ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 166

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
20. Juli 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Rat

2007/C 166/01

Entschließung des Rates vom 31. Mai 2007 zur Verbraucherpolitischen Strategie der EU (2007-2013)

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 166/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

4

2007/C 166/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4708 — Gerresheimer/Chase/JV) ( 1 )

6

2007/C 166/04

Stand der UN/ECE-Regelungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen am 31. Dezember 2006

7

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 166/05

Euro-Wechselkurs

11

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2007/C 166/06

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden ( 1 )

12

2007/C 166/07

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden ( 1 )

16

 

INFORMATIONEN VON DRITTSTAATEN

2007/C 166/08

Schreiben des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten zum Thema SWIFT/Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (TFTP)

17

2007/C 166/09

Verarbeitung personenbezogener Daten aus der EU durch das Finanzministerium der Vereinigten Staaten zu Zwecken der Terrorismusbekämpfung — SWIFT

18

2007/C 166/10

Antwortschreiben der Europäischen Union an das Finanzministerium der Vereinigten Staaten — SWIFT/Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus

26

2007/C 166/11

Erklärung der französischen Delegation zu dem Beschluss des Rates zur Ermächtigung des Vorsitzes, den Entwurf einer Antwort auf das Schreiben des Finanzministers der Vereinigten Staaten betreffend den Zugang zu SWIFT-Daten zu unterzeichnen

27

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 166/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4751 — STM/Intel/JV) ( 1 )

28

2007/C 166/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4822 — Advent/Takko) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

29

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Rat

20.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/1


ENTSCHLIEßUNG DES RATES

vom 31. Mai 2007

zur Verbraucherpolitischen Strategie der EU (2007-2013)

(2007/C 166/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

ERINNERT DARAN, dass nach Artikel 153 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:

a)

die Gemeinschaft einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechts auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen leistet;

b)

bei der Festlegung und Durchführung der anderen Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen den Erfordernissen des Verbraucherschutzes Rechnung getragen wird.

ANERKENNT die wichtige Rolle der Verbraucherpolitik bei der Gestaltung des Binnenmarkts und ihrer Synergien mit den Binnenmarktpolitiken. Das Vertrauen von Verbrauchern und Unternehmen ist Voraussetzung für einen gut funktionierenden Binnenmarkt und gibt zugleich Impulse für Wettbewerb, Innovation und wirtschaftliche Entwicklung. Informierte und in ihrer Verantwortung gestärkte Verbraucher mit effektiven Rechten, in die sie vertrauen, sind eine treibende Kraft für wirtschaftlichen Erfolg und Wandel.

ANERKENNT das Potential des Einzelhandelbinnenmarkts, der immer noch weitgehend in nationale Märkte aufgeteilt ist, Vorteile für die Verbraucher und Unternehmen durch die Beseitigung von Schranken zu bringen und so die Möglichkeiten für Verbraucher und Einzelhändler zu erweitern.

SIEHT die Chancen, die sich durch neue Technologien, insbesondere im digitalen Bereich, und durch Innovationen in Hinblick auf die Verbraucherwünsche sowie durch besseren Zugang zu neuen Märkten eröffnen, sowie die Herausforderung, angemessene, klare, transparente und garantierte Verbraucherrechte zu gewährleisten und die Möglichkeiten für nachhaltigen Konsum und das Verständnis des Verbraucherverhaltens weiterzuentwickeln.

UNTERSTREICHT, unter Berücksichtigung auch des in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Subsidiaritätsgrundsatzes, dass gemeinschaftliche Rechtsvorschriften ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten sollen, und das Erfordernis wirksamer Mechanismen der Rechtsdurchsetzung auch bei grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen.

STIMMT ZU, dass Verbraucherinteressen in alle Bereiche der Europäischen Politik einzubeziehen sind. Dies ist Voraussetzung für eine wirksame Verbraucherpolitik und eine gute Grundlage für die Erreichung der Lissabon-Ziele. Die Anliegen insbesondere der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher und der Verbraucherinformation betreffen viele Fachpolitiken. Die Einbeziehung der Verbraucherinteressen in andere Bereiche der Politik, auch bei Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, ist eine gemeinsame Aufgabe aller Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten.

I.

BEGRÜSST die Entwicklung einer verbraucherpolitischen Strategie auf Ebene der Europäischen Union für die Jahre 2007-2013 (1), die auf eine größere Wahlfreiheit und ein größeres Vertrauen der Verbraucher abzielt, indem Verbraucher sowohl gestärkt als auch geschützt und zugleich Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerb gefördert werden, und die anstrebt, einen umfassenderen und wirksameren Binnenmarkt auf den Endverbrauchermärkten herbeizuführen.

II.

ERSUCHT DIE KOMMISSION, diese Strategie mit ihren drei Hauptzielen umzusetzen und dabei vor allem:

1.

ihre auf Markttransparenz und Stärkung der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts gerichtete Verbraucherpolitik fortzusetzen, um den Erwartungen der Verbraucher zu entsprechen; eine Verbraucherpolitik, die effiziente Märkte anstrebt, leistet einen Beitrag zu Wachstum und Beschäftigung und stärkt das Wohl der Verbraucher;

2.

einem hohen Niveau von Verbraucherschutz, Wahlfreiheit und Marktzugang innerhalb der Gemeinschaft Priorität einzuräumen und so das Vertrauen der Verbraucher in grenzüberschreitende Käufe oder Vertragsabschlüsse zu sichern, und eine besondere Aufmerksamkeit auf die Weiterentwicklung der Verbraucherpolitik und der Verbraucherschutzinstrumente im Bereich der Dienstleistungen zu richten;

3.

auf Konsistenz mit operativen Zielen, wie sie dem Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) (2) zugrunde liegen, zu achten;

4.

die Verbraucherinteressen in einer zunehmend globalisierten Welt wahrzunehmen und zu unterstützen und im Rahmen der internationalen Beziehungen und internationalen Vereinbarungen zu fördern;

5.

den gemeinschaftlichen Besitzstand im Verbraucherschutz unter Beachtung des in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Subsidiaritätsprinzips mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung, Verbesserung der Rechtsetzung, Behebung bestehender Unstimmigkeiten und unter Beachtung der Erfordernisse neuer Technologien zu überprüfen und, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beratungen über das Grünbuch „Die Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Verbraucherschutz“, Vorschläge für eine geeignete Anpassung des Besitzstands zu unterbreiten, die ein hohes Verbraucherschutzniveau im Binnenmarkt hinsichtlich der Rechte und Pflichten gewährleisten und das Funktionieren des Binnenmarkts verbessern;

6.

zu prüfen, wo Selbst- und Koregulierungsmechanismen die rechtlichen Vorschriften ergänzen können;

7.

umfassende Verbraucherforschung, insbesondere hinsichtlich des Funktionierens von Märkten, der Verbrauchererwartungen und des Verbraucherverhaltens, zu unterstützen sowie für die Ausrichtung und Evaluierung der Verbraucherpolitik verbraucherorientierte Monitoring-Mechanismen aufzubauen und auf der Basis relevanter Erkenntnisse geeignete Indikatoren zu entwickeln;

8.

die Zusammenarbeit der Einrichtungen für die Durchsetzung des Verbraucherrechts und der Rechtsvorschriften über die Produktsicherheit zu unterstützen, ihre Netzwerkarbeit zu fördern und die Informationssysteme weiterzuentwickeln sowie die internationalen Vereinbarungen über die gegenseitige Amtshilfe zwischen der EU und Drittländern auszubauen;

9.

die Wirksamkeit bestehender Empfehlungen, in denen bestimmte Mindestgarantien für alternative Streitbeilegungsverfahren enthalten sind, laufend zu beobachten und auf eine umfassende und verstärkte Anwendung der dort geregelten Grundsätze und eine bessere Vernetzung der bestehenden alternativen Streitbeilegungsmechanismen hinzuwirken und die bestehenden Informationsinstrumente besser bekannt zu machen;

10.

sorgfältig kollektive Rechtsschutzverfahren zu prüfen und die Ergebnisse der laufenden einschlägigen Untersuchungen hinsichtlich möglicher Vorschläge oder Schritte vorzulegen;

11.

bei der Vollendung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen angesichts der existenziellen Bedeutung von Entscheidungen über Finanzprodukte z.B. im Bereich der Altersvorsorge oder der Immobilienfinanzierung für Verbraucher ein besonderes Augenmerk auf den erforderlichen Verbraucherschutz, die Wahlmöglichkeiten und die Zweckmäßigkeit zu legen;

12.

sorgfältigen Folgenabschätzungen, quer über alle Politikbereiche, die langfristige Verbraucherinteressen betreffen, stärkere Bedeutung beizumessen;

13.

die verbraucherpolitisch relevanten Interessenvertreter besser in die für andere Politikbereiche der Gemeinschaft durchgeführten Konsultationen zu Vorschlägen, die wesentliche Auswirkungen auf die Verbraucher haben, einzubeziehen.

III.

ERSUCHT DIE KOMMISSION UND DIE MITGLIEDSTAATEN,

14.

sich weiter für eine bessere Koordinierung der Anliegen und Prioritäten der einzelnen Politikbereiche einzusetzen und ihre Verbraucherpolitik stärker mit anderen Fachpolitiken, insbesondere Wirtschafts-, Verkehrs-, Umwelt-, Energie- und Telekommunikationspolitik zu verzahnen;

15.

auf effektiven Schutz und Aufklärung der Verbraucher in allen Mitgliedstaaten hinzuwirken und so im gesamten Binnenmarkt gleichermaßen aktive und gestärkte Verbraucher zu erreichen; dazu gehört auch die Aufklärung über nachhaltigen Konsum;

16.

die Systeme zur Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes weiter zu stärken und die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zu fördern;

17.

die Anliegen der Verbraucher bei Dienstleistungen von allgemeinem Interesse weiter zu schützen und sie in ihren Rechten angemessen zu stärken;

18.

die Verbraucherinteressen bei der Normungsarbeit und der Produktkennzeichnung auf europäischer wie auf einzelstaatlicher Ebene zu berücksichtigen sowie auf internationaler Ebene auf eine Wahrung der Interessen der Verbraucher hinzuwirken;

19.

die hohe Bedeutung effektiver und repräsentativer Verbraucherverbände anzuerkennen, damit sie die Interessen der Verbraucher auf Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten unabhängig vertreten können;

20.

das Netz der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net) weiterhin zu unterstützen und Anlaufstellen in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, um Verbraucher bei der Beilegung von grenzüberschreitenden Streitigkeiten zu unterstützen.

IV.

ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN sicherzustellen, dass die Zielsetzungen der verbraucherpolitischen Strategie auch in den einzelstaatlichen Politiken berücksichtigt werden.

V.

BITTET die Kommission:

a)

für die Evaluierung zur Umsetzung der Strategie die Mitgliedstaaten regelmäßig anzuhören und, wenn erforderlich, Änderungen oder Anpassungen in einer zweiten Phase vorzutragen;

b)

über die erzielten Fortschritte der Verbraucherpolitik zu informieren und darüber hinaus bis März 2011 einen Halbzeitbericht über die Durchführung der Verbraucherpolitischen Strategie und bis Dezember 2015 einen Ex-post-Evaluierungsbericht vorzulegen.


(1)  Dok. 7503/07.

(2)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

20.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/4


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 166/02)

Datum der Annahme der Entscheidung

27.6.2007

Nummer der Beihilfe

N 252/07

Mitgliedstaat

Dänemark

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Forebyggelsesfonden

Rechtsgrundlage

Lov nr. 87 af 30. januar 2007 om Forebyggelsesfonden

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Öffentliche Gesundheit

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 3 000 Mio. DKK

Beihilfehöchstintensität

Bis zu 100 %

Laufzeit

15.9.2007-1.2.2017

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Sekretariatet for Forebyggelsesfonden

Landskronagade 22

DK-2100 København Ø

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

8.6.2007

Nummer der Beihilfe

N 258/07

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Land Hessen

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Rettungsbeihilfe zugunsten der Erich Rohde KG

Rechtsgrundlage

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2007, Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien durch das Land Hessen für gewerbliche Wirtschaft

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 2,25 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 2,25 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

6 Monate

Wirtschaftssektoren

Verarbeitendes Gewerbe

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landeswicklung

Kaiser-Friedrich-Ring 75

D-65185 Wiesbaden

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


20.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4708 — Gerresheimer/Chase/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 166/03)

Am 29. Juni 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4708. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


20.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/7


Stand der UN/ECE-Regelungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen am 31. Dezember 2006

(2007/C 166/04)

Die Kommission veröffentlicht nachstehend eine Tabelle der UN/ECE-Regelungen in ihrer aktuellen Fassung (Anhänge zum Übereinkommen von 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden), denen die Europäische Gemeinschaft am 31. Dezember 2006 beigetreten war. Einige der hier aufgeführten Regelungen treten erst nach diesem Datum in Kraft.

Regelung Nr.

zum Zeitpunkt des Beitritts erschienene Änderungs-serien

bisher erschienene Änderungs-serien (1)  (2)

bisher erschienene Ergänzungen zu den Änderungs-serien (2)

Regelungsgegenstand

1

01

02

Scheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht (R2 und/oder HS1)

3

02

02

10

Retroreflektierende Einrichtungen

4

00

00

12

Kennzeichenbeleuchtung

5

02

02

6

Scheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht (Sealed Beam)

6

01

01

15

Fahrtrichtungsanzeiger

7

02

02

12

Begrenzungs-, Schluss-, Brems- und Umrissleuchten (Fahrzeugklassen M, N und O)

8

04

05

Halogen-Scheinwerfer (H1, H2, H3, HB3, HB4, H7, H8, H9, HIR1, HIR2 und/oder H11)

10

02

02

2

Elektromagnetische Verträglichkeit

11

02

03

Türschlösser und -scharniere

12

03

03

3

Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen

13

09

10

3

Bremsen (Fahrzeugklassen M, N und O)

13H

00

00

4

Bremsen (PKW)

14

04

06

3

Verankerung der Sicherheitsgurte

16

04

04

18

Sicherheitsgurte

17

06

07

3

Festigkeit von Sitzen

18

02

03

Sicherung gegen unbefugte Benutzung

19

02

02

12

Nebelscheinwerfer

20

02

03

Scheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht (H4)

21

01

01

3

Innenausstattung

22

04

05

1

Schutzhelme und Visiere für Krafträder

23

00

00

13

Rückfahrscheinwerfer

24

03

03

3

Emissionen und Leistung von Dieselmotoren

25

04

04

Kopfstützen

26

02

03

1

Vorstehende Außenkanten

27

03

03

1

Warndreiecke

28

00

00

3

Akustische Warneinrichtungen

30

02

02

14

Luftreifen für Kraftfahrzeuge und Anhänger

31

02

02

6

Halogenscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht (Sealed Beam)

34

01

02

2

Brandverhütung

37

03

03

28

Glühlampen

38

00

00

12

Nebelschlussleuchten

39

00

00

5

Geschwindigkeitsmesser

43

00

00

9

Sicherheitsglas

44

03

04

3

Rückhaltevorrichtungen für Kinder

45

01

01

5

Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung

46

01

02

Rückspiegel

48

01

03

3

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (Fahrzeugklassen M, N und O)

49

02

04

2

Emissionen (Diesel-, CNG- und LPG-Motoren)

50

00

00

10

Schluss-, Begrenzungs-, Brems- und Kennzeichenleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger (Fahrzeugklasse L)

51

02

02

5

Geräusche (Fahrzeugklassen M und N)

53

00

01

7

Anbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (Fahrzeugklasse L3)

54

00

00

16

Luftreifen für LKW und Anhänger

55

00

00

Mechanische Verbindungseinrichtungen von Fahrzeugen

56

00

01

Scheinwerfer für Mopeds

57

01

02

Scheinwerfer für Krafträder

58

01

01

Rückwärtiger Unterfahrschutz

59

00

00

3

Austausch-Schalldämpferanlagen

60

00

00

3

Vom Fahrer betätigte Bedienteile, Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontrollleuchten und Anzeigevorrichtungen (Mopeds/Krafträder)

62

00

00

2

Sicherung von Krafträdern und Mopeds gegen unbefugte Benutzung

64

00

00

2

Noträder und -reifen

66

00

01

Festigkeit des Aufbaus von Omnibussen

67

01

01

7

LPG-Ausrüstung

69

01

01

3

Rückwärtige Kennzeichnung langsam fahrender Fahrzeuge

70

01

01

5

Rückwärtige Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge

71

00

00

Landwirtschaftliche Zugmaschinen — Sichtfeld

72

00

01

Halogenscheinwerfer für Krafträder (HS1)

73

00

00

Seitlicher Unterfahrschutz für LKW und Anhänger

74

00

01

4

Anbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (Fahrzeugklasse L1)

75

00

00

11

Reifen für Krafträder und Mopeds

77

00

00

10

Parkleuchten

78

02

03

Bremsen (Fahrzeugklasse L)

79

01

01

3

Lenkanlagen

80

01

01

3

Festigkeit von Sitzen und Sitzverankerungen (Omnibusse)

81

00

00

2

Rückspiegel von Krafträdern und Mopeds

82

00

01

Halogenscheinwerfer für Mopeds (HS2)

83

03

05

6

Schadstoffemissionen

85

00

00

4

Messung der Leistung von Verbrennungs- und Elektromotoren (Fahrzeugklassen M und N)

86

00

00

3

Anbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (landwirtschaftliche Zugmaschinen)

87

00

00

10

Tagfahrleuchten

89

00

00

1

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

90

01

01

8

Austausch-Bremsbelageinheiten

91

00

00

9

Seitenmarkierungsleuchten

93

00

00

Vordere Unterfahrschutzeinrichtungen Schutz der Insassen bei Frontalaufprall

94

01

01

3

Schutz der Insassen bei Seitenaufprall

95

02

02

1

Emissionen land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen

96

00

01

2

Alarmanlagen

97

00

01

5

Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen

98

00

00

8

Gasentladungslichtquellen

99

00

00

3

Batteriebetriebene Elektrofahrzeuge

100

00

00

1

Batteriebetriebene Elektrofahrzeuge

101

00

00

7

Messung der CO2-Emission/des Kraftstoffverbrauchs (Fahrzeugklasse M1) und des Stromverbrauchs/der Reichweite (Fahrzeugklassen M1 und N1)

102

00

00

Kurzkupplungseinrichtungen

103

00

00

2

Austauschkatalysatoren

104

00

00

4

Retroreflektierende Markierungen an schweren und langen Fahrzeugen

105

02

04

Fahrzeuge zur Beförderung von Gefahrgut — konstruktive Merkmale

106

00

00

4

Reifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge

109

00

00

2

Runderneuerte Reifen für LKW und ihre Anhänger

110

00

00

6

Antriebssystem mit komprimiertem Erdgas

111

00

00

1

Kippsicherheit von Tankfahrzeugen (Fahrzeugklassen N und O)

112

00

00

7

Scheinwerfer für asymmetrisches Licht (Glühlampen)

113

00

00

5

Scheinwerfer für symmetrisches Licht (Glühlampen)

114

00

00

Austausch-Airbagsysteme

115

00

00

2

Nachrüstsysteme für Flüssiggas und Erdgas

116

00

00

1

Schutz gegen unbefugte Benutzung (Diebstahlsicherungen und Alarmanlagen)

117

00

01

Reifenrollgeräusche

118

00

00

Brennverhalten von Innenraummaterial

119

00

00

1

Abbiegelicht

120

00

00

Messung der Leistung von Traktoren und mobilen Maschinen

121

00

00

Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

122

00

00

Heizanlagen

[123]  (3)

00

00

Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS)

[124] (3)

00

00

Nachrüsträder für Pkw


(1)  In dieser Spalte sind die neuesten Änderungen der Regelungen angegeben, denen die Europäische Gemeinschaft am 31.12.2006 beigetreten war. Einige neuere Änderungsserien und Ergänzungen zu Änderungsserien treten erst nach diesem Datum in Kraft. Der Tag ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343/Rev.xx zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocsstts.html.

(2)  Alle bis 31.12.2006 vorgenommenen Berichtigungen wurden ebenfalls angenommen, sofern nicht anders angegeben.

(3)  Diese Regelung war am 31.12.2006 noch nicht in Kraft.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

20.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/11


Euro-Wechselkurs (1)

19. Juli 2007

(2007/C 166/05)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,382

JPY

Japanischer Yen

168,66

DKK

Dänische Krone

7,441

GBP

Pfund Sterling

0,67455

SEK

Schwedische Krone

9,1757

CHF

Schweizer Franken

1,6585

ISK

Isländische Krone

82,23

NOK

Norwegische Krone

7,9035

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5842

CZK

Tschechische Krone

28,281

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

245,87

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6969

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,757

RON

Rumänischer Leu

3,1275

SKK

Slowakische Krone

33,15

TRY

Türkische Lira

1,7525

AUD

Australischer Dollar

1,5722

CAD

Kanadischer Dollar

1,442

HKD

Hongkong-Dollar

10,808

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7433

SGD

Singapur-Dollar

2,0905

KRW

Südkoreanischer Won

1 265,84

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,508

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,4523

HRK

Kroatische Kuna

7,2876

IDR

Indonesische Rupiah

12 562,38

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7506

PHP

Philippinischer Peso

61,983

RUB

Russischer Rubel

35,108

THB

Thailändischer Baht

41,384


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

20.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/12


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 166/06)

Nummer der Beihilfe

XS 143/07

Mitgliedstaat

Italien

Region

Sardegna

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Interventi per promuovere il riutilizzo di immobili industriali in disuso

Rechtsgrundlage

Legge regionale 24 febbraio 2006, n. 1, comma 4, lettera a)

Direttive di attuazione approvate con decreto dell'assessore dell'Industria della Regione Sardegna n. 130 del 3.5.2006

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 10,5 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-6 und Art. 5 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.6.2006

Laufzeit

31.12.2006

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Wirtschaftssektoren

Verarbeitende Industrie, sonstige Dienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione autonoma della Sardegna — Assessorato dell'Industria

viale Trento, 69

I-09123 Cagliari

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

Im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung gilt die Maßnahme nicht für die Gewährung von Einzelbeihilfen bzw. erfordert die vorherige Anmeldung der betreffenden Beihilfen bei der Kommission,

a)

wenn sich die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens auf mindestens 25 Mio. EUR belaufen und

die Bruttobeihilfeintensität mindestens 50 % beträgt;

in Gebieten, in denen Regionalbeihilfen gewährt werden dürfen, die Nettobeihilfeintensität mindestens 50 % beträgt; oder

b)

wenn das Gesamtvolumen der Beihilfe sich mindestens auf 15 Mio. EUR brutto beläuft

Ja


Nummer der Beihilfe

XS 163/07

Mitgliedstaat

Österreich

Region

Niederösterreich NUTS II: AT 12

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Ecoplus Richtlinien für Fördermaßnahmen im Rahmen des Programms LE/LEADER 2007-2013 in Niederösterreich

Rechtsgrundlage

Gesellschaftsvertrag der ecoplus. Niederösterreichs Wirtschaftsagentur GmbH

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 3 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-6 und Art. 5 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.6.2007

Laufzeit

30.6.2008

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Wirtschaftssektoren

Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ecoplus

Niederösterreichs Wirtschaftsagentur GmbH

Lugeck 1

A-1010 Wien

Tel. (43-1) 513 78 50-0

Fax (43-1) 513 78 50-44

headoffice@ecoplus.at

www.ecoplus.at


Nummer der Beihilfe

XS 164/07

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Castilla y León

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Apoyo para la incorporación de las PYMEs a la Sociedad de la Información

Rechtsgrundlage

Resolución de 3 de mayo de 2007, del Presidente de la Agencia de Inversiones y Servicios de Castilla y León, por el que se aprueba la convocatoria, así como las disposiciones comunes y específicas que la regulan, para la concesión de determinadas subvenciones de la Agencia de Inversiones y Servicios de Castilla y León para 2007 cofinanciadas con fondos estructurales (Línea 6). (BOCL no 91 de 11.5.2007)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 2 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-6 und Art. 5 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

11.5.2007

Laufzeit

31.12.2008

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Wirtschaftssektoren

Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Agencia de Inversiones y Servicios de Castilla y León

C/ Duque de la Victoria, no 23

E-47001 Valladolid


Nummer der Beihilfe

XS 165/07

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Toutes les régions de France métropolitaine et les départements d'outre-mer

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Fonds de Développement des Entreprises (FDPMI)

Rechtsgrundlage

Règlement d'exemption (CE) no 70/2001 prolongé par le règlement (CE) no 1796/2006

Pour les collectivités territoriales: articles L. 1511-2 et L. 1511-3 du Code général des collectivités territoriales (CGCT) — Pour l'État, articles L. 2251-1, L. 3231-1, L. 4211-1 du CGCT

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 34 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-6 und Art. 5 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.5.2007

Laufzeit

30.6.2008

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Wirtschaftssektoren

Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen, Gesamte verarbeitende Industrie, Sämtliche Dienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Soit le Ministère de l'industrie/DGE pour l'État, soit les collectivités territoriales, chacun en ce qui le concerne.

Pour le Ministère de l'industrie/DGE:

12, rue Villiot

F-5572 Paris Cedex 12


Nummer der Beihilfe

XS 172/07

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Nordrhein-Westfalen

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Programm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen — progres.nrw

Förderbaustein: Forschung und Entwicklung

Rechtsgrundlage

1.

Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001

2.

Änderungsverordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004

3.

§ 44 Landeshaushaltsordnung NRW

4.

Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. März 2003 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 8 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-6 und Art. 5 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.4.2007

Laufzeit

31.12.2007

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Wirtschaftssektoren

Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 85

Goebenstraße 25

D-44135 Dortmund


20.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/16


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 166/07)

Nummer der Beihilfe

XE 17/07

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Toutes les régions de France métropolitaine et les départements d'outre-mer

Bezeichnung der Regelung

Aide au recrutement de cadre

Rechtsgrundlage

Règlement d'exemption (CE) no 2204/2002 prolongé par le règlement (CE) no 1976/2006

Pour les collectivités territoriales: articles L. 1511-2 et L. 1511-3 du Code général des collectivités territoriales (CGCT) — Pour l'État, articles L. 2251-1, L. 3231-1, L. 4211-1 du CGCT.

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 13 Mio EUR.; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-5, Art. 5 und Art. 6 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.5.2007

Ende der Regelung

30.6.2008

Zweck der Beihilfe

Artikel 4: Schaffung von Arbeitsplätzen; Artikel 5: Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer; Artikel 6: Beschäftigung Behinderter

Betroffene Wirtschaftssektoren

Sämtliche EU-Wirtschaftssektoren (1), in denen Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Soit le Ministère de l'industrie/DGE, soit les collectivités territoriales, chacun en ce qui le concerne.

Pour le Ministère de l'industrie/DGE:

12, rue Villiot

F-75572 Paris Cedex 12


(1)  Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien besondere beihilferechtliche Vorschriften vorsehen.


INFORMATIONEN VON DRITTSTAATEN

20.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/17


(Übersetzung)

Schreiben des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten zum Thema SWIFT/Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (TFTP)

(2007/C 166/08)

28. Juni 2007

Herrn Peer Steinbrück

Bundesminister der Finanzen

der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Franco Frattini

Vizepräsident der Europäischen Kommission

Sehr geehrter Minister Steinbrück, sehr geehrter Vizepräsident Frattini,

das Finanzministerium der Vereinigten Staaten beehrt sich, dem Vorsitz des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission eine Reihe von Zusicherungen zu übermitteln, in denen die Kontrollen und Garantien in Bezug auf den Umgang mit den Daten sowie auf ihre Verwendung und Verbreitung im Rahmen des Programms des Finanzministeriums zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (TFTP) dargelegt werden.

Das TFTP umfasst mehrfach abgestufte staatliche und unabhängige Kontrollen, mit denen sichergestellt wird, dass die von ihrer Art her begrenzten Daten ausschließlich zu Zwecken der Bekämpfung des Terrorismus verwendet werden, dass die Daten nur so lange gespeichert werden, wie dies für die Zwecke der Terrorismusbekämpfung erforderlich ist, und dass alle Daten in gesicherter Umgebung aufbewahrt und ordnungsgemäß gehandhabt werden.

Als Zeichen unseres Engagements und unserer Partnerschaft bei der Bekämpfung des weltweiten Terrorismus und der Finanzierung des Terrorismus haben wir in diesen Zusicherungen vorgesehen, dass weitere Informationen über das TFTP mit einer renommierten europäischen Persönlichkeit ausgetauscht werden, die im Benehmen mit dem Finanzministerium benannt wird. Die Aufgabe dieser Persönlichkeit wird darin bestehen, zu bestätigen, dass das Programm im Einklang mit den Zusicherungen zur Kontrolle des Schutzes der personenbezogenen Daten aus der EU durchgeführt wird. Die weiteren praktischen Einzelheiten für die Wahrnehmung dieser Aufsichtsaufgaben werden einvernehmlich festgelegt.

Das Finanzministerium wird diese Zusicherungen im Federal Register veröffentlichen und stimmt deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu.

(Schlussformel)

Stuart A. LEVEY


20.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/18


(Übersetzung)

Verarbeitung personenbezogener Daten aus der EU durch das Finanzministerium der Vereinigten Staaten zu Zwecken der Terrorismusbekämpfung — SWIFT

(2007/C 166/09)

Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus — Zusicherungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten

In diesen Zusicherungen werden das Programm des US-Finanzministeriums zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (Terrorist Financing Tracking Program, TFTP) und insbesondere die strengen Kontrollen und Garantien in Bezug auf den Umgang mit den von SWIFT aufgrund administrativer Beschlagnahmeanordnungen übermittelten Daten und deren Verwendung und Verbreitung dargelegt. Diese Kontrollen und Garantien gelten in Bezug auf alle Personen mit Zugang zu SWIFT-Daten, sofern in spezifischen, beispielhaft angeführten Fällen, wie etwa dem Austausch von wichtigen, aus SWIFT-Daten gewonnenen Informationen mit ausländischen Regierungen, nichts anderes vorgesehen ist.

Das TFTP ist ein auf einer gesetzlichen Grundlage beruhendes, zielgerichtetes schlagkräftiges und erfolgreiches Instrument, das angemessenen Datenschutzgarantien unterliegt. Das TFTP entspricht genau den von den Bürgerinnen und Bürgern an ihre Regierungen gerichteten Erwartungen und Hoffnungen hinsichtlich des Schutzes vor terroristischen Bedrohungen.

Das Programm des Finanzministeriums zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus

Das TFTP ist vom Finanzministerium kurz nach den Terroranschlägen des 11. September 2001 im Rahmen der Bemühungen, alle verfügbaren Mittel zum Aufspüren von Terroristen und deren Netzwerken aufzubieten, eingerichtet worden. Im Rahmen des TFTP erließ das Finanzministerium administrative Anordnungen auf Herausgabe von Daten, die einen Zusammenhang mit Terrorismus aufweisen, gegen das amerikanische Rechenzentrum (Operations Center) der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT), einer in Belgien ansässigen Genossenschaft, die ein weltweites Nachrichtensystem für die Übermittlung von Informationen über Finanztransaktionen betreibt. Aufgrund dieser Anordnungen muss SWIFT dem Finanzministerium bestimmte Aufzeichnungen über Finanztransaktionen — die vom amerikanischen Rechenzentrum von SWIFT im Rahmen der normalen Geschäftsvorgänge aufbewahrt werden — zur Verfügung stellen; diese werden ausschließlich zu den in den folgenden Abschnitten beschriebenen Zwecken der Terrorismusbekämpfung verwendet.

Dem TFTP zugrunde liegende Grundsätze

Die Ausgestaltung und Umsetzung des TFTP waren von Anfang an darauf angelegt, die geltenden gesetzlichen Anforderungen in den Vereinigten Staaten zu erfüllen, einen wirkungsvollen Beitrag zur Bekämpfung des weltweiten Terrorismus zu leisten und die möglicherweise geschäftlich sensiblen SWIFT-Daten, die in den Vereinigten Staaten gespeichert werden, und damit verbundene Interessen des Schutzes der Privatsphäre zu schützen. Das TFTP trägt dem möglicherweise geschäftlich sensiblen Charakter der Daten und dem individuellen Interesse am Schutz der Privatsphäre in Bezug auf die von ihm erfassten Informationen Rechnung; die in diesen Zusicherungen im Einzelnen beschriebenen Garantien gelten unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Wohnort der Betroffenen. Das Programm sieht mehrfach abgestufte staatliche und unabhängige Kontrollen vor, die sicherstellen sollen, dass die der Art nach begrenzten Daten ausschließlich für Zwecke der Terrorismusbekämpfung abgefragt werden und alle Daten in gesicherter Umgebung aufbewahrt und ordnungsgemäß gehandhabt werden.

Sämtliche Maßnahmen des Finanzministeriums zur Erlangung spezifischer Informationen aus dem Rechenzentrum von SWIFT in den USA und zur ausschließlichen Nutzung dieser Informationen für die Zwecke der Ermittlung, Feststellung, Verhütung und/oder Verfolgung des Terrorismus oder der Finanzierung des Terrorismus sowie die damit zusammenhängenden weiterführenden Ermittlungs- und Verfolgungsmaßnahmen stehen mit amerikanischem Recht im Einklang. Außerdem werden die von SWIFT übermittelten Daten nicht zur Erhebung von Beweismitteln oder zur Feststellung von Tätigkeiten ausgewertet, die nicht mit dem Terrorismus oder seiner Finanzierung in Zusammenhang stehen, auch wenn es sich um möglicherweise unrechtmäßige Tätigkeiten handelt. Das Finanzministerium führt keine Abfrage von SWIFT-Daten im Zusammenhang mit allgemeinen Ermittlungen in den Bereichen Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Wirtschaftsspionage, illegaler Drogenhandel oder bei sonstigen strafbaren Handlungen durch und kann die Informationen hierzu auch nicht verwenden, es sei denn, in einem konkreten Fall wird ein Bezug zum Terrorismus oder zur Finanzierung des Terrorismus festgestellt.

Die von SWIFT aufgrund von Beschlagnahmeanordnungen übermittelten Daten bestehen aus Kopien von Nachrichten über abgewickelte Finanztransaktionen, d.h. elektronischen Kopien von Geschäftsunterlagen, die im Rechenzentrum von SWIFT in den USA im Rahmen der normalen Geschäftsvorgänge aufbewahrt werden. Zwar erfolgt möglicherweise eine Verarbeitung dieser Daten im Rahmen der hier beschriebenen sehr eingeschränkten Such- und Abfrage-Funktion für Zwecke der Terrorismusbekämpfung, jedoch werden die Daten in den einzelnen Nachrichten über Transaktionen innerhalb der abfragbaren Datenbank weder verändert, bearbeitet, ergänzt noch gelöscht.

Das TFTP hat sich als ein schlagkräftiges Ermittlungsinstrument erwiesen und wesentlich dazu beigetragen, amerikanische Staatsbürger und andere Personen auf der ganzen Welt zu schützen und die nationale Sicherheit der Vereinigten Staaten und anderer Staaten zu garantieren. Durch das Programm war es möglich, Terroristen und deren Geldgeber zu ermitteln und festzunehmen; ferner konnten viele wichtige Informationen gewonnen werden, die an Terrorabwehr-Experten von Nachrichtendiensten und Strafverfolgungsbehörden in der ganzen Welt weitergegeben wurden.

Bedenken innerhalb der Europäischen Union

Nach Offenlegung des TFTP durch die öffentlichen Medien im Juni 2006 wurden in der EU Bedenken gegen das Programm und insbesondere in Bezug darauf vorgebracht, dass das Finanzministerium möglicherweise Zugang zu personenbezogenen Daten über bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen in den von SWIFT verarbeiteten Finanztransaktionen erhalten könne. Insbesondere wurde die Frage aufgeworfen, ob das TFTP mit den Verpflichtungen nach der Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr) sowie mit den von den Mitgliedstaaten in Umsetzung der Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften in Einklang steht.

Art der SWIFT-Daten

Die von SWIFT aufgrund von Beschlagnahmeanordnungen zur Verfügung gestellten Daten über Finanztransaktionen können Informationen zur Identifizierung des Auftraggebers und/oder des Empfängers einer Zahlung, einschließlich Name, Kontonummer, Anschrift, nationaler Identifikationsnummer und sonstiger personenbezogener Daten enthalten. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass SWIFT-Finanzunterlagen „sensible“ Daten im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 95/46/EG (d.h. personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben) enthalten.

Internationale Grundsätze für die Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

Die im Rahmen des TFTP genutzten Finanzdaten von SWIFT erweisen sich als außerordentlich wertvoll bei der Bekämpfung des weltweiten Terrorismus und seiner Finanzierung sowie bei der Wahrnehmung der staatlichen Aufgabe, die Allgemeinheit zu schützen, die nationale Sicherheit zu garantieren und terroristische Straftaten festzustellen, zu verhüten, zu ermitteln und zu verfolgen.

Die internationale Gemeinschaft und die nationalen Behörden sind sich bewusst, dass Geld eine absolute Notwendigkeit für den Terrorismus darstellt. Dies spiegelt sich in dem Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und in den zahlreichen Resolutionen der Vereinten Nationen zur Verhütung und Bekämpfung der Finanzierung terroristischer Handlungen, insbesondere der Resolution 1373 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. In den Vereinigten Staaten richteten das Finanzministerium und der Kongress im Jahre 2004 das Amt für Terrorismus- und Finanzinformationen (Office of Terrorism and Financial Intelligence) ein, das die dem Ministerium obliegenden Aufgaben der Gesetzesdurchsetzung und Erkenntnisgewinnung ausführt und dabei zwei Ziele verfolgt, nämlich das Finanzsystem vor einer Nutzung zu unrechtmäßigen Zwecken zu schützen und gegen unter anderem Terroristen und andere Bedrohungen der nationalen Sicherheit vorzugehen. Die einzelnen Abteilungen des Amtes sammeln und analysieren Informationen aus Strafverfolgungsbehörden, Nachrichtendiensten und der Finanzwelt über die Geldbeschaffung, den Geldverkehr und die Geldaufbewahrung durch Terroristen (und andere Straftäter). Dadurch wird es dem Amt möglich, Vermögenswerte von Terroristen einzufrieren, den Terrorismus allgemein zu bekämpfen und Standards für die Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus in den Vereinigten Staaten und im Ausland zu entwickeln und zu fördern.

Diese und andere Initiativen spiegeln die Tatsache wider, dass Terroristen auf regelmäßige Geldströme angewiesen sind, um Helfer zu bezahlen, Reisevorkehrungen zu treffen, neue Mitglieder auszubilden, Dokumente zu fälschen, Bestechungsgelder zu zahlen, Waffen zu erwerben und Anschläge auszuführen. Im Rahmen der von ihnen getätigten Geldüberweisungen über das Bankensystem fallen oft Informationen an, die zu den Arten von konkreten Hinweisen führen, die eine Terrorismusermittlung voranbringen können. Finanzinformationen, auch solche, die im Rahmen von Programmen wie dem TFTP gewonnen werden, werden daher von für die Terrorismusbekämpfung zuständigen Beamten für äußerst wichtig gehalten; sie haben sich bei der Bekämpfung des weltweiten Terrorismus als von unschätzbarem Wert erwiesen.

Aus diesem Grund ist das Finanzgewerbe auch umfassenden Anforderungen in Bezug auf die Aktenführung und das Berichtswesen unterworfen; damit sollen die staatlichen Anstrengungen zur Bekämpfung des Terrorismus unterstützt werden. Im Einklang mit den Empfehlungen der Financial Action Task Force haben Staaten in der ganzen Welt entsprechende gesetzliche Vorschriften erlassen. In den Vereinigten Staaten beispielsweise ist das Gesetz über das Bankgeheimnis (Bank Secrecy Act) die vorrangige rechtliche Grundlage. Ähnliche Bestimmungen wurden in Europa gemäß der Dritten Geldwäscherichtlinie in nationales Recht umgesetzt und erst unlängst mit der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers erlassen.

Gesetzliche Grundlage für die Erlangung und Nutzung von SWIFT-Daten

Die gegen SWIFT erlassenen Beschlagnahmeanordnungen beruhen auf seit langem in Kraft befindlichen Gesetzen und einem damit in Zusammenhang stehenden Exekutiverlass (Executive Order) zur Bekämpfung des Terrorismus und der Finanzierung des Terrorismus. Das Gesetz über wirtschaftliche Befugnisse bei einer internationalen Notlage (International Emergency Economic Powers Act, IEEPA) von 1977 ermächtigt den Präsidenten der Vereinigten Staaten, bei einem festgestellten nationalen Notstand Ermittlungen in Bezug auf Banküberweisungen und andere Transaktionen durchzuführen, an denen Ausländer ein Interesse haben. Desgleichen ermächtigt das Gesetz über die Teilnahme an den Vereinten Nationen (United Nations Participation Act, UNPA) von 1945 den Präsidenten, bei der Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ermittlungen in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen oder die Kommunikationsmittel zwischen Ausländern und den Vereinigten Staaten zu führen.

Am 23. September 2001 erließ der Präsident den Exekutiverlass (Executive Order) 13224, wobei er sich zum Teil auf das IEEPA und das UNPA sowie auf die auf die Taliban und Al Qaida abhebenden Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen stützte. Darin stellte der Präsident fest, dass ein nationaler Notstand in Bezug auf die Bewältigung der Terroranschläge vom 9.11. vorliegt und dass eine fortwährende und unmittelbare Bedrohung durch weitere Anschläge gegeben ist; er ordnete die Einfrierung der Vermögenswerte von Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen drohen oder diese unterstützen, an und untersagte Transaktionen mit solchen Personen.

In Artikel 3 des Exekutiverlasses 13224 ist für die Zwecke dieses Erlasses folgende Definition vorgesehen:

der Ausdruck „Terrorismus“ bezeichnet Aktivitäten, die

i)

gewalttätige Handlungen oder Handlungen, die Menschenleben, Vermögenswerte oder Infrastrukturen gefährden, umfassen und

ii)

offenbar darauf ausgerichtet sind,

A.

die Zivilbevölkerung einzuschüchtern oder zu nötigen,

B.

die Maßnahmen einer Regierung durch Einschüchterung oder Nötigung zu beeinflussen, oder

C.

die Regierungsgeschäfte durch massenhafte Zerstörung, Ermordung, Entführung oder Geiselnahme zu beeinträchtigen.

In Artikel 7 des Erlasses ermächtigte der Präsident den Finanzminister, soweit erforderlich alle dem Präsidenten durch das IEEPA und das UNPA verliehenen Befugnisse zur Verwirklichung der Ziele des Erlasses zu nutzen. Er ermächtigte den Finanzminister ferner, die betreffenden Aufgaben an andere Beamte oder Stellen der amerikanischen Regierung weiter zu delegieren, und wies alle Stellen der amerikanischen Regierung an, in ihrem Zuständigkeitsbereich alle geeigneten Maßnahmen zur Ausführung der Bestimmungen des Erlasses zu treffen. Das IEEPA und der Erlass, die im Wege der Regelungen über Sanktionen gegen den weltweiten Terrorismus (Global Terrorism Sanctions Regulations) umgesetzt werden, ermächtigen den Direktor des Amtes zur Kontrolle ausländischer Vermögenswerte (Office of Foreign Assets Control, OFAC) des Finanzministeriums, von jedermann zu verlangen, Daten über Finanztransaktionen oder andere Daten im Rahmen einer Ermittlung zu Wirtschaftssanktionen zur Verfügung zu stellen. Auf diese Rechtsgrundlagen stützte sich das OFAC, als es die Zwangsmaßnahmen gegen SWIFT zur Herausgabe von Finanzdaten, die Ermittlungen zum Terrorismus betreffen, erlassen hat.

Zugangskontrolle und Sicherheit des Computersystems

Für die von SWIFT übermittelten Daten gelten gemäß den Verfahren der amerikanischen Regierung für den Umgang mit Informationen, die Ermittlungen zum Terrorismus und zur Finanzierung des Terrorismus betreffen, strenge technische und organisatorische Maßnahmen, mit denen die Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Vernichtung, zufälligem oder unrechtmäßigem Verlust, zufälliger oder unrechtmäßiger Veränderung oder zufälligem oder unrechtmäßigem Zugang geschützt werden sollen. Alle der nachstehend beschriebenen Sicherheitsmaßnahmen unterliegen einer Kontrolle durch unabhängige Prüfer.

Die SWIFT-Daten werden in einer sicheren physischen Umgebung aufbewahrt und getrennt von anderen Daten gespeichert; die Computersysteme verfügen über ausgefeilte Schutzvorkehrungen gegen unbefugtes Eindringen und andere Schutzvorrichtungen, mit denen der Datenzugriff auf die hier beschriebenen Zwecke beschränkt wird. Es werden keine Kopien von SWIFT-Daten angefertigt, außer für ein Back-up für den Fall eines Zusammenbruches des Systems. Zugriff auf die Daten und die Hardwarekomponenten haben nur Personen mit einer entsprechenden Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen. Selbst diese Personen haben nur einen Lesezugriff auf die SWIFT-Daten; über das TFTP ist der Zugang strikt nach dem Prinzip „Kenntnis nur, wenn nötig“ (Need-to-know-Prinzip) auf Analytiker, die Ermittlungen zum Terrorismus durchführen, und auf Personen, die mit der technischen Unterstützung, Verwaltung und Beaufsichtigung des TFTP befasst sind, beschränkt.

Extraktion und Nutzung nur für Ermittlungen zum Terrorismus

Das TFTP umfasst kein Data Mining oder andere Arten der algorithmisierten oder automatisierten Profilerstellung oder des elektronischen Filterns. Mehrfach abgestufte strenge Kontrollen sind in das TFTP eingebaut worden, um die erhobenen Informationen zu begrenzen, um sicherzustellen, dass Informationen nur zu Zwecken der Terrorismusbekämpfung extrahiert und genutzt werden, und um die Interessen von Personen, die keine Verbindung zum Terrorismus oder zur Finanzierung des Terrorismus haben, in Bezug auf den Schutz ihrer Privatsphäre zu schützen. Durch diese ineinander greifenden Sicherheitsvorkehrungen wird der Zugang zu den von SWIFT im alltäglichen Geschäftsbetrieb bearbeiteten Finanzdaten und die Nutzung dieser Daten beständig eingegrenzt und erheblich beschränkt.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Gegenstand der gegen SWIFT erlassenen Anordnungen so sorgfältig und so eng eingegrenzt ist, dass dem Finanzministerium möglichst wenige Daten übermittelt werden müssen. SWIFT muss nur solche Daten zur Verfügung stellen, die aufgrund von vorher durchgeführten Analysen, die sich hauptsächlich auf Nachrichtenarten und deren geographische Herkunft konzentrieren, sowie aufgrund von festgestellten Bedrohungen und Schwachstellen nach Auffassung des Finanzministeriums für die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung unbedingt erforderlich sind. Außerdem werden die Suchabfragen so zielgerichtet vorgenommen, dass die Extraktion von Nachrichten ohne Belang für eine Ermittlung zum Terrorismus auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Die von SWIFT zur Verfügung gestellten Daten werden so abgefragt, dass nur Informationen extrahiert werden, die mit einer bestimmten, schon vorher eingeleiteten Ermittlung zum Terrorismus in Zusammenhang stehen. Dies bedeutet, dass bei der Durchführung einer Suchabfrage belegte Beweise, die die Annahme stützen, dass die Zielperson mit Terrorismus oder der Finanzierung des Terrorismus in Verbindung steht, speziell angeführt und vermerkt werden müssen. Jede einzelne Abfrage von SWIFT-Daten im Rahmen des TFTP wird ferner gleichzeitig protokolliert; dies gilt auch für einen nachgewiesenen Bezug zum Terrorismus, der erforderlich ist, um eine Suchabfrage einzuleiten.

Aufgrund der vorstehend beschriebenen Garantien ist letztlich nur auf einen Bruchteil (d.h. im Wesentlichen weniger als ein Prozent) der Teilmenge von SWIFT-Nachrichten, die an das Finanzministerium übermittelt wurden, tatsächlich zugegriffen worden, und zwar ausschließlich deshalb, weil die betreffenden Nachrichten im Rahmen einer gezielten, terrorismusbezogenen Suchabfrage direkt ermittelt wurden.

Unabhängige Aufsicht

Zusätzlich zu den hier beschriebenen vom Finanzministerium laufend durchgeführten Kontrollen sieht das TFTP ergänzend eine mehrfach abgestufte unabhängige Aufsicht vor: durch eigene Vertreter von SWIFT, eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und sonstige unabhängige staatliche Stellen der Vereinigten Staaten, einschließlich des amerikanischen Kongresses.

SWIFT und die von ihr gewählten externen Prüfer nehmen eine unabhängige Aufsicht über das TFTP in unterschiedlichen, einander ergänzenden Weisen wahr. Erstens erhielten einige Vertreter von SWIFT geeignete Ermächtigungen für den Zugang zu Verschlusssachen, die ihnen rund um die Uhr Zugang zu der Hardware und den Daten ermöglichen und sie in die Lage versetzen, die Nutzung der Daten in Echtzeit und nachträglich zu überprüfen, um sicherzustellen, dass ein Datenzugriff nur für Zwecke der Terrorismusbekämpfung erfolgt. Außerdem können die betreffenden Vertreter von SWIFT die sofortige Beendigung einer spezifischen Suchabfrage veranlassen; ferner können sie die Abschaltung des gesamten Systems erwirken, wenn ihrerseits Bedenken bestehen.

Was die Kontrolle durch unabhängige externe Prüfer anbelangt, so werden die Aufbewahrung der SWIFT-Daten sowie der Zugang zu diesen und deren Nutzung einer ständigen, regelmäßig durchgeführten unabhängigen Prüfung unterzogen, die gemäß sorgfältig abgefassten Protokollen erfolgt, die im Einklang mit internationalen Prüfungsstandards stehen. Die Prüfungen erstrecken sich auf die Zugangskontrolle und die Vorkehrungen in Bezug auf die Sicherheit des Computersystems sowie darauf, dass die Daten nur für Ermittlungen zum Terrorismus genutzt werden dürfen, wie es vorstehend beschrieben wurde. Die unabhängigen Prüfer übermitteln ihre Schlussfolgerungen dem Prüf- und Finanzausschuss des Verwaltungsrats von SWIFT.

Außerdem sind im Einklang mit amerikanischem Recht mehrere Kongress-Ausschüsse wiederholt über das TFTP und dessen Durchführung unterrichtet worden und werden auch weiterhin regelmäßig darüber unterrichtet. Das TFTP war auch Gegenstand von Anhörungen im Kongress.

Schließlich ist festzuhalten, dass die Stelle zur Überwachung des Schutzes der Privatsphäre und der bürgerlichen Freiheiten (Privacy and Civil Liberties Oversight Board), die aufgrund des Gesetzes zur Reform der Nachrichtendienste und zur Terrorismusprävention (Intelligence Reform and Terrorism Prevention Act) von 2004 eingesetzt worden ist, die Durchführung des TFTP beaufsichtigt. Die Stelle hat die Aufgabe, sicherzustellen, dass Belange des Schutzes der Privatsphäre und der bürgerlichen Freiheiten bei der Umsetzung aller amerikanischen Gesetze, Verordnungen und Maßnahmen der Exekutive im Zusammenhang mit den Anstrengungen zur Terrorabwehr in den Vereinigten Staaten angemessen berücksichtigt werden. Ferner ist die Stelle dafür zuständig, die Praxis des Austauschs von Informationen über Terrorismus zwischen den Ministerien und den Stellen der Exekutive daraufhin zu überprüfen, ob die Leitlinien für einen angemessenen Schutz der Privatsphäre und der bürgerlichen Freiheiten eingehalten werden.

Wie nachstehend beschrieben, werden parallel zu dieser umfassenden, unabhängigen Aufsicht restriktive Kontrollen in Bezug auf die Verbreitung durchgeführt, mit denen der Zugang zu den aus den Finanzunterlagen von SWIFT gewonnenen Informationen weiter eingeschränkt und Interessen des Schutzes der Privatsphäre weiter geschützt werden sollen.

Verbreitung und Austausch von Informationen

Die internationale Gemeinschaft hat anerkannt, dass dem Austausch von Informationen über Terrorismus ganz entscheidende Bedeutung zukommt. In der Resolution 1373 des VN-Sicherheitsrats beispielsweise werden alle Staaten aufgefordert, Wege zur Intensivierung und Beschleunigung des Austauschs operativer Informationen über Terrorismus zu finden und Informationen auszutauschen, um die Begehung terroristischer Handlungen zu verhüten. Desgleichen ist in Artikel 6 des Exekutiverlasses (Executive Order) 13224 vorgesehen, dass der Finanzminister (und sonstige Beamte) alle geeigneten Anstrengungen zur Zusammenarbeit und Abstimmung mit anderen Staaten unternehmen müssen, damit die Ziele des Erlasses erreicht werden können; dazu gehören auch die Verhütung und Verfolgung von terroristischen Handlungen, die Unterbindung von Finanzierungen und Finanzdienstleistungen für Terroristen und der Austausch von Erkenntnissen über Finanzierungsaktivitäten zur Unterstützung des Terrorismus. Vor diesem Hintergrund werden denn auch die aus den SWIFT-Daten gewonnenen Informationen in angemessener Weise mit inländischen und internationalen Partnern ausgetauscht. Wie es für alle anderen Aspekte des TFTP zutrifft, so erfolgt auch dieser Informationsaustausch im Einklang mit amerikanischem Recht und unterliegt verschiedenen Sicherheitsvorkehrungen, mit denen die SWIFT-Daten und die Interessen des Schutzes der Privatsphäre von Personen, auf die sich diese Daten gegebenenfalls beziehen, geschützt werden sollen.

Die im Bereich der Terrorismusbekämpfung eingesetzten Analytiker, die Suchabfragen im Rahmen des TFTP durchführen, überprüfen die so gewonnenen Informationen auf ihre Relevanz hin, bevor sie im Hinblick auf ihre Weitergabe über gesicherte Kanäle aufbereitet werden. Das Finanzministerium unterwirft ferner alle späteren Übermittlungen dem Grundsatz der Kontrolle durch den Urheber; dies bedeutet, dass die Informationen vom Empfänger nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Finanzministeriums weitergegeben dürfen. Diesbezüglich gilt, dass — wie auch bei jedem anderen unbefugten Zugang zu SWIFT-Daten — eine nicht genehmigte Offenlegung von im Rahmen des TFTP gewonnenen Informationen zur Folge haben kann, dass strenge Disziplinarmaßnahmen oder zivilrechtliche bzw. strafrechtliche Sanktionen verhängt werden.

Die aus SWIFT-Daten gewonnenen Informationen werden unter Einhaltung strenger Kontrollen mit anderen amerikanischen Stellen im Bereich der nachrichtendienstlichen Erkenntnisgewinnung und der Strafverfolgung ausgetauscht und ausschließlich zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung, Verhütung und/oder Verfolgung des Terrorismus oder der Finanzierung des Terrorismus bzw. für damit zusammenhängende weitergehende Ermittlungen oder Verfolgungen genutzt. Dieser Informationsaustausch ist nach dem Gesetz über die nationale Sicherheit (National Security Act), dem Gesetz zur Reform der Nachrichtendienste und zur Terrorismusprävention (Intelligence Reform und Terrorism Prevention Act) von 2004 sowie nach verschiedenen Vereinbarungen (Memoranda of Understanding) und den zugehörigen Exekutiverlassen (Executive Orders) vorgeschrieben. Die empfangenden Stellen sind nach amerikanischem Recht genauso wie das Finanzministerium zum Schutz der im Rahmen des TFTP gewonnenen Informationen verpflichtet. Wichtig ist ferner der Hinweis, dass diese Informationen nur zu wichtigen Zwecken mit anderen amerikanischen Stellen ausgetauscht werden, so dass die Informationen nur in begrenztem Umfang als Beweismittel in Gerichtsverfahren Verwendung finden. Die empfangenden Stellen stützen sich auf die für sie jeweils geltenden gesetzlichen Grundlagen, um eigene Ermittlungen durchzuführen, unter anderem auch hinsichtlich der Erlangung von Unterlagen aus anderen Quellen, die später als Beweismittel vor Gericht verwendet werden könnten.

Diese anderen staatlichen Stellen tauschen ferner wichtige, aus SWIFT-Daten gewonnene Informationen mit den entsprechenden Stellen im Ausland zu denselben Zwecken aus; das Finanzministerium muss hierzu von Fall zu Fall seine Genehmigung erteilen, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder im Interesse der Strafverfolgung gerechtfertigt ist. Viele wichtige Informationen, die im Rahmen des TFTP gewonnen wurden, wurden mit ausländischen Behörden ausgetauscht, ohne dass dabei generell das TFTP als Quelle angegeben wurde.

Was die etwaige öffentliche Verbreitung von SWIFT-Daten anbelangt, so ist festzuhalten, dass diese Daten vom Finanzministerium als geheimhaltungsbedürftige, sicherheitsempfindliche und strafverfolgungsrelevante vertrauliche Geschäftsinformationen behandelt werden. Die Daten werden daher vom Finanzministerium nicht öffentlich zugänglich gemacht und auch in Zukunft nicht öffentlich zugänglich gemacht werden, es sei denn, das Ministerium ist hierzu gesetzlich verpflichtet. Diesbezüglich wird das Finanzministerium im Rahmen von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Anträgen von Dritten nach dem Gesetz über die Informationsfreiheit (Freedom of Information Act, FOIA), in denen die Herausgabe von TFTP-Daten verlangt wird, den Standpunkt vertreten, dass diese Daten von der Offenlegung nach dem FOIA ausgenommen sind.

Rechtsschutz

Aufgrund dessen, dass die in individuellen Zahlungsverkehrsnachrichten von SWIFT enthaltenen Daten von der Art her begrenzt sind, nur ein beschränkter Zugang zu bestimmten SWIFT-Daten über das TFTP im Rahmen einer bereits laufenden Ermittlung zum Terrorismus besteht und einer Verbreitung als wichtige Information enge Grenzen gezogen sind, kann praktisch weitgehend auf einen Rechtsschutzmechanismus im TFTP selbst verzichtet werden. Hiervon abgesehen stehen im amerikanischen Recht geeignete Rechtsbehelfe gegen einen möglichen Missbrauch durch staatliche Stellen zur Verfügung.

Hinsichtlich des Interesses von betroffenen natürlichen Personen in Bezug auf die Verwendung von Daten und die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs wegen etwaigen Datenmissbrauchs ist zu unterscheiden zwischen den von SWIFT übermittelten abrufbaren Daten und den im Rahmen einer gezielten Ermittlung zum Terrorismus extrahierten Nachrichten, die als Grundlage für eine Verwaltungsentscheidung oder eine sonstige staatliche Maßnahme dienen können. Die von SWIFT aufgrund von Beschlagnahmeanordnungen des OFAC übermittelten Daten bestehen aus Kopien von Nachrichten über abgewickelte Finanztransaktionen, d.h. elektronischen Kopien von Geschäftsunterlagen, die im Rechenzentrum von SWIFT in den USA im Rahmen der normalen Geschäftsvorgänge aufbewahrt werden. Zwar ist eine Verarbeitung dieser Daten im Sinne der hier beschriebenen sehr eingeschränkten Möglichkeit der Informationssuche und -gewinnung im Rahmen der Terrorismusbekämpfung in bestimmtem Maße möglich, jedoch werden die in der abrufbaren Datenbank in den einzelnen Zahlungsverkehrsnachrichten enthaltenen Daten dabei nicht verändert, bearbeitet, ergänzt oder gelöscht.

Außerdem ist es auch hier wichtig hervorzuheben, dass die überwiegende Mehrzahl der von SWIFT zur Verfügung gestellten Zahlungsverkehrsnachrichten nie — auch nicht von Analytikern im Bereich Terrorismusbekämpfung — eingesehen und somit nicht bekannt wird. Folglich müsste bei der Beantwortung der Anfrage einer ihr Auskunftsrecht geltend machenden natürlichen Person, ob diese Person betreffende Daten in der Datenbank enthalten sind, in fast allen Fällen auf Daten zugegriffen werden, auf die im Rahmen der normalen Durchführung des TFTP nie ein Zugriff erfolgt. Ein derartiger Zugriff stünde nicht mit der Anforderung des TFTP im Einklang, dass bei jeder Abfrage ein vorher bestehender Bezug zum Terrorismus gegeben sein muss. Da die in der abfragbaren Datenbank enthaltenen Daten weder verändert, bearbeitet, gelöscht noch ergänzt werden, erübrigt sich schließlich auch eine „Berichtigung“ von Informationen. Außerdem würden dadurch die Daten über abgewickelte Geschäfte verändert, die in den Beschlagnahmeanordnungen des OFAC angefordert werden.

Eine Weiterverarbeitung der in individuellen Zahlungsverkehrsnachrichten enthaltenen Daten wird nur bei relativ wenigen, im Rahmen einer gezielten Abfrage zum Terrorismus direkt ermittelten Nachrichten erfolgen, die aus der abfragbaren Datenbank extrahiert werden. Erst nach der Extraktion der Daten und vorbehaltlich der Durchführung der mehrfachen Kontrollen, die einer Verbreitung zu Zwecken der Terrorismusbekämpfung Grenzen setzen, könnte bezüglich der von der Regierung auf die Verbreitung der Informationen hin eingeleiteten Maßnahmen entsprechend den geeigneten verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Verfahren ein ordentlicher Rechtsbehelf wegen angeblichen Missbrauchs eingelegt werden.

Die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs lässt sich am Beispiel einer vom OFAC getroffenen Verwaltungsmaßnahme zum Einfrieren von Vermögenswerten nach den Regelungen für Sanktionen gegen den weltweiten Terrorismus (Global Terrorism Sanctions Regulations), mit denen der Exekutiverlass (Executive Order) 13224 umgesetzt wird, verdeutlichen. Eine Person kann das OFAC um Überprüfung einer von ihm getroffenen Entscheidung ersuchen, mit der sie auf die Liste der weltweit agierenden Terroristen gesetzt wurde; damit erhält diese Person die Möglichkeit, nachzuweisen, dass „die Umstände, die zu der Aufnahme in die Liste führten, nicht mehr gelten“, und „Argumente vorzubringen oder Beweismittel vorzulegen, die ihrer Ansicht nach belegen, dass die Einstufung als Terrorist auf einer nicht ausreichenden Grundlage“ erfolgte. Eine in der Liste weltweit agierender Terroristen namentlich aufgeführte Person kann ferner die entsprechende behördliche Entscheidung vor Gericht nach den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Administrative Procedure Act) anfechten. Diese Möglichkeit, behördlichen oder gerichtlichen Rechtsschutz zu begehren, steht unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit allen Personen offen, gegen die staatliche Entscheidungen erlassen wurden.

Speicherfrist

Die Dauer des Zeitraums für die Aufbewahrung von Informationen für die Terrorismusbekämpfung (und für andere Zwecke) richtet sich nach zahlreichen, allgemein anerkannten Kriterien, wozu unter anderem Ermittlungserfordernisse, anwendbare Verjährungsfristen und gesetzliche Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen und für die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen gehören. Ob diese und andere Kriterien anwendbar sind und greifen, ist von Stelle zu Stelle unterschiedlich und hängt von der Art der spezifischen Aufgaben und Missionen der jeweiligen Stelle ab. Daher bestimmen sich die Fristen für die Aufbewahrung bestimmter Arten von terrorismusbezogenen Informationen, die von den verschiedenen Stellen zusammengetragen werden, nach dem Wesen der Informationen und der Ermittlung, auf die diese sich beziehen.

Innerhalb der US-amerikanischen Verwaltung werden die Regelungen für die Aufbewahrung und Vernichtung behördlicher Unterlagen werden durch die Verwaltung der nationalen Archive und Unterlagen (National Archives and Records Administration, NARA) nach Maßgabe verschiedener Gesetze und Verordnungen gebilligt. Alle Unterlagen ohne dauerhaften Wert müssen nach einer bestimmten Frist vernichtet werden; dabei finden administrative, fiskalische und gesetzliche Gesichtspunkte Berücksichtigung. Zu den Kriterien, die von der NARA bei der Billigung von Fristen für die Aufbewahrung von Unterlagen einer Stelle berücksichtigt werden, gehören die geltenden Verjährungsfristen, die gesetzlichen Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen oder für die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen, die Möglichkeit von Betrug, die Gefahr von Streitigkeiten, materielle Rechte sowie Gesetze oder Verordnungen, mit denen ein bestimmtes, gesetzlich verankertes Recht gewährt oder eingeschränkt wird.

Was den Zeitraum für die Aufbewahrung von Informationen im Zusammenhang mit dem TFTP anbelangt, so ist auch hier zu unterscheiden zwischen den von SWIFT aufgrund der Beschlagnahmeanordnungen übermittelten Daten und den extrahierten Daten, die als Grundlage für eine Verwaltungsentscheidung oder Maßnahmen der Regierung dienen.

Das Finanzministerium wird beständig, mindestens aber einmal jährlich alle nicht-extrahierten Daten, die für den Vollzug der in diesen Zusicherungen genannten Zwecke nicht notwendig sind, ermitteln und löschen. Vorbehaltlich der Ergebnisse der vorerwähnten Notwendigkeitsanalyse werden alle nicht-extrahierten Daten, die dem Finanzministerium nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Zusicherungen von SWIFT übermittelt werden, spätestens fünf Jahre nach Erhalt vom Finanzministerium gelöscht. Vorbehaltlich der Ergebnisse der vorerwähnten Notwendigkeitsanalyse werden alle sonstigen nicht-extrahierten Daten spätestens fünf Jahre nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Zusicherungen gelöscht.

Die bei einer gezielten terrorismusbezogenen Abfrage direkt ermittelten und extrahierten Daten, die den weiter oben beschriebenen mehrfachen Kontrollen in Bezug auf die Verbreitung für Zwecke der Terrorismusbekämpfung unterworfen wurden, unterliegen der Speicherfrist, die in der betreffenden staatlichen Stelle für deren Ermittlungsakten gilt.

Beispielsweise könnten im Rahmen des TFTP extrahierte SWIFT-Daten bei Ermittlungen gegen eine Einzelperson im Hinblick auf deren etwaige Aufnahme in die Liste von Terroristen nach den Regelungen für Sanktionen gegen den weltweiten Terrorismus (Global Terrorism Sanctions Regulations) der OFAC verwendet werden. Gemäß den von der NARA gebilligten Vorschriften der OFAC für die Aufbewahrung von Unterlagen sind bei rechtskräftigen Verwaltungsentscheidungen über die Aufnahme einer Person in die Liste (diese Entscheidungen werden veröffentlicht) die der Entscheidung zugrunde liegenden Informationen dauerhaft als schriftlicher Nachweis, der das Tätigwerden der Stelle rechtfertigt, aufzuwahren. Die Beweismittelakte wird im Hinblick auf eine etwaige behördliche oder gerichtliche Überprüfung — falls die Aufnahme in die Liste angefochten werden sollte — sowie zur Unterstützung weiterer Ermittlungen zum Terrorismus aufbewahrt. Dagegen werden in Fällen, in denen die Ermittlungen nicht zur Aufnahme in die Liste führen, die Ermittlungsakten spätestens ein Jahr nach dem Abschluss der Ermittlungen von der betreffenden Behörde an Ort und Stelle vernichtet.

Schließlich ist festzuhalten, dass sich die Aufbewahrungsfrist für wichtige Informationen, die im Rahmen des TFTP gewonnen und an andere Behörden oder Regierungen weitergegeben wurden, gemäß den vorstehend beschriebenen US-amerikanischen Rechtsvorschriften nach den Regelungen und Vorschriften der empfangenden Behörde oder der empfangenden Regierung richtet. Beispielsweise gelten für gewonnene Informationen, die im Rahmen einer Verfolgungsmaßnahme des Justizministeriums verwendet werden, die Aufbewahrungsfristen des Justizministeriums.

Ständige Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

Das TFTP hat sich als äußerst wertvolles Instrument bei der Bekämpfung des Terrorismus weltweit, unter anderem auch in Europa, erwiesen. Die Regierung der Vereinigten Staaten wird auch weiterhin sorgsam prüfen, ob im Rahmen des TFTP gewonnene Informationen zur Ermittlung, Verhütung, Bekämpfung oder Verfolgung von Terrorismus oder der Finanzierung des Terrorismus in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union beitragen können; sie wird diese Informationen in allen geeigneten Fällen den zuständigen Behörden so rasch wie möglich zur Verfügung stellen.

Als Zeichen unseres Engagements und unserer Partnerschaft bei der Bekämpfung des weltweiten Terrorismus wird eine renommierte europäische Persönlichkeit ernannt, die die Aufgabe hat, zum Zwecke der Überprüfung des Schutzes personenbezogener Daten aus der EU zu bestätigen, dass das Programm im Einklang mit den vorliegenden Zusicherungen durchgeführt wird. Insbesondere wird die renommierte Persönlichkeit überwachen, ob die Arbeitsschritte in Bezug auf die Löschung von nicht-extrahierten Daten durchgeführt wurden.

Die renommierte Persönlichkeit soll über angemessene Erfahrung verfügen und die geeigneten Ermächtigungen zum Zugang zu Verschlusssachen besitzen; sie wird für einen Zeitraum von zwei Jahren, der verlängert werden kann, von der Europäischen Kommission im Benehmen mit dem Finanzministerium ernannt. Die renommierte Persönlichkeit handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in völliger Unabhängigkeit. Sie darf bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von niemandem Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie enthält sich jeder Handlung, die mit ihren Aufgaben im Rahmen dieser Ernennung unvereinbar ist.

Die renommierte Persönlichkeit berichtet der Kommission jedes Jahr schriftlich über ihre Feststellungen und Schlussfolgerungen. Die Kommission wiederum erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Bericht.

Das Finanzministerium wird der renommierten Persönlichkeit den für die Erledigung ihrer Aufgaben erforderlichen Zugang gewähren und ihr die erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen. Die renommierte Persönlichkeit hält jederzeit die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen in Bezug auf die Geheimhaltungspflicht und die Vertraulichkeit ein. Die praktischen Einzelheiten werden mit dem Finanzministerium vereinbart.

Das Finanzministerium unterrichtet die Europäische Union ferner über alle materiellen Änderungen in Bezug auf die in diesen Zusicherungen dargelegten Garantien und über den Erlass von US-amerikanischen Rechtsvorschriften, die die in diesen Zusicherungen gegebenen Erklärungen materiell berühren.

Das Finanzministerium wird diese Zusicherungen im amerikanischen Bundesregister (Federal Register) veröffentlichen lassen und stimmt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu.


20.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/26


(Übersetzung)

Antwortschreiben der Europäischen Union an das Finanzministerium der Vereinigten Staaten — SWIFT/Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus

(2007/C 166/10)

Die Europäische Union bestätigt den Eingang Ihres Schreibens vom 28. Juni 2007, das eine Reihe von Zusicherungen in Bezug auf die Verarbeitung und den Schutz der von SWIFT in den Vereinigten Staaten im Rahmen des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus auf Anordnung hin übermittelten, personenbezogenen Daten enthält.

Wir begrüßen diese einseitigen Zusicherungen und die Möglichkeit, die Ihr Ministerium der Europäischen Union geboten hat, ihre Auffassungen und Bedenken in angemessener Form in diese Zusicherungen einfließen zu lassen.

Sobald SWIFT und die Finanzinstitute, die die Dienste von SWIFT in Anspruch nehmen, die nötigen Vorkehrungen getroffen haben, um die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften einzuhalten, insbesondere dadurch, dass mitgeteilt wird, dass personenbezogene Daten zu kommerziellen Zwecken an die Vereinigten Staaten weitergegeben werden, und — was SWIFT anbelangt — durch die Einhaltung der Grundsätze des „sicheren Hafens“, und sofern der Zugriff des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten auf diese Daten rechtmäßig erfolgt, werden SWIFT und die besagten Finanzinstitute ihrer jeweiligen gesetzlichen Verantwortung im Rahmen der europäischen Datenschutzvorschriften genügen.

Die Zusicherungen sehen vor, dass eine renommierte europäische Persönlichkeit, die im Benehmen mit dem Finanzministerium benannt wird, eine Aufsichtsrolle übernehmen soll. Wir werden nunmehr damit beginnen, geeignete Bewerber zu ermitteln, so dass im ersten Halbjahr 2008 mit der Arbeit begonnen werden kann. Die Kommission wird sich mit Ihren Mitarbeitern in Verbindung setzen, um die praktischen Einzelheiten dieser Aufsichtsarbeit zu vereinbaren.

Wir danken Ihnen für Ihre Mitwirkung in dieser Frage; sie zeigt, wie sehr wir gemeinsam entschlossen sind, die bürgerlichen Freiheiten zu wahren, den Terrorismus zu bekämpfen und für ein reibungsloses Funktionieren des internationalen Finanzsystems zu sorgen.

(Schlussformel)

Für die Kommission

FRATTINI

Vizepräsident

Für den Rat der Europäischen Union

Peer STEINBRÜCK

Bundesminister der Finanzen


20.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/27


Erklärung der französischen Delegation zu dem Beschluss des Rates zur Ermächtigung des Vorsitzes, den Entwurf einer Antwort auf das Schreiben des Finanzministers der Vereinigten Staaten betreffend den Zugang zu SWIFT-Daten zu unterzeichnen

(2007/C 166/11)

Die französische Delegation hat beantragt, dass die folgende Erklärung in das Protokoll über die Tagung des Rates aufgenommen wird, auf der der eingangs genannte A-Punkt angenommen wird, und dass sie im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht wird:

Frankreich ist damit einverstanden, dass der Vorsitz des Rates das Schreiben in Dokument 10741/07 JAI 319 ECOFIN 270 ADD 1 REV 1 RESTREINT UE unterzeichnet, sofern die Kommission und der Juristische Dienst des Rates bestätigen (vgl. die Dokumente DS 568/2/07 REV 2 und 10908/07), dass mit den Zusicherungen der amerikanischen Behörden, der Bindung von SWIFT an die Datenschutzgrundsätze und dem von der Kommission und vom Rat angewendeten Verfahren die Einhaltung der gemeinschaftlichen Datenschutzvorschriften sichergestellt wird. Die französische Delegation weist auf die wichtige Rolle der renommierten europäischen Persönlichkeit bei der Überwachung der Einhaltung der Zusicherungen der amerikanischen Behörden hin und ist der Ansicht, dass der AStV ständig über die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgabe auf dem Laufenden gehalten werden muss.“

Der Rat wird daher ersucht, zu beschließen, dass diese Erklärung zusammen mit den unter Nummer 3 des Dokuments 11039/07 JAI 341 ECOFIN 287 genannten Texten im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht wird.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

20.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/28


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4751 — STM/Intel/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 166/12)

1.

Am 10. Juli 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Durch den Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen erwerben die Unternehmen ST Microelectronics („STM“, Italien, Frankreich) und Intel („Intel“, USA) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Newco (Niederlande).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

STM: Halbleiter;

Intel: Entwurf, Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Mikroprozessoren, Chipsätzen und anderen Halbleiterkomponenten;

Newco: Flash-Memory-Geschäft (nichtflüchtiger Speicher).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4751 — STM/Intel/JV per Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


20.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/29


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4822 — Advent/Takko)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 166/13)

1.

Am 13. Juli 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Advent International Corporation („AIC“, im Folgenden „Advent“ genannt, USA) erwirbt durch Erwerb von Anteilen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Takko Holding GmbH (im Folgenden „Takko“ genannt, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Advent: Private-Equity-Gesellschaft;

Takko: Vertrieb und Verkauf von Bekleidung und Modezubehör im Niedrigpreissektor.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) kommt dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4822 — Advent/Takko an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.