ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 102

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
5. Mai 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 102/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4448 — ICA Baltic/RIMI Baltic) ( 1 )

1

2007/C 102/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4508 — Alstom UK/Balfour Beatty/JV) ( 1 )

1

2007/C 102/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4631 — Carlyle Riverstone Global Energy & Power Fund III/First Reserve) ( 1 )

2

2007/C 102/04

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

3

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 102/05

Euro-Wechselkurs

5

2007/C 102/06

Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer — Währungsumrechnungskurse zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates

6

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2007/C 102/07

Kurzbeschreibung einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen gewährten staatlichen Beihilfe ( 1 )

8

2007/C 102/08

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden ( 1 )

11

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2007/C 102/09

Rahmenprogramm Grundrechte und Justiz — Spezifisches Programm Strafjustiz — Vernetzung von Strafregistern

14

2007/C 102/10

Rahmenprogramm Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte — Spezifisches Programm Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung

15

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2007/C 102/11

Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

16

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

5.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4448 — ICA Baltic/RIMI Baltic)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 102/01)

Am 11. Dezember 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4448. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


5.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4508 — Alstom UK/Balfour Beatty/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 102/02)

Am 30. März 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4508. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


5.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4631 — Carlyle Riverstone Global Energy & Power Fund III/First Reserve)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 102/03)

Am 27. April 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4631. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


5.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/3


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 102/04)

Datum der Annahme der Entscheidung

24.1.2007

Nummer der Beihilfe

NN 67/05

Mitgliedstaat

Litauen

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

UAB „Bitė GSM“

Rechtsgrundlage

LR investicijų įstatymas (Žin., 1999, Nr. 66-2127); LR mokesčių administravimo įstatymas (Žin., 1995 Nr. 61-1525; 1998 Nr. 90-2483, 1999 Nr. 66-2126; 2001 Nr. 71-2514; 2004 Nr. 63-2243); LR juridinių asmenų pelno mokesčio įstatymas (Žin., 1990 Nr. 24-601; 1996 Nr. 62-1463, Nr. 71-1715; 1999 Nr. 57-1833)

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Regionale Entwicklung, Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

Steuersatzermäßigung

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 85,78 Mio. LTL

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

13.3.2003-12.3.2008

Wirtschaftssektoren

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Lietuvos Respublikos finansų ministerija

Sonstige Angaben

Endgültige Fassung der Investitionsvereinbarung

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

24.1.2007

Nummer der Beihilfe

NN 68/05

Mitgliedstaat

Litauen

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

UAB „Omnitel“

Rechtsgrundlage

LR investicijų įstatymas (Žin., 1999, Nr. 66-2127); LR mokesčių administravimo įstatymas (Žin., 1995 Nr. 61-1525; 1998 Nr. 90-2483, 1999 Nr. 66-2126; 2001 Nr. 71-2514; 2004 Nr. 63-2243); LR juridinių asmenų pelno mokesčio įstatymas (Žin., 1990 Nr. 24-601; 1996 Nr. 62-1463, Nr. 71-1715; 1999 Nr. 57-1833)

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Regionale Entwicklung, Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

Steuersatzermäßigung

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 92,27 Mio. LTL

Beihilfehöchstintensität

46,97 %

Laufzeit

1.7.2002-30.6.2007

Wirtschaftssektoren

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Lietuvos Respublikos finansų ministerija

Sonstige Angaben

Endgültige Fassung der Investitionsvereinbarung

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

5.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/5


Euro-Wechselkurs (1)

4. Mai 2007

(2007/C 102/05)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3561

JPY

Japanischer Yen

163,15

DKK

Dänische Krone

7,4517

GBP

Pfund Sterling

0,68280

SEK

Schwedische Krone

9,1575

CHF

Schweizer Franken

1,6479

ISK

Isländische Krone

86,52

NOK

Norwegische Krone

8,1280

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5826

CZK

Tschechische Krone

28,118

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

246,55

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6967

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,7504

RON

Rumänischer Leu

3,3175

SKK

Slowakische Krone

33,540

TRY

Türkische Lira

1,8360

AUD

Australischer Dollar

1,6562

CAD

Kanadischer Dollar

1,4985

HKD

Hongkong-Dollar

10,6066

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8463

SGD

Singapur-Dollar

2,0603

KRW

Südkoreanischer Won

1 257,99

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,4745

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,4473

HRK

Kroatische Kuna

7,3422

IDR

Indonesische Rupiah

12 170,32

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6385

PHP

Philippinischer Peso

64,320

RUB

Russischer Rubel

34,9580

THB

Thailändischer Baht

44,229


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


5.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/6


VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER

Währungsumrechnungskurse zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates

(2007/C 102/06)

Artikel 107 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

Bezugszeitraum: April 2007

Anwendungszeitraum: Juli, August und September 2007

04-2007

EUR

BGN

CZK

DKK

EEK

CYP

LVL

LTL

HUF

MTL

PLN

RON

SKK

SEK

GBP

NOK

ISK

CHF

1 EUR =

1

1,95580

28,0148

7,45297

15,6466

0,581484

0,703563

3,45280

245,997

0,429300

3,81436

3,33378

33,4911

9,23722

0,679337

8,11939

88,3563

1,63746

1 BGN =

0,511300

1

14,3240

3,810700

8,00010

0,297313

0,359732

1,76542

125,778

0,219501

1,95028

1,70456

17,1240

4,72299

0,347345

4,15144

45,1766

0,837234

1 CZK =

0,0356954

0,0698131

1

0,266037

0,558512

0,0207563

0,025114

0,123249

8,78098

0,0153240

0,136155

0,119001

1,19548

0,329726

0,0242492

0,289825

3,15392

0,0584500

1 DKK =

0,134175

0,262419

3,75887

1

2,09938

0,0780204

0,0944003

0,463278

33,0066

0,0576012

0,511791

0,447309

4,49365

1,23940

0,0911498

1,08942

11,8552

0,219706

1 EEK =

0,0639116

0,124998

1,79047

0,476332

1

0,0371636

0,0449659

0,220674

15,7221

0,0274373

0,243782

0,213067

2,14047

0,590366

0,0434175

0,518924

5,64700

0,104653

1 CYP =

1,71974

3,36346

48,1781

12,8172

26,9080

1

1,20994

5,93791

423,051

0,738283

6,55970

5,73322

57,5958

15,8856

1,16828

13,9632

151,950

2,81601

1 LVL =

1,42134

2,77985

39,8184

10,5932

22,2391

0,826485

1

4,90759

349,645

0,610180

5,42149

4,73842

47,6021

13,1292

0,965566

11,5404

125,584

2,32739

1 LTL =

0,289620

0,566439

8,11364

2,15853

4,53157

0,168409

0,203766

1

71,2458

0,124334

1,10472

0,965529

9,69968

2,67528

0,196750

2,35154

25,5898

0,474242

1 HUF =

0,00406508

0,00795049

0,113882

0,0302970

0,0636047

0,00236378

0,00286004

0,0140359

1

0,00174514

0,0155057

0,0135521

0,136144

0,0375501

0,00276156

0,0330060

0,359176

0,00665643

1 MTL =

2,32937

4,55579

65,2569

17,3608

36,4468

1,35449

1,63886

8,04286

573,020

1

8,88508

7,76562

78,0132

21,5169

1,58243

18,9131

205,815

3,81426

1 PLN =

0,262167

0,512746

7,34455

1,95392

4,10202

0,152446

0,184451

0,905210

64,4924

0,112548

1

0,874007

8,78025

2,42169

0,178100

2,12864

23,1641

0,429289

1 RON =

0,29996

0,586662

8,40331

2,23559

4,69335

0,174422

0,211041

1,035700

73,7893

0,128773

1,14416

1

10,0460

2,77079

0,203774

2,43549

26,5034

0,491173

1 SKK =

0,0298587

0,0583977

0,836486

0,222536

0,467187

0,0173624

0,0210075

0,1030960

7,34517

0,0128183

0,113892

0,0995424

1

0,275811

0,0202841

0,242435

2,63821

0,0488926

1 SEK =

0,108258

0,211730

3,03282

0,806842

1,69387

0,0629502

0,0761661

0,373792

26,6311

0,046475

0,412934

0,360907

3,62567

1

0,0735435

0,878987

9,56525

0,177268

1 GBP =

1,47202

2,87898

41,2384

10,9710

23,0322

0,855959

1,03566

5,0826

362,114

0,63194

5,61483

4,90740

49,2996

13,5974

1

11,9519

130,063

2,41038

1 NOK =

0,123162

0,240880

3,45035

0,917922

1,92706

0,0716167

0,0866522

0,425253

30,2975

0,0528734

0,469784

0,410595

4,12482

1,13767

0,0836684

1

10,8821

0,201673

1 ISK =

0,0113178

0,0221354

0,317066

0,0843513

0,177085

0,00658113

0,00796279

0,0390781

2,78415

0,00485874

0,0431702

0,0377311

0,379045

0,104545

0,00768861

0,0918938

1

0,0185325

1 CHF =

0,610701

1,194410

17,1087

4,55154

9,55539

0,355113

0,429667

2,10863

150,231

0,262174

2,32943

2,03594

20,4530

5,64117

0,414872

4,95852

53,9593

1

1.

Laut Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird für die Umrechnung von auf eine Währung lautenden Beträgen in eine andere Währung der von der Kommission errechnete Kurs verwendet, der sich auf das monatliche Mittel der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurse der Währungen während des in Absatz 2 bestimmten Bezugszeitraums stützt.

2.

Bezugstermin ist:

der Monat Januar für die ab dem darauf folgenden 1. April anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat April für die ab dem darauf folgenden 1. Juli anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat Juli für die ab dem darauf folgenden 1. Oktober anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat Oktober für die ab dem darauf folgenden 1. Januar anzuwendenden Umrechnungskurse.

Die Umrechnungskurse der Währungen werden im jeweils zweiten in den Monaten Februar, Mai, August und November erscheinenden Amtsblatt der Europäischen Union (Serie C) veröffentlicht.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

5.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/8


Kurzbeschreibung einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen gewährten staatlichen Beihilfe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 102/07)

Beihilfe Nr.: XF 19/06

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

London Development Agency

Palestra

197 Blackfriars Road

London SE1 8AA

United Kingdom

Richard Winborn

Marine Fisheries Agency

Area 6D, 3-8 Whitehall Place West

London SW1A 2HH

United Kingdom

Tel. (44-207) 270 80 41

Fax (44-207) 270 80 19

E-mail: richard.winborn@mfa.gsi.gov.uk

Region: London

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens:

Begünstigter: Smoked Salmon Unlimited

Rechtsgrundlage: Industrial Development Act 1982

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die an den Begünstigten zu gewährende Beihilfe beläuft sich auf 450 000 GBP und erstreckt sich über 2 Jahre. Das Projekt hat die Errichtung einer neuen Fabrik mit einer neuen Räucheranlage und einem Besucherzentrum zum Ziel

Beihilfehöchstintensität: Beihilfeintensität: 15 %. Die Beihilfe wird als Beihilfe in bar auf quittierte Rechnung gezahlt. Andere Formen der Beihilfe können nicht gewährt werden. Die Höhe der Beihilfeintensität darf, gemessen in Subventionsäquivalenten, den globalen Satz der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Zuschüsse nicht überschreiten, der gemäß Anhang IV der Verordnung Nr. 2792/1999 für genehmigte Einzelprojekte festgelegt wurde (d.h. 40 %)

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Zahlung der letzten Tranche an den Begünstigten wird voraussichtlich im November 2008 erfolgen

Zweck der Beihilfe: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der für die Beihilfe in Frage kommenden Regionen durch Unterstützung erstklassiger Projekte, in deren Rahmen nachhaltige neue Investitionen getätigt werden

Bitte nennen Sie die Bestimmung (Artikel 4 bis 12), die angewandt wird und unter die die nach der Beihilferegelung bzw. Einzelbeihilfe zuschussfähigen Kosten fallen: Die Beihilfen werden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 bereitgestellt.

Bei den zuschussfähigen Projektelementen muss es sich um Investitionen in Anlagegüter wie Grundeigentum, Anlagen und Maschinen zur Verarbeitung und Vermarktung von Räucherlachs handeln. Die Anlagegüter können direkt oder über einen Finanz-Leasing- oder Mietkaufvertrag erworben werden. Auch einige Grundstücksmieten sind zuschussfähig. Bestimmte nicht wiederkehrende Aufwendungen (für Patentrechte, Honorare) können ebenfalls in Frage kommen. Die Projekte können über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren bis zum Abschluss der Investition und darüber hinaus überwacht werden, um sicherzustellen, dass die Bedingungen des Angebots erfüllt wurden

Betroffene Wirtschaftssektoren: Diese Regelung gilt für den Fischereisektor und bezieht sich auf die Verarbeitung und Vermarktung von Räucherlachs.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

London Development Agency

Palestra

197 Blackfriars Road

London SE1 8AA

United Kingdom

Internetadresse: www.dti.gov.uk

http://www.creativelondon.org.uk/server.php?show=conWebDoc.120

Sonstige Auskünfte: —

Sonstige staatliche Beihilfen oder EU-Beihilfen, die dem Begünstigten seit 1. November 2004 gewährt wurden: Keine weiteren staatlichen Beihilfen oder EU-Beihilfen seit 1. November 2004 gewährt

Beihilfe-Nr.: XF 20/06

Mitgliedstaat: Italien

Region: Friuli Venezia Giulia

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten: Regolamento di esecuzione dell'articolo 6, comma 23, della legge regionale 12/2006 recante criteri e modalità per la concessione di contributi alle associazioni del settore della pesca marittima operanti in Regione per l'attuazione di programmi di attività ai sensi dell'articolo 20, comma 3, lettera b), della legge 41/1982 e successive modifiche

Rechtsgrundlage: Legge 17 febbraio 1982, n. 41 [articolo 20, comma 3, lettera b)] — „Piano per la razionalizzazione e lo sviluppo della pesca marina “e successive modifiche.

Legge regionale 21 luglio 2006, n. 12 (articolo 6) — „Assestamento del bilancio 2006 e del bilancio pluriennale per gli anni 2006-2008 ai sensi dell'articolo 18 della legge regionale 16 aprile 1999, n. 7“.

Delibera di giunta regionale n. 2566 del 27 ottobre 2006

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. jährlicher Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Im Rahmen der Beihilferegelung werden Mittel in Höhe von insgesamt 240 000 EUR bereitgestellt

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität beträgt 100 % der zuschussfähigen Kosten

Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilfe tritt nach der Veröffentlichung im Bollettino Ufficiale della Regione in Kraft, d.h., frühestens zehn Werktage nach der Übermittlung dieses Formulars an die Kommission, wie in Artikel 16 Absatz 1 der Freistellungsverordnung (EG) Nr. 1595/2004 vorgesehen

Laufzeit der Regelung: Die Beihilfen werden solange gewährt, bis die dafür vorgesehenen Mittel erschöpft sind, allerdings höchstens bis zum Ende der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004, d.h. bis zum 31. Dezember 2006

Zweck der Beihilfe: Unterstützung von KMU des Fischerei- und Aquakultursektors durch die Förderung von Programminitiativen der Meeresfischerei-Verbände in der Region. Die Beihilfe wird für eine Laufzeit von höchstens 12 Monaten gewährt. Sie soll unter anderem zur Erhaltung der Fischressourcen und der biologischen Ressourcen beitragen und die Umstellung auf eine nachhaltige Bewirtschaftung dieser Ressourcen fördern. Außerdem soll sie zu einer Valorisierung der Fischereizeugnisse, zum Erhalt bestehender und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beitragen und die Bildung von Unternehmenskonsortien fördern.

Die Beihilfe bezieht sich auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004.

Zuschussfähige Kosten im Rahmen der Programminitiativen:

Personalkosten der Verbände oder Kosten für den Kauf von Dienstleistungen bei Dritten, die ausschließlich zur Verwirklichung der Programme dienen;

Informations- und Kommunikationskosten, die für die Durchführung der Programme anfallen; Kosten für Graphikarbeiten und audiovisuelle Arbeiten von allgemeinem Interesse für die Angehörigen des Sektors;

Kosten für die Veranstaltung von Konferenzen, Tagungen und Seminaren, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Programme stehen;

Allgemeine Kosten (einschließlich Miete und Amortisierungskosten von Anlagen und Ausrüstungen, die direkt mit der Ausführung der Programme verbunden sind), bis zu einer Höhe von maximal 12 % der Gesamtkosten der geplanten Initiative

Betroffene Wirtschaftssektoren: Meeresfischerei, Aquakultur, Verarbeitung und Vermarktung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Direzione centrale risorse agricole, naturali, forestali e montagna

Servizio pesca e acquacoltura

Via Caccia, 17

I-33100 Udine

Internetadresse: www.regione.fvg.it

Beihilfe Nr.: XF 21/06

Erläuterungen: Am 3. Juni 2005 hat der spanische Ministerrat (Consejo de Ministros) einen Aktionsplan für den Fischereisektor angenommen, mit dem folgende Ziele verwirklich werden sollen:

Verbesserung der Sicherheit von Schiffen und Besatzungen beim Fischfang;

Modernisierung, Wettbewerbsfähigkeit und höhere Rentabilität der Fischerei;

Einbeziehung von Umweltmaßnahmen und Förderung von Verfahren, die zur Verbesserung und Nachhaltigkeit der Meeresumwelt beitragen;

Verbesserung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im Fischereisektor und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Der angenommene Plan enthält eine Reihe von Maßnahmen, die von Fischereiunternehmen durchzuführen sind. Diese können die notwendigen Mittel für die Durchführung dieser Maßnahmen in Form von zinsvergünstigten Krediten des Instituto de Crédito Oficial (nachstehend „ICO“) erhalten. Im Mittelpunkt der Maßnahmen stehen Fortbildung, technische Studien und zielgerichtete Aktionen

Mitgliedstaat: Spanien

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aktionsplan für den spanischen Fischereisektor

Rechtsgrundlage: Acuerdo de 3 de junio de 2005, del Consejo de Ministros, por el que se aprueba el Plan de Acción en el Sector Pesquero Español

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Ausgaben sind in folgende Jahrestranchen aufgeteilt:

Die Beihilfe wird an das ICO überwiesen, um eine Zinsermäßigung für die von Finanzinstituten gewährten Kredite zu gewähren

Beihilfehöchstintensität: Ausschließlich Zinsermäßigung

Bewilligungszeitpunkt: Die Auszahlung der ersten Jahrestranche der Zinsermäßigung durch das ICO ist vertraglich auf den 20. Februar 2007 festgelegt

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Erste jährliche Zahlung von Kreditzinsen: 20. Februar 2007

Festgesetzte letzte Frist für die Zahlung: 20. Februar 2011

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe dient der Modernisierung des Fischereisektors, der Verbesserung der Sicherheit und Rentabilität und der Anpassung an soziale und ökologische Erfordernisse

Bitte geben Sie die speziellen Ziele an und nennen Sie die Bestimmung (Artikel 4 bis 12), die angewandt wird und unter die die nach der Beihilferegelung bzw. Einzelbeihilfe zuschussfähigen Kosten fallen: Artikel 6. Beihilfen für Investitionen in innovative Maßnahmen und technische Hilfe.

Artikel 12. Sozioökonomische Maßnahmen.

Die beihilfefähigen Kosten der Regelung wurden auf 50 % der unter die vorgenannten Artikel fallenden Gesamtausgaben festgelegt

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt für die Seefischerei und die Aquakultur

Name und Anschrift der die Beihilfe gewährenden Stelle:

Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación

Secretaría General de Pesca Marítima

C/ Ortega y Gasset 57

E-28006 Madrid

Internetadresse: www.mapya.es


5.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/11


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 102/08)

Nummer der Beihilfe

XR 31/07

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

solum 87 (3) a, 87 (3) c, (ABl. EG C 295/6 vom 5. Dezember 2006)

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur “(GA); 36. Rahmenplan: Teil II A — Gewerbliche Wirtschaft

Rechtsgrundlage

Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur “(GA) vom 12. Mai 1969

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

1200 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

30 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.1.2007

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

In Bayern:

Regierung von Niederbayern

Regierungsplatz 540

D-84028 Landshut

Regierung der Oberpfalz

Emmeramsplatz 8/9

D-93047 Regensburg

Regierung von Oberfranken

Ludwigstraße 20

D-95444 Bayreuth

In Berlin:

Investitionsbank Berlin, Bundesallee 210

D-10719 Berlin

In Brandenburg:

Investitionsbank des Landes Brandenburg

Postfach 90 02 61

D-14438 Potsdam

In Bremen:

BIG Bremer Investitions-Gesellschaft mbH

Kontorhaus am Markt

Langenstraße 2-4

D-28195 Bremen

BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung GmbH

Am Alten Hafen 118

D-27568 Bremerhaven

In Hessen:

Investitionsbank Hessen AG (IBH):

Schumannstraße 4-6

D-60325 Frankfurt am Main

Niederlassung Wiesbaden:

Abraham-Lincoln-Str. 38-42

D-65189 Wiesbaden

Niederlassung Kassel:

Kurfürstenstr. 7

D-34117 Kassel

In Mecklenburg-Vorpommern:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Johannes-Stelling-Str. 14

D-19048 Schwerin

Tel. 0385 588/0

Fax 0385 588/5861

E-mail: poststelle@wm.mv-regierung.de

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern

Hauptsitz Schwerin

Werkstraße 213

D-19061 Schwerin

Tel. 0385 6363-0

Fax 0385 6363-1212

E-mail: info@lfi-mv.de.

In Niedersachsen:

Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH

Günther-Wagner-Allee 12-14

D-30177 Hannover

Tel. 30031-0

E-mail: info@nbank.de.

In Nordrhein-Westfalen:

NRW.Bank

Johanniterstraße 3

D-48145 Münster

Tel. 0251 91741-0

E-Mail: info-westfalen@nrwbank.de

In Rheinland-Pfalz:

Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH

Holzhofstraße 4

D-55116 Mainz

Im Saarland:

Ministerium für Wirtschaft und Arbeit

Franz-Josef-Röder-Straße 17

D-66119 Saarbrücken

In Sachsen:

Sächsische Aufbaubank — Förderbank

Pirnaische Straße 9

D-01069 Dresden

In Sachsen-Anhalt:

Investitionsbank Sachsen-Anhalt

Domplatz 12

D-39104 Magdeburg

In Schleswig-Holstein:

Investitionsbank Schleswig-Holstein

Fleethörn 29-31

D-24103 Kiel

Für Anträge gem. Ziff. 5.1.3 und 5.1.4:

Wirtschaftsförderung und Technologietransfer GmbH (WTSH)

Lorentzendamm 24

D-24103 Kiel

In Thüringen:

Thüringer Aufbaubank (TAB)

Gorkistraße 9

D-99084 Erfurt

mit ihren Regionalbüros:

Regionalbüro Suhl

Am Bahnhof 3

D-98529 Suhl

Regionalbüro Gera

Friedrich-Engels-Str. 7

D-07545 Gera

Regionalbüro Nordhausen

Hüpedenweg 52

D-99734 Nordhausen

Internet-Adresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Wirtschaft/Wirtschaftspolitik/Regionalpolitik/gemeinschaftsaufgabe.html

Sonstige Angaben


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

5.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/14


Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“

Spezifisches Programm „Strafjustiz “

Vernetzung von Strafregistern

(2007/C 102/09)

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen:

http://ec.europa.eu/justice_home/funding/jpen/funding_jpen_en.htm

Frist für die Einreichung der Vorschläge: 2. Juli 2007


5.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/15


Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“

Spezifisches Programm „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“

(2007/C 102/10)

Betriebskostenzuschüsse

Ein Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen ist auf der Europa-Website unter:

http://www.ec.europa.eu/justice_home/funding/isec/funding_isec_en.htm veröffentlicht.

Frist für die Einreichung der Vorschläge: 15. Juni 2007

Maßnahmenbezogene Finanzhilfen

Ein Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen ist auf der Europa-Website unter:

http://www.ec.europa.eu/justice_home/funding/isec/funding_isec_en.htm veröffentlicht.

Frist für die Einreichung der Vorschläge: 16. Juli 2007


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

5.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/16


Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2007/C 102/11)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (1) Einspruch zu erheben. Der Einspruch muss bei der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„NOŠOVICKÉ KYSANÉ ZELÍ“

Nr. EG: CZ/PDO/0412/28.10.2004

g. U. ( X ) g. g. A. ( )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Úřad průmyslového vlastnictví

Anschrift:

Antonína Čermáka 2a

CZ-160 68 Praha 6

Tel.:

(420) 220 38 31 11

Fax:

(420) 224 32 47 18

E-Mail:

posta@upv.cz

2.   Vereinigung:

Name:

Zemědělské družstvo vlastníků Nošovice

Anschrift:

Nošovice 128

CZ-739 51 Dobrá

Tel.:

(420) 558 64 14 81

Fax:

(420) 558 64 10 73

E-Mail:

zdv.nosovice@tiscali.cz

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter( X ) andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.6: Sauerkraut

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen gemäß Artikel. 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1.   Name: „Nošovické kysané zelí“

4.2.   Beschreibung: Bei dem Produkt handelt es sich um Sauerkraut, das durch Milchsäuregärung aus rohem Kohl hergestellt wird.

Aussehen: gleichmäßig geschnittener Kohl. Farbe: goldgelb; eine unerwünschte Erscheinung sind Farbveränderungen, insbesondere eine graue oder rötliche Farbe. Geschmack: sauer bis leicht bitter. Geruch: kohlartig. Konsistenz: fein gehobelt. Physikalisch-chemische Eigenschaften: (durchschnittlicher Nährstoffgehalt je 100 g) Energiegehalt: 84 kJ, Fett: 2 g, Eiweiß: 7 g, Kohlenhydrate: 39 g, hoher natürlicher Vitamin-C-Gehalt.

Zur Herstellung des Sauerkrauts werden folgende Rohstoffe verwendet: Weißkohl, Speisesalz, Kümmel und Senfkörner. Angebaut und zur Herstellung verwendet werden die Kohlsorten Gloria, Ramco, Kingstone, Zerelina, Oklahoma und Theras. Der rohe Weißkohl muss im eingegrenzten Gebiet angebaut worden sein; dessen Umweltbedingungen beeinflussen die Eigenschaften des Endprodukts (vgl. Punkt 4.3). Die Eigenschaften von „Nošovického kysaného zelí “werden erzielt durch die natürliche Milchgärung in einzelnen Bottichen. Zu den Abmessungen dieser Bottiche vgl. Punkt 4.5. Traditionelle Verpackung: 500 g und 1 kg.

4.3.   Geografisches Gebiet: Das Gebiet in der Umgebung von Nošovice und Nižní Lhoty (Unterellgoth), Kreis Frýdek-Místek, Region Mähren und Schlesien. Eingegrenzt wird das Gebiet durch die Gemeinden Nošovice, Nižní Lhoty (Unterellgoth), Vyšní Lhoty (Oberellgoth), Kamenité, Dobratice, Dolní Tošanovice, Dolní Domaslavice, Kocurovice, Pazderna und Dobrá, einschließlich dieser Gemeinden.

4.4.   Ursprungsnachweis: Von den Ursprüngen bis heute wird das Sauerkraut nach der unveränderten ursprünglichen Rezeptur hergestellt.

Die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation erfolgt jeden Tag durch den Leiter des Erzeugungsbetriebs; kontrolliert werden insbesondere die Qualität der Rohwaren, der technologische Vorgang der Herstellung und die kritischen Punkte. Die Ergebnisse der Kontrollen werden in ein Kontrollbuch und ein gesundheitspolizeiliches Tagebuch eingetragen, die im Betrieb aufbewahrt werden. Außerdem wird die Einhaltung der Spezifikation nach dem Kontrollplan des zuständigen Inspektorats durch die übergeordnete Kontrollstelle (die staatliche Agrar- und Lebensmittelinspektion) überwacht.

Der Hersteller führt ein Verzeichnis der Kohlernte (aufgeschlüsselt nach Parzellen), der einzelnen Sauerkrautbottiche, sowie der Abnehmer der Fertigprodukte. Auf jeder Verpackung sind Name und Anschrift des Herstellers angegeben, wodurch sich das Produkt vollständig zurückverfolgen lässt.

Diese Kennzeichnung, Dokumentation und Verzahnung (Anbau, Herstellung, Verkauf) garantiert, dass das Endprodukt „Nošovické kysané zelí “vollständig aus dem eingegrenzten Gebiet stammt und damit bei jedem einzelnen Erzeugnis den Bedingungen für die Erklärung zum Schutz der Ursprungsbezeichnung entspricht.

4.5.   Herstellungsverfahren: Kurze Beschreibung des Kohlanbaus: Zwischen Oktober und November des Vorjahres Düngung mit Stallmist, Pflügen, im Winter Ruhe, im März Einebnen der Parzelle, im April Aussaat, im Mai-Juni Umgraben, Auslichten, Jäten, Nachdüngung, weiteres Umgraben, im August-November Ernte, nach der Ernte Einarbeitung der Erntereste, Tiefpflügen.

„Nošovické kysané zelí “wird ausschließlich aus Kopfkohl von im Gebiet angebauten und für das Hobeln geeigneten Arten hergestellt; dort erfolgt auch die Herstellung. Der Kohl wird mit einem Hobel zerkleinert, dann werden Salz, Kümmel und Senfkörner zugefügt. Der so zubereitete Kohl wird in Bottiche gelegt, wo er auf klassische Weise gestampft wird und schließlich mindestens sechs Wochen bei 18o C gärt. Es handelt sich um eine natürliche Milchgärung in einzelnen Bottichen, die in einer Gärkammer sehen. Bei den Bottichen handelt es sich um Zylinder aus Glaslaminat mit einem Durchmesser von 3 m und einer Höhe von 4 m. Sie sind 3 m tief in die Erde versenkt, 1 m befindet sich oberhalb der Erde.

Alle Herstellungsvorgänge müssen in kürzestmöglicher Zeit erfolgen sein, um einen Verlust an Zellsaft, Nährwert und wertvollem Vitamin C zu vermeiden. Bei Frischkohl erfolgt die Verarbeitung innerhalb von 48 Stunden. Bei der Frischsorte handelt es sich um die Sorte Gloria. Nach dem Gären wird das Produkt aus dem Bottich herausgenommen und in Packungen zu 500 g bzw. 1 kg verpackt. Bei entsprechendem Interesse können auch kleinere oder größere Packungen angeboten werden. Alles erfolgt unter Einhaltung der Hygienevorschriften.

Der Kohl kann in den Bottichen in Ruhe gären. Beim Transport kann das Produkt oxidieren, der Kohl nimmt dann eine graue Farbe an, und diese Änderung der Eigenschaften führt letztendlich zu einer Veränderung des Geschmacks. Deshalb muss die Verpackung am Herstellungsort erfolgen.

Lagerkohl wird ebenfalls verarbeitet. Hierzu werden für die Lagerung geeignete Spätsorten gewählt. Haltbar sind die Sorten Ramco, Kingstone, Zerelina, Oklahoma und Theras. Gelagert werden die ganzen Köpfe in einer halbklimatisierten Halle bei 5oC. Die Qualitätskontrolle erfolgt jeden Tag durch den Leiter des Betriebs. Kontrolliert wird der Eingang der Rohware ebenso wie das Endprodukt. Beim Frischkohl, der zum Hobeln bestimmt ist, wird insbesondere geprüft, ob seine Qualität nicht durch Verunreinigungen, Krankheiten oder Insekten beeinträchtigt ist. Bei der Einlagerung werden insbesondere Aussehen, Farbe, Geschmack, Geruch und Konsistenz geprüft. Die Ergebnisse der Qualitätskontrolle werden in das Kontrollbuch und das gesundheitspolizeiliche Tagebuch eingetragen, die im Betrieb aufbewahrt werden. Die Qualitätskontrollen werden auch entsprechend dem Kontrollplan des zuständigen Inspektorats durch die übergeordnete Kontrollstelle (die staatliche Agrar- und Lebensmittelinspektion) durchgeführt.

4.6.   Zusammenhang mit dem geografischem Gebiet: Kohl wird im Gebiet von Nošovice seit langer Zeit angebaut und verarbeitet. Ein Beleg hierfür ist u. a., dass das Nošovicer Wappen einen Tragekorb und ein Kohlmesser enthält. Sauerkraut als traditionelles Lebensmittel und als Handelsware ist in der Region von unersetzlicher Bedeutung. Das Know-how der dort lebenden Menschen über den Anbau und die Herstellung von Sauerkraut wurde von einer Generation zur nächsten weitergegeben und spielt eine bedeutende Rolle für die späteren Eigenschaften des Produkts.

Das Produkt verdankt seinen ausgezeichneten Geschmack der Umgebung, in der die grundlegende Rohware — der Weißkohl — angebaut wird. Der Anbau erfolgt am Fuß des Beskyd, eines großen Bergkamms. Die natürlichen Bedingungen sind durch das Flusstal der Morávka, die langen, gemäßigten Sommer, die ganzjährigen ergiebigen Niederschläge, das gemäßigt kühle und feuchte Klima und die lehmhaltigen, sauren Böden gekennzeichnet. Genau diese Bedingungen verleihen dem Kohl seinen speziellen Geschmack. Die Gemeinde Nošovice liegt 346 m und die Gemeinde Nižní Lhoty 359 m über dem Meeresspiegel.

Die Bodenanalyse von 24 Stichproben aus 10 Parzellen mit Ackerboden ergab folgende Werte: Phosphor 77 mg/kg, Kalium 218 mg/kg, Magnesium 140 mg/kg. Insgesamt wurden fünf Parameter (CO3, P, K, Mg, Ca) analysiert und 120 Messungen vorgenommen, untersucht wurden auch der pH-Wert und der Bedarf an Kalkdüngung. Bei der Detailbewertung ist der pH-Wert relativ niedrig, d. h. der Boden ist überall leicht bis stark sauer. Dies beeinflusst auch den pH-Wert des rohen Kohls, der schon von Natur eine angenehme Säure aufweist, ohne dass scharfe Säuerungsmittel zugefügt werden müssen. Die Bodenbeschaffenheit hat großen Anteil am guten Geschmack und an der Qualität der Rohware und des Sauerkrauts. Auf Ausstellungen wird das Produkt wegen seines charakteristischen Geschmacks, seiner Farbe sowie seiner feinen und festen Konsistenz positiv bewertet.

Das Produkt wurde am 1.2.2002 unter der Nummer 178 in das Verzeichnis der Ursprungsbezeichnungen der Tschechischen Republik eingetragen.

4.7.   Kontrollstelle:

Name:

Státní zemědělská a potravinářská inspekce, inspektorát v Olomouci

Anschrift:

Pavelkova 13

CZ-772 85 Olomouc

Tel.:

(420) 585 15 15 11

Fax:

(420) 585 23 05 30

E-Mail:

olomouc@szpi.gov.cz

4.8.   Etikettierung: —


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.