ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 146

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
30. Juni 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Ausschuss der Regionen

 

68. Plenartagung vom 13./14. Februar 2007

2007/C 146/01

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Strategischer Plan zur legalen Zuwanderung, Bekämpfung der illegalen Einwanderung, Zukunft des Europäischen Migrationsnetzes

1

2007/C 146/02

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Wohnungswesen und Regionalpolitik

10

2007/C 146/03

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Die künftige Meerespolitik der Europäischen Union

19

2007/C 146/04

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Europäisches Technologieinstitut

27

2007/C 146/05

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Thematische Strategie für den Bodenschutz

34

2007/C 146/06

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Hin zu einer thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden

48

2007/C 146/07

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Europäische Transparenzinitiative

53

2007/C 146/08

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Eine EU-Kinderrechtsstrategie

58

2007/C 146/09

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Überwindung der Breitbandkluft und eGovernment-Aktionsplan im Rahmen der i2010-Initiative

63

2007/C 146/10

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren im Bereich des öffentlichen Auftragswesens

69

2007/C 146/11

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Die Finanzierung des Wachstums von KMU

73

2007/C 146/12

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Effizienz und Gerechtigkeit in den europäischen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung und europäischer Qualifikationsrahmen für lebenlanges Lernen

77

2007/C 146/13

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Halbzeitbilanz zum Verkehrsweissbuch der Europäischen Kommission von 2001

85

DE

 


III Vorbereitende Rechtsakte

Ausschuss der Regionen

68. Plenartagung vom 13./14. Februar 2007

30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/1


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Strategischer Plan zur legalen Zuwanderung, Bekämpfung der illegalen Einwanderung, Zukunft des Europäischen Migrationsnetzes“

(2007/C 146/01)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

empfiehlt die Anerkennung einer gemeinsamen EU-Migrationspolitik, die eine bessere Kooperation und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittstaaten ermöglicht;

fordert die umgehende Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Gebiete, in denen die Zahl der Einwanderer am höchsten ist, sowie für die Durchgangsgebiete, die unter einem Massenansturm von Einwanderern leiden, z.B. die Kanaren, Ceuta, Lampedusa, Malta, Melilla und allgemein Süditalien: In diesen Regionen stellt die massenhafte Ankunft von Einwanderern ein äußerst gravierendes Problem dar;

empfiehlt, alle erforderlichen Maßnahmen zu verabschieden, damit der Menschenhandel unterbunden und der entsprechenden Mafia das Handwerk gelegt werden kann. Sie sollten zur Priorität der EU erklärt und mit den entsprechenden Finanzmitteln ausgestattet werden. Es ist unerlässlich, der illegalen Einwanderung vorzubeugen und die sie fördernde Schattenwirtschaft zu bekämpfen;

unterstreicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowohl aufgrund ihrer Erfahrungen in den Beziehungen zu den Herkunftsstaaten als auch aufgrund ihrer Maßnahmen zur Integration von Einwanderern — vor allem in den Bereichen Gesundheit (dieser Bereich hat den Hauptanteil an den öffentlichen Ausgaben), Wohnraum, Bildung und Beschäftigung — eine wichtige Stellung einnehmen;

schlägt vor, einen Mechanismus zur Weiterverfolgung der Stellungnahmen zur Zuwanderung zu schaffen, um zu gewährleisten, dass der Ausschuss durch den Vorsitzenden der Fachkommission für konstitutionelle Fragen oder ggf. die Berichterstatter bei den verschiedenen Initiativen der Europäischen Kommission in diesem Bereich vertreten ist. Dieser Mechanismus würde seine aktive Mitwirkung in den verschiedenen Phasen des Rechtsetzungsprozesses ermöglichen: a) in der prälegislativen Phase (Anhörung als betroffene Partei, Folgenabschätzung), b) in der Phase der Evaluierung der politischen Maßnahmen (Jahresberichte über die Migration und Integration, jährliches Forum über die Integration);

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf das Grünbuch über die Zukunft des Europäischen Migrationsnetzes (KOM(2005) 606 endg.);

gestützt auf die „Mitteilung der Kommission: Strategischer Plan zur legalen Zuwanderung“ (KOM(2005) 669 endg.);

gestützt auf die „Mitteilung der Kommission über politische Prioritäten bei der Bekämpfung der illegalen Einwanderung von Drittstaatsangehörigen“ (KOM(2006) 402 endg.);

gestützt auf den Beschluss der Europäischen Kommission vom 2. Dezember 2005, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu diesen Vorlagen zu ersuchen;

gestützt auf den Beschluss seines Präsidiums vom 25. April 2006, die Fachkommission für konstitutionelle Fragen, Regieren in Europa und für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts mit der Erarbeitung der diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel vom 4./5. November 2004 zum europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts „Haager Programm“;

gestützt auf Artikel 63 des EG-Vertrags;

gestützt auf das Integrationshandbuch der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit der Europäischen Kommission;

gestützt auf die Entschließung des Europäischen Parlaments über Strategien und Mittel für die Integration von Zuwanderern in die Europäische Union (2006/2056 (INI));

gestützt auf die Entschließung des Europäischen Parlaments über Entwicklung und Migration (2005/2244 (INI));

gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: Die Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung des Haager Programms“ (CdR 223/2004 fin; ABl. C 231 vom 20. September 2005, S. 83-86);

gestützt auf seine Stellungnahme zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Erster Jahresbericht über Migration und Integration“ (KOM(2004) 508 endg.) (CdR 339/2004 fin; ABl. C 231 vom 20. September 2005, S. 46-50);

gestützt auf seine Stellungnahme zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Das Haager Programm: Zehn Prioritäten für die nächsten fünf Jahre — Die Partnerschaft zur Erneuerung Europas im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ (KOM(2005) 184 endg.), der „Mitteilung der Kommission zum Rahmenprogramm ‚Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte‘ 2007-2013“ und der „Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament ‚Grundrechte und Justiz‘ 2007-2013“ (KOM(2005) 122 endg. — 2005/0037 (COD) — 2005/0038 (CNS) — 2005/0039 (CNS) — 2005/0040 (COD)) (CdR 122/2005 fin; ABl. C 192 vom 16. August 2006, S. 25-33);

gestützt auf seine Stellungnahme zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine gemeinsame Integrationsagenda — Ein Rahmen für die Integration von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Union“ (KOM(2005) 389 endg.), der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen ‚Migration und Entwicklung: Konkrete Leitlinien‘“ (KOM(2005) 390 endg.) und dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger“ (KOM(2005) 391 endg.) (CdR 51/2006 fin; ABl. C 206 vom 29. August 2006, S. 27-39);

gestützt auf seinen von der Fachkommission für konstitutionelle Fragen, Regieren in Europa und für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts am 29. November 2006 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 233/2006 rev. 1) (Berichterstatterin: Laura DE ESTEBAN MARTIN, Generaldirektorin der Autonomen Gemeinschaft Madrid, zuständig für die Zusammenarbeit mit dem Zentralstaat und für Europaangelegenheiten (ES/EVP));

in Erwägung folgender Gründe:

1)

Niemals zuvor in seiner Geschichte war Europa einem so hohen Migrationsdruck ausgesetzt wie heute. Da das Ziel der Einwanderung letztlich der Zugang zum Unionsgebiet ist, handelt es sich hier nicht nur um ein Problem für die vornehmlich als Anlaufstellen betroffenen Mitgliedstaaten und Regionen, sondern auch um ein Phänomen, das aus der globalen Perspektive der gesamten EU, der Mitgliedstaaten und der Herkunftsländer der Einwanderer betrachtet werden muss. EU, Mitgliedstaaten und Herkunftsländer müssen gemeinsam die neuen Schwierigkeiten angehen, die die Migrationsbewegungen — einschließlich derer innerhalb der EU — von Tag zu Tag mit sich bringen. Das im November 2004 vom Europäischen Rat beschlossene Haager Programm enthält bereits Eckpunkte eines Arbeitsprogramms für die Schaffung einer gemeinsamen Einwanderungspolitik, die als eine Priorität der Union festgelegt wird.

2)

Es fehlen zuverlässige Statistiken, die eine genaue Bewertung der Relation zwischen legaler und illegaler Einwanderung sowie des Migrationsphänomen im Allgemeinen ermöglichen würden. Deshalb sollte die Aufgabe des Europäischen Migrationsnetzes fortgeführt werden, um objektive und vergleichbare Informationen zur Stützung gemeinsamer Einwanderungs- und Asylpolitiken zu erhalten.

3)

Die Integration von Einwanderern muss sowohl aus dem Blickwinkel ihrer Eingliederung in den Arbeitsmarkt (unter besonderer Berücksichtigung der Situation von Einwanderinnen) als auch aus einer ganzheitlichen Perspektive betrachtet werden, die u.a. die Bereiche Bildung, Kultur, Soziales und Politik einschließt.

4)

Integration ist ein Prozess in zwei Richtungen, der sowohl den Willen der Einwanderer zur Eingliederung in die Aufnahmegesellschaft und ihre Pflicht zur praktischen Umsetzung dieses Willens als auch die Bereitschaft der Unionsbürger zur Aufnahme der Einwanderer voraussetzt. Dabei sind Sensibilisierungs- und Bildungsmaßnahmen erforderlich, um das Verhalten auf beiden Seiten positiv zu beeinflussen.

5)

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als unmittelbar von der Einwanderung Betroffene und Hauptakteure bei der Umsetzung der Integrationsmaßnahmen (in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Kultur, Soziales und Politik) müssen eine wesentliche Rolle im Rahmen der Gestaltung der Migrationspolitik spielen, um als bürgernächste Ebenen eine wirkungsvolle Integration von Einwanderern zu gewährleisten.

verabschiedete auf seiner 68. Plenartagung am 13./14. Februar 2007 (Sitzung vom 13. Februar) folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte und allgemeine Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

ist der Auffassung, dass im Sinne seiner früheren Stellungnahmen zu den Themen „Rückkehr illegaler Einwanderer“ und „Lokale und regionale Umsetzung des Haager Programms“ (1) die Einwanderung aus einer ganzheitlichen Perspektive betrachtet werden muss, die eine klare Vorstellung von den wichtigsten zu ergreifenden migrationspolitischen Maßnahmen umfasst und sich nicht auf unkoordinierte Maßnahmen gründet. Es gilt sämtliche legislativen, operativen und wirtschaftlichen Initiativen zu berücksichtigen, die notwendig sind, um das Problem von seinen Anfängen — mittels der Entwicklungszusammenarbeit mit den Herkunftsländern und durch die Bekämpfung des Menschenhandels — bis zur Schlussphase — anhand der erforderlichen Maßnahmen zur Integration aller in den EU-Mitgliedstaaten aufhältigen Einwanderer und durch die Bekämpfung der Schattenwirtschaft, die einen eindeutigen Pull-Faktor darstellt und zur Ausbeutung verleitet — anzugehen; stellt fest, dass kriminelle Organisationen der illegalen Einwanderung Vorschub leisten;

1.2

betont, dass trotz des Anstiegs der Einwanderung seit den 80er-Jahren und der Aufnahme einer großen Zahl von Einwanderern aus Entwicklungsländern in die EU (gegenwärtig schätzungsweise 40 Mio. Personen) noch keine gemeinsame europäische Politik zur Regulierung der Migrationsströme existiert. Deshalb fassen die Mitgliedstaaten unilaterale Beschlüsse, die die Annahme einer gemeinsamen Position erschweren;

1.3

stellt ferner fest, dass nicht gewartet werden darf, bis Ereignisse mit gravierenden Folgen bei der Steuerung der Migrationsströme eintreten. Es darf nicht sein, dass solche Notsituationen die Voraussetzung für die Unterzeichung von Assoziierungsabkommen sind;

1.4

ist der Auffassung, dass die mit Drittstaaten unterzeichneten Assoziierungsabkommen politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Aspekte umfassen müssen, damit eine wirkliche Verknüpfung bzw. eine Wechselwirkung zwischen Migration und Entwicklung geschaffen wird, so wie es das Europäische Parlament in seinem einschlägigen Bericht empfiehlt (2);

1.5

vertritt die Ansicht, dass das Mittel zur Verhütung einer unkontrollierten Migration in erster Linie die Zusammenarbeit für eine ganzheitliche Entwicklung ist, die sich in Arbeitsplatz schaffenden Projekten, der Gründung eines Wirtschafts- und Handelsforums, der Schaffung von Hochschulnetzen, der Einrichtung eines Fonds von Kleinstkrediten für Einwanderer, der Umsetzung von Maßnahmen zur Erleichterung der Mitwirkung von Migranten an der Entwicklung ihrer Herkunftsländer und im Aufbau von Infrastrukturen niederschlägt — vor allem was die Versorgung mit Trinkwasser (42 % der Afrikaner haben keinen Zugang zu Trinkwasser) und Elektrizität (nur 20 % haben einen regelmäßigen Zugang zum Stromnetz) sowie Gesundheitseinrichtungen und Schulen betrifft. Bei all dem muss jedoch der Schwerpunkt auf der Zusammenarbeit zur Stärkung der Institutionen liegen, um in den Empfängerländern der Entwicklungshilfe eine Reihe von Voraussetzungen (z.B. Transparenz der Mittelverwaltung und Demokratisierung der Strukturen) zu schaffen, die für einen effektiven Empfang und Einsatz der Hilfszahlungen notwendig sind. Dadurch soll insgesamt eher die Qualität als die Quantität der Entwicklungszusammenarbeit erhöht werden; besonders wichtig ist es, einen hohen Grad an Transparenz bei der Verwendung der Hilfszahlungen zu gewährleisten, damit diese auch wirklich in die Entwicklung fließen;

1.6

unterstreicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowohl aufgrund ihrer Erfahrungen in den Beziehungen zu den Herkunftsstaaten als auch aufgrund ihrer Maßnahmen zur Integration von Einwanderern — vor allem in den Bereichen Gesundheit (dieser Bereich hat den Hauptanteil an den öffentlichen Ausgaben), Wohnraum, Bildung und Beschäftigung — eine wichtige Stellung einnehmen; in Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern haben die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften vielfältige Vereinbarungen getroffen und Vorhaben verwirklicht; zu nennen wären u.a. die von der Autonomen Gemeinschaft Madrid im Rahmen des Programms AENEAS in Marokko eröffneten Aufnahmezentren für zurückgekehrte Jugendliche;

1.7

erinnert an die Erklärung der 5. Konferenz der Parlamente der Hauptstadtregionen der EU vom 26./27. April 2006, in der festgestellt wird, dass die Hauptstadtregionen der EU wegen ihres Wohlstands und ihrer Dynamik auf Drittstaatsangehörige, die neue Zukunftsperspektiven suchen, große Anziehungskraft ausüben Deshalb ist der Ausschuss der Auffassung, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die massenhafte Einwanderung von Drittstaatsangehörigen auf nicht legalen Wegen über Grenzübergänge an See- und Flughäfen und auf dem Festland zu verhindern, und angemessene Pläne zur Integration dieser Personen in anderen Regionen unserer Länder zu entwickeln sind;

1.8

verweist auf den Standpunkt der Hauptstadtregionen, die sich für die Entwicklung einer gemeinsamen europäischen Einwanderungspolitik aussprechen, die auf einem umfassenden Ansatz zur Lösung sämtlicher Probleme im Zusammenhang mit der vollen Integration von Einwanderern in die Gesellschaft beruht. Nur die Integration ermöglicht es, dass Einwanderer jene Werte des demokratischen Miteinanders und der Achtung der Menschenrechte teilen, die für die wesentlichen politischen Systeme der EU prägend sind. Vor diesem Hintergrund unterstreicht der Ausschuss die Bedeutung von Initiativen, die zum Ziel haben, dass Einwanderer Kenntnisse der Sprache oder der Amtssprachen und der Kultur der Aufnahmegesellschaft erwerben, oder ihnen das Gefühl geben, für die Aufnahmegesellschaft wichtig und für deren Zukunft mitverantwortlich zu sein;

1.9

ist der Ansicht, dass die Einwanderung eine Herausforderung für alle darstellt: Wir alle — von den europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Behörden bis zu den europäischen Bürgern und den Einwanderern selbst — haben in dieser Hinsicht eine Aufgabe, die wir erfüllen müssen. Nur so können wir die Probleme der Einwanderer lösen; und nur so können wir alle — auch die Herkunftsländer — die Chancen nutzen, die die Einwanderung bietet;

1.10

hält es deshalb für notwendig, folgende Formen der Zusammenarbeit zu verbessern:

a)

Verwaltungszusammenarbeit,

b)

Zusammenarbeit mit den sozialen Akteuren,

c)

Zusammenarbeit mit den Unternehmen („soziale Verantwortung der Unternehmen“),

d)

Zusammenarbeit mit den Migrantenverbänden;

1.11

unterbreitet folgende Empfehlungen:

a)

Verstärkung der Kooperation und Koordinierung zwischen den für Einwanderung und den für Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten;

b)

Förderung der gemeinsamen Entwicklung als Weg, das Potenzial der Einwanderergemeinschaften in den EU-Mitgliedstaaten für die Entwicklung der Herkunftsländer zu nutzen; dazu ist es notwendig, die Geldtransfers der Einwanderer in ihre Herkunftsländer zu erleichtern, indem sie kostengünstiger gestaltet und über die offiziellen Überweisungssysteme abgewickelt werden;

1.12

ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Lenkung der Geldsendungen der Einwanderer in produktive Investitionen in ihren Herkunftsländern (durch die Erleichterung ihres Zugangs zu Kleinstkrediten) zu ergreifen, und betont, dass diese Geldtransfers durch eine entsprechende Lenkung mit den im Rahmen der Fonds der Entwicklungszusammenarbeit getätigten Investitionen verknüpft werden sollten. Der Ausschuss empfiehlt darüber hinaus, die Verpflichtung einzuführen, erlassene Schulden in produktive Investitionen zu lenken, die ihrerseits mit den vorgenannten Geldtransfers verknüpft werden können, sodass für den als Investor agierenden Einwanderer die Investition seiner Ersparnisse in entsprechende Projekte die rentablere Option darstellt;

1.13

fordert deshalb nachdrücklich die Einrichtung eines Garantiefonds, der die Fortführung von Mikroprojekten sicherstellt und deren Folgen für die Entwicklung maximiert, und unterstützt die Schaffung eines Wirtschafts- und Handelsforums sowie von Netzen, denen Fachleute aus der EU und den Entwicklungsländern angehören;

1.14

appelliert an die Mitgliedstaaten, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Gestaltung der Migrationspolitik und an der Erarbeitung der nationalen Integrations- und Beschäftigungspläne zu beteiligen, da die für die Migrationspolitik erforderlichen Maßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene umgesetzt werden;

1.15

fordert die umgehende Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Gebiete, in denen die Zahl der Einwanderer am höchsten ist, sowie für die Durchgangsgebiete, die unter einem Massenansturm von Einwanderern leiden, z.B. die Kanaren, Ceuta, Lampedusa, Malta, Melilla und allgemein Süditalien: In diesen Regionen stellt die massenhafte Ankunft von Einwanderern ein äußerst gravierendes Problem dar, da die erforderlichen Mittel fehlen, um eine angemessene humanitäre Hilfe für diese Personen zu leisten. Es ist hervorzuheben, dass es nirgendwo auf der Welt einen vergleichbar großen Einkommensunterschied gibt wie zwischen EU-Mitgliedstaaten und den Ländern südlich des Unionsgebiets;

1.16

fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, sich die außergewöhnlichen Umstände der irregulären Einwanderung über die Küsten der Inselgebiete in der EU, das humanitäre Drama, das diese Migration darstellt, und ihre Folgen für die Sicherheit und den Zusammenhalt des Gemeinschaftsgebiets bewusst zu machen. Die EU muss das Potential der Regionen an ihren Seegrenzen als Brückenfunktion zur Entwicklung der Beziehungen zu Drittstaaten im gegenseitigen Interesse nutzen;

1.17

ist der Auffassung, dass entsprechend seinen früheren Stellungnahmen zu den Themen „Familienzusammenführung“, „lokale und regionale Umsetzung des Haager Programms“ und dem „Grünbuch über eine Gemeinschaftspolitik zur Rückkehr illegal aufhältiger Personen“ sowie in Einklang mit dem Bericht des Europäischen Parlaments über Migration und Entwicklung (3) Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die bestehende Rechtssicherheit auf dem Gebiet der Migration in mehreren Punkten zu erhöhen:

a)

Überwachung der korrekten Umsetzung und effektiven Anwendung der geltenden Richtlinien;

b)

Klärung der Rechtsvorschriften, insbesondere bezüglich der Bedingungen für die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis für Einwanderer;

c)

eindeutige Festlegung der Bedingungen für die Möglichkeit einer Familienzusammenführung für Einwanderer;

1.18

spricht sich im Sinne seiner früheren Stellungnahme zum „Grünbuch über eine Gemeinschaftspolitik zur Rückkehr illegal aufhältiger Personen“ (4) dafür aus, Maßnahmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr zu entwickeln und dieser Vorrang vor der erzwungenen Rückkehr einzuräumen. Ebenso positiv wäre es, Anreize zu schaffen, damit potenzielle Auswanderer in ihrem jeweiligen Heimatland verblieben. Hinsichtlich der erzwungenen Rückkehr sollten den schutzbedürftigen Personengruppen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern ist in jedem Falle unerlässlich;

1.19

weist darauf hin, dass die internationalen Übereinkommen über den Schutz von Kindern im höchsten Interesse des Kindes fordern, dass dieses möglichst in einem familiären Umfeld aufwächst. Die Hilfe muss in den Herkunftsländern geleistet werden, wo sie erzogen und ausgebildet werden müssen, um in der Nähe ihrer Familien Arbeit zu finden. So verpflichtet das Übereinkommen über die Rechte der Kinder die Staaten, die rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland zu bekämpfen;

1.20

wünscht, dass bei der Verwaltung des Europäischen Integrationsfonds den spezifischen Erfordernissen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Rechnung getragen wird, und unterstützt deren Beteiligung an den Verhandlungen über die nationalen Programme und die entsprechenden operationellen Programme;

1.21

fordert in Einklang mit dem Bericht des Europäischen Parlaments über Entwicklung und Migration die Kommission auf, Finanzinstrumente zu erarbeiten, die notwendig sind, um Einwanderer durch Sprach-, Kultur- und Bürgerkundekurse in das politische und soziale Leben der Aufnahmegesellschaft zu integrieren, jedoch ohne ihre Möglichkeiten, die eigene Identität zu wahren, einzuschränken. Darüber hinaus sollten auch die spezifischen Probleme bei der Integration ihrer Nachkommen (Kinder und Enkelkinder) berücksichtigt werden;

1.22

unterstreicht insbesondere, dass Bildung — angesichts der alarmierend niedrigen Schulerfolgsquote von Einwanderern im Vergleich zur übrigen Bevölkerung in den EU-Mitgliedstaaten — jenen Politikbereich darstellt, der die Integration am stärksten und wirkungsvollsten erleichtert; weist darauf hin, dass es für die Integration von Einwanderern wichtig ist, die für ihre Eingliederung in das Bildungs- und Beschäftigungssystem erforderlichen Instrumente miteinander zu verzahnen. Deshalb schlägt er Folgendes vor:

a)

Schaffung eines spezifischen Finanzierungsinstruments zur Lösung der konkreten Probleme von Einwanderern im Bildungsbereich;

b)

Verzahnung der Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung der Gleichwertigkeit von Abschlüssen und beruflichen Fähigkeiten im Allgemeinen, die die Einwanderer in ihren Herkunftsländern erworben haben (dies würde die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erleichtern);

c)

Entwicklung von Ausbildungsprogrammen, die sich insbesondere an Einwanderer aus Ländern richten, in denen die Berufsbildung und Qualifizierung der Arbeitnehmer unterdurchschnittlich ist;

1.23

hält in Einklang mit dem Integrationshandbuch der Kommission folgende Aspekte für wichtig:

a)

Umsetzung von Programmen, die es den Einwanderern ermöglichen, auf angemessene Weise die Sprache des Aufnahmelands zu erlernen, wobei zumindest Grundkurse obligatorisch sein müssen;

b)

Einführung und Förderung von Kursen in Bürgerkunde und Kultur, Kursen zur sozialen Integration im Allgemeinen sowie Kursen zur Vermittlung der bürgerlichen Werte der Aufnahmegesellschaft. Wenn ein Einwanderer noch nicht die Sprache des Aufnahmelands beherrscht, könnten diese Kurse in seiner Muttersprache abgehalten werden, um das Verständnis anfänglich zu erleichtern; andernfalls würde der Prozess der Integration und des Erwerbs der Sprache und Kultur des Aufnahmelands verlangsamt oder sogar gebremst;

c)

weitgehende Erleichterungen im Rahmen der Durchführung der vorgenannten Kurse (durch Formen des e-learning, Fernausbildung, flexible Kurszeiten, Halbtagskurse usw.), um eine höhere Teilnahmequote zu erreichen. Ebenso wichtig ist es, die Personen, die mit Einwanderern Kontakt haben, durch Schulungen in die Lage zu versetzen, den Migranten bei der Lösung ihrer Probleme zu helfen;

d)

Unterstützung der Einwanderer in ihren Bemühungen, dass ihre Kinder die Muttersprache lernen, damit fehlende Sprachkenntnisse später kein Hindernis für die Rückkehr der Einwanderer in ihr Herkunftsland sind.

2.   Mitteilung der Kommission: Strategischer Plan zur legalen Zuwanderung (KOM(2005) 669 endg.)

Der Ausschuss der Regionen

2.1

betont in Bezug auf die legale Einwanderung, dass die Personen, die wegen ihrer Fähigkeiten auswandern, genau die sind, die die Entwicklung ihrer Heimatländer voranbringen könnten;

2.2

ist der Auffassung, dass diesem brain-drain, wie er bereits in seiner Stellungnahme zum „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsbildung oder eines Freiwilligendienstes“ (5) festgestellt hat, Beachtung geschenkt werden muss. Dabei sollte zwar das Potenzial der betreffenden Einwanderer für die Wirtschaft in den EU-Mitgliedstaaten gefördert werden. Es sollte ihnen aber auch die Rückkehr in ihre Herkunftsländer erleichtert werden, damit sie dort zur Entwicklung beitragen. Darüber hinaus sollte ihnen die Möglichkeit eröffnet werden, in die Mitgliedstaaten zurückzukehren, um ihre Ausbildung fortzusetzen bzw. abzuschließen. Auf diese Weise entstünde ein kontinuierlicher Austausch von Erfahrungen zwischen Herkunfts- und Aufnahmeländern, von denen beide Seiten profitieren könnten;

2.3

vertritt die Auffassung, dass die zirkuläre Migration eine wichtige Grundlage für die Verstärkung des positiven Beitrags von Einwanderern zur Entwicklung darstellt;

2.4

unterstützt das grundlegende Ziel der Kommission, allen Drittstaatsangehörigen, die einen rechtmäßigen Vertrag und eine Aufenthaltserlaubnis in einem Mitgliedstaat besitzen sowie einer legalen Tätigkeit nachgehen, ein gemeinsames Bündel an Rechten zu garantieren. Der Ausschuss betont, dass insbesondere das Problem der Anerkennung der Gleichwertigkeit von Abschlüssen und anderen Qualifikationen angegangen werden muss, um zu vermeiden, dass Einwanderer einer Arbeit nachgehen, für die sie überqualifiziert sind;

2.5

betont die Bedeutung des Zugangs zur Beschäftigung für eine erfolgreiche Integration von Einwanderern und unterstreicht den derzeitigen Gegensatz zwischen dem vereinfachenden Konzept, das ausschließlich auf die Notwendigkeit der Aufnahme einer wachsenden Zahl von Einwanderern bzw. der bloßen Legalisierung der Arbeitsverhältnisse konzentriert ist, und den regionalen und lokalen Anstrengungen zur Bekämpfung der Ausgrenzung, der Marginalisierung und der Fremdenfeindlichkeit sowie den Maßnahmen zur Integration von Frauen, deren Bindung zu ihren Kindern für die Eingliederung der gesamten Familie grundlegend ist;

2.6

ist der Auffassung, dass im Rahmen der legalen Einwanderung die Familienzusammenführung als ein Grundpfeiler der sozialen Integration der Einwanderer berücksichtigt werden muss, da die Strategie ansonsten lückenhaft bliebe. Dennoch sollte die Familienzusammenführung, die einen integrationsfördernden Prozess darstellt, nur dann angeregt werden, wenn sie auf die Kernfamilie — bestehend aus Eltern, Kindern und Großeltern — beschränkt ist;

2.7

hebt die Sorgen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischen Problemen hervor. So gilt es der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Frauen aufgrund ihres Geschlechts und ihrer ethnischen Herkunft eine doppelte Diskriminierung erleiden; ersucht deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten, den Dialog mit den Herkunftsländern auszubauen, um die Rechte der Frau und die Geschlechtergleichstellung zu fördern;

2.8

teilt die Ansichten der Kommission zu Saisonarbeitnehmern und hält es für erforderlich, Rechtsakte zu erarbeiten, die der Mobilität von Saisonarbeitskräften förderlicher sind. Es muss jedoch verhindert werden, dass die Saisonarbeit zu einer Serie von irregulären Einwanderungen führt. Es besteht die Möglichkeit, die Arbeit von Saisonarbeitnehmern in den Rahmen der Kooperationsprojekte mit den Herkunftsländern zu stellen. Ziel ist es, diesen Personen einen Anreiz zu geben, nach Beendigung der Saisonarbeit in ihre Herkunftsländer zurückzukehren, um ihre Berufstätigkeit durch die Beteiligung an einem Kooperationsprojekt fortzusetzen; im Rahmen dieser Kooperationsprojekte könnte darüber hinaus die Aufnahme von Saisonarbeitnehmern nicht nur aus geografisch nahen, sondern auch aus weiter entfernten Ländern, z.B. Lateinamerika, gefördert werden, indem die Tatsache genutzt würde, dass die Reisekosten derzeit besonders gering sind;

2.9

hält es in Übereinstimmung mit der Europäischen Kommission für unabdingbar, die Sammlung von Daten für die sinnvolle Gestaltung einer europäischen Einwanderungspolitik zu verbessern, die hinsichtlich der Aufnahme von Einwanderern in jedem Falle in erster Linie an den Erfordernissen des Arbeitsmarkts ausgerichtet ist. Es ist unannehmbar, dass 90 % der Einwanderer illegal sind, bevor sie legal werden;

2.10

begrüßt die in der Mitteilung bekundete Absicht der Europäischen Kommission, die Rolle des Europäischen Portals zur beruflichen Mobilität zu stärken. Diese Website bietet Informationen über das Kooperationsnetz EURES (europäische Arbeitsverwaltungen). Dieses Netz bietet folgende Dienstleistungen: Unterrichtung, Beratung und Beauftragung/Anstellung (im Falle der Arbeitssuche) für Arbeitnehmer und Arbeitgeber; Bereitstellung von Informationen, Orientierungshilfen und Ratschläge für Mobilitätsinteressenten sowohl hinsichtlich der Beschäftigungschancen als auch hinsichtlich der Lebens- und Arbeitsbedingungen im Europäischen Wirtschaftsraum; Unterstützung u.a. für Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige anstellen möchten. Der Ausschuss könnte einen Beitrag dazu leisten und weist die Kommission in diesem Zusammenhang auf die von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verwalteten Internetportale hin, die wichtige Informationsquellen für alle beteiligten Akteure sein könnten (6);

2.11

teilt die Auffassung der Europäischen Kommission, dass sich Europa darum bemühen muss, für qualifizierte Arbeitnehmer, herausragende Studenten und Forscher attraktiver zu werden. Beispielsweise sollte es — anders als dies derzeit in einigen Mitgliedstaaten der Fall ist — Studenten erlaubt sein, während ihres Studiums zu arbeiten, da ihnen dadurch die Möglichkeit eines Berufseinstiegs eröffnet wird. Nach dem Vorbild der erfolgreichen allgemeinen EU-Programme ERASMUS und LEONARDO DA VINCI sollten auch spezifische Mobilitätsprogramme für ausländische Studenten aufgelegt werden, um einen brain-drain zu verhindern und die Ausbildung dieser Personen, die für ihre Herkunftsländer ein unschätzbares Humankapital darstellen, zu fördern;

2.12

ist der Auffassung, dass untersucht werden sollte, ob in bestimmten Fällen die Aufenthalts- und die Arbeitserlaubnis zusammen ausgestellt werden können, um Bürokratie abzubauen und die Kontrolle zu verstärken; schlägt ferner vor, die Anerkennung von Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen in der gesamten Union zu vereinheitlichen;

2.13

unterstreicht die Feststellung der Europäischen Kommission, dass die Einwanderung keine Lösung für die Bevölkerungsüberalterung in Europa ist; sie ist nur ein Instrument, das das Problem des demografischen Defizits zwar mildert, aber nicht beseitigt;

2.14

begrüßt die Bedeutung, die die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung der Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern beimisst, und befürwortet den Ausbau der bestehenden Finanzinstrumente im Bereich der Einwanderung sowie die Schaffung neuer spezifischer Instrumente;

2.15

stellt fest, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in interner Hinsicht aufgrund ihrer Verwaltungszuständigkeiten mit Fragen der Einwanderung unmittelbar konfrontiert sind, und unterstreicht deshalb, dass sie einen wichtigen Mehrwert für die Maßnahmen und Diskussionen zum Erfahrungsaustausch, die die Europäische Kommission für 2007 in den Bereichen Sensibilisierung, Information und Bildung vorsieht (7), leisten können;

2.16

schlägt der Europäischen Kommission vor, zu den Auswirkungsanalysen, die die Kommission vor der Vorlage konkreter Vorschläge im Bereich der legalen Einwanderung durchzuführen beabsichtigt, und zur systematischen Anhörung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beizutragen (8).

3.   Mitteilung der Kommission über politische Prioritäten bei der Bekämpfung der illegalen Einwanderung von Drittstaatsangehörigen (KOM(2006) 402 endg.)

Der Ausschuss der Regionen

3.1

betont nachdrücklich die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den Drittstaaten zur Vermeidung der illegalen Einwanderung und unterstützt deshalb den Beschluss des Europäischen Rates vom 15./16. Dezember 2005, 3 % des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments zur Verstärkung der Finanzhilfe für Bereiche, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einwanderung stehen, zu verwenden;

3.2

erachtet die Förderung von Assoziierungsabkommen mit den Herkunftsländern als notwendig, die geschlossen werden sollten, bevor es zu migratorischen und humanitären Notsituationen kommt. Gegenstand dieser Abkommen sollten sowohl die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der legalen Einwanderung und die Rückkehr und Rückführung illegaler Einwanderer als auch die Entwicklungshilfe und die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für die einheimische Bevölkerung dieser Länder sein;

3.3

hält es für wesentlich, alle in den Herkunftsländern verfügbaren Informationsquellen im Bereich der Einwanderung, ihren Umfang, die geltenden Rechtsvorschriften und die Möglichkeiten zur Steuerung der Einwanderung durch legale Kanäle auszubauen;

3.4

unterstützt die Initiative der Europäischen Kommission zur Errichtung eines Mechanismus zur schnellen Unterstützung von Mitgliedstaaten, die sich an den Außengrenzen äußerst hohem Druck ausgesetzt sehen; ersucht den Rat, die Kommission mit den dafür erforderlichen Mitteln auszustatten;

3.5

unterstreicht den von der Kommission in ihrer Mitteilung unterbreiteten Vorschlag bezüglich der Notwendigkeit, dem Menschenhandel und dem Schleusertum einen Riegel vorzuschieben, und fordert, dies zu einer Priorität der EU zu machen und entsprechende Finanzmittel bereitzustellen. Es ist notwendig, sich des Ausmaßes des humanitären Dramas bewusst zu werden: Den Statistiken verschiedener internationaler Organisationen zufolge überlebt jeder dritte Einwanderer die Reise zum Zielland nicht;

3.6

weist mit Blick auf die vorhergehenden Bemerkungen darauf hin, dass es die europäischen Aufnahmeländer vermeiden müssen, die Aufgabe der Rückkehr von Einwanderern auf Nachbarländer, in denen die Menschenrechte nicht genügend geachtet werden, zu übertragen, um die maximale Kontrolle dieser Rechte sicherzustellen;

3.7

betont in diesem Zusammenhang, dass die Europäische Beschäftigungsstrategie und die allgemeinen Leitlinien die legale Beschäftigung durch Maßnahmen wie die Senkung der Lohnnebenkosten und die Reduzierung der Steuerbelastung für Geringverdiener oder Geringqualifizierte fördern müssen, da diese Maßnahmen die Anziehungskraft der Schwarzarbeit und damit die Anstellung illegaler Einwanderer vermindern können. Diese Initiativen zur Flexibilisierung des Arbeitsmarkts sollten vielmehr die Beschäftigung legaler Einwanderer anregen;

3.8

unterstützt die Förderung der Informationskampagnen über die Vorteile der legalen Einwanderung und die Gefahren der illegalen Einwanderung sowie die Initiative der Kommission, im Jahr 2007 eine Untersuchung der derzeitigen Praktiken und der Folgen der Regularisierungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten durchzuführen, die als Grundlage für künftige Diskussionen und die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die Regularisierung auf europäischer Ebene dienen soll;

3.9

hält es für sinnvoll, dass die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Nachrichtendienste auf Gemeinschaftsebene zusammenarbeiten, um gemeinsam mit den zuständigen Behörden vor Ort die kriminellen Vereinigungen, die Migranten einschleusen, auszumachen und zu bekämpfen.

4.   Grünbuch über die Zukunft des Europäischen Migrationsnetzes (KOM(2005) 606 endg.)

Der Ausschuss der Regionen

4.1

billigt den Auftrag des künftigen Migrationsnetzes, der darin besteht, der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten und der allgemeinen Öffentlichkeit objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen aus dem Bereich Asyl und Migration zur Verfügung zu stellen, und unterstützt den Vorschlag, diese Informationen (außer solchen, die vertraulich sind) stets in Absprache mit den Datenschutzbehörden zu veröffentlichen;

4.2

ist damit einverstanden, die konkreten Aufgaben — Datenerhebung und -auswertung, Forschung, Vorlage von Stellungnahmen und Empfehlungen sowie Durchführung von Sensibilisierungsmaßnahmen — einer einzigen Stelle zu übertragen, da diese Konzentration Skaleneffekte bewirkt und die Koordinierung erleichtert;

4.3

fügt eine weitere Aufgabe hinzu: Das Europäische Migrationsnetz sollte sich auch um die Koordinierung der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in den einzelnen Ländern kümmern;

4.4

schlägt im Sinne des Europäischen Parlaments (9) vor, zur Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Akteuren und den für die Datensammlung zuständigen Stellen, eine Kontaktperson in jeder dieser Stellen zu ernennen und eine auf die Nutzung durch die Betroffenen und Fachleute beschränkte Website einzurichten. Darüber hinaus ist der Kontakt zwischen den auf diesem Gebiet tätigen nationalen und internationalen Organisationen sicherzustellen, die nach Kooperationsformen zur Lösung der anstehenden Probleme suchen sollten;

4.5

empfiehlt hinsichtlich der Struktur des Netzes die Option 1, d.h. die Ansiedlung des Netzes bei der Kommission, da dies die Kontrolle, die Koordinierung und die Beziehungen zu den übrigen EU-Institutionen erleichtert. Was die Funktion der nationalen Kontaktstellen betrifft, so müssen die nationalen Vertreter für die Datensammlung und die Untersuchung der Schwierigkeiten zuständig sein. Die Aufgabe der Kontaktstellen bestünde in der Sammlung und nach Möglichkeit Analyse und Weiterleitung von Daten an das Netz und die nationalen Akteure nach Maßgabe ihrer national definierten und beschlossenen Aufgaben und Tätigkeiten. Ihr Statut sollte ihre Unabhängigkeit von der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats gewährleisten, und ihre Struktur sollte die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umfassen. In jedem Falle ist eine ungehinderte Informationsübermittlung zu gewährleisten;

4.6

hält es für grundlegend, durch dieses Netz

mehr Informationen — vor allem in Bezug auf den Arbeitsmarkt — zu erhalten,

die Qualität der statistischen Informationen durch eine bessere Koordinierung über das Europäische Migrationsnetz zu erhöhen

und die statistischen Berechnungsmethoden zwecks Vergleichbarkeit und Koordinierung zu vereinheitlichen.

5.   Zweiter Bericht über Migration und Integration

5.1

erachtet es als notwendig, die Jahresberichte über Migration und Entwicklung aussagekräftiger zu machen, damit sie das Zahlenmaterial liefern, das die Steuerung der Einwanderung und die Gestaltung einer angemessenen Migrationspolitik ermöglicht. Insbesondere in diesem Bereich lassen sich öffentliche Maßnahmen ohne ausreichende Informationen nicht planen;

5.2

dringt darauf, über die bereits existierenden Netze und das künftige Europäische Migrationsnetz den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihnen und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu fördern. Sämtliche betroffenen Akteure müssen auf ein Maximum an Informationen zurückgreifen können;

5.3

hebt hervor, dass jede Idee in Form von Programmen umgesetzt und jedes neue Programm, jeder neue Rechtsakt a posteriori unter dem Aspekt seiner Nützlichkeit und guten bzw. schlechten Verwaltung bewertet werden sollte. Der Ausschuss begrüßt deshalb die Initiative der Kommission, einen jährlichen Bewertungsbericht über Migration und Integration zu erarbeiten;

5.4

unterstützt den Vorschlag der Kommission, ein jährliches Integrationsforum einzurichten, auf dem Fachleute, Einwanderer, Entscheidungsträger der öffentlichen Verwaltungen, einschließlich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, sowie grundsätzlich alle beteiligten Akteure bewährte Methoden austauschen und praktikable Lösungsvorschläge erarbeiten. Der Ausschuss betont, dass der Austausch vorbildlicher Verfahren, zu dem die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einen konkreten Beitrag leisten können, sehr wichtig ist, um Fortschritte zu erzielen und die Ergebnisse der einschlägigen Maßnahmen anzuerkennen. In jedem Falle bedarf es eines Instrumentariums erforderlicher Mittel für die Erhebung umfangreicher und genauer migrationsspezifischer Daten, die später bei der Umsetzung der einschlägigen Maßnahmen herangezogen werden. Auf dem Integrationsforum sollten die Jahresberichte berücksichtigt werden. Der Kontakt zu den betroffenen Akteuren muss stets gewahrt bleiben;

6.   Schlussfolgerungen

6.1

empfiehlt die Anerkennung einer gemeinsamen EU-Migrationspolitik, die eine bessere Kooperation und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittstaaten ermöglicht;

6.2

erachtet es als wesentlich, die Quantität und Qualität der verfügbaren Daten zu erhöhen und die Erfordernisse des Arbeitsmarktes zu ermitteln, um die angemessene Konzipierung einer europäischen Zuwanderungspolitik und die Kontrolle der Migrationsströme zu ermöglichen;

6.3

empfiehlt die Förderung der gemeinsamen Entwicklung als Weg, das Potenzial der Einwanderergemeinschaften in den EU-Mitgliedstaaten für die Entwicklung der Herkunftsländer zu nutzen; hält es ferner für ratsam, andere kreative Alternativen zur Kanalisierung der legalen Zuwanderung zu untersuchen, damit die Hindernisse beseitigt werden, die der Einstellung der Zuwanderer in ihrem Herkunftsland im Wege stehen;

6.4

empfiehlt, alle erforderlichen Maßnahmen zu verabschieden, damit der Menschenhandel unterbunden und der entsprechenden Mafia das Handwerk gelegt werden kann. Sie sollten zur Priorität der EU erklärt und mit den entsprechenden Finanzmitteln ausgestattet werden. Es ist unerlässlich, der illegalen Einwanderung vorzubeugen und die sie fördernde Schattenwirtschaft zu bekämpfen;

6.5

bekräftigt erneut, dass die regionalen und lokalen Behörden intern im Zuge ihrer Verwaltungsbefugnisse unmittelbar mit den Zuwanderungsfragen konfrontiert sind; schlägt deshalb vor, einen Mechanismus zur Weiterverfolgung der Stellungnahmen zur Zuwanderung zu schaffen, um zu gewährleisten, dass der Ausschuss durch den Vorsitzenden der Fachkommission für konstitutionelle Fragen oder ggf. die Berichterstatter bei den verschiedenen Initiativen der Europäischen Kommission in diesem Bereich vertreten ist. Dieser Mechanismus würde seine aktive Mitwirkung in den verschiedenen Phasen des Rechtsetzungsprozesses ermöglichen:

a)

in der prälegislativen Phase (Anhörung als betroffene Partei, Folgenabschätzung),

b)

in der Phase der Evaluierung der politischen Maßnahmen (Jahresberichte über die Migration und Integration, jährliches Forum über die Integration);

6.6

ersucht dementsprechend um seine Teilnahme an den formellen und informellen Arbeitsgruppen der Kommission zur Migrationspolitik. Seines Erachtens könnte sich die Kommission im Rahmen dieser Nachbereitung die Erfahrungen zu Nutzen machen, welche die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Bereich der Zuwanderung vor Ort machen;

6.7

bittet, dass die Regionen und Gebietskörperschaften in die Struktur des EMN einbezogen werden;

6.8

fordert, sich an dem von der Kommission geplanten Web-Zuwanderungsportal beteiligen zu können, indem er ihr die wichtigsten von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verwalteten Internetportale bekannt gibt, die für alle Beteiligten wichtige Informationsquellen darstellen können;

6.9

fordert den Ausbau der bestehenden Rechts- und Finanzinstrumente sowie die Schaffung eines neuen Instruments, das speziell mittels Bildungsmaßnahmen auf die Integration der unlängst eingetroffenen Zuwanderer sowie ihrer Nachkommen (Kinder und Enkelkinder) zugeschnitten ist;

6.10

schlägt vor, ein erstes Spitzentreffen zur „Rolle der europäischen Regionen bei der Steuerung der Migrationsströme“ zu veranstalten und damit den Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen den europäischen Regionen auf diesem Gebiet zu fördern.

Brüssel, den 13. Februar 2007.

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Michel DELEBARRE


(1)  CdR 242/2002 fin;

CdR 223/2004 fin.

(2)  Bericht des Europäischen Parlaments über Entwicklung und Migration (A6-0210/2006).

(3)  CdR 243/2002 fin; CdR 242/2002 fin; CdR 223/2004 fin; „Bericht des Europäischen Parlaments über Entwicklung und Migration“ (A6-0210/2006).

(4)  CdR 242/2002 fin.

(5)  CdR 2/2003 fin.

(6)  KOM(2005) 669 endg., Absatz 3.1.

(7)  KOM(2005) 669 endg., Absatz 3.1.

(8)  KOM(2005) 669 endg., Anhang I.

(9)  Bericht über den „Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Einrichtung eines Verfahrens zur gegenseitigen Information über asyl- und einwanderungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten“ (KOM(2005) 480 endg. — 2005/0204 (CNS)).


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/10


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Wohnungswesen und Regionalpolitik“

(2007/C 146/02)

Beim Wohnungswesen geht es nicht nur um die Gebäude, sondern auch um die Gebiete und Gemeinschaften, in denen wir leben. Die Wohnungsagenda umfasst das Bemühen um sicherere, sauberere und grünere Gebiete in unseren Städten und Regionen, in denen die Menschen sich voll entfalten und Kontakte miteinander pflegen können. Bei Wohnungsfragen geht es auch um den Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Verkehrsmitteln und Dienstleistungen und um die Schaffung einer hochwertigen Umwelt. Obwohl das Wohnungswesen keine spezifische Zuständigkeit der Europäischen Union ist, wirken sich doch viele Maßnahmen direkt oder indirekt auf Wohnungsfragen aus. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen in puncto städtische Umwelt, Energieeffizienz, erneuerbare Energien, Lärmbelästigung und Gesundheit, aber auch die Vollendung des Binnenmarkts für Dienstleistungen und die Wettbewerbspolitik.

Die neuen Mitgliedstaaten können bis zu drei Prozent der Zuweisung an die betreffenden operationellen Programme bzw. 2 % der gesamten EFRE-Zuweisung im Bereich des Wohnungswesens verwenden. Die Stellungnahme bietet praktische Hinweise und Beispiele für bewährte Verfahren aus allen EU-Mitgliedsländern, die als Orientierungshilfen für die Ausgaben dienen sollen. Dies beinhaltet Vorschläge zur Optimierung der konkreten Beziehung zwischen Landschaft und Gebäuden, Wohnhäusern, Arbeitsplätzen und örtlichen Dienstleistungen, der Energieeffizienz und nachhaltigen Entwicklung sowie der Vermeidung der Gettoisierung in Wohngebieten.

Sämtliche Mitgliedstaaten sollten sich mit der Bedeutung von Ausbildungsmaßnahmen für den Aufbau eines nachhaltigen Gemeinwesens beschäftigen. Durch die Ausbildung der örtlichen Bewohner in Kompetenzen, die sie zur Verbesserung ihres Wohngebiets, zur Anlage von Grünflächen und zur Verbesserung der Energieeffizienz benötigen, können Lösungen für Elendsviertel und neue Beschäftigungsmöglichkeiten gefunden werden.

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

aufgrund des Schreibens des Europäischen Parlaments vom 28. September 2006, in dem der Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 265 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zum Thema „Wohnungswesen und Regionalpolitik“ ersucht wird;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 20. November 2006, die Fachkommission für Kohäsionspolitik mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf den Entwurf eines Berichts des Europäischen Parlaments zum Thema „Wohnungspolitik und Regionalpolitik“ (2006/2108(INI)) (Berichterstatter: Alfonso Andria (IT/ALDE);

gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema „Die Kohäsionspolitik und die Städte: Der Beitrag der Städte und Ballungsräume zu Wachstum und Beschäftigung in den Regionen“, CdR 38/2006 fin;

gestützt auf die Schlussfolgerungen des informellen Ministerratstreffens zum Thema „Zukunftsfähige Gemeinwesen“ am 6./7. Dezember 2005 in Bristol;

gestützt auf die Mitteilung der Europäischen Kommission zum Thema „Die Kohäsionspolitik und die Städte: Der Beitrag der Städte und Ballungsräume zu Wachstum und Beschäftigung in den Regionen“

gestützt auf den „Vorschlag für eine Europäische Charta für Wohnen“ der Intergruppe URBAN des Europäischen Parlaments;

gestützt auf den von der Fachkommission für Kohäsionspolitik am 11. Dezember 2006 angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 345/2006 rev.1) (Berichterstatterin: Flo Clucas, Mitglied des Stadtrats von Liverpool (UK/ALDE));

in Erwägung folgender Gründe:

1)

Die Regierungschefs erzielten im Dezember 2005 einen Kompromiss, dem zufolge Wohnungsbaukosten im Rahmen der Strukturfonds nur für die neuen Mitgliedstaaten in begrenztem Umfang gemäß der EFRE-Verordnung (Artikel 7 Absatz 2) förderfähig sind: 3 % der Zuweisung an die betreffenden operationellen Programme bzw. 2 % der gesamten EFRE-Zuweisung. Ferner beschränken sich die Ausgaben auf Mehrfamilienhäuser und Sozialwohnungen und müssen innerhalb von Stadtentwicklungsprogrammen erfolgen. Durch die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der EIB wurden im Rahmen der Strukturfonds neue Instrumente wie JESSICA geschaffen, die Finanzprojekte im größeren Kontext der Stadtentwicklung ermöglichen.

2)

Das Wohnungswesen ist keine spezifische Zuständigkeit der Europäischen Union, doch wirken sich viele Maßnahmen direkt oder indirekt auf Wohnungsfragen aus. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen in puncto städtische Umwelt, Energieeffizienz, erneuerbare Energien, Lärmbelästigung und Gesundheit, aber auch die Vollendung des Binnenmarkts für Dienstleistungen und die Wettbewerbspolitik.

3)

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Europäischen Union sind im Allgemeinen für Wohnungsfragen in ihrem Gebiet zuständig, und die städtischen Gebiete sind die größte Herausforderung für Wohnungsfragen.

4)

Der Zugang zu menschenwürdigen Wohnungen ist eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrung des gesellschaftlichen und territorialen Zusammenhalts in der Europäischen Union. Aus diesem Grunde besteht ein enger Zusammenhang zwischen dem Wohnungswesen und der Lissabon-Agenda. Menschenwürdige Wohnungen sind grundlegend für die Wettbewerbsfähigkeit der Regionen. Ohne ausreichenden hochwertigen Wohnraum können die Regionen keine Arbeitnehmer anlocken und an sich binden. Die Folge ist ihr wirtschaftlicher Niedergang.

verabschiedete auf seiner 68. Plenartagung am 13./14. Februar 2007 (Sitzung vom 13. Februar) folgende Stellungnahme:

Standpunkte des Ausschusses der Regionen

1.

Wohnen ist ein Schlüsselfaktor für die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und der Arbeitslosigkeit, es steigert die Lebens- und Arbeitsqualität unserer Städte, der ländlichen Gebiete und Regionen, fördert ein harmonisches Verhältnis innerhalb der Gemeinschaften und zwischen ihnen und trägt auch zur Erreichung der Ziele einer nachhaltigen Entwicklung bei.

2.

Viele Städte und Regionen der Europäischen Union durchlaufen einen Erneuerungsprozess — oder müssen ihn durchlaufen — in Gebieten mit folgenden Merkmalen: minderwertiger Wohnraum, Versagen des Wohnungsmarktes, das durch den Niedergang der Wirtschaftsbasis verschärft wird, Verschlechterung der materiellen Struktur und der sozialen Infrastruktur (Bildungs- und Gesundheitswesen sowie Gemeinschaftsbeziehungen) in ihren Stadtteilen.

3.

Beim Wohnungswesen geht es nicht nur um die Gebäude, sondern auch um die Gebiete und Gemeinschaften, in denen wir leben. Die Wohnungsagenda umfasst das Bemühen um sicherere, sauberere und grünere Gebiete in unseren Städten und Regionen, in denen die Menschen sich voll entfalten und Kontakte miteinander pflegen können. Bei Wohnungsfragen geht es auch um den Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Verkehrsmitteln und Dienstleistungen und um die Schaffung einer hochwertigen Umwelt. So lautet die Agenda für „zukunftsfähige Gemeinwesen“. Diese Agenda umfasst zwei näher zu behandelnde Dimensionen: die territoriale und die soziale Dimension.

1.   Die territoriale Dimension des Wohnungswesens

1.1

Die jahrzehntelange Vernachlässigung in vielen alten und vor allem in den neuen EU-Mitgliedstaaten hat eine Hinterlassenschaft an inadäquatem Wohnraum und ausgegrenzten Gemeinschaften hervorgebracht. Fehlende Investitionen in den Wohnungsbau haben in solchen Fällen zu einer Gettoisierung ärmerer, ausgegrenzter Gemeinschaften und damit zu Entfremdung geführt, die mitunter in soziale Unruhen und Gewalt umschlägt, wie vor kurzem in einigen Mitgliedstaaten zu beobachten war.

1.2

Stadtplanung ist ein essentielles Fundament künftiger Strategien, und die Wohnungsbaustrategien müssen mit den Raumplanungsstrategien der Regionen in Einklang gebracht werden. Die alten Mitgliedstaaten haben hierbei sowohl Erfolge als auch Misserfolge bei ihren Bestrebungen verzeichnet, städtische Zersiedlung (sprawl) und Verkehrsstaus zugunsten attraktiverer, lebenswerterer Städte zu bekämpfen, indem sie ein Identitätsgefühl für die eigene Gemeinde oder für das eigene Viertel gefördert und geschaffen haben. Die neuen Mitgliedstaaten müssen diese Erfahrungen berücksichtigen, um ähnliche Fehler zu vermeiden.

1.3

Aktionen zur Stadtteilerneuerung werden sich je nach den örtlichen Gegebenheiten unterscheiden, sollten jedoch ganzheitlich sein und Maßnahmen zur Verbesserung des Bildungs- und Gesundheitsangebots sowie sonstiger öffentlicher Dienstleistungen umfassen, Ausbildung, Beschäftigung und wirtschaftliche Chancen steigern, ein proaktives Stadtteilmanagement einführen, asoziales Verhalten bekämpfen, die Umweltqualität und Umweltgestaltung verbessern und gute öffentliche Verkehrsdienste gewährleisten [siehe Anhang, Beispiel 4].

1.4

Vorrang gebührt der Wiedernutzung verfallener Flächen und der Bodensanierung, um kompaktere Städte zu erhalten sowie städtische Zersiedlung (sprawl) und ein Übergreifen auf ländliche Gemeinden zu vermeiden. Oftmals ist dies kurzfristig teurer, hat jedoch langfristige Vorteile für den Zusammenhalt der Gemeinschaft, die Wiederverwendung von Ressourcen und den Arbeitsmarkt. Lokale und regionale Infrastruktursubventionen und -anreize eignen sich gut für eine entsprechende Förderung statt neuer Wohnungen auf der grünen Wiese.

1.5

Vorrang gebührt auch der Wiedernutzung, Erhaltung und Verbesserung architektonisch wertvoller Altbauwohnungen durch Fördermaßnahmen zur Sanierung und zum Wiederaufbau sowie zur Ansiedlung junger Menschen in Altstadtvierteln und in ländlichen an der Küste oder im Binnenland gelegenen Gebieten, die unter Landflucht und demografischer Alterung leiden.

1.6

Die Einrichtung öffentlich-privater Partnerschaften (ÖPP) zur Nutzung verfallener Flächen und zur Sanierung baufälliger Mehrfamilienhäuser kann nicht nur das Erscheinungsbild solcher Häuser verändern, sondern auch die Lebens- und Arbeitsqualität der Stadtteile steigern.

1.7

Kompakte Viertel mit hochwertigem Wohnraum unterschiedlicher Größe und Bewohnung besitzen eine Entwicklungs- und Bewohnerdichte, die integrierte Dienstleistungen, Geschäfte und Verkehrsmittel stützen und deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit gewährleisten können. Das Wohnangebot muss mit öffentlichen Dienstleistungen einhergehen, und es ist darauf zu achten, dass eine optimale Bewohnerzahl aufrechterhalten wird, damit wichtige Dienstleistungen am Ort verbleiben. In Zeiten der städtischen Erneuerung im Wohnungswesen kann sich die Aufrechterhaltung der Bewohnerzahl unter Umständen als schwierig erweisen und das Dienstleistungsangebot infolgedessen beeinträchtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten anerkennen, dass kontinuierlich erbrachte Dienstleistungen in Zeiten des substantiellen Wandels in einer Gemeinschaft von großer Bedeutung sind.

1.8

Es bedarf eines ganzheitlichen Planungsansatzes, um die konkrete Beziehung zwischen Landschaft und Gebäuden, Wohnhäusern, Arbeitsplätzen und örtlichen Dienstleistungen zu verstehen. Die Projekte müssen gut zueinander und zu ihrer Umgebung passen. Bei der Wohnraumrenovierung oder dem Bau neuer Wohnungen müssen die Regionen und Gemeinden Fragen wie die Gestaltung berücksichtigen, um Delinquenz zu vermeiden und zugleich hochwertige Gebiete, eine nachhaltige Entwicklung und ein dauerhaftes Erbe zu schaffen und dabei den Bedürfnissen und Erwartungen ihrer örtlichen Gemeinschaften und der größeren Auswirkung auf den Zusammenhalt zu entsprechen.

1.9

Die Wertschätzung der Geschichte und des Erbes eines Viertels kann ein Schlüsselfaktor für dessen Attraktivität bei Investoren und Bewohnern sein. Die Nutzung statt die Kaschierung eines reichen industriellen oder städtischen Erbes kann Aufschwung und Wandel stimulieren, indem lebenswerte Orte mit einer starken Identität geschaffen werden, die die Gemeinschaft mit Stolz erfüllen. Daher sollte erst über den Erhalt, die Sanierung oder den Abriss von Häusern entschieden werden, nachdem die materiellen, ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Faktoren berücksichtigt wurden.

1.10

Sozialunternehmen, einschließlich Wohnungsbaugesellschaften, sind für die Wohnraumerneuerung in einigen Mitgliedstaaten von großer Bedeutung. Sie können für Stabilität sorgen und Fragen wie die Integration und die Zugänglichkeit von Vororten angehen sowie überforderten Gemeinschaften beistehen. Wohnungsbaugesellschaften sind als Anbieter von Sozialwohnungen flexibel und stehen in direktem Kontakt mit den Gemeinschaften; daher können sie Problemlösungen finden, die den Bedürfnissen der Bewohner gerecht werden. Darüber hinaus schaffen sie Arbeitsplätze und können Anreize für öffentliche und private Projektförderungen bieten [siehe Anhang, Beispiel 1 und 2].

1.11

Da der Klimawandel für die Politik Anlass zu immer größerer Sorge ist, sind eine energieeffiziente Gestaltung der Wohnhäuser, eine erschwingliche Beheizung und somit die Bewältigung der Brennstoffknappheit allesamt wichtig für die Gestaltung neuer Wohnungen. Allerdings ist auch die schlechte Isolierung in älteren Wohngebäuden zu beheben, denn so können zugleich Arbeitsplätze geschaffen und Energie gespart werden. Eine minderwertige bebaute Umwelt — der Wohnraum ist eine Komponente — trägt wesentlich zur schwachen Nachfrage in vielen Gebieten bei. Bei der Schaffung der Wohninfrastruktur müssen die Planer ökologisch nachhaltige Optionen von Anfang an berücksichtigen. So ist die Installation einer geothermischen Wasserbeheizung nicht nur energieeffizient, sondern verringert auch die Heizkosten. Die EU muss auf jeden Fall eine Energieverschwendung vermeiden, wenn sie die Ziele des Kyoto-Protokolls erreichen will. Diese Frage sollte bei der Stadterneuerung und bei Wohnmaßnahmen, vor allem im Rahmen der EU-Richtlinie über Energieeffizienz von Gebäuden, berücksichtigt werden.

1.12

Bei der Wohnraumgestaltung in Stadtvierteln ist zu überlegen, wie der Platz zwischen den Häusern genutzt wird und wie öffentliche Räume zwischenmenschliche Kontakte fördern können. Beispielsweise sind die Straßen für die Menschen zu bauen und dürfen nicht nur als Durchfahrtsstraßen für Fahrzeuge gelten. So genannte Wohnzonen, in denen die Bedürfnisse der Fußgänger und Anwohner Vorrang vor Fahrzeugen haben, sind ein Beispiel für räumliche Interaktion. In solchen Gebieten können Programme des zweiten Arbeitsmarktes und Ausbildungsmaßnahmen im Gartenbau die konkrete Wahrnehmung eines Gebietes verändern, das Wohlbefinden der örtlichen Bewohner steigern und wenig genutzten Boden in fruchtbare Grünflächen verwandeln.

1.13

Die Stadtteilplanung kann die Menschen bereits zu einem nachhaltigen, gesunden Lebenswandel animieren, zum Beispiel mit Dienstleistungen und Einrichtungen in Fußnähe ihrer Wohnung, Recyclingzentren, Parks, Spielplätzen und mit einer guten Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel.

1.14

In diesem Zusammenhang ist die Kommunikation mit den Bürgern und ihre Einbeziehung bereits in der Anfangsphase eines Sanierungsprojekts von grundlegender Bedeutung, um sie aktiv in den Erneuerungsprozess einzubinden und die materielle Erneuerung des Viertels mit einer Erneuerung des Sinns für Gemeinschaft, soziale Integration und sozialen Zusammenhalt zu verbinden. Sanierungsmaßnahmen müssen primär den Bewohnern und Bewohnerinnen nützen und dürfen nicht zu einer Verdrängung sozial schwächerer Bewohner und Bewohnerinnen führen.

1.15

Die Ausbildung der örtlichen Bewohner in Fähigkeiten, die sie zur Verbesserung ihres Wohngebietes, zur Anlage von Grünflächen und zur Verbesserung der Energieeffizienz benötigen, kann Lösungen für die beiden Probleme Arbeitslosigkeit und Entfremdung in problematischen Vierteln bieten [siehe Anhang, Beispiel 5].

1.16

Der Schwerpunkt der ÖPP liegt oftmals auf öffentlichen Infrastrukturprojekten wie Verkehr, Abfallbewirtschaftung und Bereitstellung von Versorgungsdiensten. Der Wert der ÖPP für die Stadtsanierung wurde zwar von einigen Organisationen anerkannt, könnte allerdings noch stärker zur Geltung gebracht werden. Eine Vorbedingung für eine solche Entwicklung wäre die Präzisierung des gemeinschaftlichen Rechtsrahmens der ÖPP, da gegenwärtig gewisse Unklarheiten bestehen in Bezug auf die Definition des Begriffs „intern“, die Zulassung von ÖPP für bestimmte gemischte Tätigkeiten im Bereich Sozialwohnungen und auf die Anerkennung bestimmter Einrichtungen des sozialen Wohnungsbaus als institutionelle ÖPP.

1.17

Die Stadtsanierung ist für die städtischen Behörden — in unterschiedlichem Maße in Europa — eine große Herausforderung und erfordert erhebliche Investitionen, seien sie finanzieller, kreativer oder organisatorischer Art. Viele Städte können diese Investitionsaufgaben nicht mehr aus eigener Kraft bewältigen — aufgrund leerer öffentlicher Kassen, begrenzter fachlicher Kompetenzen oder weil die damit verbundenen Risiken zu groß sind oder einfach deshalb, weil es gesetzliche Beschränkungen gibt (Begrenzung der Kreditaufnahme).

1.18

Die ÖPP können hierbei Unterstützung leisten, indem sie nicht nur zusätzliche Finanzmittel bereitstellen, sondern auch bei der Suche nach optimalen Lösungen behilflich sind, um jede Seite der Partnerschaft aus ihrer rein traditionellen Interessentenrolle zu lösen. Die komplementären Qualifikationen privater Partner können für die Projektleitung und eine leichtere Projektorganisation sinnvoll sein. Gemeinschaftsorganisationen, die flexibler als formelle kommunale Strukturen sind, eng mit informellen Netzwerken zusammenarbeiten und die langfristigen Interessen der örtlichen Gemeinschaft vertreten, können die Effizienz steigern und die Akzeptanz und Unterstützung seitens der Öffentlichkeit gewährleisten. Auf diese Wiese können Projekte rascher abgeschlossen werden und sind langfristig nachhaltiger.

1.19

Es besteht jedoch die Gefahr, dass der Zufluss privater Finanzmittel zu einer künstlichen Preisinflation auf dem Wohnungsmarkt führt. Dies kann viele nachteilige Auswirkungen haben: Örtliche Gemeinschaften werden durch hohe Preise als Wohneigentümer verdrängt, Gemeinschaften zerbrechen, und die Menschen müssen aus ihrem Wohnort, von ihren Familien und unterstützenden Netzwerken fortziehen. In einer solchen Lage kann und muss der soziale Wohnungsbau eine entscheidende Rolle spielen. Er kann die Auswirkungen einer solchen Inflation verringern, und für örtliche Gemeinschaften können weitere Vorkehrungen getroffen werden, z.B. durch Programme für Miteigentum und niedrige Hypothekenzinsen. Diese Maßnahmen können die derzeitigen Bewohner zum Bleiben bewegen, neue Bewohner in ein auf der Kippe stehendes Gebiet locken und einen neuen wirtschaftlichen Impuls für die örtliche Wirtschaft geben.

2.   Die soziale Dimension des Wohnungswesens

Allgemeine Maßnahmen für den Zugang der Bevölkerung zu Wohnraum

2.1

Zur Unterstützung der breiten Bevölkerung beim Zugang zu Wohnraum ist für ein passendes Mietangebot zu sorgen, müssen die Menschen durch Hilfen zum Erwerb von Wohneigentum ermuntert und beim Erhalt der baulichen Struktur ihres Hauses unterstützt werden, zum Beispiel durch Verringerung der Verwaltungskosten, dauerhaft niedrige Zinssätze und Steueranreize für bestimme Gruppen sowie einen leichteren Zugang zu Bankprodukten. Anreize wie Subventionen für den Erhalt und die Begrünung von Gebäudefassaden können ebenfalls zur Entwicklung von Wohnungsstandards beitragen [siehe Anhang Beispiele 4, 5 und 6].

Maßnahmen für bestimmte Bevölkerungsgruppen

2.2

Oftmals gelingt der Aufbau integrierter Gemeinschaften über soziale, ethnische und religiöse Gräben hinweg, wenn die Wohnbedürfnisse und Wohnerwartungen der einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft erfüllt werden, beispielsweise in Form von Möglichkeiten für Teileigentumsverhältnisse, einschließlich Miteigentum an Wohnraum und unterschiedlich großer Wohnungen für Großfamilien oder Alleinlebende. Der Bodenwert lässt sich für solch kostengünstige Optionen in Gebieten einsetzen, in denen die Gemeinde zur entsprechenden Nutzung ihres Bodenbesitzes bereit ist. Die Bedürfnisse von Glaubensgemeinschaften, etwa fließendes Wasser für rituelle Waschungen, sollten beim Bau neuer Wohnungen bzw. bei der Wohnungsvergabe ebenfalls berücksichtigt werden. Für Menschen mit Behinderungen und ältere Arbeitnehmer können adäquate Wohnungen, in denen sie ihr Leben lang bleiben können, ebenfalls wichtig sein.

2.3

Die Wohnwahl der Bürger kann dazu beitragen, dass Menschen mit ethnischem Hintergrund sich geballt in bestimmten Ortsteilen niederlassen. Dies ist an sich kein Problem, und es gibt viele Beispiele für erfolgreiche Gemeinschaften mit einem hohen Anteil an Bewohnern einer bestimmten Volksgruppe. Es ist jedoch bedauerlich, dass in einigen Gebieten Schwarze und Angehörige ethnischer Minderheiten geballt in armseligen Privatwohnungen und verarmte Mitglieder der weißen Gemeinschaft in Sozialwohnungen leben. Fehlende Kontakte untereinander, zum Teil infolge der räumlichen Trennung, können Angst und Misstrauen schüren, die sich noch dadurch verschärfen, dass die einzelnen Volksgruppen infolge der getrennten Wohngebiete auch getrennte Schulen besuchen und getrennten Freizeitaktivitäten nachgehen.

2.4

Aufgrund des Musters wirtschaftlicher und sozialer Benachteiligung, mit dem viele Minderheiten oder ausgegrenzte Gemeinschaften konfrontiert werden, lautet das Ziel zahlreicher traditioneller Sanierungsstrategien und -programme, diese Probleme als Teil breit aufgestellter Maßnahmenpakete anzugehen. Wohnmaßnahmen müssen in diesen Programmen berücksichtigt werden und sollten auch Teil umfassenderer Überlegungen zur Auswirkung der Maßnahmen und Investitionen für eine erfolgreiche Sanierung sein.

2.5

Wichtig ist, dass Wohngebiete die Kultur der dort lebenden Gemeinschaften widerspiegeln. Örtliche Begegnungsstätten wie Gemeinschaftszentren, Orte der Religionsausübung, örtliche Märkte oder Fachgeschäfte sind für den Aufbau der Gemeinschaften von Bedeutung. Organisationen wie Habitat for Humanity (Wohnraum für die Menschheit) können Mechanismen für die Gestaltung neuer Wohnformen aufzeigen, die allen, aber insbesondere denen offen stehen, die aus religiösen Gründen Schulden oder Hypotheken ablehnen, indem sie die Möglichkeit bieten, ein Haus auf nicht traditionellem Wege zu erwerben.

2.6

Der demografische Wandel und die Mobilität der Arbeitnehmer in der EU sind beides Faktoren, die sich auf die Wohnbedürfnisse und Wohnansprüche auswirken. In einigen Städten und Regionen gibt es mehr leer stehende Häuser, da die Bewohner zur Arbeitssuche in andere Regionen gezogen sind und die Bewohnerzahl folglich geschrumpft ist. Viele Mitgliedstaaten werden mit neuen Problemen konfrontiert: dem Phänomen, dass die Menschen später eine Familie gründen, weniger Kinder geboren werden und ältere Menschen länger leben. Infolgedessen steigt die Nachfrage nach mehr Wohnraum für Alleinlebende. Die Regionen müssen sich sowohl der demografischen Herausforderungen als auch der Auswirkungen der Einwanderung und Migration von Arbeitskräften bewusst sein und ihre Wohnstrategien entsprechend anpassen.

3.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

3.1

Das Europäische Parlament sollte die mit dem oben genannten Bericht (1) eingeleitete Debatte fortsetzen und in diesen Bericht den „Vorschlag für eine Europäische Charta für Wohnen“ der Intergruppe URBAN-Wohnen aufnehmen. Tatsächlich kann die EU die Wohnbelange ihrer Bürger als wichtigen Punkt der Agenda für Wachstum und Produktivität nicht permanent ignorieren.

3.2

Es muss anerkannt werden, dass das Wohnungswesen bei der Förderung des sozialen und wirtschaftlichen Wachstums eine Rolle spielt. Menschenwürdige Wohnungen in einem zukunftsfähigen Gemeinwesen, die zu einer hochwertigen Umwelt beitragen, sind Orte, in denen die Menschen gern leben. Die Attraktivität für die Bewohner lockt auch Investitionen an und fördert ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum.

3.3

Das Instrument JESSICA sollte für den Wohnungsbau in den neuen Mitgliedstaaten genutzt werden, da es die sonstigen EFRE-Initiativen für Stadterneuerung und Stadtentwicklung ergänzen kann. In diesem Zusammenhang empfiehlt der AdR, das Thema Wohnungswesen in den aus JESSICA förderfähigen Strategien für nachhaltige Stadtentwicklung zu berücksichtigen. Finanztechniken können bei der Umsetzung effektiver Wohnmaßnahmen sehr nützlich sein, insbesondere Mikrokredite für Haussanierungen und -renovierungen, die über die JEREMIE-Initiative förderfähig sind.

3.4

Die neuen Mitgliedstaaten sollten die Finanzmittel für die lokalen Gebietskörperschaften aufstocken, um die Probleme einer nachhaltigen Stadtentwicklung und dauerhafter Wohnungen anzugehen, die staatlichen Wohnungsstrategien (Programme) zur Förderung des Baus von Kommunal- und Sozialwohnungen voranzutreiben und Investitionsmittel für den Aufbau der Infrastruktur bereitzustellen.

3.5

Vorrang gebührt der Wiedernutzung aufgelassener Flächen und der Bodensanierung, um kompaktere Städte zu erhalten und die städtische Zersiedlung (sprawl) sowie ein Hineinwachsen in ländliche Gemeinden zu vermeiden.

3.6

Die Bürger sollten in die Stadterneuerung einbezogen werden, insbesondere im Falle einer Sanierung heruntergekommener Stadtviertel, in denen bei den Bewohnern der Gemeinschaftssinn und die der Integration förderlichen sozialen Beziehungen wiederhergestellt werden müssen. Hierbei sollten Erfahrungen von EU-geförderten Projekten (z.B. INTERREG IIIC POSEIDON) den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht und berücksichtigt werden.

3.7

Sämtliche Mitgliedstaaten sollten sich mit der Bedeutung von Ausbildungsmaßnahmen für den Aufbau eines nachhaltigen Gemeinwesens beschäftigen. Durch die Ausbildung der örtlichen Bewohner in Kompetenzen, die sie zur Verbesserung ihres Wohngebietes, zur Anlage von Grünflächen und zur Verbesserung der Energieeffizienz benötigen, können Lösungen für die beiden Probleme Arbeitslosigkeit und Entfremdung in problematischen Vierteln gefunden werden.

3.8

Der AdR verweist auf die Schlussfolgerungen des informellen Ministerratstreffens in Bristol zum Thema „Zukunftsfähige Gemeinwesen“, dass die Kompetenzen und die Wissensgrundlage der Stadtplaner ausgebaut werden müssen. In diesem Zusammenhang fordert er die Kommission zu weiteren Initiativen auf, vor allem im Bereich Kooperation und Weitergabe bewährter Verfahren. Der AdR fordert die Schaffung eines europäischen Netzes zur Nutzung und Verbreitung bewährter Methoden bezüglich der intelligenten Energie im Wohnungsbau und der Information von Bewohnern.

3.9

Die EU-Richtlinie über Energieeffizienz von Gebäuden sollte überarbeitet und ihre Umsetzung in den Mitgliedstaaten sorgfältig überwacht werden. Die Energieeffizienz im Wohnungsbau kann auch über EU-Programme wie „Intelligente Energie für Europa“ oder die Initiative CONCERTO (7. Rahmenprogramm) im Zeitraum 2007-2013 gefördert werden.

3.10

Der AdR empfiehlt, den Schwerpunkt vor allem auf die Aufklärung der Bürger zum Thema Energiesparen zu legen; der unabweisliche Energiebedarf sollte vorrangig mit erneuerbaren Energien gedeckt werden. Dementsprechend empfiehlt der Ausschuss, Gelder großteils für die einschlägige Forschung und Sensibilisierung einzusetzen.

3.11

Das Wohnungswesen sollte ein wichtiger Bestandteil jeder EU-Städtepolitik werden — auch mit Blick auf das informelle Ministerratstreffen zum Thema Städtefragen, das im Mai 2007 stattfindet.

3.12

Es bedarf eines ganzheitlichen Planungsansatzes, um die konkrete Beziehung zwischen Landschaft und Gebäuden, Wohnhäusern, Arbeitsplätzen und örtlichen Dienstleistungen zu optimieren. Dabei sind durch Maßnahmen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene die notwendigen Flächen insbesondere für den sozialen Wohnbau zu sichern und deren widmungskonforme Nutzung sicherzustellen.

3.13

Es ist zu berücksichtigen, dass das Wohnungsangebot mit öffentlichen Dienstleistungen einhergehen und bei der Schaffung neuen Wohnraums die für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen erforderliche Infrastruktur geschaffen werden muss. Ferner ist darauf zu achten, dass eine optimale Bewohnerzahl aufrechterhalten wird, damit wichtige Dienstleistungen am Ort verbleiben.

3.14

Die Rolle der Wohnungsbaugesellschaften ist anzuerkennen, denn sie sind flexibel und stehen in direktem Kontakt mit den Gemeinschaften und können daher Problemlösungen anbieten, die den Bedürfnissen der Bewohner gerecht werden.

3.15

Die Bedeutung des Wohnungswesens im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und mit der Integration von Migranten ist in der EU-Einwanderungspolitik zu berücksichtigen und dabei anzuerkennen, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften hier eine besondere Rolle spielen können.

3.16

Die unlängst eingerichtete dienststellenübergreifende Taskforce für Städtefragen der Kommission sollte das Wohnungswesen als wichtigen Aspekt der Städtepolitik ansehen.

3.17

Der AdR begrüßt, dass die Kommission in ihrer Mitteilung über die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse die Rolle des sozialen Wohnungsbaus bei der Verwirklichung der Vertragsziele hinsichtlich der Stärkung des sozialen Zusammenhalts und der Grundrechte anerkennt.

3.18

Der AdR fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verwaltungsverfahren für Wohnungsrenovierungen zu vereinfachen und transparenter zu gestalten.

3.19

Genutzt werden sollten das URBACT-Netzwerk und die neue Initiative „Regionen für wirtschaftlichen Wandel“ als potenzielles Instrument für den Austausch von Fachkenntnissen und bewährten Verfahren zwischen den Städten und Regionen der Europäischen Union.

3.20

In die Energieeffizienzrichtlinie der Europäischen Union sollten die Sanierung und Wiedernutzung des historisch wertvollen Wohnungsbestandes als vorrangige Maßnahmen aufgenommen werden, um zu verhindern, dass neue Bauflächen vorgesehen werden, ohne zuvor sämtliche hinsichtlich der Lebensqualität angemessene Bestandswohnungen zu nutzen. Auf diese Weise wird eine unnötige Belastung des betroffenen Gebiets vermieden.

Brüssel, den 14. Februar 2007.

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Michel DELEBARRE


(1)  Entwurf eines Berichts des Europäischen Parlaments zum Thema „Wohnungspolitik und Regionalpolitik“ (2006/2108(INI)) (Berichterstatter: Alfonso Andria (IT/ALDE)).


ANHANG

LISTE MIT BEISPIELEN FÜR WOHNPROJEKTE

Konsultation der Gemeinschaften

Beispiel 1: Die Partnerschaft zwischen einer Wohnungsbaugesellschaft (CDS) und dem Stadtrat von Liverpool, wo das Stadtteilmanagement von der Partnerschaft wahrgenommen wird. Beide Partner entsenden Mitarbeiter in die Firma, und die Bewohner des Partnerschaftsgebiets halten regelmäßige Treffen mit der Partnerschaft ab, um zu gewährleisten, dass die Gemeinschaft zu sämtlichen ihr Gebiet betreffenden Fragen angehört wird. Diese Einbeziehung der Gemeinschaften in Entscheidungen über ihr Wohngebiet kann in Mitwirkungsmöglichkeiten der örtlichen Bewohner, Stolz auf ihr Wohnviertel und eine nachhaltige Stadterneuerung münden.

Beispiel 2: Ein weiteres Konsultationsbeispiel ist das Anfield Regeneration project (Sanierungsprojekt Anfield) in Liverpool, wo 19 000 Haushalte — öffentliche, private und Sozialwohnungen — entscheidend an der Erneuerung ihres Viertels mitgewirkt haben. Dies ist ein Beispiel für die Wohnungserneuerung und -sanierung, die in einem heruntergekommenen Innenstadtviertel private Investitionen anlocken. Aus den Strukturfonds sollen Fördermittel zur Verbesserung von Bildung und Umwelt bereitgestellt werden, die für dieses Gebiet ca. 20 Mio. EUR aus dem öffentlichen Sektor und 300 Mio. EUR aus dem privaten Sektor anlocken werden.

Innovative Ansätze für eine Reform des Wohnungsmarktes

Beispiel 3: Merseyside steht an der Spitze eines innovativen wohnungspolitischen Ansatzes und somit — als Teil der neuen Regierungsinitiative für eine Reform des Wohnungsmarktes (Housing Market Renewal Initiative) — im Zentrum der regionalen Sanierung.

Als eine von neun Pathfinder Areas (Pioniergebiete) im Vereinigten Königreich kann Merseyside nunmehr die Herausforderung der Reform des Wohnungsmarktes annehmen, denn es hat Zugang zum nationalen Housing Market Renewal Fund (Fonds für eine Reform des Wohnungsmarktes), der mit 720 Mio. Pfund für die nächsten drei Jahre ausgestattet wurde. Künftige Finanzmittel werden durch die sukzessiven Ausgabenübersichten der Regierung festgelegt.

Der Merseyside Pathfinder, New Heartlands, ist eine Partnerschaft, die von drei lokalen Gebietskörperschaften in Merseyside — Liverpool, Sefton und Wirral —, zusammen mit Local Strategic Partnerships (LSP) (Lokalen Strategischen Partnerschaften), der North West Development Agency (Entwicklungsagentur Nordwest) und English Partnerships (Englischen Partnerschaften) geleitet wird. Sie umfasst 130 000 Immobilien in einigen der am stärksten benachteiligten Gemeinden von Merseyside.

Beispiel 4: Es gibt das Liverpooler Programm, das Menschen, die zum Studium in ein Gebiet gekommen sind, durch Unterstützung beim Zugang zum Wohnungsmarkt dazu bewegen soll, in der Stadt eine Arbeit anzunehmen und dort heimisch zu werden (New Heartlands). Ähnliche Programme existieren für andere junge Arbeitnehmer und Familien. Für ältere Bewohner gibt es jetzt ein Programm, im Rahmen dessen anerkannte Heimwerker kleinere kostenlose Reparaturen in der Wohnung einkommensschwacher Menschen, insbesondere von Senioren, durchführen.

Beispiel 5: Eine weitere beachtenswerte Maßnahme wurde in Athen unter dem Namen Prosopsi (Fassaden) durchgeführt, mit der Wohnungseigentümer dazu ermutigt werden sollen, mit Hilfe langfristiger, von den Gemeinden geförderter Darlehen die Fassaden zu sanieren und zu renovieren; diese Maßnahme hat in den Vierteln das Zusammengehörigkeitsgefühl gestärkt und die Lebensqualität verbessert. Diese ursprünglich im Rahmen der Olympischen Spiele 2004 in Athen ins Leben gerufene Initiative wurde verlängert und wird nun von der Regierung landesweit gefördert.

Beispiel 6: Interessant sind die Selbstbauprojekte in Italien, bei denen Familien mit mittlerem und niedrigem Einkommen — zu 50 % Immigranten aus anderen Ländern und unterschiedlicher ethnischer Herkunft -, denen von der Gemeinde ein Baugrundstück zur Verfügung gestellt wird, und die zinsgünstige Darlehen aufnehmen, ihr Eigenheim in Eigenleistung bauen und mittels Zahlung einer bescheidenen Monatsrate für das Darlehen dessen Eigentümer werden.

Beispiel 7: Integrationswohnprojekt in Wien: Etwa 30 Prozent der Wiener Bevölkerung haben einen Migrationshintergrund (erste oder zweite Generation von Zuwanderern, vor allem aus dem früheren Jugoslawien und aus der Türkei). Im Rahmen des geförderten Wohnungsbaues in Wien — mit rund 6 000 Neubauwohnungen pro Jahr- werden seit einigen Jahren auch so genannte Integrationsprojekte errichtet. Bauträger sind im Allgemeinen gemeinnützige Wohnbaugesellschaften; Bedingung für die Förderung ist die Vergabe von mindestens der Hälfte der neu errichteten Wohnungen an Migranten. Die Evaluierung solcher Projekte zeigt eine sehr hohe Wohnzufriedenheit sowohl unter den in Österreich geborenen Bewohnern als auch bei den Zuwanderern. Integrationswohnprojekte stellen daher einen wichtigen Beitrag zur Erreichung einer sozial und ethnisch gemischten Bewohnerstruktur und zur Konfliktvermeidung dar.

Integrierter Ansatz und regionale Initiativen

Beispiel 8: Stadtviertel in der Krise in Katalonien. Dieses Programm wird vom EFRE, der katalanischen Regionalregierung und den betroffenen lokalen Gebietskörperschaften kofinanziert und soll die Strukturprobleme bestimmter problematischer Stadtteile der Region, hauptsächlich jedoch der historischen Altstädte, Siedlungen und Randgebiete ohne Bauplanung angehen. Die behandelten Schwierigkeiten sind städteplanerische Mängel, eine schwache Wirtschafts- und Geschäftsstruktur sowie soziale Probleme (Überalterung, geringe Einkommen, geringer Bildungsgrad, schwindende Bewohnerzahl und Ballung von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen).

Hierfür wurde ein Fonds zur Totalsanierung dieser Viertel bei gleichzeitiger Förderung der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden eingesetzt und dabei ein ganzheitlicher Ansatz mit ergänzenden Maßnahmen für öffentliche Plätze und Grünanlagen, der Renovierung gemeinsamer Gebäudeteile, der Bereitstellung von Gemeinschaftsinfrastrukturen, der Förderung der Informationstechnologien, Gleichstellung und einer Verbesserung der Zugänglichkeit und der Umgebung der Viertel gewählt.

Am Ende des Zeitraums (2004-2007) dürften 60 Bezirke Fördermittel und Investitionen in Höhe von insgesamt 800 Mio. EUR erhalten haben.

Kompetenzen und Wohnraumerneuerung

Beispiele in Liverpool, Brüssel und Harlem in den Vereinigten Staaten sind insofern vorbildlich, als sie Bildungsmaßnahmen für unqualifizierte Personen sowie Beschäftigungsmöglichkeiten zur Nutzung der erworbenen Kompetenzen bieten und somit die örtliche Wirtschaft ankurbeln. Die Liverpooler Wohnungsbaugesellschaft ist ein solches Modell.

Beispiel 9: „Sanfte Stadterneuerung“ in Wien: Jährlich werden in Wien Wohnhäuser mit rund 10 000 Wohnungen mit Hilfe großzügiger öffentlicher Förderungen renoviert und verbessert. Bei den so genannten „Sockelsanierungen“ wird der Wohnungsstandard angehoben (z.B. durch Einbau von Badezimmern, Anschluss an das Fernwärmenetz). Großer Wert wird dabei auf die Mitbestimmung der Bewohner — meist Mieter — gelegt. Ziel ist es, die Substanz sowohl der privaten als auch der öffentlichen Wohnhäuser grundlegend zu verbessern, ohne die vorhandenen, oft sozial schwachen Mieter zu verdrängen. Das Wiener Wohnhaussanierungsprogramm läuft seit etwa 30 Jahren und ist das größte in Europa. Es wurde bereits zweimal im Rahmen des UN-Habitat Best Practice Award ausgezeichnet.

Beispiel 10: Der Wohnungsbau erfordert ein hohes Maß an spezifischen Fähigkeiten. Merseyside im Nordwesten Englands hat über sein Ziel-1-Programm 2000-2006 ein Projekt subventioniert, im Rahmen dessen die für den Wohnungsbau in der Gemeinde notwendigen Kompetenzen mit Strukturfondsgeldern gefördert wurden. Die Merseyside Construction Initiative (Bauinitiative Merseyside) erhielt EU-Fördermittel, um arbeitslose örtliche Bewohner im Bauwesen auszubilden; dies hat dazu beigetragen, den Beschäftigungsbedarf der Stadt zu erfüllen. In einigen Fällen haben die Menschen dann beim Hausbau für ihr eigenes Viertel mitgewirkt.

Etliche Initiativen für den zweiten Arbeitsmarkt richten sich an Langzeitarbeitslose und geben ihnen die Möglichkeit, durch eine Erwerbstätigkeit zu lernen und so der Arbeitslosigkeit zu entgehen. Dazu zählt das Programm für Green Apprentices (Grüne Auszubildende) in Knowsley. Es wird zum Teil aus den Strukturfonds finanziert und bietet Jugendlichen Gelegenheit zur Erwerbstätigkeit in ihrem eigenen Gebiet — im Rahmen eines Programms mit gestaffelten Kompetenzen, die in vollwertige Ausbildungen und Qualifikationen münden können.

Nationale Initiativen

Beispiel 11: Im Rahmen der Decent Homes Initiative (Initiative für menschenwürdige Wohnungen) des Vereinigten Königreichs sollen bis 2010 alle Sozialwohnungen in einen menschenwürdigen Zustand gebracht werden, d.h. sie sollen über Heizung, fließendes Wasser und eine relativ moderne Ausstattung verfügen. Die meisten Verbesserungen finden in benachteiligten Gebieten statt und sollen auch den Anteil der menschenwürdigen Privatwohnungen besonders schutzbedürftiger Gruppen erhöhen.

Seit 2001 wurde die Anzahl „menschenunwürdiger“ Sozialwohnungen um über 50 Prozent reduziert. Gleichwohl lautet das Ziel, sämtliche Wohnungen des Stadtrats und der Wohnungsbaugesellschaften bis 2010 in einen menschenwürdigen Zustand zu bringen. Ferner sollen die Lebensbedingungen für besonders schutzbedürftige Haushalte, insbesondere solcher mit Kindern, in Privatwohnungen verbessert werden.

Nachhaltige Stadtgestaltung und Energieeffizienz

Beispiel 12: Nach dem Zweiten Weltkrieg musste der Wohnungsbestand in Warschau (Polen) angesichts einer rasch wachsenden Bevölkerung möglichst schnell wieder aufgebaut werden. Die Wohnsiedlung Natolin Wyzyny ist ein Beispiel für die damals gebauten Wohnanlagen. Kennzeichnend für diese Siedlung sind hohe, mehrstöckige Gebäude, eine eintönige Raumstruktur und große Freiflächen. Privatisierung und Modernisierung der Siedlung begannen 1994. Im Zuge der Umbauten wurden die Gebäudefassaden isoliert, die Heizungs- und Sanitärsysteme modernisiert und Zähler für die Messung des individuellen Verbrauchs installiert. Für die Fassadenisolierung wurden staatliche Beihilfen in Höhe von 920 000 ECU gewährt. 1998 waren ca. 60 % der Wohnungen privatisiert und 90 % des Gebäudebestands renoviert oder wieder aufgebaut. Daneben wurden die Nutzungsmuster der Gebäude geändert, um zu einer vielfältigen Nutzung zu gelangen und an Stelle der zuvor einförmigen Wohnblocks, die praktisch kein Dienstleistungsangebot für die Bewohner vorsahen, zukunftsfähige Viertel zu schaffen. So wurden zahlreiche neue Geschäfte und Büroräume geschaffen. Durch die Modernisierung entstand eine nachhaltigere Gemeinde, die ein angenehmer Wohnort ist und sich durch hohe Energieeffizienz auszeichnet (Quelle: Europäische Kommission).

Beispiel 13: Thermische Wohnhaussanierung (Thewosan) in Wien: Um den Energieverbrauch insbesondere in den Wohnungsbauten der 60er- bis 80er-Jahre deutlich zu reduzieren und damit zur Erreichung der Kyoto-Ziele beizutragen, fördert Wien Maßnahmen der thermischen Wohnhaussanierung. Bisher wurden Wohnhäuser mit rund 50 000 Wohnungen thermisch saniert, wobei der Heizbedarf in der Regel um mehr als 50 Prozent reduziert wurde. Die thermische Sanierung ist dadurch auch bei den Bewohnern sehr beliebt, weil dem durch die Förderung relativ geringen Sanierungsaufwand eine deutliche Reduktion der Heizkosten gegenübersteht. Thewosan-Maßnahmen können sowohl im öffentlichen als auch im privaten Wohnungsbestand gefördert werden.


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/19


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Die künftige Meerespolitik der Europäischen Union“

(2007/C 146/03)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

ist der Ansicht, dass das Gesamtziel der künftigen EU-Meerespolitik darin besteht, das große Potenzial der europäischen Meere und Ozeane zu erkennen und zu bewahren sowie eine aktive Meerespolitik so zu gestalten, dass es auch künftigen Generationen möglich ist, am ökologischen, wirtschaftlichen, biologischen und kulturellen Reichtum des Meeres teilzuhaben;

empfiehlt der Kommission, einen Europäischen Aktionsplan für das Meer vorzulegen, in dem folgende Aspekte berücksichtigt werden:

Zusammenstellung einer Liste von nationalen, regionalen und lokalen Beispielen für vorbildliche Verfahrensweisen, insbesondere über regionale Wirtschaftscluster, Forschungsnetzwerke, Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und privaten Sektor, Raumordnung und verantwortungsvolles Handeln; Verbreitung dieser bewährten Praktiken und ihre Übertragung auf andere Regionen oder Gebietskörperschaften;

Einrichtung eines europäischen Meeresforums, auf dem ein regelmäßiger, effizienter und ressourcenschonender Austausch über europäische, nationale sowie regionale und lokale Beispiele vorbildlicher Verfahrensweisen gefördert werden kann und an dem die Kommission und der Ausschuss der Regionen beteiligt sind;

Förderung der Nutzung der im Grünbuch genannten erneuerbaren Energieträger wie Offshore-Windenergie, Energie aus Wellenkraft sowie weiterer Forschungsanstrengungen und Innovationen auf diesem Gebiet;

detaillierte Ermittlung des gegenwärtigen Anteils der einzelnen Wirtschaftsbereiche am Ausbau der europäischen Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, insbesondere im Lichte der in der Lissabon-Agenda formulierten Zielsetzungen und Prioritäten;

näheren Aufschluss darüber, wie die Thematische Strategie für die Meeresumwelt und die Meeresstrategie-Richtlinie in die künftige allgemeine Meerespolitik eingebunden werden sollen;

Untersuchung der Möglichkeit, das EU-Finanzierungssystem zu überarbeiten und zu einem einzigen, vereinfachten System für alle oder doch die meisten maritimen Themen innerhalb eines Europäischen Küsten- und Inselfonds umzugestalten.

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2006„Die künftige Meerespolitik der Europäischen Union: eine europäische Vision für Ozeane und Meere“ (KOM(2006) 275 endg.);

aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 7. Juni 2006, den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

gestützt auf den Beschluss seines Präsidiums vom 25. April 2006, die Fachkommission für nachhaltige Entwicklung mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf Artikel I-13 und I-14 des Vertrags über eine Verfassung für Europa (1), die sich auf Aspekte der Meerespolitik beziehen;

gestützt auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Januar 2005 über die strategischen Ziele 2005-2009 (2), in der die besondere Notwendigkeit hervorgehoben wird, „eine umfassende Meerespolitik zu entwerfen, die auf die Entwicklung einer prosperierenden maritimen Wirtschaft und die Realisierung des vollen Potenzials dieser Wirtschaftstätigkeiten in ökologisch nachhaltiger Weise abzielt“;

gestützt auf seine Initiativstellungnahme vom 12. Oktober 2005 zum Thema „EU-Meerespolitik — eine Frage der nachhaltigen Entwicklung für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften“ (3);

gestützt auf seine Stellungnahme vom 26. April 2006 zu der „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Richtlinie)“ KOM(2005) 505 endg. — 2005/0211 (COD) und zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament — Thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt“ KOM(2005) 504 endg. (4);

gestützt auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2002 zur Umsetzung des integrierten Küstenzonenmanagements in Europa (5);

gestützt auf das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982;

gestützt auf seinen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 258/2006 rev. 1), der am 27. November 2006 von der Fachkommission für nachhaltige Entwicklung angenommen wurde (Berichterstatter: Herr Döring, Minister für Justiz, Arbeit und Europäische Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein (DE/SPE));

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.

Ozeane und Meere sind eine wichtige Grundlage allen Lebens auf Erden. Sie bergen immer noch eine große biologische Vielfalt, tragen zur Klimaregulierung bei und liefern wichtige Ressourcen wie Nahrungsmittel (Fisch, Algen, Meeresfrüchte usw.), Energie und Mineralien und dienen als wichtiges Transportmedium insbesondere für den interkontinentalen Handel;

2.

Europa ist ein maritimer Kontinent und benötigt eine integrierte Meerespolitik, die dem Geist der Präambel des Seerechtsabkommens der Vereinten Nationen verpflichtet ist, in der es unter anderem heißt, dass „alle das Seerecht betreffenden Fragen im Geiste gegenseitiger Verständigung und Zusammenarbeit zu regeln“ sind, dass „die Probleme des Meeresraumes eng miteinander verbunden sind und als Ganzes betrachtet werden müssen“, dass der „internationale Verkehr erleichtert“ werden soll und dass eine „ausgewogene und wirkungsvolle Nutzung der Ressourcen“ sowie die „Erhaltung ihrer lebenden Ressourcen und der Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt“ gefördert werden sollen;

3.

im Rahmen einer verantwortungsvollen europäischen Meerespolitik müssen die komplexen und häufig divergierenden Gegebenheiten in den einzelnen geografischen Gebieten Europas mit besonderem Augenmerk für die Vielfalt der Naturräume und die Verfügbarkeit von Ressourcen sowie das Ausmaß ihrer Nutzung, ihre Nachhaltigkeit und ihre Wechselwirkungen berücksichtigt werden;

4.

Meere und Ozeane sind für die Menschheit ein Wert an sich; ihre nachhaltige Nutzung und ökologische Erhaltung sind daher Ziele, für die die Europäische Union engagiert eintreten muss;

5.

regionale und lokale Gebietskörperschaften, insbesondere in den Küstenregionen, verfügen über einen reichen Schatz an Erfahrungen und haben ein starkes regionales und lokales Interesse an der Entwicklung der künftigen Meerespolitik;

verabschiedete auf seiner 68. Plenartagung am 13./14. Februar 2007 (Sitzung vom 13. Februar) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

Allgemeine Bemerkungen

1.1

begrüßt das Grünbuch, in dem der Versuch unternommen wird, in einem ganzheitlichen Ansatz die wichtigsten Elemente einer gemeinsamen Meerespolitik darzulegen;

1.2

begrüßt den ganzheitlichen Ansatz, bei dem die wichtigsten sektoriellen Politikbereiche wie Verkehr, Industrie, Häfen, Fischerei, Energie, Umwelt und Tourismus in eine gemeinsame europäische Meerespolitik integriert werden;

1.3

teilt die Auffassung der Kommission, dass diese ganzheitlich orientierte Herangehensweise ihren Niederschlag in einem integrierten Ansatz zur Entscheidungsfindung auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene finden muss;

1.4

betont, dass die Meerespolitik der EU in ihren Einzelaspekten der Notwendigkeit einer internationalen Koordinierung und Verzahnung Rechnung tragen muss, um eine nachhaltige Nutzung der Meere und Ozeane sowie einen wirksamen Schutz der Meeresumwelt zu gewährleisten;

1.5

unterstützt die im Grünbuch zum Ausdruck gebrachte Absicht, dass in der künftigen europäischen Meerespolitik die mit der Lissabon-Agenda und der Thematischen Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt aufgestellten Kriterien berücksichtigt werden;

1.6

begrüßt den breit angelegten eingehenden Konsultationsprozess der Kommission unter Beteiligung aller maßgeblichen Interessengruppen und Bürger, deren Ansichten bei der Gestaltung der künftigen europäischen Meerespolitik berücksichtigt werden sollten;

1.7

stellt fest, dass der Sammlung und transparenten Verbreitung von Informationen als Grundvoraussetzung für ein effizientes Zusammenspiel der einzelnen sektoriellen Politikbereiche und Interessen eine hohe Bedeutung beigemessen wird;

1.8

bietet weiterhin an, eine wesentliche Rolle als Partner im laufenden Konsultationsprozess zum Grünbuch zu übernehmen, und hebt die Zweckmäßigkeit einer langfristig angelegten Öffentlichkeitskampagne hervor, in die die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eingebunden werden und durch die gewährleistet wird, dass die europäischen Bürger, die am unmittelbarsten von einer derartigen neuen Politik betroffen sein werden, nicht nur verstehen, worum es in den Vorschlägen geht, sondern auch ermutigt werden, ihre Ansichten, Vorstellungen und Besorgnisse zu äußern;

1.9

begrüßt die Bedeutung, die die Kommission der regionalen Dimension beim Management maritimer Aktivitäten beimisst, und hebt die Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Ausgestaltung und Umsetzung der künftigen EU-Meerespolitik hervor;

1.10

hält es für notwendig, territoriale und ökoregionale Besonderheiten der europäischen größeren und kleineren Meere, d.h. der Ostsee, des Schwarzen Meeres, des Ärmelkanals, des Mittelmeeres, der Nordsee und des Nordatlantiks, angemessen zu berücksichtigen, das Gleiche gilt für die Meere, die die EU-Gebiete in äußerster Randlage umgeben: der Atlantische Ozean an der afrikanischen Seite, das karibische Meer und der indische Ozean, durch die die Europäische Union auf der ganzen Welt präsent ist;

1.11

begrüßt die Haltung der Kommission zur Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Verwirklichung der Grundsätze und Zielsetzungen der neuen Meerespolitik und bringt erneut zum Ausdruck, dass er sich an der Ausarbeitung der Prioritäten der künftigen Meerespolitik beteiligen und regelmäßig über die Entwicklungen in diesem Politikbereich informiert werden möchte;

Die Zeit ist reif für einen weiteren Schritt in Richtung EU-Meerespolitik

1.12

hebt hervor, dass dieser Stellungnahmeentwurf zwei grundlegenden, vordringlich zu beantwortenden Fragen nachgeht: „Wie kann eine neue EU-Meerespolitik umgesetzt werden?“ und „Bietet eine künftige integrierte Herangehensweise einen Mehrwert gegenüber der gegenwärtigen sektoriellen Meerespolitik?“;

Die Umsetzung der neuen EU-Meerespolitik

1.13

ist weiterhin der Ansicht, dass das Gesamtziel der künftigen EU-Meerespolitik darin besteht, das große Potenzial der europäischen Meere und Ozeane zu erkennen und zu bewahren sowie eine aktive Meerespolitik so zu gestalten, dass es auch künftigen Generationen möglich ist, am ökologischen, wirtschaftlichen, biologischen und kulturellen Reichtum des Meeres teilzuhaben;

1.14

sieht die Notwendigkeit, ausreichende Daten zu sammeln und eingehend auszuwerten sowie den Zugang zu Informationen zu gewährleisten, damit politische Entscheidungsträger und andere maßgebliche Akteure fundierte Entscheidungen treffen können, deren Grundlage die besten wissenschaftlichen Kenntnisse sind, die zu dem jeweiligen Zeitpunkt durch erstklassige meereswissenschaftliche Forschung, Technologie und Innovation gewonnen wurden;

1.15

befürwortet die Beteiligung der wichtigsten Akteure aus den verschiedenen betroffenen sektoriellen Politikbereichen und begrüßt die Bemühungen der Kommission, in der Öffentlichkeit das Bewusstsein für die Bedeutung des maritimen Sektors im Allgemeinen und der Meerespolitik im Besonderen zu schärfen;

1.16

ist der Ansicht, dass die Umsetzung einer integrierten europäischen Meerespolitik die gleichzeitige Weiterentwicklung in den einzelnen sektoriellen Meerespolitiken nicht behindern sollte und diese ökologisch nachhaltig auszubauen sind;

1.17

unterstreicht, dass die Gestaltung und Umsetzung der künftigen EU-Meerespolitik auf den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit fußen muss;

1.18

unterstützt die Idee europäischer Territorialpakte und vertraut darauf, dass diese Pakte es ermöglichen werden, die wichtigsten politischen Ziele und Prioritäten der EU flexibel, effizient und auf freiwilliger Basis zu verwirklichen sowie gemäß dem ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission die effiziente Verwaltung dreiseitiger Verträge und Abkommen zu gewährleisten, so dass Lösungen gefunden werden, in denen die konkreten Besorgnisse der Bürger ihre Berücksichtigung finden;

1.19

befürwortet die Konzipierung konkreter Maßnahmen, um die wichtigsten im Grünbuch aufgeführten Zielsetzungen, wie das Wohl der Menschen an der Küste, nachhaltige Nutzung der Meeresressourcen, Entwicklung einer verantwortungsvollen meerespolitischen Entscheidungsfindung und ein gesteigertes Bewusstsein der Bürger für das maritime Erbe Europas zu erreichen und gleichzeitig die lokale und regionale kulturelle Vielfalt zu bewahren;

1.20

ist der Ansicht, dass ein Europäischer Aktionsplan für das Meer aufgestellt werden sollte, der sich an einer Reihe von Etappenzielen orientiert und eine dreistufige Herangehensweise beinhaltet: Für jede Etappe ist ein Ziel zu definieren und eine detaillierte Beschreibung sowie ein Vorschlag zur Umsetzung hinzuzufügen. Diese sollte idealerweise 2008 erfolgen, während die Vorschläge für die Finanzierungsmaßnahmen 2007 vorgelegt werden sollten.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

empfiehlt der Kommission, einen Europäischen Aktionsplan für das Meer vorzulegen, in dem folgende Aspekte berücksichtigt werden:

2.1   Regionaler Sachverstand für die Meerespolitik

2.1.1

Zusammenstellung einer Liste von nationalen, regionalen und lokalen Beispielen für vorbildliche Verfahrensweisen, insbesondere über regionale Wirtschaftscluster, Forschungsnetzwerke, Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und privaten Sektor, Raumordnung und verantwortungsvolles Handeln; Verbreitung dieser bewährten Praktiken und ihre Übertragung auf andere Regionen oder Gebietskörperschaften;

2.1.2

Förderung und Unterstützung der Regionen bei der Entwicklung derartiger bewährter Verfahrensweisen und dadurch Aufbau europäischer maritimer Spitzenzentren;

2.1.3

Aufwertung der Küsten- und Inselregionen als maßgeblich an der Gestaltung, Umsetzung und Bewertung der Meerespolitik beteiligte Partner;

2.1.4

Einrichtung eines europäischen Meeresforums, auf dem ein regelmäßiger, effizienter und ressourcenschonender Austausch über europäische, nationale, regionale und lokale Beispiele vorbildlicher Verfahrensweisen gefördert werden kann und an dem die Kommission und der Ausschuss der Regionen beteiligt sind;

2.1.5

Bewertung und Koordinierung spezifischer Strategiepläne für die europäischen Ozeane und Meere (den Nordostatlantik und das Arktische Meer) sowie für die kleineren und größeren Binnen- und Randmeere (das Mittelmeer, die Ostsee, die Nordsee, das Schwarze Meer) sowie den Ärmelkanal. Diese Pläne sollten von der Kommission vorgeschlagen und von den Mitgliedstaaten nach dem Vorbild der Pläne im Rahmen der Thematischen Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt erarbeitet werden, durch die die Einrichtung größerer Meeresregionen propagiert wird. Die Helsinki-Kommission (HELCOM) hat bereits mit der Umsetzung eines Aktionsplans für die Ostsee begonnen. Dabei handelt es sich um ein ehrgeiziges und weit reichendes Projekt, das als Pilotprojekt oder als Studie für die Meeresstrategie angesehen werden kann. Aus diesem Grund sollte ein auf die Ostsee ausgerichteter Plan in Zusammenarbeit mit HELCOM durchgeführt werden;

2.1.6

Unterstützung regionaler thematischer Netze zur Entwicklung gemeinsamer Projekte in den Bereichen Verkehr, Ausbau und Instandsetzung der Infrastruktur, Umweltschutz, Koordinierung der Fischereitätigkeiten und handelspolitische Zusammenarbeit sowie Berücksichtigung der bereits bestehenden Fischereiräte;

2.2   Solide Datengrundlage und Meeresforschung

2.2.1

bedeutender Ausbau der Datenbestände auf regionaler und lokaler Ebene auf Grundlage geografischer Informationssysteme (GIS), Einbeziehung räumlich integrierter land- und seegestützter Daten von Satelliten, Flugzeugen und Bojen, beispielsweise Daten über örtliche Wasserstände, Schiffsbewegungen oder Klimadaten, wodurch letztlich Systeme zur Überwachung der Meere und Ozeane geschaffen werden;

2.2.2

Erhebung von Daten über wirtschaftliche und ökologische Aspekte der einzelnen Meeresressourcen und ihre sozialen Auswirkungen; Einführung eines einheitlichen europäischen Meereskatastersytems;

2.2.3

Überwachung der Fischbestände — insbesondere der stark migrierenden Fischarten — in den Gemeinschaftsgewässern sowie Anwendung eines Verfahrens für die Datenerhebung in Bezug auf die Nutzung der Fischereiressourcen und Aufbau eines mit den einschlägigen Datenbanken verbundenen telematischen Netzes der Fischmärkte;

2.2.4

Aufgreifen des Vorschlags zur Einrichtung eines europäischen maritimen Beobachtungs- und Datennetzwerks unter Betonung, dass dieses Netzwerk dazu dienen sollte, bestehende und neue Daten über die Meere zu bündeln und dabei eine langfristige Überwachung sowie eine hochwertige Risikobewertung zu ermöglichen, insbesondere im Hinblick auf Themen wie Sicherheit im Schiffsverkehr, Erforschung und Nutzung der natürlichen Ressourcen sowie Schutz der Meeresumwelt und ihrer biologischen Vielfalt;

2.2.5

stärkere Berücksichtigung des integrativen Ansatzes innerhalb der künftigen Forschungsprogramme;

2.2.6

engere Verbindungen zwischen den bestehenden europäischen Forschungseinrichtungen, um ein Netzwerk „Europäischer Meeresforschungsinstitute“ aufzubauen und gesamteuropäische Projekte der Meeresforschung zu fördern. Dies führt zu Qualitätssteigerungen der europäischen Meeresforschung, die dadurch weltweit führend wird;

2.2.7

aus Gründen der Einheitlichkeit der Messsysteme, der Kosteneffizienz und Qualitätsverbesserung gemeinsame Nutzung von Forschungsschiffen und großmaßstäblicher Ausrüstung innerhalb eines Europäischen Netzwerks für die Meeresforschung sowie Förderung dieses Ansatzes durch ein gemeinsames Beschaffungssystem, das durch die Europäische Investitionsbank gestützt werden könnte;

2.2.8

Förderung der Nutzung der im Grünbuch genannten erneuerbaren Energieträger wie Offshore-Windenergie und Energie aus Wellenkraft, sofern diese mit anderen sozioökonomischen und ökologischen Aktivitäten und Interessen vereinbar sind, sowie weiterer Forschungsanstrengungen und Innovationen auf diesem Gebiet;

2.2.9

Untersuchung der Möglichkeiten, in erschöpften Erdöl- und Erdgaslagerstätten des Meeres CO2 einzulagern;

2.2.10

verstärkte Anstrengungen, um wissenschaftlich-technische Durchbrüche in der Meeresforschung, beispielsweise in der Blauen Biotechnologie, den Schiffsleitsystemen und den touristischen Aktivitäten zu erzielen, dabei die gegenwärtigen und möglichen künftigen Gefahren insbesondere in Bezug auf den Klimawandel, den Rückgang der Fischbestände, einen nicht nachhaltigen Tourismus sowie die sich verändernde Bevölkerungsstruktur in den Küstenregionen nicht aus dem Auge zu verlieren und folglich leicht zugängliche Anreize zu schaffen und zu fördern, um in diesen Tätigkeitsbereichen Forschung und Entwicklung zu unterstützen;

2.2.11

Schaffung von Anreizen, um Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der nachhaltigen Fischzucht durch die Konzeption von Zuchtprotokollen, an die sich die Erzeuger zu halten haben, zu fördern, in der Überzeugung, dass Fisch ein Grundnahrungsmittel darstellt und Fischzucht sehr ressourcenintensiv ist;

2.2.12

verstärkte Untersuchungen zu den möglichen Bedrohungen der europäischen Meeresumwelt insbesondere durch den Klimawandel und den damit verbundenen Anstieg des Meeresspiegels, intensivere Beobachtung der tektonischen Aktivitäten des Meeresbodens sowie Ermittlung angemessener Lösungen für diese Problembereiche;

2.2.13

Förderung der Anwendung und Entwicklung von Zuchtprotokollen für die biologische Aquakultur;

2.2.14

Anregung und Förderung von Forschungslinien, die auf die Ermittlung von Parametern zur Bestimmung der Sozial- und Umweltverträglichkeit aller menschlicher Aktivitäten (wie Fischerei, Aquakultur, Sportschifffahrt, Tourismus und Erholung, Verkehr, Energiegewinnung usw.) im Zusammenhang mit der Nutzung der Meeresressourcen abzielen;

2.3   Die europäische Spitzenposition im Bereich der maritimen Wirtschaft muss weiter ausgebaut werden

2.3.1

Erarbeitung einer Strategie, wie die Europäische Union unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit sowie des Kosten- und Technologiefaktors im weltweiten Wettbewerb ihre Marktanteile in den einzelnen maritimen Wirtschaftsbereichen halten und ausbauen kann;

2.3.2

detaillierte Ermittlung des gegenwärtigen Anteils der einzelnen Wirtschaftsbereiche (z.B. Energie, Verkehr, Tourismus, Fischerei & Blaue Biotechnologie, Schiffbau) am Ausbau der europäischen Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, insbesondere im Lichte der in der Lissabon-Agenda formulierten Zielsetzungen und Prioritäten;

2.3.3

Vorlage wissenschaftlicher Daten darüber, ob und in welchem Ausmaß diese einzelnen Wirtschaftsbereiche einen Beitrag dazu leisten werden,

a.

die europäische Wettbewerbsfähigkeit in Zukunft zu erhöhen,

b.

auf dem künftigen europäischen Arbeitsmarkt für mehr Beschäftigung zu sorgen,

c.

die Ressourcen zu nutzen und dabei die Effizienz zu steigern,

d.

diese Wirtschaftsbereiche stärker zu integrieren;

2.3.4

Förderung des Ausbaus der Schnittstelle zwischen Forschung und Industrie, insbesondere der Wirtschaftscluster. Durch die Einrichtung einer Konferenz für europäische maritime Wirtschaftscluster könnte ein ideales Forum für regelmäßige Treffen und den Austausch zwischen Meeresforschern und der Industrie geschaffen werden;

2.3.5

Erhöhung des Stellenwerts, den der Verkehr im Rahmen der künftigen Meerespolitik vor dem Hintergrund einnimmt, dass er die wichtigste und bereichsübergreifende maritime Tätigkeit darstellt;

2.3.6

Unterstützung des Konzepts der Einrichtung von Hochgeschwindigkeitsseewegen. Dieses ehrgeizige Projekt wird bis zu seinem Abschluss 2010 das Seeverkehrsaufkommen auf den europäischen Meeren und Ozeanen erhöhen. Aus diesem Grunde fordert der Ausschuss die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu einer intensiveren Überwachung der Umweltverschmutzung auf den wichtigsten Seewegen anzuhalten. Zu diesem Zweck könnte seines Erachtens die neue GMES-Technologie erfolgreich eingesetzt werden;

2.3.7

angesichts der Tatsache, dass die Verwirklichung einiger TEN-Verkehrsprojekte mit Bezug zur maritimen Dimension in Verzug geraten ist, Wiederbelebung der Bemühungen um Vollendung vor allem derjenigen Seeterminals, die sich durch eine eindeutige Intermodalität auszeichnen;

2.3.8

Ausbau der Hafeninfrastruktur und der Verkehrsverbindungen zu den Inseln — wobei die zur Anbindung der Regionen in äußerster Randlage notwendigen Maßnahmen festzulegen und zu ergreifen sind — sowie Sicherstellung ihres Zugangs zu den Festlandsmärkten, um eine akzeptable Frequenz und ein akzeptables Kostenniveau der Güter- und Personenseeverkehrsverbindungen sowohl zum Festland als auch zwischen den zu einem Archipel gehörenden Inseln zu gewährleisten, beschleunigte Schaffung sekundärer Netze, um die Inseln und insbesondere die Regionen in äußerster Randlage ohne unnötige Verzögerungen vollständig an die Hochgeschwindigkeitsseewege anzubinden;

2.3.9

Fortsetzung der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Küstenregionen, um die Seewege auszubauen, zu verbessern und weiter zu entwickeln, sowie Gewährleistung, dass sie als Teil der transeuropäischen Netze entsprechende Berücksichtigung finden;

2.3.10

Durchführung einer Studie über die Vor- und Nachteile einer gemeinsamen europäischen Schiffsflagge;

2.3.11

Stärkung der Rolle strategisch gelegener Häfen als Priorität bei der Entwicklung der künftigen Meerespolitik und gleichzeitig Durchführung einer Studie über die Verbindungen zwischen den großen und kleineren Häfen sowie zu der Möglichkeit, bestimmte Hafentätigkeiten zu entflechten und in kleinere Zentren zu verlagern;

2.3.12

ein Netzwerk der europäischen Ausbildungseinrichtungen für maritime Berufe aufzubauen und so die Berufs- und Weiterbildung der Seeleute zu verbessern und Berufslaufbahnen festzulegen, um zu gewährleisten, dass in Europa professionelle und qualifizierte Arbeitskräfte zur Verfügung stehen: Vorlage eines weiteren Vorschlags zum Thema Bildung und lebenslanges Lernen für die Betroffenen in allen maritimen Sektoren, und nicht nur in den seeseitigen Bereichen;

2.3.13

Sicherstellung und Durchsetzung europaweiter Mindeststandards im Hinblick auf Beschäftigung und Arbeitsbedingungen im Seeverkehr und allen anderen maritimen Sektoren sowie Vermeidung jeglicher Form von Ausbeutung;

2.3.14

Entwicklung eines neuen Rahmens für die Festlegung eines koordinierten Ansatzes für einen nachhaltigen Meerestourismus in der EU, in dem insbesondere die Bedürfnisse der Regionen berücksichtigt werden, in dem Wissen, dass der maritime Tourismus mit den größten Beitrag zur maritimen Wirtschaft leistet und ein ausgezeichnetes Wachstumspotenzial aufweist, aber auch zum Teil für die stärkere Verschmutzung der Küsten, eine nicht nachhaltige Nutzung der Ressourcen und die Verschlechterung des ökologischen Zustands an den Küsten verantwortlich ist;

2.3.15

Förderung der weiteren Entwicklung von Offshore-Windparks innerhalb der EU, d.h. Unterstützung von Projekten, die Lösungen für die Probleme bieten, die aus den vielfältigen Zuständigkeiten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene insbesondere für die Hochspannungsleitungen oder kombinierte Nutzungsformen wie etwa von Windturbinenparks mit Muschelfarmen entstehen;

2.3.16

dringliche Vorlage eines Vorschlags zur Entwicklung technologischer Innovationen auf dem Gebiet weiterer erneuerbarer Meeresenergien wie Gezeiten- oder Meeresströmungsenergie. Auf diesen Gebieten könnte sich die EU auf globaler Ebene eine strategische Führungsposition erkämpfen;

2.3.17

Regelung der Förderung traditioneller Meeresressourcen zur Energiegewinnung wie Öl und Gas, auf der Grundlage klar festgelegter Sicherheitsstandards für die Umwelt sowie Gewährleistung einer effizienten Kontrolle dieser Aktivitäten;

2.3.18

Entwicklung von Szenarien für eventuell erforderliche Küstenschutzmaßnahmen, die auf den verschiedenen Prognosen für den ansteigenden Meeresspiegel und die sich ändernden Witterungsbedingungen basieren. Bereits existierende Szenarien, wie die des Wattenmeerforums, sollten dabei berücksichtigt werden;

2.3.19

Bemühungen um internationale Abkommen zur nachhaltigen Nutzung gemeinsamer Fischereiressourcen (insbesondere Populationen stark migrierender Fischarten);

2.3.20

Lancierung von Forschungsprogrammen zur Entwicklung von Ankersystemen, die eine Zerstörung des Seegrases (Posidonia oceanica) in Zonen von besonderem Interesse vermeiden;

2.3.21

Einrichtung öffentlicher Strukturen für die Küstenregionen, in denen Einsatzmittel wie Umweltüberwachung, Grenzkontrolle, Rettungsaktionen auf See, Fischereiüberwachung, medizinische Hilfe und Katastrophenschutz für die Angehörigen der Seeberufe bereitgestellt werden;

2.4   Engagement zum Erhalt der Meeresumwelt für zukünftige Generationen

2.4.1

Angaben darüber, wie die Umwelt erfolgreich geschützt und wiederhergestellt werden kann, Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen auf einer gemeinsamen europäischen Ebene sowie Sicherung der Qualität von Ökosystemen und Habitaten in Küstenregionen;

2.4.2

näheren Aufschluss darüber, wie die Thematische Strategie für die Meeresumwelt und die Meeresstrategie-Richtlinie unter Berücksichtigung der vom Ausschuss der Regionen vorgeschlagenen revidierten Zeitschemata in die künftige allgemeine Meerespolitik eingebunden werden sollen. Um eine größtmögliche Effizienz zu erreichen, sollten diese Zeitschemata mit anderen wichtigen EU-Programmen wie den Struktur- und Agrarfonds koordiniert werden;

2.4.3

Koordinierung und Hilfestellung für die Küstenregionen bei der Ermittlung von Möglichkeiten zum erfolgreichen Schutz der Umwelt und insbesondere bei der Erklärung von Meeresgebieten zu transregionalen und/oder transnationalen Schutzgebieten, der Erarbeitung konkreter Vorschläge für eine deutliche Reduzierung der radioaktiven Einleitungen, der Verschmutzung durch Schiffe (insbesondere Abgasemissionen, Einleitungen und Ablassen von Ballastwasser, denn durch letzteres können nicht heimische Arten eingeführt werden) und der Beeinträchtigungen der in der Habitat-Richtlinie erwähnten Meereshabitate von besonderem Interesse durch wirtschaftliche Aktivitäten; Unterstützung der Bemühungen, die Qualität der Ökosysteme und Habitate in den Küstenregionen zu erhalten, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf die Meeresumwelt ausüben können, vor allem durch den Nährstoffeintrag ins Meer;

2.4.4

genaue Untersuchungen darüber, wo und wie umweltfreundliche Technologien die Standardtechnologien ersetzen können, sowie Schaffung von finanziellen Anreizen und Hilfsprogrammen zur Unterstützung und Erleichterung eines solchen Umstiegs;

2.4.5

verstärkte strafrechtliche Verfolgung derjenigen, die die Gesetze und Vorgaben, vor allem in Bezug auf die illegale Müllentsorgung auf See, das illegale Fischen oder den illegalen Transport von Personen oder Gütern, verletzen;

2.4.6

bessere Absicherung der Seewege, Untersuchung der Möglichkeiten zur Einführung einer Lotsenpflicht für Öltanker und anderer Schiffe mit gefährlicher Ladung sowie der Möglichkeiten, für Schiffe auf engen Seewegen die Lotsenpflicht allgemein verbindlich einzuführen;

2.4.7

Unterstützung der Initiativen, die auf den Ausbau oder die Verbesserung der Anlagen zum Auffangen von ölverschmutztem Wasser in den Häfen, die Förderung technologischer Innovationen für den Transport und den Umschlag von Öl sowie die Vermeidung der Einschleppung invasiver exotischer Arten abzielen;

2.4.8

Anregung und Unterstützung internationaler Übereinkommen zum Schutz der Fischbestände von kommerziellem Interesse, insbesondere stark migrierender Fischarten, in dem Bewusstsein, dass die ausschließliche Gültigkeit der Erhaltungsmaßnahmen für die gemeinschaftlichen Fischereifahrzeuge keine nennenswerte Wirkung auf den Schutz der Bestände hat;

2.4.9

Förderung des Aufbaus eines Netzwerks europäischer maritimer Schutzgebiete und eines Monitoring-Netzwerks vor allem zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Nachbarländern sowie Unterstützung für den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren bei deren Verwaltung;

2.4.10

Unterstützung von Initiativen zur Erarbeitung von Protokollen für die Handhabung und Behandlung von Ballastwasser von Schiffen, durch welches nicht heimische Arten eingeschleppt werden können, die möglicherweise die maritime Artenvielfalt beeinträchtigen;

2.5   Finanzierung und Rechtsinstrumente

2.5.1

Zusammenstellung einer Liste der bestehenden Förderinstrumente für die Meerespolitik auf europäischer Ebene (d.h. Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, Europäischer Fischereifonds, Fonds für lebenslanges Lernen oder das 7. Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung); Untersuchungen über ihre Effizienz, um zu entscheiden, ob derartige Instrumente vereinfacht oder besser propagiert werden müssen;

2.5.2

Vorstellung derjenigen Projekte im maritimen Sektor, die bereits durch die Kommission finanziert werden;

2.5.3

stärkere Berücksichtigung des integrativen Ansatzes bei künftigen Förderprogrammen (ab 2014);

2.5.4

Untersuchung der Möglichkeit, das EU-Finanzierungssystem zu überarbeiten und zu einem einzigen, vereinfachten System für alle oder doch die meisten maritimen Themen innerhalb eines Europäischen Küsten- und Inselfonds umzugestalten;

2.5.5

finanzielle Unterstützung für Gebiete von besonderem biologischem, landschaftlichem oder architektonischem Interesse, die Krisenphänomene aufweisen und deren Wirtschaft stark von meeresspezifischen Aktivitäten abhängt;

2.5.6

Überprüfung des derzeitigen EU-Rechtsrahmens unter stärkerer Berücksichtigung der maritimen Dimension sowie Angehen von Engpässen, fehlenden Bindegliedern im Integrationspotenzial der Politikbereiche und eine bessere Gestaltung des bestehenden Rechtsrahmens;

2.5.7

Ermittlung und spezifische finanzielle Förderung von Gebieten von besonderem landschaftlichem und kulturellem Interesse, die sich durch ein hohes Aufkommen der kleinen Küstenfischerei — die mitunter mit kleinbäuerlicher Landwirtschaft einhergeht — auszeichnen, und für die die vorhandenen Fördermittel aufgrund mangelnder wirtschaftlicher und größenspezifischer Voraussetzungen der Kleinbetriebe dieser Gebiete nicht eingesetzt werden können;

2.5.8

Schaffung von speziellen Finanzinstrumenten für Küsten- und Inselgebiete zwecks Beteiligung an den Kosten, die diesen durch Maßnahmen entstehen, die sie im allgemeinen Interesse der Europäischen Union ergreifen, insbesondere zur Bekämpfung des Drogen- und Menschenhandels, der illegalen Einwanderung und der Verschmutzung der Meeresumwelt sowie zur Überwachung von ausschließlichen Wirtschaftszonen;

2.5.9

Entwicklung einer stärkeren internationalen Zusammenarbeit sowie Umsetzung des internationalen Rechts auf Grundlage des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS);

2.6   Integration des Seeverkehrsraums einschließlich der Inseln, des Hinterlandes und der am Rande oder in äußerster Randlage gelegenen Regionen

2.6.1

Untersuchungen darüber, wie Raumplanung und integriertes Küstenzonenmanagement erfolgreich dazu verwendet werden können, die Integration der sektoriellen Politiken in Gebieten mit mehreren Verwendungszwecken zu fördern, wobei der Sonderfall der Inselgebiete hervorgehoben werden sollte;

2.6.2

Entwicklung eines dem landbasierten Rauminformationssystem INSPIRE vergleichbaren leistungsfähigen Instruments zur Ermittlung von Geodaten für den maritimen Sektor;

2.6.3

dringliche Inangriffnahme der erforderlichen Schaffung einer Europäischen Küstenwache und Ermittlung der spezifischen Bedürfnisse der verschiedenen Küstenregionen;

2.6.4

Suche nach Möglichkeiten, die Finanzierungsinstrumente der EU besser zu nutzen, um (i) kurzfristig jenen Mitgliedstaaten oder Regionen zu helfen, die direkt von der immer stärker werdenden illegalen Einwanderung betroffen sind, und (ii) langfristig Drittstaaten in ihrer politischen und wirtschaftlichen Entwicklung zu unterstützen und damit die dort lebenden Menschen davon abzuhalten, illegal in die EU einzuwandern. In diesem Zusammenhang unterstützt der Ausschuss der Regionen den Vorschlag des Haushaltsausschusses des Europäischen Parlaments, eine Agentur zu schaffen, die speziell für die illegale Zuwanderung und Asylsuche von Menschen aus Drittstaaten zuständig ist und auf Malta eingerichtet werden soll;

2.6.5

stärkere Unterstützung nicht nur der nationalen Behörden, sondern auch der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften beim Umgang mit neuen Zuwanderern, sobald sie in deren Hoheitsgebiet gelangt sind;

2.6.6

Berücksichtigung der Binnenlanddimension und der Interaktionen zwischen dem Binnenland, den Binnengewässern und Flüssen, den Küstenregionen und dem Meer, wobei die verschiedenen bestehenden Verbindungen aufgedeckt und sichtbar gemacht werden sollen;

2.6.7

Sicherstellung der Weiterentwicklung und Umsetzung höchster Standards für die Schiffssicherheit in europäischen Gewässern, um Schiffshavarien auf hoher See, in Küstennähe und Häfen zu vermeiden;

2.6.8

spezielle Programme und Maßnahmen für Regionen in äußerster Randlange sowie Inselregionen wegen ihrer besonderen Gegebenheiten und Probleme, insbesondere

a.

zum Schutz der Fischindustrie durch ein nachhaltiges Management und eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände, die Annahme von Maßnahmen zur Erneuerung und Modernisierung ihrer Fischereiflotten und der Förderung von Maßnahmen zugunsten des Fischereihandwerks und der Küstenfischerei;

b.

zum Ausbau des Tourismus durch alternative Formen des „Seetourismus“, die sich durch hohe Qualität und Nachhaltigkeit auszeichnen und helfen, die Saisonabhängigkeit der betreffenden Wirtschaftszweige zu überwinden, z.B. Kultur-, Seefahrts-, Sozial- oder ländlicher Tourismus;

c.

zur Bewältigung und Begrenzung der damit einhergehenden Umweltbelastung durch die Einführung von Umweltmanagementplänen zum Schutz der Umwelt der Inselküsten, zur Erhaltung ihrer Wasserqualität sowie zur Bewirtschaftung ihrer Abfälle;

d.

sowie zur Verbesserung der Kommunikations- und Verkehrsverbindungen mit dem Festland;

2.6.9

Entwicklung kurz- bis mittelfristiger Strategien, um dem steigenden Missbrauch der europäischen Ozeane und Meere Einhalt zu gebieten, insbesondere was den Menschenschmuggel nach Europa anbelangt;

2.6.10

Analyse der faktischen Benachteiligung, die sich aus der unterschiedlichen Randlage der Inselregionen ergibt, und Festlegung politischer Maßnahmen für den Seeverkehr auf der Grundlage des Kohäsionsprinzips, damit diese Regionen besser in den europäischen Raum integriert werden können;

2.6.11

Förderung praktischer Erfahrungen mit integriertem Küstenzonenmanagement, durch die es ermöglicht wird, Organisationsstrukturen und Verfahren für die Koordination zwischen den verschiedenen Verwaltungen einzurichten und anzuregen und die gesellschaftliche Teilhabe an der Entscheidungsfindung in Bezug auf die Küstengebiete auszubauen;

2.7   Öffentliches Bewusstsein und maritimes Erbe

2.7.1

Aufnahme eines Vorschlags, um in einem dynamischen Prozess vor dem Hintergrund einer gemeinsamen maritimen Tradition, Kultur und Identität in Europa das öffentliche Bewusstsein für maritime Angelegenheiten systematisch zu schärfen;

2.7.2

Unterbreitung eines Vorschlags darüber, wie die maritime Dimension im Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs 2008 thematisiert werden könnte;

2.7.3

zur Erhöhung des öffentlichen Bewusstseins Entwicklung einer systematischen Strategie für eine moderne, bürgernahe Meerespolitik sowie Gewährleistung ihrer praktischen Umsetzung.

Brüssel, den 13. Februar 2007.

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Michel DELEBARRE


(1)  ABl. C 310 vom 16.12.2004, S. 1.

(2)  KOM(2005) 12 endg.

(3)  CdR 84/2005.

(4)  CdR 46/2006.

(5)  ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 24.


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/27


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Europäisches Technologieinstitut“

(2007/C 146/04)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

regt an, die Governance-Strukturen des ETI so zu gestalten, dass einerseits das ETI in seinem Alltagsbetrieb unabhängig ist und andererseits die Mitgliedstaaten und die EU-Institutionen in der Lage sind, die Interessen der EU zu wahren, z.B. durch eine fünfjährliche Überprüfung durch eine Gruppe von Mitgliedstaaten;

bedauert, dass der Vorschlag keine ausreichenden neuen Forschungsmittel vorsieht. Er fordert, nicht die vorhandenen Forschungsmittel der EU für das ETI zu verwenden, sondern zusätzliche Finanzmittel aus dem Privatsektor vorzusehen und durch klare Mechanismen abzusichern. Den Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) sollten Anreize geboten werden, letztendlich finanzielle Nachhaltigkeit anzustreben. Darüber hinaus sollte ihr Haushalt regelmäßig an ihrer Leistung gemessen werden;

empfiehlt, dass das ETI anfangs keinen eigenen „Grad“ verleiht, sondern vielmehr eine ETI-Marke entwickelt, die von KIC-Partnerhochschulen verliehen wird;

empfiehlt, bei der Auswahl der KIC-Partnerschaften sowohl Spitzenleistungen als auch nachgewiesenes Potenzial für Spitzenleistungen in Ausbildung, Forschung und Innovation zu berücksichtigen. Er fordert die Europäische Kommission auf anzugeben, wie diese Kriterien gemessen werden sollen;

empfiehlt, die EIT dazu anzuhalten, Bewerbungen von KIC, die über starke Partnerschaften mit strukturierten Forschungsgemeinschaften verfügen und an denen lokale oder regionale Gebietskörperschaften beteiligt sind, an vorderer Stelle zu berücksichtigen. Die KMU sollten ausdrücklich unter den potenziellen „Partnerorganisationen“ aufgeführt werden.

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat über Das Europäische Technologieinstitut: Die nächsten Schritte — KOM(2006) 276 endg.;

gestützt auf den „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung des Europäischen Technologieinstituts“ (KOM(2006) 604 endg. — 2006/0197 (COD));

aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 8. Juni 2006, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des EG-Vertrags mit der Erarbeitung einer Stellungnahme zu diesem Thema zu befassen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 25. April 2006, die Fachkommission für Kultur, Bildung und Forschung mit der Erarbeitung einer Stellungnahme zu diesem Thema zu beauftragen;

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Das Modernisierungsprogramm für Universitäten umsetzen: Bildung, Forschung und Innovation (KOM(2006) 208 endg./2);

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (KOM(2005) 119 endg. — 2005/0043 (COD) — 2005/0044 (CNS)) — (CdR 155/2005 fin) (1);

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) — (KOM(2005) 121 endg. — 2005/0050 (COD)) — (CdR 150/2005 fin) (2);

gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission: Das intellektuelle Potenzial Europas weckenso können die Universitäten ihren vollen Beitrag zur Lissabonner Strategie leisten (KOM(2005) 152 endg.) — (CdR 154/2005 fin) (3);

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat über die Umsetzung der erneuerten Partnerschaft für Wachstum und Arbeitsplätze: Ein Markenzeichen für Wissen: Das Europäische Technologieinstitut — (KOM(2006) 77 endg.);

gestützt auf die Mitteilung der Kommission für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates: Zusammenarbeit für Wachstum und ArbeitsplätzeEin Neubeginn für die Strategie von Lissabon (KOM(2005) 24 endg.);

gestützt auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel am 23./24. März und am 15./16. Juni 2006 in Bezug auf das Europäische Technologieinstitut;

gestützt auf den von der Fachkommission für Kultur, Bildung und Forschung am 28. September 2006 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 273/2006 rev. 1), (Berichterstatter: Herr Keith Walters, Mitglied des Grafschaftsrates von Cambridgeshire (UK/EVP));

in Erwägung folgender Gründe:

1)

Die zweite Mitteilung der Kommission zum Europäischen Technologieinstitut (ETI) und ihr Verordnungsvorschlag zu demselben Thema stehen für konkrete Fortschritte.

2)

Zwar können nicht alle Forschungsinstitute in der EU unmittelbar im ETI mitwirken, doch wird das Bestreben aller, über eine Wissens- und Innovationsgemeinschaft (Knowledge and Innovation Community, KIC) daran teil zu haben, das Forschungsumfeld durch die Stärkung des Wissensdreiecks von Bildung, Forschung und Innovation positiv verändern.

3)

Die Stärkung des Wissensdreiecks und insbesondere die Entwicklung starker Partnerschaften zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen wird einen wertvollen Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU leisten.

4)

Eine synergetische Zusammenarbeit der ETI-Wissens- und Innovationsgemeinschaften, in deren Zentrum die besten Forschungs-/Unternehmens-Teams stehen, mit Einrichtungen, die die regionale und lokale Wirtschaftsentwicklung fördern, kann einer ausgewogenen regionalen Entwicklung zugute kommen.

verabschiedete auf seiner 68. Plenartagung am 13./14. Februar 2007 (Sitzung vom 13. Februar) folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

begrüßt diese zweite Mitteilung als einen konkreten Beitrag zu der Debatte über die Einrichtung eines Europäischen Technologieinstituts (ETI) sowie als einen Beitrag zur Umsetzung der Lissabon-Strategie;

1.2

begrüßt den ausgewogenen Ansatz der Kommission bei der Formulierung des Verordnungsvorschlags, einschließlich der Änderung der Bezeichnung „Wissensgemeinschaften“ in „Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC)“ und stellt erfreut fest, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als potenzielle KIC-„Partnerorganisationen“ eingestuft werden, hat jedoch Bedenken bei bestimmten Einzelheiten;

1.3

unterstützt die Initiative, mit der die tragenden Säulen des Wissensdreiecks — Bildung, Forschung und Innovation — enger miteinander vernetzt werden sollen, und den Vorschlag, die erkannte Innovationskluft in Europa zu überwinden;

1.4

betont erneut, dass sich erfolgreiche Forschungs- und Innovationsmodelle nicht beliebig „kopieren“ lassen und die EU stattdessen bemüht sein sollte, auf „Best Practice“-Modellen einer erfolgreichen Vernetzung von Forschung, Innovation und Bildung in der EU aufzubauen;

1.5

ist sich darüber im Klaren, wie wichtig es ist, im ETI alle maßgeblichen Akteure aus dem Wissensdreieck, Spitzenforschungsteams, Unternehmen und Behörden zusammenzubringen. Ein zweigleisiger Ansatz sollte auf jeden Fall vermieden werden;

1.6

räumt ein, dass noch manche Fragen problematisch sind;

1.7

bedauert, dass der neue Verordnungsvorschlag keine ausreichenden neuen Forschungsmittel vorsieht und auch keine klaren Mechanismen zur Sicherstellung einer Finanzierung durch den Privatsektor enthält;

1.8

fordert, nicht die vorhandenen Forschungsmittel (7. Forschungsrahmenprogramm, Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation) für das ETI zu verwenden, sondern zusätzliche Finanzmittel aus dem Privatsektor vorzusehen;

1.9

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften maßgeblich die Voraussetzungen beeinflussen, unter denen innovationsfördernde Wechselbeziehungen gedeihen;

1.10

erinnert die Kommission an die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und insbesondere ihrer Wirtschaftspartnerschaften bei der Schaffung der Voraussetzungen für die Vernetzung der drei Elemente des Wissensdreiecks, beispielsweise durch die Förderung der Clusterentwicklung, die Bereitstellung der Infrastruktur für Gründerzentren, die Förderung von Unternehmensinvestitionen usw.;

1.11

weist die Kommission ferner darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften am besten in der Lage sind, KMU Impulse für die Zusammenarbeit im Rahmen einer Forschungspartnerschaft zu geben und Partnerschaften zwischen Unternehmen und Hochschulen zu fördern, die in dem betreffenden lokalen bzw. regionalen Umfeld unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten, Entwicklungen, Politiken, push-and-pull-Faktoren usw. erfolgreich funktionieren können.

1.12

betont ferner, dass der Schwerpunkt des ETI auf Innovation, Wissenstransfer und sowie Vorhaben im Bereich der angewandten Forschung liegen sollte;

2.   Allgemeine Empfehlungen

Der Ausschuss der Regionen

2.1

empfiehlt, dass das ETI sowohl die Stärken der international anerkannten Spitzenhochschulen der EU sowie ihrer Forscherteams und Forschungseinrichtungen als auch die besten Teams von anderen Hochschulen und Einrichtungen in der EU, die über ein entsprechendes Exzellenzpotenzial verfügen, einbeziehen sollte;

2.2

fordert die Kommission daher dringend auf, mit den Hochschulen und Forschungseinrichtungen zusammenzuarbeiten, die über fundierte praktische Erfahrungen mit der Interaktion im Rahmen des Wissensdreiecks verfügen. Wenn es dem ETI nicht gelingt, die europäischen Spitzenhochschulen und -forschungseinrichtungen einzubinden, wird sich das auf seinen internationalen Ruf auswirken;

2.3

drängt darauf, dass die Schaffung der Wissens- und Innovationsgemeinschaften von unten nach oben erfolgt, indem zunächst bei den Erfolgsbeispielen für eine Zusammenarbeit von Forschung und Unternehmen angesetzt wird;

2.4

stellt erfreut fest, dass das Auswahlverfahren für Wissens- und Innovationsgemeinschaften offen angelegt sein muss, um Forschungsteams mit entsprechendem Potenzial die Möglichkeit einer Teilhabe am ETI zu eröffnen. Allen, d.h. großen und kleinen Hochschulen und Forschungseinrichtungen sollte vermittelt werden, dass ihre Spitzenteams, geeignete Strukturen, Partnerschaften und Maßnahmen vorausgesetzt, eines Tages im ETI mitwirken könnten. Der EWSA bedauert jedoch, dass sich das diesbezügliche Kriterium der „Exzellenz in Bildung und Forschung“ nicht auch ausdrücklich auf potenzielle Exzellenz bezieht und fordert die Kommission auf anzugeben, wie die beiden Kriterien gemessen werden sollen;

2.5

hält es für möglich, die Vernetzung zwischen Forschung und Privatsektor in einer Wissens- und Innovationsgemeinschaft dadurch zu festigen, dass den KIC Anreize geboten werden, letztendlich finanzielle Nachhaltigkeit anzustreben. Der EWSA fordert, diesen Ansatz in den Verordnungsvorschlag aufzunehmen;

2.6

wendet sich gegen den Kommissionsvorschlag, das ETI solle keine eigenen „Grade“ verleihen, und empfiehlt im Zusammenhang mit akademischen Graden, dass das ETI anfangs keinen eigenen „Grad“ verleiht, sondern vielmehr eine ETI-Marke entwickelt, die von einer KIC-Partnerhochschule verliehen wird. Durch einen ETI-„Grad“ könnte es sonst zu einer Entfremdung zwischen dem ETI und führenden Hochschulen kommen;

2.7

schlägt vor, dass die Verleihung dieser ETI-Marke in den ersten Jahren an einen Master-Studiengang gebunden sein sollte, der spezifische fachliche Elemente wie Praktika in Unternehmen, Interdisziplinarität, Ausbildung in Unternehmertum usw. beinhaltet;

2.8

fordert, dass eine angemessene Vertretung der Privatwirtschaft im Verwaltungsrat, in dessen Ermessen zu Recht die Festlegung der strategischen Agenda des ETI stehen sollte, gewährleistet ist;

2.9

regt an, dass die Governance-Strukturen des ETI so gestaltet werden, dass einerseits das ETI in seinem Alltagsbetrieb unabhängig ist und andererseits die Mitgliedstaaten und die EU-Institutionen in der Lage sind, die Interessen der EU zu wahren, z.B. durch eine fünfjährliche Überprüfung durch eine Gruppe von Mitgliedstaaten;

2.10

ersucht die Kommission, den Verwaltungsrat dazu anzuhalten, bei der Auswahl der KIC Bewerbungen von Partnerschaften, an denen lokale oder regionale Gebietskörperschaften beteiligt sind, an vorderer Stelle zu berücksichtigen, wenn es dort strukturierte Forschungsgemeinschaften gibt, die in eine wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen mit mittel- und langfristiger Forschungsplanung eingebunden sind;

2.11

erinnert die Kommission daran, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften durch Fördermaßnahmen und Infrastrukturinvestitionen eine entscheidende Rolle bei der Entwicklung von Clustern spielen und dadurch einer engeren Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen den Weg bereiten;

2.12

schlägt vor, das als Möglichkeit für die Bewertung des Erfolgs des ETI dem Verwaltungsrat Zielvorgaben vorgeschrieben werden, anhand derer seine Strategie beurteilt werden kann. Der Erfolg könnte z.B. daran gemessen werden, inwiefern das ETI konkrete „marktfähige“ Lösungen für die Probleme der KMU, der sonstigen Unternehmen und der Industrie bieten kann;

2.13

betont nachdrücklich, dass die starke und positive Dynamik, die sich im Zusammenhang mit der Errichtung des ETI entwickelt hat, nicht etwa dazu führen darf, dass die Kommission der Einrichtung des Europäischen Forschungsrats als wichtigstem Impulsgeber der Grundlagenforschung weniger Aufmerksamkeit zukommen lässt. Der ETI-Verwaltungsrat sollte einen engen Kontakt zum Europäischen Forschungsrat pflegen und durch entsprechende Strukturen eine gegenseitige Ergänzung der Arbeiten gewährleisten und Abschottung sowie Doppelarbeit vermeiden;

2.14

ist der Meinung, dass die Wissens- und Innovationsgemeinschaften des ETI schrittweise errichtet werden sollten und man dabei auf den gesammelten Erfahrungswerten aufbauen und bei der Errichtung jeder neuen KIC die Strukturen bedarfsgerecht anpassen sollte. Der EWSA ist erfreut darüber, dass die Kommission ein Szenario mit 6 KIC bis 2013 vorschlägt;

2.15

betrachtet die folgenden Aspekte als sehr wichtig für die Schaffung und den Betrieb der Wissens- und Innovationsgemeinschaften:

Überprüfungsverfahren und Leistungsmessung: Der AdR begrüßt die Bezugnahme auf ergebnisorientierte Parameter in dem Verordnungsvorschlag, bedauert jedoch, dass diese nicht genau angeführt werden;

Finanzierungsverfahren/Nachhaltigkeit der Finanzierung: Der AdR lehnt den Vorschlag der Kommission ab, die KIC zum größten Teil aus bestehenden EU-Programmen und -Fonds zu finanzieren, insbesondere die mögliche Verwendung bestehender EU-Forschungsfonds;

Verbindungen zu Forschungsarbeiten, die der Europäische Forschungsrat fördert;

Rolle der regionalen/lokalen Gebietskörperschaften/Körperschaften: regionales/lokales Engagement bei Geboten von KIC sollte stark gefördert werden;

Rolle der KMU: Der AdR empfiehlt, die KMU in dem Verordnungsvorschlag ausdrücklich unter den potenziellen „Partnerorganisationen“ aufzuführen, und fordert die Kommission auf anzugeben, wie sich KMU in Wissens- und Innovationsgemeinschaften engagieren können;

2.16

empfiehlt, in der Frage der Humanressourcen flexibel vorzugehen, um die besten Forscherteams für das ETI zu gewinnen. Die Zulassung der Doppelzugehörigkeit wäre als positiv zu bewerten;

2.17

schlägt vor, dass die KIC die für sie arbeitenden Personen für einen bestimmten Prozentsatz ihrer Arbeitszeit beschäftigen, um Spitzenforschungsteams anzuziehen und ein ausreichendes Maß an Einsatz für das ETI sicherzustellen. Die Ober- und Untergrenzen der Beschäftigungszeit können von Fall zu Fall bedarfsgerecht festgelegt und im Laufe der Existenz einer KIC angepasst werden;

2.18

fordert die Kommission dringend auf, in ihrem Legislativvorschlag zum ETI die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Bezug auf die grundlegende Unterstützung der KIC im Besonderen und die Schließung der Lücken im Wissensdreieck im Allgemeinen herauszustellen;

3.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen für den Verordnungsvorschlag

Empfehlung 1

Erwägungsgrund 10

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

Die Bildung muss als wichtiges Element umfassender Innovationsstrategien gefördert werden, da sie oft unberücksichtigt bleibt. Entsprechend sollten die Vereinbarungen zwischen dem ETI und den KIC vorsehen, dass die von den KIC verliehenen akademischen Grade und Abschlüsse akademische Grade und Abschlüsse des ETI sind. Das ETI sollte die Anerkennung von akademischen Graden und Abschlüssen des ETI in den Mitgliedstaaten fördern. Alle diese Aktivitäten sollten unbeschadet der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen durchgeführt werden.

Die Bildung muss als wichtiges Element umfassender Innovationsstrategien gefördert werden, da sie oft unberücksichtigt bleibt. Entsprechend sollten die Vereinbarungen zwischen dem ETI und den KIC vorsehen, dass die von den KIC verliehenen akademischen Grade und Abschlüsse akademische Grade und Abschlüsse der „Marke“ des ETI sind. Das ETI sollte die Anerkennung von akademischen Graden und Abschlüssen der „Marke“ des ETI in den Mitgliedstaaten fördern. Alle diese Aktivitäten sollten unbeschadet der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen durchgeführt werden.

Infolge dieser Empfehlung muss der Ausdruck „akademische Grade des EIT“ im gesamten Verordnungsvorschlag durch „akademische Grade der“ Marke „des ETI“ ersetzt werden.

Begründung

In der „Begründung“ des Verordnungsvorschlags spricht die Kommission ausdrücklich von einer „Marke“ des ETI bei Abschlüssen mit unternehmerischen Elementen usw. Das ist vernünftig, aber etlichen führenden Universitäten zufolge ist kein ETI-Abschluss notwendig, damit das ETI seine Ziele erreichen kann. Dasselbe Ziel wird mit einem Abschluss erreicht, der solche Elemente umfasst, von einer oder mehreren Partnerhochschulen einer Wissens- und Innovationsgemeinschaft verliehen wird und die „Marke“ des ETI trägt.

Empfehlung 2

Artikel 5 Absatz 2 a

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

2.   Das ETI wählt die Partnerschaften, die als KIC anerkannt werden, auf Grundlage eines wettbewerbsorientierten, offenen und transparenten Verfahrens aus, für das unter anderem ausführliche Spezifikationen und Bedingungen veröffentlicht werden.

Bei der Auswahl der Partnerschaften werden insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt:

(a)

derzeitige und potenzielle Innovationskapazität innerhalb der Partnerschaft sowie Spitzenleistungen in Ausbildung und Forschung;

2.   Das ETI wählt die Partnerschaften, die als KIC anerkannt werden, auf Grundlage eines wettbewerbsorientierten, offenen und transparenten Verfahrens aus, für das unter anderem ausführliche Spezifikationen und Bedingungen veröffentlicht werden.

Bei der Auswahl der Partnerschaften werden insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt:

(a)

derzeitige und potenzielle Innovationskapazität innerhalb der Partnerschaft sowie Spitzenleistungen und nachgewiesenes Potenzial für Spitzenleistungen in Ausbildung und Forschung;

Begründung

Entsprechend Ziffer 2.4 des Stellungnahmeentwurfs.

Empfehlung 3

Artikel 5 Absatz 2

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

Das ETI wählt die Partnerschaften, die als KIC anerkannt werden, auf Grundlage eines wettbewerbsorientierten, offenen und transparenten Verfahrens aus, für das unter anderem ausführliche Spezifikationen und Bedingungen veröffentlicht werden.

(…)

Daneben werden bei der Auswahl die folgenden Kriterien berücksichtigt:

a)

die operative Struktur, die das Engagement für das ETI und seine Ziele widerspiegeln sollte;

b)

die Fähigkeit, für ein dynamisches, flexibles und attraktives Arbeitsumfeld zu sorgen, in dem Innovations-, Forschungs- und Ausbildungsleistungen sowohl von Einzelpersonen als auch von Teams belohnt werden;

c)

die Grundlage, auf der akademische Grade und Hochschulabschlüsse vergeben werden sollen, einschließlich der Vorkehrungen zur Berücksichtigung der Gemeinschaftsstrategie für den Europäischen Hochschulraum, insbesondere im Hinblick auf Übertragbarkeit, Transparenz und Anerkennung sowie auf die Qualität der akademischen Grade und Hochschulabschlüsse;

d)

die Fähigkeit der Partnerschaft, sich an Veränderungen im jeweiligen Fachgebiet oder in der Innovationslandschaft anzupassen und diese Veränderungen zu berücksichtigen.

Das ETI wählt die Partnerschaften, die als KIC anerkannt werden, auf Grundlage eines wettbewerbsorientierten, offenen und transparenten Verfahrens aus, für das unter anderem ausführliche Spezifikationen und Bedingungen veröffentlicht werden.

(…)

Daneben werden bei der Auswahl die folgenden Kriterien berücksichtigt:

a)

die operative Struktur, die das Engagement für das ETI und seine Ziele widerspiegeln sollte;

b)

die Fähigkeit, für ein dynamisches, flexibles und attraktives Arbeitsumfeld zu sorgen, in dem Innovations-, Forschungs- und Ausbildungsleistungen sowohl von Einzelpersonen als auch von Teams belohnt werden;

c)

die Grundlage, auf der akademische Grade und Hochschulabschlüsse vergeben werden sollen, einschließlich der Vorkehrungen zur Berücksichtigung der Gemeinschaftsstrategie für den Europäischen Hochschulraum, insbesondere im Hinblick auf Übertragbarkeit, Transparenz und Anerkennung sowie auf die Qualität der akademischen Grade und Hochschulabschlüsse;

d)

die Fähigkeit der Partnerschaft, sich an Veränderungen im jeweiligen Fachgebiet oder in der Innovationslandschaft anzupassen und diese Veränderungen zu berücksichtigen; .

e)

die Stärke der Partnerschaft einschließlich ihrer Einbeziehung regionaler und lokaler Gebietskörperschaften und Körperschaften.

Begründung

Diese Empfehlung entspricht Ziffer 2.10 der Stellungnahme, in der gefordert wird, dass Bewerbungen von Partnerschaften, eine Wissens- und Innovationsgemeinschaft zu bilden, die Angabe enthalten sollen, ob lokale oder regionale Gebietskörperschaften beteiligt sind.

Empfehlung 4

Artikel 15

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Das ETI sorgt dafür, dass seine Tätigkeiten, einschließlich der über die KIC durchgeführten Tätigkeiten, Gegenstand einer fortlaufenden Überwachung und einer regelmäßigen unabhängigen Evaluierung sind, um eine größtmögliche Qualität der Ergebnisse und eine möglichst effiziente Ressourcennutzung zu gewährleisten. Die Evaluierungsergebnisse werden veröffentlicht.

2.   Fünf Jahre nach Annahme dieser Verordnung und anschließend alle vier Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Evaluierung des ETI. Dieser Bericht stützt sich auf eine unabhängige externe Evaluierung und dient der Überprüfung, inwieweit das ETI seine Aufgaben erfüllt. In die Evaluierung werden sämtliche Tätigkeiten des ETI und der KIC einbezogen; geprüft werden die Wirksamkeit, Nachhaltigkeit, Effizienz und Relevanz der durchgeführten Tätigkeiten sowie ihr Bezug zur Gemeinschaftspolitik. Dabei werden die Standpunkte der Stakeholder auf europäischer und nationaler Ebene berücksichtigt.

(…)

1.   Das ETI sorgt dafür, dass seine Tätigkeiten, einschließlich der über die KIC durchgeführten Tätigkeiten, Gegenstand einer fortlaufenden Überwachung und einer regelmäßigen unabhängigen Evaluierung sind, um eine größtmögliche Qualität der Ergebnisse und eine möglichst effiziente Ressourcennutzung zu gewährleisten. Die Evaluierungsergebnisse werden veröffentlicht.

2.   Fünf Jahre nach Annahme dieser Verordnung und anschließend alle vier Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Evaluierung des ETI. Dieser Bericht stützt sich auf eine unabhängige externe Evaluierung und dient der Überprüfung, inwieweit das ETI seine Aufgaben erfüllt. In die Evaluierung werden sämtliche Tätigkeiten des ETI und der KIC einbezogen; geprüft werden die Wirksamkeit, Nachhaltigkeit, Effizienz und Relevanz der durchgeführten Tätigkeiten sowie ihr Bezug zur Gemeinschaftspolitik. Dabei werden die Standpunkte der Stakeholder auf europäischer und nationaler Ebene berücksichtigt.

3.   Der Haushalt von Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) sollte regelmäßig an ihrer Leistung gemessen werden. In der Regel sollte die Finanzierung von KIC im Laufe des Projekts schrittweise reduziert und durch andere Arten der Finanzierung ersetzt werden. Die Fähigkeit von KIC, externe Investitionen anzuziehen, wird ein wichtiger Indikator für den Erfolg des ETI sein.

(…)

Brüssel, den 13. Februar 2007.

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Michel DELEBARRE


(1)  ABl. C 115 vom 16.5.2006, S. 17.

(2)  ABl. C 115 vom 16.5.2006, S. 20.

(3)  ABl. C 81 vom 4.4.2006, S. 16.


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/34


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Thematische Strategie für den Bodenschutz“

(2007/C 146/05)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

ist der Meinung, dass es aus Sicht des Umweltschutzes Gründe für die Entwicklung einer europäischen Bodenpolitik gibt. Die Gesundheit von Mensch und Tier wird z.B. von Bodenverunreinigungen beeinflusst, und der Bodenpolitik fällt hier eine Aufgabe zu. Daneben müssen auch der Klimawandel, die grenzüberschreitenden Auswirkungen der Verschlechterung der Bodenqualität, der Druck auf andere Umweltbereiche und die Kyoto-Absprachen auf EU-Ebene berücksichtigt werden;

ist der Ansicht, dass eine Richtlinie in der von der Kommission vorgeschlagenen Form, die eine Bestandaufnahme zum Ziel hat und den Mitgliedstaaten das politische Handeln erleichtern soll, einen Beitrag zur Gestaltung eines nachhaltigen Bodenmanagements in der EU leisten kann. Dies setzt voraus, dass die Richtlinie flexibel ist;

zeigt sich besorgt angesichts des Verwaltungsaufwands, der auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zuzukommen droht, wenn es um das Ausweisen von gefährdeten Gebieten, die Pflicht, diese alle zehn Jahre zu überprüfen (Artikel 6), sowie die Überarbeitung der Bestandsaufnahme verunreinigter Flächen (Artikel 10 und 11) geht;

wünscht, dass den betreffenden Verwaltungen keine unmittelbaren Verpflichtungen für die tatsächliche Sanierung und Verwaltung verunreinigter Flächen auferlegt werden (Artikel 13);

hält es für notwendig, dass die Europäische Kommission eine Übersicht kosteneffektiver Maßnahmen zusammenstellt, von der sich die Mitgliedstaaten für ihr eigenes Maßnahmenpaket inspirieren lassen können.

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf die „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Thematische Strategie für den Bodenschutz“ (KOM(2006) 231 endg. und den „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG“ (KOM(2006) 232 endg. — 2006/0086 (COD));

aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 22. September 2005, ihn gemäß Artikel 175 und Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Vorschlag zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 25. April 2006, die Fachkommission für nachhaltige Entwicklung mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf seine am 12. Februar 2003 verabschiedete Stellungnahme zur Mitteilung „Hin zu einer spezifischen Bodenschutzstrategie“ (CdR 190/2002 fin) (1);

gestützt auf seinen von der Fachkommission für nachhaltige Entwicklung am 27. November 2006 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 321/2006 rev. 1) (Berichterstatter: Cor LAMERS, Bürgermeister der Gemeinde Houten — NL/EVP);

verabschiedete auf seiner 68. Plenartagung am 13./14. Februar 2007 (Sitzung vom 13. Februar) folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Allgemeine Bemerkungen

1.1

Der Boden ist für die Erhaltung allen menschlichen Lebens von zentraler Bedeutung. Der Boden ist als Nahrungs- und Wasserquelle, als Regulator verschiedener Kreisläufe, als Lebensraum vieler Organismen und als Träger des oberirdischen Lebens unersetzlich. Für Mensch und Natur ist es überaus wichtig, dass der Boden alle diese Funktionen weiterhin optimal und dauerhaft erfüllen kann.

1.2

Alle Mitgliedstaaten der EU stehen in größerem oder kleinerem Ausmaß vor Problemen hinsichtlich der Bodenqualität. Es ist offensichtlich, dass sich die Bodenqualität in einigen Teilen Europas erheblich und in besorgniserregendem Maße verschlechtert hat und auch künftig verschlechtern wird.

1.3

Der Boden ist ortsgebunden; dennoch kann die Verschlechterung der Bodenqualität in einem Mitgliedstaat grenzüberschreitende Folgen haben. Der Ausschuss ist deshalb der Auffassung, dass der Vorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Gleichzeitig stellt der Ausschuss fest, dass nur neun Mitgliedstaaten eine Bodenpolitik entwickelt haben und diese Politik im Allgemeinen auf bestimmte Aspekte der Bodenverunreinigung beschränkt ist. Der Ausschuss ist zudem der Meinung, dass es aus Sicht des Umweltschutzes Gründe für die Entwicklung einer europäischen Bodenpolitik gibt. Die Gesundheit von Mensch und Tier wird z.B. von Bodenverunreinigungen beeinflusst, und der Bodenpolitik fällt hier eine Aufgabe zu. Daneben müssen auch der Klimawandel, die grenzüberschreitenden Auswirkungen der Verschlechterung der Bodenqualität, der Druck auf andere Umweltbereiche und die Kyoto-Absprachen auf EU-Ebene berücksichtigt werden.

1.4

Bodenpolitik ist ein sehr komplexes Unterfangen. In Europa gibt es mehr als 320 verschiedene Arten von Böden, die auf vielfältige Weise genutzt werden. Der Boden erfüllt z.B. wirtschaftliche, soziale, kulturelle und ökologische Funktionen und wird von der Landwirtschaft, der Natur, für die Bebauung sowie für das Anlegen von Straßen und Deichen genutzt. Die Arten der Bedrohung der Bodenqualität gehen weit auseinander. Hierdurch lassen sich große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und sogar zwischen den Regionen innerhalb eines Mitgliedstaates feststellen. Zu diesen geografischen Unterschieden kommen außerdem noch die klimatischen Unterschiede zwischen den verschiedenen Regionen Europas hinzu. Gleichzeitig gibt es große Unterschiede zwischen den verschiedenen Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, was sich im Einklang mit den Verantwortlichkeiten befindet, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet zukommen.

1.5

Aufgrund dieser großen Vielfalt und der Schwierigkeiten bei der Erarbeitung gemeinsamer Standards ist der Ausschuss der Auffassung, dass es derzeit keine einheitlichen quantitativen EU-Normen geben kann. Seiner Ansicht nach ist die von der Kommission vorgelegte Strategie aber ein erster Schritt auf dem Wege zu einem baldigen Abkommen über gemeinsame Normen. Ein tatsächlicher Schutz des Bodens erfordert maßgeschneiderte Lösungen. Der Boden ist ein Bereich der Politik, der zuallererst auf lokaler und regionaler Ebene abgedeckt werden muss.

1.6

In den meisten Mitgliedstaaten sind für Bodenpolitik die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zuständig. Den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften muss daher eine wichtige Rolle bei der Entwicklung neuer Methoden und Maßnahmen auf dem Gebiet der Bodenpolitik zuerkannt werden.

1.7

Der Europäischen Union kommt in Bezug auf die Bodenpolitik eine unterstützende und impulsgebende Rolle zu. Eine europäische Gesetzgebung ist abzulehnen, wenn sie nicht flexibel gestaltet ist und den Mitgliedstaaten nicht genügend politischen Spielraum lässt.

Die Ziele der Strategie

1.8

Der Ausschuss unterstützt die Ziele der Strategie und ist der Ansicht, dass diese Ziele einen wichtigen Beitrag zu einem flexiblen gemeinsamen Rahmen für eine europäische Politik im Hinblick auf ein nachhaltiges Bodenmanagement leisten.

1.9

Aus den Angaben zu den Zielen folgert der Ausschuss, dass sich die Aufmerksamkeit darauf richtet, die zur Verfügung stehenden Kenntnisse über Verschlechterungen der Bodenqualität zu erweitern sowie die Mitgliedstaaten in die Pflicht zu nehmen. Die Mitgliedstaaten werden dazu aufgefordert, Maßnahmen gegen die Verschlechterung der Bodenqualität zu ergreifen, wobei jedoch die Erfassung der gefährdeten Gebiete, die Ziele bezüglich einer Verringerung der Schädigung der Bodenqualität sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele durch die Mitgliedstaaten selbst festgelegt werden. Der Ausschuss unterstützt diesen Ansatz, da die Bodenproblematik hiermit integriert und verfahrensgerecht in Angriff genommen und ihr lokaler und regionaler Charakter betont wird.

Einbeziehung des Bodenschutzes in die europäische und nationale Gesetzgebung

1.10

Zwecks Umsetzung der Strategie müssen alle bestehenden europäischen Gesetze und Politiken, die für den Boden von Bedeutung sind, systematisch daraufhin überprüft werden, in welchem Maße sie zu nachhaltigem Bodenschutz in der EU beitragen. Dort, wo dieser Beitrag nicht ausreicht, müssen Gesetzgebung und Politik angepasst werden. Hierzu muss die Kommission kurzfristig einen Aktionsplan aufstellen.

1.11

Daher ist der Ausschuss der Auffassung, dass in der Strategie die Verbindung mit den anderen Strategien stärker herausgestellt werden muss, die im Rahmen des sechsten Umweltaktionsprogramms entwickelt werden, so insbesondere mit den Strategien für Pestizide, für Abfall und Recycling sowie für Oberflächen- und Grundwasser.

Vorbildliche Verfahrensweisen und Kenntnisse über Verschlechterungen der Bodenqualität

1.12

Der Ausschuss ist der Ansicht, dass Aufklärung und Kommunikation wichtig sind, um ein nachhaltiges Bodenmanagement zu erreichen. Hierbei wird geprüft werden müssen, welche Bedrohungen und Chancen der Boden für eine nachhaltige Gesellschaft mit sich bringt.

1.13

Es gibt große Unterschiede zwischen den Maßnahmen, die durch die Mitgliedstaaten ergriffen werden (siehe Ziffer 1.4). Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die Qualität des Bodens in Europa wirkungsvoll und praktisch verbessert werden kann, indem die Mitgliedstaaten, die über eine Bodenpolitik verfügen, ihre Kenntnisse an die anderen Mitgliedstaaten weitergeben. Der Ausschuss ruft dazu auf, dass Mitgliedstaaten mit einer entwickelten Bodenpolitik ihr Fachwissen teilen, indem sie ihre Erfahrungen an Mitgliedstaaten ohne einschlägiges umfassendes Regelwerk weitergeben.

1.14

Der Ausschuss legt großen Wert auf die Schaffung einer offenen Kommunikationsplattform, über die Informationen über die vorbildlichen Verfahrensweisen hinsichtlich eines angemessenen Bodenschutzes ausgetauscht werden. Die Vielfalt der Böden erfordert eine breit gefächerte Übersicht über verfügbare Maßnahmen, die sich in der praktischen Anwendung bewährt haben.

Die neue Rahmenrichtlinie Bodenschutz

1.15

Ziel dieser Richtlinie ist eine Bestandsaufnahme der Verschlechterung der Bodenqualität in der Europäischen Union. Die Richtlinie kann als Anleitung dienen, um diese einheitlich und transparent durchzuführen. Ob ein Gebiet als gefährdet ausgewiesen wird, welche Maßnahmen möglicherweise zu ergreifen sind und wie der dazugehörige Zeitplan aussehen soll, bestimmt der Mitgliedstaat selbst.

1.16

Der Ausschuss ist der Ansicht, dass eine Richtlinie in der von der Kommission vorgeschlagenen Form, die eine Bestandsaufnahme zum Ziel hat und den Mitgliedstaaten das politische Handeln erleichtern soll, einen Beitrag zur Gestaltung eines nachhaltigen Bodenmanagements in der EU leisten kann. Dies setzt voraus, dass diese Richtlinie flexibel ist und weder quantitative noch qualitative Normen beinhaltet. Die Umsetzung der Maßnahmen sollte auf freiwilliger Basis über Anreiz- und Beratungssysteme erfolgen. Zur Vermeidung unnötiger Bürokratie muss außerdem eine Ausweitung der Dokumentationspflichten verhindert werden. Ferner dürfen die jetzigen EU-Vorschläge nicht als Aufforderung zu einer weitgehenden Steuerung durch die EU gesehen werden.

1.17

Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die einzelstaatliche Verantwortung für das Erreichen von Umweltstandards unter Einbeziehung der Haftung und Verantwortung der Verursacher von Bodenbelastungen und der Eigentümer oberste Priorität haben muss. Das heißt, es ist klarzustellen, dass auch bei Anwendung des Verursacherprinzips nicht nur der Verursacher, sondern auch weitere Pflichtige zur Haftung herangezogen werden können. Der Ausschuss betont, dass die Frage, wer letztlich ein Pflichtiger ist, auf einzelstaatlicher Ebene geregelt werden muss.

1.18

Der Ausschuss zeigt sich besorgt, dass für die Ausgestaltung der konkreten Anforderungen zur EU-Richtlinie, insbesondere bezüglich der Festlegung der Kriterien für die Risikobewertung bei Bodenkontaminationen, auf einen Ausschuss gemäß Beschluss 1999/468/EG (Komitologie) zurückgegriffen werden soll. Hier sollte ein Verfahren gewählt werden, das die Belange aller betroffenen Interessengruppen (stakeholder) berücksichtigt und eine ausreichende Beteiligung gewährleistet.

Verwaltungsaufwand

1.19

In Artikel 16 der Richtlinie wird eine umfangreiche Reihe von Berichterstattungspflichten genannt, denen in erster Linie die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nachkommen müssen. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass dies keinen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand für Städte, Gemeinden und Regionen darstellen sollte. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Aufmerksamkeit, das Personal und die finanziellen Mittel, die durch die Berichterstattung gebunden werden, somit nicht mehr den Maßnahmen zur Verhinderung einer Verschlechterung der Bodenqualität gewidmet werden können, obwohl doch die Verringerung dieser Verschlechterung Vorrang haben sollte.

1.20

Der Ausschuss unterstreicht die Bedeutung einer externen Integration der Bodenpolitik in andere Politikbereiche und Rechtsvorschriften auf jeder politischen Ebene (Artikel 3). Wo es um die Durchführung der sektorspezifischen Politiken geht, muss bei der Einführung verbindlicher Kontrollen auf der Grundlage vorhandener Daten (Bodenproben) Zurückhaltung geübt werden. Eine Kontrolle ist nur dann von Bedeutung, wenn eine Gefährdung der Bodenqualität vorliegt. Da die Maßnahmen bereits den Rahmen vorgeben, sind Bodenproben in der Phase der Durchführung im Allgemeinen überflüssig. Denn in komplexen und umfangreichen Fällen ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bereits Pflicht.

1.21

Der Ausschuss zeigt sich besorgt angesichts des Verwaltungsaufwands, der auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zuzukommen droht, wenn es um das Ausweisen von gefährdeten Gebieten, die Pflicht, diese alle zehn Jahre zu überprüfen (Artikel 6), sowie die Überarbeitung der Bestandsaufnahme verunreinigter Flächen (Artikel 10 und 11) geht.

1.22

Der Ausschuss stellt fest, dass der Richtlinienentwurf eine Reihe von Erfassungs- und Berichtspflichten sowie Vorgaben zur Aufstellung von möglicherweise SUP (2)-pflichtigen Plänen und Programmen enthält, die zu einem erheblichen zusätzlichen Aufwand im Vollzug führen. Die EU-Regelungen müssen auf Berichtspflichten und SUP-pflichtige Pläne und Programme weitestgehend verzichten.

1.23

Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass eine Beteiligung der Öffentlichkeit sich auf die in der Umweltinformationsrichtlinie geregelten Fälle beschränken sollte.

Maßnahmenprogramme zur Bekämpfung von Verschlechterungen der Bodenqualität

1.24

Der Ausschuss wünscht, dass den betreffenden Verwaltungen keine unmittelbaren Verpflichtungen für die tatsächliche Sanierung und Verwaltung verunreinigter Flächen auferlegt werden (Artikel 13). Die Verwaltungen gewährleisten, dass eine Sanierung tatsächlich durchgeführt wird. Diese Aspekte müssen im Zusammenhang mit den Vorschriften und der Gesetzgebung in den betreffenden Mitgliedstaaten sowie mit dem spezifischen Zustand des Bodens vor Ort betrachtet werden, da die fraglichen Verwaltungen selbstverständlich dafür verantwortlich bleiben, dass die verunreinigten Gebiete in Angriff genommen werden.

1.25

Der Ausschuss begrüßt die Vorschläge zur der künftigen Nutzung entsprechenden Sanierung (Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 2). Die zu ergreifenden Maßnahmen sind hier von der (gegenwärtigen) Bodennutzung abhängig.

1.26

In der Folgenabschätzung heißt es, dass Maßnahmen zur Verhinderung einer Verschlechterung der Bodenqualität einen großen gesellschaftlichen Nutzen haben. Der Ausschuss stimmt dieser Schlussfolgerung zwar zu, doch möchte er hierzu anmerken, dass erst in den Boden investiert werden muss, bevor dieser Nutzen erzielt werden kann. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Durchführung von Bodensanierungsprojekten insbesondere in Kommunen und Regionen häufig aufgrund mangelnder Finanzmittel ins Stocken gerät.

1.27

Der Ausschuss bewertet die Einführung des Bodenzustandsberichts (Artikel 12) als Unterstützung von europäischer Seite für die Bestandsaufnahme von Gebieten mit verunreinigtem Boden, da der Bericht einerseits einen Beitrag zur tatsächlichen Durchführung der Bestandsaufnahme verunreinigter Gebiete darstellt und andererseits Grundstückskäufer aus anderen Mitgliedstaaten auf transparente Weise mit den notwendigen Informationen versorgt und damit vor wirtschaftlichem Schaden bewahrt. Hierdurch kommt das Verursacherprinzip (Artikel 4) praktisch zur Anwendung.

1.28

Der Ausschuss ist der Ansicht, dass im Rahmen der Ermittlung von Maßnahmen zur Erhaltung der Bodenfunktionen neben sozialen und wirtschaftlichen Aspekten auch Sicherheitsaspekte sowie etwaige archäologische, geologische oder geomorphologische Interessen berücksichtigt werden müssen (Artikel 8).

1.29

Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die Forderung der Kommission nach nationalen Finanzierungsmodellen für die Altlastensanierung (Artikel 13) nicht ausreichend die existierenden spezifischen regionalen (Finanzierungs-) Modelle berücksichtigt, die sich in der bisherigen Praxis bewährt haben. Durch EU-Vorgaben in diesem Bereich sind eher Behinderungen zu befürchten.

Vorbildliche Verfahrensweisen

1.30

Die Einrichtung einer Plattform für den Informationsaustausch (Artikel 17) stellt aus Sicht des Ausschusses einen der Eckpfeiler des Kommissionsvorschlags dar. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen an dieser Plattform aktiv teilnehmen, da sie über Fachwissen und langjährige Erfahrung verfügen.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

2.1

Der Ausschuss hält es für notwendig, dass die Europäische Kommission eine Übersicht kosteneffektiver Maßnahmen zusammenstellt, von der sich die Mitgliedstaaten für ihr eigenes Maßnahmenpaket inspirieren lassen können. Die Mitgliedstaaten, die noch keine Bodenpolitik entwickelt haben bzw. die eine solche gegenwärtig entwickeln, können nur dann effektiv arbeiten, wenn sie über ausreichende Kenntnisse verfügen.

2.2

Der Ausschuss schlägt vor, keine umfangreichen europäischen Berichterstattungspflichten einzuführen, sondern dass die Mitgliedstaaten stattdessen ihr eigenes Berichterstattungssystem einsetzen können und dass der Europäischen Kommission diese Informationen zugänglich gemacht werden (Artikel 16).

2.3

Die gefährdeten Gebiete können mit weniger Verwaltungsaufwand zielgerichtet ausgewiesen werden, indem diese zunächst einer Schnellprüfung unterzogen werden, aus der hervorgeht, welchen Gefahren der Boden (oder ein Teil des Bodens) in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgesetzt ist und welchen nicht (Artikel 6). Bezüglich der Überprüfung der gefährdeten Gebiete und der Bestandsaufnahme verunreinigter Flächen ist eine vollständige Überarbeitung überflüssig. Eine Aktualisierung auf der Grundlage der Kontrolldaten würde ausreichen.

2.4

Der Ausschuss plädiert dafür, den Untersuchungsablauf der Europäischen Kommission wie in der thematischen Strategie angekündigt durch Festlegung von Prioritäten und Fristen näher zu bestimmen. Die Untersuchung der Auswirkungen des Klimawandels auf den Boden muss allerhöchste Priorität haben. Es wird angenommen, dass der Klimawandel den Abbau organischer Stoffe beschleunigt. Angesichts der überaus wichtigen Rolle, die organische Stoffe in der Ökologie des Bodens spielen, könnte der Klimawandel umfangreiche Folgen für eine nachhaltige Bodenverwaltung haben.

Änderungsvorschlag 1

Artikel 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.

Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für den Schutz des Bodens und den Erhalt der Fähigkeiten des Bodens zur Erfüllung der nachstehenden ökologischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Funktionen geschaffen:

a)

Erzeugung von Biomasse, auch in der Land- und Forstwirtschaft;

b)

Speicherung, Filterung und Umwandlung von Nährstoffen, anderen Stoffen und Wasser;

c)

Pool für die biologische Vielfalt auf der Ebene der Lebensräume, der Arten und der Gene;

d)

physisches und kulturelles Umfeld für den Menschen und seine Tätigkeiten;

e)

Rohstoffquelle;

f)

Kohlenstoffspeicher;

g)

Archiv unseres geologischen und archäologischen Erbes.

Zu diesem Zweck werden in der Richtlinie Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschlechterung der Bodenqualität sowohl infolge natürlicher Ursachen als auch infolge einer Vielzahl menschlicher Tätigkeiten festgelegt, die die Fähigkeiten eines Bodens zur Erfüllung dieser Funktionen ernsthaft gefährdet. Zu diesen Maßnahmen zählen die Eindämmung der Folgen derartiger Veränderungen sowie die Wiederherstellung und Sanierung geschädigter Böden bis zu einem Funktionalitätsgrad, der im Hinblick auf die gegenwärtige und die künftige genehmigte Nutzung zumindest angemessen ist.

1.

Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für den Schutz des Bodens und den Erhalt der Fähigkeiten des Bodens zur Erfüllung der nachstehenden — sofern in Frage kommenden — ökologischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Funktionen geschaffen:

a)

Erzeugung von Biomasse, auch in der Land- und Forstwirtschaft;

b)

Speicherung, Filterung und Umwandlung von Nährstoffen, anderen Stoffen und Wasser;

c)

Pool für die biologische Vielfalt auf der Ebene der Lebensräume, der Arten und der Gene;

d)

physisches und kulturelles Umfeld für den Menschen und seine Tätigkeiten;

e)

Rohstoffquelle;

f)

Kohlenstoffspeicher;

g)

Archiv unseres geologischen, geomorphologischen und archäologischen Erbes.

Zu diesem Zweck werden in der Richtlinie Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschlechterung der Bodenqualität sowohl infolge natürlicher Ursachen als auch infolge einer Vielzahl menschlicher Tätigkeiten festgelegt, die die Fähigkeiten eines Bodens zur Erfüllung dieser Funktionen ernsthaft gefährdet. Zu diesen Maßnahmen zählen die Eindämmung der Folgen derartiger Veränderungen sowie die Wiederherstellung und Sanierung geschädigter Böden bis zu einem Funktionalitätsgrad, der im Hinblick auf die gegenwärtige und die künftige genehmigte Nutzung zumindest angemessen ist.

Begründung

Aus dem Artikel geht klar hervor, dass Maßnahmen ergriffen werden sollen, die der künftigen Nutzung entsprechen. Die Formulierung „zur Erfüllung der nachstehenden […] Funktionen“ könnte so interpretiert werden, dass der Boden alle genannten Funktionen gleichzeitig erfüllen müsse (3).

Der Boden ist nicht nur ein Archiv unseres geologischen und archäologischen, sondern auch unseres geomorphologischen Erbes. Mit Geomorphologie wird die Erscheinungsform des Bodens in der Landschaft bezeichnet. Dort, wo diese Erscheinungsform einen besonderen Wert darstellt, muss auf deren Bewahrung geachtet werden.

Änderungsvorschlag 2

Artikel 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Bei der Ausarbeitung von Maßnahmen in anderen Politikbereichen, die der Verschlechterung der Qualität des Bodens Vorschub leisten beziehungsweise ihr entgegenwirken könnten, bestimmen, beschreiben und bewerten die Mitgliedstaaten die entsprechenden Auswirkungen, insbesondere in den Bereichen regionale Raumplanung und Städteplanung, Verkehr, Energie, Landwirtschaft, Entwicklung des ländlichen Raums, Forstwirtschaft, Rohstoffgewinnung, Industrie und Handel, Produktpolitik, Tourismus, Klimawandel, Umwelt, Natur und Landschaft.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die dabei gewonnenen Erkenntnisse.

Bei der Ausarbeitung von Maßnahmen in anderen Politikbereichen, die der Verschlechterung der Qualität des Bodens Vorschub leisten beziehungsweise ihr entgegenwirken könnten können, bestimmen, beschreiben und bewerten die Mitgliedstaaten die entsprechenden Auswirkungen, insbesondere in den Bereichen regionale Raumplanung und Städteplanung, Verkehr, Energie, Landwirtschaft, Entwicklung des ländlichen Raums, Forstwirtschaft, Rohstoffgewinnung, Industrie und Handel, Produktpolitik, Tourismus, Klimawandel, Umwelt, Natur und Landschaft.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die dabei gewonnenen Erkenntnisse.

Die Kommission wird bei der Entwicklung der europäischen Politik und Rechtsetzung die externe Integration auf dem Gebiet des Bodens anwenden.

Begründung

Der Ausschuss begrüßt die externe Integration dieser Politik wie in Artikel 3 beschrieben. Der Ausschuss ist der Überzeugung, dass nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die EU hierzu verpflichtet sein sollte.

Änderungsvorschlag 3

Artikel 6

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Binnen fünf Jahren nach [Datum der Umsetzung] bestimmen die Mitgliedstaaten auf der geeigneten Ebene die nachstehend als „Risikogebiete“ bezeichneten Gebiete auf ihrem Hoheitsgebiet, bei denen stichhaltige Beweise vorliegen beziehungsweise der begründete Verdacht besteht, dass eine Verschlechterung der Bodenqualität durch eine oder mehrere der nachstehenden Ursachen eingetreten ist beziehungsweise in naher Zukunft eintreten könnte:

a)

Erosion durch Wasser oder Windeinwirkung;

b)

Verluste organischer Substanzen durch anhaltenden Rückgang der organischen Anteile im Boden, nicht abgebaute pflanzliche und tierische Rückstände ausgenommen, deren teilweise Zersetzungsprodukte und die Biomasse des Bodens;

c)

Verdichtung durch erhöhte Bodendichte und verminderte Bodenporosität;

e)

Versalzung durch Anreicherung von löslichen Salzen im Boden;

f)

Erdrutsche durch eine mäßig schnelle bis schnelle Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen.

Zur Bestimmung der Gebiete verwenden die Mitgliedstaaten für jede der eine Verschlechterung der Bodenqualität bewirkenden genannten Ursachen zumindest die in Anhang I aufgelisteten Kriterien und berücksichtigen, inwieweit die Verschlechterung der Bodenqualität die Probleme der Treibhausgasemissionen und der Wüstenbildung verschärft.

2.   Die Liste der nach Absatz 1 ermittelten Risikogebiete wird veröffentlicht und mindestens alle zehn Jahre überprüft.

1.   Binnen fünf Jahren nach [Datum der Umsetzung] bestimmen die Mitgliedstaaten auf der ihrer Meinung nach geeigneten Ebene Verwaltungsebene und geographischen Größeneinheit die nachstehend als „Risikogebiete“ bezeichneten Gebiete auf ihrem Hoheitsgebiet, bei denen stichhaltige Beweise vorliegen beziehungsweise der begründete Verdacht besteht, dass eine Verschlechterung der Bodenqualität durch eine oder mehrere der nachstehenden Ursachen eingetreten ist beziehungsweise in naher Zukunft eintreten könnte:

a)

Erosion durch Wasser oder Windeinwirkung;

b)

Verluste organischer Substanzen durch anhaltenden Rückgang der organischen Anteile im Boden, nicht abgebaute pflanzliche und tierische Rückstände ausgenommen, deren teilweise Zersetzungsprodukte und die Biomasse des Bodens;

c)

Verdichtung durch erhöhte Bodendichte und verminderte Bodenporosität;

e)

Versalzung durch Anreicherung von löslichen Salzen im Boden;

f)

Erdrutsche durch eine mäßig schnelle bis schnelle Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen.

Zur Bestimmung der Gebiete verwenden führen die Mitgliedstaaten für jede der eine Verschlechterung der Bodenqualität bewirkenden genannten Ursachen eine Schnellprüfung durch, um festzustellen, welche Ursachen für den Boden (bzw. eines Teiles des Bodens) des betreffenden Mitgliedstaates nicht in Frage kommen. Für die verbleibenden Ursachen einer Verschlechterung der Bodenqualität wird eine Liste potenziell gefährdeter Gebiete erstellt. Anhand einer näheren Untersuchung dieser Liste werden die letztendlich gefährdeten Gebiete bestimmt. Hierzu werden zumindest die in Anhang I aufgelisteten Kriterien herangezogen und es wird berücksichtigt, berücksichtigen, inwieweit die Verschlechterung der Bodenqualität die Probleme der Treibhausgasemissionen und der Wüstenbildung verschärft.

2.   Die Liste der nach Absatz 1 ermittelten Risikogebiete wird veröffentlicht und mindestens alle zehn Jahre überprüft aktualisiert.

Begründung

Absatz 1: Die Mitgliedstaaten bestimmen selbst, welche Verwaltungsebene und geographische Größeneinheit mit der Bestimmung von gefährdeten Gebieten betraut wird. Die politische Entscheidung, ob und welche Maßnahmen in den gefährdeten Gebieten ergriffen werden, trägt der Mitgliedstaat selbst. Vor der Identifizierung der gefährdeten Gebiete sollte eine Schnellprüfung durchgeführt werden, durch die bestimmte Ursachen ausgeschlossen werden können. Für weitere Untersuchungen muss ein Anlass bestehen. Nach der ersten Sichtung kann anhand der in Anhang I aufgelisteten Kriterien eine nähere Bestimmung gefährdeter Gebiete vorgenommen werden. Es sei hier beispielsweise auf den Abschnitt zu organischen Substanzen verwiesen. In landwirtschaftlichen Gebieten kann der Gehalt organischer Stoffe je nach Parzelle variieren (heterogene Gebiete). Organischer Gehalt stellt sich langsam wieder her, oft parzellenspezifisch, was sich in erster Linie durch Einhaltung der Qualitätskriterien („cross compliance“), also durch angemessene landwirtschaftliche Nutzung einpendelt.

Absatz 2: Der von der Kommission verwendete Begriff „überprüfen“ legt nahe, dass es alle zehn Jahre eine vollständige Untersuchung geben muss. Es ist jedoch wichtig, dass die Mitgliedstaaten ein angemessenes Kontrollsystem unterhalten, mithilfe dessen die gefährdeten Gebiete alle zehn Jahre aktualisiert werden können.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 8

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Zur Erhaltung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bodenfunktionen stellen die Mitgliedstaaten für die nach Artikel 6 ermittelten Risikogebiete auf geeigneter Ebene ein Maßnahmenprogramm auf, das mindestens Risikominderungsziele, geeignete Maßnahmen zur Erreichung der Ziele, einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und eine Schätzung der für die Finanzierung der Maßnahmen aufzuwendenden privaten oder öffentlichen Mittel umfasst.

2.   Die Mitgliedstaaten tragen bei der Erstellung und Revision der Maßnahmenprogramme nach Absatz 1 den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen angemessen Rechnung.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen kostenwirksam und technisch durchführbar sind und führen vor Einführung neuer Maßnahmenprogramme Folgenabschätzungen einschließlich Kosten-Nutzen-Analysen durch.

Die Mitgliedstaaten geben in ihren Maßnahmenprogrammen an, in welcher Form die Maßnahmen durchgeführt werden sollen, und inwiefern sie zur Erreichung der festgelegten Umweltziele beitragen werden.

3.   Ist ein Gebiet verschiedenen, eine Verschlechterung der Bodenqualität bewirkenden Ursachen ausgesetzt, können die Mitgliedstaaten ein einziges Programm aufstellen, in dem für jedes ermittelte Risiko Risikominderungsziele sowie geeignete Maßnahmen zur Erreichung der Ziele festgelegt werden.

4.   Die Maßnahmenprogramme werden binnen sieben Jahren nach [Datum der Umsetzung] aufgestellt und spätestens acht Jahre nach diesem Zeitpunkt angewendet.

Die Maßnahmenprogramme werden veröffentlicht und mindestens alle fünf Jahre überprüft.

1.   Zur Erhaltung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bodenfunktionen stellen die Mitgliedstaaten für die nach Artikel 6 ermittelten Risikogebiete auf einer ihrer Meinung nach geeigneten Verwaltungsebene und geographischen Größeneinheit geeigneter Ebene ein Maßnahmenprogramm auf, das mindestens Risikominderungsziele, geeignete Maßnahmen zur Erreichung der Ziele, einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und eine Schätzung der für die Finanzierung der Maßnahmen aufzuwendenden privaten oder öffentlichen Mittel umfasst.

2.   Die Mitgliedstaaten tragen bei der Erstellung und Revision der Maßnahmenprogramme nach Absatz 1 den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen sowie deren Folgen für die Sicherheit und für unser archäologisches, geomorphologisches und geologisches Erbe angemessen Rechnung.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen kostenwirksam und technisch durchführbar sind und führen vor Einführung neuer Maßnahmenprogramme Folgenabschätzungen einschließlich Kosten-Nutzen-Analysen durch.

Die Mitgliedstaaten geben in ihren Maßnahmenprogrammen an, in welcher Form die Maßnahmen durchgeführt werden sollen, und inwiefern sie zur Erreichung der festgelegten Umweltziele beitragen werden.

3.   Ist ein Gebiet verschiedenen eine Verschlechterung der Bodenqualität bewirkenden Ursachen ausgesetzt, können die Mitgliedstaaten ein einziges Programm aufstellen, in dem für jedes ermittelte Risiko Risikominderungsziele sowie geeignete Maßnahmen zur Erreichung der Ziele festgelegt werden.

4.   Die Maßnahmenprogramme werden binnen sieben Jahren nach [Datum der Umsetzung] fünf Jahren nach Veröffentlichung der in Artikel 17 Absatz 2 genannten Leitfäden der Europäischen Kommission aufgestellt und spätestens acht vier Jahre nach diesem Zeitpunkt angewendet.

Die Maßnahmenprogramme werden veröffentlicht und mindestens alle fünf Jahre überprüft.

Begründung

Absatz 2: Der Ausschuss hält die Beschränkung auf gesellschaftliche und wirtschaftliche Folgen für unzureichend. Sicherheit sowie geomorphologische, geologische und archäologische Folgen sind ebenfalls von Bedeutung.

Die Maßnahmen werden von den Mitgliedstaaten selbst finanziert. Es ist daher unnötig, den Mitgliedstaaten in einer europäischen Richtlinie vorzuschreiben, kostenwirksame Maßnahmen zu ergreifen.

Absatz 4: Im Wortlaut der Kommission gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie als Ausgangspunkt. Bevor die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften jedoch Maßnahmen ergreifen können, müssen sie über umfassende Kenntnisse über die diesbezüglichen Möglichkeiten verfügen. Hierfür wird ein Leitfaden für kostenwirksame Maßnahmen benötigt, anhand dessen diese Gebietskörperschaften politische Maßnahmen zusammenstellen können (siehe auch Empfehlungen 9 und 10), was einen bedeutenden Mehrwert für die Europäische Kommission darstellt. Der Ausschuss ist daher der Ansicht, dass das Datum der Veröffentlichung der Leitfäden als Ausgangspunkt geeigneter ist.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 10

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Die Mitgliedstaaten bestimmen gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 die nachstehend als „verunreinigte Standorte“ bezeichneten Standorte auf ihrem Hoheitsgebiet, an denen aufgrund menschlicher Tätigkeiten gefährliche Stoffe nachweislich in einer solchen Konzentration vorkommen, dass die Mitgliedstaaten erwägen dass von ihnen eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht.

Diese Gefahr wird unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und der künftigen genehmigten Nutzung des Geländes bewertet.

2.   Die Mitgliedstaaten erstellen ein nachstehend als „das Verzeichnis“ bezeichnetes nationales Verzeichnis verunreinigter Standorte. Das Verzeichnis wird veröffentlicht und mindestens alle fünf Jahre überprüft.

1.   Die Mitgliedstaaten bestimmen gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 die nachstehend als „verunreinigte Standorte“ bezeichneten Standorte auf ihrem Hoheitsgebiet, an denen aufgrund menschlicher Tätigkeiten gefährliche Stoffe nachweislich in einer solchen Konzentration vorkommen, dass die Mitgliedstaaten erwägen dass von ihnen eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht.

Diese Gefahr wird unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und der künftigen genehmigten Nutzung des Geländes bewertet.

2.   Die Mitgliedstaaten erstellen ein nachstehend als „das Verzeichnis“ bezeichnetes nationales Verzeichnis verunreinigter Standorte. Das Verzeichnis wird veröffentlicht und, sofern notwendig, mindestens alle fünf Jahre überprüft aktualisiert.

Begründung

Der von der Kommission verwendete Begriff „überprüfen“ legt nahe, dass es alle fünf Jahre eine vollständige Untersuchung geben muss. Es ist jedoch wichtig, dass die Mitgliedstaaten ein angemessenes Kontrollsystem unterhalten, mithilfe dessen die gefährdeten Gebiete alle fünf Jahre aktualisiert werden können.

Empfehlung 6

Artikel 11

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Die Mitgliedstaaten benennen eine für die Bestimmung verunreinigter Standorte zuständige Behörde.

2.   Binnen fünf Jahren nach [Datum der Umsetzung] bestimmen die zuständigen Behörden mindestens die Standorte, an denen die in Anhang II genannten potenziell Boden verschmutzenden Tätigkeiten stattfinden oder in der Vergangenheit stattgefunden haben.

Dazu sind die in Anhang II Ziffer 2 genannten Tätigkeiten unabhängig von den in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates genannten Schwellenwerten zu betrachten, mit Ausnahme von Aktivitäten die von Mikrounternehmen, wie definiert in Punkt 3 von Artikel 2 im Anhang zu Empfehlung 2003/361/EC der Kommission durchgeführt werden, und der sich auf die Viehzucht beziehenden Aktivitäten.

Die Bestimmung der Standorte ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

3.   Die zuständigen Behörden messen gemäß nachstehendem Zeitplan die Konzentrationen gefährlicher Stoffe an den gemäß Absatz 2 ermittelten Standorten; bei Standorten, an denen die Konzentrationen so hoch sind, dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass von ihnen eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, ist eine Risikobewertung vor Ort durchzuführen:

a)

binnen fünf Jahren nach [Datum der Umsetzung] an mindestens 10 % der Standorte,

b)

binnen fünfzehn Jahren nach [Datum der Umsetzung] an mindestens 60 % der Standorte,

c)

binnen fünfundzwanzig Jahren nach [Datum der Umsetzung] an den verbleibenden Standorten.

1.   Die Mitgliedstaaten benennen eine für die Bestimmung verunreinigter Standorte zuständige Behörde.

2.   Binnen fünf Jahren nach [Datum der Umsetzung] bestimmen die zuständigen Behörden mindestens die Standorte, an denen die in Anhang II genannten potenziell Boden verschmutzenden Tätigkeiten stattfinden oder in der Vergangenheit stattgefunden haben.

Dazu sind die in Anhang II Ziffer 2 genannten Tätigkeiten unabhängig von den in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates genannten Schwellenwerten zu betrachten, mit Ausnahme von Aktivitäten die von Mikrounternehmen, wie definiert in Punkt 3 von Artikel 2 im Anhang zu Empfehlung 2003/361/EC der Kommission durchgeführt werden, und der sich auf die Viehzucht beziehenden Aktivitäten.

Die Bestimmung der Standorte ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen aktualisieren.

3.   Die zuständigen Behörden messen gewährleisten gemäß nachstehendem Zeitplan, dass eine Bestandsaufnahme bezüglich Art und Ausmaß der Verunreinigung der Standorte, die mithilfe der in Absatz 2 genannten Methode bestimmt wurden, vorgenommen wird die Konzentrationen gefährlicher Stoffe an den gemäß Absatz 2 ermittelten Standorten; bei Standorten, an denen die Konzentrationen so hoch sind, dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass von ihnen eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, veranlassen sie die Durchführung ist einer Risikobewertung vor Ort durchzuführen:

a)

binnen fünf Jahren nach [Datum der Umsetzung] an mindestens 10 % der Standorte,

b)

binnen fünfzehn Jahren nach [Datum der Umsetzung] an mindestens 60 % der Standorte,

c)

binnen fünfundzwanzig Jahren nach [Datum der Umsetzung] an den verbleibenden Standorten.

Begründung

Die zuständigen Behörden sind für die Bestandsaufnahme der verunreinigten Standorte und die möglichen Gefahren für Volksgesundheit und Umwelt verantwortlich. Das heißt nicht, dass die zuständigen Behörden auch selbst Untersuchungen dieser Standorte durchführen müssen. Im Allgemeinen ist es der Verursacher, Eigentümer oder Nutzer, von dem eine Bestandsaufnahme der Verunreinigung erwartet wird. Für den Fall, dass es niemanden mehr gibt, der für den verunreinigten Standort verantwortlich ist, können die zuständigen Behörden beschließen, diese Untersuchung selbst durchzuführen.

Änderungsvorschlag 7

Artikel 12

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

2.   Der Bodenzustandsbericht wird von einer von dem Mitgliedstaat benannten und ermächtigten Stelle oder Person herausgegeben. Der Bodenzustandsbericht enthält mindestens die folgenden Angaben:

a)

Informationen über den Zustand des Standortes in der Vergangenheit laut amtlichen Aufzeichnungen;

b)

eine chemische Analyse zur Bestimmung der Konzentration der gefährlichen Stoffe im Boden, die sich auf die Stoffe beschränkt, die im Zusammenhang mit der potenziell verschmutzenden Tätigkeit an dem Standort stehen;

c)

die Konzentrationen, bei denen hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass von den betreffenden gefährlichen Stoffen eine beträchtliche Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht.

2.   Der Bodenzustandsbericht wird von einer von dem Mitgliedstaat benannten und ermächtigten Stelle oder Person herausgegeben. Der Bodenzustandsbericht enthält mindestens die folgenden Angaben:

a)

Informationen über den Zustand des Standortes in der Vergangenheit laut amtlichen Aufzeichnungen;

b)

eine chemische Analyse zur Bestimmung der Konzentration der gefährlichen Stoffe im Boden, die sich auf die Stoffe beschränkt, die im Zusammenhang mit der potenziell verschmutzenden Tätigkeit an dem Standort stehen;

c)

die Konzentrationen, bei denen hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass von den betreffenden gefährlichen Stoffen eine beträchtliche Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht. Hierbei müssen die Politiken bezüglich Risikomanagement und Bodensanierung des betreffenden Mitgliedstaats sowie die spezifische örtliche Bodenbeschaffenheit berücksichtigt werden.

Begründung

Aus Absatz 2 Buchstabe c kann abgeleitet werden, dass es eine einzige Liste gibt, die Angaben über gefährliche Konzentrationen enthält. Der Ausschuss ist der Meinung, dass die möglichen Gefahren für Volksgesundheit und Umwelt von der Art der Nutzung des Standortes abhängen. Darüber hinaus kann sich die Nutzung nach einem Verkauf des Standortes ändern.

Wenn in dem Bodenbericht Aussagen zu den von dem Standort möglicherweise ausgehenden Gefahren getroffen werden sollen, muss eine Risikobewertung unter Einbeziehung der gegenwärtigen und der genehmigten künftigen Nutzung des Standortes durchgeführt werden.

Das Modell für den Bodenbericht muss Raum für eine Interpretation der Daten lassen, die die Politiken bezüglich Risikomanagement und Bodensanierung des betreffenden Landes berücksichtigt.

Änderungsvorschlag 8

Artikel 13

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 13

Sanierung

1.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in ihren Verzeichnissen aufgelisteten verunreinigten Standorte saniert werden.

2.   Die Sanierung umfasst Maßnahmen am Boden zur Beseitigung, Überwachung, Eindämmung oder Verminderung der Schadstoffe, so dass von dem verunreinigten Standort unter Berücksichtigung seiner gegenwärtigen und künftigen genehmigten Nutzung keine erhebliche Gefahr mehr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht.

3.   Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Mechanismen zur Finanzierung der Sanierung der verunreinigten Standorte, bei denen vorbehaltlich der Anwendung des Verursacherprinzips die für die Verschmutzung verantwortliche Person nicht ermittelt werden kann, nach gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht haftbar gemacht oder nicht zur Übernahme der Sanierungskosten verpflichtet werden kann.

Artikel 13

Sanierung

1.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in ihren Verzeichnissen aufgelisteten verunreinigten Standorte saniert werden.

2.   Die Sanierung umfasst Maßnahmen am Boden zur Beseitigung, Überwachung, Eindämmung oder Verminderung der Schadstoffe, so dass von dem verunreinigten Standort unter Berücksichtigung seiner gegenwärtigen und künftigen genehmigten Nutzung keine erhebliche Gefahr mehr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht.

3.   Bevor mit der eigentlichen Sanierung begonnen wird, können befristete Maßnahmen ergriffen werden, wenn diese dazu führen, dass jeglicher Kontakt mit den Schadstoffen ausgeschlossen wird. Diese Maßnahmen sollten begründet sein und sich nicht über einen zu großen Zeitraum erstrecken.

3. 4.   Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Mechanismen zur Finanzierung der Sanierung der verunreinigten Standorte, bei denen vorbehaltlich der Anwendung des Verursacherprinzips die für die Verschmutzung verantwortliche Person nicht ermittelt werden kann, nach gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht haftbar gemacht oder nicht zur Übernahme der Sanierungskosten verpflichtet werden kann. Bei der Sanierung können verfügbare Finanzmittel der Europäischen Union in Anspruch genommen werden.

Begründung

Absatz 2: Konkrete Sanierungsmaßnahmen können, sofern dies ökologisch verantwortbar ist, aufgeschoben werden, wenn diese mit anderen Tätigkeiten, z.B. Raumentwicklung wie Bauvorhaben, kombiniert und somit kostenwirksamer ausgeführt werden können. In diesem Fall müssen dementsprechend zeitlich begrenzte Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Änderungsvorschlag 9

Artikel 16

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen acht Jahren nach [Datum der Umsetzung] und in der Folge alle fünf Jahre die folgenden Informationen:

a)

eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 5 ergriffenen Initiativen;

b)

eine Auflistung der gemäß Artikel 6 Absatz 1 bestimmten Risikogebiete;

c)

die zur Bestimmung der Risikogebiete gemäß Artikel 7 verwendete Methode;

d)

die gemäß Artikel 8 beschlossenen Maßnahmenprogramme sowie eine Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen im Hinblick auf eine Verminderung drohender und eingetretener Verschlechterungen der Bodenqualität;

e)

das Ergebnis der Bestimmung von Standorten gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 und das gemäß Artikel 10 Absatz 2 aufgestellte Verzeichnis verunreinigter Standorte;

f)

die gemäß Artikel 14 festgelegte nationale Sanierungsstrategie;

g)

eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 15 ergriffenen Initiativen zur Sensibilisierung.

1.   Die Mitgliedstaaten übermitteln verschaffen der Kommission binnen acht Jahren nach [Datum der Umsetzung] und in der Folge alle fünf Jahre Zugang zu den Daten, aus denen die folgenden Informationen hervorgehen:

a)

eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 5 ergriffenen Initiativen;

b a)

eine Auflistung der gemäß Artikel 6 Absatz 1 bestimmten Risikogebiete;

c b)

die zur Bestimmung der Risikogebiete gemäß Artikel 7 verwendete Methode;

d)

die gemäß Artikel 8 beschlossenen Maßnahmenprogramme sowie eine Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen im Hinblick auf eine Verminderung drohender und eingetretener Verschlechterungen der Bodenqualität;

e c)

das Ergebnis der Bestimmung von Standorten gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 und das gemäß Artikel 10 Absatz 2 aufgestellte Verzeichnis verunreinigter Standorte;

f)

die gemäß Artikel 14 festgelegte nationale Sanierungsstrategie;

g)

eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 15 ergriffenen Initiativen zur Sensibilisierung.

2.   Die Mitgliedstaaten verschaffen der Kommission binnen fünf Jahren nach Erstellung des in Artikel 17 Absatz 2 genannten Leitfadens und in der Folge alle fünf Jahre Zugang zu den Daten, aus denen die folgenden Informationen hervorgehen:

a)

eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 5 ergriffenen Initiativen;

b)

die gemäß Artikel 8 beschlossenen Maßnahmenprogramme sowie eine Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen im Hinblick auf eine Verminderung drohender und eingetretener Verschlechterungen der Bodenqualität;

c)

die gemäß Artikel 14 festgelegte nationale Sanierungsstrategie;

d)

eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 15 ergriffenen Initiativen zur Sensibilisierung.

3.   Die Mitgliedstaaten können zur Ausführung der unter Absatz 1 und 2 genannten Bestimmungen von ihrem eigenen System Gebrauch machen.

Begründung

Dieser Artikel enthält die Beschreibung umfangreicher Berichtserstattungspflichten, die hauptsächlich von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erfüllt werden müssen. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für Städte, Gemeinden und Regionen darstellt. Der Ausschuss schlägt daher vor, dass die Mitgliedstaaten von ihrem eigenen Berichterstattungssystem Gebrauch machen und dass der Europäischen Kommission diese Information zugänglich gemacht wird. Im Text der Kommission wird ein und dieselbe Frist zur Bereitstellung der unter den Buchstaben a, b, c, d, e, f und g genannten Informationen vorgeschrieben, nämlich binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. Der Ausschuss wünscht eine Einteilung entsprechend der Art von Information und schlägt hierzu folgenden Zeitplan vor:

1.

die Mitgliedstaaten bestimmen die gefährdeten Gebiete und führen eine Bestandsaufnahme durch (siehe Buchstabe b, c und e Kommissionstext);

2.

die Europäische Kommission erstellt die in Artikel 17 genannten Leitfäden (siehe Empfehlung 10);

3.

Die Mitgliedstaaten erstellen ein Maßnahmenpaket (siehe Buchstabe a, d, f und g Kommissionstext).

Die Mitgliedstaaten können nur dann ein Maßnahmenpaket erstellen und Maßnahmen ergreifen, wenn sie über ausreichende Kenntnisse und Einsichten auf dem Gebiet des Bodenschutzes verfügen, was somit eine Bedingung dafür darstellt, dass den Verpflichtungen unter Buchstabe a, d, f und g Kommissionstext nachgekommen werden kann. Die Erfahrungen mit der Wasserrichtlinie und den europäischen Rechtsvorschriften zur Luftqualität haben die Bedeutung dessen gezeigt, dass die Europäische Kommission verpflichtet ist, Leitfäden zu erstellen, in denen alle Kenntnisse, mögliche Lösungen und vorbildliche Verfahrensweisen enthalten sind, bevor die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, ihr Maßnahmenpaket zu erstellen. Dies gilt vor allem für Absatz 1 Buchstabe a Kommissionstext, wo es um Versiegelung geht. Bezüglich der Maßnahmen, mit denen Versiegelung gemindert oder verhindert werden kann, besteht erhebliche Unklarheit. Lösungen können auf den Gebieten der Raumordnung, Bautechnik und der Finanzrahmen gefunden werden.

Änderungsvorschlag 10

Artikel 17

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Binnen eines Jahres nach [Inkrafttreten] errichtet die Kommission eine Plattform für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den Beteiligten über die Bestimmung von Risikogebieten gemäß Artikel 6 und über die derzeit verwendeten oder in Entwicklung befindlichen Methoden der Risikobewertung bei verunreinigten Standorten.

1.   Binnen eines Jahres nach [Inkrafttreten] errichtet die Kommission eine Plattform für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den Beteiligten über die Bestimmung von Risikogebieten gemäß Artikel 6 und über die derzeit verwendeten oder in Entwicklung befindlichen Methoden der Risikobewertung bei verunreinigten Standorten.

2.   Binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie übt die Europäische Kommission die in der thematischen Strategie für den Bodenschutz angekündigten diesbezüglichen Tätigkeiten zur Umsetzung der Richtlinie aus, unter anderem:

a)

die Erstellung eines Leitfadens, der eine Übersicht kostenwirksamer Maßnahmen enthält, die die Mitgliedstaaten nach eigenem Gutdünken ausführen können;

b)

die Erstellung eines Leitfadens mit einer Zusammenstellung vorbildlicher Verfahrensweisen zur Eindämmung negativer Auswirkungen der Versiegelung des Bodens.

3.   Stellt sich auf der Grundlage des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationsaustausches heraus, dass die Methoden der Risikobewertung bei Bodenverunreinigungen harmonisiert werden müssen, schlägt die Kommission gemäß Artikel 251 des EG-Vertrags gemeinsame Kriterien für die Risikobewertung bei Bodenverunreinigungen vor.

Begründung

Absatz 2: In der thematischen Strategie für den Bodenschutz schlägt die Europäische Kommission Tätigkeiten vor, die das Wissen über vorbildliche Verfahrensweisen fördern sollen. Nach Angaben der Kommission haben neun der 25 Mitgliedstaaten eine Bodenpolitik entwickelt. Für den Erfolg der europäischen Bodenstrategie ist es überaus wichtig, dass die nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Maßnahmen ergreifen. Ein Leitfaden kostenwirksamer Maßnahmen, aufgrund dessen die Gebietskörperschaften ihr Maßnahmenpaket zusammenstellen können, ist hierfür von grundlegender Bedeutung (siehe auch Empfehlung 9).

Absatz 3: Im Kommissionsvorschlag befindet sich diese Bestimmung unter Artikel 18 Absatz 2. Aufgrund des Komitologieverfahrens (siehe Empfehlung 11) und der Bedeutung dieser Bestimmung für die Erstellung vorbildlicher Verfahrensweisen gehört sie jedoch zu Artikel 17.

Änderungsvorschlag 11

Artikel 18

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

2.   Stellt sich auf der Grundlage des in Artikel 17 genannten Informationsaustausches heraus, dass die Methoden der Risikobewertung bei Bodenverunreinigungen harmonisiert werden müssen, beschließt die Kommission gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 19 Absatz 3 gemeinsame Kriterien für die Risikobewertung bei Bodenverunreinigungen.

2.   Stellt sich auf der Grundlage des in Artikel 17 genannten Informationsaustausches heraus, dass die Methoden der Risikobewertung bei Bodenverunreinigungen harmonisiert werden müssen, beschließt die Kommission gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 19 Absatz 3 gemeinsame Kriterien für die Risikobewertung bei Bodenverunreinigungen.

Begründung

Der Ausschuss ist der Meinung, dass das Beschließen von gemeinsamen Methoden der Risikobewertung bei Bodenverunreinigungen von Bedeutung für ein vergleichbares innergemeinschaftliches Schutzniveau für Menschen, Pflanzen und Tiere sein kann. Die Europäische Kommission schlägt vor, vor einer solchen Entscheidung das Komitologieverfahren anzuwenden. Der Ausschuss der Regionen ist der Ansicht, dass diese Entscheidung bedeutende Auswirkungen auf die Reichweite der europäischen Bodengesetzgebung hat. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen hierüber mitentscheiden. Deshalb wird vorgeschlagen, dass die betreffende Entscheidung wie in Artikel 17 angegeben dem Forum überlassen wird und dass das Europäische Parlament und der Ministerrat anschließend einen näheren Beschluss fassen.

Änderungsvorschlag 12

Artikel 21

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kommission überarbeitet diese Richtlinie spätestens [fünfzehn Jahre nach deren Inkrafttreten] und schlägt gegebenenfalls erforderliche Änderungen vor.

Die Kommission überarbeitet diese Richtlinie spätestens [fünfzehn Jahre nach deren Inkrafttreten] Veröffentlichung der in Artikel 17 Absatz 2 genannten Leitfäden und schlägt gegebenenfalls erforderliche Änderungen vor.

Begründung

Im Kommissionstext dient der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie als Ausgangspunkt. Für den Erfolg der europäischen Bodenstrategie ist es jedoch überaus wichtig, dass die nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Maßnahmen ergreifen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften können erst dann eine Politik beschließen, wenn ein Leitfaden kostenwirksamer Maßnahmen vorliegt (siehe auch Empfehlungen 9 und 10). Der Ausschuss vertritt daher die Ansicht, dass das Datum der Veröffentlichung der Leitfäden als Ausgangspunkt geeigneter ist, da die Mitgliedstaaten zu dem Zeitpunkt über eine ausreichende Informationsgrundlage hinsichtlich der Ergreifung von Maßnahmen verfügen.

Änderungsvorschlag 13

Anhang II

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

ANHANG II

Auflistung potenziell Boden verschmutzender Tätigkeiten

1.

Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind oder waren, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Seveso-Richtlinie) genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen

2.

In Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates aufgelistete Tätigkeiten

3.

Flughäfen

4.

Häfen

5.

Ehemalige Militärstandorte

6.

Tankstellen

7.

Chemische Reinigungen

8.

Nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates fallende Bergbauanlagen, einschließlich Einrichtungen zur Entsorgung von mineralischen Abfällen im Sinne der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

9.

Abfalldeponien im Sinne der Richtlinie 1999/31/EG des Rates

10.

Abwasserbehandlungsanlagen

11.

Rohrleitungen für den Transport gefährlicher Stoffe

ANHANG II

Auflistung potenziell Boden verschmutzender Tätigkeiten

1.

Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind oder waren, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Seveso-Richtlinie) genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen

2.

In Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates aufgelistete Tätigkeiten

3.

Flughäfen

4.

Häfen

5.

Ehemalige Militärstandorte

6.

Tankstellen

7.

Chemische Reinigungen

8.

Nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates fallende Bergbauanlagen, einschließlich Einrichtungen zur Entsorgung von mineralischen Abfällen im Sinne der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

9.

Abfalldeponien im Sinne der Richtlinie 1999/31/EG des Rates

10.

Abwasserbehandlungsanlagen

11.

Rohrleitungen für den Transport gefährlicher Stoffe, insofern diese keine strategische oder militärische Funktion erfüllen.

Begründung

Hierunter können große Gas- und Ölleitungen verstanden werden, die zur ausreichenden Energieversorgung sowie für militärische Zwecke benötigt werden. Der Ausschuss ist der Meinung, dass der Verlauf dieser Rohrleitungen hinsichtlich der Gewährleistung einer kontinuierlichen Energiezufuhr und aufgrund militärischer Aspekte nicht veröffentlicht werden kann, da solcherlei Informationen, die damit leicht zugänglich wären, für Terrorakte benutzt werden könnten.

Brüssel, den 13. Februar 2007.

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Michel DELEBARRE


(1)  ABl. C 128 vom 29.5.2003, S. 43.

(2)  SUP = Strategische Umweltprüfung.

(3)  Anmerkung des Übersetzers: Der Berichterstatter bemängelt hier den Wortlaut der von ihm konsultierten niederländischen Fassung des Kommissionsvorschlags, in dem von allen nachstehenden Funktionen die Rede ist.


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/48


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Hin zu einer thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden“

(2007/C 146/06)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt die thematische Strategie der Kommission, da diese einen integrierten und holistischen Ansatz für Pestizide umfasst, der für weitere, notwendige ökologische Verbesserungen in diesem Bereich viele Möglichkeiten bietet;

äußert sein Bedauern darüber, dass die bestehenden Bestimmungen nicht verhindern konnten, dass die Pestizidrückstände in Lebensmitteln jahrelang gestiegen sind; begrüßt deshalb, dass die Überwachung von Pestizidrückständen in Lebensmitteln durch die thematische Strategie verstärkt werden soll;

vertritt die Meinung, dass die im Vorschlag für eine Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vorgesehene Einteilung in Zonen die geologischen, geografischen und hydrologischen Aspekte innerhalb der einzelnen Zonen nicht hinreichend berücksichtigt. Durch diesbezügliche Unterschiede variiert das Risiko der Versickerung bzw. Auswaschung gefährlicher Pestizide, was sich in der Rechtsetzung widerspiegeln sollte; bedauert, dass die Einteilung in Zonen den bestehenden Standards zur Regelung des Einsatzes von Pestiziden in den Mitgliedstaaten nicht Rechnung trägt;

hält den Vorschlag der Kommission, die Pestizide innerhalb der Zonen obligatorisch gegenseitig anzuerkennen, nicht für die optimale Lösung, da dies zu einer verstärkten Verschmutzung des Oberflächenwassers durch Pestizide führen kann;

ist der Ansicht, dass die Rechtsgrundlage für die Verordnung (KOM(2006) 388) auf den die Umwelt betreffenden Artikel 175 ausgeweitet werden sollte;

fordert, entsprechend den Empfehlungen des 6. Umweltrahmenprogramms längerfristig quantitative Ziele zur Verringerung des Einsatzes von Pestiziden auszuarbeiten.

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Hin zu einer thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden“ (KOM(2006) 372 endg.), den „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden“ (KOM(2006) 373 endg. — 2006/0132 (COD)) und den „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln“ (KOM(2006) 388 endg. — 2006/0136 (COD));

aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 12. Juli 2006, den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 265 Absatz 3 (KOM(2006) 372 endg.), Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 265 Absatz 1 (KOM(2006) 373 endg. — 2006/0132 (COD)) und Artikel 152 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 265 Absatz 1 (KOM(2006) 388 endg. — 2006/0136 (COD)) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesen Dokumenten zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 25. April 2006, die Fachkommission für nachhaltige Entwicklung mit der Erarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Wasserpolitik (KOM(1997) 49 endg. — CdR 171/97 fin (1));

gestützt auf seine Stellungnahme vom 6. Dezember 2006 zu der Mitteilung der Kommission „Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 — und darüber hinaus“ (KOM(2006) 216 endg. — CdR 159/2006 fin);

gestützt auf den von der Fachkommission für nachhaltige Entwicklung am 27. November 2006 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 316/2006 rev. 1) (Berichterstatter: Herr Dahl, Bürgermeister von Roskilde (DK/ALDE));

verabschiedete auf seiner 68. Plenartagung am 13./14. Februar 2007 (Sitzung vom 13. Februar) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

Allgemeine Bemerkungen

1.1

begrüßt die thematische Strategie der Kommission, da diese einen integrierten und holistischen Ansatz für Pestizide umfasst, der für weitere, notwendige ökologische Verbesserungen in diesem Bereich viele Möglichkeiten bietet;

1.2

begrüßt, dass die Kommission die Verfahren und Funktionen in Zusammenhang mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit laufend aktualisiert. So wird sichergestellt, dass die diesbezüglichen Bestimmungen der EU mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen übereinstimmen — zum Vorteil für die Umwelt und die menschliche Gesundheit.

1.3

befürwortet die Zielsetzungen der thematischen Strategie, das Umwelt- und Gesundheitsschutzniveau durch die Begrenzung des Einsatzes von Pestiziden zu erhöhen und die Forschung nach weniger schädlichen Alternativen zu fördern;

1.4

spricht sich dafür aus, dass aus Tierschutzversuchen gewonnene Daten nicht unter die Datenschutzbestimmungen fallen. Dadurch wird die unnötige Wiederholung von Tierversuchen vermieden und dazu beigetragen, die Durchführung von Tierversuchen so weit wie möglich zu beschränken.

1.5

begrüßt, dass mit der thematischen Strategie Leitlinien für den Einsatz von Pestiziden für die Fälle geschaffen werden sollen, in denen die bisherigen Gemeinschaftsbestimmungen nicht ausreichten;

1.6

begrüßt, dass die Strategie Instrumente zur Überwachung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Zielsetzungen der thematischen Strategie und zur Berichterstattung hierüber umfasst;

1.7

erkennt an, dass ein vernünftiger Einsatz von Pestiziden zu großen Produktivitätssteigerungen führt, wie in der Folgenabschätzung der Kommission (SEK(2006) 894) dargelegt, weist jedoch auch darauf hin, dass der Einsatz dieser Produkte immer noch erhebliche Umweltauswirkungen hat;

1.8

erkennt außerdem an, dass die Pestizidindustrie in der EU ein wichtiger Arbeitgeber ist, der insgesamt etwa 26 000 Arbeitsplätze stellt; begrüßt deshalb, dass durch die thematische Strategie laut Folgenabschätzung weitere 3 000 Arbeitsplätze in diesem Bereich geschaffen werden, der Landwirtschaft Gewinne in Höhe von mindestens 380 Mio. EUR zufließen sollen und die thematische Strategie im Übrigen mit den Zielsetzungen der Lissabon-Strategie im Einklang steht;

1.9

begrüßt, dass mit der Strategie versucht werden soll, die Sicherheit beim Einsatz von Pestiziden durch Prüfung und Zertifizierung der Geräte, Förderung einer sicheren Lagerung von Pestiziden sowie Schulungsmaßnahmen für Händler und gewerbliche Anwender zu erhöhen; dadurch werden Pestizide zum Vorteil aller Beteiligten effektiver eingesetzt werden.

1.10

äußert sein Bedauern darüber, dass die bestehenden Bestimmungen nicht verhindern konnten, dass die Pestizidrückstände in Lebensmitteln jahrelang gestiegen sind; begrüßt deshalb, dass die Überwachung von Pestizidrückständen in Lebensmitteln durch die thematische Strategie verstärkt werden soll, und fordert die rigorose Kontrolle importierter Lebens- und Futtermittel auf Pestizidrückstande, insbesondere bei Einfuhren aus Ländern, in denen Beschränkungen des Pestizideinsatzes möglicherweise weniger streng sind;

1.11

begrüßt, dass in dem Vorschlag für eine Richtlinie über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden auf die Wasserrahmenrichtlinie Bezug genommen wird. Das wird die Kohärenz der Umweltschutzbemühungen der EU stärken; fordert deshalb, auch in dem Vorschlag für eine Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auf die Wasserrahmenrichtlinie Bezug zu nehmen;

1.12

kann den Wunsch der Kommission, Wettbewerb, Dynamik und Freihandel in der Europäischen Union zu stärken, voll und ganz nachvollziehen, hält es jedoch für unabdingbar, dass Umwelt und Gesundheit der Bürger im Mittelpunkt der thematischen Strategie für Pestizide stehen;

1.13

ist deshalb der Ansicht, dass die in dem Verordnungsvorschlag vorgesehene obligatorische gegenseitige Anerkennung von Pestiziden innerhalb der drei Zonen gegenüber den bestehenden Bestimmungen verfehlt ist. In den Mitgliedstaaten derselben Zone kommen unterschiedliche Gegebenheiten zum Tragen, weshalb die einzelnen Mitgliedstaaten weiterhin das Recht auf strengere Pestizidstandards geltend machen können müssen. Zum Beispiel wird unbehandeltes Grundwasser in mehreren Mitgliedstaaten als Trinkwasser verwandt. Durch die obligatorische Einführung bisher verbotener Pestizide wird diese Praxis mit wirtschaftlichen Folgen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und für die Mitgliedstaaten gefährdet; möchte darauf aufmerksam machen, dass die Tatsache, hochwertiges Wasser direkt aus dem Wasserhahn trinken zu können, die Lebensqualität erhöht;

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

2.1

vertritt die Meinung, dass die vorgesehene Einteilung in Zonen die geologischen, geografischen und hydrologischen Aspekte innerhalb der einzelnen Zonen nicht hinreichend berücksichtigt. Durch diesbezügliche Unterschiede variiert das Risiko der Versickerung bzw. Auswaschung gefährlicher Pestizide, was sich in der Rechtsetzung widerspiegeln sollte; bedauert, dass die Einteilung in Zonen den bestehenden Standards zur Regelung des Einsatzes von Pestiziden in den Mitgliedstaaten nicht Rechnung trägt. Sollte der Ansatz mit einer Einteilung in Zonen beibehalten werden, so sollten zumindest noch mehr Einheiten bestehen. Wird die Einteilung in Zonen vorgenommen, so sollte zusätzlich ein Weg aufgezeigt werden, wie die gegenseitige Anerkennung von Pflanzenschutzmittel-Zulassungen in benachbarten Regionen, von denen jede einer anderen Zone angehört, unter Beachtung der Belange des Verbraucher- und Umweltschutzes, erfolgen kann;

2.2

hält den Vorschlag der Kommission, die Pestizide innerhalb der Zonen obligatorisch gegenseitig anzuerkennen, nicht für die optimale Lösung, da dies zu einer verstärkten Verschmutzung des Oberflächenwassers durch Pestizide führen kann. Dadurch werden Wasserorganismen und unter Umständen auch die einzigartigen Vogel- und Wirbeltierbestände der Regionen bedroht; hält den Ansatz schlecht mit der allgemeinen Forderung der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar, den Zustand der Wasservorkommen nicht zu verschlechtern;

2.3

vertritt die Auffassung, dass sich das mit der gegenseitigen Anerkennung verfolgte Ziel durch engere Zusammenarbeit und Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Zonen im Hinblick auf eine rasche Prüfung der Mittel, die in einem anderen Land der Zone zugelassen sind, erreichen lässt; ist deshalb der Meinung, dass die obligatorische gegenseitige Anerkennung von Pestiziden als Instrument ungeeignet ist; steht auf dem Standpunkt, dass Folgen der Einteilung in Zonen — sollte die Anerkennung beibehalten werden — genauer daraufhin beleuchtet werden sollten, die Zonen unter allen Umständen anzupassen;

2.4

fordert strengere Kriterien im Hinblick auf den Umweltschutz, da die bisherigen nicht ausreichen, um das bestehende hohe Schutzniveau aufrechtzuerhalten; befürwortet jedoch die Einführung von Ausschlusskriterien für die Zulassung von Wirkstoffen. Im Hinblick auf die gesundheitlichen Folgen sind solche Kriterien akzeptabel;

2.5

ist der Ansicht, dass die Rechtsgrundlage für die Verordnung (KOM(2006) 388) auf den die Umwelt betreffenden Artikel 175 ausgeweitet werden sollte. Das wird sich auf die Gewichtung bei künftigen Auslegungsfragen sowie Umweltschutzmaßnahmen der Mitgliedstaaten auswirken;

2.6

unterstützt die Einführung des Grundsatzes, bestimmte Pflanzenschutzmittel durch weniger gefährliche Pflanzenschutzmittel bzw. nicht chemische Methoden zu ersetzen;

2.7

fordert, die Kriterien zur Bestimmung potenzieller Substitutionsstoffe zu verbessern, damit es möglich wird, mehr Stoffe zu ersetzen. Auch die Vorschriften sollten verbessert werden, so dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Pflanzenschutzmittel ausgehend von der Bewertung der Eigenschaften der darin enthaltenen Beistoffe zu substituieren;

2.8

fordert, Pestizide, die ins Grundwasser versickern können, in der Verordnung konsequent in die Gruppe der Stoffe mit hohem Risiko einzuordnen;

2.9

fordert, dass die Zulassung von Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln bei der ersten Verlängerung nach 10 Jahren nicht zeitlich unbegrenzt ist. Es wird sich negativ auf Umwelt und Gesundheit auswirken, dass keine weitere Erneuerung vorgesehen ist, wenn beispielsweise neue Anforderungen an die Daten oder neue Leitlinien für die Bewertung eingeführt werden;

2.10

spricht sich gegen die Einführung eines eher lockeren Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel aus, deren Wirkstoffe als „mit geringem Risiko“ bewertet werden. Alle Pflanzenschutzmittel können ein gewisses Risiko für den Menschen und das Gleichgewicht der Natur bergen und sollten deshalb einem gründlichen Zulassungsverfahren unterzogen werden;

2.11

empfiehlt, dass der Verkauf und Vertrieb von Pestiziden unter der Aufsicht einer zugelassenen Fachkraft bzw. unter medizinischer Aufsicht erfolgen sollte;

2.12

fordert, entsprechend den Empfehlungen des 6. Umweltrahmenprogramms längerfristig quantitative Ziele zur Verringerung des Einsatzes von Pestiziden auszuarbeiten und Anbaumethoden mit geringem oder keinem Pestizideinsatz zu fördern, wie sie in der ökologischen Landwirtschaft praktiziert werden;

2.13

fordert, in den Artikeln 21 und 43 der Verordnung direkt auf Artikel 4 Absatz 1 der Wasserrahmenrichtlinie Bezug zu nehmen;

2.14

begrüßt, dass für die thematische Strategie ein umfassender Konsultationsprozess durchgeführt wurde, in den auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einbezogen waren; spricht sich mit Nachdruck dafür aus, diese Einbeziehung durch die Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Sachverständigengruppe für die thematische Strategie zu vertiefen, deren Aufgabe es ist, in punkto vorbildliche Verfahrensweisen zu beraten und die Umsetzung der Strategie zu überwachen. Lokale und regionale Gebietskörperschaften sollten außerdem in die Erstellung und Umsetzung der nationalen Handlungspläne einbezogen werden. Durch ihre einzigartige Kenntnis der lokalen Gegebenheiten können sie einen wertvollen Beitrag zu diesen Foren leisten, in die auch die Zivilgesellschaft einbezogen werden sollte.

Empfehlung 1

Artikel 30 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

KOM(2006) 388 endg. — 2006/0136 (COD)

Text der Europäischen Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 30

Inhalt

1.   Die Zulassung legt fest, bei welchen Nutzpflanzen und für welchen Zweck das Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf.

2.   Die Zulassung legt die Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels fest. Dazu gehören auch die Bedingungen für die Verwendung, die notwendig sind, um die in der Zulassungsverordnung für die Wirkstoffe, Safener und Synergisten festgelegten Bedingungen und Anforderungen zu erfüllen. Die Zulassung schließt eine Einstufung des Pflanzenschutzmittels im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG ein.

3.   Die in Absatz 2 genannten Bedingungen können umfassen:

a)

Einschränkungen in Bezug auf Vertrieb und Verwendung des Pflanzenschutzmittels, die dem Schutz der Vertreiber, Verwender und betroffenen Arbeitnehmer dienen sollen;

b)

die Verpflichtung, vor Einsatz des Produkts Nachbarn zu unterrichten, die der Sprühnebelabdrift ausgesetzt sein könnten, sofern diese eine Unterrichtung gefordert haben.

Artikel 30

Inhalt

1.   Die Zulassung legt fest, bei welchen Nutzpflanzen und für welchen Zweck das Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf.

2.   Die Zulassung legt die Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels fest. Dazu gehören auch die Bedingungen für die Verwendung, die notwendig sind, um die in der Zulassungsverordnung für die Wirkstoffe, Safener und Synergisten festgelegten Bedingungen und Anforderungen zu erfüllen. Die Zulassung schließt eine Einstufung des Pflanzenschutzmittels im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG ein.

3.   Die in Absatz 2 genannten Bedingungen können umfassen:

a)

Einschränkungen in Bezug auf Vertrieb und Verwendung des Pflanzenschutzmittels, die dem Schutz der Vertreiber, Verwender und betroffenen Arbeitnehmer sowie der Umwelt dienen sollen;

b)

die Verpflichtung, vor Einsatz des Produkts Nachbarn zu unterrichten, die der Sprühnebelabdrift ausgesetzt sein könnten, sofern diese eine Unterrichtung gefordert haben.

Begründung

Es ist notwendig, in Artikel 30 Absatz 3 den Begriff „Umwelt“ einzufügen, um den Schutz der Umwelt, einschließlich Grundwasser, zu gewährleisten. In der kürzlich vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommenen Richtlinie zum Schutz des Grundwassers werden für im Grundwasser enthaltene Pestizide Grenzwerte festgelegt. Die Erfüllung der den Mitgliedstaaten durch die Grundwasserrichtlinie erwachsenden Verpflichtungen sollte durch den Verordnungsvorschlag nicht beeinträchtigt werden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, entsprechend den nationalen Gegebenheiten bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nationale Beschränkungen einzuführen, um der Grundwasserrichtlinie gerecht zu werden.

Empfehlung 2

Artikel 40 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

KOM(2006) 388 endg. — 2006/0136 (COD)

Text der Europäischen Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 40

Zulassung

1.   Der Mitgliedstaat, dem ein Antrag gemäß Artikel 39 vorgelegt wird, erteilt dem betreffenden Pflanzenschutzmittel eine Zulassung unter den gleichen Bedingungen, einschließlich der Einstufung für die Zwecke der Richtlinie 1999/45/EG, wie der Referenzmitgliedstaat.

2.   Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Gemeinschaftsrechts können zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die Anforderungen gemäß Artikel 30 Absatz 3 festgelegt werden.

Artikel 40

Zulassung

1.   Der Mitgliedstaat, dem ein Antrag gemäß Artikel 39 vorgelegt wird, erteilt dem betreffenden Pflanzenschutzmittel eine Zulassung unter den gleichen Bedingungen, einschließlich der Einstufung für die Zwecke der Richtlinie 1999/45/EG, wie der Referenzmitgliedstaat.

2.   Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Gemeinschaftsrechts können zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die Anforderungen gemäß Artikel 30 Absatz 3 festgelegt werden.

3.   Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Gemeinschaftsrechts kann der Mitgliedstaat, dem ein Antrag gemäß Artikel 39 vorgelegt wird, die Zulassung des betreffenden Pflanzenschutzmittels ablehnen, wenn wissenschaftlich und technisch bewiesen ist, dass die Bedingungen unter Artikel 29 bei einer Zulassung in seinem Gebiet nicht erfüllt sind.

Begründung

In der kürzlich vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommenen Richtlinie zum Schutz des Grundwassers werden für im Grundwasser enthaltene Pestizide Grenzwerte festgelegt. Die Erfüllung der den Mitgliedstaaten durch die Grundwasserrichtlinie erwachsenden Verpflichtungen sollte durch den Verordnungsvorschlag nicht beeinträchtigt werden.

Der Verordnungsvorschlag mit obligatorischer gegenseitiger Anerkennung beruht auf der Annahme, dass die Bedingungen innerhalb einer Zone „relativ ähnlich“ sind. Diese können jedoch sehr unterschiedlich sein, weshalb es wichtig ist, sicherzustellen, dass jeder Mitgliedstaat die gegenseitige Anerkennung ablehnen kann, wenn eine Zulassung in seinem Gebiet der Grundwasserrichtlinie widerspräche.

Brüssel, den 13. Februar 2007.

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Michel DELEBARRE


(1)  ABl. C 180 vom 11.6.1998, S. 38.


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/53


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Europäische Transparenzinitiative“

(2007/C 146/07)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt die Initiative der Kommission zur Förderung von mehr Transparenz. Wenn die EU-Institutionen rechenschaftspflichtig und demokratisch, effizient und auf die Bedürfnisse der Bürger ausgerichtet bleiben sollen, ist eine höhere Transparenz entscheidend; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass auch eine stärkere Einbeziehung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die EU-Rechtsetzungs- und Entscheidungsfindungsverfahren notwendig ist, wenn die Europäische Union ihre demokratische Legitimation wirklich erhöhen will;

bedauert jedoch, dass die lokale und regionale Dimension in der Initiative nicht erwähnt wird, und fordert die Kommission dringend auf, sie stärker einzubeziehen;

hebt hervor, dass die EU eine Partnerschaft von Institutionen auf mehreren Ebenen darstellt, bei der die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene in die europäische Politikgestaltung einbezogen werden;

ist der Ansicht, dass erneut darauf hingewiesen werden sollte, dass zwischen einer Konsultation der EU-Institutionen mit den gewählten regionalen und lokalen Gebietskörperschaften einerseits und den spezielle Interessen vertretenden Lobby-Organisationen andererseits zu unterscheiden ist;

begrüßt die Tatsache, dass die Europäische Kommission einen ständigen und systematischen Dialog mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie deren europäischen und nationalen Verbänden in Bereichen eingeleitet hat, in denen diese für die Umsetzung bzw. Anwendung verantwortlich sind; ist jedoch der Ansicht, dass die Rahmenbedingungen für diesen Dialog noch verbessert werden können;

begrüßt die durch die Registrierung von Lobby-Organisationen entstehende höhere Transparenz;

ist jedoch nicht der Ansicht, dass eine auf freiwilliger Registrierung beruhende Vereinbarung eine ausreichende Transparenz gewährleisten kann;

ist davon überzeugt, dass es wichtig ist, ein reibungsloses und einfaches Verfahren für künftige Registrierungen zu gewährleisten. Das Register sollte von der Europäischen Kommission geführt werden;

unterstützt die Bestrebungen der Kommission, die Verwendung von EU-Mitteln transparenter zu gestalten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, EU-Gelder im Rahmen einer „geteilten Mittelverwaltung“ zu verwenden. Es liegt im Interesse aller Empfänger, bezüglich der Finanzierung durch die Gemeinschaft transparent zu verfahren.

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN —

gestützt auf das Grünbuch Europäische Transparenzinitiative der Europäischen Kommission (KOM(2006) 194 endg.);

aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 3. Mai 2006, den Ausschuss gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 25. April 2006, die Fachkommission für konstitutionelle Fragen, Regieren in Europa und für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf die Mitteilung des Kommissionspräsidenten und der Mitglieder Wallström, Kallas, Hübner und Fischer Boel an die Kommission: Vorschlag für eine europäische Transparenzinitiative vom 9. November 2005 (1);

gestützt auf die Mitteilung der Europäischen Kommission Hin zu einer verstärkten Kultur der Konsultation und des DialogsAllgemeine Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation betroffener Parteien durch die Kommission (KOM(2002) 704 endg.);

gestützt auf seine Stellungnahme vom 12. Oktober 2005 zum Thema Bessere Rechtsetzung 2004 und Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union (CdR 121/2005 fin) (Berichterstatter: Herr Delebarre, FR/SPE) (2);

gestützt auf seine Stellungnahme vom 13. März 2002 zum Weißbuch Europäisches Regieren und zur Mitteilung betreffend einen neuen Rahmen für die Zusammenarbeit bei Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union (KOM(2001) 428 endg., KOM(2001) 354 endg., CdR 103/2001 fin) (Berichterstatter: Herr Delebarre FR/SPE) (3);

gestützt auf den am 29. November 2006 von der Fachkommission für konstitutionelle Fragen, Regieren in Europa und für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 235/2006 rev. 1) (Berichterstatter: Per Bødker Andersen (DK/SPE), Bürgermeister der Gemeinde Kolding;

in Erwägung nachstehender Gründe:

1)

Transparenz ist ein Schlüsselelement in einer Demokratie mit mehreren Regierungs-/Verwaltungsebenen;

2)

die Prinzipien Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Bürgernähe sind stärker zu berücksichtigen, wenn eine einfache und klare europäische Rechtsetzung entwickelt werden soll, die für die europäischen Bürger leicht verständlich ist;

3)

die regionalen und lokalen Beteiligten müssen in die Kernthemen der europäischen Agenda unter anderem durch den AdR voll einbezogen werden;

4)

regionale und lokale Gebietskörperschaften können, wenn sie entsprechend in die Vorbereitungen der Rechtsetzungsvorhaben einbezogen werden, eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung und Durchführung in ihrem jeweiligen Gebiet übernehmen;

verabschiedete auf seiner 68. Plenartagung am 13./14. Februar 2007 (Sitzung vom 13. Februar) folgende Stellungnahme:

Standpunkte und Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.   Allgemeine Bemerkungen

1.1

begrüßt die Initiative der Kommission zur Förderung von mehr Transparenz. Die europäische Transparenzinitiative ist ein entscheidender Schritt der Kommission zur Förderung einer transparenten Funktionsweise der EU-Institutionen. Wenn die EU-Institutionen rechenschaftspflichtig und demokratisch, effizient und auf die Bedürfnisse der Bürger ausgerichtet bleiben sollen, ist eine höhere Transparenz entscheidend; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass auch eine stärkere Einbeziehung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die EU-Rechtsetzungs- und Entscheidungsfindungsverfahren notwendig ist, wenn die Europäische Union ihre demokratische Legitimation wirklich erhöhen will;

1.2

vertritt die Ansicht, dass die Europäische Kommission mit ihrer Transparenzinitiative eine notwendige Debatte eingeleitet hat, und ist der Ansicht, dass es wichtig ist, diese Debatte — auch im Zusammenhang mit der Phase des Nachdenkens und der Debatte über die Zukunft Europas — zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu führen, da die Entscheidungsträger sicherstellen und zeigen müssen, dass die EU demokratisch und reibungslos funktioniert. Die Gewährleistung von Transparenz ist ein entscheidender Schritt dazu, den Bürgern Europa näher zu bringen;

1.3

bedauert jedoch, dass die lokale und regionale Dimension in der Initiative nicht erwähnt wird, und fordert die Kommission dringend auf, sie stärker einzubeziehen; erinnert an die Zusage der Kommission im Weißbuch zum Europäischen Regieren (2001), dafür Sorge zu tragen, dass die regionalen und lokalen Erfahrungen und Bedingungen bei der Entwicklung politischer Vorschläge berücksichtigt werden;

1.4

begrüßt den während des finnischen Ratsvorsitzes im zweiten Halbjahr 2006 gefassten Beschluss, sich für höhere Transparenz bei der Arbeit des Rates einzusetzen. Darüber hinaus ist es eine äußerst positive Entwicklung, dass der Rat sich auch damit einverstanden erklärt hat, mehr Entscheidungsprozesse öffentlich zu machen und den Zugang zu Ratsdokumenten zu erweitern; ist nichtsdestoweniger der Auffassung, dass damit ein erster Schritt in die richtige Richtung getan wurde und fordert den Rat daher nachdrücklich dazu auf, weitere seiner Beratungen öffentlich zu machen. Dies ist ein wichtiger Ansatz durch den die Bürger den Beschlussfassungsprozess mitverfolgen können;

1.5

ist der Ansicht, dass der Begriff „unlautere Lobbyarbeit“ möglichst genau definiert werden sollte, um die Möglichkeit zu haben, die Tätigkeit der Lobbyisten zu kontrollieren und im Fall von Verstößen Sanktionen zu verhängen;

1.6

vertritt die Auffassung, dass das Ziel der Transparenz die Annäherung zwischen der Europäischen Union und ihren Bürgerinnen und Bürgern sein muss, damit zur Förderung der Transparenz beigetragen und auf diese Weise die derzeitige Distanz zwischen den EU-Institutionen und ihren Bürgern verringert wird; erachtet es als fundamental, Maßnahmen einzuleiten, die wie die Maßnahmen im Rahmen des „Plans D: Demokratie, Dialog und Diskussion“ geeignet sind, die Tätigkeiten und Zuständigkeiten der Union bei den Europäern bekannt zu machen, vor allem bei den Jugendlichen, wie dies im Rahmen des Jugendforums geschehen soll;

2.   Partnerschaftliches Regierungshandeln zwischen mehreren Ebenen

2.1

hebt hervor, dass die EU eine Partnerschaft von Institutionen auf mehreren Ebenen darstellt, bei der die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die europäische Politikgestaltung auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene einbezogen werden. Die beste Methode, dafür Sorge zu tragen, dass neue EU-Gesetze wirklich relevant und umsetzbar sind, besteht darin, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zu den sie betreffenden Themenbereichen zu konsultieren, den Dialog zu intensivieren sowie mehr Raum für Beteiligung und Mitentscheidung zu geben. Denn die Gebietskörperschaften sind für die Umsetzung und Durchführung der EU-Politik verantwortlich und tragen deshalb wesentlich zur Gewährleistung von Transparenz bei;

2.2

erkennt jedoch an, dass nicht nur die Europäische Union verpflichtet ist, Transparenz zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten, aber auch der AdR und alle von ihm vertretenen Verwaltungsebenen sollten mit gutem Beispiel vorangehen und für effiziente, dienstleistungsorientierte und demokratische Behörden sorgen. Folgerichtig sollten auch die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in den Mitgliedstaaten aufgeschlossen dafür sein, in ihren eigenen Verwaltungen für Transparenz zu sorgen;

3.   Mehr Konsultation

3.1

ist der Ansicht, dass erneut darauf hingewiesen werden sollte, dass zwischen einer Konsultation der EU-Institutionen mit den gewählten regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und ihren Verbänden einerseits und den spezielle Interessen vertretenden Lobby-Organisationen andererseits zu unterscheiden ist; betont, dass der AdR gemeinsam mit den von ihm vertretenen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Teil des europäischen Regierungshandelns ist und daher unmittelbar an allen Initiativen der Europäischen Kommission beteiligt sein sollte, um die Transparenz der Abläufe bei Entscheidungsprozessen in der Europäischen Union zu verbessern;

3.2

fordert die Europäische Kommission dazu auf, in der Anlage zu Vorschlägen für Rechtsakte und für Maßnahmen ohne Rechtsetzungscharakter stets die bei der Vorbereitung des jeweiligen Vorschlags durchgeführten Veranstaltungen und die diesbezüglich erhaltenen Positionspapiere anzuführen;

3.3

hebt hervor, dass der strukturierte Dialog zwischen der Kommission und den Verbänden der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, der auf Grundlage des Weißbuches Europäisches Regieren entwickelt wurde, ein wichtiger Schritt ist, um die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wirklich einzubeziehen; begrüßt diese Entwicklung und betont die zentrale Rolle, die ihm in diesem Zusammenhang zugedacht ist;

3.4

begrüßt die Tatsache, dass die Europäische Kommission einen ständigen und systematischen Dialog mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie deren europäischen und nationalen Verbänden in Bereichen eingeleitet hat, in denen diese für die Umsetzung bzw. Anwendung verantwortlich sind. Es ist wichtig, diesen Dialog ständig weiterzuentwickeln, damit beide Partner voll davon profitieren können; in diesem Zusammenhang ist es besonders wichtig, diesen Dialog im Rahmen der Erarbeitung von Legislativvorschlägen, die die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften betreffen, zu verstärken;

3.5

ist jedoch der Ansicht, dass die Rahmenbedingungen für diesen Dialog noch verbessert werden können, und schlägt deshalb vor, dass

normalerweise vier Sitzungen pro Jahr stattfinden, einschließlich der jährlichen Veranstaltung, an der der Kommissionspräsident teilnimmt, um die bestmögliche politische Öffentlichkeitswirksamkeit zu gewährleisten;

der strukturierte Dialog, um die Aussprachen stärker auf Interaktion und Spontaneität zu gründen, eher als Frage- und Antwortstunde gestalten werden sollte;

die Vorhaben für den strukturierten Dialog in enger Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss der Regionen und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften entwickelt und die ermittelten Themenbereiche an den Grundbedürfnissen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ausgerichtet werden;

die Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Medien zu entwickeln ist;

den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Möglichkeit gegeben werden sollte, schriftliche Anmerkungen einzureichen und Themen vorzuschlagen, die für lokale und regionale Gebietskörperschaften von allgemeiner Bedeutung sind und im Einklang mit der politischen Agenda der Europäischen Union stehen;

auch die Kommission die Möglichkeit haben sollte, nach den Zusammenkünften schriftliche Rückmeldungen zu geben;

der Schwerpunkt auf die Verstärkung von Folgemaßnahmen zum strukturierten Dialog auf dem Wege einer regelmäßigen Bewertung in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen sowie den von ihm vertretenen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gelegt wird;

der Dialog, wo immer dies möglich ist, sich klarer an diejenigen lokalen und regionalen Beteiligten wenden sollte, die unmittelbar von einem Rechtsetzungsvorschlag betroffen sind;

die Kommission in größerem Umfang und über geeignete Kanäle die gewählten Vertreter und Sachverständigen der nationalen und europäischen Verbände der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften anhört und ihre Zusammenarbeit mit ihnen verstärkt;

3.6

fordert die Kommission auf, die vorhandenen Instrumente für Rückmeldungen auf seine Stellungnahmen zu verbessern, die sachbezogene Antworten auf die Konsultationsanfragen der Kommission und konkrete Vorschläge beinhalten, mit denen regionale und lokale Interessen berücksichtigt werden. Die Kommission sollte außerdem zumindest die Gründe darlegen oder erläutern, warum sie Empfehlungen des AdR nicht berücksichtigt;

3.7

ist der Ansicht, dass die Einführung von Mindeststandards für Konsultationen im Jahre 2003 neue Möglichkeiten für eine breit angelegte Konsultation von Beteiligten und für gründliche Folgenabschätzungen im Vorfeld von Vorschlägen für Rechtsakte eröffnet. Diese Standards räumen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine besondere Bedeutung ein, die im Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss der Regionen und der Europäischen Kommission bekräftigt wird. Es ist dabei von Bedeutung, dass die Konsultation rechtzeitig erfolgt und so den Beteiligten eine wirkliche Möglichkeit gibt, auf die Rechtsetzungsvorhaben zu reagieren;

3.8

wünscht, dass neben dem strukturierten Dialog mit den Verbänden der Gebietskörperschaften weitere Modalitäten für die direkte Konsultation der Regionen und Städte im Vorfeld der Rechtsetzung unter Federführung des Ausschusses entwickelt werden, damit deren Meinung als Stakeholder auch regelmäßig in der Vorbereitungsphase von Rechtsetzungsvorschlägen gehört werden kann; ruft diesbezüglich in Erinnerung, dass die in der Initiative der Europäischen Kommission von 2002 vorgesehenen Konsultationen darauf abzielten, Mindeststandards für die Konsultation aufzustellen, und dass der Ausschuss in diesem Zusammenhang aufgefordert wurde, eine aktive Rolle zu übernehmen und im Namen der Kommission Konsultationen durchzuführen (4);

3.9

bedauert, dass die territoriale Dimension nicht wie in der neuen Strategie zur Wirkungsanalyse im Grünbuch Europäische Transparenzinitiative ausreichend behandelt wird; fordert folglich die Kommission dazu auf, die Konsultation der Gebietskörperschaften als übergreifendes Arbeitsverfahren im Rahmen der Governance auf mehreren Ebenen zu verstehen und das Konsultationsverfahren, das sie bereits erfolgreich in der Kohäsionspolitik anwendet, auf alle Politikbereiche mit territorialen Auswirkungen auszudehnen;

3.10

ist der Überzeugung, dass der Folgenabschätzung eine grundlegende Rolle bei der Verringerung der Verwaltungslasten zukommt, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften entstehen — wie in der Stellungnahme zum Thema bessere Rechtsetzung (CdR 121/2005) bereits festgestellt wurde;

3.11

wiederholt seine Ansicht, dass in den Vorabbewertungen neben den politischen Zielen eines Rechtsetzungsvorschlags und den geeignetsten politischen Instrumenten auch Folgenabschätzungen der Rechtsetzungsakte nach finanziellen Gesichtspunkten im Hinblick auf die lokale und regionale Ebene enthalten sein müssen;

4.   Registrierung von Lobbyisten

4.1

begrüßt die durch die Registrierung von Lobby-Organisationen entstehende höhere Transparenz. Der AdR und seine Mitglieder sind als Teil des institutionellen Systems der EU selbst Ziel von Lobbyarbeit und stimmen daher zu, dass ein System der Registrierung oder Akkreditierung die politischen Handlungsabläufe der EU transparenter gestalten würde;

4.2

betont, dass sich die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und ihre Verbände durch ihre demokratische Legitimation zweifellos von den Wirtschafts-Lobbyisten oder Gruppen mit spezifischen Interessen unterscheiden. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind Teil der europäischen Verwaltungsstruktur. Dieser Unterschied ist bei jeder Registrierung zu berücksichtigen, und demzufolge sollten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften keiner Registrierung als Lobby-Organisation unterliegen, die zu einer Verwischung der Unterschiede zwischen ihrer Rolle und jener der anderen registrierten Organisationen führen könnte.

4.3

ist jedoch nicht der Ansicht, dass eine auf freiwilliger Registrierung beruhende Vereinbarung eine ausreichende Transparenz gewährleisten kann. Durch freiwillige Vereinbarungen werden Mutmaßungen der Öffentlichkeit und Misstrauen gegenüber den Konsultationen zwischen Institutionen und privaten Parteien nicht eingedämmt. Eine Registrierung sollte für alle Lobbyisten eine Zugangsvoraussetzung zu jedweder EU-Institution sein, wie dies bereits im Europäischen Parlament gehandhabt wird;

4.4

ist davon überzeugt, dass es wichtig ist, bei künftigen Registrierungen ein reibungsloses und einfaches Verfahren zu gewährleisten. Das Register sollte von der Europäischen Kommission geführt werden. Für die Registrierung bei allen Institutionen der EU sollte es nur eine Anlaufstelle geben und die Registrierung sollte nicht für einzelne Personen, sondern für Organisationen insgesamt gelten. In Anbetracht der Tatsache, dass der Ausschuss bereits Informationen über die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und die sie vertretenden Verbände besitzt, braucht sich nicht jede lokale oder regionale Gebietskörperschaft beziehungsweise ihre Verbände einzeln registrieren zu lassen. Der AdR könnte daher diese Informationen an die Kommission weitergeben, damit sie in den entsprechenden Teil des Registers aufgenommen werden können;

4.5

ist der Ansicht, dass präzisiert werden sollte, welche Angaben die Lobbyisten in welchen zeitlichen Abständen zu machen haben und in welchem Umfang diese Angaben als ausreichend erachtet werden;

5.   Offenlegung von Informationen über Empfänger von EU-Geldern

5.1

unterstützt die Bestrebungen der Kommission, die Verwendung von EU-Mitteln transparenter zu gestalten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, EU-Gelder im Rahmen einer „geteilten Mittelverwaltung“ zu verwenden, z.B. Projekte der Strukturfonds, die den Austausch von optimalen Verfahren verbessern sollen. Es liegt im Interesse aller Empfänger, bezüglich der Finanzierung durch die Gemeinschaft transparent zu verfahren;

5.2

begrüßt die Initiative der Kommission, eine Internetseite ins Netz zu stellen, die Zugang zu aktuellen Informationen über die Nutznießer von Projekten und Programmen anbietet. Um Informationen zur Verfügung zu stellen, die für alle Bürger der Mitgliedstaaten der EU vergleichbar und damit transparent sind, sollte die Kommission die entsprechenden Daten zentral veröffentlichen. Es wäre auch im Interesse der europäischen Bürger, über eine Beschreibung der aus der Vergangenheit gezogenen Lehren und der bürgernahen Initiativen zu verfügen.

5.3

begrüßt den im Grünbuch vorgebrachten Vorschlag, gemeinsame unionsweite Vorschriften für die Bekanntmachung über die Verwendung von EU-Mitteln zu schaffen;

6.   Überarbeitung der Verordnung 1049 über den Zugang zu Dokumenten

6.1

zeigt sich zufrieden, dass die Kommission im Jahre 2001 den Zugang zu unveröffentlichten Dokumenten der EU-Institutionen und -Organe mittels eines Dokumentenregisters oder auf Einzelanfrage möglich gemacht hat, und hebt hervor, dass im Jahr 2002 ein Kodex für gute Verwaltungspraxis folgte, in dem Regeln für den allgemeinen Zugang zu Dokumenten festgelegt werden. Beide Initiativen sind bedeutende Schritte der Europäischen Kommission auf dem Weg zu mehr Transparenz;

6.2

sieht der geplanten Überarbeitung der Verordnung 1049 erwartungsvoll entgegen und beabsichtigt, dazu beizutragen.

Brüssel, den 13. Februar 2007.

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Michel DELEBARRE


(1)  http://ec.europa.eu/comm/eti/index_de.htm.

(2)  ABl. C 81 vom 4.4.2006, S. 6-10.

(3)  ABl. C 192 vom 12.8.2002, S. 24-31.

(4)  KOM(2002) 704, S. 8.


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/58


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Eine EU-Kinderrechtsstrategie“

(2007/C 146/08)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt die Mitteilung der Europäischen Kommission und insbesondere die vorgeschlagene Entwicklung einer Strategie zur wirksamen Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes im Rahmen der nach innen und nach außen gerichteten politischen Maßnahmen der EU und zur Unterstützung der diesbezüglichen Anstrengungen der Mitgliedstaaten;

heißt die Einrichtung eines Referats für Kinderrechte innerhalb der Kommission gut und nimmt die wichtige Rolle zur Kenntnis, die dem Koordinator für Kinderrechte zur Sicherstellung einer erfolgreichen Umsetzung der Strategie zukommt; er hofft jedoch, dass hierfür genügend Ressourcen bereitgestellt und dem Koordinator der nötige Rang und ausreichend politisches Gewicht verliehen werden, damit die Ziele des Referats erreicht werden können; ersucht um eine Klarstellung der Rolle des Koordinators sowie der Art und Weise, wie das Referat die Arbeit auf staatlicher Ebene ergänzen soll;

bedauert, dass der Situation von unbegleiteten Minderjährigen, Mädchen, Kindern mit Behinderungen sowie Kindern von Migranten, Asylsuchenden und Flüchtlingen — sowohl innerhalb der EU als auch im globalen Zusammenhang — keine ausreichende Aufmerksamkeit entgegengebracht wird; gleiches gilt für die Betreuung und den Schutz dieser Kinder;

nimmt zur Kenntnis, dass durch die Strategie auf europäischer und nationaler Ebene die Grundlage für eine wirksamere Partnerschaft zwischen Entscheidungsträgern, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Nichtregierungsorganisationen geschaffen werden kann;

bedauert jedoch, dass die Mitteilung keinen Hinweis auf die einzigartige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Bezug auf Dienstleistungen für Kinder und den Schutz ihrer Rechte enthält, und betont, dass diese Gebietskörperschaften über die Bereitschaft und die Kompetenzen verfügen, sich als Partner an der Ausarbeitung und Umsetzung dieser Strategie zu beteiligen;

spricht sich dafür aus, dass die nötigen finanziellen und personellen Ressourcen sowie der entsprechende politische Wille eingesetzt werden, um im Sinne der Mitteilung voranzuschreiten und das Grünbuch und die Strategie zu entwickeln, und schlägt vor, dass das Europäische Parlament eine spezifische Maßnahme zur Finanzierung der Strategie und der vorgeschlagenen Aktionen in Betracht ziehen sollte.

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf die Mitteilung der Kommission im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie KOM(2006) 367 endg.;

aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 4. Juli 2006, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des EG-Vertrags mit der Erarbeitung einer Stellungnahme zu diesem Thema zu befassen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 22. Februar 2006, die Fachkommission für konstitutionelle Fragen, Regieren in Europa und für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme zu diesem Thema zu beauftragen;

gestützt auf den Entwurf seiner Stellungnahme zu der Situation von unbegleiteten Minderjährigen im Migrationsprozess — Rolle und Empfehlungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (CdR 136/2006 rev. 2);

gestützt auf seine Stellungnahmen zu dem Haager Programm: Zehn Prioritäten für die nächsten fünf Jahre (CdR 122/2005 fin); der Bekämpfung des Menschenhandels (CdR 87/2001 fin); dem Programm DAPHNE II zur Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (CdR 63/2003); dem Schutz von Minderheiten und den Maßnahmen gegen Diskriminierung (CdR 53/2006 fin); dem demografischen Wandel (CdR 152/2005 fin); und zu Integration und Migration (CdR 51/2006 fin);

gestützt auf den am 29. November 2006 von der Fachkommission für konstitutionelle Fragen, Regieren in Europa und für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 236/2006 rev. 1) (Berichterstatterin: Frau Maria Corrigan, Mitglied des Grafschaftsrates von Dún Laoghaire-Rathdown und der Regionalbehörde Dublin);

in Erwägung nachstehender Gründe:

1)

Im Sinne des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

2)

Alle Mitgliedstaaten haben das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes ratifiziert; weder die Europäische Kommission noch die Europäische Union kann Vertragspartei des Übereinkommens sein.

3)

Die gesetzlichen Grundlagen für die Rechte von Kindern in den Verträgen der EU sind begrenzt und dies hat Auswirkungen in Bezug auf mögliche Finanzquellen.

4)

Die zentrale Rolle der Familie — und insbesondere die Rolle der Eltern — sowie die Verantwortung der Mitgliedstaaten, die Eltern bei ihren Betreuungs- und Erziehungsaufgaben zu unterstützen, wird anerkannt.

5)

Die Förderung und der Schutz der Rechte von Kindern und die Schaffung inklusiver und kinderfreundlicher Gesellschaften ist für die Zukunft der Europäischen Union von grundlegender Bedeutung.

6)

Die frühzeitige Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen in das öffentliche Leben nimmt in Bezug auf die Entwicklung einer inklusiven und demokratischen Gesellschaft einen zentralen Platz ein.

7)

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften befinden sich aufgrund ihrer Verantwortlichkeiten auf den Gebieten Lebensumfeld, öffentliche Verkehrsmittel und Zugang zu Bildung, Gesundheitsfürsorge, Freizeit und Erholung, Arbeitsmarkt für Jugendliche sowie ihrer Aufgaben in Bezug auf die Beobachtung der Lebensbedingungen von Kindern durch beispielsweise Sozialfürsorge und Datenerhebungen in einer einzigartigen Lage, eine wichtige Rolle hinsichtlich der Förderung und des Schutzes der Rechte von Kindern zu spielen.

verabschiedete auf seiner 68. Plenartagung am 13./14. Februar 2007 (Sitzung vom 13. Februar) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

begrüßt die Mitteilung der Europäischen Kommission und insbesondere die vorgeschlagene Entwicklung einer Strategie zur wirksamen Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes im Rahmen der nach innen und nach außen gerichteten politischen Maßnahmen der EU und zur Unterstützung der diesbezüglichen Anstrengungen der Mitgliedstaaten;

1.2

befindet, dass heutige Anstrengungen, die Kindern zugute kommen, eine Investition in unsere Zukunft und eine weitere Vertiefung und Festigung der europäischen Integration darstellen;

1.3

bedauert das Stocken des Verfassungsgebungsprozesses der Union, denn im Verfassungsvertrag und in der Charta der Grundrechte werden die Rechte des Kindes ausdrücklich anerkannt;

1.4

begrüßt die Feststellung, dass die Mitgliedstaaten zur Einhaltung internationaler Verträge verpflichtet sind, insbesondere des Übereinkommens über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen (UNKRK), das von jedem der Mitgliedstaaten ratifiziert wurde; bedauert jedoch, dass nicht stärker betont wird, dass die Mitgliedstaaten ihre bestehenden Verpflichtungen — auf europäischer und internationaler Ebene — bezüglich der Rechte des Kindes dringlich umsetzen müssen;

1.5

stimmt zu, dass die nahezu weltweite Ratifizierung der UNKRK eine besonders tragfähige Grundlage für eine Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und Drittländern darstellt; bedauert jedoch, dass das Dokument nicht die Möglichkeit aufgreift, die Ratifizierung der UNKRK durch alle Mitgliedstaaten der EU als Rahmen für ein gemeinsames Engagement der Mitgliedstaaten zu nutzen;

1.6

heißt die Einrichtung eines Referats für Kinderrechte innerhalb der Kommission gut und nimmt die wichtige Rolle zur Kenntnis, die dem Koordinator für Kinderrechte zur Sicherstellung einer erfolgreichen Umsetzung der Strategie zukommt; er hofft jedoch, dass hierfür genügend Ressourcen bereitgestellt und dem Koordinator der nötige Rang und ausreichend politisches Gewicht verliehen werden, damit die Ziele des Referats erreicht werden können; ersucht um eine Klarstellung der Rolle des Koordinators sowie der Art und Weise, wie das Referat die Arbeit auf staatlicher Ebene ergänzen soll;

1.7

unterstützt die von der Kommission vorgeschlagenen kurzfristigen Aktionen zur Regelung einiger dringender Anliegen, insbesondere die Einrichtung einer einzigen sechsstelligen Kindernotruf-Telefonnummer innerhalb der EU sowie einer Telefonhotline für Notrufe im Fall vermisster bzw. sexuell ausgebeuteter Kinder, und spricht sich dafür aus, diese Aktionen um ein gemeinsam vereinbartes Protokoll über den Umgang mit grenzüberschreitenden Kindesentführungen zu erweitern. Des Weiteren ist er der Ansicht, dass die neuen Kindernotrufdienste nicht parallel zu den auf nationaler und regionaler Ebene bestehenden Notrufdiensten eingerichtet werden, sondern diese vielmehr ergänzen sollten, und dass vorbildliche Verfahrensweisen in den Mitgliedstaaten bei der Einrichtung dieser Dienste grundlegend berücksichtigt werden sollten;

1.8

stellt fest, dass der Mitteilung nicht entnommen werden kann, dass die Strategie Mindeststandards verpflichtet sein und nachvollziehbare Zielsetzungen mit eindeutigen Zielen und Fristen beinhalten wird;

1.9

nimmt zur Kenntnis, dass es zurzeit keine Systeme gibt, die nachvollziehbare, vergleichbare und einheitliche Daten zu Indikatoren in den Mitgliedstaaten liefern können; erinnert daran, dass unter Anwendung der Methode der offenen Koordinierung daran gearbeitet wird, einen Richtwert (oder eine Reihe von Richtwerten) für das Wohlergehen der Kinder zu entwickeln, dass es statistische Angaben zu einkommensabhängiger Armut, materieller Verarmung und der Wohnsituation gibt und außerdem viele verschiedene Statistiken auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene existieren;

1.10

verweist darauf, dass Kinder keine homogene Gruppe darstellen. Ihre Bedürfnisse sind u.a. abhängig von Alter, Begabung, Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit und Familienstruktur;

1.11

bedauert, dass der Situation von unbegleiteten Minderjährigen, Mädchen, Kindern mit Behinderungen sowie Kindern von Migranten, Asylsuchenden und Flüchtlingen — sowohl innerhalb der EU als auch im globalen Zusammenhang — keine ausreichende Aufmerksamkeit entgegengebracht wird; gleiches gilt für die Betreuung und den Schutz dieser Kinder;

1.12

bedauert, dass kein Bezug auf das Angebot einer hochwertigen vorschulischen Bildung für Kinder unter sechs Jahren genommen wird, obwohl Kinderbetreuungsdienste ein langfristiges und vorrangiges politisches Ziel der EU darstellen und diesbezüglich quantitative Zielvorgaben auf europäischer Ebene angenommen wurden;

1.13

nimmt zur Kenntnis, dass durch die Strategie auf europäischer und nationaler Ebene die Grundlage für eine wirksamere Partnerschaft zwischen Entscheidungsträgern, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Nichtregierungsorganisationen geschaffen werden kann;

1.14

bedauert jedoch, dass die Mitteilung keinen Hinweis auf die einzigartige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Bezug auf Dienstleistungen für Kinder und den Schutz ihrer Rechte enthält, und betont, dass diese Gebietskörperschaften über die Bereitschaft und die Kompetenzen verfügen, sich als Partner an der Ausarbeitung und Umsetzung dieser Strategie zu beteiligen;

1.15

unterstreicht, dass das Subsidiaritäts- sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip bei der Entwicklung der Strategie umfassend berücksichtigt werden sollten;

1.16

begrüßt die Aussage, dass „auch der Ort, an dem Kinder leben, eine Rolle“ spielt; Kinder können aufgrund eines ungleichen Zugangs zu qualitativ hochwertiger Bildung, Gesundheitsfürsorge, öffentlichem Personenverkehr, Spiel- und Freizeitmöglichkeiten, Information und Möglichkeiten zur Teilnahme an der Zivilgesellschaft benachteiligt sein. Den Bedingungen in den städtischen, vorstädtischen und anderen, von den Mitgliedstaaten als problematisch erkannten Gebieten sollte größere Aufmerksamkeit geschenkt werden;

1.17

betont, dass viele lokale und regionale Gebietskörperschaften Entwicklungspolitik in Drittländern unmittelbar finanzieren und umsetzen, indem sie Infrastruktur und wichtige Dienstleistungen fördern, Partnerschaften auf behördlicher Ebene eingehen, Erfahrung teilen und Know-how weitergeben, und dass in diesem Zusammenhang ein Schwerpunkt auf die Rechte von Kindern gelegt werden kann;

1.18

bestätigt, dass Kinder das Recht haben, ihre Ansichten zu den ihr Leben betreffenden Angelegenheiten zu äußern; und begrüßt die vorgeschlagenen Aktivitäten, mit denen die Kinder an der Entwicklung der Strategie beteiligt werden sollen. Die Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Kinderorganisationen stellt einen wichtigen Faktor für den Erfolg dieser Arbeit dar;

1.19

begrüßt die kürzlich veröffentlichte Studie der Vereinten Nationen „Gewalt gegen Kinder“ (1). In dem Bericht werden die Staaten dazu aufgerufen, „jegliche Form der Gewalt gegen Kinder in allen Lebensbereichen zu verbieten, einschließlich jeglicher körperlicher Züchtigung, gefährlicher traditioneller Praktiken — wie Kinder- und Zwangsehen, Beschneidung von Mädchen und Verbrechen im Namen der Ehre -, sexueller Gewalt und Folter sowie sonstiger grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe“ (2). Er schlägt vor, die Ergebnisse dieser Studie bei der Entwicklung der Strategie umfassend zu berücksichtigen.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

2.1

spricht sich dafür aus, dass die nötigen finanziellen und personellen Ressourcen sowie der entsprechende politische Wille eingesetzt werden, um im Sinne der Mitteilung voranzuschreiten und das Grünbuch und die Strategie zu entwickeln, und schlägt vor, dass das Europäische Parlament eine spezifische Maßnahme zur Finanzierung der Strategie und der vorgeschlagenen Aktionen in Betracht ziehen sollte;

2.2

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als wesentliche Partner bei der Entwicklung der Strategie angesehen werden sollten, und plädiert dafür, den AdR als Mitglied in das Europäische Forum für die Rechte des Kindes aufzunehmen, ihm eine Vertretung in der interinstitutionellen Gruppe zuzugestehen und ihm zu dem Bericht des Koordinators zu konsultieren, wobei dieser Bericht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollte;

2.3

empfiehlt, dass die Strategie einer Reihe von Mindeststandards gerecht wird und nach gründlicher Analyse ehrgeizige Maßnahmen mit klaren Zielvorgaben mit einschließt;

2.4

empfiehlt, in der Strategie ein Gleichgewicht zwischen der schwerpunktmäßig behandelten globalen Situation und den internen Aktionen und Dialogen in der EU und den Mitgliedstaaten zu erreichen;

2.5

empfiehlt, eine Priorität auf die Entwicklung einer Reihe von vergleichbaren Indikatoren und auf die Erhebung einheitlicher Daten auf der Ebene der Mitgliedstaaten und — wo möglich — der Regionen zu legen;

2.6

spricht sich für die Bereitstellung angemessener Ressourcen, Hilfsmittel und Mechanismen aus, um die Beteiligung von Kindern — auch von Kindern aus sozial benachteiligten Milieus, ethnischen Minderheiten oder mit Behinderungen — an der Entwicklung der Strategie zu ermöglichen. Kinder sollten frühzeitig und mithilfe verschiedener ihrem Alter angemessener Methoden — z.B. künstlerisches Gestalten oder kindgerecht moderierte Debatten — in diesen Prozess einbezogen werden. Des Weiteren räumt er ein, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf diesem Gebiet mehr tun könnten, um solch eine Konsultation von Kindern zu den betreffenden, auf subnationaler Ebene festgelegten Politiken zu fördern;

2.7

wiederholt seine Forderung, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 vollständig umzusetzen; und unterstreicht die Bedeutung der folgenden Rechte: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Schutz der Privatsphäre, Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Vernachlässigung, Recht auf Gesundheitsfürsorge, Recht auf Erziehung, Schul- und Berufsbildung und Minderheitenschutz, wie in seiner Stellungnahme zu Integration und Migration festgehalten (CdR 51/2006 fin), sowie das Recht auf angemessene Ernährung und Wohnung;

2.8

besteht in dieser Hinsicht auf der vollen Anerkennung der zentralen und unmittelbaren Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die sie in Bezug auf essentielle Dienstleistungen für Kinder in Bereichen wie Bildung, Wohnraum, Kinderbetreuung und anderen sozialen Diensten spielen, desgleichen ihre Rolle bei der Planung, Überwachung und Betreuung der physischen Umwelt, die sicherstellt, dass Kinder Zugang zu angemessenem und ihren Bedürfnissen entsprechendem Wohnraum sowie zu angemessenen Spiel- und Freizeitmöglichkeiten haben und in einer sicheren physischen Umwelt aufwachsen;

2.9

ruft dazu auf, die Notwendigkeit stärker zu betonen, dass die Mitgliedstaaten ihre bestehenden Verpflichtungen — auf europäischer und internationaler Ebene — dringlich umsetzen müssen, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf Gesetzgebung und Ausführung gemäß der UNKRK, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Instrumente des Europarats. Diese Aspekte sollten in die Bewertung der Auswirkungen der bisherigen, die Rechte des Kindes berührenden Maßnahmen der EU einfließen;

2.10

schlägt vor, dass in der Analyse nicht nur „die Wirkung der bisherigen […] Maßnahmen […] bewerte(t)“, sondern auch eine Bewertung dessen ermöglicht wird, welche Fortschritte die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der UNKRK erzielen, und zwar — wie in der Folgenabschätzung festgehalten — aufgrund einer vergleichenden Datenanalyse;

2.11

schlägt vor, dass im Rahmen der Analyse außerdem überprüft werden sollte, ob alle Mitgliedstaaten das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption von 1993 ratifiziert haben;

2.12

empfiehlt, die Methode der offenen Koordinierung als Mechanismus für das gemeinsame Engagement der Mitgliedstaaten und für das Lernen aus vorbildlichen Verfahrensweisen bei der Umsetzung der UNKRK zu gebrauchen und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an diesem Prozess umfassend zu beteiligen;

2.13

empfiehlt, dass die Politiken der EU und der Mitgliedstaaten die Verschiedenheit der Kinder und deren abweichende Bedürfnisse berücksichtigen; z.B. Kinder, die aufgrund geografischer Lage, Alter, Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit oder Behinderungen benachteiligt sind. Besondere Aufmerksamkeit muss den Auswirkungen von Armut, sozialer Ausgrenzung, Behinderung, Diskriminierung und Rassismus, der Situation von Kindern aus ethnischen Minderheiten und von Flüchtlingen sowie den Folgen der religiösen, sprachlichen und kulturellen Vielfalt gewidmet werden, und zwar sowohl innerhalb der EU wie auf globaler Ebene;

2.14

schlägt vor, dass die Strategie spezifische Zielsetzungen beinhaltet, um sicherzustellen, dass Kinder in allen geografischen Gebieten gleiche Chancen haben; dies bedingt die Stärkung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Kinderarmut und Bildungsungleichheit. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften werden bei diesen Maßnahmen eine zentrale Rolle spielen;

2.15

empfiehlt, zusätzlich zu den besagten kurzfristigen Maßnahmen eine Maßnahme zu entwickeln, um eine grenzübergreifende polizeiliche Zusammenarbeit hinsichtlich der Überprüfung jeglicher Vorstrafen von Mitarbeitern und Freiwilligen, die mit Kindern arbeiten, zu ermöglichen; drängt darauf, dass die Strategie die Überlegung umfasst, ein EU-weites Register für Sexualstraftäter, die sich an Kindern vergangen haben, einzurichten, zu dem die Polizeikräfte Zugang haben;

2.16

fordert, dass in der Strategie Wege aufgezeigt werden, wie die Unterstützung für Familien verbessert und ausgebaut werden kann, um Kindesmissbrauch und Kindestötung zu verhindern. Hierbei könnten verschiedene Themen erörtert werden, etwa Unterstützung für Eltern, Verhütung und Früherkennung von Kindesmissbrauch, Unterstützung für Opfer von Missbrauch und die Schaffung eines Verfahrens zur Überprüfung verdächtiger Todesfälle von Kindern, bei dem die Wirksamkeit des im Vorfeld solcher Fälle erfolgten behördlichen Handelns untersucht wird;

2.17

empfiehlt, dass in der Strategie auf die negativen Einflüsse von Fernsehen, Computer und neuen Technologien auf die Kinder Bezug genommen wird, etwa auf den Zugang zu nicht jugendfreien Bildern im Internet und auch auf die Tatsache, dass diese Tätigkeiten sitzend ausgeübt werden und dementsprechend einen passiven Lebensstil von Kindern begünstigen. In diesem Zusammenhang muss auch der negative Einfluss der gezielt auf Kinder zugeschnittenen Werbung und Marketingstrategien berücksichtigt werden. Maßnahmen, die der Benutzung von Technologien zu Bildungszwecken dienen, sollten unterstützt werden, so z.B. Fernsehprogramme, die die sprachlichen und kulturellen Kompetenzen der Kinder fördern, was vor allem für Kinder mit Migrationshintergrund von Bedeutung ist. Außerdem werden kreative Maßnahmen benötigt, um kulturelle Aktivitäten wie Lesen, Musik und Theater zu fördern und Kindern zugänglich zu machen;

2.18

fordert, die Fortbildungsprogramme und -instrumente, die als Teil der Strategie entwickelt werden, den lokalen und regionalen Verwaltungen zur Verfügung zu stellen, um die Verantwortlichen mit den Instrumenten der neuen Politik und bewährten Verfahrensweisen vertraut zu machen;

2.19

empfiehlt, dass die Kommunikationsstrategie auf der UNKRK aufbaut, und dass alle Informationskampagnen auf regionaler und lokaler Ebene gestartet, altersgerecht gestaltet, in vielen Sprachen zur Verfügung gestellt und Kindern mit Behinderungen zugänglich sein sollen;

2.20

empfiehlt, dass die EU-Entwicklungshilfe einen Prozentsatz ihres Haushaltes für Investitionen zur Verfügung stellt, die Kindern zugute kommen, und dass die Entwicklungspolitik lokaler und regionaler Gebietskörperschaften in Drittstaaten ebenfalls mehr Gewicht auf den Transfer von Know-how und politischer Erfahrung in Bezug auf die Rechte des Kindes legt.

Brüssel, den 13. Februar 2007.

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Michel DELEBARRE


(1)  Dieser Bericht wurde unter der Leitung eines unabhängigen Experten, Paulo Sérgio Pinheiro, erstellt, und ist unter

www.violencestudy.org einsehbar.

(2)  61. Generalversammlung der UN, Förderung und Schutz der Rechte des Kindes, A\61\299 (Anm. d. Übers.: freie Übersetzung).


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/63


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Überwindung der Breitbandkluft“ und „eGovernment-Aktionsplan im Rahmen der i2010-Initiative“

(2007/C 146/09)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

ist der Auffassung, dass die Verfügbarkeit kostengünstiger Breitbandverbindungen in der gesamten Europäischen Union ein wesentliches Element bei der Gewährleistung qualitativ hochwertiger Dienstleistungen für die Bürger, der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Produktivität in den Regionen und einer umfassenden Entwicklung der Informations- und Wissensgesellschaft ist, und zwar auch in Gebieten, die normalerweise davon ausgeschlossen sind. Er ist der Ansicht, dass die Versorgung mit Breitbandanschlüssen im gleichen Ausmaß gewährleistet werden sollte wie die Versorgung mit Universaldiensten wie Trinkwasser und Strom;

erachtet die Verweise der Kommission auf die Entwicklung des ländlichen Raums und den Einsatz von Strukturfonds sowie ihre Bewertung von öffentlich finanzierten Projekten für den Breitbandzugang in ländlichen Gebieten hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht für überaus wichtig;

hofft, dass der neue Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation zur Entwicklung einer Frequenzpolitik und zur Förderung der Einführung drahtloser Breitbandtechnologien beiträgt;

stimmt der Aufforderung der Kommission an die Mitgliedstaaten zu, ihre Strategien für den Ausbau der Breitbandanschlüsse zu forcieren und dabei die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umfassender zu beteiligen;

ist der Auffassung, dass integrierende elektronische Behördendienste sowohl die Bekämpfung möglicher neuer Ausgrenzungsformen betreffen, die im Zuge der Vernetzung von Dienstleistungen entstehen (infrastrukturelle und kulturelle digitale Kluft), als auch die Intensivierung der politischen Maßnahmen zugunsten der sozialen Integration unter Einsatz von IKT;

merkt an, dass die Verwendung von IKT sowohl auf die Reorganisation und Modernisierung der Dienste der öffentlichen Verwaltung als auch auf die Verwirklichung der Ziele der Effizienz, Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit, Unparteilichkeit, Transparenz, Vereinfachung und Beteiligung ausgerichtet werden sollte; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass der Austausch der besten organisatorischen und technologischen Methoden (best practices) im öffentlichen Sektor eine bedeutende Rolle spielen kann;

erachtet es folglich als zweckmäßig, die Zusammenarbeit, den Wissensaustausch und die gemeinsame Nutzung weiterverwendbarer Lösungen zu erleichtern und Initiativen zugunsten einer größeren Transparenz und Beteiligung an den öffentlichen Entscheidungsprozessen, insbesondere an den Entscheidungsprozessen der Parlamente, zu fördern.

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der RegionenÜberwindung der Breitbandkluft (KOM(2006) 129 endg.);

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: eGovernment-Aktionsplan im Rahmen der i2010-Initiative: Beschleunigte Einführung elektronischer Behördendienste in Europa zum Nutzen aller (KOM(2006) 173 endg.);

aufgrund der Beschlüsse der Europäischen Kommission vom 20. März 2006 und 25. April 2006, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des EG-Vertrags mit der Erarbeitung einer Stellungnahme zu diesen Themen zu befassen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 25. April 2006, die Fachkommission für Kultur, Bildung und Forschung mit der Erarbeitung einer Stellungnahme zu diesen Themen zu beauftragen;

gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „i2010Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“. (KOM(2005) 229 endg.), (CdR 252/2005 fin) (1);

gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Hochgeschwindigkeitsverbindungen für Europa: Nationale Breitbandstrategien“. (KOM(2004) 369 endg.), (CdR 257/2004 fin) (2);

gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Aktionsplan eEurope 2005: Aktualisierung“. (KOM(2004) 380 endg.), (CdR 193/2004 fin) (3);

gestützt auf den von der Fachkommission für Kultur, Bildung und Forschung am 30. November 2006 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 272/2006 rev. 2), (Berichterstatter: Luciano Caveri, Präsident der autonomen Region Aostatal (IT/ALDE));

verabschiedete auf seiner 68. Plenartagung am 13./14. Februar 2007 (Sitzung vom 13. Februar) folgende Stellungnahme:

1.   Breitband

Die Breitbandkluft

Der Ausschuss der Regionen

1.1

hält das Internet für eine der größten Neuerungen unserer Zeit; sein Potenzial für wirtschaftliche Entwicklung kann noch wesentliche Vorteile bringen und zur Schaffung neuer Dienstleistungen, Arbeitsplätze und Investitionsmöglichkeiten sowie zur Produktivitätssteigerung, zur Kostenreduzierung und zur Verbesserung der Lebensqualität beitragen;

1.2

ist der Auffassung, dass die Verbreitung der Informationstechnologien bei der Verwirklichung der Strategien von Lissabon und Göteborg eine wesentliche Rolle spielt — und zwar sowohl im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit bestehender und die Entstehung neuer und innovativer Unternehmen als auch auf den entscheidenden Beitrag, den sie zur Bildung der Arbeitnehmer und der Bürger im Allgemeinen leisten können;

1.3

bekräftigt, wie wichtig es ist, die Informationstechnologien auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung verstärkt zu verbreiten, insbesondere in jenen Bereichen, in denen die öffentlichen Einrichtungen unmittelbare Dienstleistungen für die Bürger erbringen;

1.4

betont allerdings, dass elektronische Dienste wie eGovernment, eHealth, eLearning oder eProcurement erst dann integrierend und interaktiver sein können, wenn sie allen Bürgern und Unternehmen der Europäischen Union über Breitbandverbindungen zugänglich gemacht werden;

1.5

ist der Auffassung, dass die Verfügbarkeit kostengünstiger Breitbandverbindungen in der gesamten Europäischen Union ein wesentliches Element bei der Gewährleistung qualitativ hochwertiger Dienstleistungen für die Bürger, der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Produktivität in den Regionen und einer umfassenden Entwicklung der Informations- und Wissensgesellschaft ist, und zwar auch in Gebieten, die normalerweise davon ausgeschlossen sind;

1.6

begrüßt, dass in der Mitteilung mehrmals ausdrücklich auf die Entwicklung des ländlichen Raums einschließlich der Bereitstellung von Ad-hoc-Finanzmitteln verwiesen wird. Daran wird deutlich, dass die Kommission dem Potenzial eines umfassenden Breitbandzugangs für die Wettbewerbsfähigkeit von ländlichen Gebieten und für eine ausgewogene Entwicklung der Region und allgemein der Gebiete mit dauerhaften geographischen und naturgegebenen Nachteilen sowie dem hohen Mehrwert, von dem die traditionsgemäß in solchen Regionen niedergelassenen Produktionssektoren profitieren können, angemessen Rechnung trägt;

1.7

erachtet deshalb die Verweise auf Politiken, die unter die Zuständigkeit der Generaldirektion Regionalpolitik (insbesondere in Bezug auf den Einsatz der Strukturfonds) sowie der Generaldirektion Wettbewerb (insbesondere die Bewertung von öffentlich finanzierten Projekten für den Breitbandzugang in ländlichen Gebieten hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht) fallen, für wichtig;

1.8

befürchtet bei der Verbreitung von Breitbandnetzen typische Erscheinungen des Marktversagens, falls private Betreiber der Ansicht sind, es sei unrentabel, in Infrastrukturen in Randgebieten, in ländlichen bzw. in dünn besiedelten Gebieten oder in aufgrund ihrer Beschaffenheit besonders komplexen und schwierigen Gebieten zu investieren. Die Demonstration einer entsprechenden Öffnung und Flexibilität ist ein wichtiges und gutes Zeichen, zumal Breitbandzugänge für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung solcher Gebiete von wesentlicher Bedeutung sind;

1.9

erinnert daran, dass er zur Unterstützung dieser Überlegungen mehrere Analysen und Debatten über die verschiedenen, von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in ganz Europa ergriffenen Lösungen durchgeführt und eindeutig festgestellt hat, dass es unmöglich ist, eine für alle Umstände geeignete Lösung zu finden. Was für große Ballungszentren geeignet sein kann, kann sich beispielsweise in benachteiligten, komplexen und differenzierten Regionen bzw. in dünn besiedelten Gebieten, die bei der Verbreitung jeglicher Dienstleistungen besonderer Anstrengungen bedürfen, als vollkommen unpassend erweisen;

1.10

nimmt zur Kenntnis, dass die Verbreitung der Breitbandanschlüsse in den letzten Jahren bedeutend zugenommen hat. Verglichen mit dem europäischen Ziel, bis 2010 mindestens 90 % der Bevölkerung der Europäischen Union zu erreichen, bestehen jedoch zwischen den städtischen Ballungszentren und den abgelegenen Gebieten sowie zwischen den neuen und den alten EU-Mitgliedstaaten weiterhin große infrastrukturelle Unterschiede;

1.11

unterstreicht, dass der Grenzwert von 90 % der Bevölkerung als Bedingung nicht ausreicht, wenn er nicht mit anderen Faktoren verknüpft wird (geographische Streuung, Besiedlungsdichte). So könnten in Bezug auf kleinere Strukturen wie beispielsweise Berggebiete, die oftmals Schwierigkeiten bei der Sicherstellung von Universaldiensten haben (Mobilfunk und Festtelefon, terrestrisches Fernsehen), die restlichen 10 % eine Marginalisierung ganzer geographischer Gebiete mit einer niedrigen Bevölkerungsdichte bedeuten;

1.12

weist darauf hin, dass bei dem Stichwort Breitbandkluft der Kluft zwischen der Verbreitung des Breitbands und seiner effektiven Nutzung besondere Beachtung geschenkt werden muss. Zur Überbrückung dieser Kluft sind zusätzliche Maßnahmen nicht-technischer Art auf lokaler Ebene erforderlich, mit denen die Nutzung von Breitbandanschlüssen durch ältere Menschen sowie durch benachteiligte und bislang weniger aufgeschlossene Bevölkerungsgruppen wie beispielsweise die ländliche Bevölkerung gefördert wird (Informationsveranstaltungen, öffentliche Zugangsstellen usw.);

1.13

betont schließlich, dass beim Aufbau der Übertragungsinfrastruktur und der Bereitstellung der darauf zu realisierenden Kommunikationsdienste besonders darauf geachtet werden muss, dass alle Sicherheitsauflagen auf allen Ebenen erfüllt werden, damit angemessene Standards im Bereich des Schutzes und der Privatsphäre der Nutzer gewährleistet werden können.

Die Situation in den neuen Mitgliedstaaten

Der Ausschuss der Regionen

1.14

macht darauf aufmerksam, dass es im Hinblick auf die Bewertung des Versorgungsstands, der Abdeckung und der tatsächlichen Nutzung elektronischer Breitbanddienste in den Regionen der neuen Mitgliedstaaten bislang noch keine Daten gibt, die mit jenen der EU-15 vergleichbar wären;

1.15

fordert die Kommission deshalb auf, umgehend eine Untersuchung über den Stand der Infrastrukturen in den Regionen der neuen Mitgliedstaaten sowie in den weniger urbanisierten Gebieten der alten Mitgliedstaaten durchzuführen, um zu ermitteln, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit die bestehenden Infrastrukturen an die zur Erreichung der Ziele von Lissabon notwendigen Standards angepasst werden können.

Technische Lösungen

Der Ausschuss der Regionen

1.16

begrüßt die Initiative der Kommission, den Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation zu überarbeiten;

1.17

spricht sich dafür aus, dass der neue Rechtsrahmen unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips einen Wettbewerb ohne Unterscheidung zwischen den Betreibern sowie zwischen den bestehenden und künftigen Technologien gewährleistet und zur Entwicklung einer auf dem Grundsatz der „technologiebezogenen Neutralität“ beruhenden Frequenzpolitik beiträgt. Der Einsatz der unlängst eingeführten drahtlosen Technologien, die sich als Lösung für die Probleme im Zusammenhang mit der Abdeckung in ländlichen Gebieten und in Gebieten mit schwierigen geographischen Bedingungen besonders gut eignen, setzt nämlich voraus, dass genügend Frequenzen für die Verbreitung von Breitbandanschlüssen zur Verfügung gestellt werden;

1.18

stimmt im Hinblick auf die Frequenzen den von der Europäischen Kommission im September und November 2005 und im März und Juni 2006 vorgelegten Mitteilungen zu, die technologiebezogene Neutralität, Transparenz, effiziente Frequenznutzung und Förderung eines wettbewerbsfähigen und innovativen Umfelds, das die Entwicklung neuer Technologien ermöglicht, zum Gegenstand haben;

1.19

teilt den Standpunkt der Europäischen Kommission, wonach bei der Frequenznutzung nicht für jede Bandart eine spezifische Technologie zum Einsatz kommen sollte, die der Verbreitung des der Frequenz zugeteilten Dienstes dient (z.B. die vom Mobilfunk eingesetzten 900 MHz über eTacs);

1.20

fordert die Kommission deshalb auf, sich für die Entwicklung einer Strategie stark zu machen, die eine flexible Nutzung der innerhalb eines Frequenzbereichs verwendeten Technologie erlaubt;

1.21

betont, wie wichtig es ist, dass die Anwendung und Einhaltung des neuen, auf der technologiebezogenen Neutralität beruhenden Rechtsrahmens zu einer Bereitstellung von Frequenzen für die drahtlose Kommunikation und zur Verbreitung von Breitbandzugängen führen, um dadurch das große Gefälle, von dem Gebiete mit dauerhaften geographischen und naturgegebenen Nachteilen betroffen sind, zu mindern;

1.22

verweist darauf, dass sich mithilfe von Technologien zur Verbreitung der Breitbandanschlüsse, wie beispielsweise WiMAX, auch für solche geographisch benachteiligten Regionen effiziente Lösungen finden lassen. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die auf dem US-Markt tätigen Betreiber derzeit beachtliche Summen in eben diese drahtlose Technologie investieren.

Notwendigkeit eines öffentlichen Tätigwerdens

Der Ausschuss der Regionen

1.23

ist der Auffassung, dass die Versorgung mit Breitbandanschlüssen im gleichen Ausmaß gewährleistet werden sollte wie die Versorgung mit Universaldiensten wie Trinkwasser und Strom;

1.24

stellt fest, dass die Überbrückung der Breitbandkluft in aufgrund ihrer geographischen Merkmale besonders komplexen Gebieten (z.B. in Gebieten mit dauerhaften geographischen und naturgegebenen Nachteilen) größere Investitionen voraussetzt als in Flachgebieten, so dass rentable Investitionen wirtschaftlich nicht nachhaltig sind;

1.25

betont, dass im Rahmen der vom Digital Divide Forum eingeleiteten öffentlichen Konsultation die Bedeutung eines öffentlichen Tätigwerdens sowohl vonseiten der nationalen und lokalen Verwaltungen als auch der Industrie und des Verbandswesens bekräftigt wurde.

Einsatz europäischer Fonds

Der Ausschuss der Regionen

1.26

stimmt mit der Kommission darin überein, dass es wichtig ist, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu ermutigen, für die Bereitstellung und Nutzung von Breitbandanschlüssen von den Möglichkeiten der Strukturfonds und des Fonds zur Entwicklung des ländlichen Raums bestmöglichen Gebrauch zu machen. Der Ausschuss der Regionen hat bereits mehrmals auf die Notwendigkeit und die positiven Auswirkungen eines solchen Ansatzes hingewiesen;

1.27

hofft, dass die Kommission ihre Leitlinien bezüglich der Situationen prüft, in denen mit Unterstützung der Strukturfonds drahtlose Breitbandnetze in solchen Gebieten aufgebaut werden, in denen zum Teil bereits ein Angebot besteht. In der Praxis erweist es sich gerade bei den neuen drahtlosen Technologien als unmöglich, ihren Betrieb geographisch so einzugrenzen, dass sie nur in dünnbesiedelten Gebieten und nicht auch in solchen Ballungsgebieten abrufbar wären, in denen bereits Dienste verfügbar sind;

1.28

möchte gleichwohl darauf aufmerksam machen, dass nicht alle ländlichen Gebiete und die Gebiete mit dauerhaften geographischen und naturgegebenen Nachteilen, die dringlichere Maßnahmen zur Überwindung der digitalen Kluft erfordern und schwierigere Probleme aufweisen, gemäß den Kriterien für die Förderfähigkeit im Rahmen der Strukturfonds benachteiligte Gebiete sind;

1.29

erachtet es folglich als wichtig, nach neuen und flexiblen Lösungen zu suchen, um in diesen Gebieten effiziente Maßnahmen ergreifen zu können — sei es mithilfe wirtschaftlicher Unterstützung für den auf lokaler und regionaler Ebene festgelegten, aber auf nationaler und europäischer Ebene koordinierten Aufbau von Infrastrukturen, sei es mithilfe von Leitlinien zur Bewältigung von Marktversagen in den vorgenannten geographischen Gebieten — wobei die gemeinschaftlichen Grundsätze des freien Wettbewerbs einzuhalten sind;

1.30

hebt hervor, dass sich bei der Verbreitung von Breitbandanschlüssen in Gebieten mit geographischen und naturgegebenen Nachteilen, in denen die Betreiber, wie bereits erwähnt, aufgrund mangelnder Rentabilität nicht investieren wollen, Formen öffentlich-privater Partnerschaften bzw. moderne Formen der Projektfinanzierung kaum durchführen lassen, es sei denn die öffentliche Hand kommt für den Großteil der Investition auf. Hierfür müssen neue Wege der Ankurbelung gefunden werden;

1.31

ist der Auffassung, dass es unnütz ist, steuerliche Anreize für die Nutzer vorzusehen, da das Problem bei der Verbreitung von Breitbandanschlüssen in erster Linie das „Angebot“ und nicht die „Nachfrage“ ist. Nützlicher wäre es, Möglichkeiten steuerlicher Anreize oder Entlastungen für die Betreiber von Projekten zur Bereitstellung der Infrastruktur in Gebieten mit dauerhaften geographischen Nachteilen bzw. in unrentablen Regionen zu prüfen, wobei allerdings die Ertragskurve der Investitionen abzuflachen ist;

1.32

begrüßt — da er sich stets für den Austausch bewährter Praktiken ausgesprochen hat — die Initiative der Kommission, diesen Austausch verstärkt zu fördern und mit der Einführung einer paneuropäischen Internetseite, auf der Informationen insbesondere zwischen den Betreibern und den lokalen und regionalen Regierungen ausgetauscht werden, die „Treffpunktmöglichkeiten“ zu erleichtern;

1.33

hält es folglich für überaus wichtig, dass sich die Kommission aktiv um die Schaffung wichtiger Synergien zwischen ihren sektoralen Programmen und den im Rahmen der Strukturfonds und der Fonds zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Finanzierungsmaßnahmen bemüht.

Regionale und nationale Strategien für die Verbreitung der Breitbandanschlüsse

Der Ausschuss der Regionen

1.34

stimmt der Aufforderung der Kommission an die Mitgliedstaaten zu, ihre Strategien für den Ausbau der Breitbandanschlüsse zu forcieren und dabei die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umfassender zu beteiligen sowie messbare Ziele für die Ausweitung des Breitbandnetzes, insbesondere in den öffentlichen Verwaltungen, festzulegen.

2.   i2010 — eGovernment-Aktionsplan

Der Zusammenhang zwischen Breitband und eGovernment

Der Ausschuss der Regionen

2.1

stimmt mit der Kommission darin überein, dass das Breitband einer der wichtigsten Faktoren ist, der zum Ausbau der Informationsgesellschaft beiträgt — insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs für alle Bürger, die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und die Effizienzsteigerung der öffentlichen Verwaltung;

2.2

ist der Auffassung, dass die „infrastrukturelle digitale Kluft“ bzw. das Gefälle zwischen Menschen, die in Gebieten mit fortschrittlichen Infrastrukturen und Dienstleistungen wohnen, und jenen in Gebieten mit dauerhaften geographischen und naturgegebenen Nachteilen, in denen solche Infrastrukturen und Dienstleistungen fehlen, ein großes Hindernis für die Beteiligung aller an der Informationsgesellschaft (eInclusion) darstellt und insbesondere im Hinblick auf den öffentlichen Sektor die Möglichkeit stark einschränkt, innovative Formen des Zusammenspiels mit den eigenen Kunden, den Bürgern und den Unternehmen zu erwägen. Dies stellt ein wesentliches demokratisches Defizit dar;

2.3

stellt ferner fest, dass zwischen den neuen und den alten Mitgliedstaaten, zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten, zwischen den städtischen und den ländlichen Gebieten sowie zwischen den verschiedenen Generationen und Gruppen der Gesellschaft in Europa nach wie vor eine große kulturelle digitale Kluft besteht, mit anderen Worten ein Gefälle hinsichtlich des Wissens, das bei der Nutzung von computergestützten Dienstleistungen vorausgesetzt wird; deshalb ist es von wesentlicher Bedeutung, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um möglichst vielen Bürgerinnen und Bürgern die erforderlichen Grundkenntnisse zu vermitteln, damit sie von der Innovation in diesem Bereich profitieren können;

Kein Bürger bleibt zurück — Verstärkte Integration durch eGovernment

Der Ausschuss der Regionen

2.4

ist der Auffassung, dass integrierende elektronische Behördendienste sowohl die Bekämpfung möglicher neuer Ausgrenzungsformen betreffen, die im Zuge der Vernetzung von Dienstleistungen entstehen (infrastrukturelle und kulturelle digitale Kluft), als auch die Intensivierung der politischen Maßnahmen zugunsten der sozialen Integration unter Einsatz von Kommunikations- und Informationstechnologien (IKT);

2.5

stellt fest, dass die Verwaltungen Mehrkanalstrategien anwenden sollten, um Formen der Ausgrenzung beim Zugang zu den öffentlichen Dienstleistungen zu verhindern. Dadurch würde den Teilnehmern eine Interaktion auf dem jeweils geeignetsten Kanal ermöglicht (Schalter, Websites, digitales Fernsehen, Mobilfunk usw.);

2.6

hält es für zweckmäßig, zur Förderung des telematischen Zugangs zu Dienstleistungen für sozial benachteiligte Bürger spezifische Schulungs- und Unterstützungsmaßnahmen vorzusehen, um die Chancengleichheit sicherzustellen;

2.7

anerkennt, dass die Portale der öffentlichen Verwaltungen mit den vom W3C festgelegten Web-Usability-Standards übereinstimmen müssen. Eigens hierfür vorgesehene und international anerkannte Zertifizierungsgremien könnten mit der Bewertung dieser Übereinstimmung betraut werden;

2.8

erachtet es als wichtig, dass jede integrierende Planungsmaßnahme Teil eines übergreifenden programmatischen Rahmens sein sollte, um zu verhindern, dass vereinzelte und unzusammenhängende Maßnahmen ergriffen werden.

Das Ziel einer wirksamen und effizienten Koordinierung konkretisieren — Messung und Benchmarking

Der Ausschuss der Regionen

2.9

merkt an, dass die Verwendung von IKT sowohl auf die Reorganisation und Modernisierung der Dienste der öffentlichen Verwaltung als auch auf die Verwirklichung der Ziele der Effizienz, Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit, Unparteilichkeit, Transparenz, Vereinfachung und Beteiligung ausgerichtet werden sollte;

2.10

stellt fest, dass Zeiteinsparungen durch die Überbrückung von Entfernungen und Wegfall von Warteschlangen, schnellere Abwicklung, Erleichterungen beim Ausfüllen von Formularen, ein einziges Front-Office und Reduzierung von Fehlern dank der direkten Kontrolle der gemachten Angaben Vorteile sind, die dazu führen könnten, dass die Dienstleistungen allmählich auf moderneren Wegen als den herkömmlichen erbracht werden;

2.11

hält es für zweckmäßig, Methoden zur Messung der Kosten, des Nutzens, der Auswirkungen usw. zu entwickeln, wobei die Indikatoren und Methoden auf europäischer Ebene übereinstimmen sollten;

2.12

ist überzeugt, dass Investitionen des öffentlichen Sektors in die Integration und Kooperation zwischen den verschiedenen Systemen, den Informationsaustausch und die Bereitstellung von Online-Diensten zu den folgenden Vorteilen führen werden, die sich finanziell messen und somit vergleichen lassen: Zeiteinsparung für Bürger und Unternehmen sowie größere Effizienz und Produktivität der öffentlichen Verwaltung; darüber hinaus auch qualitative Vorteile wie große Zufriedenheit der Nutzer über die Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung und eine größere Transparenz und Verantwortung der öffentlichen Verwaltung;

2.13

hält es im Hinblick auf die Erstellung des gemeinsamen Messsystems für zweckmäßig, die unterschiedlichen nationalen bzw. regionalen Systeme miteinander zu vergleichen, um anschließend die angemessensten Methoden zu übernehmen;

2.14

ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass der Austausch der besten organisatorischen und technologischen Methoden (best practices) im öffentlichen Sektor eine bedeutende Rolle spielen kann, weil dadurch die verfügbaren Ressourcen optimiert werden können und durch die allmähliche und systematische Entstehung von Berufsgruppen im eGovernment-Bereich ein Mehrwert entstünde. Erfahrungen, bei denen die gewünschten Ergebnisse nicht erzielt werden konnten (worst practices), können bei der Bewertung von Risikofaktoren und Problemen ebenfalls nützlich sein;

2.15

schlägt vor, dass öffentliche Verwaltungen, die im öffentlichen Auftrag realisierte Anwendungsprogramme besitzen, diese im ursprünglichen Format mit der entsprechenden Dokumentation anderen Verwaltungen, die daran interessiert sind und sie an die eigenen Bedürfnisse anpassen wollen, kostenfrei zur Verfügung stellen könnten.

Wichtige sichtbare Dienste für Bürger und Unternehmen

Der Ausschuss der Regionen

2.16

ist der Auffassung, dass im Hinblick auf die konkrete europaweite Entwicklung elektronischer Behördendienste Dienstleistungen mit einem hohen Mehrwert ermittelt werden müssen, die für die Bürger, Unternehmen und die öffentlichen Verwaltungen von Belang sein und die umfassende Verbreitung der in Ziffer 2.20 dargelegten Faktoren vorantreiben können;

2.17

hält es in Bezug auf die bereits ermittelte Hauptdienstleistung eProcurement für zweckmäßig,

die Bestimmungen in allen Mitgliedstaaten an die einschlägigen europäischen Vorschriften anzupassen,

die organisatorischen Bedingungen für den Support von eProcurement in den Mitgliedstaaten festzulegen,

die Mindeststandards in den Bereichen Technologie, Interoperabilität und Sicherheit zwischen den verschiedenen Plattformen zu optimieren.

eGovernment — Schlüsselfaktoren

Der Ausschuss der Regionen

2.18

ist der Auffassung, dass die Organisation öffentlicher Einrichtungen, die Übereinstimmung der Vorschriften auf europäischer Ebene, die Verbreitung der innovativen Kultur unter den Humanressourcen in der öffentlichen Verwaltung und die Verwaltung der Aufgaben im IKT-Bereich alles Faktoren sind, die die Innovationsprozesse in der öffentlichen Verwaltung und die Entwicklung elektronischer Behördendienste beeinflussen;

2.19

schlägt in diesem Zusammenhang folgende Initiativen vor:

Analyse und Überarbeitung der Back-Office-Prozesse der öffentlichen Verwaltung, sowohl um die im Aktionsplan für strategisch erachteten Online-Dienste für Bürger und Unternehmen bereitzustellen, als auch um einige formale Wege der Zusammenarbeit unter Einsatz von digitalen Dokumenten und E-Mail zu prüfen;

Maßnahmen auf normativer Ebene, um im IKT-Bereich gemeinsame Strategien, Regeln, Standards und Formate festzulegen, um die Interoperabilität und die angewandte Zusammenarbeit zu fördern;

eingehende und kontinuierliche Schulungsmaßnahmen für alle Angestellten unter besonderer Berücksichtigung des Fachpersonals im technischen Bereich (z.B. Netzwerke, Systeme, Sicherheit, Privacy), des an IKT-intensiven Prozessen direkt beteiligten Personals (z.B. Internettechnologien, Sicherheit, Privacy) und des an den Innovations- und Modernisierungsprozessen allgemein bzw. indirekt beteiligten Personals (z.B. EDV-Schulungen, Privacy);

Anreize für die Nutzung von Open-Source-Plattformen, um mit geringen Investitionen auch in kleinen Verwaltungseinheiten die Entwicklung elektronischer Behördendienste und Internetdienste zu fördern,

Einführung gemeinsamer Authentifizierungssysteme zur Identifizierung der Nutzer, die auf die Online-Dienste zugreifen wollen;

gemeinsame Nutzung des gesamten öffentlichen Informationsmaterials, um Überschneidungen und überflüssige Informationen zu vermeiden und eine größere Korrektheit der Daten, darunter auch personenbezogener Daten, zu gewährleisten;

Einrichtung lokaler Dienstleistungszentren, die die eGovernment-Prozesse einleiten und unterstützen und dabei die Bereitstellung und Abwicklung der IKT-Dienste für die teilnehmenden Verwaltungen (unter besonderer Berücksichtigung der kleinen und mittleren Verwaltungen) sicherstellen, ihre eigenen Leistungen sowie die Qualität der Dienste kontinuierlich optimieren und Fachkräfte sowie technologische Ressourcen bereitstellen.

Stärkung der Bürgerbeteiligung und der demokratischen Entscheidungsprozesse in Europa

Der Ausschuss der Regionen

2.20

hält die Verbesserung der öffentlichen Entscheidungsprozesse und die Beteiligung der Bürger an diesen Prozessen für entscheidende Faktoren für den Zusammenhalt der europäischen Gesellschaft. Hierzu kann mithilfe der IKT ein Beitrag auf verschiedenen Ebenen geleistet werden, auch wenn noch zahlreiche Fragen zu klären sind — von den Risiken einer neuen Ausgrenzung bis hin zur Qualität der Entscheidungsprozesse;

2.21

erachtet es folglich als zweckmäßig, die Zusammenarbeit, den Wissensaustausch und die gemeinsame Nutzung weiterverwendbarer Lösungen zu erleichtern und Initiativen zugunsten einer größeren Transparenz und Beteiligung an den öffentlichen Entscheidungsprozessen, insbesondere an den Entscheidungsprozessen der Parlamente, zu fördern;

2.22

hält es für wesentlich, die Formen der Kommunikation zwischen den rechtsetzenden Institutionen zu rationalisieren und zu strukturieren, um eine koordinierte gemeinsame Nutzung aller Ressourcen zu erreichen, wobei den Dienstleistungen, die jede öffentliche Verwaltung für die Bürger und Unternehmen erbringt, besondere Beachtung zu schenken ist;

2.23

weiß um die Vorteile der Beteiligung von Bürgern an einem anhaltenden Prozess, der auf eine bessere Qualität der Verwaltungsmaßnahmen und der vom öffentlichen Sektor erbrachten Dienste abzielt. Förderlich für eine solche Beteiligung wäre die Errichtung einer dauerhaften virtuellen Beobachtungsstelle, die Anmerkungen und Anregungen der Nutzer, die solche Dienste in Anspruch nehmen, ermitteln würde.

Brüssel, den 13. Februar 2007.

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Michel DELEBARRE


(1)  ABl. C 192 vom 16.8.2006, S. 15.

(2)  ABl. C 71 vom 22.3.2005, S. 55.

(3)  ABl. C 71 vom 22.3.2005, S. 59.


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/69


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren im Bereich des öffentlichen Auftragswesens“

(2007/C 146/10)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

unterstützt die vorgeschlagene Einführung einer Stillhaltefrist von zehn Kalendertagen, mit der verhindert werden soll, dass öffentliche Auftraggeber vor der Mitteilung der Vergabeentscheidung an die übrigen Teilnehmer des Vergabeverfahrens einen Vertrag abschließen. Dies ermöglicht eine Nachprüfung der Entscheidung, bevor diese wirksam wird, was Auftraggebern und Bietern zugute kommt;

erachtet den Vorschlag zur Verhinderung rechtswidriger freihändiger Vertragsvergabe für viel zu weitgehend und bevorzugt das derzeitige System, das mit Schadenersatz operiert. Die Kommission behauptet zwar, dass die rechtswidrige freihändige Vertragsvergabe ein großes Problem darstelle, belegt dies aber nicht, beispielsweise durch die Vorlage einschlägiger Statistiken. Der AdR fordert die Europäische Kommission auf, detaillierte Angaben zur Verbreitung rechtswidriger freihändiger Auftragsvergabe vorzulegen;

hat den Eindruck, dass der Anwendungsbereich der Nachprüfungsrichtlinie in Bezug auf die Auftragsvergabe von Dienstleistungen gemäß Anhang II B, die über dem Schwellenwert liegen, unklar ist; seiner Ansicht nach sollte die Nachprüfung der Auftragsvergabe bezüglich Dienstleistungen der Kategorie B ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden und es sollte ausschließlich Sache der Mitgliedstaaten sein festzulegen, wie die Rechtssicherheit von Anbietern bei Ausschreibungen dieser Dienstleistungen zu gewährleisten ist. Mehrere solcher Dienstleistungen wie z.B. Krankenpflege und Sozialdienste gehören zum Kerntätigkeitsbereich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften. Die Befugnisse der EU in diesen Bereichen sind sehr begrenzt und sollten nicht über die Nachprüfungsrichtlinie — gleichsam durch die Hintertür — ausgebaut werden.

Referenzdokument

Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates zwecks Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren im Bereich des öffentlichen Auftragswesens

KOM(2006) 195 endg.

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf den „Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates zwecks Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren im Bereich des öffentlichen Auftragswesens“ (KOM(2006) 195 endg. — 2006/0066 (COD));

aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 4. Mai 2006, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des EG-Vertrags mit der Erarbeitung einer Stellungnahme zu diesem Thema zu befassen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 25. April 2006, die Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik mit der Erarbeitung einer Stellungnahme zu diesem Thema zu beauftragen;

gestützt auf den am 15. Dezember 2006 von der Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 182/2006 rev. 2) (Berichterstatterin: Frau Segersten Larsson (SE/EVP), Mitglied des Provinziallandtags von Värmland);

verabschiedete auf seiner 68. Plenartagung am 13./14. Februar 2007 (Sitzung vom 13. Februar) folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

begrüßt den Vorschlag für eine neue Nachprüfungsrichtlinie, da er der Auffassung ist, dass ein wirkungsvolles und transparenteres Nachprüfungssystem auch mehr Sicherheit für die Anbieter bedeutet, was hoffentlich ihre Bereitschaft erhöht, ein Angebot einzureichen. Dies fördert den Wettbewerb, was wiederum den öffentlichen Auftraggebern zugute kommt;

1.2

ist der Auffassung, dass ein einfacher Rechtsrahmen eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Verringerung der Anzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen ist. Einfachere Vorschriften sind leichter einzuhalten und Missverständnisse sind weniger wahrscheinlich. Die neuen Richtlinien für das öffentliche Auftragswesen entsprechen diesen Erwartungen leider nicht. Aufgrund der komplizierten Verfahrensvorschriften der Vergaberichtlinien können öffentliche Auftraggeber leicht Fehler machen. Dies betrifft insbesondere kleinere lokale und regionale Gebietskörperschaften, die keinen Zugang zu vergaberechtlichem Fachwissen haben. Der Ausschuss möchte die Europäische Kommission auch darauf aufmerksam machen, dass der größte Teil der öffentlichen Auftragsvergabe über die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und nicht auf zentralstaatlicher Ebene erfolgt;

1.3

ist ebenfalls der Ansicht, dass allzu empfindliche Sanktionen bei Verstößen gegen die Vergabebestimmungen — insbesondere in Verbindung mit einem unüberschaubaren Rechtsrahmen — negative Folgen haben können. Als eine mögliche negative Folge könnten Behörden ganz einfach davon absehen, Dienstleistungen extern zu vergeben und sie vielmehr in Eigenregie durchführen. Eine weitere Folge kann eine übermäßige Fixierung auf den niedrigsten Preis sein. Das Angebot mit dem niedrigsten Preis kann nur schwer angefochten werden, wohingegen Qualitätsaspekte und ähnliche Parameter leichter in Frage gestellt werden können:

1.4

unterstützt die vorgeschlagene Einführung einer Stillhaltefrist von zehn Kalendertagen, mit der verhindert werden soll, dass öffentliche Auftraggeber vor der Mitteilung der Vergabeentscheidung an die übrigen Teilnehmer des Vergabeverfahrens einen Vertrag abschließen. Dies ermöglicht eine Nachprüfung der Entscheidung, bevor diese wirksam wird, was Auftraggebern und Bietern zugute kommt; befürwortet auch den Vorschlag, demzufolge die Mitgliedstaaten von den Bewerbern oder Bietern, die eine Nachprüfung beantragen möchten, verlangen können, den öffentlichen Auftraggeber über die vermuteten Unregelmäßigkeiten und die Absicht, ein Nachprüfungsverfahren anzustrengen, zu informieren; fordert zugleich die Kommission auf, bereits nach einem Jahr zu überprüfen, welche Auswirkungen die Einführung einer Frist von zehn Tagen hat, um feststellen zu können, inwieweit dies zu einem markanten Anstieg der Nachprüfungen führt, wie es in einer Reihe von Mitgliedstaaten der Fall war;

1.5

ist jedoch skeptisch, was die Wirksamkeit von Vertragsschlüssen, die gegen die Vorschriften verstoßen, betrifft. Laut Richtlinienvorschlag sind solche Abschlüsse unwirksam. Der AdR ist jedoch der Auffassung, dass die Annahme diesbezüglicher Vorschriften den Mitgliedstaaten überlassen sein sollte, damit Anpassungen im Einklang mit dem jeweiligen einzelstaatlichen Vertrags- und Schadensersatzrecht vorgenommen werden können;

1.6

hegt auch Zweifel in Bezug auf die Annahme der Kommission, dass die Einführung der zehntägigen Stillhaltefrist zu einem anfänglichen Anstieg der Nachprüfungen um einige Prozent führen kann. In Schweden war z.B. ein anfänglicher Anstieg der Nachprüfungen nach Einführung einer dem Vorschlag entsprechenden Stillhaltefrist um 150 Prozent festzustellen. Die Zahl der Nachprüfungen nahm auch nach diesem anfänglichen Anstieg weiterhin zu (1).

1.7

erachtet den Vorschlag zur Verhinderung rechtswidriger freihändiger Vertragsvergabe für viel zu weitgehend und bevorzugt das derzeitige System, das mit Schadenersatz operiert. Die Kommission behauptet zwar, dass die rechtswidrige freihändige Vertragsvergabe ein großes Problem darstelle, belegt dies aber nicht, beispielsweise durch die Vorlage einschlägiger Statistiken; fordert die Europäische Kommission auf, detaillierte Angaben zur Verbreitung rechtswidriger freihändiger Auftragsvergabe vorzulegen. Die angeführte Internet-Konsultation ist viel zu unzureichend, um derart durchgreifende Änderungen rechtfertigen zu können. Die obligatorische Bekanntmachung aller über dem Schwellenwert liegenden öffentlichen Aufträge, die nach Auffassung einer Behörde ohne offizielles Angebotsverfahren mit anschließender Stillhaltefrist geschlossen werden können, beeinträchtigt die öffentlichen Auftraggeber in erheblichem Maße. Hier geht es u.a. um Vereinbarungen mit eigenen Betrieben oder um bestimmte Vereinbarungen im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit. Der Ausschuss der Regionen hat bereits in früheren Stellungnahmen auf die Problematik der Vertragsvergabe an eigene Betriebe sowie auf Fragen, die sich bei der interkommunalen Zusammenarbeit ergeben, hingewiesen. Nach Auffassung des Ausschusses sollten solche Vorgänge durch das Vergaberecht nicht erschwert oder unmöglich gemacht werden;

1.8

hat den Eindruck, dass der Anwendungsbereich der Nachprüfungsrichtlinie in Bezug auf die Auftragsvergabe von Dienstleistungen gemäß Anhang II B (2), die über dem Schwellenwert liegen, unklar ist; seiner Ansicht nach sollte die Nachprüfung der Auftragsvergabe bezüglich Dienstleistungen der Kategorie B ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden und die Mitgliedstaaten sollten selbst festlegen, wie die Rechtssicherheit von Anbietern bei Ausschreibungen dieser Dienstleistungen gewährleistet wird. Mehrere solcher Dienstleistungen wie z.B. Krankenpflege und Sozialdienste gehören zum Kerntätigkeitsbereich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften. Die Befugnisse der EU in diesen Bereichen sind sehr begrenzt und sollten nicht über die Nachprüfungsrichtlinie — gleichsam durch die Hintertür — ausgebaut werden; ist der Auffassung, dass die Frage der Rechtsmittel in Bezug auf Vergabe von Dienstleistungen der Kategorie B sowie von Dienstleistungen, die unter den Schwellenwerten liegen, ausschließlich die Mitgliedstaaten betrifft;

1.9

befürwortet den Vorschlag, das Bescheinigungsverfahren und das Schlichtungsverfahren abzuschaffen.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Änderungsvorschlag 1

Kommissionsvorschlag zur Änderung von Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 89/665/EWG

Kommissionsvorschlag zur Änderung von Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 92/13/EWG

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Nachprüfungsverfahren entsprechend den gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten festzulegenden Bedingungen zumindest jedem zur Verfügung steht, der ein Interesse hat oder hatte, einen bestimmten öffentlichen Auftrag zu erhalten, und dem durch einen behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Nachprüfungsverfahren entsprechend den gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten festzulegenden Bedingungen zumindest jedem zur Verfügung steht, der ein Interesse hat oder hatte, einen bestimmten öffentlichen Auftrag zu erhalten, der den Anforderungen des Ausschreibungsverfahrens entspricht und dem durch einen behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht.

Begründung

Mit dem Änderungsvorschlag soll die Möglichkeit, ein Nachprüfungsverfahren anzustrengen, nur auf diejenigen Bieter beschränkt werden, die tatsächlich auch in der Lage sind, die vom öffentlichen Auftraggeber gewünschten Leistungen zu erbringen.

Änderungsvorschlag 2

Kommissionsvorschlag zur Änderung von Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 89/665/EWG

Kommissionsvorschlag zur Änderung von Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 92/13/EWG

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Nachprüfungsinstanz bei Prüfung der Frage, ob vorläufige Maßnahmen zu ergreifen sind, deren voraussehbare Folgen für alle möglicherweise geschädigten Interessen sowie das Interesse der Allgemeinheit berücksichtigen kann und dass sie beschließen kann, diese Maßnahmen nicht zu ergreifen, wenn deren nachteilige Folgen die damit verbundenen Vorteile überwiegen könnten.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Nachprüfungsinstanz bei Prüfung der Frage, ob vorläufige Maßnahmen zu ergreifen sind, deren voraussehbare Folgen für alle möglicherweise geschädigten Interessen sowie insbesondere das Interesse der Allgemeinheit berücksichtigen kann und dass sie beschließen kann, diese Maßnahmen nicht zu ergreifen, wenn deren nachteilige Folgen die damit verbundenen Vorteile überwiegen könnten.

Begründung

Dem Interesse der Allgemeinheit ist mehr Bedeutung zuzumessen.

Brüssel, den 13. Februar 2007.

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Michel DELEBARRE


(1)  Schwedisches Amt für Öffentliches Auftragswesen (Nämnden för offentlig upphandling), Jahresbericht 2003 und 2004.

(2)  Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienst-leistungsaufträge.


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/73


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Die Finanzierung des Wachstums von KMU“

(2007/C 146/11)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

rät dringend zu einer kontinuierlichen Anwendung einer KMU-Folgenabschätzung für alle neuen Rechtsetzungsvorhaben und Politiken der EU, die eine direkte Auswirkung auf die Entwicklung der KMU haben könnten;

rät zu Maßnahmen, um den KMU einen leichten Zugang zu zwischengeschalteten Finanzinstitutionen und -organisationen zu verschaffen, die für die Bereitstellung von CIP und JEREMIE verantwortlich sind. Ferner empfiehlt der AdR, dass die EIB-Gruppe ihre Rolle, ihre Vorteilhaftigkeit und die Methoden des Zugangs zu den neuen Instrumenten CIP und JEREMIE proaktiver kommuniziert;

empfiehlt nachdrücklich, dass die Europäische Kommission erfolgreiche regionale Lösungen in die weiteren Erörterungen auf europäischer Ebene mit einbezieht. Die Regionen können potenziell verfügbares Privatkapital durch den Aufbau und die Finanzierung eines Netzwerks von „informellem Kapital“ stimulieren, bei dem Privatanleger mit Unternehmen in der Konzept- und Neugründungsphase in Kontakt gebracht werden;

empfiehlt nachdrücklich, dass finanzielle Maßnahmen von ergänzenden Instrumenten flankiert werden. Die Regionen unterstützen die KMU mit der nötigen Infrastruktur, z.B. für Clusterbildung und Berufsausbildung. Die Regionen verfügen auch über wertvolle Erfahrungen mit (aus ESF-Mitteln geförderten) Gründerzentren, die gemeinsame infrastrukturelle und personelle Kapazitäten bieten, wodurch Innovation, Coaching und Programme zur Verbesserung der Investitionsfähigkeit unterstützt werden. Auch muss unternehmerisches Denken unbedingt Einzug in die Bildungsprogramme halten. Gerade durch das Ineinandergreifen solcher Maßnahmen haben Unternehmensgründer größere Erfolgsaussichten.

Referenzdokument

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Die Finanzierung des Wachstums von KMU — Der besondere Beitrag Europas

KOM(2006) 349 endg.

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN —

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum Thema „Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Die Finanzierung des Wachstums von KMUDer besondere Beitrag Europas“ (KOM(2006) 349 endg.);

aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 29. Juni 2006, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme dazu zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 25. April 2006, die Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf den von der Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik am 15. Dezember 2006 angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 338/2006 rev. 1) (Berichterstatter: Herr Dijksma (NL/ALDE), Mitglied der Exekutive der Provinz Flevoland);

in Erwägung folgender Gründe:

23 Mio. KMU in Europa erwirtschaften 67 % des BIP der Europäischen Union und schaffen 75 Mio. Arbeitsplätze. In einigen Branchen sind 80 % der gesamten Arbeitnehmerschaft in KMU beschäftigt, wobei 99 % aller Unternehmen als Kleinstbetriebe (mit 1 bis 9 Beschäftigten) gelten.

verabschiedete auf seiner 68. Plenartagung am 13./14. Februar 2007 (Sitzung vom 13. Februar) folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Unterstützung des Lissabon-Prozesses

1.1

begrüßt die Mitteilung der Europäischen Kommission „Die Finanzierung des Wachstums von KMU“, die eine klare Analyse der Probleme und der Instrumente der Gemeinschaftsinstitutionen und der Mitgliedstaaten enthält;

1.2

unterstützt die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates auf dessen Frühjahrstagung, in denen einem integrierten Finanzmarkt und einem ausreichenden Zugang zu Finanzmitteln eine entscheidende Bedeutung für das Wachstum kleiner und mittelgroßer Unternehmen zugeschrieben wird. Der Lissabon-Prozess bietet über Reformen auf nationaler und EU-Ebene einen Rahmen für die Verbesserung des Kapitalzugangs. Die Einbeziehung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften ist ein Schlüssel zum Erfolg der Lissabon-Reformen. Um eine echte Partnerschaft zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen zu unterstützen, hat der Ausschuss der Regionen eine europaweite Erhebung über die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Entwicklung der Nationalen Reformprogramme durchgeführt, in der die NRP auf ihre Bezüge zur kommunalen und regionalen Ebene untersucht werden, und er hat eine Monitoring-Plattform für die Lissabon-Strategie ins Leben gerufen;

Bessere Rahmenbedingungen für Risikokapitalinvestitionen

1.3

stellt fest, dass trotz bedeutender Fortschritte in den letzten Jahren deutlich wird, dass stärkere Anstrengungen notwendig sind und mehr Instrumente entwickelt werden müssen, wenn Europa den Zielen der Lissabon-Agenda gerecht werden soll. Die europäischen Märkte für Risikokapital bleiben immer noch hinter ihrem Potenzial zurück. Darin spiegelt sich das Versagen der Kapitalmärkte bei der Finanzierung in der (Vor-) Gründungs- und Frühphase wider, was auf Probleme sowohl bei Angebot als auch Nachfrage von Risikokapital zurückzuführen ist. Dementsprechend findet nur eine unvollständige Verwertung potenzieller Innovationen statt, mit niedrigerem Wirtschaftswachstum und einer schwächeren Beschäftigung als Folge. Nur sehr wenige europäische Unternehmen in der Frühphase, die mit innovativen Technologien arbeiten, haben den Sprung zur globalen Branchenführerschaft geschafft;

1.4

begrüßt die Absicht der Gemeinschaftsinstitutionen und der Mitgliedstaaten, bis 2013 die Bedingungen für eine dauerhafte Verdreifachung der Investitionen durch Risikokapitalfonds in Unternehmen in der Konzept- und der Neugründungsphase zu schaffen;

1.5

stellt fest, dass in Europa hinsichtlich der Finanzierungssysteme sowie im Bankenwesen immer noch wesentliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. Nötig ist eine weitere Angleichung, damit sichergestellt wird, dass die KMU von gleichen Bedingungen aus operieren und das Potenzial des Binnenmarkts, als Motor für Wachstum und Beschäftigung zu wirken, wahrnehmen können;

1.6

teilt die Meinung der Kommission, wonach eine Exit-Strategie für eine erfolgreiche Risikokapitalinvestition von überaus großer Bedeutung ist. Genau wie die Kommission ist der AdR der Auffassung, dass die europäischen Aktienmärkte Wachstumsunternehmen gute Alternativen für die Kapitalbeschaffung bieten; der Ausschuss begrüßt daher Maßnahmen, die die EU-weite Kapitalbeschaffung über Wachstumsbörsen erleichtern;

1.7

bestätigt, dass die bestehende Lücke in der Frühfinanzierung eine Wachstums- und Innovationsbremse in der EU ist. Der AdR stimmt mit der Kommission darin überein, dass eine weitere Spezialisierung der Fonds und die Entwicklung branchenspezifischer Expertise für erfolgreiche Investitionen unerlässlich sind;

1.8

pflichtet der Kommission bei, dass in einem echten Binnenmarkt professionelle Wagniskapitalmanager die Möglichkeit haben sollten, grenzüberschreitend Kapital zu beschaffen und zu investieren, ohne steuerlich benachteiligt zu werden oder unverhältnismäßig umfangreiche Dokumentationsanforderungen erfüllen zu müssen. Der Ausschuss fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um für grenzüberschreitende Investitionen einen fairen Wettbewerb unter gleichen Bedingungen zu gewährleisten sowie sicherzustellen, dass auf gegenseitiger Basis die Harmonisierung der Steuerlast und die Reduzierung der Dokumentationsanforderungen vollzogen wird;

1.9

begrüßt den neuen Vorschlag eines europäischen Patents, durch das die Kosten für die KMU gesenkt werden. Die hohen Kosten des gegenwärtigen europäischen Patents sind ein Hemmschuh für die schnelle wirtschaftliche Verwertung von Innovationen;

Mehr Fremdmittel für KMU

1.10

stellt fest, dass Bankdarlehen auch weiterhin eine Hauptkapitalquelle für kleine und mittlere Unternehmen sein werden. Der Ausschuss bedauert, dass Basel II die Anhebung auf eine 50 %-Gewichtung bei riskanteren Darlehensvergaben vorsieht, denn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird dies die Kreditkosten für neu gegründete Unternehmen und Innovationsunternehmen in die Höhe treiben;

1.11

bedauert, dass für die KMU durch den Rückzug von Großbanken aus den lokalen Märkten ländlicher und dünn besiedelter oder wirtschaftlich schwacher Gebiete ein großes Problem beim Kapitalzugang entstanden ist. Dies hat dazu geführt, dass sie stärker auf örtliche Banken angewiesen sind, die sich auf KMU als Darlehensnehmer spezialisiert haben. Eine Änderung der Rechtslage in diesem Bereich hätte wesentliche Folgen für die Erhältlichkeit von Mitteln für die KMU;

1.12

stellt fest, dass Europa durch besondere kulturelle Traditionen geprägt ist, die auch ein Wachstumspotenzial darstellen. Kleine und mittlere Unternehmen sollten gefördert werden, um ihr Risikoverhalten und ihren Unternehmergeist zu verbessern. Dadurch kann Wachstumshemmungen entgegengewirkt werden;

Die Antworten der EU

1.13

ist sich bewusst, dass konkrete, maßgeschneiderte Lösungen für die Zielgruppe gefunden werden müssen, damit sie an Risikokapital gelangen kann. Die Möglichkeiten der regionalen Gebietskörperschaften zur Bereitstellung von Mitteln für Risikokapitalfonds sind begrenzt. Deshalb begrüßt der Ausschuss, dass regionalen Risikokapitalfonds aus dem Europäischen Fonds für Regionalentwicklung Mittel zur Verfügung gestellt werden können. Die Bereitstellung öffentlicher Finanzierungen zu attraktiven Konditionen ändert das Risiko-Rendite-Verhältnis für Privatanleger und erhöht ihre Bereitschaft, sich auf dem Risikokapitalmarkt zu engagieren;

1.14

begrüßt als EU-Instrumente das 7. Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung, das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP — Competitiveness and Innovation Framework Programme) und die Initiative JEREMIE („Joint European Resources for Micro to Medium Enterprises“);

1.15

begrüßt die durch die Verordnung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung eröffnete Möglichkeit, wonach die EU im Wege einer Ko-Finanzierung ein System von „Wissensgutscheinen“ einrichten kann, um den Marktzugang von Innovationen zu fördern;

1.16

stellt fest, dass die Europäische Investitionsbank (EIB) und der Europäische Investitionsfonds (EIF) nicht so strukturiert sind, dass sie direkte Beziehungen mit den KMU unterhalten könnten; ihre Aufgabe ist vielmehr, neben den Instrumenten JEREMIE und CIP technische Hilfe und Kapital über zwischengeschaltete Finanzinstitutionen und -organisationen in den Mitgliedstaaten und ihren Regionen bereitzustellen;

1.17

konstatiert, dass die EU-Instrumente weitgehend auf Unternehmensgründungen und „Senkrechtstarter“ zugeschnitten sind — 75 % der KMU fallen jedoch nicht in diese Kategorie.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Unterstützung des Lissabon-Prozesses

2.1

empfiehlt, dass die Kommission ein ganzes Bündel von Lösungen zur Verbesserung des Kapitalzugangs der KMU einsetzt, sodass eine maßgeschneiderte Finanzierung angeboten werden kann, die den finanziellen Bedürfnissen der einzelnen KMU gerecht wird, denn gerade die Vielfalt der europäischen KMU ist eine Trumpfkarte der europäischen Wirtschaft;

2.2

rät deshalb dringend zu einer kontinuierlichen Anwendung einer KMU-Folgenabschätzung für alle neuen Rechtsetzungsvorhaben und Politiken der EU, die eine direkte Auswirkung auf die Entwicklung der KMU haben könnten;

Bessere Rahmenbedingungen für Risikokapitalinvestitionen

2.3

empfiehlt, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten verstärkt Strukturen für Risikokapitalinvestitionen und Risk-Sharing-Modelle einsetzen sollten, um für Privatinvestoren Anreize zur Nutzung der Risikokapitalinstrumente für KMU zu schaffen;

2.4

empfiehlt, nach Wegen zur Herbeiführung eines kulturellen Wandels und zur Erhöhung der Risikofreude zu suchen, was der Verwirklichung der Lissabon-Agenda nur dienlich sein kann. Ferner rät der AdR der Kommission und den Mitgliedstaaten, in ihrem Handeln weiter gegen die „Stigmatisierung des Versagens“, besonders bei nicht betrugsbedingten Firmenpleiten, zu kämpfen.

Mehr Fremdmittel für KMU

2.5

vertritt die Auffassung, dass die gegenwärtige Vielfalt der Kreditinstitute im europäischen Retail-Banking-Markt die vielschichtige Nachfrage nach Finanzprodukten und -dienstleistungen durch Privatpersonen, KMU, Kapitalgesellschaften und lokalen Gebietskörperschaften widerspiegelt. Um sicherzustellen, dass diese Nachfrage kontinuierlich bedient wird, empfiehlt der Ausschuss, dass die EU in ihrer Rechtsetzung kein besonderes Bankenmodell oder besondere Kundengruppen bevorteilt;

2.6

empfiehlt, dass die Erfahrungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beim Austausch von Wissen und bewährten Problemlösungen in den von der Kommission organisierten thematischen Arbeitskonferenzen und Runden Tischen berücksichtigt werden. Der Wissensaustausch zwischen den hauptsächlichen Beteiligten in den Mitgliedstaaten ist von zentraler Bedeutung, um in der relativ überschaubaren Welt der Risikokapitalgeber auf dem aktuellen Sachstand zu bleiben;

2.7

macht darauf aufmerksam, dass aufgrund der Bevölkerungsalterung eine große Anzahl Firmen zum Verkauf gelangen wird und man sich demgemäß mit der Frage der Finanzierung von Firmenübernahmen („Buy-out“ und „Buy-in“) beschäftigen sollte;

Die Antworten der EU

2.8

empfiehlt Maßnahmen, um den KMU — und hier besonders den Kleinstunternehmen — den Zugang zur Kooperationsprogrammen im Rahmen des 7. Forschungsrahmenprogramms zu erleichtern;

2.9

rät zu Maßnahmen, um den KMU einen leichten Zugang zu zwischengeschalteten Finanzinstitutionen und -organisationen zu verschaffen, die für die Bereitstellung von CIP und JEREMIE verantwortlich sind. Ferner empfiehlt der AdR, dass die EIB-Gruppe ihre Rolle, ihre Vorteilhaftigkeit und die Methoden des Zugangs zu den neuen Instrumenten CIP und JEREMIE proaktiver kommuniziert;

2.10

empfiehlt die fortlaufende Überwachung der besonderen Chancen und Problemlagen des europäischen Finanzmarktes, wozu auch die Auswirkungen des demographischen Wandels gehören;

2.11

befürwortet eine gewichtigere Rolle des EIF bei der Unterstützung regionaler Risikokapitalfonds. Daher sollte erwogen werden, dass der EIF regionale Fonds unterhalb einer Mindestgröße von 35 Mio. EUR mit Sachverstand und Erfahrung unterstützt;

2.12

empfiehlt die Vernetzung bestehender KMU-Informationsstellen auf Ebene der EU und der einzelstaatlichen und regionalen Ebene zur Schaffung eines übersichtlichen, leicht zugänglichen Rundum-Informationsdienstes. Es sollte zur Nutzung bestehender regionaler Einrichtungen und behördlicher Internet-Dienste („E-Government“) ermutigt werden;

Bessere Governance

2.13

empfiehlt nachdrücklich, dass die Europäische Kommission erfolgreiche regionale Lösungen in die weiteren Erörterungen auf europäischer Ebene mit einbezieht. Die Regionen können potenziell verfügbares Privatkapital durch den Aufbau und die Finanzierung eines Netzwerks von „informellem Kapital“ stimulieren, bei dem Privatanleger mit Unternehmen in der Konzept- und Neugründungsphase in Kontakt gebracht werden;

2.14

empfiehlt nachdrücklich, dass finanzielle Maßnahmen von ergänzenden Instrumenten flankiert werden. Die Regionen unterstützen die KMU mit der nötigen Infrastruktur, z.B. für Clusterbildung und Berufsausbildung. Die Regionen verfügen auch über wertvolle Erfahrungen mit (aus ESF-Mitteln geförderten) Gründerzentren, die gemeinsame infrastrukturelle und personelle Kapazitäten bieten, wodurch Innovation, Coaching und Programme zur Verbesserung der Investitionsfähigkeit unterstützt werden. Auch muss unternehmerisches Denken unbedingt Einzug in die Bildungsprogramme halten. Gerade durch das Ineinandergreifen solcher Maßnahmen haben Unternehmensgründer größere Erfolgsaussichten;

2.15

empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten und die EU verstärkt auf die Vollendung des Binnenmarktes hinarbeiten und die entsprechenden Rechtsbestimmungen des Binnenmarkts umsetzen und alle ungerechtfertigen bürokratischen Hemmnisse aus dem Weg räumen, die der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Wege stehen, einschließlich steuerlicher Hemmnisse und Schwierigkeiten mit Exportkreditversicherungen, um die Wettbewerbsfähigkeit und die Offenheit des europäischen Markts in der Weltwirtschaft zu verbessern;

2.16

empfiehlt, informelle Investoren („Business Angels“) durch eine geeignete Unterstützung zu einem stärkeren Engagement in der regionalen Wirtschaftsentwicklung in Europa zu ermuntern. Bekanntermaßen engagieren sich Business Angels bevorzugt in ihrer eigenen Region, also in einem Umkreis von 100 bis 150 km vom Heimatort. Netzwerke von Business Angels müssen stärker zum Vorschein kommen;

2.17

empfiehlt die Nutzung eines regionalen revolvierenden Fonds-Instruments, bei dem die öffentliche Beteiligung über einen Fonds oder eine fondsähnliche Struktur gebündelt wird, um einen Hebel an der Investitionsfähigkeit des Privatsektors anzusetzen. Die neuen Bestimmungen für staatliche Beihilfen sollten die Regionen in die Lage versetzen, weiterhin mit diesem nachhaltigen Instrument zu arbeiten;

2.18

spricht sich dafür aus, dass die EU mit ihren Risikokapital-Instrumenten regionale und nationale Instrumente unterstützt. Eine zusätzliche Ko-Finanzierung hilft dem Fonds, ein größeres Volumen und eine kritische Masse zu erreichen; seine Erfolgschance wird durch eine solche Portfolio-Diversifizierung vergrößert. Dadurch sollten auch grenzüberschreitende Investitionen erleichtert, die Vorhaben einander angeglichen und die Marktfragmentierung in der EU verringert werden.

Brüssel, den 13. Februar 2007.

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Michel DELEBARRE


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/77


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Effizienz und Gerechtigkeit in den europäischen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung und europäischer Qualifikationsrahmen für lebenlanges Lernen“

(2007/C 146/12)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

stellt fest, dass der Ausschluss aus dem Bildungssystem der erste Schritt in Richtung einer völligen Ausgrenzung ist, da darauf die Ausgrenzung aus dem Beschäftigungssystem und damit auch aus Kultur, Gesellschaft und dem staatsbürgerlichen Leben folgt; er betont erneut, dass es wichtig ist, die Schulabbrecherquote zu senken, da sich diese negativ auf Wettbewerb und Zusammenhalt auswirkt;

stellt fest, dass auf lange Sicht Vorschulbildungsprogramme und gezielte, früh ansetzende Programme innerhalb des gesamten lebenslangen Lernens die besten Erfolgsquoten erzielen, insbesondere im Hinblick auf die am stärksten benachteiligten Gruppen, und weist auf die Notwendigkeit eines sektorübergreifenden Ansatzes hin, bei dem die Hauptverantwortung den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zukommt;

stimmt zu, dass die Modernisierung der Hochschulbildung ein Schlüsselfaktor in der schnell fortschreitenden Wissensgesellschaft ist. Hochschulen stehen aufgrund ihrer miteinander verknüpften Aufgaben in Bildung, Forschung und Innovation im Zentrum des „Wissensdreiecks“. Lokale und regionale Gebietskörperschaften können bei der Kanalisierung von Mitteln zugunsten der Modernisierung von Hochschulsystemen eine Schlüsselrolle spielen;

unterstützt die beiden Ziele der Verbesserung der Transparenz von Qualifikationen und der Förderung einer größeren Mobilität in der EU, betont jedoch, dass die Qualifikationsrahmen weiterhin auf nationaler bzw. regionaler Ebene entwickelt werden sollten; die Verantwortung für die Reformen muss weiterhin bei den betreffenden Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten liegen.

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Effizienz und Gerechtigkeit in den europäischen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung“, KOM(2006) 481 endg. — SEK(2006) 1096;

gestützt auf den Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur „Einrichtung eines Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen“, KOM(2006) 479 endg;

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem„Integrierten Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens“, CdR 258/2004 fin (1);

gestützt auf den Bericht und die Empfehlungen der zweiten Pilotkonsultation seines Netzes für die Kontrolle der Subsidiarität/Verhältnismäßigkeit (DI/CdR 2/2007), das derzeit 49 Partner umfasst und gemäß seinen Stellungnahmen zum Thema „Bessere Rechtsetzung 2004“ (CdR 121/2005 fin) und zu den „Leitlinien für die Anwendung und Kontrolle der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit“ (CdR 220/2004 fin) eingesetzt wurde;

aufgrund des Beschlusses des Rates vom 19. Oktober 2006, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses des Präsidiums vom 25. April 2006, die Fachkommission für Kultur, Bildung und Forschung mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf den von der Fachkommission für Kultur, Bildung und Forschung am 30. November 2006 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 335/2006 rev. 1) (Berichterstatter: Herr Bourgeois, Minister der flämischen Regierung, BE/EVP);

verabschiedete auf seiner 68. Plenartagung am 13./14. Februar 2007 (Sitzung vom 14. Februar) folgende Stellungnahme:

1.   Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Effizienz und Gerechtigkeit in den europäischen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung

Effizienz und Gerechtigkeit einbeziehen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.1

dankt der Kommission für diesen Beitrag zu der Debatte über die Reform der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und teilt die Ansicht der Kommission, wonach die Verantwortung für diese Reform der Zuständigkeit der betreffenden Behörden in den Mitgliedstaaten überlassen werden muss;

1.2

stimmt zu, dass es Zeit erfordert, bis Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung Früchte tragen, und dass daher die Festlegung der Ausgabenprioritäten durch die Regierungen eine langfristige Planung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ermöglichen sollte. Tatsächlich könnten sich mehrere Vorschläge der Mitteilung auf die Haushaltslage der Gemeinden und Regionen auswirken;

1.3

anerkennt die Bedeutung einer langfristigen Planung, betont jedoch die Notwendigkeit, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Entwicklung und Umsetzung sämtlicher Strategien für lebenslanges Lernen einzubinden;

1.4

stimmt zu, dass in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung eine Evaluierungskultur aufgebaut werden muss, unterstreicht jedoch die Notwendigkeit einer Steigerung des Bewusstseins für eine effiziente Nutzung der Ressourcen (2). Er macht darauf aufmerksam, dass die Beseitigung der finanziellen Hürden beim Zugang zur Bildung im frühen Kindesalter zwar eine wichtige, aber keine ausreichende politische Maßnahme darstellt; da die Vorschulbildung in den meisten Mitgliedstaaten nicht zur Pflichtschulzeit gehört, schicken Eltern ihre Kinder freiwillig zur Vorschule;

1.5

ist der Auffassung, dass gezielte politische Maßnahmen nicht nur eine häufigere Anmeldung von Kindern in der Vorschule fördern, sondern auch Anreize schaffen und elternfreundliche Unterstützung bieten sollten, um die regelmäßige Teilnahme am Vorschulunterricht insbesondere von Kindern aus sozial benachteiligten Verhältnissen oder aus Berggebieten sowie ländlichen oder dünn besiedelten Gebieten zu fördern;

1.6

betont, dass es für eine wirksame Früherziehung qualifizierter Pädagogen bedarf, und fordert deshalb verstärkte Bemühungen im Bereich der Lehrerausbildung;

1.7

setzt sich in diesem Zusammenhang für die Förderung des Austauschs bewährter Verfahren sowie der Schaffung grenzübergreifender Netze zwischen Gemeinden und Regionen im Bereich der Verbesserung der Evaluierung und Förderung der Qualitätssicherung ein;

1.8

stellt fest, dass der Ausschluss aus dem Bildungssystem der erste Schritt in Richtung einer völligen Ausgrenzung ist, da darauf die Ausgrenzung aus dem Beschäftigungssystem und damit auch aus Kultur, Gesellschaft und dem staatsbürgerlichen Leben folgt; er betont vor diesem Hintergrund erneut,  (3) dass es wichtig ist, die Schulabbrecherquote zu senken, da sich diese negativ auf Wettbewerb und Zusammenhalt auswirkt (4);

1.9

begrüßt, dass in der Mitteilung herausgestellt wird, dass sich die Planung politischer Maßnahmen auf Fakten und auf solide Forschungsergebnisse stützen muss.

Vorschulbildung: Das Lernen vom frühesten Kindesalter an in den Vordergrund stellen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.10

stellt fest, dass Untersuchungen — u.a. die bedeutenden einschlägigen Arbeiten der OECD — ergeben haben, dass auf lange Sicht Vorschulbildungsprogramme und gezielte, früh ansetzende Programme innerhalb des gesamten lebenslangen Lernens die besten Erfolgsquoten erzielen, insbesondere im Hinblick auf die am stärksten benachteiligten Gruppen;

1.11

weist jedoch auf die Notwendigkeit eines sektorübergreifenden Ansatzes hin, bei dem die Hauptverantwortung den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zukommt, und bedauert, dass ihre Rolle in der Mitteilung nicht anerkannt wird.

Primar- und Sekundarschulbildung: Die schulische Grundbildung für alle Bürger verbessern

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.12

anerkennt, dass die EU-Mitgliedstaaten und die mit entsprechenden Befugnissen ausgestatteten Regionen unterschiedliche Bildungssysteme haben und verschiede Ansätze verfolgen; er stimmt jedoch zu, dass sich eine frühe Aufteilung der Schüler je nach Fähigkeiten auf deren zukünftige Karriere und Lebensweg auswirken kann;

1.13

befürwortet integrierende Angebote des lebenslangen Lernens für alle und anerkennt das Recht, auf Schulbesuch und Teilnahme am Bildungssystem;

1.14

weist darauf hin, dass eine Differenzierung erst in der zweiten Hälfte der Sekundarschulzeit und die Möglichkeit, zwischen den verschiedenen Schultypen zu wechseln, ein gangbarer Weg sein könnte, um die Trennung zwischen den Gruppen abzuschwächen und mehr Gerechtigkeit zu erreichen, ohne dass die Effizienz darunter leidet; ferner könnten dadurch die Begabungen und die Fähigkeiten eines jeden Schülers entfaltet werden;

1.15

hat sich stets für Maßnahmen zur Unterstützung von Schülern mit besonderen Bedürfnissen ausgesprochen, die innerhalb des Bildungssystems so früh wie möglich ergriffen werden müssen; er betont, dass es überaus wichtig ist, der Ausgrenzung von der Primarstufe an entgegen zu wirken, und unterstreicht die Bedeutung des Erfahrungsaustauschs in diesem Bereich; er betont, dass der Unterricht Herausforderungen für alle Lernenden beinhalten sollte und dass die Schule Anreize für alle Schüler bieten muss. Dies gilt sowohl für schwächere als auch für bessere Schüler;

1.16

unterstreicht insbesondere die Bedürfnisse von Einwanderern, die vielfach Schwierigkeiten bei der Integration in das Bildungssystem haben, und zwar möglicherweise aufgrund von Bildungsdefiziten, die sie schon aus ihrem Herkunftsland mitbringen, oder wegen der Unkenntnis der Sprache des Aufnahmelands. Die angemessene Behandlung dieser sozialen Gruppe erfordert auch eine entsprechende Ausbildung der Lehrenden;

1.17

ist der Auffassung, dass die Motivation, die Fähigkeiten, die Kompetenzen und das Gehalt von Lehrern und Ausbildern sowie Beratungsdienste und infrastrukturelle Faktoren wie z.B. eine angemessene Größe der Lerngruppen wichtige Aspekte sind, die zu hervorragenden Lernergebnissen beitragen;

1.18

erachtet es als wichtig, ein soziales Lernumfeld zu schaffen, bei dem die individuelle Motivation, der Fleiß im Lernprozess und das Vertrauen in die eigenen Leistungen gefördert wird; er betont ferner, dass Eltern in den Bildungsprozess einbezogen werden müssen, und weist darauf hin, dass Schüler, die zu Hause bzw. im Freundeskreis wenig Unterstützung finden, der Gefahr der sozialen Ausgrenzung stärker ausgesetzt sind;

1.19

betont, dass die Maßnahmen, die auf mehr Gerechtigkeit und eine angemessene Behandlung der besonderen Bedürfnisse der einzelnen sozialen Gruppen abzielen, mit den Bemühungen um Effizienz und Qualität des Bildungssystems im Einklang stehen sollten. Dabei sollten auch Mechanismen geschaffen werden, die es ermöglichen, einen angemessenen Lernrhythmus sicherzustellen;

1.20

unterstreicht die Notwendigkeit, in den Bildungssystemen ein Gleichgewicht zwischen einer allgemeinen Grundbildung und dem Angebot von Spezialisierungsmöglichkeiten zu erreichen. Dieses Grundwissen sollte in jedem Falle die Kultur und Geschichte Europas einschließen. Darüber hinaus sollten die Schlüsselkompetenzen für das lebenslange Lernen, so wie sie in der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt und verabschiedet wurden, in den verschiedenen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung angemessen berücksichtigt werden;

Hochschulbildung: Die Investitionen verbessern und den Kreis der Studierenden vergrößern

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.21

stimmt zu, dass die Modernisierung der Hochschulbildung ein Schlüsselfaktor in der schnell fortschreitenden Wissensgesellschaft ist. Hochschulen sind aufgrund ihrer miteinander verknüpften Aufgaben ein wesentlicher Bestandteil des „Wissensdreiecks“ Bildung, Forschung und Innovation;

1.22

macht deshalb darauf aufmerksam, dass sich Hochschulen neuen Gruppen von Studierenden öffnen sollten, um das lebenslange Lernen zu fördern und um einen breiteren Zugang zur akademischen Bildung zu gewähren. Dies sind die grundlegenden Voraussetzungen für die Bewältigung des demografischen und des strukturellen Wandels in den kommenden Jahrzehnten;

1.23

anerkennt jedoch, dass die steigende Zahl der Studierenden und die zunehmenden Kosten für qualitativ hochwertige Bildung und Forschung höhere öffentliche und gegebenenfalls private Investitionen erfordern. Lokale und regionale Gebietskörperschaften können bei der Kanalisierung von Mitteln zugunsten der Modernisierung von Hochschulsystemen eine Schlüsselrolle spielen, insbesondere durch einen zielgerichteten Einsatz der europäischen Strukturfonds;

1.24

erinnert daran, dass die Hochschulbildung möglichst allen offen stehen muss, nicht nur um die Zukunft eines Europas des Wissens zu sichern, sondern auch um als Grundlage für den sozialen Zusammenhalt der gesamten Europäischen Union zu dienen; er bekräftigt den weit gefassten Auftrag der Hochschulbildung, ihren Beitrag zu persönlicher Entfaltung und demokratischer Bürgerschaft sowie ihre Rolle bei der Neubelebung des Kulturerbes (5);

1.25

stellt fest, dass in der Mitteilung die Frage der Studiengebühren als Mittel zur Verbesserung der Finanzierung und zur Förderung einer verantwortungsbewussten Haltung von Studierenden und Familien zur Hochschulbildung herausgestellt wird. Die Gebührenordnung sollte nicht dazu führen, dass Studierende aus finanziellen Gründen ausgeschlossen werden; er betont jedoch, dass die Frage der Studiengebühren kein isoliert zu betrachtendes Thema ist, sondern ganz im Gegenteil stets in einen umfassenderen Kontext zahlreicher Faktoren im Zusammenhang mit finanziellen Anreizen oder Hindernissen für den Zugang zur Hochschulbildung eingebettet ist; er spricht sich deshalb für einen weiter gefassten, kontextbezogenen Ansatz aus, der den nationalen, regionalen und lokalen Besonderheiten der Finanz- und Steuersysteme Rechnung trägt und sich nicht ausschließlich auf die Frage der Studiengebühren beschränkt.

Berufliche Aus- und Weiterbildung: Qualität und Relevanz verbessern

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.26

stimmt mit der Europäischen Kommission darin überein, dass angesichts der fortschreitenden Alterung der Bevölkerung die unverändert hohe Jugendarbeitslosigkeit untragbar ist, zumal ein erhöhter Bedarf an hoch qualifizierten Arbeitskräften besteht;

1.27

fordert den Ausbau und die Anerkennung der Berufsbildungssysteme in den Ländern, in denen sie wenig entwickelt sind, damit sie einerseits den Erwartungen vieler Jugendlicher, die einen zuverlässigen Zugang zum Arbeitsmarkt suchen, und andererseits den Erfordernissen des Arbeitsmarkts selbst gerecht werden;

1.28

unterstützt den Vorschlag der Kommission, klare, heterogene Lernwege für die berufliche Bildung zu definieren, die auf kontinuierliche Weiterbildung und Beschäftigung ausgerichtet sind, und begrüßt den spezifischen Verweis auf die Mitwirkung der lokalen und regionalen Ebene an der Förderung von Partnerschaften mit Stakeholdern, um die Qualität und Relevanz von staatlichen Berufsbildungsprogrammen für Arbeitslose und benachteiligte Personen zu steigern;

1.29

weist darauf hin, dass die Ausbildung von Lehrern und Ausbildern an die heutige Situation angepasst werden muss, damit diese den Bedürfnissen einer zunehmend reiferen Zielgruppe von Lernenden gerecht werden können. Spezifische Lehrmethoden und Lehrmaterialien müssen entwickelt und ein flexibles, an die Lernenden angepasstes Lehrangebot gewährleistet werden, bei dem sie im Rahmen der Ausbildung sowohl ihren beruflichen als auch privaten Pflichten gerecht werden können. In diesem Zusammenhang überschneidet sich die Politik im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Fragen der Sozialpolitik, wo die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine Katalysatorfunktion übernehmen können;

1.30

unterstreicht die Bedeutung einer generellen Anwendung strukturierter Mechanismen zur Bewertung früher erworbener Kenntnisse, insbesondere des Wissens und der Kompetenzen, die außerhalb des formellen Bildungssystems erlangt wurden. Diese Bewertung sollte einem doppelten Zweck dienen: zum einen sollte sie die Beschäftigungsfähigkeit und die soziale Eingliederung erleichtern und zum anderen den Zugang zur Weiterbildung auf der Grundlage der bereits erworbenen Kenntnisse gewähren;

1.31

begrüßt in diesem Zusammenhang die Mitteilung der Europäischen Kommission zum Thema „Erwachsenenbildung: Man lernt nie aus“ und stimmt zu, dass vor dem Hintergrund des demographischen Wandels in Europa die Erwachsenenbildung mithilfe von gezielten, effizienten Investitionen stärker gefördert werden sollte;

1.32

macht vor diesem Hintergrund darauf aufmerksam, dass in vielen europäischen Ländern die lokale und regionale Ebene die Hauptverantwortung im Bereich der Erwachsenenbildung trägt und an der Qualifikation der Arbeitnehmer direktes Interesse hat. Er spricht sich deshalb dafür aus, dass die lokale und regionale Ebene stärker in die gemeinschaftlichen Maßnahmen im Bereich der Erwachsenenbildung eingebunden wird.

2.   Vorschlag für eine Empfehlung zur Einrichtung eines Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

2.1

stimmt zu, dass ein spezifischer europäischer Qualifikationsrahmen als Ergänzung zu beruflichen Qualifikationsmaßnahmen erforderlich ist, nicht zuletzt weil ein Europäischer Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen den Übergang zwischen den verschiedenen Bildungs- und Weiterbildungswegen transparenter und deutlicher machen wird. Gleichwohl spielen die Qualifikationen beim Übergang vom Lernumfeld in die Arbeitswelt eine wichtige Rolle und dürfen deshalb nicht von Fragen der Vorbereitung auf den Arbeitsmarkt losgelöst werden;

2.2

weist die Kommission darauf hin, dass systematisch die Folgen ihrer Legislativvorschläge für die lokale und regionale Ebene abgeschätzt werden müssen, vor allem in Bereichen wie der allgemeinen und beruflichen Bildung, für deren Durchführung in mehreren Mitgliedstaaten die Gebietskörperschaften zuständig sind. Der volle Wortlaut dieser Folgenabschätzung sollte in sämtlichen EU-Amtssprachen online veröffentlicht werden;

2.3

begrüßt den von der Kommission vorgeschlagenen Qualifikationsrahmen und unterstützt die beiden Ziele der Verbesserung der Transparenz von Qualifikationen und der Förderung der Mobilität in der Europäischen Union; er betont jedoch, dass der Europäische Qualifikationsrahmen selbst keine Qualifikationen liefert, sondern dass Qualifikationsrahmen auf nationaler bzw. regionaler Ebene entwickelt werden. Die zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen deshalb in die Koppelung der nationalen bzw. regionalen Qualifikationsrahmen an den europäischen Qualifikationsrahmen eingebunden werden;

2.4

stimmt der Kommission zu, dass die Validierung jeglicher Art des Lernens durch nationale und europäische Qualifikationsrahmen künftig vereinfacht wird; er begrüßt diesen integrativen Ansatz, da sowohl die formale als auch die nicht formale und informelle Bildung im Rahmen des lebenslangen Lernens anerkannt werden muss, und stimmt zu, dass dies für die Förderung der Chancengleichheit durch Anerkennung der Schlüsselkompetenzen und -fähigkeiten besonders stark benachteiligter Personen von besonderer Bedeutung ist (6);

2.5

hält den Europäischen Qualifikationsrahmen für ein nützliches Instrument, mit dem das gegenseitige Vertrauen zwischen den nationalen und regionalen Bildungssystemen in Europa gestärkt und ein Beitrag zu Mobilität, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung geleistet werden kann, da er den Austausch von Wissen und Kompetenzen in der gesamten Europäischen Union fördert;

2.6

fordert die Kommission jedoch auf, die Beziehung zwischen den Qualifikationsebenen, der Richtlinie 2005/36/EG und den auf nationaler und regionaler Ebene bereits geltenden bzw. in Ausarbeitung begriffenen Bestimmungen zur Zertifizierung des formalen und informellen Lernens zu klären (7);

2.7

begrüßt ungeachtet der breiteren Perspektive von Strategien im Bereich des lebenslangen Lernens, die auf die soziale Eingliederung, Beschäftigungsfähigkeit und persönliche Entfaltung abzielen, den ergebnisorientierten Ansatz der Kommission, d.h. die Beschreibung der Qualifikationen anhand von Kenntnissen und Kompetenzen;

2.8

ist der Auffassung, dass Qualifikationen unabhängig vom Lernumfeld und von der Lehranstalt miteinander vergleichbar sein sollten. Der auf den Lernergebnissen beruhende Ansatz erleichtert einen Vergleich der Qualifikationen zwischen den verschiedenen Ländern und Bildungssystemen und fördert die Rolle der regionalen und lokalen Kultusbehörden in der EU;

2.9

darüber hinaus können Lernergebnisse und Deskriptoren als Referenzen bei der Qualitätssicherung dienen und dadurch die europäische Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung und gegenseitigen Anerkennung von Bewertungsentscheidungen verbessern; er begrüßt aus diesem Grund, dass in der Mitteilung ausdrücklich der Zusammenhang zwischen dem Europäischen Qualifikationsrahmen als Transparenzinstrument und den allgemeinen Grundsätzen im Bereich der Qualitätssicherung hergestellt wird, da diese Grundsätze beim Aufbau von gegenseitigem Vertrauen als Grundlage für die internationale Anerkennung von Qualifikationen eine wichtige Rolle spielen können;

2.10

spricht sich für die Förderung eines Rahmens für die Zusammenarbeit und Verbreitung von bewährten Verfahren aus, um einen echten und dauerhaften Erfahrungsaustausch herzustellen; dadurch könnten alle von den positiven Entwicklungen in den Mitgliedstaaten insbesondere auf der lokalen und regionalen Ebene profitieren; er schlägt deshalb vor, sich für mehr europaweite Netze einzusetzen, die die besten Verfahren im Hinblick auf die Förderung des Zugangs zur Bildung insbesondere durch lokale und regionale Partnerschaften verbreiten;

2.11

betont, dass der Europäische Qualifikationsrahmen der Vielfalt und den Stärken der Regionen und Gemeinden in der EU Rechnung tragen muss. Der Europäische Qualifikationsrahmen, der als Auslegungs- und Umsetzungshilfe dienen soll, wird die nationalen und regionalen Qualifikationsrahmen nicht ersetzen, sondern ergänzen;

2.12

hält es für absehbar, dass die Anwendung des EQR weitere Gemeinschaftsmaßnahmen nach sich zieht, und betont, dass in diesem Fall die Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit künftiger Maßnahmen gründlich zu prüfen sind;

2.13

fordert die Verwendung klarer Deskriptoren und eine klare Koordinierung zwischen den bestehenden regionalen Qualifikationsrahmen und dem europäischen Qualifikationsrahmen.

2.14   Empfehlungen an die Mitgliedstaaten

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

EMPFEHLEN DEN MITGLIEDSTAATEN

2.

ihr nationales Qualifikationssystem bis 2009 an den Europäischen Qualifikationsrahmen zu koppeln, insbesondere indem sie […] in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung und Praxis einen nationalen Qualifikationsrahmen erstellen.

5.

ein nationales Zentrum zu benennen, das die Beziehung zwischen dem nationalen Qualifikationssystem und dem Europäischen Qualifikationsrahmen unterstützt und koordiniert.

Dieses Zentrum sollte u.a. folgende Aufgaben erfüllen:

[…]

(a)

Gewährleistung der Einbindung aller wichtigen nationalen Betroffenen, einschließlich — entsprechend der nationalen Gesetzgebung und Praxis — Einrichtungen der Hochschulbildung und der beruflichen Bildung, der Sozialpartner, Sektoren und Expertinnen und Experten im Bereich des Vergleichs und der Nutzung von Qualifikationen auf europäischer Ebene;

EMPFEHLEN DEN MITGLIEDSTAATEN

2.

ihr nationales bzw. regionales Qualifikationssystem bis 2009 2010 an den Europäischen Qualifikationsrahmen zu koppeln, insbesondere indem sie ihre Qualifikationsniveaus auf eine transparente Art und Weise mit den im Anhang I aufgeführten Niveaus verknüpfen und gegebenenfalls und in Übereinstimmung mit der nationalen bzw. regionalen Gesetzgebung und Praxis einen nationalen bzw. regionalen Qualifikationsrahmen erstellen.

5.

eine nationale bzw. regionale Koordinationsstelle s Zentrum zu benennen, die das die Beziehung zwischen dem nationalen Qualifikationssystem und dem Europäischen Qualifikationsrahmen unterstützt und gemeinsam mit anderen einschlägigen Behörden auf nationaler bzw. regionaler Ebene koordiniert.

In den Mitgliedstaaten, in denen die Einrichtung einer regionalen Stelle aufgrund der Verfassung nicht möglich ist, müssen die Regionen mit Gesetzgebungsbefugnissen in der nationalen Stelle in angemessener und ausreichender Weise vertreten sein.

In jedem Falle müssen die nationalen bzw. regionalen Stellen so weit wie möglich auf bereits bestehenden Strukturen aufbauen. Wenn die Schaffung einer neuen Struktur jedoch unumgänglich ist, müssen die Verwaltungskosten möglichst gering gehalten werden.

Schließlich muss der Beschluss zur Einrichtung einer nationalen bzw. regionalen Stelle in jedem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde obliegen.

Dieses Zentrum Diese Koordinationsstelle sollte u.a. folgende Aufgaben erfüllen:

[…]

(a)

Gewährleistung der Einbindung aller wichtigen nationalen, regionalen und lokalen Betroffenen, einschließlich — entsprechend der nationalen Gesetzgebung und Praxis — Einrichtungen der Hochschulbildung und der beruflichen Bildung, der Sozialpartner, Sektoren und Expertinnen und Experten im Bereich des Vergleichs und der Nutzung von Qualifikationen auf europäischer Ebene in Abstimmung mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften;

Begründung

Der lokalen und regionalen Ebene sollte Bedeutung beigemessen werden, da in vielen Mitgliedstaaten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften über unmittelbare Zuständigkeiten und Befugnisse im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung verfügen; dazu zählt auch die Aufstellung von Qualifikationsrahmen. Ihnen fällt eine Schlüsselrolle bei der Bereitstellung der für das lebenslange Lernen notwendigen Bildungs- und Ausbildungsinfrastruktur zu, da sie für Vorschule, Schule, Jugend- und Erwachsenenbildung sowie für die außerschulische Bildung verantwortlich sind.

Eine von der Kommission angestrebte Kontaktstelle auf der Ebene der Mitgliedstaaten kann nur als Koordinationsstelle dienen, die die Zusammenarbeit auf allen Ebenen gewährleistet.

Aufgrund des umfassenden Konsultationsprozesses bei der Koppelung der nationalen bzw. regionalen Qualifikationsrahmen an den europäischen Qualifikationsrahmen sowie der Tatsache, dass die Empfehlung nicht vor Ende 2007/Anfang 2008 verabschiedet wird, ist als Frist das Jahr 2010 realistischer als 2009.

2.15   Unterstützung der Absicht der Kommission

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

UNTERSTÜTZEN DIE ABSICHT DER KOMMISSION,

2.

eine beratende Gruppe für den Europäischen Qualifikationsrahmen einzurichten (die u.a. Vertreterinnen und Vertreter der nationalen Zentren, der europäischen Sozialpartner und gegebenenfalls anderer Betroffener umfasst), die die Qualität und Gesamtkohärenz des Prozesses der Koppelung von Qualifikationssystemen an den Europäischen Qualifikationsrahmen überwacht, koordiniert und gewährleistet;

3.

die als Antwort auf diese Empfehlung durchgeführten Maßnahmen zu überwachen […].

UNTERSTÜTZEN DIE ABSICHT DER KOMMISSION,

2.

eine beratende Gruppe für den Europäischen Qualifikationsrahmen einzurichten (die u.a. Vertreterinnen und Vertreter der nationalen bzw. regionalen Zentren, der europäischen Sozialpartner und gegebenenfalls anderer Betroffener umfasst), die die Qualität und Gesamtkohärenz des Prozesses der Koppelung von nationalen bzw. regionalen Qualifikationssystemen an den Europäischen Qualifikationsrahmen überwacht, koordiniert und gewährleistet;

3.

die als Antwort auf diese Empfehlung durchgeführten Maßnahmen zu überwachen, sie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu bewerten […].

Begründung

Da Qualifikationsrahmen auf nationaler bzw. regionaler Ebene aufgestellt werden, muss die Kommission bei der Bewertung von den Mitgliedstaaten unterstützt werden.

2.16   Definitionen

Der AdR bedauert, dass neben den nationalen nicht auch regionale Qualifikationsrahmen genannt werden. Im Gegensatz zu dem, was die Definition des Kommissionsvorschlags vermuten lässt, muss beachtet werden, dass die regionalen Qualifikationsrahmen in einigen Mitgliedstaaten autonom aufgestellt werden und es deshalb nicht zweckmäßig ist, diese als nichts weiter als den nationalen Qualifikationsrahmen untergeordnete Qualifikationsrahmen zu betrachten.

2.17   Anhang I: Deskriptoren

Der AdR stellt fest, dass in der Liste der Deskriptoren ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Niveaus herrscht, auf denen Lernqualifikationen erlangt werden können.

Er macht darauf aufmerksam, dass die Definition der Deskriptoren für das Niveau 5 bis 8 mit den Deskriptoren aus dem umfassenden Qualifikationsrahmen für den Europäischen Hochschulraum, den die für Hochschulbildung zuständigen Minister/innen im Rahmen des Bologna-Prozesses 2005 verabschiedet haben, vereinbar sein muss. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass die Niveaus im Qualifikationsrahmen von Bologna nicht nur im Hinblick auf die Lernergebnisse, sondern auch auf die Spannbreite von Leistungspunkten im Rahmen des ECTS (Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen) definiert wurden, wodurch ein Vergleich erleichtert wird.

Deshalb begrüßt der AdR die Absicht der Kommission, ein System zur Anrechnung von Leistungen für die berufliche Aus- und Weiterbildung auszuarbeiten, und ist der Auffassung, dass langfristig ein System zur Anrechnung von Leistungen im gesamten Prozess des lebenslangen Lernens erforderlich ist, um eine effizientere Anwendung des europäischen Qualifikationsrahmens zu ermöglichen.

2.18   Anhang II: Gemeinsame Grundsätze für die Qualitätssicherung

Der AdR unterstreicht zwar die Verbindung zwischen den drei Aspekten Transparenz (Europäischer Qualitätsrahmen), Qualitätssicherung und Anerkennung der Qualifikationen, möchte aber darauf aufmerksam machen, dass Anhang II zu allgemein gehalten ist, um bestehende Systeme, Grundsätze und Normen, die für die europäische Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung in spezifischen Sektoren der allgemeinen und beruflichen Bildung sorgfältig ausgearbeitet wurden, zu ersetzen. Darüber hinaus scheinen einige Grundsätze im Hinblick auf die Evaluierung der Schulbildung nicht zweckmäßig. Deshalb möchte der AdR erneut auf die maßgebliche Rolle der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2001zur europäischen Zusammenarbeit bei der Bewertung der Qualität der Schulbildung (ABl. L 60 vom 1.3.2001, S. 51-53) und der Empfehlung vom 15. Februar 2006über die verstärkte europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 60) sowie der Schlussfolgerungen des Rates zur Qualitätssicherung in der beruflichen Bildung vom 18.5.2004 (Dokument 9599/04) hinweisen.

Brüssel, den 14. Februar 2007.

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Michel DELEBARRE


(1)  ABl. C 164 vom 5.7.2005, S. 59.

(2)  CdR 21/2000 fin.

(3)  Schlussfolgerungen der AdR-Konferenz zum Thema „An den Quellen der Kompetenz — Grundschulausbildung als Fundament für Wettbewerbsfähigkeit“ am 29. September 2006 in Helsinki.

(4)  http://www.cor.europa.eu/en/presentation/educ.asp.

(5)  CdR 154/2005 fin.

(6)  CdR 31/2006 fin.

(7)  Entschließung des Europäischen Parlaments zur Schaffung eines Europäischen Qualifikationsrahmens (2006/2002 (INI)).


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/85


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Halbzeitbilanz zum Verkehrsweissbuch der Europäischen Kommission von 2001“

(2007/C 146/13)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

ist der Ansicht, dass die Hauptaufgabe der europäischen Verkehrspolitik darin besteht, die Voraussetzungen für einen effizienten und nachhaltigen transeuropäischen Verkehr zu schaffen. Dies bedeutet eine Ausrichtung der Anstrengungen auf die Schwachstellen im grenzüberschreitenden Verkehr im Rahmen des TEN-T-Netzes, vor allem in den ehemaligen Grenzregionen aus der Zeit des geteilten Europas, den Regionen am „Eisernen Vorhang“, aber auch an den Grenzen der gegenwärtigen EU-27 mit den Kandidatenländern (Kroatien und Türkei) sowie an den Grenzen der EU zu den Nachbarstaaten und -regionen, beispielsweise den Mittelmeeranrainerstaaten in Nordafrika mit dem Verkehrsknotenpunkt der Straße von Gibraltar.

betont zugleich, dass die Ziele der europäischen Verkehrspolitik vor allem durch die Schaffung eines rechtlichen und institutionellen Rahmens erreicht werden müssen, der das ausgewogene Zusammenspiel der verschiedenen Akteure im Verkehrsbereich ermöglicht (Marktteilnehmer usw.). Dabei dürfen Regulierung und Interventionen durch die öffentliche Hand nur zugelassen werden, wenn dies auf Grund von Marktversagen notwendig ist und sie müssen für die Haushalte der Mitgliedstaaten sowie der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zumutbar sein.

erachtet es für vorrangig, die Verteilung des Landverkehrs auf die einzelnen Verkehrsträger auszugleichen und die fast ausschließliche Konzentration der Verkehrsströme auf den Straßenverkehr zu vermeiden. Gleichzeitig müssen Strategien zur Förderung von Inter- und Multimodalität entwickelt werden, die ganz allgemein die Effizienz aller Verkehrssysteme gewährleisten.

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf das Verkehrsweißbuch aus dem Jahr 2001, in dem die Weichenstellungen der Verkehrspolitik bis zum Jahr 2010 sowie die Halbzeitbewertung der geplanten Verwirklichung dieser Politik bis 2006 festgelegt sind (KOM(2006) 336 endg.);

aufgrund des Beschlusses des AdR-Präsidiums vom 25. April 2006, die Fachkommission für Kohäsionspolitik mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 22. Juni 2006„Für ein mobiles EuropaNachhaltige Mobilität für unseren Kontinent: Halbzeitbilanz zum Verkehrsweißbuch der Europäischen Kommission von 2001“;

gestützt auf seine früheren Stellungnahmen — die Stellungnahme zu dem Weißbuch „Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ (CdR 54/2001 fin) (1), die Stellungnahme zum Thema „Korridore und TEN-T: Wachstumsmotor und Instrument für den Zusammenhalt in Europa“ (CdR 291/2003 fin) (2), die Stellungnahme zum Thema „Billigfluglinien und Territorialentwicklung“ (CdR 63/2004 fin) (3), die Stellungnahme zu dem „Entwurf von gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen“ (CdR 76/2005 fin), die Stellungnahme „Die Sicherheit der einzelnen Verkehrsträger und ihre Finanzierung“ (CdR 209/2005 fin) und die Stellungnahme „3. Legislativ-Maßnahmenpaket für die Seeverkehrssicherheit“ (CdR 43/2006 fin);

gestützt auf den von der Fachkommission für Kohäsionspolitik am 11. Dezember 2006 angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 119/2006 rev. 2) (Berichterstatter: Jan Zahradník, Landeshauptmann der Region Südböhmen (EVP/CZ));

verabschiedete auf seiner 68. Plenartagung am 13./14. Februar 2007 (Sitzung vom 14. Februar) folgende Stellungnahme:

In Erwägung:

1)

der Ergebnisse der von der Europäischen Kommission durchgeführten öffentlichen Anhörungen zur Halbzeitbilanz zum Verkehrsweißbuch der Europäischen Kommission;

2)

der von den Vertretern der europäischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Rahmen dieser Anhörungen dargelegten Standpunkte;

3)

der Entwicklung des globalen Umfeldes, des Fortschreitens der europäischen Integration und des Anstiegs des Verkehrsaufkommens in Europa in den letzten fünf Jahren, der u.a. von folgenden neuen Aspekten gekennzeichnet war:

Erweiterung der Europäischen Union im Jahr 2004

Beitritt zehn neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union, wodurch sich das Hoheitsgebiet der EU um rund 750 000 km2 (ca. 25 % des Hoheitsgebietes der EU-15) vergrößert hat;

die Verkehrsinfrastruktur in den neuen Mitgliedstaaten hatte und hat nach wie vor eine deutlich niedrigere Qualität als der Durchschnitt der EU-15;

mit der Ausweitung des Binnenmarktes auf die neuen Mitgliedstaaten wurde insbesondere im Schwerverkehr ein sprunghafter Anstieg des Verkehrsaufkommens verzeichnet;

das Verkehrsnetz der neuen Mitgliedstaaten ist den neuen Anforderungen nicht gewachsen, vor allem in grenzüberschreitenden Abschnitten, in und um große Ballungsgebiete und an Industriestandorten.

Überarbeitete Lissabon-Strategie

In der überarbeiteten Lissabon-Strategie wird anerkannt, dass das Wachstum des Gemeinschafts-BIP hinter den Prognosen zurückbleibt;

in dieser Strategie wird der Entwicklung des Verkehrssektor als wesentlichem Faktor für das Wirtschaftswachstum große Bedeutung zugemessen;

in der Strategie wird die Verkehrspolitik der Union als grundlegender Politikbereich für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU genannt;

außerdem wird die Mobilität als Hauptziel der Verkehrspolitik der EU bekräftigt.

Unzureichende Mittelausstattung

Die Ausgaben für die Verkehrsinfrastruktur sind in allen Mitgliedstaaten auf unter 1 % des BIP gesunken, und auch in der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2007-2013 sind nur Mittel in Höhe von 8 Mrd. EUR (anstelle des von der Europäischen Kommission genannten Bedarfs von über 20 Mrd. EUR) für diesen Bereich veranschlagt;

der Bedarf allein für die 30 vorrangigen Vorhaben von europäischem Interesse des TEN-T-Netzes liegt jedoch bei 250 Mrd. EUR (d.h. 0,16 % des Gemeinschafts-BIP), wobei für die Verwirklichung aller Vorhaben von europäischem Interesse weitere 600 Mrd. EUR notwendig wären.

Globalisierung der Weltwirtschaft

Der Handel zwischen Europa und insbesondere den Märkten in Asien nimmt immer weiter zu, verbunden mit neuen Anforderungen in den Bereichen Kapazität, Ausrichtung, Kompatibilität und Verkehrträgerstruktur des europäischen Verkehrsnetzes;

einen echten globalen Charakter haben jedoch nur die Bereiche Luft- und Schiffverkehr.

Terrorismusgefahr

Die Anschläge von New York, Madrid und London haben die Anfälligkeit des Verkehrssystems aufgezeigt, d.h. die Bedrohung für ihre Sicherheit und Zuverlässigkeit;

sowie in Erwägung der Anliegen der Regionen und Kommunen der Union, die auf bekannten Tatsachen beruhen, u.a.:

ihre Einbindung in das transeuropäische Verkehrssystem und die TEN-T ist eine Grundvoraussetzung, um die Vorteile des freien Marktes nutzen zu können, und hat direkte Auswirkungen auf ihre Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftsleistung;

der Ausbau der Verkehrsinfrastruktur erleichtert den Handel, der wiederum der Motor des Wirtschaftwachstums ist, trägt zum territorialen Zusammenhalt bei und fördert den Aufbau eines bürger- und gebietskörperschaftsnahen Europas;

die einzige Möglichkeit, das erweiterte Europa auch wirklich zu einen und den territorialen Zusammenhalt zu verbessern, ist die Schließung bestehender Lücken sowie die Beseitigung von Nadelöhren auf den derzeitigen Hauptverkehrsstrecken in den TEN-T, die Ausweitung der Hauptverkehrsstrecken dieses Netzes auf die Nachbarländer und -regionen sowie die Ausrichtung der Anstrengungen auf diese Schwachstellen im grenzüberschreitenden Bereich;

zwar ist vom transeuropäischen Verkehr die Rede, dessen positive und negative Auswirkungen sind jedoch auch auf regionaler und lokaler Ebene spürbar, denn sie stehen in engem Zusammenhang mit der regionalen Entwicklung und der Stadtplanung;

der lokale und regionale Verkehr ist seinerseits wiederum maßgeblich an sämtlichen Negativfolgen des Verkehrs beteiligt, so beispielsweise im Bereich der CO2-Emissionen, Lärmbelastung und Verluste durch Unfälle;

die unmittelbare Zuständigkeit für den Auf- und Ausbau des regionalen und lokalen Verkehrsnetzes, die Schaffung der für sein besseres Funktionieren notwendigen Voraussetzungen, um seine Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten, liegt bei den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften;

ein gemeinsamer Ansatz auf allen Ebenen von den EU-Organen bis hin zu den Organen der kommunalen Selbstverwaltung, der auf dem Grundsatz effektiver Subsidiarität, der Zusammenarbeit, dem gegenseitigen Informationsaustausch und geeigneten wirtschaftlichen Impulsen (Programme) beruht, kann zu einer Leistungssteigerung im regionalen und lokalen Verkehr beitragen.

1.   Allgemeine Bemerkungen

1.1

Der Ausschuss der Regionen teilt die Ansicht der Europäischen Kommission, dass die Mobilität eines der Schlüsselziele der Verkehrpolitik der EU sowie der überarbeiteten Lissabon-Strategie ist, d.h. dass die Entwicklung effizienter, nachhaltiger und zuverlässiger Verkehrsträger mit besonderem Augenmerk auf ihre Interoperabilität gewährleistet werden muss.

1.2

Der AdR hält fest, dass der Verkehr eine Begleiterscheinung der Wesenscharakteristik der europäischen Integration selbst ist, und zwar des freien Personen- und Güterverkehrs. Gleichzeitig ist er auch eine Begleiterscheinung der angestrebten Entwicklung der EU, d.h. des Wirtschaftswachstums. Es widerspricht daher dem Grundsatz der europäischen Integration, seine Regulierung so anzulegen, dass er unkoordiniert reduziert oder beschränkt wird, denn es gibt in dieser Frage keine Patentlösungen. Es ist vielmehr notwendig, neue Rechtsvorschriften zu erlassen, um die jeweiligen Teile des Verkehrssektors im Einklang mit den lokalen und regionalen Gegebenheiten zu liberalisieren, die Bedingungen für die einzelnen Verkehrsträger zu harmonisieren sowie ihre Interoperabilität und ihr Zusammenspiel zu fördern.

1.3

Nach Ansicht des AdR besteht die Hauptaufgabe der europäischen Verkehrspolitik darin, die Voraussetzungen für einen effizienten und nachhaltigen transeuropäischen Verkehr zu schaffen:

Schaffung eines Verkehrsbinnenmarkts;

Errichtung eines homogenen Netzes für den transeuropäischen Verkehr (TEN-T);

Schließung bestehender Lücken und Beseitigung von Engpässen auf den derzeitigen Hauptverkehrsstrecken im Verkehrsnetz TEN-T;

Ausweitung der Hauptverkehrsstrecken dieses Netzes auf die Nachbarländer und -regionen — und auf diese Weise Stärkung des territorialen Zusammenhalts selbst in den Regionen in äußerster Randlage in der EU;

Ausrichtung der Anstrengungen auf die Schwachstellen im grenzüberschreitenden Verkehr im Rahmen des TEN-T, vor allem in den ehemaligen Grenzregionen aus der Zeit des geteilten Europas, den Regionen am „Eisernen Vorhang“, aber auch an den Grenzen der gegenwärtigen EU-27 mit den Kandidatenländern (Kroatien und Türkei) sowie an den Grenzen der EU zu den Nachbarstaaten und -regionen, beispielsweise den Mittelmeeranrainerstaaten in Nordafrika mit dem Verkehrsknotenpunkt der Straße von Gibraltar;

möglichst allgemeiner und leichter Zugang aller lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu den transeuropäischen Verkehrsnetzen im Interesse eines stärkeren territorialen Zusammenhalts;

Förderung transeuropäischer Netze und Aufbau umfangreicher Infrastrukturen, die die Verkehrsverbindungen zumindest zwischen den bevölkerungsreichsten Regionen jedes Mitgliedstaats und dem Rest Europas stärken, mit dem Ziel, einen umfassenden Beitrag zur Entwicklung des Binnenmarktes und des europäischen Bewusstseins zu leisten.

wirksamer Einsatz aller verfügbaren Verkehrsträger im transeuropäischen Verkehr für eine optimale Nutzung der Kapazität der vorhandenen Infrastruktur, ihrer Interoperabilität und ihres Zusammenspiels;

Errichtung einer neuen Infrastruktur für den transeuropäischen Verkehr in den Gebieten, in denen die bestehende Infrastruktur auch nach der Erfüllung der Beitrittsbedingungen nicht ausreicht, d.h. Lösungen für die überlasteten Bereiche (Engpässe);

Abbau materieller, technischer und organisatorischer Hürden, die einen optimalen freien Verkehr von Waren und Personen sowie ihre Beförderung bzw. ihren Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten behindern;

bestmögliche Bewältigung der Anforderungen des transeuropäischen Verkehrs unter Berücksichtigung der derzeitigen geografischen Gliederung des Hoheitsgebiets der EU bzw. des neuen territorialen Gefüges aller Mitgliedstaaten;

effizientes Verkehrsmanagement und Zuweisung von Kapazitäten in empfindlichen Gebieten (sensiblen Regionen) durch marktkonforme Instrumente, wie etwa den Handel mit Transitrechten;

1.4

Nach Auffassung des AdR besteht die zweite Aufgabe der europäischen Verkehrspolitik darin, eine gemeinsame Vorgehensweise zu finden, um diejenigen Probleme zu lösen, die von den Mitgliedstaaten sowie den Regionen und Städten im Alleingang unter strikter Einhaltung der Grundsätze einer echten Subsidiarität weniger wirksam angegangen werden können. Dazu zählen:

Abbau der Umweltauswirkungen des Verkehrs einschl. der Umsetzung der Vorgaben des Kyoto-Protokolls zur Verringerung der CO2-Emissionen;

Gewährleistung der energetischen Nachhaltigkeit des Verkehrs und Nutzung alternativer Energiequellen einschl. Biokraftstoffe;

Anhebung der Sicherheitsnormen, Senkung der Unfallquote im Straßenverkehr;

Förderung innovativer Initiativen im Verkehrsbereich;

Anpassung der EU als Ganzes sowie ihrer Mitgliedstaaten an den Wandel auf dem weltweiten Verkehrsmarkt.

1.5

Der AdR betont zugleich, dass die Ziele der europäischen Verkehrspolitik vor allem durch die Schaffung eines rechtlichen und institutionellen Rahmens erreicht werden müssen, der das ausgewogene Zusammenspiel der verschiedenen Akteure im Verkehrsbereich ermöglicht (Marktteilnehmer etc.). Dabei dürfen Regulierung und Interventionen durch die öffentliche Hand nur zugelassen werden, wenn dies auf Grund von Marktversagen notwendig ist und sie müssen für die Haushalte der Mitgliedstaaten sowie der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zumutbar sein.

1.6

Ausgehend von den bei der Umsetzung des Weißbuches aus dem Jahr 2001 erzielten Ergebnissen vertritt der AdR die Auffassung, dass zur Erreichung der Zielvorgaben im Bereich der europäischen Verkehrspolitik folgende Maßnahmen erforderlich sind:

die künftigen Instrumente der europäischen Verkehrspolitik müssen eine klar festgelegte Struktur haben, die die oben genannten Prioritäten widerspiegelt;

der Katalog der Instrumente und Maßnahmen muss nach diesen Prioritäten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip tatsächlich so gegliedert sein, dass in sich schlüssige Gruppen von Maßnahmen für jede Ebene der öffentlichen Verwaltung geschaffen werden, die sich auf die jeweiligen Befugnisse bzw. Verantwortungsbereiche stützen;

für den Einsatz dieser Instrumente und die Realisierung der Maßnahmen müssen ausreichend Finanzmittel bereitgestellt werden, und zwar auf allen Ebenen, auf denen der Verkehrssektor Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Union und die Lebensqualität ihrer Bürgerinnen und Bürger zeitigt.

1.7

Der AdR hält es für wesentlich, die erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung der Teilnahme der regionalen Gebietskörperschaften an der Konzipierung der europäischen Verkehrspolitik festzulegen. In der Halbzeitbilanz zum Verkehrsweißbuch wird die Rolle der Regionen in diesem Zusammenhang nicht klar festgelegt.

1.8

In der aktuellen Mitteilung zur Halbzeitbewertung des Weißbuches vermisst der AdR eine klare Betonung der Priorität der einzelnen Maßnahmen und befürchtet daher, dass das gesamte Dokument nicht aussagekräftig genug ist. Er fordert deshalb die Überarbeitung des Maßnahmenkatalogs („Arbeitsplan — Liste der wichtigsten Maßnahmen“) dahingehend, dass dieser nicht chronologisch, sondern sowohl nach der Prioritätsstufe der einzelnen Ziele, die mit den einzelnen Maßnahmen erreicht werden müssen, als auch nach der voraussichtlichen Zuständigkeit gemäß dem Subsidiaritätsprinzip geordnet wird. Der AdR erachtet es als notwendig, dass für jede einzelne Maßnahme ein verantwortlicher Koordinator eingesetzt wird. Ziel der Maßnahmen ist nach Meinung des AdR nämlich nicht die Vorlage eines Dokuments, sondern ein Qualitätssprung, der mit einer konsequenten Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen möglich ist.

1.9

Der AdR fordert ferner, dass vor der Annahme weiterer Regulierungs- bzw. Interventionsmaßnahmen seitens der öffentlichen Hand erst einmal untersucht werden muss, ob die gleichen Ergebnisse nicht durch eine Entfaltung der Marktkräfte im Verkehrssektor erreicht werden können.

1.10

Im Sinn der Ausführungen in den vorstehenden Ziffern schlägt der AdR vor, dass nach dem Vorbild des Weißbuches aus dem Jahr 2001, das im Titel den Zusatz „Weichenstellungen für die Zukunft“ enthält, auch der Titel der Mitteilung zur Halbzeitbilanz aus dem Jahr 2006 um folgenden Zusatz ergänzt wird: „Zeit zu handeln“. Die einzige Garantie, die gesteckten Ziele auch wirklich zu erreichen, bietet eine konsequente Umsetzung der auf europäischer Ebene vorgenommenen Weichenstellungen in der Verkehrspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten und in weiterer Folge im Zuständigkeitsbereich der Organe der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung sowie in ihrer effektiven Durchführung.

2.   Landverkehr

2.1

Der AdR erachtet es für vorrangig, die Verteilung des Landverkehrs auf die einzelnen Verkehrsträger auszugleichen und die fast ausschließliche Konzentration der Verkehrsströme auf den Straßenverkehr zu vermeiden. Gleichzeitig müssen Strategien zur Förderung von Inter- und Multimodalität entwickelt werden, die ganz allgemein die Effizienz aller Verkehrssysteme gewährleisten.

2.2

Der Ausschuss der Regionen begrüßt insbesondere den Vorschlag der Europäischen Kommission, die Anstrengungen zur Beseitigung technischer und betrieblicher Hindernisse für den grenzüberschreitenden Schienenverkehr zu intensivieren und dabei auch die positive und effiziente Vereinheitlichung und Standardisierung des rollenden Materials zu fördern.

2.3

Der AdR vertritt außerdem die Auffassung, dass es für eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Schienenverkehrs gegenüber dem Straßenverkehr und für seine Gleichstellung bei der Aufteilung des Verkehrsaufkommens vor allem erforderlich ist, die konsequente Harmonisierung der Bestimmungen zwischen dem Schienen- und Straßenverkehr zu Ende zu führen, wie dies im Verkehrsweißbuch aus dem Jahr 2001 vorgeschlagen wird.

2.4

Die Erfahrung zeigt, dass die Liberalisierung weit reichende Auswirkungen auf die rechtlichen Verhältnisse zwischen den Verkehrsunternehmern und ihren Kunden, Zulieferern, Beziehern der von ihnen angebotenen Dienstleistungen und Arbeitnehmern im Verkehrsbereich sowie auf die Eigentumsverhältnisse hat. Der AdR empfiehlt daher, eine Bewertung der Auswirkungen von Liberalisierungsmaßnahmen, die in bestimmten Mitgliedstaaten bereits umgesetzt wurden, vorzunehmen und ausgehend von den Erfahrungen in einigen Mitgliedstaaten auf europäischer Ebene eine gemeinsame Methodik für die Liberalisierung des Schienenverkehrsmonopols auszuarbeiten. Ferner empfiehlt der AdR, Mindestnormen für die Sicherstellung eines angemessenen und ausgewogenen Schutzes der Rechte aller beteiligter Akteure (Anbieter von Verkehrsdienstleistungen, Verbraucher und Regulierungsbehörden bzw. öffentliche Verwaltungs- und Aufsichtsbehörden sowie der Arbeitnehmer) in den liberalisierten Netzverkehrssparten festzulegen.

2.5

Der AdR hält fest, dass der Straßenverkehr für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nach wie vor von großer Bedeutung und für viele Regionen die einzige Möglichkeit zur Gewährleistung ihrer Zugänglichkeit und der Mobilität ist. Im Interesse der Optimierung des Gesamtverkehrssystems sind intermodale Verknüpfungsmöglichkeiten besonders wichtig.

2.6

Angesichts des derzeit zu verzeichnenden Rückgangs öffentlicher Investitionen ist der AdR der Meinung, dass die in den TEN-T erfassten Hochgeschwindigkeitsbahnstrecken als vorrangige Projekte gefördert werden müssen. Außerdem gilt es, die in Ergänzung zu den TEN-T-Projekten geplanten Schnellstrecken zu optimieren. Hierfür muss der Schwerpunkt auf die Ermittlung und Konzipierung von Schnellstrecken gelegt werden, die — auch wenn sie nicht in den TEN-T erfasst sind — nachhaltige Verkehrsvorhaben darstellen, die als parallel und ergänzend zu diesen einzustufen sind. Sie sollten für eine Finanzierung seitens der EU in Betracht gezogen werden.

2.7

Der Ausschuss der Regionen begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission für intelligente Entgeltsysteme für die Infrastrukturnutzung sowie auch die Überlegungen über die Zuweisung von Kapazitäten in Städten und empfindlichen Gebieten (sensiblen Regionen) durch marktkonforme Instrumente, wie etwa den Handel mit Transitrechten.

2.8

Auch wenn die Initiativen des Verkehrsweißbuches zur Förderung der nachhaltigeren Verkehrsträger wie Schienen- oder Seeverkehr eindeutig zu befürworten sind, so muss doch der Tatsache Rechnung getragen werden, dass es Regionen gibt, die nicht über eine angemessene Schienen- und Seeverkehrsinfrastruktur verfügen. Daher würde eine Verlagerung vom Straßenverkehr auf andere umweltfreundlichere Verkehrsträger umfassende Investitionen in eben diese Infrastruktur erfordern.

3.   Luftverkehr

3.1

Der Ausschuss der Regionen begrüßt den Aufschwung von Regionalflughäfen und Billigfluglinien, der in den vergangenen Jahren dafür gesorgt hat, dass der Personenluftverkehr für immer mehr Verbraucher zugänglich wird. Dank dieses Aufschwungs ist daraus eine erfolgreiche Alternative zum Personenfernverkehr zu Lande geworden. Gleichzeitig dürfen aber die negativen Begleiterscheinungen dieser Entwicklung nicht außer Acht gelassen werden.

3.2

Im Einklang mit seinen früheren Stellungnahmen bekräftigt der AdR außerdem die Bedeutung der Regionalflughäfen für die regionale Entwicklung und die Stärkung des territorialen Zusammenhalts (Verbindung zwischen Regionen, höhere Mobilität, Nutzung der Chancen der Freizügigkeit, Wirtschaftsaufschwung, neue Impulse für Randgebiete und weniger entwickelte Regionen). Er begrüßt daher die Initiative der Europäischen Kommission, die Voraussetzungen für eine weitere erfolgreiche Entwicklung des Luftverkehrs im interregionalen Segment des Luftfahrtmarktes zu schaffen.

3.3

Gleichzeitig verweist der AdR erneut darauf, dass für Ausgewogenheit zwischen der erforderlichen Transparenz und Förderfähigkeit im Zusammenhang mit den staatlichen Beihilfen und den Möglichkeiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Finanzierung von Regionalflughäfen und Einrichtung neuer Flugverbindungen Sorge getragen werden muss, denn so können die Regionen an den übrigen Teil des Binnenmarktes angebunden werden.

3.4

Angesichts der besonderen Situation der Regionen in äußerster Randlage, in denen der See- und der Luftverkehr die einzige Verbindung zum Rest der Europäischen Union und der Welt darstellen, müssen die notwendigen Ausnahmeregelungen für diese Regionen in Bezug auf etwaige Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels im Luft- und Seeverkehr geschaffen werden, da der Anteil dieser beiden Sektoren am EU-Gesamtausstoß an Treibhausgasen weniger als 0,5 % beträgt und dies keinesfalls die internationalen Verpflichtungen der EU in diesem Bereich beeinträchtigt.

4.   Verkehr auf Wasserwegen

4.1

Der Ausschuss der Regionen begrüßt die Empfehlung der Europäischen Kommission, den Kurzstreckenseeverkehr und die Hochgeschwindigkeitsseewege als Alternative zum Straßenverkehr weiter zu fördern, und er betont, dass er sich bereits früher dafür ausgesprochen hat, dass:

4.2

in den operativen Programmen für den Zeitraum 2007-2013 der Durchführung von Vorhaben zur Förderung des Seeverkehrs ein bestimmter Stellenwert eingeräumt werden muss (Bekämpfung von Umweltverschmutzung, Gefahrenabwehr, Infrastrukturmanagement der Wasserwege);

4.3

mehr Anstrengungen auf den Ausbau der Kapazitäten und der Infrastruktur für den landseitigen Zugang zu den Häfen sowie den Aufbau der logistischen Verteilungsnetze ausgerichtet werden müssen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Hafeninfrastruktur auf Inseln gerichtet werden muss;

4.4

die Inseln im EU-Hoheitsgebiet für einen besseren Zugang zum Binnenmarkt entsprechend an die Hochgeschwindigkeitsseewege angebunden werden.

4.5

Der AdR befürwortet außerdem den Vorschlag der Europäischen Kommission, eine Strategie für die umfassende Entwicklung eines gemeinsamen europäischen Seeverkehrsraums zu entwickeln, die der Entwicklung des Binnenmarktes in diesem Sektor zuträglich sein muss.

4.6

Der AdR begrüßt ferner Maßnahmen bezüglich der Häfen und bekundet sein Interesse, an den Debatten im Vorfeld ihrer Konzipierung teilzunehmen. Er betont die Bedeutung der Anbindung der Häfen an die Städte bzw. Regionen, bei denen sie angesiedelt sind.

4.7

Der AdR unterstützt die Anliegen der Städte und Regionen, die wichtige Seehäfen beheimaten, im Hinblick auf die wirksame Einbindung ihrer Landverkehrsinfrastruktur in das TEN-T-Netz sowie ihre Anbindung an die europäischen Verkehrstransversalen (so genannte „Landbrücken“).

4.8

Der AdR weist ferner darauf hin, dass die Binnenwasserstraßen als Alternative zum Straßenverkehr lange Zeit nicht entsprechend beachtet wurden, und er begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, ein Programm zur Förderung des Ausbaus der Binnenwasserstraßen auszuarbeiten. Gleichzeitig hebt der AdR unter Verweis auf die Forderung der Europäischen Kommission nach einer besseren Abstimmung zwischen den einzelnen Gemeinschaftspolitiken (Verkehrs-, Energie- und Umweltpolitik) hervor, dass in vielen Fällen grundsätzlich ein Konflikt im Zusammenhang mit der Erschließung von Binnenwasserstrecken besteht, d.h. dass einerseits die Erschließung von Wasserwegen und der Ausbau der Binnenschifffahrt als sinnvolle Alternative zum Straßenverkehr gefordert wird, doch es andererseits aufgrund von Bestimmungen, die auf überzogenen Umweltauflagen basieren, nicht möglich ist, diese Maßnahmen auch wirklich umzusetzen.

4.9

Der AdR vertritt die Auffassung, dass die Maßnahmen zur Förderung von Hochgeschwindigkeitsseewegen eine gründliche Analyse ihrer Auswirkungen auf die bestehenden Hafensysteme beinhalten müssen, wobei die Maßnahmen zur Bewältigung etwaiger negativer Auswirkungen festzulegen sind und über spezielle Finanzhilfen zur Abfederung der verschiedenen Folgen, die sich aus der Rand- bzw. Insellage ergeben, zu entscheiden ist.

4.10

Der AdR hält es für erforderlich, bei künftigen Regelungen über die Gewährung von Finanzhilfen für die Hochgeschwindigkeitsseewege die Teilnahme der Regionen formal zu berücksichtigen.

5.   Lokale und regionale Verkehrssysteme

5.1

Der Ausschuss der Regionen hält fest, dass es im Nahverkehr mehr noch als in allen anderen Verkehrsbereichen notwendig ist, die Idee der Verkehrsvermeidung geltend zu machen. Es geht dabei nicht nur um Maßnahmen in der Verkehrspolitik, sondern auch in anderen Politikbereichen wie Städteplanung und Regionalentwicklung oder Wohnbaupolitik. Vor allem in den neuen Mitgliedstaaten gilt es oftmals, Instrumente einzusetzen, durch die arbeitsbedingte Umzüge oder die Öffnung des Wohnungsmarktes usw. ermöglicht werden können.

5.2

Der AdR unterstützt den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung eines Grünbuchs zum Nahverkehr. Als Versammlung der Vertreter der europäischen Städte und Regionen erklärt er sich bereit, aktiv an den Debatten der interessierten Kreise mitzuwirken, die in Vorbereitung der Veröffentlichung dieses Grünbuches sicherlich stattfinden werden.

5.3

Gleichzeitig verweist der AdR darauf, dass die lokalen und regionalen Verkehrssysteme umso erfolgreicher sind, je stärker dem Bedarf vor Ort Rechnung getragen wird. Im Unterschied zum transeuropäischen Verkehr ist es in diesem Bereich daher sehr problematisch, Interventionen oder eine Harmonisierung in Betracht zu ziehen. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip muss die Aufgabe der Europäischen Union in diesem Bereich daher in erster Linie darin bestehen, als Mittler für den Wissensaustausch aufzutreten und Programme für den Austausch und die Umsetzung bewährter Verfahren oder für die Prüfung innovativer Verfahren auszuarbeiten (Verkehrsmanagement, intelligente Leitsysteme, umweltfreundliche und energiesparende Kraftstoffe, Mobilität als Voraussetzung für die regionale Entwicklung usw.).

5.4

Angesichts der Tatsache, dass sich die Verkehrsprobleme besonders auf die großen Städte, die Ballungsräume und Randgebiete der Städte konzentrieren, und weil infolge der starken Verstädterung dieser Gebiete der Ausbau und die Modernisierung der Verkehrsinfrastruktur sehr kostspielig ist, muss der Entwicklung dieser Infrastruktur und ihrer Ausstattung mit moderner Technologie große Aufmerksamkeit auf allen Ebenen gewidmet werden — einschließlich einer Förderung der Infrastruktur, die nicht unmittelbar zum TEN-T-Netz gehört. Es sollte auf einen umweltfreundlichen städtischen Verkehr abgehoben werden, um zur Verringerung der Umweltverschmutzung in den Städten beizutragen und so die Lebensqualität ihrer Einwohner zu verbessern. Der AdR empfiehlt der Europäischen Kommission, auch diese Aspekte in die Untersuchung zur Erarbeitung des geplanten Grünbuchs zum städtischen Verkehr einzubeziehen.

5.5

Der AdR fordert die Europäische Kommission auf, sich besonders intensiv dem städtischen Verkehr zu widmen und daher zu prüfen, ob in den einzelnen operativen Programmen für den Zeitraum 2007-2013 dem städtischen Verkehr gebührende Aufmerksamkeit zuteil wird und ob angemessene Finanzmittel zugewiesen werden. Der AdR weist darauf hin, dass der städtische Verkehr von ebenso großer Bedeutung ist wie die transeuropäischen Verkehrsnetze, und dass die meisten Verkehrsströme in den Städten ihren Ursprung und ihr Endziel haben. Die Städte bilden für den Verkehr also die engsten „Nadelöhre“. Ein reibungslos funktionierender städtischer Verkehr ist eben aus diesem Grunde eine unerlässliche Voraussetzung für die Konkurrenzfähigkeit der EU, und somit auch für die Lissabon-Strategie insgesamt — und dies im Hinblick auf die Mobilität von Gütern wie auch die der Arbeitskräfte.

5.6

Der AdR hält es für notwendig, zur Entlastung der Einfallsstraßen in Großstädte am Stadtrand große P+R-Anlagen mit entsprechenden Abstellkapazitäten zu schaffen, damit die Bürger, die mit dem Auto unterwegs sind, problemlos ihr Fahrzeug dort abstellen und ihren Weg danach ohne erheblichen Zeitverlust mit öffentlichen Verkehrsmitteln fortsetzen können.

6.   Optimierung der Infrastruktur und Zugänglichkeit der Netze

6.1

Für die Nachhaltigkeit des transeuropäischen Verkehrs erachtet der Ausschuss der Regionen es als dringlichste Aufgabe, neben der Vollendung des transeuropäischen Verkehrsnetzes TEN-T und dem Aufbau neuer Infrastruktur die Bedingungen für eine konsequente Nutzung der Kapazitätsreserven der bestehenden Infrastruktur zu verbessern.

6.2

Der AdR begrüßt ausdrücklich, dass die Europäische Kommission die Verbesserung der Durchgängigkeit und Zugänglichkeit der Verkehrsverbindungen zu ihren vorrangigen Aufgaben zählt. Nach Ansicht des AdR handelt es sich dabei um eine notwendige Bedingung dafür, dass die der Freizügigkeit innewohnenden Chancen für das Erreichen eines höheren Maßes an territorialem Zusammenhalt ausgeschöpft werden können.

6.3

Der AdR kann allerdings der Einschätzung der Europäischen Kommission nicht zustimmen, dass Europa mit einem dichten Verkehrsnetz und einer im Allgemeinen hochwertigen Infrastruktur ausgestattet ist. Der AdR verweist nachdrücklich auf die unterschiedlichen Wesensmerkmale der Verkehrsinfrastruktur in den Ländern der EU-15 und den neuen EU-Mitgliedstaaten. Außerdem betont der AdR, dass sich der Zustand des Verkehrsnetzes aufgrund des Verkehrszuwachses in den neuen Mitgliedstaaten nach der EU-Erweiterung im Jahr 2004 im Allgemeinen noch weiter verschlechtert hat und die Kluft zwischen den alten und den neuen EU-Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht stets noch breiter wird. Der AdR schlägt daher vor, bei den im Rahmen der Halbzeitbilanz des Verkehrsweißbuches vorgeschlagenen Maßnahmen auch eine grundlegende und detaillierte Bewertung des Zustandes des Verkehrsinfrastruktur in der EU-27 vorzusehen, um den Gemeinschaftsorganen bessere Grundlagen für Entscheidungen in diesem Bereich an die Hand zu geben.

6.4

Der AdR weist gleichzeitig auf das mögliche Entstehen neuer Engpässe in Grenzregionen beim Zugang zu den weltweiten Verkehrsnetzen oder in schwer zugänglichen Regionen in Randlage, und zwar an den neuen Außengrenzen der EU, hin. Daher sollte die Überarbeitung der TEN-T, die u.a. eine Ausweitung der TEN-T auf die Nachbarländer und -regionen der EU vorsieht, zum Abschluss gebracht werden.

6.5

Der AdR unterstützt ferner ausdrücklich regionale Vorhaben für den Ausbau der Verkehrsinfrastruktur, insbesondere Projekte mit einer grenzübergreifenden Dimension. Er fordert die Europäische Kommission auf, durch entsprechende Programme zur Nutzung der Kohäsionsfondsmittel für den Zeitraum 2007-2013 und für die interregionale Zusammenarbeit auch weiterhin gute Voraussetzungen für die Verwirklichung dieser Vorhaben zu schaffen.

6.6

Des Weiteren fordert der AdR, dass die Europäische Kommission mittels Finanzinstrumenten (für die TEN-T zur Verfügung stehende Mittel, EIB, EBRD, ÖPP usw.) und institutioneller Instrumente (europäischer Koordinator) ein Förderprogramm für Maßnahmen konzipiert, die der raschen Beseitigung grenzübergreifender Engpässe und der Herstellung fehlender Anbindungen für die 2004 festgelegten 30 vorrangigen Vorhaben von europäischen Interesse im Rahmen der TEN-T dienen, sowie anderer zu einem späteren Zeitpunkt als notwendig ausgemachter Verbindungen, damit eine durchgehende Einheitlichkeit der TEN-T erreicht werden kann. Dies ist nämlich einer der Bereiche, in denen die einzelstaatlichen Verkehrspolitiken seit langem versagen, was insbesondere die regionale Entwicklung, den territorialen Zusammenhalt und die umfassende Nutzung der Freizügigkeit und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit beeinträchtigt. Darüber hinaus ist es notwendig, Finanzierungsmechanismen für andere die TEN-T ergänzende Projekte vorzusehen, vor allem jene zur Verbesserung der Zugänglichkeit, der Land- und Eisenbahnverbindungen, Hafenzugänge, Verbindungen zwischen Logistikzentren und intermodalen Schnittstellen, städtische Einfallsstraßen usw.

6.7

Der AdR verweist auf die Notwendigkeit, eine Ausgewogenheit zwischen den TEN-T-Korridoren in Richtung Ost-West und den Nord-Süd-Korridoren herbeizuführen. So schlägt der AdR insbesondere für eine bessere Nutzung der Kapazitäten der Seehäfen in der Adria und Ostsee vor, im Rahmen der nächsten Erweiterung der TEN-T die Ergebnisse des laufenden INTERREG III B-Vorhabens „A-B LANDBRIDGE“ (Landbrücke Adria-Ostsee) zu berücksichtigen, an dem Regionen in Italien, Österreich, der Tschechischen Republik, Deutschland und Polen sowie in Drittländern wie Norwegen und Kroatien beteiligt sind und in dessen Mittelpunkt genau diese Thematik steht.

7.   Interoperabilität und Harmonisierung der Verkehrsträger

7.1

Der Ausschuss der Regionen unterstützt unter Vorbehalt die in der Mitteilung zur Halbzeitbewertung des Weißbuches zum europäischen Verkehr formulierte These über die „Co-Modality“ und die Überlegung, dass jeder Verkehrsträger seine Funktion im europäischen Verkehrssystem hat. Es darf keinesfalls einem Verkehrsträger der Vorrang gegenüber einem anderen eingeräumt werden. Vielmehr führt eine echte und unter gerechten Marktbedingungen stattfindende Interoperabilität zu einer natürlichen Verkehrsoptimierung. Tatsächlich gibt es nur einen Bereich Verkehr (Nachfrage nach Verkehrsdienstleistungen), in dem auf die am leichtesten verfügbaren Verkehrsangebote (Verkehrsträger) zurückgegriffen wird. Es darf auch hier keinerlei Bevorzugung geben, sondern es müssen gleiche Bedingungen für alle Verkehrsträger geschaffen werden, soll die Situation im europäischen Verkehr verbessert werden. Die bedauernswerte Tatsache, dass der Straßenverkehr auch in den Segmenten des Verkehrsmarktes sehr erfolgreich ist, die aus ökologischen Gründen eher für den Eisenbahn-, Schiffs- oder Kombiverkehr geeignet wären, entstand nicht nur durch eine unzulängliche Harmonisierung zwischen den einzelnen Verkehrsträgern, durch externe Kosten, das ungelöste Problem der Interoperabilität im Schienenverkehr und die unvollendete Umstrukturierung des Segments Schienenverkehr, sondern auch durch die ungenügende technische Ausstattung des Schienen- und Kombiverkehrs. Daher müssen Forschung und Entwicklung nicht nur auf dem Gebiet der Telematik- und Informationssysteme, sondern auch dem der Technologie des Schienen- und Kombiverkehrs, effizienter Standards, der Vereinheitlichung und Begriffsangleichung gefördert werden.

7.2

Der AdR möchte jedoch nochmals darauf hinweisen, dass er einer zielgerichteten EU-Politik zur Verlagerung auf die umweltfreundlichsten Verkehrsträger im Rahmen der von der Europäischen Union eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf das Kyoto-Protokoll großen Wert beimisst.

7.3

In Anknüpfung an die in Ziffer 7.1 aufgestellte These schlägt der AdR vor, weiterhin Regeln zur Internalisierung von externen Kosten des Verkehrs mit der Zielsetzung auszuarbeiten und umzusetzen, einen gemeinsamen europäischen Rahmen für die Einführung frei zugänglicher und gebührenpflichtiger Straßenverbindungen und zugleich gebührenpflichtiger Schienenverkehrswege zu schaffen, die Grundvoraussetzung für einen echten intermodalen Wettbewerb sind. Die Gebühren sollten nicht nur zur Deckung der Kosten für den Auf- und Ausbau sowie die Instandhaltung der Infrastruktur dienen (auch wenn es sich dabei um ein sehr wichtiges Instrument für die Wirtschaften in den Transformationsländern handelt), sondern auch als Instrument, um dynamisch auf die Infrastrukturnachfrage reagieren und so die Nutzung bzw. Auslastung der Infrastruktur optimieren und sämtliche internen und externen Kosten der einzelnen Verkehrsträger (einschließlich ihrer Umweltkosten) berücksichtigen zu können. Nicht zuletzt könnten dem Konzept zufolge, dass der beste Verkehr der ist, der gar nicht erst aufkommt, die auf die Preise aufgeschlagenen Gebühren auch als natürlicher Marktregulator gegen eine überzogene Nachfrage nach Verkehr fungieren.

7.4

Der AdR ist der Ansicht, dass die neuen intelligenten Entgeltsysteme die Optimierung der Verkehrsströme, die effiziente Nutzung der Infrastruktur und die Vermeidung von Staus ermöglichen. Dabei sollten nur Entgeltsysteme unterstützt werden, die transparent und gerecht sind sowie eine eindeutige Erfassung und Abrechnung, insbesondere auch von externen Kosten, ermöglichen und auf einfachen Tarifen beruhen, gleichzeitig aber genügend Flexibilität für die Optimierung der zeitlichen und räumlichen Infrastrukturnutzung bieten. Diese Systeme müssen europaweit Entsprechungen finden und nicht nur zu einer Verkehrsverlagerung von Mautstrecken auf Mautausweichstrecken führen. In diesem Sinne bekräftigt der AdR seine Unterstützung für das Projekt GALILEO, mit dem die Grundvoraussetzungen für ein derartiges System geschaffen werden können, sofern es in allen Mitgliedstaaten durchgängig eingeführt wird.

7.5

Im Interesse einer stärkeren Förderung des Satellitennavigationssystems Galileo und seiner einheitlichen europaweiten Nutzung im Verkehr bzw. im Hinblick auf die stärkere Verbreitung dieses Konzepts, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten, empfiehlt der AdR dem Europäischen Rat, durch die Ansiedlung des Sitzes der GNSS-Aufsichtsbehörde in einem der neuen Mitgliedstaaten diese symbolisch mehr in das Zentrum solcher zukunftsträchtiger Projekte zu rücken. (Damit würde er auch seine informelle Zusage aus dem Jahr 2003 einhalten, neue europäische Agenturen in den neuen Mitgliedstaaten der EU anzusiedeln).

8.   Logistik

8.1

Der Ausschuss der Regionen betont ferner, dass für eine bessere Interoperabilität zwischen den einzelnen Verkehrsträgern auch Maßnahmen zur verstärkten Nutzung der Logistik getroffen werden müssen. Die öffentliche Verkehrslogistik ist ein entscheidender Faktor für die Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen den Verkehrsträgern im Güterverkehr und gleichzeitig ein wichtiges verbindendes Element für die Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen den Verkehrsträgern und dem verarbeitenden Gewerbe und dem Handel. Auf europäischer Ebene müssen die Voraussetzungen für die Sicherung der Entwicklung und der Effizienz der Verkehrslogistik geschaffen werden.

8.2

Der AdR bietet seine Mitarbeit für die Ausarbeitung der vorgeschlagenen Rahmenstrategie für Güterverkehrslogistik in Europa an, da sich der Aufschwung dieses Sektors nachhaltig auf die regionale Entwicklung auswirken wird. Dieser Sektor hat daher seinen Platz in zahlreichen Vorhaben der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, in den Strategien zur regionalen Entwicklung und in den Städteplanungen ebenso wie bei der Konzipierung der lokalen und regionalen Verkehrssysteme und bei der Einrichtung von Regionalflughäfen, Binnenschifffahrtshäfen und öffentlichen Logistikzentren, die unbedingt als Verkehrsinfrastruktur angesehen werden sollten, die in die Netze eingebettet sind, für die sie Dienstleistungen erbringen.

8.3

Der Ausschuss der Regionen begrüßt die Absicht der Europäischen Kommission, 2007 einen Aktionsplan für die Güterverkehrslogistik zu verabschieden. Der Ausschuss der Regionen ist der Ansicht, dass bei der Ausarbeitung der Rahmenstrategie für die Güterverkehrslogistik in Europa auch zu prüfen wäre, wie durch eine schienenfreundliche Verkehrspolitik die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene gefördert werden kann. Diese Maßnahmen, die sowohl steuerlicher als auch ordnungspolitischer Natur sein können, sollten durch katalytische Förderungen gezielt unterstützt werden.

9.   Sicherheit

9.1

Der Ausschuss der Regionen bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Zahl der Verkehrstoten in der EU-25 trotz eines seit Jahren anhaltenden rückläufigen Trends immer noch unzulässig hoch ist. Er befürwortet daher rückhaltlos den Vorschlag der Europäischen Kommission, einen integrierten Ansatz zur Straßenverkehrssicherheit umzusetzen, der auf das Verhalten der Verkehrsteilnehmer, die Fahrzeugkonstruktion und -technologie sowie auf den Zustand der Infrastruktur abhebt.

9.2

Der AdR hält fest, dass angesichts der immer größeren Mobilität von Personen und Gütern in der gesamten EU logischerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Debatten zwischen den Mitgliedstaaten über die Annäherung und Vereinheitlichung der Vorschriften und Rechtsnormen im Straßenverkehrsrecht mit dem Ziel fortgeführt werden, sie für die Autofahrer und sonstigen Nutzer der Straßeninfrastruktur zu vereinfachen. Dies sollte zur Erhöhung der Sicherheit, zur Senkung der Unfallquote und zur Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die gewerblichen Verkehrsdienste führen.

9.3

Der AdR schlägt ferner vor, zumindest auf den transeuropäischen Hauptverkehrsstrecken die Vereinheitlichung der Beschilderung, eine Harmonisierung der Parameter und die Einführung mehrsprachiger Verkehrsschilder zur Verbesserung der Sicherheit über den Einsatz neuer Telematik-Systeme zu fördern.

10.   Gefahrenabwehr

10.1

Der Ausschuss der Regionen erachtet es als dringliche Aufgabe, die Sicherheit der Verkehrssysteme gegen Terroranschläge zu gewährleisten — er unterstützt zu diesem Zweck eine gemeinsame Vorgehensweise.

10.2

Der AdR fordert in dieser Frage in erster Linie eine gemeinsame Vorgehensweise der EU und ihrer Mitgliedstaaten, da die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nur über eingeschränkte Zuständigkeiten und Möglichkeiten in diesem Bereich verfügen.

10.3

Gleichzeitig fordert der AdR die EU-Organe auf, mögliche Vorschläge für Gefahrenabwehrmaßnahmen, die direkte Auswirkungen auf die Organisation und Kofinanzierung der regionalen und lokalen Verkehrssysteme haben, rechtzeitig zur Erörterung und gegebenenfalls Stellungnahme vorzulegen.

11.   Güterverkehrslogistik in Europa — der Schlüssel zur nachhaltigen Mobilität

11.1

Der Ausschuss der Regionen begrüßt die Initiative der Europäischen Kommission für die Konzipierung einer Rahmenstrategie als Antwort auf die Frage, auf welche Weise und mit welchen Mitteln die EU zur Optimierung des europäischen Verkehrssystems beitragen kann. Er weist allerdings darauf hin, dass die Logistik selbst nicht das Ziel, sondern nur eines der Instrumente zur Verwirklichung dieses Ziels ist. Gleichzeitig ist die Logistik wiederum aber keinesfalls ein Instrument für sich, kann sie doch erst nach dem Aufbau der grundlegenden Elemente des Verkehrssystems wie Infrastruktur, Telematik (Verkehrsinformationssysteme), Interoperabilität und geeignete Verkehrsmittel zum Tragen kommen. Der AdR verweist in diesem Zusammenhang auf die vorstehenden Ziffern dieser Stellungnahme über die Maßnahmen, die seines Erachtens für eine Verbesserung der Bedingungen für den europäischen Verkehr ganz allgemein unerlässlich sind.

11.2

Der AdR begrüßt, dass die Europäische Kommission die Logistik in erster Linie als kommerzielle Tätigkeit sieht, ist es doch vor allem das Wirken der Marktkräfte, das zu einer besseren Auslastung der Transporteinheiten und zu einer effizienten Nutzung der Verkehrsstrecken beiträgt — mit anderen Worten: Es handelt sich hierbei um ein Instrument für eine bessere Verkehrswirtschaft und eine effiziente Verkehrsnutzung. Die Frage der Qualitätssicherung sollte den Verkehrsunternehmen bzw. den europäischen Verbänden im Verkehrssektor überlassen werden.

11.3

Der Ausschuss der Regionen ist aber der Ansicht, dass im Falle des Versagens der Marktkräfte auch ordnungspolitische Maßnahmen gerechtfertigt sein können, um das angestrebte Ziel einer auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Mobilität und Güterverkehrslogistik zu erreichen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Abwicklung von Güterverkehren auf der Schiene ist ein flächendeckendes Netz für den Wagenladungsverkehr. Um dieses Angebot zu schaffen und in der Folge auch eine wirtschaftliche Auslastung sicherzustellen, sollte im Falle unzureichender Marktkräfte durch flankierende Rahmenbedingungen, wie etwa Förderungen oder ordnungspolitische Maßnahmen, eine — wenn auch zeitlich befristete — bewusste Privilegierung von Verkehrsmitteln eingerichtet werden, deren Unterstützung im Sinne einer in Einklang mit den umweltspezifischen lokalen und regionalen Gegebenheiten offensichtlich nicht zu umgehen ist.

11.4

Im Einklang mit seinen vorstehenden Aussagen stellt der AdR fest, dass die Logistik eines der Schlüsselinstrumente ist, um die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dazu anzuhalten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, sodass der Verkehr in ihrem Gebiet schnell und effizient und mit möglichst wenig negativen Nebenwirkungen abgewickelt wird. Von großer Bedeutung ist zudem der Aufbau einer „Stadtlogistik“, um die Umwelt in den städtischen Ballungsgebieten dank der Nutzung aller bewährten Verfahren zur Vermeidung von Überlastung zu verbessern.

11.5

Wie bereits erwähnt, besteht die Rolle der Städte und Regionen beim Logistikaufbau insbesondere in der Schaffung geeigneter Bedingungen vor Ort für den Verkehr, für Logistikinfrastruktur und für die Förderung der Einrichtung von Logistikzentren. Die EU kann in diesem konkreten Bereich nach Meinung des AdR über die Instrumente der Kohäsionspolitik und den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren tätig werden.

11.6

Der AdR erachtet es als unerlässlich, die Hindernisse für eine bessere Nutzung der Logistik im Hinblick auf die Optimierung des europäischen Verkehrssystems zu ermitteln. Dazu zählen eine unzureichende Infrastruktur (Engpässe, fehlende Anbindungen, unzureichende Anbindung von Verkehrsknotenpunkten an andere Arten von Verkehrsstrecken, Mangel an öffentlichen Logistikzentren), unzureichende Kompatibilität der Verkehrseinheiten (namentlich zwischen der EU-15 und den neuen Mitgliedstaaten) sowie technisch-organisatorische Hindernisse (Informationsaustausch zwischen Spediteuren, einheitlicher Frachtschein usw.). Bei dieser Aufgabe sollte die Europäische Kommission, namentlich die GD TREN, eine treibende Rolle übernehmen.

11.7

Der AdR hält es ferner für wesentlich, neue Leit- und Informationssysteme für den Verkehr (ERTMS, GALILEO usw.) zu entwickeln. Gleichzeitig gilt es jedoch, die Frage der Sicherheit der Datensysteme zu lösen, vor allem dann, wenn sie in Systemen mit offener Architektur zum Einsatz kommen.

11.8

Der AdR begrüßt die Ankündigung der Europäischen Kommission, die Fachausbildung und die Festlegung gemeinsamer europäischer Normen für die Kenntnisse und Qualifikationen der Arbeitnehmer im Logistikwesen zu untersuchen. In diesem Bereich ist allerdings eine Zusammenarbeit mit den Logistik- und Verkehrsunternehmen bzw. mit ihren Dachverbänden auf europäischer Ebene erforderlich.

11.9

Der AdR begrüßt ferner, dass die Europäische Kommission statistische Indikatoren für die Entwicklung des Logistiksektors erarbeiten will. Als einen Lösungsansatz könnte die Europäische Kommission ein System statistischer Indikatoren festlegen, mit denen sich die Entwicklung der Logistikketten, ihre Leistungsfähigkeit, ihre Nutzung usw. verfolgen und erfassen lassen.

11.10

Der AdR weist außerdem darauf hin, dass neben den vorrangigen Vorhaben der TEN-T der Schwerpunkt auf europäischer Ebene auf die Modernisierung und Entwicklung wesentlicher Verkehrs- und Logistikknotenpunkte gelegt werden sollte, d.h. auf öffentliche Logistikzentren, Verkehrsterminals und Häfen. Für eine bessere Nutzung der Logistik und eine stärkere Optimierung des europäischen Verkehrssystems ist gleichfalls auch die Überwindung der so genannten „letzten Meile“, des letzten Wegstücks, von Bedeutung. Hierfür müssen Umschlag- und Endpunkte in der Logistikkette aufgebaut werden, und zwar in erster Linie durch die Anbindung der großen Logistikknotenpunkte an alle Arten von Verkehrsverbindungen, wobei diese Anbindung ausreichende Kapazitäten bieten muss.

11.11

Der AdR hält die Initiative der Europäischen Kommission für gemeinsame europäische Normen für intermodale Ladeeinheiten in der EU für wichtig. Es wäre außerdem sehr begrüßenswert, wenn die EU die Verringerung der Vielzahl unterschiedlicher Formate der Container und Wechselbehälter erreichen könnte, um die zulässigen Höchstabmessungen voll auszunutzen.

11.12

Der AdR betont, dass die Nutzung verschiedener Verkehrsträger im Rahmen einer einzigen Verkehrskette nicht nur eine Änderung in der Denkweise erfordert; sie wird oftmals auch durch materielle Schranken behindert. Insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten fehlen neben angemessenen Verkehrsstrecken und Umschlagplätzen für deren Anbindung auch die entsprechenden Transporteinheiten. Ein Instrument zur Verbesserung der Lage in diesem Bereich wäre beispielsweise eine günstige Kreditpolitik der EIB oder die Förderung des Fahrzeugankaufs bzw. des Baus von Terminals durch die EU.

11.13

Der AdR spricht sich des Weiteren für eine Überprüfung der Durchführbarkeit eines Aktionsplans zur Förderung des Ausbaus des Schienengüterverkehrsnetzes aus, möchte jedoch auf die Situation in den neuen Mitgliedstaaten aufmerksam machen. So viel versprechend diese Idee auch sein mag, so steht doch zu befürchten, dass es an Investitionen für ihre Umsetzung fehlen wird. Das Handeln der Mitgliedstaaten und Verkehrsunternehmen muss — mit Unterstützung der EU — auf die Koordinierung der Fahrzeiten im internationalen Güterverkehr ausgerichtet werden, um beispielsweise den Nachttransitverkehr bei geringerem Personenverkehrsaufkommen, d.h. Nachtsprünge, zu begünstigen.

Brüssel, den 14. Februar 2007.

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Michel DELEBARRE


(1)  ABl. C 192 vom 12.8.2002, S. 8.

(2)  ABl. C 109 vom 30.4.2004, S. 10.

(3)  ABl. C 318 vom 22.12.2004, S. 7.