ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 235

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
6. Oktober 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2007/C 235/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
ABl. C 223 vom 22.9.2007

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2007/C 235/02

Rechtssache C-490/04: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzungsverfahren — Zulässigkeit — Art. 49 EG — Freier Dienstleistungsverkehr — Entsendung von Arbeitnehmern — Beschränkungen — Beiträge an die nationale Urlaubskasse — Übersetzung von Unterlagen — Anmeldung des Einsatzorts der entsandten Arbeitnehmer)

2

2007/C 235/03

Rechtssache C-501/04: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Direktversicherung [mit Ausnahme der Lebensversicherung] und Lebensversicherung — Richtlinien 92/49/EWG und 2002/83/EG — Bestandsübertragung — Kündigungsmöglichkeit — Zulässigkeit)

2

2007/C 235/04

Rechtssache C-134/05: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung — Freier Dienstleistungsverkehr — Niederlassungsrecht — Außergerichtliche Einziehung von Forderungen)

3

2007/C 235/05

Rechtssache C-231/05: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Juli 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Oy AA (Niederlassungsfreiheit — Körperschaftsteuerrecht — Abzugsfähigkeit von Beträgen, die eine Gesellschaft als Konzernbeitrag gezahlt hat — Verpflichtung, dass die Gesellschaft, die den Beitrag erhält, ihren Sitz gleichfalls in dem betreffenden Mitgliedstaat hat)

3

2007/C 235/06

Rechtssache C-288/05: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Strafverfahren gegen Jürgen Kretzinger (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen — Art. 54 — Grundsatz ne bis in idem — Begriff dieselbe Tat — Geschmuggelte Zigaretten — Einfuhr in mehrere Vertragsstaaten — Strafverfolgung in verschiedenen Vertragsstaaten — Begriff der Vollstreckung strafrechlichter Sanktionen — Aussetzung der Strafvollstreckung — Anrechnung kurzzeitiger Untersuchungshaft — Europäischer Haftbefehl)

4

2007/C 235/07

Rechtssache C-325/05: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Juli 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Darmstadt) — Derin Ismail/Landkreis Darmstadt-Dieburg (Assoziierung EWG-Türkei — Art. 59 des Zusatzprotokolls — Art. 6, 7 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziierungsrats — Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich — Daraus abgeleitetes Aufenthaltsrecht — Türkischer Staatsangehöriger, der älter als 21 Jahre alt ist und von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält — Strafrechtliche Verurteilungen — Voraussetzungen für den Verlust erworbener Rechte — Vereinbarkeit mit dem Grundsatz, dass der Republik Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander einräumen)

5

2007/C 235/08

Rechtssache C-326/05 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2007 — Industrias Químicas del Vallés SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Nichtaufnahme von Metalaxyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG — Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff — Verfälschung von Beweismitteln — Offensichtlicher Ermessensfehler)

5

2007/C 235/09

Rechtssache C-367/05: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie [Belgien]) — Strafverfahren gegen Norma Kraaijenbrink (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen — Art. 54 — Grundsatz ne bis in idem — Begriff dieselbe Tat — Verschiedene Taten — Strafverfolgung in zwei Vertragsstaaten — Durch einen einheitlichen Vorsatz verbundene Taten)

6

2007/C 235/10

Rechtssache C-382/05: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Richtlinie 92/50/EWG — Verträge über die Behandlung von Hausmüll — Einstufung — Öffentlicher Auftrag — Dienstleistungskonzession — Publizitätsmaßnahmen)

7

2007/C 235/11

Rechtssache C-131/06 P: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 24. April 2007 — Castellblanch SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Champagne Louis Roederer SA (Rechtsmittel — Bildmarke CRISTAL CASTELLBLANCH — Zurückweisung der Anmeldung)

7

2007/C 235/12

Rechtssache C-163/06 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 21. Juni 2007 — Republik Finnland/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Nichtigkeitsklage — Unzulässigkeit — Handlung ohne verbindliche Rechtswirkungen — Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften — Vertragsverletzungsverfahren — Art. 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 — Verzugszinsen — Verhandlung über eine Vereinbarung wegen einer unter Vorbehalt gestellten Zahlung — Ablehnungsschreiben)

8

2007/C 235/13

Rechtssache C-300/07: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 27. Juni 2007 — Hans & Christophorus Oymanns GbR, Orthopädie Schuhtechnik gegen AOK Rheinland/Hamburg

8

2007/C 235/14

Rechtssache C-323/07: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italia), eingereicht am 12. Juli 2007 — Termoraggi SpA/Comune di Monza u. a.

9

2007/C 235/15

Rechtssache C-335/07: Klage, eingereicht am 18. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland

9

2007/C 235/16

Rechtssache C-348/07: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 27. Juli 2007 — Turgay Semen gegen Deutsche Tamoil GmbH

10

2007/C 235/17

Rechtssache C-349/07: Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) eingereicht am 27. Juli 2007 — Sopropé — Organizações de Calçado, Lda/Fazenda Pública

10

2007/C 235/18

Rechtssache C-392/07: Klage, eingereicht am 14. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

10

2007/C 235/19

Rechtssache C-76/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

11

2007/C 235/20

Rechtssache C-104/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

11

 

Gericht erster Instanz

2007/C 235/21

Rechtssache T-100/06: Klage, eingereicht am 26. Juli 2007 — Rajani (Dear!Net Online)/HABM — Artoz-Papier (ATOZ)

12

2007/C 235/22

Rechtssache T-264/07: Klage, eingereicht am 18. Juli 2007 — CSL Behring/Kommission und EMEA

12

2007/C 235/23

Rechtssache T-273/07: Klage, eingereicht am 16. Juli 2007 — Torres/HABM — Vinícola de Tomelloso (TORREGAZATE)

13

2007/C 235/24

Rechtssache T-275/07: Klage, eingereicht am 18. Juli 2007 — Ebro Puleva/HABM — Berenguel (BRILLO'S)

13

2007/C 235/25

Rechtssache T-277/07: Klage, eingereicht am 20. Juli 2007 — Secure Computing/HABM — Investronica (SECUREOS)

14

2007/C 235/26

Rechtssache T-280/07: Klage, eingereicht am 18. Juli 2007 — Sepracor/HABM — Laboratorios Ern (LEVENIA)

14

2007/C 235/27

Rechtssache T-281/07: Klage, eingereicht am 23. Juli 2007 — ecoblue/HABM — BBVA (Ecoblue)

15

2007/C 235/28

Rechtssache T-282/07: Klage, eingereicht am 24. Juli 2007 — Tailor/HABM (Gesäßtasche links)

15

2007/C 235/29

Rechtssache T-283/07: Klage, eingereicht am 24. Juli 2007 — Tailor/HABM (Gesäßtasche rechts)

16

2007/C 235/30

Rechtssache T-286/07: Klage, eingereicht am 24. Juli 2007 — Torres/HABM — Torres de Anguix (TORRES de ANGUIX)

16

2007/C 235/31

Rechtssache T-288/07: Klage, eingereicht am 30. Juli 2007 — Alcan France/Kommission

17

2007/C 235/32

Rechtssache T-289/07: Klage, eingereicht am 30. Juli 2007 — Caisse Nationale des Caisses d'Épargne et de Prévoyance/Kommission

18

2007/C 235/33

Rechtssache T-290/07: Klage, eingereicht am 31. Juli 2007 — MIP Metro/HABM — Metronia, S. A. (METRONIA)

18

2007/C 235/34

Rechtssache T-291/07: Klage, eingereicht am 1. August 2007 — Viñedos y Bodegas Príncipe Alfonso de Hohenlohe/HABM — Byass (ALFONSO)

19

2007/C 235/35

Rechtssache T-294/07: Klage, eingereicht am 27. Juli 2007 — Stepek/HABM — Masters Golf Company (GOLF-FASHION MASTERS THE CHOICE TO WIN)

19

2007/C 235/36

Rechtssache T-295/07: Klage, eingereicht am 3. August 2007 — Vitro Corporativo/HABM — VKR Holding (Vitro)

20

2007/C 235/37

Rechtssache T-296/07: Klage, eingereicht am 6. August 2007 — Korsch/HABM (PharmaCheck)

20

2007/C 235/38

Rechtssache T-297/07: Klage, eingereicht am 1. August 2007 — TridonicAtco/HABM (Intelligent Voltage Guard)

21

2007/C 235/39

Rechtssache T-298/07: Klage, eingereicht am 2. August 2007 — Italien/Kommission

21

2007/C 235/40

Rechtssache T-300/07: Klage, eingereicht am 31. Juli 2007 — Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Kommission

22

2007/C 235/41

Rechtssache T-302/07: Klage, eingereicht am 6. August 2007 — Motopress/HABM — Sony Computer Entertainment Europe (BUZZ!)

22

2007/C 235/42

Rechtssache T-303/07: Klage, eingereicht am 7. August 2007 — Nölle/HABM — Viña Carta Vieja (Puzzle)

23

2007/C 235/43

Rechtssache T-304/07: Klage, eingereicht am 10. August 2007 — Calzaturificio Frau/HABM — Camper

23

2007/C 235/44

Rechtssache T-307/07: Klage, eingereicht am 14. August 2007 — Hansgrohe/HABM (AIRSHOWER)

24

2007/C 235/45

Rechtssache T-309/07: Klage, eingereicht am 15. August 2007 — Königreich der Niederlande/Kommission

24

2007/C 235/46

Rechtssache T-313/07: Klage, eingereicht am 16. August 2007 — Cemex UK Cement/Kommission

25

2007/C 235/47

Rechtssache T-314/07: Klage, eingereicht am 22. August 2007 — Simsalagrimm Filmproduktion/Kommission und EACEA

25

2007/C 235/48

Rechtssache T-315/07: Klage, eingereicht am 22. August 2007 — Grohe/HABM — Compañia Roca Radiadores (ALIRA)

26

2007/C 235/49

Rechtssache T-316/07: Klage, eingereicht am 20. August 2007 — Commercy/HABM — easyGroup IP Licensing (easyHotel)

26

 

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

2007/C 235/50

Bestimmung des in Vertretung des Präsidenten des Gerichts für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

28

2007/C 235/51

Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

28

2007/C 235/52

Rechtssache F-84/06: Klage, eingereicht am 5. Juni 2007 — Marcuccio/Kommission

28

2007/C 235/53

Rechtssache F-69/07: Klage, eingereicht am 12. Juli 2007 — Sandor/Kommission

29

2007/C 235/54

Rechtssache F-73/07: Klage, eingereicht am 27. Juli 2007 — Doktor/Rat

29

2007/C 235/55

Rechtssache F-75/07: Klage, eingereicht am 29. Juli 2007 — Brown und Volpato/Kommission

30

2007/C 235/56

Rechtssache F-76/07: Klage, eingereicht am 17. Juli 2007 — Birkhoff/Kommission

30

2007/C 235/57

Rechtssache F-79/07: Klage, eingereicht am 31. Juli 2007 — Braun-Neumann/Parlament

31

2007/C 235/58

Rechtssache F-80/07: Klage, eingereicht am 3. August 2007 — Economidis/Kommission

31

2007/C 235/59

Rechtssache F-82/07: Klage, eingereicht am 6. August 2007 — Dittert/Kommission

32

2007/C 235/60

Rechtssache F-83/07: Klage, eingereicht am 14. August 2007 — Zangerl-Posselt/Kommission

32

2007/C 235/61

Rechtssache F-84/07: Klage, eingereicht am 17. August 2007 — Islamaj/Kommission

33

DE

 


IV Informationen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

6.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/1


(2007/C 235/01)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 223 vom 22.9.2007

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 211 vom 8.9.2007

ABl. C 183 vom 4.8.2007

ABl. C 170 vom 21.7.2007

ABl. C 155 vom 7.7.2007

ABl. C 140 vom 23.6.2007

ABl. C 129 vom 9.6.2007

Diese Texte sind verfügbar in:

 

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

6.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-490/04) (1)

(Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Beschränkungen - Beiträge an die nationale Urlaubskasse - Übersetzung von Unterlagen - Anmeldung des Einsatzorts der entsandten Arbeitnehmer)

(2007/C 235/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: E. Traversa, G. Braun und H. Kreppel)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: W.-D. Plessing, M. Lumma und C. Schulze-Bahr sowie Rechtsanwalt T. Lübbig)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und O. Christmann)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 49 EG — Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die Zwängen unterliegt, denen inländische Unternehmen nicht unterworfen sind — Verpflichtung ausländischer Unternehmen, in die nationale Urlaubskasse einzuzahlen, obwohl sie im Herkunftsstaat bereits vergleichbaren Verpflichtungen unterliegen, und zahlreiche Arbeitsunterlagen in die Landessprache übersetzen zu lassen — Verpflichtung ausländischer Zeitarbeitsunternehmen, die einem inländischen Kunden überlassenen Arbeitnehmer vor jeder Beschäftigung auf einer spezifischen Baustelle der nationalen Arbeitsaufsicht zu melden

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, dass sie eine Bestimmung wie § 3 Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 erlassen hat, nach der ausländische Zeitarbeitsunternehmen nicht nur die Überlassung eines Arbeitnehmers an einen Entleiher in Deutschland, sondern auch jede Änderung seines Einsatzorts anmelden müssen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt zwei Drittel der Kosten. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ein Drittel der Kosten.

4.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 45 vom 19.2.2005.


6.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/2


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-501/04) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Direktversicherung [mit Ausnahme der Lebensversicherung] und Lebensversicherung - Richtlinien 92/49/EWG und 2002/83/EG - Bestandsübertragung - Kündigungsmöglichkeit - Zulässigkeit)

(2007/C 235/03)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und R. Vidal Puig)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J. M. Rodríguez Cárcamo)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verletzung der Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 6 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228, S. 1) und Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345, S. 1) — Nationale Regelung, die Versicherungsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 19 vom 22.1.2005.


6.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-134/05) (1)

(Vertragsverletzung - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsrecht - Außergerichtliche Einziehung von Forderungen)

(2007/C 235/04)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: E. Traversa)

Beklagte: Italienische Republik (Bevollmächtigte: I. M. Braguglia und P. Gentili)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 43 und 49 EG — Nationale Rechtsvorschriften, die die Tätigkeit der außergerichtlichen Einziehung von Krediten einer Genehmigung unterwerfen, deren Wirksamkeit auf das Gebiet der Provinz beschränkt ist, in der sie ausgestellt wurde

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie im Rahmen der kodifizierten Fassung der Gesetze über die öffentliche Sicherheit (Testo unico delle leggi di pubblica sicurezza), die durch das Königliche Dekret Nr. 773 vom 18. Juni 1931 genehmigt wurde, vorsieht, dass jedes Unternehmen, das die Tätigkeit der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen ausübt,

auch wenn es eine von dem Questore einer Provinz erteilte Genehmigung besitzt, in jeder anderen Provinz, in der es seine Tätigkeit ausüben möchte, eine neue Genehmigung einholen muss, sofern es nicht einem in dieser Provinz zugelassenen Vertreter eine Vollmacht erteilt, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 49 EG verstoßen;

im Geltungsgebiet der Genehmigung über Räumlichkeiten verfügen und in diesen die Leistungen, die den Kunden erbracht werden können, durch Aushang bekannt geben muss, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen;

in jeder Provinz, in der es seine Tätigkeit ausüben möchte, über Räumlichkeiten verfügen muss, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Italienische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 143 vom 11.6.2005.


6.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Juli 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Oy AA

(Rechtssache C-231/05) (1)

(Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von Beträgen, die eine Gesellschaft als Konzernbeitrag gezahlt hat - Verpflichtung, dass die Gesellschaft, die den Beitrag erhält, ihren Sitz gleichfalls in dem betreffenden Mitgliedstaat hat)

(2007/C 235/05)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Oy AA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Korkein Hallinto-oikeus — Auslegung der Art. 43 EG, 56 EG und 58 EG — Einkommensteuerrechtliche Vorschriften — Abzugsfähigkeit konzerninterner Zahlungen eines Unternehmens nur unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen, das die Zahlung erhält, ebenfalls seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat

Tenor

Art. 43 EG steht einer Regelung im Recht eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen, wonach eine in diesem Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft einen an ihre Muttergesellschaft gezahlten Konzernbeitrag nur dann von ihren steuerpflichtigen Einkünften abziehen kann, wenn die Muttergesellschaft ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat hat.


(1)  ABl. C 193 vom 6.8.2005.


6.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Strafverfahren gegen Jürgen Kretzinger

(Rechtssache C-288/05) (1)

(Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Grundsatz „ne bis in idem“ - Begriff „dieselbe Tat“ - Geschmuggelte Zigaretten - Einfuhr in mehrere Vertragsstaaten - Strafverfolgung in verschiedenen Vertragsstaaten - Begriff der „Vollstreckung“ strafrechlichter Sanktionen - Aussetzung der Strafvollstreckung - Anrechnung kurzzeitiger Untersuchungshaft - Europäischer Haftbefehl)

(2007/C 235/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Jürgen Kretzinger

Beteiligter: Hauptzollamt Augsburg

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshof — Auslegung des Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19) — Grundsatz ne bis in idem — Voraussetzungen für den Strafklageverbrauch — Begriff „dieselbe Tat“ — Transport geschmuggelter Zigaretten durch das Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten — Verurteilung in zwei Mitgliedstaaten wegen Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei — Begriff „Vollstreckung“ — Aussetzung der Strafvollstreckung — Anrechnung der Untersuchungshaft

Tenor

1.

Art 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ist dahin auszulegen, dass

das maßgebende Kriterium für die Anwendung dieses Artikels das der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, ist, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse;

Handlungen, die in der Übernahme geschmuggelten ausländischen Tabaks in einem Vertragsstaat sowie in der Einfuhr in einen anderen Vertragsstaat und dem dortigen Besitz bestehen und sich dadurch auszeichnen, dass der in zwei Vertragsstaaten verfolgte Angeklagte von Anfang an vorhatte, den Tabak nach der ersten Übernahme über mehrere Vertragsstaaten zu einem endgültigen Bestimmungsort zu transportieren, Vorgänge sind, die unter den Begriff „dieselbe Tat“ im Sinne dieses Art. 54 fallen können. Die endgültige Beurteilung ist insoweit Sache der zuständigen nationalen Instanzen.

2.

Die von einem Gericht eines Vertragsstaats verhängte Sanktion ist im Sinne von Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen „bereits vollstreckt“ worden oder wird „gerade vollstreckt“, wenn der Angeklagte nach dem Recht dieses Vertragsstaats zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

3.

Die von einem Gericht eines Vertragsstaats verhängte Sanktion ist im Sinne von Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen weder „bereits vollstreckt“ worden noch wird sie „gerade vollstreckt“, wenn der Angeklagte kurzfristig in Polizei und/oder Untersuchungshaft genommen worden ist und dieser Freiheitsentzug nach dem Recht des Urteilsstaats auf eine spätere Vollstreckung der Haftstrafe anzurechnen wäre.

4.

Es kann nicht die Auslegung des Begriffs der Vollstreckung im Sinne von Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen beeinflussen, dass ein Mitgliedstaat, in dem eine Person nach innerstaatlichem Recht rechtskräftig verurteilt worden ist, aufgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten einen Europäischen Haftbefehl ausstellen kann, um diese Person zur Vollstreckung des Urteils festnehmen zu lassen.


(1)  ABl. C 257 vom 15.10.2005.


6.10.2007   

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C 235/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Juli 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Darmstadt) — Derin Ismail/Landkreis Darmstadt-Dieburg

(Rechtssache C-325/05) (1)

(Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziierungsrats - Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich - Daraus abgeleitetes Aufenthaltsrecht - Türkischer Staatsangehöriger, der älter als 21 Jahre alt ist und von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält - Strafrechtliche Verurteilungen - Voraussetzungen für den Verlust erworbener Rechte - Vereinbarkeit mit dem Grundsatz, dass der Republik Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander einräumen)

(2007/C 235/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Darmstadt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ismail Derin

Beklagter: Landkreis Darmstadt-Dieburg

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Darmstadt — Auslegung von Art. 7 Abs. 1 zweiter Bindestrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei — Verlust des Aufenthaltsrechts infolge des Verlustes des Rechts auf freien Zugang zu jeder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis — Türkischer Staatsangehöriger, der im Rahmen der Familienzusammenführung ins Inland eingereist ist, nunmehr das 21. Lebensjahr vollendet hat und von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält — Besonderer Ausweisungsschutz

Tenor

Ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind im Wege der Familienzusammenführung in einen Mitgliedstaat einreisen durfte und das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, erworben hat, verliert das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nur in zwei Fallgruppen, nämlich

in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 dieses Beschlusses oder

bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe,

und zwar auch dann, wenn er älter als 21 Jahre ist, von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält, sondern im betreffenden Mitgliedstaat ein selbständiges Leben führt, und dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang wegen der Verbüßung einer gegen ihn verhängten und nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von solcher Dauer nicht zur Verfügung gestanden hat. Eine solche Auslegung ist nicht mit den Anforderungen des Art. 59 des Zusatzprotokolls unvereinbar, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde.


(1)  ABl. C 281 vom 12.11.2005.


6.10.2007   

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C 235/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2007 — Industrias Químicas del Vallés SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-326/05 P) (1)

(Rechtsmittel - Nichtaufnahme von Metalaxyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG - Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff - Verfälschung von Beweismitteln - Offensichtlicher Ermessensfehler)

(2007/C 235/08)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Industrias Químicas del Vallés SA (Prozessbevollmächtigte: C. Fernández Vicién, I. Moreno Tapia Rivas und J. Sabater Marotias, abogados)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: B. Doherty und S. Pardo Quintillán)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2005 in der Rechtssache T-158/03 (Industrias Químicas del Vallés, S.A./Kommission), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/308/EG der Kommission vom 2. Mai 2003 über die Nichtaufnahme von Metalaxyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 113, S. 8) abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juni 2005, Industrias Químicas del Vallés/Kommission (T-158/03), wird aufgehoben.

2.

Die Entscheidung 2003/308/EG der Kommission vom 2. Mai 2003 über die Nichtaufnahme von Metalaxyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wird für nichtig erklärt.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug, einschließlich der Kosten der Verfahren der einstweiligen Anordnung sowohl vor dem Gerichtshof als auch vor dem Gericht.


(1)  ABl. C 271 vom 29.10.2005.


6.10.2007   

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C 235/6


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie [Belgien]) — Strafverfahren gegen Norma Kraaijenbrink

(Rechtssache C-367/05) (1)

(Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Grundsatz „ne bis in idem“ - Begriff „dieselbe Tat“ - Verschiedene Taten - Strafverfolgung in zwei Vertragsstaaten - Durch einen einheitlichen Vorsatz verbundene Taten)

(2007/C 235/09)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie (Belgien)

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Norma Kraaijenbrink

Gegenstand

Ersuchen um Vorabentscheidung des Hof van Cassatie (Belgien) — Auslegung von Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19) — Verbot der Doppelbestrafung — Verschiedene Taten, die durch einen einheitlichen Vorsatz verbunden sind und daher rechtlich eine Tat ergeben — Ähnlichkeit der Taten im Sinne von Art. 54 oder nicht — Nachträgliche Entdeckung der Verurteilung wegen anderer Taten in einem Mitgliedstaat, die zum selben Zeitpunkt begangen wurden wie die bestraften Taten und gemeinsam mit diesen Ausdruck ein und desselben Vorsatzes sind — Strafanspruch hinsichtlich dieser weiteren Taten — Berücksichtigung der im ersten Staat bereits ausgesprochenen Strafen

Tenor

Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, das am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichnet worden ist, ist wie folgt auszulegen:

Das maßgebende Kriterium für die Anwendung dieses Artikels ist das der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse;

verschiedene Taten, die u. a. darin bestehen, dass jemand in einem Vertragsstaat aus dem Handel mit Betäubungsmitteln stammende Geldbeträge besitzt und Geldbeträge gleicher Herkunft in Wechselstuben, die in einem anderen Vertragsstaat liegen, in Umlauf bringt, sind nicht schon deshalb als „dieselbe Tat“ im Sinne von Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen anzusehen, weil das zuständige nationale Gericht feststellt, dass diese Taten durch einen einheitlichen Vorsatz verbunden sind;

es ist Sache dieses nationalen Gerichts, zu prüfen, ob der Grad der Identität und des Zusammenhangs aller zu vergleichenden tatsächlichen Umstände in Anbetracht des vorerwähnten maßgebenden Kriteriums den Schluss zulässt, dass es sich um „dieselbe Tat“ im Sinne von Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen handelt.


(1)  ABl. C 48 vom 25.2.2007.


6.10.2007   

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C 235/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-382/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50/EWG - Verträge über die Behandlung von Hausmüll - Einstufung - Öffentlicher Auftrag - Dienstleistungskonzession - Publizitätsmaßnahmen)

(2007/C 235/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu und X. Lewis)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia im Beistand von G. Fiengo)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 11, 15 und 17 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) — Vergabe eines Auftrags und Veröffentlichung der entsprechenden Bekanntmachung — Abschluss von Verträgen über die Verwertung des in den Gemeinden der Region Sizilien anfallenden restlichen Teils der Haushaltsabfälle

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in der Fassung der Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 und insbesondere aus den Art. 11, 15 und 17 dieser Richtlinie verstoßen, dass die Presidenza del Consiglio dei Ministri — Dipartimento per la protezione civile — Ufficio del Commissario delegato per l'emergenza rifiuti e la tutela delle acque in Sicilia das Verfahren für den Abschluss der Verträge über die Verwertung des nach Durchführung der differenzierten Abfallsammlung verbleibenden Resthausmülls, der in den Gemeinden der Region Sizilien anfällt, eingeleitet und diese Verträge geschlossen hat, ohne die in der genannten Richtlinie vorgesehenen Verfahren anzuwenden und insbesondere ohne die entsprechende Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 22 vom 28.1.2006.


6.10.2007   

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C 235/7


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 24. April 2007 — Castellblanch SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Champagne Louis Roederer SA

(Rechtssache C-131/06 P) (1)

(Rechtsmittel - Bildmarke CRISTAL CASTELLBLANCH - Zurückweisung der Anmeldung)

(2007/C 235/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Castellblanch SA (Prozessbevollmächtigte: F. de Visscher, E. Cornu, E. De Gryse und D. Moreau, Avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: I. de Medrano Caballero), Champagne Louis Roederer SA (Prozessbevollmächtigter: P. Cousin, Avocat)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 8. Dezember 2005 in der Rechtssache T-29/04, Castellblanch SA/HABM, mit dem das Gericht die Klage der Anmelderin der Bildmarke „CRISTAL CASTELLBLANCH“ für Waren der Klasse 33 auf Aufhebung der Entscheidung R 37/2000-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 17. November 2003 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die Anmeldung auf Widerspruch der Inhaberin von nationalen und internationalen Wortmarken mit dem Wort „CRISTAL“ für Waren der Klasse 33 zurückzuweisen, abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Castellblanch SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 108 vom 6.5.2006.


6.10.2007   

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C 235/8


Beschluss des Gerichtshofs vom 21. Juni 2007 — Republik Finnland/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-163/06 P) (1)

(Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit - Handlung ohne verbindliche Rechtswirkungen - Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Vertragsverletzungsverfahren - Art. 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 - Verzugszinsen - Verhandlung über eine Vereinbarung wegen einer unter Vorbehalt gestellten Zahlung - Ablehnungsschreiben)

(2007/C 235/12)

Verfahrenssprache: Finnisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: E. Bygglin)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms und P. Aalto)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. Januar 2006 in der Rechtssache T-177/05, Finnland/Kommission, mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung einer in zwei Schreiben der Kommission enthaltenen Entscheidung der Kommission für unzulässig erklärt hat, mit der diese die Aufnahme von Verhandlungen über die unter Vorbehalt gestellte Zahlung rückwirkend zu erhebender, von der Kommission als Eigenmittel der Gemeinschaft verlangter Zölle abgelehnt hatte (Zölle für die Einfuhr von Rüstungsmaterial)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Republik Finnland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 154 vom 1.7.2006.


6.10.2007   

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C 235/8


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 27. Juni 2007 — Hans & Christophorus Oymanns GbR, Orthopädie Schuhtechnik gegen AOK Rheinland/Hamburg

(Rechtssache C-300/07)

(2007/C 235/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hans & Christophorus Oymanns GbR, Orthopädie Schuhtechnik

Beklagte: AOK Rheinland/Hamburg

Vorlagefragen

1.

a.)

Ist das Tatbestandsmerkmal der „Finanzierung durch den Staat“ des Art. 1 Absatz 9, 2. Unterabsatz, lit. c), 1. Alternative der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1) dahin auszulegen, dass der Staat die Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung sowie die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen — deren Höhe vom Einkommen abhängig ist — an die jeweilige Krankenkasse anordnet, wobei die Krankenkasse den Beitragssatz festlegt, die Krankenkassen aber durch ein in den Gründen näher geschildertes System der solidarischen Finanzierung miteinander verbunden sind und die Erfüllung der Verbindlichkeiten jeder einzelnen Krankenkasse gesichert ist?

b.)

Ist das Tatbestandsmerkmal in Art. 1 Absatz 9, 2. Unterabsatz, lit. c) 2. Alternative, demzufolge die Einrichtung „hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt“, dahin auszulegen, dass eine staatliche Rechtsaufsicht, die auch noch laufende oder zukünftige Geschäfte betrifft, — gegebenenfalls zuzüglich weiterer in den Gründen geschilderter Eingriffsmöglichkeiten des Staates — für die Erfüllung des Merkmals ausreicht?

2.

Falls die erste Vorlagefrage — in a) oder b) — mit „ja“ zu beantworten ist, sind die lit. c) und lit. d) von Art. 1 Absatz 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass die Zurverfügungstellung von Waren, die in ihrer Form individuell nach den Erfordernissen des jeweiligen Kunden hergestellt und angepasst sowie über deren Nutzung die jeweiligen Kunden individuell zu beraten sind, als „Lieferaufträge“ oder als „Dienstleistungsaufträge“ einzustufen sind? Ist dabei nur der Wert der jeweiligen Leistungen zu berücksichtigen?

3.

Falls die in Frage 2 genannte Zurverfügungstellung als „Dienstleistung“ einzustufen ist oder sein könnte, ist Art. 1 Absatz 4 der Richtlinie — in Abgrenzung zu einer Rahmenvereinbarung im Sinne des Art. 1 Absatz 5 der Richtlinie — dahin auszulegen, dass unter einer „Dienstleistungskonzession“ auch eine Auftragserteilung in der Form zu verstehen ist, bei der

die Entscheidung darüber, ob und in welchen Fällen der Auftragnehmer mit Einzelaufträgen beauftragt wird, nicht vom Auftraggeber, sondern von Dritten getroffen wird,

die Bezahlung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber erfolgt, weil allein Letzterer kraft Gesetzes alleiniger Vergütungsschuldner und den Dritten gegenüber zur Erbringung der Dienstleistung verpflichtet ist, und

der Auftragnehmer vor Inanspruchnahme durch den Dritten keine Leistungen irgendwelcher Art erbringen oder vorhalten muss?


(1)  ABl. L 134, S. 114.


6.10.2007   

DE

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C 235/9


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italia), eingereicht am 12. Juli 2007 — Termoraggi SpA/Comune di Monza u. a.

(Rechtssache C-323/07)

(2007/C 235/14)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Termoraggi SpA

Beklagte: Comune di Monza u. a.

Vorlagefrage

Findet Art. 6 der Richtlinie 92/50/EWG (1) vom 18. Juni 1992 Anwendung auf die Frage, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, und wie ist dieser Artikel in Bezug auf die Prüfung der Vereinbarkeit der angefochtenen Entscheidungen mit dem Gemeinschaftsrecht nach Maßgabe der Ausführungen in der Begründung auszulegen?


(1)  ABl. L 209 vom 24.7.1992.


6.10.2007   

DE

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C 235/9


Klage, eingereicht am 18. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland

(Rechtssache C-335/07)

(2007/C 235/15)

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: I. Koskinen, M. Patakia und S. Pardo Quintillán)

Beklagte: Republik Finnland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2, 3 und 5 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (1) verstoßen hat, dass sie keine weitergehende Behandlung aller Abwässer aus Kanalisationen von Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten vorgeschrieben hat;

der Republik Finnland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Alle finnischen Gewässer seien empfindliche Gebiete im Sinne der Richtlinie 91/271/EWG. Daher bestehe die Verpflichtung, sicherzustellen, dass alle Abwässer aus Kanalisationen von Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten auf dem gesamten Territorium Finnlands einer weitergehenden Behandlung unterzogen würden. Stickstoff sei ein wichtiger Faktor der Eutrophierung in Teilen des Selkämeri (Bottenmeer) sowie ein dominierender Faktor im Saaristomeri (Schärenmeer) und im Suomenlahti (Finnischer Meerbusen). Die zentrale Ostsee sei im Frühjahr stickstofflimitiert. Die Eutrophierung dieser Gebiete sei unstreitig. Die Verringerung sowohl der Stickstoff- als auch Phophorbelastung würde helfen, die Frühjahrs- und Sommerblüte des Phytoplanktons zu hemmen. Da Finnland nicht die Stickstoffreduktion im kommunalen Abwasser aus Kanalisationen von Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten sichergestellt habe, habe es Art. 5 Abs. 2, 3 und 5 der Richtlinie 91/271/EWG verletzt.


(1)  ABl. L 135, S. 40.


6.10.2007   

DE

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C 235/10


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 27. Juli 2007 — Turgay Semen gegen Deutsche Tamoil GmbH

(Rechtssache C-348/07)

(2007/C 235/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Turgay Semen

Beklagte: Deutsche Tamoil GmbH

Vorlagefragen

1.

Ist es mit Artikel 17 Abs. 2 a) der Richtlinie des Rates der EG vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (86/653/EWG) (1) vereinbar, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters durch seine Provisionsverluste infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses begrenzt wird, auch wenn die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher zu bewerten sind?

2.

Gehören hierzu bei einem Konzern, dem der Unternehmer angehört, auch die den Konzerngesellschaften zufließenden Vorteile?


(1)  ABl. L 382, S. 17.


6.10.2007   

DE

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C 235/10


Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) eingereicht am 27. Juli 2007 — Sopropé — Organizações de Calçado, Lda/Fazenda Pública

(Rechtssache C-349/07)

(2007/C 235/17)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Sopropé — Organizações de Calçado, Lda

Beklagter: Fazenda Pública

Vorlagefragen

1.

Ist die in Art. 60 Abs. 6 der Lei Geral Tributária und in Art. 60 Abs. 2 des Regime Complementar do Procedimento de Inspecção Tributária in der Fassung des Decreto lei Nr. 413/98 vom 31. Dezember 1998 festgelegte Frist von acht bis fünfzehn Tagen für die mündliche oder schriftliche Wahrnehmung des Rechts auf vorherige Anhörung durch den Abgabenpflichtigen mit dem Grundsatz der Verteidigungsrechte vereinbar?

2.

Kann eine Frist von 13 Tagen, gerechnet von der Mitteilung der Zollbehörde an einen Gemeinschaftsimporteur (hier ein kleines portugiesisches Schuhhandelsunternehmen), dass er innerhalb von acht Tagen sein Recht auf vorherige Anhörung wahrnehmen könne, bis zum Tag der Aufforderung, innerhalb von zehn Tagen für 52 gemäß dem Allgemeinen Präferenzsystem über zweieinhalb Jahre (von 2000 bis Mitte 2002) vorgenommene Einfuhren von Schuhen aus dem Fernen Osten Eingangsabgaben zu zahlen, als angemessene Frist für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte des Einführers angesehen werden?


6.10.2007   

DE

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C 235/10


Klage, eingereicht am 14. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-392/07)

(2007/C 235/18)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: R. Lyal)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/19/EG des Rates vom 17. Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 90/434/EWG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (1), verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, soweit sie die Verlegung des Gesellschaftssitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) sowie die Aufnahme der SE und der SCE in die Liste der Gesellschaften, die unter die Richtlinie fallen, betrifft, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie über die Verlegung des Gesellschaftssitzes einer SE oder einer SCE und des Buchstabens a des Anhangs in nationales Recht sei am 1. Januar 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 58, S. 19.


6.10.2007   

DE

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C 235/11


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-76/07) (1)

(2007/C 235/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 95 vom 28.4.2007.


6.10.2007   

DE

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C 235/11


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-104/07) (1)

(2007/C 235/20)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 82 vom 14.4.2007.


Gericht erster Instanz

6.10.2007   

DE

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C 235/12


Klage, eingereicht am 26. Juli 2007 — Rajani (Dear!Net Online)/HABM — Artoz-Papier (ATOZ)

(Rechtssache T-100/06)

(2007/C 235/21)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Deepak Rajani (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Dustman)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Artoz-Papier AG (Lenzburg, Schweiz)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Januar 2006 (Sache R 1126/2004-2) aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Deepak Rajani.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftswortmarke „ATOZ“ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 — Anmeldung Nr. 1 319 961.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Artoz-Papier AG.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale und nationale Wortmarke „ARTOZ“ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 41.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Widerspruch in vollem Umfang erfolgreich.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke, soweit darin der Zeitraum der Eintragung der Marke fehlerhaft auslegt worden sei. Eine solche über die Befugnisse hinausgehende Auslegung von Gemeinschaftsrecht, nationalem und internationalem Recht komme einem Missbrauch von Befugnissen gleich. Darüber hinaus verstoße die Entscheidung der Beschwerdekammer gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke. Schließlich hätten sowohl die Widerspruchsabteilung als auch die Beschwerdekammer wegen eines Begründungsmangels und eines Verstoßes gegen das Recht auf rechtliches Gehör wesentliche Verfahrensgarantien der Art. 73 und 79 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke verletzt.


6.10.2007   

DE

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C 235/12


Klage, eingereicht am 18. Juli 2007 — CSL Behring/Kommission und EMEA

(Rechtssache T-264/07)

(2007/C 235/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: CSL Behring GmbH (Marburg, Bundesrepublik Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Professor C. König und Rechtsanwalt F. Leinen)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)

Anträge der Klägerin

gemäß Artikel 231 Absatz 1 EG die Bescheidung der EMEA vom 24. Mai 2007 in der Sache „Human Fibrinogen — Application for Orphan Medicinal Product Designation — EMEA/OD/018/07“, der Klägerin zugegangen am 24. Mai 2007, für nichtig zu erklären;

gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen das Schreiben der EMEA vom 24. Mai 2007. Nach Auffassung der Klägerin lehnt es die EMEA mit diesem Schreiben rechtsverbindlich ab, das Verfahren zur Ausweisung des Arzneimittels der Klägerin als Arzneimittel für seltene Leiden gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 (1) fortzusetzen.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

An erster Stelle trägt die Klägerin vor, dass die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 141/2000, derzufolge der Antrag auf Ausweisung eines Arzneimittels als Arzneimittel für seltene Leiden zeitlich vor Stellung des Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Arzneimittels gestellt werden müsse, unzutreffend sei. Aus diesem Grund sei diese Bestimmung falsch angewendet worden.

Zweitens macht die Klägerin geltend, dass der Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 141/2000 primärrechtswidrig und in Anwendung des Artikel 241 EG als unanwendbar zu erklären sei, falls er so auslegen ist, dass der Antrag auf Ausweisung eines Arzneimittels als Arzneimittel für seltene Leiden zeitlich vor Stellung des Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Arzneimittels gestellt werde müsse. Diesbezüglich wird vorgetragen, dass diese Auslegung gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundrechte der Eigentums- und Berufsfreiheit, den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Vertrauensgrundsatz verstoße.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18, S. 1).


6.10.2007   

DE

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C 235/13


Klage, eingereicht am 16. Juli 2007 — Torres/HABM — Vinícola de Tomelloso (TORREGAZATE)

(Rechtssache T-273/07)

(2007/C 235/23)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Miguel Torres, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Armijo Chávarri, M. Baz de San Ceferino und A. Castán Pérez-Gómez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vinícola de Tomelloso, SCL.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes vom 2. Mai 2007 in der Sache R 610/2006-2 aufzuheben und das Amt ausdrücklich zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Vinícola de Tomelloso, SCL.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „TORREGAZATE“ (Anmeldung Nr. 3.134.665) für Waren der Klasse 33 (Weine, Spirituosen und Liköre)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Verschiedene nationale Wortmarken „TORRES“ für Waren der Klasse 22 sowie andere Gemeinschafts-, internationale und nationale Wort- und Bildmarken, die in dem Begriff „TORRES“ bestehen oder diesen beinhalten und sich auf die gleichen Waren beziehen wie die vorgenannten.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Unrichtige Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.


6.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/13


Klage, eingereicht am 18. Juli 2007 — Ebro Puleva/HABM — Berenguel (BRILLO'S)

(Rechtssache T-275/07)

(2007/C 235/24)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Ebro Puleva, SA (Madrid) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Casamitjana Lleonart)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Luis Berenguel, SL

Antrag

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Mai 2007 in der Sache R 493/2006-2 (betreffend das Widerspruchsverfahren Nr. B 705 790) aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: LUIS BERENGUEL, SL.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „BRILLO'S“ für Waren der Klassen 29, 30 und 31 (Anmeldung Nr. 2 984 995).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Bildmarke „brillante“ (Marke Nr. 922 772) für Waren der Klasse 30 und spanische Bildmarke „brillante“ (Marke Nr. 2 413 459) für Waren der Klasse 29.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/941 (1) dadurch, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen für nach Klang, Bedeutung und Bild ähnlich gehalten worden seien.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


6.10.2007   

DE

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C 235/14


Klage, eingereicht am 20. Juli 2007 — Secure Computing/HABM — Investronica (SECUREOS)

(Rechtssache T-277/07)

(2007/C 235/25)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Secure Computing Corporation (Minnesota, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. P. Kunz-Hallstein und R. Kunz-Hallstein)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Investronica, SA

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Beklagten vom 25. April 2007 in der Sache R 1063/2006-1aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „SECUREOS“ für Waren der Klasse 9 (Anmeldung Nr. 2 659 944).

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Investronica, S.A.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die Wortmarke „SECUREURO“ (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 126 290) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 16, 35, 36, 37 und 42 sowie die Bildmarke „secureuro“ (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 418 135) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 16, 35 und 36.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch und Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung der Artikel 8 Absatz 1, 73 und 74 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1).


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


6.10.2007   

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C 235/14


Klage, eingereicht am 18. Juli 2007 — Sepracor/HABM — Laboratorios Ern (LEVENIA)

(Rechtssache T-280/07)

(2007/C 235/26)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Sepracor, Inc. (Malborough, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. De Gryse, E. Cornu und D. Moreau)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Laboratorios Ern, Sa (Barcelona, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 18. April 2007 in der Sache R 155/2006-1 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Sepracor, Inc.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftswortmarke „LEVENIA“ für Waren der Klasse 5 — Anmeldung Nr. 2 563 799.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Laboratorios Ern, SA.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „LEVELINA“ für Waren der Klassen 1 und 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Beschwerde erfolgreich.

Klagegründe: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 43 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke und Regel 22 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke, da die Begründung der Ersten Beschwerdekammer, dass die Nichtbenutzung der nationalen Marke „LEVELINA“ für eine bestimmte Art von Arzneimitteln und Zubereitungen gerechtfertigt sei, keinen „berechtigten Grund“ für die Nichtbenutzung im Sinne des Art. 43 Abs. 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke darstellen könne. Selbst wenn das Gericht der Ansicht sei, dass die Entscheidung der Beschwerdekammer rechtmäßig und die Nichtbenutzung ausreichend gerechtfertigt sei, verstoße die angefochtene Entscheidung zudem gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke.


6.10.2007   

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C 235/15


Klage, eingereicht am 23. Juli 2007 — ecoblue/HABM — BBVA (Ecoblue)

(Rechtssache T-281/07)

(2007/C 235/27)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Ecoblue AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Osterrieth und T. Schmitz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des beklagten Amtes vom 25. April 2007 mit dem Aktenzeichen R 844/2006-1aufzuheben;

den Widerspruch der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A. gegen die angemeldete Wortmarke „Ecoblue“ zurückzuweisen;

dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „Ecoblue“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 38 (Anmeldung Nr. 2 871 598).

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die Wortmarken „BLUE“ (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 345 974), „BLUE JOVEN“ (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 065 100), „BLUE BBVA“ (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 065 621), „TARJETA BLUE BBVA“ (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 277 291), „QNTAME BLUE“ (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 391 878), „HIPOTECA BLUE“ (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 392 181), „HIPOTECA BLUE JOVEN“ (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 794 998) und „MOTOR BLUE JOVEN“ (Gemeinschaftsmarke Nr. 3 060 878)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch und Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da sich die gegenüberstehenden Marken nicht ähnlich seinen und demzufolge keine Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


6.10.2007   

DE

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C 235/15


Klage, eingereicht am 24. Juli 2007 — Tailor/HABM (Gesäßtasche links)

(Rechtssache T-282/07)

(2007/C 235/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Tom Tailor GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. O. Gillert, K. Vanden Bossche und F. Schiwek)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Mai 2007 (Beschwerdesache R 669/2006-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke „Gesäßtasche links“ für Waren der Klasse 25 (Anmeldung Nr. 4 287 751).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da die angemeldete Bildmarke hinreichende Unterscheidungskraft aufweise.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


6.10.2007   

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C 235/16


Klage, eingereicht am 24. Juli 2007 — Tailor/HABM (Gesäßtasche rechts)

(Rechtssache T-283/07)

(2007/C 235/29)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Tom Tailor GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. O. Gillert, K. Vanden Bossche und F. Schiwek)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Mai 2007 (Beschwerdesache R 668/2006-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke „Gesäßtasche rechts“ für Waren der Klasse 25 (Anmeldung Nr. 4 287 769).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da die angemeldete Bildmarke hinreichende Unterscheidungskraft aufweise.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


6.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/16


Klage, eingereicht am 24. Juli 2007 — Torres/HABM — Torres de Anguix (TORRES de ANGUIX)

(Rechtssache T-286/07)

(2007/C 235/30)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Miguel Torres, S. A. (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Armijo Chávarri, M. Baz de San Ceferino und A. Castán Pérez-Gómez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Torres de Anguix, S.L.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die in der Sache R 707/2006-2 ergangene Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts vom 2. Mai 2007 — unter ausdrücklicher Verurteilung des Amts in die Kosten — aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: TORRES DE ANGUIX, S.L.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „TORRES de ANGUIX“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 33, 35 und 39 (Anmeldung Nr. 3 283 652)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „TORRES“ (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 752 526) für Waren der Klasse 33 und zahlreiche weitere Gemeinschaftsmarken, nationale und internationale Marken, die die Bezeichnung „TORRES“ allein oder zusammen mit anderen Worten oder Zeichen einschließen

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe, Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Stattgabe, Aufhebung der angefochtenen Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da zwischen den widerstreitenden Marken eine Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


6.10.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/17


Klage, eingereicht am 30. Juli 2007 — Alcan France/Kommission

(Rechtssache T-288/07)

(2007/C 235/31)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Alcan France SAS (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Thill-Tayara)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären und festzustellen, dass die streitige Maßnahme keine staatliche Beihilfe ist, hilfsweise, festzustellen, dass die Verletzung des Vertrauensschutzes und die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer der Rückforderung der Beihilfe entgegenstehen;

Art. 1 der angefochtenen Entscheidung, mit dem die streitige Maßnahme als Beihilfe eingestuft wird, für nichtig zu erklären;

Art. 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung, mit denen die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird, für nichtig zu erklären;

Art. 4 bis 6 der angefochtenen Entscheidung, mit denen die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird, für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, der Klägerin die infolge der angefochtenen Entscheidung entstandenen Kosten und Auslagen zu erstatten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit Entscheidung vom 30. Juni 1997, die auf Vorschlag der Kommission und gemäß dem Verfahren der Richtlinie 92/81/EWG (1) erlassen wurde, ermächtigte der Rat die Mitgliedstaaten, ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen für Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken anzuwenden oder beizubehalten. Mit vier aufeinander folgenden Entscheidungen verlängerte der Rat diese Ermächtigung; der letzte Ermächtigungszeitraum endete am 31. Dezember 2006. Frankreich wurde ermächtigt, die betreffenden Ermäßigungen oder Befreiungen für schweres Heizöl anzuwenden, das als Brennstoff für die Tonerdegewinnung in der Region Gardanne verwendet wird.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2001 (2) teilte die Kommission Frankreich ihre Entscheidung mit, in Bezug auf die Verbrauchsteuerbefreiung für Mineralöle, die als Brennstoff für die Tonerdegewinnung in der Region Gardanne verwendet werden, ein Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen. Im Anschluss an dieses Verfahren erließ die Kommission am 7. Dezember 2005 die Entscheidung 2006/323/EG, der zufolge die Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen, die teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, und die betroffenen Mitgliedstaaten dementsprechend verpflichtet sind, die betreffenden Beihilfen zurückzufordern (3).

Die Kommission beschloss, das förmliche Prüfverfahren auf die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf schwere Mineralöle, die bei der Tonerdegewinnung verwendet werden, für den Zeitraum ab 1. Januar 2004 auszuweiten. Am 7. Februar 2007 erließ sie die Entscheidung über die Befreiung durch Frankreich, Irland und Italien von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon sowie auf Sardinien verwendet werden (Staatliche Beihilfen Nr. C 78-80/2001) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 286). Es handelt sich um die mit der vorliegenden Klage angefochtene Entscheidung.

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin vorab aus, dass die Entscheidung wegen eines Formfehlers nichtig sei, weil Frankreich nicht nach Art. 88 EG zur Äußerung aufgefordert worden sei. Denn das zweite, auf den Zeitraum ab 2004 bezogene Verfahren sei lediglich in den Erwägungsgründen der Entscheidung vom 7. Dezember 2005 angekündigt worden.

In der Sache macht sie zwei Nichtigkeitsgründe geltend.

Erstens habe die Kommission sowohl bei der Einstufung der Maßnahme als auch bei der Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt unter Verstoß gegen die Art. 87 EG und 88 EG festgestellt, dass eine staatliche Beihilfe vorliege. Außerdem habe die Kommission Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 (4) verletzt und Fehler bei der Anwendung des Kriteriums der Selektivität der Beihilfe begangen. Sodann sei die Begründung der angefochtenen Entscheidung widersprüchlich und entgegen Art. 253 EG unzureichend. Schließlich habe die Kommission ihre Feststellung, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt, da die Voraussetzungen für die Anwendung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (5) nicht erfüllt seien.

Zweitens trägt die Klägerin hilfsweise vor, dass die von der Kommission angeordnete Rückforderung der Beihilfe gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoße.


(1)  Richtlinie des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle.

(2)  ABl. C 30 vom 2. Februar 2002.

(3)  Entscheidung K (2005) 4436 endg., staatliche Beihilfen Nr. C 78-80/2001, ABl. 2006, L 119, S. 12.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).

(5)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen, ABl. 2001, C 37, S. 3.


6.10.2007   

DE

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C 235/18


Klage, eingereicht am 30. Juli 2007 — Caisse Nationale des Caisses d'Épargne et de Prévoyance/Kommission

(Rechtssache T-289/07)

(2007/C 235/32)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Caisse Nationale des Caisses d'Épargne et de Prévoyance (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sureau, D. Théophile und É. Renaudeau)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K(2007) 2110 endg. der Kommission vom 10. Mai 2007 nach Art. 86 Abs. 3 EG über die der Banque Postale, den Caisses d'Epargne und dem Credit Mutuel gewährten besonderen Rechte für den Vertrieb des Sparbuchs A und des Blauen Sparbuchs für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin, die Entscheidung K(2007) 2110 endg. der Kommission vom 10. Mai 2007 für nichtig zu erklären, mit der diese die Vorschriften des französischen Code monétaire et financier (Währungs- und Finanzgesetzbuch), die drei Kreditinstituten, der Banque Postale, den Caisses d'Epargne et de Prévoyance und dem Crédit Mutuel, besondere Rechte für den Vertrieb des „Sparbuchs A“ und des „Blauen Sparbuchs“ vorbehalten, für mit Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit den Art. 43 EG und 49 EG unvereinbar erklärt hat.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf sechs Klagegründe.

Mit dem ersten Klagegrund macht sie einen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften geltend, denn die Kommission habe dadurch, dass die Begründung der Entscheidung mangelhaft sei, ihre Verteidigungsrechte verletzt.

In materiell-rechtlicher Hinsicht habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die besonderen Rechte für den Vertrieb des „Sparbuchs A“ und des „Blauen Sparbuchs“ als solche eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellten. Der Kommission sei mit ihrer Feststellung, dass diese besonderen Rechte die Ausübung der Gemeinschaftsfreiheiten in Frankreich weniger attraktiv machten, ein Beurteilungsfehler unterlaufen.

Außerdem sei die angefochtene Entscheidung mit Rechts- und Beurteilungsfehlern behaftet, weil die Kommission erklärt habe, dass die besonderen Rechte nicht im Hinblick auf Art. 86 Abs. 2 EG gerechtfertigt sein könnten, sowie mit einem Beurteilungsfehler, da die Kommission festgestellt habe, dass die fraglichen Rechte nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein könnten.

Schließlich habe die Kommission dadurch einen Fehler begangen, dass sie die fragliche nationale Maßnahme im Hinblick auf den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs geprüft habe.


6.10.2007   

DE

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C 235/18


Klage, eingereicht am 31. Juli 2007 — MIP Metro/HABM — Metronia, S. A. (METRONIA)

(Rechtssache T-290/07)

(2007/C 235/33)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-C. Plate)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Metronia, S. A. (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Mai 2007 in der Sache R 1315/2006-2 aufzuheben, soweit die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 nicht erfüllt seien;

dem Beklagten die Kosten einschließlich der Kosten des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Metronia, S. A.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftsbildmarke „METRONIA“ für Waren der Klasse 9 und Waren und Dienstleistungen der Klassen 20, 28 und 41 — Anmeldung Nr. 3 387 834

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarke „METRO“ für Waren und Dienstleistungen u. a. der Klassen 9, 20, 28 und 41

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe und vollständige Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung des Widerspruchs und Fortsetzung des Eintragungsverfahrens

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung

Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung deshalb nicht mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung vereinbar sei, weil die Beschwerdekammer entschieden habe, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken mangels Ähnlichkeit der betreffenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr bestehe.


6.10.2007   

DE

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C 235/19


Klage, eingereicht am 1. August 2007 — Viñedos y Bodegas Príncipe Alfonso de Hohenlohe/HABM — Byass (ALFONSO)

(Rechtssache T-291/07)

(2007/C 235/34)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Viñedos y Bodegas Príncipe Alfonso de Hohenlohe, S.A. (Cenicero, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Lobato García-Miján und B. Díaz de Escauriza)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: González Byass, S.A.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes vom 29. Mai 2007 aufzuheben, mit der der von der GONZÁLEZ BYASS, S.A., erhobenen Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 6. Juli 2006 stattgegeben wurde, durch die dem Widerspruch der Klägerin gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke ALFONSO stattgegeben worden war;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: GONZÁLEZ BYASS, S.A.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ALFONSO“ (Anmeldung Nr. 3 398 278) für Waren der Klassen 30 (Essig), 32 (Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken) und 33 (Weine aus Jerez).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke und nationale Wortmarke „PRÍNCIPE ALFONSO“ für Waren der Klasse 33.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe für „Weine aus Jerez“ (Klasse 33) und dementsprechend Zurückweisung der Anmeldung für diese Waren.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Stattgabe und dementsprechend Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Klagegründe: Fehlerhafte Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1) über die Gemeinschaftsmarke.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


6.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/19


Klage, eingereicht am 27. Juli 2007 — Stepek/HABM — Masters Golf Company (GOLF-FASHION MASTERS THE CHOICE TO WIN)

(Rechtssache T-294/07)

(2007/C 235/35)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Kläger: Wilhelm Stepek (Stadl-Paura, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Heigl, W. Berger und G. Lehner)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: The Masters Golf Company Ltd.

Anträge des Klägers

zu erkennen, dass die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 23. Mai 2007 in der Sache R 95/2007-1 zu Unrecht erfolgt ist;

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 23. Mai 2007 in der Sache R 95/2007-1 aufzuheben;

auszusprechen, dass The Masters Golf Company Ltd schuldig ist, dem Kläger die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Der Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke „GOLF-FASHION MASTERS THE CHOICE TO WIN“ für Waren der Klassen 3, 9, 12, 18, 24, 25 und 28 (Anmeldung Nr. 3 136 041).

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: The Masters Golf Company Ltd.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die nationale Bildmarke „The Masters“ für Waren der Klasse 25 und die Bildmarke The Masters GOLF COMPANY (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 582 535) für Waren der Klassen 12, 25 und 28.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch und Zurückweisung der Anmeldung für Waren der Klassen 12, 25 und 28.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Beendigung des Beschwerdeverfahrens und Unzulässigerklärung der Beschwerde.

Klagegründe: Rechtswidrigkeit des Ausspruchs, dass die Beschwerde unzulässig sei, sowie des Zuspruchs von Kosten an The Masters Golf Company Ltd.


6.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/20


Klage, eingereicht am 3. August 2007 — Vitro Corporativo/HABM — VKR Holding (Vitro)

(Rechtssache T-295/07)

(2007/C 235/36)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Vitro Corporativo, S.A. de C.V.(Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Botella Reyno)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: VKR Holding A/S

Antrag

Die Klägerin beantragt,

eine Entscheidung zu erlassen, mit der die Gemeinschaftsmarke Nr. 2 669 497 „Vitro“ für Waren der Klasse 19 zur Eintragung zugelassen wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Vitro“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 7, 8, 9, 12, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 27, 30, 35, 39, 40, 41, 42 und 43 (Anmeldung Nr. 2 669 497).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: VKR Holding A/S.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke (Nr. 651 745) sowie dänische (Nr. 1956 1415 VR), deutsche (Nr. 725 452) und britische (Nr. 1 436 897) Wortmarke „VITRAL“ für Waren u. a. der Klasse 19, gegen die sich der Widerspruch gerichtet hat.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe und dementsprechend Zurückweisung der Anmeldung für Waren der Klasse 19.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Fehlerhafte Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da die einander gegenüberstehenden Zeichen nach Klang und Bild verschieden seien.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


6.10.2007   

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C 235/20


Klage, eingereicht am 6. August 2007 — Korsch/HABM (PharmaCheck)

(Rechtssache T-296/07)

(2007/C 235/37)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Korsch AG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Grzam)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. Juni 2007 (Beschwerdesache R 358/2007-4) bezüglich der Wortmarke Nr. 5 310 214 „PharmaCheck“ aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Klageverfahrens und des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „PharmaCheck“ für Waren der Klasse 9 (Anmeldung Nr. 5 310 214).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1).


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


6.10.2007   

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C 235/21


Klage, eingereicht am 1. August 2007 — TridonicAtco/HABM (Intelligent Voltage Guard)

(Rechtssache T-297/07)

(2007/C 235/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: TridonicAtco GmbH & Co KG (Dornbirn, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Wiltschek)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 31. Mai 2007 (Beschwerdesache R 108/2007-2) dahin abzuändern, dass die internationale Wortbildmarke Nr. 874 778 „Intelligent Voltage Guard“ zum Schutz in der Europäischen Gemeinschaft zugelassen wird;

in eventu, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zurückzuweisen;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke „Intelligent Voltage Guard“ für Waren der Klassen 9 und 11 (internationale Eintragung Nr. W 874 778).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da die Marke „Intelligent Voltage Guard“ unterscheidungskräftig sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


6.10.2007   

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C 235/21


Klage, eingereicht am 2. August 2007 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-298/07)

(2007/C 235/39)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Vertreter: P. Gentili, Avvocato dello Stato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Mitteilung Nr. 04980 der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik — Programme und Vorhaben in Zypern, Griechenland, Ungarn, Italien, Malta und den Niederlanden — vom 22. Mai 2007 betreffend vom beantragten Betrag abweichende Zahlungen der Kommission (Bezug: DOCUP Ob. 2 „Lazio“ 2000-2006, Nr. CCI 2000 IT 16 2DO 009) für nichtig zu erklären;

die Mitteilung Nr. 05108 der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik — Programme und Vorhaben in Zypern, Griechenland, Ungarn, Italien, Malta und den Niederlanden — vom 25. Mai 2007 betreffend Bestätigung der Zwischenaufstellungen der Ausgaben und des Auszahlungsantrags (Bezug: DOCUP Ob. 2 „Veneto“ 2000-2006, Nr. CCI 2000 IT 16 2DO 005) für nichtig zu erklären;

die Mitteilung Nr. 05452 der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik — Programme und Vorhaben in Zypern, Griechenland, Ungarn, Italien, Malta und den Niederlanden — vom 4. Juni 2007 betreffend vom beantragten Betrag abweichende Zahlungen der Kommission (Bezug: DOCUP Piemonte 2000-2006, Nr. CCI 2000 IT 16 2DO 007) für nichtig zu erklären;

die Mitteilung Nr. 05665 der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik — Programme und Vorhaben in Zypern, Griechenland, Ungarn, Italien, Malta und den Niederlanden — vom 8. Juni 2007 betreffend vom beantragten Betrag abweichende Zahlungen der Kommission (Bezug: Programma Operativo Regionale „Campania“ 2000-2006, Nr. CCI 1999 IT 16 1PO 007) für nichtig zu erklären;

sowie alle mit diesen Mitteilungen zusammenhängenden und für sie ursächlichen Handlungen für nichtig zu erklären und demgemäß der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen den in der Rechtssache T-345/04, Italienische Republik gegen Kommission (1), geltend gemachten.


(1)  ABl. C 262 vom 23. Oktober 2004, S. 55.


6.10.2007   

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C 235/22


Klage, eingereicht am 31. Juli 2007 — Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Kommission

(Rechtssache T-300/07)

(2007/C 235/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr mit Schreiben vom 21. Mai 2007 bekannt gegebene Entscheidung der Kommission — Generaldirektion Informatik (DIGIT) —, ihr Angebot abzulehnen, das sie auf die offene Ausschreibung ENTR/05/078 — EUROPA FÜR SIE Los 1 (Herausgebertätigkeiten und Übersetzungen) für „Management und Pflege des Portals ‚Europa für Sie‘ (‚Your Europe‘)“ (ABl. 2006/S 143-153057) eingereicht hat (Entscheidung zu Los 1), und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;

die ihr mit Schreiben vom 13. Juli 2007 bekannt gegebene Entscheidung der Kommission (DIGIT), ihr Angebot abzulehnen, das sie auf die offene Ausschreibung ENTR/05/078 — EUROPA FÜR SIE Los 2 (Infrastrukturmanagement) für „Management und Pflege des Portals ‚Europa für Sie‘ (‚Your Europe‘)“ (ABl. 2006/S 143-153057) eingereicht hat (Entscheidung zu Los 2), und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;

die Kommission (DIGIT) zum Ersatz des der Klägerin aufgrund der fraglichen Ausschreibung entstandenen Schadens in Höhe von 1 125 000 Euro für Los 1 und 825 000 für Los 2 zu verurteilen;

der Kommission (DIGIT) die Rechtsverfolgungs- und sonstigen Kosten sowie die Auslagen der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Klage aufzuerlegen, auch wenn die Klage abgewiesen werden sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass der öffentliche Auftraggeber, die GD DIGIT der Europäischen Kommission, im Rahmen des Vergabeverfahrens ENTR/05/078 — EUROPA FÜR SIE Los 1 (Herausgebertätigkeiten und Übersetzungen) für „Management und Pflege des Portals ‚Europa für Sie‘ (‚Your Europe‘)“ (ABl. 2006/S 143-153057) und ENTR/05/078 — EUROPA FÜR SIE Los 2 (Infrastrukturmanagement) für „Management und Pflege des Portals ‚Europa für Sie‘ (‚Your Europe‘)“ (ABl. 2006/S 143-153057) gegen seine Verpflichtungen aus der Haushaltsordnung (1), aus den Durchführungsbestimmungen zu dieser und aus der Richtlinie 2004/18/EG (2) sowie gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung verstoßen habe.

Zudem habe der öffentliche Auftraggeber mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, die zur Ablehnung ihres Angebots geführt hätten. Ferner habe er ihrer Meinung nach seine Pflicht, seine Entscheidung zu begründen und insbesondere sie über die Vorzüge des erfolgreichen Anbieters zu informieren, verletzt.

Die Klägerin beantragt daher, die Entscheidung der Europäischen Kommission, ihr Angebot abzulehnen und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären und der Beklagten alle mit dem Verfahren zusammenhängenden Rechtsverfolgungskosten aufzuerlegen, auch wenn die Klage abgewiesen werden sollte. Hilfsweise, für den Fall, dass der Auftrag zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofs bereits durchgeführt worden oder es nicht mehr möglich sein sollte, die Entscheidung für nichtig zu erklären, begehrt die Klägerin eine finanzielle Entschädigung (Schadensersatz) in Höhe von 1 125 000 Euro für Los 1 und 825 000 für Los 2 nach den Art. 235 EG und 288 EG.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

(2)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).


6.10.2007   

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C 235/22


Klage, eingereicht am 6. August 2007 — Motopress/HABM — Sony Computer Entertainment Europe (BUZZ!)

(Rechtssache T-302/07)

(2007/C 235/41)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Motopress Werbe- und Verlagsgesellschaft mbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Wiltschek)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sony Computer Entertainment Europe Limited

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Juni 2007 (Beschwerdesache R 1468/2006-2) dahin abzuändern, dass dem Widerspruch gegen die Markenanmeldung Nr. 4 441 044 stattgegeben wird;

in eventu, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zurückzuverweisen;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Sony Computer Entertainment Europe Limited.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke „BUZZ!“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28 und 41 (Anmeldung Nr. 4 441 044).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Österreichische Wortmarke „BUZZ!“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 38.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1) wegen Nichtberücksichtigung des Nachweises über die Existenz der Widerspruchsmarke.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


6.10.2007   

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C 235/23


Klage, eingereicht am 7. August 2007 — Nölle/HABM — Viña Carta Vieja (Puzzle)

(Rechtssache T-303/07)

(2007/C 235/42)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Kläger: Jürgen Nölle (Rheinberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Reinartz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Viña Carta Vieja, S.A.

Anträge des Klägers

Unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 5. Juni 2007 in der Sache R 911/2006-2 sowie der Entscheidung der Widerspruchsabeilung vom 29. Juni 2006 Nr. B 802 340 den Widerspruch des Widerspruchführers vom 24. Februar 2005 gegen die Markenanmeldung des Klägers vom 20. Februar 2004 betreffend die Wortmarke „Puzzle“ insgesamt zurückzuweisen;

die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten eines etwaigen Streithelfers dem Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Der Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „Puzzle“ für Waren der Klassen 16, 32 und 33 (Anmeldung Nr. 3 674 561).

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Viña Carta Vieja, S.A.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Insb. die Wortmarke „MONKEY PUZZLE“ für Waren der Klasse 33 (Gemeinschaftsmarke Nr. 3 238 144).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Stattgabe dem Widerspruch.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung, soweit sie dem Widerspruch für Waren der Klasse 32 stattgibt.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


6.10.2007   

DE

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C 235/23


Klage, eingereicht am 10. August 2007 — Calzaturificio Frau/HABM — Camper

(Rechtssache T-304/07)

(2007/C 235/43)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: Calzaturificio Frau S.p.A. (San Giovanni Ilarione VR, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Rizzoli)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Camper S.L.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage nebst Anlagen für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Beschwerdekammer (Nrn. 1, 2 und 3 des Tenors) aufzuheben, soweit mit ihr die angefochtene Entscheidung aufgehoben, die Anmeldung für alle streitigen Waren zurückgewiesen und die Klägerin verurteilt wird, die der Widersprechenden im Widerspruchs- und im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in Form eines nach rechts geneigten Bogens (Anmeldung Nr. 3 388 097) für Waren der Klassen 18 und 25.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Camper S.L.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Dreidimensionale nationale spanische Marke, die die Form eines Schuhs wiedergibt, für Waren der Klasse 25, eine Reihe nationaler englischer Bildmarken, die in unterschiedlichen Formaten geneigte Bögen wiedergeben, für Waren der Klasse 25 sowie zwei Gemeinschaftsbildmarken, die ebenfalls die Form eines Bogens haben, für Waren der Klasse 18.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Anmeldung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.


6.10.2007   

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C 235/24


Klage, eingereicht am 14. August 2007 — Hansgrohe/HABM (AIRSHOWER)

(Rechtssache T-307/07)

(2007/C 235/44)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Hansgrohe AG (Schiltach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Weidert und J. Zehnsdorf)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 31. Mai 2007 in der Beschwerdesache R 1281/2006-1 über die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 869 319 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „AIRSHOWER“ für Waren der Klasse 11 (Anmeldung Nr. 4 869 319).

Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da das angemeldete Zeichen unterscheidungskräftig und nicht beschreibend sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


6.10.2007   

DE

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C 235/24


Klage, eingereicht am 15. August 2007 — Königreich der Niederlande/Kommission

(Rechtssache T-309/07)

(2007/C 235/45)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, M. de Grave und Y. de Vries)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung 2007/395 für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin beschlossen hat, dass für die Beibehaltung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Verwendungen kurzkettiger Chlorparaffine, die nicht in der Richtlinie 2002/45 genannt sind, die Billigung durch die Kommission nach Art. 95 Abs. 6 EG erforderlich ist;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die geltend gemachten Gründe und Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-234/04, Niederlande/Kommission (vormals C-103/04) (1).


(1)  ABl. 2004 C 94, S. 30.


6.10.2007   

DE

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C 235/25


Klage, eingereicht am 16. August 2007 — Cemex UK Cement/Kommission

(Rechtssache T-313/07)

(2007/C 235/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Cemex UK Cement Ltd (Thorpe, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Tromans und C. Thomann sowie D. Wyatt QC und S. Taylor, Solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr zugestellte und am 21. Juni 2007 bei ihr eingegangene Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 2007 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde betreffend den vom Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten nationalen Zuteilungsplan für die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dieser Klage wird die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission beantragt, die in einem bei der Klägerin am 21. Juni 2007 eingegangenen Schreiben vom 12. Juni 2007 enthalten ist und mit der eine Beschwerde der Klägerin betreffend den vom Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 2003/87/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten nationalen Zuteilungsplan für Stufe II des Systems für den Emissionshandel der EU zurückgewiesen wurde.

Die Klägerin beschwerte sich bei der Kommission, dass die Reduzierung der Zertifikate nach diesem nationalen Zuteilungsplan in Bezug auf ihre Fabrik in Rugby zusammen mit der sich daraus ergebenden zu hohen Zuteilung für Anlagen ihrer Konkurrenten einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe gleichkomme, die

a)

die Fabrik in Rugby rechtswidrig diskriminiere, indem sie deren Inbetriebnahmezeitraum nicht ausreichend berücksichtigt habe und indem die Zuteilung für die Fabrik auf einen Zeitraum gestützt werde, von dem die Behörden des Vereinigten Königreichs gewusst hätten, dass er nicht repräsentativ gewesen sei;

b)

die Niederlassungsfreiheit der Muttergesellschaft der Klägerin, Cemex Espana SA, behindere.

Die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die „Regel des ersten Jahres“ nicht zu einer unvereinbaren Beihilfe führe, und sie habe es dementsprechend zu Unrecht abgelehnt, ein Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten. Somit habe die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass die vom Vereinigten Königreich für die Fabrik in Rugby angewandte Zuteilungsmethodik für Zertifikate nicht diskriminierend gewesen sei und der Anleitung der Kommission entsprochen habe.


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).


6.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/25


Klage, eingereicht am 22. August 2007 — Simsalagrimm Filmproduktion/Kommission und EACEA

(Rechtssache T-314/07)

(2007/C 235/47)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Simsalagrimm Filmproduktion GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Reich und D. Sharma)

Beklagten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

Anträge der Klägerin

die Entscheidung Debit Note Nr. 3240905584 vom 20. Juni 2007 für nichtig zu erklären;

den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin und die Kommission haben 1998 einen Vertrag über die Förderung einer computeranimierten Zeichentrickserie im Rahmen des Programms MEDIA II — Projektentwicklung und Vertrieb (1) unterzeichnet. Mit dem Schreiben vom 20. Juni 2007 hat die EACEA von der Klägerin den gesamten im Rahmen dieses Vertrages geleisteten Betrag zurückgefordert. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage.

Die Klägerin macht an erster Stelle geltend, dass die EACEA zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung nicht formell zuständig war, da diese Zuständigkeit der Kommission weiterhin zukomme.

Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, dass die angefochtene Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Begründung hoheitlichen Handelns im Sinne des Artikels 256 EG rechtswidrig sei.

Zusätzlich seien die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt worden, da ihr Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt worden sei, und es ihr demzufolge unmöglich gewesen sei, festzustellen, welches Tatbestandsmerkmal zu Begründung der Zahlungsaufforderung herangezogen worden sei.

Die Klägerin rügt ebenfalls, dass der Förderungsvertrag nicht wirksam gekündigt worden sei und die Voraussetzungen für seine Kündigung auch nicht vorlägen. Sie macht in diesem Zusammenhang unter anderem geltend, dass die Kündigung dieses Vertrages sowie die Rückforderung der gezahlten Förderung einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes darstellen.


(1)  Beschluss des Rates 95/563/EG vom 10. Juli 1995 über ein Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II — Projektentwicklung und Vertrieb) (1996-2000) (ABl. L 321, S. 25).


6.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/26


Klage, eingereicht am 22. August 2007 — Grohe/HABM — Compañia Roca Radiadores (ALIRA)

(Rechtssache T-315/07)

(2007/C 235/48)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Grohe AG (Hemer, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Lensing-Kramer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Compañía Roca Radiadores, S.A.

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 19. Juni 2007 in der Sache R 850/2006-4 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben oder abzuändern, als sie eine Warenähnlichkeit zwischen „Küchenhähnen“ und „gusseisernen Badewannen“ und somit eine Verwechselbarkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen bejaht;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben oder abzuändern, als sie eine phonetische Ähnlichkeit zwischen der angemeldeten Marke und der Widerspruchsmarke in Spanien und somit eine diesbezügliche Verwechselbarkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen bejaht;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben oder abzuändern, als sie das Fehlen der Bekanntheit des Namens AKIRA für einen japanischen Comic in Spanien und somit eine diesbezügliche Verwechselbarkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen bejaht;

dem Harmonisierungsamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „ALIRA“ für Waren der Klasse 11 (Anmeldung Nr. 2 766 640).

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Compañía Roca Radiadores, S.A.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die spanische Wortmarke „AKIRA“ für Waren der Klasse 11 (Nr. 2 045 604).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch und Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


6.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/26


Klage, eingereicht am 20. August 2007 — Commercy/HABM — easyGroup IP Licensing (easyHotel)

(Rechtssache T-316/07)

(2007/C 235/49)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Commercy AG (Weimar, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Jaschke)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: easyGroup IP Licensing Limited

Anträge der Klägerin

Die Gemeinschaftsmarke Nr. 1 866 706 „easyHotel“ für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: die Wortmarke „easyHotel“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 32, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 866 706).

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: easyGroup IP Licensing Limited.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Bettina Breitenbücher, Sozietät Kübler.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke: die deutsche Wortmarke „EASYHOTEL“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 (Nr. 30 043 724).

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde in der Sache R 1295/2006-2.

Klagegründe: Verletzung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da diese Vorschrift zu eng ausgelegt worden sei. Aufgrund der Identität der Zeichen bestehe Verwechslungsgefahr, auch wenn sich die Waren und Dienstleistungen entfernter ähnlich seien.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

6.10.2007   

DE

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C 235/28


Bestimmung des in Vertretung des Präsidenten des Gerichts für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(2007/C 235/50)

Am 19. September 2007 hat das Gericht nach Art. 3 Abs. 4 des Beschlusses 2004/752 und Art. 106 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz beschlossen, als Richter, der in Vertretung des Präsidenten des Gerichts bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständig ist, für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 den Präsidenten der Zweiten Kammer, Richter Van Raepenbusch, zu bestimmen.


6.10.2007   

DE

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C 235/28


Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

(2007/C 235/51)

Am 19. September 2007 hat das Gericht nach Art. 4 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und Art. 12 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz beschlossen, bis zum 30. September 2008 folgende Bestimmungen für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern aufrechtzuerhalten:

Der Ersten Kammer werden alle Rechtssachen zugewiesen, mit Ausnahme der hauptsächlich Fragen der Einstellung, der Beurteilung/Beförderung und des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst betreffenden Rechtssachen, die der Zweiten Kammer zugewiesen werden;

eine bestimmte Anzahl von Rechtssachen wird unabhängig von den betroffenen Bereichen nach einer in Vollsitzung bestimmten festen Frequenz der Dritten Kammer zugewiesen;

von den vorstehenden Verteilungsregeln kann aus Gründen des Zusammenhangs sowie zur Sicherstellung einer ausgewogenen und angemessen diversifizierten Arbeitslast innerhalb des Gerichts abgewichen werden.


6.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/28


Klage, eingereicht am 5. Juni 2007 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-84/06)

(2007/C 235/52)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung aufzuheben, mit der der Antrag vom 20. Juni 2005 abgelehnt wurde, den er am 21. Juni 2005 bei der Abrechnungsstelle des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems der Europäischen Gemeinschaft eingereicht hatte;

soweit erforderlich, den Erstattungsbescheid vom 18. Juli 2005 aufzuheben;

soweit erforderlich, die stillschweigende Entscheidung der Anstellungsbehörde aufzuheben, mit der seine Beschwerde vom 23. Dezember 2005 zurückgewiesen wurde;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn im Rahmen einer Erstattung des Betrags, der zu der von ihm am 20. Juni 2005 beim gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem beantragten Erstattung der ihm entstandenen Krankheitskosten in Höhe von 100 % noch fehlt, oder als Ersatz des aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten ihm gegenüber entstandenen Schadens die Differenz zwischen dem Betrag, der bereits im Rahmen der Erstattung von Krankheitskosten an ihn gezahlt wurde, und den gesamten Krankheitskosten, d. h. einen Betrag von 89,56 Euro, oder einen nach dem Ermessen des Gerichts nach einer oder beiden genannten Anspruchsgrundlagen festzusetzenden höheren oder niedrigeren Betrag zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn auf den Betrag von 89,56 Euro oder einen nach dem Ermessen des Gerichts im Rahmen der Erstattung der Krankheitskosten in Höhe von 100 % festzusetzenden höheren oder niedrigeren Betrag Verzugszinsen zu zahlen in Höhe von 10 % p. a. mit jährlicher Kapitalisierung ab dem 21. Juni 2005 bis zur tatsächlichen Zahlung oder mit einer Kapitalisierung und von dem Tag an, die nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzen sind;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung seines Vorbringens macht der Kläger folgende drei Klagegründe geltend:

1)

Völliges Fehlen einer Begründung, auch aufgrund des völligen Fehlens einer Prüfung, da unverständlich sei, warum die Gemeinschaft dem Kläger nicht die Erstattung der Krankheitskosten zu 100 %, sondern nur teilweise zuerkannt habe. Es sei zudem offensichtlich, dass die Verwaltung den Vorgang, der dem Antrag des Klägers vom 20. Juni 2005 zugrunde liege, nicht pflichtgemäß geprüft habe, nötigenfalls unter Berücksichtigung aller von ihm zur Verfügung gestellter Nachweise;

2)

Gesetzesverstoß, da der Kläger aufgrund seines Krankheitszustands gemäß Art. 72 des Beamtenstatuts Anspruch auf eine Erstattung der Krankheitskosten zu 100 % habe;

3)

Verletzung der Fürsorgepflicht und der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung, da aus dem gesamten Vorfall hervorgehe, dass die Beklagte die Interessen des Klägers nicht gebührend berücksichtigt habe und eine Fülle von miteinander in Zusammenhang stehenden Handlungen und Tatsachen geschaffen habe, die aufgrund ihrer schweren Rechtswidrigkeit und der beträchtlichen Zeitspanne, in der sie erfolgt seien, eine Verletzung der genannten Pflichten darstellten, wobei die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehen sei.


6.10.2007   

DE

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C 235/29


Klage, eingereicht am 12. Juli 2007 — Sandor/Kommission

(Rechtssache F-69/07)

(2007/C 235/53)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Virag Sandor (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidungen der Kommission über die Festlegung der Beschäftigungsbedingungen der Klägerin als Vertragsbedienstete aufzuheben, soweit sie zum einen die Anwendung des in Art. 100 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: BSB) und in Art. 1 des Anhangs III des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) geregelten Vorbehalts vorsehen und zum anderen die Dauer des Vertrags auf die Zeit vom 16. September 2006 bis 15. September 2009 zu beschränken;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wurde, nachdem sie vom 1. Mai 2001 bis zum 15. September 2006 als örtliche Bedienstete und Hilfskraft aufgrund 14 verschiedener aufeinander folgender befristeter Dienstverträge für die Kommission gearbeitet hatte, für die Zeit vom 16. September 2006 bis 15. September 2009 als Vertragsbedienstete eingestellt. Nachdem bei der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung festgestellt wurde, dass die Klägerin krank sei, machte die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde von dem in Art. 100 BSB und in Art. 1 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zunächst geltend, dass die Kommission den Grundsatz fester Beschäftigungsverhältnisse, wie er sich aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen betreffend den Schutz der Arbeitnehmer ergebe, dadurch verkannt habe, dass sie die Dauer ihres Vertrags als Vertragsbedienstete befristet habe. Soweit erforderlich, erhebt sie die Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 88 BSB.

Ferner macht sie geltend, dass die Vorbehaltsklausel, wonach ihr nicht die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Garantien gewährt würden, die Bedeutung von Art. 100 BSB verkenne, da die Verwaltung für sie eine neue Ausschlussfrist von 5 Jahren anordne, obwohl sie bereits seit 1. Mai 2001 im Dienst der Kommission stehe. Soweit erforderlich, erhebt sie die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 100 BSB.


6.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/29


Klage, eingereicht am 27. Juli 2007 — Doktor/Rat

(Rechtssache F-73/07)

(2007/C 235/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Frantisek Doktor (Bratislava, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, R. Albelice und Ch. Bernard-Glanz)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde des Rates vom 24. Oktober 2006 über seine Entlassung am Ende der Probezeit zusammen mit der seine Beschwerde zurückweisenden Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 16. Mai 2007 aufzuheben;

die Anstellungsbehörde auf die Folgen der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen hinzuweisen, insbesondere auf die Möglichkeit, eine zweite Probezeit in einer anderen Dienststelle abzuleisten, oder auf eine Verlängerung der Probezeit, verbunden mit der Versetzung auf eine Stelle ohne die Verantwortung eines Referatsleiters, an deren Ende eine neue Beurteilung seiner Qualifikation erfolgen wird;

den Beklagten zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihm sowohl in beruflicher und finanzieller Hinsicht (in Höhe des Gehalts und der damit verbundenen sonstigen Vergütungen, die er vom 1. November 2006 bis zum Zeitpunkt seiner aus der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen folgenden Wiederverwendung hätte erhalten müssen) als auch in immaterieller Hinsicht (in einer Größenordnung von 50 000 Euro) entstanden ist;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht vier Klagegründe geltend. Erstens stützt er sich auf einen Verstoß gegen Art. 34 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, gegen die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Insbesondere sei seine Probezeit unter unnormalen und mit mehreren internen Verfahrensvorschriften unvereinbaren Bedingungen abgelaufen.

Zweitens macht er eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, da die Entlassungsentscheidung nicht erläutert werde und Angaben enthalte, die widersprüchlich und weniger vorteilhaft seien als die im ersten Probezeitbericht enthaltenen Angaben.

Drittens sei die Entlassungsentscheidung unverhältnismäßig und mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, weil sie nicht die Ergebnisse bestimmter Persönlichkeitstests berücksichtigt habe und weil eine negative Beurteilung als Referatsleiter, selbst wenn man unterstellte, dass diese begründet sei, nur die Versetzung auf eine Stelle ohne solche Verantwortlichkeiten hätte nach sich ziehen müssen.

Viertens macht der Kläger einen Verstoß gegen Verteidigungsrechte und den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend, da die Entscheidung über die Entlassung auf der Grundlage von Berichten getroffen worden sei, die ohne seine vorherige Anhörung erstellt worden seien und von denen der letzte unter Verstoß gegen die geltenden Verfahrensvorschriften fertiggestellt worden sei.


6.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/30


Klage, eingereicht am 29. Juli 2007 — Brown und Volpato/Kommission

(Rechtssache F-75/07)

(2007/C 235/55)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Colin Brown (Brüssel, Belgien) und Alberto Volpato (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cortese und C. Cortese)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

die in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 55-2006 vom 17. November 2006 veröffentlichte Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufzuheben, soweit darin die Kläger im Beförderungsverfahren 2006 nach Besoldungsgruppe AD 9, Dienstaltersstufe 1, befördert wurden;

soweit erforderlich, die Entscheidungen der Kommission vom 23. April 2007 aufzuheben, soweit darin die Beschwerden der Kläger zurückgewiesen wurden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger, Beamte der Kommission, wenden sich gegen die Entscheidung der Kommission, sie im Beförderungsverfahren 2006 nach Besoldungsgruppe AD 9 zu befördern, einer seit dem 1. Mai 2004 zwischen den Besoldungsgruppen AD 8 (früher A 7) und AD 10 (früher A 6) neu eingefügten Besoldungsgruppe. Sie tragen vor, sie hätten nicht nach Besoldungsgruppe AD 9, sondern nach Besoldungsgruppe AD 10 befördert werden müssen, genau wie dies im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2004 mit den Beamten geschehen sei, die — wie die Kläger — am 30. April 2004 in Besoldungsgruppe A 7 eingestuft gewesen und für eine Beförderung nach der höheren Besoldungsgruppe A 6 in Betracht gekommen seien.

Die Kläger machen Klagegründe geltend, die dem ersten und dritten der in der Rechtssache F-105/06 (1) geltend gemachten Klagegründe sehr ähnlich sind.


(1)  ABl. C 281 vom 18.11.2006, S. 45.


6.10.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/30


Klage, eingereicht am 17. Juli 2007 — Birkhoff/Kommission

(Rechtssache F-76/07)

(2007/C 235/56)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Gerhard Birkhoff (Weitnau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: K. Hösgen, Rechtsanwalt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Beschwerde des Klägers (Nr. R/16/07) vom 18.4.2007 aufzuheben,

Die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die unterhaltsberechtigte Tochter des Klägers, eines pensionierten Beamten der Europäischen Kommission, benötigt aufgrund ihrer Querschnittslähmung einen Rollstuhl. Dieser kann nach Angabe des Klägers nach einem Bruch infolge von Verschleiß nicht mehr benutzt werden. Der Kläger beantragte die Übernahme der Kosten für einen neuen Rollstuhl, welche von der Kommission abgelehnt wurde.

Der Kläger rügt die Verletzung seiner Rechte unter Berufung auf die Artikel 72 und 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Verbindung mit Anhang I, Abschnitt XII, Buchstabe F, Ziffer 4 der gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften.


6.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/31


Klage, eingereicht am 31. Juli 2007 — Braun-Neumann/Parlament

(Rechtssache F-79/07)

(2007/C 235/57)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Kurt-Wolfgang Braun-Neumann (Merzig, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: P. Ames, Rechtsanwalt)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge des Klägers

Verurteilung der Beklagten, dem Kläger rückwirkend zum 1. August 2004 die weitere Hälfte der Hinterbliebenenversorgung nach seiner am 25.07.2004 verstorbenene Ehefrau Gisela Mandt, geborene Neumann, in Höhe von monatlich 1.670,84 EUR zzgl. Zinsen entsprechend dem Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, erhöht um 3 % Punkte zu zahlen,

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Europäische Parlament hat dem Kläger 50 % der Hinterbliebenenrente als Witwer der Frau Gisela Mandt, geborene Neumann, zugesprochen. Der Kläger begehrt, die Hinterbliebenenrente in voller Höhe zu erhalten.

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung des Parlaments, die zweite Ehe der Verstorbenen zu berücksichtigen, obwohl das Scheidungsurteil des Tribunal de première instance von Namur vom 6. September 1995 in Bezug auf die erste Ehe vom Bayerischen Obersten Landesgericht in seinem Beschluss vom 11. Oktober 1999 nicht anerkannt wurde. Der Kläger führt an, dass er somit der alleinige „überlebende Ehegatte“ sei, da die zweite Ehe der Verstorbenen mit Herrn Wolfgang Mandt nicht rechtsgültig gewesen sei.


6.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/31


Klage, eingereicht am 3. August 2007 — Economidis/Kommission

(Rechtssache F-80/07)

(2007/C 235/58)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ioannis Economidis (Woluwé-St-Etienne, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte: S. Orlandi, J.-N. Louis, A. Coolen und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung über die Neuorganisation der Generaldirektion RTD aufzuheben, soweit diese Entscheidung eine Besetzung insbesondere der Stellen von Leitern der Referate F.1 „Themenübergreifende Aspekte und Koordinierung“ und F.5 „Biotechnologie im Dienste der Gesundheit“ umfasst;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im Oktober 2006 ernannte die Kommission im Rahmen einer Neuorganisation der GD RTD Herrn H und Herrn X zu Leitern der Referate F.1 und F.5. Mit Urteil vom 14. Dezember 2006, Economidis/Kommission, F-122/05 (1), hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2004 aufgehoben, mit der Herr H auf die Stelle des Leiters des Referats „Biotechnologie und angewandte Genomik“ ernannt wurde, d. h. eines der Referate eben dieser GD vor der Neuorganisation.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger zunächst einen Verstoß gegen Art. 233 EG geltend, soweit die Kommission behaupte, dass die Durchführung des Urteils vom 14. Dezember 2006 wegen der Neuorganisation der GD unmöglich sei. Nach Ansicht des Klägers durfte Herrn H, da die Entscheidung vom 23. Dezember 2004 aufgehoben worden sei, im Rahmen der Neuorganisation der GD nicht erneut die Stelle eines Referatsleiters zugewiesen werden.

Das Referat „Biotechnologie und angewandte Genomik“ bestehe entweder weiter, allein unter einer anderen Bezeichnung und mit neu definierten Aufgaben, oder es sei ganz aufgelöst worden. Im ersten Fall müsse die Verwaltung das Urteil vom 14. Dezember durchführen, im zweiten Fall hätte die Verwaltung das Verfahren zur Besetzung der Stellen der Leiter der von der Neuorganisation betroffenen Referate einleiten und dem Kläger damit erlauben müssen, sich zu bewerben. Die Beklagte habe, indem sie dieses Verfahren nicht durchgeführt habe, gegen die Art. 4, 7, 27 und 29 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Grundsatz der Anwartschaft auf eine Laufbahn verstoßen.


(1)  ABl. C 331 vom 30.12.2006, S. 47.


6.10.2007   

DE

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C 235/32


Klage, eingereicht am 6. August 2007 — Dittert/Kommission

(Rechtssache F-82/07)

(2007/C 235/59)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Daniel Dittert (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cortese und C. Cortese)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufzuheben, ihn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2006 nach Besoldungsgruppe AD 9 und nicht nach Besoldungsgruppe AD 10 zu befördern, wie sie mit Entscheidung der Kommission vom 23. April 2007 über die Zurückweisung seiner Beschwerde Nr. R/132/07 bestätigt worden ist;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein Beamter auf Lebenszeit der Kommission, der mit Wirkung vom 1. April 2002 nach der alten Besoldungsgruppe A 7 befördert wurde, hätte am 30. April 2004 nach Besoldungsgruppe A 6 befördert werden können. Am 1. Mai 2004 änderte die Anstellungsbehörde die Besoldungsgruppe A 7 in der Personalakte des Klägers in die neue Besoldungsgruppe A*8 und begründete dies mit der „Reform der Laufbahnen vom 1. Mai 2004“. Anschließend wurde die Besoldungsgruppe A*8 mit Wirkung ab 1. Mai 2006 in AD 8 umbenannt.

Der Kläger macht geltend, dass sowohl von den 2004 als auch von den 2005 oder 2006 nach dem Inkrafttreten der Änderungen des Statuts beförderten Beamten der alten Besoldungsgruppe A 7 ein Teil in der Besoldungsgruppe A*10/AD 10 ernannt worden sei, während der andere Teil, so auch der Kläger, in der Besoldungsgruppe A*9/AD 9 ernannt worden sei. Der Kläger rügt einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn.


6.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/32


Klage, eingereicht am 14. August 2007 — Zangerl-Posselt/Kommission

(Rechtssache F-83/07)

(2007/C 235/60)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Brigitte Zangerl-Posselt (Saarbrücken, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: S. Paulmann, Rechtsanwalt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Die der Klägerin mit Schreiben des EPSO vom 18. Juni 2007 mitgeteilte und mit Schreiben vom 25. Juli 2007 bestätigte Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AST/27/06 (Assistenten/innen (AST1) deutscher Sprache), sie nicht zu den praktischen und mündlichen Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, aufzuheben;

Der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren EPSO/AST/27/06 (Assistenten/innen (AST1) deutscher Sprache für Sekretariatstätigkeiten) hat die Klägerin nicht zu den praktischen und mündlichen Prüfungen zugelassen, weil sie den erforderlichen Bildungsabschluss (Abitur) nicht vorweisen könne.

Die Klägerin macht vornehmlich geltend, dass ihr Bildungsabschluss (Realschulabschluss) den Anforderungen von Punkt A.II.1 Ziffer ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens entspricht. Die Einstufung von Bildungsabschlüssen werde sowohl in Deutschland als auch auf europäischer Ebene anhand der von der UNESCO erstellten International Standard Classification of Education von 1997 (ISCED) vorgenommen und diese Terminologie sei auch in die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens übernommen worden. Danach gehöre der Realschulabschluss zu den sekundären Bildungsabschlüssen (ISCED Stufe 2) und ermögliche den Zugang zur postsekundären Bildung (ISCED Stufe 4).

Außerdem rügt die Klägerin die unzureichende und fehlerhafte Begründung der Entscheidung der Beklagten.


6.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/33


Klage, eingereicht am 17. August 2007 — Islamaj/Kommission

(Rechtssache F-84/07)

(2007/C 235/61)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Agim Islamaj (Grimbergen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis, A. Coolen und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass Art. 2 der Entscheidung der Kommission zum Beförderungsverfahren der aus den Finanzmitteln „Forschung“ des Gesamthaushaltsplans besoldeten Beamten (sowohl in der Fassung vom 16. Juni 2004 als auch in der vom 20. Juli 2005) rechtswidrig ist;

die Entscheidung der Kommission, die 38,5 Punkte zu streichen, die der Kläger als Bediensteter auf Zeit auf seinem Punktekonto angesammelt hat, aufzuheben;

die Entscheidung der Kommission, den Kläger im Beförderungsjahr 2006 nicht nach Besoldungsgruppe AST 5 zu befördern, und, soweit erforderlich, die Entscheidung, mit der seine Anrufung des Beförderungsausschusses zur Wiederherstellung seines Punktekontos zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, der am 1. Mai 2000 bei der Kommission seinen Dienst als Bediensteter auf Zeit bei der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra (Italien) aufgenommen hat, wurde mit Wirkung vom 16. April 2004 zum Beamten in dieser Forschungsstelle ernannt. Am 16. April 2005 wurde er in die GD „Handel“ versetzt. Mit Schreiben vom 16. Juni 2006 wurde ihm mitgeteilt, dass die Punkte, die er als Bediensteter auf Zeit erhalten hatte, gemäß der ersten angefochtenen Entscheidung gestrichen worden seien, da er vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren ab seiner Einstellung als Beamter auf Probe auf einen Dienstposten, der unter den Teil „Forschung“ des Gesamthaushaltsplans falle, auf einen Dienstposten gewechselt habe, der dem Teil „Verwaltungsmittel“ dieses Haushaltsplans unterstehe.

Der Kläger stützt seine Klage auf Klagegründe, die denen sehr ähnlich sind, die im Rahmen der Rechtssache F-33/07 (1) geltend gemacht wurden.


(1)  ABl. C 129 vom 9.6.2007, S. 26.