ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 185

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
8. August 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 185/01

Staatliche Beihilfen — Entscheidungen, zweckdienliche Maßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 1 des EG-Vertrags mit Einverständnis des betroffenen Mitgliedstaats vorzuschlagen ( 1 )

1

2007/C 185/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

3

2007/C 185/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4763 — Cerberus/Torex) ( 1 )

5

2007/C 185/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4782 — Delek/Texaco Benelux) ( 1 )

5

2007/C 185/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4698 — Apollo/CEVA/EGL) ( 1 )

6

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 185/06

Euro-Wechselkurs

7

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 185/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4781 — Norddeutsche Affinerie/Cumerio) ( 1 )

8

2007/C 185/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4837 — Wallenius/Antelo/GAL/CAT) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

9

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

8.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/1


Staatliche Beihilfen — Entscheidungen, zweckdienliche Maßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 1 des EG-Vertrags mit Einverständnis des betroffenen Mitgliedstaats vorzuschlagen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 185/01)

Datum der Annahme der Entscheidung

24.4.2007

Nummer der Beihilfe

E 3/05

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Finanzierung des öffentlichen Rundfunks in Deutschland (ARD/ZDF)

Rechtsgrundlage

Rundfunkstaatsvertrag (in der Fassung vom 1. März 2007), inkl. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag sowie Rundfunkgebührenstaatsvertrag (in der Fassung vom 1. März 2007)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

Form der Beihilfe

Parafiskalische Abgabe, Bürgschaft

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 6 800 Millionen EUR (in etwa die jährlichen Gebühreneinnahmen von ARD und ZDF im Zeitraum 2005-2008); Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 27 200 Millionen EUR (über einen Gebührenzeitraum von vier Jahren)

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Die oben genannten Rechtsvorschriften bilden die Grundlage für die fortlaufende Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots von ARD und ZDF

Wirtschaftssektoren

Medien

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Sonstige Angaben

Aufgrund der Zusagen, die Deutschland in Bezug auf die Änderung der geltenden Finanzierungsregelung gemacht hat, wurden die Wettbewerbsbedenken der Kommission zerstreut und daher wurde auch die Prüfung eingestellt. Deutschland hat sich verpflichtet, die angekündigten Änderungen binnen zwei Jahren ab dem Tag der Entscheidung der Kommission umzusetzen

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


8.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/3


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 185/02)

Datum der Annahme der Entscheidung

13.6.2007

Nummer der Beihilfe

N 758/06

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Départements d'Outre Mer: Guadeloupe, Guyane, Martinique, Réunion

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Régime de capital-risque dans les DOM: sociétés de capital risque et fonds d'investissement

Rechtsgrundlage

Modification du régime N 316/04

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel:

Risikokapital, regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Bereitstellung von Risikokapital

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 35 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

1.1.2007-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Région Guadeloupe, Région Guyane, Région Martinique, Région Réunion

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

19.6.2007

Nummer der Beihilfe

N 771/06

Mitgliedstaat

Belgien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Extension d'une mesure de dispense partielle de précompte professionnel en faveur de la R&D (N 649/05)

Rechtsgrundlage

Loi modifiant le code des impôts sur les revenus 1992 en matière d'emploi de certains chercheurs

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

Steuersatzermäßigung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 32 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar

Laufzeit

Ab 1.1.2007

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministère de l'Économie, de l'Énergie, du Commerce extérieur et de la Politique scientifique

9, Rue Bréderode

B-1000 Bruxelles

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


8.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4763 — Cerberus/Torex)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 185/03)

Am 31. Juli 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4763. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


8.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4782 — Delek/Texaco Benelux)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 185/04)

Am 1. August 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4782. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


8.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4698 — Apollo/CEVA/EGL)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 185/05)

Am 16. Juli 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4698. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

8.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/7


Euro-Wechselkurs (1)

7. August 2007

(2007/C 185/06)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3794

JPY

Japanischer Yen

163,67

DKK

Dänische Krone

7,443

GBP

Pfund Sterling

0,68055

SEK

Schwedische Krone

9,2162

CHF

Schweizer Franken

1,6447

ISK

Isländische Krone

87,13

NOK

Norwegische Krone

7,9765

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5842

CZK

Tschechische Krone

28,149

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

250,75

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6965

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,785

RON

Rumänischer Leu

3,1748

SKK

Slowakische Krone

33,39

TRY

Türkische Lira

1,7558

AUD

Australischer Dollar

1,6141

CAD

Kanadischer Dollar

1,4569

HKD

Hongkong-Dollar

10,7997

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,81

SGD

Singapur-Dollar

2,0889

KRW

Südkoreanischer Won

1 273,12

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,732

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,4425

HRK

Kroatische Kuna

7,3055

IDR

Indonesische Rupiah

12 876,7

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7831

PHP

Philippinischer Peso

62,666

RUB

Russischer Rubel

35,06

THB

Thailändischer Baht

41,888


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

8.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4781 — Norddeutsche Affinerie/Cumerio)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 185/07)

1.

Am 30. Juli 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Norddeutsche Affinerie AG („Norddeutsche Affinerie“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Cumerio S.A. („Cumerio“, Belgien) durch ein öffentliches Übernahmeangebot vom 27. Juni 2007.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Norddeutsche Affinerie: Herstellung von Kathodenkupfer und Verarbeitung desselben in Drähte und Formate aus Kupfer und in Halbzeug,

Cumerio: Herstellung von Kathodenkupfer und Verarbeitung desselben in Drähte und Formate aus Kupfer.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4781 — Norddeutsche Affinerie/Cumerio, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


8.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4837 — Wallenius/Antelo/GAL/CAT)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 185/08)

1.

Am 31. Juli 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Vehicle Services International A.B. („VSI“, Schweden), ein Gemeinschaftsunternehmen, das von Wallenius Lines („WL“, Schweden) und Herrn Manuel Antelo, einem argentinischen Unternehmer, der in Europa weder Geschäftstätigkeiten ausübt noch an einem in Europa tätigen Unternehmen beteiligt ist, gemeinsam gehalten wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung durch Erwerb von Aktien die Kontrolle über die Gesamtheit von Global Automotive Logistics/Compagnie d'Affrètement et de Transport („GAL/CAT“, Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

VSI: Schifffahrt, Schiffsvermittlung, Landtransport und Warenhandel, Handel mit und Verwaltung von Immobilien, Aktien und anderen Wertpapieren und Darlehensverlängerungen,

WL: Anbieter von inländischen Transportdienstleistungen sowie von Hochsee- und Kurzstreckenseetransportdienstleistungen,

GAL/CAT: Anbieter von Fertigfahrzeuglogistik und allgemeiner Vertragslogistik.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4837 — Wallenius/Antelo/GAL/CAT, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.