ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 100

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
4. Mai 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 100/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4614 — ED&F MAN/Bromacom) ( 1 )

1

2007/C 100/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4528 — GSW/MVV/JV) ( 1 )

1

2007/C 100/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4586 — Nutrilux/Provimi) ( 1 )

2

2007/C 100/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4575 — Ricoh/IBM) ( 1 )

2

2007/C 100/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4336 — MAN/SCANIA) ( 1 )

3

2007/C 100/06

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

4

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 100/07

Euro-Wechselkurs

8

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 100/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4666 — KKR/First Data) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

9

2007/C 100/09

Bekanntmachung der Regierung der Republik Zypern im Rahmen der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ( 1 )

10

2007/C 100/10

Bekanntmachung der Regierung der Republik Zypern im Rahmen der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ( 1 )

11

2007/C 100/11

Notifizierung durch die ungarische Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ( 1 )

14

2007/C 100/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4645 — APW/GMG/Trader Media Investments) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

4.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4614 — ED&F MAN/Bromacom)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 100/01)

Am 25. April 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4614. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


4.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4528 — GSW/MVV/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 100/02)

Am 13. März 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4528. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


4.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4586 — Nutrilux/Provimi)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 100/03)

Am 21. März 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4586. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


4.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4575 — Ricoh/IBM)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 100/04)

Am 4. April 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4575. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


4.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4336 — MAN/SCANIA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 100/05)

Am 20. Dezember 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4336. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


4.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/4


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 100/06)

Datum der Annahme der Entscheidung

21.3.2007

Nummer der Beihilfe

N 776/06

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Pais Vasco

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Notificación ayuda Pub Promoción uso Euskera en el trabajo

Rechtsgrundlage

Órden de la Consejería de Cultura del Gobierno Vasco

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur/Erhaltung des kulturellen Erbes

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 1,83 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 1,83 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

70 %

Laufzeit

1.1.2007-31.12.2007

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Directora de Promoción del Euskera

Vice consejería de Política Lingüística

Departamento de Cultura

Gobierno Vasco

C/o donosita-San Sebastián, 1

E-01010 Vitoria-Gasteiz, Álava — Pais Vasco

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

8.3.2007

Nummer der Beihilfe

N 815/06

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Extension de la taxe fiscale affectée sur les produits de l'horlogerie, de la bijouterie, de la joaillerie et de l'orfèvrerie aux produits des arts de la table

Rechtsgrundlage

Article 71 C de la loi de finances rectificative pour 2003 (loi no 2003-1312 du 30 décembre 2003 publiée au Journal officiel de la République Française du 31 décembre 2003) modifié par l'article 44 de la loi de finances pour 2005 (loi no 2004-1484 du 30 décembre 2004 publiée au JORF du 31 décembre 2004)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

Parafiskalische Abgabe

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 5 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

1.1.2007-31.12.2010

Wirtschaftssektoren

Verarbeitendes Gewerbe

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministère de l'Économie des Finances et de l'Industrie

139, rue de Bercy

F-75572 Paris

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

19.3.2007

Nummer der Beihilfe

N 851/06

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Scotland

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Renewables Obligation (Scotland) Order 2007

Rechtsgrundlage

The Renewables Obligation (Scotland) Order 2002, as revoked and replaced by the Renewables Obligation (Scotland) Orders in 2004, 2005 and 2006

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz, Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

andere Formen der Kapitalintervention

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

1.1.2007-31.3.2012

Wirtschaftssektoren

Strom-, Gas- und Wasserversorgung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Scottish Executive

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

21.3.2007

Nummer der Beihilfe

N 49/07

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Pais Vasco

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Programa de ayuda para la promoción, difusión y/o normalización del euskera en determinados ámbitos de la sociedad (Euskalgintza)

Rechtsgrundlage

Órden de la Consejería de Cultura del Gobierno Vasco

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur/Erhaltung des kulturellen Erbes

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 1,19 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 1,19 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Höchstens 55 % bzw. 70 %, je nach Art der Aktivität

Laufzeit

2007

Wirtschaftssektoren

Kultur, Sport und Unterhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Directora de Promoción del Euskera

Vice consejería de Política Lingüística

Departamento de Cultura

Gobierno Vasco

C/o donosita-San Sebastián, 1

E-01010 Vitoria-Gasteiz, Álava — Pais Vasco

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

22.3.2007

Nummer der Beihilfe

N 94/07

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Verlängerung und Änderung der Beihilfemaßnahme „Beihilfe für die Nutzung erneuerbarer Energien“

Rechtsgrundlage

Richtlinie des BMU zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 12. Januar 2007

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 213 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 213 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

40 %

Laufzeit

1.1.2007-31.12.2007

Wirtschaftssektoren

Energie

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

4.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/8


Euro-Wechselkurs (1)

3. Mai 2007

(2007/C 100/07)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3613

JPY

Japanischer Yen

163,47

DKK

Dänische Krone

7,4517

GBP

Pfund Sterling

0,68280

SEK

Schwedische Krone

9,1413

CHF

Schweizer Franken

1,6479

ISK

Isländische Krone

86,67

NOK

Norwegische Krone

8,1220

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5826

CZK

Tschechische Krone

28,137

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

246,69

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6969

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,7584

RON

Rumänischer Leu

3,3085

SKK

Slowakische Krone

33,618

TRY

Türkische Lira

1,8450

AUD

Australischer Dollar

1,6496

CAD

Kanadischer Dollar

1,5086

HKD

Hongkong-Dollar

10,6469

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8428

SGD

Singapur-Dollar

2,0743

KRW

Südkoreanischer Won

1 261,86

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,4923

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,4873

HRK

Kroatische Kuna

7,3490

IDR

Indonesische Rupiah

12 315,00

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6567

PHP

Philippinischer Peso

64,730

RUB

Russischer Rubel

35,0250

THB

Thailändischer Baht

44,741


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

4.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4666 — KKR/First Data)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 100/08)

1.

Am 23. April 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Kohlberg Kravis Roberts & Co („KKR“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die alleinige Kontrolle über das Unternehmen First Data Corporation („First Data“, USA) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

KKR: Private-Equity-Gesellschaft;

First Data: Lösungen für den elektronischen Handel und den Zahlungsverkehr.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Die Sache kommt für ein vereinfachtes Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) des Rates in Frage.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4666 — KKR/First Data, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 56 vom 5.3.2005, S. 32.


4.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/10


Bekanntmachung der Regierung der Republik Zypern im Rahmen der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 100/09)

Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1) teilt die Republik Zypern der Europäischen Kommission mit, dass die allein zuständige Behörde der Rat der Minister der Republik Zypern ist.

Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen betreffend die nationale Sicherheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG teilt die Republik Zypern hiermit allen interessierten Personen mit, dass bei der Erteilung von Genehmigungen für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen folgende Kriterien gelten:

(a)

technische und finanzielle Leistungsfähigkeit des Bewerbers

(b)

Modalitäten, nach denen der Bewerber die in der Genehmigung aufgeführten Tätigkeiten durchzuführen gedenkt

(c)

finanzielle Erwägungen des Bewerbers im Hinblick auf den Erhalt der Genehmigung und

(d)

etwaige Mängel in Bezug auf Effizienz und Verantwortungsbewusstsein des Bewerbers im Rahmen früherer Genehmigungen oder Erlaubnisse in anderen Ländern.

Erweist sich nach Bewertung anhand der obigen Kriterien, dass zwei oder mehr Anträge gleichwertig sind, werden die Bewerbungen im Hinblick auf folgende Aspekte geprüft: Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit, Verkehrssicherheit, Schutz der Umwelt, Schutz der biologischen Ressourcen und nationaler Denkmäler von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert, Sicherheit der Einrichtungen und Arbeitskräfte sowie vorgesehenes Management der Kohlenwasserstoffressourcen.

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG sind Informationen über die Bedingungen und Auflagen für die Ausübung oder Einstellung der Tätigkeit, die auf alle Arten von Genehmigung Anwendung finden, einem Mustervertrag über Produktionsteilung zu entnehmen, den alle interessierten Personen beim Ministerium für Handel, Industrie und Tourismus, 1421 Nikosia, Zypern, anfordern können.


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


4.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/11


Bekanntmachung der Regierung der Republik Zypern im Rahmen der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 100/10)

ANKÜNDIGUNG DER ERSTEN OFFSHORE-GENEHMIGUNGSRUNDE FÜR ZYPERN

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1) fordert die Republik Zypern interessierte Personen auf, Anträge auf Erteilung von Explorationsgenehmigungen für Kohlenwasserstoffe sowie anschließend Fördergenehmigungen für ein bestimmtes Gebiet in der ausschließlichen Wirtschaftszone Zyperns zu stellen. Die Anträge müssen am 16. August 2007 zwischen 8:00 und 14:30 eingereicht werden.

Die verfügbaren Blöcke werden durch folgende geographische Koordinaten bezeichnet (WGS84):

Block Nr.

Länge

Breite

Block 1

32:05:00

34:10:00

32:05:00

34:45:00

32:15:00

34:45:00

32:15:00

34:35:00

32:25:00

34:35:00

32:25:00

34:30:00

32:50:00

34:30:00

32:50:00

34:25:00

33:10:00

34:25:00

33:10:00

34:35:00

33:35:00

34:35:00

33:35:00

34:10:00

Block 2

33:35:00

34:10:00

33:35:00

34:40:00

33:50:00

34:40:00

33:50:00

34:50:00

34:15:00

34:50:00

34:15:00

34:55:00

34:20:00

34:55:00

34:20:00

34:10:00

Block 4

30:05:00

33:45:00

30:05:00

34:10:00

30:35:00

34:10:00

30:35:00

33:31:20

30:28:30

33:34:00

Block 5

30:35:00

33:31:20

30:35:00

34:10:00

31:15:00

34:10:00

31:15:00

33:30:00

30:39:02

33:30:00

30:36:40

33:30:40

Block 6

31:15:00

33:30:00

31:15:00

34:10:00

31:55:00

34:10:00

31:55:00

33:30:00

Block 7

31:55:00

33:30:00

31:55:00

34:10:00

32:35:00

34:10:00

32:35:00

33:30:00

Block 8

32:35:00

33:30:00

32:35:00

34:10:00

33:15:00

34:10:00

33:15:00

33:30:00

Block 9

33:15:00

33:30:00

33:15:00

34:10:00

33:53:40

34:10:00

33:53:40

33:38:40

33:43:05

33:30:00

Block 10

30:39:02

33:30:00

31:55:00

33:30:00

31:55:00

33:08:24

31:36:30

33:11:30

31:15:00

33:18:40

31:07:00

33:21:20

Block 11

31:55:00

33:08:24

31:55:00

33:30:00

32:35:00

33:30:00

32:35:00

32:59:35

32:31:00

33:00:40

32:01:20

33:07:20

Block 12

32:35:00

32:59:35

32:35:00

33:30:00

33:43:05

33:30:00

32:58:20

32:53:20

Die Blöcke 3 und 13 sind von dieser Genehmigungsrunde ausgenommen. Sie werden in der nächsten für 2008 vorgesehenen Runde verfügbar sein.

Die Anträge auf Erteilung von Explorationsgenehmigungen für Kohlenwasserstoffe sowie die anschließenden Gewinnungsgenehmigungen sind zu richten an das:

The Hon. Minister

Ministerium für Handel, Industrie und Tourismus

1421 Nikosia

Zypern

Über die Anträge dieser ersten Offshore-Genehmigungsrunde für Zypern entscheidet der Rat der Minister voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag für die erste Genehmigungsrunde.

Der Rat der Minister ist die zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigungen.

Eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung aller in der ersten Genehmigungsrunde angebotenen Gebiete soll von der für Energie zuständigen Dienststelle des Ministeriums für Handel, Industrie und Tourismus der Republik Zypern bis Mitte 2008 durchgeführt werden. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden allen Interessierten zugänglich gemacht.

Weitere Informationen sowie insbesondere ein ausführlicher Leitfaden für die Einreichung von Anträgen sind erhältlich bei der für Energie zuständigen Dienststelle des Ministeriums für Handel, Industrie und Tourismus, 1421 Nikosia, Zypern, Tel.: (35-7) 22 40 93 03, Fax-Nr.: (35-7) 22 30 49 64, E-Mail: pkoulermou@mcit.gov.cy.


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


4.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/14


Notifizierung durch die ungarische Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 100/11)

Gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (nachstehend „die Richtlinie“) teilt Ungarn der Europäischen Kommission Folgendes mit:

Die gemäß Artikel 3 der Richtlinie für die Durchführung zuständige Behörde ist nach dem Bergbaugesetz XLVIII von 1993 die ungarische Bergbau- und Geologiebehörde (Magyar Bányászati és Földtani Hivatal).

In Ungarn erfüllen die Bergbau- und Geologiebehörde (Magyar Bányászati és Földtani Hivatal) und ihre örtlichen Dienststellen, die Bergbaudirektionen (bányakapitányságok), die staatlichen Verwaltungsaufgaben im Bereich Bergbau. Das Wirtschafts- und Verkehrsministerium übt die Aufsicht über die Bergbau- und Geologiebehörde aus. Der Minister entscheidet über die Festlegung der Konzessionsgebiete, die Ausschreibung der Konzessionen und den Abschluss der Konzessionsverträge unter Berücksichtigung der im Gesetz und in den sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften niedergelegten Bestimmungen. Diese Entscheidungen des Wirtschafts- und Verkehrsministers werden von der Bergbau- und Geologiebehörde vorbereitet.

Auf der Grundlage der Ermächtigung durch das Bergbaugesetz XLVIII von 1993 hat die Regierung im Regierungserlass 267/2006 (XII. 20.) über die Bergbau- und Geologiebehörde Sitz und Zuständigkeitsbereiche der Bezirksbehörden der Bergbau- und Geologiebehörde festgelegt. Für die behördlichen Angelegenheiten der Bergbaubehörden sind — unter Beachtung der vorgesehen Ausnahmen — in erster Instanz die für das Gebiet zuständige Bergbaudirektion, in zweiter Instanz die ungarische Bergbaubehörde zuständig.

Gemäß dem Konzessionsgesetz XVI aus dem Jahr 1991 kann der Konzessionsvertrag vor dem vertraglich festgelegten Zeitpunkt nur zu den im Gesetz genannten sowie zu den im Vertrag zuvor festgelegten Bedingungen gekündigt werden. Wird der Vertrag aus anderen Gründen gekündigt, so kann ein Verfahren wegen Vertragsbruchs gegen die vertragsbrüchige Partei eingeleitet werden. Hat der Konzessionsinhaber bis zum vertraglich festgelegten Zeitpunkt nicht mit der Gewinnung begonnen, so muss er gemäß dem Bergbaugesetz XLVIII von 1993 den vertraglich festgelegten Betrag zum Ausgleich des bergbaulichen Produktionausfalls zahlen; kommt er dieser Zahlungsverpflichtung nicht nach, so erlischt die Konzession kraft Gesetzes. In den vorstehend genannten Fällen wird die im Vertrag ausgehandelte Konzession frei und gemäß dem Bergbaugesetz XLVIII von 1993 kann eine Ausschreibung oder ein behördliches Verfahren eingeleitet werden.

Ungarn wendet gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a an.

Gemäß dem Bergbaugesetz XLVIII von 1993 muss die öffentliche Bekanntmachung, in der zur Antragstellung aufgefordert wird, mindestens neunzig Tage vor Ablauf der Antragsfrist auch im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 sind auf dem Hoheitsgebiet der Republik Ungarn für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen die geografischen Gebiete verfügbar,

auf die kein früher abgeschlossener Konzessionsvertrag Anwendung findet,

für die die Konzession kraft Gesetzes erloschen ist

für die nicht bereits Schürfrechte vereinbart wurden (vorhanden sind)

für die die Genehmigungen zur Prospektion zurückgegeben wurden

d.h. die weißen Gebiete auf der beigefügten Karte. Die Daten zu den freigegebenen Gebiete und den Gebieten, für die eine Konzession oder Schürfrechte vergeben wurden, sind auf der Website der Ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbh.hu) verfügbar.

Angaben zu den Bedingungen und Auflagen für die Erteilung der Genehmigungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 sowie weitere Informationen sind bei der Ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde erhältlich (H-1051 Budapest, Arany János u. 25., Postanschrift: H-1372 Budapest, Postfach 477, Telefon: (36-1) 301 29 47, Fax: (36-1) 301 29 03, E-Mail: hivatal@mbh.hu).

Anträge auf eine Genehmigung zur Prospektion von Kohlenwasserstoffen in den freigegebenen Gebiete sind bei der zuständigen Bergbaudirektion zu stellen. Bei der Erteilung von Prospektionsrechten konsultiert die Bergbaudirektion die in den Rechtsvorschriften für die Genehmigung der technischen Betriebspläne aufgeführten Fachbehörden. In den Fällen, die in den Rechtsvorschriften genannt sind, können die Fachbehörden die Prospektionsrechte an Bedingungen knüpfen, einschränken oder die Prospektion untersagen, auch wenn Genehmigungen zur Prospektion erteilt wurden.

Die Anträge werden von der Bergbaudirektion unter Berücksichtigung der Vorschriften des Bergbaugesetzes XLVIII von 1993 und des Regierungserlasses 203/1998 (XII.19.) über die Durchführung des Bergbaugesetzes in der Reihenfolge ihres Eingangs beurteilt.

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie werden bei der Erteilung der Genehmigungen, unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes XVI von 1991 über die Konzessionen, folgende allgemeine Kriterien angewandt:

a)

die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers

b)

die technische Kompetenz und Erfahrung des Antragstellers

c)

das vom Antragsteller vorgelegte Arbeitsprogramm

d)

gegebenenfalls frühere Leistungen des Antragstellers im Rahmen früherer Genehmigungen

e)

falls die Genehmigung kostenpflichtig ist, den Preis, den der Antragsteller für die Genehmigung zu zahlen bereit ist.

Gemäß dem Bergbaugesetz XLVIII von 1993 muss die Ausschreibung die Gesichtspunkte, nach denen die eingereichten Anträge beurteilt werden, enthalten. Gemäß dem Bergbaugesetz XLVIII von 1993 entscheidet der Wirtschafts- und Verkehrsminister nach Bewertung der eingereichten Anträge über die Vergabe der Konzession.

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie sind die Informationen über die Bedingungen und Auflagen für die Ausübung oder Einstellung der Tätigkeit in der Ausschreibung enthalten.

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(1)  Abl. L 164 vom 30.06.1994, S. 3.


4.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4645 — APW/GMG/Trader Media Investments)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 100/12)

1.

Am 19. April 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes geplant: Von Apax Partners Worldwide LLP („APW“, Vereinigtes Königreich) kontrollierte Investmentfonds erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Trader Media Investments Limited („TMIL“, Vereinigtes Königreich), das derzeit ausschließlich von der Guardian Media Group Plc („GMG“, Vereinigtes Königreich) kontrolliert wird, durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

APW: privater Kapitalbeteiligungsfonds;

GMG: Zeitungen, Zeitschriften; Radio- und Internet-Geschäft;

TMIL: Kfz-Kleinanzeigen in Zeitschriften und Online-Veröffentlichungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) des Rates ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4645 — APW/GMG/Trader Media Investments per Fax ([32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.