ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
50. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof |
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2007/C 155/01 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/1 |
(2007/C 155/01)
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 24. Mai 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven — Niederlande) — Maatschap Schonewille-Prins/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit
(Rechtssache C-45/05) (1)
(Agrarstrukturen - Gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Rindfleischsektor - Kennzeichnung und Registrierung von Rindern - Schlachtprämie - Ausschluss und Kürzung)
(2007/C 155/02)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
College van Beroep voor het bedrijfsleven
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Maatschap Schonewille-Prins
Beklagter: Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — College van Beroep voor het bedrijfsleven — Auslegung des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160, S. 21) sowie der Art. 44, 45 und 47 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 327, S. 11) — Auslegung des Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 391, S. 36) und des Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäschen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204, S. 1) — Schlachtprämie — Einhaltung der Verordnung Nr. 1760/2000 — Gemeinschaftliche Ausschlüsse und Kürzungen — Anwendung auf nationale Ausschlüsse und Kürzungen — Berichtigungen und Ergänzungen der informatisierten Datenbank
Tenor
1. |
Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ist dahin auszulegen, dass die Nichtbeachtung der in Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vorgesehenen Frist für die Meldung der Umsetzung eines Rindes in einen oder aus einem Betrieb an die elektronische Datenbank dazu führt, dass dieses Rind die Voraussetzungen für die Gewährung der Schlachtprämie nicht erfüllt, und folglich einen Ausschluss von der Gewährung dieser Prämie für dieses Tier nach sich zieht. |
2. |
Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Art. 21 der Verordnung Nr. 1254/1999 im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berühren könnte, soweit dieser Artikel bewirkt, dass ein Rind, für das die in Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgesehene Meldepflicht nicht eingehalten worden ist, die Voraussetzungen für die Gewährung der Schlachtprämie nicht erfüllt, und demzufolge einen Ausschluss von der Gewährung dieser Prämie für dieses Tier nach sich zieht. |
3. |
Die Art. 44 und 45 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen für einen Ausschluss von der Gewährung der Schlachtprämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in den oder aus dem Betrieb der elektronischen Datenbank nicht innerhalb der in Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, gelten nicht mit der Folge, dass dieses Rind in Bezug auf die Schlachtprämie förderfähig wird, auch wenn diese der Datenbank verspätet übermittelten Daten zutreffend sind. |
4. |
Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen und/oder Art. 22 der Verordnung Nr. 1760/2000 sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat keine nationalen Sanktionen vorsehen kann, die aus Kürzungen und Ausschlüssen des Gesamtbetrags der Gemeinschaftsbeihilfe bestehen, die ein Betriebsinhaber, der einen Schlachtprämienantrag gestellt hat, beanspruchen kann, da sich Sanktionen dieser Art bereits in detaillierter Form in der Verordnung Nr. 3887/92 finden. |
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Mai 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshof — Österreich) — Winfried L. Holböck/Finanzamt Salzburg-Land
(Rechtssache C-157/05) (1)
(Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - Dividendenausschüttung - Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem Drittstaat)
(2007/C 155/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Winfried L. Holböck
Beklagte: Finanzamt Salzburg-Land
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgerichtshof — Auslegung der Art. 56 EG und 57 EG — Nationale Vorschriften über die Besteuerung ausgeschütteter Dividenden — Im Inland ansässige natürliche Person, die zwei Drittel der Anteile an einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat (Schweiz) hält — Besteuerung der Dividenden zum normalen Einkommensteuersatz, während auf Dividenden aus dem Inland ein ermäßigter Steuersatz angewandt wird
Tenor
Art. 57 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass Art. 56 EG nicht die Anwendung einer am 31. Dezember 1993 bestehenden Regelung durch einen Mitgliedstaat berührt, wonach für einen Anteilseigner, der Dividenden von einer inländischen Gesellschaft bezieht, ein Steuersatz in Höhe der Hälfte des Durchschnittssteuersatzes, für einen Anteilseigner, der Dividenden von einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft bezieht, an der er zu zwei Dritteln beteiligt ist, dagegen der normale Einkommensteuersatz gilt.
7.7.2007 |
DE |
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C 155/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-361/05) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abfallbewirtschaftung - Richtlinien 75/442/EWG und 1999/31/EG - Illegale und unkontrollierte Abfalldeponien - Abfalldeponien von Níjar, Hoyo de Miguel und Cueva del Mojón)
(2007/C 155/04)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: I. Martínez del Peral und M. Konstantinidis)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: I. del Cuvillo Contreras und M. Muñoz Pérez)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 4, 9 und 13 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung und gegen Art. 14 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1) — Abfalldeponien von Níjar und Hoyo de Miguel sowie die in La Mojonera gelegene Abfalldeponie von Cueva del Mojón
Tenor
1. |
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 4, 9 und 13 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung und aus Art. 14 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen, dass es nicht fristgemäß die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die Anwendung der genannten Vorschriften auf die Abfalldeponien von Níjar und Hoyo de Miguel sowie die in La Mojonera gelegene Abfalldeponie von Cueva del Mojón sicherzustellen. |
2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 296 vom 26.11.2005.
7.7.2007 |
DE |
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C 155/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-394/05) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/53/EG - Altfahrzeuge - Art. 3 Abs. 5, 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 sowie 8 Abs. 3 und 4 - Nicht richtlinientreue Umsetzung)
(2007/C 155/05)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und M. Konstantinidis)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia und P. Gentili)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 12 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269, S. 34)
Tenor
1. |
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 Abs. 5, 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 Buchst. a Unterabs. 2 sowie 8 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge verstoßen, dass sie das Decreto legislativo Nr. 209 vom 24. Juni 2003, das diese Richtlinie in nationales Recht umsetzt, nicht richtlinientreu erlassen hat. |
2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten. |
7.7.2007 |
DE |
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C 155/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 24. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-43/06) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/384/EWG - Architekten - Gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise - Notwendigkeit, eine Prüfung zur Zulassung zur Architektenkammer abzulegen)
(2007/C 155/06)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und P. Guerra e Andrade)
Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigter: L. Fernandes)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 2 und 10 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223, S. 15) — Für die Ausübung des Architektenberufs aufgestelltes Erfordernis einer Prüfung für die Zulassung zur Architektenkammer des Aufnahmestaats für die Architekten aus anderen Mitgliedstaaten, die nicht Mitglieder der jeweiligen nationalen Kammer sind
Tenor
1. |
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 10 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung verstoßen, dass sie von den Inhabern durch andere Mitgliedstaaten verliehener beruflicher Qualifikationen auf dem Gebiet der Architektur das Bestehen einer Zulassungsprüfung für die portugiesische Architektenkammer verlangt, wenn sie nicht Mitglied der Kammer eines anderen Mitgliedstaats sind. |
2. |
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten. |
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich
(Rechtssache C-359/06) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/45/EG - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer - Benutzung von Arbeitsmitteln - Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
(2007/C 155/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Kreuschitz und I. Kaufmann-Bühler)
Beklagte: Republik Österreich (Bevollmächtigte: C. Pesendorfer)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 195, S. 46) nachzukommen
Tenor
1. |
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, dass sie die Rechts und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, in Bezug auf das Burgenland und das Bundesland Kärnten innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erlassen und hinsichtlich des Bundeslandes Niederösterreich der Kommission der Europäischen Gemeinschaften innerhalb dieser Frist zumindest nicht mitgeteilt hat. |
2. |
Die Republik Österreich trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 249 vom 14.10.2006.
7.7.2007 |
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C 155/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 24. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-364/06) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/15/EG - Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben - Nicht fristgerechte Umsetzung)
(2007/C 155/08)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Yerrell)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: C. Schiltz)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Kein fristgemäßer Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80, S. 35), nachzukommen
Tenor
1. |
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht fristgerecht erlassen hat. |
2. |
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 249 vom 14.10.2006.
7.7.2007 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 24. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-375/06) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/105/EG - Arbeitnehmerschutz - Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgesehenen Frist)
(2007/C 155/09)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros und B. Schima)
Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Fernandes und F. Fraústo de Azevedo)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, innerhalb der vorgesehenen Frist die Vorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 345, S. 97) nachzukommen
Tenor
1. |
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. |
2. |
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 261 vom 28.10.2006.
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 24. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-376/06) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Nichtumsetzung innerhalb der vorgesehenen Frist)
(2007/C 155/10)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros und J.-B. Laignelot)
Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Fernandes und F. Fraústo de Azevedo)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, innerhalb der vorgesehenen Frist die Vorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30) nachzukommen
Tenor
1. |
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. |
2. |
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 261 vom 28.10.2006.
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/7 |
Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. Mai 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg — Deutschland) — Lasertec Gesellschaft für Stanzformen mbH/Finanzamt Emmendingen
(Rechtssache C-492/04) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Darlehensvertrag zwischen Unternehmen - Gebietsansässige Gesellschaft als Darlehensnehmerin - In einem Drittland ansässige Gesellschaft als Darlehensgeberin und Anteilseignerin - Begriff der wesentlichen Beteiligung - Zahlung von Darlehenszinsen - Einstufung - Verdeckte Gewinnausschüttung)
(2007/C 155/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Baden-Württemberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Lasertec Gesellschaft für Stanzformen mbH
Beklagte: Finanzamt Emmendingen
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Baden-Württemberg — Auslegung der Art. 56 Abs. 1 EG, 57 Abs. 1 EG und 58 EG — Nationales Steuerrecht — Körperschaftsteuer — Besteuerung von Zinsen, die von einer inländischen Gesellschaft an eine in einem Drittland ansässige Aktiengesellschaft als Entgelt für ein Darlehen gezahlt werden, als verdeckte Gewinnausschüttungen
Tenor
Eine nationale Maßnahme, nach der Darlehenszinsen, die eine gebietsansässige Kapitalgesellschaft an einen gebietsfremden Anteilseigner zahlt, der an ihrem Kapital wesentlich beteiligt ist, unter bestimmten Voraussetzungen als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden, die bei der Darlehensnehmerin besteuert wird, berührt vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Sinne der Artikel 43 ff. EG. Diese Bestimmungen können nicht bei Sachverhalten geltend gemacht werden, an denen ein Unternehmen eines Drittlands beteiligt ist.
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/7 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 27. März 2007 — TeleTech Holdings Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Teletech International SA
(Rechtssache C-312/05 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Gemeinschaftswortmarke - Antrag auf Nichtigerklärung - Ältere nationale Wortmarke)
(2007/C 155/12)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: TeleTech Holdings Inc. (Prozessbevollmächtigter: E. Armijo Chávarri, abogado)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigte: J. García Murillo und I. de Medrano Caballero), Teletech International SA (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Adelle und F. Zimeray, avocats)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 25. Mai 2005, TeleTech Holdings/HABM (Streithelferin: Teletech International SA) (T-288/03), mit dem das Gericht die Klage gegen eine Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) abgewiesen hat, in der die Beschwerdekammer einem von der Teletech International SA als Inhaberin der nationalen Marke „TELETECH INTERNATIONAL“ gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke „TELETECH GLOBAL VENTURES“ teilweise stattgegeben hatte
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die TeleTech Holdings Inc. trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 281 vom 12.11.2005.
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/8 |
Klage, eingereicht am 20. März 2007 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-155/07)
(2007/C 155/13)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: R. Passos, A. Baas, D. Gauci)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigter: M. Arpio Santacruz, M. Sims, D. Canga Fano)
Anträge
Das Parlament beantragt,
— |
den Beschluss 2006/1016/EG (1) des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft wegen Verletzung des EG-Vertrags für nichtig zu erklären; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Das Parlament macht zur Begründung seiner Klage einen einzigen Klagegrund geltend, der auf die falsche Wahl der Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung gestützt wird. Da dieser Beschluss tatsächlich im Wesentlichen Entwicklungsländer unter den Ländern betreffe, die im Rahmen der durch eine Gemeinschaftsgarantie abgesicherten EIB-Finanzierungen förderfähig oder potenziell förderfähig sind, hätte er auf Art. 179 EG und 181a EG zusammen gestützt werden müssen und nicht nur auf den letztgenannten Artikel, von dessen Anwendungsbereich die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern ausgeschlossen sei.
(1) ABl. L 414, S. 95.
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/8 |
Klage, eingereicht am 26. März 2007 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-166/07)
(2007/C 155/14)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: I. Klavina und L. Visaggio)
Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro und M. Moore)
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 (1) des Rates vom 21. Dezember 2006 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010) für nichtig zu erklären; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Das Europäische Parlament macht einen einzigen Klagegrund geltend, nämlich die Wahl der falschen Rechtsgrundlage für die angefochtene Verordnung. Da die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich zu den gemeinschaftlichen Zielen im Bereich der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts gehörten, hätten sie auf der Grundlage von Art. 159 Abs. 3 EG beschlossen werden müssen und nicht auf der Grundlage von Art. 308 EG, der nur herangezogen werden könne, wenn keine andere Vertragsbestimmung den Gemeinschaftsorganen die zum Erlass des streitigen Rechtsakts erforderliche Befugnis verleihe.
(1) ABl. L 409, S. 86 und — berichtigt — ABl. 2007, L 36, S. 31.
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 30. März 2007 — Hartlauer Handelsgesellschaft mbH gegen Wiener Landesregierung und Oberösterreichische Landesregierung
(Rechtssache C-169/07)
(2007/C 155/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hartlauer Handelsgesellschaft mbH
Beklagte: Wiener Landesregierung und Oberösterreichische Landesregierung
Vorlagefragen
1. |
Steht Art. 43 (iVm Art. 48) EG der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, nach der für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnheilkunde (Zahnambulatorium) eine Errichtungsbewilligung erforderlich ist und diese Bewilligung zu versagen ist, wenn nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen sowie niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag kein Bedarf an dem geplanten Zahnambulatorium besteht? |
2. |
Ändert sich etwas an der Beantwortung von Frage 1., wenn in die Prüfung des Bedarfs zusätzlich auch das bestehende Versorgungsangebot der Ambulanzen von öffentlichen, privaten gemeinnützigen und sonstigen Krankenanstalten mit Kassenvertrag einzubeziehen ist? |
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 2. April 2007 — Emirates Airlines Direktion für Deutschland gegen Diether Schenkel
(Rechtssache C-173/07)
(2007/C 155/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Emirates Airlines Direktion für Deutschland
Beklagter: Diether Schenkel
Vorlagefrage
Ist die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (1) dahin auszulegen, dass „ein Flug“ die Flugreise vom Abflugsort zum Zielort und zurück jedenfalls dann umfasst, wenn Hin- und Rückflug gleichzeitig gebucht werden?
(1) ABl. L 46, S. 1.
7.7.2007 |
DE |
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C 155/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 2. April 2007 — Riunione Adriatica Di Sicurta SpA (RAS)/West Tankers Inc
(Rechtssache C-185/07)
(2007/C 155/17)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
House of Lords
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Riunione Adriatica Di Sicurta SpA (RAS)
Beklagte: West Tankers Inc
Vorlagefrage
Ist es mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (1) vereinbar, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats eine Entscheidung erlässt, wonach eine Person es zu unterlassen hat, ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat einzuleiten oder fortzuführen, weil ein solches Verfahren gegen eine Schiedsvereinbarung verstößt?
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1).
7.7.2007 |
DE |
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C 155/10 |
Klage, eingereicht am 11. April 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-196/07)
(2007/C 155/18)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und E. Gippini Fournier)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es eine Reihe von Auflagen, die in der Entscheidung der Comisión Nacional de la Energia (CNE) enthalten waren (Auflagen Nrn. 1 bis 6, 8 und 17) und mit Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 26. September 2006 (Sache COMP/M.4197 — E.ON/Endesa — C[2006]4279 final) für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt worden sind, nicht unverzüglich aufgehoben hat, sowie dadurch, dass es eine Reihe von Auflagen, die in der Entscheidung des Ministers enthalten waren (geänderte Auflagen Nrn. 1, 10, 11 und 15) und mit Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2006 (Sache COMP/M.4197 — E.ON/Endesa — C[2006]7039 final) für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt worden sind, nicht spätestens am 19. Januar 2007 aufgehoben hat, gegen seine Verpflichtungen aus dem jeweiligen Art. 2 der beiden Kommissionsentscheidungen verstoßen hat; |
— |
dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die spanischen Behörden hätten eine Reihe von Auflagen, die in der Entscheidung der Comisión Nacional de la Energia (CNE) enthalten waren (Auflagen Nrn. 1 bis 6, 8 und 17) und die mit Art. 1 der ersten Entscheidung der Kommission vom 26. September 2006 für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt worden sind, sowie die geänderten Auflagen, die in der Entscheidung des Ministers enthalten waren (geänderte Auflagen Nrn. 1, 10, 11 und 15) und die mit Art. 1 der zweiten Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt worden sind, nicht aufgehoben.
Die erste Entscheidung habe das Königreich Spanien verpflichtet, die fraglichen Auflagen „unverzüglich“ aufzuheben. Bei Ablauf der Frist, die von der Kommission gesetzt worden sei, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen, seien seit der Zustellung der ersten Entscheidung fast sechs Monate vergangen, so dass offensichtlich sei, dass das Königreich Spanien die ihm mit Art. 2 auferlegte Verpflichtung nicht „unverzüglich“ erfüllt habe.
Die auf den 19. Januar 2007 terminierte Frist zur Befolgung der zweiten Entscheidung der Kommission sei abgelaufen, ohne dass das Königreich Spanien die Auflagen aufgehoben habe, die mit dieser Entscheidung für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt worden seien.
Daraus ergebe sich, dass das Königreich Spanien gegen Art. 2 der ersten Entscheidung der Kommission sowie gegen Art. 2 der zweiten Entscheidung der Kommission verstoßen habe.
7.7.2007 |
DE |
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C 155/10 |
Rechtsmittel, eingelegt am 16. April 2007 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 17. Januar 2007 in der Rechtssache T-231/04, Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-203/07 P)
(2007/C 155/19)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Mylonopoulos und St. Trekli)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben; |
— |
das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften aufzuheben, soweit es angefochten wird; |
— |
ihrer Klage gemäß dem Klageantrag stattzugeben; |
— |
der Kommission die Verfahrenskosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Hellenische Republik macht geltend, das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften habe eine falsche Auslegung der Art. 12, 13 und 15 der ursprünglichen Vereinbarung, des Art. 13 der Zusatzvereinbarung und der Grundsätze des guten Glaubens und des Vertrauensschutzes vorgenommen, da es entschieden habe, dass die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in den Projekten Abuja I und II durch das Verhalten des jeweiligen Mitgliedstaats bestimmt würden und nicht dass sie rein vertraglicher Art gewesen seien und durch die Bestimmungen der beiden oben genannten Vereinbarungen bestimmt worden seien, während außerdem bei richtiger Auslegung der oben genannten Bestimmungen dieser Vertragstexte angenommen werden müsse, dass finanzielle Verpflichtungen für die Hellenische Republik nicht entstanden seien, da diese die zusätzliche Vereinbarung nur unterzeichnet, nicht aber ratifiziert und diese folglich nicht gebilligt habe und damit alle vorgesehenen besonderen Voraussetzungen für die Entstehung der finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt worden seien.
Die Hellenische Republik macht geltend, das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften habe eine falsche Auslegung des Art. 15 der ursprünglichen Vereinbarung vorgenommen, als es entschieden habe, dass vor der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung zwischen den Beteiligten am 24. Februar 1997 stillschweigend eine Vereinbarung über die Realisierung des Projekts getroffen worden und auf diese Weise der oben genannte Art. 15 Abs. 1 im Wesentlichen aufgehoben oder geändert worden sei.
7.7.2007 |
DE |
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C 155/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bayerisches Landessozialgericht (Deutschland) eingereicht am 20. April 2007 — Petra von Chamier-Glisczinki gegen Deutsche Angestellten-Krankenkasse
(Rechtssache C-208/07)
(2007/C 155/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bayerisches Landessozialgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Petra von Chamier-Glisczinki
Beklagte: Deutsche Angestellten-Krankenkasse
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 19 Abs. 1 Buchst. a, ggf. in Verbindung mit Absatz 2, der EWG-Verordnung 1408/71 (1) im Hinblick auf Art. 18 EGV und Art. 39, 49 EGV in Verbindung mit Art. 10 der EWG-Verordnung Nr. 1612/68 (2) dahingehend auszulegen, dass der Arbeitnehmer oder Selbstständige bzw. der Familienangehörige keine Geld- oder Erstattungsleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts erhält, wenn nach den für letzteren Träger geltenden Rechtsvorschriften keine Sachleistungen, sondern nur Geldleistungen für die bei diesem Versicherten vorgesehen sind? |
2. |
Falls kein derartiger Anspruch besteht, besteht im Hinblick auf Art. 18 EGV bzw. 3.9, 49 EGV ein Anspruch auf Kostenübernahme — nach vorheriger Genehmigung — für einen stationären Pflegeheimaufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat gegen den zuständigen Träger in der Höhe der im zuständigen Mitgliedsstaat zu gewährenden Leistungen? |
(1) ABl. L 149, S. 2.
(2) ABl. L 257, S. 2.
7.7.2007 |
DE |
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C 155/11 |
Klage, eingereicht am 20. April 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland
(Rechtssache C-211/07)
(2007/C 155/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Yerrell)
Beklagter: Irland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und insbesondere aus ihrem Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 3 verstoßen hat, dass es die Sections 5.2 und 5.3 des Motor Insurance Agreement vom 31. Mai 2004 aufrechterhält und insbesondere i) Fahrzeugbenutzer von einer Entschädigung ausschließt, wenn alle beteiligten Fahrzeuge unversichert sind, und ii) den Entschädigungsanspruch in Bezug auf Personen in einem unversicherten Fahrzeug beschränkt, das den Schaden oder die Verletzung nicht verursacht hat; |
— |
Irland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Section 5.3 der Vereinbarung zwischen dem Minister of Transport und dem Motor Insurers' Bureau of Ireland vom 31. Mai 2004 (im Folgenden: Vereinbarung) sehe einen Ausschluss der Entschädigung für alle Fahrer unversicherter Fahrzeuge vor (unabhängig davon, ob sie den Unfall verursacht hätten) und gehe daher über den in Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie geregelten zulässigen Umfang des Ausschlusses hinaus.
In Bezug auf Mitfahrer, die in unversicherten Fahrzeugen befördert würden, sehe Section 5.2 der Vereinbarung einen allgemeinen Ausschluss der Entschädigung in allen Fällen vor, in denen die verletzte Person „wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass keine anerkannte Haftpflichtversicherungspolice bestand“. Alle Mitfahrer in unversicherten Fahrzeugen würden demnach gleich behandelt, unabhängig davon, ob sie sich in dem Fahrzeug befunden hätten, das den Schaden oder die Verletzung verursacht habe. Das stehe in klarem Widerspruch zum Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie, der ausdrücklich zwischen diesen beiden Situationen unterscheide und den Ausschluss der Entschädigung auf die Personen (einschließlich des Fahrers) in dem Fahrzeug beschränke, das den Schaden oder die Verletzung verursacht habe.
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/12 |
Rechtsmittel der Indorata-Serviços e Gestão, Lda gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 15. Februar 2007 in der Rechtssache T-204/04, Indorata-Serviços e Gestão, Lda gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 23. April 2007
(Rechtssache C-212/07 P)
(2007/C 155/22)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Indorata-Serviços e Gestão, Lda (Prozessbevollmächtigter: T. Wallentin, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin:
— |
das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Februar 2007 (1) in der Rechtssache T-204/04 vollständig aufzuheben, |
— |
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt aufzuerlegen, der Rechtsmittelführerin zu Händen ihrer Rechtsvertreter die notwendigen Kosten zu ersetzen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin gründet ihr Rechtsmittel gegen das genannte Urteil des Gerichts auf vier Rechtsmittelgründe.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 geltend. Der Wortlaut „HAIRTRANSFER“ sei — entgegen den Ausführungen des Gerichts — eintragungsfähig, da ihm aufgrund seines Phantasiecharakters Unterscheidungskraft zukomme, er sei also geeignet, die damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen der Rechtsmittelführerin von den Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 geltend. Mit seiner Feststellung, dass das Zeichen „HAIRTRANSFER“ mit den in Klasse 8 beanspruchten Waren in einem hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang zu den betroffenen Waren stehe und dass das Zeichen „HAIRTRANSFER“ die maßgeblichen Verkehrskreise auf die Bestimmung der Waren der Klasse 22 hinweise und sohin in seiner Gesamtheit auch einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang zu den betroffenen Waren der Klasse 22 aufweise, habe das Gericht die fragliche Bestimmung fehlerhaft ausgelegt und angewandt. „HAIRTRANSFER“ könne zudem bezüglich der zurückgewiesen Waren per se nicht beschreibend sein, da einer Ware keine „ausschließlich beschreibende“ Funktion für eine Dienstleistung(!) zukommen könne.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend. Zeichen, die mit der fraglichen Wortzusammenstellung mit Sicherheit vergleichbar seien, seien nämlich Gegenstand von Entscheidungen des Harmonisierungsamtes über die Eintragung als Gemeinschaftsmarken gewesen. Die Rechtsmittelführerin habe im Verfahren vor dem Gericht vorgebracht, dass dem vorliegenden Kennzeichen auch aufgrund der ständigen eigenen Spruchpraxis des Harmonisierungsamtes, des Österreichischen Patentamtes und der Patentämter zahlreicher Mitgliedstaaten Unterscheidungskraft zukomme.
Schließlich, mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund, macht die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des EG-Rechts geltend. Das angefochtene Urteil des Gerichts verletze nämlich das Sachlichkeitsgebot und den Grundsatz der Kohärenz in der Entscheidungsfindung, indem innerhalb ein und derselben Gemeinschaftsmarken-anmeldung eine sachlich nicht nachvollziehbare Differenzierung vorgenommen worden sei. Es sei völlig offenkundig, dass die vom Harmonisierungsamt zurückgewiesene Dienstleistung der „Haarverdichtung“ in Klasse 44 in der Dienstleistung der Haarverlängerung beinhaltet sei. Die Zulassung des Zeichens „HAIRTRANSFER“ für die Dienstleistung der „Haarverlängerung“ und die Zurückweisung für die Dienstleistung der „Haarverdichtung“ sei also sachlich nicht gerechtfertigt.
(1) Abl. C 82, S. 32.
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland), eingereicht am 24. April 2007 — Verlag Schawe GmbH gegen Sächsisches Druck- und Verlagshaus AG
(Rechtssache C-215/07)
(2007/C 155/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Verlag Schawe GmbH
Beklagte: Sächsisches Druck- und Verlagshaus AG
Vorlagefragen
1. |
Stehen Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (1) einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der eine im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte amtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollständige Sammlung aller Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundesland) keinen Sui-generis-Schutz im Sinne der Richtlinie genießt? |
2. |
Für den Fall, dass Frage a) zu verneinen ist: Gilt dies auch, wenn die (amtliche) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, sondern in deren Auftrag von einem privaten Unternehmen erstellt worden ist, dem sämtliche ausschreibenden Stellen dieses Bundeslandes ihre Ausschreibungsunterlagen unmittelbar zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen müssen? |
(1) ABl. L 77, S. 20.
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/13 |
Klage, eingereicht am 25. April 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-217/07)
(2007/C 155/24)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: W. Wils und P. Dejmek)
Beklagter: Königreich der Niederlande
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Niederlande dadurch gegen die Richtlinie 2004/49/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung und gegen die Richtlinie 2004/50/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um diesen Richtlinien nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
— |
dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht sei am 30. April 2006 abgelaufen.
(1) ABl. L 164, S. 44.
(2) ABl. L 164, S. 114.
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Belgien), eingereicht am 27. April 2007 — VZW de Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers und VZW Andibel/Belgische Staat
(Rechtssache C-219/07)
(2007/C 155/25)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerinnen: VZW de Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers und VZW Andibel
Beklagter: Belgische Staat
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 30 des Vertrags vom 25. März 1957 zur Errichtung der Europäischen Gemeinschaft allein betrachtet oder in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (1) des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels dahin auszulegen, dass ein zur Durchführung von Art. 3a § 1 der Wet betreffende de bescherming en het welzijn der dieren vom 14. August 1986 [Gesetz über den Schutz und das Wohlergehen der Tiere] eingeführtes Verbot der Einfuhr von und des Handels mit Tieren, in Bezug auf Säugetiere, die aus einem anderen EU-Mitgliedstaat eingeführt werden und unter die Anhänge B, C oder D der Verordnung fallen oder die in der Verordnung nicht genannt werden, nicht gerechtfertigt ist, wenn diese Säugetiere in dem Mitgliedstaat nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gehalten werden und diese Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der Verordnung in Einklang stehen? |
2. |
Steht Art. 30 EG-Vertrag oder die Verordnung Nr. 338/97 der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die aufgrund der bestehenden Rechtsvorschriften über den Tierschutz die kommerzielle Verwendung von Exemplaren mit Ausnahme der ausdrücklich in den nationalen Rechtsvorschriften aufgeführten verbietet, wenn das Ziel des Schutzes dieser Arten, wie es in Art. 30 EG-Vertrag genannt ist, durch Maßnahmen, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken, ebenso wirksam erreicht werden kann? |
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien) eingereicht am 3. Mai 2007 — UTECA (Unión de Televisiones Comerciales Asociadas)/Federación de Asociaciones de Productores Audiovisuales, Ente Público RTVE und Administración Estado
(Rechtssache C-222/07)
(2007/C 155/26)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: UTECA (Unión de Televisiones Comerciales Asociadas)
Beklagter: Federación de Asociaciones de Productores Audiovisuales, Ente Público RTVE und Administración Estado
Vorlagefragen
1. |
Erlaubt Art. 3 der Richtlinie 89/552/EWG (1) des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in ihrer Fassung durch die Richtlinie 97/36/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 den Mitgliedstaaten, Fernsehveranstaltern die Verpflichtung aufzuerlegen, einen Vomhundertsatz ihres Betriebsergebnisses für die Vorabfinanzierung von europäischen Spiel- und Fernsehfilmen zu verwenden? |
2. |
Sollte die vorstehende Frage bejaht werden: Ist eine nationale Vorschrift, die neben der Verpflichtung zur Vorfinanzierung 60 v. H. dieser Pflichtfinanzierung Werken in spanischer Originalsprache vorbehält, mit dieser Richtlinie und mit Art. 12 EG-Vertrag in Verbindung mit den Einzelvorschriften, auf die dieser Bezug nimmt, vereinbar? |
3. |
Handelt es sich bei der durch eine nationale Vorschrift den Fernsehanbietern auferlegte Verpflichtung, einen Vomhundertsatz ihres Betriebsergebnisses für die Vorfinanzierung von Spielfilmen zu verwenden, von denen 60 v. H. spezifisch für Werke mit Spanisch als Originalsprache verwendet werden muss, die mehrheitlich von der spanischen Filmindustrie produziert werden, um eine staatliche Beihilfe zugunsten dieser Industrie im Sinne des Art. 87 EG-Vertrag? |
(1) ABl. L 298, S. 23.
(2) ABl. L 202, S. 60.
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/14 |
Klage, eingereicht am 4. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-224/07)
(2007/C 155/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Yerrell und P. Dejmek)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen Art. 33 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen; hilfsweise: festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen Art. 33 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) verstoßen hat, dass es der Kommission nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen; |
— |
dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2004/49/EG sei am 30. April 2006 abgelaufen.
(1) ABl. L 164, S. 44, Berichtigung ABl. L 220, S. 16.
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 7. Mai 2007 — Flughafen Köln/Bonn GmbH gegen Hauptzollamt Köln
(Rechtssache C-226/07)
(2007/C 155/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Flughafen Köln/Bonn GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Köln
Vorlagefrage
Ist Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1) dahin auszulegen, dass sich ein Unternehmen, das versteuertes Gasöl der Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur zur Stromerzeugung verwendet hat und einen Antrag auf Vergütung der Steuer gestellt hat, unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann?
(1) ABl. L 283, S. 51.
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Paris (Frankreich), eingereicht am 9. Mai 2007 — Diana Mayeur/Ministre de la santé et des solidarités
(Rechtssache C-229/07)
(2007/C 155/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal administratif de Paris
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Diana Mayeur
Beklagter: Ministre de la santé et des solidarités
Vorlagefrage
Ermöglicht es Art. 23 der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 (1) dem mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen, sich auf die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen und die Niederlassungsfreiheit zu berufen, und sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, bei dem die Zulassung zur Ausübung eines reglementierten Berufs beantragt wird, danach verpflichtet, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise — auch wenn sie außerhalb der Europäischen Union erworben wurden, zumindest sofern sie in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wurden — sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise zu berücksichtigen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen?
(1) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77, berichtigt in ABl. L 229, S. 35 und ABl. L 197, S. 34).
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/16 |
Klage, eingereicht am 8. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-230/07)
(2007/C 155/30)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: W. Wils und M. Shotter)
Beklagter: Königreich der Niederlande
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG (1) verstoßen hat, dass es nicht sichergestellt hat, dass bei unter der europäischen Notrufnummer „112“ durchgeführten Anrufen Informationen zum Anruferstandort übermittelt werden, soweit dies technisch möglich ist; |
— |
dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sei am 24. Juli abgelaufen.
(1) Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51).
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/16 |
Klage, eingereicht am 10. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-234/07)
(2007/C 155/31)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Shotter und G. Braga da Cruz)
Beklagte: Portugiesische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht sichergestellt hat, dass den Notrufstellen bei allen unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 durchgeführten Anrufen Informationen zum Anruferstandort übermittelt werden, soweit dies technisch möglich ist; |
— |
der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 24. Juli 2003 abgelaufen.
(1) ABl. L 108, S. 51.
7.7.2007 |
DE |
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C 155/16 |
Klage, eingereicht am 22. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-244/07)
(2007/C 155/32)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Dejmek und N. Yerrell)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen Art. 4 der Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen; hilfsweise: festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen Art. 4 der Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems verstoßen hat, dass es der Kommission nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen; |
— |
dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2004/50/EG sei am 29. April 2006 abgelaufen.
(1) ABl. L 164, S. 114, Berichtigung ABl. L 220, S. 40.
7.7.2007 |
DE |
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C 155/17 |
Klage, eingereicht am 22. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-245/07)
(2007/C 155/33)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Braun, P. Dejmek, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge der Klägerin
— |
festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/50/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/48/EG (2) des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Richtlinie 2001/16/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems verstoßen habe, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um diese Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen, erlassen beziehungsweise der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt habe; |
— |
der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2004/50/EG sei am 30. April 2006 abgelaufen.
(1) ABl. L 164, S. 114.
(2) ABl. L 235, S. 6.
(3) ABl. L 110, S. 1.
7.7.2007 |
DE |
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C 155/17 |
Klage, eingereicht am 24. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-250/07)
(2007/C 155/34)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Patakia und D. Kukovec)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb vor der Einleitung des Verfahrens der Vorlage von Angeboten, die für sie aufgrund von Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 93/38/EWG (1) zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor besteht, sowie auch gegen die Verpflichtung aus Art. 41 Abs. 4 der Richtlinie 93/38/EWG, so wie diese durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgestaltet worden sind, verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, vorher einen Aufruf zum Wettbewerb zu veröffentlichen, und dass sie ungerechtfertigterweise verspätet auf das Ersuchen des Beschwerdeführers um Erläuterung der Gründe für die Ablehnung seines Angebots geantwortet hat; |
— |
der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Bei der Kommission ging eine Beschwerde in Bezug auf Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Wettbewerbs ein, den die Dimosia Epicheirisi Ilektrismou (DEI) für die Planung, die Versorgung, den Transport, die Errichtung und die Inbetriebnahme von zwei thermoelektrischen Einheiten für das thermoelektrische Kraftwerk in Atherinolakkos auf Kreta veröffentlicht hatte.
Die Kommission ist der Ansicht, dass die DEI es unterlassen habe, einen Aufruf zum Wettbewerb zu veröffentlichen, und zwar unter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 93/38/EWG, der Ausnahmen unter der Voraussetzung vorsehe, dass bestimmte Bedingungen vorlägen, die eng auszulegen seien. Insbesondere habe die DEI eine missbräuchliche Auslegung des Begriffs „ungeeignete Angebote“ sowie der „wesentlichen Änderung der Bedingungen des ursprünglichen Auftrags“ vorgenommen, um die Anwendung der Ausnahme nach der oben genannten Vorschrift zu rechtfertigen.
Die Kommission vertritt außerdem die Ansicht, dass sie im konkreten Fall die Berufung auf zwingende und dringliche Gründe sowie auf unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Buchst. d nicht möglich sei, da diese von der DEI nicht belegt würden.
Schließlich vertritt die Kommission im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Ansicht, dass, was die Begründung der Ablehnung des Angebots des Beschwerdeführers angehe, unter Verstoß gegen Art. 41 Abs. 4 der Richtlinie 93/38/EWG eine erhebliche Verspätung eingetreten sei.
Demzufolge ist die Kommission der Ansicht, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 20 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 4 der Richtlinie 93/38/EWG verstoßen habe.
(1) ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 84.
Gericht erster Instanz
7.7.2007 |
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C 155/19 |
Fortführung der Tätigkeit des Gerichts zwischen dem 1. und dem 17. September 2007
(2007/C 155/35)
Das Gericht hat in seiner Vollsitzung vom 6. Juni 2007 festgestellt, dass die Eidesleistung von vier neuen Mitgliedern des Gerichts vor dem Gerichtshof wegen der Gerichtsferien erst nach diesen Ferien stattfinden kann und dass daher nach Art. 5 § 3 der Satzung des Gerichtshofs bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder des Gerichts Folgendes gilt:
— |
Der Vorsitz des Gerichts wird durch Präsident Vesterdorf wahrgenommen; |
— |
der Vorsitz der Kammern mit fünf Richtern wird durch die Kammerpräsidenten Jaeger, Pirrung, Vilaras und Legal wahrgenommen; |
— |
der Vorsitz der Ersten Kammer wird durch Kammerpräsident Cooke wahrgenommen; |
— |
die Entscheidung vom 14. Januar 2006 (ABl. C 10, S. 19) über die Zusammensetzung der Rechtsmittelkammer und die Zuweisung von Rechtssachen an diese Kammer, die Entscheidung vom 5. Juli 2006 (ABl. C 190, S. 14) über die Zusammensetzung der Großen Kammer und die Bestimmung des in Vertretung des Präsidenten für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters sowie die Entscheidung vom 15. Januar 2007 (ABl. C 42, S. 22) über die Zuteilung der Richter an die Kammern und die Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen gelten fort. |
7.7.2007 |
DE |
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C 155/19 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. Mai 2007 — Duales System Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-151/01) (1)
(Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - System der Sammlung und Verwertung von in Deutschland in den Verkehr gebrachten Verpackungen, die mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ versehen sind - Entscheidung, mit der die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung festgestellt wird - Marktzutrittsschranke - Aufgrund des Zeichennutzungsvertrags zu zahlendes Lizenzentgelt)
(2007/C 155/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Der Grüne Punkt — Duales System Deutschland GmbH, früher Der Grüne Punkt — Duales System Deutschland AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Deselaers, B. Meyring, E. Wagner und C. Weidemann)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Rating, dann P. Oliver, H. Gading und M. Schneider und schließlich W. Mölls und R. Sauer)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Vfw AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. F. Wissel und J. Dreyer); Landbell AG für Rückhol-Systeme (Mainz, Deutschland) und BellandVision GmbH (Pegnitz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rinne und A. Walz)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/463/EG der Kommission vom 20. April 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP D3/34493 — DSD) (ABl. L 166, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Klägerin, Der Grüne Punkt — Duales System Deutschland GmbH, trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission, der Landbell AG für Rückhol-Systeme und der BellandVision GmbH einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung. |
3. |
Die Vfw AG trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung. |
(1) ABl. C 289 vom 13.10.2001.
7.7.2007 |
DE |
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C 155/19 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. Mai 2007 — Duales System Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-289/01) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - System der Sammlung und Verwertung von in Deutschland in den Verkehr gebrachten Verpackungen, die mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ versehen sind - Freistellungsentscheidung - Auflagen der Kommission zur Gewährleistung des Wettbewerbs - Den beauftragten Entsorgern vom Systembetreiber gewährte Ausschließlichkeit - Wettbewerbsbeschränkung - Notwendigkeit, den Zugang der Wettbewerber zu den vom Systembetreiber benutzten Sammeleinrichtungen zu gewährleisten - Zusagen des Systembetreibers)
(2007/C 155/37)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Der Grüne Punkt — Duales System Deutschland GmbH, früher Der Grüne Punkt — Duales System Deutschland AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Deselaers, B. Meyring und E. Wagner)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Rating, dann P. Oliver, H. Gading und M. Schneider und schließlich W. Mölls und R. Sauer)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Landbell AG für Rückhol-Systeme (Mainz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rinne und A. Walz)
Gegenstand
Nichtigerklärung von Art. 3 der Entscheidung 2001/837/EG der Kommission vom 17. September 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sachen COMP/34493 — DSD, COMP/37366 — Hofmann + DSD, COMP/37299 — Edelhoff + DSD, COMP/37291 — Rechmann + DSD, COMP/37288 — ARGE und fünf andere Unternehmen + DSD, COMP/37287 — AWG und fünf andere Unternehmen + DSD, COMP/37526 — Feldhaus + DSD, COMP/37254 — Nehlsen + DSD, COMP/37252 — Schönmakers + DSD, COMP/37250 — Altvater + DSD, COMP/37246 — DASS + DSD, COMP/37245 — Scheele + DSD, COMP/37244 — SAK + DSD, COMP/37243 — Fischer + DSD, COMP/37242 — Trienekens + DSD, COMP/37267 — Interseroh + DSD) (ABl. L 319, S. 1), hilfsweise Nichtigerklärung der Entscheidung insgesamt, und Nichtigerklärung der in Randnr. 72 der Entscheidung wiedergegebenen Zusage der Klägerin
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Klägerin, Der Grüne Punkt — Duales System Deutschland GmbH, trägt drei Viertel ihrer eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten der Kommission und die Kosten der Landbell AG für Rückhol Systeme. |
3. |
Die Kommission trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten der Klägerin. |
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/20 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Mai 2007 — F/Kommission
(Rechtssache T-324/04) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Auslandszulage - Anfechtungsklage - Schadensersatzklage - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts - Begriff der internationalen Organisation - Ständiger Wohnsitz und hauptberufliche Tätigkeit - Rückwirkende Verweigerung der Auslandszulage - Rückforderung zu viel gezahlter Beträge)
(2007/C 155/38)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: F (Rhode-Saint-Genèse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: H. Krämer)
Gegenstand
Anträge auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, mit denen dem Kläger rückwirkend die Auslandszulage verweigert und die Methode für die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos bezogenen Beträge festgelegt wurde, auf Auszahlung aller Beträge, die seit Februar 2004 von den Bezügen des Klägers einbehalten wurden oder künftig einbehalten werden, zuzüglich Zinsen sowie auf Ersatz des geltend gemachten materiellen und immateriellen Schadens
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
7.7.2007 |
DE |
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C 155/20 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 16. Mai 2007 — Merant/HABM — Focus Magazin Verlag (FOCUS)
(Rechtssache T-491/04) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FOCUS - Ältere nationale Bildmarke MICRO FOCUS - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)
(2007/C 155/39)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Merant GmbH (Ismaning, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Schultz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: zunächst D. Schennen, dann G. Schneider.)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Focus Magazin Verlag GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Gürtler)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Oktober 2004 (Sache R 542/2002-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Merant GmbH und der Focus Magazin Verlag GmbH
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. Oktober 2004 (Sache R 542/2002-2) wird aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin, der Merant GmbH. |
3. |
Die Streithelferin, die Focus Magazin Verlag GmbH, trägt ihre eigenen Kosten. |
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/21 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. Mai 2007 — Kommission/IIC
(Rechtssache T-500/04) (1)
(Schiedsklausel - Zuständigkeit des Gerichts - Rückzahlung eines Vorschusses, den die Gemeinschaft für von ihr finanzierte Vorhaben im Bereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze gezahlt hat - Verwirkung - Erstattungsfähigkeit der angeblich entstandenen Kosten)
(2007/C 155/40)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Braun, W. Wils und N. Knittlmayer)
Beklagte: IIC Informations-Industrie Consulting GmbH (Königswinter, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Rott und J. Wolff)
Gegenstand
Klage nach Art. 238 EG auf Rückzahlung eines Teils des Vorschusses, den die Gemeinschaft in Erfüllung zweier Finanzierungsverträge im Rahmen von Kulturprogrammen gezahlt hatte
Tenor
1. |
Die IIC Informations-Industrie Consulting GmbH wird verurteilt, 179 337 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 4 % jährlich ab dem 1. November 1998 bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrags an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu zahlen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Der Antrag der IIC Informations-Industrie Consulting GmbH auf Vollstreckungsschutz gegen das vorliegende Urteil wird zurückgewiesen. |
4. |
Die IIC Informations-Industrie Consulting GmbH trägt die Kosten. |
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/21 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Mai 2007 — La Perla/HABM — Worldgem Brands (NIMEI LA PERLA MODERN CLASSIC)
(Rechtssache T-137/05) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke NIMEI LA PERLA MODERN CLASSIC - Ältere nationale Bild- und Wortmarken LA PERLA und LA PERLA PARFUMS - Relatives Eintragungshindernis - Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94)
(2007/C 155/41)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Gruppo La Perla Spa (Bologna, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Morresi und A. Dal Ferro)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigte: zunächst M. Capostagno, dann O. Montalto)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Worldgem Brands — Gestão e Investimentos Lda, ehemals Cielo Brands — Gestão e Investimentos Lda (Madeira, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Bozzola und C. Bellomunno)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Januar 2005 (Sache R 537/2004-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Gruppo La Perla SpA und der Worldgem Brands — Gestão e Investimentos Lda
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. Januar 2005 (Sache R 537/2004-1) wird aufgehoben. |
2. |
Die Streithelferin trägt außer ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten der Klägerin. |
3. |
Die Klägerin trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten. |
4. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten. |
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/22 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Mai 2007 — Trek Bicycle/HABM — Audi (ALLTREK)
(Rechtssache T-158/05) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Angemeldete Gemeinschaftswortmarke ALLTREK - Ältere nationale Wortmarke TREK - Relatives Eintragungshindernis - Fehlende Verwechslungsgefahr - Fehlende Produktähnlichkeit - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)
(2007/C 155/42)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Trek Bicycle Corp. (Waterloo, Wisconsin, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Kroher und A. Hettenkofer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Müller, dann G. Schneider)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Audi AG (Ingolstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: L. von Zumbusch)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Februar 2005 (R 587/2004-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Trek Bicycle Corp. und der Audi AG
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Klägerin trägt die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). |
3. |
Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten. |
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/22 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. Mai 2007 — Mebrom/Kommission
(Rechtssache T-198/05) (1)
(Außervertragliche Haftung - Einfuhr von Methylbromid in die Europäische Union - Verzögerte Einrichtung der Website zur Beantragung und Gewährung von Einfuhrlizenzen und -quoten - Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 - Schaden aufgrund entgangenen Gewinns - Tatsächliches Vorliegen des Schadens)
(2007/C 155/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Mebrom NV (Rieme-Ertvelde, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und X. Lewis)
Gegenstand
Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission kein System eingeführt habe, das es der Klägerin ermöglicht hätte, in den Monaten Januar und Februar 2005 Methylbromid für kritische Verwendungszwecke in die Europäische Union einzuführen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission. |
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/22 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. Mai 2007 — Mebrom/Kommission
(Rechtssache T-216/05) (1)
(Schutz der Ozonschicht - Einfuhr von Methylbromid in die Europäische Union - Weigerung, eine Einfuhrquote für kritische Verwendungszwecke für das Jahr 2005 zuzuteilen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Durchführung der Art. 3, 4, 6 und 7 der Verordnung [EG] Nr. 2037/2000 - Berechtigtes Vertrauen - Rechtssicherheit)
(2007/C 155/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Mebrom NV (Rieme-Ertvelde, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und X. Lewis)
Gegenstand
Nichtigerklärung einer Entscheidung, die in dem an die Klägerin gerichteten Schreiben der Kommission vom 11. April 2005 über die Zuteilung von Quoten für die Einfuhr von Methylbromid für das Jahr 2005 gesehen wird
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission. |
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/23 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. Mai 2007 — Procter & Gamble/HABM
(Verbundene Rechtssachen T-241/05, T-262/05 bis T-264/05, T-346/05, T-347/05, T-29/06 bis T-31/06) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldungen dreidimensionaler Gemeinschaftsmarken - Quadratische weiße Tabletten mit farbigem Blütenmuster - Absolutes Eintragungshindernis - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Keine Unterscheidungskraft)
(2007/C 155/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: The Procter & Gamble Company (Cincinnati, Ohio Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Kuipers)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Schennen, dann G. Schneider)
Gegenstand
neun Klagen gegen Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. April 2005 (Sache R 843/2004-1), vom 3. Mai 2005 (Sache R 845/2004-1), vom 4. Mai 2005 (Sache R 849/2004-1), vom 1. Juni 2005 (Sache R 1184/2004-1), vom 6. Juli 2005 (Sachen R 1188/2004-1 und R 1182/2004-1), vom 16. November 2005 (Sache R 1183/2004-1), vom 21. November 2005 (Sache R 1072/2004-1) und vom 22. November 2005 (Sache R 1071/2004-1) über Anmeldungen von dreidimensionalen Marken
Tenor
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Die Klägerin trägt die Kosten. |
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/23 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. Mai 2007 — Henkel/HABM — SERCA (COR)
(Rechtssache T-342/05) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke COR - Ältere nationale Wort-/Bildmarke, die in Frakturschrift das Wortelement „Dor“ enthält - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)
(2007/C 155/46)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Henkel KGaA (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Osterrieth)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Folliard-Monguiral, dann G. Schneider)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Serra Y Roca, SA (SERCA) (Barcelona, Spanien)
Gegenstand
Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Juli 2005 (Sache R 556/2003-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Henkel KGaA und der Serra Y Roca, SA
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Klägerin trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 296 vom 26.11.2005.
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/24 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. Mai 2007 — Parlament/Eistrup
(Rechtssache T-223/06 P) (1)
(Rechtsmittel - Von einem Anwalt mit einem Stempel unterzeichnete Klageschrift - Unzulässigkeit der Klage)
(2007/C 155/47)
Verfahrenssprache: Dänisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: H. von Hertzen und L. Knudsen)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Ole Eistrup (Knebel, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: S. Hjelmborg und M. Honoré, Rechtsanwälte)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2006, Eistrup/Parlament (F-102/05, Slg. ÖD 2006, I-A-0000 und II-0000), wegen Aufhebung dieses Beschlusses
Tenor
1. |
Der Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 13. Juli 2006, Eistrup/Parlament (F-102/05, Slg. ÖD 2006, I-A-0000 und II-0000), wird aufgehoben. |
2. |
Die von Herrn Eistrup beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene Klage in der Rechtssache F-102/05 wird als unzulässig abgewiesen. |
3. |
Jede Partei trägt die ihr im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten. |
(1) ABl. C 249 vom 14.10.2006.
7.7.2007 |
DE |
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C 155/24 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 21. Mai 2007 — Kronberger/Parlament
(Rechtssache T-18/07 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Akt zur Einführung der Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments - Antrag auf einstweilige Anordnung - Unzulässigkeit)
(2007/C 155/48)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Antragsteller: Hans Kronberger (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Weh)
Antragsgegner: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: H. Krück, N. Lorenz und M. Windisch)
Gegenstand
Einstweilige Anordnung, die Zuteilung eines Mandats für das Europäische Parlament an den derzeitigen Inhaber vorläufig für unwirksam zu erklären und dieses Mandat dem Antragsteller vorläufig zuzuweisen
Tenor
1. |
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
7.7.2007 |
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C 155/24 |
Klage, eingereicht am 16. April 2007 — P.P.TV/HABM — Rentrak (PPT)
(Rechtssache T-118/07)
(2007/C 155/49)
Sprache der Klageschrift: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: P.P.TV — Publicidade de Portugal e Televisão, SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. de Carvalho Simões und J. Conceição Pimenta)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: RENTRAK Corp.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 7. Februar 2007 in der Sache R 1040/2005-1 (Verbundene Sache: Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt Nr. 2254/2005 vom 28. Juni 2005) aufzuheben; |
— |
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt aufzugeben, die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1758382 für alle angemeldeten Dienstleistungen dementsprechend zurückzuweisen; |
— |
der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: RENTRAK Corp.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke PPT (Vertrieb von Videokassetten auf Provisionsbasis oder mit Nutzungsgebühr; Verleih von Videos und DVDs; Vermietung von Video-Aufnahmegeräten und DVD-Abspielgeräten; Vertrieb von Videobändern; Verleih von Videos, DVDs, Video-Aufnahmegeräten und DVD-Abspielgeräten online über das weltweite Computernetz [Klasse 41])
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale portugiesische Marke Nr. 330,375 mit dem Wortbestandteil „PPTV“ (Dienstleistungen in Verbindung mit „Bildung, Schulung, Unterhaltung und Aktivitäten auf dem Gebiet des Sports und der Kultur“ der Klasse 41).
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe, Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Widerspruchs.
Klagegründe:
Ähnlichkeit der Dienstleistungen: Die Auffassung der Beschwerdekammer, dass die von der streitigen Marke erfassten Dienstleistungen, weil es sich um reine Vertriebsleistungen handele, nicht an dieselben Verbraucher gerichtet seien, so dass sie keine Verbindung mit den Dienstleistungen der Klägerin aufwiesen, sei zu eng.
Ähnlichkeit im Schriftbild und Verwechslungsgefahr: Die ersten drei Buchstaben der beiden Zeichen seien identisch. Keine der Marken habe für den portugiesischen Verbraucher eine unmittelbare Bedeutung, so dass sie als Phantasiezeichen und damit eigentümlich anzusehen seien.
Die Verwechslungsgefahr schließe die Gefahr ein, dass die Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden.
Selbst wenn es den portugiesischen Verbrauchern gelänge, die Marken zu unterscheiden, sei nicht ausgeschlossen, dass sie ihnen dieselbe Herkunft zuschrieben oder glaubten, dass geschäftliche, wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Unternehmen bestünden, die Inhaber der Marken seien, was unlauteren Wettbewerb darstellen könne, selbst wenn dies nicht in der Absicht der Anmelderin der streitigen Marke liegen sollte.
7.7.2007 |
DE |
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C 155/25 |
Klage, eingereicht am 24. April 2007 — Mohr & Sohn/Kommission
(Rechtssache T-131/07)
(2007/C 155/50)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Paul Mohr & Sohn, Baggerei und Schiffahrt (Niederwalluf (Rhg), Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. von Waldstein)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
— |
Die Entscheidung der Beklagten vom 28. Februar 2007 für nichtig zu erklären und die Europäische Kommission zu verpflichten, der Klägerin für das Kranschiff „Niclas“ eine Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschiffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs zu erteilen; |
— |
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission DG-Greffe (2007) D/200972 vom 28. Februar 2007 betreffend seinen gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 (1) gestellten Antrag auf Ausnahmegenehmigung für das Kranschiff „Niclas“. Der Kläger beantragte dieses Spezialschiff von der Anwendung der „Alt-für-neu-Regelung“ auszunehmen. In der angefochtenen Entscheidung entschied die Beklagte, eine entsprechende Ausnahmegenehmigung für das Schiff „Niclas“ nicht zu erteilen.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger insbesondere geltend, dass es sich beim Kranschiff „Niclas“ nicht um ein der Verordnung Nr. 718/1999 unterliegendes Schiff handele. Er trägt diesbezüglich vor, dass das betroffene Schiff keine Rheinschiffszugehörigkeitsurkunde besitze, die jedoch Voraussetzung für die legale Güterbeförderung auf den europäischen Wasserstraßen sei. Nach Auffassung des Klägers unterscheide sich das Kranschiff „Niclas“ nicht von Lagerschiffen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung Nr. 718/1999 oder von Klappnachen sowie schwimmenden Geräten von Bauunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g) derselben Verordnung.
(1) Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschiffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs.
7.7.2007 |
DE |
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C 155/25 |
Klage, eingereicht am 2. Mai 2007 — Portela — Comércio de artigos ortopédicos e hospitalares/Kommission
(Rechtssache T-137/07)
(2007/C 155/51)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Portela — Comércio de artigos ortopédicos e hospitalares (Queluz, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
der Kommission aufzugeben, nach Art. 14b der Richtlinie 93/42/EWG vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte tätig zu werden, indem sie insbesondere die benannte Stelle über den deutschen Staat verpflichtet, die der Klägerin entstandenen Schäden durch die in Anhang XI Abschnitt 6 der Richtlinie 93/42 vom 14. Juni 1993 und in Nr. 7 Buchst. a des Dokuments „MEDDEV 2.10-2 Rev 1, April 2001“ vorgesehene Haftpflichtversicherung ersetzen zu lassen; |
— |
hilfsweise, für den Fall, dass ihr der erlittene Schaden nicht durch die Haftpflichtversicherung ersetzt werden sollte, die Kommission zu verurteilen, ihr für den erlittenen Schaden Ersatz in Höhe von 2 419 665,42 Euro zu leisten; |
— |
die Kommission zu verurteilen, ihr ab Klageerhebung Verzugszinsen nach dem Leitzins der Europäischen Zentralbank, erhöht um zwei Prozentpunkte, zu zahlen; |
— |
der Kommission gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen, insbesondere die von der Klägerin aufgewendeten Prozesskosten, darunter Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung des Prozessbevollmächtigten im Sinne von Art. 91 Buchst. b der genannten Verfahrensordnung. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin, ein Unternehmen mit Sitz in Portugal, habe im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit im ersten Halbjahr 2002 zwei von der Firma Geon Corporation (im Folgenden: Geon) hergestellte Partien mit 5 184 Digitalthermometern aus Taiwan eingeführt, die sich als defekt erwiesen hätten.
Geons Qualitätskontrollsystem sei vom TÜV Rheinland als der für dieses Verfahren benannten zuständigen Stelle kontrolliert worden, der zur Durchführung von Inspektionen und Bewertungen gesetzlich verpflichtet sei, um zu bescheinigen, dass ein Hersteller sich an das anerkannte Qualitätssystem gehalten habe. Er könne gemäß Anhang V Abschnitte 4.2 und 4.3 der Richtlinie dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten und dabei gegebenenfalls Überprüfungen durchführen oder durchführen lassen, um zu sehen, ob das Qualitätskontrollsystem ordnungsgemäß funktioniere.
Die fragliche benannte Stelle, der TÜV Rheinland, sei nicht in der Lage gewesen, sicherzustellen, dass das von ihm zertifizierte Produkt in Europa sicher gehandelt werden könne, und habe es auch abgelehnt, die Haftung zu übernehmen, als ihm die Klägerin mitgeteilt habe, dass dieses Produkt gravierende Probleme bereite.
Der TÜV Rheinland habe daher gegen Anhang V Abschnitt 4 der Richtlinie sowie gegen die Abschnitte 1.2 und 4, insbesondere die Abschnitte 4.1, 4.3 und 4.4, des Moduls D (Qualitätssicherung Produktion) des Beschlusses 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (1) verstoßen.
Das Verfahren, das bei Auftreten von Zweifeln hinsichtlich der Kompetenz einer benannten Stelle von der Kommission und den Mitgliedstaaten anzuwenden sei, sehe in Abschnitt 6.2.2 Absatz 1 des Leitfadens für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien eine erneute Bewertung der Kompetenz der genannten Stelle zur Durchführung der Tätigkeiten vor, für die diese benannt worden sei.
Es sei Sache der Kommission gewesen, von der zuständigen deutschen Behörde gemäß Anhang I A des Beschlusses 93/465 das Ergreifen geeigneter Maßnahmen im Sinne des Dokuments MEDDEV 2.10-2 Rev 1 vom April 2001 zu verlangen und gegen die benannte Stelle vorzugehen.
Für die Fälle der vorliegenden Art, in denen es in dem Verfahren zur Beurteilung der Produktionsqualität des fraglichen Unternehmens zu einem Fehler gekommen sei, der zur Vermarktung von nichtkonformen Waren geführt habe, die — wie hier — die Gesundheit der Verbraucher gefährdeten, bestimme Anhang XI Abschnitt 6 der Richtlinie, dass die benannte Stelle eine Haftpflichtversicherung abschließen müsse, die bei Eintritt eines Unfalls eintrete, insbesondere dann, wenn die benannte Stelle gezwungen sei, eine Bescheinigung zurückzuziehen oder auszusetzen, wie u. a. in Nr. 7 des Dokuments „MEDDEV 2.10-2 Rev 1“ vorgesehen sei.
Abgesehen davon, dass die nationalen Marktaufsichtsbehörden dafür zuständig seien, die Kompetenz der benannten Stelle zu beurteilen, und obwohl die Kommission nicht unmittelbar auf die genannte Stelle einwirken könne, hätte die Kommission, nachdem sie auf das festgestellte gravierende Problem ordnungsgemäß hingewiesen worden sei, zusammen mit dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der fraglichen Stelle befinde, die gebotenen Gegenmaßnahmen ergreifen müssen, um die Sicherheit und die Gesundheit der europäischen Verbraucher im Einklang mit Art. 152 Abs. 1 EG zu gewährleisten.
Die Klägerin habe von der Kommission lediglich verlangt, die zuständige deutsche Behörde, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), im Wege über den deutschen Staat zu zwingen, die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung eintreten zu lassen, damit ihr der Schaden ersetzt werde, der ihr durch das Inverkehrbringen von Waren mit CE-Kennzeichnung entstanden sei, die nicht konform gewesen seien.
In Abschnitt 8.3.3 des Leitfadens heiße es: „[D]ie Abwicklung [des Verfahrens ist] Aufgabe der Kommission, damit die unter Berufung auf die Schutzklausel getroffenen Maßnahmen so schnell wie möglich auf die gesamte Gemeinschaft ausgedehnt werden.“
Das Instituto Nacional da Farmácia e do Medicamento (Infarmed) habe den Vertrieb in Portugal untersagt und gemäß Art. 14b der Richtlinie angeordnet, das Produkt vom Markt zu nehmen.
Die Kommission habe somit gegen folgende Vorschriften verstoßen: Art. 152 Abs. 1 EG, Art. 14b der Richtlinie 93/42, die Abschnitte 6.2.2 Abs. 1, 8.2.2, 8.2.3, 8.3.2 und 8.3.3 des Leitfadens für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien sowie Anhang I A des Beschlusses 93/465.
Die Kommission habe dadurch, dass sie ihren Verpflichtungen aus den genannten Vorschriften nicht nachgekommen sei, verhindert, dass der Klägerin die erlittenen Schäden durch die Haftpflichtversicherung ersetzt würden.
Die Klägerin habe mit dem Verkauf von mindestens 500 000 Thermometern pro Jahr gerechnet.
Seitdem angeordnet worden sei, das Produkt vom Markt zu nehmen, sei ihr der Zugang zu diesem Markt verwehrt, denn ihr Ruf werde unweigerlich mit der fehlenden Konformität der von ihr vertriebenen Produkte in Verbindung gebracht.
Der ihr entstandene Schaden belaufe sich auf insgesamt 2 419 665,42 Euro.
(1) ABl. L 220, S. 23.
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/27 |
Klage, eingereicht am 4. Mai 2007 — Schindler Holding u.a./Kommission
(Rechtssache T-138/07)
(2007/C 155/52)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Schindler Holding Ltd (Hergiswil, Schweiz), Schindler Management AG (Ebikon, Schweiz), S.A. Schindler N.V. (Brüssel, Belgien), Schindler Sàrl (Luxemburg, Luxemburg), Schindler Liften B.V. ('s-Gravenhage, Niederlande) und Schindler Deutschland Holding GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold, W. Bosch, U. Soltész und S. Hirsbrunner)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerinnen
— |
Gemäß Artikel 231 Absatz 1 EG die Entscheidung vom 21. Februar 2007 (Sache COMP/E-1/38.823 — PO/Elevators and Escalators) für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, die in der Entscheidung verhängten Geldbußen herabzusetzen; |
— |
gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerinnen zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen wenden sich gegen die Entscheidung der Kommission C(2007) 512 endg. vom 21. Februar 2007 in der Sache COMP/E-1/38.823 — PO/Elevators and Escalators. In der angefochtenen Entscheidung wurden Geldbußen gegen die Klägerinnen und weitere Unternehmen wegen der Teilnahme an Kartellen beim Einbau und der Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden verhängt. Nach Auffassung der Kommission haben die betroffenen Unternehmen gegen Artikel 81 EG verstoßen.
Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen folgende Klagegründe geltend:
— |
Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz durch Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1), da diese Bestimmung der Kommission bei der Bußgeldzumessung einen unbegrenzten Ermessensspielraum einräume; |
— |
Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot durch die von der Kommission verhängte Geldbuße; |
— |
Unwirksamkeit der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (im Weiteren Leitlinien 1998) (2), da sie in der Verknüpfung der Ausgangsbeträge mit der Zuwiderhandlung nicht ausreichend differenzieren und der Kommission einen zu großen Ermessensspielraum bei der Geldbußenzumessung belassen würden; |
— |
Rechtswidrigkeit der Beweisführung durch Kronzeugen auf der Grundlage der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen (3) wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz nemo tenetur bzw. gegen das Geständnisverweigerungsrecht, gegen den Grundsatz in dubio pro reo und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie wegen der Ermessensüberschreitung seitens der Kommission durch den Erlass dieser Regelung; |
— |
Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und gegen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren; |
— |
Völkerrechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung wegen des enteignenden Charakters der verhängten Geldbußen; |
— |
Verstoß gegen die Leitlinien 1998 wegen der zu hohen Grund- und Ausgangsbeträge im Hinblick auf die konkreten Zuwiderhandlungen; |
— |
Verstoß gegen die Leitlinien 1998 wegen nicht ausreichender Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung von mildernden Umständen; |
— |
Verstoß gegen die Kronzeugenregelung 2002 wegen zu niedrigen Kooperationsnachlässen bzw. ihrer unberechtigten Ablehnung; |
— |
Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbußen; |
— |
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit sie gegen Schindler Holding Ltd und Schindler Management AG gerichtet ist, da sie diesen mangels einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit der Schweiz nicht wirksam bekanntgegeben worden sei; |
— |
Fehlen der Voraussetzungen für die gesamtschuldnerische Haftung der Schindler Holding Ltd; |
— |
Verstoß gegen Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003, da die Höchstgrenzen für Geldbußen überschritten worden seien. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
(2) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3).
(3) Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/28 |
Klage, eingereicht am 2. Mai 2007 — Pioneer Hi-Bred International/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache T-139/07)
(2007/C 155/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Pioneer Hi-Bred International Inc. (Johnston, USA) (Prozessbevollmächtigter: J. Temple Lang, Rechtsanwalt)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass es die Kommission unterlassen hat, gemäß Art. 18 der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt dem Regelungsausschuss gemäß Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses des Rates einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen zu unterbreiten; |
— |
der Kommission die der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht nach Art. 232 EG geltend, dass es die Kommission unter Verletzung von Art. 18 der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (1) unterlassen habe, die Annahme einer Entscheidung hinsichtlich der Anmeldung der Klägerin zum Inverkehrbringen von insektenresistentem genetisch modifiziertem Mais 1507 sicherzustellen.
Nach dem in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren sei die Kommission verpflichtet, sicherzustellen, dass eine Entscheidung über eine Anmeldung innerhalb der in der Richtlinie vorgeschriebenen Frist getroffen und veröffentlicht werde. Durch die unterlassene Unterbreitung eines Entwurfs der zu treffenden Maßnahmen an den Regelungsausschuss habe es die Kommission unterlassen, sicherzustellen, dass eine solche Entscheidung getroffen wurde, obwohl alle nach der Richtlinie an die Klägerin und andere Beteiligte gestellten Anforderungen gemäß der Richtlinie erfüllt worden seien.
Die Kommission sei zudem aufgefordert worden sei, im Sinne von Art. 232 EG Stellung zu nehmen, was die Kommission unterlassen habe. Dies habe nachteilige Auswirkungen auf die Rechtslage der Klägerin.
(1) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1).
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/28 |
Klage, eingereicht am 26. April 2007 — Chi Mei Optoelectronics Europe und Chi Mei Optoelectronics UK/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache T-140/07)
(2007/C 155/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Chi Mei Optoelectronics Europe BV (Hoofddorp, Niederlande), Chi Mei Optoelectronics UK Ltd (Havant, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Völcker, F. Louis, A. Vallery, Rechtsanwälte)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang für nichtig zu erklären und |
— |
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K (2007)546 vom 15. Februar 2007 auf deren Grundlage die Kommission die Klägerinnen gemäß Art. 18 Abs. 3 der Verordnung des Rates 1/2003 (1) verpflichtete, spezielle Informationen und Dokumente im Hinblick auf im Fall COMP/F/39309 — Dünnschichttransistoren/Flüssigkristallanzeigen — untersuchte Praktiken zu liefern.
Die Klägerinnen tragen vor, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei, da der Kommission die Ermittlungs- und Vollstreckungsbefugnis fehle, um EU-Tochtergesellschaften zu verpflichten, Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die sich in alleinigem Gewahrsam und unter alleiniger Aufsicht von Rechtssubjekten mit Sitz außerhalb der Zuständigkeit der Kommission befinden. Die Kommission habe daher einen Rechtsfehler begangen, als sie ein förmliches Auskunftsverlangen an die Klägerinnen gerichtet und sie so verpflichtet habe, Dokumente und Informationen, die sich unter alleiniger Aufsicht und im alleinigen Besitz ihrer Muttergesellschaft mit Sitz außerhalb des Gebiets der EU befänden, bereitzustellen.
Die angefochtene Entscheidung verletze Art. 18 Abs. 1 und 3 der Verordnung des Rates 1/2003, weil sie den Grundsatz des Dokumentenbesitzes und der Dokumentenaufsicht und daher die diesen Normen innewohnenden Schranke missachte. Darüber hinaus verletze die angefochtene Entscheidung durch die angebliche Geltendmachung von Vollstreckungszuständigkeit über eine Gesellschaft mit Sitz außerhalb der EU die allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätze der Territorialität, der Souveränität, der Nichteinmischung und der Gleichheit der Staaten.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/29 |
Klage, eingereicht am 7. Mai 2007 — ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission
(Rechtssache T-144/07)
(2007/C 155/55)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: ThyssenKrupp Liften Ascenseurs NV/SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Turner und D. Mes)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung, soweit sie die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären, |
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hilfsweise, die Höhe der Geldbuße, für die die Klägerin gesamtschuldnerisch haftet, herabzusetzen, |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission C(2007) 512 final (Sache COMP/E-1/38.823 — PO Elevators and escalators). Sie beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung, soweit sie sie betrifft, und eine Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin erstens geltend, dass die Kommission nicht befugt gewesen sei, Art. 81 EG anzuwenden, da der Verstoß keine wesentliche Auswirkung auf den zwischenstaatlichen Handel in der EU gehabt habe.
Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass die Kommission nicht die besonders gut geeignete Wettbewerbsbehörde für die Anwendung von Art. 81 EG in Sinne der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (1) sei. Die Kommission habe dadurch, dass sie gleichwohl ein Verfahren eingeleitet habe, das Vertrauen verletzt, das die Klägerin aus der Anwendung dieser Bekanntmachung habe herleiten können.
Drittens habe die Kommission mit der Einleitung eines Verfahrens und der Festsetzung einer Geldbuße gegen den Grundsatz ne bis in idem, den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, da die belgische Wettbewerbsbehörde der Klägerin einen Erlass für Geldbußen in Bezug auf die Teilnahme an dem Kartellverstoß, der Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sei, gewährt habe.
Die Kommission habe außerdem zu Unrecht festgestellt, dass die Klägerin, ThyssenKrupp Elevators AG und ThyssenKrupp AG für den von der Klägerin begangenen Verstoß gesamtschuldnerisch hafteten.
Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass die Kommission durch die Festsetzung der aufzuerlegenden Geldbuße gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 (2), die Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (3), den Gleichheitsgrundsatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe. Die Kommission habe ferner die Höchstgrenze für Geldbußen nach Art. 23 nicht eingehalten.
Die Kommission habe sich auch durch die Festsetzung, in welcher Höhe die gegen die Klägerin zu verhängende Geldbuße aufgrund der Zusammenarbeit im Rahmen der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen (Kronzeugenregelung) (4) zu ermäßigen sei, eines Verstoßes gegen diese Mitteilung und den Gleichheitsgrundsatz schuldig gemacht.
Schließlich habe sich die Kommission durch die Festsetzung, in welcher Höhe die gegen die Klägerin zu verhängende Geldbuße aufgrund der Zusammenarbeit außerhalb des Rahmens der Kronzeugenregelung zu ermäßigen sei, einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung schuldig gemacht.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
(3) Mitteilung der Kommission — Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3).
(4) Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/30 |
Klage, eingereicht am 7. Mai 2007 — OTIS u. a./Kommission
(Rechtssache T-145/07)
(2007/C 155/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Otis SA (Dilbeek, Belgien), Otis GmbH & Co. OHG (Berlin, Deutschland), Otis BV (Amersfoort, Niederlande) und Otis Elevator Co. (Farmington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Winckler und J. Temple Lang, Solicitor)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die mit der Entscheidung gegen Otis verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder erheblich herabzusetzen; |
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der Kommission die Verfahrens- und anderen Kosten aufzuerlegen, die Otis in Verbindung mit dieser Angelegenheit entstanden sind, und |
— |
alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, die das Gericht für angemessen hält. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer Klage beantragen die Klägerinnen nach Art. 230 EG die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007)512 final der Kommission vom 21. Februar 2007 (Sache COMP/E-1/38.823 — PO/Elevators and Escalators), mit der die Klägerinnen neben anderen Unternehmen für die Teilnahme an vier einzelnen, vielschichtigen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 Abs. 1 EG in Form einer Aufteilung der Märkte durch Absprache und/oder Abstimmung der Vergabe von Ausschreibungen und Verträgen für den Verkauf, den Einbau, die Wartung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen haftbar gemacht werden.
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf folgende neun Klagegründe, ohne den in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Sachverhalt zu bestreiten.
Die Kommission habe das maßgebliche rechtliche Kriterium falsch angewandt, als sie die Otis Elevator Company für das Verhalten der örtlichen Gesellschaften haftbar gemacht habe, da die Otis Elevator Company keinen entscheidenden Einfluss auf das tägliche Geschäftsverhalten dieser örtlichen Tochtergesellschaften ausgeübt habe und sie sich deren Zuwiderhandlungen nicht bewusst sein konnte.
Die Kommission habe die Leitlinien (1) falsch angewandt und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt,
— |
als sie die Geldbuße auf der Grundlage des Umsatzes der gesamten Gruppe aus Gründen der Abschreckung erhöht habe und |
— |
als sie den Ausgangsbetrag in Bezug auf Deutschland ermittelt habe, da sie nicht berücksichtigt habe, dass die gesetzwidrigen Vereinbarungen nur Fahrtreppen und „hochwertige“/Hochgeschwindigkeits-Aufzüge betroffen hätten, die nur einen kleinen Teil der Aufzüge insgesamt ausmachten. |
Die Kommission habe die Mitteilung über Zusammenarbeit (2) verletzt,
— |
indem sie Otis keinen Geldbußenerlass für die gesetzwidrigen Vereinbarungen in Deutschland gewährt habe, da Otis als einzige Gesellschaft Beweise und Informationen über den gesamten Umfang und die Dauer der Aufzug- und Fahrtreppen-Vereinbarungen vorgelegt habe, oder |
— |
indem sie ohne Begründung keinen teilweisen Geldbußenerlass jeweils in Bezug auf Fahrtreppen und Aufzüge in bestimmten Zeiträumen gewährt habe. |
Als Alternative hätte die Kommission eine Ermäßigung von 50 % und auf jeden Fall eine Ermäßigung von erheblich mehr als 25 % gewähren müssen. Die Kommission habe das Ausmaß und den bedeutenden zusätzlichen Wert der von Otis vorgelegten Beweise falsch eingeschätzt.
Außerdem habe die Kommission das berechtigte Vertrauen von Otis und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt,
— |
indem sie nicht die übliche Ermäßigung von 10 % für das Nichtbestreiten des Sachverhalts für Belgien, Deutschland und Luxemburg gewährt habe und |
— |
indem sie keine Ermäßigung für die Vorlage klarstellender und ergänzender Informationen gewährt habe. |
Schließlich habe die Kommission bei der Festlegung der Geldbuße in Bezug auf Belgien, Deutschland und Luxemburg die Mitteilung über die Zusammenarbeit und die Leitlinien falsch angewandt.
(1) Mitteilung der Kommission vom 14. Januar 1998„Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden“ (ABl. 1998, C 9, S. 3).
(2) Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/30 |
Klage, eingereicht am 7. Mai 2007 — United Technologies/Kommission
(Rechtssache T-146/07)
(2007/C 155/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: United Technologies Corp. (Hartfort, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Winckler und J. Temple Lang, Solicitor)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die gegen UTC mit der Entscheidung verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder erheblich herabzusetzen; |
— |
der Kommission die Verfahrens- und anderen Kosten aufzuerlegen, die UTC in Verbindung mit dieser Angelegenheit entstanden sind, und |
— |
alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, die das Gericht für angemessen hält. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin nach Art. 230 EG die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007)512 final der Kommission vom 21. Februar 2007 (Sache COMP/E-1/38.823 — PO/Elevators and Escalators), mit der die Klägerin neben anderen Unternehmen für die Teilnahme an vier einzelnen, vielschichtigen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 Abs. 1 EG in Form einer Aufteilung der Märkte durch Absprache und/oder Abstimmung der Vergabe von Ausschreibungen und Verträgen für den Verkauf, den Einbau, die Wartung und Modernisierung von Aufzügen und haftbar gemacht wird.
Die Klägerin begründet ihre Klage zunächst damit, dass die Kommission fehlerhaft entschieden habe, dass die Feststellung der Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft allein durch das rechtliche Eigentum an einer 100 % igen Tochtergesellschaft gerechtfertigt sei. In diesem Zusammenhang trägt sie vor, dass i) nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) der Nachweis von Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich sei, ii) die Muttergesellschaft die tatsächliche Kontrolle über die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft während des Zeitraums der Zuwiderhandlung ausüben oder das Verhalten kennen müsse, ohne etwas zu unternehmen, um es zu beenden, und iii) die Haftung der Muttergesellschaft für die kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen der Tochtergesellschaft auf ihr tatsächliches Verhalten gegründet werden müsse und nicht auf die Möglichkeit zur Einflussnahme.
Sie habe jegliche Vermutung einer Haftung widerlegt, da ihre Tochtergesellschaften ihr tägliches Geschäftsverhalten selbständig bestimmt und die zuständigen Angestellten die Anweisungen nicht befolgt hätten, nachdem sie alles unternommen habe, um die Beachtung der Wettbewerbsregeln sicherzustellen. Im Übrigen habe die Kommission ihre Feststellung, sie habe die Haftungsvermutung nicht widerlegt, nicht begründet.
Ferner sei die wegen der Größe und zur Abschreckung vorgenommene Erhöhung der gegen sie verhängten Geldbuße um 70 % nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig.
Schließlich habe die Kommission den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, indem sie die Klägerin für das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaften verantwortlich gemacht habe, während sie unter Anwendung eines anderen rechtlichen Kriteriums festgestellt habe, dass die Mitsubishi Electric Corporation Japan nicht für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft verantwortlich sei.
(1) Verordnung (EG) des Rates Nr. 1/2003 vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln.
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/31 |
Klage, eingereicht am 7. Mai 2007 — ThyssenKrupp Aufzüge und ThyssenKrupp Fahrtreppen/Kommission
(Rechtssache T-147/07)
(2007/C 155/58)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: ThyssenKrupp Aufzüge GmbH (Neuhausen auf den Fildern, Deutschland) und ThyssenKrupp Fahrtreppen GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Itzen und K. Blau-Hansen)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerinnen
— |
Die angegriffene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft; |
— |
hilfsweise, die Höhe des den Klägerinnen in der angegriffenen Entscheidung gesamtschuldnerisch auferlegten Bußgeldes angemessen herabzusetzen; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen wenden sich gegen die Entscheidung der Kommission C(2007) 512 endg. vom 21. Februar 2007 in der Sache COMP/E-1/38.823 — PO/Elevators and Escalators. In der angefochtenen Entscheidung wurden Geldbußen gegen die Klägerinnen und weitere Unternehmen wegen der Teilnahme an einem Kartell beim Einbau und der Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen in Deutschland verhängt. Nach Auffassung der Kommission haben die betroffenen Unternehmen gegen Artikel 81 EG verstoßen.
Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen folgende Klagegründe geltend:
— |
Unzuständigkeit der Kommission mangels zwischenstaatlicher Bedeutung der vorgeworfenen lokalen Zuwiderhandlung; |
— |
Fehlen der Voraussetzungen für die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerinnen mit ihren Obergesellschaften, da sie rechtlich und wirtschaftlich unabhängig seien; |
— |
Unverhältnismäßigkeit der Ausgangsbeträge bei der Bußgeldberechnung im Vergleich zum tatsächlich betroffenen Marktvolumen; |
— |
Rechtswidrigkeit des Abschreckungsmultiplikators, da es bei der Bußgeldberechnung allein auf die Umsätze der Klägerinnen ankomme und diese die Anwendung dieses Multiplikators nicht rechtfertigen würden; |
— |
fehlende Rechtfertigung für den Wiederholungstäterzuschlag im Rahmen der Bußgeldberechnung wegen rechtlicher Fehler bei der Zurechnung von Vorbußen und wegen Ermessensfehler; |
— |
Verstoß gegen Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1), da die Kommission hinsichtlich der Bußgeldobergrenze von 10 % des Unternehmensumsatzes auf den Konzernumsatz und nicht auf den Umsatz der Klägerinnen abstelle; |
— |
rechtsfehlerhafte Anwendung der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen (2), da der Mehrwert der Kooperation der Klägerinnen nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
(2) Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/32 |
Klage, eingereicht am 7. Mai 2007 — ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg/Kommission
(Rechtssache T-148/07)
(2007/C 155/59)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg Sàrl (Howald, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Beckmann)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
— |
Die angegriffene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft; |
— |
hilfsweise, die Höhe des der Klägerin in der angegriffenen Entscheidung gesamtschuldnerisch auferlegten Bußgeldes angemessen herabzusetzen; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission C(2007) 512 endg. vom 21. Februar 2007 in der Sache COMP/E-1/38.823 — PO/Elevators and Escalators. In der angefochtenen Entscheidung wurden Geldbußen gegen die Klägerin und weitere Unternehmen wegen der Teilnahme an einem Kartell beim Einbau und der Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen in Luxemburg verhängt. Nach Auffassung der Kommission haben die betroffenen Unternehmen gegen Artikel 81 EG verstoßen.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend:
— |
Unzuständigkeit der Kommission mangels zwischenstaatlicher Bedeutung der vorgeworfenen lokalen Zuwiderhandlung; |
— |
Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem, da die Kommission die vor Verfahrenseinleitung zugunsten der Klägerin ergangene Amnestieentscheidung der luxemburgischen Kartellbehörde missachtet habe; |
— |
Fehlen der Voraussetzungen für die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin mit ihren Obergesellschaften, da sie rechtlich und wirtschaftlich unabhängig sei; |
— |
Unverhältnismäßigkeit der Bußgeldbetragsfestsetzung im Vergleich zur tatsächlichen Bedeutung der Klägerin auf dem Markt; |
— |
Rechtswidrigkeit des Abschreckungsmultiplikators, da es bei der Bußgeldberechnung allein auf die Umsätze der Klägerin ankomme und diese die Anwendung dieses Multiplikators nicht rechtfertigen würden; |
— |
fehlende Rechtfertigung für den Wiederholungstäterzuschlag im Rahmen der Bußgeldberechnung wegen rechtlicher Fehler bei der Zurechnung von Vorbußen und wegen Ermessensfehler; |
— |
Verstoß gegen Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1), da die Kommission hinsichtlich der Bußgeldobergrenze von 10 % des Unternehmensumsatzes auf den Konzernumsatz und nicht auf den Umsatz der Klägerin abstelle; |
— |
rechtsfehlerhafte Anwendung der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen (2), da der Mehrwert der Kooperation der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt worden sei; |
— |
nicht hinreichende Berücksichtigung der Kooperation der Klägerin außerhalb der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
(2) Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/33 |
Klage, eingereicht am 7. Mai 2007 — ThyssenKrupp Elevator/Kommission
(Rechtssache T-149/07)
(2007/C 155/60)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: ThyssenKrupp Elevator AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Klose und J. Ziebarth)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
— |
Die angegriffene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft; |
— |
hilfsweise, die Höhe des der Klägerin in der angegriffenen Entscheidung gesamtschuldnerisch auferlegten Bußgeldes angemessen herabzusetzen; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission C(2007) 512 endg. vom 21. Februar 2007 in der Sache COMP/E-1/38.823 — PO/Elevators and Escalators. In der angefochtenen Entscheidung wurden Geldbußen gegen die Klägerin und weitere Unternehmen wegen der Teilnahme an Kartellen beim Einbau und der Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen in Belgien, Deutschland und Luxemburg verhängt. Nach Auffassung der Kommission haben die betroffenen Unternehmen gegen Artikel 81 EG verstoßen.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend:
— |
Unzuständigkeit der Kommission mangels zwischenstaatlicher Bedeutung der vorgeworfenen lokalen Zuwiderhandlung; |
— |
Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem, da die Kommission die vor Verfahrenseinleitung zugunsten der Klägerin ergangenen Amnestieentscheidungen der nationalen Kartellbehörden in Belgien und Luxemburg missachtet habe; |
— |
Fehlen der Voraussetzungen für die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin mit ihren Tochtergesellschaften, da sie selbst nicht an den Zuwiderhandlungen beteiligt gewesen sei, ihre Tochtergesellschaften rechtlich und wirtschaftlich operativ unabhängig seien sowie es an einer sachlichen Rechtfertigung für eine Haftungserstreckung auf die Klägerin fehle; |
— |
Unverhältnismäßigkeit der Ausgangsbeträge bei der Bußegeldberechnung im Vergleich zum tatsächlich betroffenen Marktvolumen; |
— |
Unverhältnismäßigkeit des Abschreckungsmultiplikators, da dieser erheblich von der Behandlung anderer Unternehmen vergleichbarer Größenordnung in zeitgleich entschiedenen, vergleichbaren Fällen abweiche; |
— |
fehlende Rechtfertigung für den Wiederholungstäterzuschlag im Rahmen der Bußgeldberechnung wegen rechtlicher Fehler bei der Zurechnung von Vorbußen; |
— |
Verstoß gegen Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1), da es hinsichtlich der Bußgeldobergrenze von 10 % des Unternehmensumsatzes lediglich auf den Umsatz der betroffenen Tochtergesellschaften abzustellen gewesen wäre; |
— |
rechtsfehlerhafte Anwendung der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen (2), da der Mehrwert der Kooperation der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
(2) Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/33 |
Klage, eingereicht am 7. Mai 2007 — ThyssenKrupp/Kommission
(Rechtssache T-150/07)
(2007/C 155/61)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: ThyssenKrupp AG (Duisburg und Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Klusmann und S. Thomas)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
— |
Die angegriffene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft; |
— |
hilfsweise, die Höhe des der Klägerin in der angegriffenen Entscheidung gesamtschuldnerisch auferlegten Bußgeldes angemessen herabzusetzen; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission C(2007) 512 endg. vom 21. Februar 2007 in der Sache COMP/E-1/38.823 — PO/Elevators and Escalators. In der angefochtenen Entscheidung wurden Geldbußen gegen die Klägerin und weitere Unternehmen wegen der Teilnahme an Kartellen beim Einbau und der Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden verhängt. Nach Auffassung der Kommission haben die betroffenen Unternehmen gegen Artikel 81 EG verstoßen.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend:
— |
Unzuständigkeit der Kommission mangels zwischenstaatlicher Bedeutung der vorgeworfenen lokalen Zuwiderhandlung; |
— |
Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem, da die Kommission die vor Verfahrenseinleitung zugunsten der Klägerin ergangenen Amnestieentscheidungen der nationalen Kartellbehörden in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden missachtet habe; |
— |
Fehlen der Voraussetzungen für die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin mit ihren Tochtergesellschaften, da sie selbst nicht an den Zuwiderhandlungen beteiligt gewesen sei, ihre Tochtergesellschaften rechtlich und wirtschaftlich operativ unabhängig seien sowie es an einer sachlichen Rechtfertigung für eine Haftungserstreckung auf die Klägerin fehle; |
— |
Unverhältnismäßigkeit der Ausgangsbeträge bei der Bußegeldberechnung im Vergleich zum tatsächlich betroffenen Marktvolumen; |
— |
Unverhältnismäßigkeit des Abschreckungsmultiplikators, da dieser erheblich von der Behandlung anderer Unternehmen vergleichbarer Größenordnung in zeitgleich entschiedenen, vergleichbaren Fällen abweiche; |
— |
fehlende Rechtfertigung für den Wiederholungstäterzuschlag im Rahmen der Bußgeldberechnung wegen rechtlicher Fehler bei der Zurechnung von Vorbußen; |
— |
Verstoß gegen Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1), da es hinsichtlich der Bußgeldobergrenze von 10 % des Unternehmensumsatzes lediglich auf den Umsatz der betroffenen Tochtergesellschaften abzustellen gewesen wäre; |
— |
rechtsfehlerhafte Anwendung der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen (2), da der Mehrwert der Kooperation der Klägerin in allen vier betroffenen Ländern nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
(2) Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/34 |
Klage, eingereicht am 8. Mai 2007 — KONE u. a./Kommission
(Rechtssache T-151/07)
(2007/C 155/62)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: KONE Corp. (Helsinki, Finnland), KONE GmbH (Hannover, Deutschland) und KONE BV (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: T. Vinje, Solicitor, Rechtsanwälte D. Paemen, J. Schindler und B. Nijs, J. Flynn, QC, und D. Scannell, Barrister)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
Art. 2 (2) der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin eine Geldbuße gegen die KONE Corporation und die KONE GmbH verhängt wird, und entweder keine Geldbuße oder eine niedrigere als die mit der Entscheidung der Kommission verhängte Geldbuße festzusetzen; |
— |
Art. 2 (4) der Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, soweit darin eine Geldbuße gegen die KONE Corporation und die KONE GmbH verhängt wird, und eine niedrigere als die mit der Entscheidung der Kommission verhängte Geldbuße festzusetzen; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer Klage beantragen die Klägerinnen nach Art. 230 EG die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007)512 final der Kommission vom 21. Februar 2007 (Sache COMP/E-1/38.823 — PO/Elevators and Escalators), auf deren Grundlage die Klägerinnen neben anderen Unternehmen für die Teilnahme an vier einzelnen, vielschichtigen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 Abs. 1 EG in Form einer Aufteilung der Märkte durch Absprache und/oder Abstimmung der Vergabe von Ausschreibungen und Verträgen für den Verkauf, den Einbau, die Wartung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen haftbar gemacht werden.
Die Klägerinnen, die KONE Corporation und ihre Tochtergesellschaften KONE GmbH und KONE BV wenden sich nur insoweit gegen die angefochtene Entscheidung, als darin gegen KONE insgesamt wegen der Teilnahme an Zuwiderhandlungen in Deutschland und den Niederlanden Geldbußen verhängt werden.
Hinsichtlich der Zuwiderhandlungen in Deutschland tragen die Klägerinnen vor, dass die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße einen Fehler begangen habe. Sie habe erstens insbesondere die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 (1) falsch angewandt, da sie i) KONE nach Nr. 8 Buchst. b und a der Mitteilung einen Erlass hätte gewähren müssen oder aber ii) die Geldbuße der Klägerinnen gemäß dem letzten Absatz von Nr. 23 dieser Mitteilung hätte herabsetzen müssen.
Zweitens habe die Kommission die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, aus dem Jahr 1998 (2) (im Folgenden: Leitlinien 1998) falsch angewandt, da sie i) bei der Festsetzung der Geldbuße der Größe des betroffenen Marktes nicht Rechnung getragen habe und da sie ii) nicht angemessen anerkannt habe, dass die Klägerinnen den Sachverhalt nicht bestritten hätten, was daraus ersichtlich werde, dass für diesen Beitrag nur eine Ermäßigung von 1 % gewährt worden sei.
Drittens habe die Kommission gegen elementare Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen, da sie i) den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht beachtet habe, indem sie sie nicht rechtzeitig darüber informiert habe, dass ein Erlass nicht möglich sei, da sie ii) den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht beachtet habe, indem sie Antragsteller auf einen Geldbußenerlass in vergleichbaren Situationen unterschiedlich behandelt habe, und da sie iii) die Verteidigungsrechte der Klägerinnen nicht beachtet habe, indem sie den Zugang zu Dokumenten verweigert habe.
Hinsichtlich der Zuwiderhandlung in den Niederlanden habe die Kommission dadurch einen Fehler begangen, dass sie jegliche Herabsetzung der Geldbuße verweigert und die Geldbuße auf 79 750 000 Euro festgesetzt habe. Die Kommission habe erstens insbesondere die die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 falsch angewandt, da sie die Geldbuße der Klägerinnen nicht in Anerkennung der Tatsache, dass sie Informationen zur Verfügung gestellt und im Verwaltungsverfahren kooperiert hätten, herabgesetzt habe. Zweitens habe die Kommission den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht beachtet. Schließlich habe die Kommission die Leitlinien 1998 falsch angewandt, da sie weder die mildernden Umstände zugunsten der Klägerinnen berücksichtigt noch angemessen anerkannt habe, dass die Klägerinnen den Sachverhalt nicht bestritten hätten.
(1) Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/35 |
Klage, eingereicht am 7. Mai 2007 — Lange Uhren/HABM (eine Uhr darstellende Bildmarke)
(Rechtssache T-152/07)
(2007/C 155/63)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Lange Uhren GmbH (Glashütte, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schaeffer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
— |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 15. Februar 2007 in der Sache R 1176/2005-1 aufzuheben; |
— |
festzustellen, dass die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1) der Veröffentlichung der angemeldeten Gemeinschaftsmarke Nr. 2 542 694 für die Waren der Klasse 14 („Luxusuhren und Zeitinstrumente; Ziffernblätter für Luxusuhren“) nicht entgegenstehen; |
— |
hilfsweise, festzustellen, dass die angemeldete Gemeinschaftsmarke Nr. 2 542 694 im Hinblick auf die angemeldeten Waren der Klasse 14 Unterscheidungskraft aufgrund Verkehrsdurchsetzung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 erlangt hat; |
— |
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Eine Uhr darstellende Bildmarke für Waren der Klasse 14 (Anmeldung Nr. 2 542 694).
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94, da es der angemeldeten Marke nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle; |
— |
Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94, da rechtsfehlerhaft festgestellt worden sei, dass die angemeldete Marke keine Verkehrsdurchsetzung erlangt habe. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/35 |
Klage, eingereicht am 8. Mai 2007 — ThyssenKrupp Liften/Kommission
(Rechtssache T-154/07)
(2007/C 155/64)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: ThyssenKrupp Liften BV (Krimpen an den IJssel, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. W. Brouwer und A. C. E. Stoffer)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung, soweit sie die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären, |
— |
hilfsweise, die Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße herabzusetzen, |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission C(2007) 512 final (Sache COMP/E-1/38.823 — PO Elevators and escalators).
Die Klägerin stützt ihre Klage auf Gründe gleicher Art wie die Klägerin in der Rechtssache T-144/07, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission.
Außerdem macht sie geltend, dass die Kommission gegen die Verordnung Nr. 1/2003 (1) und die darauf gestützten Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2) sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitsgrundsatz verstoßen habe, indem sie den Ausgangsbetrag der Geldbuße um einen Abschreckungsfaktor von 100 % erhöht habe. Die Klägerin führt ferner an, dass die Kommission entgegen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 und den Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen eine Erhöhung von 50 % wegen eines erneuten gleichartigen Verstoßes vorgenommen habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
(2) Mitteilung der Kommission — Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3).
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/36 |
Klage, eingereicht am 7. Mai 2007 — COFAC/Kommission
(Rechtssache T-158/07)
(2007/C 155/65)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: COFAC — Cooperativa de Formação e Animação Cultural, crl (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Luís Gomes)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
gemäß Artikel 230 EG die Entscheidung D(2004) 24253 der Kommission vom 9. November 2004 über die Kürzung des der Klägerin mit der Entscheidung C(87) 0860 vom 30. April 1987 (Vorhaben Nr. 880707 P1) gewährten Zuschusses des Europäischen Sozialfonds (ESF) für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht geltend, dass ihr am 1. März 2007 die Entscheidung der Kommission mitgeteilt worden sei, dass der Zuschuss, den diese ihr mit der Entscheidung C(87) 0860 vom 30. April 1987 gewährt habe, auf 25 291,75 Euro gekürzt werde, und zwar mit der Begründung, „dass sich Anhaltspunkte für den Verdacht von Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung bestimmter, vom ESF kofinanzierter Maßnahmen der beruflichen Bildung ergeben haben, dass … die Strafverfahren wegen der Verwaltung und der konkreten Verwendung der gewährten Zuschüsse abgeschlossen und … die Kosten- und Finanzierungsstrukturen bei diesem Vorgang gemäß den gerichtlichen Entscheidungen und den in den fraglichen Einrichtungen durchgeführten Buchprüfungen oder Nachprüfungen der Bücher berichtigt wurden“.
Das gegen die Klägerin eingeleitete Gerichtsverfahren sei jedoch mit einem Urteil abgeschlossen worden, in dem eine Verjährung festgestellt worden sei und aus dem sich naturgemäß kein Hinweis auf eine Kürzung ergebe.
Außerdem hätten die nationalen Behörden ihr zu keiner Zeit einen Abschlussbericht über das Ergebnis der Buchprüfung oder der Nachprüfung der Bücher übermittelt; sie habe in keiner Weise an dem Ergebnis mitgewirkt, um sich gegen die Vorwürfe zu wehren, bei den Kostenstrukturen und der Finanzierung des Vorgangs Mittel umgeleitet zu haben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sei eine Entscheidung der Kommission über die Kürzung oder Aufhebung eines vom ESF gewährten Zuschusses geeignet, die Empfänger dieses Zuschusses unmittelbar und individuell zu beeinträchtigen.
Ihr sei zu keiner Zeit Gelegenheit gegeben worden, der Kommission zweckdienliche Erläuterungen zu geben und ihren Standpunkt über die Kürzung des Zuschusses darzutun. Die angefochtene Entscheidung der Kommission sei darum rechtswidrig und für nichtig zu erklären.
Die genannte Entscheidung sei unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör erlassen worden, der ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts darstelle. Danach müsse jeder mögliche Adressat einer Entscheidung, die seine Interessen spürbar beeinträchtige, seine Auffassung zu den Umständen, auf denen die fragliche Entscheidung beruhe, zweckdienlich dartun können.
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/36 |
Klage, eingereicht am 7. Mai 2007 — COFAC/Kommission
(Rechtssache T-159/07)
(2007/C 155/66)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: COFAC — Cooperativa de Formação e Animação Cultural, crl (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Luís Gomes)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
gemäß Artikel 230 EG die Entscheidung D(2004) 24253 der Kommission vom 9. November 2004 über die Kürzung des ihr mit der Entscheidung C(87) 0860 vom 30. April 1987 (Vorhaben Nr. 870927 P1) gewährten Zuschusses des Europäischen Sozialfonds (ESF) für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente stimmen mit denen in der Rechtssache T-158/07 überein.
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/37 |
Klage, eingereicht am 9. Mai 2007 — Group Lottuss/HABM — Ugly (COYOTE UGLY)
(Rechtssache T-161/07)
(2007/C 155/67)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Group Lottuss Corp., SL (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Grau Mora, A. Angulo Lafora, M. Ferrándiz Avendaño und J. Arribas García)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: UGLY, INC.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 2. März 2007 (teilweise) aufzuheben, soweit mit ihr die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 2 428 795 „COYOTE UGLY“ der GROUP LOTTUSS CORP. SL zurückgewiesen wird |
— |
dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „COYOTE UGLY“ (Anmeldung Nr. 2 428 795) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Ugly, Inc.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „COYOTE UGLY“ für Waren der Klassen 14, 16, 21, 25, 32 und 34 sowie ältere bekannte nicht eingetragene Wort- und Bildmarken „COYOTE UGLY“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 16, 21, 25, 32, 33, 34, 41 und 42
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Widerspruch teilweise erfolgreich; Zurückweisung der Anmeldung für die Dienstleistungen der Klasse 42.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit mit ihr der Widerspruch gegen die für die Klasse 41 angemeldeten Dienstleistungen „Unterhaltung, Betrieb von Diskotheken und Festsälen“ und die Anmeldung dieser Dienstleistungen zurückgewiesen wurde.
Klagegründe: Fehlerhafte Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/37 |
Klage, eingereicht am 8. Mai 2007 — Pigasos Alieftiki Naftiki Etairia/Rat und Kommission
(Rechtssache T-162/07)
(2007/C 155/68)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Pigasos Alieftiki Naftiki Etairia (Moschato, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Skandamis)
Beklagte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission mit einer Reihe rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen gegen die gegen die fundamentalen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze des freien Verkehrs, der wirtschaftlichen Freiheit, der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes sowie den Grundsatzes des wirksamen Rechtsschutzes im Bereich der Fischerei in einem an ein Drittland (Tunesien) angrenzenden Gebiet und der Beförderung der Fänge in das Zollgebiet der Gemeinschaft durch das Hoheitsgebiet dieses mit der Gemeinschaft assoziierten Drittlands unter Zollüberwachung (in transit) verstoßen haben; |
— |
die Gemeinschaftsorgane zu verpflichten, der klägerischen Gesellschaft einen Betrag von 23 608,551 Dinar und einen Betrag von 11 994 906,62 (188 583,18 + 10 806 323,44 + 1 000 000) Euro als Schadensersatz gemäß den Art. 235 und 288 Abs. 2 EG zu zahlen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht geltend, sie habe einen wirtschaftlichen Schaden erlitten, weil es ihr unmöglich gewesen sei, in das Zollgebiet der Gemeinschaft Erzeugnisse einzuführen, die gemeinschaftlichen Ursprungs seien und aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit herrührten, und zwar wegen einer Reihe von rechtswidrigen Handlungen und Verhaltensweisen der Gemeinschaftsorgane, nämlich
a) |
der Europäischen Kommission, weil diese die Verordnung (EG) Nr. 2454/93 (1) erlassen habe, die die Vorlage der vollständig ausgefüllten gemeinschaftlichen Zollbescheinigung T2M als einziges Mittel für den Nachweis des Ursprungs von gemeinschaftlichen Fängen und als konstitutives Element des Rechts auf freien Verkehr vorschreibe, |
b) |
der Europäischen Kommission, die für die Gemeinschaft die Verhandlungen mit Tunesien über den Abschluss des Assoziierungsabkommens geführt habe, und des Rates der Europäischen Union, der dieses ratifiziert habe, und zwar deshalb, weil sie es unterlassen hätten, dafür Sorge zu tragen, dass in Bezug auf Fänge gemeinschaftlichen Ursprungs, die aus gemeinschaftlichen Fischereitätigkeiten außerhalb der Territorialgewässer Tunesiens hervorgegangen seien, das angestammte Recht auf freien Verkehr nicht entzogen werde, |
c) |
der Europäischen Kommission und des Rates der Europäischen Union, weil sie zwar an dem für die Änderung des Abkommens zuständigen Organ beteiligt seien, aber nicht für die Regelung der Frage der oben genannten besonderen Art von Fängen gesorgt hätten, obwohl sie Kenntnis von dem aufgetretenen Problem gehabt hätten, |
d) |
der Europäischen Kommission, weil sie es unterlassen habe, die erforderliche Aufsicht über die griechischen Behörden auszuüben, und zwar trotz der Stellung eines entsprechenden Antrags durch die Gesellschaft. |
Außerdem macht die Klägerin geltend, dass die oben genannten Handlungen und Unterlassungen gegen höherrangige Rechtsnormen verstießen, die zum Schutz der Einzelnen gesetzt worden seien, nämlich gegen
a) |
das Recht auf freien Warenverkehr, für dessen Ausübung administrative Formalitäten deklaratorischen und nicht konstitutiven Charakter hätten, |
b) |
das Recht auf unternehmerische Freiheit, dessen Kern durch das Verbot eines alternativen Ursprungsnachweises berührt werde, |
c) |
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, mit dem sich der Ausschluss aller Angebote von Beweismitteln für den Ursprung — außer der Bescheinigung T2M — nicht zu vereinbaren sei, |
d) |
den Grundsatz des gerechtfertigten Vertrauens des Berechtigten, der — obwohl er sich wie ein vernünftiger Beobachter des Marktes verhalten habe — einen ernsten Schaden dadurch erlitten habe, dass er von seinen sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechten Gebrauch gemacht habe, |
e) |
den Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes, der im Widerspruch zu der „Rechtsverweigerung“ stehe, auf die die Gesellschaft von seiten der griechischen, der tunesischen und der Gemeinschaftsbehörden gestoßen sei. |
Hilfsweise zu dem Schadensersatzanspruch, auf den die Klägerin sich beruft, deutet sie an, dass der ungewöhnliche und besondere Charakter des Schadens, den sie erlitten habe, die Wiedergutmachung dieses Schadens zulasse, und vertritt die Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für „eine Schadensersatzhaftung der Gemeinschaft ohne Verschulden“ vorlägen.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/38 |
Rechtsmittel, eingelegt am 14. Mai 2007 von Asa Sundholm gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 1. März 2007 in der Rechtssache F-30/05, Sundholm/Kommission
(Rechtssache T-164/07 P)
(2007/C 155/69)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Asa Sundholm (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 1. März 2007 in der Rechtssache F-30/05 (Sundholm/Kommission) aufzuheben; |
— |
den Rechtsstreit neu zu entscheiden und demgemäß die Entscheidung der Kommission über die Erstellung der Beurteilung ihrer beruflichen Entwicklung 2003 aufzuheben und der Beklagten die Kosten im ersten Rechtszug und in der Rechtsmittelinstanz aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin begehrt die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst, mit dem ihre Klage auf Aufhebung ihrer Beurteilung der beruflichen Entwicklung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 abgewiesen wurde.
Als Rechtsmittelgrund macht sie geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Klagegrund der Verletzung der Verteidigungsrechte zurückgewiesen habe.
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/39 |
Klage, eingereicht am 8. Mai 2007 — Red Bull GmbH/HABM — Grupo Osborne (TORO)
(Rechtssache T-165/07)
(2007/C 155/70)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Red Bull GmbH (Fuschl am See, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: H. O'Neill, Solicitor, Rechtsanwälte V. von Bomhard und A. Renck)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Grupo Osborne SA (El Puerto de Santa Maria, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Februar 2007 in der Sache R 147/2005-4 aufzuheben; |
— |
dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Grupo Osborne SA.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „TORO“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 32, 33 und 42 — Anmeldung Nr. 1 500 917.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarken „TORO ROSSO“ und „TORO ROJO“ für Waren der Klasse 32 sowie nationale, internationale und Gemeinschaftswort- und -bildmarken, die das Wort „BULL“ allein oder in Kombination mit anderen Wörtern enthalten, für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 32, 33 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Widerspruch hinsichtlich aller angegriffenen Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der „Beherbergung von Gästen“ erfolgreich.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung, soweit darin dem Widerspruch in Bezug auf „Biere“ (Klasse 32), „alkoholische Getränke, ausgenommen sowohl Weine als auch Biere“ (Klasse 33) und „Verpflegung von Gästen einschließlich Betrieb von Bars, Schnellrestaurants (Snackbars), Restaurants, Cafeterien, Wirtshäusern, Kantinen und Weinkellern“ (Klasse 42) stattgegeben wurde; die Eintragung der Gemeinschaftsmarke kann für diese Waren und Dienstleistungen vorgenommen werden.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates; die Beschwerdekammer habe die Grundlage ihrer Entscheidung nicht klar dargelegt, da sie das von den Parteien vorgelegte Material nicht genau bezeichnet habe.
Ferner Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung, da die Beschwerdekammer trotz der begrifflichen Identität der widerstreitenden Marken die Bekanntheit der älteren Marken unberücksichtigt gelassen habe.
Schließlich Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung, da sich die Beschwerdekammer auf die Vermutung gestützt habe, dass die widerstreitenden Marken in verwechslungsfähiger Weise ähnlich sein müssten, während es genüge, dass es dem Verbraucher möglich sei, zwischen den beiden Marken eine „Verbindung herzustellen“.
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/39 |
Klage, eingereicht am 8. Mai 2007 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-166/07)
(2007/C 155/71)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: Paolo Gentili, Avvocato dello Stato)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/94/07 zur Erstellung einer Reserveliste zur Besetzung von 125 Stellen für Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte der Funktionsgruppe AD 5 im Bereich Information, Kommunikation und Medien für nichtig zu erklären; |
— |
die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/37/07 zur Erstellung einer Reserveliste zur Besetzung von 110 Stellen für Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppe Assistenz (AST 3) im Bereich Kommunikation und Information für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente ähneln den in der Rechtssache Spanien/Kommission (T-156/07) geltend gemachten.
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/40 |
Klage, eingereicht am 16. Mai 2007 — Longevity Health Products/HABM — Celltech Pharma (Cellutrim)
(Rechtssache T-169/07)
(2007/C 155/72)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Longevity Health Products Inc. (Nassau, Bahamas) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. E. Korab)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Celltech Pharma GmbH & Co. KG
Anträge der Klägerin
— |
Die Klage für zulässig zu erklären; |
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 7. März 2007 für nichtig zu erklären und den Nichtigkeitsantrag der Celltech Pharma GmbH & Co. KG wider die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3 979 036 zurückzuweisen sowie |
— |
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Die Wortmarke „Cellutrim“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 (Gemeinschaftsmarke Nr. 3 979 036).
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Celltech Pharma GmbH & Co. KG.
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Die Wortmarke „Cellidrin“ für Waren der Klasse 5.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der betroffenen Gemeinschaftsmarke für Waren der Klasse 5.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Fehlerhafte Begründung der Beschwerdekammer, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/40 |
Klage, eingereicht am 21. Mai 2007 — Volkswagen/HABM (TDI)
(Rechtssache T-174/07)
(2007/C 155/73)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Volkswagen AG (Wolfsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Risthaus)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
— |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. März 2007, zugestellt am 23. März 2007, in der Beschwerdesache R 1479/2005-1 aufzuheben; |
— |
dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „TDI“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 4, 7, und 37 (Anmeldung Nr. 842 302).
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
— |
Verletzung von Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1) durch Nichtbeachtung der Beschwerdekammerentscheidung vom 12. Mai 2003 in der Beschwerdesache R 53/2002-4; |
— |
Verletzung von Artikel 74 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 wegen nicht ordnungsgemäßer Sachverhaltsermittlung von Amts wegen; |
— |
Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 durch Verneinung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke; |
— |
Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 durch Annahme einer beschreibenden Funktion der angemeldeten Marke; |
— |
Verletzung von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 durch Verneinung des Erwerbs von Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke durch Benutzung. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/41 |
Klage, eingereicht am 24. Mai 2007 — Promomadrid Desarrollo Internacional de Madrid/HABM (MADRIDEXPORTA)
(Rechtssache T-180/07)
(2007/C 155/74)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Promomadrid Desarrollo Internacional de Madrid, S.A. (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Aznar Alonso)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. März 2007, mit der die Anmeldung der zusammengesetzten Gemeinschaftsmarke Nr. 4 659 553, MADRIDEXPORTA, für die Klassen 16, 35, 36, 38, 39, 41 und 42 zurückgewiesen wurde, gegen die Verordnung (EG) Nr. 40/94 verstößt; |
— |
festzustellen, dass die zusammengesetzte Gemeinschaftsmarke Nr. 4 659 553, MADRIDEXPORTA, nicht unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, sondern unter Art. 7 Abs. 3 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke fällt; |
— |
dem Beklagten und gegebenenfalls der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Zusammengesetzte Marke „MADRIDEXPORTA“ (Anmeldung Nr. 4 659 553) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 38, 39, 41 und 42
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Fehlerhafte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/41 |
Klage, eingereicht am 28. Mai 2007 — Polen/Kommission
(Rechtssache T-183/07)
(2007/C 155/75)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: E. Ośniecka-Tamecka)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission K (2007) 1295 endg. vom 26. März 2007 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen, der von Polen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt wurde, nach Art. 230 EG ganz oder teilweise für nichtig zu erklären; |
— |
über die Rechtssache nach Art. 35 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in polnischer Sprache zu entscheiden; |
— |
der Kommission die Polen entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin beantragt, die Entscheidung der Europäischen Kommission K (2007) 1295 endg. vom 26. März 2007 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen, der von Polen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) übermittelt wurde, für nichtig zu erklären; darin habe die Kommission entschieden, dass bestimmte Teile des ihr am 30. Juni 2006 übermittelten polnischen Plans zur Zuteilung von Zertifikaten für CO2-Emissionen für die Jahre 2008 — 2012 mit Art. 9 Abs. 1 und 3, Art. 10 und Art. 13 Abs. 2 sowie den im Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Kriterien unvereinbar seien. Die in Frage stehende Entscheidung lege für den Zeitraum 2008 — 2012 das durchschnittliche Jahreskontingent für Emissionszertifikate in Polen auf etwa 208,5 Mio. t des Kohlendioxidäquivalents fest. Die von Polen in dem der Kommission übermittelten nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Emissionen vorgeschlagene Grenze für die Kohlendioxidemission in den Jahren 2008 — 2012 in Höhe von 284,6 Mio. t werde dadurch um 26,7 % gesenkt.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die Kommission dadurch gegen Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG verstoßen habe, dass sie die Entscheidung nach Ablauf der Dreimonatsfrist für die Ablehnung des von Polen übermittelten nationalen Zuteilungsplans oder eines Teils davon getroffen habe. Die Kommission habe daher wesentliche Formvorschriften verletzt und ihre Befugnisse überschritten.
Außerdem habe die Kommission dadurch gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG und gegen das Kriterium 3 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87/EG verstoßen, dass sie bei der Beurteilung des von Polen vorgelegten nationalen Plans zur Zuteilung von Zertifikaten für die Jahre 2008 — 2012 zu Unrecht die von Polen im nationalen Zuteilungsplan mitgeteilten Daten nicht beurteilt habe und die Analyse dieser Daten durch die Analyse eigener Daten ersetzt habe, die durch uneinheitliche Anwendung des von der Kommission gewählten Modells zur Wirtschaftsanalyse erlangt worden seien. Die Kommission habe damit wesentliche Formvorschriften verletzt.
Darüber hinaus habe die Kommission dadurch gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen, dass sie bei Erlass der in Frage stehenden Entscheidung nicht berücksichtigt habe, dass die Gemeinschaft an internationale Abkommen (insbesondere an das Kyoto-Protokoll) gebunden sei; sie habe folglich die Kriterien 1, 2 und 12 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87/EG verletzt.
Die Kommission habe ferner gegen Art. 9 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG verstoßen, indem sie zu Unrecht die Möglichkeit beschränkt habe, CO2-Emissionszertifikate aus dem ersten Abrechnungszeitraum (2005 — 2007) in den zweiten (2008 — 2012) zu übertragen. Sie habe daher ihre Befugnisse überschritten.
Die Kommission habe ferner wesentliche Formvorschriften dadurch verletzt, dass sie der Klägerin vor dem Erlass der Entscheidung nicht die tatsächlichen Gründe genannt habe, aus denen sie beabsichtigt habe, die Entscheidung zu treffen. Der Klägerin sei es daher unmöglich, zu beurteilen, ob die angefochtene Entscheidung mit Art. 175 Abs. 2 Buchst. c EG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EG vereinbar sei.
Schließlich verletze die angefochtene Entscheidung möglicherweise die Energiesicherheit der Klägerin, da sie ohne deren vorherige Anhörung erlassen worden sei und auch die besondere Energiebilanz Polens nicht berücksichtige; die Kommission habe damit ihre Befugnisse überschritten.
(1) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32; Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 15 Band 7, S. 631).
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/42 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. Mai 2007 — Daishowa Seiki/HABM — Tengelmann Warenhandelsgesellschaft (BIG PLUS)
(Rechtssache T-438/05) (1)
(2007/C 155/76)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/42 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. Mai 2007 — Marie Claire/HABM — Marie Claire Album (MARIE CLAIRE)
(Rechtssache T-148/06) (1)
(2007/C 155/77)
Verfahrenssprache: Spanisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/43 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 22. Mai 2007 — López Teruel/HABM
(Rechtssache F-97/06) (1)
(Beamte - Dienstunfähigkeit - Ablehnung des Antrags auf Einsetzung eines Invaliditätsausschusses)
(2007/C 155/78)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Adelaida López Teruel (Guadalajara, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden, L. Levi und C. Ronzi)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: I. de Medrano Caballero)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung des HABM vom 6. Oktober 2005, mit der der Antrag der Klägerin auf Einsetzung eines Invaliditätsausschusses zur Beurteilung ihrer Unfähigkeit zur Wahrnehmung der ihrem Dienstposten entsprechenden Aufgaben und ihres Anspruchs auf Invalidengeld abgelehnt wurde
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung vom 6. Oktober 2005, mit der das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) den Antrag von Frau López Teruel auf Einsetzung eines Invaliditätsausschusses abgelehnt hat, wird aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 237 vom 30.9.2006, S. 24.
7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/43 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 22. Mai 2007 — López Teruel/HABM
(Rechtssache F-99/06) (1)
(Beamte - Krankheitsurlaub - Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst - Schiedsverfahren - Frist für die Bestimmung des unabhängigen Arztes)
(2007/C 155/79)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Adelaida López Teruel (Guadalajara, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden, L. Levi und C. Ronzi)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: I. de Medrano Caballero)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der aufgrund der Ergebnisse des Schiedsgutachters gemäß Art. 59 Abs. 1 des Statuts getroffenen Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 20. Oktober 2005 über den Krankheitsurlaub der Klägerin
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Oktober 2005 wird aufgehoben, soweit sie das Fernbleiben von Frau López Teruel vom 8. bis 20. Februar 2005 und vom 7. April bis 2. August 2005 als unbefugt behandelt. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten von Frau López Teruel. |
(1) ABl. C 249 vom 14.10.2006, S. 18.
7.7.2007 |
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C 155/44 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 2. Mai 2007 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-2/06) (1)
(Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Arbeitsunfall - Einstellung des Verfahrens zur Anwendung von Art. 73 des Statuts)
(2007/C 155/80)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Cazzato)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung der Kommission, das Verfahren in Bezug auf die Zuerkennung von Leistungen nach Art. 73 des Statuts an den Kläger im Zusammenhang mit seinem Unfall vom 10. September 2003 einzustellen
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 86 vom 8.4.2006, S. 48.
7.7.2007 |
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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 24. Mai 2007 — Lofaro/Kommission
(Verbundene Rechtssachen F-27/06 und F-75/06) (1)
(Beamte - Bediensteter auf Zeit - Verlängerung der Probezeit - Entlassung am Ende der Probezeit - Beschwerende Maßnahmen - Beschwerdefrist - Unzulässigkeit)
(2007/C 155/81)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Alessandro Lofaro (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-L. Laffineur)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und K. Herrmann, in der Rechtssache F-27/06 im Beistand von Rechtsanwältin F. Longfils)
Gegenstand der verbundenen Rechtssachen
In der Rechtssache F-27/06:
Aufhebung der Entscheidungen der Kommission über die Verlängerung der Probezeit des Klägers und die Beendigung seines Vertrags am Ende der Probezeit sowie Antrag auf Schadensersatz
In der Rechtssache F-75/06:
Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 28. September 2005 über die Entlassung des Klägers am Ende seiner Probezeit und des Probezeitberichts, auf dem diese Entscheidung beruht, sowie Antrag auf Schadensersatz
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) F-27/06: ABl. C 208 vom 6.5.2006, S. 35, und F-75/06: ABl. C 212 vom 2.9.2006, S. 48.
7.7.2007 |
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Klage, eingereicht am 9. Mai 2007 — Korjus/Gerichtshof
(Rechtssache F-43/07)
(2007/C 155/82)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Nina Korjus (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Ortlinghaus)
Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung über ihre Ernennung aufzuheben, soweit darin ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe nach Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts festgelegt wird; |
— |
ihre dienstliche Laufbahn (einschließlich der Bewertung ihrer Berufserfahrung in der entsprechend berichtigten Besoldungsgruppe, ihrer Ansprüche auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und ihrer Ruhegehaltsansprüche) wiederherzustellen ausgehend von der Besoldungsgruppe, in der sie auf der Grundlage der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens, das zu ihrer Aufnahme in die Eignungsliste geführt hat, hätten ernannt werden müssen, also entweder in der in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens genannten Besoldungsgruppe oder in der ihr nach der Einstufung des neuen Statuts entsprechenden Besoldungsgruppe von der Entscheidung über ihre Ernennung an; |
— |
ihr bis zu dem Tag, an dem die Entscheidung über ihre ordnungsgemäße Einstufung in die Besoldungsgruppe ergeht, Verzugszinsen für den gesamten Differenzbetrag zwischen den Bezügen, die ihrer in der Ernennungsentscheidung genannten Einstufung entsprechen, und der Einstufung, auf die sie Anspruch gehabt hätte, auf der Basis des von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatzes zuzusprechen; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin, erfolgreiche Teilnehmerin des Auswahlverfahrens CJ/LA/32 (1), dessen Bekanntgabe vor dem 1. Mai 2004 veröffentlicht wurde, ist nach Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (2) eingestellt worden. In Anwendung der Vorschriften des Anhangs XIII des durch diese Verordnung geänderten Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) wurde sie in die Besoldungsgruppe AD 7 anstatt, wie in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens vorgesehen, in die Besoldungsgruppe LA 7 oder LA 6 eingestuft.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin insbesondere einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 5 des Statuts, die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes sowie gegen Art. 31 Abs. 1 des Statuts geltend, weil sie in einer niedrigeren als der in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens angegebenen Besoldungsgruppe eingestellt worden sei und erfolgreiche Teilnehmer desselben Auswahlverfahrens unterschiedlich hoch eingestuft worden seien, je nachdem, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 eingestellt worden seien.
Darüber hinaus macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 10 des Statuts geltend, da der in dieser Vorschrift genannte Beirat zur Frage der Einstufung der erfolgreichen Teilnehmer der Auswahlverfahren, in deren Bekanntgabe auf die alte Laufbahnstruktur Bezug genommen werde, nicht angehört worden sei.
(1) ABl. C 221 A vom 3.8.1999, S. 7.
(2) ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.
7.7.2007 |
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C 155/45 |
Klage, eingereicht am 14. Mai 2007 — Barbin/Parlament
(Rechtssache F-44/07)
(2007/C 155/83)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Florence Barbin (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis, A. Coolen und E. Marchal)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Rechtswidrigkeit von Punkt I.2 Buchst. c der „Mesures d'application relatives à l'attribution des points de mérites et à la promotion“ (Durchführungsvorschriften für die Vergabe von Verdienstpunkten und die Beförderung) des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2006 festzustellen; |
— |
die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 16. Oktober 2006 aufzuheben, mit der an die Klägerin für das Beförderungsjahr 2005 ein Verdienstpunkt vergeben wurde; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin, eine Beamtin des Europäischen Parlaments in der Besoldungsgruppe AD 11, macht Klagegründe geltend, die den im Rahmen der Rechtssache F-148/06 (1) vorgebrachten Klagegründen sehr ähnlich sind.
(1) ABl. C 42 vom 24.2.2007, S. 48.
7.7.2007 |
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C 155/45 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. Mai 2007 — Antas/Rat
(Rechtssache F-92/06) (1)
(2007/C 155/84)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 237 vom 30.9.2006, S. 21.