ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 78

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
11. April 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Kommission

2007/C 078/01

Liste der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2007/C 078/02

Beschluss des Rates vom 22. März 2007 über die Ernennung der bulgarischen und rumänischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

4

 

Kommission

2007/C 078/03

Euro-Wechselkurs

6

2007/C 078/04

Euro-Wechselkurs

7

2007/C 078/05

Liste der von der Kommission angenommenen KOM-Dokumente mit Ausnahme der Legislativvorschläge

8

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2007/C 078/06

Angaben der Mitgliedstaaten über Staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden ( 1 )

10

2007/C 078/07

Angaben der Mitgliedstaaten über Staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden ( 1 )

12

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2007/C 078/08

Letzte Veröffentlichung von KOM-Dokumenten mit Ausnahme von Legislativvorschlägen und von der Kommission angenommenen Legislativvorschlägen
C 332 vom 30.12.2006

17

2007/C 078/09

Offene Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — GD EAC/07/07 — Europäisches Jahr des interkulturellen Dialogs (2008)

18

2007/C 078/10

Beschränkte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — GD EAC/08/07 — Europäisches Jahr des interkulturellen Dialogs (2008)

21

2007/C 078/11

Media 2007— Entwicklung, Vertrieb, Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA 10/07 — Fortbildung

23

2007/C 078/12

Media 2007 — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/13/07 — Unterstützung für Video-on-Demand und Digitaler Kinovertrieb

24

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 078/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4605 — Hindalco/Novelis) ( 1 )

25

2007/C 078/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4531 — WWL/EUKOR/Armacup/Agencie) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

26

2007/C 078/15

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4636 — Teleperformance/The Phone House SAS/The Phone House Services Telecom) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

27

2007/C 078/16

Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe [Permis des Moussières])  ( 1 )

28

 

2007/C 078/17

Hinweis

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


III Vorbereitende Rechtsakte

Kommission

11.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/1


Liste der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge

(2007/C 78/01)

Dokument

Teil

Datum

Titel

KOM(2006) 610

 

23.10.2006

Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Erklärung zur Kulturhauptstadt Europas für 2010

KOM(2006) 620

 

25.10.2006

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Vorbereitung der Tagung der Außenminister der Partnerschaft Europa-Mittelmeer in Tampere (27. -28. November 2006) Die Partnerschaft Europa-Mittelmeer: Zeit zum Handeln

KOM(2006) 653

 

3.11.2006

Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Europäischen Beratenden Ausschusses für die Gemeinschaftspolitik im Bereich der statistischen Information

KOM(2006) 664

 

7.11.2006

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz

KOM(2006) 670

 

9.11.2006

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung)

KOM(2006) 710

 

15.11.2006

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

KOM(2006) 694

 

16.11.2006

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (kodifizierte Fassung)

KOM(2006) 696

 

17.11.2006

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

KOM(2006) 698

 

17.11.2006

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

KOM(2006) 684

 

20.11.2006

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft

KOM(2006) 703

 

20.11.2006

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

KOM(2006) 702

 

21.11.2006

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan

KOM(2006) 704

 

21.11.2006

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung eines Briefwechsels der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, mit dem die maltesische Sprachfassung des Protokolls vom 26. Oktober 2004 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union für verbindlich erklärt wird

KOM(2006) 713

 

23.11.2006

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Maßnahmen Ungarns zum vorübergehenden Verbot der Verwendung und des Verkaufs von genetisch verändertem Mais (Zea mays L. Linie MON-810), in den das Gen Bt cryIA(b) eingeführt wurde, gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Nur der ungarische Text ist verbindlich)

KOM(2006) 715

1

23.11.2006

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien

KOM(2006) 715

2

23.11.2006

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung des von der EG nach Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 geschlossenen Abkommens und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

KOM(2006) 716

1

23.11.2006

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada

KOM(2006) 716

2

23.11.2006

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung des von der EG nach Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 geschlossenen Abkommens und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

KOM(2006) 717

 

23.11.2006

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung eines Briefwechsels der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, mit dem die tschechische, estnische, ungarische, lettische, litauische, maltesische, polnische, slowakische und slowenische Sprachfassung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit für verbindlich erklärt wird

KOM(2006) 720

 

23.11.2006

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Algerien, Belarus, Russland und der Ukraine nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates

KOM(2006) 719

 

24.11.2006

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999

KOM(2006) 721

 

27.11.2006

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Finanzregelung für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds

KOM(2006) 722

 

27.11.2006

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (kodifizierte Fassung)

KOM(2006) 727

 

27.11.2006

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits

KOM(2006) 737

 

28.11.2006

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

11.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/4


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. März 2007

über die Ernennung der bulgarischen und rumänischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

(2007/C 78/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (1), insbesondere auf die Artikel 26 und 27,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Bulgarischen Republik und Rumäniens (2),

gestützt auf die von den Regierungen Bulgariens und Rumäniens vorgelegte Kandidatenliste,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit Beschluss vom 15. September 2006 (3) die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer für die Zeit vom 14. September 2006 bis zum 13. September 2008 ernannt.

(2)

Die bulgarischen und rumänischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des genannten Ausschusses sind für den Zeitraum bis zum 13. September 2008 zu ernennen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer werden für den Zeitraum bis zum 13. September 2008 ernannt:

I.   REGIERUNGSVERTRETER

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Bulgarien

Frau Liliana STANKOVA

Frau Vesela KIROVA

Frau Rossitza STELIANOVA

Rumänien

Frau Irina PERŞA

Herr Dorin ŢEPUŞĂ

Frau Mirela ARGĂSEALĂ

II.   VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Bulgarien

Herr Ilian TZENOV

Frau Adriana TODOROVA

Frau Diana ANGELOVA

Rumänien

Herr Valentin MOCANU

Frau Liviu APOSTOIU

Herr Dragoş FRUMOSU

III.   VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Bulgarien

Herr Branimir HANDJIEV

Herr Evgenii IVANOV

Frau Galia BOJANOVA

Rumänien

Frau Roxana PRODAN

Herr Doru Claudian FRUNZULICĂ

Herr Octavian PARTENIE

Artikel 2

Dieser Beschluss wird informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 2007

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. TIEFENSEE


(1)  ABl. L 257 vom 18.10.1968, S. 2.

(2)  ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203.

(3)  ABl. C 242 vom 7.10.2006, S. 1.


Kommission

11.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/6


Euro-Wechselkurs (1)

10. April 2007

(2007/C 78/03)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3426

JPY

Japanischer Yen

160,05

DKK

Dänische Krone

7,4560

GBP

Pfund Sterling

0,68030

SEK

Schwedische Krone

9,2826

CHF

Schweizer Franken

1,6361

ISK

Isländische Krone

89,84

NOK

Norwegische Krone

8,1060

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5811

CZK

Tschechische Krone

27,950

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

245,78

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7058

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8443

RON

Rumänischer Leu

3,3400

SKK

Slowakische Krone

33,474

TRY

Türkische Lira

1,8420

AUD

Australischer Dollar

1,6283

CAD

Kanadischer Dollar

1,5424

HKD

Hongkong-Dollar

10,4902

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8471

SGD

Singapur-Dollar

2,0384

KRW

Südkoreanischer Won

1 254,32

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,5828

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,3850

HRK

Kroatische Kuna

7,3950

IDR

Indonesische Rupiah

12 217,66

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6279

PHP

Philippinischer Peso

64,317

RUB

Russischer Rubel

34,7960

THB

Thailändischer Baht

43,834


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


11.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/7


Euro-Wechselkurs (1)

5. April 2007

(2007/C 78/04)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3373

JPY

Japanischer Yen

159,00

DKK

Dänische Krone

7,4542

GBP

Pfund Sterling

0,67970

SEK

Schwedische Krone

9,2715

CHF

Schweizer Franken

1,6309

ISK

Isländische Krone

89,50

NOK

Norwegische Krone

8,1330

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5811

CZK

Tschechische Krone

27,943

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

245,64

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7075

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8385

RON

Rumänischer Leu

3,3345

SKK

Slowakische Krone

33,427

TRY

Türkische Lira

1,8320

AUD

Australischer Dollar

1,6351

CAD

Kanadischer Dollar

1,5410

HKD

Hongkong-Dollar

10,4525

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8499

SGD

Singapur-Dollar

2,0251

KRW

Südkoreanischer Won

1 247,10

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,5589

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,3297

HRK

Kroatische Kuna

7,4074

IDR

Indonesische Rupiah

12 169,43

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6150

PHP

Philippinischer Peso

63,990

RUB

Russischer Rubel

34,7270

THB

Thailändischer Baht

43,574


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


11.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/8


Liste der von der Kommission angenommenen KOM-Dokumente mit Ausnahme der Legislativvorschläge

(2007/C 78/05)

Dokument

Teil

Datum

Titel

KOM(2006) 326

 

22.6.2006

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Jahresbericht 2006 über die Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft und die Umsetzung der Außenhilfe im Jahr 2005

KOM(2006) 358

 

4.7.2006

Mitteilung der Kommission: Bericht über die Fortschritte bei der Modernisierung des Rechnungsführungssystem der Europäischen Kommission — Stand: 31. März 2006

KOM(2006) 392

 

27.7.2006

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die europäische Zentralbank: Jährliche Stellungnahme zum Euroraum

KOM(2006) 402

 

19.7.2006

Mitteilung der Kommission über politische Prioritäten bei der Bekämpfung der illegalen Einwanderung von Drittstaatsangehörigen

KOM(2006) 475

 

5.9.2006

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Bestimmung einer Umweltstrategie für den Mittelmeerraum

KOM(2006) 545

 

19.10.2006

Mitteilung der Kommission: Aktionsplan für Energieeffizienz — Das Potenzial ausschöpfen

KOM(2006) 571

 

12.10.2006

Mitteilung der Kommission: Die demografische Zukunft Europas — Von der Herausforderung zur Chance

KOM(2006) 635

 

21.11.2006

Bericht der Kommission: Jahresbericht über den Kohäsionsfonds (2005)

KOM(2006) 643

 

30.10.2006

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Anwendung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft

KOM(2006) 658

 

27.10.2006

Bericht der Kommission: Fortschritte bei der Umsetzung der Ziele von Kyoto (gemäß der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls)

KOM(2006) 666

 

8.11.2006

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bericht über die zweite externe Zwischenbewertung des Programms Kultur 2000

KOM(2006) 671

 

10.11.2006

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Zentralbank: Vierter Bericht über die praktischen Vorbereitungen für die künftige Erweiterung des Eurogebiets

KOM(2006) 674

 

10.11.2006

Bericht der Kommission:Jahresbericht über das strukturpolitische Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) 2005

KOM(2006) 675

 

8.11.2006

Mitteilung der Kommission: Regionen für den wirtschaftlichen Wandel

KOM(2006) 681

 

14.11.2006

Mitteilung der Kommission an den Rat über den Beitragssatz zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

KOM(2006) 688

 

15.11.2006

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Bekämpfung von Spam, Späh- und Schadsoftware

KOM(2006) 689

 

14.11.2006

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union

KOM(2006) 693

 

14.11.2006

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat über die Verringerung des Beantwortungsaufwands, Vereinfachung und Prioritätensetzung im Bereich der Gemeinschaftsstatistik

KOM(2006) 695

 

16.11.2006

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Umfassender Bericht über das Funktionieren des Garantiefonds

KOM(2006) 699

 

16.11.2006

Mitteilung der Kommission an den Rat über die vorübergehende Verlängerung und Ausdehnung des Mandats des Ausschusses für Gesundheitssicherheit im Hinblick auf eine künftige allgemeine Überprüfung der Strukturen, die sich auf EU-Ebene mit der Bewältigung von Gesundheitsgefahren befassen

KOM(2006) 708

 

22.11.2006

Grünbuch: Ein moderneres Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts

KOM(2006) 723

 

23.11.2006

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Neue Impulse für eCall — ein Aktionsplan (dritte eSafety-Mitteilung)

Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

11.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/10


Angaben der Mitgliedstaaten über Staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 78/06)

Nummer der Beihilfe

XS 153/06

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Alle Regionen kommen für eine Förderung in Betracht

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

FND- (Food&Nutrition Delta) Durchführbarkeitsstudien im Bereich F&E

FND-Innovationsprojekte, die im Wege der Kooperation zwischen KMU durchgeführt werden

Rechtsgrundlage

Kaderwet EZ-subsidies

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

2,7 Millionen EUR für Kooperationsprojekte

1 Millionen EUR für Durchführbarkeitsprojekte

Darlehensbürgschaft

entfällt

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

entfällt

Darlehensbürgschaft

entfällt

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung

Ja

Betrifft Beihilfe für F&E. Die Beihilfehöchstintensitäten werden eingehalten

Bewilligungszeitpunkt

21.9.2006

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis 2010. Da die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 am 31.12.2006 ausläuft, muss die Regelung während des Zeitraums 1.1.2007-31.12.2010 der dann geltenden Verordnung entsprechen

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Ohne

 

Landwirtschaftlicher Primärsektor

 

Schiffbau

 

Fischerei

 

Aquakultur

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerie van Economische Zaken

Bezuidenhoutseweg 20

2500 EC Den Haag

Nederland

Einzelbeihilfen für größere Beihilfen

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja


Nummer der Beihilfe

XS 154/06

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Bayern

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Richtlinien zur Förderung von Umweltberatungen und Umweltmanagementsystemen bei kleinen und mittleren Unternehmen (Bayerisches Umweltberatungs- und Auditprogramm)

Rechtsgrundlage

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 12. Mai 2006, Az.: 1A3d-U8033.3-2006/1-1

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

0,45 Millionen EUR

Darlehensbürgschaft

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

Bewilligungszeitpunkt

1.1.2006

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

31.12.2007

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen zur Verbesserung ihres betrieblichen Umweltschutzes (u.a. auch umweltfreundliche Produktionsverfahren) und bei der Einführung effizienter Umweltmanagementsysteme

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Innovationsberatungsstelle Nordbayern — LGA

Herrn Dr. Norbert Hums

Luitpoldstrasse 17 a

D-84034 Landshut

Tel. (0871) 143 58 95

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja


11.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/12


Angaben der Mitgliedstaaten über Staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 78/07)

Nummer der Beihilfe

XS 103/06

Mitgliedstaat

Griechenland

Region

Gesamtes Staatsgebiet

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Digitale Zukunft

Unternehmensprogramm Für Die Informationsgesellschaft — Maßnahme 3.2

Rechtsgrundlage

Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 70/2001

Π.Δ. 93/1997

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

12 Millionen EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Artikel 4 Abs. 2-6, und Artikel 5 der Verordnung

Ja

Zuschuss von 45-55 % je nach Region

Bewilligungszeitpunkt

1.7.2006

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Förderung von KMU

Ja

Betroffene Wirtschaftszweige

Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen, im Einklang mit Tabelle C2

Unternehmen der Wirtschaftszweige 15, 16 und 17 des verarbeitenden Gewerbes und der Sektoren 51 und 52 des Handels sind ausgeschlossen, wenn ihre Tätigkeiten mit der Produktion, der Verarbeitung oder dem Vertrieb von Produkten der Tabelle C2 in Verbindung stehen

Beschränkt auf bestimmte Wirtschaftszweige

Nein

Kohlebergbau

Nein

Gesamtes verarbeitendes Gewerbe

Ja

oder

 

Stahlindustrie

Nein

Schiffbau

Nein

Kunstfaserindustrie

Nein

Kraftfahrzeugindustrie

Nein

Sonstiges verarbeitendes Gewerbe

Ja, außer den Ausnahmen gemäß Liste C2

Sämtliche Handels- und Dienstleistungssektoren

Ja, außer den Ausnahmen gemäß Tabelle C2

oder

 

Verkehrsdienstleistungen

Ja

Finanzdienstleistungen

Ja

Sonstige Dienstleistungen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Υπουργείο Ανάπτυξης/Ministry of Development

Γενική Γραμματεία Βιομηχανίας/Secretariat-General for Industry

Διεύθυνση Πληροφορικής/IT Directorate

Διευθύντρια: Δέσποινα Αναγνώστου/Director Despina Anagnostu

Τηλ./Tel. (30-210) 69 69 810

Fax (30-210) 69 69 135

Μεσογείων 119/Messoyion 119

GR-101 92 Αθήνα/GR-101 92 Athens

Große Einzelbeihilfen

Im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja


Nummer der Beihilfe

XS 160/06

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Saarland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Regionales Förderprogramm für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Tourismus)

Rechtsgrundlage

Richtlinien für das Regionale Förderprogramm für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Tourismus)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

13,8 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

Bewilligungszeitpunkt

1.1.2007

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2007

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerium für Wirtschaft und Arbeit

Referat C/2

Franz-Josef-Röder-Straße 17

D-66119 Saarbrücken

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja


Nummer der Beihilfe

XS 161/06

Mitgliedstaat

Bundesrepublik Deutschland

Region

Saarland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Zinszuschussprogramm zur Förderung von KMU der gewerblichen Wirtschaft einschl. des Tourismus

Rechtsgrundlage

§§ 23 u. 44 der LHO des Saarlandes, der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften und der Programmrichtlinie

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

1,0 Millionen EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

Bewilligungszeitpunkt

1.1.2007

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2007

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerium für Wirtschaft und Arbeit

Referat C/2

Franz-Josef-Röder-Straße 17

D-66119 Saarbrücken

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja


Nummer der Beihilfe

XS 162/06

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Comunidad de Madrid

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Beihilfen für Verkehrsunternehmen für Energieeffizienzaudits

Rechtsgrundlage

Orden de 24 de octubre de 2006 de la Consejería de transportes e infraestructuras

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

0,225 Millionen EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Abs. 2 — 6 und Artikel 5 der Verordnung

Ja

Inkrafttreten der Regelung

31.10.2006

Ende der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen letzte Auszahlung

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Förderung beschränkt auf bestimmte Wirtschaftsbereiche

Ja

Verkehr

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Consejería de transportes e infraestructuras

C/ Orense 60

E-28020 Madrid

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

Gemäß Artikel 6 der Verordnung

Ja


Nummer der Beihilfe

XS 163/06

Mitgliedstaat

Italien

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Fristen für die Einreichung der Erklärungen/Anträge auf Zugang zu den automatischen Beihilfen nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 266 vom 7. August 1997 zu den Initiativen in den Regionen Sizilien und Valle d'Aosta

Rechtsgrundlage

Decreto del ministro dello Sviluppo economico del 16 ottobre 2006, pubblicato sul supplemento ordinario n. 206 alla GURI n. 255 del 2 novembre 2006

Legge 7 agosto 1997 n. 266, articolo 8, comma 2, pubblicata sulla GURI n. 186 dell'11 agosto 1997

Decreto del ministro dell'Industria del commercio e dell'artigianato del 30 maggio 2001, pubblicato sul supplemento ordinario n. 219 alla GURI n. 197 del 25 agosto 2001

Voraussichtliches jährliches Beihilfevolumen bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

40 Millionen EUR

Beihilfehöchstintensität

Nach Punkt 3.1. der Tabelle 3, Anhang A des Erlasses vom 30. Mai 2001 liegt die Beihilfehöchstintensität für die Region Sizilien bei 50 % der förderfähigen Investitionen; in der Region Valle d'Aosta beträgt sie je nach Betriebsgröße und Standort mindestens 7,5 % und höchstens 18 %

Inkrafttreten der Regelung

22.11.2006

Ende der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen letzte Auszahlung

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen, unter Berücksichtigung der Beschränkungen gemäß den Punkten 1.1. und 1.2. des Anhangs A des Erlasses vom 30. Mai 2001

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministero dello Sviluppo economico

Direzione generale per il Coordinamento degli incentivi alle imprese Ufficio E1

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

Nach Punkt 3.2, Anhang A des Erlasses vom 30. Mai 2001


Nummer der Beihilfe

XS 166/06

Mitgliedstaat

Ungarn

Region

Ganz Ungarn

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Beihilfe für die Modernisierung von Kabelfernsehnetzen

Rechtsgrundlage

A rádiózásról és televíziózásról szóló 1996. évi I. törvény 131. §-ának (3) bekezdése és az Országos Rádió és Televízió Testület 2384/2006. (X. 25.) számú határozatával módosított 2028/2006. (IX: 13.) számú határozata

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

0,692 Mio. EUR

 

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

Inkrafttreten der Regelung

2.11.2006

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 30.6.2007

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Országos Rádió és Televízió Testület

Reviczky u. 5.

H-1088 Budapest

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

11.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/17


Letzte Veröffentlichung von KOM-Dokumenten mit Ausnahme von Legislativvorschlägen und von der Kommission angenommenen Legislativvorschlägen

(2007/C 78/08)

C 332 vom 30.12.2006

Überblick über die vorangegangenen Veröffentlichungen:

C 317 vom 23.12.2006

C 303 vom 13.12.2006

C 225 vom 19.9.2006

C 184 vom 8.8.2006

C 176 vom 28.7.2006

C 151 vom 29.6.2006


11.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/18


OFFENE AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — GD EAC/07/07

Europäisches Jahr des interkulturellen Dialogs (2008)

(2007/C 78/09)

1.   Einleitung/Hintergrund

Die Entscheidung Nr. 1983/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (1) zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008) sieht verschiedene, von der Europäischen Kommission durchzuführenden Maßnahmen vor.

Das Referat „Kultur “der Generaldirektion „Bildung und Kultur “(GD EAC) der Kommission ist die zuständige Dienststelle für die Durchführung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

2.   Ziele und Beschreibung

Für das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs 2008 werden insgesamt 10 Mio. EUR bereitgestellt. Ein Gesamtbetrag von 3 Mio. EUR ist für die Kofinanzierung von Aktionen auf Gemeinschaftsebene vorgesehen. Dazu gehört eine Auftakt- und Abschlussveranstaltung der Gemeinschaft zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs in Zusammenarbeit mit den Ratsvorsitzen des Jahres 2008, für die die Mittelausstattung 600 000 EUR beträgt.

Die Kommission veröffentlicht diese offene Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Kofinanzierung einer begrenzten Anzahl von symbolträchtigen europaweiten Aktionen zur Förderung des interkulturellen Dialogs, wobei möglichst viele Menschen direkt zu beteiligen oder anderweitig zu erreichen sind, und zur Hervorhebung der Erfolge und Erfahrungen mit der Thematik des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs 2008.

Diese begrenzte Anzahl symbolträchtiger europaweiter Aktionen sollte darauf ausgerichtet sein, für die Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs 2008 zu sensibilisieren und Sinn und Bedeutung des interkulturellen Dialogs zu unterstreichen. Dabei geht es um die Darstellung unterschiedlicher Bereiche, Formen und Dimensionen des interkulturellen Dialogs in der Europäischen Union auf gut sichtbare und ansprechende Weise, mit besonderem Schwerpunkt (aber nicht ausschließlich) auf jungen Menschen.

3.   Zeitplan

Die Anträge sind der Kommission bis spätestens 31. Juli 2007 zu übermitteln.

Die Projekte müssen auf jeden Fall im Jahr 2008, und zwar spätestens am 1. September 2008, anlaufen. Die wichtigsten, im Rahmen des Projekts vorgeschlagenen Aktivitäten müssen im Jahr 2008 stattfinden.

Der Förderzeitraum beginnt am Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Kommission. Sofern der Begünstigte nachweisen kann, dass der Beginn der Maßnahme vor der Unterzeichnung der Vereinbarung notwendig war, so können ausnahmsweise auch Ausgaben vor der Unterzeichnung der Vereinbarung genehmigt werden. Der Beginn des Förderzeitraums kann auf keinen Fall vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen (2). Ausgaben vor dem 1. Januar 2008 werden nicht berücksichtigt (3).

Der Förderzeitraum für die EU-Finanzhilfe beträgt jeweils höchstens 12 Monate.

Sollte jedoch der Empfänger nach Unterzeichnung der Vereinbarung und Beginn des Projekts feststellen, dass es — aus hinreichend nachgewiesenen und nicht von ihm zu verantwortenden Gründen — unmöglich geworden ist, das Projekt in der vorgesehenen Laufzeit abzuschließen, kann eine Verlängerung des Förderzeitraums gewährt werden. Eine solche Verlängerung um höchstens 3 weitere Monate wird gewährt, wenn dies innerhalb der in der Vereinbarung genannten Frist beantragt wird. Die mögliche Höchstlaufzeit beträgt damit 15 Monate.

Die Antragsteller werden voraussichtlich spätestens im Dezember 2007 über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens informiert.

Die Begünstigten erhalten die Vereinbarung zur Unterzeichnung voraussichtlich im Januar/Februar 2008.

4.   Verfügbare Mittel

Im Rahmen dieser Aufforderung beträgt die Mittelausstattung für die Kofinanzierung von Projekten auf Gemeinschaftsebene insgesamt 2 400 000 EUR (ohne Auftakt- und Abschlussveranstaltung).

Finanzielle Unterstützung wird für etwa 8 bis 10 Veranstaltungen und Initiativen gewährt.

Die Finanzhilfe der Kommission übersteigt keinesfalls 80 % der gesamten zuschussfähigen Ausgaben pro Projekt (4). Die Finanzhilfen werden jeweils zwischen 200 000 EUR und 400 000 EUR betragen. Der Höchstbetrag liegt bei 400 000 EUR (5).

Die Europäische Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

5.   Zulassungskriterien

5.1.   Förderfähige Einrichtungen/Organisationen/Empfänger

Die Anträge, die die nachstehenden Zulassungskriterien erfüllen, werden einer ausführlicheren Bewertung unterzogen:

Es muss sich um eine öffentliche oder private Einrichtung handeln (6), die über Erfahrung im Bereich des interkulturellen Dialogs verfügt und deren Geschäftssitz sich in einem der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (7) befindet.

Diese Einrichtungen müssen ihrer Tätigkeit — entweder eigenständig oder in Form eines Zusammenschlusses verschiedener Vereinigungen — auf europäischer Ebene nachgehen, und ihre Struktur sowie ihre Tätigkeiten müssen so konzipiert sein, dass sie potenziell auf die gesamte Europäische Union ausstrahlen.

Außerdem müssen diese Einrichtungen über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit verfügen, um die vorgeschlagene Aktion vollständig durchzuführen.

Einzelpersonen können keinen Antrag stellen.

5.2.   Förderfähige Länder

Mitgliedstaaten der Europäischen Union:

 

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern

6.   Zuschlagskriterien

Ein unabhängiges Bewertungsgremium wird den Inhalt der Projekte auf der Grundlage folgender Kriterien im Einklang mit Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung prüfen:

6.1.   Europäische Dimension (0-10 Punkte)

Umfang und Art der Einbindung von Partnern aus verschiedenen Mitgliedstaaten in die Organisation der Finanzierung und Durchführung des Projekts;

Anzahl der Direktteilnehmer aus verschiedenen Mitgliedstaaten;

geografische Verteilung koordinierter lokaler Initiativen und konkreter Zusatznutzen der gemeinsamen Aktivitäten;

Ausmaß, in dem die Aktion ein Thema im Zusammenhang mit dem europäischen Zugehörigkeitsgefühl und Bürgerbewusstsein behandelt — gestützt auf gemeinsame Werte in der EU — und ein positives Bild der kulturellen (einschließlich der weltanschaulichen) Vielfalt übermittelt.

6.2.   Anzahl der mittelbar und unmittelbar betroffenen Personen (einschließlich junger Menschen) (0-10 Punkte)

Anzahl der Personen (einschließlich junger Menschen), die unmittelbar oder virtuell an den vorgeschlagenen Projekten teilnehmen;

Anzahl der Personen aus benachteiligten oder ausgegrenzten sozialen Gruppen, die unmittelbar an den Projekten teilnehmen;

Anzahl der Personen, die im Rahmen von Initiativen zur Nutzung neuer Medien (z.B. Diskussionsforen im Internet, Online-Spiele) virtuell teilnehmen;

der für jedes Projekt vorgelegte Kommunikationsplan, einschließlich einer Einschätzung der Anzahl von Menschen, die durch Medieninstrumente und/oder -partnerschaften erreicht werden können;

die auf junge Menschen ausgerichteten Merkmale des Projekts.

6.3.   Bildung, Nachhaltigkeit, sektorübergreifender Ansatz und Innovation (0-10 Punkte)

Einbindung formeller und informeller Bildungsmaßnahmen und Verwendung oder Entwicklung pädagogischen Materials;

Aufbau des Projekts auf Best-Practice-Verfahren, die aufgrund früherer Erfahrungen ermittelt wurden;

potenzielle Möglichkeiten des Projekts, für eine nachhaltige Struktur im Hinblick auf den Fortbestand der Ergebnisse über 2008 hinaus zu sorgen;

Beurteilung der Pläne der am Projekt beteiligten Interessengruppen, die Ergebnisse und Best-Practice-Verfahren, die das Projekt hervorbringt, weiterzuvermitteln, um die Verbreitung dieser Elemente über das Jahr 2008 hinaus zu gewährleisten;

Beurteilung der sektorübergreifenden Dimension der Projekte in Bezug auf Umfang und Intensität der Beteiligung verschiedener Sektoren (z. B. kultureller und sozialer Sektor, Unternehmenssektor) und Netze der Zivilgesellschaft;

Ausmaß der innovativen Aspekte oder Ansätze eines Projekts, z.B. in Bezug auf die Reichweite des Projekts, der verwendeten Instrumente und Methoden usw.

6.4.   Projektleitung (0-10 Punkte)

Qualität des Projektleitungsplans, einschließlich der Entscheidungsstrukturen der Partner;

bisherige Erfahrung der Projektleiter;

Relevanz des Gesamtfinanzierungsplans;

Zeitplan für die Projektdurchführung.

Die Projekte müssen mindestens 6 Punkte bei den Kriterien gemäß Ziffer 6.1 und 6.2 erhalten. Die Projekte müssen mindestens 70 % der zu vergebenden Gesamtpunktzahl erreichen (28/40 Punkten).

Auf der Grundlage der individuellen Einstufung der förderfähigen Projekte nimmt das Bewertungsgremium unter Berücksichtigung nachstehender Anforderungen die endgültige Einstufung vor und formuliert Empfehlungen:

geografische Verteilung der im Rahmen der ausgewählten Projekte vorgeschlagenen Aktivitäten in der Europäischen Union;

Vielfältigkeit des im Rahmen der ausgewählten Projekte vorgeschlagenen interkulturellen Dialogs, insbesondere in Bezug auf die für diesen Dialog vorgesehenen Bereiche (z.B. Lern-, Arbeits- und Freizeitbereich).

7.   Weitere Informationen

Die ausführliche Leistungsbeschreibung zu dieser Aufforderung und die zugehörigen Anhänge finden sich auf folgender Website:

http://ec.europa.eu/culture/eac/index_en.html

Die Anträge müssen die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen erfüllen und auf den hierfür vorgesehenen Formularen gestellt werden.


(1)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 44.

(2)  Artikel 112 der Haushaltsordnung.

(3)  Die rückwirkende Gewährung von Finanzhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht zulässig (Art. 112 der Haushaltsordnung).

(4)  Artikel 7 der Entscheidung Nr. 1983/2006/EG.

(5)  Artikel 113; 167, 172 der Durchführungsverordnung.

(6)  Als öffentliche Einrichtung im Sinne dieser Leistungsbeschreibung gilt eine Einrichtung, deren Kosten von Rechts wegen zumindest teilweise aus dem öffentlichen Haushalt der zentralen, regionalen oder lokalen Verwaltung finanziert werden. Diese Kosten werden also aus Mitteln des öffentlichen Sektors finanziert, die durch gesetzlich geregelte Steuern, Geldbußen oder Gebühren eingenommen wurden, ohne dass ein Antragsverfahren durchlaufen wird, das dazu führen könnte, dass die Mittel nicht bewilligt werden. Einrichtungen, deren Fortbestand von einer staatlichen Finanzierung abhängt und die jährlich Zuschüsse erhalten, bei denen jedoch zumindest theoretisch die Möglichkeit besteht, dass sie keine Mittel erhalten, werden von der Kommission als private Einrichtungen betrachtet.

(7)  Vgl. Abschnitt 5.2.


11.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/21


BESCHRÄNKTE AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — GD EAC/08/07

Europäisches Jahr des interkulturellen Dialogs (2008)

(2007/C 78/10)

1.   Einleitung/Hintergrund

Die Entscheidung Nr. 1983/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (1) zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008) sieht verschiedene, von der Europäischen Kommission durchzuführenden Maßnahmen vor.

Das Referat „Kultur “der Generaldirektion „Bildung und Kultur “(GD EAC) der Kommission ist die zuständige Dienststelle für die Durchführung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

2.   Ziele und Beschreibung

Für das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs 2008 werden insgesamt 10 Mio. EUR bereitgestellt. Ein Gesamtbetrag von 3 Mio. EUR ist für die Kofinanzierung von Aktionen auf nationaler Ebene vorgesehen.

Die Kommission veröffentlicht diese beschränkte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Kofinanzierung von Veranstaltungen und Initiativen auf nationaler und regionaler Ebene mit einer starken europäischen Dimension und dem Zweck, die Zielsetzungen des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs zu fördern, wobei möglichst viele Menschen direkt zu beteiligen oder anderweitig zu erreichen sind, unter besonderem Gewicht auf Aktionen zur Bürgererziehung und zur Vermittlung von Wertschätzung anderer Menschen in ihrer Andersartigkeit.

Die Kommission ist sich bewusst, dass unterschiedliche nationale Erfahrungen mit der kulturellen Vielfalt und Ansätze für den interkulturellen Dialog bestehen. Dieser Tatsache sollte Rechnung getragen werden, indem auf die Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten eingegangen wird. Die in den Mitgliedstaaten für die Koordination des Europäischen Jahres 2008 zuständigen Stellen sind dafür verantwortlich, Projekte bei der Europäischen Kommission im Hinblick auf eine finanzielle Unterstützung einzureichen.

Die Ziele des Europäischen Jahres 2008 können nicht ohne die aktive Intervention aller Interessengruppen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene erreicht werden. Im Kontext der nationalen Strategien für das Europäische Jahr 2008 wird die Gemeinschaft die Organisation größerer Projekte unterstützen und erleichtern, welche eine starke europäische Dimension aufweisen und die Zivilgesellschaft und alle Interessengruppen in den EU-Mitgliedstaaten mobilisieren dürften.

3.   Zeitplan

Die Anträge (ein Endbegünstigter pro Mitgliedstaat) müssen von den einzelnen nationalen Koordinierungsstellen an die Kommission übermittelt werden, und zwar bis spätestens 31. Juli 2007 für im Rahmen des Haushalts 2007 kofinanzierte Projekte und 14. September 2007 für im Rahmen des Haushalts 2008 kofinanzierte Projekte.

Im Einklang mit dem obigen Finanzplan gilt Folgendes:

Projekte, die im Rahmen des Haushalts 2007 unterstützt werden, müssen im Jahr 2007 anlaufen. Der Förderzeitraum kann auf keinen Fall vor dem 1. November 2007 beginnen. Die Antragsteller werden voraussichtlich spätestens im Oktober 2007 über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens informiert. Die Begünstigten erhalten die Vereinbarung zur Unterzeichnung voraussichtlich im November 2007.

Projekte, die im Rahmen des Haushalts 2008 unterstützt werden, müssen im Jahr 2008, und zwar spätestens am 1. September 2008, anlaufen (ein Großteil des Projekts muss im Jahr 2008 durchgeführt werden). Der Förderzeitraum kann auf keinen Fall vor dem 1. Januar 2008 beginnen. Die Antragsteller werden voraussichtlich spätestens im Dezember 2007 über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens informiert. Die Begünstigten erhalten die Vereinbarung zur Unterzeichnung voraussichtlich im Januar/Februar 2008.

Der Förderzeitraum beginnt am Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Kommission. Sofern der Begünstigte nachweisen kann, dass der Beginn der Maßnahme vor der Unterzeichnung der Vereinbarung notwendig war, so können ausnahmsweise auch Ausgaben vor der Unterzeichnung der Vereinbarung genehmigt werden.

Der Förderzeitraum für die EU-Finanzhilfe beträgt jeweils höchstens 12 Monate.

Sollte jedoch der Empfänger nach Unterzeichnung der Vereinbarung und Beginn des Projekts feststellen, dass es — aus hinreichend nachgewiesenen und nicht von ihm zu verantwortenden Gründen — unmöglich geworden ist, das Projekt in der vorgesehenen Laufzeit abzuschließen, kann eine Verlängerung des Förderzeitraums gewährt werden. Eine solche Verlängerung um höchstens 3 weitere Monate wird gewährt, wenn dies innerhalb der in der Vereinbarung genannten Frist beantragt wird. Die Höchstlaufzeit beträgt damit 15 Monate.

4.   Verfügbare Mittel

Im Rahmen dieser Aufforderung beträgt die Mittelausstattung für die Kofinanzierung von Projekten auf nationaler Ebene insgesamt 3 000 000 EUR (30 % der Gesamtmittel). Der auf die einzelnen Länder entfallende Anteil wird unter Berücksichtigung der Grundlage für die Stimmengewichtung im Rat berechnet.

27 Projekte (eines pro Mitgliedstaat) werden finanzielle Unterstützung erhalten. Von diesen 27 nationalen Projekten sollen 4 bis 7 im Jahr 2007 und 20 bis 23 im Jahr 2008 unterstützt werden.

Die Finanzhilfe der Kommission übersteigt keinesfalls 50 % der gesamten zuschussfähigen Ausgaben pro Projekt (2).

Die endgültige Mittelzuweisung wird unter Berücksichtigung der Projektqualität erfolgen.

Die Europäische Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

5.   Zulassungskriterien

5.1   Förderfähige Einrichtungen/Organisationen/Empfänger

Die Teilnahme an dieser Aufforderung ist auf die von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Koordinierungsstellen beschränkt. Die nationalen Koordinierungsstellen übermitteln der Kommission das Projekt bzw. die Projekte, für das/die sie eine Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragen, und benennen einen Endbegünstigten. Die nationale Koordinierungsstelle kann selber als Endbegünstigte auftreten, sofern sie die einschlägigen Kriterien für Begünstigte erfüllt.

Die benannten Begünstigten müssen folgende Merkmale aufweisen:

Es muss sich um eine öffentliche oder private Einrichtung handeln (3), die über Erfahrung im Bereich des interkulturellen Dialogs verfügt und deren Geschäftssitz sich in einem der EU-Mitgliedstaaten befindet.

Außerdem müssen diese Einrichtungen über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit verfügen, um die vorgeschlagene Aktion vollständig durchzuführen.

Einzelpersonen können keinen Antrag stellen.

5.2   Förderfähige Länder

Mitgliedstaaten der Europäischen Union:

 

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern

6.   Zuschlagskriterien

Die im Hinblick auf eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft eingereichten Projekte sollten folgenden Kriterien Rechnung tragen:

Europäische Dimension;

Anzahl der mittelbar und unmittelbar betroffenen Personen (einschließlich junger Menschen);

Bildung, Nachhaltigkeit, sektorübergreifender Ansatz und Innovation.

7.   Weitere Informationen

Die ausführliche Leistungsbeschreibung zu dieser Aufforderung und die zugehörigen Anhänge finden sich auf folgender Website:

http://ec.europa.eu/culture/eac/index_en.html

Die Anträge müssen die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen erfüllen und auf den hierfür vorgesehenen Formularen gestellt werden.


(1)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 44.

(2)  Artikel 7 der Entscheidung Nr. 1983/2006/EG.

(3)  Als öffentliche Einrichtung im Sinne dieser Leistungsbeschreibung gilt eine Einrichtung, deren Kosten von Rechts wegen zumindest teilweise aus dem öffentlichen Haushalt der zentralen, regionalen oder lokalen Verwaltung finanziert werden. Diese Kosten werden also aus Mitteln des öffentlichen Sektors finanziert, die durch gesetzlich geregelte Steuern, Geldbußen oder Gebühren eingenommen wurden, ohne dass ein Antragsverfahren durchlaufen wird, das dazu führen könnte, dass die Mittel nicht bewilligt werden. Einrichtungen, deren Fortbestand von einer staatlichen Finanzierung abhängt und die jährlich Zuschüsse erhalten, bei denen jedoch zumindest theoretisch die Möglichkeit besteht, dass sie keine Mittel erhalten, werden von der Kommission als private Einrichtungen betrachtet.


11.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/23


MEDIA 2007— Entwicklung, Vertrieb, Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA 10/07

Fortbildung

(2007/C 78/11)

1.   Ziele und Beschreibung

Grundlage dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bildet der Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über ein einheitliches Mehrjahresprogramm für die Gemeinschaftstätigkeit im audiovisuellen Bereich für den Zeitraum 2007-2013.

Zu den Zielen des oben genannten Ratsbeschlusses gehören:

die Stärkung der europäischen Dimension der audiovisuellen Aus- und Weiterbildung durch folgende Maßnahmen: die Förderung der Vernetzung und der Mobilität der europäischen Akteure im Fortbildungsbereich.

2.   Zuschussfähige Anträge

Diese Aufforderung richtet sich an Gruppen europäischer Unternehmen, deren Tätigkeit dazu beiträgt, die oben genannten Ziele zu erreichen.

Die Antragsteller müssen in einem der folgenden Länder ansässig sein:

in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union

in den EFTA-Ländern und in der Schweiz (unter dem Vorbehalt, dass mit diesem Land im Rahmen des MEDIA-Programms eine neue Kooperationsvereinbarung geschlossen wird)

3.   Budget

Vorbehaltlich der im Haushaltsplan 2007 verfügbaren Mittel beläuft sich der für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung stehende Betrag auf 1 360 000 EUR.

Die Finanzhilfe der Kommission ist auf 50 %/ 75 % der förderfähigen Projektkosten begrenzt.

Die finanzielle Unterstützung der Kommission wird in Form eines Zuschusses gewährt.

Die Laufzeit der Projekte darf 12 Monate nicht überschreiten.

4.   Einreichfrist

Die Anträge sind bis spätestens 2. Juli 2007 an die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) zu übermitteln.

5.   Vollständige Informationen

Der Volltext der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und die Antragsformulare sind im Internet abrufbar:

http://ec.europa.eu/media

Die Antragsteller/innen sind verpflichtet, die Bestimmungen des Volltextes einzuhalten und die bereitgestellten Formulare zu verwenden.


(1)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.


11.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/24


MEDIA 2007

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/13/07

Unterstützung für „Video-on-Demand und Digitaler Kinovertrieb“

(2007/C 78/12)

1.   Ziele und Beschreibung

Die vorliegende Aufforderung stützt sich auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (1).

Nach dem Beschluss sind u.a. Maßnahmen zur Förderung von „Video-on-Demand und Digitaler Kinovertrieb “in den folgenden Bereichen durchzuführen:

Video-on-Demand: Ein Dienst, der Einzelpersonen die Auswahl audiovisueller Werke von einem zentralen Server zur Betrachtung auf einem entfernten Bildschirm durch Streaming bzw. Herunterladen ermöglicht

Digitaler Kinovertrieb: Digitale Übermittlung von Inhalten an Kinos zur Vorführung (über Festplatte, Satellit, online usw.)

2.   Förderfähige Antragsteller

Diese Aufforderung richtet sich an europäische Unternehmen (oder Gruppen europäischer Unternehmen), deren Tätigkeit dazu beiträgt, die oben genannten Ziele zu erreichen (insbesondere audiovisuelle Produktion, Vertrieb, Vorführung und Datenverbund).

Die Antragsteller müssen in einem der folgenden Länder ansässig sein:

in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union

in den EFTA-Ländern und in der Schweiz (unter dem Vorbehalt, dass mit diesem Land im Rahmen des MEDIA-Programms eine neue Kooperationsvereinbarung geschlossen wird)

3.   Mittel und Laufzeit der Projekte

Insgesamt sind Mittel in Höhe von 4 Millionen EUR verfügbar.

Die finanzielle Unterstützung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die gewährte finanzielle Unterstützung übersteigt in keinem Fall 50 % der gesamten förderfähigen Kosten.

Die maximale Laufzeit der Projekte beträgt 18 Monate.

4.   Frist für die Einreichung der Anträge

Die Anträge sind spätestens bis zum 9. Juli 2007 an die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) zu übermitteln.

5.   Weitere Informationen

Der vollständige Text der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie die Antragsformulare sind unter folgender Adresse zu finden:

http://ec.europa.eu/information_society/media/index_en.htm

Die Anträge müssen alle in den Leitlinien festgeschriebenen Bedingungen erfüllen und auf den hierfür vorgesehenen Formularen eingereicht werden.


(1)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

11.4.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/25


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4605 — Hindalco/Novelis)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 78/13)

1.

Am 28. März 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Hindalco Industries Limited („Hindalco“, Indien) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Novelis („Novelis“, USA) durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Hindalco: Hersteller von Aluminium und Kupfer;

Novelis: Hersteller von Aluminium.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4605 — Hindalco/Novelis per Fax ([32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


11.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/26


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4531 — WWL/EUKOR/Armacup/Agencie)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 78/14)

1.

Am 29. März 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Wallenius Wilhelmsen Logistics AS („WWL“, Norwegen), EUKOR Car Carriers Inc. („EUKOR“, Korea), die beide gemeinsam von Walleniusrederierna AB (Schweden) und Wilh. Wilhelmsen ASA (Norwegen) und Oxford Trust („Oxford“, Neuseeland) kontrolliert werden, erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen Armacup Maritime Services Ltd („Armacup“, Neuseeland) und Agencie Maritime Holdings Ltd („Agencie“, Neuseeland) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

WWL: Roll-On-/Roll-Off-Seefrachtdienste, Betrieb von Sea-Terminals und Verarbeitungs- und Logistikzentren;

EUKOR: Roll-On-/Roll-Off-Seefrachtdienste, Logistikdienste für die Automobilindustrie;

Armacup: Generalagent für Agencie;

Agencie: Roll-On/Roll-Off-Dienste von Korea und Japan nach Fidschi und Neuseeland.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Die Sache kommt für ein vereinfachtes Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) des Rates in Frage.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4531 — WWL/EUKOR/Armacup/Agencie, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


11.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/27


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4636 — Teleperformance/The Phone House SAS/The Phone House Services Telecom)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 78/15)

1.

Am 29. März 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Teleperformance S.A. („Teleperformance“, France) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen The Phone House Services Telecom („TPHST“, Frankreich) durch Erwerb von Anteilen. TPHST wird derzeit von The Phone House SAS kontrolliert, einer französischen Tochtergesellschaft der Carphone Warehouse Group („Carphone Warehouse“, Vereinigtes Königreich), die die gemeinsame Kontrolle über TPHST behält.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Teleperformance: Call center;

TPHST: Call center;

Carphone Warehourse: Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen im Mobilfunkbereich.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt ist, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4636 — Teleperformance/The Phone House SAS/The Phone House Services Telecom per Fax ([32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


11.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/28


Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

(Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe [„Permis des Moussières“])

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 78/16)

Mit Schreiben vom 2. Juni 2006 hat das Unternehmen Celtique Energie Petroleum Ltd mit Sitz in 15, Beechwood Road, Beaconsfield, HP9 1HP, Bucks (Vereinigtes Königreich), für eine Dauer von fünf Jahren eine als „Permis des Moussières “bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für eine Fläche von annähernd 3 747 km2, die auf Teilen der Départements Ain, Savoie, Haute Savoie sowie Saône et Loire gelegen ist, beantragt.

Das betreffende Gebiet wird umgrenzt durch die Längen- und Breitengrade, die die nachstehend aufgeführten geografischen Punkte miteinander verbinden, wobei als Null-Meridian derjenige von Paris gilt.

Punktbezeichnung

Länge

Breite

A

3,30 gr O

51,70 gr N

B

4,00 gr O

51,70 gr N

C

4,00 gr O

51,30 gr N

D

3,90 gr O

51,30 gr N

E

3,90 gr O

50,80 gr N

F

3,50 gr O

50,80 gr N

G

3,50 gr O

51,00 gr N

H

3,30 gr O

51,00 gr N

Das von diesem Antrag betroffene Gebiet fällt teils in das Gebiet des sog. „Permis de Lons-le-Saunier“, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 163 vom 14. Juli 2006 veröffentlicht wurde, zu dem die Frist für die Einreichung von Gegenanträgen abgelaufen ist, und liegt teils außerhalb desselben. Der vorliegende Aufruf zur Einreichung von Gegenanträgen betrifft nur dieses außerhalb gelegene Gebiet. Dieses wird umgrenzt durch die Längen- und Breitengrade, die die nachstehend aufgeführten geografischen Punkte miteinander verbinden, wobei als Null-Meridian derjenige von Paris gilt.

Punktbezeichnung

Länge

Breite

A

3,30 gr O

51,50 gr N

B

3,40 gr O

51,50 gr N

C

3,40 gr O

51,60 gr N

D

3,70 gr O

51,60 gr N

E

3,70 gr O

51,70 gr N

F

4,00 gr O

51,70 gr N

G

4,00 gr O

51,30 gr N

H

3,90 gr O

51,30 gr N

I

3,90 gr O

50,80 gr N

J

3,50 gr O

50,80 gr N

K

3,50 gr O

51,00 gr N

L

3,30 gr O

51,00 gr N

Einreichung der Anträge

Die Antragsteller für den „Permis de Moussières “und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die für die Erteilung von Schürfrechten notwendigen Bedingungen erfüllen, die in Artikel 3, 4 und 5 der geänderten Fassung des Dekrets 95-427 vom 19. April 1995 über Schürfrechte (Journal Officiel de la République française vom 22. April 1995) festgelegt sind.

Interessierte Firmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der „Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich “im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit der geänderten Fassung des Dekrets 95-427 vom 19. April 1995 über Schürfrechte festgelegt wurden.

Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an den für Bergbau zuständigen Minister zu richten. Die Entscheidungen über den Antrag für den „Permis de Moussières “und die Gegenanträge ergehen innerhalb von zwei Jahren nach Eingang des genannten Antrags bei den französischen Behörden, d.h. bis spätestens 2. Juni 2008.

Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung

Die Antragsteller werden auf Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf die geänderte Fassung des Dekrets Nr. 95-696 vom 9. Mai 1995 über den Bergbau und die Bergwerkaufsicht (Journal Officiel de la République française vom 11. Mai 1995) verwiesen

Weitere Auskünfte erteilt: Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie (Direction générale de l'énergie et des matières premières, Direction des ressources énergétiques et minérales, Bureau de la législation minière), 61, Boulevard Vincent Auriol, Télédoc 133, F-75703 Paris Cedex 13 (Tel.: 144 97 23 07, Fax: [33] 144 97 05 70).

Die oben genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden:

http://www.legifrance.gouv.fr.


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


11.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/s3


HINWEIS

Am 11. April 2007 wird im Amtsblatt der Europäischen Union C 78 A der „Gemeinsame Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten — 2. Ergänzung zur 25. Gesamtausgabe “erscheinen.

Die Abonnenten des Amtsblatts erhalten unentgeltlich die der Zahl und der/den Sprachfassung(en) ihrer Abonnements entsprechenden Exemplare. Sie werden gebeten, den unten stehenden Bestellschein ordnungsgemäß ausgefüllt und mit ihrer „Matrikelnummer “(dem Code, der links auf jedem Etikett erscheint und mit O/.......... beginnt) versehen zurückzusenden. Die kostenlose Bereitstellung des Amtsblatts wird während eines Jahres ab dem jeweiligen Erscheinungsdatum gewährleistet.

Nichtabonnenten können dieses Amtsblatt kostenpflichtig bei einem unserer Vertriebsbüros beziehen (http://publications.europa.eu/others/sales_agents_de.html).

Das Amtsblatt kann ebenso wie sämtliche anderen Amtsblätter (L, C, C A, C E) kostenlos über die Internet-Site http://eur-lex.europa.eu abgefragt werden.

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