DPAG wird auch in einem von UPS vorgelegten Expertenbericht (25) sowie einem Gutachten der Monopolkommission in Deutschland (26) hervorgehoben:

in dem Expertenbericht wird geschätzt, dass die Kapitalrendite in der Briefsparte von Deutsche Post World Net (im Folgenden ‚DPWN‘ genannt) seit 1999 durchweg über 20 % lag. Die Briefsparte von DPWN ist umfangreicher als die Aktivitäten der DPAG in Deutschland und umfasst alle weltweit erbrachten Postleistungen. Das Geschäft in Deutschland macht jedoch den größten Teil der Briefsparte von DPWN aus;

die deutsche Monopolkommission kam in ihrem Gutachten zu dem Schluss, dass die DPAG bei den regulierten Briefdiensten überdurchschnittlich hohe Gewinne erwirtschaftet und dass die deutsche Regulierungsbehörde die Portoentgelte zu hoch angesetzt hat.

5.1.3.   Verluste bei nicht reservierten Dienstleistungen und außerordentliche Personalkosten

59.

Die Brief- und Paketdienstleistungen, die außerhalb des reservierten Bereichs erbracht wurden, erzielten während der 90er Jahre hohe Verluste und konnten erst gegen Ende des Jahrzehnts ihre Ergebnisse verbessern (siehe Abbildung 3).

60.

Außerordentliche Personalkosten erhöhten zusätzlich die Verluste: Wie bereits weiter oben dargestellt, zahlte DPAG 10 225 Mio. EUR in die Postbeamtenversorgungskasse für die Finanzierung der Pensionen der DB-POSTDIENST-Beamten. Darüber hinaus, bildete DPAG Rückstellungen in Höhe von 6 392 Mio. EUR für Pensionsverpflichtungen von Angestellten und Arbeitern, die von DB-POSTDIENST übernommen wurden.

5.2.   Kosten und Finanzierung des Universaldienstes im Zeitraum 1990-1998

5.2.1.   Geltend gemachte Kosten des Universaldiensts und Gewinne des reservierten Briefdienstes

61.

Deutschland machte in den Kommentaren zu der Eröffnungsentscheidung 1999 geltend, dass die Verluste bei in den nicht reservierten Bereichen ‚Frachtpostleistungen im Universaldienstbereich‘ und ‚sonstige Universaldienste‘ für den Zeitraum 1990-1998 durch die Erfüllung des öffentlichen Versorgungsauftrags der DB-POSTDIENST und der DPAG bedingt sind (27).

62.

In Abbildung 3 findet sich ein Vergleich zwischen den Verlusten aus den nicht reservierten Bereichen ‚Frachtpostleistungen im Universaldienstbereich‘ und ‚sonstige Universaldienste‘ mit den Gewinnen des reservierten Briefdiensts. Die Verluste der nicht reservierten Universaldienste scheinen dabei größer als die Gewinne des Briefdiensts zu sein.

63.

Um diesen Vergleich durchzuführen, ist jedoch erstens darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihrer Negativentscheidung aus dem Jahr 2002 zu dem Schluss gelangt ist, dass Verluste der Frachtpostleistungen in Höhe von 572 Mio. EUR der aggressiven Rabattpolitik, und nicht dem öffentlichen Versorgungsauftrag zuzurechnen waren.

64.

Zweitens muss beachtet werden, dass die angeführten operativen Ergebnisse auf der internen Kostenrechnung beruhen von DB-POSTDIENST und DPAG beruhen, die einige Besonderheiten aufweist: So werden beispielsweise […] angesetzt, und […] bereits in die kalkulatorischen Kosten inkludiert. Ein Vergleich zwischen den Ergebnissen der verschiedenen Dienste erscheint auch schwierig, da interne Kosten und Erlöse nicht konsolidiert sind. Daher ist ein gründlicheres Verständnis der internen Kostenrechnung für die weitere Analyse notwendig.

Abbildung 3

Operative Ergebnisse bei den ‚reservierten Briefdiensten‘, den ‚sonstigen Universaldiensten‘ und dem ‚Universaldienst Frachtpost‘ im Zeitraum 1990-1998 (in Mio. EUR)

[…]

Quelle: Interne Kostenrechnung für den Zeitraum 1990-1998 (siehe Anlage 2) — Schriftsatz von Deutschland an die Kommission vom 16. September 1999.

5.2.2.   Staatliche Transfers und Ablieferungen im Zeitraum von 1990 bis 1995

65.

Mit den staatlichen Transfers in Höhe von 5 665 Mio. EUR auf der Grundlage des § 37 PostVerfG und des § 7 PostUmwG (siehe Abschnitt 3.1) wurde neues Kapital zur Verfügung gestellt, welches es der DB-POSTDIENST und der DPAG trotz ihrer Geschäftsverluste ermöglichte, ihre Geschäftstätigkeit fortzusetzen.

66.

Mithilfe der staatlichen Transfers konnten DB-POSTDIENST und die DPAG auch die Ablieferungen, die bis 1995 an das Bundesfinanzministerium zu entrichten waren, finanzieren:

Diese Ablieferungen hatten ihren Ursprung in der früheren Postverwaltung, die als Ersatz für direkte und indirekte Steuern und als Kapitalrendite jährlich rund 10 % ihrer Betriebseinnahmen an den Staat abführen musste.

Zwischen 1989 und 1995 wurden diese Ablieferungen gemäß § 63 Absatz 1 PostVerfG schrittweise abgeschafft: Die Ablieferungen beliefen sich bis 1992 auf 10 % der Betriebseinnahmen. 1993 belief sich die Ablieferung auf 10 % der Betriebseinnahmen abzüglich 153 Mio. EUR. 1994 belief sich die Ablieferung auf 70 % der 1993 gezahlten Ablieferung und 1995 auf 50 % der 1993 gezahlten Ablieferung.

Gemäß § 63 Absatz 3 PostVerfG mussten Dividendenzahlungen von den Ablieferungen abgezogen werden, was bestätigt, dass diese Zahlungen sowohl den Charakter von Steuern als auch Dividenden hatten. Insgesamt zahlten die DB-POSTDIENST und die DPAG zwischen 1990 und 1995 Ablieferungen in Höhe von 5 838 Mio. EUR (siehe Anlage 1).

5.3.   Kosten und Finanzierung des Universaldienstes im Zeitraum 1998-2006

67.

Gemäß § 20 Postgesetz muss die Regulierungsbehörde bei der Festlegung der Entgelte die Kosten für die Universaldienstverpflichtung und die Kosten für die Übernahme von Versorgungslasten, die aus der Übernahme der DB-POSTDIENST entstanden sind, berücksichtigen. Die folgende Abbildung 4 zeigt für den Zeitraum 1998-2006 die Gewinne der preisregulierten Briefdienstleistungen von DPAG und die ‚Lasten‘ gemäß § 20 Postgesetz.

Abbildung 4

Operative Ergebnisse bei den regulierten Briefdiensten und Lasten gemäß § 20 Postgesetz im Zeitraum 1998-2006 (in Mio. EUR)

[…]

Quelle: Interne Kostenrechnung 1998-2006 (siehe Anlage 3) — Angaben der DPAG gegenüber der Regulierungsbehörde.

68.

Auf der Grundlage von § 20 Postgesetz genehmigte die Regulierungsbehörde die folgenden Lasten (siehe Abbildung 5 für die Gesamtbeträge der Lasten für den Zeitraum 1995-2007):

Kosten für Altersversorgungen von Beschäftigten, die von der DB-POSTDIENST übernommen wurden;

Die DPAG hat die Altersversorgungsverpflichtungen für Arbeiter und Angestellte der DB-POSTDIENST übernommen. Die DPAG bildete Rückstellungen in Höhe von […] EUR zur Deckung dieser Verpflichtungen.

Kosten für die Deckung des Defizits der Postbeamtenkrankenkasse;

Infolge der zunehmenden Alterung der aktiven und der pensionierten Beamten der DPAG steigt das Defizit der Postbeamtenkrankenkasse. Die DPAG hat für den Zeitraum 1995-2007 Rückstellungen in Höhe […] EUR vorgesehen.

Abfindungen im Zusammenhang mit der Restrukturierung des Briefnetzes;

Aufgrund der Automatisierung des Briefnetzes fielen zahlreiche Arbeitsplätze weg. Für die entsprechenden Abfindungen wurden für den Zeitraum 1995-2007 Rückstellungen in Höhe von […] EUR gebildet.

Infrastrukturlast stationäre Posteinrichtungen;

Diese Kosten spiegeln die hypothetischen Kosteneinsparungen wider, die erzielt werden könnten, wenn die Verpflichtung zum Betrieb von 12 000 stationären Posteinrichtungen entfiele. Diese hypothetischen Kosteneinsparungen würden sich für den Zeitraum 1998-2006 auf […] EUR belaufen.

Infrastrukturlast Fracht;

Diese Kosten spiegeln die hypothetischen Kosteneinsparungen wider, die erzielt werden könnten, wenn die Universaldienstverpflichtung für das Paketnetz entfiele. Diese hypothetischen Kosteneinsparungen würden sich für den Zeitraum 1998-2006 auf […] EUR belaufen.

Abbildung 5

Lasten gemäß § 20 Postgesetz im Zeitraum 1995-2007 (in Mio. EUR)

[…]

Quelle: Interne Kostenrechnung für den Zeitraum 1998-2006 — Angaben der DPAG gegenüber der Regulierungsbehörde.

69.

Wie auch für den Zeitraum 1990-1998 erscheint eine genauere Analyse der angewendeten Kostenrechnungsmethoden notwendig, um die berechneten Lasten und Gewinne der regulierten Briefdienste entsprechend analysieren zu können.

6.   WÜRDIGUNG DES VORLIEGENS VON BEIHILFEN

70.

Damit eine staatliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags darstellt, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Es muss sich um eine staatliche oder durch staatliche Mittel finanzierte Maßnahme handeln.

Sie muss durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

Sie muss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

71.

Da sich die DB-POSTDIENST und die DPAG schon immer am deutschen als auch auf anderen europäischen Postmärkten in Konkurrenz mit anderen Anbietern wie UPS, TNT, La Poste und Royal Mail befunden haben, steht außer Zweifel, dass selektive Vorteile den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

6.1.   Staatliche Transfers und staatliche Bürgschaften zugunsten der DB-POSTDIENST und der DPAG

72.

Die nachstehende Analyse wird aufzeigen, dass es sich bei den staatlichen Transfers auf der Grundlage von § 37 Absatz 3 PostVerfG und § 7 PostUmwG sowie bei den staatlichen Bürgschaften auf der Grundlage von § 40 Absatz 6 PostVerfG und § 2 Absatz 4 PostUmwG um staatliche Beihilfen im Sinne von § 87 Absatz 1 des EG-Vertrags handelt.

6.1.1.   Staatliche Mittel

73.

Bereits in der Negativentscheidung aus dem Jahr 2002 (28) wurde festgestellt, dass es sich bei diesen staatlichen Transfers und Bürgschaften um staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags handelt.

6.1.2.   Selektiver Vorteil

74.

Die staatlichen Transfers und die staatlichen Bürgschaften kamen ausschließlich der DB-POSTDIENST und der DPAG zugute.

75.

In dem Urteil in der Rechtssache Altmark (29) legte der Gerichtshof die Kriterien fest, die erfüllt sein müssen, damit staatliche Maßnahmen als Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen anzusehen und nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags zu werten sind. Im vorliegenden Fall sind diese Kriterien nicht erfüllt:

Vor 1994 waren die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der DB-POSTDIENST nicht klar definiert.

Weder in der PPflLV 1994 noch in dem Postgesetz 1997 wurden die Parameter für die Berechnung des Ausgleiches objektiv und transparent aufgestellt.

Es war daher nicht klar ersichtlich, ob der Ausgleich über das hinausging bzw. nicht hinausging, was erforderlich war, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken.

Weder die DB-POSTDIENST noch die DPAG wurden im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens oder auf der Grundlage einer Analyse der Kosten ausgewählt, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das angemessen mit Kapital ausgestattet ist, bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Aufgaben verzeichnet hätte.

6.2.   Staatliche Finanzierung von Pensionen von DB-POSTDIENST-Beamten

6.2.1.   Staatliche Mittel

76.

Bereits in der Negativentscheidung aus dem Jahr 2002 (30) wurde festgestellt, dass die staatliche Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse als Maßnahme zu Lasten staatlicher Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags anzusehen ist. Dies gilt auch für die staatliche Finanzierung von Pensionszahlungen vor 1995.

6.2.2.   Selektiver Vorteil

77.

Die Kommission fragt sich, ob die staatliche Finanzierung der Pensionszahlungen der DB-Postdienst und der DPAG im zu untersuchenden Zeitraum vom 1. Juli 1989 (Gründung der DB-Postdienst) bis 31. Dezember 2007 (voraussichtliches Endes des öffentlichen Versorgungsauftrages) einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat:

Deutschland macht geltend, die DPAG genieße keinen wirtschaftlichen Vorteil, da sie seit 1995 gemäß den beschriebenen Regelungen des § 16 PostPersRG höhere Pensionskosten als ihre Mitbewerber geleistet hat, die nur zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) in Höhe von 21 % verpflichtet sind (31).

Andererseits ist jedoch festzustellen, dass die DB-POSTDIENST im Zeitraum 1989-1995 offensichtlich keinen Beitrag zur Finanzierung der Pensionszahlungen für die DB-POSTDIENST-Beamten geleistet hat.

78.

Ferner fragt sich die Kommission, ob der DPAG durch die Bedingungen, unter denen im Zeitraum 1995-1999 Frühpensionierungen erfolgten, ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde. Es ist zu prüfen, inwieweit die staatliche Finanzierung von Frühpensionierungen im Falle der DPAG vorteilhafter war als im Falle anderer Unternehmen.

7.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

7.1.   Angemessenheit des Ausgleichs für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gemäß Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags

79.

Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten gemäß Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags die Vorschriften dieses Vertrages. Allerdings sieht Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags eine Ausnahme von dieser Regel für den Fall vor, dass eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ist. So muss erstens der Staat ein Unternehmen mit der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe offiziell betrauen. Zweitens muss sich der Auftrag auf eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beziehen. Drittens muss die Ausnahme für die Erfüllung der übertragenen Aufgabe erforderlich und dem Zweck angemessen sein. Schließlich darf die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.

80.

Die Kommission wird sich bei ihrer Analyse auf das Erforderlichkeits- und das Angemessenheitskriterium für eine Ausnahme nach Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags konzentrieren und prüfen, inwieweit der gewährte Ausgleich für die Erbringung des Universaldienstes vom Zeitpunkt der Gründung der DB-Postdienst im Jahr 1989 bis zum erwarteten Auslaufen des öffentlichen Versorgungsauftrags der DPAG am 31. Dezember 2007 gerechtfertigt war.

81.

Die Kommission fragt sich, ob der der DB-POSTDIENST und der DPAG gewährte Ausgleich für die Erfüllung des öffentlichen Versorgungsauftrags erforderlich und diesem Zweck angemessen gewesen ist. Da weder in der PPfLV 1994, im Postgestz 1997, noch in der Universaldienstverordnung 1999 die Parameter für die Berechnung des Ausgleiches objektiv und transparent dargestellt wurden, muss die Kommission ex post die Höhe des gewährten Ausgleichs und die Kosten der Universaldienstleistungen einschließlich einer angemessenen Rendite für das eingesetzte Eigenkapital quantifizieren.

82.

In der Mitteilung aus dem Jahr 1996 (32) bzw. 2001 (33) sowie in dem Gemeinschaftsrahmen aus dem Jahr 2005 (34) über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse hat die Kommission erläutert, wie das Erforderlichkeits- und das Angemessenheitskriterium im Hinblick auf eine Ausnahme gemäß Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags anzuwenden sind. Letztmalig wurden in Abschnitt 2.4 des Gemeinschaftsrahmens aus dem Jahr 2005 die Bestimmungen über die Bedeutung und die Tragweite dieser Kriterien kodifiziert, die in der Vergangenheit vom Gerichtshof, vom Gericht erster Instanz und von der Kommission konsequent angewandt wurden.

83.

Die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Angemessenheit des Ausgleichs sind wie folgt definiert (siehe beispielsweise Randnummern 14, 15 und 17 des Gemeinschaftsrahmens aus dem Jahr 2005):

Die Höhe des Ausgleichs darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und einer angemessenen Rendite aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen abzudecken.

Im Ausgleich enthalten sind sämtliche vom Staat oder aus staatlichen Mitteln in jedweder Form gewährten Vorteile unabhängig von ihrer Bewertung nach Maßgabe von Artikel 87 des EG-Vertrags.

Der Ausgleich darf nur für das Funktionieren der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verwendet werden. Der für das Funktionieren einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gewährte Ausgleich, der dazu verwendet wird, um auf anderen Märkten tätig zu werden, ist nicht gerechtfertigt und stellt daher eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe dar.

7.2.   Berechnungsmethode

84.

Damit ermittelt werden kann, ob die DB-POSTDIENST und die DPAG einen überhöhten Ausgleich für die Erfüllung ihres öffentlichen Versorgungsauftrags erhalten haben, müssen zunächst die erbrachten Dienstleistungen entsprechend klassifiziert werden:

Regulierte Briefdienste (im Folgenden ‚regulierte Briefdienste‘ genannt): Diese Kategorie umfasst sämtliche Briefdienste, für die ausschließliche Rechte gelten und deren Preise reguliert werden (siehe Abschnitt 3.2). Die Kommission vermutet, dass alle regulierten Dienste unter den öffentlichen Versorgungsauftrag fallen (siehe Abschnitt 2), doch muss dies noch eingehender untersucht werden.

Universaldienstleistungen (außerhalb des Bereichs der regulierten Briefdienste; im Folgenden ‚Universaldienstleistungen‘ genannt): Diese Kategorie umfasst alle Dienstleistungen außerhalb der Bereichs der regulierten Briefdienste, mit deren Erbringung die DB-POSTDIENST und die DPAG als Universaldienstanbieter betraut wurden. Die Kommission muss überprüfen, welche Dienstleistungen dieser Kategorie zuzurechnen sind.

Kommerzielle Dienstleistungen (außerhalb des Bereichs der regulierten Briefdienste; im Folgenden ‚kommerzielle Dienstleistungen‘ genannt): Diese Kategorie umfasst alle Dienstleistungen, die keiner Preisregulierung unterliegen und die nicht unter den öffentlichen Versorgungsauftrag fallen. Die Kommission muss überprüfen, welche Dienstleistungen dieser Kategorie zuzurechnen sind, doch offensichtlich gehören beispielsweise die Dienstleistungen, die für die Postbank AG erbracht werden, zu dieser Kategorie. Es ist auch zu fragen, ob die von Tochtergesellschaften (z. B. DPEED) erbrachten Dienste als kommerzielle Dienstleistungen oder als Universaldienstleistungen anzusehen sind.

85.

Es wäre davon auszugehen, dass mit den Gewinnüberschüssen aus den regulierten Briefdiensten und den staatlichen Transfers zugunsten der DB-POSTDIENST und der DPAG die Verluste aus den Universaldiensten (außerhalb der regulierten Briefdienste) finanziert werden. Die in der nächsten Abbildung dargestellte Berechnungsmethode macht dies im Einzelnen deutlich. Dabei ist eine angemessene Kapitalrendite bei den Gewinn- bzw. Verlustüberschüssen aus den regulierten Briefdiensten und den Universaldienstleistungen bereits berücksichtigt.

Abbildung 6

Berechnungsmethode

Image

86.

Damit diese Berechnungen durchgeführt werden können, gilt es, den folgenden Punkten besondere Beachtung zu schenken:

Der erhaltene Ausgleich umfasst — neben den staatlichen Transfers und den Erlösen aus den regulierten Briefdiensten und den Universaldienstleistungen — auch die staatlichen Bürgschaften und die staatliche Finanzierung der Pensionen. Abschnitt 7.3 erläutert im Besonderen, wie die Kosteneinsparungen, die durch die beiden letztgenannten Maßnahmen für die einzelnen Dienstleistungen entstehen, erfasst werden sollen.

Da das Postnetzwerk auch für kommerzielle Dienstleistungen genutzt wird, muss untersucht werden, ob eine entsprechende Aufteilung der Fixkosten zwischen den verschiedenen Dienstleistungen erfolgte. Abschnitt 7.4 zeigt auf, welche Fragen dabei zu untersuchen sind.

Da bei regulierten Briefdiensten und Universaldienstleistungen nur ein angemessener Gewinn auf das eingesetzte Kapital erwirtschaftet, werden darf, muss ein Gewinnvergleich unter Berücksichtigung der übernommenen Risiken durchgeführt werden. Abschnitt 7.5 diskutiert, wie für die Ermittlung der angemessenen Kapitalrenditen vorzugehen ist.

Die Berechnung muss die Negativentscheidung aus dem Jahr 2002 berücksichtigen, in der bereits rechtswidrige staatliche Beihilfen in Höhe von 572 Mio. EUR festgestellt wurden, die für die Finanzierung der Verluste infolge der über Gebühr aggressiven Preispolitik für Haus-zu-Haus-Paketdienste verwendet wurden.

7.3.   Berechnung des Ausgleichs

87.

Da der Ausgleich alle vom Staat gewährten Vorteile unabhängig von ihrer Bewertung nach Maßgabe von Artikel 87 des EG-Vertrags betrifft, wird in den folgenden Abschnitten nicht nur auf die bereits als Beihilfe eingestuften Maßnahmen eingegangen, sondern auf alle staatlichen Maßnahmen, mit denen der DB-Postdienst und der DPAG wirtschaftliche Vorteile verschafft wurden.

7.3.1.   Staatliche Transfers

88.

Die staatlichen Transfers auf der Grundlage von § 37 PostVerfG und § 7 PostUmwG wurden bereits mit 5 665 Mio. EUR beziffert (siehe Abschnitt 3.1).

7.3.2.   Einnahmen aus den regulierten Briefdiensten

89.

Auf der Grundlage von § 37 Absatz 2 PostVerfG und § 20 Postgesetz werden die Erlöse aus den reservierten und regulierten Briefdiensten zur Finanzierung der Kosten der Erfüllung des öffentlichen Versorgungsauftrags verwendet (35). Die Erlöse aus den reservierten Briefdiensten im Zeitraum 1990-1998 und den regulierten Briefdiensten im Zeitraum 1998-2006 sind in den Anlagen 2 und 3 enthalten.

90.

In der Post-Richtlinie (36) und in der Bekanntmachung über den Postsektor (37) ist niedergelegt, dass Gewinnüberschüsse aus den reservierten Diensten nur zur Subventionierung von Universaldiensten im nicht reservierten Bereich, nicht aber zur Subventionierung kommerzieller Dienste verwendet werden dürfen:

Gemäß Artikel 12 der Post-Richtlinie ist die Quersubventionierung von Universaldiensten, die nicht in den reservierten Bereich fallen, mit Einnahmen aus Diensten im reservierten Bereich nicht zulässig, ausgenommen in den Fällen, in denen dies unverzichtbar ist, um spezifische Universaldienstverpflichtungen zu erfüllen, die in dem dem Wettbewerb unterliegenden Bereich erbracht werden müssen.

Gemäß Kapitel 3 der Bekanntmachung über den Postsektor sollten die Betreiber die Einkünfte aus dem reservierten Bereich nicht zu einer Quersubventionierung von Tätigkeiten in den Wettbewerbsbereichen verwenden, außer in begründeten Fällen nach Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags.

7.3.3.   Einnahmen aus den Universaldienstleistungen

91.

Für die Zeit nach 1998 liegen der Kommission keine Angaben über die Einnahmen aus den Universaldienstleistungen vor.

7.3.4.   Staatliche Bürgschaften

92.

Durch die staatlichen Bürgschaften werden Risiken gedeckt, die die DB-Postdienst und die DPAG andernfalls selbst tragen oder zu marktüblichen Bedingungen versichern lassen müssten. Die aus den staatlichen Bürgschaften erwachsenden Vorteile spiegeln sich somit in niedrigeren Finanzierungskosten für Verbindlichkeiten und Eigenkapital wider. Beim Gewinnvergleich zur Ermittlung der angemessenen Rendite für die DB-POSTDIENST und die DPAG muss somit berücksichtigt werden, dass der Staat Risiken gedeckt hat, die üblicherweise die Investoren tragen müssten.

93.

Es bleibt auch zu prüfen, inwieweit die staatlichen Bürgschaften kommerziellen Dienstleistungen zugute gekommen sind und wie entsprechenden Vorteilen Rechnung zu tragen ist.

7.3.5.   Staatliche Finanzierung von Pensionen von DB-POSTDIENST-Beamten

94.

Die staatliche Finanzierung der Pensionen von DB-POSTDIENST-Beamten hat möglicherweise zu niedrigeren Kosten für die DB-POSTDIENST und die DPAG geführt. Niedrigere Pensionskosten zeigen sich naturgemäß in höheren Gewinnüberschüssen bei den regulierten Briefdiensten und den Universaldienstleistungen. Mögliche Kostenvorteile für kommerzielle Dienstleistungen, für die DB-POSTDIENST-Beamte tätig waren, müssen separat berechnet werden.

95.

Falls die staatliche Finanzierung der Beamtenpensionen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags darstellt, ist ferner zu prüfen, ob sie gemäß Artikel 87 Absatz 2 bzw. 3 des EG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

7.4.   Kostenallokation

96.

Wie in § 16 des Gemeinschaftsrahmens (38) aus dem Jahr 2005 beschrieben, umfassen die der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zuzurechnenden Kosten

die durch die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse verursachten variablen Kosten;

einen angemessenen Beitrag zu den gemeinsamen Fixkosten, die für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und anderer kommerzieller Dienstleistungen anfallen; und

eine angemessene Rendite auf das der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zurechenbare Eigenkapital.

7.4.1.   Interne Kostenallokation und Verrechnungspreisvereinbarungen mit verbundenen Unternehmen

97.

Damit die Aufteilung der Kosten zwischen den regulierten Briefdiensten, den Universaldienstleistungen und den kommerziellen Dienstleistungen ordnungsgemäß bewertet werden kann, muss die Kommission Folgendes prüfen:

die Transaktionen innerhalb der DB-POSTDIENST und der DPAG sowie die angewandten Regeln für die interne Kostenallokation; und

die Transaktionen der DB-POSTDIENST und der DPAG mit geschäftlich verbundenen Parteien (z. B. POSTBANK und DPEED) sowie die maßgeblichen vertraglichen Bestimmungen.

98.

Die vorliegenden Kostendaten weisen auf umfangreiche interne Zahlungsströme zwischen den einzelnen Dienstleistungskategorien im Zeitraum 1990-1998 hin (siehe Anlage 2). Die Kommission muss prüfen, wie diese Zahlungen berechnet werden und wie sie sich insgesamt auf die Ergebnisse auswirken. Da sich die vorliegenden Daten nur auf die regulierten Briefdienste und die Universaldienstleistungen beziehen, benötigt die Kommission vollständige Angaben zu den Einnahmen und Kosten im Bereich der kommerziellen Dienstleistungen, damit sie die Aufteilung der Kosten zwischen regulierten Briefdiensten, Universaldienstleistungen und kommerziellen Dienstleistungen umfassend prüfen kann.

99.

Die Verträge, die mit der Postbank AG und DPEED geschlossen wurden, liefern Beispiele für die Regelung der Transaktionen mit geschäftlich verbundenen Parteien. Die Kommission vertritt dabei die Auffassung, dass Preisvereinbarungen, die sich auf leistungsspezifische Zusatzkosten stützen, besondern aufmerksam zu prüfen sind. Die Anwendung von Preisen in Höhe der leistungsspezifischen Zusatzkosten bedeutet, dass der Käufer sämtliche variablen Kosten und den Teil der Fixkosten zahlt, der speziell bei der Erbringung der von ihm nachgefragten Leistung anfällt. Es ist zu prüfen, inwieweit dieser ‚leistungsspezifische‘ Beitrag zu den Fixkosten mit dem im Chronopost-Urteil aufgestellten Grundsatz, wonach jeder Dienst einen angemessenen Teil der gemeinsamen Fixkosten tragen muss, im Einklang steht.

7.4.2.   Lasten gemäß §20 Postgesetz im Zeitraum 1998-2007

100.

Die Kommission muss bei der durchgeführten Berechnung der Lasten nach § 20 Postgesetz die folgenden Punkte eingehender untersuchen:

Was die ersten drei Lasten anbetrifft (Pensionen, Krankenversicherung und Abfindungen), so handelt es sich um Personalkosten, die den Diensten zuzurechnen sind, für die die Beschäftigten tätig waren. Kosten für Beschäftigte, die kommerzielle Dienstleistungen erbringen, können nicht auf der Grundlage von Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags als Kosten einer öffentlichen Dienstleistung geltend gemacht werden.

Die Infrastrukturlasten ‚Filialen‘ und ‚Fracht‘ scheinen für ‚hypothetische‘ Kosteneinsparungen zu stehen, die die DPAG ohne die Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes erzielen hätte können. Die Kommission fragt sich, ob die Addierung hypothetischer Kosteneinsparungen und tatsächlich angefallener Kosten nicht zu einer doppelten Zählung derselben Kosten führt. Nur für angefallene Kosten und eine angemessene Kapitalrendite kann ein Ausgleich gezahlt werden.

7.5.   Gewinnvergleich für regulierte Briefdienste und Universaldienstleistungen

101.

Die Ermittlung der angemessenen Rendite durch Gewinnvergleich erfolgt nach allgemein anerkannten Grundsätzen (niedergelegt in Randnummer 18 des Gemeinschaftsrahmens aus dem Jahr 2005):

Unter angemessener Rendite ist ein Kapitalertrag unter Berücksichtigung des aufgrund des staatlichen Eingreifens erhöhten oder verminderten Risikos für das Unternehmen zu verstehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Staat ausschließliche oder besondere Rechte einräumt.

Die angemessene Rendite entspricht der im Sektor verzeichneten Rentabilität und darf in der Regel die in dem betreffenden Sektor im Bezugszeitraum erzielte durchschnittliche Rendite nicht übersteigen.

In Sektoren, in denen es an Unternehmen fehlt, die als Vergleichsmaßstab dienen könnten, können Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls auch aus anderen Wirtschaftszweigen zu Vergleichzwecken herangezogen werden, sofern die besonderen Charakteristika des jeweiligen Sektors berücksichtigt werden.

102.

Bei der Ermittlung der angemessenen Rendite durch Gewinnvergleich muss geprüft werden, inwieweit die Gewinnkennzahlen der DB-POSTDIENST und der DPAG sich auf allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze stützen, so dass sie mit den Daten anderer Unternehmen vergleichbar sind. Nach Auffassung der Kommission müssen in diesem Zusammenhang zwei Punkte geklärt werden:

In der internen Kostenrechnung sind die Kosten […] und […] bereits berücksichtigt. Die Definition dieser Kapitalkosten ist zu überprüfen, damit eine doppelte Erfassung dieser Kapitalkosten vermieden und somit eine aussagekräftige Gewinnkennzahl ermittelt wird.

Für die Zeit bis 1995 ist zu klären, inwieweit die Ablieferungen Steuern- und Dividendenzahlungen darstellen.

103.

Die im Bereich der regulierten Briefdienste und Universaldienstleistungen wahrgenommenen Funktionen und getragenen Risiken müssen analysiert werden, damit angemessene Vergleichsunternehmen gefunden werden:

Sollten diese Funktionen und Risiken bei den regulierten Briefdiensten und den Universaldienstleistungen unterschiedlich sein (so wäre es z. B. denkbar, dass Universaldienstleistungen, die auf stärker vom Wettbewerb geprägten Märkten erbracht werden, mit höheren Risiken verbunden sind als regulierte Dienste, die vor dem Wettbewerb geschützt sind), kann auch die angemessene Rendite unterschiedlich ausfallen.

Für die regulierten Briefdienste kann es aufgrund der ausschließlichen Rechte der DB-POSTDIENST und der DPAG schwierig sein, Unternehmen zu finden, die als Vergleichsmaßstab dienen können. Daher kann erwogen werden, die Wertschöpfungskette in einzelne Funktionen zu unterteilen (z. B. Beförderung, Einzelhandelsvertrieb, Verwaltung) und für jede Funktion einen Vergleichswert zu ermitteln. Damit stünden mehr Unternehmen (z. B. aus anderen Sektoren, in denen ähnliche Funktionen wahrgenommen werden) zur Verfügung, um eine angemessene Rendite durch Gewinnvergleich zu ermitteln.

7.6.   Berücksichtigung der zurückgezahlten Beihilfen

104.

Die Kommission hat in ihrer Negativentscheidung aus dem Jahr 2002 bereits festgestellt, dass ein Teil der staatlichen Beihilfen zur Finanzierung einer aggressiven Preispolitik für Haus-zu-Haus-Paketdienste und somit nicht im allgemeinen Interesse verwendet wurde. Die entstandenen Verluste wurden als rechtswidrige Beihilfe gewertet, und es wurde ein Betrag von 572 Mio. EUR zurückgefordert. In der aktuellen Untersuchung muss dies natürlich in die Kalkulation der Kommission einfließen.

8.   BESCHLUSS

105.

Daher fordert die Kommission Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens seine Stellungnahme abzugeben und alle für die beihilferechtliche Würdigung der Maßnahmen sachdienlichen Informationen zu übermitteln.

106.

Die Kommission erinnert Deutschland an die Sperrwirkung des Artikels 88 Absatz 3 des EG-Vertrags und verweist auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, dem zufolge der betreffende Mitgliedstaat im Falle von Negativentscheidungen alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger, auch indirekten Empfängern, zurückzufordern, sofern dies nicht gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. Weiter heißt es, dass die aufgrund einer Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe Zinsen umfasst, die ab dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar sind. Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags berechnet.

107.

Die Kommission weist Deutschland darauf hin, dass sie die Beteiligten durch die Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens und einer aussagekräftigen Zusammenfassung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Union informieren wird. Außerdem wird sie die Beteiligten in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt und die EFTA-Überwachungsbehörde durch Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle vorerwähnten Beteiligten werden aufgefordert, sich innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung zu äußern.“


(1)  Aufforderung vom 23. Oktober 1999 zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags zur Beihilfe C 61/99 (ex NN 153/96) — Staatliche Hilfe an die Deutsche Post AG 1999 (Abl. C 306 vom 23.10.1999, S. 25).

(2)  Entscheidung der Kommission 2002/753/EG vom 19. Juni 2002 über Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post AG (Abl. L 247 vom 14.9.2002, S. 27).

(3)  Rechtssache C-280/00 Altmark Trans GmbH, Slg. 2003, I-7747.

(4)  Aufforderung vom 23. Oktober 1999 zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags zur Beihilfe für die Deutsche Post AG (ABl. C 306 vom 1999, S. 5).

(5)  Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002 über Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post AG (2002/753/EG).

(6)  Gemäß § 2 Absatz 1 des Postumwandlungsgesetzes von 1994 ging mit dem 1. Januar 1995 das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost POSTDIENST auf die Deutsche Post AG über, das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost POSTBANK auf die Deutsche Postbank AG und das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM auf die Deutsche Telekom AG.

(7)  Rechtssache T-266/02, DPAG/Kommission.

(8)  Entscheidung der Kommission vom 20. März 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 des EG-Vertrags — Sache COMP/35.141 — Deutsche Post AG.

(9)  Verordnung zur Regelung der Pflichtleistungen der Deutschen Bundespost POSTDIENST (POSTDIENST-Pflichtleistungsverordnung (BGBI. I S. 86)) vom 12. Januar 1994.

(10)  Postgesetz vom 22. Dezember 1997.

(11)  Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999.

(12)  Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost vom 8. Juni 1989, Artikel 1: Gesetz über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost.

(13)  Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgestz) vom 14. September 1994, Art. 3: Gesetz zur Umwandlung von Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft.

(14)  Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost vom 14. September 1994.

(15)  Negativentscheidung aus dem Jahr 2002, Randnummern 16-20.

(16)  Negativentscheidung aus dem Jahr 2002, Randnummern 16-20.

(17)  Annex 3 der Mitteilung Deutschlands vom 16. September 1999.

(18)  Schriftsatz von Deutschland vom 25. April 2000.

(19)  Nähere Ausführungen zu den Postreformen und zur Gründung der Deutschen Bundespost, der DB-POSTDIENST und/oder der DPAG finden sich unter den Randnummern 28-31.

(20)  Anlage 6 zum Schriftsatz von Deutschland vom 16. September 1999.

(21)  Auf der Grundlage des ‚Gesetz(es) zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost‘ in Verbindung mit § 4 Absatz 6 PostpersRG konnten DB-POSTDIENST-Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet hatten, in Vorruhestand gehen.

(22)  Bundeshaushaltsplan 2005, Titel Funktion 685 01.

(23)  Schriftsatz von Deutschland vom 22. Juni 2005.

(24)  Geschäftsgeheimnis.

(25)  ‚The Profitability of the Mail Division of Deutsche Post — A Final Report‘, National Economic Research Associates (NERA), Oktober 2006, London.

(26)  Telekommunikation und Post 2003: Wettbewerbsintensivierung in der Telekommunikation — Zementierung des Postmonopols. Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 81 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz und § 44 Postgesetz.

(27)  ‚Frachtpostleistungen im Universaldienstbereich‘ erstrecken sich offensichtlich auf alle Pakete bis 20 kg und Kataloge bis 10 kg. ‚Sonstige Universaldienste‘ umfassen im Wesentlichen die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften sowie den Transport grenzüberschreitender Paketsendungen. Inzwischen gehört auch die Beförderung von Briefsendungen, für die die Exklusivlizenz 1998 aufgehoben wurde, zu den ‚sonstigen Universaldiensten‘.

(28)  Negativentscheidung aus dem Jahr 2002, Randnummern 92-95.

(29)  Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH, Slg. 2003, I-7747.

(30)  Negativentscheidung aus dem Jahr 2002, Randnummern 92 bis 95.

(31)  Schriftsatz von Deutschland vom 16. September 1999.

(32)  Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa (1996/C 281/03).

(33)  Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa (2001/C 17/04).

(34)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (2005/C 297/04).

(35)  Anlage 3 des Schriftsatzes von Deutschland vom 16. September 1999.

(36)  Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlament und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, geändert durch Richtlinie 2002/39/EG.

(37)  Bekanntmachung der Kommission über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Postsektor und über die Beurteilung bestimmter staatlicher Maßnahmen betreffend Postdienste (98/C 39/02).

(38)  Siehe auch die gmeinsamen Rechtssachen C-83/01P, C-93/01P und C-94/01P, Chronopost SA, Slg. 2003, I-6993.


Anlage 1

Ergebnisse vor Steuern im Zeitraum 1990-2006 — Jahresabschlüsse der DB-POSTDIENST und der DPAG

Jahr

in Mio. EUR

1990

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

1998

1999

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

Erträge

8 871

10 815

11 257

12 116

12 683

13 641

13 652

13 874

 

 

15 131

15 179

14 831

14 698

14 727

14 479

13 696

Gesamte Erträge

10 235

12 526

13 107

14 015

14 503

14 606

14 992

14 872

 

 

16 116

16 408

15 936

15 694

15 688

17 845

15 247

Gesamte Aufwendungen + sonst. Erträge

– 10 130

– 12 599

– 13 430

– 14 101

– 14 245

– 14 433

– 14 803

– 14 596

 

 

– 14 602

– 14 488

– 15 097

– 13 871

– 14 237

– 15 424

– 13 369

Ergebnis vor Steuern und Zinsen (EBIT)

105

– 73

– 323

– 86

258

173

190

277

 

 

1 514

1 920

839

1 823

1 451

2 421

1 878

Finanzergebnis

– 15

– 19

114

– 2

– 127

13

105

108

 

 

– 61

45

193

– 474

– 8

– 559

– 647

Außerordentliches Ergebnis

0

0

0

0

– 448

0

0

– 467

 

 

 

 

374

0

 

 

 

Ergebnis von Steuern (EBT)

90

– 92

– 210

– 88

– 317

186

295

– 82

 

 

1 453

1 965

1 406

1 349

1 443

1 862

1 231

Ablieferungen

– 844

–1 013

– 1 074

– 1 115

–1 120

– 672

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatliche Transfers gemäß § 37 Abs.3 PostVerfG und § 7 PostUmwG

764

1 038

670

371

 

2 822

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlage 2

Operative Ergebnisse bei den reservierten Briefdiensten, dem „Universaldienst Frachtpost“ und den „sonstigen Universaldiensten“ im Zeitraum 1990-1998 — Schriftsatz von Deutschland vom 16. September 1999

Jahr

in Mio. EUR

1990

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

1998

Reservierte Briefdienste

Erlöse inklusive interne Erlöse

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Kosten

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

davon Personalkosten

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

davon Sachkosten

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

davon Kapitalkosten

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

davon interne Belastungen

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Operatives Ergebnis

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

«Universaldienst Frachtpost»

Erlöse inklusive interne Erlöse

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Kosten

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

davon Personalkosten

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

davon Sachkosten

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

davon Kapitalkosten

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

davon interne Belastungen

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Operatives Ergebnis

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

«Sonstige Universaldienste»

Erlöse inklusive interne Erlöse

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Kosten

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

davon Personalkosten

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

davon Sachkosten

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

davon Kapitalkosten

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

davon interne Belastungen

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Operatives Ergebnis

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]


Anlage 3

Interne Kostenrechnung für regulierte Briefdienste im Zeitraum 1998-2006 — Schreiben der DPAG vom 2. Mai 2002 an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Anlagen 3 und 4

Jahr

in Mio. EUR

 

1995

1996

1997

1998

1999

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

 

 

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Erträge

(1)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

 

Kosten

(2)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

 

Lasten aufgrund von § 20 Postgesetz

(3)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

 

Operatives Ergebnis vor Lasten

(1)-[(2)-(3)]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

 


19.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/45


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4934 — KazMunaiGaz/Rompetrol)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 245/12)

1.

Am 12. Oktober 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen KazMunaiGaz PKOP Investment B.V. („KazMunaiGaz B.V.“, Niederlande), das vom Unternehmen JSN NC KazMunaiGaz („KazMunaiGaz“, Kasachstan) kontrolliert wird, das wiederum vom kasachischen Staat kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über das Unternehmen Rompetrol Group N.V. („Rompetrol“, Niederlande) durch Kauf von Anteilsrechten von Rompetrol Holding S.A.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

KazMunaiGaz B.V.: Tranaktionsvehikel;

KazMunaiGaz: Förderung, Produktion, Transport und Weiterverarbeitung von Öl und Erdgas;

Rompetrol: Raffination, Vermarktung und Handel mit Öl, verschiedene Tätigkeiten bei der Gewinnung und Produktion von Öl und weitere Dienstleistungen im Öl-Sektor (Transport, Bohr-, Konstruktions- und Ingenieurarbeiten).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4934 — KazMunaiGaz/Rompetrol an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


19.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/46


Bekanntmachung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/37.984 — SkyTeam

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 245/13)

1.   EINLEITUNG

1.

Beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission nach ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1) diese Verpflichtungszusagen im Wege einer Entscheidung für bindend für die jeweiligen Unternehmen erklären. Eine solche Entscheidung kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht, ohne dass allerdings die Frage beantwortet ist, ob eine Zuwiderhandlung vorgelegen hat oder noch vorliegt. Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission eine kurze Zusammenfassung des Falls und den wesentlichen Inhalt der betreffenden Verpflichtungszusagen. Interessierte Dritte können ihre Bemerkungen hierzu binnen einer Frist abgeben, die von der Kommission festgelegt wird.

2.

Der Kommission wurden von den folgenden Unternehmen, die alle der Fluggesellschaftsallianz SkyTeam angehören, förmlich Verpflichtungszusagen unterbreitet: Aerovias de México S.A. („Aeromexico“), Alitalia-Linee Aeree Italiane-S.p.A. („Alitalia“), České Aerolinie a.s. („ČSA“), Delta Air Lines, Inc. („Delta“), Koninklijke Luchtvaart Maatschappij N.V. („KLM“), Korean Air Lines Co. Ltd („Korean Air“), Northwest Airlines, Inc. („Northwest“) und Société Air France S.A. („Air France“). Diese Verpflichtungszusagen wurden während der von der Kommission durchgeführten Untersuchung nach Artikel 81 des EG-Vertrags zu den Auswirkungen der Zusammenarbeit im Rahmen von SkyTeam unterbreitet.

2.   ZUSAMMENFASSUNG DES FALLS

3.

SkyTeam ist eine weltweit tätige Allianz von Luftverkehrsgesellschaften, die auf eine langfristige strategische Zusammenarbeit im Passagier- und Cargoverkehr setzt. Der Allianz gehören derzeit zehn Luftverkehrsgesellschaften an, die verschiedene zwei- und mehrseitige Vereinbarungen eingegangen sind. Während der Beitritt zur Rahmenvereinbarung sowie Code-Sharing, Vielfliegerprogramme und die Nutzung von Aufenthaltsräumen die Grundvoraussetzung für eine Zusammenarbeit in der SkyTeam-Allianz sind, haben einige Mitglieder die Zusammenarbeit so weit ausgebaut, dass für bestimme geografische Märkte eine umfassende Abstimmung der wichtigsten Wettbewerbsparameter besteht.

4.

Die Kommission hat die Auswirkungen der Zusammenarbeit im Rahmen der SkyTeam-Allianz auf die Ausgangsort/Zielort-Strecken (sogenannte „Städtepaare“) zwischen der EU und den USA, auf europäische Städtepaare, die in früheren Kommissionsfällen nicht berücksichtigt worden waren (2), sowie auf EU/Drittland-Städtepaare (3) untersucht.

5.

Am 15. Juni 2006 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 81 des EG-Vertrags und gewährte den folgenden SkyTeam-Mitgliedern Akteneinsicht (4): Aeromexico, Alitalia, ČSA, Delta, KLM, Korean Air, Northwest, Air France sowie Continental Airlines, Inc. Am 25. April 2007 richtete die Kommission ein Tatbestandsschreiben an Aeromexico, Alitalia, ČSA, Delta, KLM, Korean Air, Northwest and Air France und gewährte diesen Gesellschaften Einsicht in die Akten der Kommission. Bei der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die um das Tatbestandsschreiben ergänzt wurde, handelt es sich um eine vorläufige Beurteilung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

6.

Die vorläufige Beurteilung der Zusammenarbeit zwischen den SkyTeam-Mitgliedern durch die Kommission ergab, dass einzelne Städtepaare und insbesondere Amsterdam-Detroit, Amsterdam-Minneapolis, Paris-Atlanta, Paris-Cincinnati, Rom-Atlanta, Mailand-New York, Paris-Prag, Mailand-Prag, Rom-Prag, Amsterdam-Prag und Paris-Seoul wettbewerbsrechtliche Bedenken in Bezug auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 81 des EG-Vertrags aufwerfen. Für die meisten dieser Flugstrecken haben die SkyTeam-Mitglieder je nach den für einzelne Strecken geltenden spezifischen Merkmalen ihre Zusammenarbeit in Bezug auf alle wichtigen Wettbewerbsparameter intensiviert. Aufgrund der starken Marktstellung der SkyTeam-Mitglieder und der hohen Marktzutrittsschranken würde eine solche verstärkte Zusammenarbeit höchstwahrscheinlich zu einer Einschränkung des Wettbewerbs führen. Zu den Marktzutrittsschranken zählen insbesondere der eingeschränkte Zugang zu Flughafen-Slots auf den wichtigsten EU-Flughäfen, bestehende Frequenzvorteile der Parteien, Drehkreuz-Dominanz sowie Netzeffekte aufgrund gemeinsamer Anreizprogramme für Vielflieger und anderer Anreizprogramme.

7.

Die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte und des Tatbestandsschreibens nahmen schriftlich Stellung, verzichteten aber auf ihr Recht, gehört zu werden.

3.   WESENTLICHER INHALT DER ANGEBOTENEN VERPFLICHTUNGEN

8.

Obwohl die Parteien den Ergebnissen der vorläufigen Untersuchung der Kommission nicht zustimmten, haben Aeromexico, Alitalia, ČSA, Delta, KLM, Korean Air, Northwest und Air France angeboten, Verpflichtungen einzugehen, um die von der Kommission mitgeteilten Bedenken auszuräumen.

9.

Die Verpflichtungszusagen sind nachstehend zusammengefasst und auch auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb in Englisch veröffentlicht:

http://www.ec.europa.eu/comm/competition/index-en.html

10.

In Bezug auf die unter Randnummer 6 genannten Städtepaare, haben die vorgenannten Parteien zugesagt:

a)

an den fraglichen EU-Flughäfen Slots zur Verfügung zu stellen, damit Mitbewerber die Möglichkeit erhalten, neue oder ergänzende Flüge anzubieten;

b)

ihre Vielfliegerprogramme mit einem neuen Anbieter zu teilen, wenn dieser kein vergleichbares Programm eingeführt hat;

c)

mit einem neuen Anbieter Interline-Vereinbarungen einzugehen, damit dieser zum Beispiel Hin- und Rückflüge in sein Programm aufnehmen kann, wobei der Hinflug von der neuen Fluggesellschaft und der Rückflug von den anderen Parteien durchgeführt wird;

d)

„Pro-rata-Vereinbarungen“ bei Anschlussverkehr auf den innereuropäischen Strecken einzugehen; und

e)

intermodale Dienste zu fördern.

11.

Für Flugstrecken (Städtepaare) zwischen der EU und den USA haben sich die Parteien verpflichtet, einem neuen Anbieter die Möglichkeit zu geben, einen neuen oder ergänzenden Flug anzubieten. Dieser neue Flug muss mindestens sechs Tage pro Woche angeboten werden und entweder den Zielflughafen direkt oder über ein europäisches Drehkreuz oder einen US-amerikanischen Flughafen anfliegen.

12.

Bei europäischen Städtepaaren haben die Parteien in ihren Verpflichtungen zugesagt, dafür zu sorgen, dass Mitbewerber insgesamt zwei Flüge pro Tag auf den Strecken Amsterdam-Prag und Mailand-Prag sowie drei Flüge pro Tag auf der Strecke Paris-Prag und einen Flug pro Tag auf der Strecke Rom-Prag anbieten können. Die bereits bestehenden Flüge der Wettbewerber werden von dieser Summe abgezogen. Berücksichtigt werden nur Direktflüge, die täglich montags bis freitags nach einem regelmäßigen Flugplan angeboten werden.

13.

Für das Städtepaar Paris-Seoul haben sich die Parteien verpflichtet, bis zu zwei neuen Marktteilnehmern die Möglichkeit zu geben, an mindestens drei Tagen pro Woche einen Flug für diese Strecke anzubieten.

14.

Darüber hinaus schlagen die Parteien vor, einen Bevollmächtigten zu benennen, der die Einhaltung der Verpflichtungen kontrolliert. Für den Fall von Uneinigkeit zwischen einem neuen Marktteilnehmer und den Parteien über die Bestimmungen einer Vereinbarung schlagen die Parteien ein Streitbeilegungsverfahren vor, in dem der Bevollmächtigte schließlich über die vertraglichen Bestimmungen befindet.

15.

Die Verpflichtungszusagen der Parteien werden ab dem Tag der Unterrichtung der Parteien über die Kommissionsentscheidung fünf Jahre für Langstreckenflüge in die und aus den USA und sechs Jahre für alle anderen Städtepaare gelten.

4.   AUFFORDERUNG ZUR STELLUNGNAHME

16.

Die Kommission beabsichtigt, vorbehaltlich einer Marktprüfung eine Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen, mit der die oben zusammengefassten und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlichten Verpflichtungszusagen für Aeromexico, Alitalia, ČSA, Delta, KLM, Korean Air, Northwest und Air France für bindend erklärt werden.

17.

Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates fordert die Kommission interessierte Dritte auf, zu den vorgeschlagenen Verpflichtungen Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens einen Monat nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eingehen. Die interessierten Dritten werden auch aufgefordert, eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme vorzulegen, in der Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Passagen gestrichen und gegebenenfalls durch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung oder durch die Wörter „(Geschäftsgeheimnis)“ oder „(vertraulich)“ ersetzt sind. Begründete Anträge auf vertrauliche Behandlung werden berücksichtigt.

18.

Die Stellungnahmen können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/37.984 — SkyTeam per E-Mail (COMP-GREFFE-ANTITRUST@ec.europa.eu), per Fax (unter der Nummer (32-2) 295 01 28) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Antitrust

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  Entscheidung der Kommission vom 7. April 2004 in der Sache COMP/D-2/38.284 Air France/Alitalia (ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 17) und Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 2004 in der Sache COMP/M.3280 Air France/KLM (ABl. C 60 vom 9.3.2004, S. 5).

(3)  Vgl. Mitteilung der Kommission über eine Untersuchung von Allianzvereinbarungen im Luftverkehr (ABl. C 76 vom 27.3.2002, S. 12).

(4)  In dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte wird nicht auf die Auswirkungen der Zusammenarbeit mit der russischen Fluggesellschaft Aeroflot eingegangen, die der Allianz erst am 14. April 2006 beitrat.