ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 184

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
7. August 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 184/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4736 — Altor Fund II/Wrist Group) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 184/02

Euro-Wechselkurs

2

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2007/C 184/03

Kultur (2007-2013) — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/22/07 — Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen

3

2007/C 184/04

Kultur (2007-2013) — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/23/07 — Unterstützung kultureller Projekte: mehrjährige Kooperationsprojekte (Aktionsbereich 1.1), Kooperationsmassnahmen (Aktionsbereich 1.2.1)

5

2007/C 184/05

Programm Kultur (2007-2013) — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/26/07 — Vernetzung von Organisationen, die im Bereich Kulturpolitik Evaluierungen oder Folgenabschätzungen durchführen — Netzwerke (Aktionsbereich 3.2)

7

2007/C 184/06

Programm Kultur (2007-2013) — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/25/07 — Unterstützung kultureller Projekte: literarische Übersetzung (Aktionsbereich 1.2.2)

9

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 184/07

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China

11

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 184/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4852 — Groupe Arnault/CNP/Go Voyages) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

13

2007/C 184/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4861 — KESA/EMH) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

14

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2007/C 184/10

Veröffentlichung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

15

2007/C 184/11

Veröffentlichung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

7.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4736 — Altor Fund II/Wrist Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 184/01)

Am 31. Juli 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4736. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

7.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/2


Euro-Wechselkurs (1)

6. August 2007

(2007/C 184/02)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3818

JPY

Japanischer Yen

162,88

DKK

Dänische Krone

7,4426

GBP

Pfund Sterling

0,68015

SEK

Schwedische Krone

9,2192

CHF

Schweizer Franken

1,6385

ISK

Isländische Krone

88,09

NOK

Norwegische Krone

7,9425

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5842

CZK

Tschechische Krone

28,067

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

251,32

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6968

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,7886

RON

Rumänischer Leu

3,1768

SKK

Slowakische Krone

33,38

TRY

Türkische Lira

1,7715

AUD

Australischer Dollar

1,613

CAD

Kanadischer Dollar

1,455

HKD

Hongkong-Dollar

10,8183

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8153

SGD

Singapur-Dollar

2,0924

KRW

Südkoreanischer Won

1 276,02

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,8274

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,4478

HRK

Kroatische Kuna

7,3022

IDR

Indonesische Rupiah

12 850,74

MYR

Malaysischer Ringgit

4,79

PHP

Philippinischer Peso

62,734

RUB

Russischer Rubel

35,197

THB

Thailändischer Baht

41,385


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

7.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/3


KULTUR (2007-2013)

AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/22/07

Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen

(2007/C 184/03)

1.   Rechtsgrundlage

Grundlage dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bildet der Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm Kultur (2007-2013) (1) (im Folgenden „das Programm“).

2.   Ziele und Beschreibung

Das Programm steht im Kontext des fortlaufenden Engagements der Europäischen Union, durch den Ausbau der kulturellen Zusammenarbeit zwischen Kulturschaffenden, Kulturakteuren und kulturellen Einrichtungen der am Programm teilnehmenden Länder zur Förderung des gemeinsamen europäischen Kulturraums, der auf einem gemeinsamen kulturellen Erbe gründet, beizutragen und damit die Entstehung einer Europabürgerschaft zu begünstigen.

Das Programm sieht vor, dass die Gemeinschaft mit ihren Fördermaßnahmen Einrichtungen unterstützt, welche die kulturelle Zusammenarbeit fördern, eine Vertretung auf Gemeinschaftsebene bieten, Informationen zur Förderung der transeuropäischen gemeinschaftlichen kulturellen Zusammenarbeit erheben und verbreiten, zur Vernetzung von auf europäischer Ebene im Kulturbereich tätigen Einrichtungen beitragen, an Projekten der kulturellen Zusammenarbeit teilnehmen oder die Rolle eines Boschafters für die europäische Kultur wahrnehmen.

3.   Gegenstand der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Zur Erfüllung der Programmziele werden im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Betriebskostenzuschüsse zur Kofinanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem fortlaufenden Arbeitsprogramm von Einrichtungen gewährt, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse im Bereich Kultur verfolgen oder ein Zielim Rahmen der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich haben.

Diese Unterstützung wird in Form von Partnerschaftsrahmenvereinbarungen oder jährlichen Betriebskostenzuschüssen gewährt. Darüber hinaus wird die Unterstützung für die Kategorien Festivals und Netzwerke — Strukturierte Dialogplattformen gemäß Definition unter Punkt 5.1 in Form von zielgerichteten Betriebskostenzuschüssen bewilligt.

Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (2) (im Folgenden 'die Exekutivagentur') ist für die Durchführung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zuständig.

4.   Finanzrahmen und Projektlaufzeit

Die für die Kofinanzierung der Betriebskostenzuschüsse für das Jahr 2008 verfügbaren zweckgebundenen Mittel belaufen sich für alle Kategorien zusammen auf insgesamt mindestens 5 Mio. EUR (3).

Der Anteil der Rahmenpartnerschaftsabkommen an der gesamten Mittelausstattung beträgt rund Formula. Jährliche Finanzhilfen werden rund Formula der gesamten verfügbaren Mittel ausmachen, wovon mindestens 20 % garantiert sind.

5.   Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien

Bei den förderfähigen Antragstellern muss es sich um Einrichtungen ohne Erwerbszweck handeln, die seit mindestens zwei Jahren bestehen. Sie müssen außerdem öffentliche oder private unabhängige kulturelle Einrichtungen mit Rechtsstatus sein, deren Hauptaktivität im Kulturbereich angesiedelt ist.

Im Zusammenhang mit dieser Aufforderung sind internationale, nationale, regionale oder lokale Behörden wie Gemeinden, Provinzen oder Regionen sowie Einzelpersonen nicht förderfähig.

Förderfähige Antragsteller müssen einer der Kategorien gemäß Definition unter Punkt 6.1 des Leitfadens entsprechen, die fester Bestandteil dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist d. h.:

Kategorie Botschafter

Kategorie Netzwerk

Kategorie Festival

Förderfähige Antragsteller müssen ihren eingetragenen rechtsgültigen Sitz in einem der Länder haben, die am Programm teilnehmen (4). Förderfähige Antragsteller müssen außerdem über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit verfügen, um die Kooperationsprojekte vollständig durchführen zu können.

6.   Vergabekriterien

Die Gewährung einer Finanzhilfe ist nicht nur von der Prüfung der Förderfähigkeits-, Ausschluss- und Auswahlkriterien abhängig. Ausschlaggebend für die Beschlussfassung sind die Vergabekriterien.

Die Vergabekriterien lassen sich wie folgt beschreiben:

1)

der Umfang. in dem das Projekt einen wirklichen zusätzlichen europäischen Nutzen sowie eine europäische Dimension für die vorgeschlagenen Aktivitäten schaffen kann;

2)

die Bedeutung des Arbeitsprogramms und der weiteren Aktivitäten für die besonderen Ziele des Programms;

3)

der Grad, in dem das vorgeschlagene Arbeitsprogramm und die weiteren Aktivitäten auf ein hohes Niveau ausgelegt sind und in dem sie erfolgreich durchgeführt werden können;

4)

der Umfang, in dem das vorgeschlagene Arbeitsprogramm und die weiteren Aktivitäten zu Ergebnissen führen, die möglichst viele Menschen direkt und indirekt erreichen;

5)

derUmfang, in dem die Ergebnisse der vorgeschlagenen Aktivitäten angemessen vermittelt und durch Öffentlichkeitsarbeit bekannt gemacht werden;

6)

der Grad, in dem die Aktivitäten ein geeignetes Maß an Nachhaltigkeit (langfristige Ergebnisse und Zusammenarbeit) schaffen und als Multiplikatoren für andere mögliche Förderer dienen können.

7.   Frist für die Einreichung der Anträge

5. November 2007

8.   Weitere informationen

Der zugehörige Leitfaden ist Bestandteil dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/22/07. Die Anträge müssen den Vorgaben im Leitfaden entsprechen und auf den hierfür vorgesehenen Antragsformularen eingereicht werden.

Der Leitfaden, das Antragsdossier und sämtliche dazu gehörigen Formblätter sind auf der Website der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur verfügbar.

http://eacea.cec.eu.int/index.htm


(1)  ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1.

(2)  Beschluss Nr. 2005/56/EG der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Einrichtung der „Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 35).

(3)  Zahl EU-27

(4)  Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die EWR-Länder; die Beitrittskandidaten Kroatien, Türkei und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, vorbehaltlich des Abschlusses der entsprechenden Vereinbarung („Memorandum of Understanding“), welche die Modalitäten der Teilnahme dieses Landes am Programm „Kultur“ festlegt; und die westlichen Balkanländer (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro und Serbien einschließlich Kosovo (Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen), vorbehaltlich des Abschlusses der entsprechenden Vereinbarung („Memorandum of Understanding“), welche die Modalitäten der Teilnahme jedes dieser Länder am Programm „Kultur“ festlegt.


7.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/5


KULTUR (2007-2013)

AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/23/07

Unterstützung kultureller Projekte: mehrjährige Kooperationsprojekte (Aktionsbereich 1.1), Kooperationsmassnahmen (Aktionsbereich 1.2.1)

(2007/C 184/04)

1.   Rechtsgrundlage

Grundlage dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bildet der Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm Kultur (2007-2013) (1) (nachstehend „das Programm“).

2.   Ziele und Beschreibung

Das Programm steht im Kontext des fortlaufenden Engagements der Europäischen Union, durch den Ausbau der kulturellen Zusammenarbeit zwischen Kulturschaffenden, Kulturakteuren und kulturellen Einrichtungen der am Programm teilnehmenden Länder zur Förderung des gemeinsamen europäischen Kulturraums, der auf einem gemeinsamen kulturellen Erbe gründet, beizutragen und damit die Entstehung einer Europabürgerschaft zu begünstigen.

Das Programm schließt den gesamten Kultursektor ein und möchte durch die grenzüberschreitende Mobilität von Menschen, die im Kultursektor arbeiten, durch die internationale Verbreitung von künstlerischen und kulturellen Werken und Erzeugnissen und durch den interkulturellen Dialog Synergien freisetzen, die zu einer nachhaltigen kulturellen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene führen.

3.   Gegenstand der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Zur Erfüllung der Programmziele werden im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Anschluss an ein Auswahlverfahren Gemeinschaftszuschüsse für zwei Arten von Aktionen im künstlerischen und kulturellen Bereich gewährt werden:

Mehrjährige Kooperationsprojekte (Aktionsbereich 1.1)

Kooperationsmaßnahmen (Aktionsbereich 1.2.1) (2)

Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (im Folgenden „die Exekutivagentur“) ist für die Durchführung dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zuständig.

MEHRJÄHRIGE KOOPERATIONSPROJEKTE (AKTIONSBEREICH 1.1)

Eine gemeinschaftliche Kofinanzierung wird für Projekte mit einer Reihe mehrjähriger Kulturaktivitäten gewährt, die auf eine nachhaltige und strukturierte Zusammenarbeit zwischen kulturellen Akteuren ausgerichtet sind. Die Projekte können von bereichsspezifischer oder bereichsübergreifender Art sein und müssen ein gemeinsames übergreifendes Ziel verfolgen, das sich auf eine Kooperationsvereinbarung  (3) stützt.

In jedes Kooperationsprojekt müssen mindestens sechs kulturelle Akteure aus sechs verschiedenen am Programm beteiligten Ländern eingebunden sein.

KOOPERATIONSMASSNAHMEN (AKTIONSBEREICH 1.2.1)

Eine gemeinschaftliche Kofinanzierung wird für bereichsspezifische oder bereichsübergreifende Kulturaktionen von kürzerer Dauer und geringerem Umfang gewährt, die darauf abzielen, Möglichkeiten für die langfristige Zusammenarbeit zwischen kulturellen Akteuren zu erproben.

In jede Kooperationsmaßnahme müssen mindestens drei kulturelle Akteure aus drei verschiedenen am Programm Ländern eingebunden sein.

4.   Finanzrahmen und Projektlaufzeit

4.1   Finanzrahmen

Die verfügbaren Gesamtmittel belaufen sich für mehrjährige Kooperationsprojekte (Aktionsbereich 1.1) auf ungefähr 17,5 Mio. EUR und für Kooperationsmaßnahmen (Aktionsbereich 1.2.1) auf 10,0 Mio. EUR.

Bei den finanzierten Aktionen kann die gemeinschaftliche Kofinanzierung 50 % der gesamten förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Bei mehrjährigen Kooperationsprojekten (Aktionsbereich 1.1) muss die gemeinschaftliche Kofinanzierung zwischen 200 000 EUR und 500 000 EUR pro Jahr liegen.

Bei Kooperationsmaßnahmen (Aktionsbereich 1.2.1) muss die gemeinschaftliche Kofinanzierung zwischen 50 000 EUR und 200 000 EUR liegen.

Das Recht, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben, bleibt vorbehalten.

4.2   Projektlaufzeit

Mehrjährige Kooperationsprojekte (Aktionsbereich 1.1) müssen eine Laufzeit von drei bis fünf Jahren haben.

Kooperationsmaßnahmen (Aktionsbereich 1.2.1) dürfen eine Laufzeit von höchstens 24 Monaten haben.

5.   Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien

Förderfähige Antragsteller sind öffentliche oder private Einrichtungen mit Rechtsstatus, deren Hauptaktivität im Kulturbereich angesiedelt ist.

Natürliche Personen können keine Finanzhilfe beantragen.

Die Antragsteller müssen ihren eingetragenen Sitz in einem der am Programm teilnehmenden Länder haben (4).

Die Bewerber müssen über die für die Durchführung der finanzierten Aktion erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen und sowohl an ihrer Konzeption wie an ihrer Durchführung beteiligt sein. Sie müssen über verlässliche und ausreichende finanzielle Mittel verfügen, damit sie einen realen und bedeutenden Beitrag zur finanzierten Aktion leisten können, indem sie mindestens 50 % der Gesamtmittel stellen.

Aktionen, für die Finanzhilfen gewährt werden, müssen den Grundsätzen der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich Kultur (5) entsprechen und die unter Punkt 2 genannten Ziele sowie die unter Punkt 3 genannten Bedingungen berücksichtigen.

Der Förderzeitraum von mehrjährigen Kooperationsprojekten (Aktionsbereich 1.1) muss vor dem 1. Dezember 2008 beginnen und spätestens am 30. November 2013 enden.

Der Förderzeitraum von Kooperationsmaßnahmen (Aktionsbereich 1.2.1) muss vor dem 1. Dezember 2008 beginnen und spätestens am 30. November 2010 enden.

6.   Vergabekriterien

Die Gewährung einer Finanzhilfe ist nicht nur von der Prüfung der Förderfähigkeits-, Ausschluss und Auswahlkriterien abhängig. Beschlussgrundlage sind die Vergabekriterien.

Die Vergabekriterien lassen sich wie folgt beschreiben:

1)

der Umfang, in dem das Projekt einen wirklichen zusätzlichen europäischen Nutzen schaffen kann,

2)

die Bedeutung der Aktivitäten im Hinblick auf die besonderen Ziele des Programms,

3)

das Maß, in dem die vorgeschlagenen Aktivitäten auf ein hohes Niveau ausgelegt sind und in dem sie erfolgreich durchgeführt werden können,

4)

die Qualität der Partnerschaft zwischen Koordinator und Mitorganisatoren,

5)

der Umfang, in dem die Aktivitäten zu Ergebnissen führen, die zur Verwirklichung der Programmziele beitragen,

6)

der Umfang, in dem die Ergebnisse der vorgeschlagenen Aktivitäten angemessen vermittelt und durch Öffentlichkeitsarbeit bekannt gemacht werden, und

7)

der Grad, in dem die Aktivitäten ein geeignetes Maß an Nachhaltigkeit schaffen können.

7.   Frist für die Einreichung der Anträge

31. Oktober 2007 (Datum des Post- oder Kurierdienststempels)

8.   Weitere Informationen

Der zugehörige Leitfaden ist Bestandteil dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/23/07. Die Anträge müssen den Vorgaben in der Leistungsbeschreibung entsprechen und auf den hierfür vorgesehenen Antragsformularen eingereicht werden.

Die Leitfaden, das Antragsdossier und sämtliche dazugehörigen Formblätter sind auf der Website der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur unter folgender Adresse verfügbar:

http://eacea.ec.europa.eu/


(1)  ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1.

(2)  Projekte, die sich mit literarischen Übersetzungen befassen, sind Gegenstand einer gesonderten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (EACEA/25/07).

(3)  Ein gemeinsames Dokument mit einer Rechtsform, die in einem der am Programm teilnehmenden Länder anerkannt ist, und das von allen beteiligten kulturellen Akteuren unterzeichnet ist.

(4)  Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union; die EWR-Länder; die Beitrittskandidaten (Kroatien und die Türkei); die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, vorbehaltlich des Abschlusses der entsprechenden Vereinbarung ('Memorandum of Understanding'), welche die Modalitäten der Teilnahme dieses Landes am Programm festlegt; die westlichen Balkanländer (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro und Serbien einschließlich Kosovo (Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen)), vorbehaltlich des Abschlusses der entsprechenden Vereinbarung („Memorandum of Understanding“), welche die Modalitäten der Teilnahme jedes dieser Länder am Programm festlegt.

(5)  Artikel 151 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.


7.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/7


PROGRAMM KULTUR (2007-2013)

AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/26/07

Vernetzung von Organisationen, die im Bereich Kulturpolitik Evaluierungen oder Folgenabschätzungen durchführen — Netzwerke (Aktionsbereich 3.2)

(2007/C 184/05)

1.   Rechtsgrundlage

Grundlage dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bildet der Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm Kultur (2007-2013) (1) (im Folgenden „das Programm“).

2.   Ziele und Beschreibung

Das Programm steht im Kontext des fortlaufenden Engagements der Europäischen Union, durch den Ausbau der kulturellen Zusammenarbeit zwischen Kulturschaffenden, Kulturakteuren und kulturellen Einrichtungen der am Programm teilnehmenden Länder zur Förderung des gemeinsamen europäischen Kulturraums, der auf einem gemeinsamen kulturellen Erbe gründet, beizutragen und damit die Entstehung einer Europabürgerschaft zu begünstigen.

Das Programm schließt den gesamten Kultursektor ein und möchte durch die grenzüberschreitende Mobilität von Menschen, die im Kultursektor arbeiten, durch die internationale Verbreitung von künstlerischen und kulturellen Werken und Erzeugnissen und durch den interkulturellen Dialog Synergien freisetzen, die zu einer nachhaltigen kulturellen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene führen.

3.   Gegenstand dieser aufforderung zur einreichung von Vorschlägen

Zur Erfüllung der Programmziele werden im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Anschluss an ein Auswahlverfahren Gemeinschaftszuschüsse für bis zu 3 Netzwerkprojekte (Aktionsbereich 3.2) gewährt werden.

Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (im Folgenden „die Exekutivagentur“) ist für die Durchführung dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zuständig.

Aktionsbereich 3 des Programms sieht vor, dass über die Gemeinschaftstätigkeit Unterstützung von „Analysen im Bereich der europäischen Zusammenarbeit in Kulturfragen und der Fortentwicklung der europäischen Kulturpolitik“ gewährt wird (Artikel 4 Absatz 1).

Diese Unterstützung soll dazu beitragen, die Menge und Qualität der verfügbaren Informationen und Zahlenangaben zu erhöhen, um Vergleichsdaten und Analysen in Bezug auf die kulturelle Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zu erhalten, insbesondere bezüglich der Mobilität der Kulturschaffenden und -akteure, der Verbreitung der künstlerischen und kulturellen Werke und Erzeugnisse und des interkulturellen Dialogs.

In diesem Zusammenhang soll mithilfe dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen die Vernetzung verschiedener Stakeholder (Kulturabteilungen nationaler, regionaler oder lokaler Behörden, Beobachtungsstellen für Kultur, Universitäten, die auf kulturelle Angelegenheiten spezialisiert sind usw.) gefördert werden, die über direkte und praktische Erfahrungen mit Evaluierungen oder Folgenabschätzungen im Bereich Kulturpolitik zu den folgenden beiden Themen verfügen:

Thema 1: Kulturpolitik auf dem Gebiet der lokalen/regionalen sozioökonomischen Entwicklung und Attraktivität

Thema 2: Synergien/Brückenschlag zwischen Bildung und Kultur, wobei der Schwerpunkt auf Kreativität und Innovation liegt

In jedes Netzwerk müssen mindestens drei Einrichtungen aus drei der am Programm beteiligten Länder eingebunden sein.

4.   Finanzrahmen und Projektlaufzeit

4.1   Finanzrahmen

Die verfügbaren Gesamtmittel belaufen sich auf insgesamt ungefähr 0,6 Mio. EUR.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Kofinanzierung beträgt höchstens 200 000 EUR sowie 50 % der gesamten förderfähigen Kosten der geförderten Maßnahme.

Das Recht, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben, bleibt vorbehalten.

4.2   Projektlaufzeit

Die Dauer von „Netzwerk“-Projekten muss mindestens zwölf (12) und darf höchstens vierundzwanzig (24) Monate betragen.

5.   Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien

Förderfähige Antragsteller sind öffentliche oder private Einrichtungen mit Rechtsstatus in einem der am Programm teilnehmenden Länder (2). Sie müssen nachweisen, dass sie über eine mindestens fünfjährige Erfahrung mit Folgenabschätzungen oder Evaluierungen im Bereich Kulturpolitik verfügen.

Natürliche Personen können keine Finanzhilfe beantragen.

Die Antragsteller müssen über die für die Durchführung der finanzierten Aktion erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen und sowohl an ihrer Konzeption wie an ihrer Durchführung beteiligt sein. Sie müssen über verlässliche und ausreichende finanzielle Mittel verfügen, damit sie einen realen und bedeutenden Beitrag zur finanzierten Aktion leisten können, indem sie mindestens 50 % der Gesamtmittel stellen.

Aktionen, für die Finanzhilfen gewährt werden, müssen den Grundsätzen der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich Kultur (3) entsprechen und die unter Punkt 2 genannten Ziele sowie die unter Punkt 3 genannten Bedingungen berücksichtigen.

6.   Vergabekriterien

Die Gewährung einer Finanzhilfe ist nicht nur von der Prüfung der Förderfähigkeits-, Ausschluss und Auswahlkriterien abhängig. Ausschlaggebend für die Beschlussfassung sind die Vergabekriterien.

Die Vergabekriterien lassen sich wie folgt beschreiben:

1)

das Maß, in dem die vorgeschlagenen Aktivitäten auf ein hohes Niveau ausgelegt sind und in dem sie erfolgreich durchgeführt werden können;

2)

die Qualität der Partnerschaft zwischen Koordinator und Mitorganisatoren;

3)

der Umfang. in dem das Projekt einen wirklichen zusätzlichen europäischen Nutzen schaffen kann;

4)

der Umfang, in dem die Ergebnisse der vorgeschlagenen Aktivitäten angemessen vermittelt und durch Öffentlichkeitsarbeit bekannt gemacht werden — Strategie der Verbreitung und Verwertung;

5)

der Grad, in dem die Aktivitäten ein geeignetes Maß an Nachhaltigkeit schaffen können.

7.   Frist für die Einreichung der Anträge

1. Oktober 2007 (Datum des Post- oder Kurierdienststempels)

8.   Weitere Informationen

Der zugehörige Leitfaden ist Bestandteil dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/26/07. Die Anträge müssen den Vorgaben in dem Leitfaden entsprechen und auf den hierfür vorgesehenen Antragsformularen eingereicht werden.

Der Leitfaden, das Antragsdossier und sämtliche dazugehörigen Formblätter sind auf der Website der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur unter folgender Adresse verfügbar:

http://eacea.ec.europa.eu/


(1)  ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1.

(2)  Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union; die EWR-Länder (Island, Liechtenstein, Norwegen); die Beitrittskandidaten (Kroatien und Türkei; FYROM, vorbehaltlich des Abschlusses der entsprechenden Vereinbarung („Memorandum of Understanding“), welche die Modalitäten der Teilnahme dieses Landes am Programm festlegt); die westlichen Balkanländer (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro und Serbien einschließlich Kosovo (Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen)), vorbehaltlich des Abschlusses der entsprechenden Vereinbarung („Memorandum of Understanding“), welche die Modalitäten der Teilnahme jedes dieser Länder am Programm festlegt.

(3)  Artikel 151 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.


7.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/9


PROGRAMM KULTUR (2007-2013)

AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/25/07

Unterstützung kultureller Projekte: literarische Übersetzung (Aktionsbereich 1.2.2)

(2007/C 184/06)

1.   Rechtsgrundlage

Grundlage dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bildet der Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm Kultur (2007-2013) (1) (im Folgenden „das Programm“).

2.   Ziele und Beschreibung

Das Programm steht im Kontext des fortlaufenden Engagements der Europäischen Union, durch den Ausbau der kulturellen Zusammenarbeit zwischen Kulturschaffenden, Kulturakteuren und kulturellen Einrichtungen der am Programm teilnehmenden Länder zur Förderung des gemeinsamen europäischen Kulturraums, der auf einem gemeinsamen kulturellen Erbe gründet, beizutragen und damit die Entstehung einer Europabürgerschaft zu begünstigen.

Das Programm schließt den gesamten Kultursektor ein und möchte durch die grenzüberschreitende Mobilität von Menschen, die im Kultursektor arbeiten, durch die internationale Verbreitung von künstlerischen und kulturellen Werken und Erzeugnissen und durch den interkulturellen Dialog Synergien freisetzen, die zu einer nachhaltigen kulturellen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene führen.

3.   Gegenstand dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Zur Erfüllung der Programmziele werden im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Anschluss an zwei Auswahlverfahren (2) Gemeinschaftszuschüsse für literarische Übersetzungsprojekte gewährt werden.

Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (im Folgenden „die Exekutivagentur“) ist für die Durchführung dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zuständig.

4.   Finanzrahmen und Projektlaufzeit

4.1   Finanzrahmen

Die verfügbaren Gesamtmittel belaufen sich auf ungefähr 1, 7 Mio. EUR.

Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft beträgt mindestens 2 000 EUR, höchstens jedoch 60 000 EUR. Sie soll die Übersetzungskosten decken, sofern diese Kosten nicht mehr als 50 % der gesamten Betriebskosten ausmachen.

Das Recht, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben, bleibt vorbehalten.

4.2   Projektlaufzeit

Die Höchstlaufzeit eines literarischen Übersetzungsprojekts beträgt 18 (achtzehn) Monate.

5.   Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien

Förderfähige Antragsteller sind öffentliche oder private Verlage oder Verlagsgruppen, deren eingetragener Sitz rechtmäßig in einem der am Programm teilnehmenden Länder (3) errichtet wurde.

Natürliche Personen können keine Finanzhilfe beantragen.

Die Antragsteller müssen ihre operative und finanzielle Leistungsfähigkeit zur vollständigen Durchführung der Projekte nachweisen, ferner, dass sie über verlässliche und ausreichende finanzielle Mittel und über die erforderlichen Fachkenntnisse, beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen verfügen, um ihre Tätigkeit während der Dauer der Durchführung der geförderten Projekte aufrechtzuerhalten.

Förderfähig sind Werke der Prosaliteratur, unabhängig von ihrer literarischen Gattung (Romane, Erzählungen, Kurzgeschichten, Theaterstücke, Dichtung, Comics usw.).

Förderfähig sind Autoren, die Staatsangehörige oder Gebietsansässige eines am Programm teilnehmenden Landes sind.

Förderfähig sind die Amtssprachen (4) der am Programm teilnehmenden Länder und alte Sprachen wie Latein und Altgriechisch.

Der Förderzeitraum für das erste Auswahlverfahren muss vor dem 30. Juni 2008 beginnen und spätestens am 31. Dezember 2009 enden.

Der Förderzeitraum für das zweite Auswahlverfahren muss vor dem 31. Dezember 2008 beginnen und spätestens am 30. Juni 2010 enden.

6.   Vergabekriterien

Die Gewährung einer Finanzhilfe ist nicht nur von der Prüfung der Förderfähigkeits-, Ausschluss- und Auswahlkriterien abhängig. Ausschlaggebend für die Beschlussfassung sind die Vergabekriterien.

Die Vergabekriterien lassen sich wie folgt beschreiben:

der Umfang. in dem das Projekt einen wirklichen zusätzlichen europäischen Nutzen schaffen kann;

die Bedeutung der Aktivitäten im Hinblick auf die besonderen Ziele des Programms;

das Maß, in dem die vorgeschlagenen Aktivitäten auf ein hohes Niveau ausgelegt sind und in dem sie erfolgreich durchgeführt werden können;

der Umfang, in dem die Aktivitäten zu Ergebnissen führen, die zur Verwirklichung der Programmziele beitragen;

der Umfang, in dem die Ergebnisse der vorgeschlagenen Aktivitäten angemessen vermittelt und durch Öffentlichkeitsarbeit bekannt gemacht werden.

7.   Frist für die Einreichung der Anträge

Erstes Auswahlverfahren:

 

1. Oktober 2007 (Datum des Post- oder Kurierdienststempels)

Zweites Auswahlverfahren:

 

1. April 2008 (Datum des Post- oder Kurierdienststempels)

8.   Weitere Informationen

Der zugehörige Leitfaden ist Bestandteil dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/25/07. Die Anträge müssen den Vorgaben in dem Leitfaden entsprechen und auf den hierfür vorgesehenen Antragsformularen eingereicht werden.

Der Leitfaden, das Antragsdossier und sämtliche dazugehörigen Formblätter sind auf der Website der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur unter folgender Adresse verfügbar:

http://eacea.ec.europa.eu/


(1)  ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1.

(2)  Siehe Abschnitt 7 — Fristen für die Einreichung der Anträge

(3)  Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union; die EWR-Länder (Island, Liechtenstein, Norwegen); die Beitrittskandidaten (Kroatien und Türkei; FYROM, vorbehaltlich des Abschlusses der entsprechenden Vereinbarung („Memorandum of Understanding“), welche die Modalitäten der Teilnahme dieses Landes am Programm festlegt); die westlichen Balkanländer (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro und Serbien einschließlich Kosovo (Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen)), vorbehaltlich des Abschlusses der entsprechenden Vereinbarung („Memorandum of Understanding“), welche die Modalitäten der Teilnahme jedes dieser Länder am Programm festlegt.

(4)  Laut Definition in der Verfassung oder im Grundgesetz des jeweiligen Landes.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Kommission

7.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/11


Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2007/C 184/07)

Die Kommission hat beschlossen, von sich aus eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) einzuleiten. Die Überprüfung beschränkt sich auf die Warendefinition, und hier auf die Frage, ob bestimmte Warentypen unter die die manuellen Palettenhubwagen betreffenden Maßnahmen fallen.

1.   Ware

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon, d. h. Chassis und Hydraulik, mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 eingereiht werden. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

2.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 (2) des Rates auf Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurde.

3.   Gründe für die Überprüfung

Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge unterscheiden sich bestimmte Waren (so genannte Hochhubwagen, Stapler, Scherenhubwagen und Waagehubwagen), die angeblich unter die Warendefinition fallen könnten, offensichtlich von manuellen Palettenhubwagen, unter anderem aufgrund ihrer spezifischen Funktionen (hochheben, stapeln oder wiegen) und Endverwendungen. Damit sie diese Funktionen erfüllen können, weisen diese Typen offenbar Unterschiede hinsichtlich Stärke und Konstruktion der Gabel, Hydraulik, Chassis, Rädern usw. auf. Diese Eigenschaften unterstreichen die Unterschiede bei der Verwendung, und diese Warentypen sind offensichtlich nicht mit manuellen Palettenhubwagen austauschbar. Deshalb ist es angezeigt, die Definition der betroffenen Ware zu überprüfen, wobei die Schlussfolgerung dieser Überprüfung möglicherweise rückwirkend ab dem Tag der Einführung der betreffenden Maßnahmen gelten wird.

4.   Verfahren zur Dumpingermittlung

Die Kommission kam, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorliegen, und leitet eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, die sich auf die Definition der betroffenen Ware beschränkt.

a)   Fragebogen

Die Kommission wird dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, den bekannten Einführern, den bekannten ausführenden Herstellern im betroffenen Land und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Diese Informationen und die entsprechenden Nachweise müssen innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Informationen und die entsprechenden Nachweise müssen innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Dieser Antrag ist innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.

5.   Fristen

a)   Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der beantworteten Fragebogen und sonstiger Informationen durch die Parteien

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

b)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

6.   Schriftliche Stellungnahmen, Fragebogenantworten und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, diese wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle Schriftstücke, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, Fragebogenantworten und Schreiben, die die interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermitteln, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung (3) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

7.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den benötigten Informationen verweigern oder sie nicht fristgerecht übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so bleiben diese Informationen unberücksichtigt; in diesem Fall können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur teilweise mit und werden die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

9.   Schutz personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) verarbeitet.


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 1.

(3)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

(4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

7.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4852 — Groupe Arnault/CNP/Go Voyages)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 184/08)

1.

Am 31. Juli 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Groupe Arnault SAS („Groupe Arnault“, Frankreich) und Compagnie Nationale à Portefeuille („CNP“, Belgien) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Go Voyages SA („Go Voyages“, Frankreich) durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Groupe Arnault: über ihre Tochtergesellschaften (Christian Dior Couture und LVMH) im Sektor Luxuserzeugnisse tätige Holdinggesellschaft,

CNP: Beteiligungsgesellschaft, die Anteile zahlreichen Branchen besitzt,

Go Voyages: auf den Einzelhandel mit Flugtickets spezialisiertes Online-Reisebüro.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nummer (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4852 — Groupe Arnault/CNP/Go Voyages an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


7.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4861 — KESA/EMH)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 184/09)

1.

Am 31. Juli 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen KESA Electricals plc („KESA“, Vereinigtes Königreich) erwirbt durch Erwerb von Anteilen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Electrodomésticos Menaje del Hogar S.A. („EMH“, Spanien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

KESA: Einzelhandel mit elektronischen Verbrauchsgütern (Haushaltsgeräten, Bild- und Tongeräten, Telekommunikations- und Medienprodukten) und damit verbundene Dienstleistungen,

EMH: Einzelhandel mit elektronischen Verbrauchsgütern (Haushaltsgeräten, Klimaanlagen, Bild- und Tongeräten, Telekommunikations- und Medienprodukten).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) kommt dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4861 — KESA/EMH an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

7.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/15


Veröffentlichung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2007/C 184/10)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„ČESKÝ KMÍN“

EG-Nr.: CZ/PDO/005/0382/20.10.2004

g. U. ( X ) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung informiert über die Hauptbestandteile der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Úřad průmyslového vlastnictví

Anschrift:

Antonína Čermáka 2a

CZ-160 68 Praha 6 – Bubeneč

Tel.:

(420) 220 38 31 11

Fax:

(420) 224 32 47 18

E-Mail:

posta@upv.cz

2.   Vereinigung:

Name:

ČESKÝ KMÍN – sdružení

Anschrift:

Keřkov 86

CZ-582 22 Přibyslav

Tel.:

(420) 569 48 21 71

Fax:

(420) 569 48 21 71

E-Mail:

ceskykmin@quick.cz

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( X )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.8 Gewürz, Gewürzkümmel — Frucht, Carum carvi L. — fructus, zweijährig.

4.   Spezifikation

(Zusammenfassung der Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1   Name: „Český kmín“

4.2   Beschreibung: Aussehen: reife, entwickelte Kapseln, länglich, mit gekerbter Oberfläche, leicht gebogen, gesund, ohne sichtbaren Krankheits- oder Fäulnisbefall und mit Stielen, die von den Kapseln nicht abgetrennt sind.

Farbe: hell- bis dunkelbraun.

Geschmack: würzig.

Geruch: typisch, ohne Fremdgeruch.

Feuchtigkeit: höchstens 13 %.

Ätherisches Öl: mindestens 2,8 %.

Asche insgesamt: höchstens 8 %.

Beimischung anderer Pflanzenteile: höchstens 2,5 %.

gesundheitlich unbedenkliche Fremdstoffe pflanzlichen Ursprungs: höchstens 2 %.

mineralische Verunreinigungen: höchstens 1,5 % bzw. „Sand“: höchstens 1 %.

4.3   Geografisches Gebiet: Tschechische Republik, auf tonhaltigen Sand- oder sandhaltigen Tonböden mit einem Lehmgehalt von 10-30 % bei unterschiedlichem Kiesanteil. Nach der Bodenklassifikation handelt es sich um humose Braunböden, Braunböden mit Rohböden, Braunböden mit Podsol in terrassenartiger Struktur, saure Braunböden oder stark saure Braunböden.

4.4   Ursprungsnachweis: In jedem Anbaubetrieb wird ein genaues Verzeichnis des bewirtschafteten Bodens geführt. Das Verzeichnis über den Kümmelanbau beginnt mit der Aufzeichnung des Kaufs von zertifiziertem Saatgut eingetragener Sorten. Aufgezeichnet werden außerdem die durchgeführten agrartechnischen Maßnahmen (Vorbereitung des Bodens, Aussaat, Düngung, Maßnahmen gegen Unkraut, Krankheiten und Schädlinge sowie Stress). Außerdem wird der Fruchtwechsel in der Anbaufolge berücksichtigt. Bei der Ernte des Naturprodukts, vor dem Trocknen auf der gewünschten Erzeugungsstufe und vor der eigentlichen Reinigung, die entweder in speziellen Reinigungsanlagen oder bei entsprechenden Dienstleistern erfolgt, werden die geerntete Menge, die Feuchtigkeit und der Gehalt an Beimischungen festgehalten. Menge und Qualität werden immer aufgezeichnet. In den Reinigungsanlagen werden Kontrollen von Mitarbeitern landwirtschaftlicher Dienste durchgeführt.

Die Kontrollen werden in Reinigungsbüchern aufgezeichnet. Die Endabnehmer, also die Verarbeitungs- oder Handelsunternehmen, führen genaue Aufzeichnungen über den Ankauf des Erzeugnisses, das die vorgeschriebenen physikalischen und chemischen Eigenschaften (vgl. Punkt 4.2) aufweisen und mikrobiologisch unbedenklich sein muss und das keine unerwünschten Verunreinigungen enthalten darf. Diese Eigenschaften werden immer wieder von den Verarbeitern in den eigenen Labors oder in anerkannten zentralen Labors überprüft. Wenn das Erzeugnis diese Anforderungen nicht erfüllt, wird es nicht gekauft und kann nicht in den Verkehr gebracht werden. Dies bedeutet, dass Kümmel, der nicht den Anforderungen der Spezifikation entspricht, unter der Bezeichnung „Český kmín“ nicht auf den Markt gelangt. Jede dieser Phasen wird ebenfalls genau aufgezeichnet. Jede Produktverpackung ist mit den vorgeschriebenen Herstellerangaben einschließlich der Anschrift versehen. Die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation erfolgt durch das örtlich zuständige Inspektorat der staatlichen Agrar- und Lebensmittelinspektion.

4.5   Herstellungsverfahren: Für die speziellen Erfordernisse beim Anbau des Gewürzkümmels gibt es notwendige Voraussetzungen, die die Kümmelanbauer beachten und dank deren sie gute Ergebnisse erzielen. Unverzichtbar ist eine langjährige, traditionelle Erfahrung im Anbau. Als Bedingungen für den Anbau von „Český kmín“ zu nennen sind außerdem die Auswahl der geeigneten Bodenart (tonhaltige Sandböden oder sandhaltige Tonböden mit einem Lehmgehalt von 10-30 % bei unterschiedlichem Kiesanteil; nach der Bodenklassifikation handelt es sich um humose Braunböden, Braunböden mit Rohboden, Braunböden mit Podsol in Terrassenstruktur, saure Braunböden oder stark saure Braunböden) in Verbindung mit den klimatischen Bedingungen (vgl. Punkt 4.6); weitere Voraussetzungen sind:

Gerade die Einhaltung dieser grundlegenden Bedingungen schafft die Voraussetzungen für die Qualität von „Český kmín“.

4.6   Zusammenhang: „Český kmín“ wird auf tschechischem Gebiet seit Mitte des 19. Jahrhunderts unter Feldbedingungen angebaut. Als Bezeichnung wurden dabei die Namen der Erzeuger wie z. B. Havelka, Hokeš oder anderer wichtiger Anbauer verwendet. 1910 begann die Veredelung auf wissenschaftlicher Basis, und so entstanden aus den regionalen Sorten die Sorte „Moravský“ (Zulassung 1941) und „Český“ (Zulassung 1952), die sich aber durch kleine Samen auszeichneten. Erfolgreicher war die Sorte „Ekonom“ (Zulassung 1964), die bereits größere Samen aufwies. Alle diese Sorten waren aber abfallende Sorten und damit ungeeignet für die mechanische Ernte, so dass ihr Anbau allmählich eingestellt wurde. Eine grundlegende Veränderung brachte die Genehmigung der Sorte „Rekord“ im Jahr 1978, die bei hohen Erträgen gleichzeitig über einen hohen Gehalt an ätherischen Ölen verfügt und deren Samen bei der Reife und der Ernte nicht abfallen. Diese Sorte wurde mit der Genehmigung der Sorten „Prochan“ (1990) und „Kepron“ (1994) ergänzt. Diese drei Sorten bilden die herausragende Gruppe der qualitativ hochwertigen, ertragreichen und nicht abfallenden Sorten mit einem hohem Gehalt an ätherischen Ölen. Aufgrund der intensiven Veredelungsarbeiten kam es auch zu einer engen Einbeziehung von Wissenschaft und Forschung in diesem Bereich. Hierdurch wurden auch Mitarbeiter der Forschungseinrichtungen und Vertreter der landwirtschaftlichen Hochschulen eingebunden.

In der Tschechischen Republik herrschen aufgrund der natürlichen Bedingungen und der Bodenbeschaffenheit in Verbindung mit der über 150jährigen Tradition des landwirtschaftlichen Kümmelanbaus spezifische Voraussetzungen für den Anbau von Gewürzkümmel. Kümmel wird auf tonhaltigen Sandböden oder sandhaltigen Tonböden mit einem Lehmgehalt von 10-30 % bei unterschiedlichem Kiesanteil angebaut. Diese Böden verfügen über ein Verhältnis von Kapillar- und Sickerwasser, das sich für den Kümmelanbau besonders gut eignet, denn die Pflanze hat während der intensiven Ausbildung der Wurzeln und Blätter im ersten Jahr und in der Phase bis zur Blüte im zweiten Jahr einen hohen Feuchtigkeitsbedarf. Die klimatischen Bedingungen des tschechischen Hügellands mit seinem Übergang vom Küsten- auf Kontinentalklima bieten für den Anbau von hochwertigem Kümmel günstige Voraussetzungen. Diese klimatischen Bedingungen in der Tschechischen Republik, insbesondere der Temperatur- und Niederschlagsverlauf über das Jahr hinweg, unterscheiden sich von den Bedingungen in den anderen Staaten. Im Vergleich mit den Gebieten mit kontinentalem Klima sind die Bedingungen für den Kümmelanbau in der Tschechischen Republik günstiger, weil die Pflanzenentwicklung aufgrund der niedrigeren Temperaturen langsamer verläuft und kurze Dürreperioden weniger wahrscheinlich sind. Der Hauptunterschied beim Klima in der Tschechischen Republik und beim Küstenklima liegt zum einen in der Beschaffenheit der Winter (höheres Niederschlagsniveau im Frühjahr) sowie zum anderen darin, dass aufgrund der relativ niedrigeren Niederschlagsmenge während der Sommermonate Dürreperioden wahrscheinlicher sind. Die Kombination dieser Boden- und Klimabedingungen in Verbindung mit der langjährigen Tradition, Erfahrung und dem ausgefeilten Anbauverfahren für Kümmel im Gebiet der Tschechischen Republik beeinflusst die spezifischen Eigenschaften von „Český kmín“ und führt insbesondere dazu, dass bei hohen Erträgen gleichzeitig ein hoher Gehalt an ätherischen Ölen (3-5 %) erzielt wird. Die Pflanzen werden im Durchschnitt bei größerer Reife geerntet. Ein ganz besonderes Merkmal ist aber der Gehalt an den einzigartigen Aromabestandteilen des ätherischen Öls. Hauptbestandteil des ätherischen Öls bei dem im eingegrenzten Gebiet angebauten Kümmel ist Karvon. Sein Gehalt liegt über 50 % und beträgt in der Regel etwa 60 %, im Unterschied zu anderen Ländern, wo der D-Limonen-Anteil überwiegt. Gerade der Karvongehalt ist aber für die Qualität des Kümmelöls am wertvollsten. Denn Karvon hat heilende, antiseptische und beruhigende Wirkung, und diese Eigenschaften kommen in vielen Bereichen zur Anwendung. Das tschechische Arzneibuch enthält ein nationales Kapitel mit dem Titel „Carvi etheroleum“, das die Qualität des durch Wasserdampfdestillation gewonnenen Kümmelöls behandelt und dem zufolge der Karvongehalt mindestens 50 % betragen muss. Damit dieser Wert erreicht wird, ist ein Rohstoff (Kümmelkörner) mit noch höherem Karvongehalt notwendig. Dieser Wert wird beim tschechischen Kümmel um etwa 20 % überschritten.

Deshalb wird der Kümmel aus diesen Gebieten, der „Český kmín“, sehr geschätzt und ist begehrt. Ein erheblicher Teil des erzeugten Gewürzkümmels wird nach Gebieten mit kontinentalem Klima oder Küstenklima ausgeführt.

Für „ČESKÝ KMÍN“ wurde in der Tschechischen Republik die Bescheinigung über die Eintragung der Ursprungsbezeichnung unter der Nummer 193 ausgestellt.

4.7   Kontrolleinrichtung:

Name:

Státní zemědělská a potravinářská inspekce

Anschrift:

Květná 15

CZ-603 00 Brno

Tel.:

(420) 543 54 01 11

Fax:

(420) 543 54 02 02

E-Mail:

sekret.k.@szpi.gov.cz

4.8   Etikettierung: —


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


7.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/19


Veröffentlichung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2007/C 184/11)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„CHODSKÉ PIVO“

EG-Nr. CZ/PGI/005/00363/22.9.2004

g. U. ( ) g. g. A. ( X )

Diese Zusammenfassung informiert über die Hauptbestandteile der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Úřad průmyslového vlastnictví

Anschrift:

Antonína Čermáka 2a

CZ-160 68 Praha 6 – Bubeneč

Tel.:

(420) 220 38 31 11

Fax:

(420) 221 32 47 18

E-Mail:

posta@upv.cz

2.   Vereinigung:

Name:

Chodovar, spol. s r.o.

Anschrift:

Pivovarská 107

CZ-348 13 Chodová Planá

Tel.:

(420) 374 79 41 81

Fax:

(420) 374 79 41 83

E-Mail:

chodovar@chodovar.cz

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( )

Es handelt sich um eine Ausnahme gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates, weil es in dem Gebiet nur einen Hersteller gibt. Die Anforderungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission (2) sind erfüllt.

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 2.1 — Bier

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006).

4.1   Name: „Chodské pivo“

4.2   Beschreibung: Zur Herstellung von „Chodské pivo“ werden nur die natürlichen Rohstoffe Malz, Hopfen, Wasser und Hefe verwendet.

Es werden ausschließlich tschechische Aromahopfen- (Sorten: Žatecký poloraný červeňák, Sládek) und Bitterhopfensorten (Sorten: z. B. Premiant) verwendet.

Durch das traditionelle Verfahren der zweistufigen Gärung der Bierwürze erhält „Chodské pivo“ den vollen malzigen Geschmack, die leicht bittere Note, die große Süffigkeit und den üppigen Schaum.

4.3.   Geografisches Gebiet: Das geografische Gebiet des historischen Chodsko liegt in der heutigen Region Pilsen, also in dem Gebiet, das über die gesamte Länge, d. h. vom Všerubský-Pass über Dyleň (Tillenberg) zur Bergkette im Böhmerwald und den unter dem Böhmerwald gelegenen Hügelland an Bayern grenzt. Die Grenzen wurden entsprechend den Katastern der Gemeinden innerhalb des Gebiets festgelegt.

4.4   Ursprungsnachweis: Um sicherzustellen, dass die Ursprungsangabe wahrheitsgemäß ist und dass alle unter dem Namen „Chodské pivo“ angebotenen Biere tatsächlich im beschriebenen geografischen Gebiet gebraut wurden, wurden Kontrollverfahren festgelegt. Außerdem sind auf jedem Produkt verbindliche Angaben über den Hersteller einschließlich der Anschrift angeführt.

Die Einhaltung der Verfahren und die Vorschriftsmäßigkeit der einzelnen Kontrollmethoden sowie die Kontrolle der Ergebnisse der einzelnen Methoden werden von der SZPI (staatlichen Agrar- und Lebensmittelinspektion) überwacht.

Jeder Kauf von Rohstoffen erfolgt auf vertraglicher Basis, so dass dem Bierbrauer der geografische Ursprung der Rohstoffe ebenso wie die Technologien und Verfahren ihrer Herstellung bekannt sind. Die Rohstofflieferanten und die Abnehmer der Fertigerzeugnisse werden genau aufgezeichnet. Ebenso wird festgehalten, welche Rohstoffchargen in welchen Bierchargen verwendet werden.

4.5.   Herstellungsverfahren:

Wasser:

Ausschließliche Verwendung von Wasserquellen mit außergewöhnlich geringem Mineralgehalt (Härtegrad etwa 1,6° dH), der durch die geologischen Gegebenheiten im betreffenden Gebiet wie z. B. das Granitmassiv bedingt ist. Dieses Wasser beeinflusst in außerordentlicher Weise den endgültigen Geschmack des fertigen Biers. Das Wasser reagiert wegen seines niedrigen Mineralgehalts chemisch nicht mit den anderen zugefügten Rohstoffen und beeinflusst den vollen Malzgeschmack des fertigen Bieres positiv.

Mälzverfahren:

Zur Herstellung von Hell- und Dunkelbier wird Biermalz aus örtlicher Herstellung verwendet, das nach traditionellem Verfahren produziert wird, also Keimen der Gerste auf dem Malzboten und Trocknung in der Darre. Die Malzgerste (Hordeum vulgare sub. Distichum) stammt aus dem eingegrenzten Gebiet, das dem Herstellungsgebiet von „Chodské pivo“ entspricht, und ist im Verzeichnis der genehmigten Sorten aufgeführt.

Zubereitung der Bierwürze:

Angewandt wird ein zweistufiges Maischverfahren: Die erste Maische wird in der Sudpfanne langsam auf 70-75 °C erhitzt. Nach der Verzuckerung wird sie zum Sieden gebracht und 20 Minuten gekocht.

Die gekochte Maische wird zur restlichen Maische gegeben, wodurch deren Temperatur auf 65 °C steigt. Nach Erreichung einer gleichmäßigen Temperatur wird die zweite Maische in die Sudpfanne gegeben. Die zweite Maische wird ebenfalls auf 70-75 °C erhitzt, wobei es wiederum zu einer Verzuckerung kommt. Danach wird diese ebenfalls 20 Minuten gekocht und in den Maischebottich gegeben. Das Ausmaischen erfolgt bei 75-78 °C.

Erstgärung und Lagerung:

Die Erstgärung erfolgt bei 6-9 °C. Die Temperatur der Würze wird zweimal täglich kontrolliert. Für die Gärung werden untergärige Bierhefestämme (Typ W 95 — die üblicherweise bei der Untergärung verwendeten Hefepilze) eingesetzt. Der Extrakt wird bis zum Abziehen vier Tage lang kontrolliert. Nach Erreichung der gewünschten Werte wird das Jungbier abgeschöpft und abgezogen. Das Jungbier wird in Lagertanks gefüllt, wo es ausgärt. Während der Ausgärung wird der Druck im Lagergefäß bei 0,70-0,90 kp gehalten. Die Temperatur beträgt 2-6 °C.

Abfüllung und Verpackung:

Das Bier wird grundsätzlich ohne künstliche CO2-Zugabe abgefüllt. Alles CO2, das sich im angebotenen Bier befindet, entsteht durch natürliche Gasbildung im Laufe des Gärprozesses.

4.6   Zusammenhang: Die Bierbrautradition reicht bis in das 12. Jahrhundert zurück. Belegt werden die Geschichte und die Bedeutung dieses Braugebiets auch durch ein Dokument des tschechischen Königs Jan von Luxemburg aus dem Jahr 1341 zum Bierbrauen in Chodsko und durch die Tatsache, dass „Chodské pivo“ in früherer Zeit wegen seiner Beliebtheit nach Prag und an den bayerischen Königshof geliefert wurde. Die Region an der tschechisch-bayerischen Grenze ist eine historisch bedeutende Brauregion, in der noch bis 1945 mehr als 60 Brauereien in Betrieb waren.

„Chodské pivo“ zeichnet sich durch die ausgeprägt goldgelbe Farbe der hellen Biere, einen vollen Malzgeschmack, eine sehr leicht bittere Note und große Süffigkeit aus. Diese Eigenschaften sind das Ergebnis des traditionellen Brauverfahrens mit zweistufiger Gärung der Bierwürze, langer Reifung, Auswahl der verwendeten Rohstoffe und Nutzung der in diesem Gebiet vorhandenen Ressourcen, also des außerordentlich weichen Wassers, und den Verzicht auf künstliche CO2-Zugabe bei der Flaschen- und Fassabfüllung.

Kennzeichnend für das eingegrenzte Gebiet mit seinen natürlichen Bedingungen sind insbesondere die Wasserquellen mit ihrem außerordentlich niedrigem Mineralgehalt und die dort angebaute und nach den oben beschriebenen Verfahren gemälzte Gerste. Der gesamte Brauvorgang mit Sieden, Gären und Lagern des Biers erfolgt ausschließlich im eingegrenzten Gebiet.

In den letzten Jahren wurde „Chodské pivo“ in der regionalen und überregionalen Presse im Durchschnitt alle zwei Monate erwähnt; im selben Zeitraum erhielt die Brauerei eine Reihe nationaler und internationaler Auszeichnungen für ihre Produkte.

4.7   Kontrolleinrichtung:

Name:

Státní zemědělská a potravinářská inspekce, inspektorát v Plzni

Anschrift:

Jiráskovo nám. 8

CZ-308 58 Plzeň

Tel.:

(420) 377 43 34 11

Fax:

(420) 377 45 52 29

E-Mail:

plzen@szpi.gov.cz

4.8   Etikettierung: —


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 396 vom 23.12.2006, S. 1.

(3)  als Prozentsatz der Masse.