|
ISSN 1725-2407 |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
50. Jahrgang |
|
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
|
III Vorbereitende Rechtsakte |
|
|
|
Kommission |
|
|
2007/C 078/01 |
Liste der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge |
|
|
|
IV Informationen |
|
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
|
Rat |
|
|
2007/C 078/02 |
||
|
|
Kommission |
|
|
2007/C 078/03 |
||
|
2007/C 078/04 |
||
|
2007/C 078/05 |
Liste der von der Kommission angenommenen KOM-Dokumente mit Ausnahme der Legislativvorschläge |
|
|
|
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
|
|
2007/C 078/06 |
Angaben der Mitgliedstaaten über Staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden ( 1 ) |
|
|
2007/C 078/07 |
Angaben der Mitgliedstaaten über Staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden ( 1 ) |
|
|
|
||
|
2007/C 078/17 |
||
|
|
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
|
DE |
|
III Vorbereitende Rechtsakte
Kommission
|
11.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/1 |
Liste der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge
(2007/C 78/01)
|
Dokument |
Teil |
Datum |
Titel |
|
KOM(2006) 610 |
|
23.10.2006 |
Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Erklärung zur Kulturhauptstadt Europas für 2010 |
|
KOM(2006) 620 |
|
25.10.2006 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Vorbereitung der Tagung der Außenminister der Partnerschaft Europa-Mittelmeer in Tampere (27. -28. November 2006) Die Partnerschaft Europa-Mittelmeer: Zeit zum Handeln |
|
KOM(2006) 653 |
|
3.11.2006 |
Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Europäischen Beratenden Ausschusses für die Gemeinschaftspolitik im Bereich der statistischen Information |
|
KOM(2006) 664 |
|
7.11.2006 |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz |
|
KOM(2006) 670 |
|
9.11.2006 |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) |
|
KOM(2006) 710 |
|
15.11.2006 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea |
|
KOM(2006) 694 |
|
16.11.2006 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (kodifizierte Fassung) |
|
KOM(2006) 696 |
|
17.11.2006 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif |
|
KOM(2006) 698 |
|
17.11.2006 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren |
|
KOM(2006) 684 |
|
20.11.2006 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft |
|
KOM(2006) 703 |
|
20.11.2006 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 |
|
KOM(2006) 702 |
|
21.11.2006 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan |
|
KOM(2006) 704 |
|
21.11.2006 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung eines Briefwechsels der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, mit dem die maltesische Sprachfassung des Protokolls vom 26. Oktober 2004 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union für verbindlich erklärt wird |
|
KOM(2006) 713 |
|
23.11.2006 |
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Maßnahmen Ungarns zum vorübergehenden Verbot der Verwendung und des Verkaufs von genetisch verändertem Mais (Zea mays L. Linie MON-810), in den das Gen Bt cryIA(b) eingeführt wurde, gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Nur der ungarische Text ist verbindlich) |
|
KOM(2006) 715 |
1 |
23.11.2006 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien |
|
KOM(2006) 715 |
2 |
23.11.2006 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung des von der EG nach Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 geschlossenen Abkommens und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif |
|
KOM(2006) 716 |
1 |
23.11.2006 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada |
|
KOM(2006) 716 |
2 |
23.11.2006 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung des von der EG nach Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 geschlossenen Abkommens und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif |
|
KOM(2006) 717 |
|
23.11.2006 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung eines Briefwechsels der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, mit dem die tschechische, estnische, ungarische, lettische, litauische, maltesische, polnische, slowakische und slowenische Sprachfassung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit für verbindlich erklärt wird |
|
KOM(2006) 720 |
|
23.11.2006 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Algerien, Belarus, Russland und der Ukraine nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates |
|
KOM(2006) 719 |
|
24.11.2006 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 |
|
KOM(2006) 721 |
|
27.11.2006 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Finanzregelung für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds |
|
KOM(2006) 722 |
|
27.11.2006 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (kodifizierte Fassung) |
|
KOM(2006) 727 |
|
27.11.2006 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits |
|
KOM(2006) 737 |
|
28.11.2006 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern |
Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
|
11.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/4 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. März 2007
über die Ernennung der bulgarischen und rumänischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
(2007/C 78/02)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (1), insbesondere auf die Artikel 26 und 27,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Bulgarischen Republik und Rumäniens (2),
gestützt auf die von den Regierungen Bulgariens und Rumäniens vorgelegte Kandidatenliste,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat mit Beschluss vom 15. September 2006 (3) die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer für die Zeit vom 14. September 2006 bis zum 13. September 2008 ernannt. |
|
(2) |
Die bulgarischen und rumänischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des genannten Ausschusses sind für den Zeitraum bis zum 13. September 2008 zu ernennen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer werden für den Zeitraum bis zum 13. September 2008 ernannt:
I. REGIERUNGSVERTRETER
|
Land |
Mitglieder |
Stellvertretende Mitglieder |
|
Bulgarien |
Frau Liliana STANKOVA Frau Vesela KIROVA |
Frau Rossitza STELIANOVA |
|
Rumänien |
Frau Irina PERŞA Herr Dorin ŢEPUŞĂ |
Frau Mirela ARGĂSEALĂ |
II. VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE
|
Land |
Mitglieder |
Stellvertretende Mitglieder |
|
Bulgarien |
Herr Ilian TZENOV Frau Adriana TODOROVA |
Frau Diana ANGELOVA |
|
Rumänien |
Herr Valentin MOCANU Frau Liviu APOSTOIU |
Herr Dragoş FRUMOSU |
III. VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE
|
Land |
Mitglieder |
Stellvertretende Mitglieder |
|
Bulgarien |
Herr Branimir HANDJIEV Herr Evgenii IVANOV |
Frau Galia BOJANOVA |
|
Rumänien |
Frau Roxana PRODAN Herr Doru Claudian FRUNZULICĂ |
Herr Octavian PARTENIE |
Artikel 2
Dieser Beschluss wird informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. März 2007
Im Namen des Rates
Der Präsident
W. TIEFENSEE
(1) ABl. L 257 vom 18.10.1968, S. 2.
(2) ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203.
(3) ABl. C 242 vom 7.10.2006, S. 1.
Kommission
|
11.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/6 |
Euro-Wechselkurs (1)
10. April 2007
(2007/C 78/03)
1 Euro=
|
|
Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,3426 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
160,05 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,4560 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,68030 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
9,2826 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,6361 |
|
ISK |
Isländische Krone |
89,84 |
|
NOK |
Norwegische Krone |
8,1060 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5811 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
27,950 |
|
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
245,78 |
|
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
|
LVL |
Lettischer Lat |
0,7058 |
|
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
3,8443 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
3,3400 |
|
SKK |
Slowakische Krone |
33,474 |
|
TRY |
Türkische Lira |
1,8420 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,6283 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5424 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,4902 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8471 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0384 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 254,32 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,5828 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,3850 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3950 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 217,66 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6279 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
64,317 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
34,7960 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
43,834 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
|
11.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/7 |
Euro-Wechselkurs (1)
5. April 2007
(2007/C 78/04)
1 Euro=
|
|
Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,3373 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
159,00 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,4542 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,67970 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
9,2715 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,6309 |
|
ISK |
Isländische Krone |
89,50 |
|
NOK |
Norwegische Krone |
8,1330 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5811 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
27,943 |
|
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
245,64 |
|
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
|
LVL |
Lettischer Lat |
0,7075 |
|
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
3,8385 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
3,3345 |
|
SKK |
Slowakische Krone |
33,427 |
|
TRY |
Türkische Lira |
1,8320 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,6351 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5410 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,4525 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8499 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0251 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 247,10 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,5589 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,3297 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4074 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 169,43 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6150 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
63,990 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
34,7270 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
43,574 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
|
11.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/8 |
Liste der von der Kommission angenommenen KOM-Dokumente mit Ausnahme der Legislativvorschläge
(2007/C 78/05)
|
Dokument |
Teil |
Datum |
Titel |
|
KOM(2006) 326 |
|
22.6.2006 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Jahresbericht 2006 über die Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft und die Umsetzung der Außenhilfe im Jahr 2005 |
|
KOM(2006) 358 |
|
4.7.2006 |
Mitteilung der Kommission: Bericht über die Fortschritte bei der Modernisierung des Rechnungsführungssystem der Europäischen Kommission — Stand: 31. März 2006 |
|
KOM(2006) 392 |
|
27.7.2006 |
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die europäische Zentralbank: Jährliche Stellungnahme zum Euroraum |
|
KOM(2006) 402 |
|
19.7.2006 |
Mitteilung der Kommission über politische Prioritäten bei der Bekämpfung der illegalen Einwanderung von Drittstaatsangehörigen |
|
KOM(2006) 475 |
|
5.9.2006 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Bestimmung einer Umweltstrategie für den Mittelmeerraum |
|
KOM(2006) 545 |
|
19.10.2006 |
Mitteilung der Kommission: Aktionsplan für Energieeffizienz — Das Potenzial ausschöpfen |
|
KOM(2006) 571 |
|
12.10.2006 |
Mitteilung der Kommission: Die demografische Zukunft Europas — Von der Herausforderung zur Chance |
|
KOM(2006) 635 |
|
21.11.2006 |
Bericht der Kommission: Jahresbericht über den Kohäsionsfonds (2005) |
|
KOM(2006) 643 |
|
30.10.2006 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Anwendung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft |
|
KOM(2006) 658 |
|
27.10.2006 |
Bericht der Kommission: Fortschritte bei der Umsetzung der Ziele von Kyoto (gemäß der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls) |
|
KOM(2006) 666 |
|
8.11.2006 |
Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bericht über die zweite externe Zwischenbewertung des Programms Kultur 2000 |
|
KOM(2006) 671 |
|
10.11.2006 |
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Zentralbank: Vierter Bericht über die praktischen Vorbereitungen für die künftige Erweiterung des Eurogebiets |
|
KOM(2006) 674 |
|
10.11.2006 |
Bericht der Kommission:Jahresbericht über das strukturpolitische Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) 2005 |
|
KOM(2006) 675 |
|
8.11.2006 |
Mitteilung der Kommission: Regionen für den wirtschaftlichen Wandel |
|
KOM(2006) 681 |
|
14.11.2006 |
Mitteilung der Kommission an den Rat über den Beitragssatz zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften |
|
KOM(2006) 688 |
|
15.11.2006 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Bekämpfung von Spam, Späh- und Schadsoftware |
|
KOM(2006) 689 |
|
14.11.2006 |
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union |
|
KOM(2006) 693 |
|
14.11.2006 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat über die Verringerung des Beantwortungsaufwands, Vereinfachung und Prioritätensetzung im Bereich der Gemeinschaftsstatistik |
|
KOM(2006) 695 |
|
16.11.2006 |
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Umfassender Bericht über das Funktionieren des Garantiefonds |
|
KOM(2006) 699 |
|
16.11.2006 |
Mitteilung der Kommission an den Rat über die vorübergehende Verlängerung und Ausdehnung des Mandats des Ausschusses für Gesundheitssicherheit im Hinblick auf eine künftige allgemeine Überprüfung der Strukturen, die sich auf EU-Ebene mit der Bewältigung von Gesundheitsgefahren befassen |
|
KOM(2006) 708 |
|
22.11.2006 |
Grünbuch: Ein moderneres Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts |
|
KOM(2006) 723 |
|
23.11.2006 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Neue Impulse für eCall — ein Aktionsplan (dritte eSafety-Mitteilung) |
Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
|
11.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/10 |
Angaben der Mitgliedstaaten über Staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 78/06)
|
Nummer der Beihilfe |
XS 153/06 |
||||||
|
Mitgliedstaat |
Niederlande |
||||||
|
Region |
Alle Regionen kommen für eine Förderung in Betracht |
||||||
|
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
|
||||||
|
Rechtsgrundlage |
Kaderwet EZ-subsidies |
||||||
|
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
2,7 Millionen EUR für Kooperationsprojekte 1 Millionen EUR für Durchführbarkeitsprojekte |
||||
|
Darlehensbürgschaft |
entfällt |
||||||
|
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
entfällt |
|||||
|
Darlehensbürgschaft |
entfällt |
||||||
|
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung |
Ja Betrifft Beihilfe für F&E. Die Beihilfehöchstintensitäten werden eingehalten |
|||||
|
Bewilligungszeitpunkt |
21.9.2006 |
||||||
|
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis 2010. Da die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 am 31.12.2006 ausläuft, muss die Regelung während des Zeitraums 1.1.2007-31.12.2010 der dann geltenden Verordnung entsprechen |
||||||
|
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|||||
|
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
|||||
|
Ohne |
|
||||||
|
Landwirtschaftlicher Primärsektor |
|
||||||
|
Schiffbau |
|
||||||
|
Fischerei |
|
||||||
|
Aquakultur |
|
||||||
|
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Ministerie van Economische Zaken |
||||||
|
|||||||
|
Einzelbeihilfen für größere Beihilfen |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|||||
|
Nummer der Beihilfe |
XS 154/06 |
||||
|
Mitgliedstaat |
Deutschland |
||||
|
Region |
Bayern |
||||
|
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Richtlinien zur Förderung von Umweltberatungen und Umweltmanagementsystemen bei kleinen und mittleren Unternehmen (Bayerisches Umweltberatungs- und Auditprogramm) |
||||
|
Rechtsgrundlage |
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 12. Mai 2006, Az.: 1A3d-U8033.3-2006/1-1 |
||||
|
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
0,45 Millionen EUR |
||
|
Darlehensbürgschaft |
— |
||||
|
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
|||
|
Darlehensbürgschaft |
|
||||
|
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|||
|
Bewilligungszeitpunkt |
1.1.2006 |
||||
|
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
31.12.2007 |
||||
|
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen zur Verbesserung ihres betrieblichen Umweltschutzes (u.a. auch umweltfreundliche Produktionsverfahren) und bei der Einführung effizienter Umweltmanagementsysteme |
Ja |
|||
|
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
|||
|
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Innovationsberatungsstelle Nordbayern — LGA Herrn Dr. Norbert Hums |
||||
|
|||||
|
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|||
|
11.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/12 |
Angaben der Mitgliedstaaten über Staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 78/07)
|
Nummer der Beihilfe |
XS 103/06 |
|||
|
Mitgliedstaat |
Griechenland |
|||
|
Region |
Gesamtes Staatsgebiet |
|||
|
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Digitale Zukunft Unternehmensprogramm Für Die Informationsgesellschaft — Maßnahme 3.2 |
|||
|
Rechtsgrundlage |
Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 70/2001 Π.Δ. 93/1997 |
|||
|
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
12 Millionen EUR |
|
|
Darlehensbürgschaft |
|
|||
|
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag |
|
||
|
Darlehensbürgschaft |
|
|||
|
Beihilfehöchstintensität |
Im Einklang mit Artikel 4 Abs. 2-6, und Artikel 5 der Verordnung |
Ja Zuschuss von 45-55 % je nach Region |
||
|
Bewilligungszeitpunkt |
1.7.2006 |
|||
|
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 |
|||
|
Zweck der Beihilfe |
Förderung von KMU |
Ja |
||
|
Betroffene Wirtschaftszweige |
Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen, im Einklang mit Tabelle C2 |
Unternehmen der Wirtschaftszweige 15, 16 und 17 des verarbeitenden Gewerbes und der Sektoren 51 und 52 des Handels sind ausgeschlossen, wenn ihre Tätigkeiten mit der Produktion, der Verarbeitung oder dem Vertrieb von Produkten der Tabelle C2 in Verbindung stehen |
||
|
Beschränkt auf bestimmte Wirtschaftszweige |
Nein |
|||
|
Nein |
|||
|
Ja |
|||
|
oder |
|
|||
|
Stahlindustrie |
Nein |
|||
|
Schiffbau |
Nein |
|||
|
Kunstfaserindustrie |
Nein |
|||
|
Kraftfahrzeugindustrie |
Nein |
|||
|
Sonstiges verarbeitendes Gewerbe |
Ja, außer den Ausnahmen gemäß Liste C2 |
|||
|
Sämtliche Handels- und Dienstleistungssektoren |
Ja, außer den Ausnahmen gemäß Tabelle C2 |
|||
|
oder |
|
|||
|
Verkehrsdienstleistungen |
Ja |
|||
|
Finanzdienstleistungen |
Ja |
|||
|
Sonstige Dienstleistungen |
Ja |
|||
|
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Υπουργείο Ανάπτυξης/Ministry of Development Γενική Γραμματεία Βιομηχανίας/Secretariat-General for Industry Διεύθυνση Πληροφορικής/IT Directorate Διευθύντρια: Δέσποινα Αναγνώστου/Director Despina Anagnostu Τηλ./Tel. (30-210) 69 69 810 Fax (30-210) 69 69 135 |
|||
|
||||
|
Große Einzelbeihilfen |
Im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
||
|
Nummer der Beihilfe |
XS 160/06 |
|||
|
Mitgliedstaat |
Deutschland |
|||
|
Region |
Saarland |
|||
|
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Regionales Förderprogramm für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Tourismus) |
|||
|
Rechtsgrundlage |
Richtlinien für das Regionale Förderprogramm für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Tourismus) |
|||
|
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
13,8 Mio. EUR |
|
|
Darlehensbürgschaft |
|
|||
|
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
||
|
Darlehensbürgschaft |
|
|||
|
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
||
|
Bewilligungszeitpunkt |
1.1.2007 |
|||
|
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2007 |
|||
|
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
||
|
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
||
|
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Referat C/2 |
|||
|
||||
|
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
||
|
Nummer der Beihilfe |
XS 161/06 |
|||
|
Mitgliedstaat |
Bundesrepublik Deutschland |
|||
|
Region |
Saarland |
|||
|
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Zinszuschussprogramm zur Förderung von KMU der gewerblichen Wirtschaft einschl. des Tourismus |
|||
|
Rechtsgrundlage |
§§ 23 u. 44 der LHO des Saarlandes, der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften und der Programmrichtlinie |
|||
|
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
1,0 Millionen EUR |
|
|
Darlehensbürgschaft |
|
|||
|
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
||
|
Darlehensbürgschaft |
|
|||
|
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
||
|
Bewilligungszeitpunkt |
1.1.2007 |
|||
|
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2007 |
|||
|
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
||
|
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
||
|
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Referat C/2 |
|||
|
||||
|
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
||
|
Nummer der Beihilfe |
XS 162/06 |
|||
|
Mitgliedstaat |
Spanien |
|||
|
Region |
Comunidad de Madrid |
|||
|
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten |
Beihilfen für Verkehrsunternehmen für Energieeffizienzaudits |
|||
|
Rechtsgrundlage |
Orden de 24 de octubre de 2006 de la Consejería de transportes e infraestructuras |
|||
|
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
0,225 Millionen EUR |
|
|
Darlehensbürgschaft |
|
|||
|
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
||
|
Darlehensbürgschaft |
|
|||
|
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Abs. 2 — 6 und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
||
|
Inkrafttreten der Regelung |
31.10.2006 |
|||
|
Ende der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen letzte Auszahlung |
Bis zum 31.12.2006 |
|||
|
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
||
|
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Förderung beschränkt auf bestimmte Wirtschaftsbereiche |
Ja |
||
|
Verkehr |
Ja |
|||
|
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Consejería de transportes e infraestructuras |
|||
|
||||
|
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
Gemäß Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
||
|
Nummer der Beihilfe |
XS 163/06 |
||||||||
|
Mitgliedstaat |
Italien |
||||||||
|
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten |
Fristen für die Einreichung der Erklärungen/Anträge auf Zugang zu den automatischen Beihilfen nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 266 vom 7. August 1997 zu den Initiativen in den Regionen Sizilien und Valle d'Aosta |
||||||||
|
Rechtsgrundlage |
|
||||||||
|
Voraussichtliches jährliches Beihilfevolumen bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
40 Millionen EUR |
||||||
|
Beihilfehöchstintensität |
Nach Punkt 3.1. der Tabelle 3, Anhang A des Erlasses vom 30. Mai 2001 liegt die Beihilfehöchstintensität für die Region Sizilien bei 50 % der förderfähigen Investitionen; in der Region Valle d'Aosta beträgt sie je nach Betriebsgröße und Standort mindestens 7,5 % und höchstens 18 % |
||||||||
|
Inkrafttreten der Regelung |
22.11.2006 |
||||||||
|
Ende der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen letzte Auszahlung |
Bis zum 31.12.2006 |
||||||||
|
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
||||||||
|
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen, unter Berücksichtigung der Beschränkungen gemäß den Punkten 1.1. und 1.2. des Anhangs A des Erlasses vom 30. Mai 2001 |
Ja |
|||||||
|
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Ministero dello Sviluppo economico Direzione generale per il Coordinamento degli incentivi alle imprese Ufficio E1 |
||||||||
|
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
Nach Punkt 3.2, Anhang A des Erlasses vom 30. Mai 2001 |
||||||||
|
Nummer der Beihilfe |
XS 166/06 |
|||
|
Mitgliedstaat |
Ungarn |
|||
|
Region |
Ganz Ungarn |
|||
|
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Beihilfe für die Modernisierung von Kabelfernsehnetzen |
|||
|
Rechtsgrundlage |
A rádiózásról és televíziózásról szóló 1996. évi I. törvény 131. §-ának (3) bekezdése és az Országos Rádió és Televízió Testület 2384/2006. (X. 25.) számú határozatával módosított 2028/2006. (IX: 13.) számú határozata |
|||
|
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
0,692 Mio. EUR |
|
|
|
Darlehensbürgschaft |
|
||
|
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
||
|
|
Darlehensbürgschaft |
|
||
|
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
||
|
Inkrafttreten der Regelung |
2.11.2006 |
|||
|
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 30.6.2007 |
|||
|
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
||
|
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
||
|
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Országos Rádió és Televízió Testület |
|||
|
||||
|
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
||
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Kommission
|
11.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/17 |
Letzte Veröffentlichung von KOM-Dokumenten mit Ausnahme von Legislativvorschlägen und von der Kommission angenommenen Legislativvorschlägen
(2007/C 78/08)
Überblick über die vorangegangenen Veröffentlichungen:
|
11.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/18 |
OFFENE AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — GD EAC/07/07
Europäisches Jahr des interkulturellen Dialogs (2008)
(2007/C 78/09)
1. Einleitung/Hintergrund
Die Entscheidung Nr. 1983/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (1) zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008) sieht verschiedene, von der Europäischen Kommission durchzuführenden Maßnahmen vor.
Das Referat „Kultur “der Generaldirektion „Bildung und Kultur “(GD EAC) der Kommission ist die zuständige Dienststelle für die Durchführung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.
2. Ziele und Beschreibung
Für das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs 2008 werden insgesamt 10 Mio. EUR bereitgestellt. Ein Gesamtbetrag von 3 Mio. EUR ist für die Kofinanzierung von Aktionen auf Gemeinschaftsebene vorgesehen. Dazu gehört eine Auftakt- und Abschlussveranstaltung der Gemeinschaft zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs in Zusammenarbeit mit den Ratsvorsitzen des Jahres 2008, für die die Mittelausstattung 600 000 EUR beträgt.
Die Kommission veröffentlicht diese offene Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Kofinanzierung einer begrenzten Anzahl von symbolträchtigen europaweiten Aktionen zur Förderung des interkulturellen Dialogs, wobei möglichst viele Menschen direkt zu beteiligen oder anderweitig zu erreichen sind, und zur Hervorhebung der Erfolge und Erfahrungen mit der Thematik des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs 2008.
Diese begrenzte Anzahl symbolträchtiger europaweiter Aktionen sollte darauf ausgerichtet sein, für die Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs 2008 zu sensibilisieren und Sinn und Bedeutung des interkulturellen Dialogs zu unterstreichen. Dabei geht es um die Darstellung unterschiedlicher Bereiche, Formen und Dimensionen des interkulturellen Dialogs in der Europäischen Union auf gut sichtbare und ansprechende Weise, mit besonderem Schwerpunkt (aber nicht ausschließlich) auf jungen Menschen.
3. Zeitplan
Die Anträge sind der Kommission bis spätestens 31. Juli 2007 zu übermitteln.
Die Projekte müssen auf jeden Fall im Jahr 2008, und zwar spätestens am 1. September 2008, anlaufen. Die wichtigsten, im Rahmen des Projekts vorgeschlagenen Aktivitäten müssen im Jahr 2008 stattfinden.
Der Förderzeitraum beginnt am Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Kommission. Sofern der Begünstigte nachweisen kann, dass der Beginn der Maßnahme vor der Unterzeichnung der Vereinbarung notwendig war, so können ausnahmsweise auch Ausgaben vor der Unterzeichnung der Vereinbarung genehmigt werden. Der Beginn des Förderzeitraums kann auf keinen Fall vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen (2). Ausgaben vor dem 1. Januar 2008 werden nicht berücksichtigt (3).
Der Förderzeitraum für die EU-Finanzhilfe beträgt jeweils höchstens 12 Monate.
Sollte jedoch der Empfänger nach Unterzeichnung der Vereinbarung und Beginn des Projekts feststellen, dass es — aus hinreichend nachgewiesenen und nicht von ihm zu verantwortenden Gründen — unmöglich geworden ist, das Projekt in der vorgesehenen Laufzeit abzuschließen, kann eine Verlängerung des Förderzeitraums gewährt werden. Eine solche Verlängerung um höchstens 3 weitere Monate wird gewährt, wenn dies innerhalb der in der Vereinbarung genannten Frist beantragt wird. Die mögliche Höchstlaufzeit beträgt damit 15 Monate.
Die Antragsteller werden voraussichtlich spätestens im Dezember 2007 über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens informiert.
Die Begünstigten erhalten die Vereinbarung zur Unterzeichnung voraussichtlich im Januar/Februar 2008.
4. Verfügbare Mittel
Im Rahmen dieser Aufforderung beträgt die Mittelausstattung für die Kofinanzierung von Projekten auf Gemeinschaftsebene insgesamt 2 400 000 EUR (ohne Auftakt- und Abschlussveranstaltung).
Finanzielle Unterstützung wird für etwa 8 bis 10 Veranstaltungen und Initiativen gewährt.
Die Finanzhilfe der Kommission übersteigt keinesfalls 80 % der gesamten zuschussfähigen Ausgaben pro Projekt (4). Die Finanzhilfen werden jeweils zwischen 200 000 EUR und 400 000 EUR betragen. Der Höchstbetrag liegt bei 400 000 EUR (5).
Die Europäische Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.
5. Zulassungskriterien
5.1. Förderfähige Einrichtungen/Organisationen/Empfänger
Die Anträge, die die nachstehenden Zulassungskriterien erfüllen, werden einer ausführlicheren Bewertung unterzogen:
|
— |
Es muss sich um eine öffentliche oder private Einrichtung handeln (6), die über Erfahrung im Bereich des interkulturellen Dialogs verfügt und deren Geschäftssitz sich in einem der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (7) befindet. |
|
— |
Diese Einrichtungen müssen ihrer Tätigkeit — entweder eigenständig oder in Form eines Zusammenschlusses verschiedener Vereinigungen — auf europäischer Ebene nachgehen, und ihre Struktur sowie ihre Tätigkeiten müssen so konzipiert sein, dass sie potenziell auf die gesamte Europäische Union ausstrahlen. |
|
— |
Außerdem müssen diese Einrichtungen über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit verfügen, um die vorgeschlagene Aktion vollständig durchzuführen. |
|
— |
Einzelpersonen können keinen Antrag stellen. |
5.2. Förderfähige Länder
Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
|
|
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern |
6. Zuschlagskriterien
Ein unabhängiges Bewertungsgremium wird den Inhalt der Projekte auf der Grundlage folgender Kriterien im Einklang mit Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung prüfen:
6.1. Europäische Dimension (0-10 Punkte)
|
— |
Umfang und Art der Einbindung von Partnern aus verschiedenen Mitgliedstaaten in die Organisation der Finanzierung und Durchführung des Projekts; |
|
— |
Anzahl der Direktteilnehmer aus verschiedenen Mitgliedstaaten; |
|
— |
geografische Verteilung koordinierter lokaler Initiativen und konkreter Zusatznutzen der gemeinsamen Aktivitäten; |
|
— |
Ausmaß, in dem die Aktion ein Thema im Zusammenhang mit dem europäischen Zugehörigkeitsgefühl und Bürgerbewusstsein behandelt — gestützt auf gemeinsame Werte in der EU — und ein positives Bild der kulturellen (einschließlich der weltanschaulichen) Vielfalt übermittelt. |
6.2. Anzahl der mittelbar und unmittelbar betroffenen Personen (einschließlich junger Menschen) (0-10 Punkte)
|
— |
Anzahl der Personen (einschließlich junger Menschen), die unmittelbar oder virtuell an den vorgeschlagenen Projekten teilnehmen; |
|
— |
Anzahl der Personen aus benachteiligten oder ausgegrenzten sozialen Gruppen, die unmittelbar an den Projekten teilnehmen; |
|
— |
Anzahl der Personen, die im Rahmen von Initiativen zur Nutzung neuer Medien (z.B. Diskussionsforen im Internet, Online-Spiele) virtuell teilnehmen; |
|
— |
der für jedes Projekt vorgelegte Kommunikationsplan, einschließlich einer Einschätzung der Anzahl von Menschen, die durch Medieninstrumente und/oder -partnerschaften erreicht werden können; |
|
— |
die auf junge Menschen ausgerichteten Merkmale des Projekts. |
6.3. Bildung, Nachhaltigkeit, sektorübergreifender Ansatz und Innovation (0-10 Punkte)
|
— |
Einbindung formeller und informeller Bildungsmaßnahmen und Verwendung oder Entwicklung pädagogischen Materials; |
|
— |
Aufbau des Projekts auf Best-Practice-Verfahren, die aufgrund früherer Erfahrungen ermittelt wurden; |
|
— |
potenzielle Möglichkeiten des Projekts, für eine nachhaltige Struktur im Hinblick auf den Fortbestand der Ergebnisse über 2008 hinaus zu sorgen; |
|
— |
Beurteilung der Pläne der am Projekt beteiligten Interessengruppen, die Ergebnisse und Best-Practice-Verfahren, die das Projekt hervorbringt, weiterzuvermitteln, um die Verbreitung dieser Elemente über das Jahr 2008 hinaus zu gewährleisten; |
|
— |
Beurteilung der sektorübergreifenden Dimension der Projekte in Bezug auf Umfang und Intensität der Beteiligung verschiedener Sektoren (z. B. kultureller und sozialer Sektor, Unternehmenssektor) und Netze der Zivilgesellschaft; |
|
— |
Ausmaß der innovativen Aspekte oder Ansätze eines Projekts, z.B. in Bezug auf die Reichweite des Projekts, der verwendeten Instrumente und Methoden usw. |
6.4. Projektleitung (0-10 Punkte)
|
— |
Qualität des Projektleitungsplans, einschließlich der Entscheidungsstrukturen der Partner; |
|
— |
bisherige Erfahrung der Projektleiter; |
|
— |
Relevanz des Gesamtfinanzierungsplans; |
|
— |
Zeitplan für die Projektdurchführung. |
Die Projekte müssen mindestens 6 Punkte bei den Kriterien gemäß Ziffer 6.1 und 6.2 erhalten. Die Projekte müssen mindestens 70 % der zu vergebenden Gesamtpunktzahl erreichen (28/40 Punkten).
Auf der Grundlage der individuellen Einstufung der förderfähigen Projekte nimmt das Bewertungsgremium unter Berücksichtigung nachstehender Anforderungen die endgültige Einstufung vor und formuliert Empfehlungen:
|
— |
geografische Verteilung der im Rahmen der ausgewählten Projekte vorgeschlagenen Aktivitäten in der Europäischen Union; |
|
— |
Vielfältigkeit des im Rahmen der ausgewählten Projekte vorgeschlagenen interkulturellen Dialogs, insbesondere in Bezug auf die für diesen Dialog vorgesehenen Bereiche (z.B. Lern-, Arbeits- und Freizeitbereich). |
7. Weitere Informationen
Die ausführliche Leistungsbeschreibung zu dieser Aufforderung und die zugehörigen Anhänge finden sich auf folgender Website:
http://ec.europa.eu/culture/eac/index_en.html
Die Anträge müssen die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen erfüllen und auf den hierfür vorgesehenen Formularen gestellt werden.
(1) ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 44.
(2) Artikel 112 der Haushaltsordnung.
(3) Die rückwirkende Gewährung von Finanzhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht zulässig (Art. 112 der Haushaltsordnung).
(4) Artikel 7 der Entscheidung Nr. 1983/2006/EG.
(5) Artikel 113; 167, 172 der Durchführungsverordnung.
(6) Als öffentliche Einrichtung im Sinne dieser Leistungsbeschreibung gilt eine Einrichtung, deren Kosten von Rechts wegen zumindest teilweise aus dem öffentlichen Haushalt der zentralen, regionalen oder lokalen Verwaltung finanziert werden. Diese Kosten werden also aus Mitteln des öffentlichen Sektors finanziert, die durch gesetzlich geregelte Steuern, Geldbußen oder Gebühren eingenommen wurden, ohne dass ein Antragsverfahren durchlaufen wird, das dazu führen könnte, dass die Mittel nicht bewilligt werden. Einrichtungen, deren Fortbestand von einer staatlichen Finanzierung abhängt und die jährlich Zuschüsse erhalten, bei denen jedoch zumindest theoretisch die Möglichkeit besteht, dass sie keine Mittel erhalten, werden von der Kommission als private Einrichtungen betrachtet.
(7) Vgl. Abschnitt 5.2.
|
11.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/21 |
BESCHRÄNKTE AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — GD EAC/08/07
Europäisches Jahr des interkulturellen Dialogs (2008)
(2007/C 78/10)
1. Einleitung/Hintergrund
Die Entscheidung Nr. 1983/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (1) zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008) sieht verschiedene, von der Europäischen Kommission durchzuführenden Maßnahmen vor.
Das Referat „Kultur “der Generaldirektion „Bildung und Kultur “(GD EAC) der Kommission ist die zuständige Dienststelle für die Durchführung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.
2. Ziele und Beschreibung
Für das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs 2008 werden insgesamt 10 Mio. EUR bereitgestellt. Ein Gesamtbetrag von 3 Mio. EUR ist für die Kofinanzierung von Aktionen auf nationaler Ebene vorgesehen.
Die Kommission veröffentlicht diese beschränkte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Kofinanzierung von Veranstaltungen und Initiativen auf nationaler und regionaler Ebene mit einer starken europäischen Dimension und dem Zweck, die Zielsetzungen des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs zu fördern, wobei möglichst viele Menschen direkt zu beteiligen oder anderweitig zu erreichen sind, unter besonderem Gewicht auf Aktionen zur Bürgererziehung und zur Vermittlung von Wertschätzung anderer Menschen in ihrer Andersartigkeit.
Die Kommission ist sich bewusst, dass unterschiedliche nationale Erfahrungen mit der kulturellen Vielfalt und Ansätze für den interkulturellen Dialog bestehen. Dieser Tatsache sollte Rechnung getragen werden, indem auf die Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten eingegangen wird. Die in den Mitgliedstaaten für die Koordination des Europäischen Jahres 2008 zuständigen Stellen sind dafür verantwortlich, Projekte bei der Europäischen Kommission im Hinblick auf eine finanzielle Unterstützung einzureichen.
Die Ziele des Europäischen Jahres 2008 können nicht ohne die aktive Intervention aller Interessengruppen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene erreicht werden. Im Kontext der nationalen Strategien für das Europäische Jahr 2008 wird die Gemeinschaft die Organisation größerer Projekte unterstützen und erleichtern, welche eine starke europäische Dimension aufweisen und die Zivilgesellschaft und alle Interessengruppen in den EU-Mitgliedstaaten mobilisieren dürften.
3. Zeitplan
Die Anträge (ein Endbegünstigter pro Mitgliedstaat) müssen von den einzelnen nationalen Koordinierungsstellen an die Kommission übermittelt werden, und zwar bis spätestens 31. Juli 2007 für im Rahmen des Haushalts 2007 kofinanzierte Projekte und 14. September 2007 für im Rahmen des Haushalts 2008 kofinanzierte Projekte.
Im Einklang mit dem obigen Finanzplan gilt Folgendes:
|
— |
Projekte, die im Rahmen des Haushalts 2007 unterstützt werden, müssen im Jahr 2007 anlaufen. Der Förderzeitraum kann auf keinen Fall vor dem 1. November 2007 beginnen. Die Antragsteller werden voraussichtlich spätestens im Oktober 2007 über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens informiert. Die Begünstigten erhalten die Vereinbarung zur Unterzeichnung voraussichtlich im November 2007. |
|
— |
Projekte, die im Rahmen des Haushalts 2008 unterstützt werden, müssen im Jahr 2008, und zwar spätestens am 1. September 2008, anlaufen (ein Großteil des Projekts muss im Jahr 2008 durchgeführt werden). Der Förderzeitraum kann auf keinen Fall vor dem 1. Januar 2008 beginnen. Die Antragsteller werden voraussichtlich spätestens im Dezember 2007 über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens informiert. Die Begünstigten erhalten die Vereinbarung zur Unterzeichnung voraussichtlich im Januar/Februar 2008. |
Der Förderzeitraum beginnt am Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Kommission. Sofern der Begünstigte nachweisen kann, dass der Beginn der Maßnahme vor der Unterzeichnung der Vereinbarung notwendig war, so können ausnahmsweise auch Ausgaben vor der Unterzeichnung der Vereinbarung genehmigt werden.
Der Förderzeitraum für die EU-Finanzhilfe beträgt jeweils höchstens 12 Monate.
Sollte jedoch der Empfänger nach Unterzeichnung der Vereinbarung und Beginn des Projekts feststellen, dass es — aus hinreichend nachgewiesenen und nicht von ihm zu verantwortenden Gründen — unmöglich geworden ist, das Projekt in der vorgesehenen Laufzeit abzuschließen, kann eine Verlängerung des Förderzeitraums gewährt werden. Eine solche Verlängerung um höchstens 3 weitere Monate wird gewährt, wenn dies innerhalb der in der Vereinbarung genannten Frist beantragt wird. Die Höchstlaufzeit beträgt damit 15 Monate.
4. Verfügbare Mittel
Im Rahmen dieser Aufforderung beträgt die Mittelausstattung für die Kofinanzierung von Projekten auf nationaler Ebene insgesamt 3 000 000 EUR (30 % der Gesamtmittel). Der auf die einzelnen Länder entfallende Anteil wird unter Berücksichtigung der Grundlage für die Stimmengewichtung im Rat berechnet.
27 Projekte (eines pro Mitgliedstaat) werden finanzielle Unterstützung erhalten. Von diesen 27 nationalen Projekten sollen 4 bis 7 im Jahr 2007 und 20 bis 23 im Jahr 2008 unterstützt werden.
Die Finanzhilfe der Kommission übersteigt keinesfalls 50 % der gesamten zuschussfähigen Ausgaben pro Projekt (2).
Die endgültige Mittelzuweisung wird unter Berücksichtigung der Projektqualität erfolgen.
Die Europäische Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.
5. Zulassungskriterien
5.1 Förderfähige Einrichtungen/Organisationen/Empfänger
Die Teilnahme an dieser Aufforderung ist auf die von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Koordinierungsstellen beschränkt. Die nationalen Koordinierungsstellen übermitteln der Kommission das Projekt bzw. die Projekte, für das/die sie eine Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragen, und benennen einen Endbegünstigten. Die nationale Koordinierungsstelle kann selber als Endbegünstigte auftreten, sofern sie die einschlägigen Kriterien für Begünstigte erfüllt.
Die benannten Begünstigten müssen folgende Merkmale aufweisen:
|
— |
Es muss sich um eine öffentliche oder private Einrichtung handeln (3), die über Erfahrung im Bereich des interkulturellen Dialogs verfügt und deren Geschäftssitz sich in einem der EU-Mitgliedstaaten befindet. |
|
— |
Außerdem müssen diese Einrichtungen über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit verfügen, um die vorgeschlagene Aktion vollständig durchzuführen. |
|
— |
Einzelpersonen können keinen Antrag stellen. |
5.2 Förderfähige Länder
Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
|
|
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern |
6. Zuschlagskriterien
Die im Hinblick auf eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft eingereichten Projekte sollten folgenden Kriterien Rechnung tragen:
|
— |
Europäische Dimension; |
|
— |
Anzahl der mittelbar und unmittelbar betroffenen Personen (einschließlich junger Menschen); |
|
— |
Bildung, Nachhaltigkeit, sektorübergreifender Ansatz und Innovation. |
7. Weitere Informationen
Die ausführliche Leistungsbeschreibung zu dieser Aufforderung und die zugehörigen Anhänge finden sich auf folgender Website:
http://ec.europa.eu/culture/eac/index_en.html
Die Anträge müssen die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen erfüllen und auf den hierfür vorgesehenen Formularen gestellt werden.
(1) ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 44.
(2) Artikel 7 der Entscheidung Nr. 1983/2006/EG.
(3) Als öffentliche Einrichtung im Sinne dieser Leistungsbeschreibung gilt eine Einrichtung, deren Kosten von Rechts wegen zumindest teilweise aus dem öffentlichen Haushalt der zentralen, regionalen oder lokalen Verwaltung finanziert werden. Diese Kosten werden also aus Mitteln des öffentlichen Sektors finanziert, die durch gesetzlich geregelte Steuern, Geldbußen oder Gebühren eingenommen wurden, ohne dass ein Antragsverfahren durchlaufen wird, das dazu führen könnte, dass die Mittel nicht bewilligt werden. Einrichtungen, deren Fortbestand von einer staatlichen Finanzierung abhängt und die jährlich Zuschüsse erhalten, bei denen jedoch zumindest theoretisch die Möglichkeit besteht, dass sie keine Mittel erhalten, werden von der Kommission als private Einrichtungen betrachtet.
|
11.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/23 |
MEDIA 2007— Entwicklung, Vertrieb, Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA 10/07
Fortbildung
(2007/C 78/11)
1. Ziele und Beschreibung
Grundlage dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bildet der Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über ein einheitliches Mehrjahresprogramm für die Gemeinschaftstätigkeit im audiovisuellen Bereich für den Zeitraum 2007-2013.
Zu den Zielen des oben genannten Ratsbeschlusses gehören:
|
— |
die Stärkung der europäischen Dimension der audiovisuellen Aus- und Weiterbildung durch folgende Maßnahmen: die Förderung der Vernetzung und der Mobilität der europäischen Akteure im Fortbildungsbereich. |
2. Zuschussfähige Anträge
Diese Aufforderung richtet sich an Gruppen europäischer Unternehmen, deren Tätigkeit dazu beiträgt, die oben genannten Ziele zu erreichen.
Die Antragsteller müssen in einem der folgenden Länder ansässig sein:
|
— |
in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
|
— |
in den EFTA-Ländern und in der Schweiz (unter dem Vorbehalt, dass mit diesem Land im Rahmen des MEDIA-Programms eine neue Kooperationsvereinbarung geschlossen wird) |
3. Budget
Vorbehaltlich der im Haushaltsplan 2007 verfügbaren Mittel beläuft sich der für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung stehende Betrag auf 1 360 000 EUR.
Die Finanzhilfe der Kommission ist auf 50 %/ 75 % der förderfähigen Projektkosten begrenzt.
Die finanzielle Unterstützung der Kommission wird in Form eines Zuschusses gewährt.
Die Laufzeit der Projekte darf 12 Monate nicht überschreiten.
4. Einreichfrist
Die Anträge sind bis spätestens 2. Juli 2007 an die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) zu übermitteln.
5. Vollständige Informationen
Der Volltext der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und die Antragsformulare sind im Internet abrufbar:
http://ec.europa.eu/media
Die Antragsteller/innen sind verpflichtet, die Bestimmungen des Volltextes einzuhalten und die bereitgestellten Formulare zu verwenden.
(1) ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.
|
11.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/24 |
MEDIA 2007
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/13/07
Unterstützung für „Video-on-Demand und Digitaler Kinovertrieb“
(2007/C 78/12)
1. Ziele und Beschreibung
Die vorliegende Aufforderung stützt sich auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (1).
Nach dem Beschluss sind u.a. Maßnahmen zur Förderung von „Video-on-Demand und Digitaler Kinovertrieb “in den folgenden Bereichen durchzuführen:
|
— |
Video-on-Demand: Ein Dienst, der Einzelpersonen die Auswahl audiovisueller Werke von einem zentralen Server zur Betrachtung auf einem entfernten Bildschirm durch Streaming bzw. Herunterladen ermöglicht |
|
— |
Digitaler Kinovertrieb: Digitale Übermittlung von Inhalten an Kinos zur Vorführung (über Festplatte, Satellit, online usw.) |
2. Förderfähige Antragsteller
Diese Aufforderung richtet sich an europäische Unternehmen (oder Gruppen europäischer Unternehmen), deren Tätigkeit dazu beiträgt, die oben genannten Ziele zu erreichen (insbesondere audiovisuelle Produktion, Vertrieb, Vorführung und Datenverbund).
Die Antragsteller müssen in einem der folgenden Länder ansässig sein:
|
— |
in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
|
— |
in den EFTA-Ländern und in der Schweiz (unter dem Vorbehalt, dass mit diesem Land im Rahmen des MEDIA-Programms eine neue Kooperationsvereinbarung geschlossen wird) |
3. Mittel und Laufzeit der Projekte
Insgesamt sind Mittel in Höhe von 4 Millionen EUR verfügbar.
Die finanzielle Unterstützung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die gewährte finanzielle Unterstützung übersteigt in keinem Fall 50 % der gesamten förderfähigen Kosten.
Die maximale Laufzeit der Projekte beträgt 18 Monate.
4. Frist für die Einreichung der Anträge
Die Anträge sind spätestens bis zum 9. Juli 2007 an die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) zu übermitteln.
5. Weitere Informationen
Der vollständige Text der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie die Antragsformulare sind unter folgender Adresse zu finden:
http://ec.europa.eu/information_society/media/index_en.htm
Die Anträge müssen alle in den Leitlinien festgeschriebenen Bedingungen erfüllen und auf den hierfür vorgesehenen Formularen eingereicht werden.
(1) ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Kommission
|
11.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/25 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4605 — Hindalco/Novelis)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 78/13)
|
1. |
Am 28. März 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Hindalco Industries Limited („Hindalco“, Indien) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Novelis („Novelis“, USA) durch Erwerb von Anteilen. |
|
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
|
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4605 — Hindalco/Novelis per Fax ([32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
|
11.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/26 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4531 — WWL/EUKOR/Armacup/Agencie)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 78/14)
|
1. |
Am 29. März 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Wallenius Wilhelmsen Logistics AS („WWL“, Norwegen), EUKOR Car Carriers Inc. („EUKOR“, Korea), die beide gemeinsam von Walleniusrederierna AB (Schweden) und Wilh. Wilhelmsen ASA (Norwegen) und Oxford Trust („Oxford“, Neuseeland) kontrolliert werden, erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen Armacup Maritime Services Ltd („Armacup“, Neuseeland) und Agencie Maritime Holdings Ltd („Agencie“, Neuseeland) durch Aktienkauf. |
|
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Die Sache kommt für ein vereinfachtes Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) des Rates in Frage. |
|
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4531 — WWL/EUKOR/Armacup/Agencie, an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
|
11.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/27 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4636 — Teleperformance/The Phone House SAS/The Phone House Services Telecom)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 78/15)
|
1. |
Am 29. März 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Teleperformance S.A. („Teleperformance“, France) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen The Phone House Services Telecom („TPHST“, Frankreich) durch Erwerb von Anteilen. TPHST wird derzeit von The Phone House SAS kontrolliert, einer französischen Tochtergesellschaft der Carphone Warehouse Group („Carphone Warehouse“, Vereinigtes Königreich), die die gemeinsame Kontrolle über TPHST behält. |
|
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt ist, in Frage kommt. |
|
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4636 — Teleperformance/The Phone House SAS/The Phone House Services Telecom per Fax ([32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
|
11.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/28 |
Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)
(Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe [„Permis des Moussières“])
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 78/16)
Mit Schreiben vom 2. Juni 2006 hat das Unternehmen Celtique Energie Petroleum Ltd mit Sitz in 15, Beechwood Road, Beaconsfield, HP9 1HP, Bucks (Vereinigtes Königreich), für eine Dauer von fünf Jahren eine als „Permis des Moussières “bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für eine Fläche von annähernd 3 747 km2, die auf Teilen der Départements Ain, Savoie, Haute Savoie sowie Saône et Loire gelegen ist, beantragt.
Das betreffende Gebiet wird umgrenzt durch die Längen- und Breitengrade, die die nachstehend aufgeführten geografischen Punkte miteinander verbinden, wobei als Null-Meridian derjenige von Paris gilt.
|
Punktbezeichnung |
Länge |
Breite |
|
A |
3,30 gr O |
51,70 gr N |
|
B |
4,00 gr O |
51,70 gr N |
|
C |
4,00 gr O |
51,30 gr N |
|
D |
3,90 gr O |
51,30 gr N |
|
E |
3,90 gr O |
50,80 gr N |
|
F |
3,50 gr O |
50,80 gr N |
|
G |
3,50 gr O |
51,00 gr N |
|
H |
3,30 gr O |
51,00 gr N |
Das von diesem Antrag betroffene Gebiet fällt teils in das Gebiet des sog. „Permis de Lons-le-Saunier“, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 163 vom 14. Juli 2006 veröffentlicht wurde, zu dem die Frist für die Einreichung von Gegenanträgen abgelaufen ist, und liegt teils außerhalb desselben. Der vorliegende Aufruf zur Einreichung von Gegenanträgen betrifft nur dieses außerhalb gelegene Gebiet. Dieses wird umgrenzt durch die Längen- und Breitengrade, die die nachstehend aufgeführten geografischen Punkte miteinander verbinden, wobei als Null-Meridian derjenige von Paris gilt.
|
Punktbezeichnung |
Länge |
Breite |
|
A |
3,30 gr O |
51,50 gr N |
|
B |
3,40 gr O |
51,50 gr N |
|
C |
3,40 gr O |
51,60 gr N |
|
D |
3,70 gr O |
51,60 gr N |
|
E |
3,70 gr O |
51,70 gr N |
|
F |
4,00 gr O |
51,70 gr N |
|
G |
4,00 gr O |
51,30 gr N |
|
H |
3,90 gr O |
51,30 gr N |
|
I |
3,90 gr O |
50,80 gr N |
|
J |
3,50 gr O |
50,80 gr N |
|
K |
3,50 gr O |
51,00 gr N |
|
L |
3,30 gr O |
51,00 gr N |
Einreichung der Anträge
Die Antragsteller für den „Permis de Moussières “und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die für die Erteilung von Schürfrechten notwendigen Bedingungen erfüllen, die in Artikel 3, 4 und 5 der geänderten Fassung des Dekrets 95-427 vom 19. April 1995 über Schürfrechte (Journal Officiel de la République française vom 22. April 1995) festgelegt sind.
Interessierte Firmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der „Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich “im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit der geänderten Fassung des Dekrets 95-427 vom 19. April 1995 über Schürfrechte festgelegt wurden.
Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an den für Bergbau zuständigen Minister zu richten. Die Entscheidungen über den Antrag für den „Permis de Moussières “und die Gegenanträge ergehen innerhalb von zwei Jahren nach Eingang des genannten Antrags bei den französischen Behörden, d.h. bis spätestens 2. Juni 2008.
Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung
Die Antragsteller werden auf Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf die geänderte Fassung des Dekrets Nr. 95-696 vom 9. Mai 1995 über den Bergbau und die Bergwerkaufsicht (Journal Officiel de la République française vom 11. Mai 1995) verwiesen
Weitere Auskünfte erteilt: Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie (Direction générale de l'énergie et des matières premières, Direction des ressources énergétiques et minérales, Bureau de la législation minière), 61, Boulevard Vincent Auriol, Télédoc 133, F-75703 Paris Cedex 13 (Tel.: 144 97 23 07, Fax: [33] 144 97 05 70).
Die oben genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden:
http://www.legifrance.gouv.fr.
(1) ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.
|
11.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/s3 |
HINWEIS
Am 11. April 2007 wird im Amtsblatt der Europäischen Union C 78 A der „Gemeinsame Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten — 2. Ergänzung zur 25. Gesamtausgabe “erscheinen.
Die Abonnenten des Amtsblatts erhalten unentgeltlich die der Zahl und der/den Sprachfassung(en) ihrer Abonnements entsprechenden Exemplare. Sie werden gebeten, den unten stehenden Bestellschein ordnungsgemäß ausgefüllt und mit ihrer „Matrikelnummer “(dem Code, der links auf jedem Etikett erscheint und mit O/.......... beginnt) versehen zurückzusenden. Die kostenlose Bereitstellung des Amtsblatts wird während eines Jahres ab dem jeweiligen Erscheinungsdatum gewährleistet.
Nichtabonnenten können dieses Amtsblatt kostenpflichtig bei einem unserer Vertriebsbüros beziehen (http://publications.europa.eu/others/sales_agents_de.html).
Das Amtsblatt kann ebenso wie sämtliche anderen Amtsblätter (L, C, C A, C E) kostenlos über die Internet-Site http://eur-lex.europa.eu abgefragt werden.