ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 193

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
21. August 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 193/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4612 — Accor/Pierre et Vacances/Newcity JV) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 193/02

Euro-Wechselkurs

2

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2007/C 193/03

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden ( 1 )

3

2007/C 193/04

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden ( 1 )

5

2007/C 193/05

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

6

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 193/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4696 — KKR/Harman) ( 1 )

11

2007/C 193/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4772 — Carlyle/Zodiac Marine) ( 1 )

12

2007/C 193/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4725 — Merrill Lynch/Abbey National/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

13

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

21.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4612 — Accor/Pierre et Vacances/Newcity JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 193/01)

Am 4. Juli 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Französisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4612. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

21.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/2


Euro-Wechselkurs (1)

20. August 2007

(2007/C 193/02)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3476

JPY

Japanischer Yen

155,14

DKK

Dänische Krone

7,4412

GBP

Pfund Sterling

0,67890

SEK

Schwedische Krone

9,3296

CHF

Schweizer Franken

1,6284

ISK

Isländische Krone

91,17

NOK

Norwegische Krone

7,9910

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5842

CZK

Tschechische Krone

27,699

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

259,19

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6977

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8377

RON

Rumänischer Leu

3,2588

SKK

Slowakische Krone

33,657

TRY

Türkische Lira

1,8185

AUD

Australischer Dollar

1,6791

CAD

Kanadischer Dollar

1,4298

HKD

Hongkong-Dollar

10,5331

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9336

SGD

Singapur-Dollar

2,0587

KRW

Südkoreanischer Won

1 270,72

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,9213

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,2244

HRK

Kroatische Kuna

7,3252

IDR

Indonesische Rupiah

12 653,96

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7011

PHP

Philippinischer Peso

63,000

RUB

Russischer Rubel

34,7560

THB

Thailändischer Baht

44,220


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

21.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/3


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 193/03)

Nummer der Beihilfe

XE 19/07

Mitgliedstaat

Italien

Region

Regione Lombardia

Bezeichnung der Regelung

Determinazioni in ordine alle linee guida per il sostegno all'assunzione ed al mantenimento al lavoro di disabili psichici. Modifica alla dgr 2010/06.

Rechtsgrundlage

L. 12 marzo 1999 n. 68

L.R. 4 agosto 2003 n. 13 «Promozione all'accesso al lavoro delle persone disabili e svantaggiate» ed in particolare l'art. 7 che dispone l'istituzione del Fondo regionale per l'occupazione dei disabili

D.G.R. n. 2010 dell'1 marzo 2006 pubblicata sul BURL SEO n. 11 del 13 marzo 2006«Linee guida per l'erogazione di finanziamenti, a valere sul fondo regionale per l'occupazione dei disabili, volti all'assunzione ed al mantenimento al lavoro presso cooperative sociali di persone disabili psichiche»

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 5,5 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2–5, Art. 5 und Art. 6 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

5.7.2007

Ende der Regelung

30.6.2008

Zweck der Beihilfe

Artikel 5: Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer

Betroffene Wirtschaftssektoren

Sämtliche EU-Wirtschaftssektoren (1), in denen Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione Lombardia — Direzione generale Istruzione, formazione e lavoro

Via Cardano, 10 — Milano


Nummer der Beihilfe

XE 20/07

Mitgliedstaat

Italien

Region

Regione Lombardia

Bezeichnung der Regelung

Determinazioni in ordine alle linee guida per il sostegno all'assunzione ed al mantenimento al lavoro di disabili psichici. Modifica alla dgr 2010/06.

Rechtsgrundlage

L. 12 marzo 1999 n. 68

L.R. 4 agosto 2003 n. 13 «Promozione all'accesso al lavoro delle persone disabili e svantaggiate» ed in particolare l'art. 7 che dispone l'istituzione del Fondo regionale per l'occupazione dei disabili

D.G.R. n. 2010 dell'1 marzo 2006 pubblicata sul BURL SEO n. 11 del 13 marzo 2006«Linee guida per l'erogazione di finanziamenti, a valere sul fondo regionale per l'occupazione dei disabili, volti all'assunzione ed al mantenimento al lavoro presso cooperative sociali di persone disabili psichiche»

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 5,5 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2–5, Art. 5 und Art. 6 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

5.7.2007

Ende der Regelung

31.12.2007

Zweck der Beihilfe

Artikel 6: Beschäftigung Behinderter

Betroffene Wirtschaftssektoren

Sämtliche EU-Wirtschaftssektoren (2), in denen Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione Lombardia — Direzione generale Istruzione, formazione e lavoro

Via Cardano, 10 — Milano


(1)  Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien besondere beihilferechtliche Vorschriften vorsehen.

(2)  Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien besondere beihilferechtliche Vorschriften vorsehen.


21.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/5


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 193/04)

Nummer der Beihilfe

XR 118/07

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Navarra

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Ayudas regionales a la inversión en industrias agroalimentarias

Rechtsgrundlage

Orden Foral 146/2007 del Consejero de Agricultura, Ganadería y Alimentación por la que se aprueban las normas que regulan las ayudas estatales de la Comunidad Foral de Navarra a la transformación y comercialización de productos agroalimentarios en las zonas incluidas en el Mapa de Ayudas de Finalidad Regional de Navarra para el período 2007-2013

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

6 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

10 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

2.6.2007

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Die Förderung beschränkt sich auf bestimmte Wirtschaftssektoren

DA 15

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Gobierno de Navarra

Departamento de Agricultura, Ganaderia y Alimentación

C/ Tudela, 20

E-31003 Pamplona

Internet-Adresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

http://www.cfnavarra.es/bon/076/F0708205.htm

Sonstige Angaben


21.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/6


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2007/C 193/05)

XA-Nummer: XA 89/07

Mitgliedstaat: Italien

Region: Piemonte

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Fondo di rotazione per la promozione e lo sviluppo della cooperazione — Foncooper — in relazione alle iniziative nella Regione Piemonte

Rechtsgrundlage:

Titolo I della legge 27 febbraio 1985 n. 49, modificata con legge 5 marzo 2001 n. 57, art. 12 (G.U. n. 66 del 20 marzo 2001),

Direttiva del ministero dell'Industria, del commercio e dell'artigianato (ora ministero dello Sviluppo economico) del 9 maggio 2001 (G.U. n. 171 del 25 luglio 2001),

Deliberazione regionale n. 73-14507 del 29.12.2004

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Beihilferegelung: jährlicher Gesamtbetrag 8 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 darf die Beihilfeintensität folgende Sätze nicht überschreiten:

Bewilligungszeitpunkt: Wie in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vorgesehen, übermittelt die Kommission binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt dieser Kurzbeschreibung eine Empfangsbestätigung mit einer Identifikationsnummer und veröffentlicht die Kurzbeschreibung im Internet

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Transparente Beihilfen an im Bereich der Primärerzeugung tätige genossenschaftliche landwirtschaftliche KMU zur Realisierung von Investitionsprojekten in Sachanlagen, die nach der Entscheidung über die Gewährung der Finanzierung erfolgen sollen

Zuschussfähige Kosten: (ohne MWSt): für die Errichtung, den Erwerb oder die Modernisierung von unbeweglichem Vermögen sowie für den Kauf, die Modernisierung und Umrüstung von Maschinen, Geräten und Anlagen.

Zulässig sind Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken, außer für Bauzwecke, bis zu 10 % der zuschussfähigen Ausgaben der Investitionen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt für kleine und mittlere genossenschaftliche im Bereich der Primärerzeugung tätige landwirtschaftliche Unternehmen unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 genannten Ausnahmen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Piemonte — Direzione regionale Formazione professionale e lavoro — Settore Sviluppo dell'imprenditorialità

Via Magenta, 12

I-10128 Torino

Entscheidungsgremium: „Comitato di Gestione Foncooper — Regione Piemonte“, entsprechend dem Vertrag vom 26.6.2000 zwischen dem Ministero Industria, Commercio e Artigianato (heute Ministero dello Sviluppo Economico) und der Coopercredito SpA (heute Banca Nazionale del Lavoro SpA., Via Veneto 119, I-00187 Roma) und den ergänzenden Vereinbarungen vom 3.5.2002 zwischen der Region Piemont und der Coopercredito SpA (heute Banca Nazionale del Lavoro SpA) und vom 15.11.2005 zwischen der Region Piemont und der Banca Nazionale del Lavoro SpA

Internetadresse: http://prodotti.bnl.it/pagina.asp?Page=2212

Sonstige Auskünfte: Jede einzelne Finanzierung darf den Höchstbetrag von 2 Mio. EUR im Rahmen von 70 % der zuschussfähigen Investitionen nicht übersteigen und der einem Einzelunternehmen gewährte Beihilfehöchstbetrag (der sich aus der Differenz zwischen den zu Marktbedingungen kalkulierten Tilgungsraten und den bei der Finanzierung geltenden Vorzugssätzen errechnet) darf innerhalb von drei Wirtschaftsjahren zu keiner Zeit höher sein als 400 000 EUR bzw. 500 000 EUR (wenn sich das Unternehmen in einem benachteiligten Gebiet oder einem der in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung ausgewiesenen Gebiete befindet).

Die jährlichen Kosten der Beihilferegelung umfassen die Jahreskosten der Regelung, die auf derselben Rechtsgrundlage beruht und sich auf die KMU bezieht, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, sondern unter die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 fallen

XA-Nummer: XA 90/07

Mitgliedstaat: Italien

Region: Lazio

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Fondo di rotazione per la promozione e lo sviluppo della cooperazione — Foncooper — in relazione alle iniziative nella Regione Lazio

Rechtsgrundlage:

Titolo I della legge 27 febbraio 1985 n. 49, e successive modificazioni

Direttiva del ministero dell'Industria, del commercio e dell'artigianato (ora ministero dello Sviluppo economico) del 9 maggio 2001 (G.U. n. 171 del 25 luglio 2001)

Articolo 19 del decreto legislativo 31 marzo 1998, n. 112

Articolo 45, comma 2, della legge regionale 6 agosto 1999, n. 14

Deliberazione di giunta regionale n. 1911 del 14 dicembre 2001

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Beihilferegelung: jährlicher Gesamtbetrag 6 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 darf die Beihilfeintensität folgende Sätze nicht überschreiten:

Bewilligungszeitpunkt: Zehn Arbeitstage nach Übersendung dieses Formulars an die Europäische Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Unbegrenzt, allerdings besteht für die Beihilferegelung keine Verpflichtung zur Unterrichtung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bis zum 31.12.2013, wenn die Gültigkeitsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 in der geänderten Form vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen endet

Zweck der Beihilfe: Transparente Beihilfen an im Bereich der Primärerzeugung tätige genossenschaftliche landwirtschaftliche KMU zur Realisierung von Investitionsprojekten in Sachanlagen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, die nach der Entscheidung über die Gewährung der Finanzierung erfolgen sollen.

Die zuschussfähigen Kosten (ohne MWSt) betreffen Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen sowie Erwerb, Modernisierung und Umrüstung von Maschinen, Geräten und Anlagen.

Zulässig sind Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken, außer für Bauzwecke, bis zu 10 % der zuschussfähigen Ausgaben der Investitionen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt für kleine und mittlere im Bereich der Primärerzeugung tätige genossenschaftliche landwirtschaftliche Unternehmen unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 genannten Ausnahmen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Lazio — Assessorato Piccola e media impresa, commercio e artigianato — Direzione regionale Attività produttive

Area Risorse per le attività produttive

Via Rosa Raimondi Garibaldi, 7

I-00147 Roma

Entscheidungsgremium: „Comitato di Gestione Foncooper“ — Regione Lazio, entsprechend dem Vertrag vom 26.6.2000 zwischen dem Ministero Industria, Commercio e Artigianato (heute Ministero dello Sviluppo Economico) und der Coopercredito SpA (heute Banca Nazionale del Lavoro SpA., Via Veneto 119, I-00187 Roma) und der ergänzenden Vereinbarung vom 13.3.2002 zwischen der Region Latium und der Coopercredito SpA (heute Banca Nazionale del Lavoro SpA)

Internetadresse: http://prodotti.bnl.it/pagina.asp?Page=2212

Sonstige Auskünfte: Jede einzelne Finanzierung darf den Höchstbetrag von 2 Mio. EUR im Rahmen von 70 % der zuschussfähigen Investitionen nicht übersteigen, und der einem Einzelunternehmen gewährte Beihilfehöchstbetrag (der sich aus der Differenz zwischen den zu Marktbedingungen kalkulierten Tilgungsraten und den bei der Finanzierung geltenden Vorzugssätzen berechnet) darf innerhalb von drei Wirtschaftsjahren zu keiner Zeit mehr als 400 000 EUR bzw. 500 000 EUR (wenn sich das Unternehmen in einem benachteiligten Gebiet oder einem der in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung ausgewiesenen Gebiete befindet) betragen.

Die jährlichen Kosten der Beihilferegelung umfassen die jährlichen Kosten der Regelung, die auf derselben Rechtsgrundlage beruht und sich auf die KMU bezieht, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, sondern unter die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 fallen

XA Nummer: XA 91/07

Mitgliedstaat: Italien

Region: Veneto

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Fondo di rotazione per la promozione e lo sviluppo della cooperazione — Foncooper — in relazione alle iniziative nella Regione Veneto

Rechtsgrundlage:

Titolo I della legge 27 febbraio 1985 n. 49, modificata con legge 5 marzo 2001 n. 57, art. 12 (G.U. n. 66 del 20 marzo 2001)

Direttiva del ministero dell'Industria, del commercio e dell'artigianato (ora ministero dello Sviluppo economico) del 9 maggio 2001 (G.U. n. 171 del 25 luglio 2001)

Deliberazione della giunta regionale 21 dicembre 2001, n. 3655

Decreto del dirigente regionale della direzione Industria 23 aprile 2002, n. 379

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Beihilferegelung: jährlicher Gesamtbetrag 5 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 darf die Beihilfeintensität folgende Sätze nicht überschreiten:

Bewilligungszeitpunkt: Wie in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vorgesehen, übermittelt die Kommission binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt dieser Kurzbeschreibung eine Empfangsbestätigung mit einer Identifikationsnummer und veröffentlicht die Kurzbeschreibung im Internet

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Transparente Beihilfen an im Bereich der Primärerzeugung tätige genossenschaftliche landwirtschaftliche KMU zur Realisierung von Investitionsprojekten in Sachanlagen, die nach der Entscheidung über die Gewährung der Finanzierung erfolgen sollen

Zuschussfähige Kosten: (ohne MWSt) für die Errichtung, den Erwerb oder die Modernisierung von unbeweglichem Vermögen sowie für den Erwerb, die Modernisierung und Umrüstung von Maschinen, Geräten und Anlagen.

Zulässig sind Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken, außer für Bauzwecke, bis zu 10 % der zuschussfähigen Ausgaben der Investitionen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt für kleine und mittlere genossenschaftliche im Bereich der Primärerzeugung tätige landwirtschaftliche Unternehmen unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 genannten Ausnahmen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Veneto — Assessorato alle Politiche dell'economia, dello sviluppo, della ricerca e dell'innovazione, delle politiche istituzionali

Direzione Industria

Corso del Popolo, 14

I-30172 Venezia-Mestre

Tel. (39) 041 270 58 10 — Fax (39) 041 279 58 08

E-mail: dir.industria@regione.veneto.it

Entscheidungsgremium: „Dirigente Direzione Industria della Regione Veneto“, entsprechend dem Vertrag vom 26.6.2000 zwischen dem Ministero Industria, Commercio e Artigianato (heute Ministero dello Sviluppo Economico) und der Coopercredito SpA (heute Banca Nazionale del Lavoro SpA., Via Veneto 119, I-00187 Roma) und der ergänzenden Vereinbarung vom 8.3.2002 zwischen der Region Venetien und der Coopercredito SpA (heute Banca Nazionale del Lavoro SpA)

Internetadresse: http://prodotti.bnl.it/pagina.asp?Page=2212

Sonstige Auskünfte: Jede einzelne Finanzhilfe darf den Höchstbetrag von 2 Mio. EUR im Rahmen von 70 % der zuschussfähigen Investitionen nicht übersteigen, und der einem Einzelunternehmen gewährte Beihilfehöchstbetrag (der sich aus der Differenz zwischen den zu Marktbedingungen kalkulierten Tilgungsraten und den bei der Finanzierung angewandten Vorzugssätzen errechnet) darf innerhalb von drei Wirtschaftsjahren zu keiner Zeit höher sein als 400 000 EUR bzw. 500 000 EUR (wenn sich das Unternehmen in einem benachteiligten Gebiet oder einem der in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung ausgewiesenen Gebiete befindet).

Die jährlichen Kosten der Beihilferegelung umfassen die jährlichen Kosten der Regelung, die auf derselben Rechtsgrundlage beruht und sich auf die KMU bezieht, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, sondern unter die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 fallen

XA-Nummer: XA 92/07

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: Südwestengland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Purbeck Products

Rechtsgrundlage: Appendix 5 of the Regional Development Agencies Act 1998

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

2007-2008

:

79 180 GBP

2008-2009

:

69 510 GBP

Gesamt

:

148 690 GBP

Beihilfehöchstintensität: Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 beträgt die Beihilfeintensität 100 %. Die Beihilfe wird sich gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 auf maximal 400 000 EUR belaufen

Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung läuft ab 2. Juni 2007

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Regelung läuft am 2. Juni 2007 an und am 1. September 2009 aus. Die letzte Zahlung wird spätestens am 30. September 2009 erfolgen

Ziel der Beihilfe: Eine Erzeugergenossenschaft, die Ressourcen bündelt, Erträge koordiniert und sich an die Produktionsstandards für eine Qualitätslandschaft hält, wird ein leistungsfähiges Instrument zur Unterstützung einer anfälligen Landwirtschaft in einem Gebiet sein, das für die Erzeugung vielfach nur eine Nebenrolle spielt, aber reich an biologischer Vielfalt und Landschaftselementen ist.

Die Beihilfe wird Purbeck Products Limited (PPL) ermöglichen, sich als Erzeugergemeinschaft zu etablieren und ihre Produkte gemäß einer Reihe gemeinsamer Regeln zu vermarkten. Die Beihilfe wird für Folgendes verwendet:

Entwicklung ganzer Betriebspläne

Computer-Hardware und -Software

Organisation von und Beteiligung an Foren zum Austausch von Wissen

Aus- und Weiterbildung von Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern

Beschäftigung eines Verwaltungsassistenten

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt für die Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Alle Teilsektoren sind beihilfefähig

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Für diese Regelung zuständige Behörde:

Purbeck Keystone Project

c/o Purbeck District Council

Westport House

Worgret Road

Wareham

Dorset BH20 4PP

United Kingdom

Für die Durchführung der Regelung zuständige Stelle:

Purbeck Products

c/o Rempstone Farm

Corfe Castle

Wareham

Dorset BH20 5JH

United Kingdom

Internetadresse: Der vollständige Wortlaut der Kriterien und Bedingungen der Regelung ist unter folgender Internetadresse abrufbar:

http://www.purbeck.gov.uk/docs/State %20aid %20Purbeck %20Products %20090507.doc

oder rufen Sie für Einzelheiten das Zentralregister des UK für staatliche Beihilfen auf:

http://defraweb/farm/policy/state-aid/setup/exist-exempt.htm

Sonstige Auskünfte: Die Beihilfe steht allen beihilfefähigen Unternehmen in dem Gebiet gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 offen.

Weitere Informationen und nähere Einzelheiten zur Zuschussfähigkeit und zu den Bedingungen der Regelung sind unter den oben angeführten Verweisen im Internet zu finden.

Unterzeichnet und datiert im Namen des Department for Environment, Food and Rural Affairs (zuständige Behörde im Vereinigten Königreich)

Neil Marr

Agricultural State Aid

Department for Environment, Food and Rural Affairs

Area 8B, 9 Millbank

C/o Nobel House

17 Smith Square

Westminster

London SW1P 3JR

England

United Kingdom

Beihilfe Nr.: XA 99/07

Mitgliedstaat: Ungarn

Region: Gesamtes Staatsgebiet Ungarns

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: A nemzeti agrárkár-enyhítési rendszer keretében az elemi kárt szenvedett mezőgazdasági termelők részére nyújtott kárenyhítési juttatás

Rechtsgrundlage:

A nemzeti agrárkár-enyhítési rendszerről szóló 2006. évi LXXXVIII. törvény

A nemzeti agrárkár-enyhítési rendszerről szóló 2006. évi LXXXVIII. törvény végrehajtásának szabályairól szóló 88/2006. (XII. 28.) FVM rendelet

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Kosten werden im jeweiligen Haushaltsgesetz festgeschrieben; für 2007 belaufen sich die voraussichtlichen Kosten auf 1 000 Millionen HUF (500 Millionen HUF als Beitrag der Landwirte und 500 Millionen HUF aus dem Staatshaushalt). Dieser Betrag wird gegenwärtig überprüft, da die infolge von Naturkatastrophen (Frostschäden im Frühjahr, Dürre) zu erwartenden Ausgaben noch nicht genau bezifferbar sind, mit großer Wahrscheinlichkeit jedoch 5 000 Millionen HUF erreichen werden.

Beihilfehöchstintensität: Betrag der Ertragsminderung abzüglich des Betrags des von der Versicherung gezahlten Schadenersatzes sowie abzüglich des Betrags, der bei den Aufwendungen für die Ernte dadurch eingespart wird, dass das Einbringen der infolge des Schadensfalles geminderten Erntemenge mit niedrigeren Kosten verbunden ist.

Die Beihilfeintensität darf 80 % bzw. in benachteiligten Gebieten 90 % nicht übersteigen

Bewilligungszeitpunkt: Im vierten Quartal des Bezugsjahres, nach Summierung der im Bezugsjahr aufgetretenen Elementarschäden

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe ist der partielle Ausgleich von Verlusten, die den Landwirten infolge von Elementarschäden entstanden sind, sofern auf Betriebsebene eine Ertragsminderung von mehr als 30 % zu verzeichnen ist.

Artikel 11 — Beihilfen für durch widrige Witterungsverhältnisse verursachte Schäden. Die Bestimmungen von Artikel 11 Absätze 8 und 9 werden zu den vorgeschriebenen Terminen eingehalten

Betroffene Wirtschaftssektoren: Der gesamte Bereich der pflanzlichen Erzeugung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Földművelésügyi és Vidékfejlesztési Minisztérium

Kossuth Lajos tér 11.

H-1055 Budapest

Internetadresse: http://www.fvm.hu/main.php?folderID=1869&articleID=10563&ctag=articlelist&iid=1

Budapest, Mai 2007

Dr. András Máhr

Staatssekretär


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

21.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4696 — KKR/Harman)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 193/06)

1.

Am 13. August 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen KHI Manager LLC, das von Kohlberg Kravis Roberts & Co. („KKR“, USA) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Aktien die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Harman International Industries, Incorporated („Harman“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

KKR: Private Equity,

Harman: Herstellung von Hifi-Audio-Geräten und elektronischen Systemen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4696 — KKR/Harman, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


21.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4772 — Carlyle/Zodiac Marine)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 193/07)

1.

Am 10. August 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 und infolge einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen The Carlyle Group („Carlyle“, Luxemburg) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die alleinige Kontrolle über Zodiac Marine, eine der Geschäftssparten des Unternehmens Zodiac S.A. (Frankreich), durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Carlyle: private Kapitalbeteiligungen, unter anderem über seine Tochtergesellschaft Jandy Pool Products, Inc. im Bereich von Schwimmbadausrüstungen,

Zodiac Marine: aufblasbare Boote, Schwimmbecken und Schwimmbadausrüstungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nummer (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4772 — Carlyle/Zodiac Marine an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


21.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4725 — Merrill Lynch/Abbey National/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 193/08)

1.

Am 13. August 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Merrill Lynch International („Merrill Lynch“, USA), das der Gruppe Merrill Lynch angehört, und Abbey National plc („Abbey“, VK), das der Gruppe Banco Santander angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die gemeinsame Kontrolle über Concert Mortgages Holdings Ltd („Concert Mortgages“, VK) durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Unternehmen, das ein Gemeinschaftsunternehmen darstellt.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Merrill Lynch: Bank- und Investmentbankingdienstleistungen,

Abbey/Santander: Privatkunden- und Firmenkundengeschäft,

Concert Mortgages: Bereitstellung nichtkonformer Hypothekarkredite im Vereinigten Königreich und Zahlungsausfallversicherungen für diese Hypothekarkredite.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Nummer (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4725 — Merrill Lynch/Abbey National/JV an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.