ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 179

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
1. August 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 179/01

Euro-Wechselkurs

1

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2007/C 179/02

Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen — Gemeinsames harmonisiertes Programm der Europäischen Union für Konjunkturumfragen bei Unternehmern und Verbrauchern

2

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 179/03

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4818 — Citigroup/Nikko) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

12

2007/C 179/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4821 — CVC/Taminco) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

13

2007/C 179/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4659 — TF1/Artémis/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

14

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2007/C 179/06

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

15

2007/C 179/07

Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

1.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/1


Euro-Wechselkurs (1)

31. Juli 2007

(2007/C 179/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3707

JPY

Japanischer Yen

163,59

DKK

Dänische Krone

7,4409

GBP

Pfund Sterling

0,674

SEK

Schwedische Krone

9,19

CHF

Schweizer Franken

1,6519

ISK

Isländische Krone

83,64

NOK

Norwegische Krone

7,9595

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5842

CZK

Tschechische Krone

28,037

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

250,45

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6967

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,789

RON

Rumänischer Leu

3,159

SKK

Slowakische Krone

33,365

TRY

Türkische Lira

1,7498

AUD

Australischer Dollar

1,5951

CAD

Kanadischer Dollar

1,454

HKD

Hongkong-Dollar

10,7258

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,775

SGD

Singapur-Dollar

2,0712

KRW

Südkoreanischer Won

1 260,08

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,74

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,3795

HRK

Kroatische Kuna

7,3085

IDR

Indonesische Rupiah

12 644,71

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7351

PHP

Philippinischer Peso

62,093

RUB

Russischer Rubel

35,006

THB

Thailändischer Baht

41,121


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

1.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/2


AUFRUF ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN

Gemeinsames harmonisiertes Programm der Europäischen Union für Konjunkturumfragen bei Unternehmern und Verbrauchern

(2007/C 179/02)

1.   KONTEXT

Die Europäische Kommission ruft zur Einreichung von Vorschlägen (Az. ECFIN/2007/A3-012) für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des gemeinsamen harmonisierten Programms für Konjunkturumfragen (von der Kommission gebilligt am 12. Juli 2006 — COM(2006)379) in der Europäischen Union und folgenden Kandidatenländern auf: Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Türkei. Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen einer auf drei Jahre angelegten Partnerschaftsrahmenvereinbarung zwischen der Kommission und den spezialisierten Organisationen.

Mit dem Programm sollen Daten über die Lage der Wirtschaft in den EU-Mitgliedstaaten und den Kandidatenländern erhoben werden, vor allem um die Konjunkturzyklen im Hinblick auf die Steuerung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) vergleichen zu können. Das gemeinsame harmonisierte Programm ist zu einem unerlässlichen Instrument der wirtschaftspolitischen Überwachung im Rahmen der WWU geworden und dient darüber hinaus allgemeinen wirtschaftspolitischen Zwecken.

2.   ZWECK DER MASSNAHME UND LEISTUNGSBESCHREIBUNG

2.1   Ziele

Im Rahmen des gemeinsamen harmonisierten EU-Programms führen spezialisierte Organisationen/Institute kofinanzierte Meinungsumfragen durch. Die Kommission will zu diesem Zweck Vereinbarungen mit Organisationen und Instituten schließen, die die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um in den nächsten drei Jahren mindestens eine der folgenden Umfragen durchzuführen:

Umfrage über Investitionen

Umfrage in der Bauwirtschaft

Umfrage im Einzelhandel

Umfrage im Dienstleistungssektor

Umfrage in der Industrie

Umfrage bei den Verbrauchern

„Ad-hoc“-Umfragen zu aktuellen Wirtschaftsfragen. Diese Ad-hoc-Umfragen werden in weniger regelmäßigen Abständen zusätzlich zu den monatlichen Umfragen durchgeführt, wobei dieselben Stichproben verwendet werden wie bei den monatlichen Umfragen, um Informationen zu bestimmten wirtschaftspolitischen Themen einzuholen.

Die Umfragen richten sich an Manager in der Industrie, im Investmentbereich, der Bauwirtschaft, dem Einzelhandel und dem Dienstleistungssektor sowie an Verbraucher.

2.2   Technische Spezifikationen

2.2.1   Umfragezeitplan und Ergebnisübermittlung

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die im Rahmen dieser Aufforderung vorgesehenen Umfragen:

Titel der Umfrage

Anzahl der Aktivitäten/Größenklassen

Anzahl der Aggregate

Anzahl der monatlichen Fragen

Anzahl der vierteljährlichen Fragen

Industrie

40/-

16

7

9

Investitionen

6/6

2

2 Fragen im März/April

4 Fragen im Oktober/November

Bauwirtschaft

3/-

2

5

1

Einzelhandel

7/-

2

6

-

Dienstleistungen

18/-

1

6

1

Verbraucher

24 Aufschlüsselungen

1

14 (einschließlich 2 fakultativer Fragen)

3

Die monatlichen Umfragen müssen in den ersten zwei Wochen des Monats durchgeführt und die Ergebnisse der Kommission per E-Mail spätestens 4 — 6 Werktage vor Monatsende unter Einhaltung des der Einzelvereinbarung beigefügten Zeitplans übermittelt werden.

Die vierteljährlichen Umfragen müssen in den ersten zwei Wochen des jeweils ersten Quartalsmonats (Januar, April, Juli, Oktober) durchgeführt und die Ergebnisse der Kommission per E-Mail spätestens 4 — 6 Werktage vor Ende des Monats Januar, April, Juli bzw. Oktober unter Einhaltung des der Einzelvereinbarung beigefügten Zeitplans übermittelt werden.

Die halbjährlichen Umfragen über die Investitionen müssen im März/April und im Oktober/November durchgeführt und die Ergebnisse der Kommission per E-Mail mindestens 4 — 6 Werktage vor Ende des Monats Mai bzw. Dezember unter Einhaltung des der Einzelvereinbarung beigefügten Zeitplans übermittelt werden.

Bei „Ad-hoc“-Umfragen verpflichtet sich der Empfänger, den für die jeweilige Umfrage vorgegebenen Zeitplan einzuhalten.

Eine detaillierte Beschreibung der Maßnahme (Anhang I der Einzelvereinbarung) kann von folgender Internetseite heruntergeladen werden:

http://ec.europa.eu/economy_finance/tenders/2007/call2007_14en.htm

2.2.2   Methodik und Fragebögen

Einzelheiten über Methodik, Fragebögen und die internationalen Leitlinien zur Durchführung von Konjunkturumfragen bei Unternehmern und Verbrauchern können dem Handbuch über das gemeinsame harmonisierte Programm der EU für Konjunkturumfragen entnommen werden, das unter folgender Internetadresse abgerufen werden kann:

http://ec.europa.eu/economy_finance/indicators/business_consumer_surveys/userguide_en.pdf

3.   ADMINISTRATIVE BESTIMMUNGEN UND DAUER

3.1   Administrative Bestimmungen

Die Organisation bzw. das Institut wird für eine Höchstdauer von 3 Jahren ausgewählt. Die Kommission möchte mit den erfolgreichen Antragstellern eine langfristige Zusammenarbeit aufbauen. Zu diesem Zweck wird zwischen den Parteien eine drei Jahre geltende Partnerschaftsrahmenvereinbarung geschlossen. Im Rahmen dieser Partnerschaftsrahmenvereinbarung, in der die gemeinsamen Ziele und die Art der geplanten Maßnahmen festgelegt sind, können drei Einzelvereinbarungen mit einer Laufzeit von jeweils einem Jahr geschlossen werden. Die erste dieser Einzelvereinbarungen gilt von Mai 2008 bis April 2009.

3.2   Dauer

Die Umfragen werden vom 1. Mai bis 30. April durchgeführt, mit Ausnahme der Investitionsumfrage, die bis 31. Mai läuft. Die Dauer der Maßnahmen darf 12 Monate (bei der Investitionsumfrage 13 Monate) nicht übersteigen.

4.   FINANZRAHMEN

4.1   Finanzierungsquellen der Gemeinschaftsunterstützung

Die ausgewählten Maßnahmen werden aus der Haushaltslinie 01 02 02 — „Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Währungsunion“ finanziert.

4.2   Geschätzter Gesamtbetrag der verfügbaren Gemeinschaftsmittel

Das jährliche Gesamtbudget für diese Umfragen in der Zeit von Mai 2008 — April 2009 beläuft sich auf 5 000 000 EUR (fünf Millionen Euro).

Die Beträge für die beiden darauffolgenden Jahre können, sofern die entsprechenden Haushaltsmittel verfügbar sind, um rund 3 % angehoben werden.

4.3   Prozentualer Anteil der Gemeinschaftsmittel

Der Beitrag der Gemeinschaft zur gemeinsamen Finanzierung beläuft sich auf maximal 50 % der förderfähigen Aufwendungen des Empfängers je Umfrage. Der Anteil der Gemeinschaftsfinanzierung wird von der Kommission für jede einzelne Maßnahme festgelegt.

4.4   Finanzierung der Maßnahmen durch den Empfänger und förderfähige Aufwendungen

Der Empfänger muss für das Jahr 1 eine auf Euro lautende detaillierte Aufstellung der geschätzten Kosten und die Finanzierung der Maßnahme vorlegen. Auf Aufforderung der Kommission ist auch eine detaillierte Kostenaufstellung für die Jahre 2 und 3 der Partnerschaftsrahmenvereinbarung vorzulegen.

Der bei der Kommission beantragte Betrag der Finanzhilfe wird auf die nächste Zehnerstelle gerundet. Diese Aufstellung wird der Einzelvereinbarung als Anhang angefügt. Die Kommission kann die darin angegebenen Zahlen für Prüfungen heranziehen.

Förderfähig sind nur Kosten, die nach Unterzeichnung der Einzelvereinbarung durch alle Parteien angefallen sind. In Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden, doch dürfen die Kosten in keinem Fall vor der Antragstellung entstanden sein. Sachleistungen sind keine förderfähigen Aufwendungen.

4.5   Zahlungsmodalitäten

Der Empfänger kann im September einen Antrag auf Vorfinanzierung von 40 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe stellen. Der Antrag auf Zahlung des Restbetrags ist zusammen mit der Endabrechnung und der detaillierten Kostenaufstellung binnen zwei Monaten nach Abschluss der Maßnahme einzureichen (Einzelheiten siehe Artikel 5 und 6 der Einzelvereinbarung).

Voraussetzung für den Vorfinanzierungsantrag und den Antrag auf Zahlung des Restbetrags ist die fristgerechte Einreichung der Umfrageergebnisse.

Als förderfähig gelten nur die Aufwendungen, die sich anhand des Buchführungssystems des Empfängers nachvollziehen und feststellen lassen.

4.6   Untervergabe

Beläuft sich bei einem Vorschlag der Anteil der von einem Unterauftragnehmer erbrachten Dienstleistungen auf 50 % der Aufgaben oder mehr, so muss der Unterauftragnehmer sämtliche Unterlagen beibringen, die für die Beurteilung des Gesamtvorschlags des Antragstellers anhand der Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien (siehe Nummern 5, 6 und 7) erforderlich sind. Der Unterauftragnehmer muss nachweisen, dass er die Ausschlusskriterien sowie die Auswahl- und Zuschlagskriterien, die für die von ihm erbrachten Leistungen maßgeblich sind, erfüllt.

Der Antragsteller erteilt dem Unterauftragnehmer den Zuschlag, der das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis vorlegt, wobei darauf zu achten ist, dass es nicht zu einem Interessenkonflikt kommt. Bei Unteraufträgen, die 60 000 EUR übersteigen, muss der ausgewählte Antragssteller nachweisen, dass der Unterauftragnehmer aufgrund des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses ausgewählt wurde.

4.7   Gemeinsame Vorschläge

Bei gemeinsamen Vorschlägen müssen die Aufgaben und der jeweilige finanzielle Beitrag aller an dem gemeinsamen Vorschlag Beteiligten eindeutig festgelegt sein. Alle Beteiligten müssen sämtliche Unterlagen beibringen, die für die Beurteilung des Gesamtvorschlags anhand der Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien (siehe Nummern 5, 6 und 7), die für ihre jeweiligen Aufgaben gelten, erforderlich sind.

Einer der Beteiligten übernimmt die Rolle des Koordinators, was bedeutet, dass er

gegenüber der Kommission die Gesamtverantwortung für die Partnerschaft übernimmt;

die Tätigkeiten der anderen Beteiligten kontrolliert;

für die Gesamtkohärenz und fristgerechte Vorlage der Umfrageergebnisse sorgt;

die Unterzeichnung des Vertrags zentral verwaltet und der Kommission den von allen Teilnehmern ordnungsgemäß unterzeichneten Vertrag übermittelt (Vollmacht ist möglich);

die Finanzbeiträge der Kommission zentral verwaltet und die entsprechenden Zahlungen an die Teilnehmer leistet;

die Belege für die Ausgaben eines jeden Beteiligten sammelt und sie in einem Vorgang vorlegt.

5.   ZULASSUNGSKRITERIEN

5.1   Rechtsstatus der Antragsteller

Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen richtet sich an Organisationen/Institute (juristische Personen) mit Rechtsstatus in einem EU-Mitgliedstaat, in Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder der Türkei. Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie eine juristische Person sind, und zu diesem Zweck die Standardbescheinigung über ihre Rechtspersönlichkeit vorlegen.

5.2   Ausschlussgründe

Von der Förderung ausgeschlossen (1) sind Antragsteller,

(a)

die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden;

(b)

die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen;

(c)

die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, welche vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde;

(d)

die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind;

(e)

die rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gerichteten Handlung verurteilt worden sind;

(f)

bei denen im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag oder einer Finanzhilfe aus dem Gemeinschaftshaushalt eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen festgestellt wurde;

(g)

die sich in einem Interessenkonflikt befinden;

(h)

die bei der Erteilung der verlangten Auskünfte unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben.

Die Antragsteller müssen unter Verwendung des Standardvordrucks eine Erklärung abgeben, dass keiner der unter 5.2 genannten Umstände auf sie zutrifft.

5.3   Verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen

1.

Unbeschadet der Verhängung von Vertragsstrafen werden Antragsteller oder Bieter und Auftragnehmer, die sich falscher Erklärungen oder der Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen eines früheren Auftrags schuldig gemacht haben, für eine Höchstdauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der nach Anhörung des Auftragnehmers bestätigten Feststellung des Verstoßes, von aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Aufträgen oder Finanzhilfen ausgeschlossen. Im Wiederholungsfall innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß kann die Ausschlussdauer auf drei Jahre heraufgesetzt werden.

Gegen Antragsteller oder Bieter, die sich falscher Erklärungen schuldig gemacht haben, werden außerdem finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 bis 10 % des Gesamtwerts des zu vergebenden Auftrags verhängt.

Gegen Auftragnehmer, die sich der Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen schuldig gemacht haben, werden ebenfalls finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 bis 10 % des Gesamtwerts des fraglichen Auftrags verhängt. Im Wiederholungsfall innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß kann dieser Satz auf 4 bis 20 % angehoben werden.

2.

In den unter Nummer 5.2 Buchstaben a, c und d genannten Fällen werden Antragsteller oder Bieter für eine Dauer von höchstens zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes, nach Anhörung des Auftragnehmers von Aufträgen und Finanzhilfen ausgeschlossen.

In den unter Nummer 5.2 Buchstaben b und e genannten Fällen werden Antragsteller oder Bieter für eine Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens vier Jahren, gerechnet ab der Notifizierung des Gerichtsurteils, von Aufträgen und Finanzhilfen ausgeschlossen.

Im Wiederholungsfall innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß oder der ersten rechtskräftigen Verurteilung kann die Ausschlussdauer auf fünf Jahre heraufgesetzt werden.

3.

Zu den unter Nummer 5.2 Buchstabe e genannten Fällen gehören:

(a)

Fälle von Betrug gemäß Artikel 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften;

(b)

Fälle von Korruption gemäß Artikel 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind;

(c)

Fälle der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der gemeinsamen Maßnahme 98/733/JAI des Rates (2);

(d)

Fälle von Geldwäsche gemäß Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates (3).

6.   AUSWAHLKRITERIEN

Die Antragsteller müssen über solide Finanzierungsmöglichkeiten verfügen, die ausreichen, ihre Tätigkeit während der gesamten Laufzeit der Maßnahme sicherzustellen. Sie müssen ferner über die nötigen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, um die geplante Aktion bzw. das Arbeitsprogramm durchführen zu können.

6.1   Finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers

Die Antragsteller müssen finanziell in der Lage sein, die geplante Maßnahme durchzuführen, und müssen ihre Bilanz sowie ihre Gewinn- und Verlustrechnung für die letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre vorlegen. Bei öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen wird hiervon abgesehen.

6.2   Operationelle Leistungsfähigkeit der Antragsteller

Die Antragsteller müssen operationell in der Lage sein, die geplante Maßnahme durchzuführen, und entsprechende Nachweise hierfür vorlegen.

Die Befähigung der Antragsteller wird anhand folgender Kriterien beurteilt:

mindestens dreijährige nachweisliche Erfahrung mit der Ausarbeitung und Durchführung von Umfragen;

nachweisliche Erfahrung mit der Auswertung von Umfrageergebnissen und mit methodologischer Fragestellung (Stichproben, Fragebögen und zeitliche Staffelung);

Fähigkeit zur Anwendung der Methodik des gemeinsamen harmonisierten Programms der EU für Konjunkturumfragen bei Unternehmern und Verbrauchern, zur Einhaltung der von der Europäischen Kommission und der OECD gemeinsam ausgearbeiteten internationalen Leitlinien zur Durchführung von Konjunkturumfragen bei Unternehmern und Verbrauchern (siehe Nummer 2.2.2) sowie zur Befolgung der Vorgaben der Kommission: Einhaltung der monatlichen Meldetermine, Verbesserung und Anpassung des Umfrageprogramms nach den Vorgaben der Kommissionsdienststellen entsprechend den bei den Koordinierungssitzungen mit den Vertretern der betreffenden Organisationen/Institute erzielten Vereinbarungen.

7.   ZUSCHLAGSKRITERIEN

Die Aufträge werden nach folgenden Kriterien vergeben:

Fachkenntnisse und Erfahrung auf den unter Nummer 6.2 genannten Gebieten,

Fachkenntnisse und Erfahrung mit der Festlegung von Indikatoren anhand der Umfrageergebnisse und mit der Verwertung der Umfrageergebnisse zur konjunkturellen und makroökonomischen Analyse und Forschung, einschließlich sektoraler Analysen,

Effektivität der vorgeschlagenen Umfragemethodik, einschließlich Stichprobenplan, Stichprobenumfang, Erhebungsquote, Antwortquote, usw.,

Befähigung und Kenntnisse in Bezug auf die speziellen Umfragemerkmale des Sektors und des Landes, in denen die Umfrage(n) durchgeführt werden soll(en),

Effizienz der Arbeitsorganisation des Antragstellers in Bezug auf Flexibilität, Infrastruktur, Qualifikation der Mitarbeiter und Strukturen zur Durchführung der Arbeiten, Meldung der Ergebnisse, Beteiligung an der Vorbereitung der Umfragen im Rahmen des gemeinsamen harmonisierten Programms und für die Kontakte mit der Kommission.

8.   PRAKTISCHER ABLAUF

8.1   Erstellung und Einreichung der Vorschläge

Die Vorschläge müssen das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Standardformular für Finanzhilfeanträge sowie alle darin genannten Nachweise umfassen. Die Antragsteller können Vorschläge für mehrere Umfragen und Länder einreichen. Dabei sollte jedoch für jedes Land ein gesonderter Vorschlag abgegeben werden.

Alle Vorschläge müssen aus drei Teilen bestehen:

verwaltungstechnischer Teil

fachlicher Teil

finanztechnischer Teil.

Bei der Kommission sind folgende Standardformulare erhältlich:

Standard-Finanzhilfeantrag

Standardkostenaufstellung zur Angabe der veranschlagten Umfragekosten und des Finanzierungsplans

Standardformblatt für Finanzangaben

Standardformblatt zur Rechtsform

Standarderklärung über die Teilnahmeberechtigung

Standarderklärung über die Bereitschaft, die Partnerschaftsrahmenvereinbarung und die spezifische Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen

Standardformblatt über die Vergabe von Unteraufträgen

Standardformblatt für die Beschreibung der Umfragemethodik

sowie Unterlagen zu finanziellen Aspekten der Finanzhilfe:

Merkblatt für die Erstellung von Finanzschätzungen und -berichten

Muster der Partnerschaftsrahmenvereinbarung

Muster der Einzelvereinbarung.

Sie können

(a)

unter nachstehender Internetadresse heruntergeladen:

http://ec.europa.eu/economy_finance/tenders/2007/call2007_14en.htm

oder

(b)

schriftlich bei der Kommission beantragt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen

Referat ECFIN-A-3 (Konjunkturerhebungen)

Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen — ECFIN/2007/A3-012

BU-1 3/146

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 296 36 50

E-mail ecfin-bcs-mail@ec.europa.eu

Bitte unbedingt angeben: „Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen — ECFIN/2007/A3-012“

Die Kommission behält sich Änderungen der Muster vor, wenn das gemeinsame harmonisierte Programm der EU bzw. die Verwaltung der verfügbaren Haushaltsmittel dies erfordern.

Die Vorschläge sind in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft, ggf. mit englischer, französischer oder deutscher Übersetzung, einzureichen.

Jede Bewerbung muss ein unterzeichnetes Original und drei Kopien enthalten; diese bitte nicht zusammenheften. Sie erleichtern damit die Vorbereitung der Kopien/Unterlagen für den Auswahlausschuss.

Der Vorschlag ist in doppeltem Umschlag verschlossen einzusenden.

Der äußere Umschlag ist mit der unter Nummer 8.3 angegebenen Anschrift zu versehen.

Der innere verschlossene Umschlag enthält den Vorschlag und trägt den Vermerk „Appel à propositions — ECFIN/2007/A3-012 — à ne pas ouvrir par le service courrier“ (Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen ECFIN/2007/A3-012, nicht von der Poststelle zu öffnen).

Zur Bestätigung des Eingangs der Unterlagen sendet die Kommission den Antragstellern die dem Vorschlag beigefügte Empfangsbestätigung zurück.

8.2   Inhalt der Vorschläge

8.2.1   Verwaltungstechnischer Teil

Der verwaltungstechnische Teil des Vorschlags muss Folgendes enthalten:

den ordnungsgemäß unterzeichneten Standard-Finanzhilfeantrag,

das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Standardformblatt zur Rechtsform sowie den geforderten Nachweis über den Rechtsstatus der Organisation bzw. des Instituts,

das ausgefüllte und unterzeichnete Standardformblatt mit Finanzangaben,

die unterzeichnete Standarderklärung des Antragstellers zu seiner Teilnahmeberechtigung,

die ordnungsgemäß unterzeichnete Standarderklärung über die Bereitschaft, die Partnerschaftsrahmenvereinbarung und die spezifische Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen

das Organigramm der Organisation bzw. des Instituts, unter Angabe der Namen und Funktionen der Geschäftsleitung und der für die Durchführung der Umfragen zuständigen Stelle,

Nachweis einer soliden Finanzlage: Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für die beiden letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre, d.h. 2005 und 2006.

8.2.2   Fachlicher Teil

Der fachliche Teil des Vorschlags muss Folgendes enthalten:

Beschreibung der Tätigkeit der Organisation bzw. des Instituts, die eine Bewertung der Kompetenz sowie des Umfangs und der Dauer der Erfahrungen auf den unter Nummer 6.2 genannten Gebieten ermöglicht. Aufgeführt werden sollten einschlägige Studien, Dienstleistungsaufträge, Beratungstätigkeiten, Umfragen, Veröffentlichungen und sonstige frühere Arbeiten, unter Angabe des Namens der Kunden und unter Hinweis auf Arbeiten, die für Rechnung der Europäischen Kommission durchgeführt wurden. Außerdem sollten die relevantesten Studien und/oder Ergebnisse beigefügt werden.

Ausführliche Beschreibung der betrieblichen Organisation zur Durchführung der Umfragen. Beigefügt werden sollten Belege über die Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel und Qualifikation der Mitarbeiter (Kurzlebensläufe der für die Durchführung der Umfragen wichtigsten Mitarbeiter), die dem Antragsteller zur Verfügung stehen.

Ordnungsgemäß unterzeichnete Standardformblätter mit einer ausführlichen Beschreibung der Umfragemethodik: Stichprobenverfahren, Stichprobenfehler, Stichprobengröße, Erhebungsquote und geschätzte Antwortquote, usw.

Das unterzeichnete Standardformblatt über die beteiligten Unterauftragnehmer, einschließlich einer genauen Beschreibung der in Auftrag gegebenen Aufgaben.

8.2.3   Finanztechnischer Teil

Der finanztechnische Teil des Vorschlags muss Folgendes enthalten:

eine ordnungsgemäß ausgefüllte ausführliche Standardkostenaufstellung (in Euro) über einen Zeitraum von 12 Monaten für jede Umfrage, mit einem Finanzierungsplan für die betreffende Aktion und einer detaillierten Aufgliederung der förderfähigen Gesamt- und Stückkosten für die Durchführung der Umfrage, einschließlich der Kosten für Unteraufträge,

gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht,

gegebenenfalls eine Bescheinigung über den finanziellen Beitrag anderer Organisationen (Kofinanzierung).

8.3   Anschrift und Einsendeschluss für die Vorschläge

Interessenten werden gebeten, ihre Vorschläge an die Europäische Kommission zu richten.

Die Vorschläge können übermittelt werden:

(a)

entweder per Einschreiben oder privatem Zustelldienst bis spätestens 10. Oktober 2007. Als Absendedatum gilt das Datum des Poststempels bzw. des Übernahmescheins des Zustelldienstes.

Anschrift bei Übermittlung per Einschreiben:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen

z.Hd. Herrn Johan VERHAEVEN

Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen — ECFIN/2007/A3-012

Referat R2, Büro BU1 — 3/13

B-1049 Brüssel

Anschrift bei Übermittlung mit privatem Zustelldienst:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen

z.Hd. Herrn Johan VERHAEVEN

Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen — ECFIN/2007/A3-012

Referat R2, Büro BU1 — 3/13

Avenue du Bourget 1-3

B-1140 Brüssel (Evere)

(b)

durch Hinterlegung bei der zentralen Poststelle der Europäischen Kommission (eigenhändige Abgabe oder Übermittlung durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen privaten Kurierdienst) an folgender Anschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen

z.Hd. Herrn Johan VERHAEVEN

Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen — ECFIN/2007/A3-012

Referat R2, Büro BU1 — 3/13

Avenue du Bourget 1-3

B-1140 Brüssel (Evere)

bis spätestens 10. Oktober 2007 16:00 Uhr (Ortszeit Brüssel). Als Nachweis gilt in diesem Falle die von einem Beamten der oben genannten Dienststelle datierte und unterzeichnete Empfangsbescheinigung.

9.   BEARBEITUNG DER EINGEGANGENEN VORSCHLÄGE

Sämtliche Vorschläge werden zunächst auf die formale Erfüllung der Zulassungskriterien geprüft.

Die zugelassenen Vorschläge werden anhand der oben genannten Zuschlagskriterien bewertet.

Das Auswahlverfahren wird im Oktober/Dezember 2007 stattfinden. Hierzu wird ein Auswahlausschuss eingesetzt, der dem Generaldirektor für Wirtschaft und Finanzen untersteht. Dem Ausschuss gehören mindestens drei Personen aus mindestens zwei Referaten an, zwischen denen keine hierarchische Beziehung besteht. Der Ausschuss verfügt über ein eigenes Sekretariat, das für die Kontakte mit den erfolgreichen Antragstellern zuständig ist. Antragsteller, die nicht berücksichtigt wurden, werden einzeln benachrichtigt.

10.   WICHTIGE HINWEISE

Die vorliegende Aufforderung beinhaltet keinerlei vertragliche Verpflichtung der Europäischen Kommission gegenüber den Organisationen/Instituten, die einen Vorschlag einreichen. Mitteilungen im Zusammenhang mit der vorliegenden Aufforderung bedürfen der Schriftform.

Die Teilnehmer werden auf die Vertragsbestimmungen verwiesen, die im Falle des Zuschlags Anwendung finden.

Ihre personenbezogenen Daten können zur Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaften internen Auditdiensten, dem Europäischen Rechnungshof, dem Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten und/oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) übermittelt werden.

Die Daten von Wirtschaftsteilnehmern, auf die eine in den Artikeln 93, 94, 96 Absatz 1 Buchstabe b und 96 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung aufgeführten Situationen zutrifft, können in eine zentrale Datenbank aufgenommen und an autorisierte Personen bei der Kommission sowie anderen Organen, Agenturen, Behörden und Gremien gemäß Artikel 95 Absätze 1 und 2 der Haushaltsordnung weitergeleitet werden. Dies gilt auch für Personen, die diese Wirtschaftsteilnehmer vertreten, Entscheidungen für sie treffen oder Kontrolle über sie ausüben. Parteien, die in die Datenbank aufgenommen werden, haben Anspruch darauf, auf Antrag beim Rechnungsführer der Kommission über die sie betreffenden Daten informiert zu werden.


(1)  Gemäß Artikel 93 und 94 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

(2)  ABl. L 351, 29.12.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 166, 28.6.1991, S. 77.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

1.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4818 — Citigroup/Nikko)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 179/03)

1.

Am 18. Juli 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Citigroup Inc. („Citigroup“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über das Unternehmen Nikko Cordial Corporation („Nikko“, Japan) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Citigroup: Finanzdienstleistungen (Bankdienste, Kreditleistungen, Versicherungen und Investmentdienste, Finanzplanung und Brokerage usw.);

Nikko: Finanzdienstleistungen (Wertpapierhandel für Firmen- und Privatkunden, Investment Banking, Vermögens- und Fondsverwaltung usw.).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Die Sache kommt für ein vereinfachtes Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) des Rates in Frage.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4818 — Citigroup/Nikko, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 56 vom 5.3.2005, S. 32.


1.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4821 — CVC/Taminco)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 179/04)

1.

Am 23. Juli 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CVC Capital Partners Sarl („CVC“, Luxemburg) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Taminco N.V. („Taminco“, Belgien) durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CVC: privater Investmentfonds;

Taminco: Hersteller von chemischen Stoffen, insbesondere von Ammoniakderivaten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4821 — CVC/Taminco, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


1.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4659 — TF1/Artémis/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 179/05)

1.

Am 24. Juli 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 und infolge einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen TF1 („TF1“, Frankreich), das vom Konzern Bouygues („Bouygues“, Frankreich) kontrolliert wird, und Artémis SA („Artémis“, Frankreich), das von dem Unternehmen Financière („Financière Pinault“, Frankreich) kontrolliert wird, erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates durch Aktienkauf die gemeinsame Kontrolle an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

TF1: Fernsehen und Medien;

Bouygues: Bauwirtschaft, Telekommunikation, Medien;

Artémis: Luxusgüter, Vertrieb, Medien;

Financière Pinault: Holdinggesellschaft;

Das Gemeinschaftsunternehmen: Veröffentlichung eines kostenlosen monatlichen Couponhefts und einer Website.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Die Sache kommt für ein vereinfachtes Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) des Rates in Frage.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4659 — TF1/Artémis/JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 56 vom 5.3.2005, S. 32.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

1.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/15


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2007/C 179/06)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„MIÓD WRZOSOWY Z BORÓW DOLNOŚLĄSKICH“

EG-Nr.: PL/PGI/005/0449/18.02.2005

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Ministerstwo Rolnictwa i Rozwoju Wsi

Anschrift:

ul. Wspólna 30, PL-00-930 Warszawa

Tel.:

(48-22) 623 27 07

Fax:

(48-22) 623 25 03

E-Mail:

jakub.jasinski@minrol.gov.pl

2.   Antragstellende Vereinigung:

Name:

Regionalny Związek Pszczelarzy we Wrocławiu

Zur antragstellenden Vereinigung gehören ferner die Erzeuger von Heidehonig, die in den nachstehenden Organisationen zusammengeschlossen sind:

Związek Pszczelarzy Ziemi Legnickiej

Regionalny Związek Pszczelarzy w Jeleniej Górze

Regionalne Zrzeszenie Pszczelarzy w Oławie

Stowarzyszenie Pszczelarzy Rzeczypospolitej Polskiej we Wrocławiu

Anschrift:

ul. Mazowiecka 17, PL-50-412 Wrocław

Tel.:

(48-71) 363 28 99

Fax:

(48-71) 363 28 99

E-Mail:

hurtownia@oleje.net

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.4 — Honig

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1.   Name: „Miód wrzosowy z Borów Dolnośląskich“

4.2.   Beschreibung:

Organoleptische Merkmale:

Vor der Kristallisierung ist der Honig bernsteinfarben bis rotbraun, nach der Kristallisierung hat er eine gelb-orange bis braune Farbe. Der Honig ist von dickflüssiger Konsistenz und bildet ein gallertartiges Fluid in Form eines Gels. Bedingt ist dies durch sein thixotropes Verhalten, d.h. die Fähigkeit zum kolloidalen Aufschluss der Partikel und zum Übergang zwischen Sol und Gel. Der Heidehonig kristallisiert mittelkörnig. Im Geschmack ist er etwas süß, scharf und bitter. Sein kräftiges Aroma lässt den Heidekrautgeruch erkennen.

Physikalisch-chemische Merkmale:

Wassergehalt höchstens 22 %

Glucose- und Fructosegehalt mindestens 60 g/100 g

Saccharosegehalt höchstens 4 g/100 g

Gehalt an wasserunlöslichen Stoffen höchstens 0,1 g/100 g

Diastasezahl (nach der Schade-Skala) mindestens 8

Gehalt an 5-Hydroxymethylfurfural (HMF) höchstens 40 mg/hg

Prolingehalt mindestens 30 mg/100 g

pH-Wert 4 bis 4,5

Der mittlere Gehalt an freiem Prolin im Honig ist jedoch gewöhnlich höher und liegt bei rund 64,6 mg/100 g. Allerdings schwankt dieser Gehalt recht stark und reicht von 30,9 bis 103,3 mg/100 g. Der Gehalt an freien Aminosäuren im Honig „Miód Wrzosowy z Borów Dolnośląskich“ beträgt rund 36 mg/100 g. Der Gehalt an freien Aminosäuren zusammen mit den durch Hydrolyse entstandenen Proteinen beläuft sich auf rund 875 mg je 100 g Honig, wobei Phenylalanin mit rund 700 mg hier den größten Anteil hat und für das thixotrope Verhalten ausschlaggebend ist.

Mikroskopische Merkmale:

Der Anteil von Heidkrautpollen als Leitpollen sollte mindestens 50 % betragen. Er stammt von Heidekrautpflanzen aus der Familie der Heidekrautgewächse („Ericaceae“), die wiederum zur Ordnung der Heidekrautartigen („Ericales“) gehören.

4.3.   Geografisches Gebiet: Das geografische Gebiet, in dem die Heidekrauttrachten für die Gewinnung des Erzeugnisses „Miód wrzosowy z Borów Dolnośląskich“ (Heidehonig aus der Niederschlesischen Heide) vorkommen, hat folgende Abgrenzungen:

Die Südgrenze des Gebiets verläuft von der Stadt Zgorzelec (Görlitz-Ost) entlang der Woiwodschaftsstraße Nr. 353 bis zur internationalen Fernstraße E40, folgt dieser dann in Richtung der Stadt Bolesławiec (Bunzlau) und führt anschließend entlang der Fernstraße von Bolesławiec nach Chojnów (zunächst weiter E40, die dann in der Ortschaft Lubkówek in die Nationalstraße Nr. 94 übergeht).

Die Ostgrenze des Gebiets verläuft zunächst entlang der Woiwodschaftsstraße Nr. 335 ab der Stadt Chojnów, folgt dann der Kreisstraße über die Ortschaften Brunów, Szklary Dolne und Trzmielów bis nach Chocianów; von der Stadt Chocianów führt sie längs der Woiwodschaftsstraße Nr. 331 bis zur Ortschaft Parchów, die an der nordöstlichen Grenze des Forstamtsbezirks Chocianów gelegen ist; im weiteren Verlauf geht es entlang der südlichen, östlichen und nördlichen Grenze des Forstamtsbezirks Przemków bis zur Grenze der Regionaldirektion für die Staatsforsten am Kanał Północny (Nordergraben), von dort zur Woiwodschaftsstraße Nr. 328 und dann auf dieser in Richtung der Ortschaft Niegosławice.

Die Nordgrenze des Gebiets verläuft von Niegosławice entlang der Kreisstraße über die Ortschaften Sucha Dolna und Henryków Wiechlice nach der Stadt Szprotawa; von Szprotawa folgt sie der Nationalstraße Nr. 12 in Richtung der Stadt Żagań (Sagan) und auf derselben Fernstraße weiter über die Stadt Żary (Sorau) bis zur Ortschaft Żarki Wielkie, die an der westlichen Staatsgrenze der Republik Polen zur Bundesrepublik Deutschland liegt.

Die Westgrenze des Gebiets verläuft von Żarki Wielkie entlang der deutsch-polnischen Staatsgrenze in südlicher Richtung zurück bis zur Stadt Zgorzelec.

4.4.   Ursprungsnachweis: Der aus der Niederschlesischen Heide stammende Honig mit dem Namen „Miód wrzosowy z Borów Dolnośląskich“ unterliegt hinsichtlich Ursprung und Qualität einer mehrstufigen Echtheitskontrolle, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Erzeugungsprozesses durchgeführt wird und von der Gewinnung des Heidehonigs bis hin zur Vermarktung des fertigen Erzeugnisses reicht. Diese Kontrollen bilden ein kohärentes Überwachungssystem, das die von dem Endprodukt zu erwartende hohe Qualität gewährleistet.

Die geschützte geografische Angabe „Miód wrzosowy z Borów Dolnośląskich“ ist ausschließlich dem Honig von Erzeugern vorbehalten, die in die von der Kontrollstelle geführten Register eingetragen sind. In diesem Zusammenhang unterhält die Kontrollstelle die folgenden beiden Register:

Register der Betriebe, die sich der Herstellung und Abfüllung des Honigs widmen und die Erlaubnis zur Aufstellung von Beuten mit Bienenvölkern im Gebiet der Niederschlesischen Heide erhalten haben.

Register der Etiketten, die von den sich der Herstellung und Abfüllung des Honigs widmenden Betrieben verwendet werden.

Die in den Registern aufgeführten Betriebe werden von der Kontrollstelle daraufhin überwacht, ob die mit der geschützten geografischen Angabe „Miód wrzosowy z Borów Dolnośląskich“ versehenen Erzeugnisse gemäß den Anforderungen der einschlägigen Verordnung und der Produktspezifikation hergestellt werden. Zur Kontrolle finden Inspektionsbesuche bei den sich der Honigherstellung und -abfüllung widmenden Betrieben statt. Kontrolliert werden dabei insbesondere auch die Dokumentationsunterlagen und die Qualität des auf den Markt gebrachten fertigen Erzeugnisses. Darüber hinaus wird überprüft, ob die Verkaufsmengen und die Erzeugungsmengen miteinander übereinstimmen.

4.5.   Herstellungsverfahren: Vor dem Transport der Beuten mit den Bienenvölkern zum Standort der Heidetrachten wird der Honig der vorhergehenden Trachten abgeschleudert, in die Bienenkästen werden Mittelwände als Hilfe für den Wabenbau eingehängt, und die Bienen erhalten erforderlichenfalls Zuckersirup als Zusatznahrung. Dieses Zusatzfutter wird an die Bienenvölker in kleinen Mengen verabreicht, die 0,5 kg je 24 h nicht überschreiten sollten. Die Zufütterung sollte spätestens 7 Tage vor dem Transport der Bienenvölker zu den Heidetrachten beendet werden. Während des Zeitraums, in dem Bienen ausfliegen, um Nektar für den Honig „Miód wrzosowy z Borów Dolnośląskich“ zu sammeln, ist jede Zufütterung unzulässig.

Die Bienenvölker werden unter strenger Einhaltung der Hygienegrundsätze befördert, wobei für eine angemessene Belüftung der Bienenstöcke gesorgt wird. Die Nektarsammlung durch die Bienen muss im Gebiet der Niederschlesischen Heide während der Heideblüte (August und September) stattfinden. Das Abschleudern des Honigs mithilfe von Honigschleudern (die die Zentrifugalkraft nutzen und je nach Konstruktionsart eine tangentiale oder radiale Wabenanordnung haben) erfolgt entweder in den Räumlichkeiten des Imkereibetriebs oder aber in einem mobilen Arbeitsraum am Ort der Honiggewinnung.

Der Honig wird abgefüllt unter Verwendung von lebensmittelgeeigneten Behältnissen, die dem Kodex für die gute Erzeugungspraxis in der Imkerei sowie den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Aufgemacht ist der Honig in unterschiedlichen Behältnissen, deren Fassungsvermögen gewöhnlich 1 500 g nicht überschreitet. Die Filtrierung, das Cremigrühren und die Pasteurisierung des Honigs sowie seine künstliche Erwärmung sind unzulässig. Auf keiner der Erzeugungsstufen darf der Honig in der Wabe eine Temperatur von über 45 °C erreichen.

Für die Erzeugung von Honig mit dem Namen „Miód wrzosowy z Borów Dolnośląskich“ dürfen ausschließlich Bienenvölker der nachstehend genannten Rassen und ihrer Kreuzungen eingesetzt werden, nämlich:

Apis mellifera mellifera (West- bzw. Mitteleuropäische Honigbiene),

Apis mellifera carnica (Kärntner Honigbiene),

Apis mellifera caucasica (Kaukasische Honigbiene).

4.6.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet: Die ersten Erwähnungen der Honigerzeugung in dem betreffenden geografischen Gebiet finden sich in Aufzeichnungen aus der Herrschaftzeit Karls des Großen an der Wende vom VIII. zum IX. Jahrhundert. Dort ist zu lesen, dass die unterworfenen Stämme Tributleistungen in Form von Honig und Wachs zu erbringen hatten. Das Vorkommen von Honig, und insbesondere von Heidehonig, speziell in diesem Gebiet bezeugen ferner zahlreiche Erwähnungen in der Literatur aus unterschiedlichen Epochen.

Die flächenmäßige Ausdehnung des von den Imkern geschätzten Heidelandes vergrößerte sich erheblich infolge ausgedehnter Waldbrände um das Jahr 1900. Der hierdurch bedingte Rückgang des Baumbestandes in der Niederschlesischen Heide ging einher mit einer Ausweitung der offenen Flächen mit Heidekrautbewuchs. Eine im Jahr 1958 durchgeführte Untersuchung des dort gewonnenen Honigs kam zu dem Ergebnis, dass Heidehonig aus der Niederschlesischen Heide den höchsten Gehalt an Heidekrautpollen als Leitpollen mit einem Anteil von 59-98 % aufweist.

Die lange Tradition der Honigerzeugung in dem geografischen Gebiet und die hohe Qualität des von dort stammenden Erzeugnisses bilden die Hauptgründe für das große Ansehen, das der Honig mit dem Namen „Miód wrzosowy z Borów Dolnośląskich“ im Laufe der Zeit erworben hat. Das besondere Ansehen bestätigen die Auszeichnungen, die gerade diesem Honig auf dem in Przemków veranstalteten Niederschlesischen Honig- und Weinfest regelmäßig verliehen werden, ebenso wie die Ergebnisse der Umfragen unter den Ausstellern, Verbrauchern und Gästen. Ein Indiz hierfür ist ferner der erzielte Verkaufspreis, der um 3 bis 8 PLN je 1 kg höher liegt als für Heidehonig anderer Herkunft. Das ausgesprochene Ansehen des Honigs „Miód wrzosowy z Borów Dolnośląskich“ ist auch daran zu erkennen, dass er als einziger Honig der gesamten Woiwodschaft Bestandteil des regionalen Geschenkkorbs ist, den der Marschall der Woiwodschaft Niederschlesien traditionsgemäß ausländischen Gästen überreicht oder auf Reisen als Gastgeschenk mitnimmt. Der Honig „Miód wrzosowy z Borów Dolnośląskich“ ist ein regionales Spitzenprodukt und zugleich Symbol für die Woiwodschaft Niederschlesien auf zahlreichen Messen und Ausstellungen, auf denen die regionaltypischen Erzeugnisse aus den einzelnen Woiwodschaften Polens gezeigt werden.

Die für die Niederschlesische Heide so kennzeichnende Heidekrautvegetation hat dazu geführt, dass viele Wirtschaftsinitiativen in dem geografischen Gebiet bei der Namensgebung auf diese Pflanze Bezug nehmen. Zum Beispiel entsteht in dem kleinen Dorf Borówki die „Wrzosowa Chata“ (Heidekrauthütte) als Ökomuseum mit Verkauf einheimischer Produkte, und die in dem betreffenden Gebiet tätige Lokale Aktionsgruppe trägt den Namen „Wrzosowa Kraina“ (Heidekrautland).

In der Niederschlesischen Heide, und vor allem im Bereich der Truppenübungsplätze von Świętoszów und Przemków, erstrecken sich zusammenhängende Heideflächen mit einer Ausdehnung von 10 000 ha. Die niederschlesischen Heidegebiete erfreuen sich zudem einer besonders hohen Jahresdurchschnittstemperatur und einer ausgiebigen Sonneneinstrahlung, was Voraussetzung für eine reiche Nektarbildung auch in regnerischen Jahren ist.

Abgesehen davon, dass der Honig „Miód wrzosowy z Borów Dolnośląskich“ ein hohes Ansehen genießt, weit bekannt und mit seiner Erzeugungsregion untrennbar verbunden ist, weist der Honig selbstverständlich auch eine außergewöhnlich wertvolle Zusammensetzung auf. So besitzt er einen sehr hohen Prolingehalt (mindestens 30 mg/100 g), einen niedrigen Saccharosegehalt (höchstens 4 g/100 g) und einen niedrigen Wassergehalt (höchstens 22 %). Er zeigt ferner einen stabilen pH-Wert (4 bis 4,5), der hohe Anteil von Heidekrautpollen als Leitpollen beträgt mindestens 50 %, und für die Honigerzeugung dürfen ausschließlich ganz bestimmte Bienenrassen eingesetzt werden.

4.7.   Kontrollstelle:

Name:

Inspekcja Jakości Handlowej Artykułów Rolno-Spożywczych

Anschrift:

ul. Wspólna 30, PL-00-930 Warszawa

Tel.

(48-22) 623 29 00

Fax:

(48-22) 623 29 98, (48-22) 623 29 99

E-Mail:

sekretariat@ijhars.gov.pl

4.8.   Etikettierung: Alle Erzeuger, die Honig unter dem Namen „Miód Wrzosowy z Borów Dolnośląskich“ verkaufen, sind verpflichtet, die Behältnisse mit dem abgefüllten Honig unter Verwendung des einheitlichen gemeinsamen Etiketts zu kennzeichnen. Ausgegeben werden die Etiketten durch den Regionalny Związek Pszczelarzy we Wrocławiu (Regionaler Imkerverband Breslau). Die Grundsätze und Verfahren für die Etikettenausgabe werden der zuständigen Kontrollstelle mitgeteilt. Keinesfalls dürfen diese Grundsätze und Verfahren Erzeuger diskriminieren, die nicht dem Regionalen Imkerverband Breslau angehören.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


1.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/19


Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2007/C 179/07)

Mit dieser Veröffentlichung ist das Recht auf Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (1) des Rates verbunden. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung bei der Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„ΣΤΑΦΙΔΑ ΖΑΚΥΝΘΟΥ“ (STAFIDA ZAKYNTHOU)

Nr. EG: EL/PDO/005/0493/12.9.2005

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats

Name:

Υπουργείο αγροτικής ανάπτυξης και τροφίμων — διεύθυνση βιολογικής γεωργίας, τμήμα Π.Ο.Π., Π.Γ.Ε., Ε.Π.Π.Ε. (Ministerium für Agrarentwicklung und Lebensmittel — Direktion Ökologischer Landbau, Abteilung: g.U., g.g.A. g.t.S.)

Anschrift:

Αcharnon 29, GR-101 76, Athènes

Telefon:

(30) 210 823 20 25

Fax:

(30) 210 882 12 41

E-Mail:

yp3popge@otenet.gr

2.   Vereinigung

Name:

Ομάδα παραγωγών i) Φρούτα και λαχανικά ένωσης αγροτικών συνεταιρισμών Ζακύνθου (κορινθιακή σταφίδα) — Erzeugervereinigung i) Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften im Obst- und Gemüsebau (Korinthen-Trauben)

Anschrift:

Lomvardou 42, GR-291 00, Zakynthos

Telefon:

(30) 269 502 76 11/504 24 26

Fax:

(30) 269 502 22 68

E-Mail:

easzakinthoy@aias.gr

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) Andere: ( )

3.   Art des Erzeugnisses

Klasse1.6 — Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet

4.   Spezifikation

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1   Name: „Σταφιδα Ζακυνθου“ (Stafida Zakynthou)

4.2   Beschreibung: Die Korinthen „Stafida Zakynthou“ werden ausschließlich aus Trauben der Art Vitis corinthica gewonnen, die auf natürliche Weise in der Sonne getrocknet werden.

Das Verarbeitungserzeugnis hat folgende wesentlichen Merkmale:

kleine, regelmäßig geformte Beeren mit einem Durchmesser zwischen 4 und 8 mm,

gleichmäßige blauschwarzrote Färbung,

Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 18 Massenprozent,

kernlose Früchte. Ein Anteil von Früchten mit Kernen von bis zu 2 % ist zulässig.

Das Erzeugnis ist auf dem europäischen und internationalen Markt unter dem Namen „Zante currants“ bekannt und wird als folgende Kategorien gehandelt:

„small“-(klein), Fruchtdurchmesser von 4 bis 7 mm,

„medium“-(mittel), Fruchtdurchmesser von 6 bis 8 mm,

„blended“-„gemischt“, Fruchtdurchmesser von 4 bis 8 mm.

4.3   Geografisches Gebiet: Die Korinthen „Stafida Zakynthou“ werden im Verwaltungsbezirk (Nomos) Zakynthos erzeugt und getrocknet. Die Anbaufläche ist 1 670 ha groß und macht 10 % der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche der Insel aus.

4.4   Ursprungsnachweis: Die Mitglieder der Erzeugervereinigung i) Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften im Obst- und Gemüsebau (Korinthen-Trauben) müssen ihre Anbauflächen in das einschlägige Register eintragen, das von der Kontrollstelle aufgestellt, verwahrt und geführt wird. Die Trauben werden in nummerierten, stapelbaren, lebensmittelgerechten Plastikbehältern von den Erzeugern an die Verarbeiter geliefert. Jeder nummerierte Behälter ist jeweils einem Erzeuger zugeordnet. Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses trägt der Verarbeiter die Nummer der Pappkartonverpackung, in die das Endprodukt verpackt wird, zusammen mit der Nummer des entsprechenden Plastikbehälters in ein Jahresregister ein.

4.5   Herstellungsverfahren:

Anbau

Die Korinthen-Trauben werden auf Zakynthos ohne Bewässerung in Reihen gezogen. Die Erziehungsform der Reben ist die „Gobelet“-Erziehung. Eine wichtige Pflegemaßnahmen ist das so genannte χαράκι (Charaki), bei dem die Rinde des Weinstocks eingeschnitten wird. Ersatzweise können die Reben mit einer Mischung geeigneter Wachstumsregulatoren gespritzt werden, die nach dem einzelstaatlichen und nach gemeinschaftlichem Recht vereinbar und zulässig sind.

Lese — Trocknung

Die Trauben werden von Hand gelesen, nachdem sie ihre charakteristische blauschwarz-rote Farbe angenommen haben, süß genug sind und sich leicht abbrechen lassen. Am selben Tag werden die geernteten Trauben zur Trocknung auf besonderen Bodenflächen (Trockenböden) auf Papier oder speziellen Kunststoffnetzen in der Sonne ausgebreitet. Der Trockenvorgang läuft ohne Chemikalieneinsatz ab. Wenn die Trauben vollständig getrocknet sind, werden sie vorsichtig mit Kunststoffharken über den Trockenplatz geschoben, damit sich die Stiele ablösen und entfernt werden können. Danach wird das Erzeugnis von den Erzeugern verwahrt.

Sammlung — Lagerung

Die Korinthen werden in den ersten 10 Septembertagen an eine Sammelzentrale geliefert. Sie werden aus den Lagern geholt, gesiebt und zur Lagerung an den Verarbeiter geliefert. Die Erzeugnisse bleiben bis zur Verarbeitung in den Lagern des Verarbeiters.

Verarbeitung

Das getrocknete Erzeugnis wird wie folgt verarbeitet:

Zu kleine oder verklebte Früchte, Stiele und Pflanzenteile werden entfernt.

Die Korinthen werden nach den Kategorien „small“ und „medium“ oder „blended“ sortiert.

Sie werden ausschließlich mit klarem Wasser gewaschen.

Die Oberfläche der Korinthen wird mit einem Luftgebläse vollständig abgetrocknet.

Das Erzeugnis wird entstielt und einer Endkontrolle unterzogen.

Die gesamte Verarbeitung läuft ohne Chemikalieneinsatz ab.

Verpackung — Insektenbekämpfung

Das Endprodukt wird vom Verarbeiter in verschlossenen Verpackungen von 200 g bis 1 kg Gewicht für den Einzelhandel, und in verschlossenen Kartons von ca. 10-15 kg für den Großhandel verpackt. Bevor die Ware auf den Markt gebracht wird, wird eine Insektenbekämpfung durchgeführt.

4.6   Zusammenhang mit de geografischen Gebiet: Der Anbau von Korinthen-Trauben auf Zakynthos begann Anfang des 16. Jahrhunderts und breitete sich auf Betreiben der Venezianer rasch auf der ganzen Insel aus. Wegen seiner hohen Qualität fand das Erzeugnis von Anfang an starke Nachfrage auf dem europäischen Markt.

Bis heute entfällt der größte Anteil der landwirtschaftlichen Produktion der Insel auf die Rosinenerzeugung, die damit wirtschaftlich eine herausragende Stellung innehat.

Die hohe Erzeugnisqualität ist auf die besondere Boden- und Klimabeschaffenheit des Anbaugebiets und auf die Anbau-, Trocknungs- und Verarbeitungsmethoden zurückzuführen.

Die alkalischen, kalkhaltigen Böden von Zakynthos, das Fehlen von Frühjahrsfrösten, die starke Sonneneinstrahlung und die hohen Lufttemperaturen von Mai bis Juli sowie die geringen Niederschläge von Juli bis August bewirken einen hohen Zuckergehalt der Trauben, was zu dem charakteristisch süßen Geschmack führt. Sie sorgen auch für die gleichmäßige Größe der Trauben und deren Gehalt an Anthozyanin, dem das Enderzeugnis die dunkle Farbe verdankt.

Die hohen Temperaturen in Verbindung mit den vorherrschenden, nördlichen Winden während der Trocknungszeit gewährleisten, dass die Beeren innerhalb der gewünschten Zeit ausschließlich mit Hilfe der Sonne und ohne Hilfsstoffe ausreichend trocknen.

Die Art des Anbaus, bei der die Boden- und Klimabedingungen des Anbaugebiets in vollem Umfang genutzt werden, die umsichtige Behandlung des Produkts bei der Lese und Trocknung, seine Verarbeitung und die umfassenden Kontrollen während der gesamten Verarbeitung gewährleisten die qualitativ hochwertigen Eigenschaften des Erzeugnisses und die Sicherheit des Verbrauchers.

4.7   Kontrollstelle:

Name:

Οργανισμός Πιστοποίησης και Επίβλεψης Γεωργικών Προϊόντων (Ο.Π.Ε.ΓΕ.Π.) — AGROCERT (Zertifizierungs- und Kontrollstelle für landwirtschaftliche Erzeugnisse (O.P.E.G.E.P.) — AGROCERT)

Anschrift:

Androu 1 & Patission, GR-112 57, Athènes

Telefon:

(30) 210 823 12 77

Fax:

(30) 210 823 14 38

E-Mail:

agrocert@otenet.gr


Name:

Νομαρχιακή Αυτοδιοίκηση Ζακύνθου, Δ/νση Αγροτικής Ανάπτυξης (Verwaltung des Nomos Zakinthos, Direktion Agrarentwicklung)

Anschrift:

Diikitirio, GR-291 00, Zakynthos

Telefon:

(30) 269 504 93 41

Fax:

(30) 269 504 83 12

E-Mail:

u14804@minagric.gr

4.8   Anmerkung: Die Verpackung muss den Aufdruck „ΣΤΑΦΙΔΑ ΖΑΚΥΝΘΟΥ (ΠΟΠ)“ zusammen mit einer Abbildung der Insel Zakynthos im Maßstab 1:300 000 in einer Schrift tragen, die mindestens doppelt so groß ist wie die Schrift der übrigen Angaben.

Außerdem sind auf der Verpackung die nach einzelstaatlichem und gemeinschaftlichem Recht erforderlichen Angaben zu machen.

Auf Großhandelpackungen ist die Kategorie mit „small“ oder „medium“ oder „blended“ oder mit einer Übersetzung anzugeben.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.