ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 62

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
16. März 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 062/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2007/C 062/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

2

2007/C 062/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4532 — Lukoil/ConocoPhillips) ( 1 )

3

2007/C 062/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4549 — ABN-AMRO/Allianz/SDU) ( 1 )

3

2007/C 062/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4495 — ALFA Acciai/Cronimet/Remondis/TSR GROUP) ( 1 )

4

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 062/06

Euro-Wechselkurs

5

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2007/C 062/07

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — GD EAC/05/2007 — Kooperationsrahmen EU-Kanada im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend — TEP-Programm (Transatlantic Exchange Partnerships) — Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Internet

6

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 062/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4607 — INM/Providence/CAP II/APN) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

8

2007/C 062/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4592 — Citibank/Egg Bank) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

9

2007/C 062/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4575 — Ricoh/IBM) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

10

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

16.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 62/01)

Datum der Annahme der Entscheidung

9.2.2007

Nummer der Beihilfe

N 823/06

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Overijssel

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

BioEnergy Twente

Rechtsgrundlage

Enkelvoudig programmeringsdocument voor de structurele bijstandsverlening van de Gemeenschap in de onder de doelstelling vallende regio Oost-Nederland (beschikking van de Commissie van 6.8.2001, C(2001) 2056). Subsidieregeling duurzame energie 2003.

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 1,45 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Wirtschaftssektoren

Energie

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Provincie Overijssel

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


16.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/2


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 62/02)

Datum der Annahme der Entscheidung

7.2.2007

Nummer der Beihilfe

N 705/06

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Einsatz von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen

Rechtsgrundlage

Richtlinien zur Förderung von Projekten zum Schwerpunkt „Einsatz von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen “im Rahmen des Markteinführungsprogramms „Nachwachsende Rohstoffe “des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 5 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

1.1.2007-31.12.2007

Wirtschaftssektoren

Verarbeitendes Gewerbe

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Referat L 6

Postfach 14 02 70

D-53107 Bonn

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


16.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4532 — Lukoil/ConocoPhillips)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 62/03)

Am 21. Februar 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4532. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


16.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4549 — ABN-AMRO/Allianz/SDU)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 62/04)

Am 7. März 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4549. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


16.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4495 — ALFA Acciai/Cronimet/Remondis/TSR GROUP)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 62/05)

Am 6. Februar 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4495. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

16.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/5


Euro-Wechselkurs (1)

15. März 2007

(2007/C 62/06)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3226

JPY

Japanischer Yen

155,09

DKK

Dänische Krone

7,4498

GBP

Pfund Sterling

0,68275

SEK

Schwedische Krone

9,2680

CHF

Schweizer Franken

1,6088

ISK

Isländische Krone

89,03

NOK

Norwegische Krone

8,0870

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5794

CZK

Tschechische Krone

28,056

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

250,22

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7096

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8950

RON

Rumänischer Leu

3,3685

SKK

Slowakische Krone

33,969

TRY

Türkische Lira

1,8630

AUD

Australischer Dollar

1,6790

CAD

Kanadischer Dollar

1,5548

HKD

Hongkong-Dollar

10,3323

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9100

SGD

Singapur-Dollar

2,0279

KRW

Südkoreanischer Won

1 249,79

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,8424

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,2422

HRK

Kroatische Kuna

7,3605

IDR

Indonesische Rupiah

12 201,65

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6456

PHP

Philippinischer Peso

64,259

RUB

Russischer Rubel

34,5760

THB

Thailändischer Baht

43,690


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

16.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/6


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — GD EAC/05/2007

Kooperationsrahmen EU-Kanada im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend

TEP-Programm

(Transatlantic Exchange Partnerships)

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Internet

(2007/C 62/07)

1.   Ziele und Beschreibung

Die allgemeinen Ziele des Programms sind die Förderung eines größeren Verständnisses zwischen den Völkern der EU-Mitgliedstaaten und Kanadas, einschließlich der Verbesserung der Kenntnisse ihrer jeweiligen Sprachen, Kulturen und Institutionen, und die Steigerung der Qualität der Humanressourcen in der Europäischen Gemeinschaft und in Kanada. Diese Aufforderung betrifft lediglich eine Aktion, und zwar:

Gemeinsame Studien- und/oder Berufsbildungsgänge in der EU und Kanada

Im Rahmen dieser Aktion werden Zusammenschlüsse von Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen in der EU und Kanada gefördert, um gemeinsame Studien- und/oder Berufsbildungsgänge einzurichten und zu unterstützen und die Mobilität von Studierenden und Dozenten zu verwirklichen.

2.   Förderfähige Antragsteller

Finanzhilfeanträge im Rahmen dieser Aufforderung können Hochschul- und Berufsbildungseinrichtungen einreichen. Die Antragsteller müssen ihren Sitz in einem der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben.

3.   Mittelausstattung und Laufzeit

Für die Kofinanzierung von Projekten werden schätzungsweise 0,966 Mio. EUR zur Verfügung stehen.

Im Jahr 2007 werden voraussichtlich etwa sieben Projekte finanziert.

Die Förderung von Seiten der EU für ein dreijähriges Projekt eines Zusammenschlusses wird höchstens 138 000 EUR betragen. Die Projektaktivitäten sollen im Oktober 2007 anlaufen und 36 Monate dauern.

4.   Ende der Einreichungsfrist

Die Anträge sind der Kommission bis spätestens 31. Mai 2007 zu übermitteln.

5.   Weitere Informationen

Der vollständige Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und die Antragsformulare sind auf den nachstehenden Websites zu finden:

 

http://ec.europa.eu/education/programmes/eu-canada/call_en.html

 

http://ec.europa.eu/comm/education/programmes/calls/callg_en.html

Weitere Informationen erhalten Sie unter folgender E-Mail-Adresse: EACEA-EU-CANADA@ec.europa.eu.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

16.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4607 — INM/Providence/CAP II/APN)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 62/08)

1.

Am 6. März 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Independent News & Media PLC („INM“, Irland), Providence Equity Partners VI International L.P. („Providence“, USA) und Carlyle Asia Partners II LP („CAP II“, USA) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen APN News & Media Limited („APN“, Australien) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

INM: Publikation von nationalen und regionalen Zeitungen;

Providence: Private Investmentgesellschaft;

CAP II: Private Investmentgesellschaft;

APN: Publikation von regionalen und nationalen Zeitungen sowie Tageszeitungen, Radio, Abenteuerwerbung und Online-Dienstleistungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4607 — INM/Providence/CAP II/APN, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


16.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4592 — Citibank/Egg Bank)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 62/09)

1.

Am 23. Februar 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Citibank Overseas Investment Corporation („COIC“, USA), eine Tochtergesellschaft der Citigroup Inc. („Citigroup“, USA), erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Egg Banking plc („Egg“, UK) durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

COIC: Bank- und Finanzdienstleistungen;

Egg: Online-Banking und Finanzdienstleistungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt ist, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4592 — Citibank/Egg Bank, per Fax ([32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


16.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4575 — Ricoh/IBM)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 62/10)

1.

Am 28. Februar 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Ricoh Company Ltd. („Ricoh“, Japan) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über das gesamte Druckergeschäft der International Business Machines Corporation („IBM“, USA) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Ricoh: Herstellung und Vertrieb von elektronischen Bürogeräten wie Druckern, Personalcomputern usw.;

IBM: Entwicklung und Herstellung von fortschrittlichen Informationstechnologien wie Computersystemen, Software usw.; Verkauf von Druckern, Druckersoftware und damit verbundenen Diensten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4575 — Ricoh/IBM per Fax ([32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.