ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 145

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
30. Juni 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Rat

2007/C 145/01

Entschliessung des Rates vom 25. Juni 2007 zu einer neuen Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (2007-2012)

1

 

II   Mitteilungen

 

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

 

Europäisches Parlament
Rat
Kommission

2007/C 145/02

Gemeinsame Erklärung zu den praktischen Modalitäten des neuen Mitentscheidungsverfahrens (Artikel 251 EG-Vertrag)

5

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 145/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4693 — Veolia/Sulo) ( 1 )

10

2007/C 145/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4663 — voestalpine/Böhler-Uddeholm) ( 1 )

10

2007/C 145/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4704 — Bridgepoint/Gambro Healthcare) ( 1 )

11

2007/C 145/06

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

12

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 145/07

Euro-Wechselkurs

14

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2007/C 145/08

Verbindliche Zolltarifauskünfte

15

2007/C 145/09

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 90/396/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen ( 1 )

20

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 145/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4771 — Veritas/Golden Gate/Goldman Sachs/Aeroflex) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

31

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Rat

30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/1


ENTSCHLIESSUNG DES RATES

vom 25. Juni 2007

zu einer neuen Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (2007-2012)

(2007/C 145/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission vom 21. Februar 2007„Die Arbeitsplatzqualität verbessern und die Arbeitsproduktivität steigern: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007-2012“ als eines der Ziele der Europäischen Sozialagenda,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 137 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat zu einem umfangreichen gemeinschaftlichen Besitzstand auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz geführt.

(2)

Die Arbeitsplatzqualität weist eine nicht zu unterschätzende menschliche, aber auch wirtschaftliche Dimension auf und die Mitgliedstaaten haben im Rahmen der Lissabon-Strategie anerkannt, dass die Politiken in den Bereichen Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz einen wichtigen Beitrag zu Wirtschaftswachstum und Beschäftigung leisten.

(3)

Das europäische Sozialmodell stützt sich auf ein reibungsloses Funktionieren der Wirtschaft, ein hohes Sozialschutzniveau, einen hohen Bildungs- und Ausbildungsstand und den sozialen Dialog, wozu auch eine Verbesserung der qualitativen Aspekte der Arbeit gehört, insbesondere in Bezug auf Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitplatz.

(4)

Die Europäische Union muss die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im Lichte des sich derzeit vollziehenden demografischen Wandels und unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates auf seinen Tagungen am 23. und 24. März 2001 in Stockholm, am 15. und 16. März 2002 in Barcelona und am 8. und 9. März 2007 in Brüssel stärken.

(5)

Die neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (2007-2012) (im Folgenden als „Gemeinschaftsstrategie“ bezeichnet) sollte zu weiteren Fortschritten beitragen, indem sie die Dynamik nutzt, die durch die vorangegangene Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (2002-2006), die auf einem ganzheitlichen Konzept für das Wohlergehen am Arbeitsplatz basierte und zu einer Neubelebung der Präventionsmaßnahmen und zu erheblichen Verbesserungen führte, entstanden ist.

(6)

Die Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften zur Schaffung eines gesunden und sicheren Arbeitsumfeldes bleibt eine der wichtigsten Verpflichtungen aller Mitgliedstaaten.

(7)

Die absolute Zahl der Arbeitsunfälle und die Inzidenz von arbeitsbedingten Erkrankungen, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist, ist in bestimmten Sektoren und bei bestimmten Arbeitnehmerkategorien immer noch zu hoch und es kommt daher darauf an, dass die neue Strategie hier Abhilfe schafft —

NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:

I.

1.

Der Rat nimmt die Auffassung der Kommission zur Kenntnis, dass die betroffenen Akteure eine Reihe von Zielen verfolgen müssen, damit eine kontinuierliche, nachhaltige und konsequente Verringerung der Arbeitsunfälle und arbeitsbedingten Erkrankungen erreicht wird; hierzu gehören:

a)

die stärkere Betonung der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts;

b)

die Förderung der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere in Risikosektoren und -unternehmen und bei den am stärksten gefährdeten Arbeitnehmerkategorien;

c)

die Anpassung des Rechtsrahmens an die Entwicklung der Arbeitswelt und Vereinfachung dieses Rahmens;

d)

die Förderung der Entwicklung und Umsetzung nationaler Strategien;

e)

die Schaffung einer allgemeinen Kultur, die der Verhütung von Krankheiten und Risiken angemessene Bedeutung beimisst und zu diesem Zweck eine Änderung der Verhaltensweisen von Arbeitnehmern sowie die Einführung gesundheitsfördernder Maßnahmen durch die Arbeitgeber fördert;

f)

die Entwicklung von Methoden zur Ermittlung und Bewertung neuer potenzieller Risiken;

g)

die Bewertung der Umsetzung dieser Gemeinschaftsstrategie;

h)

die Förderung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz auf internationaler Ebene.

2.

Der Rat nimmt die Auffassung der Kommission zur Kenntnis, dass zur Erfüllung dieser Zielvorgaben weiter an einem Gesamtkonzept unter Berücksichtigung der folgenden Aktionsbereiche gearbeitet werden muss:

a)

Die nationalen Strategien sollten vorrangig auf die Anwendung eines Gesamtpakets von Instrumenten abstellen, die eine weitgehende Einhaltung der Rechtsvorschriften, insbesondere in den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und in den Hochrisikosektoren, sicherstellen; dazu gehören

die Verbreitung bewährter Verfahren auf lokaler Ebene;

allgemeine und berufliche Bildung;

die Entwicklung einfacher Hilfsmittel und Leitlinien;

ein besserer Zugang zu qualitativ hochwertigen Präventionsdiensten;

eine angemessene Finanzmittel- und Personalausstattung für die Arbeitsaufsichtsbehörden;

die Nutzung wirtschaftlicher Anreize auf nationaler und Gemeinschaftsebene.

Diese Strategien sollten in den hierfür geeigneten Fällen und im Einklang mit den nationalen Prioritäten und Gegebenheiten insbesondere auf Folgendes ausgerichtet sein: demografischer Wandel, Präventivwirkung der Gesundheitsüberwachung, Rehabilitation und Wiedereingliederung von Arbeitnehmern, stringentere und wirksamere Durchsetzung sowie eine größere Kohärenz der Politik.

b)

Die nationalen Strategien sollten die Festlegung quantifizierbarer Ziele für die Verringerung arbeitsbedingter Unfälle und Erkrankungen bei bestimmten Arbeitnehmerkategorien sowie Arten von Unternehmen und/oder Sektoren anstreben.

c)

Die Verbesserung des administrativen und institutionellen Rechtsrahmens ist weiterhin eine zentrale Priorität auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene; dabei kommt der Bewertung eine wichtige Rolle zu.

d)

Es muss für mehr Kohärenz zwischen den einschlägigen Politikbereichen, wie z.B. der Gesundheits- und der Beschäftigungspolitik, und der Politik für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gesorgt werden.

e)

Neue und bestehende Risiken am Arbeitsplatz bedürfen einer gründlicheren Erforschung, wobei unter anderem folgende Gebiete relevant sind:

Psychosoziale Fragen und Erkrankungen des Bewegungsapparats;

gefährliche Stoffe, Risiken für die Fortpflanzung und Risiken durch neue Technologien, z.B. Nanotechnologien;

Risiken durch neue Formen der Arbeitsorganisation und

Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmanagement am Arbeitsplatz;

geschlechterspezifischen Aspekten ist in diesem Zusammenhang angemessen Rechnung zu tragen.

f)

Arbeitsplätze müssen so gestaltet werden, dass die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer während ihres gesamten Berufslebens erhalten bleibt. Zugleich sollten die Arbeitsplätze auf die individuellen Bedürfnisse älterer und behinderter Arbeitnehmer zugeschnitten sein.

g)

Es ist erforderlich, auf allen Ebenen des Bildungssystems und auf allen Gebieten Änderungen in den Verhaltensmustern in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu fördern.

h)

Die weitere Ausarbeitung neuer Instrumente zur Messung der erzielten Fortschritte und der Bemühungen aller Beteiligten sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene ist notwendig, insbesondere unter Verwendung von Fortschrittsanzeigern (score boarding).

i)

Die internationale Zusammenarbeit muss intensiviert und die aktive Zusammenarbeit mit der Internationalen Arbeitsorganisation, der Weltgesundheitsorganisation und anderen internationalen Organisationen muss weitergeführt werden.

II.

Der Rat

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission zu einer neuen Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007-2012;

2.

ist der Auffassung, dass diese Mitteilung ein hilfreicher Rahmen für die weitere wirksame Anwendung von Artikel 137 des EG-Vertrags auf Gemeinschaftsebene ist;

3.

teilt die Ansicht der Kommission, dass durch Arbeitsschutz nicht nur das Leben und die Gesundheit von Arbeitnehmern geschützt werden und deren Motivation erhöht wird, sondern dass der Arbeitsschutz auch eine herausragende Rolle für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Produktivität der Unternehmen und für die Nachhaltigkeit der Sozialschutzsysteme spielt, da er bewirkt, dass weniger soziale und wirtschaftliche Kosten durch arbeitsbedingte Unfälle, Zwischenfälle und Krankheiten anfallen;

4.

betont, dass kollektive Schutzmaßnahmen und die Bekämpfung der Risiken am Entstehungsort grundlegende Präventionsprinzipien sind;

5.

ist der Auffassung, dass eine Gemeinschaftspolitik für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, die auf einem Gesamtkonzept für das Wohlergehen am Arbeitsplatz beruht, den Zweck einer kontinuierlichen, nachhaltigen und konsequenten Verringerung der Arbeitsunfälle und arbeitsbedingten Erkrankungen verfolgen sollte;

6.

unterstützt die Kommission in ihrem Bestreben, die Inzidenz von Arbeitsunfällen auf der Ebene der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Erfahrungen, der Besonderheiten und der Möglichkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten um 25 % zu verringern;

7.

betont, dass Folgendes erforderlich ist:

a)

Anerkennung der Bedeutung guter Arbeit und der ihr zugrunde liegenden Grundsätze, d.h. Arbeitnehmerrechte und Mitwirkung der Arbeitnehmer, Chancengleichheit, Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie eine familienfreundliche Arbeitsorganisation;

b)

Berücksichtigung neuer Herausforderungen wie demografischer Wandel und Alterung der Erwerbsbevölkerung, neuer Tendenzen bei der Beschäftigung sowie neuer und stärkerer Zuwanderungsströme nach Europa und innerhalb Europas;

c)

Gewährleistung eines modernen und wirksamen Rechtsrahmens für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Gemeinschaftsrechts und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts, ohne dadurch das bereits bestehende Schutzniveau zu verringern, sowie ihre Anpassung an Änderungen der Arbeitswelt;

d)

verbesserte Aufklärung derjenigen, die von der Notwendigkeit einer Rehabilitation und Wiedereingliederung von Arbeitnehmern betroffen sind, die wegen eines Arbeitsunfalls, einer arbeitsbedingten Erkrankung oder einer Behinderung lange von der Arbeitswelt ausgeschlossen waren;

e)

Einsatz zusätzlicher Mittel einschließlich wirtschaftlicher Anreize, um eine Änderung der Einstellung im Hinblick auf ein partizipatorischeres und integrierteres Management des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit in Unternehmen zu bewirken;

f)

Aufforderung an die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, den Austausch von Informationen und bewährten Praktiken zu fördern und von ihrer Beobachtungsstelle für Risiken qualitativ hochwertige Informationen über die konkreten Herausforderungen erstellen zu lassen. Die größeren sozio-ökonomischen Trends und Einflüsse sollten stärker berücksichtigt werden;

8.

ruft die Mitgliedstaaten dazu auf,

a)

in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern schlüssige nationale Strategien für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, die auf die nationalen Voraussetzungen zugeschnitten sind, zu entwickeln und umzusetzen; dabei sollen gegebenenfalls messbare Ziele für eine weitere Verringerung der Arbeitsunfälle und der Inzidenz von arbeitsbedingten Erkrankungen insbesondere in den Bereichen, in denen die Quoten über dem Durchschnitt liegen, festgelegt werden;

b)

den nationalen Sozial- und Gesundheitsschutzsystemen — sofern dienlich — eine aktivere Rolle bei der Verbesserung der Prävention und der Rehabilitation und Wiedereingliederung von Arbeitnehmern einzuräumen;

c)

die Möglichkeiten, die das Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität (Progress), der Europäische Sozialfonds und andere Gemeinschaftsfonds im Hinblick auf die Förderung der Gemeinschaftsstrategie bieten, in die Überlegungen einzubeziehen;

d)

nationale Forschungszentren dazu anzuhalten, Informationen auf nationaler und auf europäischer Ebene auszutauschen, die Programme zu koordinieren und sich dabei auf die Problemlösung und die sofortige Weiterleitung von Ergebnissen an Unternehmen, insbesondere KMU, zu konzentrieren;

e)

das Bewusstsein zu verbessern, indem die Information, die Unterweisung und die Beteiligung der Arbeitnehmer verbessert, insbesondere Kleinunternehmen auf leicht verständliche Weise beraten und Beispiele für bewährte Vorgehensweisen analysiert und verbreitet werden, und zwar insbesondere durch den Aufbau von Kontakten zwischen den auf örtlicher Ebene Beteiligten;

f)

ein systematisches Konzept in Bezug auf das Wohlergehen am Arbeitsplatz durch Initiativen für die Verbesserung der Arbeitsqualität zu fördern, insbesondere indem Gesundheit und Sicherheit, lebenslanges Lernen und Fragen der Geschlechter in die Unternehmensführung und auf allen Bildungsebenen integriert werden;

g)

eine bessere und wirksamere Durchsetzung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und geeignete Schritte zu unternehmen, um angemessene Ressourcen für die Arbeitsaufsichtsbehörden bereitzustellen;

h)

die im Jahr 2003 beschlossene globale Arbeitsschutzstrategie der Internationalen Arbeitsorganisation mit allen geeigneten Mitteln weiter umzusetzen;

i)

neue Tendenzen bei der Beschäftigung, beispielsweise Ausbau der selbstständigen Tätigkeit, Outsourcing, Untervergabe von Aufträgen, Arbeitnehmermigration und Arbeitnehmerentsendung besonders zu berücksichtigen;

9.

ruft die Kommission dazu auf,

a)

den Arbeitsschutz durch geeignete Maßnahmen im Hinblick auf den Wandel in der Welt der Arbeit zu fördern;

b)

für eine bessere Zusammenarbeit mit den und zwischen den verschiedenen Organisationen und Ausschüssen wie dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ACSH), dem Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter, der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen zu sorgen und die von diesen Organisationen übermittelten Informationen sowie die Standpunkte der Ausschüsse bei der Ausarbeitung neuer Strategien und Rechtsvorschriften in diesem Bereich zu berücksichtigen;

c)

weiterhin die Umsetzung der Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten zu überwachen und zu unterstützen;

d)

zusammen mit dem ACSH und den Sozialpartnern insbesondere für KMU Leitlinien für die Anwendung von Richtlinien zu erstellen;

e)

die Abstimmung mit anderen Politikfeldern der Gemeinschaft insbesondere hinsichtlich der Herstellung und des Vertriebs von Arbeitsmitteln und chemischen Stoffen und der Politik in den Bereichen der öffentlichen Gesundheit, Bildung und Antidiskriminierung zu verbessern;

f)

den Gedankenaustausch und den Austausch von Erfahrungen zu nationalen Strategien im ACSH zu fördern;

g)

mit Unterstützung des ACSH die Durchführung von Artikel 7 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (1) hinsichtlich Qualität, Zuständigkeitsbereich und Zugänglichkeit der Präventionsdienste zu verbessern;

h)

eine gemeinsame Methodik zur Evaluierung der spezifischen Arbeitsschutz-Richtlinien in enger Zusammenarbeit mit dem ACSH zu entwickeln und sich verstärkt darum zu bemühen, das der Verwaltungs- und Rechtsrahmen weiter verbessert und vereinfacht wird, und dabei dem vom Europäischen Rat am 8. und 9. März 2007 in Brüssel festgelegten Ziel und den Bestrebungen der Kommission zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Unternehmen Rechnung zu tragen, ohne das bereits bestehende Arbeitsschutzniveau abzusenken; dabei sind die Bedürfnisse von Kleinstfirmen in Bezug auf die Umsetzung dieser Bestimmungen gebührend zu berücksichtigen;

i)

sicherzustellen, dass bei allen im Rahmen dieser Gemeinschaftsstrategie vorgeschlagenen neuen Rechtsvorschriften die vom Europäischen Rat am 8. und 9. März 2007 in Brüssel bekräftigten Grundsätze der besseren Rechtsetzung gewahrt werden und deshalb — sofern angezeigt — wirksame Folgenabschätzungen vorgelegt werden;

j)

mit dem ACSH zusammenzuarbeiten, um zu prüfen, auf welche Weise Arbeitgeber zusammenarbeiten können, wenn an derselben Arbeitsstätte eine Weitervergabe auf mehreren Ebenen stattgefunden hat;

k)

mit den rechtsetzenden Behörden zusammenzuarbeiten, um ein geeignetes europäisches Statistiksystem im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz einzurichten, das den verschiedenen nationalen Systemen Rechnung trägt und mit dem zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden wird;

10.

ruft die Sozialpartner dazu auf,

a)

im Rahmen des sektoralen sozialen Dialogs Initiativen auszuarbeiten und darauf zu achten, dass die Arbeitnehmervertreter mehr Mitwirkungsmöglichkeiten im Rahmen eines systematischen Managements der beruflichen Risiken erhalten;

b)

eine aktive Rolle dabei wahrzunehmen, die Grundsätze der Gemeinschaftsstrategie auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene und auf der Ebene einzelner Unternehmen zu vermitteln;

c)

aktiv mit den Behörden ihres jeweiligen Landes bei der Entwicklung und der Durchführung nationaler Strategien für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zusammenzuarbeiten;

d)

die richtige Anwendung von Grundsätzen der Prävention berufsbedingter Risiken am Arbeitsplatz zu fördern und bekannt zu machen;

e)

über die Verhütung von Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz weiter zu verhandeln und der Bewertung der Umsetzung der Rahmenvereinbarung auf europäischer Ebene über Stress am Arbeitsplatz Rechnung zu tragen;

f)

sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Gemeinschaftsebene die fachliche Unterstützung und die Fortbildung für Arbeitnehmervertreter mit Zuständigkeiten in den Bereichen Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer sowie für Arbeitgeber, insbesondere KMU, zu verbessern.


(1)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


II Mitteilungen

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

Europäisches Parlament Rat Kommission

30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/5


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN PRAKTISCHEN MODALITÄTEN DES NEUEN MITENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS (ARTIKEL 251 EG-VERTRAG)

(2007/C 145/02)

GRUNDSÄTZE

1.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission (nachstehend „Organe“ genannt) stellen fest, dass sich die derzeitige Praxis der Kontakte zwischen dem Vorsitz des Rates, der Kommission und den Vorsitzenden der zuständigen Ausschüsse und/oder Berichterstattern des Europäischen Parlaments sowie zwischen den beiden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses bewährt hat.

2.

Die Organe bekräftigen, dass diese Praxis, die sich in allen Stadien des Mitentscheidungsverfahrens entwickelt hat, weiterhin gefördert werden muss. Die Organe verpflichten sich, ihre Arbeitsmethoden im Hinblick auf eine noch effektivere Nutzung aller durch das Mitentscheidungsverfahren, wie es im EG-Vertrag eingeführt wurde, gebotenen Möglichkeiten zu überprüfen.

3.

In dieser Gemeinsamen Erklärung werden die genannten Arbeitsmethoden und die praktischen Vorkehrungen zu ihrer Anwendung geklärt. Sie ergänzt die Interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (1) und insbesondere deren Bestimmungen über das Mitentscheidungsverfahren. Die Organe erklären, dass sie entsprechende Verpflichtungen im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz, der demokratischen Kontrolle und der Effizienz uneingeschränkt einhalten werden. In diesem Zusammenhang sollten die Organe besonders darauf achten, dass unter Einhaltung des gemeinschaftlichen Besitzstands Fortschritte in Bezug auf Vereinfachungsvorschläge erzielt werden.

4.

Die Organe arbeiten während des gesamten Verfahrens loyal zusammen, um ihre Standpunkte möglichst weitgehend anzunähern und dabei, soweit zweckmäßig, den Erlass des Rechtsakts in einem frühen Stadium des Verfahrens zu ermöglichen.

5.

Im Hinblick auf dieses Ziel arbeiten die Organe im Rahmen geeigneter interinstitutioneller Kontakte zusammen, um in allen Stadien des Mitentscheidungsverfahrens den Fortgang der Arbeiten zu überwachen und den Grad der Übereinstimmung zu prüfen.

6.

Die Organe verpflichten sich, unter Beachtung ihrer jeweiligen Geschäftsordnungen regelmäßig Informationen über die Fortschritte der Gegenstände des Mitentscheidungsverfahrens auszutauschen. Sie sorgen dafür, dass die jeweiligen Zeitpläne so weit wie möglich koordiniert werden, damit die Arbeiten kohärent und konvergent durchgeführt werden können. Sie bemühen sich deshalb, einen ungefähren Zeitplan der einzelnen Stadien bis zur endgültigen Verabschiedung von Legislativvorschlägen aufzustellen, wobei der politische Charakter des Entscheidungsprozesses ohne Einschränkung beachtet wird.

7.

Die Zusammenarbeit der Organe im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens erfolgt häufig in Form von Dreiertreffen („Triloge“). Dieses Trilog-System hat sich als leistungsfähig und flexibel erwiesen, indem es die Möglichkeiten zur Einigung in den Stadien der ersten und der zweiten Lesung wesentlich verbessert und zur Vorbereitung der Arbeiten des Vermittlungsausschusses beigetragen hat.

8.

Solche Triloge finden gewöhnlich in informellem Rahmen statt. Sie können je nach der Art der zu erwartenden Erörterung in allen Stadien des Verfahrens und auf verschiedenen Repräsentationsebenen stattfinden. Jedes Organ benennt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung seine Teilnehmer der jeweiligen Sitzung, legt sein Mandat für die Verhandlungen fest und unterrichtet die anderen Organe rechtzeitig von den Vorkehrungen für die Treffen.

9.

Entwürfe von Kompromisstexten, die zu einer bevorstehenden Sitzung zur Beratung unterbreitet werden, soweit möglich, allen Teilnehmern vorab übermittelt. Um die Transparenz zu verbessern, werden Triloge, die beim Europäischen Parlament und beim Rat stattfinden, angekündigt, soweit das praktisch durchführbar ist.

10.

Der Vorsitz des Rates ist bemüht, an den Sitzungen der Ausschüsse des Europäischen Parlaments teilzunehmen. Er berücksichtigt gegebenenfalls sorgfältig die ihm vorliegenden Ersuchen um Informationen über den Standpunkt des Rates.

ERSTE LESUNG

11.

Die Organe arbeiten im Hinblick auf eine weitestgehende Annäherung ihrer Standpunkte loyal zusammen, damit der Rechtsakt möglichst in erster Lesung angenommen werden kann.

Einigung im Stadium der ersten Lesung des Europäischen Parlaments

12.

Um den Verfahrensgang in der ersten Lesung zu erleichtern, werden geeignete Kontakte aufgenommen.

13.

Die Kommission unterstützt die Kontakte und macht in konstruktiver Weise von ihrem Initiativrecht Gebrauch, um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates unter Wahrung des interinstitutionellen Gleichgewichts und der ihr durch den Vertrag übertragenen Rolle zu fördern.

14.

Wird durch informelle Verhandlungen im Rahmen von Trilogen Einigung erzielt, übermittelt der Vorsitzende des Ausschusses der Ständigen Vertreter in einem Schreiben an den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments Einzelheiten über den Inhalt der Einigung in Form von Abänderungen am Vorschlag der Kommission. In diesem Schreiben wird die Bereitschaft des Rates erklärt, dieses Ergebnis, vorbehaltlich der Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen, zu akzeptieren, falls es durch die Abstimmung im Plenum bestätigt wird. Eine Kopie des genannten Schreibens wird der Kommission übermittelt.

15.

In diesem Zusammenhang sollten, wenn der Abschluss eines Verfahrens in erster Lesung unmittelbar bevorsteht, Informationen über die Absicht, Einigung zu erzielen, möglichst bald verfügbar gemacht werden.

Einigung im Stadium des gemeinsamen Standpunkts

16.

Wird in der ersten Lesung des Europäischen Parlaments keine Einigung erzielt, können im Hinblick auf eine Einigung im Stadium des gemeinsamen Standpunkts weiterhin Kontakte aufgenommen werden.

17.

Die Kommission unterstützt die Kontakte und macht in konstruktiver Weise von ihrem Initiativrecht Gebrauch, um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates unter Wahrung des interinstitutionellen Gleichgewichts und der ihr durch den Vertrag übertragenen Rolle zu fördern.

18.

Im Fall einer Einigung bringt der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments in einem Schreiben an den Vorsitzenden des Ausschusses der Ständigen Vertreter seine Empfehlung an das Plenum zur Kenntnis, den Text des gemeinsamen Standpunkts des Rates vorbehaltlich der Bestätigung des gemeinsamen Standpunkts durch den Rat und der Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen unverändert zu akzeptieren. Eine Kopie des genannten Schreibens wird der Kommission übermittelt.

ZWEITE LESUNG

19.

In seiner Begründung legt der Rat so klar wie möglich die Gründe dar, die ihn zur Festlegung seines gemeinsamen Standpunkts veranlasst haben. In seiner zweiten Lesung berücksichtigt das Europäische Parlament diese Begründung sowie die Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich.

20.

Vor der Übermittlung des gemeinsamen Standpunkts bemüht sich der Rat, in Benehmen mit dem Europäischen Parlament und der Kommission den Termin der Übermittlung zu erörtern, um in der zweiten Lesung ein möglichst effizientes Rechtsetzungsverfahren herbeizuführen.

Einigung im Stadium der zweiten Lesung des Europäischen Parlaments

21.

Im Hinblick auf ein besseres Verständnis der jeweiligen Standpunkte und einen möglichst zügigen Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens werden geeignete Kontakte fortgesetzt, sobald der gemeinsame Standpunkt des Rates dem Europäischen Parlament übermittelt worden ist.

22.

Die Kommission unterstützt diese Kontakte und nimmt Stellung, um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates unter Wahrung des interinstitutionellen Gleichgewichts und der ihr durch den Vertrag übertragenen Rolle zu fördern.

23.

Wird durch informelle Verhandlungen im Rahmen von Trilogen Einigung erzielt, übermittelt der Vorsitzende des Ausschusses der Ständigen Vertreter in einem Schreiben an den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments Einzelheiten über den Inhalt der Einigung in Form von Abänderungen am gemeinsamen Standpunkt des Rates. In diesem Schreiben wird die Bereitschaft des Rates erklärt, dieses Ergebnis, vorbehaltlich der Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen, zu akzeptieren, falls es durch die Abstimmung im Plenum bestätigt wird. Eine Kopie des genannten Schreibens wird der Kommission übermittelt.

VERMITTLUNGSVERFAHREN

24.

Zeichnet sich ab, dass der Rat nicht in der Lage ist, alle Abänderungen aus der zweiten Lesung des Europäischen Parlaments zu übernehmen, wird ein erster Trilog veranstaltet, wenn der Rat bereit ist, seinen Standpunkt darzulegen. Jedes Organ benennt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung seine Teilnehmer der jeweiligen Sitzung und legt sein Mandat für die Verhandlungen fest. Die Kommission bringt möglichst frühzeitig beiden Delegationen ihre Absichten im Hinblick auf ihre Stellungnahme zu den Abänderungen aus der zweiten Lesung des Europäischen Parlaments zur Kenntnis.

25.

Während des gesamten Vermittlungsverfahrens finden Triloge zu dem Zweck statt, die noch ausstehenden Probleme zu klären und eine Einigung im Vermittlungsausschuss vorzubereiten. Die Ergebnisse der Triloge werden in den Sitzungen des jeweiligen Organs erörtert und gegebenenfalls gebilligt.

26.

Der Vermittlungsausschuss wird vom Präsidenten des Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments unter Berücksichtigung des Vertrags einberufen.

27.

Die Kommission nimmt an den Vermittlungsarbeiten teil und ergreift alle notwendigen Initiativen, um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates herbeizuführen. Diese Initiativen können darin bestehen, dass die Kommission unter Berücksichtigung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates unter Wahrung der ihr durch den Vertrag übertragenen Rolle Entwürfe für Kompromisstexte vorlegt.

28.

Der Vorsitz im Vermittlungsausschuss wird vom Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates gemeinsam wahrgenommen. Die beiden Vorsitzenden führen abwechselnd den Vorsitz in den Sitzungen des Vermittlungsausschusses.

29.

Die Termine für die Sitzungen des Vermittlungsausschusses sowie die jeweilige Tagesordnung werden im Hinblick auf eine wirkungsvolle Tätigkeit des Vermittlungsausschusses während des gesamten Vermittlungsverfahrens von den beiden Vorsitzenden einvernehmlich festgelegt. Die Kommission wird zu den geplanten Terminen angehört. Das Europäische Parlament und der Rat merken unverbindlich geeignete Termine für die Vermittlungsarbeiten vor und setzen die Kommission davon in Kenntnis.

30.

Die beiden Vorsitzenden können mehrere Gegenstände auf die Tagesordnung jeder Sitzung des Vermittlungsausschusses setzen. Neben dem Hauptthema („B-Punkt“), bei dem noch nicht Einigung erzielt worden ist, können Vermittlungsverfahren zu anderen Themen eröffnet und/oder abgeschlossen werden, zu deren Gegenständen keine Aussprache stattfindet („A-Punkt“).

31.

Das Europäische Parlament und der Rat tragen unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags über die Fristen im Rahmen des Möglichen Zwängen des Terminplans Rechnung, was insbesondere für die Zeiten gilt, in denen die Tätigkeit der Organe unterbrochen ist, sowie für die Wahlen des Europäischen Parlaments. Die Unterbrechung der Tätigkeit muss jedenfalls so kurz wie möglich sein.

32.

Der Vermittlungsausschuss tagt abwechselnd in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments und des Rates, und zwar im Hinblick auf eine ausgewogene Nutzung der Tagungseinrichtungen einschließlich der Dolmetscherdienste.

33.

Dem Vermittlungsausschuss liegen der Vorschlag der Kommission, der gemeinsame Standpunkt des Rates, die diesbezügliche Stellungnahme der Kommission, die vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen, die Stellungnahme der Kommission dazu sowie ein gemeinsames Arbeitsdokument der Delegationen des Europäischen Parlaments und des Rates vor. Dieses Arbeitsdokument soll den Benutzern die Möglichkeit geben, die anstehenden Probleme leicht aufzufinden und in zweckmäßiger Weise darauf Bezug zu nehmen. Die Kommission legt ihre Stellungnahme in der Regel binnen drei Wochen nach dem offiziellen Eingang des Ergebnisses der Abstimmung des Europäischen Parlaments, spätestens aber vor Beginn der Vermittlungsarbeiten vor.

34.

Die beiden Vorsitzenden können dem Vermittlungsausschuss Texte zur Billigung unterbreiten.

35.

Die Einigung über den gemeinsamen Entwurf wird in einer Sitzung des Vermittlungsausschusses oder anschließend durch den Austausch von Schreiben zwischen den beiden Vorsitzenden festgestellt. Kopien dieser Schreiben werden der Kommission übermittelt.

36.

Kommt im Vermittlungsausschuss eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zustande, wird dessen Text nach einer juristisch-sprachlichen Überarbeitung den beiden Vorsitzenden zur formalen Billigung unterbreitet. In Ausnahmefällen kann jedoch zur Einhaltung der Fristen der Entwurf eines gemeinsamen Entwurfs den Vorsitzenden zur Billigung unterbreitet werden.

37.

Die beiden Vorsitzenden übermitteln den so gebilligten gemeinsamen Entwurf dem Präsidenten des Europäischen Parlaments und dem Präsidenten des Rates mit einem gemeinsam unterzeichneten Schreiben. Kann der Vermittlungsausschuss sich auf keinen gemeinsamen Entwurf einigen, setzen die beiden Vorsitzenden mit einem gemeinsam unterzeichneten Schreiben den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates davon in Kenntnis. Diese Schreiben gelten als förmliche Niederschrift. Kopien dieser Schreiben werden der Kommission zur Information übermittelt. Die im Vermittlungsverfahren verwendeten Arbeitsdokumente werden im Register jedes Organs zugänglich gemacht, sobald das Verfahren abgeschlossen ist.

38.

Das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und das Generalsekretariat des Rates nehmen gemeinsam, unter Mitwirkung des Generalsekretariats der Kommission, die Sekretariatsgeschäfte des Vermittlungsausschusses wahr.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

39.

Halten es das Europäische Parlament oder der Rat für unbedingt erforderlich, die in Artikel 251 des Vertrags genannten Fristen zu verlängern, setzen sie den Präsidenten des jeweils anderen Organs und die Kommission davon in Kenntnis.

40.

Nach einer Einigung in erster oder zweiter Lesung oder im Vermittlungsverfahren erfolgt die Überarbeitung des vereinbarten Textes in enger Zusammenarbeit und einvernehmlich durch die Dienste der Rechts- und Sprachsachverständigen des Europäischen Parlaments und des Rates.

41.

Änderungen eines vereinbarten Textes dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates auf der geeigneten Ebene vorgenommen werden.

42.

Die Überarbeitung der Texte erfolgt unter gebührender Berücksichtigung der unterschiedlichen Verfahren des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere unter Einhaltung der Fristen für den Abschluss interner Verfahren. Die Organe verpflichten sich, die für die juristisch-sprachliche Überarbeitung von Rechtsakten nicht dazu zu nutzen, Debatten über inhaltliche Fragen neu zu eröffnen.

43.

Das Europäische Parlament und der Rat einigen sich auf eine gemeinsame Gestaltung der von ihnen gemeinsam fertig gestellten Texte.

44.

Die Organe verpflichten sich, in möglichst großem Umfang für beide Seiten annehmbare Standardklauseln zur Einfügung in die im Mitentscheidungsverfahren erlassenen Rechtsakte zu verwenden, besonders im Fall der Bestimmungen über die Ausübung von Durchführungsbefugnissen (aufgrund des Beschlusses über die Ausschussverfahren (2)), das Inkrafttreten, die Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten sowie die Achtung des Initiativrechts der Kommission.

45.

Die Organe bemühen sich, in einer gemeinsamen Pressekonferenz den erfolgreichen Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens in erster oder zweiter Lesung oder im Vermittlungsverfahren bekannt zu geben. Sie bemühen sich zudem um die Herausgabe gemeinsamer Presseerklärungen.

46.

Nachdem das Europäische Parlament und der Rat den Rechtsakt im Mitentscheidungsverfahren angenommen haben, wird der Text dem Präsidenten des Europäischen Parlaments und dem Präsidenten des Rates sowie den Generalsekretären beider Organe zur Unterschrift vorgelegt.

47.

Den Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates wird der Text des Rechtsakts in ihrer jeweiligen Sprache zur Unterschrift unterbreitet; sie unterzeichnen ihn, soweit möglich, gemeinsam in einer Veranstaltung, die gemeinsam in monatlichen Abständen zum Zweck der Unterzeichnung wichtiger Rechtsakte in Anwesenheit der Medien stattfindet.

48.

Der gemeinsam unterzeichnete Text wird zur Veröffentlichung an das Amtsblatt der Europäischen Union weitergeleitet. Die Veröffentlichung erfolgt im Normalfall binnen zwei Monaten ab dem Erlass des Rechtsakts durch das Europäische Parlament und den Rat.

49.

Stellt ein Organ in einem Text (oder einer der Sprachfassungen) einen Schreibfehler oder anderen erkennbaren Fehler fest, teilt es dies den anderen Organen unverzüglich mit. Ist der entsprechende Rechtsakt weder vom Europäischen Parlament noch vom Rat gebilligt worden, erstellen die Dienste der Rechts- und Sprachsachverständigen des Europäischen Parlaments und des Rates in enger Zusammenarbeit das erforderliche Korrigendum. Ist er bereits von einem oder beiden dieser Organe gebilligt worden, erstellen das Europäische Parlament und der Rat unabhängig davon, ob der Rechtsakt veröffentlicht ist oder nicht, einvernehmlich eine Berichtigung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Verfahren.

Geschehen zu Brüssel, am dreizehnten Juni zweitausendsieben.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

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Für den Rat der Europäischen Union

Der Präsident

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Für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Der Präsident

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(1)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(2)  Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23). Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 27.7.2006, S. 11).


MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/10


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4693 — Veolia/Sulo)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 145/03)

Am 19. Juni 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4693. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/10


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4663 — voestalpine/Böhler-Uddeholm)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 145/04)

Am 18. Juni 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4663. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/11


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4704 — Bridgepoint/Gambro Healthcare)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 145/05)

Am 26. Juni 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4704. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/12


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 145/06)

Datum der Annahme der Entscheidung

21.3.2007

Nummer der Beihilfe

NN 53/06

Mitgliedstaat

Malta

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Għajnuna mil-Istat (obbligi ta' servizz pubbliku) għall-operaturi tal-karozzi tal-linja f'Malta

Rechtsgrundlage

Ftehim bejn il-Gvern ta' Malta u l-ATP ta' l-1995

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Ziel

Ausgleichszahlung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

Art der Beihilfe

Ausgleichszahlung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

Haushaltsplan

Zwischen 1,25 und 2,0 Mio. MTL

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

Wirtschaftssektoren

Personenbeförderung mit Bussen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Il-Gvern Malti

Andere Informationen

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses

21.2.2007

Beihilfe Nr.

N 738/06

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

Celé území státu

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Pomoc státu při odstraňovaní škod vzniklých povodní v roce 2006 na majetku subjektů provozujících veřejné přístavy a vnitrozemskou vodní dopravu

Rechtsgrundlage

Usnesení vlády č. 604 ze dne 24. května 2006 o Strategii obnovy území postiženého mimořádnými záplavami na jaře 2006 a ke zlepšení podpory operativního řízení ochrany před povodněmi

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind

Form der Beihilfe

Finanzhilfe

Haushaltsmittel

47 388 000 CZK (1 675 000 EUR)

Beihilfeintensität

100 %

Laufzeit

bis Ende 2007

Wirtschaftssektor

Verkehr (Binnenschifffahrt)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerstvo dopravy

Nábřeží Ludvika Svobody 12/222

CZ-110 15 Praha

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/14


Euro-Wechselkurs (1)

29. Juni 2007

(2007/C 145/07)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3505

JPY

Japanischer Yen

166,63

DKK

Dänische Krone

7,4422

GBP

Pfund Sterling

0,674

SEK

Schwedische Krone

9,2525

CHF

Schweizer Franken

1,6553

ISK

Isländische Krone

84,26

NOK

Norwegische Krone

7,9725

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5837

CZK

Tschechische Krone

28,718

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

246,15

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6963

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,7677

RON

Rumänischer Leu

3,134

SKK

Slowakische Krone

33,635

TRY

Türkische Lira

1,774

AUD

Australischer Dollar

1,5885

CAD

Kanadischer Dollar

1,4245

HKD

Hongkong-Dollar

10,5569

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7502

SGD

Singapur-Dollar

2,0664

KRW

Südkoreanischer Won

1 247,73

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,5531

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,2816

HRK

Kroatische Kuna

7,3035

IDR

Indonesische Rupiah

12 201,77

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6626

PHP

Philippinischer Peso

62,461

RUB

Russischer Rubel

34,807

THB

Thailändischer Baht

42,615


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/15


VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKÜNFTE

(2007/C 145/08)

Liste der Zollbehörden, die von den Mitgliedstaaten zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft oder zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind (Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, Artikel 6 Absatz 5 (1)), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (2).

Mitgliedstaat

Zollbehörde

BELGIEN

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Centrale administratie der douane en accijnzen

Dienst Nomenclatuur (Tarief), Landbouw en Waarde

Cel BTI

North Galaxy — Gebouw A — 8ste verdieping

Koning Albert II laan 33

B-1030 Brussel

Administration centrale des douanes et accises

Service Nomenclature (Tarif), Agriculture et Valeur

Cellule RTC

North Galaxy Bâtiment A — 8ième étage

33, Avenue Albert II

B-1030 Bruxelles

BULGARIEN

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Агенция „Митници“

Централно Митническо Управление

ул. „Г. С. Раковски“ No. 47

BG-София 1202

DÄNEMARK

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Alle regionalen Zoll- und Steuerbehörden

DEUTSCHLAND

Zollbehörden, die zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Oberfinanzdirektion Cottbus

Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Berlin

Grellstraße 18-24

D-10409 Berlin

für Waren der Kapitel 10, 11, 20, 22, 23 sowie der Kapitel 86 bis 92 und 94 bis 97 der Zollnomenklatur

Oberfinanzdirektion Hamburg

Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt

Baumacker 3

D-22523 Hamburg

für Waren der Kapitel 2, 3, 5, 9, 12 bis 16, 18, 24 und 27, der Positionen 3505 und 3506 sowie der Kapitel 38 bis 40, 45 und 46 der Zollnomenklatur

Oberfinanzdirektion Koblenz

Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Frankfurt am Main

Gutleutstraße 185

D-60327 Frankfurt am Main

für Waren der Kapitel 25, 32, 34 bis 37 (ohne Positionen 3505 und 3506), 41 bis 43 und 50 bis 70 der Zollnomenklatur

Oberfinanzdirektion Köln

Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt

Merianstraße 110

D-50765 Köln

für Waren der Kapitel 17, 26, 28 bis 31, 33, 47 bis 49, 71 bis 83 und 93 der Zollnomenklatur

Oberfinanzdirektion Nürnberg

Zolltechnische Prüfungs-und Lehranstalt München

Lilienthalstraße 3, D-85570 Markt Schwaben

für Waren der Kapitel 1, 4, 7, 8, 19, 21 der Zollnomenklatur.

Sophienstraße 6

D-80333 München

für Waren der Kapitel 6, 44, 84 und 85 der Zollnomenklatur.

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft bestimmt worden sind

Alle Zollstellen

ESTLAND

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Maksu-ja Tolliamet

Narva mnt 9j

EE-15176 Tallinn

FINNLAND

Zollbehörden, die zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Tullihallitus — Tariffiyksikkö

Erottajankatu 2, PL 512

FIN-00101 Helsinki

Tullstyrelsen Tariffenhet

Skillnadsgatan 2, PB 512

FIN-00101 Helsingfors

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft bestimmt worden sind

Generalzolldirektion und alle Zollstellen

FRANKREICH

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Direction générale des Douanes et Droits indirects, bureau E4,

8 rue de la Tour des Dames

F-75436 Paris Cédex 09

GRIECHENLAND

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

ΥΠΟΥΡΓΕΙΟ ΟΙΚΟΝΟΜΙΑΣ & ΟΙΚΟΝΟΜΙΚΩΝ

Γενική Γραμματεία Φορολογικών & Τελωνειακών Θεμάτων

Γενική Διεύθυνση Τελωνείων & Ειδικών Φόρων Κατανάλωσης

Διεύθυνση Δασμολογική (Δ. 17)

Τμήμα Α' (Δασμολογικό)

Ταχ. Δ/νση: Λεωφ. Αμαλίας 40

GR-105 58 Αθήνα

IRLAND

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Office of the Revenue Commissioners

Classification Unit

Customs Procedures Branch

Government Offices

Nenagh

Co. Tipperary

Ireland

ITALIEN

Zollbehörden, die zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Agenzia delle Dogane

Ufficio Applicazione Tributi

Via Mario Carucci, 71

I-00143 Roma

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft bestimmt worden sind

Alle zuständigen Zollstellen

LETTLAND

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Valsts ieņēmumu dienests

Galvenā muitas pārvalde

11.novembra krastmala 17

LV-1841 Rīga

LITAUEN

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos Finansų ministerijos

A. Jakšto g. 1/25,

LT-01105 Vilnius

LUXEMBURG

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Direction des douanes et accises

B.P. 1605

L-1016 Luxembourg

MALTA

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Binding Tariff Information Unit

Customs House

Valletta CMR 02

Malta

NIEDERLANDE

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Belastingdienst/Douane Rotterdam/kantoor Laan op Zuid

t.a.v. Afdeling bindende tarief inlichtingen

Postbus 50966

3007 BJ Rotterdam

Nederland

ÖSTERREICH

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte

Vordere Zollamtsstraße 5

A-1030 Wien

POLEN

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Izba Celna w Warszawie

ul. Erazma Ciołka 14A

PL-01-443 Warszawa

PORTUGAL

Zollbehörden, die zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o Consumo

Direcção de Serviços de Tributação Aduaneira

Rua da Alfândega, n.o 5

P-1149-006 Lisboa

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft bestimmt worden sind

Alle zuständigen Zollstellen

RUMANIEN

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Autoritatea Naţională a Vămilor

Strada Matei Millo, nr. 13, sector 1,

RO-Bucureşti

SCHWEDEN

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Tullverket

Box 12854

S-112 98 Stockholm

SLOVENIEN

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Republika Slovenija

Ministrstvo za finance

Carinska uprava Republike Slovenije

Generalni carinski urad

Šmartinska 55

SLO-1523 Ljubljana

SLOWAKEI

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Colny urad Bratislava

Oddelenie colnych tarif

Mileticova 42

SK-824 59 Bratislava

SPANIEN

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Departamento de Aduanas e Impuestos Especiales

Avda. Llano Castellano 17

E-28071 Madrid

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Zollbehörden, die zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Celní ředitelství Praha

Washingtonova 7

CZ-113 54 Praha 1

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft bestimmt worden sind

Celní ředitelství Praha

Oddělení závazných informací

Washingtonova 7

CZ-113 54 Praha 1

UNGARN

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Vám- és Pénzügyőrség

Vegyvizsgáló Intézete

Hősök fasora 20-24

H-1163 Budapest

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

HM Revenue and Customs

Frontiers, Duty Liability Team

2nd Floor, Alexander House

21 Victoria Avenue

Southend-on-Sea

Essex SS99 1AA

United Kingdom

ZYPERN

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Τμήμα Τελωνείων

Υπουργείο Οικονομικών

Γωνία Μ. Καραολή και Γρ. Αυξεντίου

1096 Λευκωσία

Ταχ. Διεύθυνση: Αρχιτελωνείο

CY-1440 Λευκωσία


(1)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1

(2)  ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6


30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/20


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 90/396/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne dieser Richtlinie)

(2007/C 145/09)

ESO (1)

Referenz and Titel der Norm

(und referenz document)

Referenz der ersetzen Norm

Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

Anm. 1

CEN

EN 26:1997

Gasbeheizte Durchlauf-Wasserheizer für den sanitären Gebrauch mit atmosphärischen Brennern (einschließlich Corrigendum 1998)

 

EN 26:1997/A1:2000

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(18.7.2001)

EN 26:1997/A3:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.4.2007)

EN 26:1997/AC:1998

 

 

CEN

EN 30-1-1:1998

Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 1-1: Sicherheit — Allgemeines

 

EN 30-1-1:1998/A1:1999

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.9.1999)

EN 30-1-1:1998/A2:2003

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(29.2.2004)

EN 30-1-1:1998/A3:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.12.2005)

EN 30-1-1:1998/A2:2003/AC:2004

 

 

CEN

EN 30-1-2:1999

Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 1-2: Sicherheit — Geräte mit Umluft-Backöfen und/oder Stralhungsgrilleinrichtungen

 

CEN

EN 30-1-3:2003+A1:2006

Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 1-3: Sicherheit — Geräte mit Glaskeramik-Kochteil

EN 30-1-3:2003

Datum abgelaufen

(30.4.2007)

CEN

EN 30-1-4:2002

Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 1-4: Sicherheit — Geräte mit einem oder mehreren Brenner(n) mit Feuerungsautomat

 

EN 30-1-4:2002/A1:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.5.2007)

CEN

EN 30-2-1:1998

Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-1: Rationelle Energienutzung — Allgemeines

 

EN 30-2-1:1998/A1:2003

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(10.12.2004)

EN 30-2-1:1998/A2:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(11.11.2005)

EN 30-2-1:1998/A1:2003/AC:2004

 

 

CEN

EN 30-2-2:1999

Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-2: Rationelle Energienutzung — Geräte mit Umluft-Backöfen und/oder Strahlungsgrilleinrichtungen

 

CEN

EN 88:1991

Druckregler für Gasgeräte für Eingangsdrücken bis zu 200 mbar

 

EN 88:1991/A1:1996

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(17.7.1997)

CEN

EN 89:1999

Gasbeheizte Vorrats-Wasserheizer für den sanitären Gebrauch

 

EN 89:1999/A1:1999

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(17.10.2000)

EN 89:1999/A2:2000

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(18.7.2001)

EN 89:1999/A3:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.4.2007)

EN 89:1999/A4:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.5.2007)

CEN

EN 125:1991

Flammenüberwachungseinrichtungen für Gasgeräte — Thermoelektrische Zündsicherungen

 

EN 125:1991/A1:1996

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(17.7.1997)

CEN

EN 126:2004

Mehrfachstellgeräte für Gasgeräte

EN 126:1995

Datum abgelaufen

(10.12.2004)

CEN

EN 161:2007

Automatische Absperrventile für Gasbrenner und Gasgeräte

EN 161:2001

31.7.2007

CEN

EN 203-1:2005

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 1: Allgemeine Sicherheitsanforderungen

EN 203-1:1992

31.12.2008

CEN

EN 203-2-1:2005

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-1: Spezielle Anforderungen; Offene Kochstellen-Brenner und Wok-Brenner

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-2:2006

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-2: Spezifische Anforderungen — Backöfen

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-3:2005

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-1: Spezielle Anforderungen; Kochstellen

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-4:2005

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-1: Spezielle Anforderungen; Friteusen

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-6:2005

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-1: Spezielle Anforderungen; Wasserheizer für Getränke

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-8:2005

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-8: Spezifische Anforderungen — Brat- und Paellapfannen

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-9:2005

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-9: Spezifische Anforderungen — Glühplatten, Wärmeplatten und Griddleplatten

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-11:2006

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-11: Spezifische Anforderungen — Nudelkocher

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 257:1992

Mechanische Temperaturregler für Gasgeräte

 

EN 257:1992/A1:1996

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(17.7.1997)

CEN

EN 297:1994

Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Heizkessel des Typs B11 und B11BS mit atmosphärischen Brennern mit einer Nennwärmebelastung kleiner als oder gleich 70 kW

 

EN 297:1994/A3:1996

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(24.2.1998)

EN 297:1994/A5:1998

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.12.1998)

EN 297:1994/A2:1996

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(29.10.2002)

EN 297:1994/A6:2003

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(23.12.2003)

EN 297:1994/A4:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(11.6.2005)

EN 297:1994/A2:1996/AC:2006

 

 

CEN

EN 298:2003

Feuerungsautomaten für Gasbrenner und Gasgeräte mit oder ohne Gebläse

EN 298:1993

Datum abgelaufen

(30.9.2006

CEN

EN 303-3:1998

Heizkessel — Teil 3: Zentralheizkessel für gasförmige Brennstoffe — Zusammenbau aus Kessel und Gebläsebrenner

 

EN 303-3:1998/A2:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(11.6.2005)

EN 303-3:1998/AC:2006

 

 

CEN

EN 303-7:2006

Heizkessel — Teil 7: Zentralheizkessel für gasförmige Brennstoffe mit einer Gebläsebrenner mit einer Nennwärmeleistung kleiner als oder gleich 1 000 kW

 

CEN

EN 377:1993

Schmierstoffe für die Anwendung in Geräten und zugehörigen Stell-Geräten für Brenngase außer denjenigen, die für die Anwendung in industriellen Prozessen vorgesehen sind

 

EN 377:1993/A1:1996

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(11.6.2005)

CEN

EN 416-1:1999

Gasgeräte-Heizstrahler — Dunkelstrahler mit einem Brenner mit Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 1: Sicherheit

 

EN 416-1:1999/A1:2000

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(18.7.2001)

EN 416-1:1999/A2:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

EN 416-1:1999/A3:2002

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2002)

CEN

EN 416-2:2006

Gasgeräte-Heizstrahler — Dunkelstrahler mit einem Brenner mit Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 2: Rationelle Energienutzung

 

CEN

EN 419-1:1999

Gasgeräte-Heizstrahler Hellstrahler mit Brenner ohne Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 1: Sicherheit

 

EN 419-1:1999/A1:2000

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(18.7.2001)

EN 419-1:1999/A2:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

EN 419-1:1999/A3:2002

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(9.9.2003)

CEN

EN 419-2:2006

Gasgeräte-Heizstrahler Hellstrahler mit Brenner ohne Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 2: Rationelle Energienutzung

 

CEN

EN 437:2003

Prüfgase — Prüfdrücke — Gerätekategorien

EN 437:1993

Datum abgelaufen

(23.12.2003)

CEN

EN 449:2002

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Abzuglose Haushaltsraumheizgeräte (einschließlich Heizgeräte mit diffusiver katalytischer Verbrennung)

EN 449:1996

Datum abgelaufen

(2.7.2003)

CEN

EN 461:1999

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Abzuglose Gewerberaumheizgeräte bis zur 10 kW

 

EN 461:1999/A1:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(10.12.2004)

CEN

EN 483:1999

Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Heizkessel des Typs C mit einer Nennwärmebelastung gleich oder kleiner als 70 kW

 

EN 483:1999/A2:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

EN 483:1999/A2:2001/AC:2006

 

 

CEN

EN 484:1997

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Flüssiggasbetriebene Kochgeräte einschließlich solcher mit Grillteilen zur Verwendung im Freien

 

CEN

EN 497:1997

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Flüssiggasbetriebene Mehrzweckkochgeräte zur Verwendung im Freien

 

CEN

EN 498:1997

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Grillgeräte zur Verwendung im Freien

 

CEN

EN 509:1999

Dekorative Gasgeräte mit Brennstoffeffekt

 

EN 509:1999/A1:2003

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.12.2003)

EN 509:1999/A2:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.6.2005)

CEN

EN 521:2006

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Tragbare, mit Dampfdruck betriebene Flüssiggasgeräte

EN 521:1998

Datum abgelaufen

(31.8.2006)

CEN

EN 525:1997

Gasbefeuerte Warmlufterzeuger ohne Wärmetauscher mit erzwungener Konvektion zum Beheizen von Räumen für den nicht-häuslichen Gebrauch mit einer Nennwärmebelastung nicht über 30 kW

 

CEN

EN 549:1994

Elastomer-Werkstoffe für Dichtungen und Membranen in Gasgeräten und Gasanlagen

EN 291:1992

EN 279:1991

Datum abgelaufen

(31.12.1995)

CEN

EN 613:2000

Konvektions-Raumheizer für gasförmige Brennstoffe

 

EN 613:2000/A1:2003

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(23.12.2003)

CEN

EN 621:1998

Gasbefeuerte Warmlufterzeuger mit erzwungener Konvektion zum Beheizen von Räumen für den nicht-häuslichen Gebrauch mit einer Nennwärmebelastung nicht über 300 kW, ohne Gebläse zur Beförderung der Verbrennungsluft und/oder der Abgase

 

EN 621:1998/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.3.2002)

CEN

EN 624:2000

Festlegungen für flüssiggasbetriebene Geräte -Raumluftunabhängige Flüssiggas- Raumheizgeräte zum Einbau in Fahrzeugen und Booten

 

CEN

EN 625:1995

Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Spezielle Anforderungen an die trinkwasserseitige Funktion von Kombi-Kesseln mit einer Nennwärmebelastung kleiner als oder gleich 70 kW

 

CEN

EN 656:1999

Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Heizkessel des Typs B mit einer Nennwärmebelastung größer als 70 kW aber gleich oder kleiner als 300 kW

 

CEN

EN 676:2003

Automatische Brenner mit Gebläse für gasförmige Brennstoffe

EN 676:1996

Datum abgelaufen

(8.4.2004)

CEN

EN 677:1998

Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Besondere Anforderungen an Brennwertkessel mit einer Nennwärmebelastung kleiner als oder gleich 70 kW

 

CEN

EN 732:1998

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Absorber-Kühlschränke

 

CEN

EN 751-1:1996

Dichtmittel für Gewindeverbindungen in Kontakt mit Gasen der 1., 2. und 3. Familie und Heißwasser — Teil 1: Anaerobe Dichtmittel

 

CEN

EN 751-2:1996

Dichtmittel für Gewindeverbindungen in Kontakt mit Gasen der 1., 2. und 3. Familie und Heißwasser — Teil 2: Nichtaushärtende Dichtmittel

 

CEN

EN 751-3:1996

Dichtmittel für Gewindeverbindungen in Kontakt mit Gasen der 1., 2. und 3. Familie und Heißwasser — Teil 3: Ungesinterte PTFE-Bänder

 

EN 751-3:1996/AC:1997

 

 

CEN

EN 777-1:1999

Gasgeräte-Heizstrahler Dunkelstrahlersysteme mit mehreren Brennern mit Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 1: System D, Sicherheit

 

EN 777-1:1999/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.8.2001)

EN 777-1:1999/A2:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

EN 777-1:1999/A3:2002

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2002)

CEN

EN 777-2:1999

Gasgeräte-Heizstrahler Dunkelstrahlersysteme mit mehreren Brennern mit Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 2: System E, Sicherheit

 

EN 777-2:1999/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.8.2001)

EN 777-2:1999/A2:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

EN 777-2:1999/A3:2002

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2002)

CEN

EN 777-3:1999

Gasgeräte-Heizstrahler Dunkelstrahlersysteme mit mehreren Brennern mit Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 3: System F, Sicherheit

 

EN 777-3:1999/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.8.2001)

EN 777-3:1999/A2:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

EN 777-3:1999/A3:2002

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2002)

CEN

EN 777-4:1999

Gasgeräte-Heizstrahler — Dunkelstrahlersysteme mit mehreren Brennern mit Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 4: System H, Sicherheit

 

EN 777-4:1999/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.8.2001)

EN 777-4:1999/A2:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

EN 777-4:1999/A3:2002

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2002)

CEN

EN 778:1998

Gasbefeuerte Warmlufterzeuger mit erzwungener Konvektion zum Beheizen von Räumen für den häuslichen Gebrauch mit einer Nennwärmebelastung nicht über 70 kW, ohne Gebläse zur Beförderung der Verbrennungsluft und/oder der Abgase

 

EN 778:1998/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.3.2002)

CEN

EN 1020:1997

Gasbefeuerte Warmlufterzeuger mit verstärkter Konvektion zum Beheizen von Räumen für den nicht-häuslichen Gebrauch mit einer Nennwärmebelastung nicht über 300 kW, mit Gebläse zur Beförderung der Verbrennungsluft und/oder der Abgase

 

EN 1020:1997/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.3.2002)

CEN

EN 1106:2001

Handbetätigte Einstellgeräte für Gasgeräte

 

CEN

EN 1196:1998

Gasbefeuerte Warmlufterzeuger für den häuslichen und den nicht-häuslichen Gebrauch — Zusätzliche Anforderungen an kondensierende Warmlufterzeuger

 

CEN

EN 1266:2002

Konvektions-Raumheizer für gasförmige Brennstoffe mit gebläseunterstützter Verbrennungsluftzu- und/oder Abgasabführung

 

EN 1266:2002/A1:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(28.2.2006)

CEN

EN 1319:1998

Gasbefeuerte Warmlufterzeuger mit erzwungener Konvektion zum Beheizen von Räumen für den häuslichen Gebrauch, mit gebbläseunterstützten Gasbrennern mit einer Nennwärmebelastung gleich oder kleiner als 70 kW

 

EN 1319:1998/A2:1999

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(17.10.2000)

EN 1319:1998/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.3.2002)

CEN

EN 1458-1:1999

Direkt gasbeheizte Haushalts-Trommeltrockner der Typen B22D und B23D mit Nennwärmebelastungen nicht über 6 kW — Teil 1: Sicherheit

 

CEN

EN 1458-2:1999

Direkt gasbeheizte Haushalts-Trommeltrockner der Typen B22D und B23D mit Nennwärmebelastungen nicht über 6 kW — Teil 2: Rationelle Energieverwendung

 

CEN

EN 1596:1998

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Ortsveränderliche und tragbare, nicht für den Hausgebrauch bestimmte Warmlufterzeuger ohne Wärmeaustauscher mit erzwungener Konvektion

 

EN 1596:1998/A1:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(10.12.2004)

CEN

EN 1643:2000

Ventilüberwachungssysteme für automatische Absperrventile für Gasbrenner und Gasgeräte

 

CEN

EN 1854:2006

Druckwächter für Gasbrenner und Gasgeräte

EN 1854:1997

Datum abgelaufen

(4.11.2006)

CEN

EN 12067-1:1998

Gas-Luft-Verbundregler für Gasbrenner und Gasgeräte — Teil 1: Pneumatische Ausführung

 

EN 12067-1:1998/A1:2003

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(23.12.2003)

CEN

EN 12067-2:2004

Gas-Luft-Verbundregeleinrichtungen für Gasbrenner und Gasgeräte — Teil 2: Elektronische Ausführung

 

CEN

EN 12078:1998

Nulldruckregler für Gasbrenner und Gasgeräte

 

CEN

EN 12244-1:1998

Direkt gasbefeuerte Waschmaschinen mit einer Nennwärmebelastung bis 20kW — Teil 1: Sicherheit

 

CEN

EN 12244-2:1998

Direkt gasbefeuerte Waschmaschinen mit einer Nennwärmebelastung bis 20 kW — Teil 2: Rationelle Energieverwendung

 

CEN

EN 12309-1:1999

Gasbefeuerte Absorptions- und Adsorptions-Klimageräte und/oder Wärmepumpengeräte mit einer Nennwärmebelastung nicht über 70 kW — Teil 1: Sicherheit

 

CEN

EN 12309-2:2000

Gasbefeuerte Absorptions- und Adsorptions-Klimageräte und/oder Wärmepumpengeräte mit einer Nennwärmebelastung nicht über 70 kW — Teil 2: Rationelle Energieanwendung

 

CEN

EN 12669:2000

Direkt gasbefeuerte Heißluftgebläse für Gewächshäuser und als Zusatzheizung von nicht-häuslichen Räumen

 

CEN

EN 12752-1:1999

Gasbefeuerte Trommeltrockner Typ B mit Nennwärmebelastungen bis 20 kW — Teil 1: Sicherheit

 

CEN

EN 12752-2:1999

Gasbefeuerte Trommeltrockner Typ B mit Nennwärmebelastungen bis 20 kW — Teil 2: Rationelle Energieverwendung

 

CEN

EN 12864:2001

Festeingestellte Druckregelgeräte mit einem Höchstreglerdruck bis einschließlich 200 mbar, und einem Durchfluss bis einschließlich 4 kg/h für Butan, Propan und deren Gemische sowie die dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen

 

EN 12864:2001/A1:2003

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(10.12.2004)

EN 12864:2001/A2:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(28.2.2006)

CEN

EN 13278:2003

Konvektions-Raumheizer für gasförmige Brennstoffe mit offener Verbrennungskammer

 

CEN

EN 13611:2000

Sicherheits-, Regel- und Steuereinrichtungen für Gasbrenner und Gasgeräte — Allgemeine Anforderungen

 

EN 13611:2000/A1:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.6.2005)

CEN

EN 13785:2005

Druckregelgeräte mit einem höchsten Ausgangsdruck bis einschließlich 4 bar und einem Durchfluss bis einschließlich 100 kg/h, die nicht in EN 12864 behandelt sind, für Butan, Propan oder deren Gemische sowie die dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen

 

EN 13785:2005/AC:2007

 

 

CEN

EN 13786:2004

Automatische Umschaltventile mit einem höchsten Ausgangsdruck bis einschließlich 4 bar und einem Durchfluss bis einschließlich 100kg/h für Butan, Propan oder deren Gemische, sowie die dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen

 

CEN

EN 13836:2006

Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Heizkessel des Typs B mit einer Nennwärmebelastung größer als 300 kW aber gleich oder kleiner als 1 000 kW

 

CEN

EN 14438:2006

Heizeinsätze für gasförmige Brennstoffe zur Mehrraumbeheizung

 

CEN

EN 14543:2005

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Terrassen-Schirmheizgeräte — Abzugslose Terrassenheizstrahler zur Verwendung im Freien oder in gut belüfteten Räumen

 

CEN

EN 15033:2006

Raumluftunabhängige, flüssiggasbeheizte Vorrats-Wasserheizer für den sanitären Gebrauch für Fahrzeuge und Boote

 

Anmerkung 1

Allgemein wird das Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, daß dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 3

Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte Norm (Spalte 4) besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie.

HINWEIS:

Alle Anfragen zur Lieferung der Normen müssen an eine dieser europäischen Normenorganisationen oder an eine Nationalnormenorganisation gerichtet werden, deren Liste sich im Anhang der Richtlinie 98/34/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates befindet, welche durch die Richtlinie 98/48/EG (3) geändert wurde.

Die Veröffentlichung der Bezugsdaten im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind.

Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Mehr Information unter:

http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/


(1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

CEN: rue de Stassart 36, B-1050 Brussels, Tel. (32-2) 550 08 11; fax (32-2) 550 08 19 (http://www.cenorm.be)

CENELEC: rue de Stassart 35, B-1050 Brussels, Tel. (32-2) 519 68 71; fax (32-2) 519 69 19 (http://www.cenelec.org)

ETSI: 650, route des Lucioles, F-06921 Sophia Antipolis, Tel. (33) 492 94 42 00; fax (33) 493 65 47 16 (http://www.etsi.org)

(2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37

(3)  ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/31


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4771 — Veritas/Golden Gate/Goldman Sachs/Aeroflex)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 145/10)

1.

Am 22. Juni 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das zur Unternehmensgruppe Veritas gehörende Unternehmen The Veritas Capital Fund III L.P. („Veritas“, USA) sowie die Unternehmen Golden Gate Capital Management LLC („GG“, USA) und Goldman Sachs Group Inc („GS“, USA) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die gemeinsame Kontrolle bei Aeroflex Incorporated („Aeroflex“, USA) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Veritas: private Kapitalbeteiligungen,

GG: private Kapitalbeteiligungen,

GS: Investment Banking, Wertpapiergeschäfte und Anlagemanagement weltweit;

Aeroflex: Entwicklung und Herstellung von mikroelektronischen Erzeugnissen und Testlösungen für die Kommunikations-, die Luft- und Raumfahrt- und die Rüstungsindustrie.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4771 — Veritas/Golden Gate/Goldman Sachs /Aeroflex, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.