ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 38

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
22. Februar 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 038/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4395 — Boeing/C-MAP) ( 1 )

1

2007/C 038/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4418 — Nycomed Group/Altana Pharma) ( 1 )

1

2007/C 038/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4527 — Sun Capital/Golden Gate/Bauer) ( 1 )

2

2007/C 038/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4408 — Tata/Corus) ( 1 )

2

2007/C 038/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4401 — Basell/Münchsmünster Cracker And Associated Assets) ( 1 )

3

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 038/06

Euro-Wechselkurs

4

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2007/C 038/07

Mit Anmerkungen versehende Übersicht über die geregelten Märkte und einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Umsetzung der entsprechenden Anforderungen der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (93/22/EWG)

5

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2007/C 038/08

Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Nummer 1 f EWR-Abkommen genannten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen) gewährt werden

11

2007/C 038/09

Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Nummer 1 f EWR-Abkommen genannten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen) gewährt werden

12

2007/C 038/10

Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage des in Anhang XV Nummer 1 d EWR-Abkommen genannten Rechtsaktes (Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen) gewährt werden

13

2007/C 038/11

Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage des in Anhang XV Nummer 1 d EWR-Abkommen genannten Rechtsaktes (Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen) gewährt werden

14

2007/C 038/12

Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage des in Anhang XV Nummer 1 d EWR-Abkommen genannten Rechtsaktes (Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen) gewährt werden

15

2007/C 038/13

Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage des in Anhang XV Nummer 1 d EWR-Abkommen genannten Rechtsaktes (Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen) gewährt werden

16

2007/C 038/14

Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 7 des in Ziffer 18 des Anhangs VII zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakts (Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr) — Änderung des Anhangs für Norwegen

17

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

22.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4395 — Boeing/C-MAP)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 38/01)

Am 16. Januar 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4395. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


22.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4418 — Nycomed Group/Altana Pharma)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 38/02)

Am 13. Dezember 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4418. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


22.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4527 — Sun Capital/Golden Gate/Bauer)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 38/03)

Am 2. Februar 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4527. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


22.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4408 — Tata/Corus)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 38/04)

Am 21. Dezember 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4408. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


22.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4401 — Basell/Münchsmünster Cracker And Associated Assets)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 38/05)

Am 21. Dezember 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4401. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

22.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/4


Euro-Wechselkurs (1)

21. Februar 2007

(2007/C 38/06)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3145

JPY

Japanischer Yen

158,91

DKK

Dänische Krone

7,4555

GBP

Pfund Sterling

0,67260

SEK

Schwedische Krone

9,3099

CHF

Schweizer Franken

1,6267

ISK

Isländische Krone

87,52

NOK

Norwegische Krone

8,0625

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5792

CZK

Tschechische Krone

28,167

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

251,45

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7080

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8862

RON

Rumänischer Leu

3,3815

SKK

Slowakische Krone

34,286

TRY

Türkische Lira

1,8185

AUD

Australischer Dollar

1,6640

CAD

Kanadischer Dollar

1,5349

HKD

Hongkong-Dollar

10,2709

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8642

SGD

Singapur-Dollar

2,0164

KRW

Südkoreanischer Won

1 233,72

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,3640

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,1776

HRK

Kroatische Kuna

7,3467

IDR

Indonesische Rupiah

11 921,20

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5922

PHP

Philippinischer Peso

63,162

RUB

Russischer Rubel

34,4410

THB

Thailändischer Baht

44,470


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

22.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/5


Mit Anmerkungen versehende Übersicht über die geregelten Märkte und einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Umsetzung der entsprechenden Anforderungen der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (93/22/EWG)

(2007/C 38/07)

Nach Artikel 16 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (93/22/EWG) [ABl. L 141 vom 11.6.1993] sind alle Mitgliedstaaten befugt, den auf ihrem Gebiet errichteten Märkten, die ihren Vorschriften entsprechen, den Status des „geregelten Marktes“ zu verleihen.

In Artikel 1 Absatz 13 der Richtlinie 93/22/EWG wird ein „geregelter Markt“ als ein Markt für die in Abschnitt B des Anhangs zur Wertpapierdienstleistungsrichtlinie aufgeführten Finanzinstrumente definiert,

der von seinem Herkunftsmitgliedstaat als solcher anerkannt ist (der Herkunftsmitgliedstaat wird gemäß Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe c) der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie bestimmt);

der regelmäßig funktioniert;

der dadurch gekennzeichnet ist, dass die Funktionsbedingungen des Marktes, die Bedingungen für den Zugang zum Markt sowie, wenn die Richtlinie 79/279/EWG [über die Zulassung zur amtlichen Notierung] Anwendung findet, die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für die Zulassung zur Notierung und, wenn die genannte Richtlinie keine Anwendung findet, die Bedingungen, die diese Finanzinstrumente erfüllen müssen, um tatsächlich auf dem Markt gehandelt werden zu können, durch Bestimmungen festgelegt sind, die von den zuständigen Behörden erlassen oder genehmigt wurden;

auf dem alle Melde- und Transparenzvorschriften, welche nach den Artikeln 20 und 21 [der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie] gelten, eingehalten werden müssen.

Nach Artikel 16 der Richtlinie 93/22/EWG muss jeder Mitgliedstaat ein aktuelles Verzeichnis der von ihm genehmigten Märkte führen. Dieses Verzeichnis ist den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln. Die Kommission ist nach diesem Artikel dazu verpflichtet, einmal jährlich ein Verzeichnis der ihr mitgeteilten geregelten Märkte zu veröffentlichen. Das beigefügte Verzeichnis wurde aufgrund der genannten Vorschrift erstellt.

Es enthält die Bezeichnung der einzelnen Märkte, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als der Definition des „geregelten Markts“ entsprechend anerkannt sind. Darüber hinaus enthält es Angaben zum Verwaltungsorgan dieser Märkte und zu der für Erlass oder Genehmigung der Marktvorschriften zuständigen Behörde.

Infolge verringerter Zugangsschranken und der Spezialisierung in Handelssegmente ist das Verzeichnis der „geregelten Märkte“ größeren Veränderungen unterworfen. Die Kommission wird daher neben der jährlichen Veröffentlichung eines Verzeichnisses im Amtsblatt. eine aktualisierte Fassung auf ihrer offiziellen Internetseite zugänglich machen: [http://europa.eu.int/comm/internal_market/en/finances/mobil/isd] Dieses Verzeichnis wird auf der Grundlage der von den einzelstaatlichen Behörden übermittelten Informationen regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht. Diese Behörden werden aufgefordert, die Kommission auch weiterhin über etwaige Zusätze oder Streichungen aus dem Verzeichnis der geregelten Märkte ihres Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten.

Die geregelten Märkte in Bulgarien und Rumänien werden ab dem 1. Januar 2007 als geregelte Märkte im Sinne der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie angesehen.

Land

Bezeichnung des geregelten Markts

Betreiber

Für Genehmigung und Beaufsichtigung des Markts zuständige Behörde

Österreich

1.

Amtlicher Handel

Wiener Börse AG (1-2)

Finanzmarktaufsichtsbehörde

2.

Geregelter Freiverkehr

Belgien

1.

Bourse de valeurs mobilières de Bruxelles:

Le marché „Eurolist by Euronext“

Le marché „Trading Facility“

Le Marché des Instruments dérivés

1.

Euronext Brussel SA

1.

Finanzministerium nach Stellungnahme der „Commission Bancaire, Financière et des Assurances“ (CBFA) (Bank-, Finanz- und Versicherungskommission).

Marktaufsichtsbehörde: CBFA

2.

Le marché secondaire hors bourse des obligations linéaires, des titres scindés et des certificats de trésorerie.

2.

Fonds des rentes

2.

Gesetzgeber (Art. 144, Paragraph 2 des Gesetzes vom 2.8.2002);

Marktaufsichtsbehörde: Rentenfondsausschuss, im Auftrag der CBFA.

Bulgarien

1.

Официален пазар (amticher Markt)

Българска Фондова Борса — София АД (Bulgarische Börse — Sofia JSCo)

Комисия за финансов надзор (Finanzaufsichts-kommission)

2.

Официален пазар (nichtamticher Markt)

Zypern

Wertpapierbörse Zypern

Wertpapierbörse Zypern

Zypriotische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde

Tschechische Republik

1.

Hauptmarkt (Hlavni Trh)

1-3.

Prager Börse (Burza cennych papírů Praha, a.s.)

Tschechische Wertpapier-kommission lässt Betreiber der regulierten Märkte zu.

2.

Sekundärmarkt (Vedlejsi trh)

3.

Freier Markt (Volny trh)

4.

Reguliertes Marktsystem — amtlicher Markt

4.

RM SYSTEM a.s. — Betreiber des geregelten Markts

Die Betreiber sind verpflichtet, den Handel auf den von ihnen organisierten Märkten zu überwachen und zu bewerten.

Dänemark

1.

Københavns Fondsbørs

Aktienmarkt;

Rentenmarkt;

Markt für Derivate

1-2.

Kopenhagener Börse GmbH

Finanstilsynet (Dänische Finanzaufsichtsbehörde)

2.

XtraMarket — Geregelter Markt für nicht notierte Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW) und Objektgesellschaften („Special Purposes Associations“)

3.

Dansk Autoriseret Markedsplads A/S (Dänischer geregelter Markt GmbH (DAMP)) [geregelter Markt = geregelter Handel mit Wertpapieren, die zum Handel zugelassen, aber nicht an der Börse notiert sind]

3.

Dänischer geregelter Markt GmbH (DAMP)

Estland

1.

Väärtpaberibörs (Börse)

Põhinimekiri (Hauptliste)

Investorinimekiri (Anlegerliste)

Võlakirjade nimekiri (Liste für Schuldinstrumente)

Fondiosakute nimekri (Liste für Fondsanteile)

AS Tallinna Börs (Tallinner Börse)

Finantsinspektsioon (Estnische Finanzaufsichtsbehörde)

2.

Reguleeritud turg

(Geregelter Markt)

Vabaturg (Freier Markt)

Finnland

1.

Arvopaperipörssi (Börse);

Päälista (Hauptnotierung für Aktien und Schultitel)

I-, ML-, Pre- ja Meklarien lista (parallele Notierungen I-, BL-und vorbörsliche Notierung für Aktien und Schuldtitel)

Helsingin Pörssi Oy (Helsinki Stock Exchange Ltd.)

Benennung: Finanzministerium

Beaufsichtigung:

Genehmigung der Vorschriften Finanzministerium

Überwachung der Einhaltung Rahoitustarkastus/ Finnische Finanzaufsichts-behörde

Frankreich

1.

Eurolist by Euronext

Euronext Paris (1. -3.)

Vorschlag der Finanzmarktbehörde (Autorité des marchés financiers — AMF).

Genehmigung durch den Wirtschaftsminister (siehe Artikel L.421-1 des Währungs- und Finanzgesetzbuchs [„code monétaire et financier“]).

2.

MATIF

3.

MONEP

Deutschland

 

 

Börsenaufsichtsbehörden der Länder und Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

 

 

Länderbehörden:

1.

Börse Berlin-Bremen (amtlicher Handel, geregelter Markt)

1.

Berliner Börse AG.

1.

Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie, Berlin.

2.

Düsseldorfer Börse (amtlicher Handel, geregelter Markt)

2.

Börse Düsseldorf AG.

2.

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf.

3.

Frankfurter Wertpapierbörse (amtlicher Handel, geregelter Markt);

3.

Deutsche Börse AG.

3 & 4.

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Wiesbaden.

4.

Eurex Deutschland

4.

Eurex Frankfurt AG.

5.

Hanseatische Wertpapierbörse Hamburg (amtlicher Handel, geregelter Markt, Startup Market)

5.

BÖAG (Börsen AG).

5.

Freie und Hansestadt Hamburg, Wirtschaftbehörde

6.

Niedersächsische Börse zu Hannover (amtlicher Handel, geregelter Markt)

6.

BÖAG (Börsen AG).

6.

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr, Hannover

7.

Börse München (amtlicher Handel, geregelter Markt)

7.

Bayerische Börse AG.

7.

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie, München

8.

Baden-Württembergische Wertpapierbörse(amtlicher Handel, geregelter Markt)

8.

Börse-Stuttgart AG.

8.

Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, Stuttgart

9.

Risk Management Exchange (Risikomanagementbörse) Hannover (Geregelter Markt)

9.

RMX Hannover

9.

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

10.

European Energy Exchange (Europäische Energiebörse)

10.

European Energy Exchange AG, Leipzig

10.

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, Dresden

Griechenland

1.

Athener Börse (Marktbetreiber)

Wertpapiermärkte

Derivatemarkt

1.

Athener Börse

Kapitalmarktkommission

2.

Elektronischer sekundärer Wertpapiermarkt (HDAT-Rentenmarkt)

2.

Bank of Greece

2.

Ausschuss für Aufsicht und Kontrolle von Primärhändlern

Ungarn

1.

Budapesti Értéktőzsde Zrt. Wertpapierbörse Budapest

Részvényszekció (Abteilung für Aktien)

Hitelpapír Szekció (Abteilung für Schuldtitel)

Származékos Szekció (Abteilung für Derivate)

Áru szekció (Abteilung für den Warenhandel)

Budapesti Értéktőzsde Zrt. Wertpapierbörse Budapest

Pénzügyi Szervezetek Állami Felügyelete (Ungarische Finanzaufsichtsbehörde)

Irland

Amtliche Liste der Irischen Börse

Irish Stock Exchange Ltd.

Die irische Finanzdienstleistungsregulierungsbehörde genehmigt die „geregelten Märkte“ und überprüft und genehmigt die Regeln für den Betrieb der einzelnen Marktsegmente, die von der ISE ausgearbeitet werden (davon ausgenommen sind die Voraussetzungen für die Notierung).

Italien

1.

Elektronische Börse (Mercato Telematico azionario) (MTA)

STAR- Segment der MTA

MTF- Segment der MTA

MTA- Internationales Segment der MTA

(1-7)

Borsa Italiana SpA

CONSOB erteilt Unternehmen, die Märkte betreiben, die Zulassung und Genehmigung und genehmigt ihre Satzungen und Statuten.

Betreibergesellschaften von Großkundenmärkten für Staatspapiere werden vom Wirtschafts- und Finanzministerium nach Stellungnahme von CONSOB und der Banca d'Italia zugelassen.

2.

Elektronischer Markt für Wertpapierderivate (Mercato Telematico dei Securitised derivatives/ SeDeX)

3.

Electronischer Rentenmarkt (Mercato Telematico delle Obbligazioni) (MOT)

Inländisches Segment des MOT

Euro-Segment des MOT

4.

MTAX Markt

5.

MTAX-„After-Hours“-Markt TAH und TAHX

6.

Mercato Expandi

7.

Derivatemarkt (Mercato degli strumenti derivati IDEM für den Handel mit Finanzinstrumenten gemäß Art. 1, Absatz 2, Buchstabe f) e i) des Gesetzes d vom 24. Februar 1998, S. 58

8.

Großkundenmarkt für Staatstitel (MTS)

(8-10)

Società per il Mercato dei Titoli di Stato — MTS SpA

9.

BONDVISION Markt für den Großhandel mit Staatspapieren über das Internet

10.

Großkundenmarkt für Industrieschuldverschreibungen und Anleihen internationaler Organisationen

11.

TLX

(11)

TLX SpA

Lettland

Rigaer Börse

„JSC Rigas Fondu Birza“

Finanz- und Kapitalmarktkommission

Litauen

1.

Hauptnotierung der Wilnaer Börse

Wilnaer Börse

Litauische Wertpapierkommission

2.

I-Liste der Wilnaer Börse

3.

Schuldtitelnotierung der Wilnaer Börse

Luxemburg

Börse von Luxemburg: amtlicher Handel

Société de la Bourse de Luxembourg SA

Kommission für die Beaufsichtigung des Finanzsektors

Malta

Wertpapierbörse Malta

Wertpapierbörse Malta

Maltesische Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen („Malta Financial Services Authority“)

Niederlande

1.

Euronext Amsterdam Kassamarkt:

Eurolist Amsterdam

Euronext NV und Euronext Amsterdam NV

Anerkennung durch das Finanzministerium nach Stellungnahme der Niederländischen Behörde für die Finanzmärkte

Beaufsichtigung durch die Niederländische Behörde für die Finanzmärkte und das Finanzministerium

2.

Euronext Amsterdam Markt für Derivate

Polen

1.

Rynek podstawowy (Amtlicher Handel)

1 und 2.

Gielda Papierów Wartościowych w Warszawie (Warschauer Börse)

Komisja Nadzoru Finansowego (Finanzaufsichts-kommission)

2.

Rynek równolegly (Parallelmarkt)

3.

Rynek Papierów Wartosciowych CeTO (regulowany rynek pozagieldowy) (CeTO-Wertpapiermarkt — geregelter außerbörslicher Markt)

3.

MTS-CeTO SA

Portugal

1.

Eurolist von Euronext Lisbonn (amtlicher Markt für Notierungen)

Märkte 1 und 2:

 

Euronext Lisbon — Sociedade Gestora de Mercados Regulamentados, S.A.

Finanzministerium genehmigt Märkte auf Vorschlag der Comissão do Mercado de Valores Mobiliários (CMVM, verantwortlich für die Marktregulierung und -beaufsichtigung).

2.

Mercado de Futuros e Opções (Termin- und Optionsbörse)

3.

MEDIP — Mercado Especial de Dívida Pública (Sondermarkt für Staatstitel)

Markt 3:

 

MTS Portugal — Sociedade Gestora do Mercado Especial de Dívida Pública, SGMR, S.A.

Slowakische Republik

1.

Markt der börsennotierten Wertpapiere

Hauptbörsenmarkt

Paralleler Börsenmarkt

Neuer Börsenmarkt

Wertpapierbörse Pressburg

Slowakische Nationalbank

2.

Regulierter freier Markt

Slowenien

1.

Borzni trg (Börse)

Börse von Ljubljana (Ljubljanska borza)

Wertpapiermarktkommission (Agencija za trg vrednostnih papirjev)

2.

Prosti trg (Freier Markt)

3.

Trg uradnih vzdrževalcev likvidnosti državnih vrdnostnih papirjev (Markt für Market Makers, die mit amtlichen Staatspapieren handeln)

Spanien

A.

Bolsas de Valores (allesamt bestehend aus den drei Segmenten erster, zweiter und neuer Markt):

1.

Bolsa de Valores de Barcelona

2.

Bolsa de Valores de Bilbao

3.

Bolsa de Valores de Madrid

4.

Bolsa de valores de Valencia

A1:

Sociedad Rectora de la Bolsa de Valores de Barcelona SA

A2.

Soc. Rectora de la Bolsa de Valores de Bilbao SA

A3.

Soc. Rectora de la Bolsa de Valores de Madrid SA

A4.

Soc. Rectora de la Bolsa de Valores de Valencia S.A.

CNMV (Comisión Nacional del Mercado de Valores)

Für den Staatstitelmarkt zuständig ist die Banco de España.

B.

Mercados oficiales de Productos Financieros Derivados:

1.

MEFF Renta Fija

2.

MEFF Renta Variable

B1.

Soc. Rectora de Productos Financieros Derivados de RENTA Fija SA

B2.

Soc. Rectora de Productos Financieros Derivados de Renta Variable SA

C.

Mercado MFAO de Futuros del Aceite de Oliva

C.

(MFAO) Sociedad rectora del Mercado de Futuros del Aceite de Oliva, SA

D.

AIAF Mercado de Renta Fija

D.

AIAF Mercado de Renta Fija

E.

Mercados de Deuda Pública en Anotaciones

E.

Banco de España

Schweden

1.

Stockholmsbörsen

1.

Stockholmsbörsen Aktiebolag

Finansinspektionen (Finanzaufsichtsbehörde)

2.

Nordic Growth Market

2.

Nordic Growth Market NGM — Aktiebolag

3.

Aktietorget

3.

Aktietorget Aktiebolag

Vereinigtes Königreich

1.

Inlandsmarkt

Märkte 1-6:

 

Wertpapierbörse London

Einrichtungen, die geregelte Märkte betreiben, sind anerkannte Anlagebörsen im Sinne von „section“ 285 des „Financial Services and Markets Act 2000“ und werden von der Finanzaufsichtsbehörde („Financial Services Authority“) reguliert.

2.

Markt für Staatspapiere und festverzinsliche Wertpapiere

3.

Internationaler Privatkundendienst (Reguliertes Segment)

4.

Internationales Orderbuch (Reguliertes Segment)

5.

Internationales Bulletin Board (Reguliertes Segment — nur Orderbuch)

6.

Niederländischer Handelsdienst (nur Orderbuch)

7.

The London International Financial Futures and Options Exchange (LIFFE)

7.

LIFFE Administration and Management

8.

Geregeltes Marktsegment für KMU-Wertpapiere

8.& 9.

Virt-x Exchange Limited

9.

Geregeltes Marktsegment für paneuropäische Wertpapiere

10.

EDX

10.

EDX London Limited

Rumänien

1.

Geregelter Spot-Markt — BVB

1.

Bucharest Stock Exchange S.A.

Nationale Wertpapierkommission Rumäniens

2.

Geregelter Derivatemarkt — BMFMS

2.

Monetary — Financial and Commodities Exchange — Sibiu S.A.

Island

1.

Verðbréfaþing Íslands hf. (Kauphöll Íslands. — Amtlicher Markt)

1.

Kauphöll Íslands.

Fjármála-eftirlitið (Finanzaufsichtsbehörde)

2.

Tilboðsmarkaður VÞÍ (Regulated OTC Market — keine amtliche Notierung)

2.

Kauphöll Íslands.

Norwegen

Osloer Börse

Aktienmarkt

Derivatemarkt

Rentenmarkt

Oslo Børs ASA

Kredittilsynet (Finanzaufsichtsbehörde Norwegens)


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

22.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/11


Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Nummer 1 f EWR-Abkommen genannten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen) gewährt werden

(2007/C 38/08)

Nummer der Beihilfe

Beihilfe an kleine und mittlere Unternehmen Nr. 2/06

EFTA-Staat

Norwegen

Region

Bezirk Hordaland

Bezeichnung der Beihilferegelung oder Name des Unternehmens, das eine Einzelbeihilfe erhält

Hardanger Industripark AS

Rechtsgrundlage

Beschluss des Bezirks Hordaland Nr. 18/06 vom 26.1.2006, „Hardanger IndustriparkFlaskevatnproduksjon i UllensvangSøknad om tilskot

Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

0,075 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung

Bewilligungszeitpunkt

28.2.2006

Laufzeit der Regelung oder Einzelbeihilfe

1.4.2006

Zweck

Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen

Betroffene Wirtschaftssektoren

Gesamtes verarbeitendes Gewerbe

Sonstige Dienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Hordaland fylkeskommune

Box 7900, N-5020 Bergen

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung


22.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/12


Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Nummer 1 f EWR-Abkommen genannten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen) gewährt werden

(2007/C 38/09)

Beihilfe Nr.

Beihilfe an kleine und mittlere Unternehmen Nr. 3/06

EFTA-Staat

Norwegen

Region

Gemeinde Skien

Bezeichnung der Beihilferegelung

Næringsfond for Skien (Fonds für industrielle Entwicklung in der Gemeinde Skien)

Rechtsgrundlage

Beschluss des Parlaments vom 16. Juni 2006 auf der Grundlage des Vorschlags des Handels- und Industrieministeriums in St.prp. Nr. 66 (2005-2006)

Voraussichtliche Gesamtkosten der Regelung

2,1 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung

Bewilligungszeitpunkt

1.8.2006

Laufzeit der Regelung oder Gewährung der Einzelbeihilfe

Die Regelung läuft aus, wenn die Mittel aufgebraucht sind

Zweck der Regelung

Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden können

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Handels- und Industrieministerium

Der Fonds wird von der Gemeinde Skien verwaltet

Ministry of Trade and Industry

P.O. Box 8014 Dep

N-0030 Oslo

Skien kommune

P.O. Box 158

N-3701 Skien

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung


22.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/13


Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage des in Anhang XV Nummer 1 d EWR-Abkommen genannten Rechtsaktes (Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen) gewährt werden

(2007/C 38/10)

Beihilfe Nr.

Ausbildungsbeihilfe Nr. 1/06

EFTA-Staat

Norwegen

Region

Sunnhordland

Hordaland

Bezeichnung der Beihilferegelung oder Name des Unternehmens, das eine Einzelbeihilfe erhält

Plan for bruk av kompensasjonsmidlar i Sunnhordland

Plan für die Tätigkeit des Ausgleichsfonds in Sunnhordland

Rechtsgrundlage

Statsbudsjettet (St. prp No 1 2005-2006) Kap.551 Post 61: Næringsretta utviklingstiltak/kompensasjon for auka arbeidsgjevaravgift.

Referanse nr.: KRD 05401008

Referanse nr.: HFK KA 08-05 og 104-04

Voraussichtliche Gesamtkosten der Regelung

Jährlicher Gesamtbetrag: 1,25 Mio. EUR (10 Mio. NOK)

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 7 der Verordnung

Bewilligungszeitpunkt

15.1.2006

Laufzeit der Regelung oder Gewährung der Einzelbeihilfe

Bis 30.12.2009

Zweck der Regelung

Spezifische Ausbildung

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Samarbeidsrådet for Sunnhordland

Boks 444

5402 Stord

Telefon: (47) 53 45 57 90

firmapost@samarbeidsraadet-sunnhordland.no

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung


22.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/14


Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage des in Anhang XV Nummer 1 d EWR-Abkommen genannten Rechtsaktes (Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen) gewährt werden

(2007/C 38/11)

Nummer der Beihilfe

Ausbildungsbeihilfe Nr. 2/06

EFTA-Staat

Norwegen

Region

Bezirk Aust-Agder

Name des begünstigten Unternehmens

Gjerstad Mek Industri AS

Rechtsgrundlage

Tilsagn om tilskudd til kompetanseheving og opplæring

Sak 06/05, 07/05 og 08/05 datert 30.5.2006

Gjerstad kommune, N-4890 Gjerstad

Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe:

 

103 949 EUR

 

815 000 NOK

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 7 der Verordnung

Bewilligungszeitpunkt

30.5.2006

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis 30.5.2008

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildung unter anderem auf folgenden Gebieten:

Ausbildung in den Bereichen Führungskompetenz, Kommunikation und Coaching

Ausbildung von Arbeitnehmern in den Bereichen CAD und CAM

Ausbildung in den Bereichen Produktionsplanung, Analyse von Produktionssystemen, schlanke Produktion

Betroffene Wirtschaftssektoren

Sonstiges verarbeitendes Gewerbe:

 

Herstellung von Behältnissen, Maschinenbauausrüstung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

VÅG-prosjektet, ved Gjerstad kommune

N-4890 Gjerstad

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung


22.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/15


Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage des in Anhang XV Nummer 1 d EWR-Abkommen genannten Rechtsaktes (Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen) gewährt werden

(2007/C 38/12)

Nummer der Beihilfe

Ausbildungsbeihilfe Nr. 3/06

EFTA-Staat

Norwegen

Region

Bezirk Aust-Agder

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Bergene Holm AS, avd. Nidarå

Rechtsgrundlage

Tilsagn om tilskudd til kompetanseheving og opplæring

Sak 19/05, 02/06 og 03/06 datert 30.5.2006,

Gjerstad kommune, N-4890 Gjerstad

Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

68 357 EUR

544 225 NOK

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 7 der Verordnung

Bewilligungszeitpunkt

30.5.2006

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis 30.5.2008

Zweck der Regelung

Allgemeine Ausbildung

Handwerkliche Ausbildung in der holzverarbeitenden Industrie mit Abschluss

Ausbildung in den Bereichen Qualitätskontrolle, Sortieren usw. — im Hinblick auf die Erteilung von Zulassungen

Ausbildung von Arbeitnehmern in der Bedienung von Kränen, Schwenkbäumen u.ä. mit Abschluss

Betroffene Wirtschaftssektoren

Sonstiges verarbeitendes Gewerbe: holzverarbeitende Industrie

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

VÅG-prosjektet, ved Gjerstad kommune

N-4890 Gjerstad

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung


22.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/16


Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage des in Anhang XV Nummer 1 d EWR-Abkommen genannten Rechtsaktes (Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen) gewährt werden

(2007/C 38/13)

Beihilfe Nr.

Beihilfe an kleine und mittlere Unternehmen Nr. 4/06

EFTA-Staat 

Norwegen

Region 

Gemeinde Skien

Bezeichnung der Beihilferegelung

Næringsfond for Skien (Fonds für industrielle Entwicklung in der Gemeinde Skien)

Rechtsgrundlage

Beschluss des Parlaments vom 16. Juni 2006 auf der Grundlage des Vorschlags des Handels- und Industrieministeriums in St.prp. Nr. 66 (2005-2006)

Voraussichtliche Gesamtkosten der Regelung

1 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 7 der Verordnung

Bewilligungszeitpunkt

1.8.2006

Laufzeit der Regelung oder Gewährung der Einzelbeihilfe

Die Regelung läuft aus, wenn die Mittel aufgebraucht sind

Zweck der Beihilfe

Allgemeine und spezifische Ausbildung

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden können

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Handels- und Industrieministerium. Der Fonds wird von der Gemeinde Skien verwaltet

Handels- und Industrieministerium

Postfach 8014 Dep

N-0030 Oslo

Gemeinde Skien

Postfach 158

N-3701 Skien

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung


22.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/17


Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 7 des in Ziffer 18 des Anhangs VII zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakts (Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr)

Änderung des Anhangs für Norwegen

(2007/C 38/14)

Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur, die Gegenstand der gegenseitigen Anerkennung nach dem EWR-Abkommen sind

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat die Aufgabe, entsprechend Artikel 7 des in Ziffer 18 des Anhangs VII zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakts (Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr) die in Norwegen, Island und Liechtenstein ausgestellten Diplome auf dem Gebiet der Architektur, die den Kriterien der Artikel 3 und 4 des Rechtsakts genügen, zu veröffentlichen.

Die neueste Fassung dieses Verzeichnisses wird von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Rechtsakts in regelmäßigen Abständen veröffentlicht.

In das Verzeichnis der Diplome ist folgendes Diplom aufzunehmen, das der EFTA-Überwachungsbehörde von Norwegen mitgeteilt wurde. Dieses neue Diplom ist von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens für die Studenten anzuerkennen, die ihr Architekturstudium ab dem Studienjahr 2001/2002 aufnahmen.

Folgendes Diplom ist aus dem Verzeichnis der Diplome und der Anstalten, die diese Diplome in Norwegen ausstellen, zu streichen:

„Sivilarkitekt“

und durch folgendes Diplom zu ersetzen:

„Master i Arkitektur“.