ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 72

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
29. März 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Rat

2007/C 072/01

Stellungnahme des Rates vom 27. Februar 2007 zum aktualisierten Konvergenzprogramm der Slowakei für 2006-2009

1

2007/C 072/02

Stellungnahme des Rates vom 27. Februar 2007 zum aktualisierten Konvergenzprogramm Estlands für 2006-2010

5

2007/C 072/03

Stellungnahme des Rates vom 27. Februar 2007 zum aktualisierten Konvergenzprogramm Maltas für 2006-2009

9

2007/C 072/04

Stellungnahme des Rates vom 27. Februar 2007 zum aktualisierten Konvergenzprogramm Polens für 2006-2009

13

2007/C 072/05

Stellungnahme des Rates vom 27. Februar 2007 zum aktualisierten Konvergenzprogramm Schwedens für 2006-2009

17

2007/C 072/06

Stellungnahme des Rates vom 27. Februar 2007 zum aktualisierten Konvergenzprogramm des Vereinigten Königreichs für 2006/2007-2011/2012

20

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 072/07

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

24

2007/C 072/08

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4585 — BMW Intec/Dekra Südleasing Services) ( 1 )

27

2007/C 072/09

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4554 — Berkshire Hathaway/TTI) ( 1 )

27

2007/C 072/10

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4503 — PBDS/Philips APM) ( 1 )

28

2007/C 072/11

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4502 — LITE-ON/PBDS) ( 1 )

28

2007/C 072/12

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4547 — KKR/Permira/Prosiebensat.1) ( 1 )

29

2007/C 072/13

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4571 — Swiss Life/Capitalleben) ( 1 )

29

 

Europol

2007/C 072/14

Beschluss des Verwaltungsrats von Europol vom 20. März 2007 über die Verfahren zur Überwachung in Bezug auf Abfragen im automatisierten Informationssammlungssystem

30

2007/C 072/15

Beschluss des Verwaltungsrats von Europol vom 20. März 2007 zur Festlegung der Bestimmungen für Vereinbarungen über die Beteiligung von Sachverständigen Dritter an den Tätigkeiten von Analysegruppen

32

2007/C 072/16

Entwurf eines Beschlusses des Verwaltungsrats von Europol vom 20. März 2007 zur Festlegung der Bestimmungen über die Vereinbarungen zur administrativen Umsetzung der Teilnahme von Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsteams

35

2007/C 072/17

Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten von Europol

37

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 072/18

Euro-Wechselkurs

41

2007/C 072/19

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse 144. Sitzung vom 25. Oktober 2006 — betreffend den Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/M.4180 — Gaz de France/Suez — Berichterstatter: Schweden

42

2007/C 072/20

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/M.4180 — Gaz de France /Suez (Artikel 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren)

45

2007/C 072/21

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der 139. Sitzung vom 7. April 2006 zum Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/M.3916 — T-Mobile Austria/Tele.ring — Berichterstatter: Luxemburg

46

2007/C 072/22

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/M.3916 — T-Mobile Austria/Tele.ring (gemäß Artikel 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren)

47

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2007/C 072/23

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde vom 15. November 2006 gegen das Fürstentum Liechtenstein (Rechtssache E-5/06)

48

2007/C 072/24

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde vom 18. Dezember 2006 gegen das Fürstentum Liechtenstein (Rechtssache E-6/06)

49

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 072/25

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4286 — China Shipbuilding/Mitsubishi/Wärtsilä/JV) ( 1 )

50

2007/C 072/26

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4590 — REWE/Delvita) ( 1 )

51

2007/C 072/27

Staatliche Beihilfe — Portugal — Staatliche Beihilfe C 55/06 (ex N 42/05) — Zinszuschüsse zu Darlehen für Unternehmen des Fischereisektors — Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ( 1 )

52

2007/C 072/28

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4624 — EQT/Scandic) ( 1 )

58

2007/C 072/29

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4608 — Siemens/UGS) ( 1 )

59

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Rat

29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/1


STELLUNGNAHME DES RATES

vom 27. Februar 2007

zum aktualisierten Konvergenzprogramm der Slowakei für 2006-2009

(2007/C 72/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses —

GIBT FOLGENDE STELLUNGNAHME AB:

(1)

Am 27. Februar 2007 hat der Rat das aktualisierte Konvergenzprogramm der Slowakei für den Zeitraum 2006 bis 2009 geprüft.

(2)

Das dem Programm zugrunde liegende makroökonomische Szenario sieht vor, dass sich das reale BIP-Wachstum von 6,6 % im Jahr 2006 auf 7,1 % im Jahr 2007 erhöht, um dann in den Jahren 2008 und 2009 auf 5,5 % bzw. 5,1 % zurückzugehen. Den vorliegenden Informationen zufolge scheint dieses Szenario auf vorsichtigen Wachstumsannahmen für 2006 und plausiblen Wachstumsannahmen für den restlichen Programmzeitraum zu beruhen. Auch die Inflationsprojektionen des Programms scheinen realistisch.

(3)

In der Herbstprognose 2006 der Kommissionsdienststellen wird das gesamtstaatliche Defizit für das Jahr 2006 auf 3,4 % des BIP geschätzt, womit es unter dem in der letzten Aktualisierung des Konvergenzprogramms gesetzten Ziel von 4,2 % des BIP läge. Das bessere Ergebnis ist auf ein viel stärkeres Wachstum von BIP und Beschäftigung sowie niedrigere Zinsausgaben und Rentenreformkosten als erwartet zurückzuführen. Einige der zusätzlichen Einnahmen aufgrund des überraschenden Wachstums wurden jedoch ausgegeben und nicht für einen rascheren Defizitabbau eingesetzt.

(4)

Wie in der letzten Programmaktualisierung ist das Hauptziel der mittelfristigen Haushaltsstrategie des neuen Programms das Erreichen der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen im Jahr 2010, insbesondere indem das angestrebte mittelfristige Ziel eines strukturellen Haushaltssaldos (d.h. eines konjunkturbereinigten Saldos ohne einmalige und sonstige befristete Maßnahmen) von 0,9 % des BIP erreicht wird. Nach dem Programm soll das Gesamtdefizit allmählich von 3,7 % des BIP im Jahr 2006 auf 1,9 % des BIP im Jahr 2009 und das Primärdefizit von 1,9 % des BIP im Jahr 2006 auf 0,2 % des BIP im Jahr 2009 zurückgehen. Die geplante finanzpolitische Konsolidierung beruht auf einer Eindämmung sowohl der laufenden Ausgaben als auch der Investitionsausgaben (Rückgang der Ausgabenquote um etwa 3

Formula

Prozentpunkte des BIP), was durch einen Rückgang der Einnahmenquote (1

Formula

Prozentpunkte) nicht ganz ausgeglichen wird. Die bei der vorherigen Aktualisierung geplante Anpassung wird damit bei einem günstigeren makroökonomischen Szenario bestätigt.

(5)

Der nach der gemeinsamen Methodik berechnete strukturelle Saldo soll sich von einem Defizit von rund 3

Formula

 % des BIP 2006 bis 2009 in ein Defizit von 2

Formula

 % des BIP verwandeln. Als mittelfristiges Ziel für die Haushaltsposition wird wie schon in der letzten Programmaktualisierung ein strukturelles Defizit von knapp 1 % des BIP angestrebt, das dem Programm zufolge jedoch nicht mehr innerhalb des Programmzeitraums, sondern erst 2010 erreicht werden soll. Da das mittelfristige Ziel über den Richtwert für die Mindestanstrengung (ein geschätztes Defizit von rund 2 % des BIP) hinausgeht, dürfte seine Erreichung die erforderliche Sicherheitsmarge beim Referenzwert schaffen. Das mittelfristige Ziel liegt innerhalb der Spanne, die im Stabilitäts- und Wachstumspakt und im Verhaltenskodex für Mitgliedstaaten des Eurogebiets und des WKM II festgelegt ist, und spiegelt die Schuldenquote und das langfristige durchschnittliche Wachstumspotenzial adäquat wider.

(6)

Die Risiken für die im Programm enthaltenen Haushaltsprojektionen scheinen sich insgesamt in etwa die Waage zu halten. Die Risiken aus dem makroökonmischen Szenario sind weitgehend neutral, während die Steuerprojektionen im Großen und Ganzen auf vorsichtigen Annahmen beruhen. Die geplante finanzpolitische Konsolidierung beruht in hohem Maße auf Ausgabenzurückhaltung, aber das Programm enthält weder ausreichende Informationen zu den unterstützenden Maßnahmen (nach 2007) noch einen verbindlichen mittelfristigen Ausgabenrahmen. Auf der anderen Seite hat die Slowakei in den letzten Jahren sehr gute Ergebnisse vorzuweisen, wenn auch das Erreichen der haushaltspolitischen Ziele durch das unerwartet starke Wachstum und die unerwartet geringe Inanspruchnahme von EU-Mitteln erleichtert wurden.

(7)

In Anbetracht dieser Risikoeinschätzung scheint der im Programm vorgezeichnete haushaltspolitische Kurs im Großen und Ganzen mit einer Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2007 gemäß der Empfehlung des Rates vereinbar. Allerdings sollte der Anpassungspfad in struktureller Betrachtung angesichts der Aufwärtskorrektur der Wachstumsaussichten und der günstigen Konjunktur verschärft werden. In den folgenden Jahren scheint der im Programm vorgezeichnete haushaltspolitische Kurs jedoch keine ausreichende Sicherheitsmarge zu bieten, damit das Defizit die Schwelle von 3 % des BIP bei normalen Konjunkturschwankungen nicht überschreitet. Darüber hinaus scheint er nicht ausreichend, um sicherzustellen, dass das mittelfristige Ziel, wie im Programm vorgesehen, 2010 erreicht wird. In den Jahren, die auf die Korrektur des übermäßigen Defizits folgen, sollte das aus dem Programm hervorgehende Tempo der Anpassung in Richtung auf das mittelfristige Ziel verschärft werden, um dem Stabilitäts- und Wachstumspakt zu entsprechen, wonach die jährliche Verbesserung des strukturellen Haushaltssaldos bei Mitgliedstaaten des Eurogebiets und des WKM II einem Richtwert von 0,5 % des BIP entsprechen sollte, wobei in Zeiten günstiger Konjunktur stärkere Anpassungsanstrengungen unternommen werden sollen. Insbesondere wird in diesen erwartungsgemäß günstigen Zeiten zwischen 2007 und 2009 nur mit einer Verbesserung des strukturellen Haushaltssaldos von

Formula

 % des BIP gerechnet.

(8)

Der öffentliche Bruttoschuldenstand lag 2006 bei schätzungsweise 33,1 % des BIP und damit deutlich unter dem im EG-Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP. Dem Programm zufolge soll die Schuldenquote im Programmzeitraum um 3,4 Prozentpunkte sinken.

(9)

Die Bevölkerungsalterung wirkt sich in der Slowakei langfristig nicht so stark auf die öffentlichen Haushalte aus wie im EU-Durchschnitt, da die Rentenausgaben dank der jüngsten Rentenreform weniger steigen als in vielen anderen Ländern. Die budgetäre Ausgangsposition stellt ein Risiko für tragfähige öffentliche Finanzen dar, selbst wenn man die langfristige Wirkung der Bevölkerungsalterung auf den Haushalt noch außer Acht lässt. Die Konsolidierung der öffentlichen Finanzen würde daher die Risiken für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen verringern helfen. Alles in Allem besteht für die Slowakei in Bezug auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen ein mittleres Risiko.

(10)

Das Konvergenzprogramm enthält keine qualitative Bewertung des Gesamteffekts der im Bericht vom Oktober 2006 zum Ausdruck kommenden Umsetzung des nationalen Reformprogramms im Rahmen der mittelfristigen finanzpolitischen Strategie. Es enthält alllerdings einige Informationen über die direkten Kosten bzw. Einsparungen, die sich durch die wichtigsten Reformmaßnahmen des nationalen Reformprogramms im Staatshaushalt ergeben, und seine Haushaltsprojektionen scheinen den finanzpolitischen Konsequenzen der im nationalen Reformprogramm dargelegten Maßnahmen Rechnung zu tragen. Die laut Konvergenzprogramm im Bereich der öffentlichen Finanzen geplanten Maßnahmen scheinen mit den im nationalen Reformprogramm vorgesehenen Maßnahmen nicht ganz in Einklang zu stehen. Vor allem unterscheiden sich die im Programm aufgeführten Ausgabenprioritäten mit Ausnahme des Bereichs Bildung von den im nationalen Reformprogramm genannten größten Herausforderungen. Außerdem ist die im nationalen Reformprogramm genannte erhebliche Unterstützung des Bildungsbereichs weder im Haushalt 2007 noch im Konvergenzprogramm erkennbar.

(11)

Die im Programm dargelegte Haushaltsstrategie entspricht im Großen und Ganzen den in den integrierten Leitlinien für den Zeitraum 2005-2008 enthaltenen Grundzügen der Wirtschaftspolitik.

(12)

Was die im Verhaltenskodex für die Stabilitäts- und Konvergenzprogramme vorgeschriebenen Daten angeht, so liefert das Programm alle obligatorischen und die meisten fakultativen Angaben (2).

Nach Auffassung des Rates steht das Programm mit der Korrektur des übermässigen Defizits bis 2007 in Einklang und sieht — wenn auch nur in begrenztem Maße — anschließend Fortschritte in Richtung auf das mittelfristige Ziel vor.

In Anbetracht der vorstehenden Bewertung und der Empfehlung nach Artikel 104 Absatz 7 vom 5. Juli 2004 fordert der Rat die Slowakei auf,

i)

die guten Wachstumsaussichten zur Verstärkung der strukturellen Anpassung zu nutzen, um die stärkere Korrektur des übermäßigen Defizits im Jahr 2007 mit größerer Sicherheit zu gewährleisten und raschere Fortschritte in Richtung auf das mittelfristige Ziel zu erreichen, und

ii)

die mittelfristigen Ausgabenplafonds für den Zentralstaat verbindlicher zu gestalten.

Gegenüberstellung zentraler makroökonomischer und budgetärer Projektionen

 

2005

2006

2007

2008

2009

Reales BIP

(Veränderung in %)

KP Dez. 2006

6,1

6,6

7,1

5,5

5,1

KOM Nov. 2006

6,0

6,7

7,2

5,7

n.v.

KP Dez. 2005

5,1

5,4

6,1

5,6

n.v.

HVPI-Inflation

(%)

KP Dez. 2006

2,8

4,4

3,1

2,0

2,4

KOM Nov. 2006

2,8

4,5

3,4

2,5

n.v.

KP Dez. 2005

2,2

1,5

2,2

2,5

n.v.

Produktionslücke

(% des BIP-Potenzials)

KP Dez. 2006  (3)

– 2,2

– 0,9

1,0

1,6

1,9

KOM Nov. 2006 (7)

– 2,0

– 0,7

1,1

1,6

n.v.

KP Dez. 2005  (3)

– 1,6

– 1,1

0,1

0,8

n.v.

Gesamtstaatlicher Finanzierungssaldo (8)

(% des BIP)

KP Dez. 2006

– 3,1

– 3,7

– 2,9

– 2,4

– 1,9

KOM Nov. 2006

– 3,1

– 3,4

– 3,0

– 2,9

n.v.

KP Dez. 2005

– 4,9

– 4,2

– 3,0

– 2,7

n.v.

Primärsaldo (8)

(% des BIP)

KP Dez. 2006

– 1,4

– 1,9

– 0,9

– 0,6

– 0,2

KOM Nov. 2006

– 1,4

– 1,7

– 1,1

– 0,9

n.v.

KP Dez. 2005

– 3,1

– 2,3

– 1,1

– 0,8

n.v.

Konjunkturbereinigter Saldo (8)

(% des BIP)

KP Dez. 2006  (3)

– 2,4

– 3,4

– 3,2

– 2,9

– 2,5

KOM Nov. 2006

– 2,5

– 3,2

– 3,3

– 3,3

n.v.

KP Dez. 2005  (3)

– 4,4

– 3,9

– 3,0

– 2,9

n.v.

Struktureller Haushaltssaldo (4)  (8)

(% des BIP)

KP Dez. 2006  (5)

– 1,6

– 3,5

– 3,2

– 2,9

– 2,5

KOM Nov. 2006 (6)

– 1,7

– 3,3

– 3,3

– 3,3

n.v.

KP Dez. 2005

– 3,6

– 3,9

– 3,1

– 2,9

n.v.

Öffentlicher Bruttoschuldenstand (8)

(% des BIP)

KP Dez. 2006

34,5

33,1

31,8

31,0

29,7

KOM Nov. 2006

34,5

33,0

31,6

31,0

n.v.

KP Dez. 2005

33,7

35,5

35,2

36,2

n.v.

Konvergenzprogramm (KP), Herbstprognose 2006 der Kommissionsdienststellen (KOM), Berechnungen der Kommissionsdienststellen.


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1055/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 1). Die Dokumente, auf die in diesem Text verwiesen wird, finden sich auf folgender Website:

http://europa.eu.int/comm/economy_finance/about/activities/sgp/main_en.htm

(2)  Insbesondere wurden die Daten zu den gesamtstaatlichen Ausgaben nach Ausgabenbereichen für 2009 nicht bereitgestellt.

(3)  Berechnungen der Kommissionsdienststellen anhand von Programmdaten.

(4)  Konjunkturbereinigter Saldo (wie in den vorangehenden Zeilen) ohne einmalige und sonstige befristete Maßnahmen.

(5)  Einmalige und sonstige befristete Maßnahmen gemäß dem Programm (0,8 % des BIP 2005 mit defiziterhöhender Wirkung; 0,1 % 2006 mit defizitsenkender Wirkung).

(6)  Einmalige und sonstige befristete Maßnahmen gemäß der Herbstprognose 2006 der Kommissionsdienststellen (0,9 % des BIP 2005 mit defiziterhöhender Wirkung). 0,1 % 2006 mit defizitsenkender Wirkung).

(7)  Ausgehend von einem geschätzten Wachstumspotenzial von 5,2 %, 5,3 %, 5,3 % bzw. 5,2 % im Zeitraum 2005-2008.

(8)  Seit Oktober 2006 hat die Slowakei die Eurostat-Entscheidung vom 2. März 2004 über die statistische Erfassung von Pensionssystemen der zweiten Säule umgesetzt. Die Daten zum Gesamtstaat wurden entsprechend angepasst, um den Vergleich zwischen der neuen Aktualisierung und der Herbstprognose 2006 der Kommissionsdienststellen zu erleichtern.

Quelle:

Konvergenzprogramm (KP), Herbstprognose 2006 der Kommissionsdienststellen (KOM), Berechnungen der Kommissionsdienststellen.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/5


STELLUNGNAHME DES RATES

vom 27. Februar 2007

zum aktualisierten Konvergenzprogramm Estlands für 2006-2010

(2007/C 72/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses —

GIBT FOLGENDE STELLUNGNAHME AB:

(1)

Am 27. Februar 2007 hat der Rat das aktualisierte Konvergenzprogramm Estlands für den Zeitraum 2006 bis 2010 geprüft.

(2)

Als makroökonomisches Ausgangsszenario unterstellt das Programm einen Rückgang des realen BIP-Wachstums von einem Höchststand von 11 % im Jahr 2006 auf 8 

Formula

 % im Jahr 2007 und 7 

Formula

 % jährlich in den Folgejahren. Nach aktuellem Kenntnisstand scheint dieses Szenario auf vorsichtigen Wachstumsannahmen zu beruhen. Doch ist der projizierte mittelfristige Wachstumspfad, der eine allmähliche Verlangsamung gegenüber dem derzeitigen Tempo und dem damit verbundenen Überhitzungsrisiko vorsieht, eindeutig mit Risiken verbunden. Die Inflationsprojektionen des Programms erscheinen realistisch.

(3)

In der Herbstprognose 2006 der Kommissionsdienststellen wird der gesamtstaatliche Überschuss für das Jahr 2006 auf 2,5 % des BIP geschätzt, womit er über dem in der letzten Konvergenzprogrammaktualisierung gesetzten Ziel von 0,3 % des BIP läge. Dass das Ergebnis wesentlich besser ausfällt, wovon im Übrigen auch in der neuen Aktualisierung ausgegangen wird, liegt an dem Übertrag, der sich aus dem unerwartet guten Ergebnis 2005 ergibt, und am überraschend kräftigen Wachstum im Jahr 2006. Die Ausgaben lagen unter den Haushaltsansätzen.

(4)

Hauptziele der dem Programm zugrunde liegenden mittelfristigen Haushaltsstrategie sind die Gewährleistung eines zumindest ausgeglichenen gesamtstaatlichen Haushalts und die langfristige Sicherung seiner Tragfähigkeit angesichts der zu erwartenden Auswirkungen der Bevölkerungsalterung. Die Haushaltsstrategie stellt darauf ab, dass der gesamtstaatliche Überschuss von 2 

Formula

 % des BIP im Jahr 2006 auf etwa 1 

Formula

 % in den Jahren 2007-2008 zurückgeht und anschließend wieder auf 1 

Formula

 % des BIP ansteigt. Der Primärsaldo wird angesichts der Tatsache, dass die Zinsausgaben kaum ins Gewicht fallen, einem ähnlichen Pfad folgen. Der Rückgang des Überschusses im Jahr 2007 hat seinen Grund in einem Anstieg der Ausgabenquote bei rückläufiger Einnahmenquote. Ab 2008 werden — insbesondere infolge von Einkommensteuersenkungen und eines Ausgabenanstiegs, der unterhalb des kräftigen Anstiegs des nominalen BIP bleibt — Gesamteinnahmenquote wie Gesamtausgabenquote zurückgehen. Das neue Programm weicht von der bisherigen Zielvorgabe eines völlig ausgeglichenen gesamtstaatlichen Haushalts ab (ein Ziel, das in den vergangenen Jahren stets übererfüllt wurde). Stattdessen wird für den gesamten Programmzeitraum ein deutlicher Überschuss angestrebt. Damit wird ein wichtiger Schritt getan, um der Konjunkturentwicklung des Landes Rechnung zu tragen. Vor dem Hintergrund eines günstigeren (und realistischeren) makroökonomischen Szenarios wurden die ab 2007 geltenden Ziele gegenüber der vorhergehenden Programmaktualisierung um mindestens einen Prozentpunkt des BIP nach oben korrigiert.

(5)

Der nach der gemeinsamen Methodik berechnete strukturelle Haushaltssaldo (d.h. der konjunkturbereinigte Saldo ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen) soll im Jahr 2007 um etwa 1 Prozentpunkt auf

Formula

 % des BIP zurückgehen, im Jahr 2008 dann wieder auf über 1 % des BIP und in den Jahren 2009 und 2010 auf über 1 

Formula

 % des BIP steigen. Als mittelfristiges Ziel für die Haushaltsposition wird wie schon in der letzten Konvergenzprogrammaktualisierung ein strukturell ausgeglichener Haushalt angestrebt, der dem Programm zufolge innerhalb des gesamten Programmzeitraums gehalten werden soll. Da das mittelfristige Ziel über dem mindestens zur erreichenden Richtwert (angesetzt mit einem Defizit von etwa 2 % des BIP) liegt, dürfte seine Realisierung die zur Vermeidung eines übermäßigen Defizits erforderliche Sicherheitsmarge schaffen. Das mittelfristige Ziel liegt innerhalb der Spanne, die der Stabilitäts- und Wachstumspakt sowie der Verhaltenskodex für Mitgliedstaaten des Eurogebiets und des WKM II vorsehen, und geht weit über das hinaus, was angesichts der Schuldenquote und des langfristigen durchschnittlichen Potenzialwachstums erforderlich wäre.

(6)

Die Risiken, mit denen die im Programm enthaltenen Haushaltsprojektionen behaftet sind, halten sich im Großen und Ganzen die Waage. Die dem Programm zugrunde liegenden makroökonomischen Annahmen sind für den gesamten Programmzeitraum eher als vorsichtig anzusehen. Die Steuerprojektionen erscheinen insgesamt plausibel. Die angestrebte Eindämmung des Ausgabenanstiegs wäre jedoch leichter zu erreichen, wenn der mittelfristige Finanzplanungsrahmen verbindlicher wäre.

(7)

Angesichts dieser Risikoeinschätzung scheint der im Programm skizzierte haushaltspolitische Kurs auszureichen, um an dem mittelfristigen Ziel, wie im Programm vorgesehen, im gesamten Programmzeitraum festzuhalten. Auf diese Weise wird auch eine ausreichende Sicherheitsmarge geschaffen, die verhindert, dass die Defizitmarke von 3 % des BIP bei normalen Konjunkturschwankungen im Programmzeitraum überschritten wird. Der im Programm vorgesehene finanzpolitische Kurs steht nicht voll und ganz mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt in Einklang, da er bei einer günstigen Konjunktur im Jahr 2007, wenn der strukturelle Haushaltssaldo um etwa 1 % des BIP zurückgehen dürfte, prozyklisch wirkt.

(8)

Der öffentliche Bruttoschuldenstand ist 2006 auf schätzungsweise 3,7 % des BIP gesunken und lag damit weit unter dem im EG-Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP. Dem Programm zufolge soll die Schuldenquote im Programmzeitraum um weitere 2 Prozentpunkte sinken.

(9)

Estland gehört zu denjenigen Staaten in der EU, in denen die Bevölkerungsalterung langfristig gesehen die geringsten Auswirkungen auf den Haushalt haben wird: Für die kommenden Jahrzehnte wird u.a. aufgrund der beträchtlichen ausgabensenkenden Wirkung der Rentenreform von einem Rückgang der alterungsbedingten Ausgaben — in Prozent des BIP — ausgegangen. Der Bruttoschuldenstand ist in Estland derzeit sehr niedrig. Die in der Haushaltsplanung für die Programmlaufzeit angestrebte Beibehaltung gesunder öffentlicher Finanzen würde dazu beitragen, die Risiken für deren langfristige Tragfähigkeit einzudämmen. Alles in allem besteht für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen Estlands ein geringes Risiko.

(10)

Im Konvergenzprogramm wird qualitativ bewertet, wie sich der im Oktober 2006 vorgelegte Bericht über die Umsetzung des nationalen Reformprogramms im Rahmen der mittelfristigen finanzpolitischen Strategie insgesamt auswirkt. Außerdem enthält es einige Angaben zu den direkten Kosten bzw. Einsparungen, die sich aus den wichtigsten Maßnahmen des nationalen Reformprogramms für den Staatshaushalt ergeben, und trägt in seinen Haushaltsprojektionen ausdrücklich den finanzpolitischen Konsequenzen der darin umrissenen Maßnahmen Rechnung. Die laut Konvergenzprogramm geplanten Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Finanzen scheinen mit den im nationalen Reformprogramm vorgesehenen Maßnahmen in Einklang zu stehen. Insbesondere heben beide Programme auf eine umsichtige Finanzpolitik als Kernelement einer makroökonomischen Stabilisierung ab.

(11)

Die im Programm dargelegte Haushaltsstrategie entspricht im Großen und Ganzen den in den integrierten Leitlinien für den Zeitraum 2005–2008 enthaltenen Grundzügen der Wirtschaftspolitik.

(12)

Das Programm enthält alle im Verhaltenskodex für die Stabilitäts- und Konvergenzprogramme verlangten Daten und die meisten der darin vorgesehenen fakultativen Angaben (2).

Alles in Allem lässt sich der Schluss ziehen, dass die mittelfristige Haushaltsposition solide ist und die Haushaltsstrategie ein gutes Beispiel für eine dem Stabilitäts- und Wachstumspakt entsprechende Finanzpolitik darstellt. Der geplante Abbau des Haushaltüberschusses im Jahr 2007 — d.h. in Zeiten günstiger Konjunktur — läuft jedoch auf eine prozyklische Ausrichtung der Finanzpolitik hinaus.

Angesichts dieser Bewertung wird Estland aufgefordert, 2007 einen höheren Haushaltsüberschuss als im Programm vorgesehen anzustreben, um die makroökonomische Stabilität zu fördern, und sich auch weiterhin um eine Korrektur des Zahlungsbilanzungleichgewichts zu bemühen.

Gegenüberstellung zentraler makroökonomischer und budgetärer Projektionen

 

2005

2006

2007

2008

2009

2010

Reales BIP

(Veränderung in %)

KP Dez. 2006

10,5

11,0

8,3

7,7

7,6

7,5

KOM Nov. 2006

10,5

10,9

9,5

8,4

k. A.

k. A.

KP Nov. 2005

6,5

6,6

6,3

6,3

6,3

k. A.

HVPI-Inflation

(%)

KP Dez. 2006

4,1

4,4

4,3

4,4

3,5

3,2

KOM Nov. 2006

4,1

4,4

4,2

4,6

k. A.

k. A.

KP Nov. 2005

3,5

2,6

2,6

2,7

2,7

k. A.

Produktionslücke

(% des BIP-Potenzials)

KP Dez. 2006  (3)

0,2

2,0

1,2

0,2

– 0,3

– 0,7

KOM Nov. 2006 (7)

0,0

1,2

0,9

– 0,6

k. A.

k. A.

KP Nov. 2005  (3)

– 0,4

– 0,6

– 0,7

– 0,5

– 0,1

k. A.

Gesamtstaatlicher Haushaltssaldo

(in % des BIP)

KP Dez. 2006

2,3

2,6

1,2

1,3

1,6

1,5

KOM Nov. 2006

2,3

2,5

1,6

1,3

k. A.

k. A.

KP Nov. 2005

0,3

0,1

0,0

0,0

0,0

k. A.

Primärsaldo

(in % des BIP)

KP Dez. 2006

2,5

2,8

1,4

1,4

1,7

1,6

KOM Nov. 2006

2,5

2,7

1,8

1,5

k. A.

k. A.

KP Nov. 2005

0,5

0,3

0,2

0,1

0,1

k. A.

Konjunkturbereinigter Saldo

(in % des BIP)

KP Dez. 2006  (3)

2,2

2,0

0,8

1,2

1,7

1,7

KOM Nov. 2006

2,3

2,2

1,4

1,5

k. A.

k. A.

KP Nov 2005  (3)

0,4

0,3

0,2

0,1

0,0

k. A.

Struktureller Saldo (4)

(in % des BIP)

KP Dez. 2006  (5)

2,2

1,4

0,4

1,2

1,7

1,7

KOM Nov. 2006 (6)

2,2

1,5

1,0

1,3

k. A.

k. A.

KP Nov. 2005

0,4

0,3

0,2

0,1

0,0

k. A.

Öffentlicher Bruttoschuldenstand

(in % des BIP)

KP Dez. 2006

4,5

3,7

2,6

2,3

2,1

1,9

KOM Nov. 2006

4,5

4,0

2,7

2,1

k. A.

k. A.

KP Nov. 2005

4,6

4,4

3,3

3,0

2,8

k. A.

Konvergenzprogramm (KP), Herbstprognose 2006 der Kommissionsdienststellen (KOM), Berechnungen der Kommissionsdienststellen.


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1055/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 1). Die Dokumente, auf die in diesem Text verwiesen wird, finden sich auf folgender Website:

http://europa.eu.int/comm/economy_finance/about/activities/sgp/main_en.htm.

(2)  Insbesondere fehlen einige Arbeitsmarktvariablen und Angaben zur Nettokreditvergabe und –aufnahme des privaten Sektors.

(3)  Berechnungen der Kommissionsdienststellen anhand der Programmdaten.

(4)  Konjunkturbereinigter Saldo (wie in den vorangehenden Zeilen) ohne einmalige und sonstige befristete Maßnahmen.

(5)  Einmalige und sonstige befristete Maßnahmen gemäß dem Programm (2006 0,6 % des BIP und 2007 0,4 % des BIP, alle mit defizitsenkender Wirkung).

(6)  Einmalige und sonstige befristete Maßnahmen gemäß der Herbstprognose 2006 der Kommissionsdienststellen (2005 0,2 % des BIP, 2006 0,6 % des BIP, 2007 0,4 % des BIP und 2008 0,2 % des BIP, alle mit defizitsenkender Wirkung).

(7)  Ausgehend von einem geschätzten Potenzialwachstum von 9,1 %, 9,6 %, 9,9 % bzw. 9,9% im Zeitraum 2005-2008.

Quelle:

Konvergenzprogramm (KP), Herbstprognose 2006 der Kommissionsdienststellen (KOM), Berechnungen der Kommissionsdienststellen.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/9


STELLUNGNAHME DES RATES

vom 27. Februar 2007

zum aktualisierten Konvergenzprogramm Maltas für 2006-2009

(2007/C 72/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses —

GIBT FOLGENDE STELLUNGNAHME AB:

(1)

Am 27. Februar 2007 hat der Rat das aktualisierte Konvergenzprogramm Maltas für den Zeitraum 2006 bis 2009 geprüft.

(2)

Das makroökonomische Ausgangsszenario des Programms sieht für den Programmzeitraum ein reales BIP-Wachstum im Bereich von 3 % vor. Nach aktuellem Kenntnisstand beruht dieses Szenario auf günstigen Wachstumsannahmen für 2007 und ausgesprochen günstigen Annahmen für die Zeit danach, vor allem aufgrund der optimistischen mittelfristigen Entwicklung des Außenhandels. Wenn die Nettoausfuhren mittelfristig ungünstiger ausfallen als im Programm vorgesehen, könnte sich das in den letzten Jahren verzeichnete Ungleichgewicht bei der Außenhandelsbilanz verstärken. Die Inflationsprojektionen erscheinen plausibel.

(3)

In der Herbstprognose 2006 der Kommissionsdienststellen wird das gesamtstaatliche Defizit für das Jahr 2006 auf 2,9 % des BIP geschätzt, womit es unter dem in der letzten Aktualisierung des Konvergenzprogramms gesetzten Ziel von 2,7 % des BIP läge. Das geschätzte Ergebnis für 2006 laut der letzten Aktualisierung (2,6 % des BIP) liegt unter der Herbstprognose 2006 der Kommissionsdienststellen und erscheint angesichts der jüngsten Informationen über BIP-Wachstum und öffentliche Finanzen auf Kassenbasis plausibel.

(4)

Die in der Aktualisierung dargelegte Haushaltsstrategie zielt für 2006 auf eine Senkung des Defizits unter den Referenzwert von 3 % des BIP und die Fortsetzung der finanziellen Konsolidierung ab. In der Aktualisierung ist ein schrittweiser Abbau des gesamtstaatlichen Defizits bis zu einem weitgehend ausgeglichenen Haushalt im Jahre 2009 vorgesehen. Bei einem projizierten Rückgang der Zinslast soll der Primärüberschuss bis 2009 einen Wert von 3

Formula

 % des BIP erreichen. Die Anpassung soll erzielt werden durch eine Senkung der Primärausgabenquote um fast 5

Formula

Prozentpunkte des BIP, was den Rückgang der Einnahmenquote um nahezu 3

Formula

Prozentpunkte des BIP mehr als ausgleicht. Obwohl es gelang, die Gesamtausgaben einzudämmen, zeigten die Ausgaben im Gesundheitswesen in den vergangenen Jahren einen Aufwärtstrend. Von defizitverringernden einmaligen Maßnahmen soll weniger Gebrauch gemacht werden als in der jüngsten Vergangenheit. In dem Programm wird die schon in der letzten Aktualisierung geplante nominale Haushaltsanpassung weitgehend bestätigt, wobei sich die makroökonomischen Aussichten allerdings wesentlich verbessert haben.

(5)

Der nach der gemeinsamen Methodik berechnete strukturelle Saldo (d.h. der konjunkturbereinigte Saldo ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen) soll sich von rund 3 % des BIP 2006 bis Ende des Programmzeitraums bis auf

Formula

 % des BIP verbessern. Als mittelfristiges Ziel für die Haushaltsposition wird wie schon in der letzten Konvergenzprogrammaktualisierung ein ausgeglichener struktureller Haushalt angestrebt, dies soll jedoch dem aktualisierten Programm zufolge nicht mehr innerhalb des Programmzeitraums erreicht werden. Da das mittelfristige Ziel über den Richtwert für die Mindestanstrengung (schätzungsweise ein Defizit von rund 1

Formula

 % des BIP) hinausgeht, dürfte im Hinblick auf die Vermeidung eines übermäßigen Defizits eine ausreichende Sicherheitsmarge geschaffen werden. Das mittelfristige Ziel liegt innerhalb der Spanne, die im Stabilitäts- und Wachstumspakt und im Verhaltenskodex für die Mitgliedstaaten des Eurogebiets und des WKM II festgelegt ist, und spiegelt die Schuldenquote und das langfristige durchschnittliche Potenzialwachstum adäquat wider.

(6)

Die Risiken für die Haushaltsprojektionen des Programms scheinen sich 2007 in etwa die Waage zu halten; danach könnten die Haushaltsergebnisse jedoch schlechter ausfallen als im Programm projiziert. Der Grund sind günstige Annahmen für das BIP-Wachstum im Jahr 2007 und ein ausgesprochen günstiges makroökonomisches Szenario für 2008-2009, auf denen die Projektionen der Aktualisierung beruhen (trotz eher vorsichtiger Steuerprojektionen für diese Jahre). Außerdem werden keine Einzelheiten zur Anpassungsstrategie im Zeitraum nach 2007 genannt, was die Risiken für die geplante Finanzkonsolidierung erhöht.

(7)

In Anbetracht dieser Risikoeinschätzung scheint der im Programm vorgezeichnete haushaltspolitische Kurs mit einer Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2006 gemäß der Empfehlung des Rates vereinbar. Außerdem scheint er eine ausreichende Sicherheitsmarge zu schaffen, damit die Defizitmarke von 3 % des BIP ab 2008 bei normalen Konjunkturschwankungen nicht überschritten wird. In den Jahren, die auf die Korrektur des übermäßigen Defizits folgen, entspricht das aus dem Programm hervorgehende Tempo der Anpassung in Richtung auf das mittelfristige Ziel in etwa dem Stabilitäts- und Wachstumspakt, wonach die jährliche Verbesserung des strukturellen Haushaltssaldos bei Mitgliedstaaten des Eurogebiets und des WKM II einem Richtwert von 0,5 % des BIP entsprechen sollte, wobei in Zeiten günstiger Konjunktur stärkere Anpassungsanstrengungen unternommen werden sollen, während die Anpassung in Zeiten ungünstiger Konjunktur geringer ausfallen kann.

(8)

Der öffentliche Bruttoschuldenstand lag 2006 nach amtlichen Schätzungen bei 68

Formula

 % des BIP und damit über dem im EG-Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP. Dem Programm zufolge soll die Schuldenquote im Programmzeitraum um 8

Formula

 Prozentpunkte sinken. Die Schuldenquote wird sich in Anbetracht der vorerwähnten Risiken für die Haushaltsziele voraussichtlich ungünstiger entwickeln als im Programm projiziert. Trotz dieser Risikoeinschätzung dürfte sich die Schuldenquote im Programmzeitraum wohl hinreichend rückläufig entwickeln und sich dem Referenzwert nähern.

(9)

Malta hat kürzlich eine Rentenreform durchgeführt, die eine Anhebung des effektiven Rentenalters zum Ziel hatte während gleichzeitig die Renten erhöht wurden. Folglich besagen die Schätzungen des Programms, dass die Ausgaben für Renten höher liegen werden, was zu einem höheren Anstieg der alterungsbedingten Ausgaben nahe am EU-Durchschnitt führen wird. Auch wenn sich das Tempo gegenüber den historischen Trends etwas verlangsamt, wird für die Ausgaben im Gesundheitswesen bei einem Andauern der gegenwärtigen Trends langfristig ein Anstieg von etwa 1

Formula

Prozentpunkten des BIP projiziert. Die derzeitige Haushaltsposition kann wohl nicht gewährleisten, dass die Schulden stetig bis unter den EGV-Referenzwert sinken. Eine Verbesserung der Haushaltsposition, wie im Programm vorgesehen, würde daher zu einer Verringerung der Risiken für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beitragen. Alles in allem besteht für Malta in Bezug auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen ein mittleres Risiko.

(10)

Das Konvergenzprogramm enthält keine qualitative Bewertung des Gesamteffekts der im Bericht vom Oktober 2006 zum Ausdruck kommenden Umsetzung des nationalen Reformprogramms im Rahmen der mittelfristigen finanzpolitischen Strategie. Außerdem enthält es systematische Informationen über die direkten Kosten bzw. Einsparungen, die sich durch die wichtigsten Reformmaßnahmen des nationalen Reformprogramms im Staatshaushalt ergeben, und seine Haushaltsprojektionen tragen den Konsequenzen der im nationalen Reformprogramm dargelegten Maßnahmen für die öffentlichen Finanzen ausdrücklich Rechnung. Die laut Konvergenzprogramm im Bereich der öffentlichen Finanzen geplanten Maßnahmen scheinen mit den im nationalen Reformprogramm vorgesehenen Aktionen in Einklang zu stehen. Vor allem zielen die beiden Programme auf die Umsetzung der Rentenreform ab, während das Konvergenzprogramm Einzelheiten für die im nationalen Reformprogramm angekündigte Steuerreform enthält.

(11)

Die im Programm dargelegte Haushaltsstrategie entspricht im Großen und Ganzen den in den integrierten Leitlinien für den Zeitraum 2005-2008 enthaltenen Grundzügen der Wirtschaftspolitik.

(12)

Was die im Verhaltenskodex für die Stabilitäts- und Konvergenzprogramme vorgeschriebenen Daten angeht, so weist das Programm sowohl bei den obligatorischen als auch bei den fakultativen Angaben gewisse Lücken auf (2).

Der Rat vertritt die Auffassung, dass das Programm mit der Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2006 in Einklang steht und danach in einem Kontext guter Wachstumsaussichten angemessene Fortschritte in Richtung auf das mittelfristige Ziel vorsieht. Die gemäß dem Programm angestrebte Schuldenquote scheint sich in zufrieden stellendem Tempo in Richtung des Referenzwertes von 60 % des BIP zu verringern. Es bestehen jedoch Risiken für die Erreichung der Haushaltsziele nach 2007. Die Erhaltung einer Haushaltsposition, die sich im Falle einer Umkehrung der projizierten starken Wachstumsmuster als robust erweist, ist besonders angesichts der jüngsten Verschärfung des Ungleichgewichts bei der Außenhandelsbilanz wichtig. In Anbetracht der vorstehenden Bewertung fordert der Rat Malta auf,

i)

weiterhin angemessene Fortschritte in Richtung auf das mittelfristige Ziel zu erzielen, wie dies im Programm vorgesehen ist, und dafür zu sorgen, dass die Schuldenquote entsprechend verringert wird; gleichzeitig sollte die Haushaltsstrategie vor allem auf der Ausgabenseite mit einer längerfristigen Perspektive klarer formuliert werden;

ii)

in Anbetracht des Schuldenstands und des projizierten Anstiegs der alterungsbedingten Ausgaben die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu verbessern, indem das mittelfristige Ziel erreicht wird und weitere Fortschritte bei der Konzeption und der Umsetzung der Reform im Gesundheitswesen erreicht werden.

Gegenüberstellung zentraler makroökonomischer und budgetärer Projektionen

 

2005

2006

2007

2008

2009

Reales BIP

(Veränderung in %)

KP Dez. 2006

2,2

2,9

3,0

3,1

3,1

KOM Nov. 2006

2,2

2,3

2,1

2,2

n.v.

KP Jan. 2006

0,9

1,1

1,2

2,0

n.v.

HVPI-Inflation

(%)

KP Dez. 2006

2,5

3,1

2,2

2,1

2,0

KOM Nov. 2006

2,5

3,0

2,6

2,4

n.v.

KP Jan. 2006  (8)

2,8

3,1

2,5

1,9

n.v.

Produktionslücke

(% des BIP-Potenzials)

KP Dez. 2006  (3)

– 2,8

– 2,1

– 1,3

– 0,3

0,9

KOM Nov 2006 (7)

– 2,1

– 1,4

– 1,1

– 0,5

n.v.

KP Jan. 2006  (3)

– 2,9

– 3,7

– 4,2

– 4,4

n.v.

Gesamtstaatlicher Finanzierungssaldo

(% des BIP)

KP Dez. 2006

– 3,2

– 2,6

– 2,3

– 0,9

0,1

KOM Nov. 2006

– 3,2

– 2,9

– 2,7

– 2,9

n.v.

KP Jan. 2006

– 3,9

– 2,7

– 2,3

– 1,2

n.v.

Primärsaldo

(% des BIP)

KP Dez. 2006

0,8

1,1

1,1

2,5

3,2

KOM Nov. 2006

0,8

0,9

0,7

0,6

n.v.

KP Jan. 2006

0,3

1,4

1,5

2,4

n.v.

Konjunkturbereinigter Saldo

(% des BIP)

KP Dez. 2006  (3)

– 2,2

– 1,8

– 1,8

– 0,8

– 0,2

KOM Nov. 2006

– 2,4

– 2,3

– 2,3

– 2,7

n.v.

KP Jan. 2006  (3)

– 2,8

– 1,3

– 0,7

0,4

n.v.

Struktureller Haushaltssaldo (4)

(% des BIP)

CP Dez. 2006  (5)

– 3,8

– 2,9

– 2,0

– 1,0

– 0,4

KOM Nov 2006 (6)

– 4,0

– 3,5

– 2,5

– 2,7

n.v.

KP Jan. 2006

– 3,8

– 2,3

– 1,4

0,3

n.v.

Öffentlicher Bruttoschuldenstand

(% des BIP)

KP Dez. 2006

74,2

68,3

66,7

63,2

59,4

KOM Nov. 2006

74,2

69,6

69,0

68,6

n.v.

KP Jan. 2006

76,7

70,8

68,9

67,3

n.v.

Quelle:

Konvergenzprogramm (KP), Herbstprognose 2006 der Kommissionsdienststellen (KOM), Berechnungen der Kommissionsdienststellen.


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1055/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 1). Die Dokumente, auf die in diesem Text verwiesen wird, finden sich auf folgender Website:

http://europa.eu.int/comm/economy_finance/about/activities/sgp/main_en.htm

(2)  Insbesondere fehlen Daten zu den sektoralen Bilanzen, vor allem Vorhersagen zu Nettokreditvergabe und -aufnahme im Vergleich zur übrigen Welt im Zeitraum 2006-2009 und zur Beschäftigung und Produktivität nach geleisteten Arbeitsstunden.

(3)  Berechnungen der Kommissionsdienststellen anhand von Programmdaten.

(4)  Konjunkturbereinigter Saldo (wie in den vorangehenden Zeilen) ohne einmalige und sonstige befristete Maßnahmen.

(5)  Einmalige und sonstige befristete Maßnahmen gemäß dem Programm (1,6 % des BIP 2005, 1,1 % des BIP 2006, 0,2 % des BIP 2007, 0,2 % des BIP 2008 und 0,2 % des BIP 2009; alle defizitverringernd).

(6)  Einmalige und sonstige befristete Maßnahmen gemäß der Herbstprognose 2006 der Kommissionsdienststellen (1,6 % des BIP 2005, 1,1 % des BIP 2006, 0,2 % des BIP 2007, 0 % des BIP 2008, alle defizitverringernd).

(7)  Ausgehend von einem geschätzten Wachstumspotenzial von 2,2%, 1,7%, 1,7% bzw. 1,6% im Zeitraum 2005-2008.

(8)  Die KP-Zahlen für Januar 2006 entsprechen dem Einzelhandelspreisindex.

Quelle:

Konvergenzprogramm (KP), Herbstprognose 2006 der Kommissionsdienststellen (KOM), Berechnungen der Kommissionsdienststellen.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/13


STELLUNGNAHME DES RATES

vom 27. Februar 2007

zum aktualisierten Konvergenzprogramm Polens für 2006-2009

(2007/C 72/04)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses —

GIBT FOLGENDE STELLUNGNAHME AB:

1.

Am 27. Februar 2007 hat der Rat das aktualisierte Konvergenzprogramm Polens für den Zeitraum 2006 bis 2009 geprüft.

2.

Nach dem makroökonomischen Ausgangsszenario des Programms soll das reale BIP-Wachstum 2006 5,4 % erreicht haben und sich im verbleibenden Programmzeitraum weitgehend (auf durchschnittlich etwa 5

Formula

 %) stabilisieren. Nach derzeitigem Kenntnisstand scheinen diese Wachstumsannahmen für 2007 vorsichtig und danach eher optimistisch, da sich insbesondere die Lage auf dem Arbeitsmarkt möglicherweise nicht so rasch verbessert wie im Programm vorgesehen. Die Inflationsprojektionen des Programms scheinen realistisch, gegen Ende des Programmzeitraums aber eher niedrig, was insbesondere auf die zunehmend angespannte Lage auf dem Arbeitsmarkt und den damit verbundenen wachsenden Lohndruck zurückzuführen ist.

3.

Im Konvergenzprogramm vom Januar 2006 war für das Jahr 2006 ein gesamtstaatlicher Haushaltssaldo von –2,6 % des BIP anvisiert worden; die Kommissionsdienststellen gingen in ihrer Herbstprognose von –2,2 % des BIP aus, während in der Programmfortschreibung vom November 2006 das Ergebnis für dieses Jahr auf –1,9 % des BIP geschätzt wird. Dieses unerwartet gute Ergebnis ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die geplanten Ausgaben (insbesondere Sozialleistungen und öffentliche Investitionen) nicht in vollem Umfang getätigt wurden, während der Einnahmenanstieg hauptsächlich auf das unerwartet hohe Wachstum zurückgeht. Die mit der Rentenreform verbundenen Kosten, die für 2006 auf etwa 2 % des BIP geschätzt werden, sind in den oben genannten Defizitzahlen noch nicht enthalten, da die Eurostat-Entscheidung vom 2. März 2004 über die statistische Erfassung von Pensionssystemen der zweiten Säule (2) erst nach Ablauf der Übergangszeit im Frühjahr 2007 voll umgesetzt werden muss. Die in der Aktualisierung vom November 2006 dargelegte Haushaltsstrategie zielt in erster Linie darauf ab, das übermäßige Defizit bis 2007 zu korrigieren und zu diesem Zweck eine Bestimmung des reformierten Pakts zu nutzen, wonach ein Teil der durch die Rentenreform verursachten Kosten in Abzug gebracht werden kann. Für die Folgejahre sieht das Programm dann einen schrittweisen Abbau des Defizits vor, bis 2009 der Referenzwert von 3 % des BIP erreicht ist.

4.

Das Defizit soll um 0,4 Prozentpunkte des BIP jährlich abnehmen (0,3 Prozentpunkte bei Einbeziehung der rentenreformbedingten Kosten), d.h. von 1,9 % des BIP im Jahr 2006 auf 0,6 % des BIP im Jahr 2009 zurückgehen. Der Primärüberschuss soll sich von 0,5 % des BIP im Jahr 2006 auf 1,7 % des BIP im Jahr 2009 erhöhen. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen der oben genannten Eurostat-Entscheidung würde sich das Defizit des aktualisierten Programms von 3,9 % des BIP im Jahr 2006 auf 2,9 % im Jahr 2009 verringern. 2007 soll diese Anpassung über die Einnahmen (Steigerung der Einnahmenquote um 0,6 Prozentpunkte des BIP bei nahezu konstanter Ausgabenquote), in den Jahren 2008 bis 2009 dann in hohem Maße über die Ausgaben erfolgen, um so den starken Rückgang der Einnahmenquote mehr als auszugleichen (Senkung der durchschnittlichen jährlichen Ausgabenquote um 1,6 Prozentpunkte, insbesondere bei Verbrauch und Sozialleistungen, während die Einnahmenquote in erster Linie aufgrund der Kürzung der Sozialbeiträge und der Veränderungen beim Einkommenssteuersystem sowie verschiedener, nicht immer genau ausgeführter Veränderungen im Steuersystem um durchschnittlich 1,2 Prozentpunkt zurückgeht). In Anbetracht des unerwartet starken Wachstums und des unerwartet guten Ergebnisses für 2006 wurden die Defizitziele im Vergleich zum letzten Programm nach unten korrigiert.

5.

Der nach der gemeinsamen Methodik berechnete strukturelle Saldo (d.h. der konjunkturbereinigte Saldo ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen) soll sich von rund –2 % des BIP im Jahr 2006 bis zum Ende des Programmzeitraums (2009) auf –

Formula

 % des BIP verbessern (nicht enthalten sind darin die durch die Rentenreform verursachten Kosten). Wie in der letzten Programmfortschreibung wird als mittelfristiges Ziel für die Haushaltsposition ein strukturelles Defizit von 1 % des BIP angestrebt, das dem Programm zufolge jedoch nicht mehr innerhalb des Programmzeitraums erreicht werden soll. Da das mittelfristige Ziel über den Richtwert für die Mindestanstrengung (schätzungsweise ein Defizit von rund 1 

Formula

 % des BIP) hinausgeht, dürfte seine Erreichung die erforderliche Sicherheitsmarge beim Referenzwert schaffen. Das mittelfristige Ziel spiegelt die Schuldenquote und das langfristige durchschnittliche Wachstumspotenzial adäquat wider.

6.

Die Haushaltsergebnisse könnten insbesondere in den Jahren gegen Ende des Programms hinter dessen Zielvorgaben zurückbleiben. Es bestehen erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der effektiven Umsetzung der geplanten Reformen, da diese nicht durch präzise Maßnahmen zur Stützung der geplanten Ausgabenzurückhaltung abgesichert werden. Zudem ist das eher günstige makroökonomische Szenario für die späteren Programmjahre mit Risiken behaftet. Aus diesem Grund sind die bislang getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend und sollten die geplanten Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels aufgestockt werden.

7.

In Anbetracht dieser Risikoeinschätzung erscheint der im Programm gezeichnete haushaltspolitische Kurs nicht mit der vom Rat empfohlenen Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2007 vereinbar. Die Haushaltsziele bieten keine ausreichende Sicherheitsmarge, die gewährleistet, dass die Defizitmarke von 3 % des BIP bei normalen Konjunkturschwankungen im gesamten Programmzeitraum nicht überschritten wird. In den Jahren nach der Korrektur des übermäßigen Defizits sollte die strukturelle Anpassung an das mittelfristige Ziel des Programms unter Ausnutzung der günstigen Konjunktur beschleunigt und durch entsprechende Maßnahmen unterstützt werden.

8.

Der öffentliche Bruttoschuldenstand lag 2006 bei schätzungsweise 42,0 % des BIP und damit deutlich unter dem im EG-Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP. Dem Programm zufolge soll die Schuldenquote im Programmzeitraum um 1,4 Prozentpunkte sinken. Bei vollständiger Anwendung der oben genannten Eurostat-Entscheidung würde der öffentliche Bruttoschuldenstand von 48,9 % im Jahr 2006 auf 50,2 % im Jahr 2009 ansteigen.

9.

Angesichts des projizierten Rückgangs der alterungsbedingten Ausgaben, der sich unter der Annahme der vollständigen Umsetzung der Rentenreform zum Teil durch deren stark ausgabendämpfende Wirkung erklärt, sind die langfristigen Auswirkungen der Bevölkerungsalterung auf den Haushalt in Polen EU-weit am niedrigsten. Trotz der Verbesserung gegenüber 2005 stellt die budgetäre Ausgangsposition nach wie vor ein Risiko für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen dar, selbst wenn man den langfristigen Haushaltseffekt der Bevölkerungsalterung noch außer Acht lässt, und würde eine weitere Haushaltskonsolidierung, wie sie in dem Programm vorgesehen ist, dazu beitragen, die Risiken für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen einzudämmen. Alles in allem besteht für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen Polens ein geringes Risiko.

10.

Im Konvergenzprogramm wird qualitativ bewertet, wie sich die im Bericht über die Umsetzung des nationalen Reformprogramms vom Oktober 2006 genannten Reformen im Rahmen der mittelfristigen finanzpolitischen Strategie insgesamt auswirken. Außerdem enthält es Informationen über die direkten Kosten bzw. Einsparungen, die sich aus den wichtigsten Reformvorhaben des nationalen Reformprogramms im Staatshaushalt ergeben, und seine Haushaltsprojektionen scheinen den finanzpolitischen Konsequenzen der im nationalen Reformprogramm dargelegten Maßnahmen Rechnung zu tragen. Die laut Konvergenzprogramm im Bereich der öffentlichen Finanzen geplanten Maßnahmen scheinen mit den im nationalen Reformprogramm vorgesehenen Aktionen in Einklang zu stehen. So sehen beide Programme eine gewisse Annäherung des Sozialversicherungssystems für Landwirte an das allgemeine nationale System, die schrittweise Annäherung der Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit an das reformierte Rentensystem und die Umsetzung der Garantie bestimmter ärztlicher Leistungen vor.

11.

Die Haushaltsstrategie des Programms entspricht teilweise den in den integrierten Leitlinien für den Zeitraum 2005-2008 enthaltenen Grundzügen der Wirtschaftspolitik. Insbesondere die Maßnahmen, die zur Korrektur des übermäßigen Defizits getroffen wurden, scheinen unangemessen.

12.

Das Programm enthält alle im Verhaltenskodex für die Stabilitäts- und Konvergenzprogramme vorgeschriebenen Daten und die meisten der darin vorgesehenen fakultativen Angaben (3).

In dem Programm ist zwar unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates eine Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2007 vorgesehen, doch weist der Rat darauf hin, dass die bislang getroffenen Maßnahmen nicht angemessen und die geplanten Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels unzureichend erscheinen.

Auch wenn das Programm aufgrund guter Wachstumsaussichten für die Folgejahre angemessene Fortschritte in Richtung auf das mittelfristige Ziel vorsieht, bestehen für die Erreichung der Haushaltsziele und die Dauerhaftigkeit der Anpassung doch erhebliche Risiken.

In Anbetracht der vorstehenden Bewertung und der Tatsache, dass der Rat Polen gemäß Artikel 104 Absatz 7 EG-Vertrag am 27. Februar 2007 erneut empfohlen hat, sein übermäßiges Defizit zu korrigieren, fordert der Rat Polen auf,

i)

dafür Sorge zu tragen, dass das übermäßige Defizit entsprechend der neuen Empfehlung nach Artikel 104 Absatz 7 bis 2007 korrigiert wird,

ii)

unter Ausnutzung der günstigen Konjunktur und unter Verwendung etwaiger Mehreinnahmen zum Defizitabbau die Anpassung in Richtung auf das mittelfristige Ziel im Anschluss an die geplante Korrektur des übermäßigen Defizits zu beschleunigen und zu diesem Zweck insbesondere auf der Ausgabenseite die für diese Anpassung erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen festzulegen und umzusetzen,

iii)

die Ergebnisse der Rentenreform zu sichern.

Gegenüberstellung zentraler makroökonomischer und budgetärer Projektionen

 

2005

2006

2007

2008

2009

Reales BIP

(Veränderung in %)

KP Nov. 2006

3,5

5,4

5,1

5,1

5,6

KOM Nov. 2006

3,2

5,2

4,7

4,8

k.A.

KP Jan. 2006

3,3

4,3

4,6

5,0

k.A.

HVPI-Inflation

(%)

KP Nov. 2006

2,2

1,4

2,1

2,5

2,5

KOM Nov. 2006

2,2

1,4

2,5

2,8

k.A.

KP Jan. 2006

2,2

1,5

2,2

2,5

k.A.

Produktionslücke

(% des BIP-Potenzials)

KP Nov. 2006  (4)

– 0,4

0,5

0,5

0,3

0,4

KOM Nov. 2006  (6)

– 0,3

0,4

0,3

0,1

k.A.

KP Jan. 2006  (4)

0,1

0,3

0,3

0,6

k.A.

Gesamtstaatlicher Haushaltssaldo

(ohne Kosten der Rentenreform)

(in % des BIP)

KP Nov. 2006

– 2,5

– 1,9

– 1,4

– 1,0

– 0,6

KOM Nov. 2006

– 2,5

– 2,2

– 2,0

– 1,8

k.A.

KP Jan. 2006

– 2,9

– 2,6

– 2,2

– 1,9

k.A.

Gesamtstaatlicher Haushaltssaldo

(mit Kosten der Rentenreform)

(in % des BIP)

KP Nov. 2006

– 4,4

– 3,9

– 3,4

– 3,1

– 2,9

KOM Nov. 2006

– 4,4

– 4,2

– 4,0

– 3,9

k.A.

KP Jan. 2006

– 4,7

– 4,6

– 4,1

– 3,7

k.A.

Primärsaldo

(ohne Kosten der Rentenreform)

(in % des BIP)

KP Nov. 2006

0,1

0,5

1,0

1,4

1,7

KOM Nov. 2006

0,1

0,2

0,4

0,6

k.A.

KP Jan. 2006

– 0,3

– 0,2

0,3

0,6

k.A.

Struktureller Haushaltssaldo  (5)

(ohne Kosten der Rentenreform)

(in % des BIP)

KP Nov. 2006

– 2,4

– 2,1

– 1,6

– 1,1

– 0,7

KOM Nov. 2006

– 2,3

– 2,3

– 2,1

– 1,8

k.A.

KP Jan. 2006

– 2,1

– 2,7

– 2,4

– 2,1

k.A.

Struktureller Haushaltssaldo  (5)

(mit Kosten der Rentenreform)

(in % des BIP)

KP Nov. 2006

– 4,3

– 4,1

– 3,6

– 3,2

– 3,0

KOM Nov. 2006

– 4,2

– 4,3

– 4,1

– 3,9

k.A.

KP Jan. 2006

– 4,7

– 4,7

– 4,2

– 3,9

k.A.

Öffentlicher Bruttoschuldenstand

(ohne Kosten der Rentenreform)

(in % des BIP)

KP Nov. 2006

41,9

42,0

42,1

41,4

40,6

KOM Nov. 2006

42,0

42,4

43,1

42,7

k.A.

KP Jan. 2006

42,5

45,0

45,3

45,4

k.A.

Öffentlicher Bruttoschuldenstand

(mit Kosten der Rentenreform)

(in % des BIP)

KP Nov. 2006

47,3

48,9

50,0

50,3

50,2

KOM Nov. 2006

47,4

49,3

51,0

51,6

k.A.

KP Jan. 2006

47,9

51,2

52,1

52,6

k.A.

Quelle

Konvergenzprogramm (KP); Herbstprognose 2006 der Kommissionsdienststellen (KOM); Berechnungen der Kommissionsdienststellen


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1055/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 1). Die Dokumente, auf die in diesem Text verwiesen wird, finden sich auf folgender Website:

http://europa.eu.int/comm/economy_finance/about/activities/sgp/main_en.htm

(2)  Siehe Eurostat-Pressemitteilungen 30/2004 vom 2. März 2004 und 117/2004 vom 23. September 2004.

(3)  Bei den fakultativen Angaben fehlen insbesondere die Daten zu den geleisteten Arbeitsstunden und zur Arbeitsproduktivität (gemessen als BIP pro geleisteter Arbeitsstunde). Auch die Beiträge zum BIP-Wachstumspotenzial fehlen.

(4)  Berechnungen der Kommissionsdienststellen anhand von Programmdaten.

(5)  Konjunkturbereinigter Saldo ohne einmalige und sonstige befristete Maßnahmen. Der konjunkturbereinigte und der strukturelle Saldo sind identisch, da die einmaligen oder sonstigen befristeten Maßnahmen aus dem Programm nicht signifikant sind.

(6)  Ausgehend von einem geschätzten Wachstumspotenzial von 4,1 %, 4,4 %, 4,8 % bzw. 5,0 % in den Jahren 2005 bis 2008.

Quelle

Konvergenzprogramm (KP); Herbstprognose 2006 der Kommissionsdienststellen (KOM); Berechnungen der Kommissionsdienststellen


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/17


STELLUNGNAHME DES RATES

vom 27. Februar 2007

zum aktualisierten Konvergenzprogramm Schwedens für 2006-2009

(2007/C 72/05)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses —

GIBT FOLGENDE STELLUNGNAHME AB:

(1)

Am 27. Februar 2007 hat der Rat das aktualisierte Konvergenzprogramm Schwedens für den Zeitraum 2006 bis 2009 geprüft.

(2)

Nach dem makroökonomischen Ausgangsszenario des Programms wird sich das reale BIP-Wachstum von 4,0 % im Jahr 2006 auf durchschnittlich 3,0 % im restlichen Programmzeitraum abschwächen, jedoch nahe der Potenzialrate bleiben. Nach aktuellem Kenntnisstand scheint dieses Szenario auf plausiblen Wachstumsannahmen zu beruhen, wobei das Wachstum im Jahr 2006 möglicherweise sogar noch höher ausgefallen ist. Auch die Inflationsprojektionen des Programms erscheinen realistisch.

(3)

In der Herbstprognose 2006 der Kommissionsdienststellen wird der gesamtstaatliche Überschuss 2006 auf 2,8 % des BIP geschätzt, während in der letzten Aktualisierung des Konvergenzprogramms noch von 0,9 % des BIP ausgegangen worden war. Diese Differenz ist hauptsächlich auf einen Basiseffekt des unerwartet hohen Überschusses im Jahr 2005 zurückzuführen. Aus den vorliegenden Haushaltsdaten auf Kassenbasis ergibt sich, dass der Überschuss 2006 wegen geringerer Primärausgaben und höherer Steuereinnahmen höher ausfallen dürfte als in der Prognose der Kommissionsdienststellen.

(4)

Auch nach dem aktualisierten Programm bleibt ein Haushaltsüberschuss von 2 % des BIP im Durchschnitt des Konjunkturzyklus das wichtigste haushaltspolitische Ziel, dessen Erreichung auch durch mehrjährige Ausgabenbegrenzungen gestützt wird. Mit dem Finanzgesetz vom Frühjahr 2007 wird die Regierung ihr gegenwärtiges Ziel für den gesamtstaatlichen Überschuss unter Berücksichtigung der Eurostat-Entscheidung über die statistische Erfassung von Pensionssystemen der zweiten Säule (2) überprüfen. Nach Ablauf der Übergangsfrist für die Umsetzung dieser Entscheidung (Frühjahr 2007) wird der Überschuss jedes Jahr um etwa 1 % des BIP sinken und die Bruttoschuldenquote um etwa 0,5 % des BIP nach oben korrigiert werden müssen. Die im aktualisierten Programm enthaltene Haushaltsstrategie sieht vor, dass der Überschuss im Jahr 2007 zurückgehen (von 3,0 % des BIP im Jahr 2006 auf 2,4 %) und anschließend schrittweise wieder ansteigen wird (bis auf 3,1 % im Jahr 2009). Für den Primärüberschuss wird eine ähnliche Entwicklung erwartet. Ausgaben- und Einnahmenquote im Verhältnis zum BIP sind im Programmzeitraum leicht rückläufig. Bei dieser auf das Programmende ausgerichteten Strategie sind die erheblichen Steuersenkungen erst teilweise gegenfinanziert. Im Vergleich zur vorherigen Aktualisierung ist die geplante Überschussentwicklung (anfänglicher Rückgang mit anschließender schrittweiser Erholung) zwar ähnlich, weist nun aber über den gesamten Programmzeitraum einen höheren Finanzierungsüberschuss auf.

(5)

Der nach der gemeinsamen Methodik berechnete strukturelle Überschuss (d.h. der konjunkturbereinigte Überschuss ohne einmalige und sonstige befristete Maßnahmen) soll im gesamten Programmzeitraum bei über 2 % des BIP liegen, wobei auf die Notwendigkeit verwiesen wird, die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sicherzustellen. Wie in der letzten Aktualisierung des Konvergenzprogramms wird als mittelfristiges Ziel für die Haushaltslage ein struktureller Haushaltsüberschuss in Höhe der erwähnten 2 % des BIP im Durchschnitt des Konjunkturzyklus angestrebt, der über den gesamten Programmzeitraum gehalten werden soll. Da das mittelfristige Ziel erheblich über den Richtwert für die Mindestanstrengung (schätzungsweise ein Defizit von rund 1 % des BIP) hinausgeht, dürfte seine Erreichung die erforderliche Sicherheitsmarge beim Referenzwert schaffen. Das mittelfristige Ziel geht weit über das hinaus, was angesichts der Schuldenquote und des langfristigen durchschnittlichen Wachstumspotenzials erforderlich wäre.

(6)

Die Risiken für die im Programm enthaltenen Haushaltsprojektionen scheinen sich ab 2007 insgesamt die Waage zu halten. Die makroökonomischen Aussichten und die Steuerprojektionen scheinen von plausiblen Annahmen auszugehen, wenngleich bezüglich der künftigen Kapitalertragsteuereinnahmen eine gewisse Unsicherheit besteht. Die Ausgabenziele werden durch die bisherigen Erfolge mit den oben genannten Ausgabenbegrenzungen gestützt.

(7)

Angesichts dieser Risikoeinschätzung scheint der im Programm skizzierte haushaltspolitische Kurs auszureichen, um das mittelfristige Ziel dem Programm entsprechend im gesamten Programmzeitraum zu halten. Auch bietet er eine ausreichende Sicherheitsmarge, die gewährleistet, dass die Defizitmarke von 3 % des BIP bei normalen Konjunkturschwankungen im gesamten Programmzeitraum nicht überschritten wird. Dennoch besteht das Risiko, dass sich der aus dem Programm resultierende finanzpolitische Kurs im Jahr 2007, für das eine günstige Konjunktur erwartet wird, als prozyklisch erweisen könnte, was nicht mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt in Einklang stünde.

(8)

Der öffentliche Bruttoschuldenstand ist 2006 auf schätzungsweise 46,5 % des BIP gesunken und läge damit deutlich unter dem im EG-Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP. Dem Programm zufolge soll die Schuldenquote weiter zurückgehen und im Programmzeitraum um 13,5 Prozentpunkte sinken.

(9)

Die Bevölkerungsalterung wirkt sich in Schweden langfristig nicht so stark auf die öffentlichen Haushalte aus wie im EU-Durchschnitt, da die Rentenausgaben als Prozentsatz des BIP dank der kostendämpfenden Rentenreform langfristig relativ stabil bleiben dürften. Ferner trägt die budgetäre Ausgangsposition mit hohem Primärüberschuss zu einer Verringerung des Bruttoschuldenstandes und zur Vermögensbildung bei. Die Fortführung eines soliden Staatshaushalts mit den geplanten anhaltenden Überschüssen würde auch zur Eindämmung der Risiken für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beitragen. Alles in allem besteht für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen Schwedens nur ein geringes Risiko.

(10)

Das Konvergenzprogramm enthält eine qualitative Bewertung, wie sich der Bericht über die Umsetzung des nationalen Reformprogramms vom November 2006 im Rahmen der mittelfristigen finanzpolitischen Strategie insgesamt auswirken wird. Darüber hinaus enthält es systematische Informationen über die direkten Kosten bzw. Einsparungen, die sich aus den wichtigsten Reformvorhaben des nationalen Reformprogramms ergeben und berücksichtigt in seinen Haushaltsprojektionen die Auswirkungen der im nationalen Reformprogramm beschriebenen Maßnahmen auf die öffentlichen Finanzen. Die laut Konvergenzprogramm im Bereich der öffentlichen Finanzen geplanten Maßnahmen scheinen mit den im nationalen Reformprogramm vorgesehenen Aktionen in Einklang zu stehen. So sehen beide Programme Maßnahmen zur langfristigen Erhöhung des Arbeitskräfteangebots vor.

(11)

Die im Programm dargelegte Haushaltsstrategie entspricht im Großen und Ganzen den in den integrierten Leitlinien für den Zeitraum 2005–2008 enthaltenen Grundzügen der Wirtschaftspolitik.

(12)

Was die im Verhaltenskodex für die Stabilitäts- und Konvergenzprogramme vorgeschriebenen Daten angeht, so weist das Programm sowohl bei den obligatorischen als auch bei den fakultativen Angaben gewisse Lücken auf (3).

Alles in Allem lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass die mittelfristige Haushaltsposition solide ist und die Haushaltsstrategie ein gutes Beispiel für eine dem Stabilitäts- und Wachstumspakt entsprechende Finanzpolitik darstellt. Es wird aber darauf ankommen, das Risiko der Prozyklizität zu begrenzen, indem sichergestellt wird, dass sich die Verschlechterung der strukturellen Haushaltslage im Jahr 2007, die mit den Strukturreformen zur Erhöhung der Beschäftigungsquote zusammenhängt, in den Folgejahren nicht fortsetzt.

Gegenüberstellung zentraler makroökonomischer und budgetärer Projektionen (4)

 

2005

2006

2007

2008

2009

Reales BIP

(Veränderung in %)

KP Dez. 2006

2,7

4,0

3,3

3,1

2,7

KOM Nov. 2006

2,7

4,0

3,3

3,1

k.A.

KP Dez. 2005

2,4

3,1

2,8

2,3

k.A.

HVPI-Inflation (5)

(%)

KP Dez. 2006

1,3

1,9

2,2

1,5

1,9

KOM Nov. 2006

0,8

1,5

1,6

1,8

k.A.

KP Dez. 2005

1,5

1,5

2,0

2,0

k.A.

Produktionslücke

(% des BIP-Potenzials)

KP Dez. 2006  (6)

– 0,7

0,0

0,3

0,3

0,3

KOM Nov. 2006 (10)

– 0,5

0,2

0,5

0,6

k.A.

KP Dez. 2005  (6)

– 0,4

– 0,1

0,1

– 0,1

k.A.

Gesamtstaatlicher Haushaltssaldo

(in % des BIP)

KP Dez. 2006

3,0

3,0

2,4

2,7

3,1

KOM Nov. 2006

3,0

2,8

2,4

2,5

k.A.

KP Dez. 2005

1,6

0,9

1,2

1,7

k.A.

Primärsaldo

(in % des BIP)

KP Dez. 2006

4,6

4,5

4,1

4,2

4,6

KOM Nov. 2006

4,6

4,5

4,1

4,3

k.A.

KP Dez. 2005

3,2

2,5

3,0

3,6

k.A.

Konjunkturbereinigter Saldo

(in % des BIP)

KP Dez. 2006  (6)

3,4

3,0

2,2

2,5

3,0

KOM Nov. 2006

3,3

2,7

2,1

2,1

k.A.

KP Dez. 2005  (6)

1,8

0,9

1,1

1,7

k.A.

Struktureller Haushaltssaldo (7)

(in % des BIP)

KP Dez. 2006  (8)

3,0

3,0

2,2

2,5

3,0

KOM Nov. 2006 (9)

2,9

2,7

2,1

2,1

k.A.

KP Dez. 2005

1,8

0,9

1,1

1,7

k.A.

Öffentlicher Bruttoschuldenstand

(in % des BIP)

KP Dez. 2006

50,3

46,5

41,5

37,4

33,0

KOM Nov. 2006

50,4

46,7

42,6

38,7

k.A.

KP Dez. 2005

50,9

49,4

47,8

46,0

k.A.

Quelle

Konvergenzprogramm (KP), Herbstprognose 2006 der Kommissionsdienststellen (KOM); Berechnungen der Kommissionsdienststellen.


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1055/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 1). Die Dokumente, auf die in diesem Text verwiesen wird, finden sich auf folgender Website:

http://europa.eu.int/comm/economy_finance/about/activities/sgp/main_en.htm.

(2)  Siehe Eurostat-Pressemitteilungen 30/2004 vom 2. März 2004 und 117/2004 vom 23. September 2004.

(3)  Es fehlen u.a. notwendige Daten über bestimmte Deflatoren, die Steuerbelastung und das Wachstum der maßgeblichen Auslandsmärkte.

(4)  Haushaltsprojektionen ohne die Auswirkungen der Eurostat-Entscheidung vom 2. März 2004 über die statistische Erfassung von Pensionssystemen der zweiten Säule, die bis zur Datenmeldung vom Frühjahr 2007 umgesetzt sein muss. Bei Einbeziehung dieser Auswirkungen betrüge der gesamtstaatliche Saldo dem aktualisierten Programm zufolge 2005 2,0 % des BIP, 2006 2,0 %, 2007 1,3 %, 2008 1,6 % und 2009 2,0 %, während der öffentliche Bruttoschuldenstand 2005 50,9 % des BIP, 2006 47,0 %, 2007 42,0 %, 2008 37,9 % und 2009 33,5 % betrüge.

(5)  Im KP wird die Inflation jeweils im Dezember-Vergleich geschätzt, wogegen die Zahlen der Kommission jährliche Mittelwerte sind. Dies erklärt den Unterschied zwischen den Kommissionszahlen und den HVPI-Zahlen für 2005 und 2006. Das Programm geht ferner davon aus, dass der HVPI in den Jahren 2008 und 2009 dem UND1X (nationaler Verbraucherpreisindex ohne indirekte Steuern, Subventionen und Hypothekenzinszahlungen) folgen wird. Für das Jahr 2007 wird hingegen ein HVPI von 0,5 Prozentpunkt über der UND1X-Inflation erwartet, was den im Programm für 2008 prognostizierten HVPI-Inflationsrückgang verstärkten dürfte.

(6)  Berechnungen der Kommissionsdienststellen anhand von Programmdaten.

(7)  Konjunkturbereinigter Saldo (wie in den vorangehenden Zeilen) ohne einmalige und sonstige befristete Maßnahmen.

(8)  Einmalige und sonstige befristete Maßnahmen gemäß dem Programm (0,4 % des BIP 2005 mit defizitsenkender Wirkung).

(9)  Einmalige und sonstige befristete Maßnahmen gemäß der Herbstprognose 2006 der Kommissionsdienststellen (2005 0,4 % des BIP, defizitsenkend).

(10)  Ausgehend von einem geschätzten Potenzialwachstum von 2,6 %, 3,2 %, 3,1 % bzw. 3,0 % im Zeitraum 2005–2008.

Quelle

Konvergenzprogramm (KP), Herbstprognose 2006 der Kommissionsdienststellen (KOM); Berechnungen der Kommissionsdienststellen.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/20


STELLUNGNAHME DES RATES

vom 27. Februar 2007

zum aktualisierten Konvergenzprogramm des Vereinigten Königreichs für 2006/2007-2011/2012

(2007/C 72/06)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses —

GIBT FOLGENDE STELLUNGNAHME AB:

1.

Der Rat hat am 27. Februar 2007 das aktualisierte Konvergenzprogramm des Vereinigten Königreichs für den Zeitraum vom Haushaltsjahr 2006/2007 bis zum Haushaltsjahr 2011/2012 (2) geprüft.

2.

Das Programm enthält zwei makroökonomische Szenarien: ein „zentrales Szenario “und ein „alternatives Szenario“, bei dem das Trendwachstum einen viertel Prozentpunkt niedriger angesetzt ist als beim „zentralen Szenario“. Die Projektionen für die öffentlichen Finanzen beruhen in der Aktualisierung des Konvergenzprogramms auf letztgenanntem Szenario, das von vorsichtigeren Projektionen ausgeht als das zentrale Szenario und als Bezugsszenario für diese Bewertung betrachtet wird. Diesem Szenario zufolge soll das reale BIP-Wachstum in den Jahren 2006 und 2007 bei 2

Formula

 % liegen und sich im verbleibendem Programmzeitraum im Durchschnitt auf 2

Formula

 % abschwächen. Nach dem aktuellen Kenntnisstand beruht das Programm auf plausiblen Wachstumsannahmen. Die Projektionen zur Inflation, die von 2

Formula

 % im Jahr 2006 auf 2 % ab 2007 sinken soll, scheinen unter Berücksichtigung von erst kürzlich veröffentlichten Ergebnissen auf kürzere Sicht eher niedrig angesetzt, sind aber ansonsten plausibel.

3.

In der Herbstprognose 2006 der Kommissionsdienststellen wird das gesamtstaatliche Defizit für 2006/2007 auf 3,0 % des BIP geschätzt. In der letzten Aktualisierung des Konvergenzprogramms wird das Defizit im gleichen Jahr auf 2,8 % des BIP geschätzt, was bedeutet, dass sich die jüngsten Trends eines robusten Einnahmenwachstums und eines geringeren Ausgabenanstiegs in den verbleibenden Monaten des Haushaltsjahrs fortsetzen.

4.

Die wichtigsten Ziele sind laut der Aktualisierung des Konvergenzprogramms die Gewährleistung einer langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, Gerechtigkeit innerhalb der Generationen und zwischen den Generationen und davon abhängig die Unterstützung der Währungspolitik, vor allem durch Nutzung der automatischen Stabilisatoren zur Beruhigung des Wirtschaftskurses. Das Programm projiziert eine Senkung des Defizits unter 3 % des BIP bis 2006/2007 (2,8 %) und auf 1,4 % des BIP am Ende des Projektionszeitraums bis 2011/2012. Der Primärsaldo, der für 2005/2006 als Defizit von 0,6 % des BIP angesetzt wird, soll bis 2008/2009 ausgeglichen sein und sich bis 2011/2012 sogar in einen Überschuss von 0,7 % des BIP verwandeln. Die Haushaltsanpassung im Projektionszeitraum ist gleichmäßig auf Einnahmen und Ausgaben verteilt. Der Anstieg der Einnahmenquote soll in den ersten beiden Jahren des Projektionszeitraums erreicht werden, zum Teil durch diskretionäre Maßnahmen, während eine nennenswerte Anpassung auf der Ausgabenseite ab 2008/2009 durch eine Mäßigung des derzeitigen Ausgabenwachstums vorgesehen ist. Öffentliche Investitionen im Sinne des Konvergenzprogramms (3) sollen sich ab 2006/2007 bei 2

Formula

 % des BIP stabilisieren, und das Defizit soll laut den Projektionen ab 2007/2008 vollständig zur Finanzierung öffentlicher Investitionen verwendet werden. Der Anpassungspfad entspricht weitgehend dem in der Aktualisierung von 2005 projizierten, bei kurzfristig günstigeren makroökonomischen Aussichten.

5.

Der nach der gemeinsamen Methodik berechnete strukturelle Saldo (d.h. der konjunkturbereinigte Saldo ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen) soll sich von 2

Formula

% im Haushaltsjahr 2006/2007 auf ca. 1

Formula

% des BIP im letzten Programmjahr, d.h. 2011/2012, verbessern. Nach diesen Schätzungen ist die Anpassung ist zwischen 2006/2007 und 2008/2009 stärker und wird sich danach abschwächen. Wie in der Aktualisierung von 2005 wird kein quantitatives mittelfristiges Ziel für den strukturellen Saldo angegeben. Das Programm verweist auf finanzielle Ziele nach den nationalen Vorschriften, die auf eine Stabilisierung der Schuldenquote auf relativ geringem Stand hinauslaufen und eine Sicherheitsmarge hinsichtlich der Grenze von 3 % des BIP für das gesamtstaatliche Defizit nur unter besonderen Umständen lassen würden.

6.

Die Risiken für die im Programm enthaltenen Haushaltsprojektionen scheinen sich bis 2007/2008 in etwa die Waage zu halten, aber die Haushaltsergebnisse könnten, je nach Umsetzung der Ausgabenkontrolle, danach hinter den Projektionen des Programms zurückbleiben. Der projizierte Anstieg der Steuerquote erklärt sich zum Teil durch relativ volatile Faktoren wie Gewinne aus dem Finanzsektor und der Ölbranche. Die relativ guten Aussichten für die Einnahmen werden jedoch offenbar durch die jüngste Wirtschaftsentwicklung und eine hohe Rentabilität bestätigt. Ab 2008/2009 hängt die Einhaltung des im Programm vorgesehenen Defizitpfades allerdings von der Erreichung der projizierten Mäßigung des Ausgabenwachstums und einer aktiven Überwachung zur Durchsetzung der Ausgabengrenzen ab. Die vollständige Umsetzung der Reduzierung des Ausgabenwachstums, die nach der finanziellen Vorausschau der Regierung (Comprehensive Spending Review) erwartet wird, ist für die Erreichung der Programmziele von entscheidender Bedeutung. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat bereits eine Kürzung der Haushaltsmittel für mehrere kleinere Ministerien angekündigt und jährliche reale Kürzungen der Verwaltungshaushalte in der gesamten Regierung um 5 % sowie Einsparungen durch eine Optimierung der Mittelverwendung zugesagt. Der größte Teil der Mäßigung des Ausgabenwachstums ab 2008/2009 ist jedoch noch nicht durch konkrete Mittelzuweisungen abgesichert, sondern hängt von der Bestätigung in der finanziellen Vorausschau der Regierung (Comprehensive Spending Review) ab, die im Juli 2007 vorliegen soll und feste Ausgabenpläne bis 2010/2011 enthalten wird. Die aktive Überwachung zur Durchsetzung der Ausgabengrenzen war nach den bisherigen Informationen erfolgreich.

7.

In Anbetracht dieser Risikoeinschätzung scheint der im Programm vorgezeichnete haushaltspolitische Kurs mit einer Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2006/2007 gemäß der Empfehlung des Rates vereinbar. Er schafft eine ausreichende Sicherheitsmarge, damit die Defizitmarke von 3 % des BIP bei normalen Konjunkturschwankungen erst gegen 2009/2010 überschritten wird, wenn die Projektionen vom Ergebnis der finanziellen Vorausschau (Comprehensive Spending Review) abhängig werden. In den Jahren nach der Korrektur des übermäßigen Defizits sollte das Tempo der Haushaltskonsolidierung beschleunigt werden.

8.

Die Bruttoschuldenquote, die 2005/2006 bei 42,1 % des BIP lag, wird zwar deutlich unter dem EGV-Referenzwert von 60 % des BIP bleiben, soll jedoch innerhalb des Projektionszeitraums langsam ansteigen und 2008/2009 ihren Höhepunkt knapp über 44 % des BIP erreichen. Danach soll sich die Quote stabilisieren und gegen Ende des Programmzeitraums wieder rückläufig werden.

9.

Die langfristigen budgetären Auswirkungen der Alterung liegen im Vereinigten Königreich nahe am EU-Durchschnitt, wobei die Rentenausgaben nicht ganz so stark steigen wie im EU-Durchschnitt, zum Teil deshalb, weil im Vereinigten Königreich die private Altersversorgung von je her eine größere Rolle gespielt hat als in anderen EU-Ländern. Die vorgeschlagenen Reformen zur Rentenvorsorge zielen darauf ab, dem Risiko einer nicht ausreichenden Vorsorge in der Zukunft durch Stärkung der Anreize für die private Altersversorgung und eine umfangreichere Vorsorge für die gesetzliche Altersversorgung entgegenzuwirken, was dazu führt, dass die Ausgaben für die gesetzliche Altersversorgung leicht über die früheren Projektionen ansteigen; die Reform sieht auch eine schrittweise Anhebung des gesetzlichen Rentenalters vor. Obwohl die budgetäre Ausgangsposition sich gegenüber 2005 verbessert hat, würde sie, wenn das Defizit mittelfristig nicht erheblich abgebaut wird, nach wie vor ein Risiko für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen darstellen — selbst ohne Berücksichtigung der langfristigen budgetären Auswirkungen der Bevölkerungsalterung. Eine über das im Konvergenzprogramm geplante Maß hinausgehende Konsolidierung der öffentlichen Finanzen durch Stärkung der Haushaltsposition würde daher zur Verringerung der Risiken für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beitragen. Alles in allem besteht für das Vereinigte Königreich in Bezug auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen ein mittleres Risiko.

10.

Im Konvergenzprogramm wird in qualitativer Hinsicht bewertet, wie sich die Umsetzung des Nationalen Reformprogramms nach dem Bericht vom Oktober 2006 im Rahmen der mittelfristigen finanzpolitischen Strategie insgesamt ausgewirkt hat. Es enthält zusätzliche systematische Informationen über die direkten Kosten bzw. Einsparungen, die sich durch die wichtigsten Reformmaßnahmen des Nationalen Reformprogramms im Staatshaushalt ergeben, und die finanzpolitischen Konsequenzen der im Nationalen Reformprogramm dargelegten Maßnahmen werden bei den Haushaltsprojektionen explizit berücksichtigt. Die laut Konvergenzprogramm im Bereich der öffentlichen Finanzen geplanten Maßnahmen scheinen jedoch mit den im Nationalen Reformprogramm vorgesehenen Aktionen in Einklang zu stehen. Insbesondere zielen beide Programme auf eine schrittweise Umsetzung der Regierungsziele für die Steigerung der Effizienz und der Wirtschaftlichkeit bei öffentlichen Dienstleistungen ab, während die langfristigen Projektionen für die öffentlichen Finanzen die geschätzten Kosten der vorgeschlagenen Rentenreform berücksichtigen.

11.

Die im Programm dargelegte Haushaltsstrategie entspricht im Großen und Ganzen den in den integrierten Leitlinien für den Zeitraum 2005-2008 enthaltenen Grundzügen der Wirtschaftspolitik.

12.

In Bezug auf die im Verhaltenskodex für die Stabilitäts- und Konvergenzprogramme vorgeschriebenen Daten weist das Programm Lücken sowohl bei vorgeschriebenen Daten und als auch bei fakultativen Angaben auf (4).

Der Rat ist der Ansicht, dass das Programm mit der Korrektur des übermäßigen Defizits bis zu der vom Rat gesetzten Frist (Haushaltsjahr 2006/2007) vereinbar sein dürfte. Der Rat empfiehlt dem Vereinigten Königreich, die Konsolidierung nach 2009/2010 fortzusetzen. Die Erreichung der Haushaltsziele nach 2007/2008 hängt von der effektiven Umsetzung der projizierten Ausgabenmäßigung ab.

Aufgrund der vorstehenden Bewertung empfiehlt der Rat dem Vereinigten Königreich, die Haushaltskonsolidierung im Programmzeitraum voranzutreiben, vor allem durch Verwirklichung der projizierten Verringerung des Ausgabenanstiegs nach 2007/2008, und seine Haushaltsposition weiter zu stärken, um den Risiken für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen entgegenzuwirken.

Das Vereinigten Königreich wird ferner aufgefordert, die Datenanforderungen des Verhaltenskodex besser einzuhalten.

Gegenüberstellung zentraler makroökonomischer und budgetärer Projektionen

 

2005/2006

2006/2007

2007/2008

2008/2009

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Reales BIP

(Veränderung in %)

KP Dez. 2006  (5)

1 Formula

2 Formula

2 Formula

2 Formula

2 Formula

2 Formula

2 Formula

KOM Nov 2006 (6)

1,9

2,7

2,6

2,4

n.v.

n.v.

n.v.

KP Dez. 2005  (5)

1Formula

2Formula

3

2Formula

2Formula

2Formula

n.v.

HVPI-Inflation

(%)

KP Dez. 2006  (5)

2

2 Formula

2

2

2

2

2

KOM Nov 2006 (6)

2,1

2,4

2,2

2,0

n.v.

n.v.

n.v.

KP Dez. 2005

2Formula

2

2

2

2

2

n.v.

Produktionslücke

(% des BIP-Potenzials)

KP Dez. 2006  (7)

– 0,5

– 0,6

– 0,6

– 0,6

– 0,5

– 0,4

– 0,3

KOM Nov. 2006 (6)  (8)

– 0,3

– 0,4

– 0,5

– 0,7

n.v.

n.v.

n.v.

KP Dez. 2005  (7)

– 0,5

– 1,0

– 0,8

– 0,5

– 0,6

– 0,6

n.v.

Gesamtstaatlicher Haushaltssaldo

(% des BIP)

KP Dez. 2006  (9)  (10)

– 2,9

– 2,8

– 2,3

– 1,9

– 1,7

– 1,6

– 1,4

KOM Nov. 2006 (10)  (11)

– 2,9

– 3,0

– 2,7

– 2,5

n.a

n.a

n.a.

KP Dez. 2005  (9)

– 3,1

– 2,8

– 2,4

– 1,9

– 1,7

– 1,5

n.a.

Primärsaldo

(% des BIP)

KP Dez. 2006  (12)

– 0,8

– 0,6

– 0,2

– 0,1

– 0,3

– 0,5

– 0,7

KOM Nov. 2006

– 0,9

– 1,0

– 0,6

– 0,4

n.v.

n.v.

n.v.

KP Dez. 2005  (12)

– 1,0

– 0,7

– 0,3

n.v.

n.v.

n.v.

n.v.

Konjunkturbereinigter Saldo

(% des BIP)

KP Dez. 2006  (7)  (9)

– 2,7

– 2,5

– 2,1

– 1,7

– 1,5

– 1,4

– 1,3

KOM Nov. 2006 (8)

– 2,8

– 2,8

– 2,4

– 2,2

n.a.

n.a.

n.a.

KP Dez. 2005  (7)

– 2,9

– 2,3

– 2,1

– 1,7

– 1,5

– 1,3

n.a.

Struktureller Saldo (13)

(% des BIP)

KP Dez. 2006  (7)  (9)

– 3,0

– 2,5

– 2,1

– 1,7

– 1,5

– 1,4

– 1,3

KOM Nov. 2006 (8)

– 3,1

– 2,8

– 2,4

– 2,2

n.v.

n.v.

n.v.

KP Dez. 2005

– 2,9

– 2,3

– 2,1

– 1,7

– 1,5

– 1,3

n.v.

Öffentlicher Bruttoschuldenstand

(% des BIP)

KP Dez. 2006

42,7

43,7

44,1

44,2

44,2

44,0

43,6

KOM Nov. 2006

42,1

42,5

43,4

44,1

n.v.

n.v.

n.v.

KP Dez. 2005

43,3

44,4

44,8

44,7

44,6

44,4

n.v.

Konvergenzprogramm des Vereinigten Königreichs (Aktualisierung 2006), Prognose der Kommissionsdienststellen.


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S.1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1055/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S.1). Die Dokumente, auf die in diesem Text verwiesen wird, sind auf folgender Website zu finden:

http://europa.eu.int/comm/economy_finance/about/activities/sgp/main_en.htm

(2)  Das Haushaltsjahr des Vereinigten Königreichs reicht von April bis März.

(3)  Die Definition des Begriffs „öffentliche Investitionen “im Konvergenzprogramm des Vereinigten Königreichs, die kein ESVG-Konzept ist, erstreckt sich auf alle Investitionen des öffentlichen Sektors (d.h. öffentliche Unternehmen und Staat) und beinhaltet auch Kapitalzuschüsse an den privaten Sektor, ohne Abschreibungen.

(4)  Insbesondere fehlen Angaben für Projektionen zu Beschäftigung, Arbeitslosigkeit, Lohninflation und eine detaillierte Aufschlüsselung zu Einnahmen- und Ausgabenprojektionen auf Ebene des Staates insgesamt nach 2007/2008. Gegenüber der Aktualisierung von 2005 ist der Zeithorizont für die Aufschlüsselung der Ausgaben auf Ebene des Staates insgesamt in der jetzigen Aktualisierung kürzer, die die letzte Aktualisierung vor der Aufstellung neuer detaillierter Ausgabenpläne in der finanziellen Vorausschau (Comprehensive Spending Review) im Juli 2007 ist.

(5)  BIP- und Inflationsprognosen, auf denen die Regierungsprojektionen zu den öffentlichen Finanzen beruhen, ausgehend von einem Szenario, nach dem das Trendwachstum einen viertel Prozentpunkt höher angesetzt ist.

(6)  Die Vorausschätzungen der Kommissionsdienststellen gehen vom Kalenderjahr aus.

(7)  Berechnungen der Outputlücke nach der gemeinsamen Methodik auf der Grundlage von Daten aus dem Konvergenzprogramm. Die Berechnungen der Outputlücke gehen von den Daten aus, die dem mittleren Szenario für das Trendwachstum zugrunde liegen.

(8)  Outputlücken aufgrund folgender Schätzungen des Potenzialwachstums 2,8 % im Jahr 2006, 2,7 % im Jahr 2007 und 2,6 % im Jahr 2008.

(9)  Zahlen im Konvergenzprogramm angepasst hinsichtlich Verbuchung von UMTS-Erlösen. Die Regierung des Vereinigten Königreichs bezieht in ihre Projektionen zum gesamtstaatlichen Haushaltssaldo jährliche Erlöse von ca. 1,0 Mrd. £ aus dem Verkauf von UMTS-Lizenzen im Jahr 2000 ein. Eine entsprechende Anpassung, um die Projektionen auf VÜD-Basis zu bringen, führt dazu, dass jedes Jahr ca. 0,1 Prozentpunkt vom Saldo abgezogen wird (d.h. Erhöhung des Defizits). Alle in dieser Tabelle enthaltenen Daten entsprechen dem Stand nach dieser Anpassung der Daten des Programms durch die Kommissionsdienststellen.

(10)  Nach Diskussionen zwischen Eurostat und dem Statistischen Amt des Vereinigten Königreichs ist es wahrscheinlich, dass der Erlass der nigerianischen Schulden im Haushalt sowohl für 2005/2006 als auch für 2006/2007 als defizitsteigernd um ca. 0,1 % des BIP eingeordnet wird.

(11)  Die Prognose der Kommissionsdienststellen wurde erstellt, bevor im Pre-Budget Report vom Dezember 2006 diskretionäre Maßnahmen angekündigt und in das Konvergenzprogramm aufgenommen wurden. Bis zum Vorliegen der angekündigten Ausgabenpläne für die Zeit ab 2008/2009 beruht die Herbstprognose der Kommissionsdienststellen auf der technischen Annahme, dass die Ausgaben in Prozent des BIP konstant bleiben, während das Konvergenzprogramm auf der Arbeitshypothese basiert, dass die Ausgabenquote sinkt.

(12)  Die Daten aus dem Konvergenzprogramm wurden angepasst an die Praxis, bei Berechnung des Primärsaldo von Bruttozinszahlungen und nicht von Nettozinszahlungen auszugehen.

(13)  Konjunkturbereinigter Saldo (berechnet nach der gemeinsamen Methodik) ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen. Einmalige und sonstige befristete Maßnahmen aufgrund der Herbstprognose 2006 der Kommissionsdienststellen und basierend auf Angaben des Statistischen Amtes des Vereinigten Königreichs (0,3 % des BIP 2005/2006).

Quelle:

Konvergenzprogramm des Vereinigten Königreichs (Aktualisierung 2006), Prognose der Kommissionsdienststellen.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/24


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 72/07)

Datum der Annahme der Entscheidung

30.11.2006

Nummer der Beihilfe

N 293/06

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Partnership Support for Regeneration — Extension of N 239/2002

Rechtsgrundlage

Leasehold Reform, Housing and Urban Development Act 1993, the Scotland Act (1998), the Housing (Scotland) Act (1988), the Housing (Scotland) Act 2001, the Housing Associations Act (1985), the Housing Act (1988), the Housing Act (1996), the Regional Development Act 1998, the Greater London Authority Act 1999 (Chapter 29), the Local Government Act 2000 and the Local Government in Scotland Act (2003)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Förderung des Erwerbs von Sozialwohnungen, die von den Eigentümern bewohnt werden

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 20 Millionen GBP; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 140 Millionen GBP

Beihilfehöchstintensität

60 %

Laufzeit

1.1.2007-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Sonstige Angaben

Detaillierter Jahresbericht über die Umsetzung des Programms

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

9.2.2007

Nummer der Beihilfe

N 773/06

Mitgliedstaat

Österreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Verlängerung der Beihilferegelung „Unternehmenserhaltende Maßnahmen “für KMU in Kärnten

Rechtsgrundlage

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz (K-WFG), Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Richtlinie Unternehmenserhaltende Maßnahmen

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten, Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Form der Beihilfe

Zuschuss, Zinsgünstiges Darlehen

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 1,9 Millionen EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 5,22 Millionen EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Bis zum 9.10.2009

Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Kärntner Wirtschaftsförderungs Fonds

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

16.5.2006

Beihilfe Nr.

NN 4/06

Mitgliedstaat

Italien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Ammodernamento delle navi da pesca

Rechtsgrundlage

Articolo 1, paragrafo 258, della legge n. 311 del 30 dicembre 2004

Decreto del 15 marzo del ministro delle Politiche agricole e forestali

Art der Maßnahme

Beihilfe

Zielsetzung

Modernisierung von Schiffen

Art der Beihilfe

In der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 vorgesehene Beihilfesätze

Mittelansatz

320 000 EUR

Intensität

In der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 vorgesehene Beihilfesätze

Laufzeit

Ein Jahr (Haushalt 2005).

Wirtschaftssektoren

Unternehmen, die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur verarbeiten und vermarkten.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Andere Angaben

Durchführungsbericht

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/27


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4585 — BMW Intec/Dekra Südleasing Services)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 72/08)

Am 23. März 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Deutsch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4585. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/27


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4554 — Berkshire Hathaway/TTI)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 72/09)

Am 21. März 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4554. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/28


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4503 — PBDS/Philips APM)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 72/10)

Am 16. Februar 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4503. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/28


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4502 — LITE-ON/PBDS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 72/11)

Am 16. Februar 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4502. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/29


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4547 — KKR/Permira/Prosiebensat.1)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 72/12)

Am 22. Februar 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4547. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/29


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4571 — Swiss Life/Capitalleben)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 72/13)

Am 19. März 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Deutsch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4571. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


Europol

29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/30


BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS VON EUROPOL

vom 20. März 2007

über die Verfahren zur Überwachung in Bezug auf Abfragen im automatisierten Informationssammlungssystem

(2007/C 72/14)

DER VERWALTUNGSRAT VON EUROPOL —

gestützt auf das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines europäischen Polizeiamtes (1), geändert durch den Rechtsakt des Rates vom 27. November 2003 zur Erstellung — aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) — eines Protokolls zur Änderung dieses Übereinkommens (2) (im Folgenden „das Protokoll“) und insbesondere Artikel 16 des Protokolls,

nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch Artikel 1 Absatz 8 des Protokolls wird Artikel 16 des Europol-Übereinkommens geändert, in welchem festgelegt ist, dass Europol geeignete Verfahren zur Überwachung der Rechtmäßigkeit von Abfragen im automatisierten Informationssammlungssystem nach den Artikeln 6 und 6a des Europol-Übereinkommens, wie durch das Protokoll geändert, entwickelt.

(2)

Daten, die von Mitgliedstaaten und Dritten zum Zweck der Aufnahme in Arbeitsdateien zu Analysezwecken und in das Informationssystem übermittelt und gemäß Artikel 3 des Rechtsakts vom 3. November 1998 über die Durchführungsbestimmungen für die von Europol geführten Arbeitsdateien zu Analysezwecken (4) und gemäß dem durch das Protokoll eingeführten Artikel 6a des Europol-Übereinkommens verarbeitet werden, unterliegen ebenfalls den im geänderten Artikel 16 des Europol-Übereinkommens festgelegten Überwachungsverfahren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Europol entwickelt Verfahren zur Überwachung, um sicherzustellen, dass es bei allen Abfragen, einschließlich versuchten Abfragen, von Daten im automatisierten Informationssammlungssystem nach den Artikeln 6 und 6a des Europol-Übereinkommens möglich ist, mindestens die folgenden Informationen festzustellen:

1)

eine eindeutige Referenznummer in Bezug auf die Abfrage oder versuchte Abfrage;

2)

auf welche Komponenten des automatisierten Informationssammlungssystems nach den Artikeln 6 und 6a des Europol-Übereinkommens zugegriffen wurde und welche abgerufen wurden;

3)

Identifizierung des Benutzers;

4)

Datum und Uhrzeit der Abfrage oder des Abrufs, einschließlich der versuchten Abfragen;

5)

falls zutreffend, die betreffenden Arbeitsdatei(en) zu Analysezwecken;

6)

die Identität der Person oder Personen, betreffend die Daten abgefragt oder abgerufen und angezeigt wurden, oder die Identifizierung des abgefragten Datensatzes.

Artikel 2

Die gemäß Artikel 1 gesammelten Informationen werden von den Europol-Beamten, die zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit den Datenschutzbestimmungen Europols befugt sind, sowie von den in den Artikeln 23 und 24 des Europol-Übereinkommens genannten Kontrollinstanzen ausschließlich zum Zweck der Überwachung der Rechtmäßigkeit von Abfragen im automatisierten Informationssammlungssystem nach den Artikeln 6 und 6a des Europol-Übereinkommens verwendet.

Artikel 3

Die gemäß Artikel 1 gesammelten Informationen sind nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, die Daten werden für eine laufende Kontrolle weiterhin benötigt.

Artikel 4

Bei der Verarbeitung von Daten gemäß dieses Beschlusses handelt Europol im Einklang mit den im Europol-Übereinkommen, insbesondere in Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 25 festgelegten Datenschutz- und Datensicherheitsbestimmungen sowie in Übereinstimmung mit diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen.

Artikel 5

Der Beschlüsse des Verwaltungsrats vom 9. Juni 1999 über die Erstellung von Berichten für Abfragen von personenbezogenen Daten sowie vom 28. Februar 2001 über die Erstellung von Berichten für Abfragen von personenbezogenen Daten im Informationssystem werden hiermit aufgehoben.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am 19. April 2007 in Kraft.

Geschehen zu Den Haag am 20. März 2007

Hans-Jürgen FÖRSTER

Vorsitzender des Verwaltungsrats


(1)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.

(2)  ABl. C 2 vom 6.1.2004, S. 1.

(3)  Siehe Stellungnahme 06/40 vom 19. Oktober 2006

(4)  ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 1.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/32


BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS VON EUROPOL

vom 20. März 2007

zur Festlegung der Bestimmungen für Vereinbarungen über die Beteiligung von Sachverständigen Dritter an den Tätigkeiten von Analysegruppen

(2007/C 72/15)

DER VERWALTUNGSRAT VON EUROPOL —

gestützt auf das Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), geändert durch den Rechtsakt des Rates vom 27. November 2003 zur Erstellung — auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes — eines Protokolls zur Änderung dieses Übereinkommens (1), und insbesondere dessen Artikel 10 Absatz 9,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Gemeinsamen Kontrollinstanz,

in der Erwägung, dass es dem Verwaltungsrat obliegt, mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder die Bestimmungen für Vereinbarungen festzulegen, denen die Beteiligung von Sachverständigen Dritter an den Tätigkeiten einer Analysegruppe unterliegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Analysegruppe “die Gruppe, in deren Rahmen die Teilnehmer eines Analyseprojekts im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens zusammenarbeiten;

b)

„Vereinbarung “eine Vereinbarung zwischen Europol und einem Dritten, in der die Beteiligung dieses Dritten an den Tätigkeiten einer Analysegruppe geregelt wird;

c)

„Beteiligung “von Sachverständigen Dritter an den Tätigkeiten einer Analysegruppe die Tatsache, dass diese Sachverständigen berechtigt sind, an Sitzungen der Analysegruppe teilzunehmen, auf Anfrage von Europol über die Entwicklung der betreffenden Arbeitsdatei zu Analysezwecken informiert zu werden und nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften Analyseergebnisse, die für die von ihnen vertretenen Dritten von Belang sind, zu erhalten und weiter zu verbreiten;

d)

„Dritter “einen Drittstaat oder eine Einrichtung im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens.

Artikel 2

Einladung zur Beteiligung an den Tätigkeiten einer Analysegruppe

Sachverständige Dritter, mit denen eine Vereinbarung besteht, die geeignete Bestimmungen zum Informationsaustausch, einschließlich der Übermittlung personenbezogener Daten, sowie Bestimmungen zur Geheimhaltung der ausgetauschten Informationen enthält, können von Europol zur Beteiligung an den Tätigkeiten einer Analysegruppe eingeladen werden. Eine derartige Einladung kann nur mit einstimmiger Billigung der Teilnehmer der Analysegruppe erfolgen.

Artikel 3

Vereinbarungen

(1)   Die Beteiligung von Sachverständigen Dritter wird durch Vereinbarungen zwischen Europol und Dritten geregelt. Diese Vereinbarungen, die auf der Grundlage der im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Mustervereinbarung geschlossen werden, werden der Gemeinsamen Kontrollinstanz zur Kenntnis gebracht. Die Teilnehmer der Analysegruppe werden konsultiert, falls Europol beabsichtigt, von der Mustervereinbarung abzuweichen.

(2)   Die Vereinbarungen sehen vor, dass beteiligte Sachverständige Dritter berechtigt sind

a)

an den Sitzungen der Analysegruppe teilzunehmen und

b)

auf Anfrage von Europol über die Entwicklung der betreffenden Arbeitsdatei zu Analysezwecken informiert zu werden sowie

c)

Analyseergebnisse zu erhalten, die für die von ihnen vertretenen Dritten von Belang sind; eine derartige Verbreitung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens, den einschlägigen Bestimmungen der Abkommen über Zusammenarbeit und Geheimschutz, Artikel 5 Absatz 5 des Rechtsakts des Rates vom 12. März 1999 zur Annahme der Bestimmungen für die Übermittlung personenbezogener Daten von Europol an Drittstaaten und Drittstellen (2), sowie mit vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaates, der die betreffenden Daten übermittelt hat;

d)

die Analyseergebnisse nur mit Zustimmung der betroffenen Teilnehmer und im Einklang mit den relevanten Bestimmungen der Kooperations- und Geheimschutzabkommen weiter zu verbreiten.

(3)   Die Vereinbarungen sehen vor, dass die Vereinbarung beendet wird, wenn der beteiligte Dritte oder Europol dies mitteilen; Europol handelt dabei ausschließlich nach erfolgter Zustimmung durch die Teilnehmer der Analysegruppe. Sollte es zwischen den Teilnehmern zu keiner Einigung kommen, gibt Europol auf Ersuchen eines Teilnehmers die Beendigung der Vereinbarung bekannt und unterrichtet den Verwaltungsrat hiervon.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 19. April 2007 in Kraft.

Geschehen zu Den Haag am 20. März 2007

Hans-Jürgen FÖRSTER

Vorsitzender des Verwaltungsrats


(1)  ABl. C 2 vom 6.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 88 vom 30.3.1999, S. 1, geändert durch den Rechtsakt des Rates vom 28. Februar 2002 (ABl. C 76 vom 27.3.2002, S. 1).


ANHANG

MUSTERVEREINBARUNG ÜBER DIE BETEILIGUNG VON SACHVERSTÄNDIGEN DRITTER AN DEN TÄTIGKEITEN VON ANALYSEGRUPPEN

Europol und (Name des Dritten) (nachstehend als „die Parteien “bezeichnet) —

gestützt auf das Europol-Übereinkommen, insbesondere auf dessen Artikel 10 Absatz 9,

unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen zwischen Europol und (Name des Dritten) und insbesondere die darin enthaltenen Bestimmungen betreffend die Geheimhaltung der ausgetauschten Informationen,

ODER:

unter Hinweis auf die Kooperations- und Geheimschutzabkommen zwischen Europol und (Name des Dritten),

gestützt auf den Rechtsakt des Rates vom 3. November 1998 über die Durchführungsbestimmungen für die von Europol geführten Arbeitsdateien zu Analysezwecken (1),

unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsrates vom (Datum) zur Festlegung der Bestimmungen für Vereinbarungen über die Beteiligung von Sachverständigen Dritter an den Tätigkeiten von Analysegruppen, und insbesondere dessen Artikel 3 Absatz 1,

unter Hinweis auf die Errichtungsanordnung für die Arbeitsdatei zu Analysezwecken YYY,

in der Erwägung, dass die Beteiligung von Sachverständigen von (Name des Dritten) an den Tätigkeiten der Analysegruppe YYY im Interesse der Mitgliedstaaten liegt,

in der Erwägung, dass (Name des Dritten) unmittelbar von der Analysearbeit der Analysegruppe YYY betroffen ist,

Haben folgende Vereinbarung getroffen:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Beteiligung “von Sachverständigen Dritter an den Tätigkeiten einer Analysegruppe die Tatsache, dass diese Sachverständigen berechtigt sind, an Sitzungen der Analysegruppe teilzunehmen, auf Anfrage von Europol über die Entwicklung der betreffenden Arbeitsdatei zu Analysezwecken informiert zu werden und nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften Analyseergebnisse, die für die von ihnen vertretenen Dritten von Belang sind, zu erhalten und weiter zu verbreiten;

b)

„Kooperationsabkommen “das zwischen Europol und (Name des Dritten) am (Datum) unterzeichnete Abkommen;

c)

„Geheimschutzabkommen “ein Abkommen gemäß Artikel 18 Absatz 6 des Europol-Übereinkommens.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   XXX (2) von (Name der entsendenden Behörde) beteiligt/beteiligen sich an den Tätigkeiten der Analysegruppe YYY.

(2)   XXX ist demnach berechtigt

a)

an den Sitzungen der Analysegruppe teilzunehmen und

b)

auf Anfrage von Europol über die Entwicklung der betreffenden Arbeitsdatei zu Analysezwecken YYY informiert zu werden sowie

c)

Analyseergebnisse zu erhalten, die für (Name des Dritten) von Belang sind; eine derartige Verbreitung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens, den einschlägigen Bestimmungen der Abkommen über Zusammenarbeit und Geheimschutz, Artikel 5 Absatz 5 des Rechtsakts des Rates vom 12. März 1999 zur Annahme der Bestimmungen für die Übermittlung personenbezogener Daten von Europol an Drittstaaten und Drittstellen, sowie mit vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaates, der die betreffenden Daten übermittelt hat;

d)

die Analyseergebnisse nur mit Zustimmung der betroffenen Teilnehmer und im Einklang mit den relevanten Bestimmungen der Kooperations- und Geheimschutzabkommen weiter zu verbreiten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am (Datum) in Kraft.

Artikel 4

Beendigung

(1)   Diese Vereinbarung erlischt automatisch bei Schließung der Arbeitsdatei zu Analysezwecken YYY.

(2)   Diese Vereinbarung kann jederzeit auf Mitteilung einer der Parteien beendet werden.


(1)  ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 1, geändert durch (Angabe hinzufügen, wenn Rechtsakt angenommen).

(2)  Name des/der Sachverständigen.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/35


ENTWURF EINES BESCHLUSSES DES VERWALTUNGSRATS VON EUROPOL

vom 20. März 2007

zur Festlegung der Bestimmungen über die Vereinbarungen zur administrativen Umsetzung der Teilnahme von Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsteams

(2007/C 72/16)

DER VERWALTUNGSRAT VON EUROPOL —

gestützt auf das Europol-Übereinkommen, geändert durch den Rechtsakt des Rates vom 28. November 2002 zur Erstellung eines Protokolls auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol, insbesondere Artikel 3 Buchstabe a,

gestützt auf die Stellungnahme der Gemeinsamen Kontrollinstanz,

in der Erwägung, dass der Verwaltungsrat mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder die Bestimmungen über die Vorkehrungen zur administrativen Umsetzung der Teilnahme von Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsteams festzulegen hat —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses bezeichnet:

a)

„gemeinsame Ermittlungsteams “das gemeinsame Ermittlungsteam, auf das in Artikel 3 Buchstabe a des Europol-Übereinkommens Bezug genommen wird;

b)

„nationale Stelle “die einzige Verbindungsstelle zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Europol gemäß Artikel 4 des Europol-Übereinkommens;

c)

„zuständige Behörden “alle in den Mitgliedstaaten bestehenden öffentlichen Stellen, die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften für die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens zuständig sind.

Artikel 2

Vereinbarungen

1.   Die administrative Umsetzung der Teilnahme von Europol-Bediensteten an einem gemeinsamen Ermittlungsteam ist in einer Vereinbarung zu regeln, die zwischen dem Direktor von Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Errichtung dieses gemeinsamen Ermittlungsteams zuständig sind, zu schließen ist.

2.   Die Vereinbarungen werden unter Einbeziehung der nationalen Stellen der beteiligten Mitgliedstaaten getroffen.

Artikel 3

Mandat der an gemeinsamen Ermittlungsteams teilnehmenden Europol-Bediensteten

1.   In den Vereinbarungen sind die Aufgaben, Rechte und Pflichten der an dem gemeinsamen Ermittlungsteam teilnehmenden Europol-Bediensteten anzugeben.

2.   In den Vereinbarungen ist festzulegen, dass an einem gemeinsamen Ermittlungsteam teilnehmende Europol-Bedienstete die Teammitglieder gemäß dem Europol-Übereinkommen und gemäß dem nationalen Recht des Mitgliedstaates, in dem das Team operiert, unterstützen.

Artikel 4

Management und Aufsicht

1.   In den Vereinbarungen wird festgelegt, dass an einem gemeinsamen Ermittlungsteam teilnehmende Europol-Bedienstete ihre Aufgaben unter der Führung der/des in der Vereinbarung angegebenen Leiter(s) des Teams wahrnehmen.

2.   In den Vereinbarungen wird geregelt, dass Europol-Bedienstete das Recht haben, Anordnungen nicht Folge zu leisten, die nach ihrer Auffassung im Widerspruch zu ihren Verpflichtungen gemäß dem Europol-Übereinkommen stehen. In diesem Fall informieren die Europol-Bediensteten den Direktor von Europol, der sich mit dem/den Leiter(n) des Teams berät, um eine Lösung zu finden. Falls eine einvernehmliche, zufrieden stellende Lösung nicht herbeigeführt werden kann, hat der Direktor das Recht, die Vereinbarung zu beenden.

Artikel 5

Zugriff auf Daten

In den Vereinbarungen ist festzuhalten, dass die Europol-Bediensteten, die an gemeinsamen Ermittlungsteams teilnehmen, gemäß den Bestimmungen des Europol-Übereinkommens und in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Sicherheitsstandards (1) für die Dauer ihrer Mitgliedschaft in dem gemeinsamen Ermittlungsteam Zugriff auf das Europol-Computersystem haben müssen.

Artikel 6

Kosten und Ausrüstung

Die Vereinbarungen regeln die Aufteilung der Kosten, einschließlich der Versicherungen, die durch die Teilnahme von Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsteams entstehen, sowie die Bedingungen, unter denen von Europol gestellte Ausrüstungen von den Mitgliedern des gemeinsamen Ermittlungsteams genutzt werden können.

Artikel 7

Beendigung

In den Vereinbarungen wird festgelegt, dass diese jederzeit auf Mitteilung einer der Parteien beendet werden können.

Artikel 8

Inkrafttreten

Der vorliegende Beschluss tritt am 30. März 2007 in Kraft.

Geschehen zu Den Haag am 20. März 2007

Hans-Jürgen FÖRSTER

Vorsitzender des Verwaltungsrats


(1)  Gemäß Dokument 2450-16 (#16991) Policy for communication links used to process Europol information [Strategie für Kommunikationsverbindungen, die für die Verarbeitung von Europol-Informationen zu nutzen sind].


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/37


BESTIMMUNGEN ÜBER DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN VON EUROPOL

(2007/C 72/17)

DER VERWALTUNGSRAT VON EUROPOL —

gestützt auf das Europol-Übereinkommen, insbesondere auf Artikel 32 a,

gestützt auf den Vorschlag des Direktors von Europol,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 32 a des Europol-Übereinkommens legt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktors von Europol mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder Regeln über den Zugang von Unionsbürgern sowie natürlicher oder juristischer Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat zu Europol-Dokumenten fest und berücksichtigt hierbei die Grundsätze und Grenzen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die auf der Grundlage von Artikel 255 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angenommen wurde.

(2)

In Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (nachstehend „der EU-Vertrag“), wonach der Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden, ist das Prinzip der Transparenz verankert.

(3)

Transparenz gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System. Transparenz trägt zur Stärkung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Grundrechte bei, die in Artikel 6 des EU-Vertrags, in Artikel 255 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „der EG-Vertrag“) und in Artikel 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

(4)

Gemäß Artikel 41 Absatz 1 des EU-Vertrags gilt das Zugangsrecht auch für Dokumente aus den Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen.

(5)

In der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (nachstehend „Verordnung 1049/2001“) werden die allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen für die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1) festgelegt. Artikel 32 a des Europol-Übereinkommens bezieht sich auf die in dieser Verordnung genannten Grundsätze und Einschränkungen.

(6)

Grundsätzlich sollten alle Dokumente für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Der Schutz öffentlicher und privater Interessen sollte jedoch durch Ausnahmen gewährleistet werden. Es sollte Europol gestattet sein, wo erforderlich seine Fähigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben zu wahren.

(7)

Um die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf Zugang zu gewährleisten, sollte ein Verwaltungsverfahren in zwei Phasen zur Anwendung kommen, mit der zusätzlichen Möglichkeit, Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen.

(8)

Diese Bestimmungen gelten unbeschadet des Artikels 19 des Europol-Übereinkommens über den Auskunftsanspruch —

HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Bestimmungen bedeutet:

(a)

„Europol-Dokument “oder „Dokument“: Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit Maßnahmen, Politiken oder Entscheidungen von Europol betreffen;

(b)

„Dritte“: alle natürlichen und juristischen Personen und Einrichtungen außerhalb von Europol, einschließlich der Mitgliedstaaten, der anderen Organe, Einrichtungen und Agenturen der Europäischen Union, internationaler Organisationen und der Drittländer;

(c)

„als Verschlusssachen eingestufte Europol-Dokumente“: Dokumente, die Informationen enthalten, die zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erfordern, und die entsprechend der Geheimschutzregelung für Europol-Informationen mit einem der Geheimhaltungsgrade „Europol RESTRICTED “(VS — nur für den Dienstgebrauch), „Europol CONFIDENTIAL “(VS — vertraulich), „Europol SECRET “(Geheim) oder „Europol TOP SECRET “(Streng geheim) gekennzeichnet sind.

Artikel 2

Zweck

Zweck dieser Bestimmungen ist es,

(a)

die Grundsätze und Bedingungen sowie die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Europol-Dokumenten so festzulegen, dass ein größtmöglicher Zugang zu Dokumenten gewährleistet ist,

(b)

Regeln zur Sicherstellung einer möglichst einfachen Ausübung dieses Rechts aufzustellen und

(c)

eine gute Verwaltungspraxis im Hinblick auf den Zugang zu Dokumenten zu fördern.

Artikel 3

Zugangsberechtigte und Anwendungsbereich

1.   Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in diesen Bestimmungen festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Europol-Dokumenten.

2.   Europol kann vorbehaltlich der gleichen Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen allen natürlichen oder juristischen Personen, die keinen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat haben, Zugang zu Dokumenten gewähren.

3.   Diese Bestimmungen gelten für alle Europol-Dokumente, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen von Europol, die von Europol erstellt wurden oder bei Europol eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden.

4.   Anträge auf Erteilung von Auskünften über personenbezogene Daten, die ausschließlich den Antragsteller selbst betreffen, fallen nicht unter diese Bestimmungen. In solchen Fällen wird der Antragsteller auf das in Artikel 19 des Europol-Übereinkommens aufgeführte Verfahren verwiesen.

5.   Unbeschadet des Artikels 4 werden Dokumente der Öffentlichkeit entweder auf schriftlichen Antrag oder gemäß Artikel 11 direkt in elektronischer Form zugänglich gemacht.

Artikel 4

Ausnahmeregelungen

1.   Europol verweigert den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

(a)

der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf:

die öffentliche Sicherheit,

die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben von Europol,

Ermittlungen und operative Tätigkeiten Dritter,

die Verteidigung und militärische Belange,

die internationalen Beziehungen,

die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats,

(b)

der Schutz der Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen.

2.   Europol verweigert den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums,

der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung,

der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Ermittlungs- und Audittätigkeiten, die nicht in Absatz 1 (a) genannt werden,

es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

3.   Der Zugang zu einem Dokument, das von Europol für den internen Gebrauch erstellt wurde oder bei Europol eingegangen ist und das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der Europol noch keinen Beschluss gefasst hat, wird verweigert, wenn eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess von Europol beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

Der Zugang zu einem Dokument mit Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb von Europol wird auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist, verweigert, wenn die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess von Europol beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

4.   Bezüglich Dokumenten, die ganz oder teilweise von Dritten stammen, konsultiert Europol diese, um zu beurteilen, ob die Absätze 1, 2 oder 3 anwendbar sind. Stammt das betreffende Dokument aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland oder einer Organisation, mit dem bzw. der Europol eine Kooperationsvereinbarung geschlossen hat, verbreitet Europol das Dokument nicht ohne die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Staates oder der jeweiligen Organisation.

5.   Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben.

6.   Die Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 3 gelten nur für den Zeitraum, in dem der Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt ist. Die Ausnahmen gelten höchstens für einen Zeitraum von 30 Jahren. Im Falle von Dokumenten, die unter die Ausnahmeregelungen bezüglich der Integrität oder Privatsphäre des Einzelnen oder der geschäftlichen Interessen fallen, und im Falle von als Verschlusssachen eingestuften Europol-Dokumenten können die Ausnahmen erforderlichenfalls nach Ablauf dieses Zeitraums weiter Anwendung finden.

Artikel 5

Europol-Dokumente in den Mitgliedstaaten und Drittländern oder Organisationen, mit denen Europol eine Kooperationsvereinbarung geschlossen hat

Geht einem Mitgliedstaat oder einem Drittland oder einer Organisation, mit dem bzw. der Europol eine Kooperationsvereinbarung geschlossen hat, ein Antrag auf ein im Besitz dieses Staates oder dieser Organisation befindliches Dokument zu, das von Europol stammt, so trägt Europol dafür Sorge, dass der betreffende Staat bzw. die betreffende Organisation Europol konsultiert, um eine Entscheidung zu treffen, die die Verwirklichung der Ziele dieser Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Europol trägt ferner dafür Sorge, dass die Drittländer oder Organisationen, mit denen Europol eine Kooperationsvereinbarung geschlossen hat, das jeweilige Dokument nicht ohne die schriftliche Zustimmung von Europol verbreiten. Europol stellt sicher, dass die Verpflichtung in den zwischen Europol und den jeweiligen Drittländern und Organisationen geschlossenen Kooperationsvereinbarungen festgehalten wird.

Die Mitgliedstaaten können als Alternative hierzu den Antrag an Europol weiterleiten.

Artikel 6

Anträge

1.   Anträge auf Zugang zu einem Dokument sind in schriftlicher, einschließlich elektronischer, Form in einer der in Artikel 33 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens aufgeführten Sprachen zu stellen und müssen so präzise formuliert sein, dass Europol das betreffende Dokument ermitteln kann. Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, Gründe für seinen Antrag anzugeben.

2.   Ist ein Antrag nicht hinreichend präzise, fordert Europol den Antragsteller auf, zusätzliche Informationen zu unterbreiten, die es ermöglichen, die angeforderten Dokumente zu ermitteln; die in Artikel 7 festgelegte Antwortfrist beginnt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem Europol diese zusätzlichen Informationen erhalten hat.

3.   Betrifft ein Antrag ein sehr umfangreiches Dokument oder eine sehr große Zahl von Dokumenten, so kann sich Europol mit dem Antragsteller beraten, um eine angemessene Lösung zu finden.

4.   Europol informiert die Bürger darüber, wie und wo Anträge auf Zugang zu Dokumenten gestellt werden können, und leistet ihnen dabei Hilfe. Eine entsprechende Anleitung wird auf die Europol-Website gestellt.

Artikel 7

Behandlung von Erstanträgen

1.   Ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument wird unverzüglich bearbeitet. Dem Antragsteller wird eine Empfangsbescheinigung zugesandt. Binnen 30 Arbeitstagen nach Registrierung des Antrags gewährt Europol entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder informiert den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung und über dessen Recht, gemäß Absatz 3 dieses Artikels einen Zweitantrag zu stellen.

2.   In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist um 30 Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält.

3.   Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung kann der Antragsteller binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antwortschreibens von Europol einen Zweitantrag an Europol richten und Europol um eine Überprüfung seines Standpunkts ersuchen.

4.   Antwortet Europol nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so hat der Antragsteller das Recht, einen Zweitantrag einzureichen.

Artikel 8

Behandlung von Zweitanträgen

1.   Ein Zweitantrag ist unverzüglich zu bearbeiten. Binnen 30 Arbeitstagen nach Registrierung eines solchen Antrags gewährt Europol entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder teilt schriftlich die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung mit.

2.   In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist um 30 Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab eine Begründung erhält.

Artikel 9

Als Verschlusssachen eingestufte Europol-Dokumente

1.   Anträge auf Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Europol-Dokumenten im Rahmen der Verfahren der Artikel 7 und 8 werden ausschließlich von Personen innerhalb von Europol bearbeitet, die gemäß den Bestimmungen des Europol-Sicherheitshandbuchs berechtigt sind, Einblick in diese Dokumente zu nehmen.

2.   Der Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Europol-Dokumenten wird nicht automatisch verweigert. Jedes als Verschlusssache eingestufte Dokument wird daraufhin geprüft, ob eine der in Artikel 4 vorgesehenen Ausnahmen anwendbar ist. Als Verschlusssachen eingestufte Dokumente dürfen nur dann verbreitet werden, wenn deren Geheimhaltungsgrad zuvor gemäß Artikel 10 der Geheimschutzregelung aufgehoben wurde. Der Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Dokumenten Dritter unterliegt dem Konsultationsverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 4.

3.   Eine eventuelle Entscheidung Europols über die vollständige oder teilweise Verweigerung des Zugangs zu einem als Verschlusssache eingestuften Dokument ist so zu begründen, dass die durch Artikel 4 geschützten Interessen nicht beeinträchtigt werden.

Artikel 10

Zugang im Anschluss an einen Antrag

1.   Der Zugang zu den Dokumenten erfolgt je nach Wunsch des Antragstellers durch Bereitstellung einer Kopie, gegebenenfalls in elektronischer Form. Kopien von weniger als 20 DIN-A4-Seiten und der direkte Zugang in elektronischer Form sind kostenlos. Anderenfalls können die Kosten für die Anfertigung und Übersendung von Kopien dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden.

2.   Ist ein Dokument bereits von Europol oder dem betreffenden Dritten freigegeben worden und für den Antragsteller problemlos zugänglich, kann Europol seiner Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Dokumenten nachkommen, indem es den Antragsteller darüber informiert, wie er das angeforderte Dokument erhalten kann.

3.   Die Dokumente werden in einer vorliegenden Fassung und Form (einschließlich einer elektronischen oder anderen Form, beispielsweise Braille-Schrift, Großdruck oder Bandaufnahme) und in einer der vorliegenden Sprachfassungen entsprechend den Wünschen des Antragstellers zur Verfügung gestellt.

Artikel 11

Direkter Zugang in elektronischer Form

1.   Europol gewährt Zugang zu einem Register von öffentlich zugänglichen Dokumenten und macht, soweit möglich, die Dokumente direkt in elektronischer Form zugänglich.

2.   Insbesondere legislative Dokumente, d. h. Dokumente, die im Laufe der Verfahren zur Annahme von rechtsverbindlichen Rechtsakten erstellt wurden oder eingegangen sind, werden vorbehaltlich des Artikels 4 direkt zugänglich gemacht.

Artikel 12

Durchführung

Die Durchführung dieser Bestimmungen erfolgt durch einen Beschluss des Direktors von Europol, in dem insbesondere die Einbeziehung der Europol-Organe in die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Dokumenten umrissen wird.

Artikel 13

Information

Europol ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit über die Rechte zu informieren, die sie gemäß diesen Bestimmungen hat.

Artikel 14

Vervielfältigung von Dokumenten

Diese Bestimmungen gelten unbeschadet geltender Urheberrechtsvorschriften, die das Recht Dritter auf Vervielfältigung oder Nutzung der freigegebenen Dokumente einschränken.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Bestimmungen treten am 19. April 2007 in Kraft.

Geschehen zu Den Haag am 20. März 2007

Hans-Jürgen FÖRSTER

Vorsitzender des Verwaltungsrates


(1)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/41


Euro-Wechselkurs (1)

28. März 2007

(2007/C 72/18)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3348

JPY

Japanischer Yen

156,38

DKK

Dänische Krone

7,4493

GBP

Pfund Sterling

0,67950

SEK

Schwedische Krone

9,3190

CHF

Schweizer Franken

1,6164

ISK

Isländische Krone

88,31

NOK

Norwegische Krone

8,1335

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5807

CZK

Tschechische Krone

28,075

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

249,16

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7097

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8836

RON

Rumänischer Leu

3,3665

SKK

Slowakische Krone

33,518

TRY

Türkische Lira

1,8612

AUD

Australischer Dollar

1,6532

CAD

Kanadischer Dollar

1,5477

HKD

Hongkong-Dollar

10,4293

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8702

SGD

Singapur-Dollar

2,0260

KRW

Südkoreanischer Won

1 254,11

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,7390

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,3173

HRK

Kroatische Kuna

7,3825

IDR

Indonesische Rupiah

12 212,75

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6213

PHP

Philippinischer Peso

64,471

RUB

Russischer Rubel

34,6950

THB

Thailändischer Baht

42,711


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/42


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse 144. Sitzung vom 25. Oktober 2006 — betreffend den Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/M.4180 — Gaz de France/Suez

Berichterstatter: Schweden

(2007/C 72/19)

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass das angemeldete Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung (Verordnung (EG) Nr. 132/2004) (1) darstellt.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass für die Würdigung dieses Vorhabens bezüglich der Lieferung von Erdgas in Belgien die folgenden Märkte sachlich relevant sind:

(a)

Die sachlich relevanten Märkte für die Lieferung von Erdgas sollen in zwei getrennte sachlich relevante Märkte — für L-Gas und H-Gas — aufgeteilt werden.

(b)

Lieferung von Erdgas an zwischengeschaltete Wiederverkäufer.

(c)

Lieferung von Erdgas an Stromerzeuger/Gaskraftwerke.

(d)

Lieferung von Erdgas an große Industriekunden.

(e)

Lieferung von Erdgas an kleine Industrie- und Gewerbekunden.

(f)

Lieferung von Erdgas an Haushaltskunden.

(g)

Erdgashandel an einem Hub.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass für die Würdigung dieses Vorhabens bezüglich der Lieferung von Erdgas in Belgien die folgenden Märkte räumlich relevant sind:

(a)

Lieferung von Erdgas an zwischengeschaltete Wiederverkäufer — nationaler Markt.

(b)

Lieferung von Erdgas an Stromerzeuger — nationaler Markt.

(c)

Lieferung von Erdgas an große Industriekunden — nationaler Markt.

(d)

Lieferung von Erdgas an kleine Industrie- und Gewerbekunden — nationaler Markt.

(e)

Lieferung von Erdgas an Haushaltskunden — nationaler oder regionaler räumlicher Markt.

Sollten diese Märkte regional abgegrenzt werden, so würde der sachlich relevante Markt in der Region Brüssel-Hauptstadt lediglich L-Gas beinhalten.

(f)

Ergashandel an einem Hub — belgischer Hub und britischer Hub.

Die Mehrheit der Mitgliedstaaten stimmt mit der Kommission überein, eine Minderheit ist bei Punkt (f) anderer Meinung.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass für die Würdigung dieses Vorhabens bezüglich der Lieferung von Erdgas in Frankreich die folgenden Märkte sachlich relevant sind:

(a)

Die sachlich relevanten Märkte für die Lieferung von Erdgas im Bilanzkreis Nord sollen in zwei getrennte sachlich relevante Märkte — für L-Gas und H-Gas — aufgeteilt werden.

(b)

Lieferung von Erdgas an zwischengeschaltete Wiederverkäufer.

(c)

Lieferung von Erdgas an Stromerzeuger/Gaskraftwerke.

(d)

Lieferung von Erdgas an große Industrie- und Gewerbekunden (die von ihrem Recht auf freie Wahl des Gasversorgers Gebrauch gemacht haben).

(e)

Lieferung von Erdgas an kleine Industriekunden (die von ihrem Recht auf freie Wahl des Gasversorgers Gebrauch gemacht haben).

(f)

Lieferung von Erdgas an Haushaltskunden (die ab 1. Juli 2007 ihren Gasversorger frei wählen können).

5.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass für die Würdigung dieses Vorhabens im Hinblick auf die Lieferung von Erdgas in Frankreich die räumlich relevanten Märkte anhand der regionalen Bilanzkreise abgegrenzt werden und jeder Bilanzkreis für alle in Frage 4 genannten Produktmärkte einen räumlich relevanten Markt darstellt.

6.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass für die Würdigung dieses Vorhabens bezüglich der Lieferung von Strom in Belgien die folgenden Märkte sachlich relevant sind:

(a)

Stromerzeugung und Stromgroßhandel.

(b)

Stromhandelsmarkt.

(c)

Ausgleichsenergie und Hilfsdienste.

(d)

Lieferung von Strom an große Industrie- und Gewerbekunden (> 70kV).

(e)

Lieferung von Strom an kleine Industrie- und Gewerbekunden (< 70kV).

(f)

Lieferung von Strom an Haushaltskunden.

7.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass für die Würdigung dieses Vorhabens die folgenden räumlichen Märkte für die Lieferung von Strom in Belgien relevant sind:

(a)

Stromerzeugung und Stromgroßhandel — nationaler Markt.

(b)

Stromhandelsmarkt — nationaler Markt.

(c)

Ausgleichsenergie und Hilfsdienste — nationaler Markt.

(d)

Lieferung von Strom an große Industrie- und Gewerbekunden — nationaler Markt.

(e)

Lieferung von Strom an kleine Industrie- und Gewerbekunden — nationaler Markt.

(f)

Lieferung von Strom an zugelassene Haushaltskunden — regionaler oder nationaler Markt (bleibt offen).

8.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass für die Würdigung dieses Vorhabens bezüglich des Fernwärmesektors in Frankreich die folgenden Märkte sachlich relevant sind:

Markt für den konzessionierten Betrieb der Fernwärmenetze.

9.

a.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass für die Würdigung dieses Vorhabens bezüglich des Fernwärmesektors in Frankreich die folgenden Märkte räumlich relevant sind:

Markt für den konzessionierten Betrieb der Fernwärmenetze — nationaler Markt.

b.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass es für die Würdigung dieses Vorhabens nicht erforderlich ist, bei der Abgrenzung der sachlich und räumlich relevanten Märkte bezüglich etwaiger horizontaler Überschneidungen oder vertikaler Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen in Luxemburg, dem VK, den Niederlanden und Ungarn zu einer Schlussfolgerung zu gelangen.

10.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass der geplante Zusammenschluss auf folgenden Märkten wahrscheinlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben sowie im EWR führen wird:

Belgien:

(a)

Lieferung von Erdgas an zwischengeschaltete Wiederverkäufer.

(b)

Lieferung von Erdgas an Stromerzeuger.

(c)

Lieferung von Erdgas an große Industriekunden.

(d)

Lieferung von Erdgas an kleine Industriekunden.

(e)

Lieferung von Erdgas an Haushaltskunden.

(f)

Stromerzeugung und Stromgroßhandel.

(c)

Ausgleichsenergie und Hilfsdienste.

(h)

Lieferung von Strom an große Industriekunden.

(i)

Lieferung von Strom an kleine Industriekunden.

(j)

Lieferung von Strom an Haushaltskunden.

Frankreich:

(a)

Märkte für die Lieferung von H-Gas an zwischengeschaltete Wiederverkäufer in den Bilanzkreisen Nord und Ost und Markt für die Lieferung von L-Gas an zwischengeschaltete Wiederverkäufer im Bilanzkreis Nord.

(b)

Märkte für die Lieferung von (i) H-Gas an Stromerzeuger in den Bilanzkreisen Nord und Ost und von (ii) L-Gas an die Stromerzeuger im Bilanzkreis Nord.

(c)

Märkte für die Lieferung von H-Gas an große Industriekunden, die in den Bilanzkreisen Nord, Ost, West und Süd von ihrem Recht auf freie Wahl des Gasversorgers Gebrauch gemacht haben.

(d)

Märkte für die Lieferung von H-Gas an kleine Industriekunden, die in den Bilanzkreisen Nord, Ost, West, Süd und Südwest von ihrem Recht auf freie Wahl des Gasversorgers Gebrauch gemacht haben.

(e)

Märkte für die Lieferung von L-Gas an (i) große Industriekunden, die von ihrem Recht auf freie Wahl des Gasversorgers Gebrauch gemacht haben, und an (ii) kleine Industriekunden, die von diesem Recht im Bilanzkreis Nord Gebrauch gemacht haben.

(f)

Märkte für die Lieferung von (i) H-Gas an Haushaltskunden in den Bilanzkreisen Nord, Ost, West, Süd und Südwest ab 1. Juli 2007 und von (ii) L-Gas an Haushaltskunden im Bilanzkreis Nord ab 1. Juli 2007.

(g)

Markt für den konzessionierten Betrieb der Fernwärmenetze.

11.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Verpflichtungen ausreichen, um die erheblichen Beeinträchtigungen des Wettbewerbs in den in Frage 10 genannten Märkten zu beseitigen. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten stimmt mit der Kommission darin überein, eine Minderheit ist anderer Meinung.

12.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass vorbehaltlich der Erfüllung aller von den beteiligten Unternehmen angebotenen Verpflichtungen und unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Verpflichtungen der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich beeinträchtigt, insbesondere nicht durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 EWR-Abkommen. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten stimmt mit der Kommission darin überein, eine Minderheit ist anderer Meinung.

13.

Der Beratende Ausschuss ersucht die Kommission, alle anderen in der Sitzung angesprochenen Punkte zu berücksichtigen.


(1)  ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 5.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/45


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/M.4180 — Gaz de France /Suez

(Artikel 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren) (1)

(2007/C 72/20)

Am 10. Mai 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) (Fusionskontrollverordnung) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Gaz de France und Suez fusionieren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a durch Aktientausch.

In ihrer Entscheidung vom 19. Juni 2006 stellte die Kommission fest, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen gibt. Daher leitete die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung ein.

Am 18. August 2006 wurde den beteiligten Unternehmen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt, auf die sie bis zum 1. September 2006 antworten sollten. Am selben Tag wurden ihnen bis zum 21. August Akteneinsicht gewährt. Die beteiligten Unternehmen antworteten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte innerhalb der ihnen gesetzten Frist.

Den Beteiligten wurde am 9. und 20. Oktober zusätzliche Akteneinsicht gewährt. Dies ermöglichte es ihnen, zu den Beschwerdepunkten im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung Stellung zu nehmen.

Die Beteiligten verzichteten darauf, ihre Argumente in einer mündlichen Anhörung näher auszuführen.

Einige Wettbewerber und Kunden dieser Unternehmen waren als betroffene Dritte gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung zum Verfahren zugelassen. Sie wurden durch Übersendung einer nicht vertraulichen Fassung der Beschwerdepunkte über Art und Gegenstand des Verfahrens unterrichtet. Dagegen wies ich den Antrag des Europäischen Gewerkschaftsverbands für den Öffentlichen Dienst (EGÖD) zurück, der darauf gerichtet war, eine nicht vertrauliche Fassung der Beschwerdepunkte zu erhalten. Insbesondere stellte ich fest, dass EGÖD weder ein anerkannter Arbeitnehmervertreter der beteiligten Unternehmen noch ein Verbraucherverband im Sinne des Artikels 11 lit. c) Verordnung 802/2004 (3) darstellte und kein hinreichendes Interesse am Verfahren dargelegt hatte.

Am 20. September 2006 boten die beteiligten Unternehmen Verpflichtungen an, um die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Die angebotenen Verpflichtungen wurden einer Marktuntersuchung unterzogen, deren Ergebnisse darauf hindeuteten, dass die angebotenen Verpflichtungen unzureichend waren, um die Wettbewerbsbedenken zu beseitigen, die die Kommission festgestellt hatte. Den Beteiligten wurde unverzüglich Einsicht in alle nichtvertraulichen Fassungen der Antworten auf die Marktuntersuchung gewährt. Ich bin nicht ersucht worden, die Objektivität der Marktuntersuchung zu überprüfen.

Am 10. Oktober 2006 beschloss die Kommission im Einvernehmen mit den beteiligten Unternehmen, das Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 um fünf Arbeitstage zu verlängern.

Daraufhin legten die Beteiligten am 13. Oktober 2006 neue geänderte Verpflichtungszusagen vor, um die verbliebenen Wettbewerbsbedenken zu beseitigen. Die Beteiligten zeigten an, dass diese Verpflichtungszusagen jene ersetzen sollten, die am 20. September unterbreitet worden waren.

Im Entscheidungsentwurf wird vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der am 13. Oktober 2006 vorgelegten Verpflichtungszusagen der Schluss gezogen, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb nicht erheblich beeinträchtigen wird und daher mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar ist.

Der Anspruch aller an diesem Verfahren Beteiligten auf Anhörung ist meines Erachtens gewahrt worden.

Brüssel, den 30. Oktober 2006

Serge DURANDE


(1)  ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21.

(2)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/46


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der 139. Sitzung vom 7. April 2006 zum Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/M.3916 — T-Mobile Austria/Tele.ring

Berichterstatter: Luxemburg

(2007/C 72/21)

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) mit gemeinschaftsweiter Bedeutung handelt.

2.

Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses teilt die Ansicht der Kommission, dass für die Würdigung des Vorhabens folgende sachlichen Märkte relevant sind:

a)

der Markt der Mobilfunk-Dienstleistungen für Endverbraucher;

b)

der Großhandelsmarkt für Zustellungsdienste;

c)

der Großhandelsmarkt für internationale Roaming-Dienstleistungen für Großabnehmer.

Eine Minderheit stimmt dieser Feststellung in Bezug auf Buchstabe a) nicht zu; eine Minderheit enthält sich in Bezug auf Buchstabe c).

3.

Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses teilt die Ansicht der Kommission, dass für die Würdigung des Vorhabens die nationalen Märkte die relevanten räumlichen Märkte bilden.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission mehrheitlich zu, dass das Vorhaben in der angemeldeten Form zu einem Oligopol auf dem Markt der Mobilfunk-Dienstleistungen für Endverbraucher in Österreich führen und den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt erheblich behindern würde. Eine Minderheit enthält sich.

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass eine Verwirklichung der von T-Mobile geltend gemachten Effizienzvorteile nach dem Zusammenschluss sehr unwahrscheinlich ist.

6.

Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses ist mit der Kommission der Ansicht, dass die Verpflichtungszusagen der Beteiligten ausreichen, um die erhobenen Wettbewerbsbedenken auszuräumen, und der Zusammenschluss folglich für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden sollte. Eine Minderheit stimmt nicht zu.

7.

Der Beratende Ausschuss fordert die Kommission auf, alle übrigen in der Sitzung angesprochenen Punkte zu berücksichtigen.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/47


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/M.3916 — T-Mobile Austria/Tele.ring

(gemäß Artikel 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren)  (1)

(2007/C 72/22)

Am 21. September 2005 ging bei der Kommission die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ein. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen T-Mobile Austria GmbH („T-Mobile“, Österreich), das der Gruppe Deutsche Telekom AG („DTAG“) angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates durch Aktienkauf die Kontrolle über die Gesamtheit der Tele.ring Unternehmensgruppe („TeleRing“, Österreich).

Nach der ersten Untersuchungsphase kam die Kommission zu dem Schluss, dass ernste Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen bestanden. Die Bedenken bezogen sich vor allen Dingen darauf, dass TeleRing der aktivste Wettbewerber auf dem Markt ist und Preissenkungen bewirkt hat, was u.a. darauf zurückzuführen ist, dass das Unternehmen große Anreize hat, einen genügend großen Kundenstamm aufzubauen, um für sein vollständig ausgebautes Mobilfunknetz G2 beträchtliche Größenvorteile zu erzielen.

Trotz der von T-Mobile am 19. Oktober 2005 vorgeschlagenen Verpflichtungen leitete die Kommission am 14. November 2005 das Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung ein.

T-Mobile verlangte nicht, gemäß Kapitel 7.2 der „Leitlinien über bewährte Praktiken bei EG-Fusionskontrollverfahren “Einsicht in wichtige Dokumente der Kommissionsakte zu nehmen.

Am 1. Dezember 2005 legte T-Mobile einen weiteren Vorschlag für Verpflichtungen vor.

Am 8. Februar 2006 ging T-Mobile eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zu, auf die das Unternehmen am 27. Februar 2006 antwortete. Am selben Tag wurde Einsicht in die Akten gewährt. Am 1. März 2006 übermittelte TeleRing Bemerkungen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte.

Die Beteiligten verzichteten darauf, ihre Argumente in einer förmlichen mündlichen Anhörung näher auszuführen.

Im Einverständnis mit T-Mobile erließ die Kommission am 21. Februar 2006 gemäß Artikel 10 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Fusionskontrollverordnung eine Entscheidung, mit der sie das Verfahren um 20 Arbeitstage verlängerte.

Am 3. März 2006 übermittelte T-Mobile weitere überarbeitete Verpflichtungen, die anschließend auf dem Markt getestet wurden. Dieser Test erbrachte hauptsächlich positive Ergebnisse.

Eine Überprüfung der Objektivität der Untersuchung wurde von mir nicht verlangt.

Angesichts der letztendlich vorgeschlagenen Verpflichtungen und nach Prüfung der Ergebnisse des Markttests wird im Entscheidungsentwurf festgestellt, dass der geplante Zusammenschluss mit dem gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar ist, sofern die Verpflichtungen in vollem Umfang eingehalten werden.

Ich stelle daher fest, dass das Anhörungsrecht der Unternehmen gewahrt worden ist.

Brüssel, den 18. April 2006

Serge DURANDE


(1)  ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21.

(2)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/48


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde vom 15. November 2006 gegen das Fürstentum Liechtenstein

(Rechtssache E-5/06)

(2007/C 72/23)

Am 15. November 2006 wurde von der EFTA-Überwachungsbehörde durch Niels Fenger und Arne Torsten Andersen als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, B-1040 Brüssel, beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen das Fürstentum Liechtenstein erhoben.

Dier Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge

1.

feststellen, dass das Fürstentum Liechtenstein durch die Anwendung einer Vorschrift, nach der ein Wohnsitz in Liechtenstein für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung erforderlich ist, gegen seine Verpflichtungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 und 2, Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 des Rechtsakts, auf den in Ziffer 1 des Anhangs VI zum EWR-Abkommen Bezug genommen wird (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern), in der an das EWR-Abkommen durch Protokoll 1 zu diesem Abkommen angepassten Fassung, verstoßen hat, und

2.

dem Fürstentum Liechtenstein die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Diese Rechtssache betrifft die Liechtensteiner Hilflosenentschädigung für Personen, die für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd und in erheblichem Ausmaß der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedürfen. Die Entschädigung ergänzt keine anderen Sozialversicherungsleistungen und wird unabhängig vom Einkommen gewährt. Die Entschädigung ist nicht von früheren Beitragsleistungen an den Staat abhängig, und der Empfänger muss nicht an einer Krankheit leiden.

Nach Liechtensteiner Recht muss der Empfänger der Entschädigung seinen Wohnsitz in Liechtenstein haben.

Die Liechtensteiner Hilflosenentschädigung ist in Anhang IIa zur Verordnung 1408/71 (siehe Artikel 4 Absatz 2a Buchstabe c und Artikel 10a der Verordnung) als beitragsunabhängige Sondergeldleistung aufgeführt, die als solche nach der Verordnung nicht zu den ausführbaren Leistungen zählen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde plädiert jedoch dafür, dass die richtige Einstufung der Hilflosenentschädigung die als Geldleistung bei Krankheit (siehe Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung) wäre, die gemäß Artikel 19 Absatz 1 und 2, Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung ausführbar ist.

Die richtige Einstufung der Entschädigung entscheidet darüber, ob das Fürstentum Liechtenstein verpflichtet ist, die Leistung Antragstellern zu gewähren, die ihren Wohnsitz außerhalb von Liechtenstein haben, aber ansonsten die maßgeblichen Kriterien der Verordnung erfüllen.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/49


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde vom 18. Dezember 2006 gegen das Fürstentum Liechtenstein

(Rechtssache E-6/06)

(2007/C 72/24)

Am 18. Dezember 2006 wurde von der EFTA-Überwachungsbehörde durch Niels Fenger und Lorna Young als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, B-1040 Brüssel, beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen das Fürstentum Liechtensteinerhoben.

Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge

1.

feststellen, dass das Fürstentum Liechtenstein, indem es die Maßnahmen zur Umsetzung des in Ziffer 32g des Anhangs XX zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts (Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm in der an das EWR-Abkommen durch Protokoll 1 zu diesem Abkommen angepassten Fassung) nicht getroffen oder der Überwachungsbehörde nicht mitgeteilt hat, gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 14 des genannten Rechtsakts und Artikel 7 EWR-Abkommen verstoßen hat, und

2.

dem Fürstentum Liechtenstein die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Rechtssache betrifft die Nichtumsetzung der Richtlinie über Umgebungslärm.

Im Vorverfahren hat Liechtenstein nicht bestritten, dass es nach Ablauf der Frist die für die Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen hatte.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/50


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4286 — China Shipbuilding/Mitsubishi/Wärtsilä/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 72/25)

1.

Am 19. März 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen China Shipbuilding Industry Corporation Group („China Shipbuilding“, China) über Quingdao Qiyao Linshan Power Development Company Ltd („Quingdao Qiyao Linshan“, China), Wärtsilä Corporation („Wärtsilä“, Finnland) und Mitsubishi Heavy Industries Ltd („Mitsubishi“, Japan) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch den Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Unternehmen, bei dem es sich um das Gemeinschaftsunternehmen Quingdao Qiyao Wärtsilä MHI Linshan Marine Diesel Company („JV“, China) handelt.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

China Shipbuilding: Schiffs-Engineering und Schiffsausrüstungen für Handels- und Militärschiffe;

Wärtsilä: Anbieter von Antriebslösungen und globaler Dienstleistungen;

Mitsubishi: Hersteller von Schwermaschinen;

JV: Produktion und Vertrieb niedertouriger Zweitakt-Dieselmotoren für Militärschiffe.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nummer ([32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4286 — China Shipbuilding/Mitsubishi/Wärtsilä/JV an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/51


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4590 — REWE/Delvita)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 72/26)

1.

Am 16. März 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Euro-Billa Holding AG („Euro-Billa“, Deutschland), das der Gruppe REWE („REWE“, Deutschland) angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen Delvita a.s. („Delvita“, Tschechische Republik) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Euro-Billa /REWE: Großhandel und Einzelhandel mit Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln, Touristik;

Delvita: (Teil der Gruppe Delhaize) tätig im Einzelhandel mit Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln in der Tschechischen Republik.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4590 — REWE/Delvita, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/52


STAATLICHE BEIHILFE — PORTUGAL

Staatliche Beihilfe C 55/06 (ex N 42/05) — Zinszuschüsse zu Darlehen für Unternehmen des Fischereisektors

Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 72/27)

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006, das nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung abgedruckt ist, hat die Kommission der Portugiesischen Republik ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der vorgenannten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

Die Kommission fordert alle Beteiligten auf, ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Zusammenfassung und des nachstehenden Schreibens an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Fischerei

GD FISH/D/3 „Rechtsfragen“

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 19 42

Alle Stellungnahmen werden der Portugiesischen Republik übermittelt. Die Beteiligten können unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass ihre Identität nicht bekannt gegeben wird.

ZUSAMMENFASSUNG

Mit Schreiben vom 11. Januar 2005 unterrichtete die Ständige Vertretung Portugals bei der Europäischen Union die Kommission über eine neue Beihilferegelung zur Eröffnung einer Kreditlinie von 60 Millionen, die die Rentabilität der Investitionen von Unternehmen im Fischereisektor zur Modernisierung und Umstrukturierung ihrer Investitionsgüter (Flotte, Verarbeitungsindustrie und Aquakultur) gewährleisten soll. Diese Regelung zielt im Grunde darauf ab, die finanzielle Sanierung von Unternehmen in Schwierigkeiten durch zinsverbilligte Darlehen zu unterstützen.

Die Darlehensgrundlage entspricht der Höhe der Investitionen zwischen dem 10. Juli 2000 und dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Decreto-lei (Artikel 1). Die Beihilfe wird als Anzahl der Prozentpunkte der Vergünstigung, d.h. der Differenz zwischen dem von der Europäischen Kommission für Portugal festgesetzten Referenzzinssatz (derzeit 3,7 %) und dem Satz ausgedrückt, den der Darlehensgeber von jedem Begünstigten verlangt. Das endgültige Ergebnis beträgt 2,68 %. Diese Berechnung ergibt sich bei Hinzufügen der Vergünstigungspunkte für jedes Jahr.

Diese Mittel werden in Form rückzahlbarer Darlehen von Finanzinstituten bereitgestellt, die mit dem IFADAP (Institut für die Finanzierung und Unterstützung der Entwicklung der Landwirtschaft und der Fischerei) ein Protokoll abgeschlossen haben, mit dem ein nominaler Höchstzinssatz festgesetzt wurde.

Laut der Beurteilung der Kommission steht die vorgeschlagene Regelung nicht im Einklang mit mehreren Anforderungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten:

a)

Anhand der von den portugiesischen Behörden verwendeten Förderkriterien kann nicht nachgewiesen werden, dass es sich bei den potenziellen Empfängern um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien handelt.

b)

Die portugiesischen Behörden verlangen keinen Umstrukturierungsplan für die Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens.

c)

Die portugiesischen Behörden haben keine Informationen darüber vorgelegt, dass die Bedingungen für die Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen im Falle der Umstrukturierung von mittleren Unternehmen gegeben sind und der Grundsatz der Begrenzung der Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß sowie der Grundsatz der Gewährung einer einmaligen Beihilfe erfüllt sind.

Des Weiteren haben die portugiesischen Behörden den Referenzsatz für Portugal nicht mit einem Risikozuschlag erhöht, wie dies in der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze gefordert wird.

Schließlich ist die Kommission der Auffassung, dass die portugiesischen Behörden einen formellen Abbau der Fischereiflotte anstreben, was nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Fischereileitlinien steht.

DAS SCHREIBEN

„A Comissão informa o Governo português de que, após ter examinado as informações comunicadas pelas autoridades portuguesas sobre a medida em epígrafe, decidiu dar início ao procedimento formal de investigação previsto no n.o 2 do artigo 88.o do Tratado CE e enunciado no Regulamento (CE) n.o 659/1999 do Conselho, de 22 de Março de 1999, que estabelece as regras de execução do artigo 93.o do Tratado CE (1).

1.   PROCEDIMENTO

Por carta de 11 de Janeiro de 2005, a Representação Permanente de Portugal junto da União Europeia notificou a Comissão de um regime de auxílios estatais destinado a alargar a validade e o âmbito de aplicação do regime de auxílios estatais aprovado pela Comissão com o número de referência N 676/98 por Decisão de 1 de Março de 2000 (2).

Por cartas de 26 de Janeiro de 2005, 3 de Maio de 2005, 6 de Outubro de 2005 e 30 de Maio de 2006, os serviços da Comissão enviaram pedidos de informações complementares às autoridades portuguesas, aos quais estas últimas responderam por cartas de 17 de Março de 2005, 5 de Agosto de 2005, 2 de Setembro de 2005, 7 de Outubro de 2005 e 22 de Junho de 2006.

2.   DESCRIÇÃO

2.1.   Natureza e montante do auxílio

O regime proposto destina-se a apoiar a recuperação financeira de empresas que se encontram em situação difícil devido à realização de investimentos. Para esse efeito, as autoridades portuguesas prevêem o estabelecimento de uma linha de crédito no montante de 60 milhões de EUR, cujo objectivo é tornar rentáveis os investimentos efectuados por empresas do sector das pescas no âmbito da modernização e reestruturação das suas estruturas produtivas (frota, indústria transformadora e aquicultura).

O regime é instituído por um decreto-lei, transmitido à Comissão na fase de projecto, que se aplica ao conjunto do sector das pescas, incluindo a pesca, produção aquícola, transformação e comercialização.

A base dos empréstimos corresponde ao montante dos investimentos realizados entre 10 de Julho de 2000 e a data de entrada em vigor do decreto-lei (artigo 1.o). Nesse contexto, os investimentos tomados em consideração são aqueles para os quais as empresas em causa beneficiaram do apoio do IFOP.

Os empréstimos beneficiam de uma taxa de juro reduzida. O montante total dos empréstimos a conceder pelas instituições de crédito é de sessenta milhões de EUR (artigo 2.o do decreto-lei), dos quais, de acordo com ponto 1.7 do formulário de notificação enviado pelas autoridades portuguesas, se estima que cerca de dez milhões sejam suportados pelo orçamento do Estado através de bonificações de juros.

O artigo 5.o do decreto-lei indica que os empréstimos são concedidos pelo prazo máximo de dez anos e amortizáveis anualmente, até ao máximo de oito prestações de igual montante, ocorrendo a primeira amortização no máximo três anos após a data prevista para a utilização do crédito.

As bonificações de juros são repartidas por seis anos e correspondem, respectivamente, a 90 %, 70 %, 60 %, 40 % e 30 % da taxa de referência de 4,5 %. De acordo com as autoridades portuguesas, a bonificação efectiva será de 4,05 %, 3,15 %, 2,70 %, 1,80 % e 1,35 % em cada um dos seis anos.

O montante do auxílio é expresso em pontos de bonificação, ou seja, a diferença entre a taxa de referência fixada pela Comissão Europeia para Portugal (actualmente 3,7 %) e a taxa aplicada a cada beneficiário individual pelo organismo que concede o empréstimo. Calcula-se que o resultado final seja de 2,68 % por cada 100 unidades de crédito. Este cálculo resulta da adição dos pontos de bonificação relativos a cada ano.

Prevê-se que o número de beneficiários do auxílio seja de 150, no máximo.

2.2.   Elegibilidade

As empresas elegíveis são empresas do sector das pescas para as quais o pagamento dos juros gerados pela dívida contraída para fins de investimento em estruturas produtivas representem 15 % ou mais dos resultados brutos obtidos em pelo menos um dos três últimos exercícios económicos. As autoridades portuguesas indicaram igualmente que, para poder beneficiar do auxílio, as pessoas singulares ou colectivas devem satisfazer as seguintes condições:

apresentar um plano de reestruturação,

comprovar a sua viabilidade técnica e económico-financeira a longo prazo,

encontrar-se em situação financeira difícil.

Têm acesso à linha de crédito todos os tipos de empresas do sector das pescas, mas as autoridades portuguesas indicaram que notificariam a Comissão de qualquer caso individual em que o auxílio fosse solicitado por uma grande empresa.

2.3.   Existência de um plano de reestruturação para as empresas elegíveis

As empresas elegíveis devem apresentar um plano de reestruturação, destinada a restabelecer a sua viabilidade a longo prazo mediante cobertura dos encargos financeiros e obtenção de uma rendibilidade mínima dos investimentos efectuados, por forma a estarem em posição de enfrentar a concorrência com os seus fundos próprios.

Os planos de reestruturação das empresas elegíveis são directamente avaliados e aprovados pelas instituições de crédito que concedem os empréstimos, as quais, por sua vez, informam, em seguida, as autoridades portuguesas sobre a situação específica de cada empresa.

2.4.   Procedimento

Os créditos são concedidos sob a forma de empréstimos reembolsáveis pelas instituições crédito que tenham celebrado um protocolo com o IFADAP (Instituto de Financiamento e Apoio ao Desenvolvimento da Agricultura e das Pescas), que estabelece uma taxa de juro nominal máxima. Os pedidos são avaliados e aprovados pelas instituições de crédito que concedem os empréstimos de acordo com aos seus próprios procedimentos. As instituições de crédito informam subsequentemente as autoridades portuguesas da situação individual de cada empresa beneficiária de um empréstimo.

Para fins de controlo, as instituições de crédito devem apresentar imediatamente ao IFADAP todas as informações exigidas em relação aos empréstimos concedidos. O próprio IFADAP pode solicitar aos beneficiários quaisquer informações ou documentos que considere necessários para avaliar a situação da empresa.

Se se concluir que um beneficiário não respeitou todas as suas obrigações, o empréstimo é cancelado e a instituição de crédito pode solicitar o seu reembolso.

3.   APRECIAÇÃO

3.1.   Procedimento

Ao notificar o auxílio previsto antes da sua entrada em vigor, as autoridades portuguesas cumpriram a obrigação enunciada no n.o 3 do artigo 88.o do Tratado CE.

A alínea c) do artigo 1.o do Regulamento (CE) n.o 659/1999 do Conselho estabelece que se entende por “novo auxílio, quaisquer auxílios, isto é, regimes de auxílio e auxílios individuais, que não sejam considerados auxílios existentes, incluindo as alterações a um auxílio existente”. As alterações do regime de auxílio N 676/98 notificados pelas autoridades portuguesas constituem, por conseguinte, um novo auxílio na acepção do referido regulamento. Além disso, o âmbito de aplicação e a base jurídica das medidas notificadas afiguram-se totalmente independentes do regime N 676/98, pelo que a Comissão examina as medidas a título de regime distinto. A compatibilidade do projecto é avaliada abaixo.

3.2.   Auxílio estatal na acepção do n.o 1 do artigo 87.o do Tratado CE

A proposta de regime em análise pretende reduzir as taxas de juro de empréstimos concedidos a empresas privadas no sector das pescas. Assim, a medida beneficia essas empresas. As taxas de juro reduzidas são suportadas pelo orçamento do Estado, sendo a medida criada por uma lei. Por este motivo, a Comissão considera que o regime constitui uma vantagem para as empresas em causa, financiada através de fundos públicos e imputada ao Estado.

Além disso, o auxílio é concedido a um número limitado de empresas do sector das pescas, assumindo, pois, uma natureza selectiva. Por outro lado, as empresas beneficiárias estão em concorrência directa com outras empresas do sector das pescas tanto em Portugal como noutros Estados-Membros ou com empresas de outros sectores cujos produtos estejam em concorrência directa com os produtos de pesca.

Em consequência, o auxílio concedido ao abrigo deste regime distorce ou ameaça distorcer a concorrência e deve ser considerado um auxílio estatal na acepção do n.o 1 do artigo 87.o do Tratado CE. O auxílio em análise só poderá ser considerado compatível com o mercado comum se for susceptível de beneficiar de uma das derrogações previstas no Tratado CE.

3.3.   Base da apreciação

Uma vez que o auxílio se destina ao sector das pescas, o regime notificado deve ser avaliado no âmbito da legislação comunitária pertinente, nomeadamente os artigos 87.o-88.o do Tratado CE e as Directrizes para o exame dos auxílios estatais no sector das pescas e da aquicultura (3) (a seguir denominadas “directrizes para o sector das pescas”).

As autoridades portuguesas consideram que o auxílio concedido no âmbito do regime proposto constitui um auxílio ao investimento. Contudo, a Comissão verifica que o auxílio visa atenuar a carga financeira representada pelo reembolso de empréstimos. Embora o auxílio esteja associado a investimentos, o investimento em si já foi realizado. Por conseguinte, o auxílio não tem por efeito apoiar um investimento mas atenua a carga financeira resultante de investimentos realizados anteriormente pelas empresas em causa.

O auxílio induz, pois, a melhoria do rendimento dessas empresas. O auxílio deve ser considerado um auxílio ao funcionamento, sendo, em conformidade com o ponto 3.7 das directrizes para o sector das pescas, a esse título, em princípio, incompatível com o mercado comum.

Porém, o auxílio só é concedido a empresas que as autoridades portuguesas considerem estar em dificuldade. Nesse contexto, o auxílio poderia ser considerado um auxílio à reestruturação. O ponto 4.1.2. das directrizes para o sector das pescas estabelece que “os auxílios estatais de emergência e à reestruturação de empresas em dificuldade serão apreciados de acordo com as Orientações comunitárias dos auxílios estatais de emergência e à reestruturação concedidos a empresas em dificuldade (4) (a seguir denominadas “orientações para a reestruturação”). Tal foi também recentemente sublinhado pela Comissão no ponto 3 da Comunicação de 9 de Março de 2006 ao Conselho e ao Parlamento Europeu sobre a melhoria da situação económica no sector das pescas (5). Para além dos requisitos enunciados nas orientações para a reestruturação, os auxílios estatais à reestruturação de empresas em dificuldade cuja principal actividade consista na pesca marítima apenas podem ser concedidos se tiver sido apresentado à Comissão um plano adequado que preveja reduções da capacidade da frota superiores às reduções exigidas pela legislação comunitária. Em consequência, o regime notificado será avaliado à luz das orientações para a reestruturação, assim como da condição suplementar de as empresas que exercem a pesca marítima elaborarem e apresentarem à Comissão um plano adequado, destinado a reduzir as capacidades da frota além do obrigatório por força do direito comunitário.

3.4.   Grandes empresas abrangidas pelo regime

De acordo com as informações apresentadas pelas autoridades portuguesas, todos os tipos de empresas do sector das pescas podem ser beneficiárias da linha de crédito proposta. Contudo, é de observar que, por força das orientações para a reestruturação (pontos 78-85), a Comissão só pode autorizar regimes de auxílios de emergência e/ou à reestruturação para pequenas e médias empresas em dificuldade se estas forem abrangidas pela definição comunitária de PME.

É verdade que as autoridades portuguesas indicaram que notificariam a Comissão de todos os casos individuais em que uma grande empresa solicitasse o auxílio. Porém, à luz das orientações para a reestruturação, o regime de auxílio proposto deve limitar-se estritamente às PME. Por estes motivos, a Comissão restringe a sua avaliação infra a auxílios à reestruturação das PME.

3.5.   Elegibilidade das empresas candidatas

Os pontos 9, 10 e 11 das orientações para a reestruturação estabelecem certos critérios que permitem a identificação das “empresas em dificuldade”.

O princípio de base é que a empresa deve ser incapaz de suportar prejuízos que, na ausência de uma intervenção externa, a condenariam ao desaparecimento quase certo a curto ou médio prazo. As circunstâncias que, nos termos das orientações para a reestruturação, indicam que uma empresa se encontra em dificuldade são, nomeadamente, o desaparecimento de mais de metade do seu capital subscrito e a perda de mais de um quarto desse capital nos últimos 12 meses ou o facto de a empresa preencher, nos termos do direito nacional, as condições para ser objecto de um processo de falência ou de insolvência.

As autoridades portuguesas consideram que o ponto 11 das orientações para a reestruturação confere aos Estados-Membros um certo grau de discrição ao determinar se uma empresa está ou não em dificuldade. A Comissão observa que, contrariamente ao ponto 10, que enuncia critérios objectivos que determinam em que condições uma empresa é considerada em dificuldade, o ponto 11 contém critérios subjectivos que fazem parte da avaliação da compatibilidade do auxílio com o mercado comum com base nas orientações para a reestruturação elaboradas pela Comissão. Além disso, nos termos do ponto 79 das orientações, salvo disposição em contrário constante de regras sectoriais em matéria de auxílios estatais, os auxílios a favor de pequenas e médias empresas só estão dispensados de notificação individual se a empresa beneficiária preencher pelo menos um dos três critérios enunciados no ponto 10. Os auxílios a favor de empresas que não satisfaçam nenhum destes três critérios, devem ser notificados individualmente à Comissão a fim de que esta possa apreciar o carácter de empresa em dificuldade do beneficiário. Por conseguinte, se uma PME não satisfizer nenhum dos três critérios do ponto 10, o auxílio deve ser notificado individualmente à Comissão, que avaliará se a empresa está realmente em dificuldade.

É de assinalar igualmente que a última frase do ponto 11 estabelece que uma empresa só é elegível após verificação da sua incapacidade de garantir a sua recuperação com os seus recursos próprios.

No regime de auxílio proposto, as empresas elegíveis são aquelas para as quais o pagamento dos juros gerados pela dívida contraída para fins de investimento representem 15 % ou mais dos resultados brutos obtidos em pelo menos um dos três últimos exercícios económicos.

Embora se afigure muito distante das circunstâncias identificadas pelas orientações para a reestruturação como constituindo uma indicação de que as empresas estão em situação de dificuldade, este limiar permitiria, na opinião das autoridades portuguesas, identificar as empresas que não estão em posição de garantir a sua recuperação financeira sem auxílio estatal.

Por carta de 30 de Maio de 2006 (FISH(06)D/6650), a Comissão solicitou às autoridades portuguesas a apresentação de informações exaustivas sobre a estrutura financeira das empresas de pesca em Portugal, a fim de demonstrar que 15 % dos resultados brutos podem ser considerados um limiar adequado para determinar que as empresas se encontram em dificuldade. Não obstante, a resposta enviada pelas autoridades portuguesas em 28 de Junho de 2006 (ref. 001521) reitera simplesmente o que designam por um “poder discricionário”, concedido aos Estados-Membros pelo ponto 11 das orientações para a reestruturação. A resposta não contém nenhum elemento que permita à Comissão verificar a adequação deste critério para determinar quais as empresas que podem ser consideradas em dificuldade.

Atendendo ao exposto, a Comissão é de opinião que as autoridades portuguesas não conseguiram demonstrar que as empresas potencialmente elegíveis são empresas em dificuldade na acepção das orientações para a reestruturação, pelo que duvida que esta condição das orientações seja respeitada.

3.6.   Existência de planos de reestruturação

No respeitante aos regimes de auxílios concedidos às PME, o ponto 82 das orientações para a reestruturação estabelece que “a Comissão só poderá autorizar regimes de auxílios à reestruturação se a concessão dos auxílios for sujeita à execução completa por parte do beneficiário de um plano de reestruturação previamente aprovado pelo Estado-Membro e que satisfaça as seguintes condições:

a)

Restauração da viabilidade: são aplicáveis os critérios definidos nos pontos 34 a 37;

b)

Prevenção de distorções indevidas da concorrência: uma vez que os auxílios às pequenas empresas são menos susceptíveis de distorcer a concorrência, o princípio enunciado nos pontos 38 a 42 não é aplicável, salvo disposição em contrário das regras sectoriais em matéria de auxílios estatais. Os regimes devem em contrapartida prever que as empresas beneficiárias não poderão proceder a qualquer aumento de capacidade durante o plano de reestruturação. No que se refere às empresas de média dimensão, aplicam-se os pontos 38 a 42;

c)

Auxílios limitados ao mínimo necessário: são aplicáveis os princípios definidos nos pontos 43, 44 e 45;

d)

Alteração do plano de reestruturação: qualquer alteração no plano de reestruturação deve respeitar as regras descritas nos pontos 52, 53 e 54.

Acresce que o ponto 83 estipula que os regimes devem indicar o montante máximo do auxílio susceptível de ser concedido a uma mesma empresa no âmbito de uma operação de auxílio de emergência e/ou à reestruturação e que o montante máximo para a concessão combinada de auxílios de emergência e à reestruturação a uma empresa não pode ultrapassar 10 milhões de EUR, incluindo em caso de cumulação com outras fontes ou outros regimes. Qualquer auxílio que ultrapasse esse montante deve ser notificado individualmente à Comissão.

O ponto 84 exige, além disso, que seja respeitado “o princípio do auxílio único”, especificando o ponto 85 que os Estados-Membros devem também notificar individualmente à Comissão os auxílios nos casos em que uma empresa tiver adquirido activos de outra empresa que tenha já recebido um auxílio de emergência ou à reestruturação.

Com base nas informações disponíveis, a Comissão tem sérias dúvidas quanto à tomada em consideração pelo regime notificado de todas as condições indicadas acima. No respeitante aos planos de reestruturação, embora o regime notificado exija que os beneficiários apresentem um plano de reestruturação para as empresas em causa, a Comissão, com base nas informações disponíveis, tem sérias dúvidas de que estes planos obedeçam a todos os requisitos estabelecidos nos pontos 34-37 das orientações em causa. Tal como definidos no regime notificado, estes planos visam essencialmente auxiliar as empresas a reembolsar as dívidas contraídas para a modernização das suas estruturas produtivas, ou seja, prevêem apenas a reestruturação financeira das dívidas das empresas em causa por meio do auxílio concedido. Os planos não constituem, porém, um plano de reestruturação da actividade económica da empresa. Em particular, o regime notificado não exige a inclusão, nos planos de reestruturação, de uma análise económica aprofundada da situação da empresa, que permita a identificação das circunstâncias que suscitaram as suas dificuldades, nem propostas relativas às medidas e adaptações necessárias para permitir à empresa beneficiária evoluir para uma nova estrutura que lhe ofereça perspectivas de viabilidade a longo prazo e a possibilidade de funcionar com os seus recursos próprios.

Na opinião das autoridades portuguesas, no caso presente, a reestruturação económica das empresas em causa não se afigura necessária, uma vez que os subsídios não visam investimentos futuros mas a renegociação de dívidas assumidas no âmbito da modernização e reestruturação das estruturas produtivas.

A Comissão considera, contudo, que as orientações exigem que a reestruturação de uma empresa, nem que meramente financeira, abranja, em todos os casos, um certo número de medidas destinadas a melhorar a sua viabilidade e a abandonar as actividades que, mesmo após a reestruturação, continuariam a ser estruturalmente deficitárias. Além disso, o plano de reestruturação deve ter em conta, nomeadamente, a situação e a evolução previsível da oferta e da procura no mercado dos produtos em causa, com cenários que traduzam hipóteses optimistas, pessimistas e intermédias, bem como os pontos fortes e fracos específicos da empresa.

Por outro lado, de acordo com as informações comunicadas pelas autoridades portuguesas, os planos de reestruturação serão avaliados e aprovados pelas instituições de crédito que concedem os empréstimos, as quais informarão posteriormente as autoridades portuguesas sobre a situação específica de cada empresa. Porém, é de sublinhar que, nos termos do ponto 59 das orientações para a reestruturação, o plano de reestruturação deve, no caso das PME, “ser aprovado pelo Estado-Membro em causa e ser comunicado à Comissão”. Na opinião da Comissão, tal significa que, embora a avaliação dos planos possa ser confiada às instituições de crédito, a aprovação formal deve ser feita pela autoridade competente que concederá o auxílio.

3.7.   Distorção indevida da concorrência e proporcionalidade do auxílio

A alínea b) do ponto 82 das orientações para a reestruturação refere-se aos pontos 38-42 das mesmas, os quais estabelecem várias condições a fim de evitar distorções indevidas da concorrência em caso de reestruturação das médias empresas. No tocante às pequenas empresas, os regimes devem prever que as empresas beneficiárias não aumentem a sua capacidade durante a reestruturação. No que se refere às empresas de médias dimensões, os planos de reestruturação devem prever as necessárias medidas compensatórias, a fim de garantir que sejam minimizados os efeitos negativos nas trocas comerciais. A Comissão observa que as autoridades portuguesas não apresentaram quaisquer informações sobre o cumprimento dos critérios estabelecidos nos referidos pontos.

Acresce que, de acordo com os pontos 43 a 45, os auxílios devem “ser limitados ao mínimo necessário”. Este princípio implica que os beneficiários do auxílio contribuam de modo significativo para o plano de reestruturação através dos seus fundos próprios. As autoridades portuguesas indicaram que não tiveram em conta estas exigências no regime de auxílio proposto por considerarem que este último não prevê nenhum auxílio directo em termos de capital. Cabe, porém, à Comissão sublinhar que este princípio é aplicável a todos os tipos de auxílio à reestruturação, não se limitando, pois, aos casos em que é concedido um auxílio directo.

Por último, os pontos 72-77 das orientações para a reestruturação estabelecem o princípio do “auxílio único”, segundo o qual os auxílios de emergência e à reestruturação só podem ser concedidos uma única vez, a fim de evitar que as empresas sejam apoiadas quando só conseguem sobreviver graças aos sucessivos apoios do Estado. Sempre que for notificado à Comissão um projecto de auxílio de emergência ou à reestruturação, o Estado-Membro deve especificar se a empresa em causa já beneficiou de auxílios estatais deste tipo. No caso dos regimes de auxílio que beneficiam várias empresas, as autoridades nacionais devem assegurar que seja observado este princípio e fornecer à Comissão as informações pertinentes que lhe permitam verificar que as empresas beneficiárias não tenham anteriormente recebido auxílios de emergência ou à reestruturação.

De acordo com as autoridades portuguesas, o apoio financeiro proposto beneficiará empresas que investiram na modernização e reestruturação das suas estruturas produtivas. Estes investimentos devem ser compatíveis com a legislação comunitária e com os limites estabelecidos para os auxílios ao investimento no sector das pescas e da aquicultura. Porém, as autoridades portuguesas não transmitiram informações que permitam verificar que o princípio do “auxílio único ”será respeitado no âmbito do regime de auxílio proposto.

3.8.   Método de estabelecimento das taxas de referência e de actualização

As autoridades portuguesas indicaram que, em conformidade com o disposto no anexo III das Orientações relativas aos auxílios estatais com finalidade regional (6), o auxílio ao investimento sob a forma de empréstimo bonificado, previsto pelo regime proposto, é, em primeiro lugar, expresso em pontos de bonificação, ou seja, na diferença entre a taxa de referência fixada pela Comissão Europeia para Portugal (actualmente 3,7 %) e a taxa aplicada a cada beneficiário individual pelo organismo que concede o empréstimo. As mesmas autoridades admitem, contudo, que a taxa de referência não foi aumentada de nenhum prémio, não obstante o facto de os beneficiários potenciais serem empresas em dificuldade e estarem, por conseguinte, sujeitas a um risco específico.

O resultado final é de 2,68 %. Este cálculo resulta da adição dos pontos de redução para cada ano.

A Comissão considera que, à luz do disposto na Comunicação da Comissão relativa ao método de fixação das taxas de referência e de actualização (7), as autoridades portuguesas deviam ter aumentado a taxa de referência fixada para Portugal de um prémio de risco, por forma a compensar o risco potencial inerente às empresas em dificuldade. De contrário, os pontos de bonificação não são realistas, uma vez que, quando o regime se aplica efectivamente a empresas em dificuldade, não tomam em consideração a taxa efectiva que uma instituição de crédito fixaria em condições normais para uma empresa em dificuldade.

3.9.   Redução das capacidades da frota

O ponto 4.1.2 das directrizes para o sector das pescas estabelece que os auxílios estatais à reestruturação de empresas em dificuldade cuja principal actividade consista na pesca marítima apenas podem ser concedidos se tiver sido apresentado à Comissão um plano adequado que preveja reduções da capacidade da frota superiores às reduções exigidas pela legislação comunitária.

As autoridades portuguesas exprimiram o seu empenho em reduzir a frota que beneficia do regime de auxílio em causa de 1,005 vezes as novas capacidades da frota introduzidas no período efectivo de bonificação de três anos. As mesmas autoridades acrescentam que esta redução de 0,5 % será aplicada cumulativamente a outras acções de redução da frota empreendidas por Portugal nos termos de legislação comunitária, nomeadamente planos de recuperação e gestão.

As autoridades portuguesas observam ainda que a frota portuguesa foi sujeita a uma redução drástica nos últimos 15 anos.

A Comissão considera que o compromisso assumido no sentido de reduzir a frota com base num rácio de apenas 1:1,005 se apresenta meramente como uma diminuição formal, que não pode ser considerada uma verdadeira redução no espírito das directrizes supracitadas. Por outro lado, as autoridades portuguesas não fornecem nenhuma indicação sobre a forma como essa redução será aplicada, por exemplo, consoante o tipo de actividade de pesca exercida ou o tipo de navio.

3.10.   Conclusão

Atendendo ao exposto, a Comissão tem sérias dúvidas de que o regime notificado cumpra as directrizes para o sector das pescas e as orientações para a reestruturação aplicáveis, assim como o previsto na comunicação da Comissão relativa ao método de fixação das taxas de referência e de actualização.

4.   PROPOSTA

A Comissão informa o Governo português de que, após ter examinado as informações comunicadas pelas autoridades portuguesas sobre a medida em epígrafe, decidiu dar início ao procedimento formal de investigação previsto no n.o 2 do artigo 88.o do Tratado CE por ter sérias dúvidas quanto à compatibilidade deste regime de auxílio com o mercado comum.

À luz do que precede, a Comissão convida o Governo português, no âmbito do procedimento previsto no n.o 2 do artigo 88.o do Tratado CE e no artigo 6.o do Regulamento (CE) n.o 659/1999 do Conselho, de 22 de Março de 1999, que estabelece as regras de execução do artigo 93.o do Tratado CE, a apresentar as suas observações e fornecer quaisquer informações úteis para a avaliação do auxílio em causa, no prazo de um mês a contar da data de recepção da presente carta. A Comissão solicita às autoridades portuguesas o envio imediato de uma cópia da presente carta aos potenciais beneficiários do auxílio.

A Comissão recorda às autoridades portuguesas o efeito suspensivo do n.o 3 do artigo 88.o do Tratado CE e remete para o artigo 14.o do Regulamento (CE) n.o 659/1999 do Conselho, segundo o qual qualquer auxílio concedido ilegalmente pode ser objecto de recuperação junto do beneficiário.

Por último, a Comissão comunica às autoridades portuguesas que informará as partes interessadas através da publicação da presente carta e de um resumo da mesma no Jornal Oficial da União Europeia. A Comissão informará igualmente os interessados dos países da EFTA signatários do Acordo EEE, mediante publicação de uma comunicação no suplemento EEE do Jornal Oficial da União Europeia, bem como o Órgão de Fiscalização da EFTA, através do envio de uma cópia da presente carta. As partes interessadas acima referidas serão convidadas a apresentar as suas observações no prazo de um mês a contar da data de publicação da referida comunicação.“


(1)  JO L 83 de 27.3.1999, p. 1.

(2)  Ref. SG (2000) D/101992 (JO C 110 de 15.4.2000, p. 44).

(3)  JO C 229 de 14.9.2004, p. 5.

(4)  JO C 288 de 9.10.1999, p. 2.

(5)  COM(2006) 103 final.

(6)  JO C 74 de 10.3.1998, p. 9.

(7)  JO C 273 de 9.9.1997, p. 3.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/58


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4624 — EQT/Scandic)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 72/28)

1.

Am 19. März 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen EQT V Limited („EQT“, Vereinigtes Königreich), das von Investor AB („Investor“, Schweden) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über Teile des Unternehmens Scandic Hotels AB („Scandic“, Schweden) durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Investor: Investmentgesellschaft;

EQT: Investmentfonds;

Scandic: Hotelmanagement.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4624 — EQT/Scandic, per Fax ([32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/59


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4608 — Siemens/UGS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 72/29)

1.

Am 21. März 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Siemens Aktiengesellschaft („Siemens“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen UGS Capital Corporation („UGS“, USA) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Siemens: Informations- und Telekommunikationstechnologien, Automatisierung und Systemkontrolle, Energieerzeugungssysteme, medizinische Anwendungslösungen, Transportsysteme, Lichttechnik, Finanzierung und Immobiliendienstleistungen;

UGS: Produktlebenszyklusverwaltungssoftware.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4608 — Siemens/UGS, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.