ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 157

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
10. Juli 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Kommission

2007/C 157/01

Stellungnahme der Kommission vom 9. Juli 2007 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Zwischenlager für radioaktive Abfälle der NCS in Hanau (Deutschland) gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 157/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

2

2007/C 157/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4681 — De Agostini/Générale de Santé) ( 1 )

6

2007/C 157/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4715 — Cerberus/Chrysler) ( 1 )

6

2007/C 157/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4344 — Lactalis/Nestlé/JV (II)) ( 1 )

7

2007/C 157/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4550 — Dow Chemical Company/Wolff Walsrode) ( 1 )

7

2007/C 157/07

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

8

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 157/08

Euro-Wechselkurs

12

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2007/C 157/09

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu dem mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien (Safer Internet plus) ( 1 )

13

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 157/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4647 — AEE/Lentjes) ( 1 )

15

2007/C 157/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4692 — Barclays/ABN AMRO) ( 1 )

16

2007/C 157/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4719 — Heidelberg/Hanson) ( 1 )

17

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Kommission

10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2007

zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Zwischenlager für radioaktive Abfälle der NCS in Hanau (Deutschland) gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2007/C 157/01)

Am 18. Oktober 2006 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage der NCS am Standort Hanau übermittelt.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, welche die Kommission am 7. Dezember 2006 anforderte und welche die deutsche Regierung am 31. Januar 2007 vorlegte, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

1.

Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Frankreich, beträgt ca. 150 km.

2.

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger Stoffe im Normalbetrieb eine Exposition zur Folge haben, die die Gesundheit der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

3.

Feste radioaktive Abfälle aus den Produktionsvorgängen werden an einem zugelassenen Standort beseitigt.

4.

Im Fall nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wäre nicht davon auszugehen, dass die in anderen Mitgliedstaaten aufgenommenen Dosen die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe gleich welcher Art aus dem Betrieb der Anlage der NCS in Hanau in der Bundesrepublik Deutschland im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/2


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 157/02)

Datum der Annahme des Beschlusses

4.4.2007

Beihilfe Nr.

N 741/06 und N 743/06

Mitgliedstaat

Polen

Region

Region Centralny

Województwo Łódzkie

Podregion Łódź (Powiat m. Łódź)

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

„Pomoc na budowę infrastruktury i zakup urządzeń dla Portu Lotniczego w Łodzi” oraz „Wsparcia dla Portu Lotniczego w Łodzi”

Port Lotniczy Łódź im. Władysława Reymonta Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością

Rechtsgrundlage

1.

Ustawa budżetowa na 2006 rok z dnia 17 lutego 2006 r. — Zał. II, cz. 83, poz. 66)

2.

Oświadczenie Stron Kontraktu Wojewódzkiego na lata 2005-2006 z dnia 23 czerwca 2006 r.

3.

Umowa nr 3/KW-2006 z dnia 29.08.2006 zawarta pomiędzy Wojewodą Łódzkim a Samorządem Województwa Łódzkiego

4.

Umowa nr 25/PR/KW-2006 z dnia 14 września 2006 r. zawarta pomiędzy Województwem Łódzkim a „Portem Lotniczym Łódź im. Władysława Reymonta” Spółką z ograniczoną odpowiedzialnością

Art der Maßnahme

Einzelbeihilfe

Zielsetzung

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Direkter Zuschuss

Haushaltsmittel

34 795 000 PLN (die Beihilfe beträgt 19 064 592,60 PLN)

Beihilfeintensität

71,85 %

Laufzeit

2007

Wirtschaftssektor

Luftverkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Marszałek Województwa Łódzkiego

al. Piłsudskiego 8

PL-90-051 Łódź

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

30.5.2007

Nummer der Beihilfe

N 46/07

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Wales

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Welsh Public Sector Network Scheme

Rechtsgrundlage

The measure is based on Education Act 1996 (c.56) Section 10 & 485; Education Act 2002 (c.32) Section 14, 15&16; Housing Grants, Construction and Regeneration Act 1996 (c.53) Section 126 and Section 128(l)-(3); National Health Service Act 1977 (c.49) Section 1 Section 2 and Section 23(1); and section 1 Welsh Development Agency Act 1975; all in conjunction with sections 40 and 85 of the Government of Wales Act 1998

Art der Beihilfe

Ziel

Form der Beihilfe

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 200 Millionen GBP

Beihilfehöchstintensität

Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar

Laufzeit

Bis zum 2014

Wirtschaftssektoren

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Welsh Assembly Government

Crown Buildings

Cathays Park

Cardiff CF10 3NQ

Wales

United Kingdom

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

22.5.2007

Nummer der Beihilfe

N 72/07

Mitgliedstaat

Österreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Verlängerung des Umstrukturierungsbeihilfeprogramms „TOP-Tourismus-Förderung, Teil D (TOP-Restrukturierung)“

Rechtsgrundlage

Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Top-Tourismus-Förderung 2007–2013, Stand zum 25.1.2007, gemäß Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen, BGBI. Nr. 432/1996 in der jeweils geltenden Fassung

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Form der Beihilfe

Bürgschaft, Zinszuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 0,3 Millionen EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 0,9 Millionen EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Bis zum 9.10.2009

Wirtschaftssektoren

Hotel- und Gaststättengewerbe (Fremdenverkehr)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H.

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

4.6.2007

Nummer der Beihilfe

N 228/07

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Baden-Württemberg

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Vergabeordnung Film der MFG Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg — Verlängerung der Beihilferegelung N 181/2004

Rechtsgrundlage

Beschluss des Aufsichtsrates der MFG Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg vom 28.11.2003

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Rückzahlbarer Zuschuss, Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 6,9 Millionen EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 17,25 Millionen EUR

Beihilfehöchstintensität

70 %

Laufzeit

1.1.2008-31.12.2009

Wirtschaftssektoren

Kultur, Sport und Unterhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

MFG Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

4.6.2007

Nummer der Beihilfe

N 229/07

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Niedersachsen and Bremen

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Förderung von Film- und Fernsehproduktionen in den Bundesländern Niedersachsen und Bremen: Nordmedia Fonds GmbH — Verlängerung der Beihilferegelung N 411/2004

Rechtsgrundlage

§ 44 niedersäsische LHO, Richtlinie zur Kulturwirtschaftlichen Film-und Medienförderung der Nordmedia Fonds GmbH

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Rückzahlbarer Zuschuss, Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 8 Millionen EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 26 Millionen EUR

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

1.7.2007-31.12.2009

Wirtschaftssektoren

Kultur, Sport und Unterhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Nordmedia Fonds GmbH

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4681 — De Agostini/Générale de Santé)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 157/03)

Am 14. Juni 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4681. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4715 — Cerberus/Chrysler)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 157/04)

Am 2. Juli 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4715. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4344 — Lactalis/Nestlé/JV (II))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 157/05)

Am 19. September 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Französisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4344. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4550 — Dow Chemical Company/Wolff Walsrode)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 157/06)

Am 20. Juni 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4550. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/8


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 157/07)

Datum der Annahme des Beschlusses

18.12.2006

Beihilfe Nr.

N 626/05

Mitgliedstaat

Griechenland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Εταιρείες διαχείρισης εμπορευματικών κέντρων (Eteries diachirisis emporeymatikon kentron)

Rechtsgrundlage

Νόμος 3333/05 «Ίδρυση και λειτουργία Εμπορευματικών Κέντρων και άλλες διατάξεις», που δημοσιεύθηκε στο ΦΕΚ αριθ. 91 της 12ης Απριλίου 2005

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Vorrangiges Ziel der Maßnahme ist die Förderung und Intensivierung des kombinierten Verkehrs und die Schaffung von Frachtzentren

Form der Beihilfe

Direkte Subvention

Haushaltsmittel

Beihilfeintensität

Gemäß Festlegung in der Fördergebietskarte 2007-2013

Laufzeit

6 Jahre ab Inkrafttreten der Kommissionsentscheidung

Wirtschaftssektoren

Logistik und kombinierter Verkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Υπουργός Μεταφορών και Επικοινωνιών (Ypourgos Metaforon ke Epikinonion)

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

10.5.2007

Nummer der Beihilfe

N 344/06

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Sachsen

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Konsolidierungs- und Wachstumsfonds der SBG — Sächsische Beteiligungsgesellschaft

Rechtsgrundlage

Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen, Beteiligungsgrundsätze der SBG

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Risikokapital

Form der Beihilfe

Bereitstellung von Risikokapital

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 38 169 000 EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

2007-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit

Wilhelm-Buck-Straße 2

D-01097 Dresden

Postanschrift: Postfach 100329

D-01073 Dresden

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

8.6.2007

Nummer der Beihilfe

N 159/07

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Régimen de ayudas horizontales a la construcción naval

Rechtsgrundlage

Art. 10 RD 442/1994

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Sektorale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 20 Millionen EUR;

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 40 Millionen EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

1.7.2007-31.12.2008

Wirtschaftssektoren

Schiffbau

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerio de Industria Turismo y Comercio

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

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Datum der Annahme der Entscheidung

4.6.2007

Nummer der Beihilfe

N 230/07

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Nordrhein-Westfalen

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Filmstiftung NRW — Verlängerung der Beihilferegelung N 411/2004

Rechtsgrundlage

Richtlinien der Filmstiftung Nordrhein-Westfalen GmbH; Landeshaushaltsordnung NRW

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Rückzahlbarer Zuschuss, Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 11,5 Millionen EUR;

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 28,75 Millionen EUR

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

1.7.2007-31.12.2009

Wirtschaftssektoren

Kultur, Sport und Unterhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Filmstiftung Nordrhein-Westfalen

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

4.6.2007

Nummer der Beihilfe

N 231/07

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Mitteldeutsche Medienförderung GmbH (MDM) — Verlängerung der Beihilferegelung N 411/2004

Rechtsgrundlage

Richtlinien für die Mitteldeutsche Medienförderung GmbH

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Rückzahlbarer Zuschuss, Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 11,3 Millionen EUR;

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 28,25 Millionen EUR

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

1.7.2007-31.12.2009

Wirtschaftssektoren

Kultur, Sport und Unterhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Mitteldeutsche Medienförderung GmbH

Hainstraße 17-19

D-Leipzig

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

4.6.2007

Nummer der Beihilfe

N 236/07

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Berlin-Brandenburg

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Filmförderung Berlin und Brandenburg — Verlängerung der Beihilferegelung N 411/2004

Rechtsgrundlage

Vergaberichtlinien für die Filmförderung der Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Rückzahlbarer Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 16,5 Millionen EUR;

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 33 Millionen EUR

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

1.7.2007-31.12.2009

Wirtschaftssektoren

Kultur, Sport und Unterhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH — Film funding

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/12


Euro-Wechselkurs (1)

9. Juli 2007

(2007/C 157/08)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3621

JPY

Japanischer Yen

168,13

DKK

Dänische Krone

7,4404

GBP

Pfund Sterling

0,67630

SEK

Schwedische Krone

9,1677

CHF

Schweizer Franken

1,6582

ISK

Isländische Krone

82,75

NOK

Norwegische Krone

7,9130

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5841

CZK

Tschechische Krone

28,675

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

245,70

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6977

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,7522

RON

Rumänischer Leu

3,1250

SKK

Slowakische Krone

33,382

TRY

Türkische Lira

1,7507

AUD

Australischer Dollar

1,5832

CAD

Kanadischer Dollar

1,4264

HKD

Hongkong-Dollar

10,6476

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7432

SGD

Singapur-Dollar

2,0692

KRW

Südkoreanischer Won

1 254,49

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,4975

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,3540

HRK

Kroatische Kuna

7,2930

IDR

Indonesische Rupiah

12 286,14

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6863

PHP

Philippinischer Peso

62,616

RUB

Russischer Rubel

34,9760

THB

Thailändischer Baht

43,240


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/13


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu dem mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien (Safer Internet plus)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 157/09)

1.   Ziele und Beschreibung

Die Europäische Kommission hat zur Durchführung des Programms „Mehr Sicherheit im Internet“ (Safer Internet plus) ein Arbeitsprogramm und eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beschlossen (1).

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betrifft folgende Aktionen:

1.   Kampf gegen illegale Inhalte

1.1

Integriertes Netz: Meldestellen für illegale Inhalte

1.2

Integriertes Netz: Meldestellen-Koordinator

1.3

Gezielte Projekte: Verbesserung der Analyse illegaler Inhalte durch die Strafverfolgungsbehörden

1.4

Thematisches Netz: Erleichterung der europäischen und internationalen Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden

2.   Bekämpfung unerwünschter und schädlicher Inhalte

In diesem Aktionsbereich erfolgt 2007 keine Aufforderung für neue Aktionen.

3.   Förderung eines sichereren Umfelds

3.1

Thematisches Netz: Netz nichtstaatlicher Organisationen für Jugendschutz im Internet

4.   Sensibilisierung

4.1

Integriertes Netz: Sensibilisierungszentren

4.2

Integriertes Netz: Sensibilisierungsnetz-Koordinator

4.3

Integriertes Netz: Telefondienste zur Beratung von Kindern über illegale und schädliche Inhalte im Internet sowie unangenehme und beängstigende Erfahrungen bei der Nutzung von Online-Technologien

2.   Förderfähige Antragsteller

An der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen dieses Arbeitsprogramms können sich Rechtspersonen mit Sitz in den EU-Mitgliedstaaten beteiligen. Außerdem können Rechtspersonen mit Sitz in EFTA-Staaten, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören (Island, Liechtenstein, Norwegen) sich an diesem Programm beteiligen.

Ferner können Rechtspersonen mit Sitz in der Türkei, Kroatien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (2) teilnehmen. Falls Vorschläge von Rechtspersonen aus diesen Staaten zur Finanzierung ausgewählt werden, so wird eine Finanzhilfevereinbarung erst nach Vollzug der notwendigen Schritte für den Beitritt des betreffenden Staates zum Programm durch Unterzeichnung einer bilateralen Übereinkunft unterzeichnet. Aktuelle Informationen über die Länder, die an dem Programm mitwirken, werden unter folgender Internetadresse des Programms veröffentlicht: http://ec.europa.eu/saferinternet.

Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern und internationale Organisationen können sich auf eigene Kosten an allen Vorhaben beteiligen.

3.   Budget

Die für diese Aufforderung aus dem Haushalt 2007 verfügbaren vorläufigen Finanzmittel für die Gemeinschaftsbeteiligung belaufen sich auf 11,51 Mio. EUR.

4.   Einreichungstermin

Schlusstermin für die Einreichung von Vorschlägen bei der Kommission ist der 22. Oktober 2007, 17.00 Uhr (Luxemburger Ortszeit).

5.   Weitere Informationen

Den vollständigen Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und die Antragsformulare finden Sie auf der folgenden Website: http://ec.europa.eu/saferinternet

Alle Vorschläge müssen den Anforderungen und Bedingungen entsprechen, die im vollständigen Wortlaut der Aufforderung, im Arbeitsprogramm und im Leitfaden für Antragsteller angegeben sind. Diese Unterlagen finden Sie ebenfalls auf den oben genannten Webseiten der Kommission in englischer Sprache. Sie enthalten auch Hinweise zur Ausarbeitung und Einreichung der Vorschläge.

Die Bewertung der Vorschläge erfolgt nach den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung. Sie wird von den Kommissionsdienststellen mit Hilfe unabhängiger Sachverständiger vorgenommen. Alle Vorschläge werden anhand der Bewertungskriterien beurteilt, die im Arbeitsprogramm 2007 zum Programm „Mehr Sicherheit im Internet“ angegeben sind.

Alle bei der Europäischen Kommission eingehenden Vorschläge werden streng vertraulich behandelt.


(1)  Beschluss Nr. 854/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 1).

(2)  Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13). Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Programmen der Gemeinschaft, (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 23).


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4647 — AEE/Lentjes)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 157/10)

1.

Am 29. Juni 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 und infolge einer Verweisung nach Artikel 4(5) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Austrian Energy & Environment AG & Co KG („AEE“, Österreich), das der österreichischen A-Tec-Gruppe („A-Tec“) angehört erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Lentjes GmbH („Lentjes“, Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

A-Tec: Engineering und Anlagenbau in den Bereichen Energie- und Umwelttechnik;

Lentjes: Engineering in den Bereichen Energie- und Umwelttechnik.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4647 — AEE/Lentjes, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4692 — Barclays/ABN AMRO)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 157/11)

1.

Am 2. Juli 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Barclays PLC („Barclays“, VK) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über das Unternehmen ABN AMRO Holding N.V. („ABN AMRO“, Niederlande) durch ein öffentliches Übernahmeangebot vom 23. April 2007.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Barclays: weltweite Finanzdienstleistungen;

ABN AMRO: internationale Bank.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4692 — Barclays/ABN AMRO per Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4719 — Heidelberg/Hanson)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 157/12)

1.

Am 3. Juli 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen HeidelbergCement AG („Heidelberg“, Deutschland) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Hanson PLC („Hanson“, Vereinigtes Königreich) durch Erwerb von Aktien.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Heidelberg: Herstellung von Zement, Zuschlagstoffen, Fertigbeton, Zementzusätzen und ähnlichen Produkten;

Hanson: Herstellung von Zuschlagstoffen, Zementzusätzen, Fertigbeton und ähnlichen Produkten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4719 — Heidelberg/Hanson an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.