ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
50. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2007/C 202/01 |
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2007/C 202/02 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäisches Parlament |
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2007/C 202/03 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Kommission |
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2007/C 202/04 |
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2007/C 202/05 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Kommission |
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2007/C 202/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4812 — BMW Italia/BMW España Finance/Boxer) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2007/C 202/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4617 — Nutreco/BASF) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
30.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
29. August 2007
(2007/C 202/01)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3631 |
JPY |
Japanischer Yen |
156,48 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4464 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,67720 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,3987 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,6370 |
ISK |
Isländische Krone |
87,52 |
NOK |
Norwegische Krone |
7,9565 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5842 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,628 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
257,57 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6984 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,8358 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,2550 |
SKK |
Slowakische Krone |
33,833 |
TRY |
Türkische Lira |
1,8110 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6713 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4464 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,6331 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,9527 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0774 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 284,04 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,8985 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,2896 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3212 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 833,59 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7749 |
PHP |
Philippinischer Peso |
63,793 |
RUB |
Russischer Rubel |
35,0330 |
THB |
Thailändischer Baht |
44,594 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
30.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/2 |
Annahme von sechs Referenzdokumenten gemäss der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
(2007/C 202/02)
Am 3. August 2007 hat die Kommission die vollständigen Texte der Referenzdokumente zu folgenden Themen angenommen:
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beste verfügbare Techniken für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien: Feste und andere, |
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beste verfügbare Techniken für die Herstellung anorganischer Spezialchemikalien, |
— |
beste verfügbare Techniken für die Polymerherstellung, |
— |
beste verfügbare Techniken für die Keramikindustrie, |
— |
beste verfügbare Techniken für Oberflächenbehandlung unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, |
— |
beste verfügbare Techniken für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien: Ammoniak, Säuren und Düngemittel. |
Die Dokumente können im Internet unter http://eippcb.jrc.es eingesehen werden.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäisches Parlament
30.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/3 |
Stellenausschreibung PE/109/S
(2007/C 202/03)
Das Europäische Parlament führt das folgende Auswahlverfahren durch:
PE/109/S — Bedienstete auf Zeit — Webadministratoren (AD5).
Dieses Auswahlverfahren setzt ein Bildungsniveau voraus, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium von mindestens dreijähriger Dauer entspricht und durch ein offiziell anerkanntes Diplom in einem mit der Art der Tätigkeit zusammenhängenden Bereich bescheinigt ist.
Es wird keine Berufserfahrung verlangt.
Diese Stellenausschreibung wird nur auf Englisch, Französisch und Deutsch veröffentlicht. Der vollständige Wortlaut in diesen drei Sprachen kann im Amtsblatt C 202 A eingesehen werden.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Kommission
30.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/4 |
Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von synthetischen Polyesterspinnfasern (PSF) mit Ursprung in Belarus, der Republik Korea, Saudi-Arabien und der Volksrepublik China
(2007/C 202/04)
Die Kommission hat beschlossen, gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von synthetischen Polyesterspinnfasern (PSF) mit Ursprung in Belarus, der Republik Korea, Saudi-Arabien und der Volksrepublik China einzuleiten. Die Überprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung der Frage, ob die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.
1. Ware
Die Überprüfung betrifft synthetische Spinnfasern aus Polyester, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, mit Ursprung in Belarus, der Republik Korea, Saudi-Arabien und der Volksrepublik China („betroffene Ware“), die derzeit unter dem KN-Code 5503 20 00 eingereiht werden. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.
2. Geltende Maßnahmen
Bei den geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, gegenüber den Einfuhren von PSF mit Ursprung unter anderem in der Republik Korea, der mit der Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 des Rates (2) eingeführt wurde, um einen endgültigen Antidumpingzoll gegenüber den Einfuhren von PSF mit Ursprung in Belarus, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1799/2002 des Rates (3) eingeführt wurde, und um einen endgültigen Antidumpingzoll gegenüber den Einfuhren von PSF mit Ursprung in der Volksrepublik China und Saudi-Arabien, der mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates (4) eingeführt wurde.
3. Gründe für die Überprüfung
Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge könnte die Aufrechterhaltung der Maßnahmen inzwischen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen, da sich der Gemeinschaftsmarkt seit den Untersuchungszeiträumen, die für die Untersuchungen, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führten, festgesetzt wurden, verändert hat. So hatte die Kommission in ihren Antidumpinguntersuchungen betreffend die Einfuhren von PSF mit Ursprung in Malaysia und Taiwan den Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus diesen Ländern dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde (5).
Daher ist es angezeigt zu prüfen, ob die geltenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten sind, wobei der diesbezügliche Beschluss möglicherweise rückwirkend ab 22. Juni 2007, d. h. dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses 2007/430/EG zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus Polyester (PSF) mit Ursprung in Malaysia und Taiwan, gelten würde.
4. Verfahren
Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorliegen, und leitet gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PSF mit Ursprung in Belarus, der Republik Korea, Saudi-Arabien und der Volksrepublik China ein, die sich auf die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses beschränkt.
a) Fragebogen
Die Kommission wird den Gemeinschaftsherstellern, den Einführern und den Verwendern Fragebogen übermitteln, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
b) Einholung von Informationen und Anhörungen
Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Anhörungen sind innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe b gesetzten Frist zu beantragen.
5. Fristen
a) Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der beantworteten Fragebogen und sonstiger Informationen durch die Parteien
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.
b) Anhörungen
Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
6. Schriftliche Stellungnahmen, Fragebogenantworten und Schriftwechsel
Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, diese wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle Schriftstücke, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, Fragebogenantworten und Schreiben, die die interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermitteln, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (6) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ trägt.
Anschrift der Kommission:
Commission européenne |
Direction générale du commerce |
Direction H |
Bureau: J-79 5/16 |
B-1049 Bruxelles |
Fax (32-2) 295 65 05 |
7. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den benötigten Informationen verweigern oder sie nicht fristgerecht übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so bleiben diese Informationen unberücksichtigt; in diesem Fall können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
8. Zeitplan für die Untersuchung
Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.
9. Schutz personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) verarbeitet.
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 17. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2005 (ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 1).
(3) ABl. L 274 vom 11.10.2002, S. 1.
(4) ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 1.
(5) Vgl. Randnummer 41 des Beschlusses 2007/430/EG der Kommission (ABl. L 160 vom 21.6.2007, S. 30).
(6) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.
(7) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
30.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/6 |
Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Fristverlängerung
Antrag eines Mitgliedstaats
(2007/C 202/05)
Bei der Kommission ging am 29. Juni 2007 ein Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1) ein.
Der vom Königreich Schweden gestellte Antrag betrifft die Erzeugung und den Verkauf von Strom in diesem Mitgliedstaat. Der Antrag wurde im ABl. C 159 vom 12.7.2007, S. 17 veröffentlicht. Die ursprüngliche Frist läuft am 2. Oktober 2007 ab.
Da die Kommissionsdienststellen weitere Auskünfte einholen und prüfen müssen, wird die Frist, innerhalb der die Kommission über den Antrag zu entscheiden hat, gemäß Artikel 30 Absatz 6 Satz 3 um einen Monat verlängert.
Die Frist läuft endgültig am 2. November 2007 ab.
(1) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Kommission
30.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4812 — BMW Italia/BMW España Finance/Boxer)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 202/06)
1. |
Am 20. August 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen BMW Italia S.p.A. (BMW IT) und die BMW España Finance S.L. (BMW EF), die der Gruppe Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft (BMW AG) angehören, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen Boxer S.r.l. (BOXER), die dem Unternehmen MV AUGUSTA S.p.A. angehört, durch Aktienkauf. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4812 — BMW Italia/BMW España Finance/Boxer an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
30.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/8 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4617 — Nutreco/BASF)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 202/07)
1. |
Am 21. August 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 und infolge einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Durch den Erwerb von Aktien und Vermögenswerten übernimmt das Unternehmen Nutreco International B.V., das von der Nutreco Holding N.V. („Nutreco“, Niederlande) kontrolliert wird, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über Teile des Tierprämix- und Fremdhandelsgeschäfts der BASF Aktiengesellschaft („BASF“, Deutschland). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4617 — Nutreco/BASF per Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.