ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 42

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
24. Februar 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2007/C 042/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
ABl. C 20 vom 27.1.2007

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2007/C 042/02

Rechtssache C-251/04: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 1 und 2 Nr. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 3577/92 — Verkehr — Freier Dienstleistungsverkehr — Seekabotage — Schleppdienste auf offener See)

2

2007/C 042/03

Rechtssache C-404/04 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Januar 2007 — Technische Glaswerke Ilmenau GmbH/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Schott AG, ehemals Schott Glas (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Art. 87 Abs. 1 EG — Vertragliche Zahlungszusage — Wegfall einer Voraussetzung des Vertrags — Neues Vorbringen — Auswechslung der Begründung — Antrag auf Zeugenvernehmung — Kriterium des privaten Gläubigers — Begründung des Urteils des Gerichts — Ermittlung der Höhe der Beihilfe — Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG — Recht auf Anhörung — Verletzung der Verfahrensrechte des betreffenden Mitgliedstaats)

2

2007/C 042/04

Rechtssache C-1/05: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Länsrätten i Stockholms län — Migrationsdomstolen [Schweden]) — Yunying Jia/Migrationsverket (Niederlassungsfreiheit — Art. 43 EG — Richtlinie 73/148/EWG — Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat — Aufenthaltsrecht eines Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten, wobei beide Drittstaatsangehörige sind — Verpflichtung dieses Verwandten, sich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Familie in den Mitgliedstaat der Niederlassung folgt, in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufzuhalten — Nachweis der Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der erforderliche Unterhalt gewährt wird)

3

2007/C 042/05

Rechtssache C-40/05: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Överklagandenämnden för Högskolan [Schweden]) — Kaj Lyyski/Umeå universitet (Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Art. 39 EG — Beeinträchtigungen — Berufsausbildung — Lehrer — Nichtzulassung eines Bewerbers, der in einer Schule eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, zu einer Ausbildung)

3

2007/C 042/06

Rechtssache C-175/05: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 92/100/EWG — Urheberrecht — Vermietrecht und Verleihrecht — Ausschließliches öffentliches Verleihrecht — Ausnahme — Vergütung als Voraussetzung — Befreiung — Umfang)

4

2007/C 042/07

Rechtssache C-183/05: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 92/43/EWG — Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 1 Buchst. b und Art. 16 — Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen — Schutz der Arten)

4

2007/C 042/08

Rechtssache C-208/05: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Berlin [Deutschland]) — Innovative Technology Center GmbH (ITC)/Bundesagentur für Arbeit (Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Freier Dienstleistungsverkehr — Nationale Regelung — Zahlung der einem privaten Arbeitsvermittler für eine Vermittlung geschuldeten Vergütung durch den Mitgliedstaat — In diesem Mitgliedstaat sozialversicherungspflichtige Beschäftigung — Beschränkung — Rechtfertigung — Verhältnismäßigkeit)

5

2007/C 042/09

Rechtssache C-265/05: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Zivilkammer [Frankreich]) — José Perez Naranjo/Caisse régionale d'assurance maladie Nord-Picardie (Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 — Art. 4 Abs. 2a, Art. 10a und 95b — Zusätzliche Altersbeihilfe — Nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung dieser Beihilfe an ein Wohnsitzerfordernis knüpfen — Beitragsunabhängige Sonderleistung — Aufnahme in Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71)

5

2007/C 042/10

Rechtssache C-269/05: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 — Seeverkehr — Für Passagier- oder Frachtschiffe geltende Hafenabgabe — Für auf Fährschiffen beförderte Fahrzeuge geltende Hafenabgabe — Diskriminierung)

6

2007/C 042/11

Rechtssache C-279/05: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven [Niederlande]) — Vonk Dairy Products BV/Productschap Zuivel (Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Käse — Art. 16 bis 18 der Verordnung [EWG] Nr. 3665/87 — Unterschiedliche Ausfuhrerstattungen — Fast unmittelbare Wiederausfuhr aus dem Einfuhrland — Nachweis eines missbräuchlichen Verhaltens — Rückforderung zu viel gezahlter Beträge — Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 — Andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit)

7

2007/C 042/12

Rechtssache C-384/05: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande]) — Johan Piek/Ministerie van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij (Milch und Milcherzeugnisse — Zusatzabgabe auf Milch — Spezifische Referenzmenge — Art. 3 Nr. 1 Satz 2 der Verordnung [EWG] Nr. 857/84)

7

2007/C 042/13

Rechtssache C-400/05: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden) — B.A.S. Trucks BV/Staatssecretaris van Financiën (Gemeinsamer Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur — Tarifierung — Unterposition 8704 10 — Fahrzeug für den Transport und das Entladen von Schüttgut, das zur Verwendung auf Baustellen und auch zur Verwendung im Straßennetz gebaut ist)

8

2007/C 042/14

Rechtssache C-487/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2006 von British Aggregates Association gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 13. September 2006 in der Rechtssache T-210/02, British Aggregates Association/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

8

2007/C 042/15

Rechtssache C-495/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. Dezember 2006 von Bart Nijs gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 3. Oktober 2006 in der Rechtssache T-171/05, Bart Nijs/Rechnungshof

9

2007/C 042/16

Rechtssache C-497/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 5. Dezember 2006 von CAS Succhi di Frutta SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 13. September 2006 in der Rechtssache T-226/01 (CAS Succhi di Frutta SpA/Kommission)

10

2007/C 042/17

Rechtssache C-500/06: Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Genova (Italien), eingereicht am 11. Dezember 2006 — Corporacion Dermoestetica SA/To Me Group Advertising Media

10

2007/C 042/18

Rechtssache C-501/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. Dezember 2006 von Glaxo-SmithKline Services Unlimited (GSK), früher Glaxo Wellcome plc, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-168/01, GlaxoSmithKline Services Unlimited/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

11

2007/C 042/19

Rechtssache C-504/06: Klage, eingereicht am 13. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

11

2007/C 042/20

Rechtssache C-505/06: Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria regionale di Genova (Italien), eingereicht am 12. Juni 2006 — Agenzia Dogane Circoscrizione Doganale di Genova/Euricom SpA

12

2007/C 042/21

Rechtssache C-512/06 P: Rechtsmittel der PTV Planung Transport Verkehr AG gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 10. Oktober 2006 in der Rechtssache T-302/03, PTV Planung Transport Verkehr AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 18. Dezember 2006

12

2007/C 042/22

Rechtssache C-513/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. Dezember 2006 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-168/01, GlaxoSmithKline Services/Kommission

13

2007/C 042/23

Rechtssache C-516/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. Dezember 2006 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-153/04, Kommission/Ferriere Nord

14

2007/C 042/24

Rechtssache C-517/06: Klage, eingereicht am 20. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

14

2007/C 042/25

Rechtssache C-518/06: Klage, eingereicht am 20. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

15

2007/C 042/26

Rechtssache C-521/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2006 von der Athinaïki Techniki AE gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 26. September 2006 in der Rechtssache T-94/05, Athinaïki Techniki AE/Kommission

16

2007/C 042/27

Rechtssache C-522/06: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

16

2007/C 042/28

Rechtssache C-523/06: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland

17

2007/C 042/29

Rechtssache C-525/06: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van koophandel Hasselt (Belgien), eingereicht am 22. Dezember 2006 — NV de Nationale Loterij/BVBA Customer Service Agency

17

2007/C 042/30

Rechtssache C-526/06: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 27. Dezember 2006 — Staatssecretaris van Financiën/Road Air Logistics Customs BV

18

2007/C 042/31

Rechtssache C-528/06: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

18

2007/C 042/32

Rechtssache C-529/06: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

18

2007/C 042/33

Rechtssache C-530/06: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

19

2007/C 042/34

Rechtssache C-531/06: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

19

2007/C 042/35

Rechtssache C-534/06: Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 27. Dezember 2006 — Industria Lavorazione Carni Ovine/Regione Lazio

19

2007/C 042/36

Rechtssache C-1/07: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Siegen (Deutschland), eingereicht am 3. Januar 2007 — Strafverfahren gegen Frank Weber

20

2007/C 042/37

Rechtssache C-4/07: Klage, eingereicht am 11. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

20

2007/C 042/38

Rechtssache C-5/07: Klage, eingereicht am 12. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

20

2007/C 042/39

Rechtssache C-219/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

21

 

Gericht erster Instanz

2007/C 042/40

Zuteilung der Richter an die Kammern

22

2007/C 042/41

Rechtssache T-365/06: Klage, eingereicht am 1. Dezember 2006 — Bateaux Mouches/HABM — Castanet (Bateaux Mouches)

23

2007/C 042/42

Rechtssache T-369/06: Klage, eingereicht am 7. Dezember 2006 — Holland Malt/Kommission

23

2007/C 042/43

Rechtssache T-371/06: Klage, eingereicht am 4. Dezember 2006 — Deutschland/Kommission

24

2007/C 042/44

Rechtssache T-372/06: Klage, eingereicht am 11. Dezember 2006 — Bomba Energia Getränke/HABM — Eckes-Granini (Bomba)

25

2007/C 042/45

Rechtssache T-373/06: Klage, eingereicht am 13. Dezember 2006 — Rath/HABM — Grandel (Epican Forte)

25

2007/C 042/46

Rechtssache T-374/06: Klage, eingereicht am 13. Dezember 2006 — Rath/HABM — Grandel (Epican)

26

2007/C 042/47

Rechtssache T-375/06: Klage, eingereicht am 14. Dezember 2006 — Viega/Kommission

26

2007/C 042/48

Rechtssache T-376/06: Klage, eingereicht am 14. Dezember 2006 — Legris Industries/Kommission

27

2007/C 042/49

Rechtssache T-377/06: Klage, eingereicht am 14. Dezember 2006 — Comap/Kommission

28

2007/C 042/50

Rechtssache T-379/06: Klage, eingereicht am 14. Dezember 2006 — Kaimer e.a./Kommission

29

2007/C 042/51

Rechtssache T-381/06: Klage, eingereicht am 15. Dezember 2006 — FRA.BO/Kommission

29

2007/C 042/52

Rechtssache T-382/06: Klage, eingereicht am 15. Dezember 2006 — Tomkins/Kommission

30

2007/C 042/53

Rechtssache T-391/06: Klage, eingereicht am 19. Dezember 2006 — Karstadt Quelle/HABM — dm drogerie markt (S-HE)

31

2007/C 042/54

Rechtssache T-392/06: Klage, eingereicht am 20. Dezember 2006 — Union Investment Privatfonds/HABM — Unicre-Cartão International De Crédito (unibanco)

31

2007/C 042/55

Rechtssache T-394/06: Klage, eingereicht am 11. Dezember 2006 — Italien/Kommission

32

2007/C 042/56

Rechtssache T-395/06: Klage, eingereicht am 14. Dezember 2006 — Italien/Kommission

32

2007/C 042/57

Rechtssache T-396/06: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2006 — Kommission/TGA Technische Gebäudeausrüstung Chemnitz

33

2007/C 042/58

Rechtssache T-397/06: Klage, eingereicht am 16. Dezember 2006 — DOW AgroSciences/EBLS

33

2007/C 042/59

Rechtssache T-398/06: Klage, eingereicht am 15. Dezember 2006 — UniCredito Italiano/HABM — Union Investment Privatfonds GmbH (1 Unicredit)

33

2007/C 042/60

Rechtssache T-399/06: Klage, eingereicht am 27. Dezember 2006 — giropay/HABM (GIROPAY)

34

2007/C 042/61

Rechtssache T-401/06: Klage, eingereicht am 28. Dezember 2006 — Brosmann Footwear (HK) Ltd u. a./Rat

34

2007/C 042/62

Rechtssache T-402/06: Klage, eingereicht am 27. Dezember 2006 — Spanien/Kommission

35

2007/C 042/63

Rechtssache T-403/06: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2006 — Belgien/Kommission

36

2007/C 042/64

Rechtssache T-404/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Dezember 2006 von der Europäischen Stiftung für Berufsbildung gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 26. Oktober 2006 in der Rechtssache F-1/05, Landgren/Europäische Stiftung für Berufsbildung

37

2007/C 042/65

Rechtssache T-405/06: Klage, eingereicht am 27. Dezember 2006 — Arcelor u. a./Kommission

37

2007/C 042/66

Rechtssache T-406/06: Klage, eingereicht am 28. Dezember 2006 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

38

2007/C 042/67

Rechtssache T-407/06: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2006 — Zhejiang Aokang Shoes/Rat

38

2007/C 042/68

Rechtssache T-408/06: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2006 — Wenzhou Taima Shoes/Rat

39

2007/C 042/69

Rechtssache T-409/06: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2006– Sun Sang Kong Yuen Shoes Factory/Rat

39

2007/C 042/70

Rechtssache T-410/06: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2006 — Foshan City Nanhai Golden Step Industrial/Rat

40

2007/C 042/71

Rechtssache T-411/06: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2006 — SO.GE.L.M.A./EAW

40

2007/C 042/72

Rechtssache T-412/06: Klage, eingereicht am 29. Dezember 2006 — Vitro Corporativo/HABM — VKR Holding (Vitro)

41

2007/C 042/73

Rechtssache T-413/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Dezember 2006 von Claudia Gualtieri gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Oktober 2006 in der Rechtssache F-53/06, Gualtieri/Kommission

42

2007/C 042/74

Rechtssache T-414/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. Dezember 2006 von Philippe Combescot gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Oktober 2006 in der Rechtssache F-114/05, Philippe Combescot/Kommission

42

2007/C 042/75

Rechtssache T-415/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 29. Dezember 2006 von De Smedt gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Oktober 2006 in der Rechtssache F–59/05, De Smedt/Kommission

43

2007/C 042/76

Rechtssache T-416/06: Klage, eingereicht am 29. Dezember 2006 — Sumitomo Chemical Agro Europe/Kommission

43

2007/C 042/77

Rechtssache T-4/07: Klage, eingereicht am 5. Januar 2007 — Sanofi-Aventis/HABM — AstraZeneca (EXANTIN)

44

2007/C 042/78

Rechtssache T-97/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 1. Dezember 2006 — Neoperl/HABM (Darstellung eines Sanitärschlauchs)

45

 

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

2007/C 042/79

Rechtssache F-92/05: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Januar 2007 — Genette/Kommission (Beamte — Versorgung — Vor Dienstantritt bei den Gemeinschaften erworbene Ruhegehaltsansprüche — Übertragung auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften — Rücknahme des Übertragungsantrags mit dem Ziel, sich auf neue, günstigere Vorschriften zu berufen)

46

2007/C 042/80

Rechtssache F-115/05: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Januar 2007 — Vienne u. a./Parlament (Beamte — Beistandspflicht der Verwaltung — Beistandsverweigerung — Übertragung in Belgien erworbener Ruhegehaltsansprüche)

46

2007/C 042/81

Rechtssache F-119/05: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 16. Januar 2007 — Gesner/HABM (Beamte — Invalidengeld — Ablehnung des Antrags, einen Invaliditätsausschuss zu bilden)

47

2007/C 042/82

Rechtssache F-126/05: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Januar 2007 — Borbély/Kommission (Beamte — Kostenerstattung — Einrichtungsbeihilfe — Tagegeld — Reisekosten bei Dienstantritt — Einberufungsort — Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

47

2007/C 042/83

Rechtssache F-3/06: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 16. Januar 2007 — Frankin u. a./Kommission (Beamte — Beistandspflicht der Verwaltung — Ablehnung — Übertragung in Belgien erworbener Ruhegehaltsansprüche)

47

2007/C 042/84

Rechtssache F-147/06: Klage, eingereicht am 27. Dezember 2006 — Dragoman/Kommission

48

2007/C 042/85

Rechtssache F-148/06: Klage, eingereicht am 28. Dezember 2006 — Collée/Parlament

48

2007/C 042/86

Rechtssache F-1/07: Klage, eingereicht am 3. Januar 2007 — Chassagne/Kommission

49

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

24.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/1


(2007/C 42/01)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 20 vom 27.1.2007

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 331 vom 30.12.2006

ABl. C 326 vom 30.12.2006

ABl. C 310 vom 16.12.2006

ABl. C 294 vom 2.12.2006

ABl. C 281 vom 18.11.2006

ABl. C 261 vom 28.10.2006

Diese Texte sind verfügbar in:

 

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V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

24.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/2


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-251/04) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 1 und 2 Nr. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 3577/92 - Verkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Seekabotage - Schleppdienste auf offener See)

(2007/C 42/02)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und K. Simonsson)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: A. Samoni und S. Chala)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364, S. 7) — Nationale Regelung, die Schiffen unter griechischer Flagge die Erbringung von Schleppdiensten auf hoher See vorbehält

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 201 vom 7.8.2004.


24.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/2


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Januar 2007 — Technische Glaswerke Ilmenau GmbH/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Schott AG, ehemals Schott Glas

(Rechtssache C-404/04 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1 EG - Vertragliche Zahlungszusage - Wegfall einer Voraussetzung des Vertrags - Neues Vorbringen - Auswechslung der Begründung - Antrag auf Zeugenvernehmung - Kriterium des privaten Gläubigers - Begründung des Urteils des Gerichts - Ermittlung der Höhe der Beihilfe - Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG - Recht auf Anhörung - Verletzung der Verfahrensrechte des betreffenden Mitgliedstaats)

(2007/C 42/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Technische Glaswerke Ilmenau GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold und N. Wimmer)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und V. Kreuschitz, ehemals Schott Glas, (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Soltész)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-198/01 (Technische Glaswerke Ilmenau GmbH/Kommission), mit dem die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/185/EG der Kommission vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau (ABl. 2002, L 62, S. 30) abgewiesen worden ist

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Technische Glaswerke Ilmenau GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten sämtliche Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die dieser im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im vorliegenden Rechtszug entstanden sind.

3.

Die Technische Glaswerke Ilmenau GmbH trägt die der Schott AG im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten.

4.

Die Schott AG trägt die ihr im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 273 vom 6.11.2004.


24.2.2007   

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C 42/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Länsrätten i Stockholms län — Migrationsdomstolen [Schweden]) — Yunying Jia/Migrationsverket

(Rechtssache C-1/05) (1)

(Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Richtlinie 73/148/EWG - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat - Aufenthaltsrecht eines Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten, wobei beide Drittstaatsangehörige sind - Verpflichtung dieses Verwandten, sich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Familie in den Mitgliedstaat der Niederlassung folgt, in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufzuhalten - Nachweis der Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der erforderliche Unterhalt gewährt wird)

(2007/C 42/04)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Länsrätten i Stockholms län — Migrationsdomstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Yunying Jia

Beklagter: Migrationsverk

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Utlänningsnämnd (Ausschuss für Ausländerangelegenheiten) (Schweden) — Auslegung des Artikels 43 EG, des Artikels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) und der Artikel 1 Buchstabe d und 6 Buchstabe b der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (ABl. L 172, S. 14) — Aufenthaltsrecht eines Verwandten aufsteigender Linie des Ehegatten, beide drittstaatsangehörig, eines in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, dem dieser Unterhalt gewährt — Verpflichtung dieses Familienangehörigen, sich zum Zeitpunkt der Familienzusammenführung rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufzuhalten — Beweise, die vorzulegen sind, um als Verwandter aufsteigender Linie, dem Unterhalt gewährt wird, angesehen zu werden

Tenor

1.

Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Urteils vom 23. September 2003, Akrich (C-109/01), nicht, die Gewährung eines Aufenthaltsrechts an ein einem Drittstaat angehörendes Familienmitglied eines Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an die Voraussetzung zu knüpfen, dass sich dieses Familienmitglied vorher rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat.

2.

Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs ist dahin auszulegen, dass unter „Unterhalt [gewährt]“ zu verstehen ist, dass das Familienmitglied eines in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne des Art. 43 EG niedergelassenen Gemeinschaftsangehörigen der materiellen Unterstützung dieses Gemeinschaftsangehörigen oder dessen Ehegatten bedarf, um seine Grundbedürfnisse in seinem Herkunftsstaat in dem Zeitpunkt zu decken, in dem er beantragt, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen. Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Nachweis des Unterhaltsbedarfs mit jedem geeigneten Mittel geführt werden kann, dass es aber zulässig ist, die bloße Verpflichtungserklärung des Gemeinschaftsangehörigen oder seines Ehegatten, diesem Familienmitglied Unterhalt zu gewähren, nicht als Nachweis dafür anzusehen, dass dieses tatsächlich unterhaltsbedürftig ist.


(1)  ABl. C 57 vom 5.3.2005.


24.2.2007   

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C 42/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Överklagandenämnden för Högskolan [Schweden]) — Kaj Lyyski/Umeå universitet

(Rechtssache C-40/05) (1)

(Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 39 EG - Beeinträchtigungen - Berufsausbildung - Lehrer - Nichtzulassung eines Bewerbers, der in einer Schule eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, zu einer Ausbildung)

(2007/C 42/05)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Överklagandenämnden för Högskolan [Schweden]

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Kaj Lyyski

Beklagte: Umeå universitet

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Överklagandenämnd för Högskolan (Beschwerdeausschuss in Hochschulangelegenheiten) — Auslegung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere des Art. 12 EG — Maßnahme der Berufsausbildung, mit der ein Bedarf an qualifizierten Lehrern in einem Mitgliedstaat gedeckt werden soll und die sich an Lehrer richtet, die in Schulen beschäftigt sind, um ihnen den Erwerb der erforderlichen Qualifikation für eine unbefristete Anstellung zu ermöglichen — Ablehnung eines Bewerbers, der Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats, jedoch in einer Schule in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt ist

Tenor

Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Regelung über die befristete Organisation einer Ausbildung zur kurzfristigen Deckung des Bedarfs an qualifizierten Lehrern in einem Mitgliedstaat, die von Bewerbern um diese Ausbildung eine Anstellung an einer Schule dieses Mitgliedstaats verlangt, nicht entgegen, sofern die Anwendung dieser Verordnung nicht dazu führt, dass grundsätzlich jede Bewerbung eines Lehrers ausgeschlossen wird, der nicht an einer solchen Schule angestellt ist, ohne dass diese Bewerbung zuvor individuell insbesondere im Hinblick auf die Eignung des Bewerbers sowie darauf geprüft wird, ob der praktische Abschnitt von dessen Ausbildung überwacht oder dieser unter Umständen davon befreit werden kann.


(1)  ABl. C 93 vom 16.4.2005.


24.2.2007   

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C 42/4


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-175/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/100/EWG - Urheberrecht - Vermietrecht und Verleihrecht - Ausschließliches öffentliches Verleihrecht - Ausnahme - Vergütung als Voraussetzung - Befreiung - Umfang)

(2007/C 42/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Shotter und W. Wils)

Beklagte: Irland (Prozessbevollmächtigte: D. O'Hagan, E. Regan SC, J. Gormley, Advisory Counsel)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: I. del Cuvillo Contreras)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 1 und 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61) — Ausnahme vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht — Tragweite

Tenor

1.

Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums verstoßen, dass es alle Kategorien von öffentlichen Verleiheinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie von der Pflicht befreit hat, den Urhebern für das Verleihen eine Vergütung zu zahlen.

2.

Irland trägt die Kosten.

3.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 155 vom 25.6.2005.


24.2.2007   

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C 42/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-183/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 1 Buchst. b und Art. 16 - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Schutz der Arten)

(2007/C 42/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: M. van Beek im Beistand von M. Wemaëre, avocat)

Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigter: D. O'Hagan)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Fehlerhafte Umsetzung der Art. 12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 Buchst. b und 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7)

Tenor

1.

Irland ist dadurch, dass

es nicht alle notwendigen besonderen Maßnahmen ergriffen hat, um das in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vorgesehene strenge Schutzsystem wirksam umzusetzen, und

Section 23 (7) (a) bis (c) des Wildlife Act 1976 in der Fassung des Änderungsgesetzes (Wildlife [Amendment] Act) von 2000 beibehalten hat, die mit den Art. 12 Abs. 1 und 16 der Richtlinie 92/43 unvereinbar ist,

den genannten Artikeln dieser Richtlinie nicht nachgekommen und hat gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen.

2.

Irland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 182 vom 23.7.2005.


24.2.2007   

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C 42/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Berlin [Deutschland]) — Innovative Technology Center GmbH (ITC)/Bundesagentur für Arbeit

(Rechtssache C-208/05) (1)

(Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale Regelung - Zahlung der einem privaten Arbeitsvermittler für eine Vermittlung geschuldeten Vergütung durch den Mitgliedstaat - In diesem Mitgliedstaat sozialversicherungspflichtige Beschäftigung - Beschränkung - Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeit)

(2007/C 42/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Sozialgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Innovative Technology Center GmbH (ITC)

Beklagte: Bundesagentur für Arbeit

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Berlin (Deutschland) — Auslegung der Art. 18, 39, 40, 50 und 87 EG-Vertrag sowie der Art. 3 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) — Nationale Rechtsvorschriften, die Subventionen zugunsten privater Arbeitsvermittlungsunternehmen für den Fall vorsehen, dass der Arbeitsuchende einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrag abschließt — Ausschluss, wenn ein Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber geschlossen wird, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist

Tenor

1.

Die Art. 39 EG, 49 EG und 50 EG stehen einer nationalen Regelung wie § 421g Abs. 1 Satz 2 des Dritten Buches des deutschen Sozialgesetzbuchs entgegen, nach der die Zahlung der einem privaten Arbeitsvermittler von einem Arbeitsuchenden für seine Vermittlung geschuldeten Vergütung durch einen Mitgliedstaat voraussetzt, dass die von diesem Vermittler vermittelte Beschäftigung in diesem Staat sozialversicherungspflichtig ist.

2.

Es obliegt dem nationalen Gericht, eine innerstaatliche Vorschrift unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden, und, soweit eine solche konforme Auslegung nicht möglich ist, bei Vertragsbestimmungen, die dem Einzelnen Rechte verleihen, die er gerichtlich geltend machen kann und die die nationalen Gerichte zu wahren haben, Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die diesen Bestimmungen entgegenstehen, unangewendet zu lassen.


(1)  ABl. C 171 vom 9.7.2005.


24.2.2007   

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C 42/5


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Zivilkammer [Frankreich]) — José Perez Naranjo/Caisse régionale d'assurance maladie Nord-Picardie

(Rechtssache C-265/05) (1)

(Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 2a, Art. 10a und 95b - Zusätzliche Altersbeihilfe - Nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung dieser Beihilfe an ein Wohnsitzerfordernis knüpfen - Beitragsunabhängige Sonderleistung - Aufnahme in Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71)

(2007/C 42/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation — Zivilkammer

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: José Perez Naranjo

Beklagte: Caisse régionale d'assurance maladie Nord-Picardie

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation — Zivilkammer — Paris — Auslegung von Art. 4 Abs. 2a, der Art. 10a, 19 Abs. 1 und von Art. 95b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) in ihrer geänderten Fassung — Nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung der Zusatzbeihilfe des Fonds national de solidarité an das Wohnsitzerfordernis knüpfen — Begriff der beitragsunabhängigen Sonderleistung — Aufnahme der Beihilfe in Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

Tenor

Eine Leistung wie die im Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung unter der Überschrift „Frankreich“ aufgeführte Zusatzbeihilfe stellt eine Sonderleistung dar. Die Prüfung der Art der Finanzierung der Zusatzbeihilfe anhand der dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen zeigt, dass ein ausreichend erkennbarer Zusammenhang zwischen dem allgemeinen Sozialbeitrag und der in Rede stehenden Leistung fehlt, was zu der Schlussfolgerung führt, dass die Zusatzbeihilfe beitragsunabhängig ist. Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die in den Randnrn. 48 bis 52 des vorliegenden Urteils genannten Merkmale zutreffen, um die Beitragsabhängigkeit oder die Beitragsunabhängigkeit der in Rede stehenden Leistung abschließend feststellen zu können.


(1)  ABl. C 217 vom 3.9.2005.


24.2.2007   

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C 42/6


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-269/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 - Seeverkehr - Für Passagier- oder Frachtschiffe geltende Hafenabgabe - Für auf Fährschiffen beförderte Fahrzeuge geltende Hafenabgabe - Diskriminierung)

(2007/C 42/10)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und K. Simonsson)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Skandalou)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378, S. 1) –Auf Passagier- oder Frachtschiffe anwendbare Hafenabgabe — Anwendung eines niedrigeren Abgabensatzes auf Schiffe, die zwischen im Inland gelegenen Häfen verkehren — Auf mit Autofähren beförderte Fahrzeuge anwendbare Hafenabgabe — Abgabe, die nicht für Fahrzeuge gilt, die sich zwischen im Inland liegenden Häfen bewegen

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern verstoßen, dass sie Folgendes in Kraft gelassen hat:

die Hafenabgaben, die auf Passagierschiffe (unter Einschluss von Kreuzfahrtschiffen) und auch Frachtschiffe für das Anlaufen, das Anlegen und das Ankern in den Häfen Piräus und Thessaloniki erhoben werden und die beim Verkehr zwischen zwei Häfen im Inland niedriger sind als beim internationalen Verkehr;

die Abgaben zugunsten der durch das Gesetz Nr. 2932/2001 geschaffenen Hafenorganisationen in Form von Aktiengesellschaften und der Häfen von Piräus und von Thessaloniki, die auf Fahrzeuge bei ihrer Verschiffung auf Fährschiffen, die internationale Verbindungen sicherstellen, angewendet werden, während derartige Abgaben für Verbindungen zwischen griechischen Häfen nicht erhoben werden;

das Recht der Gemeinden, auf deren Gebiet Häfen arbeiten, Abgaben auf Fahrzeuge zu erheben, die auf Fähren mit ausländischen Häfen als Bestimmungsort verschifft werden.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 229 vom 17.9.2005.


24.2.2007   

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C 42/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven [Niederlande]) — Vonk Dairy Products BV/Productschap Zuivel

(Rechtssache C-279/05) (1)

(Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Käse - Art. 16 bis 18 der Verordnung [EWG] Nr. 3665/87 - Unterschiedliche Ausfuhrerstattungen - Fast unmittelbare Wiederausfuhr aus dem Einfuhrland - Nachweis eines missbräuchlichen Verhaltens - Rückforderung zu viel gezahlter Beträge - Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit)

(2007/C 42/11)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vonk Dairy Products BV

Beklagte: Productschap Zuivel

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven — Auslegung der Art. 16 bis 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in ihrer zur Zeit des Sachverhalts geltenden Fassung — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) — Differenzierte Ausfuhrerstattungen nicht geschuldet bei missbräuchlicher Wiederausfuhr durch den Ausführer — Bestimmung der Kriterien, die einen entsprechenden Schluss erlauben — Andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit

Tenor

1.

Im Rahmen eines Verfahrens zur Rücknahme und Wiedereinziehung von differenzierten Ausfuhrerstattungen, die auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen endgültig gezahlt worden sind, muss die Feststellung, dass diese Erstattungen ohne Rechtsgrund gezahlt worden sind, durch den gemäß den Regeln des nationalen Rechts erbrachten Nachweis eines missbräuchlichen Verhaltens des Ausführers untermauert werden.

2.

Im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist eine Unregelmäßigkeit andauernd oder wiederholt, wenn sie von einem Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft begangen wird, der wirtschaftliche Vorteile aus einer Gesamtheit von ähnlichen Geschäften zieht, die gegen dieselbe Vorschrift des Gemeinschaftsrechts verstoßen. Dabei ist unerheblich, dass die Unregelmäßigkeit sich auf einen verhältnismäßig kleinen Teil aller in einem bestimmten Zeitraum getätigten Geschäfte bezieht und dass die Geschäfte, bei denen die Unregelmäßigkeit festgestellt wird, immer andere Partien betreffen.


(1)  ABl. C 257 vom 15.10.2005.


24.2.2007   

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C 42/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande]) — Johan Piek/Ministerie van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij

(Rechtssache C-384/05) (1)

(Milch und Milcherzeugnisse - Zusatzabgabe auf Milch - Spezifische Referenzmenge - Art. 3 Nr. 1 Satz 2 der Verordnung [EWG] Nr. 857/84)

(2007/C 42/12)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Johan Piek

Beklagter: Ministerie van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) — Auslegung von Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) — Festsetzung der nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen — Nationale Maßnahme, die die Zuteilung spezifischer Referenzmengen an die Erzeuger vorsieht, die in der Zeit vom 1. September 1981 bis zum 31. März 1984 im Rahmen oder außerhalb eines Entwicklungsplans Investitionen getätigt haben — Vereinbarkeit mit der Gemeinschaftsregelung, die den Zeitraum vom 1. Januar 1981 bis zum 31. März 1984 vorsieht

Tenor

Art. 3 Nr. 1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Gruppe der Milcherzeuger, die eine spezifische Referenzmenge erhalten können, auf diejenigen Erzeuger beschränkt, die nach dem 1. September 1981, aber vor dem 1. März 1984 Investitionsverpflichtungen eingegangen sind.


(1)  ABl. C 330 vom 24.12.2005.


24.2.2007   

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C 42/8


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden) — B.A.S. Trucks BV/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-400/05) (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Unterposition 8704 10 - Fahrzeug für den Transport und das Entladen von Schüttgut, das zur Verwendung auf Baustellen und auch zur Verwendung im Straßennetz gebaut ist)

(2007/C 42/13)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: B.A.S. Trucks BV

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Zolltarifliche Einreihung eines zur Verwendung auf Baustellen gebauten Fahrzeugs, das zum Transport und Abkippen von Schüttgut sowie zur Verwendung im Straßennetz bestimmt ist — Einreihung in die Tarifposition 8704 10 („Muldenkipper, zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes gebaut“)

Tenor

Die Unterposition 8704 10 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2261/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998 ist dahin auszulegen, dass hierunter Muldenkipper im Sinne dieser Unterposition fallen, die speziell und in erster Linie zur Verwendung außerhalb befestigter öffentlicher Straßen gebaut sind. Die Tatsache, dass Muldenkipper über Eigenschaften verfügen, die es ihnen erlauben, nebenbei auf befestigten öffentlichen Straßen zu fahren, steht ihrer Einreihung als Muldenkipper im Sinne dieser Unterposition nicht entgegen.


(1)  ABl. C 36 vom 11.2.2006.


24.2.2007   

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C 42/8


Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2006 von British Aggregates Association gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 13. September 2006 in der Rechtssache T-210/02, British Aggregates Association/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-487/06 P)

(2007/C 42/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: British Aggregates Association (Prozessbevollmächtigte: C. Pouncey, Solicitor, L. Van de Hende, advocaat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vereinigtes Königreich Großbritrannien und Nordirland

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. September 2006 in der Rechtssache T-210/02 aufzuheben;

die Entscheidung C (2002) 1478 final der Kommission vom 24. April 2002 betreffend die staatliche Beihilfe N 863/01 — Vereinigtes Königreich/Granulatabgabe, soweit sie nicht die Freistellung für Nordirland betrifft, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Rechtsmittels und des Verfahrens in der Rechtssache T-210/01 vor dem Gericht aufzuerlegen

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin ist das Urteil des Gerichts erster Instanz aus folgenden Gründen aufzuheben:

Das Gericht erster Instanz habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht objektiv geprüft;

es habe bei der Prüfung der Selektivität rechtsfehlerhaft den Fall der Granulatabgabe von dem Fall unterschieden, der dem Urteil Adria-Wien Pipeline (1) zugrunde gelegen habe;

es habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass eine Umweltabgabe nicht selektiv sei, weil sie einen bestimmten Sektor treffe, ohne dass es eine eindeutige Definition dieses Sektors verlangt oder geliefert hätte;

es habe rechtsfehlerhaft einen falschen „Prüfungsmaßstab“ an die Entscheidung der Kommission angelegt;

es habe die „Natur und den allgemeinen Aufbau“ der Granulatabgabenregelung sowie die Frage der Ausfuhrbefreiung falsch beurteilt;

es habe rechtsfehlerhaft bestätigt, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten;

es habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die angefochtene Entscheidung hinreichend begründet sei.


(1)  Slg. 2001, I-8365.


24.2.2007   

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C 42/9


Rechtsmittel, eingelegt am 1. Dezember 2006 von Bart Nijs gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 3. Oktober 2006 in der Rechtssache T-171/05, Bart Nijs/Rechnungshof

(Rechtssache C-495/06 P)

(2007/C 42/15)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Bart Nijs (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 3. Oktober 2006 in der Rechtssache T-171/05 (Bart Nijs/Rechnungshof) abzuändern;

die Entscheidungen, die Gegenstand der Klage in der Rechtssache T-171/05 waren, aufzuheben, insbesondere die Entscheidung über die endgültige Erstellung der Beurteilung des Rechtsmittelführers für das Jahr 2003 und die Entscheidung, Frau Y im Jahr 2004 zur Überprüferin in der niederländischen Übersetzungsabteilung des Rechnungshofs zu befördern;

dem Antrag auf Ersatz des Schadens in Höhe des Einkommensverlustes stattzugeben, den der Rechtsmittelführer im Vergleich zu der Situation erlitten hat, in der er sich befände, wenn er befördert worden wäre;

dem Rechnungshof die Kosten der Klage, der beiden Verfahren der einstweiligen Anordnung und des vorliegenden Rechtsmittels aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit seinem Rechtsmittel wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe unterlassen, über den neunten Klagegrund zu entscheiden. Dieser habe die Verletzung der Pflicht der Anstellungsbehörde betroffen, OLAF unverzüglich die Fälle von Einschüchterung und Betrug zu Lasten des gemeinschaftlichen Invalidenrentensystems mitzuteilen, von denen sie Kenntnis erlangt habe. Wenn eine solche Untersuchung stattgefunden hätte, wären mehrere Unregelmäßigkeiten bei der Anstellungsbehörde aufgedeckt worden, insbesondere die rechtswidrige vorübergehende Wahrnehmung höherer Aufgaben durch Frau Y sowie die rechtswidrige Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch den Vorgesetzten des Rechtsmittelführers. Aufgrund der Tatsache, dass die Anstellungsbehörde den Berufungsausschuss nicht über das persönliche Interesse informiert habe, das die Vorgesetzten der zwei in Rede stehenden Beamten an deren Beurteilung gehabt hätten, sei außerdem die endgültige Beurteilung des Rechtsmittelführers rechtswidrig.

Als zweites wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die Feststellung des Gerichts, er habe weder einen Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung erbracht, dass Frau Y mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben eines Überprüfers betraut worden sei, noch diese Behauptung wenigstens glaubhaft gemacht. Zum einen habe er im März 2003 keine Kenntnis von der mehr als zwei Jahre später entdeckten Vertretung gehabt. Diese sei folglich eine neue Tatsache, die die Zulässigkeit seines Schriftsatzes vom 16. Dezember 2005 belege. Zum anderen entkräfteten die elf in der Klageschrift angeführten Klagegründe keinesfalls die Behauptung der rechtswidrigen Vertretung, sondern bestätigten sie voll und ganz. Das Gericht sei über diesen gesamten Vortrag hinweggegangen und habe seine Erwägungen auf einen einzigen Grund gestützt, den der Rechtsmittelführer selbst niemals vorgebracht habe.

Schließlich seien die Entscheidungen, nicht ihn zu befördern, sondern Frau Y, als eine einzige und unteilbare Entscheidung anzusehen, die lange vor ihrer offiziellen Bekanntgabe getroffen worden sei, nämlich als Art. 7 Abs. 2 des Statuts im Herbst 2003 auf die Laufbahn von Frau Y angewandt worden sei. Die Entscheidung, sie zu befördern, sei sehr wohl eine Handlung, die den Rechtsmittelführer beschwere, weil sie seine rechtliche Lage verändere und ihm gegenüber zugleich ein Ermessensmissbrauch, eine versteckte Strafe und eine diskriminierende Maßnahme sei.


24.2.2007   

DE

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C 42/10


Rechtsmittel, eingelegt am 5. Dezember 2006 von CAS Succhi di Frutta SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 13. September 2006 in der Rechtssache T-226/01 (CAS Succhi di Frutta SpA/Kommission)

(Rechtssache C-497/06 P)

(2007/C 42/16)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: CAS Succhi di Frutta SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sciaudone, R. Sciaudone und D. Fioretti)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und an das Gericht erster Instanz zur weiteren Entscheidung nach Maßgabe der Hinweise des Gerichtshofs zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens in der Rechtssache T-226/01 aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Gründe für die Anfechtung des Urteils des Gerichts erster Instanz lassen sich in folgende vier Gruppen einteilen: die Bedeutung des Urteils in der Rechtssache C-496/99 P (Kommission/CAS), die Ersetzung der Früchte, die Äquivalenzkoeffizienten und die Kosten der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Rechtsmittelführerin.

Hinsichtlich der Bedeutung des Urteils Kommission/CAS (Rechtssache C-496/99 P) trägt die Rechtsmittelführerin vor: Ihr Vorbringen zur Bedeutung des Urteils Kommission/CAS für die Rechtssache T-226/01 sei verfälscht und entstellt worden, es liege ein Verstoß gegen das Rechtskraftprinzip vor, die dem Urteil Kommission/CAS zugrunde liegende Schadensersatzklage sei verzerrt wiedergegeben worden, und die Voraussetzungen für die Erhebung einer Schadensersatzklage seien fehlerhaft ausgelegt worden.

Bezüglich der Ersetzung der Früchte macht die Rechtsmittelführerin geltend: einen Begründungsmangel hinsichtlich des durch die Ersetzung der Früchte entstandenen Schadens und eine offensichtlich unzutreffende Beurteilung ihrer Anträge betreffend die Rechtswidrigkeit der Ausschreibung, einen Irrtum über die rechtliche Bedeutung der Ersetzung der Früchte im Rahmen des Vergabeverfahrens, einen Verstoß gegen das Rechtskraftprinzip im Hinblick auf den Zeitpunkt, in dem Sicherheit über die Ersetzung der Früchte bestanden habe, eine Verfälschung der in den Akten befindlichen Beweise und einen Begründungsmangel in Bezug auf die ihres Wissens seit März 1996 mit der Ersetzung der Früchte verbundenen Vorteile, einen Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften, eine offensichtliche Verfälschung der Beweiselemente sowie einen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze über die Beweislast.

Hinsichtlich der Äquivalenzkoeffizienten rügt die Rechtsmittelführerin, dass die Menge der Früchte, die bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen seien, falsch bemessen worden sei.

Zu den Kosten der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen macht die Rechtsmittelführerin schließlich einen Verstoß gegen den Grundsatz des Schadensersatzes im Hinblick auf die Kosten des technischen und rechtlichen Beistands sowie die der Teilnahme an der Ausschreibung geltend.


24.2.2007   

DE

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C 42/10


Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Genova (Italien), eingereicht am 11. Dezember 2006 — Corporacion Dermoestetica SA/To Me Group Advertising Media

(Rechtssache C-500/06)

(2007/C 42/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Giudice di pace di Genova

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Società Corporacion dermoestetica SA

Beklagte: To Me Group Advertising Media

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 49 EG-Vertrag mit nationalen Vorschriften wie den Art. 4, 5 und 9a des Gesetzes Nr. 175 von 1992 und dem Ministerialerlass Nr. 657 vom 16. September 1994 und/oder mit einer Verwaltungspraxis vereinbar, die landesweit ausgestrahlte Fernsehwerbung für medizinisch-chirurgische Behandlungen, die in hierzu ordnungsgemäß zugelassenen privaten Gesundheitseinrichtungen vorgenommen werden, verbieten, auch wenn solche Werbung in lokal ausstrahlenden Sendern zulässig ist, und die gleichzeitig für die Verbreitung solcher Werbung eine Begrenzung der Ausgaben auf fünf Prozent der im Vorjahr ausgewiesenen Einkünfte vorschreiben?

2.

Ist Art. 43 EG-Vertrag mit nationalen Vorschriften wie den Art. 4, 5 und 9a des Gesetzes Nr. 175 von 1992 und dem Ministerialerlass Nr. 657 vom 16. September 1994 und/oder mit einer Verwaltungspraxis vereinbar, die landesweit ausgestrahlte Fernsehwerbung für medizinisch-chirurgische Behandlungen, die in hierzu ordnungsgemäß zugelassenen privaten Gesundheitseinrichtungen vorgenommen werden, verbieten, auch wenn solche Werbung in lokal ausstrahlenden Sendern zulässig ist, und die gleichzeitig für die letztgenannte Werbung eine vorherige Genehmigung jeder einzelnen Kommune, eine Anhörung des jeweiligen Berufsverbandes der Provinz und eine Begrenzung der Ausgaben auf fünf Prozent der im Vorjahr ausgewiesenen Einkünfte vorschreiben?

3.

Läuft es den Art. 43 und/oder 49 EG-Vertrag zuwider, dass für die Ausstrahlung von informativer Werbung für medizinisch-chirurgische Behandlungen ästhetischer Art, die in hierzu ordnungsgemäß zugelassenen privaten Gesundheitseinrichtungen vorgenommen werden, einer weitere vorherige Genehmigung der örtlichen Verwaltungsbehörden und/oder der Berufsverbände erforderlich ist?

4.

Haben die Federazione nazionale degli ordini dei medici (FNOMCEO) und die mit ihr verbundenen Berufsverbände dadurch, dass sie eine Berufsordnung erlassen haben, die die Werbung für Berufe des Gesundheitswesens beschränkt, und dass sie sich in der Auslegung der Vorschriften über medizinische Werbung eine Praxis zu eigen gemacht haben, die das Recht der Ärzte zur Bewerbung ihrer Tätigkeiten stark einschränkt — beides Maßnahmen, die für alle Ärzte bindend sind —, den Wettbewerb über das nach den zugrunde liegenden nationalen Rechtsvorschriften Zulässige hinaus und unter Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag beschränkt?

5.

Läuft jedenfalls die Auslegungspraxis der FNOMCEO den Art. 3 Buchstabe g, 4, 98, 10, 81 und — möglicherweise — 86 EG-Vertrag zuwider, da diese Praxis nationale Rechtsvorschriften zur Ermächtigungsgrundlage hat, die den Berufsverbänden der Provinzen die Kontrolle der Transparenz und der Wahrhaftigkeit der Werbemitteilungen der Ärzte aufgeben, ohne Kriterien und Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnis festzulegen?


24.2.2007   

DE

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C 42/11


Rechtsmittel, eingelegt am 11. Dezember 2006 von Glaxo-SmithKline Services Unlimited (GSK), früher Glaxo Wellcome plc, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-168/01, GlaxoSmithKline Services Unlimited/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-501/06 P)

(2007/C 42/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: GlaxoSmithKline Services Unlimited, früher Glaxo Wellcome plc (Prozessbevollmächtigte: I. Forrester QC, J. Venit, member of the New York Bar, S. Martinez Lage, abogado, A. Komninos, Δικηγόρος, und Rechtsanwalt A. Schultz)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, European Association of Euro Pharmaceutical Companies (EAEPC), Bundesverband der Arzneimittel-Importeure eV, Spain Pharma, SA, Asociación de exportadores españoles de productos farmacéuticos (Aseprofar)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz aufzuheben, soweit damit die Klage von GSK auf Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung abgewiesen wird, oder andere rechtlich gebotene Maßnahmen zu treffen,

den anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist das angefochtene Urteil, soweit damit die Klage von GSK auf Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung abgewiesen wird, aus folgenden Gründen aufzuheben:

Das Gericht erster Instanz habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die allgemeinen Verkaufsbedingungen spürbar wettbewerbsbeschränkende Wirkungen entfalteten und damit Art. 81 Abs. 1 EG verletzten. Dadurch habe es ihren tatsächlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Hintergrund falsch beurteilt. Darüber hinaus sei (1.) der Wettbewerb innerhalb der Marke, auf den sich das Gericht in seinem Urteil beziehe, selbst das Ergebnis einer Wettbewerbsverfälschung, und habe sich (2.) das Gericht auf angebliche, marginale Vorteile gestützt, die Endverbraucher in Einfuhrländern aus der Beteiligung der spanischen Großhändler am Wettbewerb innerhalb der Marke hätten ziehen können;

das Gericht sei nicht zu Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die mögliche Wirkung auf Patienten und diejenigen, die für ihre Arzneimittel zahlten, befugt gewesen, da es in der angefochtenen Entscheidung der Kommission hierfür keine Grundlage gebe.


24.2.2007   

DE

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C 42/11


Klage, eingereicht am 13. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-504/06)

(2007/C 42/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro-Nolin und I. Kaufmann-Bühler)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (1) (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG (2)) verstoßen hat, dass sie deren Art. 3 Abs. 1 nicht ordnungsgemäß in italienisches Recht umgesetzt hat.

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach italienischem Recht würden Baustellen mit einem Umfang von weniger als 200 Manntagen, auf denen nicht die Arbeiten des Anhangs II der Richtlinie durchgeführt würden, ausschließlich von Art. 7 des Dekrets Nr. 626/1994 erfasst. Nach dieser Vorschrift seien Arbeitgeber, die im Betrieb oder in einer Produktionseinheit Arbeiten auf Subunternehmer oder Selbständige übertrügen, jedoch lediglich allgemein zur Zusammenarbeit und Koordinierung verpflichtet. Dieser Artikel des Dekrets könne daher nicht als Umsetzung der genauen und ausführlichen Bestimmungen der Richtlinie 92/57/EWG über die während der Vorbereitung und der Durchführung der Bauarbeiten vorgeschriebene Koordinierung angesehen werden.


(1)  ABl. L 245, S. 6.

(2)  ABl. L 183, S. 1.


24.2.2007   

DE

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C 42/12


Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria regionale di Genova (Italien), eingereicht am 12. Juni 2006 — Agenzia Dogane Circoscrizione Doganale di Genova/Euricom SpA

(Rechtssache C-505/06)

(2007/C 42/20)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione tributaria regionale di Genova

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Agenzia Dogane Circoscrizione Doganale di Genova

Beklagte: Euricom SpA

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 216 des Zollkodex der Europäischen Gemeinschaften in dem Sinn auszulegen, dass er ausschließlich auf aus dem aktiven Veredelungsverkehr hervorgegangene Erzeugnisse anzuwenden ist, für deren Herstellung Nichtgemeinschaftswaren verwendet wurden, oder ist diese Bestimmung die Grundlage einer von anderen Zollschulden unabhängigen Zollschuld, die durch die Notwendigkeit, keine doppelte Zollerleichterung zu gewähren, gerechtfertigt ist?

2.

Regeln im Rahmen eines Verfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs, das in der besonderen Art der vorgezogenen Ausfuhr und der Einfuhr gleichwertiger Ersatzwaren (EX-IM) durchgeführt wird, Art. 115 Abs. 1 und 3 des Zollkodex der Europäischen Gemeinschaften und die entsprechenden Durchführungsvorschriften der Verordnung (EWG) 2913/92 (1) jedenfalls in Bezug auf das Erzeugnis, das als Ausgleich für die zuvor als Erzeugnis italienischen Ursprungs ausgeführte Ware eingeführt wurde, den Erwerb der zollrechtlichen Stellung einer Gemeinschaftsware und die entsprechende Befreiung von Einfuhrzöllen oder finden diese Vorschriften keine Anwendung, wenn dieses Verfahren — was die hier streitigen Erzeugnisse angeht, die im Sachverhalt genannt wurden — vorgezogene Ausfuhren in Länder betrifft, mit denen die Europäische Union besondere Abkommen unterzeichnet hat?

3.

Wirkt sich im vorliegenden Fall der Umstand, dass die eingeführten Ausgleichswaren nach dem oben genannten Art. [115] Abs. 3 die zollrechtliche Stellung der zuvor ausgeführten Gemeinschaftswaren erwerben, auf das konkrete Verfahren, insbesondere auf den Gemeinschaftsursprung des zuvor ausgeführten inländischen Reises aus oder nicht? Falls diese Frage zu bejahen ist: In welchem Verhältnis steht das Zollregime der aktiven Veredelung zu den Ursprungsregeln, die im Zollkodex der Gemeinschaften und in den Abkommen mit dem MOE-Staaten vorgesehen sind?

4.

Ist Art. 15 Abs. 2 der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den MOE-Staaten, nach dem das Verbot der Rückvergütung von Zöllen für Rohstoffe mit Ursprung in Ländern außerhalb der Gemeinschaft, die zur Herstellung der mit der Bescheinigung EUR 1 (von einer Zollbehörde der Gemeinschaft ausgestellt) ausgeführten Erzeugnisse verwendet wurden, jedoch dann nicht anzuwenden ist, wenn diese Erzeugnisse für den gemeinschaftsinternen Verbrauch bestimmt sind, in dem Sinn auszulegen, dass er Art. 216 des Zollkodex der Gemeinschaften praktisch wirkungslos macht?


(1)  ABl. L 302, S. 1.


24.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/12


Rechtsmittel der PTV Planung Transport Verkehr AG gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 10. Oktober 2006 in der Rechtssache T-302/03, PTV Planung Transport Verkehr AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 18. Dezember 2006

(Rechtssache C-512/06 P)

(2007/C 42/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: PTV Planung Transport Verkehr AG (Prozessbevollmächtigter: Dr. F. Nielsen, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

Anträge der Rechtsmittelführerin

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 10. Oktober 2006 (Rechtssache T-302/03) wird aufgehoben.

Die Beklagte und Rechtsmittelgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Oktober 2006 verstoße gegen Art. 7 Abs. 1 b der Verordnung Nr. 40/94 (1). Das Gerichts erster Instanz habe zu Unrecht angenommen, dass zwischen der Bezeichnung „map&guide“ und der Ware „Computersoftware“ sowie der Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die EDV“ eine „unmittelbare und konkrete Verbindung“ bestehe und die Bezeichnung „map&guide“ eine „unmittelbare Identifizierung“ dieser Ware und dieser Dienstleistung erlaube (Rnr. 40 des Urteils). Des Weiteren sei das Gerichts erster Instanz rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass das Zeichen „map&guide“ es dem maßgeblichen Publikum erlaubt, „sofort und ohne weiteres Nachdenken eine unmittelbare und konkrete Verbindung zu der Ware Computersoftware und der Dienstleistung des Erstellens von EDV-Programmen herzustellen, die die Funktion eines (Stadt-)Plans und (Reise-)Führers bieten“ (Rnr. 47 des Urteils). Schließlich werde in dem Urteil behauptet, dass es in der Warengruppe „Computersoftware“ und der Dienstleistungsgruppe „Erstellen von Programmen für die EDV“ auch Waren und Dienstleistungen gibt, deren Funktion darin besteht, (Stadt-)Plane und (Reise-)Führer darzustellen.

Die im Urteil vorgenommenen Auslegung des Art. 7 Abs. 1 b der Verordnung Nr. 40/94 durch das Gerichts erster Instanz sei falsch. Entgegen der Annahme des Gerichts erster Instanz fehle der angemeldeten Marke nicht die Unterscheidungskraft. Die angemeldete Marke sei nicht beschreibend. Eine „konkrete und unmittelbare Verbindung“ sowie eine „unmittelbare Identifizierung“ könnte nur dann angenommen werden, wenn es sich um einen Begriff handeln würde, der die betreffende Ware oder Dienstleistung direkt bezeichnet oder Merkmale beschreibt, die der jeweiligen Ware oder Dienstleistung unmittelbar, das heißt als solcher „anhaftet“. Auf die Bezeichnung „map&guide“ treffe dies nicht zu. Sie bezeichne weder die Ware „Computersoftware“ noch die Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die EDV“ direkt, noch treffe sie eine Aussage über ein mit der Ware oder Dienstleistung unmittelbar verknüpftes Beschaffenheitsmerkmal. Das Publikum habe nicht die Möglichkeit, „sofort und ohne weiteres Nachdenken eine unmittelbare und konkrete Verbindung zu der Ware ‚Computersoftware‘ und der Dienstleistung des ‚Erstellens von EDV-Programmen‘ herzustellen, die die Funktion eines (Stadt)-Plans und (Reise-)Führers bieten“. Auch vermöge weder die Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die EDV“ noch die Ware „Computersoftware“ die Funktion eines (Stadt-)Plans oder (Reise-)Führers „darzustellen“.

Der vom Gerichts erster Instanz im Urteil angenommene Zusammenhang zwischen der Bezeichnung „map&guide“ und der konkret beanspruchten Ware „Computersoftware“ sowie der konkret beanspruchten Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die EDV“ sei nicht originär vorhanden, sondern werde erst durch gedankliche Konstruktionen hergestellt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).


24.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/13


Rechtsmittel, eingelegt am 18. Dezember 2006 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-168/01, GlaxoSmithKline Services/Kommission

(Rechtssache C-513/06 P)

(2007/C 42/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. Christoforou, F. Castillo de la Torre und E. Gippini Fournier)

Andere Verfahrensbeteiligte: European Association of Euro Pharmaceutical Companies (EAEPC), Bundesverband der Arzneimittel-Importeure e.V., Spain Pharma SA, Asociación de exportadores españoles de productos farmacéuticos (Aseprofar), GlaxoSmithKline Services Unlimited, vormals Glaxo Wellcome plc

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Nrn. 1 und 3 bis 5 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-168/01, GlaxoSmithKline Services Unlimited/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, aufzuheben;

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-168/01 als unbegründet abzuweisen;

der Klägerin in der Rechtssache T-168/01 die Kosten der Kommission für das Klageverfahren und das vorliegende Verfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission hält die Schlussfolgerungen des Gerichts hinsichtlich der Begründung der angefochtenen Entscheidung, des Bestehens einer Vereinbarung zwischen den Unternehmen sowie der Vorwürfe eines Ermessensmissbrauchs und eines Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip und Art. 43 EG für zutreffend.

Dagegen beanstandet sie die Ausführungen des Gerichts erster Instanz zur wettbewerbswidrigen Wirkung. Beachte man die rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge, dann stelle die Untersuchung des Gerichts, mit der dieses das Bestehen der wettbewerbswidrigen „Wirkungen“ bestätige, in Wirklichkeit eine Untersuchung des wettbewerbswidrigen „Zwecks“ dar. Das Gericht hätte daher die in der Entscheidung getroffene Feststellung bestätigten müssen, dass die Vereinbarung einen wettbewerbswidrigen Zweck habe. Gegenüber den anderen Feststellungen zu „Wirkungen“ der Vereinbarung bestünden erhebliche Bedenken, insbesondere hinsichtlich der Definition des relevanten Marktes, der Zurückweisung des Vorbringens der Kommission zu Art. 81 Abs. 1 Buchst. d mit der rechtlich falschen Begründung, dass die verschiedenen Preise auf räumlich verschiedenen Märkten verlangt worden seien, sowie einiger weiterer Feststellungen des Urteils, mit denen das Gericht die von der Kommission vorgenommene Würdigung des Tatsachenmaterials und der wirtschaftlichen Daten durch seine eigene Würdigung ersetzte, ein Vorgehen, das im gerichtlichen Verfahren unzulässig sei. Da die Kommission jedoch den Schlussfolgerungen des Gerichts, dass die in Frage stehende Vereinbarung wettbewerbswidrige Wirkungen habe, im Ergebnis zustimme, beabsichtige sie gegenwärtig nicht, Rechtsmittelgründe gegen diesen Teil des Urteils geltend zu machen.

Das vorliegende Rechtsmittel sei auf zwei Gruppen von Rechtsmittelgründen gestützt. Die erste Gruppe betreffe die Ausführungen zu Art. 81 Abs. 1, insbesondere die Rechtsfehler und die Verzerrungen bei der Auslegung und Anwendung des in dieser Bestimmung enthaltenen Begriffs „Zweck“ sowie die zahlreichen Verzerrungen, Rechtsfehler und Unzulänglichkeiten oder Widersprüche in der Begründung in Bezug auf den „rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen“ der Vereinbarung. Die zweite Gruppe von Rechtsmittelgründen richte sich gegen die Ausführungen zu Art. 81 Abs. 3, vor allem gegen die Ausführungen zum ersten Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift, aber auch dagegen, dass einige weitere Tatbestandsmerkmale nicht geprüft worden seien.


24.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/14


Rechtsmittel, eingelegt am 20. Dezember 2006 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-153/04, Kommission/Ferriere Nord

(Rechtssache C-516/06 P)

(2007/C 42/23)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und F. Amato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Ferriere Nord SpA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin die von der Ferriere Nord gegen das Schreiben der Kommission vom 5. Februar 2004 und das Fax der Kommission vom 13. April 2004 erhobene Nichtigkeitsklage für zulässig erklärt wird;

die von der Ferriere Nord im ersten Rechtszug gegen die streitigen Handlungen erhobene Nichtigkeitsklage für unzulässig zu erklären und damit abzuweisen;

der Ferriere Nord die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Soweit das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-153/04 (Ferriere Nord SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften) die Klage für zulässig erkläre, verstoße es gegen Art. 230 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 249 EG, was die Auslegung des Begriffs der anfechtbaren Handlung angehe; es enthalte keine oder eine irrige Begründung und sei mangels Zuständigkeit des Gerichts rechtsfehlerhaft.

Das Gericht habe nicht dargetan, dass die angefochtenen Handlungen verbindliche Rechtswirkungen zeitigten, die geeignet seien, die Interessen der Klägerin dadurch zu beeinträchtigen, dass sie ihre Rechtsstellung in qualifizierter Weise veränderten. Ferner habe es seine Schlussfolgerung zur Zulässigkeit zu Unrecht auf die ebenfalls unbelegte Annahme gestützt, dass die angefochtenen Handlungen als rechtswidrig anzusehen seien. Schließlich habe das Gericht seine ihm durch den Vertrag eingeräumten Befugnisse überschritten.


24.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/14


Klage, eingereicht am 20. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

(Rechtssache C-517/06)

(2007/C 42/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und E. Montaguti)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge der Klägerin

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (1) verstoßen, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in den Bundesländern Steiermark und Salzburg nicht erlassen beziehungsweise der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat;

der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie sei am 1. Juli 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 345, S. 90.


24.2.2007   

DE

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C 42/15


Klage, eingereicht am 20. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-518/06)

(2007/C 42/25)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und N. Yerrell)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

1.

festzustellen, dass die Italienische Republik

durch das Erlassen und Aufrechterhalten einer Rechtsvorschrift, wonach die Prämien für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten nach bestimmten Parametern berechnet werden müssen,

dadurch, dass sie die Prämien für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten einer rückwirkenden Kontrolle unterworfen hat,

gegen ihre Verpflichtungen in Bezug auf den freien Vertrieb von Versicherungsprodukten verstoßen hat, die sich aus den Bestimmungen über die Tariffreiheit der Art. 6, 29 und 39 der Richtlinie 92/49/EWG (1) des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (im Folgenden: Richtlinie 92/49) ergeben;

dadurch, dass sie eine Kontrolle über die Modalitäten ausübt, nach denen die Versicherungsunternehmen mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat, die aber in Italien im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit tätig sind, ihre Versicherungsprämien berechnen,

dadurch, dass sie Sanktionen für den Fall eines Verstoßes gegen die italienische Vorschriften zur Berechnungsmodalität von Versicherungsprämien auch gegen Versicherungsunternehmen mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat, die aber in Italien im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit tätig sind, verhängt,

gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 der Richtlinie 92/49 verstoßen hat;

dadurch, dass sie die Verpflichtung zum Abschluss von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen für alle Versicherungsunternehmen aufrechterhält, einschließlich der Versicherungsunternehmen mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat, die aber in Italien im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit tätig sind,

gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 und 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen hat.

2.

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Verpflichtung der Versicherungsunternehmen, die Nettoprämien auf den „geeigneten versicherungstechnischen Grundlagen, die ausreichend umfassend sind und sich auf mindestens fünf Geschäftsjahre erstrecken“, festzusetzen und sie an einen bestimmten Marktdurchschnitt anzupassen, sowie die Unterwerfung der Prämien unter eine rückwirkende Kontrolle mit der Befugnis der italienischen Aufsichtsbehörden, im Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen Sanktionen in beträchtlicher Höhe zu verhängen, stellten eine Verletzung des in der Richtlinie 92/49 vorgesehenen Grundsatzes der Tariffreiheit dar. Die italienische Regelung führe nämlich zu einem System der reglementierten Prämien und hindere die Versicherungsunternehmen daher daran, ihre Dienstleistungen auf die Art frei zu vermarkten, die sie für zweckmäßig hielten, und ihre Tarife frei festzulegen, und beeinträchtige damit die Verwirklichung des Binnenmarktes im Versicherungswesen.

Das diesen nationalen Bestimmungen zugrunde liegende allgemeine Interesse könne vom italienischen Staat nicht geltend gemacht werden, um eine Ausnahme vom Grundsatz der Tariffreiheit der Unternehmen, der durch Gemeinschaftsregelungen festgesetzt worden sei, zu rechtfertigen, weil es nicht unter die Ausnahmen falle, die in Art. 29 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 3 der Richtlinie 92/49 ausdrücklich vorgesehen seien.

Die Kontrolle, die von der italienischen Aufsichtsbehörde bzw. der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats über die Modalitäten ausgeübt werde, nach denen die Versicherungsunternehmen, die in Italien im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit tätig seien, ihre Versicherungsprämien berechneten, sowie die Verhängung von Sanktionen durch diese italienische Aufsichtsbehörde im Fall eines Verstoßes gegen die italienische Regelung stelle eine Verletzung der in Art. 9 der Richtlinie 92/49 festgelegten Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Herkunftsmitgliedstaat (d.h. dem Staat der Hauptniederlassung des Versicherungsunternehmens) und dem Aufnahmemitgliedstaat dar.

Die allen Versicherungsunternehmen, die im Bereich der Kraftfahrzeugversicherung tätig seien, unabhängig vom Ort ihres Sitzes auferlegte Verpflichtung zum Vertragsschluss in Bezug auf alle Kategorien von Versicherungsnehmern und alle Regionen Italiens sowie die Befugnis der italienischen Aufsichtsbehörde, im Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung Sanktionen zu verhängen, bringe eine nach Art. 43 als solche verbotene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, einer Grundfreiheit, mit sich und stelle gleichfalls eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar, was mit Art. 49 des EG-Vertrags unvereinbar sei. Die in der italienischen Regelung vorgesehene Verpflichtung, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen abzuschließen, stelle nämlich ein ernsthaftes Hindernis für die Tätigkeiten von Versicherungsunternehmen in Italien dar, da diese Verpflichtung die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Versicherungsunternehmen davon abhalte, sich in Italien niederzulassen oder dort Dienstleistungen anzubieten, und daher den Zugang zum italienischen Markt beeinträchtige.

Die Verpflichtung zum Vertragsschluss stelle ein Hindernis dar, das gemessen an dem verfolgten Ziel weder gerechtfertigt noch verhältnismäßig sei. „Der Begriff der öffentlichen Ordnung kann [nämlich nur] geltend gemacht werden, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ und „[d]ie Ausnahme der öffentlichen Ordnung ist … wie alle Ausnahmen von einem Grundprinzip des Vertrages eng auszulegen“ (Urteil vom 19. Januar 1999, Strafverfahren gegen Donatella Calfa, C-348/96, Slg. 1999, I-11, Randnrn. 21 und 23).

Außerdem erscheine eine solche Beschränkung zur Verfolgung des Zieles, für das sie getroffen worden sei, ungeeignet, da eine solche allgemeine Verpflichtung zum Vertragsschluss die Entwicklung und die Tätigkeit von spezialisierten Bereichen der Versicherungsunternehmen behindere, welche die Ansprüche der Verbraucher gerade wegen der erlangten Spezialisierung angemessener und effizienter erfüllen könnten.

Schließlich gehe diese Beschränkung über das hinaus, was zur Erreichung des Zieles der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder des Verbraucherschutzes erforderlich sei, sowohl in geografischer Hinsicht, da die Probleme in Bezug auf die öffentliche Ordnung nach den Angaben der italienischen Behörden nur „bestimmte geografische Gebiete“ des Landes beträfen, als angesichts ihres Inhalts, da die in Italien tätigen Versicherungsunternehmen gehalten seien, jeden beliebigen Eigentümer oder Halter von Kraftfahrzeugen zu versichern, unabhängig von dem Risiko, das dieser Eigentümer oder Halter unter dem Gesichtspunkt der zivilrechtlichen Haftung für Schäden, die Dritten zugefügt worden seien, im konkreten Fall darstelle.


(1)  ABl. L 228, S. 1.


24.2.2007   

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C 42/16


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2006 von der Athinaïki Techniki AE gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 26. September 2006 in der Rechtssache T-94/05, Athinaïki Techniki AE/Kommission

(Rechtssache C-521/06 P)

(2007/C 42/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Athinaïki Techniki AE (Prozessbevollmächtigter: S. A. Pappas, Δικηγόρος)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Athens Resort Casino AE Symmetochon

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Grund, nämlich darauf, dass das Gericht bei der rechtlichen Einordnung des Schreibens, mit dem das aufgrund ihrer Beschwerde eingeleitete Verfahren eingestellt worden sei, einen Fehler begangen habe. Zum einen sei die Einstellung des Verfahrens durch die Kommission in Anbetracht der Aktenlage sehr wohl abschließend gewesen. Zum anderen ergebe sich aus dem Kontext, in dem sich die Kommission geäußert habe, eindeutig, dass sie implizit eine mit Gründen versehene Entscheidung über die Qualifizierung der beanstandeten staatlichen Beihilfen erlassen habe. Das Gericht habe daher einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass das angefochtene Schreiben unanfechtbar sei, und die Klage als unzulässig abgewiesen habe.


24.2.2007   

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C 42/16


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-522/06)

(2007/C 42/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro, B. Stromsky)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 16 Abs. 5 und 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), verstoßen hat, dass es nicht nach Art. 16 Abs. 5 der Verordnung Mindestanforderungen an die Befähigung des Personals festgelegt hat, das für die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung geregelter Stoffe eingesetzt wird, und für die Region Wallonien nicht gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat, um ein Austreten von geregelten Stoffen zu verhindern oder auf ein Mindestaß zu reduzieren, sowie keine jährliche Überprüfung auf Undichtigkeit durchgeführt hat;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage geltend, dass das Königreich Belgien zum einen keine Mindestanforderungen an die Befähigung des Personals festgelegt habe, das für die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung von geregelten Stoffen im Sinne von Art. 2 der Verordnung eingesetzt werde, die in Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, Brandschutzvorrichtungen und Feuerlöschern — mit Ausnahme von Halone enthaltenden Feuerlöschern in der Region Brüssel-Hauptstadt — enthalten seien, und zum anderen in der Region Wallonien nicht alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen getroffen habe, um ein Austreten von geregelten Stoffen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren, und nicht die erforderlichen jährlichen Überprüfungen zur Feststellung etwaiger Undichtigkeiten durchgeführt habe.


(1)  ABl. L 244, S. 1.


24.2.2007   

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C 42/17


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland

(Rechtssache C-523/06)

(2007/C 42/28)

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Huttunen und K. Simonsson)

Beklagte: Republik Finnland

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verstoßen hat, dass sie nicht für alle Häfen Abfallbewirtschaftungspläne aufgestellt und durchgeführt hat;

der Republik Finnland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 28. Dezember 2002 abgelaufen.


(1)  ABl. L 332, S. 81.


24.2.2007   

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C 42/17


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van koophandel Hasselt (Belgien), eingereicht am 22. Dezember 2006 — NV de Nationale Loterij/BVBA Customer Service Agency

(Rechtssache C-525/06)

(2007/C 42/29)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van koophandel Hasselt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: NV de Nationale Loterij

Beklagte: BVBA Customer Service Agency

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 49 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass beschränkende nationale Bestimmungen wie Art. 37 des Gesetzes vom 19. April 2002, die den Marktzugang eines Unternehmens im Hinblick auf einen auf Gewinnerzielung gerichteten Verkauf von Gruppenteilnahmeformularen an „Euro Millions“ behindern, dennoch in Anbetracht des Allgemeininteresses (Verhinderung von Geldverschwendung durch Spielen) angesichts dessen zulässig sind, dass

a)

die Nationale Loterij, die vom belgischen Staat ein gesetzliches Monopol erworben hat und dafür eine Monopolabgabe entrichtet und die sich die Kanalisierung der dem Menschen angeborenen Spielsucht zum Ziel setzt, regelmäßig Werbung für die Teilnahme an „Euro Millions“ betreibt, wodurch die Spielsucht in Wirklichkeit angefacht wird;

b)

die von der Nationale Loterij regelmäßig betriebene Werbung und ihre Verkaufsmethoden markterweiternd wirken, wobei sich die Nationale Loterij zur Maximierung des Umsatzes (finanzielle Gründe) verleiten lässt, anstatt die angeborene Spielsucht der Bürger zu kanalisieren,

c)

weniger beschränkende Maßnahmen wie die Beschränkung von Einsatz- und Gewinnmöglichkeiten das verfolgte Ziel, nämlich die Kanalisierung der angeborenen Spielsucht, besser eingrenzen können?

2.

Steht eine beschränkende nationale Bestimmung wie Art. 37 des Gesetzes vom 19. April 2002, die den Marktzugang eines Unternehmens im Hinblick auf einen auf Gewinnerzielung gerichteten Verkauf von Gruppenteilnahmeformularen an „Euro Millions“ verhindert, in Anbetracht dessen, dass die Beklagte selbst keine Lotterie veranstaltet, sondern nur die Teilnahme in Gruppen an „Euro Millions“ über eigene Teilnahmeformulare der Nationale Loterij in gewinnbringender Weise zu organisieren sucht, im Widerspruch zum freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG)?


24.2.2007   

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C 42/18


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 27. Dezember 2006 — Staatssecretaris van Financiën/Road Air Logistics Customs BV

(Rechtssache C-526/06)

(2007/C 42/30)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Staatssecretaris van Financiën

Beklagte: Road Air Logistics Customs BV

Vorlagefrage

Ist der Begriff „nicht gesetzlich geschuldet“ in Art. 236 des Zollkodex (1) dahin auszulegen, dass er auch die Fälle erfasst, in denen der Ort, an dem die Zollschuld entstanden ist, nicht gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (2) festgestellt worden ist?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).


24.2.2007   

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C 42/18


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-528/06)

(2007/C 42/31)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Montaguti)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder zumindest nicht der Kommission übermittelt hat;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 1. Juli 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 345, S. 90.


24.2.2007   

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C 42/18


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-529/06)

(2007/C 42/32)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Montaguti)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder zumindest nicht der Kommission übermittelt hat;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 1. Juli 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 345, S. 90.


24.2.2007   

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C 42/19


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-530/06)

(2007/C 42/33)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Montaguti und N. Yerrell)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/41/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Republik Italien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG sei am 23. September 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 235, S. 10.


24.2.2007   

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C 42/19


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-531/06)

(2007/C 42/34)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa, Rechtsanwälte G. Giacomini und E. Boglione)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik

a)

dadurch, dass sie eine Rechtsvorschrift in Kraft gelassen hat, die das Betreiben von privaten Apotheken nur natürlichen Personen, die ein Pharmaziestudium absolviert haben, und Gesellschaften erlaubt, deren Gesellschafter ausschließlich Pharmazeuten sind, und

b)

dadurch, dass sie Rechtsvorschriften in Kraft gelassen hat, die es Unternehmen, die Arzneimittel vertreiben, unmöglich macht, Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben, die öffentliche Apotheken betreiben

gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG und Art. 56 EG verstoßen hat;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Verbot für natürliche Personen, die keine Pharmazeuten sind, oder für Gesellschaften, die nicht ausschließlich aus Pharmazeuten bestehen, Beteiligungen an privaten Apotheken zu erwerben, behindere nicht nur die Ausübung von zwei durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten, der Kapitalverkehrsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit, durch diese Kategorie von Personen, sondern mache sie absolut unmöglich.

Das Verbot für Unternehmen, die im Arzneimittelvertrieb tätig sind, sich an Gesellschaften, die öffentliche oder private Apotheken betreiben, zu beteiligen, könne einigen noch immer geltenden Vorschriften der italienischen Rechtsordnung entnommen werden, und seine Anwendung durch die italienischen Gerichte liege sehr nahe. Ein solches Verbot stelle eine Behinderung sowohl der Kapitalverkehrsfreiheit als auch der Ausübung der Niederlassungsfreiheit dar.


24.2.2007   

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C 42/19


Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 27. Dezember 2006 — Industria Lavorazione Carni Ovine/Regione Lazio

(Rechtssache C-534/06)

(2007/C 42/35)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte Suprema di Cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Industria Lavorazione Carni Ovine

Kassationsbeschwerdegegnerin: Regione Lazio

Vorlagefrage

Ist Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 (1) des Rates vom 29. März 1990 dahin auszulegen, dass die Finanzierung in Fällen, in denen die Vermarktung und/oder Verarbeitung (auch) von Erzeugnissen mit Ursprung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt, auszuschließen ist, auch wenn das spezifische Programm, für das die Finanzierung gewährt worden ist, dadurch eingehalten worden ist, dass Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in dem im Programm vorgesehenen Ausmaß vermarktet und/oder verarbeitet worden sind?


(1)  ABl. L 91, S. 1.


24.2.2007   

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C 42/20


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Siegen (Deutschland), eingereicht am 3. Januar 2007 — Strafverfahren gegen Frank Weber

(Rechtssache C-1/07)

(2007/C 42/36)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Siegen

Partei des Ausgangsverfahrens

Frank Weber

Vorlagefrage

Ist die Richtlinie 91/439/EWG (1), Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 und 4, so auszulegen, dass es einem Mitgliedsstaat verwehrt ist, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung nach Maßgabe eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit deshalb nicht anzuerkennen beziehungsweise abzuerkennen, weil seinem Inhaber in dem erstgenannten Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen wurde, nachdem ihm in einem anderen Mitgliedsstaat eine so genannte „zweite“ EU-Fahrerlaubnis erteilt worden war, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis auf einem Vorfall/Fehlverhalten fußt, der/das in die Zeit vor Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedsstaat fällt?


(1)  Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein, ABl. Nr. L 237, S. 1.


24.2.2007   

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C 42/20


Klage, eingereicht am 11. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-4/07)

(2007/C 42/37)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und P. Guerra e Andrade)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/110/EG (1) des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht sei am 6. Dezember 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 321, S. 26.


24.2.2007   

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C 42/20


Klage, eingereicht am 12. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-5/07)

(2007/C 42/38)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und P. Guerra e Andrade)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/109/EG (1) des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 23. Januar 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.


24.2.2007   

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C 42/21


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-219/06) (1)

(2007/C 42/39)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 165 vom 15.7.2006.


Gericht erster Instanz

24.2.2007   

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C 42/22


Zuteilung der Richter an die Kammern

(2007/C 42/40)

Das Gericht erster Instanz hat am 15. Januar 2007 nach dem Amtsantritt der Richter Tchipev und Ciucă beschlossen, die Zusammensetzung der Kammern für die Zeit vom 15. Januar 2007 bis zum 31. August 2007 zu ändern und die Richter wie folgt zuzuteilen:

 

Erste erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

 

Kammerpräsident Vesterdorf, Richter Cooke und García-Valdecasas, Richterin Labucka, Richter Prek und Ciucă;

 

Erste Kammer mit drei Richtern:

 

Kammerpräsident Cooke

a)

Richter García-Valdecasas und Ciucă;

b)

Richterin Labucka und Richter Prek;

 

Zweite erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

 

Kammerpräsident Pirrung, Richter Meij und Forwood, Richterin Pelikánová und Richter Papasavvas;

 

Zweite Kammer mit drei Richtern:

 

Kammerpräsident Pirrung

a)

Richter Meij und Richterin Pelikánová;

b)

Richter Forwood und Papasavvas;

 

Dritte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

 

Kammerpräsident Jaeger, Richterin Tiili, Richter Azizi, Richterin Cremona, Richter Czúcz und Tchipev;

 

Dritte Kammer mit drei Richtern:

 

Kammerpräsident Jaeger

a)

Richterin Tiili, Richter Czúcz und Tchipev;

b)

Richter Azizi und Richterin Cremona;

 

Vierte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

 

Kammerpräsident Legal, Richterin Wiszniewska-Białecka, Richter Vadapalas, Moavero Milanesi und Wahl;

 

Vierte Kammer mit drei Richtern:

 

Kammerpräsident Legal

a)

Richter Vadapalas und Wahl;

b)

Richterin Wiszniewska-Białecka und Richter Moavero Milanesi;

 

Fünfte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

 

Kammerpräsident Vilaras, Richterin Martins Ribeiro, Richter Dehousse und Šváby, Richterin Jürimäe;

 

Fünfte Kammer mit drei Richtern:

 

Kammerpräsident Vilaras

a)

Richterinnen Martins Ribeiro und Jürimäe;

b)

Richter Dehousse und Šváby.

Bei der Ersten erweiterten Kammer mit fünf Richtern gehören zu den Richtern, die mit dem Kammerpräsidenten tagen, um den Spruchkörper mit fünf Richtern zu bilden, die drei Richter des ursprünglich befassten Spruchkörpers und ein Richter des anderen Spruchkörpers, der nach der in Art. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz vorgesehenen Reihenfolge zu bestimmen ist.

Bei der Dritten erweiterten Kammer mit fünf Richtern gehören zu den Richtern, die mit dem Kammerpräsidenten tagen, um den Spruchkörper mit fünf Richtern zu bilden:

falls ursprünglich der Spruchkörper a) befasst ist, neben den drei Richtern, die in diesem Spruchkörper tagen, zwei Richter des Spruchkörpers b) als Beisitzer;

falls ursprünglich der Spruchkörper b) befasst ist, neben den drei Richtern, die in diesem Spruchkörper tagen, zwei Richter des Spruchkörpers a) als Beisitzer, die nach einer Reihenfolge zu bestimmen sind.

Bei der Dritten Kammer mit drei Richtern tagt der Kammerpräsident entweder mit den unter b) oder mit zwei der drei unter a) genannten Richtern, je nachdem welcher Besetzung der Berichterstatter angehört. Für die Bildung des Spruchkörpers mit drei Richtern aus der Besetzung a) wird zwischen den unter a) genannten Richtern eine Reihenfolge festgelegt, nach der derjenige dieser drei Richter bestimmt wird, der nicht tagt.

Bei der Zweiten, der Vierten und der Fünften Kammer mit drei Richtern tagt der Kammerpräsident entweder mit den unter a) oder mit den unter b) genannten Richtern, je nachdem welcher Besetzung der Berichterstatter angehört.

In den Rechtssachen, in denen der Kammerpräsident Berichterstatter ist, tagt der Kammerpräsident vorbehaltlich des Zusammenhangs zwischen Rechtssachen abwechselnd in der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen mit den Richtern der einen oder der anderen Besetzung.

Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

Am 15. Januar 2007 hat das Gericht gemäß Art. 12 der Verfahrensordnung folgende Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern für die Zeit vom 15. Januar 2007 bis zum 31. August 2007 festgelegt:

1.

Die Rechtssachen werden unmittelbar nach Einreichung der Klageschrift unbeschadet einer späteren Anwendung der Art. 14 und 51 der Verfahrensordnung den Kammern mit drei Richtern zugewiesen.

2.

Die Rechtssachen werden nach ihrer Zugehörigkeit zu einer der drei folgenden Gruppen in der jeweiligen Reihenfolge ihrer Eintragung in das Register der Kanzlei auf die Kammern verteilt:

Rechtssachen betreffend die Durchführung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Vorschriften über handelspolitische Schutzmaßnahmen;

Rechtssachen, die die in Art. 130 § 1 der Verfahrensordnung genannten Rechte des geistigen Eigentums betreffen;

alle anderen Rechtssachen.

Im Rahmen dieser Reihenfolge wird jeweils die Dritte Kammer bei jedem fünften Durchgang zweimal berücksichtigt.

Der Präsident des Gerichts kann von dieser Geschäftsverteilung abweichen, um dem Zusammenhang zwischen bestimmten Rechtssachen Rechnung zu tragen oder eine ausgewogene Verteilung der Arbeitslast sicherzustellen.


24.2.2007   

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C 42/23


Klage, eingereicht am 1. Dezember 2006 — Bateaux Mouches/HABM — Castanet (Bateaux Mouches)

(Rechtssache T-365/06)

(2007/C 42/41)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: SA Compagnie des Bateaux Mouches (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. de Leusse)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Jean-Noël Castanet (Paris, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage der Gesellschaft Compagnie des Bateaux Mouches für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. September 2006 (Sache R 1172/2005-1, Castanet/Compagnie des Bateaux Mouches) aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „Bateaux Mouches“ für Dienstleistungen der Klassen 39, 41 und 42 — Gemeinschaftsmarke Nr. 1 336 122

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Jean-Noêl Castanet

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (1), da die angefochtene Entscheidung die Marke der Klägerin zu Unrecht als beschreibend und ohne Unterscheidungskraft angesehen habe und in ihr außerdem festgestellt werde, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihre Marke durch Benutzung für die betroffenen Dienstleistungen Unterscheidungskraft erworben habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


24.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/23


Klage, eingereicht am 7. Dezember 2006 — Holland Malt/Kommission

(Rechtssache T-369/06)

(2007/C 42/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Holland Malt BV (Lieshout, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. W. Brouwer und D. Mes)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1, 2, 3 und 4 der angefochtenen Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen;

alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, die das Gericht für angemessen hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2006) 4196 final (1) vom 26. September 2006, in der die Kommission erklärt habe, dass eine Finanzhilfe, die die Niederlande der Klägerin bedingt gewährt habe, eine staatliche Beihilfe darstelle, die nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

Die Klägerin bestreitet, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, festzustellen, dass die Finanzhilfe eine mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare staatliche Beihilfe sei, und trägt vor, dass die Kommission gegen Artikel 87 EG und eine Reihe von Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts verstoßen habe. Es handele sich dabei um folgende Verstöße:

1.

Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG wegen des fehlenden Nachweises, dass die Finanzhilfe eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift darstelle, und wegen fehlerhafter Auslegung und Heranziehung der Gemeinschaftsrechtsprechung zu diesem Punkt;

2.

Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 EG

a)

wegen fehlerhafter Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (2);

b)

dadurch, dass die positiven Auswirkungen der Finanzhilfe und ihre Auswirkungen auf die Handelsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft nicht ordnungsgemäß gegeneinander abgewogen worden seien;

c)

dadurch, dass die Auswirkungen der Finanzhilfe auf Kapazitäten in der Malzindustrie nicht ordnungsgemäß geprüft und ermittelt worden seien;

d)

dadurch, dass Ereignisse und Entwicklungen, die zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die niederländische Regierung entschieden habe, die Finanzhilfe bedingt zu gewähren, und dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission die angefochtene Entscheidung getroffen habe, stattgefunden hätten, nicht berücksichtigt worden seien;

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, da nicht alle mit der Gewährung der Finanzhilfe zusammenhängenden Aspekte und Interessen, einschließlich der Ereignisse und Entwicklungen, die zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die niederländische Regierung entschieden habe, die Finanzhilfe bedingt zu gewähren, und dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission die angefochtene Entscheidung getroffen habe, stattgefunden hätten, ausreichend untersucht worden seien;

4.

Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 253 EG.


(1)  C 14/2005 (ex N 149/2004) Holland Malt BV.

(2)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. 2000, C 28, S. 2).


24.2.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/24


Klage, eingereicht am 4. Dezember 2006 — Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-371/06)

(2007/C 42/43)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigter: M. Lumma, C. Schulze-Bahr, Rechtsanwalt C. von Donat)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Kommission K(2006) 4193 endg. vom 25. September 2006 über die Kürzung der mit der Entscheidung Nr. K(97) 1120 der Kommission vom 7. Mai 1997 gewährten finanziellen Beteiligung des EFRE am Ziel 2 Programm Nordrhein-Westfalen (EFRE Nr. 97.02.13.005) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) am Ziel 2 Programm Nordrhein-Westfalen gekürzt.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin einen Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung 4253/88 (1) geltend, da die Voraussetzungen für eine Kürzung nicht vorliegen würden. Sie macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, dass die Abweichungen vom indikativen Finanzierungsplan keine erhebliche Veränderung des Programms darstellen.

Selbst wenn eine erhebliche Veränderung des Programms vorliegen sollte, macht die Klägerin geltend, dass eine vorherige Zustimmung der Kommission, erteilt durch deren „Leitlinien für den Finanzabschluss der operationellen Maßnahmen (1994 — 1999) der Strukturfonds“ (SEK (1999) 1316), vorliege.

Unter der Annahme, dass die Voraussetzungen für eine Kürzung gegeben seien, rügt die Klägerin, dass die Beklagte von dem ihr zugestandenen Ermessen bezogen auf das konkrete Programm nicht Gebrauch gemacht habe. Der Klägerin zu Folge wäre eine Kürzung nur dann ermessensfehlerfrei, wenn sie unter Berücksichtigung der Programmdurchführung und der Zielerreichung insgesamt gerechtfertigt erscheinen würde. Da die Beklagte von diesen Ermessen nicht Gebrauch gemacht habe, liege nach Auffassung der Klägerin auch ein Begründungsfehler vor.

Zuletzt verletze die angefochtene Entscheidung den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, da die Klägerin durch diese gezwungen worden sei, gegen eine zum Zeitpunkt der Klageerhebung gerichtsanhängige Entscheidung erneut Klage zu erheben.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).


24.2.2007   

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C 42/25


Klage, eingereicht am 11. Dezember 2006 — Bomba Energia Getränke/HABM — Eckes-Granini (Bomba)

(Rechtssache T-372/06)

(2007/C 42/44)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bomba Energia Getränke Vertriebs GmbH (Wiener Neudorf, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kockläuner)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Eckes-Granini GmbH & Co. KG (Nieder-Olm, Deutschland)

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der zweiten Beschwerdekammer des Beklagten vom 3. Oktober 2006, Beschwerdesache R 184/2005-2 vollständig aufzuheben;

dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „Bomba“ für Waren der Klassen 32 und 33 (Anmeldung Nr. 558 874).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Eckes-Granini GmbH & Co. KG.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Verschiedene Wort- und Bildmarken „la bamba“, einschließlich der deutschen Wortmarke „la bamba“ für Waren der Klassen 29, 32 und 33.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die angefochtene Entscheidung verletze Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


24.2.2007   

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C 42/25


Klage, eingereicht am 13. Dezember 2006 — Rath/HABM — Grandel (Epican Forte)

(Rechtssache T-373/06)

(2007/C 42/45)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Kläger: Matthias Rath (Kapstadt, Südafrika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Ziegler, C. Kleiner und F. Dehn)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dr. Grandel GmbH

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 5. Oktober 2006 insoweit aufzuheben, als die Gemeinschaftsmarkenanmeldung nicht zur Eintragung zugelassen wird, d. h. in Bezug auf die Waren der Klasse 5 „Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke, hauptsächlich bestehend aus Vitaminen, Aminosäuren, Mineralien und Spurelementen, diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke, nämlich Aminosäuren und Spurelemente; vorgenannte Waren nicht zur Anwendung von Antiepileptika“;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Der Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „Epican Forte“ für Waren der Klassen 5, 30, und 32 (Anmeldung Nr. 2 525 251).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Dr. Grandel GmbH.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die Wortmarke „EPIGRAN“ ursprünglich eingetragen für Waren der Klasse 1, 3 und 5, nun noch für Waren der Klasse 3 (Gemeinschaftsmarke Nr. 560 292), wobei sich der Widerspruch lediglich gegen die Eintragung in der Klasse 5 gerichtet hat.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch, teilweise Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Klagegründe: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


24.2.2007   

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C 42/26


Klage, eingereicht am 13. Dezember 2006 — Rath/HABM — Grandel (Epican)

(Rechtssache T-374/06)

(2007/C 42/46)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Kläger: Matthias Rath (Kapstadt, Südafrika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Ziegler, C. Kleiner und F. Dehn)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dr. Grandel GmbH

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 5. Oktober 2006 insoweit aufzuheben, als die Gemeinschaftsmarkenanmeldung nicht zur Eintragung zugelassen wird, d. h. in Bezug auf die Waren der Klasse 5 „Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke, hauptsächlich bestehend aus Vitaminen, Aminosäuren, Mineralien und Spurelementen, diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke, nämlich Aminosäuren und Spurelemente; vorgenannte Waren nicht zur Anwendung von Antiepileptika“;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Der Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „Epican“ für Waren der Klassen 5, 30, und 32 (Anmeldung Nr. 2 524 510).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Dr. Grandel GmbH.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die Wortmarke „EPIGRAN“ ursprünglich eingetragen für Waren der Klasse 1, 3 und 5, nun noch für Waren der Klasse 3 (Gemeinschaftsmarke Nr. 560 292), wobei sich der Widerspruch lediglich gegen die Eintragung in der Klasse 5 gerichtet hat.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch, teilweise Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Klagegründe: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


24.2.2007   

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C 42/26


Klage, eingereicht am 14. Dezember 2006 — Viega/Kommission

(Rechtssache T-375/06)

(2007/C 42/47)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Viega GmbH & Co. KG (Attendorn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Burrichter, T. Mäger und F. W. Bulst)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Artikel 1 (1) der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin ein Verstoß der Klägerin gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen festgestellt wird;

Artikel 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit der Klägerin darin eine Geldbuße von EUR 54,29 Mio. auferlegt wird;

hilfsweise die in Artikel 2 der Entscheidung gegen die Klägerin verhängte Geldbuße angemessen herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2006) 4180 endg. vom 20. September 2006 in der Sache COMP/F-1/38.121 — Rohrverbindungen. In der angefochtenen Entscheidung wurde gegen die Klägerin eine Geldbuße wegen der Verletzung des Artikels 81 Absatz 1 EG sowie des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verhängt. Sie soll sich nach Auffassung der Kommission vom 12. Dezember 1991 bis zum 22. März 2001 an einer Reihe von Vereinbarungen in Form von Preisfestsetzung, Verabredung von Preislisten und Rabatten, Verabredung von Mechanismen zur Durchführung von Preiserhöhungen, Aufteilung von Märkten und Kunden und Austausch sonstiger Wirtschaftsinformationen auf dem Markt für Kupferfittings und Fittings aus Kupferlegierungen beteiligt haben.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

An erster Stelle wird vorgebracht, dass die angefochtene Entscheidung Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) verletze, da die Beklagte durch fehlerhafte Ermittlung des heranzuziehenden Umsatzes gegen wesentliche Grundsätze der Bußgeldbemessung verstoßen habe. Die Beklagte soll bei der Beurteilung der Schwere der angeblichen Zuwiderhandlung der Klägerin deren Pressfittingsumsätze bei der Umsatzermittlung herangezogen haben, obgleich die Klägerin zu keinem Zeitpunkt an Wettbewerbsverstößen in Bezug auf Pressfittings beteiligt gewesen sei.

Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die Kommission durch unrichtige Feststellung der Beteiligung, bzw. des zeitlichen Umfangs dieser Beteilung, der Klägerin an den vorgeworfenen Verhaltensweisen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG sowie gegen Artikel 253 EG verstoßen habe. Der Klägerin zu Folge habe die Beklagte in Bezug auf die Klägerin keine substantiierte Beweiswürdigung vorgenommen und fehlerhaft Zuwiderhandlungen festgestellt.

Darüber hinaus rügt die Klägerin hilfsweise die Verletzung von Artikel 81 Absatz 1 EG sowie von Artikel 253 EG, da der räumliche Umfang der Zuwiderhandlungen in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Klägerin unrichtig festgestellt worden sei.

Zuletzt wird die Verletzung des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 durch Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung hilfsweise geltend gemacht, da die Kommission gegen wesentliche Grundsätze der Bußgeldfestsetzung verstoßen habe. Die Klägerin bringt diesbezüglich vor, dass die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2) dadurch unrichtig angewandt worden seien, dass der Verstoß als ein besonders schwerer Verstoß eingestuft, die Dauer des Verstoßes unrichtig festgestellt, die Erhöhung des Grundbetrages wegen der Dauer des Verstoßes unrichtig vorgenommen und die mildernden Umstände nicht gewürdigt worden seien.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

(2)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3).


24.2.2007   

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C 42/27


Klage, eingereicht am 14. Dezember 2006 — Legris Industries/Kommission

(Rechtssache T-376/06)

(2007/C 42/48)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Legris Industries (Rennes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Wachsmann und C. Pommiès)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung (K[2006] 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in der Sache COMP/F-1/38.121 — Rohrverbindungen) sowie die Gründe, die dem verfügenden Teil der Entscheidung zugrunde liegen, insoweit für nichtig zu erklären, als die Entscheidung der Legris Industries Holding deswegen eine Geldbuße auferlegt, weil ihr die in Rede stehenden Verhaltensweisen von Comap zurechenbar seien;

der Legris Industries Holding zu bestätigen, dass sie sich die Schriftstücke, Stellungnahmen und Anträge von Comap gegen die Entscheidung zu eigen macht;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (COMP/F-1/38.121 — Rohrverbindungen) über eine Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen in Form der Festsetzung von Preisen, der Verabredung von Preislisten und Rabatten, der Einführung von Mechanismen zur Koordinierung von Preiserhöhungen, der Aufteilung der nationalen Märkte und der Kunden sowie des Austauschs anderer Wirtschaftsinformationen auf dem Markt für Kupferfittings und Fittings aus Kupferlegierungen, soweit darin gegen die Legris Industries Holding eine Geldbuße verhängt werde, weil dieser angeblich die in Rede stehenden Verhaltensweisen ihrer ehemaligen Tochtergesellschaft Comap zurechenbar seien.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin die folgenden Klagegründe geltend.

Zunächst führt die Klägerin aus, dass die Kommission gegen Art. 81 EG verstoßen habe, indem sie ihr die von ihrer Tochtergesellschaft Comap begangenen streitigen Zuwiderhandlungen zugerechnet und sie folglich für diese Zuwiderhandlungen gesamtschuldnerisch haftbar gemacht habe. Die Kommission habe gegen den Grundsatz der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigenständigkeit der Tochtergesellschaft und den Grundsatz der persönlichen Haftung bei Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, indem sie es als ausreichend angesehen habe, dass sich das Kapital der Tochtergesellschaft der Klägerin zu 100 % im Besitz der Klägerin befunden habe, um von der Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf die Tochtergesellschaft auszugehen. Die Kommission habe darüber hinaus Rechtsfehler, Sachverhaltsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie keine Beweise vorgelegt habe, die die Feststellung ermöglicht hätten, dass die Legris Industries Holding eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber Comap ausgeübt habe.

Außerdem wirft die Klägerin der Kommission vor, Rechtsfehler begangen zu haben, indem sie die von der Klägerin vorgelegten Beweise für die Eigenständigkeit von Comap, insbesondere bei der Festlegung und Verwaltung ihrer Geschäftspolitik, nicht widerlegt habe. Die Klägerin habe nachgewiesen, dass sie Comap keine Anweisungen in Bezug auf deren Marktverhalten gegeben habe, dass sie nur eine Finanzaufsichtsfunktion gehabt habe, ohne ihren Tochtergesellschaften in Haushaltsangelegenheiten Weisungen zu erteilen, und dass Comap Zugang zu eigenen Finanzquellen gehabt habe. Folglich könnten allein der Nachweis der Kapitalverbindung und die sich daraus ergebenden unmittelbaren Folgen, die die Kommission als Grundlage herangezogen habe, um ihr die Zuwiderhandlungen ihrer Tochtergesellschaft zuzurechnen, nicht belegen, dass gegenüber der Tochtergesellschaft eine tatsächliche Weisungsbefugnis ausgeübt worden sei.


24.2.2007   

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C 42/28


Klage, eingereicht am 14. Dezember 2006 — Comap/Kommission

(Rechtssache T-377/06)

(2007/C 42/49)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Comap SA (Lyon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Wachsmann und C. Pommiès)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung (K[2006] 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in der Sache COMP/F-1/38.121 — Rohrverbindungen) sowie die Gründe, die dem verfügenden Teil der Entscheidung zugrunde liegen, insoweit für nichtig zu erklären, als Comap in dieser Entscheidung für andere Zeiträume als denjenigen von Dezember 1997 bis März 2001 verurteilt wird, für den sie den von der Kommission dargelegten Sachverhalt nicht bestreitet;

Artikel 1 und 2 sowie die ihnen zugrunde liegenden Gründe zu ändern, indem die gegen Comap festgesetzte Geldbuße in Höhe von 18,56 Millionen Euro herabgesetzt wird;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (COMP/F-1/38.121 — Rohrverbindungen) über eine Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen in Form der Festsetzung von Preisen, der Verabredung von Preislisten und Rabatten, der Einführung von Mechanismen zur Koordinierung von Preiserhöhungen, der Aufteilung der nationalen Märkte und der Kunden sowie des Austauschs anderer Wirtschaftsinformationen, soweit sie in dieser Entscheidung für andere Zeiträume als denjenigen von Dezember 1997 bis März 2001 verurteilt werde, für den sie den von der Kommission dargelegten Sachverhalt nicht bestreite. Hilfsweise beantragt sie eine Ermäßigung der in der angefochtenen Entscheidung gegen sie festgesetzten Geldbuße.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin die folgenden Klagegründe geltend.

Zunächst führt sie aus, dass die Kommission gegen Art. 81 EG verstoßen und Rechtsfehler, Sachverhaltsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie der Ansicht gewesen sei, dass das angebliche Kartell nach den Untersuchungen der Kommission vor Ort im März 2001 bis April 2004 fortbestanden habe.

Die Klägerin trägt zweitens vor, dass die Kommission gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) verstoßen habe, indem sie nicht anerkannt habe, dass die angebliche Zuwiderhandlung mangels der Möglichkeit, den Beweis für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu erbringen, während eines Zeitraums von 27 Monaten, einschließlich der Zeit zwischen September 1992 und Dezember 1994, unterbrochen gewesen sei, so dass der vor Dezember 1994 liegende Sachverhalt zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung der Kommission im Januar 2001 verjährt gewesen sei.

Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf den Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 81 Abs. 1 EG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie gegen die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2) und gegen die Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (3), indem die Kommission die Regeln zur Festsetzung von Geldbußen nicht beachtet habe. Die Kommission habe gegen den Verhältnismäßigkeitgrundsatz und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, da der bei der Berechnung der Geldbuße für Comap festgesetzte Ausgangsbetrag im Verhältnis zu den Ausgangsbeträgen zu hoch sei, die für andere mit der angefochtenen Entscheidung verurteilte Unternehmen festgesetzt worden seien, obwohl deren Wettbewerbssituation der Situation der Klägerin auf dem Markt ähnlich sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

(2)  Leitlinien für das Verfahren zur Fessetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3).

(3)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).


24.2.2007   

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C 42/29


Klage, eingereicht am 14. Dezember 2006 — Kaimer e.a./Kommission

(Rechtssache T-379/06)

(2007/C 42/50)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Kaimer GmbH & Co. Holding KG (Essen, Deutschland), SANHA Kaimer GmbH & Co. KG (Essen, Deutschland) und Sanha Italia srl. (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Brück)

Beklagte: Kommission der Europäische Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

die Entscheidung der Beklagten K(2006) 4180 endg. vom 20. September 2006, wie geändert mit Entscheidung der Beklagten vom 29. September 2006, den Klägerinnen zu 1. bis zu 3. zugestellt am 5. Oktober 2006, betreffend ein Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F-1/38.121 — Rohrverbindungen) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die in Artikel 1 der genannten Entscheidung festgesetzte Dauer der angeblichen Zuwiderhandlung durch die Klägerinnen zu 1. bis zu 3. herabzusetzen und die in Artikel 3 der genannten Entscheidung gegen die Klägerinnen zu 1. bis zu 3. festgesetzte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2006) 4180 endg. vom 20. September 2006 in der Sache COMP/F-1/38.121 — Rohrverbindungen. In der angefochtenen Entscheidung wurde gegen die Klägerinnen eine Geldbuße wegen der Verletzung des Artikels 81 Absatz 1 EG sowie des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verhängt. Sie sollen sich nach Auffassung der Kommission an einer Reihe von Vereinbarungen in Form von Preisfestsetzung, Verabredung von Preislisten und Rabatten, Verabredung von Mechanismen zur Durchführung von Preiserhöhungen, Aufteilung von Märkten und Kunden und Austausch sonstiger Wirtschaftsinformationen auf dem Markt für Kupferfittings und Fittings aus Kupferlegierungen beteiligt haben.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.

An erster Stelle wird insbesondere vorgebracht, dass die Beklagte zur Begründung ihrer Entscheidung Dokumente herangezogen habe, zu denen den Klägerinnen kein rechtliches Gehör eingeräumt worden sei.

Zweitens machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission gegen die Begründungspflicht des Artikels 253 EG verstoßen habe. Die angefochtene Entscheidung sei nach Auffassung der Klägerinnen wegen der nicht ordnungsgemäßen Ermittlung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts unzulänglich begründet. Zusätzlich seien entlastende Tatsachen nicht berücksichtigt und Beweise fehlerhaft gewürdigt worden.

Darüber hinaus rügen die Klägerinnen, dass der von der Kommission festgestellte Sachverhalt als komplexe Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG gewürdigt worden sei.

Viertens wird hilfsweise geltend gemacht, dass der Berechnung des Bußgeldes ermessensfehlerhaft eine zu lange Dauer der Zuwiderhandlung zugrunde gelegt und den Klägerinnen keine mildernden Umstände zugebilligt worden seien.

Zuletzt bringen die Klägerinnen vor, dass die Kommission mit der Höhe des Bußgeldes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen habe.


24.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/29


Klage, eingereicht am 15. Dezember 2006 — FRA.BO/Kommission

(Rechtssache T-381/06)

(2007/C 42/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: FRA.BO SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Celli und F. Distefano)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 2 der Entscheidung der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/F-1/38.121 — Fittings — K[2006] 4180 endg.) in Bezug auf die Höhe der ihr auferlegten Geldbuße für nichtig zu erklären;

die ihr auferlegte Geldbuße im Rahmen der Zuständigkeit des Gerichts herabzusetzen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K(2006) 4180 endg. vom 20. September 2006 in der Sache COMP/F-1/38.121 — Fittings, mit der die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerin zusammen mit anderen Unternehmen gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen habe, indem sie Preise festgesetzt, Preislisten, Nachlässe und Rabatte sowie Regelungen für die Einführung von Preiserhöhungen abgesprochen, nationale Märkte und Kunden zugeteilt und andere Geschäftsinformationen ausgetauscht habe.

Die Klägerin ficht die Entscheidung aus folgenden Gründen an:

Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen fundamentale Rechtsgrundsätze verstoßen, indem sie die Kronzeugenregelung von 2002 (1) fehlerhaft und rechtswidrig angewandt habe.

Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie FRA.BO eine unverhältnismäßig niedrige Herabsetzung nach der Kronzeugenregelung von 1996 gewährt habe, und sie habe gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der berechtigten Erwartungen sowie der Begründungspflicht verstoßen.


(1)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002 C 45, S. 3).


24.2.2007   

DE

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C 42/30


Klage, eingereicht am 15. Dezember 2006 — Tomkins/Kommission

(Rechtssache T-382/06)

(2007/C 42/52)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Tomkins plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: T. Soames und S. Jordan, Solicitors)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F-1/38.121 — Fittings — K[2006] 4180 endg.) für nichtig zu erklären, soweit die Klägerin betroffen ist;

hilfsweise, Art. 2(h) der angefochtenen Entscheidung dahin abzuändern, dass die der Klägerin und Pegler auferlegte Geldbuße herabgesetzt wird;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung von Art. 1 der Entscheidung der Kommission K(2006) 4180 endg. vom 20. September 2006 in der Sache COMP/F-1/38.121 — Fittings, mit der die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerin gesamtschuldnerisch mit der Pegler Ltd. für einen Verstoß gegen Art. 81 EG in der Kupferfitting-Branche im Zeitraum vom 31. Dezember 1988 bis 22. März 2001 haftbar ist, und ihr eine Geldbuße in Höhe von 5,25 Millionen Euro auferlegt hat. Hilfsweise beantragt die Klägerin, Art. 2(h) der angefochtenen Entscheidung zu ändern.

Die Klägerin meint aus den folgenden Gründen, dass die Kommission gegen Art. 230 EG verstoßen habe:

Erstens habe die Kommission, indem sie die Klägerin für das Verhalten von Pegler, einer ihrer früheren Tochtergesellschaften, gesamtschuldnerisch haftbar gemacht habe, gegen die Regelungen über die Haftung von Muttergesellschaften für ihre Tochtergesellschaften verstoßen. In diesem Sinne macht die Klägerin geltend, die Kommission habe einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, indem sie die Rechtsgrundlage für die Haftung von Muttergesellschaften falsch angegeben habe und unzutreffend das Kriterium der Aktionärshaftung angewandt habe, das auf diesen Sachverhalt nicht hätte angewandt werden dürfen. Zudem habe die Kommission sich für die Frage, ob die Klägerin ein reiner Finanzinvestor sei, der die operative Verantwortung auf der Ebene der lokalen Geschäftseinheiten an Pegler delegiert habe, fehlerhaft auf den angeblichen Umfang des Geschäfts der Klägerin auf dem Bausektor gestützt. Darüber hinaus verstoße die Kommission, indem sie sich von der Beweislast für den Nachweis der Aktionärshaftung befreit und die Last in diesem Fall dem Aktionär auferlegt habe, gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung.

Zweitens habe die Kommission einen offensichtlichen Tatsachenirrtum begangen und einen bestimmenden Einfluss der Klägerin auf das geschäftliche Verhalten von Pegler nicht in der rechtlich erforderlichen Weise nachgewiesen. Die Tatsachen belegten eine Haftung der Klägerin weder (a) nach der zutreffenden Rechtsvorschrift, die von der Kommission entweder nicht oder fehlerhaft angewandt worden sei, noch (b) nach der von der Kommission angegebenen unzutreffenden Rechtsvorschrift.

Drittens habe die Kommission nicht hinreichend begründet, warum die von der Klägerin vorgelegten Beweise nicht ausgereicht hätten, um die Vermutung des bestimmenden Einflusses zu widerlegen.

Viertens habe die Kommission bei der Auferlegung einer erhöhten Geldbuße zur Abschreckung den falschen Maßstab angewandt und die Beweisgrundlage für die Berechnung der Dauer der Beteiligung von Pegler an dem Kartell nicht ordnungsgemäß gewürdigt, so dass sie zu einer unbegründeten und unzutreffenden Feststellung der Dauer des Verstoßes gelangt sei.


24.2.2007   

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C 42/31


Klage, eingereicht am 19. Dezember 2006 — Karstadt Quelle/HABM — dm drogerie markt (S-HE)

(Rechtssache T-391/06)

(2007/C 42/53)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Karstadt Quelle Aktiengesellschaft (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Renck, T. Dolde)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: dm drogerie markt GmbH

Anträge der Klägerin

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Nr. R 301/2006-1 vom 26. September 2006 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: dm drogerie markt GmbH.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „S-HE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 24, 25, 28, 32, 38, 41 et 42 (Anmeldung Nr. 2 766 723).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke „SHE“ für Waren der Klassen 3 und 25, deutsche Bildmarke „She“ für Waren der Klassen 3, 9, 16, 18 und 25 sowie internationale Bildmarke „She“ für Waren der Klassen 3, 9, 16, 18 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Stattgabe dem Widerspruch, teilweise Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


24.2.2007   

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C 42/31


Klage, eingereicht am 20. Dezember 2006 — Union Investment Privatfonds/HABM — Unicre-Cartão International De Crédito (unibanco)

(Rechtssache T-392/06)

(2007/C 42/54)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Union Investment Provatfonds GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Keller)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Unicre-Cartão International De Crédito, S.A.

Anträge der Klägerin

die Entscheidung der Beschwerdeabteilung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt aufzuheben;

den Widersprüchen gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke „Unibanco“ aus den Marken UniFLEXIO, UniZERO und UniVARIO stattzugeben und

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Unicre-Cartão International De Crédito, S.A.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke „unibanco“ für Dienstleistungen der Klassen 36 und 38 (Anmeldung Nr. 1 871 896).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Bildmarken „UniFLEXIO“ und „UniVARIO“ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 36, deutsche Bildmarke „UniZERO“ für Dienstleistungen der Klasse 36.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Verfahrensrechten der Klägerin, da die von dieser vorgelegten Nachweise der Benutzung der Marken mit dem Element „Uni“ nicht berücksichtigt worden seien.


24.2.2007   

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C 42/32


Klage, eingereicht am 11. Dezember 2006 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-394/06)

(2007/C 42/55)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. Aiello, Avvocato dello Stato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K(2006) 4324 der Kommission vom 3. Oktober 2006, bekannt gegeben am selben Tag, für nichtig zu erklären, soweit darin die finanziellen Konsequenzen, die im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben aus von Wirtschaftsbeteiligten begangenen Unregelmäßigkeiten zu ziehen sind, von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen und zu Lasten des Haushalts der Italienischen Republik verbucht werden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage wendet sich die Italienische Republik dagegen, dass die finanziellen Konsequenzen aus 157 Fällen von Unregelmäßigkeiten über einen Gesamtbetrag von 310 849 495,98 Euro, auf die sie nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durch Einleitung eines Wiedereinziehungsverfahrens reagiert haben soll, von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen und folglich zu Lasten des italienischen Staatshaushalts verbucht werden.

Zur Stützung ihres Antrags macht die Klägerin, die jedes eigene Versäumnis bestreitet, geltend:

eine Verletzung und/oder falsche Anwendung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 283/72 (1);

eine Verletzung und/oder falsche Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2) und der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (3).


(1)  ABl. L 67 vom 14.3.1999, S. 11.

(2)  ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13.

(3)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.


24.2.2007   

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C 42/32


Klage, eingereicht am 14. Dezember 2006 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-395/06)

(2007/C 42/56)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: P. Gentili, Avvocato dello Stato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die am 4. Oktober 2006 ergangene Mitteilung Nr. 9433 der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik, Programme und Projekte in Griechenland, Italien, Malta, den Niederlanden, Ungarn und Zypern, betreffend Zahlungen der Kommission, die von dem beantragten Betrag abweichen — EPPD Piemont (Nr. CCI 2000 IT 162 DO 007) —, für nichtig zu erklären;

die am 14. November 2006 ergangene Mitteilung Nr. 10841 der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik, Programme und Projekte in Griechenland, Italien, Malta, den Niederlanden, Ungarn und Zypern, betreffend Bescheinigung und Aufstellung vorläufiger Ausgaben und Zahlungsantrag — EPPD Venetien Ziel 2 2002-2006 (Nr. CCI 2000 IT 162 DO 005) — für nichtig zu erklären;

die am 14. November 2006 ergangene Mitteilung Nr. 10853 der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik, Programme und Projekte in Griechenland, Italien, Malta, den Niederlanden, Ungarn und Zypern, betreffend Zahlungen der Kommission, die von dem beantragten Betrag abweichen — ROP Apulien (Nr. CCI 1999 IT 161 PO 009) —, für nichtig zu erklären;

die am 15. November 2006 ergangene Mitteilung Nr. 10929 der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik, Programme und Projekte in Griechenland, Italien, Malta, den Niederlanden, Ungarn und Zypern, betreffend Zahlungen der Kommission, die von dem beantragten Betrag abweichen — EPPD Toskana Ziel 2 (Nr. CCI 2000 IT 162 DO 001) —, für nichtig zu erklären;

die am 15. November 2006 ergangene Mitteilung Nr. 10930 der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik, Programme und Projekte in Griechenland, Italien, Malta, den Niederlanden, Ungarn und Zypern, betreffend Zahlungen der Europäischen Kommission, die von dem beantragten Betrag abweichen — ROP Kampanien 2000-2006 (Nr. CCI 1999 IT 161 PO 007) —, für nichtig zu erklären;

die am 17. November 2006 ergangene Mitteilung Nr. 11019 der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik, Programme und Projekte in Griechenland, Italien, Malta, den Niederlanden, Ungarn und Zypern, betreffend Zahlungen der Europäischen Kommission, die von dem beantragten Betrag abweichen — ROP Sardinien 2000-2006 (Nr. CCI 1999 IT 161 PO 010) —, für nichtig zu erklären

alle mit diesen Mitteilungen zusammenhängenden und ihnen zugrunde gelegten Rechtsakte für nichtig zu erklären und dementsprechend der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente ähneln denen in der Rechtssache T-345/04 (Italienische Republik/Kommission) (1).


(1)  ABl. C 262 vom 23.10.2004, S. 55.


24.2.2007   

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C 42/33


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2006 — Kommission/TGA Technische Gebäudeausrüstung Chemnitz

(Rechtssache T-396/06)

(2007/C 42/57)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Šimerdová, Rechtsanwalt R. Bierwagen)

Beklagte: TGA Technische Gebäudeausrüstung Chemnitz GmbH

Anträge der Klägerin

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 32.440,80 nebst 4 % Zinsen seit dem 30. November 1999 zurück zu zahlen;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin hat mit der Beklagten einen Vertrag über Gemeinschaftsaktivitäten im Bereich der nichtnuklearen Energien (1994 — 1998) (1) abgeschlossen, wobei in diesem die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz für sich auf diesen Vertrag beziehenden Streitigkeiten vereinbart wurde. Gegenstand des Projekts war die Konstruktion und probeweise Inbetriebnahme einer Ledertrocknungsanlage.

Die Kommission hat diesen Vertrag mit Schreiben vom 18. Februar 1999 gekündigt, da ihr kein ordnungsgemäßer Abschlußbericht vorgelegt worden sei. Die Klägerin führt diesbezüglich aus, dass die ihr im Nachhinein von der Beklagten vorgelegten Abrechnungen wegen fehlender Belege nur teilweise anerkannt worden seien. Der verbleibende Betrag soll seitens der Klägerin mehrfach eingefordert worden sein und bilde Gegenstand der vorliegenden Klage.


(1)  Entscheidung des Rates 94/806/EG vom 23. November 1994 zur Annahme eines spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, im Bereich der nichtnuklearen Energien (1994-1998) (ABl. L 334, S. 87).


24.2.2007   

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C 42/33


Klage, eingereicht am 16. Dezember 2006 — DOW AgroSciences/EBLS

(Rechtssache T-397/06)

(2007/C 42/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: DOW AgroSciences Ltd (Hitchin, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. van Maldegam und C. Mereu)

Beklagte: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den abschließenden Bericht der EBLS mit dem Titel „Conclusion regarding the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Haloxyfop-R“ (Ergebnis der Überprüfung der Pestizidrisikobewertung hinsichtlich des Wirkstoffes Haloxyfop-R) für nichtig zu erklären;

der Beklagten aufzugeben, ihr den Schaden zu ersetzen, der infolge der angefochtenen Maßnahme entstanden ist, und in diesem Stadium durch Zwischenurteil zu entscheiden, dass die Beklagte zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens verpflichtet ist, und die Festsetzung des Entschädigungsbetrags entweder einer Vereinbarung der Parteien oder in Ermangelung einer solchen einer Entscheidung des Gerichts vorzubehalten;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und die wesentlichen Argumente, die die Klägerin vorbringt, entsprechen denen, die in der Rechtssache T-311/06, FMC Chemical and Arysta Lifesciences/EBLS vorgetragen wurden.


24.2.2007   

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C 42/33


Klage, eingereicht am 15. Dezember 2006 — UniCredito Italiano/HABM — Union Investment Privatfonds GmbH (1 Unicredit)

(Rechtssache T-398/06)

(2007/C 42/59)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: UniCredito Italiano SpA (Genua, Italien) (Prozessbevollmächtigte: G. Floridia und R. Floridia, Avvocati)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Union Investment Privatfonds GmbH

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „1 Unicredit“, Anmeldung Nr. 2.055.069, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 39, 41 und 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Union Investment Privatfonds GmbH.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarken „UNIFONDS“ (Nr. 881.995) und „UNIRAK“ (Nr. 992.997) sowie Bildmarke „UNIZINS“ (Nr. 2.016.954) für Dienstleistungen der Klasse 36 (Investmentgeschäfte).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Zu Unrecht erfolgte Anwendung der vom Gericht erster Instanz in seinem Urteil vom 23. Februar 2006 (T-194/03, Bainbridge) entwickelten Theorie des erweiterten Schutzes zugunsten so genannter Serienmarken.


24.2.2007   

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C 42/34


Klage, eingereicht am 27. Dezember 2006 — giropay/HABM (GIROPAY)

(Rechtssache T-399/06)

(2007/C 42/60)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Giropay GmbH (Frankfurt am Main/Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Gründig-Schnelle)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt von 26. Oktober 2006 in der Beschwerdesache R 308/2005-4 betreffend Gemeinschaftsmarken-anmeldung 2 843 514 „GIROPAY“ aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „GIROPAY“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36-38 und 42 (Anmeldung Nr. 2 843 514).

Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die angemeldete Marke stelle keine beschreibende Angabe im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1) dar. Darüber hinaus sei die angemeldete Marke besonders geeignet, von den angesprochenen Verkehrskreisen als unterscheidungskräftiges Zeichen wahrgenommen zu werden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


24.2.2007   

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C 42/34


Klage, eingereicht am 28. Dezember 2006 — Brosmann Footwear (HK) Ltd u. a./Rat

(Rechtssache T-401/06)

(2007/C 42/61)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Brosmann Footwear (HK) Ltd (Kowloon, Hong Kong), Seasonable Footwear (Zhong Shan) Ltd (Banfu, China), Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd (Guangzhou, China), Risen Footwear (HK) Co. Ltd (Kowloon, Hong Kong) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Ruessmann und A. Willems)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates insoweit für nichtig zu erklären, als sie auf ihre Ausfuhren Antidumpingzölle einführt;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung, soweit diese Antidumpingzölle auf ihre Ausfuhren in die Europäische Union einführt. Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren (Grundverordnung), gegen Art. VI des GATT sowie gegen das Diskriminierungsverbot, den Grundsatz nemo auditur und den Grundsatz des Vertrauensschutzes wegen des Versäumnisses der Gemeinschaftsorgane, jeden einzelnen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) und Individuelle Behandlung (IB) individuell zu prüfen;

Verstoß gegen Art. 18 und 20 der Grundverordnung und Verstoß gegen den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör wegen des Versäumnisses der Gemeinschaftsorgane, die Klägerinnen über die Behandlung der Anträge auf MWB und IB zu unterrichten;

offensichtlicher Beurteilungsfehler sowie Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung wegen der Bewertung der Stellung der Gemeinschaftshersteller, die die Untersuchung unterstützten, gegen Art. 1 Abs. 4 der Grundverordnung wegen der Warendefinition, gegen Art. 17 der Grundverordnung und Art. 253 EG wegen der Auswahl der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung und Art. 253 EG wegen der Feststellung der Schädigung, gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung wegen der Bewertung des Kausalzusammenhangs zwischen gedumpten Einfuhren und der Schädigung und schließlich gegen Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung bei der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle.


24.2.2007   

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C 42/35


Klage, eingereicht am 27. Dezember 2006 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-402/06)

(2007/C 42/62)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Bevollmächtigter: J. M. Rodríguez Cárcamo)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung C(2006) 5105 der Kommission vom 20. Oktober 2006, mit der die Beihilfe des Kohäsionsfonds zu acht Projekten, die im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Katalonien durchgeführt werden, gekürzt wird, aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung C(2006) 5105 der Kommission vom 20. Oktober 2006, mit der die Beihilfe des Kohäsionsfonds zu acht Projekten, die im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Katalonien durchgeführt werden, gekürzt wird, und die wie folgt bezeichnet werden:

Nr. 2001.ES.16.C.PE.058 (Projekt der Erweiterung der biologischen Stufe der Kläranlage von Besos).

Nr. 2003.ES.16.C.PE.005 (Infrastrukturprojekt für die Sanierung kleiner Siedlungsgebiete in Katalonien).

Nr. 2001.ES.16.C.PE.054 (Projekt der Klärung, Schlammbehandlung und Wiederverwendung von Siedlungsabwässern in Katalonien).

Nr. 2000.ES.16.C.PE.112 (Projekt der Sanierung und Klärung im Wassereinzugsgebiet des Ebro: Monzón, Caspe und inneres Einzugsgebiet von Katalonien).

Nr. 2002.ES.16.C.PE.006 (Projekt einer Meerwasserentsalzungsanlage im Delta des Tordera).

Nr. 2001.ES.16.C.PE.055 (Projekt der Errichtung und Anpassung der Infrastrukturen für die Behandlung von Siedlungsabfällen von Katalonien).

Nr. 2001.ES.16.C.PE.057 (Projekt von Behandlungsanlagen für Siedlungsabfälle in den Gemeindeverbänden Urgell, Pallars Jussà und Conca de Barberà).

Nr. 2002.ES.16.C.PE.041 (Projekt der Schaffung und Verbesserung des Netzes von Infrastrukturen für die Behandlung von Siedlungsabfällen in Katalonien).

In der angefochtenen Entscheidung nahm die Beklagte eine pauschale Kürzung des Gemeinschaftszuschusses (85 %), der für das Projekt 2001.ES.16.C.PE.058 bewilligt wurde, von 2 % vor, da die Verwaltungsgesellschaft nicht beihilfefähige Kosten in Rechnung gestellt habe.

Bei den übrigen Projekten entschied die Kommission, unter Heranziehung des Systems der „Durchschnittspreise“ und des Kriteriums der „Erfahrung bei früheren Arbeiten“, eine finanzielle Berichtigung von 100 % des gemeinschaftlichen Unterschiedsbetrags beim Gemeinschaftszuschuss zwischen den ausgewählten Angeboten und den bei jedem Vertrag neu berechneten Angeboten vorzunehmen.

Der klagende Staat stützt sein Vorbringen hauptsächlich auf eine unrichtige Auslegung von Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 93/37/EWG (1) und von Art. 36 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/50/EWG (2), indem die angefochtene Entscheidung zu dem Ergebnis gelange, dass die Anwendung des Systems der Durchschnittspreise bei Prüfung des „wirtschaftlich günstigsten Angebots“ für die ausgeschriebenen Projekte den Gleichheitssatz dadurch verletze, dass die zu niedrigen Angebote gegenüber den höheren Angeboten diskriminiert würden.

Hilfsweise wird auch ein Verstoß gegen Art. H Abs. 2 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (3) durch Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und einer ordnungsgemäßen Verwaltung gerügt.

Was spezifisch das Projekt der Kläranlage von Besos angeht, wird auch ein Verstoß gegen Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2002 (4) wegen Nichtvorliegens wirklicher Unregelmäßigkeiten und, hilfsweise, wegen des Grundsatzes der Subsidiarität, der diesem Artikel innewohne, gerügt.


(1)  Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54).

(2)  Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1386/2002 der Kommission vom 29. Juli 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Kohäsionsfondsinterventionen und das Verfahren für die Vornahme von Finanzkorrekturen (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 5).


24.2.2007   

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C 42/36


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2006 — Belgien/Kommission

(Rechtssache T-403/06)

(2007/C 42/63)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: L. Van den Broeck als Bevollmächtigter und Rechtsanwalt J. Meyers)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung in Anwendung von Art. 230 EG für nichtig zu erklären;

der Kommission (Eurostat) die mit der vorliegenden Klage verbundenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Klage begehrt der Kläger die Nichtigerklärung der in dem Schreiben des Statistischen Amts der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) vom 18. Oktober 2006 enthaltenen Entscheidung der Kommission, die Daten über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand Belgiens für das Jahr 2005 abzuändern und die so geänderten Daten gemäß Art. 8h Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1) in seiner geänderten Fassung bereitzustellen. Der Kläger rügt zwei von der Kommission vorgenommene Änderungen, nämlich dass der Fonds de l'Infrastructure ferroviaire (Eisenbahn-Infrastrukturfonds, im Folgenden: FIF) für die Anwendung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 95) (2) dem Sektor Staat statt dem Sektor Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften zugeordnet worden sei und dass wegen der Übernahme der Verbindlichkeiten der Société nationale des Chemins de fer belges (SNCB) durch den Staat (FIF) im Jahr 2005 ein Vermögenstransfer von 7 400 Millionen Euro gebucht worden sei.

Der Kläger bringt die folgenden Klagegründe für seinen Antrag auf Nichtigerklärung vor.

In Bezug auf die Klassifizierung des FIF macht er einen Verstoß gegen Art. 8h Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 sowie gegen die Ziffern 2.12, 3.19 und 3.27 bis 3.37 des ESVG 95 geltend. Der FIF sei als „institutionelle Einheit“ im Sinne von Ziffer 2.12 des ESVG 95 und als „Marktproduzent“ nach den in den Ziffern 3.19 und 3.27 bis 3.37 des ESVG 95 festgelegten Kriterien zu qualifizieren und als solcher außerhalb des Sektors Staat einzuordnen. Die angefochtene Entscheidung sei somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass der FIF diese zweifache Voraussetzung für das Jahr 2005 nicht erfülle.

Hilfsweise macht der Kläger drei Klagegründe in Bezug auf den Vermögenstransfer von 7 400 Millionen Euro des belgischen Staates an die SNCB aufgrund der Übernahme der Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft durch den FIF im Jahr 2005 geltend. Mit dem ersten behauptet er einen Verstoß gegen Art. 8h Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 und der Ziffern 1.33, 1.44(c), 4.165(f) und 6.30 des ESVG 95. Die Zuweisung der fraglichen Verbindlichkeit gehe nicht auf eine „Transaktion“ im Sinne der Ziffer 1.33 des ESVG 95 zurück, sondern auf eine „Neuzuordnung“ im Sinne der Ziffern 1.44(c) und 6.30 des ESVG 95. Hilfsweise macht er geltend, dass selbst wenn die Zuweisung der Verbindlichkeit an den FIF als „Transaktion“ im Sinne der Ziffer 1.33 des ESVG 95 zu bewerten wäre, diese jedoch keinen Vermögenstransfer im Sinne der Ziffer 4.165(f) des ESVG 95 einschließe. Mit dem zweiten Klagegrund im Zusammenhang mit der Beanstandung der Buchung des Vermögenstransfers von 7 400 Millionen Euro vom belgischen Staat an die SNCB wird ein Verstoß gegen Art. 253 EG geltend gemacht, da die Kommission die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt nicht hinreichend begründet habe. Darüber hinaus verstoße die angefochtene Entscheidung gegen den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens, da sie von der Auffassung der Kommission (Eurostat) in deren E-mail vom 13. August 2004 abweiche, in der ein Experte der Kommission der vom Kläger vertretenen Beurteilung zugestimmt habe.


(1)  ABl. L 332, S. 7.

(2)  Genehmigt mit der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 310, S. 1.


24.2.2007   

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C 42/37


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Dezember 2006 von der Europäischen Stiftung für Berufsbildung gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 26. Oktober 2006 in der Rechtssache F-1/05, Landgren/Europäische Stiftung für Berufsbildung

(Rechtssache T-404/06 P)

(2007/C 42/64)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Stiftung für Berufsbildung (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Vandersanden)

Andere Verfahrensbeteiligte: Pia Landgren

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

infolgedessen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 26. Oktober 2006 in der Rechtssache F-1/05, Landgren/Europäische Stiftung für Berufsbildung, das Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist, aufzuheben und aus diesem Grund die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Entlassung der Beklagten vom 25. Juni 2004 festzustellen, mit der Folge, dass keine Rechtsgrundlage für eine Entschädigung besteht;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit Urteil vom 26. Oktober 2006, dessen Aufhebung im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels beantragt wird, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entscheidung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung vom 25. Juni 2004, mit der der mit Frau Landgren als Zeitbedienstete auf unbestimmte Dauer geschlossene Vertrag gekündigt wurde, aufgehoben und die Parteien aufgefordert, sich über eine finanzielle Entschädigung wegen der Rechtswidrigkeit der Entscheidung zu einigen.

Die Stiftung stützt ihren Antrag auf Aufhebung dieses Urteils auf zwei Gründe. Erstens sei der Umfang der Begründungspflicht verkannt worden. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Beklagten, die Entscheidung über die Entlassung eines Bediensteten auf Zeit zu begründen, und das Urteil habe durch die Feststellung des Gegenteils Artikel 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (1) und die Rechtsprechung zur Anwendung dieser Bestimmung verletzt. Ferner stütze sich das angefochtene Urteil zu Unrecht auf Verträge und Vereinbarungen, die auf die Beziehungen zwischen den Organen und ihrem Personal keine Anwendung fänden. Auch enthalte das angefochtene Urteil einen Widerspruch zwischen dem förmlichen Erfordernis einer Begründung und der Notwendigkeit, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen der Kündigungsentscheidung erhalte.

Im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrunds macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler enthalte, der zum einen eine Entstellung des Sachverhalts und zum anderen eine Verkennung des Allgemeininteresses betreffe, indem es Tatumstände, von denen Frau Landgren Kenntnis gehabt habe und die den Grund für die Kündigungsentscheidung dargestellt hätten, falsch beurteilt habe.


(1)  Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch Artikel 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 56, S. 1).


24.2.2007   

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C 42/37


Klage, eingereicht am 27. Dezember 2006 — Arcelor u. a./Kommission

(Rechtssache T-405/06)

(2007/C 42/65)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinen: Arcelor Luxembourg (Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg), Arcelor Profil Luxembourg SA (Esch-sur-Alzette, Großherzogtum Luxemburg) und Arcelor International (Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Vandencasteele)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung K(2006) 5342 endg. der Kommission vom 8. November 2006 in der Sache COMP/F/38.907 — Stahlträger — für nichtig zu erklären;

zumindest Art. 2 der Entscheidung, mit dem den Klägerinnen eine Geldbuße auferlegt worden ist, für nichtig zu erklären oder die Geldbuße drastisch herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Klage begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 5342 endg. der Kommission vom 8. November 2006 in einem Verfahren über die Anwendung von Art. 65 EGKS (Sache COMP/F/38.907 — Stahlträger) betreffend Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen europäischer Trägerhersteller in Bezug auf die Festsetzung von Preisen, die Zuweisung von Kontingenten und den Austausch von Informationen über den Trägermarkt der Gemeinschaft. Hilfsweise begehren sie die Nichtigerklärung oder wesentliche Herabsetzung der mit der angefochtenen Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße.

Zur Stützung ihrer Klage führen die Klägerinnen mehrere Klagegründe an.

Mit dem ersten Klagegrund machen sie einen Verstoß gegen Art. 97 EGKS und Ermessensmissbrauch geltend, soweit in der angefochtenen Entscheidung Art. 65 EGKS nach dem in Art. 97 EGKS vorgesehenen Ablauf der Geltungsdauer dieses Vertrages angewandt worden sei.

Zweitens machen die Klägerinnen einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1/2003 (1) und Ermessensmissbrauch geltend, da die Kommission ihre Zuständigkeit für den Erlass einer EGKS-Entscheidung auf eine Verordnung gegründet habe, die ihr nur Befugnisse im Hinblick auf die Anwendung der Art. 81 und 82 EG verleihe.

Der dritte Klagegrund betrifft eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der Verteidigungsrechte, soweit die Entscheidung drei Tochtergesellschaften für eine Verhaltensweise haftbar gemacht habe, an der nur eine einzige beteiligt gewesen sei.

Im Übrigen habe die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung gegen Verjährungsvorschriften verstoßen.

Schließlich habe die ergangene Entscheidung insoweit ihre Verteidigungsrechte verletzt, als sie fünfzehn Jahre nach den Ereignissen auf der Grundlage einer Zurechnungstheorie erlassen worden sei, die von der Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vom März 2006 erstmals und damit verspätet formuliert worden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).


24.2.2007   

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C 42/38


Klage, eingereicht am 28. Dezember 2006 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-406/06)

(2007/C 42/66)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: N. Korogiannakis und N. Keramidas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission (GD ENV), das Angebot der Klägerin abzulehnen und den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären,

der Kommission (GD ENV) aufzugeben, die der Klägerin im Zusammenhang mit diesem Angebot entstandenen Verfahrens- und anderen Kosten zu ersetzen, auch wenn das vorliegende Angebot abgelehnt wird,

der Kommission (GD ENV) aufzugeben, der Klägerin den im Zusammenhang mit der streitigen Ausschreibung entstandenen Schaden in Höhe von 86 300 EUR zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin gab ein Angebot auf die von der Beklagten vorgenommene Ausschreibung für die Erbringung von Unterstützungsdiensten für aufgrund der Richtlinie 2003/87/EG (1) eingerichtete Registrierungssysteme sowie die technische Instandhaltung und die Benutzerbetreuung (ABl. 2006, S 102-108793) ab. Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung, mit der ihr Angebot abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde.

Sie stützt ihre Klage darauf, dass die Beklagte verschiedene Beurteilungsfehler begangen und gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz verstoßen habe. Ferner habe die Beklagte ihre Entscheidung insofern nicht begründet, als sie die Klägerin nicht über die Vorzüge des erfolgreichen Angebots gegenüber ihrem eigenen Angebot informiert habe.


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32).


24.2.2007   

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C 42/38


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2006 — Zhejiang Aokang Shoes/Rat

(Rechtssache T-407/06)

(2007/C 42/67)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd (Oubei, China) (Prozessbevollmächtigte: I. MacVay, Solicitor, R. Thompson, QC, und K. Beal, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie für sie gilt;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine chinesische Herstellerin und Ausführerin von Lederschuhen, beantragt die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (1).

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin neun Klagegründe geltend, wovon die ersten fünf die fehlende Zuständigkeit, den Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften der Grundverordnung (2) und den Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Gleichbehandlung betreffen.

Die Klägerin trägt weiter vor, dass die Bestimmung der für sie geltenden Dumpingspanne fehlerhaft und diskriminierend erfolgt sei und dass die angefochtene Verordnung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler hinsichtlich des Ausmaßes und der Dauer der Schädigung enthalte, die für die Rechtfertigung der Einführung von Zöllen in Bezug auf sie herangezogen worden seien.

Ferner habe die Kommission wegen des Versäumnisses, die Klägerin ordnungsgemäß über die grundlegende Änderung der von der Kommission zwischen dem 7. Juli und dem 28. Juli 2006 vorgeschlagenen endgültigen Maßnahmen zu unterrichten, gegen Art. 20 der Grundverordnung verstoßen.

Schließlich verstoße die angefochtene Verordnung im Hinblick auf das Erfordernis, bei der Bewertung der Dumpingspanne einen „gerechten Vergleich“ zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert vorzunehmen, gegen Artikel 2 Abs. 10 der Grundverordnung.


(1)  ABl. L 275, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).


24.2.2007   

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C 42/39


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2006 — Wenzhou Taima Shoes/Rat

(Rechtssache T-408/06)

(2007/C 42/68)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Wenzhou Taima Shoes Co. Ltd (Yang Yi, China) (Prozessbevollmächtigter: I. MacVay, Solicitor, R. Thompson, QC, und K. Beal, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie für sie gilt;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente, auf die sich die Klägerin stützt, sind identisch mit denjenigen in der Rechtssache T-407/06, Zhejiang Aokang Shoes/Rat.


24.2.2007   

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C 42/39


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2006– Sun Sang Kong Yuen Shoes Factory/Rat

(Rechtssache T-409/06)

(2007/C 42/69)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sun Sang Kong Yuen Shoes Factory (Hui Yang) Co. Ltd (Xin Xu, China) (Prozessbevollmächtigte: I. MacVay, Solicitor, R. Thompson, QC, und K. Beal, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie für sie gilt;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine chinesische Herstellerin und Ausführerin von Lederschuhen, beantragt die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (1).

Zur Stützung ihrer Klage mache die Klägerin folgende sechs Klagegründe geltend:

Die angefochtene Verordnung enthalte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder verletze wesentliche Verfahrensvorschriften und den Gleichbehandlungsgrundsatz, da in ihr nicht festgestellt werde, dass die Klägerin unter Marktwirtschaftsbedingungen tätig gewesen sei (2);

die Kommission habe durch die Ablehnung der Marktwirtschaftsbehandlung für die Klägerin gegen Art. 3 der Grundverordnung verstoßen, und sie habe wegen des Versäumnisses, maßgebliche Informationen über die Marktstruktur und insbesondere die bedeutende Rolle der unabhängigen Zwischenhändler bei der Lieferung von von der Klägerin hergestellten Waren zu berücksichtigten, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen;

die Kommission habe den Rahmen von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung überschritten, und sie habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt;

die Kommission habe wegen des Versäumnisses, die Klägerin ordnungsgemäß über die grundlegende Änderung der von der Kommission zwischen dem 7. Juli und 28. Juli 2006 vorgeschlagenen endgültigen Maßnahmen zu unterrichten, gegen Art. 20 der Grundverordnung verstoßen;

die angefochtene Verordnung enthalte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler hinsichtlich des Ausmaßes und der Dauer der Schädigung, auf die die Rechtfertigung der Einführung von Zöllen in Bezug auf die Klägerin gestützt worden seien; und

die angefochtene Verordnung verstoße im Hinblick auf das Erfordernis, bei der Bewertung der Dumpingspanne einen „gerechten Vergleich“ zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert vorzunehmen, gegen Artikel 2 Abs. 10 der Grundverordnung.


(1)  ABl. L 275, S. 1.

(2)  Vgl. Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).


24.2.2007   

DE

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C 42/40


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2006 — Foshan City Nanhai Golden Step Industrial/Rat

(Rechtssache T-410/06)

(2007/C 42/70)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Foshan City Nanhai Golden Step Industrial Co. Ltd (Hong Kong, China) (Prozessbevollmächtigte: I. MacVay, Solicitor, R. Thompson, QC, und K. Beal, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates insoweit für nichtig zu erklären, als sie für sie gilt;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin gemäß Art. 230 EG die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung, soweit darin endgültige Antidumpingzölle auf ihre Ausfuhren in die Europäische Union eingeführt worden sind.

Die Klägerin stütze ihr Vorbringen auf vier Klagegründe:

Die Bestimmung der Gewinnspanne durch die Kommission, die für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts der Klägerin heranzuziehen sei, sei offensichtlich rechtsfehlerhaft und/oder verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

Weiter habe die Kommission gegen die Erfordernisse von Art. 3 der Grundverordnung verstoßen und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie maßgebliche Informationen über die Marktstruktur und insbesondere die bedeutende Rolle der unabhängigen Zwischenhändler bei der Lieferung von von der Klägerin hergestellten Waren nicht berücksichtigt habe.

Ferner habe die Kommission wegen des Versäumnisses, über die grundlegende Änderung der von der Kommission zwischen dem 7. Juli und 28. Juli 2006 vorgeschlagenen endgültigen Maßnahmen ordnungsgemäß zu unterrichten, gegen Art. 20 der Grundverordnung und/oder wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen und/oder ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Schließlich enthalte die angefochtene Verordnung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler hinsichtlich des Ausmaßes und der Dauer der Schädigung, auf die die Rechtfertigung der Feststellung einer bedeutenden Schädigung und der Einführung von Zöllen in Bezug auf die Klägerin gestützt worden seien.


24.2.2007   

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C 42/40


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2006 — SO.GE.L.M.A./EAW

(Rechtssache T-411/06)

(2007/C 42/71)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: SO.GE.L.M.A. Srl (Scandicci, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Cappelli, P. De Caterini, A. Bandini und A. Gironi)

Beklagte: Europäische Agentur für Wiederaufbau

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidungen der Europäischen Agentur für Wiederaufbau, das Vergabeverfahren für den Bauauftrag „Wiederherstellung des ungehinderten Verkehrs (Kampfmittelräumung) auf dem Binnenschifffahrtsnetz, Republik Serbien, Serbien und Montenegro“ (Referenznummer der Veröffentlichung Europe Aid/120694/D/W/YU, Vorhaben Nr. 05SER01 04 01) zu annullieren und ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, die mit Schreiben der EAW vom 9. Oktober 2006 (D[06]DG/MIL/EP 2715) und vom 14. Dezember 2006 (D/mie/3313) mitgeteilt wurden, sowie sämtlicher früherer oder damit zusammenhängender Akte einschließlich der Entscheidung, sie auszuschließen, für nichtig zu erklären und die EAW jedenfalls zu verurteilen, den ihr entstandenen Schaden nach Maßgabe der Darlegungen in der Klageschrift zu ersetzen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Bei dem hier streitigen Ausschreibungsverfahren ging es um die Vergabe eines Auftrags für Arbeiten zur Identifizierung und Räumung der von den Luftangriffen der NATO 1999 stammenden Blindgänger, um die Donau und die Save wieder für die Binnenschifffahrt öffnen zu können.

Nachdem ihr Angebot als das günstigste beurteilt worden sei, habe die Klägerin eine erste Bitte um weitere Auskünfte erhalten, die fristgerecht erteilt worden seien. Insbesondere seien genaue Belege zur Beteiligung einer Person als Leiter der Unterwasseraufklärungsteams vorgelegt worden, die hoch qualifiziert sei, aber eine geringere als die in der Ausschreibung geforderte Berufserfahrung aufweise.

Nach auf einen positiven Ausgang des Verfahrens hindeutenden Kontakten mit einer Firma, die die Europäische Agentur für Wiederaufbau im Rahmen dieses Vergabeverfahrens berate, sei der Klägerin schließlich mitgeteilt worden, dass das Vergabeverfahren in Ermangelung technisch geeigneter Angebote annulliert und der Auftrag neu ausgeschrieben werde.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 41 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1) und, allgemeiner, gegen die die Gemeinschaftsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge tragenden Grundsätze geltend, weil die Annullierung des fraglichen Verfahrens ohne die gebotene Abwägung und ohne eingehende Prüfung des zu schützenden öffentlichen Interesses beschlossen worden sei. Ferner rügt die Klägerin einen Verstoß gegen die Begründungspflicht.


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.


24.2.2007   

DE

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C 42/41


Klage, eingereicht am 29. Dezember 2006 — Vitro Corporativo/HABM — VKR Holding (Vitro)

(Rechtssache T-412/06)

(2007/C 42/72)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Vitro Corporativo, S.A. de C.V. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Botella Reyna)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: VKR Holding A/S

Anträge

Die Klägerin beantragt,

eine Entscheidung zu erlassen, mit der die Gemeinschaftswortmarke VITRO für Waren der Klasse 19 zur Eintragung zugelassen wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Vitro“ (Anmeldung Nr. 2 669 521) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 7, 8, 9, 11, 12, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 27, 30, 35, 39, 40, 41, 42 und 43.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: VKR Holding A/S.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: eine dänische (Nr. 1956 1415 VR), deutsche (Nr. 725 452), britische (Nr. 1 436 897) und Gemeinschaftswortmarke (Nr. 651 745) „VITRAL“ für Waren u. a. der Klasse 19 (Bauglas, Fensterglas, Sicherheitsglas und Isolierglas), auf die sich der Widerspruch bezog.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe und demgemäß Zurückweisung der Gemeinschaftsmarke für Waren der Klasse 19.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: fehlerhafte Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.


24.2.2007   

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C 42/42


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Dezember 2006 von Claudia Gualtieri gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Oktober 2006 in der Rechtssache F-53/06, Gualtieri/Kommission

(Rechtssache T-413/06 P)

(2007/C 42/73)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Claudia Gualtieri (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Gualtieri und P. Gualtieri)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Oktober 2006 aufzuheben und dessen Zuständigkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits festzustellen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel ist gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 9. Oktober 2006 in der Rechtssache F-53/06 gerichtet, mit dem sich das Gericht rationae personae für unzuständig erklärt hat, über den Rechtsstreit zwischen der Klägerin, einer abgeordneten nationalen Sachverständigen, und der Kommission zu entscheiden.

Die Rechtsmittelführerin begründet ihr Rechtsmittel damit, dass der angefochtene Beschluss auf eine oberflächliche und irrige Lektüre des Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses der Kommission über die Regelung für abgeordnete nationale Sachverständige (ANS) gestützt sei. Sie verweist insoweit auf dessen Art. 7 Buchst. a, f und g, Art. 11 Abs. 1 und 3, Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 und 15.

Aus der Gesamtheit dieser Vorschriften sei abzuleiten, dass die Verbindung zwischen einem nationalen Sachverständigen und seiner Heimatbehörde während der gesamten Dauer der Abordnung ruhe und dass der abgeordnete nationale Sachverständige in dieser Zeit vollständig in die Kommission integriert und ausschließlich für diese tätig sei.

Es bestehe daher kein Zweifel daran, dass Rechtsstreitigkeiten über dieses ausschließliche Beschäftigungsverhältnis in die Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst fielen, da die Rechtsstellung von abgeordneten nationalen Sachverständigen und von Bediensteten eindeutig gleichzusetzen sei.


24.2.2007   

DE

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C 42/42


Rechtsmittel, eingelegt am 27. Dezember 2006 von Philippe Combescot gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Oktober 2006 in der Rechtssache F-114/05, Philippe Combescot/Kommission

(Rechtssache T-414/06 P)

(2007/C 42/74)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Philippe Combescot (Lecce, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Maritati und V. Messa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Oktober 2006 in der Rechtssache F-114/05 vorab festzustellen, dass die Klage sowohl im Hinblick auf die fristgerechte Erhebung als auch im Hinblick auf die Klagebefugnis zulässig ist;

festzustellen, dass der Rechtsmittelführer durch den Erlass der Maßnahme immaterielle Schäden an seiner Gesundheit und an seinem Ruf mit schweren Folgen für sein psychologisches Gleichgewicht erlitten hat;

dem Rechtsmittelführer 150 000 Euro Schadensersatz zuzusprechen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 19. Oktober 2006 in der Rechtssache F-114/05, mit dem die Klage als verspätet und wegen fehlender Klagebefugnis für unzulässig erklärt wurde.

Zur Stützung seiner Anträge macht der Rechtsmittelführer geltend:

Falsche Auslegung des Art. 92 Abs. 2 des Statuts, insbesondere in Bezug auf die Definition des Begriffs „stillschweigende Ablehnung“, da die angefochtene Entscheidung die fristgerecht erlassene, aber nicht mitgeteilte Entscheidung für die Zwecke der Berechnung der Klagefrist einer stillschweigenden Ablehnung gleichsetze. Das erstinstanzliche Urteil vermeide es, den Kernpunkt des Rechtsstreits anzusprechen: Es existiere eine ausdrückliche ablehnende Entscheidung, die innerhalb der im Statut vorgeschriebenen Frist erlassen worden sei, auch wenn sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt worden sei, mit allen ihren Folgen.

Darüber hinaus könne die inakzeptable Verspätung der Mitteilung im vorliegenden Fall nicht zu Lasten des Betroffenen gehen. Auch in diesem Punkt habe das Gericht das Verteidigungsvorbringen der Kommission zu den Schwierigkeiten, seinen Wohnort festzustellen, nicht angemessen — auch nicht in Bezug auf die Korrektheit des Verfahrens — bewertet.

Obwohl er sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits im Ruhestand befunden habe, habe sein Interesse, Klage zu erheben, um die Rechtswidrigkeit der streitigen Versetzung feststellen zu lassen, noch bestanden und bestehe weiter, weil die Forderung des Ersatzes des immateriellen und beruflichen Schadens die Folge der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme sei.


24.2.2007   

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C 42/43


Rechtsmittel, eingelegt am 29. Dezember 2006 von De Smedt gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Oktober 2006 in der Rechtssache F–59/05, De Smedt/Kommission

(Rechtssache T-415/06 P)

(2007/C 42/75)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Elisabeth De Smedt (Wezembeek-Oppem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Vogel und R. Kechiche)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene, am 19. Oktober 2006 ergangene und am selben Tag als Einschreiben zugestellte Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst in vollem Umfang aufzuheben, mit dem die von ihr am 8. Juli 2005 erhobene Klage abgewiesen wurde;

den in ihrer am 8. Juli 2005 eingereichten Klage gestellten Anträgen stattzugeben;

der Beklagten und der Streithelferin gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der notwendigen Auslagen für das Verfahren, insbesondere der Kosten des Zustellungsbevollmächtigten, der Reise- und Aufenthaltskosten sowie der Anwaltshonorare gemäß Art. 90 Buchst. b der Verfahrensordnung.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit Urteil vom 19. Oktober 2006, dessen Aufhebung im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels beantragt wird, hat das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen, die auf die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 21. März 2005 über die Einstufung und Besoldung der Rechtsmittelführerin, einer früheren Hilfskraft und jetzigen Vertragsbediensteten, sowie auf Schadensersatz gerichtet war.

Die Rechtsmittelführerin stützt ihren Antrag auf Aufhebung dieses Urteils auf zwei Rechtsmittelgründe. Der erste bezieht sich auf einen Verstoß gegen Art. 80 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (1) sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler. Indem es den ersten Klagegrund ihrer ursprünglichen Klage mit der Begründung zurückgewiesen habe, die Kommission sei zur Einhaltung von Fristen verpflichtet, die gemäß der Verordnung Nr. 723/2004 (2) für die Ablösung des alten Statuts der Hilfskräfte durch das neue Statut des Vertragsbediensteten bestimmt worden seien, erlaube das Gericht der Kommission, unter Verstoß gegen Art. 80 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen nicht alle der Ersteinstellung von Vertragsbediensteten vorausgehenden Verfahren zu beachten.

Der zweite Rechtsmittelgrund bezieht sich auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, das Fehlen einer Begründung sowie die Nichtbeantwortung der Schriftsätze der Rechtsmittelführerin im Rahmen der Zurückweisung des zweiten Klagegrundes ihrer ursprünglichen Klage, mit der sie die diskriminierende Situation im Vergleich zu anderen Personen mit identischer Funktion innerhalb desselben Dienstes der Kommission gerügt hatte, in der sie zu arbeiten gezwungen gewesen sei. Das Gericht habe auf ihre Erklärungen dazu keine angemessene Antwort gegeben und sich darauf beschränkt, den Klagegrund mit einer abstrakten Formulierung zurückzuweisen.


(1)  Die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten wurden in Art. 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 59, S. 1) niedergelegt.

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1).


24.2.2007   

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C 42/43


Klage, eingereicht am 29. Dezember 2006 — Sumitomo Chemical Agro Europe/Kommission

(Rechtssache T-416/06)

(2007/C 42/76)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sumitomo Chemical Agro Europe SAS (Saint Didier, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte, erforderlichenfalls im Wege der einstweiligen Anordnung, zu verurteilen, den Schreibfehler in Anhang I Teil A zu korrigieren und „0,75 g“ durch „0,75 kg“ zu ersetzen;

die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/132 für nichtig zu erklären:

Art. 3 Abs. 2

:

„bis spätestens 30. Juni 2008“,

Anhang I Teil A

:

„an folgenden Kulturen“

„—

Gurken in Gewächshäusern (geschlossene Hydrokultursysteme)

Pflaumen (zur Verarbeitung)“,

Anhang I Teil B

:

„Die Mitgliedstaaten verlangen, dass innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Testleitlinien für Stoffe mit endokriner Wirkung durch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) weitere Untersuchungen zu den potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Procymidon vorgelegt werden. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Procymidon in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren nach Annahme der genannten Testleitlinien vorlegt.“

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie 91/414 des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1) bestimmt, dass die Mitgliedstaaten ein Pflanzenschutzmittel nur zulassen, wenn seine Wirkstoffe in Anhang I aufgeführt und die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Die Klägerin beantragt die teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2006/132 der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414 zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Procymidon (2) insoweit, als diese Richtlinie i) nur eine eingeschränkte Aufnahme von Procymidon in Anhang I der Richtlinie 91/414 vorsehe, ii) bestimmte Bedingungen für die zugelassene Anwendung vorsehe und iii) einen befristeten Zeitraum von 18 Monaten für die Gültigkeit der eingeschränkten Aufnahme in Anhang I vorsehe.

Zur Begründung ihrer Klage bringt die Klägerin vor, dass die angefochtene Richtlinie gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 91/414 verstoße. Außerdem stehe die angefochtene Richtlinie im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 91/414, und die Kommission habe somit ihren Ermessensspielraum überschritten.

Die angefochtene Richtlinie sei verfahrensfehlerhaft, da die Kommission verpflichtet sei, die Maßnahmen so zu erlassen, wie sie dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und dem Rat vorgeschlagen worden seien, ohne sie zu ändern, bevor sie endgültig erlassen würden.

Ferner verletze die angefochtene Richtlinie das berechtigte Vertrauen der Klägerin und verstoße gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der höchsten Fachkompetenz und Unabhängigkeit von wissenschaftlichen Gutachten. Die angefochtene Richtlinie enthalte keine ausreichende Begründung und verstoße somit gegen die Begründungspflicht.

Schließlich greife die angefochtene Richtlinie in das Recht der Klägerin auf Ausübung von Geschäftstätigkeiten und in ihr Recht auf Eigentum ein.


(1)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1).

(2)  Richtlinie 2006/132/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Procymidon (ABl. L 349, S. 22).


24.2.2007   

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C 42/44


Klage, eingereicht am 5. Januar 2007 — Sanofi-Aventis/HABM — AstraZeneca (EXANTIN)

(Rechtssache T-4/07)

(2007/C 42/77)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Sanofi-Aventis SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Gilbey)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: AstraZeneca AB (Södertälje, Schweden)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 10. Oktober 2006, Sache R 1302/2005-1, aufzuheben und das Vorbringen der Klägerin zu bestätigen, dass eine Verwechslungsgefahr der einander gegenüberstehenden Marken bestehe;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: AstraZeneca AB

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „EXANTIN“ für Waren der Klasse 5 — Anmeldung Nr. 2 694 115

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: internationale und nationale Wortmarken „ELOXATIN“ und „ELOXATINE“ für Waren der Klasse 5

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Die Beschwerdekammer habe die maßgeblichen Verkehrskreise nicht vollständig ermittelt und habe fehlerhaft eine Abstufung in der Aufmerksamkeit der ermittelten maßgeblichen Verkehrskreise angenommen.

Außerdem habe die Beschwerdekammer beim Vergleich der Waren nicht die angemessenen Kriterien angewandt und die Zeichen auch nicht umfassend verglichen. Folglich habe die Beschwerdekammer fehlerhaft festgestellt, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe.


24.2.2007   

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C 42/45


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 1. Dezember 2006 — Neoperl/HABM (Darstellung eines Sanitärschlauchs)

(Rechtssache T-97/06) (1)

(2007/C 42/78)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 131 vom 3.6.2006.


Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

24.2.2007   

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C 42/46


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Januar 2007 — Genette/Kommission

(Rechtssache F-92/05) (1)

(Beamte - Versorgung - Vor Dienstantritt bei den Gemeinschaften erworbene Ruhegehaltsansprüche - Übertragung auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften - Rücknahme des Übertragungsantrags mit dem Ziel, sich auf neue, günstigere Vorschriften zu berufen)

(2007/C 42/79)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Emmanuel Genette (Gorze, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Joris und D. Martin)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: L. Van den Broeck)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der diese ihr Einverständnis mit der Rücknahme des Antrags des Klägers auf Übertragung seiner in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüche zum Zweck einer erneuten Antragstellung auf der Grundlage neuer, günstigerer Bestimmungen verweigert hat

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Januar 2005 wird aufgehoben.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten sowie die von Herrn Genette.

3.

Das Königreich Belgien trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 315 vom 10.12.2005, S. 14 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-361/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).


24.2.2007   

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C 42/46


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Januar 2007 — Vienne u. a./Parlament

(Rechtssache F-115/05) (1)

(Beamte - Beistandspflicht der Verwaltung - Beistandsverweigerung - Übertragung in Belgien erworbener Ruhegehaltsansprüche)

(2007/C 42/80)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Philippe Vienne (Bascharage, Luxemburg) und andere (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Bouneou und F. Frabetti)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich M. Mustapha-Pacha und A. Bencomo-Weber, dann J. De Wachter, M. Mustapha-Pacha und K. Zejdova)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung des Parlaments, mit der die Anträge der Kläger auf Beistand im Rahmen der Übertragung ihrer in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüche abgelehnt werden, und Schadensersatz

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 22 vom 28.1.2006, S. 24 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-427/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).


24.2.2007   

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C 42/47


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 16. Januar 2007 — Gesner/HABM

(Rechtssache F-119/05) (1)

(Beamte - Invalidengeld - Ablehnung des Antrags, einen Invaliditätsausschuss zu bilden)

(2007/C 42/81)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Charlotte Gesner (Birkerod, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte J. Vázquez Vázquez und C. Amo Quiñones)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Bevollmächtigter: I. de Medrano Caballero)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung des HABM vom 2. September 2005, mit der der Antrag der Klägerin abgelehnt wurde, einen Invaliditätsausschuss zu bilden, um ihre Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die mit ihrer Planstelle verbundenen Aufgaben und ihren Anspruch auf ein Invalidengeld zu beurteilen

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung vom 21. April 2005, mit der das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) den Antrag von Frau Gesner auf Bildung eines Invaliditätsausschusses ablehnte, wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 96 vom 22.4.2006, S. 34.


24.2.2007   

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C 42/47


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Januar 2007 — Borbély/Kommission

(Rechtssache F-126/05) (1)

(Beamte - Kostenerstattung - Einrichtungsbeihilfe - Tagegeld - Reisekosten bei Dienstantritt - Einberufungsort - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

(2007/C 42/82)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Andrea Borbély (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Stötzel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Kraemer)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der diese es abgelehnt hat, der Klägerin die Einrichtungsbeihilfe und das Tagegeld zu gewähren sowie die Reisekosten zu erstatten, nachdem als ihr Einberufungsort Brüssel festgestellt worden war

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 2. März 2005 wird aufgehoben, soweit der Klägerin mit ihr die Einrichtungsbeihilfe nach Art. 5 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts und das Tagegeld gemäß Art. 10 Abs. 1 dieses Anhangs versagt worden sind.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, der Klägerin nach den geltenden Regelungen des Statuts die Einrichtungsbeihilfe und das Tagegeld nebst Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit und bis zur tatsächlichen Zahlung zu dem von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten, in dem betreffenden Zeitraum anwendbaren Zinssatz zuzüglich 2 Prozentpunkte zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 60 vom 11. März 2006, S. 54.


24.2.2007   

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C 42/47


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 16. Januar 2007 — Frankin u. a./Kommission

(Rechtssache F-3/06) (1)

(Beamte - Beistandspflicht der Verwaltung - Ablehnung - Übertragung in Belgien erworbener Ruhegehaltsansprüche)

(2007/C 42/83)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jacques Frankin (Sorée, Belgien) und andere (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Bouneou und F. Frabetti)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Lozano Palacios und D. Martin)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der die Anträge der Kläger auf Beistand im Rahmen der Übertragung ihrer in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüche abgelehnt wurden, und Antrag auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 74 vom 25.3.2006, S. 33.


24.2.2007   

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C 42/48


Klage, eingereicht am 27. Dezember 2006 — Dragoman/Kommission

(Rechtssache F-147/06)

(2007/C 42/84)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Adriana Dragoman (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Mihailescu)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Prüfungsausschusses des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/44/06-CJ, eine Einstellungsreserve für Rechts- und Sprachsachverständige mit Rumänisch als Hauptsprache aufzustellen, die schriftliche Prüfung b der Klägerin mit 18/40 Punkten zu bewerten und sie nicht zur mündlichen Prüfung dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, von denen der erste aus zwei Teilen besteht. Der erste Teil betrifft die Verletzung von Vorschriften über die Arbeit des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss habe bei der Bewertung der Prüfungen eher das Verständnis der Ausgangssprache als die Genauigkeit der Übersetzung ins Rumänische berücksichtigt. Der zweite Teil betrifft die Verletzung der Bekanntmachungsvorschriften des Auswahlverfahrens über die ordnungsgemäße Zusammensetzung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Veröffentlichung sei drei Tage vor dem Prüfungstag erfolgt, während sie nach der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wenigstens zwei Wochen vor dem Prüfungstag habe erfolgen sollen.

Als zweiten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass das Prinzip der Begründungspflicht verletzt worden sei, weil aus der Bewertung des Prüfungsausschusses nicht die Korrekturkriterien hervorgehen würden.


24.2.2007   

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C 42/48


Klage, eingereicht am 28. Dezember 2006 — Collée/Parlament

(Rechtssache F-148/06)

(2007/C 42/85)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Laurent Collée (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis, A. Coolen und E. Marchal)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass Nr. I.3 der „Instructions relatives à la procédure d'attribution des points de promouvabilité“ (Anweisungen zum Verfahren der Zuteilung von Beförderungspunkten) des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2002 rechtswidrig ist;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 9. Januar 2006, mit der an den Kläger für das Beförderungsjahr 2004 zwei Verdienstpunkte vergeben wurden, aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein Beamter des Europäischen Parlaments der Besoldungsgruppe AST 8, wirft der Anstellungsbehörde vor, sie habe versäumt, eine Abwägung der Verdienste aller Beamter des Organs vorzunehmen, die für eine Beförderung in Frage kämen und in dieselbe Besoldungsgruppe wie er eingestuft seien. In erster Linie sei gegen die Art. 5 und 45 des Statuts, den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot verstoßen worden. Die angefochtene Entscheidung enthalte außerdem einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und sei nicht hinreichend begründet.

Schließlich sei Nr. I.3 der genannten Anweisungen, der die außerordentliche Vergabe von Beförderungspunkten durch das Generalsekretariat betreffe, rechtswidrig. Insbesondere verstießen die Grenzen, die diese Bestimmung dem Generalsekretariat setze, gegen Art. 45 des Statuts und den Gleichbehandlungsgrundsatz.


24.2.2007   

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C 42/49


Klage, eingereicht am 3. Januar 2007 — Chassagne/Kommission

(Rechtssache F-1/07)

(2007/C 42/86)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Olivier Chassagne (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Y. Minatchy)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 17. November 2006 über die Erstellung des Verzeichnisses der beförderten Beamten sowie die sich daraus für den Kläger ergebenden Maßnahmen aufzuheben;

die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Interessen des Klägers zu erlassen;

die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 160 184 EUR zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission, seinen Namen nicht in das Verzeichnis der im Beförderungsverfahren 2006 beförderten Beamten aufzunehmen, weil er für dieses Beförderungsverfahren weder eine Beurteilung — das ihn betreffende Beurteilungsverfahren sei zum Zeitpunkt der streitigen Entscheidung noch nicht abgeschlossen gewesen — noch eine Leistungsnote habe erhalten können.

Die Klage wird hauptsächlich mit der Tatsache begründet, dass die Anstellungsbehörde den Kläger von den Beförderungs- und Beurteilungsverfahren 2006 ausgeschlossen und damit eine nachteilige Verzögerung seiner Laufbahn herbeigeführt habe.

Der Kläger ist der Ansicht, die angefochtene Entscheidung i) verstoße gegen mehrere allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, darunter insbesondere die Grundsätze des Schutzes der Verteidigungsrechte, der Begründungspflicht, des Verbots offensichtlicher Beurteilungsfehler, des Schutzes des berechtigten Vertrauens, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung, und ii) wende mehrere Vorschriften des Gemeinschaftsrechts fehlerhaft an, insbesondere die Art. 43 und 45 des Statuts und die allgemeinen Durchführungsbestimmungen, die die Kommission zu deren Anwendung erlassen hat.