ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 139 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
50. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen |
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STELLUNGNAHMEN |
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Der Europäische Datenschutzbeauftragte |
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2007/C 139/01 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2007/C 139/02 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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2007/C 139/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4613 — Eurazeo SA/Apcoa Parking Holdings Gmbh) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2007/C 139/04 |
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2007/C 139/05 |
Ergebnisse des Verkaufs von Weinalkohol aus öffentlichen Beständen |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2007/C 139/06 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Kommission |
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2007/C 139/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4757 — Nordic Capital/Thule) ( 1 ) |
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2007/C 139/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4739 — Halder/NPM Capital/ANP) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen
STELLUNGNAHMEN
Der Europäische Datenschutzbeauftragte
23.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 139/1 |
Dritte Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden
(2007/C 139/01)
DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 286,
gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 8,
gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, insbesondere auf Artikel 41 (2) —
HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:
I. EINLEITUNG
1. |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat zu dem Vorschlag der Kommission für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, zweimal — am 19. Dezember 2005 bzw. am 29. November 2006 — Stellung (3) genommen. In diesen Stellungnahmen hat er die Bedeutung des Vorschlags als wirksames Instrument zum Schutz personenbezogener Daten in dem unter Titel VI des EU-Vertrags fallenden Bereich hervorgehoben. Insbesondere in seiner zweiten Stellungnahme brachte der Europäische Datenschutzbeauftragte seine Bedenken darüber zum Ausdruck, dass die Entwicklungen in den Verhandlungen zu einem Schutzniveau für personenbezogene Daten führten, das nicht nur unter den Standards der Richtlinie 95/46/EG liegen würde, sondern auch mit dem allgemeiner formulierten Übereinkommen Nr. 108 des Europarats (4) unvereinbar wäre. |
2. |
Im Januar 2007 hat der deutsche Vorsitz eine Reihe von Eckpunkten für eine Überarbeitung des Vorschlags vorgelegt, um die noch bestehenden Vorbehalte abzubauen und den Datenschutz im Rahmen der dritten Säule zu verbessern (5). Der überarbeitete Vorschlag (6) wurde dem EP am 13. April 2007 zu einer zweiten Stellungnahme übermittelt. |
3. |
Aufgrund der wesentlichen Änderungen im überarbeiteten Vorschlag und der Bedeutung des Vorschlags ist eine neue Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten erforderlich. Der Europäische Datenschutzbeauftragte konzentriert sich in dieser Stellungnahme auf seine Hauptanliegen und wird nicht alle in seinen früheren Stellungnahmen behandelten Punkte wiederaufgreifen, da diese auch für den überarbeiteten Vorschlag gelten. |
II. DER NEUANFANG DES DEUTSCHEN VORSITZES
4. |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte begrüßt es, dass der deutsche Vorsitz sich intensiv um die Verhandlungen über diesen Rahmenbeschluss des Rates bemüht. Es ist allgemein bekannt, dass die Verhandlungen im Rat wegen grundlegender Meinungsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu wesentlichen Fragen blockiert waren. Es war daher eine kluge Entscheidung des Vorsitzes, diesen Verhandlungen durch Vorlage eines neuen Textes wieder Schwung zu geben. |
5. |
Die Tatsache, dass der deutsche Vorsitz die Verhandlungen wieder in Schwung gebracht hat, ist an sich sehr positiv. Nach einer gründlichen Prüfung des neuesten Textes ist der Europäische Datenschutzbeauftragte jedoch von dessen Inhalt enttäuscht. Der vom deutschen Vorsitz vorgelegte Text erfüllt nicht die Erwartungen. Folgende Gründe sind dafür zu nennen:
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6. |
Dem Europäischen Datenschutzbeauftragten ist durchaus bewusst, wie schwierig es ist, im Rat Einstimmigkeit zu erzielen. Das Beschlussfassungsverfahren kann jedoch nicht als Rechtfertigung dafür dienen, dass nach dem Grundsatz des kleinsten gemeinsamen Nenners vorgegangen wird, der zum einen die Grundrechte der EU-Bürger beeinträchtigen und zum anderen die Effizienz der Strafverfolgung einschränken würde. Es wäre in diesem Zusammenhang wünschenswert, wenn die im Datenschutzbereich zur Verfügung stehenden Sachkenntnisse umfassend berücksichtigt und die Empfehlungen des Europäischen Parlaments in seinen Entschließungen (9) angemessen mit einbezogen würden. |
III. RECHTSRAHMEN UND SCHWERPUNKT DIESER STELLUNGNAHME
7. |
Ein Rahmenbeschluss über den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der dritten Säule stellt ein wesentliches Element bei der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts dar. Durch die zunehmende Bedeutung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie die aus dem Haager Programm (10) resultierenden Maßnahmen ist deutlich geworden, dass gemeinsame Standards beim Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der dritten Säule erforderlich sind. |
8. |
Leider sind die auf europäischer Ebene zur Verfügung stehenden Instrumente, wie der Europäische Datenschutzbeauftragte und andere einschlägige Akteure (11) mehrfach betont haben, unzureichend. Das Übereinkommen Nr. 108 des Europarats, das für die Mitgliedstaaten bindend ist, schreibt allgemeine Grundprinzipien des Datenschutzes fest, ist aber — wenngleich es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgelegt werden muss — nicht ausreichend präzise, wie der Europäische Datenschutzbeauftragte mehrfach festgestellt hat (12). Die Richtlinie 95/46/EG, mit der die Grundsätze des Übereinkommens Nr. 108 im Hinblick auf den Binnenmarkt integriert und präzisiert wurden, wurde bereits 1995 angenommen. Diese Richtlinie ist nicht auf Aktivitäten anwendbar, die in den Geltungsbereich der dritten Säule fallen. In Bezug auf Aktivitäten im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit haben alle Mitgliedstaaten die Empfehlung Nr. R (87) 15 (13) gebilligt, in der das Übereinkommen Nr. 108 in gewissem Umfang für den Polizeibereich präzisiert wird; sie ist allerdings kein bindendes Rechtsinstrument. |
9. |
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b EUV schreibt in diesem Zusammenhang vor, dass bei gemeinsamen Maßnahmen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit, die die Verarbeitung von Informationen durch Strafverfolgungsbehörden mit sich bringen, „die entsprechenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Maßnahmen zu beachten sind“. Es gibt keine solchen entsprechenden Vorschriften, solange es keinen Rahmenbeschluss des Rates mit zufriedenstellendem Inhalt gibt. |
10. |
Es ist ohne weiteres möglich, eine Parallele zur Entwicklung des Binnenmarkts zu ziehen; hier wurde ein hohes Niveau für den Schutz personenbezogener Daten in der gesamten Gemeinschaft als wesentliches Element zur Beseitigung von Hindernissen für den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen betrachtet, was zur Annahme der Richtlinie 95/46/EG führte. Analog ist für einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Informationen zwischen den mit der Strafverfolgung befassten Behörden auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene frei verfügbar sein sollten, ein hohes und einheitliches Niveau für den Schutz personenbezogener Daten in allen Mitgliedstaaten erforderlich. |
11. |
Die gegenwärtige Situation steht im Widerspruch zu diesen Erwägungen: es gibt keinen derartigen allgemeinen Rahmen und die Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der dritten Säule sind „sektorspezifisch“ ausgerichtet und auf verschiedene Rechtsinstrumente verteilt (14). Einige Vorschläge aus letzter Zeit (15) bestätigen und verstärken die bereits bestehende Aufsplitterung der Datenschutzbestimmungen in diesem Bereich und gefährden die Kohärenz dieser Bestimmungen. Darüber hinaus wird dadurch, dass ein allgemeiner Rahmen fehlt, die zügige Annahme zahlreicher Vorschläge im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit beeinträchtigt. |
12. |
Aus diesen Gründen unterstützte der Europäische Datenschutzbeauftragte in seinen früheren Stellungnahmen nachdrücklich den Vorschlag der Kommission und legte entsprechende Empfehlungen zur Verbesserung des Vorschlags vor, was zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus für die Bürger erforderlich war. Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat stets die Auffassung vertreten, dass ein allgemeiner Rahmen für den Datenschutz im Rahmen der dritten Säule einen hohen und kohärenten Datenschutzstandard gewährleisten und sich hierfür auf die Datenschutzprinzipien des Übereinkommens Nr. 108 und der Richtlinie 95/46/EG stützen muss, während bei Bedarf auch die Besonderheiten der Strafverfolgungsaktivitäten berücksichtigt werden. |
13. |
Die Kohärenz dieses allgemeinen Rahmens mit den Datenschutzgrundsätzen der ersten Säule ist umso wichtiger in einem Kontext, in dem die zunehmende Einbeziehung des Privatsektors in die Strafverfolgung zur Folge hat, dass personenbezogene Daten aus dem Bereich der ersten Säule in den der dritten Säule (wie im Falle der Fluggastdatensätze) oder vom Bereich der dritten Säule in den der ersten Säule übernommen werden. Einschlägige Beispiele lassen sich ohne Weiteres nennen: die Verwendung von „Flugverbotslisten“ mit in Flugzeugen nicht zuzulassenden Personen, die zwecks Gesetzesdurchsetzung von Fluggesellschaften zu Zwecken der ersten Säule (kommerzielle Zwecke und Flugsicherheit) erstellt werden, sowie der Vorschlag über den Zugang der Strafverfolgungsbehörden zur VIS-Datenbank, die als Instrument einer gemeinsamen Visapolitik eingerichtet wurde (16). Der Europäische Datenschutzbeauftragte betont daher, dass die Datenschutzgrundsätze der ersten Säule auch für die dritte Säule gelten müssen. Aufgrund der Besonderheiten der Strafverfolgungsaktivitäten können jedoch zusätzliche Bestimmungen oder Ausnahmeregelungen erforderlich sein (17). |
14. |
Angemessene, kohärente und umfassend geltende Datenschutzgarantien im Rahmen der dritten Säule sind nicht nur unabdingbar, um die grundlegenden Datenschutzrechte von Personen zu gewährleisten, sondern auch, um eine effiziente Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern. |
15. |
Vor diesem Hintergrund wird in dieser Stellungnahme geprüft, inwieweit der derzeitige überarbeitete Vorschlag entsprechende Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b EUV vorsieht. Der Europäische Datenschutzbeauftragte wird sich dabei auf einige der Empfehlungen beziehen, die er bereits in seinen früheren Stellungnahmen ausgesprochen hat. Desgleichen wird in dieser Stellungnahme geprüft, ob der überarbeitete Vorschlag den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus dem Übereinkommen Nr. 108 des Europarates und aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben, sowie den in der Empfehlung Nr. R (87) 15 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich verankerten Grundsätzen Rechnung trägt. Des Weiteren wird der Europäische Datenschutzbeauftragte untersuchen, inwieweit sich die Bestimmungen des Vorschlags auf die Effizienz der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit auswirken würden. |
IV. HAUPTPROBLEME
IV.1. Anwendbarkeit auf die innerstaatliche Verarbeitung personenbezogener Daten
16. |
Der Vorschlag enthält nunmehr einen Erwägungsgrund, wonach die Mitgliedstaaten die Regeln des Rahmenbeschlusses auch auf die innerstaatliche Datenverarbeitung anwenden, damit bereits bei der Erhebung der Daten die Voraussetzungen für die Übermittlung geschaffen werden könnten (Erwägungsgrund 6a). Mit diesem Erwägungsgrund wird versucht, den Bedenken Rechnung zu tragen, die nicht nur der Europäische Datenschutzbeauftragte in seinen früheren Stellungnahmen, sondern auch zahlreiche andere Akteure geäußert hatten. Das Europäische Parlament, die Konferenz der Europäischen Datenschutzbehörden und sogar der Beratende Ausschuss des Europarats zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten — der sich aus Datenschutzbeauftragten der europäischen Regierungen zusammensetzt — haben nämlich bei verschiedenen Gelegenheiten klargestellt, dass die Anwendbarkeit des Rahmenbeschlusses auf die innerstaatliche Verarbeitung personenbezogener Daten eine unerlässliche Voraussetzung ist, nicht nur um einen ausreichenden Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen, sondern auch um eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen (18). |
17. |
Der Erwägungsgrund als solcher kann jedoch keine Verpflichtung auferlegen, die in den Bestimmungen nicht ausdrücklich festgelegt ist. Bedauerlicherweise begrenzt Artikel 1 (Zweck und Anwendungsbereich) die Anwendbarkeit des Vorschlags ausdrücklich auf die zwischen Mitgliedstaaten oder Einrichtungen der EU ausgetauschten Daten, wenn sichergestellt werden sollte, dass „die Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere die Privatsphäre des Betroffenen umfassend gewahrt bleiben, wenn personenbezogene Daten […] übermittelt […] werden“. |
18. |
Der derzeitige Entwurf räumt daher den Mitgliedstaaten umfassendes Ermessen bei der Anwendung einheitlicher Datenschutzgrundsätze auf die innerstaatliche Verarbeitung personenbezogener Daten ein und verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, die gleichen gemeinsamen Datenschutzstandards anzuwenden, und dies in einem Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, in dem die Binnengrenzen abgeschafft werden müssen. In Anbetracht dessen betont der Europäische Datenschutzbeauftragte erneut, dass die Möglichkeit unterschiedlicher Datenschutzniveaus in den verschiedenen Mitgliedstaaten im Rahmen der dritten Säule
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19. |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte empfiehlt dem Gesetzgeber nachdrücklich, den Anwendungsbereich auszuweiten und dabei die Mitgliedstaaten zu verpflichten — und nicht nur aufzufordern -, den Rahmenbeschluss auf die innerstaatliche Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden. Darüber hinaus gibt es keine zwingenden rechtlichen Argumente, die die Auffassung stützen, dass die Anwendung auf innerstaatliche Daten nach Artikel 34 EUV nicht gestattet wäre. |
IV.2. Beschränkung der weiteren Zwecke, für die personenbezogene Daten verarbeitet werden können
20. |
Der Grundsatz der Zweckbindung ist eines der Grundprinzipien des Datenschutzes. Insbesondere das Übereinkommen Nr. 108 legt fest, dass personenbezogene Daten „für festgelegte und rechtmäßige Zwecke gespeichert sein müssen und nicht so verwendet werden dürfen, dass es mit diesen Zwecken unvereinbar ist“ (Artikel 5 Buchstabe b). Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur zulässig, wenn sie durch das Recht vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige Maßnahme unter anderem zur „Bekämpfung von Straftaten“ sind (Artikel 9). In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurde deutlich gemacht, dass diese Abweichungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention verhältnismäßig, genau und vorhersehbar sein müssen (20). |
21. |
Im derzeitigen Vorschlag sind die Bestimmungen über die Zweckbindung in den Artikeln 3 und 12 enthalten. Artikel 3 gestattet die Weiterverarbeitung zu Zwecken, die mit dem Zweck vereinbar sind, zu dem die Daten erhoben wurden, und steht daher in dieser Hinsicht mit den Grundprinzipien des Datenschutzes im Einklang. |
22. |
Allerdings ist Artikel 3 viel zu weit gefasst und enthält keine angemessene Beschränkung der Zwecke im Hinblick auf die Speicherung, was der bereits erwähnte Artikel 5 Buchstabe b des Übereinkommens Nr. 108 ebenfalls vorschreibt. Der allgemeine Verweis auf die Zwecke des Titels VI des EU-Vertrags kann nicht als Bezugnahme auf festgelegte und rechtmäßige Zwecke betrachtet werden. Der Zweck der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit ist nicht von Natur aus rechtmäßig (21) und sicherlich nicht festgelegt. |
23. |
Artikel 3 enthält keine Ausnahmen, wie es nach Artikel 9 des Übereinkommens Nr. 108 möglich wäre. Allerdings sieht Artikel 12 des Vorschlags eine sehr weit reichende und nicht eindeutig bestimmte Reihe von Ausnahmen vom Grundsatz der Zweckbindung im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten vor, die von anderen Mitgliedstaaten übermittelt oder bereitgestellt werden. Insbesondere wird in dem Artikel nicht ausdrücklich festgelegt, dass die Ausnahmen notwendig sein müssen. Zudem ist nicht klar, welches die „anderen […] verwaltungsbehördlichen Verfahren“ sind, für die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gestattet, die zu einem anderen Zweck erfasst und übermittelt wurden. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d erlaubt außerdem die Verarbeitung „für jeden anderen Zweck“ mit der einzigen Bedingung, dass die zuständige Behörde, die die personenbezogenen Daten übermittelt hat, ihre Zustimmung erteilt. In diesem Zusammenhang ist zu vermerken, dass auf keinen Fall davon ausgegangen werden kann, dass die Zustimmung der übermittelnden Behörde die Einwilligung der betroffenen Person ersetzt oder eine rechtliche Begründung für eine Abweichung vom Grundsatz der Zweckbindung bietet. Der Europäische Datenschutzbeauftragte möchte daher hervorheben, dass diese weit gefasste und offene Ausnahmeregelung die grundlegenden Anforderungen eines angemessenen Datenschutzes nicht erfüllt und sogar im Widerspruch zu den Grundprinzipien des Übereinkommens Nr. 108 steht. Er empfiehlt deshalb dem Gesetzgeber, die entsprechenden Bestimmungen neu zu formulieren. |
24. |
Eine letzte Anmerkung betrifft Artikel 12 Absatz 2, der zulässt, dass im Rahmen der dritten Säule angenommene Beschlüsse des Rates Vorrang gegenüber Absatz 1 haben, wenn angemessene Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen sind. Der Europäische Datenschutzbeauftragte stellt fest, dass dieser Absatz sehr allgemein gehalten ist und der Besonderheit des Rahmenbeschlusses des Rates als lex generalis für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit nicht gerecht wird. Dieses lex generalis sollte für jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten in diesem Bereich gelten. |
25. |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist der Auffassung, dass die derzeitigen Bestimmungen zur weiteren Verarbeitung von personenbezogenen Daten gegen das Grundprinzip der Zweckbindung verstoßen und sogar unter dem geltenden Standard des Übereinkommens Nr. 108 liegen. Er empfiehlt daher dem Gesetzgeber, die entsprechenden Bestimmungen unter Berücksichtigung bestehender internationaler Datenschutzvorschriften und der einschlägigen Rechtsprechung neu zu formulieren. |
IV.3. Angemessener Schutz beim Austausch von personenbezogenen Daten mit Drittländern
26. |
Das Übereinkommen Nr. 108 regelt auch die Übermittlung von Daten an Drittländer. Das Zusatzprotokoll über Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr schreibt den allgemeinen Grundsatz — vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen — fest, dass die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte nur zulässig ist, wenn dieser Dritte „ein angemessenes Schutzniveau für die beabsichtigte Datenweitergabe gewährleistet“. Der Grundsatz des „angemessenen Schutzes“ wurde in mehreren Rechtsinstrumenten der Europäischen Union, nicht nur in Rechtsakten der ersten Säule zum Datenschutz, wie der Richtlinie 95/46/EG (22), sondern auch in Rechtsinstrumenten der dritten Säule, wie den Rechtsakten zur Errichtung von Europol und Eurojust, umgesetzt und präzisiert. |
27. |
Erwägungsgrund 12 des derzeitigen Vorschlags besagt, dass personenbezogene Daten, die an Drittländer oder internationale Stellen übermittelt werden, „grundsätzlich angemessen geschützt werden sollten“. Des Weiteren gestattet Artikel 14, dass personenbezogene Daten, die von einem anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, an Drittstaaten oder internationale Einrichtungen weitergeleitet werden dürfen, wenn die übermittelnde Behörde der Weiterleitung unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts zugestimmt hat. In den Bestimmungen des Vorschlags wird somit weder festgelegt, dass ein angemessener Schutz notwendig ist, noch werden gemeinsame Kriterien oder Mechanismen für die Beurteilung der Angemessenheit vorgesehen. Dies bedeutet, dass jeder Mitgliedstaat nach eigenem Ermessen beurteilt, welchen Grad an Angemessenheit das Drittland oder die internationale Einrichtung bieten. Infolgedessen wird die Liste der angemessenen Länder und internationalen Einrichtungen — denen Daten übermittelt werden dürfen — von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich abweichen. |
28. |
Dieser Rechtsrahmen würde auch die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit behindern. Die Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats müssten nämlich, wenn sie über ein Ersuchen eines Drittlandes um ein bestimmtes strafrechtliches Dossier entscheiden, nicht nur die Angemessenheit dieses Landes prüfen, sondern hätten auch zu berücksichtigen, ob alle anderen (bis zu 26) Mitgliedstaaten, die zu dem Dossier beigetragen haben, nach einer eigenen Beurteilung der Angemessenheit des betreffenden Drittlandes ihre Zustimmung erteilt haben. |
29. |
In diesem Zusammenhang vergrößert Artikel 27 des Vorschlags über die Beziehung zu Übereinkünften mit Drittstaaten noch die Unsicherheit, da er vorsieht, dass der Rahmenbeschluss die Verpflichtungen und Zusagen der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union aufgrund bilateraler und/oder multilateraler Übereinkünfte mit Drittstaaten nicht berührt. Nach Auffassung des Europäischen Datenschutzbeauftragten sollte diese Bestimmung eindeutig auf bestehende Übereinkünfte beschränkt werden und festlegen, dass künftige Übereinkünfte mit den Bestimmungen dieses Vorschlags im Einklang stehen müssen. |
30. |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist der Ansicht, dass die derzeitigen Bestimmungen über die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer und internationale Einrichtungen personenbezogene Daten nicht angemessen schützen würden und für die Strafverfolgungsbehörden nicht durchführbar wären. Er betont daher nochmals (23), dass ein angemessenes Schutzniveau sichergestellt werden muss, wenn personenbezogene Daten an Drittländer oder internationale Einrichtungen weitergeleitet werden, und dass Mechanismen vorgesehen werden müssen, die gemeinsame Standards und koordinierte Entscheidungen hinsichtlich der Angemessenheit sicherstellen. Diese Auffassung vertraten auch schon das Europäische Parlament und der Beratende Ausschuss des Europarats zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten. |
IV.4. Qualität der Daten
31. |
Artikel 5 des Übereinkommens Nr. 108 schreibt die Grundsätze fest, nach denen die Qualität personenbezogener Daten sicherzustellen ist. Weitere Einzelheiten sind in anderen nicht bindenden Instrumenten wie der Empfehlung Nr. R (87) 15 und den drei bisherigen Evaluierungen dazu dargelegt. |
32. |
Beim Vergleich des vorliegenden Vorschlags mit den vorgenannten Rechtsinstrumenten wird deutlich, dass in der überarbeiteten Fassung einige wichtige Garantien, von denen einige bereits im Kommissionsvorschlag vorgesehen waren, fehlen:
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33. |
In Anbetracht dessen ist der Europäische Datenschutzbeauftragte der Auffassung, dass die Bestimmungen des vorliegenden Vorschlags über die Qualität der Daten — insbesondere unter Berücksichtigung der Empfehlung Nr. R (87)15, die von allen Mitgliedstaaten gebilligt wurde — weder angemessen noch vollständig sind und sogar das von dem Übereinkommen Nr. 108 verlangte Schutzniveau unterschreiten. Es ist außerdem angebracht, nochmals darauf hinzuweisen, dass die Richtigkeit personenbezogener Daten sowohl im Interesse der Strafverfolgung auch der betroffenen Personen liegt (27). |
IV.5. Austausch personenbezogener Daten mit nicht zuständigen Behörden und Privatparteien
34. |
Nach Grundsatz 5 (Mitteilung von Daten) der Empfehlung Nr. R (87) 15 sollte die Mitteilung personenbezogener Daten von Strafverfolgungsbehörden an andere öffentliche Stellen oder an Privatparteien nur unter bestimmten, strengen Bedingungen zulässig sein. Entsprechende Bestimmungen, die im ursprünglichen Kommissionsvorschlag enthalten waren und vom Europäischen Datenschutzbeauftragten und vom Europäischen Parlament begrüßt worden waren, wurden nunmehr in der überarbeiteten Fassung gestrichen. Der neue Text enthält somit keine besonderen Garantien für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Privatparteien oder an andere Behörden als Strafverfolgungsbehörden. |
35. |
Darüber hinaus ist Strafverfolgungungsbehörden der Zugang zu personenbezogenen Daten, über die Privatparteien verfügen, und die Weiterverwendung solcher Daten nur auf der Grundlage genau festgelegter Bedingungen und Beschränkungen zu gestatten. Insbesondere ist Strafverfolgungsbehörden der Zugang — wie der Europäische Datenschutzbeauftragte bereits in seinen früheren Stellungnahmen dargelegt hat — nur von Fall zu Fall unter bestimmten Umständen, für bestimmte Zwecke und unter gerichtlicher Aufsicht in den Mitgliedstaaten zu gewähren. Die Entwicklungen in der jüngsten Zeit, wie die Richtlinie 2006/24/EG (28) über Datenvorratsspeicherung, das Abkommen mit den Vereinigten Staaten über Fluggastdatensätze (29) und der Zugriff von Strafverfolgungsbehörden auf Daten, über die SWIFT (30) verfügt, bestätigen die grundlegende Bedeutung solcher Garantien. Es ist zu bedauern, dass der derzeitige Vorschlag keine besonderen Garantien hinsichtlich des Zugangs von Strafverfolgungsbehörden zu personenbezogenen Daten, die von Privatparteien erfasst wurden, und der Weiterverwendung solcher Daten durch diese Behörden vorsieht. |
36. |
In Anbetracht dessen vermerkt der Europäische Datenschutzbeauftragte, dass der derzeitige Vorschlag in Bezug auf den Austausch personenbezogener Daten mit Privatparteien und nicht zuständigen Behörden die Grundsätze der Empfehlung Nr. R (87) 15 nicht einhält und die grundlegende Frage des Zugangs von Strafverfolgungsbehörden zu personenbezogenen Daten, über die Privatparteien verfügen, und der Weiterverwendung solcher Daten durch diese Behörden nicht regelt. |
IV.6. Andere grundlegende Punkte
37. |
Neben den oben dargelegten Hauptproblemen möchte der Europäische Datenschutzbeauftragte den Gesetzgeber auf folgende Punkte aufmerksam machen, die in zum größten Teil bereits in seinen früheren Stellungnahmen ausführlicher behandelt wurden:
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V. NEUE, DURCH DEN ÜBERARBEITETEN VORSCHLAG AUFGEWORFENE FRAGEN
38. |
Der überarbeitete Vorschlag enthält gegenüber dem Kommissionsvorschlag ein vollständig neues Element. Er erfasst Tätigkeiten der europäischen Organe und Einrichtungen im Rahmen der dritten Säule (Artikel 1 Absatz 2 des Vorschlags). Nach dem Erwägungsgrund 20 schließt dies die Datenverarbeitung durch Europol, Eurojust und das Zollinformationssystem der dritten Säule mit ein. Artikel 1 Absatz 2 nennt nicht nur die europäischen Einrichtungen, sondern auch die Organe, was bedeutet, dass beispielsweise die Datenverarbeitung im Rat dem Rahmenbeschluss des Rates unterworfen sein sollte. Es ist nicht klar, ob die Verfasser einen so weiten Geltungsbereich beabsichtigten oder ob sie die Anwendung auf die drei im Erwägungsgrund 20 genannten Einrichtungen beschränken wollten. Der Text müsste auf jeden Fall präzisiert werden, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden. |
39. |
Dies führt zu einer allgemeineren Feststellung. Nach Auffassung des Europäischen Datenschutzbeauftragten ist es äußerst wichtig, dass ein angemessenes Datenschutzniveau im gesamten Bereich der dritten Säule garantiert wird, da nur unter solchen Bedingungen ein freier Informationsaustausch in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen ausreichend erleichtert würde. Dies umfasst die Anwendung des allgemeinen Datenschutzrahmens auf die europäischen Einrichtungen in der dritten Säule. Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat dies bereits in Abschnitt IV seiner Stellungnahme zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Europol hervorgehoben. |
40. |
Aus Gründen einer effizienten Gesetzgebung bezweifelt der Europäische Datenschutzbeauftragte jedoch ernsthaft, ob der vorliegende Rahmenbeschluss des Rates die Aktivitäten der europäischen Einrichtungen, die im Rahmen der dritten Säule tätig sind, erfassen sollte. Das erste Argument, das gegen diesen weiten Geltungsbereich spricht, betrifft die Gesetzgebungspolitik. Der Europäische Datenschutzbeauftragte befürchtet, dass bei einer Einbeziehung der europäischen Einrichtungen in den vorliegenden Text die Gefahr bestünde, dass die Beratungen im Rat auf dieses neue Element anstatt auf die grundlegenden Bestimmungen über den Datenschutz konzentrieren werden. Der Gesetzgebungsprozess wird dadurch verkompliziert. Das zweite Argument ist rechtlicher Natur. Auf den ersten Blick scheint es, dass ein Rahmenbeschluss des Rates — ein Instrument, das mit einer Richtlinie nach dem EG-Vertrag verglichen werden kann — nicht das geeignete Instrument ist, um die Rechte und Pflichten von europäischen Einrichtungen zu regeln. Artikel 34 EUV führt dieses Instrument für die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ein. Es besteht auf jeden Fall die Gefahr, dass die Rechtsgrundlage während des Gesetzgebungsprozesses oder im Anschluss daran angefochten wird. |
41. |
Eine ähnliche Auffassung hinsichtlich des Wahl des Rechtsinstruments vertritt der Europäische Datenschutzbeauftragte zu Artikel 26 des Entwurfs, in dem die Einrichtung einer neuen gemeinsamen Kontrollinstanz vorgesehen ist, die die bestehenden Behörden ersetzt, die die Datenverarbeitung in Einrichtungen der dritten Säule überwachen. Die Absicht, eine solche Kontrollinstanz einzurichten, mag an sich logisch erscheinen. Sie könnte zu einem effizienteren Kontrollsystem führen und eine größere Kohärenz des Schutzniveaus in den im Rahmen der dritten Säule geschaffenen Einrichtungen sicherstellen. |
42. |
Derzeit ist eine neue Kontrollinstanz jedoch nicht unmittelbar erforderlich. Die Kontrolle an sich funktioniert auf zufriedenstellende Weise. Ferner hat der Präsident von Eurojust Einwände gegen die Anwendung dieses Kontrollsystems auf Eurojust erhoben. Ohne auf die Begründetheit dieser Einwände einzugehen, liegt es jedoch auf der Hand, dass der Gesetzgebungsprozess noch schwieriger würde, wenn die Kontrolle von EU-Einrichtungen in den Rahmenbeschluss des Rates mit einbezogen würde. Darüber hinaus stünde dieser Ansatz nicht im Einklang mit anderen Vorschlägen in diesem Bereich, die derzeit vorliegen (31) oder vor kurzem angenommen wurden (32). |
43. |
Kurz gesagt: der Europäische Datenschutzbeauftragte rät davon ab, Bestimmungen über die Datenverarbeitung durch EU-Einrichtungen in den Rahmenbeschluss des Rates aufzunehmen. Der Europäische Datenschutzbeauftragte empfiehlt dies aus Gründen einer effizienten Gesetzgebungsarbeit. Es ist wichtig, dass der Rat all seine Bemühungen auf die grundlegenden Datenschutzbestimmungen konzentriert, damit die Bürger den notwendigen Schutz erhalten. |
VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN
44. |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte begrüßt es, dass der deutsche Vorsitz diesem Dossier neuen Schwung gibt. Wie der Europäische Datenschutzbeauftragte und andere maßgebliche Akteure bereits bei mehreren Gelegenheiten hervorgehoben haben, ist es von entscheidender Bedeutung, dass ein allgemeiner Rahmen für den Datenschutz im Rahmen der dritten Säule festgelegt wird, damit die Entwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unterstützt wird, in dem das Recht der Bürger auf den Schutz personenbezogener Daten einheitlich garantiert und die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden ungeachtet nationaler Grenzen stattfinden kann. |
45. |
Der überarbeitete Vorschlag wird jedoch keinem dieser Ziele gerecht. Da kein hohes und umfassend geltendes Datenschutzniveau sichergestellt wird, unterwirft der Vorschlag nämlich den Informationsaustausch immer noch verschiedenen einzelstaatlichen „Ursprungsregeln“ und „doppelten Standards“, durch die die Effizienz der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung stark beeinträchtigt wird, während der Schutz der personenbezogenen Daten nicht verbessert wird. |
46. |
Um ein konkretes Beispiel zu nennen: Dies würde bedeuten, dass eine Strafverfolgungsbehörde auf nationaler Ebene oder EU-Ebene bei der Bearbeitung eines strafrechtlichen Dossiers — das sich aus Informationen zusammensetzt, die von verschiedenen innerstaatlichen Behörden, Behörden anderer Mitgliedstaaten und EU-Behörden stammen — auf verschiedene Teile der Informationen unterschiedliche Verarbeitungsbestimmungen anwenden müsste, je nachdem, ob die personenbezogenen Daten im eigenen Land erhoben wurden oder nicht, ob jede der übermittelnden Behörden ihre Zustimmung zu dem geplanten Zweck erteilt hat, ob bei der Speicherung die Fristen eingehalten werden, die in den geltenden Rechtsvorschriften einer jeden der übermittelnden Stellen festgelegt sind, ob Beschränkungen der Weiterverarbeitung, die von jeder der übermittelnden Stellen verlangt werden, die Verarbeitung nicht verbieten, ob im Falle eines Ersuchens eines Drittlandes jede der übermittelnden Stellen ihre Zustimmung entsprechend ihrer eigenen Beurteilung der Angemessenheit und/oder gemäß internationalen Verpflichtungen erteilt hat. Darüber hinaus werden der Schutz und die Rechte der Bürger enorme Unterschiede aufweisen und unterschiedlichen, weit gefassten Ausnahmeregelungen unterliegen, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat die Verarbeitung stattfindet. |
47. |
Ferner bedauert der Europäische Datenschutzbeauftragte, dass die legislative Qualität des Textes unzureichend ist und dass der Vorschlag das Dossier noch komplexer macht, da er den Geltungsbereich des Rahmenbeschlusses auf Europol, Eurojust und das Zollinformationssystem der dritten Säule ausdehnt und die Einrichtung einer gemeinsamen Kontrollinstanz auf der Grundlage eines ungeeigneten Rechtsinstruments vorsieht. |
48. |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist besorgt, da wesentliche Bestimmungen für den Schutz personenbezogener Daten, die im Kommissionsvorschlag enthalten waren, aus dem derzeitigen Text gestrichen wurden. Dadurch wird das Schutzniveau für die Bürger erheblich gemindert. Erstens bietet der Text keinen zusätzlichen Nutzen gegenüber dem Übereinkommen Nr. 108, da aus der Sicht des Datenschutzes keine entsprechenden Bestimmungen nach Maßgabe von Artikel 30 Absatz 1 EUV vorgesehen werden. Zweitens wird in vielerlei Hinsicht das vom Übereinkommen Nr. 108 geforderte Schutzniveau nicht erreicht. Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist daher der Auffassung, dass dieser Vorschlag grundlegend verbessert werden müsste, bevor er als Grundlage für die Beratungen über einen angemessenen allgemeinen Rahmen für den Datenschutz im Bereich der dritten Säule dienen könnte. Durch diese Verbesserungen sollte sichergestellt werden, dass der allgemeine Rahmen
|
49. |
Dem Europäischen Datenschutzbeauftragten ist durchaus bewusst, wie schwierig es ist, im Rat Einstimmigkeit zu erzielen. Das Beschlussfassungsverfahren kann jedoch nicht als Rechtfertigung dafür dienen, dass nach dem Grundsatz des kleinsten gemeinsamen Nenners vorgegangen wird, der zum einen die Grundrechte der EU-Bürger beeinträchtigen und zum anderen die Effizienz der Strafverfolgung einschränken würde. |
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007
Peter HUSTINX
Europäischer Datenschutzbeauftragter
(1) ABl. L 281 vom den 23.11.1995, S. 31.
(2) ABl. L 8 vom den 12.1.2001, S. 1.
(3) Die erste Stellungnahme ist im ABl. C 47 vom 25.2.2006, S. 27 enthalten; die zweite Stellungnahme kann auf der Internetseite des Europäischen Datenschutzbeauftragten www.edps.europa.eu eingesehen werden.
(4) Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
(5) Ratsdokument 5435/07 vom 18. Januar 2007, abrufbar auf der Internetseite register.consilium.europa.eu.
(6) Ratsdokument 7315/07 vom 13. März 2007, abrufbar auf der Internetseite register.consilium.europa.eu.
(7) Interinstitutionelle Vereinbarung vom 22. Dezember 1998 über gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, ABl. C 73 vom 17.3.1999, S. 1. Beispiele sind in Abschnitt V dieser Stellungnahme zu finden.
(8) Siehe zum Beispiel Artikel 14 über die Weiterleitung an Drittstaaten oder an internationale Einrichtungen, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d über die weitere Verarbeitung von personenbezogenen Daten, Artikel 10 über die Einhaltung der Löschungs- und Prüffristen und Artikel 13 über die Wahrung von innerstaatlichen Verarbeitungsbeschränkungen.
(9) Das Europäische Parlament hat seine erste Entschließung zu dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag am 27. September 2006 angenommen. Mit einer zweiten Entschließung — zu dem überarbeiteten Vorschlag — ist im Juni zu rechnen.
(10) Siehe auch Aktionsplan des Rates und der Kommission zur Umsetzung des Haager Programms zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union, ABl. C 198 vom 12.8.2005, S. 1.
(11) Die Konferenz der Europäischen Datenschutzbehörden hat am 24. Januar 2006 eine Stellungnahme abgegeben, die als Dokument 6329/06 auf der Internetseite register.consilium.europa.eu abrufbar ist. Der Beratende Ausschuss des Europarats zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten hat am 20. März 2007 ein Dokument mit ersten Anmerkungen angenommen, das auf der Internetseite www.coe.int/dataprotection/ abrufbar ist.
(12) Siehe die jüngste Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 4. April 2007 zur Initiative von 15 Mitgliedstaaten zum Erlass eines Beschlusses des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, Nummer 60.
(13) Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich, angenommen am 17. September 1987, abrufbar auf der Internetseite www.coe.int/dataprotection/.
(14) Wie beispielsweise die Rechtsinstrumente betreffend Europol, Eurojust und das Zollinformationssystem der dritten Säule.
(15) Wie beispielsweise die jüngsten Initiativen betreffend Europol, den Prümer Vertrag und den Zugang von Strafverfolgungsbehörden zur VIS-Datenbank.
(16) Siehe Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Zugang der für die innere Sicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Prävention, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (KOM (2005)600 endg.).
(17) Siehe in diesem Sinne auch das erläuternde Memorandum zu der Empfehlung Nr. R (87) 15, Nummer 37.
(18) Siehe die in Fußnote 9 genannten Dokumente.
(19) Eine ausführlichere Argumentation ist in der zweiten Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten, Nummern 11-13, zu finden.
(20) Der Fall Rotaru gegen Rumänien ist in diesem Bereich der aussagekräftigste Fall der ständigen Rechtsprechung.
(21) Es reicht nicht, von der Annahme auszugehen, dass die Polizei unter allen Umständen und auf jeden Fall im Rahmen ihrer rechtlichen Pflichten handelt.
(22) In dieser Hinsicht ist zu vermerken, dass die Kommission vor kurzem in ihrer Mitteilung vom 7. März 2007 zum Stand des Arbeitsprogramms für eine bessere Durchführung der Datenschutzrichtlinie feststellte, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG über die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer überwiegend zweckmäßig sind und nicht geändert werden müssen.
(23) Vgl. die in der ersten Stellungnahme, Abschnitt IV.8 und in der zweiten Stellungnahme, Nummern 22-23, zum Ausdruck gebrachten Bedenken.
(24) Nummer 52 des erläuternden Memorandums zu der Empfehlung besagt, dass es möglich sein sollte, zwischen bestätigten und unbestätigten Daten einschließlich einer Beurteilung menschlichen Verhaltens, zwischen Fakten und Meinungen, zwischen zuverlässigen Informationen (und den verschiedenen Abstufungen dazu) und Mutmaßungen, zwischen der begründeten Annahme, dass eine Information richtig ist, und der unbegründeten Vermutung ihrer Richtigkeit zu unterscheiden. Siehe auch die zweite Evaluierung der Bedeutung der Empfehlung Nr. R (87)15 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich (1998), Nummer 5.1.
(25) Siehe insbesondere Nummer 5.2 der bereits erwähnten zweiten Evaluierung und Nummern 24-27 der dritten Evaluierung der Empfehlung Nr. R (87)15 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich (2002).
(26) Siehe Grundsatz 7 (Dauer der Speicherung und Aktualisierung der Daten) und erläuterndes Memorandum, Nummern 96-98.
(27) Erläuterndes Memorandum zu der Empfehlung Nr. R (87) 15, Nummer 74.
(28) Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54
(29) Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security, ABl. L 298 vom 27.10.2006, S. 29.
(30) Siehe Stellungnahme 10/2006 der Datenschutzgruppe „Artikel 29“ zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT), die auf der Internetseite http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/privacy/docs/wpdocs/2006/wp128_en.pdf abrufbar ist, und Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Rolle der Europäischen Zentralbank im SWIFT-Fall, die auf der Internetseite des Europäischen Datenschutzbeauftragten abrufbar ist.
(31) Z.B. der jüngst vorgelegte Vorschlag der Kommission zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts, KOM(2006)817 endg.
(32) Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), ABl. L 381 vom 28.12.2006, S.4.
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
23.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 139/11 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 139/02)
Datum der Annahme der Entscheidung |
22.12.2006 |
Nummer der Beihilfe |
N 575/06 |
Mitgliedstaat |
Italien |
Region |
Friuli Venezia Giulia |
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Proroga del regime di aiuti esistente — Aiuto di Stato N 134/01 — Italia (Regione Friuli Venezia Giulia) — Disegno di legge n. 106/1-A — «Interventi per la realizzazione di infrastrutture e di servizi nel settore del trasporto delle merci, per la ristrutturazione dell'autotrasporto merci e per lo sviluppo del trasporto combinato» |
Rechtsgrundlage |
Legge regionale 22 marzo 2004, n. 7 «Interventi per lo sviluppo del trasporto combinato» e decreto del presidente della Regione 28 giugno 2004, n. 0213/Pres. Regolamento di attuazione dell'articolo 7 della legge regionale 22 marzo 2004, n. 7 recante «Interventi per lo sviluppo del trasporto combinato» |
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
Ziel |
Bereitstellung und Modernisierung regionaler Infrastruktureinrichtungen und Dienste zur effizienteren Gestaltung des Güterverkehrs und zum Ausbau des kombinierten Verkehrs in diesem Bereich. Die Regelung sieht Beihilfen vor für den Bau von Infrastruktureinrichtungen des kombinierten Verkehrs, Investitionen in Informationssysteme, Umschlageinrichtungen und Ausrüstungen des kombinierten Verkehrs und für die Anschaffung neuer Ausrüstungen zur Verbesserung der Sicherheit des Seeverkehrs in Häfen und die Anschaffung neuer Straßenzugmaschinen |
Form der Beihilfe |
Direkter Zuschuss |
Haushaltsmittel |
9 Mio. EUR |
Beihilfehöchst-intensität |
30 % |
Laufzeit |
1.1.2007-1.1.2009 |
Wirtschafts-sektoren |
Kombinierter Verkehr |
Name und Anschrift der Bewilligungs-behörde |
Regione Friuli Venezia Giulia |
Andere Informationen |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
4.4.2007 |
||||
Nummer der Beihilfe |
N 599/06 |
||||
Mitgliedstaat |
Spanien |
||||
Region |
Andalucía |
||||
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Ayudas a favor del medio ambiente que se concedan por la Administración de la Junta de Andalucía, con el objetivo de fomentar la inversión en infraestructuras e instalaciones destinadas a la protección ambiental |
||||
Rechtsgrundlage |
Proyecto de Decreto xxxx/2007, por el que se establece el marco regulador de las ayudas en favor del medio ambiente que se concedan por la Administración de la Junta de Andalucía |
||||
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
||||
Ziel |
Umweltschutz |
||||
Form der Beihilfe |
Zuschuss |
||||
Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 151,5 Mio. EUR |
||||
Beihilfehöchstintensität |
50 % |
||||
Laufzeit |
bis zum 31.12.2007 |
||||
Wirtschaftssektoren |
Alle Sektoren |
||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
||||
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses |
24.1.2007 |
|||
Beihilfe Nr. |
N 649/06 |
|||
Mitgliedstaat |
Bundesrepublik Deutschland |
|||
Region |
— |
|||
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Richtlinie zur Förderung der Anschaffung emmissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge |
|||
Rechtsgrundlage |
Haushaltsgesetz, ABMG |
|||
Art der Maßnahme |
Beihilferegelung |
|||
Zielsetzung |
Förderung des Einsatzes emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge |
|||
Form der Beihilfe |
Investitions- und Zinszuschüsse |
|||
Haushaltsmittel |
maximal 100 Mio. EUR jährlich |
|||
Beihilfeintensität |
maximal 50 % der beihilfefähigen Kosten (zusätzliche Investitionskosten) |
|||
Laufzeit |
1.1.2007-31.12.2013 |
|||
Wirtschaftssektor |
Verkehr |
|||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
|||
Andere Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
21.3.2007 |
Nummer der Beihilfe |
N 765/06 |
Mitgliedstaat |
Niederlande |
Region |
— |
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Beleidregels kosten vergoeding subsidie milieukwaliteit elektriciteitsproductie 2006 |
Rechtsgrundlage |
Algemene wet bestuursrecht, artikel 3:4, tweede lid. Beleidregels kosten vergoeding subsidie milieukwaliteit elektriciteitsproductie 2006 |
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
Ziel |
Umweltschutz |
Form der Beihilfe |
Zuschuss |
Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 70 Mio. EUR |
Beihilfehöchstintensität |
Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar |
Laufzeit |
1.2.2007-2.5.2007 |
Wirtschaftssektoren |
Energie |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Senternovem Zwolle |
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
8.5.2007 |
|||
Nummer der Beihilfe |
N 806/06 |
|||
Mitgliedstaat |
Polen |
|||
Region |
— |
|||
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Wykorzystanie środków funduszy innowacyjności tworzonych przez centra badawczo-rozwojowe |
|||
Rechtsgrundlage |
Projekt rozporządzenia Ministra Gospodarki w sprawie szczegółowych warunków wykorzystania środków funduszy innowacyjności |
|||
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
|||
Ziel |
Forschung und Entwicklung |
|||
Form der Beihilfe |
Senkung der Steuerbemessungsgrundlage |
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Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben: 10 Mio. PLN; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 60 Mio. PLN |
|||
Beihilfehöchstintensität |
100 %, 80 %, 60 % |
|||
Laufzeit |
1.5.2007-31.12.2013 |
|||
Wirtschaftssektoren |
— |
|||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
|||
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
10.5.2007 |
|||
Nummer der Beihilfe |
N 82/07 |
|||
Mitgliedstaat |
Spanien |
|||
Region |
País Vasco |
|||
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Programa de ayudas para la organización y participación en ferias del libro, congresos, ciclos de conferencias y actividades culturales de promoción y difusión del libro en la Comunidad Autónoma Vasca |
|||
Rechtsgrundlage |
Borrador de Orden, de la Consejera de Cultura, por la que se regula la concesión de subvenciones para la organización y participación en ferias del libro, congresos, ciclos de conferencias y actividades culturales de promoción y difusión del libro en la Comunidad Autónoma Vasca |
|||
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
|||
Ziel |
Sektorale Entwicklung, Erhaltung des kulturellen Erbes |
|||
Form der Beihilfe |
Zuschuss |
|||
Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben: 0,45 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 0,45 Mio. EUR |
|||
Beihilfehöchstintensität |
70 % |
|||
Laufzeit |
bis zum 31.12.2007 |
|||
Wirtschaftssektoren |
Kultur, Sport und Unterhaltung |
|||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
|||
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
23.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 139/16 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4613 — Eurazeo SA/Apcoa Parking Holdings Gmbh)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 139/03)
Am 20. April 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4613. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
23.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 139/17 |
Euro-Wechselkurs (1)
22. Juni 2007
(2007/C 139/04)
1 Euro=
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3441 |
JPY |
Japanischer Yen |
166,75 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4432 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,67305 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,2448 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,6576 |
ISK |
Isländische Krone |
83,79 |
NOK |
Norwegische Krone |
7,987 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5837 |
CZK |
Tschechische Krone |
28,65 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
245,7 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6962 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,778 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,1662 |
SKK |
Slowakische Krone |
33,713 |
TRY |
Türkische Lira |
1,76 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5847 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4411 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,5044 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,755 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0663 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 247,46 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,5932 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,243 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3248 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 103,62 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6412 |
PHP |
Philippinischer Peso |
61,855 |
RUB |
Russischer Rubel |
34,83 |
THB |
Thailändischer Baht |
43,341 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
23.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 139/18 |
Ergebnisse des Verkaufs von Weinalkohol aus öffentlichen Beständen
(2007/C 139/05)
Entscheidung der Kommission vom 29. März 2006
Zuschlag für die Partien Nr. 31/2006 EG und Nr. 32/2006 EG der öffentlichen Versteigerungen zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 117/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Ablehnung von Angeboten
Entscheidung der Kommission vom 29. März 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 33/2006 EG der Ausschreibung Nr. 4/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 117/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
||||
|
50 000 Rohalkohol |
38,00 |
Entscheidung der Kommission vom 29. März 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 34/2006 EG der Ausschreibung Nr. 4/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 117/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
||||
|
100 000 Rohalkohol |
42,70 |
Entscheidung der Kommission vom 29. März 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 35/2006 EG der Ausschreibung Nr. 4/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 117/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
||||
|
100 000 Rohalkohol |
38,00 |
Entscheidung der Kommission vom 29. März 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 36/2006 EG der Ausschreibung Nr. 4/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 117/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
37,95 |
Entscheidung der Kommission vom 29. März 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 37/2006 EG der Ausschreibung Nr. 4/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 117/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
100 000 Rohalkohol |
37,89 |
Entscheidung der Kommission vom 29. März 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 38/2006 EG der Ausschreibung Nr. 4/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 117/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
100 000 Rohalkohol |
37,93 |
Entscheidung der Kommission vom 29. März 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 39/2006 EG der Ausschreibung Nr. 4/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 117/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Ablehnung von Angeboten
Entscheidung der Kommission vom 12. April 2006
Ausschreibung Nr. 56/2005 EG für neue industrielle Verwendungen, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 391/2006
Verwendung: Herstellung von Backhefe
Zugelassene Unternehmen |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
||||
|
20 000 Rohalkohol |
11,85 |
||||
|
20 000 Rohalkohol |
11,85 |
||||
|
69 970 Rohalkohol |
11,85 |
Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 40/2006 EG der Ausschreibung Nr. 5/2006 EG EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 593/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
45,80 |
Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 41/2006 EG der Ausschreibung Nr. 5/2006 EG EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 593/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
43,80 |
Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 42/2006 EG der Ausschreibung Nr. 5/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 593/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
44,00 |
Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 43/2006 EG der Ausschreibung Nr. 5/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 593/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
46,25 |
Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 44/2006 EG der Ausschreibung Nr. 5/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 593/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
44,10 |
Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 45/2006 EG der Ausschreibung Nr. 5/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 593/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
||||
|
50 000 Rohalkohol |
43,00 |
Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 46/2006 EG der Ausschreibung Nr. 5/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 593/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
||||
|
50 000 Rohalkohol |
43,10 |
Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 47/2006 EG der Ausschreibung Nr. 5/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 593/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
||||
|
50 000 Rohalkohol |
40,10 |
Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 48/2006 EG der Ausschreibung Nr. 5/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 593/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
||||
|
50 000 Rohalkohol |
43,20 |
Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 49/2006 EG der Ausschreibung Nr. 5/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 593/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
39,30 |
Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 50/2006 EG der Ausschreibung Nr. 5/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 593/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
39,09 |
Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 51/2006 EG der Ausschreibung Nr. 5/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 593/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
39,19 |
Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 52/2006 EG der Ausschreibung Nr. 5/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 593/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
39,25 |
Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 53/2006 EG der Ausschreibung Nr. 5/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 593/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
||||
|
28 571,8692 Rohalkohol |
38,00 |
Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2006
Ausschreibung Nr. 57/2005 EG für neue industrielle Verwendungen, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 822/2006
Verwendung: Herstellung von Backhefe
Zugelassene Unternehmen |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
||||
|
20 000 Rohalkohol |
11,00 |
||||
|
17 200 Rohalkohol |
11,00 |
||||
|
62 800 Rohalkohol |
11,00 |
Entscheidung der Kommission vom 8. September 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 54/2006 EG der Ausschreibung Nr. 6/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
48,17 |
Entscheidung der Kommission vom 8. September 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 55/2006 EG der Ausschreibung Nr. 6/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
48,29 |
Entscheidung der Kommission vom 8. September 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 56/2006 EG der Ausschreibung Nr. 6/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
48,41 |
Entscheidung der Kommission vom 8. September 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 57/2006 EG der Ausschreibung Nr. 6/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
48,82 |
Entscheidung der Kommission vom 8. September 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 58/2006 EG der Ausschreibung Nr. 6/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
48,55 |
Entscheidung der Kommission vom 8. September 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 59/2006 EG der Ausschreibung Nr. 6/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
48,66 |
Entscheidung der Kommission vom 8. September 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 60/2006 EG der Ausschreibung Nr. 6/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||||
|
50 000 Rohalkohol |
45,05 |
Entscheidung der Kommission vom 8. September 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 61/2006 EG der Ausschreibung Nr. 6/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||||
|
50 000 Rohalkohol |
47,31 |
Entscheidung der Kommission vom 8. September 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 62/2006 EG der Ausschreibung Nr. 6/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||||
|
50 000 Rohalkohol |
47,61 |
Entscheidung der Kommission vom 8. September 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 63/2006 EG der Ausschreibung Nr. 6/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||||
|
50 000 Rohalkohol |
47,91 |
Entscheidung der Kommission vom 8. September 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 64/2006 EG der Ausschreibung Nr. 6/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
44,50 |
Entscheidung der Kommission vom 8. September 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 65/2006 EG der Ausschreibung Nr. 6/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
43,50 |
Entscheidung der Kommission vom 8. September 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 66/2006 EG der Ausschreibung Nr. 6/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
43,56 |
Entscheidung der Kommission vom 8. September 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 67/2006 EG der Ausschreibung Nr. 6/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
44,11 |
Entscheidung der Kommission vom 15. November 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 68/2006 EG der Ausschreibung Nr. 7/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
50,51 |
Entscheidung der Kommission vom 15. November 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 69/2006 EG der Ausschreibung Nr. 7/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
48,50 |
Entscheidung der Kommission vom 15. November 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 70/2006 EG der Ausschreibung Nr. 7/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
48,51 |
Entscheidung der Kommission vom 15. November 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 71/2006 EG der Ausschreibung Nr. 7/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||||
|
50 000 Rohalkohol |
47,00 |
Entscheidung der Kommission vom 15. November 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 72/2006 EG der Ausschreibung Nr. 7/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||||
|
50 000 Rohalkohol |
48,00 |
Entscheidung der Kommission vom 15. November 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 73/2006 EG der Ausschreibung Nr. 7/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||||
|
50 000 Rohalkohol |
48,00 |
Entscheidung der Kommission vom 15. November 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 74/2006 EG der Ausschreibung Nr. 7/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||||
|
50 000 Rohalkohol |
46,70 |
Entscheidung der Kommission vom 15. November 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 75/2006 EG der Ausschreibung Nr. 7/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
43,65 |
Entscheidung der Kommission vom 15. November 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 76/2006 EG der Ausschreibung Nr. 7/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
44,16 |
Entscheidung der Kommission vom 15. November 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 77/2006 EG der Ausschreibung Nr. 7/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
43,60 |
Entscheidung der Kommission vom 15. November 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 78/2006 EG der Ausschreibung Nr. 7/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
43,66 |
Entscheidung der Kommission vom 15. November 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 79/2006 EG der Ausschreibung Nr. 7/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
44,60 |
Entscheidung der Kommission vom 15. November 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 80/2006 EG der Ausschreibung Nr. 7/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/2006
Ablehnung von Angeboten
Entscheidung der Kommission vom 15. November 2006
Zuschlag für die Partie Nr. 81/2006 EG der Ausschreibung Nr. 7/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
40 000 Rohalkohol |
43,51 |
Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2006
Ausschreibung Nr. 58/2005 EG für neue industrielle Verwendungen, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1593/2006
Verwendung: Sicherheitsausbildung (Feuerwehr)
Zugelassene Unternehmen |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
684 Rohalkohol |
17,00 |
Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2006
Ausschreibung Nr. 58/2005 EG für neue industrielle Verwendungen, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1593/2006
Verwendung: Herstellung von Backhefe
Zugelassene Unternehmen |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
||||
|
50 000 Rohalkohol |
11,10 |
Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 2007
Ausschreibung Nr. 58/2005 EG für neue industrielle Verwendungen, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1593/2006
Verwendung: Herstellung von Backhefe
Zugelassene Unternehmen |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
||||
|
16 390 Rohalkohol |
11,10 |
||||
|
29 400 Rohalkohol |
11,10 |
Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2007
Zuschlag für die Partie Nr. 82/2006 EG der Ausschreibung Nr. 8/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
48,615 |
Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2007
Zuschlag für die Partie Nr. 83/2006 EG der Ausschreibung Nr. 8/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
48,615 |
Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2007
Zuschlag für die Partie Nr. 84/2006 EG der Ausschreibung Nr. 8/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
48,615 |
Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2007
Zuschlag für die Partie Nr. 85/2006 EG der Ausschreibung Nr. 8/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
48,615 |
Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2007
Zuschlag für die Partie Nr. 86/2006 EG der Ausschreibung Nr. 8/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||||
|
50 000 Rohalkohol |
48,05 |
Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2007
Zuschlag für die Partie Nr. 87/2006 EG der Ausschreibung Nr. 8/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||||
|
50 000 Rohalkohol |
48,05 |
Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2007
Zuschlag für die Partie Nr. 88/2006 EG der Ausschreibung Nr. 8/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||||
|
50 000 Rohalkohol |
48,05 |
Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2007
Zuschlag für die Partie Nr. 89/2006 EG der Ausschreibung Nr. 8/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||||
|
50 000 Rohalkohol |
47,19 |
Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2007
Zuschlag für die Partie Nr. 90/2006 EG der Ausschreibung Nr. 8/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
43,7 |
Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2007
Zuschlag für die Partie Nr. 91/2006 EG der Ausschreibung Nr. 8/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
43,65 |
Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2007
Zuschlag für die Partie Nr. 92/2006 EG der Ausschreibung Nr. 8/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
43,00 |
Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2007
Zuschlag für die Partie Nr. 93/2006 EG der Ausschreibung Nr. 8/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
50 000 Rohalkohol |
44,75 |
Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2007
Zuschlag für die Partie Nr. 94/2006 EG der Ausschreibung Nr. 8/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2006
Ablehnung von Angeboten
Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2007
Zuschlag für die Partie Nr. 95/2006 EG der Ausschreibung Nr. 8/2006 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2006
Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol. (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol. |
|||
|
32 182 Rohalkohol |
45,055 |
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
23.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 139/35 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 139/06)
Nummer der Beihilfe |
XR 97/07 |
|||
Mitgliedstaat |
Polen |
|||
Region |
Wrocław |
|||
Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält |
Uchwała nr III/13/06 Rady Miejskiej Wrocławia z dnia 28 grudnia 2006 r. w sprawie zwolnień od podatku od nieruchomości w ramach programu pomocy regionalnej na wspieranie nowych inwestycji przeznaczonego dla małych, średnich i dużych przedsiębiorców prowadzących działalność gospodarczą na terenie Wrocławia |
|||
Rechtsgrundlage |
Art. 18 ust. 2 pkt 15 ustawy z dnia 8 marca 1990 r. o samorządzie gminnym (Dz.U. z 2001 r. nr 142, poz. 1591 ze zm.), Art. 7 ust. 3 ustawy z dnia 12 stycznia 1991 r. o podatkach i opłatach lokalnych (Dz.U. z 2006 r. nr 121, poz. 844 ze zm.) |
|||
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
|||
Geplante Jahresausgaben |
2,5 Mio. PLN |
|||
Beihilfehöchstintensität |
40 % |
|||
In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung |
||||
Inkrafttreten der Regelung |
19.1.2007 |
|||
Laufzeit |
31.12.2013 |
|||
Wirtschaftssektoren |
Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren |
|||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
|||
Internet-Adresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung |
http://uchwaly.um.wroc.pl/uchwala.aspx?numer=III/13/06 |
|||
Sonstige Angaben |
— |
Nummer der Beihilfe |
XR 99/07 |
|||
Mitgliedstaat |
Polen |
|||
Region |
Wrocław |
|||
Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält |
Uchwała nr III/14/06 Rady Miejskiej Wrocławia z dnia 28 grudnia 2006 r. w sprawie zwolnień od podatku od nieruchomości w ramach programu pomocy regionalnej dla przedsiębiorców tworzących nowe miejsca pracy związane z nowymi inwestycjami na terenie Wrocławia |
|||
Rechtsgrundlage |
Art. 18 ust. 2 pkt 15 ustawy z dnia 8 marca 1990 r. o samorządzie gminnym (Dz.U. z 2001 r. nr 142, poz. 1591 ze zm.), Art. 7 ust. 3 ustawy z dnia 12 stycznia 1991 r. o podatkach i opłatach lokalnych (Dz.U. z 2006 r. nr 121, poz. 844 ze zm.) |
|||
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
|||
Geplante Jahresausgaben |
2,5 Mio. PLN |
|||
Beihilfehöchstintensität |
40 % |
|||
In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung |
||||
Inkrafttreten der Regelung |
19.1.2007 |
|||
Laufzeit |
31.12.2013 |
|||
Wirtschaftssektoren |
Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren |
|||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
|||
Internet-Adresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung |
http://uchwaly.um.wroc.pl/uchwala.aspx?numer=III/14/06 |
|||
Sonstige Angaben |
— |
Nummer der Beihilfe |
XR 100/07 |
|||
Mitgliedstaat |
Polen |
|||
Region |
Wrocław |
|||
Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält |
Uchwała nr III/16/06 Rady Miejskiej Wrocławia z dnia 28 grudnia 2006 r. w sprawie zwolnień od podatku od nieruchomości w zakresie pomocy regionalnej w ramach programu EIT+ na wspieranie nowych inwestycji dla przedsiębiorców innowacyjnych lub prowadzących działalność badawczo-rozwojową na terenie Wrocławia |
|||
Rechtsgrundlage |
Art. 18 ust. 2 pkt 15 ustawy z dnia 8 marca 1990 r. o samorządzie gminnym (Dz.U. z 2001 r. nr 142, poz. 1591 ze zm.), Art. 7 ust. 3 ustawy z dnia 12 stycznia 1991 r. o podatkach i opłatach lokalnych (Dz.U. z 2006 r. nr 121, poz. 844 ze zm.) |
|||
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
|||
Geplante Jahresausgaben |
2 Mio. PLN |
|||
Beihilfehöchstintensität |
40 % |
|||
In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung |
||||
Inkrafttreten der Regelung |
19.1.2007 |
|||
Laufzeit |
31.12.2013 |
|||
Wirtschaftssektoren |
Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren |
|||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
|||
Internet-Adresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung |
http://uchwaly.um.wroc.pl/uchwala.aspx?numer=III/16/06 |
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Sonstige Angaben |
— |
Nummer der Beihilfe |
XR 114/07 |
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Mitgliedstaat |
Spanien |
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Region |
Galicia |
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Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält |
Subvenciones a empresas privadas para la creación y mejora de establecimientos turísticos |
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Rechtsgrundlage |
Orden del 16 de mayo de la Consellería de Innovación e Industria por la que se establecen las bases reguladoras para la concesión, en régimen de concurrencia competitiva, de las subvenciones a empresas privadas para la creación y mejora de establecimientos turísticos, y se procede a su convocatoria para el año 2007 (DOG no 98, del 23 de mayo de 2007) |
|||
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Geplante Jahresausgaben |
1,8 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
20 % |
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In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung |
||||
Inkrafttreten der Regelung |
28.6.2007 |
|||
Laufzeit |
31.12.2013 |
|||
Wirtschaftssektoren |
Die Förderung beschränkt sich auf bestimmte Wirtschaftssektoren |
|||
55 |
||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
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Internet-Adresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung |
www.conselleriaiei.org |
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Sonstige Angaben |
— |
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Kommission
23.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 139/38 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4757 — Nordic Capital/Thule)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 139/07)
1. |
Am 15. Juni 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Nordic Capital VI Limited („Nordic Capital“, Kanalinseln) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über das gesamte Unternehmen Thule AB („Thule“, Schweden) durch Erwerb von Aktien. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4757 — Nordic Capital/Thule an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
23.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 139/39 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4739 — Halder/NPM Capital/ANP)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 139/08)
1. |
Am 18. Juni 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Halder-GIMV Investering 2004 B.V. („Halder“, Niederlande), das von GIMV N.V. kontrolliert wird, und NPM Capital N.V. („NPM Capital“, Niederlande), das von SHV Holdings N.V. kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über ANP Holding B.V. („ANP“, Niederlande) durch den Kauf von Aktien an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4739 — Halder/NPM Capital/ANP an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. L 56 vom 5.3.2005, S. 32.