ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 157 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
50. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen |
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STELLUNGNAHMEN |
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Kommission |
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2007/C 157/01 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2007/C 157/02 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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2007/C 157/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4681 — De Agostini/Générale de Santé) ( 1 ) |
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2007/C 157/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4715 — Cerberus/Chrysler) ( 1 ) |
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2007/C 157/05 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4344 — Lactalis/Nestlé/JV (II)) ( 1 ) |
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2007/C 157/06 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4550 — Dow Chemical Company/Wolff Walsrode) ( 1 ) |
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2007/C 157/07 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2007/C 157/08 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Kommission |
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2007/C 157/09 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu dem mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien (Safer Internet plus) ( 1 ) |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Kommission |
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2007/C 157/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4647 — AEE/Lentjes) ( 1 ) |
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2007/C 157/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4692 — Barclays/ABN AMRO) ( 1 ) |
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2007/C 157/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4719 — Heidelberg/Hanson) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen
STELLUNGNAHMEN
Kommission
10.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 157/1 |
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 9. Juli 2007
zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Zwischenlager für radioaktive Abfälle der NCS in Hanau (Deutschland) gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2007/C 157/01)
Am 18. Oktober 2006 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage der NCS am Standort Hanau übermittelt.
Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, welche die Kommission am 7. Dezember 2006 anforderte und welche die deutsche Regierung am 31. Januar 2007 vorlegte, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:
1. |
Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Frankreich, beträgt ca. 150 km. |
2. |
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger Stoffe im Normalbetrieb eine Exposition zur Folge haben, die die Gesundheit der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. |
3. |
Feste radioaktive Abfälle aus den Produktionsvorgängen werden an einem zugelassenen Standort beseitigt. |
4. |
Im Fall nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wäre nicht davon auszugehen, dass die in anderen Mitgliedstaaten aufgenommenen Dosen die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen. |
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe gleich welcher Art aus dem Betrieb der Anlage der NCS in Hanau in der Bundesrepublik Deutschland im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
10.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 157/2 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 157/02)
Datum der Annahme des Beschlusses |
4.4.2007 |
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Beihilfe Nr. |
N 741/06 und N 743/06 |
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Mitgliedstaat |
Polen |
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Region |
Region Centralny Województwo Łódzkie Podregion Łódź (Powiat m. Łódź) |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
„Pomoc na budowę infrastruktury i zakup urządzeń dla Portu Lotniczego w Łodzi” oraz „Wsparcia dla Portu Lotniczego w Łodzi” Port Lotniczy Łódź im. Władysława Reymonta Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością |
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Rechtsgrundlage |
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Art der Maßnahme |
Einzelbeihilfe |
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Zielsetzung |
Regionale Entwicklung |
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Form der Beihilfe |
Direkter Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
34 795 000 PLN (die Beihilfe beträgt 19 064 592,60 PLN) |
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Beihilfeintensität |
71,85 % |
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Laufzeit |
2007 |
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Wirtschaftssektor |
Luftverkehr |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Andere Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
30.5.2007 |
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Nummer der Beihilfe |
N 46/07 |
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Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
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Region |
Wales |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Welsh Public Sector Network Scheme |
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Rechtsgrundlage |
The measure is based on Education Act 1996 (c.56) Section 10 & 485; Education Act 2002 (c.32) Section 14, 15&16; Housing Grants, Construction and Regeneration Act 1996 (c.53) Section 126 and Section 128(l)-(3); National Health Service Act 1977 (c.49) Section 1 Section 2 and Section 23(1); and section 1 Welsh Development Agency Act 1975; all in conjunction with sections 40 and 85 of the Government of Wales Act 1998 |
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Art der Beihilfe |
— |
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Ziel |
— |
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Form der Beihilfe |
— |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 200 Millionen GBP |
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Beihilfehöchstintensität |
Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar |
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Laufzeit |
Bis zum 2014 |
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Wirtschaftssektoren |
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
22.5.2007 |
Nummer der Beihilfe |
N 72/07 |
Mitgliedstaat |
Österreich |
Region |
— |
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Verlängerung des Umstrukturierungsbeihilfeprogramms „TOP-Tourismus-Förderung, Teil D (TOP-Restrukturierung)“ |
Rechtsgrundlage |
Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Top-Tourismus-Förderung 2007–2013, Stand zum 25.1.2007, gemäß Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen, BGBI. Nr. 432/1996 in der jeweils geltenden Fassung |
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
Ziel |
Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten |
Form der Beihilfe |
Bürgschaft, Zinszuschuss |
Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben: 0,3 Millionen EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 0,9 Millionen EUR |
Beihilfehöchstintensität |
— |
Laufzeit |
Bis zum 9.10.2009 |
Wirtschaftssektoren |
Hotel- und Gaststättengewerbe (Fremdenverkehr) |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. |
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
4.6.2007 |
Nummer der Beihilfe |
N 228/07 |
Mitgliedstaat |
Deutschland |
Region |
Baden-Württemberg |
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Vergabeordnung Film der MFG Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg — Verlängerung der Beihilferegelung N 181/2004 |
Rechtsgrundlage |
Beschluss des Aufsichtsrates der MFG Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg vom 28.11.2003 |
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
Ziel |
Kultur |
Form der Beihilfe |
Rückzahlbarer Zuschuss, Zuschuss |
Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben: 6,9 Millionen EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 17,25 Millionen EUR |
Beihilfehöchstintensität |
70 % |
Laufzeit |
1.1.2008-31.12.2009 |
Wirtschaftssektoren |
Kultur, Sport und Unterhaltung |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
MFG Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg |
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
4.6.2007 |
Nummer der Beihilfe |
N 229/07 |
Mitgliedstaat |
Deutschland |
Region |
Niedersachsen and Bremen |
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Förderung von Film- und Fernsehproduktionen in den Bundesländern Niedersachsen und Bremen: Nordmedia Fonds GmbH — Verlängerung der Beihilferegelung N 411/2004 |
Rechtsgrundlage |
§ 44 niedersäsische LHO, Richtlinie zur Kulturwirtschaftlichen Film-und Medienförderung der Nordmedia Fonds GmbH |
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
Ziel |
Kultur |
Form der Beihilfe |
Rückzahlbarer Zuschuss, Zuschuss |
Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben: 8 Millionen EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 26 Millionen EUR |
Beihilfehöchstintensität |
100 % |
Laufzeit |
1.7.2007-31.12.2009 |
Wirtschaftssektoren |
Kultur, Sport und Unterhaltung |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Nordmedia Fonds GmbH |
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
10.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 157/6 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4681 — De Agostini/Générale de Santé)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 157/03)
Am 14. Juni 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4681. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
10.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 157/6 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4715 — Cerberus/Chrysler)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 157/04)
Am 2. Juli 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4715. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
10.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 157/7 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4344 — Lactalis/Nestlé/JV (II))
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 157/05)
Am 19. September 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Französisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4344. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
10.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 157/7 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4550 — Dow Chemical Company/Wolff Walsrode)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 157/06)
Am 20. Juni 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4550. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
10.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 157/8 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 157/07)
Datum der Annahme des Beschlusses |
18.12.2006 |
Beihilfe Nr. |
N 626/05 |
Mitgliedstaat |
Griechenland |
Region |
— |
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Εταιρείες διαχείρισης εμπορευματικών κέντρων (Eteries diachirisis emporeymatikon kentron) |
Rechtsgrundlage |
Νόμος 3333/05 «Ίδρυση και λειτουργία Εμπορευματικών Κέντρων και άλλες διατάξεις», που δημοσιεύθηκε στο ΦΕΚ αριθ. 91 της 12ης Απριλίου 2005 |
Art der Maßnahme |
Beihilferegelung |
Zielsetzung |
Vorrangiges Ziel der Maßnahme ist die Förderung und Intensivierung des kombinierten Verkehrs und die Schaffung von Frachtzentren |
Form der Beihilfe |
Direkte Subvention |
Haushaltsmittel |
— |
Beihilfeintensität |
Gemäß Festlegung in der Fördergebietskarte 2007-2013 |
Laufzeit |
6 Jahre ab Inkrafttreten der Kommissionsentscheidung |
Wirtschaftssektoren |
Logistik und kombinierter Verkehr |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Υπουργός Μεταφορών και Επικοινωνιών (Ypourgos Metaforon ke Epikinonion) |
Andere Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
10.5.2007 |
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Nummer der Beihilfe |
N 344/06 |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Region |
Sachsen |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Konsolidierungs- und Wachstumsfonds der SBG — Sächsische Beteiligungsgesellschaft |
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Rechtsgrundlage |
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen, Beteiligungsgrundsätze der SBG |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Risikokapital |
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Form der Beihilfe |
Bereitstellung von Risikokapital |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 38 169 000 EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
2007-31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle Sektoren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
8.6.2007 |
Nummer der Beihilfe |
N 159/07 |
Mitgliedstaat |
Spanien |
Region |
— |
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Régimen de ayudas horizontales a la construcción naval |
Rechtsgrundlage |
Art. 10 RD 442/1994 |
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
Ziel |
Sektorale Entwicklung |
Form der Beihilfe |
Zuschuss |
Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben: 20 Millionen EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 40 Millionen EUR |
Beihilfehöchstintensität |
— |
Laufzeit |
1.7.2007-31.12.2008 |
Wirtschaftssektoren |
Schiffbau |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Ministerio de Industria Turismo y Comercio |
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
4.6.2007 |
Nummer der Beihilfe |
N 230/07 |
Mitgliedstaat |
Deutschland |
Region |
Nordrhein-Westfalen |
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Filmstiftung NRW — Verlängerung der Beihilferegelung N 411/2004 |
Rechtsgrundlage |
Richtlinien der Filmstiftung Nordrhein-Westfalen GmbH; Landeshaushaltsordnung NRW |
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
Ziel |
Kultur |
Form der Beihilfe |
Rückzahlbarer Zuschuss, Zuschuss |
Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben: 11,5 Millionen EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 28,75 Millionen EUR |
Beihilfehöchstintensität |
50 % |
Laufzeit |
1.7.2007-31.12.2009 |
Wirtschaftssektoren |
Kultur, Sport und Unterhaltung |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Filmstiftung Nordrhein-Westfalen |
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
4.6.2007 |
|||
Nummer der Beihilfe |
N 231/07 |
|||
Mitgliedstaat |
Deutschland |
|||
Region |
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Mitteldeutsche Medienförderung GmbH (MDM) — Verlängerung der Beihilferegelung N 411/2004 |
|||
Rechtsgrundlage |
Richtlinien für die Mitteldeutsche Medienförderung GmbH |
|||
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
|||
Ziel |
Kultur |
|||
Form der Beihilfe |
Rückzahlbarer Zuschuss, Zuschuss |
|||
Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben: 11,3 Millionen EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 28,25 Millionen EUR |
|||
Beihilfehöchstintensität |
50 % |
|||
Laufzeit |
1.7.2007-31.12.2009 |
|||
Wirtschaftssektoren |
Kultur, Sport und Unterhaltung |
|||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
|||
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
4.6.2007 |
Nummer der Beihilfe |
N 236/07 |
Mitgliedstaat |
Deutschland |
Region |
Berlin-Brandenburg |
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Filmförderung Berlin und Brandenburg — Verlängerung der Beihilferegelung N 411/2004 |
Rechtsgrundlage |
Vergaberichtlinien für die Filmförderung der Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH |
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
Ziel |
Kultur |
Form der Beihilfe |
Rückzahlbarer Zuschuss |
Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben: 16,5 Millionen EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 33 Millionen EUR |
Beihilfehöchstintensität |
100 % |
Laufzeit |
1.7.2007-31.12.2009 |
Wirtschaftssektoren |
Kultur, Sport und Unterhaltung |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH — Film funding |
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
10.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 157/12 |
Euro-Wechselkurs (1)
9. Juli 2007
(2007/C 157/08)
1 Euro=
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3621 |
JPY |
Japanischer Yen |
168,13 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4404 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,67630 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,1677 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,6582 |
ISK |
Isländische Krone |
82,75 |
NOK |
Norwegische Krone |
7,9130 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5841 |
CZK |
Tschechische Krone |
28,675 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
245,70 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6977 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,7522 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,1250 |
SKK |
Slowakische Krone |
33,382 |
TRY |
Türkische Lira |
1,7507 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5832 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4264 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,6476 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7432 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0692 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 254,49 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,4975 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,3540 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,2930 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 286,14 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6863 |
PHP |
Philippinischer Peso |
62,616 |
RUB |
Russischer Rubel |
34,9760 |
THB |
Thailändischer Baht |
43,240 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Kommission
10.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 157/13 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu dem mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien (Safer Internet plus)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 157/09)
1. Ziele und Beschreibung
Die Europäische Kommission hat zur Durchführung des Programms „Mehr Sicherheit im Internet“ (Safer Internet plus) ein Arbeitsprogramm und eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beschlossen (1).
Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betrifft folgende Aktionen:
1. Kampf gegen illegale Inhalte
1.1 |
Integriertes Netz: Meldestellen für illegale Inhalte |
1.2 |
Integriertes Netz: Meldestellen-Koordinator |
1.3 |
Gezielte Projekte: Verbesserung der Analyse illegaler Inhalte durch die Strafverfolgungsbehörden |
1.4 |
Thematisches Netz: Erleichterung der europäischen und internationalen Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden |
2. Bekämpfung unerwünschter und schädlicher Inhalte
In diesem Aktionsbereich erfolgt 2007 keine Aufforderung für neue Aktionen.
3. Förderung eines sichereren Umfelds
3.1 |
Thematisches Netz: Netz nichtstaatlicher Organisationen für Jugendschutz im Internet |
4. Sensibilisierung
4.1 |
Integriertes Netz: Sensibilisierungszentren |
4.2 |
Integriertes Netz: Sensibilisierungsnetz-Koordinator |
4.3 |
Integriertes Netz: Telefondienste zur Beratung von Kindern über illegale und schädliche Inhalte im Internet sowie unangenehme und beängstigende Erfahrungen bei der Nutzung von Online-Technologien |
2. Förderfähige Antragsteller
An der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen dieses Arbeitsprogramms können sich Rechtspersonen mit Sitz in den EU-Mitgliedstaaten beteiligen. Außerdem können Rechtspersonen mit Sitz in EFTA-Staaten, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören (Island, Liechtenstein, Norwegen) sich an diesem Programm beteiligen.
Ferner können Rechtspersonen mit Sitz in der Türkei, Kroatien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (2) teilnehmen. Falls Vorschläge von Rechtspersonen aus diesen Staaten zur Finanzierung ausgewählt werden, so wird eine Finanzhilfevereinbarung erst nach Vollzug der notwendigen Schritte für den Beitritt des betreffenden Staates zum Programm durch Unterzeichnung einer bilateralen Übereinkunft unterzeichnet. Aktuelle Informationen über die Länder, die an dem Programm mitwirken, werden unter folgender Internetadresse des Programms veröffentlicht: http://ec.europa.eu/saferinternet.
Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern und internationale Organisationen können sich auf eigene Kosten an allen Vorhaben beteiligen.
3. Budget
Die für diese Aufforderung aus dem Haushalt 2007 verfügbaren vorläufigen Finanzmittel für die Gemeinschaftsbeteiligung belaufen sich auf 11,51 Mio. EUR.
4. Einreichungstermin
Schlusstermin für die Einreichung von Vorschlägen bei der Kommission ist der 22. Oktober 2007, 17.00 Uhr (Luxemburger Ortszeit).
5. Weitere Informationen
Den vollständigen Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und die Antragsformulare finden Sie auf der folgenden Website: http://ec.europa.eu/saferinternet
Alle Vorschläge müssen den Anforderungen und Bedingungen entsprechen, die im vollständigen Wortlaut der Aufforderung, im Arbeitsprogramm und im Leitfaden für Antragsteller angegeben sind. Diese Unterlagen finden Sie ebenfalls auf den oben genannten Webseiten der Kommission in englischer Sprache. Sie enthalten auch Hinweise zur Ausarbeitung und Einreichung der Vorschläge.
Die Bewertung der Vorschläge erfolgt nach den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung. Sie wird von den Kommissionsdienststellen mit Hilfe unabhängiger Sachverständiger vorgenommen. Alle Vorschläge werden anhand der Bewertungskriterien beurteilt, die im Arbeitsprogramm 2007 zum Programm „Mehr Sicherheit im Internet“ angegeben sind.
Alle bei der Europäischen Kommission eingehenden Vorschläge werden streng vertraulich behandelt.
(1) Beschluss Nr. 854/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 1).
(2) Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13). Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Programmen der Gemeinschaft, (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 23).
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Kommission
10.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 157/15 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4647 — AEE/Lentjes)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 157/10)
1. |
Am 29. Juni 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 und infolge einer Verweisung nach Artikel 4(5) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Austrian Energy & Environment AG & Co KG („AEE“, Österreich), das der österreichischen A-Tec-Gruppe („A-Tec“) angehört erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Lentjes GmbH („Lentjes“, Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4647 — AEE/Lentjes, an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
10.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 157/16 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4692 — Barclays/ABN AMRO)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 157/11)
1. |
Am 2. Juli 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Barclays PLC („Barclays“, VK) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über das Unternehmen ABN AMRO Holding N.V. („ABN AMRO“, Niederlande) durch ein öffentliches Übernahmeangebot vom 23. April 2007. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4692 — Barclays/ABN AMRO per Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
10.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 157/17 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4719 — Heidelberg/Hanson)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 157/12)
1. |
Am 3. Juli 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen HeidelbergCement AG („Heidelberg“, Deutschland) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Hanson PLC („Hanson“, Vereinigtes Königreich) durch Erwerb von Aktien. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4719 — Heidelberg/Hanson an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.