ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 206

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
5. September 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 206/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

2007/C 206/02

Konferenz der Ausschüsse für Gemeinschafts- und Europaangelegenheiten der Parlamente der Europäischen Union (COSAC) — Beitrag der XXXVII. COSAC — Berlin, 13. bis 15. Mai 2007

7

 

Kommission

2007/C 206/03

Euro-Wechselkurs

10

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2007/C 206/04

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

11

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2007/C 206/05

FI-Mikkeli: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung

13

2007/C 206/06

FI-Helsinki: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung

15

2007/C 206/07

F-Cherbourg: Durchführung von Linienflugdiensten — Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Cherbourg (Maupertus) und Paris (Orly) — Ausschreibung der Französischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates zur Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

17

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 206/08

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China

20

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 206/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4855 — BC Funds/BvDEP) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

25

2007/C 206/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4859 — Talanx/PB Versicherungen/BHW) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

26

2007/C 206/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4862 — Transdev/Connexxion Holding) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

27

2007/C 206/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4905 — WL Ross/C&A Automotive Interior Businesses II) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

28

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2007/C 206/13

Veröffentlichung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

29

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

5.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 206/01)

Datum der Annahme der Entscheidung

24.4.2007

Nummer der Beihilfe

N 651/05

Mitgliedstaat

Slowakei

Region

Stredné Slovensko

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

INA Kysuce a.s.

Rechtsgrundlage

Zákon Slovenskej republiky o štátnej pomoci č. 231/1999 Z. z. v znení noviel 434/2001 Z. z.; 461/2002 Z. z. a 203/2004 Z. z.; Zákon Slovenskej republiky č. 366/1999 Z. z. z 24. novembra 1999 o daniach z príjmov § 35 a, odstavec 1, a, c, 9; Zákon Slovenskej republiky č. 595/2003 Z. z. § 52 o dani z príjmov doplnený zákonmi č. 43/2004 Z. z., č. 177/2004 Z. z. a č. 191/2004 Z. z.

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Regionale Entwicklung, Beschäftigung

Form der Beihilfe

Steuerfreibetrag

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: —; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 1 388,5 Mio. SKK

Beihilfehöchstintensität

20 %

Laufzeit

2006-2010

Wirtschaftssektoren

Verarbeitendes Gewerbe

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Daňový úrad

Kysucké Nové Mesto

ulica Litovelská 1218

SK-024 01 Kysucké Nové Mesto

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

16.7.2007

Nummer der Beihilfe

N 793/06

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Berlin

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Richtlinien des Landes Berlin für das Programm zur Förderung von Forschung, Innovationen und Technologien

Rechtsgrundlage

§§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung

Richtlinien des Landes Berlin für das Programm zur Förderung von Forschung, Innovationen und Technologien

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss, Zinsgünstiges Darlehen

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 20 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 140 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Land Berlin

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

16.5.2007

Nummer der Beihilfe

N 133/07

Mitgliedstaat

Griechenland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

TANEO — Τέταρτη τροποποίηση

Rechtsgrundlage

Άρ. 28 ν. 2843/2000 «Εκσυγχρονισμός των χρηματιστηριακών συναλλαγών, εισαγωγή εταιριών επενδύσεων στην ποντοπόρο ναυτιλία στο Χρηματιστήριο Αξιών Αθηνών και άλλες διατάξεις»

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Risikokapital

Form der Beihilfe

Bereitstellung von Risikokapital

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 45 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 31.12.2008

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

8.6.2007

Nummer der Beihilfe

N 183/07

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Castilla la Mancha

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Modificación de NN 112/02 — Infraestructura de gas y electricidad en Castilla la Mancha

Rechtsgrundlage

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: —; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 39,48 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

30 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Strom-, Gas- und Wasserversorgung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Comunidad Autónoma de Castilla la Mancha, Consejería de Industria y Tecnología, Avenida Río Estenilla s/n

E-45071 Toledo

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

18.7.2007

Nummer der Beihilfe

N 276/07

Mitgliedstaat

Ungarn

Region

Közép-Magyarország, Közép-Dunántúl, Nyugat-Dunántúl, Dél-Dunántúl, Észak-Magyarország, Észak-Alföld, Dél-Alföld

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

A Regionális Fejlesztés Operatív Programok kulturális célú támogatásai

Rechtsgrundlage

…/2007. (…) MeHVM rendelet a Regionális Fejlesztés Operatív Programokra meghatározott előirányzatok felhasználásának állami támogatási szempontú szabályairól

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur, Erhaltung des kulturellen Erbes

Form der Beihilfe

Zuschuss, Zinsgünstiges Darlehen, Zinszuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 33 571 Mio. HUF; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 235 000 Mio. HUF

Beihilfehöchstintensität

Maximal 100 %

Laufzeit

1.9.2007-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Kulturelle Aktivitäten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Nemzeti Fejlesztési Ügynökség, Regionális Operatív Programok Irányító Hatóság, Pozsonyi út 56., H-1133 Budapest

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

27.7.2007

Nummer der Beihilfe

N 282/07

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Madrid

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Desarrollo e innovación (I+D+i), en áreas para la economía, mediante la creación de consorcios estratégicos madrileños de investigación técnica (CEMIT)

Rechtsgrundlage

Orden de la Consejería de Economía e Innovación Tecnológica por la que se aprueban las bases reguladoras para la concesión de subvenciones destinadas a fomentar la cooperación estable público-privada en investigación, desarrollo e innovación (I+D+i), en áreas de importancia estratégica para la economía, mediante la creación de consorcios estratégicos madrileños de investigación técnica (CEMIT)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 3 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 27 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

80 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Subdirección General de Gestión

Dirección General de Innovación Tecnológica,

C/ Cardenal Marcelo Spínola 14, 2a planta, Edificio F-4

E-28016 Madrid

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

18.7.2007

Nummer der Beihilfe

N 340/07

Mitgliedstaat

Spanien

Region

País Vasco

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Programa de ayudas para la organización de festivales, ciclos, concursos y certámenes de las áreas culturales de Audiovisuales, Teatro, Danza y Música en el año 2007

Rechtsgrundlage

Orden, de 4 de abril de 2007, de la Consejera de Cultura, por la que se regula la concesión de subvenciones para la organización de festivales ciclos, concursos y certámenes de las áreas culturales de Audiovisuales, Teatro, Danza y Música, y se efectúa la convocatoria para el año de 2007 (publicada en el Boletín Oficial del País Vasco no 83, del 2 de mayo de 2007)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 1,1 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 1,1 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2007

Wirtschaftssektoren

Kultur, Sport und Unterhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Dirección de Promoción de la Cultura; Departamento de Cultura; Gobierno Vasco

C/ Donostia 1

E-01010 Victoria-Gasteiz, Álava

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

5.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/7


Konferenz der Ausschüsse für Gemeinschafts- und Europaangelegenheiten der Parlamente der Europäischen Union (COSAC)

Beitrag der XXXVII. COSAC

Berlin, 13. bis 15. Mai 2007

(2007/C 206/02)

1.   Die Zukunft Europas

1.1.

Die COSAC erkennt die Bemühungen des Ratsvorsitzes an, die Regierungen aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Vertreter der EU-Organe anlässlich des 50. Jahrestages der Unterzeichnung der Römischen Verträge in Berlin zu versammeln. Die COSAC verweist auf die Bedeutung der Berliner Erklärung und hofft, dass diese der europäischen Integration einen dauerhaften positiven Impuls verleihen wird. Die COSAC ruft die nationalen Parlamente auf, zur öffentlichen Wahrnehmung dieses Dokuments beizutragen.

1.2.

Die COSAC begrüßt die Bemühungen des deutschen Ratsvorsitzes, das Thema des Verfassungsvertrags wieder auf die europäische Agenda zu setzen. Die Debatte über dieses Thema wird mit dem Bericht des deutschen Ratsvorsitzes an den Europäischen Rat im Juni in eine entscheidende Phase eintreten. Die COSAC würdigt die Standfestigkeit des Ratsvorsitzes in Bezug auf das Erreichen einer institutionellen Regelung noch vor den Wahlen zum Europäischen Parlament 2009.

1.3.

Die COSAC unterstützt den Gedanken der Einberufung einer Konferenz der Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten in der zweiten Jahreshälfte mit einem klaren Auftrag und Zeitplan, um zu einer Lösung zu gelangen, die sich — möglicherweise unter anderer Aufmachung — streng am Inhalt und an den Zielen des Vertrags über eine Verfassung für Europa orientiert. Eine solche Lösung sollte die Besorgnisse aufgreifen und beantworten, die in einigen Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht wurden, sowie die Demokratie, die Transparenz und die Effizienz der Beschlussfassung und den Schutz der Bürgerrechte verbessern. Sie sollte ferner die mit dem Klimawandel und der Energieversorgungssicherheit verbundenen Herausforderungen annehmen. Die COSAC erwartet, dass die nationalen Parlamente und das Europäische Parlament umfassend einbezogen werden und dass ihren Auffassungen gebührend Rechnung getragen wird. Die COSAC besteht darauf, dass eine institutionelle Regelung die wichtige Rolle, die die nationalen Parlamente bei der europäischen Integration und der Formulierung der europäischen Politik spielen, berücksichtigen muss. Die künftige Rolle der nationalen Parlamente muss mindestens dem im Verfassungsvertrag vorgesehenen Ausmaß entsprechen. Das Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union und das Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, die dem Verfassungsvertrag beigefügt wurden, müssen erhalten bleiben und noch besser und effektiver umgesetzt werden; Gleiches gilt für den neuen Mechanismus, nach dem die Kommission alle Vorschläge direkt an die nationalen Parlamente übermittelt, diese ersucht, darauf zu reagieren, um den Prozess der Politikformulierung zu verbessern, und schriftlich auf diese Reaktionen antwortet.

1.4.

Die COSAC nimmt zur Kenntnis, dass das Europäische Parlament eine Zusammenkunft mit den Vertretern der Zivilgesellschaft (Agora) plant und vorbereitet, und schlägt gemeinsame parlamentarische Treffen zwischen den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament vor, um Meinungen auszutauschen und das Ergebnis des Europäischen Rates und die Aussichten auf eine Vertragsreform während der erwarteten Regierungskonferenz zu bewerten.

2.   Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und dem Rat

2.1.

Der neue Mechanismus, nach dem die Kommission alle neuen Vorschläge und Konsultationspapiere direkt den nationalen Parlamenten zuleitet, wird von diesen als sehr nützlich begrüßt. Im Sinne einer weiteren Verbesserung fordert die COSAC ein standardisiertes Verfahren für die Vorlage der Konsultationsdokumente der Kommission. Die COSAC begrüßt die Anstrengungen der Kommission, den nationalen Parlamenten mit Gründen versehene Antworten auf deren Anmerkungen zukommen zu lassen und ihre Vorschläge eingehender zu erläutern. Die COSAC fordert die Kommission auf, die Erklärungen der nationalen Parlamente innerhalb von zwei Monaten zu beantworten und erkennbar zu reagieren, wenn eine größere Anzahl nationaler Parlamente aus ähnlichen Gründen Bedenken zu einem bestimmten Vorschlag äußert. Die COSAC wäre der Kommission für weitere Erläuterungen darüber, wie sie mit den Erklärungen der nationalen Parlamente zu verfahren gedenkt, dankbar. Darüber hinaus betont die COSAC, wie wichtig es ist, dass die Konsultationsdokumente der Kommission in alle Amtssprachen übersetzt werden.

2.2.

Die COSAC fordert die Kommission dazu auf, gemäß den Leitlinien des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit des Vertrags von Amsterdam an ihren Bemühungen um eine bessere Erläuterung ihrer Vorschläge mit Blick auf die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit festzuhalten. Die nationalen Parlamente würden auch Erläuterungen zur Wahl der Rechtsgrundlage begrüßen.

2.3.

Die COSAC fordert die nationalen Parlamente dazu auf, ihre Feststellungen zu bestimmten Vorschlägen von EU-Maßnahmen auf die IPEX-Webseite zu laden, um einen besseren Meinungsaustausch zwischen den nationalen Parlamenten zu ermöglichen. Die Antworten der Kommission auf die Erklärungen eines nationalen Parlaments sollten auch den anderen nationalen Parlamenten zugänglich sein. Die COSAC fordert die Kommission dazu auf, die Möglichkeit zu prüfen, ihren Schriftverkehr mit den nationalen Parlamenten auf die IPEX-Webseite zu laden.

2.4.

Die COSAC ruft den Rat dazu auf, die Möglichkeit zu prüfen, die Vorschläge anderer Mitgliedstaaten im Rahmen der zweiten und dritten Säule, insbesondere Legislativvorschläge oder -initiativen in Bezug auf die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die unmittelbare Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten von Personen haben können, auf die IPEX-Webseite zu laden.

3.   Jährliche Strategieplanung für 2008 der Europäischen Kommission

Die COSAC hebt hervor, wie wichtig es für die nationalen Parlamente ist, in einem frühen Stadium über die politischen Vorhaben der Kommission unterrichtet zu werden. Die COSAC erwartet, dass der Ankündigung der Kommission, sie werde mit den nationalen Parlamenten in einen kritischen Dialog über ihre politischen Prioritäten eintreten, konkrete Taten auch im Rahmen der COSAC folgen. Die COSAC wünscht, dass die Kommission, bei der Ausarbeitung ihres Legislativ- und Arbeitsprogramms für 2008 den Positionen der nationalen Parlamente Rechnung trägt.

4.   Klimawandel und Klimaschutz — die Rolle der EU

4.1.

Der Klimawandel ist in Europa eine Angelegenheit von großem öffentlichen Interesse geworden. Die COSAC betont die Notwendigkeit einer integrierten Klima- und Energiepolitik der Europäischen Union, die die Umwelt nachhaltig schützt, das Wirtschaftswachstum der EU fördert und ihre Wettbewerbsfähigkeit in der Welt unterstützt.

4.2.

Die COSAC unterstreicht, dass die EU gewillt ist, beim Kampf gegen den Klimawandel eine führende Rolle zu übernehmen. Sie begrüßt die auf dem Europäischen Rat im Frühjahr 2007 erzielte Einigung über die umfassende Politik der Union im Klimaschutz- und Energiebereich. Die COSAC unterstützt die Verpflichtung der EU, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 20 % zu senken, und begrüßt die Absicht, dieses Ziel auf 30 % zu erhöhen, sofern sich die anderen entwickelten Länder zu vergleichbaren Emissionssenkungen verpflichten und die wirtschaftlich fortgeschritteneren Entwicklungsländer einen Beitrag leisten, der ihrer Verantwortung und ihren Fähigkeiten entspricht. Die COSAC begrüßt die aktive Haltung der EU-Organe bei den Verhandlungen über eine internationale Nachfolgeregelung des Kyoto-Protokolls.

5.   Die östliche Dimension — Russland, Osteuropa, Zentralasien

5.1.

Die COSAC hebt die Bedeutung der Ausweitung des europäischen Raumes der Sicherheit, der Stabilität und des Wohlstands hervor. Die COSAC begrüßt daher das Bemühen, den Beziehungen der EU zu ihren Nachbarn im Osten und zu Zentralasien besondere Aufmerksamkeit zu schenken, damit Wohlstand und Demokratie in diese Regionen einziehen.

5.2.

Die COSAC ermutigt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Europäische Nachbarschaftspolitik kohärenter und einheitlicher zu gestalten und dabei die Instrumente und die Erfahrungen des Europarates umfassend zu nutzen. Die COSAC hebt die Notwendigkeit hervor, die Europäische Nachbarschaftspolitik auszubauen, um die östlichen Nachbarländer der EU nach und nach auf ein Niveau zu bringen, das politisch und wirtschaftlich mit dem der EU vergleichbar ist.

5.3.

Die COSAC betont den Stellenwert von Stabilität und Sicherheit in der Ukraine für die gesamte Region und unterstreicht die Notwendigkeit eines starken langfristigen Engagements der EU bei der Zusammenarbeit mit der Ukraine. Die COSAC ruft alle Politiker, die an der jüngsten politischen Krise beteiligt sind, dazu auf, sich mit aller Kraft für eine gemeinsame Lösung einzusetzen.

5.4.

Die COSAC erkennt die Notwendigkeit an, die regionale Zusammenarbeit insbesondere in der Schwarzmeerregion, mit der die EU seit dem Beitritt Rumäniens und Bulgariens gemeinsame Grenzen hat, zu verbessern. In dieser Region eröffnet sich ein großes Potenzial für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Wachstum.

5.5.

Die COSAC hebt die strategische Bedeutung Zentralasiens hervor und fordert eine EU-Strategie für Zentralasien, die darauf abzielt, in die ganze Region rund um das Kaspische Meer Stabilität, Frieden und Wohlstand zu bringen.

5.6.

Getragen von dem Wunsch, dem Dialog zwischen der EU und Russland echte Impulse zu verleihen, äußert die COSAC die Hoffnung, dass auf dem Gipfel von Samara am 18. Mai 2007 alle Hindernisse für die Aushandlung eines Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und Russland ausgeräumt werden können. Die COSAC hat die Vorkommnisse der letzten Wochen in Moskau, St. Petersburg und Nishnij Nowgorod mit tiefer Besorgnis verfolgt. Gleichwohl begrüßt die COSAC die fünfte Runde der Menschenrechtskonsultationen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation am 3. Mai 2007. Die COSAC fordert eine gemeinsame europäische Russlandpolitik, die auf der Solidarität der EU-Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen mit Russland basiert, wobei die nachdrückliche Verteidigung der Menschenrechte und der Werte der Demokratie das Herzstück des Dialogs zwischen der EU und Russland bilden muss.


Kommission

5.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/10


Euro-Wechselkurs (1)

4. September 2007

(2007/C 206/03)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,358

JPY

Japanischer Yen

156,84

DKK

Dänische Krone

7,4487

GBP

Pfund Sterling

0,6752

SEK

Schwedische Krone

9,389

CHF

Schweizer Franken

1,6466

ISK

Isländische Krone

88,4

NOK

Norwegische Krone

7,929

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5842

CZK

Tschechische Krone

27,645

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

255,67

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6971

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8243

RON

Rumänischer Leu

3,3042

SKK

Slowakische Krone

33,764

TRY

Türkische Lira

1,776

AUD

Australischer Dollar

1,6466

CAD

Kanadischer Dollar

1,4305

HKD

Hongkong-Dollar

10,5866

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9415

SGD

Singapur-Dollar

2,0762

KRW

Südkoreanischer Won

1 275,64

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,8713

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,2525

HRK

Kroatische Kuna

7,321

IDR

Indonesische Rupiah

12 771,99

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7652

PHP

Philippinischer Peso

63,351

RUB

Russischer Rubel

34,898

THB

Thailändischer Baht

44,101


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

5.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/11


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2007/C 206/04)

Beihilfenummer

XA 7025/07

Mitgliedstaat

Italien

Region

Regione Calabria

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Agevolazioni per gli investimenti in innovazione tecnologica, organizzativa, commerciale, sicurezza sui luoghi di lavori e tutela ambientale

Rechtsgrundlage

Legge 598/94, art.11

Delibera della giunta della Regione Calabria n. 224 del 23.4.2007

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Jährlicher Gesamtbetrag

20 Millionen EUR

Darlehensbürgschaft

Einzelbeihilfe

Jährlicher Gesamt-betrag

Darlehensbürgschaft

Beihilfehöchstintensität

Für die Regelung gilt die Beihilfehöchstintensität gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, so dass somit folgende Sätze nicht überschritten werden dürfen:

50 % Bruttosubventionsäquivalent der zuschussfähigen Investitionen in Gebieten, die in den Genuss von Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag kommen;

40 % Bruttosubventionsäquivalent der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten.

Bewilligungszeitpunkt

1.5.2007

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

bis 31.12.2008

Zweck der Beihilfe

Beihilfe für KMU zur Förderung von innovativen Investitionen in Technologie, Organisation und Handel sowie Umweltschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz durch Zinszuschüsse in Höhe von 100 % des Referenzzinssatzes.

Der Finanzierungsbetrag darf für eine Dauer von 7 Jahren, einschließlich einer tilgungsfreien Zeit von 2 Jahren, bis zu 100 % des Investitionsprogramms erreichen.

Die Höhe der Beihilfe darf für jeden Beihilfeantrag in keinem Fall die Beihilfehöchstintensität nach den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union überschreiten.

Betroffene Wirtschaftssektoren

Die Beihilfe ist für KMU bestimmt, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 Buchstaben m) und n) tätig sind.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione Calabria

Dipartimento Attività produttive

Viale Cassiodoro

Palazzo Europa

I-88100 Santa Maria di Catanzaro (CZ)

Internetadresse

http://www.incentivi.mcc.it/calabria


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

5.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/13


FI-Mikkeli: Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung

(2007/C 206/05)

1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat der finnische Staat (Ministerium für Verkehr und Kommunikation) beschlossen, im Linienflugverkehr auf der Strecke Mikkeli-Helsinki gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen.

Die genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind im Amtsblatt der Europäischen Union C 205 vom 4.9.2007 veröffentlicht.

Sofern kein Luftfahrtunternehmen bis 1.9.2007 die Aufnahme von Linienflügen auf der Strecke Mikkeli-Helsinki unter Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ohne Beantragung von Ausgleichszahlungen begonnen bzw. die Absicht zur Aufnahme solcher Flüge bekundet hat, wird das Ministerium für Verkehr und Kommunikation den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren vorbehalten. Das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste wird in diesem Falle im Zuge einer Ausschreibung auf der Grundlage der oben genannten Verordnung gemäß deren Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d vergeben. Die Stadt Mikkeli (Auftraggeber) hat am 11.6.2007 die Durchführung einer Ausschreibung beschlossen.

2.   Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten auf der Strecke Mikkeli-Helsinki ab dem 1.12.2007 bis zum 30.9.2010, außer an folgenden Daten: 20. 6. – 15.8.2008, 19.6. – 15.8.2009 und 18.6. – 15.8.2010.

3.   Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren: Die Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren steht allen Luftfahrtunternehmen offen, die über eine gültige Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen verfügen.

4.   Ausschreibungsverfahren: Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates ist bei der Ausschreibung einzuhalten.

Der Auftraggeber kann jedes Angebot zurückweisen, bei dem die Preise zu hoch angesetzt oder die Umstände oder Bedingungen für die Erbringung des Flugdienstes so wesentlich verändert sind, dass der geplante Flugdienst dem erklärten Zweck nicht entspricht oder nicht wie in der Ausschreibung dargelegt verwirklicht werden kann.

Der Auftraggeber behält sich bis zur Unterzeichnung des Vertrags vor, den Zeitpunkt für die Aufnahme des geplanten Flugdienstes verschieben zu können. Bei einer Verschiebung dieses Zeitpunkts wird auch der Endzeitpunkt für diesen Flugdienst entsprechend verschoben.

5.   Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen, die unter anderem die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, die Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie die Ausschreibungsformulare umfassen, sind erhältlich unter folgender Anschrift:

Mikkelin kaupunki, Kirjaamo, PL 33, -50101 Mikkeli.

Die Ausschreibungsunterlagen können auch per E Mail angefordert werden unter der Adresse kirjaamo@mikkeli.fi oder per Telefax unter der Nummer +358 15 194 2040.

6.   Ausgleichszahlungen: In dem Angebot sind die für den Flugbetrieb geforderten Ausgleichszahlungen in Euro eindeutig anzugeben. Dem geforderten Betrag ist eine Schätzung der tatsächlichen Kosten und Einnahmen zugrunde zu legen, und die Mindesterfordernisse gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind dabei zu berücksichtigen. Die Ausgleichszahlungen dürfen nur den eigentlichen Flugdienst und die auf den Flughäfen Helsinki-Vantaa und Mikkeli entstehenden Kosten umfassen, die ausschließlich durch den Flugverkehr auf diesen Strecken bedingt sind. Der Gesamtbetrag der Ausgleichszahlungen darf keine Kosten enthalten, die auf anderen Strecken oder auf anderen Flughäfen entstehen.

Sämtliche Ausgleichszahlungen und Kosten müssen auf Euro lauten.

7.   Flugpreise: In dem Angebot sind die verschiedenen Flugtarife, die dafür geltenden Konditionen und die in der Tarifstruktur enthaltenen Tarifklassen detailliert anzugeben. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für diese Strecke sind bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen.

8.   Auswahlkriterien: Die Auswahl erfolgt unter den Angeboten, die der Ausschreibung entsprechend abgefasst sind und die Ausschreibungsbedingungen erfüllen. Für die Auswahl gelten die Kriterien von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates.

9.   Geltungsdauer des Vertrags: Der Vertrag gilt vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zum 30.9.2010. Die Flugdienste sind in der Zeit vom 1.12.2007 bis zum 30.9.2010 durchzuführen.

Sollte der Auftraggeber sich veranlasst sehen, den Beginn des geplanten Flugdienstes aufzuschieben, so wird auch der Zeitpunkt für das Ende des Flugdienstes und das Ablaufdatum des Vertrags entsprechend verschoben.

10.   Änderung oder Beendigung des Vertrags: Der Vertrag darf nur insoweit geändert werden, wie die Änderungen nicht zur Folge haben, dass den Erfordernissen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für diese Strecke nicht mehr entsprochen wird. Jede Vertragsänderung bedarf der Schriftform. Die Vertragsparteien können den Vertrag beenden, wenn dafür ein in den Vertragsbedingungen festgelegter Grund besteht.

11.   Vertragsstrafen: Das Luftfahrtunternehmen ist für die Erfüllung seiner Vertragspflichten verantwortlich. Kommt das Luftfahrtunternehmen seinen Vertragspflichten nicht oder nur unzureichend nach, so kann der Auftraggeber die fälligen Ausgleichszahlungen kürzen.

12.   Termin für die Angebotsabgabe: Angebote sind spätestens 31 Tage nach Bekanntgabe der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union, den Tag der Veröffentlichung eingerechnet, abzugeben.

13.   Angebotsabgabe: Die Angebote müssen spätestens zu dem in Nummer 12 genannten Tag um 15:00 Uhr in der Stadtkanzlei Mikkeli eingegangen sein. Auf dem Umschlag ist folgender Vermerk anzubringen: „Tarjous: Mikkelin lentoliikenne, dnro 1989/2007 (Angebot, Flugverkehr Mikkeli, 1989/2007“) Das Angebot kann per Post an die unter Punkt 5 angegebene Adresse geschickt oder bei der Registratur der Stadtkanzlei Mikkeli (Mikkelin kaupunginkanslia, kirjaamo, Raatihuoneenkatu 8-10, 50100 Mikkeli) abgegeben werden. Die Registratur ist Montag bis Freitag geöffnet.

Der Preis des Angebots ist in einem gesondert beizufügenden, geschlossenen und mit dem Namen des Bieters versehenen Umschlag anzugeben.

Das Angebot muss bis 31.12.2007 gültig sein.

14.   Gültigkeit der Ausschreibung: Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d kann der finnische Staat (Ministerium für Verkehr und Kommunikation) das Vergabeverfahren unterbrechen, sofern ein Luftfahrtunternehmen eines EU-Mitgliedstaats der Luftfahrtbehörde Finnlands vor dem 1.9.2007 mitteilt, dass es mit Beginn am 1.12.2007 auf der betreffenden Strecke einen Linienflugdienst gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ohne ausschließliche Rechte und ohne Erhalt von Ausgleichszahlungen aufzunehmen beabsichtigt.


5.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/15


FI-Helsinki: Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung

(2007/C 206/06)

1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat der finnische Staat (Ministerium für Verkehr und Kommunikation) beschlossen, im Linienflugverkehr auf den Strecken Helsinki-Varkaus und/oder Helsinki-Savonlinna, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen.

Die genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind im Amtsblatt der Europäischen Union C 205 vom 4.9.2007 veröffentlicht.

Sofern kein Luftfahrtunternehmen bis 1.9.2007 die Aufnahme von Linienflügen auf den Strecken Helsinki-Varkaus und/oder Helsinki-Savonlinna unter Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ohne Beantragung von Ausgleichszahlungen begonnen bzw. die Absicht zur Aufnahme solcher Flüge bekundet hat, wird das Ministerium für Verkehr und Kommunikation den Zugang zu diesen Strecken für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten. Das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste wird in diesem Falle im Zuge einer Ausschreibung auf der Grundlage der oben genannten Verordnung gemäß deren Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d vergeben. Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation (Auftraggeber) hat am 14.6.2007 die Durchführung einer Ausschreibung beschlossen.

2.   Gegenstand der Ausschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten auf den Strecken Helsinki-Varkaus und Helsinkin-Savonlinna ab dem 1.12.2007 bis zum 30.9.2010, außer an folgenden Daten: 4.7. – 2.8.2008, 3.7. – 1.8.2009 und 2.7. – 31.7.2010.

3.   Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren: Die Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren steht allen Luftfahrtunternehmen offen, die über eine gültige Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen verfügen.

4.   Ausschreibungsverfahren: Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates ist bei der Ausschreibung einzuhalten.

Der Auftraggeber kann jedes Angebot zurückweisen, bei dem die Preise zu hoch angesetzt oder die Umstände oder Bedingungen für die Erbringung des Flugdienstes so wesentlich verändert sind, dass der geplante Flugdienst dem erklärten Zweck nicht entspricht oder nicht wie in der Ausschreibung dargelegt verwirklicht werden kann.

Der Auftraggeber behält sich bis zur Unterzeichnung des Vertrags vor, den Zeitpunkt für die Aufnahme des geplanten Flugdienstes verschieben zu können. Bei einer Verschiebung dieses Zeitpunkts wird auch der Endzeitpunkt für diesen Flugdienst entsprechend verschoben.

5.   Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen, die unter anderem die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, die Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie die Ausschreibungsformulare umfassen, sind erhältlich unter folgender Anschrift:

Liikenne- ja viestintäministeriö, Kirjaamo, PL (PO Box) 31, -00023 Valtioneuvosto, Helsinki.

Sie können auch per E-Mail angefordert werden unter der Adresse: kirjaamo@mintc.fi oder per Telefax unter der Nummer +358 9 160 286 19.

6.   Ausgleichszahlungen: In dem Angebot sind die für den Flugbetrieb geforderten Ausgleichszahlungen in Euro eindeutig anzugeben. Dem geforderten Betrag ist eine Schätzung der tatsächlichen Kosten und Einnahmen zugrunde zu legen, und die Mindesterfordernisse gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind dabei zu berücksichtigen. Die Ausgleichszahlungen dürfen nur den eigentlichen Flugdienst und die auf den Flughäfen Helsinki-Vantaa, Varkaus und Savonlinna entstehenden Kosten umfassen, die ausschließlich durch den Flugverkehr auf diesen Strecken bedingt sind. Der Gesamtbetrag der Ausgleichszahlungen darf keine Kosten enthalten, die auf anderen Strecken oder auf anderen Flughäfen entstehen.

Sämtliche Ausgleichszahlungen und Kosten müssen auf Euro lauten.

7.   Flugpreise: In dem Angebot sind die verschiedenen Flugtarife, die dafür geltenden Konditionen und die in der Tarifstruktur enthaltenen Tarifklassen detailliert anzugeben. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für diese Strecke sind bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen.

8.   Auswahlkriterien: Die Auswahl erfolgt unter den Angeboten, die der Ausschreibung entsprechend abgefasst sind und die Ausschreibungsbedingungen erfüllen. Für die Auswahl gelten die Kriterien von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates.

9.   Geltungsdauer des Vertrags: Der Vertrag gilt vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zum 30.9.2010. Die Flugdienste sind in der Zeit vom 1.12.2007 bis zum 30.9.2010 durchzuführen.

Sollte der Auftraggeber sich veranlasst sehen, den Beginn des geplanten Flugdienstes aufzuschieben, so wird auch der Zeitpunkt für das Ende des Flugdienstes und das Ablaufdatum des Vertrags entsprechend verschoben.

10.   Änderung oder Beendigung des Vertrags: Der Vertrag darf nur insoweit geändert werden, wie die Änderungen nicht zur Folge haben, dass den Erfordernissen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für diese Strecke nicht mehr entsprochen wird. Jede Vertragsänderung bedarf der Schriftform. Die Vertragsparteien können den Vertrag beenden, wenn dafür ein in den Vertragsbedingungen festgelegter Grund besteht.

11.   Vertragsstrafen: Das Luftfahrtunternehmen ist für die Erfüllung seiner Vertragspflichten verantwortlich. Kommt das Luftfahrtunternehmen seinen Vertragspflichten nicht oder nur unzureichend nach, so kann der Auftraggeber die fälligen Ausgleichszahlungen kürzen.

12.   Termin für die Angebotsabgabe: Angebote sind spätestens 31 Tage nach Bekanntgabe der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union, den Tag der Veröffentlichung eingerechnet, abzugeben.

13.   Angebotsabgabe: Die Angebote müssen spätestens zu dem in Nummer 12 genannten Tag um 16:15 Uhr im Ministerium für Verkehr und Kommunikation eingegangen sein. Auf dem Umschlag ist folgender Vermerk anzubringen: „Tarjous: Varkauden ja/tai Savonlinnan lentoliikenne, 734/79/2007. (Angebot, Flugverkehr Varkaus und/oder Savonlinna, 734/79/2007“.) Das Angebot kann per Post an die unter Punkt 5 angegebene Adresse geschickt oder bei der Registratur des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation (Liikenne- ja viestintäministeriö, Kirjaamo, Eteläesplanadi 16, Helsinki) abgegeben werden. Die Registratur ist Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:15 Uhr geöffnet.

Der Preis des Angebots ist in einem gesondert beizufügenden, verschlossenen und mit dem Namen des Bieters versehenen Umschlag anzugeben.

Das Angebot muss bis 31.12.2007 gültig sein.

14.   Gültigkeit der Ausschreibung: Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d kann das Ministerium für Verkehr und Kommunikation das Vergabeverfahren unterbrechen und/oder alle Angebote zurückweisen, sofern ein Luftfahrtunternehmen eines EU-Mitgliedstaats der Luftfahrtbehörde Finnlands vor dem 1.9.2007 mitteilt, dass es mit Beginn am 1.12.2007 auf der betreffenden Strecke einen Linienflugdienst gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ohne ausschließliche Rechte und ohne Erhalt von Ausgleichszahlungen aufzunehmen beabsichtigt.

Vorraussetzung für die Annahme eines Angebots ist, dass im staatlichen Haushalt ausreichend Mittel für das Vorhaben vorgesehen sind und dass die Samtgemeinde der Region Savonlinna sowie die Stadt Varkaus als Auftraggeber des Verkehrsdienstes sich ihrerseits zur Finanzierung des Vorhabens verpflichten.


5.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/17


F-Cherbourg: Durchführung von Linienflugdiensten

Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Cherbourg (Maupertus) und Paris (Orly)

Ausschreibung der Französischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates zur Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(2007/C 206/07)

1.   Einleitung: Gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich im Linienflugverkehr zwischen Cherbourg (Maupertus) und Paris (Orly) ab dem 1.4.2008 gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt, die im Amtsblatt C 205 vom 4.9.2007 der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

Sofern am 1.3.2008 kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr auf dieser Strecke entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer finanziellen Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Frankreich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der vorgenannten Verordnung den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste ab dem 1.4.2008 im Zuge einer Ausschreibung vergeben.

2.   Vergabestelle: Chambre de commerce et d'industrie de Cherbourg-Cotentin, Hôtel Atlantique — boulevard Félix Amiot, -50100 Cherbourg. Tél. (33) 233 23 32 00. Fax (33) 233 23 32 28. E-mail: com@cherbourg-cotentin.cci.fr.

3.   Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten ab dem 1.4.2008 entsprechend den in Absatz 1 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.

4.   Hauptmerkmale des Vertrags: Vertrag zwischen dem Luftfahrtunternehmen, der Industrie- und Handelskammer Cherbourg-Cotentin und dem Staat gemäß Artikel 8 des Dekrets Nr. 2005-473 vom 16.5.2005 über Vorschriften zur Gewährung staatlicher Ausgleichsleistungen.

Der Auftragnehmer erhält die Einnahmen aus den Flugdiensten. Er erhält außerdem von der Industrie- und Handelskammer Cherbourg-Cotentin und dem Staat einen Beitrag in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlichen Betriebskosten ohne Steuern (Mehrwertsteuer und luftverkehrsbezogene Abgaben) und den erzielten Einnahmen ohne Steuern (Mehrwertsteuer und luftverkehrsbezogene Abgaben). Dieser Beitrag übersteigt in keinem Fall die im Gebot geforderte maximale Ausgleichsleistung abzüglich etwaiger Strafgelder gemäß Abschnitt 9-4.

5.   Laufzeit: Die Laufzeit des Vertrags (Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen) beträgt drei Jahre und beginnt am 1.4.2008.

6.   Teilnahme an der Ausschreibung: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde.

7.   Vergabeverfahren und Auswahlkriterien: Diese Ausschreibung unterliegt den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d) bis i) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92, den Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1 des Gesetzes 93-122 vom 29.1.1993 über die Verhütung von Korruption und die Transparenz in der Wirtschaft und im öffentlichen Auftragswesen sowie der zugehörigen Durchführungsbestimmungen (insbesondere Dekret Nr. 97-638 vom 31.5.1997 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 97-210 vom 11.3.1997 zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) sowie des Dekrets Nr. 2005-473 vom 16.5.2005 über Vorschriften zur Gewährung staatlicher Ausgleichsleistungen und der drei zugehörigen Durchführungserlasse vom 16.5.2005.

7-1.   Bewerbungsunterlagen: Die Bewerbungen sind in französischer Sprache zu verfassen. Behördliche Dokumente, die in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst sind, sind gegebenenfalls ins Französische zu übersetzen. Der französischen Fassung kann auch eine in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union erstellte Fassung beigefügt werden, die nicht verbindlich ist.

Die Bewerber müssen folgende Unterlagen einreichen:

Ein vom Geschäftsführer oder seinem Stellvertreter unterzeichnetes Bewerbungsschreiben mit Nachweis der Unterschriftsvollmacht.

Eine Beschreibung des Unternehmens mit Angaben über die fachliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Bewerbers im Bereich des Luftverkehrs, gegebenenfalls mit entsprechenden Nachweisen. Die Unterlagen müssen die Fähigkeit des Bewerbers belegen, die Kontinuität der Dienste und die Gleichbehandlung der Fluggäste zu gewährleisten. Als Orientierung kann hierfür das Musterformular DC5 für die Vergabe öffentlicher Aufträge verwendet werden.

Einen Beleg über den Gesamtumsatz und den Umsatz in der ausgeschriebenen Leistungsart in den letzen drei Jahren oder, falls vom Bewerber gewünscht, die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der letzten drei Geschäftsjahre. Können diese Unterlagen nicht beigebracht werden, so hat der Bewerber dies zu begründen.

Eine Erläuterung der Methodik zur Bearbeitung der Ausschreibungsunterlagen, sofern der Bewerber von der Industrie- und Handelskammer Cherbourg-Cotentin zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. Insbesondere sind anzugeben bzw. vorzulegen:

die technischen und personellen Mittel, die der Bewerber zur Bedienung der betreffenden Strecke einzusetzen beabsichtigt;

die Anzahl, Qualifikation und Einsatzgebiete der Mitarbeiter sowie gegebenenfalls beabsichtigte Neueinstellungen;

das eingesetzte Fluggerät und gegebenenfalls die entsprechenden Zulassungen;

eine Kopie der Betriebsgenehmigung des Bieters;

bei Betriebsgenehmigungen, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat als Frankreich ausgestellt wurden, ist darüber hinaus Folgendes anzugeben:

das Ausstellungsland der Luftfahrzeugführerlizenz

das den Arbeitsverträgen zugrunde liegende Arbeitsrecht

die zuständigen Sozialversicherungsträger

Vorkehrungen zur Einhaltung der Artikel L. 341-5 und D. 341-5 ff. des Arbeitsgesetzes betreffend die befristete Entsendung von Angestellten zur Erbringung von Dienstleistungen im Inland.

Die Bescheinigungen bzw. eidesstattlichen Erklärungen gemäß Artikel 8 des Dekrets Nr. 97-638 vom 31.5.1997 und dem zugehörigen Durchführungserlass vom 31.3.2003, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber seine Verpflichtungen gegenüber Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern erfüllt hat, insbesondere in Bezug auf

Körperschaftsteuer,

Mehrwertsteuer,

Beiträge zur Sozial-, Unfall- und Krankenversicherung sowie zur Familienbeihilfe,

Luftverkehrssteuern,

Flughafensteuern,

Fluglärmabgaben,

Solidaritätsabgabe.

Bei Bietern aus einem anderen EU-Mitgliedstaat als Frankreich sind diese Bescheinigungen oder Erklärungen von den Behörden und Einrichtungen des Herkunftslandes auszustellen.

Eine eidesstattliche Erklärung, wonach keine im Bulletin Nr. 2 eingetragene Verurteilung wegen eines der in den Artikeln L. 324-9, L. 324-10, L. 341-6, L. 125-1 und L. 125-3 des Arbeitsgesetzes aufgeführten Verstöße vorliegt.

Eine eidesstattliche Erklärung und/oder ein Nachweis über die Erfüllung der Pflicht zur Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer gemäß Artikel L. 323-1 des Arbeitsgesetzes.

Ein Auszug K bis aus dem Handelsregister oder ein gleichwertiges Dokument.

Eine höchstens drei Monate alte Versicherungsbescheinigung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 vom 23.7.1992, aus der hervorgeht, dass für die im Rahmen der Haftpflicht zu ersetzenden Schäden, die insbesondere Fluggästen, an Gepäck, an Fracht, an Post und Dritten durch Unfälle entstehen können, ein Versicherungsschutz im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 vom 21.4.2004, insbesondere Artikel 4, besteht.

- Im Fall von Schutz- oder Kollektivmaßnahmen eine Kopie des/der diesbezüglichen Urteils bzw. Urteile (ist das Urteil nicht in französischer Sprache abgefasst, ist ihm eine beglaubigte Übersetzung beizufügen).

7-2.   Prüfung der Bewerbungen: Die Auswahl der Bewerbungen erfolgt aufgrund nachstehender Kriterien:

berufliche und finanzielle Garantien der Bewerber,

Fähigkeit der Bewerber, die Kontinuität der Dienste und die Gleichbehandlung der Fluggäste zu gewährleisten,

Erfüllung der Pflicht zur Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer gemäß Artikel L. 323-1 des Arbeitsgesetzes.

8.   Zuschlagskriterien: Die Luftfahrtunternehmen, deren Bewerbung ausgewählt wurde, werden anschließend aufgefordert, ihr Gebot zu den ihnen dann übermittelten Ausschreibungsbedingungen abzugeben.

Die eingereichten Angebote von der zuständigen Stelle der Industrie- und Handelskammer Cherbourg-Cotentin frei verhandelt.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 erfolgt die Auswahl unter den vorgelegten Angeboten unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Dienstes und insbesondere der Preise und Bedingungen, die den Nutzern auferlegt werden können, sowie der verlangten finanziellen Ausgleichsleistung.

9.   Wichtige zusätzliche Angaben:

9-1.   Finanzieller Ausgleich: In den Geboten der ausgewählten Bewerber muss ausdrücklich der Höchstbetrag der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der Strecke über einen Zeitraum von drei Jahren ab 1.4.2008 (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird. Der zu leistende Ausgleich wird für jedes Jahr nachträglich anhand der nachgewiesenen Aufwendungen und Einnahmen des Flugdienstes festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Gebot genannten Betrag. Dieser Höchstbetrag kann nur abgeändert werden, wenn sich die Bedingungen für die Durchführung der Flugdienste auf unvorhersehbare Weise ändern.

Die jährlichen Zahlungen werden in Anzahlungen und einen Restbetrag aufgeteilt. Der Restbetrag wird erst ausbezahlt, wenn gemäß nachstehendem Abschnitt 9-2 die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke bestätigt und die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstes festgestellt worden sind.

Bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags kommt baldmöglichst das Verfahren von Abschnitt 9-2 zur Anwendung, damit dem Luftfahrtunternehmen der ihm zustehende Ausgleichsbetrag angewiesen werden kann. Dabei ist der im ersten Absatz genannte Höchstbetrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Durchführung des Dienstes zu verringern.

9-2.   Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Dienstes und Bestätigung der Buchführung des Luftfahrtunternehmens: Die Durchführung des Dienstes und die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke werden im Einvernehmen mit dem Luftfahrtunternehmen mindestens einmal jährlich geprüft.

9-3.   Änderung und Kündigung des Vertrags: Ist nach Auffassung des Luftfahrtunternehmens aufgrund einer unvorhergesehenen Veränderung der Betriebsbedingungen eine Änderung des Höchstbetrags des finanziellen Ausgleichs gerechtfertigt, kann es den anderen Vertragsparteien, die sich binnen zwei Monaten dazu äußern können, einen begründeten Antrag vorlegen. Der Vertrag kann daraufhin entsprechend geändert werden.

Die Vertragsparteien müssen bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags eine sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten. Im Falle schwerwiegender Versäumnisse des Luftfahrtunternehmens bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gilt der Vertrag als durch das Unternehmen fristlos gekündigt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach einer entsprechenden Mahnung den Dienst wieder pflichtgemäß aufgenommen hat.

9-4.   Sanktionen und sonstige Vertragsstrafen: Die Nichteinhaltung der in Abschnitt 9-3 genannten Kündigungsfrist durch das Luftfahrtunternehmen wird gemäß Artikel R. 330-20 des Zivilluftfahrtgesetzes mit einer Vertragsstrafe oder mit einer Strafe belegt, die sich errechnet aus der Zahl der Karenzmonate und dem tatsächlichen Defizit der Dienste in dem betreffenden Jahr, das höchstens bis zu der in Abschnitt 9-1 vorgesehenen maximalen Ausgleichsleistung berücksichtigt wird.

Im Falle begrenzter Versäumnisse bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wird die in Abschnitt 9-1 vorgesehene Ausgleichszahlung unbeschadet der Anwendung des Artikels R. 330-20 des Zivilluftfahrtgesetzes gekürzt.

Bei diesen Kürzungen wird gegebenenfalls Folgendes berücksichtigt: die Zahl der Flüge, die aus Gründen annulliert wurden, die vom Luftfahrtunternehmen zu vertreten sind, die Zahl der Flüge, die mit einer geringeren als der erforderlichen Kapazität durchgeführt wurden, sowie die Zahl der Flüge, bei denen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Zwischenlandungen oder des Mindestaufenthalts am Zielort nicht erfüllt wurden.

10.   Einreichung von Bewerbungen: Bewerbungen sind in einem versiegelten Umschlag einzureichen, der folgende Aufschrift trägt: „Délégation de service public pour l'exploitation d'une ligne aérienne – Candidature – À n'ouvrir qu'en commission“ Die Bewerbungen sind spätestens bis 8.11.2007, 17.00 Uhr Ortszeit per Einschreiben mit Rückschein (es gilt das Datum der Empfangsbestätigung) an nachstehende Anschrift zu senden oder gegen Empfangsbestätigung dort zu hinterlegen:

Chambre de commerce et d'industrie de Cherbourg-Cotentin, Hôtel Atlantique, 50100 Cherbourg

11.   Weiteres Verfahren: Die Industrie- und Handelskammer Cherbourg-Cotentin übermittelt den ausgewählten Bewerbern in den Tagen nach dem im vorhergehenden Absatz genannten Stichtag die Ausschreibungsunterlagen, die die Ausschreibungsbedingungen und einen Vertragsentwurf enthalten.

Die Gebote sind bis spätestens 20.12.2007, 17.00 Uhr Ortszeit, einzureichen.

Ab dem Tag der Einreichung ist der Bieter für 280 Tage an sein Gebot gebunden.

12.   Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt nur, sofern kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft vor dem 1.3.2008 ein Programm zur Bedienung der betreffenden Strecke ab dem 1.4.2008 entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorlegt, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu fordern.

13.   Zusätzliche Auskünfte: Zusätzliche Auskünfte können ausschließlich per Brief oder Telefax beim Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Cherbourg-Cotentin unter der in Abschnitt 2 angegebenen Adresse bzw. Faxnummer angefordert werden.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Kommission

5.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/20


Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2007/C 206/08)

Der Kommission liegt ein Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/1996 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) vor, dem zufolge die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffenes Land“) gedumpt sind und dadurch dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 23. Juli 2007 von Ajinomoto Foods Europe S.A.S. („Antragsteller“), dem einzigen Gemeinschaftshersteller, gestellt, auf den folglich 100 % der Gemeinschaftsproduktion von Mononatriumglutamat entfallen.

2.   Ware

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), die normalerweise unter KN-Code ex 2922 42 00 eingereiht wird. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

3.   Dumpingbehauptung

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die Volksrepublik China anhand des Preises in dem unter Nummer 5.1. Buchstabe d) genannten Land mit Marktwirtschaft. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des vorgenannten Normalwertes mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Dieser Vergleich ergibt eine erhebliche Dumpingspanne.

4.   Schadensbehauptung

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Es wird behauptet, dass sich die Mengen und die Preise der eingeführten betroffenen Ware unter anderem auf die Verkaufsmengen, den Marktanteil und die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft negativ ausgewirkt und dadurch die finanzielle Lage und die Beschäftigungssituation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sehr nachteilig beeinflusst haben.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bzw. in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise für die Einleitung eines Verfahrens vorliegen; sie leitet daher gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

5.1.   Verfahren für die Dumping- und die Schadensermittlung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die betroffene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt ist und ob durch dieses Dumping eine Schädigung verursacht wird.

a)   Stichprobenverfahren

Angesichts der Vielzahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien wird die Kommission möglicherweise beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten.

i)   Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben auswählen kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

Angabe, ob das Unternehmen beabsichtigt, die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne (2) zu beantragen (nur für Hersteller möglich),

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der Produktion der betroffenen Ware,

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (3), die an Produktion und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den Behörden des Ausfuhrlandes und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern benötigt.

ii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Einführern

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 erzielt wurde,

Gesamtzahl der Beschäftigten,

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren und Weiterverkäufe der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007,

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (4), die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Einführer-Stichprobe benötigt.

iii)   Endgültige Auswahl der Stichprobe

Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichprobe erst zu treffen, nachdem sie alle betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben.

Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und den Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, den Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und den Verbänden von Einführern, die im Antrag genannt sind, sowie den Behörden des betroffenen Ausfuhrlands Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

Die Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, die die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Daher müssen sie innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern. Diese Parteien sollten jedoch berücksichtigen, dass die Kommission im Falle der Bildung einer Stichprobe der Ausführer/Hersteller die Berechnung unternehmensspezifischer Dumpingspannen ablehnen kann, wenn die Zahl der Ausführer/Hersteller so groß ist, dass eine individuelle Untersuchung eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslandes

Es wird beabsichtigt, gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung Thailand als geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China heranzuziehen. Interessierte Parteien werden aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten besonderen Frist zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

e)   Marktwirtschaftsstatus

Für diejenigen Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, die unter Vorlage ausreichender Beweise geltend machen, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sind, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Die entsprechenden Anträge der Ausführer/Hersteller müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe d gesetzten Frist gestellt werden und ordnungsgemäß begründet sein. Die Kommission sendet allen im Antrag genannten Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, allen im Antrag genannten Verbänden von Ausführern/Herstellern sowie den Behörden der Volksrepublik China die entsprechenden Antragsformulare zu.

5.2.   Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

Sollten sich die Behauptungen zum Dumping und zur dadurch verursachten Schädigung als begründet erweisen, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

(i)   Anforderung eines Fragebogens oder anderer Antragsformulare

Alle interessierten Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch zehn Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen bzw. Antragsformulare anfordern.

(ii)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen ihre Antworten auf den Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.

(iii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

(i)

Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Informationen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die Parteien, die sich mit der Einbeziehung in die Stichproben einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Auswahl der Stichproben zu konsultieren.

(ii)

Alle anderen für die Auswahl der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iii genannt sind, müssen der Kommission innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorliegen.

(iii)

Die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien müssen der Kommission innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe vorliegen.

c)   Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslands

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die beabsichtigte Wahl Thailands als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China angemessen ist (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d). Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

d)   Besondere Frist für die Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus und/oder auf Gewährung einer individuellen Behandlung

Die ordnungsgemäß begründeten Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe e) und/oder auf Gewährung einer individuellen Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Fragebogenantworten und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, diese Form wäre ausdrücklich zugelassen); darin sind der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei anzugeben. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die beantworteten Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung (5) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: J-79 4/22

B-1049 Brüssel

Fax (+32 2) 295 65 05.

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht innerhalb der festgesetzten Fristen oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Angaben gemacht hat, so werden diese Angaben nicht berücksichtigt, stattdessen können die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung sind etwaige vorläufige Maßnahmen binnen neun Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einzuführen.

10.   Schutz personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet.


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  Beantragt werden können individuelle Spannen gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung von Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung über die individuelle Behandlung von Unternehmen in Nichtmarktwirtschafts-/ Transformationsländern und gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung von Unternehmen, die die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus beantragen. Anträge auf individuelle Behandlung sind nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung und Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung zu stellen.

(3)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 2. Juli 1993 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(4)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(5)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

5.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/25


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4855 — BC Funds/BvDEP)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 206/09)

1.

Am 28. August 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 und infolge einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen BC Funds erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates über das Unternehmen CIE Management II Ltd (Guernsey) die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Bureau van Dijk Electronic Publishing BV („BvDEP“, Niederlande) durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

BC Funds: Finanzmarktinvestoren;

BvDEP: elektronisches Herausgeben von Unternehmensinformationen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nummer [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4855 — BC Funds/BvDEP an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


5.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/26


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4859 — Talanx/PB Versicherungen/BHW)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 206/10)

1.

Am 28. August 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Talanx Aktiengesellschaft („Talanx“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über den Unternehmen Postbank Versicherung Aktiengesellschaft („PB-V“, Deutschland), Postbank Lebensversicherung Aktiengesellschaft („PB-L“, Deutschland), BHW Lebensversicherung Aktiengesellschaft („BHW-L“, Deutschland) und BHW Pensionkasse Aktiengesellschaft („BHW-P“, Deutschland) durch Aktienkauf..

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Talanx: Lebensversicherung, Nicht-Lebensversicherung, Rückversicherung und Vermögensverwaltung;

PB-V: Nicht-Lebensversicherung;

PB-L: Lebensversicherung;

BHW-L: Lebensversicherung;

BHW-P: Lebensversicherung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4859 — Talanx/PB Versicherungen/BHW, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


5.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/27


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4862 — Transdev/Connexxion Holding)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 206/11)

1.

Am 28. August 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das von dem Unternehmen Caisse des Dépôts (Frankreich) kontrollierte Unternehmen Transdev S.A. („Transdev“, Frankreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Connexxion Holding N.V. („Connexxion“, Niederlande) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Caisse des Dépôts: Bankdienstleistungen, Sparfonds, Entwicklungsfinanzierung, Versicherungen, Immobilien, private Beteiligungen;

Transdev: Dienstleistungen im Nahverkehr und in verbundenen Bereichen in Frankreich, Italien, Portugal, Spanien, Deutschland, dem Vereinigten Königreich, Kanada und Australien;

Connexxion: Dienstleistungen im Nahverkehr und in verbundenen Bereichen in den Niederlanden.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Die Sache kommt für ein vereinfachtes Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4862 — Transdev/Connexxion Holding per Fax ([32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


5.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/28


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4905 — WL Ross/C&A Automotive Interior Businesses II)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 206/12)

1.

Am 29. August 2007, ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen WL Ross (USA) erwirbt über International Automotive Components North America Mexico, S de R.L. de C.V., International Automotive Components North America, International Automotive Components Group Brazil und über International Automotive Components Group LLC (insgesamt „IAC“) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über bestimmte Vermögenswerte der C&A Corporation („C&A Automotive Interior Businesses“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

WL Ross: Beteiligungsgesellschaft, die über IAC bestimmte Kfz-Innenausstattungsteile herstellt und vertreibt;

C&A Automotive Interior Businesses: Herstellung und Vertrieb von Cockpit-Modulen, Armaturenbrettern, Innenverkleidungen und Bodenbelägen sowie akustischen Systemen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) kommt dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nummer [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4780 — WL Ross/C&A Automotive Interior Businesses II, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

5.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/29


Veröffentlichung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2007/C 206/13)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„KARLOVARSKÉ TROJHRÁNKY“

Nr. EG: CZ/PGI/005/0397/19.10.2004

g. U. ( ) g. g. A. ( X )

Diese Zusammenfassung informiert über die Hauptbestandteile der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Úřad průmyslového vlastnictví

Anschrift:

Antonína Čermáka 2a, CZ-160 68 Praha 6

Tel.:

(420) 220 383 111

Fax

(420) 224 324 718

E-Mail:

posta@upv.cz

2.   Vereinigung:

Name:

Sdružení výrobců Karlovarských trojhránků

Anschrift:

Slepá 517/1, CZ-360 05 Karlovy Vary

Tel.:

(420) 353 563 006

Fax

(420) 353 563 006

E-Mail:

obchod@karlovarskapekarna.cz

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 2.4: Dauerbackwaren — Oblaten

4.   Spezifikation

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006).

4.1   Name: „Karlovarské trojhránky“

4.2   Beschreibung: „Karlovarské trojhránky“ werden nach traditionellem Rezept als Dreikantstücke aus den runden flachen „Karlovarské oplatky“ (die mit unterschiedlichen Aufstreusorten zusammengebacken werden, weitere Angaben nachstehend) hergestellt. Dabei werden acht Schichten „Karlovarské oplatky“ nach Bestreichen mit Kakao- oder Schokoladenfüllung übereinandergelegt; zur Erreichung der endgültigen Form werden diese mit einer Schneidemaschine in die endgültige Form gebracht (8 Stücke). Die fertigen „Trojhránky“ werden entweder einzeln oder zu mehreren verpackt.

„Karlovarské oplatky“, das Ausgangsprodukt für „Karlovarské trojhránky“, werden als runde, flache Scheiben mit einem Durchmesser von etwa 19 cm hergestellt. Eine Oblate setzt sich aus zwei dünnen Teigplatten mit typischem Relief zusammen, das auf dem Außenrand mit einem 30 mm breiten Blätterzweig bedruckt ist, unter dem im einer mindestens 20 mm breiten Kreislinie die Aufschrift „Karlovarské oplatky“ angebracht ist. In der Mitte der Oblate ist ein Symbol der Bäderstadt Karlsbad, ein Springbrunnen als Sinnbild für das sprudelnde Heilwasser oder eine Gemse, abgebildet. Das sprudelnde Karlsbader Heilwasser spielt wichtige Rolle für den Geschmack und die Befeuchtung der Oblaten-Teigplatten. Die Teigplatten werden mit einem Aufstreu aus Zucker und Nüssen bzw. je nach Geschmack aus anderen Zutaten (Mandeln, Kakao, Vanille oder Zimt) zusammengebacken. Die Oblaten sind mürbe, leicht und zart, und zeichnen sich durch ihren besonderen Geschmack und Duft aus.

Die Basiszutaten für die Herstellung von „Karlovarské oplatky“ sind Weizenmehl, Karlsbader Mineral-Heilwasser, Pflanzenfett, Zucker, Mehl, Eimischung, Stärke, Backpulver und Butter sowie je nach Aufstreu Haselnusskerne, Mandeln, Kakaopulver, Vanille oder Zimt.

Das zur Herstellung von „Karlovarské oplatky“ verwendete Karlsbader Mineral-Heilwasser verfügt über besondere Eigenschaften, die für das abgegrenzte Gebiet charakteristisch sind. Diese Eigenschaften verleihen den Oblaten ihre typischen Merkmale, insbesondere die Mürbigkeit und den besonderen Duft und Geschmack. Karlsbader Mineral-Heilwasser ist ein natürliches hydrogencarbonat-, schwefel- und chloridhaltiges Wasser, das von einem tektonischen Bruch aus einer Tiefe von mehr als 800 m und mit einer Temperatur von 73 oC an die Oberfläche gelangt. Es enthält Lithium, Natrium, Kalium, Rubidium, Caesium, Kupfer, Beryllium, Magnesium, Kalzium, Strontium, Zink, Cadmium, Aluminium, Zinn, Blei, Arsen, Antimon, Selen, Mangan, Eisen, Kobalt, Nickel, Fluoride, Chloride, Bromide, Sulfate, Hydrogencarbonat, Karbonate und Kieselsäure. Dieses Wasser wird in Karlsbad, dem größten tschechischen Badeort, schon seit Jahrhunderten zur Behandlung von chronischen Magengeschwüren, Beschwerden des Gallengangs einschließlich Postcholezystektomie-Syndrom, chronischen Krankheiten der Bauchspeicheldrüse und der Leber sowie von Harnsteinen und Gicht eingesetzt.

4.3   Geografisches Gebiet: Das Gebiet der Bäderstadt Karlsbad.

4.4   Ursprungsnachweis: Die Herstellung erfolgt im Einklang mit den geltenden Vorschriften für die Lebensmittelherstellung, wobei während des gesamten Herstellungsprozesses das HACCP-Kontrollsystem angewandt wird. Die Hersteller führen ein Verzeichnis mit den Lieferanten der Rohstoffe, einschließlich des Karlsbader Mineral-Heilwassers, und den Abnehmern der Fertigprodukte. Jedes Produkt ist mit Namen und Anschrift des Herstellers versehen. Die Einhaltung der Spezifikation wird durch die örtlich zuständige Behörde, also die staatliche Agrar- und Lebensmittelinspektion, Inspektorat Pilsen, kontrolliert.

4.5   Herstellungsverfahren: „Karlovarské oplatky“, aus denen „Karlovarské trojhránky“ hergestellt werden, bestehen aus zwei dünnen, runden Teigplatten mit einem Durchmesser von etwa 19 cm, die ein charakteristisches Relief aufweisen (vgl. Punkt 4.2). Der Teig wird zubereitet, indem die oben genannten Zutaten (vgl. Punkt 4.2) mit frischem Karlsbader Mineral-Heilwasser vermischt werden. Nach dem Backen werden die Teigplatten mit Karlsbader Mineral-Heilwasser befeuchtet und jeweils zwei Platten mit einem Aufstreu aus Zucker und Nüssen bzw. je nach Sorte aus anderen Zutaten zusammengebacken (vgl. Punkt 4.2). Nach Abschluss des Herstellungsprozesses werden jeweils acht Oblaten mit einer Kakao- oder Schokoladenfüllung übereinandergeschichtet. Die Füllung besteht aus folgenden Zutaten: Schokoladenstücke, gehärtetes Pflanzenfett, Milchpulver, Kakao, Zucker, Sojapulver und Bruch von „Karlovarské oplatky“. Der Bruch von „Karlovarské oplatky“ (gebackene und zerstoßene „Karlovarské oplatky“) in der Füllung macht 7 % der gesamten Füllmasse aus. Die Füllung wird zubereitet, indem die einzelnen Zutaten zu einer cremigen Konsistenz verrührt werden. Diese wird dann auf die Oberfläche der „Karlovarské oplatky“ aufgestrichen, die dann zu acht Stück aufeinandergeschichtet, zusammengedrückt, am Rand abgeschnitten und schließlich in 8 Stücke, die „Karlovarské trojhránky“, zerteilt werden. Diese werden dann entweder einzeln oder in Schachteln zu 150 g bzw. 200 g verpackt.

Zur Sicherstellung der Qualität und der spezifischen Eigenschaften ist es unerlässlich, dass zumindest Herstellung, Lagerung und Zusammenbacken der Oblaten im eingegrenzten Gebiet erfolgen.

4.6   Zusammenhang: Die besonderen Eigenschaften von „Karlovarské trojhránky“ ergeben sich aus der Verwendung des Karlsbader Mineral-Heilwassers aus den Quellen im eingegrenzten geografischen Gebiet mit seinen spezifischen Merkmalen und dem traditionellen Rezept (vgl. Punkt 4.2).

Die ersten historischen Aufzeichnungen über die Herstellung von „Karlovarské oplatky“ (dem Ausgangsprodukt von „Karlovarské trojhránky“) im eingegrenzten Gebiet stammen aus der Mitte des 18. Jahrhunderts. An diese mehr als 200jährige Tradition knüpft die Herstellung von „Karlovarské trojhránky“ an. Heutzutage werden diese Produkte von der Karlsbader Stadtbehörde zur Darstellung der Stadt und von der landesweiten Organisation Czech Tourism für internationale Präsentationen und Aktionen verwendet. Ein Beleg für ihre Qualität und Beliebtheit ist die Tatsache, dass sie 2005 im schottischen Edinburg im Rahmen des EU-Japan Food Festival präsentiert wurden, und auch der weltberühmte Hockeyspieler Jaromír Jágr zählt sie zu seinen Lieblingssüßigkeiten.

Am 11.2.2000 wurde der Name „Karlovarské trojhránky“ unter der Nummer 171 in das Verzeichnis der Ursprungsbezeichnungen der Tschechischen Republik und am 29.5.2001 unter der Nummer 838 in das internationale Verzeichnis des Lissabonner Abkommens eingetragen.

4.7   Kontrolleinrichtung:

Name:

Státní zemědělská a potravinářská inspekce, inspektorát Plzeň

Anschrift:

Jiráskovo náměstí 8, CZ-308 58 Plzeň 8

Tel.:

(420) 377 433 411

Fax

(420) 377 455 229

E-Mail:

plzen@szpi.gov.cz

4.8   Etikettierung: „KARLOVARSKÉ TROJHRÁNKY“

Der Produktname muss deutlich sichtbar auf der Vorderseite des Produkts bzw. dessen Verpackung angebracht sein.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.