ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 62 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
50. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2007/C 062/01 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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2007/C 062/02 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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2007/C 062/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4532 — Lukoil/ConocoPhillips) ( 1 ) |
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2007/C 062/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4549 — ABN-AMRO/Allianz/SDU) ( 1 ) |
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2007/C 062/05 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4495 — ALFA Acciai/Cronimet/Remondis/TSR GROUP) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2007/C 062/06 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Kommission |
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2007/C 062/07 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Kommission |
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2007/C 062/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4607 — INM/Providence/CAP II/APN) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2007/C 062/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4592 — Citibank/Egg Bank) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2007/C 062/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4575 — Ricoh/IBM) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
16.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 62/1 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 62/01)
Datum der Annahme der Entscheidung |
9.2.2007 |
Nummer der Beihilfe |
N 823/06 |
Mitgliedstaat |
Niederlande |
Region |
Overijssel |
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
BioEnergy Twente |
Rechtsgrundlage |
Enkelvoudig programmeringsdocument voor de structurele bijstandsverlening van de Gemeenschap in de onder de doelstelling vallende regio Oost-Nederland (beschikking van de Commissie van 6.8.2001, C(2001) 2056). Subsidieregeling duurzame energie 2003. |
Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
Ziel |
Umweltschutz |
Form der Beihilfe |
Zuschuss |
Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 1,45 Mio. EUR |
Beihilfehöchstintensität |
— |
Laufzeit |
— |
Wirtschaftssektoren |
Energie |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Provincie Overijssel |
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
16.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 62/2 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 62/02)
Datum der Annahme der Entscheidung |
7.2.2007 |
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Nummer der Beihilfe |
N 705/06 |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Einsatz von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen |
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Rechtsgrundlage |
Richtlinien zur Förderung von Projekten zum Schwerpunkt „Einsatz von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen “im Rahmen des Markteinführungsprogramms „Nachwachsende Rohstoffe “des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Umweltschutz |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 5 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
50 % |
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Laufzeit |
1.1.2007-31.12.2007 |
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Wirtschaftssektoren |
Verarbeitendes Gewerbe |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
16.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 62/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4532 — Lukoil/ConocoPhillips)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 62/03)
Am 21. Februar 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4532. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
16.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 62/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4549 — ABN-AMRO/Allianz/SDU)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 62/04)
Am 7. März 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4549. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
16.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 62/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4495 — ALFA Acciai/Cronimet/Remondis/TSR GROUP)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 62/05)
Am 6. Februar 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4495. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
16.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 62/5 |
Euro-Wechselkurs (1)
15. März 2007
(2007/C 62/06)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3226 |
JPY |
Japanischer Yen |
155,09 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4498 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,68275 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,2680 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,6088 |
ISK |
Isländische Krone |
89,03 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,0870 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5794 |
CZK |
Tschechische Krone |
28,056 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
250,22 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7096 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,8950 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,3685 |
SKK |
Slowakische Krone |
33,969 |
TRY |
Türkische Lira |
1,8630 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6790 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5548 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,3323 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,9100 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0279 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 249,79 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,8424 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,2422 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3605 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 201,65 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6456 |
PHP |
Philippinischer Peso |
64,259 |
RUB |
Russischer Rubel |
34,5760 |
THB |
Thailändischer Baht |
43,690 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Kommission
16.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 62/6 |
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — GD EAC/05/2007
Kooperationsrahmen EU-Kanada im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend
TEP-Programm
(Transatlantic Exchange Partnerships)
Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Internet
(2007/C 62/07)
1. Ziele und Beschreibung
Die allgemeinen Ziele des Programms sind die Förderung eines größeren Verständnisses zwischen den Völkern der EU-Mitgliedstaaten und Kanadas, einschließlich der Verbesserung der Kenntnisse ihrer jeweiligen Sprachen, Kulturen und Institutionen, und die Steigerung der Qualität der Humanressourcen in der Europäischen Gemeinschaft und in Kanada. Diese Aufforderung betrifft lediglich eine Aktion, und zwar:
Gemeinsame Studien- und/oder Berufsbildungsgänge in der EU und Kanada
Im Rahmen dieser Aktion werden Zusammenschlüsse von Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen in der EU und Kanada gefördert, um gemeinsame Studien- und/oder Berufsbildungsgänge einzurichten und zu unterstützen und die Mobilität von Studierenden und Dozenten zu verwirklichen.
2. Förderfähige Antragsteller
Finanzhilfeanträge im Rahmen dieser Aufforderung können Hochschul- und Berufsbildungseinrichtungen einreichen. Die Antragsteller müssen ihren Sitz in einem der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben.
3. Mittelausstattung und Laufzeit
Für die Kofinanzierung von Projekten werden schätzungsweise 0,966 Mio. EUR zur Verfügung stehen.
Im Jahr 2007 werden voraussichtlich etwa sieben Projekte finanziert.
Die Förderung von Seiten der EU für ein dreijähriges Projekt eines Zusammenschlusses wird höchstens 138 000 EUR betragen. Die Projektaktivitäten sollen im Oktober 2007 anlaufen und 36 Monate dauern.
4. Ende der Einreichungsfrist
Die Anträge sind der Kommission bis spätestens 31. Mai 2007 zu übermitteln.
5. Weitere Informationen
Der vollständige Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und die Antragsformulare sind auf den nachstehenden Websites zu finden:
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http://ec.europa.eu/education/programmes/eu-canada/call_en.html |
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http://ec.europa.eu/comm/education/programmes/calls/callg_en.html |
Weitere Informationen erhalten Sie unter folgender E-Mail-Adresse: EACEA-EU-CANADA@ec.europa.eu.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Kommission
16.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 62/8 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4607 — INM/Providence/CAP II/APN)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 62/08)
1. |
Am 6. März 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Independent News & Media PLC („INM“, Irland), Providence Equity Partners VI International L.P. („Providence“, USA) und Carlyle Asia Partners II LP („CAP II“, USA) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen APN News & Media Limited („APN“, Australien) durch Aktienkauf. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4607 — INM/Providence/CAP II/APN, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
16.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 62/9 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4592 — Citibank/Egg Bank)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 62/09)
1. |
Am 23. Februar 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Citibank Overseas Investment Corporation („COIC“, USA), eine Tochtergesellschaft der Citigroup Inc. („Citigroup“, USA), erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Egg Banking plc („Egg“, UK) durch Erwerb von Anteilen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt ist, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4592 — Citibank/Egg Bank, per Fax ([32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
16.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 62/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4575 — Ricoh/IBM)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 62/10)
1. |
Am 28. Februar 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Ricoh Company Ltd. („Ricoh“, Japan) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über das gesamte Druckergeschäft der International Business Machines Corporation („IBM“, USA) durch Aktienkauf. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4575 — Ricoh/IBM per Fax ([32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.