ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
50. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2007/C 102/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4448 — ICA Baltic/RIMI Baltic) ( 1 ) |
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2007/C 102/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4508 — Alstom UK/Balfour Beatty/JV) ( 1 ) |
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2007/C 102/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4631 — Carlyle Riverstone Global Energy & Power Fund III/First Reserve) ( 1 ) |
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2007/C 102/04 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2007/C 102/05 |
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2007/C 102/06 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2007/C 102/07 |
Kurzbeschreibung einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen gewährten staatlichen Beihilfe ( 1 ) |
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2007/C 102/08 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Kommission |
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2007/C 102/09 |
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2007/C 102/10 |
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SONSTIGE RECHTSAKTE |
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Kommission |
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2007/C 102/11 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
5.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4448 — ICA Baltic/RIMI Baltic)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 102/01)
Am 11. Dezember 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4448. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
5.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4508 — Alstom UK/Balfour Beatty/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 102/02)
Am 30. März 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4508. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
5.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4631 — Carlyle Riverstone Global Energy & Power Fund III/First Reserve)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 102/03)
Am 27. April 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4631. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
5.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/3 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 102/04)
Datum der Annahme der Entscheidung |
24.1.2007 |
Nummer der Beihilfe |
NN 67/05 |
Mitgliedstaat |
Litauen |
Region |
— |
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
UAB „Bitė GSM“ |
Rechtsgrundlage |
LR investicijų įstatymas (Žin., 1999, Nr. 66-2127); LR mokesčių administravimo įstatymas (Žin., 1995 Nr. 61-1525; 1998 Nr. 90-2483, 1999 Nr. 66-2126; 2001 Nr. 71-2514; 2004 Nr. 63-2243); LR juridinių asmenų pelno mokesčio įstatymas (Žin., 1990 Nr. 24-601; 1996 Nr. 62-1463, Nr. 71-1715; 1999 Nr. 57-1833) |
Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
Ziel |
Regionale Entwicklung, Forschung und Entwicklung |
Form der Beihilfe |
Steuersatzermäßigung |
Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 85,78 Mio. LTL |
Beihilfehöchstintensität |
50 % |
Laufzeit |
13.3.2003-12.3.2008 |
Wirtschaftssektoren |
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Lietuvos Respublikos finansų ministerija |
Sonstige Angaben |
Endgültige Fassung der Investitionsvereinbarung |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
24.1.2007 |
Nummer der Beihilfe |
NN 68/05 |
Mitgliedstaat |
Litauen |
Region |
— |
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
UAB „Omnitel“ |
Rechtsgrundlage |
LR investicijų įstatymas (Žin., 1999, Nr. 66-2127); LR mokesčių administravimo įstatymas (Žin., 1995 Nr. 61-1525; 1998 Nr. 90-2483, 1999 Nr. 66-2126; 2001 Nr. 71-2514; 2004 Nr. 63-2243); LR juridinių asmenų pelno mokesčio įstatymas (Žin., 1990 Nr. 24-601; 1996 Nr. 62-1463, Nr. 71-1715; 1999 Nr. 57-1833) |
Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
Ziel |
Regionale Entwicklung, Forschung und Entwicklung |
Form der Beihilfe |
Steuersatzermäßigung |
Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 92,27 Mio. LTL |
Beihilfehöchstintensität |
46,97 % |
Laufzeit |
1.7.2002-30.6.2007 |
Wirtschaftssektoren |
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Lietuvos Respublikos finansų ministerija |
Sonstige Angaben |
Endgültige Fassung der Investitionsvereinbarung |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
5.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/5 |
Euro-Wechselkurs (1)
4. Mai 2007
(2007/C 102/05)
1 Euro=
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3561 |
JPY |
Japanischer Yen |
163,15 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4517 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,68280 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,1575 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,6479 |
ISK |
Isländische Krone |
86,52 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,1280 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5826 |
CZK |
Tschechische Krone |
28,118 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
246,55 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6967 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,7504 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,3175 |
SKK |
Slowakische Krone |
33,540 |
TRY |
Türkische Lira |
1,8360 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6562 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4985 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,6066 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8463 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0603 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 257,99 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,4745 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,4473 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3422 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 170,32 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6385 |
PHP |
Philippinischer Peso |
64,320 |
RUB |
Russischer Rubel |
34,9580 |
THB |
Thailändischer Baht |
44,229 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
5.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/6 |
VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER
Währungsumrechnungskurse zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates
(2007/C 102/06)
Artikel 107 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
Bezugszeitraum: April 2007
Anwendungszeitraum: Juli, August und September 2007
04-2007 |
EUR |
BGN |
CZK |
DKK |
EEK |
CYP |
LVL |
LTL |
HUF |
MTL |
PLN |
RON |
SKK |
SEK |
GBP |
NOK |
ISK |
CHF |
1 EUR = |
1 |
1,95580 |
28,0148 |
7,45297 |
15,6466 |
0,581484 |
0,703563 |
3,45280 |
245,997 |
0,429300 |
3,81436 |
3,33378 |
33,4911 |
9,23722 |
0,679337 |
8,11939 |
88,3563 |
1,63746 |
1 BGN = |
0,511300 |
1 |
14,3240 |
3,810700 |
8,00010 |
0,297313 |
0,359732 |
1,76542 |
125,778 |
0,219501 |
1,95028 |
1,70456 |
17,1240 |
4,72299 |
0,347345 |
4,15144 |
45,1766 |
0,837234 |
1 CZK = |
0,0356954 |
0,0698131 |
1 |
0,266037 |
0,558512 |
0,0207563 |
0,025114 |
0,123249 |
8,78098 |
0,0153240 |
0,136155 |
0,119001 |
1,19548 |
0,329726 |
0,0242492 |
0,289825 |
3,15392 |
0,0584500 |
1 DKK = |
0,134175 |
0,262419 |
3,75887 |
1 |
2,09938 |
0,0780204 |
0,0944003 |
0,463278 |
33,0066 |
0,0576012 |
0,511791 |
0,447309 |
4,49365 |
1,23940 |
0,0911498 |
1,08942 |
11,8552 |
0,219706 |
1 EEK = |
0,0639116 |
0,124998 |
1,79047 |
0,476332 |
1 |
0,0371636 |
0,0449659 |
0,220674 |
15,7221 |
0,0274373 |
0,243782 |
0,213067 |
2,14047 |
0,590366 |
0,0434175 |
0,518924 |
5,64700 |
0,104653 |
1 CYP = |
1,71974 |
3,36346 |
48,1781 |
12,8172 |
26,9080 |
1 |
1,20994 |
5,93791 |
423,051 |
0,738283 |
6,55970 |
5,73322 |
57,5958 |
15,8856 |
1,16828 |
13,9632 |
151,950 |
2,81601 |
1 LVL = |
1,42134 |
2,77985 |
39,8184 |
10,5932 |
22,2391 |
0,826485 |
1 |
4,90759 |
349,645 |
0,610180 |
5,42149 |
4,73842 |
47,6021 |
13,1292 |
0,965566 |
11,5404 |
125,584 |
2,32739 |
1 LTL = |
0,289620 |
0,566439 |
8,11364 |
2,15853 |
4,53157 |
0,168409 |
0,203766 |
1 |
71,2458 |
0,124334 |
1,10472 |
0,965529 |
9,69968 |
2,67528 |
0,196750 |
2,35154 |
25,5898 |
0,474242 |
1 HUF = |
0,00406508 |
0,00795049 |
0,113882 |
0,0302970 |
0,0636047 |
0,00236378 |
0,00286004 |
0,0140359 |
1 |
0,00174514 |
0,0155057 |
0,0135521 |
0,136144 |
0,0375501 |
0,00276156 |
0,0330060 |
0,359176 |
0,00665643 |
1 MTL = |
2,32937 |
4,55579 |
65,2569 |
17,3608 |
36,4468 |
1,35449 |
1,63886 |
8,04286 |
573,020 |
1 |
8,88508 |
7,76562 |
78,0132 |
21,5169 |
1,58243 |
18,9131 |
205,815 |
3,81426 |
1 PLN = |
0,262167 |
0,512746 |
7,34455 |
1,95392 |
4,10202 |
0,152446 |
0,184451 |
0,905210 |
64,4924 |
0,112548 |
1 |
0,874007 |
8,78025 |
2,42169 |
0,178100 |
2,12864 |
23,1641 |
0,429289 |
1 RON = |
0,29996 |
0,586662 |
8,40331 |
2,23559 |
4,69335 |
0,174422 |
0,211041 |
1,035700 |
73,7893 |
0,128773 |
1,14416 |
1 |
10,0460 |
2,77079 |
0,203774 |
2,43549 |
26,5034 |
0,491173 |
1 SKK = |
0,0298587 |
0,0583977 |
0,836486 |
0,222536 |
0,467187 |
0,0173624 |
0,0210075 |
0,1030960 |
7,34517 |
0,0128183 |
0,113892 |
0,0995424 |
1 |
0,275811 |
0,0202841 |
0,242435 |
2,63821 |
0,0488926 |
1 SEK = |
0,108258 |
0,211730 |
3,03282 |
0,806842 |
1,69387 |
0,0629502 |
0,0761661 |
0,373792 |
26,6311 |
0,046475 |
0,412934 |
0,360907 |
3,62567 |
1 |
0,0735435 |
0,878987 |
9,56525 |
0,177268 |
1 GBP = |
1,47202 |
2,87898 |
41,2384 |
10,9710 |
23,0322 |
0,855959 |
1,03566 |
5,0826 |
362,114 |
0,63194 |
5,61483 |
4,90740 |
49,2996 |
13,5974 |
1 |
11,9519 |
130,063 |
2,41038 |
1 NOK = |
0,123162 |
0,240880 |
3,45035 |
0,917922 |
1,92706 |
0,0716167 |
0,0866522 |
0,425253 |
30,2975 |
0,0528734 |
0,469784 |
0,410595 |
4,12482 |
1,13767 |
0,0836684 |
1 |
10,8821 |
0,201673 |
1 ISK = |
0,0113178 |
0,0221354 |
0,317066 |
0,0843513 |
0,177085 |
0,00658113 |
0,00796279 |
0,0390781 |
2,78415 |
0,00485874 |
0,0431702 |
0,0377311 |
0,379045 |
0,104545 |
0,00768861 |
0,0918938 |
1 |
0,0185325 |
1 CHF = |
0,610701 |
1,194410 |
17,1087 |
4,55154 |
9,55539 |
0,355113 |
0,429667 |
2,10863 |
150,231 |
0,262174 |
2,32943 |
2,03594 |
20,4530 |
5,64117 |
0,414872 |
4,95852 |
53,9593 |
1 |
1. |
Laut Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird für die Umrechnung von auf eine Währung lautenden Beträgen in eine andere Währung der von der Kommission errechnete Kurs verwendet, der sich auf das monatliche Mittel der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurse der Währungen während des in Absatz 2 bestimmten Bezugszeitraums stützt. |
2. |
Bezugstermin ist:
Die Umrechnungskurse der Währungen werden im jeweils zweiten in den Monaten Februar, Mai, August und November erscheinenden Amtsblatt der Europäischen Union (Serie C) veröffentlicht. |
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
5.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/8 |
Kurzbeschreibung einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen gewährten staatlichen Beihilfe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 102/07)
Beihilfe Nr.: XF 19/06
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich
London Development Agency |
Palestra |
197 Blackfriars Road |
London SE1 8AA |
United Kingdom |
Richard Winborn |
Marine Fisheries Agency |
Area 6D, 3-8 Whitehall Place West |
London SW1A 2HH |
United Kingdom |
Tel. (44-207) 270 80 41 |
Fax (44-207) 270 80 19 |
E-mail: richard.winborn@mfa.gsi.gov.uk |
Region: London
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens:
Begünstigter: Smoked Salmon Unlimited
Rechtsgrundlage: Industrial Development Act 1982
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die an den Begünstigten zu gewährende Beihilfe beläuft sich auf 450 000 GBP und erstreckt sich über 2 Jahre. Das Projekt hat die Errichtung einer neuen Fabrik mit einer neuen Räucheranlage und einem Besucherzentrum zum Ziel
Beihilfehöchstintensität: Beihilfeintensität: 15 %. Die Beihilfe wird als Beihilfe in bar auf quittierte Rechnung gezahlt. Andere Formen der Beihilfe können nicht gewährt werden. Die Höhe der Beihilfeintensität darf, gemessen in Subventionsäquivalenten, den globalen Satz der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Zuschüsse nicht überschreiten, der gemäß Anhang IV der Verordnung Nr. 2792/1999 für genehmigte Einzelprojekte festgelegt wurde (d.h. 40 %)
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Zahlung der letzten Tranche an den Begünstigten wird voraussichtlich im November 2008 erfolgen
Zweck der Beihilfe: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der für die Beihilfe in Frage kommenden Regionen durch Unterstützung erstklassiger Projekte, in deren Rahmen nachhaltige neue Investitionen getätigt werden
Bitte nennen Sie die Bestimmung (Artikel 4 bis 12), die angewandt wird und unter die die nach der Beihilferegelung bzw. Einzelbeihilfe zuschussfähigen Kosten fallen: Die Beihilfen werden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 bereitgestellt.
Bei den zuschussfähigen Projektelementen muss es sich um Investitionen in Anlagegüter wie Grundeigentum, Anlagen und Maschinen zur Verarbeitung und Vermarktung von Räucherlachs handeln. Die Anlagegüter können direkt oder über einen Finanz-Leasing- oder Mietkaufvertrag erworben werden. Auch einige Grundstücksmieten sind zuschussfähig. Bestimmte nicht wiederkehrende Aufwendungen (für Patentrechte, Honorare) können ebenfalls in Frage kommen. Die Projekte können über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren bis zum Abschluss der Investition und darüber hinaus überwacht werden, um sicherzustellen, dass die Bedingungen des Angebots erfüllt wurden
Betroffene Wirtschaftssektoren: Diese Regelung gilt für den Fischereisektor und bezieht sich auf die Verarbeitung und Vermarktung von Räucherlachs.
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
London Development Agency |
Palestra |
197 Blackfriars Road |
London SE1 8AA |
United Kingdom |
Internetadresse: www.dti.gov.uk
http://www.creativelondon.org.uk/server.php?show=conWebDoc.120
Sonstige Auskünfte: —
Sonstige staatliche Beihilfen oder EU-Beihilfen, die dem Begünstigten seit 1. November 2004 gewährt wurden: Keine weiteren staatlichen Beihilfen oder EU-Beihilfen seit 1. November 2004 gewährt
Beihilfe-Nr.: XF 20/06
Mitgliedstaat: Italien
Region: Friuli Venezia Giulia
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten: Regolamento di esecuzione dell'articolo 6, comma 23, della legge regionale 12/2006 recante criteri e modalità per la concessione di contributi alle associazioni del settore della pesca marittima operanti in Regione per l'attuazione di programmi di attività ai sensi dell'articolo 20, comma 3, lettera b), della legge 41/1982 e successive modifiche
Rechtsgrundlage: Legge 17 febbraio 1982, n. 41 [articolo 20, comma 3, lettera b)] — „Piano per la razionalizzazione e lo sviluppo della pesca marina “e successive modifiche.
Legge regionale 21 luglio 2006, n. 12 (articolo 6) — „Assestamento del bilancio 2006 e del bilancio pluriennale per gli anni 2006-2008 ai sensi dell'articolo 18 della legge regionale 16 aprile 1999, n. 7“.
Delibera di giunta regionale n. 2566 del 27 ottobre 2006
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. jährlicher Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Im Rahmen der Beihilferegelung werden Mittel in Höhe von insgesamt 240 000 EUR bereitgestellt
Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität beträgt 100 % der zuschussfähigen Kosten
Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilfe tritt nach der Veröffentlichung im Bollettino Ufficiale della Regione in Kraft, d.h., frühestens zehn Werktage nach der Übermittlung dieses Formulars an die Kommission, wie in Artikel 16 Absatz 1 der Freistellungsverordnung (EG) Nr. 1595/2004 vorgesehen
Laufzeit der Regelung: Die Beihilfen werden solange gewährt, bis die dafür vorgesehenen Mittel erschöpft sind, allerdings höchstens bis zum Ende der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004, d.h. bis zum 31. Dezember 2006
Zweck der Beihilfe: Unterstützung von KMU des Fischerei- und Aquakultursektors durch die Förderung von Programminitiativen der Meeresfischerei-Verbände in der Region. Die Beihilfe wird für eine Laufzeit von höchstens 12 Monaten gewährt. Sie soll unter anderem zur Erhaltung der Fischressourcen und der biologischen Ressourcen beitragen und die Umstellung auf eine nachhaltige Bewirtschaftung dieser Ressourcen fördern. Außerdem soll sie zu einer Valorisierung der Fischereizeugnisse, zum Erhalt bestehender und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beitragen und die Bildung von Unternehmenskonsortien fördern.
Die Beihilfe bezieht sich auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004.
Zuschussfähige Kosten im Rahmen der Programminitiativen:
Personalkosten der Verbände oder Kosten für den Kauf von Dienstleistungen bei Dritten, die ausschließlich zur Verwirklichung der Programme dienen;
Informations- und Kommunikationskosten, die für die Durchführung der Programme anfallen; Kosten für Graphikarbeiten und audiovisuelle Arbeiten von allgemeinem Interesse für die Angehörigen des Sektors;
Kosten für die Veranstaltung von Konferenzen, Tagungen und Seminaren, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Programme stehen;
Allgemeine Kosten (einschließlich Miete und Amortisierungskosten von Anlagen und Ausrüstungen, die direkt mit der Ausführung der Programme verbunden sind), bis zu einer Höhe von maximal 12 % der Gesamtkosten der geplanten Initiative
Betroffene Wirtschaftssektoren: Meeresfischerei, Aquakultur, Verarbeitung und Vermarktung
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Direzione centrale risorse agricole, naturali, forestali e montagna |
Servizio pesca e acquacoltura |
Via Caccia, 17 |
I-33100 Udine |
Internetadresse: www.regione.fvg.it
Beihilfe Nr.: XF 21/06
Erläuterungen: Am 3. Juni 2005 hat der spanische Ministerrat (Consejo de Ministros) einen Aktionsplan für den Fischereisektor angenommen, mit dem folgende Ziele verwirklich werden sollen:
Verbesserung der Sicherheit von Schiffen und Besatzungen beim Fischfang;
Modernisierung, Wettbewerbsfähigkeit und höhere Rentabilität der Fischerei;
Einbeziehung von Umweltmaßnahmen und Förderung von Verfahren, die zur Verbesserung und Nachhaltigkeit der Meeresumwelt beitragen;
Verbesserung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im Fischereisektor und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Der angenommene Plan enthält eine Reihe von Maßnahmen, die von Fischereiunternehmen durchzuführen sind. Diese können die notwendigen Mittel für die Durchführung dieser Maßnahmen in Form von zinsvergünstigten Krediten des Instituto de Crédito Oficial (nachstehend „ICO“) erhalten. Im Mittelpunkt der Maßnahmen stehen Fortbildung, technische Studien und zielgerichtete Aktionen
Mitgliedstaat: Spanien
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aktionsplan für den spanischen Fischereisektor
Rechtsgrundlage: Acuerdo de 3 de junio de 2005, del Consejo de Ministros, por el que se aprueba el Plan de Acción en el Sector Pesquero Español
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Ausgaben sind in folgende Jahrestranchen aufgeteilt:
Die Beihilfe wird an das ICO überwiesen, um eine Zinsermäßigung für die von Finanzinstituten gewährten Kredite zu gewähren
Beihilfehöchstintensität: Ausschließlich Zinsermäßigung
Bewilligungszeitpunkt: Die Auszahlung der ersten Jahrestranche der Zinsermäßigung durch das ICO ist vertraglich auf den 20. Februar 2007 festgelegt
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Erste jährliche Zahlung von Kreditzinsen: 20. Februar 2007
Festgesetzte letzte Frist für die Zahlung: 20. Februar 2011
Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe dient der Modernisierung des Fischereisektors, der Verbesserung der Sicherheit und Rentabilität und der Anpassung an soziale und ökologische Erfordernisse
Bitte geben Sie die speziellen Ziele an und nennen Sie die Bestimmung (Artikel 4 bis 12), die angewandt wird und unter die die nach der Beihilferegelung bzw. Einzelbeihilfe zuschussfähigen Kosten fallen: Artikel 6. Beihilfen für Investitionen in innovative Maßnahmen und technische Hilfe.
Artikel 12. Sozioökonomische Maßnahmen.
Die beihilfefähigen Kosten der Regelung wurden auf 50 % der unter die vorgenannten Artikel fallenden Gesamtausgaben festgelegt
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt für die Seefischerei und die Aquakultur
Name und Anschrift der die Beihilfe gewährenden Stelle:
Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación |
Secretaría General de Pesca Marítima |
C/ Ortega y Gasset 57 |
E-28006 Madrid |
Internetadresse: www.mapya.es
5.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/11 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 102/08)
Nummer der Beihilfe |
XR 31/07 |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Region |
solum 87 (3) a, 87 (3) c, (ABl. EG C 295/6 vom 5. Dezember 2006) |
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Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält |
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur “(GA); 36. Rahmenplan: Teil II A — Gewerbliche Wirtschaft |
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Rechtsgrundlage |
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur “(GA) vom 12. Mai 1969 |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Haushaltsmittel |
1200 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
30 % |
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In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung |
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Inkrafttreten der Regelung |
1.1.2007 |
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Laufzeit |
31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
In Bayern:
In Berlin:
In Brandenburg:
In Bremen:
In Hessen:
In Mecklenburg-Vorpommern:
In Niedersachsen:
In Nordrhein-Westfalen:
In Rheinland-Pfalz:
Im Saarland:
In Sachsen:
In Sachsen-Anhalt:
In Schleswig-Holstein:
Für Anträge gem. Ziff. 5.1.3 und 5.1.4:
In Thüringen:
mit ihren Regionalbüros:
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Internet-Adresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung |
http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Wirtschaft/Wirtschaftspolitik/Regionalpolitik/gemeinschaftsaufgabe.html |
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Sonstige Angaben |
— |
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Kommission
5.5.2007 |
DE |
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C 102/14 |
Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“
Spezifisches Programm „Strafjustiz “
Vernetzung von Strafregistern
(2007/C 102/09)
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen:
http://ec.europa.eu/justice_home/funding/jpen/funding_jpen_en.htm
Frist für die Einreichung der Vorschläge: 2. Juli 2007
5.5.2007 |
DE |
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C 102/15 |
Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“
Spezifisches Programm „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“
(2007/C 102/10)
Betriebskostenzuschüsse
Ein Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen ist auf der Europa-Website unter:
http://www.ec.europa.eu/justice_home/funding/isec/funding_isec_en.htm veröffentlicht.
Frist für die Einreichung der Vorschläge: 15. Juni 2007
Maßnahmenbezogene Finanzhilfen
Ein Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen ist auf der Europa-Website unter:
http://www.ec.europa.eu/justice_home/funding/isec/funding_isec_en.htm veröffentlicht.
Frist für die Einreichung der Vorschläge: 16. Juli 2007
SONSTIGE RECHTSAKTE
Kommission
5.5.2007 |
DE |
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C 102/16 |
Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2007/C 102/11)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (1) Einspruch zu erheben. Der Einspruch muss bei der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung eingehen.
ZUSAMMENFASSUNG
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
„NOŠOVICKÉ KYSANÉ ZELÍ“
Nr. EG: CZ/PDO/0412/28.10.2004
g. U. ( X ) g. g. A. ( )
Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.
1. Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:
Name: |
Úřad průmyslového vlastnictví |
||
Anschrift: |
|
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Tel.: |
(420) 220 38 31 11 |
||
Fax: |
(420) 224 32 47 18 |
||
E-Mail: |
posta@upv.cz |
2. Vereinigung:
Name: |
Zemědělské družstvo vlastníků Nošovice |
||
Anschrift: |
|
||
Tel.: |
(420) 558 64 14 81 |
||
Fax: |
(420) 558 64 10 73 |
||
E-Mail: |
zdv.nosovice@tiscali.cz |
||
Zusammensetzung: |
Erzeuger/Verarbeiter( X ) andere ( ) |
3. Art des Erzeugnisses:
Klasse 1.6: Sauerkraut
4. Spezifikation:
(Zusammenfassung der Anforderungen gemäß Artikel. 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)
4.1. Name: „Nošovické kysané zelí“
4.2. Beschreibung: Bei dem Produkt handelt es sich um Sauerkraut, das durch Milchsäuregärung aus rohem Kohl hergestellt wird.
Aussehen: gleichmäßig geschnittener Kohl. Farbe: goldgelb; eine unerwünschte Erscheinung sind Farbveränderungen, insbesondere eine graue oder rötliche Farbe. Geschmack: sauer bis leicht bitter. Geruch: kohlartig. Konsistenz: fein gehobelt. Physikalisch-chemische Eigenschaften: (durchschnittlicher Nährstoffgehalt je 100 g) Energiegehalt: 84 kJ, Fett: 2 g, Eiweiß: 7 g, Kohlenhydrate: 39 g, hoher natürlicher Vitamin-C-Gehalt.
Zur Herstellung des Sauerkrauts werden folgende Rohstoffe verwendet: Weißkohl, Speisesalz, Kümmel und Senfkörner. Angebaut und zur Herstellung verwendet werden die Kohlsorten Gloria, Ramco, Kingstone, Zerelina, Oklahoma und Theras. Der rohe Weißkohl muss im eingegrenzten Gebiet angebaut worden sein; dessen Umweltbedingungen beeinflussen die Eigenschaften des Endprodukts (vgl. Punkt 4.3). Die Eigenschaften von „Nošovického kysaného zelí “werden erzielt durch die natürliche Milchgärung in einzelnen Bottichen. Zu den Abmessungen dieser Bottiche vgl. Punkt 4.5. Traditionelle Verpackung: 500 g und 1 kg.
4.3. Geografisches Gebiet: Das Gebiet in der Umgebung von Nošovice und Nižní Lhoty (Unterellgoth), Kreis Frýdek-Místek, Region Mähren und Schlesien. Eingegrenzt wird das Gebiet durch die Gemeinden Nošovice, Nižní Lhoty (Unterellgoth), Vyšní Lhoty (Oberellgoth), Kamenité, Dobratice, Dolní Tošanovice, Dolní Domaslavice, Kocurovice, Pazderna und Dobrá, einschließlich dieser Gemeinden.
4.4. Ursprungsnachweis: Von den Ursprüngen bis heute wird das Sauerkraut nach der unveränderten ursprünglichen Rezeptur hergestellt.
Die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation erfolgt jeden Tag durch den Leiter des Erzeugungsbetriebs; kontrolliert werden insbesondere die Qualität der Rohwaren, der technologische Vorgang der Herstellung und die kritischen Punkte. Die Ergebnisse der Kontrollen werden in ein Kontrollbuch und ein gesundheitspolizeiliches Tagebuch eingetragen, die im Betrieb aufbewahrt werden. Außerdem wird die Einhaltung der Spezifikation nach dem Kontrollplan des zuständigen Inspektorats durch die übergeordnete Kontrollstelle (die staatliche Agrar- und Lebensmittelinspektion) überwacht.
Der Hersteller führt ein Verzeichnis der Kohlernte (aufgeschlüsselt nach Parzellen), der einzelnen Sauerkrautbottiche, sowie der Abnehmer der Fertigprodukte. Auf jeder Verpackung sind Name und Anschrift des Herstellers angegeben, wodurch sich das Produkt vollständig zurückverfolgen lässt.
Diese Kennzeichnung, Dokumentation und Verzahnung (Anbau, Herstellung, Verkauf) garantiert, dass das Endprodukt „Nošovické kysané zelí “vollständig aus dem eingegrenzten Gebiet stammt und damit bei jedem einzelnen Erzeugnis den Bedingungen für die Erklärung zum Schutz der Ursprungsbezeichnung entspricht.
4.5. Herstellungsverfahren: Kurze Beschreibung des Kohlanbaus: Zwischen Oktober und November des Vorjahres Düngung mit Stallmist, Pflügen, im Winter Ruhe, im März Einebnen der Parzelle, im April Aussaat, im Mai-Juni Umgraben, Auslichten, Jäten, Nachdüngung, weiteres Umgraben, im August-November Ernte, nach der Ernte Einarbeitung der Erntereste, Tiefpflügen.
„Nošovické kysané zelí “wird ausschließlich aus Kopfkohl von im Gebiet angebauten und für das Hobeln geeigneten Arten hergestellt; dort erfolgt auch die Herstellung. Der Kohl wird mit einem Hobel zerkleinert, dann werden Salz, Kümmel und Senfkörner zugefügt. Der so zubereitete Kohl wird in Bottiche gelegt, wo er auf klassische Weise gestampft wird und schließlich mindestens sechs Wochen bei 18o C gärt. Es handelt sich um eine natürliche Milchgärung in einzelnen Bottichen, die in einer Gärkammer sehen. Bei den Bottichen handelt es sich um Zylinder aus Glaslaminat mit einem Durchmesser von 3 m und einer Höhe von 4 m. Sie sind 3 m tief in die Erde versenkt, 1 m befindet sich oberhalb der Erde.
Alle Herstellungsvorgänge müssen in kürzestmöglicher Zeit erfolgen sein, um einen Verlust an Zellsaft, Nährwert und wertvollem Vitamin C zu vermeiden. Bei Frischkohl erfolgt die Verarbeitung innerhalb von 48 Stunden. Bei der Frischsorte handelt es sich um die Sorte Gloria. Nach dem Gären wird das Produkt aus dem Bottich herausgenommen und in Packungen zu 500 g bzw. 1 kg verpackt. Bei entsprechendem Interesse können auch kleinere oder größere Packungen angeboten werden. Alles erfolgt unter Einhaltung der Hygienevorschriften.
Der Kohl kann in den Bottichen in Ruhe gären. Beim Transport kann das Produkt oxidieren, der Kohl nimmt dann eine graue Farbe an, und diese Änderung der Eigenschaften führt letztendlich zu einer Veränderung des Geschmacks. Deshalb muss die Verpackung am Herstellungsort erfolgen.
Lagerkohl wird ebenfalls verarbeitet. Hierzu werden für die Lagerung geeignete Spätsorten gewählt. Haltbar sind die Sorten Ramco, Kingstone, Zerelina, Oklahoma und Theras. Gelagert werden die ganzen Köpfe in einer halbklimatisierten Halle bei 5oC. Die Qualitätskontrolle erfolgt jeden Tag durch den Leiter des Betriebs. Kontrolliert wird der Eingang der Rohware ebenso wie das Endprodukt. Beim Frischkohl, der zum Hobeln bestimmt ist, wird insbesondere geprüft, ob seine Qualität nicht durch Verunreinigungen, Krankheiten oder Insekten beeinträchtigt ist. Bei der Einlagerung werden insbesondere Aussehen, Farbe, Geschmack, Geruch und Konsistenz geprüft. Die Ergebnisse der Qualitätskontrolle werden in das Kontrollbuch und das gesundheitspolizeiliche Tagebuch eingetragen, die im Betrieb aufbewahrt werden. Die Qualitätskontrollen werden auch entsprechend dem Kontrollplan des zuständigen Inspektorats durch die übergeordnete Kontrollstelle (die staatliche Agrar- und Lebensmittelinspektion) durchgeführt.
4.6. Zusammenhang mit dem geografischem Gebiet: Kohl wird im Gebiet von Nošovice seit langer Zeit angebaut und verarbeitet. Ein Beleg hierfür ist u. a., dass das Nošovicer Wappen einen Tragekorb und ein Kohlmesser enthält. Sauerkraut als traditionelles Lebensmittel und als Handelsware ist in der Region von unersetzlicher Bedeutung. Das Know-how der dort lebenden Menschen über den Anbau und die Herstellung von Sauerkraut wurde von einer Generation zur nächsten weitergegeben und spielt eine bedeutende Rolle für die späteren Eigenschaften des Produkts.
Das Produkt verdankt seinen ausgezeichneten Geschmack der Umgebung, in der die grundlegende Rohware — der Weißkohl — angebaut wird. Der Anbau erfolgt am Fuß des Beskyd, eines großen Bergkamms. Die natürlichen Bedingungen sind durch das Flusstal der Morávka, die langen, gemäßigten Sommer, die ganzjährigen ergiebigen Niederschläge, das gemäßigt kühle und feuchte Klima und die lehmhaltigen, sauren Böden gekennzeichnet. Genau diese Bedingungen verleihen dem Kohl seinen speziellen Geschmack. Die Gemeinde Nošovice liegt 346 m und die Gemeinde Nižní Lhoty 359 m über dem Meeresspiegel.
Die Bodenanalyse von 24 Stichproben aus 10 Parzellen mit Ackerboden ergab folgende Werte: Phosphor 77 mg/kg, Kalium 218 mg/kg, Magnesium 140 mg/kg. Insgesamt wurden fünf Parameter (CO3, P, K, Mg, Ca) analysiert und 120 Messungen vorgenommen, untersucht wurden auch der pH-Wert und der Bedarf an Kalkdüngung. Bei der Detailbewertung ist der pH-Wert relativ niedrig, d. h. der Boden ist überall leicht bis stark sauer. Dies beeinflusst auch den pH-Wert des rohen Kohls, der schon von Natur eine angenehme Säure aufweist, ohne dass scharfe Säuerungsmittel zugefügt werden müssen. Die Bodenbeschaffenheit hat großen Anteil am guten Geschmack und an der Qualität der Rohware und des Sauerkrauts. Auf Ausstellungen wird das Produkt wegen seines charakteristischen Geschmacks, seiner Farbe sowie seiner feinen und festen Konsistenz positiv bewertet.
Das Produkt wurde am 1.2.2002 unter der Nummer 178 in das Verzeichnis der Ursprungsbezeichnungen der Tschechischen Republik eingetragen.
4.7. Kontrollstelle:
Name: |
Státní zemědělská a potravinářská inspekce, inspektorát v Olomouci |
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Anschrift: |
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Tel.: |
(420) 585 15 15 11 |
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Fax: |
(420) 585 23 05 30 |
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E-Mail: |
olomouc@szpi.gov.cz |
4.8. Etikettierung: —
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.