ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 211

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
8. September 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2007/C 211/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
ABl. C 199 vom 25.8.2007

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2007/C 211/02

Rechtssache C-503/04: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Urteil des Gerichtshofs, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird — Nichtdurchführung — Art. 228 EG — Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben — Kündigung eines Vertrags)

2

2007/C 211/03

Rechtssache C-507/04: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Erhaltung der wildlebenden Vogelarten — Richtlinie 79/409/EWG — Umsetzungsmaßnahmen)

2

2007/C 211/04

Rechtssache C-119/05: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Juli 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Ministero dell'Industria, del Commercio und dell'Artigianato/Lucchini Siderurgica SpA (Staatliche Beihilfen — EGKS — Eisen- und Stahlindustrie — Für mit dem Gemeinamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe — Rückforderung — Rechtskraft eines Urteils eines innerstaatlichen Gerichts)

3

2007/C 211/05

Rechtssache C-212/05: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Juli 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts [Deutschland]) — Gertraud Hartmann/Freistaat Bayern (Grenzgänger — Verordnung [EWG] Nr. 1612/68 — Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat — Nicht erwerbstätiger Ehegatte — Erziehungsgeld — Weigerung, dieses dem Ehegatten zu gewähren — Soziale Vergünstigung — Wohnsitzvoraussetzung)

4

2007/C 211/06

Rechtssache C-213/05: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Juli 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts — Deutschland) — Wendy Geven/Land Nordrhein-Westfalen (Grenzgänger — Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 — Erziehungsgeld — Versagung — Soziale Vergünstigung — Wohnsitzvoraussetzung)

4

2007/C 211/07

Rechtssache C-277/05: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Juli 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Société thermale d'Eugénie-les-Bains/Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie (Mehrwertsteuer — Geltungsbereich — Angeld, das im Rahmen von Verträgen, die der Mehrwertsteuer unterliegende Dienstleistungen zum Gegenstand haben, geleistet und im Fall des Rücktritts vom Dienstleistungserbringer einbehalten worden ist — Einordnung)

5

2007/C 211/08

Rechtssache C-399/05: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 93/38/EWG — Öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor — Errichtung und Inbetriebnahme eines Wärmekraftwerks — Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren)

5

2007/C 211/09

Rechtssache C-460/05: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juli 2007 — Republik Polen/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union (Richtlinie 2005/36/EG — Anerkennung von Berufsqualifikationen — Krankenschwestern und Krankenpfleger — Hebammen — Besondere Bestimmungen für polnische Ausbildungsnachweise — Gültigkeit — Begründungspflicht — Einführung durch die Beitrittsakte)

6

2007/C 211/10

Rechtssache C-142/06: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret [Dänemark]) — Olicom A/S/Skatteministeriet (Gemeinsamer Zolltarif — Tarifpositionen — Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur — Automatische Datenverarbeitungsmaschinen — Netzwerkkarten mit Modemfunktion — Begriff eigene Funktion)

6

2007/C 211/11

Rechtssache C-155/06: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 96/29/Euratom — Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen — Keine vollständige Umsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

7

2007/C 211/12

Rechtssache C-182/06: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Juli 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour administrative — Luxemburg — Großherzogtum Luxemburg/Hans Ulrich Lakebrink, Katrin Peters-Lakebrink (Art. 39 EG — Einkommensteuer für Gebietsfremde — Berechnung des Steuersatzes — Unbewegliche Sachen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats belegen sind — Nicht berücksichtigte Verluste aus Vermietung)

7

2007/C 211/13

Rechtssache C-213/06 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Juli 2007 — Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAR)/Georgios Karatzoglou (Rechtsmittel — Bediensteter auf Zeit — Kündigung des Vertrags)

8

2007/C 211/14

Rechtssache C-310/06: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam [Niederlande]) — F. T. S. International BV/Inspecteur van de Belastingdienst/Douane West (Gemeinsamer Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur — Einreihung — Teile von Hühnern, entbeint, gefroren und gesalzen — Gültigkeit der Verordnung [EG] Nr. 1223/2002)

8

2007/C 211/15

Rechtssache C-402/06: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. Juli 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden) — Op- en Overslagbedrijf Van der Vaart B.V./Staatssecretaris van Financiën (Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — Ware, die durch das Gerinnen von Milch und Entzug eines großen Teils der Molke erlangt wird)

9

2007/C 211/16

Rechtssache C-517/06: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2003/98/EG — Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors — Nicht fristgerechte Umsetzung)

9

2007/C 211/17

Rechtssache C-26/07: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/80/EG — Entschädigung der Opfer von Straftaten — Nicht fristgerechte Umsetzung)

10

2007/C 211/18

Rechtssache C-50/07: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/24/EG — Arzneispezialitäten — Traditionelle pflanzliche Arzneimittel — Gemeinschaftskodex — Humanarzneimittel — Nicht fristgerechte Umsetzung)

10

2007/C 211/19

Rechtssache C-61/07: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen — Umsetzung des Kyoto-Protokolls)

11

2007/C 211/20

Rechtssache C-90/07: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/12/EG — Verpackungen und Verpackungsabfälle — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

11

2007/C 211/21

Rechtssache C-220/07: Klage, eingereicht am 27. April 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

11

2007/C 211/22

Rechtssache C-263/07: Klage, eingereicht am 1. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

12

2007/C 211/23

Rechtssache C-268/07: Klage, eingereicht am 6. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

13

2007/C 211/24

Rechtssache C-271/07: Klage, eingereicht am 7. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

13

2007/C 211/25

Rechtssache C-272/07: Klage, eingereicht am 7 Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

14

2007/C 211/26

Rechtssache C-273/07: Klage, eingereicht am 7. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

14

2007/C 211/27

Rechtssache C-276/07: Vorabentscheidungsersuchen der Corte di Appello di Firenze (Italien) eingereicht am 11. Juni 2007 — Nancy Delay/Università degli Studi di Firenze, Instituto nazionale della previdenza sociale (INPS), Italienische Republik

15

2007/C 211/28

Rechtssache C-278/07: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland), eingereicht am 13. Juni 2007 — Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb GmbH & Co. gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

15

2007/C 211/29

Rechtssache C-279/07: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland), eingereicht am 13. Juni 2007 — Vion Trading GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

15

2007/C 211/30

Rechtssache C-280/07: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland), eingereicht am 13. Juni 2007 — Ze Fu Fleischhandel GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

16

2007/C 211/31

Rechtssache C-281/07: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland), eingereicht am 13. Juni 2007 — Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank AG gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

16

2007/C 211/32

Rechtssache C-286/07: Klage, eingereicht am 13. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

17

2007/C 211/33

Rechtssache C-287/07: Klage, eingereicht am 14. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

17

2007/C 211/34

Rechtssache C-292/07: Klage, eingereicht am 15. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

18

2007/C 211/35

Rechtssache C-294/07: Klage, eingereicht am 19. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

18

2007/C 211/36

Rechtssache C-295/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. Juni 2007 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 29. März 2007 in der Rechtssache T-369/00, Département du Loiret (Frankreich), unterstützt durch Scott SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

19

2007/C 211/37

Rechtssache C-297/07: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Regensburg (Deutschland) eingereicht am 21. Juni 2007 — Strafverfahren gegen Klaus Bourquain

20

2007/C 211/38

Rechtssache C-302/07: Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal London (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 29. Juni 2007 — J D Wetherspoon PLC/The Commissioners of Her Majesty's Revenue and Customs

20

2007/C 211/39

Rechtssache C-303/07: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 29. Juni 2007 — Aberdeen Property Fininvest Alpha Oy

21

2007/C 211/40

Rechtssache C-304/07: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland), eingereicht am 2. Juli 2007 — Directmedia Publishing GmbH gegen 1. Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, 2. Prof. Dr. Ulrich Knoop

21

2007/C 211/41

Rechtssache C-305/07: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Genova (Italien), eingereicht am 2. Juli 2007 — Radiotelevisione italiana SpA (RAI)/PTV Programmazioni Televisive SpA

22

2007/C 211/42

Rechtssache C-306/07: Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 3. Juli 2007 — Ruben Andersen/Kommunernes Landsforening als Bevollmächtigte für Slagelse Kommune (ehemals Skælskør Kommune)

22

2007/C 211/43

Rechtssache C-308/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 5. Juli 2007 von Koldo Gorostiaga Atxalandabaso gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 24. April 2007 in der Rechtssache T-132/06, Gorostiaga Atxalandabaso/Europäisches Parlament

23

2007/C 211/44

Rechtssache C-310/07: Vorabentscheidungsersuchen des Lunds Tingsrätt, eingereicht am 5. Juli 2007 — Svenska staten genom Tillsynsmyndigheten i Konkurser/Anders Holmqvist

23

2007/C 211/45

Rechtssache C-311/07: Klage, eingereicht am 5. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

24

2007/C 211/46

Rechtssache C-312/07: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'Instance de Paris (Frankreich) eingereicht am 6. Juli 2007 — JVC France SAS/Administration des douanes (Direction Nationale du Renseignement et des Enquêtes Douanières)

25

2007/C 211/47

Rechtssache C-313/07: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil No. 3 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 5. Juli 2007 — Kirtruna SL und Elisa Vigano/Cristina Delgado, Fernández de Heredia, Sergio Sabini Celio, Miguel Oliván Bascones, Red Elite de Electrodomésticos SA, Electro Calbet SA

25

2007/C 211/48

Rechtssache C-317/07: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 10. Juli 2007 — Lahti Energia Oy

26

2007/C 211/49

Rechtssache C-319/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. Juli 2007 von 3F, vormals Specialarbejderforbundet i Danmark (SID) gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 23. April 2007 in der Rechtssache T-30/03, Specialarbejderforbundet i Danmark (SID)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

27

2007/C 211/50

Rechtssache C-320/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. Juli 2007 von Antartica Srl gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. Mai 2007 in der Rechtssache T-47/06, Antartica Srl/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

27

2007/C 211/51

Rechtssache C-324/07: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Belgien) eingereicht am 12. Juli 2007 — Coditel Brabant SA/1. Commune d'Uccle, 2. Société Intercommunale pour la Diffusion de la Télévision (BRUTELE), 3. Région de Bruxelles-Capitale

27

2007/C 211/52

Rechtssache C-325/07: Klage, eingereicht am 11. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

28

2007/C 211/53

Rechtssache C-328/07: Klage, eingereicht am 13. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

28

2007/C 211/54

Rechtssache C-329/07: Klage, eingereicht am 13. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

29

2007/C 211/55

Rechtssache C-333/07: Vorabentscheidungsersuchen der Cour Administrative d'appel de Lyon (Frankreich) eingereicht am 17. Juli 2007 — Régie Networks/Direction de contrôle fiscal Rhône-Alpes Bourgogne

29

2007/C 211/56

Rechtssache C-340/07: Klage, eingereicht am 19. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

29

2007/C 211/57

Rechtssache C-341/07: Klage, eingereicht am 20. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

30

2007/C 211/58

Rechtssache C-342/07: Klage, eingereicht am 24. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

30

2007/C 211/59

Rechtssache C-345/07: Klage, eingereicht am 25. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

30

2007/C 211/60

Rechtssache C-346/07: Klage, eingereicht am 25. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

31

 

Gericht erster Instanz

2007/C 211/61

Rechtssache T-189/02: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Juli 2007 — Ente per le Ville vesuviane/Kommission (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung [EFRE] — Einstellung eines Gemeinschaftszuschusses — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Klagebefugnis des Endempfängers des Zuschusses — Unmittelbare Verknüpfung — Verteidigungsrechte — Verstoß gegen den geänderten Art. 12 der Verordnung [EWG] Nr. 4254/88 — Unzureichende Ermittlung)

32

2007/C 211/62

Rechtssache T-344/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Juli 2007 — Bouychou/Kommission (Außervertragliche Haftung — Entscheidung, mit der die Rückzahlung der Beihilfen angeordnet wird, die Stardust Marine von Frankreich gewährt wurden — Nichtigerklärung der Entscheidung durch ein Urteil des Gerichtshofs)

32

2007/C 211/63

Rechtssache T-360/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Juli 2007 — FG Marine/Kommission (Außervertragliche Haftung — Entscheidung, mit der die Rückzahlung der Beihilfen angeordnet wird, die Stardust Marine von Frankreich gewährt wurden — Nichtigerklärung der Entscheidung durch ein Urteil des Gerichtshofs)

33

2007/C 211/64

Rechtssache T-345/05 R II: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 27. Juni 2007 — V/Parlament (Vorläufiger Rechtsschutz — Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments — Antrag auf Aussetzung der Vollziehung — Dringlichkeit)

33

2007/C 211/65

Rechtssache T-130/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 25. Juni 2007 — Drax Power u. a./Kommission (Nichtigkeitsklage — Umwelt — Richtlinie 2003/87/EG — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten — Vorschlag einer Änderung des nationalen Zuteilungsplans für Zertifikate — Ablehnende Entscheidung der Kommission — Unzulässigkeit)

33

2007/C 211/66

Rechtssache T-190/07: Klage, eingereicht am 31. Mai 2007 — KEK DIALOGOS/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

34

2007/C 211/67

Rechtssache T-217/07: Klage, eingereicht am 26. Juni 2007 — Las Palmeras/Rat und Kommission

34

2007/C 211/68

Rechtssache T-218/07: Klage, eingereicht am 26. Juni 2007 — Agroquivir/Rat und Kommission

35

2007/C 211/69

Rechtssache T-219/07: Klage, eingereicht am 25. Juni 2007 — DSV Road/Kommission

36

2007/C 211/70

Rechtssache T-225/07: Klage, eingereicht am 29. Juni 2007 — Thomson Sales Europe/Kommission

36

2007/C 211/71

Rechtssache T-226/07: Klage, eingereicht am 20. Juni 2007 — Prana Haus/HABM (PRANAHAUS)

37

2007/C 211/72

Rechtssache T-227/07: Klage, eingereicht am 28. Juni 2007 — Spanien/Kommission

37

2007/C 211/73

Rechtssache T-228/07: Klage, eingereicht am 29. Juni 2007 — Malheiro/Kommission

38

2007/C 211/74

Rechtssache T-233/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 5. Juli 2007 von Maddalena Lebedef-Caponi gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. April 2007 in der Rechtssache F-71/06, Lebedef-Caponi/Kommission

39

2007/C 211/75

Rechtssache T-234/07: Klage, eingereicht am 3. Juli 2007 — Koninklijke Grolsch/Kommission

39

2007/C 211/76

Rechtssache T-235/07: Klage, eingereicht am 4. Juli 2007 — Bavaria/Kommission

40

2007/C 211/77

Rechtssache T-236/07: Klage, eingereicht am 4. Juli 2007 — Bundesrepublik Deutschland/Kommission

41

2007/C 211/78

Rechtssache T-237/07: Klage, eingereicht am 27. Juni 2007 — CityLine Hungary/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

41

2007/C 211/79

Rechtssache T-238/07: Klage, eingereicht am 11. Juli 2007 — Ristic u.a./Kommission

42

2007/C 211/80

Rechtssache T-239/07: Klage, eingereicht am 9. Juli 2007 — Pathé Distribution/EACEA

42

2007/C 211/81

Rechtssache T-240/07: Klage, eingereicht am 4. Juli 2007 — Heineken Nederland und Heineken/Kommission

43

2007/C 211/82

Rechtssache T-241/07: Klage, eingereicht am 10. Juli 2007 — Buzzi Unicem SpA/Kommission

44

2007/C 211/83

Rechtssache T-242/07: Klage, eingereicht am 6. Juli 2007 — Weiler/HABM — CISQ (Q2WEB)

45

2007/C 211/84

Rechtssache T-243/07: Klage, eingereicht am 11. Juli 2007 — Republik Polen/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

45

2007/C 211/85

Rechtssache T-244/07: Klage, eingereicht am 13. Juli 2007 — Campo de Cartagena/Rat und Kommission

46

2007/C 211/86

Rechtssache T-245/07: Klage, eingereicht am 13. Juli 2007 — Virsa/Rat und Kommission

46

2007/C 211/87

Rechtssache T-246/07: Klage, eingereicht am 13. Juli 2007 — Coesagro/Rat und Kommission

47

2007/C 211/88

Rechtssache T-247/07: Klage, eingereicht am 11. Juli 2007 — Slowakische Republik/Kommission

47

2007/C 211/89

Rechtssache T-248/07: Klage, eingereicht am 12. Juli 2007 — Tschechische Republik/Kommission

48

2007/C 211/90

Rechtssache T-252/07: Klage, eingereicht am 17. Juli 2007 — Sungro/Rat und Kommission

49

2007/C 211/91

Rechtssache T-253/07: Klage, eingereicht am 17. Juli 2007 — Desarrollo y Aplicaciones Fitotécnicas/Rat und Kommission

49

2007/C 211/92

Rechtssache T-254/07: Klage, eingereicht am 17. Juli 2007 — Pinzón/Rat und Kommission

49

2007/C 211/93

Rechtssache T-255/07: Klage, eingereicht am 17. Juli 2007 — Algodonera de Palma/Rat und Kommission

49

2007/C 211/94

Rechtssache T-256/07: Klage, eingereicht am 16. Juli 2007 — Organisation der Volksmojahedin Irans/Rat

50

2007/C 211/95

Rechtssache T-257/07: Klage, eingereicht am 17. Juli 2007 — Französische Republik/Kommission

50

2007/C 211/96

Rechtssache T-258/07: Klage, eingereicht am 17. Juli 2007 — Campo de Alcalá del Río/Rat und Kommission

51

2007/C 211/97

Rechtssache T-259/07: Klage, eingereicht am 17. Juli 2007 — Algusa Algodonera Utrerana/Rat und Kommission

51

2007/C 211/98

Rechtssache T-260/07: Klage, eingereicht am 17. Juli 2007 — Las Marismas de Lebrija/Rat und Kommission

52

2007/C 211/99

Rechtssache T-261/07: Klage, eingereicht am 13. Juli 2007 — Kommission/Banca di Roma

52

2007/C 211/00

Rechtssache T-262/07: Klage, eingereicht am 13. Juli 2007 — Litauen/Kommission

53

2007/C 211/01

Rechtssache T-266/07: Klage, eingereicht am 9. Juli 2007 — Air One/Kommission

54

2007/C 211/02

Rechtssache T-276/07: Klage, eingereicht am 23. Juli 2007 — Martin/Parlament

55

2007/C 211/03

Rechtssache T-278/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. Juli 2007 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Mai 2007 in der Rechtssache F-2/06, Luigi Marcuccio/Kommission

55

2007/C 211/04

Rechtssache T-279/07: Klage, eingereicht am 23. Juli 2007 — Frankreich/Kommission

56

2007/C 211/05

Rechtssache T-284/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juli 2007 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. Mai 2007 in der Rechtssache F-97/06, López Teruel/HABM

57

2007/C 211/06

Rechtssache T-326/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2007 — Total/HABM — Peterson (Beverly Hills Formula TOTAL PROTECTION)

57

 

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

2007/C 211/07

Rechtssache F-7/06: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 11. Juli 2007 — B/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Dienstbezüge — Auslandszulage — Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts)

58

2007/C 211/08

Rechtssache F-143/06: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 12. Juli 2007 — Continolo/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Versorgungsbezüge — Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen — Offensichtliche Unzulässigkeit)

58

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/1


(2007/C 211/01)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 199 vom 25.8.2007

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 183 vom 4.8.2007

ABl. C 170 vom 21.7.2007

ABl. C 155 vom 7.7.2007

ABl. C 140 vom 23.6.2007

ABl. C 129 vom 9.6.2007

ABl. C 117 vom 26.5.2007

Diese Texte sind verfügbar in:

 

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/2


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-503/04) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 228 EG - Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben - Kündigung eines Vertrags)

(2007/C 211/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: B. Schima)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: W.-D. Plessing und C. Schulze-Bahr, Rechtsanwalt H. J. Prieß)

Streithelfer: Französische Republik (vertreten durch G. de Bergues und J.-C. Gracia), Königreich der Niederlande (vertreten durch H. G. Sevenster und D. J. M. de Grave), Republik Finnland (vertreten durch T. Pynnä)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 228 EG — Versäumnis, dem Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 nachzukommen — Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) — Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Stadt Braunschweig und die Gemeinde Bockhorn ohne Ausschreibungen — Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 EG verstoßen, indem sie bei Ablauf der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß dieser Vorschrift in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 10. April 2003, Kommission/Deutschland (C-20/01 und C-28/01), in Bezug auf die Vergabe eines Müllentsorgungsvertrags durch die Stadt Braunschweig (Deutschland) ergeben.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

3.

Die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 45 vom 19.2.2005.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/2


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

(Rechtssache C-507/04) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG - Umsetzungsmaßnahmen)

(2007/C 211/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. van Beek, B. Schima und M. Lang)

Beklagte: Republik Österreich (Bevollmächtigter: H. Dossi)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Unvollständige und nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1)

Tenor

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 10 EG, 249 EG und Art. 18 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass sie die folgenden Bestimmungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat:

Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 im Burgenland, in Kärnten, in Niederösterreich, in Oberösterreich und in der Steiermark;

Art. 5 der Richtlinie 79/409 im Burgenland, in Kärnten, in Niederösterreich, in Oberösterreich und in der Steiermark;

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 79/409 in Oberösterreich;

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 79/409 in Kärnten, in Niederösterreich und in Oberösterreich;

Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 79/409 in folgenden Bundesländern für folgende Arten:

in Kärnten für den Auerhahn, den Birkhahn, das Blesshuhn, die Waldschnepfe, die Ringeltaube und die Türkentaube,

in Niederösterreich für die Ringeltaube, den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,

in Oberösterreich für den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,

im Bundesland Salzburg für den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,

in der Steiermark für den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,

in Tirol für den Auerhahn und den Birkhahn,

in Vorarlberg für den Birkhahn und

im Bundesland Wien für die Waldschnepfe;

Art. 8 der Richtlinie 79/409 in Niederösterreich;

Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 im Burgenland, in Niederösterreich bezüglich § 20 Abs. 4 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes, in Oberösterreich, im Bundesland Salzburg, in Tirol und in der Steiermark;

Art. 11 der Richtlinie 79/409 in Niederösterreich.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 45 vom 19.2.2005.


8.9.2007   

DE

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C 211/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Juli 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Ministero dell'Industria, del Commercio und dell'Artigianato/Lucchini Siderurgica SpA

(Rechtssache C-119/05) (1)

(Staatliche Beihilfen - EGKS - Eisen- und Stahlindustrie - Für mit dem Gemeinamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe - Rückforderung - Rechtskraft eines Urteils eines innerstaatlichen Gerichts)

(2007/C 211/04)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ministero dell'Industria, del Commercio und dell'Artigianato

Beklagte: Lucchini Siderurgica SpA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Consiglio di Stato — EGKS — Rückforderung einer Beihilfe, die für mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde und gegen die Entscheidung Nr. 3484/85/EGKS der Kommission vom 27. November 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften für die Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 340, S. 1) verstößt — Verpflichtung des Staates, die Beihilfe trotz eines entgegenstehenden rechtskräftigen Urteils eines Zivilgerichts zurückzufordern

Tenor

Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung einer auf die Verankerung des Grundsatzes der Rechtskraft abzielenden Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 2909 des Codice civile entgegen, soweit ihre Anwendung die Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gewährten Beihilfe behindert, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt durch eine bestandskräftig gewordene Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgestellt worden ist.


(1)  ABl. C 132 vom 28.5.2005.


8.9.2007   

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C 211/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Juli 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts [Deutschland]) — Gertraud Hartmann/Freistaat Bayern

(Rechtssache C-212/05) (1)

(Grenzgänger - Verordnung [EWG] Nr. 1612/68 - Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat - Nicht erwerbstätiger Ehegatte - Erziehungsgeld - Weigerung, dieses dem Ehegatten zu gewähren - Soziale Vergünstigung - Wohnsitzvoraussetzung)

(2007/C 211/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundessozialgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Gertraud Hartmann

Beklagter: Freistaat Bayern

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundessozialgericht — Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) — Arbeitnehmerbegriff — Deutscher Beamter, der seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt hat, aber weiterhin in Deutschland arbeitet — Ablehnung der Gewährung von Erziehungsgeld an seine Ehefrau, die österreichische Staatsangehörige ist, ihren Wohnsitz in Österreich hat und in Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt — Soziale Vergünstigung

Tenor

1.

Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der unter Beibehaltung seines Dienstverhältnisses in diesem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat und seine Berufstätigkeit seitdem als Grenzgänger ausübt, kann den Status eines „Wanderarbeitnehmers“ im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft für sich in Anspruch nehmen.

2.

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verstößt es gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, dass der in einem Mitgliedstaat wohnende, nicht erwerbstätige Ehegatte eines Wanderarbeitnehmers, der eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, vom Bezug einer sozialen Vergünstigung wie des deutschen Erziehungsgelds ausgeschlossen ist, weil er in diesem anderen Mitgliedstaat weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat.


(1)  ABl. C 193 vom 6.8.2005.


8.9.2007   

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C 211/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Juli 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts — Deutschland) — Wendy Geven/Land Nordrhein-Westfalen

(Rechtssache C-213/05) (1)

(Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Erziehungsgeld - Versagung - Soziale Vergünstigung - Wohnsitzvoraussetzung)

(2007/C 211/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundessozialgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Wendy Geven

Beklagter: Land Nordrhein-Westfalen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundessozialgericht — Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) — Soziale Vergünstigung — Nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung von Erziehungsgeld an Personen, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im nationalen Hoheitsgebiet haben, davon abhängig machen, dass die Schwelle von 15 Wochenarbeitsstunden überschritten wird (Geringfügigkeitsgrenze)

Tenor

Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft steht einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die eine Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats, die in diesem Staat wohnt und im erstgenannten Mitgliedstaat eine geringfügige Beschäftigung (zwischen 3 und 14 Stunden je Woche) ausübt, vom Bezug einer sozialen Vergünstigung, wie des deutschen Erziehungsgelds, ausschließt, weil sie im erstgenannten Mitgliedstaat weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat.


(1)  ABl. C 193 vom 6.8.2005.


8.9.2007   

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C 211/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Juli 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Société thermale d'Eugénie-les-Bains/Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie

(Rechtssache C-277/05) (1)

(Mehrwertsteuer - Geltungsbereich - Angeld, das im Rahmen von Verträgen, die der Mehrwertsteuer unterliegende Dienstleistungen zum Gegenstand haben, geleistet und im Fall des Rücktritts vom Dienstleistungserbringer einbehalten worden ist - Einordnung)

(2007/C 211/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Société thermale d'Eugénie-les-Bains

Beklagter: Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d'Etat (Frankreich) — Auslegung des Art. 2 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Anwendungsbereich — Im Rahmen von Verträgen, die der Mehrwertsteuer unterliegende Dienstleistungen zum Gegenstand haben, geleistete und im Falle des Rücktritts vom Dienstleistungserbringer einbehaltene Anzahlungen — Einordnung als Vergütung für die Reservierungsleistung oder als Rücktrittsentschädigung

Tenor

Art. 2 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind in dem Sinne auszulegen, dass die Beträge, die im Rahmen von Verträgen, die der Mehrwertsteuer unterliegende Beherbergungsdienstleistungen zum Gegenstand haben, als Angeld geleistet worden sind, in Fällen, in denen der Erwerber von der ihm eröffneten Möglichkeit des Rücktritts Gebrauch macht und der Hotelbetreiber diese Beträge einbehält, als pauschalierte Entschädigung zum Ausgleich des infolge des Vertragsrücktritts des Gastes entstandenen Schadens — ohne direkten Bezug zu einer entgeltlichen Dienstleistung — und als solche nicht als mehrwertsteuerpflichtig anzusehen sind.


(1)  ABl. C 229 vom 17.9.2005.


8.9.2007   

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C 211/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-399/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/38/EWG - Öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor - Errichtung und Inbetriebnahme eines Wärmekraftwerks - Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren)

(2007/C 211/08)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und X. Lewis)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Tsagkaraki und V. Christianos)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84) — Zulassung zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren von zwei Gesellschaften, die weder die Bedingungen der Ausschreibung noch diejenigen des Lastenhefts erfüllten — Errichtung und Inbetriebnahme eines Wärmekraftwerks in Lavrio

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 22 vom 28.1.2006.


8.9.2007   

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C 211/6


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juli 2007 — Republik Polen/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-460/05) (1)

(Richtlinie 2005/36/EG - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Krankenschwestern und Krankenpfleger - Hebammen - Besondere Bestimmungen für polnische Ausbildungsnachweise - Gültigkeit - Begründungspflicht - Einführung durch die Beitrittsakte)

(2007/C 211/09)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: J. Pietras, M. Szpunar und M. Brzezińska)

Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: U. Rösslein und A. Padowska), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M.C. Giorgi Fort, R. Szostak und F. Florindo Gijón)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und A. Stobiecka-Kuik)

Gegenstand

Nichtigerklärung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22) — Sonderregelung für die Anerkennung erworbener Rechte der Krankenschwestern und Krankenpfleger sowie der Hebammen mit polnischem Ausbildungsnachweis

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Republik Polen trägt die Kosten.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 60 vom 11.3.2006.


8.9.2007   

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C 211/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret [Dänemark]) — Olicom A/S/Skatteministeriet

(Rechtssache C-142/06) (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Automatische Datenverarbeitungsmaschinen - Netzwerkkarten mit Modemfunktion - Begriff „eigene Funktion“)

(2007/C 211/10)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Olicom A/S

Beklagter: Skatteministeriet

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. L 319, S. 1) — Positionen 8471 (Datenverarbeitungsmaschinen) und 8517 (Kommunikationsgeräte) — Netzwerkkarten mit zweifacher Funktion: Zugang zum lokalen Netzwerk und zum Internet — Eigene Funktion

Tenor

Kombinierte Netzwerkkarten, die als Steckkarten für tragbare Computer vorgesehen sind, sind nach dem 1. Januar 1996 als Datenverarbeitungsmaschinen in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 geänderten Fassung einzureihen.


(1)  ABl. C 143 vom 17.6.2006.


8.9.2007   

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C 211/7


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-155/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/29/Euratom - Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen - Keine vollständige Umsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2007/C 211/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und D. Lawunmi)

Beklagter: Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: C. White)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, alle Vorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um Art. 54 der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159, S. 1) nachzukommen — Fehlen von Vorschriften, die die Durchführung aller geeigneten Interventionen in allen Situationen ermöglichen, die aufgrund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder der Ausübung einer früheren Tätigkeit zu einer dauerhaften Strahlenexposition führen

Tenor

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 53 der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen verstoßen, dass es innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um in allen Situationen, die aufgrund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder der Ausübung einer früheren Tätigkeit zu einer dauerhaften Exposition durch ionisierende Strahlung führen, geeignete Interventionen zu ermöglichen.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 121 vom 20.5.2006.


8.9.2007   

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C 211/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Juli 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour administrative — Luxemburg — Großherzogtum Luxemburg/Hans Ulrich Lakebrink, Katrin Peters-Lakebrink

(Rechtssache C-182/06) (1)

(Art. 39 EG - Einkommensteuer für Gebietsfremde - Berechnung des Steuersatzes - Unbewegliche Sachen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats belegen sind - Nicht berücksichtigte Verluste aus Vermietung)

(2007/C 211/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour administrative

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Großherzogtum Luxemburg

Beklagte: Hans Ulrich Lakebrink, Katrin Peters-Lakebrink

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour administrative (Luxemburg) — Auslegung von Art. 39 EG — Nationale Einkommensteuerregelung für gebietsfremde Gemeinschaftsangehörige — Ablehnung der Berücksichtigung von negativen Einkünften aus der Vermietung von Immobilien, die auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats liegen, bei der Berechnung des Steuersatzes

Tenor

Art. 39 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Gemeinschaftsangehörigen, der in dem Mitgliedstaat, in dem er den wesentlichen Teil seiner steuerpflichtigen Einkünfte bezieht, gebietsfremd ist, keinen Anspruch darauf einräumt, dass die Verluste aus der Vermietung nicht selbst genutzter Immobilien, die in einem anderen Mitgliedstaat belegen sind, bei der Bestimmung des auf seine Einkünfte anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt werden, während ein Gebietsansässiger im erstgenannten Mitgliedstaat die Berücksichtigung dieser Verluste aus Vermietung verlangen kann.


(1)  ABl. C 143 vom 17.6.2006.


8.9.2007   

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C 211/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Juli 2007 — Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAR)/Georgios Karatzoglou

(Rechtssache C-213/06 P) (1)

(Rechtsmittel - Bediensteter auf Zeit - Kündigung des Vertrags)

(2007/C 211/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAR), (Prozessbevollmächtigte: S. Orlandi und J. -N. Louis, avocats)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Georgios Karatzoglou, (Prozessbevollmächtigter: S. Pappas, Dikigoros)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache T-471/04, Georgios Karatzoglou/Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAW), mit dem das Gericht die Entscheidung der EAW über die Kündigung des Zeitbedienstetenvertrags des Klägers aufgehoben hat

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Februar 2006, Karatzoglou/EAR (T-471/04), wird aufgehoben.

2.

Die Sache wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung über den Antrag des Herrn Karatzoglou auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Agentur für den Wiederaufbau (EAR) vom 26. Februar 2004 über die Kündigung seines Dienstvertrags zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 178 vom 29.7.2006.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/8


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam [Niederlande]) — F. T. S. International BV/Inspecteur van de Belastingdienst/Douane West

(Rechtssache C-310/06) (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Einreihung - Teile von Hühnern, entbeint, gefroren und gesalzen - Gültigkeit der Verordnung [EG] Nr. 1223/2002)

(2007/C 211/14)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof Amsterdam, Niederlande

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: F. T. S. International BV

Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst/Douane West

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) — Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1223/202 der Kommission vom 8. Juli 2002 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 179, S. 8) — Teile von Hühnern, entbeint, gefroren und tiefgehend gesalzen

Tenor

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2002 der Kommission vom 8. Juli 2002 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig.


(1)  ABl. C 224 vom 16.9.2006.


8.9.2007   

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C 211/9


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. Juli 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden) — Op- en Overslagbedrijf Van der Vaart B.V./Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-402/06) (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Ware, die durch das Gerinnen von Milch und Entzug eines großen Teils der Molke erlangt wird)

(2007/C 211/15)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Op- en Overslagbedrijf Van der Vaart B.V.

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 238, S. 1) — Ware, die durch Gerinnen von Milch und Entzug eines großen Teils der Molke erlangt wird, die 2 % Molkeproteine enthält und bei der während eines 24 bis 36 Stunden dauernden Trocknungsverfahrens Proteine durch die Wirkung eines zugesetzten Enzyms zerlegt werden

Tenor

1.

Position 0406 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass dort eine sich aus Kasein und mehr als 50 % Feuchtigkeit zusammensetzende Ware wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einzureihen ist, die durch Gerinnen von Sauermilch erlangt wird, der ein großer Teil der Molke entzogen wird und deren Gehalt an Molkeproteinen durch die Wirkung eines zugesetzten Enzyms während eines 24 bis 36 Stunden dauernden Trocknungsverfahrens auf 2 % der gesamten Proteinmenge reduziert wird.

2.

Unterposition 0404 20 90 der Kombinierten Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass dort eine Ware wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einzureihen ist, die mehr als 50 % Wasser und weniger als 1 % Fett enthält, zu regelmäßigen Körnern von 2 bis 4 mm gemahlen ist und zur Verwendung bei der Herstellung von Pizzabelägen und der Zubereitung von Käsesaucen bestimmt ist.


(1)  ABl. C 310 vom 16.12.2006.


8.9.2007   

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Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

(Rechtssache C-517/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/98/EG - Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors - Nicht fristgerechte Umsetzung)

(2007/C 211/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Braun und E. Montaguti)

Beklagte: Republik Österreich (Bevollmächtigter: E. Riedl)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345, S. 90) nachzukommen

Tenor

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/98 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors verstoßen, dass sie nicht fristgerecht alle für die Umsetzung dieser Richtlinie in das Recht der Bundesländer Steiermark und Salzburg erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 42 vom 24.2.2007.


8.9.2007   

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C 211/10


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-26/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/80/EG - Entschädigung der Opfer von Straftaten - Nicht fristgerechte Umsetzung)

(2007/C 211/17)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und A.-M. Rouchaud-Joët)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigter: N. Dafniou)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (ABl. L 261, S. 15) nachzukommen

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten verstoßen, dass sie nicht die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder sie zumindest nicht der Kommission mitgeteilt hat.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 56 vom 10.3.2007.


8.9.2007   

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C 211/10


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-50/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/24/EG - Arzneispezialitäten - Traditionelle pflanzliche Arzneimittel - Gemeinschaftskodex - Humanarzneimittel - Nicht fristgerechte Umsetzung)

(2007/C 211/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und S. Pardo Quintillán)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Díez Moreno)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich traditioneller pflanzlicher Arzneimittel (ABl. L 136, S. 85) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich traditioneller pflanzlicher Arzneimittel verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht fristgerecht erlassen hat.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 69 vom 24.3.2007.


8.9.2007   

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Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-61/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen - Umsetzung des Kyoto-Protokolls)

(2007/C 211/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und J.-B. Laignelot)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: C. Schiltz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, innerhalb der vorgesehenen Frist den Bericht mit den in Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls vorgesehenen Informationen zu übermitteln — Informationen über die nationalen Vorausschätzungen der Emissionen von Treibhausgasen und über Maßnahmen, die getroffen wurden, um diese Emissionen zu begrenzen und/oder zu reduzieren

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls verstoßen, dass es nicht die in Art. 3 Abs. 2 dieser Entscheidung geforderten Informationen übermittelt hat.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 95 vom 28.4.2007.


8.9.2007   

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Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-90/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/12/EG - Verpackungen und Verpackungsabfälle - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2007/C 211/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis und J.-B. Laignelot)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: S. Raskin)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 47, S. 26) nachzukommen.

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 95 vom 28.4.2007.


8.9.2007   

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C 211/11


Klage, eingereicht am 27. April 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-220/07)

(2007/C 211/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und M. Shotter)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik mit der Umsetzung der Vorschriften über die Benennung von Unternehmen, die die Erbringung des Universaldienstes gewährleisten, in innerstaatliches Recht gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 2, Art. 12 und Art. 13 sowie aus Anhang IV der Universaldienst-Richtlinie 2002/22/EG (1) verstoßen hat;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage wirft die Kommission der Beklagten im Kern vor, die Richtlinie 2002/22 unrichtig umgesetzt zu haben, da die französischen Rechtsvorschriften vorsähen, dass mit der Erbringung eines der Bestandteile des Universaldiensts jeder Betreiber beauftragt werden könne, der diese Leistung im gesamten Staatsgebiet gewährleisten könne. Eine solche Bestimmung verstoße sowohl gegen den in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie aufgestellten Grundsatz der Nichtdiskriminierung als auch gegen die sich aus ihren Art. 8, 12 und 13 sowie aus ihrem Anhang ergebenden Grundsätze der Rentabilität und Effizienz, da die Bestimmung von vornherein die Wirtschaftsteilnehmer ausschließe, die nicht in der Lage seien, die Erbringung des Universaldienstes im gesamten Staatsgebiet zu gewährleisten. Zwar schließe die Richtlinie an sich nicht die Möglichkeit aus, dass schließlich nur ein einziger mit der Versorgung des gesamten Staatsgebiets beauftragter Betreiber benannt werde; sie verpflichte die Mitgliedstaaten aber jedenfalls dazu, vorher ein offenes, den in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie aufgestellten Kriterien entsprechendes Verfahren zu befolgen, um zu garantieren, dass die eventuelle Benennung eines einzigen Betreibers die Lösung sei, die am effizientesten und am rentabelsten sei.


(1)  Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51).


8.9.2007   

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C 211/12


Klage, eingereicht am 1. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-263/07)

(2007/C 211/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und J.-B. Laignelot)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (1) verstoßen hat, dass es die Art. 9 Abs. 4 und 13 Abs. 1 sowie Anhang I der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission stützt ihre Klage auf drei Rügen.

Mit der ersten Rüge wirft sie dem Beklagten zunächst vor, Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 96/61 nicht ordnungsgemäß umgesetzt zu haben, weil sie die — zutreffende — Definition des Begriffs „beste verfügbare Techniken“ durch einen in der Richtlinie nicht enthaltenen Hinweis auf „unverhältnismäßig hohe Kosten“ dieser Techniken ergänzt habe. Nach der Richtlinie seien zwar unter den „besten verfügbaren Techniken“ Techniken zu verstehen, die in einem Maßstab entwickelt seien, der die Anwendung unter in dem betreffenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermögliche, jedoch erlaube die Richtlinie es nicht, systematisch Techniken auszuschließen, deren Anwendbarkeit und Verfügbarkeit zu im Verhältnis zu mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieben desselben oder eines ähnlichen Wirtschaftszweigs unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde. Derartige Aussagen gingen über das hinaus, was die Richtlinie hierzu vorsehe.

Mit ihrer zweiten Rüge wendet die Kommission sich dagegen, dass der Beklagte den Umfang der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung zur Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen eingeschränkt habe, denn nach dem Wortlaut der nationalen Umsetzungsvorschriften sei eine solche Überprüfung nur in drei konkreten Fällen vorzunehmen oder wenn das Erfordernis „hinreichend begründet“ sei. Auch dieser Wortlaut sei enger als der der Richtlinie, wo von „regelmäßig“ überprüfen und davon die Rede sei, die Genehmigungsauflagen „gegebenenfalls“ auf den neuesten Stand zu bringen.

Mit ihrer dritten Rüge wirft sie dem Beklagten vor, Anhang I der Richtlinie insofern fehlerhaft umgesetzt zu haben, als es in den nationalen Umsetzungsvorschriften von „Kesselanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 50 MW“ statt, wie in Nr. 1.1 des genannten Anhangs, von „Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 50 MW“ die Rede sei. Die letztgenannte Formulierung reiche weiter als die, die lediglich Kesselanlagen erfasse.


(1)  ABl. L 257, S. 26.


8.9.2007   

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C 211/13


Klage, eingereicht am 6. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-268/07)

(2007/C 211/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und D. Kukovec)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Kommission beantragt,

1

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 71 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen;

hilfsweise,

 

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 71 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, der Kommission nicht mitgeteilt hat;

2.

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/17/EG sei am 31. Januar 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 134, S. 1.


8.9.2007   

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C 211/13


Klage, eingereicht am 7. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-271/07)

(2007/C 211/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und J.-B. Laignelot)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (1) verstoßen hat, dass es die Art. 2 Abs. 2 bis 7 und 9 bis 11, 3, 5, 6 Abs. 1, 8, 9 Abs. 3 bis 6, 10, 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 2, 14 und 17 Abs. 2 sowie die Anhänge I und IV der Richtlinie nur teilweise oder fehlerhaft umgesetzt hat;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission wirft dem Beklagten vor, mehrere wesentliche Vorschriften der Richtlinie 96/61 nur teilweise, fehlerhaft oder gar überhaupt nicht in sein nationales Recht umgesetzt zu haben. Die Klage, die sich auf von der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt erlassene (oder nicht erlassene) Maßnahmen bezieht, wendet sich insbesondere dagegen, dass der sachliche Anwendungsbereich der genannten Maßnahmen mit dem der Richtlinie nicht übereinstimme und dass der den regionalen Behörden eingeräumte Wertungsspielraum in Bezug auf Betriebsgenehmigungen und die Umstände, unter denen eine Überprüfung und/oder eine Aktualisierung der Genehmigungsauflagen vorzunehmen seien, zu weit sei.


(1)  ABl. L 257, S. 26.


8.9.2007   

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C 211/14


Klage, eingereicht am 7 Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-272/07)

(2007/C 211/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Parties

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und D. Kukovec)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Kommission beantragt,

1.

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 80 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen;

hilfsweise,

 

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 80 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verstoßen hat, dass es der Kommission nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen;

2.

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2004/18/EG sei am 31. Januar 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 134, S. 114.


8.9.2007   

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C 211/14


Klage, eingereicht am 7. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-273/07)

(2007/C 211/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und D. Kukovec)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Kommission beantragt,

1.

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 der Richtlinie 2005/51/EG der Kommission vom 7. September 2005 zur Änderung von Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG und von Anhang VIII der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Aufträge (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat;

hilfsweise,

 

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 der Richtlinie 2005/51/EG der Kommission vom 7. September 2005 zur Änderung von Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG und von Anhang VIII der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Aufträge verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, der Kommission nicht mitgeteilt hat;

2.

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2005/51/EG sei am 31. Januar 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 257, S. 127.


8.9.2007   

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C 211/15


Vorabentscheidungsersuchen der Corte di Appello di Firenze (Italien) eingereicht am 11. Juni 2007 — Nancy Delay/Università degli Studi di Firenze, Instituto nazionale della previdenza sociale (INPS), Italienische Republik

(Rechtssache C-276/07)

(2007/C 211/27)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte di Appello di Firenze

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Nancy Delay

Berufungsbeklagte: Università degli Studi di Firenze, Instituto nazionale della previdenza sociale INPS, Italienische Republik

Vorlagefrage

Die Verfahrensakten werden dem Gerichtshof gemäß Art. [234 EG] zur Beantwortung folgender Frage vorlegt: Können Art. 39 EG und die abgeleiteten Rechtsakte (darunter die sich aus den Urteilen vom 21.6.2001 in der Rechtssache C-212/99 und vom 18.7.2006 in der Rechtssache C-119/04 ergebenden Auslegungen) dahin gehend ausgelegt werden, dass die für die sogenannten „Austauschlektoren“, mit denen ein befristeter Arbeitsvertrag (gemäß dem Gesetz Nr. 62/1967) geschlossen worden war, geltende Regelung rechtsmäßig ist, die ihnen bei der Ersetzung dieses Vertrags durch einen unbefristeten Vertrag keine Erhaltung der von ihnen seit ihrer ersten Anstellung erworbenen Rechte gewährleistet, was sich nicht nur auf der Ebene der Gehaltssteigerungen, sondern auch auf das Dienstalter und auf die Zahlung des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen auswirkt?


8.9.2007   

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C 211/15


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland), eingereicht am 13. Juni 2007 — Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb GmbH & Co. gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Rechtssache C-278/07)

(2007/C 211/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb GmbH & Co.

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Vorlagefragen

1.

Ist die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (1) geregelte Verjährungsfrist auch dann anzuwenden, wenn eine Unregelmäßigkeit begangen oder beendet worden ist, bevor die Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 in Kraft getreten ist?

2.

Ist die dort geregelte Verjährungsfrist auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie die Rückforderung infolge von Unregelmäßigkeiten gewährter Ausfuhrerstattung überhaupt anwendbar?

Falls diese Fragen zu bejahen sein sollten:

3.

Kann eine längere Frist gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 von einem Mitgliedstaat auch dann angewandt werden, wenn eine solche längere Frist in dem Recht des Mitgliedstaates bereits vor Erlass der vorgenannten Verordnung vorgesehen war? Kann eine solche längere Frist auch dann angewandt werden, wenn sie nicht in einer spezifischen Regelung für die Rückforderung von Ausfuhrerstattung oder für verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Allgemeinen vorgesehen war, sondern sich aus einer allgemeinen, alle nicht speziell geregelten Verjährungsfälle umfassenden Regelung des betreffenden Mitgliedstaates (Auffangregelung) ergab?


(1)  ABl. Nr. L 312, S. 1.


8.9.2007   

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C 211/15


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland), eingereicht am 13. Juni 2007 — Vion Trading GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Rechtssache C-279/07)

(2007/C 211/29)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vion Trading GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Vorlagefragen

1.

Ist die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (1) geregelte Verjährungsfrist auch dann anzuwenden, wenn eine Unregelmäßigkeit begangen oder beendet worden ist, bevor die Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 in Kraft getreten ist?

2.

Ist die dort geregelte Verjährungsfrist auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie die Rückforderung infolge von Unregelmäßigkeiten gewährter Ausfuhrerstattung überhaupt anwendbar?

Falls diese Fragen zu bejahen sein sollten:

3.

Kann eine längere Frist gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 von einem Mitgliedstaat auch dann angewandt werden, wenn eine solche längere Frist in dem Recht des Mitgliedstaates bereits vor Erlass der vorgenannten Verordnung vorgesehen war? Kann eine solche längere Frist auch dann angewandt werden, wenn sie nicht in einer spezifischen Regelung für die Rückforderung von Ausfuhrerstattung oder für verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Allgemeinen vorgesehen war, sondern sich aus einer allgemeinen, alle nicht speziell geregelten Verjährungsfälle umfassenden Regelung des betreffenden Mitgliedstaates (Auffangregelung) ergab?


(1)  ABl. L 312, S. 1.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/16


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland), eingereicht am 13. Juni 2007 — Ze Fu Fleischhandel GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Rechtssache C-280/07)

(2007/C 211/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ze Fu Fleischhandel GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Vorlagefragen

1.

Ist die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (1) geregelte Verjährungsfrist auch dann anzuwenden, wenn eine Unregelmäßigkeit begangen oder beendet worden ist, bevor die Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 in Kraft getreten ist?

2.

Ist die dort geregelte Verjährungsfrist auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie die Rückforderung infolge von Unregelmäßigkeiten gewährter Ausfuhrerstattung überhaupt anwendbar?

Falls diese Fragen zu bejahen sein sollten:

3.

Kann eine längere Frist gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 von einem Mitgliedstaat auch dann angewandt werden, wenn eine solche längere Frist in dem Recht des Mitgliedstaates bereits vor Erlass der vorgenannten Verordnung vorgesehen war? Kann eine solche längere Frist auch dann angewandt werden, wenn sie nicht in einer spezifischen Regelung für die Rückforderung von Ausfuhrerstattung oder für verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Allgemeinen vorgesehen war, sondern sich aus einer allgemeinen, alle nicht speziell geregelten Verjährungsfälle umfassenden Regelung des betreffenden Mitgliedstaates (Auffangregelung) ergab?


(1)  ABl. L 312, S. 1.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/16


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland), eingereicht am 13. Juni 2007 — Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank AG gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Rechtssache C-281/07)

(2007/C 211/31)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank AG

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (1) auf die Rückforderung einem Ausführer zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung anzuwenden, auch wenn dieser keine Unregelmäßigkeit begangen hat?

Für den Fall der Bejahung dieser Frage:

2.

Ist die Vorschrift entsprechend auf die Rückforderung solcher Vergünstigungen bei demjenigen anzuwenden, an den der Ausführer seinen Anspruch auf Ausfuhrerstattung abgetreten hat?


(1)  ABl. L 312, S. 1.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/17


Klage, eingereicht am 13. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-286/07)

(2007/C 211/32)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: B. Stromsky)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 28 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen hat, dass es für die Zulassung von Fahrzeugen, die vorher in anderen Mitgliedstaaten zugelassen wurden, die Vorlage eines Auszugs der Handelsregistereintragung des Verkäufers verlangt, obwohl ein solcher Auszug nicht für die vorher in Luxemburg zugelassenen Fahrzeuge erforderlich ist.

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission rügt mit ihrer Klage die Voraussetzungen, die der Beklagte für die Zulassung von Gebrauchtfahrzeugen aufstellt, die vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurden.

Indem die Zulassung von Fahrzeugen in Luxemburg zusätzlichen Prüfungen von Unterlagen, insbesondere der Vorlage eines behördlichen Auszugs über die Eintragung des Fahrzeugverkäufers im Handelsregister, unterworfen werde, mache der Beklagte die Einfuhr von Fahrzeugen, die vorher in anderen Mitgliedstaaten zugelassen worden seien, weniger attraktiv und beeinträchtige dadurch den freien Verkehr dieser Waren.

Diese von Art. 28 EG untersagte Beeinträchtigung sei umso schwerwiegender, da sie vor allem eingeführte Fahrzeuge betreffe und für Gebrauchtfahrzeuge, die vorher in Luxemburg zugelassen worden seien, solche Unterlagenprüfungen anscheinend nicht erfolgten.

Die vom Beklagten vorgebrachten Rechtfertigungsgründe für die Beeinträchtigung seien im Übrigen kaum glaubhaft, da der Beklagte insbesondere bereits über umfangreiche Kontrollmöglichkeiten verfüge, um sich zu versichern, dass die in Rede stehenden Fahrzeuge nicht Gegenstand eines Schmuggelhandels gewesen seien, und jedenfalls weniger einschneidende Maßnahmen als die Versagung der Zulassung bei Nichtvorlage des derzeit geforderten Handelsregisterauszugs denkbar seien, wie z. B. die Aussetzung des Zulassungsverfahrens während der Zeit, die für eine Überprüfung durch die Verwaltungsbehörden nötig sei.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/17


Klage, eingereicht am 14. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-287/07)

(2007/C 211/33)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B Stromsky und D. Kukovec)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Kommission beantragt,

1.

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 71 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechtsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen;

hilfsweise,

 

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 71 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste verstoßen hat, dass es der Kommission nicht alle Rechtsvorschriften mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen;

2.

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/17/EG sei am 31. Januar 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 134, S. 1.


8.9.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/18


Klage, eingereicht am 15. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-292/07)

(2007/C 211/34)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und D. Kukovec)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Kommission beantragt,

1.

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 80 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen;

hilfsweise,

 

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 80 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, der Kommission nicht mitgeteilt hat;

2.

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/18/EG sei am 31. Januar 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 134, S. 114.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/18


Klage, eingereicht am 19. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-294/07)

(2007/C 211/35)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Maidani)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 40 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (1) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG sei am 29. April 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 158, S. 77 und — Berichtigung — ABl. 2004, L 229, S. 35.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/19


Rechtsmittel, eingelegt am 20. Juni 2007 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 29. März 2007 in der Rechtssache T-369/00, Département du Loiret (Frankreich), unterstützt durch Scott SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-295/07 P)

(2007/C 211/36)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: J. Flett)

Andere Verfahrensbeteiligte: Département du Loiret, Scott SA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

festzustellen, dass das Rechtsmittel begründet ist, und infolgedessen das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben;

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und festzustellen, dass die Entscheidung [2002/14/EG] (1) in Bezug auf die Anwendung eines Zinssatzes nach der Zinseszinsformel ausreichend begründet ist, hilfsweise, falls der Gerichtshof der Ansicht ist, dass der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif ist, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission in den Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht aufzuerlegen;

der Scott SA ihre eigenen Kosten in den beiden Verfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht vorab geltend, dass das angefochtene Urteil auf einer irrigen Betrachtungsweise der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über staatliche Beihilfen beruhe, die das Gericht zu Unrecht mit Bestimmungen über den Wettbewerb zwischen Unternehmen zum Zeitpunkt der Anordnung der Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe und nicht mit Bestimmungen über den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der tatsächlichen Gewährung dieser Beihilfe gleichsetze, und stützt ihr Rechtsmittel auf acht Gründe.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie, dass entgegen den Feststellungen des Gerichts im angefochtenen Urteil eine Entscheidung, mit der die Rückforderung einer rechtswidrig gewährten Beihilfe angeordnet werde, ausreichend begründet sei, wenn eine einfache mathematische Berechnung die Feststellung erlaube, welche Berechnungsmethode verwendet worden sei. Dies sei aber vorliegend gerade der Fall, denn alle erheblichen Angaben zum Betrag der gewährten Beihilfe, zum Zinssatz, zur Dauer und zu dem zurückzufordernden Betrag seien in ihrer Entscheidung enthalten.

Mit ihren zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die Anwendung eines Zinssatzes nach der Zinseszinsformel in den Gründen ihrer Entscheidung unter Berücksichtigung der erklärten Ziele, die aus der Beihilfe erwachsenden Vorteile zu beseitigen und die vorherige Lage wiederherzustellen, zumindest stillschweigend enthalten sei. Unter diesem Gesichtspunkt müsse der für den zurückzufordernden Betrag geltende Zinssatz notwendigerweise ein nach der Zinseszinsformel anzuwendender Zinssatz sein, damit die Inflation und die Vorteile berücksichtigt werden könnten, die der Empfänger der Beihilfe mit der Zeit anhäufe.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission, dass dem Gericht dadurch ein Rechtsfehler unterlaufen sei, dass es zu ihrem Nachteil die Beweislast umgekehrt habe. Es obliege nämlich der Klägerin im ersten Rechtszug, nachzuweisen, dass sich die Praxis der Kommission in Bezug auf den Zinssatz geändert habe, der auf die Anordnung der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen anwendbar sei, und nicht der Kommission, nachzuweisen, dass keine solche Änderung erfolgt sei.

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass dem Gericht ein Rechtsfehler dadurch unterlaufen sei, dass es entschieden habe, sie habe nicht genau dargetan, inwiefern das Unternehmen, das die Beihilfe empfangen habe, zum Zeitpunkt der Anordnung der Rückzahlung dieser Beihilfe immer noch einen Vorteil ziehe. Die Kommission habe das Vorliegen eines solchen Vorteils zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe und nicht zum Zeitpunkt ihrer Rückforderung nachzuweisen.

Mit dem fünften und dem sechsten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission, dass sich das Gericht in Bezug auf den Preis, den das Unternehmen, das die Beihilfe empfangen habe, für den Verkauf an ein anderes Unternehmen verlangt habe, auf Spekulationen und nicht auf Beweise gestützt habe und entschieden habe, dass dieser Verkaufspreis elf Jahre nach Gewährung der Beihilfe ein Umstand gewesen sei, den die Kommission bei der Festsetzung des zurückzufordernden Betrags hätte berücksichtigen müssen. Im Bereich der staatlichen Beihilfen bestehe das Ziel darin, den früheren Zustand wiederherzustellen, und der Betrag der zurückzufordernden Beihilfe entspreche daher notwendigerweise dem ursprünglich gewährten Betrag zuzüglich jährlicher, nach der Zinseszinsformel berechneter Zinsen bis zur tatsächlichen Rückzahlung, unabhängig davon, was der Beihilfeempfänger mit der Beihilfe in der Zwischenzeit vorgenommen habe.

Mit dem siebten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass dem Gericht ein Rechtsfehler dadurch unterlaufen sei, dass es entschieden habe, dass der Umstand, dass die Rückforderung der Beihilfe nach den nationalen Bestimmungen zu erfolgen habe, notwendigerweise bedeute, dass die Zinsen nach der Zinsformel zu berechnen seien. Auch wenn es zutreffe, dass der Hauptbetrag und die Zinsen nach den Verfahren des nationalen Rechts zurückzufordern seien, unterliege die Festsetzung eines Zinssatzes wie auch die Frage, ob dieser Zinssatz nach der Zinsformel oder nach der Zinseszinsformel anzuwenden sei, nämlich dem Gemeinschaftsrecht und nicht dem nationalen Recht.

Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund macht die Kommission schließlich geltend, dass das angefochtene Urteil völlig unverhältnismäßig sei, da es ihre Entscheidung insgesamt für nichtig erkläre, obwohl es möglich gewesen wäre, den Hauptbetrag von dem zu zahlenden Zinsbetrag zu unterscheiden, wie es auch möglich gewesen wäre, die Anwendung eines Zinssatzes nach der Zinsformel von der Anwendung eines Zinssatzes nach der Zinseszinsformel zu unterscheiden.


(1)  Entscheidung 2002/14/EG der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe (ABl. 2002, L 12, S. 1).


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/20


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Regensburg (Deutschland) eingereicht am 21. Juni 2007 — Strafverfahren gegen Klaus Bourquain

(Rechtssache C-297/07)

(2007/C 211/37)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Regensburg

Partei des Ausgangsverfahrens

Klaus Bourquain

Vorlagefrage

Gilt in Bezug auf die Auslegung des Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik betreffend den Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (1) das Verbot, einen durch eine Vertragspartei rechtskräftig Abgeurteilten durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat zu verfolgen, wenn die gegen ihn verhängte Strafe nach dem Recht des Urteilsstaats nie vollstreckt werden konnte?


(1)  ABl. 2000, L 239, S. 19.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/20


Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal London (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 29. Juni 2007 — J D Wetherspoon PLC/The Commissioners of Her Majesty's Revenue and Customs

(Rechtssache C-302/07)

(2007/C 211/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

VAT and Duties Tribunal London (Vereinigtes Königreich)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: J D Wetherspoon PLC

Beklagte: The Commissioners of Her Majesty's Revenue and Customs

Vorlagefragen

1.

Richtet sich das Runden von Mehrwertsteuerbeträgen ausschließlich nach nationalem Recht oder vielmehr nach Gemeinschaftsrecht? Bestätigen insbesondere die Art. 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Richtlinie (1) und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und/oder Art. 12 Abs. 3 Buchst. a und/oder Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie (2) (in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung), dass das Runden unter das Gemeinschaftsrecht fällt?

2.

Insbesondere:

i)

Steht das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer nationalen Regelung oder Praxis der nationalen Steuerbehörden entgegen, wonach ein bestimmter Mehrwertsteuerbetrag aufgerundet werden muss, wenn der Bruchteil der kleinsten Einheit der betreffenden Währung größer oder gleich 0,50 ist (beispielsweise 0,5 Pence muss auf den nächsten ganzen Penny aufgerundet werden)?

ii)

Schreibt das Gemeinschaftsrecht vor, dass den Steuerpflichtigen das Abrunden eines Mehrwertsteuerbetrags zu gestatten ist, der einen Bruchteil der kleinsten verfügbaren Währungseinheit umfasst?

3.

Auf welcher Ebene muss bei einem Verkaufspreis, in dem die Mehrwertsteuer enthalten ist, nach dem Gemeinschaftsrecht bei der Berechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer abgerundet werden: auf der Ebene jedes einzelnen Stücks, jeder einzelnen Warengattung, jeder einzelnen Lieferung (wenn ein Korb mehrere Lieferungen umfasst), jedes Gesamtbetrags eines Umsatzes/Korbs, jedes Mehrwertsteuer-Abrechnungszeitraums oder auf einer sonstigen Ebene?

4.

Sind für die Beantwortung einer der Fragen die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung und der steuerlichen Neutralität maßgeblich, insbesondere unter Berücksichtigung des Zugeständnisses der zuständigen Steuerbehörden im Vereinigten Königreich, dass nur bestimmte Unternehmen die abzurechnenden Mehrwertsteuerbeträge abrunden dürfen?


(1)  Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. L 71, S. 1301).

(2)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/21


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 29. Juni 2007 — Aberdeen Property Fininvest Alpha Oy

(Rechtssache C-303/07)

(2007/C 211/39)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Aberdeen Property Fininvest Alpha Oy

Andere Verfahrensbeteiligte: Uudenmaan verovirasto (Oberfinanzdirektion Uudenmaa) und Stadt Helsinki

Vorlagefrage

Sind die Art. 43 EG und 48 EG sowie die Art. 56 EG und 58 EG dahin auszulegen, dass für die Verwirklichung der dort garantierten Grundfreiheiten eine Aktiengesellschaft oder ein Investmentfonds finnischen Rechts und eine SICAV luxemburgischen Rechts als vergleichbar angesehen werden müssen, obwohl eine der SICAV vollständig entsprechende Gesellschaftsform dem finnischen Recht unbekannt ist, wenn gleichzeitig zu berücksichtigen ist, dass die SICAV, die eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts ist, nicht in der Liste der Gesellschaften genannt ist, die unter Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 90/435/EWG (1) fallen — an die die in der vorliegenden Rechtssache anzuwendende finnische Quellensteuerregelung angepasst ist —, und darüber hinaus zu berücksichtigen ist, dass die SICAV nach den luxemburgischen innerstaatlichen Steuervorschriften von der Einkommensteuer befreit ist? Verstößt es unter diesen Umständen gegen die genannten Artikel des EG-Vertrags, dass die in Luxemburg ansässige SICAV als Dividendenempfängerin in Finnland nicht von der auf die Dividenden zu entrichtenden Quellensteuer befreit ist?


(1)  Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6).


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/21


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland), eingereicht am 2. Juli 2007 — Directmedia Publishing GmbH gegen 1. Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, 2. Prof. Dr. Ulrich Knoop

(Rechtssache C-304/07)

(2007/C 211/40)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Directmedia Publishing GmbH

Beklagte: 1. Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, 2. Prof. Dr. Ulrich Knoop

Vorlagefrage

Kann eine Übernahme von Daten aus einer (gemäß Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie) geschützten Datenbank in eine andere Datenbank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie) (1) sein, wenn sie aufgrund von Abfragen der Datenbank nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommen wird, oder setzt eine Entnahme im Sinne dieser Vorschrift einen Vorgang des (physischen) Kopierens eines Datenbestandes voraus?


(1)  ABl. Nr. L 77, S. 20.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/22


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Genova (Italien), eingereicht am 2. Juli 2007 — Radiotelevisione italiana SpA (RAI)/PTV Programmazioni Televisive SpA

(Rechtssache C-305/07)

(2007/C 211/41)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale civile di Genova

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Kläger: Radiotelevisione italiana SpA (RAI).

Beklagter: PTV Programmazioni Televisive SpA

Vorlagefragen

1.

Stellt die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Fernsehdienstes, die alle Inhaber von Geräten trifft, die zum Empfang von Rundfunksignalen geeignet sind, sowohl im nationalen Rahmen als auch im örtlichen Rahmen beurteilt, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG dar?

2.

Ist bejahendenfalls die dem italienischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten am 20. April 2005 übermittelte Entscheidung der Kommission wegen Tatsachenirrtums oder fehlerhafter Tatsachenwürdigung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, weil mit ihr die Ausnahmeregelung des Art. 86 Abs. 2 auf die RAI-Rundfunkgebühren für anwendbar erklärt, aber Folgendes nicht berücksichtigt worden ist: Der Sender, der über die Konzession verfügt, erbringt den öffentlich-rechtlichen Rundfunkdienst auf regionaler Ebene, ohne dass durch regionale Gesetze und besondere Dienstleistungsverträge die Aufgaben festgelegt sind, die der Sender in dem Zeitplan und in dem Programmnetz zu erfüllen hat, die für die Verbreitung der Inhalte auf regionaler Ebene bestimmt sind; in Anbetracht der fehlenden Festlegung der Verpflichtungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann die tatsächliche Verwendung der staatlichen Mittel, die für den öffentlichen Dienst auf örtlicher Ebene ausschließlich für Tätigkeiten bestimmt sind, die im Zusammenhang mit dieser öffentlichen Dienstleistung stehen, nicht kontrolliert werden; der Sender, der Inhaber der Konzession ist, ist nicht durch öffentlichen Rechtsakt mit der Erfüllung besonderer Verpflichtungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betraut worden, sondern hat nur allgemein die Erlaubnis zum Betrieb eines regionalen öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhalten?

3.

Steht allgemein Art. 86 EG einer nationalen Regelung entgegen, die auf den örtlichen Märkten den einzelnen Regionen die Gesetzgebungszuständigkeit für die Festlegung weiterer mit staatlichen Mitteln subventionierter Aufgaben des regionalen öffentlich-rechtlichen Rundfunks verleiht, wobei die ausschließliche Zuweisung solcher weiterer Aufgaben an die RAI S.p.A. ohne ein Verfahren der öffentlichen Ausschreibung erfolgt?


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/22


Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 3. Juli 2007 — Ruben Andersen/Kommunernes Landsforening als Bevollmächtigte für Slagelse Kommune (ehemals Skælskør Kommune)

(Rechtssache C-306/07)

(2007/C 211/42)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Højesteret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ruben Andersen

Beklagte: Kommunernes Landsforening als Bevollmächtigte für Slagelse Kommune (ehemals Skælskør Kommune)

Vorlagefragen

1.

Ist davon auszugehen, dass ein Tarifvertrag, mit dem die Richtlinie des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) (1) durchgeführt werden soll, nach Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht auf einen Arbeitnehmer anwendbar ist, der nicht Mitglied einer am Tarifvertrag beteiligten Organisation ist?

2.

Für den Fall einer Verneinung der ersten Frage: Bedeutet die in Art. 8 Abs. 2 enthaltene Wendung „Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis keiner tarifvertraglichen Regelung unterliegt“, dass die Bestimmungen eines Tarifvertrags, die die Verpflichtung zur vorherigen Mahnung des Arbeitgebers betreffen, nicht auf einen Arbeitnehmer anwendbar sind, der nicht Mitglied einer am Tarifvertrag beteiligten Organisation ist?

3.

Beziehen sich die Begriffe „befristeter Arbeitsvertrag“ und „befristetes Arbeitsverhältnis“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie auf kurzzeitige oder aber auf andere Beschäftigungsverhältnisse, beispielsweise auf alle zeitlich begrenzten Beschäftigungsverhältnisse? Im erstgenannten Fall: Nach welchen Kriterien ist zu entscheiden, ob das Beschäftigungsverhältnis zeitweilig (kurzzeitig) ist?


(1)  ABl. L 288, S. 32.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/23


Rechtsmittel, eingelegt am 5. Juli 2007 von Koldo Gorostiaga Atxalandabaso gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 24. April 2007 in der Rechtssache T-132/06, Gorostiaga Atxalandabaso/Europäisches Parlament

(Rechtssache C-308/07 P)

(2007/C 211/43)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Koldo Gorostiaga Atxalandabaso (Prozessbevollmächtigter: D. Rouget, avocat)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das vorliegende Rechtsmittel für begründet zu erklären und demzufolge den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 24. April 2007 aufzuheben;

abschließend über den Rechtsstreit zu entscheiden und die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 22. März 2006 für nichtig zu erklären, mit der die Erstattung eines Betrags in Höhe von 118 360,18 Euro durch den Kläger angeordnet und eine Einbehaltung verschiedener diesem vom Parlament geschuldeter parlamentarischer Vergütungen vorgenommen wird;

dem Beklagten seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf sechs Rechtsmittelgründe.

Erstens beanstandet der Rechtsmittelführer den Rückgriff auf Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, durch den ihm das Recht auf ein faires Verfahren entzogen werde, da er vom Gericht nicht vorher angehört worden sei und auch nicht auf das Vorbringen des Parlaments habe antworten können.

Zweitens macht der Kläger geltend, dass gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit verstoßen worden sei, da über die beiden aufeinanderfolgenden Klagen, die er in den Rechtssachen T-146/04 und T-132/06 erhoben habe — und die zum Urteil vom 22. Dezember 2005 bzw. zum Beschluss vom 24. April 2007 geführt hätten — in der Sache von denselben Richtern entschieden worden sei. Der oben genannte Grundsatz gebiete aber, dass derselbe Richter selbst in der gleichen Gerichtsinstanz nicht über eine Sache entscheiden dürfe, die auf einem Sachverhalt beruhe, der mit demjenigen einer Sache, über die er zuvor entschieden habe, identisch sei oder in einem hinreichenden Zusammenhang stehe.

Drittens trägt der Rechtsmittelführer vor, dass das Gericht die Tragweite des Urteils vom 22. Dezember 2005 falsch eingeschätzt habe. Da die Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments vom 24. Februar 2004 wegen Unzuständigkeit für nichtig erklärt worden sei, habe der Rechtsmittelführer nämlich keinen Grund gehabt, beim Gerichtshof ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil einzulegen, da die Feststellung der Unzuständigkeit durch das Gericht die Inexistenz der mit diesem Mangel behafteten Entscheidung nach sich ziehe.

Viertes beanstandet der Rechtsmittelführer die systematische Weigerung des Gerichts, die Argumente zu berücksichtigen, die er vorgebracht habe, um die Nichtigerklärung der Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments vom 22. März 2006 zu erreichen. Die letztgenannte Entscheidung stelle nämlich eine neue Entscheidung dar, die sich von der Entscheidung vom 24. Februar 2004 unterscheide, und das Gericht sei daher verpflichtet gewesen, alle Klagegründe in der Sache und in der Form zu prüfen, die er vorgebracht habe, um diese Entscheidung anzufechten.

Fünftens legt der Rechtsmittelführer dem Gericht zur Last, dass es sich geweigert habe, den auf höhere Gewalt gestützten Klagegrund zu prüfen, obwohl ein solcher Klagegrund in der Klage gegen die Entscheidung vom 24. Februar 2004 nicht geltend gemacht worden sei.

Sechstens schließlich wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, es habe dadurch gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, dass es u. a. eine Heranziehung des vom Parlament am 6. Dezember 2001 erlassenen Kodexes für gute Verwaltungspraxis abgelehnt habe.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/23


Vorabentscheidungsersuchen des Lunds Tingsrätt, eingereicht am 5. Juli 2007 — Svenska staten genom Tillsynsmyndigheten i Konkurser/Anders Holmqvist

(Rechtssache C-310/07)

(2007/C 211/44)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Lunds Tingsrätt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Svenska staten genom Tillsynsmyndigheten i Konkurser

Beklagter: Anders Holmqvist

Vorlagefragen

1.

Bedeutet Art. 8a der Richtlinie 80/987/EWG (1) des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/74/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates, dass ein Unternehmen nur dann als im Gebiet eines bestimmten Mitgliedstaats tätig anzusehen ist, wenn es eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat hat?

2.

Falls Frage 1 verneint wird: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Unternehmen als in mehreren Mitgliedstaaten tätig anzusehen ist?

3.

Nach welchen Kriterien bestimmt sich, wenn die Gesellschaft als im Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten tätig anzusehen ist und ein Arbeitnehmer seine Arbeit für die Gesellschaft in mehreren dieser Mitgliedstaaten verrichtet, wo die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird?

4.

Entfaltet Art. 8a der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, unmittelbare Wirkung?


(1)  ABl. L 283, S. 23.

(2)  ABl. L 270, S. 10.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/24


Klage, eingereicht am 5. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

(Rechtssache C-311/07)

(2007/C 211/45)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und B. Schima, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge der Klägerin

Die Republik Österreich hat dadurch gegen Artikel 6 Nr. 1 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme verstoßen (1), dass keine dieser Vorschrift entsprechende Frist für die Aufnahme von Arzneimitteln in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex vorgesehen ist.

Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Ziel der Richtlinie 89/105/EWG sei es unter anderem, die Unterschiede bei nationalen Maβnahmen wirtschaftlicher Art zu beseitigen, die die Mitgliedstaaten ergreifen, um die Ausgaben des öffentlichen Gesundheitswesens für Arzneimittel besser überschauen zu können. Dazu gehörten Maβnahmen zur Einschränkung der Palette der Erzeugnisse, die vom staatlichen Krankenversicherungssystem gedeckt würden. Um zu verhindern, dass es durch solche Unterschiede zu Behinderungen des innergemeinschaftlichen Handels mit Arzneimitteln komme, stelle die Richtlinie bestimmte Anforderungen an das Verfahren zur Aufnahme von Erzeugnissen in die Liste der unter das staatliche Krankenversicherungssystem fallenden Arzneimittel. Dementsprechend setze Artikel 6 Nr. 1 der Richtlinie eine Frist für die Entscheidungen über die Aufnahme der Arzneimittel in diese so genannte „Positivliste“.

In Österreich bestünden drei verschiedene Erstattungsbereiche innerhalb der Liste der unter das Krankenversicherungssystem fallenden Erzeugnisse. Der „grüne Bereich“ beinhalte Arzneimittel, deren Verschreibung und Kostenerstattung ohne vorherige Genehmigung durch den Sozialversicherungsträger medizinisch und gesundheitsökonomisch sinnvoll und gerechtfertigt sei, die Kosten für im „gelben Bereich“ verzeichnete Arzneimittel würden nur in begründeten Einzelfällen, nach der vorherigen Genehmigung des Sozialversicherungsträgers, erstattet, und, endlich, der „rote Bereich“ beinhalte Arzneimittel, für die ein Antrag auf Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich vorliege. Die Kosten für die im roten Bereich verzeichneten Arzneimittel würden in begründeten Einzelfällen, nach vorheriger Genehmigung des Sozialversicherungsträgers, erstattet, vorausgesetzt, es gebe keine Alternativen im gelben oder grünen Bereich. Ein gültiger Antrag auf Aufnahme eines Arzneimittels in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex bringe es also mit sich, dass dieses Mittel über einen bestimmten Zeitraum in den roten Bereich aufgenommen werde. Nach der österreichischen Regelung könnten Arzneimittel des roten Bereichs für höchstens 24 Monate in diesem Bereich verbleiben; könne der EU-Durchschnittspreis nicht festgestellt werden, verlängere sich die Frist auf 36 Monate.

Diese Regelung stehe mit Artikel 6 Nr. 1 der Richtlinie 89/105/EWG nicht im Einklang, da es keine Garantie dafür gebe, dass eine Entscheidung über die Aufnahme eines Arzneimittels in den gelben oder grünen Bereich, wie durch diese Vorschrift der Richtlinie gefordert, innerhalb von 90 oder 180 Tagen erfolge.

Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-229/00, Kommission gegen Finnland, entschieden habe, würden die Ziele der Richtlinie beeinträchtigt, wenn ein Mitgliedstaat ein zweistufiges Verfahren zur Festlegung der Liste der Arzneimittel, für die ein erhöhter Erstattungssatz gelte, einführen könnte, von denen das eine die in Artikel 6 Nr. 1 der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen erfüllen würde, während das andere von diesen Verpflichtungen befreit wäre und die Ziele der Richtlinie nicht beachtete. Entgegen der Auffassung der österreichischen Regierung müsse nicht nur ein Antrag auf Aufnahme in eine Positivliste, sondern auch ein Antrag auf Aufnahme in eine bestimmte Kategorie einer solchen Liste entsprechend den Anforderungen des Artikels 6 Nr. 1 der Richtlinie behandelt werden, wenn die Aufnahme in diese Kategorie, wie in Österreich, günstigere Voraussetzungen für die Erstattung mit sich bringe als die Aufnahme in eine andere Kategorie oder der Verbleib in dieser. Es müsse also dementsprechend sichergestellt werden, dass über solche Anträge innerhalb der in Artikel 6 Nr. 1 der Richtlinie vorgesehenen Frist entschieden werde.

Da das österreichische Recht dies nicht vorsehe, stehe es mit der genannten Vorschrift des Gemeinschaftsrechts im Lichte seiner Auslegung durch den Gerichtshof nicht im Einklang.


(1)  Abl. 1989, L 40, S. 8.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/25


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'Instance de Paris (Frankreich) eingereicht am 6. Juli 2007 — JVC France SAS/Administration des douanes (Direction Nationale du Renseignement et des Enquêtes Douanières)

(Rechtssache C-312/07)

(2007/C 211/46)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal d'Instance de Paris

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: JVC France SAS

Beklagter: Administration des douanes (Direction Nationale du Renseignement et des Enquêtes Douanières)

Vorlagefragen

1.

Ist ein Camcorder, der bei der Einfuhr nicht in der Lage ist, Videosignale aus einer externen Quelle in die Unterposition 8525 40 99 einzureihen, wenn bei ihm der Videoanschluss nachträglich mit Hilfe einer Software oder eines Freischalters (Widget) als Videoeingang eingerichtet werden kann, wenn dieses Gerät mit elektronischen Schaltkreisen ausgerüstet ist, die es ihm nach der Neueinrichtung ermöglichen, ein Videosignal aus einer externen Quelle aufzuzeichnen, obwohl der Hersteller und der Verkäufer auf diese Möglichkeit weder hingewiesen haben noch sie unterstützen?

2.

Falls die erste Frage zu bejahen ist, durfte die Kommission, da die aufeinanderfolgenden Änderungen der Erläuterungen zu einer Änderung der Gemeinschaftspraxis bei der Tarifierung der Camcorder und einer Ausnahme von dem Grundsatz führen, wonach die Tarifierung der Waren anhand ihrer tatsächlichen Merkmale zum Zeitpunkt der Abfertigung zu erfolgen hat, diese Änderung zu Recht durch eine Änderung der Erläuterungen, die also rückwirkend gilt, anstatt durch Erlass eine nur für die Zukunft anwendbaren Tarifierungsverordnung vornehmen?


8.9.2007   

DE

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C 211/25


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil No. 3 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 5. Juli 2007 — Kirtruna SL und Elisa Vigano/Cristina Delgado, Fernández de Heredia, Sergio Sabini Celio, Miguel Oliván Bascones, Red Elite de Electrodomésticos SA, Electro Calbet SA

(Rechtssache C-313/07)

(2007/C 211/47)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Mercantil No. 3 de Barcelona (Spanien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Kirtruna SL und Elisa Vigano

Beklagte: Cristina Delgado, Fernández de Heredia, Sergio Celio, Miguel Oliván Bascones, Red Elite de Electrodomésticos SA, Electro Calbet SA

Vorlagefragen

1.

Ist die Garantie, dass der Erwerber eines Unternehmens, das sich in Konkurs befindet, oder einer Produktionseinheit desselben nicht die Schulden aus den Arbeitsverträgen oder -verhältnissen übernimmt, wenn in dem Insolvenzverfahren ein Schutz gewährt wird, der dem durch die gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien vorgesehenen Schutz zumindest gleichwertig ist, einzig und allein als in Bezug auf die unmittelbar mit den Arbeitsverträgen oder -verhältnissen verbundenen Verpflichtungen bestehend anzusehen, oder muss diese Garantie im Zusammenhang mit einem umfassenden Schutz der Rechte der Arbeitnehmer und der Erhaltung der Arbeitsplätze auf andere Verträge ausgedehnt werden, bei denen es sich nicht um Arbeitsverträge im eigentlichen Sinn handelt, die aber die Geschäftsräume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit ausübt, oder bestimmte Produktionsmittel betreffen, die für die Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit unerlässlich sind?

2.

Kann in diesem Zusammenhang einer Garantie für die Rechte der Arbeitnehmer der Erwerber der Produktionseinheit von dem Richter, der mit dem Konkurs befasst ist und die Übertragung genehmigt, eine Garantie nicht nur in Bezug auf die Rechte aus den Arbeitsverträgen, sondern auch in Bezug auf andere für die Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit unerlässliche Verträge oder Verpflichtungen des insolventen Unternehmens erhalten?

3.

Wenn jemand ein Unternehmen, das sich in Konkurs befindet, oder eine Produktionseinheit unter der Bedingung erwirbt, dass alle oder ein Teil der Arbeitsverträge fortgeführt werden, und in die Rechte und Pflichten aus diesen eintritt, erhält er dann die Garantie, dass keine weiteren Verbindlichkeiten des Veräußerers gegen ihn geltend gemacht werden können oder auf ihn übertragen werden, die die Arbeitsverträge oder -verhältnisse betreffen, in die er eingetreten ist, insbesondere nicht steuerliche Risiken oder Schulden gegenüber der Sozialversicherung, und dass auch keine Rechte von Inhabern von Rechten und Pflichten aus Verträgen geltend gemacht werden können, die der zahlungsunfähige Schuldner abgeschlossen hatte und die als Ganzes oder als Produktionseinheit auf den Erwerber übertragen worden sind?

4.

Kann die Richtlinie 2001/23 (1) letztlich in Bezug auf die Übertragung von Produktionseinheiten oder Unternehmen, die gerichtlich oder auf dem Verwaltungsweg für insolvent oder in Liquidation befindlich erklärt worden sind, dahin ausgelegt werden, dass sie nicht nur den Schutz der Arbeitsverträge, sondern auch anderer Verträge zulässt, die sich direkt und unmittelbar auf die Erhaltung der Arbeitsplätze auswirken?

5.

Ist die Fassung von Art. 149 Abs. 2 der Ley Concursal in Bezug auf den Unternehmensübergang nicht mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 unvereinbar, sofern durch die Rechtsnachfolge die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen des in Konkurs befindlichen oder insolventen Schuldners, insbesondere die Schulden gegenüber der Sozialversicherung, die dieser möglicherweise nicht beglichen hat, auf den Erwerber übertragen werden?


(1)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16).


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/26


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 10. Juli 2007 — Lahti Energia Oy

(Rechtssache C-317/07)

(2007/C 211/48)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Lahti Energia Oy

Andere Verfahrensbeteiligte:Lahden ympäristölautakunta, Hämeen ympäristökeskus, Salpausselän luonnonystävät ry

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2000/76/EG (1) dahin auszulegen, dass die Richtlinie auf die Verbrennung gasförmiger Abfälle nicht anwendbar ist?

2.

Ist eine Vergaseranlage, in der aus Abfällen durch Pyrolyse Gas entsteht, als Verbrennungsanlage im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2000/76/EG anzusehen, auch wenn es in dieser Anlage keine Verbrennungslinie gibt?

3.

Ist die Verbrennung von in einer Vergaseranlage entstandenem und nach dem Vergasungsprozess gereinigtem Produktgas im Kessel eines Kraftwerks als ein Vorgang anzusehen, der unter Art. 3 der Richtlinie 2000/76/EG fällt? Ist es hierbei von Bedeutung, dass gereinigtes Produktgas fossile Brennstoffe ersetzt und die Emissionen des Kraftwerks je erzeugter Energieeinheit bei der Verwendung von aus Abfällen entstandenem und gereinigtem Produktgas geringer sind als bei der Verwendung anderer Brennstoffe? Ist es für die Auslegung der Tragweite der Richtlinie 2000/76/EG von Bedeutung, ob die Vergaseranlage und das Kraftwerk unter technisch funktionellen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung ihrer Entfernung voneinander eine einzige Anlage bilden oder ob das in der Vergaseranlage entstandene und gereinigte Produktgas befördert und anderswo z. B. zur Lieferung von Energie, als Brennstoff oder zu anderen Zwecken verwendet werden kann?

4.

Unter welchen Voraussetzungen kann in einer Vergaseranlage entstandenes und gereinigtes Produktgas als ein Erzeugnis angesehen werden, so dass es nicht mehr unter die Vorschriften über Abfälle fällt?


(1)  Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. L 332, S. 91).


8.9.2007   

DE

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C 211/27


Rechtsmittel, eingelegt am 11. Juli 2007 von 3F, vormals Specialarbejderforbundet i Danmark (SID) gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 23. April 2007 in der Rechtssache T-30/03, Specialarbejderforbundet i Danmark (SID)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-319/07 P)

(2007/C 211/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: 3F, vormals Specialarbejderforbundet i Danmark (SID) (Prozessbevollmächtigte: A. Bentley, Barrister und A. Worsøe, advokat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Königreich Dänemark, Königreich Norwegen

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 23. April 2007, Specialarbejderforbundet i Danmark (SID)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (T-30/03), aufzuheben und

ihre Klage in der Rechtssache T-30/03 für zulässig zu erklären und

die ihr durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten jedenfalls der Kommission aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass der angefochtene Beschluss aus folgenden Gründen für nichtig zu erklären sei:

1.

Das Gericht erster Instanz habe sich rechtsfehlerhaft auf das Urteil Albany (C-67/96) berufen, um festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführerin nicht auf ihre eigene Wettbewerbsposition bei der Aushandlung von Tarifverträgen berufen könne, um ihre individuelle Betroffenheit zu begründen.

2.

Das Gericht erster Instanz habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass sich die Rechtsmittelführerin nicht auf soziale Aspekte berufen könne, um ihre individuelle Betroffenheit zu begründen.

3.

Das Gericht erster Instanz habe sich zu Unrecht die Plaumann- und die ARE-Rechtsprechung für seine Entscheidung gestützt, dass die Rechtsmittelführerin nicht schon deshalb als individuell betroffen angesehen werden könne, weil die in Frage stehende Beihilfe in Form geringerer Lohnforderungen der Seeleute, denen die Befreiung von der Einkommensteuer zugute komme, an die Empfänger gelange.

4.

Das Gericht erster Instanz habe zu Unrecht auf die Van der Kooy- und die CIRFS-Rechtsprechung für seine Entscheidung gestützt, dass das eigene Interesse der Rechtsmittelführerin als Verhandlungsführer von steuerlichen Maßnahmen nicht berührt werde.


8.9.2007   

DE

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C 211/27


Rechtsmittel, eingelegt am 11. Juli 2007 von Antartica Srl gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. Mai 2007 in der Rechtssache T-47/06, Antartica Srl/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-320/07 P)

(2007/C 211/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Antartica Srl (Prozessbevollmächtigte: E. Racca und A. Fusillo, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), The Nasdaq Stock Market, Inc.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer aufzuheben,

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass die Auslegung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (1) durch das Gericht erster Instanz nicht der im Anschluss an das Urteil General Motors (C-375/97) geltenden Definition der Markenbekanntheit entspreche.


(1)  ABl. L 11, S. 1.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/27


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Belgien) eingereicht am 12. Juli 2007 — Coditel Brabant SA/1. Commune d'Uccle, 2. Société Intercommunale pour la Diffusion de la Télévision (BRUTELE), 3. Région de Bruxelles-Capitale

(Rechtssache C-324/07)

(2007/C 211/51)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Coditel Brabant SA

Beklagte: 1. Commune d'Uccle, 2. Société Intercommunale pour la Diffusion de la Télévision (BRUTELE), 3. Région de Bruxelles-Capitale

Vorlagefragen

1.

Darf eine Gemeinde ohne Ausschreibung einer Genossenschaft beitreten, die ausschließlich aus anderen Gemeinden und Gemeindezusammenschlüssen besteht (so genannte reine Interkommunale), um ihr die Verwaltung ihres Kabelfernsehnetzes zu übertragen, wenn die Genossenschaft ihre Tätigkeit im Wesentlichen nur für ihre Mitglieder und zu deren Entlastung verrichtet und die Entscheidungen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit vom Verwaltungsrat und von den Zweigräten (in den Grenzen der ihnen vom Verwaltungsrat übertragenen Befugnisse) als Satzungsorganen getroffen werden, die aus Vertretern der Verwaltungsträger bestehen und mit der Mehrheit dieser entscheiden?

2.

Kann die so auf dem Weg über die Satzungsorgane von allen Mitgliedern oder — im Fall von Betriebszweigen oder -unterzweigen — von einem Teil der Mitglieder ausgeübte Herrschaft über die Entscheidungen der Genossenschaft als Kontrolle über die Genossenschaft wie über die eigenen Dienststellen angesehen werden?

3.

Müssen diese Herrschaft und diese Kontrolle, um als einander entsprechend angesehen werden zu können, von jedem Mitglied individuell ausgeübt werden, oder genügt es, dass sie von der Mehrheit der Mitglieder ausgeübt werden?


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/28


Klage, eingereicht am 11. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-325/07)

(2007/C 211/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: G. Rozet)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2003/18/EG sei am 14. April 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 97, S. 48.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/28


Klage, eingereicht am 13. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-328/07)

(2007/C 211/53)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: W. Wils)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (1) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und jedenfalls dadurch, dass es diese Bestimmungen der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG sei am 29. April 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 157, S. 45 und — Berichtigung — ABl. L 195, S. 16.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/29


Klage, eingereicht am 13. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-329/07)

(2007/C 211/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: W. Wils)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (1) verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen und jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat.

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG sei am 29. April 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 157, S. 45 — berichtigt — ABl. L 195, S. 16.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/29


Vorabentscheidungsersuchen der Cour Administrative d'appel de Lyon (Frankreich) eingereicht am 17. Juli 2007 — Régie Networks/Direction de contrôle fiscal Rhône-Alpes Bourgogne

(Rechtssache C-333/07)

(2007/C 211/55)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour Administrative d'appel de Lyon (Frankreich)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Régie Networks

Beklagter: Direction de contrôle fiscal Rhône-Alpes Bourgogne

Vorlagefrage

Ist die Entscheidung N 679/97 der Europäischen Kommission vom 10. November 1997, mit der diese beschlossen hat, keine Einwände gegen die Änderungen zu erheben, die an der durch das Dekret Nr. 92/1053 (1) eingeführten Beihilferegelung für den Hörfunk vorgenommen wurden, in Bezug 1. auf ihre Begründung, 2. auf die Beurteilung der Vereinbarkeit der Finanzierung der Beihilferegelung für den Hörfunk, die für den Zeitraum 1998 bis 2002 eingeführt wurde, mit dem EG-Vertrag und 3. auf die Stichhaltigkeit des Grundes, der darauf gestützt wird, dass die Haushaltsmittel für die in Rede stehende Beihilferegelung nicht erhöht worden seien, gültig?


(1)  Dekret Nr. 92-1053 vom 30. September 1992 über die Verlängerung einer parafiskalischen Abgabe zugunsten eines Unterstützungsfonds für den Hörfunk, JORF Nr. 228 vom 1. Oktober 1992, und Dekret Nr. 97-1263 vom 29. Dezember 1997 über die Einführung einer parafiskalischen Abgabe zugunsten eines Unterstützungsfonds für den Hörfunk, JORF Nr. 302 vom 30. Dezember 1997, S. 19194.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/29


Klage, eingereicht am 19. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-340/07)

(2007/C 211/56)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und M. van Beek)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2002/73/EG sei am 5. Oktober 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 269, S. 15.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/30


Klage, eingereicht am 20. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

(Rechtssache C-341/07)

(2007/C 211/57)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: W. Wils und P. Dejmek)

Beklagter: Königreich Schweden

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (1) zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls die Kommission hiervon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

dem Königreich Schweden die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 28. April 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 157, S. 45.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/30


Klage, eingereicht am 24. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-342/07)

(2007/C 211/58)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und B. Schima)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/91/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat, und in jedem Fall dadurch, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat,

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG im innerstaatlichen Recht sei am 4. Januar 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/30


Klage, eingereicht am 25. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-345/07)

(2007/C 211/59)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und P. Dejmek)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (1) verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat, und in jedem Fall dadurch, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat,

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/49/EG im innerstaatlichen Recht sei am 30. April 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 164, S.44.


8.9.2007   

DE

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C 211/31


Klage, eingereicht am 25. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-346/07)

(2007/C 211/60)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und P. Dejmek)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems verstoßen hat (1), dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat, und in jedem Fall dadurch, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat,

der Hellenische Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/50/EG im innerstaatlichen Recht sei am 30. April 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 164, S.114.


Gericht erster Instanz

8.9.2007   

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C 211/32


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Juli 2007 — Ente per le Ville vesuviane/Kommission

(Rechtssache T-189/02) (1)

(Europäischer Fonds für regionale Entwicklung [EFRE] - Einstellung eines Gemeinschaftszuschusses - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis des Endempfängers des Zuschusses - Unmittelbare Verknüpfung - Verteidigungsrechte - Verstoß gegen den geänderten Art. 12 der Verordnung [EWG] Nr. 4254/88 - Unzureichende Ermittlung)

(2007/C 211/61)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Ente per le Ville vesuviane (Neapel, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Soprano und A. De Angelis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und H. Speyart)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung D(2002) 810111 der Kommission vom 13. März 2002 über die Einstellung des Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) als Investition in Infrastrukturen in Kampanien (Italien) in Bezug auf ein integriertes Aufwertungssystem für drei vesuvianische Villen (EFRE Nr. 86/05/04/054)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Ente per le Ville vesuviane trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 191 vom 10.8.2002.


8.9.2007   

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C 211/32


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Juli 2007 — Bouychou/Kommission

(Rechtssache T-344/04) (1)

(Außervertragliche Haftung - Entscheidung, mit der die Rückzahlung der Beihilfen angeordnet wird, die Stardust Marine von Frankreich gewährt wurden - Nichtigerklärung der Entscheidung durch ein Urteil des Gerichtshofs)

(2007/C 211/62)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Denis Bouychou als Insolvenzverwalter der Stardust Marine (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Vatier und M. Verger)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und C. Giolito)

Gegenstand

Antrag auf Ersatz des Schadens, der durch die Entscheidung 2000/513/EG der Kommission vom 8. September 1999 über die Beihilfen, die dem von Rechtsanwalt Bouychou als Insolvenzverwalter vertretenen Unternehmen Stardust Marine von Frankreich gewährt wurden, entstanden sein soll.

Tenor

1.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 262 vom 23.10.2004.


8.9.2007   

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C 211/33


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Juli 2007 — FG Marine/Kommission

(Rechtssache T-360/04) (1)

(Außervertragliche Haftung - Entscheidung, mit der die Rückzahlung der Beihilfen angeordnet wird, die Stardust Marine von Frankreich gewährt wurden - Nichtigerklärung der Entscheidung durch ein Urteil des Gerichtshofs)

(2007/C 211/63)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: FG Marine SA (Roissy Charles de Gaulle, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Michel)

Beklagte: Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und C. Giolito)

Gegenstand

Antrag auf Ersatz des Schadens, der durch die Entscheidung 2000/513/EG der Kommission vom 8. September 1999 über die Beihilfen, die dem Unternehmen Stardust Marine von Frankreich gewährt wurden, entstanden sein soll.

Tenor

1.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 262 vom 23.10.2004.


8.9.2007   

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C 211/33


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 27. Juni 2007 — V/Parlament

(Rechtssache T-345/05 R II)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Dringlichkeit)

(2007/C 211/64)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragsteller: V (Prozessbevollmächtigte: J. Lofthouse, M. Monan, Barristers, und E. Hayes, Solicitor)

Antragsgegner: Parlament (Prozessbevollmächtigte: H. Krück, D. Moore und M. Windisch)

Gegenstand

Antrag auf erneute Prüfung des ersten Antrags des Antragstellers auf Erlass einstweiliger Anordnungen, der durch Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. März 2007, V/Parlament, T-345/05 R, in der amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht, zurückgewiesen worden ist.

Tenor

1.

Der Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


8.9.2007   

DE

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C 211/33


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 25. Juni 2007 — Drax Power u. a./Kommission

(Rechtssache T-130/06) (1)

(Nichtigkeitsklage - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Vorschlag einer Änderung des nationalen Zuteilungsplans für Zertifikate - Ablehnende Entscheidung der Kommission - Unzulässigkeit)

(2007/C 211/65)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Drax Power Ltd (Selby, Vereinigtes Königreich), Great Yarmouth Power Ltd (Swindon, Vereinigtes Königreich), International Power plc (London, Vereinigtes Königreich), Npower Cogen Ltd (Swindon), RWE Npower plc (Swindon), ScottishPower Generation Ltd (Glasgow, Vereinigtes Königreich) und Scottish and Southern Energy plc (Perth, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: I. Glick, QC, und M. Cook, Barrister)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und X. Lewis)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006) 426 final der Kommission vom 22. Februar 2006 in Bezug auf den Vorschlag einer Änderung des vom Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten nationalen Zuteilungsplans für Treibhausgasemissionszertifikate

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 165 vom 15.7.2006.


8.9.2007   

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C 211/34


Klage, eingereicht am 31. Mai 2007 — KEK DIALOGOS/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-190/07)

(2007/C 211/66)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: KEK DIALOGOS (Peristeri Attikis, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Chatzimichalis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Nr. 23/II/2006 und jede andere mit dieser zusammenhängende Handlung und/oder Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für nichtig zu erklären,

der beklagten Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten der Klägerin und das Honorar von deren bevollmächtigtem Rechtsanwalt aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung E(2006)465 teliko der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Februar 2006, mit der die Klägerin verpflichtet wird, zur Rückzahlung der Vorschüsse, die die KEK XINI (1) als Zuschuss im Rahmen des Programms zur Information des Europäischen Bürgers (Programme d'information du citoyen européen) PRINCE erhalten hat, 71 981 Euro zuzüglich Zinsen wegen der ungerechtfertigten Verzögerung und des Fehlens von Belegen für die Durchführung des Vorhabens zu zahlen. Die Klägerin macht geltend, dass die fragliche Entscheidung unbegründet, fehlerhaft und missbräuchlich sowie in ihrer Begründung lückenhaft und unzutreffend sei.

Entgegen den — irrtümlichen und ungerechtfertigten — Feststellungen der Kommission habe sie ihre Verpflichtungen aus der von ihr eingegangenen Vereinbarung über die Zuschussgewährung für die Teilnahme an dem in Rede stehenden Programm eingehalten und die zuständigen Stellen der EU rechtzeitig informiert, wenn Verzögerungen durch objektive Schwierigkeiten zu verzeichnen gewesen seien.

Die Klägerin trägt außerdem vor, die KEK XINI habe niemals zusätzlich zu den vereinnahmten Vorschüssen in Höhe von 71 981 Euro den Restbetrag des Zuschusses angefordert, vertritt aber die Ansicht, dass die in Bezug auf das oben genannte Programm erbrachten Arbeiten und Aufwendungen diesen Betrag überstiegen.

Aufgrund all dessen macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären sei. Diese sei erlassen worden, weil das Personal der Gesellschaft die Stellen der EU, die die Kontrolle vor Ort vorgenommen hätten, mangelhaft unterrichtet hätten. Infolge der Auswechslung des mit dem Programm befassten Personals hätten nämlich die neuen Mitarbeiter zunächst nicht so voll auf dem Laufenden sein können, dass sie die verlangten Informationen hätten sammeln und unverzüglich erschöpfend Auskunft geben können.


(1)  Durch Änderung ihrer Satzung am 12. April 2006 wurde die KEK XINI in KEK DIALOGOS umbenannt.


8.9.2007   

DE

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C 211/34


Klage, eingereicht am 26. Juni 2007 — Las Palmeras/Rat und Kommission

(Rechtssache T-217/07)

(2007/C 211/67)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Las Palmeras S. Coop. And. (Sevilla, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ortiz Blanco)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ein Urteil zu erlassen, durch das der vorliegenden Schadensersatzklage gemäß Art. 288 EG stattgegeben und festgestellt wird, dass die Klägerin Anspruch darauf hat, vom Rat und von der Kommission als Gesamtschuldner Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 288 238 Euro zu erhalten;

den beklagten Organen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin im vorliegenden Verfahren, ein spanisches Unternehmen, das Rohbaumwolle entkörnt, begehrt Ersatz des Schadens, den sie infolge der Anwendung des durch Art. 1 Nr. 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (1) eingeführten Kapitels 10a des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (2) angeblich erlitten hat. Durch das Kapitel 10a des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden gemeinsame Regelungen für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geschaffen und bestimmte Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe eingeführt.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die streitgegenständlichen Vorschriften durch das Urteil des Gerichtshofs vom 7. September 2006 in der Rechtssache C-310/04, Königreich Spanien/Kommission, wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für nichtig erklärt worden seien. Durch dieses Urteil seien jedoch die Wirkungen der Nichtigerklärung bis zum Erlass einer neuen Verordnung ausgesetzt worden, weshalb die genannten Vorschriften im Wirtschaftsjahr 2006/2007 weiter gegolten hätten.

Auf der Grundlage von zwei einer Wirtschaftsberatungsgesellschaft übertragenen Gutachten werde in der Klage der Schaden geprüft, der dem Wirtschaftszweig entstanden sei, da als Folge der Anwendung der für nichtig erklärten Vorschriften im Bezugswirtschaftsjahr bei der Menge der erzeugten Rohbaumwolle und infolgedessen der durch die Industrie entkörnten Baumwolle ein starker Rückgang eingetreten sei. Konkret bedeute die in den streitigen Vorschriften vorgesehene Stützungsregelung, dass ein erheblicher Teil der Beihilfen (etwa 65 %) vo^m Anbau von Baumwolle vollständig losgelöst werde, so dass der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs sie weiter erhalte, auch wenn er sein Land zum Anbau anderer Kulturen nutze. Auf diese Weise falle die erwartete Rentabilität bei der Nutzung eines Hektars Fläche für den Anbau von Baumwolle unter die erwartete Rentabilität bei der Nutzung für alternative Kulturen. Die Situation habe auch zu einem Rückgang der von der Entkörnungsindustrie erzielten Betriebseinnahmen geführt.

Die Klägerin macht geltend, dass im vorliegenden Fall die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen dafür vorlägen, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft ausgelöst werde.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zu ihrer Anpassung infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (ABl. L 161, S. 48).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1).


8.9.2007   

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C 211/35


Klage, eingereicht am 26. Juni 2007 — Agroquivir/Rat und Kommission

(Rechtssache T-218/07)

(2007/C 211/68)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Agroquivir, S. Coop. And. de Segundo Grado (Sevilla, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ortiz Blanco)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ein Urteil zu erlassen, durch das der vorliegenden Schadensersatzklage gemäß Art. 288 EG stattgegeben und festgestellt wird, dass die Klägerin Anspruch darauf hat, vom Rat und von der Kommission als Gesamtschuldner Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 288 238 Euro zu erhalten;

den beklagten Organen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-217/07, Las Palmeras/Rat und Kommission.


8.9.2007   

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C 211/36


Klage, eingereicht am 25. Juni 2007 — DSV Road/Kommission

(Rechtssache T-219/07)

(2007/C 211/69)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: DSV Road N.V. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Poelmans, A. Calewaert und R. de Wit)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 2007 über den Antrag des Königreichs Belgien, bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen REC 05/02, C(2007)1776, mit der festgestellt worden ist, dass Einfuhrabgaben in Höhe von 168 004,65 EUR, die Gegenstand des Antrags des Königreichs Belgien vom 12. August 2002 sind, nachzuerheben sind und nicht erlassen werden dürfen, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin führte Disketten aus Thailand ein, für die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems eine Präferenzregelung galt, sofern die Einfuhr nach Art. 80 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (1) durch ein von den thailändischen Behörden ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A gedeckt war.

Die Klägerin legte bei jeder Zollanmeldung ein von den thailändischen Behörden ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A vor, woraufhin die belgischen Behörden die Zollpräferenzbehandlung gewährten.

Einige von den thailändischen Behörden ausgestellte Zeugnisse wurden jedoch für ungültig erklärt, so dass die Waren bei der Einfuhr in die EU nicht in den Genuss einer Zollpräferenzbehandlung kamen.

In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass die hierdurch entstandene Zollschuld nachzuerheben ist.

Die Klägerin macht erstens geltend, die Kommission hätte feststellen müssen, dass nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (2) die geschuldeten Abgaben nicht nacherhoben zu werden brauchten. Die Ausstellung der Zeugnisse nach Formblatt A sei auf einen Irrtum der thailändischen Behörden zurückzuführen, und es sei nicht nachgewiesen, dass die Ausführer die Fakten unrichtig dargestellt hätten. Darüber hinaus liege ein Irrtum vor, weil die thailändischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass die Waren nicht in den Genuss der Zollpräferenzbehandlung kämen.

Zweitens hätte die Kommission gemäß Art. 239 der Verordnung Nr. 2913/92 die Abgaben wegen besonderer Umstände erlassen müssen.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/36


Klage, eingereicht am 29. Juni 2007 — Thomson Sales Europe/Kommission

(Rechtssache T-225/07)

(2007/C 211/70)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Thomson Sales Europe (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Goguel und F. Foucault)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

einstweilig anzuordnen, dass alle Schriftstücke, Dokumente, Protokolle, Schreiben, Materialien usw., die zu den beiden Verordnungen Nr. 2376/94 und Nr. 710/95 geführt haben, den Parteien zur Verfügung gestellt werden;

die Entscheidung REM 03/05 der Kommission vom 7. Mai 2007 für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung REM 03/05 der Kommission vom 7. Mai 2007, mit der festgestellt wird, dass der Erlass von Einfuhrzöllen in dem besonderen Fall der Klägerin nicht gerechtfertigt ist. Diese Entscheidung erging aufgrund eines an die Kommission gerichteten Ersuchens der französischen Behörden, die von der Klägerin die Zahlung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhr von Farbfernsehempfangsgeräten verlangte, die von ihrer Tochtergesellschaft in Thailand gefertigt wurden und für die diese einen Erlass nach Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) beantragt hatte.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie in den Genuss des Erlasses nach Art. 239 der Verordnung Nr. 2913/92 kommen könne, weil sie die beiden in der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfülle.

Die erste Voraussetzung (Vorliegen eines besonderen Falls) sei erfüllt; zum einen folge das aus dem Verhalten der Kommission, die ihre Herangehensweise bei der Auslegung von Rechtsvorschriften über den Warenursprung geändert habe, ohne die Wirtschaftsteilnehmer angemessen zu unterrichten, und zum anderen aus dem Verhalten der nationalen Behörden, die der Herangehensweise der Kommission gefolgt seien.

Die Klägerin könne hinsichtlich der zweiten Voraussetzung des Art. 239 der Verordnung Nr. 2913/92 (Fehlen einer betrügerischen Absicht oder Fahrlässigkeit) nicht als fahrlässig handelnd angesehen werden, weil sie auf die Begründetheit der ursprünglichen Auffassung der Dienststellen der Kommission vertraut habe, die entschieden hätten, die Vorschriften über den Warenursprung bei ihr nicht streng anzuwenden, sondern den Vorzugsantidumpingzoll auf alle Geräte anzuwenden, die von ihrer Tochtergesellschaft in Thailand hergestellt und ausgeführt worden seien.


(1)  ABl. L 302, S. 1.


8.9.2007   

DE

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C 211/37


Klage, eingereicht am 20. Juni 2007 — Prana Haus/HABM (PRANAHAUS)

(Rechtssache T-226/07)

(2007/C 211/71)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Prana Haus GmbH (Freiburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Hebeis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 18. April 2007 in der Sache R 1611/2006-1 aufzuheben;

das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt anzuweisen, die Markenanmeldung 4 839 916 „PRANAHAUS“ in das Gemeinschaftsmarkenregister einzutragen und

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „PRANAHAUS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 35 (Anmeldung Nr. 4 839 916).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da kein absolutes Eintragungshindernis für die Eintragung der angemeldeten Marke bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


8.9.2007   

DE

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C 211/37


Klage, eingereicht am 28. Juni 2007 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-227/07)

(2007/C 211/72)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Teil der Entscheidung 2007/243/EG der Kommission vom 18. April 2007 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung, der Gegenstand der vorliegenden Klage ist, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Königreich Spanien ficht die streitige Entscheidung insoweit an, als sie eine finanzielle Berichtigung der Zahlungen im Rahmen der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten in den Haushaltsjahren 2003 und 2004 in Höhe von 4 090 316,46 Euro vorsieht.

Zur Begründung seiner Anträge macht der Kläger Folgendes geltend:

Einen Verstoß gegen die Art. 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 (1) und gegen Art. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 (2), weil die von der Kommission geltend gemachten Unregelmäßigkeiten, die sich, insbesondere, auf die Kontrollen an den Lieferstellen der Ausgangsstoffe, d. h. das Fehlen nächtlicher Kontrollen durch die Inspektoren der Autonomen Gemeinschaft Extremadura, auf die Nichtaufbewahrung von Wiegebescheinigungen und auf die Unterzeichnung von Lieferscheinen „en bloc“ bezögen, nicht bestünden;

hilfsweise einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Kommission die Auferlegung einer finanziellen Berichtigung für die Gesamtmenge der gelieferten Tomaten beschließe, obwohl die Unregelmäßigkeit, auf die die Berichtigung im Wesentlichen gestützt sei, ausschließlich die zu Nachtzeiten gelieferten Mengen beträfen und die Möglichkeit einer Begrenzung der Berichtigung auf diese Mengen bestehe.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103).


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/38


Klage, eingereicht am 29. Juni 2007 — Malheiro/Kommission

(Rechtssache T-228/07)

(2007/C 211/73)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ana Malheiro (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Ebrecht)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Generaldirektors Personal und Verwaltung der Europäischen Kommission vom 30. April 2007 aufzuheben, mit der die am 8. Januar 2007 eingegangene Beschwerde Nr. R/6/07 zurückgewiesen wurde, die auf Aufhebung der Entscheidung der DG ADMIN der Europäischen Kommission gerichtet war, ihr über das reduzierte Tagegeld von 28,78 EUR hinaus keine Vergütung zu gewähren;

die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 16. November 2006 bis 31. Oktober 2008 das volle Tagegeld in Höhe von 115,09 EUR gemäß dem Beschluss KOM (2006) 2003 vom 1. Juni 2006 der Kommission über die Regelung für zur Kommission abgeordnete nationale Sachverständige abzüglich des Tagegelds, das die Klägerin bereits erhalten hat, und zuzüglich einer zusätzlichen monatlichen Vergütung in Höhe von 542,55 EUR, zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, ihr die entstandenen Umzugskosten zu erstatten;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, die als abgeordnete nationale Sachverständige für die Kommission arbeitet, fordert erstens das volle Tagegeld statt des von der Kommission gezahlten gekürzten Tagegelds und zweitens eine zusätzliche monatliche Vergütung statt der Umzugskosten.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin zunächst vor, dass die Kommission zu Unrecht Brüssel als Wohnort der Klägerin bestimmt habe, weil ihr Mann dort wohne. Sie halte sich nur vorübergehend in Brüssel auf und sei im gleichen Umfang wie jeder andere abgeordnete nationale Sachverständige den gleichen Unannehmlichkeiten und Nachteilen ausgesetzt, die aus der befristeten Abordnung folgen.

Außerdem habe die Kommission den Grundsatz der Gleichbehandlung und Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, weil verheiratete abgeordnete nationale Sachverständige gegenüber ledigen abgeordneten nationalen Sachverständigen, die mit ihrem Partner zusammenleben, in Art. 20 Abs. 3 Buchst. b des Beschlusses der Kommission über die Regelung für zur Kommission abgeordnete nationale Sachverständige unterschiedlich behandelt würden.

Ferner verstoße diese Ungleichbehandlung und die höhere Vergütung, die ein lediger männlicher abgeordneter nationaler Sachverständiger (unabhängig davon, ob er in einer Beziehung lebe) im Vergleich zur Vergütung der Klägerin erhält, gegen Art. 141 EG und den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen sowie gegen die Richtlinie 2000/78/EG (1) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


(1)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000 L 303, S. 16).


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/39


Rechtsmittel, eingelegt am 5. Juli 2007 von Maddalena Lebedef-Caponi gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. April 2007 in der Rechtssache F-71/06, Lebedef-Caponi/Kommission

(Rechtssache T-233/07 P)

(2007/C 211/74)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Maddalena Lebedef-Caponi (Senningerberg, Großherzogtum Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. April 2007 in der Rechtssache F-71/06 aufzuheben;

ihren im ersten Rechtszug gestellten Klageanträgen stattzugeben und folglich die Klage in der Rechtssache F-71/06 für zulässig und begründet zu erklären;

hilfsweise, den Rechtsstreit an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

über die Gebühren, Kosten und Honorare zu entscheiden und sie der Kommission aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin begehrt die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst, mit dem ihre Klage auf Aufhebung ihrer Beurteilung der beruflichen Entwicklung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 abgewiesen wurde.

Als Rechtsmittelgrund macht sie geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst Fehler bei der Auslegung und der Würdigung des Sachverhalts begangen habe, die dazu geführt hätten, dass es die in der streitigen Beurteilung der beruflichen Entwicklung gegenüber der Klägerin geltend gemachten Beanstandungen für gerechtfertigt gehalten habe.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/39


Klage, eingereicht am 3. Juli 2007 — Koninklijke Grolsch/Kommission

(Rechtssache T-234/07)

(2007/C 211/75)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Koninklijke Grolsch NV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. B. W. Biesheuvel und J. K. de Pree)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die an die sie gerichtete Entscheidung ganz oder teilweise, jedenfalls soweit sie die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären;

die gegen sie verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären, hilfsweise, herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ficht die Entscheidung der Kommission vom 18. April 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag (Sache COMP/B-2/37.766 — Niederländischer Biermarkt) an, mit der gegen die Klägerin eine Gelbuße verhängt wurde.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Verfahrensfehler. Erstens habe das Verfahren unvertretbar lange gedauert, weshalb eine Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer vorliege. Zweitens seien die Verteidigungsrechte dadurch verletzt worden, dass ihr der Zugang zu den Antworten der anderen Beteiligten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte verweigert worden sei. Drittens sei gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, darunter das Sorgfaltsprinzip und die Unschuldsvermutung, verstoßen worden, indem sich die Kommission bei der Prüfung parteiisch verhalten, entlastende Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen und unvollständig oder ohne die erforderliche Sorgfalt geprüft habe.

Ferner erhebt die Klägerin sechs Vorwürfe gegen die Feststellungen der Kommission zum Sachverhalt. So habe die Kommission mit ihren Feststellungen in Bezug auf erstens den angeblichen Zweck der Zusammenkünfte, zweitens die angeblich bei dieser Gelegenheit erfolgte Zuteilung von Kunden in den Segmenten des Gaststätten- und des häuslichen Verbrauchs, drittens die angebliche Koordination sonstiger Geschäftsbedingungen, viertens die angebliche Vereinbarung von und/oder Abstimmung über Preise und Preiserhöhungen in den Segmenten sowohl des Gaststätten- als auch des häuslichen Verbrauchs einschließlich von Private-label-Bier, fünftens die angebliche Dauer der Zuwiderhandlung und sechstens die angeblich unmittelbare Beteiligung der Klägerin an der behaupteten Zuwiderhandlung Art. 81 EG, die Begründungspflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltungs verletzt.

Zum Schluss führt die Klägerin zwei Gründe gegen die Höhe der verhängten Geldbuße an. Die Kommission habe dadurch Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) verletzt, dass sie bei der Anwendung der gesetzlichen Höchstgrenze einen Umsatzbegriff verwendet habe, der auch Verbrauchsteuern umfasse. Außerdem sei die verhängte Geldbuße angesichts der langen Dauer des Verfahrens und im Vergleich mit der parallelen belgischen Biersache (2) unverhältnismäßig.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

(2)  Sache IV/37.614/F3 PO/Interbrew und Alken-Maes (ABl. 2003, L 200, S. 1).


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/40


Klage, eingereicht am 4. Juli 2007 — Bavaria/Kommission

(Rechtssache T-235/07)

(2007/C 211/76)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Bavaria NV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. W. Brouwer, D. Mes und A. C. E. Stoffer)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 18. April 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag (Sache COMP/B-2/37.766 — Niederländischer Biermarkt — C(2007) 1697 endg.) ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ficht die Entscheidung der Kommission vom 18. April 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag (Sache COMP/B-2/37.766 — Niederländischer Biermarkt) an, mit der gegen sie eine Geldbuße verhängt wurde.

Erstens habe die Kommission dadurch gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, dass sie keine vollständige, sorgfältige und unparteiische Prüfung durchgeführt habe.

Zweitens habe die Kommission durch offensichtliche Beurteilungsfehler, eine rechtsfehlerhafte Feststellung der Zuwiderhandlung sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung, des Gebots rechtmäßigen Handelns und der Begründungspflicht aus Art. 253 EG gegen Art. 81 EG verstoßen.

Drittens habe die Kommission die Dauer der Zuwiderhandlung falsch bestimmt.

Viertens habe die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 (1), die darauf gestützten Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen (2), den Gleichheitsgrundsatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.

Fünftens habe die Prüfung, die sich über gut sieben Jahre hingezogen habe, offensichtlich unangemessen lange gedauert.

Sechstens sei dadurch gegen wesentliche Formvorschriften, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Verteidigungsrechte verstoßen worden, dass der Klägerin der Zugang zu den Antworten anderer Brauereien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und zu Teilen der Kommissionsakten, die für die Verteidigung der Klägerin von grundlegender Bedeutung gewesen seien, verweigert worden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

(2)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3).


8.9.2007   

DE

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C 211/41


Klage, eingereicht am 4. Juli 2007 — Bundesrepublik Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-236/07)

(2007/C 211/77)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und J. Müller)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung K (2007) 1901 der Kommission vom 27. April 2007 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedsaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2006 finanzierten Ausgaben insoweit für nichtig zu erklären als der Klägerin ein Betrag von 1 750 616,27 Euro angelastet wird;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K (2007) 1901 endg. vom 27. April 2007 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2006 finanzierten Ausgaben und beantragt, diese, soweit sie gewisse nicht wiedereinziehbare Ausfuhrerstattungen zur Hälfte der Klägerin anlastet, für nichtig zu erklären.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin erstens geltend, dass die Beklagte zu Unrecht die pauschale Regelung der hälftigen Anlastung nach Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (1) angewendet habe. Nach Auffassung der Klägerin ist diese Vorschrift nicht anwendbar, wenn es um Fälle geht, die nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/91 (2) mitgeteilt wurden.

An zweiter Stelle trägt die Klägerin vor, dass die Beklagte in einigen der streitigen Fälle die Grundsätze der ordentlichen Verwaltung verletzt habe, da sie gegen ihre Selbstbindung aus der einseitigen Protokollerklärung vom 4. Mai 1995 verstoßen habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 283/72 (ABl. L 67, S. 11).


8.9.2007   

DE

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C 211/41


Klage, eingereicht am 27. Juni 2007 — CityLine Hungary/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-237/07)

(2007/C 211/78)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: CityLine Hungary Kft. (Vecsés, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Á. Menyhei, Rechtsanwalt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 2c Abs. 1 der am 4. April 2007 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verordnung (EG) Nr. 375/2007 der Kommission vom 30. März 2007 für nichtig zu erklären, und

der Beklagten die Verfahrenskosten, einschließlich der Rechtsanwaltskosten, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen den mit der Verordnung (EG) Nr. 375/2007 (1) geänderten Art. 2c Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003. Dieser Artikel betrifft den weiteren Betrieb bestimmter in Mitgliedstaaten registrierter Luftfahrzeuge.

Die Klägerin, ein Luftfrachtunternehmen, trägt vor, dass sie von den angefochtenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 375/2007 unmittelbar und individuell betroffen sei.

Zur Begründung trägt sie vor, dass Art. 2c der Verordnung (EG) Nr. 375/2007 den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit verletze. Die angefochtene Verordnung verbinde Betriebsbedingungen für Luftfahrzeuge mit einem in der Vergangenheit liegenden Ereignis, nämlich mit der Registrierung bis zum Beitritt des betroffenen Mitgliedstaats zur Europäischen Union, ein Umstand, der im vorliegenden Fall für den betroffenen Personenkreis offensichtlich nicht vorhersehbar gewesen sei.

Die Klägerin trägt weiter vor, dass der angefochtene Artikel der Verordnung (EG) Nr. 375/2007 den in Art. 5 EG niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze. Die angefochtene Vorschrift stelle in Bezug auf die Personen eine unverhältnismäßige Beschränkung dar, deren Luftfahrzeuge nach dem Beitritt in mitgliedstaatliche Register aufgenommen seien. Dieser Artikel sei im Hinblick auf die Flugsicherheit irrelevant und führe unnötige Vorschriften und Bedingungen ein und gehe damit über das zur Erreichung der im EG-Vertrag enthaltenen Ziele notwendige Maß hinaus.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 375/2007 der Kommission vom 30. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 94, S. 3).


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/42


Klage, eingereicht am 11. Juli 2007 — Ristic u.a./Kommission

(Rechtssache T-238/07)

(2007/C 211/79)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen:Ristic AG (Burgthann, Deutschland), Piratic Meeresfrüchte Import GmbH (Burgthann, Deutschland), Prime Catch Seafood GmbH (Burgthann, Deutschland) und Rainbow Export Processing SA (San José, Costa Rica) (Prozessbevollmächtigter: H. Schmidt, Rechtsanwalt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerinnen

Die Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2007 (2007/362/EG) nach Artikel 231 Absatz 1 EG für nichtig zu erklären, insoweit sie die Entscheidung 2004/432/EG dahin abänderte, dass Costa Rica in deren Anhang nicht mehr in der ersten Spalte mit seinem ISO-2-Code geführt, in der zweiten Spalte nicht mehr mit seinem Namen aufgeführt und in der achten Spalte nicht mehr mit einem „X“ zum Zeichen dafür markiert wird, dass nach der Entscheidung 2004/432/EG aus Costa Rica Tiere aus Aquakultur und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Aquakultur in die Europäische Union eingeführt werden können;

dem Grunde nach festzustellen, dass die Europäische Gemeinschaft verpflichtet ist, den Klägerinnen den ihnen durch die Entscheidung der Kommission zugefügten Schaden zu ersetzen;

der Kommission aufzuerlegen, nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz den Klägerinnen die notwendigen Kosten zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Entscheidung der Kommission 2007/362/EG (1), da Costa Rica durch diese im Hinblick auf Tiere aus Aquakultur und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Aquakultur aus der Liste der Drittländer, dessen Rückstandsüberwachungspläne genehmigt wurden, gestrichen würde.

Die Klägerinnen sind Unternehmen, die insbesondere mit der Verarbeitung und der Vermarktung von Garnelen aus Aquakultur in Costa Rica und Ekuador befasst sind. Sie machen geltend, dass sie durch die angefochtene Entscheidung sowohl unmittelbar als auch individuell im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG betroffen sind.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen insbesondere geltend, dass die angefochtene Entscheidung wegen der Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips rechtswidrig sei. Sie rügen darüber hinaus die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör sowie Ermessensmissbrauch seitens der Beklagten.


(1)  2007/362/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidung 2004/432/EG zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2088) (ABl. L 138, S. 18).


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/42


Klage, eingereicht am 9. Juli 2007 — Pathé Distribution/EACEA

(Rechtssache T-239/07)

(2007/C 211/80)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Pathé Distribution SAS (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Deprez)

Beklagte: Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ (EACEA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Vertrag Nr. 2006-09120304D1021001FD1507 nicht rechtswirksam von der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ gekündigt wurde und noch fortbesteht;

die Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ zu verurteilen, der Klägerin 9 737 Euro zu zahlen, die sie ihr noch aus dem Vertrag schuldet.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt mit der auf eine Schiedsklausel gestützten Klage die Zahlung des Restbetrags, der ihr noch zur Erfüllung des Vertrags Nr. 2006-09120304D1021001FD1507 über die Gemeinschaftshilfe für das Projekt, einen Film als Video zu vertreiben, zustehe, der im Rahmen des durch den Beschluss 2000/821/EG (1) des Rates angenommenen Programms „MEDIA PLUS“ geschlossen wurde.

Der Vertrag wurde am 27. Juni 2006 von den Parteien geschlossen, und die Beklagte leistete gemäß den Vertragsbestimmungen eine Vorauszahlung an die Klägerin. Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 kündigte die Beklagte den Vertrag mit der Begründung, dass die tatsächlichen Gesamtkosten des Projekts dessen vorläufiges Budget unterschritten und dass mit dem Finanzbericht für das Projekt keine schriftliche Erklärung abgegeben worden sei, und verlangte die Rückzahlung der Vorauszahlung. Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, dass der Beitrag der Beklagten zu dem Projekt gemäß den Vertragsbestimmungen darin bestehe, dass sie die Hälfte der tatsächlichen Kosten des Videovertriebs zu tragen habe, und begehrt daher die Zahlung des über die Vorauszahlung hinaus geschuldeten Restbetrages.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die Kündigung des Vertrags durch die Beklagte vertragswidrig und unbegründet sei, weil sie nicht die Vertragsbestimmungen über die Ausübung des Kündigungsrechts eingehalten und unter anderem der Klägerin keine Frist für die Abgabe ihrer Stellungnahme zum Stand der Vertragserfüllung gesetzt habe. Das Gericht solle feststellen, dass der Vertrag demnach weiterhin wirksam sei.

Außerdem bestreitet sie die von der Beklagten vorgetragenen Kündigungsgründe, nämlich die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten.


(1)  Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA PLUS — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005), ABl. L 336, S. 82.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/43


Klage, eingereicht am 4. Juli 2007 — Heineken Nederland und Heineken/Kommission

(Rechtssache T-240/07)

(2007/C 211/81)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerinnen: Heineken Nederland BV und Heineken NV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Ottervanger und M. A. de Jong)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die an sie gerichtete Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

die gegen sie verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen fechten die Entscheidung der Kommission vom 18. April 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag (Sache COMP/B-2/37.766 — Niederländischer Biermarkt) an, mit der gegen sie eine Geldbuße verhängt wurde.

Zur Begründung machen die Klägerinnen zunächst eine Reihe von Verfahrensfehlern geltend. Erstens habe die Kommission dadurch bei der Prüfung gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und Art. 27 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, dass sie keinen Zugang zu den Stellungnahmen der anderen Unternehmen gewährt habe. Zweitens habe die Kommission keine sorgfältige und unparteiische Prüfung durchgeführt. Drittens sei durch das Auftreten des Kommissars für Wettbewerb die Unschuldsvermutung verletzt worden. Viertens habe das Verfahren unangemessen lange gedauert, wodurch die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt worden seien.

Die Klägerinnen rügen außerdem einen Verstoß gegen Art. 81 EG. In diesem Zusammenhang führen sie erstens eine mangelhafte Beweisführung sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung und der Begründungspflicht an. Zweitens könne von einer Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweisen nicht die Rede sein. Drittens habe die Kommission die Dauer der angeblichen Zuwiderhandlung falsch bestimmt.

Darüber hinaus erheben die Klägerinnen mehrere Vorwürfe in Bezug auf die Höhe der festgesetzten Geldbuße. An erster Stelle rügen sie eine Verletzung von Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003, eine fehlerhafte Anwendung der Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen sowie einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Begründungspflicht. Die Kommission habe die Schwere der Zuwiderhandlung falsch bestimmt, insbesondere durch eine fehlerhafte Feststellung der Art der Zuwiderhandlung, die Nichtberücksichtigung des Umstands, dass die Auswirkungen auf den Markt vernachlässigbar seien, und die fehlerhafte Bestimmung des räumlich relevanten Marktes. Außerdem habe die Kommission den Ausgangsbetrag der Geldbuße, den Multiplikator zum Zweck der abschreckenden Wirkung und die Dauer falsch bestimmt. Darüber hinaus habe die Kommission die mildernden Umstände nicht ausreichend berücksichtigt, und die unangemessen lange Dauer des Verwaltungsverfahrens habe zu einer unverhältnismäßig hohen Geldbuße geführt, weil in der Zwischenzeit die Kommission ihre Politik in Bezug auf die Höhe der Geldbußen verschärft habe.

Schließlich führen die Klägerinnen aus, dass die von der Kommission vorgenommene Herabsetzung der Geldbuße wegen des unangemessen langen Verwaltungsverfahrens unverhältnismäßig gering sei.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/44


Klage, eingereicht am 10. Juli 2007 — Buzzi Unicem SpA/Kommission

(Rechtssache T-241/07)

(2007/C 211/82)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Buzzi Unicem SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Vivani und M. Vellano)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 2007 über den von Italien gemäß der Richtlinie 2003/87/EG übermittelten nationalen Plan über die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten — wegen Verletzung des EG-Vertrags und der in seiner Anwendung ergangenen Rechtsgrundsätze und -regeln — für nichtig zu erklären, soweit sie dazu verpflichtet, den nationalen Zuteilungsplan dahin zu ändern, dass Rationalisierungsmaßnahmen, die bezwecken, dass der Betreiber bei „Schließungen aufgrund von Rationalisierungsprozessen der Produktion“ einen Teil der zugeteilten Zertifikate behalten kann, nicht zulässig sind (Art. 1 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung),

die Kommission zu verurteilen, der Klägerin die Kosten dieses Rechtsstreits zu erstatten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die mit dieser Klage angefochtene Entscheidung stellt fest, dass der von Italien mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 übermittelte nationale Zuteilungsplan mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates unvereinbar ist.

Der spezifisch angefochtene Punkt betrifft die Möglichkeit für den Betreiber, bei einer Schließung der Produktionsanlagen oder eines Teils dieser Anlagen aufgrund von Rationalisierungsprozessen einen Teil der Zertifikate zu behalten.

Zur Begründung ihrer Forderungen macht die Klägerin geltend:

Die Beklagte lege fehlerhaft ihre eigene kritische Beurteilung in Bezug auf eine „Anpassung von Zuteilungen“ zugrunde und schließe die Möglichkeit sogenannter „nachträglicher Anpassungen“ aus. Insoweit sei einzuräumen, dass diese Art Anpassungen den Markt verzerre, eine Unsicherheit für die Unternehmen schaffe und das Kriterium Nr. 10 des Anhangs III der oben angeführten Richtlinie verletze. Es gehe aber eher darum, den Verlust der Inhaberschaft der zugeteilten Zertifikate und somit den Verlust der rechtlichen Möglichkeit zu verhindern, über sie durch Verwendung in anderen Anlagen zu verfügen. Im Wesentlichen solle eine Behinderung der freien Organisation und Anwendung des subjektiven Rechts des Unternehmens vermieden werden, die auch gegen die Grundsätze der Logik, der Angemessenheit und des Schutzes der Umwelt und des Wettbewerbs nach Art. 5 EG, Art. 174 EG und Art. 157 EG verstoße.

Die angefochtene Entscheidung sei zudem widersprüchlich in Bezug auf die logischen Prämissen, auf denen sie beruhe. Die Kommission räume im vierten Erwägungsgrund der Entscheidung ein, dass die Richtlinie die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Anpassungen vorzunehmen, vorsehe, sofern die Anpassungen nicht zurückwirkten und keine Nachteile für das Funktionieren des Gemeinschaftssystems erzeugten. Im vorliegenden Fall sei der Betreiber einer Anlage, die geschlossen werde, gerade weiterhin auf dem Markt präsent und arbeite mit anderen genehmigten Anlagen weiter. Nach Auffassung der Kommission selbst sei daher eine „Anpassung der Zuteilung“ möglich.

Die Beklagte habe es unterlassen, die logischen Erwägungen darzulegen, die zu der Feststellung geführt hätten, der kritisierte Mechanismus sei als „nachträgliche Anpassung“ unvereinbar.

Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Licht der Bestimmungen in der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung des nationalen Zuteilungsplans des Vereinigten Königreichs.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/45


Klage, eingereicht am 6. Juli 2007 — Weiler/HABM — CISQ (Q2WEB)

(Rechtssache T-242/07)

(2007/C 211/83)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Kläger: Dieter Weiler (Pulheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard, T. Dolde und A. Renck)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: CISQ Federazione Certificazione Italiana Sistemi di Qualità Aziendali

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken und Modelle) Nr. R 893/2005-1 vom 29. März 2007 aufzuheben, und

die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, wobei im Falle des Beitritts der anderen Partei vor der Beschwerdekammer, die Kosten dem Beklagten und der Streithelferin aufzuerlegen sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: die Wortmarke „Q2WEB“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38 und 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 418 150).

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: der Kläger.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren:CISQ Federazione Certificazione Italiana Sistemi di Qualità Aziendali.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marken der Antragstellerin:die Wortmarke „QWEB“ für Dienstleistungen der Klasse 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 772 078), die Bildmarke „QWEB“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 871 201) und, die Wortmarke „QWEBMARK“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 771 963).

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:Nichtigerklärung der betroffenen Marke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da sich die gegenüberstehenden Marken bildlich, klanglich und begriff nicht ähnlich seien und die Unterschiede zwischen den Zeichen ausreichend seien, um Verwechslungsgefahr beim relevanten Verbraucher auszuschließen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/45


Klage, eingereicht am 11. Juli 2007 — Republik Polen/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-243/07)

(2007/C 211/84)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: E. Ośniecka-Tamecka)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K 2007/361/EG der Kommission vom 4. Mai 2007 zur Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und zu den finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen K [2007] 1979) (1), für nichtig zu erklären, soweit sie die Republik Polen betrifft;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die angefochtene Entscheidung bestimmte die Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die sich in Polen zum Zeitpunkt des Beitritts zur Europäischen Union im freien Verkehr befand und nach Ansicht der Kommission über den normalen Übertragsbestand dieser Erzeugnisse hinausging, und erlegte Polen die „Kosten für die Beseitigung der Überschussmengen […] dieser Erzeugnisse“ auf.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung auf zwei Klagegründe: Verstoß gegen Anhang IV Kapitel 4 Nr. 4 der Beitrittsakte (2) wegen fehlender Befugnis der Kommission zum Erlass der angefochtenen Entscheidung und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Klägerin trägt zur Begründung des ersten Klagegrundes vor, dass die Kommission beim Erlass der angefochtenen Entscheidung die Befugnis aus Anhang IV Kapitel 4 Nr. 4 der Beitrittsakte überschritten habe, weil die Entscheidung die in der Beitrittsakte niedergelegten Vereinbarungen durch die Einführung von nicht in der Akte vorgesehenen Geldstrafen ändere. Außerdem sei die angefochtene Entscheidung mit dem in der Beitrittsakte enthaltenen Grundsatz unvereinbar, nach dem die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen sollen, dass die Überschussmengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, der sich in ihrem Gebiet zum Zeitpunkt des Beitritts im freien Verkehr befunden habe, tatsächlich beseitigt würden.

Die Klägerin begründet den Vorwurf des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit damit, dass die Ziele der angefochtenen Entscheidung sich widersprächen und im Übrigen rechtlich nicht gerechtfertigt seien. Außerdem sei die angefochtene Entscheidung nicht das geeignete Mittel zur Abrechnung der Kosten für die Beseitigung de Überschussmengen. Darüber hinaus weise die Entscheidung erhebliche Fehler bei der Bestimmung der Überschussmengen auf, die sich in Polen im freien Verkehr befänden, und berücksichtige nicht die Überschussmengen, die Polen nach dem Beitritt auf eigene Kosten beseitigt habe. Die Entscheidung belaste Polen mit den Kosten für die Beseitigung des Übertrags, die in Wirklichkeit nicht von der Gemeinschaft getragen würden, und führe zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Gemeinschaft zu Lasten Polens. Die angefochtene Entscheidung sei ferner nicht zwingend erforderlich gewesen, weil keine Störung des Agrarmarktes in der Folge des Beitritts Polens zur Europäischen Union vorgelegen habe und seit dem Beitritt viel Zeit vergangen sei. Obwohl die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage der Beitrittsakte gefasst worden sei, erfülle sie auf dem Gebiet der Landwirtschaft keines der von ihr festgelegten Ziele.


(1)  ABl. L 138, S. 14.

(2)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003 L 236, S. 33).


8.9.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/46


Klage, eingereicht am 13. Juli 2007 — Campo de Cartagena/Rat und Kommission

(Rechtssache T-244/07)

(2007/C 211/85)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: S.A.T. „Campo de Cartagena“ (Murcia, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ortiz Blanco)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ein Urteil zu erlassen, durch das der vorliegenden Schadensersatzklage gemäß Art. 288 EG stattgegeben und festgestellt wird, dass die Klägerin Anspruch darauf hat, vom Rat und von der Kommission als Gesamtschuldner Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 288 238 Euro zu erhalten;

den beklagten Organen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-217/07, Las Palmeras/Rat und Kommission.


8.9.2007   

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C 211/46


Klage, eingereicht am 13. Juli 2007 — Virsa/Rat und Kommission

(Rechtssache T-245/07)

(2007/C 211/86)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Virsa, S. Coop. L. (Murcia, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ortiz Blanco)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ein Urteil zu erlassen, durch das der vorliegenden Schadensersatzklage gemäß Art. 288 EG stattgegeben und festgestellt wird, dass die Klägerin Anspruch darauf hat, vom Rat und von der Kommission als Gesamtschuldner Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 1 655 410 Euro zu erhalten;

den beklagten Organen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-217/07, Las Palmeras/Rat und Kommission.


8.9.2007   

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C 211/47


Klage, eingereicht am 13. Juli 2007 — Coesagro/Rat und Kommission

(Rechtssache T-246/07)

(2007/C 211/87)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin:S. Coop. And. Ecijana de Servicios Agropecuarios (Coesagro) (Sevilla, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ortiz Blanco)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ein Urteil zu erlassen, durch das der vorliegenden Schadensersatzklage gemäß Art. 288 EG stattgegeben und festgestellt wird, dass die Klägerin Anspruch darauf hat, vom Rat und von der Kommission als Gesamtschuldner Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 1 035 466 Euro zu erhalten;

den beklagten Organen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-217/07, Las Palmeras/Rat und Kommission.


8.9.2007   

DE

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C 211/47


Klage, eingereicht am 11. Juli 2007 — Slowakische Republik/Kommission

(Rechtssache T-247/07)

(2007/C 211/88)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Klägerin: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigter: J. Čorba)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft, oder, sofern das Gericht es für erforderlich oder angebracht hält, die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2007) 1979 endg. vom 4. Mai 2007 zur Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und zu den finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (1) in der berichtigten Fassung vom 25. Mai 2007. Mit der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission die am Tag des Beitritts im Gebiet der Slowakischen Republik im freien Verkehr befindlichen Bestände bestimmter Sorten von Obst und Reis fest, die über die am 1. Mai 2004 als normal anzusehenden Übertragsbestände hinausgehen. Zugleich stellte sie der Klägerin 3,634 Millionen Euro zur Deckung der Kosten der Beseitigung dieser Bestände in Rechnung.

Die Klägerin führt in der Begründung ihrer Klage aus, dass die Beklagte nicht befugt gewesen sei, die angefochtene Entscheidung zu erlassen.

Außerdem trägt sie vor, dass die Beklagte, auch wenn sie befugt sei, die Überschussmengen im Gebiet der Slowakischen Republik festzustellen und sie für diese angeblichen Überschussmengen finanziell zu belasten, den Beitrittsvertrag (2) verletzt habe, da sie nicht nach der richtigen Rechtsgrundlage, d. h. Art. 41 der Akte über die Bedingungen des Beitritts (3), verfahren sei.

Darüber hinaus habe die Beklagte mit der angefochtenen Entscheidung dadurch, dass sie die Entstehung der Kosten oder andere Nachteile seitens der Gemeinschaft infolge der Nichtbeseitigung der Überschussmengen der Klägerin nicht nachgewiesen habe, sowie dadurch, dass sie nicht rechtzeitig adäquate Rechtsvorschriften, die die Beseitigung der Überschussmengen aus dem Markt der Klägerin, die Methode der Bestimmung dieser Mengen und die Methode der Berechnung der finanziellen Belastung der Klägerin regelten, erlassen habe, den Beitrittsvertrag und die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit verletzt.

Schließlich liege ein Verstoß gegen das wesentliche Verfahrenserfordernis einer hinreichenden Begründung vor.


(1)  ABl. L 138, S. 14.

(2)  Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (ABl. 2003, L 236, S. 17).

(3)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäischen Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33).


8.9.2007   

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C 211/48


Klage, eingereicht am 12. Juli 2007 — Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssache T-248/07)

(2007/C 211/89)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: T. Boček)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Tschechische Republik betrifft;

der Kommission die Rückzahlung bereits gezahlter Beträge aufzugeben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K(2007) 1979 endg. vom 4. Mai 2007 zur Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und zu den finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (1). Mit dieser Entscheidung stellte die Kommission die am Tag des Beitritts im Gebiet der Tschechischen Republik im freien Verkehr befindlichen Bestände an Fleisch, Obst und Reis fest, die über die am 1. Mai 2004 als normal anzusehenden Übertragsbestände hinausgehen. Zugleich stellte sie der Klägerin 12,287 Millionen Euro zur Deckung der Kosten der Beseitigung dieser Bestände in Rechnung.

Die Klägerin begründet ihre Klage damit, dass die Kommission ihre Befugnis überschritten und daher gegen Anhang IV Kapitel 4 Abs. 4 der Akte über die Bedingungen des Beitritts (2) [Beitrittsakte] verstoßen habe, indem sie in der angefochtenen auf diese Bestimmung gestützten Entscheidung einen Betrag festgesetzt habe, den die neuen Mitgliedstaaten für die gesamte Überschussmenge landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den Gemeinschaftshaushalt zahlen müssten.

Außerdem trägt sie vor, dass die Kommission, auch wenn sie befugt sei, die angefochtene Entscheidung aufgrund von Anhang IV Kapitel 4 Abs. 4 der Beitrittsakte zu erlassen, mit ihrem Erlass den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt habe, weil diese Maßnahme hinsichtlich des Zieles, das mit der Verpflichtung, Überschussbestände zu beseitigen, verfolgt werde, weder erforderlich noch angemessen gewesen sei.

Darüber hinaus habe die Beklagte Anhang IV Kapitel 4 Abs. 2 der Beitrittsakte in Verbindung mit Art. 10 EG und auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verletzt, indem sie den Begriff des normalen Übertragsbestands nicht festgelegt und die angefochtene Entscheidung in nicht transparenter Weise erlassen habe.

Ferner habe die Kommission Anhang IV Kapitel 4 Abs. 2 der Beitrittsakte dadurch verletzt, dass die angefochtene Entscheidung nicht alle relevanten Umstände berücksichtige.

Schließlich habe die Beklagte gegen Anhang IV Kapitel 4 Abs. 4 der Beitrittsakte verstoßen, indem sie ihre Entscheidung nicht hinreichend begründet habe.


(1)  ABl. L 138, S. 14.

(2)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäischen Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33).


8.9.2007   

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C 211/49


Klage, eingereicht am 17. Juli 2007 — Sungro/Rat und Kommission

(Rechtssache T-252/07)

(2007/C 211/90)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Sungro, S. A. (Córdoba, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ortiz Blanco)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ein Urteil zu erlassen, durch das der vorliegenden Schadensersatzklage gemäß Art. 288 EG stattgegeben und festgestellt wird, dass die Klägerin Anspruch darauf hat, vom Rat und von der Kommission als Gesamtschuldner Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 37 188 Euro zu erhalten;

den beklagten Organen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-217/07, Las Palmeras/Rat und Kommission.


8.9.2007   

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C 211/49


Klage, eingereicht am 17. Juli 2007 — Desarrollo y Aplicaciones Fitotécnicas/Rat und Kommission

(Rechtssache T-253/07)

(2007/C 211/91)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Desarrollo y Aplicaciones Fitotécnicas, S. A. (Córdoba, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ortiz Blanco)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ein Urteil zu erlassen, durch das der vorliegenden Schadensersatzklage gemäß Art. 288 EG stattgegeben und festgestellt wird, dass die Klägerin Anspruch darauf hat, vom Rat und von der Kommission als Gesamtschuldner Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 1 116 667 Euro zu erhalten;

den beklagten Organen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-217/07, Las Palmeras/Rat und Kommission.


8.9.2007   

DE

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C 211/49


Klage, eingereicht am 17. Juli 2007 — Pinzón/Rat und Kommission

(Rechtssache T-254/07)

(2007/C 211/92)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: S. Coop. And. Agrícola y Ganadera de Pinzón (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ortiz Blanco)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ein Urteil zu erlassen, durch das der vorliegenden Schadensersatzklage gemäß Art. 288 EG stattgegeben und festgestellt wird, dass die Klägerin Anspruch darauf hat, vom Rat und von der Kommission als Gesamtschuldner Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 1 298 861 Euro zu erhalten;

den beklagten Organen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-217/07, Las Palmeras/Rat und Kommission.


8.9.2007   

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C 211/49


Klage, eingereicht am 17. Juli 2007 — Algodonera de Palma/Rat und Kommission

(Rechtssache T-255/07)

(2007/C 211/93)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Algodonera de Palma, S.A. (Córdoba, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ortiz Blanco)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ein Urteil zu erlassen, durch das der vorliegenden Schadensersatzklage gemäß Art. 288 EG stattgegeben und festgestellt wird, dass die Klägerin Anspruch darauf hat, vom Rat und von der Kommission als Gesamtschuldner Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 2 002 344 Euro zu erhalten;

den beklagten Organen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-217/07, Las Palmeras/Rat und Kommission.


8.9.2007   

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C 211/50


Klage, eingereicht am 16. Juli 2007 — Organisation der Volksmojahedin Irans/Rat

(Rechtssache T-256/07)

(2007/C 211/94)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Organisation des Mojahedines du peuple d'Iran (Auvers sur Oise, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. P. Spitzer und D. Vaughan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2007/445/EG des Rates für nichtig zu erklären, soweit er für sie gilt;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG (1), der die Klägerin auf der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen belässt, deren Gelder und andere Finanzmittel eingefroren sind.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass der angefochtene Beschluss des Rates für nichtig zu erklären sei, weil der Rat sich weiterhin darauf stütze, dass die Klägerin auf der Liste im Beschluss 2006/379/EG stehe, die vom Rat gemäß dem Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2006, Organisation des Mojahedines du peuple d'Iran/Rat (T-228/02, Slg. 2006, II-0000), hätte aufgehoben oder geändert werden müssen. Der Rat sei verpflichtet gewesen, den Namen der Klägerin von der Liste zu entfernen.

Außerdem sei der angefochtene Beschluss unter Verletzung des Anhörungsrechts der Klägerin und ohne angemessene Begründung gefasst worden.

Darüber hinaus sei der angefochtene Beschluss auf der Grundlage von Unterlagen gefasst worden, die sich alle auf den Zeitraum vor dem Jahr 2001 bezögen, ohne die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zu berücksichtigen, die sich auf die Jahre nach 2001 bezögen.

Diese Umstände führten zu einer Ermessensüberschreitung oder einem Ermessensmissbrauch.


(1)  ABl. 2007 L 169, S. 58.


8.9.2007   

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C 211/50


Klage, eingereicht am 17. Juli 2007 — Französische Republik/Kommission

(Rechtssache T-257/07)

(2007/C 211/95)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues, R. Loosli und A.-L. During)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Punkt 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 727/2007 der Kommission vom 26. Juni 2007 (1) zur Änderung der Anhänge I, III, VII und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (2) für nichtig zu erklären, soweit damit in Kapitel A des Anhangs VII die Punkte 2.3 b) iii), 2.3 d) und 4 eingefügt werden;

für den Fall, dass das Gericht den Antrag auf teilweise Nichtigerklärung für unzulässig hält, die Verordnung Nr. 727/2007 insgesamt für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin, die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 der Kommission vom 26. Juni 2007, die weniger einschränkende Maßnahmen zur Überwachung und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien erlaube als die Verordnung (EG) Nr. 999/2001, teilweise oder, hilfsweise, insgesamt für nichtig zu erklären.

Zur Begründung ihrer Klage macht sie geltend, dass die angefochtenen Vorschriften für nichtig erklärt werden müssten, weil sie hinsichtlich der Beurteilung und Bekämpfung der Gefahr gegen den Vorsorgegrundsatz verstießen.

Die Kommission habe hinsichtlich der Beurteilung der Gefahr den Vorsorgegrundsatz verkannt, da sie die wissenschaftlichen Unsicherheiten nicht berücksichtigt habe, die sowohl hinsichtlich der Übertragungsgefahr von anderen transmissiblen spongiformen Enzephalopathien als der bovinen spongiformen Enzephalopathie auf den Menschen, als auch hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Untersuchungen, auf die sich die Kommission für den Erlass der angefochtenen Entscheidung gestützt habe, bestünden.

Die Kommission habe außerdem den Vorsorgegrundsatz hinsichtlich der Bekämpfung der Gefahr verletzt, weil die angefochtenen Vorschriften die Gefahr nicht begrenzten, sondern sogar geeignet seien, sie zu erhöhen. Darüber hinaus sei die von den angefochtenen Vorschriften verursachte Erhöhung der Gefahr nicht durch den erwarteten Nutzen gerechtfertigt.


(1)  ABl. L 165, S. 8.

(2)  ABl. L 147, S. 1.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/51


Klage, eingereicht am 17. Juli 2007 — Campo de Alcalá del Río/Rat und Kommission

(Rechtssache T-258/07)

(2007/C 211/96)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: S. Coop. And. de Productores del Campo de Alcalá del Río (Sevilla, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ortiz Blanco)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ein Urteil zu erlassen, durch das der vorliegenden Schadensersatzklage gemäß Art. 288 EG stattgegeben und festgestellt wird, dass die Klägerin Anspruch darauf hat, vom Rat und von der Kommission als Gesamtschuldner Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 1 035 466 Euro zu erhalten;

den beklagten Organen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-217/07, Las Palmeras/Rat und Kommission.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/51


Klage, eingereicht am 17. Juli 2007 — Algusa Algodonera Utrerana/Rat und Kommission

(Rechtssache T-259/07)

(2007/C 211/97)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Algusa Algodonera Utrerana, S.A. (Sevilla, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ortiz Blanco)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ein Urteil zu erlassen, durch das der vorliegenden Schadensersatzklage gemäß Art. 288 EG stattgegeben und festgestellt wird, dass die Klägerin Anspruch darauf hat, vom Rat und von der Kommission als Gesamtschuldner Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 721 355 Euro zu erhalten;

den beklagten Organen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-217/07, Las Palmeras/Rat und Kommission.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/52


Klage, eingereicht am 17. Juli 2007 — Las Marismas de Lebrija/Rat und Kommission

(Rechtssache T-260/07)

(2007/C 211/98)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Las Marismas de Lebrija, S. Coop. And. (Sevilla, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ortiz Blanco)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ein Urteil zu erlassen, durch das der vorliegenden Schadensersatzklage gemäß Art. 288 EG stattgegeben und festgestellt wird, dass die Klägerin Anspruch darauf hat, vom Rat und von der Kommission als Gesamtschuldner Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 1 575 122 Euro zu erhalten;

den beklagten Organen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-217/07, Las Palmeras/Rat und Kommission.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/52


Klage, eingereicht am 13. Juli 2007 — Kommission/Banca di Roma

(Rechtssache T-261/07)

(2007/C 211/99)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Colabianchi sowie F. Amato und M. Wilderspin)

Beklagte: Banca di Roma SpA

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die SpA Banca di Roma mit Sitz in Italien, Rom (00144), Viale Umberto Tupini Nr. 180, vertreten durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter, zur Erfüllung der zugunsten der Europäischen Kommission übernommenen Bankbürgschaft vom 28. Oktober 1989 zu verurteilen;

demzufolge die SpA Banca di Roma mit Sitz in Italien, Rom (00144), Viale Umberto Tupini Nr. 180, vertreten durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter, zu verurteilen, an die Europäische Kommission mit Sitz in Belgien, Brüssel (1039), Rue de la Loi Nr. 200, den Betrag von 412 607,41 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 94,37 Euro pro Tag ab 30. Dezember 2006 bis zur Erfüllung oder einen anderen Betrag, der nach Billigkeit festzusetzen ist, zu zahlen;

die SpA Banca di Roma mit Sitz in Italien, Rom (00144), Viale Umberto Tupini Nr. 180, vertreten durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter, zu verurteilen, sämtliche Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Kosten der Kommission zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage wird gemäß Art. 238 EG aufgrund der Schiedsklausel erhoben, die in der Bürgschaft enthalten ist, die Banco di Roma (jetzt Banca di Roma) am 29. Oktober 1989 zugunsten der Kommission ausgestellt hat.

Mit der Entscheidung C(89) 1241 vom 2. August 1989 (1) hatte die Kommission gegen vierzehn Hersteller von Betonstahlmatten, u. a. gegen die Ferriere Nord SpA, Geldbußen verhängt wegen Beteiligung an Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen unter Verstoß gegen Art. 85 (jetzt Art. 81) Abs. 1 EG-Vertrag; gegen Ferriere Nord wurde eine Geldbuße von 320 000 ECU verhängt.

Gemäß Art. 4 hätte Ferriere Nord die Geldbuße innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zahlen müssen, vorbehaltlich der Möglichkeit, eine Bankbürgschaft zu stellen, die die Gesamtschuld aus Hauptbetrag und Zinsen abdeckt.

Ferriere Nord übermittelte der Kommission mit Einschreibebrief vom 30. Oktober 1989, eingegangen am 7. November 1989, ein Schreiben vom 26. Oktober 1989, in dem die Banco di Roma (heute Banca di Roma) — Zweigstelle Udine, Italien, der Kommission eine Bürgschaftserklärung für die Zahlung sowohl der Geldbuße von 320 000 ECU als auch der Zinsen, berechnet ab 15. November 1989 bis zum Zeitpunkt der endgültigen Zahlung, erteilte.

Das Gericht hat mit Urteil vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-153/04 (2) festgestellt, dass die „Befugnis der Kommission zur Vollstreckung der Betonstahlmattenentscheidung“ gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/74 verjährt sei (Randnrn. 53 und 58 des Urteils T-153/04).

Nach Ansicht der Klägerin hat dieses Urteil jedoch keinen Einfluss auf die von der Banca di Roma ausgestellte Bürgschaft, da die Banca di Roma aufgrund der nach dem italienischen Recht (das das auf den Sachverhalt anwendbare Recht sei) bestehenden Selbständigkeit dieser Bürgschaft verpflichtet sei, die Bürgschaft auf bloße Anforderung der Kommission zu erfüllen, ohne dieser die Einreden entgegenhalten zu können, die gegebenenfalls von Ferriere Nord entgegengehalten werden könnten.


(1)  ABl. 1989, L 260, S. 1.

(2)  Noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.


8.9.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/53


Klage, eingereicht am 13. Juli 2007 — Litauen/Kommission

(Rechtssache T-262/07)

(2007/C 211/100)

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas und E. Matulionytė)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2007 K(2007) 1979 endg. (1) für nichtig zu erklären, hilfsweise, diese Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Republik Litauen betrifft;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung werden die am Tag des Beitritts im Gebiet der neuen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die über die am 1. Mai 2004 als normal anzusehenden Übertragsbestände hinausgehen, sowie die Beträge festgestellt, die den neuen Mitgliedstaaten infolge der Kosten für die Beseitigung dieser Mengen in Rechnung gestellt werden.

Nach Auffassung der Klägerin ist die angefochtene Entscheidung rechtswidrig. Zur Begründung ihrer Klage macht sie vier Klagegründe geltend.

1.   Fehlende Befugnis

Die Klägerin trägt vor, dass Anhang IV Kapitel 4 Abs. 4 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Kommission keine Befugnis verleihe, den Mitgliedstaaten Zahlungen in den Gemeinschaftshaushalt aufzuerlegen, die den Charakter einer Geldbuße hätten, insbesondere, wenn sie nicht die der Gemeinschaft für die Beseitigung der Überschussmengen tatsächlich entstandenen Kosten nachweise; außerdem habe die Kommission die in Art. 41 der Beitrittsakte vorgesehene Frist von drei Jahren für den Erlass einer Entscheidung aufgrund dieser Bestimmung, die die einzige Vorschrift sei, die der fraglichen Entscheidung eine Rechtsgrundlage geben könne, überschritten.

2.   Verletzung des Gemeinschaftsrechts

Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die Methoden und Kriterien der Berechnung der Überschussmengen bei der Feststellung der Bestände zum Zeitpunkt des Beitritts nicht bekannt gewesen seien, was den Mitgliedstaaten ermöglicht hätte, das Entstehen von Überschussbeständen zu vermeiden oder diese auf Kosten des Wirtschaftsteilnehmers zu beseitigen, der Bestände gebildet habe. Zudem habe die angefochtene Entscheidung auch andere Kriterien aufgestellt und das Verzeichnis der einbezogenen Erzeugnisse gegenüber Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 erweitert, wonach die Staaten eine Kontrolle über die Bildung von Überschussbeständen ausübten.

Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung: Im Unterschied zur Verordnung (EG) Nr. 144/97 der Kommission über die in Österreich, Schweden und Finnland über die normalen Übertragsbestände hinausgehenden Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen bewerte die angefochtene Entscheidung nicht nur Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt würden oder denen Interventionsmaßnahmen zugute kämen, sondern auch Bestände anderer Erzeugnisse. Dieser Grundsatz sei auch dadurch verletzt worden, dass unterschiedliche Situationen der einzelnen neuen Mitgliedstaaten gleich behandelt worden seien und es ohne Rechtfertigungsgrund unterlassen worden sei, die spezifischen Umstände zu berücksichtigen, die jeweils zur Entstehung der Bestände geführt hätten.

Verletzung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Transparenz: Die angefochtene Entscheidung lege nicht umfassend die Kriterien für die Berechnung der Zahlungen dar, und außerdem änderten sich die Kriterien ständig. Obwohl die Mitgliedstaaten die Bestände selbst gemäß dem Gemeinschaftsrecht bewertet hätten, nehme die Kommission ferner, ohne Gründe anzugeben, weshalb diese Bewertung unrichtig sei, und ohne sie anzufechten, unter Anwendung ihrer eigenen Kriterien eine erneute Bewertung dieser selben Bestände vor.

Verstoß gegen die Bestimmungen der Beitrittsakte: Erstens sei die Entscheidung keine geeignete Maßnahme, die Ziele der Beseitigung der Überschussmengen, die in Anhang IV Kapitel 4 Abs. 2 der Beitrittsakte verlangt werde, zu erreichen, und zwar insbesondere, weil in dieser Entscheidung nicht einmal versucht worden sei, die auferlegten Geldbußen mit den der Gemeinschaft tatsächlich entstandenen Kosten zu verbinden. Zweitens sei die Entscheidung ergangen, nachdem die in Art. 41 der Beitrittsakte vorgesehene Frist von drei Jahren nach dem Tag des Beitritts, innerhalb deren die Kommission Übergangsmaßnahmen habe erlassen können, bereits abgelaufen gewesen sei.

3.   Begründungsmangel

Die angefochtene Entscheidung sei nicht hinreichend bzw. gar nicht begründet; insbesondere sei dort nicht dargelegt, dass (und in welchem Umfang) der Gemeinschaft infolge der Beseitigung der fraglichen Überschussbestände tatsächlich Kosten entstanden seien, die die Mitgliedstaaten zu tragen hätten.

4.   Offensichtlicher Beurteilungsfehler

Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie, erstens, eine makroökonomische Methode gewählt und nicht die in den Mitgliedstaaten tatsächlich entstandenen Bestände bewertet habe und, zweitens, bei der Beurteilung der spezifischen von den Beteiligten vorgetragenen Argumente nicht den spezifischen und objektiven, in der Republik Litauen herrschenden Umständen Rechnung getragen habe, die zur Entstehung nationaler Bestände im Milchsektor geführt hätten.


(1)  Entscheidung 2007/361/EG der Kommission vom 4. Mai 2007 zur Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und zu den finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 138, S. 14).


8.9.2007   

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C 211/54


Klage, eingereicht am 9. Juli 2007 — Air One/Kommission

(Rechtssache T-266/07)

(2007/C 211/101)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Air One SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola und P. Ziotti)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K(2007) 1712 der Kommission vom 23. April 2007 über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf bestimmten Flugstrecken von und nach Sardinien für nichtig zu erklären, soweit mit ihr der italienischen Regierung auferlegt wird, für die Bedienung der Strecken zwischen Sardinien und dem Festland alle Luftfahrtunternehmen zuzulassen, die die damit verbundenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptieren, unabhängig davon, ob dies innerhalb der im nationalen Recht vorgeschriebenen Frist von dreißig Tagen geschieht oder nicht (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Entscheidung);

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt gemäß Art. 230 Abs. 1 EG die Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Entscheidung K(2007) 1712 der Kommission vom 23. April 2007 über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf bestimmten Flugstrecken von und nach Sardinien gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 2408/92 des Rates über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs.

Zur Stützung ihrer Anträge macht die Klägerin die folgenden Nichtigkeitsgründe geltend:

Offensichtlicher Beurteilungsfehler, fehlende Logik und Widersprüchlichkeit der Begründung. Vor allem habe die Kommission — als sie der italienischen Regierung auferlegt habe, alle Luftfahrtunternehmen, die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptieren wollten, zur Bedienung der betreffenden Strecken zuzulassen, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem diese ihre Absicht zur Erbringung ihrer Dienstleistungen begründet hätten, und dem Zeitpunkt, zu dem diese Anmeldung übermittelt worden sei, d. h. innerhalb der in der nationalen Regelung vorgesehenen Frist von dreißig Tagen oder danach — die von der italienischen Regierung eingeführte Regelung im Licht von Sinn und Zweck der einschlägigen Gemeinschaftsregelung falsch bewertet. Insbesondere verpflichte Art. 4 der Verordnung Nr. 2408/92 die Mitgliedstaaten, das Ziel der territorialen Kontinuität durch die Modalität der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zu verwirklichen, die zwar eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Zugangs der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs darstellten, jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhielten und daher weitestgehend die Fälle der Verleihung ausschließlicher Rechte und/oder finanzieller Ausgleichszahlungen beschränkten. Nach Ansicht der Klägerin hat die italienische Regierung die Gemeinschaftsregelung ihrem Geist nach vollständig umgesetzt, da die Setzung einer Ausschlussfrist in der „ersten Phase“ des Verfahrens der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

die Abgabe von Angeboten der Luftverkehrsgesellschaften und die Auferlegung der entsprechenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch den Staat in dieser „ersten Phase“ fördere und

die Möglichkeit begrenze, zur „zweiten Phase“ überzugehen, in der die Regierung verpflichtet sei, durch Ausschreibung ein ausschließliches Recht mit der Möglichkeit zu verleihen, den entsprechenden finanziellen Ausgleich zu übernehmen.

Im Übrigen sei offensichtlich, dass — entgegen der von der Kommission implizit vertretenen Ansicht — der Wettbewerb zwischen Luftverkehrsunternehmen auf den mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen belasteten Flugstrecken sich nicht in gleicher Weise entwickeln könne wie auf von solchen Lasten freien Strecken. Dies sei deshalb der Fall, weil Voraussetzung der Regelungen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sei, dass die betreffenden Strecken durch Rentabilitätsprobleme gekennzeichnet seien, so dass kein Luftverkehrsunternehmen sie entsprechend dem öffentlichen Interesse unter normalen Marktbedingungen bedienen wolle: daher sei es notwendig, Schutzmechanismen zugunsten leistungsfähiger und sorgfältiger Luftfahrtunternehmen einzuführen.

Ferner sei die von der Kommission vorgeschriebene Regelung diskriminierend, da die Beseitigung der Ausschlussfrist für die Übernahme von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in der „ersten Phase“ vor allem Luftverkehrsunternehmen mit beträchtlicher Marktmacht begünstige, indem sie ihnen ermögliche, sich um Strecken mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, wenn sich Mitbewerber für sie gemeldet hätten, nach Ablauf der Frist zu bewerben, hauptsächlich um diesen Mitbewerbern Marktanteile abzunehmen.

Schließlich ist nach Ansicht der Klägerin die Begründung der Kommission mit Rechtsfehlern behaftet, was die charakteristischen Merkmale des Verfahrens für die Auferlegung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betreffe. Die Anwendung einer Frist, die keine Ausschlussfrist sei, bewirke eine unbegrenzte Verlängerung der „ersten Phase“ des Verfahrens, was unlogisch sei und im Widerspruch zur Behauptung der Kommission selbst stehe, dass das Verfahren zur Auferlegung gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zwar ein einheitliches sei, sich jedoch aus zwei Phasen zusammensetze.


8.9.2007   

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C 211/55


Klage, eingereicht am 23. Juli 2007 — Martin/Parlament

(Rechtssache T-276/07)

(2007/C 211/102)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Hans-Peter Martin (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die am 14. Mai 2007 mitgeteilte Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2007 für nichtig zu erklären, in der festgestellt wird, dass ein bestimmter Betrag an den Kläger ungerechtfertigt geleistet wurde und dass dieser Betrag gemäß Art. 27 Abs. 3 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments vom Kläger zurückzufordern ist;

soweit erforderlich, die zur Durchführung der Entscheidung vom 10. Mai 2007 ergangene Entscheidung des Generaldirektors der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2007 für nichtig zu erklären, mit der der Kläger aufgefordert wird, die genannten Beträge zu zahlen oder einen schriftlichen Tilgungsplan vorzuschlagen, der innerhalb von 30 Tagen nach dieser Entscheidung vom Parlament akzeptiert wird;

soweit erforderlich, gegebenenfalls alle während des Verfahrens ergehenden Entscheidungen zur Durchführung der vorstehenden Entscheidungen für nichtig zu erklären;

der Beklagten jedenfalls die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das OLAF stellte in einem Bericht über die Untersuchung der Sekretariatszulagen, die dem Kläger als Mitglied des Europäischen Parlaments gewährt wurden, mehrere Unregelmäßigkeiten fest. Aufgrund dieses Berichts traf der Generalsekretär des Parlaments die angefochtene Entscheidung vom 10. Mai 2007, wonach die Beträge, die an den Kläger ungerechtfertigt geleistet wurden, von diesem nach Art. 27 Abs. 3 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments zurückzuzahlen sind.

Der Kläger stützt seine Klage auf vier Klagegründe.

Erstens sei die Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Art. 14 und 27 Abs. 3, unzutreffend und falsch angewandt worden.

Zweitens sei die Beweiskraft der vom Kläger vorgelegten Belege fehlerhaft beurteilt worden.

Außerdem sei gegen die Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) und gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung verstoßen worden.

Schließlich rügt der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und die Verletzung der Verteidigungsrechte.


(1)  ABl. L 248, S. 1.


8.9.2007   

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C 211/55


Rechtsmittel, eingelegt am 18. Juli 2007 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Mai 2007 in der Rechtssache F-2/06, Luigi Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-278/07 P)

(2007/C 211/103)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

jedenfalls den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang aufzuheben;

seinen im ersten Rechtszug dieser Rechtssache gestellten Anträgen stattzugeben;

die Kommission zu verurteilen, ihm die gesamten Kosten und Auslagen zu erstatten, die ihm im Zusammenhang mit diesem Rechtsmittel entstanden sind;

hilfsweise, die vorliegende Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Mai 2007 in der Rechtssache F-2/06, Marcuccio/Kommission, mit dem die Klage des Rechtsmittelführers als unzulässig abgewiesen wurde.

Der Rechtsmittelführer begründet seine Anträge wie folgt:

Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe den Sachverhalt und das Vorbringen des Rechtsmittelführers in den Schriftsätzen der vorliegenden Rechtssache verfälscht und verkannt. In diesem Zusammenhang sei insbesondere hervorzuheben, dass sich das tatsächliche Vorhandensein der in der vorliegenden Rechtssache angefochtenen Entscheidung unzweifelhaft auch aus dem Wortlaut des Schreibens der Kommission vom 29. Juli 2005 ergebe, in dem die Möglichkeit vorgesehen sei, archivierte Akten jederzeit erneut zu öffnen. Der Verweis auf diese Möglichkeit lasse weder einen Zweifel daran, dass die in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Entscheidung tatsächlich erlassen worden sei, noch daran, dass sie sogar tatsächlich durchgeführt worden sei.

Der Richter, der einen Beschluss erlasse, mit dem eine Klage für offensichtlich unzulässig erklärt werde, erst recht aus Gründen der öffentlichen Ordnung wie dem Fehlen einer beschwerenden Maßnahme im Falle einer Anfechtungsklage im Anschluss an einen Versuch der gütlichen Beilegung, begehe einen Rechtsfehler, und zwar um so mehr, als es an einer speziellen und ausführlichen Begründung zu diesem Punkt fehle.

Der Rechtsmittelführer sei in nicht wiedergutzumachender Weise in seinen Verteidigungsrechten verletzt worden, da er nicht über die Fortsetzung des Verfahrens informiert worden sei und so nichts habe tun können, um seine Rechte besser zu verteidigen. Er sei im Anschluss an das Schreiben des Gerichts für den öffentlichen Dienst, mit der es ihn über den Versuch der gütlichen Beilegung unterrichtet habe, weder schriftlich noch in einer anderen Form von der Fortsetzung des Verfahrens oder gar vom Ergebnis dieses Versuchs in Kenntnis gesetzt worden. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe außerdem den angefochtenen Beschluss mehr als sechs Monate nach dem Versuch der gütlichen Beilegung verkündet. Ferner werde dieser Versuch im Beschluss nicht erwähnt.

Schließlich macht der Rechtsmittelführer das völlige Fehlen einer Begründung des angefochtenen Beschlusses sowie die irrige und fehlerhafte Anwendung des Begriffs der beschwerenden Maßnahme geltend.


8.9.2007   

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C 211/56


Klage, eingereicht am 23. Juli 2007 — Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-279/07)

(2007/C 211/104)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Republik Frankreich (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues, L. Butel und S. Ramet)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K(2007) 2110 endgültig vom 10. Mai 2007, mit der die Bestimmungen des französischen Code Monétaire et Financier (Gesetzbuch des Währungs- und Finanzwesens), die zugunsten dreier Kreditinstitute — der Banque Postale, der Caisses d'Épargne et de Prévoyance und des Crédit Mutuel — besondere Rechte für den Vertrieb des Sparbuchs A und des Blauen Sparbuchs vorsehen, für unvereinbar mit Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit den Art. 43 und 49 EG erklärt werden.

Zur Begründung ihrer Klage macht sie fünf Klagegründe geltend.

Der erste Klagegrund wird auf die Verletzung der Verteidigungsrechte und auf die Nichtbeachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens gestützt.

Zweitens rügt die Klägerin, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie davon ausgegangen sei, die in Rede stehenden besonderen Rechte stellten eine Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit dar und verstießen infolgedessen gegen Art. 43 EG, ohne dargelegt zu haben, dass diese Rechte nicht erforderlich und angemessen seien mit Blick auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses, wozu die Ziele des Zugangs zu Wohnraum und der Zugänglichkeit von Bankdienstleistungen gehörten.

Mit ihrem dritten Klagegrund trägt die Klägerin vor, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung der dritten Voraussetzung des Art. 86 Abs. 2 EG begangen, als sie die Zugänglichkeit von Banken, die von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sei, als einen Dienst erachtet habe, der sich nur an die Personen wende, die besondere Schwierigkeiten bei dem Zugang zu grundlegenden Bankdienstleistungen haben. Die Kommission habe ihre Nachprüfungskompetenzen bei der Definition eines Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse überschritten und jedenfalls eine zu enge Definition der Aufgabe der Zugänglichkeit von Banken angenommen. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Kommission habe auch sowohl bei der Anwendung der zweiten Voraussetzung des Art. 86 Abs. 2 EG, nach der die Verpflichtung zur Übertragung des Dienstes durch einen Akt öffentlicher Gewalt vorgesehen sei, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als auch bei der Anwendung der vierten und der fünften Voraussetzung des besagten Artikels. Die Kommission habe einen Fehler in der Berechnung der Auswirkung der Aufhebung der besonderen Rechte auf die öffentlichen Finanzen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begangen, da sie angenommen habe, es gebe andere, die Niederlassungsfreiheit weniger einschränkende Mittel als die Gewährung besonderer Rechte, um die ausgewogene Finanzierung der Zugänglichkeit von Banken und der Finanzierung des sozialen Wohnungswesens als Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse abzusichern.

Mit ihrem vierten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dadurch begangen, dass sie die in Rede stehenden besonderen Rechte als unvereinbar mit Art. 49 EG erachte.

Der fünfte Klagegrund der Klägerin stützt sich auf das Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidung.


8.9.2007   

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C 211/57


Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juli 2007 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. Mai 2007 in der Rechtssache F-97/06, López Teruel/HABM

(Rechtssache T-284/07 P)

(2007/C 211/105)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) (Prozessbevollmächtigte: I. de Medrano Caballero und E. Maurage)

Andere Verfahrensbeteiligte: Adelaida López Teruel (Guadalajara, Spanien)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. Mai 2007 in der Rechtssache F-97/06 aufzuheben;

über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit Urteil vom 22. Mai 2007, dessen Aufhebung im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels beantragt wird, hob das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entscheidung des HABM vom 6. Oktober 2005 auf, mit der ein Antrag von Frau López Teruel auf Einsetzung eines Invaliditätsausschusses abgelehnt worden war.

Zur Begründung seines Antrags auf Aufhebung dieses Urteils macht das HABM drei Rechtsmittelgründe geltend.

Erstens liege ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Statuts über die Einsetzung eines Invaliditätsausschusses vor, da das Gericht für den öffentlichen Dienst die Voraussetzungen für die Gewährung des Invalidengeldes denen der Einsetzung eines Invaliditätsausschusses gleichgesetzt habe. Auch bestehe keine gebundene Befugnis der Anstellungsbehörde hinsichtlich der Einberufung eines solchen Ausschusses; das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst enthalte somit einen Auslegungsfehler.

Zweitens liege ein Verstoß gegen Art. 90 des Statuts und ein Rechtsfehler hinsichtlich der Bestimmung der angefochtenen Entscheidung vor, da das Gericht für den öffentlichen Dienst nur die Entscheidung vom 6. Oktober 2005 als beschwerende Maßnahme angesehen und die Entscheidung des HABM über die dagegen eingelegte Beschwerde als bestätigende Maßnahme behandelt habe.

Drittens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst offensichtlich Tatsachen und Beweise verfälscht, da es entschieden habe, dass sich das Amt in seiner Entscheidung auf das Ergebnis der ärztlichen Stellungnahme vom 18. Oktober 2005 gestützt habe.


8.9.2007   

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C 211/57


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2007 — Total/HABM — Peterson (Beverly Hills Formula TOTAL PROTECTION)

(Rechtssache T-326/06) (1)

(2007/C 211/106)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006.


Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

8.9.2007   

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C 211/58


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 11. Juli 2007 — B/Kommission

(Rechtssache F-7/06) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Auslandszulage - Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts)

(2007/C 211/107)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: B (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Jaume, dann Rechtsanwälte S. Rodruigues und C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)

Gegenstand der Rechtssache

Öffentlicher Dienst — Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 10. Oktober 2005 über die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin und der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 26. April 2005, der Klägerin die Auslandszulage zu verweigern.

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 96 vom 22.4.06, S. 35.


8.9.2007   

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C 211/58


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 12. Juli 2007 — Continolo/Kommission

(Rechtssache F-143/06) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Versorgungsbezüge - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2007/C 211/108)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger:Donato Continolo (Duino-Aurisina, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, C. Bernard-Glanz und R. Albelice)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und M. Velardo)

Gegenstand der Rechtssache

Öffentlicher Dienst — Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Zuerkennung und Feststellung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers, soweit darin der Zeitraum seines Urlaubs aus persönlichen Gründen vom 11. Juni 1981 bis 1. März 1983 nicht vollständig angerechnet wird

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 20 vom 27.1.2007, S. 41.