ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
50. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen |
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ENTSCHLIESSUNGEN |
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Rat |
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2007/C 145/01 |
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II Mitteilungen |
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GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN |
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Europäisches Parlament |
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2007/C 145/02 |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2007/C 145/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4693 — Veolia/Sulo) ( 1 ) |
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2007/C 145/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4663 — voestalpine/Böhler-Uddeholm) ( 1 ) |
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2007/C 145/05 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4704 — Bridgepoint/Gambro Healthcare) ( 1 ) |
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2007/C 145/06 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2007/C 145/07 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2007/C 145/08 |
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2007/C 145/09 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 90/396/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Kommission |
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2007/C 145/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4771 — Veritas/Golden Gate/Goldman Sachs/Aeroflex) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen
ENTSCHLIESSUNGEN
Rat
30.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145/1 |
ENTSCHLIESSUNG DES RATES
vom 25. Juni 2007
zu einer neuen Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (2007-2012)
(2007/C 145/01)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission vom 21. Februar 2007„Die Arbeitsplatzqualität verbessern und die Arbeitsproduktivität steigern: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007-2012“ als eines der Ziele der Europäischen Sozialagenda,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 137 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat zu einem umfangreichen gemeinschaftlichen Besitzstand auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz geführt. |
(2) |
Die Arbeitsplatzqualität weist eine nicht zu unterschätzende menschliche, aber auch wirtschaftliche Dimension auf und die Mitgliedstaaten haben im Rahmen der Lissabon-Strategie anerkannt, dass die Politiken in den Bereichen Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz einen wichtigen Beitrag zu Wirtschaftswachstum und Beschäftigung leisten. |
(3) |
Das europäische Sozialmodell stützt sich auf ein reibungsloses Funktionieren der Wirtschaft, ein hohes Sozialschutzniveau, einen hohen Bildungs- und Ausbildungsstand und den sozialen Dialog, wozu auch eine Verbesserung der qualitativen Aspekte der Arbeit gehört, insbesondere in Bezug auf Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitplatz. |
(4) |
Die Europäische Union muss die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im Lichte des sich derzeit vollziehenden demografischen Wandels und unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates auf seinen Tagungen am 23. und 24. März 2001 in Stockholm, am 15. und 16. März 2002 in Barcelona und am 8. und 9. März 2007 in Brüssel stärken. |
(5) |
Die neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (2007-2012) (im Folgenden als „Gemeinschaftsstrategie“ bezeichnet) sollte zu weiteren Fortschritten beitragen, indem sie die Dynamik nutzt, die durch die vorangegangene Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (2002-2006), die auf einem ganzheitlichen Konzept für das Wohlergehen am Arbeitsplatz basierte und zu einer Neubelebung der Präventionsmaßnahmen und zu erheblichen Verbesserungen führte, entstanden ist. |
(6) |
Die Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften zur Schaffung eines gesunden und sicheren Arbeitsumfeldes bleibt eine der wichtigsten Verpflichtungen aller Mitgliedstaaten. |
(7) |
Die absolute Zahl der Arbeitsunfälle und die Inzidenz von arbeitsbedingten Erkrankungen, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist, ist in bestimmten Sektoren und bei bestimmten Arbeitnehmerkategorien immer noch zu hoch und es kommt daher darauf an, dass die neue Strategie hier Abhilfe schafft — |
NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:
I.
1. |
Der Rat nimmt die Auffassung der Kommission zur Kenntnis, dass die betroffenen Akteure eine Reihe von Zielen verfolgen müssen, damit eine kontinuierliche, nachhaltige und konsequente Verringerung der Arbeitsunfälle und arbeitsbedingten Erkrankungen erreicht wird; hierzu gehören:
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2. |
Der Rat nimmt die Auffassung der Kommission zur Kenntnis, dass zur Erfüllung dieser Zielvorgaben weiter an einem Gesamtkonzept unter Berücksichtigung der folgenden Aktionsbereiche gearbeitet werden muss:
|
II.
Der Rat
1. |
begrüßt die Mitteilung der Kommission zu einer neuen Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007-2012; |
2. |
ist der Auffassung, dass diese Mitteilung ein hilfreicher Rahmen für die weitere wirksame Anwendung von Artikel 137 des EG-Vertrags auf Gemeinschaftsebene ist; |
3. |
teilt die Ansicht der Kommission, dass durch Arbeitsschutz nicht nur das Leben und die Gesundheit von Arbeitnehmern geschützt werden und deren Motivation erhöht wird, sondern dass der Arbeitsschutz auch eine herausragende Rolle für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Produktivität der Unternehmen und für die Nachhaltigkeit der Sozialschutzsysteme spielt, da er bewirkt, dass weniger soziale und wirtschaftliche Kosten durch arbeitsbedingte Unfälle, Zwischenfälle und Krankheiten anfallen; |
4. |
betont, dass kollektive Schutzmaßnahmen und die Bekämpfung der Risiken am Entstehungsort grundlegende Präventionsprinzipien sind; |
5. |
ist der Auffassung, dass eine Gemeinschaftspolitik für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, die auf einem Gesamtkonzept für das Wohlergehen am Arbeitsplatz beruht, den Zweck einer kontinuierlichen, nachhaltigen und konsequenten Verringerung der Arbeitsunfälle und arbeitsbedingten Erkrankungen verfolgen sollte; |
6. |
unterstützt die Kommission in ihrem Bestreben, die Inzidenz von Arbeitsunfällen auf der Ebene der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Erfahrungen, der Besonderheiten und der Möglichkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten um 25 % zu verringern; |
7. |
betont, dass Folgendes erforderlich ist:
|
8. |
ruft die Mitgliedstaaten dazu auf,
|
9. |
ruft die Kommission dazu auf,
|
10. |
ruft die Sozialpartner dazu auf,
|
(1) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
II Mitteilungen
GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
Europäisches Parlament Rat Kommission
30.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145/5 |
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN PRAKTISCHEN MODALITÄTEN DES NEUEN MITENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS (ARTIKEL 251 EG-VERTRAG)
(2007/C 145/02)
GRUNDSÄTZE
1. |
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission (nachstehend „Organe“ genannt) stellen fest, dass sich die derzeitige Praxis der Kontakte zwischen dem Vorsitz des Rates, der Kommission und den Vorsitzenden der zuständigen Ausschüsse und/oder Berichterstattern des Europäischen Parlaments sowie zwischen den beiden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses bewährt hat. |
2. |
Die Organe bekräftigen, dass diese Praxis, die sich in allen Stadien des Mitentscheidungsverfahrens entwickelt hat, weiterhin gefördert werden muss. Die Organe verpflichten sich, ihre Arbeitsmethoden im Hinblick auf eine noch effektivere Nutzung aller durch das Mitentscheidungsverfahren, wie es im EG-Vertrag eingeführt wurde, gebotenen Möglichkeiten zu überprüfen. |
3. |
In dieser Gemeinsamen Erklärung werden die genannten Arbeitsmethoden und die praktischen Vorkehrungen zu ihrer Anwendung geklärt. Sie ergänzt die Interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (1) und insbesondere deren Bestimmungen über das Mitentscheidungsverfahren. Die Organe erklären, dass sie entsprechende Verpflichtungen im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz, der demokratischen Kontrolle und der Effizienz uneingeschränkt einhalten werden. In diesem Zusammenhang sollten die Organe besonders darauf achten, dass unter Einhaltung des gemeinschaftlichen Besitzstands Fortschritte in Bezug auf Vereinfachungsvorschläge erzielt werden. |
4. |
Die Organe arbeiten während des gesamten Verfahrens loyal zusammen, um ihre Standpunkte möglichst weitgehend anzunähern und dabei, soweit zweckmäßig, den Erlass des Rechtsakts in einem frühen Stadium des Verfahrens zu ermöglichen. |
5. |
Im Hinblick auf dieses Ziel arbeiten die Organe im Rahmen geeigneter interinstitutioneller Kontakte zusammen, um in allen Stadien des Mitentscheidungsverfahrens den Fortgang der Arbeiten zu überwachen und den Grad der Übereinstimmung zu prüfen. |
6. |
Die Organe verpflichten sich, unter Beachtung ihrer jeweiligen Geschäftsordnungen regelmäßig Informationen über die Fortschritte der Gegenstände des Mitentscheidungsverfahrens auszutauschen. Sie sorgen dafür, dass die jeweiligen Zeitpläne so weit wie möglich koordiniert werden, damit die Arbeiten kohärent und konvergent durchgeführt werden können. Sie bemühen sich deshalb, einen ungefähren Zeitplan der einzelnen Stadien bis zur endgültigen Verabschiedung von Legislativvorschlägen aufzustellen, wobei der politische Charakter des Entscheidungsprozesses ohne Einschränkung beachtet wird. |
7. |
Die Zusammenarbeit der Organe im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens erfolgt häufig in Form von Dreiertreffen („Triloge“). Dieses Trilog-System hat sich als leistungsfähig und flexibel erwiesen, indem es die Möglichkeiten zur Einigung in den Stadien der ersten und der zweiten Lesung wesentlich verbessert und zur Vorbereitung der Arbeiten des Vermittlungsausschusses beigetragen hat. |
8. |
Solche Triloge finden gewöhnlich in informellem Rahmen statt. Sie können je nach der Art der zu erwartenden Erörterung in allen Stadien des Verfahrens und auf verschiedenen Repräsentationsebenen stattfinden. Jedes Organ benennt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung seine Teilnehmer der jeweiligen Sitzung, legt sein Mandat für die Verhandlungen fest und unterrichtet die anderen Organe rechtzeitig von den Vorkehrungen für die Treffen. |
9. |
Entwürfe von Kompromisstexten, die zu einer bevorstehenden Sitzung zur Beratung unterbreitet werden, soweit möglich, allen Teilnehmern vorab übermittelt. Um die Transparenz zu verbessern, werden Triloge, die beim Europäischen Parlament und beim Rat stattfinden, angekündigt, soweit das praktisch durchführbar ist. |
10. |
Der Vorsitz des Rates ist bemüht, an den Sitzungen der Ausschüsse des Europäischen Parlaments teilzunehmen. Er berücksichtigt gegebenenfalls sorgfältig die ihm vorliegenden Ersuchen um Informationen über den Standpunkt des Rates. |
ERSTE LESUNG
11. |
Die Organe arbeiten im Hinblick auf eine weitestgehende Annäherung ihrer Standpunkte loyal zusammen, damit der Rechtsakt möglichst in erster Lesung angenommen werden kann. |
Einigung im Stadium der ersten Lesung des Europäischen Parlaments
12. |
Um den Verfahrensgang in der ersten Lesung zu erleichtern, werden geeignete Kontakte aufgenommen. |
13. |
Die Kommission unterstützt die Kontakte und macht in konstruktiver Weise von ihrem Initiativrecht Gebrauch, um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates unter Wahrung des interinstitutionellen Gleichgewichts und der ihr durch den Vertrag übertragenen Rolle zu fördern. |
14. |
Wird durch informelle Verhandlungen im Rahmen von Trilogen Einigung erzielt, übermittelt der Vorsitzende des Ausschusses der Ständigen Vertreter in einem Schreiben an den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments Einzelheiten über den Inhalt der Einigung in Form von Abänderungen am Vorschlag der Kommission. In diesem Schreiben wird die Bereitschaft des Rates erklärt, dieses Ergebnis, vorbehaltlich der Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen, zu akzeptieren, falls es durch die Abstimmung im Plenum bestätigt wird. Eine Kopie des genannten Schreibens wird der Kommission übermittelt. |
15. |
In diesem Zusammenhang sollten, wenn der Abschluss eines Verfahrens in erster Lesung unmittelbar bevorsteht, Informationen über die Absicht, Einigung zu erzielen, möglichst bald verfügbar gemacht werden. |
Einigung im Stadium des gemeinsamen Standpunkts
16. |
Wird in der ersten Lesung des Europäischen Parlaments keine Einigung erzielt, können im Hinblick auf eine Einigung im Stadium des gemeinsamen Standpunkts weiterhin Kontakte aufgenommen werden. |
17. |
Die Kommission unterstützt die Kontakte und macht in konstruktiver Weise von ihrem Initiativrecht Gebrauch, um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates unter Wahrung des interinstitutionellen Gleichgewichts und der ihr durch den Vertrag übertragenen Rolle zu fördern. |
18. |
Im Fall einer Einigung bringt der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments in einem Schreiben an den Vorsitzenden des Ausschusses der Ständigen Vertreter seine Empfehlung an das Plenum zur Kenntnis, den Text des gemeinsamen Standpunkts des Rates vorbehaltlich der Bestätigung des gemeinsamen Standpunkts durch den Rat und der Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen unverändert zu akzeptieren. Eine Kopie des genannten Schreibens wird der Kommission übermittelt. |
ZWEITE LESUNG
19. |
In seiner Begründung legt der Rat so klar wie möglich die Gründe dar, die ihn zur Festlegung seines gemeinsamen Standpunkts veranlasst haben. In seiner zweiten Lesung berücksichtigt das Europäische Parlament diese Begründung sowie die Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich. |
20. |
Vor der Übermittlung des gemeinsamen Standpunkts bemüht sich der Rat, in Benehmen mit dem Europäischen Parlament und der Kommission den Termin der Übermittlung zu erörtern, um in der zweiten Lesung ein möglichst effizientes Rechtsetzungsverfahren herbeizuführen. |
Einigung im Stadium der zweiten Lesung des Europäischen Parlaments
21. |
Im Hinblick auf ein besseres Verständnis der jeweiligen Standpunkte und einen möglichst zügigen Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens werden geeignete Kontakte fortgesetzt, sobald der gemeinsame Standpunkt des Rates dem Europäischen Parlament übermittelt worden ist. |
22. |
Die Kommission unterstützt diese Kontakte und nimmt Stellung, um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates unter Wahrung des interinstitutionellen Gleichgewichts und der ihr durch den Vertrag übertragenen Rolle zu fördern. |
23. |
Wird durch informelle Verhandlungen im Rahmen von Trilogen Einigung erzielt, übermittelt der Vorsitzende des Ausschusses der Ständigen Vertreter in einem Schreiben an den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments Einzelheiten über den Inhalt der Einigung in Form von Abänderungen am gemeinsamen Standpunkt des Rates. In diesem Schreiben wird die Bereitschaft des Rates erklärt, dieses Ergebnis, vorbehaltlich der Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen, zu akzeptieren, falls es durch die Abstimmung im Plenum bestätigt wird. Eine Kopie des genannten Schreibens wird der Kommission übermittelt. |
VERMITTLUNGSVERFAHREN
24. |
Zeichnet sich ab, dass der Rat nicht in der Lage ist, alle Abänderungen aus der zweiten Lesung des Europäischen Parlaments zu übernehmen, wird ein erster Trilog veranstaltet, wenn der Rat bereit ist, seinen Standpunkt darzulegen. Jedes Organ benennt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung seine Teilnehmer der jeweiligen Sitzung und legt sein Mandat für die Verhandlungen fest. Die Kommission bringt möglichst frühzeitig beiden Delegationen ihre Absichten im Hinblick auf ihre Stellungnahme zu den Abänderungen aus der zweiten Lesung des Europäischen Parlaments zur Kenntnis. |
25. |
Während des gesamten Vermittlungsverfahrens finden Triloge zu dem Zweck statt, die noch ausstehenden Probleme zu klären und eine Einigung im Vermittlungsausschuss vorzubereiten. Die Ergebnisse der Triloge werden in den Sitzungen des jeweiligen Organs erörtert und gegebenenfalls gebilligt. |
26. |
Der Vermittlungsausschuss wird vom Präsidenten des Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments unter Berücksichtigung des Vertrags einberufen. |
27. |
Die Kommission nimmt an den Vermittlungsarbeiten teil und ergreift alle notwendigen Initiativen, um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates herbeizuführen. Diese Initiativen können darin bestehen, dass die Kommission unter Berücksichtigung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates unter Wahrung der ihr durch den Vertrag übertragenen Rolle Entwürfe für Kompromisstexte vorlegt. |
28. |
Der Vorsitz im Vermittlungsausschuss wird vom Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates gemeinsam wahrgenommen. Die beiden Vorsitzenden führen abwechselnd den Vorsitz in den Sitzungen des Vermittlungsausschusses. |
29. |
Die Termine für die Sitzungen des Vermittlungsausschusses sowie die jeweilige Tagesordnung werden im Hinblick auf eine wirkungsvolle Tätigkeit des Vermittlungsausschusses während des gesamten Vermittlungsverfahrens von den beiden Vorsitzenden einvernehmlich festgelegt. Die Kommission wird zu den geplanten Terminen angehört. Das Europäische Parlament und der Rat merken unverbindlich geeignete Termine für die Vermittlungsarbeiten vor und setzen die Kommission davon in Kenntnis. |
30. |
Die beiden Vorsitzenden können mehrere Gegenstände auf die Tagesordnung jeder Sitzung des Vermittlungsausschusses setzen. Neben dem Hauptthema („B-Punkt“), bei dem noch nicht Einigung erzielt worden ist, können Vermittlungsverfahren zu anderen Themen eröffnet und/oder abgeschlossen werden, zu deren Gegenständen keine Aussprache stattfindet („A-Punkt“). |
31. |
Das Europäische Parlament und der Rat tragen unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags über die Fristen im Rahmen des Möglichen Zwängen des Terminplans Rechnung, was insbesondere für die Zeiten gilt, in denen die Tätigkeit der Organe unterbrochen ist, sowie für die Wahlen des Europäischen Parlaments. Die Unterbrechung der Tätigkeit muss jedenfalls so kurz wie möglich sein. |
32. |
Der Vermittlungsausschuss tagt abwechselnd in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments und des Rates, und zwar im Hinblick auf eine ausgewogene Nutzung der Tagungseinrichtungen einschließlich der Dolmetscherdienste. |
33. |
Dem Vermittlungsausschuss liegen der Vorschlag der Kommission, der gemeinsame Standpunkt des Rates, die diesbezügliche Stellungnahme der Kommission, die vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen, die Stellungnahme der Kommission dazu sowie ein gemeinsames Arbeitsdokument der Delegationen des Europäischen Parlaments und des Rates vor. Dieses Arbeitsdokument soll den Benutzern die Möglichkeit geben, die anstehenden Probleme leicht aufzufinden und in zweckmäßiger Weise darauf Bezug zu nehmen. Die Kommission legt ihre Stellungnahme in der Regel binnen drei Wochen nach dem offiziellen Eingang des Ergebnisses der Abstimmung des Europäischen Parlaments, spätestens aber vor Beginn der Vermittlungsarbeiten vor. |
34. |
Die beiden Vorsitzenden können dem Vermittlungsausschuss Texte zur Billigung unterbreiten. |
35. |
Die Einigung über den gemeinsamen Entwurf wird in einer Sitzung des Vermittlungsausschusses oder anschließend durch den Austausch von Schreiben zwischen den beiden Vorsitzenden festgestellt. Kopien dieser Schreiben werden der Kommission übermittelt. |
36. |
Kommt im Vermittlungsausschuss eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zustande, wird dessen Text nach einer juristisch-sprachlichen Überarbeitung den beiden Vorsitzenden zur formalen Billigung unterbreitet. In Ausnahmefällen kann jedoch zur Einhaltung der Fristen der Entwurf eines gemeinsamen Entwurfs den Vorsitzenden zur Billigung unterbreitet werden. |
37. |
Die beiden Vorsitzenden übermitteln den so gebilligten gemeinsamen Entwurf dem Präsidenten des Europäischen Parlaments und dem Präsidenten des Rates mit einem gemeinsam unterzeichneten Schreiben. Kann der Vermittlungsausschuss sich auf keinen gemeinsamen Entwurf einigen, setzen die beiden Vorsitzenden mit einem gemeinsam unterzeichneten Schreiben den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates davon in Kenntnis. Diese Schreiben gelten als förmliche Niederschrift. Kopien dieser Schreiben werden der Kommission zur Information übermittelt. Die im Vermittlungsverfahren verwendeten Arbeitsdokumente werden im Register jedes Organs zugänglich gemacht, sobald das Verfahren abgeschlossen ist. |
38. |
Das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und das Generalsekretariat des Rates nehmen gemeinsam, unter Mitwirkung des Generalsekretariats der Kommission, die Sekretariatsgeschäfte des Vermittlungsausschusses wahr. |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
39. |
Halten es das Europäische Parlament oder der Rat für unbedingt erforderlich, die in Artikel 251 des Vertrags genannten Fristen zu verlängern, setzen sie den Präsidenten des jeweils anderen Organs und die Kommission davon in Kenntnis. |
40. |
Nach einer Einigung in erster oder zweiter Lesung oder im Vermittlungsverfahren erfolgt die Überarbeitung des vereinbarten Textes in enger Zusammenarbeit und einvernehmlich durch die Dienste der Rechts- und Sprachsachverständigen des Europäischen Parlaments und des Rates. |
41. |
Änderungen eines vereinbarten Textes dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates auf der geeigneten Ebene vorgenommen werden. |
42. |
Die Überarbeitung der Texte erfolgt unter gebührender Berücksichtigung der unterschiedlichen Verfahren des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere unter Einhaltung der Fristen für den Abschluss interner Verfahren. Die Organe verpflichten sich, die für die juristisch-sprachliche Überarbeitung von Rechtsakten nicht dazu zu nutzen, Debatten über inhaltliche Fragen neu zu eröffnen. |
43. |
Das Europäische Parlament und der Rat einigen sich auf eine gemeinsame Gestaltung der von ihnen gemeinsam fertig gestellten Texte. |
44. |
Die Organe verpflichten sich, in möglichst großem Umfang für beide Seiten annehmbare Standardklauseln zur Einfügung in die im Mitentscheidungsverfahren erlassenen Rechtsakte zu verwenden, besonders im Fall der Bestimmungen über die Ausübung von Durchführungsbefugnissen (aufgrund des Beschlusses über die Ausschussverfahren (2)), das Inkrafttreten, die Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten sowie die Achtung des Initiativrechts der Kommission. |
45. |
Die Organe bemühen sich, in einer gemeinsamen Pressekonferenz den erfolgreichen Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens in erster oder zweiter Lesung oder im Vermittlungsverfahren bekannt zu geben. Sie bemühen sich zudem um die Herausgabe gemeinsamer Presseerklärungen. |
46. |
Nachdem das Europäische Parlament und der Rat den Rechtsakt im Mitentscheidungsverfahren angenommen haben, wird der Text dem Präsidenten des Europäischen Parlaments und dem Präsidenten des Rates sowie den Generalsekretären beider Organe zur Unterschrift vorgelegt. |
47. |
Den Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates wird der Text des Rechtsakts in ihrer jeweiligen Sprache zur Unterschrift unterbreitet; sie unterzeichnen ihn, soweit möglich, gemeinsam in einer Veranstaltung, die gemeinsam in monatlichen Abständen zum Zweck der Unterzeichnung wichtiger Rechtsakte in Anwesenheit der Medien stattfindet. |
48. |
Der gemeinsam unterzeichnete Text wird zur Veröffentlichung an das Amtsblatt der Europäischen Union weitergeleitet. Die Veröffentlichung erfolgt im Normalfall binnen zwei Monaten ab dem Erlass des Rechtsakts durch das Europäische Parlament und den Rat. |
49. |
Stellt ein Organ in einem Text (oder einer der Sprachfassungen) einen Schreibfehler oder anderen erkennbaren Fehler fest, teilt es dies den anderen Organen unverzüglich mit. Ist der entsprechende Rechtsakt weder vom Europäischen Parlament noch vom Rat gebilligt worden, erstellen die Dienste der Rechts- und Sprachsachverständigen des Europäischen Parlaments und des Rates in enger Zusammenarbeit das erforderliche Korrigendum. Ist er bereits von einem oder beiden dieser Organe gebilligt worden, erstellen das Europäische Parlament und der Rat unabhängig davon, ob der Rechtsakt veröffentlicht ist oder nicht, einvernehmlich eine Berichtigung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Verfahren. |
Geschehen zu Brüssel, am dreizehnten Juni zweitausendsieben.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Für den Rat der Europäischen Union
Der Präsident
Für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Der Präsident
(1) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
(2) Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23). Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 27.7.2006, S. 11).
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
30.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145/10 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4693 — Veolia/Sulo)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 145/03)
Am 19. Juni 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4693. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
30.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145/10 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4663 — voestalpine/Böhler-Uddeholm)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 145/04)
Am 18. Juni 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4663. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
30.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145/11 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4704 — Bridgepoint/Gambro Healthcare)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 145/05)
Am 26. Juni 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4704. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
30.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145/12 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 145/06)
Datum der Annahme der Entscheidung |
21.3.2007 |
Nummer der Beihilfe |
NN 53/06 |
Mitgliedstaat |
Malta |
Region |
— |
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Għajnuna mil-Istat (obbligi ta' servizz pubbliku) għall-operaturi tal-karozzi tal-linja f'Malta |
Rechtsgrundlage |
Ftehim bejn il-Gvern ta' Malta u l-ATP ta' l-1995 |
Art der Maßnahme |
Beihilferegelung |
Ziel |
Ausgleichszahlung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen |
Art der Beihilfe |
Ausgleichszahlung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen |
Haushaltsplan |
Zwischen 1,25 und 2,0 Mio. MTL |
Beihilfehöchstintensität |
100 % |
Laufzeit |
— |
Wirtschaftssektoren |
Personenbeförderung mit Bussen |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Il-Gvern Malti |
Andere Informationen |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses |
21.2.2007 |
|||
Beihilfe Nr. |
N 738/06 |
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Mitgliedstaat |
Tschechische Republik |
|||
Region |
Celé území státu |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Pomoc státu při odstraňovaní škod vzniklých povodní v roce 2006 na majetku subjektů provozujících veřejné přístavy a vnitrozemskou vodní dopravu |
|||
Rechtsgrundlage |
Usnesení vlády č. 604 ze dne 24. května 2006 o Strategii obnovy území postiženého mimořádnými záplavami na jaře 2006 a ke zlepšení podpory operativního řízení ochrany před povodněmi |
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Art der Maßnahme |
Beihilferegelung |
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Zielsetzung |
Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind |
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Form der Beihilfe |
Finanzhilfe |
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Haushaltsmittel |
47 388 000 CZK (1 675 000 EUR) |
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Beihilfeintensität |
100 % |
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Laufzeit |
bis Ende 2007 |
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Wirtschaftssektor |
Verkehr (Binnenschifffahrt) |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
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Andere Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
30.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145/14 |
Euro-Wechselkurs (1)
29. Juni 2007
(2007/C 145/07)
1 Euro=
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3505 |
JPY |
Japanischer Yen |
166,63 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4422 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,674 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,2525 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,6553 |
ISK |
Isländische Krone |
84,26 |
NOK |
Norwegische Krone |
7,9725 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5837 |
CZK |
Tschechische Krone |
28,718 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
246,15 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6963 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,7677 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,134 |
SKK |
Slowakische Krone |
33,635 |
TRY |
Türkische Lira |
1,774 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5885 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4245 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,5569 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7502 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0664 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 247,73 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,5531 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,2816 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3035 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 201,77 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6626 |
PHP |
Philippinischer Peso |
62,461 |
RUB |
Russischer Rubel |
34,807 |
THB |
Thailändischer Baht |
42,615 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
30.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145/15 |
VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKÜNFTE
(2007/C 145/08)
Liste der Zollbehörden, die von den Mitgliedstaaten zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft oder zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind (Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, Artikel 6 Absatz 5 (1)), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (2).
Mitgliedstaat |
Zollbehörde |
||||||
BELGIEN |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
||||||
|
|||||||
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BULGARIEN |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
||||||
|
|||||||
DÄNEMARK |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
||||||
Alle regionalen Zoll- und Steuerbehörden |
|||||||
DEUTSCHLAND |
Zollbehörden, die zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
||||||
für Waren der Kapitel 10, 11, 20, 22, 23 sowie der Kapitel 86 bis 92 und 94 bis 97 der Zollnomenklatur |
|||||||
für Waren der Kapitel 2, 3, 5, 9, 12 bis 16, 18, 24 und 27, der Positionen 3505 und 3506 sowie der Kapitel 38 bis 40, 45 und 46 der Zollnomenklatur |
|||||||
für Waren der Kapitel 25, 32, 34 bis 37 (ohne Positionen 3505 und 3506), 41 bis 43 und 50 bis 70 der Zollnomenklatur |
|||||||
für Waren der Kapitel 17, 26, 28 bis 31, 33, 47 bis 49, 71 bis 83 und 93 der Zollnomenklatur |
|||||||
für Waren der Kapitel 1, 4, 7, 8, 19, 21 der Zollnomenklatur.
für Waren der Kapitel 6, 44, 84 und 85 der Zollnomenklatur. |
|||||||
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft bestimmt worden sind |
|||||||
Alle Zollstellen |
|||||||
ESTLAND |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
||||||
|
|||||||
FINNLAND |
Zollbehörden, die zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
||||||
|
|||||||
|
|||||||
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft bestimmt worden sind |
|||||||
Generalzolldirektion und alle Zollstellen |
|||||||
FRANKREICH |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
||||||
|
|||||||
GRIECHENLAND |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
||||||
|
|||||||
IRLAND |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
||||||
|
|||||||
ITALIEN |
Zollbehörden, die zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
||||||
|
|||||||
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft bestimmt worden sind |
|||||||
Alle zuständigen Zollstellen |
|||||||
LETTLAND |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
||||||
|
|||||||
LITAUEN |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
||||||
|
|||||||
LUXEMBURG |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
||||||
|
|||||||
MALTA |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
||||||
|
|||||||
NIEDERLANDE |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
||||||
|
|||||||
ÖSTERREICH |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
||||||
|
|||||||
POLEN |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
||||||
|
|||||||
PORTUGAL |
Zollbehörden, die zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
||||||
|
|||||||
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft bestimmt worden sind |
|||||||
Alle zuständigen Zollstellen |
|||||||
RUMANIEN |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
||||||
|
|||||||
SCHWEDEN |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
||||||
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|||||||
SLOVENIEN |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
||||||
|
|||||||
SLOWAKEI |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
||||||
|
|||||||
SPANIEN |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
||||||
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|||||||
TSCHECHISCHE REPUBLIK |
Zollbehörden, die zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
||||||
|
|||||||
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft bestimmt worden sind |
|||||||
|
|||||||
UNGARN |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
||||||
|
|||||||
VEREINIGTES KÖNIGREICH |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
||||||
|
|||||||
ZYPERN |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
||||||
|
(1) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1
(2) ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6
30.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145/20 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 90/396/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne dieser Richtlinie)
(2007/C 145/09)
ESO (1) |
Referenz and Titel der Norm (und referenz document) |
Referenz der ersetzen Norm |
Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm Anm. 1 |
CEN |
EN 26:1997 Gasbeheizte Durchlauf-Wasserheizer für den sanitären Gebrauch mit atmosphärischen Brennern (einschließlich Corrigendum 1998) |
— |
|
EN 26:1997/A1:2000 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (18.7.2001) |
|
EN 26:1997/A3:2006 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (30.4.2007) |
|
EN 26:1997/AC:1998 |
|
|
|
CEN |
EN 30-1-1:1998 Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 1-1: Sicherheit — Allgemeines |
— |
|
EN 30-1-1:1998/A1:1999 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (30.9.1999) |
|
EN 30-1-1:1998/A2:2003 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (29.2.2004) |
|
EN 30-1-1:1998/A3:2005 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (31.12.2005) |
|
EN 30-1-1:1998/A2:2003/AC:2004 |
|
|
|
CEN |
EN 30-1-2:1999 Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 1-2: Sicherheit — Geräte mit Umluft-Backöfen und/oder Stralhungsgrilleinrichtungen |
— |
|
CEN |
EN 30-1-3:2003+A1:2006 Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 1-3: Sicherheit — Geräte mit Glaskeramik-Kochteil |
EN 30-1-3:2003 |
Datum abgelaufen (30.4.2007) |
CEN |
EN 30-1-4:2002 Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 1-4: Sicherheit — Geräte mit einem oder mehreren Brenner(n) mit Feuerungsautomat |
— |
|
EN 30-1-4:2002/A1:2006 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (31.5.2007) |
|
CEN |
EN 30-2-1:1998 Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-1: Rationelle Energienutzung — Allgemeines |
— |
|
EN 30-2-1:1998/A1:2003 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (10.12.2004) |
|
EN 30-2-1:1998/A2:2005 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (11.11.2005) |
|
EN 30-2-1:1998/A1:2003/AC:2004 |
|
|
|
CEN |
EN 30-2-2:1999 Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-2: Rationelle Energienutzung — Geräte mit Umluft-Backöfen und/oder Strahlungsgrilleinrichtungen |
— |
|
CEN |
EN 88:1991 Druckregler für Gasgeräte für Eingangsdrücken bis zu 200 mbar |
— |
|
EN 88:1991/A1:1996 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (17.7.1997) |
|
CEN |
EN 89:1999 Gasbeheizte Vorrats-Wasserheizer für den sanitären Gebrauch |
— |
|
EN 89:1999/A1:1999 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (17.10.2000) |
|
EN 89:1999/A2:2000 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (18.7.2001) |
|
EN 89:1999/A3:2006 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (30.4.2007) |
|
EN 89:1999/A4:2006 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (31.5.2007) |
|
CEN |
EN 125:1991 Flammenüberwachungseinrichtungen für Gasgeräte — Thermoelektrische Zündsicherungen |
— |
|
EN 125:1991/A1:1996 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (17.7.1997) |
|
CEN |
EN 126:2004 Mehrfachstellgeräte für Gasgeräte |
EN 126:1995 |
Datum abgelaufen (10.12.2004) |
CEN |
EN 161:2007 Automatische Absperrventile für Gasbrenner und Gasgeräte |
EN 161:2001 |
31.7.2007 |
CEN |
EN 203-1:2005 Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 1: Allgemeine Sicherheitsanforderungen |
EN 203-1:1992 |
31.12.2008 |
CEN |
EN 203-2-1:2005 Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-1: Spezielle Anforderungen; Offene Kochstellen-Brenner und Wok-Brenner |
EN 203-2:1995 |
31.12.2008 |
CEN |
EN 203-2-2:2006 Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-2: Spezifische Anforderungen — Backöfen |
EN 203-2:1995 |
31.12.2008 |
CEN |
EN 203-2-3:2005 Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-1: Spezielle Anforderungen; Kochstellen |
EN 203-2:1995 |
31.12.2008 |
CEN |
EN 203-2-4:2005 Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-1: Spezielle Anforderungen; Friteusen |
EN 203-2:1995 |
31.12.2008 |
CEN |
EN 203-2-6:2005 Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-1: Spezielle Anforderungen; Wasserheizer für Getränke |
EN 203-2:1995 |
31.12.2008 |
CEN |
EN 203-2-8:2005 Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-8: Spezifische Anforderungen — Brat- und Paellapfannen |
EN 203-2:1995 |
31.12.2008 |
CEN |
EN 203-2-9:2005 Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-9: Spezifische Anforderungen — Glühplatten, Wärmeplatten und Griddleplatten |
EN 203-2:1995 |
31.12.2008 |
CEN |
EN 203-2-11:2006 Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-11: Spezifische Anforderungen — Nudelkocher |
EN 203-2:1995 |
31.12.2008 |
CEN |
EN 257:1992 Mechanische Temperaturregler für Gasgeräte |
— |
|
EN 257:1992/A1:1996 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (17.7.1997) |
|
CEN |
EN 297:1994 Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Heizkessel des Typs B11 und B11BS mit atmosphärischen Brennern mit einer Nennwärmebelastung kleiner als oder gleich 70 kW |
— |
|
EN 297:1994/A3:1996 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (24.2.1998) |
|
EN 297:1994/A5:1998 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (31.12.1998) |
|
EN 297:1994/A2:1996 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (29.10.2002) |
|
EN 297:1994/A6:2003 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (23.12.2003) |
|
EN 297:1994/A4:2004 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (11.6.2005) |
|
EN 297:1994/A2:1996/AC:2006 |
|
|
|
CEN |
EN 298:2003 Feuerungsautomaten für Gasbrenner und Gasgeräte mit oder ohne Gebläse |
EN 298:1993 |
Datum abgelaufen (30.9.2006 |
CEN |
EN 303-3:1998 Heizkessel — Teil 3: Zentralheizkessel für gasförmige Brennstoffe — Zusammenbau aus Kessel und Gebläsebrenner |
— |
|
EN 303-3:1998/A2:2004 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (11.6.2005) |
|
EN 303-3:1998/AC:2006 |
|
|
|
CEN |
EN 303-7:2006 Heizkessel — Teil 7: Zentralheizkessel für gasförmige Brennstoffe mit einer Gebläsebrenner mit einer Nennwärmeleistung kleiner als oder gleich 1 000 kW |
— |
|
CEN |
EN 377:1993 Schmierstoffe für die Anwendung in Geräten und zugehörigen Stell-Geräten für Brenngase außer denjenigen, die für die Anwendung in industriellen Prozessen vorgesehen sind |
— |
|
EN 377:1993/A1:1996 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (11.6.2005) |
|
CEN |
EN 416-1:1999 Gasgeräte-Heizstrahler — Dunkelstrahler mit einem Brenner mit Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 1: Sicherheit |
— |
|
EN 416-1:1999/A1:2000 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (18.7.2001) |
|
EN 416-1:1999/A2:2001 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (31.1.2002) |
|
EN 416-1:1999/A3:2002 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (31.10.2002) |
|
CEN |
EN 416-2:2006 Gasgeräte-Heizstrahler — Dunkelstrahler mit einem Brenner mit Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 2: Rationelle Energienutzung |
— |
|
CEN |
EN 419-1:1999 Gasgeräte-Heizstrahler Hellstrahler mit Brenner ohne Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 1: Sicherheit |
— |
|
EN 419-1:1999/A1:2000 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (18.7.2001) |
|
EN 419-1:1999/A2:2001 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (31.1.2002) |
|
EN 419-1:1999/A3:2002 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (9.9.2003) |
|
CEN |
EN 419-2:2006 Gasgeräte-Heizstrahler Hellstrahler mit Brenner ohne Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 2: Rationelle Energienutzung |
— |
|
CEN |
EN 437:2003 Prüfgase — Prüfdrücke — Gerätekategorien |
EN 437:1993 |
Datum abgelaufen (23.12.2003) |
CEN |
EN 449:2002 Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Abzuglose Haushaltsraumheizgeräte (einschließlich Heizgeräte mit diffusiver katalytischer Verbrennung) |
EN 449:1996 |
Datum abgelaufen (2.7.2003) |
CEN |
EN 461:1999 Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Abzuglose Gewerberaumheizgeräte bis zur 10 kW |
— |
|
EN 461:1999/A1:2004 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (10.12.2004) |
|
CEN |
EN 483:1999 Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Heizkessel des Typs C mit einer Nennwärmebelastung gleich oder kleiner als 70 kW |
— |
|
EN 483:1999/A2:2001 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (31.1.2002) |
|
EN 483:1999/A2:2001/AC:2006 |
|
|
|
CEN |
EN 484:1997 Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Flüssiggasbetriebene Kochgeräte einschließlich solcher mit Grillteilen zur Verwendung im Freien |
— |
|
CEN |
EN 497:1997 Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Flüssiggasbetriebene Mehrzweckkochgeräte zur Verwendung im Freien |
— |
|
CEN |
EN 498:1997 Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Grillgeräte zur Verwendung im Freien |
— |
|
CEN |
EN 509:1999 Dekorative Gasgeräte mit Brennstoffeffekt |
— |
|
EN 509:1999/A1:2003 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (31.12.2003) |
|
EN 509:1999/A2:2004 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (30.6.2005) |
|
CEN |
EN 521:2006 Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Tragbare, mit Dampfdruck betriebene Flüssiggasgeräte |
EN 521:1998 |
Datum abgelaufen (31.8.2006) |
CEN |
EN 525:1997 Gasbefeuerte Warmlufterzeuger ohne Wärmetauscher mit erzwungener Konvektion zum Beheizen von Räumen für den nicht-häuslichen Gebrauch mit einer Nennwärmebelastung nicht über 30 kW |
— |
|
CEN |
EN 549:1994 Elastomer-Werkstoffe für Dichtungen und Membranen in Gasgeräten und Gasanlagen |
EN 291:1992 EN 279:1991 |
Datum abgelaufen (31.12.1995) |
CEN |
EN 613:2000 Konvektions-Raumheizer für gasförmige Brennstoffe |
— |
|
EN 613:2000/A1:2003 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (23.12.2003) |
|
CEN |
EN 621:1998 Gasbefeuerte Warmlufterzeuger mit erzwungener Konvektion zum Beheizen von Räumen für den nicht-häuslichen Gebrauch mit einer Nennwärmebelastung nicht über 300 kW, ohne Gebläse zur Beförderung der Verbrennungsluft und/oder der Abgase |
— |
|
EN 621:1998/A1:2001 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (31.3.2002) |
|
CEN |
EN 624:2000 Festlegungen für flüssiggasbetriebene Geräte -Raumluftunabhängige Flüssiggas- Raumheizgeräte zum Einbau in Fahrzeugen und Booten |
— |
|
CEN |
EN 625:1995 Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Spezielle Anforderungen an die trinkwasserseitige Funktion von Kombi-Kesseln mit einer Nennwärmebelastung kleiner als oder gleich 70 kW |
— |
|
CEN |
EN 656:1999 Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Heizkessel des Typs B mit einer Nennwärmebelastung größer als 70 kW aber gleich oder kleiner als 300 kW |
— |
|
CEN |
EN 676:2003 Automatische Brenner mit Gebläse für gasförmige Brennstoffe |
EN 676:1996 |
Datum abgelaufen (8.4.2004) |
CEN |
EN 677:1998 Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Besondere Anforderungen an Brennwertkessel mit einer Nennwärmebelastung kleiner als oder gleich 70 kW |
— |
|
CEN |
EN 732:1998 Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Absorber-Kühlschränke |
— |
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CEN |
EN 751-1:1996 Dichtmittel für Gewindeverbindungen in Kontakt mit Gasen der 1., 2. und 3. Familie und Heißwasser — Teil 1: Anaerobe Dichtmittel |
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CEN |
EN 751-2:1996 Dichtmittel für Gewindeverbindungen in Kontakt mit Gasen der 1., 2. und 3. Familie und Heißwasser — Teil 2: Nichtaushärtende Dichtmittel |
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CEN |
EN 751-3:1996 Dichtmittel für Gewindeverbindungen in Kontakt mit Gasen der 1., 2. und 3. Familie und Heißwasser — Teil 3: Ungesinterte PTFE-Bänder |
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EN 751-3:1996/AC:1997 |
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CEN |
EN 777-1:1999 Gasgeräte-Heizstrahler Dunkelstrahlersysteme mit mehreren Brennern mit Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 1: System D, Sicherheit |
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EN 777-1:1999/A1:2001 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (31.8.2001) |
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EN 777-1:1999/A2:2001 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (31.1.2002) |
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EN 777-1:1999/A3:2002 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (31.10.2002) |
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CEN |
EN 777-2:1999 Gasgeräte-Heizstrahler Dunkelstrahlersysteme mit mehreren Brennern mit Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 2: System E, Sicherheit |
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EN 777-2:1999/A1:2001 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (31.8.2001) |
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EN 777-2:1999/A2:2001 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (31.1.2002) |
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EN 777-2:1999/A3:2002 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (31.10.2002) |
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CEN |
EN 777-3:1999 Gasgeräte-Heizstrahler Dunkelstrahlersysteme mit mehreren Brennern mit Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 3: System F, Sicherheit |
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EN 777-3:1999/A1:2001 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (31.8.2001) |
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EN 777-3:1999/A2:2001 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (31.1.2002) |
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EN 777-3:1999/A3:2002 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (31.10.2002) |
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CEN |
EN 777-4:1999 Gasgeräte-Heizstrahler — Dunkelstrahlersysteme mit mehreren Brennern mit Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 4: System H, Sicherheit |
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EN 777-4:1999/A1:2001 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (31.8.2001) |
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EN 777-4:1999/A2:2001 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (31.1.2002) |
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EN 777-4:1999/A3:2002 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (31.10.2002) |
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CEN |
EN 778:1998 Gasbefeuerte Warmlufterzeuger mit erzwungener Konvektion zum Beheizen von Räumen für den häuslichen Gebrauch mit einer Nennwärmebelastung nicht über 70 kW, ohne Gebläse zur Beförderung der Verbrennungsluft und/oder der Abgase |
— |
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EN 778:1998/A1:2001 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (31.3.2002) |
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CEN |
EN 1020:1997 Gasbefeuerte Warmlufterzeuger mit verstärkter Konvektion zum Beheizen von Räumen für den nicht-häuslichen Gebrauch mit einer Nennwärmebelastung nicht über 300 kW, mit Gebläse zur Beförderung der Verbrennungsluft und/oder der Abgase |
— |
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EN 1020:1997/A1:2001 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (31.3.2002) |
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CEN |
EN 1106:2001 Handbetätigte Einstellgeräte für Gasgeräte |
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CEN |
EN 1196:1998 Gasbefeuerte Warmlufterzeuger für den häuslichen und den nicht-häuslichen Gebrauch — Zusätzliche Anforderungen an kondensierende Warmlufterzeuger |
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CEN |
EN 1266:2002 Konvektions-Raumheizer für gasförmige Brennstoffe mit gebläseunterstützter Verbrennungsluftzu- und/oder Abgasabführung |
— |
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EN 1266:2002/A1:2005 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (28.2.2006) |
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CEN |
EN 1319:1998 Gasbefeuerte Warmlufterzeuger mit erzwungener Konvektion zum Beheizen von Räumen für den häuslichen Gebrauch, mit gebbläseunterstützten Gasbrennern mit einer Nennwärmebelastung gleich oder kleiner als 70 kW |
— |
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EN 1319:1998/A2:1999 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (17.10.2000) |
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EN 1319:1998/A1:2001 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (31.3.2002) |
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CEN |
EN 1458-1:1999 Direkt gasbeheizte Haushalts-Trommeltrockner der Typen B22D und B23D mit Nennwärmebelastungen nicht über 6 kW — Teil 1: Sicherheit |
— |
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CEN |
EN 1458-2:1999 Direkt gasbeheizte Haushalts-Trommeltrockner der Typen B22D und B23D mit Nennwärmebelastungen nicht über 6 kW — Teil 2: Rationelle Energieverwendung |
— |
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CEN |
EN 1596:1998 Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Ortsveränderliche und tragbare, nicht für den Hausgebrauch bestimmte Warmlufterzeuger ohne Wärmeaustauscher mit erzwungener Konvektion |
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EN 1596:1998/A1:2004 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (10.12.2004) |
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CEN |
EN 1643:2000 Ventilüberwachungssysteme für automatische Absperrventile für Gasbrenner und Gasgeräte |
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CEN |
EN 1854:2006 Druckwächter für Gasbrenner und Gasgeräte |
EN 1854:1997 |
Datum abgelaufen (4.11.2006) |
CEN |
EN 12067-1:1998 Gas-Luft-Verbundregler für Gasbrenner und Gasgeräte — Teil 1: Pneumatische Ausführung |
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EN 12067-1:1998/A1:2003 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (23.12.2003) |
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CEN |
EN 12067-2:2004 Gas-Luft-Verbundregeleinrichtungen für Gasbrenner und Gasgeräte — Teil 2: Elektronische Ausführung |
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CEN |
EN 12078:1998 Nulldruckregler für Gasbrenner und Gasgeräte |
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CEN |
EN 12244-1:1998 Direkt gasbefeuerte Waschmaschinen mit einer Nennwärmebelastung bis 20kW — Teil 1: Sicherheit |
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CEN |
EN 12244-2:1998 Direkt gasbefeuerte Waschmaschinen mit einer Nennwärmebelastung bis 20 kW — Teil 2: Rationelle Energieverwendung |
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CEN |
EN 12309-1:1999 Gasbefeuerte Absorptions- und Adsorptions-Klimageräte und/oder Wärmepumpengeräte mit einer Nennwärmebelastung nicht über 70 kW — Teil 1: Sicherheit |
— |
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CEN |
EN 12309-2:2000 Gasbefeuerte Absorptions- und Adsorptions-Klimageräte und/oder Wärmepumpengeräte mit einer Nennwärmebelastung nicht über 70 kW — Teil 2: Rationelle Energieanwendung |
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CEN |
EN 12669:2000 Direkt gasbefeuerte Heißluftgebläse für Gewächshäuser und als Zusatzheizung von nicht-häuslichen Räumen |
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CEN |
EN 12752-1:1999 Gasbefeuerte Trommeltrockner Typ B mit Nennwärmebelastungen bis 20 kW — Teil 1: Sicherheit |
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CEN |
EN 12752-2:1999 Gasbefeuerte Trommeltrockner Typ B mit Nennwärmebelastungen bis 20 kW — Teil 2: Rationelle Energieverwendung |
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CEN |
EN 12864:2001 Festeingestellte Druckregelgeräte mit einem Höchstreglerdruck bis einschließlich 200 mbar, und einem Durchfluss bis einschließlich 4 kg/h für Butan, Propan und deren Gemische sowie die dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen |
— |
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EN 12864:2001/A1:2003 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (10.12.2004) |
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EN 12864:2001/A2:2005 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (28.2.2006) |
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CEN |
EN 13278:2003 Konvektions-Raumheizer für gasförmige Brennstoffe mit offener Verbrennungskammer |
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CEN |
EN 13611:2000 Sicherheits-, Regel- und Steuereinrichtungen für Gasbrenner und Gasgeräte — Allgemeine Anforderungen |
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EN 13611:2000/A1:2004 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (30.6.2005) |
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CEN |
EN 13785:2005 Druckregelgeräte mit einem höchsten Ausgangsdruck bis einschließlich 4 bar und einem Durchfluss bis einschließlich 100 kg/h, die nicht in EN 12864 behandelt sind, für Butan, Propan oder deren Gemische sowie die dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen |
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EN 13785:2005/AC:2007 |
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CEN |
EN 13786:2004 Automatische Umschaltventile mit einem höchsten Ausgangsdruck bis einschließlich 4 bar und einem Durchfluss bis einschließlich 100kg/h für Butan, Propan oder deren Gemische, sowie die dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen |
— |
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CEN |
EN 13836:2006 Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Heizkessel des Typs B mit einer Nennwärmebelastung größer als 300 kW aber gleich oder kleiner als 1 000 kW |
— |
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CEN |
EN 14438:2006 Heizeinsätze für gasförmige Brennstoffe zur Mehrraumbeheizung |
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CEN |
EN 14543:2005 Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Terrassen-Schirmheizgeräte — Abzugslose Terrassenheizstrahler zur Verwendung im Freien oder in gut belüfteten Räumen |
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CEN |
EN 15033:2006 Raumluftunabhängige, flüssiggasbeheizte Vorrats-Wasserheizer für den sanitären Gebrauch für Fahrzeuge und Boote |
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Anmerkung 1 |
Allgemein wird das Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, daß dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann. |
Anmerkung 3 |
Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte Norm (Spalte 4) besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie. |
HINWEIS:
— |
Alle Anfragen zur Lieferung der Normen müssen an eine dieser europäischen Normenorganisationen oder an eine Nationalnormenorganisation gerichtet werden, deren Liste sich im Anhang der Richtlinie 98/34/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates befindet, welche durch die Richtlinie 98/48/EG (3) geändert wurde. |
— |
Die Veröffentlichung der Bezugsdaten im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind. |
— |
Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses. |
Mehr Information unter:
http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/
(1) ENO: Europäische Normungsorganisation:
— |
CEN: rue de Stassart 36, B-1050 Brussels, Tel. (32-2) 550 08 11; fax (32-2) 550 08 19 (http://www.cenorm.be) |
— |
CENELEC: rue de Stassart 35, B-1050 Brussels, Tel. (32-2) 519 68 71; fax (32-2) 519 69 19 (http://www.cenelec.org) |
— |
ETSI: 650, route des Lucioles, F-06921 Sophia Antipolis, Tel. (33) 492 94 42 00; fax (33) 493 65 47 16 (http://www.etsi.org) |
(2) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37
(3) ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Kommission
30.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145/31 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4771 — Veritas/Golden Gate/Goldman Sachs/Aeroflex)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 145/10)
1. |
Am 22. Juni 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das zur Unternehmensgruppe Veritas gehörende Unternehmen The Veritas Capital Fund III L.P. („Veritas“, USA) sowie die Unternehmen Golden Gate Capital Management LLC („GG“, USA) und Goldman Sachs Group Inc („GS“, USA) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die gemeinsame Kontrolle bei Aeroflex Incorporated („Aeroflex“, USA) durch Aktienkauf. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4771 — Veritas/Golden Gate/Goldman Sachs /Aeroflex, an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.