ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 143

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
28. Juni 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 143/01

Euro-Wechselkurs

1

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2007/C 143/02

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2007/C 143/03

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 280/06/KOL vom 4. Oktober 2006, keine Einwände gegen die geplanten Änderungen der norwegischen Regelungen zur Steuererstattung an Schiffseigentümer für Seeleute auf Schiffen des allgemeinen norwegischen Schiffsregisters und des internationalen norwegischen Schiffsregisters zu erheben — Zusammenfassung

5

2007/C 143/04

Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1 i EWR-Abkommen genannten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten) gewährt werden

6

2007/C 143/05

Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1 f EWR-Abkommen genannten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen) gewährt werden

7

2007/C 143/06

Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1 d EWR-Abkommen genannten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen) gewährt werden

8

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2007/C 143/07

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — GD EAC Nr. 26/07 — Pilotprojekte für die Kooperation zwischen europäischen Technologieinstituten

9

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Europäischer Wirtschaftsraum
EFTA-Gerichtshof

2007/C 143/08

Ersuchen des Fürstlichen Landgerichts vom 31. Januar 2007 um Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs im Strafverfahren gegen Sedin Poric (Rechtssache E-1/07)

13

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 143/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4706 — Superior Essex/Invex) ( 1 )

14

2007/C 143/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4743 — Warburg Pincus/Bausch) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

15

2007/C 143/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4764 — Debitel/Talkline) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

16

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

28.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/1


Euro-Wechselkurs (1)

27. Juni 2007

(2007/C 143/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3438

JPY

Japanischer Yen

164,69

DKK

Dänische Krone

7,4423

GBP

Pfund Sterling

0,67295

SEK

Schwedische Krone

9,2815

CHF

Schweizer Franken

1,652

ISK

Isländische Krone

84,64

NOK

Norwegische Krone

7,9725

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5837

CZK

Tschechische Krone

28,648

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

247,72

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6962

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,803

RON

Rumänischer Leu

3,1695

SKK

Slowakische Krone

33,956

TRY

Türkische Lira

1,7886

AUD

Australischer Dollar

1,5965

CAD

Kanadischer Dollar

1,4384

HKD

Hongkong-Dollar

10,5025

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7627

SGD

Singapur-Dollar

2,0671

KRW

Südkoreanischer Won

1 246,78

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,6737

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,2381

HRK

Kroatische Kuna

7,3024

IDR

Indonesische Rupiah

12 272,93

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6805

PHP

Philippinischer Peso

62,554

RUB

Russischer Rubel

34,733

THB

Thailändischer Baht

42,834


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

28.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/2


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2007/C 143/02)

Beihilfe Nr.: XA 64/07

Mitgliedstaat: Republik Litauen

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Paramos teikimas už šalutinių gyvūninių produktų, neskirtų vartoti žmonėms, pašalinimą ir sunaikinimą

Rechtsgrundlage: Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministro 2007 m. balandžio 13 d. įsakymas Nr. 3D-162 „Dėl paramos teikimo už šalutinių gyvūninių produktų, neskirtų vartoti žmonėms, pašalinimą ir sunaikinimą taisyklių patvirtinimo ir žemės ūkio ministro 2006 m. gegužės 26 d. įsakymo Nr. 3D-217 bei žemės ūkio ministro 2006 m. spalio 3 d. įsakymo Nr. 3D-385 pripažinimo netekusiais galios“

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 6 800 000 LTL, dies entspricht nach dem amtlichen EUR -Kurs 1 971 000 EUR.

Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 Prozent der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, wenn bei diesen Tieren TSE-Tests vorgeschrieben sind.

Bis zu 100 % der Kosten für die Entfernung von Falltieren.

Bis zu 75 Prozent der Kosten für die Beseitigung solcher Falltiere.

Inkrafttreten der Regelung:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Beihilfe für KMU.

Gewährung von Beihilfen für Unternehmen und Landwirte des Tierhaltungssektors, um die risikofreie Entfernung von Falltieren im Rahmen eines einheitlichen Kontrollprogramms zu gewährleisten.

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission findet Anwendung.

Beihilfefähig sind die Kosten im Zusammenhang mit der Entfernung und Beseitigung von Falltieren.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerija

Gedimino pr. 19 (Lelevelio g. 6)

LT-01103 Vilnius

Website: http://www.zum.lt/min/Isakymai/dsp_isakymas.cfm?IsakymasID=3409&langparam=Lt

Sonstige Angaben: —

XA-Nummer: XA 65/07

Mitgliedstaat: Zypern

Region: Die Beihilfe wird nicht von einer dezentralen Stelle gewährt.

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Entwurf für die Sammlung, Beförderung und Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten durch die Fa. Sigan Management.

Rechtsgrundlage: Άρθρο 120470.07501 του Προϋπολογισμού για το 2007 — Άλλες Δαπάνες — Συλλογή, μεταφορά, επεξεργασία και τελική διάθεση Ζωικών Αποβλήτων (προσφορά 20/2004) [(Article 120470.07501 of the Budget for 2007 — Other expenditure — Collection, transport, processing and final disposal of animal waste (Bid 20/2004)]

Ο περί της Εφαρμογής Κοινοτικών Κανονισμών στον Τομέα της Κτηνιατρικής Νόμος του 2004 [Ν149(Ι)/2004 (2004 Law on the implementation of Community Regulations in the veterinary sector) (Ν149(Ι)/2004)]

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Sigan Management erhält jährlich einen Zuschuss in Höhe von 1 295 000 CYP. Dieser Betrag wird jedes Jahr vor Zahlung der letzten Monatstranche an die geänderten Brennstoffkosten angepasst.

Beihilfehöchstintensität: 100 % der Kosten für die Abholung und Beseitigung der Körper von ausgewachsenen (über 18 Monate alten) Ziegen und Schafen. Diese Tierkörper sind auf BSE zu untersuchen.

100 % der Kosten für die Abholung und Beseitigung der Tierkörper von über 24 Monate alten Rindern. Diese Tierkörper sind auf Bovine Spongiforme Enzephalopathie („BSE“) zu untersuchen. 100 % der Kosten für die Abholung und Beseitigung von Tierkörpern (Rinder bis 24 Monate, Ziegen und Schafe bis 18 Monate, Schweine, Geflügel und Kaninchen). Die zuständige Behörde wird die Schlachtgebühr bei allen Tieren und bei Geflügel anheben, um so 25 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung zu decken. Der Berechnung der zuständigen Behörde zufolge entsprechen 25 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung (Rinder bis 24 Monate, Ziegen und Schafe bis 18 Monate, Schweine, Geflügel und Kaninchen) 150 892 CYP im Jahr.

Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung gilt ab dem 1.12.2006 (vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährte staatliche Beihilfe, die gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung unter diese Verordnung fällt).

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Das Unternehmen hat seine Dienstleistungen gemäß den Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen für einen Zeitraum von 7 Jahren zu erbringen, also bis zum 30.11.2013.

Zweck der Beihilfe: Die Sammlung, Beförderung, Lagerung und allgemein die Behandlung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten, die unter die Verordnung (EG) 1774/2002 fallen, die mit dem Gesetz über die Durchführung der gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften aus dem Jahr 2004 (Ν149(Ι)/2004) in zypriotisches Recht umgesetzt wurde.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Tierhalter im Hoheitsgebiet der Republik Zypern, bei denen die Fa. Sigan Management unentgeltlich Tierkörper abholt und diese entsorgt.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Κτηνιατρικές Υπηρεσίες (Veterinary Services)

Υπουργείο Γεωργίας, Φυσικών Πόρων και Περιβάλλοντος (Ministry of Agriculture, Natural Resources and Environment)

CY-1417 Λευκωσία (CY-1417 Nicosia)

Internetadresse: www.moa.gov.cy/vs

Sonstige Auskünfte: —

XA Nummer: XA 66/07

Mitgliedstaat: Lettland

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Eiropas Savienības struktūrfonda Eiropas Lauksaimniecības virzības un garantiju fonds Vienotā programmdokumenta 4. prioritātes “Lauku un zivsaimniecības attīstības veicināšana” 4.1. pasākuma “Investīcijas lauksaimniecības uzņēmumos”

Rechtsgrundlage: 2006. gada 19. septembra MK noteikumi Nr. 777 “Noteikumi par atklāta projektu iesniegumu konkursa “Investīcijas lauksaimniecības uzņēmumos” vadlīnijām”

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtkosten der Regelung: 5 000 000 LVL.

Beihilfehöchstintensität: Die staatliche Finanzierung der zuschussfähigen Ausgaben beträgt nicht mehr als

Zuschussfähige Ausgaben:

Zuschussfähig sind nur die Posten im Voranschlag zum Bauprojekt, die unmittelbar mit den strukturfondsmittelfinanzierten Maßnahmen zusammenhängen. Als zuschussfähig gelten jedoch beispielsweise auch folgende nicht direkt mit der Produktion zusammenhängende Ausgaben, sofern deren Summe nicht die Marke von 30 % des Gesamtbetrags der zuschussfähigen Bauausgaben übersteigt: Neubau, Rekonstruktion und Renovierung von Verwaltungsräumen, Einrichtung äußerer Beleuchtungsanlagen, Wachräume im Gebäudeinneren, Einrichtung von Sicherheitsanlagen einschließlich eines Videoüberwachungssystems, Hilfsräume, wenn deren Funktion erklärt wird, Ruheräume für das Personal usw.

Ist in dem Bauprojekt auch die Gestaltung der Außenräume vorgesehen, werden nur Ausgaben für die Asphaltierung (oder Bedeckung mit einem anderen Belag), die Anlage eines Rasens, die Errichtung eines Zauns und von Durchgangsstellen als zuschussfähig angesehen;

Inkrafttreten der Regelung:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe ist es, durch eine Verminderung des sozialen und wirtschaftlichen Gefälles zwischen Stadt und Land, die Wahrung der Vielfältigkeit des ländlichen Raumes und Förderung der landwirtschaftlichen Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes zu fördern und sicherzustellen.

Die Maßnahme entspricht den Bestimmungen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilfe richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen im Agrarsektor.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Latvijas Republikas Zemkopības ministrija

LV-1981 Rīga

Internetadresse: www.zm.gov.lv

Beihilfe Nr.: XA 67/07

Mitgliedstaat: Republik Litauen

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens:: Beihilfe in der Tierzucht

Rechtsgrundlage: Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministro 2007 m. balandžio 18 d. įsakymas Nr. 3D-166 „Dėl paramos veislininkystei taisyklių patvirtinimo“

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 28 000 000 LTL (entspricht gemäß dem amtlichen Kurs 8 109 360 EUR).

Beihilfehöchstintensität:: Bis zu 100 % für Verwaltungskosten im direkten Zusammenhang mit der Anlage und Führung von Herdbüchern;

Bis zu 70 % der Kosten für durch oder im Namen von Dritten durchgeführte Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder Produktivität von Tierbeständen, mit Ausnahme von Tests, die durch den Tiereigentümer durchgeführt werden und Routineuntersuchungen der Milchqualität;

Bis zu 40 % der Kosten für die Einführung innovativer Zuchtmethoden oder –techniken auf Betriebsebene, mit Ausnahme von Kosten im Zusammenhang mit künstlicher Befruchtung, bis zum 31. Dezember 2011;

Bis zu 100 % der Kosten in Zusammenhang mit der Organisation von Wettbewerben, Tierschauen, Messen und Foren und die Teilnahme an solchen Veranstaltungen, mit dem Ziel des Informationsaustauschs.

Inkrafttreten der Regelung::

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013.

Beihilfen für die Einführung innovativer Zuchtmethoden oder –techniken auf Betriebsebene, mit Ausnahme von Kosten im Zusammenhang mit künstlicher Befruchtung — bis 31. Dezember 2011.

Zielsetzung der Beihilfe:

Unterstützung von KMU;

Ermutigung von Züchtern zur Teilnahme an Programmen zur Bewertung des Zuchtviehs auf der Grundlage der Nachkommen und an anderen Selektionsprogrammen;

Erhöhung der Produktivität gezüchteter Tiere und Verbesserung von deren genetischem Potential, Erweiterung von Herden mit hohem Zuchtpotential;

Sammlung von Daten über die Produktivität und den Ursprung von Tieren, Entwicklung von elektronischen Tierzucht- und Selektionsprogrammen mit Hilfe eines gemeinsamen elektronischen Netzwerks;

Modernisierung der Technologien zur Bewertung der Produktivität von Tieren und der Fleischqualität;

Ermutigung der Züchter, Tiere mit hohem Zuchtwert zu züchten und die Zuchtqualität zu verbessern;

Erhaltung und Verbesserung der litauischen Zuchtrassen und deren genetischen Potentials;

Bewertung von Zuchtvieh und Organisation von Tierschauen, Pferdewettbewerben.

Die Artikel 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission finden Anwendung.

Beihilfefähige Kosten:

1.

Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Anlage und Führung von Herdbüchern;

2.

Kosten für durch oder im Namen von Dritten durchgeführte Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder Produktivität von Tierbeständen, mit Ausnahme von Tests, die durch den Tiereigentümer durchgeführt werden und Routineuntersuchungen der Milchqualität;

3.

Kosten für die Einführung innovativer Zuchtmethoden oder –techniken auf Betriebsebene, mit Ausnahme von Kosten im Zusammenhang mit künstlicher Befruchtung;

4.

Kosten in Zusammenhang mit der Organisation von Wettbewerben, Tierschauen, Messen und Foren und die Teilnahme an solchen Veranstaltungen, mit dem Ziel des Informationsaustauschs.

Wirtschaftssektor(en): Tierzucht (Rinder-, Pferde-, Schweine-, Schaf- und Ziegenhaltung)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerija

Gedimino pr. 19 (Lelevelio g. 6)

LT-01103 Vilnius

Website: http://www.zum.lt/min/Isakymai/dsp_isakymas.cfm?IsakymasID=3414&langparam=LT

Sonstige Angaben: —


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

28.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/5


Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 280/06/KOL vom 4. Oktober 2006, keine Einwände gegen die geplanten Änderungen der norwegischen Regelungen zur Steuererstattung an Schiffseigentümer für Seeleute auf Schiffen des allgemeinen norwegischen Schiffsregisters und des internationalen norwegischen Schiffsregisters zu erheben

Zusammenfassung

(2007/C 143/03)

Nummer der Beihilfe

59523/57304

EFTA-Staat

Norwegen

Region

Norwegen

Bezeichnung und Zielsetzung der Beihilferegelungen

Änderung von drei Regelungen zur Steuererstattung an Schiffseigentümer für Seeleute auf Schiffen des allgemeinen norwegischen Schiffsregisters und des internationalen norwegischen Schiffsregisters.

Hauptziel der Steuererstattungsregelungen für die Beschäftigung und Ausbildung von Seeleuten ist die Sicherung von Arbeitsplätzen und die Förderung von Neueinstellungen von norwegische Seeleuten und Seeleuten aus dem EWR, die Sicherstellung der Aus- und Weiterbildung von Seeleuten und die Verbesserung der Wettbewerbsposition von Unternehmen, die diese Seeleute beschäftigen. Gleichzeitig dienen die Regelungen dem weitergehenden strategischen Ziel der Erhaltung und Weiterentwicklung von Know-how in der Schifffahrt insgesamt und der Verbesserung der Sicherheit.

Die Änderungen haben zur Folge, dass die Regelungen für Seeleute gelten werden, die in Norwegen steuerpflichtig sind, ohne dort einen Wohnsitz zu haben

Rechtsgrundlage

Jährlicher Steuerhaushalt gemäß dem Beschluss des norwegischen Parlaments und der Verordnung Nr. 1720 vom 21. Dezember 2005

Voraussichtliche jährliche Kosten

Beihilferegelung

Voraussichtliche jährliche Aufwendungen:

 

Für die Regelungen:

1 225 Mio. NOK (154 Mio. EUR)

 

Für die Einbeziehung von Seeleuten, die in Norwegen steuerpflichtig sind, ohne dort einen Wohnsitz zu haben:

25 Mio. NOK (3,14 Mio. EUR)

Laufzeit

Die Steuererstattungsregelungen wurden vom norwegischen Parlament nicht befristet.

Die norwegischen Behörden werden die Regelung jedoch vor dem 1. Januar 2016 erneut anmelden

Beihilfehöchstintensität

Nach der sogenannten Bruttolohnregelung werden dem Schiffseigentümer 9,3 bzw. 12 % des Lohns der Seeleute der erhobenen Steuer teilrückerstattet.

Nach den sogenannten Nettolohnregelungen werden auf Arbeitseinkommen erhobene Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstattet

Betroffene Wirtschaftssektoren

Seeverkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministry of Trade and Industry

P.O. Box 8014 Dep

N-0030 Oslo


28.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/6


Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1 i EWR-Abkommen genannten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten) gewährt werden

(2007/C 143/04)

Beihilfe Nr.

Regionalbeihilfe — 1/2007 — Norwegen

EFTA-Staat

Norwegen

Region

Regionalbeihilfegebiet (Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 226/06/KOL)

Bezeichnung der Beihilferegelung oder Name des Unternehmens, das eine Einzelbeihilfe erhält

Regionaler Investitionszuschuss

Rechtsgrundlage

Forskrift om geografisk virkeomrade og bruk av dei regional- og distriktspolitiske verkemidla

Jährliche Bewilligungsschreiben

Voraussichtliche Gesamtkosten der Regelung

Jährlicher Gesamtbetrag

220 Mio. NOK

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Ja

Bewilligungszeitpunkt

1.1.2007

Laufzeit der Regelung oder Gewährung der Einzelbeihilfe

Bis 31.12.2013

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen regionale Investitionsbeihilfen gewährt werden können

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Innovation Norway

Postbox 448 Sentrum

N-0104 Oslo

post@innovasjonnorge.no


28.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/7


Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1 f EWR-Abkommen genannten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen) gewährt werden

(2007/C 143/05)

Beihilfe Nr.: KMU-Beihilfe Nr. 4/2006 — Norwegen

EFTA-Staat: Norwegen

Bezeichnung der Beihilferegelung: Regelung zur Förderung von Innovationen bei der Verwendung von Holz

Rechtsgrundlage: St.prp. Nr. 1, Kapitel 1149 unter Posten 71. Jährliche Zuteilungsanordnung des königlichen Ministeriums für Nahrung und Landwirtschaft

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Gesamtbetrag pro Jahr: Ca. 4,3 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: In Einklang mit Artikel 4(2)-(6) und Artikel 5 der Verordnung und mit Artikel 5a-5c der Verordnung Nr. 364/2004 der Kommission

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Abhängig von der jährlichen Bewilligung durch die Behörden

Zweck der Regelung: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Wirtschaftsbereiche, die zur verstärkten Verwendung von Holz und zum Mehrwert in der auf Holz basierenden Produktionskette beitragen (mit Ausnahme von Beihilfen für die Entwicklung der Bioenergieerzeugung und der Papierstoff- und Papierherstellung)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben: In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung


28.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/8


Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1 d EWR-Abkommen genannten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen) gewährt werden

(2007/C 143/06)

Beihilfe Nr.: Ausbildungsbeihilfe Nr. 5/2006 — Norwegen

EFTA-Staat: Norwegen

Bezeichnung der Beihilferegelung: Regelung zur Förderung von Innovationen bei der Verwendung von Holz

Rechtsgrundlage: St.prp. Nr. 1, Kapitel 1149 unter Posten 71. Jährliche Zuteilungsanordnung des königlichen Ministeriums für Nahrung und Landwirtschaft

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Gesamtbetrag pro Jahr ca. 4,3 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 7 der Verordnung

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Abhängig von der jährlichen Bewilligung durch die Behörden

Zweck der Regelung: Allgemeine und spezifische Ausbildung

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Wirtschaftsbereiche, die zur verstärkten Verwendung von Holz und zum Mehrwert in der auf Holz basierenden Produktionskette beitragen (mit Ausnahme von Beihilfen für die Entwicklung der Bioenergieerzeugung und der Papierstoff- und Papierherstellung)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben: In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

28.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/9


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — GD EAC Nr. 26/07

Pilotprojekte für die Kooperation zwischen europäischen Technologieinstituten

(2007/C 143/07)

1.   Einleitung/Hintergrund

In Europa gibt es eine Vielzahl von Kooperationsformen zwischen den Akteuren im „Wissensdreieck“ aus Bildung, Forschung und Innovation. Normalerweise handelt es sich um Netze, in denen die Partner Informationen austauschen und ihre Tätigkeit auf gleichberechtigter Basis koordinieren. Diese Initiativen haben dazu beigetragen, ein Umfeld zu schaffen, in dem europäische Organisationen und Technologieinstitute (Universitäten, Forschungszentren, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, die sich mit Innovation befassen) leichter zusammenarbeiten können; dennoch mangelt es in Europa immer noch an der Fähigkeit, F&E-Ergebnisse in Geschäftsideen umzusetzen. So wird es immer dringlicher, diese Formen der Zusammenarbeit auszubauen, etwa durch gemeinsame Verwaltungsstrukturen oder die effiziente gemeinsame Nutzung von Ressourcen. Außerdem sind diese Partnerschaften zunehmend aufgerufen, sich auf Wissens- und Technologietransfer zu konzentrieren, um ihre soziale und wirtschaftliche Wirkung und ihre Innovationsfähigkeit zu stärken. In diesem Zusammenhang hat das Europäische Parlament eine Haushaltslinie (Artikel 15 02 29) für ein Pilotprojekt für die „Zusammenarbeit zwischen europäischen Technologieinstituten“ (1) geschaffen. Auf dieser Grundlage soll die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eine Antwort auf die Forderung sein, die Technologietransferkapazitäten Europas durch engere Integration des „Wissensdreiecks“ zu stärken.

Insbesondere sollen zu diesem Zweck Pilotnetze eingerichtet werden, die neue Modelle integrierter Partnerschaften zwischen den Akteuren auf dem Gebiet Innovation und Technologietransfer (Universitäten, Forschungsorganisationen, kleine, mittlere und große Unternehmen, Innovationszentren usw.) konzipieren, umsetzen und testen. Wissen und Erfahrung, die auf diese Weise entstehen, sollen nicht nur diese Netze durch verstärkte Integration fördern, sondern auch bewährte Verfahren und Unterstützung für bestehende Netze im Wissensdreieck und für Politiker bieten, die neue Instrumente und Initiativen zur Förderung der Integration gestalten.

2.   Ziele und Beschreibung

Strategisches Ziel dieser Pilotprojekte ist die Gestaltung, Umsetzung und Erprobung neuer Kooperationsmodelle im „Wissensdreieck“ im Hinblick auf die Bildung integrierter Partnerschaften. Letztlich geht es darum, Wissensaustausch und Technologietransfer zu erleichtern, indem wir die Fähigkeit europäischer Netzen in strategischen interdisziplinären Feldern stärken, um ihre Zusammenarbeit in eine neue, mehr integrierte Form der Partnerschaft zu überführen. Ergebnisse wären unter anderem neue Modelle für die Verwaltung integrierter Partnerschaften, bei denen Hemmnisse für eine engere Zusammenarbeit der führenden Akteure beseitigt würden, sowie die Realisierung und Erprobung der kritischen Komponenten, außerdem eine Reihe von Empfehlungen und bewährten Verfahren für die Verbreitung und weitere Nutzung der Projektergebnisse. Jede vorgeschlagene Partnerschaft sollte auf die genannten Ziele ausgerichtet sein und sich insbesondere auf ein strategisches interdisziplinäres Feld konzentrieren, dass sich als Fallstudie für die Erprobung der Praxistauglichkeit der Ergebnisse nutzen lässt. Die Antragsteller sollten in ihren Vorschlägen begründen, warum sie sich im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Wirkung für ein bestimmtes strategisches Feld entschieden haben.

3.   Zulassungskriterien

Die Anträge, die die nachstehenden Kriterien erfüllen, werden einer ausführlicheren Bewertung unterzogen.

3.1.   Förderfähige Einrichtungen/Organisationen/Empfänger

Anträge müssen vom Koordinator einer Partnerschaft eingereicht werden; die Partnerschaft muss aus mindestens sechs unabhängigen Rechtsträgern (einschließlich Koordinator) bestehen, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben müssen.

Förderfähig sind Universitäten, Forschungszentren, Wissenstransferbüros und Berufsbildungszentren, die Beratung zu Technologietransfer und Innovationsmanagement bieten, „incubation centres“, Wissenschaftsparks und ähnliche Einrichtungen, große und kleine Unternehmen sowie andere Interessengruppen auf dem Gebiet Technologie- und Wissenstransfer, einschließlich Regionalentwicklungsagenturen u. ä.

Um für eine Finanzhilfe in Frage zu kommen, muss eine Einrichtung folgende Anforderungen erfüllen:

sie muss ein öffentliche oder private Einrichtung mit Rechtsstatus und Rechtspersönlichkeit sein;

es darf sich nicht um eine natürliche Person (also Einzelperson) handeln;

sie muss zum Antragszeitpunkt seit mindestens zwei Jahren als Rechtspersönlichkeit bestehen;

sie muss ihren Sitz in einem der 27 EU-Mitgliedstaaten haben.

Die Partnerschaft muss

eine ausgewogene Vielfalt an Organisationen und Expertenwissen aus öffentlichem und privatem Sektor aufweisen, um die Aspekte Forschung, Bildung und Innovation in dem jeweiligen interdisziplinären Feld abdecken zu können;

über Erfahrung und Kooperationsgrundlagen in einem interdisziplinären Feld mit sozialer und wirtschaftlicher Wirkung verfügen;

zeigen, dass das vorgeschlagene interdisziplinäre Feld eine starke Verknüpfung zwischen den verschiedenen Komponenten des „Wissensdreiecks“ bietet;

Erfahrung in Netzarbeit sowie die Beteiligung an Netzen auf europäischer Ebene nachweisen, etwa Exzellenznetzen, europäischen Technologieplattformen oder anderen EU-finanzierten Kooperationsprogrammen. In dieser Hinsicht muss mindestens die Hälfte der Einrichtungen in einer Partnerschaft zu einem EU-weiten Netz im Bereich Forschung, Bildung und Innovation mit Partnern aus mindestens sechs Mitgliedstaaten gehören oder gehört haben. Diese Netze, auch wenn sie zeitlich begrenzt arbeiten, sollten offiziell begründet sein oder begründet gewesen sein (also etwa auf der Grundlage eines Vertrags oder einer Konsortiumsvereinbarung) und eine Reihe gemeinsamer Aktivitäten als Ziel haben;

über horizontale Kompetenzen zu Aspekten wie Innovationsmanagement, Unternehmergeist, regionalen oder virtuellen „Clustern“, Wissensmanagement wie auch über vertikale Kompetenzen für die Anwendung der Ergebnisse auf ein bestimmtes interdisziplinäres Feld verfügen;

eine Verwaltungsstruktur vorschlagen, die geeignet ist, Koordinierung und Integration der Arbeit der Partner zu gewährleisten;

eine Reihe von Maßnahmen zur Untersuchung neuer Modelle zur Integration der Partnerschaft und zur Erprobung der Praxistauglichkeit der Ergebnisse vorschlagen und die Kapazität zur optimalen Verbreitung der Ergebnisse anderer Netze bieten;

nachweislich die Kapazität bieten, die europäische Dimension mit lokaler und regionaler Wirkung von Innovationsmaßnahmen auf lokaler/regionaler Ebene zu verknüpfen;

mindestens eine öffentliche Organisation einbeziehen, die sich mit Maßnahmen für Innovations- und Wissenstransfer befasst.

3.2.   Länder

Zulässig sind Anträge von Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in einem der EU-Mitgliedstaaten.

4.   Zuschlagskriterien

Zulässige Anträge/Projekte werden anhand nachstehender Kriterien bewertet (in Klammern jeweils die Gewichtung des jeweiligen Kriteriums):

Inhalt (30 %)

Qualität des Vorschlags in Bezug auf Ziele, Relevanz, Maßnahmen und Ergebnisse

Partnerschaft (30 %)

Qualität der Wissenschafts-, Bildungs- und Innovationskompetenz der Partner in dem vorgeschlagenen interdisziplinären Feld sowie im Bereich Innovationsmanagement

Qualität und Umfang der Netzerfahrung der Teilnehmer

Qualität der Partnerschaft in Bezug auf europäische Wirkung, Technologie- und Wissenstransfer sowie tiefgreifende, nachhaltige und dauerhafte Integration

Management (20 %)

Eignung der Managementstruktur

Angemessenheit der Ressourcen für eine erfolgreiche Durchführung der geplanten Maßnahmen

Fähigkeit, neben der Gemeinschaftsförderung zusätzliche Ressourcen zu gewinnen, zu Beginn des Projekts und während seiner Laufzeit, insbesondere aus dem privaten Sektor

Wirkung (20 %)

Wirkung der Ergebnisse und Verbreitungsmaßnahmen auf europäischer Ebene

Fähigkeit zur Umsetzung der Ergebnisse mit Hilfe anderer Initiativen, geeignete Ausstiegsstrategie

5.   Finanzmittel

Insgesamt ist für die Kofinanzierung von Projekten ein Betrag von 5 Millionen EUR vorgesehen. Die Finanzhilfe der Kommission überschreitet keinesfalls 75 % der förderfähigen Gesamtkosten. Sie kann zwischen 0,5 und 1,5 Millionen EUR betragen. Der Höchstbetrag der Finanzhilfe liegt bei 1,5 Millionen EUR.

Angesichts der Gesamtmittel von 5 Millionen EUR wird erwartet, dass drei bis fünf Partnerschaften eine Finanzhilfe erhalten können.

6.   Zeitplan

Die Anträge müssen spätestens bis 15. August 2007 bei der Kommission eingehen.

Die Aktivitäten müssen vor dem 30. Dezember 2007 anlaufen und vor dem 31. Dezember 2009 abgeschlossen sein. Die Projektlaufzeit beträgt höchstens 24 Monate. Anträge für Projekte, deren Laufzeit die hier angegebene maximale Laufzeit übersteigt, sind nicht zulässig. Es werden keine Verlängerungen des Förderzeitraums bewilligt, die über diese Höchstlaufzeit hinausgehen. Die Antragsteller werden voraussichtlich spätestens im Oktober 2007 über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens informiert.

Die Vertragsunterlagen gehen den Begünstigten voraussichtlich spätestens im November 2007 zur Unterzeichnung zu. Der Förderzeitraum beginnt am Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung durch die letzte der beiden Parteien. Sofern der Begünstigte nachweisen kann, dass der Beginn der Maßnahme vor der Unterzeichnung der Vereinbarung notwendig war, so können auch vor der Unterzeichnung der Vereinbarung angefallene Ausgaben genehmigt werden. Der Beginn des Förderzeitraums kann auf keinen Fall vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen.

7.   Weitere Informationen

Den Volltext der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und die Antragsformulare finden Sie auf der Website

http://ec.europa.eu/dgs/education_culture/calls/tenders_en.html

Die Anträge müssen den Anforderungen laut Volltext entsprechen und sind auf den vorgegebenen Formularen einzureichen.


(1)  Pilotprojekt gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).


GERICHTSVERFAHREN

Europäischer Wirtschaftsraum EFTA-Gerichtshof

28.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/13


Ersuchen des Fürstlichen Landgerichts vom 31. Januar 2007 um Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs im Strafverfahren gegen Sedin Poric

(Rechtssache E-1/07)

(2007/C 143/08)

Mit Beschluss vom 31. Januar 2007, der in der Gerichtskanzlei am 7. Februar 2007 einging, beantragte das Fürstliche Landgericht von Liechtenstein beim EFTA-Gerichtshof ein Gutachten im Strafverfahren gegen Sedin Poric zu folgenden Fragen:

1.

Ist eine Vorschrift wie Artikel 57a des Liechtensteiner Rechtsanwaltsgesetzes, wonach ein im freien Dienstleistungsverkehr tätiger europäischer Rechtsanwalt in Verfahren, in denen eine Partei durch einen Anwalt vertreten ist oder ein Verteidiger hinzugezogen werden muss, gemäß Artikel 49 des Liechtensteiner Rechtsanwaltsgesetzes einen Einvernehmensrechtsanwalt einschalten muss, mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens über den freien Dienstleistungsverkehr (Artikel 36 Absatz 1 EWR-Abkommen) und mit der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte, insbesondere Artikel 5 zweiter Gedankenstrich vereinbar?

2.

Für den Fall, dass der EFTA-Gerichtshof diese Frage verneint: kann eine Vorschrift innerstaatlichen Rechts wie Artikel 57a des Liechtensteiner Rechtsanwaltsgesetzes, mit der eine gemäß Artikel 7 Buchstabe b EWR-Abkommen verabschiedete Richtlinie wie die in Frage 1 genannte Richtlinie nicht ordnungsgemäß in innerstaatliches Recht umgesetzt wird, dennoch in einem Staat angewandt werden, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist?


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

28.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4706 — Superior Essex/Invex)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 143/09)

1.

Am 21. Juni 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 und infolge einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Superior Essex Inc., („Superior Essex“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung durch Erwerb von Aktien die Kontrolle über das gesamte Unternehmen Invex SpA („Invex“, Italien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Superior Essex: Herstellung und Vertrieb von verschiedenen Kabeln und Drähten für Telekommunikationsanwendungen und von Wickeldrähten mit Lackisolierung;

Invex: Herstellung und Vertrieb von Wickeldrähten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4706 — Superior Essex/Invex, per Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


28.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4743 — Warburg Pincus/Bausch)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 143/10)

1.

Am 20. Juni 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Warburg Pincus LLC („Warburg“, USA) erwirbt über seine Tochtergesellschaften im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die alleinige Kontrolle über Bausch & Lomb Inc. („Bausch“, USA) durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Warburg: private Kapitalbeteiligungen;

Bausch: Herstellung, Vermarktung und Verkauf von Augenpflege- und -heilprodukten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nummer (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4743 — Warburg Pincus/Bausch an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 56 vom 5.3.2005, S. 32.


28.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4764 — Debitel/Talkline)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 143/11)

1.

Am 21. Juni 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen debitel AG („debitel“, Deutschland), das von Permira Europe III Funds kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen Talkline Management und Finance Holding GmbH („Talkline“, Deutschland) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

debitel: Mobil- und Festnetztelephoniedienstleistungen, Internetdienste;

Talkline: Mobiltelephoniedienstleistungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4764 — Debitel/Talkline, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1

(2)  ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32