ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 59

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
14. März 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 059/01

Einleitung des Verfahrens (Fall COMP/M.3333 — Sony/BMG) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 059/02

Euro-Wechselkurs

2

2007/C 059/03

Mitteilung der Kommission über die Titel technischer Vorschriften

3

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 059/04

Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe [Permis du Pays du Saulnois])  ( 1 )

4

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

14.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 59/1


Einleitung des Verfahrens

(Fall COMP/M.3333 — Sony/BMG)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 59/01)

Am 1. März 2007 hat die Kommission entschieden, in dem oben genannten Fall das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. Mit der Verfahrenseinleitung wird eine zweite Prüfungsphase in Hinblick auf den angemeldeten Zusammenschluss eröffnet. Dies präjudiziert nicht die Endentscheidung in diesem Fall. Die Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 (1).

Die Kommission gibt interessierten Dritten Gelegenheit, der Kommission ihre Stellungnahme zu dem beabsichtigten Zusammenschluss zu unterbreiten.

Um Stellungnahmen umfassend berücksichtigen zu können, sollten sie spätestens 15 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung bei der Kommission eingehen. Die Stellungnahme kann der Kommission durch Telefax ([32-2] 296 43 01 — 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3333 — Sony/BMG an folgende Anschrift übermittelt werden:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

GD Wettbewerb

Merger Registry

Rue Joseph II/Jozef II-straat 70

B-1000 Brüssel


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

14.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 59/2


Euro-Wechselkurs (1)

13. März 2007

(2007/C 59/02)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3218

JPY

Japanischer Yen

154,14

DKK

Dänische Krone

7,4503

GBP

Pfund Sterling

0,68310

SEK

Schwedische Krone

9,2910

CHF

Schweizer Franken

1,6095

ISK

Isländische Krone

88,78

NOK

Norwegische Krone

8,0945

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5794

CZK

Tschechische Krone

28,202

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

250,00

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7081

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8946

RON

Rumänischer Leu

3,3750

SKK

Slowakische Krone

34,063

TRY

Türkische Lira

1,8751

AUD

Australischer Dollar

1,6793

CAD

Kanadischer Dollar

1,5453

HKD

Hongkong-Dollar

10,3299

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9006

SGD

Singapur-Dollar

2,0199

KRW

Südkoreanischer Won

1 248,37

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,8350

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,2347

HRK

Kroatische Kuna

7,3530

IDR

Indonesische Rupiah

12 179,73

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6362

PHP

Philippinischer Peso

64,074

RUB

Russischer Rubel

34,5360

THB

Thailändischer Baht

43,708


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


14.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 59/3


Mitteilung der Kommission über die Titel technischer Vorschriften

(2007/C 59/03)

Hiermit wird mitgeteilt, dass die Titel, der unter der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, notifizierten Entwürfe ab März 2007 nicht mehr im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Diese werden künftig wöchentlich auf der öffentlichen Website TRIS veröffentlicht: http://ec.europa.eu/enterprise/tris/.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

14.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 59/4


Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

(Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe [„Permis du Pays du Saulnois“])

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 59/04)

Mit dem am 26. September 2006 eingegangenen Schreiben hat das Unternehmen Lundin International SA mit Sitz in MacLaunay, F-51210 Montmirail, für eine Dauer von drei Jahren eine als „Permis du Pays du Saulnois “bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für eine Fläche von rund 264 km2, die auf Teilen des Départements Moselle gelegen ist, beantragt.

Das betreffende Gebiet wird umgrenzt durch die Längen- und Breitengrade, die die nachstehend aufgeführten geografischen Punkte miteinander verbinden, wobei als Null-Meridian derjenige von Paris gilt.

Punktbezeichnung

Nördliche Breite

Östliche Länge

A

54,40° N

4,60° O

B

54,40° N

4,80° O

C

54,30° N

4,80° O

D

54,30° N

4,70° O

E

54,20° N

4,70° O

F

54,20° N

4,50° O

G

54,30° N

4,50° O

H

54,30° N

4,60° O

Einreichung der Anträge

Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die für die Erteilung von Schürfrechten notwendigen Bedingungen erfüllen, die in Artikel 4, 5 und 6 des Dekrets Nr. 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung festgelegt sind (Journal Officiel de la République française vom 3. Juni 2006).

Interessierte Firmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der „Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich “im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem Dekret Nr. 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal Officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt wurden.

Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an den für Bergbau zuständigen Minister zu richten. Die Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge ergehen innerhalb von zwei Jahren nach Eingang des Erstantrags bei den französischen Behörden, d. h. bis spätestens 26. September 2008.

Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung

Die Erst- und die Gegenantragsteller werden auf Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf das Dekret Nr. 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal Officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.

Weitere Auskünfte erteilt: Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie (Direction générale de l'énergie et des matières premières, Direction des ressources énergétiques et minérales, Bureau de la législation minière), 61, Boulevard Vincent Auriol, Télédoc 133, F-75703 Paris Cedex 13 (Tel.: 144 97 23 02, Fax: [33] 144 97 05 70).

Die oben genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden:

http://www.legifrance.gouv.fr.


(1)  ABl. L 164 vom 30. Juni 1994, S. 3.