ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 82

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
14. April 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2007/C 082/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
ABl. C 69 vom 24.3.2007

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2007/C 082/02

Rechtssache C-34/04: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Fanglizenzen — Verordnung [EG] Nr. 3690/93 — Schiffe Wiron III und Wiron IV — Endgültige Überführung nach Argentinien)

2

2007/C 082/03

Rechtssache C-150/04: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 30. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Dänemark (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Freier Dienstleistungsverkehr — Freier Kapitalverkehr — Niederlassungsfreiheit — Einkommensteuer — Altersvorsorge — Abschluss bei einem Rentenversicherungsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat — Steuerrecht — Beschränkung der Abzugsfähigkeit oder Nichtberücksichtigung der im Rahmen eines Rentenplans gezahlten Beiträge beim steuerpflichtigen Einkommen — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses — Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle — Kohärenz des Steuersystems — Symmetrie des Steuersystems — Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung)

2

2007/C 082/04

Rechtssache C-199/04: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 1. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinien 85/337/EG und 97/11/EG — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten — Erhebliche Änderung der Nutzung eines Bauwerks oder eines Grundstücks — Unzulässigkeit der Klage)

3

2007/C 082/05

Rechtssache C-345/04: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Februar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland]) — Centro Equestre da Leziria Grande Lda./Bundesamt für Finanzen (Freier Dienstleistungsverkehr — Steuerrecht — Körperschaftsteuer — Darbietungen und Lektionen aus dem Pferdedressursport, die in einem Mitgliedstaat durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen veranstaltet werden — Berücksichtigung der Betriebsausgaben — Voraussetzungen — Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird)

3

2007/C 082/06

Rechtssache C-239/05: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Februar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel — Belgien) — BVBA Management, Training en Consultancy/Benelux-Merkenbureau (Marken — Richtlinie 89/104/EWG — Antrag auf Eintragung einer Marke für eine Gruppe von Waren und Dienstleistungen — Prüfung des Zeichens durch die zuständige Behörde — Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände — Befugnis des mit einer Klage befassten nationalen Gerichts)

4

2007/C 082/07

Rechtssache C-266/05 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 1. Februar 2007 — Jose Maria Sison/Rat der Europäischen Union (Rechtsmittel — Zugang zu den Dokumenten der Organe — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Ausnahmen — Öffentliches Interesse — Öffentliche Sicherheit — Internationale Beziehungen — Dokumente, die als Grundlage für einen Beschluss des Rates gedient haben, mit dem gegen bestimmte Personen restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus erlassen worden sind — Sensible Dokumente — Verweigerung des Zugangs — Weigerung, die Identität der Staaten bekannt zu geben, aus denen einige dieser Dokumente stammen)

4

2007/C 082/08

Rechtssache C-270/05: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. Februar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Areios Pagos — Griechenland) — Athinaïki Chartopoiía AE/L. Panagiotidis u.a. (Massenentlassungen — Richtlinie 98/59/EG des Rates — Art. 1 Abs. 1 Buchst. a — Auf dem Willen des Arbeitgebers beruhende Einstellung der Tätigkeit eines Betriebs — Begriff Betrieb)

5

2007/C 082/09

Rechtssache C-292/05: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Februar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Efeteio Patron — Griechenland) — E. Lechouritou, V. Karkoulias, G. Pavlopoulos, P. Brátsikas, D. Sotiropoulos, G. Dimopoulos/Dimosio tis Omospondiakis Dimokratias tis Germanias (Brüsseler Übereinkommen — Art. 1 Abs. 1 Satz 1 — Anwendungsbereich — Zivil- und Handelssachen — Begriff — Schadensersatzklage, die in einem Vertragsstaat von den Hinterbliebenen der Opfer von Kriegsmassakern gegen einen anderen Vertragsstaat wegen des Verhaltens seiner Streitkräfte erhoben wird)

5

2007/C 082/10

Rechtssache C-435/05: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. Februar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Investrand BV/Staatssecretaris van Financiën (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 17 Abs. 2 — Recht auf Vorsteuerabzug — Aufwendungen für Beratungsdienste im Rahmen eines schiedsgerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Höhe einer Forderung, die zum Vermögen des Unternehmens gehört, aber entstanden ist, bevor der Forderungsinhaber mehrwertsteuerpflichtig wurde)

6

2007/C 082/11

Rechtssache C-3/06 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. Februar 2007 — Groupe Danone/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Schlüsselwörter ohne Anführungszeichen)

6

2007/C 082/12

Rechtssache C-114/06: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 8. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Slowakische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 96/48/EG — Transeuropäische Netze — Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems — Nichtumsetzung)

7

2007/C 082/13

Rechtssache C-183/06: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. Februar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München [Deutschland]) — Ruma GmbH/Oberfinanzdirektion Nürnberg (Gemeinsamer Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur — Tarifierung — Position 8529 — Unterposition 8529 90 40 — Tastaturfolie für Mobiltelefon)

7

2007/C 082/14

Rechtssache C-324/06: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 1. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/116/EG — Aufnahme von Candida guilliermondii in den Anhang der Richtlinie 82/471/EWG — Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen)

8

2007/C 082/15

Rechtssache C-12/05 P: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Dezember 2006 — Herbert Meister/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Stelle — Umsetzung des Leiters einer Dienststelle unter Ernennung zum Rechtsberater des Vizepräsidenten für Rechtsfragen — Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

8

2007/C 082/16

Rechtssache C-368/05 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2006 — Polyelectrolyte Producers Group/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rat der Europäischen Union (Rechtsmittel — Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft — Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der es dem Königreich Norwegen gestattet, strengere als die in der Gemeinschaft erlaubten spezifischen Konzentrationswerte für den Stoff Acrylamid vorzuschreiben)

9

2007/C 082/17

Rechtssache C-373/05 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 22. Januar 2007 — Bart Nijs/Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Beamte — Entscheidung, einen Beamten nicht nach Besoldungsgruppe LA 5 zu befördern — Vorherige Beschwerde — Identität von Grund und Gegenstand — Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

9

2007/C 082/18

Rechtssache C-57/06 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 26. Januar 2007 — Elisabetta Righini/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Beamte — Bedienstete auf Zeit — Einstufung in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe — Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn — Verfälschung von Tatsachen — Begründungsmängel — Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

9

2007/C 082/19

Rechtssache C-126/06: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodikeio Tripolis — Griechenland) — Carrefour — Marinopoulos AE/Nomarchiaki aftodioikisi Tripolis (Freier Warenverkehr — Artikel 28 EG — Mengenmäßige Beschränkungen — Maßnahmen gleicher Wirkung — Inverkehrbringen tiefgefrorener Backwaren)

10

2007/C 082/20

Rechtssache C-129/06 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2006 — Autosalone Ispra Snc/Europäische Atomgemeinschaft (Rechtsmittel — Außervertragliche Haftung der Europäischen Atomgemeinschaft — Überlaufen eines Abwasserkanals — Verfälschung — Beweisaufnahme)

10

2007/C 082/21

Rechtssache C-273/06: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 26. Januar 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien — Österreich) — Auto Peter Petschenig GmbH/Toyota Frey Austria GmbH (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Wettbewerb — Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge — Gruppenfreistellung — Verordnung (EG) Nr. 1475/95 — Art. 5 Abs. 3 — Kündigung durch den Lieferanten — Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 — Notwendigkeit, das Vertriebsnetz umzustrukturieren)

11

2007/C 082/22

Rechtssache C-302/06: Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove — Slowakische Republik) — František Koval'ský/Mesto Prešov, Dopravný podnik Mesta Prešov, a.s. (Vorabentscheidungsersuchen — Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten — Eigentumsrecht — Aufstellung elektrischer Anlagen auf Privatgrundstücken ohne Entschädigung der Eigentümer — Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

11

2007/C 082/23

Rechtssache C-503/06: Klage, eingereicht am 13. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaft/Italienische Republik

12

2007/C 082/24

Rechtssache C-12/07: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Genova (Italien) eingereicht am 18. Januar 2007 — Autostrada dei fiori SpA und AISCAT, Associazione Nazionale dei Gestori delle Autostrade/Regierung der Italienischen Republik, Ministero delle infrastutture e dei Trasporti, Ministero dell'economia e delle finanze, Azienda nazionale autonoma delle strade (ANAS)

12

2007/C 082/25

Rechtssache C-16/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Januar 2007 von Marguerite Chetcuti gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 8. November 2006 in der Rechtssache T-357/04, Chetcuti/Kommission

13

2007/C 082/26

Rechtssache C-23/07: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien), eingereicht am 25. Januar 2007 — Confcooperative Friuli Venezia Giulia, Luigi Soini, Azienda Agricola Vivai Pinat Mario & Figlio/Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali, Regione Friuli Venezia Giulia

14

2007/C 082/27

Rechtssache C-24/07: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien) eingereicht am 25. Januar 2007 — Cantina Produttori Cormons, Luigi Soini/Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali, Regione Friuli Venezia Giulia

15

2007/C 082/28

Rechtssache C-27/07: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich) eingereicht am 26. Januar 2007 — Banque Fédérative du Crédit Mutuel/Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Industrie

16

2007/C 082/29

Rechtssache C-28/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. Januar 2007 von NV Ter Lembeek Internationaal gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 23. November 2006 in der Rechtssache T-217/02, NV Ter Lembeek Internationaal/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

16

2007/C 082/30

Rechtssache C-32/07: Klage, eingereicht am 29. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

17

2007/C 082/31

Rechtssache C-36/07: Klage, eingereicht am 31. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

17

2007/C 082/32

Rechtssache C-38/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. Februar 2007 von Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 30. November 2006 in der Rechtssache T-382/04, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

18

2007/C 082/33

Rechtssache C-39/07: Klage, eingereicht am 1. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

18

2007/C 082/34

Rechtssache C-40/07: Klage, eingereicht am 1. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

19

2007/C 082/35

Rechtssache C-45/07: Klage, eingereicht am 2. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

19

2007/C 082/36

Rechtssache C-46/07: Klage, eingereicht am 1. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

20

2007/C 082/37

Rechtssache C-47/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. Februar 2007 von Masdar (UK) Ltd. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 16. November 2006 in der Rechtssache T-333/03, Masdar (UK) Ltd./Kommission der Europäischen Gemeinschaften

20

2007/C 082/38

Rechtssache C-48/07: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'Appel de Liège (Belgien), eingereicht am 5. Februar 2007 — Belgischer Staat/Les Vergers du Vieux Tauves SA

21

2007/C 082/39

Rechtssache C-54/07: Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Brussel (Belgien), eingereicht am 6. Februar 2007 — Centrum voor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding/NV Firma Feryn

21

2007/C 082/40

Rechtssache C-68/07: Vorabentscheidungsersuchen des Högsta Domstolen (Schweden) eingereicht am 12. Februar 2007 — Kerstin Sundelind Lopez/Miquel Enrique Lopez Lizazo

23

2007/C 082/41

Rechtssache C-69/07: Klage, eingereicht am 9. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

23

2007/C 082/42

Rechtssache C-72/07: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Asturias (Spanien), eingereicht am 9. Februar 2007 — José Manuel Blanco Pérez und María del Pilar Chao Gómez/Consejería de Salud y Servicios Sanitarios

23

2007/C 082/43

Rechtssache C-79/07: Klage, eingereicht am 13. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta

24

2007/C 082/44

Rechtssache C-82/07: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien) eingereicht am 15. Februar 2007 — Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones/Administración del Estado

24

2007/C 082/45

Rechtssache C-86/07: Klage, eingereicht am 15. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

24

2007/C 082/46

Rechtssache C-87/07: Klage, eingereicht am 15. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta

25

2007/C 082/47

Rechtssache C-91/07: Klage, eingereicht am 19. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

25

2007/C 082/48

Rechtssache C-102/07: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden eingereicht am 21. Februar 2007 — Adidas AG und Adidas Benelux B.V./Marca Mode, C&A Nederland, H&M Hennes & Mauritz Netherlands B.V. und Vendex KBB Nederland B.V.

26

2007/C 082/49

Rechtssache C-104/07: Klage, eingereicht am 21. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

26

2007/C 082/50

Rechtssache C-47/05: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

26

2007/C 082/51

Rechtssache C-53/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

27

2007/C 082/52

Rechtssache C-79/06: Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofs vom 7. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

27

2007/C 082/53

Rechtssache C-91/06: Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofs vom 30. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

27

2007/C 082/54

Rechtssache C-93/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

27

2007/C 082/55

Rechtssache C-95/06 P: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. November 2006 — Bausch & Lomb Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Biofarma SA

27

2007/C 082/56

Rechtssache C-109/06: Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichtshofs vom 1. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

27

2007/C 082/57

Rechtssache C-110/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

28

2007/C 082/58

Rechtssache C-222/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

28

2007/C 082/59

Rechtssache C-259/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

28

2007/C 082/60

Rechtssache C-299/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

28

2007/C 082/61

Rechtssache C-326/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

28

2007/C 082/62

Rechtssache C-370/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

28

2007/C 082/63

Rechtssache C-377/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland

29

2007/C 082/64

Rechtssache C-395/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Februar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (EGEDA)/Al Rima SA

29

 

Gericht erster Instanz

2007/C 082/65

Rechtssache T-23/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Februar 2007 — CAS/Kommission (Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Republik Türkei — Erlass von Einfuhrabgaben — Fruchtsaftkonzentrat aus der Türkei — Zollkodex der Gemeinschaften — Verkehrsbescheinigungen — Besonderer Fall — Verteidigungsrechte)

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2007/C 082/66

Rechtssache T-339/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Februar 2007 — Clotuche/Kommission (Beamte — Umsetzung eines Direktors auf eine Stelle als Hauptberater — Dienstliches Interesse — Gleichwertigkeit der Stellen — Umstrukturierung von Eurostat — Anfechtungsklage — Schadensersatzklage)

30

2007/C 082/67

Verbundene Rechtssachen T-118/04 und T-134/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Februar 2007 — Caló/Kommission (Beamte — Umsetzung eines Direktors auf den Posten eines Hauptberaters — Dienstliches Interesse — Gleichwertigkeit der Stellen — Umstrukturierung von Eurostat — Ernennung auf die Planstelle eines Direktors — Stellenausschreibungen — Begründungspflicht — Bewertung der Verdienste der Bewerber — Anfechtungsklage — Schadensersatzklage)

31

2007/C 082/68

Rechtssache T-143/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Februar 2007 — Camurato Carfagno/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beurteilung — Beurteilung der beruflichen Entwicklung — Beurteilungszeitraum 2001-2002 — Anfechtungsklage — Einrede der Rechtswidrigkeit — Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

31

2007/C 082/69

Rechtssache T-175/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Februar 2007 — Gordon/Kommission (Beamte — Anfechtungsklage — Beurteilung der beruflichen Entwicklung — Dauerhafte Vollinvalidität — Wegfall des Rechtsschutzinteresses — Erledigung der Hauptsache — Schadensersatzklage — Unzulässigkeit)

32

2007/C 082/70

Rechtssache T-204/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Februar 2007 — Indorata-Serviços e Gestão/HABM (HAIRTRANSFER) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftsmarke HAIRTRANSFER — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

32

2007/C 082/71

Verbundene Rechtssachen T-246/04 und T-71/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Februar 2007 — Wunenburger/Kommission (Beamte — Beurteilungen — Beurteilungszeiträume 1997-1999 und 1999-2001 — Beurteilung der beruflichen Entwicklung — Beurteilungszeitraum 2001-2002 — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Schadensersatzklage — Verteidigungsrechte)

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2007/C 082/72

Rechtssache T-256/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Februar 2007 — Mundipharma/HABM (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke RESPICUR — Ältere nationale Wortmarke RESPICORT — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Nachweis der Benutzung der älteren Marke — Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94)

33

2007/C 082/73

Rechtssache T-318/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Februar 2007 — Boucek/Kommission (Beamte — Allgemeines Auswahlverfahren — Nichtzulassung zu den schriftlichen Prüfungen — Verspätete Einreichung der Bewerbungsunterlagen)

33

2007/C 082/74

Rechtssache T-353/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Februar 2007 — Ontex/HABM — Curon Medical (CURON) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CURON — Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftswortmarke EURON — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

34

2007/C 082/75

Rechtssache T-354/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Februar 2007 — Petralia/Kommission (Beamte — Bedienstete auf Zeit — Wissenschaftliches Personal — Einstufung in die Besoldungsgruppe)

34

2007/C 082/76

Rechtssache T-435/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Februar 2007 — Simões Dos Santos/HABM (Öffentlicher Dienst — Beamte und Bedienstete des HABM — Beurteilung und Beförderung — Annullierung und Neuberechnung des Verdienstpunkteguthabens — Übergangsregelung — Anfechtungsklage — Einrede der Rechtswidrigkeit — Keine Rückwirkung — Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Rechtssicherheit — Rechtsgrundlage — Berechtigtes Vertrauen — Gleichbehandlung)

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2007/C 082/77

Rechtssache T-477/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Februar 2007 — Aktieselskabet af 21. November 2001/HABM (TDK) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TDK — Ältere Gemeinschaftsbildmarke TDK — Ältere nationale Wort- oder Bildmarken TDK — Relative Eintragungshindernisse — Bekanntheit — Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke — Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

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2007/C 082/78

Rechtssache T-501/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Februar 2007 — Bodegas Franco-Españolas/HABM — Companhia Geral da Agricultura das Vinhas do Alto Douro (ROYAL) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ROYAL — Ältere Gemeinschaftswortmarke ROYAL FEITORA — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

35

2007/C 082/79

Rechtssache T-65/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Februar 2007 — Seldis/Kommission (Beamte — Beamte auf Probe — Wissenschaftliches und technisches Personal — Einstufung in die Besoldungsgruppe und in die Dienstaltersstufe — Art. 31 und 32 des Statuts)

36

2007/C 082/80

Rechtssache T-88/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Februar 2007 — Quelle/HABM — Nars Cosmetics (NARS) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke NARS — Ältere nationale Bildmarken mit dem Wortelement MARS — Relative Eintragungshindernisse — Verwechslungsgefahr — Fehlende Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

36

2007/C 082/81

Rechtssache T-317/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Februar 2007 — Kustom Musical Amplification/HABM (Form einer Gitarre) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer dreidimensionalen Marke — Form einer Gitarre — Absolutes Eintragungshindernis — Verletzung der Verteidigungsrechte — Begründung — Art. 73 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

37

2007/C 082/82

Rechtssache T-55/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 25. Januar 2007 — Rijn Schelde Mondia France/Kommission (Nichtigkeitsklage — Gemeinsamer Zolltarif — Antrag auf Erlass von Einfuhrzöllen — Beschwerende Maßnahme — Unzulässigkeit)

37

2007/C 082/83

Rechtssache T-423/05 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 29. Januar 2007 — Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Staatliche Beihilfen — Dringlichkeit)

37

2007/C 082/84

Rechtssache T-91/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 26. Januar 2007 — Theofilopoulos/Kommission (Schadensersatzklage — Rückgabe von Garantieschreiben — Unzuständigkeit des Gerichts — Unzulässigkeit der Klage — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

38

2007/C 082/85

Rechtssache T-124/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 24. Januar 2007 — MIP Metro/HABM — MetroRED Telecom (MetroRED) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Erledigung der Hauptsache)

38

2007/C 082/86

Rechtssache T-16/07: Klage, eingereicht am 17. Januar 2007 — Torres/HABM — Sociedad Cooperativa del Campo San Ginés (TORRE DE BENITEZ)

38

2007/C 082/87

Rechtssache T-17/07: Klage, eingereicht am 16. Januar 2007 — Torres/HABM — Bodegas Navarro López (CITA DEL SOL)

39

2007/C 082/88

Rechtssache T-24/07: Klage, eingereicht am 6. Februar 2007 — ThyssenKrupp Stainless/Kommission

39

2007/C 082/89

Rechtssache T-26/07: Klage, eingereicht am 7. Februar 2007 — LIPOR/Kommission

40

2007/C 082/90

Rechtssache T-30/07: Klage, eingereicht am 5. Februar 2007 — Denka International/Kommission

41

2007/C 082/91

Rechtssache T-33/07: Klage, eingereicht am 12. Februar 2007 — Hellenische Republik/Kommission

42

2007/C 082/92

Rechtssache T-34/07: Klage, eingereicht am 7. Februar 2007 — Goncharov/HABM — DSB (DSBW)

43

2007/C 082/93

Rechtssache T-35/07: Klage, eingereicht am 12. Februar 2007 — Leche Celta/HABM — Celia (Celia)

43

2007/C 082/94

Rechtssache T-36/07: Klage, eingereicht am 12. Februar 2007 — Zipcar/HABM — Canary Islands Car (ZIPCAR)

44

2007/C 082/95

Rechtssache T-37/07: Klage, eingereicht am 16. Februar 2007 — El Morabit/Rat der Europäischen Union

44

2007/C 082/96

Rechtssache T-38/07: Klage, eingereicht am 16. Februar 2007 — Shell Petroleum u. a./Kommission

45

2007/C 082/97

Rechtssache T-39/07: Klage, eingereicht am 16. Februar 2007 — ENI/Kommission

45

2007/C 082/98

Rechtssache T-40/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2007 von José António de Brito Sequeira Carvalho gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. Dezember 2006 in der Rechtssache F-17/05, de Brito Sequeira Carvalho/Kommission

46

2007/C 082/99

Rechtssache T-41/07: Klage, eingereicht am 16. Februar 2007 — IPK International — World Tourism Marketing Consultants/Kommission

47

2007/C 082/00

Rechtssache T-42/07: Klage, eingereicht am 16. Februar 2007 — Dow Chemical u. a./Kommission

47

2007/C 082/01

Rechtssache T-43/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2007 von Neophytos Neophytou gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. Dezember 2006 in der Rechtssache F-22/05, Neophytou/Kommission

48

2007/C 082/02

Rechtssache T-44/07: Klage, eingereicht am 16. Februar 2007 — Kaučuk/Kommission

49

2007/C 082/03

Rechtssache T-45/07: Klage, eingereicht am 16. Februar 2007 — Unipetrol/Kommission

49

2007/C 082/04

Rechtssache T-47/07: Klage, eingereicht am 21. Februar 2007 — ratiopharm/HABM (BioGeneriX)

50

2007/C 082/05

Rechtssache T-48/07: Klage, eingereicht am 21. Februar 2007 — ratiopharm/HABM (BioGeneriX)

50

2007/C 082/06

Rechtssache T-52/07: Klage, eingereicht am 14. Februar 2007 — Movimondo Onlus/Kommission

51

2007/C 082/07

Rechtssache T-54/07: Klage, eingereicht am 19. Februar 2007 — Vtesse Networks/Kommission

52

2007/C 082/08

Rechtssache T-55/07: Klage, eingereicht am 23. Februar 2007 — Niederlande/Kommission

52

2007/C 082/09

Rechtssache T-37/02: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. Februar 2007 — Banca Sanpaolo Imi/Kommission

53

2007/C 082/10

Rechtssache T-39/02: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. Februar 2007 — Banca Intesa Banco Commerciale italiana/Kommission

53

2007/C 082/11

Rechtssache T-40/02: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. Februar 2007 — Capitalia, vormals Banca di Roma/Kommission

53

2007/C 082/12

Rechtssache T-41/02: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. Februar 2007 — MCC/Kommission

53

 

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

2007/C 082/13

Rechtssache F-30/05: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 1. März 2007 — Sundholm/Kommission (Beamte — Beurteilung — Beurteilung der beruflichen Entwicklung — Beurteilungsjahr 2003 — Pflicht zur Begründung der Beurteilung — Verteidigungsrechte)

54

2007/C 082/14

Rechtssache F-72/05: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 1. März 2007 — Fardoom und Ashbrook/Kommission (Beamte — Kostenerstattung — Dienstreisekosten — Weigerung, die Dienstreiseanträge zu unterzeichnen, die im Rahmen einer Gewerkschaftstätigkeit gestellt wurden — Klagebefugnis — Unzulässigkeit)

54

2007/C 082/15

Rechtssache F-84/05: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 1. März 2007 — Neirinck/Kommission (Beamte — Bediensteter auf Zeit — Zulässigkeit — Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts — Grundsatz des Vertrauensschutzes — Behauptete Einstellungszusage)

55

2007/C 082/16

Rechtssache F-1/06: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 14. Februar 2007 — Fernández Ortiz/Kommission (Beamte — Einstellung — Probezeit — Entlassung nach dem Ende der Probezeit)

55

2007/C 082/17

Rechtssache F-138/06: Klage, eingereicht am 18. Dezember 2006 — Meister/HABM

55

2007/C 082/18

Rechtssache F-8/07: Klage, eingereicht am 26. Januar 2007 — Olivier Chassagne/Kommission

56

2007/C 082/19

Rechtssache F-13/07: Klage, eingereicht am 7. Februar 2007 — Salvatore Scozzaro/EMEA

56

2007/C 082/20

Rechtssache F-14/07: Klage, eingereicht am 27. Februar 2007 — Caló/Kommission

57

2007/C 082/21

Rechtssache F-78/05: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 27. Februar 2007 — Rounis/Kommission

57

2007/C 082/22

Rechtssache F-102/06: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. Februar 2007 — Geert Haelterman u. a./Kommission

57

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/1


(2007/C 82/01)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 69 vom 24.3.2007

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 56 vom 10.3.2007

ABl. C 42 vom 24.2.2007

ABl. C 20 vom 27.1.2007

ABl. C 331 vom 30.12.2006

ABl. C 326 vom 30.12.2006

ABl. C 310 vom 16.12.2006

Diese Texte sind verfügbar in:

 

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/2


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-34/04) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fanglizenzen - Verordnung [EG] Nr. 3690/93 - Schiffe Wiron III und Wiron IV - Endgültige Überführung nach Argentinien)

(2007/C 82/02)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. van Rijn und C. Diderich)

Beklagter: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigter: H. G. Sevenster)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen (ABl. L 341, S. 93) — Versäumnis, die Fanglizenzen für die Fischereifahrzeuge WIRON III und WIRON IV nach deren endgültiger Verbringung nach Argentinien zu entziehen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 71 vom 20.3.2004.


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 30. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Dänemark

(Rechtssache C-150/04) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - Altersvorsorge - Abschluss bei einem Rentenversicherungsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - Steuerrecht - Beschränkung der Abzugsfähigkeit oder Nichtberücksichtigung der im Rahmen eines Rentenplans gezahlten Beiträge beim steuerpflichtigen Einkommen - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle - Kohärenz des Steuersystems - Symmetrie des Steuersystems - Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung)

(2007/C 82/03)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Tams, dann R. Lyal und H. Støvlbæk)

Beklagter: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: J. Molde)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigter: A. Kruse)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 39 EG, 43 EG, 49 EG und 56 EG — Steuervorschriften, die die Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Altersversicherung vom steuerpflichtigen Einkommen auf Versicherungsverträge beschränken, die mit einem in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen geschlossen wurden

Tenor

1.

Das Königreich Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 39 EG, 43 EG und 49 EG verstoßen, dass es eine Lebensversicherungs- und Altersversorgungsregelung erlassen und in Kraft gelassen hat, nach der das Recht, Beiträge abzuziehen, und das Recht, sie unberücksichtigt zu lassen, nur für Beitragszahlungen im Rahmen von Verträgen gewährt werden, die mit Rentenversicherungsträgern mit Sitz in Dänemark geschlossen wurden, während für Beitragszahlungen im Rahmen von Verträgen, die mit Rentenversicherungsträgern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten geschlossen wurden, keine solche Steuererleichterung gewährt wird.

2.

Das Königreich Dänemark trägt die Kosten.

3.

Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 190 vom 24.7.2004.


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 1. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-199/04) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 85/337/EG und 97/11/EG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Erhebliche Änderung der Nutzung eines Bauwerks oder eines Grundstücks - Unzulässigkeit der Klage)

(2007/C 82/04)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C.-F. Durand und F. Simonetti im Beistand von A. Howard, Barrister)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: M. Bethell, dann E. O'Neill im Beistand von D. Elvin, QC, und J. Maurici, Barrister)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 9 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung (ABl. L 73, S. 5) — Genehmigungen ohne Umweltverträglichkeitsprüfung

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 179 vom 10.7.2004.


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Februar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland]) — Centro Equestre da Leziria Grande Lda./Bundesamt für Finanzen

(Rechtssache C-345/04) (1)

(Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Darbietungen und Lektionen aus dem Pferdedressursport, die in einem Mitgliedstaat durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen veranstaltet werden - Berücksichtigung der Betriebsausgaben - Voraussetzungen - Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird)

(2007/C 82/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Centro Equestre da Leziria Grande Lda

Beklagter: Bundesamt für Finanzen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Vereinbarkeit nationaler Vorschriften über die Besteuerung des Einkommens von Gebietsfremden, die eine Steuererstattung für den Fall vorsehen, dass die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der Einnahmen, mit Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG)

Tenor

Art. 59 EG Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegen, soweit diese die Erstattung der im Wege des Steuerabzugs von einem beschränkt Steuerpflichtigen erhobenen Körperschaftsteuer davon abhängig macht, dass die Betriebsausgaben, deren Berücksichtigung dieser Steuerpflichtige zu diesem Zweck beantragt, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, die im Rahmen einer im betreffenden Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeit erzielt worden sind, und soweit alle Kosten, die sich von dieser Tätigkeit nicht trennen lassen, unabhängig vom Ort oder Zeitpunkt ihrer Entstehung als solche Ausgaben betrachtet werden. Art. 59 EG Vertrag steht dagegen einer nationalen Regelung entgegen, soweit sie die Erstattung der betreffenden Steuer an diesen Steuerpflichtigen von der Voraussetzung abhängig macht, dass die genannten Betriebsausgaben die Hälfte der erwähnten Einnahmen übersteigen.


(1)  ABl. C 273 vom 6.11.2004.


14.4.2007   

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C 82/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Februar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel — Belgien) — BVBA Management, Training en Consultancy/Benelux-Merkenbureau

(Rechtssache C-239/05) (1)

(Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Antrag auf Eintragung einer Marke für eine Gruppe von Waren und Dienstleistungen - Prüfung des Zeichens durch die zuständige Behörde - Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände - Befugnis des mit einer Klage befassten nationalen Gerichts)

(2007/C 82/06)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: BVBA Management, Training en Consultancy

Beklagter: Benelux-Merkenbureau

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep Brussel — Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) — Anmeldung der Marke „The Kitchen Company “— Prüfung des Zeichens durch die zuständige Behörde — Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände — Urteil Koninklijke KPN Nederland

Tenor

Die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist wie folgt auszulegen:

Die zuständige Behörde ist, wenn sie die Eintragung einer Marke ablehnt, unabhängig davon, wie der Eintragungsantrag formuliert wurde, verpflichtet, in ihrer Entscheidung für jede der in diesem Antrag bezeichneten Waren und Dienstleistungen anzugeben, zu welchem Schluss sie gekommen ist; wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken;

die Richtlinie steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die das mit einer Klage gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde befasste Gericht daran hindert, sich für jede der in dem Eintragungsantrag bezeichneten Waren und Dienstleistungen gesondert zur Unterscheidungskraft der Marke zu äußern, wenn einzelne Kategorien von Waren oder Dienstleistungen oder einzelne Waren oder Dienstleistungen weder Gegenstand der Entscheidung noch des Antrags waren;

die Richtlinie steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der das mit einer Klage gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde befasste Gericht Tatsachen und Umstände aus der Zeit nach dem Erlass der entsprechenden Entscheidung nicht berücksichtigen darf.


(1)  ABl. C 217 vom 3.9.2005.


14.4.2007   

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C 82/4


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 1. Februar 2007 — Jose Maria Sison/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-266/05 P) (1)

(Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Ausnahmen - Öffentliches Interesse - Öffentliche Sicherheit - Internationale Beziehungen - Dokumente, die als Grundlage für einen Beschluss des Rates gedient haben, mit dem gegen bestimmte Personen restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus erlassen worden sind - Sensible Dokumente - Verweigerung des Zugangs - Weigerung, die Identität der Staaten bekannt zu geben, aus denen einige dieser Dokumente stammen)

(2007/C 82/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Jose Maria Sison (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fermon)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und E. Finnegan)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 26. April 2005 in den verbundenen Rechtssachen T-110/03, T-150/03 und T-405/03, Jose Maria Sison gegen Rat der Europäischen Union, mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates abgewiesen hat, mit der der Antrag des Rechtsmittelführers auf Zugang zu bestimmten Dokumenten abgelehnt wurde, auf die sich der Rat für den Erlass des Beschlusses 2002/848/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/460/EG (ABl. L 295, S. 12) gestützt hatte

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Sison trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 243 vom 1.10.2005.


14.4.2007   

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C 82/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. Februar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Areios Pagos — Griechenland) — Athinaïki Chartopoiía AE/L. Panagiotidis u.a.

(Rechtssache C-270/05) (1)

(Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG des Rates - Art. 1 Abs. 1 Buchst. a - Auf dem Willen des Arbeitgebers beruhende Einstellung der Tätigkeit eines Betriebs - Begriff Betrieb)

(2007/C 82/08)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Areios Pagos

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Athinaïki Chartopoiía AE

Beklagte: L. Panagiotidis u. a.

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Geniki Synomospondia Ergaton Elladas (GSEE)

Gegenstand

Auslegung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 (ABl. L 48, S. 29), des Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 92/56/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 (ABl. L 245, S. 3) und des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 225, S. 16) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen — Verpflichtung des Arbeitgebers zur Unterrichtung und Konsultation der Arbeitnehmervertreter — Tragweite der abweichenden Entlassungsbedingungen für den Fall der Einstellung der Tätigkeiten aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung

Tenor

Die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen und insbesondere ihr Art. 1 Abs. 1 Buchst. a ist dahin auszulegen, dass eine Produktionseinheit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unter den Begriff „Betrieb “für den Zweck der Anwendung dieser Richtlinie fällt.


(1)  ABl. C 217 vom 3.9.2005.


14.4.2007   

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C 82/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Februar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Efeteio Patron — Griechenland) — E. Lechouritou, V. Karkoulias, G. Pavlopoulos, P. Brátsikas, D. Sotiropoulos, G. Dimopoulos/Dimosio tis Omospondiakis Dimokratias tis Germanias

(Rechtssache C-292/05) (1)

(Brüsseler Übereinkommen - Art. 1 Abs. 1 Satz 1 - Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - Begriff - Schadensersatzklage, die in einem Vertragsstaat von den Hinterbliebenen der Opfer von Kriegsmassakern gegen einen anderen Vertragsstaat wegen des Verhaltens seiner Streitkräfte erhoben wird)

(2007/C 82/09)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Efeteio Patron

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: E. Lechouritou, V. Karkoulias, G. Pavlopoulos, P. Brátsikas, D. Sotiropoulos, G. Dimopoulos

Beklagte: Dimosio tis Omospondiakis Dimokratias tis Germanias

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Efeteio Patron — Auslegung des Art. 1 des Brüsseler Übereinkommens — Anwendungsbereich des Übereinkommens — Klage der Opfer von Kriegsmassakern gegen einen Vertragsstaat als Verantwortlichen für die von seinen Streitkräften in Kriegszeiten vorgenommenen Handlungen

Tenor

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Hellenischen Republik und vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Klage, die natürliche Personen in einem Vertragsstaat gegen einen anderen Vertragsstaat erheben und die auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, den die Hinterbliebenen der Opfer des Verhaltens von Streitkräften im Rahmen von Kriegshandlungen im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates erlitten haben, keine „Zivilsache “im Sinne dieser Bestimmung ist.


(1)  ABl. C 243 vom 1.10.2005.


14.4.2007   

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C 82/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. Februar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Investrand BV/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-435/05) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf Vorsteuerabzug - Aufwendungen für Beratungsdienste im Rahmen eines schiedsgerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Höhe einer Forderung, die zum Vermögen des Unternehmens gehört, aber entstanden ist, bevor der Forderungsinhaber mehrwertsteuerpflichtig wurde)

(2007/C 82/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Investrand BV

Beklagte: Staatssecretaris van Financiën

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Leistungen, die ein Steuerpflichtiger vergütet hat, um die Höhe einer Forderung festzustellen, die ihm entstanden ist, bevor er steuerpflichtig wurde — Vorsteuerabzug — Erforderlichkeit eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den Leistungen und seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger

Tenor

Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Kosten für Beratungsdienste, die ein Steuerpflichtiger zur Feststellung der Höhe einer Forderung, die zum Vermögen seines Unternehmens gehört und die mit einer vor Entstehung seiner Mehrwertsteuerpflichtigkeit erfolgten Veräußerung von Anteilen zusammenhängt, in Anspruch genommen hat, in Ermangelung von Nachweisen dafür, dass diese Dienste ihren ausschließlichen Grund in der von dem Steuerpflichtigen ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie haben, keinen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Tätigkeit aufweisen und folglich nicht zum Abzug der auf ihnen lastenden Mehrwertsteuer berechtigen.


(1)  ABl. C 74 vom 25.3.2006.


14.4.2007   

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C 82/6


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. Februar 2007 — Groupe Danone/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-3/06 P) (1)

(Schlüsselwörter ohne Anführungszeichen)

(2007/C 82/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Groupe Danone (Prozessbevollmächtigte: A. Winckler und S. Sorinas Jimeno, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und W. Wils)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 25. Oktober 2005 in der Rechtssache T-38/02, Danone/Kommission, mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/569/EG der Kommission vom 5. Dezember 2001 betreffend ein Verfahren nach Art. 81 EG (ABl. L 200, S. 1) teilweise abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 48 vom 25.2.2006.


14.4.2007   

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C 82/7


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 8. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Slowakische Republik

(Rechtssache C-114/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/48/EG - Transeuropäische Netze - Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems - Nichtumsetzung)

(2007/C 82/12)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und T. Kukal)

Beklagte: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigter: R. Procházka)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Keine fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235, S. 6)

Tenor

1.

Die Slowakische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/48/EG vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Die Slowakische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 96 vom 22.4.2006.


14.4.2007   

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C 82/7


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. Februar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München [Deutschland]) — Ruma GmbH/Oberfinanzdirektion Nürnberg

(Rechtssache C-183/06) (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Position 8529 - Unterposition 8529 90 40 - Tastaturfolie für Mobiltelefon)

(2007/C 82/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ruma GmbH

Beklagte: Oberfinanzdirektion Nürnberg

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München — Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 vom 30. Oktober 2003 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 281, S. 1) — Position 8538 — Tastatur für Mobiltelefon in Form einer Schaltmatte (Keypad), die auf der Unterseite nicht leitende Kontaktstücke aufweist

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Tastaturmattenmembranen (Tastaturfolien) aus Polycarbonat für Mobiltelefone, die auf der Oberseite geformte Tasten und auf der Unterseite nicht leitende Kontaktstifte aufweisen und die zum Einbau in Mobiltelefone bestimmt sind, in Unterposition 8529 90 40 einzureihen sind.


(1)  ABl. C 143 vom 17.6.2006.


14.4.2007   

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C 82/8


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 1. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-324/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/116/EG - Aufnahme von Candida guilliermondii in den Anhang der Richtlinie 82/471/EWG - Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen)

(2007/C 82/14)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Szmytkowska und P. Guerra e Andrade)

Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Fernandes und F. Fraústo de Azevedo)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/116/EG der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG des Rates zwecks Aufnahme von Candida guilliermondii (ABl. L 379, S. 81) nachzukommen

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/116/EG der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG des Rates zwecks Aufnahme von Candida guilliermondii verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht fristgerecht erlassen hat;

2.

die Portugiesische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 224 vom 16.9.2006.


14.4.2007   

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C 82/8


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Dezember 2006 — Herbert Meister/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-12/05 P) (1)

(Rechtsmittel - Stelle - Umsetzung des Leiters einer Dienststelle unter Ernennung zum Rechtsberater des Vizepräsidenten für Rechtsfragen - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

(2007/C 82/15)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Herbert Meister (Prozessbevollmächtigter: P. Goergen, avocat)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: I. de Medrano Caballero)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 28. Oktober 2004, Meister/HABM (T-76/03), über die Zurückweisung der Klage auf Aufhebung der Entscheidung des HABM vom 22. April 2002 über die Ernennung des Rechtsmittelführers im dienstlichen Interesse — unter entsprechender Neuzuweisung seiner Planstelle — zum Rechtsberater des Vizepräsidenten für Rechtsfragen

Tenor

1.

Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Herr Meister trägt die Kosten des Rechtsmittels.

3.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) trägt die Kosten des Anschlussrechtsmittels.


(1)  ABl. C 93 vom 16.4.2005.


14.4.2007   

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C 82/9


Beschluss des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2006 — Polyelectrolyte Producers Group/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-368/05 P) (1)

(Rechtsmittel - Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft - Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der es dem Königreich Norwegen gestattet, strengere als die in der Gemeinschaft erlaubten spezifischen Konzentrationswerte für den Stoff Acrylamid vorzuschreiben)

(2007/C 82/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Polyelectrolyte Producers Group (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Curmi, J.-P. Hix und F. Florindo Gijón), Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Forman und M. Wilderspin)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 22. Juli 2005, Polyelectrolyte Producers Group gegen Kommission und Rat (T-376/04), mit dem eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2004 vom 26. April 2004 zur Änderung des Anhangs II des EWR-Abkommens (ABl. L 277, S. 30) insoweit, als Norwegen gestattet wird, strengere als die in der Gemeinschaft angewendeten spezifischen Konzentrationswerte für den Stoff Acrylamid vorzuschreiben, und Feststellung der Rechtswidrigkeit der gemeinsamen Erklärung des EWR-Ausschusses vom 26. März 1999 (ABl. C 185, S. 6) zum EWR-Abkommen über die Überprüfungsklauseln für gefährliche Stoffe sowie auf Ersatz des der Klägerin ihrem Vortrag nach infolge des Erlasses der angefochtenen Entscheidung entstandenen Schadens für unzulässig erklärt wurden

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Polyelectrolyte Producers Group trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 10 vom 14.1.2006.


14.4.2007   

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C 82/9


Beschluss des Gerichtshofs vom 22. Januar 2007 — Bart Nijs/Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-373/05 P) (1)

(Rechtsmittel - Beamte - Entscheidung, einen Beamten nicht nach Besoldungsgruppe LA 5 zu befördern - Vorherige Beschwerde - Identität von Grund und Gegenstand - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

(2007/C 82/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Bart Nijs (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. Kennedy und G. Corstens)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 26. Mai 2005, Nijs/Rechnungshof (T-377/04), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofs, den Kläger im Rahmen des Beförderungsjahres 2003 nicht nach Besoldungsgruppe LA 5 (Übersetzer-Überprüfer) zu befördern, als unzulässig abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Nijs trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 330 vom 24.12.2005.


14.4.2007   

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C 82/9


Beschluss des Gerichtshofs vom 26. Januar 2007 — Elisabetta Righini/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-57/06 P) (1)

(Rechtsmittel - Beamte - Bedienstete auf Zeit - Einstufung in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe - Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn - Verfälschung von Tatsachen - Begründungsmängel - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

(2007/C 82/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Elisabetta Righini (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Joris und C. Berardis-Kayser, Rechtsanwalt D. Waelbroeck)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 15. November 2005, Righini/Kommission (T-145/04), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, die Rechtsmittelführerin bei ihrem Dienstantritt in die Besoldungsgruppe A7/3 einzustufen, und, soweit erforderlich, auf Aufhebung der Entscheidung vom 21. Januar 2004 über die Ablehnung der Beschwerde der Rechtsmittelführerin, abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Frau Righini trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 74 vom 25.3.2006.


14.4.2007   

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C 82/10


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodikeio Tripolis — Griechenland) — Carrefour — Marinopoulos AE/Nomarchiaki aftodioikisi Tripolis

(Rechtssache C-126/06) (1)

(Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Inverkehrbringen tiefgefrorener Backwaren)

(2007/C 82/19)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Dioikitiko Protodikeio Tripolis

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Carrefour — Marinopoulos AE

Beklagte: Nomarchiaki aftodioikisi Tripolis

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Dioikitiko Protodikeio Tripolis — Auslegung von Artikel 28 EG — Inverkehrbringen vorgebackener Bäckereierzeugnisse („Bake-off“- Erzeugnisse) — Genehmigungserfordernis

Tenor

Artikel 28 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Verkauf von „Bake-off“- Erzeugnissen von denselben Erfordernissen abhängig macht, wie sie für das vollständige Verfahren der Herstellung und des Inverkehrbringens von herkömmlichem Brot und herkömmlichen Backwaren gelten


(1)  ABl. C 108 vom 6.5.2006.


14.4.2007   

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C 82/10


Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2006 — Autosalone Ispra Snc/Europäische Atomgemeinschaft

(Rechtssache C-129/06 P) (1)

(Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der Europäischen Atomgemeinschaft - Überlaufen eines Abwasserkanals - Verfälschung - Beweisaufnahme)

(2007/C 82/20)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Autosalone Ispra Snc (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Casu)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Atomgemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. de March und Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 30. November 2005, Autosalone Ispra/Kommission (T-250/02), mit dem das Gericht die Klage auf Feststellung der Haftung der Gemeinschaft für Schäden abgewiesen hat, die der Klägerin aufgrund des Überlaufens eines Abwasserkanals entstanden sein sollen, dessen Überwachung und Instandhaltung der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra obliegt — Verstoß gegen Verfahrensregeln über die Beweislast

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Autosalone Ispra Snc trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 108 vom 6.5.2006.


14.4.2007   

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C 82/11


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 26. Januar 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien — Österreich) — Auto Peter Petschenig GmbH/Toyota Frey Austria GmbH

(Rechtssache C-273/06) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge - Gruppenfreistellung - Verordnung (EG) Nr. 1475/95 - Art. 5 Abs. 3 - Kündigung durch den Lieferanten - Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 - Notwendigkeit, das Vertriebsnetz umzustrukturieren)

(2007/C 82/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Handelsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Auto Peter Petschenig GmbH

Beklagte: Toyota Frey Austria GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Handelsgericht Wien — Auslegung von Art. 5 Abs. 3 erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrags auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. L 145, S. 25) und der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 203, S. 30) — Kündigung einer Vertriebsvereinbarung innerhalb einer Kündigungsfrist von einem Jahr durch den Lieferanten, die mit der Notwendigkeit begründet wird, wegen des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren

Tenor

1.

Das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor hat als solches keine Umstrukturierung des Vertriebssystems eines Lieferanten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Art. [81] Abs. 3 des Vertrags auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge notwendig gemacht. Jedoch konnte dieses Inkrafttreten nach Maßgabe des spezifischen Aufbaus des Vertriebsnetzes des einzelnen Lieferanten Änderungen von solcher Bedeutung notwendig machen, dass sie eine echte Umstrukturierung dieses Netzes im Sinne dieser Bestimmung darstellen.

2.

Führt ein Lieferant nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 ein selektives Vertriebssystem ein, bei dem zum einen die Vertragshändler keiner Beschränkung in Bezug auf das Gebiet mehr unterliegen, in dem sie die Vertragswaren vertreiben dürfen, und bei dem zum anderen die Vertragswerkstätten ihre Tätigkeiten auf die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen beschränken dürfen, so kann dies eine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 darstellen. Es ist Sache der nationalen Gerichte und der Schiedsgerichte, zu beurteilen, ob dies unter Berücksichtigung aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, und insbesondere der zu diesem Zweck von dem Lieferanten vorgelegten Beweise der Fall ist.


(1)  ABl. C 212 vom 2.9.2006.


14.4.2007   

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C 82/11


Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove — Slowakische Republik) — František Koval'ský/Mesto Prešov, Dopravný podnik Mesta Prešov, a.s.

(Rechtssache C-302/06) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Eigentumsrecht - Aufstellung elektrischer Anlagen auf Privatgrundstücken ohne Entschädigung der Eigentümer - Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

(2007/C 82/22)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Krajský súd v Prešove

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: František Koval'ský

Beklagte: Mesto Prešov, Dopravný podnik Mesta Prešov, a.s

Streithelfer: Zuzana Petrová, Ondrej Valla

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove — Auslegung von Art. 6 EU und Art. 1 des am 20. März 1952 in Paris unterzeichneten Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten — Eigentumsrecht — Nationale Rechtsvorschriften, wonach der Stromversorgung dienende Bauten auf Privatgrundstücken errichtet werden können, ohne dass die Eigentümer Anspruch auf Entschädigung haben

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung der ihm vom Krajský súd v Prešove mit Entscheidungen vom 2. Mai und 21. Juli 2006 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.


(1)  ABl. C 249 vom 14.10.2006.


14.4.2007   

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C 82/12


Klage, eingereicht am 13. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaft/Italienische Republik

(Rechtssache C-503/06)

(2007/C 82/23)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaft (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG (1) verstoßen hat, da die Region Ligurien eine Regelung über die Genehmigung von Abweichungen vom Schutzregime für wildlebende Vogelarten erlassen hat und anwendet, welche die Bedingungen des Art. 9 der Richtlinie nicht einhält;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission habe durch eine Beschwerde erfahren, dass die Region Ligurien das Gesetz Nr. 34 vom 5. Oktober 2001 zur Regelung der Modalitäten des Erlasses von Abweichungen vom Schutzregime für wildlebende Vogelarten im Sinne von Art. 9 der oben genannten Richtlinie erlassen habe. Dieses Regionalgesetz sei durch das Regionalgesetz Nr. 31 vom 13. August 2002 geändert worden.

Nach Ansicht der Kommission stellt das Regionalgesetz Nr. 34/2001 in der geänderten Fassung aus folgenden Gründen eine Genehmigung zur regelmäßigen Ausübung des Fangs von Vogelarten dar, die nach der Richtlinie geschützt seien:

Die Vogelarten, die Gegenstand der Abweichung seien, würden in allgemeiner und abstrakter Weise und ohne zeitliche Beschränkung bestimmt, obwohl die Abweichung als Ausnahmehandlung mit Maßnahmecharakter konzipiert sei, die nach einer Überprüfung des Vorliegens bestimmter wissenschaftlicher Voraussetzungen festzulegen sei;

für die einzelnen abweichenden Maßnahmen sei keine Verpflichtung vorgesehen, einen der abstrakten Gründe, aus denen die Genehmigung einer Abweichung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie möglich sei, anzugeben, und es sei keine Verpflichtung vorgesehen, die konkreten Gründe zu erläutern, aus denen eine bestimmte Maßnahme auf den Bedarf, der als abstrakter Grund genannt sei, zurückzuführen sei;

die Einhaltung der Pflicht zur Überprüfung des Fehlens anderer zufriedenstellender Lösungen sei ebenso wenig vorgesehen wie die Angabe der Stelle, die befugt sei, zu erklären, dass die Bedingungen des Art. 9 der Richtlinie erfüllt seien.

Die Unvereinbarkeit des Regionalgesetzes Nr. 34/2001 in der geänderten Fassung zeige sich in den konkreten Genehmigungsmaßnahmen zur jagdlichen Entnahme, aus denen weder hervorgehe, dass andere zufriedenstellende Lösungen fehlten, noch, aus welchem abstrakten Grund und aus welchen konkreten Gründen die Abweichung notwendig sei.

Nach dem Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist am 31. Oktober 2006 habe die Region Ligurien das Regionalgesetz Nr. 34/2001 in geänderter Fassung durch das Regionalgesetz Nr. 35/2006 vom 31. Oktober 2006 aufgehoben und das Regionalgesetz Nr. 36/2006 erlassen, mit dem abweichende jagdliche Entnahmen genehmigt würden, die dieselben mit Art. 9 der oben genannten Richtlinie unvereinbaren Elemente aufwiesen wie die bereits gerügten vorhergehenden Regionalgesetze.


(1)  Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. L 103, S. 1.


14.4.2007   

DE

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C 82/12


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Genova (Italien) eingereicht am 18. Januar 2007 — Autostrada dei fiori SpA und AISCAT, Associazione Nazionale dei Gestori delle Autostrade/Regierung der Italienischen Republik, Ministero delle infrastutture e dei Trasporti, Ministero dell'economia e delle finanze, Azienda nazionale autonoma delle strade (ANAS)

(Rechtssache C-12/07)

(2007/C 82/24)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale civile di Genova

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Autostrada dei fiori SpA und AISCAT, Associazione Nazionale dei Gestori delle Autostrade

Beklagte: Regierung der Italienischen Republik, Ministero delle infrastutture e dei Trasporti, Ministero dell'economia e delle finanze, Azienda nazionale autonoma delle strade (ANAS)

Vorlagefragen

1.

Kann ein Rechtssubjekt, das die Form einer Aktiengesellschaft innehat und das über die durch den italienischen Gesetzgeber der ANAS SpA zugewiesenen Ziele, Funktionen und Befugnisse zur Markteingriffen verfügt (die sich insbesondere aus den Gründungsurkunden des neuen Rechtssubjekts, aus der mit interministeriellem Erlass vom 18. Dezember 2002 genehmigten Satzung, aus der neuen gesetzlichen Regelung des Art. 2 Abs. 82 bis 90 des Decreto-legge vom 3. Oktober 2006, umgewandelt in Gesetz mit Änderungen durch das „Maxiemendamento “der Regierung zur Änderung der Legge finanziaria 2007, Art. 1 Abs. 1034, ergeben), als ein — wenn auch öffentliches — den Wettbewerbsvorschriften (Art. 86 EG) unterliegendes Unternehmen im Sinne des Gemeinschaftsrechts betrachtet werden?

Im Fall einer bejahenden Antwort werden dem Gerichtshof folgende weiteren Auslegungsfragen vorgelegt.

2.

Ist eine Regelung, deren Merkmale jenen der prüfungsgegenständlichen Regelung (auch in der Form, die diese durch Umwandlung in das Gesetz Nr. 286/2006 gefunden hat) entsprechen, die — angesichts der einem öffentlichen konkurrierenden Unternehmen wie der ANAS SpA übertragenen erheblichen Enteignungsbefugnis — „ein eventuelles Schadenersatzrecht “vorsieht, mit dem durch das Gemeinschaftsrecht geschützten Grundrecht auf Eigentum vereinbar?

3.

Stehen — unter Berücksichtigung der fraglichen Norm und der Änderungen, die durch die Umwandlung in ein Gesetz und durch das sogenannte „Maxiemendamento “der Legge finanziaria 2007 vorgenommen wurden die Gemeinschaftsrechtsordnung und im Besonderen die Regelungen im Bereich des Wettbewerbs und des Binnenmarkts (43 ff., 81 ff. EG) der — vorübergehenden, jedoch ohne Bestimmung eines ultimativen Endtermins und ohne die Durchführung einer Ausschreibung vorgenommenen — Übertragung der Verwaltung öffentlicher Dienstleistungen oder Infrastrukturen auf ein Unternehmen mit vollständiger öffentlicher Beteiligung, dessen Merkmale denen der ANAS SpA entsprechen, entgegen?

4.

Steht das Gemeinschaftsrecht — im Hinblick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge — dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat das System, das durch die für Ausschreibungen von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen geltenden Richtlinien bestimmt wird, auch auf die „vertikalen “Tätigkeiten der privaten Konzessionsinhaber/Zuschlagsempfänger ausdehnt und sich zudem das Recht vorbehält, die Mitglieder der Ausschreibungsausschüsse für die durch die Konzessionäre vorgenommenen Ausschreibungen zu ernennen.

5.

Stellen Finanzierungsmaßnahmen, die denen zugunsten der ANAS gemäß Art. 7 Abs. 12 des Decreto-legge Nr. 138/2002, Art. 7 Abs. 1quater des Decreto-legge Nr. 138/2002 und Art. 1 Abs. 453 der Legge finanziaria 2005 (Gesetz Nr. 311 vom 30. Dezember 2004) getroffenen Maßnahmen entsprechen und die der ANAS SpA die Möglichkeit geben, begünstigte Darlehen seitens der Cassa depositi e prestiti SpA zu erhalten, sowie Maßnahmen, die denen gemäß Art. 1 Abs. 299 Buchst. c und Abs. 453 des Gesetzes Nr. 311/2004 (Legge finanziaria 2005) und/oder gemäß Art. 76 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 289/2003 entsprechen und die die Gewährung umfangreicher, erklärtermaßen für Infrastrukturarbeiten bestimmter öffentlicher Zuschüsse an die ANAS SpA vorsehen (dies jedoch ohne die Notwendigkeit einer getrennten Buchführung), insofern als sie zur Gewährung von Vorteilen führen, die den privaten Wettbewerbern nicht gewährt werden, und als sie nicht einer getrennten Buchführung unterworfen sind, staatliche Beihilfen dar, die gemäß den Art. 87 ff. EG verboten sind? Stellen darüber hinaus eine Maßnahme, die mit der Verlängerung der der ANAS SpA gewährten Konzession, die der ANAS die Umgehung eines Ausschreibungsverfahrens gestattet, vergleichbar ist, und eine Regelung, die derjenigen gemäß Art. 2 Abs. 87 und 88 des Gesetzes Nr. 286/2006 (Umwandlung des Decreto-legge Nr. 262/2006) entspricht und die den — vorübergehenden, jedoch ohne Angabe eines Endzeitpunktes bestimmten — automatischen Eintritt der ANAS anstelle der ausgeschiedenen privaten Konzessionäre vorsieht, eine staatliche Beihilfe dar?


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/13


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Januar 2007 von Marguerite Chetcuti gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 8. November 2006 in der Rechtssache T-357/04, Chetcuti/Kommission

(Rechtssache C-16/07 P)

(2007/C 82/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Marguerite Chetcuti (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 8. November 2006 in der Rechtssache T-357/04, Chetcuti/Kommission, aufzuheben;

ihren beim Gericht gestellten Anträgen stattzugeben und folglich

die auf Punkt III der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens COM/PA/04 vom 6. April 2004 gestützte Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren vom 22. Juni 2004 über die Ablehnung der Bewerbung der Rechtsmittelführerin aufzuheben;

die nachfolgenden Maßnahmen des Auswahlverfahrens aufzuheben, insbesondere das vom Prüfungsausschuss aufgestellte Verzeichnis der Bewerber, die die in der Ausschreibung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, die auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung der Kommission über die Zahl der zu besetzenden Dienstposten, das vom Prüfungsausschuss zum Abschluss seiner Arbeiten aufgestellte Verzeichnis der geeigneten Bewerber und die von der Anstellungsbehörde auf dieser Grundlage getroffenen Ernennungsentscheidungen;

der Kommission die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Grund, nämlich darauf, dass das Gericht gegen den Begriff des internen Auswahlverfahrens im Sinne der Art. 4 und 29 Abs. 1 Buchst. b des Statuts der Beamten in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geltenden Fassung sowie gegen das nach den Art. 27 und 4 Abs. 1 des Statuts bei der Einstellung zu verfolgende Ziel und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung oder zumindest gegen die Begründungspflicht verstoße.

Sie macht geltend, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts ergebe sich, dass der Ausdruck „Auswahlverfahren innerhalb des Organs “alle Personen betreffe, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Beziehung im Dienst dieses Organs stünden, was auch die Hilfskräfte umfasse, und das Gericht habe diese Rechtsprechung ebenso wie die Bedeutung des Ausdrucks „internes Auswahlverfahren “nicht beachtet, indem es auf die hauptsächliche Zielsetzung des Auswahlverfahrens abgestellt habe, die auf der Grundlage subjektiver Qualifizierungen definiert sei, statt auf seine Natur selbst, die entsprechend der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geforderten objektiven Zulassungsbedingungen für das Auswahlverfahren definiert sei.

Weiter könne zwar nicht bestritten werden, dass die Anstellungsbehörde über ein weites Ermessen verfüge, wenn sie in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens die Zulassungsbedingungen näher bestimme, dieses Ermessen müsse aber immer entsprechend den Anforderungen der zu besetzenden Dienstposten und dem Interesse der Dienststelle ausgeübt werden; daher gehe die Auffassung fehl, die Hilfskräfte seien deshalb ausgeschlossen, weil sie im Unterschied zu den Beamten und den Zeitbediensteten bei ihrer ursprünglichen Einstellung nicht den Nachweis hätten erbringen müssen, dass sie in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügten. Ein solcher Nachweis müsse sich nämlich allein aus der erfolgreichen Teilnahme an den in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehenen Vorauswahlprüfungen und den Auswahlprüfungen ergeben. Dies gelte im Übrigen auch für den Nachweis der Fähigkeiten, die Aufgaben der zu besetzenden Dienstposten auszuüben.

Hilfsweise macht die Rechtsmittelführerin schließlich geltend, dass das angefochtene Urteil unzureichend begründet sei, da das Gericht nicht auf ihr Vorbringen eingegangen sei, dass die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens in sich widersprüchlich sei, da sie die Bewerbung von Hilfskräften ausschließe, aber für die Berechnung der Berufserfahrung die als Hilfskraft in bestimmten Funktionsgruppen erworbene Berufserfahrung zulasse.


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/14


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien), eingereicht am 25. Januar 2007 — Confcooperative Friuli Venezia Giulia, Luigi Soini, Azienda Agricola Vivai Pinat Mario & Figlio/Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali, Regione Friuli Venezia Giulia

(Rechtssache C-23/07)

(2007/C 82/26)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Confcooperative Friuli Venezia Giulia, Luigi Soini, Azienda Agricola Vivai Pinat Mario & Figlio

Beklagte: Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali, Regione Friuli Venezia Giulia

Vorlagefragen

1.

Ist der Vertrag über den Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union (ABl. L 236 vom 23. September 2003) dahin auszulegen, dass für die Bezeichnung von in Ungarn und in der Europäischen Gemeinschaft erzeugten Weinen ab 1. Mai 2004 ausschließlich die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1493/99 (1) und der Verordnung Nr. 753/2002 (2) in der durch die Verordnung Nr. 1429/2004 (3) geänderten Fassung anwendbar sind?

2.

Stellt Art. 52 der Verordnung Nr. 1493/99 eine ausreichende Rechtsgrundlage dar, um die Europäische Kommission zu ermächtigen, die Bezeichnung eines Weins abzuschaffen (im vorliegenden Fall: „Tocai friulano “aus einer rechtmäßig in den entsprechenden Verzeichnissen des italienischen Staats registrierten und in die entsprechenden Gemeinschaftsverordnungen übertragenen Rebsorte)?

3.

Enthält Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 EG, der die Diskriminierung zwischen Erzeugern und Verbrauchern landwirtschaftlicher Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft verbietet, das Verbot, die Erzeuger und die Verwender einer einzigen Bezeichnung von Wein — der des Weins „Tocai friulano “— unter den 122 in Anhang II der Verordnung Nr. 753/2002 (in der durch die Verordnung Nr. 1429/2004 geänderten Fassung) aufgeführten Weinen dadurch zu diskriminieren, dass untersagt wird, diese Bezeichnung nach dem 31. März 2007 weiter zu verwenden?

4.

Ist Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 der Kommission, der die Rechtmäßigkeit der Verwendung der in Anhang II dieser Verordnung (in der durch die Verordnung Nr. 1429/2004 geänderten Fassung) angeführten Bezeichnungen der Rebsorten vorsieht, dahin auszulegen, dass Fälle von Namensgleichheit bei Namen von Rebsorten und geografischen Angaben, die sich auf in der Europäschen Gemeinschaft erzeugte Weine beziehen, möglich und rechtlich zulässig sind?

5.

Verbietet Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 EG, der die Diskriminierung zwischen Erzeugern und Verbrauchern landwirtschaftlicher Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft verbietet, für den Fall, dass die vorstehende Frage bejaht wird, der Kommission, in einer eigenen Verordnung (Nr. 753/2002) das Kriterium der Namensgleichheit in der sich aus dem Anhang II dieser Verordnung ergebenden Weise so anzuwenden, dass die Verwendung zahlreicher Rebsortennamen, die teilweise und vollständig namensgleiche Bezeichnungen mit ebenso vielen geografischen Angaben enthalten, für rechtmäßig gehalten wird, während eine solche rechtmäßige Verwendung nur für einen einzigen Rebsortennamen (Tocai friulano), der seit Jahrhunderten auf dem europäischen Markt verwendet wird, ausgeschlossen wird?

6.

Ist Art. 50 der Verordnung Nr. 1493/99 dahin auszulegen, dass der Ministerrat und die Mitgliedstaaten (und erst recht die Europäische Kommission) bei der Anwendung der Art. 23 und 24 des TRIPs-Übereinkommens und insbesondere des Art. 24 Abs. 6 dieses Übereinkommens über namensgleiche Bezeichnungen von Weinen keine Maßnahmen erlassen oder genehmigen dürfen wie die Verordnung Nr. 753/2002 der Kommission, die bei namensgleichen Bezeichnungen die Weinnamen unterschiedlich behandeln, die im Hinblick auf den Aspekt der Namensgleichheit die gleichen Merkmale aufweisen?

7.

Ist Art. 24 Abs. 6 des TRIPs-Übereinkommens, der den dem genannten Übereinkommen beigetretenen Staaten das Recht gewährt, die gleichlautenden Bezeichnungen zu schützen, durch die ausdrückliche Verweisung auf die Art. 23 und 24 des TRIPs-Übereinkommens im 56. Erwägungsgrund und in Art. 50 der Verordnung Nr. 1493/99 in der Gemeinschaftsrechtsordnung im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs unmittelbar anwendbar?


(1)  ABl. L 179, S. 1.

(2)  ABl. L 118, S. 1.

(3)  ABl. L 263, S. 11.


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/15


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien) eingereicht am 25. Januar 2007 — Cantina Produttori Cormons, Luigi Soini/Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali, Regione Friuli Venezia Giulia

(Rechtssache C-24/07)

(2007/C 82/27)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Cantina Produttori Cormons, Luigi Soini

Beklagte: Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali, Regione Friuli Venezia Giulia

Vorlagefragen

1.

Ist der Vertrag über den Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union (ABl. L 236 vom 23. September 2003) dahin auszulegen, dass für die Bezeichnung von in Ungarn und in der Europäischen Gemeinschaft erzeugten Weinen ab 1. Mai 2004 ausschließlich die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1493/99 (1) und der Verordnung Nr. 753/2002 (2) in der durch die Verordnung Nr. 1429/2004 (3) geänderten Fassung anwendbar sind?

2.

Stellt Art. 52 der Verordnung Nr. 1493/99 eine ausreichende Rechtsgrundlage dar, um die Europäische Kommission zu ermächtigen, die Bezeichnung eines Weins abzuschaffen (im vorliegenden Fall: „Tocai friulano “aus einer rechtmäßig in den entsprechenden Verzeichnissen des italienischen Staats registrierten und in die entsprechenden Gemeinschaftsverordnungen übertragenen Rebsorte)?

3.

Enthält Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 EG, der die Diskriminierung zwischen Erzeugern und Verbrauchern landwirtschaftlicher Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft verbietet, das Verbot, die Erzeuger und die Verwender einer einzigen Bezeichnung von Wein — der des Weins „Tocai friulano “— unter den 122 in Anhang II der Verordnung Nr. 753/2002 (in der durch die Verordnung Nr. 1429/2004 geänderten Fassung) aufgeführten Weinen dadurch zu diskriminieren, dass untersagt wird, diese Bezeichnung nach dem 31. März 2007 weiter zu verwenden?

4.

Ist Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 der Kommission, der die Rechtmäßigkeit der Verwendung der in Anhang II dieser Verordnung (in der durch die Verordnung Nr. 1429/2004 geänderten Fassung) angeführten Bezeichnungen der Rebsorten vorsieht, dahin auszulegen, dass Fälle von Namensgleichheit bei Namen von Rebsorten und geografischen Angaben, die sich auf in der Europäschen Gemeinschaft erzeugte Weine beziehen, möglich und rechtlich zulässig sind?

5.

Verbietet Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 EG, der die Diskriminierung zwischen Erzeugern und Verbrauchern landwirtschaftlicher Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft verbietet, für den Fall, dass die vorstehende Frage bejaht wird, der Kommission, in einer eigenen Verordnung (Nr. 753/2002) das Kriterium der Namensgleichheit in der sich aus dem Anhang II dieser Verordnung ergebenden Weise so anzuwenden, dass die Verwendung zahlreicher Rebsortennamen, die teilweise und vollständig namensgleiche Bezeichnungen mit ebenso vielen geografischen Angaben enthalten, für rechtmäßig gehalten wird, während eine solche rechtmäßige Verwendung nur für einen einzigen Rebsortennamen (Tocai friulano), der seit Jahrhunderten auf dem europäischen Markt verwendet wird, ausgeschlossen wird?

6.

Ist Art. 50 der Verordnung Nr. 1493/99 dahin auszulegen, dass der Ministerrat und die Mitgliedstaaten (und erst recht die Europäische Kommission) bei der Anwendung der Art. 23 und 24 des TRIPs-Übereinkommens und insbesondere des Art. 24 Abs. 6 dieses Übereinkommens über namensgleiche Bezeichnungen von Weinen keine Maßnahmen erlassen oder genehmigen dürfen wie die Verordnung Nr. 753/2002 der Kommission, die bei namensgleichen Bezeichnungen die Weinnamen unterschiedlich behandeln, die im Hinblick auf den Aspekt der Namensgleichheit die gleichen Merkmale aufweisen?

7.

Ist Art. 24 Abs. 6 des TRIPs-Übereinkommens, der den dem genannten Übereinkommen beigetretenen Staaten das Recht gewährt, die gleichlautenden Bezeichnungen zu schützen, durch die ausdrückliche Verweisung auf die Art. 23 und 24 des TRIPs-Übereinkommens im 56. Erwägungsgrund und in Art. 50 der Verordnung Nr. 1493/99 in der Gemeinschaftsrechtsordnung im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs unmittelbar anwendbar?


(1)  ABl. L 179, S. 1.

(2)  ABl. L 118, S. 1.

(3)  ABl. L 263, S. 11.


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/16


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich) eingereicht am 26. Januar 2007 — Banque Fédérative du Crédit Mutuel/Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Industrie

(Rechtssache C-27/07)

(2007/C 82/28)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État (Frankreich)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Banque Fédérative du Crédit Mutuel

Beklagte: Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Industrie

Vorlagefrage

Die Hinzurechnung von 5 % der Steuerkredite, die bei der Gewinnausschüttung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Tochtergesellschaft gewährt wurden, wenn diese ausgeschütteten Gewinne in diesem anderen Staat einer Quellensteuer unterlagen, zu dem zu versteuernden Gewinn einer in Frankreich ansässigen Muttergesellschaft hat keine Auswirkungen auf das Niveau der Besteuerung der Muttergesellschaft, wenn die Muttergesellschaft diese Steuerkredite auf die von ihr geschuldete Steuer in voller Höhe anrechnen kann. Beschließt die Muttergesellschaft nicht, diese Gewinne innerhalb von fünf Jahren an ihre eigenen Aktionäre weiterzuverteilen, kann sie den Steuervorteil, den diese Steuerkredite darstellen, nicht nutzen. Kann diese zusätzliche Körperschaftsteuer, die sich aus der Hinzurechnung von 5 % der Steuerkredite zu ihrem zu versteuernden Ergebnis ergibt, angesichts der geringen Höhe einer solchen Steuer und des Umstands, dass sie in direktem Zusammenhang mit der Zahlung von Steuerkrediten zur Minderung der Wirkungen der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung von Dividenden eingeführt wurde, als von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 90/435/EWG vom 23. Juli 1990 (1) erlaubt angesehen werden, oder verkennt sie die Ziele von Art. 4 dieser Richtlinie?


(1)  Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. 225, S. 6).


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/16


Rechtsmittel, eingelegt am 26. Januar 2007 von NV Ter Lembeek Internationaal gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 23. November 2006 in der Rechtssache T-217/02, NV Ter Lembeek Internationaal/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-28/07 P)

(2007/C 82/29)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: NV Ter Lembeek Internationaal (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Vande Maele, F. Wijckmans und F. Tuytschaever, advocaten)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

dieses Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären und das Urteil in der Rechtssache T-217/02 insoweit aufzuheben, als damit der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückgewiesen wurde;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Als einziger Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das Gericht habe dadurch gegen Art. 87 Abs. 1 EG verstoßen, dass es im angefochtenen Urteil rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass eine Begünstigung der Rechtsmittelführerin im Sinn von Art. 87 Abs. 1 EG vorliege.

2.

Das Rechtsmittel bestehe aus zwei Teilen:

Das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 87 Abs. 1 EG, soweit darin aufgrund eines rein formalistischen anstelle eines wirtschaftlichen Herangehens an Art. 87 Abs. 1 EG festgestellt werde, dass eine Begünstigung des Rechtsmittelführers im Sinn von Art. 87 Abs. 1 EG vorliege.

Hilfsweise: Das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 87 Abs. 1 EG, soweit darin festgestellt werde, dass keine Überbewertung der betreffenden Anteilsscheine vorliege und diese fehlende Überbewertung als Begünstigung im Sinn von Art. 87 Abs. 1 EG qualifiziert werde.


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/17


Klage, eingereicht am 29. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-32/07)

(2007/C 82/30)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Vidal Puig und W. Wils)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/84/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Richtlinie 2001/84/EG sei am 31. Dezember 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 272, S. 32.


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/17


Klage, eingereicht am 31. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-36/07)

(2007/C 82/31)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: C. Cattabriga)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2004/68/EG (1) des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/68/EG sei am 20. November 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 139, S. 321.


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/18


Rechtsmittel, eingelegt am 1. Februar 2007 von Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 30. November 2006 in der Rechtssache T-382/04, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-38/07 P)

(2007/C 82/32)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading (Prozessbevollmächtigter: H. de Bie, advocaat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 30. November 2006 in der Rechtssache T-382/04 aufzuheben;

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 17. Juni 2004 (REM 19/2002), mit der die Kommission feststellt, dass der Erlass der Einfuhrabgaben im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt sei, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin wendet sich aufgrund folgender Rechtsmittelgründe gegen das angefochtene Urteil:

 

Verstoß gegen Art. 239 des Zollkodex (1) in Verbindung mit den Art. 899 bis 909 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (2) der Kommission (Durchführungsverordnung) und unzureichende Begründung der Schlussfolgerungen, jedenfalls eine Begründung, die die Schlussfolgerungen nicht tragen könne.

 

Die Prüfung der Art des Irrtums, ihrer Berufserfahrung und des Umfangs der von ihr angewendeten Sorgfalt müsse, im Zusammenhang betrachtet, zu der Auffassung führen, dass ein Erlass vorzunehmen sei. Das Gericht stütze sein Urteil zu Unrecht darauf, dass die im vorliegenden Fall anwendbare Regelung hinsichtlich der Einreihung von sogenanntem Reispapier in die zolltarifliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif, die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (3) des Rates vom 23. Juli 1987, nicht kompliziert sei. Die Rechtsmittelführerin bestreitet die Einreihung nicht gebackenen Reispapiers, wie diese vom Gericht, der Kommission und dem niederländischen Zoll festgelegt worden sei. Das Gericht gehe zu Unrecht davon aus, dass Heuschen & Schrouff in Bezug auf Ein- und Ausfuhr über ein großes Maß an Berufserfahrung verfüge. Damit sehe es sie zu Unrecht als erfahrenen Marktteilnehmer und somit als Experten auf dem Gebiet von Ein- und Ausfuhrformalitäten an. Das Gericht stelle in dem angefochtenen Urteil zu hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht, die auf ihr laste, selbst wenn es sich bei ihr um einen erfahrenen Marktteilnehmer handeln würde. Außerdem setze das Gericht sie zu Unrecht mit dem von ihr angestellten unmittelbaren Vertreter gleich.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1).


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/18


Klage, eingereicht am 1. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-39/07)

(2007/C 82/33)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und R. Vidal Puig)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen die Richtlinie Nr. 89/48/EWG (1) des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, verstoßen hat, dass es hinsichtlich des Berufs des „farmacéutico hospitalario “[Krankenhausapothekers] nicht alle zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen getroffen hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Das spanische Diplom „farmacéutico hospitalario “sei ein „Diplom “im Sinne der Richtlinie 89/48/EG, denn

es handele sich um ein Diplom, das von der vom spanischen Recht bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werde;

das Diplom bescheinige eine mehr als dreijährige Hochschulausbildung, weil es für den Erwerb des Diploms „farmacéutico hospitalario “erforderlich sei, einen Hochschulabschluss in Pharmazie zu besitzen, die gesamte Ausbildung für die entsprechende Spezialisierung zu absolvieren und eine Prüfung zu bestehen;

aus dem Diplom gehe hervor, dass sein Inhaber über die Voraussetzungen verfüge, die erforderlich seien, um den Beruf des „farmacéutico hospitalario “in Spanien auszuüben.

2.

In gleicher Weise sei der Beruf des „farmacéutico hospitalario “ein „reglementierter Beruf “im Sinne der Richtlinie 98/48/EWG.

3.

Die Richtlinie 85/433/EWG (2) des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten sei auf den Beruf des „farmacéutico hospitalario “nicht anwendbar.

4.

Folglich sei das Königreich Spanien verpflichtet gewesen, die Richtlinie 89/48/EWG in Bezug auf den Beruf des „farmacéutico hospitalario “umzusetzen. Da es nicht die hierfür erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, habe es gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen.


(1)  ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16.

(2)  ABl. L 253, S. 37.


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/19


Klage, eingereicht am 1. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-40/07)

(2007/C 82/34)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia, J.-B. Laignelot)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht in Kraft gesetzt hat;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG sei am 21. Juli 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 197, S. 30.


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/19


Klage, eingereicht am 2. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-45/07)

(2007/C 82/35)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: K. Simonsson, M. Konstantinidis und F. Hoffmeister)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 10, 71 und 80 Abs. 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen hat, dass sie der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) am 18. März 2005 einen Vorschlag für die „Überprüfung der Übereinstimmung von Schiffen und Hafenanlagen mit den Anforderungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und des ISPS-Codes “vorgelegt hat;

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission vertritt die Auffassung, der Umstand, dass die Hellenische Republik der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation ohne eine entsprechende Ermächtigung durch die Gemeinschaft einen Vorschlag für eine Frage vorgelegt habe, die durch die Verordnung Nr. 725/2004 (1) zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen erfasst werde, stelle eine Verletzung ihrer Verpflichtungen aus den Art. 10, 71 und 80 Abs. 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dar.

Vom Erlass der Verordnung Nr. 725/2004 an sei die Gemeinschaft für die Übernahme internationaler Verpflichtungen im Bereich der Sicherheit der Seeschifffahrt ausschließlich zuständig. Demzufolge seien die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt, gegenüber der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation nationale Positionen in Bezug auf Fragen zu vertreten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fielen, es sei denn, die Gemeinschaft hätte ihnen eine entsprechende Ermächtigung erteilt.


(1)  ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.


14.4.2007   

DE

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C 82/20


Klage, eingereicht am 1. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-46/07)

(2007/C 82/36)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro-Nolin und M. van Beek)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 141 EG verstoßen hat, dass sie eine Regelung aufrechterhalten hat, nach der die Beamten und Angestellten des öffentlichen Diensts abhängig davon, ob es sich um Frauen oder um Männer handelt, ab einem unterschiedlichen Alter Anspruch auf die Alterspension haben;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht geltend, die vom INPDAP (Istituto Nazionale della Previdenza per i Dipendenti dell'Amministrazione Pubblica) verwaltete Pensionsregelung stelle ein diskriminierendes, gegen Art. 141 EG verstoßendes Berufssystem dar, weil sie als allgemeines Pensionierungsalter für Männer 65 Jahre und für Frauen 60 Jahre vorsehe.


14.4.2007   

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C 82/20


Rechtsmittel, eingelegt am 2. Februar 2007 von Masdar (UK) Ltd. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 16. November 2006 in der Rechtssache T-333/03, Masdar (UK) Ltd./Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-47/07 P)

(2007/C 82/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Masdar (UK) Ltd. (Prozessbevollmächtigte: A. Bentley und P. Green, Barristers)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. November 2006 in der Rechtssache T-333/03, MASDAR (UK) Ltd. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zur Gänze aufzuheben;

die Kommission zur Zahlung

(i)

des Betrags von 448 947,78 Euro, den die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache T-333/03 gefordert hat, oder, hilfsweise, des Betrags von 249 314,35 Euro oder eines anderen Betrags, den der Gerichtshof für angemessen erachtet, und

(ii)

von Zinsen für den Betrag unter (i) an die Rechtsmittelführerin zu verurteilen;

die Kommission zur Tragung der Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das Urteil des Gerichts erster Instanz (im Folgenden: Gericht) aus folgenden Gründen aufzuheben sei:

1.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es befunden habe, dass die Rechtsmittelführerin bloß entsprechend ihren vertraglichen Verpflichtungen Helmico gegenüber gehandelt habe, und deshalb ihre Klagen, die auf ungerechtfertigte Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt gewesen seien, abgewiesen habe. Dabei habe das Gericht die Berechtigung der Rechtsmittelführerin, die Subunternehmerverträge mit Wirkung vom 2. Oktober 1998 zu beenden, nicht in Betracht gezogen.

2.

Unabhängig davon, ob die Rechtsmittelführerin entsprechend einer vertraglichen Verpflichtung Helmico gegenüber gehandelt habe oder nicht, habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es nicht berücksichtigt habe, (i) dass die Kommission nicht die Stellung eines gewöhnlichen Unternehmers habe, sondern Befugnisse zur Einziehung habe, die sie nach der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) ausüben könne, und (ii) wie die Kommission diese Befugnisse ausgeübt habe.

3.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, (i) dass man nicht davon ausgehen könne, dass die Rechtsmittelführerin freiwillig gehandelt habe, (ii) dass die Kommission in der Lage gewesen sei, das Projekt selbst durchzuführen, und (iii) dass die Geltendmachung eines Anspruchs nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag voraussetze, dass der Geschäftsführer ohne Wissen des Geschäftsherrn gehandelt habe.

4.

Die Feststellungen des Gerichts zu den Klagegründen der ungerechtfertigten Bereicherung und der Geschäftsführung ohne Auftrag zum einen und zu dem Klagegrund des berechtigten Vertrauens zum anderen seien widersprüchlich.

5.

Die für die Zurückweisung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin, das auf fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung gestützt worden sei, vom Gericht angeführten Begründung, dass die Rechtsmittelführerin keine ausreichenden Gründe angeführt habe, sei fehlerhaft, da die Angelegenheit dem Sachverhalt dieser Rechtssache nach unter den besonderen Umständen, unter denen die Kommission Einziehungsbefugnisse nach der Haushaltsordnung ausübe, für sich spreche.

6.

Das Gericht habe fehlerhaft entschieden, (i) dass keine Beweise vorgelegt worden seien, dass die Zusicherungen, auf die sich die Rechtsmittelführerin berufe, während des Treffens am 2. Oktober 1998 gemacht worden seien, und (ii) dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass solche Zusicherungen gemacht worden seien.

7.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der informelle Charakter des Treffens vom 2. Oktober 1998 dadurch bewiesen werde, dass die Kommission während dieses Treffens kein Protokoll geführt habe; aufgrund dieses Fehlers habe es zu Unrecht die Möglichkeit außer Acht gelassen, dass die Kommission solche Zusicherungen auf die eine oder andere Weise gegeben habe. Weiter habe das Gericht die Art der Übermittlung der Zusicherungen fehlerhaft berücksichtigt und den Kontext nicht richtig berücksichtigt, der darin bestanden habe, dass sich die Kommission nicht zu mehr verpflichtet habe, als für Arbeit zu bezahlen, die entsprechend einer ordnungsgemäß erstellten vertraglichen Beschreibung ausgeführt worden sei und für die die Kommission bereits über Haushaltsmittel verfügt habe.


(1)  ABl. L 356, S. 1.


14.4.2007   

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C 82/21


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'Appel de Liège (Belgien), eingereicht am 5. Februar 2007 — Belgischer Staat/Les Vergers du Vieux Tauves SA

(Rechtssache C-48/07)

(2007/C 82/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d'Appel de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Belgischer Staat

Beklagte: Les Vergers du Vieux Tauves SA

Vorlagefrage

Ist das Gesetz vom 28. Dezember 1992, mit dem der Wortlaut des Art. 202 des Code des impôts unter Bezugnahme auf die Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (1) geändert wurde und das verlangt, dass der Dividendenempfänger eine Beteiligung am Kapital der Gesellschaft hält, die die Dividende ausgeschüttet hat, im Hinblick darauf, dass es nicht ausdrücklich die Beteiligung mit vollen Eigentumsrechten vorschreibt und die Berufungsbeklagte dies so auslegt, dass die bloße Nießbrauchsberechtigung an den Kapitalanteilen ausreiche, um in den Genuss einer Steuerbefreiung für Dividenden zu kommen, mit den Bestimmungen der genannten Richtlinie zum Kapitalanteil und insbesondere mit ihren Art. 3, 4 und 5 vereinbar?


(1)  Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6).


14.4.2007   

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C 82/21


Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Brussel (Belgien), eingereicht am 6. Februar 2007 — Centrum voor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding/NV Firma Feryn

(Rechtssache C-54/07)

(2007/C 82/39)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Arbeidshof te Brussel (Belgien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Centrum voor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding

Beklagte: NV Firma Feryn

Vorlagefragen

Handelt es sich um eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (1), wenn ein Arbeitgeber, nachdem er ein auffallendes Angebot für eine Arbeit ausgeschrieben hat, öffentlich erklärt:

„Ich muss die Forderungen meiner Kunden erfüllen. Wenn Sie mir sagen, ‚Ich möchte dieses bestimmte Erzeugnis oder ich will dies und das‘, und ich dann entgegne, ‚Ich mache das nicht, ich lasse diese Leute doch kommen‘, dann sagen Sie, ‚Ich brauche diese Tür nicht unbedingt von Ihnen‘. Damit ruiniere ich mein eigenes Geschäft. Wir müssen den Forderungen unserer Kunden nachkommen. Nicht ich bin für dieses Problem in Belgien verantwortlich. Ich will, dass die Firma floriert und dass wir am Ende des Jahres unseren Umsatz erreichen, und wie ich das schaffe … nun, ich muss ihn erreichen, indem ich mich an den Willen des Kunden halte!“

Reicht es für die Bejahung einer unmittelbaren Diskriminierung hinsichtlich der Voraussetzungen für den Zugang zu einer abhängigen Beschäftigung, festzustellen, dass der Arbeitnehmer unmittelbar diskriminierende Auswahlkriterien anwendet?

Kann, wenn der diskriminierende Charakter der Einstellungspolitik eines Arbeitgebers untersucht wird, für die Bejahung einer unmittelbaren Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft berücksichtigt werden, dass eine mit dem Arbeitgeber verbundene Gesellschaft ausschließlich einheimische Monteure einstellt?

Was ist unter „Tatsachen …, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen “nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie zu verstehen? Welche Strenge muss ein nationales Gericht bei der Beurteilung von Tatsachen, die eine Vermutung für eine Diskriminierung entstehen lassen können, walten lassen?

a)

In welchem Maße stellen frühere Tatsachen einer Diskriminierung (öffentliche Bekanntgabe unmittelbar diskriminierender Auswahlkriterien im April 2005) „Tatsachen …, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen “nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie dar?

b)

Begründet eine im April 2005 festgestellte Diskriminierung (öffentliche Bekanntgabe im April 2005) später eine Vermutung für das Fortdauern einer unmittelbar diskriminierenden Einstellungspolitik? Genügt es — unter Berücksichtigung der Tatsachen des Verfahrens in der Hauptsache — für die Begründung einer Vermutung (dass der Arbeitnehmer eine diskriminierende Einstellungspolitik betreibt und fortsetzt), dass er im April 2005 auf die Frage, ob er als Arbeitgeber Ausländer und Einheimische nicht gleich behandele und ob er daher nicht eigentlich ein wenig rassistisch sei, öffentlich antwortet: „Ich muss die Forderungen meiner Kunden erfüllen. Wenn Sie mir sagen, ‚Ich möchte dieses bestimmte Erzeugnis oder ich will dies und das‘, und ich dann entgegne, ‚Ich mache das nicht, ich lasse diese Leute doch kommen‘, dann sagen Sie, ‚Ich brauche diese Tür nicht unbedingt von Ihnen‘. Damit ruiniere ich mein eigenes Geschäft. Wir müssen den Forderungen unserer Kunden nachkommen. Nicht ich bin für dieses Problem in Belgien verantwortlich. Ich will, dass die Firma floriert und dass wir am Ende des Jahres unseren Umsatz erreichen, und wie ich das schaffe … nun, ich muss ihn erreichen, indem ich mich an den Willen des Kunden halte!“

c)

Kann — unter Berücksichtigung der Tatsachen des Verfahrens in der Hauptsache — ein gemeinsamer Pressebericht eines Arbeitgebers und der nationalen Einrichtung zur Bekämpfung von Diskriminierung, in dem diskriminierende Tatsachen vom Arbeitgeber zumindest implizit eingeräumt werden, eine solche Vermutung begründen?

d)

Begründet die Tatsache, dass ein Arbeitgeber keine ausländischen Monteure beschäftigt, eine Vermutung für eine mittelbare Diskriminierung, wenn dieser Arbeitgeber vor einiger Zeit große Schwierigkeiten hatte, Monteure einzustellen, und in diesem Zusammenhang auch öffentlich erklärte, dass seine Kunden nicht gerne mit ausländischen Monteuren zusammenarbeiteten?

e)

Genügt eine einzige Tatsache, um eine Vermutung für eine Diskriminierung zu begründen?

f)

Kann — unter Berücksichtigung der Tatsachen des Verfahrens in der Hauptsache — eine Vermutung für eine vom Arbeitgeber begangene Diskriminierung daraus abgeleitet werden, dass eine mit diesem Arbeitgeber verbundene Gesellschaft ausschließlich einheimische Arbeitnehmer eingestellt hat?

Welche Strenge muss das nationale Gericht bei der Beurteilung des Gegenbeweises aufwenden, der zu erbringen ist, wenn eine Vermutung für eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 vorliegt? Kann eine Vermutung für eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie widerlegt werden durch eine einfache und einseitige Erklärung des Arbeitgebers in der Presse, dass er nicht oder nicht mehr diskriminierend handele und dass ausländische Monteure willkommen seien; und/oder durch die einfache Erklärung des Arbeitgebers, dass bei ihm mit Ausnahme des Schwesterunternehmens alle freien Stellen für Monteure besetzt seien, und/oder durch die Mitteilung, dass eine tunesische Putzfrau eingestellt worden sei; und/oder kann die Vermutung unter Berücksichtigung der Tatsachen des Verfahrens in der Hauptsache ausschließlich dadurch widerlegt werden, dass ausländische Monteure tatsächlich eingestellt werden, oder/und dadurch, dass die in der gemeinsamen Pressemitteilung enthaltenen Verpflichtungen erfüllt werden?

Was ist unter einer Sanktion, die im Sinne von Art. 15 der Richtlinie 200/43/EG „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend “ist, zu verstehen?

Erlaubt es die in Art. 15 genannte Bedingung dem nationalen Gericht, unter Berücksichtigung der Tatsachen des Verfahrens in der Hauptsache schlicht festzustellen, dass eine unmittelbare Diskriminierung vorgelegen hat?

Oder muss danach das nationale Gericht auch der Unterlassungsklage stattgeben, wie dies im nationalen Recht vorgesehen ist? In welchem Maß ist es darüber hinaus erforderlich, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung der Tatsachen des Verfahrens in der Hauptsache die Veröffentlichung des zu erlassenden Urteils als eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion anordnet?


(1)  ABl. L 180, S. 86.


14.4.2007   

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C 82/23


Vorabentscheidungsersuchen des Högsta Domstolen (Schweden) eingereicht am 12. Februar 2007 — Kerstin Sundelind Lopez/Miquel Enrique Lopez Lizazo

(Rechtssache C-68/07)

(2007/C 82/40)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta Domstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Kerstin Sundelind Lopez

Beklagter: Miquel Enrique Lopez Lizazo

Vorlagefrage

Kann, wenn der Antragsgegner in einer Ehescheidungssache weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat noch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzt, über die Scheidungsklage ein Gericht in einem Mitgliedstaat, das nicht nach Art. 3 (1) zuständig ist, entscheiden, auch wenn ein Gericht in einem anderen Mitgliedstaat nach einer der Zuständigkeitsvorschriften des Art. 3 zuständig sein kann?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003, ABl. L 338, S. 1.


14.4.2007   

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C 82/23


Klage, eingereicht am 9. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-69/07)

(2007/C 82/41)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und J.-B. Laignelot)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 der Richtlinie 2003/35/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht in Kraft gesetzt hat;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG sei am 25. Juni 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 156, S. 17.


14.4.2007   

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C 82/23


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Asturias (Spanien), eingereicht am 9. Februar 2007 — José Manuel Blanco Pérez und María del Pilar Chao Gómez/Consejería de Salud y Servicios Sanitarios

(Rechtssache C-72/07)

(2007/C 82/42)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Asturias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: José Manuel Blanco Pérez, María del Pilar Chao Gómez

Beklagte: Consejería de Salud y Servicios Sanitarios

Vorlagefragen

1.

Lassen sich Art. 2 des Dekrets Nr. 72/2001 und Abschnitt 1 des Kapitels II dieses Dekrets, die gemäß Art. 103 des Gesetzes Nr. 14/1986 (Allgemeines Gesetz über das Gesundheitswesen) und Art. 88 des Gesetzes Nr. 25/1990 vom 20. Dezember 1990 (Arzneimittelgesetz) erlassen wurden, als gegen Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßend ansehen?

2.

Lässt sich Anhang III der Entscheidung des Ministeriums des Fürstentums Asturien für Gesundheit und medizinische Leistungen als gegen Art. 43 EG verstoßend ansehen?


14.4.2007   

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C 82/24


Klage, eingereicht am 13. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta

(Rechtssache C-79/07)

(2007/C 82/43)

Verfahrenssprache: Maltesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou Durande und K. Xuereb)

Beklagte: Republik Malta

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Malta dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Republik Malta die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 6. Dezember 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 321, S. 26.


14.4.2007   

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C 82/24


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien) eingereicht am 15. Februar 2007 — Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones/Administración del Estado

(Rechtssache C-82/07)

(2007/C 82/44)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones

Beklagte: Administración del Estado

Vorlagefragen

1.

Verpflichten Art. 3 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG (1) in Verbindung mit deren Erwägungsgrund 11 die Mitgliedstaaten, die „hoheitlichen Funktionen “einerseits und die „betrieblichen Funktionen “andererseits bei der Zuteilung nationaler Nummerierungsressourcen und der Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne unterschiedlichen Behörden zu übertragen?

2.

Kann ein Mitgliedstaat, wenn er bei der Umsetzung der Richtlinie 2002/21/EG in sein nationales Recht die Zuteilung nationaler Nummerierungsressourcen und die Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne einer bestimmten Behörde übertragen hat, gleichzeitig oder später die Zuständigkeiten dieser Behörde in diesem Bereich dadurch beschneiden, dass er sie anderen Behörden oder der staatlichen Verwaltung selbst überträgt, so dass in Wirklichkeit eine zwischen verschiedenen Behörden aufgeteilte Verwaltung dieser Ressourcen erfolgt?


(1)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. L 108, S. 33.


14.4.2007   

DE

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C 82/24


Klage, eingereicht am 15. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-86/07)

(2007/C 82/45)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und E. De Persio)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/110/EG (1) des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2003/110/EG sei am 5. Dezember 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 321, S. 26.


14.4.2007   

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C 82/25


Klage, eingereicht am 15. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta

(Rechtssache C-87/07)

(2007/C 82/46)

Verfahrenssprache: Maltesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou Durande und K. Xuereb)

Beklagte: Republik Malta

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Malta dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Republik Malta die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 3. Dezember 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 251, S. 12.


14.4.2007   

DE

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C 82/25


Klage, eingereicht am 19. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-91/07)

(2007/C 82/47)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und E. De Persio)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/86/EG (1) des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder die Kommission nicht davon in Kenntnis gesetzt hat;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG sei am 3. Oktober 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 251, S. 12.


14.4.2007   

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C 82/26


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden eingereicht am 21. Februar 2007 — Adidas AG und Adidas Benelux B.V./Marca Mode, C&A Nederland, H&M Hennes & Mauritz Netherlands B.V. und Vendex KBB Nederland B.V.

(Rechtssache C-102/07)

(2007/C 82/48)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Adidas AG und Adidas Benelux B.V.

Beklagte: Marca Mode, C&A Nederland, H&M Hennes & Mauritz Netherlands B.V. und Vendex KBB Nederland B.V.

Vorlagefragen

1.

Ist bei der Bestimmung des Schutzumfangs einer Marke, die aus einem Zeichen gebildet wird, das von Haus aus keine Unterscheidungskraft besitzt, oder aus einer Bezeichnung, die der Beschreibung in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie (1) entspricht, das bzw. die sich jedoch als Marke im Verkehr durchgesetzt hat und eingetragen wurde, das Allgemeininteresse zu berücksichtigen, das daran besteht, dass die Verfügbarkeit von bestimmten Zeichen für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die einschlägige Waren oder Dienstleistungen anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird (Freihaltebedürfnis)?

2.

Falls Frage 1 bejaht wird: Macht es dabei einen Unterschied, ob die fraglichen, frei zu haltenden Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen als Zeichen zur Unterscheidung von Waren betrachtet werden oder als bloße Dekoration der Ware?

3.

Falls Frage 1 bejaht wird: Macht es dabei ferner einen Unterschied, ob dem vom Markeninhaber angefochtenen Zeichen Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie fehlt oder ob es eine Bezeichnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie enthält?


(1)  Erste Richtlinie (89/104/EWG) des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1).


14.4.2007   

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C 82/26


Klage, eingereicht am 21. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-104/07)

(2007/C 82/49)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und E. De Persio)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/109/EG (1) des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder die Kommission nicht davon in Kenntnis gesetzt hat;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG sei am 23. Januar 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 16, S. 44.


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/26


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-47/05) (1)

(2007/C 82/50)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 82 vom 2.4.2005.


14.4.2007   

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C 82/27


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-53/06) (1)

(2007/C 82/51)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 74 vom 25.3.2006.


14.4.2007   

DE

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C 82/27


Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofs vom 7. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-79/06) (1)

(2007/C 82/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 86 vom 8.4.2006.


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/27


Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofs vom 30. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

(Rechtssache C-91/06) (1)

(2007/C 82/53)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 96 vom 22.4.2006.


14.4.2007   

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C 82/27


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

(Rechtssache C-93/06) (1)

(2007/C 82/54)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 86 vom 8.4.2006.


14.4.2007   

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C 82/27


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. November 2006 — Bausch & Lomb Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Biofarma SA

(Rechtssache C-95/06 P) (1)

(2007/C 82/55)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 108 vom 6.5.2006.


14.4.2007   

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C 82/27


Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichtshofs vom 1. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-109/06) (1)

(2007/C 82/56)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 108 vom 6.5.2006.


14.4.2007   

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C 82/28


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-110/06) (1)

(2007/C 82/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 86 vom 8.4.2006.


14.4.2007   

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C 82/28


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-222/06) (1)

(2007/C 82/58)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 165 vom 15.7.2006.


14.4.2007   

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C 82/28


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-259/06) (1)

(2007/C 82/59)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 178 vom 29.7.2006.


14.4.2007   

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C 82/28


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-299/06) (1)

(2007/C 82/60)

Verfahrenssprache: Griechisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 212 vom 2.9.2006.


14.4.2007   

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C 82/28


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-326/06) (1)

(2007/C 82/61)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 224 vom 16.9.2006.


14.4.2007   

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C 82/28


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-370/06) (1)

(2007/C 82/62)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 261 vom 28.10.2006.


14.4.2007   

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C 82/29


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland

(Rechtssache C-377/06) (1)

(2007/C 82/63)

Verfahrenssprache: Finnisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 261 vom 28.10.2006.


14.4.2007   

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C 82/29


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Februar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (EGEDA)/Al Rima SA

(Rechtssache C-395/06) (1)

(2007/C 82/64)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 294 vom 2.12.2006.


Gericht erster Instanz

14.4.2007   

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C 82/30


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Februar 2007 — CAS/Kommission

(Rechtssache T-23/03) (1)

(Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Republik Türkei - Erlass von Einfuhrabgaben - Fruchtsaftkonzentrat aus der Türkei - Zollkodex der Gemeinschaften - Verkehrsbescheinigungen - Besonderer Fall - Verteidigungsrechte)

(2007/C 82/65)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: CAS (Verona, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Ehle)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: X. Lewis im Beistand von Rechtsanwalt M. Nuñez Müller)

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 18. Oktober 2002 betreffend einen Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben (REC 10/01)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 83 vom 5.4.2003.


14.4.2007   

DE

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C 82/30


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Februar 2007 — Clotuche/Kommission

(Rechtssache T-339/03) (1)

(Beamte - Umsetzung eines Direktors auf eine Stelle als Hauptberater - Dienstliches Interesse - Gleichwertigkeit der Stellen - Umstrukturierung von Eurostat - Anfechtungsklage - Schadensersatzklage)

(2007/C 82/66)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Gabrielle Clotuche (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P.-P. Van Gehuchten, J. Sambon, G. Demez und P. Reyniers)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer)

Gegenstand

Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2003, die Klägerin von einer Direktorenstelle auf eine Stelle als Hauptberaterin umzusetzen, sowie der Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2003 über die Umstrukturierung von Eurostat, soweit sie keine Maßnahme zur Umsetzung der Klägerin als Direktorin enthält, und Ersatz des immateriellen Schadens

Tenor

1.

Die Kommission wird verurteilt, der Klägerin einen Euro als Schadensersatz wegen eines Amtsfehlers zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht und ein Fünftel der Kosten der Klägerin einschließlich der des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht.

4.

Die Klägerin trägt vier Fünftel ihrer eigenen Kosten einschließlich der des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht.


(1)  ABl. C 289 vom 29.11.2003.


14.4.2007   

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C 82/31


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Februar 2007 — Caló/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-118/04 und T-134/04) (1)

(Beamte - Umsetzung eines Direktors auf den Posten eines Hauptberaters - Dienstliches Interesse - Gleichwertigkeit der Stellen - Umstrukturierung von Eurostat - Ernennung auf die Planstelle eines Direktors - Stellenausschreibungen - Begründungspflicht - Bewertung der Verdienste der Bewerber - Anfechtungsklage - Schadensersatzklage)

(2007/C 82/67)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Giuseppe Caló (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2003, den Kläger auf den Posten eines Hauptberaters umzusetzen, der Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2003 über die Umstrukturierung von Eurostat, soweit damit die Umsetzung des Klägers bestätigt wird, und auf Ersatz des vom Kläger behaupteten immateriellen Schadens sowie auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 über die Ernennung von Herrn N. auf die Planstelle eines Direktors der Direktion „Agrar-, Fischerei-, Strukturfonds-, Umweltstatistik “bei Eurostat und über die Zurückweisung der Bewerbung des Klägers auf diese Planstelle

Tenor

1.

In der Rechtssache T-118/04 wird die Kommission verurteilt, dem Kläger wegen Amtsfehlers Schadensersatz in Höhe von 1 Euro zu zahlen.

2.

In der Rechtssache T-134/04 wird die Kommission verurteilt, dem Kläger wegen Amtsfehlers Schadensersatz in Höhe von 5 000 Euro zu zahlen.

3.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

4.

In der Rechtssache T-118/04 trägt die Kommission ihre eigenen Kosten einschließlich derjenigen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht und ein Fünftel der Kosten des Klägers einschließlich derjenigen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht.

5.

In der Rechtssache T-118/04 trägt der Kläger vier Fünftel seiner eigenen Kosten einschließlich derjenigen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht.

6.

In der Rechtssache T-134/04 trägt die Kommission sämtliche Kosten einschließlich derjenigen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht.


(1)  ABl. C 118 vom 30.4.2004.


14.4.2007   

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C 82/31


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Februar 2007 — Camurato Carfagno/Kommission

(Rechtssache T-143/04) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungszeitraum 2001-2002 - Anfechtungsklage - Einrede der Rechtswidrigkeit - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

(2007/C 82/68)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Antonietta Camurato Carfagno (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Joris und M. Velardo)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 9. April 2003 über den endgültigen Erlass der Beurteilung der beruflichen Entwicklung der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002

Tenor

1.

Die Entscheidung vom 9. April 2003 über den endgültigen Erlass der Beurteilung der beruflichen Entwicklung der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 wird aufgehoben.

2.

Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 190 vom 24.7.2004.


14.4.2007   

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C 82/32


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Februar 2007 — Gordon/Kommission

(Rechtssache T-175/04) (1)

(Beamte - Anfechtungsklage - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Dauerhafte Vollinvalidität - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erledigung der Hauptsache - Schadensersatzklage - Unzulässigkeit)

(2007/C 82/69)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Donal Gordon (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Byrne, Solicitor, dann Rechtsanwälte J. Sambon, P.-P. Van Gehuchten und P. Reyniers)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer)

Gegenstand

Aufhebung der Entscheidung vom 11. Dezember 2003, mit der die Beschwerde gegen die die Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2002 bestätigende Entscheidung vom 28. April 2003 zurückgewiesen wurde, und Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens

Tenor

1.

Die Anfechtungsklage ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Schadensersatzklage wird als unzulässig abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 179 vom 10.7.2004.


14.4.2007   

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C 82/32


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Februar 2007 — Indorata-Serviços e Gestão/HABM (HAIRTRANSFER)

(Rechtssache T-204/04) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsmarke HAIRTRANSFER - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2007/C 82/70)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Indorata-Serviços e Gestão, Lda (Funcahal, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Wallentin)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Weberndörfer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 1. April 2004 (Sache R 435/2003-2) über die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke HAIRTRANSFER

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Indorata-Serviços e Gestão, Lda trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 217 vom 28.8.2004.


14.4.2007   

DE

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C 82/32


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Februar 2007 — Wunenburger/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-246/04 und T-71/05) (1)

(Beamte - Beurteilungen - Beurteilungszeiträume 1997-1999 und 1999-2001 - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungszeitraum 2001-2002 - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Schadensersatzklage - Verteidigungsrechte)

(2007/C 82/71)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jacques Wunenburger (Zagreb, Kroatien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid, H. Krämer und C. Berardis-Kayser)

Gegenstand

Anträge auf Aufhebung der Beurteilungen des Klägers für die Zeiträume 1997-1999 und 1999-2001 und der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 2001-2002 und Schadensersatz

Tenor

1.

Die Entscheidung vom 11. September 2003 über die Erstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 wird aufgehoben.

2.

Die Kommission wird wegen der verspäteten Erstellung der Beurteilungen für die Jahre 1997-1999 und 1999-2001 zur Zahlung von 2 500 Euro an den Kläger zuzüglich zu dem bereits von der Anstellungsbehörde zugesprochenen Betrag von 2 500 Euro und dem symbolischen Betrag von einem Euro wegen der verspäteten Erstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung 2001-2002 verurteilt.

3.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

4.

Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 217 vom 28.8.2004.


14.4.2007   

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C 82/33


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Februar 2007 — Mundipharma/HABM

(Rechtssache T-256/04) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke RESPICUR - Ältere nationale Wortmarke RESPICORT - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Nachweis der Benutzung der älteren Marke - Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94)

(2007/C 82/72)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Mundipharma AG (Basel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Nielsen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Müller, dann G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Altana Pharma AG (Konstanz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Becker)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. April 2004 (Sache R 1004/2002-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Mundipharma AG und der Altana Pharma AG

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 19. April 2004 (Sache R 1004/2002-2) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin mit Ausnahme derjenigen Kosten, die auf den Streitbeitritt entfallen.

3.

Die Klägerin trägt ihre Kosten im Zusammenhang mit dem Streitbeitritt.

4.

Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 217 vom 28.8.2004.


14.4.2007   

DE

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C 82/33


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Februar 2007 — Boucek/Kommission

(Rechtssache T-318/04) (1)

(Beamte - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtzulassung zu den schriftlichen Prüfungen - Verspätete Einreichung der Bewerbungsunterlagen)

(2007/C 82/73)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Vladimir Boucek (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: L. Krafftová)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und H. Krämer)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des Allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/A/2/03, den Kläger wegen der verspäteten Einreichung seiner vollständigen Bewerbungsunterlagen nicht zu den schriftlichen Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 273 vom 6.11.2004.


14.4.2007   

DE

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C 82/34


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Februar 2007 — Ontex/HABM — Curon Medical (CURON)

(Rechtssache T-353/04) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CURON - Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftswortmarke EURON - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2007/C 82/74)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ontex NV (Buggenhout, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Du Tré)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Curon Medical Inc. (Sunnyvale, Kalifornien, USA) (Prozessbevollmächtigte: C. Algar, J. Cohen, Solicitors, und T. Ludbrook, Barrister)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Juli 2004 (Sache R 22/2004-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Ontex NV und der Curon Medical Inc.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 273 vom 6.11.2004.


14.4.2007   

DE

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C 82/34


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Februar 2007 — Petralia/Kommission

(Rechtssache T-354/04) (1)

(Beamte - Bedienstete auf Zeit - Wissenschaftliches Personal - Einstufung in die Besoldungsgruppe)

(2007/C 82/75)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Gaetano Petralia (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Forte)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Loggi)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 2003 über die endgültige Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe B 5, Dienstaltersstufe 3, und der Entscheidung vom 13. Mai 2004, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wird

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 262 vom 23.10.2004.


14.4.2007   

DE

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C 82/34


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Februar 2007 — Simões Dos Santos/HABM

(Rechtssache T-435/04) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte und Bedienstete des HABM - Beurteilung und Beförderung - Annullierung und Neuberechnung des Verdienstpunkteguthabens - Übergangsregelung - Anfechtungsklage - Einrede der Rechtswidrigkeit - Keine Rückwirkung - Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Rechtssicherheit - Rechtsgrundlage - Berechtigtes Vertrauen - Gleichbehandlung)

(2007/C 82/76)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Manuel Simões Dos Santos (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Creus Carreras)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) (Prozessbevollmächtigter: I. de Medrano Caballero im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck)

Gegenstand

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des HABM vom 7. Juli 2004 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers vom 11. März 2004 und auf Aufhebung der Entscheidung des HABM vom 15. Dezember 2003 über die Festlegung des Gesamtguthabens der an den Kläger vergebenen Verdienstpunkte sowie der Stellungnahme des Paritätischen Evaluierungsausschusses vom 12. Dezember 2003.

Tenor

1.

Die Entscheidung des HABM vom 15. Dezember 2003 über die endgültige Vergabe von Beförderungspunkten an den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2003 sowie die Entscheidung des HABM vom 7. Juli 2004 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers vom 11. März 2004 werden aufgehoben, soweit sie die Feststellung enthalten, dass der Beförderungspunktesaldo des Klägers, wie er in der Entscheidung PERS-PROM-39-03rev1 anerkannt worden war, weggefallen ist.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das HABM trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 8.1.2005.


14.4.2007   

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C 82/35


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Februar 2007 — Aktieselskabet af 21. November 2001/HABM (TDK)

(Rechtssache T-477/04) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TDK - Ältere Gemeinschaftsbildmarke TDK - Ältere nationale Wort- oder Bildmarken TDK - Relative Eintragungshindernisse - Bekanntheit - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2007/C 82/77)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Aktieselskabet af 21. November 2001 (Brande, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Barret Christiansen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: S. Laitinen und G. Schneider)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 7. Oktober 2004 (Sache R 364/2003-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der TDK Kabushiki Kaisha (TDK Corp.) und Aktieselskabet af 21. November 2001

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin, Aktieselskabet af 21. November 2001, trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 69 vom 19.3.2005.


14.4.2007   

DE

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C 82/35


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Februar 2007 — Bodegas Franco-Españolas/HABM — Companhia Geral da Agricultura das Vinhas do Alto Douro (ROYAL)

(Rechtssache T-501/04) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ROYAL - Ältere Gemeinschaftswortmarke ROYAL FEITORA - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2007/C 82/78)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Bodegas Franco-Españolas, SA (Logroño, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. López Camba)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: J. García Murillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Companhia Geral da Agricultura das Vinhas do Alto Douro, SA (Real Companhia Velha) (Vila Nova de Gaia, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Martins Pereira)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Oktober 2004 (Sache R-513/2002-1) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Companhia Geral da Agricultura das Vinhas do Alto Douro, SA (Real Companhia Velha) und der Bodegas Franco-Españolas, SA

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. Oktober 2004 (Sache R 513/2002-1) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 45 vom 19.2.2005.


14.4.2007   

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C 82/36


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Februar 2007 — Seldis/Kommission

(Rechtssache T-65/05) (1)

(Beamte - Beamte auf Probe - Wissenschaftliches und technisches Personal - Einstufung in die Besoldungsgruppe und in die Dienstaltersstufe - Art. 31 und 32 des Statuts)

(2007/C 82/79)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Thomas Seldis (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, X. Martin, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Joris und K. Herrmann)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 5. April 2004 über die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe, soweit dieser damit in Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 5, eingestuft wird

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2005.


14.4.2007   

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C 82/36


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Februar 2007 — Quelle/HABM — Nars Cosmetics (NARS)

(Rechtssache T-88/05) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke NARS - Ältere nationale Bildmarken mit dem Wortelement MARS - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Fehlende Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2007/C 82/80)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Quelle AG (Fürth, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Linder)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigte: S. Laitinen und A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Nars Cosmetics Inc. (New-York, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. de Justo Bailey)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Dezember 2004 (Sache R 379/2004-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Quelle AG und der Nars Cosmetics Inc.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 155 vom 25.6.2005.


14.4.2007   

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C 82/37


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Februar 2007 — Kustom Musical Amplification/HABM (Form einer Gitarre)

(Rechtssache T-317/05) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Marke - Form einer Gitarre - Absolutes Eintragungshindernis - Verletzung der Verteidigungsrechte - Begründung - Art. 73 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2007/C 82/81)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kustom Musical Amplification (Cincinnati, Ohio, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: M. Edenborough, Barrister, und T. Bamford, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Juni 2005 (Sache R 1035/2004-2) über die Anmeldung einer dreidimensionalen Marke in Form einer Gitarre als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. Juni 2005 (Sache R 1035/2004 2) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin.


(1)  ABl. C 271 vom 29.10.2005.


14.4.2007   

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C 82/37


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 25. Januar 2007 — Rijn Schelde Mondia France/Kommission

(Rechtssache T-55/05) (1)

(Nichtigkeitsklage - Gemeinsamer Zolltarif - Antrag auf Erlass von Einfuhrzöllen - Beschwerende Maßnahme - Unzulässigkeit)

(2007/C 82/82)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Rijn Schelde Mondia France SA (Rouen, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Citron)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis und J. Hottiaux)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die im Schreiben vom 7. Oktober 2004 über den Antrag auf Erlass von Einfuhrzöllen (Akte REM 22/01) enthalten sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 93 vom 16.4.2005.


14.4.2007   

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C 82/37


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 29. Januar 2007 — Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission

(Rechtssache T-423/05 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Staatliche Beihilfen - Dringlichkeit)

(2007/C 82/83)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Antragstellerin: Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Anestis, S. Mavroghenis, S. Jordan, und D. Geradin, soweie T. Soames, Solicitor)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und T. Scharf)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 bis 4 der Entscheidung C 11/2004 (ex NN 4/2003) der Kommission vom 14. September 2005 betreffend eine staatliche Beihilfe — Olympiaki Aeroporia — Umstrukturierung und Privatisierung

Tenor

1.

Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


14.4.2007   

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C 82/38


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 26. Januar 2007 — Theofilopoulos/Kommission

(Rechtssache T-91/06) (1)

(Schadensersatzklage - Rückgabe von Garantieschreiben - Unzuständigkeit des Gerichts - Unzulässigkeit der Klage - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

(2007/C 82/84)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Nikolaos Theofilopoulos (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Miliarakis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Ström Van Lier und I. Chatzigiannis)

Gegenstand

Zum einen Klage auf Schadensersatz und zum anderen Klage auf Rückgabe von Garantieschreiben

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Nikolaos Theofilopoulos trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 190 vom 12.8.2006.


14.4.2007   

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C 82/38


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 24. Januar 2007 — MIP Metro/HABM — MetroRED Telecom (MetroRED)

(Rechtssache T-124/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Erledigung der Hauptsache)

(2007/C 82/85)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Kaase)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: MetroRED Telecom Group Ltd (Hamilton, Bermudas)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Februar 2006 (Sache R 266/2005-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG und der MetroRED Telecom Group Ltd

Tenor

1.

Die Hauptsache ist erledigt.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 143 vom 17.6.2006.


14.4.2007   

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C 82/38


Klage, eingereicht am 17. Januar 2007 — Torres/HABM — Sociedad Cooperativa del Campo San Ginés (TORRE DE BENITEZ)

(Rechtssache T-16/07)

(2007/C 82/86)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Miguel Torres, S.A. (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Armijo Chávarri, M. Baz de San Ceferino und A. Castán Pérez-Gómez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sociedad Cooperativa del Campo San Ginés

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die in der Sache R 36/2006-2 ergangene Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts vom 6. November 2006 — unter ausdrücklicher Verurteilung des Amts in die Kosten — aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Sociedad Cooperativa del Campo San Ginés.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „TORRE DE BENITEZ “für Waren der Klasse 33 (Anmeldung Nr. 2 438 018).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und internationale Wortmarken „Torres “für Waren der Klasse 33, zahlreiche weitere Gemeinschafts-, nationale und internationale Marken.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da die Gefahr von Verwechslungen zwischen den streitigen Marken bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


14.4.2007   

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C 82/39


Klage, eingereicht am 16. Januar 2007 — Torres/HABM — Bodegas Navarro López (CITA DEL SOL)

(Rechtssache T-17/07)

(2007/C 82/87)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Miguel Torres, S.A. (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Armijo Chávarri, M. Baz de San Ceferino und A. Castán Pérez-Gómez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bodegas Navarro López, S.L.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die in der Sache R 1407/2005-1 ergangene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts vom 26. September 2006 — unter ausdrücklicher Verurteilung des Amts in die Kosten — aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Bodegas Navarro López, S.L.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „CITA DEL SOL “für Waren und Dienstleistungen der Klassen 33 und 39 (Anmeldung Nr. 2 712 982).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „VIÑA SOL “(Nr. 462 523) und nationale Wortmarken „VIÑA SOL “für Waren der Klasse 33, Etikett „TORRES VIÑA SOL “für Waren der Klasse 33, nationale Wortmarke „SOL “für Waren der Klasse 33.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da die Gefahr von Verwechslungen zwischen den streitigen Marken bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


14.4.2007   

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C 82/39


Klage, eingereicht am 6. Februar 2007 — ThyssenKrupp Stainless/Kommission

(Rechtssache T-24/07)

(2007/C 82/88)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: ThyssenKrupp Stainless AG (Duisburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Klusmann und S. Thomas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

die angegriffene Entscheidung für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den Tenor zu Ziff. 2 für nichtig zu erklären;

weiter hilfsweise, die Höhe des der Klägerin in der angegriffenen Entscheidung auferlegten Bußgeldes angemessen herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2006) 6765 endg. vom 20. Dezember 2006 in der Sache COMP/39.234 — Legierungszuschlag, Neuentscheidung. In der angefochtenen Entscheidung, welche die Wiederaufnahme des Verfahrens IV/35.814 — Legierungszuschlag betrifft, wurde gegen die Klägerin eine Geldbuße wegen der Verletzung des Artikels 65 § 1 KS durch die Thyssen Stahl GmbH (vorher Thyssen Stahl AG) durch abgestimmte Änderung der Referenzwerte der Formel zur Berechnung des Legierungszuschlages und durch Anwendung dieser Änderung festgesetzt.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin zehn Klagegründe geltend:

Verstoß gegen den Grundsatz nulla poena sine lege, da mangels Übergangsregelung keine Befugnis der Kommission zur rückwirkenden Anwendung des 2002 ausgelaufenen KS bestanden habe;

rechtswidrige Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1), da sie nur zur Anwendung von Artikeln 81 und 82 EG, aber nicht des KS, berechtige;

Verstoß gegen den Grundsatz res iudicata, da der EuGH bereits in dieser Sache rechtskräftig entschieden habe, dass die Klägerin materiellrechtlich nicht für den ihr in der angegriffenen Entscheidung erneut vorgeworfenen und zugerechneten Verstoß der Thyssen Stahl AG hafte;

mangelnde Verantwortlichkeit der Klägerin im Wege einer privaten Haftungsübernahmeerklärung, da diese allenfalls deklaratorisch sei;

Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz durch mangelnde Bestimmtheit der angewendeten Sanktionsgrundlage und mangelnde Bestimmtheit der Haftungszurechnung;

Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem, da gegen die Klägerin wegen des identischen Sachverhalts bereits in dem ersten Verfahren — rechtskräftig durch den EuGH bestätigt — eine Geldbuße verhängt worden sei;

Eintritt der Verjährung des Verstoßes;

Verletzung des Akteneinsichtsrechts;

Verletzung des Anhörungsrechts wegen unvollständiger Beschwerdepunkte sowie

fehlerhafte Bußgeldberechnung im Hinblick auf die Mitteilung von 1996 über die Zusammenarbeit (2).


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

(2)  Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 1996 über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 207, S. 4).


14.4.2007   

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C 82/40


Klage, eingereicht am 7. Februar 2007 — LIPOR/Kommission

(Rechtssache T-26/07)

(2007/C 82/89)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: LIPOR — Serviço Intermunicipalizado de Gestão de Resíduos do Grande Porto (Gondomar, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Pinheiro, M. Gorjão-Henriques und F. Quintela)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 der an den portugiesischen Staat gerichteten Entscheidung C(06)5008 der Kommission vom 17. Oktober 2006, soweit darin der Gesamtbetrag des mit den Kommissionsentscheidungen C(93)3347/3 vom 7. Dezember 1993, C(94) 3721 final/3 vom 21. Dezember 1994 und C(96) 3923 final vom 17. Dezember 1996 — zusammengefasst in der Entscheidung C(98)2283/f vom 28. Juli 1998 — gewährten Zuschusses des Kohäsionsfonds auf 1 511 591 Euro gekürzt wird, sowie die Entscheidung, dem Mitgliedstaat die Erstattung dieses Betrags aufzugeben, teilweise für nichtig zu erklären;

Art. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit damit unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Bezug auf die Verträge der Klägerin mit der IDAD eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 100 % vorgenommen wird und soweit dem Mitgliedstaat die Erstattung von 458 683 Euro aufgegeben wird;

der Kommission die Kosten des Verfahrens und der Klägerin aufzuerlegen;

hilfsweise, wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Art. 1 der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Verträge der Klägerin mit Hidroprojecto teilweise für nichtig zu erklären;

höchst hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass Lipor den Anforderungen der Richtlinie 92/50/EWG nicht vollständig nachgekommen sei, festzustellen, dass die Kommission gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hat, indem sie die finanzielle Berichtigung hinsichtlich der Finanzierung der Verträge mit Hidroprojecto auf 100 % festgesetzt hat.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf Rechtsfehler, offensichtliche Beurteilungsfehler, eine unzureichende und fehlerhafte Begründung und eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

In Bezug auf ihren Vertrag mit Hidroprojecto aus dem Jahr 1989 rügt die Klägerin, der Kommission sei bei der Bewertung von Abschnitt D dieses Vertrags ein Beurteilungsfehler unterlaufen.

Hinsichtlich des Vertragswerks zwischen denselben Parteien aus dem Jahr 1997 macht die Klägerin eine fehlerhafte Beurteilung durch die Kommission dahin geltend, dass diese nicht erkannt habe, dass damit der Vertrag aus dem Jahr 1989 zum Teil konkretisiert und, da für die Entwicklung des Projekts erforderlich, zum Teil erweitert worden sei. Ferner wirft die Klägerin der Kommission vor, davon ausgegangen zu sein, dass die betreffenden Aufträge öffentlich hätten ausgeschrieben werden müssen. Nach Ansicht der Klägerin gilt für diese Aufträge, selbst wenn man sie als gegenüber dem Vertrag von 1989 eigenständig betrachte und davon ausgehe, dass sie den von der Richtlinie 92/50 vorgesehenen Schwellenwert, ab dem ein Verfahren ausgeschrieben werden müsse, überschritten, die Ausnahme gemäß Art. 11 dieser Richtlinie.

Zu den ebenfalls zwischen denselben Parteien geschlossenen Verträgen vom 28. März und vom 28. April 1995 bringt die Klägerin vor, der Kommission sei ein Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie sie als einen einzigen Vertrag und als Erweiterung des Vertrags von 1989 angesehen habe und davon ausgegangen sei, dass dem Vertragsschluss ein öffentliches Verfahren hätte vorausgehen müssen. In Wirklichkeit handele es sich um zwei Verträge, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschlossen worden seien. Der eine sei im Anschluss an ein nicht offenes Verfahren geschlossen worden, und der andere habe nicht den Schwellenwert erreicht, ab dem er einem Verfahren unterliege. Jedenfalls seien beide nach portugiesischem Recht zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, zu dem die Richtlinie 92/50 noch nicht in das innerstaatliche Recht umgesetzt gewesen sei.

Schließlich erläutert die Klägerin in Bezug auf ihre Verträge mit der IDAD aus dem Jahr 1999, während sie einräumt, dass die Kommission diese im Hinblick auf die Ermittlung des entsprechenden Werts und die etwaige Anwendung der Regeln über die öffentlichen Verfahren zusammen habe betrachten dürfen, die Gründe, aus denen eigenständige Verträge geschlossen worden seien, und bringt vor, die IDAD sei eine öffentliche Einrichtung und damit ein Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 92/50. Die Kommission hätte dem folglich Rechnung tragen müssen und keine finanzielle Berichtigung in Höhe von 100 % vornehmen dürfen. Diese Berichtigung verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.


14.4.2007   

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C 82/41


Klage, eingereicht am 5. Februar 2007 — Denka International/Kommission

(Rechtssache T-30/07)

(2007/C 82/90)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Denka International BV (Barneveld, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 2 Buchst. b und Anhang II der Richtlinie 2006/92/EG der Kommission für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens zuzüglich Zinsen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2006/92/EG (1) der Kommission vom 9. November 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates (im Folgenden: Rückstandshöchstgehaltrichtlinie oder angefochtene Maßnahme) hinsichtlich des Rückstandshöchstgehalts für Dichlorvos, insbesondere von Art. 2 Buchst. b und Anhang II.

Diese Vorschriften änderten den zuvor zulässigen Höchstgehalt an Rückständen für den betreffenden Wirkstoff von 2 mg/kg auf einen neuen Schwellenwert von 0,01 mg/kg und stützten sich dabei auf eine Bewertung der Unterlagen der Klägerin, die eigentlich für die damit in Verbindung stehende Bewertung nach der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln durchgeführt worden sei, was prozessrechtlich, wissenschaftlich und materiell-rechtlich fehlerhaft sei.

Prozessrechtlich sei die angefochtene Maßnahme unter Verstoß gegen die in Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 beschriebenen prozessualen Schutzmaßnahmen und den Grundsatz auditum in alteram partem oder Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens erlassen worden; sie verletze auch die Begründungspflicht (Art. 235 EG). Zudem habe die Kommission durch den Erlass der angefochtenen Maßnahme ihre Befugnisse überschritten, da sie dasselbe Ziel erreiche wie durch einen Beschluss über die Nichtaufnahme, ohne auf diesen zurückzugreifen.

Aus materiell-rechtlicher Sicht sei die angefochtene Maßnahme auf einen offensichtlichen Bewertungsfehler gestützt und verstoße gegen i) Art. 4 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 91/414, ii) Art. 5 der Rückstandshöchstgehaltrichtlinie und iii) Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, nämlich a) Vertrauensschutz und Rechtssicherheit, b) Art. 211 EG und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie c) den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


(1)  Richtlinie 2006/92/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet (ABl. L 311, S. 31).


14.4.2007   

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C 82/42


Klage, eingereicht am 12. Februar 2007 — Hellenische Republik/Kommission

(Rechtssache T-33/07)

(2007/C 82/91)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias und G. Kanellopoulos)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, hilfsweise, sie gemäß den dargelegten Erwägungen zu ändern;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In ihrer Klage gegen die Entscheidung K(2006) 5993 endgültig der Kommission vom 14. Dezember 2006 (ABl. 2006, L 355, S. 96), mit der bestimmte von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigte Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen wurden, macht die Hellenische Republik sechs Nichtigkeitsgründe geltend:

Mit ihrem ersten, allgemeinen Nichtigkeitsgrund, der sich auf alle Berichtigungen bezieht, trägt die Klägerin vor, die Beklagte habe gegen ein wesentliches Formerfordernis, enthalten in Art. 8 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a [sic] der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 (1), verstoßen, indem sie keine bilateralen Besprechungen mit den griechischen Behörden über die Bewertung der Schwere der diesen vorgeworfenen Verstöße und des der Europäischen Union entstandenen Schadens geführt habe; hilfsweise sei sie ratione temporis unzuständig gewesen, da sie Berichtigungen betreffend einen Zeitraum vorgenommen habe, der mehr als 24 Monate vor dem Schreiben liege, mit dem sie ihre endgültige Auffassung zu der Berichtigung und deren Höhe zum Ausdruck gebracht habe.

Speziell in Bezug auf den Sektor Olivenöl trägt die Klägerin vor, durch die Verdoppelung der Berichtigung von 5 % auf 10 %, obwohl keine Verschlechterung, sondern vielmehr eine Verbesserung des Kontrollsystems festgestellt worden sei, habe die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen überschritten. Ferner habe sie Fehler bei der Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften und bei der Tatsachenwürdigung begangen und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

In Bezug auf den Sektor Baumwolle macht die Klägerin als Nichtigkeitsgrund Folgendes geltend: fehlerhafte Tatsachenwürdigung, unzutreffende Begründung und fehlende Rechtsgrundlage für die Vornahme der Berichtigung sowie falsche Auslegung und Anwendung von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 (2) und Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, weil das Anrechnungsverfahren länger als 10 Jahre gedauert habe.

In Bezug auf den Sektor getrocknete Weintrauben macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe die Leitlinien für Berichtigungen falsch ausgelegt, indem sie einen Satz von 10 % wegen unzureichender zusätzlicher Kontrollen festgesetzt habe, und sie habe die Entscheidung nicht ausreichend begründet, was die Berichtigung für Korinthen angehe.

In Bezug auf Zitrusfrüchte trägt die Klägerin vor, die Beklagte habe die behaupteten Mängel bei den Verwaltungskontrollen zu Unrecht angeführt und keine ausreichenden Gründe angegeben und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen; hilfsweise macht sie geltend, Anhang 16 des Schreibens 17933/2000 sei im Zusammenhang mit der Einstufung der streitigen Kontrollen als grundlegend fehlerhaft ausgelegt und ratione temporis falsch angewandt worden.

In Bezug auf die nicht fristgerechten Zahlungen schließlich macht die Klägerin Folgendes geltend: eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung, indem eine doppelte Berichtigung im Zusammenhang mit dem Haushaltsposten B01-1210-160 vorgenommen worden sei, eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 (3) im Zusammenhang mit der Berechnungsgrundlage der Reserve von 4 % sowie eine fehlerhafte Bewertung und unzureichende Begründung im Zusammenhang mit den behaupteten außergewöhnlichen Umständen und besonderen Verwaltungsbedingungen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1663/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 der Kommission vom 3. Mai 1989 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (ABl. L 123 vom 6.9.1989, S. 23).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 (ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5).


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/43


Klage, eingereicht am 7. Februar 2007 — Goncharov/HABM — DSB (DSBW)

(Rechtssache T-34/07)

(2007/C 82/92)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Kläger: Karen Goncharov (Moskau, Russische Föderation) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Hasselblatt und A. Späth)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: DSB (Kopenhagen, Dänemark)

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 4. Dezember 2006 (Rechtssache R 1330/2005-2) aufzuheben;

dem HABM seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers aufzuerlegen;

für den Fall, dass sich DSB als Streithelferin an dem Verfahren beteiligt, der Streithelferin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Der Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „DSBW “für Dienstleistungen der Klassen 39, 41, 43 und 44 (Anmeldung Nr. 2 852 143).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: DSB.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die Wortmarke „DSB “(Gemeinschaftsmarke Nr. 2 292 290) für Dienstleistungen in den Klassen 35-37, 39, 41 und 42, wobei sich der Widerspruch gegen die Eintragung in den Klassen 39, 41 und 43 gerichtet hat.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und Stattgabe der Beschwerde.

Klagegründe: Die Beschwerdekammer gehe zu Unrecht davon aus, das der Eintragung der Marke „DSBW “das Eintragungshindernis des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1) entgegenstehe; zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


14.4.2007   

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C 82/43


Klage, eingereicht am 12. Februar 2007 — Leche Celta/HABM — Celia (Celia)

(Rechtssache T-35/07)

(2007/C 82/93)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Leche Celta, S.L. (Puentedeume, La Coruña, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. A. Calderón Chavero, T. Villate Consonni und A. Yañez Manglano)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Celia, SA

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Dezember 2006 in der Sache R-294/2006-4 aufzuheben;

demgemäß die Entscheidung vom 21. Dezember 2005 im Verfahren B657132 aufzuheben, soweit darin der von der Klägerin erhobene Widerspruch zurückgewiesen und die Anmeldung für Milch, Milchprodukte, Speiseöle und -fette in Klasse 29 zur Eintragung zugelassen wird;

gemäß dem Vorbringen der Klägerin die zuständige Widerspruchsabteilung des HABM anzuweisen, die angemeldete Marke für diese konkreten Waren zurückzuweisen;

dem HABM für den Fall, dass es der Klage entgegentreten sollte, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und seine Anträge abzuweisen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Celia, SA.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Celia “für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 29 und 38 (Anmeldung Nr. 2 977 221).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarken „CELTA “für Waren der Klasse 29.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (1) des Rates, da zwischen den streitigen Marken Assoziations- und Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


14.4.2007   

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C 82/44


Klage, eingereicht am 12. Februar 2007 — Zipcar/HABM — Canary Islands Car (ZIPCAR)

(Rechtssache T-36/07)

(2007/C 82/94)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Zipcar, Inc. (Cambridge, USA) (Prozessbevollmächtigte: M. Elmslie, Solicitor, und N. Saunders, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Canary Islands Car SL (Lanzarote, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 30. November 2006 insgesamt aufzuheben und die Anmeldung an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) für das weitere Eintragungsverfahren zurückzuverweisen;

dem Amt die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ZIPCAR “für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 39 und 42 — Anmeldung Nr. 3 139 375.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Canary Islands Car SL.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „CICAR “für Dienstleistungen der Klasse 39.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs für die angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 39.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da keine Verwechslungsgefahr bestanden habe und die Beschwerdekammer den Durchschnittsverbraucher der relevanten Dienstleistungen und den relevanten Markt nicht richtig beurteilt habe.


14.4.2007   

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C 82/44


Klage, eingereicht am 16. Februar 2007 — El Morabit/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache T-37/07)

(2007/C 82/95)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Mohamed El Morabit (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Sarikaya)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den angefochtenen Beschluss des Rates für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger ficht den Beschluss des Rates an, mit dem dieser ihn in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgenommen hat, die unter die restriktiven Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1) fallen.

Der Kläger macht geltend, er sei zwar von einem Gericht der Beteiligung an einer terroristisch motivierten kriminellen Organisation für schuldig befunden worden, habe aber gegen diese Entscheidung Rechtsmittel eingelegt. Es sei durchaus möglich, dass er im Rechtsmittelverfahren freigesprochen werde. Daher sei der Beschluss des Rates voreilig erlassen worden.


(1)  ABl. L 344, S. 70.


14.4.2007   

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C 82/45


Klage, eingereicht am 16. Februar 2007 — Shell Petroleum u. a./Kommission

(Rechtssache T-38/07)

(2007/C 82/96)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Shell Petroleum NV (Den Haag, Niederlande; SPNV), Shell Nederland BV (Den Haag, Niederlande; SNBV) und Shell Nederland Chemie BV (Rotterdam, Niederlande; SNC) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Snoep und J. Brockhoff)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

SPNV beantragt,

die Entscheidung, soweit sie an SPNV gerichtet ist, vollständig für nichtig zu erklären;

hilfsweise,

Art. 2 Buchst. d der Entscheidung für nichtig zu erklären oder

die Geldbuße angemessen herabzusetzen und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

SNBV beantragt,

die Entscheidung, soweit sie an SNBV gerichtet ist, vollständig für nichtig zu erklären;

hilfsweise,

Art. 2 Buchst. d der Entscheidung für nichtig zu erklären oder

die Geldbuße angemessen herabzusetzen und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

SNC beantragt,

Art. 2 Buchst. d der Entscheidung für nichtig zu erklären oder die Geldbuße angemessen herabzusetzen und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2006) 5700 endg. vom 29. November 2006 in der Sache COMP/F/38.638 — Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk, in der die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerinnen zusammen mit anderen Unternehmen gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben, indem sie Preisziele für ihre Produkte festgelegt, Kunden durch Nichtangriffsvereinbarungen aufgeteilt und Geschäftsinformationen über Preise, Wettbewerber und Kunden ausgetauscht haben.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage darauf, dass die Kommission gegen Art. 81 EG und Art. 7 und 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates (1) verstoßen habe, indem

a)

sie die Zuwiderhandlung auch SPNV und SNBV zugerechnet habe, obwohl die Kommission anerkenne, dass nur SNC direkt an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei;

b)

sie den Grundbetrag der gegen die Klägerinnen zu verhängenden Geldbuße unter Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit wegen Rückfälligkeit um 50 % erhöht habe;

c)

sie unter Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit zur Abschreckung einen Multiplikator angewendet habe und

d)

sie den Grundbetrag der gegen die Klägerinnen zu verhängenden Geldbuße unter Verstoß gegen die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2) und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung festgesetzt habe.

Hilfsweise machen die Klägerinnen einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 253 EG geltend.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

(2)  Bekanntmachung der Kommission vom 14. Januar 1998 der „Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden “(ABl. C 9, S. 3).


14.4.2007   

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C 82/45


Klage, eingereicht am 16. Februar 2007 — ENI/Kommission

(Rechtssache T-39/07)

(2007/C 82/97)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: ENI SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. G. M. Roberti und I. Perego)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie damit für die geahndeten Verhaltensweisen verantwortlich gemacht wird;

die gemäß Art. 2 dieser Entscheidung verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen dieselbe Entscheidung, die in der Rechtssache Shell Petroleum u. a./Kommission (T-38/07) angefochten wird.

ENI hält die angefochtene Entscheidung für rechtswidrig, da sie darin nur deshalb verantwortlich gemacht werde, weil sie als Dachgesellschaft das gesamte Kapital der Gesellschaften, denen die geahndeten, angeblich kollusiven Verhaltensweisen zur Last gelegt würden, beherrsche. Insoweit macht sie geltend:

Die Kommission stütze sich im Wesentlichen auf eine an die Eigentumsverhältnisse anknüpfende absolute Annahme der Verantwortlichkeit, die in den Grundsätzen, die in der Gemeinschaftspraxis und -rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 81 EG auf dem Gebiet der Unternehmensgruppen entwickelt worden seien, keine Bestätigung finde und zu ihnen in Widerspruch stehe. Eine solche Betrachtungsweise verstoße zudem gegen die fundamentalen Grundsätze der persönlichen Zurechenbarkeit und Bestrafung sowie der Gesetzmäßigkeit und beruhe auf offensichtlichen Fehlern bei der Beurteilung der tatsächlichen Gesichtspunkte, die ENI vorgebracht habe, um die Annahme der Kommission zu widerlegen. Die Kommission habe in diesem Zusammenhang ihre Würdigung unter Verstoß gegen Art. 253 EG-Vertrag nicht gebührend begründet.

Außerdem berücksichtige die angefochtene Entscheidung auch nicht den gesellschaftsrechtlichen Grundsatz der beschränkten Haftung der Kapitalgesellschafen, der sich gleichermaßen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, in der internationalen Rechtspraxis und im Gemeinschaftsrecht selbst finde; zugleich stehe dieses Vorgehen nicht mit den Kriterien in Einklang, die im Rahmen der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft für den Fall der Unternehmensnachfolge oder des Unternehmensübergangs entwickelt worden seien. Auch hinsichtlich dieser Gesichtspunkte mangele es der angefochtenen Entscheidung gänzlich an einer Begründung.

ENI beantragt sodann die Aufhebung oder zumindest spürbare Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße, weil die Kommission

die Auswirkung der angeblich erwiesenen Zuwiderhandlungen auf den relevanten Markt nicht bewertet habe;

den erschwerenden Umstand der Tatwiederholung ungerechtfertigt angewandt habe, indem sie sich auf Entscheidungen nach Art. 81 EG berufen habe, die allerdings lange zurücklägen und die Klägerin in keiner Weise, auch nicht in ihrer Eigenschaft als Dachgesellschaft, betroffen hätten;

und außerdem, indem sie fälschlicherweise Syndial entgegen den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien aus dem Kreis der Adressaten der angefochtenen Entscheidung ausgenommen habe, dadurch gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen habe, dass sie in diesem Rahmen den Umsatz dieses Unternehmens nicht berücksichtigt habe.


14.4.2007   

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C 82/46


Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2007 von José António de Brito Sequeira Carvalho gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. Dezember 2006 in der Rechtssache F-17/05, de Brito Sequeira Carvalho/Kommission

(Rechtssache T-40/07 P)

(2007/C 82/98)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: José António de Brito Sequeira Carvalho (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Martins)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

die Kommission zu verpflichten, eine Akte zu erstellen, in der alle den Rechtsmittelführer betreffenden Dokumente, die in seiner Verwaltungsakte beim Ärztlichen Dienst des Untersuchungs- und Disziplinaramts der Kommission (IDOC) enthalten und andernorts vorhanden sind, einschließlich der Schriftstücke des Ausgangsverfahrens vom 2. Februar 2001, die die Beweise für die dem Rechtsmittelführer vorgeworfenen beleidigenden Handlungen enthalten sollen;

die Kommission zu verpflichten, die Rechtsgrundlage für die Einleitung eines medizinischen Verfahrens zur Untersuchung des psychischen Zustands des Rechtsmittelführers durch einen Beamten der Kommission anzugeben und gleichzeitig die Anstellungsbehörde zu verpflichten, diesen Beamten im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Beleidigung zu benennen sowie ein Verzeichnis der Schriftstücke des genannten Ausgangsverfahrens zu erstellen.

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienste in der Rechtssache F-17/05 aufzuheben;

die Rechtswidrigkeit der seit 2001 anstelle eines Verwaltungsverfahrens durchgeführten medizinischen Verfahrens festzustellen;

einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer durch das genannte, noch nicht abgeschlossene Verfahren festzustellen;

festzustellen, dass die Maßnahme eines Beamten der Kommission vom 18. Juni 2004 wegen fehlender Zuständigkeit, fehlender Begründung und Inexistenz nichtig ist und der Kommission nicht zugerechnet werden kann;

festzustellen, dass die Maßnahme der Anstellungsbehörde vom 28. Juni 2004 rechtlich inexistent ist und dem Rechtsmittelführer, dem sie nicht bekanntgegeben wurde, nicht entgegengehalten werden kann;

festzustellen, dass die Kommission eine Parallelakte führt, die falsche, den Rechtsmittelführer verletzende personenbezogene Daten enthält;

die Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit des ärztlichen Schreibens vom 13. Juli 2004 festzustellen, das dem Rechtsmittelführer das Betreten der Gebäude der Kommission untersagt, weil es keine formgerecht begründete Entscheidung der Anstellungsbehörde ist;

die Nichtigkeit der Maßnahme eines Beamten der Kommission vom 22. September 2004 festzustellen, die die angeblich krankheitsbedingte Beurlaubung des Rechtsmittelführers von Amts wegen um sechs Monate verlängern soll und der anderen nachfolgenden Maßnahmen, die sich auf die Unterlagen eines Beamten der Anstellungsbehörde vor Juni 2004 beziehen;

dem in erster Instanz gestellten Antrag stattzugeben, auch insoweit er abgelehnt wurde;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit seinem Rechtsmittel rügt der Rechtsmittelführer, dass das Gericht einen Fehler begangen habe, weil es seine Entscheidung auf eine falsche Rechtsgrundlage, und zwar Art. 59 des Statuts über die krankheitsbedingte Beurlaubung von Amts wegen, gestützt habe, während nach Meinung des Rechtsmittelführers die Kommission gegen Art. 86 des Statuts und seinen Anhang IX sowie die Vorschriften über den Ablauf verwaltungsrechtlicher Untersuchungen und Disziplinarverfahren verstoßen habe. Außerdem habe das Gericht sein Verteidigungsrecht verkannt und gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie den Grundsatz eines fairen Prozesses verstoßen, als es auf der Grundlage einer unvollständigen Akte und ohne vorherige Entscheidung über die behauptete Existenz einer Parallelakte entschieden habe. Das Gericht habe auch gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen, als es auf der Grundlage falscher Beweise entschieden habe. Ferner habe das Gericht im angefochtenen Urteil nicht zum Antrag des Rechtsmittelführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens Stellung genommen. Es habe es zu Unrecht unterlassen, aus der behaupteten Unzuständigkeit der Behörde, die die Entscheidung traf, ihn von Amts wegen krankheitsbedingt zu beurlauben, die rechtlichen Folgen zu ziehen, die es hätte ziehen müssen, und sie wegen fehlender Zuständigkeit und Begründung für inexistent zu erklären.


14.4.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/47


Klage, eingereicht am 16. Februar 2007 — IPK International — World Tourism Marketing Consultants/Kommission

(Rechtssache T-41/07)

(2007/C 82/99)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: IPK International — World Tourism Marketing Consultants GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Pitschas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 4. Dezember 2006 (K(2006)6452) über die Wiedereinziehung von Mitteln in Höhe von 318.000 EUR zuzüglich Verzugszinsen für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K (2006) 6452 vom 4. Dezember 2006 über die Wiedereinziehung von Mitteln, die die Klägerin für das ECODATA-Projekt vor der Rücknahme der Vergabeentscheidung als Vorauszahlung erhalten hatte. Diese Entscheidung erging in Anwendung des Artikels 256 EG.

Die Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung eines Zuschusses für die Errichtung einer Datenbank für den ökologischen Fremdenverkehr in Europa erfolgte durch die Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2005 und wurde durch die Klägerin beim Gericht erster Instanz angefochten (siehe Rechtssache T-297/05).

In Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei. Sie beruhe auf einer rechtswidrigen Aufhebungsentscheidung und teile zwangsläufig die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung. Darüber hinaus sei sie ein einseitiger Rechtsakt, obwohl der mit dieser Entscheidung geltend gemachte Rechtsanspruch vertraglicher Natur sei und daher nur auf dem zivilrechtlichen Klageweg vor den zuständigen nationalen Gerichten eines Mitgliedstaates verfolgt werden dürfe.


14.4.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/47


Klage, eingereicht am 16. Februar 2007 — Dow Chemical u. a./Kommission

(Rechtssache T-42/07)

(2007/C 82/100)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: The Dow Chemical Company (Midland, USA), Dow Deutschland Inc. (Schwalbach, Deutschland), Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH (Schwalbach, Deutschland), Dow Europe GmbH (Horgen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Schroeder, P. Matthey und T. Graf)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

The Dow Chemical Company beantragt, die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

Dow Deutschland Inc. beantragt, Art. 1 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Dow Deutschland Inc. ab 1. Juli 1996 gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hat;

alle Klägerinnen (The Dow Chemical Company hilfsweise) beantragen eine erhebliche Verringerung ihrer Geldbußen;

alle Klägerinnen beantragen,

der Kommission die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten aufzuerlegen, die ihnen dadurch entstanden sind, dass sie bis zum Erlass des Urteils des Gerichts statt der Zahlung der Geldbußen eine Bankbürgschaft gestellt haben;

alle sonstigen Maßnahme zu erlassen, die das Gericht für angemessen hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen die Teilnichtigerklärung der Entscheidung C(2006)5700 final der Kommission vom 29. November 2006 in der Sache COMP/F/38.638 — Butadien-Kautschuk und Emulsions-Styrol-Butadien-Kautschuk), mit der die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerinnen zusammen mit anderen Unternehmen gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen haben, indem sie Preisziele für die Produkte festsetzten, Kunden durch Nichtangriffsabkommen untereinander aufteilten und sensible Geschäftsinformationen über Preise, Wettbewerber und Kunden in den Branchen Butadien-Kautschuk und Emulsions-Styrol-Butadien-Kautschuk austauschten.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage im Wesentlichen auf drei Gründe.

 

Mit dem ersten Klagegrund, der sich in drei Teile gliedert, macht The Dow Chemical Company (im Folgenden: TDCC) geltend, dass der Kommission Rechtsfehler unterlaufen seien. Erstens habe die Kommission, von der Annahme ausgehend, dass eine 100 %ige Tochtergesellschaft im Wesentlichen die Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, eine Zuwiderhandlung der TDCC festgestellt, ohne zu prüfen, ob die Muttergesellschaft von ihrer Weisungsbefugnis tatsächlich Gebrauch gemacht habe. Zweitens habe die Kommission eine Geldbuße gegen sie verhängt und sie damit für Zuwiderhandlungen ihrer Tochtergesellschaften haftbar gemacht. Drittens habe sie ohne Ausübung ihres Ermessens entschieden, ihre Entscheidung an TDCC zu richten.

 

Mit dem zweiten Klagegrund machen die Dow Deutschland Inc. und TDCC geltend, dass die Kommission bei der Ermittlung der Dauer der Beteiligung der Dow Deutschland Inc. an der Zuwiderhandlung sachlich und rechtlich fehlerhaft den 1. Juli 1996 als Zeitpunkt bestimmt habe, zu dem die Zuwiderhandlung begonnen haben solle.

 

Mit dem dritten Klagegrund tragen die Klägerinnen vor, der Kommission seien bei der Berechnung des Grundbetrags der gegen sie verhängten Geldbußen Sach- und Rechtsfehler unterlaufen. Im Einzelnen beträfen die Fehler die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung, die von der Kommission in Bezug auf die Ausgangsbeträge vorgenommene Differenzierung, den Multiplikator, den die Kommission angewandt habe, damit die Geldbußen eine hinreichend abschreckende Wirkung hätten, und schließlich die Erhöhung der Ausgangsbeträge wegen der Dauer der Zuwiderhandlung.


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/48


Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2007 von Neophytos Neophytou gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. Dezember 2006 in der Rechtssache F-22/05, Neophytou/Kommission

(Rechtssache T-43/07 P)

(2007/C 82/101)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Neophytos Neophytou (Itzig, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. A. Pappas)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil und demgemäß die angefochtene Entscheidung der Anstellungsbehörde aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer die Aufhebung der Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-22/05, dass die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Rügen unzulässig gewesen seien und dass nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen worden sei.

Er stützt seinen ersten Rechtsmittelgrund darauf, dass sein Vorbringen zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses zulässig gewesen sei, da es auf neuen Tatsachen beruht habe, die erst während der mündlichen Verhandlung zutage getreten seien. Weiter sei die rechtswidrige Zusammensetzung einer Einrichtung eine Frage der Zuständigkeit und habe daher von Amts wegen geprüft werden müssen. Entsprechend habe man ihn nicht daran hindern dürfen, diese neue Tatsache gelten zu machen.

Diese Rüge hänge auch direkt mit dem zweiten Rechtsmittelgrund zusammen, nämlich dem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot durch die unrechtmäßige Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe diesen Grundsatz nicht ordnungsgemäß umgesetzt oder zumindest keine angemessene Begründung angesichts der Besonderheit des betreffenden Auswahlverfahrens gegeben; es habe seine Klagegründe falsch verstanden und sich mit einigen nicht befasst.


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/49


Klage, eingereicht am 16. Februar 2007 — Kaučuk/Kommission

(Rechtssache T-44/07)

(2007/C 82/102)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kaučuk a.s. (Kralupy nad Vlatvou, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: M. Powell und K. Kuik, Solicitors)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1 und 3 der angefochtenen Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie an die Klägerin gerichtet sind,

hilfsweise, Art. 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit damit eine Geldbuße in Höhe von 17,55 Mio. Euro gegen Kaučuk verhängt wird, und eine deutlich geringere Geldbuße festzusetzen,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 5700 final der Kommission vom 29. November 2006 in der Sache COMP/F/38.638 — Butadien-Kautschuk und Emulsions-Styrol-Butadien-Kautschuk, mit der die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerin zusammen mit anderen Unternehmen dadurch gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hat, dass sie Preisziele für ihre Produkte festgelegt, Kunden durch Nichtangriffsvereinbarungen aufgeteilt und Geschäftsinformationen über Preise, Wettbewerber und Kunden ausgetauscht hat.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die Kommission habe:

ihr rechtsfehlerhaft das Verhalten ihres Verkaufsvermittlers Tavorex, einer unabhängigen juristischen Person, zugerechnet;

nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass Tavorex von November 1999 bis November 2002 an einer einzigen fortdauernden Zuwiderhandlung mitgewirkt habe;

einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie bei ein und demselben Sachverhalt davon ausgegangen sei, dass er zwar ausreichend sei, um die Mitwirkung von Tavorex zu beweisen, nicht aber, um die Mitwirkung eines anderen Herstellers zu beweisen;

rechtsfehlerhaft das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft auf die Klägerin und Tavorex angewandt, ohne eine hinreichende Verbindung zwischen der Klägerin/Tavorex, der betreffenden Tätigkeit und dem Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaften nachzuweisen, was nicht mit der Rechtsprechung zur extraterritorialen Anwendung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft vereinbar sei;

einen offensichtlichen Rechts- und Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Klägerin durch Tavorex eine Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Butadien-Kautschuk begangen habe, obwohl die Klägerin ein solches Erzeugnis weder herstelle noch verkaufe;

bei der Festsetzung der Geldbuße nicht dargetan, ob die Klägerin die Zuwiderhandlung durch Tavorex vorsätzlich oder fahrlässig begangen habe;

einen offensichtlichen Rechts- und Beurteilungsfehler begangen, indem sie ihre Leitlinien für Geldbußen nicht angewandt habe.


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/49


Klage, eingereicht am 16. Februar 2007 — Unipetrol/Kommission

(Rechtssache T-45/07)

(2007/C 82/103)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Unipetrol a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Matějček und I. Janda)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise, zumindest soweit Unipetrol betroffen ist, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, in Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu entscheiden; und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 5700 final der Kommission vom 29. November 2006 in der Sache COMP/F/38.638 — Butadien-Kautschuk und Emulsions-Styrol-Butadien-Kautschuk, in der die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerin zusammen mit anderen Unternehmen dadurch gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hat, dass sie Preisziele für ihre Produkte festgelegt, Kunden durch Nichtangriffsvereinbarungen aufgeteilt und Geschäftsinformationen über Preise, Wettbewerber und Kunden ausgetauscht hat.

Die Klägerin stützt ihre Klage darauf, dass die Kommission

einen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie den Beweis zurückgewiesen habe, dass das Halten aller Aktien der Gesellschaft Kaučuk durch die Klägerin rein finanzieller Natur gewesen sei, oder, hilfsweise, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie Beweise dafür zurückgewiesen habe, dass Kaučuk auf dem Markt als eigenständige Einheit agiert habe, ohne dass die Klägerin bei der Verkaufs- und Vertriebspolitik von Kaučuk bei Emulsions-Styrol-Butadien-Kautschuk eingegriffen habe;

einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie dasselbe Verhalten zweimal verschiedenen Rechtssubjekten, d.h. Kaučuk und dem Aktionär von Kaučuk — der Klägerin —, zugerechnet habe.

Die übrigen Klagegründe und wesentlichen Argumente gleichen oder entsprechen denen, die in der Rechtssache T-44/07 (Kaučuk/Kommission) geltend gemacht werden.


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/50


Klage, eingereicht am 21. Februar 2007 — ratiopharm/HABM (BioGeneriX)

(Rechtssache T-47/07)

(2007/C 82/104)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: ratiopharm GmbH (Ulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Völker)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 20. Dezember 2006 in der Beschwerdesache R1047/2004-4 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 001701762 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „BioGeneriX “für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 35, 40 und 42 (Anmeldung Nr. 1 701 762).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da die angemeldete Marke das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft aufweise und an ihr kein Freihaltebedürfnis bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/50


Klage, eingereicht am 21. Februar 2007 — ratiopharm/HABM (BioGeneriX)

(Rechtssache T-48/07)

(2007/C 82/105)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: ratiopharm GmbH (Ulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Völker)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 20. Dezember 2006 in der Beschwerdesache R1048/2004-4 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 002603124 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „BioGeneriX “für Waren der Klassen 1 und 5 (Anmeldung Nr 2603124).

Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da die angemeldete Marke das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft aufweise und an ihr kein Freihaltebedürfnis bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


14.4.2007   

DE

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C 82/51


Klage, eingereicht am 14. Februar 2007 — Movimondo Onlus/Kommission

(Rechtssache T-52/07)

(2007/C 82/106)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Movimondo Onlus (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Vitali, G. Verusio, Prof. G. M. Roberti und A. Franchi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Art. 133 und 175 der Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 gemäß Art. 241 EG für rechtswidrig und unanwendbar zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Vereinigung „Movimondo ONLUS — Nichtregierungsorganisation für Zusammenarbeit und internationale Solidarität “nach Art. 230 Abs. 4 EG die Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006) 5802 def. der Kommission vom 1. Dezember 2006, mit der gegen die Nichtregierungsorganisation (NRO) MOVIMONDO eine verwaltungsrechtliche Sanktion wegen schweren Verstoßes gegen die Berufsethik und grober Vertragsnichterfüllung verhängt wurde.

2.

Die Klägerin weist darauf hin, dass die Vertragsbeziehungen mit der Kommission betreffend die humanitäre Hilfe und das Tätigwerden im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit von so genannten Grant Agreements im Kontext von Partnerschaftsrahmenvereinbarungen (Framework Partnership Agreement, im Folgenden: FPA) und von den allgemeinen Vertragsbedingungen geregelt würden. Die FPA Echo, die die Angelegenheiten beträfen, deretwegen die Kommission die angefochtene Sanktion verhängt habe, seien insbesondere

FPA Nr. 3.314, unterzeichnet am 6. November 2003;

FPA Nr. CCP 99/0119 vom 26. Februar 1999.

3.

Movimondo stützt ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 1. Dezember 2006 auf fünf Gründe.

Mit dem ersten Klagegrund macht sie einen Rechtsverstoß in Bezug auf die Art. 93, 96 und 114 der Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltend und erhebt eine auf einen Verstoß gegen Art. 183 der Verordnung 2988/1995 des Rates vom 18. Dezember 1995 gestützte Einrede der Rechtswidrigkeit der Artikel 133 und 175 der Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates.

Mit dem zweiten Klagegrund beanstandet sie die fehlerhafte und unvollständige Würdigung des zur Last gelegten Sachverhalts durch die Kommission und das Fehlen endgültiger Daten zur Stützung der Sanktionsentscheidung.

Mit dem dritten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Rechts auf Verteidigung.

Mit dem vierten Klagegrund bemängelt sie eine fehlerhafte Würdigung der Tatsachen, auf die die Sanktion gestützt worden sei, sowie die Anlastung nicht vorhandener Umstände. Gleichzeitig rügt sie einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und einen Begründungsmangel in Bezug auf die Kriterien der „Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung “im Sinne des Art. 114 der Verordnung Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung.

Schließlich macht sie mit dem fünften Klagegrund erstens die Unbestimmtheit der Projekte, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt worden seien, sowie den Ablauf der Verjährungsfrist geltend. Gleichzeitig bringt sie vor, es gebe keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die die Sanktion vorsehe, und es liege ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 vor. Zweitens rügt sie einen Verstoß gegen die Art. 175 und 133 der Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission.


14.4.2007   

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C 82/52


Klage, eingereicht am 19. Februar 2007 — Vtesse Networks/Kommission

(Rechtssache T-54/07)

(2007/C 82/107)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Vtesse Networks Ltd. (St. Albans, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Barrister H. Mercer)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit damit festgestellt wird, dass die Anwendung der Grundsteuer durch das Vereinigte Königreich auf die BT plc von 1995 bis Ende 2005 keine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ficht die Entscheidung 2006/951/EG (1) der Kommission vom 12. Oktober 2006 an, nach der die Anwendung der Grundsteuer durch das Vereinigte Königreich auf die BT plc und die Kingston Communications plc von 1995 bis Ende 2005 keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

Die Klägerin macht geltend, dass es die Kommission versäumt habe, den Wettbewerbsnachteil zu berücksichtigen und/oder zu untersuchen, den die Klägerin gegenüber der BT plc im Grenzbereich habe, wenn sie sich neben dieser um Aufträge über Glasfaser-Breitbandmietleitungen bewerbe.

Die Kommission habe Art. 87 Abs. 1 EG insbesondere deshalb rechtsfehlerhaft angewandt, weil sie den relevanten Markt nicht definiert und damit den tatsächlichen Vorteil nicht festgestellt habe, der der BT plc durch die Grundsteuer in Bezug auf den Wettbewerb im Grenzbereich gewährt werde.

Außerdem habe die Kommission die Bedeutung und die Erheblichkeit der Art von Verträgen, um die die Klägerin mit der BT plc konkurriert habe, offensichtlich falsch beurteilt und die Wettbewerbsverhältnisse im Grenzbereich nicht hinreichend ermittelt. Dies habe dazu geführt, dass die Kommission von einem Marktanteil der BT plc von 12 % ausgegangen sei, obwohl deren wichtigster Marktanteil 78 % betrage.

Schließlich habe die Kommission die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf den zwischen der BT plc und der Klägerin tatsächlich bestehenden Wettbewerb nicht hinreichend begründet.


(1)  Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2006 über die Erhebung der Grundsteuer auf Telekommunikationsinfrastruktur im Vereinigten Königreich durch das Vereinigte Königreich (K 4/2005 [ex NN 57/2004, ex CP 26/2004]) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2006] 4378) (ABl. L 383, S. 70).


14.4.2007   

DE

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C 82/52


Klage, eingereicht am 23. Februar 2007 — Niederlande/Kommission

(Rechtssache T-55/07)

(2007/C 82/108)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: H. G. Sevenster und D. J. M. de Grave)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung teilweise für nichtig zu erklären, soweit diese Entscheidung die Niederlande und insbesondere die finanzielle Berichtigung betrifft, die in Bezug auf die dem EAGFL, Abteilung Garantie, in Rechnung gestellten nicht förderfähigen Ausgaben für das Jahr 2002 in Höhe von 5,67 Mio. Euro angewandt worden ist, und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Klage machen die Niederlande erstens geltend, Art. 4 der Verordnung Nr. 2603/1999 (1) sei dadurch verletzt, dass der Begriff „Mehrjahresausgaben “im Sinne dieses Artikels falsch angewandt und ausgelegt werde.

Zweitens beruft sich der Kläger auf einen Verstoß gegen Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1257/1999 (2) und zugleich gegen den Grundsatz der Vertrauensschutzes dadurch, dass infolge des von den Niederlanden durchgeführten Verfahrens eine finanzielle Berichtigung in Höhe des vollen Betrags angewandt worden sei, obwohl die Kommission zuvor im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung des Niederländischen Programmplanungsdokument für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums 2000-2006 die Einstellung der Rechnungsposten unter der Abteilung Garantie genehmigt habe.

Hilfsweise macht der Kläger geltend, Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 (3) und Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 729/70 (4) seien dadurch verletzt, dass sie in der angefochtenen Entscheidung falsch angewandt würden, da der Gemeinschaft durch das von den Niederlanden durchgeführte Verfahren kein finanzieller Schaden entstanden sei.

Weiter hilfsweise macht der Kläger geltend, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei dadurch verletzt, dass eine Berichtigung in Höhe des vollen Betrags angewandt worden sei, obwohl diese Gelder des EAGFL — was unbestritten feststehe — von den Niederlanden in dem Sinne ordnungsgemäß verwendet worden seien, dass der Gemeinschaft durch das von den Niederlanden durchgeführte Verfahren kein finanzieller Schaden entstanden sei.

Schließlich beruft sich der Kläger auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, weil ohne Begründung und abweichend von den Feststellungen der Schlichtungsstelle eine Berichtigung in Höhe des vollen Betrags angewandt worden sei, obwohl diese Gelder des EAGFL — was unbestritten feststehe — von den Niederlanden in dem Sinne ordnungsgemäß verwendet worden seien, dass der Gemeinschaft durch das von den Niederlanden durchgeführte Verfahren kein finanzieller Schaden entstanden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2603/1999 der Kommission vom 9. Dezember 1999 mit Bestimmungen für den Übergang auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (ABl. L 316, S. 26).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, S. 80).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13).


14.4.2007   

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C 82/53


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. Februar 2007 — Banca Sanpaolo Imi/Kommission

(Rechtssache T-37/02) (1)

(2007/C 82/109)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Vierten erweiterten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 109 vom 4.5.2002.


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/53


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. Februar 2007 — Banca Intesa Banco Commerciale italiana/Kommission

(Rechtssache T-39/02) (1)

(2007/C 82/110)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Vierten erweiterten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 109 vom 4.5.2002.


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/53


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. Februar 2007 — Capitalia, vormals Banca di Roma/Kommission

(Rechtssache T-40/02) (1)

(2007/C 82/111)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Vierten erweiterten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 109 vom 4.5.2002.


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/53


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. Februar 2007 — MCC/Kommission

(Rechtssache T-41/02) (1)

(2007/C 82/112)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Vierten erweiterten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 109 vom 4.5.2002.


Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

14.4.2007   

DE

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C 82/54


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 1. März 2007 — Sundholm/Kommission

(Rechtssache F-30/05) (1)

(Beamte - Beurteilung - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungsjahr 2003 - Pflicht zur Begründung der Beurteilung - Verteidigungsrechte)

(2007/C 82/113)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Asa Sundholm (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte S. Orlandi, X. Martin, A. Coolen und E. Marchal, dann Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis, A. Coolen und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und M. Velardo im Beistand der Rechtsanwälte F. Herbert und L. Eskenazi)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung der Klägerin für das Beurteilungsjahr 2003

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 193 vom 6.8.2005, S. 31 (ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-197/05 in das Register der Kanzlei eingetragene und mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesene Rechtssache).


14.4.2007   

DE

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C 82/54


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 1. März 2007 — Fardoom und Ashbrook/Kommission

(Rechtssache F-72/05) (1)

(Beamte - Kostenerstattung - Dienstreisekosten - Weigerung, die Dienstreiseanträge zu unterzeichnen, die im Rahmen einer Gewerkschaftstätigkeit gestellt wurden - Klagebefugnis - Unzulässigkeit)

(2007/C 82/114)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mohammad Reza Fardoom (Roodt-sur-Syre, Luxemburg) und Michael Ashbrook (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich Rechtsanwälte G. Bounéou und F. Frabetti, dann Rechtsanwalt F. Frabetti)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und V. Joris)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung, mit der die Kommission sich weigerte, die Dienstreiseanträge zu unterzeichnen, die die Kläger im Rahmen ihrer Gewerkschaftstätigkeit gestellt hatten.

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 229 vom 17.9.2005, S. 37 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-291/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).


14.4.2007   

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C 82/55


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 1. März 2007 — Neirinck/Kommission

(Rechtssache F-84/05) (1)

(Beamte - Bediensteter auf Zeit - Zulässigkeit - Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Behauptete Einstellungszusage)

(2007/C 82/115)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Wineke Neirinck (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden, L. Levi und C. Ronzi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und L. Lozano Palacio)

Gegenstand der Rechtssache

Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sei, dass sie infolge eines Fehlers, den die Verwaltung der Beklagten begangen haben soll, nicht als Bedienstete auf Zeit eingestellt worden sei

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 281 vom 12.11.2005 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-334/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).


14.4.2007   

DE

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C 82/55


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 14. Februar 2007 — Fernández Ortiz/Kommission

(Rechtssache F-1/06) (1)

(Beamte - Einstellung - Probezeit - Entlassung nach dem Ende der Probezeit)

(2007/C 82/116)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Fernández Ortiz (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. R. Iturriagagoitia Bassas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Clotuche-Duvieusart, F. Lozano Palacios und L. Escobar Guerrero)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Entlassung des Klägers nach dem Ende seiner Probezeit verfügt hat.

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 74 vom 25.3.2006.


14.4.2007   

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C 82/55


Klage, eingereicht am 18. Dezember 2006 — Meister/HABM

(Rechtssache F-138/06)

(2007/C 82/117)

Verfahrenssprache: deutsch

Parteien

Kläger: Herbert Meister (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Hans-Joachim Zimmermann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

Anträge der Klagepartei(en)

Die gemäß Art. 90(2) Personalstatut ergangene inzidente ablehnende Entscheidung des Präsidenten des Harmonisierungsamtes vom 18. September 2006 wird aufgehoben;

Hilfsweise werden die gemäß Art. 90(2) Personalstatut ergangene inzidente ablehnende Entscheidung des Präsidenten des Harmonisierungsamtes vom 18. September 2006 und die schriftliche ablehnende Entscheidung des Präsidenten des Harmonisierungsamtes vom 20. September 2006 (datiert 18. September 2006) aufgehoben;

Ferner ergänzend wird hilfsweise die auf Art. 90(2) Personalstatut gestützte schriftliche Entscheidung des Präsidenten des Harmonisierungsamtes vom 20. September 2006 aufgehoben;

Hilfsweise: Die Mitteilung des Harmonisierungsamtes über definitive Beförderungspunkte für 2006 („definitive Promotion Points 2006“) vom 9. Juni 2006 wird aufgehoben;

Hilfsweise: Die inzident ablehnende Entscheidung des Präsidenten des Harmonisierungsamtes vom 27. November 2006 wird aufgehoben;

Das Harmonisierungsamt wird verurteilt, an den Kläger einen angemessenen Betrag bis zur Höhe eines Jahresgehalts, mindestens aber 45.000 Euro, zu bezahlen;

Das Harmonisierungsamt trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger ist als Beamter am Harmonisierungsamt (HABM) für den Binnenmarkt in Alicante/Spanien tätig und rügt im Hinblick auf die von dem Beklagten über ihn alle zwei Jahre abzugebenden Beurteilungen, deren inhaltliche Unrichtigkeit und deren Fehlerhaftigkeit bzw. deren wiederholte Nichtvornahme. Dementsprechend begehrt der Kläger die Aufhebung aller inzident entsprechend Art. 90(2) des Personalstatuts ergangenen Entscheidungen des Beklagten sowie die Korrektur der fehlerhaft für das Jahr 2006 vom Beklagten für ihn vergebenen Beförderungspunkte.

Der Kläger rügt außerdem die ihn betreffenden jahrelangen rechtswidrigen Verstößen des Beklagten gegen Art. 90(2) des Personalstatuts, als vorsätzliche und sittenwidrige Missachtung seiner Mitarbeiter-Rechte und begehrt daher aus dem Gesichtspunkt des „Mobbing “und der nachhaltigen Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes vom Beklagten immateriellen Schadensersatz.


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/56


Klage, eingereicht am 26. Januar 2007 — Olivier Chassagne/Kommission

(Rechtssache F-8/07)

(2007/C 82/118)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Olivier Chassagne (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Y. Minatchy)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidungen der Kommission vom 23. Juni 2006 und vom 27. Oktober 2006 aufzuheben und die Maßnahmen zu treffen, die sich für ihn daraus ergeben;

alle erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte und Interessen zu erlassen;

die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von einem Euro zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit den angefochtenen Entscheidungen hat die Kommission den Kläger, einen zu dieser Zeit zu 50 % für Gewerkschaftszwecke abgeordneten Beamten der GD TREN, für das Beförderungsverfahren 2006 von der Liste dieser GD auf die „Liste A* 10 des Anhangs IV “übertragen.

Der Kläger stützt seine Klage insbesondere darauf, dass diese Entscheidungen den Grundsatz der Begründungspflicht verletzten, keine Rechtsgrundlage hätten und Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts nicht beachteten.


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/56


Klage, eingereicht am 7. Februar 2007 — Salvatore Scozzaro/EMEA

(Rechtssache F-13/07)

(2007/C 82/119)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Salvatore Scozzaro (Broxbourne, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Direktors der EMEA vom 31. März 2006, mit der der Antrag des Klägers, den Invaliditätsausschuss zu befassen, abgelehnt wurde, sowie die bestätigende Entscheidung vom 25. Oktober 2006 aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 17. März 2005 erlitt der Kläger, Bediensteter auf Zeit bei der EMEA, einen Arbeitsunfall, infolgedessen er arbeitsunfähig geworden sein soll. Am 14. Februar 2006 wurde ihm mitgeteilt, dass sein Vertrag nicht über den 15. Oktober 2006 hinaus verlängert werde. Sein Antrag, den Invaliditätsausschuss zu befassen, wurde abgelehnt.

Der Kläger stützt seine Klage insbesondere auf einen Verstoß gegen Art. 31 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften in der Auslegung durch das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Januar 2007, Gesner/HABM (F-119/05, Slg. ÖD 2007, 0000).


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/57


Klage, eingereicht am 27. Februar 2007 — Caló/Kommission

(Rechtssache F-14/07)

(2007/C 82/120)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Giuseppe Caló (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung, mit der seine Bewerbung auf die Stelle des Direktors bei der Direktion Unternehmensstatistiken des Amts für Statistik der Europäischen Gemeinschaften abgelehnt wurde, aufzuheben;

die Entscheidung, Herrn X auf diese Stelle zu ernennen, aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Euro als symbolischen Ersatz für den Schaden aufgrund eines Amtsfehlers zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein Beamter der Beklagten, hat vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Entscheidung, ihn auf die Stelle eines Hauptberaters bei seiner GD umzusetzen (1), und die Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung auf die Stelle eines Direktors in derselben GD (2) sowie vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst (3) die im Rahmen der Umstrukturierung der GD Eurostat ergangenen Entscheidungen, seine Bewerbung auf eine Direktorenstelle abzulehnen, angefochten. Nunmehr wendet er sich gegen die Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung auf eine andere Direktorenstelle bei derselben GD und die Ernennung eines anderen Bewerbers auf diese Stelle.

Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger insbesondere auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und den Verstoß gegen i) die Art. 7, 29 und 45 des Statuts, ii) die Regeln über die Beurteilung, Auswahl und Ernennung höherer Führungskräfte der Kommission, wie diese in einer Mitteilung vom 22. November 2000 festgelegt seien, iii) die Regeln über die Beurteilung höherer Führungskräfte der Besoldungsgruppen A1 und A2, wie diese in einer Mitteilung vom 10. März 2004 festgelegt seien, iv) die Stellenausschreibung COM/2006/164.


(1)  Rechtssache T-118/04 (ABl. C 118 vom 30.4.2004, S. 47).

(2)  Rechtssache T-134/04 (ABl. C 146 vom 29.5.2004, S. 6).

(3)  Rechtssache F-79/06 (ABl. C 237 vom 30.9.2006, S. 17).


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/57


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 27. Februar 2007 — Rounis/Kommission

(Rechtssache F-78/05) (1)

(2007/C 82/121)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl C 271 vom 29.10.2005, S. 22.


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/57


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. Februar 2007 — Geert Haelterman u. a./Kommission

(Rechtssache F-102/06) (1)

(2007/C 82/122)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 261 vom 28.10.2006, S. 35.