ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
50. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2007/C 038/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4395 — Boeing/C-MAP) ( 1 ) |
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2007/C 038/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4418 — Nycomed Group/Altana Pharma) ( 1 ) |
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2007/C 038/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4527 — Sun Capital/Golden Gate/Bauer) ( 1 ) |
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2007/C 038/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4408 — Tata/Corus) ( 1 ) |
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2007/C 038/05 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4401 — Basell/Münchsmünster Cracker And Associated Assets) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2007/C 038/06 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2007/C 038/07 |
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DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN |
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EFTA-Überwachungsbehörde |
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2007/C 038/08 |
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2007/C 038/09 |
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2007/C 038/10 |
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2007/C 038/11 |
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2007/C 038/12 |
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2007/C 038/13 |
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2007/C 038/14 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
22.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4395 — Boeing/C-MAP)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 38/01)
Am 16. Januar 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4395. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
22.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4418 — Nycomed Group/Altana Pharma)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 38/02)
Am 13. Dezember 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor; |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4418. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
22.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4527 — Sun Capital/Golden Gate/Bauer)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 38/03)
Am 2. Februar 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4527. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
22.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4408 — Tata/Corus)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 38/04)
Am 21. Dezember 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4408. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
22.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4401 — Basell/Münchsmünster Cracker And Associated Assets)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 38/05)
Am 21. Dezember 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4401. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
22.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/4 |
Euro-Wechselkurs (1)
21. Februar 2007
(2007/C 38/06)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3145 |
JPY |
Japanischer Yen |
158,91 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4555 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,67260 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,3099 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,6267 |
ISK |
Isländische Krone |
87,52 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,0625 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5792 |
CZK |
Tschechische Krone |
28,167 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
251,45 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7080 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,8862 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,3815 |
SKK |
Slowakische Krone |
34,286 |
TRY |
Türkische Lira |
1,8185 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6640 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5349 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,2709 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8642 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0164 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 233,72 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,3640 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,1776 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3467 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 921,20 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,5922 |
PHP |
Philippinischer Peso |
63,162 |
RUB |
Russischer Rubel |
34,4410 |
THB |
Thailändischer Baht |
44,470 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
22.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/5 |
Mit Anmerkungen versehende Übersicht über die geregelten Märkte und einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Umsetzung der entsprechenden Anforderungen der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (93/22/EWG)
(2007/C 38/07)
Nach Artikel 16 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (93/22/EWG) [ABl. L 141 vom 11.6.1993] sind alle Mitgliedstaaten befugt, den auf ihrem Gebiet errichteten Märkten, die ihren Vorschriften entsprechen, den Status des „geregelten Marktes“ zu verleihen.
In Artikel 1 Absatz 13 der Richtlinie 93/22/EWG wird ein „geregelter Markt“ als ein Markt für die in Abschnitt B des Anhangs zur Wertpapierdienstleistungsrichtlinie aufgeführten Finanzinstrumente definiert,
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der von seinem Herkunftsmitgliedstaat als solcher anerkannt ist (der Herkunftsmitgliedstaat wird gemäß Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe c) der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie bestimmt); |
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der regelmäßig funktioniert; |
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der dadurch gekennzeichnet ist, dass die Funktionsbedingungen des Marktes, die Bedingungen für den Zugang zum Markt sowie, wenn die Richtlinie 79/279/EWG [über die Zulassung zur amtlichen Notierung] Anwendung findet, die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für die Zulassung zur Notierung und, wenn die genannte Richtlinie keine Anwendung findet, die Bedingungen, die diese Finanzinstrumente erfüllen müssen, um tatsächlich auf dem Markt gehandelt werden zu können, durch Bestimmungen festgelegt sind, die von den zuständigen Behörden erlassen oder genehmigt wurden; |
— |
auf dem alle Melde- und Transparenzvorschriften, welche nach den Artikeln 20 und 21 [der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie] gelten, eingehalten werden müssen. |
Nach Artikel 16 der Richtlinie 93/22/EWG muss jeder Mitgliedstaat ein aktuelles Verzeichnis der von ihm genehmigten Märkte führen. Dieses Verzeichnis ist den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln. Die Kommission ist nach diesem Artikel dazu verpflichtet, einmal jährlich ein Verzeichnis der ihr mitgeteilten geregelten Märkte zu veröffentlichen. Das beigefügte Verzeichnis wurde aufgrund der genannten Vorschrift erstellt.
Es enthält die Bezeichnung der einzelnen Märkte, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als der Definition des „geregelten Markts“ entsprechend anerkannt sind. Darüber hinaus enthält es Angaben zum Verwaltungsorgan dieser Märkte und zu der für Erlass oder Genehmigung der Marktvorschriften zuständigen Behörde.
Infolge verringerter Zugangsschranken und der Spezialisierung in Handelssegmente ist das Verzeichnis der „geregelten Märkte“ größeren Veränderungen unterworfen. Die Kommission wird daher neben der jährlichen Veröffentlichung eines Verzeichnisses im Amtsblatt. eine aktualisierte Fassung auf ihrer offiziellen Internetseite zugänglich machen: [http://europa.eu.int/comm/internal_market/en/finances/mobil/isd] Dieses Verzeichnis wird auf der Grundlage der von den einzelstaatlichen Behörden übermittelten Informationen regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht. Diese Behörden werden aufgefordert, die Kommission auch weiterhin über etwaige Zusätze oder Streichungen aus dem Verzeichnis der geregelten Märkte ihres Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten.
Die geregelten Märkte in Bulgarien und Rumänien werden ab dem 1. Januar 2007 als geregelte Märkte im Sinne der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie angesehen.
Land |
Bezeichnung des geregelten Markts |
Betreiber |
Für Genehmigung und Beaufsichtigung des Markts zuständige Behörde |
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Österreich |
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Wiener Börse AG (1-2) |
Finanzmarktaufsichtsbehörde |
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Belgien |
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Bulgarien |
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Българска Фондова Борса — София АД (Bulgarische Börse — Sofia JSCo) |
Комисия за финансов надзор (Finanzaufsichts-kommission) |
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Zypern |
Wertpapierbörse Zypern |
Wertpapierbörse Zypern |
Zypriotische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde |
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Tschechische Republik |
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Tschechische Wertpapier-kommission lässt Betreiber der regulierten Märkte zu. |
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Die Betreiber sind verpflichtet, den Handel auf den von ihnen organisierten Märkten zu überwachen und zu bewerten. |
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Dänemark |
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Finanstilsynet (Dänische Finanzaufsichtsbehörde) |
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Estland |
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AS Tallinna Börs (Tallinner Börse) |
Finantsinspektsioon (Estnische Finanzaufsichtsbehörde) |
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Finnland |
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Helsingin Pörssi Oy (Helsinki Stock Exchange Ltd.) |
Benennung: Finanzministerium Beaufsichtigung:
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Frankreich |
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Euronext Paris (1. -3.) |
Vorschlag der Finanzmarktbehörde (Autorité des marchés financiers — AMF). Genehmigung durch den Wirtschaftsminister (siehe Artikel L.421-1 des Währungs- und Finanzgesetzbuchs [„code monétaire et financier“]). |
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Deutschland |
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Börsenaufsichtsbehörden der Länder und Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) |
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Länderbehörden: |
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Griechenland |
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Kapitalmarktkommission |
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Ungarn |
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Budapesti Értéktőzsde Zrt. Wertpapierbörse Budapest |
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Irland |
Amtliche Liste der Irischen Börse |
Irish Stock Exchange Ltd. |
Die irische Finanzdienstleistungsregulierungsbehörde genehmigt die „geregelten Märkte“ und überprüft und genehmigt die Regeln für den Betrieb der einzelnen Marktsegmente, die von der ISE ausgearbeitet werden (davon ausgenommen sind die Voraussetzungen für die Notierung). |
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Italien |
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CONSOB erteilt Unternehmen, die Märkte betreiben, die Zulassung und Genehmigung und genehmigt ihre Satzungen und Statuten. Betreibergesellschaften von Großkundenmärkten für Staatspapiere werden vom Wirtschafts- und Finanzministerium nach Stellungnahme von CONSOB und der Banca d'Italia zugelassen. |
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Lettland |
Rigaer Börse |
„JSC Rigas Fondu Birza“ |
Finanz- und Kapitalmarktkommission |
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Litauen |
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Wilnaer Börse |
Litauische Wertpapierkommission |
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Luxemburg |
Börse von Luxemburg: amtlicher Handel |
Société de la Bourse de Luxembourg SA |
Kommission für die Beaufsichtigung des Finanzsektors |
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Malta |
Wertpapierbörse Malta |
Wertpapierbörse Malta |
Maltesische Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen („Malta Financial Services Authority“) |
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Niederlande |
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Euronext NV und Euronext Amsterdam NV |
Anerkennung durch das Finanzministerium nach Stellungnahme der Niederländischen Behörde für die Finanzmärkte Beaufsichtigung durch die Niederländische Behörde für die Finanzmärkte und das Finanzministerium |
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Polen |
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Komisja Nadzoru Finansowego (Finanzaufsichts-kommission) |
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Portugal |
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Märkte 1 und 2:
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Finanzministerium genehmigt Märkte auf Vorschlag der Comissão do Mercado de Valores Mobiliários (CMVM, verantwortlich für die Marktregulierung und -beaufsichtigung). |
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Markt 3:
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Slowakische Republik |
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Wertpapierbörse Pressburg |
Slowakische Nationalbank |
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Slowenien |
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Börse von Ljubljana (Ljubljanska borza) |
Wertpapiermarktkommission (Agencija za trg vrednostnih papirjev) |
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Spanien |
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CNMV (Comisión Nacional del Mercado de Valores) Für den Staatstitelmarkt zuständig ist die Banco de España. |
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Schweden |
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Finansinspektionen (Finanzaufsichtsbehörde) |
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Vereinigtes Königreich |
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Märkte 1-6:
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Einrichtungen, die geregelte Märkte betreiben, sind anerkannte Anlagebörsen im Sinne von „section“ 285 des „Financial Services and Markets Act 2000“ und werden von der Finanzaufsichtsbehörde („Financial Services Authority“) reguliert. |
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Rumänien |
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Nationale Wertpapierkommission Rumäniens |
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Island |
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Fjármála-eftirlitið (Finanzaufsichtsbehörde) |
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Norwegen |
Osloer Börse
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Oslo Børs ASA |
Kredittilsynet (Finanzaufsichtsbehörde Norwegens) |
DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN
EFTA-Überwachungsbehörde
22.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/11 |
Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Nummer 1 f EWR-Abkommen genannten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen) gewährt werden
(2007/C 38/08)
Nummer der Beihilfe |
Beihilfe an kleine und mittlere Unternehmen Nr. 2/06 |
EFTA-Staat |
Norwegen |
Region |
Bezirk Hordaland |
Bezeichnung der Beihilferegelung oder Name des Unternehmens, das eine Einzelbeihilfe erhält |
Hardanger Industripark AS |
Rechtsgrundlage |
Beschluss des Bezirks Hordaland Nr. 18/06 vom 26.1.2006, „Hardanger Industripark — Flaskevatnproduksjon i Ullensvang — Søknad om tilskot“ |
Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
0,075 Mio. EUR |
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung |
Bewilligungszeitpunkt |
28.2.2006 |
Laufzeit der Regelung oder Einzelbeihilfe |
1.4.2006 |
Zweck |
Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen |
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Gesamtes verarbeitendes Gewerbe Sonstige Dienstleistungen |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Hordaland fylkeskommune |
Box 7900, N-5020 Bergen |
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Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
22.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/12 |
Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Nummer 1 f EWR-Abkommen genannten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen) gewährt werden
(2007/C 38/09)
Beihilfe Nr. |
Beihilfe an kleine und mittlere Unternehmen Nr. 3/06 |
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EFTA-Staat |
Norwegen |
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Region |
Gemeinde Skien |
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Bezeichnung der Beihilferegelung |
Næringsfond for Skien (Fonds für industrielle Entwicklung in der Gemeinde Skien) |
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Rechtsgrundlage |
Beschluss des Parlaments vom 16. Juni 2006 auf der Grundlage des Vorschlags des Handels- und Industrieministeriums in St.prp. Nr. 66 (2005-2006) |
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Voraussichtliche Gesamtkosten der Regelung |
2,1 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung |
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Bewilligungszeitpunkt |
1.8.2006 |
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Laufzeit der Regelung oder Gewährung der Einzelbeihilfe |
Die Regelung läuft aus, wenn die Mittel aufgebraucht sind |
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Zweck der Regelung |
Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden können |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Handels- und Industrieministerium Der Fonds wird von der Gemeinde Skien verwaltet |
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Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
22.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/13 |
Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage des in Anhang XV Nummer 1 d EWR-Abkommen genannten Rechtsaktes (Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen) gewährt werden
(2007/C 38/10)
Beihilfe Nr. |
Ausbildungsbeihilfe Nr. 1/06 |
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EFTA-Staat |
Norwegen |
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Region |
Sunnhordland Hordaland |
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Bezeichnung der Beihilferegelung oder Name des Unternehmens, das eine Einzelbeihilfe erhält |
Plan for bruk av kompensasjonsmidlar i Sunnhordland Plan für die Tätigkeit des Ausgleichsfonds in Sunnhordland |
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Rechtsgrundlage |
Statsbudsjettet (St. prp No 1 2005-2006) Kap.551 Post 61: Næringsretta utviklingstiltak/kompensasjon for auka arbeidsgjevaravgift. Referanse nr.: KRD 05401008 Referanse nr.: HFK KA 08-05 og 104-04 |
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Voraussichtliche Gesamtkosten der Regelung |
Jährlicher Gesamtbetrag: 1,25 Mio. EUR (10 Mio. NOK) |
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Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 7 der Verordnung |
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Bewilligungszeitpunkt |
15.1.2006 |
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Laufzeit der Regelung oder Gewährung der Einzelbeihilfe |
Bis 30.12.2009 |
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Zweck der Regelung |
Spezifische Ausbildung |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Samarbeidsrådet for Sunnhordland |
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Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung |
22.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/14 |
Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage des in Anhang XV Nummer 1 d EWR-Abkommen genannten Rechtsaktes (Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen) gewährt werden
(2007/C 38/11)
Nummer der Beihilfe |
Ausbildungsbeihilfe Nr. 2/06 |
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EFTA-Staat |
Norwegen |
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Region |
Bezirk Aust-Agder |
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Name des begünstigten Unternehmens |
Gjerstad Mek Industri AS |
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Rechtsgrundlage |
Tilsagn om tilskudd til kompetanseheving og opplæring Sak 06/05, 07/05 og 08/05 datert 30.5.2006 Gjerstad kommune, N-4890 Gjerstad |
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Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe:
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Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 7 der Verordnung |
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Bewilligungszeitpunkt |
30.5.2006 |
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Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis 30.5.2008 |
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Zweck der Beihilfe |
Allgemeine Ausbildung unter anderem auf folgenden Gebieten:
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
Sonstiges verarbeitendes Gewerbe:
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
VÅG-prosjektet, ved Gjerstad kommune |
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N-4890 Gjerstad |
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Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung |
22.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/15 |
Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage des in Anhang XV Nummer 1 d EWR-Abkommen genannten Rechtsaktes (Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen) gewährt werden
(2007/C 38/12)
Nummer der Beihilfe |
Ausbildungsbeihilfe Nr. 3/06 |
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EFTA-Staat |
Norwegen |
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Region |
Bezirk Aust-Agder |
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Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Bergene Holm AS, avd. Nidarå |
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Rechtsgrundlage |
Tilsagn om tilskudd til kompetanseheving og opplæring Sak 19/05, 02/06 og 03/06 datert 30.5.2006, Gjerstad kommune, N-4890 Gjerstad |
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Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe 68 357 EUR 544 225 NOK |
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Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 7 der Verordnung |
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Bewilligungszeitpunkt |
30.5.2006 |
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Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis 30.5.2008 |
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Zweck der Regelung |
Allgemeine Ausbildung
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
Sonstiges verarbeitendes Gewerbe: holzverarbeitende Industrie |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
VÅG-prosjektet, ved Gjerstad kommune |
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N-4890 Gjerstad |
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Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung |
22.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/16 |
Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage des in Anhang XV Nummer 1 d EWR-Abkommen genannten Rechtsaktes (Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen) gewährt werden
(2007/C 38/13)
Beihilfe Nr. |
Beihilfe an kleine und mittlere Unternehmen Nr. 4/06 |
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EFTA-Staat |
Norwegen |
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Region |
Gemeinde Skien |
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Bezeichnung der Beihilferegelung |
Næringsfond for Skien (Fonds für industrielle Entwicklung in der Gemeinde Skien) |
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Rechtsgrundlage |
Beschluss des Parlaments vom 16. Juni 2006 auf der Grundlage des Vorschlags des Handels- und Industrieministeriums in St.prp. Nr. 66 (2005-2006) |
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Voraussichtliche Gesamtkosten der Regelung |
1 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 7 der Verordnung |
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Bewilligungszeitpunkt |
1.8.2006 |
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Laufzeit der Regelung oder Gewährung der Einzelbeihilfe |
Die Regelung läuft aus, wenn die Mittel aufgebraucht sind |
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Zweck der Beihilfe |
Allgemeine und spezifische Ausbildung |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden können |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Handels- und Industrieministerium. Der Fonds wird von der Gemeinde Skien verwaltet |
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Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung |
22.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/17 |
Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 7 des in Ziffer 18 des Anhangs VII zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakts (Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr)
Änderung des Anhangs für Norwegen
(2007/C 38/14)
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur, die Gegenstand der gegenseitigen Anerkennung nach dem EWR-Abkommen sind
Die EFTA-Überwachungsbehörde hat die Aufgabe, entsprechend Artikel 7 des in Ziffer 18 des Anhangs VII zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakts (Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr) die in Norwegen, Island und Liechtenstein ausgestellten Diplome auf dem Gebiet der Architektur, die den Kriterien der Artikel 3 und 4 des Rechtsakts genügen, zu veröffentlichen.
Die neueste Fassung dieses Verzeichnisses wird von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Rechtsakts in regelmäßigen Abständen veröffentlicht.
In das Verzeichnis der Diplome ist folgendes Diplom aufzunehmen, das der EFTA-Überwachungsbehörde von Norwegen mitgeteilt wurde. Dieses neue Diplom ist von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens für die Studenten anzuerkennen, die ihr Architekturstudium ab dem Studienjahr 2001/2002 aufnahmen.
Folgendes Diplom ist aus dem Verzeichnis der Diplome und der Anstalten, die diese Diplome in Norwegen ausstellen, zu streichen:
— |
„Sivilarkitekt“ |
und durch folgendes Diplom zu ersetzen:
— |
„Master i Arkitektur“. |