ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 192

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
18. August 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 192/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4768 — CRH/Cementbouw) ( 1 )

1

2007/C 192/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4773 — 3i/Eltel) ( 1 )

1

2007/C 192/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4468 — Candover Partners/Hilding Anders) ( 1 )

2

2007/C 192/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4705 — Blackstone/Klöckner Pentaplast) ( 1 )

2

2007/C 192/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4733 — Apax Partners Worldwide LLP/Electro-Stocks Grup SL) ( 1 )

3

2007/C 192/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4710 — Rasperia/Raiffeisen-Holding/Uniqa/Strabag) ( 1 )

3

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 192/07

Euro-Wechselkurs

4

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2007/C 192/08

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

5

2007/C 192/09

Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) [ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1, ABl. C 153 vom 6.7.2007 S. 5, ABl. C 182 vom 4.8.2007, S. 18 veröffentlicht]

11

2007/C 192/10

Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) [ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 25, ABl. C 153 vom 6.7.2007 S. 9 veröffentlicht]

13

2007/C 192/11

Ethylalkoholbilanz EU-25 für das Jahr 2006 [Stichtag 4. Juli 2007 (Artikel 2 der Verordnung (EG) 2336/2003 der Kommission)]

14

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 192/12

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia

15

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 192/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4876 — GDFI/Energie Investimenti) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

20

2007/C 192/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4857 — 3i/Accord) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

21

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

18.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 192/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4768 — CRH/Cementbouw)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 192/01)

Am 10. August 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4768. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


18.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 192/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4773 — 3i/Eltel)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 192/02)

Am 7. August 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4773. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


18.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 192/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4468 — Candover Partners/Hilding Anders)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 192/03)

Am 15. Dezember 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4468. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


18.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 192/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4705 — Blackstone/Klöckner Pentaplast)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 192/04)

Am 28. Juni 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4705. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


18.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 192/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4733 — Apax Partners Worldwide LLP/Electro-Stocks Grup SL)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 192/05)

Am 10. Juli 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4733. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


18.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 192/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4710 — Rasperia/Raiffeisen-Holding/Uniqa/Strabag)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 192/06)

Am 12. Juli 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4710. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

18.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 192/4


Euro-Wechselkurs (1)

17. August 2007

(2007/C 192/07)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3454

JPY

Japanischer Yen

152,74

DKK

Dänische Krone

7,4409

GBP

Pfund Sterling

0,67920

SEK

Schwedische Krone

9,3590

CHF

Schweizer Franken

1,6245

ISK

Isländische Krone

92,87

NOK

Norwegische Krone

8,0375

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5842

CZK

Tschechische Krone

27,663

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

260,20

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6975

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8337

RON

Rumänischer Leu

3,2769

SKK

Slowakische Krone

33,740

TRY

Türkische Lira

1,8636

AUD

Australischer Dollar

1,7213

CAD

Kanadischer Dollar

1,4416

HKD

Hongkong-Dollar

10,5081

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9727

SGD

Singapur-Dollar

2,0660

KRW

Südkoreanischer Won

1 278,74

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,0198

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,2184

HRK

Kroatische Kuna

7,3330

IDR

Indonesische Rupiah

12 747,67

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7298

PHP

Philippinischer Peso

63,039

RUB

Russischer Rubel

34,7740

THB

Thailändischer Baht

44,903


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

18.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 192/5


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2007/C 192/08)

Beihilfe Nr.: XA 10/07

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: Provincie Limburg

Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Subsidieverordening Inrichting Landelijk Gebied Limburg

—   Abschnitt 1.5: Verbesserung Know-how und Innovation in der Landwirtschaft

—   Abschnitt 1.6: Verbesserung der Kenntnisse von Landwirten durch Informationsveranstaltungen im Rahmen von Interessenskreisen

—   Abschnitt 1.7: Innovative Planung und Beratung mit Know-how-Voucher

—   Abschnitt 1.8: Integrierte Konzepte für Erzeugung und Vermarktung (Produkt-Markt-Kombinationen)

—   Abschnitt 1.10: Nachhaltige flächengebundene Agrarerzeugung

—   Abschnitt 1.11: Untersuchung über die Verwendung von „neuem Dünger“ als Kunstdüngerersatz

—   Abschnitt 1.12: Prüfung der Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit in den Bereichen Landschaftsqualität und Förderung des Absatzes regionaler Produkte

—   Abschnitt 1.13: Einsatz von Know-how zur Verbesserung der Umweltqualität

—   Abschnitt 1.15: Nachhaltiges Betriebsmodell für die Haltung von Milchvieh

—   Abschnitt 1.16: Bioenergie

—   Abschnitt 1.18: Demobetriebe Energieselbstversorgung

Rechtsgrundlage: Artikel 11, lid 3 Wet Inrichting Landelijk Gebied, juncto subsidieverordening inrichting Landelijk Gebied

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

Abschnitt 1.5: 250 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013

Abschnitt 1.6: 1 000.000 EUR für den Zeitraum 2007-2013

Abschnitt 1.7: 600 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013

Abschnitt 1.8: 3 000 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013

Abschnitt 1.10: 1 980 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013

Abschnitt 1.11: 300 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013

Abschnitt 1.12: 30 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013

Abschnitt 1.13: 200 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013

Abschnitt 1.15: 150 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013

Abschnitt 1.16: 745 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013

Abschnitt 1.18: 90 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013

Bei den Beträgen handelt es sich um den veranschlagten Höchstbetrag der verfügbaren Mittel, der den Landwirten ausgezahlt werden kann. Auf der Grundlage der meisten Abschnitte können Beihilfen auch anderen Empfängern als Landwirten gewährt werden (anderen Unternehmern aufgrund der „De-minimis-Regel“ und Nichtunternehmern))

Beihilfehöchstintensität:

Abschnitt 1.5: höchstens 50 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 50 000 EUR pro Struktur/Jahr.

Abschnitt 1.6: höchstens 80 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 63 000 EUR pro Interessenskreis.

Abschnitt 1.7: höchstens 50 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 3 250 EUR pro Unternehmer/Jahr.

Abschnitt 1.8: höchstens 50 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 25 000 EUR pro Projekt.

Abschnitt 1.10: höchstens 90 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 900 EUR pro Hektar.

Abschnitt 1.11: höchstens 75 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 100 000 EUR pro Projekt.

Abschnitt 1.12: höchstens 50 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 5 000 EUR pro Prüfung.

Abschnitt 1.13: höchstens 60 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 23 000 EUR pro Projekt.

Abschnitt 1.15: höchstens 75 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 50 000 EUR pro Projekt.

Abschnitt 1.16: höchstens 75 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 50 000 EUR pro Projekt.

Abschnitt 1.18: höchstens 50 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 30 000 EUR pro Projekt

Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilfe wird erst gewährt, wenn die Beihilferegelung „Inrichting Landelijk Gebied Limburg“ vom Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes „Inrichting Landelijk Gebied“ genehmigt und gemäß der Verordnung (EG) 1857/2006 veröffentlicht worden ist

Laufzeit der Regelung beziehungsweise Auszahlung der Einzelbeihilfe: Ab 2007 bis 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe:

Abschnitt 1.5: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für die Organisation von Ausbildungsveranstaltungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und/oder den Erwerb von Know-how für den Austausch von Kenntnissen im Hinblick auf neue innovative Konzepte. Der Erwerb von Know-how ist eine nicht ständige oder nicht regelmäßige Beratungsleistung, die nicht zu den normalen Betriebsaufwendungen des Unternehmens gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c gehört.

Abschnitt 1.6: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für die Organisation von Ausbildungsveranstaltungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und/oder die Verpflichtung von Sachverständigen, die zur Verbesserung der fachlichen und unternehmerischen Kompetenz beratend tätig sind. Der Erwerb von Know-how ist eine nicht ständige oder nicht regelmäßige Beratungsleistung, die nicht zu den normalen Betriebsaufwendungen des Unternehmens gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c gehört.

Abschnitt 1.7: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für die Stellvertretung eines Unternehmers während einer Fortbildungsmaßnahme gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und/oder den Erwerb von Know-how für die Erstellung von Geschäftsplänen und Durchführbarkeitsstudien. Der Erwerb von Know-how ist eine nicht ständige oder nicht regelmäßige Beratungsleistung, die nicht zu den normalen Betriebsaufwendungen des Unternehmens gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c gehört.

Abschnitt 1.8: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für die Stellvertretung eines Unternehmers während einer Fortbildungsmaßnahme gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und/oder den Erwerb von Know-how für die Ausarbeitung innovativer Konzepte. Der Erwerb von Know-how ist eine nicht ständige oder nicht regelmäßige Beratungsleistung, die nicht zu den normalen Betriebsaufwendungen des Unternehmens gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c gehört, sondern auf die Bildung von Produkt-Markt-Kombinationen gerichtet ist.

Abschnitt 1.10: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für die Stellvertretung eines Unternehmers während einer Fortbildungsmaßnahme gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und/oder die Kosten für eine nicht ständige oder nicht regelmäßige Beratungsleistung, die nicht zu den normalen Betriebsaufwendungen des Unternehmens gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c gehört, sondern auf die Nachhaltigkeit der flächengebundenen Landwirtschaft und die Verbesserung der Biodiversität gerichtet ist.

Abschnitt 1.11: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für die Stellvertretung eines Unternehmers während einer Fortbildungsmaßnahme gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und/oder die Kosten für eine nicht ständige oder nicht regelmäßige Beratungsleistung, die nicht zu den normalen Betriebsaufwendungen des Unternehmens gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c gehört, sondern auf die Möglichkeiten für die Verarbeitung und die Verwendung von festen Gärrückständen als Kunstdüngerersatz gerichtet ist.

Abschnitt 1.12: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für die Organisation von Ausbildungsveranstaltungen und für die Stellvertretung eines Unternehmers während einer Fortbildungsmaßnahme gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und/oder die Kosten für eine nicht ständige oder nicht regelmäßige Beratungsleistung, die nicht zu den normalen Betriebsaufwendungen des Unternehmens gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c gehört, sondern auf die Prüfung der Möglichkeiten für eine regionale Zusammenarbeit zwischen Unternehmern gerichtet ist.

Abschnitt 1.13: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für die Organisation von Ausbildungsveranstaltungen und für die Stellvertretung eines Unternehmers während einer Fortbildungsmaßnahme gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und/oder die Kosten für eine nicht ständige oder nicht regelmäßige Beratungsleistung, die nicht zu den normalen Betriebsaufwendungen des Unternehmens gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c gehört, sondern auf den Aufbau von Kenntnissen und auf Untersuchungen im Zusammenhang mit Projekten in der flächengebundenen Landwirtschaft gerichtet ist.

Abschnitt 1.15: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für die Stellvertretung eines Unternehmers während einer Fortbildungsmaßnahme gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und/oder die Kosten für eine nicht ständige oder nicht regelmäßige Beratungsleistung, die nicht zu den normalen Betriebsaufwendungen des Unternehmens gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c gehört, sondern auf die Prüfung neuer Organisationsformen für nachhaltige Milchviehhaltung gerichtet ist.

Abschnitt 1.16: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für die Organisation von Ausbildungsveranstaltungen und für die Stellvertretung eines Unternehmers während einer Fortbildungsmaßnahme gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und/oder die Kosten für eine nicht ständige oder nicht regelmäßige Beratungsleistung, die nicht zu den normalen Betriebsaufwendungen des Unternehmens gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c gehört, sondern auf Untersuchungen zur Erzeugung von Energie durch Biomasse gerichtet ist.

Abschnitt 1.18: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für die Organisation von Ausbildungsveranstaltungen und für die Stellvertretung eines Unternehmers während einer Fortbildungsmaßnahme gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und/oder die Kosten für eine nicht ständige oder nicht regelmäßige Beratungsleistung, die nicht zu den normalen Betriebsaufwendungen des Unternehmens gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c gehört, sondern auf die Prüfung der Möglichkeiten für eine Energieselbstversorgung auf Betriebsebene gerichtet ist

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilfe gilt für kleine und mittelgroße landwirtschaftliche Betriebe, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Provincie Limburg

Limburglaan 10

Postbus 5700

6202 MA Maastricht

Nederland

Internetadresse: www.limburg.nl

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr: XA 38/07

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Investeringen op het terrein van energiebesparing. Titel 5, § 1, van het Openstellingsbesluit LNV-subsidies

Rechtsgrundlage: De artikelen 2, 4 en 7 van de Kaderwet LNV-subsidies en de artikelen 1:3, 1:8, 1:15 en 1:16 van de Regeling LNV-subsidies

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 8 300 000,00 EUR

 

2008: 14 500 000,00 EUR

 

2009: 8 900 000,00 EUR

 

2010: 4 800 000,00 EUR

Beihilfehöchstintensität: 25 %

Bewilligungszeitpunkt: Anträge können 2007 zwischen dem 14. Mai und dem 25. Mai 2007 eingereicht werden. In den folgenden Jahren können die Anträge zu einem Zeitpunkt eingereicht werden, der im „Staatscourant“ festzulegen ist

Laufzeit der Regelung oder der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Senkung der Produktionskosten. Sekundäre Zweckbestimmung: Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt. Die Regelung beruht auf der Verordnung Nr. 1857/2006. In Betracht kommen Inverstitionen mit Blick auf Energieeinsparungen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaftliche Betriebe, insbesondere Unterglasanlagen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

De Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Bezuidenhoutseweg 73

2500 EK Den Haag

Nederland

Internet-Adresse: www.minlnv.nl/loket

Sonstige Informationen: Diese Regelung ist die Fortsetzung der bei der Kommission angemeldeten ehemaligen Beihilferegelung Nr. XA 99/06

Nummer der Beihilfe: XA 70/07

Mitgliedstaat: Spanien

Bezeichnung der Beihilferegelung: Ayudas para compensar los daños extraordinarios causados por la sequía en las explotaciones ganaderas extensivas

Rechtsgrundlage: Orden APA/…/2007, de … de mayo, por la que se establecen las bases reguladoras y se aprueba la convocatoria de ayudas para compensar pérdidas extraordinarias producidas por la sequía en pastos en la campaña 2005/2006

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 3,5 Mio. EUR im Jahr 2007

Beihilfehöchstintensität: Der mögliche Beihilfehöchstsatz je Begünstigtem zuzüglich der gegebenenfalls von den Versicherungen gezahlten Entschädigung und zuzüglich einer etwaigen Beihilfe der Regierung der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft beträgt — wie in Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 festgelegt — maximal 80 % der von dem Betrieb gemeldeten Verluste.

Zur Berechnung der Beihilfen werden die Angaben des Índice de Vegetación (Vegetationsindex) der betroffenen Gebiete für den Zeitraum vom 1. Februar bis zu 30. Juni 2006 herangezogen, wobei diejenigen Gebiete für eine Entschädigung in Betracht kommen, deren Vegetationsindex unterhalb eines Wertes liegt, der sich aus dem Abzug des 0,8-fachen der typischen Abweichung vom mittleren Index ergibt. Dies entspricht einem Schaden von mehr als 30 % der normalen Erzeugung.

Es werden folgende Beihilfen gewährt:

Lag während des gesamten relevanten Zeitraums (15 Zehntageszeiträume) der Vegetationsindex unterhalb des Wertes lag, der sich aus dem Abzug des 0,8-fachen der typischen Abweichung vom mittleren Index ergibt, beträgt der Beihilfesatz somit 48 EUR/Tier für Rinder und Pferde und 7,2 EUR/Tier für Schafe und Ziegen.

Die Beihilfe für jeden Begünstigten wird auf der Grundlage der Zahl der Zehntageszeiträume berechnet, in denen die Trockenheit das genannte Ausmaß erreichte.

Nach Berechnung der Beihilfen fordert die ENESA bei AGROSEGURO eine Bestätigung über die Höhe der Entschädigungszahlungen an, die die Betroffenen von den Versicherungen hätten erhalten können. Außerdem holt die ENESA bei den betroffenen Autonomen Gemeinschaften eine Bestätigung der Beihilfen ein, die den Betroffenen für die Schäden hätten gewährt werden können. Die Summe der Beihilfen darf 80 % der für einen Betrieb gemeldeten Verluste nicht überschreiten. Wird dieser Höchstsatz überschritten, wird die berechnete Beihilfe entsprechend gekürzt, so dass dieser Prozentsatz nicht überschritten wird

Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilfen können ab dem Inkrafttreten der Erlasses über einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten gewährt werden

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe soll die Viehhalter für die in den betroffenen Betrieben erlittenen wirtschaftlichen Verluste entschädigen, die dadurch entstanden, dass aufgrund des Wegfalls von Weideflächen wegen der Trockenheit zugefüttert werden musste.

Hierbei ist festzuhalten, dass im Rahmen der landwirtschaftlichen Versicherungen eine Versicherung gegen das Risiko von trockenheitsbedingten Weideschäden besteht, die Schäden bei extremer Trockenheit oder — was auf dasselbe hinausläuft — Schäden von über 50 % der Erzeugung (wenn der Vegetationsindex unterhalb des Wertes liegt, der sich beim einfachen Abzug der typischen Abweichung vom mittleren Vegetationsindex ergibt) ausgleicht.

Es wurde festgestellt, dass in bestimmten Bezirken Schäden von über 30 % der Erzeugung entstanden sind, die nicht durch Versicherungspolicen abgedeckt sind. Dies macht die Einführung von Beihilfen notwendig, die dazu bestimmt sind, die den Viehhaltern entstandenen Verlust auszugleichen.

Die Beihilfen werden unter Bezugnahme auf Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 über Beihilfen für durch widrige Witterungsverhältnisse verursachte Schäden, Absätze 2 bis 6, 9 und 10, eingeführt

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilfen sind für den Sektor der extensiven Viehhaltung in den Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Balearen, Katalonien, Kastilien-La Mancha, Kastilien-León, Estremadura und Murcia bestimmt

Bewilligungsbehörde:

Entidad Estatal de Seguros Agrarios (ENESA)

Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación

C/ Miguel Ángel, 23 — 5a planta

E-28010 Madrid

Internetadresse: enesa@mapya.es

Nummer der Beihilfe: XA 71/07

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Katalonien

Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Subvenciones para la incentivación de la mejora de la eficiencia energética en invernaderos agrícolas

Rechtsgrundlage: Orden ARP/501/2006, de 25 de octubre, por la que se aprueban las bases reguladoras de las subvenciones para la incentivación de la mejora de la eficiencia energética en invernaderos agrícolas, y se convocan las correspondientes al año 2006 (DOGC 4751 de 31.10.2006)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Jahr 2006: 450 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Der Beihilfehöchstsatz pro Antrag beträgt 30 % der zuschussfähigen Investition; in folgenden Fällen ist eine Aufstockung möglich:

um 5 %, wenn der Antrag von einem Junglandwirt gestellt wird

um 2 % wenn der Antrag von einer Frau gestellt wird

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung beziehungsweise Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Der Zweck der Beihilfe besteht darin, Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zu fördern, mit denen die Energieeffizienz von landwirtschaftlich genutzten Gewächshäusern verbessert wird. (Artikel 4)

Zuschussfähig sind Investitionen in landwirtschaftlich genutzte Gewächshäuser zur Modernisierung der Betriebseinrichtungen sowie der Heizsysteme und –stoffe und Investitionen in Modernisierungsmaßnahmen, die zu messbaren Energieeinsparungen und einer messbar besseren Energieeffizienz führen.

Als zuschussfähige Ausgaben kommen die in Artikel 4 Ziffer 4 Buchstaben a und b genannten Ausgaben in Frage, d. h. Ausgaben für die Errichtung, den Erwerb oder die Modernisierung der Betriebseinrichtungen sowie Ausgaben für den Kauf oder Leasingkauf von Maschinen oder Anlagen zur Verbesserung der Effizienz der Gewächshäuser

Betroffene Wirtschaftssektoren: Erzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten Erzeugnisse mit Ausnahme der unter die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 fallenden Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur sowie der Erzeugnisse der KN-Codes 4502, 4503 und 4504 (Korkerzeugnisse)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Departamento de Agricultura, Ganadería y Pesca

Generalitat de Catalunya

Gran Via de les Corts Catalanes, 612-614

E-08007 Barcelona

Internetadresse: https://www.gencat.net/diari_c/4751/06297022.htm

Sonstige Auskünfte: —

Nummer der Beihilfe: XA 74/07

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Castilla-La Mancha

Bezeichnung der Beihilferegelung: Ayudas para paliar los daños ocasionados en el viñedo afectado por las heladas acaecidas en los primeros meses de 2006

Rechtsgrundlage: Orden de 15.3.2007, de la Consejería de Agricultura, por la que se declaran como fenómeno climático adverso asimilable a desastre natural las heladas acaecidas en los dos primeros meses de 2006 en determinados municipios de Castilla-La Mancha y Orden de 17.4.2007, de la Consejería de Agricultura, por la que se establecen las bases reguladoras de la concesión de ayudas para paliar los daños ocasionados en el viñedo afectado por las heladas acaecidas en los primeros meses de 2006

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 1 600 000 EUR innerhalb von vier Jahren

Beihilfehöchstintensität: 47 % der Schäden

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung beziehungsweise Auszahlung der Einzelbeihilfe: Vier Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung

Zweck der Beihilfe: Ausgleich der aufgrund der widrigen Witterungsverhältnisse eingetretenen Minderung des aus dem Verkauf des Erzeugnisses erzielten Einkommens und Beihilfe zu den Kosten, die den Landwirten hierdurch entstehen (Kosten für die Neupflanzung von Rebstöcken, Kosten für den Rückschnitt und Verjüngungsschnitt der frostgeschädigten Teile der Rebstöcke) gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Betroffene Wirtschaftssektoren: Pflanzliche Erzeugung: Rebflächen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Consejería de Agricultura

C/ Pintor Matías Moreno, no 4

E-45004 Toledo

Internetadresse: Vorläufig:

www.jccm.es/agricul/paginas/ayudas/agricultura/vinedo.htm

Nach der Veröffentlichung:

www.jccm.es/cgi-bin/docm.php3

XA-Nummer: XA 77/07

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Regeling LNV-subsidies (omschrijving steun: Beroepsopleiding en voorlichting voor primaire landbouwondernemingen, onderdeel collectieve adviezen)

Rechtsgrundlage:

Regeling LNV-subsidies: artikel 1:2, artikel 1:3, artikel 1:20; artikel 2:1; artikel 2:3, eerste lid, aanhef en onderdeel a,

Openstellingsbesluit LNV-subsidies

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Beihilfe wird aus den zusätzlichen Mitteln (11,32 Millionen EUR) der Maßnahme 111 des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013 finanziert

Beihilfehöchstintensität: 50 % der Beratungskosten von landwirtschaftlichen Betrieben bis zu einem Höchstbetrag von 1 500 EUR pro Jahr und Unternehmen

Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilferegelung „Regeling LNV-subsidies“ tritt am 1. April 2007 in Kraft. Zahlungen erfolgen erst nach Genehmigung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Beihilfen für kollektive Beratungsdienste, die nicht — wie etwa routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung — fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden.

In diesem Rahmen können die Beratungsdienste ausschließlich im Hinblick auf die Entwicklung von landwirtschaftlichen Betrieben für folgende Aspekte in Anspruch genommen werden:

Die Beihilfe erfüllt die Bedingungen von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c, Absatz 3 und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle landwirtschaftlichen Betriebe (Primärerzeuger), die in der Produktion der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten Erzeugnisse tätig sind

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Postbus 20401

2500 EK Den Haag

Nederland

Internet-Adresse: www.minlnv.nl/loket

Sonstige Auskünfte: —


18.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 192/11


Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) [ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1, ABl. C 153 vom 6.7.2007 S. 5, ABl. C 182 vom 4.8.2007, S. 18 veröffentlicht]

(2007/C 192/09)

Die Veröffentlichung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen

Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird durch monatliche Aktualisierungen auf der Webseite der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit ergänzt.

ITALIEN

Provisorischer Aufenthaltstitel

Sonder-Empfangsbestätigung der Italienischen Post (Poste Italiane Spa) für einen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung.

Diese Empfangsbestätigung kann nur zusammen mit dem Reisepass des Ausländers und der abgelaufenen Aufenthaltsgenehmigung verwendet werden. Die Empfangsbestätigung gilt bis 30. Oktober 2007.

ÖSTERREICH

Die in ABl.C 247 vom 13.10.2006 veröffentlichte Liste wird ersetzt.

Sichtvermerke; wurden bis 31. Dezember 1992 von Inlandsbehörden, aber auch von Vertretungsbehörden in Form eines Stempels ausgestellt;

Aufenthaltstitel in Form einer grünen Vignette bis Nr. 790.000

Aufenthaltstitel in Form einer grün-weißen Vignette ab Nr. 790.001

Aufenthaltstitel in Form der Vignette entsprechend der Gemeinsamen Maßnahme 97/11/JI des Rates vom 16. Dezember 1996, Amtsblatt L 7 vom 10.1.1997 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel — In Österreich ausgegeben ab 1. Januar 1998

Aufenthaltstitel in Form der Vignette entsprechend der Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaats-angehörige — In Österreich ausgegeben ab 1. Januar 2005

Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ im Kartenformat ID1 entsprechend der Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige — In Österreich ausgegeben im Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005

Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“, „Familienangehöriger“, „Daueraufenthalt-EG“, „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ und „Aufenthaltsbewilligung“ im Kartenformat ID1 entsprechend der Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige — In Österreich ausgegeben ab 1. Januar 2006

Aufenthaltstitel „Daueraufenthaltskarte“ für Angehörige von freizügigkeits-berechtigten EWR-Bürgern gem. § 54 NAG 2005

Aufenthaltstitel „Lichtbildausweis für EWR Bürger“ gem. § 9 Abs. 2 NAG 2005

„Bestätigung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels“ in Form einer Vignette aufgrund § 24/1 NAG 2005

Anmeldebescheinigung für EWR Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gem. § 51 bis 53 u. 57 NAG 2005 in Form eines A4 Blattes

Konventionsreisepass ausgestellt ab 1. Januar 1996

Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten in den Farben rot, gelb und blau, ausgestellt vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Lichtbildausweis im Kartenformat für Träger von Privilegien und Immunitäten in den Farben rot, gelb, blau, grün, braun, grau und orange, ausgestellt vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.


(1)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.


18.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 192/13


Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) [ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 25, ABl. C 153 vom 6.7.2007 S. 9 veröffentlicht]

(2007/C 192/10)

Die Veröffentlichung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird durch monatliche Aktualisierungen auf der Webseite der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit ergänzt

POLEN

Neue Landgrenzübergangsstellen:

 

Pieńsk — Deschka: für den Personenverkehr (Fußgänger und Radfahrer), geöffnet seit dem 1. Juni 2007 (24 Stunden am Tag, 7 Tage in der Woche);

 

Świnoujście — Garz: für den Personenverkehr (Fußgänger, Radfahrer und Busverkehr), geöffnet seit dem 8. Juni 2007 (24 Stunden am Tag, 7 Tage in der Woche).


(1)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.


18.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 192/14


Ethylalkoholbilanz EU-25 für das Jahr 2006

[Stichtag 4. Juli 2007 (Artikel 2 der Verordnung (EG) 2336/2003 der Kommission)]

(2007/C 192/11)

 

Ethylalkoholbilanz EU25 für das Jahr 2006  (1)

[Stichtag 4. Juli 2007 (Artikel 2 der Verordnung (EG) 2336/2003) (2)]

Menge (in Hektoliter reiner Alkohol)

1.

Anfangsbestand

11 643 277

Landwirtschaftlicher Ursprung

Nicht landwirtschaftlicher Ursprung

2.

Erzeugung

34 436 778

Landwirtschaftlicher Ursprung

28 020 079

Nicht landwirtschaftlicher Ursprung

6 416 698

3.

Einfuhren

5 672 894

Zollsatz 0 %

1 995 420

Ermäßigter Zollsatz

0

Zollsatz 100 %

3 677 474

4.

Gesamtmengen

51 752 948

5.

Ausfuhren

469 922

6.

Innergemeinschaftliche Verwendung

39 910 125

 

Landwirtschaftlicher Ursprung

Nicht landwirtschaftlicher Ursprung

Insgesamt

Lebensmittel

8 398 039

0

8 398 039

Industrie

7 784 181

5 676 054

13 460 235

Kraftstoff

16 735 061

76 004

16 811 065

Sonstige

1 083 202

157 584

1 240 786

7.

Endbestand

11 372 902

Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

Alkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs

Quellen: Mitteilungen der Mitgliedstaaten/Eurostat COMEXT


(1)  Gilt nur für die Erzeugnisse KN 2207 10, KN 2207 20, KN 2208 90 91 und KN 2208 90 99.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2336/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 670/2003 des Rates mit besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 19.).

Quellen: Mitteilungen der Mitgliedstaaten/Eurostat COMEXT


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Kommission

18.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 192/15


Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia

(2007/C 192/12)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung (1) über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia („betroffene Länder“) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 („Auslaufüberprüfung“) der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 23. Mai 2007 vom „Defence Committee of the Steel Butt-Welding Fittings Industry of the European Union“ („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil — in diesem Fall mehr als 25 % — der gesamten Gemeinschaftsproduktion bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl entfällt.

2.   Ware

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19, ex 7307 99 30 and ex 7307 99 90 eingereiht werden. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1514/2002 des Rates (3) eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würden.

Im Falle der beiden betroffenen Länder stützt sich die Behauptung, dass das Dumping wahrscheinlich erneut auftreten würde, auf einen Vergleich eines rechnerisch ermittelten Normalwerts mit den Preisen der betroffenen Ware beim Verkauf zur Ausfuhr in ein Drittland, nämlich die Vereinigten Staaten von Amerika.

Dieser Vergleich ergibt eine erhebliche Dumpingspanne.

Der Antragsteller behauptet ferner, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich noch zunehmen werde. Zur Untermauerung dieser Behauptung legte er Beweise dafür vor, dass die Einfuhrmengen der betroffenen Ware im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich im Vergleich zu den derzeitigen Einfuhrmengen ansteigen würden, da es in den betroffenen Ländern ungenutzte Produktionskapazitäten gebe.

Ferner sei die Beseitigung der Schädigung in erster Linie auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen; sollten erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus den betroffenen Ländern eingeführt werden, so würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft — bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen — wahrscheinlich erneut geschädigt.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorliegen; deshalb leitet sie hiermit eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

5.1.   Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob damit zu rechnen ist, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhalten oder erneut auftreten.

a)   Stichprobenverfahren

Angesichts der Vielzahl der Parteien, die von diesem Verfahren betroffen sind, kann die Kommission beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten.

i)   Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern in der Republik Korea

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe auswählen kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. ihre Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer, Kontaktperson,

Umsatz (in Landeswährung) aus dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 und entsprechende Verkaufsmenge (in kg),

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in kg),

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 mit dem Verkauf der betroffenen Ware in andere Drittländer erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in kg),

genaue Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung der betroffenen Ware sowie Produktionsmenge (in kg) der betroffenen Ware, Produktionskapazität und Investitionen in die Produktionskapazität in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007,

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (4), die an Produktion und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden des Ausfuhrlandes und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Bildung der Stichprobe der Ausführer/Hersteller benötigt.

ii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Einführern

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe auswählen kann, werden alle Einführer bzw. ihre Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro) vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007,

Gesamtzahl der Beschäftigten,

genaue Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Menge (in kg) und Wert (in Euro) der Einfuhren und Weiterverkäufe der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007,

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (4), die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Einführer-Stichprobe benötigt.

iii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern

Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützen, beabsichtigt die Kommission, bei der Untersuchung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit einer Stichprobe zu arbeiten.

Damit die Kommission eine Stichprobe bilden kann, werden alle Gemeinschaftshersteller aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro) vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007,

genaue Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung der betroffenen Ware,

Wert (in Euro) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007,

Menge (in kg) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007,

Produktionsmenge (in kg) der betroffenen Ware im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007,

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (5), die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

iv)   Endgültige Auswahl der Stichproben

Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben vorzunehmen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit einer Einbeziehung in die Stichproben einverstanden erklärt haben.

Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und allen Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Republik Korea, den Ausführern/Herstellern in Malaysia, allen Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und allen Verbänden von Einführern, die im Antrag genannt sind oder die an der Untersuchung mitarbeiteten, welche zu den Maßnahmen führte, die Gegenstand dieser Überprüfung sind, sowie den Behörden der betroffenen Ausfuhrländer Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.

5.2.   Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

Sollte sich bestätigen, dass das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht etwa zuwiderliefe. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

(i)   Anforderung eines Fragebogens

Alle interessierten Parteien, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu der Einführung der von der Überprüfung betroffenen Maßnahmen führte, sollten umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, einen Fragebogen anfordern.

(ii)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen den Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist beantworten.

(iii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

(i)

Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Angaben müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich mit der Einbeziehung in die Stichproben einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Bildung der Stichproben zu konsultieren.

(ii)

Alle anderen für die Auswahl der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iv genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

(iii)

Die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien müssen der Kommission innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe vorliegen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Fragebogenantworten und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, diese wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle Schriftstücke, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, Fragebogenantworten und Schreiben, die die interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermitteln, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung (6) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro J-79 4/23

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den benötigten Informationen verweigern oder sie nicht fristgerecht übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so bleiben diese Informationen unberücksichtigt; in diesem Fall können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

10.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der Höhe der geltenden Maßnahmen führen, sondern gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer Verfahrenspartei zu überprüfen, ob die Maßnahmen in ihrer Höhe nach oben oder nach unten korrigiert werden sollten, kann die Partei eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Die Parteien, die eine solche getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

11.   Schutz personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) verarbeitet.


(1)  ABl. C 286 vom 23.11.2006, S. 8.

(2)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(3)  ABl. L 228 vom 24.8.2002, S. 1.

(4)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(5)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(6)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 9 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

18.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 192/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4876 — GDFI/Energie Investimenti)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 192/13)

1.

Am 10. August 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen GDF International S.A.S. („GDFI“, Frankreich), das zur Gruppe Gaz de France S.A. gehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Energie Investimenti S.p.A. („Energie Investimenti“, Italien) durch Erwerb von Anteilen. Derzeit übt GDFI die gemeinsame Kontrolle über Energie Investimenti aus.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

GDFI: Exploration, Lieferung und Verteilung von Erdgas, Dienstleistungen im Energiebereich,

Energie Investimenti: Lieferung von Erdgas in Italien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nummer (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4876 — GDFI/Energie Investimenti an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


18.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 192/21


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4857 — 3i/Accord)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 192/14)

1.

Am 9. August 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Kirk Newco plc, das letztlich von 3i Group plc und von durch 3i Investments plc verwaltete Fonds („3i“, Vereinigtes Königreich) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Accord Limited und die von ihm kontrollierte Unternehmensgruppe („Accord“, Vereinigtes Königreich), durch Erwerb von Aktien.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

3i: internationale Private Equity- und Risikokapitalgesellschaft, die für Investmentfonds Managementberatungs- und Managementleistungen erbringt,

Accord: erbringt outgesourcte Dienstleistungen vor allem für den öffentlichen Sektor (Dienstleistungen in den Bereichen Autobahn, Umwelt, Wohnungswesen, Gebäudemanagement und Beratung).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Die Sache kommt für ein vereinfachtes Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4857 — 3i/Accord an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.