ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 183

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
4. August 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2007/C 183/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
ABl. C 170 vom 21.7.2007

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2007/C 183/02

Rechtssache C-6/05: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Medipac-Kazantzidis AE/Venizeleio-Pananeio (PE.S.Y. KRITIS) (Freier Warenverkehr — Richtlinie 93/42/EWG — Beschaffung von mit der CE-Kennzeichnung versehenen Medizinprodukten durch ein Krankenhaus — Schutzmaßnahmen — Öffentlicher Lieferauftrag — Auftrag, der nicht den Schwellenwert für die Anwendung der Richtlinie 93/36/EWG erreicht — Grundsatz der Gleichbehandlung und Pflicht zur Transparenz)

2

2007/C 183/03

Rechtssache C-127/05: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Sozialpolitik — Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer — Richtlinie 89/391/EWG — Art. 5 Abs. 1 — Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle die Arbeit betreffenden Aspekte zu sorgen — Haftung des Arbeitgebers)

3

2007/C 183/04

Rechtssache C-148/05: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 79/923/EWG — Qualität von Muschelgewässern — Bezeichnung von Muschelgewässern — Programme zur Verringerung der Verschmutzung — Festlegung von Kontrollparametern)

3

2007/C 183/05

Rechtssache C-173/05: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 23 EG, 25 EG und 133 EG — Kooperationsabkommen EWG-Algerien — Umweltschutzabgabe auf im Gebiet der Region Sizilien installierte Gasfernleitungen — Abgabe zollgleicher Wirkung)

4

2007/C 183/06

Rechtssache C-246/05: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Patent- und Markensenats — Österreich) — Armin Häupl/Lidl Stiftung & Co. KG (Markenrecht — Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG — Keine ernsthafte Benutzung der Marke — Begriff des Tages des Abschlusses des Eintragungsverfahrens)

4

2007/C 183/07

Rechtssache C-259/05: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank te Rotterdam — Niederlande) — Strafverfahren/Omni Metal Service (Verordnung (EWG) Nr. 259/93 — Abfälle — Kabel, die aus Kupfer und PVC bestehen — Ausfuhr nach China zur Verwertung — Kategorie GC 020 — Abfallgemisch — Kombination zweier in der Grünen Liste enthaltener Stoffe — Keine Aufnahme dieses Abfallgemischs in die Grüne Liste — Folgen)

5

2007/C 183/08

Rechtssache C-342/05: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Finnland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 92/43/EWG — Erhaltung der natürlichen Lebensräume — Wildlebende Tiere und Pflanzen — Jagd auf Wölfe)

5

2007/C 183/09

Rechtssache C-358/05: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2003/54/EG — Elektrizitätsbinnenmarkt — Nicht fristgerechte Umsetzung)

6

2007/C 183/10

Rechtssache C-366/05: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Optimus-Telecomunicações, SA/Fazenda Pública (Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital — Richtlinie 69/335/EWG in der durch die Richtlinie 85/303/EWG geänderten Fassung — Art. 7 Abs. 1 — Gesellschaftsteuer — Befreiung — Voraussetzungen — Lage am 1. Juli 1984)

6

2007/C 183/11

Rechtssache C-422/05: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2002/30/EG — Luftverkehr — Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft — Während der Umsetzungsfrist erlassene Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen)

7

2007/C 183/12

Rechtssache C-424/05 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Sonja Hosman-Chevalier (Rechtsmittel — Dienstbezüge — Auslandszulage — Voraussetzung nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts — Begriff Dienst für einen anderen Staat)

7

2007/C 183/13

Rechtssache C-428/05: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Firma Laub GmbH & Co. Vieh & Fleisch Import-Export/Hauptzollamt Hamburg-Jonas (Ausfuhrerstattungen — Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 — Begriff der zu Unrecht gewährten Erstattung — Zahlung der Erstattung auf der Grundlage unvollständiger Unterlagen — Möglichkeit, die Erstattungsunterlagen nach Ablauf der in den Art. 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung vorgesehenen Fristen in einem später eingeleiteten Rückforderungsverfahren zu vervollständigen)

8

2007/C 183/14

Rechtssache C-434/05: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Stichting Regionaal Opleidingen Centrum Noord-Kennemerland/West-Friesland (Horizon College)/Staatssecretaris van Financiën (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Befreiungen — Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i und Abs. 2 — Bei einer Lehreinrichtung beschäftigter Lehrer, der gegen Entgelt einer anderen Lehreinrichtung zur Verfügung gestellt wird)

8

2007/C 183/15

Rechtssache C-445/05: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Werner Haderer/Finanzamt Wilmersdorf (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Befreiungen — Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j — Von Privatlehrern erteilter Schul und Hochschulunterricht — Unterricht im Rahmen von Kursen, die von Erwachsenenbildungseinrichtungen veranstaltet werden — Keine unmittelbare Vertragsbeziehung mit den Schülern)

9

2007/C 183/16

Rechtssache C-453/05: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg — Deutschland) — Volker Ludwig/Finanzamt Luckenwalde (Sechste Richtlinie — Mehrwertsteuer — Begriff Umsätze der Vermittlung von Krediten)

10

2007/C 183/17

Rechtssache C-56/06: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Euro Tex Textilverwertung GmbH/Hauptzollamt Duisburg (Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Polen — Begriff der Ursprungserzeugnisse — Altkleider)

11

2007/C 183/18

Rechtssache C-64/06: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Obvodní soud pro Prahu 3 — Tschechische Republik) — Telefónica O2 Czech Republic as, ehemals Český Telecom as/Czech On Line as (Elektronische Kommunikation — Netze und Dienste — Gemeinsamer Rechtsrahmen — Beherrschendes Unternehmen — Verpflichtung zur Zusammenschaltung mit anderen Betreibern — Übergangsbestimmungen — Richtlinie 97/33)

11

2007/C 183/19

Rechtssache C-82/06: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Abfälle — Gefährliche Abfälle — Richtlinien 75/442/EWG und 91/689/EWG — Verpflichtung zur Erarbeitung und Übermittlung von Abfallbewirtschaftungsplänen)

12

2007/C 183/20

Rechtssache C-158/06: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven — Niederlande) — Stichting ROM-projecten/Staatssecretaris van Economische Zaken (Strukturfonds — Rückzahlung einer Gemeinschaftsbeihilfe wegen einer Unregelmäßigkeit — Keine Veröffentlichung und Mitteilung der Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe — Unkenntnis des Begünstigten — Redlichkeit — Rechtssicherheit — Wirksamkeit — Art. 10 EG)

12

2007/C 183/21

Rechtssachen C-231/06 bis C-233/06: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Bruxelles — Belgien) — Office national des pensions (ONP)/Emilienne Jonkman (C-231/06), Hélène Vercheval (C-232/06) und Noëlle Permesaen (C-233/06)/Office national des pensions (Gleichbehandlung von Männern und Frauen — Gesetzliches System der Rentenversicherung — Richtlinie 79/7/EWG — Flugbegleiterinnen — Gewährung einer Rente, die gleich hoch ist wie die der Flugbegleiter — Einmalzahlung von Berichtigungsbeiträgen — Zahlung von Zinsen — Grundsatz der Effektivität — Verpflichtungen eines Mitgliedstaats, die sich aus einem Vorabentscheidungsurteil ergeben)

13

2007/C 183/22

Rechtssache C-321/06: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 14. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2002/14/EG — Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer — Nicht fristgerechte Umsetzung)

14

2007/C 183/23

Rechtssache C-333/06: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verordnung (EG) Nr. 261/2004 — Luftbeförderung — Nichtbeförderung und Annullierung oder große Verspätung von Flügen — Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste — Festlegung von Sanktionen)

14

2007/C 183/24

Rechtssache C-339/06: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/116/EG — Anhang der Richtlinie 82/471/EWG — Futtermittel — Candida Guillermondi — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

15

2007/C 183/25

Rechtssache C-392/06: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2002/15/EG — Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben — Nicht fristgerechte Umsetzung)

15

2007/C 183/26

Rechtssache C-170/07: Klage, eingereicht am 30. März 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

16

2007/C 183/27

Rechtssache C-221/07: Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgericht Stuttgart (Deutschland) eingereicht am 2. Mai 2007 — Krystyna Zablocka-Weyhermüller gegen Land Baden-Württemberg

17

2007/C 183/28

Rechtssache C-225/07: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Landau/Isar (Deutschland) eingereicht am 7. Mai 2007 — Strafverfahren gegen Rainer Günther Möginger

17

2007/C 183/29

Rechtssache C-237/07: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 14. Mai 2007 — Dieter Janecek gegen Freistaat Bayern

18

2007/C 183/30

Rechtssache C-238/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. Mai 2007 von Derya Beyatli gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 5. März 2007 in der Rechtssache T-455/04, Derya Beyatli und Armagan Candan/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

18

2007/C 183/31

Rechtssache C-246/07: Klage, eingereicht am 22. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

19

2007/C 183/32

Rechtssache C-249/07: Klage, eingereicht am 23. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

19

2007/C 183/33

Rechtssache C-252/07: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 29. Mai 2007 — Intel Corporation Inc./CPM United Kingdom Limited

20

2007/C 183/34

Rechtssache C-253/07: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 29. Mai 2007 — Canterbury Hockey Club, Canterbury Ladies Hockey Club/Commissioners for HM Revenue and Customs

20

2007/C 183/35

Rechtssache C-255/07: Klage, eingereicht am 30. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

21

2007/C 183/36

Rechtssache C-256/07: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 31. Mai 2007 — Mitsui & Co. Deutschland GmbH gegen Hauptzollamt Düsseldorf

21

2007/C 183/37

Rechtssache C-257/07: Klage, eingereicht am 31. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

22

2007/C 183/38

Rechtssache C-258/07: Klage, eingereicht am 31. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

22

2007/C 183/39

Rechtssache C-259/07: Klage, eingereicht am 31. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

22

2007/C 183/40

Rechtssache C-260/07: Vorabentscheidungsersuchen des Audiencia Provincial de Barcelona (Spanien) eingereicht am 31. Mai 2007 — Pedro IV Servicios SL/Total España SA

23

2007/C 183/41

Rechtssache C-266/07: Klage, eingereicht am 5. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

24

2007/C 183/42

Rechtssache C-274/07: Klage, eingereicht am 7. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Litauen

24

2007/C 183/43

Rechtssache C-284/07: Klage, eingereicht am 12. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

24

2007/C 183/44

Rechtssache C-289/07: Klage, eingereicht am 14. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

25

2007/C 183/45

Rechtssache C-290/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. Juni 2007 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 29. März 2007 in der Rechtssache T-366/00, Scott SA, unterstützt durch die Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

25

2007/C 183/46

Rechtssache C-291/07: Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt (Schweden) eingereicht am 15. Juni 2007 — Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet/Skatteverket

27

2007/C 183/47

Rechtssache C-293/07: Klage, eingereicht am 18. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

27

2007/C 183/48

Rechtssache C-61/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

28

2007/C 183/49

Rechtssache C-140/06: Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofs vom 21. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik

28

2007/C 183/50

Rechtssache C-297/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

28

2007/C 183/51

Rechtssache C-322/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

29

2007/C 183/52

Rechtssache C-356/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Österreichische Republik

29

2007/C 183/53

Rechtssache C-358/06: Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichtshofs vom 11. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

29

2007/C 183/54

Rechtssache C-394/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

29

2007/C 183/55

Rechtssache C-397/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Estland

29

2007/C 183/56

Rechtssache C-422/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Polnische Republik

30

2007/C 183/57

Rechtssache C-490/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

30

2007/C 183/58

Rechtssache C-509/06 P: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Mai 2007 — Akzo Nobel NV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

30

2007/C 183/59

Rechtssache C-15/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. April 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — 01081 Telecom AG/Bundesrepublik Deutschland im Beistand von E-Plus Mobilfunk GmbH & Co.KG

30

 

Gericht erster Instanz

2007/C 183/60

Rechtssache T-246/99: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. Juni 2007 — Tirrenia di Navigazione u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen — Seeverkehr — Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG — Neue Beihilfen — Bestehende Beihilfen)

31

2007/C 183/61

Rechtssache T-65/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. Juni 2007 — Nuova Gela Sviluppo/Kommission (EFRE — Einstellung eines gemeinschaftlichen finanziellen Zuschusses — Nichtigkeitsklage — Schadensersatzklage — Schiedsklausel)

31

2007/C 183/62

Rechtssache T-473/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Juni 2007 — Asturias Cuerno/Kommission (Beamte — Dienstbezüge — Auslandszulage — Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts — Dienst für eine internationale Organisation — Einrichtungsbeihilfe — Tagegeld)

32

2007/C 183/63

Rechtssache T-182/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. Juni 2007 — Königreich der Niederlande/Kommission (Rechtsangleichung — Abweichende einzelstaatliche Bestimmungen — Ablehnung eines Verordnungsentwurfs durch die Kommission, der die Senkung des gemeinschaftlichen Grenzwerts für die Partikelemissionen bestimmter Neufahrzeuge mit Dieselmotor vorwegnimmt — Sorgfalts- und Begründungspflicht — Spezifisches Problem für den notifizierenden Mitgliedstaat, die gemeinschaftlichen Grenzwerte für die Partikelkonzentration in der Luft einzuhalten)

32

2007/C 183/64

Rechtssache T-346/06 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 7. Juni 2007 — IMS/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Richtlinie 98/37/EG — Zulässigkeit — Fumus boni juris — Dringlichkeit — Interessenabwägung)

33

2007/C 183/65

Rechtssache T-163/07: Klage, eingereicht am 8. Mai 2007 — SC Gerovital Cosmetics/HABM — SC Farmec (GEROVITAL H3 Prof. Dr. A. Aslan)

33

2007/C 183/66

Rechtssache T-189/07: Klage, eingereicht am 4. Juni 2007 — Frosch Touristik/HABM — DSR touristik (FLUGBÖRSE)

34

2007/C 183/67

Rechtssache T-191/07: Klage, eingereicht am 31. Mai 2007 — Anheuser-Busch/HABM — Budějovický Budvar (BUDWEISER)

34

2007/C 183/68

Rechtssache T-200/07: Klage, eingereicht am 6. Juni 2007 — Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (222)

35

2007/C 183/69

Rechtssache T-201/07: Klage, eingereicht am 6. Juni 2007 — Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (333)

35

2007/C 183/70

Rechtssache T-202/07: Klage, eingereicht am 6. Juni 2007 — Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (555)

36

2007/C 183/71

Rechtssache T-207/07: Klage, eingereicht am 7. Juni 2007 — Eurallumina/Kommission

36

2007/C 183/72

Rechtssache T-208/07: Klage, eingereicht am 5. Juni 2007 — BOT Elektrownia Bełchatów u.a./Kommission

37

2007/C 183/73

Rechtssache T-209/07: Klage, eingereicht am 12. Juni 2007 — Gaedertz/HABM — Living Byte Software (GlobalRemote)

38

2007/C 183/74

Rechtssache T-210/07: Klage, eingereicht am 11. Juni 2007 — RSA Security Ireland/Kommission

39

2007/C 183/75

Rechtssache T-211/07: Klage, eingereicht am 13. Juni 2007 — AWWW/Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

39

2007/C 183/76

Rechtssache T-212/07: Klage, eingereicht am 15. Juni 2007 — Harman International Industries/HABM — Becker (Barbara Becker)

40

2007/C 183/77

Rechtssache T-215/07: Klage, eingereicht am 22. Juni 2007 — Donnici/Parlament

40

2007/C 183/78

Rechtssache T-181/02: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. Mai 2007 — Neue Erba Lautex/Kommission

41

2007/C 183/79

Rechtssache T-378/02: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 16. Mai 2007 — Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission

41

2007/C 183/80

Rechtssache T-266/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 4. Juni 2007 — Kommission/TH Parkner

41

 

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

2007/C 183/81

Rechtssache F-21/06: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2007 — Da Silva/Kommission (Beamte — Ernennung in der Besoldungsgruppe — Stelle eines Direktors, deren Ausschreibung vor dem 1. Mai 2004 veröffentlicht wurde — Änderung des Statuts — Art. 2 und Art. 5 Abs. 5 des Anhangs XIII des Statuts — Einstufung in die Besoldungsgruppe nach ungünstigeren neuen Bestimmungen — Grundsatz, wonach jeder Beamte Anwartschaft auf eine Laufbahn hat)

42

2007/C 183/82

Rechtssache F-38/06: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2007 — Bianchi/Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) (Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Befristeter Vertrag — Nichtverlängerung — Unzulängliche fachliche Leistung — Begründungspflicht — Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

42

2007/C 183/83

Rechtssache F-54/06: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Juni 2007 — Davis u. a./Rat (Öffentlicher Dienst — Beamte — Ruhegehaltsansprüche — Berichtigungskoeffizient — Versetzung in den Ruhestand nach dem Inkrafttreten des Statuts in seiner seit dem 1. Mai 2004 anwendbaren Fassung — Anwendung von Berichtigungskoeffizienten, deren Berechnung sich nach den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten des Landes richtet, in dem die Ruhegehaltsempfänger wohnen — Übergangsregelung — Abschaffung der Berichtigungskoeffizienten für die Ruhegehaltsansprüche, die nach dem Inkrafttreten des Statuts in seiner seit dem 1. Mai 2004 anwendbaren Fassung erworben wurden)

43

2007/C 183/84

Rechtssache F-45/07: Klage, eingereicht am 16. Mai 2007 — Wolfgang A. Mandt/Europäisches Parlament

43

2007/C 183/85

Rechtssache F-55/07: Klage, eingereicht am 30. Mai 2007 — Tiralongo/Kommission

43

2007/C 183/86

Rechtssache F-56/07: Klage, eingereicht am 11. Juni 2007 — Gerochristos/Parlament

44

2007/C 183/87

Rechtssache F-57/07: Klage, eingereicht am 5. Juni 2007 — Wiedmann/Parlament

45

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/1


(2007/C 183/01)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 170 vom 21.7.2007

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 155 vom 7.7.2007

ABl. C 140 vom 23.6.2007

ABl. C 129 vom 9.6.2007

ABl. C 117 vom 26.5.2007

ABl. C 96 vom 28.4.2007

ABl. C 95 vom 28.4.2007

Diese Texte sind verfügbar in:

 

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Medipac-Kazantzidis AE/Venizeleio-Pananeio (PE.S.Y. KRITIS)

(Rechtssache C-6/05) (1)

(Freier Warenverkehr - Richtlinie 93/42/EWG - Beschaffung von mit der CE-Kennzeichnung versehenen Medizinprodukten durch ein Krankenhaus - Schutzmaßnahmen - Öffentlicher Lieferauftrag - Auftrag, der nicht den Schwellenwert für die Anwendung der Richtlinie 93/36/EWG erreicht - Grundsatz der Gleichbehandlung und Pflicht zur Transparenz)

(2007/C 183/02)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Medipac-Kazantzidis AE

Beklagter: Venizeleio-Pananeio (PE.S.Y. KRITIS)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Symvoulio tis Epikrateias — Auslegung der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) und der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169, S. 1) — Zurückweisung eines Angebots betreffend Produkte, die die CE-Kennzeichnung tragen — Qualitative Unzulänglichkeit dieser Produkte im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der spezifischen Verwendung, für die sie bestimmt sind — Verfahren für die Lieferung von medizintechnischen Produkten an ein Krankenhaus

Tenor

1.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung und die Pflicht zur Transparenz verwehren es einem öffentlichen Auftraggeber, der ein Vergabeverfahren für die Lieferung von Medizinprodukten eingeleitet und bestimmt hat, dass diese dem Europäischen Arzneibuch entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sein müssen, angebotenes Material, das diese technische Voraussetzung erfüllt, direkt und außerhalb des Schutzverfahrens nach den Art. 8 und 18 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit abzulehnen. Ist der öffentliche Auftraggeber der Ansicht, dass das Material die öffentliche Gesundheit gefährden kann, so ist er verpflichtet, zum Zweck der Durchführung des genannten Schutzverfahrens die zuständige nationale Stelle zu unterrichten.

2.

Ein öffentlicher Auftraggeber, der zum Zweck der Durchführung des Schutzverfahrens nach den Art. 8 und 18 der Richtlinie 93/42 in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung bezüglich von Medizinprodukten mit CE-Kennzeichnung die zuständige nationale Stelle angerufen hat, ist verpflichtet, das Vergabeverfahren auszusetzen, bis das Schutzverfahren abgeschlossen ist, an dessen Ergebnis er gebunden ist. Führt die Durchführung eines solchen Schutzverfahrens zu einer Verzögerung, die den Betrieb eines öffentlichen Krankenhauses beeinträchtigen und damit die öffentliche Gesundheit gefährden kann, ist der öffentliche Auftraggeber berechtigt, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit alle vorläufigen Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, damit er das für den reibungslosen Betrieb des Krankenhauses erforderliche Material beschaffen kann.


(1)  ABl. C 69 vom 19.3.2005.


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-127/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik - Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer - Richtlinie 89/391/EWG - Art. 5 Abs. 1 - Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle die Arbeit betreffenden Aspekte zu sorgen - Haftung des Arbeitgebers)

(2007/C 183/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M.-J. Jonczy und N. Yerrell)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigter: C. Gibbs im Beistand von D. Anderson, QC, und D. Barr, Barrister)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1) — Nationale Rechtsvorschriften, die die Verpflichtung des Arbeitgebers beschränken, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 143 vom 11.6.2005.


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-148/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/923/EWG - Qualität von Muschelgewässern - Bezeichnung von Muschelgewässern - Programme zur Verringerung der Verschmutzung - Festlegung von Kontrollparametern)

(2007/C 183/04)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Doherty und D. Recchia)

Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigte: D. O'Hagan und N. Travers)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Unvollständige Umsetzung der Art. 3, 4 und 5 der Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsforderungen an Muschelgewässer (ABl. L 281, S. 47) — Versäumnis, bestimmte Muschelgewässer zu bezeichnen, Programme zur Verringerung der Verschmutzung aufzustellen und Kontrollparameter festzulegen

Tenor

1.

Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsforderungen an Muschelgewässer verstoßen, dass es versäumt hat,

gemäß Art. 4 der Richtlinie alle Muschelgewässer zu bezeichnen, die ausgewiesen werden müssen;

gemäß Art. 3 der Richtlinie alle erforderlichen Werte für die bezeichneten oder nach ihrem Art. 4 zu bezeichnenden Muschelgewässer festzulegen;

gemäß Art. 5 der Richtlinie alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Programme zur Verringerung der Verschmutzung der Gewässer aufzustellen, die nach ihrem Art. 4 bezeichnet werden müssen.

2.

Irland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 69 vom 19.3.2005.


4.8.2007   

DE

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C 183/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-173/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 23 EG, 25 EG und 133 EG - Kooperationsabkommen EWG-Algerien - Umweltschutzabgabe auf im Gebiet der Region Sizilien installierte Gasfernleitungen - Abgabe zollgleicher Wirkung)

(2007/C 183/05)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: E. Traversa und J. Hottiaux)

Beklagte: Italienische Republik (Bevollmächtigte: I. M. Braguglia und A. Cingolo, avocat)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verletzung der Art. 23, 25, 26 und 133 EG und der Art. 4 und 9 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien, unterzeichnet am 26. September 1978 und genehmigt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2210/78 des Rates vom 26. September 1978 (ABl. L 263, S. 1) — Nationale Regelung, die die im Gebiet der Region Sizilien verlegten Gasleitungen mit einer Umweltabgabe (tributo ambientale) belegt

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 23 EG, 25 EG und 133 EG sowie aus Art. 9 des am 26. April 1976 unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2210/78 des Rates vom 26. September 1978 genehmigten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien verstoßen, dass sie eine Umweltabgabe auf das aus Algerien stammende Methangas eingeführt hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 155 vom 25.6.2005.


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/4


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Patent- und Markensenats — Österreich) — Armin Häupl/Lidl Stiftung & Co. KG

(Rechtssache C-246/05) (1)

(Markenrecht - Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG - Keine ernsthafte Benutzung der Marke - Begriff des Tages des Abschlusses des Eintragungsverfahrens)

(2007/C 183/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Patent- und Markensenat

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Armin Häupl

Beklagte: Lidl Stiftung & Co. KG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Patent- und Markensenat — Auslegung der Art. 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) — Keine ernsthafte Nutzung einer Marke — Unternehmensexterne Gründe, die ein Unternehmen daran hindern, Supermärkte im Inland zu eröffnen, wenn seine übliche Strategie darin besteht, Erzeugnisse dieser Marke nur in seinen eigenen Supermärkten zu vermarkten — Begriff des Tages des Abschlusses des Eintragungsverfahrens

Tenor

1.

Der „Tag des Abschlusses des Eintragungsverfahrens“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist in jedem Mitgliedstaat entsprechend den dort geltenden Verfahrensvorschriften für die Eintragung zu bestimmen.

2.

Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass Hindernisse, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Marke aufweisen, ihre Benutzung unmöglich oder unzumutbar machen und vom Willen des Markeninhabers unabhängig sind, „berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung“ einer Marke darstellen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens im Licht dieser Hinweise zu beurteilen.


(1)  ABl. C 193 vom 6.8.2006.


4.8.2007   

DE

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C 183/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank te Rotterdam — Niederlande) — Strafverfahren/Omni Metal Service

(Rechtssache C-259/05) (1)

(Verordnung (EWG) Nr. 259/93 - Abfälle - Kabel, die aus Kupfer und PVC bestehen - Ausfuhr nach China zur Verwertung - Kategorie GC 020 - Abfallgemisch - Kombination zweier in der Grünen Liste enthaltener Stoffe - Keine Aufnahme dieses Abfallgemischs in die Grüne Liste - Folgen)

(2007/C 183/07)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank te Rotterdam

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Omni Metal Service

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank te Rotterdam — Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S. 1) — Kabelabfälle mit einem Durchmesser von 15 cm, die aus verschiedenen Stoffen bestehen, die als Abfälle aus elektronischen Geräten im Sinne des Code GC 020 der Grünen Liste gemäß Anhang III dieser Verordnung anzusehen sind oder nicht — Möglichkeit der Verbringung dieser Abfälle ohne Notifizierungsverfahren oder Erfordernis, sie getrennt zu befördern

Tenor

1.

Die Kategorie GC 020 der Grünen Liste in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie Draht nur erfasst, wenn er aus elektronischen Geräten oder Bauteilen stammt.

2.

Die Verordnung Nr. 259/93 in der durch die Verordnung Nr. 2557/2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Tatsache, dass ein Abfallgemisch aus zwei Stoffen, die jeweils in der Grünen Liste des Anhangs II dieser Verordnung stehen, nicht zur Folge hat, dass die in dieser enthaltene Regelung für die in dieser Liste genannten Abfälle für das betreffende Abfallgemisch gilt.


(1)  ABl. C 243 vom 1.10.2005.


4.8.2007   

DE

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C 183/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Finnland

(Rechtssache C-342/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wildlebende Tiere und Pflanzen - Jagd auf Wölfe)

(2007/C 183/08)

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. van Beek und I. Koskinen)

Beklagte: Finnland (Bevollmächtigte: E. Bygglin)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) — Wolfsjagd

Tenor

1.

Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass sie die Jagd auf Wölfe aus präventiven Gründen erlaubt, ohne dass nachgewiesen ist, dass die Jagd zur Verhütung ernster Schäden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie geeignet ist.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Republik Finnland tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 281 vom 12.11.2005.


4.8.2007   

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C 183/6


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-358/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/54/EG - Elektrizitätsbinnenmarkt - Nicht fristgerechte Umsetzung)

(2007/C 183/09)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Schima und S. Pardo Quintillán)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Díez Moreno)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176, S. 37) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 296 vom 26.11.2005.


4.8.2007   

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C 183/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Optimus-Telecomunicações, SA/Fazenda Pública

(Rechtssache C-366/05) (1)

(Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Richtlinie 69/335/EWG in der durch die Richtlinie 85/303/EWG geänderten Fassung - Art. 7 Abs. 1 - Gesellschaftsteuer - Befreiung - Voraussetzungen - Lage am 1. Juli 1984)

(2007/C 183/10)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Optimus-Telecomunicações, SA

Beklagte: Fazenda Pública

Beteiligter: Ministério Público

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Supremo Tribunal Administrativo — Auslegung der Art. 4 Abs. 2, 7 Abs. 1, 8 und 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der durch die Richtlinie 85/303/EWG (ABl. L 156, S. 23) geänderten Fassung — Erhebung der Stempelsteuer von einer Aktiengesellschaft für die Erhöhung ihres Grundkapitals durch Bareinlagen, obwohl ein solcher Vorgang am 1. Juli 1984 von dieser Steuer befreit war

Tenor

1.

Im Fall eines Staates, der, wie die Portugiesische Republik, den Europäischen Gemeinschaften zum 1. Januar 1986 beigetreten ist, ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in deren durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderter Fassung, wenn die Akte über den Beitritt dieses Staates oder ein anderer Gemeinschaftsrechtsakt keine Ausnahmeregelung enthält, dahin auszulegen, dass die in diesem Artikel zwingend vorgeschriebene Steuerbefreiung für alle unter die Richtlinie 69/335 fallenden Vorgänge gilt, die in diesem Staat am 1. Juli 1984 von der Gesellschaftsteuer befreit waren oder einem ermäßigten Gesellschaftsteuersatz von 0,50 v. H. oder weniger unterlagen.

2.

Die Art. 7 Abs. 1 und 10 der Richtlinie 69/335 in deren durch die Richtlinie 85/303 geänderter Fassung verbieten es einem Staat, der, wie die Portugiesische Republik, den Europäischen Gemeinschaften zum 1. Januar 1986 beigetreten ist, nach dem 1. Januar 1986 eine Stempelsteuer auf eine unter diese Richtlinie fallende Erhöhung des Gesellschaftskapitals einzuführen, die am 1. Juli 1984 nach nationalem Recht von dieser Steuer befreit war.


(1)  ABl. C 330 vom 24.12.2005.


4.8.2007   

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C 183/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-422/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/30/EG - Luftverkehr - Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft - Während der Umsetzungsfrist erlassene Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen)

(2007/C 183/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: F. Benyon und M. Huttunen)

Beklagter: Königreich Belgien (Bevollmächtigte: M. Wimmer und A. Hubert)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verletzung von Art. 10 Abs. 2 EG und Art. 249 Abs. 3 EG — Maßnahmen eines Mitgliedstaats während der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 85, S. 40), die das von der Richtlinie vorgeschriebene Ergebnis ernstlich gefährden können — Nationale Regelung, die den Nachtflugverkehr bestimmter ziviler Unterschallstrahlflugzeuge beschränkt

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft sowie aus Art. 10 Abs. 2 EG in Verbindung mit Art. 249 Abs. 3 EG verstoßen, dass es die Königliche Verordnung vom 14. April 2002 zur Regelung des Nachtflugverkehrs bestimmter ziviler Unterschallstrahlflugzeuge erlassen hat.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 48 vom 25.2.2006.


4.8.2007   

DE

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C 183/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Sonja Hosman-Chevalier

(Rechtssache C-424/05 P) (1)

(Rechtsmittel - Dienstbezüge - Auslandszulage - Voraussetzung nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts - Begriff „Dienst für einen anderen Staat“)

(2007/C 183/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: H. Kraemer und M. Velardo)

Andere Verfahrensbeteiligte: Sonja Hosman-Chevalier, (Prozessbevollmächtigte: J. -R. García-Gallardo Gil-Fournier, A. Sayagués Torres und D. Dominguez Pérez)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 13. September 2005, Hosmann-Chevalier/Kommission (T-72/04), mit dem das Gericht die Entscheidungen der Kommission über die Verweigerung der Auslandszulage und der Einrichtungsbeihilfe aufgehoben hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 10 vom 14.1.2006.


4.8.2007   

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C 183/8


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Firma Laub GmbH & Co. Vieh & Fleisch Import-Export/Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Rechtssache C-428/05) (1)

(Ausfuhrerstattungen - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Begriff der zu Unrecht gewährten Erstattung - Zahlung der Erstattung auf der Grundlage unvollständiger Unterlagen - Möglichkeit, die Erstattungsunterlagen nach Ablauf der in den Art. 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung vorgesehenen Fristen in einem später eingeleiteten Rückforderungsverfahren zu vervollständigen)

(2007/C 183/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Firma Laub GmbH & Co. Vieh & Fleisch Import-Export

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Hamburg — Auslegung der Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1, 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 495/97 der Kommission vom 18. März 1997 (ABl. L 77, S. 12) — Begriff der „zu Unrecht gewährten Erstattung“ — Rückforderung einer Erstattung, die aufgrund der Vorlage eines unvollständigen Beförderungspapiers gewährt wurde, wobei das vollständig ausgefüllte Papier erst nach Ablauf der Fristen vorgelegt wurde

Tenor

Eine Ausfuhrerstattung kann nicht als im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 604/98 der Kommission vom 17. März 1998 geänderten Fassung „zu Unrecht gewährt“ angesehen werden, wenn der Begünstigte in einem Verfahren zur Rückforderung der Erstattung die für die Rechtfertigung seines Erstattungsanspruchs erforderlichen Beweise vorlegt. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden, eine angemessene Frist zu setzen, die dem Begünstigten die Vorlage dieser Beweise ermöglicht.


(1)  ABl. C 36 vom 11.2.2006.


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/8


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Stichting Regionaal Opleidingen Centrum Noord-Kennemerland/West-Friesland (Horizon College)/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-434/05) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i und Abs. 2 - Bei einer Lehreinrichtung beschäftigter Lehrer, der gegen Entgelt einer anderen Lehreinrichtung zur Verfügung gestellt wird)

(2007/C 183/14)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Stichting Regionaal Opleidingen Centrum Noord-Kennemerland/West-Friesland (Horizon College)

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage — Umfang der darin vorgesehenen Steuerbefreiung — Entgeltliche Zur-Verfügung-Stellung eines bei einer anderen Unterrichtseinrichtung angestellten Lehrers durch eine Unterrichtseinrichtung

Tenor

1.

Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass sich die Wendung „die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- und Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung“ nicht darauf bezieht, dass ein Lehrer gegen Entgelt einer von dieser Vorschrift erfassten Lehreinrichtung zur Verfügung gestellt wird, in der er dann vorübergehend unter der Verantwortung der genannten Einrichtung Unterricht erteilt. Dies gilt auch dann, wenn die die Lehrkraft zur Verfügung stellende Einrichtung selbst eine der Erziehung gewidmete Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine andere Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung ist.

2.

Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Sechsten Richtlinie 77/388 in Verbindung mit Art. 13 Teil A Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass die entgeltliche Gestellung eines Lehrers an eine Lehreinrichtung, in der dieser Lehrer dann vorübergehend unter der Verantwortung der genannten Einrichtung Unterricht erteilt, eine von der Mehrwertsteuer befreite Tätigkeit in Form von im Sinne dieser Vorschrift mit dem Unterricht „eng verbundenen“ Dienstleistungen sein kann, wenn diese Gestellung das Mittel darstellt, um unter den bestmöglichen Bedingungen in den Genuss des als Hauptleistung angesehenen Unterrichts zu kommen, und — was der nationale Richter zu prüfen hat — folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Sowohl die Hauptleistung als auch die mit der Hauptleistung eng verbundene Gestellung werden von in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i genannten Einrichtungen erbracht, wobei gegebenenfalls eventuell vom betreffenden Mitgliedstaat aufgrund von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a aufgestellte Bedingungen zu berücksichtigen sind.

Die genannte Gestellung ist von solcher Art oder Qualität, dass ohne Rückgriff auf eine derartige Dienstleistung keine Gleichwertigkeit des Unterrichts der Zieleinrichtung und damit des ihren Studierenden erteilten Unterrichts gewährleistet wäre.

Eine derartige Gestellung ist nicht im Wesentlichen dazu bestimmt, zusätzliche Einnahmen durch eine Tätigkeit zu erzielen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt wird.


(1)  ABl. C 74 vom 25.3.2006.


4.8.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Werner Haderer/Finanzamt Wilmersdorf

(Rechtssache C-445/05) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j - Von Privatlehrern erteilter Schul und Hochschulunterricht - Unterricht im Rahmen von Kursen, die von Erwachsenenbildungseinrichtungen veranstaltet werden - Keine unmittelbare Vertragsbeziehung mit den Schülern)

(2007/C 183/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Werner Haderer

Beklagte: Finanzamt Wilmersdorf

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Steuerbefreiung für Unterricht durch Privatlehrer — Unterricht im Rahmen von Volkshochschulkursen

Tenor

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens kann die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage für von einem Einzelnen mit dem Status eines freien Mitarbeiters erbrachte Tätigkeiten, die in der Erteilung von Schularbeitshilfe sowie Keramik- und Töpferkursen in Erwachsenenbildungseinrichtungen bestehen, nur dann gewährt werden, wenn es sich bei diesen Tätigkeiten um die Erteilung von Schul- oder Hochschulunterricht durch einen für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelnden Lehrer handelt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.


(1)  ABl. C 60 vom 11.3.2006.


4.8.2007   

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C 183/10


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg — Deutschland) — Volker Ludwig/Finanzamt Luckenwalde

(Rechtssache C-453/05) (1)

(Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff „Umsätze der Vermittlung von Krediten“)

(2007/C 183/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Berlin-Brandenburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Volker Ludwig

Beklagter: Finanzamt Luckenwalde

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht des Landes Brandenburg — Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in ihrer geänderten Fassung — Begriff „Vermittlung von Krediten“ — Verweigerung der Befreiung einer Provision, die ein Vermögensberater seitens eines Vermögensberatungsunternehmens, dessen Untervertreter er ist, für den Abschluss eines Kreditvertrags erhält, ohne dass zwischen dem Berater und den Parteien des Kreditvertrags ein Vertragsverhältnis besteht

Tenor

1.

Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger die Vermögenssituation von ihm akquirierter Kunden analysiert, um ihnen zu Krediten zu verhelfen, steht der Anerkennung einer von der Steuer befreiten Leistung der Vermittlung von Krediten im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nicht entgegen, wenn die von diesem Steuerpflichtigen angebotene Leistung der Vermittlung von Krediten im Licht der vorstehenden Auslegungshinweise als die Hauptleistung anzusehen ist, zu der die Vermögensberatung eine Nebenleistung ist, so dass sie das steuerliche Schicksal der erstgenannten Leistung teilt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit der Fall ist.

2.

Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger zu keiner der Parteien eines Kreditvertrags, zu dessen Abschluss er beigetragen hat, in einem Vertragsverhältnis steht und mit einer der Parteien nicht unmittelbar in Kontakt tritt, schließt nicht aus, dass dieser Steuerpflichtige eine von der Steuer befreite Leistung der Vermittlung von Krediten im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 erbringt.


(1)  ABl. C 60 vom 11.3.2006.


4.8.2007   

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C 183/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Euro Tex Textilverwertung GmbH/Hauptzollamt Duisburg

(Rechtssache C-56/06) (1)

(Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Polen - Begriff der Ursprungserzeugnisse - Altkleider)

(2007/C 183/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Euro Tex Textilverwertung GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Duisburg

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Düsseldorf — Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (ABl. L 348, S. 2) in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates, Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits vom 30. Juni 1997 zur Änderung des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (ABl. L 221, S. 1) — Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ — Bestimmung des Ursprungs von gebrauchter Kleidung, die auf dem Gebiet der Gemeinschaft sortiert und zusammengestellt worden ist

Tenor

Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates, Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits, vom 30. Juni 1997 lässt eine Unterscheidung zwischen einfachen und komplexeren Sortiertätigkeiten nicht zu, so dass Sortiertätigkeiten wie die im Vorlagebeschluss dargelegten unter den Begriff des einfachen Sortierens im Sinne dieser Bestimmung fallen.


(1)  ABl. C 86 vom 8.4.2006.


4.8.2007   

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C 183/11


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Obvodní soud pro Prahu 3 — Tschechische Republik) — Telefónica O2 Czech Republic as, ehemals Český Telecom as/Czech On Line as

(Rechtssache C-64/06) (1)

(Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Gemeinsamer Rechtsrahmen - Beherrschendes Unternehmen - Verpflichtung zur Zusammenschaltung mit anderen Betreibern - Übergangsbestimmungen - Richtlinie 97/33)

(2007/C 183/18)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Obvodní soud pro Prahu 3

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Telefónica O2 Czech Republic as, ehemals Český Telecom as

Beklagte: Czech On Line as

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Obvodní soud pro Prahu 3 (Tschechische Republik) — Auslegung der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 7) und der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) — Verpflichtung eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Telekommunikationsmarkt durch die nationale Regulierungsbehörde, nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens, das großenteils vor dem Beitritt zur EU ablief und dem kein Marktanalyseverfahren vorausging, einen Vertrag über die Zusammenschaltung seines Netzes mit einem anderen Betreiber zu schließen

Tenor

Nach den Übergangsbestimmungen der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) und der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) war der Český telekomunikační úřad berechtigt, nach dem 1. Mai 2004 die Verpflichtung eines Telekommunikationsunternehmens mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) in der Fassung der Richtlinie 98/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998, eine Vereinbarung über die Zusammenschaltung seines Netzes mit dem eines anderen Betreibers zu schließen, im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie 97/33/EG in ihrer geänderten Fassung zu prüfen.


(1)  ABl. C 121 vom 20.5.2006.


4.8.2007   

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C 183/12


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-82/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Abfälle - Gefährliche Abfälle - Richtlinien 75/442/EWG und 91/689/EWG - Verpflichtung zur Erarbeitung und Übermittlung von Abfallbewirtschaftungsplänen)

(2007/C 183/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und M. Konstantinidis)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Braguglia und G. Fiengo)

Gegenstand

Vertragsverpflichtung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 7 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in ihrer durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung sowie gegen Art. 6 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377, S. 20) — Verpflichtung zur Erarbeitung und Übermittlung von Abfallbewirtschaftungsplänen

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie

den Abfallbewirtschaftungsplan für die Provinz Rimini gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in ihrer durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung,

die Abfallbewirtschaftungspläne für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen für die Region Lazio gemäß Art. 7 Abs. 1 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 75/442 in ihrer durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung,

die Abfallbewirtschaftungspläne für die Regionen Friuli Venezia-Giulia und Puglia sowie für die Autonome Provinz Bolzano Alto-Adige und die Provinz Rimini gemäß Art. 6 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle

nicht erarbeitet hat, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 86 vom 8.4.2006.


4.8.2007   

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C 183/12


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven — Niederlande) — Stichting ROM-projecten/Staatssecretaris van Economische Zaken

(Rechtssache C-158/06) (1)

(Strukturfonds - Rückzahlung einer Gemeinschaftsbeihilfe wegen einer Unregelmäßigkeit - Keine Veröffentlichung und Mitteilung der Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe - Unkenntnis des Begünstigten - Redlichkeit - Rechtssicherheit - Wirksamkeit - Art. 10 EG)

(2007/C 183/20)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Stichting ROM-projecten

Beklagter: Staatssecretaris van Economische Zaken

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — College van Beroep voor het bedrijfsleven — Auslegung von Art. 6 der Entscheidung C(95)1753 der Kommission vom 16. Oktober 1995 über die Gewährung eines Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) für ein operationelles Programm im Rahmen der gemeinschaftlichen KMU-Initiative zugunsten von Gebieten, die für die Ziele Nrn. 1 und 2 in den Niederlanden in Betracht kommen — Vorschrift, die unbedingt und klar ist und auf deren unmittelbare Wirkung man sich gegenüber dem Endbegünstigten berufen kann — Auslegung von Art. 38 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1) — Keine Rückforderung nach einer Unregelmäßigkeit gegenüber einem Empfänger, der von der Entscheidung der Kommission nicht informiert war

Tenor

Wenn die Bedingungen für die Gewährung eines einem Mitgliedstaat von der Gemeinschaft gewährten Zuschusses in der Zuschussentscheidung genannt sind, jedoch weder veröffentlicht noch dem Endbegünstigten des Zuschusses von diesem Mitgliedstaat mitgeteilt wurden, steht das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit angewandt wird, um die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen vom Begünstigten auszuschließen, wenn dessen guter Glaube nachgewiesen ist. In einem solchen Fall kann der betroffene Mitgliedstaat für die nicht wieder eingezogenen Beträge haftbar gemacht werden, damit das Recht der Gemeinschaft auf Rückzahlung des Beihilfebetrags effektiv wird.


(1)  ABl. C 60 vom 11.3.2006.


4.8.2007   

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C 183/13


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Bruxelles — Belgien) — Office national des pensions (ONP)/Emilienne Jonkman (C-231/06), Hélène Vercheval (C-232/06) und Noëlle Permesaen (C-233/06)/Office national des pensions

(Rechtssachen C-231/06 bis C-233/06) (1)

(Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gesetzliches System der Rentenversicherung - Richtlinie 79/7/EWG - Flugbegleiterinnen - Gewährung einer Rente, die gleich hoch ist wie die der Flugbegleiter - Einmalzahlung von Berichtigungsbeiträgen - Zahlung von Zinsen - Grundsatz der Effektivität - Verpflichtungen eines Mitgliedstaats, die sich aus einem Vorabentscheidungsurteil ergeben)

(2007/C 183/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour du travail de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Office national des pensions (ONP), Noëlle Permesaen (C-233/06)

Beklagte: Emilienne Jonkman (C-231/06), Hélène Vercheval (C-232/06), Office national des pensions

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour du travail de Bruxelles — Auslegung der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979 L 6, S. 24) — Möglichkeit für eine Frau, die von einem günstigeren Rentensystem ausgeschlossen war, sich diesem unter der Bedingung rückwirkend anzuschließen, dass sie durch eine Einmalzahlung zuzüglich Verzugszinsen die Beiträge für die Zeit des Anschlusses entrichtet

Tenor

1.

Die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit schließt, wenn ein Mitgliedstaat eine Regelung erlässt, mit der ursprünglich diskriminierten Personen eines bestimmten Geschlechts die Möglichkeit gegeben werden soll, für die gesamte Rentenbezugsdauer in den Genuss des für die Personen des anderen Geschlechts geltenden Rentensystems zu kommen,

es nicht aus, dass dieser Mitgliedstaat den Anschluss an dieses System davon abhängig macht, dass Berichtigungsbeiträge, die in der Differenz zwischen den von den ursprünglich diskriminierten Personen in der Zeit der Diskriminierung entrichteten Beiträgen und den von der anderen Personengruppe im selben Zeitraum entrichteten höheren Beiträgen bestehen, zuzüglich Zinsen zum Ausgleich der Geldentwertung gezahlt werden;

es dagegen aus, dass dieser Mitgliedstaat verlangt, dass zuzüglich zu diesen Berichtigungsbeträgen andere als die zum Ausgleich der Geldentwertung bestimmten Zinsen gezahlt werden;

es auch aus, dass diese Zahlung als Einmalzahlung verlangt wird, wenn durch diese Voraussetzung die beabsichtigte Berichtigung praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der zu zahlende Betrag die Jahresrente des Betroffenen übersteigt.

2.

Die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats sind verpflichtet, aufgrund eines auf ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteils, aus dem sich die Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt, die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Beachtung des Gemeinschaftsrechts zu sichern, indem sie insbesondere dafür sorgen, dass das nationale Recht so schnell wie möglich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht und den Rechten, die dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen, die volle Wirksamkeit verschafft wird.

3.

Ist eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden, so ist das nationale Gericht, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, gehalten, eine diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen, ohne dass es ihre vorherige Aufhebung durch den Gesetzgeber beantragen oder abwarten müsste, und auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe eben die Regelung anzuwenden, die für die Mitglieder der anderen Gruppe gilt.


(1)  ABl. C 190 vom 12.8.2006.


4.8.2007   

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C 183/14


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 14. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-321/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/14/EG - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer - Nicht fristgerechte Umsetzung)

(2007/C 183/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und G. Rozet)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: C. Schiltz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft — Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. L 80, S. 29) nachzukommen

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft verstoßen, dass es nicht fristgerecht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 212 vom 2.9.2006.


4.8.2007   

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C 183/14


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

(Rechtssache C-333/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Luftbeförderung - Nichtbeförderung und Annullierung oder große Verspätung von Flügen - Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste - Festlegung von Sanktionen)

(2007/C 183/23)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Vidal Puig und K. Simonsson)

Beklagter: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigter: A. Kruse)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichterlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) nachzukommen — Festlegung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen

Tenor

1.

Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 verstoßen, dass es keine Sanktionen für Verstöße gegen Art. 14 dieser Verordnung festgelegt hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Königreich Schweden trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 224 vom 16.9.2006.


4.8.2007   

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C 183/15


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-339/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/116/EG - Anhang der Richtlinie 82/471/EWG - Futtermittel - Candida Guillermondi - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2007/C 183/24)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Braguglia und S. Fiorentino)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/116/EG der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG des Rates zwecks Aufnahme von Candida guilliermondii (ABl. L 379, S. 81) nachzukommen

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/116/EG der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG des Rates zwecks Aufnahme von Candida guilliermondii verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht fristgerecht erlassen hat.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 224 vom 16.9.2006.


4.8.2007   

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C 183/15


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-392/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/15/EG - Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben - Nicht fristgerechte Umsetzung)

(2007/C 183/25)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Yerrell und R. Vidal Puig)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Sampol Pucurull)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, die Vorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um innerhalb der vorgesehenen Frist der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80, S. 35), nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, verstoßen, dass es innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 294 vom 2.12.2006.


4.8.2007   

DE

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C 183/16


Klage, eingereicht am 30. März 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-170/07)

(2007/C 183/26)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux und K. Herrmann)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Pflichten aus Art. 28 EG verstoßen hat, dass sie für importierte Gebrauchtwagen eine Verpflichtung zur technischen Untersuchung vor ihrer Zulassung eingeführt hat, während eine solche Verpflichtung für inländische Kraftfahrzeuge unter denselben Umständen fehlt;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Art. 28 EG verbietet mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei fehlender Harmonisierung „jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, … als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen anzusehen“.

Eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung verstößt gegen Art. 28 EG, sofern sie nicht aufgrund von Art. 30 EG oder nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

Die Kommission macht geltend, das polnische Straßenverkehrsgesetz (Prawo o ruchu drogowym) schreibe für Kraftfahrzeuge vor ihrer Erstzulassung in Polen eine technische Untersuchung vor. Da Neuwagen von dieser Verpflichtung befreit seien, unterlägen in der Praxis nur aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtwagen einer obligatorischen technischen Untersuchung vor ihrer Zulassung in Polen. Folglich stelle die betreffende Verpflichtung eine Maßnahme dar, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Kraftfahrzeuge gegenüber inländischen Fahrzeugen diskriminiere. Außerdem erhöben die polnischen Stellen für die technische Untersuchung eine nicht unerhebliche Gebühr, die fast doppelt so hoch sei wie die Gebühr für die regelmäßig wiederkehrende Untersuchung eines inländischen Kraftfahrzeugs derselben Kategorie. Die polnischen Stellen hätten keine zufriedenstellende Begründung für diesen Unterschied genannt. Nach ständiger Rechtsprechung seien nationale Vorschriften, mit denen eingeführten Waren im Vergleich zu entsprechenden inländischen Waren zusätzliche Kosten auferlegt würden, Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Handels im Sinne von Art. 28 EG.

Um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen, müsse der betreffende Mitgliedstaat nachweisen, dass sie erforderlich sei und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehe. Nach Art. 30 EG dürfe die Maßnahme weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sein.

Im Hinblick darauf könne der Umstand, dass das Kraftfahrzeug seit der letzten technischen Untersuchung auf öffentlichen Straßen betrieben worden sei, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen eine Untersuchung rechtfertigen, die bei der Zulassung des Fahrzeugs durchgeführt werde und mit der festgestellt werde, dass das Fahrzeug nicht an einem Unfall beteiligt gewesen sei und sich in gutem technischen Zustand befinde. Die Mitgliedstaaten könnten deshalb für Kraftfahrzeuge eine technische Untersuchung vor der Zulassung vorschreiben, doch gelte das nur unter der Bedingung, dass es sich bei dieser Verpflichtung nicht um eine willkürliche Diskriminierung handele, d. h., dass sie sowohl aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Fahrzeuge als auch inländische Fahrzeuge betreffe, die sich in derselben Situation befänden. Sähen die nationalen Rechtsvorschriften hingegen keine technische Untersuchung für inländische, zur Zulassung angemeldete Kraftfahrzeuge unter denselben Umständen vor wie für Fahrzeuge, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt würden, dann seien diese Vorschriften als willkürlich diskriminierend anzusehen.

Darüber hinaus könnten die den innergemeinschaftliche Handel beschränkenden polnischen Bestimmungen nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt werden, weil sie nicht die Voraussetzungen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit erfüllten.

Sei ein Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat einer technischen Untersuchung unterzogen worden, dann verpflichte erstens der sich aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 96/96/EG des Rates ergebende Grundsatz der Gleichwertigkeit und der gegenseitigen Anerkennung alle Mitgliedstaaten, den hierüber erteilten Nachweis in der gleichen Weise anzuerkennen, als ob sie ihn selbst erteilt hätten. Die polnischen Stellen könnten sich nicht darauf berufen, dass die in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführte, regelmäßig wiederkehrende technische Untersuchung ungültig sei. Der Vermerk in den die Zulassung bescheinigenden Dokumenten, dass das Fahrzeug abgemeldet sei, solle nicht sämtliche technischen Untersuchungen und anderen Nachweise über seinen technischen Zustand ungültig machen, die Abmeldung des Fahrzeugs habe vielmehr mit seinem technischen Zustand überhaupt nichts zu tun. Zweitens stünde eine selektive Untersuchung eher im Verhältnis zum Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs, wenn sie nur diejenigen aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Kraftfahrzeuge beträfe, bei denen Grund für die Annahme bestehe, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs oder für die Umwelt darstellten. Drittens teile die Kommission nicht die Auffassung der polnischen Regierung, wonach die technische Untersuchung für die Identifizierung der Kraftfahrzeuge und die Verbrechensbekämpfung erforderlich sei. Es bedürfe keiner speziellen technischen Untersuchung, deren Kosten fast doppelt so hoch seien wie die Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Untersuchung, um Kategorie, Unterkategorie, Bestimmungsort oder Typ des Fahrzeugs zu bestimmen. Diese Angaben seien für gewöhnlich bereits in den Fahrzeugpapieren enthalten, die den polnischen Zulassungsstellen vorgelegt würden. Viertens weise sie das Vorbringen der polnische Stellen zum Wiener Übereinkommen zurück. Das Fehlen entsprechender Regelungen auf internationaler Ebene habe keinen Einfluss auf die Verpflichtungen der Republik Polen gegenüber der Gemeinschaft.


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/17


Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgericht Stuttgart (Deutschland) eingereicht am 2. Mai 2007 — Krystyna Zablocka-Weyhermüller gegen Land Baden-Württemberg

(Rechtssache C-221/07)

(2007/C 183/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Sozialgericht Stuttgart

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Krystyna Zablocka-Weyhermüller

Beklagte: Land Baden-Württemberg

Vorlagefrage

Stehen die im deutschen Recht der sozialen Entschädigung statuierten Leistungsbeschränkungen im Sinne von § 64e des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) für Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Polen als neuem Beitrittsstaat zur EU in Einklang mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht, insbesondere unter Gesichtspunkten der Freizügigkeit?


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/17


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Landau/Isar (Deutschland) eingereicht am 7. Mai 2007 — Strafverfahren gegen Rainer Günther Möginger

(Rechtssache C-225/07)

(2007/C 183/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Landau/Isar

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rainer Günther Möginger

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 1 II, 7 I lit. b, 8 II, IV, 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein (1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2.6.1997 (im folgenden: RL) so auszulegen,

dass ein Mitgliedsstaat einem von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung auch dann nicht versagen darf, wenn im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, und wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedsstaat noch nicht abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden ist?

2.

Falls die Frage 1. zu bejahen ist:

Ist die genannte Richtlinie so auszulegen, dass von den Gerichten und Behörden des erstgenannten Mitgliedsstaates der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung dann durchbrochen werden kann, wenn es dem Fahrerlaubnisinhaber im Einzelfall wegen Rechtsmißbrauchs verwehrt ist, sich auf die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis zu berufen, insbesondere dann, wenn eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der in der Richtlinie enthaltenen Regelung nicht erreicht wurde, und wenn ein subjektives Element in Gestalt der Absicht vorliegt, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil in Gestalt der Anerkennung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen wurden,

vor allem,

wenn nach den dem erstgenannten Mitgliedsstaat vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates und nicht im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedsstaates gehabt hat, und

wenn nach den dem erstgenannten Mitgliedstaat vorliegenden Informationen aufgrund objektiver und gerichtlich nachprüfbarer Umstände davon auszugehen ist, dass der Fahrerlaubnisinhaber keine Möglichkeit gehabt hätte, im erstgenannten Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis rechtmäßig zu erwerben.


(1)  ABl. L 237, S. 1.


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/18


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 14. Mai 2007 — Dieter Janecek gegen Freistaat Bayern

(Rechtssache C-237/07)

(2007/C 183/29)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Dieter Janecek

Beklagter: Freistaat Bayern

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (1) dahin auszulegen, dass dem in seiner Gesundheit beeinträchtigten Dritten ein subjektives Recht auf Erstellung eines Aktionsplans selbst dann eingeräumt wird, wenn er unabhängig von einem Aktionsplan in der Lage ist, sein Recht auf Abwehr gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Überschreitung des Immissionsgrenzwerts für Feinstaubpartikel PM10 im Wege der Klage auf Einschreiten der Behörde durchzusetzen?

2.

Hat ein von gesundheitsschädlicher Belastung mit Feinstaubpartikeln PM10 betroffener Dritter, wenn die erste Frage zu bejahen ist, einen Anspruch auf Erstellung eines solchen Aktionsplans, der kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen festlegt, durch die sichergestellt wird, dass der Immissionsgrenzwert für Feinstaubpartikel PM10 strikt eingehalten wird?

3.

In welchem Ausmaß muss, wenn die zweite Frage zu verneinen ist, durch die in einem Aktionsplan bestimmten Maßnahmen die Gefahr der Überschreitung des Grenzwerts verringert und deren Dauer beschränkt werden? Darf sich der Aktionsplan nach Art eines Stufenkonzepts auf Maßnahmen beschränken, die eine Einhaltung des Grenzwerts zwar nicht gewährleisten, aber kurzfristig immerhin zur Verbesserung der Luftqualität beitragen?


(1)  Abl. L 296, S. 55.


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/18


Rechtsmittel, eingelegt am 14. Mai 2007 von Derya Beyatli gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 5. März 2007 in der Rechtssache T-455/04, Derya Beyatli und Armagan Candan/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-238/07 P)

(2007/C 183/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Derya Beyatli (Prozessbevollmächtigter: A. Demetriades, Δικηγόρος)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

die Entscheidung der Rechtsmittelgegnerin vom 5. Mai 2004 aufzuheben,

die Kosten des Rechtsmittels der Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass der angefochtene Beschluss aus den folgenden Gründen aufzuheben sei:

 

Das Gericht erster Instanz habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, Beweis durch prozessleitende Verfügungen oder durch Anordnung der Öffnung der Archive nicht nur von EPSO, sondern auch der Archive der Delegation der Europäischen Gemeinschaft in Zypern und/oder der Kommission im Allgemeinen, zu erheben.

 

In Folge der Unterlassung des Gerichts erster Instanz habe die Rechtsmittelgegnerin nicht den gesamten einschlägigen Schriftwechsel zwischen der Delegation der Europäischen Gemeinschaft in Zypern und/oder der Kommission und/oder EPSO offen gelegt. Daher seien die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz verletzt worden.


4.8.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/19


Klage, eingereicht am 22. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

(Rechtssache C-246/07)

(2007/C 183/31)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Valero Jordana und C. Tufvesson)

Beklagter: Königreich Schweden

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 10 EG und Art. 300 Abs. 1 EG verstoßen hat, dass es im Alleingang vorgeschlagen hat, die Substanz PFOS (Perfluoroctansulfonat) in Anlage A des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe aufzunehmen;

dem Königreich Schweden die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Schweden habe im Alleingang vorgeschlagen, die Substanz PFOS (Perfluoroctansulfonat) in Anlage A des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe aufzunehmen.

Die Kommission macht geltend, dass die einseitige Benennung von PFOS durch Schweden dazu geführt habe, dass die EG sich auf internationaler Ebene gespalten gezeigt habe. Schweden sei in Bezug auf PFOS einseitig tätig geworden, obwohl es gewusst habe, dass die Gemeinschaft Rechtsvorschriften ausarbeite, die diese Substanz umfassten. Schwedens Vorgehen habe dazu geführt, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten nicht gemeinsam einen Vorschlag für Ergänzungen zum Stockholmer Übereinkommen hätten vorlegen können. Dadurch habe Schweden gegen seine Verpflichtungen gemäß Art. 10 EG und 300 Abs. 1 EG verstoßen.


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/19


Klage, eingereicht am 23. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-249/07)

(2007/C 183/32)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (vertreten durch M. Konstantinidis und S. B. Noë als Bevollmächtigte)

Beklagter: Königreich der Niederlande

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch seinen Verpflichtungen aus den Art. 28 EG und 30 EG nicht nachgekommen ist, dass es ein System der vorherigen Genehmigung für rechtmäßig aus anderen Mitgliedstaaten stammende Austern und Muscheln eingeführt hat, die zu den in den Niederlanden einheimischen Arten gehören und dazu bestimmt sind, in den niederländischen Küstengewässern ausgesetzt zu werden;

dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Verbot, ohne vorherige Genehmigung aus anderen Mitgliedstaaten stammende Muscheln und Austern auszusetzen, wie es die niederländische Regelung vorsehe, behindere den innergemeinschaftlichen Handel und den Zugang von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Muscheln und Austern zum Markt.

Diese nationale Maßnahme lasse sich nicht rechtfertigen.


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/20


Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 29. Mai 2007 — Intel Corporation Inc./CPM United Kingdom Limited

(Rechtssache C-252/07)

(2007/C 183/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Intel Corporation Inc.

Beklagte: CPM United Kingdom Limited

Vorlagefragen

1.

Sind für die Zwecke von Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104 des Rates vom 21. Dezember 1988 (1) die Umstände, dass

a)

die ältere Marke für verschiedene bestimmte Arten von Waren oder Dienstleistungen sehr bekannt ist,

b)

diese Waren oder Dienstleistungen den Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke bestimmt ist, unähnlich oder in hohem Maße unähnlich sind,

c)

die ältere Marke in Bezug auf alle Waren oder Dienstleistungen einmalig ist,

d)

dem Durchschnittsverbraucher die ältere Marke in Erinnerung gerufen wird, wenn er der jüngeren Marke bei ihrer Benutzung für Dienstleistungen, für die sie bestimmt ist, begegnet,

als solche ausreichend, um (i) „eine Verknüpfung“ im Sinne der Randnrn. 29 und 30 [des Urteils des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003,] Adidas-Salomon AG/Fitnessworld Trading Ltd. (C-408/01, Slg. 2003, I-12537) herzustellen und/oder um (ii) eine unlautere Ausnutzung und/oder Beeinträchtigung im Sinne dieses Artikels darzustellen?

2.

Welche Umstände muss, wenn dies nicht der Fall ist, das nationale Gericht in seiner Entscheidung, ob diese Umstände ausreichend sind, berücksichtigen? Welche Bedeutung muss im Rahmen der Gesamtbeurteilung, ob eine „Verknüpfung“ besteht, insbesondere den Waren oder Dienstleistungen in der Beschreibung der jüngeren Marke zukommen?

3.

Was ist im Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 4 Buchst. a erforderlich, um die Bedingung der Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft zu erfüllen? Muss insbesondere (i) die ältere Marke einmalig sein, (ii) ist eine erste kollidierende Benutzung für eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft ausreichend und (iii) erfordert das Kriterium der Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marke eine Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers?


(1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1.


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/20


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 29. Mai 2007 — Canterbury Hockey Club, Canterbury Ladies Hockey Club/Commissioners for HM Revenue and Customs

(Rechtssache C-253/07)

(2007/C 183/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Chancery Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Canterbury Hockey Club, Canterbury Ladies Hockey Club

Rechtsmittelgegner: Commissioners for HM Revenue and Customs

Vorlagefragen

1.

Umfasst für die Zwecke der Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Sechsten Richtlinie (1) der Ausdruck „Personen“ in der Wendung „Personen …, die Sport … ausüben“ auch juristische Personen und Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, oder ist er auf Einzelpersonen im Sinne von natürlichen Personen bzw. Menschen beschränkt?

2.

Falls der Begriff „Personen“ in der Wendung „Personen …, die Sport … ausüben“ sowohl juristische Personen und Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit als auch Einzelpersonen umfasst, erlaubt es dann die Wendung „bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport … stehende Dienstleistungen“ einem Mitgliedstaat, die Befreiung auf Einzelpersonen, die Sport ausüben, zu beschränken?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ABl. L 145, S. 1.


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/21


Klage, eingereicht am 30. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-255/07)

(2007/C 183/35)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und D. Kukovec)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat, und jedenfalls dadurch, dass es diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die für die Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Richtlinie 2004/18/EG bestimmte Frist sei am 31. Januar 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. 134, S. 114.


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/21


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 31. Mai 2007 — Mitsui & Co. Deutschland GmbH gegen Hauptzollamt Düsseldorf

(Rechtssache C-256/07)

(2007/C 183/36)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägeinr: Mitsui & Co. Deutschland GmbH

Beklagte: Hauptzollamt Düsseldorf

Vorlagefrage

1.

Mindern Zahlungen des Verkäufers und Herstellers an den Käufer, die im Rahmen einer Garantievereinbarung wie im Streitfall erbracht werden und mit denen dem Käufer von seinen Abnehmern in Rechnung gestellte Reparaturaufwendungen ersetzt werden, den Zollwert nach Art. 29 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 2913/92 (1) des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, der auf der Grundlage des zwischen dem Verkäufer und Hersteller und dem Käufer vereinbarten Preises angemeldet wurde?

2.

Sind die in der Frage 1 genannten Zahlungen des Verkäufers und Herstellers an den Käufer zur Erstattung von Garantieaufwand eine Änderung des Transaktionswerts nach Art. 145 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (2) der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 444/2002 (3) der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 2787/2000 und (EG) Nr. 993/2001?

3.

Sollte die erste oder die zweite Frage zu bejahen sein: Ist Art. 145 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 2787/2000 und (EG) Nr. 993/2001 auf Einfuhren anzuwenden, für die die Zollanmeldungen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission zur Änderung der ZKDVO sowie der Verordnungen (EG) Nr. 2787/2000 und (EG) Nr. 993/2001 angenommen wurden?

4.

Sollte die dritte Frage zu bejahen sein: Ist Art. 145 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission zur Änderung der ZKDVO sowie der Verordnungen (EG) Nr. 2787/2000 und (EG) Nr. 993/2001 gültig?


(1)  ABl. L 302, S. 1.

(2)  ABl. L 253, S. 1.

(3)  ABl. L 68, S. 11.


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/22


Klage, eingereicht am 31. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

(Rechtssache C-257/07)

(2007/C 183/37)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Kukovec und K. Nyberg)

Beklagter: Königreich Schweden

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/17/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Versorgungsrichtlinie) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls die Kommission davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

dem Königreich Schweden die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 31. Januar 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 305, S. 46.


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/22


Klage, eingereicht am 31. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

(Rechtssache C-258/07)

(2007/C 183/38)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Kukovec und K. Nyberg)

Beklagter: Königreich Schweden

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat, und

dem Königreich Schweden die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 31. Januar 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 134, S. 114.


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/22


Klage, eingereicht am 31. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

(Rechtssache C-259/07)

(2007/C 183/39)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Kukovec und K. Nyberg)

Beklagter: Königreich Schweden

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/51/EG (1) der Kommission vom 7. September 2005 zur Änderung von Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG (2) und von Anhang VIII der Richtlinie 2004/18/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Aufträge verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls die Kommission davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

dem Königreich Schweden die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 31. Januar 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 257, S. 127.

(2)  ABl. L 134, S. 1.

(3)  ABl. L 134, S. 114.


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/23


Vorabentscheidungsersuchen des Audiencia Provincial de Barcelona (Spanien) eingereicht am 31. Mai 2007 — Pedro IV Servicios SL/Total España SA

(Rechtssache C-260/07)

(2007/C 183/40)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Pedro IV Servicios SL

Rechtsmittelgegnerin: Total España SA

Vorlagefragen

Wenn Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 (1) der Kommission bestimmt, dass, wenn „sich die Vereinbarung auf eine Abfüllstation [bezieht], die der Lieferant dem Wiederverkäufer aufgrund eines Pachtvertrags oder im Rahmen eines sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Benutzungsverhältnisses überlassen hat, … abweichend von Absatz 1 Buchstabe c) dem Wiederverkäufer die in diesem Titel bezeichneten ausschließlichen Bezugspflichten und Wettbewerbsverbote für den gesamten Zeitraum auferlegt werden [dürfen], in welchem er die Abfüllstation tatsächlich betreibt“, ist er dann dahin auszulegen, dass sich die Bestimmung auf einen Fall bezieht, in dem der Lieferant ursprünglich Eigentümer des Grundstücks und der Anlagen war und diese verpachtet, oder erfasst vielmehr die Bezugnahme auf die Verpachtung der Tankstelle alle Rechte, die rechtlich das strikt auf die Tankstelle bezogene „dominio“ (Nutzungs- und Verfügungsgewalt) ausmachen, so dass dieser die Tankstelle an den Grundstückseigentümer selbst verpachten kann, ohne sich an die zeitlichen Vorgaben halten zu müssen, die die Vorschrift für Alleinbelieferungsverträge vorsieht?

Falls im vorliegenden Fall die Verordnung (EG) Nr. 2790/99 (2) vom 22. Dezember 1999 anwendbar ist, die in ihrem Art. 5 darauf hinweist, dass die Freistellung nicht gilt, wenn die Laufzeit des Alleinbelieferungsvertrags mehr als fünf Jahre beträgt, obwohl „die [zuvor genannte] Begrenzung … [nicht] gilt …, wenn die Vertragswaren oder -dienstleistungen vom Käufer in Räumlichkeiten und auf Grundstücken verkauft werden, die Eigentum des Lieferanten oder durch diesen von dritten, nicht mit dem Käufer verbundenen Unternehmen gemietet oder gepachtet worden sind und das Wettbewerbsverbot nicht über den Zeitraum hinausreicht, in welchem der Käufer diese Räumlichkeiten und Grundstücke nutzt“, ist er dann dahin auszulegen, dass sich die Bestimmung auf einen Fall bezieht, in dem der Lieferant ursprünglich Eigentümer des Grundstücks und der Anlagen war und diese verpachtet, oder erfasst vielmehr die Bezugnahme auf die Verpachtung der Tankstelle alle Rechte, die rechtlich das strikt auf die Tankstelle bezogene „dominio“ des Lieferanten ausmachen, so dass dieser die Tankstelle an den Grundstückseigentümer selbst verpachten kann, ohne sich an die zeitlichen Vorgaben halten zu müssen, die die Vorschrift für Alleinbelieferungsverträge vorsieht?

Wenn Art. 81 Abs. 1 Buchst. a EG vom Verbot der mittelbaren Festsetzung der An- oder Verkaufspreise spricht und wenn die Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission in ihrem achten Erwägungsgrund darauf hinweist, dass „[w]eitere wettbewerbsbeschränkende Verpflichtungen, insbesondere solche, die den Wiederverkäufer in der Freiheit der Gestaltung von Preisen und Geschäftsbedingungen oder der Wahl seiner Kunden beschränken, … nach dieser Verordnung … nicht freigestellt werden [können]“, wobei die Festsetzung des Weiterverkaufspreises nicht zu den nach Art. 11 dieser Verordnung zulässigen anderen Wettbewerbsbeschränkungen gehört, sind sie dann dahin auszulegen, dass sie jede Form der Beschränkung der Freiheit des Wiederverkäufers bei der Festsetzung des Weiterverkaufspreises für den Endverbraucher einschließen, wie eine vorliegen kann bei der Festlegung der Handelsspanne des Tankstellenbetreibers seitens des Lieferanten durch die Festsetzung des Preises für den Kraftstoff, den er dem Wiederverkäufer zu den günstigsten Bedingungen liefert, die er mit anderen Tankstellen, die sich in Barcelona niederlassen könnten, vereinbart hat, der auf keinen Fall über dem durchschnittlichen Preis liegen darf, den andere für den Markt relevante Lieferanten festgesetzt haben und zu dem die als angemessen angesehene Mindestspanne zu addieren ist, um so den Preis für den Verkauf an den Endverbraucher zu erhalten, dessen Anwendung der Lieferant zwar nicht ausdrücklich vorschreibt, aber empfiehlt?

Wenn Art. 81 Abs. 1 Buchst. a EG vom Verbot der mittelbaren Festsetzung der An- oder Verkaufspreise spricht und wenn die Verordnung (EG) Nr. 2790/99 vom 22. Dezember 1999 in ihrem Art. 4 Buchst. a die Aufrechterhaltung von Weiterverkaufspreisen als besonders schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung aufführt, sind sie dann dahin auszulegen, dass dies sie jede Form der Beschränkung der Freiheit des Wiederverkäufers bei der Festsetzung des Weiterverkaufspreises für den Endverbraucher einschließen, wie eine vorliegen kann bei der Festlegung der Handelsspanne des Tankstellenbetreibers seitens des Lieferanten durch die Festsetzung des Preises für den Kraftstoff, den er dem Wiederverkäufer zu den günstigsten Bedingungen liefert, die er mit anderen Tankstellen, die sich in Barcelona niederlassen könnten, vereinbart hat, der auf keinen Fall über dem durchschnittlichen Preis liegen darf, den andere für den Markt relevante Lieferanten festgesetzt haben und zu dem die als angemessen angesehene Mindestspanne zu addieren ist, um so den Preis für den Verkauf an den Endverbraucher zu erhalten, dessen Anwendung der Lieferant zwar nicht ausdrücklich vorschreibt, aber empfiehlt?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. L 173, S. 5).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 336, S. 21).


4.8.2007   

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C 183/24


Klage, eingereicht am 5. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-266/07)

(2007/C 183/41)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros und J.-B. Laignelot)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 2000/76/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen und, hilfsweise, aus Art. 9 der Richtlinie 2006/12/EG (2) vom 5. April 2006 über Abfälle verstoßen hat, dass sie die Verbrennung von Krankenhausabfällen in Verbrennungsanlagen, die nicht über eine gültige Genehmigung verfügen, zugelassen hat;

der Portugiesische Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gemäß Art. 3 der oben genannten Richtlinie 2000/76/EG und Art. 20 Abs. 2 derselben Richtlinie handele es sich um eine neue Verbrennungsanlage im Sinne der Richtlinie 2000/76/EG, weshalb diese auf die Verbrennungsanlage des Parque da Saúde in Lissabon anwendbar sei. Die Verbrennungsanlage hätte nur nach der Teilung einer Genehmigung, die die in Art. 4 der genannten Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt hätte, in Betrieb genommen werden dürfen. Die portugiesischen Behörden hätten diese Verpflichtung nicht beachtet.

Auch wenn man annehme, quod non, dass die betroffene Verbrennungsanlage als eine „bestehende Verbrennungsanlage“ im Sinne der Richtlinie 2000/76 EG angesehen werden müsste und diese Richtlinie demzufolge auf sie nicht anwendbar war, habe der Betrieb der Anlage auf jeden Fall eine vorherige Genehmigung gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/12/EG vorausgesetzt.


(1)  ABl. L 332, S. 91.

(2)  ABl. L 114, S. 9.


4.8.2007   

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C 183/24


Klage, eingereicht am 7. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Litauen

(Rechtssache C-274/07)

(2007/C 183/42)

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und A. Steiblytė)

Beklagte: Republik Litauen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Litauen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG (1) über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen hat, dass sie es nicht bewerkstelligt hat, in der Praxis sicherzustellen, dass den Notrufstellen bei allen unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 durchgeführten Anrufen, soweit dies technisch möglich ist, Informationen zum Anruferstandort übermittelt werden, wenn öffentliche Telefonnetze benutzt werden;

der Republik Litauen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sei am 24. Juli 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.


4.8.2007   

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C 183/24


Klage, eingereicht am 12. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-284/07)

(2007/C 183/43)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros und D. Kukovec)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/51/EG (1) der Kommission vom 7. September 2005 zur Änderung von Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG und von Anhang VIII der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Aufträge verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die notwendig sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat;

hilfsweise festzustellen, dass die Portugiesische Republik in jedem Fall dadurch gegen ihre Verpflichtung aus derselben Vorschrift verstoßen hat, dass sie diese Maßnahmen der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 31. Januar 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. 257, S. 127.


4.8.2007   

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C 183/25


Klage, eingereicht am 14. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-289/07)

(2007/C 183/44)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros und D. Kukovec)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat;

hilfsweise festzustellen, dass die Portugiesische Republik in jedem Fall dadurch gegen ihre Verpflichtung aus derselben Vorschrift verstoßen hat, dass sie diese Maßnahmen der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 31. Januar 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 134, S. 1.


4.8.2007   

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C 183/25


Rechtsmittel, eingelegt am 14. Juni 2007 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 29. März 2007 in der Rechtssache T-366/00, Scott SA, unterstützt durch die Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-290/07 P)

(2007/C 183/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: J. Flett)

Andere Verfahrensbeteiligte: Scott SA, Französische Republik

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Streitfragen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels sind, endgültig zu entscheiden; hilfsweise, für alle Streitfragen, bezüglich deren der Gerichtshof den Rechtsstreit als nicht zur Entscheidung reif betrachtet, die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen;

der Klägerin ihre eigenen Kosten und die Verfahrenskosten der Kommission vor dem Gerichtshof und vor dem Gericht erster Instanz sowie der Französischen Republik ihre eigenen entsprechenden Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die ersten vier Rechtsmittelgründe beziehen sich auf behauptete Rechtsfehler im angefochtenen Urteil, die die Verfahrensrechte Dritter und die Verfahrenspflichten der Kommission in Beihilfeverfahren betreffen:

 

Der erste Rechtsmittelgrund betrifft den Ausschluss der ergänzenden Stellungnahme von Scott vom 24. Dezember 1999, die 13 Monate nach der vorgesehenen Frist übermittelt worden sei, aus den Verfahrensakten.

 

Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, dass die Kommission die Verfahrenspflicht gehabt habe, der Französischen Republik eine weitere Möglichkeit zur Vorlage der geltend gemachten Wertermittlungen einzuräumen.

 

Der dritte Rechtsmittelgrund betrifft die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, dass die Kommission die Verfahrenspflicht gehabt habe, Scott eine weitere Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme einzuräumen.

 

Der vierte Rechtsmittelgrund betrifft die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, dass die Kommission die Verfahrenspflicht gehabt habe, einen „externen Sachverständigen“ hinzuzuziehen.

Dazu trägt die Kommission vor, dass im angefochtenen Urteil das zutreffende rechtliche Kriterium weder bestimmt noch angewandt worden sei, ob nämlich die Kommission eine wesentliche Verfahrenspflicht verletzt habe. Darüber hinaus habe mit dem angefochtenen Urteil nicht rechtmäßig über diese Streitfragen entschieden werden können, da der Antrag von Scott keinen dieser Aufhebungsgründe enthalten habe. Jedenfalls habe es keine Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift gegeben. Keine derartige Vorschrift sei in der Verfahrensverordnung vorgesehen, und mit dem angefochtenen Urteil hätten auf der Grundlage der fehlerhaften Erwägungen in diesem Urteil solche Rechte oder Pflichten nicht „verliehen“ bzw. auferlegt werden können. Schließlich habe es keine Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift gegeben:

 

Die ausgeschlossene ergänzende Stellungnahme von Scott sei von der Französischen Republik am 21. Dezember 2000 erneut vorgetragen, in die Verfahrensakte einbezogen und in der angefochtenen Entscheidung bewertet worden.

 

In Anbetracht der vier Auskunftsverlangen und der Anordnung zur Auskunftserteilung sei die Kommission nicht verpflichtet gewesen, der Französischen Republik eine weitere Möglichkeit zur Vorlage der geltend gemachten Wertermittlungen einzuräumen.

 

Scott habe reichlich Gelegenheit gehabt, eine Stellungnahme abzugeben, und habe insbesondere an der Antwort auf die Anordnung zur Auskunftserteilung mitgewirkt.

 

Sowohl die Französische Republik als auch Scott hätten reichlich Gelegenheit zur Vorlage der Wertermittlung zum Zeitpunkt der Beihilfe gehabt, diese aber unterlassen.

Die Rechtsmittelgründe 5 bis 8 fassen nach der von der Kommission aus Vereinfachungsgründen verwendeten Bezeichnung nur „Vorfragen“ zusammen und beziehen sich auf behauptete Rechtsfehler im angefochtenen Urteil im Hinblick auf das Fehlen eines Aufhebungsgrundes im Antrag von Scott bezüglich der geltend gemachten Wertermittlungen, auf den Prüfungsmaßstab des Gerichts erster Instanz (wonach die Kommission kein Ermessen habe), darauf, dass im angefochtenen Urteil auf Spekulationen statt auf Beweise abgestellt werde, und auf die Umkehrung der Beweislast in Beihilfeverfahren und Verfahren vor dem Gericht erster Instanz.

Der neunte und der zehnte Rechtsmittelgrund beziehen sich auf materielle Rechtsfehler im Hinblick auf den Betrieb.

Der neunte Rechtsmittelgrund betrifft die Berechnungsmethode des Betrags der staatlichen Beihilfe in Sachübertragungen. Im Gegensatz zu den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen könne die Kommission mangels einer Wertermittlung zum Zeitpunkt der Beihilfe oder einer offenen Ausschreibung rechtmäßig Kosten anstelle des Werts benutzen. Dies sei insbesondere im vorliegenden Fall gerechtfertigt gewesen, da der Betrieb den Bedürfnissen von Scott angepasst gewesen sei. Die Begründung des angefochtenen Urteils im Hinblick auf den geltend gemachten Verkaufspreis elf Jahre nach der Beihilfe sei durch angebliche Verfahrensmängel und andere Rechtsfehler bedingt und jedenfalls materiell fehlerhaft.

Der zehnte Rechtsmittelgrund betrifft vermeintliche Fehler der Kommission in der Anwendung der kostenbezogenen Methode. Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen seien durch angebliche Verfahrensmängel und andere Rechtsfehler bedingt. Die vorsichtige Schätzung der Kosten durch die Kommission sei die niedrigstmögliche gewesen, und es gebe keine Grundlage für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung mit der Begründung, dass die staatliche Beihilfe hätte höher sein können.

Die Rechtsmittelgründe 11 bis 13 beziehen sich auf materielle Rechtsfehler im Hinblick auf das Grundstück.

Der elfte Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die im angefochtenen Urteil enthaltene Zurückweisung der vorsichtigen Wertermittlungen im Protokoll des Stadtrats von Orléans vom 27. Mai 1994 als eine „sehr kurze Zusammenfassung ohne detaillierte Erläuterung“.

Der zwölfte Rechtsmittelgrund betrifft die Berechnungsmethode des Betrags der staatlichen Beihilfe in Sachübertragungen und ähnelt dem neunten Rechtsmittelgrund. Mangels einer Wertermittlung zum Zeitpunkt der Beihilfe oder einer offenen Ausschreibung könne die Kommission rechtmäßig Kosten anstelle des Werts benutzen. Das sei insbesondere im vorliegenden Fall gerechtfertigt gewesen, da der dritte Grundstücksverkauf den Bedürfnissen von Scott angepasst gewesen sei. Die Begründung des angefochtenen Urteils im Hinblick auf die geltend gemachte Steuerprüfung sei durch angebliche Verfahrensmängel und andere Rechtsfehler bedingt und jedenfalls materiell fehlerhaft.

Der 13. Rechtsmittelgrund betrifft vermeintliche Fehler der Kommission in der Anwendung der kostenbezogenen Methode. Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen seien durch angebliche Verfahrensmängel und andere Rechtsfehler bedingt. Die Kommission habe den niedrigstmöglichen Grundstückswert verwendet, der von der Französischen Republik und Scott angegeben wurde. Die Auffassung der Kommission stützende Tatsachen und Beweise seien die geltend gemachte Wertermittlung durch Galtier und den Commissaire aux Apports, das Protokoll des Stadtrats von Orléans vom 27. Mai 1994 und der Durchschnittsverkaufspreis der drei Grundstücksparzellen. Es gebe keine Grundlage für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung mit der Begründung, dass die staatliche Beihilfe hätte höher sein können.

Der 14. Rechtsmittelgrund betrifft die Anordnung zur Auskunftserteilung, insbesondere im Hinblick auf das Grundstück, die kostenbezogene Methode zur Berechnung des Betrags der staatlichen Beihilfe und die Verkäufe der drei Grundstücksparzellen. Dies sei eine Verfahrensfrage, die aber am Ende behandelt wurde, da sie mit dem 13. Rechtsmittelgrund verbunden sei.

Mit dem 15. Rechtsmittelgrund ersucht die Kommission den Gerichtshof, das angefochtene Urteil aufzuheben, da das Gericht erster Instanz die vorgelegten Beweise verkannt habe, insbesondere weil es die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Begründung durch seine eigene ersetzt habe.


4.8.2007   

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C 183/27


Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt (Schweden) eingereicht am 15. Juni 2007 — Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet/Skatteverket

(Rechtssache C-291/07)

(2007/C 183/46)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Regeringsrätten (Schweden)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet

Beklagter: Skatteverket

Vorlagefrage

Sind Art. 9 Abs. 2 Buchst. e und Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (1) sowie Art. 56 Abs. 1 Buchst. c und Art. 196 der Richtlinie des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) dahin auszulegen, dass eine Person, die Beratungsdienste von einem Steuerpflichtigen aus einem anderen Land der Europäischen Gemeinschaften in Anspruch nimmt und selbst sowohl eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit als auch eine nicht unter die Richtlinie fallende Tätigkeit ausübt, für die Anwendung dieser Bestimmungen auch dann als Steuerpflichtiger anzusehen ist, wenn die Dienstleistung nur für die letztgenannte Tätigkeit in Anspruch genommen wird?


(1)  ABl. L 145, S. 1.

(2)  ABl. L 347, S. 1.


4.8.2007   

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C 183/27


Klage, eingereicht am 18. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-293/07)

(2007/C 183/47)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis und D. Recchia)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG (1) des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der durch Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen geänderten Fassung verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen erlassen hat, die für die Einführung und Anwendung einer zusammenhängenden, speziellen und vollständigen gesetzlichen Regelung erforderlich sind, die geeignet ist, die nachhaltige Verwaltung und den wirksamen Schutz der bezeichneten besonderen Schutzgebiete in Anbetracht der Schutzziele der Richtlinie 79/409/EWG sicherzustellen;

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht — gestützt auf eine große Zahl von Anzeigen, Parlamentsanfragen und Berichten — geltend, dass die Hellenische Republik die Vorschriften der Richtlinie 79/409/EWG, die den Erlass von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Verhinderung der Verschmutzung oder der Verschlechterung der Lebensräume der wildlebenden Vögel vorsehe, nicht richtig anwende.

Der Verstoß gegen die Richtlinie bestehe darin, dass ein Schutz der besonderen Schutzgebiete fehle, aber auch darin, dass es Tätigkeiten gebe, die die Integrität der besonderen Schutzgebiete beeinträchtigen und erhebliche negative Folgen für die Ziele der Erhaltung der besonderen Schutzgebiete und der Arten hervorrufen könnten, für die diese Gebiete bestimmt worden seien.

Die Behauptung der griechischen Behörden, dass der vorhandene rechtliche Rahmen den Schutz aller wildlebenden Vogelarten und deren jeweiliger Lebensräume zufriedenstellend sicherstelle, wird von der Kommission mit dem Argument widerlegt, dass der in Rede stehende Rahmen keinen spezifischen und wirkungsvollen Rahmen für den Schutz der Gesamtheit der besonderen Schutzgebiete darstelle.


(1)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.


4.8.2007   

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C 183/28


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-61/06) (1)

(2007/C 183/48)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 86 vom 8.4.2006.


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C 183/28


Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofs vom 21. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik

(Rechtssache C-140/06) (1)

(2007/C 183/49)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 108 vom 6.5.2006.


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Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-297/06) (1)

(2007/C 183/50)

Verfahrenssprache: Griechisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 212 vom 2.9.2006.


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C 183/29


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-322/06) (1)

(2007/C 183/51)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 224 vom 16.9.2006.


4.8.2007   

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Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Österreichische Republik

(Rechtssache C-356/06) (1)

(2007/C 183/52)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 249 vom 14.10.2006.


4.8.2007   

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Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichtshofs vom 11. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-358/06) (1)

(2007/C 183/53)

Verfahrenssprache: Griechisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 294 vom 14.10.2006.


4.8.2007   

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Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-394/06) (1)

(2007/C 183/54)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 294 vom 2.12.2006.


4.8.2007   

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Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Estland

(Rechtssache C-397/06) (1)

(2007/C 183/55)

Verfahrenssprache: Estnisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 281 vom 18.11.2006.


4.8.2007   

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Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Polnische Republik

(Rechtssache C-422/06) (1)

(2007/C 183/56)

Verfahrenssprache: Polnisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006.


4.8.2007   

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Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-490/06) (1)

(2007/C 183/57)

Verfahrenssprache: Griechisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006.


4.8.2007   

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Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Mai 2007 — Akzo Nobel NV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-509/06 P) (1)

(2007/C 183/58)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 56 vom 10.3.2007.


4.8.2007   

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Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. April 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — 01081 Telecom AG/Bundesrepublik Deutschland im Beistand von E-Plus Mobilfunk GmbH & Co.KG

(Rechtssache C-15/07) (1)

(2007/C 183/59)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 69 vom 24.3.2007.


Gericht erster Instanz

4.8.2007   

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C 183/31


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. Juni 2007 — Tirrenia di Navigazione u. a./Kommission

(Rechtssache T-246/99) (1)

(Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG - Neue Beihilfen - Bestehende Beihilfen)

(2007/C 183/60)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Tirrenia di Navigazione SpA, vormals Tirrenia di Navigazione SpA und Adriatica di Navigazione SpA (Neapel, Italien), Caremar SpA (Neapel), Toremar SpA (Livorno, Italien), Siremar SpA (Palermo, Italien) sowie Saremar SpA (Cagliari, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Tizzano und G. Roberti, dann Rechtsanwälte G. Roberti, A. Franchi und G. Bellitti)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou, V. Di Bucci und E. De Persio)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Navigazione Libera del Golfo SpA (Neapel) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Ravenna und A. Abate), Aliscafi Società Navigazione Alta Velocità SpA (Aliscafi SNAV) (Messina, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Castaldo und C. Forte), Traghetti Pozzuoli Srl (Neapel), Alilauro SpA (Neapel) sowie Linee Lauro Srl (Pozzuoli, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Amato)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 6. August 1999 über die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG wegen der staatlichen Beihilfe der Italienischen Republik zugunsten der Unternehmen des Gruppo Tirrenia di Navigazione (ABl. 1999, C 306, S. 2).

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerinnen tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission sowie der Streithelferinnen Navigazione Libera del Golfo SpA, Linee Lauro Srl, Traghetti Pozzuoli Srl und Alilauro SpA.

3.

Die Streithelferin Aliscafi Società Navigazione Alta Velocità SpA (Aliscafi SNAV) trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 20 vom 22.1.2000.


4.8.2007   

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C 183/31


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. Juni 2007 — Nuova Gela Sviluppo/Kommission

(Rechtssache T-65/04) (1)

(EFRE - Einstellung eines gemeinschaftlichen finanziellen Zuschusses - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Schiedsklausel)

(2007/C 183/61)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Nuova Gela Sviluppo Soc. Cons. pa, vormals Gela Sviluppo Soc. Cons. pa (Gela, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Menchetti)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: L. Flynn und M. Velardo im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

In erster Linie Nichtigerklärung einer im Schreiben der Kommission vom 16. Dezember 2003 enthaltenen Entscheidung über die Einstellung des EFRE-Zuschusses 98.05.26.001, Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission über die Kürzung des Zuschusses, Streichung des Zuschusses und Erstattung des Überschussbetrags des Zuschusses sowie Nichtigerklärung von Nr. 6.2 der Entscheidung SEC (1999) 1316 der Kommission vom 9. September 1999 mit Leitlinien über den finanziellen Abschluss der operationellen Intervention (1994-1999) der Strukturfonds, hilfsweise Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die Erfüllung des Vertrags entstanden sein soll, den sie am 13. September 1999 mit der Kommission geschlossen hat

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2004.


4.8.2007   

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C 183/32


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Juni 2007 — Asturias Cuerno/Kommission

(Rechtssache T-473/04) (1)

(Beamte - Dienstbezüge - Auslandszulage - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts - Dienst für eine internationale Organisation - Einrichtungsbeihilfe - Tagegeld)

(2007/C 183/62)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Cristina Asturias Cuerno (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. García-Gallardo Gil-Fournier und A. Sayagués Torres)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall im Beistand der Rechtsanwälte J. Rivas Andrés, J. Gutiérrez Gisbert und M. Canal Fontcuberta)

Gegenstand

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 25. August 2004, mit der die Beschwerde der Klägerin vom 27. April 2004 zurückgewiesen und ihr die Gewährung der Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der damit verbundenen Zulagen versagt wurde

Tenor

1.

Die Entscheidungen der Kommission vom 28. Januar und vom 25. August 2004 werden aufgehoben.

2.

Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung der Auslandszulage nach Art. 4 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und auf die Einrichtungsbeihilfe nach Art. 5 dieses Anhangs.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Kommission trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 45 vom 19.2.2005.


4.8.2007   

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C 183/32


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. Juni 2007 — Königreich der Niederlande/Kommission

(Rechtssache T-182/06) (1)

(Rechtsangleichung - Abweichende einzelstaatliche Bestimmungen - Ablehnung eines Verordnungsentwurfs durch die Kommission, der die Senkung des gemeinschaftlichen Grenzwerts für die Partikelemissionen bestimmter Neufahrzeuge mit Dieselmotor vorwegnimmt - Sorgfalts- und Begründungspflicht - Spezifisches Problem für den notifizierenden Mitgliedstaat, die gemeinschaftlichen Grenzwerte für die Partikelkonzentration in der Luft einzuhalten)

(2007/C 183/63)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Königreich der Niederlande (Bevollmächtigte: H. G. Sevenster und M. de Grave)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Patakia, A. Alcover San Pedro und H. van Vliet)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/372/EG der Kommission vom 3. Mai 2006, mit der der Entwurf der vom Königreich der Niederlande nach Art. 95 Abs. 5 EG-Vertrag notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Festlegung von Grenzwerten für die Partikelemissionen von Kraftfahrzeugen mit Dieselmotor abgelehnt wird (ABl. L 142, S. 16)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 212 vom 2.9.2006.


4.8.2007   

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C 183/33


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 7. Juni 2007 — IMS/Kommission

(Rechtssache T-346/06 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Richtlinie 98/37/EG - Zulässigkeit - Fumus boni juris - Dringlichkeit - Interessenabwägung)

(2007/C 183/64)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Antragstellerin: Industria Masetto Schio Srl. (Schio, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Colonna und T. Romolotti)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Zadra und D. Lawunmi)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Stellungnahme C(2006)3914 der Kommission vom 6. Dezember 2006 zu einem von den französischen Behörden erlassenen Verbot bestimmter mechanischer Pressen der Marke IMS

Tenor

1.

Der Vollzug der Stellungnahme C(2006) 3914 der Kommission vom 6. Dezember 2006 zu einem von den französischen Behörden erlassenen Verbot bestimmter mechanischer Pressen der Marke IMS wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


4.8.2007   

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C 183/33


Klage, eingereicht am 8. Mai 2007 — SC Gerovital Cosmetics/HABM — SC Farmec (GEROVITAL H3 Prof. Dr. A. Aslan)

(Rechtssache T-163/07)

(2007/C 183/65)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: SC Gerovital Cosmetics S.A. (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Boştinşă)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Farmec S.A. (Cluj-Napoca, Rumänien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. Februar 2007 in der Sache R 271/2006-2 — GEROVITAL H3 aufzuheben;

weiterhin die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 23. Dezember 2005 (Nr. 872C 0000986 034) in dem Verfahren zur Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke GEROVITAL H3 (Nr. 986034) aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „GEROVITAL H3 Prof. Dr. A. Aslan“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3 und 42 — Anmeldung Nr. 986 034.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Farmec S.A.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Nationale Bildmarke „Gerovital H3 PROF. DR. ANA ASLAN“ für Waren der Klasse 3.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke in vollem Umfang.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 52 und 53 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates.

Die Klägerin macht geltend, dass die rumänische Bildmarke, die ihr teilweise — hinsichtlich der einzelnen in dem Vertrag über die Übertragung aufgeführten Waren — von der Inhaberin der eingetragenen internationalen und nationalen Marken übertragen worden sei, eine ältere bekannte Marke sei, die diese Bekanntheit in mehr als einem Mitgliedstaat genieße. Ihr selbst stünden daher der zeitliche Vorrang und die ausschließlichen Rechte an der Eintragung zu.

Im Gegensatz zu den Rechten der anderen Beteiligten des Nichtigkeits- und Beschwerdeverfahrens (im Folgenden: Farmec) habe sie selbst umfassendere Rechte an der Marke, und zwar sowohl hinsichtlich der Bandbreite der Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, die herzustellen sie berechtigt sei, als auch hinsichtlich deren Zusammensetzung. Wenn man davon ausgehe, dass beide Unternehmen an der Marke GEROVITAL H3 Prof. Dr. A. Aslan hinsichtlich der Schutzintensität gleiche und gesonderte Rechte hätte, könne der von Farmec geltend gemachte Aspekt des älteren Zeitrangs keine Bedeutung haben.

Schließlich würden ihre eigenen Inhaberrechte ernsthaft beeinträchtigt, wenn es ihr unmöglich wäre, internationale Anerkennung und Schutz für die sich aus dem Übertragungsvertrag ergebenden Rechte zu erlangen, selbst wenn sie die vollen Rechte und die volle Schutzwirkung in Rumänien selbst genieße.


4.8.2007   

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C 183/34


Klage, eingereicht am 4. Juni 2007 — Frosch Touristik/HABM — DSR touristik (FLUGBÖRSE)

(Rechtssache T-189/07)

(2007/C 183/66)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Frosch Touristik GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Lauf)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: DSR touristik GmbH

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. März 2007 — Beschwerdenummer R 1084/2004-4 — in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zurückzuweisen;

die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Die Wortmarke „FLUGBÖRSE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 39 und 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 81 406).

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: DSR touristik GmbH.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Nichtigerklärung der betroffenen Marke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Fehlerhafte Anwendung des Artikels 51 Absatz 1 Buchstabe a), des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) sowie des Artikels 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1).


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


4.8.2007   

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C 183/34


Klage, eingereicht am 31. Mai 2007 — Anheuser-Busch/HABM — Budějovický Budvar (BUDWEISER)

(Rechtssache T-191/07)

(2007/C 183/67)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Anheuser-Busch, Inc. (St. Louis, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. von Bomhard)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Budějoviský Budvar, národní podnik

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) R 299/2006-2 vom 20. März 2007 aufzuheben;

hilfsweise, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) R 299/2006-2 vom 20. März 2007 insoweit aufzuheben, als sie die Waren „alkoholfreie Getränke“ betrifft;

die Kosten des Verfahrens dem Beklagten und im Falle ihres Prozessbeitritts der anderen Beteiligten vor dem Verfahren vor dem Harmonisierungsamt aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „BUDWEISER“ für Waren der Klasse 32 (Anmeldung Nr. 24 646).

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Budějoviský Budvar, národní podnik.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die internationale Wortmarke „BUDWEISER“ für Waren der Klasse 32, die internationale Bildmarke „Budweiser Budvar“ für Waren der Klassen 31 und 32 sowie die internationale Bildmarke „Budweiser Budvar“ für Waren der Klasse 32.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch und Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, fehlerhafte Anwendung des Artikels 74 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1) sowie Verletzung des Artikels 43 Absatz 2 derselben Verordnung; hilfsweise Verletzung des Artikels 73 dieser Verordnung wegen Begründungsmangels.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


4.8.2007   

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C 183/35


Klage, eingereicht am 6. Juni 2007 — Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (222)

(Rechtssache T-200/07)

(2007/C 183/68)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Agencja Wydawnicza „Technopol“ Sp. z o. o. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [radca prawny] D. Rzążewska)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. März 2007 in der Sache R 1276/2006-4 in vollem Umfang aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortzeichen „222“ für Waren in Klasse 16

Entscheidung des Prüfers: Ablehnung der Eintragung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: fehlerhafte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (1), da das Zeichen „222“ in Bezug auf die beanspruchten Waren weder beschreibend noch unzureichend unterscheidungskräftig sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993, ABl. 1994, L 11, S. 1.


4.8.2007   

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C 183/35


Klage, eingereicht am 6. Juni 2007 — Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (333)

(Rechtssache T-201/07)

(2007/C 183/69)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Agencja Wydawnicza „Technopol“ Sp. z o. o. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [radca prawny] D. Rzążewska)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. März 2007 in der Sache R 1277/2006-4 in vollem Umfang aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortzeichen „333“ für Waren in Klasse 16

Entscheidung des Prüfers: Ablehnung der Eintragung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: fehlerhafte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (1), da das Zeichen „333“ in Bezug auf die beanspruchten Waren weder beschreibend noch unzureichend unterscheidungskräftig sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993, ABl. 1994, L 11, S. 1.


4.8.2007   

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C 183/36


Klage, eingereicht am 6. Juni 2007 — Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (555)

(Rechtssache T-202/07)

(2007/C 183/70)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Agencja Wydawnicza „Technopol“ Sp. z o. o. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [radca prawny] D. Rzążewska)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. März 2007 in der Sache R 1278/2006-4 in vollem Umfang aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortzeichen „555“ für Waren in Klasse 16

Entscheidung des Prüfers: Ablehnung der Eintragung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: fehlerhafte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (1), da das Zeichen „555“ in Bezug auf die beanspruchten Waren weder beschreibend noch unzureichend unterscheidungskräftig sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993, ABl. 1994, L 11, S. 1.


4.8.2007   

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C 183/36


Klage, eingereicht am 7. Juni 2007 — Eurallumina/Kommission

(Rechtssache T-207/07)

(2007/C 183/71)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Eurallumina SpA (Portoscuso, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Solicitors L. Martin Alegi, R. Denton und E. Cormack)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Entweder

die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären oder

festzustellen, dass die vom Rat durch die Entscheidung 2001/224/EWG genehmigte Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 rechtmäßig ist und dass vom italienischen Staat früher gezahlte Beträge nicht als rechtswidrige staatliche Beihilfen angesehen oder jedenfalls nicht zurückgefordert werden dürfen, oder

die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären und festzustellen, dass die vom Rat durch die Entscheidung 2001/224/EWG genehmigte Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 rechtmäßig ist und dass vom italienischen Staat früher gezahlte Beträge nicht als rechtswidrige staatliche Beihilfen angesehen oder jedenfalls nicht zurückgefordert werden dürfen, oder

festzustellen, dass höchstens 3 EUR pro Tonne zurückgefordert werden dürfen.

Entweder

die Art. 1, 4, 5 und 6 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie Eurallumina betreffen, oder

festzustellen, dass die vom Rat durch die Entscheidung 2001/224/EWG genehmigte Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 rechtmäßig ist und dass vom italienischen Staat früher gezahlte Beträge nicht als rechtswidrige staatliche Beihilfen angesehen oder jedenfalls nicht zurückgefordert werden dürfen, oder

die Art. 1, 4, 5 und 6 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie Eurallumina betreffen, und festzustellen, dass die vom Rat durch die Entscheidung 2001/224/EWG genehmigte Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 rechtmäßig ist und dass vom italienischen Staat früher gezahlte Beträge nicht als rechtswidrige staatliche Beihilfen angesehen oder jedenfalls nicht zurückgefordert werden dürfen, oder

festzustellen, dass höchstens 3 EUR pro Tonne zurückgefordert werden dürfen.

Hilfsweise, die Art. 5 und 6 der angefochtenen Entscheidung, soweit sie Eurallumina betreffen, dahin zu ändern, dass gemäß der zur Zeit geltenden Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 vom italienischen Staat gezahlte Beträge nicht zurückgefordert werden dürfen, und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 286 final der Kommission vom 7. Februar 2007, mit der die Kommission feststellte, dass die von Frankreich, Irland und Italien gewährten Befreiungen der bei der Herstellung von Aluminiumoxid (Tonerde) verwendeten Schweröle von der Verbrauchsteuer ab dem 1. Januar 2004 staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG sind und dass ein bestimmter Teil dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, dass die weitere Befreiung der in Sardinien bei der Herstellung von Aluminiumoxid (Tonerde) als Brennstoff verwendeten Mineralöle von der Verbrauchsteuer auch nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (1) am 1. Januar 2004 keine staatliche Beihilfe darstelle, weil diese Befreiung, die durch die Entscheidung 2001/224/EG des Rates (2) genehmigt worden sei, gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang II ausdrücklich bis zum 31. Dezember 2006 fortgelte. Die Richtlinie 2003/96/EG habe somit die ihr gewährte Befreiung von der Verbrauchsteuer bis zum 31. Dezember 2006 erneut bestätigt.

Außerdem sei die durch die Entscheidung 2001/224/EG des Rates genehmigte Befreiung durch die „allgemeine Natur und Logik“ sowohl der Gemeinschaftsvorschriften als auch des italienischen Steuersystems gerechtfertigt, obwohl sie auf den ersten Blick eine selektive Maßnahme sei. Somit sei sie keine staatliche Beihilfe.

Überdies könne die durch die Entscheidung 2001/224/EG des Rates genehmigte Befreiung gemäß den Regelungen für Umweltschutzbeihilfen (3) selbst dann vom Verbot des Art. 87 Abs. 1 EG befreit werden, wenn sie als staatliche Beihilfe anzusehen wäre.

Schließlich habe die Kommission dadurch gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, der Gültigkeitsvermutung, der lex specialis, der praktischen Wirksamkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, dass sie die Befreiung der u. a. in Sardinien bei der Herstellung von Aluminiumoxid als Brennstoff verwendeten Mineralöle von der Verbrauchsteuer als staatliche Beihilfe angesehen habe, die ab dem 1. Januar 2004 zurückzufordern sei, denn die Klägerin habe erwarten dürfen, dass es sich bei der durch die Entscheidung 2001/224/EG des Rates genehmigten Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 um eine rechtsgültige Handlung der Gemeinschaft handele und dass Maßnahmen, die die italienischen Behörden und die Klägerin selbst erließen, um diese Entscheidung umzusetzen und sich auf sie zu verlassen, nicht zu einem rechtswidrigen Ergebnis führten.


(1)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51).

(2)  Entscheidung 2001/224/EG des Rates vom 12. März 2001 über Verbrauchsteuerermäßigungen und -befreiungen für Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden (ABl. L 84, S. 23).

(3)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. 2001, C 37, S. 3), insbesondere Randziffer 51 Ziffer 1 Buchst. a und b.


4.8.2007   

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C 183/37


Klage, eingereicht am 5. Juni 2007 — BOT Elektrownia Bełchatów u.a./Kommission

(Rechtssache T-208/07)

(2007/C 183/72)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: BOT Elektrownia Bełchatów S.A. (Rogowiec, Polen), BOT Elektrownia Turów S.A. (Bogatynia, Polen), BOT Elektrownia Opole S.A. (Brzezie, Polen), Elektrownia 'Kozienice' S.A. (Świerże Górne, Polen), Elektrownia Połaniec S.A. — Grupa Electrabel Polska (Połaniec, Polen), Elektrownia 'Rybnik' S.A. (Rybnik, Polen), Elektrownia Skawina S.A. (Skawina, Polen), Elektrownia 'Stalowa Wola' S.A. (Stalowa Wola, Polen), Południowy Koncern Energetyczny S.A. (Katowice, Polen), Zespół Elektrowni Dolna Odra S.A. (Nowe Czarnowo, Polen), Zespół Elektrowni Ostrołęka S.A. (Ostrołęka, Polen) and Zespół Elektrowni Pątnów-Adamów-Konin S.A. (Konin, Polen) (Prozessbevollmächtigte: B. Krużewski, M. Ciemiński, J. Młot-Schönthaler, N. Dodoo and S. Boullart, Rechtsanwälte)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung aufzuheben,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen, die Entscheidung der Kommission vom 26. März 2007 über den von Polen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG (1) übermittelten nationalen Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten für den Zeitraum von 2008-2012 aufzuheben.

Die Klägerinnen tragen zur Begründung vor, dass die Kommission eine fehlerhafte Entscheidung getroffen habe, mit der u. a. das zulässige Gesamtvolumen von CO2-Emissionen, die die von der Richtlinie 2003/87/EG erfassten Anlagen emittieren dürfen, erheblich verringert werde.

Die Kommission habe wesentliche Verfahrensvorschriften der Richtlinie 2003/87/EG verletzt, indem sie i) rechtswidrig die angefochtene Entscheidung nach Ablauf der in Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehenen Dreimonatsfrist angenommen habe und ii) rechtswidrig das Recht der Klägerinnen auf Anhörung vor der Annahme eines endgültigen nationalen Plans zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten für den Zeitraum von 2008-2012 durch Polen beschränkt habe.

Darüber hinaus habe die Kommission die ihr in der Richtlinie 2003/87/EG verliehenen Rechte missbraucht, indem sie i) eine zu geringe Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts für Polen und einen zu strengen Emissionsminderungsgrad angenommen habe, was die Zuteilung einer unterbewerteten Gesamtemissionsquote für Polen zur Folge gehabt habe, und ii) durch die Reduzierung der nationalen Emissionen für den Zeitraum 2008-2012 weit unterhalb dessen, was für Polen zur Erreichung seiner Kyoto-Ziele notwendig gewesen wäre, den wirklichen Zweck der Richtlinie als kosteneffizientes Instrument zur Erfüllung der Verpflichtungen der Parteien des Kyoto-Protokolls verzerrt habe.

Schließlich habe die Kommission die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und die Pflicht zu institutioneller Zusammenarbeit sowie ihre Begründungspflicht missachtet.


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/38


Klage, eingereicht am 12. Juni 2007 — Gaedertz/HABM — Living Byte Software (GlobalRemote)

(Rechtssache T-209/07)

(2007/C 183/73)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Kläger: Johann-Christoph Gaedertz (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. M. Gerstenberg)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Living Byte Software GmbH

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes vom 25. April 2007 in der Beschwerdenummer R 272/2005-4 aufzuheben;

die Gemeinschaftsmarke Nr. 1 466 499 „GlobalRemote“ für nichtig zu erklären;

die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Die Bildmarke „GlobalRemote“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 466 499).

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Living Byte Software GmbH.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Der Kläger.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Insb. Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da es der Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde, an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle und sie rein beschreibender Natur sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


4.8.2007   

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C 183/39


Klage, eingereicht am 11. Juni 2007 — RSA Security Ireland/Kommission

(Rechtssache T-210/07)

(2007/C 183/74)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: RSA Security Ireland Ltd (Shannon, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Solicitor S. Daly und Barrister B. Conway)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission, die der Klägerin am 30. März 2007 von den Revenue Commissioners mitgeteilt wurde, für nichtig zu erklären, weil sie das Produkt der Klägerin bei der Tarifierung gemäß der Kombinierten Nomenklatur nicht durch Abstellen auf dessen objektive Merkmale und Eigenschaften einreiht,

festzustellen, dass die Tarifierung des Produkts gemäß dessen wesentlichem Merkmal vorzunehmen ist, das darin besteht, dass es eine automatische Datenverarbeitungsmaschine ist und daher in Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist, oder, hilfsweise,

festzustellen, dass das Produkt aufgrund seiner wesentlichen Eigenschaften als Rechenmaschine oder Gerät gemäß Position 8470 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist,

festzustellen, dass gemäß den anerkannten Vorschriften über die Einreihung von Waren bei der Zollabfertigung an der Gemeinschaftsgrenze das wesentliche Merkmal des Produkts nicht das eines Sicherheitsgeräts oder eines Mittels zur Gewährung von Zugang zu auf einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder anderswo gespeicherten Aufzeichnungen ist,

die Rückerstattung der Zölle, die sie seit dem Inkrafttreten der Entscheidung der Kommission für die Einfuhr des Produkts in die Gemeinschaft gezahlt hat, zuzüglich Zinsen anzuordnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung einer ihr am 30. März 2007 von den Revenue Commissioners per E-Mail mitgeteilten Entscheidung der Kommission, mit der ihr Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft beschieden wurde, den sie in Bezug auf ein Sicherheitsgerät gestellt hatte, das mit einer als „SID 800 Product“ bezeichneten automatischen Datenverarbeitungsmaschine verbunden werden kann.

Die Klägerin macht geltend, dass ihr Produkt in der zunächst den Revenue Commissioners und dann ihr selbst mitgeteilten Entscheidung nicht durch Abstellen auf dessen objektive Merkmale und Eigenschaften eingereiht worden und die Tarifierung in einer grundlegend rechtsfehlerhaften Art und Weise erfolgt sei.

Außerdem sei das Produkt, wenn auf seine wesentlichen Merkmale abgestellt werde, als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in Position 8471 des Zollkodex der Gemeinschaft (1) einzureihen, da es die Voraussetzungen der Anmerkung 5.B. zu Position 8471 für eine solche Einreihung erfülle, oder da es selbst eine automatische Datenverarbeitungsmaschine sei.

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass das Produkt durch Abstellen auf dessen objektive Merkmale als Rechenmaschine oder -gerät in Position 8470 des Zollkodex der Gemeinschaften einzureihen sei.

Schließlich führt die Klägerin aus, das Verhalten der Kommission bei der Behandlung ihres Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für das Produkt auf der Grundlage seiner Eigenschaften als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine komme der Versagung eines fairen Verfahrens und einem Ermessensmissbrauch gleich.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2931/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).


4.8.2007   

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C 183/39


Klage, eingereicht am 13. Juni 2007 — AWWW/Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

(Rechtssache T-211/07)

(2007/C 183/75)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: AWWW GmbH ArbeitsWelt — Working World (Göttingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Schreier, M. Kappuhne)

Beklagte: Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das beschleunigte, nichtoffene Vergabeverfahren Nr. 2007/S 13-014125, bekannt gemacht in ABl. S 13 vom 19. Januar 2007, für Informationen und Analyse betreffend die Qualität von Arbeit und Beschäftigung, die Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen und die Umstrukturierung auf europäischer Ebene der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin trägt vor, dass das genannte Vergabeverfahren von der Beklagten nicht fair durchgeführt worden sei.

Erstens sei nicht hinreichend begründet worden, warum das Angebot der Klägerin abgelehnt worden sei. Insbesondere erklärten die Auszüge aus dem Bewertungsbogen, die der Klägerin weitergeleitet worden seien, nicht angemessen, warum der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben worden sei.

Zweitens weise das Schreiben der Beklagten vom 15. Mai 2007 formale Mängel auf, da Anhang B des Bewertungsberichts nicht von Personen unterzeichnet worden sei, die mit der Beurteilung der Angebote betraut gewesen seien.


4.8.2007   

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C 183/40


Klage, eingereicht am 15. Juni 2007 — Harman International Industries/HABM — Becker (Barbara Becker)

(Rechtssache T-212/07)

(2007/C 183/76)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Harman International Industries, Inc. (Northridge, USA) (Prozessbevollmächtigter: M. Vanhegan, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Barbara Becker (Miami, USA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Nr. 1 des Tenors der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 7. März 2007 (Sache R 502/2006-1) aufzuheben, mit der die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 15. Februar 2005 aufgehoben wurde;

anzuordnen, dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 2 939 072 insgesamt zurückgewiesen wird;

dem Beklagten ihre Kosten vor der Beschwerdekammer und dem Gericht erster Instanz aufzugeben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Barbara Becker.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftswortmarke „Barbara Becker“ für Waren in Klasse 9 — Anmeldung Nr. 2 939 072.

Anmelderin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Harman International Industries, Inc.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarken „BECKER“ und „BECKER ONLINE PRO“ für Waren der Klasse 9.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Widerspruch in vollem Umfang erfolgreich.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Beschwerde erfolgreich und Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 5 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates.

Die Beschwerdekammer habe Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 mit ihrer Feststellung verkannt, dass zwischen der Marke „BECKER“ der Klägerin und dem angemeldeten Zeichen „Barbara Becker“ keine begriffliche Ähnlichkeit und damit auch keine Verwechslungsgefahr bestünden. Die Beschwerdekammer habe auch Art. 8 Abs. 5 der Verordnung fehlerhaft angewandt, soweit sie eine Verbindung zwischen dem angemeldeten Zeichen „Barbara Becker“ und der Gemeinschaftsmarke der Klägerin verneint habe.


4.8.2007   

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C 183/40


Klage, eingereicht am 22. Juni 2007 — Donnici/Parlament

(Rechtssache T-215/07)

(2007/C 183/77)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Beniamino Donnici (Prozessbevollmächtigte: M. Sanino, G. Roberti, I. Perego, P. Salvatore, avvocati)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 über die Prüfung des Mandats des Klägers für nichtig zu erklären;

gemäß Art. 241 EG festzustellen, dass Art. 3 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments rechtswidrig ist;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung wird das Mandat des Klägers als Mitglied des Europäischen Parlaments, dessen Wahl von der zuständigen italienischen Behörde mitgeteilt wurde, für ungültig erklärt und die Gültigkeit des Mandats von Achille Occhetto bekräftigt.

Der Consiglio di Stato hat die Benennung von Achille Occhetto zum Mitglied des Europäischen Parlaments mit rechtskräftigem Urteil für nichtig erklärt.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, das Europäische Parlament

sei für eine Entscheidung über die Gültigkeit des dem Kläger übertragenen Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments unzuständig;

habe gegen Art. 12 des Akts von 1976 verstoßen, der es ihm keineswegs erlaube, die von den nationalen Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen;

habe Art. 3 Abs. 5 seiner Geschäftsordnung irrig angewandt, dessen Rechtswidrigkeit außerdem vom Kläger gerügt wird, weil er in Widerspruch zu dem Akt von 1976 stehe. Als Rechtsakt des abgeleiteten Rechts könne die Geschäftsordnung nicht von sich aus dem Europäischen Parlament Befugnisse zuweisen, die nicht bereits im Akt vorgesehen seien;

habe irrig angenommen, dass es einen Verstoß gegen Art. 6 des Akts von 1976 feststellen könne, und überdies den Grundsatz der Rechtskraft verletzt, indem es die von den nationalen Gerichten im vorliegenden Fall erlassenen rechtskräftig gewordenen Urteile „unangewendet“ gelassen habe;

habe den angefochtenen Beschluss nicht angemessen begründet und insbesondere nicht erklärt, welche Gründe es dazu veranlasst hätten, die insoweit entgegenstehende Stellungnahme seines Juristischen Dienstes unberücksichtigt zu lassen.


4.8.2007   

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C 183/41


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. Mai 2007 — Neue Erba Lautex/Kommission

(Rechtssache T-181/02) (1)

(2007/C 183/78)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 202 vom 24.8.2002.


4.8.2007   

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C 183/41


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 16. Mai 2007 — Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission

(Rechtssache T-378/02) (1)

(2007/C 183/79)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 55 vom 8.3.2003.


4.8.2007   

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C 183/41


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 4. Juni 2007 — Kommission/TH Parkner

(Rechtssache T-266/06) (1)

(2007/C 183/80)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 294 vom 2.12.2006.


Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

4.8.2007   

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C 183/42


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2007 — Da Silva/Kommission

(Rechtssache F-21/06) (1)

(Beamte - Ernennung in der Besoldungsgruppe - Stelle eines Direktors, deren Ausschreibung vor dem 1. Mai 2004 veröffentlicht wurde - Änderung des Statuts - Art. 2 und Art. 5 Abs. 5 des Anhangs XIII des Statuts - Einstufung in die Besoldungsgruppe nach ungünstigeren neuen Bestimmungen - Grundsatz, wonach jeder Beamte Anwartschaft auf eine Laufbahn hat)

(2007/C 183/81)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Joao da Silva (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, H. Kraemer und K. Herrmann)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Arpio Santacruz und I. Sulce)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 2005 über die Ernennung des Klägers zum Direktor, soweit darin seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A*14 anstatt in die Besoldungsgruppe A 2, die in der 2003 veröffentlichten Stellenausschreibung genannt war, festgelegt wird, sowie Wiedereinstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A*15 (früher A 2) und rückwirkende Wiederherstellung seiner beruflichen Laufbahn

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Mai 2005 wird aufgehoben, soweit darin Herr da Silva als Direktor in die Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wird.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten von Herrn da Silva sowie ihre eigenen Kosten.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 108 vom 6.5.2006, S. 31.


4.8.2007   

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C 183/42


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2007 — Bianchi/Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

(Rechtssache F-38/06) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag - Nichtverlängerung - Unzulängliche fachliche Leistung - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

(2007/C 183/82)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Irène Bianchi (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Beklagte: Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) (Prozessbevollmächtigte: M. Dunbar im Beistand von Rechtsanwalt G. Vandersanden)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Direktorin der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, den Vertrag der Klägerin als Bedienstete auf Zeit nicht zu verlängern, und Schadensersatz

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 143 vom 17.6.2006, S. 37.


4.8.2007   

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C 183/43


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Juni 2007 — Davis u. a./Rat

(Rechtssache F-54/06) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehaltsansprüche - Berichtigungskoeffizient - Versetzung in den Ruhestand nach dem Inkrafttreten des Statuts in seiner seit dem 1. Mai 2004 anwendbaren Fassung - Anwendung von Berichtigungskoeffizienten, deren Berechnung sich nach den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten des Landes richtet, in dem die Ruhegehaltsempfänger wohnen - Übergangsregelung - Abschaffung der Berichtigungskoeffizienten für die Ruhegehaltsansprüche, die nach dem Inkrafttreten des Statuts in seiner seit dem 1. Mai 2004 anwendbaren Fassung erworben wurden)

(2007/C 183/83)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: John Davis (Bolton, Vereinigtes Königreich) und drei weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Arpio Santacruz und I. Sulce)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidungen des Rates, mit denen die Ruhegehaltsansprüche der Kläger festgesetzt wurden, soweit auf den nach dem 30. April 2004 erworbenen Teil ihrer Ruhegehaltsansprüche kein Berichtigungskoeffizient angewandt wird und der Berichtigungskoeffizient, der auf den vor dem 30. April 2004 erworbenen Teil ihrer Ruhegehaltsansprüche angewandt wird, sich von demjenigen unterscheidet, der auf die Bezüge der im Vereinigten Königreich oder in Dänemark Dienst tuenden Beamten angewandt wird.

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 154 vom 1.7.2006, S. 28.


4.8.2007   

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C 183/43


Klage, eingereicht am 16. Mai 2007 — Wolfgang A. Mandt/Europäisches Parlament

(Rechtssache F-45/07)

(2007/C 183/84)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Wolfgang A. Mandt (Kreuztal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: B. Kolb, Rechtsanwältin)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge des Klägers

Aufhebung des Bescheides vom 8. Februar 2007, die Hinterbliebenenrente des Klägers um 50 % zu kürzen,

Verurteilung des Beklagten, dem Kläger rückwirkend zum 1. April 2006 sowie fortlaufend jeweils monatlich weitere 50 % der Hinterbliebenenrente seiner verstorbenen Frau Gisela Neumann zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Europäische Parlament hat dem Kläger 50 % seiner Hinterbliebenenrente als Witwer der Frau Gisela Neumann gekürzt unter Hinweis auf die Nichtanerkennung des von der verstorbenen Ehefrau im Jahre 1995 erstrittenen rechtskräftigen belgischen Scheidungsurteils, das gegen deren ersten Ehemann ergangen war.

Die Klage richtet sich gegen die Nichtanerkennung dieses Urteils sowie gegen die Verordnung Nr. 2201/2203 EG des Rates vom 24.11.2003. Der Kläger führt an, dass er der alleinige „überlebende Ehegatte“ sei, da die Ehe zwischen ihm und der Verstorbenen rechtswirksam zustande kam (Art. 18 Anhang VIII des Beamtenstatuts).


4.8.2007   

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C 183/43


Klage, eingereicht am 30. Mai 2007 — Tiralongo/Kommission

(Rechtssache F-55/07)

(2007/C 183/85)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Giuseppe Tiralongo (Ladispoli, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sciaudone, R. Sciaudone und S. Frazzani)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Zulässigkeit der vorliegenden Klage festzustellen;

der Kommission aufzugeben, die Informationen und Unterlagen in Bezug auf die Einstellung und die aufeinanderfolgenden Verlängerungen des Vertrags von Frau X im Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vorzulegen und Frau X als Zeugin zu laden;

alle prozessleitenden Maßnahmen und Beweisaufnahmen anzuordnen, die zur Beurteilung des von der Kommission begangenen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot erforderlich sind;

die Kommission zur Zahlung von 460 000 Euro oder eines vom Gericht für angemessen gehaltenen anderen Betrags als Ersatz des ihm zugefügten materiellen Schadens zu verurteilen;

die Kommission zur Zahlung von 100 000 Euro oder eines vom Gericht für angemessen gehaltenen anderen Betrags als Ersatz des ihm zugefügten immateriellen Schadens zu verurteilen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, der bis 30. April 2005 Bediensteter auf Zeit beim Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) war, begehrt den Ersatz des Schadens, der ihm aufgrund mehrerer rechtswidriger Verhaltensweisen der Kommission im Rahmen der Verlängerung seines Vertrags entstanden sei. Diese rechtswidrigen Verhaltensweisen beträfen insbesondere: i) einen Verstoß gegen die auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstes anwendbaren Vorschriften und die einschlägige Rechtsprechung; ii) einen Verstoß gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens; iii) einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen das Diskriminierungsverbot.


4.8.2007   

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C 183/44


Klage, eingereicht am 11. Juni 2007 — Gerochristos/Parlament

(Rechtssache F-56/07)

(2007/C 183/86)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ioannis Gerochristos (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Parlaments vom 26. September 2006 aufzuheben, ihn unter Einstufung in die Besoldungsgruppe AD 6, Dienstaltersstufe 3, zum Beamten auf Probe in der Funktionsgruppe Administration zu ernennen;

die darauf folgende Entscheidung des Parlaments über die Einbehaltung eines Betrags von 994,95 Euro von seinem Grundgehalt aufzuheben und anzuordnen, dass ihm dieser Betrag mit der nächsten auf die Aufhebungsentscheidung folgenden fälligen Zahlung erstattet wird;

den Beklagten zu verurteilen, 25 000 Euro als Ersatz für den immateriellen und materiellen Schaden und als Entschädigung für die Beeinträchtigung seiner Laufbahn zu zahlen, vorbehaltlich einer Erhöhung und/oder Verminderung im Laufe des Verfahrens;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, erfolgreicher Teilnehmer des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/A/18/04 (1), dessen Bekanntmachung vor Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (2) veröffentlicht worden war, war Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe AST 8, als er als Beamter der Besoldungsgruppe AD 6 eingestellt wurde.

Der Kläger macht erstens einen Verstoß gegen die in Art. 25 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) vorgesehene Begründungspflicht geltend, da die Verwaltung ihm gegenüber keine Angaben zu den Gründen für seine Einstufung in die Besoldungsgruppe AD 6 sowie für die Entscheidung, einen Betrag von 994,95 Euro von seinem Grundgehalt einzubehalten, gemacht habe.

Zweitens beruft sich der Kläger auf einen Verstoß gegen Art. 31 des Statuts, gegen die Art. 2 und 8 des Anhangs XIII des Statuts sowie gegen die Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und erhebt eine Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts.

Drittens trägt der Kläger vor, die Verwaltung habe gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verstoßen, insbesondere weil er gegenüber anderen Zeitbediensteten und Beamten benachteiligt werde, denen in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 und 4 des Anhangs XIII des Statuts oder bestimmter vom Präsidium des Parlaments am 13. Februar 2006 erlassener Vorschriften eine günstigere Einstufung zuteil geworden sei.

Viertens macht der Kläger einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geltend, insbesondere da in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens von der Bildung einer Reserveliste von Verwaltungsräten der Besoldungsgruppe A7/A6 die Rede sei.

Fünftens liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen die Fürsorgepflicht vor.

Schließlich habe die Verwaltung dadurch, dass sie den oben genannten Betrag von seinem Grundgehalt einbehalten habe, gegen Art. 85 des Statuts verstoßen.


(1)  ABl. C 96 A vom 21.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/45


Klage, eingereicht am 5. Juni 2007 — Wiedmann/Parlament

(Rechtssache F-57/07)

(2007/C 183/87)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Thomas Wiedmann (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 26. Juni 2006 über seine Ernennung zum Beamten der Europäischen Gemeinschaften aufzuheben, soweit er darin in die Besoldungsgruppe AD 6, Dienstaltersstufe 1, eingestuft wird;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht Klagegründe geltend, die denen in der Rechtssache F-12/06 (1) sehr ähnlich sind.


(1)  ABl. C 86 vom 8.4.2006, S. 48.