ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 128

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
9. Juni 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 128/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4605 — Hindalco/Novelis) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2007/C 128/02

Beschluss des Rates vom 30. Mai 2007 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

2

 

Kommission

2007/C 128/03

Euro-Wechselkurs

4

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2007/C 128/04

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen

5

2007/C 128/05

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

10

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 128/06

Bekanntmachung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/38698 — CISAC ( 1 )

12

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2007/C 128/07

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

15

2007/C 128/08

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

9.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4605 — Hindalco/Novelis)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 128/01)

Am 8. Mai 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4605. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

9.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. Mai 2007

zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

(2007/C 128/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen, insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen werden für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt.

(2)

Achtzehn Mitgliedstaaten (Belgien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Irland, Lettland, Litauen, Griechenland, Ungarn, Luxemburg, Polen, Portugal, Slowenien und Schweden) haben dem Rat Kandidatenlisten unterbreitet —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Folgende Personen werden für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Mai 2010 zu Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen ernannt:

VERTRETER DER REGIERUNGEN

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr Michel PASTEEL

Frau Frédérique FASTRE

Tschechische Republik

Frau Kateřina PŘÍHODOVÁ

Frau Dagmar ZELENKOVÁ

Dänemark

Frau Vibeke ABEL

Herr Jesper BRASK FISCHER

Deutschland

Frau Eva WELSKOP-DEFFAA

Frau Renate AUGSTEIN

Irland

Frau Pauline MOREAU

Griechenland

Frau Stamatina Amalia SARRI

Frau Konstantina NANI

Spanien

Frau Luz RODRÍGUEZ FERNÁNDEZ

Frau Cecilia PAYNO DE ORIVE

Frankreich

Frau Brigitte GRESY

Herr Dominique THIERRY

Italien

Frau Bianca BECCALLI

Frau Alfonsina RINALDI

Zypern

Frau Elpiniki KOUTOUROUSSI

Herr Nelson K. NEOCLEUS

Lettland

Frau Gundega RUPENHEITE

Herr Kristaps PETERMANIS

Litauen

Frau Vanda JURSENIENE

Herr Alfredas NAZAROVAS

Luxemburg

Frau Maddy MULHEIMS-HINKEL

Herr Serge ALLEGREZZA

Ungarn

Frau Judit CSOBA$$

Herr Miklós HADAS

Polen

Frau Monika KSIENIEWICZ

Herr Cezary GAWLAS

Portugal

Frau Maria do CÉU CUNHA REGO

Herr Pedro DELGADO ALVES

Slowenien

Frau Maruša GORTNAR

Herr Matjaž DEBELAK

Schweden

Frau Marianne LAXEN

Herr Lars WITTENMARK

Artikel 2

Der Rat wird das stellvertretende Mitglied für Irland zu einem späteren Zeitpunkt ernennen.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2007

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. MÜNTEFERING


Kommission

9.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/4


Euro-Wechselkurs (1)

8. Juni 2007

(2007/C 128/03)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3349

JPY

Japanischer Yen

162,40

DKK

Dänische Krone

7,4457

GBP

Pfund Sterling

0,67885

SEK

Schwedische Krone

9,3425

CHF

Schweizer Franken

1,6475

ISK

Isländische Krone

85,88

NOK

Norwegische Krone

8,1005

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5835

CZK

Tschechische Krone

28,420

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

254,72

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6967

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8468

RON

Rumänischer Leu

3,2841

SKK

Slowakische Krone

34,398

TRY

Türkische Lira

1,8022

AUD

Australischer Dollar

1,5870

CAD

Kanadischer Dollar

1,4261

HKD

Hongkong-Dollar

10,4327

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7756

SGD

Singapur-Dollar

2,0599

KRW

Südkoreanischer Won

1 242,86

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,7505

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,2187

HRK

Kroatische Kuna

7,3480

IDR

Indonesische Rupiah

12 154,26

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6261

PHP

Philippinischer Peso

62,126

RUB

Russischer Rubel

34,6970

THB

Thailändischer Baht

43,527


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

9.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/5


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen

(2007/C 128/04)

XA-Nummer: XA 21/07

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: South West of England

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: South Hams Food and Drink Trade Fair Attendance

Rechtsgrundlage: Appendix 5 of the Regional Development Agencies Act 1998.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

2007-2008

9 800 GBP

Insgesamt

9 800 GBP

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfeintensität beträgt 100 % in Übereinstimmung mit Artikel 15 der Verordnung.

Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung läuft ab 13. März 2007.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Regelung läuft am 13. März 2007 an und am 31. März 2008 aus. Die letzte Zahlung wird spätestens am 30. April 2008 erfolgen.

Ziel der Beihilfe: Sektorentwicklung. Durch die Regelung wird die South Hams Food and Drink Association an den im Rahmen des Totnes Festival im September 2007 und des Dartmouth Festival im Oktober 2007 stattfindenden Handelsmessen teilnehmen können, um bei den Besuchern der Region für die Erzeugnisse ihrer Mitglieder (und anderer Erzeuger aus der Region South Hams) zu werben. Die unter der Regelung gewährte Beihilfe wird in Übereinstimmung mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 ausbezahlt, wobei die durch die Teilnahme an Messen angefallenen Ausgaben zuschussfähig sein werden. Hierzu zählt insbesondere Folgendes

Teilnahmegebühren;

Reisekosten;

Aufwendungen für Veröffentlichungen;

Mietkosten für Ausstellungsräumlichkeiten.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt für die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Alle Teilsektoren kommen in Frage.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Für diese Regelung zuständige Behörde

South West Regional Development Agency

Stirling House

Dix's Field

Exeter EX1 1QA

United Kingdom

Für die Durchführung der Regelung zuständige Stelle

Devon Renaissance

7C Cranmere Road

Exeter Road Industrial Estate

Okehampton

Devon EX20 1UE

United Kingdom

Internetadresse: http://www.ruraldevon.org/updocs/Trade_Fair_Full_Text_Final.doc

www.lovetheflavour.co.uk South Hams Food and Drink Association

Informationen über diese Regelung können außerdem über das zentrale Website-Verzeichnis des Vereinigten Königreichs für unter die Ausnahmeregelung fallende staatliche Beihilfen für den landwirtschaftlichen Bereich unter

www.defra.gov.uk/farm/policy/state-aid/setup/exist-exempt.htm

abgerufen werden. Klicken Sie auf den Verweis „South Hams Food and Drink Trade fair Attendance“.

Sonstige Auskünfte: Unterzeichnet und datiert im Namen des Department for Environment, Food and Rural Affairs (zuständige Behörde im Vereinigten Königreich)

Neil Marr

Agricultural State Aid

Defra

8B 9 Millbank

c/o 17 Smith Square

London SW1P 3JR

United Kingdom

Nummer der Beihilfe: XA 22/07

Mitgliedstaat: Italien

Bezeichnung der Beihilferegelung oder Name des von der Einzelbeihilfe begünstigten Unternehmens: Fristen zur Einreichung der Antragserklärungen für den Zugang zu den automatischen Förderungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 266 vom 7. August 1997 über die Initiativen in den Regionen Sizilien und Aostatal.

Rechtsgrundlage:

Decreto del ministro dello Sviluppo economico del 16 ottobre 2006 pubblicato sul supplemento ordinario n. 206 alla GURI n. 255 del 2 novembre 2006: «Termini di presentazione delle dichiarazioni-domanda per l'accesso agli incentivi automatici di cui all'art. 8, comma 2, della legge 7 agosto 1997, n. 266, relative alle iniziative nelle regioni Sicilia e Valle d'Aosta»

Comunicato di rettifica del ministero dello Sviluppo economico relativo al decreto 16 ottobre 2006, pubblicato sulla GURI n. 270 del 20 novembre 2006

Legge 7 agosto 1997 n. 266, art. 8, comma 2 pubblicata sulla GURI n. 186 dell'11 agosto 1997

Decreto del ministro dell'Industria del commercio e dell'artigianato del 30 maggio 2001 pubblicato sul supplemento ordinario n. 219 alla GURI n. 197 del 25 agosto 2001: «Criteri e modalità per la concessione delle agevolazioni in forma automatica di cui all'art. 1 del decreto-legge 23 giugno 1995, n. 244, convertito, con modificazioni, dalla legge 8 agosto 1995, n. 341, e all'art. 8, comma 2, della legge 7 agosto 1997, n. 266».

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung oder Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 40 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: Gemäß Punkt 3.1 Tabelle 2 des Anhangs A zum Erlass vom 30. Mai 2001 und insbesondere für die Region Sizilien 50 % der zuschussfähigen Investition, während für die Region Aostatal die Beihilfeintensität zwischen einem Mindestwert von 7,5 % und einem Höchstwert von 18 % abhängig von der Betriebsgröße und der Lokalisierung der Investition schwankt.

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung oder Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Artikel 7 der Verordnung EG (Nr. ) 1/2004. Art der Investitionen: Initiativen für neue Anlagen, für Erweiterungen, Modernisierungen, Umstrukturierungen und Umstellungen von Produktionsstätten. Zuschussfähige Kosten: Anlagen, Maschinenpark, Einrichtungen und Dienstleistungen für den Beitritt zu Umweltplanungssystemen, für den Erwerb eines ökologischen Gütezeichens für ein Erzeugnis, Dienstleistungen für die Qualifikation des Produktionsprozesses.

Betroffene(r) Wirtschaftssektor(en): Die Regelung betrifft kleine und mittlere in der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen laut Anhang I des EG-Vertrags tätige Unternehmen.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Ministero dello Sviluppo economico

Direzione generale per il Coordinamento degli incentivi alle imprese.

Website: http://www.sviluppoeconomico.gov.it, bitte auswählen

Förderungen für Unternehmen

Themenbereiche — Förderungen für Unternehmen

Rechtsvorschriften (Umsetzung).

Sonstige Auskünfte: Die angegebenen jährlichen Kosten beinhalten die voraussichtlichen jährlichen Kosten der Regelung, welche dieselbe Rechtsgrundlage hat und für KMU bestimmt ist, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2004, sondern unter die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 fallen.

XA-Nummer: XA 28/07

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: England

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: England Catchment Sensitive Farming Capital Grant Scheme 2007-2008.

Rechtsgrundlage: Die Teilnahme an diesem Programm ist freiwillig. Abschnitt 1 des britischen Landwirtschaftsgesetzes von 1986 (Agriculture Act 1986, Section 1) bildet die Rechtsgrundlage für regierungsamtliche Beratungsleistungen hinsichtlich jeder landwirtschaftlichen Tätigkeit.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 1. April 2007 — 31. März 2008: 5 Mio. GBP

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität beträgt 60 % in Übereinstimmung mit Artikel 4 der Verordnung.

Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung läuft ab 1. April 2007.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Regelung läuft am 1. April 2007 an. Die Frist für die Einreichung der Anträge endet am 29. Juni 2007 und die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche endet am 31. Januar 2008. Die letzte Zahlung an Landwirte wird spätestens am 31. März 2008 erfolgen.

Zweck der Beihilfe: Umweltschutz. Mit der England Catchment Sensitive Farming Capital Grant Scheme sollen frühzeitige freiwillige Maßnahmen der Landwirte zur Bekämpfung der diffusen Wasserverschmutzung durch die Landwirtschaft in vierzig vorrangigen Einzugsgebieten gefördert werden, indem Beihilfen für die Kosten für Maßnahmen zur Senkung der diffusen Verschmutzung gewährt werden. Die Regelung trägt zur Verwirklichung nationaler und internationaler Umweltschutzziele bei (insbesondere der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie). Die unter der Regelung gewährte Beihilfe wird in Übereinstimmung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 ausbezahlt, wobei Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe zuschussfähig sein werden.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt für die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Alle Teilsektoren kommen in Frage.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Für diese Regelung zuständige Behörde

Department for Environment, Food and Rural Affairs:

Defra

Water Quality Division

55 Whitehall, c/o 3-8 Whitehall Place

London SW1A 2HH

United Kingdom

Für die Durchführung der Regelung zuständige Stelle

Natural England

Farm Advice Unit

Eastbrook

Shaftesbury Road

Cambridge CB2 2DR

United Kingdom

Internetadresse: Nähere Informationen zur England CSF Capital Grant Scheme und zu der England CSF Delivery Initiative im weiteren Sinn sowie der vollständige Wortlaut dieses Dokuments können unter folgender Adresse im Internet abgerufen werden

http://www.defra.gov.uk/farm/environment/water/csf/pdf/state-aid-capitalgrantsscheme.pdf

http://www.defra.gov.uk/farm/environment/water/csf/grants/state-aid.htm

Klicken Sie links auf dieser Seite auf „State Aid“.

Informationen über die Regelung können außerdem über das zentrale Website-Verzeichnis des Vereinigten Königreichs für unter die Ausnahmeregelung fallende staatliche Beihilfen für den landwirtschaftlichen Bereich unter folgender Adresse eingesehen werden

www.defra.gov.uk/farm/policy/state-aid/setup/exist-exempt.htm

Klicken Sie auf den Verweis „England Catchment Sensitive Farming Capital Grants Scheme“.

Sonstige Auskünfte: Weitere Informationen und nähere Einzelheiten zur Zuschussfähigkeit und zu den Bedingungen der Regelung sind unter den oben angeführten Verweisen im Internet zu finden.

Unterzeichnet und datiert im Namen des Department for Environment, Food and Rural Affairs (zuständige Behörde im Vereinigten Königreich)

Neil Marr

Agricultural State Aid

Defra

8B 9 Millbank

c/o 17 Smith Square

London SW1P 3JR

United Kingdom

Nummer der Beihilfe: XA 30/07

Mitgliedstaat: Italien

Region: Sizilien und Aostatal

Bezeichnung der Beihilferegelung oder Name des von der Einzelbeihilfe begünstigten Unternehmens: Umlauffonds für die Förderung und die Entwicklung der Zusammenarbeit — FONCOOPER — in Bezug auf die Initiativen in den Regionen Sizilien und Aostatal im Zuständigkeitsbereich des Zentralstaates, da diese Regionen die entsprechende Dezentralisierung der Verwaltung noch nicht umgesetzt haben.

Rechtsgrundlage:

Titolo I della legge 27 febbraio 1985 n. 49, modificata con legge 5 marzo 2001 n. 57, art. 12 (G.U. n. 66 del 20 marzo 2001)

Direttiva del ministero Industria, commercio e artigianato (ora ministero dello Sviluppo economico) del 9 maggio 2001 (G.U. n. 171 del 25 luglio 2001).

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung oder Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Beihilferegelung: jährlicher Gesamtbetrag 5 Mio. EUR.

Beihilfehöchstintensität: Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 darf die Beihilfeintensität folgende Prozentsätze nicht übersteigen

Bewilligungszeitpunkt: Wie in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vorgesehen, nach der Bestätigung der Kommission (innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt der vorliegenden Kurzinformationen) durch eine Empfangsbestätigung, die mit einer Identifikationsnummer versehen ist, und durch die Veröffentlichung im Internet.

Laufzeit der Regelung oder Auszahlung der Einzelbeihilfe: 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Transparente Beihilfen für landwirtschaftliche KMU, die in der Primärproduktion tätig sind, zur Durchführung von Projekten für Investitionen in Sachanlagen, die nach der Entscheidung über die Finanzierungszusage auszuführen sind.

Zuschussfähige Kosten (nach Abzug der Mehrwertsteuer) in Bezug auf den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, die Ausführung von Mauerwerken, den Erwerb, die Modernisierung und die Umstrukturierung von Maschinen, Einrichtungen und Anlagen.

Betroffene(r) Wirtschaftssektor(en): Die Regelung gilt für kleine und mittlere in der Primärproduktion tätige Unternehmen mit den Ausnahmen laut Artikel 1 und 4 der oben genannten Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministero dello Sviluppo economico

DG Coordinamento incentivi alle imprese

Ufficio D2

Via Giorgione, 2/b

I-00147 Roma

Beschlussorgan: „Comitato di Gestione Foncooper“, gemäß der Vereinbarung vom 26. Juni 2000 zwischen dem Ministerium für Industrie, Handel und Handwerk „Ministero Industria, Commercio e Artigianato “(heute Ministerium für Wirtschaftsentwicklung „Ministero dello Sviluppo Economico“) und der Coopercredito SpA (heute Banca Nazionale del Lavoro SpA, Via Veneto 119, I-00187 Roma)

Website: http://prodotti.bnl.it/pagina.asp?Page=2212

Sonstige Auskünfte: Jede Einzelfinanzierung darf den Höchstbetrag von 2 Mio. Euro innerhalb der Obergrenze von 70 % der zulässigen Investitionen nicht übersteigen; der Gesamtbetrag an Beihilfen, die einem einzelnen Unternehmen gewährt werden, (die sich durch die Differenz zwischen den Rückzahlungen zum Marktzinssatz und den Rückzahlungen zum vergünstigten Zinssatz der Finanzierung ergeben) darf 400 000 EUR, die über einen beliebigen Zeitraum von drei Geschäftsjahren gewährt wurden, oder 500 000 EUR nicht übersteigen, wenn der Betrieb in einem benachteiligten Gebiet oder in den Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii, und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 liegt, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 50 und 94 dieser Verordnung benannt wurden.

Die voraussichtlichen jährlichen Kosten der Beihilferegelung beinhalten die voraussichtlichen jährlichen Kosten der Regelung, welche dieselbe Rechtsgrundlage hat und für KMU bestimmt ist, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, sondern unter die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 fallen.

Nummer der Beihilfe: XA 31/07

Mitgliedstaat: Italien

Region: Sizilien und Aostatal

Bezeichnung der Beihilferegelung: Vergünstigungen für den Erwerb oder das Leasing von neuen Werkzeug- oder Produktionsmaschinen

Rechtsgrundlage: Legge 28 novembre 1965, n. 1329

Delibera del comitato agevolazioni MCC del 22.2.2007

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 10 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: Zinszuschuss in Höhe von 100 % des Eckzinses in der Region Sizilien und in Höhe von 50 % des Eckzinses in der Region Aostatal für den Erwerb von fabrikneuen Werkzeug- oder Produktionsmaschinen mit Ausnahme von Ersatzinvestitionen.

Gemäß den Vorschriften in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 darf die Bruttobeihilfeintensität folgende Prozentsätze nicht übersteigen

50 % der zuschussfähigen Kosten für Unternehmen, die in benachteiligten Gebieten tätig sind (Artikel 18 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999);

40 % der zuschussfähigen Kosten für Unternehmen, die in nicht benachteiligten Gebieten tätig sind.

Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilferegelung tritt zehn Arbeitstage nach Einsendung der vorliegenden Informationen in Kraft, wie in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vorgesehen.

Laufzeit der Regelung oder Auszahlung der Einzelbeihilfe: 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Unterstützung der KMU, um den Erwerb oder das Leasing von fabrikneuen Werkzeug- oder Produktionsmaschinen zu fördern, deren Gesamtkosten nicht weniger als 516,45 EUR betragen dürfen. Die Kosten für Montage, Abnahme, Transport und Verpackung sind bis zu einem Gesamtbetrag von 15 % der Maschinenkosten durch Zinsenzuschuss in Höhe von 100 % des Eckzinses in der Region Sizilien und in Höhe von 50 % des Eckzinses in der Region Aostatal zuschussfähig

Die zuschussfähigen Investitionen müssen mindestens eines der folgenden Ziele verfolgen

Senkung der Produktionskosten;

Verbesserung und Umstellung der Produktion;

Qualitätsverbesserung;

Schutz und Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Gesundheitsbedingungen oder des Tierschutzes

Der Finanzierungsbetrag kann sich auf bis zu 100 % des Investitionsprogramms über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren belaufen.

Keinesfalls darf der Beihilfebetrag für jeden einzelnen Beihilfeantrag die von den gültigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Beihilfehöchstintensitäten übersteigen.

Betroffene(r) Wirtschaftssektor(en): Die Regelung gilt für kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministero dell'Economia e delle finanze

Via XX Settembre, 97

I-00187 Roma

Website: www.incentivi.mcc.it\sicilia et www.incentivi.mcc\vda

XA-Nummer: XA 33/07

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: England

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Farming Activities Programme (England) 2007 — 2008

Rechtsgrundlage: Die Teilnahme an der Regelung ist freiwillig. Abschnitt 1 des britischen Landwirtschaftsgesetzes von 1986 (Agriculture Act 1986, Section 1) bildet die Rechtsgrundlage für regierungsamtliche Beratungsleistungen hinsichtlich jeder landwirtschaftlichen Tätigkeit.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 5. April 2007 — 28. März 2008: 1,152 Mio. GBP

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfeintensität beträgt 100 %.

Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung läuft ab 5. April 2007.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Regelung läuft am 5. April 2007 an und am 31. März 2008 aus. Die letzte Zahlung wird am 28. März 2008 erfolgen.

Zweck der Beihilfe: Sektorentwicklung. Das Programm richtet sich an aktive Landwirte. In Konferenzen, Seminaren und Workshops sollen Fragen behandelt werden, die ihren Interessenbereich berühren, beispielsweise die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik, Landbewirtschaftung in empfindlichen Wassereinzugsgebieten und Einführung neuer Umweltschutzmaßnahmen. Dies wird die Professionalität des Sektors erhöhen.

Die Beihilfe wird in Übereinstimmung mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 ausbezahlt. Zuschussfähig sind die Kosten für die Ausrichtung von Ausbildungs- und Schulungsprogrammen.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt nur für Betriebe, die in der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Die Regelung steht Betrieben offen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse jeder Art erzeugen.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Für diese Regelung zuständige Behörde

Department for Environment, Food and Rural Affairs

Nobel House

17 Smith Square

Westminster

London SW1P 3JR

United Kingdom

Für die Durchführung der Regelung zuständige Stelle

Natural England

Land Management & Advisory Services

Eastbrook

Shaftesbury Road

Cambridge

Cambs CB2 8DR

United Kingdom

Internetadresse: http://www.naturalengland.org.uk/planning/farming-wildlife/docs/StateAidFarmingActivities.pdf

Klicken Sie auf „Farming Activities Programme (England) “oder gehen Sie direkt zurfolgenden Internetseite

http://defraweb/farm/policy/state-aid/setup/exist-exempt.htm

Sonstige Auskünfte.: Weitere Informationen und nähere Einzelheiten zur Zuschussfähigkeit und zu den Bedingungen der Regelung sind unter den oben angeführten Verweisen im Internet zu finden.

Unterzeichnet und datiert im Namen des Department for Environment, Food and Rural Affairs (zuständige Behörde im Vereinigten Königreich)

Neil Marr

Agricultural State Aid

Department for Environment, Food and Rural Affairs

Area 8B 9 Millbank

C/o Nobel House

17 Smith Square

Westminster

London SW1P 3JR

United Kingdom


9.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/10


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(2007/C 128/05)

Nummer der Beihilfe

XA 7011/07

Mitgliedstaat

Italien

Region

Friuli Venezia Giulia

Bezeichnung der Beihilferegelung oder Name des begünstigten Unternehmens

Allgemeine Finanzmittel für das landwirtschaftliche Entwicklungsprogramm für Investitionen in Betriebe der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Rechtsgrundlage

Legge regionale 23 gennaio 2007, n. 1 (articolo 7, comma 152)

Delibera di giunta regionale del 16 marzo 2007, n. 571

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung oder Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr:

0,55 Millionen EUR

Darlehensbürgschaften

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

Darlehensbürgschaften

Beihilfehöchstintensität

gemäß Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe d (Höchstintensität 40 %)

Ja

Bewilligungszeitpunkt

nach Erhalt der Mitteilung durch die Europäische Kommission

Laufzeit der Regelung oder Auszahlung der Einzelbeihilfe

bis 30.6.2008

Zweck der Beihilfe

Unterstützung von KMU

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

alle Wirtschaftsbereiche

Nein

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche:

Ja

Kohlenbergbau

 

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

 

Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Ja

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Verkehr

 

Finanzdienstleistungen

 

Sonstige Dienstleistungen

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione autonoma Friuli Venezia Giulia

Direzione centrale Risorse agricole, naturali, forestali e montagna

Servizio Investimenti aziendali e sviluppo agricolo

via A. Caccia, 17

I-33100 Udine

dir.agrifor@regione.fvg.it

http://www.regione.fvg.it

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

gemäß Artikel 6 der Verordnung

Ja


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

9.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/12


Bekanntmachung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/38698 — CISAC

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 128/06)

1.   EINLEITUNG

1.

Beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission nach ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) diese Verpflichtungszusagen im Wege einer Entscheidung für bindend für die Unternehmen erklären. Eine solche Entscheidung kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission eine kurze Zusammenfassung des Falls und den wesentlichen Inhalt der betreffenden Verpflichtungszusagen. Interessierte Dritte können ihre Bemerkungen hierzu binnen einer Frist abgeben, die von der Kommission festgelegt wird.

2.   ZUSAMMENFASSUNG DES FALLS

2.

Am 4. April 2003 reichte das Unternehmen „Music Choice Europe plc “(„Music Choice“) eine Beschwerde gegen den internationalen Verband von Verwertungsgesellschaften „International Confederation of Societies of Authors and Composers “(„CISAC“) ein. Die Beschwerde betrifft einen Mustervertrag für Gegenseitigkeitsvereinbarungen über Aufführungsrechte, die die der CISAC angehörenden Verwertungsgesellschaften untereinander schließen. Bereits am 30. November 2000 hatte die RTL-Gruppe („RTL“) eine Beschwerde gegen die deutsche Verwertungsgesellschaft „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte “(„GEMA“) eingereicht, die die Urheberrechte an Musikwerken und Filmen für ihre Mitglieder und für Dritte verwaltet. Die Beschwerde von RTL betrifft die Weigerung der GEMA, der RTL-Gruppe für ihre Musiksendungen eine gemeinschaftsweite Lizenz zu erteilen. Da beiden Beschwerden ähnliche Sachverhalte zugrunde liegen, wurden sie unter der Bezeichnung „CISAC “in einer Sache zusammengefasst.

3.

Der internationale Verband von Verwertungsgesellschaften CISAC schlägt für die Verwaltung von Rechten zur öffentlichen Aufführung von Werken einen Mustervertrag für Gegenseitigkeitsvereinbarungen zwischen seinen Mitgliedern vor. Bei den übrigen von der Sache betroffenen Parteien handelt es sich um die folgenden Verwertungsgesellschaften im EWR: AEPI (Griechenland), AKKA-LAA (Lettland), AKM (Österreich), ARTISJUS (Ungarn), BUMA (Niederlande), EAU (Estland), GEMA (Deutschland), IMRO (Irland), KODA (Dänemark), LATGA (Litauen), PRS (Vereinigtes Königreich), OSA (Tschechische Republik), SABAM (Belgien), SACEM (Frankreich), SAZAS (Slowenien), SGAE (Spanien), SIAE (Italien), SOZA (Slowakische Republik), SPA (Portugal), STEF (Island), STIM (Schweden), TEOSTO (Finnland), TONO (Norwegen) und ZAIKS (Polen).

4.

Am 31. Januar 2006 übermittelte die Kommission der CISAC und den Verwertungsgesellschaften im EWR eine Mitteilung der Beschwerdepunkte nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Vertrag und gewährte Akteneinsicht. Bei der Mitteilung der Beschwerdepunkte handelt es sich um eine vorläufige Beurteilung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

5.

Der vorläufigen Beurteilung zufolge werfen zwei Kategorien von Klauseln im CISAC-Mustervertrag und in den Gegenseitigkeitsvereinbarungen zwischen den Verwertungsgesellschaften Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen auf. Dabei handelt es sich zum einen um die „Mitgliedschaftsklausel “und zum anderen um die „Territorialitätsklauseln“:

1)

„Mitgliedschaftsklausel“: Während der Laufzeit der Gegenseitigkeitsvereinbarung kann keine der beiden vertragsschließenden Verwertungsgesellschaften ohne Einwilligung der anderen ein Mitglied der anderen Gesellschaft als Mitglied aufnehmen, sowie keine natürliche Person, Firma oder Gesellschaft, die die Staatsangehörigkeit eines der Länder hat, in denen die andere Gesellschaft tätig ist.

2)

„Territorialitätsklauseln“: Gewerbliche Nutzer können Lizenzen nur bei der Verwertungsgesellschaft ihres jeweiligen Landes erwerben. Dies ist auf zwei unterschiedliche Klauseln zurückzuführen. Danach werden zum einen durch die Gegenseitigkeitsvereinbarungen jeweils ausschließliche Verwertungsrechte im Gebiet der betreffenden Verwertungsgesellschaften eingeräumt (im Folgenden „Ausschließlichkeitsklausel“). Zum anderen gilt die erteilte Lizenz ausschließlich für das Gebiet der Verwertungsgesellschaft, selbst im Falle von Lizenzen für die Bereitstellung im Internet oder für die Übertragung per Kabel bzw. — mit bestimmten Ausnahmen — per Satellit (im Folgenden „territoriale Begrenzung“).

6.

Die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte nahmen in ihren schriftlichen Antworten sowie während einer mündlichen Anhörung am 14., 15. und 16. Juni 2006 Stellung. Anschließend unterbreiteten die CISAC und zahlreiche Verwertungsgesellschaften die Verpflichtungsangebote, die Gegenstand dieser Bekanntmachung sind.

3.   WESENTLICHER INHALT DER ANGEBOTENEN VERPFLICHTUNGEN

7.

Die Parteien stimmten mehrheitlich mit der vorläufigen Beurteilung der Kommission nicht überein. Dennoch schlugen sie vor, eine Reihe von Verpflichtungen einzugehen, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen. Die Verpflichtungsangebote betreffen die Rechte zur öffentlichen Aufführung von Werken und wurden von der CISAC und den folgenden Verwertungsgesellschaften unterbreitet: AEPI, AKM, ARTISJUS, BUMA, GEMA, IMRO, LATGA-A, PRS, SABAM, SACEM, SGAE, SIAE, SPA, SOZA, STEF, STIM, TEOSTO sowie TONO (im Folgenden „Unterzeichner “genannt).

8.

Die Verpflichtungen werden im Folgenden zusammengefasst. Der volle Wortlaut wird in Englisch auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html.

9.

Im Hinblick auf die „Mitgliedschaftsklausel “bietet die CISAC bzw. bieten die Unterzeichner an, binnen 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates Klauseln, die mit der der Kommission wettbewerbsrechtlich bedenklich erscheinenden Klausel identisch oder ihr ähnlich sind oder die gleiche Wirkung haben, nicht im Zusammenhang mit Gegenseitigkeitsvereinbarungen zwischen EWR-Gesellschaften zu empfehlen (Verpflichtungsangebot der CISAC) bzw. aus den Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit anderen EWR-Verwertungsgesellschaften zu streichen (Verpflichtungsangebot der Unterzeichner).

10.

Im Hinblick auf die „Territorialitätsklauseln “bietet die CISAC bzw. bieten die Unterzeichner an, binnen 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates die Einräumung ausschließlicher Rechte zwischen EWR-Gesellschaften nicht zu empfehlen (Verpflichtungsangebot der CISAC) bzw. Klauseln, die mit der Ausschließlichkeitsklausel identisch oder ihr ähnlich sind oder die gleiche Wirkung haben, aus den Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit anderen EWR-Verwertungsgesellschaften zu streichen (Verpflichtungsangebot der Unterzeichner).

11.

Zudem wollen sich die Unterzeichner im Hinblick auf die territoriale Begrenzung verpflichten, 1) für ihre eigenen Repertoires unmittelbar Aufführungslizenzen für Online-, Satelliten- und Kabeldienste im gesamten EWR zu vergeben oder 2) jedem Unterzeichner, der eine Reihe qualitativer Kriterien erfüllt, unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis zu erteilen, multiterritoriale Multi-Repertoire-Aufführungslizenzen für Online-, Satelliten- und Kabeldienste zu erteilen. Für das Internet beziehen sich die Verpflichtungsangebote auf alle grenzübergreifenden im EWR zugänglichen Websites. Bei der Übertragung per Satellit soll Verwertungsgesellschaften, die in dem Gebiet angesiedelt sind, in dem die Abstrahlung an den Satelliten erfolgt oder in dem Endverbraucher die wirtschaftliche Zielgruppe des Rundfunkveranstalters bilden, die Möglichkeit eingeräumt werden, dem Rundfunkveranstalter, der einen Sender auf multiterritorialer Grundlage betreibt, eine Lizenz für das entsprechende Lizenzgebiet zu erteilen. Im Falle der Weiterübertragung einer Satellitensendung per Kabel soll nicht nur die Verwertungsgesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dem der Kabelbetreiber ansässig ist, sondern auch die Verwertungsgesellschaft, die dem Rundfunkveranstalter die Lizenz erteilt, die Möglichkeit erhalten, eine Lizenz für Kabelübertragungen zu erteilen. Dies gilt nicht, wenn eine Verwertungsgesellschaft eine globale Kabelübertragungslizenz für alle übertragenen Kabelkanäle zu einem Entgelt anbietet, das sich nicht nach der Anzahl der übertragenen Kanäle richtet, oder wenn ein Kabelbetreiber aufgrund seines Statuts verpflichtet ist, die Gebühr für die Kabelübertragungslizenz an den Endverbraucher weiterzugeben. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen hindern die Verpflichtungen die Unterzeichner nicht daran, die Bereitstellung über das Internet und/oder Übertragungen per Satellit bzw. Kabel vom Netz der Gegenseitigkeitsvereinbarungen auszunehmen. Jeder Unterzeichner setzt die Verpflichtungen binnen sechs Monaten (für Internetdienste) bzw. neun Monaten (für die Übertragung per Satellit oder Kabel) nach Annahme der Kommissionsentscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates um.

12.

Alle Unterzeichner, die bestimmte qualitative Kriterien erfüllen, können die vorgenannten multiterritorialen Multi-Repertoire-Lizenzen erteilen. Diese qualitativen Kriterien sind in den Verpflichtungsangeboten erschöpfend aufgeführt und beziehen sich vor allem auf folgende Aspekte: Tarife, Abzüge, administrative Infrastruktur, technische Leistungsfähigkeit, Transparenz und Vertriebsregeln.

4.   AUFFORDERUNG ZUR STELLUNGNAHME

13.

Die Kommission beabsichtigt, vorbehaltlich einer Marktprüfung eine Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen, mit der die oben zusammengefassten und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlichten Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden.

14.

Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 fordert die Kommission interessierte Dritte auf, zu den vorgeschlagenen Verpflichtungen Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens einen Monat nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eingehen. Die interessierten Dritten werden auch aufgefordert, eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme vorzulegen, in der Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Passagen gestrichen und gegebenenfalls durch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung oder durch die Wörter „[Geschäftsgeheimnis] “oder „[vertraulich] “ersetzt sind. Begründete Anträge auf vertrauliche Behandlung werden berücksichtigt.

15.

Die Stellungnahmen können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/38698 — CISAC per E-Mail (COMP-GREFFE-ANTITRUST@ec.europa.eu), per Fax (Nr. (32-2) 295 01 28) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Antitrust

B-1049 Brüssel


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1-25).


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

9.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/15


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2007/C 128/07)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) NR. 510/2006 DES RATES

„PANE DI MATERA“

EG N.: IT/PGI/005/0372/27.09.2004

g.U. (...) g.g.A. ( X )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Ministero delle Politiche agricole e forestali

Anschrift:

Via XX Settembre, 20

I-00187 Roma

Tel.:

(39) 06 481 99 68

Fax:

(39) 06 42 01 31 26

E-Mail:

qtc3@politicheagricole.it

2.   Vereinigung:

Name:

Associazione per la promozione e valorizzazione del pane di Matera

Anschrift:

Via XX Settembre, 25

I-75100 Matera

Tel.:

(39) 0835335427

Fax:

(39) 0835335427

E-Mail:

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter( X ) andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 2.4 — Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck — Brot

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1.   Name: „Pane di Matera“

4.2.   Beschreibung: Das Erzeugnis wird ausschließlich aus Hartweizengrieß hergestellt, dessen mengenmäßige Zusammensetzung folgenden Kriterien entspricht: Kleber ≥ 11 %; Gelbindex ≥ 21 %; Feuchtigkeit ≤ 15,50 %; Asche ≤ 2 % der Trockenmasse. Mindestens 20 % des verwendeten Grießes stammt von alten örtlichen Sorten wie Cappelli, Duro Lucano, Capeiti, Appulo, die in der Provinz Matera angebaut werden. Grieß aus genetisch modifizierten Sorten sind nicht zugelassen. Kennzeichnend sind gelbe Färbung, eine sehr uneinheitliche Porosität (mit einem Porendurchmesser von 2-3 mm bis 60 mm.) und ein äußerst charakteristischer Geschmack und Geruch.

Beim Inverkehrbringen weist das „Pane di Matera “g.g.A. folgende Merkmale auf:

Aussehen: In Hornform oder hoher Form. Gewicht: 1 bis 2 kg. Krustendurchmesser: bis zu 3 mm. Krume strohgelb mit charakteristischer Porenstruktur.

4.3.   Geografisches Gebiet: Das Herstellungsgebiet umfasst die gesamt Provinz Matera.

4.4.   Ursprungsnachweis: In allen Herstellungsphasen wird Nachweis geführt über die verwendeten und hergestellten Erzeugnisse. Auf diese Weise und dadurch, dass die Parzellen für den Weizenanbau, die Mühlen und Hersteller in von der Kontrolleinrichtung geführte Register eingetragen werden und über Herstellung und Erzeugungsmengen Buch geführt wird, ist gewährleistet, dass der Ursprung des Erzeugnisses zurückverfolgt werden kann. Alle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen werden von der Kontrolleinrichtung überprüft, entsprechend den Vorgaben der Spezifikation und der jeweiligen Kontrollebene.

4.5.   Erzeugungsverfahren: Überblick über die Herstellung: Die Herstellung des „Pane di Matera “g.g.A. beginnt mit der Herstellung des Sauerteigs aus 1 kg W-300-Mehl, 250 g Fruchtfleisch von reifem Frischobst (zuvor in 250-300 cl Wasser eingelegt); die Masse wird in einen Jutezylinder gefüllt, in welchem sie bei 26-30 °C 10 bis 12 Stunden lang quillt (ihr Volumen verdoppelt sich). Hinzugefügt wird die gleiche Menge Mehl plus 40 % Wasser; diese Operationen werden durch weiter Hinzufügung von Hartweizengrieß und Wasser wiederholt, bis eine Masse entsteht, die in 3-4 Stunden aufgeht. Der Sauerteig kann höchstens dreimal hintereinander benutzt werden.

Für die Herstellung von „Pane di Matera “g.g.A. werden verwendet: 100 kg Hartweizengrieß, 20-30 kg Sauerteig, 2,5-3 kg Salz, 75-85 l Wasser. Die Bestandteile werden in die Knetmaschine gegeben und dort 25-35 Minuten lang durchgeknetet. Danach lässt man den Teig in der Teigmulde 25-35 Minuten lang aufgehen; hierbei wird er mit Baumwoll- oder Wolltuch zugedeckt, damit er bei konstanter Temperatur gleichmäßig aufgeht. Danach werden Rohlaibe von 1,2 und 2,4 kg abgewogen, die zu einem Enderzeugnis von 1 bzw. 2 kg führen, mit Abweichungen von bis zu 10 %. Die von Hand geformten Rohlaibe ruhen 25-35 Minuten lang auf Holztafeln, mit Baumwolltuch bedeckt. Nachdem der Teig noch einmal 30 Minuten lang aufgegangen ist, werden die Laibe gebacken, entweder in Holzöfen, unter Verwendung einheimischer Hölzer, oder in Gasöfen. Zur Erhaltung der besonderen Merkmale des „Pane di Matera “wird das Erzeugnis in mikroperforierter Plastikfolie abgepackt, welche zum Teil farbig ist, zum Teil jedoch transparent, so dass das Erzeugnis sichtbar ist; eine andere Möglichkeit ist die Verpackung in ein Mehrlagenpapier mit Sichtfenster. Beide Verpackungsarten garantieren eine Haltbarkeit von mindestens einer Woche.

Alle Herstellungsphasen bis zum Abpacken finden in der Provinz Matera statt, was die Zurückverfolgbarkeit und Überprüfbarkeit des Erzeugnisses gewährleistet und seine besonderen Eigenschaften bewahrt.

Es ist nämlich erforderlich, dass zwischen Herstellung und Abpackung wie seit jeher möglichst kurze Zeit verstreicht, so dass alle Charakteristika des Brotes gewahrt bleiben und eine unmittelbare Überprüfung der Verpackungsweise möglich ist; auf diese Weise muss gesichert werden, dass in keiner Weise von den Erfordernissen der Herstellung abgewichen und die Charakteristik und Qualität des Erzeugnisses beeinträchtigt wird.

Sollte nämlich das Produkt nicht sofort abgepackt werden, so würde das die Haltbarkeit von 7 bis 9 Tagen beeinträchtigen, die eine der Besonderheiten des Produktes ausmacht.

Die Personen, die „Pane di Matera “g.g.A. herstellen möchten, haben die bei der EU hinterlegte Spezifikation strikt zu beachten.

4.6.   Geografischer Zusammenhang: Das Umfeld der Herstellung des „Pane di Matera “hat größten Einfluss auf die Merkmale und Besonderheiten des Erzeugnisses, da es verschiedene entscheidende Faktoren determiniert: Die spezifische Zusammensetzung des verwendeten Sauerteigs, die Eignung des Grießes zur Brotherstellung, welcher aus dem auf den Hügeln von Matera (Collina materana jährliche durchschnittliche Niederschlagsmenge 350 mm, Tagesdurchschnittstemperaturen zwischen 5,7 und 24,1 °C) angebauten Hartweizensorten gewonnen wird, sowie aus der Verwendung bestimmter Holzarten in den herkömmlichen Holzöfen, durch die der charakteristische Duft des Erzeugnisses verstärkt wird.

Durch die Arbeit und die Schöpferkraft des Menschen, der diese Umfeldfaktoren im Rahmen einer vitalen Tradition mit den Erfordernissen des Lebens und der Kultur verbunden hat, ist so das „Pane di Matera “entstanden, ein typisches Erzeugnis eines besonderen geografischen Gebiets und authentischer Ausdruck der bäuerlichen Kultur des Matera-Gebiets sowie eine wichtige wirtschaftliche Ressource.

Die Reputation des „Pane di Matera “g.g.A., die sich gründet auf das Zusammenspiel verschiedener, für die Herstellung entscheidender Faktoren im Herstellungsgebiet, muss nicht weiter unter Beweis gestellt werden. Das Erzeugnis ist allseits bekannt und wird geschätzt wegen seiner besonderen Merkmale, die es einzigartig machen. Es hat daher bei den Verbrauchern einen anerkannten Platz auf dem Markt gefunden.

Ursprung und Besonderheit des „Pane di Matera “werden auch durch eine lange Tradition bezeugt, die bis in Königreich Neapel und noch weiter zurück reicht. Schon 1857 gab es in Matera vier „maestri di centimoli“, also vier Mühlenbetriebe. In jeder Bauernfamilie, in jedem Haus fand sich damals ein steinerner Mörser zum Weizenmahlen. Die erste Industriemühle wird 1884 errichtet, die rund 50 Arbeiter beschäftigte; eine Sirene zeigte Beginn und Ende des Arbeitstages an. In diesen alten Zeiten musste es in jedem Haushalt einen eigenen Backofen für die Bedürfnisse der Familie oder einer Gruppe von Familien geben. Danach kamen die öffentlichen Brotöfen auf, in die die Familien ihr eigenes zuhause gemachtes Brot brachten. Jeder Brotofen war aus dem Fels geschlagen und hermetisch geschlossen. Das Brennmaterial kam hauptsächlich aus dem mittelmeerischen Buschwald (macchia) mit seiner typischen Duftentfaltung. Nachdem die Frauen ihr Brot dem Bäcker gebracht hatten, der den Backofen hermetisch abschloss, kehrten sie nach Hause zurück. Nach etwa drei Stunden öffnete man die Tür und zog die hohen runden Laibe mit goldener Kruste und unvergleichlichem Duft heraus; die Frauen erkannten ihr eigenes Brot, da es mit den Initialen des Familienoberhauptes gestempelt war. 1857 zählte Pietro Antonio Ridola elf Backöfen; und in den Jahren 1959-65 gab es noch 15. Auch als ab Ende der 60-iger Jahre die Lebensbedingungen sich deutlich verbesserten und mehr andere Nahrungsmittel verzehrt wurden, hielt sich in der Bevölkerung von Matera weiter der Kult des eigenen Brotes, so dass die Tradition weiter gepflegt wurde und die Kultur und Qualität erhalten blieben. Die Zurückverfolgbarkeit des Erzeugnisses wird durch ein Verzeichnis der Back- und Abpackbetriebe gewährleistet, welches von der Kontrolleinrichtung geführt wird.

4.7.   Kontrolleinrichtung:

Name:

IS.ME.CERT

Anschrift:

Centro Direzionale Isola G1

I-80143 Napoli

Tel.:

(39) 081 787 97 89

Fax:

(39) 081 604 01 76

E-Mail:

info@ismecert.it

4.8.   Etikettierung: Auf der Verpackung sind Etiketten mit der Aufschrift „Indicazione Geografica Protetta “und „Pane di Matera “sowie das Kennzeichen anzubringen, das stets im Zusammenhang mit der g.g.A. zu verwenden ist. Das grafische Kennzeichen besteht aus einem horizontalen Oval mit dem Schriftzug PANE DI MATERA in der oberen Rundung.

Die untere Rundung enthält den Schriftzug INDICAZIONE GEOGRAFICA PROTETTA. Im Ovalinneren sind im Vordergrund zwei auf besondere Weise miteinander verbundene Hartweizenbüschel (in gelb) abgebildet, dahinter ein Blick auf die Stadt Matera mit dem Glockenturm des Doms im Hintergrund. Wurde das Erzeugnis in einem Holzofen gebacken, so ist der Zusatz „pane cotto in forno a legna “zur g.g.A. „Pane di Matera “gestattet.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12

(2)  Der Proteingehalt wird bestimmt als „Gesamtgehalt an Stickstoffverbindungen“, wobei der Stickstoffgehalt mit dem Umrechnungskoeffizienten von 5,7 multipliziert wird.

(3)  Die Konsistenz der Krume wird als ihre Festigkeit erfasst, gemessen als die Kraft N, die erforderlich ist, um 25 % des Brotinneren auf eine 25 mm dicke Scheibe zusammenzudrücken.


9.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/19


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2007/C 128/08)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Die entsprechende Erklärung muss der Kommission innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung zugehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) NR. 510/2006 DES RATES

„TINCA GOBBA DORATA DEL PIANALTO DI POIRINO“

EG-Nr.: IT/PDO/005/0357/03.08.2004

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung dient der Information und enthält die Hauptbestandteile der Spezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Ministero delle Politiche agricole e forestali

Anschrift:

Via XX Settembre, 20

I-00187 Roma

Tel:

(39) 06 481 99 68

Fax:

(39) 06 42 01 31 26

E-Mail:

qpa3@politicheagricole.it

2.   Vereinigung:

Name:

Associazione produttori della tinca gobba dorata del pianalto di Poirino

Anschrift:

Via Cesare Rossi, 5

I-0046 Poirino (TO)

Tel.

(39) 011 945 01 14

Fax:

(39) 011 945 02 35

E-Mail:

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.7.: Frische Fische, Weich- und Schalentiere sowie Erzeugnisse hieraus

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1   Name: „Tinca Gobba Dorata del Pianalto di Poirino“

4.2   Beschreibung: Die Bezeichnung „Tinca Gobba Dorata del Pianalto di Poirino “gilt für Exemplare der Spezies Schleie (Tinca tinca) im frischen oder nicht verarbeiteten Zustand, die in dem unter Nummer 4.3 beschriebenen geografischen Gebiet gezüchtet wurden, geboren und aufgewachsen sind und folgende morphologische Merkmale aufweisen:

Querbinde: goldgelb, Rücken gebogen und höckerig

Haut: intensiv gefärbt, glänzend sowie auf dem Rücken grafitgrau oder opalgrün und an den Seiten goldgelb leuchtend; die Hautdicke muss mindestens und höchstens 1 mm betragen; mögliche Zeichnungen, Verletzungen oder Abschürfungen der Haut sind zulässig, sofern sie vernarbt sind oder lediglich durch Fischereitätigkeit oder Räubertum verursacht wurden

Hautschleim: transparent und fest an der Haut anliegend, wahrnehmbar nur durch Berührung

Auge: glänzend, lebhaft, leuchtend, konvex, mit transparenter Hornhaut und schwarzer Pupille, Augapfel gelb oder orange.

Kiemen: intensiv rot oder rosa gefärbt, feucht, frei von Schleim, Lehm, Parasiten oder Fremdkörpern überhaupt

Schuppen: an der Haut anliegend, leuchtend, schimmernd, golden

Körper: straff und fest, leicht elastisch, griffresistent, nicht schlaff oder weich,

Geruch: dezent, mit Süßwasseraroma, nicht herb oder unangenehm und stark fischig, keinesfalls nach Schlamm, Gras oder organischen Stoffen riechend

Eingeweide: leicht geschwollen, glänzend und glatt mit perlmuttartigen Nuancen, nicht runzelig und eingefallen, von nicht unangenehmem oder abstoßendem Geruch und keinesfalls nach Schlamm oder Gras riechend

Peritoneum: durchscheinend, glänzend, geruchlos und am Fleisch anliegend

Muskulatur: elastisch und kräftig, generell rosaweiß und an den Flossenmuskeln rot gefärbt, geruchlos und keinesfalls nach Schlamm oder Gras riechend.

Von den organoleptischen Merkmalen her ist das Fleisch der „Tinca Gobba Dorata del Pianalto di Poirino “zart, weich, ziemlich dicht, fettarm und folglich frei von unangenehmen Geschmäckern und Gerüchen wie Schlamm, Lehm oder Gras; es weist einen dezenten, delikaten Fischgeschmack auf, der weniger ausgeprägt ist als bei Seefisch.

4.3   Geografisches Gebiet: Die Gebiete der Gemeinden Poirino (TO), Isolabella (TO), Cellarengo (AT), Pralormo (TO) und Ceresole d'Alba (CN) gehören vollständig zum Erzeugungsgebiet. Teilweise zum Erzeugungsgebiet gehören die Gemeinden Carmagnola, Villastellone, Santenna, Riva bei Chieri, Bandissero d'Alba, Montà d'Alba, Montaldo Roero, Monteu Roero, Pocapaglia, Sanfrè, S. Stefano Roero, Sommariva del Bosco, Sommaria Perno, Dusino S. Michele, Valfenera, Bottigliera D'Asti, S. Paolo Solbrito und Villanova d'Asti.

4.4   Ursprungsnachweis: Jeder Abschnitt des Erzeugungsprozesses ist zu überwachen, wobei jeweils die ein- und ausgehenden Erzeugnisse schriftlich festgehalten werden. Dadurch und durch die Eintragung in entsprechende von der Kontrollstelle geführte Register der Teiche und der Erzeuger sowie durch das Führen von Erzeugungsregistern und die Meldung der erzeugten Mengen wird die Verfolgbarkeit des Erzeugnisses gewährleistet. Alle in den jeweiligen Registern aufgeführten natürlichen und juristischen Personen unterliegen nach der Produktspezifikation und dem entsprechenden Kontrollplan der Überwachung durch die Kontrollstelle.

4.5   Herstellungsverfahren: Die Fischbrut, die auch zusammen mit Laichern und mittelgroßen Schleien in die Fischteiche eingesetzt werden, wachsen dort bis zum Erreichen der gewünschten Größe. Die Tinca Gobba del Pianalto di Poirino wird strikt in Monokultur aufgezogen. Die erzeugte Größe bewegt sich zwischen der für den Verbrauch bestimmten Größe, der Größe der Setzlinge und der der Laicher. Die Schleie wird sowohl in bestehenden Tonteichen als auch in neuen Tonbecken gezüchtet, soweit diese innerhalb des Erzeugungsgebiets angelegt werden. Die Wasserversorgung kann erfolgen:

durch Niederschlagswasser

durch Oberflächengewässer

durch Tiefwasser, im Allgemeinen durch Auffangen von Grundwasser.

Zusätzlich zu den bereits genutzten Tonteichen können — ebenfalls mit Ton — weitere Bewässerungsspeicher angelegt werden, denn im Interesse der Wahrung der farblichen Merkmale der Tinca gobba dorata sind keine künstlich vollständig abgedichteten Teiche oder Teiche aus anderen Materialien als dem Ton der Hochebene (Pianalto) zulässig. Zur Vermeidung von Verschmutzung durch die Bewirtschaftungspraktiken auf den umliegenden Flächen wird um die Teiche herum ein mindestens 5 Meter breites begrüntes Band angelegt; auf diesem Trennband ist der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln verboten. Zur Gewinnung von Jungbeständen sind Selektion und Kreuzen von Laichern zulässig. Sowohl natürliche als auch künstliche Vermehrung sind zulässig. Die Ernährung bei der Aufzucht wird gefördert durch Praktiken natürlicher Düngung der Becken zur Gewinnung von Zooplankton für die Entwöhnung und das Wachstum der Fischbrut. In der dann folgenden Mastphase kann auf Nahrungsergänzungssysteme aus Nahrungsmitteln zurückgegriffen werden, die nicht mit Fleischmehl und nicht mit genetisch veränderten Organismen zubereitet sind und deren Eiweißgehalt sich angemessen auf pflanzliche und tierische Eiweiße verteilt und 45 % des Gewichts nicht übersteigt. Wer die geschützte Ursprungsbezeichnung „Tinca Gobba Dorata del Pianalto di Poirino “erzeugen will, muss sich verpflichten, die bei der EU hinterlegte Spezifikation strikt einzuhalten. Aufbereitungsmaßnahmen müssen in dem unter Nummer 4.3 angegebenen Gebiet erfolgen, um die Verfolgbarkeit und die Überwachung des Erzeugnisses vor allem unter dem Gesichtspunkt der hohen Verderblichkeit und Anfälligkeit von Fischerzeugnissen zu gewährleisten, Verunreinigung zu vermeiden und für die Erhaltung der organoleptischen und der Qualitätsmerkmale zu sorgen.

4.6   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet: Anders als bei Schleien aus anderen geografischen Gebieten weist die „Tinca Gobba Dorata del Pianalto di Poirino “in Geruch und Geschmack kein Schlamm- oder Grasaroma auf, und ihr Fleisch ist zart. Diese Besonderheit kommt unmittelbar durch die Art der Bewirtschaftung der Fischteiche zustande, die in der Hochebene von Poirino von jeher so gehandhabt wird. Diese Teiche unterscheiden sich von ähnlichen Milieus dadurch, dass sich nicht ständig neuer Schlamm bilden kann, und die Wassermasse weist im Großteil der Erzeugungssaison äußerst variable Bedingungen auf, so dass sich keine Bedingungen ergeben, die die Algenblüte fördern.

So wird ersichtlich, warum sich in den der Schleienzucht vorbehaltenen Fischteichen der Hochebene von Poirino kaum nennenswerte stabile Blaualgenpopulationen bilden, und es leuchtet ein, dass das Fischfleisch nicht den typischen schlammbedingten Geruch annimmt, den die Franzosen mit „limon “bezeichnen.

Die Hochebene von Poirino bleibt unberührt vom aus der Alpenkette kommenden Oberflächenwasser, und das Grundwasser sitzt unter der diluvialen Decke, es gibt wenig Niederschläge im Gebiet (700 mm/Jahr), und das begrenzte Ausmaß des Entwässerungsgebiets führt dazu, dass Fließwasser rasch abläuft. Die besondere hügelig gewellte Tonbodenstruktur des Altopiano di Poirino eignet sich auf natürliche Weise zum Zurückhalten von Oberflächenwasser; die Einwohner haben auf dem Gebiet Rückhaltedeiche gebaut, die Wasser zur Bewässerung speichern und sich uneingeschränkt auch für die Schleienzucht eignen. Merkmale der ländlichen Landschaft sind auch zahlreiche kleine und große Fischteiche, die häufig in der Nähe von Ansiedlungen und kleinen Dörfern angelegt wurden. In diesen Wasserspeichern werden immer schon Schleien gezüchtet, sowohl als zusätzliche Eiweißquelle als auch als Handelsprodukt. In der Vergangenheit wurden die Wasserspeicher gleichzeitig auch als Tongruben zum Tränken des Viehs, zur Bewässerung usw. genutzt. Das ganze Jahr über staute sich dort das Wasser auf, und obwohl es organischer Belastung, starken mengenmäßigen Schwankungen und Temperaturen und einem wechselnden Sauerstoffgehalt unterlag, vermochte dort die Schleie zu überleben, der Fisch, der mit solchen Extrembedingungen am Besten zurechtkommt. Der Großteil der Fischteiche verteilt sich auf das Gebiet der Gemeinde Poirino, doch befinden sich viele andere — insgesamt etwa 400 Wasserspeicher — in der gesamten Hochebene und verleihen der Landschaft eine wirklich typische Note. Schleien aus der Zucht der Fischteiche der Hochebene von Poirino weisen nicht den mehr oder weniger intensiven Schlammgeschmack auf, den das Fleisch von Schleien aus Reisfeldern, Flüssen oder Seen in weniger günstiger Lage als der der Hochebene üblicherweise hat. Diese besonderen Boden- und Klimaverhältnisse tragen im Verein mit dem Jahrhunderte langen Wirken des Menschen in dem festgelegten Erzeugungsprozess dazu bei, der Tinca Gobba Dorata del Pianalto di Poirino besondere Merkmale zu verleihen, die diese Erzeugung einzigartig machen. Der Verzehr dieses hervorragenden Erzeugnisses erfolgt im Allgemeinen in Hotels und Trattorien, die fast die gesamte Produktion abnehmen.

Das gleichzeitige Auftreten geologischer Erscheinungen, die zur Herausbildung der Hochebene von Poirino geführt haben, und bestimmter Fischarten erlaubt es, Tinca tinca als heimische Art zu betrachten, die bereits im mittleren bis späten Pleistozän, d.h. in der Erdneuzeit, verbreitet war oder sich verbreitete. Das Vorhandensein der Tinca gobba dorata als Zuchtfisch mit hohem Nährwert und wirtschaftlichem Stellenwert in der Hochebene von Poirino ist durch Dokumente belegt, die bis ins 18. Jahrhundert zurückgehen; eine der zahlreichen Steuern, die der Landbevölkerung von Ceresole d'Alba auferlegt waren, bestand in der Abgabe unterschiedlicher Mengen von Schleien. Aus relativ neuer Zeit stammen sehr genaue Angaben: In der Sammlung „Studi geografici su Torino e il Piemonte “(Geografische Studien über Turin und das Piemont), Ciappichelli 1954, widmet einer der Verfasser, Natale Veronesi, der Schleienzucht den Band: „Le peschiere del Pianalto di Poirino e la loro utilizzazione ittica “(Die Fischteiche der Hochebene von Poirino und ihre fischwirtschaftliche Nutzung). Neben zahlreichen Kuriositäten berichtet Veronesi von Berufsfischern, die auch fremde Fischteiche über Halbpacht- und Mietverträge nutzen; obwohl es in der Hochebene keine für die Fischwirtschaft bedeutenden Flüsse gibt, trug sich dieser Berufszweig allein aufgrund der Schleien. Den „Consegne del sale “von Poirino zufolge waren außerdem bereits 1775 fünf Fischerfamilien bekannt, die ihre Einkünfte offensichtlich aus Zucht und Verkauf von Schleien bezogen. Die Berufsfischerei bzw. in diesem Sinne die Schleienzucht setzte sich über die Jahrhunderte fort und verschwand erst in jüngster Zeit, etwa Anfang der Achtzigerjahre, völlig als Vollzeittätigkeit, blieb jedoch als Nebenerwerbszweig der Landwirtschaft erhalten. Damit die Verfolgbarkeit des Erzeugnisses gewährleistet werden kann, führt die Kontrollstelle ein Register der Erzeuger, der Zuchtteiche und der Aufbereitungsbetriebe.

4.7   Kontrollstelle:

Name:

CERTIQUALITY

Anschrift:

via Gaetano Giardino, 4

I-20123 Milano

Tel.

(39) 02 80 69 171

Fax:

(39) 02 86 46 52 95

E-Mail:

certiquality@certiquality.it

4.8   Etikettierung: Das Erzeugnis wird in Einwegbehältern und -beuteln mit folgenden Merkmalen vermarktet:

der Aufschrift „Tinca Gobba Dorata del Pianalto di Poirino“

dem Bild des Schleienweibchens mit nach links zeigendem Kopf

der Aufschrift „Denominazione d'Origine Protetta — D.O.P.“.

Die Etikettierung umfasst ferner die den Erzeuger und/oder Erzeugungsbetrieb bezeichnende Aufschrift, deren Abmessungen die Hälfte der oben genannten Aufschriften nicht übersteigen dürfen. Auf den Etiketten werden das Grafiklogo und die Aufschrift abgebildet, deren Merkmale in der Spezifikation beschrieben sind.

Die Erzeugnisse, zu deren Herstellung die g.U. auch im Anschluss an Ausarbeitungs- und Verarbeitungsprozesse genutzt wird, können zum Verzehr in Verpackungen angeboten werden, auf denen ein Hinweis zur Benennung ohne Hinzufügung des Gemeinschaftslogos angebracht ist, wenn:

das als solches zertifizierte Erzeugnis mit geschützter Bezeichnung den ausschließlichen Bestandteil der entsprechenden Warenkategorie darstellt

die Verwender des Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung von den Inhabern des Rechts auf geistiges Eigentum aus der Eintragung der g.U. dazu ermächtigt wurden, welche in einem vom Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten mit dem Schutz beauftragten Konsortium zusammengeschlossen sind. Dieses beauftragte Konsortium trägt sie in entsprechende Register ein und überwacht die korrekte Verwendung der geschützten Bezeichnung. Besteht kein beauftragtes Schutzkonsortium, so werden die genannten Aufgaben vom Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten als der nationalen Behörde wahrgenommen, die für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zuständig ist.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.