ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 29

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
9. Februar 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 029/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2007/C 029/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

4

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

2007/C 029/03

Konferenz der Ausschüsse für Gemeinschafts- und Europaangelegenheiten der Parlamente der Europäischen Union (COSAC) — Beitrag der XXXVI. COSAC — Helsinki, 20.-21. November 2006

7

 

Kommission

2007/C 029/04

Euro-Wechselkurs

9

2007/C 029/05

Mitteilung der Kommission über den Beginn der Anwendung der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen der Gemeinschaft, Algerien, Ägypten, den Färöer, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Norwegen, der Schweiz (einschließlich Liechtensteins), Syrien, Tunesien, der Türkei sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen

10

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 029/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3333 — Sony/BMG) ( 1 )

12

2007/C 029/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4578 — LBO France/Santé partenaires) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

13

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

9.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 29/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 29/01)

Datum der Annahme der Entscheidung

20.12.2006

Nummer der Beihilfe

N 479/06

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Kop van Noord-Holland

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Ontwikkelingsfonds Duurzame Energie Provincie Noord-Holland

Rechtsgrundlage

Besluit van Provinciale Staten van Noord-Holland van 27 februari 2006

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Risikokapital

Form der Beihilfe

Bereitstellung von Risikokapital

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 10 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

0 %

Laufzeit

Bis zum 1.10.2012

Wirtschaftssektoren

Verarbeitendes Gewerbe

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Provincie Noord-Holland, Houtplein 33, Postbus 3007, 2001 DA Haarlem, Nederland

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

20.12.2006

Nummer der Beihilfe

N 579/06

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe

Rechtsgrundlage

Energiesteuergesetz §50, Biokraftstoffquotengesetz

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Steuersatzermäßigung

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 2 293 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

1.1.2007-31.12.2007

Wirtschaftssektoren

Verarbeitendes Gewerbe, Chemie- und Pharmaindustrie

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

28.12.2006

Nummer der Beihilfe

N 706/06

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Carbon Trust Applied Research Open Call (Previously Called the Low Carbon Innovation Programme)

Rechtsgrundlage

1965 Science and Technology Act

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Forschung und Entwicklung, Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 10 Mio. GBP; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 50 Mio. GBP

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

1.1.2007-31.12.2012

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

The Carbon Trust, 3 Clement's Inn, London WC2A 2AZ, United Kingdom

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

21.12.2006

Nummer der Beihilfe

N 713/06

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Prolongation du régime d'aides de l'ADEME à la recherche et au développement N 120/06

Rechtsgrundlage

Délibération du Conseil d'administration de l'ADEME

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 50-60 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

75 %

Laufzeit

1.1.2007-31.12.2007

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Agence de l'environnement et de la maîtrise de l'énergie (ADEME) 2 square La Fayette, BP 406, F-49004 ANGERS Cedex 01

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

21.12.2006

Nummer der Beihilfe

N 730/06

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Bavaria

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Bayerisches Forschungsprogramm „Neue Werkstoffe“

Rechtsgrundlage

Haushaltsordnung des Freistaates Bayern, BayHO, Richtlinien Forschungsprogramm Neue Werkstoffe

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 5 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 45 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

1.1.2007-31.12.2012

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, Prinzregentenstraße 28, D-80538 München

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


9.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 29/4


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 29/02)

Datum der Annahme der Entscheidung

6.12.2006

Nummer der Beihilfe

N 314/06

Mitgliedstaat

Dänemark

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Eftergivelse af gæld for socialt udsatte personer til offentlige virksomheder

Rechtsgrundlage

Lovforslag Nr. L174

Art der Beihilfe

Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar

Ziel

Beschäftigung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 25 Mio. DKK; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 25 Mio. DKK

Beihilfehöchstintensität

Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar

Laufzeit

1.8.2006-1.8.2010

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Skatteministeriet

Nicolai Eigtvedsgade 28

DK-1402 København K

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

20.12.2006

Nummer der Beihilfe

N 440/06

Mitgliedstaat

Italien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Misure a favore delle attività produttive nelle aree depresse del Paese — modifiche al regime di aiuto N 715/1999

Rechtsgrundlage

Legge 14 maggio 2005, articolo 8

Delibera CIPE del 15.7.2005«Modalità di funzionamento del fondo rotativo per il sostegno alle imprese»

Decreto del Ministro delle attività produttive di concerto con Ministro delle Finanze recante nuovi criteri e modalità per la concessione e derogazione delle agevolazioni alle attività produttive nelle aree sottoutilizzate.

Circolare esplicativa n. 980902 del 23.3.2006

Decreto del Ministero dello sviluppo economico del 23.6.2006

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung, Kleine und mittlere Unternehmen

Form der Beihilfe

Zinsgünstiges Darlehen, Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 1,579 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

Bis zum 31.12.2006

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministero dello sviluppo economico

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

11.5.2006

Nummer der Beihilfe

N 526/05

Mitgliedstaat

Polen

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Pomoc regionalna udzielana przez gminy na wspieranie nowych inwestycji i tworzenie nowych miejsc pracy związanych z nową inwestycją

Rechtsgrundlage

Art. 7 ust. 3 ustawy z dnia 12 stycznia 1991 r. o podatkach i opłatach lokalnych (tekst jednolity Dz.U. z 2002 r. nr 9, poz. 84 z późn. zm.) oraz uchwały rad gmin podejmowane na podstawie art. 7 ust. 3 ustawy o podatkach i opłatach lokalnych. Projekt Rozporządzenia Rady Ministrów w sprawie udzielania przez gminy pomocy regionalnej na wspieranie nowych inwestycji i tworzenie nowych miejsc pracy związanych z nową inwestycją

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Steuerfreibetrag

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 100 Mio. PLN

Beihilfehöchstintensität

30 %, 40 % oder 50 %, abhängig von der Region (plus Bonus von 15 % für KMU). 30 % der geltenden Obergrenze für die Kfz-Industrie. Die Beihilfeintensität für große Investitionsvorhaben wird gemäß der Formel in Ziffer 21 des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben festgelegt

Laufzeit

Bis zum 31.12.2006

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

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Datum der Annahme der Entscheidung

22.12.2006

Nummer der Beihilfe

N 789/06

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Forschungsprogramm „Bauforschung und -technik für eine nachhaltige Stadt- und Raumentwicklung“

Rechtsgrundlage

Haushaltsgesetz, Einzelplan 30, Kapitel 3006, Titel 68302

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben approx. 0,5 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 1 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

1.1.2007-31.12.2008

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Hannoversche Str. 28-30

D-10115 Berlin

Sonstige Angaben

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Datum der Annahme der Entscheidung

21.12.2006

Nummer der Beihilfe

N 790/06

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Innovative Arbeitsgestaltung und Dienstleistungen

Rechtsgrundlage

Haushaltsgesetz des Bundes, Einzelplan 30; Kapitel 3002; Titel 68513

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 22,6 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 90,5 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

1.1.2007-31.12.2010

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Hannoversche Str. 28-30

D-10115 Berlin

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

9.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 29/7


Konferenz der Ausschüsse für Gemeinschafts- und Europaangelegenheiten der Parlamente der Europäischen Union (COSAC)

Beitrag der XXXVI. COSAC

Helsinki, 20.-21. November 2006

(2007/C 29/03)

1.   Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und dem Rat

1.1.

Die COSAC würdigt die rasche Erfüllung der Zusage der Europäischen Kommission, den nationalen Parlamenten sämtliche neuen Legislativvorschläge und Konsultationspapiere unmittelbar zuzuleiten. Diese Informationen sind wichtig, weil sie die nationalen Parlamente in die Lage versetzen, ihre parlamentarische Kontrolle zu verstärken und den Prozess der Politikgestaltung zu verbessern.

1.2.

Die COSAC würdigt, dass die Europäische Kommission die nationalen Parlamente zu Stellungnahmen zu Legislativvorschlägen und Konsultationspapieren aufgerufen und zugesagt hat, die zum Ausdruck gebrachten Auffassungen, insbesondere hinsichtlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, zu berücksichtigen. Der künftige Einfluss der nationalen Parlamente auf die Entscheidungsfindung der EU hängt von der Bereitschaft und Fähigkeit der Parlamente ab, ihre Verantwortung bei der sorgfältigen Prüfung der Vorschläge der Europäischen Kommission wahrzunehmen.

1.3.

Um sicherzustellen, dass die nationalen Parlamente rechtzeitig reagieren können, wird die Europäische Kommission ersucht, eingehendere Informationen über ihre Vorschläge vorzulegen, damit die nationalen Parlamente ihre Analysen besser planen können. Diese von Folgenabschätzungen begleiteten Informationen ermöglichen es den nationalen Parlamenten, die Grundlinien der Politik der Europäischen Kommission zu erörtern, wie dies in der Initiative von Präsident Barroso vorgesehen und vom Europäischen Rat bestätigt wurde.

1.4.

Die COSAC begrüßt auch die Veröffentlichung der Mitteilung über das Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission 2007 in allen Amtssprachen.

1.5.

Die COSAC fordert den Rat auf, die Frist von sechs Wochen zwischen der Verfügbarkeit eines neuen Legislativvorschlags in allen Amtssprachen und seiner Aufnahme in die Tagesordnung des Rates einzuhalten.

1.6.

Die COSAC bestärkt den Rat darin, den Prozess der Öffnung seiner Sitzungen für die Öffentlichkeit fortzusetzen, wenn er über Gesetzentwürfe berät und abstimmt, um die Kluft zwischen den Bürgern und der Union zu verringern und eine wirksamere Kontrolle der Ratsbeschlüsse durch die nationalen Parlamente zu ermöglichen. Die COSAC ruft die zukünftigen Präsidentschaften und die Europäische Kommission auf, sich aktiv um einen verbesserten Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu kümmern; das Recht auf Zugang zu Dokumenten sollte einer der tragenden Grundsätze der Arbeit der EU-Organe sein. In diesem Zusammenhang unterstreicht die COSAC die Bedeutung der Transparenzinitiative der Europäischen Kommission.

2.   Die Zukunft der Europäischen Union

2.1.

Die COSAC fordert den finnischen und den deutschen Ratsvorsitz auf, von der Reflexion zur Aktion überzugehen, um die Verfassungsfrage zu lösen. Das parlamentarische Treffen am 4. und 5. Dezember 2006 wird erneut ein hervorragendes Forum für Mitglieder der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments zur Fortsetzung der Diskussion über die Zukunft der Europäischen Union und zum Gedankenaustausch mit dem Rat und der Europäischen Kommission bilden. Die COSAC ersucht den deutschen Vorsitz, die nationalen Parlamente und das Europäische Parlament zur Darlegung ihrer Auffassungen aufzufordern und diese bei der Ausarbeitung der Berliner Erklärung aus Anlass des 50. Jahrestags des Vertrags von Rom zu berücksichtigen.

2.2.

Die COSAC begrüßt die Initiative des italienischen Parlaments zu einer Feier des 50. Jahrestages des Vertrags von Rom am 22. und 23. März 2007. Diese Initiative wird Vertretern der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments Gelegenheit geben, sowohl die Bedeutung dieses so wichtigen Datums für das Leben der Völker, die sie vertreten, hervorzuheben als auch zum gemeinsamen Nachdenken über den bestmöglichen Weg beizutragen, auf dem die europäische Integration vorangebracht werden kann.

2.3.

Zusätzlich zu diesen institutionellen Fragen betrachtet die COSAC es als wesentlich, den Lissabon-Prozess für Wachstum und Beschäftigung mit neuem Leben zu erfüllen. Die Jährliche Strategieplanung sollte konkrete Maßnahmen in Zusammenhang mit diesem Ziel enthalten.

2.4.

Die COSAC unterstützt den Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Alle EU-Mitgliedstaaten haben die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und unterstützen die im Jahre 2000 in Nizza verkündete Grundrechtecharta.

3.   Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

3.1.

Die COSAC fordert den Rat auf, seine Bemühungen zur Lösung des Problems der illegalen Einwanderung zu verstärken und zugleich auf eine kohärente Strategie für die legale Einwanderung hinzuarbeiten. Die Einwanderungspolitik ist eine entscheidende Frage für die Zukunft der Europäischen Union und sollte auf eine umfassendere Grundlage gestellt werden, die mit der Entwicklungs- und der Handelspolitik koordiniert wird. Eine gemeinsame Lösung zu finden ist für alle Mitgliedstaaten und die EU insgesamt von wesentlicher Bedeutung. Eine solche Lösung ist im Hinblick auf die Einwanderung aus dem afrikanischen Kontinent besonders wichtig, und sie stellt eine konkrete Folgemaßnahme auf die Konferenz von Rabat im Juli 2006 dar, zu der Vertreter aus Herkunfts-, Transit- und Zielländern zusammengekommen waren.

3.2.

Die COSAC betont die Bedeutung der Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Die Bürger erwarten, dass die Union ihre Sicherheit wirksam gewährleistet. Allerdings muss Ausgewogenheit zwischen der Sicherheit und den Grundrechten, insbesondere auf dem Gebiet des Datenschutzes, gewährleistet werden. Die Sicherung der Freizügigkeit der Bürger, ihrer Sicherheit und ihres Zugangs zum Recht erfordert wirksamere Maßnahmen seitens der Mitgliedstaaten. Es bedarf eines stärkeren politischen Engagements und des Vertrauens in die jeweilige Rechtsordnung der anderen, um den Erwartungen unserer Bürger gerecht zu werden.

3.3.

Die COSAC erinnert daran, dass der Schengen-Besitzstand Bestandteil des europäischen Besitzstands ist, der allen Mitgliedstaaten offen steht, die bereit sind, beizutreten und die Kriterien zu erfüllen. Die COSAC bedauert die nunmehr unvermeidbare Verzögerung bei der Fertigstellung des Schengen-Informations-Systems SIS II, und betont die Bedeutung seiner Entwicklung nach einem neuen und strikten Zeitplan.

3.4.

Da die frühzeitige Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen der EU für die Unionsbürger von größter Bedeutung ist, fordert die COSAC zu allen erdenklichen Bemühungen auf, um die Ausweitung des Schengen-Raums gemäß dem ursprünglichen Zeitplan zu ermöglichen, der im Juni 2006 vom Europäischen Rat bestätigt wurde. Die COSAC begrüßt daher, dass die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union die Initiative zur frühzeitigen Erweiterung des Schengen-Raums auf der Grundlage des gegenwärtigen SIS I+ gründlich erwägen.

3.5.

Die COSAC nimmt die Bemühungen des Vorsitzes und der Europäischen Kommission um eine Verbesserung der Beschlussfassung im Bereich Justiz und Inneres, vor allem in Angelegenheiten des dritten Pfeilers, zur Kenntnis. Diese Frage ist für die Wirksamkeit der EU bei der Gewährleistung der Sicherheit ihrer Bürger bedeutsam.

4.   Erweiterung

4.1.

Die COSAC begrüßt den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Union am 1. Januar 2007 und bestärkt die Kollegen Abgeordneten in den beiden Ländern, effizient am Abschluss der letzten Vorbereitungen auf den Beitritt zu arbeiten. Die COSAC fordert den Europäischen Rat auf, alle Aspekte der nächsten Erweiterungen, einschließlich der Integrationsfähigkeit der Union und der bisher gesammelten positiven Erfahrungen, offen zu erörtern. Die Vorteile des Erweiterungsprozesses sollten der Öffentlichkeit in angemessener Weise erläutert werden.

5.   Die EU und Russland

5.1.

Die COSAC unterstützt einen umfassenden Dialog mit Russland über ein neues Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA). Die EU und Russland haben gemeinsame Interessen, und die enge Zusammenarbeit sollte fortgesetzt werden. Im Mittelpunkt dieser Zusammenarbeit sollten nicht nur wirtschaftliche, sondern auch umwelt-, energie-, gesundheits- und sozialpolitische Fragen stehen. Die COSAC betont, dass im Rahmen der künftigen Verhandlungen über das PKA auch Fragen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten behandelt und die vorhandenen Instrumente des Europarates in vollem Umfang genutzt werden sollten. Die Bedeutung dieser Werte wird durch die jüngsten inakzeptablen Ereignisse, insbesondere die Ermordung von Anna Politkowskaja, unterstrichen.

5.2.

Nach Auffassung der COSAC sollte das PKA auf einer gleichberechtigten Partnerschaft zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Russland andererseits beruhen und auf gemeinsame Werte und gegenseitige Interessen gegründet sein. Die Solidarität zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten ist ein Grundprinzip, das auch in der gemeinsamen Handelspolitik der EU zum Tragen kommen sollte, vor allem bei Handelsstreitigkeiten mit anderen Ländern wie der derzeitigen Auseinandersetzung zwischen Polen und Russland.


Kommission

9.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 29/9


Euro-Wechselkurs (1)

8. Februar 2007

(2007/C 29/04)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2991

JPY

Japanischer Yen

157,68

DKK

Dänische Krone

7,4529

GBP

Pfund Sterling

0,66320

SEK

Schwedische Krone

9,0947

CHF

Schweizer Franken

1,6232

ISK

Isländische Krone

88,36

NOK

Norwegische Krone

8,0955

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5791

CZK

Tschechische Krone

28,212

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

253,12

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6965

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8764

RON

Rumänischer Leu

3,3742

SKK

Slowakische Krone

34,583

TRY

Türkische Lira

1,8263

AUD

Australischer Dollar

1,6669

CAD

Kanadischer Dollar

1,5413

HKD

Hongkong-Dollar

10,1533

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8954

SGD

Singapur-Dollar

1,9926

KRW

Südkoreanischer Won

1 214,72

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,3034

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,0659

HRK

Kroatische Kuna

7,3811

IDR

Indonesische Rupiah

11 760,10

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5397

PHP

Philippinischer Peso

62,883

RUB

Russischer Rubel

34,2690

THB

Thailändischer Baht

44,401


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


9.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 29/10


Mitteilung der Kommission über den Beginn der Anwendung der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen der Gemeinschaft, Algerien, Ägypten, den Färöer, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Norwegen, der Schweiz (einschließlich Liechtensteins), Syrien, Tunesien, der Türkei sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen

(2007/C 29/05)

Für die Schaffung diagonaler Ursprungskumulierung zwischen der Gemeinschaft, Algerien, Ägypten, den Färöer, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Norwegen, der Schweiz (einschließlich Liechtensteins), Syrien, Tunesien, der Türkei sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen teilen die Gemeinschaft und die betreffenden Länder einander über die Europäische Kommission die Einzelheiten der mit den anderen Ländern vereinbarten Ursprungsregeln mit.

Auf Grundlage der Mitteilungen dieser Länder gibt die folgende Tabelle einen Überblick über die Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung; ferner wird das Datum genannt, ab dem diese Kumulierung Anwendung findet. Diese Tabelle ersetzt die vorige Tabelle (ABl. C 220 vom 13.9.2006 ).

Es sei daran erinnert, dass die Kumulierung nur zulässig ist, wenn das Land der Endfertigung und das Endbestimmungsland mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern, d.h. mit den Ländern, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, das keine Abkommen mit dem Land der Endfertigung und dem Endbestimmungsland geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln. Konkrete Beispiele hierfür werden in den Erläuterungen zu den Ursprungsprotokollen Paneuropa-Mittelmeer (1) gegeben.

Ferner sei daran erinnert, dass:

die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein eine Zollunion bilden;

für den Europäischen Wirtschaftsraum, der sich aus der EU, Island, Liechtenstein und Norwegen zusammensetzt, der 1.11.2005 als Anfangsdatum festgelegt wurde.

Folgende ISO-Alpha-2 Codes gelten für die nachstehende Tabelle.

Algerien

DZ

Ägypten

EG

Faröer

FO

Island

IS

Israel

IL

Jordanien

JO

Libanon

LB

Marokko

MA

Norwegen

NO

Schweiz

CH

Syrien

SY

Tunesien

TN

Türkei

TR

Westjordanland und Gazastreifen

PS

Beginn der Anwendung der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung in der Paneuropa-Mittelmeer-Zone

 

EU

DZ

CH (EFTA)

EG

FO

IL

IS (EFTA)

JO

LB

LI (EFTA)

MA

NO(EFTA)

PS

SY

TN

TR

EU

 

 

1.1.2006

1.3.2006

1.12.2005

1.1.2006

1.1.2006

1.7.2006

 

1.1.2006

1.12.2005

1.1.2006

 

 

1.8.2006

 (2)

DZ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CH (EFTA)

1.1.2006

 

 

 

1.1.2006

1.7.2005

1.8.2005

 

 

 

1.3.2005

1.8.2005

 

 

1.6.2005

 

EG

1.3.2006

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FO

1.12.2005

 

1.1.2006

 

 

 

1.11.2005

 

 

1.1.2006

 

1.12.2005

 

 

 

 

IL

1.1.2006

 

1.7.2005

 

 

 

1.7.2005

9.2.2006

 

1.7.2005

 

1.7.2005

 

 

 

1.3.2006

IS (EFTA)

1.1.2006

 

1.8.2005

 

1.11.2005

1.7.2005

 

 

 

1.8.2005

1.3.2005

1.8.2005

 

 

1.3.2006

 

JO

1.7.2006

 

 

 

 

9.2.2006

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LI (EFTA)

1.1.2006

 

 

 

1.1.2006

1.7.2005

1.8.2005

 

 

 

1.3.2005

1.8.2005

 

 

1.6.2005

 

MA

1.12.2005

 

1.3.2005

 

 

 

1.3.2005

 

 

1.3.2005

 

1.3.2005

 

 

 

1.1.2006

NO (EFTA)

1.1.2006

 

1.8.2005

 

1.12.2005

1.7.2005

1.8.2005

 

 

1.8.2005

1.3.2005

 

 

 

1.8.2005

 

PS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TN

1.8.2006

 

1.6.2005

 

 

 

1.3.2006

 

 

1.6.2005

 

1.8.2005

 

 

 

1.7.2005

TR

 (2)

 

 

 

 

1.3.2006

 

 

 

 

1.1.2006

 

 

 

1.7.2005

 


(1)  ABl. C 16 vom 21.1.2006.

(2)  Für Waren, die unter die Zollunion EG-Türkei fallen, ist das Anfangsdatum der 27. Juli 2006.

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist das Anfangsdatum der 1. Januar 2007.

Für Kohle- und Stahlerzeugnisse ist die diagonale Ursprungskumulierung noch nicht anwendbar.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

9.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 29/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3333 — Sony/BMG)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 29/06)

1.

Am 9. Januar 2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (2), bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Bertelsmann AG („Bertelsmann“, Deutschland) und Sony Corporation of America, das zur Sony-Gruppe gehört, („Sony“, Japan) erwerben im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen „Sony BMG“ durch Kauf von Anteilsrechten.

2.

Am 19. Juli 2004 hat die Kommission den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt. Am 13. Juli 2006 hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Entscheidung der Kommission annulliert. Am 31. Januar 2007 erfolgte die erneute Anmeldung.

3.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bertelsmann: Musikaufzeichnung und Musikverlag, Fernsehen, Radio, Buch- und Zeitschriftenverlag, Buch- und Musikclub;

Sony: Musikaufzeichnung und Musikverlag, industrielle und Verbraucherelektronik, Unterhaltungsdienstleistungen;

Sony BMG: Zusammenschluss der weltweiten Musikaufzeichnungsgeschäfte von Sony und Bertelsmann (außer Sonys Aktivitäten in Japan).

4.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

5.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3333 — Sony/BMG, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1.

Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13.

(2)  ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1.

Berichtigung: ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.


9.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 29/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4578 — LBO France/Santé partenaires)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 29/07)

1.

Am 1. Februar 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen LBO France Gestion SAS („LBO“, Frankreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die ausschließliche Kontrolle über das Unternehmen Santé Partenaires SAS und seine Tochterunternehmen („Santé“, Frankreich) durch Abtretung von Aktien.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

LBO: Investmentgesellschaft;

Santé: Unternehmen spezialisiert auf den Erwerb und das Management von Privatkliniken.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

5.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4578 — LBO France/Santé partenaires, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S.32.