ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 56

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
10. März 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2007/C 056/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
ABl. C 42 vom 24.2.2007

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2007/C 056/02

Rechtssache C-321/03: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [Chancery Division] — Vereinigtes Königreich) — Dyson Ltd/Registrar of Trade Marks (Marken — Rechtsangleichung — Richtlinie 89/104/EWG — Art. 2 — Begriff des markenfähigen Zeichens — Durchsichtiges Behältnis oder durchsichtiger Auffangbehälter als Teil der äußeren Oberfläche eines Staubsaugers)

2

2007/C 056/03

Rechtssache C-403/04 P und C-405/04 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Januar 2007 — Sumitomo Metal Industries Ltd, Nippon Steel Corp./JFE Engineering Corp., vormals NKK Corp., JFE Steel Corp., vormals Kawasaki Steel Corp., Kommission der Europäischen Gemeinschaften, EFTA-Überwachungsbehörde (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartell — Markt für nahtlose Stahlrohre — Schutz der Heimatmärkte — Beweislast und Beweiserhebung — Dauer des Verfahrens vor dem Gericht)

2

2007/C 056/04

Rechtssache C-407/04 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Januar 2007 — Dalmine SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartell — Markt für nahtlose Stahlrohre — Schutz der Heimatmärkte — Liefervertrag — Verteidigungsrechte — Selbstbelastung — Beweismittel unbekannter Herkunft — Geldbuße — Begründung — Gleichbehandlung — Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen — Größe des relevanten Marktes und des betroffenen Unternehmens — Mildernde Umstände)

3

2007/C 056/05

Rechtssache C-411/04 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Januar 2007 — Salzgitter Mannesmann GmbH, ehemals Mannesmannröhren-Werke GmbH/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartell — Markt für nahtlose Stahlrohre — Faires Verfahren — Beweismittel unbekannter Herkunft — Geldbuße — Zusammenarbeit — Gleichbehandlung)

3

2007/C 056/06

Rechtssache C-48/05: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Nürnberg-Fürth [Deutschland]) — Adam Opel AG/Autec AG (Vorabentscheidungsersuchen — Marke — Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG — Recht des Inhabers einer Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten zu widersprechen — Für Kraftfahrzeuge und für Spielzeug eingetragene Marke — Wiedergabe der Marke durch einen Dritten auf Modellfahrzeugen dieser Marke)

4

2007/C 056/07

Rechtssache C-220/05: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Lyon [Frankreich]) — Jean Auroux, Marie-Hélène Riamon, Christian Avocat, Laure Deroche, Pascal Mirabel, Vladimir Serdeczny, Paul Perard, Dolorès Ponramon, Elisabeth Roche/Commune de Roanne (Öffentliche Aufträge — Richtlinie 93/37/EG — Vergabe ohne Ausschreibung — Zwischen zwei öffentlichen Auftraggebern geschlossene Vereinbarung zur Durchführung einer Raumordnungsmaßnahme — Begriffe öffentlicher Bauauftrag und Bauwerk — Berechnung des Auftragswerts)

4

2007/C 056/08

Rechtssache C-229/05 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Januar 2007 — Osman Ocalan im Namen der Kurdistan Workers' Party (PKK), Serif Vanly im Namen des Kurdistan National Congress (KNK)/Rat der Europäischen Union, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit)

5

2007/C 056/09

Rechtssache C-278/05: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [Chancery Division] — Vereinigtes Königreich) — Carol Marilyn Robins, John Burnett/Secretary of State for Work and Pensions (Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers — Richtlinie 80/987/EWG — Umsetzung — Art. 8 — Betriebliche oder überbetriebliche Zusatzversorgungseinrichtungen — Leistungen bei Alter — Schutz erworbener Rechte — Umfang des Schutzes — Haftung eines Mitgliedstaats wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung einer Richtlinie — Voraussetzungen)

6

2007/C 056/10

Rechtssache C-313/05: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie — Polen) — Maciej Brzeziński/Dyrektor Izby Celnej w Warszawie (Inländische Abgaben — Kraftfahrzeugsteuer — Akzise — Gebrauchtwagen — Einfuhr)

6

2007/C 056/11

Rechtssache C-329/05: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland]) — Finanzamt Dinslaken/Gerold Meindl (Niederlassungsfreiheit — Art. 52 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Art. 43 EG] — Selbständiger — Einkommensteuer — Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten — Versagung der Zusammenveranlagung von Ehegatten — Getrennte Wohnorte der Ehegatten — Lohnersatzleistungen an den gebietsfremden Ehegatten — Einkünfte, die im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Ehegatten nicht besteuert werden)

7

2007/C 056/12

Rechtssache C-332/05: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts [Deutschland]) — Aldo Celozzi/Innungskrankenkasse Baden-Württemberg (Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Berechnung der Höhe des Krankengelds entsprechend dem durch die Steuerklasse bestimmten Nettoeinkommen — Amtliche Einreihung eines Wanderarbeitnehmers, dessen Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in eine ungünstige Steuerklasse — Änderung der Steuerklasse nur auf Antrag des Wanderarbeitnehmers — Nichtberücksichtigung einer nachträglichen Änderung der Steuerklasse aufgrund des Familienstands des betreffenden Arbeitnehmers — Gleichbehandlungsgrundsatz — Verstoß)

8

2007/C 056/13

Rechtssache C-359/05: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Brive-la-Gaillarde [Frankreich]) — Estager SA/Receveur principal de la Recette des Douanes de Brive (Wirtschafts- und Währungspolitik — Verordnungen [EG] Nrn. 1103/97 und 974/98 — Einführung des Euro — Umrechnung zwischen nationalen Währungseinheiten und der Euro-Einheit — Regelung eines Mitgliedstaats über die Anpassung des Wertes in Euro bestimmter in den Rechtsvorschriften dieses Staates in nationaler Währung ausgedrückter Beträge)

8

2007/C 056/14

Rechtssache C-370/05: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret [Dänemark]) — Strafverfahren gegen Uwe Kay Festersen (Niederlassungsfreiheit — Freier Kapitalverkehr — Art. 43 EG und 56 EG — Beschränkungen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken — Verpflichtung des Erwerbers, seinen ständigen Wohnsitz auf dem landwirtschaftlichen Grundstück zu begründen)

9

2007/C 056/15

Rechtssache C-385/05: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 18. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Confédération générale du travail (CGT), Confédération française démocratique du travail (CFDT), Confédération française de l'encadrement (CFE-CGC), Confédération française des travailleurs chrétiens (CFTC), Confédération générale du travail-Force ouvrière (CGT FO)/Premier ministre, Ministre de l'Emploi, de la Cohésion sociale et du Logement (Sozialpolitik — Richtlinien 98/59/EG und 2002/14/EG — Massenentlassungen — Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer — Berechnung der Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl — Befugnisse der Mitgliedstaaten — Nichtberücksichtigung der Arbeitnehmer, die einer bestimmten Altersgruppe angehören)

9

2007/C 056/16

Rechtssache C-405/05: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 25. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 91/271/EWG — Umweltverschmutzung und Umweltbelastungen — Behandlung vom kommunalem Abwasser — Fehlen von Maßnahmen, mit denen eine angemessene Behandlung von kommunalem Abwasser mehrerer Gemeinden sichergestellt werden soll)

10

2007/C 056/17

Rechtssache C-421/05: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van Koophandel Brüssel — Belgien) — City Motors Groep NV/Citroën Belux NV (Wettbewerb — Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge — Gruppenfreistellung — Verordnung [EG] Nr. 1400/2002 — Art. 3 Abs. 4 und 6 — Kündigung durch den Lieferanten — Recht auf Anrufung eines Sachverständigen oder Schiedsrichters und auf Anrufung eines nationalen Gerichts — Ausdrückliche Kündigungsklausel — Vereinbarkeit mit der Gruppenfreistellung — Wirksamkeit der Kündigungsgründe — Wirksame Überprüfung)

10

2007/C 056/18

Rechtssache C-104/06: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Steuerrecht — Stundung der Steuer auf den Gewinn aus der Veräußerung von Wohnungseigentum — Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG — Art. 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)

11

2007/C 056/19

Rechtssache C-204/06: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 78/686/EWG — Gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise — Zahnärzte — Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr — Keine fristgerechte Umsetzung)

11

2007/C 056/20

Rechtssache C-437/05: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Českém Krumlově [Tschechische Republik]) — Jan Vorel/Nemocnice Český Krumlov (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Sozialpolitik — Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer — Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG — Begriff Arbeitszeit — Inaktive Zeiten im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes durch einen Arzt am Arbeitsplatz — Qualifizierung — Auswirkung auf die Vergütung des Betroffenen)

12

2007/C 056/21

Rechtssache C-40/06: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München — Deutschland) — Import-Export GmbH/Oberfinanzdirektion Nürnberg (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Gemeinsamer Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur — Tarifierung — Kapseln, die im Wesentlichen Melatonin enthalten — Arzneiwaren)

12

2007/C 056/22

Rechtssache C-493/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. November 2006 von Tesco Stores Ltd gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 13. September 2006 in der Rechtssache T-191/04, MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)(HABM)

13

2007/C 056/23

Rechtssache C-498/06: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Algeciras eingereicht am 7. Dezember 2006 — Maira María Robledillo Núñez/Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)

13

2007/C 056/24

Rechtssache C-506/06: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 14. Dezember 2006 — Sabine Mayr gegen Bäckerei und Konditorei Gerhard Flöckner OHG

14

2007/C 056/25

Rechtssache C-507/06: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck (Österreich) eingereicht am 13. Dezember 2006 — Malina Klöppel gegen Tiroler Gebietskrankenkasse

14

2007/C 056/26

Rechtssache C-508/06: Klage, eingereicht am 14. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta

15

2007/C 056/27

Rechtssache C-509/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. Dezember 2006 von Akzo Nobel NV gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) in der Rechtssache T-330/01, Akzo Nobel NV/Kommission

15

2007/C 056/28

Rechtssache C-510/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. Dezember 2006 von Archer Daniels Midland Co. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-329/01, Archer Daniels Midland Company/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

15

2007/C 056/29

Rechtssache C-511/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. Dezember 2006 von Archer Daniels Midland Co. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-59/02, Archer Daniels Midland Company/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

16

2007/C 056/30

Rechtssache C-514/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. Dezember 2006 von der Armacell Enterprise GmbH gegen das Urteil der Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 10. Oktober 2006 in der Rechtssache T-172/05, Armacell Enterprise GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

17

2007/C 056/31

Rechtssache C-515/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. Dezember 2006 von European Association of Euro Pharmaceutical Companies (EAEPC) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-168/01, GlaxoSmithKline Services Unlimited/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

18

2007/C 056/32

Rechtssache C-519/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. Dezember 2006 von der Asociación de exportadores españoles de productos farmacéuticos (Aseprofar) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-168/01, GlaxoSmithKline Services Unlimited, vormals Glaxo Wellcome plc/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

18

2007/C 056/33

Rechtssache C-520/06: Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 20. Dezember 2006 — Stringer u. a./Her majesty's Revenue and Customs

19

2007/C 056/34

Rechtssache C-524/06: Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) eingereicht am 28. Dezember 2006 — Heinz Huber gegen Bundesrepublik Deutschland

19

2007/C 056/35

Rechtssache C-527/06: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, eingereicht am 27. Dezember 2006 — R. H. H. Renneberg/Staatssecretaris van Financiën

20

2007/C 056/36

Rechtssache C-532/06: Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 29. Dezember 2006

20

2007/C 056/37

Rechtssache C-533/06: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 28. Dezember 2006 — 02 Holdings Limited & 02 (UK) Limited/Hutchinson 3G UK Limited

20

2007/C 056/38

Rechtssache C-6/07: Klage, eingereicht am 12. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

21

2007/C 056/39

Rechtssache C-11/07: Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Gent (Belgien), eingereicht am 18. Januar 2007 — Hans Eckelkamp u. a./Belgischer Staat

21

2007/C 056/40

Rechtssache C-13/07: Klage, eingereicht am 18. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Rat der Europäischen Union

22

2007/C 056/41

Rechtssache C-14/07: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshof (Deutschland) eingereicht am 22. Januar 2007 — Ingenieurbüro Michael Weiss und Partner GbR gegen Industrie und Handelskammer Berlin, Beteiligte: Nicholas Grimshaw & Partner Ltd.

22

2007/C 056/42

Rechtssache C-18/07: Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrät i Jönköping (Schweden), eingereicht am 22. Januar 2007 — Mattias Jalkhed/Jordbruksverket

23

2007/C 056/43

Rechtssache C-20/07: Klage, eingereicht am 23. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

23

2007/C 056/44

Rechtssache C-21/07: Klage, eingereicht am 23. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

23

2007/C 056/45

Rechtssache C-22/07: Klage, eingereicht am 24. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

24

2007/C 056/46

Rechtssache C-26/07: Klage, eingereicht am 25. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

24

2007/C 056/47

Rechtssache C-29/07: Klage, eingereicht am 29. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

25

2007/C 056/48

Rechtssache C-31/07: Klage, eingereicht am 26. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

25

2007/C 056/49

Rechtssache C-35/07: Klage, eingereicht am 30. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

25

 

Gericht erster Instanz

2007/C 056/50

Rechtssache T-231/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Januar 2007 — Hellenische Republik/Kommission (Nichtigkeitsklage — Gemeinsame diplomatische Vertretung in Abuja (Nigeria) — Einziehen einer Forderung im Wege der Aufrechnung — Verordnungen (EG, Euratom) Nrn. 1605/2002 und 2342/2002 — Völkerrechtlicher Grundsatz von Treu und Glauben)

26

2007/C 056/51

Rechtssache T-283/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Januar 2007 — Georgia-Pacific/HABM (Motiv eines Wischtuchs) (Gemeinschaftsmarke — Dreidimensionale Marke — Motiv eines Wischtuchs — Zurückweisung der Anmeldung — Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

26

2007/C 056/52

Rechtssache T-288/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Januar 2007 — Van Neyghem/Ausschuss der Regionen (Beamte — Ernennung — Einstufung in die Besoldungsgruppe und in die Dienstaltersstufe — Gehaltsabrechnungen — Verspätete Beschwerde — Zulässigkeit)

26

2007/C 056/53

Rechtssache T-472/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. Januar 2007 — Tsarnavas/Kommission (Beamte — Art. 45 des Statuts — Beförderung — Urteil, mit dem die Entscheidung, den Kläger nicht zu befördern, aufgehoben wird — Erneute Prüfung der Verdienste — Begründung)

27

2007/C 056/54

Rechtssache T-53/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Januar 2007 — Calavo Growers/HABM — Calvo Sanz (Calvo) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Bildmarke CALVO — Ältere Gemeinschaftswortmarke CALAVO — Zulässigkeit des Widerspruchs — Begründung des Widerspruchs in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache — Art. 74 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Regel 20 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95)

27

2007/C 056/55

Rechtssache T-92/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 6. Dezember 2006 — movingpeople.net/HABM — Schäfer (moving people.net) (Gemeinschaftsmarke — Gemeinschaftsbildmarke movingpeople.net — Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke MOVING PEOPLE — Teilweise Zurückweisung der Anmeldung — Erwerb der älteren Marke durch die Klägerin — Erledigung der Hauptsache)

28

2007/C 056/56

Rechtssache T-127/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. Januar 2007 — Lootus Teine Osaühing/Rat (Nichtigkeitsklage — Verordnung (EG) Nr. 2269/2004 und Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 — Fischerei — Fangmöglichkeiten für Tiefseearten für die im Jahr 2004 der Union beigetretenen Mitgliedstaaten — Unmittelbar und individuell betroffene Personen — Unzulässigkeit)

28

2007/C 056/57

Rechtssache T-104/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. Januar 2007 — SPM/Kommission (Gemeinsame Marktorganisation — Bananen — Regelung über die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten in die Europäische Union — Verordnung [EG] Nr. 219/2006 — Nichtigkeitsklage — Klagebefugnis — Unzulässigkeit)

29

2007/C 056/58

Rechtssache T-368/06: Klage, eingereicht am 8. Dezember 2006 — Rath/HABM — Sanorell Pharma (Immunocell)

29

2007/C 056/59

Rechtssache T-400/06: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2006 — ZERO Industry/HABM — zero International Holding (zerorh+)

30

2007/C 056/60

Rechtssache T-1/07: Klage, eingereicht am 2. Januar 2007 — Apache Footwear und Apache II Footwear/Rat

30

2007/C 056/61

Rechtssache T-2/07: Klage, eingereicht am 2. Januar 2007 — Spanien/Kommission

31

2007/C 056/62

Rechtssache T-3/07: Klage, eingereicht am 2. Januar 2007 — Spanien/Kommission

31

2007/C 056/63

Rechtssache T-5/07: Klage, eingereicht am 5. Januar 2007 — Belgien/Kommission

32

2007/C 056/64

Rechtssache T-6/07: Klage, eingereicht am 2. Januar 2007 — Galderma/HABM — Lelas (Nanolat)

34

2007/C 056/65

Rechtssache T-8/07: Klage, eingereicht am 4. Januar 2007 — TORRES/HABM — Gala-Salvador Dalí (TG Torre Galatea)

34

2007/C 056/66

Rechtssache T-9/07: Klage, eingereicht am 9. Januar 2007 — Grupo Promer Mon-Graphic/HABM — PepsiCo (Geschmacksmuster)

35

2007/C 056/67

Rechtssache T-10/07: Klage, eingereicht am 8. Januar 2007 — FVB/HABM — FVD (FVB)

35

2007/C 056/68

Rechtssache T-11/07: Klage, eingereicht am 12. Januar 2007 — Frucona Košice/Kommission

36

2007/C 056/69

Rechtssache T-12/07: Klage, eingereicht am 16. Januar 2007 — Polimeri Europa/Kommission

37

2007/C 056/70

Rechtssache T-13/07: Klage, eingereicht am 12. Januar 2007 — Cemex UK Cement/Kommission

37

2007/C 056/71

Rechtssache T-22/07: Klage, eingereicht am 1. Februar 2007 — US Steel Košice/Kommission

38

2007/C 056/72

Rechtssache T-163/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. Januar 2007 — BA.LA. di Lanciotti Vittorio u. a./Kommission

39

2007/C 056/73

Rechtssache T-229/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. Januar 2007 — Kretschmer/Parlament

39

 

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

2007/C 056/74

Rechtssache F-42/05: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 1. Februar 2007 — Rossi Ferreras/Kommission (Beamte — Beurteilung — Beurteilung der beruflichen Laufbahn — Beurteilung für das Jahr 2003 — Anfechtungsklage — Schadensersatzklage)

40

2007/C 056/75

Rechtssache F-43/05: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2007 — Chassagne/Kommission (Beamte — Dienstbezüge — Jährliche Reisekosten — Auf Beamte aus einem französischen überseeischen Departement anwendbare Vorschriften — Art. 8 des Anhangs VII des geänderten Status)

40

2007/C 056/76

Rechtssache F-125/05: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 1. Februar 2007 — Tsarnavas/Kommission (Beamte — Beförderung — Abwägung der Verdienste zwischen Beamten verschiedener Dienststellen — Antrag auf Entschädigung — Zulässigkeit — Angemessene Frist — Anwaltskosten — Vorverfahren — Immaterieller Schaden)

41

2007/C 056/77

Rechtssache F-55/06: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 25. Januar 2007 — de Albuquerque/Kommission (Beamte — Umsetzung — Art. 7 Abs. 1 des Statuts — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Gleichbehandlungsgrundsatz — Ermessensmissbrauch — Dienstliches Interesse)

41

2007/C 056/78

Rechtssache F-142/06 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 1. Februar 2007 — Bligny/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Antrag auf einstweilige Anordnung — Keine Dringlichkeit)

41

2007/C 056/79

Rechtssache F-145/06: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2006 — Pascual García/Kommission

42

2007/C 056/80

Rechtssache F-146/06: Klage, eingereicht am 11. Dezember 2006 — Speiser/Parlament

42

2007/C 056/81

Rechtssache F-2/07: Klage, eingereicht am 12. Januar 2007 — Matos Martins/Kommission

43

2007/C 056/82

Rechtssache F-3/07: Klage, eingereicht am 18. Januar 2007 — Moschonaki/Eurofound

43

2007/C 056/83

Rechtssache F-4/07: Klage, eingereicht am 19. Januar 2007 — Skoulidi/Kommission

44

2007/C 056/84

Rechtssache F-5/07: Klage, eingereicht am 21. Januar 2007 — Nijs/Rechnungshof

44

2007/C 056/85

Rechtssache F-6/07: Klage, eingereicht am 26. Januar 2007 — Suvikas/Rat

45

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

10.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/1


(2007/C 56/01)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 42 vom 24.2.2007

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 20 vom 27.1.2007

ABl. C 331 vom 30.12.2006

ABl. C 326 vom 30.12.2006

ABl. C 310 vom 16.12.2006

ABl. C 294 vom 2.12.2006

ABl. C 281 vom 18.11.2006

Diese Texte sind verfügbar in:

 

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

10.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/2


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [Chancery Division] — Vereinigtes Königreich) — Dyson Ltd/Registrar of Trade Marks

(Rechtssache C-321/03) (1)

(Marken - Rechtsangleichung - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 2 - Begriff des markenfähigen Zeichens - Durchsichtiges Behältnis oder durchsichtiger Auffangbehälter als Teil der äußeren Oberfläche eines Staubsaugers)

(2007/C 56/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Dyson Ltd

Beklagter: Registrar of Trade Marks

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division — Auslegung von Art. 3 Abs. 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) — Marke, die aus einem funktionalen Merkmal (Zylinder aus durchsichtigem Kunststoff) besteht, das Teil eines Staubsaugers ist

Tenor

Art. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Gegenstand einer Markenanmeldung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die sich auf alle denkbaren Formen eines durchsichtigen Behältnisses oder Auffangbehälters als Teil der äußeren Oberfläche eines Staubsaugers bezieht, kein „Zeichen“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt und damit auch keine Marke im Sinne dieser Bestimmung sein kann.


(1)  ABl. C 239 vom 4.10.2003.


10.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Januar 2007 — Sumitomo Metal Industries Ltd, Nippon Steel Corp./JFE Engineering Corp., vormals NKK Corp., JFE Steel Corp., vormals Kawasaki Steel Corp., Kommission der Europäischen Gemeinschaften, EFTA-Überwachungsbehörde

(Rechtssache C-403/04 P und C-405/04 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose Stahlrohre - Schutz der Heimatmärkte - Beweislast und Beweiserhebung - Dauer des Verfahrens vor dem Gericht)

(2007/C 56/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Sumitomo Metal Industries Ltd (Prozessbevollmächtigte: C. Vajda, QC, G. Sproul und S. Szlezinger, Solicitors), Nippon Steel Corp. (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Bellis und K. Van Hove, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: JFE Engineering Corp., vormals NKK Corp., JFE Steel Corp., vormals Kawasaki Steel Corp., Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und A. Whelan), EFTA-Überwachungsbehörde

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, JFE Engineering Corp., Nippon Steel Corp., JFE Steel Corp. und Sumitomo Metal Industries Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag (Sache IV/E-1/35.860-B — Nahtlose Stahlrohre, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[1999] 4154) teilweise für nichtig erklärt und die gegen die Klägerinnen festgesetzte Geldbuße herabgesetzt wird

Tenor

1.

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Die Sumitomo Metal Industries Ltd trägt die Kosten in der Rechtssache C-403/04 P, und die Nippon Steel Corp. trägt die Kosten in der Rechtssache C-405/04 P.


(1)  ABl. C 284 vom 20.11.2004.


10.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Januar 2007 — Dalmine SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-407/04 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose Stahlrohre - Schutz der Heimatmärkte - Liefervertrag - Verteidigungsrechte - Selbstbelastung - Beweismittel unbekannter Herkunft - Geldbuße - Begründung - Gleichbehandlung - Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen - Größe des relevanten Marktes und des betroffenen Unternehmens - Mildernde Umstände)

(2007/C 56/04)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Dalmine SpA (Prozessbevollmächtigte: A. Sinagra, M. Siragusa und F. Moretti, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Whelan und F. Amato)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-50/00 (Dalmine SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften), mit dem die Entscheidung 2003/382/EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/E-1/35.860-B — Nahtlose Stahlrohre) (bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen K[1999] 4154) teilweise für nichtig erklärt und die Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße festgesetzt wurde

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Dalmine SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 300 vom 4.12.2004.


10.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Januar 2007 — Salzgitter Mannesmann GmbH, ehemals Mannesmannröhren-Werke GmbH/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-411/04 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose Stahlrohre - Faires Verfahren - Beweismittel unbekannter Herkunft - Geldbuße - Zusammenarbeit - Gleichbehandlung)

(2007/C 56/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Salzgitter Mannesmann GmbH, vormals Mannesmannröhren-Werke GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Klusmann und F. Wiemer)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Whelan und H. Gading im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Freund)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T 44/00 (Mannesmannröhren-Werke AG/Kommission), soweit mit diesem die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 2003/382/EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/E-1/35.860-B — Nahtlose Stahlrohre) (ABl. 2003, L 140, S. 1) abgewiesen worden ist — Recht auf ein faires Verfahren — Fehlerhafte Anwendung des Art. 81 EG — Gleichbehandlungsgrundsatz

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Salzgitter Mannesmann GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 273 vom 6.11.2004.


10.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/4


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Nürnberg-Fürth [Deutschland]) — Adam Opel AG/Autec AG

(Rechtssache C-48/05) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Marke - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten zu widersprechen - Für Kraftfahrzeuge und für Spielzeug eingetragene Marke - Wiedergabe der Marke durch einen Dritten auf Modellfahrzeugen dieser Marke)

(2007/C 56/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Adam Opel AG

Beklagte: Autec AG

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Deutscher Verband der Spielwaren-Industrie e. V.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Nürnberg Fürth — Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989 L 40, S. 1) — Recht des Inhabers einer Marke, die Benutzung der Marke durch einen Dritten zu verbieten — Reproduktion des Logos eines Automobilherstellers auf Spielzeugmodellautos

Tenor

1.

Ist eine Marke sowohl für Kraftfahrzeuge — für die sie bekannt ist — als auch für Spielzeug eingetragen, stellt die Anbringung eines mit dieser Marke identischen Zeichens auf verkleinerten Modellen von Fahrzeugen der genannten Marke durch einen Dritten ohne die Erlaubnis des Inhabers der Marke, um diese Fahrzeuge originalgetreu nachzubilden, und die Vermarktung der genannten Modelle

eine Benutzung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken dar, die der Inhaber der Marke verbieten darf, wenn diese Benutzung die Funktionen der Marke als für Spielzeug eingetragene Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte;

eine Benutzung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie dar, die der Inhaber der Marke verbieten darf — sofern der in dieser Bestimmung beschriebene Schutz im nationalen Recht vorgesehen wurde —, wenn diese Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke als für Kraftfahrzeuge eingetragene Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

2.

Ist eine Marke u. a. für Kraftfahrzeuge eingetragen, stellt die Anbringung eines mit dieser Marke identischen Zeichens auf verkleinerten Modellen von Fahrzeugen der genannten Marke durch einen Dritten ohne die Erlaubnis des Inhabers der Marke, um diese Fahrzeuge originalgetreu nachzubilden, und die Vermarktung der genannten Modelle keine Benutzung einer Angabe über ein Merkmal dieser Modelle im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 dar.


(1)  ABl. C 82 vom 2.4.2005.


10.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/4


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Lyon [Frankreich]) — Jean Auroux, Marie-Hélène Riamon, Christian Avocat, Laure Deroche, Pascal Mirabel, Vladimir Serdeczny, Paul Perard, Dolorès Ponramon, Elisabeth Roche/Commune de Roanne

(Rechtssache C-220/05) (1)

(Öffentliche Aufträge - Richtlinie 93/37/EG - Vergabe ohne Ausschreibung - Zwischen zwei öffentlichen Auftraggebern geschlossene Vereinbarung zur Durchführung einer Raumordnungsmaßnahme - Begriffe „öffentlicher Bauauftrag“ und „Bauwerk“ - Berechnung des Auftragswerts)

(2007/C 56/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif de Lyon

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Jean Auroux, Marie-Hélène Riamon, Christian Avocat, Laure Deroche, Pascal Mirabel, Vladimir Serdeczny, Paul Perard, Dolorès Ponramon, Elisabeth Roche

Beklagte: Commune de Roanne

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif Lyon — Auslegung der Art. 1 und 6 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) — Zwischen zwei öffentlichen Auftraggebern abgeschlossene öffentlich-rechtliche Stadtentwicklungsvereinbarung über die im Allgemeininteresse liegende Verwirklichung eines Stadtentwicklungsvorhabens, in dessen Rahmen der zweite öffentliche Auftraggeber dem ersten bauliche Anlagen, die dessen Belangen dienen sollen, überlässt, und der erste öffentliche Auftraggeber bei Vertragsende Eigentümer derjenigen anderen baulichen Anlagen wird, die nicht an Dritte veräußert worden sind — Berechnungsmodalitäten des Auftragswerts zur Feststellung des Schwellenwerts für die Anwendung der Vergabeverfahren — Errichtung eines Freizeitzentrums und eines Parkplatzes

Tenor

1.

Eine Vereinbarung, nach der ein erster öffentlicher Auftraggeber einem zweiten öffentlichen Auftraggeber die Errichtung eines Bauwerks überträgt, stellt einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 geänderten Fassung unabhängig davon dar, ob vorgesehen ist, dass der erste öffentliche Auftraggeber Eigentümer des gesamten Bauwerks oder eines Teils davon ist oder wird.

2.

Zur Bestimmung des Wertes eines Bauauftrags im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 93/37 in der durch die Richtlinie 97/52 geänderten Fassung ist der Gesamtwert des Bauauftrags aus der Perspektive eines potenziellen Bieters zu berücksichtigen, was nicht nur alle Beträge einschließt, die der öffentliche Auftraggeber zu zahlen hat, sondern auch alle Zahlungen von Dritten.

3.

Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht davon befreit, die in der Richtlinie 93/37 in der durch die Richtlinie 97/52 geänderten Fassung vorgesehenen Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen einzuhalten, auch wenn die in Rede stehende Vereinbarung nach nationalem Recht nur mit bestimmten juristischen Personen geschlossen werden kann, die selbst die Stellung eines öffentlichen Auftraggebers haben und ihrerseits gehalten sind, diese Verfahren für die Vergabe eventueller nachfolgender Aufträge durchzuführen.


(1)  ABl. C 193 vom 6.8.2005.


10.3.2007   

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C 56/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Januar 2007 — Osman Ocalan im Namen der Kurdistan Workers' Party (PKK), Serif Vanly im Namen des Kurdistan National Congress (KNK)/Rat der Europäischen Union, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-229/05 P) (1)

(Rechtsmittel - Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit)

(2007/C 56/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Osman Ocalan im Namen der Kurdistan Workers' Party (PKK), Serif Vanly im Namen des Kurdistan National Congress (KNK) (Prozessbevollmächtigte: M. Muller, QC, E. Grieves und P. Moser, Barristers, sowie J. G. Peirce, Solicitor)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Finnegan und M. Bishop), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigter: R. Caudwell), Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 15. Februar 2005, PKK und KNK/Rat (T-229/02), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2002/334/EG des Rates vom 2. Mai 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/927/EG (ABl. L 116, S. 33) als unzulässig abgewiesen hat — Parteifähigkeit und Klagebefugnis

Tenor

1.

Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Februar 2005, PKK und KNK/Rat (T 229/02), wird aufgehoben, soweit damit die von Herrn Osman Ocalan im Namen der Kurdistan Workers' Party (PKK) erhobene Klage abgewiesen wird.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Herr Serif Vanly im Namen des Kurdistan National Congress (KNK) trägt die Kosten des von ihm eingelegten Rechtsmittels.

4.

Die Klage von Herrn Osman Ocalan im Namen der PKK wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen den Beschluss 2002/334/EG des Rates vom 2. Mai 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/927/EG gerichtet ist.

5.

Die Klage von Herrn Osman Ocalan im Namen der PKK ist zulässig, soweit sie gegen den Beschluss 2002/460/EG des Rates vom 17. Juni 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG gerichtet ist. Die Rechtssache wird zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.

6.

Die Entscheidung über die Kosten von Herrn Osman Ocalan im Namen der PKK bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 86 vom 8.4.2006.


10.3.2007   

DE

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C 56/6


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [Chancery Division] — Vereinigtes Königreich) — Carol Marilyn Robins, John Burnett/Secretary of State for Work and Pensions

(Rechtssache C-278/05) (1)

(Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Umsetzung - Art. 8 - Betriebliche oder überbetriebliche Zusatzversorgungseinrichtungen - Leistungen bei Alter - Schutz erworbener Rechte - Umfang des Schutzes - Haftung eines Mitgliedstaats wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung einer Richtlinie - Voraussetzungen)

(2007/C 56/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Chancery Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Carol Marilyn Robins, John Burnett

Beklagter: Secretary of State for Work and Pensions

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Justice, Chancery Division — Auslegung von Artikel 8 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) — Umfang der Verpflichtung zum Schutz der erworbenen Rechte und Anwartschaftsrechte der Arbeitnehmer auf Leistungen bei Alter

Tenor

1.

Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist in dem Sinne auszulegen, dass die Finanzierung erworbener Rechte auf Leistungen bei Alter in dem Fall, dass der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und die Aktiva betrieblicher oder überbetrieblicher Zusatzversorgungseinrichtungen nicht ausreichen, weder zwangsläufig von den Mitgliedstaaten selbst sichergestellt werden noch vollständig sein muss.

2.

Art. 8 der Richtlinie 80/987 steht einem Schutzsystem wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen.

3.

Im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie 80/987 hängt die Haftung des betreffenden Mitgliedstaats von der Feststellung ab, dass dieser Staat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt waren, offenkundig und erheblich überschritten hat.


(1)  ABl. C 243 vom 1.10.2005.


10.3.2007   

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C 56/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie — Polen) — Maciej Brzeziński/Dyrektor Izby Celnej w Warszawie

(Rechtssache C-313/05) (1)

(Inländische Abgaben - Kraftfahrzeugsteuer - Akzise - Gebrauchtwagen - Einfuhr)

(2007/C 56/10)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Maciej Brzeziński

Beklagter: Dyrektor Izby Celnej w Warszawie

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie — Auslegung der Artikel 25, 28 und 90 EG sowie des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) — Nationale Steuer (Akzise), die auf Kraftfahrzeuge bei deren Erstzulassung im nationalen Hoheitsgebiet erhoben wird, wobei der Satz nach dem Alter des Fahrzeugs berechnet wird — Innergemeinschaftlicher Erwerb eines Gebrauchtwagens — Verpflichtung, innerhalb von fünf Tagen nach dem Tag dieses Erwerbs eine Erklärung abzugeben

Tenor

1.

Eine Akzise wie die in Polen durch das Gesetz vom 23. Januar 2004 über die Akzise vorgesehene, die für Personenkraftwagen nicht wegen des Überschreitens der Grenze anfällt, stellt keinen Einfuhrzoll und keine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Art. 25 EG dar.

2.

Art. 90 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Akzise entgegensteht, wenn ihr Betrag für Gebrauchtfahrzeuge, die älter als zwei Jahre sind und in einem anderen Mitgliedstaat als dem die Akzise erhebenden Mitgliedstaat erworben wurden, höher ist als der restliche Betrag der Akzise, der zu einem Teil des Verkaufswerts von gleichartigen Fahrzeugen geworden ist, die vorher in dem die Akzise erhebenden Mitgliedstaat zugelassen waren. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung, insbesondere die Anwendung von Art. 7 der Verordnung des Finanzministers vom 22. April 2004 über die Senkung der Akzisesätze, eine solche Folge hat.

3.

Art. 28 EG ist auf eine vereinfachte Anmeldung, wie sie Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2004 über die Akzise vorsieht, nicht anwendbar und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren steht einer solchen Anmeldung nicht entgegen, wenn die in Frage stehende Regelung dahin ausgelegt werden kann, dass die Anmeldung ab Erlangung des Rechts, als Eigentümer über einen Personenkraftwagen zu verfügen, und spätestens mit dessen Zulassung im Inland nach der Straßenverkehrsordnung vorgenommen werden muss.


(1)  ABl. C 281 vom 12.11.2005.


10.3.2007   

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C 56/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland]) — Finanzamt Dinslaken/Gerold Meindl

(Rechtssache C-329/05) (1)

(Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Art. 43 EG] - Selbständiger - Einkommensteuer - Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten - Versagung der Zusammenveranlagung von Ehegatten - Getrennte Wohnorte der Ehegatten - Lohnersatzleistungen an den gebietsfremden Ehegatten - Einkünfte, die im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Ehegatten nicht besteuert werden)

(2007/C 56/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt Dinslaken

Beklagter: Gerold Meindl

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Christine Meindl-Berger

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) — Auslegung des Art. 43 EG Vertrag — Nationale Vorschriften über die Einkommensteuer — Ablehnung der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten, weil die Einkünfte der Ehefrau in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat eine bestimmte Schwelle übersteigen, während diese Einkünfte im betreffenden anderen Mitgliedstaat nicht der Steuer unterliegen

Tenor

Art. 52 EG Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) verbietet es, dass einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen von dem Staat, in dem er wohnt, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem Ehegatten, von dem er nicht getrennt lebt und der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, mit der Begründung versagt wird, dieser habe in dem anderen Mitgliedstaat sowohl mehr als 10 % der gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24 000 DM erzielt, wenn die Einkünfte, die der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat erzielt, dort nicht der Einkommsteuer unterliegen.


(1)  ABl. C 271 vom 29.10.2005.


10.3.2007   

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C 56/8


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts [Deutschland]) — Aldo Celozzi/Innungskrankenkasse Baden-Württemberg

(Rechtssache C-332/05) (1)

(Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Berechnung der Höhe des Krankengelds entsprechend dem durch die Steuerklasse bestimmten Nettoeinkommen - Amtliche Einreihung eines Wanderarbeitnehmers, dessen Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in eine ungünstige Steuerklasse - Änderung der Steuerklasse nur auf Antrag des Wanderarbeitnehmers - Nichtberücksichtigung einer nachträglichen Änderung der Steuerklasse aufgrund des Familienstands des betreffenden Arbeitnehmers - Gleichbehandlungsgrundsatz - Verstoß)

(2007/C 56/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundessozialgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Aldo Celozzi

Beklagte: Innungskrankenkasse Baden-Württemberg

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundessozialgericht — Auslegung des Art. 39 EG, der Art. 3 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), und des Art 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) — Nationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit — Mittelbare Diskriminierung — Berechnung des pro Tag zu zahlenden Krankengeldes nach dem Nettoeinkommen, das seinerseits durch die Steuerklasse bestimmt wird — Weigerung, rückwirkend einer Änderung der Steuerklasse Rechnung zu tragen, die sich aus einer Berücksichtigung der familiären Situation des Wanderarbeitnehmers ergibt, dessen Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt

Tenor

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung steht der Anwendung einer von einem Mitgliedstaat durchgeführten Krankengeldregelung wie der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegen,

wonach ein Wanderarbeitnehmer, dessen Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, von Amts wegen in eine Steuerklasse eingereiht wird, die weniger günstig ist als die eines verheirateten inländischen Arbeitnehmers, dessen Ehegatte im betreffenden Mitgliedstaat wohnt und nicht erwerbstätig ist, und

die nicht zulässt, dass für die Höhe des Krankengelds, die vom Nettoarbeitsentgelt abhängt, das sich wiederum nach der Steuerklasse richtet, rückwirkend eine nachträgliche Berichtigung der Steuerklasse berücksichtigt wird, die auf einen ausdrücklichen Antrag des Wanderarbeitnehmers hin erfolgt, der auf seinen tatsächlichen Familienstand gestützt ist.


(1)  ABl. C 281 vom 12.11.2005.


10.3.2007   

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C 56/8


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Brive-la-Gaillarde [Frankreich]) — Estager SA/Receveur principal de la Recette des Douanes de Brive

(Rechtssache C-359/05) (1)

(Wirtschafts- und Währungspolitik - Verordnungen [EG] Nrn. 1103/97 und 974/98 - Einführung des Euro - Umrechnung zwischen nationalen Währungseinheiten und der Euro-Einheit - Regelung eines Mitgliedstaats über die Anpassung des Wertes in Euro bestimmter in den Rechtsvorschriften dieses Staates in nationaler Währung ausgedrückter Beträge)

(2007/C 56/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de grande instance de Brive-la-Gaillarde

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Estager SA

Beklagter: Receveur principal de la recette des douanes de Brive

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Grande Instance Brive-la-Gaillarde — Auslegung der Art. 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1) sowie des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. L 139, S. 1) — Nationale Regelung, die den Betrag der Abgabe für das Budget annexe des prestations sociales agricoles (Zusatzhaushalt der landwirtschaftlichen Sozialleistungen, BAPSA) nach seiner Umrechnung in Euro aufgerundet hat

Tenor

Die Verordnungen (EG) Nrn. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei der Umrechnung des Betrags einer Abgabe auf Mehl, Feingrieß und Grobgrieß von Weichweizen, die für den menschlichen Verzehr geliefert oder verarbeitet werden, wie der im Ausgangsverfahren streitigen in Euro diese auf einen höheren Betrag festgesetzt wird, als er sich aus der Anwendung der in diesen Verordnungen vorgesehenen Umrechnungsregeln ergeben hätte, sofern bei einer solchen Erhöhung die durch die genannten Verordnungen gewährleisteten Anforderungen an die Rechtssicherheit und die Transparenz nicht beachtet werden, was bedeutet, dass die in Rede stehenden Rechtsvorschriften es erlauben, die Entscheidung der Behörden eines Mitgliedstaats, diesen Betrag zu erhöhen, von dem Vorgang der Umrechnung dieses Betrags in Euro klar zu unterscheiden. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit der Fall ist.


(1)  ABl. C 315 vom 10.12.2005.


10.3.2007   

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C 56/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret [Dänemark]) — Strafverfahren gegen Uwe Kay Festersen

(Rechtssache C-370/05) (1)

(Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG - Beschränkungen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken - Verpflichtung des Erwerbers, seinen ständigen Wohnsitz auf dem landwirtschaftlichen Grundstück zu begründen)

(2007/C 56/14)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Vestre Landsret

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Uwe Kay Festersen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark) — Auslegung der Art. 43 EG und 56 EG — Nationale Rechtsvorschriften, die als Voraussetzung für den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks das Erfordernis aufstellen, dass der Erwerber seinen ständigen Wohnsitz auf dem Grundstück begründet

Tenor

1.

Es läuft Art. 56 EG zuwider, dass eine nationale Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als Voraussetzung für den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks das Erfordernis aufstellt, dass der Erwerber auf diesem Grundstück seinen ständigen Wohnsitz begründet.

2.

Diese Auslegung von Art. 56 EG ändert sich nicht, wenn das erworbene landwirtschaftliche Grundstück kein lebensfähiger landwirtschaftlicher Betrieb ist und das Wohngebäude in einer Bebauungszone liegt.


(1)  ABl. C 315 vom 10.12.2005.


10.3.2007   

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C 56/9


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 18. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Confédération générale du travail (CGT), Confédération française démocratique du travail (CFDT), Confédération française de l'encadrement (CFE-CGC), Confédération française des travailleurs chrétiens (CFTC), Confédération générale du travail-Force ouvrière (CGT FO)/Premier ministre, Ministre de l'Emploi, de la Cohésion sociale et du Logement

(Rechtssache C-385/05) (1)

(Sozialpolitik - Richtlinien 98/59/EG und 2002/14/EG - Massenentlassungen - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer - Berechnung der Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl - Befugnisse der Mitgliedstaaten - Nichtberücksichtigung der Arbeitnehmer, die einer bestimmten Altersgruppe angehören)

(2007/C 56/15)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Confédération générale du travail (CGT), Confédération française démocratique du travail (CFDT), Confédération française de l'encadrement (CFE-CGC), Confédération française des travailleurs chrétiens (CFTC), Confédération générale du travail-Force ouvrière (CGT FO)

Beklagter: Premier ministre, Ministre de l'Emploi, de la Cohésion sociale et du Logement

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'Etat (Frankreich) — Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80, S. 29) und Artikel 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16) — Verpflichtung von Unternehmen, deren Beschäftigtenzahl einen bestimmten Schwellenwert übersteigt, zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer — Nationale Gesetzgebung, die Beschäftigte, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von der Berechnung der Beschäftigtenzahl ausschließt

Tenor

1.

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern — und sei es zeitweilig — bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl im Sinne dieser Vorschrift unberücksichtigt lässt.

2.

Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern — und sei es zeitweilig — bei der in dieser Vorschrift vorgesehenen Berechnung der Beschäftigtenzahl unberücksichtigt lässt.


(1)  ABl. C 330 vom 24.12.2005.


10.3.2007   

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C 56/10


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 25. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-405/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Umweltverschmutzung und Umweltbelastungen - Behandlung vom kommunalem Abwasser - Fehlen von Maßnahmen, mit denen eine angemessene Behandlung von kommunalem Abwasser mehrerer Gemeinden sichergestellt werden soll)

(2007/C 56/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán, X. Lewis und H. van Vliet)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: C. White)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) — Versäumnis, für eine angemessene Behandlung des kommunalen Abwassers mehrerer Gemeinden zu sorgen

Tenor

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um zu gewährleisten, dass kommunales Abwasser aus den Gemeinden Bangor, Brighton, Broadstairs, Carrickfergus, Coleraine, Donaghadee, Larne, Lerwick, Londonderry, Margate, Newtonabbey, Omagh und Portrush bis zum 31. Dezember 2000 einer angemessenen Behandlung unterzogen wird.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 48 vom 25.2.2006.


10.3.2007   

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C 56/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van Koophandel Brüssel — Belgien) — City Motors Groep NV/Citroën Belux NV

(Rechtssache C-421/05) (1)

(Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge - Gruppenfreistellung - Verordnung [EG] Nr. 1400/2002 - Art. 3 Abs. 4 und 6 - Kündigung durch den Lieferanten - Recht auf Anrufung eines Sachverständigen oder Schiedsrichters und auf Anrufung eines nationalen Gerichts - Ausdrückliche Kündigungsklausel - Vereinbarkeit mit der Gruppenfreistellung - Wirksamkeit der Kündigungsgründe - Wirksame Überprüfung)

(2007/C 56/17)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van Koophandel Brüssel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: City Motors Groep NV

Beklagter: Citroën Belux NV

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van Koophandel Brüssel — Auslegung von Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 230, S. 30) — Verbot der Aufnahme einer ausdrücklichen Auflösungsklausel in eine Konzessionsvereinbarung für Kraftfahrzeuge, der die Freistellung zugute kommen soll

Tenor

Art. 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor ist dahin auszulegen, dass die in Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Gruppenfreistellung nicht allein deshalb nicht für eine in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Vereinbarung gilt, weil diese Vereinbarung eine ausdrückliche Kündigungsklausel wie die im Ausgangsverfahren streitige vorsieht, nach der eine solche Vereinbarung vom Lieferanten von Rechts wegen und ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden kann, wenn der Händler eine der in dieser Klausel genannten vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt.


(1)  ABl. C 36 vom 11.2.2006.


10.3.2007   

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C 56/11


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

(Rechtssache C-104/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Stundung der Steuer auf den Gewinn aus der Veräußerung von Wohnungseigentum - Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG - Art. 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)

(2007/C 56/18)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Ström van Lier und R. Lyal)

Beklagter: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigter: A. Kruse)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 18, 39, 43 und 56 Abs. 1 EG und die Art. 28, 31 und 40 des EWR-Abkommens — Nationale Vorschriften, nach denen der Aufschub der Besteuerung der bei der Veräußerung selbstgenutzten Wohnraums anfallenden Kapitalgewinne, wenn der Steuerpflichtige Ersatzwohnraum erwirbt, nur dann gewährt wird, wenn sowohl der veräußerte als auch der erworbene Wohnraum im Inland belegen sind

Tenor

1.

Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG, 43 EG und 56 Abs. 1 EG sowie den Art. 28, 31 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen, dass es Steuervorschriften wie die des Kapitels 47 des Einkommensteuergesetzes (1999:1229) (inkomstskattelagen [1999:1229]) erlassen und beibehalten hat, wonach die Stundung der Steuer auf den Gewinn aus der Veräußerung eines privaten Wohngebäudes oder eines Wohnrechts an einem privaten genossenschaftlichen Wohngebäude von der Voraussetzung abhängt, dass das neu erworbene Wohnungseigentum ebenfalls in Schweden belegen ist.

2.

Das Königreich Schweden trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 96 vom 22.4.2006.


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C 56/11


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik

(Rechtssache C-204/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 78/686/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise - Zahnärzte - Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr - Keine fristgerechte Umsetzung)

(2007/C 56/19)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Walker und H. Stovlbæk)

Beklagte: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: T. Boček)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Keine fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233, S. 1)

Tenor

1.

Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 24 der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Die Tschechische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 143 vom 17.6.2006.


10.3.2007   

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C 56/12


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Českém Krumlově [Tschechische Republik]) — Jan Vorel/Nemocnice Český Krumlov

(Rechtssache C-437/05) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG - Begriff „Arbeitszeit“ - Inaktive Zeiten im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes durch einen Arzt am Arbeitsplatz - Qualifizierung - Auswirkung auf die Vergütung des Betroffenen)

(2007/C 56/20)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Okresní soud v Českém Krumlově

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Jan Vorel

Beklagter: Nemocnice Český Krumlov

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Okresní soud v Českém Krumlově — Auslegung von Art. 2 Nr. 1 und Art. 18 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) — Begriff der „Arbeitszeit“ — Nationale Rechtsvorschriften, wonach die Zeit, in der ein Arzt während des Bereitschaftsdienstes am Arbeitsplatz untätig ist, nicht als Arbeitszeit angesehen wird

Tenor

1.

Die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der durch die Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 geänderten Fassung sowie der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind dahin auszulegen, dass sie

einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der Bereitschaftsdienste, die ein Arzt in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz leistet, in deren Verlauf er jedoch nicht tatsächlich tätig wird, nicht insgesamt als „Arbeitszeit“ im Sinne der genannten Richtlinien betrachtet werden;

der Anwendung einer Regelung durch einen Mitgliedstaat nicht entgegenstehen, die bei der Vergütung des Arbeitnehmers für Bereitschaftsdienst an seinem Arbeitsplatz die Zeitspannen, während deren die Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht werden, und diejenigen, während deren keine tatsächliche Arbeit erbracht wird, unterschiedlich berücksichtigt, soweit eine solche Regelung uneingeschränkt die praktische Wirksamkeit der den Arbeitnehmern durch diese Richtlinien gewährten Rechte im Hinblick auf einen wirksamen Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleistet.


(1)  ABl. C 36 vom 11.2.2006.


10.3.2007   

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C 56/12


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München — Deutschland) — Import-Export GmbH/Oberfinanzdirektion Nürnberg

(Rechtssache C-40/06) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Kapseln, die im Wesentlichen Melatonin enthalten - Arzneiwaren)

(2007/C 56/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Juers Pharma Import-Export GmbH

Beklagte: Oberfinanzdirektion Nürnberg

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München — Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 281, S. 1) — Positionen 3004 (Arzneimittel) und 2106 (Lebensmittelzubereitungen) der Kombinierten Nomenklatur — Einreihung von Melatoninkapseln, die als Nahrungsergänzungsmittel aufgemacht sind, jedoch nur aufgrund einer ärztlichen Verschreibung über eine Apotheke eingeführt werden können — Twinlab Melatonin Caps

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Kapseln, die wie die im Ausgangsverfahren streitigen im Wesentlichen Melatonin enthalten, unter die Tarifposition 3004 fallen.


(1)  ABl. C 86 vom 8.4.2006.


10.3.2007   

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C 56/13


Rechtsmittel, eingelegt am 30. November 2006 von Tesco Stores Ltd gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 13. September 2006 in der Rechtssache T-191/04, MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)(HABM)

(Rechtssache C-493/06 P)

(2007/C 56/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Tesco Stores Ltd (Prozessbevollmächtigte: E. Kelly, Solicitor, S. Malynicz, Barrister)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. September 2006 in der Rechtssache C-191/04 aufzuheben;

ihre Kosten im Zusammenhang mit diesem Rechtsmittel und der Klage in der ersten Instanz den anderen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, da das Gericht erster Instanz einen Verfahrensfehler zum Nachteil der Rechtsmittelführerin begangen und gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen habe. Die Rechtsmittelführerin trägt u. a. Folgendes vor:

1.

Die Art. 8 und 42 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (1) verlangten von einem Widerspruchsführer nicht, dass er irgendwelche Widerspruchsvoraussetzungen über die Widerspruchsfrist hinaus nachweise. Bei korrekter und dem Grundsatz der Rechtssicherheit entsprechender Auslegung der Vorschriften müsse ein Widerspruchsführer nur einmal nachweisen, dass die Voraussetzungen wie die Eigentümerstellung und das Bestehen des älteren Rechts vorlägen, und zwar zum Zeitpunkt des Widerspruchs.

2.

Aus den Regeln 15, 16 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (2) ergebe sich für den Widerspruchsführer keine Verpflichtung zur Substantiierung der älteren Marke über das hinaus, was schon vorgelegt worden sei, und erlege ihm insbesondere keine Verpflichtung auf, die Erneuerung der älteren Marke über die Widerspruchsfrist hinaus nachzuweisen.

3.

Tesco habe darauf vertrauen dürfen, dass von ihr nicht verlangt werde, weitere Substantiierungen ihres älteren Rechts über das hinaus, was sie schon vorgelegt habe, vorzulegen.

4.

Eine Verpflichtung für Tesco, die Erneuerung ab 28. Januar 2000, 24. Februar 2000, 13. Juni 2000 oder sogar 23. Oktober 2000 nachzuweisen, würde bedeuten, von ihr zu verlangen, rückwirkend etwas nachzuweisen, was sie für diese Daten entweder nicht habe tun können und/oder damals nach nationalem Recht nicht habe tun müssen.

5.

Es habe vor dem Gericht erster Instanz Verfahrensfehler zum Nachteil der Rechtsmittelführerin gegeben, weil a) das HABM sich auf eine Fassung seiner Richtlinien für das Widerspruchsverfahren gestützt habe, die zur maßgeblichen Zeit nicht benutzt worden sei, und b) das HABM Argumente vorgebracht habe, die weit über den von den Parteien abgesteckten Rahmen des Streits hinaus gegangen seien.


(1)  ABl. L 11, S. 1.

(2)  ABl. L 303, S. 1.


10.3.2007   

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C 56/13


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Algeciras eingereicht am 7. Dezember 2006 — Maira María Robledillo Núñez/Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)

(Rechtssache C-498/06)

(2007/C 56/23)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social de Algeciras

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Maira María Robledillo Núñez

Beklagter: Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)

Vorlagefrage

Ist vor dem Hintergrund des allgemeinen Grundsatzes der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung die in Art. 33 Abs. 2 des Arbeitnehmerstatuts (in seiner aktuellen und der ihr unmittelbar vorhergehenden, bis zum 14. Juni 2006 geltenden Fassung) vorgesehene unterschiedliche Behandlung objektiv ungerechtfertigt, und werden daher die zugunsten des Arbeitnehmers in einem außergerichtlichen Vergleich anerkannten Kündigungsentschädigungen vom Geltungsbereich der Richtlinie 80/987/EWG (1) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der Fassung durch die Richtlinie 2002/74/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 23. September 2002) erfasst, wenn Art. 33 Abs. 1 des Arbeitnehmerstatuts diese Art von Vergleichen für die Zahlung der „salarios de tramitación“ durch die Garantieeinrichtung, die ebenfalls Folge einer solchen Kündigung sind, zulässt?


(1)  ABl. L 283, S. 23.

(2)  ABl. L 270, S. 10.


10.3.2007   

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C 56/14


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 14. Dezember 2006 — Sabine Mayr gegen Bäckerei und Konditorei Gerhard Flöckner OHG

(Rechtssache C-506/06)

(2007/C 56/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sabine Mayr

Beklagte: Bäckerei und Konditorei Gerhard Flöckner OHG

Vorlagefrage

Handelt es sich bei einer Arbeitnehmerin, die sich einer In-vitro-Fertilisation unterzieht, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ihre Eizellen bereits mit den Samenzellen des Partners befruchtet wurden, also Embryonen „in-vitro“ vorhanden sind, diese aber noch nicht der Frau eingepflanzt wurden, um eine „schwangere Arbeitnehmerin“ iSd Art. 2 lit. a erster Halbsatz der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (1) (10. Einzelrichtlinie iSd Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG)?


(1)  Abl. L 348, S. 1.


10.3.2007   

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C 56/14


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck (Österreich) eingereicht am 13. Dezember 2006 — Malina Klöppel gegen Tiroler Gebietskrankenkasse

(Rechtssache C-507/06)

(2007/C 56/25)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Innsbruck

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Malina Klöppel

Beklagte: Tiroler Gebietskrankenkasse

Vorlagefrage

Ist Art. 72 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1) in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 5.6.2001 (2) geänderten und aktualisierten Fassung iVm Art.3 dieser Verordnung sowie Art. 10a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21.3.1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (3) in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2002 der Kommission vom 27.2.2002 (4) geänderten und aktualisierten Fassung so auszulegen, dass Zeiten des Bezuges von Familienleistungen in einem Mitgliedsstaat (hier in der BRD -Bundeserziehungsgeld) für die Berechtigung zum Bezug einer vergleichbaren Leistung in einem anderen Mitgliedsstaat (hier Österreich — Kinderbetreuungsgeld) gleich zu behandeln sind und daher bei der Berechtigung im zweiten Mitgliedsstaat wie eigene Bezugszeiten zu qualifizieren sind, wenn während dieser Bezugszeiten beide Elternteile als Arbeitnehmer gemäß Art. 1 lit a sublit I der Verordnung 1408/71 zu qualifizieren sind?


(1)  ABl. L 149, S. 2.

(2)  ABl. L 187, S. 11.

(3)  ABl. L 74, S. 1.

(4)  ABl. L 62, S. 17.


10.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/15


Klage, eingereicht am 14. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta

(Rechtssache C-508/06)

(2007/C 56/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis und D. Lawunmi)

Beklagte: Republik Malta

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die maltesischen Behörden gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der Richtlinie 96/59/EG des Rates (1) in Verbindung mit Art. 54 der Beitrittsakte von 2003 verstoßen haben;

der Republik Malta die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist, in der die Republik Malta Pläne und Grundzüge einer Regelung nach Art. 11 der Richtlinie mitgeteilt haben müsse, sei am 1. Mai 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 243, S. 31.


10.3.2007   

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C 56/15


Rechtsmittel, eingelegt am 15. Dezember 2006 von Akzo Nobel NV gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) in der Rechtssache T-330/01, Akzo Nobel NV/Kommission

(Rechtssache C-509/06 P)

(2007/C 56/27)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Akzo Nobel NV (Prozessbevollmächtigter: C. Swaak, advocaat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-330/01 aufzuheben,

die Art. 3 und 4 der Entscheidung K(2001) 2931 der Kommission vom 2. Oktober 2001 für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Gericht erster Instanz habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass nicht allein die Muttergesellschaften eines Gemeinschaftsunternehmens, sondern auch — gesamtschuldnerisch — die höchste Holdinggesellschaft, die mittelbar Anteile an einer der beiden Muttergesellschaften halte, für einen von diesem Gemeinschaftsunternehmen begangener Verstoß verantwortlich gemacht werden könne.

2.

Das Gericht erster Instanz sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass Argumente, die nicht in dem von der Kommission durchgeführten Verwaltungsverfahren vorgebracht worden seien, nicht erstmals vor dem Gericht erster Instanz geltend gemacht werden könnten.


10.3.2007   

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C 56/15


Rechtsmittel, eingelegt am 15. Dezember 2006 von Archer Daniels Midland Co. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-329/01, Archer Daniels Midland Company/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-510/06 P)

(2007/C 56/28)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Archer Daniels Midland Co. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Lenz und L. Alegi, E. Batchelor und M. Garcia, Solicitors)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil aufzuheben, soweit damit die Klage von ADM gegen die Entscheidung abgewiesen wird;

Artikel 3 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er ADM betrifft;

hilfsweise zum vorstehenden Antrag, Artikel 3 der Entscheidung dahin gehend zu ändern, dass die ADM damit auferlegte Geldbuße aufgehoben oder weiter herabgesetzt wird;

hilfsweise zu den beiden vorstehenden Anträgen, die Sache zur Entscheidung gemäß der rechtlichen Beurteilung im Urteil des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

jedenfalls der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten von ADM in Bezug auf die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Archer Daniels Midland Company (im Folgenden: ADM) stützt ihr Rechtsmittel auf folgende Gründe:

1.

Das Gericht habe gegen die Begründungspflicht verstoßen,

(a)

indem es das Vorbringen von ADM, die sich aus den Leitlinien ergebende Erhöhung der Geldbußen sei nicht erforderlich, um die Umsetzung der EG-Wettbewerbspolitik sicherzustellen, zurückgewiesen habe;

(b)

indem es auf das Vorbringen von ADM, das Beweismaterial würde zeigen, dass Auswirkungen fehlten, wenn der Markt weiter sei, nicht geantwortet habe.

2.

Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Kommission die Pioneer (1) -Kriterien beachtet und den Ermessensspielraum für die Erhöhung von Geldbußen im Allgemeinen wie auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt habe.

3.

Das Gericht verstoße gegen Rechtsgrundsätze, die bei der Berechnung von Geldbußen anwendbar seien, indem es der Kommission erlaube, den relevanten Produktumsatz im EWR als geeigneten Anknüpfungspunkt außer Acht zu lassen.

4.

Das Gericht habe gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Kommission die Regeln, die sie sich selbst auferlegt habe, befolgen müsse,

(a)

indem es festgestellt habe, dass die Kommission Auswirkungen auf einen Markt beweisen könne, ohne auf das Vorbringen von ADM, dass ein relevanter Markt nicht dargetan sei, antworten zu müssen;

(b)

indem es der Kommission erlaube, die Beendigung des Verstoßes als relevanten mildernden Umstand außer Acht zu lassen.

5.

Das Gericht verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, indem es festgestellt habe, dass erhebliche Faktoren im Unterschied zu den weitaus niedrigeren Geldbußen vorlägen, die in der direkt vergleichbaren Sache Zinkphosphat (2) auferlegt worden seien.

6.

Das Gericht kehre die Beweislast um, indem es von ADM verlange, zu belegen, dass die Preise auch ohne das Kartell die gleichen gewesen wären.

7.

Das Gericht verstoße gegen Art. 81 EG, indem es

(a)

das Kartellrecht fehlerhaft anwende;

(b)

der Auffassung sei, das Verhalten auf dem Treffen in Anaheim im Juni 1995 sei wettbewerbswidrig gewesen.

8.

Das Gericht verdrehe die Beweislage, indem es

(a)

der Auffassung sei, dass der Rückzug von ADM durch die Beweise anderer Teilnehmer nicht bestätigt werde;

(b)

festgestellt habe, dass eine von Roquette während des Treffens verfasste Notiz Beweis für das Treffen vom Juni 1995 sei.


(1)  Verbundene Rechtssachen 100 bis 103/80, SA Musique Diffusion Française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825.

(2)  ABl. 2003, L 153, S. 1.


10.3.2007   

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C 56/16


Rechtsmittel, eingelegt am 15. Dezember 2006 von Archer Daniels Midland Co. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-59/02, Archer Daniels Midland Company/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-511/06 P)

(2007/C 56/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Archer Daniels Midland Co. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Professor C. O. Lenz, L. Martin Alegi, E. Batchelor und M. Garcia, Solicitors)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

(i) das Urteil aufzuheben, soweit darin ihr die Entscheidung betreffender Antrag zurückgewiesen wird;

(ii) Art. 3 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

(iii) hilfsweise zu (ii): Art. 3 der Entscheidung so abzuändern, dass die gegen sie festgesetzte Geldbuße weiter herabgesetzt oder gestrichen wird;

(iv) hilfsweise zu (ii) und (iii): die Sache zur Entscheidung im Licht der im Urteil des Gerichtshofs gegebenen rechtlichen Hinweise an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

(v) die Kommission jedenfalls zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Rechtsmittelführerin in den Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und dem Gerichtshof zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin rügt:

1.

Das Gericht habe das Recht betreffend die Verteidigungsrechte rechtsfehlerhaft angewandt, indem es festgestellt habe, dass sie, Archer Daniels Midland Company (ADM), auf die Tatsachen, auf deren Grundlage die Kommission sie als Anführer angesehen habe, vorab angemessen hingewiesen worden sei;

2.

das Gericht habe wesentliche Verfahrensgarantien verletzt, indem es festgestellt habe, dass die Kommission die vom FBI verfasste Zusammenfassung einer Befragung eines ADM-Mitarbeiters als Beweis für die Führerschaft habe heranziehen können;

3.

das Gericht habe Beweismittel verfälscht, indem es festgestellt habe, dass die Erklärung von Cerestar über die Führerschaft von ADM bestätigt sei;

4.

das Gericht habe die Zurückweisung des Klagegrundes von ADM nicht begründet, dass die Erklärung von Cerestar, ADM habe die Sherpa-Sitzungen geleitet, dadurch entkräftet werde, dass Cerestar zu solchen Sitzungen keine eindeutigen Angaben und Einzelheiten vorgetragen habe;

5.

das Gericht habe fehlerhaft festgestellt, dass ADM die Richtigkeit der Erklärung von Cerestar nicht angreifen könne, weil sie gegen sie im Verwaltungsverfahren keinen Einwand erhoben habe;

6.

das Gericht habe den Grundsatz der Bindung der Kommission an die Regeln, die sie sich selbst auferlegt habe, verletzt,

a)

indem es festgestellt habe, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, die Beendigung der Zuwiderhandlung nicht als mildernden Umstand zu berücksichtigen;

b)

indem es festgestellt habe, dass die Kommission eine Auswirkung auf einen Markt bewiesen habe, ohne den relevanten Markt zu definieren;

7.

das Gericht habe den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt, indem es bei der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit zu dem Ergebnis gelangt sei, dass ADM ein Anführer gewesen sei und für die Anwendung des Abschnitts B dieser Mitteilung nicht in Frage komme;

8.

das Gericht habe das Recht betreffend den Vertrauensschutz fehlerhaft angewandt, indem es festgestellt habe, dass die Äußerungen der Kommission im Verwaltungsverfahren kein berechtigtes Vertrauen darauf begründeten, dass ADM eine Reduktion der Strafe nach Abschnitt b der Mitteilung über Zusammenarbeit erhalten werde.


10.3.2007   

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C 56/17


Rechtsmittel, eingelegt am 18. Dezember 2006 von der Armacell Enterprise GmbH gegen das Urteil der Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 10. Oktober 2006 in der Rechtssache T-172/05, Armacell Enterprise GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-514/06 P)

(2007/C 56/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Armacell Enterprise GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Spuhler)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Entscheidung des Gerichts erster Instanz vom 10. Oktober 2006 in der Rechtssache T-172/05 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen;

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 23. Februar 2005 in der Sache R 552/2004-1 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz sowie die Kosten des Verfahrens beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung der gesetzlichen Anforderungen an die Markenähnlichkeit nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1) des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke. Es stelle auch eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne des Art. 63 Abs. 2 dieser Verordnung dar, dass das Gericht erster Instanz es unterlassen habe, die Frage der Markenähnlichkeit aus der Sicht der englischsprachigen Verkehrskreise zu beurteilen.


(1)  ABl. L 11, S. 1.


10.3.2007   

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C 56/18


Rechtsmittel, eingelegt am 19. Dezember 2006 von European Association of Euro Pharmaceutical Companies (EAEPC) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-168/01, GlaxoSmithKline Services Unlimited/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-515/06 P)

(2007/C 56/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: European Association of Euro Pharmaceutical Companies (EAEPC) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Hartmann-Rüppel und W. Rehmann)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Bundesverband der Arzneimittel-Importeure eV, Spain Pharma, SA, Asociación de exportadores españoles de productos farmacéuticos (Aseprofar), GlaxoSmithKline Services Unlimited, früher Glaxo Wellcome plc

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-168/01 aufzuheben, soweit das Gericht die Entscheidung 2001/791/EG (1) vom 8. Mai 2001 für nichtig erklärt hat;

den Rechtsmittelgegnern die Kosten der Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das angefochtene Urteil verstoße in folgenden Punkten gegen das Gemeinschaftsrecht:

a)

fehlerhafte Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG: Das Gericht erster Instanz habe mit seiner Feststellung, dass die Prüfung durch die Kommission nicht gründlich genug gewesen sei, Rolle und Funktion von Art. 81 Abs. 3 verkannt;

b)

fehlerhafte Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG durch Verkennung der Darlegungs- und Beweislast;

c)

fehlerhafte Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG infolge falscher Auslegung oder Nichtberücksichtigung des Akteninhalts, aus dem hervorgehe, dass die Klägerin (GSK) weder hinreichend zu den Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 3 EG vorgetragen noch stichhaltige Beweise vorgelegt habe.


(1)  ABl. L 302, S. 1.


10.3.2007   

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C 56/18


Rechtsmittel, eingelegt am 20. Dezember 2006 von der Asociación de exportadores españoles de productos farmacéuticos (Aseprofar) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-168/01, GlaxoSmithKline Services Unlimited, vormals Glaxo Wellcome plc/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-519/06 P)

(2007/C 56/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Asociación de exportadores españoles de productos farmacéuticos (Aseprofar) (Prozessbevollmächtigte: M. Araujo Boyd, abogado, J. L. Buendia Sierra, Juristischer Dienst)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, European Association of Euro Pharmaceutical Companies (EAEPC), Bundesverband der Arzneimittel-Importeure e. V., Spain Pharma, SA, GlaxoSmithKline Services Unlimited, vormals Glaxo Wellcome plc

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-168/01 aufzuheben;

den Rechtsstreit in der Rechtssache T-168/01 endgültig zu entscheiden, die Anträge von GLAXO vollständig zurückzuweisen und die Entscheidung 2001/791/EG der Kommission zu bestätigen; sowie

die Nrn. 3, 4 und 5 des Tenors des genannten Urteils betreffend die Kosten aufzuheben und GLAXO zur Tragung sämtlicher Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-168/01 sowie des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt für die Aufhebung des angefochtenen Urteils folgende Gründe vor:

Fehlerhafte Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG

Das Gericht erster Instanz habe die Feststellung der Kommission, dass mit der Preisdifferenzierung von GLAXO die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt worden sei, zu Unrecht zurückgewiesen; Preisdifferenzierung und Exportverbote seien von vornherein wettbewerbswidrig. Außerdem habe das Gericht Art. 81 Abs. 1 EG zu Unrecht auf einen reglementierten Sektor angewandt, in dem angefochtenen Urteil werde der rechtliche und der wirtschaftliche Rahmen des Falles falsch gewürdigt, und das Gericht habe den Zweck der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags und die Vorteile der Verbraucher aus dem Parallelhandel offensichtlich rechtlich falsch beurteilt.

Fehlerhafte Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG

In dem angefochtenen Urteil werde beanstandet, dass die Kommission den ursächlichen Zusammenhang zwischen Parallelhandel und Innovation sowie zwischen Art. 4 der Allgemeinen Bedingungen für den Verkauf und Innovation verkannt habe. Außerdem habe das Gericht festgestellt, dass die Kommission hinsichtlich der Wirkung der Währungsschwankungen auf den Parallelhandel zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich falsche Schlüsse gezogen habe. Die Einschätzung der Kommission in diesen Punkten sei jedoch völlig richtig gewesen, es liege kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor, und das Gericht habe daher Art. 81 Abs. 3 EG falsch ausgelegt.

Schließlich habe das Gericht die Beweislast bei Art. 81 Abs. 3 EG umgekehrt und die Beurteilung der Kommission hinsichtlich der zweiten, der dritten und der vierten Voraussetzung dieser Bestimmung nicht ordnungsgemäß geprüft. Die vier Voraussetzungen für eine Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 seien kumulativ, so dass die Nichterfüllung einer von ihnen bereits für die Ablehnung des Freistellungsantrags durch die Kommission ausreiche. Daher könne das Gericht eine ablehnende Entscheidung erst dann für nichtig erklären, wenn es die Beurteilung der Kommission hinsichtlich der vier Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 vollständig geprüft habe und zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Kommission insoweit offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen seien.


10.3.2007   

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C 56/19


Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 20. Dezember 2006 — Stringer u. a./Her majesty's Revenue and Customs

(Rechtssache C-520/06)

(2007/C 56/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

House of Lords (Vereinigtes Königreich)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Stringer u. a.

Beklagte: Her majesty's Revenue and Customs

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (1) dahin auszulegen, dass ein Arbeitnehmer, der aus Krankheitsgründen auf unbestimmte Zeit beurlaubt ist, berechtigt ist, während einer Zeit, zu der er sich andernfalls im Krankheitsurlaub befände, (i) bezahlten Jahresurlaub für einen künftigen Zeitraum zu verlangen und (ii) bezahlten Jahresurlaub zu nehmen?

2.

Enthält Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG Voraussetzungen oder Kriterien in Bezug auf die Höhe und die Berechnung der finanziellen Ersatzvergütung, wenn ein Mitgliedstaat von seinem Ermessen Gebrauch macht, den Mindestzeitraum für bezahlten Jahresurlaub bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 7 Abs. 2 durch eine finanzielle Vergütung zu ersetzen, falls sich ein Arbeitnehmer während des gesamten Urlaubsjahrs, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde, oder während eines Teils davon, im Krankheitsurlaub befand?


(1)  ABl. L 299, S. 9.


10.3.2007   

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C 56/19


Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) eingereicht am 28. Dezember 2006 — Heinz Huber gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-524/06)

(2007/C 56/34)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Heinz Huber

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefrage

Ist die generelle Verarbeitung personenbezogener Daten ausländischer Unionsbürger in einem zentralen Fremdenregister vereinbar mit

a)

dem Verbot einer an die Staatsangehörigkeit anknüpfenden Diskriminierung von Unionsbürgern, die ihr Recht ausüben, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 17 und 18 Abs. 1 EG),

b)

dem Verbot einer Beschränkung der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats (Art. 43 Abs. 1 EG),

c)

dem Erforderlichkeitsgebot des Art. 7 lit. e der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1)?


(1)  ABl. L 281, S. 31.


10.3.2007   

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C 56/20


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, eingereicht am 27. Dezember 2006 — R. H. H. Renneberg/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-527/06)

(2007/C 56/35)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: R. H. H. Renneberg

Kassationsbeschwerdegegner: Staatssecretaris van Financiën

Vorlagefrage

Sind die Art. 39 EG und 56 EG dahin auszulegen, dass es nach einem dieser Artikel oder beiden Artikeln unzulässig ist, dass es einem Steuerpflichtigen, der aus einer von ihm bewohnten Eigentumswohnung in seinem Wohnstaat (per Saldo) negative Einkünfte hat und seine positiven Einkünfte, insbesondere Arbeitseinkünfte, vollständig in einem anderen Mitgliedstaat als dem erzielt, in dem er wohnt, vom anderen Mitgliedstaat (dem Arbeitsstaat) verwehrt wird, die negativen Einkünfte von seinen steuerpflichtigen Arbeitseinkünften abzuziehen, während der Arbeitsstaat ein solches Abzugsrecht Gebietsansässigen einräumt?


10.3.2007   

DE

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C 56/20


Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 29. Dezember 2006

(Rechtssache C-532/06)

(2007/C 56/36)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Emm. G. Lianakis AE, Sima Anonymi Techniki Etairia Meleton kai Epivlepseon und Nikolaos Vlachopoulos

Beklagte: Gemeinde Alexandroupolis, Planitiki AE, Aikaterini Georgoula, Dimitrios Vasios, N. Loukatos kai Synergates AE Meleton, Eratosthenis Meletitiki AE, A. Pantazis — Pan. Kyriopoulos kai syn/tes os Filon OE und Nikolaos Sideris

Vorlagefrage

Erlaubt Art. 36 der Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (1) in einem Fall, in dem eine Bekanntmachung eines Auftrags zur Erbringung von Dienstleistungen nur die Rangfolge der Zuschlagskriterien vorsieht, ohne die Gewichtungskoeffizienten für die einzelnen Kriterien festzulegen, die spätere Festlegung der Gewichtungskoeffizienten für diese Kriterien durch den Vergabeausschuss und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?


(1)  ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1.


10.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/20


Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 28. Dezember 2006 — 02 Holdings Limited & 02 (UK) Limited/Hutchinson 3G UK Limited

(Rechtssache C-533/06)

(2007/C 56/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: 02 Holdings Limited & 02 (UK) Limited

Beklagte: Hutchinson 3G UK Limited

Vorlagefragen

1.

Fällt die Benutzung einer Marke in der Weise, dass ein Händler in der Werbung für seine eigenen Waren oder Dienstleistungen die eingetragene Marke eines Wettbewerbers für einen Vergleich der Merkmale (und insbesondere des Preises) der von ihm vermarkteten Waren oder Dienstleistungen mit den Merkmalen (und insbesondere dem Preis) der von dem Wettbewerber unter dieser Marke vermarkteten Waren oder Dienstleistungen so benutzt, dass dies keine Verwechslung hervorruft oder in anderer Weise die wesentliche Funktion der Marke als Hinweis auf die Herkunft beeinträchtigt, unter Art. 5 Abs. 1 Buchst. a oder Buchst. b der Richtlinie 89/104 (1)?

2.

Muss, wenn ein Händler die eingetragene Marke eines Wettbewerbers in einer vergleichenden Werbung benutzt, diese Benutzung, um mit Art. 3a der Richtlinie 84/450 (2) in der geänderten Fassung vereinbar zu sein, „unerlässlich“ sein, und, bejahendenfalls, nach welchen Kriterien ist die Unerlässlichkeit zu beurteilen?

3.

Schließt das Erfordernis der Unerlässlichkeit, wenn ein solches besteht, namentlich die Benutzung eines Zeichens aus, das mit der eingetragenen Marke nicht identisch, ihr jedoch sehr ähnlich ist?


(1)  ABl. L 40, S. 1.

(2)  ABl. L 250, S. 17.


10.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/21


Klage, eingereicht am 12. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-6/07)

(2007/C 56/38)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und R. Vidal Puig)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat und diese jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2002/74 in das innerstaatliche Recht sei am 8. Oktober 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 270, S. 1.


10.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/21


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Gent (Belgien), eingereicht am 18. Januar 2007 — Hans Eckelkamp u. a./Belgischer Staat

(Rechtssache C-11/07)

(2007/C 56/39)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Beroep te Gent

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hans Eckelkamp u. a.

Beklagter: Belgischer Staat

Vorlagefrage

Stehen Art. 12 in Verbindung mit den Art. 17 und 18 EG-Vertrag und Art. 56 in Verbindung mit Art. 58 EG-Vertrag einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach im Fall des erbrechtlichen Erwerbs einer unbeweglichen Sache, die in einem Mitgliedstaat (Belegenheitsstaat) belegen ist, dieser eine Steuer auf den Wert dieser unbeweglichen Sache erhebt, wobei er einen Abzug in Höhe des Werts der auf dieser Sache ruhenden Lasten (wie z. B. durch eine hypothekarische Vollmacht bezüglich der unbeweglichen Sache gesicherte Verbindlichkeit) zwar für den Fall zulässt, dass der Erblasser bei seinem Tod im Belegenheitsstaat wohnte, nicht aber für den Fall, dass der Erblasser bei seinem Tod in einem anderen Mitgliedstaat (dem Wohnstaat) wohnte?


10.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/22


Klage, eingereicht am 18. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-13/07)

(2007/C 56/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. J. Kuijper und M. Huttunen)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Rates und der Mitgliedstaaten zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Sozialistischen Republik Vietnam zur Welthandelsorganisation (KOM[2005]659 endgültig 2006/0215[ACC]) für nichtig zu erklären;

zu erklären, dass die Wirkungen des für nichtig erklärten Beschlusses fortgelten;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der von der Kommission vorgelegte Vorschlag sei auf Art. 133 Abs. 1 und 5 EG in Verbindung mit Art. 300 Abs. 2 Unterabs. 2 EG gestützt gewesen. Der Rat habe die Rechtsgrundlage um Art. 133 Abs. 6 ergänzt, und demgemäß sei ein formal getrennter Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten angenommen worden. So hätten der Rat und die Mitgliedstaaten den Standpunkt der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten „gemeinsam“ angenommen, wie es in Art. 133 Abs. 6 Unterabs. 2 letzter Satz vorgesehen sei.

Die Kommission habe die Rechtsgrundlage nach den vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Fallrecht entwickelten Parametern, dem Ziel und dem Inhalt des Rechtsakts, gewählt. Diese Wahl sei auf die Einschätzung gestützt gewesen, dass der Inhalt des Rechtsakts unter Art. 133 Abs. 1 und 5 falle, der eine ausschließlich Zuständigkeit begründe; folglich sei der Rückgriff auf Art. 133 Abs. 6 nicht erforderlich gewesen. Die Kommission ist der Ansicht, dass der Beschluss, soweit dieser Aspekt seiner Rechtsgrundlage betroffen sei, für nichtig zu erklären sei.


10.3.2007   

DE

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C 56/22


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshof (Deutschland) eingereicht am 22. Januar 2007 — Ingenieurbüro Michael Weiss und Partner GbR gegen Industrie und Handelskammer Berlin, Beteiligte: Nicholas Grimshaw & Partner Ltd.

(Rechtssache C-14/07)

(2007/C 56/41)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsklägerin: Ingenieurbüro Michael Weiss und Partner GbR

Revisionsbeklagte: Industrie und Handelskammer Berlin

Beteiligte: Nicholas Grimshaw & Partner Ltd.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 8 Abs. 1 EuZVO — Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 (1) des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten — dahin auszulegen, dass ein Annahmeverweigerungsrecht des Empfängers nach Art. 8 Abs. 1 EuZVO nicht besteht, wenn lediglich die Anlagen eines zuzustellenden Schriftstücks nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, die der Empfänger versteht?

2.

Falls die Frage zu 1. verneint wird:

Ist Art. 8 Abs. 1 lit. b EuZVO dahin auszulegen, dass der Empfänger die Sprache eines Übermittlungsmitgliedstaates schon deshalb im Sinne dieser Verordnung „versteht“, weil er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit in einem Vertrag mit dem Antragsteller vereinbart hat, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird?

3.

Falls die Frage zu 2. verneint wird:

Ist Art. 8 Abs. 1 EuZVO dahin auszulegen, dass der Empfänger die Annahme solcher Anlagen zu einem Schriftstück, die nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, die der Empfänger versteht, jedenfalls dann nicht unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EuZVO verweigern darf, wenn er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit einen Vertrag schließt und darin vereinbart, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird und die übermittelten Anlagen sowohl diesen Schriftverkehr betreffen als auch in der vereinbarten Sprache verfasst sind?


(1)  ABl. L 160, S. 37.


10.3.2007   

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C 56/23


Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrät i Jönköping (Schweden), eingereicht am 22. Januar 2007 — Mattias Jalkhed/Jordbruksverket

(Rechtssache C-18/07)

(2007/C 56/42)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Kammarrätt i Jönköping

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Mattias Jalkhed

Rechtsmittelgegner: Jordbruksverket

Vorlagefragen

1.

Stellt die Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, die das Verbot enthält, Raubvögel aus Liebhaberei als Heimtiere zu halten, eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 28 EG dar, wenn die betreffende Vorschrift dazu führt, dass in diesen Mitgliedstaat ein solcher Vogel nicht aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden darf?

2.

Kann, wenn die erste Frage zu bejahen ist, diese nationale Rechtsvorschrift trotzdem als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar angesehen werden, wenn in diesem Zusammenhang berücksichtigt wird, dass die Bestimmung der zuständigen Behörde zufolge mit den Schwierigkeiten, den Raubvögeln ein artgerechtes Verhalten in der Gefangenschaft zu ermöglichen (womit das Sozialverhalten, die Nahrungssuche und der Bewegungsbedarf gemeint ist), sowie mit der fehlenden Domestizierung der Vögel begründet wird, die beim Umgang mit den Vögeln bei diesen zu Ängstlichkeit und unerwünschtem Stress führen können?

a)

Welche Bedeutung hat in diesem Zusammenhang eventuell der Umstand, dass die in Rede stehende nationale Rechtsvorschrift bei der Kommission als technische Vorschrift gemäß der Richtlinie 98/34/EG (1) (geändert durch Richtlinie 98/48/EG) angemeldet worden ist und keine Einwände gegen sie erhoben wurden (bei einem Vergleich insbesondere mit Art. 8 Abs. 5 Unterabs. 2 der genannten Richtlinie)?

b)

Welche Bedeutung hat in diesem Zusammenhang eventuell der Umstand, dass die Einfuhr und Haltung u. a. solcher Raubvögel, um die es im vorliegenden Fall geht, auf Gemeinschaftsniveau nicht harmonisiert worden sind (im Gegensatz zu dem Fall, der die Regelung betraf, um die es im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-162/97 [Nilsson] ging)?


(1)  ABl. L 204, S. 37.


10.3.2007   

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C 56/23


Klage, eingereicht am 23. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-20/07)

(2007/C 56/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux und D. Lawunmi)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 der Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat.

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 20. Mai 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 146, S. 1.


10.3.2007   

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C 56/23


Klage, eingereicht am 23. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-21/07)

(2007/C 56/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux und D. Lawunmi)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie 2002/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat.

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 11. August 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. 2003, L 35, S. 28.


10.3.2007   

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C 56/24


Klage, eingereicht am 24. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-22/07)

(2007/C 56/45)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und A. Alcover San Pedro)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/27/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen und diese jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Richtlinie sei am 30. Oktober 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 136, S. 34.


10.3.2007   

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C 56/24


Klage, eingereicht am 25. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-26/07)

(2007/C 56/46)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Kontoú und A.-M. Rouchaud-Joët)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (1) verstoßen hat, dass sie nicht die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder sie zumindest nicht der Kommission mitgeteilt hat;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/80 in nationales Recht sei am 1. Januar 2006 abgelaufen


(1)  ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 15.


10.3.2007   

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C 56/25


Klage, eingereicht am 29. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-29/07)

(2007/C 56/47)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Condou-Durande)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/110/EG (1) des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat, oder in jedem Fall dadurch, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2003/110/EG im innerstaatlichen Recht sei am 6. Dezember 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 26.


10.3.2007   

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C 56/25


Klage, eingereicht am 26. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-31/07)

(2007/C 56/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: R. Vidal Puig)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist, innerhalb deren die Richtlinie umzusetzen gewesen wäre, sei am 4. Juli 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 167, S. 23.


10.3.2007   

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C 56/25


Klage, eingereicht am 30. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-35/07)

(2007/C 56/49)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros und B. Stromsky)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Art. 3 der Richtlinie 2004/28/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat;

hilfsweise, festzustellen, dass die Portugiesische Republik jedenfalls dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Art. 3 der genannten Richtlinie verstoßen hat, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 30. Oktober 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 136, S. 58.


Gericht erster Instanz

10.3.2007   

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C 56/26


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Januar 2007 — Hellenische Republik/Kommission

(Rechtssache T-231/04) (1)

(Nichtigkeitsklage - Gemeinsame diplomatische Vertretung in Abuja (Nigeria) - Einziehen einer Forderung im Wege der Aufrechnung - Verordnungen (EG, Euratom) Nrn. 1605/2002 und 2342/2002 - Völkerrechtlicher Grundsatz von Treu und Glauben)

(2007/C 56/50)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Mylonopoulos und V. Kyriazopoulos)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und F. Dintilhac)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Maßnahme vom 10. März 2004, mit der die Kommission von der Hellenischen Republik im Wege der Aufrechnung Beträge eingezogen hat, die diese aufgrund ihrer Teilnahme an Bauprojekten schuldete, die die diplomatische Vertretung der Kommission und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Abuja (Nigeria) betrafen

Tenor

1.

Die von der Hellenischen Republik als Anlage 12 zur Klageschrift vorgelegte Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates vom 26. Juni 1998 wird aus den Akten entfernt.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 179 vom 10.7.2004 (früher Rechtssache C-189/04).


10.3.2007   

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C 56/26


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Januar 2007 — Georgia-Pacific/HABM (Motiv eines Wischtuchs)

(Rechtssache T-283/04) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke - Motiv eines Wischtuchs - Zurückweisung der Anmeldung - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2007/C 56/51)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Georgia-Pacific Sàrl (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Delorey)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: A. Rassat)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Mai 2004 (Sache R 493/2003-1) über die Anmeldung einer dreidimensionalen Marke mit dem Motiv eines Wischtuchs

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin, die Georgia-Pacific Sàrl, trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 262 vom 23.10.2004.


10.3.2007   

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C 56/26


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Januar 2007 — Van Neyghem/Ausschuss der Regionen

(Rechtssache T-288/04) (1)

(Beamte - Ernennung - Einstufung in die Besoldungsgruppe und in die Dienstaltersstufe - Gehaltsabrechnungen - Verspätete Beschwerde - Zulässigkeit)

(2007/C 56/52)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Kris Van Neyghem (Tirlemont, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Janssens)

Beklagter: Ausschuss der Regionen der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: P. Cervilla im Beistand der Rechtsanwälte B. Wägenbaur und R. Van der Hout)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung Nr. 87/03 des Ausschusses der Regionen vom 26. März 2003 über die endgültige Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe B 5, Dienstaltersstufe 4

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Der Ausschuss der Regionen trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 251 vom 9.10.2004.


10.3.2007   

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C 56/27


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. Januar 2007 — Tsarnavas/Kommission

(Rechtssache T-472/04) (1)

(Beamte - Art. 45 des Statuts - Beförderung - Urteil, mit dem die Entscheidung, den Kläger nicht zu befördern, aufgehoben wird - Erneute Prüfung der Verdienste - Begründung)

(2007/C 56/53)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Vassilios Tsarnavas (Volos, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und D. Martin)

Gegenstand

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2003, soweit durch diese der Name des Klägers weder in die Liste der im Beförderungsjahr 1999 zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten noch in die Liste der Beamten, die der Beurteilung im Rahmen der Beförderungsjahre 1998 und 1999 zufolge die größten Verdienste für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A4 erworben hatten, noch in die Liste der Beamten aufgenommen wurde, die im Rahmen der gleichen Beförderungsjahre in die Besoldungsgruppe A4 befördert wurden.

Tenor

1.

Die Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2003, zum einen den Namen des Klägers nicht in die Liste der Beamten aufzunehmen, die der Beurteilung im Rahmen der Beförderungsjahre 1998 und 1999 zufolge die größten Verdienste für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A4 erworben hatten, und zum anderen den Kläger in denselben Beförderungsjahren nicht in die Besoldungsgruppe A4 zu befördern, wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 57 vom 5.3.2005.


10.3.2007   

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C 56/27


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Januar 2007 — Calavo Growers/HABM — Calvo Sanz (Calvo)

(Rechtssache T-53/05) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Bildmarke CALVO - Ältere Gemeinschaftswortmarke CALAVO - Zulässigkeit des Widerspruchs - Begründung des Widerspruchs in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache - Art. 74 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Regel 20 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95)

(2007/C 56/54)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Calavo Growers (Santa Ana, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Armijo Chávarri und A. Castán Pérez-Gómez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. García Murillo)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Luis Calvo Sanz, SA (Carballo, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Rivas Zurdo und E. López Leiva)

Gegenstand

Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 8. November 2004 (Sache R 159/2004-1) in einem Widerspruchsverfahren zwischen der Calavo Growers, Inc. und der Luis Calvo Sanz, SA.

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 8. November 2004 (Sache R 159/2004–1) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

3.

Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 82 vom 2.4.2005.


10.3.2007   

DE

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C 56/28


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 6. Dezember 2006 — movingpeople.net/HABM — Schäfer (moving people.net)

(Rechtssache T-92/05) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftsbildmarke movingpeople.net - Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke MOVING PEOPLE - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Erwerb der älteren Marke durch die Klägerin - Erledigung der Hauptsache)

(2007/C 56/55)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: movingpeople.net International BV (Helmond, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. van Roeyen und T. Berendsen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Laitinen)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelfer im Verfahren vor dem Gericht: Groß Schlamin (Schashagen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Rohmeyer)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Dezember 2004 (Sache R 410/2004-1) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen Thomas Schäfer und movingpeople.net International BV.

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten.

3.

Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 115 vom 14.5.2005.


10.3.2007   

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C 56/28


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. Januar 2007 — Lootus Teine Osaühing/Rat

(Rechtssache T-127/05) (1)

(Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 2269/2004 und Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 - Fischerei - Fangmöglichkeiten für Tiefseearten für die im Jahr 2004 der Union beigetretenen Mitgliedstaaten - Unmittelbar und individuell betroffene Personen - Unzulässigkeit)

(2007/C 56/56)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Lootus Teine Osaühing (Lootus) (Tartu, Estland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Sild und K. Martin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: A. de Gregorio Merino und F. Ruggeri Laderchi sowie A. Westerhof Lörefflerova)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Republik Estland (Bevollmächtigte: L. Uibo und H. Prieß)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: K. Banks)

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2269/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2340/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für Tiefseearten für die im Jahr 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten (ABl. L 396, S. 1) und von Teil 2 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005 und 2006) (ABl. L 396, S. 4), soweit diese Regelungen die Estland zugeteilten Fangmöglichkeiten betreffen.

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.

3.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 115 vom 14. Mai 2005.


10.3.2007   

DE

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C 56/29


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. Januar 2007 — SPM/Kommission

(Rechtssache T-104/06) (1)

(Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Regelung über die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten in die Europäische Union - Verordnung [EG] Nr. 219/2006 - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Unzulässigkeit)

(2007/C 56/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Société des plantations de Mbanga SA (Douala, Kamerun) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Doré)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Clotuche-Duvieusart und L. Visaggio)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 219/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Eröffnung und Verwaltung des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit Ursprung in den AKP-Staaten für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006 (ABl. L 38, S. 22)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Société des plantations de Mbanga SA (SPM) trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 131 vom 3.6.2006.


10.3.2007   

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C 56/29


Klage, eingereicht am 8. Dezember 2006 — Rath/HABM — Sanorell Pharma (Immunocell)

(Rechtssache T-368/06)

(2007/C 56/58)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Kläger: Matthias Rath (Cape Town, Südafrika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Ziegler, Rechtsanwälte C. Kleiner und F. Dehn)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sanorell Pharma GmbH & Co.

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. Oktober 2006 aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Der Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „Immunocell“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 16, und 41 (Anmeldung Nr. 1 065 903).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Sanorell Pharma GmbH & Co.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die Wortmarke „IMMUNORELL“ für Waren der Klasse 5 (Gemeinschaftsmarke Nr. 808 014), wobei sich der Widerspruch lediglich gegen die Eintragung in der Klasse 5 gerichtet hat.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch, teilweise Zurückweise der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


10.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/30


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2006 — ZERO Industry/HABM — zero International Holding (zerorh+)

(Rechtssache T-400/06)

(2007/C 56/59)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: ZERO Industry (Como, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Rapisardi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: zero International Holding GmbH & Co. KG (Bremen, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung R 958/2005-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 5. Oktober 2006, der Klägerin zugestellt am 23. Oktober 2006, aufzuheben;

den Widerspruch des Beklagten gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 2004547 der ZERO Industry Srl abschließend zurückzuweisen;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt aufzugeben, die von der ZERO Industry Srl angemeldete Markte einzutragen;

das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder jeden unterliegenden Verfahrensbeteiligten zu verurteilen, als Gesamt- oder Alleinschuldner der Klägerin die Kosten und Auslagen im vorliegenden Verfahren wie auch im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zu erstatten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Bildmarke „zerorh+“ für Waren der Klassen 9, 18 und 25 — Anmeldung Nr. 2004547

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: zero International Holding GmbH & Co. KG

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die nationale Bildmarke „zero“ für Waren der Klassen 18 und 25 und die nationale Wortmarke „zero“ für Waren der Klasse 9

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

Die Klägerin macht geltend, das Amt habe die erwähnte Bestimmung falsch ausgelegt, da sie nicht die bildlichen, klanglichen und gedanklichen Unterschiede zwischen den Waren berücksichtigt habe, auf die sich die einander widersprechenden Marken bezögen.


10.3.2007   

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C 56/30


Klage, eingereicht am 2. Januar 2007 — Apache Footwear und Apache II Footwear/Rat

(Rechtssache T-1/07)

(2007/C 56/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Apache Footwear Ltd (Guangzhou, China) und Apache II Footwear Ltd (Qingyuan, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Prost und S. Ballschmiede)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (1) für nichtig zu erklären, soweit damit ein Zoll von 16,5 % auf die Einfuhr von durch die Klägerinnen hergestellten Waren eingeführt wird;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen gemäß Art. 230 Abs. 4 EG die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung, soweit damit ein endgültiger Antidumpingzoll auf ihre Einfuhren in die Europäische Union eingeführt wird.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf drei Gründe:

Erstens habe der Rat bei der Prüfung, ob die Klägerinnen die Voraussetzungen für die Gewährung der Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (im Folgenden: Grundverordnung) erfüllten, die genannte Vorschrift wie auch seine Begründungspflicht aus Art. 253 EG verletzt, da er nicht geprüft habe, ob die Klägerinnen nennenswerten Staatseingriffen unterlegen hätten.

Zweitens habe der Rat dadurch, dass er bestimmte zusätzliche Schlüsselinformationen nicht berücksichtigt habe, gegen seine Pflicht zur Anwendung der gebotenen Sorgfalt und zur ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und infolgedessen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

Drittens habe der Rat dadurch, dass er Kinderschuhe im Stadium der endgültigen Verordnung nicht aus dem Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgenommen habe, Art. 21 der Grundverordnung und seine Begründungspflicht aus Art. 253 EG verletzt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.


(1)  ABl. 2006, L 275, S. 1.


10.3.2007   

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C 56/31


Klage, eingereicht am 2. Januar 2007 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-2/07)

(2007/C 56/61)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J. M. Rodríguez Cárcamo)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung C (2006) 5102 vom 20. Oktober 2006 über die Kürzung der Unterstützung des Kohäsionsfonds für die Vorhabengruppe Nr. 2001 ES 16 C PE 050 (Kanalisation im Wassereinzugsgebiet des Júcar — 2001 — Gruppe 2) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung C (2006) 5102 der Kommission vom 20. Oktober 2006, mit der die Unterstützung für die in Spanien durchgeführte Vorhabengruppe Nr. 2001 ES 16 C PE 050 — „Kanalisation im Wassereinzugsgebiet des Júcar — 2001 — Gruppe 2“ — gekürzt wurde.

Es handelt sich um eine drei verschiedene Vorhaben umfassende Gruppe, für die eine Unterstützung in Höhe von 11 266 701 Euro gewährt wurde, die mit der angefochtenen Entscheidung um 1 900 281 Euro gekürzt wurde.

Zur Begründung seiner Anträge rügt der klagende Staat eine fehlerhafte und inkohärente Auslegung der Richtlinie 93/37/EWG (1) sowohl hinsichtlich des Kriteriums der Erfahrung (Art. 30 Abs. 1 und 2) als auch hinsichtlich der Anwendung des Systems der Durchschnittspreise (Art. 30 Abs. 1).

Hinsichtlich der Einbeziehung des in den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich genannten Kriteriums der Erfahrung in die Kriterien für die Zuschlagserteilung wird geltend gemacht, dass die Gemeinschaftsrechtsprechung diese Möglichkeit zulasse und dass die Verwendung dieses Kriteriums niemals ein schwerer und offensichtlicher Verstoß gegen die Rechtsordnung der Gemeinschaft sein könne, sondern allenfalls einen entschuldbaren Rechtsirrtum darstelle, der durch die mangelnde Klarheit der Norm verursacht worden sei.

Der klagende Staat stellt ferner in Abrede, dass die Verwendung des Systems der Durchschnittspreise, das bei den vergebenen Vorhaben im Rahmen der Analyse des wirtschaftlich günstigsten Angebots zum Einsatz gekommen sei, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, weil dadurch zu niedrige Angebote gegenüber anderen, teureren Angeboten diskriminiert würden.

Hilfsweise wird außerdem ein Verstoß gegen Art. H Abs. 2 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (2) gerügt, weil die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verletzt worden seien; konkret in Bezug auf den Vertrag Nr. 2000/GV/2005 wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie eine Verletzung von Art. 19 der Richtlinie 93/37 geltend gemacht.


(1)  Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S.1).


10.3.2007   

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C 56/31


Klage, eingereicht am 2. Januar 2007 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-3/07)

(2007/C 56/62)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J. M. Rodríguez Cárcamo)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung C(2006) 5103 über finanzielle Berichtigungen bei fünf in Andalusien durchgeführten Vorhaben insgesamt für nichtig zu erklären:

Auf den ersten Klagegrund hin ist die Entscheidung für teilweise nichtig zu erklären und der Berichtigungsbetrag um 1 136 320 Euro zu ermäßigen;

auf den zweiten Klagegrund hin ist die angefochtenen Entscheidung für teilweise nichtig zu erklären und der Berichtigungsbetrag um 267 746 Euro oder, hilfsweise und wegen eines Rechenfehlers, um 90 186 Euro zu ermäßigen;

auf den dritten Klagegrund hin ist die angefochtene Entscheidung für teilweise nichtig zu erklären und der Berichtigungsbetrag um 76 369 Euro zu ermäßigen;

auf den vierten Klagegrund hin ist die angefochtene Entscheidung für teilweise nichtig zu erklären und der Berichtigungsbetrag um 3 264 849 Euro zu ermäßigen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung C(2006) 5103 der Kommission vom 20. Oktober 2006 über die Kürzung der Unterstützung des Kohäsionsfonds für folgende fünf Vorhaben, die in der Autonomen Region Andalusien durchgeführt werden:

Nr. 2000 ES 16 C PE 012 (Maßnahmen im Bereich der Abfallwirtschaft der Autonomen Region Andalusien);

Nr. 2000 ES 16 C PE 066 (Maßnahmen im Bereich der Kanalisation und Abwasserreinigung im Einzugsgebiet des Guadalquivir);

Nr. 2000 ES 16 C PE 004 (Maßnahmen im Bereich der Kanalisation und Abwasserreinigung im Einzugsgebiet Süd: Phase I);

Nr. 2001 ES 16 C PE 0125 (Ausbau der Einrichtungen zur Behandlung fester Siedlungsabfälle in der Autonomen Region Andalusien — 2001);

Nr. 2000 ES 16 C PE 138 (Maßnahmen im Bereich der Abfallwirtschaft in der Autonomen Region Andalusien).

In der angefochtenen Entscheidung, in deren Mittelpunkt die Prüfung des Vorhabens 012 stand, nimmt die Kommission eine Berichtigung in Höhe 4 745 284 Euro vor, die auf Erwägungen in Bezug auf die Angemessenheit der Kontrollen hinsichtlich Zuschussfähigkeit der Kosten und die Einhaltung bestimmter Vorschriften über die Auftragsvergabe (freihändige Vergabe von zwei Verträgen, Verwendung der Erfahrung als Vergabekriterium und angebliche Unregelmäßigkeiten bei der Veröffentlichung bestimmter Verträge) beruht.

Zur Begründung seiner Anträge macht der klagende Staat Folgendes geltend:

In Bezug auf die Zuschussfähigkeit bestimmter Kosten sei gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden, da die angefochtene Maßnahme getroffen worden sei, bevor die Fristverlängerung abgelaufen sei, die beantragt worden sei, um die nicht zuschussfähigen Kosten herauszurechnen und durch andere, zuschussfähige Kosten zu ersetzen.

Art. 11 Abs. 3 Buchst. b und e der Richtlinie 92/50/EWG (1) sei in Bezug auf Unregelmäßigkeiten, die angeblich bei der freihändigen Vergabe von zwei Dienstleistungsaufträgen festgestellt worden seien, fehlerhaft ausgelegt worden. Im Rahmen dieses Klagegrundes wird außerdem hilfsweise ein Rechenfehler gerügt.

Hinsichtlich der Einbeziehung des „Kriteriums der Erfahrung“ in die Vergabekriterien sei gegen die Richtlinien über öffentliche Aufträge verstoßen worden. Zwar werde dieses Kriterium in den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich berücksichtigt; die Gemeinschaftsrechtsprechung lasse jedoch diese Möglichkeit zu, und die Verwendung dieses Kriteriums könne niemals ein schwerer und offensichtlicher Verstoß gegen die Rechtsordnung der Gemeinschaft sein, sondern stelle allenfalls einen entschuldbaren Rechtsirrtum dar, der durch die mangelnde Klarheit der Vorschrift verursacht worden sei.

Die Unregelmäßigkeiten, die sich aus der mangelnden Veröffentlichung bestimmter Verträge ergäben, seien keine schwere und offensichtliche Pflichtverletzung und demzufolge kein hinreichend schwerwiegender Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht.


(1)  Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1).


10.3.2007   

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C 56/32


Klage, eingereicht am 5. Januar 2007 — Belgien/Kommission

(Rechtssache T-5/07)

(2007/C 56/63)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: L. Van den Broeck, Rechtsanwälte J. P. Buyle und C. Steyaert)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 2006 für nichtig zu erklären, soweit die „ESF-Altforderungen“, die er freiwillig, aber vorbehaltlich aller prozessualen Rechte am 21. Dezember gezahlt hat, als nicht verjährt angesehen werden;

festzustellen, dass diese Forderungen nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95/EG verjährt waren, und die Europäische Kommission zu verurteilen, ihm den Betrag von 631 177,60 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab 21. Dezember 2004 nach dem Leitzins der EZB erhöht um 3,5 Prozentpunkte zurückzuzahlen;

hilfsweise, die Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 2006 für nichtig zu erklären, soweit darin angenommen wird, dass die Nichtzahlung von streitigen ESF-Altschulden Zinsen verursacht, und die Europäische Kommission zu verurteilen, ihm die Zinsen, die er für die streitigen Forderungen bezahlt hat, nämlich den Betrag von 377 724,99 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab 21. Dezember 2004 nach dem Leitzins der EZB erhöht um 3,5 Prozentpunkte zurückzuzahlen;

weiter hilfsweise, die Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 2006 in Bezug auf den geforderten Zinssatz für nichtig zu erklären; folglich festzustellen, dass sich dieser Zinssatz entsprechend dem von der EZB für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz ändert, so wie er im Amtsblatt veröffentlicht wird, und die Kommission zu verurteilen, ihm die Differenz zu den zu viel gezahlten Zinsen für die streitigen Forderungen zuzüglich Verzugszinsen ab 21. Dezember 2004 nach dem Leitzins der EZB erhöht um 3,5 Prozentpunkte zurückzuzahlen;

der Kommission jedenfalls die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung der in dem Schreiben vom 18. Oktober 2006 enthaltenen Entscheidung der Kommission, mit dem sie es ablehnte, dem Kläger den Betrag zurückzuzahlen, den dieser aufgrund von Altforderungen des Europäischen Sozialfonds gezahlt hatte, und dessen Rückzahlung er wegen der Verjährung dieser Forderungen und hilfsweise wegen des Fehlens einer rechtlichen Grundlage für die Zinsforderung verlangt.

Im Zeitraum von 1987 bis 1992 verlangte die Kommission vom Kläger mit Entscheidungen, die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2950/83/EWG (1) und der Entscheidung 83/673/EWG (2) ergingen, die Rückerstattung von Beträgen, die verschiedenen belgischen Einrichtungen (Projektträgern) in der Form von Beihilfen gezahlt worden waren, und die diese nicht verwendet hatten. Der Kläger leitete die von der Kommission ausgestellten Belastungsanzeigen an die betroffenen Projektträger weiter. Manche von ihnen führten die Rückzahlungen direkt an die Kommission aus, während andere einen Briefwechsel mit der Kommission über die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Rückzahlung begannen. Eine erneute Diskussion wurde auf Initiative der Kommission im Jahr 2002 eingeleitet. Im Jahr 2004 verrechnete die Kommission die Beträge, die aufgrund der streitigen ESF-Altforderungen (zwischen dem 15. Januar 1987 und dem 31. Dezember 1991 ausgestellte Belastungsanzeigen) zuzüglich Verzugszinsen ab Ausstellung der Belastungsanzeigen geschuldet wurden, mit den Forderungen des Klägers gegenüber der Kommission im Rahmen der Verwaltung des Europäischen Sozialfonds. Diese Verrechnungen und die von der Kommission festgesetzten Zinsen wurden vom Kläger mit der Begründung beanstandet, dass die Schuld verjährt sei und es keine rechtliche Grundlage für die Festsetzung von Verzugszinsen gebe. Trotzdem bezahlte das Königreich Belgien, um einen möglichen Zinsenlauf zu beenden, einen Betrag, der der Restschuld für die nicht verrechneten Forderungen des ESF entsprach. Gleichzeitig führte es aus, dass es die in den Schreiben vertretenen Argumente nicht aufgebe und sich das Recht vorbehalte, die Rückzahlung dieser Beträge entsprechend der Begründetheit ihrer Argumente zu verlangen. Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 19. Januar 2005, in dem sie sich zu den Einwänden des Klägers äußerte. Dieses Schreiben war Gegenstand einer Nichtigkeitsklage, die das Königreich Belgien beim Gericht erster Instanz eingereicht hatte. Mit Beschluss vom 2. Mai 2006 wurde die Klage als unzulässig abgewiesen, weil das streitige Schreiben keine anfechtbare Handlung im Sinne des Art. 230 EG sei (3).

Am 29. Juni 2006 richtete der Kläger ein weiteres Schreiben an die Kommission und forderte die Rückzahlung des Betrags, der der Restschuld für die nicht verrechneten Forderungen des ESF entsprach und den er gezahlt hatte, um einen möglichen Zinsenlauf zu beenden, auf der Grundlage der vorher geltend gemachten Argumente zur Verjährung der Forderung und zum Fehlen einer rechtlichen Grundlage für die Zinsforderung. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 teilte die Kommission ihre Weigerung mit, der geforderten Rückerstattung nachzukommen. Es handelt sich dabei um die mit der vorliegenden Klage angefochtene Handlung.

Zur Stützung seiner Anträge trägt der Kläger vor, dass die einzige europäische Regelung, die die Rückforderung von Beträgen, die nicht entsprechend den sie betreffenden europäischen Bestimmungen verwendet worden seien, durch die Kommission auf allgemeine Weise behandele, die Verordnung Nr. 2988/95/EG (4) sei. Art. 3 dieser Verordnung, der Fristen für die Verfolgungsverjährung vorsehe, sei im vorliegenden Fall anzuwenden. Falls das Gericht der Ansicht sei, dass er der Kommission die Verjährungsfristen des Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95/EG nicht entgegenhalten könne, sei Art. 2 Abs. 4 derselben Verordnung heranzuziehen und belgisches Recht zur Dauer der Verjährung für „persönliche“ Klagen anzuwenden.

Zur Stützung der hilfsweise gestellten Anträge in Bezug auf die Unrichtigkeit der rechtlichen Grundlage, auf die sich die Kommission bei der Forderung von Verzugszinsen vom Kläger gestützt hat, macht das Königreich Belgien geltend, dass die Kommission durch die Anwendung von Art. 86 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2342/2002/EG (5) über Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung einen Fehler begangen habe. Es gebe eine besondere Regelung, die dieser Verordnung derogiere, und nach dieser besonderen Regelung könne sich die Kommission zur Bestimmung der möglicherweise zu zahlenden Zinsen nur auf die Regelung der Verwaltung des ESF stützen, die Ursprung der Forderungen sei, deren Rückzahlung die Kommission verlange. In dieser Hinsicht könne die Kommission nur Zinsen verlangen, soweit diese vorgesehen seien, was nach Ansicht des Klägers zu dieser Zeit nicht der Fall gewesen sei.

Weiter hilfsweise trägt der Kläger vor, dass entgegen der Entscheidung der Kommission der geforderte Zinssatz variabel gewesen sei. Folglich beantragt er, die Kommission zur Rückzahlung der Zinsen, die er in Bezug auf die streitigen Forderungen zu viel bezahlt habe, zu verurteilen.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds, ABl. L 289, S. 1.

(2)  Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1983 über die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds, ABl. L 377, S. 1.

(3)  Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 2. Mai 2006, Königreich Belgien/Kommission (Rechtssache T-134/05, Slg. 2006, II-0000).

(4)  Verordnung (EG, Euratom) des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 312, S. 1.

(5)  Verordnung (EG, Euratom) der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 357, S. 1.


10.3.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/34


Klage, eingereicht am 2. Januar 2007 — Galderma/HABM — Lelas (Nanolat)

(Rechtssache T-6/07)

(2007/C 56/64)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Galderma SA (Cham, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Hebeis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tihomir Lelas

Anträge der Klägerin

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 25. Oktober 2006 in der Sache R0146/2006-4 aufzuheben, soweit der Widerspruch gegen die Waren „Arzneimittel; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Seifen; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer“ zurückgewiesen wurde;

die Gemeinschaftsmarkenanmeldung 003088986 „NANOLAT“ für die oben genannten Waren zurückzuweisen;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Tihomir Lelas.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „Nanolat“ für Waren der Klassen 1, 3, und 5 (Anmeldung Nr. 3 088 986).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke „TANNOLACT“ für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


10.3.2007   

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C 56/34


Klage, eingereicht am 4. Januar 2007 — TORRES/HABM — Gala-Salvador Dalí (TG Torre Galatea)

(Rechtssache T-8/07)

(2007/C 56/65)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Miguel Torres, S.A. (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Armijo Chávarri, M. A. Baz de San Ceferino und A. Castán Pérez-Gómez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fundación Gala-Salvador Dalí

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts vom 24. Oktober 2006 in der Sache R 168/2006-2 — unter ausdrücklicher Verurteilung des Amts in die Kosten — aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Fundación Gala-Salvador Dalí

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „TG Torre Galatea“ für Waren der Klasse 33 (Anmeldung Nr. 2730513).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „TORRES 10“ für Waren der Klasse 33 (Nr. 466896), zahlreiche andere Gemeinschafts-, nationale und internationale Marken.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe und dementsprechend Zurückweisung der Markenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Stattgabe, Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (1), da die Gefahr einer Verwechslung zwischen den streitigen Marken bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


10.3.2007   

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C 56/35


Klage, eingereicht am 9. Januar 2007 — Grupo Promer Mon-Graphic/HABM — PepsiCo (Geschmacksmuster)

(Rechtssache T-9/07)

(2007/C 56/66)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Grupo Promer Mon-Graphic, SA (Sabadell, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Almaraz Palmero)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: PepsiCo, Inc. (New York, USA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Oktober 2006 in der Sache R 1001/2005-3 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) und der Beteiligten PepsiCo, Inc. die Kosten für das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz einschließlich der des Verfahrens vor der Dritten Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für „Werbeartikel für Spiele“ — Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 74463-1

Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: PepsiCo, Inc.

Antragstellerin im Verfahren auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: die Klägerin

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachtes Geschmacksmuster der Antragstellerin: Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für „Metallschild(er) für Spiele“ — Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 53186-1

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Abweisung des Antrags auf Nichtigerklärung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Klagegründe: Dem angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 74463-1 fehle Neuheit und Eigenartigkeit im Vergleich mit dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 53186-1, das Priorität aufgrund eines älteren spanischen Geschmacksmusters in Anspruch nehme.


10.3.2007   

DE

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C 56/35


Klage, eingereicht am 8. Januar 2007 — FVB/HABM — FVD (FVB)

(Rechtssache T-10/07)

(2007/C 56/67)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: FVB Gesellschaft für Finanz- und Versorgungsberatung mbH (Osnabrück, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Koehler)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: FVD Gesellschaft für Finanzplanung und Vorsorgemanagement Deutschland mbH

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) in der Beschwerdesache R 1343/2005-4 vom 6. November 2006 dahin gehend abzuändern, dass die Entscheidung vom 12. September 2005 über den Widerspruch Nr. B 549 362 der Finanz- und Versorgungsdienstgesellschaft für Finanzberatung und Vorsorgemanagement mbH gegen die Anmeldung Nr. 2 126 175 aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen wird;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „FVB“ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 (Anmeldung Nr. 2 126 175).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: FVD Gesellschaft für Finanzplanung und Vorsorgemanagement Deutschland mbH.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die deutsche Wortmarke „FVD“ für Dienstleistungen der Klasse 36, wobei sich der Widerspruch gegen die Eintragung in der Klasse 36 gerichtet hat.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch, teilweise Zurückweise der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


10.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/36


Klage, eingereicht am 12. Januar 2007 — Frucona Košice/Kommission

(Rechtssache T-11/07)

(2007/C 56/68)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Frucona Košice a.s. (Košice, Slowakische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Hartnett, O. Geiss)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2006)2082 endg. der Kommission vom 7. Juni 2006 im Beihilfefall Nr. C 25/2005 für nichtig zu erklären;

Art. 1 dieser Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2006 über staatliche Beihilfe der Slowakischen Republik für die Klägerin (C 25/2005), soweit diese die Klägerin als Empfängerin der unvereinbaren staatlichen Beihilfe behandelt und sie dazu verpflichtet, die gesamte abgeschriebene Steuerschuld mit Zinsen an die Slowakische Republik zurückzuzahlen.

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin die folgenden zehn Gründe an:

 

Erstens habe die Kommission bei der Bestimmung des Betrags der behaupteten staatlichen Beihilfe offensichtlich einen Fehler begangen.

 

Zweitens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen ein wesentliches Verfahrenserfordernis und berücksichtige Art. 33 EG nicht. Denn die GD Landwirtschaft und nicht die GD Wettbewerb sei dafür zuständig gewesen, die Untersuchung durchzuführen und die Verfahrens- und formalen Schritte vorzunehmen, die zur angefochtenen Entscheidung geführt hätten.

 

Drittens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Anhang IV Abschnitt 3 des Beitrittsvertrags, Art. 253 EG, Art. 88 EG und die Verordnung Nr. 659/1999, da die Kommission für den Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht zuständig gewesen sei.

 

Viertens sei der Kommission ein Fehler in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht unterlaufen, als sie Art. 87 Abs. 1 EG angewendet habe, nachdem sie festgestellt habe, dass das Insolvenzverfahren günstiger als die Vereinbarung über die Steuerforderung sei.

 

Fünftens sei der Kommission ein weiterer Fehler unterlaufen, als sie festgestellt habe, dass das Steuervollstreckungsverfahren vorteilhafter als die Vereinbarung über die Steuerforderung sei.

 

Sechstens sei der Kommission ein Fehler in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht unterlaufen, als sie sich ihrer Beweislast nicht entledigt und damit gegen Art. 87 Abs. 1 EG und Art 253 EG verstoßen habe. Zusätzlich habe die Kommission die vom Gerichtshof dargelegten rechtlichen Anforderungen für die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers nicht beachtet.

 

Siebtens sei der Kommission ein Fehler in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht unterlaufen, als sie die ihr vorliegenden Beweise nicht angemessen bewertet und berücksichtigt habe.

 

Achtens sei der Kommission ein Fehler in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht unterlaufen, als sie unerhebliche Beweise wie den des Bestehens von Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Steuerverwaltung berücksichtigt habe.

 

Neuntens verstoße die Entscheidung gegen Art. 253 EG, da sie keine ausreichende Begründung für die in ihr gezogenen Schlussfolgerungen enthalte.

 

Zehntens sei der Kommission ein Fehler unterlaufen, als sie die Vereinbarung über die Steuerforderung nicht als Umstrukturierungsbeihilfe freigestellt und rückwirkend die Leitlinien für die Umstrukturierung von 2004 angewendet habe.


10.3.2007   

DE

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C 56/37


Klage, eingereicht am 16. Januar 2007 — Polimeri Europa/Kommission

(Rechtssache T-12/07)

(2007/C 56/69)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Polimeri Europa SpA (Brindisi, Italien) (Prozessbevollmächtigte: M. Siragusa, F. M. Moretti und L. Nascimbene, avvocati)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung — insgesamt — und sämtliche untrennbar mit ihr verbundenen Rechtsakte für nichtig zu erklären und infolgedessen der Kommission aufzugeben, in Bezug auf die Rückforderung der Kopie der nichtvertraulichen Fassung der neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte, die Michelin übersandt wurde, tätig zu werden;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung COMP/F2/D (2006) 1095 der Kommission vom 6. November 2006 in einem Verfahren im Sinne von Art. 81 EG (Sache COMP/F.38.638 BR/ESBR), mit der die Beklagte der Firma Manufacture Française des Pneumatiques Michelin (MFPM) eine Kopie der nichtvertraulichen Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 6. April 2006 übersandt hat. MFPM war zuvor zum Verwaltungsverfahren als dritte Beteiligte zugelassen und aufgefordert worden, gegebenenfalls Stellung zu nehmen.

Zur Stützung ihrer Ansprüche rügt die Klägerin:

Verletzung ihrer Verteidigungsrechte. Die Kommission habe bis nach dem Erlass der Entscheidung den tatsächlichen Zweck und die Natur der Beteiligung von Michelin am Verfahren verheimlicht und auf diese Weise die Verteidigungsmöglichkeiten der Klägerin beschränkt und nachteilig auf ihre Verfahrensstellung eingewirkt.

Rechtswidrigkeit der Entscheidung in Bezug auf die für sie herangezogene Rechtsgrundlage, nämlich Art. 6 der Verordnung Nr. 773/2004 (1). Die Firma Michelin könne nicht als Beschwerdeführerin angesehen werden, da das von ihr vorgelegte Formblatt C nicht die Natur einer Handlung zur Betreibung des auf die Beschwerde hin eingeleiteten Verfahrens im Sinne von Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 (2) habe. Daraus folge, dass die Entscheidung unter Verstoß gegen die genannte Bestimmung in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung Nr. 773/29004 ergangen sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Art. 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27. April 2004, S. 18).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4. Januar 2003, S. 1).


10.3.2007   

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C 56/37


Klage, eingereicht am 12. Januar 2007 — Cemex UK Cement/Kommission

(Rechtssache T-13/07)

(2007/C 56/70)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Cemex UK Cement Ltd (Thorpe, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: D. Wyatt QC, S. Taylor, Solicitor, S. Tromans und C. Thomann, Rechtsanwälte)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 29. November 2006 in Bezug auf den vom Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 2003/87/EG (1) übermittelten nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgasemissionszertifikate für nichtig zu erklären, soweit

diese Entscheidung die Zuteilung von Zertifikaten an die Klägerin für deren Fabrik in Rugby nicht beanstandet hat bzw. bestätigt hat, die im Umfang von 343 838 Tonnen unangemessen und rechtswidrig war;

diese Entscheidung die Zuteilung an mit der Klägerin in Wettbewerb stehende Zementhersteller nicht beanstandet hat bzw. bestätigt hat, die unangemessen und rechtswidrig war, weil darin eine um 343 838 Tonnen zu geringe Zuteilung an die Klägerin enthalten war;

diese Entscheidung die in den Nrn. 3.7 und 3.8 des nationalen Zuteilungsplans des Vereinigten Königreichs und in den Nrn. 28 und 30 des Anhangs C dieses nationalen Zuteilungsplans niedergelegte Zuteilungsmethodik nicht beanstandet hat bzw. bestätigt hat, soweit diese Methodik eine Zementfabrik so behandelt, als beginne diese ihre Tätigkeit in dem Jahr ihrer Inbetriebnahme, und dieses Jahr als das erste Betriebsjahr einer solchen Fabrik ansieht und Emissionszertifikate auf der Grundlage durchschnittlicher Emissionen für den Basiszeitraum 2000-2003 unter Ausschluss der niedrigsten Jahresemissionen, ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer des Zeitraums der Inbetriebnahme der fraglichen Fabrik berechnet;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dem Antrag wird gemäß Art. 230 EG die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. November 2006 in Bezug auf den vom Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 2003/87/EG übermittelten nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgasemissionszertifikate begehrt.

Zur Begründung bringt die Klägerin hauptsächlich vor, die Kommission habe eine zu geringe Zuteilung von Zertifikaten an die Fabrik der Klägerin in Rugby nicht beanstandet bzw. bestätigt, was

diese Fabrik in rechtswidriger Weise benachteilige, weil der Zeitraum deren Inbetriebnahme nicht hinreichend berücksichtigt worden sei und die Zuteilung an die Fabrik auf einen Emissionszeitraum gestützt worden sei, von dem die Behörden des Vereinigten Königreichs gewusst hätten, dass er nicht repräsentativ sei;

das Niederlassungsrecht der Muttergesellschaft der Klägerin, Cemex España, beschränke, da es deren Ausübung einer Grundfreiheit behindere und unattraktiver mache und nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei; und

zusammen mit der zu hohen Zuteilung an Wettbewerber der Klägerin auf eine gegen die Art. 87 und 88 EG verstoßende staatliche Beihilfe hinauslaufe.


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, 25.10.2003, S. 32).


10.3.2007   

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C 56/38


Klage, eingereicht am 1. Februar 2007 — US Steel Košice/Kommission

(Rechtssache T-22/07)

(2007/C 56/71)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: US Steel Košice s.r.o. (Košice, Slowakische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vermulst und S. Van Cutsem)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission D/59829 vom 22. November 2006 über die Anwendung der Verkaufsobergrenzen auf Bulgarien und Rumänien für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission D/59829 vom 22. November 2006, mit der die in Kapitel 4 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i des Anhangs XIV zur Beitrittsakte vorgesehenen Verkaufsobergrenzen so ausgedehnt werden, dass sie auch Bulgarien und Rumänien einschließen. Die angefochtene Entscheidung bestimmte, dass die Verkaufsobergrenzen für 2007 und die folgenden Jahre unter Berücksichtigung der Verkaufszahlen für das Jahr 2001 für Rumänien und Bulgarien neu berechnet werden müssen. Für diesen Zweck sollte die Slowakische Republik die Verkaufszahlen der Klägerin für das Jahr 2001 für diese Länder liefern.

Die Klägerin erhält eine Beihilfe in Form einer Steuerbefreiung auf der Grundlage von Übergangsmaßnahmen im Bereich staatlicher Beihilfen, die die Slowakische Republik einem Begünstigten im Stahlsektor gewähren darf.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass die angefochtene Entscheidung insoweit rechtswidrig sei, als sie verlange, dass die Klägerin ihre Verkaufspolitik ändere und ihre Verkäufe bestimmter Stahlerzeugnisse an Kunden in Bulgarien und Rumänien begrenze, um die nach Gemeinschaftsrecht bewilligte Beihilfe zu erhalten.

Die angefochtene Entscheidung enthalte eine zusätzliche Bedingung, die bei Inkrafttreten der Beitrittsakte nicht vorgelegen habe, und widerspreche somit dem Wortlaut, dem Sinn und der allgemeinen Systematik der Beitrittsakte. Der Begriff der „erweiterten EU“ in Anhang XIV Kapitel 4 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i schließe Rumänien und Bulgarien nicht mit ein.

Darüber hinaus müsse die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt werden, da die Kommission außerhalb ihrer Zuständigkeit gehandelt, das berechtigte Vertrauen der Klägerin verletzt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet habe.


10.3.2007   

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C 56/39


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. Januar 2007 — BA.LA. di Lanciotti Vittorio u. a./Kommission

(Rechtssache T-163/06) (1)

(2007/C 56/72)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 190 vom 12.8.2006.


10.3.2007   

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C 56/39


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. Januar 2007 — Kretschmer/Parlament

(Rechtssache T-229/06) (1)

(2007/C 56/73)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 294 vom 2.12.2006.


Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

10.3.2007   

DE

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C 56/40


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 1. Februar 2007 — Rossi Ferreras/Kommission

(Rechtssache F-42/05) (1)

(Beamte - Beurteilung - Beurteilung der beruflichen Laufbahn - Beurteilung für das Jahr 2003 - Anfechtungsklage - Schadensersatzklage)

(2007/C 56/74)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Francisco Rossi Ferreras (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Bounéou und F. Frabetti)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Lozano Palacios und K. Herrmann)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Laufbahn des Klägers für das Jahr 2003 und Schadensersatz

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 217 vom 3.9.2005, S. 45 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-222/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).


10.3.2007   

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C 56/40


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2007 — Chassagne/Kommission

(Rechtssache F-43/05) (1)

(Beamte - Dienstbezüge - Jährliche Reisekosten - Auf Beamte aus einem französischen überseeischen Departement anwendbare Vorschriften - Art. 8 des Anhangs VII des geänderten Status)

(2007/C 56/75)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Olivier Chassagne (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und Y. Minatchy)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und V. Joris)

Gegenstand der Rechtssache

Feststellung der Rechtswidrigkeit von Art. 8 des Anhang VII des neuen Statuts über die Pauschalvergütung der Reisekosten und damit der Unanwendbarkeit auf den Kläger sowie Schadensersatz

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 205 vom 20.8.2005, S. 27 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-224/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).


10.3.2007   

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C 56/41


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 1. Februar 2007 — Tsarnavas/Kommission

(Rechtssache F-125/05) (1)

(Beamte - Beförderung - Abwägung der Verdienste zwischen Beamten verschiedener Dienststellen - Antrag auf Entschädigung - Zulässigkeit - Angemessene Frist - Anwaltskosten - Vorverfahren - Immaterieller Schaden)

(2007/C 56/76)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Vassilios Tsarnavas (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und D. Martin)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 1. April 2005 und 7. Oktober 2005, mit denen die Anträge des Klägers auf Ersatz des ihm im Rahmen der Beförderungsverfahren 1998 und 1999 entstandenen materiellen und immateriellen Schadens abgelehnt wurden, und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer nach billigem Ermessen auf 72 000 Euro geschätzten Entschädigung für den immateriellen Schaden

Tenor des Urteils

1.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, dem Kläger als Ersatz des immateriellen Schadens einen Betrag von 3 000 Euro zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten des Klägers.

4.

Der Kläger trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 60 vom 11.3.2006, S. 54.


10.3.2007   

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C 56/41


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 25. Januar 2007 — de Albuquerque/Kommission

(Rechtssache F-55/06) (1)

(Beamte - Umsetzung - Art. 7 Abs. 1 des Statuts - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Gleichbehandlungsgrundsatz - Ermessensmissbrauch - Dienstliches Interesse)

(2007/C 56/77)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Augusto de Albuquerque (Woluwé-St-Étienne, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und K. Herrmann)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 2. Februar 2006, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Generaldirektors der GD „Informationsgesellschaft und Medien“ vom 23. September 2005, ihn im dienstlichen Interesse auf die Stelle des Leiters des Referats INFSO.G.2 „Mikro- und Nanosysteme“ zu versetzen, zurückgewiesen wurde

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 154 vom 1.7.2006, S. 28.


10.3.2007   

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C 56/41


Beschluss des Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 1. Februar 2007 — Bligny/Kommission

(Rechtssache F-142/06 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Antrag auf einstweilige Anordnung - Keine Dringlichkeit)

(2007/C 56/78)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragsteller: Francesco Bligny (Tassin-la-Demi-Lune, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Lebel-Nourissat)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und K. Herrmann)

Gegenstand der Rechtssache

Aussetzung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses vom 23. November und 7. Dezember 2006, die Bewerbung des Klägers im Allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 abzulehnen, und, als einstweilige Maßnahme, Anordnung, seine schriftliche Prüfung bei diesem Auswahlverfahren zu korrigieren

Tenor des Beschlusses

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


10.3.2007   

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C 56/42


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2006 — Pascual García/Kommission

(Rechtssache F-145/06)

(2007/C 56/79)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: César Pascual García (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cortese und C. Cortese)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Generaldirektors des JRC-Joint Research Centre (Gemeinsame Forschungsstelle) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (JRC), dem Kläger zugestellt am 17. April 2006, aufzuheben, da sie seine Bewerbung auf die Stellenausschreibung COM/2005/2969 — B*3/B*11 — JRC.I.04 — IHCP — Ispra nicht berücksichtigte und in der Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/B/23/04 (1) eine Bemerkung einfügte, die die Dienststellen der Kommission darüber informierte, dass der Kläger die Auswahlkriterien für dieses Auswahlverfahren nicht erfüllt;

soweit erforderlich die Entscheidung der Anstellungsbehörde der Kommission vom 22. September 2006, dem Kläger zugestellt am 13. November 2006, über die Zurückweisung seiner Beschwerde Nr. R/400/06 aufzuheben;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, erfolgreicher Teilnehmer am allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/B/23/04, wurde vom JRC nicht eingestellt, da dessen Generaldirektor der Ansicht war, dass er die für dieses Auswahlverfahren erforderlichen Auswahlkriterien nicht erfülle.

In seiner Klage macht der Kläger geltend, dass die angefochtene Entscheidung: i) verfahrensmissbräuchlich sei, da sie die Bewertung seiner Befähigungsnachweise und seiner Erfahrung durch den Prüfungsausschuss unzulässigerweise abgeändert habe, ohne dass dieser einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe; ii) den durch die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgegebenen Legalitätsrahmen verletze; iii) einen offensichtlichen Beurteilungsfehler sowie eine schweren Mangel hinsichtlich der Begründung enthalte, da diese unlogisch sei; iv) gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße.

Hilfsweise trägt der Kläger vor, dass die angefochtene Entscheidung den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze. In dem Fall, dass sich der Verstoß gegen diesen Grundsatz aus den Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens ergebe, müsse diese im Sinne des Art. 241 EG für rechtswidrig erklärt werden.


(1)  Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/B23/04 zur Bildung einer Einstellungsreserve von technischen Inspektorinnen und Inspektoren (Laufbahn B5/B4) in den Bereichen Forschung und Technik (ABl. C 81 A vom 31. März 2004, S. 17).


10.3.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/42


Klage, eingereicht am 11. Dezember 2006 — Speiser/Parlament

(Rechtssache F-146/06)

(2007/C 56/80)

Verfahrenssprache: deutsch

Parteien

Kläger: Michael Alexander Speiser (Neu-Isenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: F. Theumer)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge der Klagepartei

die Entscheidung des Beklagten vom 11.9.2006 Nr. 115521 gegen die Beschwerde des Klägers vom 31.3.2006 nach Art. 90(2) der Staff Regulations auf Gewährung der „expatriation allowance“ wird verworfen;

der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die „expatriation allowance“ nach Art. 4 (1) (a) des Anhangs VII der Staff Regulations rückwirkend ab dem 3.10.2005 zu gewähren;

der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, der am 3.10.2005 seinen Dienst als „Beamter auf Zeit“ der EVP-ED-Fraktion aufgenommen hat, wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Auslandszulage. Er ist der Auffassung, dass er die für den Anspruch der Zulage vorzulegenden Belege und Unterlagen eingereicht habe und alle Voraussetzungen erfüllt.


10.3.2007   

DE

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C 56/43


Klage, eingereicht am 12. Januar 2007 — Matos Martins/Kommission

(Rechtssache F-2/07)

(2007/C 56/81)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: José Carlos Matos Martins (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) vom 27. Februar 2006, mit der die Ergebnisse des Klägers in den Vorauswahltests für Bedienstete UE 25festgelegt wurden, aufzuheben;

die Entscheidung des EPSO und/oder des Auswahlausschusses, ihn nicht in die Datenbank der Bewerber einzutragen, die die Vorauswahltests bestanden haben, aufzuheben;

die danach vorgenommenen Auswahlhandlungen aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage zwei Gründe geltend.

Im ersten Teil des ersten Klagegrundes macht der Kläger geltend, dass der Schwierigkeitsgrad und die Erfolgsquote bei den Vorauswahltests und insbesondere der Schwierigkeitsgrad des numerischen Tests für die Bewerber der Funktionsgruppe IV entsprechend der Zahl der Bewerber festgelegt worden seien, um so eine im Voraus festgelegte Zahl erfolgreicher Bewerber zu erhalten, während diese Festlegungen allein nach den Anforderungen der zu besetzenden Stellen hätten getroffen werden dürfen.

Im zweiten Teil dieses Klagegrundes macht der Kläger geltend, dass der Inhalt der Vorauswahltests für jede Funktionsgruppe nach dem Zufallsprinzip aus einem Pool von Fragen unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades ausgewählt worden sei, obwohl der Prüfungsinhalt für alle Bewerber einer Funktionsgruppe derselbe hätte sein müssen; er hätte zumindest nach dem Zufallsprinzip aus einem Pool von Fragen gleichen Schwierigkeitsgrades ausgewählt werden müssen.

Der zweite Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen die Pflicht zur Transparenz, die Begründungspflicht für beschwerende Entscheidungen, die Regelung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Kommission sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Kläger macht geltend, die ihm gestellten Fragen seien ihm nicht mitgeteilt worden und die Gründe, die das EPSO für die Verweigerung dieser Information angegeben habe, seien offensichtlich sachlich unzutreffend und rechtlich unzulässig. Insbesondere sei zum einen Anhang III des Statuts, der vorsehe, dass die Arbeiten des Prüfungsausschusses geheim seien, hier nicht anwendbar, und zum anderen sei die Weiterleitung der Fragen angesichts der vom EPSO selbst sowie vom paritätischen Auswahlausschuss geäußerten Zweifel und Vorbehalte betreffend die Rechtmäßigkeit der Prüfungen unerlässlich.


10.3.2007   

DE

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C 56/43


Klage, eingereicht am 18. Januar 2007 — Moschonaki/Eurofound

(Rechtssache F-3/07)

(2007/C 56/82)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Chrysanthe Moschonaki (Ballybrack, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Direktors von Eurofound aufzuheben, ihre Dienstreise für die Teilnahme an dem Treffen der Versammlung der Personalvertretungen der Agenturen am 30. und 31. März 2006 nicht zu genehmigen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage hauptsächlich geltend, dass Eurofound mit der Ablehnung ihres Dienstreiseantrags für die Teilnahme an dem Treffen der Versammlung der Personalvertretungen der Agenturen gegen die Art. 24b und 9 Abs. 3 des Statuts sowie gegen Art. 1 Abs. 6 des Anhangs II des Statuts verstoßen habe, in denen die Vereinigungsfreiheit und die Freiheit der gewerkschaftlichen Vertretung, die Konsultations- und Verwaltungsfunktion der Personalvertretungen und das Verbot jeglicher Benachteiligung wegen der Ausübung der Funktionen eines Mitglieds der Personalvertretung niedergelegt seien.

Darüber hinaus behauptet die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 110 Abs. 4 des Statuts und Art. 126 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten. Aus diesen Vorschriften ergebe sich, dass zwischen den Verwaltungen der Organe und der Agenturen regelmäßige Konsultationen mit Beteiligung der Personalvertretungen stattzufinden hätten, um eine einheitliche Anwendung des Statuts sicherzustellen.

Die angefochtene Entscheidung verstoße auch gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und ordnungsgemäßen Verwaltung.


10.3.2007   

DE

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C 56/44


Klage, eingereicht am 19. Januar 2007 — Skoulidi/Kommission

(Rechtssache F-4/07)

(2007/C 56/83)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Eleni-Eleftheria Skoulidi (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: G. Vandersanden)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihr Ersatz für den immateriellen Schaden zuzusprechen, den sie aufgrund der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 28. März 2006, ihr die Inanspruchnahme der Austauschvereinbarung zwischen der Kommission und der griechischen Regierung zu verweigern, erlitten hat;

diesen Schaden nach billigem Ermessen auf 200 000 Euro zu beziffern;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im Anschluss an eine achtmonatige Abordnung an das griechische Ministerium für Erziehung und Glaubensgemeinschaften begehrte die Klägerin, in den Genuss der Regelung über den Austausch von Beamten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu kommen, um die Aufgaben, die sie während der Abordnung übernommen hatte, zu Ende zu führen. Nachdem sie das Einverständnis verschiedener Dienststellen der Kommission sowie der griechischen Regierung eingeholt hatte, erhielt sie von ihrem Organ einen ablehnenden Bescheid mit der Begründung, der Austausch habe gegen die auf Abordnungen anwendbaren Bestimmungen verstoßen.

In ihrer Klage vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Kommission mehrere Fehler begangen habe, denn sie habe

nicht die Sorgfalt angewandt, zu der jede Verwaltung verpflichtet sei;

die Verpflichtungen nicht eingehalten, die sich aus der Austauschvereinbarung ergäben, die die Kommission selbst mit der griechischen Regierung abgeschlossen habe, und daher das schutzwürdige Vertrauen der Klägerin verletzt sowie gegen das allgemeine Interesse der Gemeinschaft verstoßen;

sich unangebrachter Äußerungen gegenüber der Klägerin schuldig gemacht;

die Klägerin im Verhältnis zu anderen Beamten, die für einen viel längeren Zeitraum zu bestimmten nationalen Verwaltungen abgeordnet gewesen seien, diskriminiert.


10.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/44


Klage, eingereicht am 21. Januar 2007 — Nijs/Rechnungshof

(Rechtssache F-5/07)

(2007/C 56/84)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Bart Nijs (Bereldange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)

Beklagter: Europäischer Rechnungshof

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde, seinen Dienstvorgesetzten auf seinem gegenwärtigen Dienstposten zu ernennen, aufzuheben;

das Ergebnis des Auswahlverfahrens CC/LA/1/99 und die damit verbundenen und/oder nachfolgenden Entscheidungen in Bezug auf ihn aufzuheben;

die Entscheidung des Wahlvorstands des Rechnungshofs, seine Beschwerde gegen die Wahlergebnisse vom 2., 3. und 4. Mai 2006 zurückzuweisen, aufzuheben;

das Ergebnis der Wahlen zur Personalvertretung des Rechnungshofs zum 2., 3. und 4. Mai 2006 sowie die damit verbundenen und nachfolgenden Entscheidungen aufzuheben;

die Entscheidungen aufzuheben, ihn im Jahr 2006 nicht zu befördern und Herrn X. zu befördern;

den Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens anzuordnen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger beruft sich zur Stützung seiner Klage insbesondere darauf, dass i) die Entscheidungen der Anstellungsbehörde mit dem Mangel des Fehlens einer zutreffenden Begründung behaftet seien; ii) der Generalsekretär des Rechnungshofs als Anstellungsbehörde bei der Zurücknahme seiner Beschwerden rechtswidrig gehandelt habe, da er ein persönliches Interesse habe, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könne; iii) die Anstellungsbehörde ihre Aufgaben seit 1984 in rechtswidriger Weise wahrgenommen habe; iv) sein Dienstvorgesetzter seine Aufgaben in rechtswidriger Weise wahrgenommen habe, und zwar unter Verletzung insbesondere der Art. 7a und 11a (früher Art. 14) des Statuts; v) das Auswahlverfahren CC/LA/1/(99 mit mehreren Rechtsmängeln behaftet sei, die sich aus bestimmten neuen Umständen ableiten ließen; vi) die Wahlen zur Personalvertretung von 2006 aus mehreren Gründen rechtswidrig seien; vii) die Beförderung von Herrn X dem Interesse des Dienstvorgesetzten des Klägers entspringe, dessen dienstliche Laufbahn zu behindern.


10.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/45


Klage, eingereicht am 26. Januar 2007 — Suvikas/Rat

(Rechtssache F-6/07)

(2007/C 56/85)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Risto Suvikas (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des beratenden Auswahlausschusses, ihn nicht in die Liste der im Zusammenhang mit der Stellenausschreibung B/024 des Rates in die engere Wahl kommenden Bewerber aufzunehmen, aufzuheben;

diese Liste und die Entscheidungen der Kommission, die in diese Liste aufgenommenen Bewerber auf die zu besetzenden Stellen einzustellen und ihn nicht einzustellen, aufzuheben;

den Rat zu verurteilen, ihm als Ersatz für seinen Laufbahnschaden sechs Jahre lang den Unterschiedsbetrag zwischen der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er eingestellt worden wäre, und der anderweitig erhaltenen Vergütung sowie 25 000 Euro für den immateriellen Schaden zu zahlen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Rat veröffentlichte am 14. Oktober 2005 eine Ausschreibung von 8 Stellen für Bedienstete auf Zeit, die die Aufgaben eines „Duty Officer“ wahrnehmen sollten. Der Kläger, der diese Aufgaben bereits als abgeordneter nationaler Sachverständiger (ANS) wahrgenommen hatte, reichte eine Bewerbung ein. Am 20. Februar 2006 wurde ihm mitgeteilt, dass er nicht in die Liste der in die engere Wahl kommenden Bewerber aufgenommen worden sei.

Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe.

Im Rahmen des ersten Klagegrundes rügt er einen Verstoß gegen Nr. 4 der Stellenausschreibung sowie die Grundsätze der Objektivität, Transparenz und der Gleichbehandlung. Insbesondere seien externe Bewerber vom beratenden Auswahlausschuss auf der Grundlagen von Gesprächen und der Prüfung ihres Befähigungsnachweise beurteilt worden, wohingegen Bewerber, die die Aufgaben eines „Duty Officers“ bereits als ANS wahrgenommen hätten, auf der Grundlage von Stellungnahmen ihrer Vorgesetzten über die Art und Weise, wie sie ihre Aufgaben erfüllt hätten, beurteilt worden seien. Der Rat habe nicht dargetan, dass dieser als Mangel anzusehende Umstand keine Auswirkungen auf das Auswahlergebnis gehabt habe.

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes macht der Kläger eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend, da die internen Bewerber, die nach dem vorstehend beschriebenen Verfahren beurteilt worden seien, die Stellungnahme ihrer Vorgesetzten vorab hätten erhalten müssen, um sich dagegen verteidigen zu können.

Der dritte Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 9 und Art. 12 Abs.1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB) sowie gegen die Grundsätze der Unparteilichkeit, der Objektivität und der Gleichbehandlung gerügt wird, gliedert sich in drei Teile.

Im ersten Teil macht der Kläger geltend, dass sich einige Mitglieder des Auswahlausschusses in einem Interessenkonflikt gegenüber einigen Bewerbern befunden hätten und infolgedessen einige Bewerber außerhalb der in der Stellenausschreibung für die Auswahl vorgesehenen Verfahrensschritte beurteilt worden seien.

Im zweiten Teil trägt der Kläger vor, dass der Ausschuss die Befähigungsnachweise der Bewerber beurteilt habe, ohne das Niveau, die Dauer und die Besonderheiten ihrer Ausbildungen und beruflichen Erfahrungen zu berücksichtigen.

Im dritten Teil macht der Kläger geltend, dass das Verfahren auch dann mangelhaft bliebe, wenn die Beurteilung der internen Bewerber auf der Grundlage der Stellungnahmen ihrer Vorgesetzten als grundsätzlich zulässig angesehen würde, da diese Stellungnahmen — insbesondere wegen des vorerwähnten Interessenkonflikts — bei der Aufstellung der Liste der erfolgreichen Bewerber nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden seien.