ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 45A

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
28. Februar 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

2007/C 045A/01

Hinweis für die Leser

1

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2007/C 045A/02

Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/94/07

3

2007/C 045A/03

Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/37/07

15

DE

 


28.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CA 45/1


HINWEIS FÜR DIE LESER

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V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

28.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CA 45/3


BEKANNTMACHUNG DES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS EPSO/AD/94/07

(2007/C 45 A/01)

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt Zulassungstests und ein allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen durch zur Bildung einer Einstellungsreserve von

VERWALTUNGSRÄTINNEN UND VERWALTUNGSRÄTEN  (1) DER FUNKTIONSGRUPPE AD 5

IM BEREICH INFORMATION, KOMMUNIKATION UND MEDIEN

INHALTSVERZEICHNIS

I.

ZULASSUNGSTESTS

A.

ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

B.

ABLAUF DER TESTS

II.

ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN

A.

ART DER TÄTIGKEIT UND ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

B.

ABLAUF DER PRÜFUNGEN

III.

EINREICHEN DER BEWERBUNG

IV.

ALLGEMEINE HINWEISE

ANHANG:

Ersuchen um Überprüfung — Rechtsmittel — Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt zur gleichen Zeit das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AST/37/07 — Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppe AST (AST 3) im Bereich Kommunikation und Information durch.

Die Prüfungen im Rahmen dieser Auswahlverfahren finden unter Umständen gleichzeitig statt. Die Bewerberinnen und Bewerber dürfen sich daher nur zu einem Auswahlverfahren anmelden. Die Wahl des Auswahlverfahrens ist zum Zeitpunkt der elektronischen Anmeldung zu treffen und kann nach Anmeldeschluss nicht mehr geändert werden.

I.   ZULASSUNGSTESTS

A.   ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN (die bis spätestens zum Anmeldeschluss am 28. März 2007 erfüllt werden müssen)

Bei Annahmeschluss für die elektronische Anmeldung (28. März 2007) lässt die Anstellungsbehörde die Bewerberinnen und Bewerber zu den Zulassungstests zu, die ihren Angaben bei der elektronischen Anmeldung zufolge folgende Bedingungen erfüllen:

1.   Diplome und sonstige Bildungsabschlüsse

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen Folgendes vorweisen:

ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren in einem der nachstehenden Bereiche: Kommunikation, Information, Journalismus oder Public Relations

ODER

ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren und eine anschließend erworbene Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, die mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang steht. Die Berufserfahrung sollte in Medien, Presseagenturen, PR-Agenturen, Kommunikationsagenturen und/oder in Abteilungen für unternehmensinterne oder externe Kommunikation, Corporate Design und Corporate Publishing von öffentlichen oder privaten Einrichtungen erworben worden sein.

2.   Sprachkenntnisse

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen folgende Kenntnisse aufweisen:

Hauptsprache (Sprache 1)

gründliche Kenntnis einer EU-Amtssprache

und

zweite Sprache (Sprache 2 — darf nicht mit der Hauptsprache identisch sein)

ausreichende Kenntnis der deutschen, der englischen oder der französischen Sprache.

Die Bewerberinnen und Bewerber geben auf dem elektronischen Anmeldeformular (2) an, in welchen Sprachen sie die Zulassungstests und die Prüfungen des Auswahlverfahrens (Deutsch, English oder Französisch: Sprache 2) ablegen wollen. Die Wahl der Sprachen kann nach Ablauf der Frist für die elektronische Anmeldung (28. März 2007) nicht mehr geändert werden.

Im Interesse der Klarheit und des Verständnisses der Texte allgemeinen Inhalts und der Mitteilungen an die bzw. von den Bewerberinnen und Bewerbern erfolgen die Einladungen zu den einzelnen Tests und Prüfungen und der gesamte Schriftverkehr zwischen dem Europäischen Amt für Personalauswahl und den Bewerberinnen und Bewerbern ausschließlich in deutscher, englischer oder französischer Sprache.

Die als zweite Sprache gewählte Sprache gilt als Kommunikationssprache zwischen den Bewerberinnern und Bewerbern und EPSO.

Die Bewerberinnen und Bewerber können sich über die elektronische Mailbox (EPSO-AD-94-07@ec.europa.eu) an das Amt für Personalauswahl wenden. Vorher sollten sie sich allerdings vergewissern, dass die gewünschte Information sich nicht in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, dem Bewerbungsleitfaden oder auf der EPSO-Website (http://europa.eu/epso) befindet.

3.   Allgemeine Bedingungen

Bewerben kann sich jede Person, die

die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt,

die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt,

sich ihren Verpflichtungen aus den für sie geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat und

den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt.

B.   ABLAUF DER TESTS

EPSO führt Zulassungstests am Computer für die Bewerberinnen und Bewerber durch, die die in Kapitel I Abschnitt A genannten Bedingungen erfüllen; diese Tests finden — je nach Verfügbarkeit der auf diese Art von Prüfungen spezialisierten Zentren — in einem oder mehreren Prüfungszentren im Hoheitsgebiet der Europäischen Union statt.

Die Bewerberinnen und Bewerber können sich über ihre EPSO-Datei über das Verfahren zur Teilnahme an den Tests informieren.

Die Zulassungstests werden in Deutsch, English oder Französisch (Sprache 2) abgelegt.

a)

Test, bestehend aus einer Reihe von Multiple-Choice-Fragen zur Beurteilung der Kenntnisse über die Europäische Union, ihre Organe und ihre Politikbereiche.

Dieser Test wird mit 0 bis 10 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 5).

b)

Test, bestehend aus einer Reihe von Multiple-Choice-Fragen zur Beurteilung der allgemeinen Fähigkeiten und Kompetenzen, insbesondere der Fähigkeit zum sprachlogischen Denken und des Zahlenverständnisses.

Dieser Test wird mit 0 bis 20 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 10).

Bei den Zulassungstests führen falsche Antworten nicht zu einem Punktabzug.

Die 380 Bewerberinnen und Bewerber  (3), die bei allen Zulassungstests zusammengenommen eines der besten Ergebnisse und bei jedem Einzeltest die Mindestpunktzahl erreicht haben, werden aufgefordert, eine vollständige Bewerbung einzureichen, um zum Auswahlverfahren zugelassen zu werden. Nach der Prüfung der Bewerbungen durch den Prüfungsausschuss werden die Bewerberinnen und Bewerber zu den schriftlichen Prüfungen eingeladen, sofern alle Zulassungsbedingungen erfüllt sind.

II.   ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN

A.   ART DER TÄTIGKEIT UND ZULASSUNGSBEDINGUNGEN (Letztere müssen bis spätestens zum Anmeldeschluss am 28. März 2007 erfüllt sein)

Das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/94/07 wird zur Einstellung von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten (AD 5) im Sachgebiet Information, Kommunikation und Medien durchgeführt.

Das Auswahlverfahren dient der Aufstellung einer Reserveliste zur Besetzung freier Planstellen in den europäischen Organen.

Anzahl der in die Reserveliste aufgenommenen Prüfungsteilnehmer: 125

1.   Art der Tätigkeit

Die künftigen Beamten werden in einem oder mehreren der nachstehend aufgeführten Bereiche tätig sein:

interne und/oder externe Kommunikation,

Kommunikation, Informationen in Printmedien,

Kommunikation, Informationen in audiovisuellen Medien,

strategische Kommunikation und Krisenkommunikation,

Kommunikation, spezielle Informationen im Zusammenhang mit den Kandidatenländern,

Beziehungen zur Presse, den Medien, den politischen Vertretern und der Öffentlichkeit,

Organisation von Veranstaltungen zur Imageförderung der Gemeinschaft,

Konzeption und Design von Webseiten.

Sie werden Analyse-, Studien-, konzeptionelle, beratende und redaktionelle Tätigkeiten ausführen. Dazu gehören unter anderem:

Umsetzung der einzelnen Aspekte der Informations- und Kommunikationspolitik,

Organisation von Pressekonferenzen und Rundfunksendungen,

Erstellen von Grafikelementen/Logos, Plakaten, Broschüren und sonstigen Informationsunterlagen,

Konzeption und Umsetzung von Webgrafik- und Webdesignelementen,

Medienunterstützung hochrangiger Entscheidungsträger,

Konzeption, Durchführung und Bewertung von Kommunikations- und Informationsstrategien, -plänen, -kampagnen und -aktivitäten, bei denen je nach Zielgruppe unterschiedliche Medien eingesetzt werden,

Verfassen von Pressemitteilungen, politischen Berichten und Texten für unterschiedliche Medien (z. B. Internet, Rundfunk, Veröffentlichungen),

Analyse der öffentlichen Meinung, der Medien und der Lage in den Mitgliedstaaten.

Die Organe legen besonderen Wert auf die Fähigkeit, unterschiedliche und oftmals komplexe Problemstellungen zu erfassen, auf neue Gegebenheiten rasch zu reagieren und sich verständlich auszudrücken. Gefordert werden Eigeninitiative, Phantasie und ein hohes Maß an Motivation. Die Kandidaten müssen belastbar sein, allein oder im Team arbeiten und sich an ein multikulturelles Arbeitsumfeld anpassen können. Die Bereitschaft zur Fortbildung während der gesamten beruflichen Laufbahn ist unerlässlich.

Innerhalb der Europäischen Kommission werden diese Aufgaben voraussichtlich in den Dienststellen der Zentrale und in den Vertretungen und Regionalbüros der Kommission in den Mitgliedstaaten (eine Vertretung in jeder Hauptstadt der Mitgliedstaaten und acht Regionalbüros) wahrzunehmen sein.

Innerhalb des Europäischen Parlaments werden diese Aufgaben voraussichtlich in den Informationsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten wahrgenommen.

Innerhalb des Gerichtshofs werden die Informations- und Kommunikationsaufgaben von Personen mit juristischem Hochschulabschluss wahrgenommen.

2.   Allgemeine Zulassungsbedingungen

Die Anstellungsbehörde stellt das Verzeichnis der Bewerberinnen und Bewerber auf, die die in Kapitel I Abschnitt A Nummer 3 genannten allgemeinen Bedingungen erfüllen, und übermittelt es zusammen mit den Bewerbungsunterlagen dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens enthält keine Altersbegrenzung; die Bewerberinnen und Bewerber sollten allerdings Kapitel IV Nummer 7 dieser Bekanntmachung aufmerksam lesen.

3.   Besondere Zulassungsvoraussetzungen

Der Prüfungsausschuss lässt die Bewerberinnen und Bewerber zu den schriftlichen Prüfungen zu, die bei allen Zulassungstests zusammengenommen eines der 380 besten Ergebnisse (3) und bei den Tests a und b die Mindestpunktzahl erzielt haben, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

a)   Diplome und sonstige Bildungsabschlüsse

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen folgende Bildungsabschlüsse nachweisen:

ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren in einem der nachstehenden Bereiche: Kommunikation, Information, Journalismus oder Public Relations

ODER

ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren und eine anschließend erworbene Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, die mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang steht. Die Berufserfahrung sollte in Medienunternehmen, Presseagenturen, PR-Agenturen, Kommunikationsagenturen und/oder in Abteilungen für externe oder unternehmensinterne Kommunikation, Corporate Design und Corporate Publishing in öffentlichen oder privaten Einrichtungen erworben worden sein.

Der Prüfungsausschuss trägt den unterschiedlichen Bildungssystemen Rechnung. Beispiele für erforderliche Mindestabschlüsse in den einzelnen Kategorien sind in einer Übersicht im Anhang des Bewerbungsleitfadens aufgeführt (http://europa.eu/epso/on-line-applications/pdf/guide_version070220_de.pdf). Allerdings können für das jeweilige Auswahlverfahren strengere Voraussetzungen festgelegt werden.

b)   Sprachkenntnisse

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen folgende Kenntnisse aufweisen:

Hauptsprache (Sprache 1)

gründliche Kenntnis einer EU-Amtssprache

und

zweite Sprache (Sprache 2 — darf nicht mit der Hauptsprache identisch sein)

ausreichende Kenntnis der deutschen, der englischen oder der französischen Sprache.

B.   ABLAUF DER PRÜFUNGEN

1.   Schriftliche Prüfungen — Bewertung

Die schriftlichen Prüfungen a und b werden in Sprache 2 abgelegt.

a)

Diese Prüfung umfasst eine Reihe von Multiple-Choice-Fragen zur Beurteilung der Kenntnisse im Sachgebiet.

Diese Prüfung wird mit 0 bis 40 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 20).

Ungefähre Prüfungsdauer: 1 Stunde.

b)

Prüfung zu einem Thema nach Wahl aus dem Sachgebiet. Diese Prüfung dient zur Beurteilung

der Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber,

der Fähigkeit, einen Sachverhalt zu verstehen, zu analysieren und zusammenzufassen sowie

des schriftlichen Ausdrucks.

Diese Prüfung wird mit 0 bis 40 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 20).

Ungefähre Prüfungsdauer: 2 Stunden.

c)

Verfassen eines kurzen Vermerks in der Hauptsprache, in dem die in Prüfungsteil b dargelegten Argumente und Schlussfolgerungen ausgeführt werden. Mit dieser Prüfung soll anhand der Qualität des Ausdrucks und der Gliederung die Beherrschung der Hauptsprache beurteilt werden.

Diese Prüfung wird mit 0 bis 10 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 8).

Ungefähre Prüfungsdauer: 30 Minuten.

Die Bewerberinnen und Bewerber, die die Zulassungsbedingungen erfüllen und bei allen Zulassungstests zusammengenommen eines der 380 besten Ergebnisse (3) und bei jedem Einzeltest die Mindestpunktzahl erreicht haben, legen die schriftlichen Prüfungen zeitgleich in einem oder mehreren Zentren im Hoheitsgebiet der Europäischen Union ab.

Der vom Europäischen Amt für Personalauswahl festzulegende Termin für die schriftlichen Prüfungen kann nicht auf Wunsch der Bewerber geändert werden. Er wird ihnen bei der Einladung zur Prüfung (über ihre EPSO-Datei) mitgeteilt.

2.   Mündliche Prüfung — Bewertung

Nach der Korrektur der schriftlichen Prüfungen lädt der Prüfungsausschuss die Bewerberinnen und Bewerber ein, die bei allen Prüfungen zusammen genommen eines der 190 besten Ergebnisse (3) und bei jeder Einzelprüfung die Mindestpunktzahl erzielt haben, zur mündlichen Prüfung ein.

d)

Gespräch mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses in Deutsch, Englisch oder Französisch (Sprache 2), bei dem Folgendes beurteilt wird:

die Fähigkeit, die in Kapitel II Abschnitt A Nummer I genannten Aufgaben wahrzunehmen,

die Fachkenntnisse in dem Sachgebiet;

die Kenntnisse über die Europäische Union, ihre Organe und ihre Politik,

die Motivation der Bewerberinnen und Bewerber und ihre Fähigkeit, sich auf ein multikulturelles Arbeitsumfeld im europäischen öffentlichen Dienst einzustellen.

Geprüft wird auch die Beherrschung der Hauptsprache.

Diese Prüfung wird mit 0-50 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 25).

Die mündliche Prüfung findet im Prinzip in Brüssel statt.

3.   Aufnahme in die Reserveliste

Der Prüfungsausschuss nimmt die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer  in die Reserveliste auf, die bei den schriftlichen und den mündlichen Prüfungen zusammengenommen eines der 125 besten Ergebnisse (3) und bei jeder Einzelprüfung die Mindestpunktzahl erreicht haben.

Die Liste ist in Verdienstgruppen (max. 4) gegliedert, innerhalb deren die Namen alphabetisch geordnet sind.

Die Reserveliste und ihre Geltungsdauer werden im Amtsblatt der Europäischen Union und auf den Webseiten des Europäischen Amtes für Personalauswahl (http://europa.eu/epso) veröffentlicht (4).

III.   EINREICHEN DER BEWERBUNG

Bitte beachten Sie den Bewerbungsleitfaden (http://europa.eu/epso/on-line-applications/pdf/guide_version070220_de.pdf) auf der Website des Europäischen Amtes für Personalauswahl (http://europa.eu/epso). Er enthält detaillierte Anweisungen für eine ordnungsgemäße Bewerbung.

Anmeldeschluss für die elektronische Anmeldung ist der 28. März 2007 bis spätestens 12.00 Uhr (mittags), Brüsseler Zeit.

1.   Erstellung der EPSO-Datei/Elektronische Anmeldung

Bitte prüfen Sie vor der Anmeldung zu den Zulassungstests sorgfältig, ob Sie sämtliche Zulassungsbedingungen (Kapitel I und II) erfüllen.

Wenn Sie sich bewerben wollen, müssen Sie sich per Internet anmelden, indem Sie die Webseiten des Europäischen Amtes für Personalauswahl aufrufen und den Anweisungen zu den einzelnen Verfahrensschritten folgen.

Im Rahmen der Ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht ist es Ihre Aufgabe, sicherzustellen, dass Sie das elektronische Anmeldeformular fristgerecht ausfüllen. Wir empfehlen Ihnen dringend, die Anmeldung nicht bis zum letzten Tag aufzuschieben. Eine außergewöhnliche Überlastung der Leitungen oder eine Störung Ihrer Internet-Verbindung kann dazu führen, dass Sie die Anmeldung zu den Zulassungstests wiederholen müssen, was nach Anmeldeschluss nicht mehr möglich ist.

Nach Abschluss des Anmeldeverfahrens erscheint auf dem Bildschirm eine Nummer, die Sie notieren oder speichern müssen. Sie ist bei jeder künftigen Bezugnahme auf die Anmeldung anzugeben. Mit dem Erscheinen der Nummer ist der Anmeldevorgang abgeschlossen. Sie ist der Nachweis dafür, dass die eingegebenen Daten registriert wurden.

Wird Ihnen keine Nummer angezeigt, so bedeutet dies, dass Ihre Anmeldung nicht registriert wurde.

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie über eine E-Mail-Adresse verfügen müssen, über die Sie identifiziert werden können. Einzugeben sind insbesondere die gewählten Sprachen sowie die Art des Abschlusszeugnisses, das zur Teilnahme am allgemeinen Auswahlverfahren berechtigt (Bezeichnung des Abschlusses, Name der Bildungseinrichtung und Datum der Ausstellung).

In diesem Stadium werden keine Unterlagen verlangt. Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt zur Einreichung einer vollständigen Bewerbung aufgefordert werden (siehe Kapitel III Nummer 3).

Nach Ihrer Anmeldung können Sie die weiteren Phasen des Auswahlverfahrens verfolgen, indem Sie die Webseiten des Europäischen Amtes für Personalauswahl http://europa.eu/epso aufrufen und auf „Laufende Auswahlverfahren“ klicken.

Bewerberinnen oder Bewerber, die sich wegen einer Behinderung nicht elektronisch anmelden können, werden gebeten, vorzugsweise per Fax eine Papierfassung des Anmeldeformulars (5) anzufordern und dieses vor Anmeldeschluss ausgefüllt und unterzeichnet per Einschreiben einzuschicken; es gilt das Datum des Poststempels. Der Schriftverkehr zwischen dem Amt für Personalauswahl und diesen Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt dann auf dem Postweg.

Die betreffenden Bewerberinnen und Bewerber müssen ihrer Bewerbung eine von zuständiger Stelle ausgestellte Bescheinigung beifügen, aus der ihr Behindertenstatus hervorgeht, und auf einem gesonderten Blatt angeben, welche Vorkehrungen ihres Erachtens notwendig sind, um ihnen die Teilnahme an den Zulassungstests und den Prüfungen zu erleichtern.

2.   Einladung

Auskünfte über die Teilnahme an den Zulassungstests und den Prüfungen des Auswahlverfahrens sind ausschließlich auf den Webseiten des Europäischen Amtes für Personalauswahl (http://europa.eu/epso) erhältlich. Mit dem bei der Anmeldung gewählten Benutzernamen und Passwort haben die Bewerberinnen und Bewerber hierauf Zugriff. Die Bewerberinnen und Bewerber sind für die Aktualisierung ihrer Postanschrift und/oder E-Mail-Adresse in ihrer EPSO-Datei verantwortlich.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen den Fortgang des Auswahlverfahrens verfolgen und die sie betreffenden Informationen zu den angekündigten Phasen in ihrer EPSO-Datei überprüfen. Ist ihnen die Überprüfung der sie betreffenden Informationen nicht möglich, verlangt die Sorgfaltspflicht, dass sie dies dem Amt für Personalauswahl umgehend per E-Mail mitteilen (EPSO-AD-94-07@ec.europa.eu).

Die Prüfungsteilnehmer werden im Rahmen des Möglichen zu den Zulassungstests in die von ihnen in der elektronischen Anmeldung angegebenen Stadt eingeladen. Außer im Falle eines nachweislichen Umzugs, der dem Amt für Personalauswahl mindestens drei Wochen vor dem für die Zulassungstests vorgesehenen Zeitpunkt mitgeteilt wurde, ist es aus organisatorischen Gründen nicht möglich, die Prüfung an einem anderen Ort abzulegen.

3.   Anmeldung zum allgemeinen Auswahlverfahren

Die Bewerberinnen und Bewerber, die gemäß Kapitel I Buchstabe B bei den Zulassungstests eines der besten Ergebnisse erzielt haben, werden aufgefordert, über ihre EPSO-Datei auf der Website des Europäischen Amtes für Personalauswahl den Bewerbungsbogen auszudrucken und ausgefüllt fristgerecht (6) einzuschicken.

Anlagen

Staatsbürgerschaft, Schul- und Berufsbildung sowie gegebenenfalls Berufserfahrung sind in dem Bewerbungsbogen in allen Einzelheiten anzugeben. Dem Bewerbungsbogen beizufügen sind folgende Unterlagen:

ausführlicher Lebenslauf,

Nachweis der Staatsbürgerschaft (z. B. Reisepass, Personalausweis oder ein anderer offizieller Nachweis, in dem die Staatsbürgerschaft angeben ist),

Kopie des bzw. der Abschlusszeugnis(se),

Nachweise der Berufserfahrung, aus denen Anfang und Ende der Tätigkeiten hervorgehen, sowie präzise Beschreibung der Tätigkeiten und der Ebene, auf der sie ausgeführt wurden,

auf einem gesonderten Blatt eine Liste der durchnummerierten Nachweise.

Alle diese Unterlagen müssen mit einer gegebenenfalls von der/dem Betreffenden selbst angefertigten Übersetzung ins Deutsche, Englische oder Französische versehen werden.

EIN LEBENSLAUF GILT NICHT ALS NACHWEIS.

Bitte schicken Sie nur Fotokopien. Eine Beglaubigung ist nicht erforderlich. Der Ausdruck von Webseiten auf Papier und/oder Verweise auf Webseiten gelten nicht als Unterlage im vorstehenden Sinne.

Bei Ihrer Bewerbung können Sie sich nicht auf Bewerbungsbögen oder andere Unterlagen berufen, die Sie bei einer früheren Bewerbung eingereicht haben. Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgesandt.

Unterschrift und Versand

Aufgrund der Ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht ist es Ihre Aufgabe, darauf zu achten, dass der Bewerbungsbogen ordnungsgemäß ausgefüllt, UNTERZEICHNET und mit allen Nachweisen versehen fristgerecht  (6) und per Einschreiben an nachstehende Anschrift gesandt wird; es gilt das Datum des Poststempels:

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

C-80

Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/94/07

B-1049 Brüssel.

Prüfung der Bewerbungen

Der Prüfungsausschuss prüft, ob die Bewerbungsunterlagen der Bewerberinnen und Bewerber, die bei allen Zulassungstests zusammengenommen eines der besten Ergebnisse und bei jedem Einzeltest die Mindestpunktzahl (siehe Kapitel I Buchstabe B) erzielt haben, den Bedingungen von Kapitel II Buchstabe A Nummern 2 und 3 dieser Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens entsprechen. Er lädt diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu den schriftlichen Prüfungen ein, die sämtliche Zulassungsbedingungen erfüllen.

Automatisch ausgeschlossen werden Bewerberinnen und Bewerber, die

ihre elektronische Anmeldung nicht fristgerecht ausgefüllt haben (28. März 2007),

den Bewerbungsbogen nicht ausgefüllt und/oder nicht unterzeichnet haben (Originalunterschrift erforderlich),

nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllen,

ihre Bewerbung nach Ablauf der Frist (6) abgesandt haben,

nicht alle Nachweise eingesandt haben.

4.   Aufnahme in die Reservelisten

Die Namen der erfolgreichen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer (siehe Kapitel II Buchstabe B Nummer 3) werden in die Reservelisten aufgenommen.

5.

Wird zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens festgestellt, dass die in dem elektronischen Anmeldeformular oder dem Bewerbungsbogen enthaltenen Angaben nicht zutreffen, so wird die Zulassung zum Auswahlverfahren für ungültig erklärt.

6.

Um die Bearbeitung der Bewerbungen zu erleichtern, sind im Schriftverkehr stets DER NAME, UNTER DEM DIE BEWERBUNG LÄUFT, DIE NUMMER DES AUSWAHLVERFAHRENS SOWIE DIE BEI DER ELEKTRONISCHEN ANMELDUNG MITGETEILTE NUMMER ANZUGEBEN.

IV.   ALLGEMEINE HINWEISE

1.   Chancengleichheit

Die europäischen Organe verfolgen eine Politik der Chancengleichheit und nehmen die Bewerbungen ohne Ansehen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegen.

2.   Prüfungsausschuss

Für jedes Auswahlverfahren wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf Vorschlag der Organe und ihrer Personalvertretungen zu gleichen Teilen benannt. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden anschließend von der Anstellungsbehörde von EPSO ernannt. Die Namen der Mitglieder dieses Prüfungsausschusses werden nach Benachrichtigung der Bewerberinnen und Bewerber über ihre Zulassung oder nicht zum allgemeinen Auswahlverfahren auf den Webseiten des Europäischen Amtes für Personalauswahl bekannt gegeben.

Bis zum Abschluss des Auswahlverfahrens ist das Europäische Amt für Personalauswahl für sämtliche Kontakte mit den Bewerberinnen und Bewerbern zuständig. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist es förmlich untersagt, sich persönlich oder über Dritte an den Prüfungsausschuss zu wenden. Der Prüfungsausschuss entscheidet im Einzelfall, ob ein Verstoß gegen diese Bestimmung zum Ausschluss des bzw. der Betreffenden führt.

3.   Zeitplan

Die Abwicklung eines Auswahlverfahrens erstreckt sich je nach der Anzahl eingegangener Bewerbungen über einen Zeitraum von ungefähr einem Jahr nach Ablauf der Frist für die elektronische Anmeldung.

Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Amts für Personalauswahl.

4.   Anträge der Bewerberinnen und Bewerber auf Auskunft über die sie betreffenden Daten

Im Rahmen der Auswahlverfahren haben die Bewerberinnen und Bewerber das Recht, unter nachstehenden Bedingungen bestimmte, sie unmittelbar und persönlich betreffende Informationen einzusehen. Aufgrund dieses Rechts kann das Europäische Amt für Personalauswahl einer Bewerberin oder einem Bewerber auf deren bzw. dessen Antrag hin zusätzliche Auskünfte erteilen, die ihre bzw. seine Teilnahme an dem Auswahlverfahren betreffen. Die Anträge auf Auskunft sind schriftlich innerhalb eines Monats nach Mitteilung der im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse an das Europäische Amt für Personalauswahl zu richten. Das Europäische Amt für Personalauswahl antwortet binnen eines Monats nach Eingang des Antrags. Die Anträge werden unter Beachtung des Grundsatzes der Vertraulichkeit der Arbeiten des Prüfungsausschusses (Anhang III Artikel 6 des Beamtenstatuts) sowie der Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bearbeitet. Weitere Hinweise finden Sie im Bewerbungsleitfaden unter Kapitel III Nummer 3.

5.   Ersuchen um Überprüfung — Rechtsmittel — Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten

Siehe Anhang.

6.   Einstellungsbedingungen/Karriere

Die in die Reserveliste aufgenommenen erfolgreichen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können entsprechend dem Bedarf der Dienststellen der europäischen Organe in Brüssel, Luxemburg oder jedem anderen Dienstort u. a. als Beamtinnen bzw. Beamte auf Probe eingestellt werden.

Im Falle ihrer Einstellung sind die Originale der von ihnen als Kopie eingereichten Unterlagen und vor allem ihrer Abschlusszeugnisse zum Zwecke ihrer Überprüfung vorzulegen.

Die Einstellung erfolgt nach Maßgabe des Beamtenstatuts und der verfügbaren Haushaltsmittel.

Je nach Art der zu besetzenden Stelle kann erfolgreichen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zunächst ein Vertrag als Bedienstete(r) auf Zeit angeboten werden; in diesem Fall wird die oder der Betreffende weiterhin auf der Reserveliste geführt.

Gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts müssen die Beamten vor ihrer ersten Beförderung nach der Einstellung nachweisen, dass sie in einer dritten Sprache arbeiten können.

Nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b des Beamtenstatuts kann der Beamte zu jedem Zeitpunkt seiner Laufbahn beantragen, in ein anderes Organ oder eine andere Agentur der EU überzuwechseln. Aus dienstlichem Interesse ist jedoch eine Versetzung neu eingestellter Beamter innerhalb ihrer ersten drei Dienstjahre nur in entsprechend begründeten Ausnahmefällen möglich und setzt voraus, dass sowohl das Herkunftsorgan bzw. die Herkunftsagentur als auch das Aufnahmeorgan bzw. die Aufnahmeagentur zustimmen.

7.   Ruhestandsregelung

Wichtiger Hinweis:

Beamte der Europäischen Gemeinschaften werden laut Beamtenstatut grundsätzlich bei Erreichen des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt.

Sie können sich jedoch bereits ab 63 Jahren oder, wenn sie bestimmte, im Statut geregelte Voraussetzungen erfüllen, zwischen 55 und 63 Jahren in den Ruhestand versetzen lassen.

In Ausnahmefällen können Beamte auf eigenen Wunsch und wenn dies im dienstlichen Interesse liegt bis zum 67. Lebensjahr weiter arbeiten.

8.   Besoldungsgruppe

Die Einstellungsreserve für Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte gilt für die Besoldungsgruppe AD 5.

9.   Dienstbezüge

Monatliches Grundgehalt (Stand: 1. Januar 2007):

Besoldungsgruppe AD 5, erste Dienstaltersstufe: 4 012,00 EUR.

10.   Schutz personenbezogener Daten

Als die für die Durchführung des Auswahlverfahrens zuständige Stelle wacht das Europäische Amt für Personalauswahl darüber, dass bei der Behandlung der personenbezogenen Daten der Bewerber die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 8 vom 12. Januar 2001) in vollem Umfang eingehalten wird, insbesondere was die Vertraulichkeit und Sicherheit dieser Daten betrifft.


(1)  Die europäischen Organe verfolgen eine Politik der Chancengleichheit und nehmen die Bewerbungen ohne Ansehen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegen.

(2)  Existiert aus praktischen Gründen nur in deutscher, englischer und französischer Sprache.

(3)  Sollten für den letzten Platz mehrere Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dieselbe Punktezahl erreicht haben, so werden sie alle berücksichtigt.

(4)  Auf ausdrücklichen Wunsch einer erfolgreichen Prüfungsteilnehmerin oder eines erfolgreichen Prüfungsteilnehmers wird ihr bzw. sein Name nicht veröffentlicht.

(5)  EPSO — Info-Einstellungen — Avenue de Cortenbergh/Kortenberglaan, 80 — 4/11 — B-1049 Brüssel — Fax: (32 2) 295 74 88.

(6)  Die Frist wird rechtzeitig in Ihrer EPSO-Datei auf den Webseiten des Europäischen Amts für Personalauswahl bekannt gegeben.


ANHANG

ERSUCHEN UM ÜBERPRÜFUNG — RECHTSMITTEL — BESCHWERDEN BEIM EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN

Die Vorschriften des Statuts finden sowohl auf die Zulassungstests als auch für das Auswahlverfahren selbst Anwendung. Das Europäische Amt für Personalauswahl weist daher darauf hin, dass sämtliche Arbeiten dem in Anhang III des Statuts verankerten Geheimhaltungsprinzip unterliegen und dass Bewerberinnen und Bewerber in jeder Phase des Auswahlverfahrens (Zulassungstests und allgemeines Auswahlverfahren) bei einer sie beschwerenden Entscheidung folgende Schritte einleiten können:

Ersuchen um Überprüfung

Innerhalb von 20 Kalendertagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der EPSO-Datei kann schriftlich unter Angabe von Gründen bei folgender Stelle ein Antrag auf Überprüfung gestellt werden:

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

C-80

Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/94/07

B-1049 Brüssel.

Das Europäische Amt für Personalauswahl übermittelt das Ersuchen der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, wenn dieser dafür zuständig ist. Der Bewerberin oder dem Bewerber wird umgehend eine Antwort erteilt.

Rechtsbehelfe

Gemäß Artikel 236 EG-Vertrag und Artikel 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften besteht die Möglichkeit der Klage. Die Klage ist einzureichen beim

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

Boulevard Konrad Adenauer

L-2925 Luxemburg

oder Sie können eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften einreichen. Diese Beschwerde ist an folgende Anschrift zu richten:

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

C-80

Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/94/07

B-1049 Brüssel.

Die zwingenden Fristen (siehe hierzu das geänderte Statut in der Fassung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004, Amtsblatt der Europäischen Union L 124 vom 27. April 2004 — http://europa.eu/eur-lex) für diese beiden Verfahrensarten beginnen mit der Mitteilung der beschwerenden Entscheidung.

Wichtiger Hinweis: Die Anstellungsbehörde ist nicht befugt, die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses zu ändern. Nach gängiger Rechtssprechung verfügen die Prüfungsausschüsse über ein weites Ermessen, das vom Gemeinschaftsrichter nur überprüft werden kann, wenn ein offensichtlicher Verstoß gegen die Vorschriften über die Arbeitsweise des Prüfungsausschusses vorliegt.

Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten

Wie alle Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union können auch die Prüfungsteilnehmer gemäß Artikel 195 Absatz 1 EG-Vertrag den Bürgerbeauftragten mit einer Beschwerde befassen. Die Beschwerde ist an folgende Anschrift zu richten:

Europäischer Bürgerbeauftragter

1 Avenue du Président Robert Schuman — BP 403

F-67001 Straßburg Cedex.

Hierbei gelten die Voraussetzungen, die im Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten festgelegt sind ( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 113 vom 4. Mai 1994).

Es wird darauf hingewiesen, dass die zwingende Frist, die gemäß Artikel 90 Absatz 2 und Artikel 91 des Statuts für die Einreichung einer Beschwerde und für die Einlegung eines Rechtsmittels beim Gericht für den öffentlichen Dienst gemäß Artikel 236 EG-Vertrag gilt, durch die Befassung des Bürgerbeauftragten nicht ausgesetzt wird. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 2 Absatz 4 der genannten allgemeinen Ausübungsbedingungen jeder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten die geeigneten administrativen Schritte bei dem betroffenen Organ oder der betroffenen Institution vorausgegangen sein müssen.


28.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CA 45/15


BEKANNTMACHUNG DES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS EPSO/AST/37/07

(2007/C 45 A/02)

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt Zulassungstests und ein allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen durch zur Bildung einer Einstellungsreserve von

BEAMTINNEN UND BEAMTEN  (1) DER FUNKTIONSGRUPPE ASSISTENZ (AST 3)

IM BEREICH KOMMUNIKATION UND INFORMATION

INHALTSVERZEICHNIS

I.

ZULASSUNGSTESTS

A.

ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

B.

ABLAUF DER TESTS

II.

ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN

A.

ART DER TÄTIGKEIT UND ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

B.

ABLAUF DER PRÜFUNGEN

III.

EINREICHEN DER BEWERBUNG

IV.

ALLGEMEINE HINWEISE

ANHANG:

Ersuchen um Überprüfung — Rechtsmittel — Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt zur gleichen Zeit das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/94/07 — Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte (AD 5) im Bereich Information, Kommunikation und Medien durch.

Die Prüfungen im Rahmen dieser Auswahlverfahren finden unter Umständen gleichzeitig statt. Die Bewerberinnen und Bewerber dürfen sich daher nur zu einem Auswahlverfahren anmelden. Die Wahl des Auswahlverfahrens ist zum Zeitpunkt der elektronischen Anmeldung zu treffen und kann nach Anmeldeschluss nicht mehr geändert werden.

I.   ZULASSUNGSTESTS

A.   ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN (die bis spätestens am Anmeldeschluss am 28. März 2007 erfüllt sein müssen)

Bei Annahmeschluss für die elektronische Anmeldung (28. März 2007) lässt die Anstellungsbehörde die Bewerberinnen und Bewerber zu den Zulassungstests zu, die ihren Angaben bei der elektronischen Anmeldung zufolge folgende Bedingungen erfüllen:

1.   Diplome und sonstige Bildungsabschlüsse

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen Folgendes nachweisen:

i)

einen durch ein Diplom bescheinigten postsekundären Bildungsabschluss im Bereich Kommunikation und/oder Information

ODER

ii)

einen Sekundarabschluss oder einen Berufsabschluss auf Sekundarschulniveau, der den Zugang zu einer postsekundären Ausbildung ermöglicht, und eine anschließend erworbene Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, die mit der Art der Aufgaben in Zusammenhang steht. Die Berufserfahrung sollte in Medienunternehmen, Presseagenturen, PR-Agenturen, Kommunikationsagenturen und/oder in Abteilungen für unternehmensinterne oder externe Kommunikation, Corporate Design und Corporate Publishing von öffentlichen oder privaten Einrichtungen erworben worden sein.

Hinweis:

Die gemäß ii) nachzuweisende Berufserfahrung von mindestens drei Jahren ist fester Bestandteil des Diploms und kann nicht im Rahmen der gemäß nachstehender Nummer 2 verlangten Berufserfahrung angerechnet werden.

2.   Berufserfahrung

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen

im Anschluss an den in Ziffer i) verlangten Abschluss/das verlangte Diplom

ODER

im Anschluss an den in Ziffer ii) verlangten Abschluss/das verlangte Diplom und die geforderte Berufserfahrung

eine mit der Art der Aufgaben im Zusammenhang stehende Berufserfahrung von mindestens drei Jahren erworben haben.

3.   Sprachkenntnisse

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen folgende Kenntnisse aufweisen:

Hauptsprache (Sprache 1)

gründliche Kenntnis einer EU-Amtssprache

und

zweite Sprache (Sprache 2 — darf nicht mit der Hauptsprache identisch sein)

ausreichende Kenntnis der deutschen, der englischen oder der französischen Sprache.

Die Bewerberinnen und Bewerber geben auf dem elektronischen Anmeldeformular (2) an, in welchen Sprachen sie die Zulassungstests und die Prüfungen des Auswahlverfahrens (Deutsch, Englisch oder Französisch: Sprache 2) ablegen wollen. Die Wahl der Sprachen kann nach Ablauf der Frist für die elektronische Anmeldung (28. März 2007) nicht mehr geändert werden.

Im Interesse der Klarheit und des Verständnisses der Texte allgemeinen Inhalts und der Mitteilungen an die bzw. von den Bewerberinnen und Bewerbern erfolgen die Einladungen zu den einzelnen Tests und Prüfungen und der gesamte Schriftverkehr zwischen dem Europäischen Amt für Personalauswahl und den Bewerberinnen und Bewerbern ausschließlich in deutscher, englischer oder französischer Sprache.

Die als zweite Sprache gewählte Sprache gilt als Kommunikationssprache zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern und EPSO.

Die Bewerberinnen und Bewerber können sich über die elektronische Mailbox (EPSO-AST-37-07@ec.europa.eu) an das Amt für Personalauswahl wenden. Vorher sollten sie sich allerdings vergewissern, dass die gewünschte Information sich nicht in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, dem Bewerbungsleitfaden oder auf der EPSO-Website (http://europa.eu/epso) befindet.

4.   Allgemeine Bedingungen

Bewerben kann sich jede Person, die

die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt,

die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt,

sich ihren Verpflichtungen aus den für sie geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat und

den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt.

B.   ABLAUF DER TESTS

EPSO führt Zulassungstests am Computer für die Bewerberinnen und Bewerber durch, die die in Kapitel I Buchstabe A genannten Bedingungen erfüllen; diese Tests finden — je nach Verfügbarkeit der auf diese Art von Prüfungen spezialisierten Zentren — in einem oder mehreren Prüfungszentren im Hoheitsgebiet der Europäischen Union statt.

Die Bewerberinnen und Bewerber können sich über ihre EPSO-Datei über das Verfahren zur Teilnahme an den Tests informieren.

Die Zulassungstests werden in Deutsch, Englisch oder Französisch (Sprache 2) abgelegt.

a)

Test, bestehend aus einer Reihe von Multiple-Choice-Fragen zur Beurteilung der Kenntnisse über die Europäische Union, ihre Organe und ihre Politikbereiche.

Dieser Test wird mit 0 bis 10 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 5).

b)

Test, bestehend aus einer Reihe von Multiple-Choice-Fragen zur Beurteilung der allgemeinen Fähigkeiten und Kompetenzen, insbesondere der Fähigkeit zum sprachlogischen Denken und des Zahlenverständnisses.

Dieser Test wird mit 0 bis 20 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 10).

Bei den Zulassungstests führen falsche Antworten nicht zu einem Punktabzug.

Die 330 Bewerberinnen und Bewerber  (3), die bei allen Zulassungstests zusammengenommen eines der besten Ergebnisse und bei jedem Einzeltest die Mindestpunktzahl erreicht haben, werden zur Einreichung einer vollständigen Bewerbung aufgefordert, um zum Auswahlverfahren zugelassen zu werden. Nach der Prüfung der Bewerbungen durch den Prüfungsausschuss werden die Bewerberinnen und Bewerber zu den schriftlichen Prüfungen eingeladen, sofern alle Zulassungsbedingungen erfüllt sind.

II.   ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN

A.   ART DER TÄTIGKEIT UND ZULASSUNGSBEDINGUNGEN (Letztere müssen bis spätestens zum Anmeldeschluss am 28. März 2007 erfüllt sein)

Das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AST/37/07 wird zur Einstellung von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Assistenz (AST 3) im Sachgebiet Kommunikation und Information durchgeführt.

Das Auswahlverfahren dient der Aufstellung einer Reserveliste zur Besetzung freier Planstellen in den europäischen Organen.

Anzahl der in die Reserveliste aufgenommenen Prüfungsteilnehmer: 110

1.   Art der Tätigkeit

Die künftigen Beamten werden in einem oder mehreren der nachstehend aufgeführten Bereiche der internen und/oder externen Information und Kommunikation tätig sein:

Beziehungen zur Presse, den Medien und der Öffentlichkeit,

Zusammenstellen und Verbreiten von Informationen,

Organisation von Veranstaltungen zur Imageförderung der Gemeinschaft,

Veröffentlichen von Dokumenten (Mitteilungen, Broschüren usw.),

Grafikdesign,

Konzeption und Design von Webseiten.

Sie werden Assistententätigkeiten sowie unterstützende und logistische Aufgaben im Rahmen der internen und/oder externen Kommunikations- und Informationsarbeit wahrnehmen. Dazu gehören beispielsweise:

Beziehungen zur Presse, den Medien und der Öffentlichkeit,

Aktualisierung von Pressemappen und thematischen Dossiers,

Vorbereiten von Pressemitteilungen,

Vorbereiten von Informationskampagnen,

Organisieren von Pressekonferenzen und Rundfunksendungen,

Organisieren von Veranstaltungen und Aktionen zur Imageförderung der Gemeinschaft (u. a. Staatsbesuche und sonstige offizielle Besuche, Besuchergruppen, Protokoll),

Vorbereiten von Informationsunterlagen, Veröffentlichungen, Broschüren und/oder Werbematerial,

Erstellen von Grafikelementen/Logos, Plakaten, Broschüren und sonstigen Informationsunterlagen,

Konzeption und Umsetzung von Webgrafik- und Webdesignelementen.

Die Organe legen besonderen Wert auf die Fähigkeit, unterschiedliche und oftmals komplexe Problemstellungen zu erfassen, auf neue Gegebenheiten rasch zu reagieren und sich verständlich auszudrücken. Gefordert werden Initiativbereitschaft, Phantasie und ein hohes Maß an Motivation. Die Kandidaten müssen belastbar sein, allein oder im Team arbeiten und sich an ein multikulturelles Arbeitsumfeld anpassen können. Die Bereitschaft zur Fortbildung während der gesamten beruflichen Laufbahn ist unerlässlich.

2.   Allgemeine Zulassungsbedingungen

Die Anstellungsbehörde stellt das Verzeichnis der Bewerberinnen und Bewerber auf, die die in Kapitel I Buchstabe A Nummer 4 genannten allgemeinen Bedingungen erfüllen, und übermittelt es zusammen mit den Bewerbungsunterlagen dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens enthält keine Altersbegrenzung; die Bewerberinnen und Bewerber sollten allerdings Kapitel IV Nummer 7 dieser Bekanntmachung aufmerksam lesen.

3.   Besondere Zulassungsvoraussetzungen

Der Prüfungsausschuss lässt die Bewerberinnen und Bewerber zu den schriftlichen Prüfungen zu, die bei allen Zulassungstests zusammengenommen eines der 330 besten Ergebnisse (3) und bei den Tests a und b die Mindestpunktzahl erzielt haben, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

a)   Diplome und sonstige Bildungsabschlüsse

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen Folgendes nachweisen:

i)

einen durch ein Diplom bescheinigten postsekundären Bildungsabschluss im Bereich Kommunikation und/oder Information

ODER

ii)

einen Sekundarabschluss oder einen Berufsabschluss auf Sekundarschulniveau, der den Zugang zu einer postsekundären Ausbildung ermöglicht, und eine anschließend erworbene Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, die mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang steht. Die Berufserfahrung sollte in Medienunternehmen, Presseagenturen, PR-Agenturen, Kommunikationsagenturen und/oder in Abteilungen für externe oder interne Unternehmenskommunikation, Corporate Design und Corporate Publishing in öffentlichen oder privaten Einrichtungen erworben worden sein.

Hinweis:

Die gemäß Ziffer ii) nachzuweisende Berufserfahrung von mindestens drei Jahren ist fester Bestandteil des Diploms und kann nicht im Rahmen der gemäß nachstehender Nummer 2 verlangten Berufserfahrung angerechnet werden.

Der Prüfungsausschuss trägt den unterschiedlichen Bildungssystemen Rechnung. Beispiele für erforderliche Mindestabschlüsse in den einzelnen Kategorien sind in einer Übersicht im Anhang des Bewerbungsleitfadens aufgeführt (http://europa.eu/epso/on-line-applications/pdf/guide_version070220_de.pdf). Allerdings können für das jeweilige Auswahlverfahren strengere Voraussetzungen festgelegt werden.

b)   Berufserfahrung

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen

im Anschluss an den in Ziffer i) verlangten Abschluss/das verlangte Diplom

ODER

im Anschluss an den in Ziffer ii) verlangten Abschluss/das verlangte Diplom und die geforderte Berufserfahrung

eine mit der Art der Aufgaben im Zusammenhang stehende Berufserfahrung von mindestens drei Jahren erworben haben.

c)   Sprachkenntnisse

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen folgende Kenntnisse aufweisen:

Hauptsprache (Sprache 1)

gründliche Kenntnis einer EU-Amtssprache

und

zweite Sprache (Sprache 2 — darf nicht mit der Hauptsprache identisch sein)

ausreichende Kenntnis der deutschen, der englischen oder der französischen Sprache.

B.   ABLAUF DER PRÜFUNGEN

1.   Schriftliche Prüfungen — Bewertung

Die schriftlichen Prüfungen a und b werden in Sprache 2 abgelegt.

a)

Diese Prüfung umfasst eine Reihe von Multiple-Choice-Fragen zur Beurteilung der Kenntnisse im Sachgebiet.

Diese Prüfung wird mit 0 bis 40 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 20).

Ungefähre Prüfungsdauer: 1 Stunde.

b)

Prüfung zu einem Thema nach Wahl aus dem Sachgebiet. Diese Prüfung dient zur Beurteilung

der Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber,

der Fähigkeit, einen Sachverhalt zu verstehen, zu analysieren und zusammenzufassen sowie

des schriftlichen Ausdrucks.

Diese Prüfung wird mit 0 bis 40 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 20).

Ungefähre Prüfungsdauer: 2 Stunden.

c)

Verfassen eines kurzen Vermerks in der Hauptsprache, in dem die in Prüfungsteil b dargelegten Argumente und Schlussfolgerungen ausgeführt werden. Mit dieser Prüfung soll anhand der Qualität des Ausdrucks und der Gliederung die Beherrschung der Hauptsprache beurteilt werden.

Diese Prüfung wird mit 0 bis 10 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 8).

Ungefähre Prüfungsdauer: 30 Minuten.

Die Bewerberinnen und Bewerber, die die Zulassungsbedingungen erfüllen und bei allen Zulassungstests zusammengenommen eines der 330 besten Ergebnisse (3) und bei jedem Einzeltest die Mindestpunktzahl erreicht haben, legen die schriftlichen Prüfungen zeitgleich in einem oder mehreren Zentren im Hoheitsgebiet der Europäischen Union ab.

Der vom Europäischen Amt für Personalauswahl festzulegende Termin für die schriftlichen Prüfungen kann nicht auf Wunsch der Bewerber geändert werden. Er wird ihnen bei der Einladung zur Prüfung (über ihre EPSO-Datei) mitgeteilt.

2.   Mündliche Prüfung — Bewertung

Nach der Korrektur der schriftlichen Prüfungen lädt der Prüfungsausschuss die Bewerberinnen und Bewerber  (3) ein, die bei allen Prüfungen zusammengenommen eines der 165 besten Ergebnisse und bei jeder Einzelprüfung die Mindestpunktzahl erzielt haben, zur mündlichen Prüfung ein.

d)

Gespräch mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses in Deutsch, Englisch oder Französisch (Sprache 2), bei dem Folgendes beurteilt wird:

die Fähigkeit, die in Kapitel II Buchstabe A Nummer I genannten Aufgaben wahrzunehmen;

die Fachkenntnisse in dem Sachgebiet;

die Kenntnisse über die Europäische Union, ihre Organe und ihre Politik;

die Motivation der Bewerberinnen und Bewerber und ihre Fähigkeit, sich auf ein multikulturelles Arbeitsumfeld im europäischen öffentlichen Dienst einzustellen.

Geprüft wird auch die Beherrschung der Hauptsprache.

Diese Prüfung wird mit 0-50 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 25).

Die mündliche Prüfung findet im Prinzip in Brüssel statt.

3.   Aufnahme in die Reserveliste

Der Prüfungsausschuss nimmt die Namen der Bewerberinnen und Bewerber  (3) in die Reserveliste auf, die bei den schriftlichen Prüfungen und bei der mündlichen Prüfung eines der 110 besten Ergebnisse und bei jeder Einzelprüfung die Mindestpunktzahl erreicht haben.

Die Liste ist in Verdienstgruppen (max. 4) gegliedert, innerhalb deren die Namen alphabetisch geordnet sind.

Die Reserveliste und ihre Geltungsdauer werden im Amtsblatt der Europäischen Union und auf den Webseiten des Europäischen Amtes für Personalauswahl (http://europa.eu/epso) veröffentlicht (4).

III.   EINREICHEN DER BEWERBUNG

Bitte beachten Sie den Bewerbungsleitfaden (http://europa.eu/epso/on-line-applications/pdf/guide_version070220_de.pdf) auf der Website des Europäischen Amtes für Personalauswahl (http://europa.eu/epso). Er enthält detaillierte Anweisungen für eine ordnungsgemäße Bewerbung.

Anmeldeschluss für die elektronische Anmeldung ist der 28. März 2007 bis spätestens 12.00 Uhr (mittags), Brüsseler Zeit.

1.   Erstellung der EPSO-Datei/Elektronische Anmeldung

Bitte prüfen Sie vor der Anmeldung zu den Zulassungstests sorgfältig, ob Sie sämtliche Zulassungsbedingungen erfüllen (Kapitel I und II).

Wenn Sie sich bewerben wollen, müssen Sie sich per Internet anmelden, indem Sie die Webseiten des Europäischen Amtes für Personalauswahl aufrufen und den Anweisungen zu den einzelnen Verfahrensschritten folgen.

Im Rahmen der Ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht ist es Ihre Aufgabe, sicherzustellen, dass Sie das elektronische Anmeldeformular fristgerecht ausfüllen. Wir empfehlen Ihnen dringend, die Anmeldung nicht bis zum letzten Tag aufzuschieben. Eine außergewöhnliche Überlastung der Leitungen oder eine Störung Ihrer Internet-Verbindung kann dazu führen, dass Sie die Anmeldung zu den Zulassungstests wiederholen müssen, was nach Anmeldeschluss nicht mehr möglich ist.

Nach Abschluss des Anmeldeverfahrens erscheint auf dem Bildschirm eine Nummer, die Sie notieren oder speichern müssen. Sie ist bei jeder künftigen Bezugnahme auf die Anmeldung anzugeben. Mit dem Erscheinen der Nummer ist der Anmeldevorgang abgeschlossen. Sie ist der Nachweis dafür, dass die eingegebenen Daten registriert wurden.

Wird Ihnen keine Nummer angezeigt, so bedeutet dies, dass Ihre Anmeldung nicht registriert wurde.

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie über eine E-Mail-Adresse verfügen müssen, über die Sie identifiziert werden können. Einzugeben sind insbesondere die gewählten Sprachen sowie die Art des Abschlusszeugnisses, das zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren berechtigt (Bezeichnung des Abschlusses, Name der Bildungseinrichtung und Datum der Ausstellung).

In diesem Stadium werden keine Unterlagen verlangt. Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt zur Einreichung einer vollständigen Bewerbung aufgefordert werden (siehe Kapitel III Nummer 3).

Nach Ihrer Anmeldung können Sie die weiteren Phasen des Auswahlverfahrens verfolgen, indem Sie die Webseiten des Europäischen Amtes für Personalauswahl http://europa.eu/epso aufrufen und auf „Laufende Auswahlverfahren“ klicken.

Bewerberinnen oder Bewerber, die sich wegen einer Behinderung nicht elektronisch anmelden können, werden gebeten, vorzugsweise per Fax eine Papierfassung des Anmeldeformulars (5) anzufordern und dieses vor Anmeldeschluss ausgefüllt und unterzeichnet per Einschreiben einzuschicken; es gilt das Datum des Poststempels. Der Schriftverkehr zwischen dem Amt für Personalauswahl und diesen Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt dann auf dem Postweg.

Die betreffenden Bewerberinnen und Bewerber müssen ihrer Bewerbung eine von zuständiger Stelle ausgestellte Bescheinigung beifügen, aus der ihr Behindertenstatus hervorgeht, und auf einem gesonderten Blatt angeben, welche Vorkehrungen ihres Erachtens notwendig sind, um ihnen die Teilnahme an den Zulassungstests und den Prüfungen zu erleichtern.

2.   Einladung

Auskünfte über die Teilnahme an den Zulassungstests und den Prüfungen des Auswahlverfahrens sind ausschließlich auf den Webseiten des Europäischen Amtes für Personalauswahl (http://europa.eu/epso) erhältlich. Mit dem bei der Anmeldung gewählten Benutzernamen und Passwort haben die Bewerberinnen und Bewerber hierauf Zugriff. Die Bewerberinnen und Bewerber sind für die Aktualisierung ihrer Postanschrift und/oder E-Mail-Adresse in ihrer EPSO-Datei verantwortlich.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen den Fortgang des Auswahlverfahrens verfolgen und die sie betreffenden Informationen zu den angekündigten Phasen in ihrer EPSO-Datei überprüfen. Ist ihnen die Überprüfung der sie betreffenden Informationen nicht möglich, verlangt die Sorgfaltspflicht, dass sie dies dem Amt für Personalauswahl umgehend per E-Mail mitteilen (EPSO-AST-37-07@ec.europa.eu).

Die Prüfungsteilnehmer werden im Rahmen des Möglichen zu den Zulassungstests in die von ihnen in der elektronischen Anmeldung angegebenen Stadt eingeladen. Außer im Falle eines nachweislichen Umzugs, der dem Amt für Personalauswahl mindestens drei Wochen vor dem für die Zulassungstests vorgesehenen Zeitpunkt mitgeteilt wurde, ist es aus organisatorischen Gründen nicht möglich, die Prüfung an einem anderen Ort abzulegen.

3.   Anmeldung zum allgemeinen Auswahlverfahren

Die Bewerberinnen und Bewerber, die gemäß Kapitel I Buchstabe B bei den Zulassungstests eines der besten Ergebnisse erzielt haben, werden aufgefordert, über ihre EPSO-Datei auf der Website des Europäischen Amtes für Personalauswahl den Bewerbungsbogen auszudrucken und ausgefüllt fristgerecht einzuschicken. und ihn ausgefüllt fristgerecht (6) einzuschicken.

Anlagen

Staatsbürgerschaft, Schul- und Berufsbildung sowie Berufserfahrung sind in dem Bewerbungsbogen in allen Einzelheiten anzugeben. Dem Bewerbungsbogen beizufügen sind folgende Unterlagen:

ausführlicher Lebenslauf,

Nachweis der Staatsbürgerschaft (z. B. Reisepass, Personalausweis oder ein anderer offizieller Nachweis, in dem die Staatsbürgerschaft angeben ist),

Kopie des bzw. der Abschlusszeugnis(se),

Nachweise der Berufserfahrung, aus denen Anfang und Ende der Tätigkeiten hervorgehen sowie präzise Beschreibung der Tätigkeiten und der Ebene, auf der sie ausgeführt wurden, eine ausführliche Anleitung zur Darstellung der Berufserfahrung wird über die EPSO-Datei bereitgestellt,

auf einem gesonderten Blatt eine Liste der durchnummerierten Nachweise.

Alle diese Unterlagen müssen mit einer gegebenenfalls von der/dem Betreffenden selbst angefertigten Übersetzung ins Deutsche, Englische oder Französische versehen werden.

EIN LEBENSLAUF GILT NICHT ALS NACHWEIS.

Bitte schicken Sie nur Fotokopien. Eine Beglaubigung ist nicht erforderlich. Der Ausdruck von Webseiten auf Papier und/oder Verweise auf Webseiten gelten nicht als Unterlage im vorstehenden Sinne.

Bei Ihrer Bewerbung können Sie sich nicht auf Bewerbungsbögen oder andere Unterlagen berufen, die Sie bei einer früheren Bewerbung eingereicht haben. Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgesandt.

Unterschrift und Versand

Aufgrund der Ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht ist es Ihre Aufgabe, darauf zu achten, dass der Bewerbungsbogen ordnungsgemäß ausgefüllt, UNTERZEICHNET und mit allen Nachweisen versehen fristgerecht  (6) und per Einschreiben an nachstehende Anschrift gesandt wird; es gilt das Datum des Poststempels:

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

C-80

Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AST/37/07

B-1049 Brüssel.

Prüfung der Bewerbungen

Der Prüfungsausschuss prüft, ob die Bewerbungsunterlagen der Bewerberinnen und Bewerber, die bei den Zulassungstests jeweils die Mindestpunktzahl und insgesamt die besten Ergebnisse erzielt haben (s. Kapitel I Buchstabe B), den Bedingungen von Kapitel II Buchstabe A Nummern 2 und 3 dieser Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens entsprechen. Er lädt diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu den schriftlichen Prüfungen ein, die sämtliche Zulassungsbedingungen erfüllen.

Automatisch ausgeschlossen werden Bewerberinnen und Bewerber, die

ihre elektronische Anmeldung nicht fristgerecht ausgefüllt haben (28. März 2007),

den Bewerbungsbogen nicht ausgefüllt und/oder nicht unterzeichnet haben (Originalunterschrift erforderlich),

nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllen,

ihre Bewerbung nach Ablauf der Frist (6) abgesandt haben,

nicht alle Nachweise eingesandt haben.

4.   Erstellung der Reserveliste

Die Namen der erfolgreichen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer (siehe Kapitel II Buchstabe B Nummer 3) werden in die Reservelisten aufgenommen.

5.

Wird zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens festgestellt, dass die in dem elektronischen Anmeldeformular oder dem Bewerbungsbogen enthaltenen Angaben nicht zutreffen, so wird die Zulassung zum Auswahlverfahren für ungültig erklärt.

6.

Um die Bearbeitung der Bewerbungen zu erleichtern, sind im Schriftverkehr stets DER NAME, UNTER DEM DIE BEWERBUNG LÄUFT, DIE NUMMER DES AUSWAHLVERFAHRENS SOWIE DIE BEI DER ELEKTRONISCHEN ANMELDUNG MITGETEILTE NUMMER ANZUGEBEN.

IV.   ALLGEMEINE HINWEISE

1.   Chancengleichheit

Die europäischen Organe verfolgen eine Politik der Chancengleichheit und nehmen die Bewerbungen ohne Ansehen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegen.

2.   Prüfungsausschuss

Für jedes Auswahlverfahren und jedes Sachgebiet wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf Vorschlag der Organe und ihrer Personalvertretungen zu gleichen Teilen benannt. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden anschließend von der Anstellungsbehörde von EPSO ernannt. Die Namen der Mitglieder dieses Prüfungsausschusses werden nach Benachrichtigung der Bewerberinnen und Bewerber über ihre Zulassung oder nicht zum allgemeinen Auswahlverfahren auf den Webseiten des Europäischen Amtes für Personalauswahl bekannt gegeben.

Bis zum Abschluss des Auswahlverfahrens ist das Europäische Amt für Personalauswahl für sämtliche Kontakte mit den Bewerberinnen und Bewerbern zuständig. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist es förmlich untersagt, sich persönlich oder über Dritte an den Prüfungsausschuss zu wenden. Der Prüfungsausschuss entscheidet im Einzelfall, ob ein Verstoß gegen diese Bestimmung zum Ausschluss des bzw. der Betreffenden führt.

3.   Zeitplan

Die Abwicklung eines Auswahlverfahrens erstreckt sich je nach der Anzahl eingegangener Bewerbungen über einen Zeitraum von ungefähr einem Jahr nach Ablauf der Frist für die elektronische Anmeldung.

Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Amts für Personalauswahl.

4.   Anträge der Bewerberinnen und Bewerber auf Auskunft über die sie betreffenden Daten

Im Rahmen der Auswahlverfahren haben die Bewerberinnen und Bewerber das Recht, unter nachstehenden Bedingungen bestimmte, sie unmittelbar und persönlich betreffende Informationen einzusehen. Aufgrund dieses Rechts kann das Europäische Amt für Personalauswahl einer Bewerberin oder einem Bewerber auf deren bzw. dessen Antrag hin zusätzliche Auskünfte erteilen, die ihre bzw. seine Teilnahme an dem Auswahlverfahren betreffen. Die Anträge auf Auskunft sind schriftlich innerhalb eines Monats nach Mitteilung der im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse an das Europäische Amt für Personalauswahl zu richten. Das Europäische Amt für Personalauswahl antwortet binnen eines Monats nach Eingang des Antrags. Die Anträge werden unter Beachtung des Grundsatzes der Vertraulichkeit der Arbeiten des Prüfungsausschusses (Anhang III Artikel 6 des Beamtenstatuts) sowie der Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bearbeitet. Weitere Hinweise finden Sie im Bewerbungsleitfaden im Kapitel III Nummer 3.

5.   Ersuchen um Überprüfung — Rechtsmittel — Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten

Siehe Anhang.

6.   Einstellungsbedingungen/Karriere

Die in die Reserveliste aufgenommenen erfolgreichen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können entsprechend dem Bedarf der Dienststellen der europäischen Organe in Brüssel, Luxemburg oder jedem anderen Dienstort u. a. als Beamtinnen bzw. Beamte auf Probe eingestellt werden.

Im Falle ihrer Einstellung sind die Originale der von ihnen als Kopie eingereichten Unterlagen und vor allem ihrer Abschlusszeugnisse zum Zwecke ihrer Überprüfung vorzulegen.

Die Einstellung erfolgt nach Maßgabe des Beamtenstatuts und der verfügbaren Haushaltsmittel.

Je nach Art der zu besetzenden Stelle kann erfolgreichen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zunächst ein Vertrag als Bedienstete(r) auf Zeit angeboten werden; in diesem Fall wird die oder der Betreffende weiterhin auf der Reserveliste geführt.

Gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts müssen die Beamten vor ihrer ersten Beförderung nach der Einstellung nachweisen, dass sie in einer dritten Sprache arbeiten können.

Nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b des Beamtenstatuts kann der Beamte zu jedem Zeitpunkt seiner Laufbahn beantragen, in ein anderes Organ oder eine andere Agentur der EU überzuwechseln. Aus dienstlichem Interesse ist jedoch eine Versetzung neu eingestellter Beamter innerhalb ihrer ersten drei Dienstjahre nur in entsprechend begründeten Ausnahmefällen möglich und setzt voraus, dass sowohl das Herkunftsorgan bzw. die Herkunftsagentur als auch das Aufnahmeorgan bzw. die Aufnahmeagentur zustimmen.

7.   Ruhestandsregelung

Wichtiger Hinweis:

Beamte der Europäischen Gemeinschaften werden laut Beamtenstatut grundsätzlich bei Erreichen des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt.

Sie können sich jedoch bereits ab 63 Jahren oder, wenn sie bestimmte, im Statut geregelte Voraussetzungen erfüllen, zwischen 55 und 63 Jahren in den Ruhestand versetzen lassen.

In Ausnahmefällen können Beamte auf eigenen Wunsch und wenn dies im dienstlichen Interesse liegt bis zum 67. Lebensjahr weiter arbeiten.

8.   Besoldungsgruppe

Die Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Assistenz gilt für die Besoldungsgruppe AST 3.

9.   Dienstbezüge

Monatliches Grundgehalt (Stand: 1. Januar 2007):

Besoldungsgruppe AST 3, erste Dienstaltersstufe: 3 134,02 EUR.

10.   Schutz personenbezogener Daten

Als die für die Durchführung des Auswahlverfahrens zuständige Stelle wacht das Europäische Amt für Personalauswahl darüber, dass bei der Behandlung der personenbezogenen Daten der Bewerber die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 8 vom 12. Januar 2001) in vollem Umfang eingehalten wird, insbesondere was die Vertraulichkeit und Sicherheit dieser Daten betrifft.


(1)  Die europäischen Organe verfolgen eine Politik der Chancengleichheit und nehmen die Bewerbungen ohne Ansehen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegen.

(2)  Existiert aus praktischen Gründen nur in deutscher, englischer und französischer Sprache.

(3)  Sollten für den letzten Platz mehrere Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dieselbe Punktezahl erreicht haben, so werden sie alle berücksichtigt.

(4)  Auf ausdrücklichen Wunsch einer erfolgreichen Prüfungsteilnehmerin oder eines erfolgreichen Prüfungsteilnehmers wird ihr bzw. sein Name nicht veröffentlicht.

(5)  EPSO — Info-Einstellungen — Avenue de Cortenbergh/Kortenberglaan, 80 — 4/11 — B-1049 Brüssel — Fax : (32-2) 295 74 88.

(6)  Die Frist wird rechtzeitig in Ihrer EPSO-Datei auf den Webseiten des Europäischen Amts für Personalauswahl bekannt gegeben.


ANHANG

ERSUCHEN UM ÜBERPRÜFUNG — RECHTSMITTEL — BESCHWERDEN BEIM EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN

Die Vorschriften des Statuts finden sowohl auf die Zulassungstests als auch für das Auswahlverfahren selbst Anwendung. Das Europäische Amt für Personalauswahl weist daher darauf hin, dass sämtliche Arbeiten dem in Anhang III des Statuts verankerten Geheimhaltungsprinzip unterliegen und dass Bewerberinnen und Bewerber in jeder Phase des Auswahlverfahrens (Zulassungstests und allgemeines Auswahlverfahren) bei einer sie beschwerenden Entscheidung folgende Schritte einleiten können:

Ersuchen um Überprüfung:

Innerhalb von 20 Kalendertagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der EPSO-Datei kann schriftlich unter Angabe von Gründen bei folgender Stelle ein Antrag auf Überprüfung gestellt werden:

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

C-80

Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AST/37/07

B-1049 Brüssel

Das Europäische Amt für Personalauswahl übermittelt das Ersuchen der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, wenn dieser dafür zuständig ist. Der Bewerberin oder dem Bewerber wird umgehend eine Antwort erteilt.

Rechtsbehelfe

Gemäß Artikel 236 EG-Vertrag und Artikel 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften besteht die Möglichkeit der Klage. Die Klage ist einzureichen beim

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

Boulevard Konrad Adenauer

L-2925 Luxemburg;

oder Sie können eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften einreichen. Diese Beschwerde ist an folgende Anschrift zu richten:

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

C-80

Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AST/37/07

B-1049 Brüssel.

Die zwingenden Fristen (siehe hierzu das geänderte Statut in der Fassung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004, Amtsblatt der Europäischen Union L 124 vom 27. April 2004 — http://europa.eu/eur-lex) für diese beiden Verfahrensarten beginnen mit der Mitteilung der beschwerenden Entscheidung.

Wichtiger Hinweis: Die Anstellungsbehörde ist nicht befugt, die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses zu ändern. Nach gängiger Rechtssprechung verfügen die Prüfungsausschüsse über ein weites Ermessen, das vom Gemeinschaftsrichter nur überprüft werden kann, wenn ein offensichtlicher Verstoß gegen die Vorschriften über die Arbeitsweise des Prüfungsausschusses vorliegt.

Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten

Wie alle Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union können auch die Prüfungsteilnehmer gemäß Artikel 195 Absatz 1 EG-Vertrag den Bürgerbeauftragten mit einer Beschwerde befassen. Die Beschwerde ist an folgende Anschrift zu richten:

Europäischer Bürgerbeauftragter

1 Avenue du Président Robert Schuman — BP 403

F-67001 Straßburg Cedex

Hierbei gelten die Voraussetzungen, die im Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten festgelegt sind ( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 113 vom 4. Mai 1994).

Es wird darauf hingewiesen, dass die zwingende Frist, die gemäß Artikel 90 Absatz 2 und Artikel 91 des Statuts für die Einreichung einer Beschwerde und für die Einlegung eines Rechtsmittels beim Gericht für den öffentlichen Dienst gemäß Artikel 236 EG-Vertrag gilt, durch die Befassung des Bürgerbeauftragten nicht ausgesetzt wird. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 2 Absatz 4 der genannten allgemeinen Ausübungsbedingungen jeder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten die geeigneten administrativen Schritte bei dem betroffenen Organ oder der betroffenen Institution vorausgegangen sein müssen.