ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 193E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
21. August 2007


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III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Rat

2007/C 193E/01

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 9/2007 vom 21. Mai 2007, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates

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2007/C 193E/02

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 10/2007 vom 28. Juni 2007, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates

13

DE

 


III Vorbereitende Rechtsakte

Rat

21.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 193/1


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 9/2007

vom Rat festgelegt am 21. Mai 2007

im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates

(2007/C 193 E/01)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 (2) wurde ein gemeinsamer Rahmen für den Aufbau von Unternehmensregistern für statistische Zwecke mit harmonisierten Begriffsbestimmungen, Merkmalen, Erfassungsbereichen und Aktualisierungsverfahren geschaffen. Um die Entwicklung von Unternehmensregistern in einem harmonisierten Rahmen aufrechterhalten zu können, sollte eine neue Verordnung erlassen werden.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (3) enthält die Definitionen der zu verwendenden statistischen Einheiten. Im Rahmen des Binnenmarktes ist eine bessere statistische Vergleichbarkeit erforderlich, um die gemeinschaftlichen Anforderungen zu erfüllen. Um diese Verbesserung zu erreichen, sollten gemeinsame Begriffsbestimmungen und Beschreibungen für Unternehmen und andere relevante statistische Einheiten, die erfasst werden sollen, festgelegt werden.

(3)

Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (5) wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen. Unternehmensregister für statistische Zwecke stellen ein Grundelement eines solchen gemeinsamen Rahmens dar; mit ihrer Hilfe lassen sich statistische Erhebungen durchführen und koordinieren, indem eine harmonisierte Auswahlgrundlage bereitgestellt wird.

(4)

Unternehmensregister sind eine Methode, mit deren Hilfe sich die gegensätzlichen Forderungen nach mehr Informationen über die Unternehmen einerseits und nach administrativer Entlastung der Unternehmen andererseits, vor allem im Fall von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 (6), in Einklang bringen lassen, indem insbesondere in administrativen oder gerichtlichen Dateien enthaltene Informationen verwendet werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (7) liefert den Rahmen für die Schaffung des Statistikprogramms der Gemeinschaft sowie einen gemeinsamen Rahmen für die statistische Geheimhaltung.

(6)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (8) wird von den speziellen Bestimmungen für die Datenverarbeitung im Rahmen des Statistikprogramms der Gemeinschaft nicht berührt.

(7)

Unternehmensregister für statistische Zwecke sind die wichtigste Quelle für die Unternehmensdemografie, da sie es ermöglichen, Unternehmensgründungen und -schließungen sowie strukturelle Veränderungen der Wirtschaft durch Konzentration oder Dekonzentration, die durch Maßnahmen wie Fusionen, Übernahmen, Auflösungen, Spaltungen und Umstrukturierungen entstehen, zu verfolgen.

(8)

Unternehmensregister liefern die zur Erfüllung des starken politischen Interesses an der ländlichen Entwicklung erforderlichen Grundinformationen, nicht nur über die Landwirtschaft, sondern auch über ihre zunehmende Verflechtung mit anderen Tätigkeiten, die nicht von den produktbezogenen Agrarstatistiken erfasst werden.

(9)

Öffentliche Unternehmen spielen in den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle. Die Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (9) betrifft bestimmte Kategorien öffentlicher Unternehmen. Öffentliche Unternehmen und öffentliche Körperschaften sollten daher in Unternehmensregistern gekennzeichnet werden; dies kann anhand der Klassifikation der institutionellen Sektoren erfolgen.

(10)

Informationen über Kontrollbeziehungen zwischen rechtlichen Einheiten sind notwendig, um Unternehmensgruppen zu definieren, die Unternehmen richtig abzugrenzen, Profile großer und komplexer Einheiten zu erstellen und den Grad der Konzentration auf bestimmten Märkten zu untersuchen. Informationen über Unternehmensgruppen verbessern die Qualität der Unternehmensregister und können dazu beitragen, das Risiko der Offenlegung vertraulicher Daten zu verringern. Bestimmte Finanzdaten sind häufig auf der Ebene der Unternehmensgruppe oder der Teilgruppe aussagekräftiger als auf der Ebene der Einzelunternehmen; tatsächlich sind sie möglicherweise nur auf Gruppen- oder Teilgruppenebene verfügbar. Die Registrierung von Daten über Unternehmensgruppen ermöglicht gegebenenfalls eine Erhebung von Daten über die Gruppe anstatt über ihre jeweiligen Einzelunternehmen, und dies kann die Belastung erheblich reduzieren. Um Unternehmensgruppen erfassen zu können, sollten Unternehmensregister weiter harmonisiert werden.

(11)

Die zunehmende Globalisierung der Wirtschaft ist eine Herausforderung für einige der laufenden Statistiken. Durch die Registrierung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen stellen Unternehmensregister ein grundlegendes Hilfsmittel zur Verbesserung vieler mit der Globalisierung zusammenhängender Statistiken dar: internationaler Waren- und Dienstleistungsverkehr, Zahlungsbilanz, ausländische Direktinvestitionen, Auslandsunternehmenseinheiten, Forschung, Entwicklung und Innovation sowie internationaler Arbeitsmarkt. Die Mehrheit dieser Statistiken deckt die gesamte Wirtschaft ab und setzt somit voraus, dass Unternehmensregister alle Wirtschaftszweige erfassen.

(12)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (10) können nationale Vorschriften über die statistische Geheimhaltung nicht gegen die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an die Gemeinschaftsbehörde (Eurostat) geltend gemacht werden, soweit die Übermittlung solcher Daten in einem Rechtsakt der Gemeinschaft vorgesehen ist.

(13)

Um die Erfüllung der in dieser Verordnung enthaltenen Verpflichtungen sicherzustellen, kann es notwendig sein, dass die für die Datenerhebung zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Zugang zu administrativen Datenquellen wie etwa Registern der Finanzbehörden und Sozialversicherungseinrichtungen, Zentralbanken oder anderer öffentlicher Stellen sowie zu sonstigen Datenbanken mit Informationen über grenzüberschreitende Transaktionen und Positionen erhalten, soweit diese Daten für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken benötigt werden.

(14)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (11) wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung, Übermittlung und Bewertung der einschlägigen Gemeinschaftsstatistiken festgelegt.

(15)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (12) erlassen werden.

(16)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die im Anhang enthaltene Liste der Registermerkmale, ihre Definitionen und ihre Kontinuitätsregeln zu aktualisieren, die Erfassung der kleinsten Unternehmen und rein gebietsansässigen Unternehmensgruppen festzulegen, die Bestimmungen zur Aktualisierung der Register zu beschließen und gemeinsame Qualitätsstandards sowie Inhalte und Periodizität der Qualitätsberichte festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder eine Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates erlassen werden.

(17)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 sollte daher aufgehoben werden.

(18)

Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (13) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm ist gehört worden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für Unternehmensregister für statistische Zwecke in der Gemeinschaft geschaffen.

Die Mitgliedstaaten erstellen für statistische Zwecke ein oder mehrere harmonisierte Register als Hilfsmittel für die Vorbereitung und Koordinierung von Erhebungen, als Informationsquelle für die statistische Analyse der Unternehmenspopulation und ihrer Demografie, für die Verwendung administrativer Daten und für die Identifizierung und den Aufbau statistischer Einheiten.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

a)

die Begriffe „rechtliche Einheit“, „Unternehmen“, „örtliche Einheit“ und „Unternehmensgruppe“ entsprechen den Definitionen des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93;

b)

der Begriff „einzelstaatliche Stellen“ entspricht der Definition des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97;

c)

der Begriff „statistische Zwecke“ entspricht der Beschreibung des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1588/90;

d)

eine „multinationale Unternehmensgruppe“ ist eine Unternehmensgruppe, die über mindestens zwei Unternehmen oder rechtliche Einheiten in verschiedenen Ländern verfügt;

e)

eine „Rumpfunternehmensgruppe“ bilden die Unternehmen und rechtlichen Einheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe, die im gleichen Land ansässig sind. Sie kann aus einer einzigen Einheit bestehen, wenn die übrigen Einheiten nicht gebietsansässig sind. Ein Unternehmen kann die Rumpfunternehmensgruppe bilden oder ein Teil von ihr sein.

Artikel 3

Erfassungsbereich

(1)   Im Einklang mit den Definitionen des Artikels 2 und vorbehaltlich der Einschränkungen des vorliegenden Artikels erfasst das Register Folgendes:

a)

alle Unternehmen, die eine zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) beitragende wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und ihre örtlichen Einheiten,

b)

die rechtlichen Einheiten, aus denen diese Unternehmen bestehen,

c)

Rumpfunternehmensgruppen und multinationale Unternehmensgruppen und

d)

rein gebietsansässige Unternehmensgruppen.

(2)   Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten jedoch nicht für Haushalte, wenn die von ihnen erzeugten Waren und Dienstleistungen für den Eigenverbrauch bestimmt sind oder in der Vermietung oder Verpachtung von eigenem Grundbesitz bestehen.

(3)   Für die Zwecke der Unternehmensregister gelten örtliche Einheiten (Zweigstellen), die keine separaten rechtlichen Einheiten bilden, von ausländischen Unternehmen abhängen und nach dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (14) errichteten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 und dem System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen der Vereinten Nationen 1993 als Quasi-Kapitalgesellschaften klassifiziert werden, als Unternehmen.

(4)   Unternehmensgruppen können anhand der Kontrollbeziehungen zwischen ihren rechtlichen Einheiten identifiziert werden. Zur Abgrenzung von Unternehmensgruppen wird die Definition von Kontrolle der Nummer 2.26 in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 herangezogen.

(5)   Die vorliegende Verordnung gilt nur für Einheiten, die ganz oder teilweise eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Als wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit anzusehen, die im Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf einem gegebenen Markt besteht. Darüber hinaus werden nicht marktbestimmte Dienstleistungen, die zum BIP beitragen, sowie direkte oder indirekte Beteiligungen an aktiven rechtlichen Einheiten für die Zwecke der Unternehmensregister als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen. Wirtschaftlich nicht aktive rechtliche Einheiten sind nur in Kombination mit wirtschaftlich aktiven rechtlichen Einheiten Teil eines Unternehmens.

(6)   Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die Frage, inwieweit Unternehmen mit weniger als einem halben Beschäftigten und rein gebietsansässige Unternehmensgruppen, die für die Mitgliedstaaten ohne statistische Bedeutung sind, in die Register einbezogen werden und wie die Einheiten passend zu den Einheiten für die Agrarstatistiken definiert werden, wird nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle entschieden.

Artikel 4

Datenquellen

(1)   Unter Einhaltung der in Artikel 6 genannten Qualitätsstandards können die Mitgliedstaaten bei der Erhebung der nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen alle ihnen sinnvoll erscheinenden Quellen nutzen. Die einzelstaatlichen Stellen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten befugt, die unter diese Verordnung fallenden Informationen für statistische Zwecke administrativen oder gerichtlichen Dateien zu entnehmen.

(2)   Können die erforderlichen Daten nicht mit einem vertretbaren Kostenaufwand erhoben werden, so können die einzelstaatlichen Stellen unter Beachtung von Genauigkeits- und Qualitätsanforderungen statistische Schätzverfahren verwenden.

Artikel 5

Merkmale der Register

(1)   Die in den Registern erfassten Einheiten werden mit einer Kennnummer und den im Anhang aufgeführten Angaben versehen.

(2)   Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzungen, die die Aktualisierung der Liste der Merkmale und die Definition der Merkmale und der Kontinuitätsregeln betreffen, werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 6

Qualitätsstandards und -berichte

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Unternehmensregister.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) auf Anfrage einen Bericht über die Qualität der Unternehmensregister (nachstehend „Qualitätsberichte“ genannt) vor.

(3)   Die Maßnahmen, die die gemeinsamen Qualitätsstandards sowie den Inhalt und die Periodizität der Qualitätsberichte betreffen, werden unter Berücksichtigung der Kosten der Datenerstellung nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) über wesentliche methodische oder sonstige Änderungen, die sich auf die Qualität der Unternehmensregister auswirken könnten, sofort nach Bekanntwerden dieser Änderungen, spätestens jedoch sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten.

(5)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor und geht dabei insbesondere auf die Kosten des statistischen Systems sowie den Aufwand für die Unternehmen und den sich ergebenden Nutzen ein.

Artikel 7

Empfehlungshandbuch

Die Kommission veröffentlicht ein Handbuch mit Empfehlungen für Unternehmensregister. Das Handbuch wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten aktualisiert.

Artikel 8

Zeitplan und Periodizität

(1)   Einträge in die und Löschungen aus den Registern werden mindestens jährlich aktualisiert.

(2)   Die Häufigkeit der Aktualisierungen hängt von der Art der Einheit, der betrachteten Variablen, der Größe der Einheit und der im Allgemeinen für die Aktualisierung benutzten Quelle ab.

(3)   Die Maßnahmen, die die Regeln für die Aktualisierung betreffen, werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)   Die Mitgliedstaaten fertigen jährlich eine Kopie an, die den Stand der Unternehmensregister zum Jahresende wiedergibt, und bewahren diese Kopie mindestens 30 Jahre zu Analysezwecken auf.

Artikel 9

Übermittlung von Berichten

(1)   Die Mitgliedstaaten führen statistische Analysen der Register durch und übermitteln die Informationen an die Kommission (Eurostat); Format und Verfahren der Datenübermittlung werden von der Kommission nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) auf Anfrage alle einschlägigen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten.

Artikel 10

Austausch vertraulicher Daten zwischen den Mitgliedstaaten

Der Austausch vertraulicher Daten zwischen den entsprechenden einzelstaatlichen Stellen verschiedener Mitgliedstaaten ausschließlich zu statistischen Zwecken im Einklang mit nationalem Recht ist zulässig, wenn damit die Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Europäischen Union gewährleistet werden soll. Die nationalen Zentralbanken können im Einklang mit nationalem Recht an dem Datenaustausch beteiligt sein.

Artikel 11

Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten

(1)   Die einzelstaatlichen Stellen übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten über multinationale Unternehmensgruppen und die sie konstituierenden Einheiten im Sinne des Anhangs, um ausschließlich zu statistischen Zwecken Informationen über multinationale Gruppen in der Europäischen Union bereitzustellen.

(2)   Um einen konsistenten Datensatz ausschließlich zu statistischen Zwecken zu gewährleisten, übermittelt die Kommission (Eurostat) den entsprechenden einzelstaatlichen Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten Daten über eine multinationale Unternehmensgruppe und die sie konstituierenden Einheiten, wenn mindestens eine rechtliche Einheit der Gruppe auf dem Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates ansässig ist.

(3)   Um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel übermittelten Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken genutzt werden, werden Zweck, Umfang, Format, Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit und Verfahren der Übermittlung von Daten über einzelne Einheiten an die Kommission (Eurostat) sowie der Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen an die entsprechenden einzelstaatlichen Stellen nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

Artikel 12

Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Zentralbanken

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Austausch vertraulicher Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken zwischen der Kommission (Eurostat) und den nationalen Zentralbanken sowie zwischen der Kommission (Eurostat) und der Europäischen Zentralbank zulässig, wenn damit die Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Europäischen Union gewährleistet werden soll und der Austausch von der entsprechenden einzelstaatlichen Stelle ausdrücklich genehmigt wurde.

(2)   Um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel übermittelten Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken genutzt werden, werden Zweck, Umfang, Format, Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit und Verfahren der Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen an die nationalen Zentralbanken und die Europäische Zentralbank nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

Artikel 13

Vertraulichkeit und Zugang zu identifizierbaren Daten

(1)   Die Kommission (Eurostat), die einzelstaatlichen Stellen, die nationalen Zentralbanken und die Europäische Zentralbank, die gemäß Artikel 10, 11 und 12 vertrauliche Daten erhalten, behandeln die entsprechenden Informationen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 322/97 vertraulich.

(2)   Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung und ungeachtet des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 ist die Übermittlung vertraulicher Daten zwischen den einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) — unabhängig davon, ob die Daten eine direkte Identifizierung erlauben oder nicht — zulässig, soweit diese Übermittlung für die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken erforderlich ist. Jede weitere Übermittlung muss von der einzelstaatlichen Stelle, die die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden.

Artikel 14

Übergangszeitraum und Ausnahmeregelungen

Ist eine umfassende Überarbeitung der Unternehmensregister erforderlich, so kann die Kommission auf Ersuchen eines Mitgliedstaates für einen Übergangszeitraum bis höchstens … (15) eine Ausnahmeregelung zulassen.

Für Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht, öffentliche Verwaltung, Verteidigung und obligatorische Sozialversicherung sowie für die zusätzlichen Merkmale betreffend Unternehmensgruppen kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaates eine Ausnahmeregelung für einen Übergangszeitraum bis höchstens … (16) zulassen.

Artikel 15

Durchführungsbestimmungen

(1)   Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

a)

die Erfassung der kleinsten Unternehmen und rein gebietsansässigen Unternehmensgruppen gemäß Artikel 3 Absatz 6,

b)

die Aktualisierung der Liste der Registermerkmale im Anhang, ihre Definitionen und ihre Kontinuitätsregeln gemäß Artikel 5, wobei dem Grundsatz, dass der Nutzen der Aktualisierung deren Kosten aufwiegen muss, und dem Grundsatz, dass die damit verbundenen zusätzlichen Ressourcen für die Mitgliedstaaten bzw. für die Unternehmen innerhalb eines vernünftigen Rahmens bleiben, Rechnung getragen wird,

c)

die Festlegung der gemeinsamen Qualitätsstandards sowie des Inhalts und der Periodizität der Qualitätsberichte gemäß Artikel 6 Absatz 3 und

d)

die Bestimmungen zur Aktualisierung der Register gemäß Artikel 8 Absatz 3.

(2)   Maßnahmen, die sich auf Folgendes beziehen, werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:

a)

die Übermittlung von Informationen, die sich aus der statistischen Analyse von Registern ergeben, gemäß Artikel 9,

b)

die Übermittlung von Daten über einzelne Einheiten bei multinationalen Unternehmensgruppen zwischen der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 und

c)

die Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen zwischen der Kommission (Eurostat) und den Zentralbanken gemäß Artikel 12.

Artikel 16

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 17

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Mai 2006 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 196 vom 5.8.1993, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(4)  ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

(6)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(7)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(8)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(9)  ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/81/EG (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 47).

(10)  ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(11)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2006 der Kommission (ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 10).

(12)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(13)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(14)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

(15)  Zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(16)  Fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.


ANHANG

Die Unternehmensregister enthalten folgende Angaben zu den einzelnen Einheiten. Die Angaben müssen nicht für jede Einheit getrennt gespeichert werden, wenn sie von einer anderen Einheit (anderen Einheiten) abgeleitet werden können.

Bei fehlender Markierung müssen Angaben gemacht werden, bei der Markierung „bedingt“ müssen Angaben gemacht werden, wenn sie in den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, und bei der Markierung „fakultativ“ wird empfohlen, Angaben zu machen.

1.   

Rechtliche Einheit

Identifizierungsmerkmale

1.1

 

Kennnummer

1.2a

 

Name

1.2b

 

Möglichst genaue Anschrift (einschließlich Postleitzahl)

1.2c

Fakultativ

Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adresse und Angaben, die die elektronische Datenerhebung ermöglichen

1.3

 

Mehrwertsteuernummer (MwSt.-Nummer) bzw. sonstige administrative Kennnummer

Demografische Merkmale

1.4

 

Datum der Gründung (juristische Personen) oder Datum der amtlichen Eintragung als Wirtschaftsteilnehmer (natürliche Personen)

1.5

 

Datum, seit dem die rechtliche Einheit nicht mehr Teil eines (unter Nummer 3.3 angegebenen) Unternehmens ist

Wirtschaftliche/Schichtungsmerkmale

1.6

 

Rechtsform

Verknüpfungen mit anderen Registern

 

 

Verweis auf verbundene Register mit für statistische Zwecke nutzbaren Informationen, in denen die rechtliche Einheit aufgeführt ist

1.7a

 

Verweis auf das Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 (1) und Verweis auf Zollregister oder das Register der außergemeinschaftlichen Marktteilnehmer

1.7b

Fakultativ

Verweis auf Bilanzdaten (bei Einheiten, die Jahresabschlüsse vorlegen müssen) und Verweis auf das Zahlungsbilanzregister oder das Register der ausländischen Direktinvestitionen und Verweis auf das Landwirtschaftsregister

Zusätzliche Merkmale für rechtliche Einheiten, die Teil von Unternehmen sind, die zu einer Unternehmensgruppe gehören:

Beziehung zur Unternehmensgruppe

1.8

 

Kennnummer der rein gebietsansässigen Unternehmensgruppe/Rumpfunternehmensgruppe (4.1), zu der die Einheit gehört

1.9

 

Datum des Zusammenschlusses mit der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe

1.10

 

Datum der Trennung von der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe

Kontrolle der Einheiten

 

 

Die inländischen Kontrollbeziehungen können entweder von oben nach unten (1.11a) oder von unten nach oben (1.11b) eingetragen werden. Nur die erste Ebene der (direkten oder indirekten) Kontrolle wird für jede Einheit eingetragen (die gesamte Kontrollkette ergibt sich aus der Kombination dieser Angaben)

1.11a

 

Kennnummer(n) der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden)

1.11b

 

Kennnummer der gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert

1.12a

 

Land bzw. Länder der Registrierung und Kennnummer(n) oder Name(n) und Anschrift(en) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden)

1.12b

Bedingt

MwSt.-Nummer(n) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden)

1.13a

 

Land der Registrierung und Kennnummer oder Name und Anschrift der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert

1.13b

Bedingt

MwSt.-Nummer der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert

Eigentumsverhältnisse

 

Bedingt

Die gebietsansässigen Eigentümer können entweder von oben nach unten (1.14a) oder von unten nach oben (1.14b) eingetragen werden.

Die Eintragung der Angaben und die zugrunde liegende Beteiligungsschwelle hängen von der Verfügbarkeit dieser Information in den administrativen Quellen ab. Die empfohlene Schwelle beträgt 10 % oder mehr des direkten Eigentums

1.14a

Bedingt

a)

Kennnummer(n) und

b)

Anteile (%) an

der (den) gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die im Eigentum der rechtlichen Einheit ist (sind)

1.14b

Bedingt

a)

Kennnummer(n) und

b)

Anteile (%)

der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind)

1.15

Bedingt

a)

Land bzw. Länder der Registrierung und

b)

Kennnummer(n) oder Name(n), Anschrift(en) und MwSt.-Nummer(n) und

c)

Anteile (%) an

der (den) nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die im Eigentum der rechtlichen Einheit ist (sind)

1.16

Bedingt

a)

Land bzw. Länder der Registrierung und

b)

Kennnummer(n) oder Name(n), Anschrift(en) und MwSt.-Nummer(n) und

c)

Anteile (%)

der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind)

2.   

Örtliche Einheit

Identifizierungsmerkmale

2.1

 

Kennnummer

2.2a

 

Name

2.2b

 

Möglichst genaue Anschrift (einschließlich Postleitzahl)

2.2c

Fakultativ

Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adresse und Angaben, die die elektronische Datenerhebung ermöglichen

2.3

 

Kennnummer des Unternehmens (3.1), zu dem die örtliche Einheit gehört

Demografische Merkmale

2.4

 

Datum der Aufnahme der Tätigkeiten

2.5

 

Datum der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten

Wirtschaftliche/Schichtungsmerkmale

2.6

 

Code der Haupttätigkeit auf der vierstelligen Ebene der NACE

2.7

Bedingt

Gegebenenfalls Nebentätigkeiten auf der vierstelligen Ebene der NACE; dieser Punkt betrifft nur örtliche Einheiten, die Gegenstand von Erhebungen sind

2.8

Fakultativ

Die in der örtlichen Einheit ausgeübte Tätigkeit ist eine Hilfstätigkeit des Unternehmens, zu dem die örtliche Einheit gehört (ja/nein)

2.9

 

Zahl der Beschäftigten

2.10a

 

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

2.10b

Fakultativ

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten

2.11

 

Geografischer Code

Verknüpfungen mit anderen Registern

2.12

Bedingt

Verweis auf verbundene Register mit für statistische Zwecke nutzbaren Informationen, in denen die rechtliche Einheit aufgeführt ist (falls solche Register vorhanden sind)

3.   

Unternehmen

Identifizierungsmerkmale

3.1

 

Kennnummer

3.2a

 

Name

3.2b

Fakultativ

Postanschrift, E-Mail- und Internetadressen

3.3

 

Kennnummer(n) der rechtlichen Einheit(en), aus der (denen) das Unternehmen besteht

Demografische Merkmale

3.4

 

Datum der Aufnahme der Tätigkeiten

3.5

 

Datum der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten

Wirtschaftliche/Schichtungsmerkmale

3.6

 

Code der Haupttätigkeit auf der vierstelligen Ebene der NACE

3.7

Bedingt

Gegebenenfalls Nebentätigkeiten auf der vierstelligen Ebene der NACE; dieser Punkt betrifft nur Unternehmen, die Gegenstand von Erhebungen sind

3.8

 

Zahl der Beschäftigten

3.9a

 

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

3.9b

Fakultativ

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten

3.10a

 

Umsatz mit Ausnahme der Fälle der Nummer 3.10b

3.10b

Fakultativ

Umsatz: für Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht und öffentliche Verwaltung und Verteidigung, obligatorische Sozialversicherung, private Haushalte mit Beschäftigten und extraterritoriale Organisationen

3.11

 

Institutioneller Sektor und Teilsektor nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen

Zusätzliche Merkmale für Unternehmen, die zu einer Unternehmensgruppe gehören:

Beziehung zur Unternehmensgruppe

3.12

Kennnummer der rein gebietsansässigen Unternehmensgruppe/Rumpfunternehmensgruppe (4.1), zu der das Unternehmen gehört

4.   

Unternehmensgruppe

Identifizierungsmerkmale

4.1

 

Kennnummer der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe

4.2a

 

Name der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe

4.2b

Fakultativ

Postanschrift, E-Mail- und Internetadressen des Stammsitzes der gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe

4.3

Teilweise bedingt

Kennnummer des Gruppenoberhaupts der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe (entspricht der Kennnummer der rechtlichen Einheit, die das Oberhaupt der gebietsansässigen Gruppe bildet).

Bedingt, falls die die Kontrolle ausübende Einheit eine natürliche Person ist, die kein Wirtschaftsteilnehmer ist; die Eintragung dieser Angabe hängt von der Verfügbarkeit dieser Information in den administrativen Quellen ab

4.4

 

Art der Unternehmensgruppe:

1.

rein gebietsansässige Gruppe

2.

inländisch kontrollierte Rumpfgruppe

3.

ausländisch kontrollierte Rumpfgruppe

Demografische Merkmale

4.5

 

Datum der Gründung der rein gebietsansässigen Unternehmensgruppe/Rumpfunternehmensgruppe

4.6

 

Datum der Auflösung der rein gebietsansässigen Unternehmensgruppe/Rumpfunternehmensgruppe

Wirtschaftliche/Schichtungsmerkmale

4.7

 

Code der Haupttätigkeit der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE

4.8

Fakultativ

Nebentätigkeiten der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE

4.9

 

Zahl der Beschäftigten in der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe

4.10

Fakultativ

Konsolidierter Umsatz

Zusätzliche Merkmale für multinationale Unternehmensgruppen (Arten 2 und 3 unter Nummer 4.4):

Die Erfassung der Variablen 4.11 und 4.12a ist bis zur Regelung der Übermittlung von Informationen über multinationale Gruppen gemäß Artikel 11 fakultativ.

Identifizierungsmerkmale

4.11

 

Kennnummer der weltweiten Gruppe

4.12a

 

Name der weltweiten Gruppe

4.12b

Fakultativ

Land der Registrierung, Postanschrift, E-Mail- und Internetadressen des Stammsitzes der weltweiten Gruppe

4.13a

 

Kennnummer des Gruppenoberhaupts der weltweiten Gruppe, sofern dieses gebietsansässig ist (entspricht der Kennnummer der rechtlichen Einheit, die das Gruppenoberhaupt bildet).

Ist das Gruppenoberhaupt der weltweiten Gruppe nicht gebietsansässig, so ist das Land der Registrierung anzugeben

4.13b

Fakultativ

Kennnummer oder Name und Anschrift des Gruppenoberhaupts der weltweiten Gruppe, sofern dieses nicht gebietsansässig ist

Wirtschaftliche/Schichtungsmerkmale

4.14

Fakultativ

Zahl der Beschäftigten weltweit

4.15

Fakultativ

Konsolidierter Gesamtumsatz

4.16

Fakultativ

Sitzland des weltweiten Entscheidungszentrums

4.17

Fakultativ

Länder, in denen Unternehmen oder örtliche Einheiten ansässig sind


(1)  Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1).


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

1.

Die Kommission hat ihren Vorschlag (1) am 5. April 2005 angenommen; Ziel des Vorschlags ist es, die geltende Verordnung (EWG) 2186/93 über Unternehmensregister auf den neuesten Stand zu bringen und den zwischenzeitlich entstandenen zusätzlichen statistischen Anforderungen Rechnung zu tragen. Der Vorschlag ist unter aufeinander folgenden Vorsitzen in den Vorbereitungsgremien des Rates geprüft und erörtert worden.

2.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 1. Juni 2006 abgegeben.

3.

Der Rat hat am 21. Mai 2007 seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 EG-Vertrag festgelegt.

II.   ZIELE

Mit dem Verordnungsentwurf werden in erster Linie folgende Ziele verfolgt:

die obligatorische Erfassung aller Unternehmen, ihrer örtlichen Einheiten und der entsprechenden rechtlichen Einheiten, die eine zum Bruttoinlandsprodukt beitragende wirtschaftliche Tätigkeit ausüben;

die Erfassung aller finanziellen Beziehungen und Unternehmensgruppen und Austausch von Daten über multinationale Gruppen und die sie konstituierenden Einheiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission (Eurostat).

Darüber hinaus zielt der Vorschlag durch die Festlegung einer gemeinsamen Verfahrensweise auf eine Harmonisierung in der gesamten EU ab.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeiner Hintergrund

Im Juni 2006 wurde in erster Lesung Einigung über dieses Dossier erzielt (PECONS 3624/06).

Am 17. Juli 2006 hat der Rat den Beschluss 2006/512/EG angenommen, mit dem der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse geändert und ein neues Verfahren, das so genannte „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ (Artikel 5a), eingeführt wurde.

Das neue Ausschussverfahren ist anzuwenden, wenn Maßnahmen von allgemeiner Tragweite angenommen werden, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts bewirken, unter anderem durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen.

2.   Vom Rat vorgenommene Anpassungen

Im Verordnungsentwurf wird in allen Fällen, in denen der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, auf das Regelungsverfahren Bezug genommen; er muss daher soweit erforderlich an das neue Ausschussregelungsverfahren mit Kontrolle angepasst werden.

Die Kommission hat dem vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkt zugestimmt.


(1)  KOM(2005) 112 endg.


21.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 193/13


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 10/2007

vom Rat festgelegt am 28. Juni 2007

im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates

(2007/C 193 E/02)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen Aufbau dieses Raums erlässt die Gemeinschaft unter anderem im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Maßnahmen.

(2)

Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts muss die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden sollen, zwischen den Mitgliedstaaten verbessert und beschleunigt werden.

(3)

Der Rat hat mit Rechtsakt vom 26. Mai 1997 (3) ein Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstellt und das Übereinkommen den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfohlen. Dieses Übereinkommen ist nicht in Kraft getreten. Die bei der Aushandlung dieses Übereinkommens erzielten Ergebnisse sind zu wahren.

(4)

Am 29. Mai 2000 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (4) angenommen. Der wesentliche Inhalt des Übereinkommens hat in jene Verordnung Eingang gefunden.

(5)

Am 1. Oktober 2004 hat die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 angenommen. Diesem Bericht zufolge hat sich die Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken in den Mitgliedstaaten seit Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 im Allgemeinen verbessert und beschleunigt, doch werden bestimmte Vorschriften nicht gänzlich zufrieden stellend angewandt.

(6)

Die Wirksamkeit und Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen setzt voraus, dass die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke unmittelbar und auf schnellstmöglichem Wege zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten örtlichen Stellen erfolgt. Die Mitgliedstaaten dürfen erklären, dass sie nur eine Übermittlungs- oder Empfangsstelle oder eine Stelle, die beide Funktionen zugleich wahrnimmt, für einen Zeitraum von fünf Jahren benennen wollen. Diese Benennung kann jedoch alle fünf Jahre erneuert werden.

(7)

Eine schnelle Übermittlung erfordert den Einsatz aller geeigneten Mittel, wobei bestimmte Anforderungen an die Lesbarkeit und die Originaltreue des empfangenen Schriftstücks zu beachten sind. Zur Sicherstellung der Übermittlung muss das zu übermittelnde Schriftstück mit einem Formblatt versehen sein, das in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes auszufüllen ist, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer anderen vom Empfängerstaat anerkannten Sprache.

(8)

Diese Verordnung sollte nicht für die Zustellung eines Schriftstücks an den Bevollmächtigten einer Partei in dem Mitgliedstaat gelten, in dem das Verfahren anhängig ist, unabhängig davon, wo die Partei ihren Wohnsitz hat.

(9)

Die Zustellung eines Schriftstücks sollte so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang bei der Empfangsstelle erfolgen.

(10)

Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Möglichkeit, die Zustellung von Schriftstücken zu verweigern, auf Ausnahmefälle beschränkt werden.

(11)

Um die Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten die in den Anhängen dieser Verordnung enthaltenen Formblätter verwendet werden.

(12)

Die Empfangsstelle sollte den Zustellungsempfänger schriftlich unter Verwendung des Formblatts darüber belehren, dass er die Annahme des Schriftstücks bei der Zustellung oder dadurch verweigern darf, dass er das Schriftstück binnen einer Woche an die Empfangsstelle zurücksendet, wenn es nicht in einer Sprache, die er versteht, oder in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsortes abgefasst ist. Diese Regel sollte auch für später erfolgende Zustellungen gelten, wenn der Empfänger sein Verweigerungsrecht ausgeübt hat. Diese Verweigerungsregeln sollten auch für die Zustellung durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen, die Zustellung durch Postdienste oder die unmittelbare Zustellung gelten. Die Zustellung eines Schriftstücks, dessen Annahme verweigert wurde, an den Zustellungsempfänger sollte durch die Zustellung einer Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks an den Zustellungsempfänger bewirkt werden können.

(13)

Auf eine schnelle Übermittlung muss auch eine schnelle Zustellung des Schriftstücks in den Tagen nach seinem Eingang folgen. Konnte das Schriftstück nach Ablauf eines Monats nicht zugestellt werden, so setzt die Empfangsstelle die Übermittlungsstelle davon in Kenntnis. Der Ablauf dieser Frist bedeutet nicht, dass der Antrag an die Übermittlungsstelle zurückgesandt werden muss, wenn feststeht, dass die Zustellung innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist.

(14)

Die Empfangsstelle sollte auch in den Fällen weiterhin alle für die Zustellung des Schriftstücks erforderlichen Schritte unternehmen, in denen es nicht möglich war, die Zustellung des Schriftstücks innerhalb eines Monats zu bewirken, beispielsweise weil der Beklagte urlaubsbedingt nicht zuhause war oder sich aus dienstlichen Gründen nicht in seinem Büro aufhielt. Die Übermittlungsstelle sollte jedoch zur Vermeidung einer unbefristeten Pflicht der Empfangsstelle, Schritte zur Zustellung des Schriftstücks zu unternehmen, in dem Formblatt eine Frist festzulegen können, nach deren Ablauf die Zustellung nicht mehr erforderlich ist.

(15)

Aufgrund der verfahrensrechtlichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestimmt sich der Zustellungszeitpunkt in den einzelnen Mitgliedstaaten nach unterschiedlichen Kriterien. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der möglicherweise daraus entstehenden Schwierigkeiten sollte diese Verordnung deshalb eine Regelung vorsehen, nach der sich der Zustellungszeitpunkt nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats bestimmt. Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so sollte im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung das Datum gelten, das sich aus dem Recht dieses Mitgliedstaats ergibt. Diese Regelung des doppelten Datums besteht nur in einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten. Diejenigen Mitgliedstaaten, die diese Regelung anwenden, sollten dies der Kommission mitteilen, die diese Information im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen und über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, das durch die Entscheidung 2001/470/EG des Rates (5) eingerichtet worden ist, zugänglich machen sollte.

(16)

Um den Zugang zum Recht zu erleichtern, sollten die Kosten, die dadurch entstehen, dass bei der Zustellung eine Amtsperson oder eine andere nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zuständige Person mitwirkt, einer von diesem Mitgliedstaat nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung im Voraus festgesetzten einheitlichen Festgebühr entsprechen. Das Erfordernis einer einheitlichen Festgebühr sollte nicht die Möglichkeit ausschließen, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Festgebühren für unterschiedliche Arten der Zustellung festlegen, sofern sie diese Grundsätze beachten.

(17)

Es sollte jedem Mitgliedstaat freistehen, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, Schriftstücke unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zustellen zu lassen.

(18)

Jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte sollte Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats zustellen lassen können, wenn eine solche unmittelbare Zustellung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zulässig ist.

(19)

Die Kommission sollte ein Handbuch mit Informationen zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung erstellen, das über das Europäische Justizielle Netz für die Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen zugänglich gemacht werden sollte. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten ihr Möglichstes tun, um sicherzustellen, dass diese Informationen aktuell und vollständig sind, insbesondere hinsichtlich der Kontaktinformationen zu den Empfangs- und den Übermittlungsstellen.

(20)

Die Berechnung der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen und Termine sollte nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (6) erfolgen.

(21)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(22)

Der Kommission sollte insbesondere die Befugnis zur Aktualisierung oder technischen Anpassung der Formblätter in den Anhängen übertragen werden. Da es sich bei diesen Maßnahmen um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung bzw. Streichung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung handelt, müssen sie nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG im Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.

(23)

In den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der von den Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte oder Vereinbarungen sind, insbesondere des Protokolls zum Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 (8) und des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 (9), hat diese Verordnung in ihrem Anwendungsbereich Vorrang vor den Bestimmungen der Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit demselben Anwendungsbereich. Es steht den Mitgliedstaaten frei, Übereinkünfte oder Vereinbarungen zur Beschleunigung oder Vereinfachung der Übermittlung von Schriftstücken beizubehalten oder zu schließen, sofern diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit dieser Verordnung vereinbar sind.

(24)

Die nach dieser Verordnung übermittelten Daten sollten angemessen geschützt werden. Diese Frage wird durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (10) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (11) geregelt.

(25)

Spätestens am 1. Juni 2011 und danach alle fünf Jahre sollte die Kommission die Anwendung der Verordnung prüfen und gegebenenfalls erforderliche Änderungen vorschlagen.

(26)

Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(27)

Im Interesse einer besseren Übersicht und Verständlichkeit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(28)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung.

(29)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung ist in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück von einem in einen anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Zustellung zu übermitteln ist. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“).

(2)   Diese Verordnung findet keine Anwendung, wenn die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks unbekannt ist.

(3)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Mitgliedstaat“ alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

Artikel 2

Übermittlungs- und Empfangsstellen

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt die Amtspersonen, Behörden, oder sonstigen Personen, die für die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke, die in einem anderen Mitgliedstaat zuzustellen sind, zuständig sind, im Folgenden „Übermittlungsstellen“ genannt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat benennt die Amtspersonen, Behörden, oder sonstigen Personen, die für die Entgegennahme gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke aus einem anderen Mitgliedstaat zuständig sind, im Folgenden „Empfangsstellen“ genannt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können entweder eine Übermittlungsstelle und eine Empfangsstelle oder eine Stelle für beide Aufgaben benennen. Bundesstaaten, Staaten mit mehreren Rechtssystemen oder Staaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere derartige Stellen benennen. Diese Benennung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig und kann alle fünf Jahre erneuert werden.

(4)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission folgende Angaben mit:

a)

die Namen und Anschriften der Empfangsstellen nach den Absätzen 2 und 3,

b)

den Bereich, für den diese örtlich zuständig sind,

c)

die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken und

d)

die Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung dieser Angaben mit.

Artikel 3

Zentralstelle

Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die

a)

den Übermittlungsstellen Auskünfte erteilt;

b)

nach Lösungswegen sucht, wenn bei der Übermittlung von Schriftstücken zum Zwecke der Zustellung Schwierigkeiten auftreten;

c)

in Ausnahmefällen auf Ersuchen einer Übermittlungsstelle einen Zustellungsantrag an die zuständige Empfangsstelle weiterleitet.

Bundesstaaten, Staaten mit mehreren Rechtssystemen oder Staaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere Zentralstellen benennen.

KAPITEL II

GERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE

ABSCHNITT 1

Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken

Artikel 4

Übermittlung von Schriftstücken

(1)   Gerichtliche Schriftstücke sind zwischen den nach Artikel 2 benannten Stellen unmittelbar und so schnell wie möglich zu übermitteln.

(2)   Die Übermittlung von Schriftstücken, Anträgen, Zeugnissen, Empfangsbestätigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumenten zwischen den Übermittlungs- und Empfangsstellen kann auf jedem geeigneten Übermittlungsweg erfolgen, sofern das empfangene Dokument mit dem versandten Dokument inhaltlich genau übereinstimmt und alle darin enthaltenen Angaben mühelos lesbar sind.

(3)   Dem zu übermittelnden Schriftstück ist ein Antrag beizufügen, der nach dem Formblatt in Anhang I erstellt wird. Das Formblatt ist in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer sonstigen Sprache, die der Empfangsmitgliedstaat zugelassen hat, auszufüllen. Jeder Mitgliedstaat gibt die Amtssprache oder die Amtssprachen der Organe der Europäischen Union an, die er außer seiner oder seinen eigenen Amtssprache(n) für die Ausfüllung des Formblatts zulässt.

(4)   Die Schriftstücke sowie alle Dokumente, die übermittelt werden, bedürfen weder der Beglaubigung noch einer anderen gleichwertigen Formalität.

(5)   Wünscht die Übermittlungsstelle die Rücksendung einer Abschrift des Schriftstücks zusammen mit der Bescheinigung nach Artikel 10, so übermittelt sie das betreffende Schriftstück in zweifacher Ausfertigung.

Artikel 5

Übersetzung der Schriftstücke

(1)   Der Antragsteller wird von der Übermittlungsstelle, der er das Schriftstück zum Zweck der Übermittlung übergibt, davon in Kenntnis gesetzt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Artikel 8 genannten Sprachen abgefasst ist.

(2)   Der Antragsteller trägt etwaige vor der Übermittlung des Schriftstücks anfallende Übersetzungskosten unbeschadet einer etwaigen späteren Kostenentscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde.

Artikel 6

Entgegennahme der Schriftstücke durch die Empfangsstelle

(1)   Nach Erhalt des Schriftstücks übersendet die Empfangsstelle der Übermittlungsstelle auf schnellstmöglichem Wege und so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Schriftstücks, eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I.

(2)   Kann der Zustellungsantrag aufgrund der übermittelten Angaben oder Dokumente nicht erledigt werden, so nimmt die Empfangsstelle auf schnellstmöglichem Wege Verbindung zu der Übermittlungsstelle auf, um die fehlenden Angaben oder Schriftstücke zu beschaffen.

(3)   Fällt der Zustellungsantrag offenkundig nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder ist die Zustellung wegen Nichtbeachtung der erforderlichen Formvorschriften nicht möglich, sind der Zustellungsantrag und die übermittelten Schriftstücke sofort nach Erhalt unter Verwendung des Formblatts in Anhang I an die Übermittlungsstelle zurückzusenden.

(4)   Eine Empfangsstelle, die ein Schriftstück erhält, für dessen Zustellung sie örtlich nicht zuständig ist, leitet dieses Schriftstück zusammen mit dem Zustellungsantrag an die örtlich zuständige Empfangsstelle in demselben Mitgliedstaat weiter, sofern der Antrag den Voraussetzungen in Artikel 4 Absatz 3 entspricht; sie setzt die Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts in Anhang I davon in Kenntnis. Die örtlich zuständige Empfangsstelle teilt der Übermittlungsstelle gemäß Absatz 1 den Eingang des Schriftstücks mit.

Artikel 7

Zustellung der Schriftstücke

(1)   Die Zustellung des Schriftstücks wird von der Empfangsstelle bewirkt oder veranlasst, und zwar entweder nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats oder in einem von der Übermittlungsstelle gewünschten besonderen Verfahren, sofern dieses Verfahren mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats vereinbar ist.

(2)   Die Empfangsstelle unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Zustellung des Schriftstücks so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen einem Monat nach Eingang auszuführen. Konnte die Zustellung nicht binnen einem Monat nach Eingang vorgenommen werden, verfährt die Empfangsstelle wie folgt:

a)

sie teilt dies der Übermittlungsstelle unverzüglich unter Verwendung der Bescheinigung mit, die in dem Formblatt in Anhang I vorgesehen und gemäß Artikel 10 Absatz 2 auszufüllen ist, und

b)

unternimmt weiterhin, sofern die Übermittlungsstelle nichts anderes angibt, alle für die Zustellung des Schriftstücks erforderlichen Schritte, falls die Zustellung innerhalb einer angemessenen Frist möglich scheint.

Artikel 8

Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks

(1)   Die Empfangsstelle setzt den Empfänger unter Verwendung des Formblatts in Anhang II davon in Kenntnis, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bei der Zustellung verweigern oder das Schriftstück der Empfangsstelle binnen einer Woche zurücksenden darf, wenn das Schriftstück nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist:

a)

einer Sprache, die der Empfänger versteht,

oder

b)

der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll.

(2)   Wird der Empfangsstelle mitgeteilt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert hat, so setzt sie die Übermittlungsstelle unter Verwendung der Bescheinigung nach Artikel 10 unverzüglich davon in Kenntnis und sendet den Antrag sowie die Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird, zurück.

(3)   Hat der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert, kann die Zustellung dadurch bewirkt werden, dass dem Empfänger im Einklang mit dieser Verordnung das Dokument zusammen mit einer Übersetzung des Schriftstücks in eine der in Absatz 1 vorgesehenen Sprachen zugestellt wird. In diesem Fall ist das Datum der Zustellung des Schriftstücks das Datum, an dem die Zustellung des Dokuments zusammen mit der Übersetzung nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats bewirkt wird. Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der nach Artikel 9 Absatz 2 ermittelte Tag maßgeblich, an dem das erste Schriftstück zugestellt worden ist.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für die Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Abschnitt 2.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 1 gilt Folgendes: Erfolgt die Zustellung gemäß Artikel 13 durch diplomatische oder konsularische Vertretungen bzw. gemäß Artikel 14 durch eine Behörde oder Person, so setzen die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen bzw. die zustellende Behörde oder Person den Empfänger davon in Kenntnis, dass er die Annahme des Schriftstücks verweigern darf und dass Schriftstücke, deren Annahme verweigert wurden, diesen Vertretungen bzw. dieser Behörde oder Person zu übermitteln sind.

Artikel 9

Datum der Zustellung

(1)   Unbeschadet des Artikels 8 ist für das Datum der nach Artikel 7 erfolgten Zustellung eines Schriftstücks das Recht des Empfangsmitgliedstaats maßgeblich.

(2)   Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der Tag maßgeblich, der sich aus dem Recht dieses Mitgliedstaats ergibt.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Abschnitt 2.

Artikel 10

Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

(1)   Nach Erledigung der für die Zustellung des Schriftstücks vorzunehmenden Schritte wird nach dem Formblatt in Anhang I eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, die der Übermittlungsstelle übersandt wird. Bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 wird der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beigefügt.

(2)   Die Bescheinigung ist in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Übermittlungsmitgliedstaats oder in einer sonstigen Sprache, die der Übermittlungsmitgliedstaat zugelassen hat, auszustellen. Jeder Mitgliedstaat gibt die Amtssprache oder die Amtssprachen der Organe der Europäischen Union an, die er außer seiner oder seinen eigenen Amtssprache(n) für die Ausfüllung des Formblatts zulässt.

Artikel 11

Kosten der Zustellung

(1)   Für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke aus einem anderen Mitgliedstaat darf keine Zahlung oder Erstattung von Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit des Empfangsmitgliedstaats verlangt werden.

(2)   Der Antragsteller hat jedoch die Auslagen zu zahlen oder zu erstatten, die dadurch entstehen,

a)

dass bei der Zustellung eine Amtsperson oder eine andere nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zuständige Person mitwirkt;

b)

dass ein besonderes Verfahren der Zustellung gewählt wird.

Auslagen, die dadurch entstehen, dass bei der Zustellung eine Amtsperson oder eine andere nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zuständige Person mitwirkt, müssen einer von diesem Mitgliedstaat nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung im Voraus festgesetzten einheitlichen Festgebühr entsprechen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die jeweiligen Festgebühren mit.

ABSCHNITT 2

Andere Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke

Artikel 12

Übermittlung auf konsularischem oder diplomatischem Weg

Jedem Mitgliedstaat steht es in Ausnahmefällen frei, den nach Artikel 2 oder Artikel 3 benannten Stellen eines anderen Mitgliedstaats gerichtliche Schriftstücke zum Zweck der Zustellung auf konsularischem oder diplomatischem Weg zu übermitteln.

Artikel 13

Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

(1)   Jedem Mitgliedstaat steht es frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ohne Anwendung von Zwang zustellen zu lassen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann nach Artikel 23 Absatz 1 mitteilen, dass er eine solche Zustellung in seinem Hoheitsgebiet nicht zulässt, außer wenn das Schriftstück einem Staatsangehörigen des Übermittlungsmitgliedstaats zuzustellen ist.

Artikel 14

Zustellung durch Postdienste

Jedem Mitgliedstaat steht es frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zustellen zu lassen.

Artikel 15

Unmittelbare Zustellung

Jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte kann gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats zustellen lassen, wenn eine solche unmittelbare Zustellung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zulässig ist.

KAPITEL III

AUSSERGERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE

Artikel 16

Übermittlung

Außergerichtliche Schriftstücke können zum Zweck der Zustellung in einem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung übermittelt werden.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Durchführungsbestimmungen

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung wie die Aktualisierung oder technische Anpassung der Formblätter in den Anhängen I und II werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 18 Absatz 2 erlassen.

Artikel 18

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 19

Nichteinlassung des Beklagten

(1)   War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dieser Verordnung zum Zweck der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist,

a)

dass das Schriftstück in einem Verfahren zugestellt worden ist, das das Recht des Empfangsmitgliedstaats für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder

b)

dass das Schriftstück tatsächlich entweder dem Beklagten persönlich ausgehändigt oder nach einem anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in seiner Wohnung abgegeben worden ist,

und dass in jedem dieser Fälle das Schriftstück so rechtzeitig zugestellt oder ausgehändigt bzw. abgegeben worden ist, dass der Beklagte sich hätte verteidigen können.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann nach Artikel 23 Absatz 1 mitteilen, dass seine Gerichte ungeachtet des Absatzes 1 den Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn keine Bescheinigung über die Zustellung oder die Aushändigung bzw. Abgabe eingegangen ist, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a)

Das Schriftstück ist nach einem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren übermittelt worden.

b)

Seit der Absendung des Schriftstücks ist eine Frist von mindestens sechs Monaten verstrichen, die das Gericht nach den Umständen des Falles als angemessen erachtet.

c)

Trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen Behörden oder Stellen des Empfangsmitgliedstaats war eine Bescheinigung nicht zu erlangen.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann das Gericht in dringenden Fällen einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen anordnen.

(4)   War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dieser Verordnung zum Zweck der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und ist eine Entscheidung gegen einen Beklagten ergangen, der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, so kann ihm das Gericht in Bezug auf Rechtsmittelfristen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen, sofern

a)

der Beklagte ohne sein Verschulden nicht so rechtzeitig Kenntnis von dem Schriftstück erlangt hat, dass er sich hätte verteidigen können, und nicht so rechtzeitig Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat, dass er sie hätte anfechten können, und

b)

die Verteidigung des Beklagten nicht von vornherein aussichtslos scheint.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der Beklagte von der Entscheidung Kenntnis erhalten hat, gestellt werden.

Jeder Mitgliedstaat kann nach Artikel 23 Absatz 1 erklären, dass dieser Antrag nach Ablauf einer in seiner Mitteilung anzugebenden Frist unzulässig ist; diese Frist muss jedoch mindestens ein Jahr ab Erlass der Entscheidung betragen.

(5)   Absatz 4 gilt nicht für Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.

Artikel 20

Verhältnis zu von den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften oder Vereinbarungen

(1)   Die Verordnung hat in ihrem Anwendungsbereich Vorrang vor den Bestimmungen, die in den von den Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen enthalten sind, insbesondere vor Artikel IV des Protokolls zum Brüsseler Übereinkommen von 1968 und vor dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965.

(2)   Die Verordnung hindert einzelne Mitgliedstaaten nicht daran, Übereinkünfte oder Vereinbarungen zur weiteren Beschleunigung oder Vereinfachung der Übermittlung von Schriftstücken beizubehalten oder zu schließen, sofern sie mit dieser Verordnung vereinbar sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission:

a)

eine Abschrift der zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Absatz 2 sowie Entwürfe dieser von ihnen geplanten Übereinkünfte oder Vereinbarungen

sowie

b)

jede Kündigung oder Änderung dieser Übereinkünfte oder Vereinbarungen.

Artikel 21

Prozesskostenhilfe

Artikel 23 des Abkommens über den Zivilprozess vom 17. Juli 1905, Artikel 24 des Übereinkommens über den Zivilprozess vom 1. März 1954 und Artikel 13 des Abkommens über die Erleichterung des internationalen Zugangs zu den Gerichten vom 25. Oktober 1980 bleiben im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten, die Vertragspartei dieser Übereinkünfte sind, von dieser Verordnung unberührt.

Artikel 22

Datenschutz

(1)   Die Empfangsstelle darf die nach dieser Verordnung übermittelten Informationen — einschließlich personenbezogener Daten — nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt wurden.

(2)   Die Empfangsstelle stellt die Vertraulichkeit derartiger Informationen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts sicher.

(3)   Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Auskunftsrecht von Betroffenen über die Verwendung der nach dieser Verordnung übermittelten Informationen, das ihnen nach dem einschlägigen nationalen Recht zusteht.

(4)   Die Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Artikel 23

Mitteilung und Veröffentlichung

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Angaben nach den Artikeln 2, 3, 4, 10, 11, 13, 15 und 19 mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob nach ihrem innerstaatlichen Recht ein Dokument gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden muss.

(2)   Die Kommission veröffentlicht die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, mit Ausnahme der Anschriften und sonstigen Kontaktdaten der Stellen und der Zentralstellen und ihrer geografischen Zuständigkeitsgebiete.

(3)   Die Kommission sorgt für die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Handbuchs, das die Angaben nach Absatz 1 enthält und in elektronischer Form bereitgestellt wird, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen.

Artikel 24

Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens am 1. Juni 2011 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, wobei sie insbesondere auf die Effizienz der nach Artikel 2 bezeichneten Stellen und die praktische Anwendung des Artikels 3 Buchstabe c und des Artikels 9 achtet. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung an die Entwicklung der Zustellungssysteme beigefügt.

Artikel 25

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 wird mit Beginn der Geltung dieser Verordnung aufgehoben.

(2)   Jede Bezugnahme auf die aufgehobene Verordnung gilt als Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem … (12) mit Ausnahme des Artikels 23, der ab dem … (13) gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 88 vom 11.4.2006, S. 7.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Juni 2007 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 261 vom 27.8.1997, S. 1. Der Rat hat am Tag der Fertigstellung des Übereinkommens von dem erläuternden Bericht zu diesem Übereinkommen Kenntnis genommen. Dieser erläuternde Bericht ist auf Seite 26 des vorstehenden Amtsblatts enthalten.

(4)  ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 37.

(5)  ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.

(6)  ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(8)  Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 299 vom 31.12.1972, S. 32; konsolidierte Fassung im ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 1).

(9)  Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen.

(10)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(11)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37. Geändert durch die Richtlinie 2006/24/EG (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54).

(12)  Zwölf Monate nach Annahme dieser Verordnung.

(13)  Neun Monate nach Annahme dieser Verordnung.


ANHANG I

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ANHANG II

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ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1348/2000

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Satz 1

Artikel 1 Absatz 1 Satz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Satz 1

Artikel 7 Absatz 2 Satz 1

Artikel 7 Absatz 2 Satz 2

Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 (Einleitungssatz) und Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 2 Satz 3

Artikel 8 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 8 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absätze 3 bis 5

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 15

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17 Einleitungssatz

Artikel 17

Artikel 17 Buchstaben a bis c

Artikel 18 Absätze 1 und 2

Artikel 18 Absätze 1 und 2

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 19

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 22

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 1 Satz 1

Artikel 23 Absatz 1 Satz 2

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 24

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 25

Artikel 26

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat im Juli 2005 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates unterbreitet. Im Anschluss an eingehende Beratungen über diesen Vorschlag im zuständigen Ratsausschuss hat der Rat auf seiner Tagung vom 1./2. Juni 2006 eine allgemeine Ausrichtung festgelegt. Daraufhin wurde das Europäische Parlament kontaktiert und Einvernehmen über die an der Verordnung Nr. 1348/2000 vorzunehmenden Änderungen erzielt. Beide Organe vertraten die Auffassung, dass die Verordnung Nr. 1348/2000 im Interesse einer guten Rechtsetzung nicht nur geändert, sondern kodifiziert werden sollte.

Das Europäische Parlament hat daher in seiner Stellungnahme von Juli 2006 eine Reihe von Abänderungen angenommen, die den mit dem Rat vereinbarten Änderungen entsprechen, und hat die Kommission förmlich um Vorlage einer kodifizieren Fassung der Verordnung Nr. 1348/2000 in Form eines überarbeiteten Vorschlags ersucht.

Entsprechend diesem Ersuchen hat die Kommission am 4. Dezember 2006 einen geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) vorgelegt, in den die vom Europäischen Parlament und vom Rat beschlossenen Abänderungen an der Verordnung Nr. 1348/2000 eingeflossen sind und durch den diese Verordnung aufgehoben werden soll.

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 19./20. April 2007 eine geringfügig geänderte Fassung dieses Textes angenommen, und in der Folge wurde ein Gemeinsamer Standpunkt des Rates ausgearbeitet. Dieser Gemeinsame Standpunkt wurde vom Rat am 28. Juni 2007 mit Einstimmigkeit förmlich festgelegt.

II.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

Der Rat hält in seinem Gemeinsamen Standpunkt an dem zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat vereinbarten Text und somit auch weitgehend an dem geänderten Vorschlag der Kommission fest. Änderungen wurden nur in den Fällen vorgenommen, in denen der Wortlaut des geänderten Vorschlags von dem vereinbarten Text abwich oder Änderungen aus anderen Gründen erforderlich waren. Die wichtigsten Änderungen sind nachstehend aufgeführt.

Vom Rat nicht berücksichtigte Änderungen

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Das Europäische Parlament und der Rat hatten die Aufnahme eines neuen Erwägungsgrundes (Abänderung 7 des EP) vereinbart. Die Kommission hat diesen neuen Erwägungsgrund (Nr. 8) in ihren geänderten Vorschlag übergenommen, darüber hinaus jedoch auch eine Bestimmung in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b hinzugefügt. Da diese neue Bestimmung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat nicht vereinbart worden war, hat der Rat sie gestrichen. Der Gemeinsame Standpunkt entspricht somit der festgelegten Ausrichtung.

Artikel 19

Der Wortlaut des Artikels 19 im geänderten Vorschlag der Kommission wich insoweit geringfügig von dem des Artikels 19 der Verordnung Nr. 1348/2000 ab, als die „Zustellung“ eines Schriftstücks an den Beklagten nicht mehr erwähnt wurde. Da das Europäische Parlament und der Rat keine Änderung des Artikels 19 vereinbart hatten, hat der Rat in seinem Gemeinsamen Standpunkt die ursprüngliche Fassung wiederhergestellt.

Vom Rat berücksichtigte Änderungen

Das Europäische Parlament und der Rat hatten die Aufnahme eines neuen Artikels 15a (Abänderung 25 des EP) vereinbart. Die Kommission hat diese Änderung in ihrem geänderten Vorschlag zwar grundsätzlich akzeptiert, sich jedoch dafür entschieden, statt einer spezifischen Bestimmung zwei neue Absätze in Artikel 8 und einen neuen Absatz in Artikel 9 aufzunehmen. Für den Rat ist diese Lösung vollauf im Sinne einer guten Rechtsetzung, und er hat sie daher in seinen Gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Aufhebung der Verordnung Nr. 1348/2000

Da der Rat und das Europäische Parlament um Kodifizierung der Verordnung Nr. 1348/2000 ersucht hatten, hat die Kommission die nötigen Bestimmungen zur Aufhebung dieser Verordnung (Erwägungsgrund 27, Artikel 25 und Entsprechungstabelle in Anhang III) in ihren geänderten Vorschlag aufgenommen. Der Rat hat diese Bestimmungen und die Entsprechungstabelle im Interesse einer guten Rechtsetzung in seinen Gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Vom Rat vorgenommene Änderungen

Als die Verordnung Nr. 1348/2000 im Mai 2000 angenommen wurde, stand noch nicht fest, wie zu verfahren ist, wenn Dänemark sich im Einklang mit dem Protokoll über die Position Dänemarks nicht an der Annahme von Maßnahmen nach Titel IV des EG-Vertrags beteiligt und solche Maßnahmen für Dänemark nicht verbindlich und in diesem Staat nicht anwendbar sind. Daher enthielt die Verordnung Nr. 1348/2000 nicht die inzwischen übliche Bestimmung zur Definition von „Mitgliedstaat“. Um dies nachzuholen, hat der Rat in seinem Gemeinsamen Standpunkt einen neuen Absatz 3 in Artikel 1 aufgenommen. Desgleichen hat der Rat infolge des Ausschlusses Dänemarks die entsprechenden Anpassungen in den Anhängen vorgenommen.

III.   FAZIT

Nach Auffassung des Rates steht sein Gemeinsamer Standpunkt zu der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken voll und ganz mit den vom Europäischen Parlament und vom Rat gewünschten Änderungen in Einklang und entspricht dem um diese Änderungen ergänzten geänderten Kommissionsvorschlag.