ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 170

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
21. Juli 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2007/C 170/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
ABl. C 155 vom 7.7.2007

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2007/C 170/02

Rechtssache C-156/04: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 83/182/EWG — Vorübergehende Einfuhr von Verkehrsmitteln — Abgabenbefreiungen — Gewöhnlicher Wohnsitz in einem Mitgliedstaat)

2

2007/C 170/03

Rechtssache C-170/04: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. Juni 2007 — (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol [Schweden]) — Klas Rosengren, Bengt Morelli, Hans Särman, Mats Åkerström, Åke Kempe, Anders Kempe, Mats Kempe, Björn Rosengren, Martin Lindberg, Jon Pierre, Tony Staf/Riksåklagaren (Freier Warenverkehr — Art. 28 EG, 30 EG und 31 EG — Nationale Regelung, die Privatpersonen die Einfuhr alkoholischer Getränke verbietet — Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise des schwedischen Handelsmonopols für alkoholische Getränke — Würdigung — Maßnahme, die gegen Art. 28 EG verstößt — Rechtfertigung mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen — Verhältnismäßigkeitskontrolle)

2

2007/C 170/04

Rechtssache C-178/05: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 69/335/EWG — Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital — Gesellschaftsteuer — Abschließende Harmonisierung — Nationale Rechtsvorschriften, nach denen jede Verlegung des Sitzes besteuert wird, sofern die betreffende Gesellschaft im Herkunftsmitgliedstaat nicht der Gesellschaftsteuer unterliegt — Nationale Rechtsvorschriften über die Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Genossenschaften bzw. Verbände oder Konsortien jeder Art dieser Genossenschaften — Nationale Rechtsvorschriften über die Steuerbefreiung für Reedereien, Schifffahrtskonsortien und Schifffahrtsgesellschaften jeder Art — Bekämpfung der Steuerumgehung — Rechtsmissbrauch — Zeitliche Beschränkung der Wirkungen eines Urteils)

3

2007/C 170/05

Rechtssache C-222/05 bis C-225/05: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven [Niederlande]) — J. van der Weerd, Maatschap Van der Bijl, J. W. Schoonhoven (C-222/05), H. de Rooy sr., H. de Rooy jr. (C-223/05), Maatschap H. en J. van 't Oever, Maatschap F. van 't Oever en W. Fien, B. van 't Oever, Maatschap A. en J. Fien, Maatschap K. Koers en J. Stellingwerf, H. Koers, Maatschap K. en G. Polinder, G. van Wijhe (C-224/05), B. J. van Middendorp (C-225/05)/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit (Landwirtschaft — Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche — Richtlinie 85/511/EWG — Gemeinschaftsrechtliche Prüfung durch das nationale Gericht von Amts wegen — Verfahrensautonomie — Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität)

4

2007/C 170/06

Rechtssache C-254/05: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 28 EG und 30 EG — Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen — Maßnahmen gleicher Wirkung — Automatische Brandmeldesysteme mit punktförmigem Melder — Erfordernis der Einhaltung einer nationalen Norm — Nationales Zulassungsverfahren)

4

2007/C 170/07

Rechtssache C-334/05 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Juni 2007 — Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)/Shaker di L. Laudato & C. Sas, Limiñana y Botella SL (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b — Verwechslungsgefahr — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen Limoncello della Costiera Amalfitana und shaker — Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke LIMONCHELO)

5

2007/C 170/08

Rechtssache C-335/05: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln [Deutschland]) — Řízení Letového Provozu ČR, s. p./Bundesamt für Finanzen (Dreizehnte Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 2 Abs. 2 — GATS — Meistbegünstigungsklausel — Auslegung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf die von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Verträge)

5

2007/C 170/09

Rechtssache C-362/05 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. Juni 2007 — Jacques Wunenburger/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beförderung — Ausleseverfahren — Zurückweisung der Bewerbung des Rechtsmittelführers — Stellenenthebung — Begründungspflicht — Rechtsfehler — Anschlussrechtsmittel — Streitgegenstand — Rechtsschutzinteresse)

6

2007/C 170/10

Rechtssache C-50/06: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Unionsbürgerschaft — Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten — Richtlinie 64/221/EWG — Öffentliche Ordnung — Nationale Rechtsvorschriften über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet — Strafrechtliche Verurteilung — Ausweisung)

6

2007/C 170/11

Rechtssache C-76/06 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. Juni 2007 — Britannia Alloys & Chemicals Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartell — Geldbußen — Begriff letztes Geschäftsjahr für die Berechnung der Obergrenze der Geldbuße)

7

2007/C 170/12

Rechtssache C-80/06: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Novara [Italien]) — Carp Snc di L. Moleri e V. Corsi, Associazione Nazionale Artigiani Legno e Arredamenti/Ecorad Srl (Richtlinie 89/106/EWG — Bauprodukte — Verfahren zur Bescheinigung der Konformität — Entscheidung 1999/93/EG der Kommission — Unmittelbare horizontale Wirkung — Ausschluss)

7

2007/C 170/13

Rechtssache C-278/06: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgericht [Deutschland]) — Manfred Otten/Landwirtschaftskammer Niedersachsen (Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates geänderten Fassung — Art. 7 Abs. 2 — Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtverhältnisses — Vorübergehender Erwerb einer Referenzmenge durch einen Verpächter, der kein Milcherzeuger ist und nicht die Absicht hat, dies zu werden — Übertragung der Referenzmenge innerhalb kürzester Frist über eine staatliche Verkaufsstelle auf einen Erzeuger)

8

2007/C 170/14

Rechtssache C-102/05: Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. Mai 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt [Schweden]) — Skatteverket/A, B (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Freier Kapitalverkehr — Niederlassungsfreiheit — Steuerrecht — Von einer Gesellschaft mit geringer Gesellschafterzahl ausgeschüttete Dividenden — Lohnregel — Besteuerung dieser Dividenden als Einkünfte aus Kapitalvermögen — Berechnung eines pauschalen Ertrags — Auf das investierte Kapital und einen Teil des Arbeitsentgelts anwendbarer Prozentsatz — In einem Drittstaat ansässige Zweigniederlassung — Keine Berücksichtigung des Arbeitsentgelts der Beschäftigten dieser Zweigniederlassung)

8

2007/C 170/15

Rechtssache C-99/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. Februar 2007 von der Smanor SA, Hubert Ségaud, Monique Ségaud gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 14. Dezember 2006 in der Rechtssache T-150/06, Smanor u. a./Kommission

9

2007/C 170/16

Rechtssache C-202/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. April 2007 von France Télécom SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 30. Januar 2007 in der Rechtssache T-340/03, France Télécom SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

9

2007/C 170/17

Rechtssache C-214/07: Klage, eingereicht am 23. April 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

10

2007/C 170/18

Rechtssache C-228/07: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshof (Österreich) eingereicht am 9. Mai 2007 — Jörn Petersen gegen Arbeitsmarktservice Niederösterreich

10

2007/C 170/19

Rechtssache C-231/07: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Bruxelles (Belgien) eingereicht am 10. Mai 2007 — Tiercé Ladbroke SA/État belge

11

2007/C 170/20

Rechtssache C-232/07: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Bruxelles (Belgien) eingereicht am 10. Mai 2007 — Derby SA/État belge

11

2007/C 170/21

Rechtssache C-233/07: Klage, eingereicht am 11. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

12

2007/C 170/22

Rechtssache C-239/07: Vorabentscheidungsersuchen des Konstitucinis Teismas (Litauen) eingereicht am 14. Mai 2007 — Julius Sabatauskas u. a./Lietuvos Respublikos

12

2007/C 170/23

Rechtssache C-240/07: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshof (Deutschland), eingereicht am 16. Mai 2007 — Sony Music Entertainment (Germany) GmbH gegen Falcon Neue Medien Vertrieb GmbH

13

2007/C 170/24

Rechtssache C-241/07: Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Republik Estland), eingereicht am 21. Mai 2007 — JK Otsa Talu OÜ/Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (PRIA)

13

2007/C 170/25

Rechtssache C-242/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. Mai 2007 vom Königreich Belgien gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 15. März 2007 in der Rechtssache T-5/07, Belgien/Kommission

14

2007/C 170/26

Rechtssache C-247/07: Klage, eingereicht am 23. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

15

2007/C 170/27

Rechtssache C-248/07: Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien) eingereicht am 23. Mai 2007 — Trespa International B.V./Nova Haven- en Vervoerbedrijf N.V. und Meadwestvaco Europe B.V.B.A.

15

2007/C 170/28

Rechtssache C-251/07: Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol (Schweden) eingereicht am 29. Mai 2007 — Gävle Kraftvärme AB/Länsstyrelsen i Gävleborgs län

15

2007/C 170/29

Rechtssache C-254/07: Klage, eingereicht am 30. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

16

2007/C 170/30

Rechtssache C-262/07 P: Rechtsmittel der Tokai Europe GmbH gegen den Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 19. März 2007 in der Rechtssache T-183/04, Tokai Europe GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 1. Juni 2007

16

2007/C 170/31

Rechtssache C-264/07: Klage, eingereicht am 1. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

17

2007/C 170/32

Rechtssache C-267/07: Klage, eingereicht am 5. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Slowenien

18

2007/C 170/33

Rechtssache C-378/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Mai 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'Etat [Belgien]) — Clear Channel Belgium SA/Ville de Liège

18

 

Gericht erster Instanz

2007/C 170/34

Verbundene Rechtssachen T-53/04 bis T-56/04, T-58/04 und T-59/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juni 2007 — Budějovický Budvar/HABM — Anheuser-Busch (BUDWEISER) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung einer Gemeinschaftswortmarke BUDWEISER — Registrierte Ursprungsbezeichnungen nach dem Lissabonner Abkommen — Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Zurückweisung des Widerspruchs)

19

2007/C 170/35

Verbundene Rechtssachen T-57/04 und T-71/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juni 2007 — Budějovický Budvar und Anheuser Busch/HABM (AB GENUINE Budweiser KING OF BEERS (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit den Begriffen AB, genuine, Budweiser und King of beers — Ältere internationale Wortmarke BUDWEISER — Registrierte Ursprungsbezeichnungen nach dem Lissabonner Abkommen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Teils erfolgreicher, teils zurückgewiesener Widerspruch)

19

2007/C 170/36

Verbundene Rechtssachen T-60/04 bis T-64/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juni 2007 — Budějovický Budvar/HABM — Anheuser-Busch (BUD) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung einer Gemeinschaftswortmarke BUD — Registrierte Ursprungsbezeichnung nach dem Lissabonner Abkommen — Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Zurückweisung des Widerspruchs)

20

2007/C 170/37

Rechtssache T-232/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juni 2007 — Griechenland/Kommission (EAGFL — Abteilung Garantie — Gemeinschaftliche Weinbaukartei — Entscheidung, durch die eine Erstattung von als Vorschuss gezahlten Beträgen angeordnet wird)

20

2007/C 170/38

Rechtssache T-432/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juni 2007 — Parlante/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Beförderungsjahr 2003 — Ablehnung einer Beförderung — Vergabe von Beförderungspunkten — Abwägung der Verdienste — Gleichbehandlung — Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts — Einrede der Rechtswidrigkeit — Vertrauensschutz)

21

2007/C 170/39

Rechtssache T-433/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juni 2007 — Davi/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Beförderungsjahr 2003 — Ablehnung einer Beförderung — Vergabe von Beförderungspunkten — Abwägung der Verdienste — Gleichbehandlung — Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts — Einrede der Rechtswidrigkeit — Vertrauensschutz)

21

2007/C 170/40

Rechtssache T-442/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juni 2007 — Walderdorff/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Beförderungsjahr 2003 — Ablehnung einer Beförderung — Vergabe von Beförderungspunkten — Abwägung der Verdienste — Gleichbehandlung — Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts — Einrede der Rechtswidrigkeit — Vertrauensschutz)

21

2007/C 170/41

Rechtssache T-105/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juni 2007 — Assembled Investments (Proprietary)/HABM — Waterford Wedgwood (WATERFORD STELLENBOSCH) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke WATERFORD STELLENBOSCH — Ältere Gemeinschaftswortmarke WATERFORD — Relatives Eintragungshindernis — Fehlende Verwechslungsgefahr — Fehlende Produktähnlichkeit — Kein Ergänzungsverhältnis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

22

2007/C 170/42

Rechtssache T-167/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Juni 2007 — Grether/HABM — Crisgo (FENNEL) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke FENNEL — Ältere Gemeinschaftswortmarke FENJAL — Relatives Eintragungshindernis — Fehlende Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Art. 73 Satz 2 und Art. 74 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

22

2007/C 170/43

Rechtssache T-190/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juni 2007 — Sherwin-Williams/HABM (TWIST & POUR) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TWIST & POUR — Absolutes Eintragungshindernis — Marke ohne Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

23

2007/C 170/44

Verbundene Rechtssachen T-251/05 und T-425/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juni 2007 — Mediocurso/Kommission (ESF — Ausbildungsmaßnahmen — Kürzung des ursprünglich gewährten Zuschusses — Begründung — Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes — Kein offensichtlicher Beurteilungsfehler)

23

2007/C 170/45

Rechtssache T-339/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juni 2007 — MacLean-Fogg/HABM (LOKTHREAD) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke LOKTHREAD — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

23

2007/C 170/46

Rechtssache T-441/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Juni 2007 — IVG Immobilien/HABM (I) (Gemeinschaftsmarke — Bildzeichen — Absolute Eintragungshindernisse — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

24

2007/C 170/47

Rechtssache T-207/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Juni 2007 — Europig/HABM (EUROPIG) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EUROPIG — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

24

2007/C 170/48

Rechtssache T-97/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 2007 — Gnemmi und Aguiar/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beurteilung — Beurteilung der beruflichen Entwicklung — Beurteilungsverfahren 2001/2002 — Offensichtlich unzulässige und offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

24

2007/C 170/49

Rechtssache T-112/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 2007 — Ruiz Sanz u. a./Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beurteilung — Beurteilung der beruflichen Entwicklung — Beurteilungszeitraum 2001-2002 — Klage, die offensichtlich unzulässig ist und der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

25

2007/C 170/50

Rechtssache T-149/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 2007 — Czigàny u. a./Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beurteilung — Beurteilung der beruflichen Entwicklung — Beurteilungszeitraum 2001-2002 — Klage, die offensichtlich unzulässig ist und der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

25

2007/C 170/51

Rechtssache T-164/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 2007 — Wauthier und Deveen/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beurteilung — Beurteilung der beruflichen Entwicklung — Beurteilungszeitraum 2001-2002 — Klage, die offensichtlich unzulässig ist und der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

26

2007/C 170/52

Rechtssache T-199/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 2007 — Gnemmi/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beurteilung — Beurteilung der beruflichen Entwicklung — Beurteilungsverfahren 2003 — Offensichtlich unzulässige und offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

26

2007/C 170/53

Rechtssache T-335/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. Mai 2007 — Italien/Kommission (Tierseuchenrecht — Italienischer Geflügelfleischmarkt — Unterlassung der Kommission, Sondermaßnahmen zur Abwendung der Folgen der Vogelgrippeepidemie zu erlassen — Untätigkeitsklage — Die Untätigkeit beendende Stellungnahme — Erledigung der Hauptsache)

26

2007/C 170/54

Rechtssache T-167/07: Klage, eingereicht am 18. Mai 2007 — Far Eastern Textile/Rat

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2007/C 170/55

Rechtssache T-168/07: Klage, eingereicht am 16. Mai 2007 — Professional Tennis Registry/HABM — Registro Profesional de Tenis (PTR PROFESSIONAL TENNIS REGISTRY)

27

2007/C 170/56

Rechtssache T-170/07: Klage, eingereicht am 8. Mai 2007 — Opus Arte UK/HABM — Arte (OPUS ARTE)

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2007/C 170/57

Rechtssache T-171/07: Klage, eingereicht am 14. Mai 2007 — Avaya/HABM — ZyXEL Communications (VANTAGE CNM)

29

2007/C 170/58

Rechtssache T-172/07: Klage, eingereicht am 11. Mai 2007 — Atlantic Dawn u. a./Kommission

29

2007/C 170/59

Rechtssache T-173/07: Klage, eingereicht am 18. Mai 2007 — Reno Schuhcentrum/HABM — Payless ShoeSource Worldwide (Payless ShoeSource)

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2007/C 170/60

Rechtssache T-177/07: Klage, eingereicht am 23. Mai 2007 — Mediaset/Kommission

31

2007/C 170/61

Rechtssache T-178/07: Klage, eingereicht am 21. Mai 2007 — Euro-Information/HABM CYBERHOME

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2007/C 170/62

Rechtssache T-179/07: Klage, eingereicht am 23. Mai 2007 — Anvil Knitwear/HABM — Aprile e Aprile (Aprile)

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2007/C 170/63

Rechtssache T-181/07: Klage, eingereicht am 25. Mai 2007 — Eurocopter/HABM

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2007/C 170/64

Rechtssache T-182/07: Klage, eingereicht am 29. Mai 2007 — Borco-Marken-Import Matthiesen/HABM — Tequilas del Señor (TEQUILA GOLD Sombrero Negro)

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2007/C 170/65

Rechtssache T-184/07: Klage, eingereicht am 25. Mai 2007 — Avon Products/HABM (ANEW ALTERNATIVE)

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2007/C 170/66

Rechtssache T-185/07: Klage, eingereicht am 29. Mai 2007 — Calvin Klein Trademark Trust/HABM — Zafra Marroquineros (CK CREACIONES KENNYA)

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2007/C 170/67

Rechtssache T-186/07: Klage, eingereicht am 29. Mai 2007 — Ashoka/HABM (DREAM IT, DO IT!)

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2007/C 170/68

Rechtssache T-188/07: Klage, eingereicht am 28. Mai 2007 — Fastweb/Kommission

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2007/C 170/69

Rechtssache T-192/07: Klage, eingereicht am 4. Juni 2007 — Comité de la défense de la viticulture charentaise/Kommission

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2007/C 170/70

Rechtssache T-193/07: Klage, eingereicht am 5. Juni 2007 — Gόrażdże Cement/Kommission

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2007/C 170/71

Rechtssache T-195/07: Klage, eingereicht am 5. Juni 2007 — Lafarge Cement/Kommission

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2007/C 170/72

Rechtssache T-196/07: Klage, eingereicht am 5. Juni 2007 — Dyckerhoff Polska/Kommission

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2007/C 170/73

Rechtssache T-197/07: Klage, eingereicht am 5. Juni 2007 — Grupa Ożarów/Kommission

38

2007/C 170/74

Rechtssache T-198/07: Klage, eingereicht am 5. Juni 2007 — Cementownia Warta/Kommission

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2007/C 170/75

Rechtssache T-199/07: Klage, eingereicht am 5. Juni 2007 — Cementownia Odra/Kommission

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2007/C 170/76

Rechtssache T-203/07: Klage, eingereicht am 5. Juni 2007 — Cemex Polska/Kommission

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2007/C 170/77

Rechtssache T-204/07: Klage, eingereicht am 4. Juni 2007 — Italien/Kommission

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2007/C 170/78

Rechtssache T-205/07: Klage, eingereicht am 4. Juni 2007 — Italien/Kommission

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2007/C 170/79

Rechtssache T-206/07: Klage, eingereicht am 12. Juni 2007 — Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat

41

 

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

2007/C 170/80

Rechtssache F-121/05: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 14. Juni 2007 — De Meerleer/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Allgemeines Auswahlverfahren — Nichtzulassung zu den schriftlichen Prüfungen — Berufserfahrung — Begründungspflicht — Mitteilung der Entscheidung des Prüfungsausschusses — Antrag auf Überprüfung)

42

2007/C 170/81

Rechtssache F-46/07: Klage, eingereicht am 18. Mai 2007 — Tzirani/Kommission

42

2007/C 170/82

Rechtssache F-47/07: Klage, eingereicht am 21. Mai 2007 — Behmer/Parlament

43

2007/C 170/83

Rechtssache F-51/07: Klage, eingereicht am 30. Mai 2007 — Bui Van/Kommission

43

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

21.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/1


(2007/C 170/01)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 155 vom 7.7.2007

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 140 vom 23.6.2007

ABl. C 129 vom 9.6.2007

ABl. C 117 vom 26.5.2007

ABl. C 96 vom 28.4.2007

ABl. C 95 vom 28.4.2007

ABl. C 82 vom 14.4.2007

Diese Texte sind verfügbar in:

 

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

21.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-156/04) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 83/182/EWG - Vorübergehende Einfuhr von Verkehrsmitteln - Abgabenbefreiungen - Gewöhnlicher Wohnsitz in einem Mitgliedstaat)

(2007/C 170/02)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und D. Triantafyllou)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Mylonopoulos und I. Pouli)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 90 EG und gegen die Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105, S. 59) — Vorübergehende Nutzung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugen in Griechenland — Anwendung der für aus Drittländern stammenden Fahrzeuge geltenden Zollvorschriften

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel verstoßen, dass sie

in Art. 18 Teil A Abs. 1 des Gesetzes Nr. 2682/1999 vorgesehen hat, dass im Fall des Besitzes oder der Benutzung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs im griechischen Hoheitsgebiet durch eine Privatperson, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Griechenland hat, die normalerweise vorgesehene Strafverfolgung nicht eingeleitet wird, wenn der Betroffene die erhobene Zulassungssteuer zahlt und zugleich auf die nach nationalem Recht gegen den entsprechenden Steuerbescheid gegebenen Rechtsbehelfe verzichtet, und

in Art. 18 Teil C Abs. 1 desselben Gesetzes vorgesehen hat, dass im Fall der Verhängung von Geldbußen daneben die betroffenen Fahrzeuge vorläufig beschlagnahmt werden und ihre Freigabe nach Zahlung der Geldbußen und etwaiger weiterer Abgaben erfolgt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Hellenische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2004.


21.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. Juni 2007 — (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol [Schweden]) — Klas Rosengren, Bengt Morelli, Hans Särman, Mats Åkerström, Åke Kempe, Anders Kempe, Mats Kempe, Björn Rosengren, Martin Lindberg, Jon Pierre, Tony Staf/Riksåklagaren

(Rechtssache C-170/04) (1)

(Freier Warenverkehr - Art. 28 EG, 30 EG und 31 EG - Nationale Regelung, die Privatpersonen die Einfuhr alkoholischer Getränke verbietet - Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise des schwedischen Handelsmonopols für alkoholische Getränke - Würdigung - Maßnahme, die gegen Art. 28 EG verstößt - Rechtfertigung mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen - Verhältnismäßigkeitskontrolle)

(2007/C 170/03)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta domstol

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Klas Rosengren, Bengt Morelli, Hans Särman, Mats Åkerström, Åke Kempe, Anders Kempe, Mats Kempe, Björn Rosengren, Martin Lindberg, Jon Pierre, Tony Staf

Beklagter: Riksåklagaren

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol (Schweden) zur Auslegung der Art. 28, 30 und 31 EG — Ein staatliches Einzelhandelsmonopol für alkoholische Getränke betreffende nationale Vorschriften, nach denen die unmittelbare private Einfuhr derartiger Getränke unzulässig ist

Tenor

1.

Eine nationale Bestimmung wie § 2 Abs. 1 in Kapitel 4 des Gesetzes über alkoholische Getränke (Alkohollag) vom 16. Dezember 1994, die Privatpersonen die Einfuhr alkoholischer Getränke verbietet, ist im Licht von Art. 28 EG und nicht im Licht von Art. 31 EG zu beurteilen.

2.

Eine Maßnahme wie die in Kapitel 4 § 2 Abs. 1 des Gesetzes über alkoholische Getränke vorgesehene, die Privatpersonen die Einfuhr alkoholischer Getränke verbietet, ist eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 28 EG, selbst wenn dieses Gesetz den Inhaber des Einzelhandelsverkaufsmonopols verpflichtet, auf Anfrage die betreffenden Getränke auf Bestellung zu liefern und damit gegebenenfalls einzuführen.

3.

Eine Maßnahme wie die in Kapitel 4 § 2 Abs. 1 des Alkoholgesetzes vorgesehene, die Privatpersonen die Einfuhr alkoholischer Getränke verbietet, kann nicht aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen gemäß Art. 30 EG als gerechtfertigt angesehen werden,

da sie ungeeignet ist, das Ziel der allgemeinen Beschränkung des Alkoholkonsums zu erreichen, und

kein verhältnismäßiges Mittel ist, um das Ziel des Schutzes der Jugend gegen die schädlichen Auswirkungen des Alkoholkonsums zu verwirklichen.


(1)  ABl. C 156 vom 12.6.2004.


21.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-178/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer - Abschließende Harmonisierung - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen jede Verlegung des Sitzes besteuert wird, sofern die betreffende Gesellschaft im Herkunftsmitgliedstaat nicht der Gesellschaftsteuer unterliegt - Nationale Rechtsvorschriften über die Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Genossenschaften bzw. Verbände oder Konsortien jeder Art dieser Genossenschaften - Nationale Rechtsvorschriften über die Steuerbefreiung für Reedereien, Schifffahrtskonsortien und Schifffahrtsgesellschaften jeder Art - Bekämpfung der Steuerumgehung - Rechtsmissbrauch - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen eines Urteils)

(2007/C 170/04)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: D. Triantafyllou)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: S. Chala und M. Tassopoulou)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) — Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft — Befreiung von der Gesellschaftssteuer für landwirtschaftliche Gesellschaften und Schifffahrtsgesellschaften

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat mit ihren Rechtsvorschriften über die Erhebung von Gesellschaftsteuer auf die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes bzw. des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Gesellschaft sowie über die Befreiung von dieser Steuer für Reedereien, Schifffahrtskonsortien und Schifffahrtsgesellschaften jeder Art gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung verstoßen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 155 vom 25.6.2005.


21.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/4


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven [Niederlande]) — J. van der Weerd, Maatschap Van der Bijl, J. W. Schoonhoven (C-222/05), H. de Rooy sr., H. de Rooy jr. (C-223/05), Maatschap H. en J. van 't Oever, Maatschap F. van 't Oever en W. Fien, B. van 't Oever, Maatschap A. en J. Fien, Maatschap K. Koers en J. Stellingwerf, H. Koers, Maatschap K. en G. Polinder, G. van Wijhe (C-224/05), B. J. van Middendorp (C-225/05)/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

(Rechtssache C-222/05 bis C-225/05) (1)

(Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche - Richtlinie 85/511/EWG - Gemeinschaftsrechtliche Prüfung durch das nationale Gericht von Amts wegen - Verfahrensautonomie - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität)

(2007/C 170/05)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: J. van der Weerd, Maatschap Van der Bijl, J. W. Schoonhoven (C-222/05), H. de Rooy sr., H. de Rooy jr. (C-223/05), Maatschap H. en J. van 't Oever, Maatschap F. van 't Oever en W. Fien, B. van 't Oever, Maatschap A. en J. Fien, Maatschap K. Koers en J. Stellingwerf, H. Koers, Maatschap K. en G. Polinder, G. van Wijhe (C-224/05), B. J. van Middendorp (C-225/05)

Beklagter: Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Gegenstand

Auslegung der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. L 315, S. 11) — Art. 11 Abs. 1 erster Gedankenstrich, Art. 13 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich und Anhang B — Unmittelbare Wirkung — In Anhang B nicht erwähntes Laboratorium — Entscheidungsspielraum der nationalen Behörden

Tenor

Das nationale Gericht ist nach dem Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet, in einem Verfahren wie den Ausgangsverfahren einen aus einer Verletzung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts hergeleiteten Grund von Amts wegen zu prüfen, da dies weder nach dem Äquivalenz- noch nach dem Effektivitätsgrundsatz erforderlich ist.


(1)  ABl. C 193 vom 6.8.2005.


21.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/4


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-254/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und 30 EG - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Automatische Brandmeldesysteme mit punktförmigem Melder - Erfordernis der Einhaltung einer nationalen Norm - Nationales Zulassungsverfahren)

(2007/C 170/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: B. Stromsky)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: M. Wimmer)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 28 EG — Nationale Regelung, wonach automatische Brandmeldesysteme mit punktförmigem Melder, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und nicht die Kennzeichnung „CE“ tragen, der nationalen Norm entsprechen müssen, einer Typenzulassung bedürfen und dabei Tests und Prüfungen unterzogen werden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurden

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 28 EG verstoßen, dass es verlangt, dass automatische Feuermeldesysteme mit punktförmigem Melder, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und nicht die Kennzeichnung „CE“ tragen,

der belgischen Norm NBN S 21-100 für die Gestaltung allgemeiner Einrichtungen zur automatischen Brandmeldung mit punktförmigem Melder aus dem Monat September 1986 in der durch ihren Zusatz Nr. 2 vom August 1996 geänderten Fassung entsprechen,

einer Zulassung durch die BOSEC (Belgian Organisation for Security Certification) bedürfen, wobei dieses Hindernis noch durch die unverhältnismäßigen Kosten vergrößert wird, die diese Zulassung verursacht, und

im Rahmen dieser Zulassung Tests und Prüfungen unterzogen werden, die im Wesentlichen eine Wiederholung der Kontrollen sind, die in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen anderer Verfahren bereits durchgeführt worden sind.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 205 vom 20.8.2005.


21.7.2007   

DE

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C 170/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Juni 2007 — Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)/Shaker di L. Laudato & C. Sas, Limiñana y Botella SL

(Rechtssache C-334/05 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Verwechslungsgefahr - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „Limoncello della Costiera Amalfitana“ und „shaker“ - Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke LIMONCHELO)

(2007/C 170/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigte: O. Montalto und P. Bullock)

Andere Verfahrensbeteiligte: Shaker di L. Laudato & C. Sas (Prozessbevollmächtigter: F. Sciaudone, avvocato), Limiñana y Botella SL

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. Juni 2005 in der Rechtssache T-7/04, Shaker di L. Laudato & C. Sas/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), über die Aufhebung der Entscheidung R 933/2002-2 der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 24. Oktober 2003, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen wurde, durch die die Anmeldung des Bildzeichens „Limoncello della Costiera Amalfitana“ auf Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke „LIMONCHELO“ für Waren der Klasse 33 teilweise zurückgewiesen worden war

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juni 2005, Shaker/HABM — Limiñana y Botella (Limoncello della Costiera Amalfitana shaker) (T-7/04) wird aufgehoben.

2.

Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 296 vom 26.11.2005.


21.7.2007   

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C 170/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln [Deutschland]) — Řízení Letového Provozu ČR, s. p./Bundesamt für Finanzen

(Rechtssache C-335/05) (1)

(Dreizehnte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Abs. 2 - GATS - Meistbegünstigungsklausel - Auslegung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf die von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Verträge)

(2007/C 170/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Řízení Letového Provozu ČR, s. p.

Beklagte: Bundesamt für Finanzen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln — Auslegung von Art. 2 Abs. 2 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 326, S. 40) — Möglichkeit, die Erstattung der Mehrwertsteuer an im Gebiet eines Drittstaats, der Mitglied der WTO ist, ansässige Steuerpflichtige von der Verbürgung der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu diesem Staat abhängig zu machen — Vereinbarkeit mit der Meistbegünstigungsklausel des Art. II Abs. 1 des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) — Richtlinienkonforme Auslegung

Tenor

Art. 2 Abs. 2 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige — ist dahin auszulegen, dass der dort verwendete Begriff „Drittländer“ alle Drittländer umfasst und dass diese Bestimmung die Befugnis und die Verantwortung der Mitgliedstaaten unberührt lässt, ihren Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen wie dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen nachzukommen.


(1)  ABl. C 315 vom 10.12.2005.


21.7.2007   

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C 170/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. Juni 2007 — Jacques Wunenburger/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-362/05 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung - Ausleseverfahren - Zurückweisung der Bewerbung des Rechtsmittelführers - Stellenenthebung - Begründungspflicht - Rechtsfehler - Anschlussrechtsmittel - Streitgegenstand - Rechtsschutzinteresse)

(2007/C 170/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Jacques Wunenburger (Prozessbevollmächtigter: E. Boigelot, avocat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Berscheid als Bevollmächtigte im Beistand von V. Dehin, avocat)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 5. Juli 2005 in der Rechtssache T-370/03, Wunenburger/Kommission, mit dem das Gericht den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Bewerbung des Rechtsmittelführers um die Stelle eines Direktors bei der Direktion „Afrika, Karibischer Raum, Pazifischer Ozean“ (AIDCO.C) nicht zu berücksichtigen und einen anderen Bewerber auf diese Stelle zu ernennen, abgelehnt hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel.


(1)  ABl. C 281 vom 12.11.2005.


21.7.2007   

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C 170/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-50/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Richtlinie 64/221/EWG - Öffentliche Ordnung - Nationale Rechtsvorschriften über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet - Strafrechtliche Verurteilung - Ausweisung)

(2007/C 170/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und R. Troosters)

Beklagter: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: H. G. Sevenster und M. de Grave)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. L 56, S. 850) — Nationale Rechtsvorschriften, die unterschiedslos für alle Ausländer gelten und somit nicht die besondere Lage der Bürger der Europäischen Union berücksichtigen — Automatischer Zusammenhang zwischen einer strafrechtlichen Verurteilung und einer Ausweisungsmaßnahme

Tenor

1.

Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, verstoßen, dass es auf Unionsbürger nicht diese Richtlinie angewandt hat, sondern eine allgemeine ausländerrechtliche Regelung, die es ermöglicht, einen systematischen und automatischen Zusammenhang zwischen einer strafrechtlichen Verurteilung und einer Ausweisungsmaßnahme herzustellen.

2.

Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 96 vom 22.4.2006.


21.7.2007   

DE

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C 170/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. Juni 2007 — Britannia Alloys & Chemicals Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-76/06 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Geldbußen - Begriff „letztes Geschäftsjahr“ für die Berechnung der Obergrenze der Geldbuße)

(2007/C 170/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Britannia Alloys & Chemicals Ltd (Prozessbevollmächtigte: S. Mobley und M. Commons, Solicitors)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: F. Castillo de la Torre)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 29. November 2005 in der Rechtssache T-33/02, Britannia Alloys & Chemicals Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit dem eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2001) 4237 endg. der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag (Sache COMP/E-1/37.027 — Zinkphosphat), hilfsweise Herabsetzung der gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzten Geldbuße, als unbegründet abgewiesen wird — Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 — Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichheit und der Rechtssicherheit

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Britannia Alloys & Chemicals Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 108 vom 6.5.2006.


21.7.2007   

DE

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C 170/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Novara [Italien]) — Carp Snc di L. Moleri e V. Corsi, Associazione Nazionale Artigiani Legno e Arredamenti/Ecorad Srl

(Rechtssache C-80/06) (1)

(Richtlinie 89/106/EWG - Bauprodukte - Verfahren zur Bescheinigung der Konformität - Entscheidung 1999/93/EG der Kommission - Unmittelbare horizontale Wirkung - Ausschluss)

(2007/C 170/12)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale ordinario di Novara

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Carp Snc di L. Moleri e V. Corsi, Associazione Nazionale Artigiani Legno e Arredamenti

Beklagte: Ecorad Srl

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Novara (Italien) — Auslegung der Art. 2 und 3 sowie der Anhänge II und III der Entscheidung 1999/93/EG der Kommission vom 25. Januar 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Türen, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Tore und Beschläge (ABl. L 29, S. 51) — Herstellung von Türen mit Antipanikstangen durch Handwerker, die nicht das in der Entscheidung vorgesehene Bescheinigungsverfahren durchlaufen haben — Ausschluss?

Tenor

Ein Einzelner kann sich in einem gegen einen anderen Einzelnen geführten Rechtsstreit über vertragliche Haftung nicht darauf berufen, dass Letzterer gegen die Vorschriften in den Art. 2 und 3 sowie in den Anhängen II und III der Entscheidung 1999/93/EG der Kommission vom 25. Januar 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Türen, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Tore und Beschläge verstoßen habe.


(1)  ABl. C 131 vom 3.6.2006.


21.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/8


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgericht [Deutschland]) — Manfred Otten/Landwirtschaftskammer Niedersachsen

(Rechtssache C-278/06) (1)

(Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates geänderten Fassung - Art. 7 Abs. 2 - Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtverhältnisses - Vorübergehender Erwerb einer Referenzmenge durch einen Verpächter, der kein Milcherzeuger ist und nicht die Absicht hat, dies zu werden - Übertragung der Referenzmenge innerhalb kürzester Frist über eine staatliche Verkaufsstelle auf einen Erzeuger)

(2007/C 170/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Manfred Otten

Beklagte: Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesverwaltungsgericht — Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 73) — Übertragung der Referenzmenge bei Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtverhältnisses über einen Milcherzeugungsbetrieb auf den Verpächter, der nicht selbst Milcherzeuger ist

Tenor

Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverhältnisse über einen Milcherzeugungsbetrieb daran gebundene Referenzmengen an den Verpächter zurückfallen können, soweit dieser nicht Erzeuger ist oder zu werden beabsichtigt, und sie in kürzester Frist über eine staatliche Verkaufsstelle an einen Dritten überträgt, der diese Eigenschaft besitzt.


(1)  ABl. C 96 vom 22.4.2006.


21.7.2007   

DE

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C 170/8


Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. Mai 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt [Schweden]) — Skatteverket/A, B

(Rechtssache C-102/05) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Von einer „Gesellschaft mit geringer Gesellschafterzahl“ ausgeschüttete Dividenden - „Lohnregel“ - Besteuerung dieser Dividenden als Einkünfte aus Kapitalvermögen - Berechnung eines pauschalen Ertrags - Auf das investierte Kapital und einen Teil des Arbeitsentgelts anwendbarer Prozentsatz - In einem Drittstaat ansässige Zweigniederlassung - Keine Berücksichtigung des Arbeitsentgelts der Beschäftigten dieser Zweigniederlassung)

(2007/C 170/14)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Regeringsrätten

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Skatteverket

Beklagte: A, B

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt — Auslegung der Art. 56 EG und 58 EG — Besteuerung von Gewinnausschüttungen kleiner Aktiengesellschaften — Steuerabschlag, der einem fiktiven Ertrag aus dem investierten Kapital entspricht und die Löhne und Gehälter berücksichtigt, die das Unternehmen und seine Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen gezahlt haben, sofern diese Löhne und Gehälter in Schweden zu versteuern sind — Berücksichtigung der Löhne und Gehälter, die von einer Zweigniederlassung in einem Drittstaat gezahlt werden

Tenor

Die Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Sinne der Art. 43 ff. EG wird erheblich beeinträchtigt, wenn eine nationale Rechtsvorschrift im Rahmen der Besteuerung von Dividenden, die bis zu einem bestimmten pauschalen Ertrag — der durch die Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes auf eine Bemessungsgrundlage berechnet wird, die nicht nur das vom Anteilseigner investierte Kapital, sondern auch einen Teil des den Beschäftigten der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft gezahlten Arbeitsentgelts umfasst — als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden, nicht die Berücksichtigung des den Beschäftigten einer Zweigniederlassung oder einer Tochtergesellschaft dieser Gesellschaft in einem Drittland gezahlten Arbeitsentgelts zulässt. Die Art. 43 ff. EG können in einem Fall, der die Niederlassung einer Gesellschaft eines Mitgliedstaats in einem Drittstaat betrifft, nicht geltend gemacht werden.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2005.


21.7.2007   

DE

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C 170/9


Rechtsmittel, eingelegt am 13. Februar 2007 von der Smanor SA, Hubert Ségaud, Monique Ségaud gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 14. Dezember 2006 in der Rechtssache T-150/06, Smanor u. a./Kommission

(Rechtssache C-99/07 P)

(2007/C 170/15)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Smanor SA, Hubert Ségaud, Monique Ségaud (Prozessbevollmächtigte: J. P Ekeu und L. Roques, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Mit Beschluss vom 23. Mai 2007 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen und beschlossen, dass die Smanor SA, Hubert Ségaud und Monique Ségaud ihre eigenen Kosten tragen.


21.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/9


Rechtsmittel, eingelegt am 16. April 2007 von France Télécom SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 30. Januar 2007 in der Rechtssache T-340/03, France Télécom SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-202/07 P)

(2007/C 170/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: France Télécom SA, früher Wanadoo Interactive SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. W. Brouwer, H. Calvet, J. Philippe und T. Janssens)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache T-340/03, France Télécom SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufzuheben, mit dem die Klage gegen die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Juli 2003 in einem Verfahren nach Artikel [82 EG] (Sache COMP/38.233 — Wanadoo Interactive) abgewiesen wurde;

folglich

den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen; oder

endgültig zu entscheiden und die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Juli 2003 in einem Verfahren nach Artikel [82 EG] (Sache COMP/38.233 — Wanadoo Interactive) für nichtig zu erklären und damit den Anträgen der Rechtsmittelführerin in der ersten Instanz stattzugeben;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf sieben Rechtsmittelgründe.

Erstens sei das Gericht seiner Begründungspflicht in Bezug auf den möglichen Verlustausgleich, der habe nachgewiesen werden müssen, und in Bezug auf das Recht, sich den Preisen der mit ihr im Wettbewerb stehenden Unternehmen anzupassen, das das Gericht ohne Erklärungen verneint habe, nicht nachgekommen.

Zweitens habe das Gericht gegen Art. 82 EG verstoßen, indem es Wanadoo das Recht, sich den Preisen ihrer Mitbewerber anzupassen, nicht gewährt habe. Dieses Recht sei sowohl in der Entscheidungspraxis der Kommission und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs als auch in der französischen Lehre und von den französischen Wettbewerbsbehörden anerkannt und stelle außerdem das einzige Mittel für die Rechtsmittelführerin dar, auf dem Markt wettbewerbsfähig zu bleiben.

Drittens habe das Gericht auch gegen Art. 82 EG verstoßen, indem es die von der Kommission zur Berechnung der Kostendeckung verwendete Methode nicht beanstandet habe, was zu einer Verfälschung der vom Gerichtshof verlangten Prüfung des Vorliegens von Verdrängungspreisen geführt habe. Denn bei der von der Kommission angewandten Methode könne man nicht wissen, ob die von Wanadoo gewonnenen Abonnenten für sich genommen während ihres Abonnements zu einem Gewinn oder einem Verlust geführt hätten.

Viertens habe das Gericht sowohl Art. 82 EG als auch seine Begründungspflicht verkannt, indem es der Ansicht gewesen sei, dass die Kosten und Erträge nach dem angenommenen Zeitraum der Zuwiderhandlung nicht zu berücksichtigen seien. Denn aufgrund dieser zeitlichen Beschränkung der berücksichtigten Erträge und Kosten sei die Kommission zu Unrecht vom Vorliegen einer Zuwiderhandlung ausgegangen.

Fünftens habe das Gericht auch Art. 82 EG und seine Begründungspflicht verkannt, als es entschieden habe, dass ein Preis ein Verdrängungspreis sein könne, obwohl er mit einer beträchtlichen Verringerung des Marktanteils des betreffenden Unternehmens einhergehe. Denn ein solcher Preis könne nicht als geeignet angesehen werden, zum Ausschluss von konkurrierenden Unternehmen zu führen.

Sechstens habe das Gericht beim angeblichen Verdrängungsplan zugleich die Tatsachen und Beweismittel, die ihm zur Würdigung vorgelegt worden seien, verfälscht und gegen Art. 82 EG verstoßen. Denn dieser Artikel verlange einen Plan zur Ausschaltung von objektiv bestimmbaren Wettbewerbern, eine rein subjektive Betrachtungsweise des Begriffs Missbrauch der beherrschenden Stellung reiche nicht aus.

Siebtens schließlich habe das Gericht nicht nur gegen Art. 82 EG verstoßen, indem es der Ansicht gewesen sei, dass der Nachweis eines möglichen Verlustausgleichs keine Vorbedingung für die Feststellung sei, dass Verdrängungspreise praktiziert worden seien, sondern auch, indem es den Beweis der Kommission für einen möglichen Ausgleich dieser Verluste und den Beweis des betroffenen Unternehmens, dass ein solcher Ausgleich nicht möglich sei, verwechselt habe.


21.7.2007   

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C 170/10


Klage, eingereicht am 23. April 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-214/07)

(2007/C 170/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: C. Giolito)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik ihre Verpflichtungen aus den Art. 5 und 6 der Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten (Staatliche Beihilfe K[2003] 4636) (1), sowie aus Art. 249 Abs. 4 EG und Art. 10 EG dadurch verletzt hat, dass sie die genannte Entscheidung nicht in der festgesetzten Frist durchgeführt hat;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission trägt vor, dass die Beklagte nicht das Erforderliche unternommen habe, um eine schnelle und tatsächliche Durchführung der Entscheidung sicherzustellen, da mehr als drei Jahre nach ihrem Erlass keinerlei Rückerstattung der vom französischen Staat gewährten rechtswidrigen Beihilfe stattgefunden habe. Eine solche Situation verstoße eindeutig gegen Art. 249 Abs. 4 EG und Art. 14 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (2).

Die Beklagte könne sich für den Zeitraum nach 1993 nicht mehr auf die absolute Unmöglichkeit, die Entscheidung vom 16. Dezember 2003 durchzuführen, berufen. Zum einen hätten die französischen Behörden nämlich keine tatsächlichen Schritte zur Rückforderung der streitigen Beihilfen unternommen, da die Rückforderungsbescheide den Zahlungspflichtigen nicht einmal zugeschickt worden seien. Zum anderen könnten sich die Behörden nicht auf die Schwierigkeit berufen, die Empfänger der betroffenen Beihilfen zu identifizieren, da sie als Finanzbehörden die Höhe der Steuerbefreiung der Begünstigten leicht beziffern könnten.

Auf jeden Fall ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung nicht gegeben sei, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränke, der Kommission rechtliche, politische oder praktische Schwierigkeiten bekannt zu geben, die die Durchführung der Entscheidung, mit der die Rückforderung der Beihilfe angeordnet werde, bereite, ohne tatsächliche Schritte zur Rückforderung dieser Beihilfe den betroffenen Unternehmen gegenüber unternommen zu haben und ohne der Kommission alternative Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorgeschlagen zu haben, die die Überwindung der Schwierigkeiten ermöglichten.


(1)  ABl. 2004, L 108, S. 38.

(2)  ABl. L 83, S. 1.


21.7.2007   

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C 170/10


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshof (Österreich) eingereicht am 9. Mai 2007 — Jörn Petersen gegen Arbeitsmarktservice Niederösterreich

(Rechtssache C-228/07)

(2007/C 170/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Jörn Petersen

Beklagter: Arbeitsmarktservice Niederösterreich

Vorlagefragen

1.

Handelt es sich bei einer Geldleistung der Arbeitslosenversicherung, welche Arbeitslosen, die die Zuerkennung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung beantragt haben, bis zur Entscheidung über ihren Antrag als Vorschuss auf diese Leistungen gegen spätere Verrechnung mit diesen gewährt wird, wobei dafür zwar die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit und der Erfüllung der Anwartschaft vorliegen müssen, nicht aber die sonst für den Bezug von Arbeitslosengeld weiters vorausgesetzte Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft, und die weiters nur dann gewährt wird, wenn mit der Zuerkennung der Leistungen aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung im Hinblick auf die vorliegenden Umstände zu rechnen ist, um eine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (25. April 2007) (EWG) Nr. 1408/71 (1) des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, oder um eine Leistung bei Invalidität im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage dahingehend beantwortet wird, dass es sich bei der darin genannten Leistung um eine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 handelt: Steht Artikel 39 EG einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, wonach der Anspruch auf diese Leistung — abgesehen vom Fall einer nur auf Antrag des Arbeitslosen bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen bis zu drei Monaten zu erteilenden Nachsicht — ruht, wenn sich der Arbeitslose im Ausland (in einem anderen Mitgliedstaat) aufhält?


(1)  ABl. L 149, S. 2.


21.7.2007   

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C 170/11


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Bruxelles (Belgien) eingereicht am 10. Mai 2007 — Tiercé Ladbroke SA/État belge

(Rechtssache C-231/07)

(2007/C 170/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d'appel de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Tiercé Ladbroke SA

Beklagter: État belge

Vorlagefrage

Ist die Dienstleistung eines für Rechnung eines den Abschluss von Wetten auf Pferderennen und andere Sportereignisse betreibenden Vollmachtgebers handelnden Vertreters, die darin besteht, dass dieser Vertreter die Wetten im Namen des Vollmachtgebers annimmt, die Wetten aufzeichnet, dem Kunden durch die Ausgabe eines Belegs den Abschluss der Wette bestätigt, die Gelder vereinnahmt, die Gewinne auszahlt, gegenüber dem Vollmachtgeber die alleinige Verantwortung für die Verwaltung der Gelder und auch für Diebstahl und/oder Verlust des Geldes trägt und für diese Tätigkeit eine Vergütung in Form einer Provision seitens seines Vollmachtgebers erhält, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie (1), der „die Umsätze einschließlich der Vermittlung im Einlagengeschäft …, im Zahlungsverkehr“ befreit, von der Mehrwertsteuer ausgenommen?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).


21.7.2007   

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C 170/11


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Bruxelles (Belgien) eingereicht am 10. Mai 2007 — Derby SA/État belge

(Rechtssache C-232/07)

(2007/C 170/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d'appel de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Derby SA

Beklagter: État belge

Vorlagefrage

Ist die Dienstleistung eines für Rechnung eines den Abschluss von Wetten auf Pferderennen und andere Sportereignisse betreibenden Vollmachtgebers handelnden Vertreters, die darin besteht, dass dieser Vertreter die Wetten im Namen des Vollmachtgebers annimmt, die Wetten aufzeichnet, dem Kunden durch die Ausgabe eines Belegs den Abschluss der Wette bestätigt, die Gelder vereinnahmt, die Gewinne auszahlt, gegenüber dem Vollmachtgeber die alleinige Verantwortung für die Verwaltung der Gelder und auch für Diebstahl und/oder Verlust des Geldes trägt und für diese Tätigkeit eine Vergütung in Form einer Provision seitens seines Vollmachtgebers erhält, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie (1), der „die Umsätze einschließlich der Vermittlung im Einlagengeschäft …, im Zahlungsverkehr“ befreit, von der Mehrwertsteuer ausgenommen?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).


21.7.2007   

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C 170/12


Klage, eingereicht am 11. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-233/07)

(2007/C 170/21)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und P. Andrade)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 3 und 5 der Entscheidung 2001/720/EG der Kommission vom 8. Oktober 2001 über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Behandlung des kommunalen Abwassers der Gemeinde Costa do Estoril an Portugal (1) verstoßen hat,

dass sie das kommunale Abwasser der Gemeinde Costa do Estoril vor der Einleitung ins Meer nicht zumindest einer fortgeschrittenen Erstbehandlung und einer Desinfektion gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/720 unterzogen hat;

dass sie das kommunale Abwasser der Gemeinde Costa do Estoril außerhalb der Badesaison vor der Einleitung ins Meer nicht zumindest einer Erstbehandlung gemäß Art. 3 der Entscheidung 2001/720 unterzogen hat;

dass sie zugelassen hat, dass die Abwassereinleitungen der Gemeinde Costa do Estoril negative Auswirkungen auf die Umwelt haben;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Portugal habe 1999 bei der Kommission beantragt, die von der Gemeinde Costa do Estoril stammenden Abwassereinleitungen in den Atlantischen Ozean in der Nähe des Ästuar des Tejo einer weniger strengen Behandlung zu unterziehen.

Nachdem die Kommission festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung der Richtlinie 91/271/EWG (2) erfüllt gewesen seien, habe sie dem Antrag Portugals mit der Entscheidung 2001/720 stattgegeben.

Den Antworten der portugiesischen Verwaltung auf das Aufforderungsschreiben und die mit Gründen versehene Stellungnahme sei zu entnehmen, dass die Portugiesische Republik den genannten Artikeln der Entscheidung 2001/720 nicht nachgekommen sei.


(1)  ABl. L 269, S. 14.

(2)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40).


21.7.2007   

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C 170/12


Vorabentscheidungsersuchen des Konstitucinis Teismas (Litauen) eingereicht am 14. Mai 2007 — Julius Sabatauskas u. a./Lietuvos Respublikos

(Rechtssache C-239/07)

(2007/C 170/22)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Respublikos Konstitucinis Teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Gruppe von Mitgliedern des Seimas (Parlament) — Julius Sabatauskas u. a.

Beteiligter: Lietuvos Respublikos Seimas (Parlament der Republik Litauen)

Vorlagefragen

Ist Art. 20 der Richtlinie 2003/54/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG so auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ein Regelung zu schaffen, die Dritten das Recht einräumt, nach ihrem Ermessen das Stromübertragungs- oder -verteilernetz, an das sie angeschlossen werden möchten, zu wählen, und dass der Betreiber des betroffenen Netzes verpflichtet ist, ihnen den Zugang zu gewähren, soweit das Stromnetz die notwendige Kapazität hat?


(1)  ABl. L 176, S. 37.


21.7.2007   

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C 170/13


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshof (Deutschland), eingereicht am 16. Mai 2007 — Sony Music Entertainment (Germany) GmbH gegen Falcon Neue Medien Vertrieb GmbH

(Rechtssache C-240/07)

(2007/C 170/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sony Music Entertainment (Germany) GmbH

Beklagte: Falcon Neue Medien Vertrieb GmbH

Vorlagefragen

1.

Findet die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (Schutzdauerrichtlinie) auch dann Anwendung, wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz beansprucht wird, zu keiner Zeit geschützt war?

2.

Falls die Frage 1 zu bejahen ist:

a)

Sind nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie auch die Bestimmungen der Mitgliedstaaten über den Schutz von Rechtsinhabern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind?

b)

Findet die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch auf Gegenstände Anwendung, die zu dem in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie genannten Zeitpunkt zwar die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/EWG (2) des Rates zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vom 19. November 1992 erfüllt haben, deren Rechtsinhaber aber nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind?


(1)  ABl. L 372, S. 12.

(2)  ABl. L 346, S. 61.


21.7.2007   

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C 170/13


Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Republik Estland), eingereicht am 21. Mai 2007 — JK Otsa Talu OÜ/Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (PRIA)

(Rechtssache C-241/07)

(2007/C 170/24)

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Riigikohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: JK Otsa Talu OÜ

Beklagter: Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (PRIA)

Vorlagefragen

1.

Entspricht es dem Ziel der Beihilfe für Agrarumweltmaßnahmen nach den Art. 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (1) des Rates der Europäischen Union vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen,

a)

wenn kontinuierlich nur denjenigen Antragstellern eine Förderung gewährt wird, zu deren Gunsten im Rahmen des entsprechenden Programms bereits im vorangegangenen Haushaltsjahr eine Entscheidung über die Gewährung einer Beihilfe für Agrarumweltmaßnahmen ergangen ist und die einer Verpflichtung in Bezug auf Agrarumweltmaßnahmen unterliegen,

oder

b)

wenn in jedem Haushaltsjahr auch neue Antragsteller gefördert werden, die bereit sind, sich zu einer umweltfreundlichen Erzeugung zu verpflichten, und die demgemäß ihre Erzeugung entsprechend den Voraussetzungen ausrichten?

2.

Wenn die Antwort auf die erste Frage der Alternative b entspricht, ermöglicht dann Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 4 und Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates der EU einem Mitgliedstaat in dem Fall, dass sich im Rahmen des Programms herausstellt, dass zur Anweisung der ersten Beihilfe nicht mehr genügend Haushaltsmittel bereitstehen,

a)

die ursprünglichen Regelungen und Voraussetzungen betreffend die Beantragung und die Gewährung der Beihilfe für Agrarumweltmaßnahmen zu ändern und vorzusehen, dass die Beihilfe nur dann beantragt werden kann, wenn im vorangegangenen Haushaltsjahr zugunsten des Antragstellers eine Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe ergangen ist und er daher einer geltenden Verpflichtung zur umweltfreundlichen Erzeugung unterliegt,

oder

b)

die Beihilfe für alle Antragsteller, die die Voraussetzungen für eine Beihilfe für Agrarumweltmaßnahmen erfüllen, im gleichen Verhältnis zu kürzen?


(1)  ABl. L 160, S. 80.


21.7.2007   

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C 170/14


Rechtsmittel, eingelegt am 18. Mai 2007 vom Königreich Belgien gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 15. März 2007 in der Rechtssache T-5/07, Belgien/Kommission

(Rechtssache C-242/07 P)

(2007/C 170/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: L. Van den Broeck, Rechtsanwälte J.-P. Buyle und C. Steyaert)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

festzustellen, dass die Nichtigkeitsklage des Klägers gegen die Europäische Kommission (T-5/07) zulässig ist, und demzufolge den in der Nichtigkeitsklage gestellten Anträgen des Klägers stattzugeben und gegebenenfalls die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es in der Sache über diese Klage entscheidet;

der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe.

Erstens enthalte der angefochtene Beschluss einen Begründungsfehler, da er unter Verstoß gegen Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts die Rechtsprechung zum Zufall und zum entschuldbaren Irrtum zitiere, ohne die Gründe zu nennen, weshalb die vom Rechtsmittelführer genannten Umstände keinen Zufall darstellten oder nicht zu einem entschuldbaren Irrtum führten.

Zweitens habe das Gericht rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen des Vorliegens eines entschuldbaren Irrtums angewandt, indem es entschieden habe, dass die Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben der Dienste des Rechtsmittelführers für sich nicht ausreichten, um den begangenen Fehler als entschuldbar einzustufen. Denn nach der Gemeinschaftsrechtsprechung zum entschuldbaren Irrtum müssten außergewöhnliche Umstände gegeben sein, ohne dass es Einschränkungen in Bezug auf den Rahmen, in dem sie sich ergäben, gebe.

Drittens habe das Gericht rechtsfehlerhaft oder zumindest unter Verstoß gegen seine Begründungspflicht eines der vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argumente nicht geprüft, das sich darauf bezogen habe, dass es für den Kläger eine übermäßige verfahrensrechtliche Strenge bedeute, wenn seine Klage als unzulässig abgewiesen werde, obwohl er im vorliegenden Fall große Sorgfalt nachgewiesen und die Klageschrift insbesondere lange vor Ablauf der Klagefrist mittels Fernkopierer übermittelt habe.

Viertens schließlich widerspreche die Zurückweisung einer Klageschrift wegen Verspätung, wenn diese der Kanzlei zuvor mittels Fernkopierer mitgeteilt worden sei, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beachtung dieses Grundsatzes verlange, dass eine bei der Kanzlei mittels Fernkopierer innerhalb der vom EG-Vertrag vorgesehenen Klagefrist eingereichte Klageschrift nicht für unzulässig erklärt werde, auch wenn die unterschriebene Urschrift der Klageschrift mehr als 10 Tage danach bei der Kanzlei eingehe, soweit sie innerhalb von 10 Tagen nach dem letzten für den Eingang der Klageschrift mittels Fernkopierer zulässigen Tag eingegangen sei.


21.7.2007   

DE

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C 170/15


Klage, eingereicht am 23. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-247/07)

(2007/C 170/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis und D. Lawunmi)

Beklagte: Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das das Vereinigtes Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/35/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG (2) und 96/61/EG (3) des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 25. Juni 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 156, S.17.

(2)  ABl. L 175, S.40.

(3)  ABl. L 257, S. 26.


21.7.2007   

DE

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C 170/15


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien) eingereicht am 23. Mai 2007 — Trespa International B.V./Nova Haven- en Vervoerbedrijf N.V. und Meadwestvaco Europe B.V.B.A.

(Rechtssache C-248/07)

(2007/C 170/27)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Trespa International B.V.

Beklagte: Nova Haven- en Vervoerbedrijf N.V. und Meadwestvaco Europe B.V.B.A.

Vorlagefragen

1.

Ist die Person, die die Waren für den freien Verkehr einführt oder einführen lässt, im Sinne von Art. 291 der Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex der Gemeinschaft (1) in der in der vom 1. Juli 1997 bis 15. Mai 1998 geltenden Fassung auch der Zollagent, der die Anmeldung im eigenen Namen und für eigene Rechung vornimmt, oder nur den Importeur, für den die Waren bestimmt sind?

2.

Liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne von Art. 297 bzw. 1a vor, wenn die Waren in Antwerpen in die Europäische Union eingeführt und danach in die Niederlande befördert werden? Muss die Person im Sinne von Art. 291 der [in Frage 1 bezeichneten] Durchführungsbestimmungen in diesem Fall im Besitz der in diesem Artikel genannten Bewilligung sein?

3.

Ist unter „Übernehmer“ im Sinne von Art. 297 der [in Frage 1 bezeichneten] Durchführungsbestimmungen der Zollagent zu verstehen, der die Waren für Rechnung des eigentlichen Importeurs zur Einfuhr aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union abfertigt?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).


21.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/15


Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol (Schweden) eingereicht am 29. Mai 2007 — Gävle Kraftvärme AB/Länsstyrelsen i Gävleborgs län

(Rechtssache C-251/07)

(2007/C 170/28)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta domstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Gävle Kraftvärme AB

Beklagter: Länsstyrelsen i Gävleborgs län

Vorlagefragen

1.

Ist bei der Auslegung der Richtlinie 2000/76/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbrennung von Abfällen dann, wenn ein Heizkraftwerk aus mehreren Einheiten (Kesseln) besteht, jede Einheit als eine Anlage zu beurteilen oder ist bei der Beurteilung auf das Heizkraftwerk als Ganzes abzustellen?

2.

Ist eine Anlage, die für die Verbrennung von Abfällen, als Hauptzweck aber für die Energieerzeugung konstruiert ist, bei der Auslegung der Richtlinie als Verbrennungsanlage oder als Mitverbrennungsanlage einzustufen?


(1)  ABl. L 332, S. 91.


21.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/16


Klage, eingereicht am 30. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-254/07)

(2007/C 170/29)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und D. Kukovec)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls die Kommission davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/17 in nationales Recht sei am 31. Januar 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 134, S. 1.


21.7.2007   

DE

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C 170/16


Rechtsmittel der Tokai Europe GmbH gegen den Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 19. März 2007 in der Rechtssache T-183/04, Tokai Europe GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 1. Juni 2007

(Rechtssache C-262/07 P)

(2007/C 170/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Tokai Europe GmbH (Prozessbevollmächtigter: G. Kroemer, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. März 2007 in der Rechtssache T-183/04 (1) aufzuheben und die Klage für zulässig zu erklären;

hilfsweise,

den in Ziffer 1. bezeichneten Beschluss des Gerichts erster Instanz aufzuheben und die Sache an das Gericht erster Instanz zur Entscheidung über die Hauptsache zurückzuverweisen,

die Kosten des Verfahrens der Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem Rechtsmittel erhebt die Rechtsmittelführerin folgende Rügen, die Verstöße des angefochtenen Beschlusses gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zum Inhalt haben, durch welche ihre Interessen beeinträchtigt worden seien und die sich auch tatsächlich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung ausgewirkt hätten. Sie betreffen die Gewähr des rechtlichen Gehörs und die Beweisaufnahme.

Das Gericht habe entschieden, dass die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit der Rechtsmittelgegnerin dem Endurteil vorbehalten werde. Nach der Einreichung der Klagebeantwortung der Rechtsmittelgegnerin habe es das schriftliche Verfahren mit dem Hinweis abgeschlossen, dass der Termin für die mündliche Verhandlung den Parteien später mitgeteilt werde. Die Klägerin habe deshalb im Vertrauen auf die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und vor allem im Hinblick auf den Beschluss des Gerichts über die Einrede der Unzulässigkeit darauf verzichtet, einen gemäß Artikel 47, Paragraph 1 der Verfahrensordnung des Gerichts begründeten Antrag auf Ergänzung der Akten zu stellen. Trotz des früheren Hinweises habe das Gericht schließlich den angegriffenen Beschluss ohne eine mündliche Verhandlung erlassen.

Die Rechtsmittelführerin ist davon ausgegangen, in der angekündigten mündlichen Verhandlung nochmals begründen zu können, dass auf dem Markt keine Produkte vorhanden sind, die mit dem von der japanischen Muttergesellschaft an die Produzenten in Hongkong und Mexiko gelieferten Metallrädchen vergleichbar seien. Ferner beabsichtigte sie, noch einmal zu verdeutlichen, dass es sich bei den in Frage stehenden Metallrädchen noch nicht um ein „Reibrädchen“ handele, wie es die Rechtsmittelgegnerin in ihrer Klagebeantwortung fälschlicherweise bezeichnet habe. Die Rechtsmittelführerin wollte in der mündlichen Verhandlung ferner darlegen, dass die in der angegriffenen Einreihungsverordnung dargestellten Metallrädchen nur aus der Produktion ihrer Muttergesellschaft in Japan stammen konnten und es sich daher nicht um Metallrädchen mit typisierendem Vergleichscharakter handelte, wie es das Gericht in dem angegriffenen Beschluss dargestellt habe. Sie beabsichtigte ferner, den Ausführungen der Kommission entgegenzutreten, dass sie nicht Alleinimporteurin für die Tokai Feuerzeuge sei.

Wie aber aus der angefochtenen Entscheidung selbst zu entnehmen sei, ist das Gericht den Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage in der Klagebeantwortung der Kommission gefolgt, ohne der Rechtsmittelführerin, wie angekündigt, in einer mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zu geben, die vorgetragenen Tatsachen der Rechtsmittelgegnerin zu entkräften. Hierin sieht die Rechtsmittelführerin eine Verletzung ihres Rechtes auf Gewährung des rechtlichen Gehörs.

Das Gericht habe ferner die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts. Es sei dabei nicht nur darauf beschränkt, in den bei ihm rechtshängigen Verfahren diese Aufklärung allein nach den Beweisanträgen der Parteien zu führen und allein aufgrund der von Ihnen angebotenen Beweismittel zu entscheiden. Deshalb könne es nicht nur aus eigener Initiative tätig werden, sondern habe die Pflicht zum Tätigwerden, wenn dies erforderlich sei. Somit wäre das Gericht verpflichtet gewesen, die den Schriftsätzen der Klägerin zugrunde liegenden Tatsachen aufzuklären und die Parteien durch Erlass entsprechender Verfügungen zur Vorlage maßgeblicher Dokumente und Unterlagen aufzufordern. Da dies nicht geschehen sei, habe das Gericht gegen Artikel 64, Paragraph 3, Buchstabe d) seiner Verfahrensordnung verstoßen.


(1)  Nicht veröffentlicht.


21.7.2007   

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C 170/17


Klage, eingereicht am 1. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-264/07)

(2007/C 170/31)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und M. Konstantinidis)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG (1) zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen hat, dass sie bis zum 22. Dezember 2004 nicht für jede Flussgebietseinheit, die sich auf ihrem Hoheitsgebiet befindet, eine Analyse ihrer Merkmale, eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers und eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers und eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung entsprechend den technischen Spezifikationen gemäß den Anhängen II und III ausgearbeitet hat, während sie dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 2 dieser Richtlinie verstoßen hat, dass sie keine zusammenfassenden Berichte in Bezug auf die Analysen gemäß Art. 5 unterbreitet hat;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie 2000/60 sei am 22. Dezember 2000 in Kraft gesetzt worden. Demzufolge hätten die Mitgliedstaaten die Analysen und die Überprüfung gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie spätestens bis zum 22. Dezember 2004 abschließen und der Kommission einen Zusammenfassenden Bericht über die Analysen vorlegen müssen, wie es Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie spätestens bis zum 22. März 2005 vorschreibe.

Die griechischen Behörden hätten in ihrer Antwort auf das Mahnschreiben der Kommission anerkannt, dass Art. 15 Abs. 2 nicht beachtet worden sei, und sich verpflichtet, den erforderlichen Bericht im Juni 2006 zu übermittelt. Was jedoch die Einhaltung der Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie angehe, schwiegen die griechischen Behörden, obwohl die Kommission in ihrem Mahnschreiben in Zweifel gezogen habe, dass die Hellenische Republik ihre Verpflichtungen aus diesem Artikel erfüllt habe.

Aus der Prüfung des Berichts, der schließlich im Juni 2006 übermittelt worden sei, sei hervorgegangen, dass die Hellenische Republik ihren Verpflichtungen aus den Art. 5 Abs. 1 und 15 Abs. 2 der Richtlinie 2000/60 noch nicht nachgekommen sei.


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.


21.7.2007   

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C 170/18


Klage, eingereicht am 5. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Slowenien

(Rechtssache C-267/07)

(2007/C 170/32)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Yerrell und D. Kukovec)

Beklagte: Republik Slowenien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 164, S. 114) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Republik Slowenien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2004/50/EG in innerstaatliches Recht sei am 29. April 2006 abgelaufen.


21.7.2007   

DE

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C 170/18


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Mai 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'Etat [Belgien]) — Clear Channel Belgium SA/Ville de Liège

(Rechtssache C-378/06) (1)

(2007/C 170/33)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 261 vom 28.10.2006.


Gericht erster Instanz

21.7.2007   

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C 170/19


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juni 2007 — Budějovický Budvar/HABM — Anheuser-Busch (BUDWEISER)

(Verbundene Rechtssachen T-53/04 bis T-56/04, T-58/04 und T-59/04) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftswortmarke BUDWEISER - Registrierte Ursprungsbezeichnungen nach dem Lissabonner Abkommen - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Zurückweisung des Widerspruchs)

(2007/C 170/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Budějovický Budvar, národní podnik (České Budějovice, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Fajgenbaum)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und I. de Medrano Caballero)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Anheuser-Busch, Inc. (Saint Louis, Missouri, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Renck, A. Pohlmann, D. Ohlgart und B. Goebel, dann Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Renck, D. Ohlgart und B. Goebel)

Gegenstand

Antrag auf Aufhebung von sechs Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Dezember 2003 (Sachen R 820/2001-2, R 822/2001-2, R 823/2001-2, R 921/2001-2, R 29/2002-2 und R 32/2002-2) zu Widerspruchsverfahren zwischen der Budějovický Budvar, národní podnik und der Anheuser-Busch, Inc.

Tenor

1.

Die Klagen in den verbundenen Rechtssachen T-53/04 bis T-56/04, T-58/04 und T-59/04 werden abgewiesen.

2.

Die Budějovický Budvar, národní podnik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 94 vom 17.4.2004.


21.7.2007   

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C 170/19


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juni 2007 — Budějovický Budvar und Anheuser Busch/HABM (AB GENUINE Budweiser KING OF BEERS

(Verbundene Rechtssachen T-57/04 und T-71/04) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit den Begriffen „AB“, „genuine“, „Budweiser“ und „King of beers“ - Ältere internationale Wortmarke BUDWEISER - Registrierte Ursprungsbezeichnungen nach dem Lissabonner Abkommen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Teils erfolgreicher, teils zurückgewiesener Widerspruch)

(2007/C 170/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin in der Rechtssache T-57/04: Budějovický Budvar, národní podnik (České Budějovice, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Fajgenbaum)

Klägerin in der Rechtssache T-71/04: Anheuser-Busch, Inc. (Saint Louis, Missouri, USA (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Renck, A. Pohlmann, D. Ohlgart und B. Goebel, dann Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Renck, D. Ohlgart und B. Goebel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und I. de Medrano Caballero)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer im Verfahren vor dem Gericht: Anheuser-Busch, Inc. (in der Rechtssache T 57/04) und Budějovický Budvar, národní podnik (in der Rechtssache T 71/04)

Gegenstand

Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Dezember 2003 (Sachen R 1024/2001-2 und R 1000/2001 2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Budějovický Budvar, národní podnik und der Anheuser-Busch, Inc.

Tenor

1.

In der Rechtssache T 57/04:

Die Klage wird abgewiesen;

die Budějovický Budvar, národní podnik trägt die Kosten.

2.

In der Rechtssache T 71/04:

Die Hauptsache ist erledigt;

die Anheuser-Busch, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 94 vom 17.4.2004.


21.7.2007   

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C 170/20


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juni 2007 — Budějovický Budvar/HABM — Anheuser-Busch (BUD)

(Verbundene Rechtssachen T-60/04 bis T-64/04) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftswortmarke BUD - Registrierte Ursprungsbezeichnung nach dem Lissabonner Abkommen - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Zurückweisung des Widerspruchs)

(2007/C 170/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Budějovický Budvar, národní podnik (České Budějovice, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Fajgenbaum)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und I. de Medrano Caballero)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Anheuser-Busch, Inc. (Saint Louis, Missouri, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Renck, A. Pohlmann, D. Ohlgart und B. Goebel, dann Rechtsanwälte V. von omhard, A. Renck, D. Ohlgart und B. Goebel)

Gegenstand

Antrag auf Aufhebung von fünf Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Dezember 2003 (Sachen R 107/2003-2, R 111/2003-2, R 114/2003-2, R 105/2003-2 und R 122/2003-2) zu Widerspruchsverfahren zwischen der Budějovický Budvar, národní podnik und der Anheuser-Busch, Inc.

Tenor

1.

Die Klagen in den verbundenen Rechtssachen T-60/04 bis T-64/04 werden abgewiesen.

2.

Die Budějovický Budvar, národní podnik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 94 vom 17.4.2004.


21.7.2007   

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C 170/20


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juni 2007 — Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-232/04) (1)

(EAGFL - Abteilung Garantie - Gemeinschaftliche Weinbaukartei - Entscheidung, durch die eine Erstattung von als Vorschuss gezahlten Beträgen angeordnet wird)

(2007/C 170/37)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: V. Kontolaimos, I. Chalkias und S. Chala)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande, Beistand: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/302/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben Griechenlands für die Erstellung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. L 98, S. 57)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 179 vom 10.7.2004 (vormals Rechtssache C-218/04).


21.7.2007   

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C 170/21


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juni 2007 — Parlante/Kommission

(Rechtssache T-432/04) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsjahr 2003 - Ablehnung einer Beförderung - Vergabe von Beförderungspunkten - Abwägung der Verdienste - Gleichbehandlung - Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts - Einrede der Rechtswidrigkeit - Vertrauensschutz)

(2007/C 170/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Walter Parlante (Enghien, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und M. Velardo)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 5. Juli 2004 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung dieser Behörde, den Kläger im Beförderungsjahr 2003 nicht nach Besoldungsgruppe C 1 zu befördern, sowie — soweit erforderlich — der Entscheidung, die Gegenstand dieser Beschwerde war.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 8.1.2005.


21.7.2007   

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C 170/21


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juni 2007 — Davi/Kommission

(Rechtssache T-433/04) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsjahr 2003 - Ablehnung einer Beförderung - Vergabe von Beförderungspunkten - Abwägung der Verdienste - Gleichbehandlung - Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts - Einrede der Rechtswidrigkeit - Vertrauensschutz)

(2007/C 170/39)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Angela Davi (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall, dann C. Berardis-Kayser und M. Velardo)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 2. Juli 2004 über die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung dieser Behörde, die Klägerin im Beförderungsjahr 2003 nicht nach Besoldungsgruppe C 2 zu befördern, sowie — soweit erforderlich — der Entscheidung, die Gegenstand dieser Beschwerde war.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 8.1.2005.


21.7.2007   

DE

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C 170/21


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juni 2007 — Walderdorff/Kommission

(Rechtssache T-442/04) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsjahr 2003 - Ablehnung einer Beförderung - Vergabe von Beförderungspunkten - Abwägung der Verdienste - Gleichbehandlung - Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts - Einrede der Rechtswidrigkeit - Vertrauensschutz)

(2007/C 170/40)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Andrea Walderdorff (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall, dann G.Berscheid und M. Velardo)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 19. Juli 2004 über die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung dieser Behörde, die Klägerin im Beförderungsjahr 2003 nicht nach Besoldungsgruppe A 4 zu befördern, sowie — soweit erforderlich — der Entscheidung, die Gegenstand dieser Beschwerde war.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 8.1.2005.


21.7.2007   

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C 170/22


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juni 2007 — Assembled Investments (Proprietary)/HABM — Waterford Wedgwood (WATERFORD STELLENBOSCH)

(Rechtssache T-105/05) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke WATERFORD STELLENBOSCH - Ältere Gemeinschaftswortmarke WATERFORD - Relatives Eintragungshindernis - Fehlende Verwechslungsgefahr - Fehlende Produktähnlichkeit - Kein Ergänzungsverhältnis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2007/C 170/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Assembled Investments (Proprietary) Ltd (Stellenbosch, Südafrika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Hagmann und S. Ziegler)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Waterford Wedgwood plc (Waterford, Irland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Manhaeve)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Dezember 2004 (Sache R 240/2004-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Waterford Wedgwood und der Assembled Investments (Proprietary) Ltd

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Dezember 2004 (Sache R 240/2004-1) wird aufgehoben.

2.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und die Waterford Wedgwood plc tragen außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerin.


(1)  ABl. C 115 vom 14.5.2005.


21.7.2007   

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C 170/22


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Juni 2007 — Grether/HABM — Crisgo (FENNEL)

(Rechtssache T-167/05) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke FENNEL - Ältere Gemeinschaftswortmarke FENJAL - Relatives Eintragungshindernis - Fehlende Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Art. 73 Satz 2 und Art. 74 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2007/C 170/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Grether AG (Binningen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Pohlmann und A. Renck, dann Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Pohlmann und T. Dolde)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Grisgo (Thailand) Co. Ltd (Samutsakom, Thailand) (Prozessbevollmächtigte: Rechtswälte A. Bensoussan, M. Haas und L. Tellier–Loniewski)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Oktober 2004 (Sache R 250/2002-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Grether AG und der Crisgo (Thailand) Co. Ltd.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 182 vom 23.7.2005.


21.7.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/23


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juni 2007 — Sherwin-Williams/HABM (TWIST & POUR)

(Rechtssache T-190/05) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TWIST & POUR - Absolutes Eintragungshindernis - Marke ohne Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

(2007/C 170/43)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: The Sherwin-Williams Company (Cleveland, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Armijo Chávarri und A. Castán Pérez-Gómez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: Ó. Mondéjar)

Gegenstand

Gemeinschaftsmarke — Aufhebung der Entscheidung R 755/2004-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 22. Februar 2005 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, mit der die Anmeldung der Wortmarke „TWIST & POUR“ für Waren der Klasse 21 zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

The Sherwin-Williams Company trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 9.7.2005.


21.7.2007   

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C 170/23


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juni 2007 — Mediocurso/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-251/05 und T-425/05) (1)

(ESF - Ausbildungsmaßnahmen - Kürzung des ursprünglich gewährten Zuschusses - Begründung - Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes - Kein offensichtlicher Beurteilungsfehler)

(2007/C 170/44)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Mediocurso — Estabelecimento de Ensino Particular, SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Botelho Moniz und E. Maia Cadete)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Andrade und A. Weimar)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 1236 der Kommission vom 14. April 2005 sowie der Entscheidung C(2005) 3557 der Kommission vom 13. September 2005, mit denen der mit der Entscheidung C(89) 0570 vom 22. März 1989 gewährte Zuschuss gekürzt wurde

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-251/05 und T-425/05 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Klagen werden abgewiesen.

3.

Die Klägerin trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 217 vom 3.9.2005.


21.7.2007   

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C 170/23


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juni 2007 — MacLean-Fogg/HABM (LOKTHREAD)

(Rechtssache T-339/05) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke LOKTHREAD - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2007/C 170/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: MacLean-Fogg Co. (Mundelein, Illinois, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Prückner und A. Franke)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: Ó. Mondéjar)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Juni 2005 (Sache R 1122/2004–1) über die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke LOKTHREAD

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die MacLean-Fogg Co. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 296 vom 26.11.2005.


21.7.2007   

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C 170/24


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Juni 2007 — IVG Immobilien/HABM (I)

(Rechtssache T-441/05) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Bildzeichen - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

(2007/C 170/46)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: IVG Immobilien (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Okonek und U. Karpenstein)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Gemeinschaftsmarke — Aufhebung der Entscheidung R 559/2004-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 1. September 2005, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Eintragung der Bildmarke „I“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37, 39, 42 und 43 abzulehnen, zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. September 2005 (Sache R 559/2004 4) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der IVG Immobilien AG.


(1)  ABl. C 60 vom 11.3.2006.


21.7.2007   

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C 170/24


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Juni 2007 — Europig/HABM (EUROPIG)

(Rechtssache T-207/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EUROPIG - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2007/C 170/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europig SA (Josselin, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Masson)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 31. Mai 2006 (Sache R 1425/2005-4) über die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EUROPIG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 261 vom 28.1.2006.


21.7.2007   

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C 170/24


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 2007 — Gnemmi und Aguiar/Kommission

(Rechtssache T-97/04) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungsverfahren 2001/2002 - Offensichtlich unzulässige und offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

(2007/C 170/48)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Laura Gnemmi (Hünsdorf, Luxemburg) und Eugénia Aguiar (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G. Bounéou und F. Frabetti, dann Rechtsanwalt F. Frabetti)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung des Beurteilungsverfahrens 2001/2002, soweit die Klägerinnen davon betroffen sind, hilfsweise der Beurteilungen ihrer beruflichen Entwicklung für diesen Zeitraum

Tenor

1.

Die Klage wird teilweise als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.

Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2004.


21.7.2007   

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C 170/25


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 2007 — Ruiz Sanz u. a./Kommission

(Rechtssache T-112/04) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungszeitraum 2001-2002 - Klage, die offensichtlich unzulässig ist und der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

(2007/C 170/49)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Manuel Ruiz Sanz (Tervuren, Belgien), Anna Maria Campogrande (Brüssel, Belgien) und Friedrich Mühlbauer (Brüssel) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G. Bounéou und F. Frabetti, dann Rechtsanwalt F. Frabetti)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer)

Gegenstand

Aufhebung der Beurteilungskampagne 2001/2002, soweit die Kläger davon betroffen sind, hilfsweise, Aufhebung der Beurteilungen der beruflichen Entwicklung der Kläger für den Beurteilungszeitraum 2001-2002.

Tenor

1.

Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2004.


21.7.2007   

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C 170/25


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 2007 — Czigàny u. a./Kommission

(Rechtssache T-149/04) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungszeitraum 2001-2002 - Klage, die offensichtlich unzulässig ist und der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

(2007/C 170/50)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Imre Czigàny (Rhode-Saint-Genèse, Belgien), Isabel Alves (Luxemburg, Luxemburg), Georgette Henningsen (Brüssel, Belgien) und Michel Lucas (Tervuren, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G. Bounéou und F. Frabetti, dann Rechtsanwalt F. Frabetti)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer)

Gegenstand

Aufhebung der Beurteilungskampagne 2001/2002, soweit die Kläger davon betroffen sind, hilfsweise Aufhebung der Beurteilungen der beruflichen Entwicklung der Kläger für den Beurteilungszeitraum 2001-2002.

Tenor

1.

Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 168 vom 26.6.2004.


21.7.2007   

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C 170/26


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 2007 — Wauthier und Deveen/Kommission

(Rechtssache T-164/04) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungszeitraum 2001-2002 - Klage, die offensichtlich unzulässig ist und der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

(2007/C 170/51)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Patricia Wauthier (Tubize, Belgien) und Viviane Deveen (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G. Bounéou und F. Frabetti, dann Rechtsanwalt F. Frabetti)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer)

Gegenstand

Aufhebung der Beurteilungskampagne 2001/2002, soweit die Klägerinnen davon betroffen sind, hilfsweise Aufhebung der Beurteilungen der beruflichen Entwicklung der Klägerinnen für den Beurteilungszeitraum 2001-2002.

Tenor

1.

Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.

Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 190 vom 24.7.2004.


21.7.2007   

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C 170/26


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 2007 — Gnemmi/Kommission

(Rechtssache T-199/05) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungsverfahren 2003 - Offensichtlich unzulässige und offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

(2007/C 170/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: vLaura Gnemmi (Arona, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G. Bounéou und F. Frabetti, dann Rechtsanwalt F. Frabetti)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Berscheid und M. Velardo)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung des Beurteilungsverfahrens 2003, soweit die Klägerin davon betroffen ist, hilfsweise der Beurteilung ihrer beruflichen Entwicklung für diesen Zeitraum

Tenor

1.

Die Klage wird teilweise als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 193 vom 6.8.2005.


21.7.2007   

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C 170/26


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. Mai 2007 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-335/06) (1)

(Tierseuchenrecht - Italienischer Geflügelfleischmarkt - Unterlassung der Kommission, Sondermaßnahmen zur Abwendung der Folgen der Vogelgrippeepidemie zu erlassen - Untätigkeitsklage - Die Untätigkeit beendende Stellungnahme - Erledigung der Hauptsache)

(2007/C 170/53)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. Aiello)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga)

Gegenstand

Auf Art. 232 EG gestützte Untätigkeitsklage und Klage auf Feststellung, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. L 282, S. 77) verstoßen hat, indem sie keine Sondermaßnahmen zur Stützung des Geflügelfleischmarktes zur Entschädigung der Erzeuger der Eintagsküken erlassen hat, die von den Veterinärmaßnahmen zur Abwendung der Folgen der Vogelgrippe getroffen wurden, die den Verkehr von Dezember 1999 bis September 2003 beschränkten.

Tenor

1.

Die Hauptsache ist erledigt.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006.


21.7.2007   

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C 170/27


Klage, eingereicht am 18. Mai 2007 — Far Eastern Textile/Rat

(Rechtssache T-167/07)

(2007/C 170/54)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Far Eastern Textile Ltd (Taipeh, Taiwan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. De Baere)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates vom 22. Februar 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Polyethylenterephthalaten (PET) mit Ursprung u. a. in Taiwan für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine taiwanische Herstellerin und Ausführerin von Polyethylenterephthalaten (PET) beantragt die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates vom 22. Februar 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Thailand und Taiwan nach Durchführung einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (1).

Die Klägerin begründet ihre Klage zunächst damit, dass der Rat gegen Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung (2) verstoßen habe, indem er die Dumpingspanne der Klägerin nach der asymmetrischen Berechnungsmethode ermittelt habe.

Zweitens habe der Rat gegen Art. 253 EG verstoßen, indem er nicht ausreichend begründet habe, warum die symmetrischen Vergleichsmethoden das Dumping nicht in seinem ganzen Ausmaß widergespiegelt hätten.

Drittens habe der Rat gegen Art. 2 Abs. 10, 11 und 12 der Grundverordnung verstoßen, indem er bei der Berechnung der Dumpingspanne der Klägerin das Verfahren der Nullbewertung angewandt und für die Ermittlung der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne gemäß Art. 2 Abs. 12 alle negativen Dumpingspannen mit Null bewertet habe.

Schließlich habe der Rat gegen Art. 253 EG verstoßen, da er nicht ausreichend begründet habe, warum die Dumpingspanne der Klägerin unter Anwendung von Verfahren der Nullbewertung berechnet werden müsse.


(1)  ABl. L 59, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).


21.7.2007   

DE

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C 170/27


Klage, eingereicht am 16. Mai 2007 — Professional Tennis Registry/HABM — Registro Profesional de Tenis (PTR PROFESSIONAL TENNIS REGISTRY)

(Rechtssache T-168/07)

(2007/C 170/55)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Professional Tennis Registry, Inc. (Hilton Head Island, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: M. Vanhegan, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Registro Profesional de Tenis, SL (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Die Nr. 1 des Tenors der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 28. Februar 2007 (Sache R 1050/2005-1) aufzuheben, mit der die Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Klägerin (Nr. 2 826 709) für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41 zurückgewiesen wurde;

anzuordnen, dass der Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Klägerin (Nr. 2 826 709) insgesamt zurückgewiesen wird;

anzuordnen, dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Klägerin (Nr. 2 826 709) für alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25 und 41 zur Eintragung zugelassen wird;

dem Beklagten die Kosten der Klägerin in den Verfahren vor der Beschwerdekammer und vor dem Gericht erster Instanz aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „PTR PROFESSIONAL TENNIS REGISTRY“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25 und 41 — Anmeldung Nr. 2 826 709.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Registro Profesional de Tenis, SL.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarken „RPT Registro Profesional de Tenis, S.L“ und „RPT European Registry of Professional Tennis“ für Dienstleistungen der Klasse 41.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Markenanmeldung für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer zu dem Schluss gekommen sei, dass sich die Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Klägerin und die älteren Marken der Registro Professional de Tenis zum Verwechseln ähnlich seien. Die Beschwerdekammer habe die Grundsätze, die anzuwenden seien, wenn es sich bei den in Rede stehenden Marken um komplexe Marken handele, nicht gebührend berücksichtigt.


21.7.2007   

DE

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C 170/28


Klage, eingereicht am 8. Mai 2007 — Opus Arte UK/HABM — Arte (OPUS ARTE)

(Rechtssache T-170/07)

(2007/C 170/56)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Opus Arte UK Ltd (Waldron, England) (Prozessbevollmächtigte: D. McFarland, Barrister, und J. A. Alchin, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Arte G.E.I.E. (Straßburg, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. März 2007 in der Sache R 733/2005-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftsbildmarke „Opus Arte“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25 und 41 — Anmeldung Nr. 2 551 778.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Arte G.E.I.E.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbild- und -wortmarken und nationale Bild- und Wortmarken mit dem Wortbestandteil „ARTE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25 und 41 und anderer, von dem Verfahren nicht berührter Klassen.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Beschwerde erfolgreich nur hinsichtlich „Film- und Fernsehproduktionen und -vertrieb“ in Klasse 41, Zulassung der Anmeldung zur Eintragung hinsichtlich der übrigen beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Klagegründe:

Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund trägt die Klägerin vor, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 73 und Art. 74 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates (im Folgenden: Verordnung). Die Beschwerdekammer hätte es weder ablehnen dürfen, relevante Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen der Anmelderin zu berücksichtigen, noch hätte sie ihre Entscheidung auf zuvor von keiner Partei vorgebrachte tatsachenbezogene Mutmaßungen oder unklare und unbegründete Behauptungen des Widersprechenden stützen dürfen.

Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung verstoße, soweit darin eine Verwechslungsgefahr zwischen „ARTE“ und „OPUS ARTE“ festgestellt werde. Diese Feststellung könne weder mit der zweifelhaften Ähnlichkeit der Marken begründet werden, noch könnten mit ihr die Vermutungen widerlegt werden, die sich aus dem positiven Beweis des Nichtvorliegens von Verwechslungen und die friedliche Koexistenz der Marken auf dem Markt in Europa ergäben.


21.7.2007   

DE

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C 170/29


Klage, eingereicht am 14. Mai 2007 — Avaya/HABM — ZyXEL Communications (VANTAGE CNM)

(Rechtssache T-171/07)

(2007/C 170/57)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Avaya Inc. (Basking Ridge, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Beschorner, B. Glaser und C. Thomas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ZyXEL Communications Corp. (Hsin-Chu, Taiwan)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer Nr. R 156/2006-2 vom 14. März 2007 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3 291 457 „VANTAGE CNM“ aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten des Gerichtsverfahrens und der Streithelferin die Kosten des Verwaltungsverfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: ZyXEL Communications Corp.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftsbildmarke „VANTAGE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 — Anmeldung Nr. 3 291 457.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Avaya Inc.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „MULTIVANTAGE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 — Anmeldung Nr. 2 409 589.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei unterschiedliche Klagegründe, nämlich zum einen auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Beständigkeit der Entscheidungspraxis und zum anderen auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke und gegen die allgemeinen Grundsätze des Markenrechts.

Zum ersten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass die Beschwerdekammer von einer früheren Entscheidung in einem Parallelfall abgewichen sei, der eine fast identische Sache betroffen habe, ohne die plötzliche Änderung der Praxis zu begründen.

Weiter trägt sie zum zweiten Klagegrund vor, dass die Beschwerdekammer die Identität der Waren und Dienstleistungen der einander gegenüberstehenden Marken und die starke Ähnlichkeit der Marken selbst nicht ausreichend berücksichtigt habe.


21.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/29


Klage, eingereicht am 11. Mai 2007 — Atlantic Dawn u. a./Kommission

(Rechtssache T-172/07)

(2007/C 170/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Atlantic Dawn Ltd (Killybegs, Irland), Antarctic Fishing Co. Ltd (Killybegs, Irland), Atlantean Ltd (Killybegs, Irland), Killybegs Fishing Enterprises Ltd (Killybegs, Irland), Doyle Fishing Co. Ltd (Killybegs, Irland), Western Seaboard Fishing Co. Ltd (Killybegs, Irland), O'Shea Fishing Co. Ltd (Killybegs, Irland), Aine Fishing Co. Ltd (Burtonport, Irland), Brendelen Ltd (Lifford, Irland), Cavankee Fishing Co. Ltd (Lifford, Irland), Ocean Trawlers Ltd (Killybegs, Irland), Eileen Oglesby (Burtonport, Irland), Noel McGing (Killybegs, Irland), Mullglen Ltd (Balbriggan, Irland), Bradan Fishing Co. Ltd (Sligo, Irland), Larry Murphy (Castletownbere, Irland), Pauric Conneelly (Claregalway, Irland), Thomas Flaherty (Kilronan, Irland), Carmarose Trawling Co. Ltd (Killybegs, Irland), Colmcille Fishing Ltd (Killybegs, Irland) (Prozessbevollmächtigte: D. Barry, Solicitor, G. Hogan, SC, N. Travers und T. O'Sullivan, Barristers)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Verordnung (EG) Nr. 147/2007 der Kommission vom 15. Februar 2007 zur Anpassung bestimmter Fangquoten für den Zeitraum 2007 bis 2012 gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik für nichtig zu erklären; hilfsweise,

Art. 1 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 147/2007 der Kommission vom 15. Februar 2007 zur Anpassung bestimmter Fangquoten für den Zeitraum 2007 bis 2012 gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik für nichtig zu erklären, soweit die genannten Vorschriften die Irland zugewiesene Quote für Makrelen (Scomber scombrus) für den Zeitraum 2007 bis 2012 verringern;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger beantragen nach Art. 230 EG die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 147/2007 der Kommission vom 15. Februar 2007 zur Anpassung bestimmter Fangquoten für den Zeitraum 2007 bis 2012 gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1).

Nach Ansicht der Kläger ist die angefochtene Verordnung aus vier Gründen für nichtig zu erklären:

Erstens sei die Kommission nicht ermächtigt gewesen, die angefochtene Verordnung mit der Verringerung der Quoten für den Zeitraum 2007 bis 2012 auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2371/2002 zu erlassen.

Hilfsweise solle der Gerichtshof entscheiden, dass die Kommission zwar befugt gewesen sei, für mehrere Jahre in die Zukunft hinein auf der Grundlage bisheriger Überfischung Quotenabzüge vorzunehmen, dass die Kommission ihre Befugnis in diesem Fall jedoch missbraucht habe. Denn die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die von der angefochtenen Verordnung betroffenen Mitgliedstaaten, namentlich Irland und das Vereinigte Königreich, die ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten überschritten hätten, was Art. 23 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2371/2002 für die Quotenabzüge verlange. Weiter verstoße die plötzliche Veränderung der ständigen Praxis der Kommission der Quotenabzüge auf der „Grundlage des vorhergehenden Jahres“, die vom Wortlaut und der aus Art. 5 der Verordnung Nr. 874/96 des Rates hergeleiteten Praxis ausgehe, gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens.

Ferner habe die Kommission ihre Entscheidung nicht — wie nach Art. 253 EG erforderlich — begründet. Deshalb sei die angefochtene Verordnung unangemessen begründet, zumal sie einen eindeutigen und radikalen Politikwechsel mit ernstlich nachteiligen Auswirkungen für die Kläger darstelle.

Schließlich habe die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie in Fällen, in denen eine bedeutende Überfischung von ähnlich bedrohten Fischbeständen angezeigt worden sei, keine Maßnahmen, die denen in der angefochtenen Verordnung entsprächen, gegen irgendeine andere Fischereiflotte getroffen habe.


(1)  ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 10.


21.7.2007   

DE

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C 170/30


Klage, eingereicht am 18. Mai 2007 — Reno Schuhcentrum/HABM — Payless ShoeSource Worldwide (Payless ShoeSource)

(Rechtssache T-173/07)

(2007/C 170/59)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Reno Schuhcentrum GmbH (Thaleischweiler-Fröschen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Schäffner)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Payless ShoeSource Worldwide, Inc. (Topeka, USA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. Februar 2007 (Sache R 1209/2005-1) aufzuheben, mit der die Beschwerde betreffend das Verfallsverfahren Nr. 731C 0000 186 163/1 (Gemeinschaftsmarke Nr. 186 163 — Payless ShoeSource) zurückgewiesen wurde;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Gemeinschaftsbildmarke „Payless ShoeSource“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 25, 35 und 42 — Gemeinschaftsmarke Nr. 186 163

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Payless ShoeSource Worldwide, Inc.

Antragstellerin im Verfallsverfahren: Reno Schuhcentrum GmbH

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Zurückweisung des Antrags auf Verfallserklärung und Aufrechterhaltung der Eintragung für Waren und Dienstleistungen in Klasse 25

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde wegen der verbleibenden Waren und Dienstleistungen in Klasse 25

Klagegründe: Die angefochtene Entscheidung leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel im Hinblick auf Art. 74 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke und die Beweislast. Im Verfallsverfahren trage der Inhaber der Marke die Beweislast für die ernsthafte Benutzung. Darüber hinaus könne das Amt den Sachverhalt nicht von Amts wegen ermitteln, sondern seine Ermittlung sei auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt. Daher sei die Mitteilung der Kammer vom 18. Oktober 2006, mit der die Inhaberin der Marke aufgefordert worden sei, die Originale verschiedener eidesstattlicher Versicherungen vorzulegen, für unzulässig zu erklären, zumal die Kammer zuvor zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die ursprünglich vom Markeninhaber vorgebrachten Beweismittel für die Feststellung einer ernsthaften Benutzung unzureichend gewesen seien.

Zudem seien diese Originale nicht im Einklang mit Art. 74 Abs. 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke in der vorgeschriebenen Frist beigebracht worden und daher nicht zuzulassen.

Überdies habe die Kammer den Begriff der ernsthaften Benutzung unter Verstoß gegen Art. 15 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke fehlerhaft ausgelegt.


21.7.2007   

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C 170/31


Klage, eingereicht am 23. Mai 2007 — Mediaset/Kommission

(Rechtssache T-177/07)

(2007/C 170/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Mediaset SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: D. O'Keeffe, Solicitor, K. Adamantopoulos und G. Rossi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

auf der Grundlage von Art. 230 EG (früher Art. 173 EG-Vertrag) die Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 — und insbesondere deren Art. 1 bis 3 — über die staatliche Beihilfe C 52/2005 für nichtig zu erklären, die die Italienische Republik für die Bezuschussung von Digitaldecodern in Italien gewährt hat;

der Beklagten alle der Klägerin im Lauf des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt, die Entscheidung K(2006) 6634 endg. (1) der Kommission vom 24. Januar 2007 für nichtig zu erklären, mit der die Kommission entschieden hat, dass die Regelung, die Italien zugunsten der terrestrischen digitalen Sender, die Bezahlfernsehdienste anbieten, und der Kabelsender, die Bezahlfernsehdienste anbieten, durchgeführt hat, eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle.

Die von der fraglichen staatlichen Beihilfe begünstigte Klägerin macht die folgenden Klagegründe geltend.

Erstens sei der Kommission ein Rechtsfehler bei der Anwendung und Auslegung von Art. 87 Abs. 1 EG insofern unterlaufen, als die Kommission (i) die Auffassung vertreten habe, eine unmittelbar den Verbrauchern gewährte Beihilfe falle in den Geltungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG, (ii) den Schluss gezogen habe, dass der Klägerin die Maßnahme einen selektiven „wirtschaftlichen Vorteil“ verschaffe, (iii) zu dem Ergebnis gelangt sei, die Maßnahme sei selektiv, weil sie angeblich diskriminierend sei, und (iv) der Ansicht gewesen sei, die Maßnahme verzerre den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt.

Außerdem seien der Kommission ein offenkundiger Beurteilungsfehler und ein offenkundiger Rechtsfehler unterlaufen, als sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Maßnahme nicht nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

Die Kommission habe außerdem gegen ein wesentliches Verfahrenserfordernis verstoßen, indem sie entgegen Art. 253 EG widersprüchliche und unzureichende Gründe angeführt habe.

Schließlich habe die Kommission gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates (2) verstoßen, indem sie für die Maßnahme die Rückforderung angeordnet habe, weil sie dabei verkannt habe, dass (i) die Klägerin darauf habe vertrauen dürfen, dass die fragliche Beihilfe rechtmäßig gewesen sei, und (ii) weil es unmöglich sei, den Beihilfebetrag festzustellen und potenzielle mittelbar Begünstigte ausfindig zu machen.


(1)  C 52/2005 (ex NN 88/2005, ex CP 101/2004).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).


21.7.2007   

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C 170/31


Klage, eingereicht am 21. Mai 2007 — Euro-Information/HABM CYBERHOME

(Rechtssache T-178/07)

(2007/C 170/61)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Européenne de traitement de l'Information SAS (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Greffe und J. Schouman)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. März 2007 (Sache R 1249/2006-1) aufzuheben, soweit darin ihre unter der Nr. 4 114 666 angemeldete Gemeinschaftsmarke CYBERHOME für einen Teil der in den Klassen 9, 36 und 38 beanspruchten Waren und Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen wurde;

die angemeldete Gemeinschaftsmarke CYBERHOME (Nr. 4 114 666) für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zur Eintragung zuzulassen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „CYBERHOME“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36 und 38 (Anmeldung Nr. 4 114 666).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Klägerin macht geltend, dass ihre Marke entgegen der Feststellung der Beschwerdekammer des HABM in der angefochtenen Entscheidung eigentümlich gestaltet und für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Sinne der Verordnung Nr. 40/94 (1) des Rates hinreichend unterscheidungskräftig sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


21.7.2007   

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C 170/32


Klage, eingereicht am 23. Mai 2007 — Anvil Knitwear/HABM — Aprile e Aprile (Aprile)

(Rechtssache T-179/07)

(2007/C 170/62)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Anvil Knitwear, Inc. (New York, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und T. Wittmann sowie R. Kunze, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Aprile e Aprile Srl (Frazione Funo, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 22. März 2007 in der Sache R 1076/2006-2 über den auf die deutsche Markeneintragung „ANVIL“ (Nr. 30 011 766) gestützten Widerspruch gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke „Aprile“ (Nr. 3 800 232) aufzuheben;

dem Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkeanmeldung „Aprile“ und Abbildung (Nr. 3 800 232) stattzugeben und die Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke „Aprile“ (Nr. 3 800 232) zurückzuweisen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Aprile e Aprile Srl.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Aprile“ für Waren der Klassen 18 und 25 — Anmeldung Nr. 3 800 232.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „ANVIL“ für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 8 Abs. 1, 73 und 74 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer die Gesichtspunkte der teilweisen Identität und teilweisen Ähnlichkeit der fraglichen Waren sowie die erhöhte Unterscheidungskraft der älteren Marke nicht bewertet habe. Darüber hinaus habe die Beschwerdekammer weder objektiv noch vorurteilsfrei die Gründe für ihre Entscheidung angegeben, noch habe sie den unstreitigen Sachverhalt des Verfahrens angemessen berücksichtigt.


21.7.2007   

DE

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C 170/32


Klage, eingereicht am 25. Mai 2007 — Eurocopter/HABM

(Rechtssache T-181/07)

(2007/C 170/63)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Eurocopter (Marignane, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Soler Borda)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. März 2007 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung STEADYCONTROL Nr. 3 560 935 (R 8/2006-4) insgesamt aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „STEADYCONTROL“ für Waren der Klassen 9, 12 und 38 (Anmeldung Nr. 3 560 935).

Entscheidung des Prüfers: Teilweiser Ausschluss von der Eintragung für Waren der Klassen 9 und 12.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und gegen Art 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (1) des Rates, da der Begriff „STEADYCONTROL“ entgegen den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung nicht beschreibend sei und die Unterscheidung der umfassten Waren erlaube.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


21.7.2007   

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C 170/33


Klage, eingereicht am 29. Mai 2007 — Borco-Marken-Import Matthiesen/HABM — Tequilas del Señor (TEQUILA GOLD Sombrero Negro)

(Rechtssache T-182/07)

(2007/C 170/64)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Borco-Marken-Import Matthiesen GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wolter)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tequilas del Señor SA de CV (Guadalajara, Mexiko)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. März 2007 in der Sache R 1285/2005-1 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Tequilas del Señor SA de CV

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftsbildmarke „TEQUILA GOLD Sombrero Negro“ für Waren der Klasse 33 — Anmeldung Nr. 2 722 122

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Borco-Marken-Import Matthiesen GmbH & Co. KG

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarken mit den Wortelementen „SIERRA“ und „CACTUS JACK SHOOTER“ sowie eine einen „roten Sombrerohut“ abbildende nationale Bildmarke für Waren der Klasse 33

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates


21.7.2007   

DE

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C 170/33


Klage, eingereicht am 25. Mai 2007 — Avon Products/HABM (ANEW ALTERNATIVE)

(Rechtssache T-184/07)

(2007/C 170/65)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Avon Products, Inc. (New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Heitmann-Lichtenstein)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. März 2007 in der Sache R 1471/2006-2 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ANEW ALTERNATIVE“ für Waren der Klasse 3 — Anmeldung Nr. 4 357 919.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 des Rates und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.


21.7.2007   

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C 170/34


Klage, eingereicht am 29. Mai 2007 — Calvin Klein Trademark Trust/HABM — Zafra Marroquineros (CK CREACIONES KENNYA)

(Rechtssache T-185/07)

(2007/C 170/66)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Kläger: Calvin Klein Trademark Trust (Delaware, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Andrade Boué, M. I. Lehmann Novo und A. Hernández Lehmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Zafra Marroquineros, S.L.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung vom 29. März 2007 in der Sache R 314/2006-2 aufzuheben;

die Zurückweisung der Gemeinschaftswortmarke Nr. 3386604 CK CREACIONES KENNYA anzuordnen;

dem HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Zafra Marroquineros, S.L.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „CK CREACIONES KENNYA“ für Waren der Klassen 18 und 25 (Anmeldung Nr. 3 386 604)

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Der Kläger.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Vor allem die Gemeinschaftsbildmarke „CK CALVIN KLEIN“ (Nr. 66 712) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 8, 9, 14, 16, 20, 21, 24-27, 35 und 42 und nationale Marken „CK“ für Waren der Klassen 18 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe und die Marke „CK“ bekannt sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


21.7.2007   

DE

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C 170/34


Klage, eingereicht am 29. Mai 2007 — Ashoka/HABM (DREAM IT, DO IT!)

(Rechtssache T-186/07)

(2007/C 170/67)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ashoka (Arlington, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Link und A. Jaeger-Lenz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 15. März 2007 (Sache R 635/2006-1) aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „DREAM IT, DO IT!“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41 und 45 — Anmeldung Nr. 3 844 792

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, denn die angemeldete Marke werden von den angesprochenen Verkehrskreisen als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrgenommen, da sie im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den Verkehrsgepflogenheiten als Bezeichnung für die von ihr erfassten Dienstleistungen nicht üblich geworden sei.


21.7.2007   

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C 170/35


Klage, eingereicht am 28. Mai 2007 — Fastweb/Kommission

(Rechtssache T-188/07)

(2007/C 170/68)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Fastweb SpA (Prozessbevollmächtigte: M. Merola, Mitglied des Juristischen Dienstes, und T. Ubaldi, avvocato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2006) 6634 def. der Kommission vom 24. Januar 2007 über die staatliche Beihilfe C 52/2005 (ex NN 88/2005, ex CP 101/2004) für nichtig zu erklären, soweit mit ihr die Maßnahmen, die Italien mit dem Zuschuss zum Erwerb von Digitaldecodern durchgeführt hat, als unzulässige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen zugunsten der digitalen terrestrischen Sender, die Dienstleistungen für Bezahlfernsehen anbieten, und der Kabelnetzbetreiber für Bezahlfernsehen qualifiziert werden (Art. 1 der Entscheidung);

die Entscheidung C(2006) 6634 def. der Kommission vom 24. Januar 2007 für nichtig zu erklären, soweit Italien darin aufgegeben wird, die für unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern, insbesondere von der Klägerin, zurückzufordern (Art. 2 und 3 der Entscheidung);

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Entscheidung ist dieselbe wie in der Rechtssache T-96/07 Telecom Italia Media/Kommission (1).

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag, Begründungsmangel und unzureichende Ermittlung in Bezug auf die Qualifizierung der Maßnahmen als staatliche Beihilfe. Bei den fraglichen Maßnahmen handele es sich insbesondere deshalb nicht um eine staatliche Beihilfe, weil sie keine Übertragung staatlicher Mittel auf die mutmaßlichen Empfänger enthielten und ihnen keine selektive Vergünstigung zum Nachteil der Wettbewerber gewährten.

Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag, Widersprüchlichkeit und Unzulänglichkeit der Begründung in Bezug auf die Feststellung und das Vorliegen des wirtschaftlichen Vorteils für die mutmaßlichen Beihilfeempfänger. Die Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Bestimmung der Form der Beihilfe, und zwar des wirtschaftlichen Vorteils, den die mutmaßlichen Beihilfeempfänger gehabt hätten, sei nicht nur unzureichend, sondern auch offensichtlich widersprüchlich begründet. Darüber hinaus sei die Entscheidung insoweit fehlerhaft, als sie nicht erkennen lasse, in welcher Weise die den Verbrauchern für den Erwerb von Decodern gewährten Zuwendungen dazu geführt hätten, den durch die Maßnahmen mutmaßlich Begünstigten zwangsläufig, ohne weiteres und mit Gewissheit einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.

Begründungsmangel in Bezug auf die quantitative Bemessung der von den Empfängern zurückzufordernden Beihilfe sowie Rechtswidrigkeit der Rückforderungsanordnung wegen Verstoßes gegen die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen sowie gegen Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999. Die Bemessung des Vorteils, der den angeblichen Begünstigten der von der Kommission genannten Maßnahmen gewährt worden sein solle, beruhe nicht auf einer angemessenen Begründung und umfasse die Ausübung einer Befugnis, die über die Zuständigkeiten hinausgehe, die der Kommission durch den EG-Vertrag oder die Verfahrensordnung für staatliche Beihilfen verliehen seien.

Unzulässigkeit der Rückforderungsanordnung wegen anfänglicher absoluter und objektiver Unmöglichkeit der Ausführung sowie Begründungsmangel und Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 sowie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.


(1)  ABl. L 117 vom 29.5.2007, S. 32.


21.7.2007   

DE

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C 170/36


Klage, eingereicht am 4. Juni 2007 — Comité de la défense de la viticulture charentaise/Kommission

(Rechtssache T-192/07)

(2007/C 170/69)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Comité de la défense de la viticulture charentaise (Sainte-Sévère, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C.-E. Gudin)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die an den Vertreter der Klägerin gerichtete Entscheidung der Kommission mit dem Aktenzeichen SG-Greffe (2007) D/202076 vom 3. April 2007 für nichtig zu erklären und somit den in der vorliegenden Klage angefochtenen Rechtsakt für nichtig zu erklären;

die Entscheidung der Kommission, mit der diese die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen hat, insgesamt für null und nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit Entscheidung vom 3. April 2007 habe die Kommission entschieden, der Beschwerde der Klägerin wegen Verstoßes des Institut National des Appellations d'Origine (INAO) (Nationales Institut für Ursprungsbezeichnungen) in Frankreich gegen Art. 81 EG und wegen Verstoßes der großen Branntwein- und Cognac-Händler (Sache COMP/38863/B2-MODEF) gegen die Art. 81 und 82 EG nicht nachzugehen. Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin, die genannte Entscheidung für nichtig zu erklären.

Sie stützt ihre Klage auf drei Klagegründe.

Erstens sei das Mitglied der Kommission, das die angefochtene Handlung unterzeichnet habe, nicht zuständig gewesen, als es diese Handlung „für die Kommission“ unterzeichnet habe.

Zweitens sei die Entscheidung nicht hinreichend begründet, da die Kommission nicht auf alle von der Klägerin vorgetragenen Aspekte in dem Schreiben eingehe, mit dem die Beschwerde zurückgewiesen werde.

Drittens habe die Kommission die Beschwerde nicht ernsthaft genug geprüft.


21.7.2007   

DE

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C 170/36


Klage, eingereicht am 5. Juni 2007 — Gόrażdże Cement/Kommission

(Rechtssache T-193/07)

(2007/C 170/70)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Gόrażdże Cement AG (Chorula, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Forbes und P. Muñiz)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin trägt fünf Gründe für die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 26. März 2007 vor, mit der der von Polen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden: Richtlinie) übermittelte nationale Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen abgelehnt wird.

a)

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie, da eine ablehnende Entscheidung nur innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung des nationalen Plan zur Zuteilung hätte getroffen werden können. Die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, dass eine Ablehnung innerhalb von drei Monaten erfolgen und der nationale Plan zur Zuteilung mit Ablauf dieser Frist als angenommen gelten würde.

b)

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 9 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie, weil sie die Art der Änderungen, die der Mitgliedstaat vorschlagen könne, beschränke und insbesondere weil sie Änderungen des Gesamtkontingents der Zertifikate verhindere. Die Richtlinie begrenze jedoch nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, Änderungen vorzuschlagen.

c)

Die angefochtene Entscheidung verletze die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, da sie dazu führe, dass die Kommission gewissermaßen allein über den endgültigen Inhalt des nationalen Plans zur Zuteilung entscheide.

d)

Außerdem seien in der angefochtenen Entscheidung die Kriterien 2 und 3 des Anhangs III der Richtlinie falsch angewendet worden, weil nicht die aussagekräftigsten Emissionswerte zur Beurteilung herangezogen worden seien; dies habe zu einem falsch ermittelten Sachverhalt geführt.

e)

Schließlich verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 30 Abs. 2 Buchst. i und das Kriterium 1 des Anhangs III der Richtlinie, weil sie die besondere Situation Polens als neuer Mitgliedstaat missachte und strengere Verpflichtungen als nach dem Kyoto Protokoll erforderlich auferlege.


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32).


21.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/37


Klage, eingereicht am 5. Juni 2007 — Lafarge Cement/Kommission

(Rechtssache T-195/07)

(2007/C 170/71)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Lafarge Cement SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsberater P. K. Rosiak und Rechtsanwalt F. Puel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 26. März 2007 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den Polen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt hat, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K(2007) 1295 endg. vom 26. März 2007 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den Polen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) übermittelt hat, in der die Kommission festgestellt hat, dass einige Aspekte des ihr am 30. Juni 2006 übermittelten polnischen nationalen Plans zur Zuteilung von CO2-Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2008-2012 nicht mit Art. 9 Abs. 1 und 3, Art. 10 und Art. 13 Abs. 2 sowie den Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 2003/87 vereinbar sind. Die angefochtene Entscheidung verrringert die Obergrenze der CO2-Emissionen im Zeitaum 2008-2012 um 26,7 % gegenüber der Obergrenze, die Polen in dem der Kommission übermittelten nationalen Plan zur Zuteilung der Zertifikate vorgeschlagen hat.

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, dass die angefochtene Entscheidung nach Ablauf der in Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 festgelegten Frist von drei Monaten für ihren Erlass ergangen sei. Die Kommission sei folglich am 26. März 2007 nicht zum Erlass der angefochtenen Entscheidung befugt gewesen oder habe zumindest eine wesentliche Formvorschrift verletzt.

Zweitens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen die Kriterien 1 und 2 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87, indem sie die von Polen vorgenommene Zuteilung der Zertifikate unbegründeterweise auf ein erheblich niedrigeres Niveau senke als das ursprünglich übermittelte, das den Verpflichtungen Polens auf der Grundlage des Kyoto-Protokolls entsprochen habe.

Außerdem habe die Kommission durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung gegen Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87 sowie die Grundsätze des Vertrauenschutzes und der loyalen Zusammenarbeit verstoßen, da sie, anstatt die in Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 festgelegten begrenzten Befugnisse wahrzunehmen, ohne die im nationalen Zuteilungsplan für den Zeitraum 2008-2012 enthaltene Methodik zu berücksichtigen, in der angefochtenen Entscheidung eine eigene Methode zur Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Höchstmenge der Polen zugestandenen Zertifikate angewandt und diese Polen aufgezwungen habe, wodurch sie sich eine Befugnis angemaßt habe, die die Richtlinie dem Mitgliedstaat übertragen habe. Die Kommission habe den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Gemeinschaft und denen der Mitgliedstaaten verletzt, indem sie Polen vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht davon in Kenntnis gesetzt habe, dass sie ihr eigenes ökonomische Modell anwenden werde, was es Polen und den betroffenen Unternehmen unmöglich gemacht habe, sich zu dessen Brauchbarkeit zu äußern und gegebenenfalls die den Schlussfolgerungen der Kommission zugrunde liegenden Daten und Annahmen in Frage zu stellen.

Viertens habe die Kommission das Kriterium 3 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87 dadurch verletzt, dass sie in der angefochtenen Entscheidung veraltete Daten über das prognostizierte Wachstum des BIP verwendet, zu allgemeine Daten für die Berechnung der CO2-Emissionsrate herangezogen und die jährliche CO2-Emissionsrate willkürlich um zusätzliche 2,5 % verringert habe.

Im Übrigen sei die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet und verstoße deshalb gegen Art. 253 EG.


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).


21.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/38


Klage, eingereicht am 5. Juni 2007 — Dyckerhoff Polska/Kommission

(Rechtssache T-196/07)

(2007/C 170/72)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Dyckerhoff Polska sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsberater P. K. Rosiak und Rechtsanwalt F. Puel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 26. März 2007 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den Polen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt hat, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K(2007) 1295 endg. vom 26. März 2007 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den Polen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) übermittelt hat, in der die Kommission festgestellt hat, dass einige Aspekte des ihr am 30. Juni 2006 übermittelten polnischen nationalen Plans zur Zuteilung von CO2-Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2008-2012 nicht mit Art. 9 Abs. 1 und 3, Art. 10 und Art. 13 Abs. 2 sowie den Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 2003/87 vereinbar sind. Die angefochtene Entscheidung verrringert die Obergrenze der CO2-Emissionen im Zeitaum 2008-2012 um 26,7 % gegenüber der Obergrenze, die Polen in dem der Kommission übermittelten nationalen Plan zur Zuteilung der Zertifikate vorgeschlagen hat.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-195/07.


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).


21.7.2007   

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C 170/38


Klage, eingereicht am 5. Juni 2007 — Grupa Ożarów/Kommission

(Rechtssache T-197/07)

(2007/C 170/73)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Grupa Ożarów SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsberater P. K. Rosiak und Rechtsanwalt F. Puel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 26. März 2007 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den Polen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt hat, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K(2007) 1295 endg. vom 26. März 2007 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den Polen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) übermittelt hat, in der die Kommission festgestellt hat, dass einige Aspekte des ihr am 30. Juni 2006 übermittelten polnischen nationalen Plans zur Zuteilung von CO2-Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2008-2012 nicht mit Art. 9 Abs. 1 und 3, Art. 10 und Art. 13 Abs. 2 sowie den Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 2003/87 vereinbar sind. Die angefochtene Entscheidung verrringert die Obergrenze der CO2-Emissionen im Zeitaum 2008-2012 um 26,7 % gegenüber der Obergrenze, die Polen in dem der Kommission übermittelten nationalen Plan zur Zuteilung der Zertifikate vorgeschlagen hat.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-195/07.


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).


21.7.2007   

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C 170/39


Klage, eingereicht am 5. Juni 2007 — Cementownia „Warta“/Kommission

(Rechtssache T-198/07)

(2007/C 170/74)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Cementownia „Warta“ SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsberater P. K. Rosiak und Rechtsanwalt F. Puel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 26. März 2007 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den Polen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt hat, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K(2007) 1295 endg. vom 26. März 2007 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den Polen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) übermittelt hat, in der die Kommission festgestellt hat, dass einige Aspekte des ihr am 30. Juni 2006 übermittelten polnischen nationalen Plans zur Zuteilung von CO2-Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2008-2012 nicht mit Art. 9 Abs. 1 und 3, Art. 10 und Art. 13 Abs. 2 sowie den Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 2003/87 vereinbar sind. Die angefochtene Entscheidung verrringert die Obergrenze der CO2-Emissionen im Zeitaum 2008-2012 um 26,7 % gegenüber der Obergrenze, die Polen in dem der Kommission übermittelten nationalen Plan zur Zuteilung der Zertifikate vorgeschlagen hat.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-195/07.


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).


21.7.2007   

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C 170/39


Klage, eingereicht am 5. Juni 2007 — Cementownia „Odra“/Kommission

(Rechtssache T-199/07)

(2007/C 170/75)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Cementownia „Odra“ SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsberater P. K. Rosiak und Rechtsanwalt F. Puel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 26. März 2007 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den Polen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt hat, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K(2007) 1295 endg. vom 26. März 2007 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den Polen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) übermittelt hat, in der die Kommission festgestellt hat, dass einige Aspekte des ihr am 30. Juni 2006 übermittelten polnischen nationalen Plans zur Zuteilung von CO2-Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2008-2012 nicht mit Art. 9 Abs. 1 und 3, Art. 10 und Art. 13 Abs. 2 sowie den Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 2003/87 vereinbar sind. Die angefochtene Entscheidung verrringert die Obergrenze der CO2-Emissionen im Zeitaum 2008-2012 um 26,7 % gegenüber der Obergrenze, die Polen in dem der Kommission übermittelten nationalen Plan zur Zuteilung der Zertifikate vorgeschlagen hat.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-195/07.


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).


21.7.2007   

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C 170/40


Klage, eingereicht am 5. Juni 2007 — Cemex Polska/Kommission

(Rechtssache T-203/07)

(2007/C 170/76)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Cemex Polska sp. Z o.o. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Puel und M. Szpunar)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 26. März 2007 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den Polen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt hat, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K(2007) 1295 endg. vom 26. März 2007 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den Polen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) übermittelt hat, in der die Kommission festgestellt hat, dass einige Aspekte des ihr am 30. Juni 2006 übermittelten polnischen nationalen Plans zur Zuteilung von CO2-Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2008-2012 nicht mit Art. 9 Abs. 1 und 3, Art. 10 und Art. 13 Abs. 2 sowie den Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 2003/87 vereinbar sind. Die angefochtene Entscheidung verrringert die Obergrenze der CO2-Emissionen im Zeitaum 2008-2012 um 26,7 % gegenüber der Obergrenze, die Polen in dem der Kommission übermittelten nationalen Plan zur Zuteilung der Zertifikate vorgeschlagen hat.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-195/07.


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).


21.7.2007   

DE

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C 170/40


Klage, eingereicht am 4. Juni 2007 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-204/07)

(2007/C 170/77)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: Paolo Gentili, Avvocato dello Stato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Mitteilung Nr. 03059 vom 26. März 2007 der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik — Programme und Projekte auf Zypern, in Griechenland, Ungarn, Italien, Malta und den Niederlanden betreffend POR Sardinien 2000-2006 (Nr. CCI 1999 IT 16 1PO 010) — Zahlungen der Kommission, die von dem beantragten Betrag abweichen, für nichtig zu erklären;

die Mitteilung Nr. 04718 vom 14. März 2007 der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik — Programme und Projekte auf Zypern, in Griechenland, Ungarn, Italien, Malta und den Niederlanden betreffend POR Sardinien 2000-2006 (Nr. CCI 1999 IT 16 1PO 010) — Zahlungen der Kommission, die von dem beantragten Betrag abweichen, für nichtig zu erklären;

alle damit zusammenhängenden und vorausgesetzten Akte für nichtig zu erklären und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften folglich die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-345/04, Italienische Republik/Kommission (1).


(1)  ABl. C 262 vom 23.10.2004, S. 55.


21.7.2007   

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C 170/41


Klage, eingereicht am 4. Juni 2007 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-205/07)

(2007/C 170/78)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: P. Gentili, Avvocato dello Stato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die am 27. März 2007 nur in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Webseite des EPSO http://europa.eu/epso/cast27/call veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung EPSO/CAST/EU/27/07 aufzuheben, die dem Zweck dienen soll, eine Bewerberdatenbank für Vertragsbedienstete zu errichten, die innerhalb der europäischen Institutionen und Agenturen für verschiedene Tätigkeiten eingestellt werden können.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen den in der Rechtssache T-156/07, Spanien/Kommission, geltend gemachten.


21.7.2007   

DE

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C 170/41


Klage, eingereicht am 12. Juni 2007 — Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat

(Rechtssache T-206/07)

(2007/C 170/79)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware Co., Ltd (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Bellis, avocat, und G. Vallera, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

die Klägerin beantragt,

den mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einführung von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine ihr gegenüber festgesetzten Antidumpingzoll für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Rat erließ am 23. April 2007 auf Vorschlag der Kommission die Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einführung von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (1). Mit dieser Verordnung, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist, ist ein Antidumpingzoll gegenüber der Klägerin eingeführt worden.

Die Klägerin führt in ihrer Klageschrift aus, der ihr gegenüber festgesetzte endgültige Zoll sei rechtswidrig, weil der dem Rat von der Kommission unterbreitete Vorschlag endgültiger Maßnahmen, auf dem die angefochtene Verordnung beruhe, mit zwei Fehlern behaftet sei.

Erstens gründe sich der dem Rat von der Kommission übermittelte Vorschlag nicht auf die endgültigen, sondern auf die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission. Die Kommission lege Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (2) unzutreffend dahin aus, dass er es der Klägerin verbiete, im Laufe der Untersuchung die ursprüngliche Festlegung der Stellung eines Unternehmens im Hinblick auf diese Vorschrift zu berichtigen. Der Vorschlag der Kommission über die endgültigen Maßnahmen sei daher offensichtlich rechtsfehlerhaft.

Zweitens sei der Vorschlag endgültiger Maßnahmen fehlerhaft wegen einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften, da er unter Verletzung der Verteidigungsrechte und Verstoß gegen Art. 20 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96 angenommen worden sei. Zu diesem Klagegrund trägt die Klägerin vor, die Kommission habe ihren Vorschlag dem Rat schon vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Stellungnahme der Klägerin zur revidierten endgültigen Unterrichtung, auf der der Vorschlag der Kommission beruhe, übermittelt.


(1)  ABl. L 109, S. 12.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22 der Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340, S. 17).


Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

21.7.2007   

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C 170/42


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 14. Juni 2007 — De Meerleer/Kommission

(Rechtssache F-121/05) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtzulassung zu den schriftlichen Prüfungen - Berufserfahrung - Begründungspflicht - Mitteilung der Entscheidung des Prüfungsausschusses - Antrag auf Überprüfung)

(2007/C 170/80)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Michel De Meerleer (Ophain-Bois-Seigneur-Isaac, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und K. Herrmann)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/A/19/04, die Bewerbung des Klägers abzulehnen und nicht über seinen Antrag auf nochmalige Überprüfung zu entscheiden, sowie Antrag auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 60 vom 11.3.2006, S. 52.


21.7.2007   

DE

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C 170/42


Klage, eingereicht am 18. Mai 2007 — Tzirani/Kommission

(Rechtssache F-46/07)

(2007/C 170/81)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Marie Tzirani (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 30. August 2006 aufzuheben, Herrn X erneut auf die Planstelle eines Direktors der Direktion „Statut: Politik, Verwaltung und Beratung“ der Generaldirektion „Personal und Verwaltung“ zu ernennen und damit ihre Bewerbung um diese Planstelle abzulehnen;

die Beklagte zur Zahlung von 25 000 Euro als Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens und Entschädigung für die Beeinträchtigung ihrer Laufbahn zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 7 % ab dem 29. November 2006, dem Tag der Einlegung der Beschwerde, zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, die im Rahmen der Rechtssache T-45/04 (1) mit Erfolg die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 2003 über die Ernennung des Herrn X auf die oben erwähnte Stelle beantragt hat, zieht nunmehr die Rechtmäßigkeit des Verfahrens in Zweifel, mit dem die Kommission im Anschluss an diese Aufhebung dieselbe Person erneut auf die in Rede stehende Planstelle ernannt hat.

Zur Begründung ihrer Klage macht sie zunächst einen Verstoß gegen Art. 233 EG geltend, da die Kommission nicht die zur Durchführung des Urteils des Gerichts erster Instanz erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe. Das Verfahren hätte nämlich nicht erst im abschließenden Stadium des Gesprächs mit dem Kommissionsmitglied, sondern bereits im Stadium der Prüfung, ob die Bewerber im Hinblick auf die in der Stellenausschreibung aufgestellten Kriterien in Betracht kommen, wieder aufgenommen werden müssen.

Außerdem macht die Klägerin einen Verstoß gegen die Art. 7, 14, 29 und 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, einen Verstoß gegen mehrere allgemeine Rechtsgrundsätze und das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs geltend.


(1)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. Juli 2006, Tzirani/Kommission (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht).


21.7.2007   

DE

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C 170/43


Klage, eingereicht am 21. Mai 2007 — Behmer/Parlament

(Rechtssache F-47/07)

(2007/C 170/82)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Joachim Behmer (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Entscheidung des Präsidiums des Parlaments in Bezug auf die „Politik für die Beförderung und Laufbahnentwicklung“ vom 6. Juli 2005 und die „Durchführungsbestimmungen für die Vergabe von Verdienstpunkten und die Beförderung“ vom 25. Juli 2005 rechtswidrig sind;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2005 nicht mit Wirkung vom 1. Januar 2005 nach Besoldungsgruppe A*13 zu befördern, aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, Beamter des Europäischen Parlaments der Besoldungsgruppe AD 12 und zur Zeit Vizepräsident der Union Syndicale Luxemburg, beruft sich vor allem auf die Rechtswidrigkeit der vorstehend im ersten Klageantrag erwähnten Entscheidungen, die er als allgemeine Durchführungsbestimmungen im Sinne von Art. 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) qualifiziert, für deren Erlass daher das in dieser Vorschrift vorgesehene Verfahren zu befolgen gewesen wäre.

Der Kläger macht zudem einen Verstoß gegen Art. 45 des Statuts und gegen die Grundsätze der Anwartschaft auf eine Laufbahn, der Gleichbehandlung und der Begründungspflicht und das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers geltend. Insbesondere trägt er vor, die Verwaltung hätte ihn nach Besoldungsgruppe AD 13 befördern müssen, nachdem sie die Entscheidung, 2 Verdienstpunkte an ihn zu vergeben, auf seine Beschwerde hin aufgehoben habe.

Schließlich sei er unter Verstoß gegen Art. 1d und Art. 24b des Statuts, Art. 1 Abs. 6 des Anhangs II des Statuts und Art. 17 der Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und den Gewerkschaften und Berufsverbänden des Personals des Organs vom 12. Juli 1990 aufgrund seiner Tätigkeit als Personalvertreter diskriminiert worden.


21.7.2007   

DE

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C 170/43


Klage, eingereicht am 30. Mai 2007 — Bui Van/Kommission

(Rechtssache F-51/07)

(2007/C 170/83)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Philippe Bui Van (Hettange Grande, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und R. Albelice)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 5. März 2007 aufzuheben, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde;

die Entscheidung des Generaldirektors der Gemeinsamen Forschungsstelle vom 4. Oktober 2006 aufzuheben, soweit er darin neu in die Besoldungsgruppe AST 3, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wird, obwohl er ursprünglich in die Besoldungsgruppe AST 4, Dienstaltersstufe 2, eingestuft worden ist;

die Anstellungsbehörde auf die Folgen der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen hinzuweisen, insbesondere auf die Einstufung in die Besoldungsgruppe AST 4, Dienstaltersstufe 2, die Rückwirkung der Ernennung in der Besoldungsgruppe AST 4, Dienstaltersstufe 2, auf den Zeitpunkt des Dienstantritts, die Folgen hinsichtlich der Gehaltsdifferenz und der Verzugszinsen für die Zahlung dieser Differenz sowie die Folgen in Bezug auf die Beförderung;

ihm einen symbolischen Euro als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zuzuerkennen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, erfolgreicher Teilnehmer des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/B/23/04 (1) zur Bildung einer Einstellungsreserve von technischen Inspektorinnen und Inspektoren der Besoldungsgruppe B 5/B 4 wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (2) zum Beamten auf Probe ernannt. Eine erste Entscheidung vom 28. Juni 2006, mit der er in die Besoldungsgruppe AST 4 eingestuft wurde, wurde zurückgenommen und durch die angefochtene Entscheidung über seine Einstufung in die Besoldungsgruppe AST 3 ersetzt.

Der Kläger macht für seine Klage zunächst einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot geltend, insbesondere da einige seiner Kollegen, die ebenfalls zurückgestuft worden seien, am Ende des Vorverfahrens wieder die Besoldungsgruppe AST 4 erhalten hätten.

Ferner macht der Kläger das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers sowie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geltend. Insbesondere ist er der Auffassung, die Entscheidung vom 28. Juni 2006 sei nicht innerhalb einer angemessenen Frist zurückgenommen worden.


(1)  ABl. C 81 A vom 31.3.2004, S. 17.

(2)  ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.