ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 81

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
14. April 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 081/01

Euro-Wechselkurs

1

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 081/02

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland

2

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 081/03

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4600 — TUI/First Choice) ( 1 )

7

 

2007/C 081/04

Hinweis

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/1


Euro-Wechselkurs (1)

13. April 2007

(2007/C 81/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3532

JPY

Japanischer Yen

160,55

DKK

Dänische Krone

7,4551

GBP

Pfund Sterling

0,68090

SEK

Schwedische Krone

9,2823

CHF

Schweizer Franken

1,6361

ISK

Isländische Krone

88,75

NOK

Norwegische Krone

8,0985

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5811

CZK

Tschechische Krone

27,965

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

245,87

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7058

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8380

RON

Rumänischer Leu

3,3452

SKK

Slowakische Krone

33,497

TRY

Türkische Lira

1,8602

AUD

Australischer Dollar

1,6249

CAD

Kanadischer Dollar

1,5351

HKD

Hongkong-Dollar

10,5734

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8354

SGD

Singapur-Dollar

2,0508

KRW

Südkoreanischer Won

1 256,78

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,7438

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,4490

HRK

Kroatische Kuna

7,4055

IDR

Indonesische Rupiah

12 308,71

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6570

PHP

Philippinischer Peso

64,818

RUB

Russischer Rubel

34,9440

THB

Thailändischer Baht

44,182


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Kommission

14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/2


Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland

(2007/C 81/02)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung (1) über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland („betroffenes Land“) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag auf diese Auslaufüberprüfung wurde am 17. Januar 2007 vom Europäischen Düngemittelherstellerverband EFMA („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten Ammoniumnitratproduktion in der Gemeinschaft entfällt.

2.   Ware

Die Überprüfung betrifft feste Stickstoffdünger mit einem Ammoniumnitratgehalt von mehr als 80 GHT mit Ursprung Russland („betroffene Ware“), die gegenwärtig unter den KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 91 eingereiht werden. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 (3) des Rates.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wird damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Die Behauptung, das Dumping seitens Russlands werde anhalten, stützt sich auf den Vergleich eines rechnerisch ermittelten Normalwerts mit den Preisen der betroffenen Ware beim Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Dieser Vergleich ergibt eine erhebliche Dumpingspanne.

Der Antragsteller behauptet ferner, das schädigende Dumping werde wahrscheinlich noch zunehmen. Er legt Beweise dafür vor, dass die Einfuhren im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich ansteigen würden, da es in dem betroffenen Land ungenutzte Produktionskapazitäten gibt.

Außerdem sei mit einem Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware zu rechnen, weil auf traditionellen Märkten außerhalb der EU (z.B. in den Vereinigten Staaten von Amerika, Brasilien und Australien) für ähnliche Waren mit Ursprung in dem betroffenen Land ebenfalls Maßnahmen in Kraft seien. All das könne dazu führen, dass Ausfuhren in andere Drittländer in die Gemeinschaft umgelenkt würden.

Ferner sei die Beseitigung der Schädigung in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen; sollten erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt werden, so würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft — ohne Maßnahmen — wahrscheinlich erneut geschädigt.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorliegen; deshalb leitet sie hiermit eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

5.1.   Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob damit zu rechnen ist, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhalten oder erneut auftreten.

a)   Stichprobenverfahren

Angesichts der Vielzahl der Parteien, die von diesem Verfahren betroffen sind, kann die Kommission beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten.

i)   Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern in Russland

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe auswählen kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. April 2006 bis 31. März 2007 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. April 2006 bis 31. März 2007 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. April 2006 bis 31. März 2007 mit dem Verkauf der betroffenen Ware in andere Drittländer erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der Produktion der betroffenen Ware sowie diesbezügliche Produktionsmenge (in Tonnen), Produktionskapazität und Investitionen in die Produktionskapazität in der Zeit vom 1. April 2006 bis 31. März 2007,

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (4), die an Produktion und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden des Ausfuhrlandes und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Bildung der Stichprobe der Ausführer/Hersteller benötigt.

ii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Einführern

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in EUR) in der Zeit vom 1. April 2006 bis 31. März 2007,

Gesamtzahl der Beschäftigten,

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland in die Gemeinschaft in der Zeit vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2007 sowie der entsprechenden Weiterverkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt,

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (4), die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Einführern benötigt.

iii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern

Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützen, beabsichtigt die Kommission, bei der Untersuchung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit einer Stichprobe zu arbeiten.

Damit die Kommission eine Stichprobe auswählen kann, werden alle Gemeinschaftshersteller aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in EUR) in der Zeit vom 1. April 2006 bis 31. März 2007,

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der Produktion der betroffenen Ware in der Zeit vom 1. April 2006 bis 31. März 2007,

Wert der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt (in EUR) in der Zeit vom 1. April 2006 bis 31. März 2007,

Menge der Verkäufe der betroffenen Ware (in Tonnen) auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. April 2006 bis 31. März 2007,

Produktionsmenge der betroffenen Ware (in Tonnen) in der Zeit vom 1. April 2006 bis 31. März 2007,

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (4), die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

iv)   Endgültige Auswahl der Stichproben

Alle sachdienlichen Angaben zur Bildung der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Bildung der Stichproben vorzunehmen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit einer Einbeziehung in die Stichproben einverstanden erklärt haben.

Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Fakten getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und allen Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in Russland, allen Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und allen Einführerverbänden, die im Antrag genannt sind oder an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu der Einführung der bisher geltenden Maßnahmen führte, sowie den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt darzulegen, gegebenenfalls auch Informationen bereitzustellen, die über den Fragebogen hinausgehen, und entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern sie dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.

5.2.   Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

Sollte sich bestätigen, dass das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung oder die Aufhebung der Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht etwa zuwiderläuft. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

(i)   Anforderung eines Fragebogens

Alle interessierten Parteien, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, welche zu den jetzt zu überprüfenden Maßnahmen führte, sollten umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen bzw. Antragsformulare anfordern.

(ii)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, ihre Fragebogen beantworten und ihre sonstigen Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen die beantworteten Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.

iii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

(i)

Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Angaben müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union der Kommission vorliegen, da die Kommission die betroffenen Parteien, die sich mit der Einbeziehung in die Stichproben einverstanden erklären, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Bildung der Stichproben konsultieren will.

(ii)

Alle anderen für die Bildung der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iv genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

(iii)

Die beantworteten Fragebogen der in die Stichprobe einbezogenen Parteien müssen der Kommission innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe vorliegen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Fragebogenantworten und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen) und müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, der beantwortete Fragebogen und alle Schreiben, die die interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermitteln, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung (5) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN “trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 295 65 05

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den benötigten Informationen verweigern oder sie nicht fristgerecht übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; in diesem Fall können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und werden deshalb die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

10.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der Höhe der geltenden Maßnahmen führen, sondern gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer Verfahrenspartei eine Überprüfung der Höhe der Maßnahmen im Hinblick auf eine etwaige Erhöhung oder Senkung erforderlich, kann die Partei eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Die Parteien, die eine solche getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.


(1)  ABl. C 167 vom 19.7.2006, S. 17.

(2)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(3)  ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 945/2005 (ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 1).

(4)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(5)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4600 — TUI/First Choice)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 81/03)

1.

Am 4. April 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen TUI AG („TUI“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der First Choice Holidays PLC („First Choice“, Vereinigtes Königreich) im Wege des Aktienkaufs.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

TUI: Schifffahrt und Tourismus;

First Choice: internationaler Touristikkonzern.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4600 — TUI/First Choice, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/s3


HINWEIS

Am 14. April 2007 wird im Amtsblatt der Europäischen Union C 81 A der „Gemeinsame Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten — 2. Ergänzung zur 25. Gesamtausgabe “und der „Gemeinsame Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten — 3. Ergänzung zur 25. Gesamtausgabe “erscheinen.

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