ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 233

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
5. Oktober 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 233/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2007/C 233/02

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften

3

2007/C 233/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4778 — Ericsson/LHS) ( 1 )

4

2007/C 233/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4852 — Groupe Arnault/CNP/Go Voyages) ( 1 )

4

2007/C 233/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4876 — GDFI/Energie Investimenti) ( 1 )

5

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 233/06

Euro-Wechselkurs

6

2007/C 233/07

Neue nationale Seite der Euro-Umlaufmünzen

7

2007/C 233/08

Neue nationale Seite der Euro-Umlaufmünzen

8

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 233/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4754 — Mondadori/Sanoma/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

9

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2007/C 233/10

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

10

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

5.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 233/01)

Datum der Annahme der Entscheidung

9.8.2007

Nummer der Beihilfe

N 306/07

Mitgliedstaat

Litauen

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Biodegalų Gamybos Pletros Parama

Rechtsgrundlage

Lietuvos Respublikos biokuro, biodegalų ir bioalyvų įstatymas (Žin., 2004 Nr. 28 — 870)

Biokuro gamybos ir naudojimo skatinimo 2004-2010 metais programa (Žin., 2004 Nr. 133 — 4786)

Biodegalų gamybos plėtros finansavimo 2007 m. taisyklės

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 60 Mio. LTL

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

1.1.2007-31.12.2011

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft, Chemie- und Pharmaindustrie

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

9.8.2007

Nummer der Beihilfe

N 410/07

Mitgliedstaat

Schweden

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Förlängningen av N 413/06: Statligt stöd till åtgärder för främjande av distribution av förnybara drivmedel

Rechtsgrundlage

Förordning om ändring i förordning (2006:1591) om statligt stöd till åtgärder för främjande av distribution av förnybara drivmedel

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 150 Mio. SEK

Beihilfehöchstintensität

30 %

Laufzeit

1.9.2006-31.12.2009

Wirtschaftssektoren

Einzelhandel

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Naturvårdsverket

S-108 48 Stockholm

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


5.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/3


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften

(2007/C 233/02)

Aufgrund des Artikels 9(1)(a), zweiter Spiegelstrich, der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften (2) wie folgt geändert:

 

Auf S. 335 wird der folgende Wortlaut eingefügt:

„8517 62 00

In diese Unterposition gehören auch so genannte ‚schnurlose Headsets‘ zur ausschließlichen oder hauptsächlichen Verwendung mit Telefonen für zellulare Netzwerke (Mobiltelefone), die zur Gewährleistung der Freiheit beider Hände am Ohr befestigt werden. Sie ermöglichen dem Nutzer, innerhalb einer Entfernung von ca. 10 m zum Mobiltelefon Telefonfunktionen wie Rufannahme und -beendigung sowie Wählen (z.B. die letzte Nummer nochmals anwählen) zu bedienen, und verfügen über Vorrichtungen zur Regelung der Lautstärke des Kopfhörers. Diese Headsets enthalten einen Funksender und -empfänger zum Kommunizieren mit einem Mobiltelefon mittels drahtloser Technologie, z.B. ‚Bluetooth‘.“

 

Auf S. 335:

8518

Vor dem bestehenden Wortlaut ist Folgendes einzufügen:

„In diese Position gehören nicht:

a)

gesondert gestellte schnurlose Hörer für Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8517 62 des HS);

b)

gesondert gestellte schnurlose Headsets (Kombination von Kopfhörer und Mikrophon) mit Wählfunktion (siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 8517 62 00).“


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 733/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 1).

(2)  ABl. C 50 vom 28.2.2006, S. 1.


5.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4778 — Ericsson/LHS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 233/03)

Am 13. September 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschliesslich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4778. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


5.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4852 — Groupe Arnault/CNP/Go Voyages)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 233/04)

Am 4. September 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschliesslich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4852. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


5.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4876 — GDFI/Energie Investimenti)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 233/05)

Am 10. September 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschliesslich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4876. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

5.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/6


Euro-Wechselkurs (1)

4. Oktober 2007

(2007/C 233/06)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4109

JPY

Japanischer Yen

164,51

DKK

Dänische Krone

7,4527

GBP

Pfund Sterling

0,69355

SEK

Schwedische Krone

9,1755

CHF

Schweizer Franken

1,6626

ISK

Isländische Krone

86,73

NOK

Norwegische Krone

7,6930

BGN

Bulgarischer Lew

1,9559

CYP

Zypern-Pfund

0,5842

CZK

Tschechische Krone

27,535

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

252,61

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7037

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,7711

RON

Rumänischer Leu

3,3760

SKK

Slowakische Krone

34,237

TRY

Türkische Lira

1,7023

AUD

Australischer Dollar

1,5943

CAD

Kanadischer Dollar

1,4082

HKD

Hongkong-Dollar

10,9436

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8736

SGD

Singapur-Dollar

2,0895

KRW

Südkoreanischer Won

1 293,37

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,7780

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,5904

HRK

Kroatische Kuna

7,2969

IDR

Indonesische Rupiah

12 874,46

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8112

PHP

Philippinischer Peso

63,349

RUB

Russischer Rubel

35,2590

THB

Thailändischer Baht

44,655


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


5.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/7


Neue nationale Seite der Euro-Umlaufmünzen

(2007/C 233/07)

Image

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Gebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information des gewerblichen Münzhandels und der Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle neuen Gestaltungsmerkmale von Euro-Münzen (1). Gemäss den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2003 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Gebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Umlaufmünzen ausgeben dürfen, gestattet, eine bestimmte Menge von für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen auszugeben, wobei jedes Land pro Jahr höchstens eine neue Gedenkmünze, und zwar ausschliesslich 2-Euro-Münzen, ausgeben darf. Die Gedenkmünzen weisen die technischen Merkmale der üblichen Euro-Umlaufmünzen auf, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat: Republik San Marino

Anlass: Zweihundertster Geburtstag von Giuseppe Garibaldi

Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Der Innenkreis der Münze zeigt ein Portrait von Giuseppe Garibaldi. Links bzw. rechts entlang des Kreises sind der Schriftzug „SAN MARINO“ und die Jahreszahl „2007“ eingraviert. Das Münzzeichen „R“ und die Initialen des Künstlers Ettore Lorenzo Frapiccini, „E.L.F.“, sind links im Innenkreis zu sehen. Der Aussenring der Münze zeigt die zwölf Sterne der Europaflagge.

Prägeauflage: 130 000 Münzen

Voraussichtliches Ausgabedatum: Oktober 2007

Randprägung: 2 ★, in sechsfacher Wiederholung, abwechselnd von der einen und von der anderen Seite zu lesen.


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 8. Dezember 2003 zu Änderungen der Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen. Siehe ferner Empfehlung der Kommission vom 29. September 2003 zu einem einheitlichen Vorgehen bei Änderungen der Gestaltung der nationalen Vorderseiten der Euro-Umlaufmünzen (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 38).


5.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/8


Neue nationale Seite der Euro-Umlaufmünzen

(2007/C 233/08)

Image

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euroraum den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information des gewerblichen Münzhandels und der Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle neuen Gestaltungsmerkmale von Euro-Münzen (1). Gemäss den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2003 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Gebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Umlaufmünzen ausgeben dürfen, gestattet, eine bestimmte Menge von für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen auszugeben, wobei jedes Land pro Jahr höchstens eine neue Gedenkmünze, und zwar ausschliesslich 2-Euro-Münzen, ausgeben darf. Die Gedenkmünzen entsprechen den technischen Merkmalen der üblichen Euro-Umlaufmünzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat: Staat Vatikanstadt

Anlass: 80. Geburtstag von Papst Benedikt XVI.

Kurzbeschreibung des Münzmotivs: In der Mitte ist eine Büste Seiner Heiligkeit Papst Benedikts XVI. im Linksprofil zu sehen. Um das Porträt ist die Inschrift „BENEDICTI XVI P.M. AETATIS ANNO LXXX CITTA' DEL VATICANO“ eingraviert. Auf der linken Seite sind das Münzzeichen „R“, das Ausgabejahr „2007“ und die Initialen des Graveurs „M.C.C. INC.“ eingeprägt. Rechts erscheint der Name der Künstlerin „LONGO“. Der äussere Münzring zeigt die zwölf Sterne der Europaflagge.

Prägeauflage: 100 000 Münzen

Voraussichtliches Ausgabedatum: September-Oktober 2007

Randprägung: 2 ★, in sechsfacher Wiederholung, abwechselnd von der einen und von der anderen Seite zu lesen.


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 8. Dezember 2003 zu Änderungen der Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen. Siehe ferner Empfehlung der Kommission vom 29. September 2003 zu einem einheitlichen Vorgehen bei Änderungen der Gestaltung der nationalen Vorderseiten der Euro-Umlaufmünzen (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 38).


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

5.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4754 — Mondadori/Sanoma/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 233/09)

1.

Am 26. September 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäss Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Arnoldo Mondadori Editore S.p.A („Mondadori“, Italien) und Sanoma Magazines B.V. („Sanoma“, Finnland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Unternehmen Mondadori Independent Media LLC („MIM“, Russland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Mondadori: Verlag, Druck und Vertrieb von Büchern und Zeitschriften;

Sanoma: Verlag, Druck und Vertrieb von Büchern und Zeitschriften;

MIM: Verlag und Vertrieb von Zeitschriften in Russland.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Die Sache kommt für ein vereinfachtes Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4754 — Mondadori/Sanoma/JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

5.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/10


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2007/C 233/10)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„AJO MORADO DE LAS PEDROÑERAS“

Nr. EG. ES/PGI/005/0228/12.03.2002

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

Diese Zusammenfassung informiert über die Hauptbestandteile der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Subdirección General de Calidad Agroalimentaria y Agricultura Ecológica. Dirección General de Industria Agroalimentaria y Alimentación. Subsecretaria de Agricultura, Pesca y Alimentación del Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación

Anschrift:

Paseo Infanta Isabel, 1

E-28071 Madrid

Tel.:

(34) 913 47 53 94

Fax:

(34) 913 47 54 10

E-Mail:

sgcaproagro@mapya.es

2.   Vereinigung:

Name:

COOPAMAN S.C.L.

Anschrift:

C/ General Borrero, s/n.

E-16660 Las Pedroñeras (Cuenca)

Tel.:

(34) 967 16 05 36

Fax:

(34) 967 16 07 04

E-Mail:

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.6: Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1.   Name: „Ajo Morado de Las Pedroñeras“

4.2.   Beschreibung: Die geschützte geografische Angabe „Ajo Morado de Las Pedroñeras“ bezeichnet Zwiebeln der Art Allium sativum L. des heimischen Ökotyps „Morado de Las Pedroñeras“ (der Sorte „Morado de Cuenca“) zur Lieferung in trockenem Zustand an den Verbraucher, lose aufgemacht, der Klassen Extra oder I mit einem Mindestdurchmesser — gemessen an der gehäuteten Knoblauchzwiebel — von 45 mm für die Klasse Extra und von 41 mm für die Klasse I, die maximal ein Jahr zuvor geerntet wurden.

Physikalische Eigenschaften: Die Knoblauchzwiebel des „Ajo Morado de Las Pedroñeras“ ist kugelförmig oder rund und von mittlerer Größe, von einer weißen oder nur wenig eingefärbten geriffelten Außenhaut umgeben. Die Haut, die die einzelnen Zehen umgibt, ist von charakteristischer violetter oder rosa Farbe und ebenfalls geriffelt. Die Zehen sind klein bis mittelgroß, wie ein Croissant geformt und innen gelblich-weiß. Außenliegende Zehen kommen nicht vor.

Chemische Eigenschaften: Der „Ajo Morado de Las Pedroñeras“ weist einen hohen Gehalt an hochgradig flüchtigen organischen Schwefelverbindungen mit niedrigem Molekulargewicht und hoher Reaktivität, ferner einen hohen Gehalt an Schwefel, Jod und Siliziumdioxid von pharmakologisch interessanter Wirkung auf und hat insbesondere einen hohen Gehalt an Allicin, dem hauptsächlich für Geruch und Geschmack des Knoblauchs verantwortlichen Inhaltsstoff.

Organoleptische Eigenschaften: Der „Ajo Morado de Las Pedroñeras“ weist einen starken Geruch auf und ist von pikantem, anregendem Geschmack. Diese Eigenschaften sind beim Aufschneiden der Zehen deutlicher wahrnehmbar, wenn die im vorstehenden Absatz beschriebenen flüchtigen Bestandteile frei werden.

4.3.   Geografisches Gebiet: Das Erzeugungsgebiet umfasst 225 Ortschaften der Gebiete La Mancha, Mancha, Mancha Alta, Mancha Baja, Manchuela und Centro in den Provinzen Albacete, Ciudad Real, Cuenca und Toledo der Comunidad Autónoma de Castilla–La Mancha (Automome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha).

Derzeit sind alle Unternehmen, die den „Ajo Morado de Las Pedroñeras“ vermarkten, innerhalb des bezeichneten Erzeugungsgebiets ansässig. Unabhängig hiervon kann die Bearbeitung, Verpackung und Vermarktung des „Ajo Morado de Las Pedroñeras“ von interessierten Unternehmen — unabhängig von ihrem Standort — betrieben werden, sofern diese Unternehmen alle in der Spezifikation festgelegten Voraussetzungen erfüllen und die spezifischen Vorschriften der Aufsichtsbehörde einhalten.

4.4.   Ursprungsnachweis: Nachfolgend werden die Aspekte genannt, die für den Ursprung des durch die g.g.A. geschützten rosa Knoblauchs bürgen:

Für die Vermehrung werden ausschließlich gesunde Zehen von rosa Knoblauchzwiebeln des Ökotyps „Morado de Las Pedroñeras“ verwendet.

Der Anbau erfolgt im genannten Erzeugungsgebiet auf Flurstücken, die in Registern eingetragen sind, die von der Bescheinigungsstelle überwacht werden.

Bearbeitung und Verpackung erfolgen in zugelassenen Betrieben, die der Aufsicht der Bescheinigungsstelle unterstehen. In den Annahmestellen der Bearbeitungsbetriebe werden die eingelieferten Partien einzeln auf das Vorhandensein aller geforderten Eigenschaften kontrolliert. Die geschützten Knoblauchzwiebeln werden jederzeit getrennt von anderen Ökotypen bearbeitet.

Unter der g.g.A. werden nur Knoblauchzwiebeln verpackt und vermarktet, die alle für den gesamten Prozess vorgeschriebenen Kontrollen durchlaufen haben. Das Erzeugnis wird in Verpackungen mit der geschützten geografischen Angabe aufgemacht, die eine nochmalige Verwendung ausschließen.

4.5.   Herstellungsverfahren:

Landwirtschaftliche Verfahren

Von Natur aus ist der Knoblauch eine zweijährige krautige Pflanze, die durch die Vermehrung durch Zwiebeln zu einer — im wirtschaftlichen Sinne — einjährigen Pflanze geworden ist.

Nach der Vorbereitung des Bodens und Ziehen der Pflanzreihen werden zwischen Anfang Dezember und Mitte Januar die Pflanzzehen gesteckt. Zuvor werden die zur Vermehrung bestimmten Pflanzzehen von gesunden und gehäuteten Zwiebeln ausgewählt. „Ajo Morado de Las Pedroñeras“ wird großenteils im Bewässerungsanbau kultiviert, nur auf wenigen Anbauflächen wird nicht bewässert.

Der „Ajo Morado de Las Pedroñeras“ wird ab Ende Juni bis Mitte Juli geerntet. Nur in Ausnahmefällen verlängert sich die Erntezeit bis Anfang August. Der durchschnittliche Ernteertrag beträgt 9-10 t/ha, kann aber — abhängig von externen und internen Erzeugungsfaktoren und der Pflege der Pflanzung während der Wachstumsperiode auch bis zu 13 t/ha erreichen.

Die Ernte im Anbaugebiet des „Ajo Morado de Las Pedroñeras“ erfolgt in zwei Schritten: Im ersten Schritt wird mit dem mit geeignetem Ackergerät bestückten Traktor die Furche so umgegraben, dass der Boden leicht und locker ist. Dabei bleiben die Knoblauchzwiebeln am Grund der Furche, die Blätter kommen auf dem Furchenrücken zu liegen. Anschließend werden die Zwiebeln von Hand aufgelesen und in den so genannten „surcos gavilleros“ oder „Garbenfurchen“ so zusammengelegt, dass die Blätter die Zwiebeln bedecken, so dass sie nicht in der Sonne liegen. Diese Arbeit beginnt am frühen Morgen und wird um die Mittagszeit eingestellt.

Anschließend werden die Pflanzen gebündelt. Dabei werden die Bündel so gelegt, dass die Zwiebeln einmal auf die eine und beim nächsten Bündel auf die andere Seite zu liegen kommen, so dass „Garben“ entstehen. Diese Garben werden mit einem besonderen Knoten gebunden, so dass sie kompakt aneinander liegen, wodurch die Handhabung erleichtert wird. Danach werden die Garben zu dem Ort transportiert, an dem die Trocknung erfolgt. Es gibt zwar Maschinen, mit denen die Knoblauchpflanzen ausgerissen, Wurzeln und Blätter abgeschnitten und die Zwiebeln anschließend in Kisten oder Säcke gefüllt werden können, doch werden derartige Maschinen im Anbaugebiet nur vereinzelt eingesetzt, da bei der maschinellen Ernte entstehende Verletzungen den Marktwert der Knoblauchzwiebeln verringern.

Verfahren nach der Ernte — Trocknung und Aufbereitung

Um zu viel Feuchtigkeit im Laub und in den Zwiebeln zu verhindern, werden die Bündel oder Garben zur Trocknung in der Sonne oder an der Luft gestapelt. Anschließend werden Wurzeln und Blätter abgeschnitten und die Zwiebeln bis zur Einlieferung in die Bearbeitungsbetriebe weiter getrocknet.

Bearbeitung, Verpackung und Lagerung

An den Annahmestellen der Bearbeitungsbetriebe wird jede eingelieferte Partie Knoblauchzwiebeln einer Eingangskontrolle unterzogen, bei der geprüft wird, ob die Zwiebeln den gewünschten Trocknungsgrad und alle in den Vermarktungsvorschriften verlangten Eigenschaften aufweisen.

Die angenommenen Partien werden in den Eingangsbunker gefüllt. Das Erzeugnis wird sortiert und abgebürstet, um anhaftende Erdreste, Staub und die äußerste Haut zu lösen. Bei der Nachbehandlung werden verbleibende eingerissene oder lose Hautreste von Hand entfernt, um eine optisch attraktive Aufmachung zu erzielen.

Im Anschluss an die Bearbeitung werden die Knoblauchzwiebeln in die verschiedenen Verpackungen abgefüllt, in denen sie vermarktet werden. Sie dürfen bei Raumtemperatur höchstens bis zum 30. September des Erntejahres gelagert werden.

Ab diesem Zeitpunkt müssen die Knoblauchzwiebeln vorschriftsmäßig in Räumen mit kontrollierter Temperatur (– 2 bis – 4 °C) und Luftfeuchte gelagert werden. Die Behälter oder Kisten werden dabei so angeordnet, dass Gänge und Freiräume bleiben, die eine angemessene Luftzirkulation ermöglichen. Mindestens 10 % des Rauminhalts der Lagerräume müssen zu diesem Zweck frei bleiben.

Die Behälter oder Kisten sind mit einer eindeutigen Kennzeichnung versehen, an der sich das Eingangsdatum zweifelsfrei ablesen lässt. Nach Ablauf von einem Jahr ab dem Erntedatum dürfen eingelagerte Knoblauchzwiebeln nicht mehr unter der g.g.A. „Ajo Morado de Las Pedroñeras“ vermarktet werden.

4.6.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet: Der Knoblauch genießt sowohl auf lokaler und regionaler als auch auf nationaler und internationaler Ebene einen hervorragenden Ruf, der durch eine Vielzahl von Faktoren begründet ist, die mit Geschichte, Kultur, Traditionen, Bräuchen, Festen, Gastronomie usw. in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Eine der ersten geschichtlichen Erwähnungen der Wirkung des Knoblauchs findet sich in Band XII des „Diccionario Geográfico-Estadístico-Histórico de España y sus posesiones de Ultramar“ (siehe vollständiges Zitat in Anhang V, „Referencias Histórico-culturales“). Dort erwähnt der Jurist, Politiker und Schriftsteller Pascual Madoz Ibáñez (geb. 1805 in Pamplona, gest. 1879 in Genua) unter Hinweis auf die landwirtschaftliche Erzeugung und den Handel in Las Pedroñeras den Knoblauch mit dem Hinweis, dass zu jener Zeit in dem Gebiet Knoblauch angebaut und mit Knoblauch gehandelt wurde, was darauf schließen lässt, dass in der Mitte des 19. Jahrhunderts die Bevölkerung in dem Gebiet bereits für den Anbau von und die Spezialisierung auf Knoblauch bekannt war.

Die Verbreitung dieses Wirtschaftszweigs spiegelt sich in Sitten und Gebräuchen wider, die sich bis heute erhalten haben, wie der „Concurso de Enristrado“, ein Wettbewerb im Binden von Knoblauchzöpfen, Folklore und Festen, Liedern und Erzählungen usw.

Knoblauch findet auch in der typischen Hausmannskost der Region vielfach als unverzichtbares Würzmittel bei der Zubereitung der gängigen Gerichte wie Atascaburras, Caldereta, Moje de Pimientos, Perdiz en Escabeche, Revueltos, Migas, Gachas usw. Verwendung.

Beim rosafarbenen Knoblauch des Ökotyps „Morado de Las Pedroñeras“ handelt es sich um eine optimal an die Böden und die Besonderheiten der Region La Mancha angepasste Züchtung, der gegen die ungünstigen agroklimatischen Bedingungen des Anbaugebiets besonders beständig ist.

4.7.   Kontrollstelle:

Name:

Servicios de Inspección y Certificación, S.L. (SIC)

Anschrift:

C/ Ciudad no 13 — 1o

E-45002 Toledo

Tel.:

(34) 925 28 51 39

Fax:

(34) 925 28 51 39

E-Mail:

sic-toledo@sicagro.org

Bei den SIC handelt es sich um eine von der zuständigen Behörde zugelassene Organisation, die der Norm UNE-EN 45011 entspricht.

4.8.   Etikettierung: Das Etikett enthält die in den geltenden Vermarktungsvorschriften festgelegten Angaben.

Alle für die Aufmachung des geschützten Erzeugnisses verwendeten Verpackungen tragen obligatorisch deutlich sichtbar das Emblem der g.g.A. und sind mit einem Garantiesiegel sowie mit nummerierten Kontrolletiketten versehen, die von der Aufsichtsbehörde ausgegeben werden und die so angebracht sind, dass eine nochmalige Verwendung ausgeschlossen ist.

Vorgeschriebenes Emblem:


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.